Verwaltungsgericht Münster Urteil, 07. Okt. 2016 - 4 K 2122/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Der am 29. September 1960 geborene Kläger, der Vater einer Tochter ist, steht als Lehrer im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Er begehrt seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
3Der Kläger nahm nach dem Abitur im August 1983 das Ingenieurstudium mit der Fachrichtung Elektrotechnik auf, das er am 28. Juli 1993 mit dem Diplom abschloss. Mit Bescheid des Regierungspräsidenten E vom 29. September 1993 wurde die Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II anerkannt. In der Zeit von Dezember 1993 bis Dezember 1995 leistete der Kläger den Vorbereitungsdienst mit Schwerpunkt in berufsbildenden Schulen ab, wobei er am 14. Dezember 1995 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit den Fächern Elektrotechnik und Nachrichtentechnik bestand. Von August 1996 ging sodann der Kläger auf der Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrages im Angestelltenverhältnis einer Lehrtätigkeit am I-Berufskolleg in V nach; diesen Vertrag kündigte der Kläger mit Wirkung zum 30. September 2001. Mit Arbeitsvertrag vom 8. Juni 2001 wurde der Kläger beim Berufskolleg des Ersatzschulträgers „Ausbildungszentrum für Technik, Informationsverarbeitung und Wirtschaft gGmbH“ angestellt; diesen Vertrag kündigte er zum 31. Juli 2002. Mit Wirkung ab dem 2. September 2002 wurde der Kläger sodann unbefristet als Lehrer im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst eingestellt und am Berufskolleg in X eingesetzt.
4Mit Schreiben vom 16. Juni 2003 beantragte der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und berief sich auf den damals geltenden Mangelfacherlass vom 22. Dezember 2000. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung N mit Bescheid vom 8. Juli 2003 ab und führte zur Begründung aus, dass zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer Verbeamtung bis zum 45. Lebensjahr bei der Unterrichtung von Mangelfächern bestehe. Diese Bestimmungen gälten indes nicht, wenn – wie beim Kläger – eine frühere Tätigkeit als Lehrkraft im Ersatzschuldienst selbst gekündigt worden sei. Insoweit sei eine Gleichbehandlung mit anderen „Altfällen“ von Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst geboten, denen die Verbeamtung ebenfalls im Falle der Kündigung des früheren Dienstverhältnisses versagt werde. Einen Rechtsbehelf hiergegen legte der Kläger nicht ein.
5Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 – das Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verbeamtungsverfahrens und die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung N mit Bescheid vom 22. September 2009 ab. In der Folgezeit legte der Kläger hiergegen ebenfalls keinen Rechtsbehelf ein.
6Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 und auf seinen früher abgelehnten Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 19. Mai 2009, diesen „unter Beachtung von § 48 VwVfG neu zu entscheiden“; vorsorglich stellte er einen erneuten Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Mit Eingangsbestätigung vom 6. Juli 2015 wies die Bezirksregierung N darauf hin, dass die Landesregierung alsbald eine Neuregelung der Höchstaltersgrenze treffen werde. Im Anschluss daran werde man unaufgefordert auf den Antrag des Klägers zurückkommen.
7Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 mahnte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Fristsetzung eine abschließende Entscheidung über den Antrag an. Die Bezirksregierung N teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 9. Juli 2015 mit, dass eine abschließende Bearbeitung des Antrags nicht möglich sei, weil eine gesetzliche Neuregelung der Höchstaltersgrenze in Vorbereitung sei. Entscheidungen, die die Einstellung in ein Beamtenverhältnis unter Überschreitung der bisherigen Höchstaltersgrenze beträfen, würden vorerst „zurückgestellt“.
8Am 5. Oktober 2015 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben, wobei er nunmehr die zwischenzeitlich mit Schriftsatz der Bezirksregierung N vom 16. Februar 2016 erfolgte Ablehnung seines Begehrens in das Klageverfahren einbezogen hat. Zur Begründung seiner Klage macht er im Wesentlichen geltend, ihm sei bei der (erneuten) Einstellung in den öffentlichen Schuldienst im Jahr 2002 mündlich zugesichert worden, dass er aufgrund des Mangelfacherlasses in das Beamtenverhältnis übernommen werde; sein Begehren müsse daher bereits aufgrund dieser Zusicherung Erfolg haben. Darüber hinaus entspreche die gesetzliche Neuregelung einer Höchstaltersgrenze aber auch nicht den verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben und stehe seinem Begehren daher nicht entgegen. Die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren sei insbesondere nicht „notwendig“ im Sinne der unionsrechtlichen RL 2000/78/EG. In der Begründung zum Gesetzentwurf werde kein Grund für die Festsetzung der Höchstaltersgrenze auf gerade 42 Jahren benannt; mit Blick auf die anderweitigen Altersgrenzen anderer Bundesländer bzw. das Fehlen einer Höchstaltersgrenze auf Bundesebene sei die nordrhein-westfälische Höchstaltersgrenze von 42 Jahren für die Einstellung in das Beamtenverhältnis willkürlich. Zumindest werde aufgrund der Zweifel an der Vereinbarkeit der gesetzlichen Neuregelung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. c) der Richtlinie 2000/78/EG angeregt, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Selbst wenn von der Wirksamkeit der Neuregelung ausgegangen werde, seien aber hier jedenfalls die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis aus Billigkeitsgründen nach § 15 a Abs. 8 a.F. LBG NRW gegeben. Inzwischen stehe fest, dass die Ablehnung seines Begehrens auf Übernahme in das Beamtenverhältnis rechtswidrig gewesen sei. Hinsichtlich seines vormaligen Antrags aus dem Jahr 2009 bestehe daher ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme des Bescheides vom 22. September 2009 nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW. Der Kläger unterrichte zudem seit seiner Einstellung im Jahr 2002 die Mangelfächer Elektrotechnik, Nachrichtentechnik bzw. Informatik, die damals vom sog. Mangelfacherlass erfasst gewesen seien. Es bestehe daher ein erhebliches dienstliches Interesse des Dienstherrn an der Gewinnung dieser Lehrkräfte, welches im Mangelfacherlass zum Ausdruck gekommen sei. Da das beklagte Land den Antrag abgelehnt habe, ohne sein diesbezügliches Ermessen im Rahmen der Ausnahmeregelung auszuüben, bestehe ferner ein zur Rechtswidrigkeit führender Ermessensausfall.
9Der Kläger beantragt,
10den Beklagten unter Aufhebung der mit Schriftsatz der Bezirksregierung N vom 16. Februar 2016 erfolgten Ablehnung seines Antrages vom 9. Juni 2015 zu verpflichten, den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Das beklagte Land vertritt die Auffassung, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht zu, da er die nunmehr geltende Höchstaltersgrenze überschritten habe. Für die Annahme eines Ausnahmefalles ergäben sich keine Anhaltspunkte. Ein Vertrauen in einen regelungslosen Zustand, wie er aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Zeitpunkt der Antragstellung bestanden habe, sei nicht schutzwürdig. Ein Vertrauenstatbestand im Hinblick auf eine höhere Altersgrenze sei vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung nicht gegeben und werde auch durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht rückwirkend begründet. Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der Billigkeit seien nicht ersichtlich. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kläger zuvor erfolglos versucht habe, eine Verbeamtung zu erreichen. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung die grundsätzliche Zulässigkeit einer Höchstaltersgrenze bestätigt und lediglich die normtechnische Ausgestaltung der bisherigen Regelung beanstandet. Der Gesetzgeber habe deshalb von seinem Recht Gebrauch gemacht, eine Neuregelung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts zu schaffen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist unbegründet. Die ablehnende Entscheidung der Bezirksregierung N über den Antrag des Klägers vom 9. Juni 2015 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
17Dem geltend gemachten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) über den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe steht entgegen, dass der derzeit 56 Jahre alte Kläger die nach § 14 Abs. 3 LBG NRW (in der ab dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung) einzuhaltende Höchstaltersgrenze überschritten hat.
18Nach § 14 Abs. 3 LBG NRW darf als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Höchstaltersgrenze kann sich im Einzelfall nach Maßgabe von Absatz 5 der Vorschrift um bis zu sechs Jahre erhöhen. Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen gilt nach Absatz 6 eine Höchstaltersgrenze von 45 Jahren. Darüber hinaus können nach Absatz 10 unter den dort genannten Voraussetzungen Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze zugelassen werden.
191. Für die Beurteilung des Klagebegehrens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – also unter Beachtung der gesetzlichen Neuregelung der Höchstaltersgrenze in § 14 Abs. 3 LBG NRW – maßgeblich. Denn es handelt sich vorliegend um ein Verpflichtungsbegehren in Form der Neubescheidung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind.
20Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246 (250) = juris, Rn. 35, und vom 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 -, BVerwGE 121, 140 (143 f.) = juris, Rn. 17.
21Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59 = juris, Rn. 12 m.w.N.
23Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend ein Abstellen auf eine frühere Rechtslage nicht möglich. Eine Übergangsregelung, die bestimmt, dass eine frühere Rechtslage für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte weiter gelten soll, existiert nicht. Dem einschlägigen Fachrecht ist auch nicht zu entnehmen, dass hier ein Anspruch, dessen Entstehen an einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt anknüpft, wegen einer späteren Änderung der Sach- und Rechtslage nicht untergehen soll. Denn die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist nur möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung einer Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind. Zudem ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft möglich (§ 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG).
242. Die gesetzliche (Neu-)Regelung der Höchstaltersgrenze in § 14 Abs. 3 LBG NRW ist verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden.
25a) Die Regelung zur Höchstaltersgrenze ist nicht deswegen verfassungswidrig, weil es dem beklagten Land an der Gesetzgebungskompetenz mangelt. Der Landesgesetzgeber ist zur Regelung einer Höchstaltersgrenze befugt und namentlich nicht durch eine abschließende Regelung des Bundesgesetzgebers im Beamtenstatusgesetz nach Maßgabe der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit gehindert (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Da sich Beamtenstatusgesetz keine Vorgaben zu altersbezogenen Einstellungsvoraussetzungen finden, hat es nach der Regel des Art. 72 Abs. 1 GG bei der Befugnis der Länder zur Gesetzgebung zu verbleiben. Die Annahme einer abschließenden Regelung des Bundes durch das Beamtenstatusgesetz hinsichtlich sämtlicher Zugangsvoraussetzungen zum Beamtenverhältnis nähme den Ländern die Möglichkeit, die §§ 7, 10 BeamtStG, die ersichtlich nicht als definitiver Katalog der Einstellungserfordernisse zu verstehen sind, um dort nicht geregelte Tatbestände zu ergänzen und widerspräche dem Wesen der konkurrierenden Gesetzgebung. Ferner ist in der Begründung zur Grundgesetzänderung anlässlich der Föderalismusreform zwar davon die Rede, dass die Zuweisung der Befugnis zur Regelung der grundlegenden Statusangelegenheiten an den Bundesgesetzgeber erfolgt, wozu auch die Voraussetzungen der Begründung des Dienstverhältnisses gezählt werden. Zugleich im Anschluss wird in der Begründung allerdings darauf hingewiesen, dass Regelungsbereiche, die bereits bislang in der Kompetenz der Länder lagen, nicht durch Statusregelungen erfasst werden sollen.
26Vgl. BT-Drucks. 16/813, S. 14.
27Vor dem Hintergrund der genannten Klarstellung des Verfassungsgesetzgebers bei der Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen im Beamtenrecht und in Anbetracht dessen, dass Altershöchstgrenzen bereits in der Vergangenheit traditionell durch die Länder geregelt wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass landesrechtliche Höchstaltersgrenzen aufgrund einer abschließenden (negativen) Regelung im Bundesrecht ausgeschlossen sind.
28Ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 7. April 2016 - 2 K 6597/15 -, juris, Rn. 23; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Mai 2016 - 1 K 4814/15 -, juris, Rn. 28 ff.
29Eine Regelungsweise bzw. -tiefe wie bei den Kriterien für die Ernennung von Beamten (§ 9 BeamtStG, vgl. auch Art. 33 Abs. 2 GG), die hinsichtlich des Leistungsprinzips eine abschließende Regelung treffen,
30vgl. dazu VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. September 2016 - 2 L 2866/16 - abrufbar unter nrwe, Rn. 18 ff.,
31existiert im Bereich der Zugangsvoraussetzungen gerade nicht.
32b) Die Höchstaltersgrenze von (regelmäßig) 42 Jahren ist auch mit Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GGvereinbar. Der durch eine beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG ist vorliegend unter Berücksichtigung des Lebenszeitprinzips sowie des Alimentationsprinzips (als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG) gerechtfertigt. Einstellungshöchstaltersgrenzen können danach im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen – insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte – eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen. Für die widerstreitenden Grundsätze der hierdurch betroffenen Grundrechte einerseits und der vorgenannten Prinzipien andererseits ist insofern im Hinblick auf die Höchstaltersgrenze praktische Konkordanz herzustellen.
33Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 -, BVerfGE 139, 19 = juris, Rn. 75 ff., 81 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76/10 -, BVerwGE 142, 59 = juris, Rn. 16.
34Bei der Auflösung im Wege der praktischen Konkordanz ist dabei dem Gesetzgeber ein grundlegender Gestaltungsspielraum eingeräumt. Sein Umfang ergibt sich aus den Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG. Dabei ist auch das Alimentationsprinzip zu berücksichtigen, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt.
35Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 -, BVerfGE 139, 19 = juris, Rn. 90; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76/10 -, BVerwGE 142, 59 = juris, Rn. 39.
36Gemessen hieran ist die geregelte Höchstaltersgrenze nicht zu beanstanden. Bereits hinsichtlich der Altersgrenze von 40 Jahren nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass sie unter Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen für schwerbehinderte Personen (§ 6 Abs. 3 LVO NRW a.F.) und der Härtefallklausel nach § 84 Abs. 2 S. 1 LVO NRW a.F. in der Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange darstellt.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59 = juris, Rn. 29.
38Diese Erwägungen gelten in mindestens demselben Maße für die nunmehr auf regelmäßig 42 Lebensjahre angehobene Altersgrenze. § 14 LBG NRW eröffnet in ausreichendem Maße auch Bewerbern mit ungewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden. Dabei ist die (gewisse) Kompensation der Höchstaltersgrenze von 42 Jahren durch Modifikationen zu berücksichtigen, die bereits in § 84 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW a.F. enthalten waren, um Verzögerungen, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben, Rechnung zu tragen. Diese sind in § 14 Abs. 5, 6 LBG NRW inhaltlich übernommen und – bezüglich Personen mit Schwerbehinderung – auch altersmäßig angepasst wurde. Zudem wurde das in der LVO NRW a.F. noch enthaltene Kausalitätserfordernis der in Absatz 5 benannten Umstände für die Verzögerung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgehoben, mit der Folge, dass diese den Bewerber begünstigende Regelung einen noch weiteren Anwendungsbereich erhält. Ebenfalls finden sich in § 14 Abs. 10 LBG NRW weitere Ausnahmeregelungen in Fällen, in denen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten sowie die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung, sofern der berufliche Werdegang sich aus von einem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Die vorgenannten Ausnahmeregelungen nach § 14 Abs. 10 LBG NRW sind rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere fehlt es ihnen nicht an der hinreichenden Bestimmtheit.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59 = juris, Rn. 27 f., 31 ff., für die inhaltlich weitgehend identischen Regelungen der LVO NRW. Den früheren Bedenken des BVerwG (Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143), das bemängelte, dass die Ausnahmen voraussetzungslos in das Ermessen der Verwaltung gestellt seien, wurde bereits in § 84 Abs. 2 Satz 1 LVO a.F. – wie nunmehr § 14 Abs. 10 Satz 1 LBG NRW – durch die Normierung zweier Ausnahmefälle mit benannten Tatbestandsvoraussetzungen Rechnung getragen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 - 6 A 3/11 -, juris, Rn. 26.
40Die gesetzliche Ausnahmeregelung in § 14 Abs. 10 LBG NRW ermöglicht es dementsprechend hinreichend, atypische Werdegänge zutreffend zu erfassen.
41Soweit der Kläger vorbringt, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen habe und von fehlerhaften Annahmen bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze von 42 Jahren ausgegangen sei, führt dies nicht dazu, dass die Regelung der Höchstaltersgrenze als verfassungswidrig anzusehen ist. Der Umstand, dass eine Gesetzesbegründung möglicherweise nicht alle maßgeblichen Aspekte benennt, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die getroffene Regelung im Widerspruch zu Verfassungsrecht oder sonstigem übergeordnetem Recht steht.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 - 2 B 58.11 -, juris, Rn. 8.
43Unabhängig davon wird in der Begründung zum Gesetzentwurf,
44vgl. LT-Drucks. 16/9759, S. 21 ff.,
45in sachlicher Hinsicht die Einführung einer Höchstaltersgrenze von 42 Jahren im Gegensatz zu einer solchen von 47 Jahren, welche bei alleiniger Berücksichtigung der erforderlichen Mindestdienstzeit von 19,5 Jahren gelten würde, ausreichend begründet. Hingewiesen wird insbesondere auf das tatsächlich durchschnittlich niedrigere Ruhestandseintrittsalter der Landesbeamten von ca. 64 Jahren, die Berücksichtigung sogenannter Vordienstzeiten gerade bei lebensälteren Beamten, die aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 BeamtVG NRW durch Rentenansprüche aus vorangegangenen Beschäftigungsverhältnissen nicht vollständig neutralisiert werden, die zusätzlich zu berücksichtigende Höhe der Beihilfeleistungen sowie die relativ hohe Zahl von 12,5% der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit frühzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Diese Gesichtspunkte, an denen sich der nordrhein-westfälische Gesetzgeber für die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren orientiert hat, sind dabei vom Bundesverfassungsgericht als zu beachtende Aspekte – namentlich die Anrechnung anderer Versorgungsanwartschaften, die Berücksichtigung eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, beihilferechtliche Überlegungen und die Dauer der Auszahlungsphase nach Eintritt in den Ruhestand – explizit als solche angesprochen worden.
46Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 -, BVerfGE 139, 19 = juris, Rn. 86 ff.
47Soweit in einer Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren vom 20. November 2015 anstatt der Gesetz gewordenen Höchstaltersgrenze ein alternatives "Zwei-Säulen-Modell" angeregt wurde,
48vgl. Stellungnahme 16/3268 von Dr. Schulze für die Schutzgemeinschaft angestellter Lehrerinnen und Lehrer NRW e.V.,
49bei dem durch die verstärkte Berücksichtigung zuvor erworbener Rentenansprüche und unter Modifizierung des Beamtenversorgungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen die Höchstaltersgrenze weiter erhöht werden könne, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Diese Aspekte verfangen nicht, weil es angesichts des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht bereits dann an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung fehlt, wenn andere Lösungen in Betracht kämen, die allerdings vom Gesetzgeber – wie hier – nicht als gleich geeignet angesehen werden. Die Argumentation, der Gesetzgeber sei verpflichtet, anstelle der Einführung von Höchstaltersgrenzen die Versorgungslasten auf der Ebene des Versorgungsrechts zu begrenzen, verkennt dementsprechend das kumulative Verhältnis beider Möglichkeiten zur Sicherstellung einer finanzierbaren und funktionsfähigen Versorgung und würde den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unzulässig auf die alleinige Möglichkeit einer versorgungsrechtlichen Lösung einengen.
50Die gesetzgeberische Prämisse ist auch nicht zu beanstanden. Eine Verschiebung des Verhältnisses von aktiver Dienstzeit und Ruhestandszeit kann zwar in gewissem Umfang durch die Anrechnung von anderweitig erzieltem Erwerbseinkommen oder durch eine Verminderung des Ruhegehalts ausgeglichen werden. Einstellungshöchstaltersgrenzen sichern demgegenüber von vornherein ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgungsansprüchen und gewährleisten somit die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit der Beamtenversorgung. Die Einführung von Höchstaltersgrenzen ist zur Erhaltung der Finanzierbarkeit und Funktionstüchtigkeit der Beamtenversorgung in besonderer Weise geeignet, zumal bei Anpassungen im Versorgungsrecht den Unwägbarkeiten bei der Festlegung des Wertes von Versorgungsansprüchen Rechnung getragen werden müsste. Einer Verringerung des Ruhegehalts sind zudem bei lebensälteren Bewerbern durch das Alimentationsprinzip Grenzen gesetzt. Es kann nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass der Betroffene vor einer (späteren) Verbeamtung Rentenansprüche durch vorangehende berufliche Tätigkeiten erworben hat, die unbeschadet etwaiger Anrechnungen als zweite Säule der Alterssicherung neben das Ruhegehalt treten. Vielmehr existiert eine Vielzahl von Fallgestaltungen, in denen keine Rentenanwartschaften bestehen, so z.B. wenn aufgrund von längeren Kinderbetreuungszeiten oder sonstigen Gründen keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde oder durch die ausgeübte Tätigkeit keine Rentenansprüche entstanden sind, insbesondere infolge einer freiberuflichen Tätigkeit. Zur Begegnung dieser Unwägbarkeiten ist die Einführung einer Höchstaltersgrenze erforderlich und angemessen, weil die versorgungsrechtlichen Anpassungen keine ebenso taugliche Alternative darstellen.
51Ebenso (im Ergebnis) zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Höchstaltersgrenze VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Mai 2016 - 1 K 4814/15 -; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteile vom 26. Januar 2016 - 2 K 6008/15 - und vom 7. April 2016 - 2 K 6597/15 -; VG Köln, Urteile vom 17. August 2016 - 3 K 5340/15 - und - 3 K 3698/15 -, jeweils juris.
52c) Die Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren begegnet auch keinen durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken, insbesondere verstößt die Regelung nicht gegen die Vorschriften der Richtlinie 2000/78/EG oder das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
53Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar.
54Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2005 - Rs. C-144/ 04 -, Mangold, Slg. 2005, I - 09981, Rn. 75.
55Legitime Ziele im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG können (nur) solche sozialpolitischer Art, wie aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung, sein.
56EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - Rs. C-447/09 -, Prigge u.a., Slg. 2011, I - 08003, Rn. 81; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 -, EuGRZ 2011, S. 713.
57Dabei verfügen die Mitgliedstaaten allerdings nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum.
58Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - Rs. C-411/05 -, Palacios de la Villa, Slg. 2007, I - 08531, Rn. 68; Urteil vom 18. November 2010 - Rs. C-250/09 und C-268/09 -, Georgiev, Slg. 2010, I - 11869, Rn. 50.
59Sie können neben politischen, sozialen oder demografischen Erwägungen auch Haushaltserwägungen berücksichtigen, obgleich letztere für sich genommen kein legitimes Ziel im Sinne der Richtlinie darstellen.
60Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - Rs. C-159/10 und C-160/10 -, Fuchs und Köhler, Slg. 2011, I - 06919, Rn. 73 f., 81.
61Der Spielraum wird nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union begrenzt durch das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit. Die Ungleichbehandlung muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich und angemessen ist.
62Vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - Rs. C-416/ 13 -, Vital Pérez, Celex-Nr. 62013CJ0416, Rn. 45, 66.
63Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Einstellungshöchstaltersgrenze danach mit Unionsrecht vereinbar, wenn sie durch ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt und zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich ist.
64Dies ist hier der Fall. Als legitimes Ziel, das eine Ausnahme vom Verbot der Altersdiskriminierung rechtfertigen kann, ist in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. c) der Richtlinie 2000/78/EG ausdrücklich die Gewährleistung einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand anerkannt. Eben dieses Ziel verfolgt die vorliegend in Rede stehende Höchstaltersgrenze. Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das demnach der Höchstaltersgrenze nach § 14 Abs. 3 LBG NRW zugrunde liegt, stellt demnach ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die in § 14 Abs. 3 LBG NRW geschaffene Höchstaltersgrenze begegnet auch nicht deswegen Bedenken, weil sie etwaig (auch) fiskalischen Interessen dient. Denn die Einstellungshöchstaltersgrenze rechtfertigt sich – wie bereits näher ausgeführt – zuvörderst aus dem Alimentations- und Lebenszeitprinzip als anerkannte hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) und dient dem Ziel, ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und Ruhestandszeit und damit zwischen aktiver Beschäftigungszeit und Versorgungsansprüchen zu gewährleisten. Eine Alimentation des Beamten im Ruhestand rechtfertigt sich nur, wenn dessen Arbeitskraft dem Dienstherrn zuvor über einen längeren Zeitraum uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat. Dies gilt in zeitlicher Hinsicht bezogen auf die Dauer von aktiver Dienstzeit und Ruhestandszeit und losgelöst von der Höhe des Ruhegehalts, so dass die finanziellen Interessen des Staates als Nebenzweck erscheinen.
65Den auch im Unionsrecht anerkannten weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Einführung einer Höchstaltersgrenze hat der nordrhein-westfälischen Gesetzgeber auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit überschritten. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die bereits dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Höchstaltersgrenze verwiesen werden. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 42. Lebensjahres ist in Anbetracht dieser Erwägungen „notwendig“ bzw. angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich diesbezüglich in Anbetracht des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers kein strengerer Maßstab bei der Bestimmung der „Notwendigkeit“ einer solchen Regelung.
66So auch Bünnigmann, DÖV 2015, 832 (835) m.w.N., unter Berufung auf den Beschluss des BVerfG vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 -; anderer Auffassung demgegenüber wohl Kühling/Bertelsmann, NVwZ 2010, 87 (91).
67Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt demnach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen.
68Vgl. zur Unionsrechtskonformität übereinstimmend auch VG Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2016 - 2 K 6213/15 -, juris, Rn. 24 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Mai 2016 - 1 K 4814/15 -, juris, Rn. 62 ff.; VG Köln, Urteil vom 17. August 2016 - 3 K 3698/15 - juris, Rn. 53 ff.
69Vor dem Hintergrund des vom Europäischen Gerichtshof konstatierten Gestaltungsspielraums des jeweiligen nationalen Gesetzgebers entfällt die „Notwendigkeit“ einer Höchstaltersgrenze auch schließlich nicht deswegen, weil verschiedene nationalstaatliche Bundesländer oder der Bund (andere) Höchstaltersgrenzen – der Bund sieht ab einem Einstellungsalter von 40 Jahren das Erfordernis einer Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen vor, die jedoch bis auf Ausnahmen als erteilt gilt (siehe Rundschreiben vom 23. März 1995 – II A 2 – H 1224 – 5/95 – , GMBl 1996, S. 79) – für die Einstellung in den Beamtendienst vorsehen.
70Bestehen demnach keine (entscheidungserheblichen) Bedenken hinsichtlich der Unionsrechtskonformität der Höchstaltersgrenze, ist für die vom Kläger angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 und 2 AEUV kein Raum.
713. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze berufen.
72a) Nach § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW kann ausnahmsweise von der Höchstaltersgrenze abgesehen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus vom Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheint.
73Dies ist im Sinne einer „Folgenbeseitigungslast“ der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die – von Anfang an unwirksame – Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung des Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe im Sinne der Regelung die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen.
74Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, juris, Rn. 65 ff.; Beschluss vom 15. November 2011 - 6 A 3/11 -, juris, Rn. 45 ff.; Beschluss vom 28. November 2013 - 6 A 368/12 -, juris, Rn. 40 f. zur vergleichbaren Vorgängerregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.
75Im Fall des Klägers, der anders liegt, sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW hingegen nicht erfüllt. Sein beruflicher Werdegang hat sich nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen derart verzögert, dass das Entgegenhalten der Höchstaltersgrenze unbillig erscheint. Die Anträge des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 16. Juni 2003 und 19. Mai 2009 sind zwar aufgrund der damals fehlenden gesetzlichen Grundlage rechtswidrig abgelehnt worden. Die ablehnenden Bescheide vom 8. Juli 2003 bzw. vom 22. September 2009 sind jedoch jeweils bestandskräftig geworden, so dass sie unabhängig von der damals fehlenden verfassungskonformen Rechtsgrundlage dem geltend gemachten Anspruch des Klägers entgegenstehen. Dass die vorgenannten Ablehnungsbescheide nichtig gewesen sind, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist ihre Rechtswidrigkeit bei der behördlichen Entscheidung im Rahmen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW nicht zu berücksichtigen. Dass aufgrund dessen eine Bevorzugung solcher Personen erfolgt, welche alle Rechtsmittel, insbesondere auch den außerordentlichen Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde, gegen die ablehnenden Entscheidungen des Dienstherrn ausgeschöpft haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
76Vgl. zur fehlenden Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung bei Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung im Rahmen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 - 6 A 368/12 -, juris ,Rn. 41; Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, juris, Rn. 80.
77Ebenso kann sich der Kläger vor dem Hintergrund der bestandskräftigen ablehnenden Bescheide vom 16. Juni 2003 und 19. Mai 2009 nicht auf eine geltend gemachte (mündliche) Zusicherung auf Übernahme in das Beamtenverhältnis vor der (Wieder-)Einstellung in den öffentlichen Schuldienst im Jahr 2002 berufen, wobei es für eine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW – unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen – bereits an der Schriftform mangelt.
78Der Kläger ist auch nicht so zu behandeln, als ob die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidungen nicht gegeben sei, weil ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW oder nach Ermessen des beklagten Landes im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW besteht. Ein solcher Anspruch wird hier vom Kläger bereits nicht (mehr) begehrt. Unabhängig davon kommt ein solches Wiederaufgreifen im engeren bzw. weiteren Sinne nicht in Betracht. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass das beklagte Land den früheren Antrag des Klägers vom 19. Mai 2009 nicht – wie von ihm bei der Behörde beantragt – wieder aufgegriffen und in der Sache erneut entschieden hat. Die ablehnende Entscheidung der Bezirksregierung N mit Schriftsatz vom 16. Februar 2016 stellt keinen Zweitbescheid – nach inzidentem Wiederaufgreifen – dar, sondern die Bescheidung des erneuten Antrags vom 9. Juni 2015 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat. Hierfür ist eine Änderung des materiellen Rechts erforderlich, die dem bestandskräftigen Verwaltungsakt die rechtliche Grundlage entzieht, was hier nicht der Fall ist. Ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG NRW ist ebenfalls nicht gegeben. Die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW liegen – unabhängig von der Ausübung des Ermessens – nach dem einschlägigen Fachrecht nicht vor. Der Regelungsgehalt des abschlägigen Bescheids vom 22. September 2009 betraf nur die damalige Rechtslage und enthielt keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.
79Vgl. zum Regelungscharakter der Einstellung eines Beamtenbewerbers BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1982 - 2 B 71.80 -, juris, Rn. 12 ff.
80Einer Durchbrechung der Bestandskraft der „Altablehnung“ bedarf es nicht, um einen neuen Antrag auf Verbeamtung stellen zu können, der hier zumal in der Sache nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu behandeln wäre.
81Auch das Zuwarten bis zur Bescheidung des klägerischen Antrags – bis nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 21. April 2015 die gesetzliche Neuregelung geschaffen wurde – erfüllt nicht die Voraussetzungen der Billigkeitsregelung des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. Die Bezirksregierung N hat den unter Nutzung der Übergangszeit zwischen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 und dem Inkrafttreten der Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze gestellten Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht – mit der Folge einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs des Klägers – rechtswidrig unter Berufung auf die LVO NRW a.F., sondern in Anwendung der gesetzlichen Neuregelung abgelehnt. Im Zeitpunkt der Stellung des Antrags des Klägers lag in Anbetracht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 ein zureichender Grund für die zunächst nachfolgende Untätigkeit des Beklagten vor. Durch die Unvereinbarkeitserklärung hat das Bundesverfassungsgericht dem beklagten Land die Möglichkeit eingeräumt, auch für „Altfälle“ eine neue, verfassungsgemäße gesetzliche Regelung zu treffen; das beklagte Land wollte nach der vorgenannten Entscheidung auch erkennbar am Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten. Dies war auch für den Kläger ersichtlich, weil die Bezirksregierung N ihm schriftlich mitgeteilt hatte, dass sein Antrag auf Verbeamtung wegen des bereits laufenden Gesetzgebungsverfahrens zurückgestellt werde. Die gesetzliche Neuregelung wurde in der Folgezeit auch zeitnah betrieben und ist in Anbetracht des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens (mit u.a. den üblichen Beteiligungsrechten) in angemessener Frist in Kraft getreten. So war bereits im August 2015 ein Gesetzentwurf öffentlich bekannt, der im September 2015 in den Landtag eingebracht und am 31. Dezember 2015 in Kraft getreten ist. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung der Höchstaltersgrenze musste der Kläger, der sein Verfahren wie zahlreiche andere Beschäftigte im Angestelltenverhältnis nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeleitet hatte, mit einer solchen Regelung bei einer am Rechtsgedanken des § 75 VwGO orientierten Betrachtung demnach noch rechnen.
82Vgl. so auch für einen Zeitraum von ca. 5 Monaten zwischen Gerichtsentscheidung und einer im Verordnungswege erfolgenden Neuregelung BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 - 2 B 58.11 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 - 6 A 368/12 -, juris, Rn. 42; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 6 A 1852/10 -, juris, Rn. 47.
83b) Der Kläger kann sein Neubescheidungsbegehren schließlich auch nicht auf § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW stützen. Nach dieser Norm können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen zugelassen werden, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten.
84Der Begriff des – hier erheblichen – dienstlichen Interesses (bzw. der dienstlichen Belange, des dienstlichen Bedürfnisses oder der dienstlichen Gründe) ist aus einer Reihe anderer beamtenrechtlicher Vorschriften geläufig. Insofern ist geklärt, dass es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen konkreter Bedeutungsgehalt sich aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang ergibt, in den der Begriff hineingestellt ist.
85Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 23.05 -, DVBl. 2006, 1191 = juris, Rn. 16 m.w.N.
86Wird – wie hier – ein erhebliches dienstliches Interesse des Dienstherrn daran gefordert, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten, geht es um das Interesse an der sachgemäßen und möglichst reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben; dem Adjektiv "erheblich" ist zu entnehmen, dass das Interesse von gesteigertem Gewicht sein muss (vgl. auch § 14 Abs. 10 Satz 2 LBG NRW). Das Bestehen eines dienstlichen Interesses ist in erheblichem Maße durch vorausgegangene organisatorische und personelle Entscheidungen des Dienstherrn vorgeprägt bzw. von nachfolgend geplanten Entscheidungen ihres Inhalts abhängig. Es ist Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel sicherzustellen. In der Sache handelt es sich um das Organisationsermessen des Dienstherrn.
87Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382 = juris, Rn. 10, für den Begriff der dienstlichen Belange; zur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle bei der Ausnahmeregelung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW a.F. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 - 6 A 3/11 -, juris, Rn. 40 ff.
88Vor diesem Hintergrund ist ein Anspruch – ein subjektives Recht – des Klägers aus § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG nicht herzuleiten; die Norm ermöglicht es allein im öffentlichen Interesse, einzelne Bewerber zu behalten oder zu gewinnen.
89Unabhängig davon ist vorliegend ein erhebliches dienstliches Interesse nicht ersichtlich. Das beklagte Land hat den sog. Mangelfacherlass bereits zum Schuljahr 2006/2007 auslaufen lassen. Es hat dadurch zu erkennen gegeben, dass es ein dienstliches Interesse an der Gewinnung bzw. dem Behalten von Lehrer in Abwägung mit den durch die Verbeamtung älterer Lehrer verbundenen Versorgungslasten jedenfalls nicht mehr als erheblich betrachtet.
90Ebenso zum fehlenden dienstlichen Interesse bei Mangelfächern nach Aufgabe des sog. Mangelfacherlasses OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 - 6 A 3/11 -, juris, Rn. 42 m.w.N.
91Nach alledem liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LBG NRW nicht vor; dem beklagten Land stellte sich also die vom Kläger aufgeworfene Frage der Ermessensausübung hinsichtlich der Bewilligung einer Ausnahme nicht.
92Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 VwGO.
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(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
- 1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit - a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder - b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - c)
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
- 2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und - 3.
die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn
- 1.
für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder - 2.
bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
- 1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, - 1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - 2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, - 3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt, - 4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
EP × aRW = VrB. |
- EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; - aRW:
aktueller Rentenwert in Euro, - VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden - a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, - b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
- 2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
- 1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, - 2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
- 1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht, - 2.
auf einer Höherversicherung beruht, - 3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.