Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juli 2017 - M 3 K 16.301

published on 21/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juli 2017 - M 3 K 16.301
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

In der vorliegenden Klage geht es im Wesentlichen um die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf die erneute Einleitung eines Verfahrens zu seiner Bestellung zum außerplanmäßigen Professor zusteht.

Der Kläger ist Privatdozent an der Beklagten, die ihm im Jahre 2001 die Lehrbefähigung und – befugnis im Fachgebiet Biometrie und Epidemiologie erteilt hat. Er lebt seit 2005 in der Schweiz und ist dort berufstätig. Bereits im Jahre 2008 betrieb der Kläger ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Ziel seiner Bestellung zum außerplanmäßigen Professor. Die damalige Klage wurde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass es an der für die Bestellung grundlegenden Voraussetzung einer überwiegend an der Hochschule erbrachten, mindestens sechsjährigen Tätigkeit als Hochschullehrer gemangelt habe (VG München, U.v. 7.2.2011 - M 3 K 08.6066). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt (BayVGH, B.v. 14.11.2011 - 7 ZB 11.1686 – juris).

Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 beantragte der Kläger erneut die Eröffnung des Verfahrens zur Ernennung zum außerplanmäßigen Professor (im Folgenden: APL) an der Medizinischen Fakultät der Beklagten. Nach Vervollständigung der Antragsunterlagen durch den Kläger am 19. November 2013, übermittelte der Dekan der Medizinischen Fakultät die Unterlagen mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 an die APL-Kommission der Medizinischen Fakultät mit dem Auftrag, eine Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens herbeizuführen. Die APL-Kommission beriet in insgesamt drei Sitzungen (4. März 2014, 8. Juli 2014 und 9. Dezember 2014) über den Antrag des Klägers. In der ersten Sitzung vom 4. März 2014 wurde beschlossen, das APL-Verfahren so lange zurückzustellen, bis der Kläger seine Publikationsverzeichnisse und seine Lehrleistungen in das Wertungssystem der Beklagten eingebracht habe; zuvor werde das Verfahren als nicht bearbeitbar eingestuft. Nachdem der Kläger dieser Voraussetzung mittels Ergänzung der Publikationsliste, übersandt mit Schreiben vom 26. Mai 2014, nachgekommen war, wurde in der Sitzung vom 8. Juli 2014 vor dem Hintergrund, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die besondere Situation des Fachs Public Health hingewiesen hatte, beschlossen, dass anstelle des sonst üblichen singulären federführenden Gutachters, zunächst durch zwei Mitglieder der Kommission eine detaillierte wissenschaftliche Analyse der Publikationen des Klägers vorgenommen werden sollte.

Die sodann erstellte wissenschaftliche Analyse von Herrn Prof. … vom 28. Juli 2014 kommt unter Verwendung der PubMed Datenbank zu dem Ergebnis, dass für den Zeitraum 2004 bis 2014, 12 wissenschaftliche Einträge unter Verwendung des Namens des Klägers verzeichnet seien und der Kläger zwei Erstautorenschaften sowie eine Letztautorenschaft vorgelegt habe. Aus der zusätzlich durchgeführten ISI-Web of Science Analyse ergäben sich keine zusätzlichen Erkenntnisse; im Jahre 2004 beginnend fände man 3 Einträge in 2004, keine in 2005, 1 Eintrag in 2006, 3 Einträge in 2007, 3 Einträge in 2008, keine in 2009, 1 Eintrag in 2010, keine in 2011, je 1 Eintrag in 2012 und 2013 und keine verzeichnete Arbeit in 2014. Zur Vollständigkeitsanalyse und um dem Vortrag des Klägers Rechnung zu tragen, ein Teil seines wissenschaftlichen Werkes befände sich außerhalb der normalen Publikationswege, verwendete die Beklagte zusätzlich das Datenbanksystem Google Scholar, das auf die Analytik-Datenbank der Google Suchmaschine zurückgreift. Hierbei seien über die gleichen Publikationen der übrigen Datenbanken hinaus, keine weiteren Arbeiten des Klägers aufgeführt, sondern die Einträge fokussierten sich auf Zitationen des Klägers in anderen Arbeiten und griffen in die Zeit weit vor 2004 zurück.

Aufgrund dieser Analyse kam die Kommission in der Sitzung vom 9. Dezember 2014 zu dem Schluss, dass die wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers nicht den Qualitätskriterien der APL-Ordnung entspräche und beschloss die Empfehlung, das Verfahren aufgrund mangelhafter wissenschaftlicher Tätigkeiten, nicht erkennbarer Bezüge zur Beklagten, fehlender Kontinuität in der wissenschaftlichen Tätigkeit und der im Vergleich weit unterdurchschnittlichen Publikationsleistung abzulehnen. Eine definitive Entscheidung solle jedoch der Fachbereichsrat treffen. Mit E-Mail vom 23. April 2015 übermittelte die Kommission diese Empfehlung an den Dekan der Medizinischen Fakultät.

Mit Schreiben vom 30. April 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Aussetzung des Verfahrens und forderte eine Begründung für die Nichteröffnung des APL-Verfahrens. Eine Aussetzung des Verfahrens sei erforderlich geworden, da die rechtlichen Grundlagen für ein ordnungsgemäßes APL-Verfahren aufgrund einer unzureichenden gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelung nicht gegeben wären und durch eine zeitweise Unterbrechung des Verfahrens bereinigt werden sollten. Von einer Entscheidung des Fakultätsrats solle abgesehen werden. Vor dem Hintergrund des Aussetzungsantrags des Klägers, beschloss die APL-Kommission in der Sitzung vom 10. Juni 2015, die gesamten Unterlagen an das Dekanat der Beklagten zurückzusenden. Im Bericht der APL-Kommission vom 6. Juli 2015 wurde die bisherige Tätigkeit der APL-Kommission zusammengefasst.

Der Fakultätsrat beschloss in der Sitzung vom 8. Juli 2015 unter Punkt 20.2.1., nach Bericht von Prof. …, einstimmig (24 Stimmen der Vertreter der Professoren, 5 Stimmen der Frauenbeauftragten, Vertreter Studierende und wiss. Mitarbeiter) die Einstellung des APL-Verfahrens des Klägers.

Die Beklagte teilte in drei Schreiben vom 2. September 2015, 2. November 2015 und vom 18. Dezember 2015, jeweils ohne Rechtsbehelfsbelehrung:, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass das APL-Verfahren nicht fortgeführt werde, da wesentliche Voraussetzungen für eine Weiterführung nicht vorlägen. Der Kläger habe die auf der Grundlage von Art. 29 BayHSchPG i.V.m. dem an der Medizinischen Fakultät geltenden Merkblatt über die Voraussetzungen und den Verfahrensablauf zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor geforderten wissenschaftlichen Leistungen nicht nachgewiesen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bat die Beklagte mehrfach, näher darzulegen, wie diese zu ihrer Einschätzung der mangelnden wissenschaftlichen Leistungen des Klägers gekommen sei, insbesondere ob die Kommission ihre Beurteilung mit der Anzahl der Publikationen oder nicht hinreichender Erstautorenschaften oder mit einer Anwendung der Impactfactoren begründet habe. Auf die vorhergehenden Beratungen der APLKommission sowie die dort erstellte wissenschaftliche Analyse zum Publikationswerk des Klägers wurde in den vorgenannten Schreiben der Beklagten nicht eingegangen.

Die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erhobenen Anträge des Klägers vom 21. Dezember 2015, 12. Februar 2016, 8. März 2016 und vom 6. Mai 2016 auf Verpflichtung der Beklagten auf Auskunft, Akteneinsicht sowie auf die erneute Eröffnung des APL-Verfahrens, lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 6. Juli 2016 (M 3 E 15.5787) ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. November 2016 (7 CE 16.1446) zurück.

Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2016 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Zuletzt wird beantragt,

die Beschlüsse des Fakultätsrats vom 2. September 2015 sowie vom 2. November 2015, das APL-Verfahren nicht zu eröffnen, aufzuheben,

festzustellen, dass die Ausgestaltung des APL-Verfahrens an der Medizinischen Fakultät der Beklagten gegen das Rechtsstaatsprinzip in Form des Vorbehalts des Gesetzes und die Grundrechte des Klägers aus Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 GG verstößt,

die Beklagte zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag des Klägers auf Eröffnung des APLVerfahrens zu entscheiden.

Der Antrag, die Beklagte zur erneuten Eröffnung des APL-Verfahrens zu verpflichten wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger einen Rechtsanspruch darauf habe, dass eine verfahrensfehlerfreie und nicht mit Bewertungsfehlern behaftete Entscheidung über die Eröffnung des APL-Verfahrens getroffen werde. Bei der Ermessensausübung seien die für die Beurteilung der wissenschaftlichen Leistung des Klägers nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u.a. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4.11.2010 – 1 BvR 3389/08 –) anzuwendenden allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze nicht beachtet worden. Die Eröffnung des APL-Verfahrens sei ein Prüfungsverfahren, das den aus der Berufsfreiheit folgenden Anforderungen entsprechen müsse. Die Einlassung der Beklagten, es handele sich ausschließlich um eine personalrechtliche Entscheidung sei abwegig. Die Verleihung akademischer Titel wie der Doktorgrad, die Habilitation oder die Privatdozentur, die insofern hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs zur Ernennung zum außerplanmäßigen Professor gleich zu bewerten seien, seien keine „personalrechtlichen“ Entscheidungen der Universität, die als solche an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen wären, sondern unterlägen dem jeweiligen Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 5 und Art. 12 GG. Aus den Grundsätzen der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), des Grundrechts der Berufsfreiheit und des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ergäbe sich, dass das APL-Verfahren der Beklagten im Hinblick auf Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit nicht den Mindestanforderungen genügen würde.

Das von der Beklagten zugrunde gelegte Merkblatt der Medizinischen Fakultät sei keine satzungsgemäße Regelung, sodass sie keine hinreichende gesetzliche Grundlage darstelle, zu regeln, unter welchen Voraussetzungen einem Privatdozenten ein Rechtsanspruch zur Ernennung zum Außerplanmäßigen Professor zustehe. Darüber hinaus habe der Kläger alle nach dem Merkblatt der Beklagten erforderlichen Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens zur Ernennung zum außerplanmäßigen Professor erfüllt. Die noch im APL-Verfahren von 2008 abgelehnte Voraussetzung einer hinreichenden Lehre an der Beklagten sei nun erfüllt gewesen, da es dem Kläger seit 2012 möglich gewesen sei, Pflichtveranstaltungen im MeCuM abzuhalten. Auch eine kontinuierliche wissenschaftliche Betätigung und überdurchschnittliche Repräsentanz hätten vorgelegen. Im Übrigen sei es dem Kläger angesichts seines Alters von 58 Jahren nicht zuzumuten, über Jahre hinweg, bezogen auf das APL-Verfahren „ins Blaue hinein“ wissenschaftliche Leistungen insbesondere in Form von Veröffentlichungen zu erbringen. Außerdem sei der Impact Factor ein sachwidriges Kriterium, da er nicht der Bewertung der Forschungsleistung individueller Wissenschaftler diene, sondern der Bewertung von wissenschaftlichen Zeitschriften; die Zitierhäufigkeit einer Zeitschrift könne nicht mit ihrer Qualität gleichgesetzt werden. Über die Impact Faktoren könnten die Besonderheiten des Fachs nicht berücksichtigt werden. So könne der verlangte Impact Factor in den vom Kläger vertretenen Fächern gar nicht erreicht werden mangels niedrigerer Auflage des entsprechenden Fachjournals. Daher müsse dem geringen Impact Factor des Klägers dennoch eine hohe Relevanz eingeräumt werden; dies bestätige die hohe Zitation der Publikationen. Allein nach Angaben von Prof. … in der wissenschaftlichen Analyse vom 28. Juli 2014, würden die Arbeiten des Klägers in ca. 500 wissenschaftlichen Publikationen zitiert. Da gleichwohl das Verfahren nicht weiterverfolgt worden sei, habe der Kläger die Aussetzung des Verfahrens beantragt, da die rechtlichen Grundlagen für ein ordnungsgemäßes APL-Verfahren nicht gegeben gewesen seien.

Die Begutachtung der wissenschaftlichen Publikationen des Klägers sei rechtsfehlerhaft vorgenommen worden. Die Gesamtzahl der Publikationen sei nicht ausreichend zur Kenntnis genommen worden und die Verfahrensweise der Bewertung verletze den Kläger in seinem Recht auf eine unvoreingenommene Leistungsbewertung. Außerdem beruhe die Entscheidung der Einstellung des APL-Verfahrens auf einer um ein Jahr veralteten Analyse. Allein vier weitere Publikationen des Klägers aus 2015 seien dabei unberücksichtigt geblieben. Der Kläger habe aber einen Rechtsanspruch darauf, dass eine im Zeitpunkt der Entscheidung aktuelle Analyse zugrunde gelegt werde. Auch lägen der Entscheidung Bewertungsfehler zugrunde: Die zwei verwendeten Datenbanken deckten das Fachgebiet des Klägers nicht vollständig ab, jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den wissenschaftlichen Arbeiten fehle und eine Systematik würde nicht eingehalten. Allein unter Verwendung von Datenbanken könne keine qualifizierte Beurteilung des wissenschaftlichen Werks des Klägers erfolgen. Die Publikationen des Klägers seien interdisziplinär, sodass nach dem für Habilitationen geltendem Grundsatz weitere Gutachten hätten erstellt werden müssen, da bei fächerübergreifenden Habilitationen für jedes wesentlich berührte Fachgebiet mindestens ein fachlich ausreichendes Gutachten eingeholt werden müsse.

Gegen Prof. Dr. … bestünde die Besorgnis der Befangenheit, was verschiedenen Textpassagen der wissenschaftlichen Analyse vom 28. Juli 2014 sowie darin verwendeten sachfremden Kriterien zu entnehmen sei. Des Weiteren fehle Prof. Dr. … als Radiologem die für die Bewertung gebotene wissenschaftliche Fachkompetenz. Die Bewertung sei subjektiv, beleidigend und schwer schädigend für den Kläger; Prof. … sei erkennbar über das Selbstverständnis des Klägers verärgert gewesen. Mit der wiederholten Bezeichnung „fungiert“ (als Erstautor) habe Prof. … eine bewusst zweifelhafte bis tendenziöse Formulierung i.S. von unsolide, abwertend bis hin zu „Strohmann“ gewählt.

Außerdem sei die Bewertungsgrundlage allein durch ihn als einzigen Gutachter grob verfahrenswidrig. Eine Bewertung von Prof. … finde sich nicht in der Verwaltungsakte. Die von der APL-Kommission beschlossenen Begutachter der wissenschaftlichen Arbeiten seien ohne Beschlussfassung der Kommission ausgetauscht worden, worin ein gravierender Verfahrensfehler zu sehen sei. Es hätte eines formellen Beschlusses bedurft, die Begutachtung nicht durch die – wie zuvor beschlossen – Professoren … und … vornehmen zu lassen. Die abstimmungsberechtigten Professoren der APL-Kommission hätten kein eigenes Urteil getroffen, sondern sich nur dem Votum von Prof. … angeschlossen. Auch seien die einzelnen Mitglieder der Kommission ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Auch der zeitlich lange Abstand zwischen der Entscheidung der APL-Kommission am 9. Dezember 2014 und der Ablehnungsentscheidung des Fakultätsrats am 8. Juli 2015 belege ein rechtsfehlerhaftes Verfahren. Schließlich hätte die Ablehnungsentscheidung substantiiert begründet werden müssen.

Im Übrigen verstießen die Beschlüsse der APL-Kommission und des Fakultätsrats gegen Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG. Ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit und das Rechtsstaatsprinzip lägen auch in der fehlenden satzungsmäßigen Ausgestaltung der APL-Ordnung. Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf sachkundige Leistungsbewertung habe der Kläger nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Einstellung des APL-Verfahrens gründe sich – anders als im 2008 durchgeführten APL-Verfahren - nicht auf fehlende Lehrleistungen, sondern auf die Ermangelung der erforderlichen wissenschaftlichen Tätigkeit, über deren Erfordernis der Kläger über Punkt B.3 des „Merkblatts über die Voraussetzungen und den Verfahrensablauf zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor“ informiert gewesen sei. Der Kläger erfülle die Vorgaben der Medizinischen Fakultät nicht, wonach die Veröffentlichung als Erst- oder Letztautor in international anerkannten Zeitschriften von mindestens ein bis zwei Originalarbeiten pro Jahr seit der Habilitation zwingende Voraussetzung zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor sei. Die Beklagte habe im Schreiben vom 29. Januar 2016 die Schritte dargestellt, die sie im APL-Verfahren des Klägers vorgenommen habe. Die Medizinische Fakultät der Beklagten habe die Antragsunterlagen am 2. Dezember 2013 an die APL-Kommission weitergeleitet; dort sei sodann in mehreren Sitzungen über die Unterlagen beraten worden. Die maßgebende Entscheidung des Fakultätsrats vom 8. Juli 2015 sei nachweislich auf Grundlage der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Informationen getroffen worden.

An der Rechtmäßigkeit der dem APL-Verfahren zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen bestünden keine Zweifel. Zugrunde gelegt seien Art. 29 Abs. 1 S. 1 BayHSchPG und die im Merkblatt über die Voraussetzungen und den Verfahrensablauf zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor konkretisierten Voraussetzungen. Der Kläger gehe fälschlich davon aus, es handele sich bei der APL-Bestellung um eine prüfungsrechtliche Angelegenheit; die APL-Bestellung habe nichts mit z.B. schulischen, studentischen oder beruflichen Prüfungen gemein. Die Entscheidung über die Eröffnung und Durchführung des APL-Verfahrens sei kein „Prüfungsverfahren“, auf welches die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze anwendbar seien, sondern sei personalrechtlicher Natur. Das Bestellungsverfahren ziele allein auf die Verleihung der Bezeichnung „Professor“ ab und verleihe nicht, wie von Gesetzes wegen bei der Habilitation, eine rechtliche Position, Funktion oder Stelle. Der Status als Privatdozent bleibe durch die Bestellung unberührt.

Verfahrensfehler seien nicht ersichtlich. Das Publikationswerk des Klägers sei nicht nur vom Vorsitzenden der APL-Kommission Prof. Dr. …, sondern im Rahmen der APL-Kommission und im Fakultätsrat gewürdigt worden. Zusätzlich sei eine erste Analyse und Würdigung vom Kommissionsmitglied Prof. Dr. … erfolgt. Auf die zunächst – abweichend vom regulären Verfahren – diskutierte Einholung fakultätsinterner Gutachten zusätzlicher Kollegen, sei späterhin aufgrund der eindeutigen Sachlage verzichtet worden. Der APL-Kommission komme eine dem Fakultätsrat vorbeschließende Funktion zu, die nicht separat angegriffen werden könne. Der zuständige Fakultätsrat habe einstimmig entschieden, das Verfahren abzulehnen. Es seien alle Publikationen berücksichtigt worden, die der Kläger in seinem Antrag vom 15. Juli 2013 mitgeteilt habe. Die neuerlich erwähnten Arbeiten seien bis auf eine bis zum Zeitpunkt der Abgabe durch die APLKommission an den Fakultätsrat am 12. Juni 2015 in den jeweiligen Datenbanken nicht erschienen gewesen. Die Auswahl der Bewertungskriterien und Datenbanken sei nicht willkürlich erfolgt, sondern habe sich an den im nationalen und internationalen Bereich anerkannten und gebräuchlichen wissenschaftlichen Standards orientiert. Diese würden gleichermaßen für andere Privatdozenten und auch für die Habilitation an der Beklagten herangezogen. Die von der Beklagten gewählten Datenbanken „ISI Web of Science“ und „PubMed“ seien im Übrigen die international unumstritten größten und anerkanntesten wissenschaftlichen Datenbanken.

Die Bewertung habe den ermessensbindenden Verwaltungsrichtlinien entsprochen. Die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ sei ein Ehrentitel, für dessen Verleihung der Beklagten ein erheblicher Entscheidungsspielraum zuzubilligen sei, der nur einer sehr eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterläge. Die Beschlüsse und die Empfehlung über die Nichtfortführung des Verfahrens seien auch nicht durch den Vorsitzenden der APL-Kommission allein getroffen worden, sondern durch die APL-Kommission im Wege von Kollegialentscheidungen. Eine Voreingenommenheit der Bewertung sei nicht zu erkennen, insbesondere sei die Qualifikation des Vorsitzenden sowie auch der übrigen Mitglieder der APL-Kommission durch den hohen Erfahrungsschatz für die Prüfung von APL-Anträgen aus der Medizinischen Fakultät, auch aus dem Bereich Public Health, gegeben gewesen. Der Hinweis darauf, dass die Gesamtheit der Korrespondenzadressen des Klägers nicht an der Beklagten beheimatet sei, solle lediglich zeigen, dass keine besondere Verbundenheit zur Beklagten erkennbar sei. Der zeitliche Ablauf des Bestellungsverfahrens liefere schon keine Anhaltspunkte für die Rechtsfehlerhaftigkeit des Verfahrens; zudem habe der Kläger selbst durch verspätet vorgelegte Antragsunterlagen und die Beantragung der Aussetzung des Verfahrens das Verfahren verzögert.

Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2017 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine aktuelle Publikationsliste des Klägers und einen über Google Scholar ermittelten Zitationsindex vom 12. Juli 2017. Dies sollte belegen, dass die Voraussetzungen für einen Eröffnungsbeschluss hinsichtlich des APL-Verfahrens gegeben seien. Damit erfülle der Kläger die unter B.3 des Merkblatts aufgestellten Voraussetzungen, kontinuierlich wissenschaftlich tätig gewesen zu sein. An Impact Faktoren könne die Beurteilung wissenschaftlicher Forschungsleistungen nicht festgemacht werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2017 sowie das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (M 3 E 15.5787) Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist

– der Klageantrag auf Verpflichtung der Beklagten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag des Klägers auf Eröffnung des APL Verfahrens zu entscheiden, unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 2. September 2015 sowie vom 2. November 2015, in denen dem Kläger die vom Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät der Beklagten getroffene Entscheidung vom 8. Juli 2015, das vom Kläger mit Schreiben vom 19. November 2013 initiierte APL-Verfahren einzustellen, mitgeteilt wird (nachfolgend unter 1.);

– der Klageantrag auf Feststellung der Missachtung des Rechtsstaatsprinzips in Form des Vorbehalts des Gesetzes und der Grundrechte des Klägers aus Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 GG durch die Ausgestaltung des APL-Verfahrens an der Medizinischen Fakultät der Beklagten (nachfolgend unter 2.).

Die Klage ist in beiden Anträgen erfolglos.

1. Die Bescheide der Beklagten vom 2. September 2015 sowie vom 2. November 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seinen Antrag auf Eröffnung des APL Verfahrens zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Verpflichtungsklage bezieht sich nur auf den Antrag des Klägers vom 19. November 2013, eingegangen im Dekanat der medizinischen Fakultät der Beklagten am 26. November 2013, über den die Beklagte mittels der Entscheidung ihres Fakultätsrats vom 8. Juli 2015 entschieden hat. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind die etwaigen Erfolgschancen eines APL-Verfahrens aufgrund der aktualisierten Publikationsliste des Klägers vom 12. Juli 2017. Dem Kläger steht es frei, bei der Beklagten auf deren Grundlage erneut die Durchführung eines APL-Verfahrens anzuregen. Bevor eine Verwaltungsbehörde nicht zumindest die Gelegenheit erhält, selbst das Antragsbegehren zu erfüllen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, es im Klagewege durchzusetzen.

Ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Entscheidung über die Bestellung des Klägers zum außerplanmäßigen Professor besteht nicht, da keine Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Entscheidung der Beklagten bestehen.

Rechtsgrundlage der Entscheidung über die Bestellung zum außerplanmäßigen Professor stellt Art. 29 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 230, BayRS 2030-1-2-K), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 369) geändert worden ist, dar. Gemäß Art. 29 Abs. 1 S. 1 ByHSchPG kann der Präsident oder die Präsidentin Privatdozenten und Privatdozentinnen nach mindestens sechsjähriger Tätigkeit als Hochschullehrer oder Hochschullehrerin, die überwiegend an der betreffenden Hochschule erbracht worden sein soll, zum außerplanmäßigen Professor oder zur außerplanmäßigen Professorin bestellen, wenn nicht die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 30 BayHSchPG vorliegen. Der „Antrag“ des Klägers vom 19. November 2013 ist lediglich als Anregung anzusehen, die keine Verpflichtung der Beklagten gemäß Art. 22 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens auslöst. Somit stand die Entscheidung über die Einleitung und auch die Einstellung eines Verfahrens zur Bestellung des Klägers zum außerplanmäßigen Professor im pflichtgemäßen Entschließungsermessen der Beklagten (s. BayVGH, B.v. 14.11.2011 – 7 ZB 11.1686 – juris, Rn. 10), sodass der Beklagten ein erheblicher Entscheidungsspielraum zuzubilligen ist, der einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (§ 114 VwGO).

Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 S. 1 BayHSchPG ist im streitgegenständlichen Verfahren unstreitig. Anders als in dem bereits im Jahre 2008 durchgeführten APL-Verfahren des Klägers an der Beklagten, in dem der Anspruch des Klägers auf Einleitung des Verfahrens zu seiner Bestellung als außerplanmäßiger Professor bereits mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 S. 1 BayHSchPG abgelehnt wurde - es mangelte an einer mindestens sechsjährigen Tätigkeit als Hochschullehrer, die überwiegend an der betreffenden Hochschule erbracht wurde (s. BayVGH, B.v. 14.11.2011, a.a.O.; VG München, U.v. 7.2.2001 - M 3 K 08.6066 - juris) – steht das Fehlen dieser Voraussetzung im streitgegenständlichen Verfahren nicht im Raum. Zwar wird der Beschluss des Fakultätsrats der Beklagten vom 8. Juli 2015 auch mit dem fehlenden Bezug aller Publikationen des Klägers ab 2007 zur LMU begründet; in der vorgerichtlichen Korrespondenz mit dem Kläger und auch im Klageverfahren stellt die Beklagte jedoch stets nur auf den fehlenden Nachweis wissenschaftlicher Leistungen ab.

Die von der Beklagten angeführten Gründe für die Einstellung des streitgegenständlichen APL-Verfahrens tragen die Ablehnung und sind ermessensfehlerfrei (§ 114 S. 1 VwGO), sodass kein Anspruch des Klägers auf erneute Entscheidung über seinen „Antrag“ vom 19. November 2013 auf Eröffnung des APL-Verfahrens besteht. Den beanstandeten Bescheiden vom 2. September 2015 sowie vom 2. November 2015 liegt die vom Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät der Beklagten getroffene Entscheidung vom 8. Juli 2015 zugrunde, in der die Beklagte beschlossen hat, das APL-Verfahren des Klägers nicht fortzuführen. Dieser Beschluss ist weder ermessensfehlerhaft zustande gekommen noch verstößt das Ergebnis der Entscheidung gegen höherrangiges Recht.

Die Entscheidung der Beklagten, das APL-Verfahren wegen der fehlenden kontinuierlichen wissenschaftlichen Tätigkeit, wie sie in ihrem – ihr Ermessen bindendem (Art. 3 GG) - Merkblatt über die Voraussetzungen und den Verfahrensablauf zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor oder zur außerplanmäßigen Professorin (im Folgenden: Merkblatt) vom 1. November 2010 gefordert wird, ist rechtmäßig. Die dortigen Vorgaben über die Ausübung des Ermessens verstoßen nicht gegen rechtliche Vorgaben; die streitgegenständliche Entscheidung hat sich an diesen Vorgaben zutreffend orientiert.

Die Bestellung zum außerplanmäßigen Professor legt im Merkblatt unter anderem folgende Voraussetzung fest:

„B.3. Der Vorgeschlagene oder die Vorgeschlagene muss kontinuierlich wissenschaftlich tätig gewesen sein. Weiterhin muss er das von ihm vertretene Fach in seiner Gesamtheit überdurchschnittlich repräsentieren. Nach der tradierten Geschäftsordnung der Medizinischen Fakultät der LMU München werden hier mindestens ein bis zwei Originalarbeiten pro Jahr seit der Habilitation gefordert. Diese Arbeiten sollten möglichst aus einer Einrichtung der LMU oder im Rahmen einer erkennbaren Kooperation mit einer Einrichtung der LMU entstanden sein.

B.3.1. Die für das regelhafte Verfahren notwendigen wissenschaftlichen Leistungen erfordern mindestens durchschnittlich zwei erzielte Punkte pro Jahr seit der Habilitation gemäß nachfolgendem Raster:

IF > 20: 4 Punkte

Top-Journal: 2 Punkte

Standard-Journal: 1 Punkt

Unterbrechungszeiten seit der Habilitation aus wichtigen Gründen (bspw. Erziehungszeiten) können durch die ständige Kommission im Einzelfall berücksichtigt werden. Für die Anrechnung ist die Erst- oder Letztautorenschaft der Originalpublikation erforderlich. Geteilte Erst- und Letztautorenschaften dürfen nicht den überwiegenden Anteil der Wertungspunkte in beiden Verfahrenswegen ausmachen. Bis zu einem 1/3 der erforderlichen Punktwerte können jedoch auch durch Koautorenschaften nachgewiesen werden. Dabei werden diese Publikationsleistungen jeweils nur zu einem 1/4 nach o.a. Raster berücksichtigt.“

Diese Vorgaben binden die Beklagte in ihrem Ermessen; ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip ist nicht erkennbar. Anders als vom Kläger vorgetragen, muss eine detaillierte und fachbezogene Voraussetzung der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor nicht zwingend in einem Parlamentsgesetz oder einer Satzung geregelt sein. Anders als beispielsweise das rheinland-pfälzische Hochschulgesetz (§ 61 Abs. 3 S. 3 HochSchG vom 19.11.2010), sieht das bayerische Landesrecht keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Regelungen von Einzelheiten im APLBestellungsverfahren vor; Art. 41 BayHSchG und Art. 51 BayHSchG ermächtigen zu anderen Regelungsgegenständen. Demgemäß ist eine konkretisierende Richtlinie der Hochschule zur Garantie von gleichen Bewertungsmaßstäben nicht zu beanstanden (s. speziell zum streitgegenständlichen Merkblatt: VG München, U.v. 7.2.2011, a.a.O., Rn. 39). Sie hat zwar keinen Normcharakter und bindet somit auch nicht die Verwaltungsgerichte (vgl. u.a. VGH BW, B.v. 20.10.16 – 1S1662/16 – juris; VG Augsburg, U.v. 18.7.06 - Au 3 K 05.1257 - juris). Der Richtlinie kommt allein verwaltungsinterne Selbstbindungswirkung zu. Entscheidend ist, wie die zuständige Behörde die Richtlinie gehandhabt hat und in welchem Umfang sie sich infolgedessen durch den Gleichheitsgrundsatz gebunden hat. Die normkonkretisierende oder ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift bindet somit die Gerichte nicht unmittelbar, bei konsequenter und ausnahmsloser Anwendung der Verwaltungsvorschrift durch die Behörden wohl aber mittelbar vor dem Hintergrund von Art. 3 GG (Kopp/Schenke VwGO, § 114, Rn. 42). Wenn die Behörde alle Fälle aufgrund einer Verwaltungsvorschrift in gleicher Weise behandelt, würde es dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, einmalig die Verwaltungsvorschrift unangewendet zu lassen. Im streitgegenständlichen Fall ist von einer generellen, konsequenten Anwendung der Vorgaben des Merkblatts auszugehen. Die Beklagte legt nachvollziehbar dar, dass sich die Maßstäbe zur Beurteilung der wissenschaftlichen Leistungen an den üblichen Leistungen von Hochschullehrern in Forschung und Lehre orientieren. Im Übrigen stellt der Kläger selbst nicht in Abrede, die Verleihung des Ehrentitels (dazu bereits BayVGH, B.v. 14.11.2011 – 7 ZB 11.1686 - juris, Rn. 13) des außerplanmäßigen Professors an das stete Erbringen wissenschaftlicher Forschungsleistungen und deren Veröffentlichung in der Fachliteratur anzuknüpfen; es ist daher nur sachgerecht, wenn die Beklagte einheitliche Standards zur Beurteilung der Forschungsleistung festlegt. Auch aus dem bundesstaatlichem Rechtsstaatsprinzip ergibt nichts anderes; die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, E.v. 7.7.19177 – Vf. 7-VII-76 - juris) bezieht sich auf Habilitationsverfahren und betrifft gerade nicht das Verfahren zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor und ist auch nicht entsprechend anwendbar.

Um von einer kontinuierlichen wissenschaftlichen Tätigkeit auszugehen, werden nach Ziffer B.3. des Merkblatts „mindestens ein bis zwei Originalarbeiten pro Jahr seit der Habilitation“ gefordert. Die grundsätzliche Anforderung an den Kontinuitätsanspruch von mindestens einer Originalarbeit pro Jahr stellt sich auch nicht als überzogen dar. Darüber hinaus hat die Beklagte die Regeln des Merkblatts im streitgegenständlichen APL-Verfahren ordnungsgemäß angewendet. Der Kläger hat über den von der Beklagten zugrunde gelegten Zeitraum von 10 Jahren nicht mindestens ein bis zwei Originalarbeiten pro Jahr erbracht. Die Beklagte betrachtet für die Bewertung der Publikationsleistung den Zeitraum der Jahre 2004 bis 2014. Dies ist sachgerecht, auch wenn der Kläger bereits 2001 habilitierte. Die Einschränkung des Zeitraums auf die unmittelbar zurückliegenden letzten 10 Jahre reduziert letztendlich das Erfordernis der Publikationsleistungen noch um 3 Jahre und erschwert damit nicht die Anforderungen an die wissenschaftliche Tätigkeit, sondern verringert diese im Gegenteil.

Selbst ohne Anwendung des unter Punkt B.3.1. des Merkblatts beschriebenen Punkteverfahrens und verschiedener Publikationsdatenbanken, erfüllt das vom Kläger bei der Beklagten mit Schreiben vom 25. Mai 2014 eingereichte Gesamtverzeichnis seiner Publikationen nicht die Vorgabe, der Publikation mindestens einer Arbeit pro Jahr. Weder für das Jahr 2009, noch für das Jahr 2014 ist eine Veröffentlichung des Klägers eingetragen.

Auch wenn man die Buchbeiträge des Klägers als Originalpublikationen mitzählen würde, so würde es nach wie vor an einer Publikation in den Jahren 2009 und 2014 fehlen, da für diese Jahre auch kein erschienener Buchbeitrag vorgetragen wird. An der Beurteilung der wissenschaftlichen Leistung könnte selbst die Einbeziehung abgehaltener Vorträge des Klägers nicht weiterhelfen, da sich jedenfalls für das Jahr 2014 in der Publikationsliste des Klägers kein Vortrag findet. Abgesehen davon wäre die Praxis der Beklagten, einen (mündlichen) Vortrag nicht unter den Begriff der „Originalarbeit“ zu subsumieren, vom Gericht nicht als rechtsfehlerhaft zu korrigieren.

Die vorgenannte Betrachtung verändert sich auch dann nicht, wenn man ausschließlich auf die Veröffentlichungen des Klägers als sog. Erst- oder Letztautor abstellt. Sowohl von Beklagtenals auch von Klägerseite wird bestätigt, dass es für die Wertigkeit einer wissenschaftlichen Publikation im medizinischen Bereich entscheidend darauf ankommt, ob der Autor eine Erst- oder Letztautorenschaft innehat, mit der diejenigen Wissenschaftler gekennzeichnet werden, die die wissenschaftliche Arbeit auf den Weg gebracht haben – sei es zu Beginn als Initiator, oder zum Abschluss des Projekts. Aus der vom Kläger am 26. Mai 2014 in das APL-Verfahren eingebrachten Publikationsliste geht hervor, dass in vier Jahren des 10- jährigen Zeitraums, nämlich in den Jahren 2008, 2009, 2012 und 2014, keine Originalpublikationen in Erst- oder Letztautorenschaft erbracht wurden. Gründe, die eine Unterbrechung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Unter Punkt B.3.1. werden als wichtiger Grund für eine Unterbrechung beispielhaft Erziehungszeiten genannt. Gemeint sich somit Gründe, die eine Verhinderung einer Arbeitstätigkeit rechtfertigen würden; problematische Situationen des Privatlebens sind dagegen nicht geeignet, einen wichtigen Grund für die Unterbrechung der wissenschaftlichen Tätigkeit darzustellen.

Der Einwand des Klägers, dass die Beklagte bei ihrer Beschlussfassung am 8. Juli 2015 nicht die Veröffentlichungen des Klägers aus dem Jahr 2015 berücksichtigt hat, kann an dem Fehlen der Originalarbeiten in den Jahren 2009 und 2014 nichts ändern. Das gleiche gilt bezüglich des klägerischen Verweises auf eine Vielzahl weiterer Publikationen seit dem Jahr 2016. Schließlich bleibt es selbst unter Zugrundelegung der zuletzt im Juli 2017 vorgelegten Publikationsliste bei den nicht vorzuweisenden Originalarbeiten aus den Jahren 2009 und 2014. Im streitgegenständlichen Verfahren kann darüber hinaus die Publikationsleistung des Klägers ohnehin nur bis zum Zeitpunkt der der streitgegenständlichen Entscheidung zugrunde liegenden Beschlussfassung im Juli 2015 berücksichtigt werden.

Ein näheres Eingehen auf die unter B.3.1. des Merkblatts geregelte Punkteverteilung erübrigt sich damit. Auf die Einwände des Klägers, die sich gegen das angewendete Messverfahren und den Rückgriff auf Impact-Faktoren richten, kommt es nicht mehr an. Auch eine Beurteilung des von der Beklagten in der wissenschaftlichen Analyse vom 28. Juli 2014 zugrunde gelegten Bewertungssystems nach Datenbankergebnissen kann dahinstehen. Hiernach hat der Kläger in dem Zeitraum von 2004 bis 2014 zwei Erstautorenschaften und eine Letztautorenschaft vorlegen können; keine Einträge haben sich neben dem Jahr 2009 und 2014 auch für das Jahr 2005 ergeben, sodass unter Zugrundelegung der Datenbankrecherche das Ergebnis einer fehlenden Kontinuität in der wissenschaftlichen Tätigkeit noch augenfälliger ist. Selbst im Falle ihrer Entscheidungserheblichkeit wäre nicht ersichtlich, inwiefern der wissenschaftlichen Analyse, die aufgrund des den Universitäten zuzustehenden Beurteilungsspielraums einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt, sachfremde Erwägungen zugrunde lägen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden wäre, anzuwendendes Recht verkannt worden wäre oder allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt worden wären.

Auch sonstige Verfahrensfehler, die zu einer Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 8. Juli 2015 führen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Einstellungsentscheidung wurde in ausreichendem Maße begründet. Selbst wenn man dem klägerischen Vortrag folgte, die in den Schreiben vom 2. September 2015 und vom 2. November 2015 mitgeteilte Entscheidung über die Einstellung des APL-Verfahrens genüge nicht den Anforderungen des Art. 39 BayVwVfG, so ist ein etwaiges Defizit zwischenzeitlich geheilt. Gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich, bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG) gegeben wird. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 2016 über die Einbindung der APL-Kommission in die Entscheidungsfindung des Fakultätsrats informiert, ebenso über den Ablauf des APL-Verfahrens. Durch die Einbeziehung des gesamten Beurteilungsvorgangs in das Antragsverfahren nach § 123 VwGO (M 3 E 15.5787 und 7 CE 16.1446) und das Klageverfahren, insbesondere der wissenschaftlichen Analyse des Publikationswerkes des Klägers vom 28. Juli 2014, konnte sich der Kläger ein umfassendes Bild über die Gründe, die zur Einstellung seines Verfahrens geführt haben, machen. Ebenso ist eine gerichtliche Kontrolle anhand der von der Beklagten gelieferten Begründung ohne weiteres möglich. Ein unmittelbar nach der Beschlussfassung vom 8. Juli 2015 bestehender Anspruch auf genaue Auskunft über das Zustandekommen des Ergebnisses der fehlenden kontinuierlichen wissenschaftlichen Tätigkeit, existiert nicht (zum fehlenden Auskunftsanspruch des Klägers, s. VG München, B.v. 6.7.2016 – M 3 E 15.5787 – juris, Rn. 56-59).

Der klägerische Vortrag, die Beschlussfassungen der APL-Kommission und des Fakultätsrats seien mit Verfahrensfehlern behaftet, wird vom Gericht nicht geteilt. Zum einen stellt die Entscheidung der APL-Kommission in ihrer Sitzung vom 9. Dezember 2014 lediglich eine Grundlage für die nachfolgende Entscheidung des Fakultätsrats dar. Sie hat allein beratende Funktion; beschlossen wird nur eine Empfehlung, aufgrund der fehlenden Kontinuität in der wissenschaftlichen Tätigkeit, der im Vergleich weit unterdurchschnittlichen Publikationsleistung und den nicht erkennbaren Bezügen zur Beklagten, das APL-Verfahren abzulehnen. Zum anderen ist die vom Kläger vorgetragene Begründungspflicht jedes einzelnen Mitglieds sowohl der APL-Kommission als auch des Fakultätsrats aus dem Gesetz nicht ersichtlich. Bei der Entscheidung beider Gremien handelt es sich um Kollegialentscheidungen, bei denen die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen entscheidet (Art. 13 Abs. 1 S. 1, 41 Abs. 1 S. 2 BayHSchG i.V.m. § 69 Abs. 7 S. 1 Grundordnung der Beklagten vom 15. Juni 2007). Das Protokoll der Sitzung der APL-Kommission vom 9. Dezember 2014 belegt, dass sich die Mehrheit der Kommissionsmitglieder für die ablehnende Empfehlung zur APL-Bestellung entschieden hatte. Der Fakultätsrat hatte in seiner Sitzung vom 8. Juli 2015 einstimmig die Einstellung des APL-Verfahrens beschlossen. Zweifel am Mehrheitserfordernis sind daher nicht ersichtlich.

Die in dem vom Kläger angeführten Urteil (OVG NRW, U.v. 8.9.2005 – 14 A 3934/03 –, juris) dargestellte Begründungspflicht einer ablehnenden Entscheidung in einem Habilitationsverfahren ist auf das vorliegende APL-Verfahren schon deshalb nicht übertragbar, weil die dort konstatierte Begründungspflicht nur die Mitglieder betraf, die gegen die Gutachtermehrheit gestimmt hatten. Außerdem betraf die dargestellte Begründungspflicht eine Entscheidung über ein Habilitationsverfahren, dessen Anforderungen nicht auf das wesensverschiedene APL-Verfahren übertragen werden können. Das Gericht teilt die Auffassung der Beklagten, dass die Entscheidung nach Art. 29 Abs. 1 S. 1 BayHSchPG mehr personalrechtlicher als prüfungsrechtlicher Natur ist. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 BayHSchPG verleiht dem Bestellten die Befugnis, die Bezeichnung „Professor“ als akademische Würde zu führen; die Rechtsstellung als Privatdozent bleibt gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG dagegen von der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor unberührt. Daher spricht auch das in Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG i.V.m. § 69 Abs. 8 der Grundordnung der Beklagten vom 15. Juni 2007 geregelte Erfordernis der geheimen Abstimmung in Personalangelegenheiten gegen eine Begründungspflicht.

Ebenso ist der Einwand zurückzuweisen, ein gravierender Verfahrensfehler liege darin, dass die von der APL-Kommission veranlasste wissenschaftliche Analyse vom 28. Juli 2014 nur durch einen Gutachter verfasst wurde, statt wie im Beschluss der APL-Kommission vom 8. Juli 2014 vorgesehen, von zwei Gutachtern. Da sich im streitgegenständlichen Fall während der Begutachtung herausstellte, dass bereits die geforderte Voraussetzung der kontinuierlichen wissenschaftlichen Tätigkeit offensichtlich nicht erfüllt war, konnte die Beklagte von der grundsätzlich vorgesehenen Begutachtung durch zwei Professoren absehen. Eine Vorgabe, wonach zwei Gutachter das publizistische Werk der Anwärter für die Verleihung des außerplanmäßigen Professors vorprüfen müssten, ist nicht ersichtlich. Letztendlich kam es hier auf die vorhergehende Begutachtung nicht an, da der wissenschaftlichen Analyse in erster Linie für die Entscheidung der APL-Kommission Bedeutung zukommt, die wiederum nur empfehlenden Charakter hat. Der letztendlich über das APL-Verfahren des Klägers entscheidende Fakultätsrat, stützte seine Entscheidung auf seine eigene, anhand der Publikationsergebnisse des Klägers getroffene Beurteilung.

Schließlich sind die Beschlüsse der APL-Kommission und des Fakultätsrats auch nicht aufgrund des Einwands rechtsfehlerhaft, sie seien aufgrund der alleinigen Bewertung von Herrn Prof. Dr. … gefasst worden, dem eine gebotene Fachkompetenz zur Beurteilung fehle. Auch hier ist nochmals klarzustellen, dass die Entscheidung der Einstellung des APL-Verfahrens von dem Fakultätsrat in seiner Gesamtheit, einstimmig getroffen wurde und keineswegs von einer Person allein. Auch die dem Fakultätsrat zugrundeliegende Empfehlung ging nicht allein auf Prof. … zurück, sondern auf einen Beschluss der APL-Kommission. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine etwaige Befangenheit von Prof. … Die von ihm verfasste wissenschaftliche Analyse vom 28. Juli 2014, die wie erwähnt gar nicht entscheidungserheblich war, gibt keinerlei Anlass für eine begründete Besorgnis der Befangenheit. Der Vortrag, Prof. … bewerte sog. Meta-Analysen unangemessen negativ, kann der wissenschaftlichen Analyse schon nicht entnommen werden, würde aber auch keinen Befangenheitsgrund darstellen. Auf Seite 2, letzter Absatz heißt es lediglich, „vom inhaltlichen handelt es sich um eine Meta-Analyse, diese werden regelhafter Weise jedoch als eigenständige wissenschaftliche Leistung bewertet“. Neben der Darstellung der Ergebnisse der Datenbanken, geht die wissenschaftliche Analyse somit auch inhaltlich auf einzelne Publikationen des Klägers ein; für eine unangemessene, nicht objektive Art und Weise der Beurteilung oder für das Anlegen eines besonders strengen Beurteilungsmaßstabs zu Lasten des Klägers ist nichts ersichtlich.

Des Weiteren kann dem Einwand des Klägers, die Einstellung des APL-Verfahrens verstoße gegen Grundrechte nicht gefolgt werden. Eine offensichtliche Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG ist nicht ersichtlich. Eine Ungleichbehandlung von Gleichen käme z.B. in Betracht, wenn der Kläger darlegen könnte, dass ein APL-Verfahren eines anderen Privatdozenten oder einer Privatdozentin mit vergleichbaren Publikationsnachweisen erfolgreich verlaufen wäre. Hierzu wurde nichts vorgetragen. Die von der Beklagten durchgeführten APLVerfahren folgen alle den von Art. 29 BayHSchPG und der Medizinischen Fakultät festgelegten Standards. Willkürliche und sachwidrige Entscheidungen werden durch die Festlegung von Standards ausgeschlossen. Die Konkretisierung der Voraussetzungen und des Verfahrensablaufs zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor im Merkblatt der Beklagten, dient gerade der Gewährleistung der Gleichbehandlung bei der Bestellung zu außerplanmäßigen Professoren (s. dazu a.a.O.).

Auch ein Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) ist nicht erkennbar (s. BayVGH, B.v. 9.11.16 - 7 CE 16.1446 - juris). Die Einstellung des APL-Verfahrens schränkt weder die Berufswahl des Klägers noch seine Berufsausübung ein. Das Resultat eines positiv verlaufenden APL-Verfahrens ist die Bestellung zum außerplanmäßigen Professor. Der Kläger wehrt sich mithin nicht gegen einen behördlichen Eingriff, sondern begehrt eine staatliche Zusatzleistung, die seine berufliche Position nicht angreift. Seine Rechtsstellung als Privatdozent gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG bleibt von der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor unberührt. Ergebnis des APLVerfahrens ist lediglich das Führen eines akademischen Titels. Die dem außerplanmäßigen Professor nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 BayHSchPG eingeräumte Befugnis, die Bezeichnung „Professor“ als akademische Würde zu führen, ist somit grundlegend von dem Amt eines Universitätsprofessors zu unterscheiden, dessen Berufung in Art. 18 BayHSchPG geregelt wird. Außerplanmäßige Professoren zählen zu den nebenberuflich wissenschaftlich und künstlerisch tätigen Hochschullehrern (Art. 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG). Sie sind zwar nicht berechtigt, an den Wahlen zu den Organen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG), sind aber gleichwohl Mitglieder der Hochschule (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG). Als solche haben sie das Recht und die Obliegenheit, Lehrveranstaltungen durchzuführen. Die auf die Privatdozentur aufbauende Bestellung zum außerplanmäßigen Professor ist mit besonderen Ehrenrechten verbunden (BayVGH, B.v. 14.11.2011, a.a.O. Rn. 13 und BayVGH, B.v 9.11.16, a.a.O., Rn. 8). Sie verleiht dem Bestellten die Befugnis, die Bezeichnung „Professor“ als akademische Würde zu führen (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 BayHSchPG), ändert aber nichts an der Rechtsstellung als Privatdozent. Der Ausgang des APL-Verfahrens lässt die Rechtsstellung als Privatdozent unberührt, sodass der Kläger ihr ungehindert nachkommen kann. Der Zugang des Habilitierten zur Privatdozentur steht hier außer Frage. Selbst in der vom Kläger zitierten Entscheidung des OVG NRW, U.v. 19.5.1995 – 25 A 1649/91 - bleibt die Zuordnung des APL-Verfahrens zum Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG unentschieden. Das APLVerfahren ist mithin nicht an den Maßstäben des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen.

Ebenso steht eine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG nicht im Raum. Der Kläger trägt vor, die in der Rechtsprechung entwickelten Grund-sätze zur Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation eines Bewerbers zur Berufung auf eine Professur müssten uneingeschränkt aufs APL-Verfahren übertragen werden. Doch die besonderen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Berufungsverfahren der Hochschullehrer stellt (BVerfG, U.v. 29.5.1973 – 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 –, BVerfGE 35, 79-170) kommen mangels Vorliegens eines Berufungsverfahrens für das streitgegenständliche Verfahren gar nicht zur Anwendung. Die besonderen Anforderungen werden mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG, B.v. 4.11.2010 – 1 BvR 3389/08 – juris) zwar auch für die vorgelagerten Prozesse der Habilitation, der Erteilung einer Lehrbefugnis oder einer anderen Qualifikation für die Berufung auf eine Hochschulprofessur angewendet und sind ebenfalls an die Leistungsbewertung im Rahmen eines Habilitationsverfahrens zu stellen. Wie bereits ausgeführt ist das Verfahren zur Bestellung zu außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen aber kein Berufungsverfahren zu einer Hochschulprofessur.

Somit kann auch aus höherrangigem Recht kein Verpflichtungsanspruch der Beklagten hergeleitet werden, erneut über den „Antrag“ des Klägers vom 19. November 2013 auf Eröffnung des APLVerfahrens zu entscheiden.

2. Der Klage auf Feststellung der Missachtung des Rechtsstaatsprinzips in Form des Vorbehalts des Gesetzes und der Grundrechte des Klägers aus Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 GG durch die Ausgestaltung des APL-Verfahrens an der Medizinischen Fakultät der Beklagten fehlt es bereits an der Zulässigkeit. Einzelne Voraussetzungen eines geltend gemachten Anspruchs können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage (§ 43 VwGO) sein, denn sie begründen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.

Aus den dargestellten Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 09/11/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2016 wird in Nr. III geä
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Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Der Antragsteller
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Tenor 1. Der Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. September 2008 - 3 Bf 241/04.Z - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. April 2004 - 15 K 3849/03 - ver
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.