Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 01. Aug. 2014 - 16 A 805/13

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2014:0801.16A805.13.00
01.08.2014

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass der Abschussplan des Beklagten für den Eigenjagdbezirk P.       vom 30. Mai 2012 ‑ soweit angefochten ‑ rechtswidrig gewesen ist und der Kläger einen Anspruch auf eine neue Festsetzung des Abschussplans für den Eigenjagdbezirk P.       für das Jagdjahr 2012/2013 gehabt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 21 Abschußregelung


(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Inn

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 2 Tierarten


(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind: 1. Haarwild: Wisent (Bison bonasus L.), Elchwild (Alces alces L.), Rotwild (Cervus elaphus L.), Damwild (Dama dama L.), Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK), Rehwild (Capreolus capreolus L.), Gamswild

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 2


Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Verwaltungsgerichte und je ein Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig.

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 37


(1) In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden, denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes angehören müssen. (2) Die Länder können die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Sept. 2008 - 1 K 430/08

bei uns veröffentlicht am 24.09.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand
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Verwaltungsgericht München Urteil, 29. März 2017 - M 7 K 16.3639

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. März 2017 - M 7 K 16.3638

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. März 2016 - M 7 K 14.1557

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Si

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Feb. 2016 - M 7 K 15.3412

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind:

1.
Haarwild:Wisent (Bison bonasus L.),Elchwild (Alces alces L.),Rotwild (Cervus elaphus L.),Damwild (Dama dama L.),Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK),Rehwild (Capreolus capreolus L.),Gamswild (Rupicapra rupicapra L.),Steinwild (Capra ibex L.),Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS),Schwarzwild (Sus scrofa L.),Feldhase (Lepus europaeus PALLAS),Schneehase (Lepus timidus L.),Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.),Murmeltier (Marmota marmota L.),Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER),Luchs (Lynx lynx L.),Fuchs (Vulpes vulpes L.),Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN),Baummarder (Martes martes L.),Iltis (Mustela putorius L.),Hermelin (Mustela erminea L.),Mauswiesel (Mustela nivalis L.),Dachs (Meles meles L.),Fischotter (Lutra lutra L.),Seehund (Phoca vitulina L.);
2.
Federwild:Rebhuhn (Perdix perdix L.),Fasan (Phasianus colchicus L.),Wachtel (Coturnix coturnix L.),Auerwild (Tetrao urogallus L.),Birkwild (Lyrurus tetrix L.),Rackelwild (Lyrus tetrix x Tetrao urogallus),Haselwild (Tetrastes bonasia L.),Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN),Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.),Wildtauben (Columbidae),Höckerschwan (Cygnus olor GMEL.),Wildgänse (Gattungen Anser BRISSON und Branta SCOPOLI),Wildenten (Anatinae),Säger (Gattung Mergus L.),Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.),Bläßhuhn (Fulica atra L.),Möwen (Laridae),Haubentaucher (Podiceps cristatus L.),Großtrappe (Otis tarda L.),Graureiher (Ardea cinerea L.),Greife (Accipitridae),Falken (Falconidae),Kolkrabe (Corvus corax L.).

(2) Die Länder können weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.

(3) Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild.

(4) Zum Hochwild gehören Schalenwild außer Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und Seeadler. Alles übrige Wild gehört zum Niederwild.

(1) In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden, denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes angehören müssen.

(2) Die Länder können die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für die Fälle vorsehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3).

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist eine Jagdgenossenschaft und begehrt die Erhöhung der Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan.
Die Klägerin ist Verpächterin des Jagdbezirks ... ..., der 312 ha umfasst. Pächter ist der Beigeladene, der auch in dem Jagdbezirk wohnt. Waldeigentümer innerhalb des Jagdbezirks sind unter anderem die Eheleute ..., die dort Forstwirtschaft betreiben. Ihr Betrieb umfasst ca. 50 ha. Sie meldeten in den Jahren 2003 bis 2006 und 2008 jeweils Wildschäden bei der Gemeinde ... für die jeweils vorhergehende Jagdsaison an. In dem jagdgesetzlich vorgesehenen Vorverfahren wurde jeweils eine gütliche Einigung zwischen den Eheleuten ... und dem Beigeladenen erzielt; in den Jahren 2004 und 2008 zahlte der Beigeladene eine Entschädigung i.H.v. 300,-- EURO bzw. 200,-- EURO an die Eheleute .... In den übrigen Jahren zahlte er keine Entschädigung; jedoch wurde nach der Jagdsaison 2005/2006 vereinbart, die Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan 2004-2006 (gültig bis Abschluss der Jagdsaison 2006/2007) von 72 auf 77 zu erhöhen. Diese erhöhte Zahl wurde vom Kreisjagdamt am 27.06.2006 als Änderung des Abschussplans bestätigt.
Im März 2007 beantragte die Klägerin beim Kreisjagdamt, den Abschuss für Rehwild im Abschussplan 2007-2009 auf 77 Stück festzusetzen, weil laut forstlichem Gutachten bei der Hauptholzart Tanne eine mittlere Verbissbelastung festgestellt worden sei, Ziel jedoch eine geringe Verbissbelastung sein müsse. Der bisherige Abschussumfang mit insgesamt 72 Stück Rehwild innerhalb der drei Jahre sei offensichtlich nicht ausreichend gewesen. Im Jahr 2006 sei zum dritten Mal in Folge Wildverbissschaden angemeldet worden. Die Erhöhung des Abschusses sei ohne Weiteres möglich; dass der Beigeladene die im Frühjahr 2006 vereinbarte Erhöhung nicht umgesetzt habe, sei auf grobe Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen. Demgegenüber teilte der Beigeladene dem Kreisjagdamt mit, er sei mit einer Festsetzung des Abschusses auf 77 Stück Rehwild nicht einverstanden, weil diese Forderung nicht erfüllbar sei. Schon den 2006 vereinbarten Nachtrag habe er nicht erfüllen können, was ihm jetzt zum Vorwurf gemacht werde.
Im forstlichen Gutachten zum Rehwildabschussplan 2007-2009 vom 30.08.2006 wurde festgestellt, dass der Baumbestand innerhalb des Jagdbezirks zu 60 % aus Fichten, 22 % aus Tannen und 15 % aus Kiefern bestehe. Die Verjüngungsflächen für Fichten und Tannen wurden mit jeweils 16 ha angegeben, wobei 9 ha der Tannen-Verjüngungsflächen mit Einzelschutz versehen seien. Die Verbissbelastung ungeschützter Leittriebe liege bei Fichten im Bereich gering (0 % bis 20 %) und bei Tannen im Bereich mittel (21 % bis 50 %), wobei der Verbiss tendenziell zurückgegangen sei und bei Tannen im Grenzbereich mittel/gering anzusiedeln sei. Als Trend sei festzuhalten, dass die Verbissbelastung abnehmend sei; es werde empfohlen, den Abschussplan 2004, der pro Jagdjahr 24 Stück Rehwild zum Abschuss festgesetzt habe, zu belassen.
In der Sitzung vom 03.05.2007 setzte das Kreisjagdamt den Abschussplan 2007-2009 entsprechend der Empfehlung des forstlichen Gutachtens fest. Dieser Abschussplan wurde der Klägerin mit Bescheid vom 11.05.2007 übersandt.
Dagegen legte sie am 18.05.2007 Widerspruch ein und beantragte, den Abschussplan um 5 Stück Rehwild zu erhöhen. Mit Blick auf die Wildschäden der vergangenen Jahre sei die Erhöhung geboten, weil den Interessen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft von Gesetzes wegen der Vorrang einzuräumen sei.
In einem Aktenvermerk im Rahmen der Abhilfeprüfung des Kreisjagdamts heißt es, das Ziel der geringen Verbissbelastung sei nur teilweise über den Abschussplan zu erreichen. Bei der Baumart Fichte sei bereits ein geringer Verbiss zu verzeichnen. Tragbare Wildschäden seien im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinzunehmen, wenn eine ausreichende Naturverjüngung noch möglich sei. Dies sei im Bezirk ... ... der Fall. Im Jahr 2007 sei kein Wildschaden angemeldet worden. Laut forstlichem Gutachten sei der Verbiss tendenziell zurückgegangen. Der Beigeladene habe sich bereit erklärt, einen Nachantrag zu stellen, wenn der Abschussfortschritt dies ermögliche. Außerdem werde von ihm Schwerpunktbejagung auf forstlich sensiblen Flächen durchgeführt. Bei der Abwägung der jagd- und forstrechtlichen Ansprüche sei grundsätzlich letzteren der Vorrang einzuräumen, hier deckten sich jagd- und forstrechtliche Ansprüche aber.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008, der Klägerin zugestellt am 07.02.2008, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Abschussplan entspreche dem forstlichen Gutachten, das empfohlen habe, an den bisherigen Abschusszahlen auch für die künftigen drei Planungsjahre festzuhalten, um trotz abnehmender Verbissbelastung die berechtigte Aussicht auf einen weiteren Rückgang des Verbisses mit dem Ziel der geringen Verbissbelastung bei allen Hauptbaumarten des Reviers zu schaffen. Die angeführten Wildschäden seien auf zwei Flurstücke der Eheleute ... begrenzt; von den anderen Grundstückseigentümern seien in den vergangenen Jahren keine Wildschäden angemeldet worden. Bei den angemeldeten Wildschäden handele es sich auch nicht um gravierende, wie auch durch die gütlichen Einigungen und die Tatsache, dass nur in einem Fall eine geringe monetäre Entschädigung gezahlt worden sei, bestätigt werde. Wildschäden auf forstlich sensiblen Flächen innerhalb des Jagdbogens könnten auch durch gezielte jagdliche Maßnahmen, z. B. eine Schwerpunktbejagung, behoben werden, die erforderlichenfalls von der unteren Jagdbehörde durch eine nachträgliche Ergänzung des Abschussplans festgelegt werden könnten. Außerdem seien tragbare Wildschäden im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinzunehmen, wenn wie hier eine ausreichende Naturverjüngung noch möglich sei.
Dagegen hat die Klägerin am 05.03.2008 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, der gesetzlich vorgesehene Vorrang des Schutzes des Waldes sei bei der Festsetzung des Abschlussplans verkannt worden. Das Kreisjagdamt habe vor Erlass seines Bescheides keine Abwägung vorgenommen; die Festsetzung des Plans sei ohne Begründung erfolgt, obwohl er vom Antrag der Klägerin abgewichen sei. Die Abwägung sei erst im Zuge der Abhilfeprüfung des Widerspruchs erfolgt, hätte jedoch bereits vor Erlass des Abschussplans erfolgen müssen. Schon deshalb sei der Plan formell rechtswidrig. Die Auffassung, die Zielsetzung geringe Verbissbelastung sei nur teilweise über die Erhöhung des Abschussplans zu erreichen, sei fehlerhaft. In der Forstwirtschaft sei allgemein anerkannt, dass die Reduzierung des Wildbestands eine Hauptmaßnahme zur Reduktion von Wildschäden sei. Der höhere Verbiss bei der Holzart Tanne zeige die überhöhte Rehpopulation im Jagdbezirk, weil sich Rehwild mehr von Tannen als von Fichten und Kiefern ernähre. Der beantragte Abschuss von 77 Stück Rehwild entspreche der Festsetzung des vorherigen Abschussplans. Eine ausreichende natürliche Verjüngung sei im Bezirk gerade nicht vorhanden, was dadurch belegt werde, dass sie bei der Baumart Tanne nur auf 7 ha ohne Einzelschutz erfolge, was einem Anteil von gerade 3 % entspreche. Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums könne nicht soweit interpretiert werden, dass das Vorliegen von Wildschäden in 5 von 6 Jahren geduldet werden müsse. Die forstlichen Gutachten zeigten, dass die Verbissbelastung bei der Tanne in den vergangenen sechs Jahren in einem nicht hinnehmbaren Bereich liege. Schließlich sei die Abwägung auch deshalb fehlerhaft, weil das Kreisjagdamt davon ausgegangen sei, dass sich forst- und jagdrechtliche Ansprüche deckten, was offensichtlich nicht der Fall sei.
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Die Klägerin beantragt,
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den Rehwildabschuss im Abschussplan 2007/2008 bis 2009/2010 im Jagdbezirk ... ... auf 77 Stück festzusetzen und den Abschussplan des Kreisjagdamts vom 03.05.2007 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 30.01.2008 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
12 
Das beklagte Land beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung vertieft es die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Der Abschussplan entspreche dem Vorschlag aus dem forstlichen Gutachten. Der Plan sei vor seiner Festsetzung mit den Hegeringleitern und den Mitarbeitern der Forstverwaltung eingehend erörtert worden, um auseinandergehende Interessen möglichst auszugleichen. Die Abschusszahl sei nicht reduziert worden, obwohl der Verbiss tendenziell zurückgegangen sei, damit zukünftig eine geringere Verbissbelastung erreicht werde. Im betroffenen Jagdbezirk seien seit mehreren Gutachtenperioden permanente Probepunkte installiert, auf denen periodisch die verbissenen Tannen gezählt würden. Nach dieser Zählung sei im Vergleich der Perioden im Durchschnitt eine Verbissabnahme von insgesamt 21 % festzustellen. An einem der Probepunkte allerdings habe die Verbissbelastung um 24 % auf 66 % zugenommen. An den beiden anderen Punkten jedoch habe sie von 32 % bzw. 33 % um 24 % bzw. 21 % auf 8 % bzw. 12 % abgenommen. Die Festsetzung der Höhe des Abschusses stelle nur einen Teil einer Gesamtstrategie zur Bekämpfung des Verbisses dar. Vom Forstamt seien sowohl eine Schwerpunktbejagung als auch die Anlegung einer Wildwiese empfohlen worden. Es sei nicht etwa so, dass daneben gleichzeitig eine Abschusserhöhung für den gesamten Jagdbogen erforderlich sei, weil dort auch Gebiete wie z. B. Kiefernbaumhölzer seien, in denen die Wildverbissbelastung aus waldbaulicher und ökologischer Sicht tragbar sei. Darüber hinaus sei die geforderte Erhöhung des Abschussplans um 5 Rehe über die Dauer von drei Jahren nicht geeignet, wesentlichen Einfluss auf die Situation des Wildverbisses zu nehmen. Eine örtlich konzentrierte Schwerpunktbejagung im Kernbereich der geschädigten Naturverjüngung dagegen bringe einen sicheren waldbaulichen Erfolg. Die bereits vorgeschlagene Anlage einer Wildwiese erhöhe diese Erfolgsaussichten nochmals zusätzlich. An dem einmaligen Nachtrag zur Erhöhung des Abschussplans für das dritte Jagdjahr im Mai 2006 um 5 Stück Rehwild sei der forstliche Gutachter nicht beteiligt gewesen. Die erhöhte Zahl von Rehen sei vom Beigeladenen auch nicht erlegt worden, so dass das forstliche Gutachten in Bezug auf den früheren Abschussplan von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen sei.
15 
Der Beigeladene beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er verweist darauf, dass es sich bei dem Revier um einen Wald mit starker Naturverjüngung handle und nach dem forstlichen Gutachten der Verbiss tendenziell zurückgegangen sei. Eine Erhöhung des Abschusses würde bedeuten, dass der Wildbestand unangemessen reduziert würde. Es bestehe ein öffentliches Interesse an einem artenreichen und gesunden Wildbestand. Der Revierförster habe ihm erklärt, dass die Bewertung der Verbissbelastung der Tannen mit „mittel“ im forstlichen Gutachten vom 30.08.2006 aufgrund eines Messpunktes „...-...“ entstanden sei, der an der Reviergrenze und weit ab von den Grundstücken der Eheleute ... liege. Dieser Messpunkt liege in Randlage zu einem Dorf, dessen Unruhe vermutlich dem Verbiss förderlich sei.
18 
Der Kammer liegen die Akten des Landratsamts Rottweil und des Regierungspräsidiums Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19 
Die Berichterstatterin hat am 17.09.2008 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt, in dem auch der Ersteller des forstlichen Gutachtens sowie die Eheleute ... anwesend waren und sich geäußert haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Klage ist zulässig. Bei der begehrten Festsetzung der Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG), dessen Erlass mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, wonach der Abschuss des Wildes so zu regeln ist, dass die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben. Diese Norm vermittelt den Waldeigentümern ein subjektiv öffentliches Recht im Rahmen der Abschussplanung (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995 - 3 C 8/94 -, BVerwGE 98, 118). Die Klägerin ist der gesetzlich vorgesehene Zusammenschluss der Grundeigentümer im Jagdbezirk (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) und kann daher auch die Rechte ihrer gesetzlichen Mitglieder aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG gerichtlich geltend machen.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die festgesetzte Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan vom 03.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Erhöhung der Abschusszahl (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23 
In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft (vgl. §§ 8, 9 BJagdG) ist der Abschussplan vom Jagdausübungsberechtigten, also vom Jagdpächter, im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 BJagdG, § 27 Abs. 1, letzter Halbsatz LJagdG). Wird dieses Einvernehmen nicht erzielt, ist der Abschussplan von der unteren Jagdbehörde festzusetzen (§ 27 Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. LJagdG). So liegt der Fall hier. Das Kreisjagdamt hat den Plan nach Einholung des gesetzlich vorgesehenen forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden und über Wildschadensverhütungsmaßnahmen mit Vorschlägen zur Abschussplanung (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 LJagdG) festgesetzt.
24 
Dass der Abschussplan vom 03.05.2007 und der entsprechende Bescheid an die Klägerin vom 11.05.2007 keine Begründung für die festgesetzte Abschusszahl enthielten, schadet nicht, weil die Begründung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG nachgeholt werden konnte und im Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008 erfolgt ist.
25 
Auch in materieller Hinsicht ist die getroffene Festsetzung im Abschussplan nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung des Abschussplans steht den Jagdbehörden weder ein planerisches Ermessen noch ein vom Gericht nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotz der Verwendung des Wortes „Plan“ wird der Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Vielmehr kann das Gericht die in den Regelungen der § 21 BJagdG und 27 LJagdG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig bewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat. Allerdings ist die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch an Hand einer normativen Formel zu bestimmen. Insoweit ist der Behörde eine gewisse Brandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt. Die Überprüfung des Gerichts beschränkt sich darauf, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BayVGH, Urt. v. 19.05.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499).
26 
Diesen Zahlenrahmen hält die hier angefochtene Regelung ein. Fehler bei der Bewertung des Sachverhalts oder der Abwägung der forst- und jagdlichen Belange sind nicht ersichtlich.
27 
Maßgeblich für die Überprüfung des Gerichts ist nach der gesetzlichen Konzeption des Abschussplans die Sachlage im Zeitpunkt seiner Festsetzung durch das Kreisjagdamt. Nach dem gesetzgeberischen Konzept ist der Rehwildabschussplan jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren festzusetzen (§ 27 Abs. 1 LJagdG i.V.m. § 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz LJagdG DVO). Der Plan kann von der unteren Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen geändert werden, wenn sich die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben oder die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruht (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LJagdG DVO). Diese Regelung würde unterlaufen, würde das Gericht bei seiner Überprüfung auf eine spätere Sachlage nach Festsetzung des Abschussplans abstellen. Denn dann würde es nicht nur wesentliche Änderungen der Verhältnisse, sondern jegliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen. Auch die Frage, ob die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruhte, würde sich nicht stellen, wenn das Gericht nach eigener Sachverhaltsermittlung aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu entscheiden hätte. Dann würde nur ein Abgleich des Ermittlungsergebnisses des Gerichts mit den bei der Abschussplanung von der unteren Jagdbehörde zugrunde gelegten Tatsachen erfolgen, ohne dass es darauf ankäme, worauf das Tatsachenmaterial der Behörde basierte.
28 
Für eine Beurteilung des Abschussplans an Hand der Sachlage zum Zeitpunkt seiner Festsetzung spricht auch sein prognostischer Charakter. Nach § 21 Abs. 1 BJagdG ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben; er soll dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Diese Regelung setzt prognostische Einschätzungen der Entwicklung der Tierpopulation, ihres Verbissverhaltens, gerade auch im Zusammenspiel mit dem voraussichtlichen Angebot an anderen Ernährungsangeboten, und der zu erwartenden natürlichen Verjüngung der verschiedenen, im Wald vorhandenen Baumarten voraus. Solche prognostischen Einschätzungen sind aber typischerweise durch Unsicherheiten in Bezug auf die zukünftige Entwicklung gekennzeichnet und werden in den seltensten Fällen vollumfänglich von der nachfolgenden Wirklichkeit bestätigt. Daher ist anerkannt, dass die Rechtmäßigkeit von Prognosen, die von zutreffenden Werten und Zahlen ausgegangen sind, alle erreichbaren Daten berücksichtigt haben und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bedient haben, nicht berührt wird, wenn sich die Prognose später als überholt, unzutreffend oder unrealistisch herausstellt (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 114, Rdnr. 37 ff., m.w.N.).
29 
Schließlich spricht auch die Tatsache, dass es sich beim für die Festsetzung des Abschussplans zuständigen Kreisjagdamt um eine Kollegialbehörde handelt, in der der Fachverstand der Vertreter verschiedener Bereiche gebündelt werden soll (vgl. zur Zusammensetzung § 35 Abs. 1 LJagdG), dafür, dass auch für die gerichtliche Überprüfung der objektivierte Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung dieses Gremiums maßgeblich sein soll.
30 
Ausgehend von der Sachlage am 03.05.2007 - also ohne Berücksichtigung in der Saison 2007/2008 eingetretener Wildschäden - ist die Festsetzung der Rehwildabschusszahl auf 72 Stück nicht zu beanstanden.
31 
Ausgangspunkt für diese Festsetzung war das forstliche Gutachten vom 30.08.2006, das eine tendenziell abnehmende Verbissbelastung konstatierte. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass sich diese Tendenz nicht unmittelbar aus einem Abgleich der forstlichen Gutachten zum Plan 2004-2006 und zum Plan 2007-2009 ergibt. In beiden Gutachten wird der Verbiss bei der Baumart Tanne nämlich als „mittel“, also zwischen 21 % und 50 % liegend, bezeichnet. In dem Gutachten zum Abschlussplan 2007 bis 2009 findet sich allerdings die zusätzliche Bemerkung, dass der Verbiss bei Tanne jetzt im Grenzbereich mitte/gering liege. Der Gutachter hat in der Erörterungsverhandlung erläutert, dass das Gutachten auf Schätzgrößen aufgrund des optischen Eindrucks bei Durchgang durch den Jagdbogen basiere. Dabei sei der Revierförster beteiligt, der in dem Wald des Jagdbogens täglich vor Ort sei und ihn daher sehr gut kenne. Außerdem werde an drei Probepunkten für den Verbiss bei der Baumart Tanne eine zusätzliche Stützmessung vorgenommen. Diese Stützmessung habe an zwei der Punkte ergeben, dass die Verbissbelastung von „mittel“ auf „gering“ zurückgegangen sei, an einem Punkt sei sie allerdings von „mittel“ auf „stark“, nämlich auf 66 %, angestiegen. Dieses Ergebnis stehe mit dem optischen Eindruck einer insgesamt rückläufigen Verbissbelastung bei Tannen im Einklang. Diese Ausführungen erscheinen der Kammer nachvollziehbar; es ist nicht zu beanstanden, bei einem Gutachten, das den gesamten Jagdbezirk betrifft, eine Gesamtbewertung entsprechend des überwiegenden Zustands der Baumbestände zu treffen, auch wenn diese Bewertung für einzelne Stellen nicht zutrifft.
32 
Auch sonst hat das Gericht keinen Anlass, an der Richtigkeit des forstlichen Gutachtens zu zweifeln. Dass der Gutachter die nachträgliche Erhöhung des Abschussplans 2004 bis 2006 in seinem Gutachten nicht berücksichtigt hat, ist für seine Feststellungen zu den Baumartenanteilen, zu den Verjüngungsflächen, zu den Schutzmaßnahmen und zur Verbissbelastung unerheblich. Aber auch auf seine Empfehlung für die Abschussplanung kann sich dies nicht ausgewirkt haben, weil der Beigeladene den erhöhten Abschuss nicht erfüllt hat, sondern in den Jahren 2004 bis 2006 nur, wie ursprünglich vorgesehen, 72 Stück Rehwild erlegt hat.
33 
Das Kreisjagdamt hat auch im Ergebnis die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen. Aus § 21 BJagdG folgt unmittelbar der Vorrang des Schutzes der einzelnen Waldbesitzer und damit der Vorrang der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung vor einer zahlenmäßigen Hege der den Waldaufbau schädigenden Wildarten (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995, a.a.O.). Diese Bewertung spiegelt sich auch in § 27 Abs. 2 LJagdG, wonach bei der Abschlussplanung neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation zu berücksichtigen ist. Aus diesen Regelungen folgt allerdings kein schrankenloser Vorrang des Grundstückseigentümers. Dieser hat vielmehr im Interesse der Erhaltung des Wildes ein gewisses Maß an Wildschäden hinzunehmen (vgl. Kümmerle/Nagel, Jagdrecht in Bad.-Württ., 10. Aufl., 2006, Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 96); ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl soll erhalten bleiben (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Danach ist eine gewisse Verbissbelastung hinzunehmen; mit der Klägerin ist aber davon auszugehen, dass längerfristiges Ziel wohl nur eine Belastung im Bereich „gering“ bei allen Hauptbaumarten sein kann.
34 
Diesem Ziel widerspricht das vom Kreisjagdamt gefundene Abwägungsergebnis in Form der festgesetzten Abschusszahl von 72 Stück Rehwild jedoch nicht. Denn bezogen auf den gesamten Jagdbezirk ist der Verbiss auch bei der Baumart Tanne ausweislich der forstlichen Gutachten aus den Jahren 2003 für den Plan 2004-2006 und 2006 für den Plan 2007-2009 zurückgegangen. Dennoch soll der Abschuss - tatsächlich waren es in den Jahren 2004/2005 bis 2006/2007 72 Stück Rehwild, die jetzt auch in dem Plan 2007-2009 festgesetzt worden sind - gleich bleiben.
35 
Sicherlich geht die Klägerin zu Recht davon aus, dass auch eine dauerhafte Verbissbelastung im Bereich mittel bis gering nicht von ihr toleriert werden muss; dies widerspräche dem Gebot der Vermeidung von Wildschäden im Rahmen des Möglichen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG. Gerade Verbissschäden, wie sie an dem einen der drei Probepunkte mit 66 % festgestellt worden sind, sind überhaupt nicht akzeptabel. Der Schluss, den die Klägerin daraus zieht, dass nämlich die Abschusszahl im gesamten Jagdbezirk zu erhöhen sei, ist jedoch nicht zutreffend. Vielmehr spricht eine Würdigung aller Umstände dafür, dass der Ansatz der Behörde, gegen weitere drohende Wildschäden mit dem Konzept der Schwerpunktbejagung ohne Erhöhung der Gesamtabschusszahl im Jagdbezirk anzugehen, nicht zu beanstanden ist.
36 
Schon im Widerspruchsbescheid ist darauf hingewiesen worden, dass sich die angemeldeten Wildschäden in den letzten sechs Jahren auf die Grundstücke der Eheleute ... beschränkten. Andere konkret geschädigte Eigentümer hat die Klägerin nicht benannt. Der Betrieb der Eheleute ... macht jedoch nur ein gutes Sechstel der Gesamtfläche des Jagdbezirks aus. Bei der Erörterungsverhandlung hat Herr ... erklärt, dass vor allem vier bis fünf Hektar seines Landes hinsichtlich Verbissschäden problematisch seien; dies sind keine zwei Prozent der Fläche des Jagdbezirks. Bei der Erhebung an den Probepunkten im Jahr 2006 lag das Ergebnis an einem Probepunkt mit festgestellter Zunahme des Verbisses konträr zu dem Messergebnis an den beiden anderen Probepunkten, an denen der Verbiss deutlich zurückgegangen war. Auch im forstlichen Gutachten vom 30.10.2003 wurde als Besonderheit trotz insgesamt festgestellter abnehmender Verbissbelastung in einem Bereich („.../...“) starker Verbiss konstatiert. All dies zeigt, dass nicht etwa von einer gleichmäßigen Verbissbelastung im gesamten Bezirk ausgegangen werden kann, sondern dass die überwiegend abnehmende Verbisstendenz bei einzelnen Flächen nicht besteht. Vor diesem Hintergrund ist gegen die Auffassung der Behörden, probates Mittel gegen diese Verbissbelastung auf einzelnen Flächen sei nicht eine Erhöhung der allgemeinen Abschusszahl, sondern vielmehr eine Schwerpunktbejagung, nichts zu erinnern. Es ist anerkannt, dass die Festsetzung der Höhe des Abschusses nur den Teilbereich einer Gesamtstrategie darstellt (vgl. Kümmerle/Nagel, a.a.O., Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 148).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 ZPO).
38 
Mit Blick auf die Frage, welche Sachlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Abschussplans und eines Anspruchs auf Erhöhung des Abschusses maßgeblich ist, wird die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 zugelassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Klage ist zulässig. Bei der begehrten Festsetzung der Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG), dessen Erlass mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, wonach der Abschuss des Wildes so zu regeln ist, dass die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben. Diese Norm vermittelt den Waldeigentümern ein subjektiv öffentliches Recht im Rahmen der Abschussplanung (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995 - 3 C 8/94 -, BVerwGE 98, 118). Die Klägerin ist der gesetzlich vorgesehene Zusammenschluss der Grundeigentümer im Jagdbezirk (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) und kann daher auch die Rechte ihrer gesetzlichen Mitglieder aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG gerichtlich geltend machen.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die festgesetzte Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan vom 03.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Erhöhung der Abschusszahl (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23 
In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft (vgl. §§ 8, 9 BJagdG) ist der Abschussplan vom Jagdausübungsberechtigten, also vom Jagdpächter, im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 BJagdG, § 27 Abs. 1, letzter Halbsatz LJagdG). Wird dieses Einvernehmen nicht erzielt, ist der Abschussplan von der unteren Jagdbehörde festzusetzen (§ 27 Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. LJagdG). So liegt der Fall hier. Das Kreisjagdamt hat den Plan nach Einholung des gesetzlich vorgesehenen forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden und über Wildschadensverhütungsmaßnahmen mit Vorschlägen zur Abschussplanung (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 LJagdG) festgesetzt.
24 
Dass der Abschussplan vom 03.05.2007 und der entsprechende Bescheid an die Klägerin vom 11.05.2007 keine Begründung für die festgesetzte Abschusszahl enthielten, schadet nicht, weil die Begründung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG nachgeholt werden konnte und im Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008 erfolgt ist.
25 
Auch in materieller Hinsicht ist die getroffene Festsetzung im Abschussplan nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung des Abschussplans steht den Jagdbehörden weder ein planerisches Ermessen noch ein vom Gericht nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotz der Verwendung des Wortes „Plan“ wird der Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Vielmehr kann das Gericht die in den Regelungen der § 21 BJagdG und 27 LJagdG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig bewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat. Allerdings ist die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch an Hand einer normativen Formel zu bestimmen. Insoweit ist der Behörde eine gewisse Brandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt. Die Überprüfung des Gerichts beschränkt sich darauf, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BayVGH, Urt. v. 19.05.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499).
26 
Diesen Zahlenrahmen hält die hier angefochtene Regelung ein. Fehler bei der Bewertung des Sachverhalts oder der Abwägung der forst- und jagdlichen Belange sind nicht ersichtlich.
27 
Maßgeblich für die Überprüfung des Gerichts ist nach der gesetzlichen Konzeption des Abschussplans die Sachlage im Zeitpunkt seiner Festsetzung durch das Kreisjagdamt. Nach dem gesetzgeberischen Konzept ist der Rehwildabschussplan jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren festzusetzen (§ 27 Abs. 1 LJagdG i.V.m. § 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz LJagdG DVO). Der Plan kann von der unteren Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen geändert werden, wenn sich die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben oder die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruht (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LJagdG DVO). Diese Regelung würde unterlaufen, würde das Gericht bei seiner Überprüfung auf eine spätere Sachlage nach Festsetzung des Abschussplans abstellen. Denn dann würde es nicht nur wesentliche Änderungen der Verhältnisse, sondern jegliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen. Auch die Frage, ob die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruhte, würde sich nicht stellen, wenn das Gericht nach eigener Sachverhaltsermittlung aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu entscheiden hätte. Dann würde nur ein Abgleich des Ermittlungsergebnisses des Gerichts mit den bei der Abschussplanung von der unteren Jagdbehörde zugrunde gelegten Tatsachen erfolgen, ohne dass es darauf ankäme, worauf das Tatsachenmaterial der Behörde basierte.
28 
Für eine Beurteilung des Abschussplans an Hand der Sachlage zum Zeitpunkt seiner Festsetzung spricht auch sein prognostischer Charakter. Nach § 21 Abs. 1 BJagdG ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben; er soll dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Diese Regelung setzt prognostische Einschätzungen der Entwicklung der Tierpopulation, ihres Verbissverhaltens, gerade auch im Zusammenspiel mit dem voraussichtlichen Angebot an anderen Ernährungsangeboten, und der zu erwartenden natürlichen Verjüngung der verschiedenen, im Wald vorhandenen Baumarten voraus. Solche prognostischen Einschätzungen sind aber typischerweise durch Unsicherheiten in Bezug auf die zukünftige Entwicklung gekennzeichnet und werden in den seltensten Fällen vollumfänglich von der nachfolgenden Wirklichkeit bestätigt. Daher ist anerkannt, dass die Rechtmäßigkeit von Prognosen, die von zutreffenden Werten und Zahlen ausgegangen sind, alle erreichbaren Daten berücksichtigt haben und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bedient haben, nicht berührt wird, wenn sich die Prognose später als überholt, unzutreffend oder unrealistisch herausstellt (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 114, Rdnr. 37 ff., m.w.N.).
29 
Schließlich spricht auch die Tatsache, dass es sich beim für die Festsetzung des Abschussplans zuständigen Kreisjagdamt um eine Kollegialbehörde handelt, in der der Fachverstand der Vertreter verschiedener Bereiche gebündelt werden soll (vgl. zur Zusammensetzung § 35 Abs. 1 LJagdG), dafür, dass auch für die gerichtliche Überprüfung der objektivierte Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung dieses Gremiums maßgeblich sein soll.
30 
Ausgehend von der Sachlage am 03.05.2007 - also ohne Berücksichtigung in der Saison 2007/2008 eingetretener Wildschäden - ist die Festsetzung der Rehwildabschusszahl auf 72 Stück nicht zu beanstanden.
31 
Ausgangspunkt für diese Festsetzung war das forstliche Gutachten vom 30.08.2006, das eine tendenziell abnehmende Verbissbelastung konstatierte. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass sich diese Tendenz nicht unmittelbar aus einem Abgleich der forstlichen Gutachten zum Plan 2004-2006 und zum Plan 2007-2009 ergibt. In beiden Gutachten wird der Verbiss bei der Baumart Tanne nämlich als „mittel“, also zwischen 21 % und 50 % liegend, bezeichnet. In dem Gutachten zum Abschlussplan 2007 bis 2009 findet sich allerdings die zusätzliche Bemerkung, dass der Verbiss bei Tanne jetzt im Grenzbereich mitte/gering liege. Der Gutachter hat in der Erörterungsverhandlung erläutert, dass das Gutachten auf Schätzgrößen aufgrund des optischen Eindrucks bei Durchgang durch den Jagdbogen basiere. Dabei sei der Revierförster beteiligt, der in dem Wald des Jagdbogens täglich vor Ort sei und ihn daher sehr gut kenne. Außerdem werde an drei Probepunkten für den Verbiss bei der Baumart Tanne eine zusätzliche Stützmessung vorgenommen. Diese Stützmessung habe an zwei der Punkte ergeben, dass die Verbissbelastung von „mittel“ auf „gering“ zurückgegangen sei, an einem Punkt sei sie allerdings von „mittel“ auf „stark“, nämlich auf 66 %, angestiegen. Dieses Ergebnis stehe mit dem optischen Eindruck einer insgesamt rückläufigen Verbissbelastung bei Tannen im Einklang. Diese Ausführungen erscheinen der Kammer nachvollziehbar; es ist nicht zu beanstanden, bei einem Gutachten, das den gesamten Jagdbezirk betrifft, eine Gesamtbewertung entsprechend des überwiegenden Zustands der Baumbestände zu treffen, auch wenn diese Bewertung für einzelne Stellen nicht zutrifft.
32 
Auch sonst hat das Gericht keinen Anlass, an der Richtigkeit des forstlichen Gutachtens zu zweifeln. Dass der Gutachter die nachträgliche Erhöhung des Abschussplans 2004 bis 2006 in seinem Gutachten nicht berücksichtigt hat, ist für seine Feststellungen zu den Baumartenanteilen, zu den Verjüngungsflächen, zu den Schutzmaßnahmen und zur Verbissbelastung unerheblich. Aber auch auf seine Empfehlung für die Abschussplanung kann sich dies nicht ausgewirkt haben, weil der Beigeladene den erhöhten Abschuss nicht erfüllt hat, sondern in den Jahren 2004 bis 2006 nur, wie ursprünglich vorgesehen, 72 Stück Rehwild erlegt hat.
33 
Das Kreisjagdamt hat auch im Ergebnis die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen. Aus § 21 BJagdG folgt unmittelbar der Vorrang des Schutzes der einzelnen Waldbesitzer und damit der Vorrang der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung vor einer zahlenmäßigen Hege der den Waldaufbau schädigenden Wildarten (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995, a.a.O.). Diese Bewertung spiegelt sich auch in § 27 Abs. 2 LJagdG, wonach bei der Abschlussplanung neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation zu berücksichtigen ist. Aus diesen Regelungen folgt allerdings kein schrankenloser Vorrang des Grundstückseigentümers. Dieser hat vielmehr im Interesse der Erhaltung des Wildes ein gewisses Maß an Wildschäden hinzunehmen (vgl. Kümmerle/Nagel, Jagdrecht in Bad.-Württ., 10. Aufl., 2006, Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 96); ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl soll erhalten bleiben (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Danach ist eine gewisse Verbissbelastung hinzunehmen; mit der Klägerin ist aber davon auszugehen, dass längerfristiges Ziel wohl nur eine Belastung im Bereich „gering“ bei allen Hauptbaumarten sein kann.
34 
Diesem Ziel widerspricht das vom Kreisjagdamt gefundene Abwägungsergebnis in Form der festgesetzten Abschusszahl von 72 Stück Rehwild jedoch nicht. Denn bezogen auf den gesamten Jagdbezirk ist der Verbiss auch bei der Baumart Tanne ausweislich der forstlichen Gutachten aus den Jahren 2003 für den Plan 2004-2006 und 2006 für den Plan 2007-2009 zurückgegangen. Dennoch soll der Abschuss - tatsächlich waren es in den Jahren 2004/2005 bis 2006/2007 72 Stück Rehwild, die jetzt auch in dem Plan 2007-2009 festgesetzt worden sind - gleich bleiben.
35 
Sicherlich geht die Klägerin zu Recht davon aus, dass auch eine dauerhafte Verbissbelastung im Bereich mittel bis gering nicht von ihr toleriert werden muss; dies widerspräche dem Gebot der Vermeidung von Wildschäden im Rahmen des Möglichen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG. Gerade Verbissschäden, wie sie an dem einen der drei Probepunkte mit 66 % festgestellt worden sind, sind überhaupt nicht akzeptabel. Der Schluss, den die Klägerin daraus zieht, dass nämlich die Abschusszahl im gesamten Jagdbezirk zu erhöhen sei, ist jedoch nicht zutreffend. Vielmehr spricht eine Würdigung aller Umstände dafür, dass der Ansatz der Behörde, gegen weitere drohende Wildschäden mit dem Konzept der Schwerpunktbejagung ohne Erhöhung der Gesamtabschusszahl im Jagdbezirk anzugehen, nicht zu beanstanden ist.
36 
Schon im Widerspruchsbescheid ist darauf hingewiesen worden, dass sich die angemeldeten Wildschäden in den letzten sechs Jahren auf die Grundstücke der Eheleute ... beschränkten. Andere konkret geschädigte Eigentümer hat die Klägerin nicht benannt. Der Betrieb der Eheleute ... macht jedoch nur ein gutes Sechstel der Gesamtfläche des Jagdbezirks aus. Bei der Erörterungsverhandlung hat Herr ... erklärt, dass vor allem vier bis fünf Hektar seines Landes hinsichtlich Verbissschäden problematisch seien; dies sind keine zwei Prozent der Fläche des Jagdbezirks. Bei der Erhebung an den Probepunkten im Jahr 2006 lag das Ergebnis an einem Probepunkt mit festgestellter Zunahme des Verbisses konträr zu dem Messergebnis an den beiden anderen Probepunkten, an denen der Verbiss deutlich zurückgegangen war. Auch im forstlichen Gutachten vom 30.10.2003 wurde als Besonderheit trotz insgesamt festgestellter abnehmender Verbissbelastung in einem Bereich („.../...“) starker Verbiss konstatiert. All dies zeigt, dass nicht etwa von einer gleichmäßigen Verbissbelastung im gesamten Bezirk ausgegangen werden kann, sondern dass die überwiegend abnehmende Verbisstendenz bei einzelnen Flächen nicht besteht. Vor diesem Hintergrund ist gegen die Auffassung der Behörden, probates Mittel gegen diese Verbissbelastung auf einzelnen Flächen sei nicht eine Erhöhung der allgemeinen Abschusszahl, sondern vielmehr eine Schwerpunktbejagung, nichts zu erinnern. Es ist anerkannt, dass die Festsetzung der Höhe des Abschusses nur den Teilbereich einer Gesamtstrategie darstellt (vgl. Kümmerle/Nagel, a.a.O., Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 148).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 ZPO).
38 
Mit Blick auf die Frage, welche Sachlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Abschussplans und eines Anspruchs auf Erhöhung des Abschusses maßgeblich ist, wird die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 zugelassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Verwaltungsgerichte und je ein Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.