Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung des Rehwildabschusses für die Jagdjahre 2013/2014/2015 durch den Beklagten. Sie sind Pächter des Gemeinschaftsjagdreviers …, das in der Hegegemeinschaft Unteres A. liegt.

Im Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2012 des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) T. für den Bereich der Hegegemeinschaft Unteres A. vom 8. November 2012 wird die Verbissbelastung innerhalb der Hegegemeinschaft zusammenfassend als „tragbar“ bewertet und die Empfehlung ausgesprochen, den Schalenwildabschuss in der kommenden 3-Jahres-Abschussplanperiode gegenüber dem Ist-Abschuss der laufenden Periode „beizubehalten“. Die ergänzende Revierweise Aussage für das Jagdrevier … vom 18. Oktober 2012 kommt bei der Wertung der Verbisssituation durch Schalenwild zu dem Ergebnis „deutlich zu hoch“. Die Tendenz der Verbisssituation wird als „nicht verändert“ bezeichnet. Im …wald seien besonders die zahlreich vorkommenden Eichensämlinge auffällig. Der starke Verbissdruck lasse den Laubhölzern und der Tanne i. d. R. keine Chance, ohne Schutz vor Schalenwildverbiss aufwachsen zu können. Meist würden sogar die gepflanzten Fichten so stark verbissen, dass ein Aufwachsen ohne Schutz in Frage gestellt sei.

Für die Jagdjahre 2013/2014/2015 schlugen die Revierinhaber am 6. März 2013 einen Abschuss von insgesamt 315 Stück Rehwild (105 Böcke, 105 Geißen, 105 Kitze) vor. Der Jagdvorstand erteilte hierzu sein Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 26. April 2013 setzte das Landratsamt T. den Abschuss für das streitgegenständliche Revier für die Jagdjahre 2013/2014/2015 auf insgesamt 400 Stück Rehwild (133 Böcke, 133 Geißen, 134 Kitze) fest. Zur Begründung wird ausgeführt, der Abschussplanvorschlag habe nicht bestätigt werden können, da nach dem hegegemeinschaftsbezogenen Vegetationsgutachten die Verbissbelastung durch Rehwild zwar tragbar sei und der Abschuss beibehalten werden könne, in der ergänzenden Revierweisen Aussage jedoch festgestellt worden sei, dass die Verbisssituation „deutlich zu hoch“ sei. Seit 2003 habe sich trotz ständiger Erhöhung des Abschussplans sowie der vorgelegten Jagdstreckenmeldung keine Verbesserung der Waldsituation im …wald ergeben. Im Rahmen der Ortseinsicht habe sich bestätigt, dass sehr viele Waldflächen eingezäunt worden seien und dort auch Tannen und Laubhölzer ohne erhebliche Verbissbelastung aufkommen könnten. Außerhalb der Einzäunungen ergebe sich jedoch ein Bild, das den Ausführungen in den forstgutachtlichen Stellungnahmen entspreche. Der eingereichte Abschussplanvorschlag habe nicht bestätigt werden können, da er den normativen Vorgaben nicht entspreche, insbesondere den Gesichtspunkt des vorrangig zu berücksichtigenden Vegetationszustandes im Wald nicht berücksichtige.

Gegen den Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 26. Mai 2013 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass die Förster nach dem optischen Verbissbild nicht in der Lage seien, den Verbiss dem jeweiligen Verursacher zuzuordnen. Der dem Schalenwild fälschlicherweise angelastete Verbiss umfasse in nicht unerheblichem Umfang zu Unrecht auch den Verbiss von Hasen, Eichhörnchen, Mäusen sowie anderen Nagetieren. Deshalb hätten die stetigen Abschussplanerhöhungen beim Rehwild in den vergangenen Dreijahreszeiträumen auch nicht den angestrebten Erfolg beim Rückgang des Gesamtverbisses erbracht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2014 hat die Regierung von Oberbayern den Dreijahres-Abschussplan für Rehwild in Abänderung des Bescheids des Landratsamts T. vom 26. April 2013 für das Gemeinschaftsjagdrevier … auf 369 Stück (105 Böcke, 126 Geißen, 138 Kitze) festgesetzt. Im Übrigen sind die Widersprüche zurückgewiesen worden. Dazu wird ausgeführt, die Widersprüche seien teilweise begründet, weil die Erhöhung des Abschusses auf 400 Stück Rehwild eine Steigerung von 26,1% gegenüber dem Ist- und von 26,9% gegenüber dem letzten Soll-Abschuss darstelle und deshalb Bedenken bestünden, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere auch wegen der besonderen Situation im …wald, beachtet worden sei. Der Bescheid des Landratsamts sei daher sowohl hinsichtlich der Abschusshöhe als auch beim Geschlechterverhältnis zu ändern gewesen. Das Forstliche Gutachten und die ergänzenden Revierweise Aussage zur Verjüngungssituation seien nicht zu beanstanden. Insbesondere könne der Vorwurf der Kläger, der dem Schalenwild zugeordnete Verbiss stamme in erheblichem Umfang von Hasen und verschiedenen Nagetieren, nicht nachvollzogen werden. Nach Aktenlage seien weder im Rahmen der Verbisserhebungen noch bei der Ortseinsicht des Jagdbeirats am 25. April 2013 insoweit Zweifel an der richtigen Zuordnung zum Verursacher der Verbissschäden geäußert worden. Nach der Aufnahmeanleitung zum Forstlichen Gutachten werde ein Verbiss nur dann erfasst, wenn er eindeutig dem Schalenwild zuzuordnen sei. Die Entscheidung des Landratsamts T. liege hier zwar im Rahmen der allgemeinen Vorgaben, die sich der Jagdbeirat selbst gegeben habe. Allerdings sei die Widerspruchsbehörde der Auffassung, dass der Waldanteil des Gemeinschaftsjagdreviers … und die Situation im …wald stärker gewichtet werden müssten. Mit den Änderungen der Abschusshöhe und des Geschlechterverhältnisses werde sowohl der ergänzenden Revierweisen Aussage zur Verjüngungssitutation als auch den Interessen der Kläger sowie der Tatsache Rechnung getragen, dass das Gemeinschaftsjagdrevier mit etwa einem Drittel am 600 ha großen …wald beteiligt sei. Berücksichtigt worden seien auch die fachlichen Bedenken des Regierungsjagdberaters; die Aufteilung der Geschlechter entspreche seinem Vorschlag. Auf diese Weise werde der Verbissdruck so stark reduziert, dass die Waldverjüngung ohne Zäune aufwachsen könne. Der Regierungsjagdberater rege darüber hinaus an, dass die beteiligten Reviere eine gemeinsame Strategie entwickelten, z. B. Schwerpunktbejagung an Verjüngungsflächen und flexible Bejagungsarten durchführten. Nur so könne eine tatsächliche Verbesserung im …wald eintreten und das vor fünf Jahren eingeleitete Projekt zum Umbau des Waldgebiets gelingen.

Mit ihrer am 14. April 2014 erhobenen Klage beantragten die Kläger zuletzt,

den Bescheid des Landratsamts T. vom 26. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 18. März 2014 insoweit aufzuheben, soweit der Dreijahres-Abschussplan für Rehwild für das Gemeinschaftsjagdrevier … für die Jagdjahre 2013, 2014 und 2015 auf mehr als 315 Stück (105 Böcke, 105 Geißen und 105 Kitze) festgesetzt wurde.

Zur Begründung führen sie aus, die im Vegetationsgutachten und in der ergänzenden Revierweisen Aussage zur Verjüngungssituation getroffenen Aussagen seien fehlerhaft, unwissenschaftlich und nicht belastbar, weil sie zu einem großen Teil von Vermutungen und falschen Annahmen ausgingen. Durch die Verwendung dieser forstlichen Gutachten für die Abschussplanung und -festsetzung sei der angefochtene Bescheid rechtsfehlerhaft und rechtswidrig. Das Vegetationsgutachten und die ergänzende Revierweise Aussage zur Verjüngungssituation bildeten eine entscheidende Grundlage für die Abschussplanung und damit für die Festsetzung des Abschusses für Rehwild. Es werde dabei seit mehr als 25 Jahren unterstellt, dass ein Verbissbild dem jeweiligen Verursacher exakt zugeordnet werden könne. Tatsächlich könne man optisch aber nicht unterscheiden, welche Tierart verbissen habe. In Bayern sowie in anderen Bundesländern habe sich gezeigt, dass eine stetige Abschusserhöhung oftmals nicht den Verbissdruck im gewünschten Umfang zu senken vermöge. Dies sei ein eindeutiges Indiz dafür, dass es keinen monokausalen Zusammenhang zwischen hohem Wildbestand und hohem Wildverbiss gebe. Da sich der Wildbestand ständig verringert habe, müsse der Verbiss auch durch andere Tierarten verursacht worden sein. Eine wissenschaftliche Untersuchung eines Labors für Umweltschutz und chemische Analytik habe ergeben, dass das Verbissbild bei Schalenwild und Hasen, aber auch bei Eichhörnchen und der in Bayern massenhaft auftretenden Rötelmaus sehr häufig identisch oder jedenfalls zum Verwechseln ähnlich sei. Die Fehlerquote könne bis zu 90% betragen. Im Ergebnis sei nur eine DNA-Analyse geeignet, um festzustellen, welche Tierart den Verbiss verursacht habe. Hinzu komme, dass sich das Vegetationsgutachten - wie wohl alle Gutachten seit 1986 - überwiegend auf den prozentualen Anteil der verbissenen Pflanzen stütze, ohne die Aufnahmefläche zu berechnen oder zu benennen. Auch würden Folgebeobachtungen früher aufgenommener Flächen nicht durchgeführt. Die Veränderungen der Vegetationsdichte und der nicht verbissenen Pflanzen über die Jahre hinweg würden ebenfalls nicht berücksichtigt, auch nicht die waldbaulich exakt definierten Ziele. All diese Umstände seien jedoch wesentlich, um wissenschaftlich haltbare Aussagen zu machen, die dann bei der Abschussplanung berücksichtigt werden könnten.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 20. Juni 2014,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen sowie ergänzend ausgeführt, dass zur möglichst objektiven Erfassung der Situation der Waldverjüngung und des Schalenwildverbisses in Bayern ein Inventurverfahren als Grundlage des Forstlichen Gutachtens entwickelt und 1986 erstmals landesweit angewandt worden sei. Das Inventurverfahren wie auch die darauf aufbauenden Forstlichen Gutachten würden im 3-jährigen Turnus durchgeführt bzw. erstellt. Maßgebend sei die Anweisung der Bayerischen Forstverwaltung für das Stichprobenverfahren zur Erfassung der Situation der Waldverjüngung und Erstellung der Forstlichen Gutachten. Ab 2012 sei landesweit für jedes Jagdrevier eine ergänzende Revierweise Aussage zur Verjüngungssitutation zum Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung eingeführt worden. Die für das Gemeinschaftsjagdrevier … vorgelegten Forstlichen Gutachten ließen objektiv nicht erkennen, dass sie fehlerhaft seien.

Das Gericht hat am 10. Dezember 2014 mündlich zur Sache verhandelt. Mit Beweisbeschluss vom 14. April 2015 wurde ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage, wie sich die Verbisssituation im Gemeinschaftsjagdrevier … darstellt und inwieweit der Verbiss von Rehwild verursacht worden ist, eingeholt.

In seinem Gutachten vom 11. Mai 2015 führt der Sachverständige aus, dass aufgrund des hohen Fallwildanteils von einem hohen Wildbestand im Gemeinschaftsjagdrevier … auszugehen sei. Die vom Kläger angeführte wissenschaftliche Untersuchung zur Feststellung des Verbissverursachers durch DNA halte er für ungeeignet. Als Hauptholzarten kämen im …wald Fichte und Kiefer vor. Nach den Grundsätzen des Wildschadensersatzrechts müssten nur diese Bäume ohne Schutzmaßnahmen hochkommen, was möglich sei. Der Verbiss, den er festgestellt habe, stamme vom Rehwild. Seine Einschätzung der Lage im Revier … weiche teilweise von den Einschätzungen des AELF ab. Die vorgefundenen Tannenkulturen belegten, dass hier ohne weiteres eine Einstufung in „teilweise möglich“ vorgenommen werden könne, nach seiner Einschätzung müsste auch Edellaubholz (Heister) in „teilweise möglich“ eingestuft werden.

Der Beklagte wandte gegen das Gutachten ein, dass das Abstellen auf die Grund-sätze des Wildschadensersatzrechts falsch sei, da bei der Abschussplanung die Waldverjüngung der standortgemäßen Baumarten zu berücksichtigen sei. Standortgemäße Baumarten seien nicht nur die vom Sachverständigen als Hauptbaumarten bezeichneten Bäume. Ferner gebe es eine Diskrepanz zwischen der Feststellung des hohen Wildbestandes und dem Fazit zur Verbisssituation. Zudem werde zu wenig auf die Unterschiede zwischen gezäunten und nicht gezäunten Flächen eingegangen.

Mit Schriftsatz vom 10. September 2015 äußerten sich die Kläger zum Gutachten dahingehend, dass von einer hohen Fallwildquote nicht ohne weiteres auf eine hohe Wilddichte geschlossen werden könne. Die vom Sachverständigen als ungeeignet beurteilte wissenschaftliche Untersuchung sei mittlerweile durch eine Doktorarbeit bestätigt worden. Insgesamt habe das Gutachten aber den Klagevortrag bestätigen können. Der Sachverständige habe sich nicht ausschließlich auf die Grundsätze des Wildschadensersatzrechts gestützt, sondern diese nur beispielhaft genannt. Die im Revier vorhandenen Zäune eigneten sich nicht als Weiserzäune. Bisher gebe es noch keine Methode, mit der Wildverbiss mit absoluter Sicherheit einer Tierart zugeordnet werden könne; das zeige auch eine Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf eine Anfrage eines Abgeordneten (Bayerischer Landtag, Drs. 16/16491 vom 22.05.2013).

In der weiteren mündlichen Verhandlung am 9. März 2016 hat das Gericht den Sachverständigen gehört. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2014 ist zulässig, aber unbegründet.

Die Kläger als Pächter des Gemeinschaftsjagdreviers … sind für die erhobene Anfechtungsklage klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Gegen die Festsetzung eines Abschussplans ist in der Regel der jagdausübungsberechtigte Revierinhaber, d. h. der Eigenjagdinhaber ebenso wie im Falle der Verpachtung der Jagdpächter, klagebefugt (Nick/Frank, Das Jagdrecht in Bayern, Kommentar, § 21 BJagdG/Art. 32 BayJG/§§13-17 AV BayJG, S. 249).

Nach § 21 Abs. 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG), Art. 32 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) und §§ 14 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2, 15 Abs. 1 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) sind für Rehwild für jeweils drei Jagdjahre Abschusspläne aufzustellen, die von der Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen sind. Der Abschuss des Wildes ist nach § 21 Abs. 1 BJagdG so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Bei der Abschussplanung ist neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG).

In die Entscheidung sind die gesetzlich geregelten öffentlich- und privatrechtlichen Belange einzustellen und mit dem Ziel eines Interessenausgleichs zwischen den volkswirtschaftlichen und landeskulturellen Belangen einerseits und den jagdlichen Intentionen andererseits abzuwägen (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25). Dabei kommt dem Interesse am Schutz des Waldes wegen der überragenden Bedeutung des Waldes für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion, die Nährstoffspeicherung und die biologische Vielfalt ein Vorrang gegenüber den jagdlichen Interessen zu (BVerwG, U.v. 30.3.1995 - 3 C 8/94 - juris Rn. 45; BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 94; vgl. § 1 Nr. 1 BWaldG, Art. 1 Abs. 1 BayWaldG und § 1 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 BJagdG). Dementsprechend sind nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen, d. h. nachhaltigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BWaldG) forstwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden und nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG die Waldverjüngung zu gewährleisten (BayVGH, a. a. O.).

Bei der Festsetzung des Abschussplans steht der Behörde kein Ermessen (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25) und auch kein gerichtlich nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BayVGH, U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956 - juris Rn. 51). Das Gericht prüft, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 30.4. 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 38; BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91; OVG RP, U.v. 13.8.1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn. 25; OVG NRW, U.v. 1.8.2014 - 16 A 805/13 - juris Rn. 29 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 7.1.2016 - OVG 11 S 76.15 - juris Rn. 9). Allerdings ist die Abschusszahl auch nicht mathematisch-logisch, etwa anhand einer normativen Formel zu bestimmen, sondern der Behörde insoweit eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt, und die Prüfung des Gerichts darauf beschränkt, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen hält (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91; BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 37 ff; OVG RP, U.v. 13.8.1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn. 27).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Abschusszahl i. H. v. 369 Stück Rehwild für die Jagdjahre 2013/2014/2015 nicht zu beanstanden.

Ausgangspunkt und Grundlage jeglicher Abschussplanung ist das gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG einzuholende Gutachten, welches den Zustand der Vegetation und der Waldverjüngung insbesondere im Hinblick auf die Einwirkungen des Rehwildes auf diesen Zustand feststellen soll (BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 95). Vorliegend sind daher das hegegemeinschaftsbezogene Forstliche Gutachten 2012 und die ergänzende Revierweise Aussage 2012 maßgeblich. Das Forstliche Gutachten des AELF T. kommt zu dem Ergebnis, dass der Verbiss in der Hegegemeinschaft Unteres A. insgesamt tragbar sei, es aber innerhalb der Hegegemeinschaft große regionale Unterschiede gebe. Es wird empfohlen, den Ist-Abschuss beizubehalten sowie innerhalb der Hegegemeinschaft im Anhalt an die ergänzenden Revierweisen Aussagen zu differenzieren. Nach der ergänzenden Revierweisen Aussage zur Verjüngungssituation ist der Verbiss im Gemeinschaftsjagdrevier … deutlich zu hoch und gegenüber dem vorangegangenen Gutachten von 2009 unverändert. Der starke Verbissdruck ließe Tanne und Laubhölzern keine Chance ohne Schutz aufzuwachsen. Weiter wird ausgeführt, dass alle vier beteiligten Jagdreviere im …wald eine gemeinsame Strategie verfolgen müssten, andernfalls drohe das eingeleitete Projekt zum Umbau des …walds insbesondere in … am hohen Verbissdruck zu scheitern.

Die Kläger haben gegen die Forstlichen Gutachten eingewandt, diese seien fehlerhaft, da die dort getroffenen Aussagen von Vermutungen und falschen Annahmen ausgingen. Es werde unterstellt, dass man Verbissmuster trennscharf voneinander abgrenzen könne. Dies sei falsch, weshalb eine Abschusserhöhung in Bezug auf die Forstverjüngung auch keinen positiven Effekt haben könne, da der aufgenommene Verbiss nicht in diesem Umfang vom Rehwild stamme. Diesen Einwänden der Kläger ist nicht zu folgen.

Das gerichtlich eingeholte Gutachten vom 11. Mai 2015 kommt zu dem Schluss, dass der vorgefundene Verbiss vom Rehwild stamme. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung dazu erläutert, dass er aufgrund seiner Erfahrung Verbissschäden eindeutig zuordnen könne, da je nach fressendem Tier ein glatter oder fransiger Verbiss entstehe. Die von den Klägern angeführte wissenschaftliche DNA-Untersuchung zur Aufklärung der Bissverursacher schätze er als fachlich völlig ungeeignet ein. Aufgrund der gutachterlichen Aussage hat das Gericht keine Zweifel, dass in den Forstlichen Gutachten die Verbissschäden dem Rehwild richtig zugeordnet wurden. Auch wenn es bislang keine wissenschaftlich belegte Methode gibt, die mit absoluter Sicherheit den Verbiss einer Tierart zuordnen kann und selbst DNA-Analysen dies unter natürlichen Bedingungen nicht leisten können, gilt es als anerkanntes Fachwissen, dass Verbissbilder der verschiedenen Tierarten in den meisten Fällen aufgrund spezifischer anatomischer Eigenschaften eindeutig zugeordnet werden können (vgl. Bayerischer Landtag, Drs. 16/16491 vom 22. Mai 2013). Die Anweisungen zur Erstellung des forstlichen Gutachtens schreiben vor, dass eine Pflanze in Zweifelsfällen als nicht vom Schalenwild verbissen aufzunehmen ist. Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorgaben bei der Erstellung der forstlichen Gutachten missachtet wurden.

Die von den Klägern erhobenen Einwände gegen die bei der Erstellung der Forstlichen Gutachten angewandte Methodik greifen nicht durch. Es wird bemängelt, das Vegetationsgutachten stütze sich, wie wohl alle Gutachten seit 1986, auf den prozentualen Anteil der verbissenen Pflanzen, ohne die Aufnahmefläche zu berechnen oder zu benennen. Ferner werde weder die Vegetationsdichte noch der Anteil der nicht verbissenen Pflanzen berücksichtigt. Im Gesetz ist nicht näher geregelt, wie die Forstbehörden den Zustand der Vegetation und die Waldverjüngung im Einzelnen zu ermitteln haben (BayVGH, U.v.30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 53). Bei der Erstellung der forstlichen Gutachten wird die Anweisung des bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der jeweils aktuellen Fassung („Anweisung für die Erstellung der forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung“) herangezogen. Es ist bereits geklärt, dass Art und Weise der Gutachtenerstellung und die angewandte Methodik nicht zu beanstanden sind (vgl. BayVGH, U.v.30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 52 ff.; VG Augsburg, U.v. 8.10.2014 - Au 4 K 14.811 - juris Rn. 39).

Die Widerspruchsbehörde hat die gesetzlich zu berücksichtigenden Belange abgewogen und bei der Festsetzung der Abschusszahl die Bandbreite vertretbarer Entscheidungen eingehalten. Bei der Festlegung der Abschusshöhe wurde der Maßstab des Art. 32 Abs. 1 S. 2 BayJG angelegt, wonach neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen ist. In der Bescheidsbegründung hat die Behörde dazu erläutert, dass im Gemeinschaftsjagdrevier … seit 2003 die Verbissbelastung als „zu hoch“ bzw. „deutlich zu hoch“ einzustufen sei. Durch die Reduzierung der ursprünglich angesetzten Abschusszahl von 400 auf 369 Stück Rehwild trage die Widerspruchsbehörde der Tatsache Rechnung, dass der Waldanteil im Gemeinschaftsjagdrevier … (1/3 des 600 ha großen Eigelwalds) und die Situation im …wald stärker gewichtet werden müssten. Es erfolge eine Veränderung der Geschlechterverhältnisse und eine Erhöhung des Abschusses der Zuwachsträger (Geißen und Kitze) bei Senkung der ursprünglich angesetzten Gesamtzahl. Der Verbissdruck solle damit reduziert werden, so dass eine Waldverjüngung ohne Zäune möglich sei. Bislang lasse der starke Verbissdruck Tanne und Laubhölzern keine Chance, ohne Schutz aufzuwachsen. Wichtig sei, dass die beteiligten Jagdreviere eine gemeinsame Strategie entwickelten, um das eingeleitete Projekt zum Waldumbau zu realisieren.

Die Ausführungen lassen keine Fehler bei der Ermittlung und Abwägung des relevanten Sachverhalts erkennen. Die unter Berücksichtigung der langjährig beobachteten Verbissbelastung, des Waldanteils im Jagdrevier und der Situation im …wald vorgenommene Erhöhung der Ist-Abschusszahl des vorangegangenen Dreijahreszeitraums ist nicht zu beanstanden. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG legt als Gesetzeszweck fest, dass die Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung durch Wild möglichst zu vermeiden ist, insbesondere die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen zu ermöglichen ist. Eine ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung hat sich an den Zwecken und Zielen der Waldgesetze zu orientieren (vgl. § 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 BWaldG, Art. 1, Art. 14 BayWaldG). Im …wald wurde 2008 ein Brennpunktprojekt mit überregionaler Bedeutung gestartet, um exemplarisch Möglichkeiten zum Waldumbau von durch Klimawandel besonders gefährdeten Wäldern zu finden. Durch vermehrte Pflanzung von Baumarten wie Laubhölzern und Tanne sollen die nährstoffarmen und sauren Böden saniert werden. Der Waldumbau und die damit verfolgten ökologischen Zwecke sind bei der Abschussregelung zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 43 ff.). Dementsprechend hat die Behörde darauf abgestellt, dass die festgesetzte Abschusszahl zum Gelingen des eingeleiteten Waldumbaus hin zu einem stabilen, artenreichen Mischwald beitragen soll. Die Forstlichen Gutachten mit ihren Ausführungen zur Verbissbelastung zeigen, dass die bisherigen Erhöhungen nicht ausgereicht haben, um den Verbissdruck zu senken.

Das im gerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten kommt teilweise zu besseren Einschätzungen hinsichtlich der Verjüngungsmöglichkeiten als die forstlichen Gutachten des AELF. Jedoch ergibt sich, dass auch bei Zugrundelegung des eingeholten Gutachtens - soweit ihm gefolgt werden kann - der Abschuss in der vorliegenden Höhe festgesetzt werden durfte. Die darin enthaltenen Ausführungen sind nur zu Teilen verwertbar, da der Gutachter einen falschen Bewertungsmaßstab gewählt hat. Im Einzelnen:

Das Sachverständigengutachten geht von den Grundsätzen des Wildschadensersatzrechts aus (§ 29 i. V. m. § 32 Abs. 2 BJagdG). Demnach ist lediglich der Wildschaden an ungeschützten Hauptholzarten ersatzfähig, nicht hingegen der Schaden an Bäumen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist. Der Sachverständige fasst vorliegend Fichte und Kiefer unter die im Gebiet vorkommenden Hauptholzarten. Hingegen legt Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG fest, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden sind, insbesondere die Bejagung die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen soll. Standortgemäße Baumarten sind nach Art. 4 Nr. 2 BayWaldG solche Baumarten, deren ökologische Ansprüche mit den erfassten Standorteigenschaften (Umweltbedingungen) übereinstimmen, die vital und bei angemessener Pflege ausreichend stabil sind und die keine negativen Einflüsse auf den Standort haben. Aus der Behördenakte ergibst sich, dass neben der Fichte und der Kiefer auch Tanne und Laubhölzer in der Hegegemeinschaft Unteres A. als standortgemäße Baumarten anzusehen sind. Nach der Rechtsprechung (BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1208 - juris Rn. 61) findet zwar das Ziel, über die Abschussregelung die Verjüngung und Bewahrung standortgemäßer Wälder zu erreichen, durch § 32 Abs. 2 BJagdG seine Grenze. Das heißt, dass Verbissschäden an nach dieser Vorschrift ungeschützten Nichthauptholzarten nicht zu einer Erhöhung des Abschusses zwingen, denn insoweit soll der Schaden vom Waldbesitzer selbst vermieden werden. Vorliegend ist jedoch nicht der Verbiss an eingebrachten Nichthauptholzarten Grund für eine Abschusserhöhung. Vielmehr wurde die Abschusszahl deswegen hochgesetzt, um das Aufwachsen von Laubhölzern und Tannenpflanzen zur Realisierung eines gesunden Mischwalds sicherzustellen (vgl. BayVGH, a. a. O.).

Während die ergänzende Revierweise Aussage zu dem Schluss kommt, dass die Naturverjüngung bzw. das Aufwachsen von Pflanzungen bei den im Revier vorkommenden Baumarten nur „teilweise möglich“ oder „nicht möglich“ sei, schätzt der Sachverständige die natürliche Verjüngungsmöglichkeit und den Aufwuchs von Pflanzungen bei Fichte und Kiefer als „möglich“ und bei der Tanne als „teilweise möglich“ ein. Auch bei Zugrundelegung der Aussagen des eingeholten Gutachtens mit der besseren Einschätzung des Wachstumspotentials geht das Gericht von einer rechtmäßigen Abschussfestsetzung i. H. v. 369 Stück aus.

Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass auch bei Unterstellung des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Erhöhung des Abschusssolls um bis zu 20% gerechtfertigt sei, da vorrangiges Ziel die Weiterentwicklung des Waldbestandes mit dem Ziel der Rückkehr zum ursprünglich vorhandenen Mischwaldbestand sei. Da diese Zielsetzung, wie aufgezeigt, als ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung im Rahmen der Abschussplanung zu berücksichtigen ist, hat in dem noch laubholz- und tannenarmen Gebiet die Bejagung so zu erfolgen, dass ein gesunder Mischwald aufwachsen kann. Nach dem vom Sachverständigen vorgelegten Gutachten könnten bislang nur Fichte und Kiefer ohne Schutzmaßnahmen natürlich verjüngt werden (Einstufung als „möglich“), die Tanne weise eine „Tendenz zu möglich“ auf; gleiches gelte für das Aufwachsen von Forstkulturen. Bei Edellaubholz schätzt der Sachverständige ein Aufwachsen als Heister als „teilweise möglich“ ein, Eichensämlinge müssten geschützt werden. Demnach ist eine natürliche Verjüngung der Baumarten außer bei Fichte und Kiefer im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen nicht möglich, da die Eiche, Edellaubhölzer und teilweise die Tanne, mithin die Bäume, die vorrangig für den Waldumbau benötigt werden, sich nicht problemlos verjüngen können. Damit ist auch bei Heranziehung der gutachterlichen Aussagen eine Erhöhung des Abschusses nicht zu beanstanden.

Für die Beurteilung, ob ein vertretbarer Zahlenrahmen bei der behördlichen Festsetzung eingehalten wurde, kann der Rechtsgedanke des § 16 Abs. 1 Sätze 2, 3 AVBayJG herangezogen werden. Nach dieser Flexibilisierungsvorschrift kann bei den für drei Jagdjahre aufgestellten Abschussplänen für Rehwild abhängig von der Bewertung der Verbissbelastung durch das letzte vor der Abschussplanung erstellte forstliche Gutachten vom festgesetzten oder bestätigten Abschuss abgewichen werden. Die Abweichungsmöglichkeit beträgt bei einer günstigen oder tragbaren Bewertung des Verbisses 20% nach oben und unten, bei einer Bewertung der Verbissbelastung als zu hoch bis zu 20% nach oben und bei einer Bewertung als deutlich zu hoch bis zu 30% nach oben. Bei der Bestimmung der Bandbreite der behördlichen Entscheidungsmöglichkeiten können diese Vorgaben als Anhaltspunkt herangezogen werden. Die von der Behörde getroffene Erhöhung der Abschusszahlen um 16,71% gegenüber dem Ist-Abschuss des vorangegangenen Dreijahreszeitraum ist somit nicht zu beanstanden.

Soweit der Sachverständige mit dem Gutachten zu dem Schluss kommt, dass eine „satte Abschusserhöhung“ nicht erforderlich sei, handelt es sich bei der Frage nach der Abschusszahl um eine Rechtsfrage und war daher vom Gutachterauftrag nicht umfasst. Wenn im Sachverständigengutachten festgestellt wird, man könne auch mit anderen Maßnahmen ein Aufwachsen sicherstellen (z. B. durch die Einbringung von Heistern, durch Schutzmaßnahmen), ist dies für die Abschussplanung unerheblich, da sich nach der gesetzlichen Zielsetzung die standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen verjüngen sollen.

Soweit die Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung am 9. März 2016 eingewendet haben, der festgesetzte Abschuss habe von ihnen nicht erfüllt werden können, da nicht genügend Rehwild vorhanden sei, sieht das Gericht dies als Schutzbehauptung an. Nach der Sachlage im Zeitpunkt der behördlichen Festsetzung, die bei der gerichtlichen Prüfung maßgeblich ist (vgl. VG Freiburg, U.v. 24.9.2008 - 1 K 430/08 - juris Rn. 27 f.; vgl. auch die Änderungsvorschrift des § 15 Abs. 3 AVBayJG), durfte die Behörde davon ausgehen, dass die Kläger in der Lage sein werden, die festgesetzte Anzahl zu erfüllen. Für einen zu geringen Wildbestand gab es keine Anhaltspunkte. So haben die Kläger den Abschusssoll des vorangegangenen Dreijahreszeitraums in Höhe von 315 Stück sogar geringfügig übererfüllen können. Einen hohen Wildbestand hat im Übrigen auch der gerichtlich bestellte Sachverständige durch einen Rückschluss aus dem hohen Fallwildanteil angenommen. Weiter besteht im Jagdrevier eine hohe Verjüngungswilligkeit, so dass nahe liegt, dass der Wildbestand der begrenzende Faktor ist und der anhaltend starke Verbiss aufgrund einer zu hohen Rehwildpopulation auftritt (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 97; BayVGH, U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956 - juris Rn. 55).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 09. März 2016 - M 7 K 14.1557 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 1 Inhalt des Jagdrechts


(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunde

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 21 Abschußregelung


(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Inn

Bundeswaldgesetz - BWaldG | § 1 Gesetzeszweck


Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere, 1. den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, d

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 32 Schutzvorrichtungen


(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht. (2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, B

Bundeswaldgesetz - BWaldG | § 11 Bewirtschaftung des Waldes


(1) Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Durch Landesgesetz ist mindestens die Verpflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln, kahlgeschlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in a

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Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 wie folgt neu gef

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Sept. 2008 - 1 K 430/08

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand
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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2018 - 5 Bf 51/16

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere,

1.
den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
2.
die Forstwirtschaft zu fördern und
3.
einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

(1) Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Durch Landesgesetz ist mindestens die Verpflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln, kahlgeschlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in angemessener Frist

1.
wieder aufzuforsten oder
2.
zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt,
falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist.

(2) Bei der Bewirtschaftung sollen

1.
die Funktion des Waldes als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
2.
im Falle von Parkanlagen, Gartenanlagen und Friedhofsanlagen die denkmalpflegerischen Belange
angemessen berücksichtigt werden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass der Abschussplan des Beklagten für den Eigenjagdbezirk P.       vom 30. Mai 2012 ‑ soweit angefochten ‑ rechtswidrig gewesen ist und der Kläger einen Anspruch auf eine neue Festsetzung des Abschussplans für den Eigenjagdbezirk P.       für das Jagdjahr 2012/2013 gehabt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere,

1.
den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
2.
die Forstwirtschaft zu fördern und
3.
einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

(1) Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Durch Landesgesetz ist mindestens die Verpflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln, kahlgeschlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in angemessener Frist

1.
wieder aufzuforsten oder
2.
zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt,
falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist.

(2) Bei der Bewirtschaftung sollen

1.
die Funktion des Waldes als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
2.
im Falle von Parkanlagen, Gartenanlagen und Friedhofsanlagen die denkmalpflegerischen Belange
angemessen berücksichtigt werden.

(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.

(2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist eine Jagdgenossenschaft und begehrt die Erhöhung der Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan.
Die Klägerin ist Verpächterin des Jagdbezirks ... ..., der 312 ha umfasst. Pächter ist der Beigeladene, der auch in dem Jagdbezirk wohnt. Waldeigentümer innerhalb des Jagdbezirks sind unter anderem die Eheleute ..., die dort Forstwirtschaft betreiben. Ihr Betrieb umfasst ca. 50 ha. Sie meldeten in den Jahren 2003 bis 2006 und 2008 jeweils Wildschäden bei der Gemeinde ... für die jeweils vorhergehende Jagdsaison an. In dem jagdgesetzlich vorgesehenen Vorverfahren wurde jeweils eine gütliche Einigung zwischen den Eheleuten ... und dem Beigeladenen erzielt; in den Jahren 2004 und 2008 zahlte der Beigeladene eine Entschädigung i.H.v. 300,-- EURO bzw. 200,-- EURO an die Eheleute .... In den übrigen Jahren zahlte er keine Entschädigung; jedoch wurde nach der Jagdsaison 2005/2006 vereinbart, die Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan 2004-2006 (gültig bis Abschluss der Jagdsaison 2006/2007) von 72 auf 77 zu erhöhen. Diese erhöhte Zahl wurde vom Kreisjagdamt am 27.06.2006 als Änderung des Abschussplans bestätigt.
Im März 2007 beantragte die Klägerin beim Kreisjagdamt, den Abschuss für Rehwild im Abschussplan 2007-2009 auf 77 Stück festzusetzen, weil laut forstlichem Gutachten bei der Hauptholzart Tanne eine mittlere Verbissbelastung festgestellt worden sei, Ziel jedoch eine geringe Verbissbelastung sein müsse. Der bisherige Abschussumfang mit insgesamt 72 Stück Rehwild innerhalb der drei Jahre sei offensichtlich nicht ausreichend gewesen. Im Jahr 2006 sei zum dritten Mal in Folge Wildverbissschaden angemeldet worden. Die Erhöhung des Abschusses sei ohne Weiteres möglich; dass der Beigeladene die im Frühjahr 2006 vereinbarte Erhöhung nicht umgesetzt habe, sei auf grobe Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen. Demgegenüber teilte der Beigeladene dem Kreisjagdamt mit, er sei mit einer Festsetzung des Abschusses auf 77 Stück Rehwild nicht einverstanden, weil diese Forderung nicht erfüllbar sei. Schon den 2006 vereinbarten Nachtrag habe er nicht erfüllen können, was ihm jetzt zum Vorwurf gemacht werde.
Im forstlichen Gutachten zum Rehwildabschussplan 2007-2009 vom 30.08.2006 wurde festgestellt, dass der Baumbestand innerhalb des Jagdbezirks zu 60 % aus Fichten, 22 % aus Tannen und 15 % aus Kiefern bestehe. Die Verjüngungsflächen für Fichten und Tannen wurden mit jeweils 16 ha angegeben, wobei 9 ha der Tannen-Verjüngungsflächen mit Einzelschutz versehen seien. Die Verbissbelastung ungeschützter Leittriebe liege bei Fichten im Bereich gering (0 % bis 20 %) und bei Tannen im Bereich mittel (21 % bis 50 %), wobei der Verbiss tendenziell zurückgegangen sei und bei Tannen im Grenzbereich mittel/gering anzusiedeln sei. Als Trend sei festzuhalten, dass die Verbissbelastung abnehmend sei; es werde empfohlen, den Abschussplan 2004, der pro Jagdjahr 24 Stück Rehwild zum Abschuss festgesetzt habe, zu belassen.
In der Sitzung vom 03.05.2007 setzte das Kreisjagdamt den Abschussplan 2007-2009 entsprechend der Empfehlung des forstlichen Gutachtens fest. Dieser Abschussplan wurde der Klägerin mit Bescheid vom 11.05.2007 übersandt.
Dagegen legte sie am 18.05.2007 Widerspruch ein und beantragte, den Abschussplan um 5 Stück Rehwild zu erhöhen. Mit Blick auf die Wildschäden der vergangenen Jahre sei die Erhöhung geboten, weil den Interessen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft von Gesetzes wegen der Vorrang einzuräumen sei.
In einem Aktenvermerk im Rahmen der Abhilfeprüfung des Kreisjagdamts heißt es, das Ziel der geringen Verbissbelastung sei nur teilweise über den Abschussplan zu erreichen. Bei der Baumart Fichte sei bereits ein geringer Verbiss zu verzeichnen. Tragbare Wildschäden seien im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinzunehmen, wenn eine ausreichende Naturverjüngung noch möglich sei. Dies sei im Bezirk ... ... der Fall. Im Jahr 2007 sei kein Wildschaden angemeldet worden. Laut forstlichem Gutachten sei der Verbiss tendenziell zurückgegangen. Der Beigeladene habe sich bereit erklärt, einen Nachantrag zu stellen, wenn der Abschussfortschritt dies ermögliche. Außerdem werde von ihm Schwerpunktbejagung auf forstlich sensiblen Flächen durchgeführt. Bei der Abwägung der jagd- und forstrechtlichen Ansprüche sei grundsätzlich letzteren der Vorrang einzuräumen, hier deckten sich jagd- und forstrechtliche Ansprüche aber.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008, der Klägerin zugestellt am 07.02.2008, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Abschussplan entspreche dem forstlichen Gutachten, das empfohlen habe, an den bisherigen Abschusszahlen auch für die künftigen drei Planungsjahre festzuhalten, um trotz abnehmender Verbissbelastung die berechtigte Aussicht auf einen weiteren Rückgang des Verbisses mit dem Ziel der geringen Verbissbelastung bei allen Hauptbaumarten des Reviers zu schaffen. Die angeführten Wildschäden seien auf zwei Flurstücke der Eheleute ... begrenzt; von den anderen Grundstückseigentümern seien in den vergangenen Jahren keine Wildschäden angemeldet worden. Bei den angemeldeten Wildschäden handele es sich auch nicht um gravierende, wie auch durch die gütlichen Einigungen und die Tatsache, dass nur in einem Fall eine geringe monetäre Entschädigung gezahlt worden sei, bestätigt werde. Wildschäden auf forstlich sensiblen Flächen innerhalb des Jagdbogens könnten auch durch gezielte jagdliche Maßnahmen, z. B. eine Schwerpunktbejagung, behoben werden, die erforderlichenfalls von der unteren Jagdbehörde durch eine nachträgliche Ergänzung des Abschussplans festgelegt werden könnten. Außerdem seien tragbare Wildschäden im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinzunehmen, wenn wie hier eine ausreichende Naturverjüngung noch möglich sei.
Dagegen hat die Klägerin am 05.03.2008 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, der gesetzlich vorgesehene Vorrang des Schutzes des Waldes sei bei der Festsetzung des Abschlussplans verkannt worden. Das Kreisjagdamt habe vor Erlass seines Bescheides keine Abwägung vorgenommen; die Festsetzung des Plans sei ohne Begründung erfolgt, obwohl er vom Antrag der Klägerin abgewichen sei. Die Abwägung sei erst im Zuge der Abhilfeprüfung des Widerspruchs erfolgt, hätte jedoch bereits vor Erlass des Abschussplans erfolgen müssen. Schon deshalb sei der Plan formell rechtswidrig. Die Auffassung, die Zielsetzung geringe Verbissbelastung sei nur teilweise über die Erhöhung des Abschussplans zu erreichen, sei fehlerhaft. In der Forstwirtschaft sei allgemein anerkannt, dass die Reduzierung des Wildbestands eine Hauptmaßnahme zur Reduktion von Wildschäden sei. Der höhere Verbiss bei der Holzart Tanne zeige die überhöhte Rehpopulation im Jagdbezirk, weil sich Rehwild mehr von Tannen als von Fichten und Kiefern ernähre. Der beantragte Abschuss von 77 Stück Rehwild entspreche der Festsetzung des vorherigen Abschussplans. Eine ausreichende natürliche Verjüngung sei im Bezirk gerade nicht vorhanden, was dadurch belegt werde, dass sie bei der Baumart Tanne nur auf 7 ha ohne Einzelschutz erfolge, was einem Anteil von gerade 3 % entspreche. Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums könne nicht soweit interpretiert werden, dass das Vorliegen von Wildschäden in 5 von 6 Jahren geduldet werden müsse. Die forstlichen Gutachten zeigten, dass die Verbissbelastung bei der Tanne in den vergangenen sechs Jahren in einem nicht hinnehmbaren Bereich liege. Schließlich sei die Abwägung auch deshalb fehlerhaft, weil das Kreisjagdamt davon ausgegangen sei, dass sich forst- und jagdrechtliche Ansprüche deckten, was offensichtlich nicht der Fall sei.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Rehwildabschuss im Abschussplan 2007/2008 bis 2009/2010 im Jagdbezirk ... ... auf 77 Stück festzusetzen und den Abschussplan des Kreisjagdamts vom 03.05.2007 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 30.01.2008 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
12 
Das beklagte Land beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung vertieft es die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Der Abschussplan entspreche dem Vorschlag aus dem forstlichen Gutachten. Der Plan sei vor seiner Festsetzung mit den Hegeringleitern und den Mitarbeitern der Forstverwaltung eingehend erörtert worden, um auseinandergehende Interessen möglichst auszugleichen. Die Abschusszahl sei nicht reduziert worden, obwohl der Verbiss tendenziell zurückgegangen sei, damit zukünftig eine geringere Verbissbelastung erreicht werde. Im betroffenen Jagdbezirk seien seit mehreren Gutachtenperioden permanente Probepunkte installiert, auf denen periodisch die verbissenen Tannen gezählt würden. Nach dieser Zählung sei im Vergleich der Perioden im Durchschnitt eine Verbissabnahme von insgesamt 21 % festzustellen. An einem der Probepunkte allerdings habe die Verbissbelastung um 24 % auf 66 % zugenommen. An den beiden anderen Punkten jedoch habe sie von 32 % bzw. 33 % um 24 % bzw. 21 % auf 8 % bzw. 12 % abgenommen. Die Festsetzung der Höhe des Abschusses stelle nur einen Teil einer Gesamtstrategie zur Bekämpfung des Verbisses dar. Vom Forstamt seien sowohl eine Schwerpunktbejagung als auch die Anlegung einer Wildwiese empfohlen worden. Es sei nicht etwa so, dass daneben gleichzeitig eine Abschusserhöhung für den gesamten Jagdbogen erforderlich sei, weil dort auch Gebiete wie z. B. Kiefernbaumhölzer seien, in denen die Wildverbissbelastung aus waldbaulicher und ökologischer Sicht tragbar sei. Darüber hinaus sei die geforderte Erhöhung des Abschussplans um 5 Rehe über die Dauer von drei Jahren nicht geeignet, wesentlichen Einfluss auf die Situation des Wildverbisses zu nehmen. Eine örtlich konzentrierte Schwerpunktbejagung im Kernbereich der geschädigten Naturverjüngung dagegen bringe einen sicheren waldbaulichen Erfolg. Die bereits vorgeschlagene Anlage einer Wildwiese erhöhe diese Erfolgsaussichten nochmals zusätzlich. An dem einmaligen Nachtrag zur Erhöhung des Abschussplans für das dritte Jagdjahr im Mai 2006 um 5 Stück Rehwild sei der forstliche Gutachter nicht beteiligt gewesen. Die erhöhte Zahl von Rehen sei vom Beigeladenen auch nicht erlegt worden, so dass das forstliche Gutachten in Bezug auf den früheren Abschussplan von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen sei.
15 
Der Beigeladene beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er verweist darauf, dass es sich bei dem Revier um einen Wald mit starker Naturverjüngung handle und nach dem forstlichen Gutachten der Verbiss tendenziell zurückgegangen sei. Eine Erhöhung des Abschusses würde bedeuten, dass der Wildbestand unangemessen reduziert würde. Es bestehe ein öffentliches Interesse an einem artenreichen und gesunden Wildbestand. Der Revierförster habe ihm erklärt, dass die Bewertung der Verbissbelastung der Tannen mit „mittel“ im forstlichen Gutachten vom 30.08.2006 aufgrund eines Messpunktes „...-...“ entstanden sei, der an der Reviergrenze und weit ab von den Grundstücken der Eheleute ... liege. Dieser Messpunkt liege in Randlage zu einem Dorf, dessen Unruhe vermutlich dem Verbiss förderlich sei.
18 
Der Kammer liegen die Akten des Landratsamts Rottweil und des Regierungspräsidiums Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19 
Die Berichterstatterin hat am 17.09.2008 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt, in dem auch der Ersteller des forstlichen Gutachtens sowie die Eheleute ... anwesend waren und sich geäußert haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Klage ist zulässig. Bei der begehrten Festsetzung der Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG), dessen Erlass mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, wonach der Abschuss des Wildes so zu regeln ist, dass die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben. Diese Norm vermittelt den Waldeigentümern ein subjektiv öffentliches Recht im Rahmen der Abschussplanung (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995 - 3 C 8/94 -, BVerwGE 98, 118). Die Klägerin ist der gesetzlich vorgesehene Zusammenschluss der Grundeigentümer im Jagdbezirk (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) und kann daher auch die Rechte ihrer gesetzlichen Mitglieder aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG gerichtlich geltend machen.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die festgesetzte Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan vom 03.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Erhöhung der Abschusszahl (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23 
In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft (vgl. §§ 8, 9 BJagdG) ist der Abschussplan vom Jagdausübungsberechtigten, also vom Jagdpächter, im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 BJagdG, § 27 Abs. 1, letzter Halbsatz LJagdG). Wird dieses Einvernehmen nicht erzielt, ist der Abschussplan von der unteren Jagdbehörde festzusetzen (§ 27 Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. LJagdG). So liegt der Fall hier. Das Kreisjagdamt hat den Plan nach Einholung des gesetzlich vorgesehenen forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden und über Wildschadensverhütungsmaßnahmen mit Vorschlägen zur Abschussplanung (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 LJagdG) festgesetzt.
24 
Dass der Abschussplan vom 03.05.2007 und der entsprechende Bescheid an die Klägerin vom 11.05.2007 keine Begründung für die festgesetzte Abschusszahl enthielten, schadet nicht, weil die Begründung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG nachgeholt werden konnte und im Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008 erfolgt ist.
25 
Auch in materieller Hinsicht ist die getroffene Festsetzung im Abschussplan nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung des Abschussplans steht den Jagdbehörden weder ein planerisches Ermessen noch ein vom Gericht nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotz der Verwendung des Wortes „Plan“ wird der Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Vielmehr kann das Gericht die in den Regelungen der § 21 BJagdG und 27 LJagdG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig bewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat. Allerdings ist die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch an Hand einer normativen Formel zu bestimmen. Insoweit ist der Behörde eine gewisse Brandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt. Die Überprüfung des Gerichts beschränkt sich darauf, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BayVGH, Urt. v. 19.05.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499).
26 
Diesen Zahlenrahmen hält die hier angefochtene Regelung ein. Fehler bei der Bewertung des Sachverhalts oder der Abwägung der forst- und jagdlichen Belange sind nicht ersichtlich.
27 
Maßgeblich für die Überprüfung des Gerichts ist nach der gesetzlichen Konzeption des Abschussplans die Sachlage im Zeitpunkt seiner Festsetzung durch das Kreisjagdamt. Nach dem gesetzgeberischen Konzept ist der Rehwildabschussplan jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren festzusetzen (§ 27 Abs. 1 LJagdG i.V.m. § 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz LJagdG DVO). Der Plan kann von der unteren Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen geändert werden, wenn sich die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben oder die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruht (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LJagdG DVO). Diese Regelung würde unterlaufen, würde das Gericht bei seiner Überprüfung auf eine spätere Sachlage nach Festsetzung des Abschussplans abstellen. Denn dann würde es nicht nur wesentliche Änderungen der Verhältnisse, sondern jegliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen. Auch die Frage, ob die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruhte, würde sich nicht stellen, wenn das Gericht nach eigener Sachverhaltsermittlung aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu entscheiden hätte. Dann würde nur ein Abgleich des Ermittlungsergebnisses des Gerichts mit den bei der Abschussplanung von der unteren Jagdbehörde zugrunde gelegten Tatsachen erfolgen, ohne dass es darauf ankäme, worauf das Tatsachenmaterial der Behörde basierte.
28 
Für eine Beurteilung des Abschussplans an Hand der Sachlage zum Zeitpunkt seiner Festsetzung spricht auch sein prognostischer Charakter. Nach § 21 Abs. 1 BJagdG ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben; er soll dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Diese Regelung setzt prognostische Einschätzungen der Entwicklung der Tierpopulation, ihres Verbissverhaltens, gerade auch im Zusammenspiel mit dem voraussichtlichen Angebot an anderen Ernährungsangeboten, und der zu erwartenden natürlichen Verjüngung der verschiedenen, im Wald vorhandenen Baumarten voraus. Solche prognostischen Einschätzungen sind aber typischerweise durch Unsicherheiten in Bezug auf die zukünftige Entwicklung gekennzeichnet und werden in den seltensten Fällen vollumfänglich von der nachfolgenden Wirklichkeit bestätigt. Daher ist anerkannt, dass die Rechtmäßigkeit von Prognosen, die von zutreffenden Werten und Zahlen ausgegangen sind, alle erreichbaren Daten berücksichtigt haben und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bedient haben, nicht berührt wird, wenn sich die Prognose später als überholt, unzutreffend oder unrealistisch herausstellt (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 114, Rdnr. 37 ff., m.w.N.).
29 
Schließlich spricht auch die Tatsache, dass es sich beim für die Festsetzung des Abschussplans zuständigen Kreisjagdamt um eine Kollegialbehörde handelt, in der der Fachverstand der Vertreter verschiedener Bereiche gebündelt werden soll (vgl. zur Zusammensetzung § 35 Abs. 1 LJagdG), dafür, dass auch für die gerichtliche Überprüfung der objektivierte Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung dieses Gremiums maßgeblich sein soll.
30 
Ausgehend von der Sachlage am 03.05.2007 - also ohne Berücksichtigung in der Saison 2007/2008 eingetretener Wildschäden - ist die Festsetzung der Rehwildabschusszahl auf 72 Stück nicht zu beanstanden.
31 
Ausgangspunkt für diese Festsetzung war das forstliche Gutachten vom 30.08.2006, das eine tendenziell abnehmende Verbissbelastung konstatierte. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass sich diese Tendenz nicht unmittelbar aus einem Abgleich der forstlichen Gutachten zum Plan 2004-2006 und zum Plan 2007-2009 ergibt. In beiden Gutachten wird der Verbiss bei der Baumart Tanne nämlich als „mittel“, also zwischen 21 % und 50 % liegend, bezeichnet. In dem Gutachten zum Abschlussplan 2007 bis 2009 findet sich allerdings die zusätzliche Bemerkung, dass der Verbiss bei Tanne jetzt im Grenzbereich mitte/gering liege. Der Gutachter hat in der Erörterungsverhandlung erläutert, dass das Gutachten auf Schätzgrößen aufgrund des optischen Eindrucks bei Durchgang durch den Jagdbogen basiere. Dabei sei der Revierförster beteiligt, der in dem Wald des Jagdbogens täglich vor Ort sei und ihn daher sehr gut kenne. Außerdem werde an drei Probepunkten für den Verbiss bei der Baumart Tanne eine zusätzliche Stützmessung vorgenommen. Diese Stützmessung habe an zwei der Punkte ergeben, dass die Verbissbelastung von „mittel“ auf „gering“ zurückgegangen sei, an einem Punkt sei sie allerdings von „mittel“ auf „stark“, nämlich auf 66 %, angestiegen. Dieses Ergebnis stehe mit dem optischen Eindruck einer insgesamt rückläufigen Verbissbelastung bei Tannen im Einklang. Diese Ausführungen erscheinen der Kammer nachvollziehbar; es ist nicht zu beanstanden, bei einem Gutachten, das den gesamten Jagdbezirk betrifft, eine Gesamtbewertung entsprechend des überwiegenden Zustands der Baumbestände zu treffen, auch wenn diese Bewertung für einzelne Stellen nicht zutrifft.
32 
Auch sonst hat das Gericht keinen Anlass, an der Richtigkeit des forstlichen Gutachtens zu zweifeln. Dass der Gutachter die nachträgliche Erhöhung des Abschussplans 2004 bis 2006 in seinem Gutachten nicht berücksichtigt hat, ist für seine Feststellungen zu den Baumartenanteilen, zu den Verjüngungsflächen, zu den Schutzmaßnahmen und zur Verbissbelastung unerheblich. Aber auch auf seine Empfehlung für die Abschussplanung kann sich dies nicht ausgewirkt haben, weil der Beigeladene den erhöhten Abschuss nicht erfüllt hat, sondern in den Jahren 2004 bis 2006 nur, wie ursprünglich vorgesehen, 72 Stück Rehwild erlegt hat.
33 
Das Kreisjagdamt hat auch im Ergebnis die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen. Aus § 21 BJagdG folgt unmittelbar der Vorrang des Schutzes der einzelnen Waldbesitzer und damit der Vorrang der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung vor einer zahlenmäßigen Hege der den Waldaufbau schädigenden Wildarten (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995, a.a.O.). Diese Bewertung spiegelt sich auch in § 27 Abs. 2 LJagdG, wonach bei der Abschlussplanung neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation zu berücksichtigen ist. Aus diesen Regelungen folgt allerdings kein schrankenloser Vorrang des Grundstückseigentümers. Dieser hat vielmehr im Interesse der Erhaltung des Wildes ein gewisses Maß an Wildschäden hinzunehmen (vgl. Kümmerle/Nagel, Jagdrecht in Bad.-Württ., 10. Aufl., 2006, Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 96); ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl soll erhalten bleiben (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Danach ist eine gewisse Verbissbelastung hinzunehmen; mit der Klägerin ist aber davon auszugehen, dass längerfristiges Ziel wohl nur eine Belastung im Bereich „gering“ bei allen Hauptbaumarten sein kann.
34 
Diesem Ziel widerspricht das vom Kreisjagdamt gefundene Abwägungsergebnis in Form der festgesetzten Abschusszahl von 72 Stück Rehwild jedoch nicht. Denn bezogen auf den gesamten Jagdbezirk ist der Verbiss auch bei der Baumart Tanne ausweislich der forstlichen Gutachten aus den Jahren 2003 für den Plan 2004-2006 und 2006 für den Plan 2007-2009 zurückgegangen. Dennoch soll der Abschuss - tatsächlich waren es in den Jahren 2004/2005 bis 2006/2007 72 Stück Rehwild, die jetzt auch in dem Plan 2007-2009 festgesetzt worden sind - gleich bleiben.
35 
Sicherlich geht die Klägerin zu Recht davon aus, dass auch eine dauerhafte Verbissbelastung im Bereich mittel bis gering nicht von ihr toleriert werden muss; dies widerspräche dem Gebot der Vermeidung von Wildschäden im Rahmen des Möglichen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG. Gerade Verbissschäden, wie sie an dem einen der drei Probepunkte mit 66 % festgestellt worden sind, sind überhaupt nicht akzeptabel. Der Schluss, den die Klägerin daraus zieht, dass nämlich die Abschusszahl im gesamten Jagdbezirk zu erhöhen sei, ist jedoch nicht zutreffend. Vielmehr spricht eine Würdigung aller Umstände dafür, dass der Ansatz der Behörde, gegen weitere drohende Wildschäden mit dem Konzept der Schwerpunktbejagung ohne Erhöhung der Gesamtabschusszahl im Jagdbezirk anzugehen, nicht zu beanstanden ist.
36 
Schon im Widerspruchsbescheid ist darauf hingewiesen worden, dass sich die angemeldeten Wildschäden in den letzten sechs Jahren auf die Grundstücke der Eheleute ... beschränkten. Andere konkret geschädigte Eigentümer hat die Klägerin nicht benannt. Der Betrieb der Eheleute ... macht jedoch nur ein gutes Sechstel der Gesamtfläche des Jagdbezirks aus. Bei der Erörterungsverhandlung hat Herr ... erklärt, dass vor allem vier bis fünf Hektar seines Landes hinsichtlich Verbissschäden problematisch seien; dies sind keine zwei Prozent der Fläche des Jagdbezirks. Bei der Erhebung an den Probepunkten im Jahr 2006 lag das Ergebnis an einem Probepunkt mit festgestellter Zunahme des Verbisses konträr zu dem Messergebnis an den beiden anderen Probepunkten, an denen der Verbiss deutlich zurückgegangen war. Auch im forstlichen Gutachten vom 30.10.2003 wurde als Besonderheit trotz insgesamt festgestellter abnehmender Verbissbelastung in einem Bereich („.../...“) starker Verbiss konstatiert. All dies zeigt, dass nicht etwa von einer gleichmäßigen Verbissbelastung im gesamten Bezirk ausgegangen werden kann, sondern dass die überwiegend abnehmende Verbisstendenz bei einzelnen Flächen nicht besteht. Vor diesem Hintergrund ist gegen die Auffassung der Behörden, probates Mittel gegen diese Verbissbelastung auf einzelnen Flächen sei nicht eine Erhöhung der allgemeinen Abschusszahl, sondern vielmehr eine Schwerpunktbejagung, nichts zu erinnern. Es ist anerkannt, dass die Festsetzung der Höhe des Abschusses nur den Teilbereich einer Gesamtstrategie darstellt (vgl. Kümmerle/Nagel, a.a.O., Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 148).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 ZPO).
38 
Mit Blick auf die Frage, welche Sachlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Abschussplans und eines Anspruchs auf Erhöhung des Abschusses maßgeblich ist, wird die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 zugelassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Klage ist zulässig. Bei der begehrten Festsetzung der Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG), dessen Erlass mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, wonach der Abschuss des Wildes so zu regeln ist, dass die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben. Diese Norm vermittelt den Waldeigentümern ein subjektiv öffentliches Recht im Rahmen der Abschussplanung (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995 - 3 C 8/94 -, BVerwGE 98, 118). Die Klägerin ist der gesetzlich vorgesehene Zusammenschluss der Grundeigentümer im Jagdbezirk (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) und kann daher auch die Rechte ihrer gesetzlichen Mitglieder aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG gerichtlich geltend machen.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die festgesetzte Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan vom 03.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Erhöhung der Abschusszahl (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23 
In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft (vgl. §§ 8, 9 BJagdG) ist der Abschussplan vom Jagdausübungsberechtigten, also vom Jagdpächter, im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 BJagdG, § 27 Abs. 1, letzter Halbsatz LJagdG). Wird dieses Einvernehmen nicht erzielt, ist der Abschussplan von der unteren Jagdbehörde festzusetzen (§ 27 Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. LJagdG). So liegt der Fall hier. Das Kreisjagdamt hat den Plan nach Einholung des gesetzlich vorgesehenen forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden und über Wildschadensverhütungsmaßnahmen mit Vorschlägen zur Abschussplanung (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 LJagdG) festgesetzt.
24 
Dass der Abschussplan vom 03.05.2007 und der entsprechende Bescheid an die Klägerin vom 11.05.2007 keine Begründung für die festgesetzte Abschusszahl enthielten, schadet nicht, weil die Begründung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG nachgeholt werden konnte und im Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008 erfolgt ist.
25 
Auch in materieller Hinsicht ist die getroffene Festsetzung im Abschussplan nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung des Abschussplans steht den Jagdbehörden weder ein planerisches Ermessen noch ein vom Gericht nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotz der Verwendung des Wortes „Plan“ wird der Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Vielmehr kann das Gericht die in den Regelungen der § 21 BJagdG und 27 LJagdG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig bewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat. Allerdings ist die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch an Hand einer normativen Formel zu bestimmen. Insoweit ist der Behörde eine gewisse Brandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt. Die Überprüfung des Gerichts beschränkt sich darauf, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BayVGH, Urt. v. 19.05.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499).
26 
Diesen Zahlenrahmen hält die hier angefochtene Regelung ein. Fehler bei der Bewertung des Sachverhalts oder der Abwägung der forst- und jagdlichen Belange sind nicht ersichtlich.
27 
Maßgeblich für die Überprüfung des Gerichts ist nach der gesetzlichen Konzeption des Abschussplans die Sachlage im Zeitpunkt seiner Festsetzung durch das Kreisjagdamt. Nach dem gesetzgeberischen Konzept ist der Rehwildabschussplan jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren festzusetzen (§ 27 Abs. 1 LJagdG i.V.m. § 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz LJagdG DVO). Der Plan kann von der unteren Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen geändert werden, wenn sich die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben oder die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruht (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LJagdG DVO). Diese Regelung würde unterlaufen, würde das Gericht bei seiner Überprüfung auf eine spätere Sachlage nach Festsetzung des Abschussplans abstellen. Denn dann würde es nicht nur wesentliche Änderungen der Verhältnisse, sondern jegliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen. Auch die Frage, ob die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruhte, würde sich nicht stellen, wenn das Gericht nach eigener Sachverhaltsermittlung aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu entscheiden hätte. Dann würde nur ein Abgleich des Ermittlungsergebnisses des Gerichts mit den bei der Abschussplanung von der unteren Jagdbehörde zugrunde gelegten Tatsachen erfolgen, ohne dass es darauf ankäme, worauf das Tatsachenmaterial der Behörde basierte.
28 
Für eine Beurteilung des Abschussplans an Hand der Sachlage zum Zeitpunkt seiner Festsetzung spricht auch sein prognostischer Charakter. Nach § 21 Abs. 1 BJagdG ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben; er soll dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Diese Regelung setzt prognostische Einschätzungen der Entwicklung der Tierpopulation, ihres Verbissverhaltens, gerade auch im Zusammenspiel mit dem voraussichtlichen Angebot an anderen Ernährungsangeboten, und der zu erwartenden natürlichen Verjüngung der verschiedenen, im Wald vorhandenen Baumarten voraus. Solche prognostischen Einschätzungen sind aber typischerweise durch Unsicherheiten in Bezug auf die zukünftige Entwicklung gekennzeichnet und werden in den seltensten Fällen vollumfänglich von der nachfolgenden Wirklichkeit bestätigt. Daher ist anerkannt, dass die Rechtmäßigkeit von Prognosen, die von zutreffenden Werten und Zahlen ausgegangen sind, alle erreichbaren Daten berücksichtigt haben und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bedient haben, nicht berührt wird, wenn sich die Prognose später als überholt, unzutreffend oder unrealistisch herausstellt (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 114, Rdnr. 37 ff., m.w.N.).
29 
Schließlich spricht auch die Tatsache, dass es sich beim für die Festsetzung des Abschussplans zuständigen Kreisjagdamt um eine Kollegialbehörde handelt, in der der Fachverstand der Vertreter verschiedener Bereiche gebündelt werden soll (vgl. zur Zusammensetzung § 35 Abs. 1 LJagdG), dafür, dass auch für die gerichtliche Überprüfung der objektivierte Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung dieses Gremiums maßgeblich sein soll.
30 
Ausgehend von der Sachlage am 03.05.2007 - also ohne Berücksichtigung in der Saison 2007/2008 eingetretener Wildschäden - ist die Festsetzung der Rehwildabschusszahl auf 72 Stück nicht zu beanstanden.
31 
Ausgangspunkt für diese Festsetzung war das forstliche Gutachten vom 30.08.2006, das eine tendenziell abnehmende Verbissbelastung konstatierte. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass sich diese Tendenz nicht unmittelbar aus einem Abgleich der forstlichen Gutachten zum Plan 2004-2006 und zum Plan 2007-2009 ergibt. In beiden Gutachten wird der Verbiss bei der Baumart Tanne nämlich als „mittel“, also zwischen 21 % und 50 % liegend, bezeichnet. In dem Gutachten zum Abschlussplan 2007 bis 2009 findet sich allerdings die zusätzliche Bemerkung, dass der Verbiss bei Tanne jetzt im Grenzbereich mitte/gering liege. Der Gutachter hat in der Erörterungsverhandlung erläutert, dass das Gutachten auf Schätzgrößen aufgrund des optischen Eindrucks bei Durchgang durch den Jagdbogen basiere. Dabei sei der Revierförster beteiligt, der in dem Wald des Jagdbogens täglich vor Ort sei und ihn daher sehr gut kenne. Außerdem werde an drei Probepunkten für den Verbiss bei der Baumart Tanne eine zusätzliche Stützmessung vorgenommen. Diese Stützmessung habe an zwei der Punkte ergeben, dass die Verbissbelastung von „mittel“ auf „gering“ zurückgegangen sei, an einem Punkt sei sie allerdings von „mittel“ auf „stark“, nämlich auf 66 %, angestiegen. Dieses Ergebnis stehe mit dem optischen Eindruck einer insgesamt rückläufigen Verbissbelastung bei Tannen im Einklang. Diese Ausführungen erscheinen der Kammer nachvollziehbar; es ist nicht zu beanstanden, bei einem Gutachten, das den gesamten Jagdbezirk betrifft, eine Gesamtbewertung entsprechend des überwiegenden Zustands der Baumbestände zu treffen, auch wenn diese Bewertung für einzelne Stellen nicht zutrifft.
32 
Auch sonst hat das Gericht keinen Anlass, an der Richtigkeit des forstlichen Gutachtens zu zweifeln. Dass der Gutachter die nachträgliche Erhöhung des Abschussplans 2004 bis 2006 in seinem Gutachten nicht berücksichtigt hat, ist für seine Feststellungen zu den Baumartenanteilen, zu den Verjüngungsflächen, zu den Schutzmaßnahmen und zur Verbissbelastung unerheblich. Aber auch auf seine Empfehlung für die Abschussplanung kann sich dies nicht ausgewirkt haben, weil der Beigeladene den erhöhten Abschuss nicht erfüllt hat, sondern in den Jahren 2004 bis 2006 nur, wie ursprünglich vorgesehen, 72 Stück Rehwild erlegt hat.
33 
Das Kreisjagdamt hat auch im Ergebnis die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen. Aus § 21 BJagdG folgt unmittelbar der Vorrang des Schutzes der einzelnen Waldbesitzer und damit der Vorrang der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung vor einer zahlenmäßigen Hege der den Waldaufbau schädigenden Wildarten (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995, a.a.O.). Diese Bewertung spiegelt sich auch in § 27 Abs. 2 LJagdG, wonach bei der Abschlussplanung neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation zu berücksichtigen ist. Aus diesen Regelungen folgt allerdings kein schrankenloser Vorrang des Grundstückseigentümers. Dieser hat vielmehr im Interesse der Erhaltung des Wildes ein gewisses Maß an Wildschäden hinzunehmen (vgl. Kümmerle/Nagel, Jagdrecht in Bad.-Württ., 10. Aufl., 2006, Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 96); ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl soll erhalten bleiben (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Danach ist eine gewisse Verbissbelastung hinzunehmen; mit der Klägerin ist aber davon auszugehen, dass längerfristiges Ziel wohl nur eine Belastung im Bereich „gering“ bei allen Hauptbaumarten sein kann.
34 
Diesem Ziel widerspricht das vom Kreisjagdamt gefundene Abwägungsergebnis in Form der festgesetzten Abschusszahl von 72 Stück Rehwild jedoch nicht. Denn bezogen auf den gesamten Jagdbezirk ist der Verbiss auch bei der Baumart Tanne ausweislich der forstlichen Gutachten aus den Jahren 2003 für den Plan 2004-2006 und 2006 für den Plan 2007-2009 zurückgegangen. Dennoch soll der Abschuss - tatsächlich waren es in den Jahren 2004/2005 bis 2006/2007 72 Stück Rehwild, die jetzt auch in dem Plan 2007-2009 festgesetzt worden sind - gleich bleiben.
35 
Sicherlich geht die Klägerin zu Recht davon aus, dass auch eine dauerhafte Verbissbelastung im Bereich mittel bis gering nicht von ihr toleriert werden muss; dies widerspräche dem Gebot der Vermeidung von Wildschäden im Rahmen des Möglichen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG. Gerade Verbissschäden, wie sie an dem einen der drei Probepunkte mit 66 % festgestellt worden sind, sind überhaupt nicht akzeptabel. Der Schluss, den die Klägerin daraus zieht, dass nämlich die Abschusszahl im gesamten Jagdbezirk zu erhöhen sei, ist jedoch nicht zutreffend. Vielmehr spricht eine Würdigung aller Umstände dafür, dass der Ansatz der Behörde, gegen weitere drohende Wildschäden mit dem Konzept der Schwerpunktbejagung ohne Erhöhung der Gesamtabschusszahl im Jagdbezirk anzugehen, nicht zu beanstanden ist.
36 
Schon im Widerspruchsbescheid ist darauf hingewiesen worden, dass sich die angemeldeten Wildschäden in den letzten sechs Jahren auf die Grundstücke der Eheleute ... beschränkten. Andere konkret geschädigte Eigentümer hat die Klägerin nicht benannt. Der Betrieb der Eheleute ... macht jedoch nur ein gutes Sechstel der Gesamtfläche des Jagdbezirks aus. Bei der Erörterungsverhandlung hat Herr ... erklärt, dass vor allem vier bis fünf Hektar seines Landes hinsichtlich Verbissschäden problematisch seien; dies sind keine zwei Prozent der Fläche des Jagdbezirks. Bei der Erhebung an den Probepunkten im Jahr 2006 lag das Ergebnis an einem Probepunkt mit festgestellter Zunahme des Verbisses konträr zu dem Messergebnis an den beiden anderen Probepunkten, an denen der Verbiss deutlich zurückgegangen war. Auch im forstlichen Gutachten vom 30.10.2003 wurde als Besonderheit trotz insgesamt festgestellter abnehmender Verbissbelastung in einem Bereich („.../...“) starker Verbiss konstatiert. All dies zeigt, dass nicht etwa von einer gleichmäßigen Verbissbelastung im gesamten Bezirk ausgegangen werden kann, sondern dass die überwiegend abnehmende Verbisstendenz bei einzelnen Flächen nicht besteht. Vor diesem Hintergrund ist gegen die Auffassung der Behörden, probates Mittel gegen diese Verbissbelastung auf einzelnen Flächen sei nicht eine Erhöhung der allgemeinen Abschusszahl, sondern vielmehr eine Schwerpunktbejagung, nichts zu erinnern. Es ist anerkannt, dass die Festsetzung der Höhe des Abschusses nur den Teilbereich einer Gesamtstrategie darstellt (vgl. Kümmerle/Nagel, a.a.O., Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 148).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 ZPO).
38 
Mit Blick auf die Frage, welche Sachlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Abschussplans und eines Anspruchs auf Erhöhung des Abschusses maßgeblich ist, wird die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 zugelassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.