Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Jan. 2016 - M 7 K 15.2356

bei uns veröffentlicht am13.01.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Am 8. Juni 2015 wurde unter den Namen des in Paraguay ansässigen Klägers und eines weiteren Klägers, dem vormaligen Kläger zu 1), Klage erhoben. Die Unterschrift unter der Klageschrift war unleserlich. Es wurde ein Zustellungsbevollmächtigter im Bundesgebiet benannt und für den vormaligen Kläger zu 1) die Aufhebung der Kündigung eines Girokontos bei der Beklagten und für den Kläger die Einrichtung eines Kontos begehrt. Unter Verweis auf eine Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs wurden die Anträge gestellt,

1. Kündigung des Girokontos unseres Mitgliedes ..., Konto-Nr. ..., ist aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH, U. v. 5. Mai 2015 - XI ZR 214/14 - nichtig und aufzuheben.

2. Die Kündigung des Girokontos erfolgte zudem zur Unzeit. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse sind unwirksam und somit nichtig. Auch ... erhält von der Beklagten ein Girokonto.

3. Die Stadtsparkasse München muss für ... gemäß geltendem EU-Recht zum nächstmöglichen Termin das frühere Bank-Girokonto wieder eröffnen. Bis zur Kontoeröffnung darf er weiterhin die Gelder, die er eigentliche wegen seiner Einnahme aus der Nachlassverwaltung und Testamentsvollstreckung im Rahmen des Staatserbrechts einnimmt und an das Land Rheinland-Pfalz abführen müsste, aus Sicherheitsgründen verbrennen. Bisher wurde mit Wissen, Duldung, Billigung und stillschweigender Zustimmung des Gerichts und der Sparkasse über 800 Millionen verbrannt. Ich rege die Regressnahme bei den Verursachern (Bankmitarbeiter und Richter) an.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, als Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker im Rahmen des Staatserbrechts verwalte er ein großes Immobiliarvermögen von erbenlosen Erblassern in Lateinamerika. Ohne Bankkonto könne er das dem Land Bayern zustehende Geld nicht an dieses abführen. Bayern habe daher Einnahmeausfälle in Milliardenhöhe. Aus Sicherheitsgründen - damit seine Familie nicht Opfer von Gewalt, Mord und Entführungen werde - sei er gezwungen, spätestens am 30. Juni 2015 die ersten 500 Millionen zu verbrennen. In Paraguay seien in den letzten acht Jahren 20 Deutsche ermordet worden, jedoch kein einziger Mordfall aufgeklärt worden. Das Schweigen werde daher als Billigung, Duldung und Zustimmung gewertet. Zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen werde auf das BGH-Urteil gemäß Anlage verwiesen. Sie hätten schon Milliarden bei Kunden der Stadtsparkasse München eingesammelt und jeden Tag kämen neue Kunden hinzu. Die Sparkasse Vorderpfalz müsse lernen, dass der Kunde König sei. Sonst übernehme der König die Bankgeschäfte komplett. Sie würden im Geschäftsbereich der Beklagten Sparkonten mit Renditen von 10% und mehr anbieten. Dagegen drohten den Kunden der Beklagten nur noch Verluste durch Strafzinsen. Die Inflationsrate übersteige die Zinsgewinne. Das EU-Recht in Sachen Anspruch auf ein Bank- und Girokonto sei als Menschenrecht zu verstehen. Wer als Sparkasse Menschenrechte missachte, sei zu vernichten und zu schlachten. Es werde eine Mediation beantragt. Der Unterzeichner, der Kläger, sei der Präsident der Außenhandelskammer M.... Er klage auch im eigenen Namen. Somit seien die windigen Einwände der Beklagten sicherlich entwurzelt und umgefallen. Auch einer Person ohne festen Wohnsitz stehe ein Anspruch auf ein Konto zu. Der Weg zur Bankenunion sei frei. Mit einer teilweisen Verweisung an das Amtsgericht München und Landgericht München sei er einverstanden. Denn sie machten nunmehr auch Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung von der Beklagten geltend. Daher richte sich diese Klage nunmehr auch an die Aufsichtsbehörden der Stadtsparkasse, da sie die rechts- bzw. gesetzwidrigen Satzungen der Sparkasse bewilligt habe. So werde Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Kostenerstattungen in Höhe von vorläufig 500,- EUR gesamtschuldnerisch von der Stadtsparkasse und dem Land Bayern gefordert.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 wurde mitgeteilt, dass die Wohnanschriften beider Kläger mit der Anschrift im Briefkopf identisch seien, denn auf dem Gelände befinde sich nicht nur die Außenhandelskammer M..., sondern ein deutsches Alten- und Pflegeheim, eine deutschsprachige Kirche sowie Wohnhäuser und die Anschrift des gewählten Botschafters der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen entspricht das Schreiben inhaltlich der Klageschrift.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 10. Juni 2015 an den benannten Zustellungsbevollmächtigten wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Zivilgericht angehört.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 beantragte der Bevollmächtigte der Beklagten,

die Klage abzuweisen,

da der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten seien privatrechtlicher Natur. Aus Art. 3 SpkG und § 5 Abs. 2 SpkO folge nichts anderes. Nach Art. 99 EGBGB blieben die landesgesetzlichen Vorschriften über die öffentlichen Sparkassen unbeschadet der Vorschriften der § 808 BGB und der Vorschriften des BGB über die Anlegung von Mündelgeldern unberührt. Damit gehe der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Geltung des bürgerlichen Rechts auch für dieses Rechtsverhältnis aus. Lediglich deren Modifizierung bleibe dem Landesgesetzgeber in bestimmten Grenzen unbenommen. Außerdem bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht. Der Klageantrag entspreche nicht § 253 ZPO, so dass die Klage bereits unzulässig sei. Nach dem Urteil des BGH vom 5. Mai 2015 - XI ZR 214/14 - sei die Beklagte gehindert, einen Kontoführungsvertrag ohne sachgerechten Grund zu kündigen. Ein generelles Kündigungsverbot gegenüber Verbrauchern bestehe dagegen nicht. Ein solcher sachgerechter Grund liege hier vor. Der vormalige Kläger zu 1) habe auf dem für ihn geführten Girokonto Rentenzahlungen erhalten, die er von Fall zu Fall auf ein für ihn geführtes Konto in Paraguay überwiesen habe. Die entsprechenden Zahlungsanweisungen seien per Faxschreiben erfolgt. Die Unterschriften auf diesen Faxanweisungen wiesen teilweise erhebliche Unterschiede zu der hinterlegten Unterschrift auf. Deswegen habe die Beklagte den vormaligen Kläger zu 1) gebeten, derartige Anweisungen entweder über Telefonbanking oder Onlinebanking durchzuführen. Dieser habe sich jedoch geweigert, diese technischen Hilfsmittel zu nutzen. In deswegen geführten Telefonaten sei er laut geworden und habe die Mitarbeiter der Beklagten angebrüllt. Die Beklagte habe den Kontoführungsvertrag deshalb gekündigt.

Mit Beschlüssen vom 22. Juli 2015 wurde das Verfahren unter Vergabe des Aktenzeichens M 7 K 15.3018 abgetrennt, soweit dessen Gegenstand die Kündigung des Girokontos des vormaligen Klägers zu 1) mit der Kontonummer ... war, und an das Amtsgericht München verwiesen.

Nachdem der zunächst benannte Zustellungsbevollmächtigte am .... Oktober 2015 verstorben war, wurde mit Schreiben vom 28. November 2015 eine neue in Deutschland wohnhafte Zustellungsbevollmächtigte benannt, auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und gebeten, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Ferner wurde mitgeteilt, dass auch der vormalige Kläger zu 1) verstorben sei und zwar bereits am ... Oktober 2015. Es werde jetzt aber sofort ein Bankkonto benötigt, weil die Witwe, die Erben und die sechs Kinder einen Anspruch auf Witwenrente und Halbwaisenrente hätten. Hinzu kämen eine Betriebsrente und eine gesetzliche Rente aus Griechenland. Bisher sei das mit Rentenschecks gelöst worden, die der Verstorbene erhalten habe. Nunmehr würden diese Schecks aber nicht mehr eingelöst, weil der Empfänger auf der Rückseite der Schecks den Empfang nicht unterschreiben könne. An diesen Vortrag schlossen sich die bereits in der Klageschrift verwendeten Textbausteine an, in denen u. a. der verstorbene Zustellungsbevollmächtigte benannt wurde. Beigefügt waren ein Antrag auf Witwen- und Halbwaisenrente vom November 2015 unter dem Namen ..., geb. am ... 1983, jedoch ohne Unterschrift, und eine Todesbescheinigung in spanischer Sprache für den vormaligen Kläger zu 1), ausgestellt durch die Generaldirektion des Standesamtsregisters des Justiz- und Arbeitsministeriums in Asunciòn.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 forderte das Gericht den Kläger auf, bis zum 23. Dezember 2015 eine Vollmacht des verstorbenen vormaligen Klägers zu 1) vorzulegen und zu belegen, ob und bei welcher Bank er sich selbst um die Eröffnung eines Kontos bemüht habe.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 erklärte der Bevollmächtigte der Beklagten, der Sachvortrag erscheine wirr. Das Verfahren sei gem. § 94 VwGO i. V. m. § 239 ZPO unterbrochen. Der höchstpersönliche Anspruch auf Kontoeröffnung bestehe nicht mehr. Ein Kontoführungsvertrag könne nicht mit einem Verstorbenen geführt werden.

Am 12. Januar 2016 teilte der Bevollmächtigte der Beklagten dem Gericht nach Rücksprache mit ihr mit, dass die Beklagte wegen des geltenden Regionalprinzips regelmäßig keine Konten für Personen eröffne, die außerhalb ihres Geschäftsbezirks ansässig seien, und zwar auch nicht für im Inland wohnhafte Personen. Mit Schreiben vom selben Tag wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Nachdem der Rechtsstreit, soweit er die Aufhebung der Kündigung des Girokontos des vormaligen Klägers zu 1) betraf, an das zuständige Zivilgericht verwiesen worden ist, ist der vormalige Kläger zu 1) als Beteiligter aus dem Klageverfahren ausgeschieden. Gegenstand der Klage ist damit nurmehr die Einrichtung eines Girokontos für den Kläger und die ebenfalls von ihm begehrte Eröffnung eines Kontos für die Erben des vormaligen Klägers zu 1) bei der Beklagten.

Die Klage ist zum Teil bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.

Soweit der Kläger die Eröffnung eines Kontos für Dritte, nämlich die Erben des vormaligen Klägers zu 1), begehrt, ist die Klage wegen Fehlens der gem. § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis unzulässig. Eine Prozessstandschaft ist im Verwaltungsprozess grundsätzlich nicht vorgesehen. Abgesehen davon, dass der Kläger mit Schreiben vom 28. November 2015 nicht ausdrücklich Klage im Namen der Erben erhoben hat, wäre eine solche Klage auch unzulässig, weil er keine zur Klageerhebung legitimierende Vollmacht vorgelegt hat. Nach § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO hat das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

Im Übrigen bestehen auch Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage des Klägers, soweit diese die Eröffnung eines Girokontos für ihn selbst betrifft, weil die Unterschrift und die angegebene Anschrift im Ausland nicht lesbar bzw. überprüfbar sind und letztlich ungeklärt ist, von wem die Klage herrührt.

Jedenfalls ist die Klage unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist allerdings der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage, ob Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung der Daseinsvorsorge zu gewähren ist, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, selbst wenn die Nutzung der Einrichtung privatrechtlich geregelt ist oder der öffentliche Träger die Einrichtung durch eine juristische Person des Privatrechts betreiben lässt (BVerwG, B. v. 21. Juli 1989 - 7 B 184/88 - juris Rn. 7 u. B. v. 29. Mai 1990 - 7 B 30/90 - juris Rn. 4). Eine anderweitige gesetzliche Zuweisung der Streitigkeit, wie sie im Entwurf des Zahlungskontengesetzes (ZKG) vom 28. Oktober 2015 zur Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 (ABl. L 257 vom 28. August 2014, S. 214) enthalten ist (vgl. § 50 f. ZKG), besteht nicht. Die der obergerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegende sog. Zwei-Stufentheorie gilt für Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge jeder Art (BVerwG, B. v. 29. Mai 1990 - 7 B 30/90 - juris Rn. 4), also auch für Sparkassen (vgl. auch OVG Hamburg, B. v. 18. April 2002 - 1 So 35/02 - juris Rn. 4 u. B. v. 16. September 2002 - 1 Bs 243/02 - juris 3. Ls; OVG BE-BB, B. v. 28. Mai 2012 - 3 S 42.12 - juris Rn. 4 u. B. v. 20. Februar 2014 - 3 N 109.12 - juris; OVG SH, B. v. 26. Januar 2010 - 2 MB 28/09 - juris; OVG Nds., B. v. 15. Juni 2010 - 10 ME 77/10 - juris). Bei der Beklagte handelt es sich um eine in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 3 SpKG) betriebene öffentliche Einrichtung, da sie öffentliche Aufgaben wahrnimmt, nämlich kommunale Aufgaben der Daseinsvorsorge bzw. der örtlichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 11 Abs. 2 BV (vgl. BayVerfGH, E. v. 23. September 1985 - Vf. 8-VII-82 - juris Rn. 74, 73, 71), und als solche gewidmet ist (vgl. Satzung der Stadtsparkasse München vom 24. November 2010). Diesbezüglich genügt sogar konkludentes Handeln, aus dem der Wille der Gemeinde hervorgeht, die Einrichtung der Allgemeinheit zur Benützung zur Verfügung zu stellen (BayVGH, U. v. 23. März 1988 - 4 B 86.02336 - NVwZ-RR 1988, 71 m. w. N.).

Jedoch kann der Kläger weder für sich noch für die ebenfalls in Paraguay ansässigen Erben des vormaligen Klägers zu 1) die Eröffnung eines Girokontos beanspruchen, weil ein Kontrahierungszwang für eine im Ausland wohnhafte Person wegen des geltenden Regionalprinzips (vgl. BayVerfGH, a. a. O., Rn. 78) grundsätzlich nicht besteht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger oder die Erben des vormaligen Klägers zu 1) eine sonstige Bindung zum Geschäftsbezirk der Beklagten haben. Nach der auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 SpkG erlassenen Sparkassenordnung (§ 2 Abs. 3 SpKO) soll sich die Sparkasse nur in ihrem Geschäftsbezirk betätigen. Anders als im Passivgeschäft, wo die Sparkasse gem. § 5 Abs. 1 SpkO (Spar-)Einlagen von jedermann entgegennimmt, führt sie gem. § 5 Abs. 2 und 3 SpkO auf Antrag Girokonten auf Guthabenbasis nur für natürliche Personen aus ihrem Geschäftsbezirk, sofern ihr das im Einzelfall zuzumuten ist. Geschäftsbezirk der Sparkasse ist nach § 2 Abs. 1 SpkO das Gebiet ihres Trägers, bei Zweckverbandssparkassen der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbands.

Da die Beklagte sich in ihrer Praxis bei der Eröffnung von Girokonten auch an das Regionalprinzip hält, kommt auch ein Anspruch nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung gem. Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Betracht (vgl. BGH, U. v. 11. März 2009 - XI ZR 403/01 - juris Rn. 16 zur unmittelbaren Grundrechtsbindung).

Im Übrigen ist auch nach dem Entwurf des Zahlungskontengesetzes, auf das sich der Kläger beruft, ein Anspruch auf Eröffnung eines sog. Basiskontos nur für Personen vorgesehen, die sich gewöhnlich in der Europäischen Union aufhalten (§ 31 ZKG).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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AGB-Sparkassen (Fassung 1. November 2009) Nr. 26 Abs. 1
Die Bestimmung in Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen in der Fassung vom 1. November 2009
"Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit
noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde
als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige
jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die
Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung
tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.
Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder
Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate."
ist intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB gegenüber Verbrauchern unwirksam
, soweit sie das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung betrifft.
BGH, Urteil vom 5. Mai 2015 - XI ZR 214/14 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter
Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. April 2014 im Kostenpunkt sowie teilweise unter Ziffer 1. der Entscheidungsformel aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. September 2013 wie folgt abgeändert : Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern , gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 26 "Kündigungsrecht" in Abschnitt (1) "Ordentliche Kündigung" nachfolgende oder eine mit dieser inhaltsgleiche Klausel zu verwenden, soweit sie das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung betrifft: "Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Ge- schäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate." Der Kläger wird ermächtigt, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten als Verwenderin auf deren Kosten im Bundesanzeiger , im Übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Sparkasse verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem folgende, Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen in der seit dem 1. November 2009 geltenden Fassung entsprechende Klausel: "Nr. 26 Kündigungsrecht (1) Ordentliche Kündigung Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate. […]"
2
Der Kläger ist der Ansicht, die Bestimmung sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Er hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden oder mit Bezug auf diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern ein Entgelt zu berechnen. Außerdem hat er einen Antrag nach § 7 UKlaG gestellt. Das Landgericht hat erkannt, die Beklagte habe es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder mit Bezug auf diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern ein Entgelt zu berechnen, und eine Veröffentlichungsbefugnis nach § 7 UKlaG zugesprochen. Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt und die der Kläger vollumfänglich zurückzuweisen beantragt hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision der Beklagten hat nur zu einem Teil Erfolg.

I.

4
Das Berufungsgericht (WM 2014, 1477 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
5
Die beanstandete Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und sei daher unwirksam. Sie verschleiere die beschränkten Kündigungsmöglichkeiten des Verwenders bei einem Girokonto auf Guthabenbasis, das gemäß § 5 Abs. 2 der Bayerischen Sparkassenordnung in der seit dem 1. Juni 2007 geltenden Fassung (künftig: BaySpkO) auf Antrag einer natürlichen Person aus dem Geschäftsbezirk der Beklagten eröffnet worden sei. Bei einem solchen Konto sei die ordentliche Kündigung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 BaySpkO ausgeschlossen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung , die mit höherrangigem Recht vereinbar sei, sei die Sparkasse nicht nur zum Eröffnen, sondern auch zum Fortführen des Kontos verpflichtet, wenn ihr dies nicht im Einzelfall aus wichtigem Grund unzumutbar sei. Dieser Verpflichtung könne sie sich durch eine ordentliche Kündigung des Girovertrages nicht entziehen.
6
Da die angegriffene Klausel lediglich auf zwingende gesetzliche Vorschriften verweise und Giroverträge gemäß § 5 Abs. 2 BaySpkO nicht ausdrücklich ausnehme, sei sie nicht hinreichend klar und verständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie erwecke den fehlerhaften Eindruck, die ordentliche Kündigung der Sparkasse sei auch bei Giroverträgen dieser Art unter den von ihr genannten Voraussetzungen möglich. Der Halbsatz der Klausel "Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen …" mache nicht hinreichend deutlich, dass für eine bestimmte Gruppe von Verträgen eine ordentliche Kündigung generell unzulässig sei. Dieser Eindruck verstärke sich durch Satz 3 der Klausel, der die Kündigungsmöglichkeit speziell für Giroverträge regele, indem dort eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten festgelegt werde.
7
Die Verweisung auf die "zwingenden gesetzlichen Vorschriften" sei auch deswegen nicht verständlich, weil § 5 BaySpkO für den Kunden nicht einfach auffindbar sei und ein Kündigungsverbot nicht ausdrücklich formuliere. Die aus dem Gebot der Verständlichkeit folgende Pflicht zur Aufnahme eines ausdrücklichen Ausschlusses der Kündigung sei für die Beklagte nicht unzumutbar. Eine Ergänzung der Klausel führe nicht dazu, dass die Regelung unübersichtlich werde. Sie stelle auch keine bloße Wiedergabe des Wortlauts des § 5 BaySpkO dar.

II.

8
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung im Wesentlichen stand.
9
1. Die Revision der Beklagten hat allerdings Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Verurteilung des Landgerichts aufrechterhalten hat, die Beklagte habe die Verwendung der vom Kläger beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingung auch gegenüber anderen als Verbrauchern zu unterlassen. Zwar ist, was die Revision erkennt, jedenfalls der zweitinstanzliche Antrag des Klägers, die Berufung zurückzuweisen, so zu verstehen, er mache sich die Entscheidung des Landgerichts als sein Begehren zu eigen, so dass ein Verstoß des Landgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO geheilt ist (Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 313/97, WM 1998, 2487, 2488 mwN). Der Kläger ist insoweit allerdings nicht anspruchsberechtigt, § 3 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2008 - VII ZR 55/07, BGHZ 178, 1 Rn. 16 ff.).
10
2. Im Übrigen ist die Revision der Beklagten im Wesentlichen unbegründet. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Klausel im Ergebnis zutreffend in entscheidenden Teilen wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB für unwirksam erachtet. Auf die Frage, ob das Berufungsgericht § 5 BaySpkO zutreffend als privatrechtliche Kündigungsbeschränkung interpretiert hat, kommt es dabei nicht an. Die dagegen gerichtete Revision hat insoweit lediglich zu einem geringen weiteren Teil Erfolg.
11
a) Es kann dahinstehen, ob die beanstandete Klausel mit der Folge ihrer Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 10 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 17 mwN) im Sinne der kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB) so zu verstehen ist, sie eröffne der Beklagten ein Recht zur ordentlichen Kündigung auch dann, wenn ihr für die Kündigung kein sachgerechter Grund zur Seite steht.
12
Die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts ist, worauf die Revision zu Recht hinweist, nach Art. 3 Abs. 1 GG gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden, so dass eine ordentliche Kündigung der Beklagten, die eines sachgerechten Grundes entbehrt , wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nach § 134 BGB nichtig ist (Senatsurteile vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01, BGHZ 154, 146, 149 ff. und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 397/02, WM 2004, 317 ff.; vgl. Hadding, WuB I A 1. Nr. 19 AGB-Banken [2009] 1.12; ders. in FS Hopt, 2010, S. 1893, 1904; Goldhammer, DÖV 2013, 416, 418; Linnenbrink, BKR 2014, 10, 11 f.; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 675h Rn. 5; A. Fuchs in Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Spez. AGB-Werke Teil 4 [2] Banken [Kreditinstitute] Rn. 72 a.E.). Satz 1 der vom Kläger beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingung macht das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung nicht vom Vorhandensein eines sachgerechten Grundes abhängig. Satz 2 gleicht diesen Mangel nicht aus, weil die dort statuierte Pflicht zur Rücksichtnahme auf die "berechtigten Belange des Kunden" nicht das Ob der Kündigung, sondern - wie aus dem mit "insbesondere" eingeleiteten Zusatz ersichtlich - deren Modalitäten betrifft. Damit könnte die Klausel nach § 305c Abs. 2 BGB so zu interpretieren sein, die Beklagte bedinge sich ein Recht zur Kündigung ohne die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG, § 134 BGB ergebenden Einschränkungen aus.
13
Aus den unter b) genannten Gründen kann eine Unwirksamkeit unter diesem Gesichtspunkt indessen auf sich beruhen. Gleichfalls nicht vertieft werden muss, ob die Unwirksamkeit der Klausel aus dem Umstand folgt, dass sie den unzutreffenden Eindruck erweckt, die Beklagte und ihre Kunden seien Adressaten derselben zwingenden Beschränkungen des Kündigungsrechts.
14
b) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis jedenfalls richtig gesehen, dass der Beklagten ein Recht zur ordentlichen Kündigung transparent nicht nach Maßgabe einer salvatorischen Klausel "Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen …" gewährt werden kann.
15
aa) Die salvatorische Klausel, mit der Satz 1 eingeleitet ist, ist ungeeignet , den ohne den Zusatz gesetzeswidrigen und unwirksamen Teil des Satzes 1 transparent auf das gesetzlich zulässige Maß zu reduzieren (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1984 - VIII ZR 214/83, BGHZ 93, 29, 48; Urteil vom 4. März 1987 - IVa ZR 122/85, BGHZ 100, 117, 124; Urteil vom 29. November 1989 - VIII ZR 228/88, BGHZ 109, 240, 248; Urteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 231/90, WM 1991, 1591, 1594; Urteil vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 10/92, WM 1993, 660, 662; Urteil vom 12. Oktober 1995 - I ZR 172/93, WM 1996, 1049, 1051; Beschluss vom 20. November 2012 - VIII ZR 137/12, WuM 2013, 293 Rn. 3, 10 f.; Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 26/14, WM 2015, 695 Rn. 17).
16
Darüber hinaus sind salvatorische Klauseln wie die von der Beklagten verwandte grundsätzlich ihrerseits nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam , weil sie gegen das Verständlichkeitsgebot verstoßen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - I ZR 172/93, WM 1996, 1049, 1051; Beschluss vom 20. November 2012 - VIII ZR 137/12, WuM 2013, 293 Rn. 3; Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 26/14, WM 2015, 695 Rn. 17). Der Verwender kann, worauf der Gebrauch einer salvatorischen Klausel hinausläuft, die Gerichte nicht ermächtigen, eine pauschal und unsorgfältig gefasste Klausel auf das gesetzlich zulässige Maß zu beschränken und ihr damit überhaupt erst einen bestimmten Inhalt zu geben (vgl. Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2013, § 307 Rn. 59; Lindacher/Hau in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 306 BGB Rn. 45; A. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Vorb. v. § 307 BGB Rn. 101; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 306 Rn. 11).
17
bb) Das Berufungsgericht hat außerdem im Ergebnis richtig erfasst, dass zugunsten der Beklagten eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass salvatorische Klauseln in dem von der Beklagten verwendeten Sinne wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sind, nicht zu machen ist. Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur erwogen, ob zugunsten des Verwenders einer salvatorischen Klausel eine Ausnahme greift, wenn die Rechtslage zweifelhaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - VIII ZR 137/12, NJW 2013, 1668 Rn. 3; Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2013, § 307 Rn. 59; Lindacher/Hau in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 306 BGB Rn. 46) oder im Interesse der Übersichtlichkeit der Klausel dem Verwender erspart werden soll, Ausnahmen für außergewöhnliche Sachverhalte zu formulieren (Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 BGB Rn. 153). Ob dies so allgemein zutrifft, kann der Senat offenlassen. Denn die Voraussetzungen solcher Ausnahmen liegen hier nicht vor. Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, ein Ausformulieren zwingender Vorschriften mache die beanstandete Klausel noch intransparenter. Im Einzelnen:
18
Es besteht keine Ungewissheit darüber, dass der Beklagten als Anstalt des öffentlichen Rechts nach Art. 3 Abs. 1 GG, § 134 BGB verboten ist, ohne sachgerechten Grund zu kündigen. Unter dem Aspekt einer objektiv unklaren Rechtslage ist die Beklagte folglich nicht gehindert, die Voraussetzungen einer Kündigung transparenter zu formulieren. Dass für einzelne Geschäftszweige eine unsichere Rechtslage bestünde, die eine klare Bezeichnung etwa weiter bestehender Einschränkungen erschwerte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die schlichte Zahl maßgeblicher Regelungen wäre im Übrigen kein Gesichtspunkt , den die Revision dafür anführen könnte, eine Konkretisierung der Rechtslage sei nicht darstellbar. Dass der Beklagten ein nach Geschäftszweigen differenzierendes Regelungsprogramm grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus Satz 3 der beanstandeten Klausel, der für Zahlungsdiensterahmenverträge mit Rücksicht auf § 675h Abs. 2 Satz 2 BGB eine Sonderregelung trifft.
19
Die von der Beklagten verwandte salvatorische Klausel lässt sich auch nicht mit dem Argument halten, aus dem zwingenden Recht folgende Einschränkungen des Kündigungsrechts seien auf bloße atypische Ausnahmen beschränkt, die mangels hinreichender Bedeutung nicht benannt werden müssten. Dies trifft für das aus Art. 3 Abs. 1 GG, § 134 BGB folgende und an die Beklagte gerichtete Verbot, ohne sachgerechten Grund zu kündigen, nicht zu. Es schränkt das Kündigungsrecht der Beklagten nicht nur im Ausnahmefall ein, sondern gestaltet es als solches mit aus. Beschränkungen, die sich für das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung aus Art. 3 Abs. 1 GG, § 134 BGB ergeben, lassen sich ohne weiteres auf die Formel bringen, die Beklagte dürfe nur aus sachgerechten Gründen kündigen. Einen "verfassungsrechtlichen Kommentar" müsste die Beklagte, was sie in der Tat überforderte (Senatsurteil vom 10. Juli 1990 - XI ZR 275/89, BGHZ 112, 115, 119), entgegen der Mutmaßung der Revision nicht schreiben.
20
Dass schließlich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11. März 2003 (XI ZR 403/01, BGHZ 154, 146 ff.) nicht auf eine unzureichende Transparenz der dort vereinbarten Kündigungsklausel eingegangen ist, hilft der Beklagten entgegen der Annahme der Revision nicht weiter. Das Recht der ordentlichen Kündigung eines Girovertrages war damals - anders als heute (§ 675h Abs. 2 Satz 1 BGB) - noch nicht von einer ausdrücklichen Vereinbarung abhängig (Senatsurteil vom 15. Januar 2013 - XI ZR 22/12, WM 2013, 316 Rn. 14 mwN).
21
c) Das Berufungsgericht hat zutreffend geschlussfolgert, die Intransparenz führe zur Unwirksamkeit der Klausel, soweit sie das Kündigungsrecht der Beklagten betrifft. Zwar kann im Rahmen einer Klauselkontrolle eine Formularklausel , die mehrere sachliche, nur formal verbundene Regelungen enthält und sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und gegenständlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden (BGH, Urteile vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 212 und vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 222/09, WuM 2010, 231 Rn. 18). Diese Teilbarkeit ist hier aber nicht gegeben, soweit die Klausel der Beklagten ein Kündigungsrecht gewährt. Wird die salvatorische Klausel gestrichen, eröffnete Satz 1 der Beklagten ein nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksames, weil von Art. 3 Abs. 1 GG, § 134 BGB abweichendes ordentliches Kündigungsrecht, das für sich keinen Bestand haben kann. Die Sätze 2 und 3, die ein Kündigungsrecht der Beklagten nach Satz 1 voraussetzen und näher ausgestalten, aber nicht selbst statuieren, sind, wenn das Kündigungsrecht der Beklagten nach Satz 1 entfällt, obsolet.
22
3. Die Revision hat über das unter 1. Ausgeführte hinaus lediglich zusätzlich Erfolg, soweit das Berufungsgericht der Beklagten die Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingung auch insoweit untersagt hat, als darin dem Kunden ein Recht zur ordentlichen Kündigung gewährt wird. Ist eine ihrem Geltungsanspruch nach für beide Seiten maßgebliche Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dem Kunden gegenüber inhaltlich unbillig und damit unwirksam, folgt daraus keine Gesamt-, sondern eine personale Teilunwirksamkeit (Lindacher/Hau in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 306 BGB Rn. 44). Die Zielsetzung der §§ 307 ff. BGB, den Verwender an der einseitigen Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit zu seinen Gunsten zu hindern , steht der Anerkennung vorformulierter Bedingungen zu seinen Lasten nicht entgegen (H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 306 BGB Rn. 16).
23
Außerdem ist die Verurteilung der Beklagten, die Verwendung der beanstandeten Klausel zu unterlassen, nicht dahin zu konkretisieren, sie dürfe unter Berufung auf die Klausel kein Entgelt erheben. Abgesehen davon, dass auch in der Forderung eines Entgelts unter Verweis auf die Klausel eine Verwendung läge, so dass der Zusatz lediglich klarstellende Funktion hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen, die Beklagte erhebe aufgrund einer Gebührenklausel unter Berufung auf die beanstandete Allgemeine Geschäftsbedingung ein Entgelt.

III.

24
Das angefochtene Urteil ist daher gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben, soweit sich die Revision als begründet erweist. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich in der Sache selbst entscheiden. Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen.
Ellenberger Grüneberg Maihold Pamp Menges

Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24.09.2013 - 7 O 1146/13 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.04.2014 - 3 U 2038/13 -

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
X I Z R 2 1 4 / 1 4
Verkündet am:
5. Mai 2015
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
AGB-Sparkassen (Fassung 1. November 2009) Nr. 26 Abs. 1
Die Bestimmung in Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen in der Fassung vom 1. November 2009
"Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit
noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde
als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige
jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die
Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung
tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.
Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder
Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate."
ist intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB gegenüber Verbrauchern unwirksam
, soweit sie das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung betrifft.
BGH, Urteil vom 5. Mai 2015 - XI ZR 214/14 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter
Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. April 2014 im Kostenpunkt sowie teilweise unter Ziffer 1. der Entscheidungsformel aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. September 2013 wie folgt abgeändert : Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern , gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 26 "Kündigungsrecht" in Abschnitt (1) "Ordentliche Kündigung" nachfolgende oder eine mit dieser inhaltsgleiche Klausel zu verwenden, soweit sie das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung betrifft: "Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Ge- schäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate." Der Kläger wird ermächtigt, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten als Verwenderin auf deren Kosten im Bundesanzeiger , im Übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Sparkasse verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem folgende, Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen in der seit dem 1. November 2009 geltenden Fassung entsprechende Klausel: "Nr. 26 Kündigungsrecht (1) Ordentliche Kündigung Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate. […]"
2
Der Kläger ist der Ansicht, die Bestimmung sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Er hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden oder mit Bezug auf diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern ein Entgelt zu berechnen. Außerdem hat er einen Antrag nach § 7 UKlaG gestellt. Das Landgericht hat erkannt, die Beklagte habe es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder mit Bezug auf diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern ein Entgelt zu berechnen, und eine Veröffentlichungsbefugnis nach § 7 UKlaG zugesprochen. Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt und die der Kläger vollumfänglich zurückzuweisen beantragt hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision der Beklagten hat nur zu einem Teil Erfolg.

I.

4
Das Berufungsgericht (WM 2014, 1477 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
5
Die beanstandete Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und sei daher unwirksam. Sie verschleiere die beschränkten Kündigungsmöglichkeiten des Verwenders bei einem Girokonto auf Guthabenbasis, das gemäß § 5 Abs. 2 der Bayerischen Sparkassenordnung in der seit dem 1. Juni 2007 geltenden Fassung (künftig: BaySpkO) auf Antrag einer natürlichen Person aus dem Geschäftsbezirk der Beklagten eröffnet worden sei. Bei einem solchen Konto sei die ordentliche Kündigung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 BaySpkO ausgeschlossen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung , die mit höherrangigem Recht vereinbar sei, sei die Sparkasse nicht nur zum Eröffnen, sondern auch zum Fortführen des Kontos verpflichtet, wenn ihr dies nicht im Einzelfall aus wichtigem Grund unzumutbar sei. Dieser Verpflichtung könne sie sich durch eine ordentliche Kündigung des Girovertrages nicht entziehen.
6
Da die angegriffene Klausel lediglich auf zwingende gesetzliche Vorschriften verweise und Giroverträge gemäß § 5 Abs. 2 BaySpkO nicht ausdrücklich ausnehme, sei sie nicht hinreichend klar und verständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie erwecke den fehlerhaften Eindruck, die ordentliche Kündigung der Sparkasse sei auch bei Giroverträgen dieser Art unter den von ihr genannten Voraussetzungen möglich. Der Halbsatz der Klausel "Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen …" mache nicht hinreichend deutlich, dass für eine bestimmte Gruppe von Verträgen eine ordentliche Kündigung generell unzulässig sei. Dieser Eindruck verstärke sich durch Satz 3 der Klausel, der die Kündigungsmöglichkeit speziell für Giroverträge regele, indem dort eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten festgelegt werde.
7
Die Verweisung auf die "zwingenden gesetzlichen Vorschriften" sei auch deswegen nicht verständlich, weil § 5 BaySpkO für den Kunden nicht einfach auffindbar sei und ein Kündigungsverbot nicht ausdrücklich formuliere. Die aus dem Gebot der Verständlichkeit folgende Pflicht zur Aufnahme eines ausdrücklichen Ausschlusses der Kündigung sei für die Beklagte nicht unzumutbar. Eine Ergänzung der Klausel führe nicht dazu, dass die Regelung unübersichtlich werde. Sie stelle auch keine bloße Wiedergabe des Wortlauts des § 5 BaySpkO dar.

II.

8
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung im Wesentlichen stand.
9
1. Die Revision der Beklagten hat allerdings Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Verurteilung des Landgerichts aufrechterhalten hat, die Beklagte habe die Verwendung der vom Kläger beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingung auch gegenüber anderen als Verbrauchern zu unterlassen. Zwar ist, was die Revision erkennt, jedenfalls der zweitinstanzliche Antrag des Klägers, die Berufung zurückzuweisen, so zu verstehen, er mache sich die Entscheidung des Landgerichts als sein Begehren zu eigen, so dass ein Verstoß des Landgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO geheilt ist (Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 313/97, WM 1998, 2487, 2488 mwN). Der Kläger ist insoweit allerdings nicht anspruchsberechtigt, § 3 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2008 - VII ZR 55/07, BGHZ 178, 1 Rn. 16 ff.).
10
2. Im Übrigen ist die Revision der Beklagten im Wesentlichen unbegründet. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Klausel im Ergebnis zutreffend in entscheidenden Teilen wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB für unwirksam erachtet. Auf die Frage, ob das Berufungsgericht § 5 BaySpkO zutreffend als privatrechtliche Kündigungsbeschränkung interpretiert hat, kommt es dabei nicht an. Die dagegen gerichtete Revision hat insoweit lediglich zu einem geringen weiteren Teil Erfolg.
11
a) Es kann dahinstehen, ob die beanstandete Klausel mit der Folge ihrer Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 10 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 17 mwN) im Sinne der kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB) so zu verstehen ist, sie eröffne der Beklagten ein Recht zur ordentlichen Kündigung auch dann, wenn ihr für die Kündigung kein sachgerechter Grund zur Seite steht.
12
Die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts ist, worauf die Revision zu Recht hinweist, nach Art. 3 Abs. 1 GG gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden, so dass eine ordentliche Kündigung der Beklagten, die eines sachgerechten Grundes entbehrt , wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nach § 134 BGB nichtig ist (Senatsurteile vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01, BGHZ 154, 146, 149 ff. und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 397/02, WM 2004, 317 ff.; vgl. Hadding, WuB I A 1. Nr. 19 AGB-Banken [2009] 1.12; ders. in FS Hopt, 2010, S. 1893, 1904; Goldhammer, DÖV 2013, 416, 418; Linnenbrink, BKR 2014, 10, 11 f.; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 675h Rn. 5; A. Fuchs in Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Spez. AGB-Werke Teil 4 [2] Banken [Kreditinstitute] Rn. 72 a.E.). Satz 1 der vom Kläger beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingung macht das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung nicht vom Vorhandensein eines sachgerechten Grundes abhängig. Satz 2 gleicht diesen Mangel nicht aus, weil die dort statuierte Pflicht zur Rücksichtnahme auf die "berechtigten Belange des Kunden" nicht das Ob der Kündigung, sondern - wie aus dem mit "insbesondere" eingeleiteten Zusatz ersichtlich - deren Modalitäten betrifft. Damit könnte die Klausel nach § 305c Abs. 2 BGB so zu interpretieren sein, die Beklagte bedinge sich ein Recht zur Kündigung ohne die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG, § 134 BGB ergebenden Einschränkungen aus.
13
Aus den unter b) genannten Gründen kann eine Unwirksamkeit unter diesem Gesichtspunkt indessen auf sich beruhen. Gleichfalls nicht vertieft werden muss, ob die Unwirksamkeit der Klausel aus dem Umstand folgt, dass sie den unzutreffenden Eindruck erweckt, die Beklagte und ihre Kunden seien Adressaten derselben zwingenden Beschränkungen des Kündigungsrechts.
14
b) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis jedenfalls richtig gesehen, dass der Beklagten ein Recht zur ordentlichen Kündigung transparent nicht nach Maßgabe einer salvatorischen Klausel "Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen …" gewährt werden kann.
15
aa) Die salvatorische Klausel, mit der Satz 1 eingeleitet ist, ist ungeeignet , den ohne den Zusatz gesetzeswidrigen und unwirksamen Teil des Satzes 1 transparent auf das gesetzlich zulässige Maß zu reduzieren (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1984 - VIII ZR 214/83, BGHZ 93, 29, 48; Urteil vom 4. März 1987 - IVa ZR 122/85, BGHZ 100, 117, 124; Urteil vom 29. November 1989 - VIII ZR 228/88, BGHZ 109, 240, 248; Urteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 231/90, WM 1991, 1591, 1594; Urteil vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 10/92, WM 1993, 660, 662; Urteil vom 12. Oktober 1995 - I ZR 172/93, WM 1996, 1049, 1051; Beschluss vom 20. November 2012 - VIII ZR 137/12, WuM 2013, 293 Rn. 3, 10 f.; Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 26/14, WM 2015, 695 Rn. 17).
16
Darüber hinaus sind salvatorische Klauseln wie die von der Beklagten verwandte grundsätzlich ihrerseits nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam , weil sie gegen das Verständlichkeitsgebot verstoßen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - I ZR 172/93, WM 1996, 1049, 1051; Beschluss vom 20. November 2012 - VIII ZR 137/12, WuM 2013, 293 Rn. 3; Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 26/14, WM 2015, 695 Rn. 17). Der Verwender kann, worauf der Gebrauch einer salvatorischen Klausel hinausläuft, die Gerichte nicht ermächtigen, eine pauschal und unsorgfältig gefasste Klausel auf das gesetzlich zulässige Maß zu beschränken und ihr damit überhaupt erst einen bestimmten Inhalt zu geben (vgl. Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2013, § 307 Rn. 59; Lindacher/Hau in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 306 BGB Rn. 45; A. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Vorb. v. § 307 BGB Rn. 101; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 306 Rn. 11).
17
bb) Das Berufungsgericht hat außerdem im Ergebnis richtig erfasst, dass zugunsten der Beklagten eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass salvatorische Klauseln in dem von der Beklagten verwendeten Sinne wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sind, nicht zu machen ist. Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur erwogen, ob zugunsten des Verwenders einer salvatorischen Klausel eine Ausnahme greift, wenn die Rechtslage zweifelhaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - VIII ZR 137/12, NJW 2013, 1668 Rn. 3; Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2013, § 307 Rn. 59; Lindacher/Hau in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 306 BGB Rn. 46) oder im Interesse der Übersichtlichkeit der Klausel dem Verwender erspart werden soll, Ausnahmen für außergewöhnliche Sachverhalte zu formulieren (Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 BGB Rn. 153). Ob dies so allgemein zutrifft, kann der Senat offenlassen. Denn die Voraussetzungen solcher Ausnahmen liegen hier nicht vor. Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, ein Ausformulieren zwingender Vorschriften mache die beanstandete Klausel noch intransparenter. Im Einzelnen:
18
Es besteht keine Ungewissheit darüber, dass der Beklagten als Anstalt des öffentlichen Rechts nach Art. 3 Abs. 1 GG, § 134 BGB verboten ist, ohne sachgerechten Grund zu kündigen. Unter dem Aspekt einer objektiv unklaren Rechtslage ist die Beklagte folglich nicht gehindert, die Voraussetzungen einer Kündigung transparenter zu formulieren. Dass für einzelne Geschäftszweige eine unsichere Rechtslage bestünde, die eine klare Bezeichnung etwa weiter bestehender Einschränkungen erschwerte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die schlichte Zahl maßgeblicher Regelungen wäre im Übrigen kein Gesichtspunkt , den die Revision dafür anführen könnte, eine Konkretisierung der Rechtslage sei nicht darstellbar. Dass der Beklagten ein nach Geschäftszweigen differenzierendes Regelungsprogramm grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus Satz 3 der beanstandeten Klausel, der für Zahlungsdiensterahmenverträge mit Rücksicht auf § 675h Abs. 2 Satz 2 BGB eine Sonderregelung trifft.
19
Die von der Beklagten verwandte salvatorische Klausel lässt sich auch nicht mit dem Argument halten, aus dem zwingenden Recht folgende Einschränkungen des Kündigungsrechts seien auf bloße atypische Ausnahmen beschränkt, die mangels hinreichender Bedeutung nicht benannt werden müssten. Dies trifft für das aus Art. 3 Abs. 1 GG, § 134 BGB folgende und an die Beklagte gerichtete Verbot, ohne sachgerechten Grund zu kündigen, nicht zu. Es schränkt das Kündigungsrecht der Beklagten nicht nur im Ausnahmefall ein, sondern gestaltet es als solches mit aus. Beschränkungen, die sich für das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung aus Art. 3 Abs. 1 GG, § 134 BGB ergeben, lassen sich ohne weiteres auf die Formel bringen, die Beklagte dürfe nur aus sachgerechten Gründen kündigen. Einen "verfassungsrechtlichen Kommentar" müsste die Beklagte, was sie in der Tat überforderte (Senatsurteil vom 10. Juli 1990 - XI ZR 275/89, BGHZ 112, 115, 119), entgegen der Mutmaßung der Revision nicht schreiben.
20
Dass schließlich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11. März 2003 (XI ZR 403/01, BGHZ 154, 146 ff.) nicht auf eine unzureichende Transparenz der dort vereinbarten Kündigungsklausel eingegangen ist, hilft der Beklagten entgegen der Annahme der Revision nicht weiter. Das Recht der ordentlichen Kündigung eines Girovertrages war damals - anders als heute (§ 675h Abs. 2 Satz 1 BGB) - noch nicht von einer ausdrücklichen Vereinbarung abhängig (Senatsurteil vom 15. Januar 2013 - XI ZR 22/12, WM 2013, 316 Rn. 14 mwN).
21
c) Das Berufungsgericht hat zutreffend geschlussfolgert, die Intransparenz führe zur Unwirksamkeit der Klausel, soweit sie das Kündigungsrecht der Beklagten betrifft. Zwar kann im Rahmen einer Klauselkontrolle eine Formularklausel , die mehrere sachliche, nur formal verbundene Regelungen enthält und sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und gegenständlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden (BGH, Urteile vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 212 und vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 222/09, WuM 2010, 231 Rn. 18). Diese Teilbarkeit ist hier aber nicht gegeben, soweit die Klausel der Beklagten ein Kündigungsrecht gewährt. Wird die salvatorische Klausel gestrichen, eröffnete Satz 1 der Beklagten ein nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksames, weil von Art. 3 Abs. 1 GG, § 134 BGB abweichendes ordentliches Kündigungsrecht, das für sich keinen Bestand haben kann. Die Sätze 2 und 3, die ein Kündigungsrecht der Beklagten nach Satz 1 voraussetzen und näher ausgestalten, aber nicht selbst statuieren, sind, wenn das Kündigungsrecht der Beklagten nach Satz 1 entfällt, obsolet.
22
3. Die Revision hat über das unter 1. Ausgeführte hinaus lediglich zusätzlich Erfolg, soweit das Berufungsgericht der Beklagten die Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingung auch insoweit untersagt hat, als darin dem Kunden ein Recht zur ordentlichen Kündigung gewährt wird. Ist eine ihrem Geltungsanspruch nach für beide Seiten maßgebliche Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dem Kunden gegenüber inhaltlich unbillig und damit unwirksam, folgt daraus keine Gesamt-, sondern eine personale Teilunwirksamkeit (Lindacher/Hau in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 306 BGB Rn. 44). Die Zielsetzung der §§ 307 ff. BGB, den Verwender an der einseitigen Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit zu seinen Gunsten zu hindern , steht der Anerkennung vorformulierter Bedingungen zu seinen Lasten nicht entgegen (H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 306 BGB Rn. 16).
23
Außerdem ist die Verurteilung der Beklagten, die Verwendung der beanstandeten Klausel zu unterlassen, nicht dahin zu konkretisieren, sie dürfe unter Berufung auf die Klausel kein Entgelt erheben. Abgesehen davon, dass auch in der Forderung eines Entgelts unter Verweis auf die Klausel eine Verwendung läge, so dass der Zusatz lediglich klarstellende Funktion hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen, die Beklagte erhebe aufgrund einer Gebührenklausel unter Berufung auf die beanstandete Allgemeine Geschäftsbedingung ein Entgelt.

III.

24
Das angefochtene Urteil ist daher gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben, soweit sich die Revision als begründet erweist. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich in der Sache selbst entscheiden. Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen.
Ellenberger Grüneberg Maihold Pamp Menges

Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24.09.2013 - 7 O 1146/13 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.04.2014 - 3 U 2038/13 -

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 403/01 Verkündet am:
11. März 2003
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
AGB Sparkassen Nr. 26 Abs. 1

a) Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher
Daseinsvorsorge unmittelbar an die Grundrechte (Art. 1-19 GG) gebunden.

b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages
durch eine Sparkasse gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen verstößt
gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot
und ist gemäß § 134 BGB nichtig.

c) Eine Sparkasse kann ihren Girovertrag mit einer politischen Partei nicht
mit der Begründung, diese verfolge verfassungsfeindliche Ziele, kündigen
, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit
der Partei nicht festgestellt hat.
BGH, Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. November 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger, der Landesverband S. der NPD, nimmt die beklagte Sparkasse auf Fortführung eines Girokontos, hilfsweise auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Girovertrages und der Rechtswidrigkeit der Auflösung des Kontos, in Anspruch.
Der Kläger ließ am 23. März 1999 ein Girokonto bei der Beklagten eröffnen. Am 21. August 2000 berichtete das ARD-Magazin "Report" im Zusammenhang mit der öffentlichen Diskussion über einen Verbotsantrag gegen die NPD über Geschäfte dieser Partei mit Kreditinstituten. Die Beklagte kündigte am 22. August 2000 unter Bezugnahme auf Nr. 26 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Angabe von Grün-
den die Geschäftsbeziehung mit dem Kläger. In einem als "Offener Brief" bezeichneten Schreiben vom 29. August 2000 teilte der Kläger der Beklagten u.a. mit, daß er diese Handlungsweise weder vergessen noch akzeptieren werde und mit juristischen Mitteln dagegen vorgehen wolle. In dem daraufhin eingeleiteten Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung machten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers geltend, die Kündigung sei sittenwidrig und verstoße gegen mehrere Straftatbestände. Wegen dieser Äußerungen erklärte die Beklagte am 26. und 27. September 2000 die fristlose Kündigung. Am 9. April 2001 stellte sie die Fortführung des Kontos vorübergehend ein.
Die Beklagte hat die ordentliche Kündigung mit einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung der NPD und des Klägers begründet, auf den Verbotsantrag der Bundesregierung vom 29. Januar 2001 verwiesen und geltend gemacht, die Fortführung des Kontos sei ihr wegen eines drohenden Imageschadens nicht zumutbar.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Fortführung des Kontos verurteilt. Das Berufungsgericht (WM 2002, 486 = NJW 2002, 757) hat den Hauptantrag der Klage abgewiesen und auf den Hilfsantrag festgestellt, daß der Girovertrag durch die Kündigungen vom 22. August 2000 sowie vom 26. und 27. September 2000 nicht beendet worden ist und daß die Auflösung des Girokontos rechtswidrig war. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben hat, im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen und der Rechtswidrigkeit der Kontoauflösung.
Die ordentliche Kündigung vom 22. August 2000 sei als unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB unwirksam, weil sie allein wegen der politischen Zielsetzung des Klägers ausgesprochen worden sei. Bei der Anwendung des § 242 BGB sei die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte zu berücksichtigen. Die Beklagte könne sich zwar auf die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie berufen. Diese werde jedoch durch die Grundrechte des Klägers gemäß Art. 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG und sein Recht auf Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1, 21 Abs. 1 GG begrenzt. Bei der Abwägung dieser Grundrechtspositionen gebühre der Freiheit der politischen Betätigung der Vorrang. Die Betätigung des Klägers als politischer Partei vollziehe sich außerhalb des Giroverhältnisses der Parteien. Der Kläger sei auf das Girokonto essentiell angewiesen, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Die Beklagte nehme als Anstalt des öffentlichen
Rechts Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge wahr und dürfe die Geschäftsbeziehung zum Kläger nicht allein wegen dessen politischen Standorts kündigen. Die verfassungsfeindliche Ausrichtung des Klägers sei wegen des Parteienprivilegs gemäß Art. 21 Abs. 2 GG belanglos, solange das Bundesverfassungsgericht die NPD nicht für verfassungswidrig erklärt habe. Auf einen Imageschaden könne die Beklagte sich nicht berufen, weil die bloße Führung eines Girokontos auf Guthabenbasis in der Öffentlichkeit nicht als Förderung der politischen Ziele des Kontoinhabers verstanden werde.
Die ordentliche Kündigung vom 22. August 2000 sei auch deshalb unwirksam, weil dem Kläger der Abschluß eines neuen Girovertrages mit einem anderen Kreditinstitut nicht möglich und der Beklagten die Aufrechterhaltung der Geschäftsverbindung zumutbar sei. Der Kläger habe Schreiben zahlreicher Kreditinstitute vorgelegt, die den Abschluß eines Girovertrages abgelehnt hätten. Daß der Kläger über ein anderes Girokonto verfüge, sei nicht ersichtlich. Die Beklagte habe die Geschäftsbeziehung zum Kläger erst am 23. März 1999 aufgenommen, als die politischen Aktivitäten des Klägers bereits Gegenstand öffentlicher Diskussionen gewesen seien.
Die außerordentlichen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000 seien unwirksam, weil kein wichtiger Grund zur Kündigung vorliege. Das Schreiben des Klägers vom 29. August 2000 sei nicht als verhüllte Drohung zu verstehen. Der Vorwurf, die Beklagte habe gegen Straftatbestände verstoßen, sei als Wahrnehmung prozessualer Rechte gemäß § 193 StGB gerechtfertigt.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat und die Revision nicht in Zweifel zieht, ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an den mit dem Hilfsantrag begehrten Feststellungen.
2. Der Feststellungsantrag ist auch in der Sache begründet.

a) Die Kündigung vom 22. August 2000 verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. zur Anwendbarkeit des § 134 BGB auf Grundrechtsverstöße : BGHZ 65, 284, 287; MünchKomm/Mayer-Maly/ Armbrüster, BGB 4. Aufl. § 134 Rdn. 33).
aa) Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt, anders als das Berufungsgericht meint, nicht nur einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. Die Beklagte ist vielmehr unmittelbar an die Grundrechte gebunden (vgl. Boemke JuS 2001, 444, 446; Brömmelmeyer WuB I A 3 Nr. 26 AGB-Sparkassen 1993 - 1.02), ohne selbst grundrechtsfähig zu sein (BVerfGE 75, 192, 197).
Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte die vollziehende Gewalt als unmittelbar geltendes Recht. Sparkassen sind als Anstalten
des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge Teil der vollziehenden Gewalt (BVerfGE 75, 192, 197 ff.; BGH, Urteil vom 10. März 1983 - 4 StR 375/82, NJW 1983, 2509, 2511; BVerwGE 41, 195, 196 f.; NRWVerfGH NVwZ 1987, 211, 212; BayVerfGH DVBl. 1986, 39, 41). Der Auftrag der Beklagten zur Daseinsvorsorge ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsSparkG. Danach haben Sparkassen die Aufgabe, in ihrem Geschäftsbereich die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. Dazu gehört auch die Eröffnung der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch die Führung von Girokonten.
Daß die Beklagte ihre Aufgaben der Daseinsvorsorge mit Mitteln des Privatrechts erfüllt und der Girovertrag zwischen den Parteien privatrechtlicher Natur ist, ändert an der unmittelbaren Grundrechtsbindung der Beklagten nichts. Die öffentliche Hand ist auch dann unmittelbar an die Grundrechte gebunden, wenn sie öffentliche Aufgaben in privatrechtlichen Rechtsformen wahrnimmt (BGHZ 29, 76, 80; 33, 230, 233; 36, 91, 95 f.; 37, 1, 27; 52, 325, 328; 65, 284, 287; 91, 84, 96 f.).
bb) Die Kündigung vom 22. August 2000 ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
(1) Die Grundrechtsverletzung ergibt sich allerdings nicht bereits aus einem Verstoß gegen das durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21 GG gewährleistete Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit (vgl. BVerfGE 104, 14, 19 f. m.w.Nachw.). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG sollen alle Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt politischen Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder
andere öffentliche Leistungen gewährt. Dies gilt auch für die Eröffnung der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr aufgrund eines Girovertrages (OVG Hamburg, Beschluß vom 16. September 2002 - 1 Bs 243/02, Umdr. S. 10). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung setzt aber voraus, daß eine bestimmte Leistung einer anderen Partei tatsächlich erbracht wird. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt , daß die Beklagte ein Girokonto für eine andere politische Partei führt. Der Kläger hat dies auch nicht geltend gemacht.
(2) Auch eine Ungleichbehandlung des Klägers im Verhältnis zu anderen Girokunden der Beklagten verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG bindet Träger öffentlicher Gewalt nicht in der Entscheidung, ob sie für politische Parteien bestimmte Leistungen erbringen wollen. Da die Beklagte gemäß § 5 SächsSpkVO nur gegenüber natürlichen Personen verpflichtet ist, unter bestimmten Voraussetzungen Girokonten zu führen, ist sie nicht gehindert, diesen Personenkreis und andere Personen, zu denen auch politische Parteien zählen, ungleich zu behandeln.
(3) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erschöpft sich nicht in dem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung verschiedener Personen oder Personengruppen, sondern bringt als fundamentales Rechtsprinzip ein Willkürverbot zum Ausdruck (BVerfGE 55, 72, 89; 78, 232, 248; 99, 367, 388; 105, 73, 110; jeweils m.w.Nachw.). Das Willkürverbot ist verletzt, wenn sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken ein sachgerechter Grund für eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden läßt (BVerfGE 55, 72,
89 f.; 78, 232, 248). Gemessen hieran hat die Beklagte mit der Kündi- gung vom 22. August 2000 Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
(a) Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der Kündigung nicht auf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung des Klägers berufen. Dem steht die Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG entgegen. Nach dieser Bestimmung entscheidet über die Verfassungswidrigkeit einer Partei das Bundesverfassungsgericht. Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Zuständigkeitsregelung, sondern - in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG - um eine Privilegierung der politischen Parteien gegenüber anderen Vereinigungen und Verbänden. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann deshalb niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen (BVerfGE 12, 296, 304; 40, 287, 291). Die Partei soll in ihren politischen Aktivitäten von jeder rechtlichen Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet (BVerfGE 13, 123, 126; 39, 334, 357; 40, 287, 291; 47, 130, 139; BVerfG NJW 2001, 2076, 2077).
Die Kündigung vom 22. August 2000 stellt eine unzulässige rechtliche Behinderung dar. Sie greift zwar nicht unmittelbar in die politische Tätigkeit des Klägers ein, beeinträchtigt seine Betätigungsfreiheit aber wesentlich. Der Kläger ist bei seiner Arbeit auf die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr angewiesen. Anders kann er Zahlungen von existentieller Bedeutung, nämlich die staatliche Teilfinanzierung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 ParteiG), nicht entgegennehmen. Auch die Begleichung von Mieten, Telefongebühren oder von Rechnungen im Zusammenhang mit Parteiveranstaltungen ist in weitem Umfang ohne Girokonto praktisch nicht durchführbar.

Ob eine rechtlich erhebliche Behinderung des Klägers ausgeschlossen wäre, wenn er ein Girokonto bei einem anderen Kreditinstitut unterhielte oder eröffnen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dies nicht der Fall ist. Anders als die Revision meint, kann eine unzulässige rechtliche Behinderung auch nicht mit der Begründung verneint werden, der Kläger könne ein Treuhandkonto, etwa seines Prozeßbevollmächtigten, in Anspruch nehmen.
(b) Die Beklagte kann die Kündigung nicht mit einem Imageschaden rechtfertigen, der nach ihrer Darstellung bei Fortführung der Geschäftsverbindung mit dem Kläger droht. Ein solcher Schaden ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu erwarten. Zudem befürchtet die Beklagte diesen Schaden allein aufgrund einer Verfassungsfeindlichkeit des Klägers, die, wie dargelegt, vor einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtlich nicht geltend gemacht werden kann.
(c) Auch die Forderung des Klägers nach "Überwindung der kapitalistischen Zinswirtschaft" ist kein begründeter Anlaß für eine Kündigung. Sie ist Teil der mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitenden parteioffiziellen Tätigkeit, die wegen der Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zum Anlaß rechtlicher Sanktionen genommen werden darf (vgl. BVerfGE 40, 287, 291). Einen Verstoß gegen die allgemeinen Strafgesetze, der eine andere Beurteilung rechtfertigen würde, hat die Beklagte nicht dargetan. Anhaltspunkte dafür, daß die Guthaben auf dem Girokonto für verbotene oder strafbare Aktivitäten genutzt werden, oder
daß die für den Kläger handelnden Personen Straftaten begangen haben , sind nicht vorgetragen.

b) Die fristlosen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000 sind unwirksam, weil, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, kein wichtiger Grund im Sinne der Nr. 26 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorliegt.
aa) Ob ein bestimmtes Verhalten als ein die fristlose Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund zu werten ist, ist weitgehend eine Tatsachenfrage (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 - II ZR 9/94, WM 1995, 709, 710). Die revisionsrechtliche Nachprüfung dieser Entscheidung ist im wesentlichen darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob es den Tatsachenstoff vollständig gewürdigt hat (BGH, Urteil vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99, WM 2001, 1031, 1032).
bb) Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil stand. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß ein wichtiger Grund zur Kündigung nur vorliegt, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteile vom 6. März 1986 - III ZR 245/84, WM 1986, 605, 606 und vom 9. November 1992 - II ZR 234/91, WM 1992, 2142, 2143; Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 24 Rdn. 28; jeweils m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht unter vollständiger Würdi-
gung der von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen rechtsfehlerfrei verneint.
(1) Das Berufungsgericht hat in dem Schreiben des Klägers vom 29. August 2000 zu Recht keine verhüllte Drohung gesehen. Die Äußerung , der Kläger werde die Handlungsweise der Beklagten nicht vergessen , steht in unmittelbarem Sachzusammenhang mit der Ankündigung, er werde mit juristischen Mitteln gegen die Kündigung vorgehen. Die Androhung wirtschaftlicher Sanktionen oder körperlicher Gewalt kommt darin nicht zum Ausdruck.
(2) Die vom Kläger im vorausgegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung vertretene Auffassung, die Kündigung vom 22. August 2000 verstoße gegen die guten Sitten sowie gegen Straftatbestände und sei deshalb nichtig, war, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gemäß § 193 StGB gerechtfertigt und stellt deshalb ebenfalls keinen wichtigen Grund zur Kündigung dar.
cc) Die fristlosen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000 bleiben auch dann unwirksam, wenn sie gemäß § 140 BGB in ordentliche Kündigungen gemäß Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten umgedeutet werden. Das Verhalten des Klägers, in dem die Beklagte einen wichtigen Grund zur Kündigung sieht, ist, wie dargelegt, rechtlich nicht zu beanstanden und stellt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Kläger lediglich auf vertragswidriges Verhalten der Beklagten reagiert hat, keinen sachgerechten Grund zur Kündigung des Girovertrages dar.

c) Da die Kündigungen der Beklagten unwirksam sind, hat das Berufungsgericht zu Recht festgestellt, daß die Auflösung des Girokontos rechtswidrig war.

III.


Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl

(1) Ein Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet (Verpflichteter), hat mit einem Berechtigten einen Basiskontovertrag zu schließen, wenn dessen Antrag die Voraussetzungen des § 33 erfüllt. Berechtigter ist jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.

(2) Der Verpflichtete hat dem Berechtigten den Abschluss des Basiskontovertrags unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags, anzubieten. Der Verpflichtete hat dem Berechtigten den Eingang des Antrags unter Beifügung einer Abschrift des Antrags zu bestätigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.