Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 15. Nov. 2017 - 1 K 232/17.NW
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit einer Tiefenhyperthermie-Behandlung durch einen Heilpraktiker.
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Im Juli 2016 wurde beim Kläger ein Pankreaskarzinom mit Lebermetastasen diagnostiziert. Der Kläger führte daraufhin eine Chemotherapie durch und begab sich gleichzeitig zur komplementär adjuvanten (= unterstützenden) Therapie in die Behandlung des Heilpraktikers Dr. phil. O. B. Dort führte der Heilpraktiker im Oktober 2016 drei onkologische locoregionale Tiefenhyperthermie-Behandlungen (d.h. eine örtlich begrenzte Überwärmung) durch, die Dr. B. analog der Ziffer 5854 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung stellte (Rechnung vom 26. Oktober 2016 über 778,57 €). Die Aufwendungen hierfür machte der Kläger mit Beihilfeantrag vom4. November 2016 beim Beklagten geltend.
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Dieser erkannte mit Beihilfebescheid vom 8. November 2016 einen Betrag von 80,00 € für die homöopathische Repertorisation (also der, bezogen auf den individuellen Behandlungsfall, homöopathischen Erstanamnese und der ermittelten "richtigen" Auswahl des Medikaments anhand des Nachschlagewerks über homöopathische Medikamente) als beihilfefähig an. Die Aufwendungen für die Tiefenhyperthermie-Behandlungen erkannte er unter Hinweis auf Anlage 5 zur Beihilfenverordnung (BVO) nicht als beihilfefähig an. Eine analoge Berechnung sei im Rahmen der Bestimmungen der BVO nicht beihilfefähig.
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Gegen diese Entscheidung legte der Kläger mit Schreiben vom 28. November 2016 Widerspruch ein und führte u.a. aus: Die Therapie sei im Hufelandverzeichnis aufgeführt. Außerdem sei die Behandlung medizinisch notwendig und wissenschaftlich auch allgemein anerkannt. Die Wirksamkeit dieser Behandlungsform sei in vielen wissenschaftlichen Studien nachgewiesen worden, was ein Schreiben der Firma Oncotherm, der Herstellerin der für die Behandlung eingesetzten Geräte, belege. Das für die Behandlung eingesetzte Oncothermgerät sei TÜV-zertifiziert. Dr. B. sei ein Kooperationspartner der Universitätsmedizin Mannheim für komplementäre Onkologie. Das Hyperthermieverfahren werde unter anderem auch an der medizinischen Klinik des Universitätsklinikums Heidelberg mit denselben Geräten wie bei Dr. B. durchgeführt. Die Betreuung des Klägers durch den behandelnden Heilpraktiker sei wesentlich intensiver und persönlicher, als es in großen Kliniken möglich sei. Die Rechtsprechung habe - im Hinblick auf die hier vorliegende Behandlung einer lebensbedrohenden Erkrankung - die medizinische Notwendigkeit und Erstattungsfähigkeit hyperthermischer Heilbehandlungen bestätigt.
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Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und verwies darauf, dass bis zum Inkrafttreten der Beihilfenverordnung (BVO) in der zum 1. Oktober 2014 geltenden Fassung eine Tiefenhyperthermie-Behandlung durch einen Heilpraktiker nach der Ziffer 5854 GOÄ analog beihilfefähig gewesen sei. Seit dem 1. Oktober 2014 seien Leistungen eines Heilpraktikers nur noch nach der Anlage 5 zu § 11 BVO beihilfefähig. Die Tiefenhyperthermie-Behandlung sei dort nicht angeführt.
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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2017 zurück und führte zur Begründung aus: Die Beihilfefähigkeit von heilpraktischen Leistungen richte sich gemäß §§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3 BVO ausschließlich nach Anlage 5 der BVO. Die in der Anlage 5 BVO gelisteten Leistungen und Höchstbeträge resultierten aus Vereinbarungen, die das Bundesministerium des Inneren und verschiedene Heilpraktikerverbände abgeschlossen hätten. Diesen Vereinbarungen sei der Beklagte beigetreten. Der Inhalt dieser Vereinbarungen sei durch die Anlage 5 der BVO zum 1. Oktober 2014 übernommen worden. Die onkologisch locoregionale Tiefenhyperthermie sei dort nicht aufgeführt und damit nicht beihilfefähig. Das Hufelandverzeichnis sei für die Gewährung von Beihilfe nicht maßgeblich. Es handle sich dabei um eine Orientierungshilfe zur (privatärztlichen) Abrechnung komplementärmedizinischer Leistungen. Die Fürsorgepflicht gebiete nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheitsfällen entstandener Aufwendungen.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (1. Februar 2017) hat der Kläger am 27. Februar 2017 Klage erhoben.
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Er trägt ergänzend vor: Er bestreite, dass Anlage 5 BVO implizit einen Ausschluss von solchen heilpraktischen Leistungen regle, die dort nicht aufgezählt würden. Es könne zudem nicht Aufgabe der BVO sein, zu bestimmen, ob Leistungen durch Heilpraktiker nicht erbracht werden sollen. Die Beihilfefähigkeit sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu ärztlichen Behandlungsmethoden bei lebensbedrohenden Erkrankungen zu bejahen, zumal die Behandlung eine nicht nur ganz geringe Erfolgsaussicht für das Erreichen des Behandlungsziels als möglich erscheinen lasse. Hierzu verweise er auf die bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegte Studie des Herstellers des Hyperthermiegeräts. Nach einer Entscheidung des SG Altenburg sei ohnehin für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit einer Methode nicht mehr die statistisch einwandfrei nachgewiesene medizinische Wirksamkeit, sondern der tatsächliche Verbreitungsgrad als maßgebliches Beurteilungskriterium entscheidend.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 8. November 2016, in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 27. Januar 2017, zu verpflichten, eine weitere Beihilfe in Höhe von 309,29 € für die unter dem 26. Oktober 2016 abgerechnete Heilpraktikerleistung (onkologische locoregionale Tiefenhyperthermie) zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er erwidert unter Bezugnahme auf die Darlegungen im Widerspruchsbescheid: Die Regelungen in Anlage 5 BVO seien durch § 66 Abs. 3 Satz 3 Landesbeamtengesetz (LBG) gedeckt. Nach § 66 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2b LBG könne die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen von der beruflichen Qualifikation der Leistungserbringer abhängig gemacht werden. Sachliche Intention einer solchen Regelung sei es, typisierend und pauschalierend festzulegen, dass bestimmte Leistungen in der Hand von Ärzten verbleiben sollten. Auf die Gleichwertigkeit der Behandlung komme es insoweit nicht an. Eine Hyperthermie-Behandlung sei indessen beihilfefähig, wenn sie zur Geschwulstbehandlung, also auch bei einem Pankreaskarzinom und Metastasen, von einem Arzt erbracht werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Der Klage bleibt der Erfolg versagt. Der Bescheid vom 8. November 2016, in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2017, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für die durch einen Heilpraktiker erbrachten Hyperthermie-Behandlungen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Der Beklagte hat die Kostenerstattung auf die Rechnung des Heilpraktikers Dr. Phil. B. vom 26. Oktober 2016 für die von ihm durchgeführte onkologische, locoregionale Tiefenhyperthermie zu Recht abgelehnt.
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1) Maßgeblich für die Beurteilung eines Beihilfeanspruchs ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (vgl. § 8 Abs. 5 Satz 2 BVO, wonach maßgeblich der Zeitpunkt der Leistungserbringung sein soll). Ob und wann indessen das Datum der Arztrechnung (OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2016 - 2 A 10634/15) oder der Tag der Rechnungstellung (BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40/12) heranzuziehen ist, bedarf hier mangels Entscheidungserheblichkeit keiner weiteren Darlegungen. Sowohl im Zeitpunkt der heilpraktischen Behandlung, als auch im Zeitpunkt der Rechnungstellung ist die BVO in der seit dem 1. September 2016 geänderten Fassung anzuwenden (vgl. Art. 3 des Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz vom 6. Juli 2016, GVBl. 2016, S, 290).
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2) Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BVO sind Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern nach Maßgabe der Anlage 5 beihilfefähig. Anlage 5 BVO enthält keinen Tatbestand, der eine Beihilfefähigkeit der heilpraktisch angewandten Tiefenhyperthermie anführt.
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3) Die Beihilferegelungen finden insoweit ihre rechtliche Grundlage in § 66 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 b LBG. Danach kann durch die Rechtsverordnung - hier die BVO - die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen begrenzt werden; insbesondere kann die Beihilfefähigkeit von bestimmten Qualifikationen der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer abhängig gemacht werden.
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a) Zwar rechtfertigt § 66 Abs. 5 Satz 3 LBG keinen Ausschluss medizinisch notwendiger und angemessener Aufwendungen (OVG RP, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 2 A 10510/16).
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b) Allerdings erfolgt durch die Regelung in § 66 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2b BVO kein allgemeiner Ausschluss von der Beihilfe für die hier streitbefangene Behandlungsform. Denn die Aufzählung erstattungsfähiger heilpraktischer Leistungen in Anlage 5 hat nicht zur Folge, dass für den Kläger eine tiefenhyperthermische Behandlung versagt bliebe. Vielmehr hat der Ausschluss von der Erstattungsfähigkeit lediglich zur Konsequenz, dass eine Beihilfefähigkeit nur im Falle einer ärztlichen Anwendung gegeben ist. Dies bestätigt Nr. 2 Anlage 1 BVO, wonach eine Hyperthermie-Behandlung bei Geschwulstbehandlung - auch ein Tumor ist im medizinischen Sinne ein Geschwulst (https://de.wikipedia.org/wiki/Tumor) - beihilfefähig ist. Darauf hat der Beklagte zutreffend mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2017 ausdrücklich hingewiesen.
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c) Die Differenzierung der Beihilfefähigkeit in Anlehnung an eine bestimmte (berufliche) Qualifikation des Leistungserbringers stellt ein sachgerechtes Kriterium dar, das - auch unter Berücksichtigung des Art 3 Grundgesetz (GG) - eine differenzierte Ausgestaltung beihilferechtlicher Vorschriften zulässt. Denn die berufliche Qualifikation eines Arztes unterscheidet sich erheblich von derjenigen eines Heilpraktikers. Dies bedarf in Anbetracht der Ausgestaltung der ärztlichen Approbationsvorgaben einerseits sowie des Heilpraktikergesetzes andererseits keiner vertieften Ausführungen. Damit bestehen zwischen der Ausbildung der Ärzte und der Heilpraktiker "typische Unterschiede" (BVerwG, Urteil vom 12. November 2009 - 2 C 61/08). Bei einer Differenzierung im Bereich des Beihilferechts bedarf es keiner Einzelfallbetrachtung etwa dergestalt, dass die individuelle Qualifizierung für die Durchführung einer konkreten Behandlung maßgeblich wäre. Denn ein Beihilfeausschluss, wie er hier hinsichtlich einer heilpraktischen Anwendungen erfolgt, kann unter Beachtung des Art. 3 GG durchaus pauschalierend und typisierend ausgestaltet werden, um die Praktikabilität der verwaltungstechnischen Umsetzung der verordnungsrechtlichen Vorgaben zu wahren (so allgemein: OVG RP, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 2 A 11195/16 und Beschluss vom 11. Januar 2017 - 2 A 11072/16).
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4) Nach den vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob die locoregionale Tiefenhyperthermie eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode darstellt (verneinend: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 18. Januar 2005, BAnz 2005, S. 7485; Zusammenfassender Bericht vom 15. Juni 2005 des Unterausschusses “Ärztliche Behandlung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V der Hyperthermie, dort Nr. 8.13 zum Hyperthermie-Behandlungsverfahren bei malignen Pankreastumoren). Auch die aktualisierte Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, zuletzt geändert am 15. Juni 2017 (BAnz AT 29.8.2017 B5), bezeichnet die Hyperthermie - auch in Kombination mit Radiatio und/oder Chemotherapie - nach wie vor als Methode, die nicht als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der Krankenkasse erbracht werden darf (S. 52, Nr. 42). Auch kann offen bleiben, ob die Rechtsauffassung des Klägers zutrifft, wonach für die Erstattungsfähigkeit einer Behandlungsmethode nicht die medizinische Wirksamkeit sondern deren tatsächlicher Verbreitungsgrad maßgeblich sein soll. Denn die Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Behandlungsform bei ärztlicher Anwendung in Nr. 2 Anlage 1 BVO macht die Klärung dieser Fragen obsolet, solange dem Kläger - wie hier - eine Behandlung durch einen Arzt zumutbar ist. Da unstreitig eine Tiefenhyperthermie auch an der Universitätsklinik Heidelberg verfügbar ist, wo der Kläger sich zunächst einer Krebsbehandlung unterzog, bedarf es unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten keiner Beihilfefähigkeit bei der heilpraktischen Anwendung dieser Behandlungsform.
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5) Die Versagung von Beihilfeleistungen für heilpraktische Behandlungen und die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf die Erbringung dieser Leistungen durch Ärzte verstößt auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Beklagten. Auf den verfassungsrechtlich nach Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Grundsatz der Fürsorge kann ein Anspruch nur gestützt werden, wenn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn anderenfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Februar 2008 – 2 BvR 613/06; OVG RP, Beschluss vom 11. Januar 2017, a.a.O.). Die Beihilfe muss allein sicherstellen, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind, denen er sich also nicht entziehen kann und die er nicht in zumutbarer Weise aus seiner Alimentation bestreiten kann (vgl. zur Eigenbeteiligung: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. September 2011 – 2 BvR 86/11; zur beihilferechtlichen Begrenzung von Kosten bei stationären Sanatoriumsbehandlungen: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2015 – 2 A 11181/14; zusammenfassend: OVG RP, Beschluss vom 11. Januar 2017, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da - wie oben bereits dargelegt - die Beihilfefähigkeit der bei dem Kläger angewandten Behandlung bei ärztlicher Anwendung gegeben ist. Damit kann sich der Kläger dem mit einer Inanspruchnahme heilpraktischer Leistungen verbundenen finanziellen Aufwand im Rechtssinne entziehen. Diese Aufwendungen sind für den Kläger nicht unabwendbar. Die Fürsorgepflicht gebietet es indessen nicht, die Behandlung in einer vom Beihilfeberechtigten gewählten Behandlungsvariante für diesen kostenneutral zu ermöglichen (OVG RP, Beschluss vom 11. Januar 2017, a.a.O., dort zu höheren Fahrtkosten bei Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen an einem weiter entfernten Krankenhaus). Daher darf der Verordnungsgeber bestimmen, inwieweit er eine spezifische Behandlung nur im Falle ihrer Anwendung durch Ärzte der Beihilfefähigkeit unterstellt und festlegen, ob er für dieselbe Behandlungsform auch die Beihilfefähigkeit im Falle der Anwendung durch einen Heilpraktiker bejaht.
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6) Ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe kann im vorliegenden Fall auch nicht aus den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98) entwickelten und vom Bundesverwaltungsgericht auf das Beihilferecht übertragenen (BVerwG, Beschluss vom 22. August 2007 - 2 B 37/07) Grundsätzen zur Behandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung hergeleitet werden. Zum einen befasst sich das BVerfG zuvörderst mit der Beihilfefähigkeit ärztlich angewandter Behandlungsmethoden. Zum anderen gebietet es Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG zwar, Beihilfe auch für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden unter anderem dann zu gewähren, wenn zur Behandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung keine allgemein anerkannten, dem medizinischen Standard entsprechenden Therapien zur Verfügung stehen. Dieser erfüllt der Beklagte aber gerade, indem er Beihilfe bei einer ärztlich angewandten Tiefenhyperthermie-Behandlung gewährt.
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7) Schließlich stehen auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder Treu und Glauben einer Versagung der Beihilfe im vorliegenden Fall nicht entgegen. Zwar ermöglichte die vor dem 1. Oktober 2014 geltende Rechtslage auch die Gewährung von Beihilfe bei der Anwendung der Tiefenhyperthermie durch einen Heilpraktiker. Diese Rechtslage wurde aber für später durchgeführte Behandlungen durch die Anlage 5 BVO geändert. Die Behandlung des Klägers begann erst im Oktober 2016 und somit unter der Geltung des neuen Rechts. Eine Beihilfe unter analoger Anwendung von Nr. 5854 GOÄ scheidet damit ebenfalls aus.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. Zivilprozessordnung.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 309,29 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Annotations
(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.
(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.
(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die Anschaffung der ihm ärztlich verordneten zwei Hörgeräte.
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Er ist als Bundesbeamter im Ruhestand Versorgungsempfänger der Beklagten mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 v.H.
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Am 17. Januar 2011 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfe für die am selben Tag erfolgte Beschaffung von zwei Hörgeräten zu einem Preis von jeweils 2 099 € sowie für die Beschaffung von zwei Maßotoplastiken zu einem Preis von jeweils 69 €. Der Rechnungsbetrag belief sich nach Abzug eines Kundenrabatts auf 4 124,10 €. Mit Bescheid vom 26. Januar 2011 setzte die Beklagte die Beihilfe insoweit auf einen Betrag von 1 435 € fest. Sie stützte sich auf die Höchstbetragsregelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 der Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5, die die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hörgeräte, einschließlich der Nebenkosten, auf einen Betrag von 1 025 € je Ohr beschränkte.
- 4
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Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 1 451,87 € zu gewähren.
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Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Aufwendungen für beide Hörgeräte seien zwar grundsätzlich beihilfefähig, da sie im Sinne des § 6 Abs. 1 BBhV notwendig sowie wirtschaftlich angemessen und die Hörgeräte - wie von § 25 Abs. 1 BBhV vorausgesetzt - erforderlich seien. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hörgeräte einschließlich der Nebenkosten sei aber durch § 25 Abs. 1 Satz 2 BBhV i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5 wirksam auf 1 025 € je Ohr begrenzt. Diese Höchstbetragsregelung finde ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz. Sie verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Ebenso stehe sie mit der verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang. Das Fehlen einer abstrakt-generellen Härtefallregelung für die Fälle, in denen ein Beamter wegen der Höhe seiner Alimentation in nicht mehr zumutbarer Weise mit krankheitsbedingten Aufwendungen belastet werde, ändere daran nichts. Denn unzumutbare Belastungen könnten, ohne dass es auf das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke ankomme, bis zum Erlass einer ausdrücklichen Regelung im Einzelfall durch die entsprechende Anwendung der Belastungsgrenze des § 50 Abs. 1 BBhV vermieden werden. Ob dem Kläger bei Anwendung der Belastungsgrenze eine weitere Beihilfe zustehe, sei in einem von ihm durch einen entsprechenden Antrag einzuleitenden gesonderten Verwaltungsverfahren zu ermitteln. Einen solchen Antrag habe der Kläger bisher nicht gestellt, so dass auch das (hilfsweise) auf Neubescheidung gerichtete Begehren keinen Erfolg habe.
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Mit seiner Revision macht der Kläger Rechts- und Verfahrensfehler geltend. Er rügt eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG. Eine Höchstbetragsregelung, die - wie nach der hier noch maßgeblichen beihilferechtlichen Bestimmung - in den typischen Fällen keine ausreichende Versorgung mit Hörgeräten gewährleiste, verstoße gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der für Hörgeräte festgesetzte Höchstbetrag von 1 025 € je Ohr sei willkürlich und mit den tatsächlichen durchschnittlichen Kosten für Hörgeräte nicht in Übereinstimmung zu bringen. Dies stelle auch eine Art der Altersdiskriminierung dar, da Schwerhörigkeit eine Erkrankung sei, die in der Regel im fortgeschrittenen Lebensalter auftrete. Das angefochtene Urteil verletze zudem § 50 Abs. 1 BBhV. Diese Regelung könne nicht analog angewandt werden, da es sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehle. Erforderliche Hilfsmittel seien in der Regel erheblich teurer als nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel. Darüber hinaus habe das Oberverwaltungsgericht das Gebot der prozessualen Fairness verletzt und eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend angenommen hat, § 50 Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326) in der hier anzuwendenden Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl I S. 3922) - BBhV - sei auf Aufwendungen, die den in der Bundesbeihilfeverordnung für Hörgeräte einschließlich Nebenkosten festgesetzten Höchstbetrag überstiegen, entsprechend anzuwenden. Vielmehr ist insoweit § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV analog heranzuziehen. Ob ein Anspruch auf die geltend gemachte weitere Beihilfe bei Berücksichtigung dieser Vorschrift abzulehnen ist und sich die Entscheidung somit aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist, kann der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden. Die Sache ist daher gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Damit bedarf es keiner Entscheidung über die von der Revision vorgebrachten Verfahrensrügen.
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Die Voraussetzungen für die geltend gemachte weitere Beihilfe, die sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Ziff. 1 Anlage 5 BBhV ergeben, sind dem Grunde nach erfüllt. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (stRspr, vgl. Urteil vom 8. November 2012 - BVerwG 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 12 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt ist danach hier der Tag der Rechnungsstellung des Hörgeräteakustikers am 17. Januar 2011. Nach den genannten Bestimmungen haben Versorgungsempfänger einen Anspruch auf Beihilfe zu den notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes Hilfsmittel, das im Einzelfall erforderlich ist, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Das Hilfsmittel muss zudem in Anlage 5 BBhV genannt sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Zu entscheiden ist allein darüber, ob die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Anschaffung von Hörgeräten einschließlich der Nebenkosten zum maßgeblichen Zeitpunkt wirksam auf den Höchstbetrag von 1 025 € je Ohr beschränkt war. Das war der Fall. Ein Ausschluss - oder wie hier - eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit stellt sich als Einschränkung des im Beihilferecht verankerten Grundsatzes dar, dass Beihilfe gewährt wird, soweit die Aufwendungen notwendig und angemessen sind (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV). Sie bedürfen deshalb in formeller Hinsicht einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (1.) und müssen in materieller Hinsicht mit höherrangigem Recht vereinbar sein (2.) (vgl. Urteile vom 8. November 2012 a.a.O. Rn. 17 und vom 28. Mai 2009 - BVerwG 2 C 28.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 19 Rn. 14 m.w.N.).
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1. § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5 BBhV bestimmt, dass die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung ärztlich verordneter Hörgeräte, einschließlich der Nebenkosten bis zu 1 025 € je Ohr gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Fernbedienung beihilfefähig sind.
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Diese Verordnungsregelung beruht auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Verordnungsermächtigung. Denn sie wurde auf der Grundlage des § 80 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz - BBG - vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) in der rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219) erlassen. Danach regelt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern. Von dieser Verordnungsermächtigung ist die in Rede stehende Höchstbetragsregelung gedeckt. Konkrete inhaltliche Vorgaben für die Festlegung und Ausgestaltung der Höchstbeträge sind der Verordnungsermächtigung nicht zu entnehmen. Sie verpflichtet den Verordnungsgeber insbesondere nicht, sich insoweit an den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. § 36 Abs. 3 i.V.m. § 35 Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V - in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2014 ), zu orientieren. Dafür sprechen bereits deutlich der Wortlaut des § 80 Abs. 4 BBG und dessen binnensystematische Gliederung. Nach dem Satzbau bezieht sich das Gebot, sich an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch anzulehnen, nur auf den ebenfalls beispielhaft aufgezählten völligen oder teilweisen Ausschluss von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, nicht aber auf Höchstbeträge. Dieser Befund wird durch den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers bestätigt. In der Gesetzesbegründung zu § 80 Abs. 4 BBG wird zwischen der Festlegung von Höchstbeträgen und dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln unterschieden. Die entsprechenden Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden dabei - wie sich aus dem Wort "insoweit" erschließt - allein im Hinblick auf die dem Verordnungsgeber eingeräumte Möglichkeit in Bezug genommen, die Beihilfefähigkeit von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln auszuschließen. Nur "insoweit" soll sichergestellt werden, dass für die Beihilfe das gleiche Leistungsprogramm wie für gesetzlich Krankenversicherte gilt (vgl. BTDrucks 16/70769 S. 119).
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2. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Hörgeräte auf den Höchstbetrag des § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5 BBhV verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz (a) noch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (b).
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a) Die Höchstbetragsregelung für Hörgeräte ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie beruht auf einer angesichts der Begrenzung der Beihilfefähigkeit geforderten (vgl. Urteil vom 28. Mai 2009 a.a.O.) inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung (aa). Der Vergleich mit den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung kann keinen Gleichheitsverstoß begründen (bb). Eine gleichheitswidrige Benachteiligung älterer Beihilfeberechtigter gegenüber jüngeren Beihilfeberechtigten liegt nicht vor (cc).
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aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es aber dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 <100> und vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 <68> m.w.N.). Knüpft die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte an oder hängt sie von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen ab, hat der Normgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. Ein Gleichheitsverstoß ist nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereiches ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber dagegen regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 a.a.O. m.w.N.). Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann in diesen Fällen schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Für beide Fallgruppen gilt, dass die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilferecht angeführten Gründe auch vor der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn Bestand haben müssen, in der die Beihilfe ihre Grundlage hat (vgl. zu Vorstehendem insgesamt Urteile vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 29 und vom 5. Mai 2010 - BVerwG 2 C 12.10 - ZBR 2011, 126 Rn. 10 f. jeweils m.w.N.). Zwar begründet die Durchbrechung einer vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit für sich genommen noch keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie kann jedoch ein Indiz für eine objektiv willkürliche Regelung oder das Fehlen eines nach Art und Gewicht hinreichenden Rechtfertigungsgrundes darstellen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 2009 - 1 BvR 2275/07 - ZOV 2009, 291 <295> m.w.N.). Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist daher eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes indiziert, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit, dass notwendige und angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind, ohne zureichenden Grund verlässt.
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Hieran gemessen ist der für Hörgeräte in § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5 BBhV festgesetzte Höchstbetrag nicht als willkürlich zu beanstanden. Der Senat ist auf eine Willkürprüfung beschränkt, da dieser Betrag an sachliche Unterschiede zwischen den in Anlage 5 BBhV genannten Hilfsmitteln anknüpft und hierdurch auch keine mittelbare Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt wird. Die durch den Höchstbetrag bedingte Leistungsbegrenzung beruht auf einem auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht plausiblen und sachlich vertretbaren Grund. Bei der Entscheidung, ob und für welche Hilfsmittel im Einzelnen die notwendigen und angemessenen Anschaffungskosten nur bis zu einer bestimmten Obergrenze als beihilfefähig anerkannt und demzufolge die Beihilfeberechtigten gegebenenfalls mit einem Teil dieser Kosten belastet werden, steht dem Normgeber ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. Urteile vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 51.08 - ZBR 2011, 379 Rn. 14 und vom 31. Januar 2002 - BVerwG 2 C 1.01 - Buchholz 237.0 § 101 BaWüLBG Nr. 1 S. 2 f.). Die Festlegung des in Rede stehenden Höchstbetrages für Hörgeräte überschreitet diesen Spielraum nicht. Sie erlaubt in einer Vielzahl von Fällen die Anschaffung medizinisch notwendiger und technisch hochwertiger Hörgeräte. Soweit eine Zuzahlung erforderlich ist, liegt dem Höchstbetrag erkennbar die willkürfreie Wertung zugrunde, dass es sich insoweit um hochpreisige Hilfsmittel handelt, die im Allgemeinen eine längere Lebensdauer aufweisen und nicht in kürzeren Abständen angeschafft werden müssen. Demzufolge verteilt sich eine etwaige den Beihilfeberechtigten treffende finanzielle Belastung rechnerisch auf mehrere Jahre, sodass dieser regelmäßig in der Lage sein wird, hierfür eine entsprechende Eigenvorsorge zu treffen.
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bb) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich auch nicht damit begründen, dass gesetzlich Krankenversicherte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - BSGE 105, 170) einen Anspruch auf kostenfreie Versorgung mit einem Hörgerät haben, das einen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegten Festbetrag übersteigt, wenn eine objektiv ausreichende Versorgung zum Festbetrag unmöglich ist. Unabhängig davon, ob hier überhaupt ein solcher Fall vorliegt, wird das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in der Regel und so auch hier durch Unterschiede in der Leistungsgewährung nach den Beihilfevorschriften des Bundes und den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht verletzt. Denn die Krankheitsvorsorge aufgrund von Beihilfe und ergänzender Privatversicherung unterscheidet sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen grundlegend von der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. Urteil vom 5. Mai 2010 a.a.O. Rn. 17 m.w.N.).
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cc) Die höhenmäßige Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Hörgeräte benachteiligt - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht gleichheitswidrig Beihilfeberechtigte "im fortgeschrittenen Lebensalter" gegenüber jüngeren Beihilfeberechtigten. Sie unterscheidet nicht zwischen diesen beiden Personengruppen, sondern gilt unterschiedslos für alle Beihilfeberechtigten. Mithin wird der Beihilfeanspruch für ältere Beihilfeberechtigte nicht von anderen als den für jedermann geltenden Voraussetzungen abhängig gemacht. Zwar kann auch eine gesetzliche Regelung, deren Wortlaut eine Ungleichbehandlung vermeidet, dann dem Gleichheitssatz widersprechen, wenn sich aus ihrer praktischen Auswirkung eine offenbare und sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Ungleichheit ergibt und diese ungleiche Auswirkung gerade auf die rechtliche Gestaltung zurückzuführen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Dezember 1968 - 2 BvE 1, 3 und 5/67 - BVerfGE 24, 300 <358> und Beschluss vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 - BVerfGE 49, 148 <165>). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Es ist bereits nicht offensichtlich, dass die Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Hörgeräte typischerweise und damit in aller Regel einen Kreis von Beihilfeberechtigten in der Weise betrifft, dass eine Art. 3 Abs. 1 GG zuwiderlaufende "Altersdiskriminierung" - wie sie der Kläger geltend macht - in Erwägung gezogen werden könnte.
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b) Die Höchstbetragsregelung für Hörgeräte muss mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die auf Bundesebene einfachgesetzlich in § 78 BBG normiert und als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankert ist (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 15 ff.), in Einklang stehen (aa). Dabei kann hier offenbleiben, ob die Bundesbeihilfeverordnung in Bezug auf die Leistungsbegrenzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5 BBhV den Anforderungen der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht nur dann in vollem Umfang gerecht wird, wenn sie eine abstrakt-generelle Regelung zur Vermeidung unzumutbarer Härten im Einzelfall vorhält. Denn an einer solchen Härtefallregelung mangelt es hier nicht (bb).
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aa) Die Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Sie fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten bzw. Versorgungsempfänger und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 10. Oktober 2013 - BVerwG 5 C 32.12 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen Rn. 24 = NVwZ-RR 2014, 240 <242>; vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 18; vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 51.08 - ZBR 2011, 379 Rn. 14 und vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 1.07 - Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 4 Rn. 25 jeweils m.w.N.). Für die genannten besonderen Belastungssituationen wird die Fürsorgepflicht grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 10. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 25 m.w.N.). Im Bereich der Krankenvorsorge verpflichtet sie den Dienstherrn, den Beamten bzw. Versorgungsempfänger von in Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten (vgl. Beschluss vom 22. März 2005 - BVerwG 2 B 9.05 -), gebietet aber keine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten. Daher ist der Dienstherr aus Gründen der Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Beihilfefähigkeit aus triftigen Gründen zu beschränken oder ganz auszuschließen (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 13. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 19; vom 24. Februar 2011 - BVerwG 2 C 9.10 - USK 2011, 88 Rn. 15 und vom 28. Mai 2008 a.a.O. Rn. 25 f. sowie Beschluss vom 18. Januar 2013 - BVerwG 5 B 44.12 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Dienstherr, wenn er sich - wie nach dem gegenwärtig praktizierten System - entscheidet, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, und dabei für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen einen Leistungsausschluss oder eine Leistungsbegrenzung vorsieht, dafür zu sorgen, dass der Beamte bzw. Versorgungsempfänger nicht mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann. Geschieht dies nicht und führt eine Beschränkung zu unzumutbaren Belastungen, ist der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht mit der Folge betroffen, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden darf (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 21 m.w.N.).
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bb) Es kann hier dahinstehen, ob und in wie vielen Fällen die mit dem Höchstbetrag verbundene Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Hörgeräte ausnahmsweise zu einer unzumutbaren Belastung der Beihilfeberechtigten führt. Ferner muss nicht entschieden werden, ob der Verordnungsgeber aus Gründen der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht für solche Fälle normative Vorkehrungen treffen musste. Ebenso kann offenbleiben, ob die Leistungsbegrenzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5 BBhV ohne eine abstrakt-generelle Regelung zur Vermeidung unzumutbarer Härten insgesamt oder nur teilweise unwirksam gewesen ist. Denn selbst wenn es einer Härtefallregelung bedurfte, fehlte es zu dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt an einer solchen nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar Bundesrecht verletzt, soweit es der Sache nach § 50 Abs. 1 BBhV analog angewandt hat ((1)). Eine etwaige Regelungslücke war aber durch analoge Anwendung des § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV zu schließen ((2)).
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(1) Eine Analogie zu § 50 Abs. 1 BBhV scheidet aus. Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung - hier die Analogie - setzt eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes - hier im materiellen Sinne - voraus. Ob eine Regelungslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Verordnungsgebers erfassten Fälle in den Vorschriften der Verordnung tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Verordnungsregelungen nicht alle Fälle erfasst, die nach deren Sinn und Zweck erfasst sein sollten (vgl. z.B. für Gesetze im formellen Sinne Urteil vom 12. September 2013 - BVerwG 5 C 35.12 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen Rn. 27 = DVBl 2014, 307 <309> m.w.N.). Darüber hinaus ist eine vergleichbare Sach- und Interessenlage erforderlich. Die Bundesbeihilfeverordnung weist zwar für Härtefälle, die sich aus der Anwendung der Höchstbetragsregelung für Hörgeräte ergeben, eine planwidrige Regelungslücke auf ((a)). Die Sach- und Interessenlage in derartigen Fällen ist indessen nicht die gleiche, die der in § 50 Abs. 1 BBhV getroffenen Regelung zugrunde liegt ((b)).
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(a) Die hier anzuwendende Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17. Dezember 2009 war lückenhaft. Sie traf - was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - für den in Rede stehenden Sachverhalt keine ausdrückliche Härtefallregelung. Allerdings war ihr zu entnehmen, dass den Beihilfeberechtigten nach dem Plan des Verordnungsgebers ausnahmsweise ein über das geregelte Beihilfeniveau hinausgehender Anspruch zugestanden werden soll, wenn und soweit sie infolge eines teilweisen oder vollständigen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit mit Kosten belastet blieben, die ihre finanziellen Möglichkeiten erheblich übersteigen. Dafür sprechen die bereits in der hier anzuwendenden Fassung enthaltenen zahlreichen Härtefallregelungen für andere Konstellationen. So sind beispielsweise nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BBhV andere (als notwendige und wirtschaftlich angemessene) Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, soweit die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG eine besondere Härte darstellen würde. Darüber hinaus regelt § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV, dass getätigte Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 BBhV, die weder in Anlage 5 oder 6 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, ausnahmsweise beihilfefähig sind, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG notwendig ist. Des Weiteren sieht § 31 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BBhV vor, dass Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Behandlungen außerhalb der Europäischen Union ausnahmsweise beihilfefähig sind, soweit sie aus zwingenden medizinischen Gründen im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG erforderlich sind. In dieselbe Richtung weist § 41 Abs. 3 BBhV, wonach das Bundesministerium des Innern die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen kann, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG notwendig ist. Ebenso bestimmt § 47 Abs. 1 BBhV, dass die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG den Bemessungssatz für Aufwendungen anlässlich einer Dienstbeschädigung angemessen erhöhen kann, soweit nicht bereits Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz bestehen; gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 BBhV kann sie den Bemessungssatz in weiteren besonderen Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern angemessen erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG zwingend geboten ist. Dass der Verordnungsgeber die angeführten Regelungen nicht als abschließend und demzufolge den Höchstbetrag für Hörgeräte nicht als starre Obergrenze verstanden hat, zeigt sich daran, dass er in die am 20. September 2012 in Kraft getretene Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 8. September 2012 (BGBl I S. 1935) - BBhV n.F. - eine ausdrückliche Härtefallregelung für Hörgeräte aufgenommen hat. Nach Ziff. 8.8 der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV n.F. kann der Höchstbetrag für Hörgeräte überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten. Zudem hat der Verordnungsgeber mit § 6 Abs. 7 Satz 1 BBhV n.F. eine allgemeine Härtefallregelung geschaffen.
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(b) Eine Analogie scheidet jedoch aus, weil der hier zu beurteilende Sachverhalt mit dem von § 50 Abs. 1 BBhV erfassten Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Der Verordnungsgeber wollte mit §§ 49 und 50 BBhV die Maßnahmen des zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG -) vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190) wirkungsgleich auf den Beihilfebereich übertragen. Die Beihilfeberechtigten sollten in entsprechender Weise wie die gesetzlich Krankenversicherten zur Kostentragung herangezogen werden. Dementsprechend sieht § 49 BBhV vergleichbar der Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung über die Zuzahlungspflicht (§ 61 SGB V) einen Abzug von Eigenbehalten vor (vgl. Begründung des Entwurfs der Bundesbeihilfeverordnung, Stand: 2. April 2007, S. 34). § 50 Abs. 1 BBhV setzt daneben die Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung über die Begrenzung der Zuzahlungspflicht (§ 62 SGB V) um (vgl. Begründung des Entwurfs der Beihilfeverordnung a.a.O. S. 36). Danach sind auf Antrag Eigenbehalte nach § 49 BBhV von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen, soweit sie die Belastungsgrenze nach Satz 4, d.h. zwei oder ein Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 Satz 3 bis 7 BBhV, übersteigen. Im Unterschied dazu geht es bei der Gewährung einer über das geregelte Beihilfeniveau hinausgehenden Leistung nicht darum, eine wirkungsgleiche Belastung zwischen Beihilfeberechtigten und gesetzlich Krankenversicherten herzustellen. Die Einräumung eines Beihilfeanspruchs über den festgelegten Höchstbetrag hinaus dient allein der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Einzelfall.
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(2) Die planwidrige Regelungslücke ist mit Blick auf die vergleichbare Sach- und Interessenlage durch entsprechende Heranziehung des § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV zu schließen.
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Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV sind getätigte Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die weder in Anlage 5 oder 6 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG notwendig ist. Die Entscheidung hierüber ist von Amts wegen in dem durch Beihilfeantrag eingeleiteten Verfahren zu treffen. Bei wertender Betrachtung macht es aus der Sicht der Fürsorgepflicht keinen sachlichen Unterschied, ob bei der Anschaffung von Hilfsmitteln der vollständige Ausschluss der Beihilfefähigkeit oder deren höhenmäßige Begrenzung zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung der Beihilfeberechtigten führt. Sowohl in den in § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV geregelten Fallkonstellationen als auch in dem nicht geregelten Fall, dass für ein in der Anlage 5 genanntes Hilfsmittel ein Höchstbetrag als Obergrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen festgelegt ist, bedarf es eines über das geregelte Beihilfeniveau hinausgehenden Anspruchs, um zu gewährleisten, dass der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften im Einzelfall genügt wird.
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Das Oberverwaltungsgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob die Ablehnung der Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die Anschaffung der Hörgeräte eine besondere Härte für den Kläger darstellt. Die Sache ist daher an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit es diese Prüfung nachholen kann.
(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.
(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.
(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über
- 1.
die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung, - 2.
die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern, und - 3.
die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung.
(1a) Für ein Methodenbewertungsverfahren, für das der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem 31. Dezember 2018 angenommen wurde, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Methodenbewertungsverfahren abweichend von Absatz 1 Satz 5 erst bis zum 31. Dezember 2020 abzuschließen ist.
(2) Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkundenachweis), einer besonderen Praxisausstattung oder anderer Anforderungen an die Versorgungsqualität bedürfen, können die Partner der Bundesmantelverträge einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen vereinbaren. Soweit für die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, welche als Qualifikation vorausgesetzt werden müssen, in landesrechtlichen Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung, insbesondere solchen des Facharztrechts, bundesweit inhaltsgleich und hinsichtlich der Qualitätsvoraussetzungen nach Satz 1 gleichwertige Qualifikationen eingeführt sind, sind diese notwendige und ausreichende Voraussetzung. Wird die Erbringung ärztlicher Leistungen erstmalig von einer Qualifikation abhängig gemacht, so können die Vertragspartner für Ärzte, welche entsprechende Qualifikationen nicht während einer Weiterbildung erworben haben, übergangsweise Qualifikationen einführen, welche dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der facharztrechtlichen Regelungen entsprechen müssen. Abweichend von Satz 2 können die Vertragspartner nach Satz 1 zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören. Die nach der Rechtsverordnung nach § 140g anerkannten Organisationen sind vor dem Abschluss von Vereinbarungen nach Satz 1 in die Beratungen der Vertragspartner einzubeziehen; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. § 140f Absatz 5 gilt entsprechend. Das Nähere zum Verfahren vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 1. Für die Vereinbarungen nach diesem Absatz gilt § 87 Absatz 6 Satz 10 entsprechend.
(3) bis (6) (weggefallen)
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Gründe
- 1
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Minderung der ihr ausgezahlten Beihilfe um eine sogenannte Eigenbeteiligung.
-
I.
- 2
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1. Die Beschwerdeführerin ist Richterin im Ruhestand und Empfängerin von Versorgungsbezügen. Der für sie maßgebliche Beihilfebemessungssatz beträgt 70 %. Die Beschwerdeführerin unterhält mehrere private Krankenversicherungen. Dieser Umstand zieht es nach sich, dass sie erheblich mehr als 30 % ihrer krankheitsbedingten, beihilfefähigen Aufwendungen durch ihre private Krankenversicherungen ersetzt bekommt. Art. 96 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500) in der Fassung des Dienstrechtneuregelungsgesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410) bestimmt, dass Beihilfen nur gewährt werden dürfen, soweit die Beihilfe und Leistungen Dritter aus demselben Anlass die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG ordnet an, dass die festgesetzte Beihilfe um 6,00 Euro je Rechnungsbeleg bei bestimmten medizinischen Leistungen und um 3,00 Euro je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt zu mindern ist. In Art. 96 Abs. 3 Satz 6 BayBG führt das Gesetz die Fälle auf, in denen eine Eigenbeteiligung unterbleibt. So ist eine Eigenbeteiligung unter anderem insoweit nicht vorgesehen, als sie für den Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähige Dritte zusammen eine sogenannte Belastungsgrenze überschreitet, die sich nach den Jahresdienst- beziehungsweise Jahresversorgungsbezügen bemisst. Die Vorschrift ist im Wesentlichen identisch mit ihrer Vorgängerregelung in Art. 86a BayBG a.F., die durch Gesetz vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 987) in das Bayerische Beamtengesetz in der Fassung der Neubekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702) eingefügt worden war.
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Die Beschwerdeführerin stellte in den Jahren 2007 und 2008 mehrere Anträge auf Beihilfe wegen verschiedener dem Grunde nach beihilfefähiger Aufwendungen. Die Höhe der zu gewährenden Beihilfe ermittelte das Landesamt für Finanzen, indem es im ersten Schritt die der Höhe nach beihilfefähigen Aufwendungen mit dem Bemessungssatz von 70 % multiplizierte. Sodann addierte es die Kostenerstattungen durch die privaten Krankenversicherungen der Beschwerdeführerin. Von diesem Betrag zog es die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen ab. Schließlich wurde dieser Differenzbetrag von dem im ersten Schritt ermittelten Betrag abgezogen. Zuletzt erfolgte eine Minderung um die Eigenbeteiligungen. Diese Berechnungsweise zieht es nach sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Leistungen ihrer privaten Krankenversicherung und der Beihilfekasse keinesfalls mehr als den vollen Betrag ihrer beihilfefähigen Aufwendungen ersetzt bekommt und dass sie die Eigenbeteiligung stets selbst trifft.
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Gegen die Beihilfebescheide erhob die Beschwerdeführerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage zum Verwaltungsgericht. Sie vertrat die Auffassung, dass sie die Eigenbeteiligung wegen ihrer mehr als lediglich komplementären privaten Krankenversicherungen nicht treffen dürfe. Die Eigenbeteiligung sei nicht erst im letzten Schritt in Ansatz zu bringen, vielmehr mindere sie bereits die in die Beihilfeberechnung einzustellende Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen. Die Differenz zwischen der vom Landesamt für Finanzen und der von der Beschwerdeführerin für zutreffend erachteten Berechnungsweise belaufe sich stets auf die Höhe der Eigenbeteiligungen.
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Die Klage der Beschwerdeführerin blieb ohne Erfolg, ihren Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab. Wortlaut und Systematik der Art. 96 Abs. 3 BayBG und seiner Vorgängerregelung zeigten, dass die Eigenbeteiligung im letzten Berechnungsschritt von der Beihilfe abzuziehen sei. Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich des Beihilferechts lasse die Festlegung einer solchen Berechnungsweise zu, um Beihilfeaufwendungen steuernd zu begrenzen. Die Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung werde durch die Eigenbeteiligung nicht beeinträchtigt, denn die Belastungsgrenze verhindere eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greift die Beschwerdeführerin die ergangenen Verwaltungsakte und gerichtlichen Entscheidungen an und verfolgt ihr Anliegen weiter. Sie rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG. Sie sieht in den Eigenbeteiligungen eine verdeckte Bearbeitungsgebühr und vertritt die Auffassung, Alimentations- und Fürsorgeleistungen des Dienstherrn dürften nicht an die Entrichtung einer solchen Gebühr geknüpft werden. Jedenfalls aber müsse es ihr möglich sein, die Aufwendungen für die Eigenbeteiligung durch ihre private Krankenversicherung auszugleichen. Dass dies nach der gerichtlich gebilligten Berechnungsweise des Dienstherrn nicht möglich sei, verletze zudem ihre allgemeine Handlungsfreiheit und die verfassungsrechtliche Garantie ihres Eigentums.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet.
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1. Die Beschwerdeführerin legt nicht in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise dar, dass durch die Minderung der auszuzahlenden Beihilfe um die Eigenbeteiligung eine verfassungsrechtlich als Eigentum geschützte Rechtsposition beeinträchtigt ist. Ein teilweiser Entzug ihrer Forderung gegen ihre privaten Krankenversicherer, auf den die Beschwerdeführerin insoweit verweist, findet nicht statt. Hinsichtlich der Beihilfeminderung als solcher geht Art. 33 Abs. 5 GG als speziellere Grundgesetzbestimmung dem Art. 14 GG vor (vgl. BVerfGE 17, 337 <355>). Entsprechendes gilt mit Blick auf die gerügte Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG.
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2. Die angegriffenen Verwaltungsakte und gerichtlichen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG.
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a) Die Gewährung von krankheitsbedingten Unterstützungsleistungen findet ihre Grundlage in der durch Art. 33 Abs. 5 GG statuierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 83, 89 <99>; 106, 225 <232>). In einer bestimmten einfachrechtlichen Ausgestaltung, etwa in ihrer gegenwärtigen Gestalt, gehört die Beihilfe nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Dementsprechend besteht auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen oder gar von solchen Beihilfen in einer bestimmten Höhe zu gewähren (vgl. BVerfGE 58, 68 <77>; 79, 223 <235>; 83, 89 <98>; 106, 225 <232>; BVerfGK 13, 278 <281>). Der Dienstherr muss allerdings Vorkehrungen dafür treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- oder Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonstiger geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Entscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Beihilfen nachzukommen, so muss er sicherstellen, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Der Dienstherr darf somit die Beihilfe - da er sie als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert hat - nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten. Eine in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht dagegen nicht (BVerfGE 106, 225 <233>; BVerfGK 13, 278 <282>; vgl. auch BVerfGE 83, 89 <101 f.>).
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b) Die angegriffenen Rechtsakte genügen diesem Maßstab. Beihilfegesetzgeber und Dienstherr sind verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, gesetzliche Regelungen so zu gestalten beziehungsweise die bestehenden Regelungen so auszulegen, dass der Beamte seine nicht von der Beihilfe abgedeckten Aufwendungen vollständig versichern kann. Durch den Abschluss einer privaten Krankenversicherung werden die mit einer Krankheit verbundenen finanziellen Risiken besser beherrschbar und das Risiko einer ruinösen finanziellen Belastung wird weitestgehend ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Gesetzgeber verwehrt, es dem Beamten durch die Ausgestaltung der beihilferechtlichen Regelungen unmöglich zu machen, die mit einer Krankheit verbundenen, individuell unkalkulierbaren finanziellen Risiken zu versichern. Die Eigenbeteiligungen nach Art. 96 Abs. 3 BayBG begründen dagegen für den Beamten kein unkalkulierbares finanzielles Risiko im Fall der Krankheit. Die Eigenbeteiligungen sind durch die Belastungsgrenze nach Art. 96 Abs. 3 Satz 7 und 8 BayBG der Höhe nach begrenzt. Dass bei der Entrichtung von Eigenbeteiligungen in Höhe der Belastungsgrenze eine amtsangemessene Alimentation nicht mehr gewährleistet ist, behauptet die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Zugleich ließ sich der Beihilfegesetzgeber bei der Einführung der Eigenbeteiligungen von sachlichen Gründen leiten, die einer Versicherbarkeit dieser Beiträge gerade entgegenstehen. Die Eigenbeteiligungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers dieselbe Funktion erfüllen wie die Eigenbehalte (etwa die "Praxisgebühr") im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Die kaum modifizierte Übertragung dieses Regelungskomplexes auf den Bereich der Beihilfe hatte den Festsetzungsaufwand stark verkompliziert und sich damit als unzweckmäßig erwiesen. Die beihilferechtlichen Regelungen zur Eigenbeteiligung sollen die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen in gleicher Weise steuern, aber einfacher zu vollziehen sein (vgl. Bayerischer Landtag, LTDrucks 15/6302, S. 7).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. November 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin, eine Landesbeamtin im Ruhestand, begehrt eine weitere Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihr anlässlich ihres Aufenthalts in der X Fachklinik in B in der Zeit vom 5. November bis 10. Dezember 2013 entstanden sind.
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Dieser Sanatoriumsaufenthalt wurde der Klägerin nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung von ihrem Hausarzt Dr. D und der amtsärztlichen Stellungnahme des Ltd. Medizinaldirektors bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz, Herrn Dr. K, vom 24. Oktober 2013, die beide die dringende Notwendigkeit einer Sanatoriumsbehandlung attestierten, vom Beklagten mit Bescheid der Oberfinanzdirektion Koblenz - ZBV - (OFD) vom 24. Oktober 2013 als beihilfefähig anerkannt. In dem Bescheid wies die Behörde allerdings auf die Beschränkung der Beihilfe hin, die eintrete, falls die von der Klägerin in Anspruch genommene Fachklinik eine Pauschalabrechnung durchführe. In diesem Fall sei für die Beihilfeberechnung die Höhe einer bestehenden Preisvereinbarung zwischen der Fachklinik und einem Träger der Sozialversicherung maßgeblich.
- 3
Mit ihrem am 27. Dezember 2013 gestellten Beihilfeantrag machte die Klägerin unter Vorlage der entsprechenden Rechnung der X Reha-Kliniken AG & Co. KG neben der gezahlten Kurtaxe den von der Klinik berechneten pauschalen „Reha-Pflegesatz Psychosomatik (Tagessatz) mit Anwendungen“ in Höhe von 185,00 € (für 35 Tage insgesamt 6.475,00 €) geltend.
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Demgegenüber erkannte die OFD mit Bescheid vom 9. Januar 2014 lediglich den mit den Trägern der Sozialversicherung und der X Reha-Kliniken AG & Co. KG in Höhe von 121,73 € vereinbarten Tagessatz für Mitglieder der gesetzlichen Kranken- bzw. Rentenversicherung als beihilfefähig an. Dieser sei nach den hierfür geltenden beihilferechtlichen Vorgaben der allein maßgebliche Betrag. Hierauf sei die Klägerin vor Beginn der Behandlung auch ausdrücklich hingewiesen worden.
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Zur Begründung ihrer nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, es habe sich nicht um einen Kuraufenthalt, sondern um eine stationäre Krankenhausbehandlung gehandelt. Zu deren Beginn habe die Indikation einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer akuten mittelgradigen Episode ihrer seit langem bestehenden depressiven Störung vorgelegen. Sie sei deshalb auch nicht in einem Sanatorium, sondern in einer Fachklinik für Psychosomatik behandelt worden. Dementsprechend setze sich die Tagespauschale der Klinik von 185,00 € aus 81,81 € für Unterkunft und Verpflegung, 42,42 € für ärztliche Leistungen und 61,17 € für vorgenommene Anwendungen zusammen. Aus diesem Grund sei auch seitens ihrer privaten Krankenversicherung der entsprechende Kostenanteil für die stationäre Behandlung in voller Höhe übernommen worden. Für die Beihilfe habe nichts anderes zu gelten.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2014, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2014, aufzuheben und ihr eine Beihilfe unter Berücksichtigung des vollen Tagessatzes von 185,00 € pro Tag für ihren Aufenthalt in der Klinik X B im Zeitraum 5. November bis 10. Dezember 2013 zu bewilligen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat hierzu im Wesentlichen auf die Verwaltungsentscheidungen verwiesen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. November 2014 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass keine stationäre Krankenhausbehandlung abrechenbar sei, weil die Fachklinik ausdrücklich einen sog. Reha-Pflegesatz Psychosomatik mit Anwendungen in Ansatz gebracht habe. Diese Behandlung werde auch durch die von der Fachklinik erbrachten Leistungen belegt. Zudem habe die Klägerin zuvor selbst den Antrag auf Bewilligung einer Sanatoriumsbehandlung gestellt. Ein Beihilfeanspruch ergebe sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Beklagten. Aufgrund des ergänzenden Charakters der Beihilfe müssten vielmehr Härten und Nachteile hingenommen werden, die sich aus der pauschalisierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und keine unzumutbare Belastung darstellten. Eine derart unzumutbare Härte sei hier nicht ersichtlich, da die Belastungen über das Jahr gerechnet monatlich nur ca. 130,00 € ausmachten. Die Klägerin sei schließlich auch im Ergebnis noch ausreichend auf die Begrenzung der Kostenübernahme hingewiesen worden.
- 12
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zuvor zugelassene Berufung eingelegt. Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass ihr eine Beihilfe in der von ihr beantragten Höhe, nämlich für den vollen Tagessatz der Fachklinik, zustehe. Die vom Beklagten nach den Beihilfevorschriften vorgenommene Deckelung verstoße gegen höherrangiges Recht. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg für die vergleichbare Beihilferegelung in diesem Bundesland festgestellt. Die Ausführungen dieses Gerichts mache sie sich zu eigen. Hinzu komme, dass sie vom Beklagten nicht ausreichend über das für sie nicht überschaubare Kostenrisiko informiert worden sei.
- 13
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. November 2014 aufzuheben und nach ihrem Klageantrag erster Instanz zu entscheiden.
- 15
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 17
Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei nicht einschlägig, weil die von diesem Gericht als verfassungswidrig eingestufte Beihilferegelung mit der rheinland-pfälzischen Rechtslage nicht vergleichbar sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten (1 Heft) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist nicht begründet.
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Die Berufung ist zulässig, obwohl der Senat sie nicht gemäß § 124 a Abs. 5 VwGO zugelassen hat und das Verwaltungsgericht seine Zulassung ohne Nennung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorgenommen hat (vgl. § 124 a Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO). Denn der Senat ist auch an eine derart unbegründete Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht mit der Folge gebunden, dass er das Berufungsverfahren durchzuführen hat (vgl. Dietz, in: Gärditz, VwGO, § 124 a Rn. 8; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 5; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 19; Mayer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkommentar, Stand: Oktober 2014, § 124 a Rn. 13).
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Die danach zulässige Berufung hat in der Sache dagegen keinen Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Kosten, die anlässlich ihres Aufenthalts in der X Fachklinik in B in der Zeit vom 5. November bis 10. Dezember 2013 entstanden sind. Die dieses Begehren ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
- 22
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf weitere Beihilfeleistungen ist § 66 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Landesbeamtengesetz - LBG - i.V.m. §§ 8 und 45 der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung - BVO - in der zum (insofern maßgeblichen) Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen anwendbaren Fassung vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199) – mit späteren Änderungen. Danach haben Beihilfeberechtigte wie die Klägerin aus Anlass eines Aufenthaltes in einem Sanatorium einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe, wenn – wie hier – ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bestätigt hat, dass die Sanatoriumsbehandlung dringend notwendig ist und diese nicht durch eine stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch eine Heilkur mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVO), sie vorher von der Festsetzungsstelle anerkannt worden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) und die im Rahmen des Sanatoriumsaufenthaltes entstandenen Aufwendungen medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind (§ 8 Abs. 1 BVO).
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Bis auf die Frage der Angemessenheit der Aufwendungen der Klägerin stehen die vorgenannten Voraussetzungen zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Im Hinblick auf den von der X Reha-Kliniken AG & Co. KG abgerechneten „Reha-Pflegesatz Psychosomatik mit Anwendungen“ in Höhe von täglich 185,00 € durfte der Beklagte jedoch die – medizinisch notwendigen – Kosten des Aufenthaltes gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 LBG i.V.m. § 45 Abs. 3, § 8 Abs. 4, § 23 Abs. 1 Satz 1 BVO auf die Pauschale begrenzen, die aufgrund einer mit den gesetzlichen Krankenkassen bzw. Rentenversicherungsträgern vereinbarten Vergütungsregelung festgelegt worden ist. Diese einheitliche Tagespauschale für Mitglieder in der gesetzlichen Sozialversicherung beträgt in der X Fachklinik unstreitig 121,73 €, so dass der Beklagte von den der Klägerin in Rechnung gestellten Gesamtkosten in Höhe von (185,00 € x 35 Tage =) 6.475,00 € zutreffend lediglich (121,73 € x 35 Tage =) 4.260,55 € als beihilfefähig anerkannt hat. Die auf dieser Grundlage berechnete Beihilfe in Höhe von (4.260,55 € x 70 % =) 2.982,39 € ist nicht um die Differenz zwischen den in Rechnung gestellten (6.475,00 €) und den bereits anerkannten (4.260,55 €) Kosten um (2.214,45 € x 70 % =) 1.550,12 € zu erhöhen.
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Eine höhere Beihilfe kann der Klägerin nicht schon deshalb gewährt werden, weil es sich – wie sie vorträgt – um Aufwendungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung im Sinne von §§ 24, 26 BVO und nicht um Kosten im Rahmen eines Sanatoriumsaufenthaltes, für die § 45 BVO gilt, gehandelt habe. Denn sie hat sich in Wirklichkeit sowohl nach der Art der Einrichtung, in der sie sich vom 5. November bis 10. Dezember 2013 befand, als auch nach allen sonstigen Umständen einer Sanatoriumsbehandlung unterzogen.
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Zum einen kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats für die Abgrenzung einer stationären Krankenhausbehandlung und einem Sanatoriumsaufenthalt nicht auf die Art der Behandlung, sondern auf den objektiven Charakter der Einrichtung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 14.99 -, NVwZ-RR 2000, 307; OVG RP, Urteile vom 25. Februar 2000 - 2 A 12320/00.OVG -, ZBR 2000, 321 und vom 4. April 2000 - 2 A 12320/99.OVG -, AS 28, 258 [259]). Danach wäre vorliegend von einem Sanatoriumsaufenthalt auszugehen. Denn auch wenn die X Fachklinik in B einige Betten für Krankenhausbehandlungen im Sinne von § 107 Abs. 1 i.V.m. § 109 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - unterhält, so besteht doch der weit überwiegende Teil der Einrichtung aus Betten für Behandlungen einer Rehabilitation nach § 107 Abs. 2 i.V.m. § 111 SGB V (vgl. hierzu die vom Beklagten vorgenommene Abfrage vom 26. Mai 2014, Bl. 49 der Verwaltungsakte). Bei diesen sog. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen handelt es sich in beihilferechtlicher Hinsicht um Sanatorien im Sinne von § 45 BVO. Die X Fachklinik in B ist danach eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, die der stationären Behandlung von Patienten dient und dabei fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet ist, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen (vgl. § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V). Der objektive Charakter, der sich zudem aus der Eigendarstellung der Fachklinik ergibt (vgl. www.X-fachklinik.de), ist danach eindeutig dem Bereich der Vorsorge und Rehabilitation und damit einer Sanatoriumsbehandlung im Sinne von § 45 BVO zuzurechnen.
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Selbst wenn dieser objektive Maßstab auf der Grundlage einer behandlungsunabhängigen Charakterisierung der Einrichtung außer Acht gelassen würde, so ergibt sich im konkreten Fall keine andere Sichtweise. Denn die Klägerin hat ausweislich ihres Antrags vom 9. Oktober 2013, der Bescheinigung des Amtsarztes Dr. K vom 24. Oktober 2013 und der von ihr vorgelegten Abrechnung der X Fachklinik in B vom 13. Dezember 2013 keine stationäre Behandlung in einem Krankenhaus durchführen lassen, bei dem gemäß § 107 Abs. 1 SGB V die ärztlichen und pflegerischen Leistungen im Vordergrund gestanden hätten. Vielmehr handelte es sich um einen Aufenthalt in einem Sanatorium, der der Verbesserung ihres Gesundheitszustandes im Sinne von § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V diente. Darüber hinaus sind sowohl ihr Hausarzt wie auch die Klägerin selbst bis zur Erhebung ihrer Klage stets von einem Sanatoriumsaufenthalt ausgegangen. Ohnehin hätte es bei einer Krankenhausbehandlung keiner vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit mit entsprechender amtsärztlicher Stellungnahme zur dringenden Notwendigkeit der Maßnahme (unter genauer Angabe der geplanten Aufenthaltsdauer) bedurft. Eine solche vorherige Anerkennung ist nicht bei einer Krankenhausbehandlung, sondern nur bei einem geplanten Sanatoriumsaufenthalt erforderlich (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 BVO). Schließlich zeigt auch der geringe Anteil der von der Fachklinik auf Nachfrage des Beklagten aufgeschlüsselten Zusammensetzung des Pauschaltarifs von täglich 185,00 € (mit nur 42,42 € für ärztliche Leistungen), dass keine Behandlung in einem Krankenhaus durchgeführt wurde, sondern fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal der Gesundheitszustand der Klägerin nach einem ärztlichen Behandlungsplan durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, verbessert werden sollte (vgl. hierzu auch die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung der X Fachklinik vom 6. Februar 2014). Diese Behandlung erfüllt danach die Kriterien sowohl von § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V als auch nach § 45 Abs. 4 BVO.
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Handelt es sich danach unter jedem denkbaren Blickwinkel bei dem Aufenthalt der Klägerin in der X Fachklinik in B in der Zeit vom 5. November bis 10. Dezember 2013 um eine Sanatoriumsbehandlung im Sinne von § 45 BVO, so kommt für die hier allein streitige Frage der Angemessenheit der Aufwendungen die Begrenzungsregel des § 45 Abs. 3 BVO zur Anwendung. Danach gelten die Höchstgrenzen von § 8 Abs. 4und§ 23 Abs. 1 Satz 1 BVO entsprechend, wenn das Sanatorium die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 für vollstationäre Behandlungen wie hier mit Tagespauschalen oder einer umfassenden Behandlungspauschale berechnet. Da die X Fachklinik eine solche pauschale Vergütungsregelung mit den gesetzlichen Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern getroffen hat, kommt als beihilferechtliche Höchstgrenze hier die aufgrund dieser Vereinbarungen für Sozialversicherte geltende einheitliche Tagespauschale in Höhe von 121,73 € zur Anwendung.
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Die Kostenbegrenzung, die sich bereits in eindeutiger Weise aus den anwendbaren einfachgesetzlichen Regelungen ergibt, verstößt entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere sind weder die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - noch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt. Die Klägerin ist schließlich über diesen Umstand auch ausreichend informiert worden.
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Die Gewährung von Beihilfe gehört nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Deshalb sind sowohl der Bestand der Beihilfe als auch ihre konkrete Ausgestaltung nicht vom Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG umfasst. Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage vielmehr in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Beihilfe ist dementsprechend als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert, sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 [232]; Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 2 BvR 1978/09 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 28. November 1991 - 2 N 1/89 -, BVerwGE 89, 207 [209]). Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht (BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89 [99]).
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Nach diesen Grundsätzen ist eine Kostenbegrenzung bei einem Aufenthalt in einem Sanatorium als beihilferechtlicher Standard anzusehen. So sah auch die Vorgängervorschrift von § 45 BVO, § 8 Abs. 2 BVO in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung gleichfalls eine Begrenzung der Unterbringungskosten auf die Höhe des niedrigsten Satzes für ein Einbettzimmer des Sanatoriums vor. Diese Kostenbegrenzung entspricht – ebenso wie eine Höchstgrenze bei pauschaler Abrechnung – auch der überwiegenden Mehrzahl der in Bund und den Ländern seit langem praktizierten Kostenbegrenzung bei Aufenthalten in Sanatorien.
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So sieht § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Buchstabe b der für Bundesbeamte sowie durch entsprechende Verweisung bzw. Übernahme auch für Landesbeamte in Brandenburg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt geltenden Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfenverordnung) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 329) – mit späteren Änderungen – eine Begrenzung der Unterbringungs- und Verpflegungskosten bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen auf die Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung vor. Inhaltsgleiche Regelungen treffen § 29 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 der bayerischen Beihilfenverordnung, § 5 Abs. 3 Satz 1 des bremischen Beamtengesetzes, § 7 Abs. 7 der baden-württembergischen Beihilfenverordnung (BVO BW), § 20 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 der hamburgischen Beihilfenverordnung, § 7 Abs. 1 Nr. 2 der hessischen Beihilfenverordnung, § 6 Abs. 3 der nordrhein-westfälischen Beihilfenverordnung, § 7 Abs. 3 der saarländischen Beihilfenverordnung, § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b der sächsischen Beihilfenverordnung, § 10 Abs. 1 Nr. 2 der schleswig-holsteinischen Beihilfenverordnung und § 28 Abs. 7 Nr. 3 der thüringischen Beihilfenverordnung. Nach all diesen Vorschriften sind Aufwendungen bei Aufenthalten in Sanatorien bzw. Rehabilitationseinrichtungen nur bis zu einer bestimmten Höhe (meistens in Höhe des niedrigsten Tagessatzes der Einrichtung) beihilfefähig. Dabei sehen die vorgenannten Regelungen für Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen wie in Rheinland-Pfalz ausdrücklich Höchstgrenzen vor, die sich an den Vereinbarungen der jeweiligen Einrichtung mit einem Träger der Sozialversicherung oder privater Krankenkassen orientieren.
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Nach alledem ist ein Verstoß gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG herzuleitende Fürsorgepflicht des Beklagten durch die Begrenzung der Kostenübernahme in § 66 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 LBG i.V.m. § 45 Abs. 3, § 8 Abs. 4, § 23 Abs. 1 Satz 1 BVO nicht gegeben. Dass die private Krankenversicherung der Klägerin, wie sie angibt, ihren Anteil an den Kosten des Sanatoriumsaufenthaltes in B ohne Abstriche übernommen hat, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn die auf der Grundlage des jeweiligen konkreten Vertragsabschlusses mit einer privaten (ergänzenden) Krankenversicherung sich ergebenden Kostenbeteiligungen begründen kein Präjudiz für das unter gänzlich anderen Voraussetzungen und Rechtsfolgen stehende Beihilferecht.
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Anders als die Berufung meint, ist in diesem Zusammenhang auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die von der Klägerin hierzu herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 15. August 2013 (Az. 2 S 1085/13, IÖD 2013, 240 und juris) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn die von diesem Gericht als verfassungswidrig angesehene beihilferechtliche Vorschrift des § 7 BVO BW ist mit den rheinland-pfälzischen Begrenzungsregelungen für bestimmte Aufwendungen (§§ 8, 23 und 45 BVO) nicht vergleichbar.
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Nach § 7 Abs. 7 Sätze 4 und 6 BVO BW sind die Einzelentgelte, Pauschalpreise und Tagessätze von Rehabilitationseinrichtungen, die Leistungen nach Satz 4 Nr. 2 (Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen sowie Heilbehandlungen) oder Nr. 3 (Pflege, Unterkunft und Verpflegung) der Vorschrift betreffen, nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen. Im Unterschied zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz ist bei der baden-württembergischen Beihilferegelung damit die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen nach Satz 4 Nr. 2 und 3 der Regelung von vornherein ausgeschlossen.
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Demgegenüber hat der Beihilfeberechtigte in Rheinland-Pfalz bei der Durchführung einer Sanatoriumsbehandlung ein Wahlrecht. Er kann entweder wie die Klägerin die von der Einrichtung angebotene – allerdings regelmäßig höhere – Tagespauschale für sog. Selbstzahler wählen (in der dann alle vom Sanatorium während des Aufenthaltes angewandten Heilbehandlungen sowie die Pflege und Unterbringung ohne Rücksicht auf ihre sonstige Abrechenbarkeit enthalten sind). Oder der Beihilfeberechtigte wählt die durch § 45 Abs. 1 BVO ausdrücklich zugelassene zweite Option. Danach lässt er die Einrichtung die einzelnen ärztlichen Leistungen (nach § 11 BVO), die dabei verbrauchten Arznei- und Verbandmittel (nach § 21 BVO), die einzelnen Heilbehandlungen (nach § 22 BVO) sowie gegebenenfalls erhaltene oder benutzte Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke (nach § 34 BVO) gesondert abrechnen und beantragt hierfür jeweils eine Beihilfe. Diese ist ihm sodann gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 BVO zu bewilligen ohne dass es auf Vereinbarungen, die das Sanatorium mit Trägern der Sozialversicherung abgeschlossen hat, ankommt (allerdings mit den bei diesen Aufwendungen allgemein geltenden Bewilligungsvoraussetzungen). Daneben sind – wie bisher – nach § 45 Abs. 2 BVO die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Satzes für ein Einbettzimmer des Sanatoriums beihilfefähig. Anders als in dem vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall hatte also die Klägerin bei ihrem Sanatoriumsaufenthalt die Möglichkeit, die Höchstgrenze nach § 45 Abs. 3 BVO zu vermeiden. Wenn sie stattdessen die – leichter zu handhabende – Tagespauschale gewählt hat, fällt dies in ihren Verantwortungsbereich und begründet keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte Verletzung der Fürsorgepflicht des Beklagten bei der Anwendung von Höchstbetragsregelungen.
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Dies gilt auch unter Berücksichtigung ihres konkreten Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt der Maßnahme, der ihren Angaben zufolge von einem krankheitsbedingt schwierigen Bewusstseinszustand mitgeprägt gewesen sei. Selbst wenn sie sich seinerzeit in einer akuten mittelgradigen Episode ihrer seit langem bestehenden depressiven Störung befunden haben sollte, so sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie sich in der gesamten Zeit seit Erhalt des Anerkennungsschreibens des Beklagten vom 24. Oktober 2013 und der Durchführung ihrer Behandlung vom 5. November bis zum 10. Dezember 2013 in einem Zustand befunden haben sollte, der ihr eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Abrechnungsweise (nach Einzelabrechnungen oder im Wege der Tagespauschale) nicht ermöglicht haben sollte. Derartiges wird auch von ihr selbst nicht vorgetragen.
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In diesem Zusammenhang folgt der Senat nicht der Argumentation der Klägerin, nach der sie in dem Anerkennungsschreiben vom 24. Oktober 2013 nicht hinreichend auf das bei einer Pauschalabrechnung entstehende Risiko von verbleibenden Kosten hingewiesen worden sei. Entgegen ihrer Auffassung ist der Hinweis verständlich, deutlich und ausreichend formuliert. Auch hier ist zunächst zu sehen, dass Kostenbegrenzungen im Beihilferecht seit jeher üblich sind. Gerade bei kostspieligen Maßnahmen wie stationären Krankenhausbehandlungen, kieferorthopädischen Maßnahmen oder kostenintensiven Heilmitteln (z. B. Sehhilfen und Hörgeräte) sind Deckelungen im Sinne von für alle Beihilfeberechtigte grundsätzlich geltenden Höchstbetragsregelungen seit langem üblich. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Beamten von erheblichen Aufwendungen in Krankheitsfällen freizustellen, die durch die allgemeine Alimentation nicht gedeckt werden könne, ist hierbei nicht verletzt. Denn der hierbei auf dem Beihilfeberechtigten verbleibenden Anteil lässt sich durch entsprechende Zusatzversicherungen oder eine private Vorsorge vermindern. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Sanatoriumsaufenthalt um eine Maßnahme handelt, die erfahrungsgemäß nicht in jedem Kalenderjahr anfällt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bzw. § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz bezeichneten Art nicht vorliegen.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz auf 1.550.12 € festgesetzt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.