Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2017 - 19 ZB 16.1026

published on 06/02/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2017 - 19 ZB 16.1026
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Gericht

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Tenor

I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Anträge auf Zulassung der Berufung bleiben aus Sachgründen ohne Erfolg.

Die Anträge sind nicht dadurch unzulässig geworden, dass das letzte der vom streitgegenständlichen Abschussplan für Rehwild erfassten Jagdjahr am 31. März 2016 abgelaufen ist (§ 11 Abs. 4 Satz 5 BJagdG), denn insbesondere für den (hier von den Klägern angekündigten) Fall einer Unterschreitung der festgesetzten Abschusszahlen (Bescheid vom 26.4.2013 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 18.3.2014) entfaltet die Abschussplanfestsetzung weiterhin Rechtswirkungen (vgl. u.a. Nr. 1 Satz 2 Halbs. 2 des Bescheides vom 26.4.2013).

Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen jedoch nicht vor.

1. Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht ihre Klagen gegen den Abschussplanfestsetzungsbescheid des Landratsamtes vom 26. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2014 abgewiesen. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist zur Begründung ihrer Anträge auf Zulassung der Berufung vorgetragen haben (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Die Kläger wenden sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht zwar teilweise den Feststellungen und Bewertungen des von ihm eingeholten Gutachtens vom 11. Mai 2015 gefolgt ist, nicht aber dessen Endergebnis, wonach die streitgegenständliche „satte Abschusserhöhung“ (gegenüber dem vorherigen Abschussplan und auch gegenüber dem von den Klägern eingereichten Vorschlag für den streitgegenständlichen Abschussplan) nicht erforderlich sei. Die gerügte Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts ist jedoch nicht zu beanstanden.

Die Kläger räumen zunächst die Richtigkeit des Ausgangspunkts des Verwaltungsgerichts ein, das Gutachten gehe vom Wildschadensersatzrecht aus und dessen Bestimmungen beträfen die im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten und forderten - im Gegensatz zu den Abschussplanbestimmungen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG sowie Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG) - keine Bejagung, die insbesondere die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglicht. Die Kläger meinen jedoch, das Gutachten äußere sich trotz seines wildschadensersatzrechtlichen Ausgangspunkts auch zu den standortgemäßen Baumarten, und zwar dahingehend, dass ihre natürliche Verjüngung jedenfalls teilweise möglich sei; das Verwaltungsgericht habe sich hiermit nicht sub-stantiiert auseinandergesetzt. Dies trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht ist auf die diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen eingegangen, hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass auch bei Zugrundelegung der gutachterlichen Feststellungen die Voraussetzungen für die vom Gesetz geforderte Verjüngungsmöglichkeit nicht vorliegen (UA S. 17 oben). Die Kläger verkennen (ebenso wie der Gutachter, dem dieser Maßstab im gerichtlichen Schreiben vom 14. April 2015 dargelegt worden ist), dass Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG eine Bejagung fordert, die die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglicht. Es genügt also nicht, dass „teilweise“ natürliche Verjüngung stattfindet, und auch nicht, dass „noch genügend Pflanzen z. B. ohne Leittriebverbiss übrig bleiben“ (so aber die Kläger im Schriftsatz vom 7.11.2016). Der gesetzlichen Forderung kommt vorliegend besondere Bedeutung zu, nachdem (wie sich aus dem - insoweit unangegriffenen - forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2012 für die Hegegemeinschaft U. A. - S. 2 - ergibt) der E.-Wald und insbesondere der Waldboden jahrhundertelang übernutzt worden ist, es hierdurch zu einer Nährstoffarmut und Versauerung des Oberbodens gekommen ist und deshalb eine Sanierung durch vermehrte Pflanzung von Laubholz und Tanne vordringlich ist. Der Gutachter hält ersichtlich eine natürliche Verjüngung ohne Schutzmaßnahmen in nur geringem Umfang für ausreichend. Er stellt fest, bei Eichen seien „Schutzmaßnahmen bei vertretbarem Aufwand“ nötig (S. 8 des Gutachtens; in der Begründung ihrer Zulassungsanträge zitieren die Kläger selbst das Gutachten mit den Worten, Eichenverjüngung außerhalb von Zäunen sei eher selten, komme aber vor; Entsprechendes gelte für die Buche und Edellaubholz). Bei der Naturverjüngung der Tanne stellt der Gutachter „eine Tendenz hin zu “ fest (S. 7 des Gutachtens); auf den Umstand, dass dieses Maß an Naturverjüngung hinter den Anforderungen des Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG zurückbleibt, geht er nicht ein. Soweit sich die Kläger auf Ausführungen des Sachverständigen berufen, wonach der verbissene Pflanzenanteil „kein nennenswertes Ausmaß“ gehabt habe, übersehen sie den fehlerhaften Maßstab des Gutachters und geben darüber hinaus dessen Ausführungen nur partiell wieder (vgl. etwa S. 7 des Gutachtens, zu Punkt 9: „Tannenpflanzung… deutlich verbissen“).

b) Die Kläger rügen weiter, das Verwaltungsgericht habe ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2016, sie hätten den festgesetzten Abschuss nicht erfüllen können, weil nicht genügend Rehwild vorhanden sei, ohne nachvollziehbare Begründung als Schutzbehauptung angesehen. Aus höheren Fallwildanteilen habe das Verwaltungsgericht nicht auf einen hohen Wildbestand schließen dürfen, weil diese höheren Fallwildanteile auf das Wildern zweier Hunde während zweier Jahre zurückzuführen seien.

Diese Rüge vermag dem Zulassungsbegehren bereits deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil sich das Zulassungsantragsvorbringen nicht hinreichend mit den Gründen befasst, aus denen das Verwaltungsgericht von einem hohen Wildbestand ausgegangen ist. Die Auffassung der Kläger, der Rehwildbestand rechtfertige die angefochtene Abschussplanfestsetzung nicht, ist vom Verwaltungsgericht - unter anderem auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens -überprüft und mit nachvollziehbarer Begründung für unzutreffend erachtet worden (UA S. 12 bis 17). Der hohe Fallwildanteil ist nicht der einzige Anhaltspunkt, auf den das Verwaltungsgericht diese Einschätzung gestützt hat (vgl. Nr. 1 lit. a betreffend das Verbissausmaß). Der Senat weist zusätzlich darauf hin, dass der Verbiss im Revier der Kläger nach den Feststellungen der forstbehördlichen Verbissbegutachtung signifikant höher ist als im Rest der Hegegemeinschaft U. A., und dass auf einen deutlich überhöhten Wildbestand auch die umfangreichen Zäunungen hindeuten (die Zweifel des Gutachters an deren Notwendigkeit sind vom Beklagten im Wesentlichen ausgeräumt worden) sowie die vom Landwirtschaftsamt in der Stellungnahme vom 18. Juni 2015 (und teilweise auch vom Gutachter) dokumentierten Einzelschutzmaßnahmen. Im Übrigen ist das umfangreiche Wildern von Hunden während zweier Jahre, auf das die Kläger den hohen Fallwildanteil zurückgeführt haben, von ihnen nur pauschal behauptet sowie in keiner Weise substantiiert worden. Tatsächlich ist dieser hohe Fallwildanteil auch keine zeitlich begrenzte, sondern eine ständige Erscheinung im Revier der Kläger (in jedem der fünf Jagdjahre bis zum Jagdjahr 2014/2015 < dieses eingeschlossen > beträgt der Fallwildanteil ohne Berücksichtigung von Hunderissen 10% oder mehr, vgl. S. 3 des Gutachtens vom 11.5.2015). Mit der Bewertung der Angabe der Kläger, es sei nicht genügend Rehwild vorhanden, als „Schutzbehauptung“ nimmt das Verwaltungsgericht auf diese Umstände Bezug. Angesichts der deutlichen (weitgehend auch vom Gutachter angesprochenen) Anhaltspunkte für einen überhöhten Rehwildbestand kommt auch der Mitteilung der Kläger, sie hätten in den ersten Monaten des Jahres 2016 auf den Freiflächen ihres Jagdreviers keine Rehe mehr beobachten können, allenfalls die Bedeutung eines interessegeleiteten Beteiligtenvorbringens zu (der Beklagte weist allerdings zutreffend darauf hin, dass nach fachlicher Auffassung - vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand 12/2016, § 21 BJagdG Rn. 15 - die Sichtzählung bei Rehwild kein zuverlässiges Mittel zur Bestimmung der Größe der Population ist; die Kläger setzen dem im Schriftsatz vom 7.11.2016 lediglich ihre eigene Lebenserfahrung entgegen).

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) haben die Kläger nicht ausreichend dargelegt. Eine solche Darlegung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG vom 11.1.2001 NVwZ 2001, 1398 - st. Rspr. - zur entsprechenden revisionsrechtlichen Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die Kläger greifen den Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts an, es sei anerkanntes Erfahrungswissen, dass die Verbissbilder der verschiedenen Tierarten aufgrund deren spezifischer anatomischer Eigenschaften in den meisten Fällen eindeutig zugeordnet werden können, und bei uneindeutigen Verbissbildern werde die geschädigte Pflanze als „nicht vom Schalenwild verbissen“ aufgenommen (ebenso die Antwort des Staatsministeriums für ... vom 15. April 2013 auf eine schriftliche Landtagsanfrage, LT-Drs. 16/16491). Die Kläger meinen unter Bezugnahme auf die Internet-Veröffentlichung (eines Vortrags) des Dipl. Ing. I. (http://www.j...de/...pdf), das Verbissgutachten sei nur dann eine taugliche Grundlage der Abschussplanfestsetzung, wenn DNA-Analysen einbezogen werden, durch die geklärt worden ist, in welchem Umfang der Verbiss nicht vom Schalenwild (sondern beispielsweise von Hasen, Eichhörnchen oder Mäusen) verursacht worden ist. Soweit anderweitiger Verbiss vorliege, könne eine im Abschussplan festgelegte Abschusserhöhung nicht zu einer Verbesserung der Forstverjüngung führen.

Die von den Klägern aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil die Kläger weder hinreichende Anhaltspunkte dafür benennen, dass die forstbehördlichen Verbissgutachten dem Schalenwild Verbissschäden zurechnen, die zu einem wesentlichen Teil nicht von diesem, sondern tatsächlich von anderen Tieren (insbesondere Hasen, Eichhörnchen und Mäusen) verursacht worden sind, noch dafür, dass eine verlässliche Unterscheidung mithilfe von DNA-Gutachten möglich ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die von den Klägern vorgelegte Internet-Veröffentlichung nicht als taugliche Erkenntnisquelle bewertet.

Die von den Klägern in Bezug genommene Internet-Veröffentlichung zeigt die Möglichkeit von Verbissbildern, die den Verbissbildern von Schalenwild gleichen, anhand von Trieben auf, die von Kleintieren in Käfighaltung verbissen worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass es in der Natur zu derartigen verwechselbaren Verbissbildern in nennenswerter Anzahl kommt, werden in der Veröffentlichung nicht genannt. Für die wiedergegebenen Verbissbilder aus der Natur nimmt die Veröffentlichung vielfach von vornherein eine Verursachung durch Kleintiere an („. sicher . vom Hasen“, „höchstwahrscheinlich“). Sie sind allerdings überwiegend so eindeutig, dass nichts dafür spricht, solche Verbissbilder könnten im Rahmen der Erstellung eines forstbehördlichen Verbissgutachten verkannt werden. Dasselbe gilt für die wenigen Bilder, die das Ergebnis eines vom Verfasser beobachteten Verbissvorgangs zeigen. Eine Möglichkeit, für die nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (wie die Möglichkeit, dass der Verbiss gleichwohl in wesentlichem Umfang fehlerhaft zugeordnet wird), begründet keinen Klärungsbedarf. Auch wird in der Internet-Veröffentlichung kein konkreter Fall beschrieben, in dem bei einem schwer zuzuordnenden 11 Verbiss in der Natur eine verlässliche Zuordnung durch ein DNA-Gutachten vorgenommen worden ist. Schließlich hat der vom Verwaltungsgericht beauftragte Sachverständige seine Einschätzung, diese Veröffentlichung sei fachlich völlig ungeeignet, nachvollziehbar begründet. Im Klageverfahren haben auch die Kläger eingeräumt, dass die Veröffentlichung „keine streng wissenschaftliche Arbeit darstellt“; deren inhaltliche Bestätigung durch eine spätere Dissertation haben sie zwar behauptet, jedoch nicht belegt. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass eine Untersuchung der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft, deren Qualität hinsichtlich Darstellung, Methodik und Schlussfolgerungen die Qualität der Internet-Veröffentlichung des Dipl. Ing. I. deutlich übertrifft, zum Ergebnis gekommen ist, dass die Zuordnung des Verbisses anhand von bereits bekannten Diagnosemerkmalen gut möglich ist (Kudernatsch, Verbiss unter die Lupe genommen, AFZ-DerWald, 22/2015, S. 32 ff.).

Schließlich bestehen auch Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Verfassers der Internet-Veröffentlichung. Trotz der Verpflichtung zu einer Bejagung, die die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglicht, bewirbt er in seinem eigenen Internet-Auftritt (http://www.w...de/...html) einen Sprühmittel-Verbissschutz, also den gegenteiligen Weg. Sein Vortrag betreffend die Verbisszuordnung ist auf der Plattform „Jagdagenda.de“ veröffentlicht, deren Betreiber offensichtlich dem herkömmlichen Jagdinteresse den Vorrang vor den gesetzlich festgelegten Gemeinwohlerfordernissen geben (die forstbehördlichen Verbissgutachten werden in einer auf der Seite www.j...de/... abrufbaren Kommentierung zur forstbehördlichen Arbeitsanleitung für die Erstellung von Vegetationsgutachten mit den Worten kommentiert: „Wald VOR Wild oder Mammon VOR Moral“).

Die von den Klägern aufgeworfene Frage ist auch deshalb nicht klärungsbedürftig, weil selbst dann, wenn die Möglichkeit einer Verwechslung in erheblichem Umfang allgemein in Betracht zu ziehen wäre, aufgrund der vorliegenden Einzelfallumstände nicht davon auszugehen wäre, dass in dem forstbehördlichen Verbissgutachten, das dem streitgegenständlichen Abschussplan zu Grunde liegt, dem Schalenwild Verbissschäden zugerechnet worden sind, die zu einem wesentlichen Teil nicht von diesem, sondern tatsächlich von Kleintieren wie Hasen, Eichhörnchen oder Mäusen verursacht worden sind.

Die Kläger haben keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert, dass Kleintiere wie Hasen, Eichhörnchen oder Mäuse in ihrem Revier in einem Umfang vorhanden sind, durch den ein wesentlicher Teil der Verbissschäden zu erklären wäre. Der vom Gericht bestellte Gutachter hat darauf hingewiesen, dass die von den Klägern erstellten Streckenlisten für einen eher geringen Hasenbestand sprechen; diesen Streckenlisten zufolge wurden im Jagdjahr 2010/2011 noch 40 Hasen erlegt, in den folgenden vier Jagdjahren insgesamt jedoch nur vier Hasen (S. 2 des Gutachtens). Die Kläger haben im Klageverfahren eine diesbezügliche Aussagekraft der Streckenlisten bestritten, jedoch ihrerseits auf die Seltenheit des Hasen hingewiesen (dieser stehe derzeit auf der Roten Liste). Weiterhin hat das Verwaltungsgericht zutreffend vom hohen Fallwildanteil beim Schalenwild und von anderen Anhaltspunkten auf dessen überhöhten Bestand geschlossen (vgl. Nr. 1 lit. b); der Umstand, dass der (in der ergänzenden revierweisen Aussage festgestellte und auch vom Verwaltungsgericht zu Recht zu Grunde gelegte) deutlich zu hohe Verbiss im Revier der Kläger diesem überhöhten Wildbestand entspricht, spricht ebenfalls gegen die Behauptung der Kläger, Kleintiere seien in erheblichem Umfang für diesen Verbiss verantwortlich.

3. Wie sich aus Vorstehendem ergibt, weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
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Annotations

(1) Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmtes Wild bezieht, vorbehalten. Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen regeln, unbeschadet des Absatzes 6 Satz 2, die Länder.

(2) Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigenjagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Mindestgröße von 250 Hektar haben. Die Länder können die Verpachtung eines Teiles von geringerer Größe an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, soweit dies einer besseren Reviergestaltung dient.

(3) Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen; hierauf sind Flächen anzurechnen, für die dem Pächter auf Grund einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Jagdausübung zusteht. Der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von mehr als 1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn er Flächen mindestens gleicher Größenordnung verpachtet; der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von weniger als 1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn die Gesamtfläche, auf der ihm das Jagdausübungsrecht zusteht, 1.000 Hektar nicht übersteigt. Für Mitpächter, Unterpächter oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis gilt Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß auf die Gesamtfläche nur die Fläche angerechnet wird, die auf den einzelnen Mitpächter, Unterpächter oder auf den Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis, ausgenommen die Erlaubnis zu Einzelabschüssen, nach dem Jagdpachtvertrag oder der Jagderlaubnis anteilig entfällt. Für bestimmte Gebiete, insbesondere im Hochgebirge können die Länder eine höhere Grenze als 1.000 Hektar festsetzen.

(4) Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Pachtdauer soll mindestens neun Jahre betragen. Die Länder können die Mindestpachtzeit höher festsetzen. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden. Beginn und Ende der Pachtzeit soll mit Beginn und Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) zusammenfallen.

(5) Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Für besondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelassen werden. Auf den in Satz 1 genannten Zeitraum sind die Zeiten anzurechnen, während derer jemand vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine Jagderlaubnis in der Deutschen Demokratischen Republik besessen hat.

(6) Ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Abschluß den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1, des Absatzes 2, des Absatzes 3, des Absatzes 4 Satz 1 oder des Absatzes 5 nicht entspricht, ist nichtig. Das gleiche gilt für eine entgeltliche Jagderlaubnis, die bei ihrer Erteilung den Vorschriften des Absatzes 3 nicht entspricht.

(7) Die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis nach Absatz 3 die Ausübung des Jagdrechts zusteht, ist von der zuständigen Behörde in den Jagdschein einzutragen; das Nähere regeln die Länder.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.