Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 25 Zuständigkeiten

(1) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Über Streitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie der §§ 17, 17a und 19 entscheidet das nach § 8 zuständige Gericht. Die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb eines Monats seit Zustellung der Entscheidung nach Satz 1 zu stellen.

(2) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 werden auch Personen gewährt, die eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben

1.
für einen Gewahrsam, der auf einer Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder auf einer der in § 1 Abs. 5 genannten strafrechtlichen Maßnahmen beruht, wenn diese Bescheinigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden ist, oder
2.
weil sie im Zusammenhang mit der Errichtung oder Aufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherrschaft im Beitrittsgebiet dort ohne Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder ohne eine der in § 1 Abs. 5 genannten strafrechtlichen Maßnahmen in Gewahrsam genommen oder in Gewahrsam gehalten wurden.
Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 an Berechtigte nach Satz 1 sind ausschließlich die in § 10 Abs. 2 des Häftlingshilfegesetzes bestimmten Stellen zuständig. Über Streitigkeiten bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 entscheidet das Verwaltungsgericht.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Gewährung der Leistung, auf die nach Absatz 2 ein Anspruch besteht, nach den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen.

(4) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 21 und 22 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(5) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

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zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 6 Erstattung von Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Betroffenen


(1) Soweit eine Entscheidung aufgehoben wird, besteht ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendiger Auslagen des Betroffenen im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutsch
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 51


(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken

Häftlingshilfegesetz - HHG | § 10 Zuständigkeit und Verfahren


(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich das
zitiert 7 andere §§ aus dem .

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 1 Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen


(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erkl

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 16 Soziale Ausgleichsleistungen


(1) Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind. (2) Soziale Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der B

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 17a Besondere Zuwendung für Haftopfer


(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlich

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 17 Kapitalentschädigung


(1) Die Kapitalentschädigung beträgt 306,78 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung. (2) Auf die Kapitalentschädigung sind auf Grun

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(1) Ein Betroffener, der infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorg

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 19 Härteregelung


Ergibt sich eine besondere Härte daraus, dass keine Kapitalentschädigung oder keine besondere Zuwendung gezahlt wird, kann die zuständige Behörde dem Antragsteller diese Leistung zuerkennen.

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 8 Zuständiges Gericht


(1) Für die Entscheidung nach § 1 ist das Bezirksgericht oder das an dessen Sitz errichtete Landgericht zuständig, in dessen Bezirk nach Maßgabe der Bezirksgerichtsgrenzen vom 3. Oktober 1990 das erstinstanzliche Strafverfahren oder das Ermittlungsve

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2017 - 12 ZB 15.1852

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Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der Kläger träg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2015 - 12 ZB 14.636

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die am ... 1944 in D., La

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juni 2015 - M 4 K 13.5041

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Landgericht Halle Beschluss, 23. Juni 2015 - 12 Reh (B) 73/15

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 16. Juni 2015 - L 7 VE 19/11

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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 29. Okt. 2014 - 2 Ws (Reh) 25/14

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Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Magdeburg vom 18. August 2014 und der Bescheid des Antragsgegners vom 15. November 2013 aufgehoben. 2. Der Antragsge

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Jan. 2014 - 3 B 28/13

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 11. Dez. 2013 - L 7 VU 3/06

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2012 - L 6 VU 6118/09

bei uns veröffentlicht am 23.02.2012

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 10. Sept. 2010 - 2 K 156/10.NW

bei uns veröffentlicht am 10.09.2010

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 05. Mai 2010 - 2 Ws (Reh) 22/10, 2 Ws Reh 22/10

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Tenor Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: Ist für den Beginn der Zahlung der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG unabhängig vom Zeitpunkt der Rehabilitierung all

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 28. Apr. 2010 - L 7 VU 20/04

bei uns veröffentlicht am 28.04.2010

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob dem Kläger Beschädigtenversorgung nach

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bei uns veröffentlicht am 08.04.2009

Tenor 1. Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 seines Tenors aufgehoben. 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Beschwerdeführers vom 06.05.2008 - III Reha 4250/1E - 216/07 - wird als unbeg

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