Verwaltungsgericht Münster Urteil, 29. Aug. 2013 - 5 K 1319/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin begehrt die Gewährung von Beihilfeleistungen für die Anschaffung und Ausbildung eines Pudelwelpen zur Ausbildung als Diabetikerwarnhund (sog. Hypohund).
3Sie ist Beamtin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und Mutter einer im Jahre 2000 geborenen Tochter. Diese leidet seit ihrem 1. Lebensjahr an Diabetes mellitus Typ 1. Wegen der Erkrankung ist die Schwerbehinderung der Tochter zu 60 % anerkannt.
4Nachdem die Klägerin bei dem Besuch einer Diabetiker-Fachmesse Anfang 2011 auf die Möglichkeit eines Diabetikerwarnhundes aufmerksam wurde, welche von der behandelnden Ärztin der Tochter in Gesprächen ebenfalls befürwortet wurde, kaufte sie auf Anraten einer Hundetrainerin unter dem 26. Februar 2011 zum Preis von 850,- Euro einen männlichen Pudelwelpen, der zu einem Diabetikerwarnhund ausgebildet werden sollte. Mit Rezept vom 28. Februar 2011 verordnete die behandelnde Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. U. den „Pudelwelpe zur Ausbildung zum Diabetikerwarnhund“. Als Diagnose gab die Ärztin „Diabetes mell. Typ Ia“ an.
5Mit Schreiben vom 7. März 2011 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung des Hundes, weil ihre Tochter infolge der langen Diabetesdauer nicht in der Lage sei, eine mögliche Unterzuckerung zuverlässig wahrzunehmen. Den Antrag lehnte die Bezirksregierung Münster durch Bescheid vom 11. März 2011 ab, da ein Diabetikerwarnhund in § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW nicht vorgesehen sei.
6Den hiergegen mit Schreiben vom 16. März 2011 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Münster durch Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2012 als unbegründet zurück.
7Am 29. Februar 2012 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, die sie mit Klageschrift vom 30. April 2012 erweitert hat.
8Hintergrund der Erweiterung war ein weiterer Antrag der Klägerin vom 29. Februar 2012 auf Gewährung von Beihilfen, mit welchem sie Aufwendungen für die Ausbildung und Unterhaltung des Pudelrüden zu einem Diabetikerbegleit- und ‑warnhund geltend machte. Diesen Beihilfeantrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 7. März 2012 ab, da es sich um Kosten für einen nicht anerkannten Diabetikerwarnhund handele. Den von den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 14. März 2012 erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster durch Widerspruchsbescheid vom 2. April 2012 als unbegründet zurück.
9Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Der Blutzuckerspiegel ihrer Tochter müsse rund um die Uhr überwacht werden, um eine Unterzuckerung und ein mögliches Koma zu verhindern. Nachts müsse bei ihrer Tochter alle drei Stunden eine Blutzuckermessung vorgenommen werden. Die Eltern wechselten sich bei der Überwachung der Tochter ab. Seit 9 Jahren hätten sie nicht mehr durchgeschlafen. Der Verlauf des Blutzuckerspiegels ihrer Tochter sei aufgrund verschiedener Faktoren schwankend. In der Vergangenheit habe es bereits teilweise lebensbedrohliche Situationen durch Unterzuckerung gegeben. Vor diesem Hintergrund sei auch die Behandlung mit einer Insulinpumpe oder anderen Hilfsmitteln unzureichend; eine Kontrolle des Blutzuckerspiegels und eine Unterzuckerung seien nicht zuverlässig feststellbar. Trotz Einstellung mittels Pumpentherapie und einem sog. kontinuierlichen Glucose-Monitoring träten 3-4-mal im Monat nachweisbare Unterzuckerungen (Hypoglykämien) auf. Ein Diabetikerwarnhund schlage im Falle einer Unterzuckerung – auch nachts - zuverlässig an. Der Hund könne ihre Tochter begleiten und sie im Falle einer drohenden Unterzuckerung warnen. Die Ablehnung sei rechtswidrig. Zwar seien Diabetikerwarnhunde im Hilfsmittelkatalog des § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW nicht ausdrücklich aufgeführt, doch bedeute dies nicht, dass dessen Beihilfefähigkeit entfalle. Vielmehr handele es sich bei dem Hund um ein notwendiges Hilfsmittel für die Erkrankung ihrer Tochter, die aufgrund ihres Alters mit der Erkrankung inzwischen besser zwar umgehen könne, Unterzuckerungen und lebensbedrohliche Situationen jedoch nach wie vor nicht zuverlässig erkenne. Im Verhältnis zu am Markt vorhandenen Messgeräten seien die Sinne eines Hundes auch nachts geschärft, so dass er bei einer sich anbahnenden Unterzuckerung anschlage. Der angeschaffte Pudel habe bei ihrer Tochter bereits mehrfach zuverlässig eine Unterzuckerung angezeigt. Die Beihilfefähigkeit für die Anschaffung eines Blindenführhundes und dessen Aufwendungen seien nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 S. 10 BVO NRW anerkannt. Nichts anderes müsse für Diabetikerwarnhunde gelten. Der Einsatz solcher Hunde sei wissenschaftlich anerkannt. In der Politik werde die Gleichstellung von Blindenführhunden mit Diabetikerhunden ebenfalls erwogen.
10Die Klägerin beantragt,
11den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Münster vom 11. März 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchbescheides vom 26. Januar 2012 und des Bescheides der Bezirksregierung Münster vom 7. März 2012 in der Gestalt ihres Widerspruchbescheides vom 2. April 2012 zu verpflichten, ihr auf ihre Anträge vom 7. März 2011 bzw. vom 29. Februar 2012 Beihilfeleistungen in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er tritt dem Vorbringen der Klägerin wie folgt entgegen: Beihilfefähig seien nur notwendige Aufwendungen in einem angemessenen Umfang. Aufwendungen für Hilfsmittel seien nur dann notwendig, wenn sie erforderlich und unentbehrlich seien, also für den Betroffenen schlechthin zwingend. Im Katalog des § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW sei der Diabetikerwarnhund nicht ausdrücklich aufgeführt. Technische Messgeräte würden von der Beihilfe nach dem Heilmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung als notwendig anerkannt. Der Einsatz eines „Diabetikerbegleit- und/oder –warnhundes“ sei bislang wissenschaftlich nicht anerkannt. Ein Diabetiker sei auf führende Hilfe durch einen Hund nicht angewiesen. Vielmehr diene der Hund als Ersatz für ein Messgerät. Da auch ein Hund Tiefschlafphasen von 15 bis 20 Minuten habe, sei nicht hinreichend gesichert, dass der Hund auch nachts eine Unterzuckerung rechtzeitig bemerke. Die derzeit auf dem Markt befindlichen Messgeräte seien zudem zuverlässig und geeignet, eine mögliche Unterzuckerung anzuzeigen. Dass ein Hund sie ersetzen könne, sei wissenschaftlich nicht erwiesen. Er – der Beklagte – habe bereits in erheblichem Umfang Beihilfeleistungen für die Ausstattung der Tochter mit technischen Geräten geleistet. Es sei nicht notwendig, diese technische Ausstattung um einen „Diabetikerwarnhund“ zu ergänzen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die Verpflichtungsklage ist zulässig – auch insoweit, als sie den ursprünglichen Streitgegenstand um die weiteren Bescheide der Bezirksregierung Münster vom 7. März 2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 2. April 2012 erweitert (§ 91 VwGO).
18In der Sache ist die Klage jedoch unbegründet.
19Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfeleistungen für die Anschaffung des Pudelrüden und die Ausbildungs-und Unterhaltskosten als Diabetikerwarnhund. Die ablehnenden Bescheide der Bezirksregierung Münster in der Gestalt ihrer Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
20Nach § 77 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 LBG erhalten Beamte mit Anspruch auf Besoldung für ihre nicht selbst beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähigen Kinder Beihilfen zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind u.a. zur Wiederherstellung der Gesundheit und Besserung des Gesundheitszustandes (einschließlich Rehabilitation). Gemäß § 77 Abs. 8 Nr. 2 d) LBG regelt das Finanzministerium das Nähere durch Rechtsverordnung. Dort können unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorgebestimmungen hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs von Beihilfeleistungen Beschränkungen getroffen werden. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden.
21Vgl. BVerwG, Urt. v. 8. November 2012 – 5 C 4.12 , NVwZ-RR 2013, 192 = juris Rn. 12; Urt. v. 27. Mai 2010 – 2 C 78/08 -, NVwZ-RR 2010, 693 = juris Rn. 6 m.w.N.
22Die Klägerin ist als Beamtin des Landes Nordrhein-Westfalen beihilfeberechtigt.
23Die Aufwendungen für den angeschafften Pudelrüden sind jedoch nicht beihilfefähig.
24Maßgeblich für die Beurteilung ist die Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung NRW – BVO NRW) vom 5. November 2009 (GV.NRW. S. 602). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind beihilfefähig die notwenigen Aufwendungen in angemessenem Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 91 SGB-V). Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW auch die Kosten für vom Arzt schriftlich verordnete Heilmittel.
25Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Zum einen fehlt es an der gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 BVO NRW erforderlichen schriftlichen ärztlichen Verordnung. Zum anderen fehlt es an einer vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Festsetzungsstelle (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 11 BVO NRW).
26Voraussetzung für den Anspruch auf Beihilfe für die Aufwendungen zum Erwerb eines Hilfsmittels ist, dass im Zeitpunkt der Anschaffung des Hilfsmittels eine schriftliche ärztliche Verordnung vorliegen muss.
27Vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27. Februar 2001 – 5 L 5497/98 -; VG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2003 – 1 A 149/01 -.
28Der Verordnungszwang soll die Notwendigkeit der Anschaffung eines fachgerechten Hilfsmittels sicherstellen. Diesen Zweck kann die schriftliche ärztliche Verordnung jedoch nur erfüllen, wenn sie vor Anschaffung des Hilfsmittels erfolgt und wenn sich aus der ärztlichen Verordnung die Notwendigkeit der Anschaffung dem Grunde nach sowie nach Art und Umfang der Ausstattung des Hilfsmittels ergibt. Eine solche schriftliche ärztliche Verordnung im Sinne der Beihilfevorschriften erfordert die Aussage eines niedergelassenen Arztes, dass die Anschaffung des Hilfsmittels angesichts des Krankheitszustandes des jeweiligen Antragstellers aus ärztlicher Sicht notwendig ist.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 1998, - 12 A 5885/96 - und OVG NRW, Urteil vom 21. August 1992 – 12 A 1762/90 –.
30Hierzu muss die ärztliche Verordnung einen besonderen Anweisungscharakter aufweisen und darf nicht in einem der angeführten Punkte in der Unverbindlichkeit oder reinen Empfehlung verbleiben.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 1998, aa0; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. März 1995 – 4 S 1192/94 –; VG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2003 – 1 A 149/01 -.
32Die von der Klägerin vorgelegte ärztliche Verordnung von Frau Dr. med. U. erfüllt diese Anforderungen nicht. Das Rezept ist erst zwei Tage nach dem Kauf des Pudelrüden von der Ärztin ausgestellt worden. Eine nachträgliche ärztliche Verordnung zur Anschaffung eines Hilfsmittels reicht aber nicht aus.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 1998 , aa0, OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Februar 2001 – 5 L 5497/98 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. März 1995, aa0.; vgl. ferner VG Lüneburg, Urt. v. 18. Juni 2003 - 1 A 149/01 -, juris.
34Sinn und Zweck der Verordnung ist es, dass das Hilfsmittel gerade entsprechend der Verordnung – also auf dieser basierend – beschafft wird. Dieses ist indes nicht gewährleistet, wenn sich der Antragsteller erst im Nachhinein für das von ihm beschaffte Hilfsmittel um eine ärztliche Verordnung bemüht. Dass im vorliegenden Fall auf Grund besonderer Umstände eine andere Bewertung angezeigt wäre, ist weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Das Vorbringen der Klägerin, sie habe bereits vor dem Hundekauf in telefonischem Kontakt mit der Ärztin gestanden, die den Hundekauf befürwortet habe, so dass die Ausstellung der ärztlichen Verordnung zwei Tage später nur „Zufall“ gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass die bloße Befürwortung dem Anweisungscharakter einer ärztlichen Verordnung widerspricht, wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin von der behandelnden Ärztin, gerade wenn sie mit ihr über die Anschaffung eines solchen „Hilfsmittels“ im Vorfeld gesprochen hat, bereits vor der Anschaffung einen „Diabetikerwarnhund“ verordnet bekommen hätte. Von Frau Dr. med. U. wurde aber gerade der gekaufte „Pudelwelpe zur Ausbildung zum Diabetikerwarnhund“ nachträglich verschrieben, ohne dass in irgendeiner Form erkennbar gewesen wäre, dass sich der angeschaffte konkrete Hund für eine solche Ausbildung überhaupt eignete.
35Davon abgesehen handelte es sich im Zeitpunkt des Kaufes bei dem Pudelrüden auch nicht um ein einem in § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW gennannten beihilfefähigen Blindenführhund vergleichbares Hilfsmittel. Der Pudelwelpe sollte erst noch zu einem Diabetikerwarnhund ausgebildet werden. Beihilfefähige Hilfsmittel sind aber Gegenstände, die – ohne Heilmittel zu sein – zu Ausgleich, Besserung, Behebung oder Beseitigung der Folgen eines regelwidrigen Körperzustandes geeignet sind, sofern sie nicht im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden können.
36OVG NRW, Urt. v. 7. Juli 1998 – 12 A 5885/96 -, juris Rn. 10.
37Im Zeitpunkt der Anschaffung war der Pudelrüde fachlich noch nicht geeignet, der Tochter der Klägerin bei der Beseitigung oder Behebung ihrer Unterzuckerung bzw. der Wahrnehmung derselben zu helfen. Der Verordnungsgeber stellt in § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW beispielhaft auf einige fachgerechte Hilfsmittel ab, so u.a. auf den Blindenführhund. Fachgerecht ist ein solcher Hund als Hilfsmittel aber erst dann, wenn dieser – nach entsprechender Ausbildung - einen blinden Menschen führt und begleitet. Ob die Anschaffung eines unausgebildeten Blindenführhundes, der seine Ausbildung bei oder mit der erkrankten Person absolviert, der er nach erfolgreicher Ausbildung zugeordnet wird, ebenso beihilfefähig ist wie die Anschaffung eines bereits (anderweitig) ausgebildeten Blindenführhundes, bedarf hier keiner näheren Betrachtung, da es sich vorliegend gerade nicht um einen solchen Hund handelt.
38Zudem ist die medizinische Notwendigkeit für die Anschaffung eines noch auszubildenden „Pudelwelpen“ auf der ärztlichen Verordnung der behandelnden Ärztin nicht nachvollziehbar. Die Diagnose („Dg.: Diabetes mell. Typ Ia“) besagt für sich nichts über die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung eines Diabetikerwarnhundes für die Tochter der Klägerin. Mit der gleichen Diagnose hätte die Ärztin ein Insulinpräparat oder eine Insulinpumpe verschreiben können. Die bloße Diagnose erfüllt nicht die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung eines Diabetikerwarnhundes dem Grunde nach. Hier wäre – das Vorbringen der Klägerin unterstellt – zu erwarten gewesen, dass sich die Ärztin im Rahmen der medizinischen Notwendigkeit mit der Wahrnehmungsstörung der Tochter im Falle von Unterzuckerungen auseinandergesetzt hätte, namentlich zur Eignung eines Diabetikerwarnhundes im Verhältnis zu den bisher verwandten herkömmlichen Prüf- und Messmethoden Stellung bezogen hätte.
39Die ärztliche Verordnung kann auch nach absolvierter Ausbildung und Prüfung des Hundes als Diabetikerwarnhund nicht mehr nachgeholt werden. Eine nachträgliche ärztliche Verordnung erfüllt gerade nicht Sinn und Zweck der vorherigen ärztlichen Beurteilung.
40Die Klägerin kann die Gewährung einer Beihilfe für den Pudelrüden als auszubildenden bzw. ausgebildeten Diabetikerwarnhund auch deshalb nicht beanspruchen, weil sie die Anschaffung und Ausbildung desselben begonnen hat, ohne das Voranerkennungsverfahren nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 11 BVO NRW abzuwarten.
41Ein Diabetikerwarnhund ist in dem Katalog des § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW nicht explizit aufgeführt. Für nicht aufgeführte bzw. benannte Hilfsmittel von mehr als 1000,- Euro sind diese gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 S. 11 BVO NRW nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkennt. Zwar hat der Prudelrüde bei seiner Anschaffung unter 1000,- Euro gekostet, doch handelte es sich – wie zuvor ausgeführt - im Zeitpunkt der Anschaffung noch nicht um einen ausgebildeten Diabetikerwarnhund und damit um ein fachgerechtes Hilfsmittel im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW. Vielmehr sollte er erst im Verlauf der nächsten Jahre eine entsprechende Ausbildung durchlaufen. Sofern die Anschaffung eines zur Ausbildung als Diabetikerwarnhund geeigneten Hundes beihilfefähig sein sollte – was das Gericht hier ausdrücklich offenlässt –, ist ein solcher Hund jedenfalls nicht mit den reinen Anschaffungskosten zu veranschlagen. Vielmehr sind die Aufwendungen für Ausbildung und Training zum Diabetikerhund in Höhe von ca. 8.000,- bis 20.000,- Euro hinzurechnen.
42Vgl. http://www.diabetes-ratgeber.net/print/article/153859 ; http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/gesundheit/diabetikerwarnhunde-die-unterzuckerung-erschnueffeln-1814183.html; http://www.mz-web.de/mitteldeutschland/engagement-diabetiker-warnhund-kostet-20-000-euro,20641266,21283408.html .
43Ausgebildete Diabetikerbegleithunde kosten je nach Ausbildungsdauer und Unterhaltskosten deutlich mehr als 1000,- Euro,
44vgl. http://www.gutefrage.net/frage/wie-viel-kosten,
45so dass für die Beantwortung der Beihilfefähigkeit eines „Diabetikerwarnhundes“ von der Summe auszugehen ist, die für einen ausgebildeten „Diabetikerwarnhund“ marktüblich zu zahlen ist.
46Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit als Diabetikerwarnhund auch nicht unterbleiben. Die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit von nicht in § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW genannten Hilfsmitteln ist nicht nur ein Ordnungserfordernis, dessen Nichtbeachtung unschädlich ist, sofern die übrigen Voraussetzungen der Gewährung einer Beihilfe gegeben sind, sondern anspruchbegründendes Tatbestandsmerkmal. Sie ist sachlich-rechtliche Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen. Die vorherige Anerkennung soll sicherstellen, dass die Notwendigkeit von teuren nicht benannten Hilfsmitteln und die Notwendigkeit und Angemessenheit der durch sie bedingten Aufwendungen bereits vor ihrer Anschaffung und Durchführung eingehend geprüft und die erforderlichen Feststellungen rechtzeitig getroffen werden können.
47Vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 5. Februar 2013 – 1 A 522/12 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 27. August 2010 – 6 A 3271/08 -, juris Rn. 6; VG Köln, Urt. vom 7. Mai 2013 – 9 K 5759/11 -, juris Rn. 25.
48Das unstreitig fehlende Voranerkennungsverfahren war hier auch nicht nach § 13 Abs. 9 Satz 1 BVO NRW entbehrlich. Nach dieser Vorschrift wird die Beihilfe dennoch gewährt, wenn eine nach dieser Verordnung erforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ohne Verschulden des Antragstellers unterblieben ist. Aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift und nach dem Ausnahmecharakter dieser Regelung kommt die Annahme einer Entschuldbarkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht.
49Ein Verschulden in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn sich der Beihilfeberechtigte über das Erfordernis der vorherigen Anerkennung vorsätzlich oder fahrlässig hinwegsetzt, obwohl ihm die Einhaltung des Verfahrens zugemutet werden konnte. Eine Ausnahme gilt dann, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen eine Behandlung aus medizinischen Gründen keinen Aufschub duldete. Allein die für die Beihilfefähigkeit erforderliche Notwendigkeit einer (alsbaldigen) Behandlung reicht dafür nicht aus.
50OVG NRW, Beschl. v. 5. Februar 2013 – 1 A 522/12 -, juris, Rn. 8 unter Hinweis auf weitere höchstrichterliche Rechtsprechung.
51Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass es ihr aufgrund der potentiell lebensbedrohlichen Situation für ihre Tochter unzumutbar gewesen sei, das Voranerkennungsverfahren abzuwarten, vermag das Gericht diesem Vorbringen nicht zu folgen. Unterzuckerungen bei der Tochter der Klägerin konnten mit den bisher eingesetzten Hilfsmitteln erkannt und begegnet werden. Warum und weshalb dies für die Dauer des Voranerkennungsverfahrens nicht mehr möglich sein sollte, ist von der Klägerseite weder dargelegt worden noch ersichtlich.
52Dass die Festsetzungsstelle und Beihilfebehörde die Klägerin nicht im Vorhinein auf das Voranerkennungsverfahren hingewiesen hat, begründet nicht die Entschuldbarkeit für dessen fehlende Durchführung. Aus der dem Dienstherrn obliegenden beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 85 Landesbeamtengesetz) folgt keine abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei den Beamten vorausgesetzt werden können oder die sie sich unschwer verschaffen können.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1997, 1004 (1005); Urteil vom 29. Oktober 1992 - 2 C 19.90 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR), 1993, 182 (183); Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 34.79 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 65, 197 (203); OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2003 - 6 A 798/03 -.
54Mangelnde Rechtskenntnis geht aus diesem Grunde in der Regel zu Lasten des Beamten, weil das geltende Recht allgemein als bekannt anzusehen ist.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1984 - 6 C 33.83 -, Buchholz, 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 105, 78 (81); Urteil vom 3. Juni 1965 - VIII C 44.63 -, Buchholz, 238.91 BGr.1942 Nr. 8.
56Lediglich in besonderen Ausnahmefällen, etwa bei Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis – die mittelbar über Art. 3 Abs. 1 GG Außenwirkung entfaltet -, kann eine Hinweispflicht für den Dienstherrn zu bejahen sein.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 -, DVBl. 1997, 1004 (1005); Urteil vom 29. Oktober 1992 - 2 C 19.90 -, ZBR 1993, 182 (183); OVG NRW, Urteil vom 23. September 1998 - 12 A 5602/96 -.
58Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor.
59Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m.§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.