Bundeswaldgesetz - BWaldG | § 11 Bewirtschaftung des Waldes

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Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft Inhaltsverzeichnis

(1) Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Durch Landesgesetz ist mindestens die Verpflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln, kahlgeschlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in angemessener Frist

1.
wieder aufzuforsten oder
2.
zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt,
falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist.

(2) Bei der Bewirtschaftung sollen

1.
die Funktion des Waldes als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
2.
im Falle von Parkanlagen, Gartenanlagen und Friedhofsanlagen die denkmalpflegerischen Belange
angemessen berücksichtigt werden.

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published on 14/04/2014 00:00

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen gesamtschulderisch die Kosten der Verfahren. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antra
published on 29/03/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
published on 29/03/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
published on 22/01/2014 00:00

Tenor I. Der Bescheid vom 24. Mai 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Vorschlag der Klägerin auf Festsetzung des Abschusses für das Staatsjagdrevier ... für die Jagdjahre 2013 bis 2015 auf insgesamt 582 Stück Rehw
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