Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Dez. 2014 - M 4 K 13.495
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nahm im Termin 2012/2 zum zweiten Mal an der Ersten Juristischen Staatsprüfung teil (erster Versuch im Termin 2011/1).
Mit Bescheid vom ... Januar 2013 teilte ihr das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - Landesjustizprüfungsamt - mit, dass sie die Erste Juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden habe.
Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten seien wie folgt bewertet worden:
Aufgabe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Punktzahl |
2,0 |
6,0 |
5,0 |
3,0 |
2,5 |
3,0 |
Gesamtnote der schriftlichen Prüfung: 3,58 - mangelhaft.
Damit habe sie im schriftlichen Teil der Prüfung nicht den erforderlichen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,80 Punkten erreicht (§ 31 Abs. 2 JAPO).
Eine weitere Wiederholung der Prüfung sei auch nach einem erneuten Studium nicht möglich (§ 36 Abs. 1 JAPO).
Der Bescheid wurde am
Mit Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten vom
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom ... Januar 2013 zu verpflichten, über die Erste Juristische Staatsprüfung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Bereits mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom
Mit Schriftsatz des jetzigen Bevollmächtigten vom
Das Landesjustizprüfungsamt nahm mit Schriftsatz vom
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin äußerte sich mit weiterem Schriftsatz vom
Das Gericht hat am
Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte, insbesondere auf die genannten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Prüfungsbescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom ... Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Bewertungen der von der Klägerin angefertigten Bearbeitungen (Klausuren) der Aufgaben 3, 4 und 5 sind nicht zu beanstanden. Sie hat somit keinen Anspruch auf Neubewertung dieser Klausuren und Neuverbescheidung (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
I.
Prüfungsentscheidungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.
Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird (BVerfG v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [52]).
Dieser prüfungsspezifische Bewertungsspielraum erstreckt sich auch auf die Notenvergabe bei Prüfungen wie der streitgegenständlichen: Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Auch die Bestehensgrenze lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (BVerfG v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [51 f.]).
Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (BVerwG
Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [53 ff.]; zum ganzen ebenso z. B. BVerwG
Das Gericht hat jedoch die zugrunde liegenden Prüfungsbewertungen nur insoweit zu überprüfen, als vom Prüfling dagegen substantiierte Einwendungen vorgebracht werden. Der Prüfling muss also auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen (BVerfG v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [48]). Dazu genügt es nicht, dass er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt. Macht er geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und auch so vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (BVerwG
Ist die vom Prüfling gerügte Bewertung einer Prüfungsaufgabe fehlerhaft und hat dieser Fehler Einfluss auf das Prüfungsergebnis, so führt dies zur Aufhebung des Bescheides über die Prüfungsendnote und zur Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen (BVerwG
II.
Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die gegen die Klausurbewertungen erhobenen Einwendungen nicht durchgreifen.
1. Bewertung der Klausur 3
Die zivilrechtliche Klausur 3 wurde von beiden Prüfern mit 5 Punkten bewertet.
a) Die Klägerin wendet sich zunächst dagegen, dass auf dem Begründungsblatt der Klausur der Prüfungspunkt „Kein Eigentumsverlust wegen § 937 BGB“ mit einem „fehlt“-Zeichen versehen ist. Sie ist der Meinung, dass die Prüfung einer Ersitzung nach § 937 Abs. 1 BGB nicht erforderlich gewesen sei, weil die Frist von 10 Jahren nach dem Aufgabensachverhalt derart offensichtlich nicht erfüllt sei, dass eine Prüfung fern liege.
Es überschreitet jedoch nicht den Prüferspielraum, hier zumindest eine Erwähnung und kurze Prüfung des § 937 BGB zu erwarten, auch wenn es zutrifft, dass das Tatbestandsmerkmal „zehn Jahre im Eigenbesitz“ nach den Angaben im Sachverhalt nach kurzer Prüfung verneint werden kann. Dass der Tatbestand einer in Betracht kommenden Rechtsnorm nicht erfüllt ist, hat sich aus der Bearbeitung zu ergeben und rechtfertigt nicht, diese Norm unerwähnt zu lassen. Auch wurde die Nichtbehandlung des § 937 BGB nicht etwa als schwerer Fehler angesehen, sondern lediglich vermerkt.
Gleiches gilt für den Vorwurf des Erstprüfers, die Klägerin habe einen möglichen Eigentumserwerb nach §§ 929, 932 BGB nicht gutachterlich geprüft. Dies trifft zu, denn in der Klausur (Seite 1 unten, S. 2 oben) wird lediglich ein möglicher Eigentumserwerb „gem. § 932 BGB“ erwähnt, aber sogleich darauf abgestellt, dass bei gestohlenen Sachen ein gutgläubiger Erwerb gemäß § 935 BGB ausscheide. Es trifft nicht zu, dass §§ 929, 932 BGB „offensichtlich nicht einschlägig“ wären. Der Tatbestand des § 932 BGB ist nach dem Aufgabensachverhalt erfüllt, der Eigentumserwerb des V scheitert erst aufgrund der Vorschrift des § 935 BGB, die ausdrücklich auf die §§ 932 bis 934 BGB Bezug nimmt.
b) Weiter beanstandet die Klägerin, bei der Bewertung ihrer Ausführungen zu Ansprüchen des E gegen M aus §§ 989, 991 Abs. 2 BGB seien die positiven Aspekte dieses Klausurabschnitts nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen. Sie räumt zwar ein, bei der Bearbeitung des Annahmeverzugs sei es „zu einer Verwechslung gekommen“ (nämlich von Schuldnerverzug und Gläubigerverzug), jedoch sei der Aspekt von größerem Gewicht, dass sie § 991 Abs. 2 BGB richtig erkannt und „sauber und ordentlich geprüft“ habe.
Hier zeigt die Klägerin aber keinen eigentlichen Bewertungsfehler auf, sondern meint, ihre Bearbeitung müsse insoweit „besser bewertet“ werden. Eine willkürliche Überschreitung des Prüferspielraums ist jedoch nicht ersichtlich.
Die Bearbeitung durch die Klägerin ist schon im Ansatz verfehlt, weil sie bei der - von der Aufgabenstellung verlangten - Erörterung von Ansprüchen des E gegen M ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis „zwischen M und V“ prüft (S. 4 unten). Dass § 991 Abs. 2 BGB erkannt wurde, wurde von den Prüfern positiv vermerkt (vgl. „Häkchen“ auf dem Begründungsblatt). Wie die Klägerin selbst einräumt, hat sie die Frage des Verzugs völlig falsch bearbeitet, indem sie Schuldnerverzug und Gläubigerverzug verwechselt oder vermischt hat. Auch § 299 BGB wird nicht gesehen. Am Ende dieses Abschnitts (S. 8 unten) wird zwar § 300 BGB noch erwähnt, aber nicht weiter erörtert; insbesondere geht die Klägerin nicht auf die Frage ein, ob die Haftungsprivilegierung des § 300 Abs. 1 BGB auch im Straßenverkehr gilt.
c) Ferner wendet sich die Klägerin gegen die Prüferanmerkung auf dem Begründungsblatt „Einschränkung wegen der Grundsätze der gestörten Gesamtschuld nicht erkannt“. Sie weist darauf hin, dass sie (auf S. 11/12 der Klausur) geschrieben habe: „Da M hier wegen seiner Redlichkeit gem. § 993 I a. E. BGB von einer Haftung befreit ist, liegt hier ein gesetzlicher Haftungsausschluss vor. Über die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld geht dies zulasten des Geschädigten, hier also des E.“
Der Erstkorrektor hat im Nachprüfungsverfahren zugestanden, dass das Stichwort „gestörte Gesamtschuld“ genannt wurde. Da aber weder eine Definition noch eine Subsumtion vorhanden sei, wirke sich die bloße Benennung eines Stichwortes samt einer behaupteten Lösung nicht entscheidend positiv aus.
Die Klägerin wendet hiergegen ein, es müsse sehr wohl deutlich ins Gewicht fallen, dass sie das Problem der gestörten Gesamtschuld erkannt habe. Dieses Problem sei derart komplex, dass es bereits eine Leistung darstelle, zu erkennen, dass hier die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld Anwendung fänden. Auch sei die Bearbeitung zwar „knapp und leider ohne gutachterliche Auseinandersetzung“ erfolgt, jedoch sei die gewählte Lösung vertretbar.
Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin keinen Erfolg. Sie erwähnt zwar die „Grundsätze der gestörten Gesamtschuld“, legt aber nicht dar, wie diese Grundsätze lauten, warum sie hier anzuwenden sind und warum sie dazu führen, dass die Haftungsprivilegierung eines Gesamtschuldners zulasten des Geschädigten geht. Vor allem aber prüft die Klägerin die gestörte Gesamtschuld an einer systematisch völlig falschen Stelle, nämlich im Rahmen des Verschuldens und unter Anwendung von § 254 BGB. § 254 Abs. 1 BGB betrifft jedoch die Frage des Mitverschuldens des „Beschädigten“, hier also des E, während es bei der „gestörten Gesamtschuld“ um die Auswirkungen der Haftungsprivilegierung eines Schädigers (hier M) geht. Dieses Problem kann damit nicht im Rahmen von § 254 BGB erörtert werden, sondern ist (wohl) richtigerweise entweder als eigener Prüfungspunkt oder bei der haftungsausfüllenden Kausalität im Rahmen der Zurechnung zu thematisieren. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass der Erstkorrektor im Nachprüfungsverfahren die Bewertung nicht angehoben hat, obwohl er in der ursprünglichen Bewertungsbegründung übersehen hatte, dass die Klägerin den Begriff „gestörte Gesamtschuld“ erwähnt hat.
d) Soweit die Klägerin unter der Überschrift „Positive Merkmale“ der Meinung ist, ihre Bearbeitung müsse besser als mit „nur“ 5 Punkten bewertet werden, handelt es sich nicht um inhaltliche Einwendungen gegen die Bewertung. Die Gesamtbewertung einer schriftlichen Arbeit ist Gegenstand des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums. Irgendeine Willkür der Prüfer ist hier angesichts der auf dem Begründungsblatt dargelegten positiven und negativen Aspekte der Arbeit nicht erkennbar.
2. Bewertung der Klausur 4
Die strafrechtliche Klausur 4 wurde von beiden Prüfern mit 3 Punkten bewertet.
a) Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die Randbemerkung der Erstkorrektorin auf Seite 2 der Klausur, dass vis compulsiva und Drohung „nicht das gleiche“ seien. Sie ist der Meinung, sie habe richtigerweise auf vis compulsiva abgestellt und diese lediglich „etwas ungeschickt“ mit dem Begriff „Drohung“ zu präzisieren versucht. Jedoch sei deutlich, dass dieser Begriff nicht im juristischen Sinne gemeint sei.
Die Klägerin schreibt an der fraglichen Stelle in ihrer Klausur: „Es könnte jedoch eine Gewalt iSv. ‚vis compulsiva‘ vorliegen, wenn die Handlung des J dazu geeignet ist den Willen des G zu beugen. Durch die Drohung den G auch abzustechen, könnte bei G der psychische Zwang entstehen keinen Widerstand zu leisten.“ Diese Formulierung kann durchaus so gelesen werden, dass die Klägerin vis compulsiva und Drohung gleichsetzt. Es bleibt durchaus unklar, ob die Klägerin hier “Gewalt“ oder „Drohung mit Gewalt“ annimmt, vor allem auch wegen des nachfolgenden Satzes: „Hierin liegt aber jedenfalls eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben.“
Unstreitig ist die Bemerkung der Erstprüferin, dass vis compulsiva und Drohung nicht das gleiche sind, richtig; das hat die Klägerin bereits im Nachprüfungsverfahren eingeräumt. Soweit sie - wie sie meint, richtigerweise - auf vis compulsiva abgestellt hat, ist bereits ihre Definition dieses Begriffes („… wenn die Handlung des J dazu geeignet ist den Willen des G zu beugen. Durch die Drohung den G auch abzustechen, könnte bei G der psychische Zwang entstehen keinen Widerstand zu leisten“) nicht richtig; vis compulsiva wird dadurch gekennzeichnet, dass das Opfer mittels (meist psychischen) Drucks zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird (vgl. Eser/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, Vorbem. vor §§ 234-241a Rn. 15; Fischer, StGB, 59. Aufl. 2012 Rn. 8 ff.). Psychischer Zwang allein reicht dabei nach der Rechtsprechung des Bundesfassungsgerichts allerdings nicht aus, um Gewaltanwendung zu bejahen, sondern dieser muss sich auf das Opfer auch physisch auswirken (sog. Sitzblockaden /Zweite-Reihe-Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, B. v. 7.3.2011 - 1 BvR 388/05 - NJW 2011, 3020, juris-Rn. 20-29; ferner Eser/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, Vorbem. vor §§ 234-241a Rn. 10 ff. n. w. N.).
Auch kann die Klägerin, wenn sie in einer Juristischen Staatsprüfung bei der Erörterung von vis compulsiva den Begriff „Drohung“ verwendet, nicht mit Erfolg nachträglich einwenden, sie habe diesen hier „nicht im juristischen Sinne gemeint“.
Schließlich kann die Klägerin in einem Gutachten nicht offenlassen („jedenfalls“), welches der Tatbestandsmerkmale des § 255 StGB, „Gewalt“ oder „Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben“, hier vorlag.
Die Randbemerkung der Erstprüferin ist daher ebenso wie deren Eintragung an der entsprechenden Stelle auf Seite 1 des Begründungsblatts („ungenaue Prüfung“) nicht zu beanstanden.
b) Weiter wendet sich die Klägerin gegen den Vermerk der Erstprüferin auf dem Begründungsblatt „§ 239a StGB mit ungenauer Begründung i.E. zu Recht verneint“. Auf Seite 9 ihrer Klausur schreibt die Klägerin, es liege „keine Bemächtigungslage iSv. § 239a I StGB vor. Sich-bemächtigen ist dann gegeben, wenn der Täter dauerhaft über das Opfer und dessen Handlungen verfügen kann. Eine solche dauerhafte Bemächtigungslage über G liegt hier aber nicht vor.“ Am Rand hat die Erstkorrektorin vermerkt: „etwas ungenau; es fehlt an eine stabilen Bemächtigungslage (Zweipersonenverh.)“.
Die Klägerin ist der Meinung, ihre Bearbeitung sei nicht ungenau; es sei nicht geboten gewesen, den Tatbestand des § 239a StGB ausführlicher zu problematisieren.
Die Einwendung ist jedoch nicht berechtigt. Es ist zwar richtig, dass die Prüfung des § 239a StGB keine größeren Probleme aufwarf, wie sich bereits daraus ergibt, dass für diese Rechtsvorschrift auf dem Begründungsblatt kein Gliederungspunkt vorgesehen ist. Nach der Rechtsprechung setzt bei Zweipersonenverhältnissen, in denen der Entführte zugleich der Erpresste ist, das „Ausnutzen“ im Sinn des § 239a Abs. 1 StGB eine eigenständige Bedeutung der Bemächtigungssituation und eine „gewisse Stabilisierung“ der Lage, die ausgenutzt werden soll, voraus (vgl. Fischer, StGB, 59. Auflage 2012, § 239a Rn. 7 ff; Eser/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 19. Auflage 2014, § 239a Rn. 13b). Dies hat die Klägerin mit dem zitierten Satz nur unzureichend dargelegt; „stabil“ ist nicht das gleiche wie „dauerhaft“.
c) Ein weiterer Einwand der Klägerin bezieht sich auf ihre Prüfung des § 323c StGB. Auf Seite 16 der Klausur schreibt sie: „Allerdings ist es dem F gerade nicht möglich Hilfe zu holen, da er sein Telefon nicht dabei hat.“ Die Erstkorrektorin hat am Rand vermerkt: „sehr fraglich für späteren Zeitpunkt“. Auf den Einwand der Klägerin im Nachprüfungsverfahren, es sei nicht ersichtlich, auf welchen Zeitpunkt die Korrektur hier abstelle, hat die Erstprüferin hierzu ausgeführt: „Ausweislich des Bewertungsschemas wird insgesamt die Prüfung des § 323c StGB nicht beanstandet und als vertretbar gewertet. Dennoch hätte man hier noch genauer zwischen Möglichkeit und Zumutbarkeit der Hilfeleistung bezogen auf die unterschiedlichen Zeitpunkte differenzieren können.“ Die Klägerin hält daran fest, dass nicht deutlich gemacht werde, auf welche unterschiedlichen Zeitpunkte sich die Bearbeitung denn hätte beziehen sollen.
Es ist hier schon fraglich, ob gegen die Bewertung ein substantiierter Einwand erhoben werden kann, nachdem die Erstkorrektorin erklärt hat, dass die Prüfung des § 323c StGB nicht beanstandet und als vertretbar gewertet worden ist. Im Übrigen trifft es zu, dass die Ausführungen der Klägerin hinsichtlich möglicher Zeitpunkte einer Hilfeleistung unzureichend sind: Während der Autofahrt war dem F eine Hilfeleistung nicht möglich, da er sein Telefon nicht dabei hatte. Ob aber eine Hilfeleistung dadurch möglich gewesen wäre, dass F den J in die Gaststätte begleitet und auf ihn „mäßigend“ eingewirkt hatte, wird von der Klägerin nicht diskutiert; sie schreibt hierzu lediglich: „Ob ihm eine Hilfeleistung zuzumuten ist, … kann schon deshalb dahinstehen, da dies wenig Erfolg versprechend erscheint“. Die Klägerin hat nach ihren Ausführungen offensichtlich verschiedene Zeitpunkte einer möglichen Hilfeleistung gesehen, jedoch diese Sachverhalte nicht ordentlich unter § 323c StGB subsumiert. Begründungen hierfür fehlen ebenso wie eine strukturierte Prüfung (erforderlich, möglich, zumutbar). Schwerwiegend ist der Logikfehler, die Zumutbarkeit der Hilfeleistung zu prüfen, aber vorher die Möglichkeit einer Hilfeleistung zu verneinen.
d) Soweit die Klägerin auch hier unter der Überschrift „Positive Merkmale“ der Meinung ist, ihre Bearbeitung müsse mit 4 Punkten bewertet werden, handelt es sich nicht um inhaltliche Einwendungen gegen die Bewertung. Die Gesamtbewertung einer schriftlichen Arbeit ist Gegenstand des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums. Irgendeine Willkür der Prüfer ist hier angesichts der auf dem Begründungsblatt dargelegten positiven und negativen Aspekte der Arbeit nicht erkennbar. Entgegen ihrer Meinung sind die Bemängelungen der Prüfer durchaus nachvollziehbar; im Nachprüfungsverfahren haben die Prüfer auch erkennbar ihre Bewertungen überdacht. Eine Besserbewertung war jedoch nicht geboten.
3. Bewertung der Klausur 5
Die öffentlichrechtliche Klausur 5 wurde vom Erstkorrektor mit 2 Punkten, vom Zweitkorrektor mit 3 Punkten bewertet. Die Einwendungen richten sich nur gegen die Bewertung des Erstkorrektors.
a) Der Erstkorrektor beanstandet, dass der Einstieg in die Klausur missglückt sei. Die Klägerin macht geltend, dies sei darauf zurückzuführen, dass eine Beschwerde nach § 58 FamFG nicht zum Pflichtfachstoff gehöre. Der Einstieg in die Klausur berge durchaus Schwierigkeiten, so dass „insoweit eine gewisse Milde bei der Bewertung geboten“ erscheine. Im Übrigen sei der Aufbau der Klausur auch nicht in Gänze missglückt, was ebenfalls bei der erforderlichen Gesamtschau berücksichtigt werden müsse.
Diese Einwendung hat keinen Erfolg.
Die Klägerin räumt selbst ein, dass der Einstieg missglückt sei; sie ist lediglich Meinung, dass dies wegen der Schwierigkeit der Problemstellung mit einer „gewissen Milde“ zu bewertet sei. Eine willkürliche Bewertung ist damit nicht aufgezeigt. Nach dem Bearbeitervermerk der Aufgabe war nur die Begründetheit einer Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG i. V. m. Art. 18 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 PAG zu prüfen, mithin nur Fragen der Art. 17 und 18 PAG, die gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c JAPO zum Pflichtfachstoff gehören. Auf § 58 Abs. 1 und § 70 FamRG wurde im Bearbeitervermerk ausdrücklich hingewiesen.
Die Klägerin beginnt ihre Bearbeitung des Falles, ohne darzulegen, was sie eigentlich prüft („Die Beschwerde des X ist begründet, wenn er durch den Beschluss tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist.“). Dann prüft sie sogleich - in der Art der Begründetheitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde - eine „Grundrechtsverletzung in Art. 2 II S. 2 GG“, wobei sie mehrmals Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verwechselt. Auf Seite 3 der Klausur folgt dann - nach einer längeren Streichung - unvermittelt der Gliederungspunkt „I. Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme“. Dies erweckt den Eindruck, dass die Klägerin die Beschwerde nach § 58 Abs. FamFG und die Verfassungsbeschwerde nach § 13 Nr. 8a i. V. m. §§ 90 ff. BVerfGG durcheinanderwirft, wie auch die Klagebegründung einräumt. Es ist nicht ersichtlich, warum ein derart verfehlter Einstieg in die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme nicht negativ oder „milder“ bewertet werden sollte.
Dass der Aufbau der Klausur „in Gänze missglückt“ sei, wird nirgends behauptet. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Umstand, dass „der Aufbau der Klausur nicht in Gänze missglückt“ ist, bei der Gesamtbewertung der Klausur noch einmal gesondert gewürdigt werden müsste Der Erstkorrektor schreibt in der Gesamtwürdigung insoweit zutreffend: „Der Aufbau in Teil I überzeugt nicht.“ Dies ist zutreffend, denn der Klägerin gelingt es nicht, die in der Aufgabe aufgeworfenen Rechtsfragen im Rahmen eines sinnvollen Prüfungsaufbaus (Prüfung der Einzelmaßnahme an der Rechtsgrundlage; Prüfung der Rechtsgrundlage an höherrangigem Recht) zu erörtern.
b) Ferner trägt die Klägerin vor, die Anforderungen, die der Erstkorrektor an die Darlegungen zu Art. 17 und 18 PAG stelle, seien überzogen. Die Ausführungen in der Klausur würden dem Sachverhalt gerecht und seien richtig, sie hätten daher uneingeschränkt positiv gewertet werden müssen.
Auch hier wird letztlich eine zu strenge Korrektur gerügt. Allerdings sind die Gesichtspunkte, auf deren Fehlen der Erstkorrektor in der Bewertungsbegründung ebenso wie im Nachprüfungsverfahren abgestellt hat, nicht auf überzogene Erwartungen zurückzuführen. Dass X rügte, „viel zu spät“ dem Richter vorgeführt worden zu sein, war in der Aufgabenstellung ausdrücklich erwähnt, ebenso der Umstand, dass mangels eines richterlichen Bereitschaftsdienstes am Wochenende kein zuständiger Amtsrichter erreicht werden konnte. Eine Behandlung dieser Gesichtspunkte durch den Klausurbearbeiter war daher zu erwarten.
Ebenso weist der Erstkorrektor darauf hin, dass die „Unverzüglichkeit“ im Sinn des Art. 18 PAG hätte klarer herausgearbeitet werden können. Die Klägerin erwähnt diesen Begriff auf Seite 9 zwar, ohne ihn aber zu prüfen; auf Seite 10 wird auf die Frage, „ob die Vorführung vor den Richter am 16. Juli 2012 um 10.00 Uhr noch ausreichend war“, lediglich ausgeführt: „Dies ist aufgrund der Dauer der Freiheitsentziehung zu verneinen.“ Der Verweis auf die „Dauer der Freiheitsentziehung“ allein ist jedoch keine Begründung, warum die Vorführung vor den Richter am 16. Juli um 10.00 Uhr (nach der Ingewahrsamnahme am 15. Juli gegen 6.00 Uhr) nicht mehr im Sinn des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 PAG „unverzüglich“ ist. Die Klägerin legt nicht dar, was unter „unverzüglich“ in diesem Sinn zu verstehen ist (nämlich ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, st. Rspr. seit BVerfG, B. v. 15.5.2002 - 2 BvR 2292/00 - VerfGE 105, 239, juris-Rn. 26); sie prüft insbesondere nicht die in der Aufgabenstellung ausdrücklich aufgeworfene Frage, ob das Fehlen eines richterlichen Bereitschaftsdienstes zu den sachlichen Gründen gehört, die eine Verzögerung rechtfertigen können.
Die Prüferkritik ist daher weder unrichtig noch überzogen.
c) Schließlich ist die Klägerin der Meinung, ihre Ausführungen zur formellen Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme müssten positiver bewertet werden. Sie zählt dabei einzelne Gesichtspunkte auf, die sie nach ihrer Meinung zutreffend bearbeitet hat. Der Erstkorrektor hat im Nachprüfungsverfahren darauf hingewiesen, dass den positiven Aspekten auch „durchaus gravierende Mängel“ gegenüberstehen. Der Vortrag der Klägerin richtet sich darauf, dass die positiven Aspekte überwiegen würden, weshalb die Bewertung zu streng sei.
Doch auch hier ist nicht erkennbar, dass die Erwartungen des Erstkorrektors überzogen wären. Soweit die Klägerin geltend macht, es sei keine schwerwiegende Auslassung, den Art. 3 PAG nicht geprüft zu haben, ist anzuführen, dass nicht der Erstkorrektor, sondern der Zweitkorrektor - dessen Bewertung hier nicht angegriffen wird - die Subsumtion des Art. 3 PAG als fehlend vermerkt hat (auf Seite 5 der Klausur). Eine kurze Prüfung des Art. 3 PAG konnte wegen des Grundsatzes der Subsidiarität polizeilichen Handelns durchaus erwartet werden; es geht jedoch nirgends hervor, dass der Erst- oder der Zweitprüfer dies als schwerwiegende Auslassung angesehen hätten.
d) Nicht zutreffend ist auch die abschließende Meinung der Klägerin, es sei der Einschätzung des Zweitkorrektors zu folgen, weil dieser die Klausur besser bewertet hat als der Erstkorrektor. Es ergibt sich daraus keineswegs, dass der Erstkorrektor deswegen seinen Prüferspielraum überschritten hätte.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs.1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.
Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.
(1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitz von einem mittelbaren Besitzer ab, so findet die Vorschrift des § 990 in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 990 auch bei dem mittelbaren Besitzer vorliegen oder diesem gegenüber die Rechtshängigkeit eingetreten ist.
(2) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes in gutem Glauben, so hat er gleichwohl von dem Erwerb an den im § 989 bezeichneten Schaden dem Eigentümer gegenüber insoweit zu vertreten, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist.
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.
(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.
Strafgesetzbuch - StGB | § 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.