Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2016 - 7 CE 16.1446

bei uns veröffentlicht am09.11.2016

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2016 wird in Nr. III geändert. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller ist Privatdozent und erstrebt zum wiederholten Mal, die Antragsgegnerin gerichtlich zu verpflichten, ein Verfahren zu seiner Bestellung zum außerplanmäßigen Professor einzuleiten.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat seinen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

In Bezug auf das geltend gemachte Begehren, „die Entscheidung …, das APL-Verfahren des Antragstellers einzustellen, vorläufig aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, über die Eröffnung des APL-Verfahrens … unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig neu zu entscheiden“, fehlt es an einem Anordnungsgrund. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist deshalb - jedenfalls im Ergebnis - zutreffend.

Eine Dringlichkeit der vom Antragsteller erstrebten Einleitung eines Verfahrens zu seiner Bestellung zum außerplanmäßigen Professor ist nicht erkennbar. Der Antragsteller macht zwar insoweit im Wesentlichen geltend, ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache sei ihm vor dem Hintergrund betroffener Grundrechte aus Art. 3, 5 und 12 GG nicht zuzumuten. Dieser Vortrag rechtfertigt indes nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Denn das gerichtliche Eilverfahren dient nicht der beschleunigten Befriedigung geltend gemachter Ansprüche, sondern der vorläufigen Regelung von streitigen Sachverhalten zur Vermeidung von Rechtsverlusten oder anderen wesentlichen Nachteilen (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH B. v. 27.3.2014 - 7 CE 14.253 - juris). Solche Nachteile hat der Antragsteller weder substantiiert geltend gemacht, noch zu befürchten.

Seine pauschale Berufung auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) ist bereits nicht ausreichend substantiiert. Im Übrigen ist die von ihm gerügte Verletzung der Grundrechte der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht ersichtlich. Denn gemäß Art. 29 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) lässt die Bestellung zum außerplanmäßigen Professor oder zur außerplanmäßigen Professorin die Rechtsstellung von Privatdozenten und Privatdozentinnen unberührt. Außerplanmäßige Professoren und Professorinnen sind (lediglich) befugt, die Bezeichnung „Professor“ bzw. „Professorin“ als akademische Würde zu führen. Weder die Verleihung dieses (reinen) Ehrentitels (vgl. dazu auch: BayVGH B. v. 14.11.2011 - 7 ZB 11.1686 - juris), noch deren Zeitpunkt beeinflussen sonach den Status des Antragstellers bzw. dessen Möglichkeit zu wissenschaftlicher Betätigung oder seine Befugnis, Lehrveranstaltungen abzuhalten. Wesentliche Nachteile, die im Wege einer einstweiligen Anordnung verhindert werden müssten, sind damit nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2014, abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014), wobei für das Verfahren erster Instanz gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG wegen der Anzahl der dort gestellten Anträge nach entsprechender Anhörung des Antragstellers von Amts wegen ein höherer Streitwert festzusetzen war als für das Beschwerdeverfahren, in dem nur noch ein Antrag gestellt wurde.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2014 - 7 CE 14.253

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Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Januar 2014 wird abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rech
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Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juli 2017 - M 3 K 16.301

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand In der vorliegenden Klage geht es im Wes

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2018 - 7 ZB 17.2460

bei uns veröffentlicht am 20.06.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Januar 2014 wird abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, Chefreporter der Tageszeitung „Bild“, begehrt vom Antragsgegner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Auskunft über die in der Wohnung des Beigeladenen aufgefundenen und beschlagnahmten Kunstwerke („Schwabinger Kunstfund“) und zu den bisherigen Bemühungen des Antragsgegners um Aufklärung der Eigentumsverhältnisse an diesen Werken.

Das Magazin „Focus“ berichtete am 4. November 2013 unter der Schlagzeile „Meisterwerke zwischen Müll - Fahnder entdecken in München Nazi-Schatz in Milliardenhöhe“ erstmals über die der Öffentlichkeit vorher nicht bekannte Beschlagnahme von Kunstwerken, die in der Schwabinger Wohnung des Beigeladenen „entdeckt“ worden seien.

Der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Augsburg gab daraufhin in einer Presseerklärung zur Pressekonferenz „Beschlagnahmte Gemäldesammlung“ vom 5. November 2013 bekannt, dass bei der Staatsanwaltschaft Augsburg gegen „eine Person“ (den Beigeladenen) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines dem Steuergeheimnis unterliegenden strafbaren Sachverhalts und wegen des Verdachts der Unterschlagung anhängig sei. In der Zeit vom 28. Februar 2012 bis 2. März 2012 sei deswegen vom Zollfahndungsamt München, das zusammen mit der Staatsanwaltschaft Augsburg ermittle, ein gerichtlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss in der Wohnung des Beschuldigten (des Beigeladenen) vollzogen worden. Hierbei seien 121 gerahmte und 1285 ungerahmte Werke beschlagnahmt worden, darunter auch solche „berühmter Meister“. Es hätten sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich um sogenannte „Entartete Kunst“ oder um „Raubkunst“ handele. Insoweit werde ermittelt, ob diese Werke unterschlagen worden seien. Die Ermittlungen seien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufwändig und schwierig und dauerten an.

In einer gemeinsamen Pressemitteilung vom 11. November 2013 gaben das Bayerische Staatsministerium der Justiz, das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, das Bundesministerium für Finanzen und der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien bekannt, die Herkunft der beim sogenannten „Schwabinger Kunstfund“ sichergestellten Kunstwerke werde „so rasch und transparent wie möglich festgestellt“. Die beteiligten Ministerien von Bund und Land hätten vereinbart, „die Provenienzrecherche im Interesse möglicher Eigentümer - parallel zum Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Augsburg - unter Einbeziehung der Forschungsstelle „Entartete Kunst“ der Freien Universität Berlin auf breiter Basis zu betreiben“. Die mit dem „Schwabinger Kunstfund“ aufgeworfenen Fragen „zur Restitution im Zusammenhang mit NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kunstwerken“ könnten in einem Strafverfahren allein nicht hinreichend geklärt werden. Zwischen Bund und Land sei deshalb vereinbart worden, „umgehend eine qualifizierte Taskforce von mindestens sechs Expertinnen und Experten für Provenienzrecherche zusammenzustellen“, die von der Berliner Arbeitsstelle für Provenienzrecherche/forschung (AfP) koordiniert werde. Nach nunmehr vorliegenden Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft Augsburg seien „abzüglich beschlagnahmter Gegenstände, die eindeutig keinen Bezug zur sog. „Entarteten Kunst“ oder NS-Raubkunst haben, ca. 970 Werke zu überprüfen“. Davon könnten ca. 380 Werke dem Bereich der sog. „Entarteten Kunst“ zugeordnet werden. Bei ca. 590 Werken müsse überprüft werden, ob ein NS-verfolgungsbedingter Entzug vorliege. Werke mit „dringenden Verdachtsmomenten auf NS-verfolgungsbedingten Entziehungshintergrund“ würden (fortlaufend aktualisiert) auf der Plattform www.lostart.de der Koordinierungsstelle Magdeburg eingestellt. Diese von Bund und Ländern betriebene Koordinierungsstelle sei „die zentrale deutsche Serviceeinrichtung für Kulturgutdokumentation und Kulturgutverluste“ und stehe für Anfragen zu den dokumentierten Objekten zur Verfügung. Damit werde im „Bewusstsein für die Verantwortung Deutschlands für die Aufarbeitung der nationalsozialistischen Verbrechen“ und im Sinne der „Washingtoner Erklärung von 1998“ und der „Gemeinsamen Erklärung von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden von 1999“ Transparenz hergestellt und den „vielfältigen eigentumsrechtlichen und kulturhistorischen Aspekten zur Geltung verholfen, ohne den ordnungsgemäßen Ablauf des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Augsburg zu beeinträchtigen.“

Anfragen des Bevollmächtigten des Antragstellers an die Staatsanwaltschaft Augsburg (Schreiben vom 7.11.2013), welche „Gemälde“ (mit Angabe der „genauen“ Bezeichnung und Abmessung) beim Beigeladenen sichergestellt worden seien und welche potentiellen Eigentümer die Staatsanwaltschaft in den vergangenen zwei Jahren „angefragt“ habe, beantwortete der Leitende Oberstaatsanwalt in Augsburg (Antwortschreiben vom 12.11.2013) unter Hinweis auf die oben genannte gemeinsame Pressemitteilung vom 11. November 2013 dahin, die genaue Bezeichnung der sichergestellten Bilder werde im Rahmen der Provenienzrecherche festgestellt. Für eine Vermessung der Kunstwerke bestehe aus staatsanwaltschaftlicher Sicht kein Bedarf. Die Staatsanwaltschaft sei auch nicht befugt, Namen potentieller Eigentümer der Öffentlichkeit mitzuteilen. Im Übrigen sei die Provenienzrecherche nicht abgeschlossen. Für weitere Auskünfte stehe die Ansprechpartnerin der Arbeitsstelle für Provenienzrecherche/-forschung zur Verfügung. Kunstwerke, bei denen mittlerweile der Verdacht bestehe, dass sie Eigentümern NS-verfolgungsbedingt entzogen worden sind (sog. „Raubkunst“), habe die Staatsanwaltschaft „zwischenzeitlich an www.lostart.de gemeldet.“

Der Antrag des Bevollmächtigten des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zu seinem Auskunftsbegehren mit dem Ziel einer weitergehenden Auskunft (§§ 475, 478 Abs. 3 StPO) blieb ohne Erfolg (Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 3.12.2013).

Am 23. Dezember 2013 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Verwaltungsgericht Augsburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, Auskunft zu erteilen, welche Gemälde (genaue Bezeichnung und Abmessung) die Staatsanwaltschaft beim Beigeladenen sichergestellt habe (Auskunftsanspruch zu 1) und an welche potentiellen Eigentümer die Staatsanwaltschaft in den vergangenen zwei Jahren herangetreten sei (Auskunftsanspruch zu 2).

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 29. Januar 2014 dem Antrag des Antragstellers im Wesentlichen entsprochen. Es stellte aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Parteien das Verfahren ein, soweit sich der Auskunftsanspruch zu 1 auch auf die Nennung der 442 Werke des „Schwabinger Kunstfundes“ bezogen hat, die am 19. Dezember 2013 in der Datenbank „www.lostart.de“ veröffentlicht waren. Es verpflichtete den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung im Übrigen, dem Antragsteller darüber Auskunft zu erteilen, welche Werke (genaue Bezeichnung und Abmessung) des „Schwabinger Kunstfundes“ beim Beigeladenen beschlagnahmt wurden, mit Ausnahme der Werke, die am 19. Dezember 2013 in der Datenbank „www.lostart.de“ veröffentlicht waren, sowie zur Auskunft darüber, ob der Antragsgegner nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme des „Schwabinger Kunstfundes“ (Februar/März 2012) potentielle Eigentümer von Werken ermittelt und kontaktiert hat und wenn ja, zu welchen Werken Anfragen an potentielle Eigentümer ergangen sind.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses im Wesentlichen ausgeführt, für den streitgegenständlichen presserechtlichen Auskunftsanspruch (Art. 4 BayPrG) sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Regelung zur Auskunftserteilung im Strafverfahren nach Maßgabe des § 475 StPO lasse den landesrechtlich geregelten Auskunftsanspruch der Presse (Art. 4 BayPrG) unberührt. Der Antragsteller erstrebe vorliegend im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zwar keine vorläufige, sondern eine endgültige Entscheidung, welche die Hauptsache vorweg nehme. Dies sei jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt, weil der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich sei und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) stehe dem Auskunftsanspruch ebenso wenig entgegen wie das Recht des Beigeladenen auf informationelle Selbstbestimmung. Eine Auskunftsverweigerung sei angesichts der in nationalen und internationalen Medien bereits veröffentlichten Fakten, welche das Diskretionsinteresse des Beigeladenen bereits erheblich einschränkten, nicht gerechtfertigt. Das öffentliche Informationsinteresse beziehe sich auf sämtliche Bilder, die beim Beigeladenen beschlagnahmt worden seien, weil die öffentliche Diskussion generell Fragen zur Einordnung dieser Werke („rechtmäßiger Besitz des Beigeladenen“; „Aktion Entartete Kunst“; „NS-verfolgungsbedingter Entzug, sog. NS-Raubkunst“) und zum künftigen Umgang mit der Kunstsammlung des Beigeladenen aufwerfe. Lediglich soweit der Antragsteller in Bezug auf seinen Auskunftsanspruch zu 2 auch die Mitteilung der zur Individualisierung potentieller Eigentümer benötigten Daten (z. B. Namen, Adressen) begehre, sei sein Antrag abzulehnen, weil eine solche Auskunft die schutzwürdigen privaten Interessen dieses Personenkreises verletze und für eine Berichterstattung auch nicht erforderlich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene wenden sich mit ihren Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2014 abzuändern und den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (in vollem Umfang) abzulehnen.

Zur Begründung führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben, weil Streitigkeiten über Auskünfte, welche die Presse begehre, den ordentlichen Gerichten zugewiesen seien, soweit sie - wie hier - auf die Gewährung von Akteneinsicht und Auskunft aus einem laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinausliefen. Dieser Auskunftsanspruch sei in § 475 StPO mit Vorrang gegenüber dem Auskunftsanspruch nach Art. 4 BayPrG spezialgesetzlich geregelt. Unbeschadet dessen habe der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Recht des Beigeladenen auf informationelle Selbstbestimmung begrenze den presserechtlichen Auskunftsanspruch des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ein eingeschränktes Diskretionsinteresse des Beigeladenen angenommen, weil der Antragsteller vorliegend neue und der Öffentlichkeit bisher nicht bekannte Informationen begehre. Es gebe kein öffentliches Informationsinteresse in Bezug auf beschlagnahmte Werke, die zweifelsfrei zum Eigentum des Beigeladenen gehörten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Landesanwaltschaft Bayern vom 26. Februar 2014 und 12. März 2014 verwiesen.

Der Beigeladene beantragt sinngemäß ebenfalls,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2014 abzuändern und den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (in vollem Umfang) abzulehnen.

Zur Begründung führt er - ebenso wie der Antragsgegner - im Wesentlichen aus, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben. Er beantragt ferner „hilfsweise“, den Auskunftsanspruch zu 1 abzulehnen. Der Auskunftserteilung stünden zwingend zu beachtende Interessen des Beigeladenen entgegen. Die Hauptsache werde in unzulässiger Weise vorweggenommen. Dem Beigeladenen entstünde irreparabler Schaden in Bezug auf seine Eigentums- und Persönlichkeitsrechte. Den Auskunftsanspruch zu 2 unterstütze der Beigeladene hingegen, weil es legitim sei zu fragen, wie potentielle „Eigentümer“ einzelner Werke vom Antragsgegner bisher behandelt worden seien. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten des Beigeladenen vom 28. Februar 2014 und 25. März 2014 verwiesen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Er hält die Beschwerde des Antragsgegners für unzulässig, weil der Beschwerde der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht beigefügt gewesen sei. Im Übrigen seien die Beschwerden unbegründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben. Die §§ 475, 478 StPO verdrängten den presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht. Dieser sei vielmehr ein landesrechtlich geregeltes „Sonderrecht der Presse“. Beim presserechtlichen Auskunftsanspruch seien widerstreitende Grundrechte im Wege der praktischen Konkordanz auszugleichen. Es sei unklar, weshalb der „Schwabinger Kunst fund“ nach Ansicht des Antragsgegners und des Beigeladenen „unbemakelte Bilder“ aufweise. Dies könne allenfalls für Bilder gelten, welche die Familie des Beigeladenen selbst gemalt habe, da sich der Beigeladene auf gutgläubigen Erwerb nicht berufen könne. Die „Washingtoner“ und die „Theresienstädter Erklärung“ verpflichteten Deutschland zudem, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Kunstwerke zu ermitteln, die von Nationalsozialisten beschlagnahmt und in der Folge nicht zurückerstattet worden seien und „gerechte und faire Lösungen“ zu finden. Dies gelte auch für die Werke der Aktion „Entartete Kunst“, die (zum Teil) Leihgaben jüdischer Privateigentümer an öffentliche Sammlungen gewesen seien. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, weil der Antragsteller, wenn er nicht aktuell berichten könne, einen erheblichen und nicht wieder gut zu machenden Nachteil erleide. Der Beigeladene gehe im Übrigen selbst an die Öffentlichkeit (www.gurlitt.info/) und sei damit insoweit nicht mehr schutzwürdig. Schließlich gehe es derzeit für den Antragsteller nur um die Möglichkeit der Recherche und noch nicht um die Frage, welche Informationen er tatsächlich veröffentlichen wolle; „rein private Kunstwerke des Beigeladenen“ wolle der Antragsteller nicht veröffentlichen. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 18. Februar 2014, 26. Februar 2014, 5. März 2014 (wohl versehentlich mit dem Datum 5.2.2014 versehen), 12. März 2014, 17. März 2014 und 22. März 2014 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben Erfolg.

1. Die Beschwerden sind zulässig. Dies gilt entgegen der Annahme des Antragstellers auch für die Beschwerde des Antragsgegners. Es ist für die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde nicht erforderlich, der Beschwerdeschrift den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts beizufügen (§§ 146 ff. VwGO).

2. Die Beschwerden sind auch begründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist abzuändern und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil der Antragsgegner und der Beigeladene im Beschwerdeverfahren dargelegt haben (§ 146 Abs. 4 VwGO), dass es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts für den vom Antragsteller begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage des geltend gemachten Auskunftsanspruchs nach Art. 4 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000 (GVBl S. 340, BayRS 2250I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 630), an einem Anordnungsanspruch und einem Anordnungsgrund fehlt (§ 123 VwGO). Die schutzwürdigen Interessen des Beigeladenen treten nicht hinter das Informationsinteresse der Presse zurück.

a) Für den Rechtsstreit ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Unbeschadet des Umstands, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 173 VwGO in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 5 GVG als Rechtsmittelgericht auch im gerichtlichen Eilverfahren an die Bejahung des Rechtswegs durch das Verwaltungsgericht gebunden ist (vgl. z. B. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 41 VwGO Rn. 3 m. w. N.), hat der Senat selbst keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass vorliegend die Streitigkeit nicht den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. März 1988 - 3 C 65/85 - (NJW 1989, 412) unter Hinweis auf die wegen der unterschiedlichen Fallgestaltungen kein einheitliches Bild bietende Rechtsprechung klargestellt, dass es sich bei der Erfüllung des landesrechtlich geregelten Informationsanspruches der Presse um eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende schlicht verwaltende Tätigkeit der Staatsanwaltschaft handelt und die Staatsanwaltschaft nicht auf dem Gebiet der Strafrechtspflege tätig wird, wenn sie bezüglich eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegenüber der Presse berichtet. Weil es unerheblich ist, ob die Staatsanwaltschaft von sich aus gegenüber der Presse berichtet oder sie einem Auskunftsbegehren der Presse nicht entspricht, sind in beiden Fällen Streitigkeiten darüber, ob und auf welche Weise die Staatsanwaltschaft einem Auskunftsbegehren der Presse genügt oder nicht, den Verwaltungsgerichten zur Entscheidung zugewiesen. Das Verwaltungsgericht hat außerdem zu Recht darauf hingewiesen, dass § 475 StPO, wonach Privatpersonen und sonstige Stellen im Strafverfahren Auskünfte aus Akten oder Akteneinsicht erhalten können, den vorliegend streitgegenständlichen landesrechtlichen Auskunftsanspruch der Presse, der die Berufsgruppe der Journalisten privilegiert (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2012 - 7 C 1/12 -NVwZ 2013, 431/434), unberührt lässt.

b) Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller jedoch zu Unrecht einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Antragsgegner zugebilligt, der sich auf die Offenbarung aller beim Beigeladenen beschlagnahmten Werke bezieht (Auskunftsanspruch zu 1). Das Verwaltungsgericht geht in seiner angefochtenen Entscheidung zwar zu Recht davon aus, dass der Antragsteller als Chefreporter der Tageszeitung „Bild“ gegenüber dem Antragsgegner nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 1 BayPrG grundsätzlich ein Recht auf Auskunft hat und die Auskunft nur verweigert werden darf, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG) und dass in diesem Zusammenhang widerstreitende Grundrechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind. Es hat jedoch bei der gebotenen Abwägung, ob dem verfassungsrechtlich aufgrund der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Informationsinteresse des Antragstellers oder dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen der Vorzug zu geben ist, die schutzwürdigen Interessen des Beigeladenen nicht angemessen berücksichtigt.

aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Schutz des Einzelnen vor Weitergabe seiner personenbezogenen Daten vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung als einer Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) erfasst ist (vgl. grundlegend BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u. a. - BVerfGE 65, 1/43; B.v. 12.4.2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29/46; vgl. zusammenfassend auch BSG, U.v. 14.2.2007 - B 1 A 3/06 R - BSGE 98, 129). Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist allerdings nicht uneingeschränkt und schrankenlos gewährleistet. Vielmehr sind Eingriffe im überwiegenden Allgemeininteresse möglich. Die Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedarf allerdings einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar erkennbar ergeben und die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. Bei den Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, weil Grundrechte vom Staat jeweils nur insoweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2012 - 7 CE 12.370 - NVwZ-RR 2012, 769).

Eine solche, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkende gesetzliche Regelung enthält die Abgabenordnung (AO). Amtsträger haben danach das Steuergeheimnis zu wahren (§ 30 Abs. 1 AO). Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er Verhältnisse eines anderen, die ihm in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat bekannt geworden sind, unbefugt offenbart (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO). Der Antragsgegner hat nach Maßgabe dieser gesetzlichen Regelung somit Stillschweigen über die Verhältnisse des Beigeladenen, d. h. konkret über die Werke, die sich in der Wohnung des Beigeladenen befunden haben und dort aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses beschlagnahmt worden sind, zu wahren. Das Gesetz lässt jedoch eine Offenbarung der Kenntnisse des Amtsträgers (des Antragsgegners) nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 AO zu.

bb) Das Verwaltungsgericht ist allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass der - allein in Betracht kommende - Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gegeben sei und an der Offenbarung aller beim Beigeladenen beschlagnahmten Werke ein zwingendes öffentliches Interesse bestehe.

(1) Unmittelbar nach der Berichterstattung im Magazin „Focus“ über den „Schwabinger Kunstfund“ hat (national und international) eine umfassende mediale und auch politische Diskussion über das behördliche Verfahren und den weiteren Umgang mit den beschlagnahmten Werken eingesetzt. Der Antragsgegner hat dabei gegenüber dem Bayerischen Landtag eingeräumt, dass sich - obwohl die Staatsanwaltschaft Augsburg frühzeitig eine Kunsthistorikerin als Sachverständige mit der Identifizierung und Herkunftsermittlung der Kunstgegenstände beauftragt habe - der Rechercheprozess zur Provenienzforschung als „äußerst zeit- und arbeitsintensiv“ erwiesen habe und dies frühzeitiger hätte erkannt werden müssen. Für die Staatsanwaltschaft seien „kriminaltaktische Erwägungen, das Steuergeheimnis, die strafrechtliche Unschuldsvermutung und die zivilrechtliche Eigentumsvermutung zugunsten des Beschuldigten“ Gründe für die bisherige Nichtveröffentlichung des „Kunstfundes“ gewesen. Das Staatsministerium der Justiz habe nach den Medienveröffentlichungen vom 4. November 2013 die Initiative ergriffen und umgehend Vereinbarungen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien über das weitere Vorgehen und die Bildung einer Task-Force getroffen. Als Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass „abzüglich beschlagnahmter Gegenstände, die eindeutig keinen Bezug zur sog. Entarteten Kunst oder NS-Raubkunst haben“, ca. 970 Werke zu überprüfen seien. Etwa „380 dieser Werke konnten dem Beschlagnahmegut der sog. Entarteten Kunst zugeordnet werden, also Objekten, die von den Nationalsozialisten im Rahmen der sog. Aktion Entartete Kunst 1937 konfisziert wurden. Bei den weiteren Werken ist u. a. zu prüfen, ob ein NS-verfolgungsbedingter Entzug (sog. NS-Raubkunst) vorliegt“. Werke mit „dringenden Verdachtsmomenten auf NS-verfolgungsbedingten Entziehungshintergrund“ würden auf der „Plattform http://www.lostart.de der Koordinierungsstelle Magdeburg eingestellt“ (vgl. LT-Drucks. 17/84 S. 10 ff.: Anfrage des Abgeordneten Dr. Dürr zum Plenum vom 11.11.2013 mit der dazu eingegangenen Antwort des Staatsministeriums der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Wissenschaft und Kunst; vgl. ergänzend auch LT-Drucks. 17/545: Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Dürr vom 12.12.2013 zum „Münchener Kunstfund: Aufklärung und Konsequenzen“ und Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 29.1.2014). Dabei sei sich die den Schwabinger Kunstfund bearbeitende „Task-Force darüber im Klaren, dass sich unter den Werken der sogenannten „Entarteten Kunst“ auch solche befinden können, die verfolgungsbedingt entzogen wurden.“ Gegenwärtig (Stand: 27.1.2014) könne bei 458 der beschlagnahmten Kunstwerke „ein NS-verfolgungsbedingter Entzug nicht ausgeschlossen werden“. Diese Werke seien „sämtlich auf der Webseite www.lostart.de veröffentlicht“. Für jedes einzelne dieser Kunstwerke sei „individuell“ von den Experten der Task-Force „Schwabinger Kunstfund“ zu beurteilen, ob es sich tatsächlich um sogenannte „Raubkunst“ handele. Ein Ergebnis der „umfangreichen und anspruchsvollen Recherchen“ liege noch nicht vor. Bei der Task-Force seien bisher (Stand: 27.1.2014) „97 Schreiben als Schreiben von Anspruchstellern erfasst“ (vgl. LT-Drucks. 17/727: Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Streibl vom 13.1.2014 zum „Kultur-Rückgewähr-Gesetz“ und zum aktuellen Stand der „Ermittlungen“ der Task-Force im Fall des Beigeladenen und Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 11.2.2014).

Bereits vor Stellung des streitgegenständlichen Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung waren in der Datenbank „www.lostart.de“ 442 Werke des „Schwabinger Kunstfundes“ veröffentlicht, bei denen nach dem Stand der bisherigen Ermittlungen ein NS-verfolgungsbedingter Entzug nicht ausgeschlossen werden kann. Mittlerweile sind 458 Werke (Einzelobjekte) veröffentlicht. In Bezug auf die anderen Werke sind die Ermittlungen ersichtlich noch nicht abgeschlossen. Dem Internetauftritt der Datenbank lässt sich allerdings entnehmen, dass für Werke, die vor 1933 erworben oder nach 1945 entstanden sind oder die von einem Mitglied der Familie des Beigeladenen geschaffen wurden, die Zuordnung zum rechtmäßigen Besitz des Beigeladenen erfolgt, da hier keine Anhaltspunkte für einen NS-verfolgungsbedingten Entzug oder anderweitigen rechtswidrigen Erwerb vorliegen. Diese Gegenstände sind dem Betreuer des Beschuldigten bereits zur Rücknahme angeboten worden. Es handelt sich dabei - ausweislich der Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 11. Februar 2014 (LT-Drucks. 17/727 S. 3) - um „275 Kunstwerke sowie ein Buch mit 50 sogenannten Blättern“.

(2) Der Antragsgegner hat durch die Veröffentlichung zahlreicher Einzelobjekte auf der Internetplattform „www.lostart.de“ dem öffentlichen Informationsinteresse am „Schwabinger Kunstfund“ bereits in einem weitgehenden Umfang Rechnung getragen. In Bezug auf diejenigen beschlagnahmten Gegenstände, die nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zum rechtmäßigen Besitz des Beigeladenen gehören könnten und für die es keine Anhaltspunkte für einen NS-verfolgungsbedingten Entzug oder anderweitigen rechtswidrigen Erwerb gibt, besteht demgegenüber - jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren - kein anerkennenswertes Informationsinteresse der Presse, welches das Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen überwiegen würde. Dies gilt auch in Bezug auf diejenigen Kunstwerke, bei denen die Ermittlungen bisher noch nicht abgeschlossen sind und für die ebenfalls in Betracht kommt, dass sie zum rechtmäßigen Besitz des Beigeladenen gehören. Denn der Beigeladene hat ebenso wie jede andere Privatperson Anspruch auf Schutz seiner Privatsphäre und auf Geheimhaltung der Gegenstände, die sich bei ihm zum Zeitpunkt der Beschlagnahme in seiner Wohnung befunden haben. Sein Geheimhaltungsinteresse wird auch nicht etwa dadurch geschmälert, dass über ihn und den „Kunstfund“ bereits in erheblichem Umfang medial berichtet worden ist und er selbst im Internet Informationen über sich preisgibt. Welche Gegenstände sich im Einzelnen in seiner Wohnung befunden haben und beschlagnahmt worden sind, hat der Beigeladene zu keinem Zeitpunkt offenbart oder offenbaren wollen. Die vom Antragsteller begehrten Informationen über weitere - nicht bereits in der Datenbank Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig.“ veröffentlichte - Werke sind somit „neue“ und bisher unbekannte Informationen, die der Öffentlichkeit weder zugänglich sind noch nach dem zu respektierenden Willen des Beigeladenen zugänglich sein sollen. Ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit lässt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Zuordnung der beschlagnahmten Gegenstände zu den Kategorien „rechtmäßiger Besitz des Beigeladenen“, Aktion „Entartete Kunst“ oder „NS-verfolgungsbedingter Entzug, sog. NS-Raubkunst“ sei schwierig und umstritten. Denn wenn diese Zuordnung schwierig und umstritten ist und - soweit ersichtlich - einer zeitaufwändigen und fachkundigen Recherche bedarf, ist es nicht gerechtfertigt, bereits im gerichtlichen Eilverfahren auf unsicherer Tatsachengrundlage eine willkürliche Zuordnung zu treffen und alle beschlagnahmten Gegenstände als solche anzusehen, die nicht zum rechtmäßigen Besitz des Beigeladenen gehören. Die dem Beigeladenen hierdurch entstehenden Grundrechtseingriffe wären nachträglich nicht mehr zu beseitigen.

c) In Bezug auf den Auskunftsanspruch zu 1 liegt nach alledem für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. Denn der Antragsteller, der eine einstweilige Anordnung begehrt, mit der seinem Auskunftsanspruch entsprochen und damit die Hauptsache vorweg genommen würde, hat weder darlegen können, dass eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache für ihn offensichtlich erfolgreich wäre, noch, dass ein Abwarten in der Hauptsache für ihn schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Abgesehen davon, dass dem Antragsteller sogar eine gewisse Aktualitätseinbuße in der journalistischen Berichterstattung zuzumuten wäre (vgl. zuletzt BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3/13 - juris Rn. 6 f.), ist entgegen der Ansicht des Antragsstellers - solange die Provenienzrecherche zum „Schwabinger Kunstfund“ durch die Task-Force nicht in vollem Umfang abgeschlossen ist -ohnehin nicht zu befürchten, dass der „Kunstfund“ und die Berichterstattung hierüber tatsächlich an Aktualität einbüßen könnten.

d) Soweit das Verwaltungsgericht den Antragsgegner verpflichtet hat, dem Antragsteller darüber Auskunft zu erteilen, ob der Antragsgegner nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme des „Schwabinger Kunstfundes“ (Februar/März 2012) potentielle Eigentümer von Werken ermittelt und kontaktiert hat und wenn ja, zu welchen Werken Anfragen an potentielle Eigentümer ergangen sind (Auskunftsanspruch zu 2), geht der Senat zwar davon aus, dass in Bezug auf diese Auskunft weder Rechte des Beigeladenen noch Rechte „potentieller Eigentümer“ betroffen sind, weil das Verwaltungsgericht gerade auf eine Anonymisierung dieser Angaben durch den Antragsgegner Wert gelegt hat. Gleichwohl hält der Senat auch insoweit einen Anordnungsgrund nicht für gegeben. Dem Antragsteller ist eine Durchführung des Hauptsacheverfahrens (Klageverfahrens) und damit auch ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten. Das gerichtliche Eilverfahren dient nicht der beschleunigten Befriedigung geltend gemachter Ansprüche, sondern der vorläufigen Regelung von streitigen Sachverhalten zur Vermeidung von Rechtsverlusten oder anderen wesentlichen Nachteilen. Solche Nachteile hat der Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache gegenwärtig nicht zu befürchten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller trägt billigerweise auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, weil sich der Beigeladene in beiden Rechtszügen durch die Stellung von Sachanträgen einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO) und seine Beschwerde erfolgreich ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Höhe des Streitwerts im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.