Häftlingshilfegesetz - HHG | § 10 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(2) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.

(3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der §§ 9a bis 9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte.

(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9a bis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Leistung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt.

(5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Person sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der erste Antrag gestellt worden ist.

(6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams oder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.

(7) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. Die Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rücknahme und Widerruf und über die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung.

(8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz einzustellen.

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zitiert oder wird zitiert von 12 §§.

wird zitiert von 5 §§ in anderen Gesetzen.

Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG | § 1 Anspruch auf Ausgleichsleistung


(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Ar

Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG | § 1 Begriff des Verfolgten


(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 1. infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,2. infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 N

Entschädigungsgesetz - EntschG | § 1 Grundsätze der Entschädigung


(1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 25 Zuständigkeiten


(1) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist. Die Landesregierung
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Häftlingshilfegesetz - HHG | § 27


(Inkrafttreten) *) ----- *) Gemäß Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 920), mit Artikel 1 Nr. 2 des Ges
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 51


(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Häftlingshilfegesetz - HHG | § 1 Personenkreis


(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie 1. nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjeti

Häftlingshilfegesetz - HHG | § 2 Ausschließungsgründe


(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt an Personen, 1. die in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) dem dort herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleistet haben,2. die während der Herrschaft des Nationalsozialismus

Häftlingshilfegesetz - HHG | § 9a Eingliederungshilfen


(1) Ein Berechtigter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, der nach dem 31. Dezember 1946 insgesamt länger als drei Monate in Gewahrsam gehalten wurde, erhält auf Antrag Eingliederungshilfe, wenn er den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes am

Häftlingshilfegesetz - HHG | § 4 Beschädigtenversorgung


(1) Ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigter, der infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der

Häftlingshilfegesetz - HHG | § 5 Hinterbliebenenversorgung


Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten die Hinterbliebenen Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit ihnen nicht ein Anspruch auf Versorgung unmittelbar auf Grund de

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2010 - 4 StR 254/10

bei uns veröffentlicht am 10.08.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 254/10 vom 10. August 2010 in der Rehabilitierungssache des wegen Gewährung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer hier: Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. Mai 2010 Der 4. Strafsenat des Bun

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2010 - 4 StR 646/09

bei uns veröffentlicht am 10.08.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 646/09 vom 10. August 2010 in der Rehabilitierungssache des BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StrRehaG § 17a Abs. 4 Satz 1 Die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2017 - 12 ZB 15.1852

bei uns veröffentlicht am 14.11.2017

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der Kläger träg

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Mai 2017 - L 15 VU 1/11

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Juni 2011 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2015 - 12 ZB 14.636

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die am ... 1944 in D., La

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juni 2015 - M 4 K 13.5041

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Feb. 2014 - 4 K 13.00512

bei uns veröffentlicht am 11.02.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin wurde am ... in ..., Landkreis ..., geboren und lebte in.... Im Jahr 1961 verließ sie nach ihren eigen

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Okt. 2018 - L 15 VH 2/14

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Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. September 2014 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2017 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatte

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Juni 2017 - 8 B 19/16

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Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestütz

Landgericht Düsseldorf Urteil, 13. Juli 2016 - 27 O 1/16 [E]

bei uns veröffentlicht am 13.07.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren- und auslagenfrei. Der Kläger hat seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand: 2Der Kläger macht vorliegend

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Jan. 2016 - 11 A 331/15

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag hat keinen Erfolg. 31. Das Zulassungsvorbringen führt

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 29. Apr. 2015 - 1 A 12/13

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor Die Bescheide der Beklagten vom 18. Februar 2011 und die Widerspruchsbescheide des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 18. und 19. August 2011 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den bürgerlichen Namen des Klägers in de

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Nov. 2014 - 3 B 23/14

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Gründe 1 Die Kläger wenden sich als Erben gegen die Aufhebung einer dem Erblasser erteilten Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) und gegen die Rückforderung

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. Sept. 2014 - 2 K 1409/12

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme ihrer Anerkennung als ehemaliger politischer Häftling.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Feb. 2013 - L 7 VE 12/11

bei uns veröffentlicht am 19.02.2013

Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. April 2011 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Umstritten sind

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2012 - L 6 VU 6118/09

bei uns veröffentlicht am 23.02.2012

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 24. November 2009 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt d

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 10. Sept. 2010 - 2 K 156/10.NW

bei uns veröffentlicht am 10.09.2010

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Juli 2010 - 3 AV 1/10

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Gründe I. 1 Der Kläger beansprucht eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer na

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 05. Mai 2010 - 2 Ws (Reh) 22/10, 2 Ws Reh 22/10

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. Feb. 2009 - 7 A 11155/08, 7 D 10888/08

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I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. September 2008 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. II. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung vo

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