Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 13. Nov. 2017 - 5 K 511/17.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2017:1113.5K511.17.00
published on 13/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 13. Nov. 2017 - 5 K 511/17.NW
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme für die Kosten der Bestattung seiner Mutter Y.

2

Diese ist am 20. November 2015 verstorben. Hiervon setzte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 24. November 2015 in Kenntnis und bat um Rückmeldung bis zum 27. November im Hinblick auf die Kürze der Bestattungsfrist. Sie wies auf die Bestattungs- und Kostenpflicht des Klägers hin und kündigte die Anordnung der Bestattung und anonyme Beisetzung an. Nachdem der Kläger sich zunächst nicht meldete und vier weitere Kinder der Verstobenen (drei Brüder des Klägers und ein weiterer Sohn der Verstorbenen) ebenfalls keine Bereitschaft zur Übernahme der Bestattung erklärt hatten, ließ die Beklagte Frau Y. bestatten.

3

Der Kläger wies mit einem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 4. Dezember 2015 darauf hin, dass nach seiner Auffassung eine unbillige Härte vorliege, die seine Bestattungspflicht ausschließe. Seine Eltern seien im Jahr 1973 wegen Verschuldens der Mutter geschieden worden, die aus ihrer Ehe ausgebrochen sei mit einem brasilianischen Arbeiter. Sie habe ihre vier minderjährigen Kinder zurückgelassen, und es sei ihr völlig gleichgültig gewesen, was mit ihnen geschehe. Der Vater habe das Sorgerecht erhalten, wegen seiner Berufstätigkeit hätten die Kinder aber bei unterschiedlichen Verwandten aufwachsen müssen. Seine Mutter habe überdies trotz einer entsprechenden Verurteilung keinen Unterhalt gezahlt.

Am 4. Dezember 2015 schlug er das Erbe nach seiner Mutter beim Nachlassgericht aus, ebenso wie alle weiteren Kinder der Verstorbenen.

4

Die Beklagte erließ am 24. März 2016 einen Kostenbescheid, mit dem sie den Kläger gemäß § 6 Abs. 2 Polizei und Ordnungsbehördengesetz i.V.m. dem Bestattungsgesetz anteilig in Höhe von 372,43 € für die Bestattungskosten von insgesamt 1.862,11 € in Anspruch nahm. Entsprechende Bescheide ergingen gegenüber den anderen Söhnen der Frau Y...

5

Der Kläger erhob Widerspruch und trug ergänzend vor: Seine Mutter habe sich schwerwiegenden Verfehlungen ihm gegenüber schuldig gemacht, indem sie ihre Unterhaltspflichten verletzt habe. Ihr Verhalten habe dazu geführt, dass die Familie auseinandergerissen worden sei, was eine schwere Belastung darstelle.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2017 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung stützte er sich auf §§ 63 Abs. 1, 61 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz im Hinblick auf die erfolgte Ersatzvornahme gegen den Willen des Klägers. Die fünf Söhne hätten das Erbe ausgeschlagen und keines der Kinder sei bei der Mutter aufgewachsen, so dass es ermessensgerecht sei, alle jeweils anteilig für die Bestattungskosten in Anspruch zu nehmen. Billigkeitsgründe für ein Absehen von der Kostenerstattungspflicht lägen nicht vor. Die vom Kläger geschilderten schwierigen Lebensumstände begründeten keinen solchen Extremfall. Es bestehe die Möglichkeit, gemäß § 74 SGB XII eine Befreiung von den Kosten zu erlangen, worunter auch persönliche Härtegründe fielen, ohne dass daraus im Umkehrschluss aber die Bestattungspflicht wegen Unbilligkeit zu verneinen wäre.

7

Der Widerspruchsbescheid wurde am 28. März 2017 zugestellt.

8

Der Kläger hat am 28. April 2017 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt insbesondere vor: Es stelle für ihn eine unzumutbare Härte dar, die Bestattungskosten seiner Mutter zu übernehmen. Hierfür wirkten mehrere Gründe kumulativ zusammen. Im vorliegenden Verfahren müssten nach einem Urteil des OVG NRW vom 30. Juli 2009 (19 A 448/07) die gleichen Grundsätze gelten wie im Familienrecht bei der Frage einer Unzumutbarkeit der Unterhaltspflicht von erwachsenen Kindern gegenüber ihren Eltern gemäß § 1611 BGB. Seine Mutter habe ihren Kindern weder Bar- noch Naturalunterhalt gewährt und sie zunächst bei ihrem geschiedenen Ehemann und sodann bei verschiedenen Verwandten zurückgelassen und sich auch in der Folgezeit nicht um ihre Entwicklung gesorgt. Die Kinder hätten durch dieses Verhalten getrennt aufwachsen müssen, was eine schwere Belastung infolge des Verhaltens der Mutter darstelle.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Bescheid der Beklagten vom 24. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses vom 21. März 2017 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie verweist auf ihre Bescheide und trägt vor: Der Kläger schildere zweifelsohne ein schwieriges Schicksal, das aber keinen so außergewöhnlichen Fall darstelle, dass daraus die Unzumutbarkeit der Bestattungs- und Kostenübernahmepflicht folge. Hier sei zu unterscheiden zwischen der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht und der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht.

14

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –.

16

Rechtsgrundlage für die anteilige Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Bestattung seiner Mutter Y.. sind dabei nach Auffassung der Kammer allerdings nicht die im Widerspruchsbescheid genannten vollstreckungsrechtlichen Vorschriften der §§ 61 Abs. 2, 63 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG –, sondern der im Ausgangsbescheid herangezogene § 6 Abs. 2 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG –. Diese Vorschrift ist in Fällen einer Notbestattung ohne vorausgehende Grundverfügung gegenüber den Bestattungspflichtigen einschlägig.

17

Gemäß § 6 Abs. 2 POG sind die nach den §§ 4 oder 5 POG Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet, wenn den allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten entstehen (Satz 1). Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner (Satz 2). Nach § 6 Abs. 1 POG können die allgemeinen Ordnungsbehörden eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach §§ 4 oder 5 POG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

18

§ 6 Abs. 1 POG ist gegenüber dem gestreckten Vollstreckungsverfahren einschlägig, wenn – wie in Bestattungsfällen regelmäßig und auch hier – aus Zeitgründen keine Grundverfügung mit dem Inhalt, den Verantwortlichen zur Vornahme der Bestattung zu verpflichten, ergehen kann. Zwar betrifft auch eine Maßnahme des sofortigen Vollzugs gemäß § 61 Abs. 2 LVwVG Fälle, in denen wegen der Eilbedürftigkeit der Sache oder auch sonstigen tatsächlichen Gründen ein Verwaltungsakt nicht oder nicht rechtzeitig ergehen kann, die sofortige Anwendung von Zwang aber dringend geboten ist. Die Frage, nach welchen Kriterien die Abgrenzung zwischen unmittelbarer Ausführung und sofortigem Vollzug erfolgt, wird nicht einheitlich beantwortet. Zum Teil stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob mit der Maßnahme ein entgegenstehender Wille des Betroffenen überwunden werden soll oder nicht. Nach einer anderen Auffassung kann ein sofortiger Vollzug nur vorliegen, wenn der Pflichtige anwesend oder erreichbar ist bzw. wird darüber hinaus verlangt, dass der anwesende Adressat für die Grundverfügung handlungsunfähig ist. Schließlich wird vertreten, im Gefahrenabwehrrecht auf den sofortigen Vollzug insgesamt zu verzichten und die Vorschriften über die unmittelbare Ausführung als polizei- und ordnungsrechtliche Spezialregelung anzusehen. Dieser letzten Auffassung ist nach Überzeugung des Gerichts im Hinblick auf deren Abgrenzungsklarheit der Vorzug zu geben (vgl. zum Ganzen bereits das Urteil der Kammer vom 9. Mai 2017 – 5 K 566/16.NW – mit ausführlichen Nachweisen zu den vertretenen Rechtsansichten und Fundstellen). Dass der Widerspruchsbescheid auf § 61 Abs. 2 LVwVG gestützt wurde, ist allerdings für die Kostenerstattungspflicht des Klägers unschädlich, da auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 POG vorliegen und beiden Vorschriften vergleichbare rechtliche Anforderungen und Erwägungen zugrunde liegen.

19

Der Kläger ist gemäß § 6 Abs. 2 POG für die Kosten der unmittelbar ausgeführten Bestattung seiner Mutter erstattungspflichtig. Die unmittelbare Ausführung wurde von der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 POG rechtmäßig vorgenommen. Der Leichnam der Frau Y.. war gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Bestattungsgesetz – BestG – innerhalb von sieben Tagen nach ihrem Tod zu bestatten. Keines der zur Vornahme der Bestattung in Frage kommenden Kinder der Verstorbenen fand sich hierzu bereit. Dadurch entstand eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit, und auch der Kläger war dafür durch sein Unterlassen gemäß § 4 Abs. 1 POG verantwortlich. Denn er war – zusammen mit seinen Geschwistern – gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BestG bestattungspflichtig. Ein vorrangig verpflichteter Angehöriger oder Erbe der Frau Y.. war weder im Zeitpunkt der unmittelbaren Ausführung noch in dem auf der sog. „Sekundärebene“ entscheidenden Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bekannt (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 19. April 2016 – 7 A 11194/15.OVG –). In dieser Situation hat die Beklagte ermessensfehlerfrei die gemäß § 6 Abs. 2 POG als Gesamtschuldner haftenden Kinder jeweils anteilig zur Kostenerstattung herangezogen. Das alles wurde dem Kläger bereits in den angefochtenen Bescheiden und im Widerspruchsbescheid zutreffend und ausführlich dargelegt, weshalb das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug nimmt, die es sich zu Eigen macht, § 117 Abs. 5 VwGO.

20

Im Hinblick auf das zentrale Klagevorbringen ist hierzu lediglich zu ergänzen:

21

Auch nach Überzeugung des Gerichts sind im vorliegenden Fall die Bestattungspflicht des Klägers und die daraus resultierende Kostenerstattungspflicht nicht aus Härtegründen ausgeschlossen.

22

In der Rechtsprechung wird – mit unterschiedlicher dogmatischer Begründung – vertreten, dass die grundsätzliche Einstandspflicht für die Bestattung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BestG und die Haftung für die Bestattungskosten im Einzelfall ausgeschlossen sein können, wenn die Inanspruchnahme für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellen würde (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 7 D 10513/09.OVG –, m.w.N.; Hess VGH, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 5 A 1245/11 –; BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 4 ZB 12.2374 –; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. April 2015 – 2 LB 27/14 –; grundsätzlich ablehnend mit Blick auf § 74 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – SGB – XII: OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2015 – 19 A 488/13 –, alle juris). Dies ist aber nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich und wird bejaht bei schweren Straftaten des Verstorbenen gegenüber dem Bestattungspflichtigen oder dessen Angehörigen oder einem vergleichbaren Fehlverhalten (vgl. die o.g. Entscheidungen sowie Urteile des erkennenden Gerichts vom 14. September 2015 – 5 K 282/15.NW – und vom 22. April 2009 – 1 K 1460/08.NW –, m.w.N.). Ein Kontaktabbruch oder ein Auseinanderleben in der Vergangenheit, ein Verlassen und Im-Stich-Lassen der Familie und eine Verletzung von Unterhaltspflichten durch den Verstorbenen genügen demgegenüber nicht. Denn die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht gemäß § 9 BestG, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 5 A 1245/11 –, juris), knüpft gerade nicht an ein familiäres Näheverhältnis zwischen dem Verstorbenen und den dort genannten Bestattungspflichtigen an, sondern lediglich an das objektiv zwischen ihnen bestehende nahe Verwandtschaftsverhältnis (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. April 2014, a.a.O.). Allein dadurch stehen die Bestattungspflichtigen dem Verstorbenen jedenfalls näher als die Allgemeinheit, was ihre vorrangige Inanspruchnahme für die Bestattung und die Bestattungskosten sachlich rechtfertigt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2013, a.a.O.).

23

Entgegen der Auffassung des Klägers können deshalb auch die Gründe für den Ausschluss einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht von erwachsenen Kindern gegenüber ihren Eltern auf die öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichten nicht übertragen werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. Juni 2009, a.a.O.). Im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltspflichten geht es regelmäßig um ein in die Zukunft gerichtetes „Dauerschuldverhältnis“, während die Bestattungspflicht nur einmalig entsteht und die damit einhergehende Belastung mit einer dauernden Unterhaltspflicht mithin nicht vergleichbar ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. April 2015, a.a.O.). Die geltend gemachten Härtegründe gegen eine Bestattungspflicht beziehen sich zudem in aller Regel – und so auch hier – auf ein Fehlverhalten des Verstorbenen in der weiter zurück liegenden Vergangenheit. Auch in der vom Kläger zitierten Entscheidung des OVG NRW vom 30. Juli 2009 (19 A 448/07, juris), die sich an den Ausschlussgründen der §§ 1611, 1579 Bürgerliches GesetzbuchBGB – orientiert hat, konnten letztlich keine ausreichenden Feststellungen zu einer schuldhaften Pflichtverletzung mehr getroffen werden.

24

Die vom Kläger geschilderten schwierigen Umstände seiner Kindheit und Jugend, insbesondere das getrennte Aufwachsen von seinen Brüdern, für das er das Verhalten der Mutter verantwortlich macht, gehen zwar über die Trennung der Eltern und eine Vernachlässigung der Unterhaltspflicht durch die Mutter hinaus und stellen für ihn nachvollziehbar eine schwere Belastung dar. Sie genügen aber auch nach Überzeugung des Gerichtes nicht, die hohen Hürden für eine Unzumutbarkeit bzw. Unbilligkeit der einmaligen Belastung mit Bestattungskosten für seine Mutter zu überwinden. Ein vollständiges Auseinanderbrechen des gesamten Familienverbands durch das Verhalten der Mutter lässt sich nicht feststellen, da der Kläger, ebenso wie seine Geschwister, von Verwandten aufgenommen wurden und für eine Zerrüttung auch des Verhältnisses zum Vater keine Anhaltspunkte vorliegen. Angesichts der Lebenswirklichkeit sind die vom Kläger geschilderten Folgen der Scheidung seiner Eltern - die Auflösung der Kernfamilie, auch mit einer Trennung von Geschwistern - nicht ganz ungewöhnlich und mit einem strafrechtlich relevanten Fehlverhalten letztlich nicht gleich zu erachten. Auf der anderen Seite wird der Kläger als Gesamtschuldner nicht, wie dies entsprechend § 421 Satz 1 BGB möglich wäre, für die gesamten Beerdigungskosten herangezogen, sondern aufgrund der Ermessensentscheidung der Beklagten nur anteilig zu einem Fünftel. Die einmalige Zahlung anteiliger Bestattungskosten von weniger als 400,00 € stellt keine unzumutbare Belastung für den Kläger dar, zumal er noch die Möglichkeit hat, einen Antrag nach § 74 SGB XII bei der zuständigen Behörde zu stellen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

26

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Beschluss

27

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 372,43 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Annotations

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.