Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juni 2015 - M 4 K 13.5041

bei uns veröffentlicht am16.06.2015

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Teilrücknahme der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz -HHG-.

Der Kläger kam am … Mai 1981 aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland und erhielt nach dem Notaufnahmegesetz die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet.

Am 29. Juni 1981 beantragte er die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 HHG und machte dabei folgende Angaben:

„Festnahme am 22.10.76 in UHA … wegen „Staatsfeindl. Hetze und Staatsverleumdung“, danach Überführung in UHA …, danach Jugendhaus …

Verurteilung: 1) am 3.2.77; 2) am 8.8.79, Kreisgericht …, Strafkammer; 1 Jahr und 2 Monate, ‚Staatsverleumdung u. Staatsfeindl. ...‘ (Urteil nicht ausgehändigt!)“

In seinem Antrag auf Eingliederungshilfe nach §§ 9a ff. HHG gab er zu seiner Inhaftierung in der DDR als „Grund der Festnahme und des Gewahrsams“ an:

„Staatsfeindliche Hetze und Staatsverleumdung während der Lehrausbildung in … Es kam zu einer Verurteilung von 1 Jahr und zwei Monaten, nach zehn Monaten Entlassung wegen guter Führung mit Auferlegung eine Bewährungszeit von zwei Jahren mit Androhung der Reststrafe von vier Monaten bei „nichtgesellschaftsmäßigem Verhalten“. Diese Reststrafe musste ich vom 1.9.78 - 28.12.78 verbüßen, da ich mich nicht ordnungsgemäß ins sozialistische System eingegliedert habe.“

Der Kläger legte zwei Entlassungsscheine aus dem Strafvollzug der DDR vor, ferner eine Kopie des Bewährungsbeschlusses des Kreisgerichts ... vom ... Juli 1977 in dem als Betreff „Staatsverleumdung u. a.“ genannt ist.

Am ... Juli 1981 verfügte der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht München nach §§ 2, 15 Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen:

„Auf den Antrag des ... ... ... wird die Vollstreckung aus dem gegen ihn ergangenen Urteil des Kreisgerichts ... vom 3. Februar 1977 insoweit für unzulässig erklärt, als die verhängte Strafe Jugendhaft bzw. Dauerarrest von 4 Wochen übersteigt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.“

In den Gründen heißt es auszugsweise:

„… Als Grund der Festnahme und Verurteilung gibt der Antragsteller folgendes an:

Bis zu seiner Verhaftung im Oktober 1976 habe er sich im Internat der ... von ... befunden. Dort habe er innerhalb der Klasse und der Schule Propaganda gegen das „DDR“-Regime gemacht. Er habe seine Mitschüler aufgefordert, ihre Meinung gegen die kommunistische Erziehung in der Berufsschule frei zu äußern. Gegenüber der Schulleitung habe er einen objektiven und realistischen Unterricht in den Fächern „Staatsbürgerkunde“ und „Marxismus-Leninismus“ gefordert. Innerhalb der Schule habe er sich gegen die Staatsform und die Gesetze der „DDR“ ausgesprochen, etwa mit den Parolen „Es lebe die Demokratie“, „Nieder mit dem Kommunismus“. Dieses Verhalten sei ihm als staatsfeindliche Hetze und Staatsverleumdung zur Last gelegt worden.

Am Vorabend des ... Mai 1976 habe er mit drei Freunden in ... verschiedene „DDR“-Fahnen heruntergeholt, das Emblem herausgeschnitten und die Fahnen wieder zurückgehängt. Wegen dieser Tat sei er nach § 222 StGB/DDR verurteilt worden (Mißachtung staatlicher und gesellschaftlicher Symbole). …

Die Angaben des Antragstellers werden glaubhaft bestätigt durch die von ihm vorgelegten Urkunden, insbesondere den Beschluss des Kreisgerichts ... vom 20. Juli 1977, Gz. S 325/76 Ost, die Ladung vor das Kreisgericht ... vom 24. Juli 1978 und die beiden Entlassungsscheine.

Geht man von diesem Sachverhalt aus, so ist folgendes festzustellen:

Die Anwendung der §§ 106, 220 StGB/DDR auf den vorliegenden Fall widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen. Es handelt sich um politische Strafgesetze, welche die Freiheitsrechte des einzelnen, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung, in unzumutbarer Weise einschränken und politische Gegner mundtot machen soll. Es handelt sich um Vorschriften zum Schutze der in der DDR faktisch ausgeübten politischen Macht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Bd. XI, S. 150).

Hingegen kann die Bestimmung des § 222 StGB/DDR nicht als rechtsstaatswidrig angesehen werden. Wegen Beschädigung von Flaggen wäre der Antragsteller auch in der Bundesrepublik verurteilt worden, vgl. § 90a Abs. 2 StGB. … Bei Abwägung aller Umstände wäre die Verhängung einer Jugendhaft von 4 Wochen bzw. nach dem Jugendgerichtsgesetz eines Dauerarrestes von 4 Wochen rechtsstaatlich angemessen gewesen. …“

Weitere behördliche Ermittlungen zu Einzelheiten der Verurteilung und Inhaftierung des Klägers blieben erfolglos.

Mit Bescheid vom 20. November 1981 stellte die Regierung von O. fest:

„1. Die Zeit vom 21.11.1976 bis 25.08.1977 und vom 01.09.1978 bis 27.12.1978 wird als politische Haft i. S. des § 1 Abs. 1 HHG bescheinigt.

2. Die Anerkennung als politische Haft des in der Zeit vom 22.10.1976 bis 20.11.1976 erlittenen Freiheitsentzug wird abgelehnt. …“

In den Gründen lehnt sich der Bescheid an die Verfügung des Generalstaatsanwalts an.

Ebenfalls am ... November 1981 wurde eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ausgestellt mit folgenden Eintragungen:

1. Beginn des politischen Gewahrsams …: 21.11.76/01.09.78

2. Ende des politischen Gewahrsams: 25.08.77/27.12.78

Mit Bescheid vom 20. November 1981 wurde dem Kläger eine Eingliederungshilfe nach § 9a Abs. 1 HHG in Höhe von 420,- DM, mit Bescheid vom 4. März 1996 eine Kapitalentschädigung nach § 17 i. V. m. § 25 Abs. 2 StrRehaG von 3.780,-- DM und mit Bescheid vom 28. November 2002 eine Erhöhung der Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 5 StrRehaG von 4.200,- DM = 2.147,43 € gewährt.

Am ... 2011 erhielt die Regierung von O. eine Anfrage der Deutschen Rentenversicherung vom ... 2011. Diese teilte mit, der Kläger habe im Rahmen der Prüfung möglicher Ersatzzeiten nach § 250 SBG VI in der gesetzlichen Rentenversicherung die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG vom... Mai 1981 vorgelegt. Nunmehr liege auch ein Rehabilitierungsbeschluss des Bezirksgerichts ... vom ... 1991 vor. Es werde um Klärung gebeten, ob es im Hinblick auf den späteren Rehabilitierungsbeschluss und der darauf erkennbaren Gründe für die Teilrehabilitierung bei den in der Bescheinigung festgestellten Zeiten verbleibe.

Beigefügt war ein Beschluss des Bezirksgerichts ... - 3. Senat für Rehabilitierung - vom ... November 1991 (Az. BSRH 694/90 - 83 AR 1382/91):

[„Betroffener“ ist der Kläger des vorliegenden Verfahrens]

„Das Urteil des Kreisgerichts ... vom 03.02.1977, Az. Ost S 325/76 - 1213-1195/76 -3- wird - soweit der Betroffene in einem Fall wegen Staatsverleumdung (§ 220 StGB-DDR) und zu einer Freiheitsstrafe von mehr als acht Monaten verurteilt worden ist - aufgehoben.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Betroffene wird, soweit das Urteil aufgehoben ist, rehabilitiert. …“

In den Gründen heißt es (auszugsweise):

„Durch Urteil des Kreisgerichts ... vom 03.02.1977 wurde der Betroffene wegen mehrfacher gemeinschaftlich begangener Missachtung staatlicher und gesellschaftlicher Symbole, wegen mehrfacher Staatsverleumdung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Vergehen gem. §§ 222,220 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2, 115 Abs. 1, 22 Abs. 2 Ziff. 2, 63, 64, 66 StGB zu einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Der Verurteilung lagen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:

Am Abend des 30.04.1976 wollte der Betroffene gemeinsam mit andren eine Gaststätte in ... aufsuchen. Da sie keinen Einlass fanden, spazierten sie durch verschiedene Straßen in .... Dabei stellten sie fest, dass die Mehrzahl der Grundstücke anlässlich des bevorstehenden 1. Mai beflaggt waren. Sie begannen dann, verschiedene Fahnen herunterzureißen und zu zerstören. So riss der Betroffene an einem Fotogeschäft die Staatsflagge der DDR herunter und schnitt mit einem Messer den größten Teil des Emblems heraus. Das gleiche machte er an einer Fahne, die an einem Schallplattengeschäft angebracht war. Ebenso zerstörte er eine Fahne in der ... Am Haus des Lehrers schnitt er an zwei Fahnenmasten die Seile durch, so dass die Fahnen auf den Rasen fielen. ...

Am ... oder ...10.1976 hatte der Betroffene im Zimmer ... seines Internats in ... auf ein DIN A4 Blatt ein großes Hakenkreuz und vier eiserne Kreuze gemalt. Darunter schrieb er die Worte „Es lebe Großdeutschland“. Dieses Blatt steckte er an einen Wandspiegel, so dass mehrere dort Anwesende die Zeichnung sehen konnten.

Am ....06.1976 hatte der Betroffene bei einem Arbeitseinsatz der Schule in der ... ... einen gewissen Sonsalle mit der Faust niedergeschlagen, sich über ihn gebeugt und ihm mehrfach mit Fäusten ins Gesicht und auf den Oberkörper geschlagen. Sodann stieß er ihm mit dem Knie gegen das Kinn.

In dieser Sache befand sich der Betroffene vom ...10.1976 bis ...08.1977 und vom ...09.1978 bis ...12.1978 in Untersuchungs- und Strafhaft. …

Der Betroffene hat Anspruch auf Rehabilitierung lediglich wegen der Verurteilung wegen Staatsverleumdung in einem Fall; im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Rehabilitierung nicht vor. …

Im Übrigen verneint der Senat das Vorliegen der Rehabilitierungsvoraussetzungen. Die weiteren Handlungen des Betroffenen, wegen derer er in dem angeführten Urteil verurteilt worden ist, waren auch nach dem nach der Wende eingeführten Strafrecht der DDR in der Fassung des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes strafbar geblieben. Das gilt für die vorsätzliche Körperverletzung nach § 115 StGB-DDR und für die Missachtung staatlicher Symbole [nach] § 220 StGB-DDR, aber auch hinsichtlich des Aufzeichnens eines Hakenkreuzes (§ 220 Abs. 2 StGB-DDR). …

Da das Kreisgericht ... einerseits keine Einzelstrafen ausgeworfen und auch sonst in den Urteilsgründen bei der Strafzumessung nicht mehr differenziert und gewichtet hat, andererseits lediglich wegen eines Tatkomplexes eine Rehabilitierung erfolgte, hat der Senat das Urteil im Strafausspruch im Umfang von sechs Monaten Freiheitsstrafe aufgehoben und die weitere Freiheitsstrafe von acht Monaten für die mehrfache Missachtung staatlicher Symbole, die vorsätzliche Körperverletzung und die verbliebene Staatsverleumdung nach § 220 Abs. 2 StGB-DDR für angemessen gehalten. Bezüglich des Strafmaßes ist damit der Betroffene im Umfang von sechs Monaten rehabilitiert; bezogen auf die erlittene Haft bedeutet dies, dass diese im Verhältnis 6 zu 14 der Rehabilitierung unterfällt und bei der Gewährung von Entschädigungsleistungen anlässlich der Haft von diesem Divisor auszugehen ist. …“

Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 wies die Regierung von O. den Kläger darauf hin, dass mit dem Beschluss vom 6. November 1991 die Verurteilung von 1977 nur im Umfang von sechs Monaten aufgehoben und die weitere Freiheitsstrafe von acht Monaten als angemessen bewertet worden sei. Es sei davon auszugehen, dass es sich hier gegenüber der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG vom 20. November 1981 um den aktuelleren Nachweis seiner politisch bedingten Inhaftierung handele. Es sei beabsichtigt, die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG dahingehend abzuändern. Der Kläger erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Kläger äußerte sich mit Schreiben vom 22. Juli 2011. Er könne nicht nachvollziehen, dass die Bescheinigung vom ... November 1981 rechtswidrig sein solle. Der Beschluss des Bezirksgerichts ... vom 6. November 1991 ersetze weder den Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 13. Juli 1981 noch die Bescheinigung vom ... November 1981. Alle diese Entscheidungen beruhten auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen. Er habe gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts ... keine Rechtsmittel eingelegt, weil er mit der Rehabilitierung zufrieden gewesen sei, ohne auf die „einzelnen Monate“ zu schauen. Im Vollzug des Beruflichen Reha-bilitierungsgesetzes -BerRehaG- sei ihm durch Bescheid der Landesdirektion Chemnitz vom 18. Oktober 2010 bescheinigt worden, Verfolgter i. S. des § 1 Abs. 1 BerRehaG zu sein; die Zeiträume von ... November 1976 bis ... August 1977 und ... September 1978 bis ... Mai 1981 seien als Verfolgungszeit anerkannt worden.

Außerdem habe er i. S. des Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG darauf vertrauen können, dass der Bescheid vom 20. November 1981 rechtmäßig sei. Dem Bescheid habe die entsprechende Bewertung des Generalstaatsanwalts zugrunde gelegen. Auch sei ihm unverständlich, weshalb ein seit fast 30 Jahren bestandskräftiger Bescheid noch aufgehoben werden dürfe.

Nach den beigefügten Unterlagen wurde dem Kläger mit Bescheid der Landesdirektion Sachsen vom 18. Oktober 2010 bescheinigt, dass er Verfolgter i. S. des § 1 Abs. 1 BerRehaG ist (Nr. 2); die Zeiträume vom .... November 1976 bis zum .... August 1977 und vom ... September 1978 bis zum ... Mai 1981 werden als Verfolgungszeit anerkannt (Nr.3) und entsprechende „Bescheinigungen für Zwecke der Rentenversicherung“ ausgestellt (Nr. 4). Aus den Gründen ergibt sich, dass dem Antrag des Klägers zunächst nur teilweise stattgegeben worden war und der nunmehrige Bescheid auf einem Prozessvergleich vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz beruht. Mit Beschluss vom 14. September 2010 war dem Kläger für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt worden. In den Gründen heißt es: „Möglicherweise hat die Behörde beim Erlass ihrer Bescheide die Bindungswirkung nach § 10 Abs. 7 HHG im Hinblick auf die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG nicht erkannt. Insofern sind die Erfolgsaussichten für die vorliegende Klage offen.“

Unter dem 9. August 2011 erließ die Regierung von O. - Ausgleichsamt - folgenden Änderungs- und Ablehnungsbescheid:

1. Die Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 HHG vom 20.11.1981 der Regierung von Ober-bayern wird teilweise aufgehoben. Sie wird in Bezug auf die Haftzeiträume dahingehend geändert, dass die Verurteilung aus dem Jahr 1977 durch das Kreisgericht ... im Umfang von nur 6 Monaten als politische Inhaftierung anerkannt wird. Die darüber hinausgehende Freiheitsstrafe i. H. v. 8 Monaten wurde jedoch nicht im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes verbüßt und ist abzuerkennen.

Das Original der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG vom 20.11.1981 ist innerhalb von vier Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides an die Regierung von Ober-bayern zur entsprechenden Abänderung zurückzugeben.

2. Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG, eingegangen beim Landratsamt Traunstein am 29.06.1981, wird insoweit abgelehnt, als lediglich ein Zeitraum von 6 Monaten als politisch bedingte Haftzeit anerkannt wird. Der darüber hinausgehende Zeitraum von 8 Monaten der tatsächlichen Inhaftierung wird nicht als politisch bedingte Haft anerkannt.

3. Die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Kostengesetz (KG) i.V. mit Tarif-Nr. 7.VI.8 Kostenverzeichnis.

5. Vertrauensschutz wird nicht gewährt.

In der Begründung heißt es (nach Darstellung der Zuständigkeit und der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG):

„… Weder bei Antragstellung bei der Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht München … gaben Sie an, noch ist aus den Unterlagen der Antragstellung auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ersichtlich, dass Sie auch wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Aufzeichnen eines Hakenkreuzes verurteilt wurden, Handlungen, die auch nach der Wende als Straftatbestände nach dem Strafrechtsänderungsgesetz zu bewerten waren.

Bei diesen Zeiten handelt es sich nicht um Zeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG.

Außerdem handelt es sich bei den Tatbeständen der vorsätzlichen Körperverletzung und Aufzeichnen eines Hakenkreuzes um Handlungen, die der Verursacher durchaus selbst zu vertreten hat.

Erst nach der Wende bestand die Möglichkeit zum Zugriff auf Unterlagen und Akten der Gerichte im Beitrittsgebiet.

Da Sie sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG als auch bei Antragstellung, die Vollstreckung der Strafe des Kreisgerichts... aus rechtsstaatlichen Gründen für unzulässig zu erklären, bei der Generalstaatsanwaltschaft München den Umstand der vorsätzlichen Körperverletzung arglistig verschwiegen haben, konnten die beiden Organe zu keinen anderen als den damals getroffenen Entscheidungen kommen. ... Die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG wurde daher teilweise zu Unrecht erteilt.

Bei der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der weder auf eine Geld- noch auf eine Sachleistung im Sinne des Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG gerichtet ist. Hierbei handelt es sich um eine Feststellung der Statuseigenschaft als politischer Häftling im Sinne des HHG. Eine Vertrauensschutzprüfung nach Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG scheidet aus, da es sich um einen sonstigen Verwaltungsakt nach Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG handelt.

Es ist nicht erkennbar, dass die Rücknahme der Bescheinigung in Ihrer Person zu einer übermäßigen Härte führen könnte. Weitere Gründe, die für eine Beibehaltung des bestehenden Verwaltungsaktes sprechen würden, haben Sie nicht dargelegt.

Dem hoheitlichen Interesse an der Beseitigung der teilweise rechtswidrigen Statusfeststellung (hier: Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG) ist grundsätzlich der Vorrang vor der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes einzuräumen.

Das öffentliche Interesse an der Rücknahme des über 6 Monate hinausgehenden begünstigenden Verwaltungsaktes überwiegt das Interesse am Bestand des für den Zeitraum von 8 Monaten rechtswidrigen Verwaltungsaktes.

Die ausgestellte Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG wird mit diesem Bescheid für einen Inhaftierungszeitraum vom 8 Monaten aufgehoben. …“

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. September 2011, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, erhob der Kläger Klage (M 4 K 11.4338) mit dem Antrag, den Änderungs- und Ablehnungsbescheid vom 9. August 2011 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 10. November 2011 wurde die Klage begründet.

Mit Beschluss vom 13. Mai 2013 gewährte das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe. Aus den Gründen:

„Zwar liegen nach summarischer Einschätzung der Sach- und Rechtslage wohl grundsätzlich die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG für eine (teilweise) Rücknahme der dem Kläger erteilten Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG vor, da er bei der Antragstellung im Jahr 1981 wohl falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht hat. Auch Vertrauensschutz im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG dürfte daher ausgeschlossen sein.

Andererseits begegnet der streitgegenständliche Bescheid vom 9. August 2011 rechtlichen Bedenken. Die Ermessenserwägungen in dem Bescheid sind unvollständig, es wird nicht ausreichend darauf eingegangen, welche Folgen die Teilrücknahme für den Kläger hat. Dies beruht auch darauf, dass unklar ist, ob die Rücknahme ex tunc oder ex nunc wirken soll. Allerdings können diese Mängel noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bereinigt werden (§ 114 Satz 2 VwGO, Art. 45 Abs. 1, Abs. 2 BayVwVfG), so dass die Erfolgsaussichten derzeit offen sind.“

Am 1. Oktober 2013 erließ die Regierung von O. den streitgegenständlichen Änderungs- und Ergänzungsbescheid:

1. Ziffer 1 des o.a. Änderungs- und Ablehnungsbescheides vom 09.08.2011 wird korrigiert. Sie muss lauten:

Die Bescheinigung der Regierung von O. gemäß § 10 Abs. 4 HHG vom 20.11.1981 wird teilweise aufgehoben. Sie wird im Bezug auf die Haftzeiträume dahingehend geändert, dass die Verurteilung aus dem Jahr 1977 durch das Kreisgericht ... im Umfang von nur 6 Monaten als politische Inhaftierung anerkannt wird. Die darüber hinausgehenden und in der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG anerkannten Zeiten in Höhe von weiteren 7 Monaten wurden jedoch nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 HHG verbüßt und sind abzuerkennen.

2. Ziffer 2 des o.a. Änderungs- und Ablehnungsbescheides vom 09.08.2011 wird korrigiert. Sie muss lauten:

Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG, eingegangen beim Landratsamt Traunstein am 29.06.1981, wird insoweit abgelehnt, als [der Kläger] lediglich für den Zeitraum von 6 Monaten rehabilitiert wird. Die über das ursprüngliche Strafmaß des Kreisgerichtes ... von insgesamt 14 Monaten hinausgehenden 8 Monate werden nicht als politisch bedingte Haft anerkannt.

3. Die Teilrücknahme des o.a. Bescheides erfolgt gem. Art. 48 Abs. 2 Satz 3, 4 BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt:

Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG stelle eine Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach §§ 9a ff. HHG und §§ 17 und 17a StrRehaG dar und könne folglich ebenso wie die Leistungen selbst gemäß Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG ebenso wie die Leistungen selbst nur ganz bzw. teilweise zurückgenommen werden, wenn das schutzwürdige Interesse des Klägers an der Rücknahme nicht überwiege.

Der Kläger habe die HHG-Bescheinigung und die Leistungen nur erhalten, weil er unrichtige bzw. unvollständige Angaben zu seiner Verurteilung durch das Kreisgericht ... vom ... Februar 1977 gemacht habe. Er habe verschwiegen, dass er auch wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Aufzeichnen eines Hakenkreuzes verurteilt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass er diese Tatsachen bewusst verschwiegen habe, um die staatlichen Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Die Vertrauensschutzprüfung habe ergeben, dass er sich nicht auf Vertrauen berufen könne, da er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien und da er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe.

Nach Maßgabe des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG sei im Regelfall eine Rücknahme des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit angezeigt. Bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sei auch im vorliegenden Fall unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse und insbesondere auch unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes die (Teil-)Rücknahme der Bescheinigung für die Vergangenheit rechtmäßig. Es sei nicht erkennbar, dass die Teilrücknahme der Bescheinigung und die Rückforderung der gewährten Leistungen eine übermäßige finanzielle Belastung mit sich bringen würde. Nach Vorlage geeigneter Nachweise könnten im Rückforderungsverfahren Zahlungsmodalitäten vereinbart werden. Die mögliche Reduzierung von Leistungen anderer Träger sei für den Kläger nicht unzumutbar.

Unter den in Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG genannten öffentlichen Interessen sei nicht nur das allgemeine öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einschließlich des Interesses an der Wiederherstellung eines damit in Einklang stehenden Rechtszustandes zu verstehen. Erfasst sei auch das allgemeine fiskalische Interesse an der Vermeidung nicht gerechtfertigter öffentlicher Ausgaben und Aufwendungen. Für die Rücknahme sprächen auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie Gründe der Rechtssicherheit, auch im Hinblick darauf, dass nicht absehbar sei, welche Rechtsfolgen der Gesetzgeber künftig an die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG knüpfen werde. Auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz könne die Bescheinigung nicht belassen werden, da einer Vielzahl von Personen, die ehrliche Angaben gemacht hätten, die Bescheinigung und die daran geknüpften staatlichen Leistungen versagt worden seien.

Ein Zustellnachweis befindet sich nicht bei den Akten.

Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 den Rechtsstreit aus dem Jahr 2011 in der Hauptsache für erledigt; das Verfahren (M 4 K 11.4338) wurde mit Beschluss vom 11. Oktober 2013 eingestellt.

Mit Schreiben vom 1. November 2013, das bei Gericht am gleichen Tag eingegangen ist, erhob der Kläger die vorliegende Klage und beantragte:

Der Änderungs- und Ablehnungsbescheid der Regierung von O. vom 1. Oktober 2013 wird aufgehoben.

Mit der Klage würden die Festsetzungen des Änderungs- und Ergänzungsbescheids angefochten, nicht aber die damit verbundene Aufhebung des Änderungs- und Ablehnungsbescheids vom 9. August 2011. Zur Begründung der Klage werde zunächst auf den Vortrag im Verfahren M 4 K 11.4338 Bezug genommen; eine detaillierte Klagebegründung erfolge nach Akteneinsicht.

Die Regierung von O. - Prozessvertretung, Vertreter des öffentlichen Interesses - legte mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 die Akten vor. Sie beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Klage wurde erst mit Schriftsatz vom 10. Juni 2015 begründet.

Das Gericht hat vom Landgericht Dresden die Akten des Rehabilitierungsverfahrens des Bezirksgerichts Dresden BSRF 694/90 - 83 AR 1382/91 beigezogen. Darin befindet sich - neben einer Ausfertigung des o.g. Beschlusses vom 6. November 1991 - eine Fotokopie des Urteils des Kreisgerichts ... vom 3. Februar 1977.

Die Kammer hat am 16. Juni 2015 mündlich verhandelt. Die Vertreter des Beklagten ergänzten die Ermessenserwägungen in dem streitgegenständlichen Bescheid.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die beigezogene Gerichtsakte des Landgerichts Dresden im Rehabilitierungsverfahren Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Gegenstand der Klage ist der Bescheid der Regierung von O. vom 9. August 2011 in der Gestalt, die er durch den Änderungsbescheid vom 1. Oktober 2013 gefunden hat.

Zwar hat die Klagepartei die gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2011 gerichtete Klage (M 4 K 11.4338) für erledigt erklärt und der Klageantrag richtet sich „nur“ auf die Aufhebung des Bescheids vom 1. Oktober 2013. Jedoch versteht die Regierung von O. selbst erkennbar den Bescheid vom 1. Oktober 2013 nicht als alleinige Regelung, sondern nach der Fassung der Tenorierung als Neufassung von Teilen des Bescheids vom 9. August 2011 (im Hinblick auf die Tenorierung und vor allem die Begründung). Die Neuregelungen im Bescheid von 2013 können daher mit der Anfechtungsklage angegriffen werden. Der Kläger hat hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis, da auch im Falle des Obsiegens die Ziffern 1 und 2 des Bescheids aus dem Jahr 2011 nicht wiederaufleben.

Der Bescheid der Regierung von O. in der Gestalt, die er durch den Änderungsbescheid vom 1. Oktober 2013 gefunden hat (im Folgenden: der Bescheid), ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Bescheid ist nicht in formaler Hinsicht fehlerhaft; er verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.

a) Trotz der komplizierten Formulierung in der Tenorierung ist klar erkennbar, dass der Bescheid festlegt, dass nur sechs Monate als „politischer Gewahrsam“ i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG anzuerkennen sind und die am 20. November 1981 ausgestellte Bescheinigung insoweit zurückgenommen wird, als sie einen längeren Zeitraum bescheinigt. Nach § 10 Abs. 4 HHG wird durch die Bescheinigung der Nachweis erbracht, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HHG vorliegen (und Ausschließungsgründe nach § 2 HHG nicht bestehen); wie die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG im Einzelnen abzufassen ist, ist nicht festgelegt. Es genügt daher, dass aufgrund des Bescheids bestimmbar ist, mit welchem Inhalt die Bescheinigung auszustellen ist.

b) Ebenso ist es unschädlich, dass nach dem Wortlaut des streitgegenständlichen Bescheids unmittelbar nur die Bescheinigung geändert, aber der ebenfalls am 20. November 1981 ergangene Bescheid, mit der die Regierung von O. über den Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung entschieden hat, nicht ausdrücklich genannt wird. Aus dem Gesamtzusammenhang, zum Beispiel auch aus Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist erkennbar, dass sich die Änderung hinsichtlich der als politischer Gewahrsam anzuerkennenden Haftzeiten auch auf den damaligen Bescheid erstreckt.

2. Die Voraussetzungen für eine (Teil-)Rücknahme lagen vor.

a) Die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ist teilweise rechtswidrig (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).

Mit der Bescheinigung wird (unter anderem) der Nachweis darüber erbracht, dass der Kläger i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG in der DDR für eine bestimmte Zeit aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihm nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen worden ist. Nicht unter diesen Begriff fallen Zeiten der Inhaftierung aufgrund von Straftaten, deren Ahndung rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht widerspricht und die auch in der Bundesrepublik Deutschland in vergleichbarer Weise geahndet worden wären. Ein Gewahrsam ist nur dann „politisch“, wenn er auf der marxistisch-leninistischen Lehre entstammenden ideologischen Gründen beruht, sofern er nicht auch rechtsstaatlich gerechtfertigt wäre, ferner dann, wenn er zwar auf anderen Gründen beruht, aber gemessen an den allgemein herrschenden Verhältnissen und den zu ihrer Bewältigung getroffenen Maßnahmen auch unter Berücksichtigung der traditionellen Anschauungen im Gewahrsamsstaat nicht mehr vertretbar sind; Maßstab der Vertretbarkeit sind die rechtsstaatlichen Grundsätze der Gerechtigkeit, Verhältnismäßigkeit und Toleranz (BVerwG, U. v. 15.11.1985 - 8 C 7/83 - Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 27, juris-Rn. 9, m. Nachw. d. Rspr.).

Der Kläger wurde mit Urteil des Kreisgerichts ... vom 3. Februar 1977 (Az. Ost S 325/76 - 1213-1195/76 -3-), wegen „mehrfacher gemeinschaftlich begangener Missachtung staatlicher und gesellschaftlicher Symbole, wegen mehrfacher Staatsverleumdung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung“ zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden, die er auch verbüßt hat.

Bei den abgeurteilten Tat ging es zum einen um die Beschädigung von Staatsflaggen der DDR und um die Parole „Es lebe der Imperialismus - BRD - nieder mit dem Kommunismus!“, andererseits aber auch darum, dass der Kläger auf ein Blatt Papier ein großes Hakenkreuz und vier Eiserne Kreuze gemalt und darunter „Es lebe Großdeutschland“ geschrieben hatte, ferner um eine Schlägerei. Der Kläger hatte bei einem Streit den Geschädigten mit der Faust ins Gesicht geschlagen und damit zu Fall gebracht; dann hatte er sich über den Geschädigten gebeugt und diesem mit den Fäusten mehrfach ins Gesicht und auf den Oberkörper geschlagen und ihm das Knie gegen das Kinn gestoßen.

Der Wortlaut oder der genaue Inhalt dieses Urteils war der Regierung von O. bei der Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG nicht bekannt. Der Kläger hatte angegeben, das Urteil sei ihm nicht (schriftlich) ausgehändigt worden; eigene Ermittlungen der Regierung von O. waren erfolglos geblieben. Die Regierung konnte daher nur die eigenen Angaben des Klägers zugrunde legen, der den Grund seiner Verurteilung mit „Staatsverleumdung und staatsfeindlicher Hetze“ angegeben hatte. Sie lehnte sich bei ihrer Entscheidung an die Verfügung des Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht München vom 13. Juli 1981 an, mit der die Vollstreckung aus dem Urteil vom 3. Februar 1977 insoweit für unzulässig erklärt wurde, als die verhängte Strafe Jugendhaft bzw. Jugendarrest von vier Wochen übersteigt. Auch bei dieser Verfügung wurden nur die als glaubhaft angesehenen Angaben des Klägers zugrunde gelegt; der Generalstaatsanwalt kannte weder die der Verurteilung ebenfalls zugrunde liegende Hakenkreuz-Schmiererei noch die Körperverletzung. Die Regierung wertete daher ebenfalls einen Zeitraum von vier Wochen (wegen der Beschädigung der Flaggen) als „nicht-politische“ Haft und stellte dem Kläger für den restlichen Zeitraum, also letztlich für 13 Monate, eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG aus.

Diese Bescheinigung ist teilweise rechtswidrig, nämlich soweit sie dem Kläger auch für die Zeiten, die er wegen der Hakenkreuz-Schmiererei und wegen der Körperverletzung in Haft war, politischen Gewahrsam i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG bescheinigt. Insoweit handelt es sich nicht um Gewahrsam aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung vom Kläger nicht zu vertretenden Gründen.

Das Gericht teilt die Auffassung der Regierung, dass hinsichtlich der Aufteilung der Gewahrsamszeit in einen „politischen“ i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG und in einen „nicht-politischen“ Teil dem Beschluss des Bezirksgerichts Dresden vom 6. November 1991 (Az. BSRH 694/90 - 83 AR 1382/91) gefolgt werden kann. Das Bezirksgericht hat hierin das Urteil des Kreisgerichts ... vom 3. Februar 1977 aufgehoben, soweit der Kläger in einem Fall wegen Staatsverleumdung und zu einer Freiheitsstrafe von mehr als acht Monaten verurteilt worden ist, und den Kläger insoweit rehabilitiert, im Übrigen aber den Antrag abgelehnt. Unter ausführlicher Würdigung des Urteils von 1977 kam es zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Taten der vorsätzlichen Körperverletzung, der Missachtung staatlicher Symbole und des Aufzeichnens eines Hakenkreuzes eine Rehabilitierung ausgeschlossen sei. Hinsichtlich des Strafmaßes hielt es eine Freiheitsstrafe von acht Monaten für angemessen und hat lediglich die diesen Zeitraum übersteigende Freiheitsstrafe, also in Höhe von sechs Monaten, aufgehoben.

Das Gericht hält die Ausführungen des Bezirksgerichts für überzeugend; es gibt keine anderweitigen Anhaltspunkte, die eine andere Würdigung, in welchem Ausmaß die Haft des Klägers als politscher Gewahrsam i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG anzusehen ist, rechtfertigen würde.

Soweit der Kläger einwendet, das Bezirksgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen bzw. habe diesen falsch gewürdigt, ist dem zum einen die Rechtskraft dieser Entscheidung entgegenzuhalten. Zum anderen hat der Kläger durch seine damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 22. November 1991 (Blatt 45 der Gerichtsakte) ausdrücklich seine Zustimmung zu der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, der das Bezirksgericht dann gefolgt ist, erklärt (das Urteil des Bezirksgerichts ist dem Bevollmächtigten erst am 6.12.1991 zugegangen). In dem Schriftsatz vom 10. Juni 2015 verharmlost der Kläger die Körperverletzung erheblich, wenn er von einer „Rangelei zwischen Jugendlichen“ spricht; vielmehr hat er nach dem abgeurteilten Sachverhalt einem aufgrund eines Schlages ins Gesicht bereits am Boden liegenden Mitschüler mit den Fäusten auf Gesicht und Oberkörper eingeschlagen und ihm auch noch einen Stoß mit dem Knie gegen das Kinn versetzt. Es kann nicht die Rede davon sein, dass das Bezirksgericht eine willkürliche Entscheidung getroffen hätte.

Die am … November 1981 ausgestellte Bescheinigung ist daher insoweit rechtswidrig, als sie dem Kläger einen politischen Gewahrsam i. S. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG von mehr als sechs Monaten bescheinigt (also - da bereits bei Ausstellung der Zeitraum von rund einem Monat nicht anerkannt wurde - in Bezug auf den Zeitraum von sieben Monaten).

b) Der Kläger hat keinen Vertrauensschutz.

Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG darf ein begünstigender Verwaltungsakt nur unter den Voraussetzungen von Art. 48 Absätze 2 bis 4 BayVwVfG zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (grundsätzlich) nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

Eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ist Grundlage für einmalige und laufende Geldleistungen, die an den Tatbestand des § 1 Abs. 1 HHG anknüpfen (vgl. den Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 2 HHG); sie entfaltet eine Bindungswirkung dahingehend, dass die jeweilige Behörde in einem anderen Verwaltungsverfahren davon ausgehen muss, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HHG vorliegen (BVerwG, U. v. 24.10.2002 - 3 C 7/02 - Buchholz 428.7 § 16 StrRehaG Nr. 1; ferner BVerwG, U. v. 20.3.1990 - 9 C 12/89 - NVwZ 1990, 1066, zum vergleichbaren Fall des Vertriebenenausweises). Auch im Fall des Klägers sind auf der Grundlage der Bescheinigung Leistungen nach § 9a Abs. 1 HHG, nach § 17 i. V. m. § 25 Abs. 2 StrRehaG und nach § 17 Abs. 5 i. V. m. § 25 Abs. 2 StrRehaG gewährt worden. Die Rücknahme der Bescheinigung ist deshalb an Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG zu messen (vgl. J. Müller in Bader/Ronellenfitsch, Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, § 48 Rn. 54-55; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 129).

Im vorliegenden Fall kann sich der Kläger aber nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil die Ausschlussgründe nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 BayVwVfG vorliegen.

Der Kläger hat die Bescheinigung durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig sowie unvollständig waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG). Wie oben bereits dargelegt, waren die Angaben des Klägers in seinem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG in wesentlicher Beziehung insoweit unrichtig/unvollständig, als er nicht offengelegt hat, dass die Verurteilung nicht nur wegen „Staatsverleumdung“, sondern auch wegen einer Hakenkreuz-Schmiererei und einer Körperverletzung erfolgt ist. Ein Verschulden des Klägers ist für das Erwirken durch unrichtige oder unvollständige Angaben nicht erforderlich, es genügt die bloße Verur-sachung der Rechtswidrigkeit durch objektiv unrichtige oder unvollständige Angaben (BVerwG, U. v. 28.6.2012 - 2 C 13/11 - NVwZ-RR 2012, 933; J. Müller in Bader/Ronellenfitsch, Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, § 48 Rn. 78; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 156).

Das Gericht geht außerdem davon aus, dass der Kläger die Bescheinigung auch durch arglistige Täuschung erwirkt hat und damit auch der Ausschlussgrund des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG erfüllt ist.

Arglist ist gegeben, wenn eine (auch nur bedingt) vorsätzliche Irreführung darauf gerichtet ist, auf den Erklärungswillen der Behörde einzuwirken; eine Täuschung ist bereits dann anzunehmen, wenn der Begünstigte unrichtige Tatsachen vorspiegelt und dabei weiß, dass die Behörde auf diese Angaben zurückgreifen will (J. Müller in Bader/Ronellenfitsch, Beck’scher Online-Kom-mentar VwVfG, § 48 Rn. 70; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 152). Eine arglistige Täuschung kann auch im Verschweigen bzw. in der unrichtigen Darstellung des für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Lebenssachverhalts liegen, wenn der Betroffene in den Antragsunterlagen Sachverhaltsangaben zu machen hat (VG Berlin, U. v. 3.9.2008 - 9 A 2.08 - juris Rn. 26 m. w. N.).

Auch wenn man seinem Vortrag Glauben schenkt, dass ihm eine schriftliche Fassung des Urteils vom 3. Februar 1977 nicht ausgehändigt worden ist, muss dem Kläger bekannt gewesen sein, wegen welcher Taten er verurteilt worden war. Gerade die Körperverletzung war, wie sich aus den Ausführungen in dem Urteil ergibt, Gegenstand einer umfangreichen Beweisaufnahme in der sich über drei Tage erstreckenden Hauptverhandlung. Es ist nicht glaubhaft, dass der Kläger vier Jahre danach keine Erinnerung mehr an die ihm vorgeworfenen Taten gehabt haben könnte. Immerhin war er in der Lage, andere Tatkomplexe, wegen derer er verurteilt worden sei, ausführlich zu schildern (siehe die Wiedergabe des Vortrags des Klägers in der Verfügung des Generalstaatsanwalts vom 13.7.1981). Das Gericht geht daher davon aus, dass der Kläger bei der Beantragung der Bescheinigung nur den ihm erkennbar günstigen Vortrag gemacht hat und die Hakenkreuz-Schmiererei und die Körperverletzung wider besseres Wissen verschwiegen hat, um eine für ihn möglichst günstige Entscheidung zu bewirken. Zumindest hat er in Kauf genommen, dass die Behörden aufgrund seines Verschweigens eine für ihn günstigere Entscheidung treffen.

Letztlich hat auch der Kläger weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung eine Erklärung für seine „lückenhaften“ Angaben geliefert.

c) Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG vor, wonach die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme der Behörde von den Tatsachen, die eine Rücknahme rechtfertigen, zulässig ist. Diese Einschränkung gilt in dem hier vorliegenden Fall des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG nicht.

Aber auch wenn man eine Erwirkung durch arglistige Täuschung verneinen und „nur“ eine Erwirkung durch unrichtige oder unvollständige Angaben annehmen würde, wäre die Jahresfrist eingehalten. Die Regierung von Ober-bayern hat mit dem Eingang der vom Berliner Landesamt für Gesundheit und Soziales übersandten Unterlagen am 7. Juni 2011 erstmals von der Rehabilitationsentscheidung des Bezirksgerichts Dresden vom 6. November 1991 und damit von dem tatsächlichen Inhalt des Strafurteils des Kreisgerichts ... vom 3. Februar 1977 Kenntnis erhalten; die für die Ermessenserwägungen erhebliche Äußerung des Klägers lag am 22. Juli 2011 vor. Der Bescheid vom 9. August 2011 ist somit rechtzeitig ergangen.

Der Bescheid vom 1. Oktober 2013 hat den Bescheid vom 9. August 2011 nicht aufgehoben, sondern lediglich neu gefasst, er musste also seinerseits die Jahresfrist nicht einhalten. Selbst wenn man - wie der Kläger im Schriftsatz vom 10. Juni 2015 - der Meinung sein sollte, der Bescheid vom 9. August 2011 sei aufgehoben worden und der Bescheid vom 1. Oktober 2013 müsse seinerseits die Jahresfrist einhalten, wäre diese gewahrt. Denn wenn ein Rücknahmebescheid durch gerichtliche Entscheidung oder nach gerichtlichem Hinweis durch die Behörde aufgehoben wird, erweist dies, dass die Behörde noch nicht Kenntnis aller (z. B. für die Ermessensentscheidung) relevanten Tatsachen hatte, und die Jahresfrist beginnt erst ab Kenntnis dieser Tatsachen (J. Müller in Bader/Ronellenfitsch, Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, § 48 Rn. 109; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 206 u. 232). Im vorliegenden Fall hat das Gericht im Verfahren M 4 K 11.4338 z. B. in dem Prozesskostenhilfe-Beschluss vom 13. Mai 2013 auf unvollständige Ermessenserwägungen hingewiesen. Daher wäre auch der Bescheid vom 1. Oktober 2013 noch innerhalb der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ergangen.

d) Die Regierung von O. hat die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG auch zu Recht für die Vergangenheit (teilweise) zurückgenommen.

Nach Art. 48 Abs. 2 Satz 4 wird in den Fällen des Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Da hier ein Fall des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 (Nr. 1 und Nr. 2) BayVwVfG vorliegt, müsste ein Ausnahmefall vorliegen, um von einer Rücknahme für die Vergangenheit abzusehen (J. Müller in Bader/Ronellenfitsch, Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, § 48 Rn. 81; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 165).

Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht erkennbar.

e) Auch die Ermessensentscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Das Gericht kann dabei gemäß § 114 Satz 1 VwGO die Ermessenserwägungen nur daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Die Ermessenserwägungen in dem Bescheid vom 1. Oktober 2013 entsprechen den Anforderungen des Art. 40 und des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG. Die Regierung von O. hat dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, an der Wiederherstellung eines mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehenden Rechtszustandes, an dem fiskalischen Interesse der Vermeidung nicht gerechtfertigter Ausgaben, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Gleichbehandlungsgrundsatz ein höheres Gewicht beigemessen als den Interessen des Klägers, vor einer künftigen Inanspruchnahme durch Rückzahlungsforderungen verschont zu bleiben, und seinen Interessen gegenüber eventuellen anderen Leistungsträgern (Rententrägern).

Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom 10. Juni 2015 geltend macht, die Zeitdauer seit dem Erlass des Bescheids vom 20. November 1981 und der Ausstellung der Bescheinigung am gleichen Tag sei nicht berücksichtigt worden, hat die Regierung von O. ihre Ermessenserwägungen in gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässiger Weise in der mündlichen Verhandlung ergänzt. Sie hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger spätestens seit der Rehabilitierungsentscheidung des Bezirksgerichts Dresden vom 6. November 1991 damit rechnen musste, dass die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG diesen neuen Erkenntnissen angepasst würde.

In welchen zeitlichen Grenzen ein fehlerhafter Verwaltungsakt noch zurückgenommen werden kann, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab; eine absolute zeitliche Grenze lässt sich nicht ziehen. Wenn dem Betroffenen - wie hier dem Kläger - bewusst sein musste, dass sich die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit seiner bei der Antragstellung gemachten Angaben auch noch nach einem längerem Zeitraum herausstellen konnte, ist eine Rücknahme auch noch nach längerer Zeit (hier: mehr als 30 Jahre) gerechtfertigt (VG Neustadt a.d. Weinstraße, U. v. 10.9.2010 - 2 K 156/10.NW - juris, Rn. 40). Insoweit liegt hier auch eine grundlegend andere Situation vor als diejenige, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143) zugrunde lag. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht darum, dass es letztlich im Belieben der Behörde steht, wie lange sie dem Bürger Leistungen abverlangt, auf deren Rechtsgrund er keinen Einfluss hat, vielmehr hat der Kläger durch seine unrichtigen und unvollständigen Angaben bzw. seine arglistige Täuschung selbst die Ursache dafür gesetzt, dass auch noch nach Jahrzehnten von ihm zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückgefordert werden können.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Gerichtskosten werden wegen der sachlichen Nähe zu den in § 188 Satz 1 VwGO aufgezählten Sachgebieten nach Satz 2 dieser Bestimmung nicht erhoben (BayVGH, B. v. 12.9.2001 - 12 B 98.2107 - juris; BayVGH, U. v. 6.6.1974 - 95 VIII 70 - BayVBl 1978, 278).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs.1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Wegen der Gerichtskostenfreiheit bedarf es keiner Streitwertfestsetzung.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof besteht Vertretungszwang (§ 67 VwGO). Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.

Jeder Beteiligte muss sich, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigtem vertreten lassen.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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(2) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.

(3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der §§ 9a bis 9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte.

(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a bis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Leistung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt.

(5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Person sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der erste Antrag gestellt worden ist.

(6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams oder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.

(7) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. Die Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rücknahme und Widerruf und über die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung.

(8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz einzustellen.

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer

1.
den Bundespräsidenten oder
2.
ein Mitglied
a)
eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
b)
der Bundesversammlung oder
c)
der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)

1.
die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
2.
die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie

1.
nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden oder
2.
Angehörige der in Nummer 1 genannten Personen sind oder
3.
Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen sind
und den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ist ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung. Wurde oder wird eine in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person gegen ihren Willen in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht, so gilt die Zeit, während der sie an ihrer Rückkehr gehindert war oder ist, als Gewahrsam, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1989.

(6) Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransportes von Vertriebenen oder Aussiedlern gilt nicht als Gewahrsam im Sinne dieses Gesetzes.

(7) Keine Leistungen nach diesem Gesetz erhalten die im Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von im Gewahrsam geborenen Berechtigten; die ihnen als Erben auf Grund des § 9a Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder 3 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zustehenden Ansprüche bleiben unberührt.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(2) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.

(3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der §§ 9a bis 9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte.

(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a bis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Leistung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt.

(5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Person sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der erste Antrag gestellt worden ist.

(6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams oder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.

(7) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. Die Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rücknahme und Widerruf und über die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung.

(8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz einzustellen.

(1) Ein Berechtigter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, der nach dem 31. Dezember 1946 insgesamt länger als drei Monate in Gewahrsam gehalten wurde, erhält auf Antrag Eingliederungshilfe, wenn er den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes am 10. August 1955 hatte oder diesen danach vor dem 1. Januar 1993 genommen hat

1.
als Person im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes,
2.
im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, vorausgesetzt, daß er mit einem Angehörigen zusammengeführt wird, der schon am 10. August 1955 im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder unter § 10 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 5 des Bundesvertriebenengesetzes fällt,
3.
bis zum 31. Dezember 1964 und im Wege der Notaufnahme aus den in § 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten zugezogen ist,
4.
spätestens sechs Monate nach Entlassung aus dem Gewahrsam oder, wenn er bereits vor dem Gewahrsam den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, bei Rückkehr innerhalb dieses Zeitraums; in die Frist werden Zeiten unverschuldeter Verzögerung nicht eingerechnet.
Die Eingliederungshilfe beträgt für jeden Gewahrsamsmonat, frühestens vom 1. Januar 1947 an, 30 Deutsche Mark, vom dritten Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1949 an, 60 Deutsche Mark. Bei der Berechnung wird der Gewahrsam nach § 1 Abs. 5 Satz 2 mit längstens 10 Jahren berücksichtigt. Die Eingliederungshilfe wird auf einen Höchstbetrag von 15.420 Deutsche Mark begrenzt.

(2) § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3, die §§ 7 und 27 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung gelten sinngemäß. § 5 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß nur der Anspruch auf Eingliederungshilfe für einen Gewahrsam nach § 1 Abs. 5 Satz 1 vererblich ist, die Ausschließungsgründe des § 2 auch für Erben gelten und die Eingliederungshilfen beim Zusammentreffen von eigenen Ansprüchen mit Ansprüchen als Erbe auf die jeweiligen Höchstbeträge begrenzt sind.

(3) (weggefallen)

(4) Leistungen nach den §§ 17 und 19 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind auf die nach diesem Gesetz zu gewährenden Eingliederungshilfen anzurechnen.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Auszahlung der Leistung, auf die nach Absatz 1 ein Anspruch besteht, nach den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen.

(1) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Über Streitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie der §§ 17, 17a und 19 entscheidet das nach § 8 zuständige Gericht. Die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb eines Monats seit Zustellung der Entscheidung nach Satz 1 zu stellen.

(2) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 werden auch Personen gewährt, die eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben

1.
für einen Gewahrsam, der auf einer Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder auf einer der in § 1 Abs. 5 genannten strafrechtlichen Maßnahmen beruht, wenn diese Bescheinigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden ist, oder
2.
weil sie im Zusammenhang mit der Errichtung oder Aufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherrschaft im Beitrittsgebiet dort ohne Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder ohne eine der in § 1 Abs. 5 genannten strafrechtlichen Maßnahmen in Gewahrsam genommen oder in Gewahrsam gehalten wurden.
Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 an Berechtigte nach Satz 1 sind ausschließlich die in § 10 Abs. 2 des Häftlingshilfegesetzes bestimmten Stellen zuständig. Über Streitigkeiten bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 entscheidet das Verwaltungsgericht.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Gewährung der Leistung, auf die nach Absatz 2 ein Anspruch besteht, nach den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen.

(4) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 21 und 22 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(5) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Die Kapitalentschädigung beträgt 306,78 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung.

(2) Auf die Kapitalentschädigung sind auf Grund desselben Sachverhaltes unmittelbar nach anderen gesetzlichen Vorschriften erbrachte Entschädigungsleistungen, insbesondere nach dem Häftlingshilfegesetz, anzurechnen.

(3) Die Kapitalentschädigung ist ab Antragstellung, frühestens jedoch ab dem 18. September 1990, übertragbar und vererblich.

(4) Berechtigte, denen bereits eine Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gewährt worden ist, erhalten auf Antrag eine Nachzahlung. Soweit die zusätzliche Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung bewilligt worden ist, beträgt die Nachzahlung 25,56 Euro, in den übrigen Fällen 153,39 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung. Der Anspruch auf Nachzahlung ist übertragbar und vererblich, soweit auch die Kapitalentschädigung gemäß Absatz 3 übertragbar und vererblich ist.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(2) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.

(3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der §§ 9a bis 9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte.

(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a bis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Leistung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt.

(5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Person sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der erste Antrag gestellt worden ist.

(6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams oder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.

(7) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. Die Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rücknahme und Widerruf und über die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung.

(8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz einzustellen.

(1) Zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend.

(2) Zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend.

(3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § 114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(2) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.

(3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der §§ 9a bis 9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte.

(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a bis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Leistung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt.

(5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Person sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der erste Antrag gestellt worden ist.

(6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams oder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.

(7) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. Die Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rücknahme und Widerruf und über die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung.

(8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz einzustellen.

(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990

1.
infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,
2.
infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
3.
durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder
4.
durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn diese der politischen Verfolgung gedient hat,
zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte (Verfolgter), hat Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt sein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(2) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.

(3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der §§ 9a bis 9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte.

(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a bis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Leistung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt.

(5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Person sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der erste Antrag gestellt worden ist.

(6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams oder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.

(7) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. Die Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rücknahme und Widerruf und über die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung.

(8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz einzustellen.

(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie

1.
nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden oder
2.
Angehörige der in Nummer 1 genannten Personen sind oder
3.
Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen sind
und den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ist ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung. Wurde oder wird eine in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person gegen ihren Willen in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht, so gilt die Zeit, während der sie an ihrer Rückkehr gehindert war oder ist, als Gewahrsam, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1989.

(6) Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransportes von Vertriebenen oder Aussiedlern gilt nicht als Gewahrsam im Sinne dieses Gesetzes.

(7) Keine Leistungen nach diesem Gesetz erhalten die im Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von im Gewahrsam geborenen Berechtigten; die ihnen als Erben auf Grund des § 9a Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder 3 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zustehenden Ansprüche bleiben unberührt.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(2) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.

(3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der §§ 9a bis 9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte.

(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a bis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Leistung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt.

(5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Person sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der erste Antrag gestellt worden ist.

(6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams oder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.

(7) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. Die Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rücknahme und Widerruf und über die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung.

(8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz einzustellen.

(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie

1.
nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden oder
2.
Angehörige der in Nummer 1 genannten Personen sind oder
3.
Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen sind
und den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ist ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung. Wurde oder wird eine in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person gegen ihren Willen in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht, so gilt die Zeit, während der sie an ihrer Rückkehr gehindert war oder ist, als Gewahrsam, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1989.

(6) Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransportes von Vertriebenen oder Aussiedlern gilt nicht als Gewahrsam im Sinne dieses Gesetzes.

(7) Keine Leistungen nach diesem Gesetz erhalten die im Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von im Gewahrsam geborenen Berechtigten; die ihnen als Erben auf Grund des § 9a Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder 3 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zustehenden Ansprüche bleiben unberührt.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(2) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.

(3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der §§ 9a bis 9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte.

(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a bis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Leistung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt.

(5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Person sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der erste Antrag gestellt worden ist.

(6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams oder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.

(7) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. Die Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rücknahme und Widerruf und über die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung.

(8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz einzustellen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(2) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.

(3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der §§ 9a bis 9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte.

(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a bis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Leistung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt.

(5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Person sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der erste Antrag gestellt worden ist.

(6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams oder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.

(7) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. Die Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rücknahme und Widerruf und über die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung.

(8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz einzustellen.

(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie

1.
nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden oder
2.
Angehörige der in Nummer 1 genannten Personen sind oder
3.
Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen sind
und den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ist ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung. Wurde oder wird eine in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person gegen ihren Willen in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht, so gilt die Zeit, während der sie an ihrer Rückkehr gehindert war oder ist, als Gewahrsam, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1989.

(6) Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransportes von Vertriebenen oder Aussiedlern gilt nicht als Gewahrsam im Sinne dieses Gesetzes.

(7) Keine Leistungen nach diesem Gesetz erhalten die im Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von im Gewahrsam geborenen Berechtigten; die ihnen als Erben auf Grund des § 9a Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder 3 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zustehenden Ansprüche bleiben unberührt.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(2) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.

(3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der §§ 9a bis 9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte.

(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a bis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Leistung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt.

(5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Person sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der erste Antrag gestellt worden ist.

(6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams oder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.

(7) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. Die Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rücknahme und Widerruf und über die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung.

(8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz einzustellen.

(1) Die Kapitalentschädigung beträgt 306,78 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung.

(2) Auf die Kapitalentschädigung sind auf Grund desselben Sachverhaltes unmittelbar nach anderen gesetzlichen Vorschriften erbrachte Entschädigungsleistungen, insbesondere nach dem Häftlingshilfegesetz, anzurechnen.

(3) Die Kapitalentschädigung ist ab Antragstellung, frühestens jedoch ab dem 18. September 1990, übertragbar und vererblich.

(4) Berechtigte, denen bereits eine Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gewährt worden ist, erhalten auf Antrag eine Nachzahlung. Soweit die zusätzliche Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung bewilligt worden ist, beträgt die Nachzahlung 25,56 Euro, in den übrigen Fällen 153,39 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung. Der Anspruch auf Nachzahlung ist übertragbar und vererblich, soweit auch die Kapitalentschädigung gemäß Absatz 3 übertragbar und vererblich ist.

(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 330 Euro. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer.

(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in den Sätzen 7 bis 9 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen, Arbeitsförderungsgeld und Kindergeld bleiben unberücksichtigt. Neben den in § 82 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträgen sind die angemessenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge vom Einkommen abzuziehen. Soweit

1.
die Einkünfte als Jahreseinkünfte berechnet werden oder
2.
bei laufenden monatlichen Einnahmen zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen,
kann das Einkommen vorläufig festgesetzt werden und ist jeweils nachträglich endgültig festzustellen. Das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte Einkommen ist bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zugrunde zu legen, wenn das tatsächliche durchschnittliche monatliche Einkommen des Kalenderjahres das bei der vorläufigen Entscheidung zugrunde gelegte Einkommen um nicht mehr als 5 Euro monatlich übersteigt. § 11 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1.
bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2.
bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache
der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Für jedes Kind, für das der Berechtigte einen Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuer- oder Bundeskindergeldgesetz hat, wird die Einkommensgrenze um das Einfache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhöht. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Kind Unterhalts- oder sonstige Sozialleistungsansprüche bestehen.

(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Differenzbetrages.

(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Turnusmäßige und anlassunabhängige Einkommensüberprüfungen finden nicht statt. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

(6) Das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Absatz 3.

(7) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird Personen nicht gewährt, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(2) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.

(3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der §§ 9a bis 9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte.

(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a bis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Leistung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt.

(5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Person sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der erste Antrag gestellt worden ist.

(6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams oder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.

(7) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. Die Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rücknahme und Widerruf und über die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung.

(8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz einzustellen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie

1.
nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden oder
2.
Angehörige der in Nummer 1 genannten Personen sind oder
3.
Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen sind
und den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ist ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung. Wurde oder wird eine in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person gegen ihren Willen in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht, so gilt die Zeit, während der sie an ihrer Rückkehr gehindert war oder ist, als Gewahrsam, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1989.

(6) Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransportes von Vertriebenen oder Aussiedlern gilt nicht als Gewahrsam im Sinne dieses Gesetzes.

(7) Keine Leistungen nach diesem Gesetz erhalten die im Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von im Gewahrsam geborenen Berechtigten; die ihnen als Erben auf Grund des § 9a Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder 3 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zustehenden Ansprüche bleiben unberührt.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(2) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.

(3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der §§ 9a bis 9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte.

(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a bis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Leistung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt.

(5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Person sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der erste Antrag gestellt worden ist.

(6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams oder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.

(7) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. Die Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rücknahme und Widerruf und über die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung.

(8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz einzustellen.

(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie

1.
nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden oder
2.
Angehörige der in Nummer 1 genannten Personen sind oder
3.
Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen sind
und den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ist ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung. Wurde oder wird eine in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person gegen ihren Willen in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht, so gilt die Zeit, während der sie an ihrer Rückkehr gehindert war oder ist, als Gewahrsam, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1989.

(6) Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransportes von Vertriebenen oder Aussiedlern gilt nicht als Gewahrsam im Sinne dieses Gesetzes.

(7) Keine Leistungen nach diesem Gesetz erhalten die im Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von im Gewahrsam geborenen Berechtigten; die ihnen als Erben auf Grund des § 9a Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder 3 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zustehenden Ansprüche bleiben unberührt.

(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt an Personen,

1.
die in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) dem dort herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleistet haben,
2.
die während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben; dies gilt insbesondere für Personen, die durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen eines an Mithäftlingen begangenen Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden sind,
3.
die nach dem 8. Mai 1945 durch deutsche Gerichte wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind. Dies gilt nicht, soweit die Verurteilung auf in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen beruht.

(2) Die Gewährung von Leistungen kann versagt oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehende freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat oder bekämpft.

(3) (weggefallen)

(4) Liegen Ausschließungsgründe bei der in Gewahrsam genommenen Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) vor, so sind diese auch gegenüber Angehörigen und Hinterbliebenen wirksam.

(5) Solange wegen einer Straftat, die zu einem Ausschluß nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 oder Absatz 2 führen kann, ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren schwebt, sind Entscheidungen über Anträge nach diesem Gesetz zurückzustellen. Wird ein solches Verfahren eingeleitet, nachdem der Anspruch auf Leistungen zuerkannt ist, so ist die Auszahlung einmaliger Leistungen auszusetzen; wiederkehrende Leistungen können ausgesetzt werden.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(2) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.

(3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der §§ 9a bis 9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte.

(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a bis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Leistung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt.

(5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Person sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der erste Antrag gestellt worden ist.

(6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams oder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.

(7) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. Die Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rücknahme und Widerruf und über die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung.

(8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz einzustellen.

(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie

1.
nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden oder
2.
Angehörige der in Nummer 1 genannten Personen sind oder
3.
Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen sind
und den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ist ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung. Wurde oder wird eine in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person gegen ihren Willen in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht, so gilt die Zeit, während der sie an ihrer Rückkehr gehindert war oder ist, als Gewahrsam, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1989.

(6) Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransportes von Vertriebenen oder Aussiedlern gilt nicht als Gewahrsam im Sinne dieses Gesetzes.

(7) Keine Leistungen nach diesem Gesetz erhalten die im Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von im Gewahrsam geborenen Berechtigten; die ihnen als Erben auf Grund des § 9a Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder 3 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zustehenden Ansprüche bleiben unberührt.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(2) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.

(3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der §§ 9a bis 9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte.

(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a bis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Leistung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt.

(5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Person sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der erste Antrag gestellt worden ist.

(6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams oder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.

(7) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. Die Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rücknahme und Widerruf und über die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung.

(8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz einzustellen.

(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie

1.
nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden oder
2.
Angehörige der in Nummer 1 genannten Personen sind oder
3.
Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen sind
und den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ist ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung. Wurde oder wird eine in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person gegen ihren Willen in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht, so gilt die Zeit, während der sie an ihrer Rückkehr gehindert war oder ist, als Gewahrsam, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1989.

(6) Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransportes von Vertriebenen oder Aussiedlern gilt nicht als Gewahrsam im Sinne dieses Gesetzes.

(7) Keine Leistungen nach diesem Gesetz erhalten die im Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von im Gewahrsam geborenen Berechtigten; die ihnen als Erben auf Grund des § 9a Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder 3 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zustehenden Ansprüche bleiben unberührt.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(2) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.

(3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der §§ 9a bis 9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte.

(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a bis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Leistung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt.

(5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Person sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der erste Antrag gestellt worden ist.

(6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams oder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.

(7) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. Die Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rücknahme und Widerruf und über die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung.

(8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz einzustellen.

(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie

1.
nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden oder
2.
Angehörige der in Nummer 1 genannten Personen sind oder
3.
Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen sind
und den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ist ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung. Wurde oder wird eine in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person gegen ihren Willen in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht, so gilt die Zeit, während der sie an ihrer Rückkehr gehindert war oder ist, als Gewahrsam, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1989.

(6) Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransportes von Vertriebenen oder Aussiedlern gilt nicht als Gewahrsam im Sinne dieses Gesetzes.

(7) Keine Leistungen nach diesem Gesetz erhalten die im Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von im Gewahrsam geborenen Berechtigten; die ihnen als Erben auf Grund des § 9a Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder 3 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zustehenden Ansprüche bleiben unberührt.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(2) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.

(3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der §§ 9a bis 9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte.

(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a bis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Leistung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt.

(5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Person sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der erste Antrag gestellt worden ist.

(6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams oder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.

(7) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. Die Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rücknahme und Widerruf und über die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung.

(8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz einzustellen.

(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie

1.
nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden oder
2.
Angehörige der in Nummer 1 genannten Personen sind oder
3.
Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen sind
und den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ist ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung. Wurde oder wird eine in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person gegen ihren Willen in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht, so gilt die Zeit, während der sie an ihrer Rückkehr gehindert war oder ist, als Gewahrsam, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1989.

(6) Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransportes von Vertriebenen oder Aussiedlern gilt nicht als Gewahrsam im Sinne dieses Gesetzes.

(7) Keine Leistungen nach diesem Gesetz erhalten die im Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von im Gewahrsam geborenen Berechtigten; die ihnen als Erben auf Grund des § 9a Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder 3 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zustehenden Ansprüche bleiben unberührt.

(1) Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind.

(2) Soziale Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.

(3) Die sozialen Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 werden auf Antrag als Kapitalentschädigung, besondere Zuwendung für Haftopfer und Unterstützungsleistung nach Maßgabe der §§ 17 bis 19 sowie als Versorgung nach Maßgabe der §§ 21 bis 24 gewährt.

(4) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.

(1) Ein Berechtigter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, der nach dem 31. Dezember 1946 insgesamt länger als drei Monate in Gewahrsam gehalten wurde, erhält auf Antrag Eingliederungshilfe, wenn er den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes am 10. August 1955 hatte oder diesen danach vor dem 1. Januar 1993 genommen hat

1.
als Person im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes,
2.
im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, vorausgesetzt, daß er mit einem Angehörigen zusammengeführt wird, der schon am 10. August 1955 im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder unter § 10 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 5 des Bundesvertriebenengesetzes fällt,
3.
bis zum 31. Dezember 1964 und im Wege der Notaufnahme aus den in § 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten zugezogen ist,
4.
spätestens sechs Monate nach Entlassung aus dem Gewahrsam oder, wenn er bereits vor dem Gewahrsam den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, bei Rückkehr innerhalb dieses Zeitraums; in die Frist werden Zeiten unverschuldeter Verzögerung nicht eingerechnet.
Die Eingliederungshilfe beträgt für jeden Gewahrsamsmonat, frühestens vom 1. Januar 1947 an, 30 Deutsche Mark, vom dritten Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1949 an, 60 Deutsche Mark. Bei der Berechnung wird der Gewahrsam nach § 1 Abs. 5 Satz 2 mit längstens 10 Jahren berücksichtigt. Die Eingliederungshilfe wird auf einen Höchstbetrag von 15.420 Deutsche Mark begrenzt.

(2) § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3, die §§ 7 und 27 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung gelten sinngemäß. § 5 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß nur der Anspruch auf Eingliederungshilfe für einen Gewahrsam nach § 1 Abs. 5 Satz 1 vererblich ist, die Ausschließungsgründe des § 2 auch für Erben gelten und die Eingliederungshilfen beim Zusammentreffen von eigenen Ansprüchen mit Ansprüchen als Erbe auf die jeweiligen Höchstbeträge begrenzt sind.

(3) (weggefallen)

(4) Leistungen nach den §§ 17 und 19 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind auf die nach diesem Gesetz zu gewährenden Eingliederungshilfen anzurechnen.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Auszahlung der Leistung, auf die nach Absatz 1 ein Anspruch besteht, nach den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen.

(1) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Über Streitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie der §§ 17, 17a und 19 entscheidet das nach § 8 zuständige Gericht. Die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb eines Monats seit Zustellung der Entscheidung nach Satz 1 zu stellen.

(2) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 werden auch Personen gewährt, die eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben

1.
für einen Gewahrsam, der auf einer Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder auf einer der in § 1 Abs. 5 genannten strafrechtlichen Maßnahmen beruht, wenn diese Bescheinigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden ist, oder
2.
weil sie im Zusammenhang mit der Errichtung oder Aufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherrschaft im Beitrittsgebiet dort ohne Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder ohne eine der in § 1 Abs. 5 genannten strafrechtlichen Maßnahmen in Gewahrsam genommen oder in Gewahrsam gehalten wurden.
Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 an Berechtigte nach Satz 1 sind ausschließlich die in § 10 Abs. 2 des Häftlingshilfegesetzes bestimmten Stellen zuständig. Über Streitigkeiten bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 entscheidet das Verwaltungsgericht.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Gewährung der Leistung, auf die nach Absatz 2 ein Anspruch besteht, nach den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen.

(4) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 21 und 22 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(5) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(2) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.

(3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der §§ 9a bis 9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte.

(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a bis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Leistung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt.

(5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Person sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der erste Antrag gestellt worden ist.

(6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams oder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.

(7) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. Die Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rücknahme und Widerruf und über die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung.

(8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz einzustellen.

Tatbestand

1

Die 1946 geborene Klägerin war als Bundesbeamtin, zuletzt im Amt einer Fernmeldebetriebsinspektorin, bei der Deutschen Telekom AG (Telekom) beschäftigt. Die Telekom versetzte sie mit Wirkung vom 1. Dezember 2000 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.

2

Durch Bescheid vom 4. Januar 2001 setzte die Telekom das Ruhegehalt der Klägerin fest und bewilligte den Familienzuschlag der Stufe 1, weil der 1979 geborene Sohn in der Wohnung der Klägerin lebte. In der Folgezeit wies die Telekom die Klägerin auf die Bedeutung der Einkommensverhältnisse des Sohnes für die Zuschlagsberechtigung hin und forderte sie mehrfach auf, hierzu Angaben zu machen. Erst im Juli 2004 holte die Klägerin die Angaben nach. Hieraus ergab sich, dass die Eigenmittel des Sohnes aufgrund seines Arbeitseinkommens seit Juli 2002 in insgesamt 23 Monaten die gesetzliche Grenze für die Zuschlagsgewährung überstiegen.

3

Daraufhin hob die Telekom durch Bescheid vom 25. Oktober 2004 die "bisher erteilten Bescheide" auf und forderte die der Klägerin in den 23 Monaten gezahlten Zuschläge von insgesamt 1 585,46 € zurück. Diesen Bescheid hob das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 20. Juli 2006 rechtskräftig auf, weil die Begründung nicht erkennen lasse, dass die Telekom Ermessen ausgeübt habe.

4

Durch Bescheid vom 19. September 2006 widerrief die Telekom die Bewilligung des Familienzuschlags der Stufe 1 für die fraglichen Monate und setzte erneut einen Rückforderungsbetrag von 1 585,46 € fest. Zugleich erklärte sie sich bereit, der Klägerin Ratenzahlung zu gewähren.

5

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die Beklagte könne den festgesetzten Betrag zurückfordern, weil die Klägerin in dieser Höhe den Familienzuschlag der Stufe 1 zu Unrecht erhalten habe. Durch den Bescheid vom 19. September 2006 habe die Telekom die Bewilligung des Zuschlags für die fraglichen Monate innerhalb der hierfür geltenden Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG aufgehoben. Nach dem entsprechend anzuwendenden § 53 Abs. 1 VwVfG habe der vom Verwaltungsgericht aufgehobene Bescheid vom 25. Oktober 2004 die Jahresfrist bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Einritt der Rechtskraft des Urteils vom 20. Juli 2006 gehemmt. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, die überzahlten Beträge im Rahmen der Lebensführung verbraucht zu haben. Der Rückforderungsbetrag müsse nicht aus Billigkeitsgründen ermäßigt werden.

7

Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Sie beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Februar 2011 und des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Dezember 2008 sowie den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 19. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2007 aufzuheben.

8

Die in der Revisionsverhandlung nicht vertretene Beklagte hat schriftlich den Antrag angekündigt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht im Ergebnis mit Bundesrecht im Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 4 VwGO). Der Beklagten stehen Rückforderungsansprüche in der festgesetzten Höhe nach § 52 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - zu.

10

Die Zuständigkeit der Telekom für die Regelung der Versorgungsbezüge der Klägerin folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes - PostPersRG - in der Fassung des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325). Die Telekom ist nach Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG ermächtigt, die Dienstherrnbefugnisse für die bei ihr beschäftigten Bundesbeamten auszuüben (stRspr; vgl. nur Urteil vom 20. August 1996 - BVerwG 1 D 80.95 - BVerwGE 103, 375 <377 f.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 7 S. 20 f.).

11

Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BeamtVG steht dem Dienstherrn unter folgenden Voraussetzungen ein Rückforderungsanspruch gegen einen Ruhestandsbeamten zu: Er muss zuviel Versorgungsbezüge gezahlt haben (Satz 1). Hat der Ruhestandsbeamte die zuviel gezahlten Beträge für die Lebensführung verbraucht, schuldet er die Rückzahlung, wenn er erkannt hat oder hätte offensichtlich erkennen müssen, dass ihm das Geld nicht zugestanden hat (Satz 2). Schließlich muss die Rückforderung der Höhe nach der Billigkeit entsprechen (Satz 3).

12

1. Versorgungsbezüge sind zuviel gezahlt im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, wenn die Zahlungen nicht von den Festsetzungen des Versorgungsfestsetzungsbescheids gedeckt sind. Während die Dienstbezüge der aktiven Beamten unmittelbar aufgrund Gesetzes gezahlt werden, werden die Ansprüche der Ruhestandsbeamten und anderer Versorgungsempfänger auf Zahlung der Versorgungsbezüge durch den Versorgungsfestsetzungsbescheid begründet. Nach dem durch § 49 Abs. 1 BeamtVG vorgegebenen Regelungsgehalt ist dieser Bescheid die gesetzlich vorgeschriebene, rechtsverbindliche Mitteilung über die Höhe der Versorgungsbezüge. Er regelt die Versorgungsbezüge in ihrer Gesamtheit (stRspr; vgl. Urteil vom 24. April 1959 - BVerwG 6 C 91.57 - BVerwGE 8, 261 <265 f.> = Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 1 S. 10 f.). Hierzu gehört der Familienzuschlag der Stufe 1, weil diese Leistung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG Bestandteil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ist.

13

Der Anspruch auf Zahlung der festgesetzten Versorgungsbezüge monatlich im Voraus (§ 49 Abs. 4 BeamtVG, § 3 Abs. 4 Satz 1 BBesG) besteht unabhängig davon, ob die Festsetzungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Daher kann der Dienstherr festgesetzte Versorgungsbezüge erst dann als zuviel gezahlt zurückfordern, wenn und soweit er den Versorgungsfestsetzungsbescheid mit Wirkung für den Zeitraum der Zahlungen aufgehoben hat. § 52 Abs. 2 BeamtVG stellt keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung dar, sondern setzt sie voraus (stRspr; vgl. Urteil vom 24. April 1959 a.a.O.).

14

Dementsprechend hat die Telekom in dem angefochtenen Bescheid vom 19. September 2006 nicht nur den Rückforderungsbetrag festgesetzt, sondern zunächst den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 4. Januar 2001 aufgehoben, der die Rechtsgrundlage für die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 in den fraglichen Monaten war.

15

2. Da der Versorgungsfestsetzungsbescheid eine laufende Geldleistung gewährt, ist er darauf gerichtet, dauerhaft Rechtswirkungen zu entfalten (sog. Dauerverwaltungsakt). Dies hat zur Folge, dass sich Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die nach seinem Erlass eintreten, unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken können. Eine bei Erlass rechtmäßige Festsetzung kann nachträglich rechtswidrig werden. Die Aufhebung eines ursprünglich rechtmäßigen Versorgungsfestsetzungsbescheids wegen nachträglich eingetretener Rechtswidrigkeit richtet sich nicht nach den Bestimmungen des § 49 VwVfG über den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts, wie das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, sondern nach den Bestimmungen des § 48 VwVfG über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (Urteile vom 16. November 1989 - BVerwG 2 C 43.87 - BVerwGE 84, 111 <113 f.> = Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 64 S. 2 und vom 16. Juli 2009 - BVerwG 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 13 Rn. 15).

16

Nach § 48 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 4 VwVfG ist die Rücknahme einer nach Erlass des Versorgungsfestsetzungsbescheids rechtswidrig gewordenen Festsetzung mit Wirkung für die Vergangenheit regelmäßig geboten, wenn das Vertrauen des Versorgungsempfängers in den Bestand dieser Festsetzung nicht schutzwürdig ist. Genießt der Versorgungsempfänger keinen Vertrauensschutz, ist die Behörde zur Rücknahme verpflichtet, wenn keine atypischen Umstände vorliegen.

17

Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Er muss objektiv eine Mitursache für den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gesetzt haben. Auf Verschulden kommt es nicht an. Das Unterlassen von Angaben steht unrichtigen Angaben gleich, wenn eine Mitteilungspflicht besteht (Urteile vom 14. August 1986 - BVerwG 3 C 9.85 - BVerwGE 74, 357 <363 f.> = Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 66 S. 137 f. und vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 10.94 - BVerwGE 100, 199 <201> = Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 12 S. 2 f.).

18

Nach dem Zweck des § 48 Abs. 2 VwVfG genießt ein Versorgungsempfänger auch dann keinen Vertrauensschutz, wenn er es versäumt hat, versorgungsrechtlich erhebliche Änderungen der Einkommensverhältnisse mitzuteilen. Er muss durch seine Untätigkeit dazu beigetragen haben, dass die Behörde den Eintritt der Rechtswidrigkeit des Versorgungsfestsetzungsbescheids nicht erkannt und daher die festgesetzte Leistung weiterhin gewährt hat. Zwar ist der Verlust des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG an das Erwirken, d.h. an den Erlass des Verwaltungsakts, durch unrichtige oder unvollständige Angaben geknüpft. Die Regelungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG legen aber nicht abschließend fest, wann der Vertrauensschutz entfällt. Vielmehr sind die darin zum Ausdruck kommenden Wertungen des Gesetzgebers auch bei der Entscheidung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG über die Rücknahme eines teilweise rechtswidrig gewordenen Dauerverwaltungsakts zu beachten.

19

Danach ist der angefochtene Bescheid vom 19. September 2006 von § 48 Abs. 2 Satz 1 und 4 VwVfG gedeckt, soweit die Telekom die Bewilligung des Familienzuschlags der Stufe 1 in dem Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 4. Januar 2001 für insgesamt 23 Monate aufgehoben hat:

20

In diesem Umfang ist der Versorgungsfestsetzungsbescheid nach seinem Erlass rechtswidrig geworden, weil die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nicht vorlagen. Nach dieser Vorschrift, die nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch auf Ruhestandsbeamte Anwendung findet, erhalten Beamte, die nicht bereits nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBesG zuschlagsberechtigt sind, den Zuschlag, wenn sie eine unterhaltsberechtigte Person, für deren Unterhalt nicht mindestens Mittel in Höhe des Sechsfachen des Zuschlagsbetrags zur Verfügung stehen, in ihre Wohnung aufgenommen haben. Aufgrund der gesetzlichen Eigenmittelgrenze kann sich die Zuschlagsberechtigung von Monat zu Monat ändern (vgl. Urteil vom 3. November 2005 - BVerwG 2 C 16.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 35 Rn. 9). Das Oberverwaltungsgericht hat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass die Eigenmittel des Sohnes diese Grenze in denjenigen Monaten überstieg, in denen er Arbeitseinkommen bezog.

21

Die Klägerin genießt keinen Vertrauensschutz, weil sie die Ursache für die gesetzwidrigen Zahlungen gesetzt hat. Sie hat es trotz mehrerer Aufforderungen unterlassen, die erforderlichen Angaben zu den Einkommensverhältnissen ihres Sohnes zu machen. Ohne diese Angaben war es der Telekom nicht möglich, die Zuschlagsberechtigung zu beurteilen.

22

3. Der angefochtene Rücknahmebescheid vom 19. September 2006 ist auch innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ergangen. Allerdings folgt dies nicht aus der entsprechenden Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG, wie das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, sondern unmittelbar aus § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Das vom Oberverwaltungsgericht gefundene Ergebnis erweist sich daher aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

23

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder bis zum Ablauf von sechs Monaten nach seiner anderweitigen Erledigung. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist der Anwendungsbereich des § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG auf Verjährungsfristen beschränkt. Er kann nicht im Wege der Analogie auf die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erweitert werden.

24

Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (stRspr; vgl. Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 46.78 - BVerwGE 57, 183 <186 f.> = Buchholz 235 § 40 BBesG Nr. 1 S. 3 f.; Beschluss vom 7. Juli 1993 - BVerwG 6 P 15.91 - Buchholz 251.2 § 40 BlnPersVG Nr. 1 S. 3 f.).

25

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es der Gesetzgeber versehentlich unterlassen hat, die Regelungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG über die Hemmung von Verjährungsfristen auf die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu erstrecken. Die Annahme eines derartigen Versäumnisses liegt bereits aufgrund der gesetzlichen Systematik fern. Die Vorschrift des § 53 VwVfG steht in dem besonderen, nur sie umfassenden Abschnitt 3 des Teils III "Verwaltungsakt" des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Abschnittsüberschrift "Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes". Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Begriff "Verjährung" zweimal nur versehentlich gebraucht, eigentlich aber neben Verjährungsfristen auch gesetzliche Ausschlussfristen gemeint hat.

26

Darüber hinaus fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, weil sich Beginn und Lauf der Ausschlussfrist durch Auslegung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG abschließend bestimmen lassen.

27

Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen. Diese Jahresfrist kann weder verlängert werden noch ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (Ausschlussfrist). Nach dem Normzweck handelt es sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Rücknahme maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Rücknahmebefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht (Beschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 <358 ff.> = Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 33 S. 16 ff.).

28

Daher setzt der Fristbeginn zum einen voraus, dass sich die zuständige Behörde über die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts im Klaren ist. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass sie den Verwaltungsakt bislang zu Unrecht für rechtmäßig gehalten hat. Es ist unerheblich, ob sie sich zuvor in einem Irrtum über den entscheidungserheblichen Sachverhalt (Tatsachenirrtum) oder über dessen rechtliche Beurteilung (Rechtsirrtum) befunden hat. Auch wenn der Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, dass die Behörde den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat, beginnt die Jahresfrist erst mit der Kenntnis des Rechtsfehlers zu laufen (Beschluss vom 19. Dezember 1984 a.a.O.; Urteile vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 10.94 - BVerwGE 100, 199 <201 f.> = Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 12 S. 3 f. und vom 24. Januar 2001 - BVerwG 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 <361 ff.> = Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 40 S. 4 ff.).

29

Zum anderen setzt der Fristbeginn voraus, dass sich die zuständige Behörde darüber im Klaren ist, dass sich aus der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts die Befugnis zu dessen Rücknahme ergibt. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass die weiteren Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG gegeben sind. Dies ist anzunehmen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung imstande ist, diese Voraussetzungen des § 48 VwVfG, d.h. vor allem die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts, zutreffend zu beurteilen und daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht (Beschluss vom 19. Dezember 1984 a.a.O. S. 358 bzw. S. 16; Urteile vom 19. Dezember 1995 a.a.O. S. 202 bzw. S. 3 und vom 24. Januar 2001 a.a.O. S. 363 bzw. S. 6).

30

Nach diesen Grundsätzen ist der Beginn des Laufs der Jahresfrist auch dann zu bestimmen, wenn ein erster Rücknahmebescheid im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben wird. In diesen Fällen läuft die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ab dem Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der aufhebenden Entscheidung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufhebung auf tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen beruht. Die Gründe, auf denen die aufhebende Entscheidung beruht, verschaffen der Rücknahmebehörde die Kenntnis, welcher Tatsachen- oder Rechtsirrtum ihr angelastet wird. Erst dieses Wissen versetzt sie in die Lage, auf vollständiger tatsächlicher und rechtlicher Grundlage über die Ausübung der Rücknahmebefugnis zu entscheiden. Die der Aufhebung des ersten Rücknahmebescheids zugrunde liegende Rechtsauffassung ist maßgebend, weil Widerspruchsbehörde und Verwaltungsgericht die Aufhebungsbefugnis zusteht (§ 68 Abs. 1, § 113 Abs. 1 VwGO).

31

Wird der erste Rücknahmebescheid im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben, weil die Behörde bei Erlass dieses Bescheids nach Auffassung von Widerspruchsbehörde oder Verwaltungsgericht bestimmte Tatsachen nicht berücksichtigt hat, die ihr - aus welchen Gründen auch immer - nicht bekannt waren, erlangt die Behörde erst mit Kenntnis dieser Auffassung die für den Fristbeginn erforderliche vollständige Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts (Beschluss vom 20. Mai 1988 - BVerwG 7 B 79.88 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56 S. 5 = NVwZ 1988, 822).

32

Nichts anderes gilt, wenn der erste Rücknahmebescheid im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben wird, weil die Behörde nach Auffassung von Widerspruchsbehörde oder Verwaltungsgericht den vollständig aufgeklärten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat. Dies ist auch anzunehmen, wenn die Behörde bestimmte, ihr bekannte Tatsachen aus Rechtsgründen für unerheblich gehalten hat. Auch in diesen Fällen erlangt die Behörde erst mit Kenntnis dieser Rechtsauffassung die für den Fristbeginn erforderlichen Rechtserkenntnisse.

33

Dies gilt unabhängig davon, ob der der Behörde angelastete Rechtsanwendungsfehler die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts oder eine weitere gesetzliche Rücknahmevoraussetzung betrifft. Die einheitliche Behandlung der beiden Fehlerarten ist die zwingende Folge des Verständnisses der Jahresfrist als reiner Entscheidungsfrist, das der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts vor allem aus dem Normzweck hergeleitet hat (Beschluss vom 19. Dezember 1984 a.a.O. S. 359 f. bzw. S. 17 f.). Auch der Wortlaut des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG legt diese Annahme nahe. Danach bezieht sich die den Fristbeginn auslösende Kenntnis der Behörde nicht auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, sondern auf die Rechtfertigung seiner Rücknahme.

34

Zwar hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass nur ein Rechtsirrtum über die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, nicht aber über eine weitere Rücknahmevoraussetzung dem Beginn des Laufs der Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entgegen steht (Urteil vom 19. Dezember 1995 a.a.O. S. 202 f. bzw. S. 3 f.). In Anbetracht des Beschlusses des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 (a.a.O.) kann diese Rechtsprechung aber nicht auf § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG übertragen werden. Hinzu kommt, dass die Regelungen der §§ 44 f. SGB X die Befugnis zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte, die Sozialleistungen gewähren, gegenüber § 48 VwVfG deutlich einschränkt. So ist etwa die Rücknahme rechtswidriger Leistungsbescheide für die Vergangenheit und damit die Rückforderung der Leistungen nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Begünstigten nur möglich, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

35

Danach hat im vorliegenden Fall die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ungeachtet der tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts und deren Richtigkeit erst mit Rechtskraft des Urteils vom 20. Juli 2006 zu laufen begonnen. Demnach hat die Telekom durch den angefochtenen Bescheid vom 19. September 2006 den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 4. Januar 2001 in Bezug auf die Bewilligung des Familienzuschlags der Stufe 1 mit Wirkung für die fraglichen Monate rechtzeitig zurückgenommen, sodass die Klägerin für diese Zeit im Umfang der Rücknahme zuviel Versorgungsbezüge erhalten hat.

36

4. Der Klägerin kommt nicht zugute, dass sie die ungerechtfertigten Zuschlagszahlungen für ihre Lebensführung verbraucht hat. Ruhestandsbeamte sind nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG zur Rückzahlung der zuviel gezahlten Beträge verpflichtet, wenn sie den offensichtlichen Mangel der Zahlung hätten erkennen müssen. Dies ist anzunehmen, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 15.10 - juris Rn. 16 ).

37

Ein derartiger Pflichtenverstoß ist der Klägerin anzulasten. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wusste sie, dass ihr Sohn Arbeitseinkommen bezog. Auch musste ihr aufgrund der Hinweise und Belehrungen der Telekom klar sein, dass diese Mittel ihre Zuschlagsberechtigung für den jeweiligen Monat entfallen ließen.

38

Schließlich kommt eine Ermäßigung des Rückforderungsbetrags nicht in Betracht, weil die Klägerin die Überzahlungen allein zu verantworten hat (vgl. Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 25 f.). Diese hatten ihre Ursache ausschließlich darin, dass die Klägerin trotz mehrerer Aufforderungen die Einkommensverhältnisse ihres Sohnes nicht mitgeteilt hat. Die Telekom war auf diese Angaben angewiesen, um Überschreitungen der gesetzlichen Eigenmittelgrenze festzustellen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(2) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.

(3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der §§ 9a bis 9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte.

(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a bis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Leistung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt.

(5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Person sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der erste Antrag gestellt worden ist.

(6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams oder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.

(7) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. Die Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rücknahme und Widerruf und über die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung.

(8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz einzustellen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(2) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.

(3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der §§ 9a bis 9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte.

(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a bis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Leistung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt.

(5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Person sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der erste Antrag gestellt worden ist.

(6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams oder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.

(7) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. Die Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rücknahme und Widerruf und über die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung.

(8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz einzustellen.

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Rücknahme-, Rückforderungs- und Ablehnungsbescheid hinsichtlich der Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) sowie dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG).

2

Der am … April 1944 in H... geborene Kläger lebte bis zu seiner Ausreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (alt) am 22. November 1979 in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR), wo er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Durch das Kreisgericht W... wurde er im März 1964 wegen Verstoßes gegen das Passgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt; diese verbüßte er vom 25. Dezember 1963 bis 24. März 1966. Wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit in Tatmehrheit mit fahrlässiger Körperverletzung wurde er durch das Stadtbezirksgericht B... im Oktober 1976 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt; diese verbüßte er vom 15. Juni 1976 bis zum 14. Dezember 1976. Durch das Kreisgericht F... wurde er im April 1978 wegen versuchter Republikflucht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt; diese verbüßte er vom 21. August 1977 bis 28. Juni 1979.

3

Nach seiner Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (alt) stellte der Kläger bei der Bezirksregierung Rheinhessen – Pfalz am 29. November 1979, eingegangen am 04. Dezember 1979, einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG. Der Antrag enthielt unter III. Ziffer 2 folgende Frage: „Können Sie Personen namhaft machen, die bezeugen können, dass sie weder im Gewahrsamsgebiet dem dort herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleistet, noch dass sie durch Ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben?“. Diese ließ er unbeantwortet. Am 31. Januar 1980 bzw. am 23. April 1980 stellte er einen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe und Ausgleichsleistung nach §§ 9 ff. HHG. Sämtliche Anträge enthielten folgende Erklärung: „Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben vollständig sind und in allen Teilen der Wahrheit entsprechen. Mir ist bekannt, dass ich infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben Leistungen, die ich auf Grund der beantragten Bescheinigung empfangen habe, unbeschadet einer etwaigen strafrechtlichen Verfolgung, zurückzuerstatten habe.“

4

Am 26. Februar 1980 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft Z…, nachdem der Kläger am 04. Dezember 1979 die Überprüfung der in der ehemaligen DDR gegen ihn ergangenen Urteile beantragt hatte, die Vollstreckung der Strafen resultierend aus den Urteilen des Kreisgerichts W... (Vergehen nach Passgesetz) sowie des Kreisgerichts F... (Republikflucht) gemäß § 2 und § 15 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 02. Mai 1953 (BGBl. I 161) für unzulässig.

5

Im Rahmen der Bearbeitung der Anträge des Klägers lag der Bezirksregierung Rheinhessen–Pfalz neben der Akte der Generalstaatsanwaltschaft die Notaufnahmeakte des Leiters des Bundesnotaufnahmeverfahrens G... vor. Dieser war zu entnehmen, dass der Kläger in seinem Antrag vom 28. November 1979 auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet gemäß § 1 des Notaufnahmegesetzes erklärt hatte, lediglich als Reiseleiter von 1970 bis 1972, im Rahmen einer Vernehmung im Jahre 1973 und während der Untersuchungshaft 1977 mit Organen der Staatssicherheit in Berührung gekommen zu sein. Für die Haftzeiten vom 25. Dezember 1963 bis zum 24. März 1966 und vom 21. August 1977 bis zum 28. Juni 1979 wurde dem Kläger mit Bescheid der Bezirksregierung Rheinhessen–Pfalz vom 28. April 1980 eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ausgestellt (Az:...) und eine Eingliederungshilfe in Höhe von 12.030,00 DM (entspricht 6.150,84 €) gewährt.

6

Auf seinen Antrag vom 21. Juli 1993 hin bewilligte ihm die Bezirksregierung Rheinhessen–Pfalz mit Bescheid vom 16. September 1993 im Hinblick auf die bescheinigten Haftzeiten eine Kapitalentschädigung gemäß § 17 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 2 StrRehaG in Höhe von 3.270,00 DM (entspricht 1.671,92 €).

7

Am 25. September 2007 beantragte der Kläger bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier die Gewährung einer Nachzahlung in Form der erhöhten Kapitalentschädigung gemäß § 17 Abs. 5 i. V. m. § 25 Abs. 2 StrRehaG sowie die Gewährung einer monatlichen Opferpension gemäß § 17 a StrRehaG. Mit Schreiben vom 26. September 2007 wurde er darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Klärung des Punktes „Ausschließungsgründe nach dem StrRehaG und HHG“ grundsätzlich eine Anfrage bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) erforderlich sei. Der Kläger erklärte am 01. Oktober 2007 sein Einverständnis.

8

Aus den von der BStU am 15. Mai 2008 übersandten Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger am 07. Juni 1967 eine Verpflichtungserklärung zur inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) unterzeichnet hat; ab 14. April 1969 war er als Inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit (IMS) tätig; in dem Zeitraum vom 28. März 1974 bis zum 02. August 1978 kam er als „Inoffizieller Mitarbeiter, der unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehender Personen (IMV) mitarbeitet“, für die Hauptabteilung VII/7 (HA VII/7) des MfS zum Einsatz. Der Kläger hat zahlreiche entsprechende Berichte in schriftlicher und mündlicher Form erstattet. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Akteninhalt Bezug genommen (Unterlagen der BStU, Blatt 22 bis 24 der Verwaltungsakte Band 2, Blatt 15 bis 66 der Verwaltungsakte Band 4).

9

Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, zu den von der BStU vorgelegten Unterlagen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 teilte er lediglich mit, dass er Kontakt mit dem Innenministerium Rheinland-Pfalz aufgenommen habe und vorab keine Auskünfte zu einer „IM-Tätigkeit“ geben werde.

10

Mit Bescheid vom 10. September 2009, zugestellt am 15. September 2009, hob der Beklagte die Bescheide der Bezirksregierung Rheinhessen–Pfalz vom 28. April 1980 und 16. September 1993 auf und forderte die Rückgabe der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG (Az:...) und die Rückzahlung der ausgezahlte Beträge in Höhe von 7.822,76 € (Ziff. 1 bis 4 der angefochtenen Verfügung). Der Antrag des Klägers vom 25. September 2007 wurde abgelehnt (Ziff. 5 bis 6 der angefochtenen Verfügung). Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der Tätigkeit des Klägers für den Staatssicherheitsdienst lägen Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HHG vor, weshalb die ergangenen Bescheide rechtswidrig seien. Durch seine inoffizielle Tätigkeit für das MfS habe er dem herrschenden politischen System in der ehemaligen DDR erheblich Vorschub geleistet. Er habe bewusst und über Jahre hinweg Handlungen vorgenommen, die dazu bestimmt und geeignet waren, in nicht unerheblicher Weise den Herrschaftsanspruch der ehemaligen SED zu festigen, auszudehnen oder entsprechenden Widerstand zu unterdrücken.

11

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 14. Oktober 2009 Widerspruch. Er habe zu keiner Zeit gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen; er habe keine Stellung innegehabt, die er zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht habe. Die Tätigkeit als IM sei in Abstimmung mit den Behörden der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Sie sei Voraussetzung für die anschließend erfolgte Übersiedlung gewesen. Entsprechende Fakten seien in Gießen geklärt und entsprechend gewürdigt worden. Die in Gießen erklärte Schweigeverpflichtung könne er nun nicht mehr einhalten. Durch die Weiterleitung von Informationen an eine Kontaktadresse in West-Berlin und an die ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Ost-Berlin habe er auch mehreren DDR-Bürgern geholfen, ihr Ausreisebegehren der Bundesrepublik Deutschland offen zu legen. Durch die Verurteilungen habe er dauernde Gesundheitsschäden erlitten und sei daher zeitlebens erwerbsunfähig.

12

Durch Rückfrage beim Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Gießen, hat der Beklagte ermittelt, dass es sich bei den in der Notaufnahmeakte fehlenden Seiten 12 bis 13 und 17 bis 18 um den Schwerbehindertenausweis des Klägers und um die Identitätsbescheinigung aus der ehemaligen DDR handle.

13

Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Januar 2010, zugestellt per Zustellungsurkunde am 14. Januar 2010, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde auf den Ausgangsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte erkennbar seien, wonach die Tätigkeit für das MfS unfreiwillig erfolgt sei. Der Vortrag des Klägers, er habe DDR-Bürgern hierdurch geholfen, sei unsubstantiiert und lasse die Vorwerfbarkeit nicht entfallen. Außerdem könne die Hilfestellung gegenüber DDR-Bürgern nicht Rechtfertigung für eine jahrelange MfS-Tätigkeit sein. Sein Vorbringen, wonach er der Tätigkeit wegen der in Aussicht gestellten Übersiedlung nachgegangen sei, zeige gerade, dass er die Spitzeldienste freiwillig und zur eigenen Vorteilsnahme aufgenommen habe. Aus der Notaufnahmeakte ergebe sich nichts anderes. Die Ausführungen des Klägers seien als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Mangels Schutzwürdigkeit könne sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf § 48 Abs. 2 VwVfG berufen. Er habe die Häftlingshilfebescheinigung durch unrichtige und unvollständige Angaben erwirkt. Zu keinem Zeitpunkt habe er seine Mitarbeit als IM erwähnt. Außergewöhnliche Gründe, die eine Ausnahme von der Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit zu seinen Gunsten rechtfertigten, seien nicht ersichtlich.

14

Die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides ist wie folgt gefasst:

15

Gegen diesen Widerspruchsbescheid, kann innerhalb eines Monat nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage beim Verwaltungsgericht in 67433 Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, E-Mail-Adresse: [email protected] schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (…) Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr vom 09.01.2008 (GVBl. 2008, S. 33) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist.

16

Der Kläger hat am 18. Februar 2010 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er trägt vor, es sei nur nach Aktenlage entschieden worden. Das Innenministerium in Mainz habe ihn an den Bundesnachrichtendienst in München verwiesen; dort hülle man sich in Schweigen.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Bescheid des Beklagten vom 10. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Januar 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Nachzahlung in Form der erhöhten Kapitalentschädigung gemäß § 17 Abs. 5 i. V. m. § 25 Abs. 2 StrRehaG sowie eine monatlichen Opferpension gemäß § 17 a StrRehaG zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Er trägt vor, die Klage sei verfristet. Dem gerichtlichen Hinweis, die Rechtsbehelfsbelehrung sei wegen der ausschließlichen Erwähnung der E-Mail als Kommunikationsweg im Rahmen des Hinweises auf die Möglichkeit der Übermittlung einer Klage im elektronischen Rechtsverkehr unter Umständen unrichtig, hält er entgegen, dass die Belehrung über die Möglichkeit der Klageerhebung auf elektronischem Wege den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genüge. Eine weitergehende Forderung nach konkreten Hinweisen bezüglich der Form der elektronischen Klageerhebung sei aus der Vorschrift nicht herzuleiten. Im Übrigen bezieht sich der Beklagte auf den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid.

22

Das Gericht hat die Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass im Fall ihres Ausbleibens auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die Notaufnahmeakten (Reg.Nr. ...) sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer durfte trotz der Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, da er mit der Ladung zum Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

25

Die Klage ist zulässig, insbesondere nicht verfristet. Sie konnte nämlich innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben werden, weil die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids unrichtig ist; die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO greift nicht ein.

26

Zwar folgt die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung vorliegend nicht aus der Formulierung „gegen diesen Widerspruchsbescheid“. Allerdings ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Dennoch ist die Rechtsbehelfsbelehrung insoweit nicht irreführend. Denn bei der hier gegebenen Identität der Ausgangs- und Widerspruchsbehörde lässt die Rechtsbehelfsbelehrung dahin, dass gegen den Widerspruchsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann, keinen Zweifel darüber aufkommen, dass mit einer derartigen Klage nicht der Widerspruchsbescheid isoliert, sondern auch der Erstbescheid angegriffen wird (vgl. hierzu BVerwG, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 54).

27

Jedoch ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn eine ihrer in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht zutreffend formuliert ist, sondern auch, wenn ein zusätzlich aufgenommener Hinweis einen unzutreffenden oder irreführenden Inhalt hat, der nach seiner Art generell, also losgelöst vom Verständnis, das er beim Betroffenen gefunden hat, geeignet ist, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren (vgl. BVerwGE 134, 41 [Rn. 16 ff.] m. w. N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört die Belehrung über die Form, in der ein Rechtsbehelf einzulegen ist, nicht zu den von § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben (vgl. Meissner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 2009, § 58 Rn. 32 m. w. N.). Wird in einer Rechtsbehelfsbelehrung eines Widerspruchsbescheides aber auch über die Form einer bei einem Verwaltungsgericht des Landes Rheinland-Pfalz zu erhebenden Klage belehrt, muss auf die Möglichkeit der Klageerhebung in elektronischer Form, die durch § 55 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 1 der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 09. Januar 2008 (GVBl 2008, 33) und Nr. 2 bis 5 der Anlage hierzu eröffnet worden ist, hingewiesen werden (vgl. Kintz, NVwZ 2004, 1431). Diesem Erfordernis hat der Beklagte zwar genügt. Der am Ende der Rechtsbehelfsbelehrung angefügte Hinweis, dass die Klage als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist, ist indessen unvollständig und damit irreführend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, weil unerwähnt bleibt, dass die Landesverordnung für die Übermittlung von Dokumenten außer der elektronischen Nachricht zwei weitere Wege eröffnet hat, nämlich OSCI (Online Service Computer Interface, z.B. EGVP) und Web-Upload. Im vorliegenden Falle wurde mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides deshalb nicht die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO, sondern die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Gang gesetzt, die unzweifelhaft eingehalten ist.

28

In der Sache hat die Klage indes keinen Erfolg. Der Bescheid vom 10. September 2009, mit dem der Beklagte die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG, den Bescheid über die Bewilligung der Eingliederungshilfe nach dem HHG sowie den Bescheid über die Bewilligung einer Kapitalentschädigung nach dem StrRehaG mit Wirkung auch für die Vergangenheit aufgehoben und die gewährten Leistungen zurückgefordert hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Rücknahme der genannten Verwaltungsakte ist § 48 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein begünstigender Verwaltungsakt darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift zurückgenommen werden.

30

Die Rücknahme der genannten Verwaltungsakte erfolgte zu Recht. Diese sind rechtswidrig. Denn der Kläger hatte weder einen Anspruch auf Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG noch auf die Leistungen nach dem HHG und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, da in seinem Fall der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG vorliegt. Dieser steht sowohl der Gewährung der Eingliederungshilfe nach § 9 a und b HHG als auch der Erteilung der Häftlingshilfebescheinigung, aufgrund derer die Kapitalentschädigung nach § 17 i.V.m. § 25 Abs. 2 StrRehaG bewilligt wurde, entgegen.

31

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG werden Leistungen nach diesem Gesetz nicht an Personen gewährt, die in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gewahrsamsgebieten dem dort herrschenden politischem System erheblich Vorschub geleistet haben. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht schon bei einem lediglich beiläufigen, gelegentlichen Verhalten der Fall (vgl. BVerwG, Buchholz, 412.6 § 2 HHG Nr. 2; BVerwG, DÖV 1991, 508; vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 15. Januar 1992, - 7 B 10.90 -, juris; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 22. Mai 2003 - 2 K 3084/02.NW). Den Ausschlussgrund erfüllt derjenige, der freiwillig ein Amt oder einen sonstigen Tätigkeitsbereich übernommen hat, deren wahrzunehmende Funktionen dazu bestimmt und geeignet waren, in nicht unerheblicher Weise den Herrschaftsanspruch der früheren SED und das von ihr getragene System zu festigen, auszudehnen oder den Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, sofern er die ihm übertragenen Aufgaben wahrgenommen, ihm gegebene Weisungen befolgt und damit dem System und seinen Zielen in der Tat nachhaltig gedient hat. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Verhalten des Klägers diese Voraussetzungen erfüllt.

32

Aus den Unterlagen des BStU geht hervor, dass sich der Kläger im Juni 1967 zur inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) unter dem Decknamen „E...“ verpflichtete. Ab April 1969 war er als Inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit (IMS) tätig; im März 1974 wurde der Kläger zum IMV für die Hauptabteilung VII/7 des MfS („Inoffizieller Mitarbeiter, der unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung in Verdacht der Feindtätigkeit stehender Personen mitarbeitet“). Die Hauptabteilung VII war seit 1959 zuständig für die Sicherung und Kontrolle des Ministeriums des Innern und dessen nachgeordneter Einrichtungen, wie Deutsche Volkspolizei, Zivilverteidigung und Strafvollzug. Das letzte Treffen fand am 09. August 1977 statt; im August 1978 stellte der Kläger einen Antrag auf Entbindung von der inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS. Die vorhandenen Unterlagen enthalten nach Angabe des BStU ca. 89 Treffberichte der Führungsoffiziere, 26 Tonbandabschriften, 8 Berichte der Führungsoffiziere nach mündlichen Informationen des Klägers, 33 handgeschriebene und vom Kläger mit dem Decknamen unterschriebene IM-Berichte. Die von ihm gefertigten Berichte umfassen insgesamt 855 Seiten über Personenaufklärung; die Personal- und Arbeitsakte umfasst 244 Seiten. Ihr Inhalt wird vom BStU dahin zusammengefasst, dass der Kläger auftragsgemäß insbesondere über mindestens 63 Personen, die von ihm im Zusammenhang mit dem Verdacht der Republikflucht, politischen Äußerungen in der Öffentlichkeit oder sonstigen besonderen Vorkommnissen genannt wurden, berichtet habe. Die Tätigkeit des Klägers sei vom MfS mehrfach positiv beurteilt worden. Die Unterlagen enthielten Vermerke des MfS über Geldzahlungen (Prämien) in Höhe von 935 Mark, die Erstattung von Auslagen für Speisen und Zigaretten in Höhe von 263,40 Mark. Unter anderem bestätigte der Kläger auf einer Quittung vom 14. Dezember 1973 den Empfang von 150 Mark; auf dieser Quittung ist von einem Führungsoffizier vermerkt: „Für gute Auftragserfüllung zur (nicht lesbar) welche mit Inhaftierung abgeschlossen werden konnte erhielt der IMV den Betrag von 150,00 Mark“. Im Einschätzungsbericht vom 19. Januar 1977 wird ausgeführt, dass die Motive des Klägers bei der Zusammenarbeit in Abenteuerlust sowie in der Erlangung persönlicher Vorteile lagen. Die in dem zusammenfassenden Bericht des BStU genannten Komplexe sind jeweils beispielhaft durch die Unterlagen des MfS dokumentiert.

33

Die Tätigkeit für das MfS über einen Zeitraum von 11 Jahren ist angesichts der Anzahl und Qualität der Berichte, die auch in mehrfachen positiven Beurteilungen durch das MfS zum Ausdruck kommt, sowie unter Berücksichtigung der Größe des zu überwachenden Personenkreises geeignet und dazu bestimmt gewesen, die politischen Ziele des SED-Regimes nachhaltig zu festigen.

34

Ob es aufgrund der Tätigkeit des Klägers in mehr als einem Fall unmittelbar zu Verhaftungen überwachter Personen oder sonstigen schweren Nachteilen gekommen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn der Feststellung einer Kausalität zwischen der Spitzeltätigkeit eines Stasi-Informanten und dem eingetretenen Schaden für den Betroffenen bedarf es im konkreten Fall nicht. Es reicht aus, dass die vom Spitzel gelieferten Informationen generell geeignet waren, das frühere SED-Regime zu festigen (vgl. OVG Berlin, a. a. O.). Dies war bei der Berichterstattung durch den Kläger der Fall, weil die Lieferung von Informationen über die politische Gesinnung, über Westkontakte und Ausreisepläne eine Überwachungssituation schafft, die ein Gewaltregime stärkt.

35

Rechtlich nicht von entscheidender Bedeutung ist auch, dass der Kläger ein Entgelt für seine Spitzeltätigkeit erhalten hat. Für die Frage des "erheblich Vorschubleistens" kommt es auf einen finanziellen Vorteil des Spitzels nicht an (OVG Berlin, a. a. O.).

36

Von einer besonderen Zwangslage, die es dem Kläger unmöglich gemacht hätte, die Spitzeltätigkeit abzulehnen oder zu beenden, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Freiwilligkeit ist zu verneinen, wenn die Spitzeltätigkeit unter Zwang aufgenommen und fortgeführt worden ist. Von einem die Freiwilligkeit ausschließenden Druck kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn er für den Betroffenen unerträglich war, d.h. wenn von ihm auch unter Berücksichtigung des durch die Spitzeltätigkeit mutmaßlich angerichteten Schadens nicht erwartet oder verlangt werden konnte, sich der angetragenen Mitarbeit zu widersetzen oder zu entziehen (vgl. BVerwG, LKV 2007, 30). Der Kläger hat gegenüber der Staatssicherheit mehrfach betont, dass er aus Abenteuerlust und zur Erlangung persönlicher Vorteile handle. Selbst wenn man seinen unsubstantiierten und sehr vagen Vortrag, wonach er auch für den Bundesnachrichtendienst (BND) tätig war, als wahr unterstellt, rechtfertigt diese Tätigkeit nicht die Annahme, dass er sich in einer Zwangslage befunden habe. Nach seinen eigenen Angaben war Hauptziel dieser Tätigkeit, sein eigenes Ausreisebegehren voranzubringen. Danach handelte er nicht unter unerträglichem Druck. Ihm konnte zugemutet werden, sich dem Ansinnen des MfS, als Informant tätig zu werden, zu widersetzen und seinen Ausreisewunsch ohne eine nachhaltige Festigung der Ziele des SED-Regimes und eine Schädigung Dritter verfolgen. Sein Vortrag, er habe durch seine Tätigkeit für den BND auch mehreren DDR-Bürgern geholfen, ihre Ausreisebegehren der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, ist unsubstantiiert. Darüber hinaus ist dieser Vortrag nicht geeignet, das Vorliegen einer Zwangslage aufzuzeigen.

37

Die Bewilligung der Eingliederungshilfe nach § 9 a, § 9 b HHG und die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG, die Voraussetzung für die Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz ist, sind daher rechtswidrig.

38

Als begünstigende Verwaltungsakte dürfen sie allerdings nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG zurückgenommen werden. Danach darf eine Rücknahme nicht erfolgen, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen auch unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte aber dann nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Das ist hier der Fall.

39

Der Kläger hat gegenüber der zuständigen Behörde weder mündlich noch in seinem schriftlichen Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG Angaben über seine Tätigkeit für das MfS gemacht, obgleich ihm bewusst gewesen sein musste, dass dieser Gesichtspunkt von der Fragestellung umfasst und von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über seinen Antrag war. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass er im Antrag auf Erteilung des Aufnahmescheins im Notaufnahmelager G….. angegeben hat, lediglich als Reiseleiter von 1970 bis 1972, im Rahmen einer Vernehmung im Jahre 1973 und während der Untersuchungshaft 1977 mit Organen der Staatssicherheit in Berührung gekommen zu sein. Angaben über seine jahrelange Tätigkeit als IM hat er verschwiegen. Zwar hat er diese unrichtigen Angaben nicht gegenüber dem Beklagten, sondern gegenüber dem Leiter des Notaufnahmelagers Gießen gemacht. Dieser Umstand ist aber unerheblich (vgl. hierzu VG Hannover, Urteil vom 25. März 2009 - 5 A 4768/05 -, juris). Aus den Antragsvordrucken war für den Kläger klar ersichtlich, dass mögliche Kontakte mit dem MfS entscheidungserheblich waren. Unter I. Ziff. 10 des Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG wird ausdrücklich eine Verknüpfung zum Notaufnahmeantrag hergestellt. Die Frage unter III. Ziff. 2 nach Zeugen dafür, dass er dem herrschenden politischen System nicht erheblich Vorschub geleistet habe, ließ er unbeantwortet. In der Gesamtschau hätte es sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass er seine jahrelange Tätigkeit als IM offen legen musste. Darüber hinaus ist es aufgrund seiner Biographie und der Umstände seines Falles fernliegend anzunehmen, dass er darüber im Unklaren war, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz und dem Strafrechtlichen Rehabilitationsgesetz von zutreffenden Angaben zu einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR abhängig war. Das Verschweigen dieser Tätigkeit stellt zumindest ein grob fahrlässiges Verhalten dar, durch das der Erlass des rechtswidrigen Häftlingshilfebescheides vom 28. April 1980 erwirkt wurde. Denn bei einer zutreffenden Beantwortung der Fragen wäre die Bescheinigung nicht ausgestellt worden. Mit seiner Unterschriftsleistung hat der Kläger versichert, dass alle seine Angaben richtig und vollständig seien und ihm bekannt sei, dass bewusst unrichtige Angaben zur Rückerstattung erhaltener finanzieller Leistungen führen. Daraus folgt ohne weiteres, dass dem Kläger seine Mitwirkungspflicht sowie die Bedeutung und Tragweite seiner Erklärungen bei der Beantragung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG bekannt sein mussten.

40

Auch unter Ermessensgesichtspunkten ist die Rücknahme der Bescheide nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und dieses ohne Rechtsverstoß ausgeübt. Nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG wird in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt regelmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (intendiertes Ermessen). Außergewöhnliche berücksichtigungsfähige Umstände, die gegen die Rücknahme sprechen, liegen nicht vor. In welchen zeitlichen Grenzen ein fehlerhafter Verwaltungsakt noch zurückgenommen werden darf, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine absolute zeitliche Grenze lässt sich nicht ziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1986 - 3 B 55/85 -, juris). Von entscheidender Bedeutung ist im vorliegenden Fall, dass die Rechtswidrigkeit der Bescheide in den Verantwortungsbereich des Klägers fällt, weil dieser unvollständige Angaben gemacht hat und für ihn auch ersichtlich war, dass der Beklagte auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben vertraut hat. Dem Kläger musste bewusst sein, dass der Beklagte durch besondere Umstände und möglicherweise zufallsbedingt auch nach längerem Zeitablauf Kenntnis von seiner Spitzeltätigkeit erlangen könnte. Zudem hat er im Rahmen der Antragstellung versichert, dass seine Angaben vollständig sind und in allen Teilen der Wahrheit entsprechen. Das rechtfertigt die Rücknahme der Bescheide auch nach längerer Zeit.

41

Der Beklagte hat auch die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG zur Rücknahme der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG und der Bewilligung der Eingliederungshilfe nach § 9 a und § 9 b HHG eingehalten. Danach muss die Rücknahme innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen (Entscheidungsfrist). Erforderlich ist zusätzlich, dass die Behörde auch die fehlerhafte Rechtsanwendung auf ihr bekanntgewordene Tatsachen erkennt, d.h. sich der Rechtswidrigkeit des betroffenen Verwaltungsaktes und der Notwendigkeit, wegen dieser Rechtswidrigkeit über eine eventuelle Rücknahme zu entscheiden, bewusst wird oder ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, Stand 2008, § 48 Rn. 154 m. w. N.). Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erhielt der Beklagte durch die Übersendung der den Kläger betreffenden Unterlagen des BStU am 15. Mai 2008. Erst nach Überprüfung dieser Unterlagen und der im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 18. Juni 2009 vorgebrachten Einwendungen des Klägers hatte der Beklagte die notwendige Kenntnis von allen für eine Rücknahme erheblichen Umständen. Demgemäß erfolgte die Rücknahme mit Bescheid vom 10. September 2009 innerhalb der Jahresfrist.

42

Gleiches gilt für die Aufhebung der Bewilligung nach dem StrRehaG, die ebenfalls gemäß § 48 VwVfG zu Recht erfolgte. Mit der gerichtlichen Bestätigung der Rücknahme der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ist auch die Voraussetzung für die Bewilligung der Kapitalentschädigung gemäß § 17 i. V. m. § 25 Abs. 2 StrRehaG weggefallen, ohne dass es insoweit auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 16 Abs. 2 StrRehaG ankommt. § 25 Abs. 2 StrRehaG stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, welche lediglich das Vorliegen einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG voraussetzt (vgl. BVerwG, NJ 2003, 215).

43

Die Rückforderung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG findet ihre Rechtsgrundlage in § 52 VwVfG und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar setzt § 52 Satz 1 VwVfG die Unanfechtbarkeit der Rücknahme oder des Widerrufs des zugrunde liegenden Verwaltungsakts voraus. Jedoch ist eine Rückforderung zugleich mit dem die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes aufhebenden Verwaltungsakt möglich, wenn sie unter die aufschiebende Bedingung des Eintritts der Unanfechtbarkeit gestellt wird. Dies ist hier anzunehmen (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 52 Rn. 6).

44

Auch die in dem angefochtenen Bescheid vom 10. September 2009 ausgesprochene Rückforderung der zu Unrecht gewährten Leistungen ist zu Recht erfolgt; sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 49 a Abs. 1 VwVfG. Die Bewilligungen nach dem HHG und dem StrRehaG sind gegenüber dem Kläger aufgehoben, so dass kein Rechtsgrund (mehr) für die von dem Beklagten erbrachten Leistungen besteht. Mithin sind diese zu erstatten.

45

Der Kläger hat aus den vorgenannten Gründen auch keinen Anspruch auf die Gewährung der Kapitalentschädigung nach § 17 a i.V.m. § 25 Abs. 2 StrRehaG. Die vorausgesetzte Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ist mit der gerichtlichen Bestätigung der Rücknahme weggefallen.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.