Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV | § 16 Ermittlung des Bodenwerts

(1) Der Wert des Bodens ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück vorrangig im Vergleichswertverfahren (§ 15) zu ermitteln. Dabei kann der Bodenwert auch auf der Grundlage geeigneter Bodenrichtwerte ermittelt werden. Bodenrichtwerte sind geeignet, wenn die Merkmale des zugrunde gelegten Richtwertgrundstücks hinreichend mit den Grundstücksmerkmalen des zu bewertenden Grundstücks übereinstimmen. § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Vorhandene bauliche Anlagen auf einem Grundstück im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs) sind bei der Ermittlung des Bodenwerts zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich und wirtschaftlich weiterhin nutzbar sind.

(3) Ist alsbald mit einem Abriss von baulichen Anlagen zu rechnen, ist der Bodenwert um die üblichen Freilegungskosten zu mindern, soweit sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt werden. Von einer alsbaldigen Freilegung kann ausgegangen werden, wenn

1.
die baulichen Anlagen nicht mehr nutzbar sind oder
2.
der nicht abgezinste Bodenwert ohne Berücksichtigung der Freilegungskosten den im Ertragswertverfahren (§§ 17 bis 20) ermittelten Ertragswert erreicht oder übersteigt.

(4) Ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der nach § 6 Absatz 1 maßgeblichen Nutzung, wie insbesondere eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit durch vorhandene bauliche Anlagen auf einem Grundstück, ist bei der Ermittlung des Bodenwerts zu berücksichtigen, soweit dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht.

(5) Bei der Ermittlung der sanierungs- oder entwicklungsbedingten Bodenwerterhöhung zur Bemessung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 Absatz 1 oder § 166 Absatz 3 Satz 4 des Baugesetzbuchs sind die Anfangs- und Endwerte auf denselben Zeitpunkt zu ermitteln.

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Referenzen - Gesetze | § 5 SchuVAbdrV

§ 5 SchuVAbdrV zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

§ 5 SchuVAbdrV wird zitiert von 3 anderen §§ im Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung.

Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV | § 8 Ermittlung des Verkehrswerts


(1) Zur Wertermittlung sind das Vergleichswertverfahren (§ 15) einschließlich des Verfahrens zur Bodenwertermittlung (§ 16), das Ertragswertverfahren (§§ 17 bis 20), das Sachwertverfahren (§§ 21 bis 23) oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Di

Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV | § 17 Ermittlung des Ertragswerts


(1) Im Ertragswertverfahren wird der Ertragswert auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge ermittelt. Soweit die Ertragsverhältnisse absehbar wesentlichen Veränderungen unterliegen oder wesentlich von den marktüblich erzielbaren Erträgen abwe

Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV | § 21 Ermittlung des Sachwerts


(1) Im Sachwertverfahren wird der Sachwert des Grundstücks aus dem Sachwert der nutzbaren baulichen und sonstigen Anlagen sowie dem Bodenwert (§ 16) ermittelt; die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt sind insbesondere durch die Anwe
§ 5 SchuVAbdrV zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers


(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts se

Baugesetzbuch - BBauG | § 166 Zuständigkeit und Aufgaben


(1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Gemeinde vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht nach Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen wird. Die Gemeinde hat für den städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen
§ 5 SchuVAbdrV zitiert 3 andere §§ aus dem Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung.

Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV | § 6 Weitere Grundstücksmerkmale


(1) Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung ergeben sich in der Regel aus den für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben maßgeblichen §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuchs und den sonstigen Vorschriften, die die Nutzbarkeit betreffen

Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV | § 15 Ermittlung des Vergleichswerts


(1) Im Vergleichswertverfahren wird der Vergleichswert aus einer ausreichenden Zahl von Vergleichspreisen ermittelt. Für die Ableitung der Vergleichspreise sind die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück h

Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV | § 17 Ermittlung des Ertragswerts


(1) Im Ertragswertverfahren wird der Ertragswert auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge ermittelt. Soweit die Ertragsverhältnisse absehbar wesentlichen Veränderungen unterliegen oder wesentlich von den marktüblich erzielbaren Erträgen abwe

Referenzen - Urteile | § 5 SchuVAbdrV

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22 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 5 SchuVAbdrV.

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Juni 2015 - M 10 K 15.622

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor I. Der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom 2. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 11. Februar 2015 werden aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Okt. 2015 - M 10 K 15.990

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor I. Der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom ... Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ... vom ... Januar 2015 sowie der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom ... Januar 2015 werden

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Juni 2015 - M 10 K 15.482

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor I. Der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom 2. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... ... vom 20. Januar 2015 werden aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1863

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 17.880 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1862

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 17.879 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1861

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.1071 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1860

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.1070 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kost

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1859

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.674 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1676

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.2500 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Oberlandesgericht München Endurteil, 06. Feb. 2019 - 20 U 2890/18

bei uns veröffentlicht am 06.02.2019

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 20. Juli 2018, Az. 73 O 3096/16, abgeändert und - teilweise zur Klarstellung - neu gefasst: I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Okt. 2015 - M 10 K 15.989

bei uns veröffentlicht am 23.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 10 K 15.989 Im Namen des Volkes Urteil vom 23. Oktober 2015 10. Kammer Sachgebiets-Nr. 1111 Hauptpunkte: Innehaben einer Zweitwohnung;

Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Juni 2015 - 34 Wx 61/15

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Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 61/15 Beschluss vom 17.6.2015 34. Zivilsenat AG Traunstein - Grundbuchamt Leitsatz: In der Grundbuchsache Beteiligte: 1) R. 2) B. Verfahrensb

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 06. Dez. 2018 - RO 7 K 16.1891

bei uns veröffentlicht am 06.12.2018

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 9. November 2016, Az. SSB-2016-46, wird aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 574,80 € festgesetzt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trage

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 06. Dez. 2018 - RO 7 K 16.1883

bei uns veröffentlicht am 06.12.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen einen Ausgle

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. Juli 2017 - 1 L 206/14

bei uns veröffentlicht am 18.07.2017

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. September 2014 – 2 A 1384/12 – wird geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläuf

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 14. Nov. 2016 - 3 Bf 207/15

bei uns veröffentlicht am 14.11.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Der Beschluss

Finanzgericht Köln Urteil, 07. Sept. 2016 - 5 K 925/08

bei uns veröffentlicht am 07.09.2016

Tenor Die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 vom 23.06.2006, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.02.2008, werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Die Neuberechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten aufgegeben.

Finanzgericht Köln Urteil, 16. Juni 2016 - 15 K 2827/12

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor Unter Änderung des Bescheides über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2009 vom 06.06.2011 und der Einspruchsentscheidung vom 29.08.2012 werden die tarifbegünstigten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 28. Apr. 2015 - 5 K 935/13.NW

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 19. Feb. 2015 - 7 K 5146/14

bei uns veröffentlicht am 19.02.2015

Tenor Der Bescheid vom 17.3.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 8.10.2009 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 10. Dez. 2014 - 3 K 3006/12

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines bodenschutzrechtlichen Wertausgleichs. 2 Die Klägerin ist seit 1977 Eigentümerin eine

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 25. Sept. 2014 - 14 A 1689/12

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die V

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(1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Gemeinde vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht nach Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen wird. Die Gemeinde hat für den städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen und, soweit...