Verwaltungsgericht Münster Urteil, 26. Jan. 2016 - 5 K 1609/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger steht als Richter am Oberverwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R 2, Stufe 12) im Dienst des Beklagten.
3Mit am 10. Dezember 2013 bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV NRW) eingegangenen Schreiben vom 7. Dezember 2013 legte der Kläger Widerspruch gegen die ihm ab Januar 2013 gewährte Besoldung ein und beantragte eine amtsangemessene Besoldung. Mit Schreiben vom 9. Juni 2014 bat er um Bescheidung seines Widerspruchs.
4Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies das LBV NRW den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, für die von ihm beantragte Erhöhung der Bezüge bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die gewährte Alimentation sei amtsangemessen.
5Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die ihm gewährte Besoldung sei mit Blick auf die Maßstäbe des Art. 33 Abs. 5 GG nicht amtsangemessen. Er führt u. a. aus, die Besoldungsentwicklung sei in den letzten 30 Jahren greifbar und evident hinter der durchschnittlichen Einkommenssteigerung der deutschen Gesamtbevölkerung zurückgeblieben. Zudem verstoße die Besoldung gegen das Abstandsgebot. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf dessen Schriftsätze vom 29. August 2014 und 5. Dezember 2015 verwiesen.
6Der Kläger beantragt,
7unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des LBV NRW vom 30. Juni 2014 festzustellen, dass seine Alimentation für die Jahre 2013 und 2014 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation nicht genügt.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er ist der Ansicht, die gewährte Besoldung genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
11Das Gericht hat dem Beklagten mit Verfügung vom 30. Juni 2015 gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO aufgegeben, die Klageerwiderung nach Maßgabe der im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - dargelegten Gründe (juris, Rn. 97 - 128) zu ergänzen und zu erläutern. Insbesondere hat es unter Vorlage geeigneter Nachweise um Stellungnahme zu folgenden Punkten gebeten:
121. Wie hoch ist die Differenz zwischen den Tarifergebnissen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes in NRW und der Besoldungsentwicklung für einen Richter der Besoldungsgruppe R2 im Zeitraum von 1998 bis 2012 und für den Zeitraum von 1993 bis 2007?
132. Wie hoch ist die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex in NRW und der Besoldungsentwicklung für einen Richter der Besoldungsgruppe R2 im Zeitraum von 1998 bis 2012 und für den Zeitraum von 1993 bis 2007?
143. Wie hoch ist die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in NRW und der Besoldungsentwicklung für einen Richter der Besoldungsgruppe R2 im Zeitraum von 1998 bis 2012 und für den Zeitraum von 1993 bis 2007?
154. In welcher Weise haben sich die Abstände der Bruttogehälter in vergleichbaren Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen in der Besoldungsgruppe R2 in den Jahren 2008 bis 2012 verändert?
165. In welchem Verhältnis liegt das jährliche Bruttoeinkommen nach der Besoldungsgruppe R2 für die Jahre 2013 und 2014 einschließlich Sonderzahlungen zu dem Durchschnitt der übrigen Länder und dem Bund?
176. Wie hat sich in NRW die Qualifikation der als Richter eingestellten Bewerber in den Jahren 2008 bis 2012 entwickelt? Gelang es in diesen Jahren, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben (Ergebnisse in der Ersten Prüfung und der Zweiten juristischen Staatsprüfung)? Sind die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst in diesem Zeitraum herabgesetzt worden?
187. Wird die richterliche Unabhängigkeit durch die Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R2 in NRW gewährleistet? Kann er unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden?
198. Welche alimentationsrelevanten Veränderungen im Bereich der Beihilfe haben sich für einen Richter der Besoldungsgruppe R2 in den Jahren 1998 bis 2012 ergeben? Wie haben sich in diesem Zeitraum die Krankenversicherungsprämien, die zur Abwendung von krankheitsbedingten und nicht von der Beihilfe ausgeglichenen Belastungen erforderlich sind, entwickelt?
209. Welche versorgungsrelevanten Veränderungen haben sich für einen Richter der Besoldungsgruppe R2 in NRW in den Jahren 1998 bis 2012 ergeben?
2110. Wie stellt sich die Besoldungsentwicklung eines Richters der Besoldungsgruppe R2 im Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft im Zeitraum zwischen 1998 und 2012 dar?
2211. Ist durch den Gesetzgeber des Landes NRW eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung für die Jahre 2013 und 2014 zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht worden? Ist das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 NRW vom 17. Juli 2013 in der Fassung des Gesetzes vom 11. November 2014 (GV. NRW. S. 734) nach seiner Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung? Wenn ja, in welcher Weise?
2312. Gibt es sonstige sachliche, im Bereich des Systems der Beamten- und Richterbesoldung liegende Gründe für in den Jahren 2013 und 2014 wirksame werdende Einschnitte in die Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R2?
24Das LBV NRW hat mit Schriftsätzen vom 27. Oktober 2015 und vom 12. Januar 2016 Stellungnahmen nebst statistischem Zahlenmaterial vorgelegt, auf deren Inhalte Bezug genommen wird.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27Die als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Die dem Kläger auf gesetzlicher Grundlage gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 BBesG bzw. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 ÜBesG NRW (seit dem 1. Juni 2013) gewährte Alimentation in den Jahren 2013 und 2014 genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation für einen Richter der Besoldungsgruppe R 2.
28A. Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung eines Richters zu messen ist, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Hiernach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung eines Richters maßgebliche Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht des Richters, soweit dessen subjektive Rechtsstellung betroffen ist.
29Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 92 m. w. N.; hieran anknüpfend Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris; einführend hierzu Jerxsen/Schütter, DRiZ 2015, 428, zustimmend Schübel-Pfister, NJW 2015, 1920, verhalten positiv Pilniok, ZBR 2015, 361, Müller, RiA 2015, 193, kritisch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, mit grundlegender dogmatischer Skepsis Hebeler, ZBR 2015, 289, ders., JA 2015, 718, den Aspekt der Schuldenbremse in den Vordergrund stellend Brinktrine, ZG 2015, 201.
30Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Richter sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen.
31Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 93 m. w. N.
32Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle.
33Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 94 m. w. N.
34Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Richter evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden.
35Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 96 m. w. N.
36Zu diesem Zweck hat das Bundesverfassungsgericht fünf Parameter entwickelt, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (I.). Diese Vermutung kann durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (2. Prüfungsstufe, II.). Ergibt die Gesamtschau das Vorliegen einer verfassungswidrigen Unteralimentation, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall gerechtfertigt sein kann (III.). An diese Maßstäbe ist das Gericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden.
37I. 1. Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land ist ein wichtiger Parameter für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (erster Parameter).
38Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkoppelung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, ist dies mit der von Verfassungs wegen gebotenen Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse für die Besoldungsanpassung unvereinbar. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen.
39Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 99 ff.
402. Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (zweiter Parameter). Hierbei kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation.
41Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 103 ff.
423. Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land ist ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (dritter Parameter). Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Richters ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen. Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation.
43Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 106 ff.
444. Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen. Der systeminterne Besoldungsvergleich ist insoweit ein weiterer Parameter für die Konkretisierung der durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Alimentation (vierter Parameter). Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v. H. in den zurückliegenden fünf Jahren.
45Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 109 ff.; zur Problematik einer eventuellen Anhebung der Tabellenwerte beim Unterschreiten des Mindestabstands in den unteren Besoldungsgruppen zum sozialhilferechtlichen Existenzmininum vgl. Jerxsen/Schütter, DRiZ 2015, 428 (431); Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 (1013 f.).
46Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Parameter in seiner Folgeentscheidung zu Beamten der A-Besoldungsgruppe wie folgt erweitert: Für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen ist im Übrigen in den Blick zu nehmen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Sozialhilfe), der die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs obliegt, und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss. Die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen muss also ihrerseits einen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweisen. Dabei ist zu prüfen, ob ein solcher Mindestabstand zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum unterschritten wäre, wenn die Besoldung um weniger als 15 vom Hundert über dem sozialhilferechtlichen Bedarf läge.
47Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris, Rn. 93 f.
485. Eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern ist durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren. Vor diesem Hintergrund bildet der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (fünfter Parameter). Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem Durchschnitt der übrigen Ländern im gleichen Zeitraum, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation.
49Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 113 ff.
50II. Es besteht die Vermutung der einer angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation, wenn jedenfalls drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind. Diese Vermutung kann im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung, insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber (1.), die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters (2.), Entwicklungen im Bereich der Beihilfe (3.) und der Versorgung (4.), sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (5.).
51Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 116 ff.
521. Ob die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion erfüllt, zeigt sich auch daran, ob es in dem betreffenden Land gelingt, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben. Gradmesser für die fachliche Qualifikation der eingestellten Richter und Staatsanwälte sind vorrangig die Ergebnisse in der Ersten Prüfung und der Zweiten juristischen Staatsprüfung. Sinkt - auch im Vergleich zu den Ergebnissen dieser beiden Prüfungen aller Absolventen in dem Vergleichszeitraum insgesamt - das Notenniveau über einen Zeitraum von fünf Jahren in erheblicher Weise und/oder werden die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst spürbar herabgesetzt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Ausgestaltung der Besoldung nicht genügt, um die Attraktivität des Dienstes eines Richters oder Staatsanwalts zu gewährleisten.
53Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 117.
542. In der Höhe der Alimentation muss sich auch die besondere Qualität und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln. Die richterliche Unabhängigkeit muss auch durch die Besoldung der Richter gewährleistet werden. Die Art und Weise der Regelung von Besoldung und Versorgung des Richters sind von ganz erheblicher Bedeutung für das innere Verhältnis des Richters zu seinem Amt und für die Unbefangenheit, mit der er sich seine richterliche Unabhängigkeit bewahrt. Durch die Festlegung der Besoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass der Richter unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden kann.
55Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 118 ff.
563. Die Amtsangemessenheit der Alimentation ist ferner im Lichte des Niveaus der Beihilfeleistungen zu bewerten. Die Alimentation ist dann nicht mehr ausreichend, wenn die Krankenversicherungsprämien, die zur Abwendung von krankheitsbedingten und nicht von der Beihilfe ausgeglichenen Belastungen erforderlich sind, einen solchen Umfang erreichen, dass der angemessene Lebensunterhalt des Beamten oder Versorgungsempfängers nicht mehr gewährleistet ist. Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt parallel zu der Konstellation familiär bedingter Unterhaltslasten, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern. Bei einer solchen Sachlage kann daher eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, verfassungsrechtlich geboten sein. Gleiches gilt, wenn eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich das für den sonstigen Lebensunterhalt des Richters/Beamten zur Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren ("Salami-Taktik").
57Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 122.
584. Weder die Versorgung noch die Besoldung des Beamten stellt ein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen des Beamten dar. Beides ist vielmehr „Gegenleistung“ des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit dem Dienstherrn zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt. Versorgung und Besoldung sind Teilelemente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation und schon bei Begründung des Beamtenverhältnisses garantiert. Der Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt des Beamten lebenslang – und damit auch nach Eintritt in den Ruhestand – zu garantieren. Dieser Verpflichtung kommt er gegenwärtig durch Bereitstellung einer Vollversorgung nach. Der Beamte hat seine Altersversorgung und die seiner Hinterbliebenen nicht selbst zu veranlassen; stattdessen sind die Bruttobezüge der aktiven Beamten von vornherein – unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche – niedriger festgesetzt. Kürzungen im Bereich des Versorgungsrechts haben zur Konsequenz, dass der Amtsträger einen größeren Teil seiner Bezüge zum Zwecke der privaten Altersvorsorge aufwenden muss, um nicht übermäßige Einbußen seines Lebensstandards bei Eintritt in den Ruhestand hinnehmen zu müssen. Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen.
59Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 123.
605. Schließlich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. Ob die Alimentation einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen.
61Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 124.
62III. Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe).
63Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG. Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Beamten Rechnung zu tragen. Ungeachtet der Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG vermögen indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist.
64Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des Richters einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient.
65Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten. Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann − auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz − effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden.
66Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 125 ff.
67B. Auf der Grundlage dieser Maßstäbe ist eine verfassungswidrige Unteralimentation bezogen auf den Kläger als Richter der Besoldungsgruppe R 2 (Stufe 12) in den Jahren 2013 und 2014 nicht festzustellen.
68I. zu A. I. 1. (Vergleich Besoldung/Tarifabschlüsse)
69Es besteht keine beachtliche Differenz in Höhe von mindestens fünf Prozent zwischen der Entwicklung der Tarifergebnisse der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes und der Besoldungsanpassung. Dies gilt sowohl für das Besoldungsjahr 2013 (1.) als auch für das Besoldungsjahr 2014 (2.).
701. Beurteilung für das Besoldungsjahr 2013
71Die Beurteilungszeiträume von 1999 bis 2013 (a) und der Vergleichszeitraum von 1994 bis 2008 (b) führen im Ergebnis zu keiner beachtlichen Differenz; im erstgenannten Zeitraum bleibt die Besoldung höchstens 3,76 % hinter der Tarifentwicklung zurück, im letztgenannten höchstens 1,22 %.
72a) Entwicklung von 1999 bis 2013
73Ausgehend vom Basisjahr 1998 (= 100) stiegen die Besoldung von 1999 bis 2013 auf 120,62 und die Tarifergebnisse auf 125,16 (Bund/Gemeinden) bzw. 123,60 (Länder) - hierzu aa) -. Nichts anderes ergibt sich, wenn die Erhöhungen der Sockelbeträge, wie vom Kläger begehrt, nicht in die Berechnung eingestellt werden. Ausgehend vom Basisjahr 1998 (= 100) stiegen die Besoldung von 1999 bis 2013 unter dieser Annahme auf 119,60 und die Tarifergebnisse auf 124,03 (Bund/Gemeinden) bzw. 122,40 (Länder) - hierzu bb) -.
74aa) Berechnung unter Berücksichtigung erhöhter Sockelbeträge
75Die Erhöhung der Grundgehaltssätze um feste Beträge, die - anders als die Gewährung von Einmalzahlungen - auch bei künftigen Erhöhungen fortwirken, sind grundsätzlich bei der Beurteilung der Besoldungsentwicklung zu berücksichtigen.
76Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris, Rn. 136; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris, Rn. 118, 124.
77aaa) Besoldungsentwicklung
78Die Grundgehaltssätze und die Sonderzuwendungen/-zahlungen entwickelten sich unter Berücksichtigung der Erhöhung der Sockelbeträge wie folgt:
79- Basisjahr 1998 (= 100)
80- zum 1. Juni 1999: 2,9 % (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198)); Index: 102,9
81- Dezember 1999: Kürzung Sonderzuwendung von 92,39 % auf 89,79 %, entspricht - 0,20 % ((1 - 12,8979/12,9239) x 100); Index: 102,69 (102,9 - 102,9 x 0,2%)
82Ab 1994 wurde die den Richtern bis dahin in voller Höhe eines Monatsgehalts gezahlte Sonderzuwendung zunächst auf den Stand des Jahres 1993 eingefroren und beginnend mit dem Jahr 1995 stufenweise - jeweils durch Festsetzung des in den jährlichen BBVAnpG in Bezug genommenen Bemessungsfaktors durch das Bundesministerium des Innern (vgl. die Aufstellung bei: Bundesamt für Finanzen, Sonderzuwendung/Sonderzahlung/Zuwendung, Stand August 2005, abgerufen unter http://zope.dz-portal.de/Formularcenter/Documents/BAS011 am 25. Januar 2016) - erst auf 95 %, sodann im Jahr 1997 auf 93,78 %, in 1998 auf 92,39 %, in 1999 auf 89,79 %, in 2001 auf 88,21 % und in 2002 auf 86,31 % gekürzt. Im Anschluss wurde die den Richtern gewährte jährliche Sonderzahlung ab 2003 auf 50 % und ab 2006 auf 30 % der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge abgesenkt (§ 6 Abs. 1 SZG NRW).
83- zum 1. Januar 2001: 1,8 % (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618)); Index: 104,54 (102,69 + 102,69 x 1,8%)
84- Dezember 2001: Kürzung Sonderzuwendung auf 88,21 %, entspricht -0,12 % ((1 - 12,8821/12,8979) x 100); Index: 104,41 (104,54 - 104,54 x 0,12 %)
85- zum 1. Januar 2002: 2,2 % (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618)); Index: 106,71 (104,41 + 104,41 x 2,2 %)
86- Dezember 2002: Kürzung Sonderzuwendung auf 86,31 %, entspricht -0,15 % ((1 - 12,8631/12,8821) x 100); Index: 106,55 (106,71 - 106,71 x 0,15 %)
87- zum 1. Juli 2003: 2,4 % (Art. 1 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798)); Index: 109,11 (106,55 + 106,55 x 2,4 %)
88- Dezember 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 50 % (SZG NRW vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696)), entspricht -2,82 % ((1 - (12,5/12,8631) x 100); Index: 106,03 (109,11 - 109,11 x 2,82 %)
89- zum 1. April 2004: 1,0 % (Art. 2 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1799)); Index: 107,09 (106,03 + 106,03 x 1,0 %)
90- zum 1. August 2004: 1,0 % (Art. 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1800)); Index: 108,16 (107,09 + 107,09 x 1,0 %)
91- Dezember 2006: Kürzung Sonderzahlung auf 30 % (SZG NRW, geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2006 (GV. NRW. S. 197)), entspricht -1,6 % ((1 - (12,3/12,5) x 100); Index: 106,43 (108,16 - 108,16 x 1,6 %)
92- zum 1. Juli 2008: 2,9 % (§ 2 Nr. 1 BesVersAnpG 2008 NRW vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750)); Index: 109,52 (106,43 + 106,43 x 2,9 %)
93- zum 1. März 2009 (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BesVersAnpG 2009/2010 NRW vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570):
94- 20 Euro, entspricht 0,35 % (20 x 100 / 5.663,44); Index: 109,90 (109,52 + 109,52 x 0,35 %)
95Bei der prozentualen Bewertung durch die Erhöhung der Sockelbeträge setzt die Kammer den Erhöhungsbetrag ins Verhältnis zu dem dem Kläger zuvor gewährten Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2.
96- 3,0 %; Index: 113,20 (109,90 + 109,90 x 3,0 %)
97- zum 1. März 2010: 1,2 % (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 a) BesVersAnpG 2009/2010 NRW vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570)); Index: 114,56 (113,20 + 113,20 x 1,2 %)
98- zum 1. April 2011: 1,5 % (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BesVersAnpG 2011/2012 NRW vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 202)); Index: 116,28 (114,56 + 114,56 x 1,5 %)
99- zum 1. Januar 2012: 1,9 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BesVersAnpG 2011/2012 NRW vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 202)); Index: 118,49 (116,28 + 116,28 x 1,9 %)
100- zum 1. September 2013 (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BesVersAnpG 2013/2014 NRW vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 486), in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des BesVersAnpG vom 11. November 2014 (GV. NRW. S. 734))
101- 30 Euro, entspricht 0,49 % (30 x 100 / 6.144,30); Index: 119,07 (118,49 + 118,49 x 0,49 %)
102- 1,3 %; Index: 120,62 (119,07 + 119,07 x 1,3 %)
103Dieses Ergebnis deckt sich weitgehend mit den vom LBV NRW vorgelegten Berechnungen (Index: 120,43).
104bbb) Entwicklung der Tarifergebnisse
105Die tarifliche Entwicklung im öffentlichen Dienst betreffend die mit der R2-Besoldung vergleichbaren (höchsten) Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe BAT Ia/TV-L E 15 bzw. E 15 Ü verlief unter Berücksichtigung von Sockelbetragserhöhungen wie folgt (vgl. http://www.boeckler.de/apps/tarifabschluesse/index.php#results, Abfrage am 25. Januar 2016):
106- Basisjahr 1998 = 100
107- 1999: 3,1 % (Vergütungstarifvertrag Nr. 33 zum BAT vom 5. März 1999); Index: 103,10
108- 1999: Kürzung Sonderzahlung von 92,39 % auf 89,66 %, entspricht -0,21 % ((1 - 12,8966/12,9239) x 100); Index: 102,88 (103,10 - 103,10 x 0,21 %)
109- 2000 (Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT vom 30. Juni 2000):
110- 2,0 %; Index: 104,94 (102,88 + 102,88 x 2,0 %)
111- Kürzung Sonderzahlung auf 87,86 %, entspricht -0,14 % ((1 - 12,8786/12,8966) x 100); Index: 104,79 (104,94 - 104,94 x 0,14 %)
112- 2001: 2,4 %; Index: 107,30 (104,79 + 104,79 x 2,4 %)
113- 2001: Kürzung Sonderzahlung auf 85,80 %, entspricht -0,16 % ((1 - 12,8580/12,8786) x 100); Index: 107,13 (107,30 - 107,30 x 0,16 %)
114- 2003: 2,4 % (Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 9. Januar 2003); Index: 109,70 (107,13 + 107,13 x 2,4 %)
115- Kürzung Sonderzahlung auf 83,79 %, entspricht -0,16 % ((1 - 12,8379/12,8580) x 100); Index: 109,52 (109,70 - 109,70 x 0,16 %)
116- 2004: 1,0 %; Index: 110,62 (109,52 + 109,52 x 1,0 %)
117- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,96 %, entspricht -0,06 % ((1 - 12,8296/12,8379) x 100); Index: 110,55 (110,62 - 110,62 x 0,06 %)
118- 2004: 1,0 %; Index: 111,66 (110,55 + 110,55 x 1,0 %)
119- 2005: Kürzung Sonderzahlung auf 82,14 %, entspricht -0,06 % ((1 - 12,8214/12,8296) x 100); Index: 111,59 (111,66 - 111,66 x 0,06 %)
120- 2006 (Bund/Gemeinden): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 % ((1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 107,48 (111,59 - 111,59 x 3,68 %)
121- 2006 (Länder): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 % ((1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 107,48
122- 2008 (Bund/Gemeinden; Entgelttabelle TVöD)
123- 50 Euro: entspricht 0,90 % (50 x 100 / 5.570); Index: 108,45 (107,48 + 107,48 x 0,90 %)
124Zugrundegelegt wird bei dieser Berechnung zu Gunsten des Klägers das (höhere) Monatsentgelt der Tarifgruppe E 15 Ü der Stufe 5, da sich die Sockelbetragserhöhung bei höheren Gehältern prozentual geringfügiger auswirkt.
125- 3,1 %; Index: 111,81 (108,45 + 108,45 x 3,1 %)
126- 2008 (Länder): 2,9 % (Entgelttabelle TV-L); Index: 110,60 (107,48 + 107,48 x 2,9 %)
127- 2009 (Bund/Gemeinden): 2,8 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 114,94 (111,81 + 111,81 x 2,8 %)
128- 2009 (Länder; Entgelttabelle TV-L);
129- 40 Euro: entspricht 0,70 % (40 x 100 / 5.735,00); Index: 111,37 (110,60 + 110,60 x 0,7 %)
130- 3,0 %; Index: 114, 71 (111,37 + 111,37 x 3,0 %)
131- 2010 (Bund/Gemeinden): 1,2 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 116,32 (114,94 + 114,94 x 1,2 %)
132- 2010 (Länder): 1,2 % (Entgelttabelle TV-L); Index: 116,09 (114,71 + 114,71 x 1,2 %)
133- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,6 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 117,02 (116,32 + 116,32 x 0,6 %)
134- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,5 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 117,61 (117,02 + 117,02 x 0,5 %)
135- 2011 (Länder): 1,5 %; Index: 117,83 (116,09 + 116,09 x 1,5 %)
136- 2012 (Bund/Gemeinden): 3,5 %; Index: 121,73 (117,61 + 117,61 x 3,5 %)
137- 2012 (Länder):
138- 1,9 %; Index: 120,07 (117,83 + 117,83 x 1,9 %)
139- 17 Euro, entspricht 0,28 % (17 x 100 / 6.109,92) ; Index: 120,41 (120,07 + 120,07 x 0,28 %)
140- 2013 (Bund/Gemeinden)
141- 1,4 %; Index 123,43 (121,73 + 121,73 x 1,4 %)
142- 1,4 %; Index 125,16 (123,43 + 123,43 x 1,4 %)
143- 2013 (Länder): 2,65 %; Index: 123,60 (120,41 + 120,41 x 2,65 %)
144ccc) Vergleich
145Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen (x) und der Besoldungsentwicklung (y) wird in Relation zur Besoldungsentwicklung mit der Formel ((100 + x) - (100 + y)) / (100 + y) x 100 dargestellt.
146Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 144.
147Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in Bund und Gemeinden ergibt sich folgende Berechnung: ((125,16 - 120,62) / 120,62) x 100 = 3,76 %. Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in den Ländern ergibt sich folgende Berechnung: ((123,60 – 120,62) / 120,62) x 100 = 2,47 %.
148bb) Berechnung unter Vernachlässigung der Erhöhung der Sockelbeträge
149aaa) Besoldungsentwicklung
150Die Grundgehaltssätze und die Sonderzuwendungen/-zahlungen entwickelten sich ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Sockelbeträge - wie vom Kläger begehrt - wie folgt:
151- Basisjahr 1998 (= 100)
152- zum 1. Juni 1999: Index: 102,9
153- Dezember 1999: Index: 102,69
154- zum 1. Januar 2001: Index: 104,54
155- Dezember 2001: Index: 104,41
156- zum 1. Januar 2002: Index: 106,71
157- Dezember 2002: Index: 106,55
158- zum 1. Juli 2003: Index: 109,11
159- Dezember 2003: Index: 106,03
160- zum 1. April 2004: Index: 107,09
161- zum 1. August 2004: Index: 108,16
162- Dezember 2006: Index: 106,43
163- zum 1. Juli 2008: Index: 109,52
164- zum 1. März 2009: 3,0 %; Index: 112,81 (109,52 + 109,52 x 3,0 %)
165- zum 1. März 2010: 1,2 %; Index: 114,16 (112,81 + 112,81 x 1,2 %)
166- zum 1. April 2011: 1,5 %; Index: 115,87 (114,16 + 114,16 x 1,5 %)
167- zum 1. Januar 2012: 1,9 %; Index: 118,07 (115,87 + 115,87 x 1,9 %)
168- zum 1. September 2013: 1,3 %; Index: 119,60 (118,07 + 118,07 x 1,3 %)
169bbb) Entwicklung der Tarifergebnisse
170Die tarifliche Entwicklung im öffentlichen Dienst verlief wie folgt, wobei hier konsequenterweise ebenfalls rechnerisch die Erhöhung der tariflichen Gehälter um Sockelbeträge vernachlässigt wird:
171- Basisjahr 1998 = 100
172- 1999: Index: 103,10
173- 1999: Index: 102,88
174- 2000:
175- Index: 104,94
176- Index: 104,79
177- 2001: Index: 107,30
178- 2001: Index: 107,13
179- 2003: Index: 109,70
180- Index: 109,52
181- 2004: Index: 110,62
182- 2004: Index: 110,55
183- 2004: Index: 111,66
184- 2005: Index: 111,59
185- 2006 (Bund/Gemeinden): Index: 107,48
186- 2006 (Länder): Index: 107,48
187- 2008 (Bund/Gemeinden): 3,1 %; Index: 110,81 (107,48 + 107,48 x 3,1 %)
188- 2008 (Länder): Index: 110,60
189- 2009 (Bund/Gemeinden): 2,8 %; Index: 113,91 (110,81 + 110,81 x 2,8 %)
190- 2009 (Länder): 3,0 %; Index: 113,92 (110,60 + 110,60 x 3,0 %)
191- 2010 (Bund/Gemeinden): 1,2 %; Index: 115,28 (113,91 + 113,91 x 1,2 %)
192- 2010 (Länder): 1,2 %; Index: 115,29 (113,92 + 113,92 x 1,2 %)
193- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,6 %; Index: 115,97 (115,28 + 115,28 x 0,6 %)
194- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,5 %; Index: 116,55 (115,97 + 115,97 x 0,5 %)
195- 2011 (Länder): 1,5 %; Index: 117,02 (115,29 + 115,29 x 1,5 %)
196- 2012 (Bund/Gemeinden): 3,5 %; Index: 120,63 (116,55 + 116,55 x 3,5 %)
197- 2012 (Länder): 1,9 %; Index: 119,24 (117,02 + 117,02 x 1,9 %)
198- 2013 (Bund/Gemeinden)
199- 1,4 %; Index: 122,32 (120,63 + 120,63 x 1,4 %)
200- 1,4 %; Index: 124,03 (122,32 + 122,32 x 1,4 %)
201- 2013 (Länder): 2,65 %; Index: 122,40 (119,24 + 119,24 x 2,65 %)
202ccc) Vergleich
203Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in Bund und Gemeinden ergibt sich folgende Berechnung: ((124,03 – 119,6) / 119,6) x 100 = 3,70 %. Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in den Ländern ergibt sich folgende Berechnung: ((122,40 – 119,6) / 119,6) x 100 = 2,34 %.
204b) 1994 bis 2008
205Eine überlappende Vergleichsberechnung für einen weiteren gleich langen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des Zeitraums von 1999 bis 2013 erfasst, ist auf der Grundlage der oben dargestellten Werte nicht durchzuführen. Eine solche ist nur ergänzend und „gegebenenfalls“ durchzuführen.
206Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 102.
207Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Die Fünf-Prozent-Grenze wird in deutlicher Weise unterschritten. Etwaige statistische Ausreißer sind nicht ersichtlich. Insbesondere vollzog sich die Entwicklung der Besoldung in den fünf Jahren vor 1999 (1994 – 1998) noch deutlich ähnlicher als in den danach folgenden Jahren (Beamte/Richter: 1994: 2,0 % und Einfrieren Sonderzuwendung auf Stand 1993; 1995: 3,2 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 95 %; 1997: 1,3 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 93,78%; 1998: 1,5 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 92,39 %; Beschäftigte: 1994: 2,0 % und Absenkung Sonderzahlung von 100 % auf 98,04 %; 1995: 3,2 % und Absenkung Sonderzahlung auf 95 %; 1997: 1,3 % und Absenkung Sonderzahlung auf 93,78 %; 1998: 1,5 % und Absenkung Sonderzahlung auf 92,39 %). Dieser Gleichklang führt eher zu einer statistischen Annäherung der Indexwerte als zu einer Vergrößerung. Erst recht ist ein Überschreiten der Fünf-Prozent-Grenze ausgeschlossen.
208Unabhängig hiervon führt eine konkrete Vergleichsberechnung zu keinem anderen Ergebnis. Die tarifliche Entwicklung in Bund und Gemeinden liegt 1,22 %, die tarifliche Entwicklung in den Ländern 1,02 % über der Entwicklung der Besoldung.
209aa) Besoldungsentwicklung
210Die Grundgehaltssätze und die Sonderzuwendungen/-zahlungen entwickelten sich wie folgt:
211- Basisjahr 1993 (= 100)
212- 1994 (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1994 vom 24. August 1994 (BGBl I S. 2229)): 2,0 %; Index: 102,00
213- Sonderzuwendung auf Stand 1993 eingefroren, entspricht -0,02 %; Index 101,98 (102,00 – 102,00 x 0,02 %)
214- zum 1. Mai 1995: 3,2 % (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl I S. 1942)); Index: 105,24 (101,98 + 101,98 x 3,2 %)
215- Kürzung Sonderzuwendung von 100 % auf 95 %, entspricht -0,38 % (1 - (12,95/13) x 100); Index: 104,84 (105,24 – 105,24 x 0,38 %)
216- zum 1. März 1997 1,3 % (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl I S. 590)); Index: 106,20 (104,84 + 104,84 x 1,3 %)
217- Kürzung Sonderzuwendung auf 93,78 %, entspricht -0,09 % (1 - 12,9378/12,95) x 100); Index: 106,10 (106,20 – 106,20 x 0,09 %)
218- zum 1. Januar 1998 1,5 % (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2026)); Index: 107,69 (106,10 + 106,10 x 1,5 %)
219- Kürzung Sonderzuwendung auf 92,39 %, entspricht -0,11 % (1 - 12,9239/12,9378) x 100); Index: 107,57 (107,69 – 107,69 x 0,11 %)
220- zum 1. Juni 1999: 2,9 %; Index: 110,69 (107,57 + 107,57 x 2,9 %)
221- Dezember 1999: Kürzung Sonderzuwendung auf 89,79 %, entspricht - 0,20 % ((1 - 12,8979/12,9239) x 100); Index: 110,47 (110,69 – 110,69 x 0,2%)
222- zum 1. Januar 2001: 1,8 %; Index: 112,46 (110,47 + 110,47 x 1,8%)
223- Dezember 2001: Kürzung Sonderzuwendung auf 88,21 %, entspricht -0,12 % ((1 - 12,8821/12,8979) x 100); Index: 112,33 (112,46 – 112,46 x 0,12 %)
224- zum 1. Januar 2002: 2,2 %; Index: 114,80 (112,33 + 112,33 x 2,2 %)
225- Dezember 2002: Kürzung Sonderzuwendung auf 86,31 %, entspricht: -0,15 % ((1 - 12,8631/12,8821) x 100); Index: 114,63 (114,80 – 114,80 x 0,15 %)
226- zum 1. Juli 2003: 2,4 %; Index: 117,38 (114,63 + 114,63 x 2,4 %)
227- Dezember 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 50 %, entspricht -2,82 % ((1 - (12,5/12,8631) x 100); Index: 114,07 (117,38 – 117,38 x 2,82 %)
228- zum 1. April 2004: 1,0 %; Index: 115,21 (114,07 + 114,07 x 1,0 %)
229- zum 1. August 2004: 1,0 %; Index: 116,36 (115,21 + 115,21 x 1,0 %)
230- Dezember 2006: Kürzung Sonderzahlung auf 30 %, entspricht: -1,6 % ((1 - (12,3/12,5) x 100); Index: 114,50 (116,36 – 116,36 x 1,6%)
231- zum 1. Juli 2008: 2,9 %; Index: 117,82 (114,50 + 114,50 x 2,9 %)
232bbb) Entwicklung der Tarifergebnisse
233- Basisjahr 1993 = 100
234- 1994: 2,0 %; Index 102,00
235- Kürzung Sonderzahlung von 100% auf 98,04 %, entspricht -0,15 % ((1 - (12,9804/13) x 100); Index: 101,85 (102,00 – 102,00 x 0,15 %)
236- 1995: 3,2 %; Index: 105,11 (101,85 + 101,85 x 3,2 %)
237- 1995: Kürzung Sonderzahlung auf 95 %, entspricht -0,23 % ((1 - (12,95/12,9804) x 100); Index: 104,87 (105,11 – 105,11 x 0,23 %)
238- 1997: 1,3 %; Index: 106,23 (104,87 + 104,87 x 1,3 %)
239- 1997: Kürzung Sonderzahlung auf 93,78 %, entspricht -0,09 % ((1 - (12,9378/12,95) x 100); Index: 106,13 (106,23 – 106,23 x 0,09 %)
240- 1998: 1,5 %; Index: 107,72 (106,13 + 106,13 x 1,5%)
241- 1998: Kürzung Sonderzahlung auf 92,39 %, entspricht -0,11 % ((1 - (12,9239/12,9378) x 100); Index: 107,60 (107,72 – 107,72 x 0,11 %)
242- 1999: 3,1 % (Vergütungstarifvertrag Nr. 33 zum BAT vom 5. März 1999); Index: 110,94 (107,60 + 107,60 x 3,1 %)
243- 1999: Kürzung Sonderzahlung auf 89,66 %, entspricht -0,21 % ((1 - 12,8966/12,9239) x 100); Index: 110,71 (110,94 – 110,94 x 0,21 %)
244- 2000: 2,0 % (Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT vom 30. Juni 2000); Index: 112,92 (110,71 + 110,71 x 2,0 %)
245- 2000: Kürzung Sonderzahlung auf 87,86 %, entspricht -0,14 % ((1 - 12,8786/12,8966) x 100); Index: 112,76 (112,92 – 112,92 x 0,14 %)
246- 2001: 2,4 %; Index: 115,47 (112,76 + 112,76 x 2,4 %)
247- 2001: Kürzung Sonderzahlung auf 85,80 %, entspricht -0,16 % ((1 - 12,8580/12,8786) x 100); Index: 115,29 (115,47 – 115,47 x 0,16%)
248- 2003: 2,4 % (Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 9. Januar 2003); Index: 118,06 (115,29 + 115,29 x 2,4 %)
249- Kürzung Sonderzahlung auf 83,79 %, entspricht -0,16 % ((1 - 12,8379/12,8580) x 100); Index: 117,87 (118,06 – 118,06 x 0,16 %)
250- 2004: 2,0 %; Index: 120,23 (117,87 + 117,87 x 2,0 %)
251- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,96 %, entspricht -0,06 % ((1 - 12,8296/12,8379) x 100); Index: 120,16 (120,23 – 120,23 x 0,06 %)
252- 2005: Kürzung Sonderzahlung auf 82,14 %, entspricht -0,06 % ((1 - 12,8214/12,8296) x 100); Index: 120,09 (120,16 – 120,16 x 0,06 %)
253- 2006 (Bund/Gemeinden): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 % ((1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 115,67 (120,09 – 120,09 x 3,68 %)
254- 2006 (Länder): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 % ((1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 115,67
255- 2008 (Bund/Gemeinden; Entgelttabelle TVöD)
256Die Erhöhung um 50 Euro kann rechnerisch vernachlässigt werden.
257- 3,1 %; Index: 119,26 (115,67 + 115,67 x 3,1 %)
258- 2008 (Länder): 2,9 % (Entgelttabelle TV-L); Index: 119,02 (115,67 + 115,67 x 2,9 %)
259ccc) Vergleich
260Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in Bund und Gemeinden ergibt sich folgende Berechnung: ((119,26 – 117,82) / 117,82) x 100 = 1,22 %. Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in den Ländern ergibt sich folgende Berechnung: ((119,02 – 117,82) / 117,82) x 100 = 1,02 %.
2612. Beurteilung für das Besoldungsjahr 2014
262Die Beurteilungszeiträume von 2000 bis 2014 (a) und der Vergleichszeitraum von 1995 bis 2009 (b) führen im Ergebnis zu keiner beachtlichen Differenz; im erstgenannten Zeitraum bleibt die Besoldung höchstens 4,65 % hinter der Tarifentwicklung zurück, im letztgenannten 1,13 %.
263a) 2000 bis 2014
264Ausgehend vom Basisjahr 1999 (= 100) stiegen die Besoldung von 2000 bis 2014 auf 119,73 und die Tarifergebnisse auf 125,30 bzw. 123,68 - hierzu aa) -. Wenn die Erhöhungen der Sockelbeträge, wie vom Kläger begehrt, nicht in die Berechnung eingestellt werden, stiegen die Besoldung von 2000 bis 2014 unter dieser Annahme auf 117,97 und die Tarifergebnisse auf 124,18 (Bund/Gemeinden) bzw. 122,48 (Länder) - hierzu bb) -.
265aa) Berechnung unter Berücksichtigung erhöhter Sockelbeträge
266aaa) Besoldungsentwicklung
267Die Grundgehaltssätze und die Sonderzuwendungen/-zahlungen entwickelten sich unter Berücksichtigung der Erhöhung der Sockelbeträge wie folgt:
268- Basisjahr 1999 (= 100)
269- zum 1. Januar 2001: 1,8 %; Index: 101,80
270- Dezember 2001: Kürzung Sonderzuwendung von 89,79 % auf 88,21 % (entspricht -0,12 % ((1 - 12,8821/12,8979) x 100); Index: 101,68 (101,80 – 101,80 x 0,12 %)
271- zum 1. Januar 2002: 2,2 %; Index: 103,92 (101,68 + 101,68 x 2,2 %)
272- Dezember 2002: Kürzung Sonderzuwendung auf 86,31 %, entspricht: -0,15 % ((1 - 12,8631/12,8821) x 100); Index: 103,76 (103,92 – 103,92 x 0,15 %)
273- zum 1. Juli 2003: 2,4 %; Index: 106,25 (103,76 + 103,76 x 2,4 %)
274- Dezember 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 50 %, entspricht -2,82 % ((1 - (12,5/12,8631) x 100); Index: 103,25 (106,25 – 106,25 x 2,82 %)
275- zum 1. April 2004: 1,0 %; Index: 104,28 (103,25 + 103,25 x 1,0 %)
276- zum 1. August 2004: 1,0 %; Index: 105,32 (104,28 + 104,28 x 1,0 %)
277- Dezember 2006: Kürzung Sonderzahlung auf 30 %, entspricht: -1,6 % ((1 - (12,3/12,5) x 100); Index: 103,63 (105,32 - 105,32 x 1,6%)
278- zum 1. Juli 2008: 2,9 %; Index: 106,64 (103,63 + 103,63 x 2,9 %)
279- zum 1. März 2009:
280- 20 Euro, entspricht 0,35 % (20 x 100 / 5.663,44); Index: 107,01 (106,64 + 106,64 x 0,35%)
281Bei der prozentualen Bewertung durch die Erhöhung der Sockelbeträge setzt die Kammer den Erhöhungsbetrag ins Verhältnis zu dem dem Kläger zuvor gewährten Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2.
282- 3,0 %; Index: 110,22 (107,01 + 107,01 x 3,0 %)
283- zum 1. März 2010: 1,2 %; Index: 111,54 (110,22 + 110,22 x 1,2 %)
284- zum 1. April 2011: 1,5 %; Index: 113,21 (111,54 + 111,54 x 1,5 %)
285- zum 1. Januar 2012: 1,9 %; Index: 115,36 (113,21 + 113,21 x 1,9 %)
286- zum 1. September 2013
287- 30 Euro, entspricht 0,49 % (30 x 100 / 6.144,30); Index: 115,93 (115,36 + 115,36 x 0,49 %)
288- 1,3 %; Index: 117,44 (115,93 + 115,93 x 1,3 %)
289- zum 1. September 2014 (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BesVersAnpG 2013/2014 NRW vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 486), in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des BesVersAnpG vom 11. November 2014 (GV. NRW. S. 734)):
290- 40 Euro, entspricht 0,64 % (40 x 100 / 6.254,18); Index: 118,19 (117,44 + 117,44 x 0,64)
291- 1,3 %; Index 119,73 (118,19 + 118,19 x 1,3 %)
292Dieser Wert deckt sich weitgehend mit dem vom LBV NRW ermittelten Wert (119,57).
293bbb) Entwicklung der Tarifergebnisse
294- Basisjahr 1999 = 100
295- 2000:
296- 2,0 %; Index: 102,00
297- Kürzung Sonderzahlung auf 87,86 %, entspricht -0,14 % ((1 - 12,8786/12,8966) x 100); Index: 101,86 (102,0 – 102,0 x 0,14 %)
298- 2001: 2,4 %; Index: 104,30 (101,86 + 101,86 x 2,4 %)
299- 2001: Kürzung Sonderzahlung auf 85,80 %, entspricht -0,16 % ((1 - 12,8580/12,8786) x 100); Index: 104,13 (104,30 – 104,30 x 0,16 %)
300- 2003: 2,4 %; Index: 106,63 (104,13 + 104,13 x 2,4 %)
301- Kürzung Sonderzahlung auf 83,79 %, entspricht -0,16 % ((1 - 12,8379/12,8580) x 100); Index: 106,46 (106,63 – 106,63 x 0,16 %)
302- 2004: 1,0 %; Index: 107,52 (106,46 + 106,46 x 1,0 %)
303- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,96 %, entspricht -0,06 % ((1 - 12,8296/12,8379) x 100); Index: 107,46 (107,52 – 107,52 x 0,06 %)
304- 2004: 1,0 %; Index: 108,53 (107,46 + 107,46 x 1,0 %)
305- 2005: Kürzung Sonderzahlung auf 82,14 %, entspricht -0,06 % ((1 - 12,8214/12,8296) x 100); Index: 108,46 (108,53 – 108,53 x 0,06 %)
306- 2006 (Bund/Gemeinden): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 % ((1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 104,47 (108,46 – 108,46 x 3,68 %)
307- 2006 (Länder): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 % ((1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 104,47
308- 2008 (Bund/Gemeinden; Entgelttabelle TVöD)
309- 50 Euro, entspricht 0,90 % (50 x 100 / 5.570); Index: 105,41 (104,47 + 104,47 x 0,90 %)
310Zugrundegelegt wird zu Gunsten des Klägers das (höhere) Monatsentgelt der Tarifgruppe E 15 Ü der Stufe 5.
311- 3,1 %; Index: 108,68 (105,41 + 105,41 x 3,1 %)
312- 2008 (Länder): 2,9 % (Entgelttabelle TV-L); Index: 107,50 (104,47 + 104,47 x 2,9 %)
313- 2009 (Bund/Gemeinden): 2,8 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 111,72 (108,68 + 108,68 x 2,8 %)
314- 2009 (Länder; Entgelttabelle TV-L);
315- 40 Euro, entspricht 0,70 % (40 x 100 / 5.735,00); Index: 108,25 (107,50 + 107,50 x 0,7 %)
316- 3,0 %; Index: 111,50 (108,25 + 108,25 x 3,0 %)
317- 2010 (Bund/Gemeinden): 1,2 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 113,06 (111,72 + 111,72 x 1,2 %)
318- 2010 (Länder): 1,2 % (Entgelttabelle TV-L); Index: 112,84 (111,50 + 111,50 x 1,2 %)
319- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,6 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 113,74 (113,06 + 113,06 x 0,6 %)
320- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,5 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 114,31 (113,74 + 113,74 x 0,5 %)
321- 2011 (Länder): 1,5 %; Index: 114,53 (112,84 + 112,84 x 1,5 %)
322- 2012 (Bund/Gemeinden): 3,5 %; Index: 118,31 (114,31 + 114,31 x 3,5 %)
323- 2012 (Länder):
324- 1,9 %; Index: 116,71 (114,53 + 114,53 x 1,9 %)
325- 17 Euro, entspricht 0,28 % (17 x 100 / 6.109,92); Index: 117,04 (116,71+ 116,71 x 0,28 %)
326- 2013 (Bund/Gemeinden)
327- 1,4 %; Index: 119,97 (118,31 + 118,31 x 1,4 %)
328- 1,4 %; Index: 121,65 (119,97 + 119,97 x 1,4 %)
329- 2013 (Länder): 2,65 %; Index: 120,14 (117,04 + 117,04 x 2,65 %)
330- 2014 (Bund/Gemeinden): 3,0 %; Index: 125,30 (121,65 + 121,65 x 3,0 %)
331- 2014 (Länder): 2,95 %; Index: 123,68 (120,14 + 120,14 x 2,95 %)
332ccc) Vergleich
333Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in Bund und Gemeinden ergibt sich folgende Berechnung: ((125,30 – 119,73) / 119,73) x 100 = 4,65 %. Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in den Ländern ergibt sich folgende Berechnung: ((123,68 – 119,73) / 119,73) x 100 = 3,30 %.
334bb) Berechnung unter Vernachlässigung der Erhöhung der Sockelbeträge
335aaa) Besoldungsentwicklung
336Die Grundgehaltssätze und die Sonderzuwendungen/-zahlungen entwickelten sich ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Sockelbeträge wie folgt:
337- Basisjahr 1999 (= 100)
338- zum 1. Januar 2001: 1,8 %; Index: 101,80
339- Dezember 2001: Kürzung Sonderzuwendung auf 88,21 %; Index: 101,68
340- zum 1. Januar 2002: 2,2 %; Index: 103,92
341- Dezember 2002: Kürzung Sonderzuwendung auf 86,31 %; Index: 103,76
342- zum 1. Juli 2003: 2,4 %; Index: 106,25
343- Dezember 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 50 %; Index: 103,25
344- zum 1. April 2004: 1,0 %; Index: 104,28
345- zum 1. August 2004: 1,0 %; Index: 105,32
346- Dezember 2006: Kürzung Sonderzahlung auf 30 %; Index: 103,63
347- zum 1. Juli 2008: 2,9 %; Index: 106,64
348- zum 1. März 2009: 3,0 %; Index: 109,84 (106,64 + 106,64 x 3,0 %)
349- zum 1. März 2010: 1,2 %; Index: 111,16 (109,84 + 109,84 x 1,2 %)
350- zum 1. April 2011: 1,5 %; Index: 112,83 (111,16 + 111,16 x 1,5 %)
351- zum 1. Januar 2012: 1,9 %; Index: 114,97 (112,83 + 112,83 x 1,9 %)
352- zum 1. September 2013: 1,3 %; Index: 116,46 (114,97 + 114,97 x 1,3 %)
353- zum 1. September 2014: 1,3 %; Index 117,97 (116,46 + 116,46 x 1,3 %)
354bbb) Entwicklung der Tarifergebnisse
355- Basisjahr 1999 = 100
356- 2000:
357- 2,0 %; Index: 102,00
358- Kürzung Sonderzahlung auf 87,86; Index: 101,86
359- 2001: 2,4 %; Index: 104,30
360- 2001: Kürzung Sonderzahlung auf 85,80 %; Index: 104,13
361- 2003: 2,4 %; Index: 106,63
362- Kürzung Sonderzahlung auf 83,79 %; Index: 106,46
363- 2004: 1,0 %; Index: 107,52
364- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,96; Index: 107,46
365- 2004: 1,0 %; Index: 108,53
366- 2005: Kürzung Sonderzahlung auf 82,14 %; Index: 108,46
367- 2006 (Bund/Gemeinden): Kürzung Sonderzahlung auf 35%; Index: 104,47
368- 2006 (Länder): Kürzung Sonderzahlung auf 35%; Index: 104,47
369- 2008 (Bund/Gemeinden): 3,1 %; Index: 107,71 (104,47 + 104,47 x 3,1 %)
370- 2008 (Länder): 2,9 %; Index: 107,50
371- 2009 (Bund/Gemeinden): 2,8 %; Index: 110,73 (107,71 + 107,71 x 2,8 %)
372- 2009 (Länder): 3,0 %; Index: 110,73 (107,50 + 107,50 x 3,0 %)
373- 2010 (Bund/Gemeinden): 1,2 %; Index: 112,06 (110,73 + 110,73 x 1,2 %)
374- 2010 (Länder): 1,2 %; Index: 112,06 (110,73 + 110,73 x 1,2 %)
375- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,6 %; Index: 112,73 (112,06 + 112,06 x 0,6 %)
376- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,5 %; Index: 113,29 (112,73 +112,73 x 0,5 %)
377- 2011 (Länder): 1,5 %; Index: 113,74 (112,06 + 112,06 x 1,5 %)
378- 2012 (Bund/Gemeinden): 3,5 %; Index: 117,26 (113,29 + 113,29 x 3,5 %)
379- 2012 (Länder): 1,9 %; Index: 115,90 (113,74 + 113,74 x 1,9 %)
380- 2013 (Bund/Gemeinden):
381- 1,4 %; Index: 118,90 (117,26 + 117,26 x 1,4 %)
382- 1,4 %; Index: 120,56 (118,90 + 118,90 x 1,4 %)
383- 2013 (Länder): 2,65 %; Index: 118,97 (115,90 + 115,90 x 2,65 %)
384- 2014 (Bund/Gemeinden): 3,0 %; Index: 124,18 (120,56 + 120,56 x 3,0 %)
385- 2014 (Länder): 2,95 %; Index: 122,48 (118,97 + 118,97 x 2,95 %)
386ccc) Vergleich
387Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in Bund und Gemeinden ergibt sich folgende Berechnung: ((124,18 – 117,97) / 117,97) x 100 = 5,26 %. Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in den Ländern ergibt sich folgende Berechnung: ((122,48 – 117,97) / 117,97) x 100 = 3,82 %. Im Mittel ergibt sich auch hier keine Überschreitung der Fünf-Prozent-Grenze.
388b) 1995 bis 2009
389Eine überlappende Vergleichsberechnung für einen weiteren gleich langen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des Zeitraums von 2000 bis 2014 erfasst, ist auf der Grundlage der oben dargestellten Werte nicht durchzuführen. Eine solche ist nur ergänzend und „gegebenenfalls“ durchzuführen. Ein solcher Fall ist jedoch nicht gegeben. Die Fünf-Prozent-Grenze wird unterschritten. Etwaige statistische Ausreißer sind nicht ersichtlich. Insbesondere vollzog sich die Entwicklung der Besoldung in den fünf Jahren vor 2000 (1995 – 1999) noch deutlich ähnlicher als in den danach folgenden Jahren (Beamte/Richter: 1995: 3,2 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 95 %; 1997: 1,3 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 93,78%; 1998: 1,5 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 92,39 %; 1999: 2,9 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 89,79 %; Beschäftigte: 1995: 3,2 % und Absenkung Sonderzahlung auf 95 %; 1997: 1,3 % und Absenkung Sonderzahlung auf 93,78 %; 1998: 1,5 % und Absenkung Sonderzahlung auf 92,39 %; 1999: 3,1 % und Kürzung Sonderzahlung auf 89,66 %). Dieser Gleichklang führt eher zu einer statistischen Annäherung der Indexwerte als zu einer Vergrößerung. Erst recht ist ein Überschreiten der Fünf-Prozent-Grenze ausgeschlossen.
390Unabhängig hiervon führt eine konkrete Vergleichsberechnung zu keinem anderen Ergebnis. Die tarifliche Entwicklung in Bund und Gemeinden und den Ländern liegt im Vergleichszeitraum 1,13 % über der Entwicklung der Besoldung.
391aa) Besoldungsentwicklung
392Die Grundgehaltssätze und die Sonderzuwendungen/-zahlungen entwickelten sich wie folgt:
393- Basisjahr 1994 (= 100)
394- zum 1. Mai 1995: 3,2 %; Index: 103,2
395- Kürzung Sonderzuwendung auf 95 %, entspricht -0,38 %; Index: 102,81 (103,2 – 103,2 x 0,38 %)
396- zum 1. März 1997 1,3 %; Index: 104,15 (102,81 + 102,81 x 1,3 %)
397- Kürzung Sonderzuwendung auf 93,78 %, entspricht -0,09 %; Index: 104,06 (104,15 – 104,15 x 0,09 %)
398- zum 1. Januar 1998 1,5 %; Index: 105,62 (104,06 + 104,06 x 1,5 %)
399- Kürzung Sonderzuwendung auf 92,39 %, entspricht -0,11 %; Index: 105,50 (105,62 – 105,62 x 0,11 %)
400- zum 1. Juni 1999: 2,9 %; Index: 108,56 (105,50 + 105,50 x 2,9 %)
401- Dezember 1999: Kürzung Sonderzuwendung auf 89,79 %, entspricht -0,20 %; Index: 108,34 (108,56 - 108,56 x 0,2%)
402- zum 1. Januar 2001: 1,8 %; Index: 110,29 (108,34 + 108,34 x 1,8%)
403- Dezember 2001: Kürzung Sonderzuwendung auf 88,21 %, entspricht -0,12 %; Index: 110,16 (110,29 – 110,29 x 0,12 %)
404- zum 1. Januar 2002: 2,2 %; Index: 112,58 (110,16 + 110,16 x 2,2 %)
405- Dezember 2002: Kürzung Sonderzuwendung auf 86,31 %, entspricht: -0,15 %; Index: 112,41 (112,58 – 112,58 x 0,15 %)
406- zum 1. Juli 2003: 2,4 %; Index: 115,11 (112,41 + 112,41 x 2,4 %)
407- Dezember 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 50 %, entspricht -2,82 %; Index: 111,86 (115,11 – 115,11 x 2,82 %)
408- zum 1. April 2004: 1,0 %; Index: 112,98 (111,86 + 111,86 x 1,0 %)
409- zum 1. August 2004: 1,0 %; Index: 114,11 (112,98 + 112,98 x 1,0 %)
410- Dezember 2006: Kürzung Sonderzahlung auf 30 %, entspricht: -1,6 %; Index: 112,28 (114,11 – 114,11 x 1,6%)
411- zum 1. Juli 2008: 2,9 %; Index: 115,54 (112,28 + 112,28 x 2,9 %)
412- - zum 1. März 2009:
413Die Erhöhung um 20 Euro kann rechnerisch vernachlässigt werden.
414- 3,0 %; Index: 119,01 (115,54 + 115,54 x 3,0 %)
415bbb) Entwicklung der Tarifergebnisse
416- Basisjahr 1994 = 100
417- 1995: 3,2 %; Index: 103,20
418- 1995: Kürzung Sonderzahlung auf 95 %, entspricht -0,23 %; Index: 102,96 (103,20 – 103,20 x 0,23 %)
419- 1997: 1,3 %; Index: 104,30 (102,96 + 102,96 x 1,3 %)
420- 1997: Kürzung Sonderzahlung auf 93,78 %, entspricht -0,09 %; Index: 104,21 (104,60 – 104,30 x 0,09 %)
421- 1998: 1,5 %; Index: 105,77 (104,21 + 104,21 x 1,5%)
422- 1998: Kürzung Sonderzahlung auf 92,39 %, entspricht -0,11 %; Index: 105,65 (105,77 – 105,77 x 0,11 %)
423- 1999: 3,1 %; Index: 108,93 (105,65 + 105,65 x 3,1 %)
424- 1999: Kürzung Sonderzahlung auf 89,66 %, entspricht -0,21 %; Index: 108,70 (108,93 – 108,93 x 0,21 %)
425- 2000: 2,0 %; Index: 110,87 (108,70 + 108,70 x 2,0 %)
426- 2000: Kürzung Sonderzahlung auf 87,86 %, entspricht -0,14 %; Index: 110,71 (110,87 – 110,87 x 0,14 %)
427- 2001: 2,4 %; Index: 113,37 (110,71 + 110,71 x 2,4 %)
428- 2001: Kürzung Sonderzahlung auf 85,80 %, entspricht -0,16 %; Index: 113,19 (113,37 – 113,37 x 0,16%)
429- 2003: 2,4 %; Index: 115,91 (113,19 + 113,19 x 2,4 %)
430- Kürzung Sonderzahlung auf 83,79 %, entspricht -0,16 %; Index: 115,72 (115,91 – 115,91 x 0,16 %)
431- 2004: 2,0 %; Index: 118,03 (115,72 + 115,72 x 2,0 %)
432- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,96 %, entspricht -0,06 %; Index: 117,96 (118,03 – 118,03 x 0,06 %)
433- 2005: Kürzung Sonderzahlung auf 82,14 %, entspricht -0,06 %; Index: 117,89 (117,96 – 117,96 x 0,06 %)
434- 2006 (Bund/Gemeinden): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 %; Index: 113,55 (117,89 – 117,89 x 3,68 %)
435- 2006 (Länder): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 %; Index: 113,55
436- 2008 (Bund/Gemeinden)
437Die Erhöhung um 50 Euro kann rechnerisch vernachlässigt werden.
438- 3,1 %; Index: 117,07 (113,55 + 113,55 x 3,1 %)
439- 2008 (Länder): 2,9 %; Index: 116,84 (113,55 + 113,55 x 2,9 %)
440- 2009 (Bund/Gemeinden): 2,8 %; Index: 120,35 (117,07 + 117,07 x 2,8 %)
441- 2009 (Länder);
442Die Erhöhung um 40 Euro kann rechnerisch vernachlässigt werden.
443- 3,0 %; Index: 120,35 (116,84 + 116,84 x 3,0 %)
444ccc) Vergleich
445Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in Bund und Gemeinden sowie den Ländern ergibt sich folgende Berechnung: ((120,35 – 119,01) / 119,01) x 100 = 1,13 %. Auch unter Berücksichtigung der im Tarifbereich geringfügig höheren Sockelbetragserhöhungen in Bund und Gemeinden im Jahr 2008 und in den Ländern im Jahr 2009 als im Beamtenbereich im Jahr 2009 kommt es ersichtlich zu keiner Überschreitung der Fünf-Prozent-Grenze.
446II. zu A. I. 2. (Vergleich Besoldung/Nominallohnindex)
447Es besteht keine (negative) Differenz in Höhe von mindestens fünf Prozent zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsanpassung. Dies gilt sowohl für das Besoldungsjahr 2013 (1.) als auch für das Besoldungsjahr 2014 (2.).
4481. Beurteilung für das Besoldungsjahr 2013
449Betreffend die Besoldung im Jahr 2013 lag die Entwicklung der Besoldung nicht unter, sondern um mindestens 0,28 % (Zeitraum 1999 bis 2013, hierzu a)) bzw. um 2,58 % (Vergleichszeitraum 1994 - 2008, hierzu b)) über der Entwicklung des Nominallohnindex.
450a) 1999 bis 2013
451Ausgehend vom Basisjahr 1998 (= 100) stieg der Nominallohnindex von 1999 bis 2013 auf 119,26.
452Der Nominallohnindex entwickelte sich, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Werte ausweisen, in Nordrhein-Westfalen wie folgt:
453- 1998 (= 100)
454- 1999: 0,7; Index: 100,7
455- 2000: 0,5; Index: 101,20 (100,7 + 100,7 x 0,5 %)
456- 2001: 1,2; Index: 102,41 (101,20 + 101,20 x 1,2 %)
457- 2002: 1,5; Index: 103,95 (102,41 + 102,41 x 1,5 %)
458- 2003: 0,8; Index: 104,78 (103,95 + 103,95 x 0,8 %)
459- 2004: 0,5; Index: 105,30 (104,78 + 104,78 x 0,5 %)
460- 2005: 0,4; Index: 105,72 (105,30 + 105,30 x 0,4 %)
461- 2006: -0,1; Index:105,61 (105,72 - 105,72 x 0,1 %)
462- 2007: 1,0; Index: 106,67 (105,61 + 105,61 x 1,0 %)
463- 2008: 2,4 (2,3); Index: 109,23 (106,67 + 106,67 x 2,4 %)
464- 2009: 0,6 (0,4); Index: 109,88 (109,23 + 109,23 x 0,6 %)
465- 2010: 2,6 (2,7); Index: 112,74 (109,88 + 109,88 x 2,6 %)
466- 2011: 3,1 (3,2); Index: 116,23 (112,74 + 112,74 x 3,1 %)
467- 2012: 2,0 (2,0); Index: 118,55 (116,23 + 116,23 x 2,0 %)
468- 2013: 0,6 (0,4); Index: 119,26 (118,55 + 118,55 x 0,6 %)
469Vgl. Verdienste und Arbeitskosten: Reallohnindex und Nominallohnindex, 3. Quartal 2015, S. 30 unter www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/ReallohnNetto/ReallohnindexPDF_5623209.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 25. Januar 2016).
470Die als Klammerzusätze betreffend die Jahre 2008 bis 2013 zugefügten Zahlen beruhen auf den vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), dem statistischen Landesamt für Nordrhein-Westfalen, ausgewiesenen Werten.
471Vgl. IT NRW, Vierteljährliche Verdiensterhebung in NRW (Stand Dezember 2015), http://www.it.nrw.de/statistik/r/daten/eckdaten/r523quartalsergebnisse.html (abgerufen am 25. Januar 2016).
472Auch deren Berücksichtigung führt ersichtlich zu keiner dem Kläger günstigeren Bewertung.
473Das Gericht hat mit Blick auf die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht keinen Anlass, in eine vertieftere Sachprüfung zur Herleitung des Nominallohnindex einzutreten. Der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen; auch die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit dieser Angaben, die auch das LBV NRW seiner Berechnung zugrunde gelegt hat (119,29), einer (noch weitergehenden) Überprüfung zu unterziehen.
474Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Nominallohnindex von 1999 bis 2013: 119,32.
475Die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex (x) und der Besoldungsentwicklung (y) wird in Relation zur Besoldungsentwicklung mit der Formel ((100 + x) - (100 + y)) / (100 + y) x 100 dargestellt.
476Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 144.
477Im Vergleich zum Nominallohnindex ergibt sich folgende Berechnung: ((119,26 – 119,6) / 119,6) x 100 = -0,28 %. Hierbei wurde zugunsten des Klägers die Besoldungsentwicklung ohne die Erhöhung der Sockelbeträge zugrunde gelegt. Unter Anlegung der Besoldungsentwicklung unter Einbeziehung der Sockelbeträge ergibt sich ein Wert von -1,13 %.
478b) 1994 bis 2008
479Auf der Grundlage dieses Wertes besteht bereits kein Anlass, auf den überlappenden Zeitraum von 1994 bis 2008 näher einzugehen. Unabhängig hiervon ergibt sich unter Zugrundelegung der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Werte zur Entwicklung des Nominallohnindex,
480vgl. Verdienste und Arbeitskosten: Reallohnindex und Nominallohnindex, 3. Quartal 2015, S. 30 unter www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/ReallohnNetto/ReallohnindexPDF_5623209.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 25. Januar 2016),
481folgendes Ergebnis.
4821993 (= 100)
483- 1994:1,4; Index: 101,4
484- 1995: 2,8; Index: 104,24 (101,40 + 101,40 x 2,8 %)
485- 1996: 1,0; Index: 105,28 (104,24 + 104,24 x 1,0 %)
486- 1997: -0,2; Index: 105,07 (105,28 - 105,28 x 0,2 %)
487- 1998: 0,0; Index: 105,07
488- 1999: 0,7; Index: 105,81 (105,07 + 105,07 x 0,7 %)
489- 2000: 0,5; Index: 106,34 (105,81 + 105,81 x 0,5 %)
490- 2001: 1,2; Index: 107,62 (106,34 + 106,34 x 1,2 %)
491- 2002: 1,5; Index: 109,23 (107,62 + 107,62 x 1,5 %)
492- 2003: 0,8; Index: 110,10 (109,23 + 109,23 x 0,8 %)
493- 2004: 0,5; Index: 110,65 (110,10 + 110,10 x 0,5 %)
494- 2005: 0,4; Index: 111,09 (110,65 + 110,65 x 0,4 %)
495- 2006: -0,1; Index:110,98 (111,09 - 111,09 x 0,1 %)
496- 2007: 1,0; Index: 112,09 (110,98 + 110,98 x 1,0 %)
497- 2008: 2,4 (2,3); Index: 114,78 (112,09 + 112,09 x 2,4 %)
498Auch hier sieht das Gericht aus den oben genannten Gründen keinen Anlass, in eine Überprüfung der zur Verfügung stehenden Werte einzutreten.
499Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Nominallohnindex von 1994 bis 2008 auf 114,82.
500Im Vergleich zum Nominallohnindex ergibt sich folgende Berechnung: ((114,78 – 117,82) / 117,82) x 100 = -2,58 %.
5012. Beurteilung für das Besoldungsjahr 2014
502Betreffend die Besoldung im Jahr 2014 lag die Entwicklung der Besoldung höchstens 2,83 % unter (Zeitraum 2000 bis 2014, hierzu a)) bzw. um 4,32 % (Vergleichszeitraum 1995 - 2009, hierzu b)) über der Entwicklung des Nominallohnindex.
503a) 2000 bis 2014
504Ausgehend vom Basisjahr 1999 (= 100) stieg der Nominallohnindex von 2000 bis 2014 auf 121,31.
505Der Nominallohnindex entwickelte sich, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Werte ausweisen, in Nordrhein-Westfalen wie folgt:
506- 1999 (= 100)
507- 2000: 0,5; Index: 100,50
508- 2001: 1,2; Index: 101,71 (100,50 + 100,50 x 1,2 %)
509- 2002: 1,5; Index: 103,24 (101,71 + 101,71 x 1,5 %)
510- 2003: 0,8; Index: 104,07 (103,24 + 103,24 x 0,8 %)
511- 2004: 0,5; Index: 104,59 (104,07 + 104,07 x 0,5 %)
512- 2005: 0,4; Index: 105,01 (104,59 + 104,59 x 0,4 %)
513- 2006: -0,1; Index:104,90 (105,01 - 105,01 x 0,1 %)
514- 2007: 1,0; Index: 105,95 (104,90 + 104,90 x 1,0 %)
515- 2008: 2,4 (2,3); Index: 108,49 (105,95 + 105,95 x 2,4 %)
516- 2009: 0,6 (0,4); Index: 109,14 (108,49 + 108,49 x 0,6 %)
517- 2010: 2,6 (2,7); Index: 111,98 (109,14 + 109,14 x 2,6 %)
518- 2011: 3,1 (3,2); Index: 115,45 (111,98 + 111,98 x 3,1 %)
519- 2012: 2,0 (2,0); Index: 117,76 (115,45 + 115,45 x 2,0 %)
520- 2013: 0,6 (0,4); Index: 118,47 (117,76 + 117,76 x 0,6 %)
521- 2014: 2,4 (2,3); Index: 121,31 (118,47 + 118,47 x 2,4 %)
522Vgl. Verdienste und Arbeitskosten: Reallohnindex und Nominallohnindex, 3. Quartal 2015, S. 30 unter www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/ReallohnNetto/ReallohnindexPDF_5623209.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 25. Januar 2016).
523Das LBV NRW hat einen Wert von 121,19 ermittelt. Insgesamt sieht auch hier das Gericht aus den oben genannten Gründen keinen Anlass, in eine Überprüfung der zur Verfügung stehenden Werte einzutreten.
524Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Nominallohnindex von 2000 bis 2014: 121,30.
525Im Vergleich zum Nominallohnindex ergibt sich folgende Berechnung: ((121,31 – 117,97) / 117,97) x 100 = 2,83 %. Hierbei wurde zugunsten des Klägers die Besoldungsentwicklung ohne die Erhöhung der Sockelbeträge zugrunde gelegt. Unter Anlegung der Besoldungsentwicklung unter Einbeziehung der Sockelbeträge ergibt sich ein Wert von 1,32 %.
526b) 1995 bis 2009
527Auf der Grundlage dieses Wertes besteht kein Anlass, auf den überlappenden Zeitraum von 1995 bis 2009 näher einzugehen. Unabhängig hiervon ergibt sich unter Zugrundelegung der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Werte zur Entwicklung des Nominallohnindex,
528vgl. Verdienste und Arbeitskosten: Reallohnindex und Nominallohnindex, 3. Quartal 2015, S. 30 unter www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/ReallohnNetto/ReallohnindexPDF_5623209.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 25. Januar 2016),
529folgendes Ergebnis.
5301994 (= 100)
531- 1995: 2,8; Index: 102,8
532- 1996: 1,0; Index: 103,83 (102,8 + 102,8 x 1,0 %)
533- 1997: -0,2; Index: 103,62 (103,83 - 103,83 x 0,2 %)
534- 1998: 0,0; Index: 103,62
535- 1999: 0,7; Index: 104,35 (103,62 + 103,62 x 0,7 %)
536- 2000: 0,5; Index: 104,87 (104,35 + 104,35 x 0,5 %)
537- 2001: 1,2; Index: 106,13 (104,87 + 104,87 x 1,2 %)
538- 2002: 1,5; Index: 107,72 (106,13 + 106,13 x 1,5 %)
539- 2003: 0,8; Index: 108,58 (107,72 + 107,72 x 0,8 %)
540- 2004: 0,5; Index: 109,12 (108,58 + 108,58 x 0,5 %)
541- 2005: 0,4; Index: 109,56 (109,12 + 109,12 x 0,4 %)
542- 2006: -0,1; Index:109,45 (109,56 - 109,56 x 0,1 %)
543- 2007: 1,0; Index: 110,54 (109,45 + 109,45 x 1,0 %)
544- 2008: 2,4 (2,3); Index: 113,19 (110,54 + 110,54 x 2,4 %)
545- 2009: 0,6 (0,4); Index: 113,87 (113,19 + 113,19 x 0,6 %)
546Auch hier sieht das Gericht aus den oben genannten Gründen keinen Anlass, in eine Überprüfung der zur Verfügung stehenden Werte einzutreten.
547Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Nominallohnindex von 1995 bis 2009: 113,95.
548Im Vergleich zum Nominallohnindex ergibt sich folgende Berechnung: ((113,87 – 119,01) / 119,01) x 100 = -4,32 %.
549III. zu A. I. 3. (Vergleich Besoldung/Verbraucherpreisindex)
550Es besteht eine Differenz in Höhe von mindestens fünf Prozent zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsanpassung. Dies gilt sowohl für das Besoldungsjahr 2013 (1.) als auch für das Besoldungsjahr 2014 (2.).
5511. Beurteilung für das Besoldungsjahr 2013
552Betreffend die Besoldung im Jahr 2013 lag die Entwicklung der Besoldung ohne Berücksichtigung von Sockelbetragserhöhungen um 5,03 %, mit deren Berücksichtigung um 4,15 % (Zeitraum 1999 bis 2013, hierzu a)) unter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex. Im Vergleichszeitraum 1994 – 2008 (hierzu b)) lag sie 8,53 % darunter.
553a) 1999 bis 2013
554Ausgehend vom Basisjahr 1998 (= 100) stieg der Verbraucherpreisindex von 1999 bis 2013 auf 125,62.
555Der Verbraucherpreisindex entwickelte sich, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Werte für das Bundesgebiet bzw. ab 2012 für das Land Nordrhein-Westfalen ausweisen, wie folgt:
556- 1998 (= 100)
557- 1999: 0,6 (0,7); Index: 100,7
558- 2000: 1,4 (1,5); Index: 102,21 (100,7 + 100,7 x 1,5 %)
559- 2001: 2,0 (2,1); Index: 104,36 (102,21 + 102,21 x 2,1 %)
560- 2002: 1,4 (1,3); Index: 105,72 (104,36 + 104,36 x 1,3 %)
561- 2003: 1,1 (1,1); Index: 106,88 (105,72 + 105,72 x 1,1 %)
562- 2004: 1,6 (1,6); Index: 108,59 (106,88 + 106,88 x 1,6 %)
563- 2005: 1,6 (1,8); Index: 110,54 (108,59 + 108,59 x 1,8 %)
564- 2006: 1,5 (1,3); Index: 111,98 (110,54 + 110,54 x 1,3 %)
565- 2007: 2,3 (2,2); Index: 114,44 (111,98 + 111,98 x 2,2 %)
566- 2008: 2,6 (2,4); Index: 117,19 (114,44 + 114,44 x 2,4 %)
567- 2009: 0,3 (0,3); Index: 117,54 (117,19 + 117,19 x 0,3 %)
568- 2010: 1,1 (1,0); Index: 118,72 (117,54 + 117,54 x 1,0 %)
569- 2011: 2,1 (2,2); Index: 121,33 (118,72 + 118,72 x 2,2 %)
570- 2012: 1,9; Index: 123,64 (121,33 + 121,33 x 1,9 %)
571- 2013: 1,6; Index: 125,62 (123,64 + 123,64 x 1,6 %)
572Vgl. Verdienste und Arbeitskosten: Reallohnindex und Nominallohnindex, 3. Quartal 2015, S. 5 unter www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/ReallohnNetto/ReallohnindexPDF_5623209.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 25. Januar 2016); sowie Preise, Dezember 2015, S. 88, https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Preise/Verbraucherpreise/VerbraucherpreiseMPDF/VerbraucherpreiseM2170700151124.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 25. Januar 2016).
573Die als Klammerzusätze zugefügten Zahlen beruhen auf den von IT NRW ausgewiesenen, das Land Nordrhein-Westfalen betreffenden Werten,
574vgl. IT NRW, Vierteljährliche Verdiensterhebung in NRW (Stand Dezember 2015), http://www.it.nrw.de/statistik/r/daten/eckdaten/r523quartalsergebnisse.html (abgerufen am 25. Januar 2016);
575bzw. den entsprechend zurückgerechneten Werten für das Land Nordrhein-Westfalen,
576vgl. Verbraucherpreisindex für NRW, http://www.it.nrw.de/statistik/q/daten/eckdaten/r323preisindex_aph.html (abgerufen am 25. Januar 2016);
577diese Werte legt die Kammer der Ermittlung der Indexentwicklung zugrunde.
578Das Gericht hat mit Blick auf die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht keinen Anlass, in eine vertieftere Sachprüfung zur Herleitung des Verbraucherpreisindex einzutreten. Der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen; auch die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit dieser Angaben, die auch das LBV NRW seiner Berechnung zugrunde gelegt hat (125,49), einer (noch weitergehenden) Überprüfung zu unterziehen.
579Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Verbraucherpreisindex von 1999 bis 2013: 125,50.
580Die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (x) und der Besoldungsentwicklung (y) wird in Relation zur Besoldungsentwicklung mit der Formel ((100 + x) - (100 + y)) / (100 + y) x 100 dargestellt.
581Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 144.
582Im Vergleich zum Verbraucherpreisindex ergibt sich folgende Berechnung: ((125,62 – 119,6) / 119,6) x 100 = 5,03 %. Hierbei wurde zugunsten des Klägers die Besoldungsentwicklung ohne die Erhöhung der Sockelbeträge zugrunde gelegt. Unter Anlegung der Besoldungsentwicklung unter Einbeziehung der Sockelbeträge ergibt sich ein Wert von 4,15 %.
583b) 1994 bis 2008
584Ausgehend vom Basisjahr 1993 (= 100) stieg der Verbraucherpreisindex von 1994 bis 2008 auf 127,87.
585Der Verbraucherpreisindex entwickelte sich, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Werte für das Bundesgebiet ausweisen (Nachweise wie oben), wie folgt:
586- 1993 (= 100)
587- 1994: 2,6 (2,6); Index: 102,6
588- 1995: 1,8 (1,9); Index: 104,55 (102,6 + 102,6 x 1,9 %)
589- 1996: 1,4 (1,4); Index: 106,01 (104,55 + 104,55 x 1,4 %)
590- 1997: 2,0 (2,1); Index: 108,24 (106,01 + 106,01 x 2,1 %)
591- 1998: 1,0 (0,8); Index: 109,11 (108,24 + 108,24 x 0,8 %)
592- 1999: 0,6 (0,7); Index: 109,87 (109,11 + 109,11 x 0,7 %)
593- 2000: 1,4 (1,5); Index: 111,52 (109,87 + 109,87 x 1,5 %)
594- 2001: 2,0 (2,1); Index: 113,86 (111,52 + 111,52 x 2,1 %)
595- 2002: 1,4 (1,3); Index: 115,34 (113,86 + 113,86 x 1,3 %)
596- 2003: 1,1 (1,1); Index: 116,61 (115,34 + 115,34 x 1,1 %)
597- 2004: 1,6 (1,6); Index: 118,48 (116,61 + 116,61 x 1,6 %)
598- 2005: 1,6 (1,8); Index: 120,61 (118,48 + 118,48 x 1,8 %)
599- 2006: 1,5 (1,3); Index: 122,18 (120,61 + 120,61 x 1,3 %)
600- 2007: 2,3 (2,2); Index: 124,87 (122,18 + 122,18 x 2,2 %)
601- 2008: 2,6 (2,4); Index: 127,87 (124,87 + 124,87 x 2,4 %)
602Die als Klammerzusätze zugefügten Zahlen beruhen auf den von IT NRW ausgewiesenen, das Land Nordrhein-Westfalen betreffenden Werten, bzw. den entsprechend zurückgerechneten Werten für das Land Nordrhein-Westfalen (Nachweise jeweils wie oben); diese Werte legt die Kammer der Ermittlung der Indexentwicklung zugrunde.
603Das Gericht hat mit Blick auf die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht keinen Anlass, in eine vertieftere Sachprüfung zur Herleitung des Verbraucherpreisindex einzutreten. Der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen; auch die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit dieser Angaben einer (noch weitergehenden) Überprüfung zu unterziehen.
604Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Verbraucherpreisindex von 1994 bis 2008: 127,68.
605Im Vergleich zum Verbraucherpreisindex ergibt sich folgende Berechnung: ((127,87 – 117,82) / 117,82) x 100 = 8,53 %.
6062. Beurteilung für das Besoldungsjahr 2014
607Betreffend die Besoldung im Jahr 2014 lag die Entwicklung der Besoldung 5,33 % bzw. 6,90 % (Zeitraum 2000 bis 2014, hierzu a)) unter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex. Im Vergleichszeitraum 1995 – 2009 (hierzu b)) lag sie 5,02 % darunter.
608a) 2000 bis 2014
609Ausgehend vom Basisjahr 1999 (= 100) stieg der Verbraucherpreisindex von 2000 bis 2014 auf 126,11.
610Der Verbraucherpreisindex entwickelte sich, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Werte für das Bundesgebiet bzw. ab 2012 für das Land Nordrhein-Westfalen ausweisen (Nachweise wie oben), wie folgt:
611- 1999 = 100
612- 2000: 1,4 (1,5); Index: 101,5
613- 2001: 2,0 (2,1); Index: 103,63 (101,5 + 101,5 x 2,1 %)
614- 2002: 1,4 (1,3); Index: 104,98 (103,63 + 103,63 x 1,3 %)
615- 2003: 1,1 (1,1); Index: 106,13 (104,98 + 104,98 x 1,1 %)
616- 2004: 1,6 (1,6); Index: 107,83 (106,13 + 106,13 x 1,6 %)
617- 2005: 1,6 (1,8); Index: 109,77 (107,83 + 107,83 x 1,8 %)
618- 2006: 1,5 (1,3); Index: 111,20 (109,77 + 109,77 x 1,3 %)
619- 2007: 2,3 (2,2); Index: 113,65 (111,20 + 111,20 x 2,2 %)
620- 2008: 2,6 (2,4); Index: 116,38 (113,65 + 113,65 x 2,4 %)
621- 2009: 0,3 (0,3); Index: 116,73 (116,38 + 116,38 x 0,3 %)
622- 2010: 1,1 (1,0); Index: 117,90 (116,73 + 116,73 x 1,0 %)
623- 2011: 2,1 (2,2); Index: 120,49 (117,90 + 117,90 x 2,2 %)
624- 2012: 1,9; Index: 122,78 (120,49 + 120,49 x 1,9 %)
625- 2013: 1,6; Index: 124,74 (122,78 + 122,78 x 1,6 %)
626- 2014: 1,1; Index: 126,11 (124,74 + 124,74 x 1,1 %)
627Die als Klammerzusätze zugefügten Zahlen beruhen auf den von IT NRW ausgewiesenen, das Land Nordrhein-Westfalen betreffenden Werten, bzw. den entsprechend zurückgerechneten Werten für das Land Nordrhein-Westfalen (Nachweise jeweils wie oben); diese Werte legt die Kammer der Ermittlung der Indexentwicklung zugrunde.
628Das Gericht hat mit Blick auf die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht keinen Anlass, in eine vertieftere Sachprüfung zur Herleitung des Verbraucherpreisindex einzutreten. Der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen; auch die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit dieser Angaben, die auch das LBV NRW seiner Berechnung zugrunde gelegt hat (125,98), einer (noch weitergehenden) Überprüfung zu unterziehen.
629Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Verbraucherpreisindex von 2000 bis 2014: 126,03.
630Im Vergleich zum Verbraucherpreisindex ergibt sich unter Berücksichtigung der Besoldungsentwicklung mit Erhöhung der Sockelbeträge folgende Berechnung: ((126,11 – 119,73) / 119,73) x 100 = 5,33 %. Ohne Erhöhung der Sockelbeträge liegt die Differenz bei 6,90 % ((126,11 - 117,97) / 117,97) x 100).
631b) 1995 bis 2009
632Ausgehend vom Basisjahr 1994 (= 100) stieg der Verbraucherpreisindex von 1995 bis 2009 auf 124,99.
633Der Verbraucherpreisindex entwickelte sich, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Werte für das Bundesgebiet ausweisen (Nachweise wie oben), wie folgt:
634- 1994 = 100
635- 1995: 1,8 (1,9); Index: 101,9
636- 1996: 1,4 (1,4); Index: 103,33 (101,9 + 101,9 x 1,4 %)
637- 1997: 2,0 (2,1); Index: 105,50 (103,33 + 103,33 x 2,1 %)
638- 1998: 1,0 (0,8); Index: 106,34 (105,50 + 105,50 x 0,8 %)
639- 1999: 0,6 (0,7); Index: 107,08 (106,34 + 106,34 x 0,7 %)
640- 2000: 1,4 (1,5); Index: 108,69 (107,08 + 107,08 x 1,5 %)
641- 2001: 2,0 (2,1); Index: 110,97 (108,69 + 108,69 x 2,1 %)
642- 2002: 1,4 (1,3); Index: 112,41 (110,97 + 110,97 x 1,3 %)
643- 2003: 1,1 (1,1); Index: 113,65 (112,41 + 112,41 x 1,1 %)
644- 2004: 1,6 (1,6); Index: 115,47 (113,65 + 113,65 x 1,6 %)
645- 2005: 1,6 (1,8); Index: 117,55 (115,47 + 115,47 x 1,8 %)
646- 2006: 1,5 (1,3); Index: 119,08 (117,55 + 117,55 x 1,3 %)
647- 2007: 2,3 (2,2); Index: 121,70 (119,08 + 119,08 x 2,2 %)
648- 2008: 2,6 (2,4); Index: 124,62 (121,70 + 121,70 x 2,4 %)
649- 2009: 0,3 (0,3); Index: 124,99 (124,62 + 124,62 x 0,3 %)
650Die als Klammerzusätze zugefügten Zahlen beruhen auf den von IT NRW ausgewiesenen, das Land Nordrhein-Westfalen betreffenden Werten, bzw. den entsprechend zurückgerechneten Werten für das Land Nordrhein-Westfalen (Nachweise jeweils wie oben); diese Werte legt die Kammer der Ermittlung der Indexentwicklung zugrunde.
651Das Gericht hat mit Blick auf die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht keinen Anlass, in eine vertieftere Sachprüfung zur Herleitung des Verbraucherpreisindex einzutreten. Der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen; auch die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit dieser Angaben einer (noch weitergehenden) Überprüfung zu unterziehen.
652Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Verbraucherpreisindex von 1995 bis 2009: 124,84.
653Im Vergleich zum Verbraucherpreisindex ergibt sich unter Berücksichtigung der Besoldungsentwicklung mit Erhöhung der Sockelbeträge folgende Berechnung: ((124,99 – 119,01) / 119,01) x 100 = 5,02 %.
654IV. zu A. I. 5. (Entwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern)
655Selbst wenn zugrunde gelegt wird, dass bezüglich der Besoldungsjahre 2013 und 2014 jeweils der dritte Parameter erfüllt ist, fehlt es an den weiteren zwei notwendigen Parametern, um ein – weiter zu bestärkendes oder zu widerlegendes - Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation zu erhalten. Denn jedenfalls ist das Kriterium der relativ gleichmäßigen Entwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern in den streitgegenständlichen Jahren 2013 und 2014 gewahrt. Eine erhebliche Gehaltsdifferenz (mehr als 10 %) im Vergleich zum Durchschnitt der Bruttobezüge einschließlich Sonderzahlungen im Bund und in den Ländern besteht nicht.
656Nach der vom LBV NRW vorgelegten Aufstellung (Bl. 95 Gerichtsakte),
657vgl. auch die Aufstellung des Deutschen Richterbundes unter http://www.richterbesoldung.de/cms/fileadmin/docs/Besoldung_Vergleich_Jahreseinkommen_2010_2013_Balkendiagramm.pdf,
658liegt das Verhältnis der R 2-Besoldung mit Blick auf den Bund (3,98 % für 2013 und 5,54 % für 2014) und die Länder (0,15 % für 2014) zwar teilweise im negativen Bereich, reicht an die vom Bundesverfassungsgericht als kritisch angesehene Grenze von 10 % jedoch deutlich nicht heran.
659Die Ergebnisrichtigkeit der vom LBV NRW vorgelegten Durchschnittsberechnung für die hier zu entscheidende Frage – Überschreiten der 10 %-Grenze - bestätigt sich mit Blick auf das höchste in Bund und Ländern erzielte Jahreseinkommen eines Richters der Besoldungsgruppe R 2 von 80.145,34 Euro (6.335,60 Euro x 12 + 6.335,60 Euro x 0,65) im Jahr 2013 und 82.509,63 Euro (6.522,50 Euro x 12 + 6.522,50 Euro x 0,65) im Jahr 2014 im Freistaat Bayern (Besoldungstabellen unter: www.lff.bayern.de/bezuege/besoldung/index.aspx; zur Sonderzahlung: Art. 83 Abs. 2 Nr. 1, 2. Hs. BayBesG) im Vergleich zum Einkommen des Klägers von 76.926,41 Euro (6.254,18 Euro x 12 + 0,3 x 6.254,18 Euro) im Jahr 2013 bzw. 78.418,40 Euro (6.375,48 Euro x 12 + 0,3 x 6.375,48 Euro) im Jahr 2014, das lediglich 4,02 bzw. 4,96 % hierunter liegt. Die Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 2 im Bund lag 2013 bei 80.117,28 Euro (12 x 6.676,44 Euro, Sonderzahlungen im Grundgehalt integriert) und 2014 bei 82.360,56 Euro (12 x 6.863,38 Euro).
660V. Schlussbetrachtung
661Nach dem Vorstehenden besteht nicht die Vermutung der einer angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation, da nicht drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind (1.). Einer weiteren Abwägung bedarf es nicht (2.). Auch im Übrigen ist die Kammer nicht von der Verfassungswidrigkeit der dem Kläger gewährten Alimentation überzeugt (3.).
6621. Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der (vierte) Parameter des systeminternen Besoldungsvergleichs deswegen erfüllt ist, weil die Besoldung der unteren Besoldungsgruppen keinen hinreichenden Abstand zum Grundsicherungsniveau wahrt, kommt es nicht mehr in entscheidungserheblicher Weise an. Der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Mindestabstand der Nettoalimentation zum Grundsicherungsniveau steht im Zusammenhang der mit dem vierten Parameter aufgeworfenen Frage, ob ein ausreichender Abstand der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen gewahrt ist.
663Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris, Rn. 93 ff.
664Hierbei kann offen bleiben, ob sich diese Aussage überhaupt auf die Richterbesoldung beziehen lässt, nachdem das Bundesverfassungsgericht in dem diesbezüglich nur ein halbes Jahr zuvor ergangenem Urteil zur R-Besoldung in Nordrhein-Westfalen diese Erwägung überhaupt nicht angestellt hatte,
665vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris,
666und in seiner unmittelbar hieran anknüpfenden Entscheidung von dem dreistufigen Prüfungsaufbau und seinen fünf Parametern in der ersten Prüfungsstufe nicht ausdrücklich abgerückt ist.
667Denn jedenfalls handelt es sich bei diesen Aussagen zur Frage des Mindestabstands höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen um lediglich „in den Blick“ zu nehmende Erwägungen, die schon angesichts ihrer systematischen Stellung im Prüfungsaufbau der verfassungsgerichtlichen Entscheidung Bestandteile des vierten Parameters der ersten Prüfungsstufe sind, und bezogen auf eine höhere Besoldungsgruppe keine eigenständige Prüfungsstufe, die im Falle ihres Vorliegens bereits für sich die Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Alimentation begründen würde. Bei der Überprüfung einer konkreten Besoldungshöhe, die für sich genommen die 115 %-Grenze zum Grundsicherungsniveau evident überschreitet, handelt es sich weiterhin um ein wertendes Kriterium der ersten Prüfungsstufe, das im Ergebnis erst dann Relevanz erlangt, wenn zwei weitere Kriterien erfüllt sind. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn die konkret zur Überprüfung gestellte Alimentation einer unteren Besoldungsgruppe diese Grenze unterschreitet; dann handelte es sich ersichtlich um ein absolutes Kriterium, dessen Vorliegen allein für sich bereits den Schluss auf die Verfassungswidrigkeit der Alimentation erlaubt, ohne dass es des Vorliegens weiterer Kriterien bedürfte.
6682. Eine weitere Abwägung ist im konkreten Fall, in welchem drei Parameter der ersten Prüfungsstufe nicht erfüllt sind, nicht anzustellen. Die Vermutung der verfassungswidrigen Unteralimentation kann nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zwar im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen - wie oben ausgeführt - neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung. Besteht die Vermutung allerdings bereits mangels erfüllter drei Parameter nicht, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Kriterien.
6693. Unabhängig von den Ausführungen unter 1. und 2. ist die Kammer auch im Übrigen gemessen am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG nicht von der Verfassungswidrigkeit der einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 in der Person des Klägers in den Jahren 2013 und 2014 gewährten Besoldung überzeugt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das im Zusammenhang mit dem vierten Parameter der ersten Prüfungsstufe aufgeworfene Prüfprogamm der Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen unter Beachtung des qualitativen Unterschieds zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten (Netto)Unterhalt,
670vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris, Rn. 93 f.,
671selbst wenn dieses ungeachtet der Ausführungen unter 1. als ein absolutes Kriterium verstanden würde. Mit Blick auf die hier in Rede stehende Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R 2 (Stufe 12) ist ein Abstand von mindestens 115 % vom Grundsicherungsniveau evident überschritten. Doch selbst wenn für einzelne Beamte unterer Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen im Land Nordrhein-Westfalen (je nach den konkreten Kosten für die Unterkunft, Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern etc.) diese Grenze unterschritten sein sollte, begründet dies nicht die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der dem Kläger gewährten Alimentation in der Endstufe der höheren Besoldungsgruppe R 2.
672Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat, wie bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstandes zum Grundsicherungsniveau Rechnung zu tragen ist. Dies kann etwa durch eine Anhebung des Bemessungssatzes der Beihilfe auf 100 v. H. der entstandenen Aufwendungen, eine Anhebung des Eingangsgehaltes einer Besoldungsstufe verbunden mit einer geringeren prozentualen Steigerung in den Erfahrungsstufen, eine Anhebung des Familienzuschlags in den unteren Besoldungsgruppen oder durch sonstige geeignete Maßnahmen unter Berücksichtigung der sich in diesem Fall für höhere Besoldungsgruppen möglicherweise aufgrund des Abstandsgebotes ergebenden Konsequenzen geschehen.
673Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris, Rn. 94.
674Etwaige aktuell verfassungswidrige Gehälter betreffend (einzelne) Beamte unterer Besoldungsgruppen haben hiernach nicht zwingend eine Verletzung des Abstandsgebotes für die Besoldungsgruppe R 2 zur Folge. Dies verdeutlicht sich über die naheliegende, auch vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigte Lösungsmöglichkeit, das Eingangsgehalt in den unteren Besoldungsgruppen unter Verringerung der Steigerung in den Erfahrungsstufen anzuheben. Ebenso ist es möglich, niedrigere Besoldungsgruppen - wie bereits mit A 1 geschehen - oder untere Erfahrungsstufen vollständig wegfallen zu lassen (vgl. aktuell z. B.: Beginn der A-12-Besoldung mit Erfahrungsstufe 4, A-11-Besoldung mit Erfahrungsstufe 3). Es ist hiernach völlig offen, ob der Gesetzgeber etwaigen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung in unteren Besoldungsgruppen in einer Weise Rechnung trägt, die überhaupt geeignet ist, Auswirkungen gerade mit Blick auf das Abstandsgebot betreffend höhere Besoldungsgruppen zu zeitigen. Hinzu kommt, dass die Annahme der Verfassungswidrigkeit der Alimentation unterer Besoldungsgruppen entscheidend mit von den konkreten Lebensumständen einzelner betroffener Beamter (z. B. in Ballungsräumen mit hohen Wohnkosten) abhängt; hieraus lässt sich nicht mit Blick auf die Besoldungsgruppe R 2 auf der Grundlage einer allein hypothetischen Betrachtung der allgemeingültige Schluss ziehen, dass das Abstandsgebot verletzt wäre.
675Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
676Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache seit der höchstrichterlichen Klärung der entscheidungserheblichen Parameter keine grundsätzliche Bedeutung mehr (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere
- 1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen; - 2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; - 3.
Auskünfte einholen; - 4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen; - 5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend; - 6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden. - 7.
(weggefallen)
(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.
(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.
(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Artikel 109 und 115 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. Artikel 109 und 115 in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben unberührt. Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen. Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen. Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird; das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 können den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden. Davon entfallen auf Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro. Die Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet. Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus. Das Nähere, insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite, die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.
(3) Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil, getragen. Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
(4) Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 können den Ländern Bremen und Saarland ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen in Höhe von jährlich insgesamt 800 Millionen Euro aus dem Haushalt des Bundes gewährt werden. Die Länder ergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die gleichzeitige Gewährung der Sanierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.
(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.