Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Aug. 2017 - RO 3 E 17.1335
Tenor
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
„wonach die Sparkasse …, vertreten durch D. … M. … verpflichtet wird, mir den Zugriff auf ein Girokonto bei der Sparkasse … zu gewähren, mir unverzüglich die Auszahlung von entsprechenden Geldbeträgen zu gewähren und die Überweisung durch Online-Banking zu ermöglichen; ferner den Einzug von Lastschriften durchzuführen. Insbesondere soll mir der Zugriff auf das bisher von K. …H. … von Sparkasse … seit 16. Mai 2017 unterschlagene Guthaben vom 1.500,69 € zu gewähren.“
den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen und dem Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu versagen.
II.
„dass nicht jedes Zahlungskonto eines Verbrauchers ein Basiskonto ist und dass daher auch nicht jeder mit einem Verbraucher geschlossene Zahlungsdiensterahmenvertrag über die Führung eines Zahlungskontos ein Basiskontovertrag im Sinne der §§ 38 bis 45 ist: Wenn der Zahlungsdiensterahmenvertrag nicht spezifisch vom Verbraucher mit dem kontoführenden Institut auf der Grundlage der Geltendmachung des Anspruchs auf Abschluss eines Basiskontovertrags geschlossen wurde und das Konto vom kontoführenden Institut auch nicht als Basiskonto angeboten wurde, sind die §§ 38 bis 45 nicht anwendbar. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind allein nach den vorstehend genannten sonstigen Regelungen und den entsprechenden vertraglichen Abreden zu bestimmen. Dies gilt insbesondere auch für solche Fälle, in denen beispielsweise die betreffenden kontoführenden Institute einem Verbraucher ein Zahlungskonto auf der Grundlage einer entsprechenden Selbstverpflichtung oder einer anderweitigen sondergesetzlichen Regelung in landesrechtlichen Sparkassenverordnungen eingerichtet hatten. Der Inhalt der so zustande gekommene Zahlungsdiensterahmenverträge wird durch die §§ 38 bis 45 nicht berührt.“
„Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage, ob Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung der Daseinsvorsorge zu gewähren ist, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, selbst wenn die Nutzung der Einrichtung privatrechtlich geregelt ist oder der öffentliche Träger die Einrichtung durch eine juristische Person des Privatrechts betreiben lässt (BVerwG, B.v. 21. Juli 1989 - 7 B 184/88 - juris Rn 7 u.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Am 8. Juni 2015 wurde unter den Namen des in Paraguay ansässigen Klägers und eines weiteren Klägers, dem vormaligen Kläger zu 1), Klage erhoben. Die Unterschrift unter der Klageschrift war unleserlich. Es wurde ein Zustellungsbevollmächtigter im Bundesgebiet benannt und für den vormaligen Kläger zu 1) die Aufhebung der Kündigung eines Girokontos bei der Beklagten und für den Kläger die Einrichtung eines Kontos begehrt. Unter Verweis auf eine Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs wurden die Anträge gestellt,
1. Kündigung des Girokontos unseres Mitgliedes ..., Konto-Nr. ..., ist aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH, U. v. 5. Mai 2015 - XI ZR 214/14 - nichtig und aufzuheben.
2. Die Kündigung des Girokontos erfolgte zudem zur Unzeit. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse sind unwirksam und somit nichtig. Auch ... erhält von der Beklagten ein Girokonto.
3. Die Stadtsparkasse München muss für ... gemäß geltendem EU-Recht zum nächstmöglichen Termin das frühere Bank-Girokonto wieder eröffnen. Bis zur Kontoeröffnung darf er weiterhin die Gelder, die er eigentliche wegen seiner Einnahme aus der Nachlassverwaltung und Testamentsvollstreckung im Rahmen des Staatserbrechts einnimmt und an das Land Rheinland-Pfalz abführen müsste, aus Sicherheitsgründen verbrennen. Bisher wurde mit Wissen, Duldung, Billigung und stillschweigender Zustimmung des Gerichts und der Sparkasse über 800 Millionen verbrannt. Ich rege die Regressnahme bei den Verursachern (Bankmitarbeiter und Richter) an.
Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, als Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker im Rahmen des Staatserbrechts verwalte er ein großes Immobiliarvermögen von erbenlosen Erblassern in Lateinamerika. Ohne Bankkonto könne er das dem Land Bayern zustehende Geld nicht an dieses abführen. Bayern habe daher Einnahmeausfälle in Milliardenhöhe. Aus Sicherheitsgründen - damit seine Familie nicht Opfer von Gewalt, Mord und Entführungen werde - sei er gezwungen, spätestens am 30. Juni 2015 die ersten 500 Millionen zu verbrennen. In Paraguay seien in den letzten acht Jahren 20 Deutsche ermordet worden, jedoch kein einziger Mordfall aufgeklärt worden. Das Schweigen werde daher als Billigung, Duldung und Zustimmung gewertet. Zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen werde auf das BGH-Urteil gemäß Anlage verwiesen. Sie hätten schon Milliarden bei Kunden der Stadtsparkasse München eingesammelt und jeden Tag kämen neue Kunden hinzu. Die Sparkasse Vorderpfalz müsse lernen, dass der Kunde König sei. Sonst übernehme der König die Bankgeschäfte komplett. Sie würden im Geschäftsbereich der Beklagten Sparkonten mit Renditen von 10% und mehr anbieten. Dagegen drohten den Kunden der Beklagten nur noch Verluste durch Strafzinsen. Die Inflationsrate übersteige die Zinsgewinne. Das EU-Recht in Sachen Anspruch auf ein Bank- und Girokonto sei als Menschenrecht zu verstehen. Wer als Sparkasse Menschenrechte missachte, sei zu vernichten und zu schlachten. Es werde eine Mediation beantragt. Der Unterzeichner, der Kläger, sei der Präsident der Außenhandelskammer M.... Er klage auch im eigenen Namen. Somit seien die windigen Einwände der Beklagten sicherlich entwurzelt und umgefallen. Auch einer Person ohne festen Wohnsitz stehe ein Anspruch auf ein Konto zu. Der Weg zur Bankenunion sei frei. Mit einer teilweisen Verweisung an das Amtsgericht München und Landgericht München sei er einverstanden. Denn sie machten nunmehr auch Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung von der Beklagten geltend. Daher richte sich diese Klage nunmehr auch an die Aufsichtsbehörden der Stadtsparkasse, da sie die rechts- bzw. gesetzwidrigen Satzungen der Sparkasse bewilligt habe. So werde Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Kostenerstattungen in Höhe von vorläufig 500,- EUR gesamtschuldnerisch von der Stadtsparkasse und dem Land Bayern gefordert.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 wurde mitgeteilt, dass die Wohnanschriften beider Kläger mit der Anschrift im Briefkopf identisch seien, denn auf dem Gelände befinde sich nicht nur die Außenhandelskammer M..., sondern ein deutsches Alten- und Pflegeheim, eine deutschsprachige Kirche sowie Wohnhäuser und die Anschrift des gewählten Botschafters der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen entspricht das Schreiben inhaltlich der Klageschrift.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 10. Juni 2015 an den benannten Zustellungsbevollmächtigten wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Zivilgericht angehört.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 beantragte der Bevollmächtigte der Beklagten,
die Klage abzuweisen,
da der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten seien privatrechtlicher Natur. Aus Art. 3 SpkG und § 5 Abs. 2 SpkO folge nichts anderes. Nach Art. 99 EGBGB blieben die landesgesetzlichen Vorschriften über die öffentlichen Sparkassen unbeschadet der Vorschriften der § 808 BGB und der Vorschriften des BGB über die Anlegung von Mündelgeldern unberührt. Damit gehe der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Geltung des bürgerlichen Rechts auch für dieses Rechtsverhältnis aus. Lediglich deren Modifizierung bleibe dem Landesgesetzgeber in bestimmten Grenzen unbenommen. Außerdem bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht. Der Klageantrag entspreche nicht § 253 ZPO, so dass die Klage bereits unzulässig sei. Nach dem Urteil des BGH vom 5. Mai 2015 - XI ZR 214/14 - sei die Beklagte gehindert, einen Kontoführungsvertrag ohne sachgerechten Grund zu kündigen. Ein generelles Kündigungsverbot gegenüber Verbrauchern bestehe dagegen nicht. Ein solcher sachgerechter Grund liege hier vor. Der vormalige Kläger zu 1) habe auf dem für ihn geführten Girokonto Rentenzahlungen erhalten, die er von Fall zu Fall auf ein für ihn geführtes Konto in Paraguay überwiesen habe. Die entsprechenden Zahlungsanweisungen seien per Faxschreiben erfolgt. Die Unterschriften auf diesen Faxanweisungen wiesen teilweise erhebliche Unterschiede zu der hinterlegten Unterschrift auf. Deswegen habe die Beklagte den vormaligen Kläger zu 1) gebeten, derartige Anweisungen entweder über Telefonbanking oder Onlinebanking durchzuführen. Dieser habe sich jedoch geweigert, diese technischen Hilfsmittel zu nutzen. In deswegen geführten Telefonaten sei er laut geworden und habe die Mitarbeiter der Beklagten angebrüllt. Die Beklagte habe den Kontoführungsvertrag deshalb gekündigt.
Mit Beschlüssen vom 22. Juli 2015 wurde das Verfahren unter Vergabe des Aktenzeichens M 7 K 15.3018 abgetrennt, soweit dessen Gegenstand die Kündigung des Girokontos des vormaligen Klägers zu 1) mit der Kontonummer ... war, und an das Amtsgericht München verwiesen.
Nachdem der zunächst benannte Zustellungsbevollmächtigte am .... Oktober 2015 verstorben war, wurde mit Schreiben vom 28. November 2015 eine neue in Deutschland wohnhafte Zustellungsbevollmächtigte benannt, auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und gebeten, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Ferner wurde mitgeteilt, dass auch der vormalige Kläger zu 1) verstorben sei und zwar bereits am ... Oktober 2015. Es werde jetzt aber sofort ein Bankkonto benötigt, weil die Witwe, die Erben und die sechs Kinder einen Anspruch auf Witwenrente und Halbwaisenrente hätten. Hinzu kämen eine Betriebsrente und eine gesetzliche Rente aus Griechenland. Bisher sei das mit Rentenschecks gelöst worden, die der Verstorbene erhalten habe. Nunmehr würden diese Schecks aber nicht mehr eingelöst, weil der Empfänger auf der Rückseite der Schecks den Empfang nicht unterschreiben könne. An diesen Vortrag schlossen sich die bereits in der Klageschrift verwendeten Textbausteine an, in denen u. a. der verstorbene Zustellungsbevollmächtigte benannt wurde. Beigefügt waren ein Antrag auf Witwen- und Halbwaisenrente vom November 2015 unter dem Namen ..., geb. am ... 1983, jedoch ohne Unterschrift, und eine Todesbescheinigung in spanischer Sprache für den vormaligen Kläger zu 1), ausgestellt durch die Generaldirektion des Standesamtsregisters des Justiz- und Arbeitsministeriums in Asunciòn.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 forderte das Gericht den Kläger auf, bis zum 23. Dezember 2015 eine Vollmacht des verstorbenen vormaligen Klägers zu 1) vorzulegen und zu belegen, ob und bei welcher Bank er sich selbst um die Eröffnung eines Kontos bemüht habe.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 erklärte der Bevollmächtigte der Beklagten, der Sachvortrag erscheine wirr. Das Verfahren sei gem. § 94 VwGO i. V. m. § 239 ZPO unterbrochen. Der höchstpersönliche Anspruch auf Kontoeröffnung bestehe nicht mehr. Ein Kontoführungsvertrag könne nicht mit einem Verstorbenen geführt werden.
Am 12. Januar 2016 teilte der Bevollmächtigte der Beklagten dem Gericht nach Rücksprache mit ihr mit, dass die Beklagte wegen des geltenden Regionalprinzips regelmäßig keine Konten für Personen eröffne, die außerhalb ihres Geschäftsbezirks ansässig seien, und zwar auch nicht für im Inland wohnhafte Personen. Mit Schreiben vom selben Tag wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Gründe
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Nachdem der Rechtsstreit, soweit er die Aufhebung der Kündigung des Girokontos des vormaligen Klägers zu 1) betraf, an das zuständige Zivilgericht verwiesen worden ist, ist der vormalige Kläger zu 1) als Beteiligter aus dem Klageverfahren ausgeschieden. Gegenstand der Klage ist damit nurmehr die Einrichtung eines Girokontos für den Kläger und die ebenfalls von ihm begehrte Eröffnung eines Kontos für die Erben des vormaligen Klägers zu 1) bei der Beklagten.
Die Klage ist zum Teil bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Soweit der Kläger die Eröffnung eines Kontos für Dritte, nämlich die Erben des vormaligen Klägers zu 1), begehrt, ist die Klage wegen Fehlens der gem. § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis unzulässig. Eine Prozessstandschaft ist im Verwaltungsprozess grundsätzlich nicht vorgesehen. Abgesehen davon, dass der Kläger mit Schreiben vom 28. November 2015 nicht ausdrücklich Klage im Namen der Erben erhoben hat, wäre eine solche Klage auch unzulässig, weil er keine zur Klageerhebung legitimierende Vollmacht vorgelegt hat. Nach § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO hat das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.
Im Übrigen bestehen auch Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage des Klägers, soweit diese die Eröffnung eines Girokontos für ihn selbst betrifft, weil die Unterschrift und die angegebene Anschrift im Ausland nicht lesbar bzw. überprüfbar sind und letztlich ungeklärt ist, von wem die Klage herrührt.
Jedenfalls ist die Klage unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist allerdings der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage, ob Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung der Daseinsvorsorge zu gewähren ist, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, selbst wenn die Nutzung der Einrichtung privatrechtlich geregelt ist oder der öffentliche Träger die Einrichtung durch eine juristische Person des Privatrechts betreiben lässt (BVerwG, B. v. 21. Juli 1989 - 7 B 184/88 - juris Rn. 7 u.
Jedoch kann der Kläger weder für sich noch für die ebenfalls in Paraguay ansässigen Erben des vormaligen Klägers zu 1) die Eröffnung eines Girokontos beanspruchen, weil ein Kontrahierungszwang für eine im Ausland wohnhafte Person wegen des geltenden Regionalprinzips (vgl. BayVerfGH, a. a. O., Rn. 78) grundsätzlich nicht besteht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger oder die Erben des vormaligen Klägers zu 1) eine sonstige Bindung zum Geschäftsbezirk der Beklagten haben. Nach der auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 SpkG erlassenen Sparkassenordnung (§ 2 Abs. 3 SpKO) soll sich die Sparkasse nur in ihrem Geschäftsbezirk betätigen. Anders als im Passivgeschäft, wo die Sparkasse gem. § 5 Abs. 1 SpkO (Spar-)Einlagen von jedermann entgegennimmt, führt sie gem. § 5 Abs. 2 und 3 SpkO auf Antrag Girokonten auf Guthabenbasis nur für natürliche Personen aus ihrem Geschäftsbezirk, sofern ihr das im Einzelfall zuzumuten ist. Geschäftsbezirk der Sparkasse ist nach § 2 Abs. 1 SpkO das Gebiet ihres Trägers, bei Zweckverbandssparkassen der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbands.
Da die Beklagte sich in ihrer Praxis bei der Eröffnung von Girokonten auch an das Regionalprinzip hält, kommt auch ein Anspruch nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung gem. Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Betracht (vgl. BGH, U. v. 11. März 2009 - XI ZR 403/01 - juris Rn. 16 zur unmittelbaren Grundrechtsbindung).
Im Übrigen ist auch nach dem Entwurf des Zahlungskontengesetzes, auf das sich der Kläger beruft, ein Anspruch auf Eröffnung eines sog. Basiskontos nur für Personen vorgesehen, die sich gewöhnlich in der Europäischen Union aufhalten (§ 31 ZKG).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, es sei denn, er leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die Eröffnung eines Girokontos.
- 2
Der Kläger besaß bis zum 01. April 2014 ein Girokonto bei der A-Bank. Nach dem Vortrag des Klägers führt diese Bank seit dem 01. April 2014 keine privaten Girokonten mehr, so dass das Konto des Klägers geschlossen wurde.
- 3
Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm in der Filiale in A-Stadt-S. ein Girokonto zu eröffnen. Die Beklagte antwortete auf dieses Schreiben nicht.
- 4
Am 18. November 2014 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht A-Stadt Klage erhoben. Er trägt vor, dass er auf ein Girokonto angewiesen sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass politische Parteien seit dem 15.07.2002 Spenden ab einer Höhe von 1.000 Euro nur über ein Konto erhalten könnten. Das Girokonto sei auch nötig, um Miete, Telefonkosten, Druckkosten, Portokosten und Personalkosten etc. zu zahlen.
- 5
Auch ein Landesverband müsse ein eigenes Konto haben. Dies ergebe sich daraus, dass die Rechenschaftsberichte der Landesverbände gesondert zu erfolgen hätten.
- 6
Der Kläger habe auch keine Möglichkeit, ein anderes Girokonto zu eröffnen. Die meisten Gliederungen der ... hätten im Sommer 2000 ihre Girokonten verloren. Seitdem eröffne keine Bank freiwillig ein Girokonto für die ..., unabhängig davon, ob es sich um die Bundespartei, einen Landesverband oder einen Kreisverband handele. In den Jahren 2001 bis 2011 hätten zahlreiche Banken die Eröffnung eines Girokontos abgelehnt.
- 7
Der Beklagte sei infolge seiner Grundrechtsbindung verpflichtet, ein Girokonto zur Verfügung zu stellen. Dies gebiete das Grundgesetz. Die Beklagte sei eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Insofern sei sie gemäß Art. 1 Abs. 3 Grundgesetz Teil der vollziehenden Gewalt. Die Beklagte führe auch für andere Parteien ein Girokonto. Insofern gebiete es der Grundsatz der Gleichbehandlung, auch für den Kläger ein Girokonto zu eröffnen.
- 8
Der Kläger beantragt,
- 9
die Beklagte zu verpflichten, ihm nach Maßgabe der allgemeinen Geschäftsverbindungen ein Girokonto bei der Beklagten zu eröffnen.
- 10
Die Beklagte beantragt,
- 11
die Klage abzuweisen.
- 12
Sie erwidert, dass der Kläger nicht vorgetragen habe, ob er sich bei anderen Banken oder Sparkassen um die Eröffnung eines Girokontos bemüht habe. Es sei auch unklar, weshalb der Kläger seine bei der A-Bank bestehende Kontoverbindung verloren habe. Ausweislich eines Presseartikels habe es keine einseitigen Kontobeendigungen gegeben. Im Übrigen habe die HSH Nordbank hinsichtlich der von ihr abgegebenen Girokontoverhältnisse mit der Hamburger Sparkasse kooperiert. Insofern sei davon auszugehen, dass der Kläger ein Konto bei der Hamburger Sparkasse hätte eröffnen können.
- 13
Die Beklagte unterhalte auch keine Kontoverbindungen zu Parteien mit Wirkungskreis außerhalb von Schleswig-Holstein. Der Kläger habe dagegen seinen Wirkungskreis in A-Stadt. Insofern unterliege die Beklagte keinem Kontrahierungszwang. Die Beklagte unterliege allein dem Sparkassengesetz Schleswig-Holstein. Insoweit sei es nicht zu beanstanden, dass sie sich dazu entschieden habe, nur mit politischen Parteien aus Schleswig-Holstein Kontoverbindungen einzugehen.
- 14
Im Übrigen sei der Kläger eine rechtsextremistische Partei und bewege sich jedenfalls am Randbereich zu verbotenen Aktivitäten. Der Vertreter des Klägers sei mehrfach und einschlägig vorbestraft. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger das Konto dazu nutze, verbotene Aktivitäten zu unterstützen.
- 15
Außerdem sei der Kläger nicht ordnungsgemäß vertreten und habe auch seinen Sitz nicht ordnungsgemäß angegeben.
- 16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 17
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Eröffnung eines Girokontos gegenüber der Beklagten.
- 18
Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, da der Kläger Zugang zu einer Leistung der Beklagten begehrt, die diese als Anstalt des öffentlichen Rechts im Rahmen ihres Auftrages zur öffentlichen Daseinsvorsorge erbringt. Dass die Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses privatrechtlicher Natur ist (Zahlungsdienste Rahmenvertrag, § 675 f BGB), ist für die Rechtsnatur des „Zugangsanspruchs“ unerheblich. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) liegt vor, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass dem Kläger ein Anspruch zusteht.
- 19
Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Eröffnung eines Geschäftsgirokontos zu den allgemeinen Bedingungen. Als Anspruchsgrundlage kommt § 2 Sparkassengesetz Schleswig-Holstein in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit § 5 PartG in Betracht. Nach § 5 Abs. Satz 1 PartG sollen alle Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt politischen Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt.
- 20
Die Beklagte ist zwar Träger der öffentlichen Gewalt. Die Vorschrift des § 5 PartG umfasst sämtliche Träger öffentlicher Gewalt, einschließlich Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, unabhängig von der Form der Tätigkeit hoheitlich oder nichthoheitlich) und der Art der Rechtsbeziehungen (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich). Die Beklagte ist als Anstalt des öffentlichen Rechts insoweit Teil der vollziehenden Gewalt (vgl. auch BVerfGE 75, 192, 200). Der Auftrag der Beklagten zur Daseinsvorsorge ergibt sich aus § 2 SparkassenG SH. Danach haben öffentlich-rechtliche Sparkassen die Aufgabe, in ihrem Geschäftsgebiet die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen.
- 21
Die Beklagte gewährt mit dem zur Verfügung stellen von Girokonten auch öffentliche Leistungen. Als Gewährung öffentlicher Leistungen iSd § 5 PartG ist jede Betätigung von Trägern öffentlicher Gewalt als Leistungsträger anzusehen.
- 22
Trotzdem ist die Ablehnung der Beklagten in diesem Fall nicht zu beanstanden. Die Ablehnung der Beklagten, dem Kläger das beantragte Girokonto zu eröffnen, stellt keinen Fall der unzulässigen Diskriminierung einer politischen Partei dar. Zwar ermöglicht die Beklagte anderen politischen Parteien die Eröffnung von Girokonten. Allerdings ist auf die sich aus § 2 Sparkassengesetz Schleswig-Holstein folgende Einschränkung des Auftrages zur Daseinsvorsorge hinzuweisen, wonach die öffentlich-rechtlichen Sparkassen nur die Aufgabe haben, in ihrem Geschäftsgebiet die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere der mittelständischen Wirtschaft mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen.
- 23
Der Sitz des Klägers liegt außerhalb des Geschäftsbereichs der Beklagten. Dieser ist regional auf Teile Schleswig-Holsteins begrenzt. Dies hat zur Folge, dass eine aus der Funktion als öffentlich-rechtliche Sparkasse abgeleitete Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger als öffentliche Leistung der Daseinsvorsorge die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr aufgrund eines Girovertrages zu ermöglichen, nicht besteht. Der Auftrag der Beklagten zur Daseinsvorsorge beschränkt sich allein auf Schleswig-Holstein.
- 24
Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte eine Filiale in A-Stadt-S. betreibt. Es mag insoweit zutreffen, dass die Beklagte auch Kunden aus A-Stadt betreut und ihnen geld- bzw. kreditwirtschaftliche Leistungen anbietet. Die öffentlich-rechtliche Daseinsvorsorge erweitert sich dadurch räumlich aber nicht, sondern bleibt auf Schleswig-Holstein beschränkt. Die landesrechtliche Vorschrift des § 2 Sparkassengesetz Schleswig-Holstein bezieht sich von vornherein nur auf Schleswig-Holstein. Eine darüber hinausgehende Daseinsvorsorge, mit dem ein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers aus A-Stadt korrespondieren könnte, besteht nicht. Der hamburgische Landesverband der ... hat kein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber einer Sparkasse aus Schleswig-Holstein. Auch Art. 3 GG ist nicht verletzt, weil die Beklagte nur Girokonten von Parteien aus Schleswig-Holstein führt.
- 25
Von dem Kläger sind auch keine eigenen Bemühungen nachgewiesen worden, sich bei einer Hamburger Bank oder Sparkasse um ein Girokonto zu bemühen. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass bereits fraglich sei, ob die A-Bank überhaupt einseitige Kontobeendigungen vorgenommen hat. Der Kläger hat dazu nichts erwidert. Insbesondere hat der Kläger aber auch nichts vorgetragen zu dem Einwand der Beklagten, dass die A-Bank hinsichtlich der von ihr abgegebenen Girokontoverhältnisse mit der Hamburger Sparkasse kooperiert habe. Insofern hätte der Kläger darlegen müssen, dass er sich bei der Hamburger Sparkasse vergeblich um die Eröffnung eines Girokontos bemüht habe. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Hamburger Sparkasse öffentlich-rechtlich betrieben wird oder nicht.
- 26
Soweit der Kläger Bemühungen anderer Untergliederungen der ... bei verschiedenen Banken aus den Jahren 2000 bis 2011 vorgetragen hat, spielt dies für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Es betrifft nicht dieses Verfahren. Der Kläger war insbesondere aufgrund der vergeblichen Bemühungen anderer Untergliederungen der Partei nicht von der Pflicht entbunden, sich selbst in A-Stadt um ein Girokonto zu bemühen bzw. das bei der A-Bank zu behalten.
- 27
Es besteht auch kein Anlass, dem Kläger Schriftsatznachlass einzuräumen. Diese Bemühungen können jetzt nicht mehr nachgeholt werden, weil sie vor Erhebung der Klage notwendig gewesen wären.
- 28
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 29
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen die Zulässigkeit einer Klage des Berechtigten gegen den Verpflichteten auf Abschluss eines Basiskontovertrags oder auf Eröffnung eines Basiskontos unberührt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Die Klage des Berechtigten gegen den Verpflichteten auf Abschluss eines Basiskontovertrags oder auf Eröffnung eines Basiskontos ist unzulässig während der Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens gemäß den §§ 48 bis 50 zur Durchsetzung des Anspruchs oder bei Vorliegen einer in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidung der Bundesanstalt, die unanfechtbar ist.
(3) Für die Klage ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Sitz hat.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, es sei denn, er leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die Eröffnung eines Girokontos.
- 2
Der Kläger besaß bis zum 01. April 2014 ein Girokonto bei der A-Bank. Nach dem Vortrag des Klägers führt diese Bank seit dem 01. April 2014 keine privaten Girokonten mehr, so dass das Konto des Klägers geschlossen wurde.
- 3
Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm in der Filiale in A-Stadt-S. ein Girokonto zu eröffnen. Die Beklagte antwortete auf dieses Schreiben nicht.
- 4
Am 18. November 2014 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht A-Stadt Klage erhoben. Er trägt vor, dass er auf ein Girokonto angewiesen sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass politische Parteien seit dem 15.07.2002 Spenden ab einer Höhe von 1.000 Euro nur über ein Konto erhalten könnten. Das Girokonto sei auch nötig, um Miete, Telefonkosten, Druckkosten, Portokosten und Personalkosten etc. zu zahlen.
- 5
Auch ein Landesverband müsse ein eigenes Konto haben. Dies ergebe sich daraus, dass die Rechenschaftsberichte der Landesverbände gesondert zu erfolgen hätten.
- 6
Der Kläger habe auch keine Möglichkeit, ein anderes Girokonto zu eröffnen. Die meisten Gliederungen der ... hätten im Sommer 2000 ihre Girokonten verloren. Seitdem eröffne keine Bank freiwillig ein Girokonto für die ..., unabhängig davon, ob es sich um die Bundespartei, einen Landesverband oder einen Kreisverband handele. In den Jahren 2001 bis 2011 hätten zahlreiche Banken die Eröffnung eines Girokontos abgelehnt.
- 7
Der Beklagte sei infolge seiner Grundrechtsbindung verpflichtet, ein Girokonto zur Verfügung zu stellen. Dies gebiete das Grundgesetz. Die Beklagte sei eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Insofern sei sie gemäß Art. 1 Abs. 3 Grundgesetz Teil der vollziehenden Gewalt. Die Beklagte führe auch für andere Parteien ein Girokonto. Insofern gebiete es der Grundsatz der Gleichbehandlung, auch für den Kläger ein Girokonto zu eröffnen.
- 8
Der Kläger beantragt,
- 9
die Beklagte zu verpflichten, ihm nach Maßgabe der allgemeinen Geschäftsverbindungen ein Girokonto bei der Beklagten zu eröffnen.
- 10
Die Beklagte beantragt,
- 11
die Klage abzuweisen.
- 12
Sie erwidert, dass der Kläger nicht vorgetragen habe, ob er sich bei anderen Banken oder Sparkassen um die Eröffnung eines Girokontos bemüht habe. Es sei auch unklar, weshalb der Kläger seine bei der A-Bank bestehende Kontoverbindung verloren habe. Ausweislich eines Presseartikels habe es keine einseitigen Kontobeendigungen gegeben. Im Übrigen habe die HSH Nordbank hinsichtlich der von ihr abgegebenen Girokontoverhältnisse mit der Hamburger Sparkasse kooperiert. Insofern sei davon auszugehen, dass der Kläger ein Konto bei der Hamburger Sparkasse hätte eröffnen können.
- 13
Die Beklagte unterhalte auch keine Kontoverbindungen zu Parteien mit Wirkungskreis außerhalb von Schleswig-Holstein. Der Kläger habe dagegen seinen Wirkungskreis in A-Stadt. Insofern unterliege die Beklagte keinem Kontrahierungszwang. Die Beklagte unterliege allein dem Sparkassengesetz Schleswig-Holstein. Insoweit sei es nicht zu beanstanden, dass sie sich dazu entschieden habe, nur mit politischen Parteien aus Schleswig-Holstein Kontoverbindungen einzugehen.
- 14
Im Übrigen sei der Kläger eine rechtsextremistische Partei und bewege sich jedenfalls am Randbereich zu verbotenen Aktivitäten. Der Vertreter des Klägers sei mehrfach und einschlägig vorbestraft. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger das Konto dazu nutze, verbotene Aktivitäten zu unterstützen.
- 15
Außerdem sei der Kläger nicht ordnungsgemäß vertreten und habe auch seinen Sitz nicht ordnungsgemäß angegeben.
- 16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 17
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Eröffnung eines Girokontos gegenüber der Beklagten.
- 18
Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, da der Kläger Zugang zu einer Leistung der Beklagten begehrt, die diese als Anstalt des öffentlichen Rechts im Rahmen ihres Auftrages zur öffentlichen Daseinsvorsorge erbringt. Dass die Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses privatrechtlicher Natur ist (Zahlungsdienste Rahmenvertrag, § 675 f BGB), ist für die Rechtsnatur des „Zugangsanspruchs“ unerheblich. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) liegt vor, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass dem Kläger ein Anspruch zusteht.
- 19
Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Eröffnung eines Geschäftsgirokontos zu den allgemeinen Bedingungen. Als Anspruchsgrundlage kommt § 2 Sparkassengesetz Schleswig-Holstein in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit § 5 PartG in Betracht. Nach § 5 Abs. Satz 1 PartG sollen alle Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt politischen Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt.
- 20
Die Beklagte ist zwar Träger der öffentlichen Gewalt. Die Vorschrift des § 5 PartG umfasst sämtliche Träger öffentlicher Gewalt, einschließlich Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, unabhängig von der Form der Tätigkeit hoheitlich oder nichthoheitlich) und der Art der Rechtsbeziehungen (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich). Die Beklagte ist als Anstalt des öffentlichen Rechts insoweit Teil der vollziehenden Gewalt (vgl. auch BVerfGE 75, 192, 200). Der Auftrag der Beklagten zur Daseinsvorsorge ergibt sich aus § 2 SparkassenG SH. Danach haben öffentlich-rechtliche Sparkassen die Aufgabe, in ihrem Geschäftsgebiet die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen.
- 21
Die Beklagte gewährt mit dem zur Verfügung stellen von Girokonten auch öffentliche Leistungen. Als Gewährung öffentlicher Leistungen iSd § 5 PartG ist jede Betätigung von Trägern öffentlicher Gewalt als Leistungsträger anzusehen.
- 22
Trotzdem ist die Ablehnung der Beklagten in diesem Fall nicht zu beanstanden. Die Ablehnung der Beklagten, dem Kläger das beantragte Girokonto zu eröffnen, stellt keinen Fall der unzulässigen Diskriminierung einer politischen Partei dar. Zwar ermöglicht die Beklagte anderen politischen Parteien die Eröffnung von Girokonten. Allerdings ist auf die sich aus § 2 Sparkassengesetz Schleswig-Holstein folgende Einschränkung des Auftrages zur Daseinsvorsorge hinzuweisen, wonach die öffentlich-rechtlichen Sparkassen nur die Aufgabe haben, in ihrem Geschäftsgebiet die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere der mittelständischen Wirtschaft mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen.
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Der Sitz des Klägers liegt außerhalb des Geschäftsbereichs der Beklagten. Dieser ist regional auf Teile Schleswig-Holsteins begrenzt. Dies hat zur Folge, dass eine aus der Funktion als öffentlich-rechtliche Sparkasse abgeleitete Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger als öffentliche Leistung der Daseinsvorsorge die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr aufgrund eines Girovertrages zu ermöglichen, nicht besteht. Der Auftrag der Beklagten zur Daseinsvorsorge beschränkt sich allein auf Schleswig-Holstein.
- 24
Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte eine Filiale in A-Stadt-S. betreibt. Es mag insoweit zutreffen, dass die Beklagte auch Kunden aus A-Stadt betreut und ihnen geld- bzw. kreditwirtschaftliche Leistungen anbietet. Die öffentlich-rechtliche Daseinsvorsorge erweitert sich dadurch räumlich aber nicht, sondern bleibt auf Schleswig-Holstein beschränkt. Die landesrechtliche Vorschrift des § 2 Sparkassengesetz Schleswig-Holstein bezieht sich von vornherein nur auf Schleswig-Holstein. Eine darüber hinausgehende Daseinsvorsorge, mit dem ein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers aus A-Stadt korrespondieren könnte, besteht nicht. Der hamburgische Landesverband der ... hat kein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber einer Sparkasse aus Schleswig-Holstein. Auch Art. 3 GG ist nicht verletzt, weil die Beklagte nur Girokonten von Parteien aus Schleswig-Holstein führt.
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Von dem Kläger sind auch keine eigenen Bemühungen nachgewiesen worden, sich bei einer Hamburger Bank oder Sparkasse um ein Girokonto zu bemühen. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass bereits fraglich sei, ob die A-Bank überhaupt einseitige Kontobeendigungen vorgenommen hat. Der Kläger hat dazu nichts erwidert. Insbesondere hat der Kläger aber auch nichts vorgetragen zu dem Einwand der Beklagten, dass die A-Bank hinsichtlich der von ihr abgegebenen Girokontoverhältnisse mit der Hamburger Sparkasse kooperiert habe. Insofern hätte der Kläger darlegen müssen, dass er sich bei der Hamburger Sparkasse vergeblich um die Eröffnung eines Girokontos bemüht habe. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Hamburger Sparkasse öffentlich-rechtlich betrieben wird oder nicht.
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Soweit der Kläger Bemühungen anderer Untergliederungen der ... bei verschiedenen Banken aus den Jahren 2000 bis 2011 vorgetragen hat, spielt dies für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Es betrifft nicht dieses Verfahren. Der Kläger war insbesondere aufgrund der vergeblichen Bemühungen anderer Untergliederungen der Partei nicht von der Pflicht entbunden, sich selbst in A-Stadt um ein Girokonto zu bemühen bzw. das bei der A-Bank zu behalten.
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Es besteht auch kein Anlass, dem Kläger Schriftsatznachlass einzuräumen. Diese Bemühungen können jetzt nicht mehr nachgeholt werden, weil sie vor Erhebung der Klage notwendig gewesen wären.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, - 2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist, - 3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen, - 4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben, - 5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.
(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.