Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Dez. 2014 - M 4 K 13.495

published on 09.12.2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Dez. 2014 - M 4 K 13.495
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nahm im Termin 2012/2 zum zweiten Mal an der Ersten Juristischen Staatsprüfung teil (erster Versuch im Termin 2011/1).

Mit Bescheid vom ... Januar 2013 teilte ihr das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - Landesjustizprüfungsamt - mit, dass sie die Erste Juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden habe.

Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten seien wie folgt bewertet worden:

Aufgabe

1

2

3

4

5

6

Punktzahl

2,0

6,0

5,0

3,0

2,5

3,0

Gesamtnote der schriftlichen Prüfung: 3,58 - mangelhaft.

Damit habe sie im schriftlichen Teil der Prüfung nicht den erforderlichen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,80 Punkten erreicht (§ 31 Abs. 2 JAPO).

Eine weitere Wiederholung der Prüfung sei auch nach einem erneuten Studium nicht möglich (§ 36 Abs. 1 JAPO).

Der Bescheid wurde am 7. Januar 2013 zur Post gegeben.

Mit Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 7. Februar 2013, der am gleichen Tag bei Gericht einging, erhob die Klägerin Klage gegen den Prüfungsbescheid mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom ... Januar 2013 zu verpflichten, über die Erste Juristische Staatsprüfung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Bereits mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 14. Januar 2013 hatte die Klägerin ein Nachprüfungsverfahren beantragt und am 6. März 2013 Einwendungen gegen die Erst- und die Zweitkorrektur der Klausuren 3 und 4 und gegen die Erstkorrektur der Klausur 5 vorgetragen. Das Prüfungsamt holte Stellungnahmen der beteiligten Prüfer ein und teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21. Mai 2013 mit, die Prüfer seien unter eingehender Würdigung der Argumente der Klägerin zu dem Ergebnis gekommen, dass es mit den bisherigen Bewertungen sein Bewenden haben müsse. Abdrucke der Prüfer-Stellungnahmen wurden übersandt.

Mit Schriftsatz des jetzigen Bevollmächtigten vom 28. August 2013 wurde die Klage begründet. Die Einwendungen aus dem Nachprüfungsverfahren wurden aufrechterhalten und weiter begründet.

Das Landesjustizprüfungsamt nahm mit Schriftsatz vom 2. September 2013 Stellung und beantragte:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin äußerte sich mit weiterem Schriftsatz vom 28. Oktober 2013.

Das Gericht hat am 9. Dezember 2014 mündlich verhandelt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte, insbesondere auf die genannten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Prüfungsbescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom ... Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Bewertungen der von der Klägerin angefertigten Bearbeitungen (Klausuren) der Aufgaben 3, 4 und 5 sind nicht zu beanstanden. Sie hat somit keinen Anspruch auf Neubewertung dieser Klausuren und Neuverbescheidung (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

I.

Prüfungsentscheidungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.

Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird (BVerfG v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [52]).

Dieser prüfungsspezifische Bewertungsspielraum erstreckt sich auch auf die Notenvergabe bei Prüfungen wie der streitgegenständlichen: Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Auch die Bestehensgrenze lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (BVerfG v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [51 f.]).

Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (BVerwG v. 12.11.1997 - 6 C 11.96 - BVerwGE 105, 328 [333 f.] = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 384, m. w. N.; BVerwG v. 13.3.1998 - 6 B 28.98 - juris; BVerwG v. 4.5.1999 - 6 C 13.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 395 = NVwZ 2000, 915 [920]; BVerwG v. 14.7.1999 - 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 396). Ebenso handelt es sich um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend determinierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ zu bewerten ist (BVerwG v. 12.11.1997 - 6 C 11.96 - BVerwGE 105, 328 [334] = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 384). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben (zusammenfassend: BVerwG v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - NVwZ 2004, 1375 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406).

Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [53 ff.]; zum ganzen ebenso z. B. BVerwG v. 21.10.1993 - 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 = BayVBl 1994, 443; BVerwG v. 17.12.1997 - 6 B 55.97 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 385; zusammenfassend: BVerwG v. 13.5. 2004 - 6 B 25/04 - NVwZ 2004, 1375 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406). Die wissenschaftlich-fachlichen Wertungen können vom Gericht stärker, wenn auch nicht vollständig, überprüft werden. Eine fachliche Antwort lässt sich bei entsprechendem Fachwissen als „richtig“, „falsch“ oder bei bestehenden Unklarheiten zumindest als „vertretbar“ bezeichnen. Ob eine als „falsch“ bewertete Lösung diese Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht gegebenenfalls durch Sachverständige klären. Bei der Beurteilung juristischer Fachfragen, insbesondere bei juristischen Staatsprüfungen, ist allerdings in aller Regel von der erforderlichen Qualifikation und Fachkompetenz der Verwaltungsgerichte auszugehen (BVerwG v. 24.2. 1993 - 6 C 38/92 - NVwZ 1993, 686 = BayVBl 1993, 504 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314; BVerwG v. 21.7.1998 - 6 B 44/98 - NVwZ 1999, 187 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 390; VG Berlin v. 19.1. 2005 - 12 A 413.02 - juris).

Das Gericht hat jedoch die zugrunde liegenden Prüfungsbewertungen nur insoweit zu überprüfen, als vom Prüfling dagegen substantiierte Einwendungen vorgebracht werden. Der Prüfling muss also auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen (BVerfG v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [48]). Dazu genügt es nicht, dass er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt. Macht er geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und auch so vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (BVerwG v. 24.2. 1993 - 6 C 35/92 - BVerwGE 92, 132).

Ist die vom Prüfling gerügte Bewertung einer Prüfungsaufgabe fehlerhaft und hat dieser Fehler Einfluss auf das Prüfungsergebnis, so führt dies zur Aufhebung des Bescheides über die Prüfungsendnote und zur Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen (BVerwG v. 16.3.1994 - 6 C 5/93 - DVBl 1994, 1356 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329). Können allerdings Auswirkungen dieser materiellen Prüfungsfehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung ausgeschlossen werden, so folgt - wie bei unwesentlichen Verfahrensfehlern - aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit als rechtmäßig darstellt (BVerwG v. 13.3.1998 - 6 B 28/98 - juris).

II.

Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die gegen die Klausurbewertungen erhobenen Einwendungen nicht durchgreifen.

1. Bewertung der Klausur 3

Die zivilrechtliche Klausur 3 wurde von beiden Prüfern mit 5 Punkten bewertet.

a) Die Klägerin wendet sich zunächst dagegen, dass auf dem Begründungsblatt der Klausur der Prüfungspunkt „Kein Eigentumsverlust wegen § 937 BGB“ mit einem „fehlt“-Zeichen versehen ist. Sie ist der Meinung, dass die Prüfung einer Ersitzung nach § 937 Abs. 1 BGB nicht erforderlich gewesen sei, weil die Frist von 10 Jahren nach dem Aufgabensachverhalt derart offensichtlich nicht erfüllt sei, dass eine Prüfung fern liege.

Es überschreitet jedoch nicht den Prüferspielraum, hier zumindest eine Erwähnung und kurze Prüfung des § 937 BGB zu erwarten, auch wenn es zutrifft, dass das Tatbestandsmerkmal „zehn Jahre im Eigenbesitz“ nach den Angaben im Sachverhalt nach kurzer Prüfung verneint werden kann. Dass der Tatbestand einer in Betracht kommenden Rechtsnorm nicht erfüllt ist, hat sich aus der Bearbeitung zu ergeben und rechtfertigt nicht, diese Norm unerwähnt zu lassen. Auch wurde die Nichtbehandlung des § 937 BGB nicht etwa als schwerer Fehler angesehen, sondern lediglich vermerkt.

Gleiches gilt für den Vorwurf des Erstprüfers, die Klägerin habe einen möglichen Eigentumserwerb nach §§ 929, 932 BGB nicht gutachterlich geprüft. Dies trifft zu, denn in der Klausur (Seite 1 unten, S. 2 oben) wird lediglich ein möglicher Eigentumserwerb „gem. § 932 BGB“ erwähnt, aber sogleich darauf abgestellt, dass bei gestohlenen Sachen ein gutgläubiger Erwerb gemäß § 935 BGB ausscheide. Es trifft nicht zu, dass §§ 929, 932 BGB „offensichtlich nicht einschlägig“ wären. Der Tatbestand des § 932 BGB ist nach dem Aufgabensachverhalt erfüllt, der Eigentumserwerb des V scheitert erst aufgrund der Vorschrift des § 935 BGB, die ausdrücklich auf die §§ 932 bis 934 BGB Bezug nimmt.

b) Weiter beanstandet die Klägerin, bei der Bewertung ihrer Ausführungen zu Ansprüchen des E gegen M aus §§ 989, 991 Abs. 2 BGB seien die positiven Aspekte dieses Klausurabschnitts nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen. Sie räumt zwar ein, bei der Bearbeitung des Annahmeverzugs sei es „zu einer Verwechslung gekommen“ (nämlich von Schuldnerverzug und Gläubigerverzug), jedoch sei der Aspekt von größerem Gewicht, dass sie § 991 Abs. 2 BGB richtig erkannt und „sauber und ordentlich geprüft“ habe.

Hier zeigt die Klägerin aber keinen eigentlichen Bewertungsfehler auf, sondern meint, ihre Bearbeitung müsse insoweit „besser bewertet“ werden. Eine willkürliche Überschreitung des Prüferspielraums ist jedoch nicht ersichtlich.

Die Bearbeitung durch die Klägerin ist schon im Ansatz verfehlt, weil sie bei der - von der Aufgabenstellung verlangten - Erörterung von Ansprüchen des E gegen M ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis „zwischen M und V“ prüft (S. 4 unten). Dass § 991 Abs. 2 BGB erkannt wurde, wurde von den Prüfern positiv vermerkt (vgl. „Häkchen“ auf dem Begründungsblatt). Wie die Klägerin selbst einräumt, hat sie die Frage des Verzugs völlig falsch bearbeitet, indem sie Schuldnerverzug und Gläubigerverzug verwechselt oder vermischt hat. Auch § 299 BGB wird nicht gesehen. Am Ende dieses Abschnitts (S. 8 unten) wird zwar § 300 BGB noch erwähnt, aber nicht weiter erörtert; insbesondere geht die Klägerin nicht auf die Frage ein, ob die Haftungsprivilegierung des § 300 Abs. 1 BGB auch im Straßenverkehr gilt.

c) Ferner wendet sich die Klägerin gegen die Prüferanmerkung auf dem Begründungsblatt „Einschränkung wegen der Grundsätze der gestörten Gesamtschuld nicht erkannt“. Sie weist darauf hin, dass sie (auf S. 11/12 der Klausur) geschrieben habe: „Da M hier wegen seiner Redlichkeit gem. § 993 I a. E. BGB von einer Haftung befreit ist, liegt hier ein gesetzlicher Haftungsausschluss vor. Über die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld geht dies zulasten des Geschädigten, hier also des E.“

Der Erstkorrektor hat im Nachprüfungsverfahren zugestanden, dass das Stichwort „gestörte Gesamtschuld“ genannt wurde. Da aber weder eine Definition noch eine Subsumtion vorhanden sei, wirke sich die bloße Benennung eines Stichwortes samt einer behaupteten Lösung nicht entscheidend positiv aus.

Die Klägerin wendet hiergegen ein, es müsse sehr wohl deutlich ins Gewicht fallen, dass sie das Problem der gestörten Gesamtschuld erkannt habe. Dieses Problem sei derart komplex, dass es bereits eine Leistung darstelle, zu erkennen, dass hier die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld Anwendung fänden. Auch sei die Bearbeitung zwar „knapp und leider ohne gutachterliche Auseinandersetzung“ erfolgt, jedoch sei die gewählte Lösung vertretbar.

Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin keinen Erfolg. Sie erwähnt zwar die „Grundsätze der gestörten Gesamtschuld“, legt aber nicht dar, wie diese Grundsätze lauten, warum sie hier anzuwenden sind und warum sie dazu führen, dass die Haftungsprivilegierung eines Gesamtschuldners zulasten des Geschädigten geht. Vor allem aber prüft die Klägerin die gestörte Gesamtschuld an einer systematisch völlig falschen Stelle, nämlich im Rahmen des Verschuldens und unter Anwendung von § 254 BGB. § 254 Abs. 1 BGB betrifft jedoch die Frage des Mitverschuldens des „Beschädigten“, hier also des E, während es bei der „gestörten Gesamtschuld“ um die Auswirkungen der Haftungsprivilegierung eines Schädigers (hier M) geht. Dieses Problem kann damit nicht im Rahmen von § 254 BGB erörtert werden, sondern ist (wohl) richtigerweise entweder als eigener Prüfungspunkt oder bei der haftungsausfüllenden Kausalität im Rahmen der Zurechnung zu thematisieren. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass der Erstkorrektor im Nachprüfungsverfahren die Bewertung nicht angehoben hat, obwohl er in der ursprünglichen Bewertungsbegründung übersehen hatte, dass die Klägerin den Begriff „gestörte Gesamtschuld“ erwähnt hat.

d) Soweit die Klägerin unter der Überschrift „Positive Merkmale“ der Meinung ist, ihre Bearbeitung müsse besser als mit „nur“ 5 Punkten bewertet werden, handelt es sich nicht um inhaltliche Einwendungen gegen die Bewertung. Die Gesamtbewertung einer schriftlichen Arbeit ist Gegenstand des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums. Irgendeine Willkür der Prüfer ist hier angesichts der auf dem Begründungsblatt dargelegten positiven und negativen Aspekte der Arbeit nicht erkennbar.

2. Bewertung der Klausur 4

Die strafrechtliche Klausur 4 wurde von beiden Prüfern mit 3 Punkten bewertet.

a) Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die Randbemerkung der Erstkorrektorin auf Seite 2 der Klausur, dass vis compulsiva und Drohung „nicht das gleiche“ seien. Sie ist der Meinung, sie habe richtigerweise auf vis compulsiva abgestellt und diese lediglich „etwas ungeschickt“ mit dem Begriff „Drohung“ zu präzisieren versucht. Jedoch sei deutlich, dass dieser Begriff nicht im juristischen Sinne gemeint sei.

Die Klägerin schreibt an der fraglichen Stelle in ihrer Klausur: „Es könnte jedoch eine Gewalt iSv. ‚vis compulsiva‘ vorliegen, wenn die Handlung des J dazu geeignet ist den Willen des G zu beugen. Durch die Drohung den G auch abzustechen, könnte bei G der psychische Zwang entstehen keinen Widerstand zu leisten.“ Diese Formulierung kann durchaus so gelesen werden, dass die Klägerin vis compulsiva und Drohung gleichsetzt. Es bleibt durchaus unklar, ob die Klägerin hier “Gewalt“ oder „Drohung mit Gewalt“ annimmt, vor allem auch wegen des nachfolgenden Satzes: „Hierin liegt aber jedenfalls eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben.“

Unstreitig ist die Bemerkung der Erstprüferin, dass vis compulsiva und Drohung nicht das gleiche sind, richtig; das hat die Klägerin bereits im Nachprüfungsverfahren eingeräumt. Soweit sie - wie sie meint, richtigerweise - auf vis compulsiva abgestellt hat, ist bereits ihre Definition dieses Begriffes („… wenn die Handlung des J dazu geeignet ist den Willen des G zu beugen. Durch die Drohung den G auch abzustechen, könnte bei G der psychische Zwang entstehen keinen Widerstand zu leisten“) nicht richtig; vis compulsiva wird dadurch gekennzeichnet, dass das Opfer mittels (meist psychischen) Drucks zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird (vgl. Eser/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, Vorbem. vor §§ 234-241a Rn. 15; Fischer, StGB, 59. Aufl. 2012 Rn. 8 ff.). Psychischer Zwang allein reicht dabei nach der Rechtsprechung des Bundesfassungsgerichts allerdings nicht aus, um Gewaltanwendung zu bejahen, sondern dieser muss sich auf das Opfer auch physisch auswirken (sog. Sitzblockaden /Zweite-Reihe-Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, B. v. 7.3.2011 - 1 BvR 388/05 - NJW 2011, 3020, juris-Rn. 20-29; ferner Eser/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, Vorbem. vor §§ 234-241a Rn. 10 ff. n. w. N.).

Auch kann die Klägerin, wenn sie in einer Juristischen Staatsprüfung bei der Erörterung von vis compulsiva den Begriff „Drohung“ verwendet, nicht mit Erfolg nachträglich einwenden, sie habe diesen hier „nicht im juristischen Sinne gemeint“.

Schließlich kann die Klägerin in einem Gutachten nicht offenlassen („jedenfalls“), welches der Tatbestandsmerkmale des § 255 StGB, „Gewalt“ oder „Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben“, hier vorlag.

Die Randbemerkung der Erstprüferin ist daher ebenso wie deren Eintragung an der entsprechenden Stelle auf Seite 1 des Begründungsblatts („ungenaue Prüfung“) nicht zu beanstanden.

b) Weiter wendet sich die Klägerin gegen den Vermerk der Erstprüferin auf dem Begründungsblatt „§ 239a StGB mit ungenauer Begründung i.E. zu Recht verneint“. Auf Seite 9 ihrer Klausur schreibt die Klägerin, es liege „keine Bemächtigungslage iSv. § 239a I StGB vor. Sich-bemächtigen ist dann gegeben, wenn der Täter dauerhaft über das Opfer und dessen Handlungen verfügen kann. Eine solche dauerhafte Bemächtigungslage über G liegt hier aber nicht vor.“ Am Rand hat die Erstkorrektorin vermerkt: „etwas ungenau; es fehlt an eine stabilen Bemächtigungslage (Zweipersonenverh.)“.

Die Klägerin ist der Meinung, ihre Bearbeitung sei nicht ungenau; es sei nicht geboten gewesen, den Tatbestand des § 239a StGB ausführlicher zu problematisieren.

Die Einwendung ist jedoch nicht berechtigt. Es ist zwar richtig, dass die Prüfung des § 239a StGB keine größeren Probleme aufwarf, wie sich bereits daraus ergibt, dass für diese Rechtsvorschrift auf dem Begründungsblatt kein Gliederungspunkt vorgesehen ist. Nach der Rechtsprechung setzt bei Zweipersonenverhältnissen, in denen der Entführte zugleich der Erpresste ist, das „Ausnutzen“ im Sinn des § 239a Abs. 1 StGB eine eigenständige Bedeutung der Bemächtigungssituation und eine „gewisse Stabilisierung“ der Lage, die ausgenutzt werden soll, voraus (vgl. Fischer, StGB, 59. Auflage 2012, § 239a Rn. 7 ff; Eser/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 19. Auflage 2014, § 239a Rn. 13b). Dies hat die Klägerin mit dem zitierten Satz nur unzureichend dargelegt; „stabil“ ist nicht das gleiche wie „dauerhaft“.

c) Ein weiterer Einwand der Klägerin bezieht sich auf ihre Prüfung des § 323c StGB. Auf Seite 16 der Klausur schreibt sie: „Allerdings ist es dem F gerade nicht möglich Hilfe zu holen, da er sein Telefon nicht dabei hat.“ Die Erstkorrektorin hat am Rand vermerkt: „sehr fraglich für späteren Zeitpunkt“. Auf den Einwand der Klägerin im Nachprüfungsverfahren, es sei nicht ersichtlich, auf welchen Zeitpunkt die Korrektur hier abstelle, hat die Erstprüferin hierzu ausgeführt: „Ausweislich des Bewertungsschemas wird insgesamt die Prüfung des § 323c StGB nicht beanstandet und als vertretbar gewertet. Dennoch hätte man hier noch genauer zwischen Möglichkeit und Zumutbarkeit der Hilfeleistung bezogen auf die unterschiedlichen Zeitpunkte differenzieren können.“ Die Klägerin hält daran fest, dass nicht deutlich gemacht werde, auf welche unterschiedlichen Zeitpunkte sich die Bearbeitung denn hätte beziehen sollen.

Es ist hier schon fraglich, ob gegen die Bewertung ein substantiierter Einwand erhoben werden kann, nachdem die Erstkorrektorin erklärt hat, dass die Prüfung des § 323c StGB nicht beanstandet und als vertretbar gewertet worden ist. Im Übrigen trifft es zu, dass die Ausführungen der Klägerin hinsichtlich möglicher Zeitpunkte einer Hilfeleistung unzureichend sind: Während der Autofahrt war dem F eine Hilfeleistung nicht möglich, da er sein Telefon nicht dabei hatte. Ob aber eine Hilfeleistung dadurch möglich gewesen wäre, dass F den J in die Gaststätte begleitet und auf ihn „mäßigend“ eingewirkt hatte, wird von der Klägerin nicht diskutiert; sie schreibt hierzu lediglich: „Ob ihm eine Hilfeleistung zuzumuten ist, … kann schon deshalb dahinstehen, da dies wenig Erfolg versprechend erscheint“. Die Klägerin hat nach ihren Ausführungen offensichtlich verschiedene Zeitpunkte einer möglichen Hilfeleistung gesehen, jedoch diese Sachverhalte nicht ordentlich unter § 323c StGB subsumiert. Begründungen hierfür fehlen ebenso wie eine strukturierte Prüfung (erforderlich, möglich, zumutbar). Schwerwiegend ist der Logikfehler, die Zumutbarkeit der Hilfeleistung zu prüfen, aber vorher die Möglichkeit einer Hilfeleistung zu verneinen.

d) Soweit die Klägerin auch hier unter der Überschrift „Positive Merkmale“ der Meinung ist, ihre Bearbeitung müsse mit 4 Punkten bewertet werden, handelt es sich nicht um inhaltliche Einwendungen gegen die Bewertung. Die Gesamtbewertung einer schriftlichen Arbeit ist Gegenstand des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums. Irgendeine Willkür der Prüfer ist hier angesichts der auf dem Begründungsblatt dargelegten positiven und negativen Aspekte der Arbeit nicht erkennbar. Entgegen ihrer Meinung sind die Bemängelungen der Prüfer durchaus nachvollziehbar; im Nachprüfungsverfahren haben die Prüfer auch erkennbar ihre Bewertungen überdacht. Eine Besserbewertung war jedoch nicht geboten.

3. Bewertung der Klausur 5

Die öffentlichrechtliche Klausur 5 wurde vom Erstkorrektor mit 2 Punkten, vom Zweitkorrektor mit 3 Punkten bewertet. Die Einwendungen richten sich nur gegen die Bewertung des Erstkorrektors.

a) Der Erstkorrektor beanstandet, dass der Einstieg in die Klausur missglückt sei. Die Klägerin macht geltend, dies sei darauf zurückzuführen, dass eine Beschwerde nach § 58 FamFG nicht zum Pflichtfachstoff gehöre. Der Einstieg in die Klausur berge durchaus Schwierigkeiten, so dass „insoweit eine gewisse Milde bei der Bewertung geboten“ erscheine. Im Übrigen sei der Aufbau der Klausur auch nicht in Gänze missglückt, was ebenfalls bei der erforderlichen Gesamtschau berücksichtigt werden müsse.

Diese Einwendung hat keinen Erfolg.

Die Klägerin räumt selbst ein, dass der Einstieg missglückt sei; sie ist lediglich Meinung, dass dies wegen der Schwierigkeit der Problemstellung mit einer „gewissen Milde“ zu bewertet sei. Eine willkürliche Bewertung ist damit nicht aufgezeigt. Nach dem Bearbeitervermerk der Aufgabe war nur die Begründetheit einer Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG i. V. m. Art. 18 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 PAG zu prüfen, mithin nur Fragen der Art. 17 und 18 PAG, die gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c JAPO zum Pflichtfachstoff gehören. Auf § 58 Abs. 1 und § 70 FamRG wurde im Bearbeitervermerk ausdrücklich hingewiesen.

Die Klägerin beginnt ihre Bearbeitung des Falles, ohne darzulegen, was sie eigentlich prüft („Die Beschwerde des X ist begründet, wenn er durch den Beschluss tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist.“). Dann prüft sie sogleich - in der Art der Begründetheitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde - eine „Grundrechtsverletzung in Art. 2 II S. 2 GG“, wobei sie mehrmals Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verwechselt. Auf Seite 3 der Klausur folgt dann - nach einer längeren Streichung - unvermittelt der Gliederungspunkt „I. Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme“. Dies erweckt den Eindruck, dass die Klägerin die Beschwerde nach § 58 Abs. FamFG und die Verfassungsbeschwerde nach § 13 Nr. 8a i. V. m. §§ 90 ff. BVerfGG durcheinanderwirft, wie auch die Klagebegründung einräumt. Es ist nicht ersichtlich, warum ein derart verfehlter Einstieg in die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme nicht negativ oder „milder“ bewertet werden sollte.

Dass der Aufbau der Klausur „in Gänze missglückt“ sei, wird nirgends behauptet. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Umstand, dass „der Aufbau der Klausur nicht in Gänze missglückt“ ist, bei der Gesamtbewertung der Klausur noch einmal gesondert gewürdigt werden müsste Der Erstkorrektor schreibt in der Gesamtwürdigung insoweit zutreffend: „Der Aufbau in Teil I überzeugt nicht.“ Dies ist zutreffend, denn der Klägerin gelingt es nicht, die in der Aufgabe aufgeworfenen Rechtsfragen im Rahmen eines sinnvollen Prüfungsaufbaus (Prüfung der Einzelmaßnahme an der Rechtsgrundlage; Prüfung der Rechtsgrundlage an höherrangigem Recht) zu erörtern.

b) Ferner trägt die Klägerin vor, die Anforderungen, die der Erstkorrektor an die Darlegungen zu Art. 17 und 18 PAG stelle, seien überzogen. Die Ausführungen in der Klausur würden dem Sachverhalt gerecht und seien richtig, sie hätten daher uneingeschränkt positiv gewertet werden müssen.

Auch hier wird letztlich eine zu strenge Korrektur gerügt. Allerdings sind die Gesichtspunkte, auf deren Fehlen der Erstkorrektor in der Bewertungsbegründung ebenso wie im Nachprüfungsverfahren abgestellt hat, nicht auf überzogene Erwartungen zurückzuführen. Dass X rügte, „viel zu spät“ dem Richter vorgeführt worden zu sein, war in der Aufgabenstellung ausdrücklich erwähnt, ebenso der Umstand, dass mangels eines richterlichen Bereitschaftsdienstes am Wochenende kein zuständiger Amtsrichter erreicht werden konnte. Eine Behandlung dieser Gesichtspunkte durch den Klausurbearbeiter war daher zu erwarten.

Ebenso weist der Erstkorrektor darauf hin, dass die „Unverzüglichkeit“ im Sinn des Art. 18 PAG hätte klarer herausgearbeitet werden können. Die Klägerin erwähnt diesen Begriff auf Seite 9 zwar, ohne ihn aber zu prüfen; auf Seite 10 wird auf die Frage, „ob die Vorführung vor den Richter am 16. Juli 2012 um 10.00 Uhr noch ausreichend war“, lediglich ausgeführt: „Dies ist aufgrund der Dauer der Freiheitsentziehung zu verneinen.“ Der Verweis auf die „Dauer der Freiheitsentziehung“ allein ist jedoch keine Begründung, warum die Vorführung vor den Richter am 16. Juli um 10.00 Uhr (nach der Ingewahrsamnahme am 15. Juli gegen 6.00 Uhr) nicht mehr im Sinn des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 PAG „unverzüglich“ ist. Die Klägerin legt nicht dar, was unter „unverzüglich“ in diesem Sinn zu verstehen ist (nämlich ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, st. Rspr. seit BVerfG, B. v. 15.5.2002 - 2 BvR 2292/00 - VerfGE 105, 239, juris-Rn. 26); sie prüft insbesondere nicht die in der Aufgabenstellung ausdrücklich aufgeworfene Frage, ob das Fehlen eines richterlichen Bereitschaftsdienstes zu den sachlichen Gründen gehört, die eine Verzögerung rechtfertigen können.

Die Prüferkritik ist daher weder unrichtig noch überzogen.

c) Schließlich ist die Klägerin der Meinung, ihre Ausführungen zur formellen Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme müssten positiver bewertet werden. Sie zählt dabei einzelne Gesichtspunkte auf, die sie nach ihrer Meinung zutreffend bearbeitet hat. Der Erstkorrektor hat im Nachprüfungsverfahren darauf hingewiesen, dass den positiven Aspekten auch „durchaus gravierende Mängel“ gegenüberstehen. Der Vortrag der Klägerin richtet sich darauf, dass die positiven Aspekte überwiegen würden, weshalb die Bewertung zu streng sei.

Doch auch hier ist nicht erkennbar, dass die Erwartungen des Erstkorrektors überzogen wären. Soweit die Klägerin geltend macht, es sei keine schwerwiegende Auslassung, den Art. 3 PAG nicht geprüft zu haben, ist anzuführen, dass nicht der Erstkorrektor, sondern der Zweitkorrektor - dessen Bewertung hier nicht angegriffen wird - die Subsumtion des Art. 3 PAG als fehlend vermerkt hat (auf Seite 5 der Klausur). Eine kurze Prüfung des Art. 3 PAG konnte wegen des Grundsatzes der Subsidiarität polizeilichen Handelns durchaus erwartet werden; es geht jedoch nirgends hervor, dass der Erst- oder der Zweitprüfer dies als schwerwiegende Auslassung angesehen hätten.

d) Nicht zutreffend ist auch die abschließende Meinung der Klägerin, es sei der Einschätzung des Zweitkorrektors zu folgen, weil dieser die Klausur besser bewertet hat als der Erstkorrektor. Es ergibt sich daraus keineswegs, dass der Erstkorrektor deswegen seinen Prüferspielraum überschritten hätte.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs.1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

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published on 07.03.2011 00:00

Tenor Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2004 - 5/10 Ns - 6140 Js 212167/04 (125/04) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 8 Absatz 1
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).

(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

(1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitz von einem mittelbaren Besitzer ab, so findet die Vorschrift des § 990 in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 990 auch bei dem mittelbaren Besitzer vorliegen oder diesem gegenüber die Rechtshängigkeit eingetreten ist.

(2) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes in gutem Glauben, so hat er gleichwohl von dem Erwerb an den im § 989 bezeichneten Schaden dem Eigentümer gegenüber insoweit zu vertreten, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist.

Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.

(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2004 - 5/10 Ns - 6140 Js 212167/04 (125/04) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit darin die Berufung des Beschwerdeführers kostenpflichtig als unzulässig verworfen wird.

Die Entscheidung wird in dem genannten Umfang aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

...

Gründe

I.

1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Nötigung gemäß § 240 StGB aufgrund der Teilnahme an einer Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße.

2

1. Am 15. März 2004 gegen 15.25 Uhr ließ sich der Beschwerdeführer zusammen mit circa 40 anderen Personen aus Protest gegen die sich abzeichnende militärische Intervention der USA im Irak auf der zu der Rhein Main Military Air Base, dem Luftwaffenstützpunkt der US-amerikanischen Streitkräfte bei Frankfurt am Main, führenden Ellis Road nieder.

3

2. Mit Urteil vom 30. August 2004 verurteilte das Amtsgericht - unter anderem - den Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlicher Nötigung gemäß § 240, § 25 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 €.

4

Der Beschwerdeführer und seine Mitangeklagten hätten die Fahrzeugführer, die auf der Ellis Road zu der US-Wohnsiedlung Gateway Gardens unterwegs gewesen seien, für eine nicht unerhebliche Wartezeit an der Weiterfahrt gehindert. Die Fahrzeuge hätten sich in mehreren Reihen hintereinander gestaut. Auf die nach Auflösungsverfügung hin ergangene Aufforderung der Polizei, sich zu entfernen, hätten die Demonstranten nicht reagiert, so dass sie von Polizeikräften zwangsweise hätten weggetragen werden müssen.

5

Damit hätten sich der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten der gemeinschaftlichen vorsätzlichen Nötigung strafbar gemacht.

6

Das Verhalten des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten sei als Gewalt zu qualifizieren. Zwar hätten sie auf die Fahrzeugführer in der ersten Reihe rein psychischen Zwang ausgeübt. Jedoch seien die Fahrzeugführer ab der zweiten Reihe physisch an der Weiterfahrt gehindert worden, da ihnen die Kraftfahrzeuge der ersten Reihe den Weg versperrt hätten.

7

Das Verhalten der Demonstranten sei auch rechtswidrig gewesen. Zwar seien die Motive für die Sitzblockade von Friedenswillen geprägt und in der Sache nachvollziehbar gewesen, doch könnten politische Fernziele bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit im Rahmen des § 240 Abs. 2 StGB nicht berücksichtigt werden. Niemand habe das Recht auf gezielte Verkehrsbehinderung durch Sitzblockaden. Ferner sei die Verkehrsbehinderung keineswegs notwendig gewesen, um das Grundrecht der Versammlungsfreiheit durchzusetzen. Der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten hätten ihre Versammlungsfreiheit auch neben der Fahrbahn ausüben können. Die gezielte Provokation zur Schaffung von Stimmungslagen oder zur Erregung von Aufmerksamkeit werde von der Rechtsordnung nicht geschützt, so dass der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten sozial inadäquat und verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB gehandelt hätten. Dass der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten aus achtenswerten Motiven gehandelt hätten, sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

8

3. Mit angegriffenem Beschluss vom 18. November 2004 verwarf das Landgericht - unter anderem - die Berufung des Beschwerdeführers nach § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO wegen offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig.

9

Die Demonstranten hätten durch die Sitzblockade gegenüber denjenigen Fahrzeugführern Gewalt ausgeübt, die durch vor ihnen anhaltende Fahrzeuge an der Weiterfahrt gehindert worden seien. Dass die durch die Sitzblockaden ausgelöste Verkehrsbehinderung sich möglicherweise über einen nur kurzen Zeitraum erstreckt habe, beseitige nicht die Tatbestandsmäßigkeit der Nötigung. Auch die Anzahl der durch die Blockade an der Weiterfahrt gehinderten Fahrzeuge sei im Rahmen der Tatbestandsmäßigkeit unerheblich. Dass der Polizeieinsatz unter Umständen zur Verkehrsbehinderung beigetragen habe, sei ebenfalls nicht maßgeblich, weil dieser durch die Sitzblockade ausgelöst worden sei.

10

Ferner hätten die Demonstranten rechtswidrig im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB gehandelt. Die Ausübung der Gewalt habe sich nicht im schlichten Blockieren des Straßenverkehrs erschöpft, sondern sei Mittel zum Zweck der Erregung von Aufmerksamkeit für bestimmte politische Zwecke gewesen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit erlaube Behinderungen Dritter nur als sozialadäquate Nebenwirkungen rechtmäßiger Demonstrationen. Zwangseinwirkungen, die darüber hinausgingen und allein darauf abzielten, durch gewaltsamen Eingriff in Rechte Dritter gesteigertes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen, seien durch Art. 5 und Art. 8 GG nicht gedeckt. Demonstrative Blockaden seien daher in der Regel im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB verwerflich. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beeinträchtigung fremder Freiheit ein völlig ungeeignetes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes gewesen sei: Die blockierten Fahrzeugführer, auch soweit es sich dabei um US-amerikanische Staatsbürger und Soldaten der US-Streitkräfte gehandelt habe, hätten die Irakpolitik der US-amerikanischen Regierung nicht beeinflussen können. Die gesellschaftspolitischen Motive beseitigten nicht die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in Rechte Dritter, sondern seien in der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dies habe das Amtsgericht mit der Verhängung einer am denkbar untersten Rand liegenden Geldstrafe getan.

11

4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer bei sachgerechter Auslegung allein gegen die Entscheidung des Landgerichts. Er rügt - unter anderem - eine Verletzung des aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Analogieverbots sowie der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG.

12

Die von dem Landgericht herangezogene sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Gewaltbegriff in § 240 Abs. 1 StGB sei mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Außerdem habe das Landgericht im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung der wertsetzenden Bedeutung des Art. 8 GG nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Schutzbereich des Art. 8 GG werde nicht schon dadurch verlassen, dass es zu Behinderungen Dritter komme, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen. Maßgebend sei das mit der Sitzblockade verfolgte Anliegen, für den Protest gegen den deutschen Beitrag zur US-amerikanischen Kriegsführung öffentliche Aufmerksamkeit zu erregen. Das Landgericht habe die Erwägungen des Amtsgerichts zum örtlichen Selbstbestimmungsrecht der Demonstranten nicht korrigiert, obwohl das Betreten der Fahrbahn wesentliches Kennzeichen einer Sitzblockade sei und grundsätzlich auch Sitzblockaden von der Versammlungsfreiheit geschützt seien. Das Landgericht habe überdies den Sachbezug der Aktion verkannt. Die Aktion selbst sei zudem nicht besonders belastend gewesen. Sie sei im Voraus bekannt gegeben worden und habe nur wenige Minuten gedauert. Feststellungen zu der Dauer der Aktion, der Verantwortlichkeit der Polizeikräfte und zu den Ausweich- und Umleitungsmöglichkeiten der Fahrzeugführer fehlten.

13

5. Die Hessische Staatskanzlei hat in ihrer Stellungnahme die Auffassung vertreten, dass die angegriffene Entscheidung des Landgerichts den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspreche. Der Hessische Landtag hat sich einer Stellungnahme enthalten. Der Bundesgerichtshof hat von einer Stellungnahme unter Berücksichtigung des Verfassungsrechts abgesehen, da er in den letzten Jahren mit den aufgeworfenen Rechtsfragen nicht erneut befasst worden sei. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

II.

14

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist.

15

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen zur Reichweite der Gewährleistung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG bereits entschieden und dabei auch die zu berücksichtigenden Grundsätze entwickelt, insbesondere für den Einfluss des Grundrechts bei der strafrechtlichen Bewertung von Sitzblockaden anhand des Nötigungstatbestandes (vgl. BVerfGE 73, 206 <247 ff.>; 104, 92 <103 ff.>). Dies gilt gleichermaßen für die Reichweite der Gewährleistung des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 206 <233 ff.>; 92, 1 <11 ff.>; 104, 92 <101 ff.>).

16

2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Analogieverbots und eine Verletzung der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG rügt.

17

3. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

18

a) Der angegriffene Beschluss des Landgerichts verstößt nicht gegen das aus Art. 103 Abs. 2 GG folgende Analogieverbot.

19

aa) Die Norm des § 240 StGB selbst ist hinsichtlich der hier allein einschlägigen Gewaltalternative mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 206 <233 f.>; 92, 1 <12>; 104, 92 <101>).

20

bb) Auslegung und Anwendung der einschlägigen Strafvorschriften durch das Landgericht anhand der vom Bundesgerichtshof entwickelten sogenannten Zweite-Reihe-Rechtsprechung (vgl. BGHSt 41, 182 <185 f.>; 41, 231 <241>) verstoßen nicht gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG.

21

(1) Nach Art. 103 Abs. 2 GG darf eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Für die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinne zu verstehen. Ausgeschlossen ist jede Auslegung einer Strafbestimmung, die den Inhalt der gesetzlichen Sanktionsnorm erweitert und damit Verhaltensweisen in die Strafbarkeit einbezieht, die die Tatbestandsmerkmale der Norm nach deren möglichem Wortsinn nicht erfüllen. Der mögliche Wortsinn des Gesetzes zieht der richterlichen Auslegung eine Grenze, die unübersteigbar ist (vgl. BVerfGE 85, 69 <73>; 92, 1 <12>; 105, 135 <157>). Da Art. 103 Abs. 2 GG Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten verlangt, ist dieser Wortsinn aus der Sicht des Bürgers zu bestimmen (vgl. BVerfGE 47, 109 <120>; 64, 389 <393>; 73, 206 <235 f.>; 92, 1 <12>).

22

Das Bundesverfassungsgericht hatte in der Vergangenheit mehrfach Gelegenheit, die Auslegung des in § 240 Abs. 1 StGB geregelten Gewaltbegriffs durch die Strafgerichte anhand von Art. 103 Abs. 2 GG zu überprüfen.

23

Während das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 11. November 1986 infolge Stimmengleichheit den sogenannten "vergeistigten Gewaltbegriff" im Ergebnis noch unbeanstandet ließ (vgl. BVerfGE 73, 206 <206, 239 f.>), gelangte es nach erneuter Überprüfung in seinem Beschluss vom 10. Januar 1995 zu der Auffassung, dass eine auf jegliche physische Zwangswirkung verzichtende Auslegung des § 240 Abs. 1 StGB mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar ist (vgl. BVerfGE 92, 1 <14 ff.>). Für die Konstellation einer Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße mit Demonstranten auf der einen und einem einzigen Fahrzeugführer auf der anderen Seite stellte es fest, dass eine das Tatbestandsmerkmal der Gewalt bejahende Auslegung die Wortlautgrenze des § 240 Abs. 1 StGB überschreitet, wenn das inkriminierte Verhalten des Demonstranten lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist (vgl. BVerfGE 92, 1 <17>).

24

In der Folge entwickelte der Bundesgerichtshof anlässlich von Sitzblockaden auf öffentlichen Straßen mit Demonstranten auf der einen und einem ersten Fahrzeugführer sowie einer Mehrzahl von sukzessive hinzukommenden Fahrzeugführern auf der anderen Seite die sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung (vgl. BGHSt 41, 182 <187>; 41, 231 <241>; nachfolgend bestätigt durch: BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 1995 - 1 StR 327/95 -, NJW 1995, S. 2862; vom 23. April 2002 - 1 StR 100/02 -, NStZ-RR 2002, S. 236). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs benutzt ein Demonstrant bei einer Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße den ersten aufgrund von psychischem Zwang anhaltenden Fahrzeugführer und sein Fahrzeug bewusst als Werkzeug zur Errichtung eines physischen Hindernisses für die nachfolgenden Fahrzeugführer (vgl. BGHSt 41, 182 <187>). Diese vom zuerst angehaltenen Fahrzeug ausgehende physische Sperrwirkung für die nachfolgenden Fahrzeugführer sei den Demonstranten zurechenbar (vgl. BGHSt 41, 182 <185>).

25

In seinem Beschluss vom 24. Oktober 2001 bekräftigte das Bundesverfassungsgericht seine in dem Beschluss vom 10. Januar 1995 angenommene Rechtsauffassung zu der Wortlautgrenze des Gewaltbegriffs (vgl. BVerfGE 104, 92 <101 f.>). Dabei erkannte es eine Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 Abs. 1 StGB als mit Art. 103 Abs. 2 GG für vereinbar an, derzufolge das Abstellen von Fahrzeugen auf einer Bundesautobahn als Gewalt zu qualifizieren ist, weil dadurch aufgrund körperlicher Kraftentfaltung ein unüberwindliches Hindernis errichtet wird, das Zwangswirkung entfaltet. Auf die Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kam es in jenem Verfahren nicht an (vgl. BVerfGE 104, 92 <102 f.>).

26

(2) Gemessen an diesen zu Art. 103 Abs. 2 GG entwickelten Maßstäben, hält sich die von dem Landgericht herangezogene Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im fachgerichtlichen Wertungsrahmen und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

27

Insbesondere steht die Zweite-Reihe-Rechtsprechung nicht im Widerspruch zu den in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 aufgestellten Vorgaben. Dieser Beschluss und die nachfolgende Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs basieren auf unterschiedlichen Sachverhalten, die jeweils eine differenzierende einfachrechtliche Betrachtung erlauben und dementsprechend auch eine spezifische verfassungsrechtliche Beurteilung nach sich ziehen können. Während dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ein zweiseitiges Personenverhältnis (Demonstranten - Insassen eines einzigen Kraftfahrzeugs) zugrunde lag (vgl. BVerfGE 92, 1 <2, 17>), hatte der Bundesgerichtshof ein mehrseitiges Personenverhältnis (Demonstranten - Insassen des ersten Kraftfahrzeugs - Insassen der nachfolgenden Kraftfahrzeuge) zu beurteilen (vgl. BGHSt 41, 182 <182>). Dies macht rechtlich wie auch von den tatsächlichen Folgen her einen Unterschied.

28

Die Zweite-Reihe-Rechtsprechung begegnet unter dem Aspekt des Art. 103 Abs. 2 GG jedenfalls mit Rücksicht auf § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB keinen Bedenken. Danach ergibt sich die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der Demonstranten gemäß § 240 Abs. 1 StGB im Ergebnis nicht aus deren unmittelbarer Täterschaft durch eigenhändige Gewaltanwendung, sondern aus mittelbarer Täterschaft durch die ihnen zurechenbare Gewaltanwendung des ersten Fahrzeugführers als Tatmittler gegenüber den nachfolgenden Fahrzeugführern (vgl. BGHSt 41, 182 <185, 186, 187>; vgl. ebenfalls in diesem Sinne: Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 240 Rn. 21; Gropp/Sinn, in: Münchener Kommentar, StGB, 1. Aufl. 2003, § 240 Rn. 48; Hoyer, JuS 1996, S. 200 <202>; Hruschka, NJW 1996, S. 160 <161>; Priester, in: Festschrift für Günter Bemmann, 1997, S. 362 <383>; Rössner/Putz, in: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 2008, § 240 Rn. 11). Diese Auslegung der strafbarkeitsbegründenden Tatbestandsmerkmale "Gewalt durch einen anderen" sprengt nicht die Wortsinngrenze des Analogieverbots.

29

Die vom Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 10. Januar 1995 für die Annahme von Gewalt im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB geforderte physische Zwangswirkung liegt in dieser Konstellation vor. Dies gilt zwar nicht für das Verhältnis von den Demonstranten zu dem ersten Fahrzeugführer, wohl aber für das Verhältnis von dem ersten Fahrzeugführer zu den nachfolgenden Fahrzeugführern. Indem der erste Fahrzeugführer aus Rücksicht auf die Rechtsgüter der Demonstranten abbremst, zwingt er den nachfolgenden Fahrzeugführer zur Vermeidung eines Aufpralls und damit zur Schonung eigener Rechtsgüter anzuhalten. Das erste Fahrzeug in der Reihe bedeutet für den nachfolgenden Fahrzeugführer ein unüberwindbares physisches Hindernis im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 (vgl. BVerfGE 104, 92 <102>). Dass im Verhältnis von Demonstranten zu dem ersten Fahrzeugführer keine physische, sondern allein eine psychische Zwangswirkung vorliegt, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, da die Einflussnahme eines mittelbaren Täters auf den Tatmittler durchaus allein psychischer Natur sein darf. Für die Fahrzeugführer der zweiten und nachfolgenden Reihen begründet es keinen Unterschied, ob die das Hindernis bildende erste Reihe dort von den Fahrzeugführern selbst abgestellt wurde (so in BVerfGE 104, 92 <102 f.>) oder aufgrund von psychischer Einflussnahme Dritter entstand. Auch die der strafbarkeitsbegründenden Zurechnung zugrunde liegende Annahme, dass die Demonstranten über hinreichende Tatherrschaft beziehungsweise Willen zur Tatherrschaft verfügen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Demonstranten versetzen den ersten Fahrzeugführer mit dem Betreten der Fahrbahn, ohne dass es weiterer (Inter-)Aktion bedarf, gezielt in ein rechtliches Dilemma, das dieser aufgrund der von der Rechtsordnung auferlegten strafbewehrten Pflichten etwa nach §§ 212, 224, 226 StGB zum Schutz von Leib und Leben nicht anders als nach dem Willen der Demonstranten durch einen Eingriff in die Willensbetätigungsfreiheit der nachfolgenden Fahrzeugführer auflösen kann. Sie sind damit unmittelbar für das Strafbarkeitsdefizit des ersten Fahrzeugführers im Verhältnis zu den nachfolgenden Fahrzeugführern in Form des rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB verantwortlich. Die Figur der mittelbaren Täterschaft durch einen gerechtfertigt handelnden Tatmittler ist in Rechtsprechung (vgl. BGHSt 3, 4 <5 f.>; 10, 306 <307>) und Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. nur Cramer/Heine, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 25 Rn. 26; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 25 Rn. 5a; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl. 2011, § 25 Rn. 4; Randt, Mittelbare Täterschaft durch Schaffung von Rechtfertigungslagen, 1997, S. 47 ff.; Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 2000, S. 163 ff.). Dass die Auslegung, wonach derjenige, der eine Situation herbeiführt, die ein gerechtfertigtes Verhalten ermöglicht, auch für dieses Verhalten als mittelbarer Täter haftet (vgl. Jakobs, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1991, 21. Abschnitt Rn. 81; Kindhäuser, StGB, LPK, 4. Aufl. 2010, § 25 Rn. 27), die Grenze des Wortsinns überschreitet, ist nicht ersichtlich. Auch nach der Parallelwertung in der Laiensphäre ist es durchaus nachvollziehbar, dass ein Verhalten wie das der Demonstranten, welches dazu führt, dass sich Fahrzeuginsassen zwischen den Fahrzeugen von Vorder-, Hinter- und Nebenmann sowie unter Umständen Leitplanke, Seitenstreifen (vgl. § 18 Abs. 7 bis 9, § 49 Abs. 1 Nr. 18 StVO) oder anderen parkenden Fahrzeugen eingekeilt wiederfinden, wegen des durch die physische Zwangswirkung herbeigeführten Nötigungserfolgs im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB tatbestandsmäßig sein kann. Sofern sich Bedenken gegen die Auslegung und Anwendung der Verwerflichkeitsklausel in § 240 Abs. 2 StGB durch die Fachgerichte ergeben, ist diese anhand des materiellen Grundrechts der Versammlungsfreiheit zu überprüfen (vgl. BVerfGE 104, 92 <103>).

30

b) Dagegen ist die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Rüge der Verletzung des Art. 8 Abs. 1 GG offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG.

31

aa) Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ist eröffnet.

32

(1) Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92 <104>; BVerfGK 11, 102 <108>). Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 <342 f.>; 87, 399 <406>). Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE 73, 206 <248>; 87, 399 <406>; 104, 92 <103 f.>). Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 <345>).

33

Eine Versammlung verliert den Schutz des Art. 8 GG grundsätzlich bei kollektiver Unfriedlichkeit. Unfriedlich ist danach eine Versammlung, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht aber schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206 <248>; 87, 399 <406>; 104, 92 <106>). Der Schutz des Art. 8 GG besteht zudem unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315 <351>; BVerfGK 4, 154 <158>; 11, 102 <108>). Er endet mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung (vgl. BVerfGE 73, 206 <250>).

34

(2) Das Landgericht hat den Versammlungscharakter der Zusammenkunft, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat, mit verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Gründen verneint.

35

Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass die Demonstranten sich nicht auf die Versammlungsfreiheit berufen könnten, weil ihre Aktion der Erregung von Aufmerksamkeit gedient habe, hat es den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit verkannt. Der Umstand, dass die gemeinsame Sitzblockade der öffentlichen Meinungsbildung galt - hier: dem Protest gegen die militärische Intervention der US-amerikanischen Streitkräfte im Irak und deren Unterstützung durch die Bundesrepublik Deutschland -, macht diese erst zu einer Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG. Versteht man die Ausführungen des Landgerichts dahin, dass es zum Ausdruck habe bringen wollen, die Demonstranten hätten mithilfe der Aktion zu einer selbsthilfeähnlichen Durchsetzung eigener konkreter Forderungen angesetzt, erweisen sich diese Erwägungen ebenfalls verfassungsrechtlich als nicht tragfähig. Den der Entscheidung des Landgerichts zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts sowie den eigenen rechtlichen Erwägungen des Landgerichts lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die auf das Vorliegen einer solchen konkreten, vor Ort durchsetzbaren Forderung auf Seiten der Demonstranten deuten. Begreift man die Ausführungen des Landgerichts dahin, dass der Aktion der Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG deshalb abzusprechen sei, weil die Demonstranten sich unfriedlicher Mittel im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG bedient hätten, halten sie einer verfassungsrechtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand. Der Entscheidung des Landgerichts sowie den zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass es bei der Aktion zu Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen gekommen ist und die Versammlung hierüber insgesamt einen durch Aggressionen geprägten unfriedlichen Charakter gewonnen hat. Dass die Aktion von Einsatzkräften der Polizei aufgelöst wurde, schadet nicht, da das Landgericht seine Entscheidung jedenfalls auch auf ein Verhalten des Beschwerdeführers gestützt hat, das in dem Zeitraum vor der Auflösung lag (vgl. BVerfGE 104, 92 <106>).

36

bb) In dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts liegt ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers.

37

cc) Dieser Eingriff ist nicht gerechtfertigt.

38

(1) Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften sind grundsätzlich Sache der Strafgerichte. Allerdings haben die staatlichen Organe die grundrechtsbeschränkenden Gesetze im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und sich bei Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 <349>; 87, 399 <407>). Das Bundesverfassungsgericht hat zum Schutz der Versammlungsfreiheit vor übermäßigen Sanktionen für die Anwendung und Auslegung der Verwerflichkeitsklausel nach § 240 Abs. 2 StGB besondere Anforderungen aufgestellt (vgl. BVerfGE 104, 92 <109 ff.>).

39

Bei dieser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Zweck-Mittel-Relation sind insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. Wichtige Abwägungselemente sind hierbei die Dauer und die Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand. Das Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände ist mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Versammlung zu bestimmen, ohne dass dem Strafgericht eine Bewertung zusteht, ob es dieses Anliegen als nützlich und wertvoll einschätzt oder es missbilligt. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen auf die Feststellung der Verwerflichkeit einwirkenden Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfGE 104, 92 <112>). Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob der Abwägungsvorgang der Fachgerichte Fehler enthält, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts beruhen und auch im konkreten Fall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 104, 92 <113>).

40

(2) Diesen sich aus Art. 8 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss des Landgerichts nicht gerecht. Zum einen hat es nicht sämtliche zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in die Abwägung eingestellt, zum anderen die zugunsten des Beschwerdeführers streitenden Umstände unter Überschreitung des den Fachgerichten zukommenden Abwägungsspielraums fehlerhaft gewichtet.

41

Die Ausführungen des Landgerichts unterliegen bereits im Ausgangspunkt verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat bei der Abwägung den Zweck der Sitzblockade, Aufmerksamkeit zu erregen und so einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, als einen für die Verwerflichkeit der Tat sprechenden Gesichtspunkt zulasten des Beschwerdeführers gewertet, obwohl dieses sogar den sachlichen Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG eröffnet und damit eine Abwägung zwischen der Versammlungsfreiheit und den hierdurch betroffenen Rechtsgütern Dritter überhaupt erst erforderlich macht. Des Weiteren hat das Landgericht verkannt, dass der Kommunikationszweck nicht erst bei der Strafzumessung, sondern im Rahmen der Verwerflichkeitsklausel gemäß § 240 Abs. 2 StGB, mithin bereits bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit, zu berücksichtigen ist.

42

Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist des Weiteren, dass das Landgericht bei der Abwägung die Dauer der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, die Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports sowie die Anzahl der von ihr betroffenen Fahrzeugführer gänzlich außer Betracht gelassen hat.

43

Schließlich hat das Landgericht mit verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Begründung den Sachbezug zwischen dem Protestgegenstand und den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen verneint. Der Argumentation des Landgerichts, dass die unter Umständen betroffenen US-amerikanischen Staatsbürger und Soldaten die Irakpolitik der US-amerikanischen Regierung nicht beeinflussen könnten, so dass die Aktion von ihrem Kommunikationszweck her betrachtet ungeeignet gewesen sei, scheint die Annahme zugrunde zu liegen, dass ein derartiger Sachbezug nur dann besteht, wenn die Versammlung an Orten abgehalten wird, an denen sich die verantwortlichen Entscheidungsträger und Repräsentanten für die den Protest auslösenden Zustände oder Ereignisse aktuell aufhalten oder zumindest institutionell ihren Sitz haben. Eine derartige Begrenzung auf Versammlungen im näheren Umfeld von Entscheidungsträgern und Repräsentanten würde jedoch die Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit mit unzumutbar hohen Hürden versehen und dem Recht der Veranstalter, grundsätzlich selbst über die ihm als symbolträchtig geeignet erscheinenden Orte zu bestimmen, nicht hinreichend Rechnung tragen. Überdies besteht vorliegend umso weniger Anlass an dem Sachbezug zwischen dem Protestgegenstand der Aktion und den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen zu zweifeln, als sich unter den betroffenen Fahrzeugführern nicht nur US-amerikanische Staatsbürger, sondern auch Mitglieder der US-amerikanischen Streitkräfte befanden, die, wenn nicht in die unmittelbare Durchführung, so doch jedenfalls in die Organisation der kritisierten militärischen Intervention im Irak eingebunden waren.

44

dd) Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf dem aufgezeigten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei der erforderlichen erneuten Befassung unter Beachtung der grundrechtlichen Anforderungen aus Art. 8 Abs. 1 GG zu einem anderen Ergebnis kommt. So wird bei der Entscheidung über die Annahme der Berufung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein, dass die von dem Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den für die Abwägung bedeutsamen Faktoren der Dauer der Aktion ("nicht unerhebliche Wartezeit", "möglicherweise über einen nur kurzen Zeitraum") und der Anzahl ("in mehreren Reihen hintereinander aufgestaut") der von ihr betroffenen Fahrzeugführer nicht hinreichend aussagekräftig sind und dass tatsächliche Feststellungen zu den übrigen Faktoren der Abwägung gänzlich fehlen.

45

4. Im Übrigen ist eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt.

46

5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.