Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 28. Apr. 2015 - 5 K 935/13.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2015:0428.5K935.13.NW.0A
bei uns veröffentlicht am28.04.2015

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens trägt die Beklagte die Kosten, im Übrigen tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich dagegen, dass die Beklagte sie als Eigentümer des Grundstücks L.-Hof Nr. ..., Flurstück Nr. …, in Neustadt/Weinstr. zu einem sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag heranzieht.

2

Das Grundstück lag im Sanierungsgebiet I – L.-Hof – der Stadt, das im Jahr 1972 förmlich festgelegt und mit Änderungssatzung vom 31. Januar 1978 erweitert wurde. Zu den Maßnahmen, die im Zuge der Sanierung im Gebiet „L.-Hof“ sowie in dem weiteren Sanierungsbereich „B…“ durchgeführt wurden, wird auf die Tatbestände in dem Urteil der Kammer vom 23. Oktober 2007 (5 K 1876/06.NW) und dem dazu ergangenen Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2010 (6 A 10164/09.OVG), die den Beteiligten bekannt sind, verwiesen. Dabei handelt es sich um ein Parallelverfahren betreffend ein im selben Sanierungsgebiet gelegenes Nachbargrundstück (… Straße Nr. …).

3

Im Urteil der Kammer vom 23. Oktober 2007 wird insbesondere ausgeführt:

4

„In beiden Sanierungsgebieten war bereits Ende 1969 mit den Ordnungsmaßnahmen begonnen worden und die dort gelegenen Grundstücke befanden sich bereits im Juli 1971 fast vollständig in der Hand der Stadt. Zu diesem Zeitpunkt waren auch schon mehr als die Hälfte der Gebäude abgebrochen und der größte Teil der Bewohner war in bereitgestellte Ersatzwohnungen umgezogen. Auch die Verrohrung des Speyerbachs als Voraussetzung der Realisierung des „L.-Hof-Projekts“ war schon im Oktober 1971 abgeschlossen. Nach Abschluss der Vorbereitungsmaßnahmen und angesichts der fortgeschrittenen Ordnungsmaßnahmen sollte nunmehr auch im Sanierungsgebiet I – L.-Hof – mit Baumaßnahmen (geplant waren der Bau einer Tiefgarage, die Errichtung eines Einzelhandelszentrums und der Neubau von Wohnungen) begonnen werden. Auf Vorschlag des Bauausschusses hatte deshalb der Stadtrat am 30. Juni 1972 zugleich beschlossen, das Modell des Dipl.-Ing. H... zur Grundlage der Neu-Bebauung des L.-Hofs zu machen (geschätzte Baukosten 26 Millionen DM), die von der Sanierung betroffenen Grundstücke einem Bauträger zu verkaufen und diesen mit der Neugestaltung entsprechend den Plänen H… zu beauftragen. Die vom Stadtrat am 30. Juni 1972 beschlossene Sanierungssatzung – Sanierungsgebiet I – L.-Hof – wurde am 22. Juli 1972 in der Rheinpfalz bekannt gemacht.

5

In ihrem Bericht vom 3. Juli 1972 an die Genehmigungsbehörde (ehemalige Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz) gab die Beklagte an, dass der Sanierungsplan im Gebiet „L.-Hof“ wesentliche Entkernungen vorsehe und nach (endgültigem) Abschluss der Ordnungsmaßnahmen der Bau eines Einzelhandels- und Wohnzentrums vorgesehen sei. In der Begründung der zur Genehmigung gestellten Sanierungssatzung wird im Wesentlichen ausgeführt: „Im Sanierungsgebiet ‚L.-Hof’ soll ein Einzelhandels- und Wohnzentrum entstehen. Die Stadt hat die für den 1. Bauabschnitt erforderlichen Grundstücke bereits gekauft, die Bewohner zum größten Teil umgesetzt und auch die Gebäude bis auf wenige Ausnahmen abgebrochen. Zur Verwirklichung des 2. Bauabschnitts und zur Schaffung einer Straßenverbindung zwischen Landschreibereistraße und Kellereistraße ist die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes ‚L.-Hof’ geboten.“

6

In der am 5. September 1973 der Bezirksregierung vorgelegten Kosten- und Finanzierungsübersicht für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „L.-Hof“ wurden die Kosten der Bodenordnung, Umsetzung der Bewohner und Betriebe sowie der Beseitigung baulicher Anlagen mit 4,65 Millionen DM, die der Änderung der Erschließungsanlagen mit 2,5 Millionen DM und die Kosten von Baumaßnahmen (u. a. Beteiligung am Bau einer Tiefgarage mit öffentlichen Stellplätzen durch den Sanierungsträger) mit 3,6 Millionen DM angegeben.

7

Daraufhin erhielt die Beklagte für Sanierungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet „L.-Hof“ in den Jahren 1971 bis 1975 rd. 4,35 Millionen DM (ca. 2,07 Millionen für Ordnungsmaßnahmen und Grundstückskäufe sowie ca. 2,37 Millionen für Ordnungsmaßnahmen und den Erwerb der Tiefgarage) an Städtebaufördermitteln ausgezahlt. In der Zeit von 1976 bis 1980 wurden weitere Städtebauförderungsmittel in Höhe von 3,13 Millionen DM für Grunderwerb und Gemeinbedarfseinrichtungen im Sanierungsgebiet „L.-Hof“ zur Verfügung gestellt.

8

Nachdem im September 1973 der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan „L.-Hof“ gefasst worden war, wurden die im Sanierungsgebiet geplanten Baumaßnahmen, auch wenn der Bebauungsplan bis heute nicht wirksam geworden ist, zügig durch den Bauträger durchgeführt. Am 11. November 1974 erfolgte der erste Spatenstich zum L.-Hof-Projekt. Das erste Verkaufsgeschäft im L.-Hof eröffnete im Januar 1976. Im März 1977 erfolgte die Eröffnung der Stadtbücherei, im April die der Tiefgarage. Im Juli 1977 machte die Stadtsparkasse im L.-Hof auf.

9

Nachdem die Beklagte im Juli 1976 zwei Grundstücke mit dem so genannten M. Hof erworben hatte, erweiterte der Stadtrat der Beklagten den Geltungsbereich der Sanierungssatzung I – L.-Hof – aus dem Jahre 1972 mit Beschluss vom 12. Oktober 1977 um diese zwei, bisher außerhalb des Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke. Die Erweiterungssatzung trat am 15. Februar 1978 in Kraft. Für die Instandsetzung des „M. Hofs“ wurden seitens der Beklagten insgesamt ca. 99.500,-- DM investiert (ohne Zuschüsse). Die Instandsetzung des Hofs u. a. mit der Dachsanierung war 1983 abgeschlossen. Das denkmalgeschützte Gebäude wurde dann 1988 modernisiert und zur Unterbringung des Vereins „Die W “ umgebaut.

10

Im März 1978 wurde mit der Neugestaltung des N.-Platzes begonnen. Er wurde mit dem F.-Brunnen im September 1978 der Öffentlichkeit übergeben. Um den Platz entstanden neben dem Geschäftshaus mit Durchgangspassage zur Friedrichstraße noch weitere Geschäftshäuser, die 1979 eröffnet waren.“

11

Zu den im Sanierungsgebiet neu bebauten Flächen gehört auch das 178 m² große Grundstück L.-Hof , dessen heutiger Baubestand - ein Wohn- und Geschäftshaus - im Jahr 1978 errichtet wurde. Die Eltern der Kläger erwarben das Grundstück im Jahr 1990 und übertrugen es dann im Jahr 2004 auf die Kläger. Diese wiederum räumten ihren 1939 und 1941 geborenen Eltern ein Nießbrauchrecht ein, das am 4. Juli 2005 ins Grundbuch eingetragen wurde.

12

Nachdem die Sanierungssatzung mit Wirkung vom 29. Juli 2005 aufgehoben worden war, zog die Beklagte die Kläger mit Bescheid vom 25. August 2006 auf der Grundlage eines Wertgutachtens ihres Gutachterausschusses zu einem Ausgleichsbetrag in Höhe von jeweils 7.120,00 € heran.

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Dagegen legten die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 25. September 2006 Widerspruch ein, über den der Stadtrechtsausschuss zunächst mit Rücksicht auf das o.g. Parallelverfahren V nicht entschied. Nachdem dieses Verfahren abgeschlossen und die Rechtsauffassung der Beklagten zur Erhebung der Ausgleichsbeträge für das ehemalige Sanierungsgebiet L.-Hof mit Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2010 dem Grunde nach bestätigt worden war, beauftragte die Beklagte den Gutachterausschuss für Grundstückswerte mit einem weiteren Wertgutachten unter Berücksichtigung der auf einem Obergutachten beruhenden OVG-Entscheidung. In diesem neuen, unter dem Datum 18. April 2012 erstellten Gutachten wurde für das Grundstück der Kläger ein Sanierungsausgleichsbetrag von insgesamt 14.500 € ermittelt.

14

Die Kläger erhielten ihren Widerspruch aufrecht und machten geltend, die Ansprüche der Beklagten seien verjährt bzw. verwirkt. Auch das neue Gutachten sei nicht nachvollziehbar, denn das Gebäude auf ihrem Grundstück sei erst 1978 und damit nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen errichtet worden. Anschließend sei das Anwesen zweimal veräußert worden. Schon beim Erwerb des Voreigentümers im Jahr 1990 sei eine eventuell vorhandene sanierungsbedingte Wertsteigerung mit dem Kaufpreis beglichen worden.

15

Im Übrigen seien keine sanierungsbedingten Wertsteigerungen eingetreten, vielmehr seien die Grundstückskaufpreise entgegen dem Trend gesunken. Zu Unrecht werde im neuen Gutachten auch lediglich auf den 29. Juli 2005 als Wertermittlungsstichtag abgestellt. Der Kaufpreisverfall in der nachfolgenden Zeit wegen der misslungenen und mangelhaften Sanierung des „L.-Hof-Projekts“ hätte berücksichtigt werden müssen. Wegen der Zwangsräumung des L.-Hofs aufgrund der horrenden Sanierungsmängel stelle sich das ganze Gebiet zwischenzeitlich als „tote Zone“ dar, die Geschäftsräume ständen größtenteils leer und die Wohnungen könnten nicht mehr vermietet werden.

16

Auch das Datum des Qualitätsstichtags für den Anfangswert – 12. März 1965 - zweifeln die Kläger an und bestreiten, dass die Öffentlichkeit schon im Jahr 1965 über die Sanierungsmaßnahme informiert gewesen sei. Nach dem Gutachten beruhten mögliche Vorteile im Sanierungsgebiet ausschließlich auf privaten Initiativen, was insbesondere für das erst 1978 errichtete Anwesen der Kläger gelte.

17

Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2013 mit der Maßgabe zurück, dass der Sanierungsausgleichsbetrag auf die Summe von 7.250,00 € je Widerspruchsführer (gemäß Gutachten vom 18. April 2012) erhöht wurde.

18

Zur Begründung der allgemeinen Vorgehensweise nimmt der Widerspruchbescheid Bezug auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz im Parallelverfahren V , aus dem sich insbesondere auch ergebe, dass die Beklagte auf die maßgeblichen Stichtage 12. März 1965 und 29. Juli 2005 abstellen könne. In der Entscheidung sei auch dargelegt, dass für das Sanierungsgebiet generell von einer Verwirkung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht ausgegangen werden könne. Besondere Umstände lägen auch im vorliegenden Fall nicht vor, auch nicht im Hinblick auf den zweifachen Eigentümerwechsel nach Entstehung des Sanierungsgebietes. Insofern habe auch das OVG Rheinland-Pfalz in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass der bestehende Sanierungsvermerk im Grundbuch die Entstehung eines geschützten Vertrauens hindere. Auch die Höhe des von den Klägern geforderten Betrages sei zutreffend ermittelt. Sie berücksichtige das vom OVG Rheinland-Pfalz eingeholte Obergutachten und die darauf beruhende Entscheidung.

19

Der Stadtrechtsausschuss sei auch nicht gehindert gewesen, im Rahmen des § 3 Abs. 5 Satz 2 KAG den geforderten Betrag auf der Grundlage des neuen Gutachtens zu erhöhen.

20

Gegen den am 10. Oktober 2013 zugestellten Bescheid haben die Kläger am 25. Oktober 2013 Klage erhoben.

21

Sie machen geltend, die Beklagte könne zur Begründung des Bescheides nicht auf das Parallelverfahren V... verweisen, denn die tatsächlichen Gegebenheiten seien vorliegend anders gelagert. Es müsse hier von Verjährung, zumindest von Verwirkung ausgegangen werden. Da die Sanierungsmaßnahmen bereits in den 70er Jahren durchgeführt und abgeschlossen worden seien, hätten die Kläger, die das Grundstück erst 2004 erworben hätten, unter keinen Umständen mehr mit der Heranziehung zu Ausgleichsbeträgen rechnen müssen. Dazu wird verwiesen auf einen Beschluss des BVerfG vom 5. März 2013, wonach der Gesetzgeber bei der Erhebung von Abgaben und Ausgleichsbeträgen zum Vorteilsausgleich verpflichtet sei, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangen des Vorteils festgesetzt werden können. Mit dieser Entscheidung werde die von der Kammer im Verfahren V… vertretene Auffassung, die das OVG wiederum beanstandet habe, bestätigt. Zumal wegen des mehrfachen Eigentumswechsels sei hier daher Verjährung eingetreten, zumindest ein Anspruch auf Ausgleichsbeträge aber verwirkt.

22

Auch unter Berücksichtigung einer Entscheidung des BVerwG vom 20. März 2014 seien die angefochtenen Bescheide rechtswidrig, denn die dort benannte längste Verjährungsfrist von 30 Jahren sei hier abgelaufen, weil der Beginn der Sanierungsmaßnahmen schon mehr als 40 Jahre zurückliege.

23

Unabhängig davon sei auch keine sanierungsbedingte Wertsteigerung eingetreten. Schon aus dem neuen Gutachten des Gutachterausschusses ergebe sich, dass die Kaufpreise im L.-Hofprojekt ab 1998 um 500 €/m² gesunken seien. Jedenfalls hätte man die Entwicklung der Kaufpreise im L.-Hofgebiet mit denen im restlichen Stadtgebiet vergleichen müssen. Auch könne nicht nur auf den 29. Juli 2005 abgestellt werden. Vielmehr müsse der weitere Kaufpreisverfall wegen der mangelhaften Sanierung des L.-Hofs berücksichtigt werden. Für die breite Öffentlichkeit sei im Juli 2005 das Ausmaß der Mängel noch nicht ersichtlich gewesen. Außerdem werde im Gutachten selbst festgestellt, abgesehen vom L.-Hof-Projekt habe sich die umgebende Bebauung sanierungsbedingt durch mehrere Abbruch- und Neubaumaßnahmen sowie Instandsetzungen und Modernisierungen verbessert, die aber überwiegend auf Privatinitiativen beruhten. An mehreren Stellen im Gutachten werde darauf hingewiesen, dass in dem Fall, dass Vorgaben im Gutachten, wonach sich bestimmte Maßnahmen außerhalb des Sanierungsgebiets – Ausbau Kellereistraße und Fußgängerzone Hauptstraße - nicht sanierungsbedingt wertsteigernd ausgewirkt hätten, nicht zuträfen, das Gutachten zu überarbeiten sei.

24

Schließlich machen die Kläger geltend, die Verrohrung des Speyerbachs habe sich nicht positiv ausgewirkt, sondern vielmehr ein ansprechendes Stadtflair zunichte gemacht. In anderen Städten seien Bachläufe mittlerweile wieder freigelegt worden, wodurch z.B. in Landau ein nachhaltig positiver Effekt erzielt worden sei.

25

Die Ausführungen im Gutachten zu einem unmittelbaren Preisvergleich werden ebenfalls beanstandet. Damit komme letztlich im Gutachten selbst zum Ausdruck, dass der sanierungsbedingte Ausbau für das Grundstück der Kläger keine Wertsteigerung, sondern eine Wertminderung gebracht habe.

26

Nachdem die Beklagte ein Ergänzungsgutachten des Gutachterausschusses vom 4. Dezember 2014 (Bl. 73 ff GA) vorgelegt hat, wonach die Bodenwerterhöhung für das klägerische Grundstück wegen der – bisher unterbliebenen - Berücksichtigung des Nießbrauchrechts zugunsten der Eltern der Kläger insgesamt nur 4.900 € beträgt, und die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 erklärt hat, die geforderten Beträge würden entsprechend reduziert und der Differenzbetrag an die Kläger zurückgezahlt, machen diese noch geltend, ihnen sei hinsichtlich der zu viel geleisteten Beträge ein Zinsschaden in Höhe 4.652, 12 € entstanden, der von der Beklagten zu erstatten sei.

27

In der mündlichen Verhandlung erklären die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, soweit die Beklagte in den Bescheiden vom 25. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2013 jeweils mehr als 2.450,00 € Ausgleichsbeträge pro Kläger verlangt hatte.

28

Die Kläger beantragen nunmehr,

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die Bescheide vom 25. August 2006 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2013 aufzuheben, soweit keine Erledigung des Verfahrens eingetreten ist.

30

Die Beklagte beantragt,

31

die Klage abzuweisen, soweit keine Erledigung eingetreten ist.

32

Sie meint, Verjährung sei nicht eingetreten, und verweist insoweit auf den Widerspruchsbescheid sowie das Urteil des OVG im Verfahren V…. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne für den für die Wertberechnung maßgeblichen Abschluss der Sanierungsverfahren nur auf die förmliche Aufhebung der Satzung abgestellt werden. Der Anspruch sei gegenüber den Klägern auch nicht verwirkt, denn dies setze einen Verstoß gegen Treu und Glauben voraus. In zeitlicher Hinsicht sei dafür erforderlich, dass nach Aufhebung der Satzung ein derart langer Zeitraum verstrichen sei, dass mit der Festsetzung des Ausgleichsbetrags unter normalen Umständen nicht mehr zu rechnen gewesen sei. Hiervon könne im Fall der angefochtenen Bescheide keine Rede sein, sie seien nur knapp ein Jahr nach Aufhebung der Satzung ergangen. Auch Vertrauensschutzgründe seien wegen des Sanierungsvermerks im Grundbuch nicht zu berücksichtigen.

33

Auch auf der Grundlage der Entscheidung des BVerwG vom 20. März 2014 sei die Festsetzung rechtmäßig. Sie stelle keine unzulässige Rechtsausübung dar, denn die Sanierungsarbeiten im Sanierungsgebiet seien nicht vor dem Jahr 2000 abgeschlossen gewesen und die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets sei erst im Jahr 2005 aufgehoben worden.

34

Die Kritik der Kläger am Gutachten aus dem Jahr 2012 sei unberechtigt. Das Grundstück L.-Hof …, das vor der Sanierung direkt an den offenen Bachlauf grenzte, habe eine sanierungsbedingte Wertsteigerung erfahren. Erst aufgrund der Sanierungsmaßnahmen sei es für die damaligen Eigentümer rentierlich gewesen, die alte Bausubstanz abzubrechen und ein neues Wohn- und Geschäftshaus an gleicher Stelle zu errichten. Auch weitere umfangreiche private Maßnahmen seien durch die Flächensanierung angeregt worden.

35

Soweit die Kläger beanstandeten, dass die Entwicklung nach dem angesetzten Wertermittlungsstichtag 29. Juli 2005 außer Acht gelassen worden sei, sei zu bedenken, dass dieses Datum gesetzlich vorgegeben sei, nämlich der Tag des Inkrafttretens der Aufhebungssatzung (§ 154 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 5 ImmoWertV). Dass die Kaufpreise in den Jahren 1998 bis 2005 laut Gutachten gefallen seien, wirke sich nicht aus, weil die Kaufpreise im Jahr 1993 nahezu identisch seien mit denen aus dem Jahr 2005. Außerdem beruhe die Heranziehung der Auswertung der Kauffälle im L.-Hof-Komplex für die Bewertung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung auf dem Obergutachten im Musterverfahren, das vom OVG im Parallelverfahren nicht beanstandet worden sei. Soweit die Kläger die Einschränkungen im Hinblick auf gewisse unterstellte Vorgaben hinterfragten, sei zu bedenken, dass diese Vorgaben sich zu ihren Gunsten auswirkten. So werde der Ausbau der Kellereistraße im Anfangswert nicht berücksichtigt und die Fußgängerzone im Bereich L.-Hof Nrn. ... bis ... nicht in die sanierungsbedingten Maßnahmen einbezogen. Die weiter kritisierte Fehlerbetrachtung (S. 21 des Gutachtens) sei theoretischer Natur und solle nur die Gewichtung des Vergleichskaufpreisverfahrens begründen, das mit 5 vom Hundert in die Gesamtgewichtung eingehe.

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Für einen Anspruch auf die Verzinsung der zurückerstatteten Beträge fehle eine Rechtsgrundlage.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Parallelverfahrens 5 K 1876/06.NW bzw. 6 A 10164/09.OVG einschließlich des dort eingeholten Gutachtens des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte und auf die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten. Ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015 gewesen.

Entscheidungsgründe

I.

38

Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

II.

39

Im Übrigen ist die Klage zulässig, kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.

40

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 25. August 2006 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2013 sind in dem Umfang, in dem sie noch Gegenstand des Verfahren sind, d. h. soweit von jedem Kläger als Miteigentümer des Grundstücks L.-Hof . in Neustadt/Weinstr. ein Ausgleichsbetrag von 2.450,00 € gefordert wird, rechtlich nicht zu beanstanden.

41

Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu einem Ausgleichsbetrag ist § 154 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB). Danach hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht.

1.

42

Die Erhebung von Ausgleichsbeträgen gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber den klagenden Grundstückseigentümern ist dem Grunde nach rechtmäßig.

43

Das fragliche Grundstück lag im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet L.-Hof der Beklagten. Gegen die Wirksamkeit der am 14. Juli 1972 in Kraft getretenen Sanierungssatzung - und der Erweiterung durch Änderungssatzung vom 31. Januar 1978 - bestehen keine Bedenken. Da auch die Kläger insoweit keine Zweifel vorgebracht haben, wird auf weitere Ausführungen verzichtet und auf die beiden Urteile zum Parallelverfahren V… verwiesen.

44

Mit Satzung vom 29. Juli 2005 (am selben Tag öffentlich bekannt gemacht) wurde der Sanierungsbeschluss aufgehoben, so dass die Ausgleichsbeträge danach errechnet und erhoben werden konnten (§ 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 BauGB).

45

a) Für die Wirksamkeit der Aufhebungssatzung als Rechtgrundlage für den Anspruch auf die Erhebung von Ausgleichsbeträgen kommt es nicht darauf an, ob das Sanierungsverfahren insofern nicht sachgerecht durchgeführt wurde, als die in § 162 BauGB vorgeschriebene Aufhebung der Sanierungssatzung zu einem früheren Zeitpunkt (vor Juli 2005) hätte erfolgen können bzw. müssen (vgl. insoweit Urteil der Kammer vom 23. Oktober 2007).

46

Selbst wenn die Gemeinde den Fortgang einer Sanierung oder ihren förmlichen Abschluss verzögert hat, steht der Anspruch auf die Entrichtung des Sanierungsausgleichsbetrags nach dem Willen des Gesetzgebers unter der in § 162 Abs. 1 Satz 1 BauGB normierten Voraussetzung, dass die Sanierungssatzung (förmlich) aufgehoben wird. Diese vom OVG Rheinland-Pfalz im Berufungsverfahren V… mit Urteil vom 5. Oktober 2010 vertretene Rechtsauffassung, die vom BVerwG mit Revisionsurteil vom 20. März 2014 (4 C 11/13, juris Rn. 14) zu einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30. April 2013, 14 A 208/11, juris) nochmals ausdrücklich bestätigt und ausführlich begründet wurde, wird nunmehr im vorliegenden Verfahren – entgegen der Bewertung im Parallelverfahren V… und der ähnlichen Argumentation im genannten Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen – auch von der Kammer zugrunde gelegt.

47

Dies hat zur Folge, dass die Festsetzung des Ausgleichsbetrags gemäß § 154 Abs. 4 BauGB bei Erlass der angefochtenen Bescheide auch noch nicht wegen Verjährung ausgeschlossen gewesen sein kann, denn die nach § 155 Abs. 5 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz (KAG) und § 169 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Abgabenordnung geltende vierjährige Festsetzungsfrist begann erst mit der förmlichen Aufhebung der Sanierungssatzung zu laufen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Oktober 2010 a.a.O.).

48

b) Auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung war die Beklagte nicht daran gehindert Ausgleichsbeträge festzusetzen.

49

Verwirkung setzt nicht nur voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen, insbesondere weil der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, er tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (ständige Rechtsprechung des BVerwG, zuletzt Urteil vom 20. März 2014, a.a.O., juris Rn. 30).

50

Im Sanierungsrecht fehlt es jedoch wegen der Eintragung eines Sanierungsvermerks in das Grundbuch in aller Regel an der erforderlichen Vertrauensgrundlage. Hiervon ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Angesichts des für das fragliche Grundstück Flurstück Nr. … am 22. Januar 1973 ins Grundbuch eingetragenen Sanierungsvermerks, auf den die Kläger bei Eigentumserwerb mit dem notariellen Übergabevertrag vom 23. Dezember 2002 zudem ausdrücklich hingewiesen wurden, kommt ein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger darauf, dass die Stadt Ansprüche aus dem Sanierungsverfahren nicht mehr erheben würde, nicht in Betracht.

51

c) Schließlich steht der Geltendmachung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages durch die Beklagte auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.

52

Der Begriff der Treuwidrigkeit ist vorliegend so auszulegen, dass eine Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge, die dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit widerspräche, ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, NVwZ 2013, 1004; vgl. dazu auch: Driehaus, „Zeitliche Grenzen für die Erhebung kommunaler Abgaben“, in: KStZ 2014, 181 ff).

53

Zu den Voraussetzungen führt das BVerwG in der bereits genannten Entscheidung vom 20. März 2014 - ausgehend vom Beschluss des BVerfG vom 5. März 2013 (a.a.O.) - Folgendes aus:

54

„Treuwidrigkeit liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn die Gemeinde die Sanierungssatzung entgegen ihrer Pflicht aus § 162 Abs. 1 BauGB nicht rechtzeitig aufgehoben hat. Treuwidrig ist die Abgabenerhebung vielmehr erst dann, wenn es aufgrund der Pflichtverletzung der Gemeinde unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren. Wann das der Fall ist, mag im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist aber handhabbar. Zugrunde zu legen ist ein enger Maßstab. Gegen die Annahme der Treuwidrigkeit kann etwa sprechen, dass sich der politische Willensbildungsprozess in der Gemeinde über die Fortsetzung der Sanierungsmaßnahmen schwierig gestaltete oder dass die Fortführung der Sanierung an finanziellen Engpässen scheiterte.

55

Darüber hinaus kann zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden. Zu denken ist etwa an die Regelung in § 53 Abs. 2 VwVfG, wonach eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu laufen beginnt, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird. Diese Vorschrift ist zwar auf die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge nicht unmittelbar anwendbar. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (VGH München, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - juris Rn. 22 im Anschluss an VG Dresden, Urteil vom 14. Mai 2013 - 2 K 742.11 - juris Rn. 42) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann aber zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden. Die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge ist damit generell ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sind. Aber auch vor Erreichen dieser zeitlichen Höchstgrenze kann die Erhebung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls treuwidrig und deshalb als Rechtsausübung unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist dabei eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung. Er steht der Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge auch dann entgegen, wenn sich der Betroffene hierauf nicht beruft. Den rechtsstaatlichen Anforderungen ist damit insgesamt Genüge getan“ (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O., juris, Rn. 32-34).

56

Nach diesen Grundsätzen durfte die Beklagte die Kläger noch zu Ausgleichsbeträgen heranziehen.

57

Dabei ist allerdings fraglich, wann im Fall der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen vom Entstehen der Vorteilslage gesprochen werden kann. Allgemein wird verlangt, dass der Begriff der Vorteilslage auf für den Abgabepflichtigen ohne Weiteres erkennbare tatsächliche Gegebenheiten unter weitgehender Ausblendung der rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen von Abgabenpflichten abheben muss (vgl. Driehaus, a.a.O., S. 183). Anders als bei anderen Abgabentatbeständen, zum Beispiel im Fall der endgültigen technischen Fertigstellung der Erschließungsanlage (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. November 2013, 6 B 12.704, juris), wird im Sanierungsverfahren im Regelfall eine Vielzahl unterschiedlicher Baumaßnahmen bzw. Vorhaben gebündelt. Diese Komplexität eines Sanierungsverfahrens kann bei der Prüfung des Entstehens der Vorteilslage nicht unberücksichtigt bleiben. In der Literatur wird vorgeschlagen, im Sanierungsrecht für den Eintritt des Sanierungsvorteils auf den tatsächlichen Abschluss der Sanierung und die dadurch bewirkte Erhöhung des Bodenwerts abzustellen (Driehaus, a.a.O., S. 183). Zumindest die zweite Voraussetzung erfordert aber wiederum eine wertende Betrachtung, die vom Abgabenpflichtigen wohl nicht vorgenommen werden kann, sodass die Eignung dieses Kriteriums zweifelhaft ist. Jedenfalls kann aber vom Entstehen der Vorteilslage sanierungsrechtlich erst dann gesprochen werden, wenn die Sanierungsmaßnahmen in einem Gebiet insgesamt tatsächlich abgeschlossen sind. Mit anderen Worten kann die Vorteilslage solange nicht entstehen, als im betreffenden Gebiet noch konkrete Sanierungsmaßnahmen stattfinden (vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 19. Februar 2015, 7 K 5146/14, juris, Rn. 35).

58

Hiervon ausgehend durfte die Beklagte die Kläger mit den angefochtenen Bescheiden vom 25. August 2006 noch zu Sanierungsbeträgen heranziehen, weil das Entstehen der Vorteilslage zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch weniger als 30 Jahre zurücklag.

59

Zur Vorgehensweise der Beklagten im Sanierungsverfahren L.-Hof zieht die Kammer die tatsächlichen Feststellungen im Urteil vom 23. Oktober 2007 (V…) heran. Danach ist auf der Grundlage eines dem Gutachten des Gutachterausschusses beigefügten historischen Überblicks davon auszugehen, dass die von den zugrunde liegenden Satzungsbeschlüssen vom 30. Juni 1972 bzw. 12. Oktober 1977 umfassten Baumaßnahmen im L.-Hof bis zur Übergabe des N.-Platzes mit Brunnen am 22. September 1978 abgeschlossen waren. Soweit man die vom Stadtrat durch förmlichen Beschluss in das Sanierungsziel des L.-Hofs mit einbezogene Renovierung des „M. Hofs“ und die mit seiner Instandsetzung abgeschlossenen Baumaßnahmen mit einrechnet, waren die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet L.-Hof spätestens im Jahre 1983 beendet und die Sanierungsziele erreicht (Urteil der Kammer vom 23. Oktober 2007, S. 23 des Urteilsumdrucks).

60

Ob die Sanierungsmaßnahmen in dem Erweiterungsbereich „M.. Hof“ für das Entstehen der Vorteilslage im Hinblick auf das klägerische Grundstück überhaupt noch eine Bedeutung hatten, kann hier offen bleiben. Insofern wurde im Obergutachten zum Verfahren V… die Sanierung in diesem Bereich als Element des sanierungsbedingten Lagevorteils erwähnt (OG S. 38 Ziff. 7), der allerdings nur als gering bewertet wurde (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Oktober 2010, S. 15 des Urteilsumdrucks).

61

Selbst wenn die Vorteilslage hier schon mit dem früheren Datum 22. September 1978 (Übergabe des N.-Platzes mit Brunnen) eingetreten sein sollte, weil damit die Sanierungsmaßnahmen im „eigentlichen“ L.-Hofgebiet als abgeschlossen angesehen werden müssen, ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide vom 25. August 2006 die maßgebliche Frist von 30 Jahren eindeutig unterschritten wurde.

62

Es besteht auch kein Anlass zugunsten der Kläger anzunehmen, dass die Erhebung der Ausgleichsbeträge durch die Beklagte hier ausnahmsweise bereits vor Ablauf von 30 Jahren nach Entstehen der Vorteilslage unzulässig geworden sein könnte. Besondere Umstände, die dazu verpflichten könnten, eine kürzere Frist zugrunde zu legen, sind nämlich weder in der Person der Kläger noch im Hinblick auf das konkrete Sanierungsgebiet L.-Hof ersichtlich (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Oktober 2010, a.a.O., S. 11 des Urteilsumdrucks).

2.

63

Die von der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden gegenüber den Klägern festgesetzten Ausgleichsbeträge stehen – soweit sie nach der erheblichen Reduzierung der Forderung unter Berücksichtigung des bestehenden Nießbrauchrechts zugunsten der Eltern der Kläger noch streitgegenständlich sind - auch der Höhe nach mit den gesetzlichen Anforderungen in Einklang.

64

Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten auf der Grundlage des im Anschluss an das (vom OVG Rheinland-Pfalz im Verfahren V… eingeholten) Gutachten des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte vom 28. Juni 2010 (Obergutachten) erstellten neuen Wertermittlungsgutachtens vom 18. April 2012 – mit Ergänzung vom 4. Dezember 2014 (Bl. 73 ff der Gerichtsakte) - bei der Ausübung ihres Wertermittlungsermessens Fehler unterlaufen sind, die sich auf die Höhe der Abgabenbelastung zum Nachteil der Kläger ausgewirkt haben könnten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. April 2005, 6 A 12246/04.OVG, ESOVG). Im Einzelnen ist von Folgendem auszugehen:

65

a) Maßgeblich für die Bemessung des Ausgleichsbetrages ist gemäß § 154 Abs. 2 BauGB die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwertes eines Grundstücks, die aus dem Unterschied besteht zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert). Der Ausgleichsbetrag besteht in der Differenz aus End- und Anfangswert. Der Wert der Bebauung bleibt dabei außer Ansatz. Bei der Ermittlung des Anfangs- und Endwertes ist der Wert des Bodens ohne Bebauung durch Vergleich mit dem Wert vergleichbarer (was die zulässige Nutzungsmöglichkeit angeht) unbebauter Grundstücke zu ermitteln (§ 28 Abs. 3 WertV). Im Einzelnen richtet sich die Ermittlung der Grundstückswerte nach den im Baugesetzbuch und den Bestimmungen der Wertermittlungsverordnung - WertV - niedergelegten allgemein anerkannten Grundsätzen für die Ermittlung des Verkehrswertes. Dementsprechend ergibt sich die Höhe des Ausgleichsbetrages nach der Rechtsprechung aufgrund des regelmäßig durch gutachterliche Feststellungen gestützten gemeindlichen Wertermittlungsermessens, das seinerseits in Übereinstimmung mit diesen im Baugesetzbuch und der Wertermittlungsverordnung niedergelegten allgemein anerkannten Grundsätzen stehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002, NVwZ 2003, 211 ff.; BGH, Urteil vom 12. Januar 2001, NJW-RR 2001, 732 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. April 2005, 6 A 12246/04.OVG).

66

Die Feststellung der eingetretenen Werterhöhung beruht in mehrfacher Hinsicht auf fiktiven Gegebenheiten und letztlich auch auf einer Schätzung der Gutachter. Eine centgenaue Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwertveränderungen wird in der Regel unmöglich sein, ohne dass dies dazu führt, dass die Gemeinde die Ausgleichsbeträge nicht erheben darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1978, BVerwGE 57, 88 ff.). Es ist auch unbedenklich, dass der Gutachterausschuss hierbei auf die Erfahrungen und Anschauungen seiner Mitglieder, sozusagen als Erkenntnisquelle, zurückgreift. Eine Schätzung setzt Erfahrung, Sachkunde und Intuition voraus, über die ein insoweit nicht sachkundiges Gericht weniger verfügt als die Mitglieder der Gutachterausschüsse (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 a.a.O.).

67

b) Die vom Gutachter herangezogenen Stichtage für die Feststellung des Anfangs- und Endwerts des klägerischen Grundstücks sind nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für die Festlegung des sogenannten Qualitätsstichtags als auch für den Wertermittlungsstichtag. Während es sich bei dem Qualitätsstichtag um den für die Zustandsbestimmung der betreffenden Grundstücke maßgeblichen Zeitpunkt handelt, der dadurch gekennzeichnet sein muss, dass der Entwicklungszustand der Grundstücke noch sanierungsunbeeinflusst war, muss es sich bei dem Wertermittlungsstichtag im eigentlichen Sinne um ein Datum handeln, zu dem gemäß § 27 Abs. 1 WertV der Zustand nach Abschluss der gesamten Sanierungsmaßnahme festzustellen ist. Dabei sind aufgrund der Wertfortschreibung der Grundstücke - mit ihren zum Qualitätsstichtag aufgenommenen Qualitätsmerkmalen – der gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WertV zu bestimmende Anfangswert und der Endwert auf denselben Zeitpunkt zu ermitteln, um inflationsbedingte bzw. konjunkturelle Einflüsse auszugleichen.

68

Dass im Gutachten vom 18. April 2012 (S. 8 ff) hinsichtlich der Qualität des Anfangswertgrundstücks auf die Verhältnisse am 12. März 1965 und für die Wertermittlung im Übrigen auf den Zeitpunkt der Aufhebung der Sanierungssatzung - 29. Juli 2005abgestellt wurde, basiert auf den ausführlich begründeten Feststellungen im Obergutachten (S. 9 ff), die auch das OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 5. Oktober 2010 bestätigt hat. Die Kläger bestreiten zwar, dass die Öffentlichkeit schon im Jahr 1965 über die Sanierungsmaßnahme informiert gewesen sei. Da dies in keiner Weise begründet wurde, besteht aber für die Kammer kein Anlass, im vorliegenden Verfahren die Frage der Bestimmung der Stichtage einer erneuten Überprüfung zu unterziehen, zumal das Datum 12. März 1965 für Zeitungsartikel aus der Rheinpfalz und dem Pfälzer Tageblatt über die geplante Altstadtsanierung steht (vgl. Obergutachten S. 10).

69

c) Der Anfangswert des klägerischen Grundstücks wird im Gutachten vom 18. April 2012 mit 663,00 €/m² (gerundet) angesetzt (S. 44). Dies entspricht dem gewogenen Mittel der nach dem Vergleichskaufpreisverfahren und dem Bodenrichtwertverfahren ermittelten (vorläufigen) Anfangswerte von 873,97 €/m² bzw. 639,19 €/m², wobei der Gutachter ausführlich begründet hat, warum er im Anschluss an das Obergutachten den auf der Vergleichskaufpreismethode ermittelten Wert nur im Verhältnis 1,0 zu 9,0 zu dem aus dem Bodenrichtwertverfahren ermittelten Wert einfließen lässt (vgl. des Gutachten vom 18. April 2012, S. 34 ff; vgl. insoweit auch die ausführlichen Darlegungen im Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2010 zu der Vorgehensweise des Obergutachters, S. 12 ff Urteilsumdruck).

70

d). Der Endwert des Bewertungsobjekts wird im Gutachten mit 746,00 €/m² (gerundet) ermittelt (S. 54). Dabei werden – in Übereinstimmung mit dem Obergutachten - neben dem Vergleichskaufpreisverfahren (S. 44) und Bodenrichtwertverfahren (S. 51) auch noch die Komponentenmethode (S. 46) und das „Modell Niedersachsen“ (S. 48) berücksichtigt und die Ergebnisse gewichtet (S. 53). Diese Vorgehensweise entspricht derjenigen des Obergutachters, die vom OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 5. Oktober 2010 anerkannt wurde (vgl. auch zu den Ermittlungsmethoden Kleiber in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 154 Rn. 126 ff. m.w.N.). Dabei wurde dem Modell Niedersachsen bei der Gesamtmittelbildung wegen einer höhen Genauigkeit und Zuverlässigkeit mit 5,0 (50 %) das höchste Gewicht im Vergleich zu den anderen Verfahren beigemessen. Dieses Bewertungsmodell ist grundsätzlich als sachgerecht anerkannt, zumal der Gutachterausschuss zusätzlich noch die Komponentenmethode berücksichtigt (vgl. im Einzelnen: Kleiber in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum BauGB zu § 54, Rn. 126 m.w.N.). Mit dem Modell Niedersachsen werden Missstände und Sanierungsmaßnahmen im Hinblick auf vier verschiedene Komponenten klassifiziert (Bebauung/Struktur/Nutzung/Umfeld) und eine prozentuale Bodenwerterhöhung ermittelt, die im Fall des Grundstücks der Kläger 12 % beträgt (vgl. Gutachten S. 49 f).

71

e) Dass das Gutachten die von den Klägern aufgezeigten Probleme im Zusammenhang mit dem sog. L.-Hofkomplex nicht ausreichend berücksichtigt, ist nicht ersichtlich.

72

So ist in die Klassifizierung nach dem Modell Niedersachen u.a. anderem eingeflossen, dass die als Sanierungsmaßnahme an sich erheblich höher zu bewertende Errichtung des L.-Hofkomplexes zum Zeitpunkt der Wertermittlung weniger vorteilhaft wirkt, weil die Architektur nicht mehr zeitgemäß ist, den heutigen städtebaulichen Ansprüchen nicht mehr entspricht und das Gebäude außerdem zum Wertermittlungsstichtag rund 30 Jahre alt ist (Gutachten S. 49, Anmerkung A 11; vgl. auch Obergutachten S. 62, Anmerkung 73).

73

Ohne Relevanz für die Wertbestimmung zum Zeitpunkt Juli 2005 war allerdings der Umstand, dass der Gebäudekomplex L.-Hof aufgrund von Grundwasserschäden ab 2009 zeitweise nicht nutzbar war. Dazu hat bereits das OVG Rheinland-Pfalz im Parallelverfahren V… Folgendes ausgeführt:

74

„Der Obere Gutachterausschuss hat die im K… Hofkomplex aufgetretenen Grundwasserschäden zutreffend in den Blick genommen, ihnen jedoch zu Recht keine entscheidende Auswirkung auf die sanierungsbedingte Wertsteigerung des Bewertungsgrundstück beigemessen. Im Obergutachten wird ausgeführt (OG S. 13 f.), seit 1983 habe eine Pumpanlage eindringendes Grundwasser aus der Tiefgarage befördern müssen. 2001 und 2002 seien erste Kaufverträge wegen des Verschweigens der Grundwasserproblematik gewandelt worden. Im Jahr 2009 habe man den Gebäudekomplex wegen angenommener Standsicherheitsmängel evakuiert und umfangreiche Sanierungsarbeiten begonnen. Die durchschnittlichen Kaufpreise von Objekten im K… Hofkomplex seien von 1993 bis zum Jahr 2000 von rund 1.100,00 €/m2 bis auf 1.600,00 €/m2 angestiegen und bis zum Wertermittlungsstichtag wieder stetig und ohne signifikanten Sprung auf das ursprüngliche Niveau abgesunken. Die Grundwasserproblematik sei zum Wertermittlungszeitpunkt zwar bekannt, ihr Ausmaß aber noch nicht absehbar gewesen. Der am Wertermittlungsstichtag durch das K… Hofprojekt bedingte Bodenwertvorteil werde daher voll berücksichtigt. Ergänzend hierzu hat der Vorsitzende des Oberen Gutachterausschusses in der Berufungsverhandlung unter Bezugnahme auf den Kaufpreisindex dargelegt, die innerhalb des K… Hofkomplexes beobachtete Kaufpreisentwicklung habe der allgemeinen Preisentwicklung in Rheinland-Pfalz entsprochen. Die tatsächlichen Feststellungen des Oberen Gutachterausschusses begegnen keinen Zweifeln und werden auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat er die beim K… Hofkomplex aufgetretenen Schäden zu Recht außer Acht gelassen, da sie sich bis zum Wertermittlungsstichtag noch nicht auf die Preisentwicklung ausgewirkt hatten. Dies entspricht insbesondere dem in § 13 WertV angelegten Vorrang der Wertermittlung auf der Grundlage tatsächlicher Kaufpreise (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. September 2004, a.a.O.). Für die Annahme, das erst später erkannte Ausmaß der Grundwasserproblematik sei bereits am Wertermittlungsstichtag auf die Grundstückspreise durchgeschlagen, gibt es nach den Feststellungen des Oberen Gutachterausschusses selbst innerhalb des K… Hofkomplexes keine Anhaltspunkte. Dies gilt erst recht für den werterhöhenden Einfluss dieser Sanierungsmaßnahme auf die Grundstücke in ihrer Umgebung, der für die Höhe der sanierungsbedingten Wertsteigerung des Grundstücks der Klägerin allein maßgeblich ist.“ (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Oktober 2010, a.a.O., S. 16 f Urteilsumdruck).

75

Im Hinblick auf das Grundstück der Kläger kann dies nicht anders gesehen werden.

76

Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die Kläger hier davon profitieren, dass die Wertermittlung der sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung für ihr Grundstück erst mehr als 20 Jahre nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen erfolgte. Insoweit hat das OVG Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2010 (a.a.O., S. 19 des Urteilsumdrucks) unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Vorsitzenden des Oberen Gutachterausschusses in der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, die werterhöhende Wirkung der Sanierungsmaßnahmen habe im Laufe der Zeit abgenommen. Wäre die Sanierungssatzung zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt aufgehoben worden - etwa unmittelbar nach dem von der damaligen Klägerin behaupteten faktischen Ende der Sanierungsmaßnahmen im Jahre 1983 -, wäre der sanierungsbedingte Wertzuwachs deutlich höher gewesen als an dem jetzt maßgeblichen Wertermittlungsstichtag 29. Juli 2005. Daher ist auch für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass sich der späte Abschluss der Sanierung für die Kläger nicht nachteilig, sondern zu ihrem Vorteil ausgewirkt hat.

77

Schließlich ist auch in anderer Hinsicht nicht zu erkennen, dass bei der Ermittlung der Bodenwerterhöhung Umstände zulasten der Kläger außer Betracht geblieben sind. Nur exemplarisch sei Folgendes herausgehoben: Der Gutachterausschuss legt für die Ermittlung des Anfangswertes allgemein zugrunde, das klägerische Grundstück werde von einer „ca. 30 Jahre alten Straße in altersentsprechendem Zustand“ erschlossen (Gutachten S. 41). Tatsächlich war das Grundstück vor der Verrohrung des Speyerbachs – die Kosten dafür wurden im Übrigen überhaupt nicht als Sanierungskosten abgerechnet - direkt nur über einen Steg zur Badstubengasse her zugänglich, sodass es vor der Sanierung überhaupt keine Geschäftslage hatte (Seite 11 des Gutachtens). Auf der anderen Seite wurde auch keine sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung aufgrund des Neubaus der Erschließungsanlagen angesetzt, weil dieser nicht sanierungsbedingt erfolgte (Gutachten S. 47 Anmerkung 53 bzw. S. 51 Anmerkung A 16). Der spezifische Erschließungsvorteil für das klägerische Grundstück ist damit in die Wertberechnung nicht eingeflossen, obwohl es faktisch durch das Sanierungsvorhaben überhaupt erst seine „gefangene Lage“ verlor und zur Geschäftslage wurde, was seine Bebauungsentwicklung belegt. Die Errichtung des jetzigen Baubestands in Form eines Wohn- und Geschäftshauses, die offensichtlich im Zuge der L.-Hofbebauung realisiert wurde, wurde zweifellos gerade erst durch die Sanierungsmaßnahmen ermöglicht.

78

Insofern sollten die Kläger im Ergebnis auch wenn rechtssystematisch strikt zwischen dem Straßenausbau- bzw. Erschließungsbeitrag und dem vorliegend stattdessen zu erhebenden städtebaulichen Ausgleichsbetrag zu trennen ist – mit berücksichtigen, dass sie als Grundstückseigentümer im Fall des Ausbaus bzw. der Herstellung von Erschließungsstraßen ohne förmliches Sanierungsverfahren ebenfalls mit Beiträgen belastet gewesen wären.

79

e) Der konkret zu errichtende Ausgleichsbetrag errechnet sich auf der Grundlage der Differenz zwischen dem Endwert (746,00 €/m²) und dem Anfangswert (663,00 €/m²) und beträgt damit 83,00 €/m², sodass sich hieraus für das gesamte Grundstück der Kläger (178 m2) eine Wertsteigerung von 14.774,00 € errechnet, die vom Gutachterausschuss in nicht zu beanstandender Weise auf 14.500,00 € abgerundet wurde. Das bedeutet eine Werterhöhung um rund 12,5 % (Gutachten S. 54).

80

Dabei ist aber die Belastung des Eigentumsrechts der Kläger mit dem Nießbrauch zugunsten ihrer Eltern zu berücksichtigen, wie dies nunmehr im Ergänzungsgutachten vom 4. Dezember 2014 (Bl. 73 ff der Gerichtsakte) geschehen ist. Der vom Gutachter mit Hilfe eines sog. Leibrentenbarwertfaktors ermittelte Wert des Nießbrauchrechts führt zu einem Abschlag von 66 % (gerundet), der die von den Klägern insgesamt auszugleichende Bodenwerterhöhung auf 4.900,00 € reduziert.

81

Es besteht insoweit keine Veranlassung, diese Verfahrensweise des Gutachterausschusses infrage zu stellen, da auch die Kläger keine Einwände gegen die Handhabung erhoben haben.

82

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auch geltend machen, für die aufgrund der sofort vollziehbaren Bescheide vom 25. August 2006 zunächst zu viel gezahlten Beträge hätten sie einen Zinsausgleichsanspruch gegen die Beklagte, ist dies schon nicht Streitgegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage. Darüber hinaus ist in der Sache für einen entsprechenden Zinsanspruch der Kläger auf den Rückerstattungsbetrag eine Rechtsgrundlage im BauGB nicht ersichtlich. Zwar ist die Gemeinde nach § 133 Abs. 3 Satz 4 BauGB in bestimmten Fällen verpflichtet, einen Rückzahlungsanspruch bei Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag zu verzinsen, einen allgemeinen Anspruch gegen die Gemeinde, zurückzuerstattende Beträge zu verzinsen, vermittelt das BauGB aber nicht (vgl. Ernst, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, zu § 133 Rn. 53ff m.w.N.). Im Übrigen haben die Kläger selbst auf das Bestehen des Nießbrauchrechts an ihrem Grundstück weder im Rahmen der Anhörung (Anwaltsschreiben vom 9. Juni 2006) noch im Widerspruchsverfahren hingewiesen.

III.

83

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw. - hinsichtlich des erledigten Teils - aus § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Beklagte mit den Verfahrenskosten, die auf den erledigten Teil entfallen, zu belasten, denn sie hält insoweit an der von den Klägern angefochtenen Ausgleichsbetragsforderung nicht mehr fest.

84

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

85

Beschluss

86

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt insgesamt 14.500,00 €, davon entfallen 9.600,00 € auf den erledigten Teil des Verfahrens und 4.900,00 € auf den streitig entschiedenen Teil (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

87

Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG dieBeschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

88

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

89

Die Beschwerde ist bei dem bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

90

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

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(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Der Wert des Bodens ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück vorrangig im Vergleichswertverfahren (§ 15) zu ermitteln. Dabei kann der Bodenwert auch auf der Grundlage geeigneter Bodenrichtwerte ermittelt werden. Bodenrichtwerte sind geeignet, wenn die Merkmale des zugrunde gelegten Richtwertgrundstücks hinreichend mit den Grundstücksmerkmalen des zu bewertenden Grundstücks übereinstimmen. § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Vorhandene bauliche Anlagen auf einem Grundstück im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs) sind bei der Ermittlung des Bodenwerts zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich und wirtschaftlich weiterhin nutzbar sind.

(3) Ist alsbald mit einem Abriss von baulichen Anlagen zu rechnen, ist der Bodenwert um die üblichen Freilegungskosten zu mindern, soweit sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt werden. Von einer alsbaldigen Freilegung kann ausgegangen werden, wenn

1.
die baulichen Anlagen nicht mehr nutzbar sind oder
2.
der nicht abgezinste Bodenwert ohne Berücksichtigung der Freilegungskosten den im Ertragswertverfahren (§§ 17 bis 20) ermittelten Ertragswert erreicht oder übersteigt.

(4) Ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der nach § 6 Absatz 1 maßgeblichen Nutzung, wie insbesondere eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit durch vorhandene bauliche Anlagen auf einem Grundstück, ist bei der Ermittlung des Bodenwerts zu berücksichtigen, soweit dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht.

(5) Bei der Ermittlung der sanierungs- oder entwicklungsbedingten Bodenwerterhöhung zur Bemessung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 Absatz 1 oder § 166 Absatz 3 Satz 4 des Baugesetzbuchs sind die Anfangs- und Endwerte auf denselben Zeitpunkt zu ermitteln.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn

1.
die Sanierung durchgeführt ist oder
2.
die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
3.
die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder
4.
die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist.
Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben.

(2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.

(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge.

2

Im Jahre 1978 beschloss der Rat der Beklagten die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Südmarkt" im Stadtgebiet der Beklagten. Nach Genehmigung und Bekanntmachung der Sanierungssatzung führte die Beklagte verschiedene Ordnungs- und Sanierungsmaßnahmen durch; im Jahr 1989 schloss sie die letzten Sanierungsmaßnahmen ab. In den Jahren 1989 bis 1992 rechnete die Beklagte gegenüber dem Regierungspräsidenten Düsseldorf die für die Sanierung erhaltenen Zuwendungen ab; der Schlussverwendungsnachweis datiert vom 11. März 1992; mit Schreiben vom 15. Juni 1992 erklärte der Regierungspräsident das Modellvorhaben Südmarkt I (städtebaulicher Teil) haushalts- bzw. zuwendungsrechtlich für abgeschlossen.

3

Im Juni 2006 beschloss die Beklagte die Aufhebung der Sanierungssatzung, Ende Juni 2006 wurde die Aufhebungssatzung bekannt gemacht.

4

Der Kläger ist Wohnungseigentümer im Geltungsbereich des (ehemaligen) Sanierungsgebiets "Südmarkt". Mit Bescheid vom 25. Mai 2010 zog ihn die Beklagte nach vorheriger Anhörung zur Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags in Höhe von 1 216,80 € heran. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage.

5

Das Verwaltungsgericht hob den angefochtenen Bescheid auf. Die Voraussetzungen für die Erhebung von Ausgleichsbeträgen lägen aus drei selbständig tragenden Gründen nicht vor. Zunächst habe die Aufhebungssatzung wegen formeller Mängel nicht zu einem Abschluss der Sanierung im Sinne des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB geführt (1). Unabhängig davon sei der Abschluss der Sanierung nicht mit der - ohnehin unwirksamen - Aufhebungssatzung, sondern schon wesentlich früher eingetreten, weil die Sanierungssatzung spätestens im Jahr 1992 funktionslos geworden sei mit der Folge, dass die Erhebung des Ausgleichsbetrags spätestens seit dem Jahr 1997 festsetzungsverjährt sei (2). Zuletzt halte auch die Ermittlung der konkreten Ausgleichsbeträge einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand (3).

6

Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung wandte sich die Beklagte ausschließlich gegen den Entscheidungsgrund zu 2. Sie beantragte, das angegriffene Urteil zu ändern und der Klage nicht wegen Festsetzungsverjährung stattzugeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Diese sei zwar zulässig, aber unbegründet. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass bei Erlass des Bescheides bereits Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen sei. Die Festsetzungsfrist betrage vier Jahre und beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Entstanden sei die Abgabe hier spätestens Ende 1992, so dass die Festsetzungsfrist bereits Ende des Jahres 1996 abgelaufen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Sanierungssatzung im Jahr 1992 nicht aufgehoben worden sei. Zwar sei nach § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Ausgleichsbetrag "nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163 BauGB) zu entrichten". Daraus ergebe sich, dass insofern nur die förmliche Aufhebung der Sanierungssatzung gemäß § 162 BauGB bzw. die förmliche Erklärung der Abgeschlossenheit der Sanierung für das jeweilige Grundstück gemäß § 163 BauGB maßgeblich seien. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift sowie Bedürfnisse der Rechtssicherheit bestätigten diesen Befund. Wann die Sanierung tatsächlich abgeschlossen sei, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daher unerheblich. Dieser Rechtsprechung könne jedoch, soweit es um die Auslösung der Festsetzungsfrist gehe, aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mehr für alle Fallkonstellationen und so auch hier gefolgt werden. Denn sie führe dazu, dass die Gemeinde durch den pflichtwidrigen Nichterlass der Aufhebungssatzung das Entstehen des Ausgleichsbetragsanspruchs unbegrenzt verhindern könne und damit der Eintritt der Festsetzungsverjährung in ihr Belieben gestellt wäre. Dies sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit unvereinbar. Dieses gebiete, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen könne, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müsse. Diese zu Kanalanschlussbeiträgen ergangene Rechtsprechung finde auch auf sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge Anwendung. Die erforderliche Rechtssicherheit ergebe sich nicht daraus, dass die betroffenen Eigentümer gemäß § 163 Abs. 1 Satz 2 BauGB die grundstücksbezogene Erklärung der Abgeschlossenheit der Sanierung oder gemäß § 154 Abs. 3 Satz 3 BauGB die vorzeitige Festsetzung des Ausgleichsbetrags beantragen könnten. Auch die Überleitungsvorschrift des § 235 Abs. 4 BauGB regele lediglich eine Pflicht zur Aufhebung der Sanierungssatzung, löse aber nicht die Festsetzungsfrist aus. Damit sei § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB in der bisherigen Auslegung mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Gleichwohl sei eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht zulässig. Denn die Vorschrift könne für den Fall, dass die Gemeinde entgegen ihrer Rechtspflicht die Sanierungssatzung nicht aufhebe, verfassungskonform so ausgelegt werden, dass die abstrakte Ausgleichsbetragsforderung in dem Zeitpunkt entstehe, in dem die Sanierungssatzung nach § 162 Abs. 1 BauGB hätte aufgehoben werden müssen. Das sei hier bereits im Jahre 1992 der Fall gewesen, weil in diesem Jahr teils die Sanierung vollständig durchgeführt gewesen, teils die Sanierungsabsicht aufgegeben worden sei. Da der angegriffene Bescheid somit bereits wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung rechtswidrig sei, könne dahingestellt bleiben, ob die vom Verwaltungsgericht angenommenen weiteren Rechtswidrigkeitsgründe vorliegen und ob das Berufungsgericht diese prüfen darf.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision wegen Divergenz zugelassen, die Beklagte hat von dem zugelassenen Rechtsmittel Gebrauch gemacht.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision (1) ist im Ergebnis unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt zwar Bundesrecht (2); die Entscheidung selbst stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (3).

9

1. Die Revision ist zulässig.

10

Im Revisionsverfahren hat die Beklagte zuletzt ohne Einschränkung beantragt, die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eine unzulässige Beschränkung des Streitgegenstandes (vgl. hierzu z.B. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 139 Rn. 36) liegt damit nicht vor.

11

In dem einschränkungslos formulierten Revisionsantrag liegt auch keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageerweiterung (§ 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn dem Umstand, dass die Beklagte ihren Antrag in der Berufungsinstanz darauf beschränkt hatte, "das angegriffene Urteil zu ändern und der Klage nicht wegen Festsetzungsverjährung stattzugeben", hat das Oberverwaltungsgericht (UA S. 7 f.) ausdrücklich nur als Problem der Berufungsbegründung (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO) Bedeutung beigemessen. Von einer Beschränkung des Streitgegenstandes in der Berufungsinstanz ist es ersichtlich nicht ausgegangen.

12

2. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 17), § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei hinsichtlich des Beginns der vierjährigen Frist für die Festsetzung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge verfassungskonform dahin auszulegen, dass für den Fall einer rechtswidrig verzögerten Aufhebung der Sanierungssatzung nicht - wie in § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgesehen - an den förmlichen "Abschluss der Sanierung" durch Aufhebung der Sanierungssatzung (§ 162 BauGB) anzuknüpfen, sondern der Zeitpunkt maßgeblich sei, "in dem die Sanierungssatzung nach § 162 Abs. 1 BauGB hätte aufgehoben worden sein müssen", steht mit Bundesrecht nicht im Einklang.

13

a) Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 9) hat § 155 Abs. 5 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO die Regelung entnommen, dass die Festsetzung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags nicht mehr zulässig ist, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; nach § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist.

14

Wann die sanierungsrechtliche Ausgleichsabgabe entstanden ist, beantwortet § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit der Regelung, dass der Ausgleichsbetrag "nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163 BauGB) zu entrichten" ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom 12. April 2011 - BVerwG 4 B 52.10 - ZfBR 2011, 477 = BauR 2011, 1308 = BRS 78 Nr. 215 = juris Rn. 5 m.w.N.) ist der Begriff des Abschlusses der Sanierung förmlich zu verstehen. Die Pflicht zur Zahlung des Ausgleichsbetrags entsteht mit der rechtsförmlichen Aufhebung der Sanierungssatzung gemäß § 162 Abs. 1 BauGB (oder - hier nicht von Interesse - mit der Erklärung der Gemeinde gemäß § 163 BauGB, dass die Sanierung für ein Grundstück abgeschlossen ist). Zur rechtsförmlichen Aufhebung der Sanierungssatzung ist die Gemeinde unter den in § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB genannten Voraussetzungen zwar verpflichtet. Weder der Zeitablauf noch eine unzureichend zügige Förderung der Sanierung haben für sich genommen jedoch zur Folge, dass die Sanierungssatzung automatisch außer Kraft tritt (Urteil vom 20. Oktober 1978 - BVerwG 4 C 48.76 - Buchholz 406.15 § 50 StBauFG Nr. 1). Die an § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB anknüpfende vierjährige Festsetzungsfrist beginnt folglich erst mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem die Sanierungssatzung rechtsförmlich aufgehoben worden ist. Das gilt nach bisheriger Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn die Gemeinde die Aufhebung der Sanierungssatzung rechtswidrig unterlässt, obwohl die Voraussetzungen der Aufhebung vorliegen.

15

b) Die Anknüpfung der landesrechtlich geregelten Festsetzungsverjährung an die rechtsförmliche Aufhebung der Sanierungssatzung darf mit Blick auf das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit allerdings nicht zur Folge haben, dass es die Gemeinde in der Hand hat, durch rechtswidriges Unterlassen der Aufhebung der Sanierungssatzung den Eintritt der Festsetzungsverjährung auf Dauer oder auf unverhältnismäßig lange Zeit zu verhindern.

16

Das Rechtsstaatsprinzip verlangt in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (NVwZ 2013, 1004) im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde gegen die Heranziehung zu Kanalherstellungsbeiträgen auf der Grundlage des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des BayKAG vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) entschieden.

17

Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht (UA S. 11 f.) davon ausgegangen, dass diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe auch bei der Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge Geltung beanspruchen. Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (VGH München, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - juris Rn. 21). Das ist beim Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs. 3 BauGB regelmäßig (siehe aber § 163 BauGB) der Fall, solange die Gemeinde die Sanierungssatzung nicht aufhebt. Auch in diesem Fall darf eine gesetzlich angeordnete Abgabepflicht daher nicht zur Folge haben, dass die Gemeinde die Abgabe zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festsetzen kann.

18

c) Dem Oberverwaltungsgericht (UA S. 12 ff.) ist ferner darin zuzustimmen, dass dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht durch spezifisch sanierungsrechtliche Instrumente oder Vorkehrungen Rechnung getragen ist.

19

Zu Recht hat sich das Oberverwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, dass die in § 143 Abs. 2 Satz 2 BauGB vorgeschriebene Eintragung eines Sanierungsvermerks in die Grundbücher der von der Sanierung betroffenen Grundstücke einen Verfassungsverstoß zwar (möglicherweise) unter Vertrauensschutzgesichtspunkten ausschließt, nicht aber unter dem Gesichtspunkt der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Dessen Anforderungen ist auch nicht durch § 163 Abs. 1 Satz 2 BauGB Genüge getan, wonach die Gemeinde die Sanierung für ein Grundstück auf Antrag des Eigentümers als abgeschlossen zu erklären hat (vgl. hierzu Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 4 C 13.10 - BVerwGE 141, 302); die damit eröffnete Möglichkeit in der Hand des einzelnen Eigentümers, den Abschluss der Sanierung grundstücksbezogen herbeizuführen, ist kein vollwertiges Surrogat für die in § 162 Abs. 1 BauGB geregelte Pflicht, die Sanierung durch Aufhebung der Sanierungssatzung für das gesamte Sanierungsgebiet abzuschließen. Gleiches gilt für die in § 154 Abs. 3 Satz 3 BauGB getroffene Regelung, dass die Gemeinde auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen soll, wenn der Pflichtige an der vorzeitigen Festsetzung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann; auch mit dieser Antragsmöglichkeit ist dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht hinreichend entsprochen; das gilt vor allem deswegen, weil die vorzeitige Festsetzung etwa im Hinblick auf ungewöhnliche Ermittlungsschwierigkeiten oder einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand abgelehnt werden kann ("soll"; vgl. z.B. Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand September 2013, § 154 Rn. 200). Die Übergangsvorschrift des § 235 Abs. 4 BauGB schließlich normiert wiederum nur eine Pflicht der Gemeinde, Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht wurden, spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB aufzuheben. Die Regelung ist deshalb ebenfalls kein geeignetes Instrument, den rechtsstaatlichen Anforderungen der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit für den Fall der Nichterfüllung dieser Pflicht Rechnung zu tragen.

20

d) Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 10 und 17 ff.) hat sich deshalb zur Vermeidung rechtsstaatswidriger Ergebnisse veranlasst gesehen, der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Auslegung des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht mehr einschränkungslos zu folgen. Für den Fall, dass die Gemeinde - wie hier - ihrer Pflicht zur Aufhebung der Sanierungssatzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkomme, sei § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB verfassungskonform so auszulegen, dass die "abstrakte Ausgleichsbetragsforderung" nicht erst mit dem förmlichen Abschluss der Sanierung durch Aufhebung der Sanierungssatzung, sondern bereits "in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Sanierungssatzung nach § 162 Abs. 1 BauGB hätte aufgehoben worden sein müssen". Dieser Standpunkt ist mit Bundesrecht unvereinbar.

21

Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. schon BVerfG, Entscheidung vom 8. März 1972 - 2 BvR 28/71 - BVerfGE 32, 373 <383 f.>; stRspr). Eine Norm ist daher nur dann verfassungswidrig, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Auch im Wege der verfassungskonformen Interpretation darf aber der normative Gehalt einer Regelung nicht neu bestimmt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1958 - 1 BvF 1/58 - BVerfGE 8, 71 <78 f.>). Die zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes gefundene Interpretation muss daher eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige Auslegung sein (BVerfG, Urteil vom 24. April 1985 - 2 BvF 2/83, 2 BvF 3/83, 2 BvF 4/83, 2 BvF 2/84 - BVerfGE 69, 1 <55>). Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich damit grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) gebietet es dabei, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat. Er fordert eine verfassungskonforme Auslegung der Norm, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt (BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89 - BVerfGE 86, 288 <320>). Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 <400> m.w.N.; Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvL 149/52 - BVerfGE 8, 28 <34>, vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277 <299 f.> m.w.N. und vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <274>). Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen mithin dort, wo sie zum Wortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfG, Urteil vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01 - BVerfGE 110, 226 <267> m.w.N.; Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 12 BvR 1279/12 - NJW 2013, 3151 Rn. 77).

22

Mit seiner Auslegung des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB überschreitet das Oberverwaltungsgericht die dargestellten Grenzen zulässiger verfassungskonformer Auslegung, denn diese läuft auf eine Deutung hinaus, die das gesetzgeberische Anliegen in einem zentralen Punkt verfälscht.

23

Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 20) hat selbst hervorgehoben, dass es dem Gesetzgeber in § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB darum ging, den "Abschluss der Sanierung" durch den Klammerverweis auf die §§ 162, 163 BauGB förmlich zu markieren. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts soll es aber "allein für den Fall, dass eine Gemeinde entgegen der Vorschrift des § 162 Abs. 1 BauGB pflichtwidrig die Aufhebung der Sanierungssatzung unterlässt, … für die sachliche Abgabepflicht zu einer Ablösung von einem formalen Rechtsakt" kommen. Dass dies dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufe, sei - so das Oberverwaltungsgericht - schon deshalb nicht erkennbar, weil der Gesetzgeber "selbstverständlich" davon ausgegangen sei, dass die von ihm normierte Pflicht zur Aufhebung der Sanierungssatzung beachtet wird. Sinn und Zweck des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der auf § 162 BauGB Bezug nehme, könne sogar positiv dahingehend verstanden werden, dass ein "Abschluss der Sanierung" im Sinne des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die sachliche Abgabepflicht auch vorliege, wenn die Gemeinde entgegen der Vorschrift des § 162 Abs. 1 BauGB die Aufhebung der Sanierungssatzung unterlässt. Nichts sei dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber in § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Gemeinde, die pflichtwidrig die Sanierungssatzung nicht aufhebt, aus dieser Pflichtverletzung festsetzungsverjährungsrechtliche Vorteile habe gewähren wollen. Näher liege es, dass der Gesetzgeber den vom pflichtwidrigen Nichterlass der Aufhebungssatzung Betroffenen so habe stellen wollen, wie er nach der gesetzlichen Konzeption ohne die Pflichtwidrigkeit stünde. Diese Auffassung geht fehl.

24

Ihr steht bereits der durch den historischen Gesetzgeberwillen bestätigte eindeutige Wortlaut des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Der Begriff "Abschluss der Sanierung" im Sinne des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB sollte, wie in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BTDrucks 8/2451 S. 37) klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, durch den einzufügenden Klammerzusatz "auf die §§ 50 und 51 StBauFG (jetzt: §§ 162, 163 BauGB) bezogen werden, die den förmlichen Abschluss regeln". Dem Gesetzgeber ging es also ersichtlich darum, den Abschluss der Sanierung, mit der die Abgabepflicht entsteht, förmlich zu bestimmen.

25

Auch Bedürfnisse der Rechtssicherheit verlangen nach einer förmlichen Markierung des "Abschlusses der Sanierung", wie das Oberverwaltungsgericht (UA S. 10) im Ausgangspunkt selbst eingeräumt hat. Das findet seine Rechtfertigung darin, dass die in § 162 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Gründe, die zur Aufhebung der Sanierungssatzung verpflichten, auch von einer Willensentscheidung der Gemeinde abhängen. So ist etwa die Beendigung der sanierungsbedingten Baumaßnahmen allein noch kein hinlängliches Zeichen dafür, dass die Sanierung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB tatsächlich "durchgeführt" ist, solange dieser äußerlich wahrnehmbare Vorgang nicht auch von einem entsprechenden Willen der Gemeinde getragen ist. Ob dieser Wille vorliegt, kann nur die Gemeinde zuverlässig beurteilen, wie das Oberverwaltungsgericht an anderer Stelle (UA S. 14) zutreffend bemerkt hat. Äußerlich wahrnehmbare Hilfstatsachen, wie etwa der Zeitpunkt der Durchführung der letzten baulichen Maßnahmen oder die Abrechnung der Zuwendungen, haben insoweit nur indizielle Bedeutung. Nicht von ungefähr hat sich das Oberverwaltungsgericht (UA S. 22) auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen, dass die letzten baulichen Maßnahmen zur Sanierung im Jahr 1989 durchgeführt und in den Jahren 1989 bis 1992 die für die Sanierung erhaltenen Zuwendungen gegenüber dem Regierungspräsidium abgerechnet worden seien, lediglich zu der Aussage befähigt angesehen, dass die Sanierungssatzung "spätestens" im Jahre 1992 hätte aufgehoben werden müssen. Auch nach Sinn und Zweck des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist deshalb daran festzuhalten, dass es angesichts "unüberwindbarer Schwierigkeiten", ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung den Zeitpunkt des Außerkrafttretens auch nur einigermaßen präzise festzulegen, in sämtlichen Fällen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB einer ausdrücklichen Entscheidung der Gemeinde über die Aufhebung der Sanierungssatzung bedarf (Beschluss vom 12. April 2011 - BVerwG 4 B 52.10 - juris Rn. 5, 6). Erst dieser formale Rechtsakt führt den "Abschluss der Sanierung" herbei. Alles Andere wäre mit Wortlaut, historischem Gesetzgeberwillen sowie Sinn und Zweck des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB unvereinbar.

26

Gesetzeswortlaut und historischer Gesetzgeberwille enthalten keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der "abstrakten Ausgleichsforderung" bzw. der "sachlichen Abgabepflicht" und nur für den Fall einer pflichtwidrig unterlassenen Aufhebung der Sanierungssatzung auf diesen förmlich markierten Anknüpfungspunkt für den Abschluss der Sanierung verzichten wollte. Dabei geht es - anders als das Oberverwaltungsgericht (UA S. 20) angenommen hat - nicht darum, ob der Gesetzgeber einer Gemeinde, die pflichtwidrig die Sanierungssatzung nicht aufhebt, aus der Pflichtverletzung festsetzungsverjährungsrechtliche Vorteile gewähren wollte. Im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung geht es - anders als bei der richterlichen Rechtsfortbildung, etwa im Wege des Analogieschlusses - auch nicht darum, ob der Gesetzgeber, hätte er das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit bedacht, für den Fall einer pflichtwidrigen Nichtaufhebung der Sanierungssatzung das Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts zugrunde gelegt hätte. Es geht vielmehr darum, ob das Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers sowie dem Gesetzeszweck entspricht. Diese Frage ist ohne Einschränkung zu verneinen. Der Gesetzgeber hat sich - wie dargestellt - ersichtlich auch aus Gründen der Rechtssicherheit kategorisch auf einen durch die Aufhebung der Sanierungssatzung gemäß § 162 BauGB (oder die grundstücksbezogene Erklärung der Abgeschlossenheit der Sanierung gemäß § 163 BauGB) formal markierten Abschluss der Sanierung festgelegt. Die vom Oberverwaltungsgericht (UA S. 18) angenommenen Differenzierungen zwischen "persönlicher Abgabepflicht" und "abstrakter Ausgleichsbetragsforderung" bzw. "sachlicher Abgabepflicht" sowie zwischen einer rechtmäßigen und einer rechtswidrig unterlassenen Aufhebung der Sanierungssatzung sind in der Vorschrift nicht angelegt. Der Fall einer pflichtwidrigen Nichtaufhebung der Sanierungssatzung ist sowohl nach dem durch den historischen Gesetzgeberwillen bestätigten Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift von § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB erfasst. Während der Gesetzgeber den Abschluss der Sanierung also ohne Ausnahme durch die Aufhebung der Sanierungssatzung förmlich markiert sieht, soll nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für den Fall einer pflichtwidrig unterlassenen Aufhebung der Sanierungssatzung hinsichtlich der "abstrakten Ausgleichsforderung" der Zeitpunkt des tatsächlichen Abschlusses der Sanierung an die Stelle des förmlichen Abschlusses der Sanierung treten. Die normative Festlegung des Gesetzgebers würde mithin für den Fall einer nicht rechtzeitigen Aufhebung der Sanierungssatzung neu bestimmt; das Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts liefe somit auf eine Deutung hinaus, die das gesetzgeberische Anliegen in einem zentralen Punkt verfälscht und deshalb die Grenzen zulässiger verfassungskonformer Auslegung überschreitet.

27

Das gilt umso mehr, als das Kriterium des tatsächlichen Abschlusses der Sanierung nicht nur - wovon das Oberverwaltungsgericht (UA S. 19) offensichtlich ausgegangen ist - in dem "atypischen Fall pflichtwidrigen Verhaltens der Gemeinde" an die Stelle des förmlichen Abschlusses der Sanierung durch Aufhebung der Sanierungssatzung treten würde, sondern - konsequent zu Ende gedacht - letztlich auch in allen anderen Fällen zu prüfen wäre. Denn auch in dem Fall, in dem die Gemeinde die Aufhebung der Sanierung pflichtgemäß und rechtzeitig beschließt, müsste das Gericht, um dies feststellen zu können, erst einmal ermitteln, wann die Sanierungsmaßnahmen tatsächlich abgeschlossen waren und die Sanierungssatzung nach § 162 Abs. 1 BauGB deshalb "hätte aufgehoben worden sein müssen". Die Prüfung des tatsächlichen Abschlusses der Sanierung bliebe dem Gericht also in keinem Fall erspart. Das gesetzgeberische Ziel, den Abschluss der Sanierung auch angesichts der "unüberwindbaren Schwierigkeiten, ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung den Zeitpunkt des Außerkrafttretens auch nur einigermaßen präzise festzulegen" (Beschluss vom 12. April 2011 a.a.O. Rn. 6), rein formal zu bestimmen, würde damit konterkariert.

28

e) Einer verfassungskonformen Auslegung des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB bedarf es im Übrigen schon deswegen nicht, weil unter Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben die Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und damit die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über den Ausgleichsbetrag sichergestellt werden kann.

29

Der Grundsatz von Treu und Glauben gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts (Urteile vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337 <339> und vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <172> sowie Beschluss vom 5. März 1998 - BVerwG 4 B 3.98 - Buchholz 406.421 Garagen- und Stellplatzrecht Nr. 8). Er bedarf der Konkretisierung, die anhand von Fallgruppen vorgenommen wird. Soweit es - wie bei sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen nach § 154 Abs. 1 BauGB - um bundesrechtlich geregelte Abgaben geht, gegen die sich der Einwand von Treu und Glauben richtet, unterliegt er der vollen revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl. Urteil vom 16. Mai 2000 a.a.O. S. 172 f.).

30

Nicht einschlägig ist allerdings die Fallgruppe der Verwirkung. Das hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 (a.a.O. Rn. 44) klargestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 7. Februar 1974 - BVerwG 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 <343> m.w.N.) erfordert die Verwirkung nicht nur, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen auch besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Im Sanierungsrecht wird - wie ausgeführt - bereits die erforderliche Vertrauensgrundlage wegen der Eintragung eines Sanierungsvermerks in das Grundbuch in aller Regel nicht gegeben sein. Im Übrigen erscheint das Instrument der Verwirkung auch mit Blick auf die weiteren Voraussetzungen (Vertrauenstatbestand, Vermögensdisposition) kaum geeignet, den Bürger vor einer rechtsstaatlich unzumutbaren Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge zu bewahren. Denn das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit erfordert eine Regelung, die ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greift (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 a.a.O.).

31

Der Geltendmachung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags, der den betroffenen Eigentümer in dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verletzt, steht jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (vgl. hierzu allgemein z.B. Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 242 Rn. 46 ff.; im öffentlichen Recht z.B. Urteil vom 24. Februar 2010 - BVerwG 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 38). Nach dieser Fallgruppe kann die Ausübung eines Rechts unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt und die Ausübung des Rechts aufgrund dieser eigenen Pflichtenverletzung treuwidrig erscheint. Wie alle Generalklauseln ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung Einfallstor für verfassungsrechtliche Wertungen. Der Begriff der Treuwidrigkeit ist deshalb so auszulegen, dass eine Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge, die dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit widerspräche, ausgeschlossen ist.

32

Treuwidrigkeit liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn die Gemeinde die Sanierungssatzung entgegen ihrer Pflicht aus § 162 Abs. 1 BauGB nicht rechtzeitig aufgehoben hat. Treuwidrig ist die Abgabenerhebung vielmehr erst dann, wenn es aufgrund der Pflichtverletzung der Gemeinde unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren. Wann das der Fall ist, mag im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist aber handhabbar. Zugrunde zu legen ist ein enger Maßstab. Gegen die Annahme der Treuwidrigkeit kann etwa sprechen, dass sich der politische Willensbildungsprozess in der Gemeinde über die Fortsetzung der Sanierungsmaßnahmen schwierig gestaltete oder dass die Fortführung der Sanierung an finanziellen Engpässen scheiterte.

33

Darüber hinaus kann zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden. Zu denken ist etwa an die Regelung in § 53 Abs. 2 VwVfG, wonach eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu laufen beginnt, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird. Diese Vorschrift ist zwar auf die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge nicht unmittelbar anwendbar. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (VGH München, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - juris Rn. 22 im Anschluss an VG Dresden, Urteil vom 14. Mai 2013 - 2 K 742.11 - juris Rn. 42) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann aber zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden.

34

Die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge ist damit generell ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sind. Aber auch vor Erreichen dieser zeitlichen Höchstgrenze kann die Erhebung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls treuwidrig und deshalb als Rechtsausübung unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist dabei eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung. Er steht der Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge auch dann entgegen, wenn sich der Betroffene hierauf nicht beruft. Den rechtsstaatlichen Anforderungen ist damit insgesamt Genüge getan.

35

3. Ob die Erhebung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags vorliegend tatsächlich wegen unzulässiger Rechtsausübung ausgeschlossen war, kann der Senat offen lassen. Denn die Berufungsentscheidung stellt sich im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

36

Das Verwaltungsgericht (UA S. 9) hat angenommen, dass die Aufhebungssatzung der Beklagten vom 29. Juni 2006 nicht zu einem Abschluss der Sanierung im Sinne des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB geführt habe, weil sie wegen formeller Mängel unwirksam sei. Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 23) hat diese Frage offen gelassen und hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Ausfertigungsmangel ist zwischen den Beteiligten aber unstreitig, wie diese im Termin zur mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich bestätigt haben. Der Senat kann deshalb von der formellen Unwirksamkeit der Aufhebungssatzung ausgehen. Fehlt es aber an einer wirksamen Aufhebungssatzung, dann mangelt es auch an dem vom § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorausgesetzten förmlichen Abschluss der Sanierung, so dass ein Ausgleichsbetrag nicht entstanden ist. Das hat - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - zur Folge, dass der angefochtene Abgabenbescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen

1.
die durch die Sanierung entstandenen Vorteile oder Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die bereits in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem Enteignungsverfahren berücksichtigt worden sind; für Umlegungsverfahren bleibt Absatz 2 unberührt,
2.
die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwendungen bewirkt hat; soweit der Eigentümer gemäß § 146 Absatz 3 Ordnungsmaßnahmen durchgeführt oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 errichtet oder geändert hat, sind jedoch die ihm entstandenen Kosten anzurechnen,
3.
die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks als Teil des Kaufpreises in einem den Vorschriften der Nummern 1 und 2 sowie des § 154 entsprechenden Betrag zulässigerweise bereits entrichtet hat.

(2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umlegung nach Maßgabe des § 153 Absatz 5 durchgeführt worden ist.

(3) Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder für zu bezeichnende Teile des Sanierungsgebiets von der Festsetzung des Ausgleichsbetrags absehen, wenn

1.
eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich ermittelt worden ist und
2.
der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht.
Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen werden, bevor die Sanierung abgeschlossen ist.

(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall von der Erhebung des Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch vor Abschluss der Sanierung erfolgen.

(5) Im Übrigen sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Bestimmungen über die Stundung und den Erlass entsprechend anzuwenden.

(6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungsmaßnahmen oder Kosten für die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 entstanden, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit sie über den nach § 154 und Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag hinausgehen und die Erstattung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn

1.
die Sanierung durchgeführt ist oder
2.
die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
3.
die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder
4.
die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist.
Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben.

(2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.

(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Tenor

Der Bescheid vom 17.3.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 8.10.2009 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags.

2

Die Klägerin ist - in unterschiedlichen Rechtsformen und mit unterschiedlichen Bezeichnungen - seit dem 23.7.1968 im Grundbuch von Altona-Nordwest (Blatt …) als Eigentümerin des Grundstücks C… (Flurstück … in der Gemarkung Altona-Nordwest) in Hamburg eingetragen. Das 2.517 m² große Grundstück grenzt mit einer Frontlänge von ca. 36 m an die Südseite der C… Straße und ist etwa 80 m tief. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Altona-Altstadt 17, festgestellt durch Gesetz über den Bebauungsplan Altona-Altstadt 17 vom 25.4.1986 (HmbGVBl. S. 67), der es als allgemeines Wohngebiet in zwingend 4-geschossiger geschlossener Bauweise ("WA IV g") innerhalb festgesetzter Baugrenzen ausweist. Vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Altona-Altstadt 17 lag das Grundstück im Geltungsbereich des Durchführungsplans D 182, festgestellt durch Gesetz vom 3.12.1958 (HmbGVBl. S. 402), der es als Wohngebiet in 4-geschossiger geschlossener Bauweise ("W4g") innerhalb festgesetzter Baugrenzen auswies. Das Grundstück ist auf Grundlage einer Baugenehmigung vom 29.4.1968 mit einem 4-geschossigen Wohngebäude mit Flachdach bebaut, dessen Grundfläche die durch den Bebauungsplan Altona-Altstadt 17 festgesetzten Baugrenzen ausfüllt.

3

Ende der 1970er Jahre ließ der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg auf Grundlage des Städtebauförderungsgesetzes (StBauFG) vorbereitende Untersuchungen für ein städtebauliches Sanierungsverfahren in einem Bereich des Stadtteils Altona-Altstadt durchführen, der im Wesentlichen dem Plangebiet des späteren Bebauungsplans Altona-Altstadt 17 entsprach. Am 6.4.1982 beschloss der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg die "Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Altona-Altstadt S 2 (Chemnitzstraße)", veröffentlicht im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 19.4.1982 (S. 69). Das Sanierungsgebiet wird in nordwestlicher Richtung durch einen Abschnitt der Max-Brauer-Allee, in östlicher Richtung durch einen Abschnitt der Holstenstraße und in süd- bis südwestlicher Richtung durch Abschnitte der Billroth-, Thede-, Esmarch- und Schumacherstraße begrenzt und umfasst das klägerische Grundstück.

4

In der Folgezeit führte die Beklagte bzw. in deren Auftrag ein Sanierungsträger verschiedene Maßnahmen zur tatsächlichen und rechtlichen Neuordnung des Sanierungsgebiets durch. Ausweislich des Abschlussberichts wurde die letzte Sanierungsmaßnahme im Oktober 2002 fertiggestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Sachakten zum Sanierungsgebiet Altona-Altstadt S2 Bezug genommen. Am 13.9.2005 beschloss der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg die "Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Altona-Altstadt S 2 (Chemnitzstraße)", die am 23.9.2005 im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt (S. 395) veröffentlicht wurde.

5

Am 1.4.2008 beschloss der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg (im Folgenden: Gutachterausschuss) die Festlegung von besonderen Bodenrichtwerten für das im Text der Verordnung vom 6.4.1982 beschriebene Sanierungsgebiet. Hierzu teilte der Gutachterausschuss das Gebiet in sieben Wertezonen ein, denen er besondere Bodenrichtwerte (bezogen auf den 24.9.2005) für den Zustand nach Durchführung der Sanierung (Endzustand) und für den Zustand ohne Durchführung der Sanierung (Anfangszustand) zuordnete. Die in den Bodenrichtwerten für den Anfangszustand enthaltenen Schichtwerte für bestimmte Nutzungsarten (Wohnen, Büro, Läden) leitete der Gutachterausschuss rechnerisch durch eine Veränderung der entsprechenden Schichtwerte aus den Bodenrichtwerten für den Endzustand ab. Das (prozentuale) Maß der Veränderung für die einzelnen Nutzungsarten bestimmte der Gutachterausschuss für jede der sieben Wertezonen anhand einer sogenannten Zielbaummatrix, in der - aufgeschlüsselt nach verschiedenen Lagekriterien - der Einfluss von Maßnahmen im Sanierungsverfahren auf den Bodenwert der Grundstücke in der Wertezone bewertet wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Sachakten des Gutachterausschusses Bezug genommen.

6

Auf Antrag der Beklagten erteilte die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (im Folgenden: Geschäftsstelle) nach einer Ortsbesichtigung des klägerischen Grundstücks durch einen ihrer Mitarbeiter mit Schreiben vom 4.9.2008 eine Wertbeurteilung über eine sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung des Grundstücks. Dieser Wertbeurteilung legte die Geschäftsstelle verschiedene tatsächliche Feststellungen und rechtliche Bedingungen (Seiten 2 bis 4 der Wertbeurteilung) zu Grunde. So ging sie insbesondere auf Grundlage ihr vorliegender Unterlagen von einer Geschossfläche86 (GF86) für Wohnnutzung von insgesamt 2.894 m² aus. Das konkret zu beurteilende Grundstück weise gegenüber der Lage, wie sie für das von dem Gutachterausschuss bestimmte Bodenrichtwertgrundstück beschrieben sei, keine besonderen Vor- oder Nachteile auf, so dass die vom Gutachterausschuss ermittelten besonderen Bodenrichtwerte ohne weitere Lageanpassung auf das Grundstück angewandt werden könnten. Unter Zugrundelegung dieser Bodenrichtwerte bzw. der darin enthaltenen Schichtwerte, umgerechnet auf die Nutzungsintensität des klägerischen Grundstücks, ermittelte die Geschäftsstelle einen Anfangswert von 1.033.158,00 EUR und einen Endwert von 1.134.448,00 EUR. Der Wertbeurteilung fügte sie eine Anlage bei, in der - unterteilt nach Hauptkategorien (Attraktivität des Standortes/Stadtbild [1]; Wohnqualität [2]; Gewerbestandortqualität [3]) und Unterkriterien (1a-g; 2a-d; 3a-e) - die Zustände vor und nach der Sanierung beschrieben werden. Als weitere Anlage fügte sie eine Erläuterung der Ermittlung und Anwendung von Schichtwerten bei.

7

Mit Schreiben vom 29.10.2008 gab die Beklagte der Klägerin unter Übersendung der Wertbeurteilung Gelegenheit, zur beabsichtigten Festsetzung eines - von der Beklagten aus der Subtraktion des Anfangswertes vom Endwert so errechneten - Ausgleichsbetrags in Höhe von 101.129,00 EUR Stellung zu nehmen. Ferner bot sie der Klägerin an, die Wertbeurteilung in einem persönlichen Gespräch zu erörtern.

8

Mit Bescheid vom 17.3.2009 setzte die Beklagte für das Grundstück der Klägerin einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 101.129,00 EUR fest. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 31.3.2009 Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 30.4.2009 im Wesentlichen damit begründete, dass mangels eines Kostennachweises für die Sanierungsmaßnahmen eine Kostenkontrolle nicht möglich sei. Darüber hinaus sei nicht dargestellt, welche Wertsteigerung sich ohnehin konjunktur- und inflationsbedingt ergeben hätte und welche Steigerung der Werte ausschließlich der Sanierung und nicht ihrer eigenen Bautätigkeit zuzurechnen sei.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 8.10.2009, der Klägerin am 9.10.2009 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung bezog sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Wertbeurteilung der Geschäftsstelle des Gutachterausschuss, die sie zum Bestandteil des Widerspruchsbescheides erklärte. Die Geschäftsstelle sei in der Wertbeurteilung von verschiedenen Wertverbesserungen ausgegangen, nämlich von der Schaffung von Wohnraum durch Schließung von Baulücken in den Blockrandbereichen im Wege des sozialen Wohnungsbaus, von einem Ersatz von nicht erhaltenswerter Bausubstanz durch Neubau sowie Modernisierung und Instandsetzung erhaltenswerter Wohnungen, von einer nachhaltigen Verkehrsberuhigung der Chemnitzstraße und Karl-Wolff-Straße, von einer Umgestaltung des Bereichs zwischen Thedestraße, Holstenstraße und Bruno-Tesch-Gesamtschule durch Neubebauung mit Wohnungen entlang der Straßen und Anlage einer Schulsportfläche sowie von einer Verbesserung städtebaulich beeinträchtigter Situationen in Einzelfällen durch Abrissmaßnahmen vorwiegend gewerblich genutzter Gebäude. Demgegenüber seien für den Zeitpunkt des Beginns der Sanierung folgende Missstände festgestellt worden: Die vorhandene Bausubstanz habe in vielen Teilen nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entsprochen. In Teilbereichen habe es eine zu hohe Baudichte bei unzureichenden Freiflächen sowie störende Gewerbebetriebe in Wohnbereichen gegeben. Ferner seien Missstände bei den Verkehrsverhältnissen zu verzeichnen gewesen. So habe es insbesondere ein erhebliches Defizit an Flächen für den ruhenden Verkehr gegeben. Das Gebiet sei durch eine einseitige Sozialstruktur, bedingt durch städtebauliche Missstände, geprägt gewesen.

10

Die Voraussetzungen des § 154 Abs. 1 BauGB für die Erhebung des festgesetzten Ausgleichsbetrages seien erfüllt. Das betroffene Grundstück, dessen Eigentümerin die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Sanierung gewesen sei, habe unstreitig in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Altona-Altstadt S 2 gelegen. Fehler, die die Wirksamkeit der Festlegung des Sanierungsgebietes berühren könnten, seien nicht ersichtlich. Es sei davon auszugehen, dass die durchgeführten Maßnahmen zu einer erheblichen Erhöhung des Bodenwerts auch des Grundstücks der Klägerin geführt hätten. Diese Bodenwerterhöhung ergebe sich aus dem Charakter der im Zuge der Sanierung durchgeführten Maßnahmen, die typischerweise eine Verbesserung der Qualität des Gebietes mit sich brächten, weil sie sich unmittelbar auf die wertbildenden Faktoren, insbesondere die Lage, auswirkten. Zu den wertbildenden Faktoren für den Bodenwert eines Grundstücks zählten neben den rechtlichen Gegebenheiten und den tatsächlichen Eigenschaften ganz entscheidend auch die Lagemerkmale, also die Verkehrsanbindung, die Nachbarschaft, die Wohn- und Geschäftslage sowie die Umwelteinflüsse. Die wertbildenden Faktoren, insbesondere die Lage des Grundstücks, seien durch die Sanierungsmaßnahmen positiv verändert worden. Durch die Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes sowie die Herstellung zeitgemäßer Wohnstandards, die Verbesserung der Wohnungssituation durch Neubauten, die Schaffung von Gemeinbedarfsflächen sowie die Verkehrsberuhigung sei ein Umfeld entstanden, welches das Gebiet im Vergleich zu früher städtebaulich anziehender gemacht habe. Dies gelte auch für Verbesserungen in Gebäuden. Sie hätten ermöglicht, dass auch besser verdienende Bevölkerungskreise sich für ein Wohnen in dem Gebiet interessierten, so dass die Vermietbarkeit und der Ruf des Sanierungsgebietes sich auch durch solche - das Grundstück der Klägerin nicht unmittelbar betreffende - Maßnahmen verbessert hätten und somit der Bodenwert gestiegen sei. Der Gutachterausschuss habe die sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen aufgrund der veränderten Lagequalität mit Hilfe der Zielbaummethode ermittelt. In Hinblick darauf, dass dieses Verfahren die Wertunterschiede transparent und nachvollziehbar mache, sei der Wertbeurteilung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu folgen.

11

Am 26.10.2009 hat die Klägerin gegen die Bescheide Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass sowohl der Festsetzungs- als auch der Widerspruchsbescheid bereits formell rechtswidrig seien, weil sie aus § 39 Abs. 1 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HmbVwVfG - vom 9.11.1977 (HmbGVBl. S. 333, m. spät. Änd.) abzuleitenden Begründungserfordernissen nicht genügten, insbesondere nicht nachvollziehbar seien. Die Wertbeurteilung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses enthalte lediglich austauschbare und schlagwortartige allgemeine Ausführungen. Die Beschreibung des Zustandes vor der Sanierung wie auch nach der Sanierung in Anlage 1 der Wertbeurteilung lasse eine konkrete Bezugnahme auf das veranlagte konkrete Grundstück der Klägerin vermissen. Beispielsweise werde nicht deutlich, wo es tatsächlich nach der Umgestaltung eine Veränderung der Begrünung im einzelnen konkret gegeben habe und wie sich diese im einzelnen auf das Grundstück der Klägerin ausgewirkt haben. Weiterhin sei die Zonenbildung nicht nachvollziehbar. Aus den übersandten Anlagen zu den Bescheiden ergebe sich zwar, dass das Sanierungsgebiet in unterschiedliche Bewertungszonen aufgeteilt worden sei; die Zuordnung ihres Grundstücks zu einer der Bewertungszonen und dessen Lage im Verhältnis zu anderen Bewertungszonen sei aber nicht konkret nachvollziehbar. Hinsichtlich der Wertezone 4, in welcher sich das klägerische Grundstück befindet, sei angesichts der vorhandenen gewerblichen Nutzung das Vorliegen gleicher Zustands-und Wertverhältnisse fraglich. Bereits dieser Begründungsmangel führe zur Nichtigkeit des angefochtenen Bescheids. Weiterhin seien die in der Wertbeurteilung genannten besonderen Bodenrichtwerte weder in einem elektronischen Auskunftssystem des Gutachterausschusses, noch sonst irgendwo transparent veröffentlicht. Schließlich sei die von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erarbeitete Zielbaummethode in keiner Rechtsgrundlage verbindlich dokumentiert und im Übrigen nicht in dem gebotenen verobjektivierten Verfahren angewandt worden. Auch fehle es an jeglicher Erläuterung des Zielbaums, insbesondere der Einflussgrößen, und der Gewichtung der einzelnen relevanten Merkmale.

12

Die Festsetzung des Ausgleichsbetrages sei zudem materiell rechtswidrig, da die Voraussetzungen für eine Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages nicht erfüllt seien. Tatsächlich habe keine sanierungsbedingte Werterhöhung des Grundstücks stattgefunden. Soweit die Wertbeurteilung zu einem gegenteiligen Ergebnis gelange, genüge sie nicht wissenschaftlichen Standards. Die Beklagte gestehe im Widerspruchsbescheid selbst zu, dass die Wertbeurteilung nicht von dem gemäß § 192 Abs. 1 BauGB selbstständigen und unabhängigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte, sondern von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, die bei einer Behörde eingerichtet werde und insofern nicht die vom Gesetz vorgesehene Qualifikation und Unabhängigkeit der Gutachter garantieren könne, erstellt worden sei. Im Übrigen sei die Wertermittlung auf Grundlage der so genannten Zielbaummethode ohne Möglichkeit der Überprüfung der besonderen Bodenrichtwerte nicht nachvollziehbar. Die subjektiven Einschätzungen der Mitglieder des Gutachterausschusses bei der Bestimmung der Bodenrichtwerte seien nicht dokumentiert und objektiv nicht nachprüfbar. So sei bereits die Grundlagenermittlung unzureichend, weil insbesondere keine marktaktualisierte Überprüfung der Mieten, die Grundlage des Zielbaums seien, stattgefunden habe. Darüber hinaus lasse sich der Wertbeurteilung nicht entnehmen, wie der für alle Grundstücke im Sanierungsgebiet genutzte Zielbaum mit seinen einzelnen Gewichtungen der Einflussgrößen entstanden sei. Weiterhin sei die Zoneneinteilung fehlerhaft, wie sich an der unterschiedlichen Bebauungs-und Nutzungsstruktur in Zone 4 zeige. Die Berücksichtigung der Auswirkungen einzelner Maßnahmen in den verschiedenen Zonen sei in sich nicht stimmig. Ohnehin dürfe das Multiplikationsverfahren nur dann angewendet werden, wenn andere Wertermittlungsverfahren nicht möglich seien. Es liege aber kein Nachweis darüber vor, dass es tatsächlich nicht genügend Kaufpreisfälle für eine direkt vergleichende Bewertung gegeben habe. Schließlich fehle es auch an einer individuellen Begutachtung des streitgegenständlichen Grundstücks, da mit den besonderen Bodenrichtwerten lediglich durchschnittliche Lagewerte dargestellt würden. Auch seien keine Lagewertkorrekturen zwischen den einzelnen Geschossen durchgeführt und nicht zwischen veränderlichen und unveränderlichen Anteilen des Bodenwertes differenziert worden. Das verwendete Schichtwertmodell sei nicht verbindlich dokumentiert und lasse nicht erkennen, dass es den Immobilienmarkt zutreffend abbilde. Schon aus Gründen der Transparenz und Waffengleichheit sei eine Nachbesserung des hier zu Grunde gelegten Gutachtens auszuschließen und der Bescheid in Fassung des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Weiterhin berufe sie, die Klägerin, sich auf die Einrede der Verjährung. Die Sanierung sei im Dezember 2002 beendet worden, die vierjährige Verjährungsfrist damit zum Zeitpunkt der Festsetzung abgelaufen. Zudem berufe sie sich auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, da bei Ausgleichsbetragsfestsetzung bereits mehr als 26 Jahre seit dem Erlass der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Altona-Altstadt S 2 vergangen seien. Der Landesgesetzgeber habe eine Ausschlussfrist für die Betragsfestsetzung bisher nicht normiert. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte pflichtwidrig das Ende der Sanierung hinausgeschoben. Der Bundesgesetzgeber gehe von einer Frist für Sanierungsmaßnahmen von bis zu 15 Jahren nach § 162 Abs. 1 Nr. 4 BauGB aus.

13

Die Klägerin beantragt,

14

den Festsetzungsbescheid vom 17.3.2009 zum Az.: … über die Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages in Höhe von 101.129,00 Euro zulasten des Grundstücks C… in Hamburg-Altona und den Widerspruchsbescheid vom 08.10.2009 zum Az.: … aufzuheben.

15

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus: Der Ausgleichsbetrag sei gegenüber der Klägerin nach deren ordnungsgemäßer Anhörung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht und mit ausreichender Begründung festgesetzt worden. Die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen aus § 154 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BauGB für eine Heranziehung der Klägerin seien vorliegend erfüllt. Auch der Höhe nach sei der Ausgleichsbetrag rechtmäßig. Die von ihr eingeholte Wertbeurteilung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Hamburg habe den nach § 154 Abs. 2 BauGB für die sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung maßgeblichen Anfangs- und Endwert des Grundstücks in zutreffender Anwendung von § 28 Abs. 2 Satz 1 WertV auf denselben Zeitpunkt, nämlich den Tag des Inkrafttretens der Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Altona-Altstadt S 2 am 24.9.2005 ermittelt. Unter Ansetzung des in der Wertbeurteilung vom 4.9.2008 ermittelten Anfangswertes von 1.033.158,00 EUR sowie des ermittelten Endwertes von 1.134.448,00 EUR betrage die sanierungsbedingte Erhöhung des Bodenwertes 101.129,00 EUR. Soweit hierzu die Zielbaummethode angewandt worden sei, stehe dies in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung. Dem Einwand der Klägerin, eine etwaige Mietpreisentwicklung habe die Bodenwerterhöhung beeinflusst, könne nicht gefolgt werden. Der mit § 154 Abs. 1 BauGB verfolgte Zweck sei allein darauf gerichtet, die aus der Sanierung resultierende Bodenwerterhöhung abzuschöpfen. Maßgeblich sei daher, ob das Grundstück durch die Sanierung an Wert gewonnen habe, was auch dann der Fall sein könne, wenn der Marktwert des Grundstücks gesunken sei. Schließlich bestünden an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses keine Zweifel. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass Gutachterausschüsse nach § 192 BauGB gesetzlich verankert und ihnen die Erstattung von Gutachten für Gerichte gemäß § 193 Abs. 1 Nr. 4 BauGB übertragen worden sei. Darüber hinaus seien die Mitglieder des Gutachterausschusses, die nach § 193 Abs. 3 Satz 1 BauGB sachkundig und erfahren zu sein hätten, als öffentlich bestellte Sachverständige anzusehen. Entgegen dem Einwand der Klägerin könnten die vom Gutachterausschuss festgelegten Bodenrichtwerte sowie deren Erläuterung unter anderem über das Internet eingesehen werden.

18

Die Beklagte hat in Form eines Schreibens der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses vom 15.8.2011 mitgeteilt, dass der Gutachterausschuss in seiner Sitzung vom 10.2.2011 nachträglich Bodenrichtwertgrundstücke für die von ihm bereits am 1.4.2008 festgelegten einzelnen Wertezonen des Sanierungsgebietes bestimmt habe, die in Bodenrichtwertkarten für das Gebiet graphisch dargestellt seien. Bei dem Bodenrichtwertgrundstück handele es sich jeweils um ein fiktives Grundstück in einer definierten Lage innerhalb der jeweiligen Wertezone, dessen Grundstücksmerkmale und Eigenschaften nicht mit dem tatsächlichen Grundstück dieser Lage übereinstimmen müssten. Darüber hinaus hat die Beklagte Bezug genommen auf ein Schreiben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses vom 18.10.2012, in dem ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle unter anderem zu einzelnen Lagekriterien nähere Ausführungen macht. Die Einstufung in die jeweiligen Wertestufen sei das Ergebnis sachverständiger Einschätzung der Sanierungsmaßnahmen durch den Gutachterausschuss, wobei einzelnen Maßnahmen wertezonenübergreifende Wirkung zukomme; auch die Zoneneinteilung sei sachgerecht, da sich die Wertezone 4 als einheitlich zu betrachtender Bereich darstelle, der sich abseits des direkten Einflusses der Hauptverkehrsachsen in einem Gebiet gleicher Wohnqualität befinde. In dem Schreiben werden auch einzelne Maßnahmen genannt, welche für die Bewertung einzelner Kriterien berücksichtigt worden seien. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen.

19

Im Rahmen einer ersten mündlichen Verhandlung im parallelen Verfahren 7 K 5147/14 (ehem. 7 K 1580/10) hat dieser Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses die Erstellung von Wertbeurteilungen für Grundstücke in Sanierungsgebieten im Allgemeinen sowie die hierzu angewandte Zielbaummethode im Besonderen näher erläutert. Wegen der Einzelheiten der Erläuterung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.4.2012 Bezug genommen.

20

Auf gerichtlichen Hinweis in einem beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht anhängigen, ebenfalls das Sanierungsgebiet Altona-Altstadt S2 betreffenden Verfahren (4 Bf 66/13) hat die Beklagte Stellung genommen (vgl. Anlage K1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 8.2.2015 im Verfahren 7 K 5147/14) und zunächst zu den allgemeinen und besonderen Bodenrichtwerten ausgeführt. Die Zoneneinteilung hat sie wie folgt erläutert: Als Ausgangshypothese komme als eine Zone jeweils eine Baublockseite in Frage, u.U. seien die Blockinnenbereiche noch gesondert zu beachten (s. Zone 7). In einem zweiten Gedankenschritt könnten dann die Baublockseiten zu einer Zone zusammengefasst (s. Zonen 3, 4 und 7) oder auch aufgeteilt (s. Zonen 5, 6, 1, 2) werden. Für die Zoneneinteilung sei die Lage in einem gemischt genutzten Wohnquartier an verkehrsberuhigten Wohnstraßen einerseits und entlang der großen Verkehrsachsen andererseits differenziert zu betrachten. Weiterhin seien Lageunterschiede, die sich aus den turnusmäßig festgelegten Bodenrichtwerten ergeben, zu berücksichtigen. Schließlich erfolge die Einteilung auch „unter Berücksichtigung der Orientierung der Gebäudeteile bzw. Gebäudeflächen von Eckgrundstücken, sowie übertiefen Grundstücken mit wertunterschiedlichen Zonen“.

21

Mit Urteil vom 25.4.2013, seinerzeit unter dem Aktenzeichen 7 K 2974/09, hat das Verwaltungsgericht die Bescheide aufgehoben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Grundstück der Klägerin liege nicht innerhalb eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes, weil die Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Altona-Altstadt S 2 (Chemnitzstraße) wie auch die Aufhebungsverordnung mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung unwirksam seien. Vor diesem Hintergrund hat es offen gelassen, ob die Wertbeurteilung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses die festgesetzten Ausgleichsbeträge auch inhaltlich zu tragen vermochte. Hieran bestünden erhebliche Zweifel bezüglich der Angaben zu den verwerteten tatsächlichen Grundlagen mit Blick auf die Nachvollziehbarkeit der Wertbeurteilung sowie der von ihr übernommenen und auf das klägerische Grundstück angewandten (Lage-)bewertungen des Gutachterausschusses selbst. Auf die Berufung der Beklagten hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 31.3.2014 (4 Bf 106/13) das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben, weil nach seiner Ansicht ein Ausfertigungsmangel nicht bestehe, und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Mit Beschluss vom 4.9.2014 (4 B 29.14) hat das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

22

Die Sachakten der Beklagten - … - sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

23

Die zulässige Klage, gerichtet auf die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, ist begründet. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

24

Rechtsgrundlage der Bescheide ist § 154 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414) mit nachfolgenden Änderungen (BauGB), dem zufolge der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten hat, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht.

25

Die Klägerin ist zwar dem Grunde nach zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags verpflichtet (dazu I.), die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Ausgleichsbetrag der Höhe nach kann jedoch durch das Gericht mangels Nachvollziehbarkeit der Wertermittlung nicht festgestellt werden (dazu II.), sodass die Bescheide aufzuheben sind (dazu III.).

I.

26

Die Klägerin ist dem Grunde nach zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags verpflichtet. Sie war zum Zeitpunkt des Abschlusses der Sanierung i.S.d. § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB Eigentümerin eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks (dazu 1.). Die Festsetzung des Ausgleichsbetrags durch Bescheid (§ 154 Abs. 4 BauGB) war weder wegen Verjährung (dazu 2.) noch wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (dazu 3.) ausgeschlossen.

27

1. Das Grundstück C… (Flurstück … in der Gemarkung Altona-Nordwest) der Klägerin befindet sich innerhalb der Grenzen des mit Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Altona-Altstadt S 2 (Chemnitzstraße) festgelegten Sanierungsgebiets.

28

Die Klägerin, die seit dem 23.7.1968 als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, war zu dem nach § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB für das Entstehen der Ausgleichsbetragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt Eigentümerin des Grundstück. Gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Ausgleichsbetrag „nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten“. Der Verweis auf die §§ 162 und 163 des Baugesetzbuches stellt klar, dass die Pflicht zur Zahlung des Ausgleichsbetrags unabhängig von dem Zeitpunkt der Vornahme der letzten Sanierungsmaßnahme mit der rechtsförmlichen Aufhebung der Sanierungssatzung gemäß § 162 Abs. 1 BauGB entsteht (BVerwG, Urt. v. 20.3.2014, 4 C 11/13, BVerwGE 149, 211 m.w.Nachw.). Dies war der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Aufhebungsverordnung am 24.9.2005 (als dem auf die Ausgabe des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes folgenden Tag, vgl. Art. 54 Satz 1 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6.6.52 mit nachfolgenden Änderungen).

29

2. Die Festsetzung des Ausgleichsbetrags (§ 154 Abs. 4 BauGB) war nicht wegen Verjährung ausgeschlossen, da die Verjährungsfrist nicht abgelaufen war.

30

Die Frist zur Festsetzungsverjährung ergibt sich aus § 155 Abs. 5 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Hamburgisches Abgabengesetz vom 17.2.76, HmbGVBl. 76, S. 45, mit nachfolgenden Änderungen (AbgabG) i.V.m. § 169 Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.10.2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) mit nachfolgenden Änderungen (AO) und beträgt vier Jahre: Gemäß § 155 Abs. 5 BauGB sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Bestimmungen über die Stundung und den Erlass entsprechend anzuwenden. § 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 AbG verweist für die Verjährung von Ausgleichsbeträgen auf § 169 AO mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 Satz 1 einheitlich 4 Jahre beträgt.

31

Verjährungsbeginn war - unabhängig von der Vornahme der letzten Sanierungsmaßnahme (BVerwG, Urt. v. 20.3.2014, a.a.O.) - der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Altona-Altstadt S 2 (Chemnitzstraße), mithin der 24.9.2005 (vgl. o.). Die vierjährige Verjährungsfrist war zum Zeitpunkt der Festsetzung des Ausgleichsbetrags am 17.3.2009 noch nicht abgelaufen.

32

3. Die Festsetzung des Ausgleichsbetrags war auch nicht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben ausgeschlossen.

33

Eine Verwirkung des Anspruchs auf Entrichtung eines Ausgleichsbetrags kommt vorliegend nicht näher in Betracht, da diese neben dem Zeitablauf seit Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts das Hinzutreten besonderer Umstände voraussetzt, die die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2014, a.a.O., juris Rn. 30). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nichts ersichtlich.

34

Die Beklagte muss sich auch nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen halten lassen. Zwar kann die Ausübung eines Rechts unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt und die Ausübung des Rechts aufgrund dieser eigenen Pflichtenverletzung treuwidrig erscheint. Für das Sanierungsbeitragsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass Treuwidrigkeit nicht bereits dann vorliege, wenn die Gemeinde die Sanierungssatzung entgegen ihrer Pflicht aus § 162 Abs. 1 BauGB nicht rechtzeitig aufgehoben habe. Treuwidrig sei die Abgabenerhebung vielmehr erst dann, wenn es aufgrund der Pflichtverletzung der Gemeinde unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren. Gegen die Annahme der Treuwidrigkeit könne etwa sprechen, dass sich der politische Willensbildungsprozess in der Gemeinde über die Fortsetzung der Sanierungsmaßnahmen schwierig gestaltete oder dass die Fortführung der Sanierung an finanziellen Engpässen scheiterte. Im Übrigen könne zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden, wie etwa auf die 30-jährige Verjährungsfrist von § 53 Abs. 2 VwVfG. Die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge sei damit generell ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sind. Allerding könne auch vor Erreichen dieser zeitlichen Höchstgrenze die Erhebung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls treuwidrig sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2014, a.a.O., juris Rn. 30ff).

35

Vorliegend sind die dargestellten Voraussetzungen für die Annahme unzulässiger Rechtsausübung nicht gegeben: Zwischen der letzten Sanierungsmaßnahme, die ausweislich des Abschlussberichts im Oktober 2002 stattfand, und der Aufhebung der Sanierungsverordnung am 23.9.2005 liegen lediglich ca. 3 Jahre, der Ausgleichsbetragsbescheid erging im März 2009, mithin ca. 6 1/2 Jahre nach Abschluss der Maßnahmen. Besondere Umstände, die eine weitreichende Verkürzung der 30jährigen Verjährungsfrist rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

II.

36

Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Ausgleichsbetrags kann durch das Gericht der Höhe nach mangels Nachvollziehbarkeit der Wertermittlung nicht festgestellt werden.

37

Die Wertermittlung beruht auf einer Ermittlung der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts des klägerischen Grundstücks, die nicht im erforderlichen Maße mit Tatsachen unterlegt und erläutert worden ist. Vor diesem Hintergrund kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob die Bescheide den Begründungsanforderungen des § 39 Abs. 1 HmbVwVfG genügen oder auf Grund diesbezüglicher Mängel bereits formell rechtswidrig sind.

38

Die Beklagte hat sich vorliegend für die Bemessung der sanierungsbedingten Erhöhung des Bodenwertes wesentlich auf Wertungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Hamburg gestützt (dazu 1.). Insoweit ist ein Wertermittlungsspielraum anzuerkennen (dazu 2.). Soweit aufgrund dessen die Bewertungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind - nämlich insbesondere dahingehend, ob sie auf zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen beruhen -, müssen sie in nachvollziehbarer Weise die der Bewertung zugrunde gelegten Tatsachen erkennen lassen, um das rechtsstaatlich gebotene Minimum an gerichtlicher Kontrolle (unter Wahrung des Wertermittlungsspielraums) zu ermöglichen (dazu näher unter 3.). Diese Nachvollziehbarkeit ist hier nicht gegeben, weil die Begründungen und Stellungnahmen der Beklagten bzw. der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses den insoweit zu stellenden Anforderungen (dazu 4.) nicht genügen (dazu 5.). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Ermittlung des Ausgleichsbetrags rechtmäßigerweise die Zielbaummethode zugrunde gelegt werden durfte (dazu 6.).

39

1. Der Ermittlung des streitgegenständlichen Ausgleichsbetrags, welcher ausschließlich auf der angenommenen sanierungsbedingten Verbesserung des Lagewertes beruht, liegen im Wesentlichen Wertungen des Gutachterausschusses zugrunde.

40

Vorliegend erfolgte die Ermittlung der Anfangs- und Endwerte i.S.d. § 154 Abs. 2 BauGB auf der Grundlage von besonderen, vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg für das Sanierungsgebiet Altona-Altstadt S2 festgelegten Bodenrichtwerten (i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 7 BauGB) jeweils für den Anfangs- und den Endzustand. Zu diesem Zweck wurde das Sanierungsgebiet in verschiedene Wertezonen aufgeteilt. Für jede Wertezone wurde ein Bodenrichtwert aus Schichtwerten für verschiedene Nutzungsarten (Läden, Büros, Wohnnutzung) zusammengestellt, wobei letztere wiederum aus turnusmäßig festgelegten Bodenrichtwerten im Sanierungsgebiet bzw. in dessen näherer Umgebung übernommen bzw. abgeleitet wurden. Der jeweilige besondere Bodenrichtwert für den Endwert soll dem Wert eines Quadratmeters Boden bei einem bestimmten Verhältnis von Geschossfläche zu Grundstückfläche (Geschossflächenzahl / GFZ) zum Zeitpunkt der Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes entsprechen. Zur Ermittlung der Bodenwerte für den Anfangszustand wurden die verschiedenen Schichtwerte für den Endzustand um den Wert gemindert, der der sanierungsbedingten Lageverbesserung für die jeweilige Nutzungsart innerhalb der betroffenen Wertezone entsprechen soll:

41

Die sanierungsbedingten Veränderungen der Lagequalität wurden vom Gutachterausschuss mit Hilfe der sogenannten Zielbaummethode ermittelt. Zu diesem Zweck wurden 16 Lagekriterien, die sich auf den Bodenwert auswirken, mit unterschiedlicher Gewichtung in drei Wertkategorien (Attraktivität des Standortes, Stadtbild; Wohnqualität; Gewerbestandortqualität) aufgeteilt, deren Gewichtung zueinander wiederum je nach Nutzungsart (Wohnen, Büro, Läden, Gewerbe) variiert. Darüber hinaus wurde eine maximal mögliche lagebedingte Bodenwertsteigerung zwischen 20 % und 35 % je nach Nutzungsart festgelegt. Den Zustand jedes Lagekriteriums bewertete der Gutachterausschuss auf einer Skala mit den Zustandsstufen von 1 (ganz schlecht) bis 5 (optimal) jeweils für den Anfangs- und Endzustand.

42

Die Lagewerterhöhung der in der bewerteten Zone befindlichen Grundstücke wurde davon ausgehend wie folgt berechnet: Für jedes Lagekriterium wurde die Differenz der Zustandsstufen zwischen Anfangs- und Endzustand gebildet und jeweils mit dem Gewicht für das einzelne Lagekriterium innerhalb der Wertkategorie, mit dem Gewicht der jeweiligen Wertkategorie im Vergleich zur Gesamtsteigerung und dem Steigerungsprozentsatz pro Zustandsstufe multipliziert. Das Ergebnis ist die sanierungsbedingte Lagewertsteigerung aufgrund des jeweiligen Lagekriteriums; aus der Summe aller einzelnen Wertsteigerungen ergibt sich die Gesamtlagewertsteigerung. Für diese prozentuale, in dem jeweiligen Endwert enthaltene Wertsteigerung ist sodann als Basiswert der Anfangswert errechnet worden.

43

Die einzelne, von der Finanzbehörde bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses in Auftrag gegebene sog. Wertbeurteilung stellt sich im Wesentlichen als Anwendung der Bewertungen des Gutachterausschusses dar: Bei den darin ermittelten Anfangs- und Endwerten handelt es sich um die Ergebnisse einer rechnerischen Anwendung der vom Gutachterausschuss selbst festgelegten, im Hinblick auf die Geschossflächenzahl des klägerischen Grundstücks anhand von Umrechnungskoeffizienten modifizierten besonderen Bodenrichtwerte bzw. Schichtwerte. Dazu wurde für jede Nutzungsart die Gesamtgeschossfläche mit den entsprechenden modifizierten Schichtwerten in Euro je Quadratmeter Geschossfläche multipliziert. Bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses verblieb neben der rechnerischen Anpassung der Bodenrichtwerte durch Umrechnungskoeffizienten an die vorhandene Geschossflächenzahl und der rechnerischen Anwendung der Bewertungsmatrix allerdings die Bewertung, ob das zu untersuchende Grundstück den Charakteristika der Wertezone entspricht oder eine Modifikation des Ergebnisses geboten war.

44

2. Für die Ermittlung einer sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB besteht ein Wertermittlungsspielraum jedenfalls soweit diese durch einen Gutachterausschuss i.S.d. §§ 2 ff. BauGB erfolgt.

45

a) In besonderen Konstellationen kann es geboten sein, dem jeweiligen exekutiven Entscheidungsträger einen Einschätzungs-, Beurteilungs- bzw. Wertermittlungsspielraum - also eine administrative Letztentscheidungsbefugnis - zuzuerkennen.

46

Zwar fordert das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. Abs. 4 GG grundsätzlich die vollständige Nachprüfbarkeit von Verwaltungshandeln, durch das in Rechte des Einzelnen eingegriffen wird, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch ein Gericht (vgl. BVerfG, Entsch. v. 5.2.1963, 2 BvR 21/60, BVerfGE 15, 275; BVerfG, Beschl. v. 19.6.1973, 1 BvL 39/69, 1 BvL 14/72, BVerfGE 35, 263; BVerfG, Beschl. v. 8.7.1982, 2 BvR 1187/80, BVerfGE 61, 82; BVerfG, Beschl. v. 27.10.1999, 1 BvR 385/90, BVerfGE 101, 106; BVerfG, Urt. v. 20. 2.2001, 2 BvR 1444/00, BVerfGE 103, 142). Der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.6.1973, a.a.O.); diese zielt auf einen möglichst lückenlosen Schutz gegen Verletzungen der Individualrechtssphäre durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt (BVerfG, Beschl. v. 27.10.1999, a.a.O.; BVerfG, Urt. v. 20. 2.2001, 2 BvR 1444/00, BVerfGE 103, 142, jeweils m.w.Nachw.). Art. 19 Abs. 4 GG schließt es m.a.W. grundsätzlich aus, dass das zur Kontrolle berufene Gericht seinerseits an die Feststellungen und Wertungen der kontrollierten Exekutive gebunden sein könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.12. 2009, 1 BvR 3151/07, NVwZ 2010, 435; BVerfG, Beschl v. 8.12.2011, 1 BvR 1932/08, NVwZ 2012, 694; sowie BVerfG, Urt. v. 20.2.2001, a.a.O.); eine solche Bindung würde grundsätzlich auch im Widerspruch zu der eigenen Gesetzesbindung der Gerichte (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG) stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.5.2011, 1 BvR 857/07, BVerfGE 129, 1).

47

Die Berechtigung und Pflicht zur vollständigen Überprüfung behördlicher Entscheidungen durch das Gericht hat jedoch dort ihre Grenzen, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert und der Verwaltung einen Einschätzungs- und Auswahlspielraum belässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.5.2011, 1 BvR 857/07, BVerfGE 129, 1; s.a. BVerfG, Urt. v. 20.2.2001, a.a.O., BVerfG, Urt. v. 18.7.2005, a.a.O.). Aufgrund des sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Rahmens kommt eine mit Beurteilungsspielräumen einhergehende Einschränkung gerichtlicher Prüfungsdichte jedoch nur im Ausnahmefall in Betracht. Das Bestehen eines Einschätzungs- bzw. Beurteilungsspielraumes muss sich ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln sein und bedarf eines gewichtigen Sachgrundes (BVerfG, Beschl. v. 31.5.2011, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 20.2.2001, a.a.O.). Darüber hinaus können unbestimmte Gesetzesbegriffe wegen hoher Komplexität oder besonderer Dynamik der geregelten Materie so vage und ihre Konkretisierung im Nachvollzug der Verwaltungsentscheidung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34 m.w.Nachw.). Der Behörde kann in solchen Fällen ohne Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze ein begrenzter Entscheidungsfreiraum zuzubilligen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.5.2002, 2 BvR 723/99 m.w.Nachw.), wobei der Gesetzgeber frei ist, innerhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Grenzen über in Literatur und Rechtsprechung bereits identifizierte Fallgruppen hinaus administrative Letztentscheidungsbefugnisse zu schaffen (BVerfG, Beschl. v. 10.12.2009, a.a.O.).

48

Das Bestehen eines solchen Beurteilungsspielraums wird insbesondere angenommen, wenn der Entscheidung eine wertende und vorausschauende Beurteilung von Entwicklungen, die keine eindeutige Lösung zulassen, zugrunde liegt und diese Entscheidung einem weisungsunabhängigen Gremium von Sachverständigen übertragen ist, welches bei seiner wertenden Entscheidung Gewähr für eine besondere fachliche Kompetenz und Ausgeglichenheit bietet (BVerwG, Urteil vom 25.6.1981, 3 C 35/80, BVerwGE 62, 331; BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, 6 C 16/09, BVerwGE 138, 186; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.12.1979, 5 C 1/79, BVerwGE 59, 213; BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, 3 C 8/06, BVerwGE 129, 27). Denn in diesem Fall wird die aufgrund einer ausgeprägten Wertungsnotwendigkeit nur eingeschränkte Überprüfbarkeit der behördlichen Entscheidung durch besondere verfahrensbezogene Vorgaben gleichsam kompensiert.

49

b) Die nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorzunehmende Bestimmung einer sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung zählt zu den Fällen von Verwaltungshandeln, in denen dem jeweiligen Entscheidungsträger ein Beurteilungs- bzw. Wertermittlungsspielraum anzuerkennen ist, jedenfalls soweit ein Gutachterausschuss i.S.d. § 192 BauGB die ihm zugewiesenen Aufgaben zur Wertermittlung wahrgenommen hat.

50

Dass bei der Ermittlung einer sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung nach § 154 Abs. 1 BauGB ein Wertermittlungsspielraum besteht, ist im Ergebnis allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.5.2002, 4 C 6/01, NVwZ 2003, 211; OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2012, 4 Bf 75/09, NordÖR 2012, 491; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 5.11.2009, OVG 2 B 7.07, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 18.11.2005, 8 S 498/05, BRS 69 Nr 207 (2005); OVG Koblenz, Urt. v. 14.9.2004, 6 A 10530/04, juris; OVG Bautzen, Urt. v. 17.6.2004, 1 B 854/02, SächsVBl 2005, 89; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.07.2001, 1 M 22/00, NordÖR 2002, 21; OVG Münster, Urt. v. 9.4.1990, 22 A 1185/89, NWVBl 1990, 412, juris; Freise, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand: Februar 2014, § 154 Rn. 57a; Köhler, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 7. Aufl. 2006, § 154 Rn. 17; Gaentz, in: Schlichter / Stich / Driehaus / Paetow, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand: Januar 2014, § 154 Rn. 15). Für die Annahme eines Wertermittlungsspielraums wird angeführt, dass die zutreffende Ermittlung einer sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung regelhaft Einschätzungen von verschiedenen wertbeeinflussenden Faktoren und Umständen von hoher Komplexität erfordert, für deren Ermittlung der Gutachterausschuss über eine größere Sachkunde verfügt als ein Gericht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.5.2002, a.a.O; BVerwG, Urt. v. 27.11.2014, 4 C 31.13; Freise, a.a.O., § 154 Rn. 57a), und dass der Gesetzgeber mit der Errichtung von unabhängigen Gutachterausschüssen gemäß § 192 BauGB den besonderen Sachgesetzlichkeiten der Wertermittlung Rechnung getragen habe (BVerwG, Urt. v. 27.11.2014, a.a.O.). Eine darüber hinausgehende Begründung - derer es nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts für die Annahme eines Wertermittlungsspielraums bedürfte - ist den zitierten Quellen nicht zu entnehmen.

51

In Übereinstimmung mit den bundesverfassungsgerichtlichen Anforderungen besteht ein solcher Wertermittlungsspielraum jedenfalls da, wo es sich bei der Bestimmung des Ausgleichsbetrags um eine auf wertende Beurteilungen gründende Entscheidung handelt, für welche ein Entscheidungsprogramm nicht abschließend gesetzlich determiniert ist (dazu aa)) und für welche mit dem Gutachterausschuss i.S.d. § 192 BauGB ein selbstständiges und weisungsunabhängiges Sachverständigengremium zuständig ist (dazu bb)).

52

aa) Der Ermittlung des Ausgleichsbetrags i.S.d. § 154 Abs. 1, 2 BauGB liegt notwendi-gerweise eine wertende Betrachtung zugrunde, welche durch die Einschätzung der Aus-wirkungen einer Vielzahl von Faktoren auf die Entwicklung des Bodenwertes gekenn-zeichnet ist. Der Gesetzgeber hat die Bestimmung des Ausgleichsbetrags nicht vollständig - im Sinne von zu einem bestimmten Ergebnis führenden Vorgaben - determiniert und insbesondere keine Berechnungsmethode zur Ermittlung des Ausgleichsbetrags vorgegeben; den Regelungen des Baugesetzbuches ist jedoch zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber für ein System der präzisen, auf das einzelne Grundstück bezogenen Ermittlung der jeweiligen sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung - im Gegensatz zu einer auf allgemeinen Bewertungen für das Sanierungsgebiet beruhenden, überschlägigen Bestimmung - entschieden hat. Im Einzelnen: § 154 Abs. 1 BauGB legt nur fest, dass der Ausgleichsbetrag spezifisch auf die Abschöpfung der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts des jeweiligen Grundstücks zielt. Diese besteht gem. § 154 Abs. 2 BauGB aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für dieses Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert). Eine Bestimmung dazu, wie der Anfangs- bzw. Endwert für das Grundstück ermittelt werden soll, ergibt sich weder aus § 154 BauGB selbst, noch aus dem Regelungszusammenhang. § 155 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist nur zu entnehmen, dass Bodenwerterhöhungen nicht mit Investitionen zur Zustandsverbesserung gleichzusetzen, sondern anhand der - wiederum konkret zuzuordnenden - Auswirkungen der jeweiligen Maßnahme zu bestimmen sind.

53

§ 154 Abs. 2a BauGB ermöglicht zwar als Sonderregelung die Berechnung des Aus-gleichsbetrags ausgehend von dem Aufwand für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen in dem Sanierungsgebiet. Die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte wird hier als Vergleichsgröße gegenübergestellt, jedoch nicht weiter konkreti-siert.

54

§ 196 Abs. 1 Satz 7 BauGB sieht für die zuständigen Behörden die Möglichkeit vor, bei den Gutachterausschüssen die Ermittlung besonderer - d.h. für einzelne Gebiete und be-stimmte Zeitpunkte gültige - Bodenrichtwerte zu beantragen, benennt jedoch keine weite-ren Anhaltspunkte für deren Ermittlung. Satz 4 dieser Vorschrift stellt allerdings klar, dass die nach Satz 3 vorgesehene Richtwertzone zwar im Sinne der Verwaltungsökonomie zunächst vereinheitlichend, Detailabweichungen ausblendend bestimmt werden kann, damit das Ziel, für das jeweilige konkrete Grundstück spezifisch zutreffende Werte zu ermitteln, jedoch fortgilt: Indem der Gutachterausschuss angehalten wird, die wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks darzustellen, wird der Abgleich der wertbildenden Verhältnisse des Bodenrichtwertgrundstücks einerseits und des konkret zu bewertenden Grundstücks andererseits ermöglicht.

55

Weitere Vorgaben zur Bemessung des Ausgleichsbetrags sind dem Baugesetzbuch nicht zu entnehmen.

56

Auch aus der Entstehungsgeschichte der Regelung lassen sich keine weiteren Vorgaben gewinnen. Die Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen wurde mit § 41 Abs. 4 des Gesetzes über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden vom 27. Juli 1971, BGBl. I S. 1125 (Städtebauförderungsgesetz - StBauFG) eingeführt und wurde im heutigen § 154 BauGB inhaltlich im Wesentlichen beibehalten (vgl. Entwurf eines Gesetzes über das Baugesetzbuch, BT-Drucks. 10/4630, S. 128ff). Schon gemäß § 41 Abs. 5 StBauFG bestand die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Werts des Grundstücks aus dem Unterschied zwischen dem Wert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre, und dem Wert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Sanierungsgebiets ergibt, wobei die Bebauung nicht zu berücksichtigen war. Genauere Vorgaben für die Berechnung waren dem Städtebauförderungsgesetz nicht zu entnehmen.

57

Auch die auf § 91 StBauFG gestützte Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach den §§ 41 und 42 des Städtebauförderungsgesetzes vom 6. Februar 1976, BGBl. I, S. 273 (AusgleichsbetragsVO) führte nicht zu einer wesentlichen Präzisierung der Ermittlungsmethodik. In ihr war diesbezüglich festgelegt, dass Anfangs- und Endwerte auf denselben Zeitpunkt (§ 2 Abs. 2 Satz 1) und grundstücksbezogen (§ 2 Abs. 4 Satz 1) zu ermitteln sind. Dabei konnte auch von zonalen oder lagetypischen Grundwerten ausgegangen werden (§ 2 Abs. 4 Satz 2 AusgleichsbetragsVO, genauer dargestellt in §§ 3 und 4 AusgleichsbetragsVO). Mit diesen Regelungen wurde zwar ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, Ausgleichsbeträge ausgehend von einer typisierenden Betrachtung zu erheben. Wie die zonalen bzw. lagetypischen - die sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung ausnehmenden - Anfangswerte ermittelt werden sollen, ließ die Verordnung jedoch offen und verwies im Übrigen in § 2 Abs. 5 auf die Wertermittlungsverordnung in der Fassung vom 15.8.1972, BGBl. I S. 1416 (WertV 1972).

58

Die Wertermittlungsverordnung 1972 enthielt in ihren §§ 21-24 Vorschriften für Sanierungsgebiete und Entwicklungsbereiche, ließ aber ebenfalls offen, wie die Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen auf die Erhöhung des Grundstückswertes zu bemessen sind. Nach §§ 24 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 21 Abs. 2 WertV 1972 waren bei der Ermittlung des Anfangswertes Änderungen infolge der Aussicht auf die Sanierung, deren Vorbereitung oder Durchführung, insbesondere hinsichtlich Struktur des Gebietes und Lage des Grundstücks, Entwicklungsstufe, Art und Maß der baulichen Nutzung, Grundstücksgestalt und Erschließungszustand sowie in den Ertragsverhältnissen, nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 24 Abs. 2 WertV 1972 war der Wert des Bodens ohne Bebauung durch Vergleich mit dem Wert vergleichbarer unbebauter Grundstücke zu ermitteln. Regelungen für den Fall, dass es an vergleichbaren Grundstücken fehlte, enthielt die Verordnung nicht.

59

Auch die heute maßgebliche, auf Grund von § 199 Abs. 1 BauGB erlassene Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken vom 19. Mai 2010, BGBl. I S. 639 (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV) sowie die - bis zu deren Inkrafttreten gültige - Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken vom 6. Dezember 1988, BGBl. I S. 2209, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1997 (Wertermittlungsverordnung - WertV 1988) führt nicht zu einer Präzisierung der Methodik zur Ermittlung von Ausgleichsbeträgen. Beide Verordnungen enthalten zwar Regelungen über Verfahren zur Ermittlung von Verkehrswerten, betreffen aber jeweils nur Werte unter Einbeziehung der tatsächlichen, aus Marktpreisen unmittelbar abgeleiteten Wertverhältnisse, nicht aber Vorgaben für die Ermittlung des Anfangswertes, falls es an einer entsprechenden Datenlage für eine Vergleichswertverfahren fehlt.

60

bb) Die Vornahme der Wertungen, die die Beklagte zur Grundlage ihrer Bescheide gemacht hat, unterfällt der Zuständigkeit des Gutachterausschusses (dazu (1)), bei welchem es sich um ein selbstständiges und weisungsunabhängiges Sachverständigengremium handelt (dazu (2)).

61

(1) Für die Vornahme der dem Ausgleichsbetrag zugrunde liegenden Wertungen war der Gutachterausschuss zuständig. Zwar ist § 154 BauGB nicht zu entnehmen, inwiefern sich die Gemeinde für die Bestimmung des Ausgleichsbetrags des Gutachterausschusses bedienen kann bzw. muss. Soweit die Beklagte für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags auf Richtwertezonen und besondere Bodenrichtwerte für die betroffene Wertezone jeweils mit und ohne Berücksichtigung der sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung zurückgreift, handelt es sich dabei jedoch um Aufgaben, für welche der Gutachterausschuss zuständig ist. Im Einzelnen:

62

Gemäß § 192 Abs. 1 BauGB sind Gutachterausschüsse zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen zu bilden. Diese allgemeine Aufgabenbeschreibung wird in § 193 BauGB präzisiert. Dem zufolge erstattet der Gutachterausschuss Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken (§ 193 Abs. 1 BauGB). Gemäß § 193 Abs. 5 BauGB führt der Gutachterausschuss eine Kaufpreissammlung (§ 195 BauGB) und ermittelt Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) sowie sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten, insbesondere Umrechnungskoeffizienten für das Wertverhältnis von sonst gleichartigen Grundstücken, z. B. bei unterschiedlichem Maß der baulichen Nutzung. § 196 Abs. 1 BauGB regelt, dass der Gutachterausschuss Richtwertzonen zu bilden hat, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen, und die wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks darzustellen hat; die Bodenrichtwerte sind jeweils zum Ende jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln (§ 196 Abs. 1 Satz 7 BauGB). Weitere Vorgaben über die Ermittlung von Bodenrichtwerten enthalten die Immobilienwertermittlungsverordnung - bis zu deren Inkrafttreten - die Wertermittlungsverordnung 1988).

63

Aus den vorgenannten Vorschriften des Baugesetzbuches ergibt sich, dass der Gutachterausschuss für die Ermittlung von Bodenrichtwerten und für die Ermittlung der Umrechnungskoeffizienten zuständig ist, welche vorliegend der Wertermittlung zugrunde liegen. Dabei umfasst die Zuständigkeit des Gutachterausschusses zur Ermittlung der Bodenrichtwerte nicht nur die (End-)Werte nach Durchführung der Sanierung, sondern auch die sanierungsunbeeinflussten (Anfangs-)Werte zum Wertermittlungsstichtag (vgl. Freise, a.a.O., § 154 Rn. 64 und § 196 Rn. 40; Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberger/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Juli 2014, § 196 Rn. 103; Stemmler, in: Schlichter / Stich / Driehaus / Paetow, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand: Januar 2014, § 196 Rn. 6):

64

Die Zuständigkeit des Gutachterausschuss für die vorliegend von diesem vorgenommene Ermittlung der Anfangswerte ergibt sich aus § 196 Abs. 1 Satz 7 BauGB. Indem die Norm die Ermittlung von Bodenrichtwerten für einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt ermöglicht, bezweckt sie die Festlegung von besonderen Bodenrichtwerten für einerseits Anfangs- und andererseits Endwerte für einzelne (Sanierungs-)Gebiete zum Zwecke der Ausgleichsbetragsberechnung. Dies lässt sich zwar dem Wortlaut der Norm nicht ohne Weiteres entnehmen, folgt aber aus dessen Entstehungsgeschichte: In der Begründung des Entwurfs von § 196 Abs. 1 Satz 7 BauGB heißt es: „Neu eingeführt wird die Ermittlung von Bodenrichtwerten für bestimmte Gebiete und abweichende Zeitpunkte, die für die Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach §§ 154 und 155 dieses Gesetzbuchs benötigt werden. Diese Bodenrichtwerte sollen an die Stelle der mit der Aufhebung der Ausgleichsbetragsverordnung entfallenden Grundwerte treten“ (Entwurf eines Gesetzes über das Baugesetzbuch, BT-Drucks. 10/4630, S. 152). Für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags aufgrund von Grundwerten nach §§ 3 und 4 AusgleichsbetragsVO waren ausgehend vom Bodenwert jeweils eigene Grundwerte für den Anfangs- und für den Endwert zu bilden. Dem entsprechen die besonderen Bodenrichtwerte für die Ermittlung von sanierungsbeeinflussten und sanierungsunbeeinflussten Werten.

65

Auch die systematische Auslegung der §§ 192 ff BauGB spricht dafür, dass die dem Gutachterausschuss darin anvertraute Wertermittlung auch die Ermittlung von Ausgleichsbeträgen umfasst. Gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann der Gutachterausschuss zur Ermittlung von Ausgleichsbeträgen bestimmte Auskünfte einholen. Diese Regelung setzt voraus, dass der Gutachterausschuss überhaupt an der Ermittlung von Ausgleichsbeträgen mitwirkt. Dies stimmt auch mit der Systematik von § 16 Abs. 5 ImmoWertV bzw. § 28 WertV 1988 überein, die jeweils Vorschriften für die Ermittlung von Ausgleichsbeträgen enthalten, während der Anwendungsbereich der Verordnungen die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken umfasst, mit der Folge, dass auch die Ermittlung des Ausgleichsbetrags als unter den Oberbegriff der Wertermittlung fallend angesehen wird (vgl. für den Anwendungsbereich von § 194 BauGB in diesem Sinne auch Freise, a.a.O., § 154 Rn. 64).

66

(2) Beim Gutachterausschuss handelt es sich um ein selbstständiges und unabhängiges Sachverständigengremium. Dies ist schon in § 192 Abs. 1 bis 3 BauGB angelegt und wird für den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg in der Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte vom 12. Mai 2009, HmbGVBl. 2009, 124, bzw. in der vorher maßgeblichen Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte vom 20. Februar 1990 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 11. Juli 2007, näher ausgestaltet. Indem Mehrheitsentscheidungen durch mindestens drei unabhängige Sachverständige unter Beteiligung eines in besonderer Weise qualifizierten Vorsitzenden vorgeschrieben sind, wird Gewähr für eine verobjektivierte, von sachfremden (Interessen-)Erwägungen weitestgehend befreite Entscheidungsfindung geleistet (vgl. auch VG Stuttgart, Urt. v. 10.11.2004, 16 K 5676/02, juris Rn. 35).

67

3. Besteht für die vom Gutachterausschuss vorgenommenen Bewertungen im Rahmen der Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung ein Wertermittlungsspielraum, so führt dies nicht zu einem umfassenden Ausschluss der gerichtlichen Nachprüfung, sondern schränkt diese auf eine „nachvollziehende Kontrolle“ ein (dazu a)). Um dieses rechtsstaatlich gebotene Minimum an gerichtlicher Kontrolle - die wiederum unter Wahrung des Wertermittlungsspielraums zu erfolgen hat - zu ermöglichen, müssen die Bewertungen in nachvollziehbarer Weise die der Bewertung zugrunde gelegten Tatsachen erkennen lassen (dazu b)).

68

a) Die Annahme eines Beurteilungsspielraums führt nicht zu einem umfassenden Ausschluss der gerichtlichen Nachprüfung einer Verwaltungsentscheidung, sondern schränkt diese lediglich, und insoweit auch nur für den Bereich des zugebilligten Spielraums (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.12.2009, a.a.O. m.w.Nachw.), auf eine sog. „nachvollziehende Kontrolle“ ein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.5.2011, a.a.O.). Im Rahmen dieser nur nachvollziehenden Kontrolle ist von den Gerichten zu prüfen, ob der Beurteiler den Gehalt der anzuwendenden Begriffe und den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, erkannt hat, ob er von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob er die allgemein gültigen Beurteilungsmaßstäbe und die Regeln des inneren Entscheidungsverfahrens beachtet hat und ob er sich nicht von sachfremden - gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden - Erwägungen hat leiten lassen (BVerfG, Urt. v. 10.12.2009, a.a.O.).

69

Dementsprechend ist in der Rechtsprechung geklärt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedenfalls in vollem Umfang zu überprüfen ist, ob die Bewertungen eines Gutachterausschusses nach §§ 192 ff. BauGB auf zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen beruhen (BVerwG, Urt. v. 17.5.2002, a.a.O.; OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2012, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 5.11.2009, a.a.O.). Darüber hinaus besteht in der Rechtsprechung Einigkeit, dass die allgemein anerkannten Grundsätze der Wertermittlung zu beachten sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 5.11.2009, a.a.O.; OVG Bautzen, Urt. v. 17.6.2004, a.a.O.; OVG Koblenz, Urt. v. 14.9.2004, a.a.O.). Daraus folgt, dass die angewandte Wertermittlungsmethode die Bodenwerterhöhung in rationaler, die Gegebenheiten des Grundstücksverkehrs plausibel nachvollziehender Weise ermitteln muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.1.1996, 4 B 69/95, NVwZ-RR 1997, 155).

70

b) Soweit die Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung nach den oben dargestellten Maßstäben gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, bedarf es einer diese besondere gerichtliche Kontrolle ermöglichenden, nachvollziehbaren Begründung der Wertermittlung (zu den konkreten Anforderungen sogleich, 4.). Da die Bewertung der bodenwertbezogenen Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen dem Wertermittlungsspielraum des Gutachterausschusses unterfällt, muss es dem Gericht insbesondere möglich sein nachzuvollziehen, ob dieser Bewertung zutreffende tatsächliche und rechtliche Annahmen zugrunde liegen (vgl.o.); hierdurch wird das inhaltliche Kontrolldefizit in Bezug auf das Wertermittlungsergebnis teilweise kompensiert. Versäumt es der Träger des Wertermittlungsspielraums, die aufgrund seines Beurteilungsspielraums getroffene Entscheidung durch Darlegung der den Wertentscheidungen zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen zu begründen, so folgt aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass das Gericht diese Entscheidung als rechtswidrig aufzuheben hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1971, I C 31.68, BVerwGE 39, 197, juris Rn. 23; Urt. v. 25.6.1981, 3 C 35/80, BVerwGE 62, 331, juris Rn. 35). Im Übrigen ist selbst für Gutachten, auf die gerichtliche Entscheidungen gestützt werden, die keinen Beurteilungsspielraum zu beachten haben, unzweifelhaft, dass sie mindestens hinreichende Angaben zu den verwerteten tatsächlichen Grundlagen enthalten müssen (vgl. - hinsichtlich eines Sachverständigengutachtens, auf welches ein zivilgerichtliches Urteil gestützt wird - BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994, 1 BvR 1398/93, BVerfGE 91, 176, juris Rn. 21).

71

4. Um den Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit gerecht zu werden, bedarf es bei der vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg auf Basis von Bodenrichtwerten angewendeten Zielbaummethode einer Darstellung der den einzelnen - der Ermittlung des Ausgleichsbetrags spezifisch zugeordneten - Berechnungs- und Bewertungsschritten zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 5.11.2009, OVG 2 B 7.07, juris Rn. 29). Die den folgenden Wertungen zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen sind daher darzulegen: Einteilung der Wertezonen hinsichtlich des für die jeweilige Zone gemeinsamen Bodenrichtwertgrundstücks inklusive Bezeichnung der Charakteristika des für die jeweilige Zone angenommenen Richtwertgrundstücks und Begründung der Auswahl bzw. Herleitung des für die jeweilige Wertezone zugrunde gelegten Bodenrichtwerts, Einteilung der Wertezonen hinsichtlich der angenommenen gemeinsamen Bodenwertsteigerung, Veränderungen der einzelnen Lagewertkriterien. Im Einzelnen bedeutet dies:

72

In Bezug auf die Zoneneinteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen mitzuteilen, die nach Ansicht des Gutachterausschusses dazu führen, dass für alle in einer Wertezone befindlichen Grundstücke grundsätzlich sowohl gleiche Bodenrichtwerte als auch eine gleiche Wertsteigerung der Lagekriterien anzunehmen sind; zudem ist der für die jeweilige Wertezone angenommene Bodenrichtwert zu begründen.

73

Denn einerseits ist für das Gericht nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, ob bzw. warum für alle innerhalb einer Wertezone gelegenen Grundstücke als Endwert ein einheitlicher Bodenrichtwert gelten kann. Zweifel bestehen insbesondere deswegen, weil mit der Einrichtung von Bodenrichtwertzonen in Hamburg (allgemeine) Richtwertzonen mit gleichen Bodenrichtwerten nur in deutlich kleinerer Abgrenzung - nämlich jeweils für eine Baublockseite - gebildet wurden. Die Nachvollziehbarkeit der Einteilung in Wertezonen mit Grundstücken gleicher Bodenrichtwerte setzt weiterhin voraus, dass - wie § 196 Abs. 1 Satz 4 BauGB fordert - die wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks dargestellt werden. Denn nur wenn mitgeteilt wird, welche Lagebeschreibung für das fiktive Richtwertgrundstück in jeder Wertezone jeweils angenommen wurde, ist ein Nachvollzug möglich, wie die in einer Wertezone zusammengefassten Grundstücke hinsichtlich ihrer Lage derart vergleichbar sind, dass für sie grundsätzlich ein einziger, übereinstimmender besonderer Endrichtwert gebildet werden kann, bzw. warum das im Einzelfall durch die Geschäftsstelle zu bewertende Grundstück zu Recht in die jeweilige Wertezone eingeordnet wurde. Hier erschließen sich die Charakteristika des Richtwertgrundstücks angesichts der regelmäßig eine Vielzahl von verschiedenartigen Grundstücken umfassenden Zonen nicht ohne Weiteres.

74

Wird eine Wertezone dahingehend festgelegt, dass für die in der Zone gelegenen Grundstücke ein einheitlicher Bodenrichtwert gilt, so ist auch die Auswahl dieses Richtwertes Gegenstand gerichtlicher Überprüfung. Zur Ermöglichung der nachvollziehenden Kontrolle ist darzulegen, aufgrund welcher tatsächlicher Umstände bzw. Eigenschaften der für die jeweilige Wertezone zugrunde gelegte Bodenrichtwert als dem Bodenwert der in der Zone liegenden Grundstücke entsprechend angesehen wurde. Sofern in dem für die Zone herangezogenen Bodenrichtwert bestimmte Nutzungsarten nicht enthalten sind, ist auch darzutun, aufgrund welcher Umstände die in der Berechnung herangezogenen weiteren Schichtwertanteile ermittelt wurden (vgl. etwa den für Zone 3 des Sanierungsgebiets Altona-Altstadt S2 (Chemnitzstraße) herangezogenen Richtwert 62 36 016, welcher nur Wohnnutzung, nicht aber Büro- und Ladennutzung betrifft). Weiterhin ist darzustellen, wie die Werte für den jeweiligen Wertermittlungsstichtag aus den nur turnusgemäß festgelegten Werten abgeleitet werden.

75

Andererseits sind auch für die Zoneneinteilung nach Maßgabe der einheitlichen sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung aller innerhalb der Zone gelegenen Grundstücke Angaben erforderlich, aufgrund welcher konkreter Feststellungen bzw. Charakteristika der Grundstücke die Einteilung in die jeweiligen Wertezonen „mit im wesentlichen gleichen Zustands- und Werteverhältnissen“ (Junge, Ermittlung sanierungsbedingter Werterhöhungen in Hamburg, GuG 2006, 204, 208) erfolgte, d.h. von welchen Zustands- und Werteverhältnissen für die in der Zone befindlichen Grundstücke ausgegangen wurde. Nur so lässt sich auch nachvollziehen, ob das im Einzelnen beurteilte Grundstück den Charakteristika der Wertezone entspricht bzw. warum gegebenenfalls Zu- oder Abschläge bei der Wertbeurteilung vorzunehmen bzw. nicht vorzunehmen waren. Denn für das Gericht ist angesichts der nicht unerheblichen Größe (und Heterogenität gerade hinsichtlich der Randlagen) mancher Wertezonen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass Grundstücke, für die nach der Sanierung derselbe Bodenrichtwert gilt, auch durch die Sanierung dieselbe Wertsteigerung erfahren haben. So ist vorliegend beispielsweise denkbar, dass die in der Esmarchstraße gelegenen Grundstücke zwar mit Abschluss der Sanierung einen vergleichbaren Bodenwert haben wie die in der Chemnitzstraße gelegenen, dass sich die im Zuge der Sanierung vorgenommene Verkehrsberuhigung der Chemnitzstraße aber auf die Grundstücke in der Chemnitzstraße deutlich stärker wertsteigernd ausgewirkt hat als auf die in der Esmarchstraße gelegenen.

76

In Bezug auf die Zustandsstufen der einzelnen Lagekriterien bedarf es für die (eingeschränkte) gerichtliche Kontrolle der - hinsichtlich der angenommenen tatsächlichen Verhältnisse konkretisierten - Zustandsbeschreibung der einzelnen Lagekriterien der jeweiligen Zone für die Verhältnisse vor und nach der Sanierung (vgl. in diese Richtung Freise, a.a.O., § 154 Rn. 57a). Soweit sich die Wirkung der innerhalb der Zone erfolgten sanierungsbedingten Veränderungen auf das zu beurteilende Grundstück nicht ohne Weiteres ergibt - etwa bei großem räumlichen Abstand des betroffenen Grundstücks vom Ort der Veränderung -, ist auch diese Wirkung zu begründen. Weiterhin sind die sanierungsbedingten Veränderungen innerhalb anderer Zonen zu nennen, deren Wirkung als wertsteigernd bzw. wertmindernd für die in der zu betrachtenden Zone liegenden Grundstücke berücksichtigt wurde, und ist deren Berücksichtigung zu begründen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.1.2013, 4 Bs 236/12, n.V., S. 5f). Soweit darauf hingewiesen wird, die Sanierung sei „als Gesamtmaßnahme und damit als Gesamtwirkung“ zu sehen (vgl. Stellungnahme der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Hamburg vom 2.4.2012, S. 3) bzw. geltend gemacht wird, es sei nicht möglich, bestimmten Einzelmaßnahmen eine „differenzielle“ Werterhöhung zuzuschreiben (Junge, a, a, O., S. 205), ist dem nach der dargelegten Rechtslage, insbesondere unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4 GG, nicht zu folgen. So wird an selber Stelle auch zu Recht eingeräumt, dass diese Gesamterhöhung im Detail nachzuvollziehen sein muss. Dies setzt jedoch voraus, dass die einzelnen sanierungsbedingten Veränderungen konkret zu nennen sind, die sich aus Sicht des Gutachterausschusses bodenwerterhöhend ausgewirkt haben.

77

5. Nach den oben genannten Maßstäben ist die Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung des klägerischen Grundstücks hinsichtlich der tatsächlichen Umstände und Zusammenhänge, die der Bewertung zu Grunde gelegt wurden, nicht hinreichend nachvollziehbar.

78

An der Nachvollziehbarkeit der Wertermittlung fehlt es vorliegend jedenfalls in Bezug auf die Zoneneinteilung sowie auf die vom Gutachterausschuss seiner Beurteilung der sanierungsbedingten Lageverbesserung einschließlich der Gewichtung einzelner Lagekriterien zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen, sodass es auf die Nachvollziehbarkeit der weiteren, unter II.4. dargestellten Wertungen nicht mehr ankommt.

79

Eine hinreichende Begründung der Zoneneinteilung ist - schon ungeachtet der Frage, zu welchem Zeitpunkt diese vorzuliegen hätte - weder den angegriffenen Bescheiden mit Anlagen, noch dem Vorbringen der Beklagten oder den Sachakten zu entnehmen. Die Einteilung des Sanierungsgebietes in 7 Wertezonen ist auch nicht aus sich heraus - d.h. ohne weitere Erläuterungen - verständlich, wirkt sich aber wesentlich auf die Bemessung der sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung aus. Diese beträgt beispielsweise für in Zone 6 liegende Grundstücke für Wohnnutzung 6,3 %, für in der benachbarten Zone 7 liegende Grundstücke hingegen 12,5 %. Zwar ist naheliegend, dass sich einzelne Kriterien wie etwa die Lage an einer verkehrsreichen Straße auf die Zoneneinteilung ausgewirkt haben. Jedoch fehlt es an der Erkennbarkeit weiterer Kriterien, die insbesondere dazu geführt haben, dass die Zonengrößen wesentlich voneinander abweichen und die Zonengrenzen teilweise Grundstücks- und Gebäudeteile diagonal durchschneiden (vgl. für letzteres die Grenze zwischen den Zonen 2 und 3 südlich der Chemnitzstraße). Mangels konkreter Erläuterung der Wertezoneneinteilung bzw. der ihr zu Grunde liegenden Erwägungen ergeben sich in Bezug auf die hier maßgebliche Wertezone 4 weiterhin Zweifel jedenfalls daraus, dass in der Zone Bereiche mit überwiegender Wohnnutzung und Bereiche mit überwiegender Gewerbenutzung zusammengefasst wurden. Dementsprechend wurden offenbar zwei Bodenrichtwertgrundstücke mit unterschiedlichen Bodenrichtwerten festgelegt (vgl. Bodenrichtwertkarte in der Sachakte „Beschlüsse Gutachterausschuss“, welche die Bodenrichtwerte 727 (MI 2,0) und 180 (GE I) ausweist). Auch die Bebauungsstruktur innerhalb der Zone weist erhebliche Unterscheide auf, wie ein Vergleich der Baublöcke 204/05, 204/06 und 204/07 verdeutlicht. Die Unterschiedlichkeit der zusammengefassten Baublöcke insbesondere hinsichtlich der unterschiedlichen Bebauungsstruktur und angesichts vorhandener Gewerbebetriebe wird durch die Stellungnahme der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses vom 18.10.2012 (Vf. 7 K 5146/14), aufgrund der geringen Nachfrage nach einer gewerblichen Nutzung innerhalb des Baublocks 204/06 sei die geltende Planausweisung zu einer Wohnnutzung zu einem großen Teil aufgegeben worden, allenfalls teilweise ausgeräumt, da die Planausweisung nicht funktionslos geworden sein dürfte. Nicht ohne Weiteres plausibel ist hinsichtlich der am einheitlichen Bodenwert orientierten Zoneneinteilung darüber hinaus, welche Unterschiede etwa für das in Zone 5 liegende Grundstück M... und das auf der gegenüberliegenden Seite der Chemnitzstraße in Zone 4 gelegene Grundstück Ch… bestehen, die eine Abweichung des Schichtwertes für Ladennutzung um 40 €/m² (ca. 10%) rechtfertigen. Mangels einer Begründung der Zoneneinteilung ist auch nicht nachvollziehbar, ob das Grundstück der Klägerin hinsichtlich seiner „Zustands- und Werteverhältnisse“ - d.h. sowohl in Bezug auf den als Endwert ermittelten Bodenrichtwert als auch hinsichtlich der gemeinsamen sanierungsbedingten Lagewertsteigerung - mit den übrigen in Zone 4 liegenden Grundstücken übereinstimmt.

80

Für die Übereinstimmung mit dem jeweiligen Bodenrichtwertgrundstück hat die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Verfahren 7 K 5146/14 mit Stellungnahme vom 15.8.2011 zwar die Lage des Bodenrichtwertgrundstücks mitgeteilt und erläutert, die Bebauungs-und Nutzungsstruktur der Umgebung des Bodenrichtwertgrundstücks sowie die Lage an einer verkehrsberuhigten Wohnstraße seien als vergleichbar mit dem zu bewertenden Grundstück anzusehen. Gleichzeitig hat sie jedoch ausgeführt, es handele sich bei dem Bodenrichtwertgrundstück um ein fiktives Grundstück in einer definierten Lage innerhalb der jeweiligen Wertezone, dessen Grundstücksmerkmale und Eigenschaften nicht mit dem tatsächlichen Grundstück dieser Lage übereinstimmen müssten, so dass unklar bleibt, welche konkreten Merkmale das fiktive Grundstück aufweisen soll. Soweit ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses in der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2012 im Verfahren 7 K 5147/14 erklärt hat, die Lage des Bodenrichtwertgrundstücks sei nicht fiktiv und die Stufungsmatrix beziehe sich auf dieses Bodenrichtwertgrundstück, würde eine derartige Präzisierung des Bodenrichtwertgrundstücks zwar grundsätzlich einen Vergleich des zu beurteilenden mit dem zonentypischen Grundstück ermöglichen. Indes ist es schon nicht plausibel, dass die so festgelegten Grundstücke tatsächlich maßgeblich für die Zoneneinteilung waren, da deren Festlegung erst nachträglich - am 10.2.2011, und damit ca. 2 ½ Jahre nach Erstellung der Wertbeurteilungen - erfolgte. Schließlich ermöglicht die Festlegung des Referenzgrundstücks zwar einen Lagevergleich mit dem zu beurteilenden Grundstück, lässt aber die Frage der überzeugenden Zoneneinteilung - insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung von anderen Zonen und der einheitlichen sanierungsbedingten Wertentwicklung - unbeantwortet.

81

Auch die Stellungnahme der Beklagten vom 29.1.2015 im Verfahren 4 Bf 66/13 vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht führt nicht zu einer hinreichenden Nachvollziehbarkeit der Zoneneinteilung. So wird zwar - über allgemeine Ausführungen zu den Anforderungen an die Zoneneinteilung hinaus - mitgeteilt, die Zoneneinteilung orientiere sich zunächst an Baublockseiten, und für die Zoneneinteilung sei die Lage in einem gemischt genutzten Wohnquartier an verkehrsberuhigten Wohnstraßen einerseits und entlang der großen Verkehrsachsen andererseits differenziert zu betrachten. Weiterhin seien Lageunterschiede, die sich aus den turnusmäßig festgelegten Bodenrichtwerten ergeben, zu berücksichtigen. Schließlich erfolge die Einteilung auch „unter Berücksichtigung der Orientierung der Gebäudeteile bzw. Gebäudeflächen von Eckgrundstücken, sowie übertiefen Grundstücken mit wertunterschiedlichen Zonen“. Wann und warum vorliegend Baublockseiten mit Blockinnenbereichen zusammengefasst bzw. auf mehrere Zonen aufgeteilt wurden (vgl. einerseits Zone 2, andererseits Zonen 5, 6 und 1 sowie die Abgrenzung von Zone 3 und 4) und in welchen Fällen „übertiefe“ Grundstücke oder Eckgrundstücke in welcher Weise aufzuteilen waren, ergibt sich aus der Stellungnahme jedoch nicht. Aus diesem Grund ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, warum das im Blockinnenbereich gelegene Hintergebäude auf Flurstück 663 (Max-Brauer-Allee 124) der Wertezone 6, die in unmittelbarer Nähe und ebenfalls im Blockinnenbereich gelegenen Hintergebäude auf den Flurstücken 659 (hinter Max-Brauer-Allee 114/116) und 659 (hinter Max-Brauer-Allee 112) der Wertezone 4 zugerechnet werden.

82

Schließlich fehlt es auch an einer Konkretisierung der vom Gutachterausschuss für die Wertentwicklung in den jeweiligen Zonen zu Grunde gelegten Tatsachen. Dies hat zur Folge, dass weder nachvollziehbar ist, auf welche konkreten sanierungsbedingten Zustandsveränderungen sich die Gleichartigkeit der zu einer Zone zusammengefassten Grundstücke bezieht, noch, aus welchen Erwägungen sich die Lagewertsteigerung ergibt. Denn die vom Gutachterausschuss seiner Beurteilung der sanierungsbedingten Lageverbesserung einschließlich der Gewichtung einzelner Lagekriterien zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen sind nicht hinreichend benannt. Die der Wertbeurteilung vom 4.9.2008 beigefügte Anlage 1 mit - offenbar ohnehin nur beispielhaft angeführten, zusammenfassenden und stichwortartigen - Beschreibungen der Zustände im gesamten Sanierungsgebiet vor und nach Ende der Sanierung genügt hierfür nicht, da sie schon nicht nach den vom Gutachterausschuss gebildeten und hinsichtlich der Lagekriterien unterschiedlich bewerteten Zonen differenziert. Die von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses mit Schreiben vom 18.10.2012 nachgereichten Erläuterungen weisen zwar einen höheren Detailierungsgrad auf, werden jedoch - schon ungeachtet dessen, dass sie nicht vom Gutachterausschuss selbst, sondern von dessen Geschäftsstelle stammen - ebenfalls den oben (vgl. II.4.) beschriebenen Anforderungen nicht gerecht. Insbesondere fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, wann in anderen Wertezonen durch die Sanierung verursachte Veränderungen für die Bodenwerterhöhung in Zone 4 berücksichtigt wurden, um welche konkreten Veränderungen es sich dabei handelte und warum bzw. in welchem Ausmaß sich diese (noch) wertsteigernd auswirken. Die allgemeine Aussage am Ende der Stellungnahme, dass es bei der Darstellung der Maßnahmen nicht auf die Maßnahme selbst und ihre Lage im Sanierungsgebiet, sondern auf deren Wirkung für das gesamte Quartier ankomme, stellt auf die Ergebnisrichtigkeit ab und verkennt das Nachvollziehbarkeitserfordernis.

83

So sind die Angaben zu dem Kriterium 1a widersprüchlich: Genannt werden überwiegend Einzelmaßnahmen aus Wertezone 4, jedoch mit Virchowstr. 72 und 90-92a (jetzt Karl-Wolff-Straße) auch solche, die in Wertezone 3 liegen. Sodann heißt es, die Auswirkungen der innerhalb der Zone 4 liegenden Maßnahmen auf das zu bewertende Grundstück habe der Gutachterausschuss sachverständig eingeschätzt und komme zu der entsprechenden Wertsteigerung. Dabei bleibt offen, ob von den genannten Maßnahmen nur die in Wertezone 4 durchgeführten berücksichtigt wurden - dann hätte es aber der Nennung der weiteren Maßnahmen nicht bedurft -, oder ob auch die Maßnahmen aus Wertezone 3 berücksichtigt wurden und, falls dies der Fall war, ob diese irrtümlich oder wegen ihrer angenommenen zonenübergreifenden Wirkung in die Betrachtung einbezogen wurden. Auch zu Kriterium 1f fehlt es an einer Klarstellung, ob Begrünungsmaßnahmen in der Chemnitzstraße lediglich in deren in Zone 4 liegenden Teil oder auch im weiteren Verlauf berücksichtigt wurden. Die der Stellungnahme beigefügte Anlage 2 mit der Darstellung der im gesamten Sanierungsgebiet vorgenommenen Einzelmaßnahmen gibt ebenfalls keine Auskunft darüber, welche Maßnahmen für welche Kriterien in welcher Zone berücksichtigt wurden.

84

Dementsprechend ist auch eine Begründung, warum sich bestimmte Sanierungsmaßnahmen bzw. sanierungsbedingte Veränderungen aus anderen Zonen auf das Grundstück der Klägerin auswirken und in welchem Maß dies der Fall ist, den Ausführungen nicht zu entnehmen. Eine Begründung, wodurch sich Maßnahmen zonenübergreifend auswirken, ist zumindest dann nicht entbehrlich, wenn eine zonenübergreifende Wirkung nicht auf der Hand liegt. So mag es zwar naheliegend sein, dass sich die Öffnung des August-Lütgens-Parks auf das gesamte Sanierungsgebiet auswirkt; nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist aber beispielsweise, inwiefern sich die Anlage von Parkbuchten im Kreuzungsbereich Max-Brauer-Allee/Holstenstraße auf den Bodenwert des am anderen Ende des Sanierungsgebiets gelegenen klägerischen Grundstücks auswirkt. Einer Begründung des Maßes der zonenübergreifenden Wirkung bedarf es vorliegend jedenfalls deshalb, weil sich keines der Lagekriterien in allen Wertezonen um die gleiche Anzahl von Wertstufen verändert hat. Dies weist darauf hin, dass sich nach Ansicht des Gutachterausschusses zonenübergreifend wirkende Maßnahmen in den verschiedenen Zonen unterschiedlich stark ausgewirkt haben, was im Rahmen des dem Gutachterausschuss zustehenden Wertermittlungsspielraums ein rechtmäßiges Ergebnis sein kann, jedoch ohne eine entsprechende Begründung nicht konkret nachvollzogen werden kann.

85

Die Nachvollziehbarkeit der Wertermittlung wird auch nicht dadurch gewährleistet, dass zu den einzelnen Kriterien in der Regel pauschal auf Anlagen verwiesen wird (z.B. Verweis auf „Fotodokumentation“ mit teilweise unzutreffend - so jedenfalls das mit „Holstenstraße/Thedestraße“ bezeichnete Bild, welches die Kreuzung Holstenstraße /Karl-Wolff-Straße abbildet - oder ungenau - vgl. z.B. „Einmündung Chemnitzstraße“ - beschrifteten Fotografien und ohne Nennung der konkret maßgeblichen Bilder) und zudem nicht näher bestimmte „persönliche Kenntnisse“ der Mitglieder des Gutachterausschusses als Entscheidungsgrundlage genannt werden.

86

6. Vor dem Hintergrund der mangelnden Nachvollziehbarkeit, welche ihrerseits zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung führt, kann offen bleiben, ob der Ermittlung des Ausgleichsbetrags rechtmäßigerweise die Zielbaummethode zugrunde gelegt werden durfte. Hieran bestehen allerdings keine durchgreifenden Zweifel. Denn der Gutachterausschuss darf grundsätzlich ein nicht in der Wertermittlungsverordnung ausgestaltetes Bewertungsverfahren anwenden. Zwar besagt § 28 Abs. 3 der hier maßgeblichen WertV 1988, dass bei der Ermittlung des Anfangs- und Endwerts der Wert des Bodens ohne Bebauung durch Vergleich mit dem Wert vergleichbarer unbebauter Grundstücke zu ermitteln ist. Die von der WertV insoweit nicht abschließend geregelten Bewertungsverfahren sind jedoch nur anzuwenden, wenn ausreichende Daten vorhanden sind, die gewährleisten, dass mit dem jeweils einschlägigen Verfahren der Verkehrswert und - im Falle der Sanierung - dessen Erhöhung zuverlässig zu ermitteln ist (BVerwG, Beschl. v. 16.1.1996, a.a.O.). Fehlt es an hinreichendem Datenmaterial, ist jede andere Methode zulässig, mit der der gesetzliche Auftrag, die Bodenwerterhöhung und damit den Ausgleichsbetrag nach dem Unterschied zwischen Anfangs- und Endwert zu ermitteln, erfüllt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.11.2004, 4 B 71/04, juris; Kleiber, a.a.O., Rn. 121; Freise, a.a.O., Rn. 56) und die die Bodenwerterhöhung aufgrund einer rationalen, die Gegebenheiten des Grundstücksverkehrs plausibel nachvollziehenden Methode ermittelt (BVerwG, Beschl. v. 16.1.1996, a.a.O.). Das Nichtvorhandensein einer ausreichenden Zahl unbebauter Grundstücke in Gebieten, die neben den allgemeinen wertbeeinflussenden Umständen auch hinsichtlich ihrer städtebaulichen Missstände mit dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet vergleichbar sind, für die jedoch in absehbarer Zeit eine Sanierung nicht erwartet wird (vgl. § 28 Abs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 1 WertV 1988), erscheint angesichts der in Hamburg vorhandenen Bebauungsdichte plausibel. Hiermit setzt sich der pauschale Einwand der Klägerin, es liege bis heute kein Nachweis vor, dass es tatsächlich nicht genügend Vergleichsfälle gebe, nicht auseinander. Der Verweis der Klägerin auf andere Konstellationen, in denen Wertermittlungen ohne Anwendung der Zielbaummethode vorgenommen werden, wie etwa bei Entschädigungsverfahren, wird den Besonderheiten der Ermittlung von Ausgleichsbeträgen nicht gerecht, da es in diesen Fällen an der Notwendigkeit der Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung gerade fehlt.

87

Auch an der Eignung der vorliegend angewendeten Zielbaummethode, die Bodenwerterhöhung in einer rationalen, die Gegebenheiten des Grundstücksverkehrs plausibel nachvollziehenden Weise zu ermitteln, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. In Rechtsprechung und Literatur ist die Eignung von Methoden, welche Anfangs- bzw. Endwert mit Hilfe von verschiedenen auf die Sanierung bezogenen Kriterien aus dem jeweils vorhandenen Wert ableiten, allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.11.2004, a.a.O.; OVG Berlin, Urt. v. 5.11.2009, OVG 2 B 7.07, juris; Kleiber, a.a.O., § 154 Rn. 127, jeweils m.w.Nachw.). Auch vorliegend ist unter Berücksichtigung des bestehenden Wertermittlungsspielraumes (vgl. oben, II.2.a)) die Annahme nicht zu beanstanden, dass die der Wertermittlung zugrunde liegende Zielbaummethode, die den Einfluss der Sanierungsmaßnahmen auf die insgesamt 16 verschiedenen, unterschiedlich gewichteten Lagewertkriterien berücksichtigt und Raum für die Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Sanierungsgebiets, des im Einzelfall zu bewertenden Grundstücks wie auch der allgemeinen Entwicklung der Bodenwerte bietet, bei richtiger Anwendung grundsätzlich zu sachgerechten Ergebnissen führt. Der pauschale Einwand der Klägerin, es sei der Wertbeurteilung nicht zu entnehmen, wie der Zielbaum überhaupt entstanden sei, ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, die Methodik in Frage zu stellen. Im Übrigen beziehen sich die Rügen der Klägerin auf die konkrete Anwendung des Wertermittlungsverfahrens, deren Richtigkeit aufgrund der Nachvollziehbarkeitsmängel wie ausgeführt nicht festgestellt werden kann.

88

Soweit die Klägerin rügt, das Schichtmodell sei nirgends verbindlich dokumentiert und Hinweise über dessen Entstehung oder ein Nachweis zur Berücksichtigung des Grundstücksmarktes sei nicht bekannt, setzt sie sich nicht in substantiierter Weise mit den schlüssigen Darstellungen des Schichtmodells in der Anlage 2 - „Ermittlung und Anwendung der Schichtwerte“ - zur Wertermittlung vom 4.9.2008 auseinander. Auch das Vorbringen, die besonderen Bodenrichtwerte seien entgegen § 196 Abs. 3 BauGB weder in einem elektronischen Auskunftssystem des Gutachterausschusses im Internet, noch sonst transparent veröffentlicht, ist nicht geeignet, die Wertermittlung in Frage zu stellen. Denn ungeachtet der Frage, ob von der Pflicht zur Veröffentlichung auch besondere Bodenrichtwerte für das Sanierungsgebiet erfasst sind (vgl. zu unterschiedlichen Regelungen durch Landesverordnung Freise, a.a.O. § 196 Rn. 43), bezweckt die Publizitätsregelung des § 196 Abs. 3 BauGB eine Aufklärung des Grundstücksmarktes über die Wertverhältnisse (vgl. Kleiber, a.a.O., § 196 Rn. 112), woraus keine Unwirksamkeit von auf Grundlage von nicht veröffentlichten Bodenrichtwerten angestellten Berechnungen folgt.

III.

89

Aufgrund des gegebenen Nachvollziehbarkeitsmangels war der Festsetzungsbescheid aufzuheben. Eine weitergehende Pflicht zur Spruchreifmachung durch das Gericht besteht bei Vorliegen eines Beurteilungsspielraums nicht (vgl. Sodan/Ziekow, 4. Aufl. 2010, § 86 Rn. 42 ff).

90

Einer eigenen Wertermittlung durch das Gericht selbst bzw. auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens steht entgegen, dass damit in den unter II.2.a) dargestellten Wertermittlungsspielraum eingegriffen würde (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2012, a.a.O.). Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt die Auffassung vertreten, dass auch im Recht der Ausgleichsbeträge die Pflicht zur Spruchreifmachung bestehe (VGH Kassel, Urt. v. 20.6.2013, 3 A 1832/11, juris Rn. 50), und wird insoweit auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.9.2008 (Az. 9 B 2/08, NVwZ 2009, 253) verwiesen. Allerdings führte das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung aus, dass Inhalt des Gebots der Spruchreifmachung die Pflicht der Gerichte ist, das materielle Recht soweit zu prüfen, wie es zur rechtsfehlerfreien Urteilsfindung erforderlich ist. Gerichte seien zwar im Grundsatz verpflichtet, die Höhe, in der ein rechtswidriger Abgabenbescheid aufrechterhalten bleiben könne, selbst festzustellen, könnten aber insbesondere im Falle eines Beurteilungsspielraums an einer weiteren Sachaufklärung mit dem Ziel der ggf. teilweisen Aufrechterhaltung des Beitragsbescheides in bestimmter Höhe gehindert sein (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2008, a.a.O., juris Rn. 9). So liegt es hier: Wie oben ausgeführt, steht dem Gutachterausschuss ein Wertermittlungsspielraum hinsichtlich der Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung zu. Zur rechtsfehlerfreien Urteilsfindung ist es geboten und ausreichend, die oben (II.3.a)) dargestellte, nachvollziehende gerichtliche Kontrolle auszuüben, nicht aber an Stelle der Beklagten bzw. des Gutachterausschusses in die Bewertung der Bodenwerterhöhung einzutreten, welche hier alleine auf die sanierungsbedingte Lagewertverbesserung zurückzuführen ist, deren Bewertung im vorliegend angewendeten System vollständig von den dem Wertermittlungsspielraum des Gutachterausschusses unterfallenden Wertungen abhängt.

91

Insbesondere war es dem Gericht auch nicht möglich, die Bescheide nur insoweit aufzuheben, als sie über einen bestimmten, rechtmäßigerweise festgesetzten Betrag hinausgehen (vgl. für eine solche Konstellation in einem Eilverfahren VG Hamburg, 9 E 1372/10, Beschl. v. 10.10.2012, n.V., S. 18). Zwar mag es im Einzelfall zulässig sein, die vom Gutachterausschuss angenommene allgemeine sanierungsbedingte Wertsteigerung um die anteilige Wertdifferenz zu verringern, die jeweils auf die hinsichtlich ihrer Nachvollziehbarkeit beanstandeten Lagekriterien entfällt, wenn und soweit dadurch keine Bewertung durch das Gericht vorgenommen wird, die in den oben beschriebenen Wertermittlungsspielraum eingreift (einen Eingriff in der dortigen Konstellation bejahend: OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2012, 4 Bf 94/09, S. 22). Dies scheidet vorliegend jedoch schon deshalb aus, weil es bereits an der Nachvollziehbarkeit der Zoneneinteilung fehlt, aus welcher sich erst der der Wertermittlung zugrunde zu legende Bodenrichtwert ergeben kann.

92

Das Gericht war auch nicht verpflichtet, selbst eine neuerliche Beurteilung durch den Gutachterausschuss einzuholen. Denn Grund für die Aufhebung des Bescheids der Beklagten ist vorliegend nicht die Ergebnisfehlerhaftigkeit der Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung, sondern die mangelnde gerichtliche Überprüfbarkeit deren ordnungsgemäßen Zustandekommens aufgrund unzureichender Nachvollziehbarkeit. Es ist aber Sache der Beklagten, die Urheberin der Bescheide ist und sich des Gutachterausschusses bedient, die Höhe des Ausgleichsbetrags in nachvollziehbarer Weise zu ermitteln.

93

Schließlich war das Gericht auch nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen zur Nachvollziehbarkeit der Wertermittlung, etwa durch gerichtliche Hinweise oder durch Anhörung des Gutachterausschusses, einzuholen. Denn der Beklagten war hinlänglich bekannt, dass das Gericht durchgreifende Zweifel an der Nachvollziehbarkeit der Wertermittlung hatte. So hat es in den Verfahren 7 K 5146/14 und 7 K 5147/14 mit Hinweisen vom 22.7.2011 ausgeführt, die Übereinstimmung des klägerischen Grundstücks mit dem Bodenrichtwertgrundstück sei nicht überprüfbar, da es an der genannten Beschreibung des Bodenrichtwertgrundstücks fehle. In der Vergleichsanregung vom 25.9.2012 im Verfahren 7 K 5146/14 hat es die Zweifel an der Zoneneinteilung bezüglich Zone 4 unter anderem mit dem Fehlen konkreter Erläuterungen der Wertezoneneinteilung bzw. der ihr zu Grunde liegenden Erwägungen begründet. Mit Verfügung vom 1.3.2012 im Verfahren 7 K 5147/14 hat es darauf hingewiesen, dass sich weder dem angefochtenen Ausgangsbescheid, noch dem Widerspruchsbescheid, noch der diesen Bescheiden zu Grunde liegenden Wertbeurteilung (nebst Anlage) entnehmen lasse, auf welche konkreten tatsächlichen Umstände / Maßnahmen die Änderungen der Lagewertkriterien gestützt würden, sich dementsprechend nicht überprüfen lasse, ob die Bewertungen auf zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen beruhen, und um Darlegung der den genannten Bewertungen zu Grunde liegenden Umstände / Maßnahmen gebeten. In den Protokollen der mündlichen Verhandlungen der Verfahren 7 K 5147/14 und 7 K 5148/14 vom 16.4.2012 ist festgehalten, dass das Gericht erneut darauf hingewiesen hat, dass sich weder aus dem Aktenmaterial noch aus dem Vortrag der Beklagten eine nachvollziehbare Begründung der Bewertung ergebe. Schließlich hat das Gericht in den Urteilen vom 25.4.2013 in den Verfahren 7 K 5146/14, 7 K 5147/14 und 7 K 5148/14 - obgleich nicht tragend - ausgeführt, es fehle an den der Gewichtung einzelner Lagekriterien zu Grunde gelegten, nach den vom Gutachterausschuss gebildeten und unterschiedlich bewerteten Zonen differenzierten tatsächlichen Feststellungen. Auch die auf Grundlage dieser Hinweise nachgereichten Erläuterungen durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses waren inhaltlich nicht geeignet, die oben dargestellten Nachvollziehbarkeitsmängel zu beheben. Schließlich hat die Beklagte auch auf die Frage des Oberverwaltungsgerichts in dem Verfahren 4 Bf 66/13, welche konkreten Erwägungen der Gutachterausschuss bei der Einteilung der einzelnen Wertzonen im Sanierungsgebiet angestellt habe und welche konkreten tatsächlichen Annahmen den für Wertezone 5 angenommenen anteiligen Wertsteigerungen zugrunde liegen, keine die gerichtliche Überprüfung des Wertermittlungsspielraums ermöglichende Antwort gegeben.

B.

94

Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

C.

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Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Frage der Nachvollziehbarkeit der Wertermittlung durch den Gutachterausschuss im Hinblick auf eine Vielzahl weiterer Verfahren, die die Erhebung von Ausgleichsbeträgen durch die Beklagte auf Grundlage ähnlicher Wertermittlungen - auch in weiteren Sanierungsgebieten - zum Gegenstand haben, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.