Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2016 - M 3 E 15.5787

bei uns veröffentlicht am06.07.2016

Tenor

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Antragsteller begehrt Auskunft über das im Jahr 2015 eingestellte Verfahren zu seiner Bestellung zum außerplanmäßigen Professor (APL), Akteneinsicht in seine Personal- und APL- Akte sowie die erneute Aufnahme des Verfahrens über die Bestellung zum außerplanmäßigen Professor durch die Antragsgegnerin.

Am ....01.2001 wurde für den Antragsteller vom Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin die Lehrbefähigung für das Fach „...“ festgestellt. Mit Wirkung vom ... 03.2001 wurde ihm für dieses Fach die Lehrbefugnis an der Antragsgegnerin mit dem Recht zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ erteilt.

Der Antragsteller betrieb bereits im Jahre 2008 ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Ziel seiner Bestellung zum außerplanmäßigen Professor. Die damalige Klage wurde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass es an der für die Bestellung grundlegenden Voraussetzung einer überwiegend an der Hochschule erbrachten, mindestens sechsjährigen Tätigkeit als Hochschullehrer gemangelt habe, s. VG München, U. vom 07.02.2011 (Az. M 3 K 08.6066). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.11.2011 abgelehnt (Az. 7 ZB 11.1686).

Mit Schreiben vom ....07.2013 beantragte der Antragsteller erneut die Eröffnung des Verfahrens zur Ernennung zum außerplanmäßigen Professor an der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin.

Nach Vervollständigung der Antragsunterlagen durch den Antragssteller am ....11.2013, übermittelte der Dekan der Medizinischen Fakultät die Unterlagen mit Schreiben vom ....12.2013 an die APL-Kommission der Medizinischen Fakultät mit dem Auftrag, eine Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens herbeizuführen. Die APL-Kommission beriet in insgesamt drei Sitzungen (....03.2014, ....07.2014 und ....12.2014) über den Antrag des Antragstellers. In der Sitzung vom ....07.2014 wurde vor dem Hintergrund, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf die besondere Situation des Fachs „P... ...“ hingewiesen hatte, beschlossen, dass anstelle des sonst üblichen singulären federführenden Gutachters, zunächst durch zwei Mitglieder der Kommission eine detaillierte wissenschaftliche Analyse der Publikationen des Antragstellers vorgenommen werden sollte. Der sodann erstellten wissenschaftlichen Analyse vom ....07.2014 lagen zwei unterschiedliche Datenbanksysteme zugrunde.

Aufgrund der in der Sitzung vom ....12.2014 vorgestellten wissenschaftlichen Analyse vom ....07.2014, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die wissenschaftliche Tätigkeit des Antragstellers in keiner Weise den Qualitätskriterien der APL-Ordnung entspräche und beschloss die Empfehlung, das Verfahren aufgrund mangelhafter wissenschaftlicher Tätigkeiten, nicht erkennbarer Bezüge zur Antragsgegnerin, fehlender Kontinuität in der wissenschaftlichen Tätigkeit und der im Vergleich weit unterdurchschnittlichen Publikationsleistung abzulehnen. Mit E-Mail vom ....04.2015 übermittelte die Kommission diese Empfehlung an den Dekan der Medizinischen Fakultät.

Mit Schreiben vom ....04.2015 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Aussetzung des Verfahrens und forderte eine Begründung für die Nichteröffnung des APL-Verfahrens. Eine Aussetzung des Verfahrens sei erforderlich geworden, da die rechtlichen Grundlagen für ein ordnungsgemäßes APL-Verfahren aufgrund einer unzureichenden gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelung nicht gegeben wären und durch eine zeitweise Unterbrechung des Verfahrens bereinigt werden sollten. Von einer Entscheidung des Fakultätsrats solle abgesehen werden.

Die APL-Kommission beschloss in der Sitzung vom ....06.2015 vor dem Hintergrund des Aussetzungsantrags des Antragstellers, die gesamten Unterlagen an das Dekanat der Antragsgegnerin zurückzusenden. Der Bericht der APL-Kommission vom ....07.2015 fasste die bisherige Tätigkeit der APL-Kommission zusammen.

Der Fakultätsrat beschloss in der Sitzung vom ....07.2015 unter Punkt 20.2.1. einstimmig (24 Stimmen der Vertreter der Professoren, 5 Stimmen der Frauenbeauftragten, Vertreter Studierende und wiss. Mitarbeiter) die Einstellung des APL-Verfahrens des Antragstellers.

Die Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom ....09.2015, ....11.2015 und ....12.2015 (jeweils ohne Rechtsbehelfsbelehrung) dem Antragsteller mit, dass das APL-Verfahren nicht fortgeführt werde, da wesentliche Voraussetzungen für eine Weiterführung nicht vorlägen. Der Antragsteller hätte die geforderten wissenschaftlichen Leistungen nicht nachgewiesen. Auf die vorhergehenden Beratungen der APL- Kommission sowie die dort erstellte wissenschaftliche Analyse zum Publikationswerk des Antragstellers wurde in den vorgenannten Schreiben nicht eingegangen.

Der Antragsteller bat die Antragsgegnerin bis zur Antragstellung mehrfach, näher darzulegen, wie diese zu ihrer Einschätzung der mangelnden wissenschaftlichen Leistungen des Antragstellers gekommen sei, insbesondere ob die Kommission ihre Beurteilung mit der Anzahl der Publikationen oder nicht hinreichender Erstautorenschaften oder mit einer Anwendung der Impactfactoren begründet hätte.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom ....12.2015, eingegangen am 22.12.2015, hat der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller genaue Auskunft zu geben über die Gründe der Beschlussfassung der Medizinischen Fakultät, dass die Voraussetzungen für die Weiterführung des Verfahrens zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor nicht vorliegen, weil der Antragsteller die geforderten wissenschaftlichen Leistungen nicht erbracht habe, insbesondere ob diese in mangelnder Lehre oder in nicht hinreichender wissenschaftlicher Publikationstätigkeit begründet ist.

Die Antragsgegnerin stellte im Schreiben vom ....01.2016 die Schritte dar, die sie im APL-Verfahren des Antragstellers vorgenommen hätte. Insbesondere wurde erläutert, dass die Medizinische Fakultät der Antragsgegnerin die Antragsunterlagen am ....12.2013 an die APL-Kommission weitergeleitet hätte und dort sodann in mehreren Sitzungen über die Unterlagen beraten worden sei. Zitiert wurde aus dem Protokoll der Sitzung vom ....12.2014 bezüglich der Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen des Antragstellers. Darüber hinaus wurde auf die wissenschaftliche Analyse des Publikationswerks des Antragstellers vom ....07.2014 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom ....02.2016 hat der Antragsteller ferner beantragt,

ihm Einsicht in seine vollständige Personal- und APL-Akte zu gewähren.

Mit Schriftsatz vom ....03.2016 wurde ferner beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, über den Antrag, dem Antragsteller die akademische Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ zu verleihen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig erneut zu entscheiden.

In Abänderung dieses Antrags hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom ....05.2016 beantragt,

die Entscheidungen der APL-Kommission vom ....12.2014 und des Fakultätsrats vom ....07.2015 der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin, das APL-Verfahren des Antragstellers einzustellen, vorläufig aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, über die Eröffnung des APL-Verfahrens unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig neu zu entscheiden.

Auf Bitte des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, hat das Bayerische Verwaltungsgericht München am 06.04.2016 den Aktenvorgang zur Akteneinsicht des Antragstellers an das Verwaltungsgericht ... übersandt. Die Akte enthält auch den maßgebenden Verwaltungsvorgang. Nach erfolgter Akteneinsicht durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wurden die Sachakten am 22.04.2016 zurückgesandt.

Nach der erfolgten Einsichtnahme hat der Antragsteller den Antrag vom ....02.2016 aufrechterhalten und mit Schriftsatz vom ....05.2016 dahingehend erweitert,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller Einsicht in die gesamte über ihn geführte Personalakte zu geben und eine Vollständigkeitserklärung über die vorgelegten Akten abzugeben, dass diese alle mit diesem und dem früheren APL-Verfahren in einem Zusammenhang stehende Vorgänge erfasst.

Zur Begründung des Auskunftsanspruchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller Kenntnis über die Gründe für die Ablehnung der Fortführung des APL-Verfahrens erlangen müsse, um die Voraussetzungen für ein neuerlich zu führendes, erfolgreiches APL-Verfahren schaffen zu können, z. B. durch entsprechende Steuerung seiner wissenschaftlichen Tätigkeit.

Eine umfassende Begründungspflicht gehöre zu den Verfahrensregeln über die Eröffnung bzw. Nichteröffnung des APL-Verfahrens. Aus den Grundsätzen der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), des Grundrechts der Berufsfreiheit und des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ergäbe sich, dass das APL-Verfahren der Antragsgegnerin im Hinblick auf Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit nicht den Mindestanforderungen genügen würde.

Es sei ihm nicht zumutbar, die Entscheidung in einem mehrjährigen Hauptsacheverfahren abzuwarten. Um ggf. die Rechtswidrigkeit der Entscheidung geltend zu machen, bedürfe es einer dezidierten Begründung und Einordnung seiner wissenschaftlichen Leistungen nach dem von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Bewertungsschema. Das APL-Verfahren entspräche nur dann den Erfordernissen des Rechtstaatsprinzips, wenn die Nichteröffnung des Verfahrens umfassend begründet würde.

Zur Begründung des Anspruchs auf Akteneinsicht wurde angeführt, dass ein isoliertes Recht auf Akteneinsicht nicht bestehe, sondern sich aus dem Rechtsbehelf gegen die Maßnahme der Exekutive ergebe. Das Akteneinsichtsgesuch wäre nicht notwendig gewesen, wenn die Antragsgegnerin die Gründe der Nichteröffnung des APL-Verfahrens offengelegt hätte. Es sei offenkundig, dass die Akte nicht vollständig bzw. „bearbeitet“ worden sei. Es handele sich teilweise, so bei den Protokollen der APL-Sitzungen, um nachträglich angefertigte Kopien bzw. eine geänderte Aktenfolge. Ein Schreiben mit Datum vom 28.01.2016 würde dem Antragsteller und seinem Prozessbevollmächtigten nicht vorliegen. Da der begründete Verdacht bestünde, dass schon im vormaligen Verfahren auf Bestellung zum außerplanmäßigen Professor sachwidrige Erwägungen für die Entscheidung der Antragsgegnerin ausschlaggebend gewesen wären, bezöge sich das Einsichtsrecht auch auf dieses Verfahren.

Zur Begründung des Antrags, das APL-Verfahren erneut zu eröffnen, wird ein Anordnungsgrund darin gesehen, dass sich das gesamte APL-Verfahren durch das Verhalten der Antragsgegnerin schon unverhältnismäßig lang hingezogen hätte und der Regelzeitraum bei weitem überschritten sei. Es sei dem Antragsteller nicht zumutbar, über Jahre hinweg weiter in einem Schwebezustand zu verharren. Hierbei müsse die Antragsgegnerin gegen sich gelten lassen, dass sie dem Antragsteller über 1 ½ Jahre die Gründe der Ablehnung für die Eröffnung des APL-Verfahrens verweigert habe. Obwohl die Entscheidung durch die APL-Kommission schon am ....12.2014 getroffen worden sei, hätte der Fakultätsrat erst am ....07.2015 über das APL-Verfahren entschieden. Die Interessenlage des Antragstellers sei vergleichbar mit prüfungsrechtlichen Streitigkeiten, bei denen ein rechtswidriges Prüfungsverfahren den Abschluss des Studiums verzögere und die Verwaltungsgerichte darin einen Anordnungsgrund sähen.

Zum Anordnungsanspruch wird ausgeführt, dass der Antragsteller einen Rechtsanspruch darauf habe, dass eine verfahrensfehlerfreie und nicht mit Bewertungsfehlern behaftete Entscheidung über die Eröffnung des APL-Verfahrens getroffen werde. Bei der Ermessensausübung seien die für die Beurteilung der wissenschaftlichen Leistung des Antragstellers nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u. a. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -) anzuwendenden allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze nicht beachtet worden. Die Eröffnung des APL-Verfahrens sei ein Prüfungsverfahren, das den aus der Berufsfreiheit folgenden Anforderungen entsprechen müsse.

Die Begutachtung der wissenschaftlichen Publikationen des Klägers sei rechtsfehlerhaft vorgenommen worden. Die Gesamtzahl der Publikationen sei nicht ausreichend zur Kenntnis genommen worden und die Verfahrensweise der Bewertung verletze den Antragsteller in seinem Recht auf eine unvoreingenommene Leistungsbewertung. Außerdem beruhe die Entscheidung der Einstellung des APL-Verfahrens auf einer um ein Jahr veralteten Analyse. Allein 4 weitere Publikationen des Antragstellers aus 2015 seien dabei unberücksichtigt geblieben. Auch lägen der Entscheidung Bewertungsfehler zugrunde: Die zwei verwendeten Datenbanken deckten das Fachgebiet des Antragstellers nicht vollständig ab, jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den wissenschaftlichen Arbeiten fehle und eine Systematik würde nicht eingehalten. Allein unter Verwendung von Datenbanken könne keine qualifizierte Beurteilung des wissenschaftlichen Werks des Antragstellers erfolgen. Der Antragsteller habe alle nach dem Merkblatt der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin erforderlichen Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens zur Ernennung zum außerplanmäßigen Professor erfüllt. Die noch im APL-Verfahren von 2008 abgelehnte Voraussetzung einer hinreichenden Lehre an der Antragsgegnerin sei nun erfüllt gewesen, da es ihm seit 2012 möglich gewesen sei, Pflichtveranstaltungen im MeCuM abzuhalten. Auch eine kontinuierliche wissenschaftliche Betätigung und überdurchschnittliche Repräsentanz hätten vorgelegen (S. 9 ff. Antragsschrift vom 21.12.2015). Der geforderte Impact Factor von > 20 könne in den vom Antragsteller vertretenen Fächern gar nicht erreicht werden mangels niedrigerer Auflage des entsprechenden Fachjournals. Daher müsse dem geringen Impact Factor des Antragstellers dennoch eine hohe Relevanz eingeräumt werden; dies bestätige die hohe Zitation der Publikationen. Da gleichwohl das Verfahren nicht weiterverfolgt worden sei, hätte der Antragsteller die Aussetzung des Verfahrens beantragt, da die rechtlichen Grundlagen für ein ordnungsgemäßes APL-Verfahren nicht gegeben gewesen wären.

Gegen Prof. Dr. ... bestünde die Besorgnis der Befangenheit, was verschiedenen Textpassagen der wissenschaftlichen Analyse vom ....07.2014 sowie darin verwendeten sachfremden Kriterien zu entnehmen sei. Des Weiteren fehle Prof. Dr. ... als Radiologe die für die Bewertung gebotene wissenschaftliche Fachkompetenz. Außerdem sei die Bewertungsgrundlage allein durch ihn als einzigen Gutachter grob verfahrenswidrig. Die von der APL-Kommission beschlossenen Begutachter der wissenschaftlichen Arbeiten seien ohne Beschlussfassung der Kommission ausgetauscht worden, worin ein gravierender Verfahrensfehler zu sehen sei. Im Übrigen verstießen die Beschlüsse der APL-Kommission und des Fakultätsrats gegen Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG. Ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit und das Rechtsstaatsprinzip lägen auch in der fehlenden satzungsmäßigen Ausgestaltung der APL-Ordnung.

Die Antragsgegnerin beantragte

die Anträge zurückzuweisen.

Der Auskunftsantrag sei bereits unzulässig, da er nicht bestimmt genug sei und das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ein Anordnungsgrund werde nicht glaubhaft gemacht, da keine Gründe dargelegt würden, warum ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar sei. Es fehle aber auch am Glaubhaftmachen eines Anordnungsanspruchs. Die Anspruchsgegnerin habe zutreffend und hinreichend Auskunft über den Ausgang des Verfahrens erteilt. Die Begründung beziehe sich - anders als im 2008 durchgeführten APL-Verfahren nicht auf die fehlenden Lehrleistungen, sondern auf die Ermangelung der erforderlichen wissenschaftlichen Tätigkeit, über deren Erfordernis der Antragsteller über Punkt B.3 des „Merkblatts über die Voraussetzungen und den Verfahrensablauf zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor“ informiert gewesen sei. Der Antragsteller erfülle die Vorgaben der Medizinischen Fakultät nicht, wonach die Veröffentlichung als Erst- oder Letztautor in international anerkannten Zeitschriften von mindestens ein bis zwei Originalarbeiten pro Jahr seit der Habilitation zwingende Voraussetzung zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor sei. An der Rechtmäßigkeit der dem APL-Verfahren zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen bestünden keine Zweifel. Zugrunde gelegt seien Art. 29 Abs. 1 S. 1 BayHSchPG und die im Merkblatt über die Voraussetzungen und den Verfahrensablauf zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor konkretisierten Voraussetzungen.

Auch der Akteneinsichtsantrag sei zurückzuweisen, da dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom ....01.2016 der Verwaltungsvorgang zum APL-Verfahren beigelegen habe, der Antragsteller somit die Möglichkeit zur Akteneinsicht gehabt habe und diese zwischenzeitlich auch genutzt habe. Über die Übersendung des Verwaltungsvorgangs ans Gericht und die Möglichkeit, in die Personalakte zu früheren Vorgängen des Antragstellers Einsicht zu nehmen, habe die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom ....01.2016 informiert. Die maßgebende Entscheidung des Fakultätsrats vom ....07.2015 sei nachweislich auf Grundlage der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Informationen getroffen worden. Bei den sich im Verwaltungsvorgang befindlichen Protokollen handele es sich um Auszüge, die das Verfahren des Antragstellers beträfen. Weitere Verfahren, die von der APL-Kommission beraten worden seien, seien aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht im Vorgang enthalten.

Ebenso fehle es dem Antrag auf vorläufige Entscheidung über die Eröffnung des APL-Verfahrens an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds und eines Anordnungsanspruchs. Mangels vorgetragener besonderer Eilbedürftigkeit fehle es an einem Anordnungsgrund. Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden, da in der Hauptsache keine überwiegenden Erfolgsaussichten bestünden. Die Entscheidung über die Eröffnung und Durchführung des APL-Verfahrens sei kein „Prüfungsverfahren“, auf welches die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze anwendbar seien, sondern sei personalrechtlicher Natur. Das Bestellungsverfahren ziele allein auf die Verleihung der Bezeichnung „Professor“ ab und verleihe nicht, wie von Gesetzes wegen bei der Habilitation, eine rechtliche Position, Funktion oder Stelle. Der Status als Privatdozent bleibe durch die Bestellung unberührt.

Verfahrensfehler seien nicht ersichtlich. Das Publikationswerk des Antragstellers sei nicht nur vom Vorsitzenden der APL-Kommission Prof. Dr. ..., sondern im Rahmen der APL-Kommission und im Fakultätsrat gewürdigt worden. Zusätzlich sei eine erste Analyse und Würdigung vom Kommissionsmitglied Prof. Dr. ... erfolgt. Auf die zunächst - abweichend vom regulären Verfahren - diskutierte Einholung fakultätsinterner Gutachten zusätzlicher Kollegen, sei späterhin aufgrund der eindeutigen Sachlage verzichtet worden. Der APL-Kommission komme eine dem Fakultätsrat vorbeschließende Funktion zu. Der zuständige Fakultätsrat habe einstimmig entschieden, das Verfahren abzulehnen. Es seien alle Publikationen berücksichtigt worden, die der Antragsteller in seinem Antrag vom ....07.2013 mitgeteilt habe. Die neuerlich erwähnten Arbeiten seien bis auf eine bis zum Zeitpunkt der Abgabe durch die APL- Kommission an den Fakultätsrat am 12.06.2015 in den jeweiligen Datenbanken nicht erschienen gewesen. Die Auswahl der Bewertungskriterien und Datenbanken sei nicht willkürlich erfolgt, sondern hätte sich an den im nationalen und internationalen Bereich anerkannten und gebräuchlichen wissenschaftlichen Standards orientiert. Diese würden gleichermaßen für andere Privatdozenten und auch für die Habilitation an der Antragsgegnerin herangezogen. Die von der Antragsgegnerin gewählten Datenbanken „I...“ und „P...“ seien im Übrigen die international unumstritten größten und anerkanntesten wissenschaftlichen Datenbanken.

Die Bewertung habe den ermessensbindenden Verwaltungsrichtlinien entsprochen. Die Beschlüsse und die Empfehlung über die Nichtfortführung des Verfahrens seien auch nicht durch den Vorsitzenden der APL-Kommission allein getroffen worden, sondern durch die APL-Kommission im Wege von Kollegialentscheidungen. Eine Voreingenommenheit der Bewertung sei nicht zu erkennen, insbesondere sei die Qualifikation des Vorsitzenden sowie auch der übrigen Mitglieder der APL-Kommission durch den hohen Erfahrungsschatz für die Prüfung von APL-Anträgen aus der Medizinischen Fakultät, auch aus dem Bereich P... ... gegeben gewesen. Der Hinweis darauf, dass die Gesamtheit der Korrespondenzadressen nicht an der Antragsgegnerin beheimatet sei, solle lediglich zeigen, dass keine besondere Verbundenheit zur Antragsgegnerin erkennbar sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist

1. der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung über die Gründe der Beschlussfassung der Medizinischen Fakultät, dass die Voraussetzungen für die Weiterführung des APL-Verfahrens nicht vorlägen, weil der Antragsteller die geforderten wissenschaftlichen Leistungen nicht erbracht habe;

2. der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller Einsicht in die gesamte über ihn geführte Personal- und APL-Akte zu geben und eine „Vollständigkeitserklärung“ über die vorgelegten Akten abzugeben;

3. der Antrag auf vorläufige Aufhebung der Entscheidungen der APL-Kommission vom ....12.2014 und des Fakultätsrats vom ....07.2015 der Antragsgegnerin, das APL-Verfahren des Antragstellers einzustellen, und auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, über die Eröffnung des APL-Verfahrens unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig neu zu entscheiden.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu regelnden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Ein Anordnungsgrund liegt dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Bei einer Regelungsanordnung muss glaubhaft gemacht werden, dass die begehrte Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Nachteil muss sich zum einen unmittelbar auf das Rechtsverhältnis beziehen und er muss zum anderen wesentlich sein. Ein wesentlicher Nachteil sind vor allem die Gefahr der Vereitelung von Rechten des Antragstellers sowie ferner sonstige wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht in einem Hauptsacheprozess erstreiten müsste (BayVGH, B.v. 12.8.2015 - 3 CE 15.570 - Rn. 3).

1. Der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung hat keinen Erfolg.

1.1. Der Antrag ist zulässig.

Den Bestimmtheitsanforderungen wurde Genüge getan. Der Antragsteller hat einen konkreten Antrag gestellt. Die Antragsgegnerin begründete die Einstellung des APL- Verfahrens damit, dass der Antragsteller nicht die geforderten wissenschaftlichen Leistungen nachgewiesen hätte. Über diese Auskunft hinaus, begehrt der Antragsteller eine detaillierte Darlegung der Ermittlung dieses Ergebnisses. Dies geht bereits aus dem Wortlaut seines Antrags hervor. In der Antragsbegründung wird dies weiter ausgeführt, insbesondere durch das einbezogene Schreiben vom ....11.2015, indem es dem Antragsteller um die Herleitung des Ergebnisses geht (z. B. inwieweit auf die besondere Situation des Faches P... ... eingegangen wurde oder ob allein nach Impact-Faktoren bewertet wurde). Es geht ihm um die Kenntnis der Entscheidungsprozesse, die die Antragsgegnerin durch die APL-Kommission in mehreren Sitzungen zwischen dem ....03. 2014 und dem ....06.2015 getroffen hat.

Der Aussetzungsantrag des Antragstellers vom ....04.2015 steht seinem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen. Denn durch den Antrag auf Auskunft möchte er sich Informationen über den Verfahrensablauf verschaffen und den Sachverhalt klären, um auf der Grundlage dieser Informationen das APL-Verfahren effektiver weiterbetreiben zu können.

Auch die Möglichkeit, Akteneinsicht in die Verfahrensakte und die Verwaltungsakte zum APL- Verfahren zu nehmen, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Denn das Begehren des Antragstellers geht über eine bloße Akteneinsicht hinaus. Er fordert spezielle Ausführungen der Antragsgegnerin zum Verfahrensablauf, die aus seiner Sicht weitreichender sind als die in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen Dokumente.

1.2. Der Antrag auf Auskunft ist unbegründet.

Dabei kann offenbleiben, ob ein Anordnungsgrund vorliegt.

Jedenfalls fehlt es für den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Auskunft zu erteilen, an einem Anordnungsanspruch.

Die Antragsgegnerin hat bereits in zumutbarem Umfang Auskunft gegeben. In ihren Schreiben vom ....09.2015, ....11.2015 und ....12.2015 teilte sie die nicht nachgewiesenen wissenschaftlichen Leistungen als Grund für das nicht fortgeführte APL- Verfahren mit. Der Entscheidungsprozess, wie das Ergebnis für die mangelnde wissenschaftliche Betätigung gefunden wurde, wird in diesen Schreiben zwar nicht genannt. Dies spielt jedoch keine Rolle.

Entscheidend ist vielmehr, dass der Entscheidung ein Prüfungsprozess zugrunde lag. Der Fakultätsrat stützt sein Ergebnis auf eine Empfehlung der APL-Kommission, der wiederum eine wissenschaftliche Analyse des Publikationswerkes des Antragstellers zugrunde lag. Insgesamt kam die Antragsgegnerin nach Beratungen in vier Sitzungen ihrer Gremien am ....03.2014, ....07.2014, ....12.2014 sowie am ....06.2015 zu ihrer Entscheidung. Über diesen rein verwaltungsinternen Prozess ist ein APL-Anwärter nicht zwingend zu informieren.

Jedenfalls seit der Mitteilung der Antragsgegnerin vom ....01.2016 über die Einbindung der APL-Kommission in die Entscheidungsfindung des Fakultätsrats, ist auch dem Antragsteller der Ablauf des APL-Verfahrens bekannt. Durch die Einbeziehung des gesamten Beurteilungsvorgangs in das Antragsverfahren, insbesondere der wissenschaftlichen Analyse des Publikationswerkes des Antragstellers vom ....07.2014, kann sich der Antragsteller ein umfassendes Bild über die fehlende Voraussetzung der wissenschaftlichen Leistungen machen.

Ein weitergehender Auskunftsanspruch, insbesondere auf die tiefergehende Darlegung, warum das Kriterium der wissenschaftlichen Leistungen nicht erfüllt sei, besteht nicht. Es existiert kein allgemeiner Anspruch des Bürgers auf Erteilung von Auskünften durch die Behörden, soweit nicht spezielle Vorschriften einen Auskunftsanspruch vorsehen (BVerwG U. v. 23.6.1982 - 1 C 222/79). Zwar ergibt sich aus Art. 25 Satz 2 BayVwVfG die Verpflichtung der Antragsgegnerin, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten zu erteilen. Diese beinhaltet aber nicht die allgemeine Verpflichtung der Antragsgegnerin, auf jede Anfrage des Antragstellers eine entsprechende Auskunft zu erteilen.

2. Der Antrag auf Einsicht in die vollständige Personal- und APL-Akte sowie auf Abgabe einer Vollständigkeitserklärung ist unzulässig.

2.1. Dem Akteneinsichtsantrag fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis.

Der Antrag auf Einsicht in die APL-Akte hat sich erledigt. Der Antragsteller hatte mit Schreiben vom ....12.2015 die Antragsgegnerin um Akteneinsicht in sein APL-Verfahren bis spätestens 31.01.2016 gebeten. Im Zuge des am ....12.2015 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der erst mit Schriftsatz vom ....02.2016 auf Akteneinsicht erweitert wurde, hat die Antragsgegnerin den Verwaltungsvorgang mit ihrem Schriftsatz vom ....01.2016, eingegangen am 02.02.2016, dem Gericht vorgelegt.

Da aus dem Akt nicht ersichtlich wurde, ob dem ersten Akteneinsichtnahmegesuch des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der Zeit vom 09.-16.02.2016 in einem ... Gericht nachgekommen worden war, bot das Gericht dem Antragsteller mit Schreiben vom 23.03.2016 ausdrücklich erneut die Akteneinsicht an. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat im April 2016 Einsicht in den gesamten, dem Gericht vorliegenden Vorgang der Az. M 3 E 15.5787 und Az. M 3 K 16.301 mitsamt des zugrundeliegenden Verwaltungsvorgangs genommen. Der Verwaltungsvorgang umfasst das streitgegenständliche APL-Verfahren. Dem verwaltungsgerichtlichen Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO, wonach die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen können, wurde damit entsprochen, so dass Erledigung eingetreten ist. Der Antragsteller stellt in seinem Schriftsatz vom ....05.2016 selbst fest, dass er Akteneinsicht genommen habe. Weshalb mit dieser Akteneinsicht dem diesbezüglichen Antrag nicht nachgekommen wäre, wurde nicht dargelegt.

Der Einwand des Antragstellers, die Verfahrensakte sei nicht vollständig oder von der Antragsgegnerin „bearbeitet“ worden, so dass deshalb dem Anspruch auf Einsicht in die - vollständige - Akte nicht genügt worden wäre, ist jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen, überschlägigen Überprüfung nicht begründet. Gemäß § 99 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, warum der von der Antragsgegnerin vorgelegte Verwaltungsvorgang manipuliert sein sollte. Dass es sich bei den dem Verwaltungsvorgang zugrundeliegenden Protokollen um Kopien handelt, ist dem Umstand geschuldet, dass die APL-Kommission in ihren Sitzungen in der Regel nicht nur ein Verfahren behandelt, sondern mehrere APL-Verfahren verschiedener Personen zu prüfen hat. Aus Datenschutzgründen waren die Besprechungspunkte, die nicht das Verfahren des Antragstellers betrafen, zu entfernen. Das Abdecken und Kopieren des Vorgangs war dazu geeignet und erforderlich und verletzt nicht das Recht des Antragstellers auf Einsichtnahme. Ebenso berührt eine möglicherweise veränderte Aktenfolge nicht das Recht des Antragstellers auf Akteneinsicht. Solange alle ihn betreffenden Unterlagen enthalten sind, kann er sich ein umfassendes Bild über die Entscheidungsprozesse machen. Es besteht daher von Seiten des Gerichts kein Anlass, die Antragsgegnerin zu einer Vervollständigung des Verwaltungsvorgangs aufzufordern oder zu verpflichten.

Dem Vortrag, dass das vorhergehende Verfahren auf Bestellung des Antragstellers zum außerplanmäßigen Professor aus den Jahren 2008 bis 2011 in das streitgegenständliche Verfahren einbezogen werden müsste und daher auch Teil der streitgegenständlichen Verfahrensakte sein müsste, kann nicht gefolgt werden. Gemäß Art. 29 BayVwVfG hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Das o.g. damalige Verfahren wurde mit rechtskräftiger Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. vom 14.11.2011, Az. 7 ZB 11.1686) abgeschlossen. Das nun zur Entscheidung anstehende Verfahren beruht allein auf dem am ....07.2013 neu gestellten Antrag des Antragstellers an der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin und hat ein neues APL-Verfahren in Gang gesetzt. Das vorangegangene APL-Verfahren ist dafür nicht heranzuziehen.

Auch für den Antrag auf Einsichtnahme in die Personalakte fehlt dem Antragsteller das Rechtschutzbedürfnis. Mit Schreiben vom ....01.2016 hat die Antragsgegnerin dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausdrücklich angeboten, in die Personalakte, die das frühere Beschäftigungsverhältnis des Antragstellers betrifft, Einsicht zu nehmen. Ob hiervon Gebrauch gemacht wurde ist dem Gericht nicht bekannt, letztendlich aber ohne Belang, da der Antragsteller jedenfalls nicht daran gehindert wurde, Einsicht zu nehmen und somit kein Bedürfnis für gerichtliche Hilfe besteht.

2.2. Der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung ist nicht statthaft. Die rechtswidrige Verweigerung oder unzureichende Gewährung von Akteneinsicht kann gem. § 44a VwGO grds. nicht selbstständig mit einem Rechtsmittel durch den Verfahrensbeteiligten angegriffen werden (vgl. dazu z. B. bereits BVerwG, U. vom 12. April 1978 - VIII C 7.77 -, juris). Sofern die Akteneinsicht ohne ausreichenden Grund verweigert worden wäre, worunter auch der Fall zu zählen wäre, dass die Behörde die Akte nur unvollständig oder verfälscht vorgelegt hätte, so läge ein Verfahrensfehler vor, der im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung zu berücksichtigen wäre, also bei der Überprüfung des Ausgangs des APL-Verfahrens.

3. Der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, vorläufig unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Eröffnung des Verfahrens zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor neu zu entscheiden, hat ebenfalls keinen Erfolg.

Ungeachtet der Bedenken in Bezug auf das Rechtsschutzbedürfnis (in Hinblick auf die vom Antragsteller selbst beantragte Aussetzung des Verfahrens und der Frage, ob eine „vorläufige Eröffnung des APL-Verfahrens“ überhaupt Sinn macht), ist der Antrag jedenfalls unbegründet.

Der Antragsteller kann hier keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Ein Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, über die Eröffnung des APL-Verfahrens neu zu entscheiden, lässt sich aus Art. 29 Abs. 1 BayHSchPG nicht ableiten. Hierin heißt es: „Auf Antrag des Fakultätsrats kann der Präsident oder die Präsidentin Privatdozenten und Privatdozentinnen nach mindestens sechsjähriger Tätigkeit als Hochschullehrer oder Hochschullehrerin, die überwiegend an der betreffenden Hochschule erbracht worden sein soll, zum außerplanmäßigen Professor oder zur außerplanmäßigen Professorin bestellen, wenn nicht die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 30 vorliegen.“

Dem Einwand des Antragstellers, der Beschluss über die Nichteröffnung des APL-Verfahrens sei verfahrensfehlerhaft, kann das Gericht zumindest bei der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht folgen. Wie bereits dargelegt (s. unter 1.2) wurde die Mitteilung über die Einstellung des APL-Verfahrens hinreichend begründet. Diese Entscheidung ist Gegenstand des bei Gericht anhängigen Klageverfahrens mit dem Az. M 3 K 16.301 und wird im Rahmen dieses Verfahrens überprüft werden. Selbst wenn man wie der Antragsteller davon ausginge, dass die fehlende Information über den Entscheidungsprozess - also in erster Linie die wissenschaftliche Analyse vom ....07.2014 und den zusammenfassenden Bericht vom ....07.2015 - zu einem Verfahrensfehler führen würde, so wäre dieser doch nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG durch die mögliche Einsicht in die Verfahrensakte und den Vortrag der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom....01.2016 geheilt worden. Auch die Beschlussfassung der APL-Kommission und des Fakultätsrats lassen keinen offensichtlichen Verfahrensfehler erkennen. Eine Begründungspflicht jedes einzelnen Mitglieds der vorgenannten Gremien ist aus dem Gesetz nicht ersichtlich. Sowohl bei der Entscheidung der APL-Kommission als auch bei der Entscheidung des Fakultätsrats handelt es sich um Kollegialentscheidungen bei denen die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen entscheidet (Art. 13 Abs. 1 S. 1, 41 Abs. 1 S. 2 BayHSchG i. V. m. § 69 Abs. 7 S. 1 Grundordnung der Antragsgegnerin vom 15.06.2007). Das Protokoll der Sitzung der APL-Kommission vom ....12.2014 belegt, dass sich die Mehrheit der Kommissionsmitglieder für die ablehnende Empfehlung zur APL-Bestellung entschieden hatte. Der Fakultätsrat hatte in seiner Sitzung vom ....07.2015 einstimmig die Einstellung des APL-Verfahrens beschlossen. Zweifel am Mehrheitserfordernis sind daher nicht ersichtlich.

Die in dem vom Antragsteller angeführten Urteil (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, U. vom 08.09.2005 - 14 A 3934/03 -, juris) dargestellte Begründungspflicht einer ablehnenden Entscheidung in einem Habilitationsverfahren trifft auf das vorliegende APL-Verfahren schon deshalb nicht zu, weil die dort konstatierte Begründungspflicht nur die Mitglieder trifft, die gegen die Gutachtermehrheit stimmte. Außerdem betraf die dargestellte Begründungspflicht eine Entscheidung über ein Habilitationsverfahren, dessen Anforderungen nicht auf das wesensverschiedene APL-Verfahren übertragen werden können. Das Gericht teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Entscheidung nach Art. 29 Abs. 1 S. 1 BayHochSchPG mehr personalrechtlicher als prüfungsrechtlicher Natur ist. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 BayHochSchPG verleiht dem Bestellten die Befugnis, die Bezeichnung „Professor“ als akademische Würde zu führen; die Rechtsstellung als Privatdozent bleibt gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayHochSchPG dagegen von der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor unberührt. Daher spricht auch das in Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG i. V. m. § 69 Abs. 8 der Grundordnung (a.a.O) geregelte Erfordernis der geheimen Abstimmung in Personalangelegenheiten gegen eine Begründungspflicht.

Ebenso ist kein offensichtlicher Ermessensfehlgebrauch bei der Entscheidung der Antragsgegnerin ersichtlich. Das stete Erbringen hinreichender wissenschaftlicher Forschungsleistungen und derer Veröffentlichung in der Fachliteratur als Voraussetzung zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor zu machen, ist sachgerecht und zulässig. Da die Antragsgegnerin für die Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen die beiden für den Fachbereich gängigsten Datenbanken verwendeten, kann hier keine willkürliche Beschränkung des Beurteilungsspielraums erkannt werden.

Art. 29 Abs. 1 S. 1 BayHochSchPG eröffnet dem Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule, sowie auch bereits dem den Antrag stellenden Fakultätsrat eine Ermessensentscheidung. Gemäß Art. 22 BayVwVfG entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren (Art. 9 BayVwVfG) durchführt, sofern sie nicht aufgrund von Rechtsvorschriften z. B. auf Antrag tätig werden muss. Der Verpflichtungsantrag des Antragstellers löst keine Verpflichtung der Antragsgegnerin gemäß Art. 22 Satz 2 Nr. 1 BayVwVfG zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens aus. Denn Art. 29 Abs. 1 S. 1 BayHSchPG sieht nicht die Möglichkeit des Privatdozenten vor, selbst die Bestellung zum außerplanmäßigen Professor zu beantragen. Ebenso konnte auch der „Antrag“ des Antragstellers vom ....11.2013 lediglich als Anregung verstanden werden.

Es bleibt damit bei der Ermessensentscheidung der Hochschule. Im Übrigen ist das in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG genannte Antragsrecht des Fakultätsrats nicht als Antrag im Sinne des Art. 22 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG zu verstehen (BayVGH, B. v. 14.11.2011 - 7 ZB 11.1686, Rn. 10), sondern lediglich als verwaltungsinterne Verfahrenshandlung. Ebenso kommt der APL-Kommission im Verfahrensablauf lediglich vorbereitende und beratende Funktion zu. Der Einwand des Antragstellers, dass dem Protokoll der APL-Kommission nicht das Abstimmungsergebnis zu entnehmen sei, ist daher nicht stichhaltig. Ein Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung (Ermessensreduzierung auf Null) ist nicht erkennbar.

Die Anträge waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 Nr. 1.5, Nr. 18.1. Das Gericht hat davon abgesehen, den Streitwert zu erhöhen, da es sich um einen einzigen Komplex handelt.

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Tenor

1. Der Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. September 2008 - 3 Bf 241/04.Z - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. April 2004 - 15 K 3849/03 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 sowie Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

2. Das Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes ist des Weiteren dadurch verletzt, dass es das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in dem Verfahren 3 Bf 241/04.Z unterlassen hat, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung in angemessener Zeit zu entscheiden.

3. Der Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. September 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

5. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

6. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen, welche die Ablehnung seines Habilitationsantrags für das Forschungsgebiet "biologische Psychiatrie" bestätigen.

I.

2

1. Der 1946 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger. Er hat im Fachbereich Chemie promoviert und ist seit 1975 zunächst als Wissenschaftlicher Assistent, seit 1988 als Akademischer Rat in der Psychiatrischen Klinik des Universitätskrankenhauses H… beschäftigt.

3

a) Am 10. April 1989 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zur Habilitation am Fachbereich Medizin. Dem Antrag fügte er eine Habilitationsschrift mit dem Thema "Ansatzpunkte einer biochemischen Psychiatrie", sieben publizierte wissenschaftliche Arbeiten sowie zwei unveröffentlichte Arbeiten bei. Nach Zulassung des Klägers zur Habilitation beschloss der aus sieben Mitgliedern bestehende Habilitationsausschuss, drei externe Gutachten einzuholen, die sich jeweils mit den biochemischen, psychiatrischen und wissenschaftstheoretischen Aspekten der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schrift befassen sollten.

4

Die Gutachten ergaben unterschiedliche Bewertungen. Der Gutachter Prof. Dr. H…, der vor allem den biochemischen Teil prüfen sollte, kam zu dem Ergebnis, die Habilitationsschrift könne mit großen Einschränkungen zur Annahme empfohlen werden, wobei er die vom Beschwerdeführer zu beseitigenden Kritikpunkte in einer Anlage auflistete. Der psychiatrische Gutachter, Prof. Dr. H…, gelangte zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer zumindest momentan noch nicht in der Lage sei, den Stoff überzeugend zu bewältigen. Dabei setzte sich der Gutachter mit der Habilitationsschrift des Beschwerdeführers lediglich auf etwas mehr als einer drittel Seite seiner Stellungnahme auseinander, wobei er sich insbesondere gegen die "pauschale" Kritik des Beschwerdeführers an der biologisch-psychiatrischen Forschung der vergangenen Jahrzehnte wandte. Der dritte Gutachter Prof. Dr. T…, der primär die wissenschaftstheoretischen Aspekte zu beurteilen hatte, kam "ohne jeden Vorbehalt" zu der Empfehlung, die Arbeit des Beschwerdeführers als Habilitationsleistung anzuerkennen.

5

b) Nach mehreren Beratungen lehnte der Habilitationsausschuss den Habilitationsantrag des Beschwerdeführers mit 6 zu 1 Stimmen ab. Nachdem über seinen Widerspruch innerhalb von nahezu einem Jahr nicht entschieden wurde, erhob der Beschwerdeführer am 15. März 1993 Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg, die - nach zwischenzeitlichem Ergehen eines Widerspruchsbescheids - mit Urteil vom 24. November 1993 abgewiesen wurde. Auf die Berufung des Beschwerdeführers hob das Hamburgische Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und verpflichtete die Universität zur Neubescheidung des Beschwerdeführers (Urteil vom 10. April 1995). Das Oberverwaltungsgericht stellte entscheidend darauf ab, dass das von Prof. Dr. H… (Psychiatrie) erstellte Gutachten nicht den an ein Habilitationsgutachten zu stellenden Anforderungen genüge. Darüber hinaus sei der Ausschuss bei seiner Bewertung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, da er das Gutachten von Prof. Dr. H… zum biochemischen Aspekt als "eindeutig negativ" bewertet habe. Weiterhin sei die Entscheidung des Ausschusses fehlerhaft, weil es an einer nachvollziehbaren substantiierten Begründung für das Abweichen vom positiven Gutachten von Prof. Dr. T… (Wissenschaftstheorie) fehle.

6

2. Im Dezember 1995 beschloss der Fachbereichsrat, das Habilitationsverfahren ohne Einsetzung eines neuen Habilitationsausschusses, das heißt bis auf zwei Mitglieder in alter Besetzung fortzusetzen. Der Ausschuss beschloss, Prof. Dr. H… (Psychiatrie) solle eine ausführliche Ergänzung seines Gutachtens vorlegen, ein weiteres auswärtiges Gutachten sei wegen des eigenen Sachverstands nicht notwendig.

7

a) Das hierauf im September 1996 von Prof. Dr. H… vorgelegte ergänzende Gutachten kam wiederum zu dem Ergebnis, dass die Habilitationsleistung des Beschwerdeführers nicht ausreichend sei. Der Gutachter ging hierbei davon aus, dass Kern der Habilitationsschrift die Psychiatrie sei und vertrat die Auffassung, dass bei der Entscheidung über die Habilitation dem Gutachten von Psychiatern das größte Gewicht zugemessen werden müsse. Aus seiner ausschließlich psychiatrisch begründeten Sicht gelangte der Gutachter wiederum zu einem für den Beschwerdeführer negativen Ergebnis.

8

b) Mit Bescheid vom 19. Juni 1997 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag auf Habilitation mit 5 zu 2 Stimmen erneut abgelehnt worden sei. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch und nach viermonatiger Untätigkeit Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Dezember 1998 nach Ergehen eines Widerspruchsbescheids abgewiesen. In der Entscheidung hieß es, dass zwar erhebliche Zweifel an der Verwertbarkeit auch des neuen von Prof. Dr. H… erstellten Gutachtens bestünden. Allerdings sei das Gutachten für die Entscheidung des Habilitationsausschusses nicht kausal geworden, da dieser aufgrund eigener Sachkunde seiner Mitglieder eine Gesamtbeurteilung der Arbeit des Beschwerdeführers vorgenommen habe. Mit Beschluss vom 31. Januar 2001 ließ das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Berufung zu, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestünden. Sei das Gutachten H…, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, nicht verwertbar, würde das Habilitationsverfahren an einem Fehler leiden, der zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen könnte.

9

c) Am 5. April 2001 schlossen die Beteiligten im Rahmen eines Erörterungstermins vor dem Oberverwaltungsgericht, an dem auch der Vorsitzende des Habilitationsausschusses teilnahm, zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich. Danach sollte ein weiteres Gutachten eingeholt werden, dem - so wörtlich - "nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten maßgeblicher Einfluss auf die weitere unter Einbeziehung dieses Gutachtens zu erfolgende Entscheidung des Habilitationsausschusses" zukommen sollte. Als Gutachter sollte … Prof. Dr. E…, …, gewonnen werden. Der Auftrag sollte mit einem Anschreiben versehen werden, in welchem auf die wissenschaftstheoretische und interdisziplinäre Ausrichtung der Habilitationsschrift hingewiesen werden sollte. Dem Gutachter sollte dem Vergleich zufolge weiter in Umrissen mitgeteilt werden, welchen Gang das bisherige Verfahren genommen habe, dass bereits Gerichtsentscheidungen vorlägen und verschiedene Stellungnahmen und Gutachten mit kontroversen Einschätzungen eingeholt worden seien.

10

d) Am 28. Juni 2001 traf sich der Habilitationsausschuss in Anwesenheit der Rechtsvertreterin der beklagten Universität. Diese berichtete über den abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich, der im Ausschuss auf erhebliche Kritik stieß. Die meisten Mitglieder vertraten die Ansicht, dass mit der Bestimmung des maßgeblichen Einflusses des Gutachtens von Prof. Dr. E… ihre Prüfertätigkeit in unrechtmäßiger Weise beeinträchtigt sei. Einige Kommissionsmitglieder drohten zunächst mit ihrem Austritt. Nach mehreren weiteren Sitzungen einigte sich der Ausschuss darauf, Prof. Dr. E… - wie im gerichtlichen Vergleich vorgesehen - um die Erstattung eines Gutachtens zu bitten. Der Ausschussvorsitzende entwarf daraufhin ein auf den 14. November 2001 datiertes Anschreiben an den Gutachter. Darin heißt es unter anderem, die erbetene Begutachtung solle in der seit zehn Jahren auch gerichtlich geführten Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Medizinischen Fakultät der Universität Hamburg "insbesondere helfen, durch eine abgewogene Stellungnahme eines 'Elder Statesman in der Wissenschaft' ein faires Prüfungsurteil noch weiter zu untermauern". Im vorletzten Absatz des Schreibens heißt es, zu keinem Zeitpunkt sei in den rechtlichen Auseinandersetzungen die Ernsthaftigkeit, Sorgfalt und Abgewogenheit in Diskussion und Urteilsfindung der Habilitationskommission angezweifelt worden. Schließlich hätten das Oberverwaltungsgericht sowie der Antragsteller selbst der Habilitationskommission das Vertrauen ausgesprochen.

11

Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses fuhr mit sämtlichen Unterlagen nach G… und überließ Prof. Dr. E… dort die vom Beschwerdeführer eingereichte Habilitationsschrift sowie die sieben eingereichten weiteren Publikationen.

12

e) Mit Datum vom 5. Februar 2002 legte Prof. Dr. E… eine drei Seiten umfassende "Gutachterliche Stellungnahme" zur Habilitationsschrift des Beschwerdeführers vor. Eingangs führt der Gutachter aus, es sei "evident", dass er aufgrund seines wissenschaftlichen Hintergrunds nicht in der Lage sei, zu medizinischen Fragestellungen oder zur Interpretation von Daten im Kontext einer "Biochemie in der Psychiatrie" Stellung zu nehmen. Gern komme er aber der Bitte nach, "zum wissenschafts-theoretischen Teil der Arbeit, also zu ihrem wissenschaftlichen Duktus, der Logik der Datensammlung und der inneren wissenschaftlichen Schlüssigkeit, einschließlich Diskussion und Perspektive", seine Auffassung zu äußern. Die Arbeit berühre ein wichtiges Thema in der Wissenschaft, den Umgang mit wissenschaftlichen Daten und ihre Einordnung in den Stand der Wissenschaft, das Bemühen um wissenschaftliche Genauigkeit, um Berücksichtigung der Literatur und schließlich der Synthese der genannten Punkte. Sie sei flüssig und interessant geschrieben und gebe eine übersichtliche Zusammenschau der Argumente. Sie zeige eine kritische Einstellung zu Thesen, Stand und Interpretation von Daten in der biochemischen Psychiatrie. Aus seiner Erfahrung mit sehr vielen Habilitationen eigener Mitarbeiter sowie als Gutachter in anderen Habilitationsverfahren erfülle die Arbeit jedoch nicht den Anspruch an eine Habilitationsschrift. Solide neue Daten, die zu neuen Hypothesen führten und alte Hypothesen widerlegten, würden im Ergebnisteil nicht dargestellt, neue wegweisende Experimente nicht aufgezeigt und durchgeführt. Der experimentelle Teil der Arbeit sei nicht überzeugend und entspreche nicht dem Niveau, das man bereits bei einer Promotion voraussetze. Von einer Habilitationsschrift sei zu erwarten, dass sie überkommene Hypothesen relativiere und zusätzlich ein neues Forschungsfeld eröffne, mithin eine neue Tür zum Verständnis eines wissenschaftlichen Problems aufstoße und zu neuer wissenschaftlicher Arbeit anrege. Dies fehle der Arbeit. Sie bleibe in der Deskription und Kritik der bestehenden Zustände hängen und zeige keine neuen Möglichkeiten auf. Hypothesen zur Lösung des wissenschaftlichen Problems würden nicht aufgestellt.

13

f) Nach ausführlicher Diskussion lehnte daraufhin die Habilitationskommission die Habilitierung des Beschwerdeführers erneut, wie es im Sitzungsprotokoll vom 14. Mai 2002 heißt, "nach maßgeblicher Berücksichtigung des Gutachtens E…" mit 6 zu 1 Stimmen ab. Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 teilte der Vorsitzende der Kommission dem Beschwerdeführer unter Beifügung des Ausschussvotums sowie des Gutachtens von Prof. Dr. E… dieses Ergebnis mit und eröffnete ihm die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme. Der Beschwerdeführer machte verschiedene Einwendungen gegen das Gutachten geltend. Vor allem bemängelte er, dass der Gutachter lediglich die Habilitationsschrift zur Kenntnis genommen habe. Die von Prof. Dr. E… geforderten Leistungen, insbesondere zu neurobiologischen und biochemischen Aspekten, habe er bereits mehrfach erbracht, was sich aus den weiteren von ihm vorgelegten Publikationen ergebe. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002, dem Beschwerdeführer zugestellt am 19. Februar 2003, teilte der Ausschussvorsitzende mit, dass es auch unter Berücksichtigung der Einwendungen bei der ablehnenden Entscheidung vom 3. Juni 2002 bleibe.

14

3. Mit Schreiben vom 27. Februar 2003 legte der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Habilitationsausschusses Widerspruch ein und erhob am 5. September 2003 Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 21. April 2004 ab.

15

a) Der vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht am 5. April 2001 geschlossene Vergleich, wonach ein Gutachten von Prof. Dr. E… einzuholen sei, dem "maßgeblicher Einfluss" auf die Entscheidung des Habilitationsausschusses zukommen sollte, sei im Ergebnis wirksam zustande gekommen. Allerdings bestünden durchgreifende Bedenken gegen das wirksame Zustandekommen des Vergleichs in dem Erörterungstermin vor dem Oberverwaltungsgericht. Denn der Vergleich habe in unzulässiger Weise in Rechte der am Vergleichsschluss nicht beteiligten Mitglieder des Habilitationsausschusses aus Art. 5 Abs. 3 GG eingegriffen. Der Notwendigkeit, den Habilitationsausschuss am Vergleichsschluss zu beteiligen, sei auch nicht damit Genüge getan worden, dass dessen Vorsitzender in der Verhandlung anwesend gewesen sei und am Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt habe.

16

Allerdings sei der zunächst unwirksame Vergleichsschluss nachträglich wirksam geworden. In seinen Sitzungen vom 19. Juli 2001 und 4. Oktober 2001 habe sich der Habilitationsausschuss eingehend und kritisch mit der infolge des Vergleichsschlusses angesonnenen Verpflichtung zur Einholung eines "maßgeblichen Drittgutachtens" befasst. Nachdem die Ausschussmitglieder zunächst mehrheitlich zu einer Ablehnung tendiert hätten, hätten sie in der Sitzung vom 4. Oktober 2001 das durch den Vergleich geregelte Vorgehen ausdrücklich gebilligt. Damit sei der Vergleich nachträglich durch Zustimmung der anderen Mitglieder des Habilitationsausschusses wirksam geworden.

17

b) Der Vergleich sei auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durchgeführt worden. Das von dem Ausschussvorsitzenden verfasste Anschreiben an den Gutachter Prof. Dr. E… sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht geeignet, den Gutachter befangen zu machen. Es sei dem Beschwerdeführer zwar zuzugeben, dass der letzte Absatz jenes Anschreibens nicht seiner verständlichen Sichtweise und auch nicht seiner kritischen Bewertung der Arbeit des Habilitationsausschusses entspreche. Wenn der Ausschussvorsitzende dort ausdrücklich erwähne, das Oberverwaltungsgericht habe einvernehmlich mit dem Beschwerdeführer der Habilitationskommission "das Vertrauen ausgesprochen", so sei dies objektiv nicht zutreffend. Doch komme hierin keine Befangenheit des Ausschussvorsitzenden zum Ausdruck. Es sei verständlich und berechtigt, dass der Ausschussvorsitzende so vorgegangen sei.

18

c) Ohne Erfolg rüge der Beschwerdeführer auch, dass Prof. Dr. E… das für das Gutachten erforderliche Material unvollständig oder selektiv übermittelt worden sei. Dem Gutachter habe mit der Habilitationsschrift der eigentliche Gegenstand seiner Begutachtung unzweifelhaft vorgelegen.

19

d) Das Gutachten von Prof. Dr. E… entspreche auch den von Rechts wegen zu stellenden Anforderungen an ein sachkundiges Gutachten im Habilitationsverfahren. Zwar sei der Gutachter nicht im eigentlichen Fachgebiet der Habilitationsschrift fachlich ausgewiesen. Doch sei dies unschädlich, da er sich nach dem geschlossenen Vergleich gutachtlich nicht zu im engeren Sinne fachlichen Aspekten der vorgelegten Schrift äußern sollte, sondern zum methodischen und wissenschaftstheoretischen Gehalt der Arbeit. Dies begründe seine Sachkunde im Rechtssinne. Der Gutachter sei auch von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen und habe allgemein gültige Bewertungsgrundsätze beachtet. Das ablehnende Ergebnis sei knapp aber schlüssig begründet. Dabei vermöge das Gericht, wie es wörtlich ausführt, in der "gelegentlich apodiktisch anmutenden Prägnanz der Feststellungen des Gutachters" keinen rechtlichen Mangel zu erkennen. Die Knappheit der Feststellungen rechtfertige sich bereits "durch die überragende Kompetenz des Gutachters namentlich auch in wissenschaftstheoretischer Hinsicht und seine enorme Erfahrung, die er im Laufe seiner außergewöhnlich erfolgreichen wissenschaftlichen Karriere bei der Betreuung und Bewertung zahlreicher Habilitationsarbeiten" gesammelt habe.

20

4. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2004 stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Zulassung der Berufung und begründete diesen mit weiterem Schriftsatz vom 9. August 2004, der am 11. August 2004 beim Oberverwaltungsgericht einging.

21

a) Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2005 bat der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers erstmals um Förderung des Verfahrens und Mitteilung, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mit richterlicher Verfügung vom 8. Dezember 2005 mitgeteilt, dass ein konkreter Termin für die Entscheidung über seinen Zulassungsantrag nicht mitgeteilt werden könne. Beim Berufungssenat seien noch etliche ältere Zulassungsverfahren und insbesondere zahlreiche vorrangig zu bearbeitende Eilverfahren anhängig.

22

b) Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2007 wies der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers darauf hin, dass nunmehr weitere zwei Jahre vergangen seien, ohne dass eine Entscheidung des Gerichts absehbar sei. Ein weiteres Abwarten sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten. Mit richterlicher Verfügung vom 27. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass noch immer etliche Verfahren auf Berufungszulassung beim Senat anhängig seien und die Belastung mit Eilverfahren weiterhin hoch sei. Der Senat werde sich bemühen, im folgenden Jahr über den Zulassungsantrag zu entscheiden.

23

5. Mit Beschluss vom 5. September 2008 lehnte das Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ließen sich den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Das Recht des Beschwerdeführers auf sachkundige Leistungsbewertung sei nicht verletzt. Den Mitgliedern des Habilitationsausschusses stehe bei der Bewertung der Habilitationsprüfung wie bei anderen Prüfungen auch ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Bewertungsspielraum zu.

24

a) Von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung könne selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn der Vergleich vom 5. April 2001 deshalb nicht wirksam zustande gekommen sein sollte, weil einzelne Mitglieder des Habilitationsausschusses an dem Vergleichsabschluss nicht beteiligt gewesen seien. Denn der Habilitationsausschuss habe seine Entscheidung vom 3. Juni 1997 auch noch während des anhängigen Klageverfahrens jederzeit überdenken und unabhängig von dem Vergleich ein weiteres Gutachten einholen und eine erneute Entscheidung treffen dürfen.

25

b) Auch seien ernstliche Zweifel nicht dargetan, soweit die Durchführung des Vergleichs gerügt werde. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Vorsitzende des Habilitationsausschusses das Verfahren mit dem Ziel seiner Benachteiligung manipuliert habe, indem er dem Gutachter Prof. Dr. E… bewusst Falschbehauptungen mitgeteilt habe, gebe es keine Grundlage.

26

c) Dass Prof. Dr. E… in seinem Gutachten darauf hinweise, er sei aufgrund seines wissenschaftlichen Hintergrunds nicht in der Lage, zu medizinischen Fragestellungen oder zur Interpretation von Daten im Kontext einer "Biochemie der Psychiatrie" Stellung zu nehmen, führe nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens. Da das Begutachtungsverfahren insgesamt die abschließende Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift vorbereite, müsse nicht jeder Gutachter in der Lage sein, die fachliche Thematik umfassend abzudecken. Es reiche bei fachübergreifendem Charakter einer Arbeit oder erheblichen Bezügen zur wissenschaftlichen Nachbardisziplin aus, wenn durch die entsprechende Auswahl der Gutachter für eine insgesamt sachkundige Nachprüfung Sorge getragen werde.

27

d) Der Habilitationsausschuss habe auch dem interdisziplinären Ansatz der Arbeit ausreichend Rechnung getragen. Er habe insbesondere nicht verkannt, dass Prof. Dr. E… lediglich zum wissenschaftstheoretischen Teil der Habilitationsschrift Stellung genommen habe. Die Bewertung der Habilitationsschrift im Hinblick auf die richtige Gewichtung der einzelnen Teile zueinander unter Berücksichtigung der fachübergreifenden Fragestellung falle in den gerichtlich nicht nachprüfbaren Beurteilungsspielraum des Habilitationsausschusses. Auch sei die Ablehnungsentscheidung nicht deswegen fehlerhaft, weil es immer noch an einer nachvollziehbaren und substantiierten Begründung für das Abweichen vom positiven Gutachten von Prof. Dr. T… (Wissenschaftstheorie) fehle, was das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. April 1995 bemängelt habe. Denn nunmehr gebe es ein weiteres, für den Beschwerdeführer negatives Gutachten von Prof. Dr. E… zum wissenschaftstheoretischen und interdisziplinären Ansatz seiner Habilitationsschrift. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Habilitationssausschuss dem Gutachten von Prof. Dr. E… wegen dessen herausragender Sachkunde ein besonderes Gewicht beigemessen und seine Entscheidung deshalb hinsichtlich des wissenschaftstheoretischen Teils auf dieses Gutachten gestützt habe.

28

6. Die gegen den Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts durch den Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge wurde mit Beschluss vom 28. Oktober 2008, zugestellt am 6. November 2008, zurückgewiesen. In dem Beschluss führt das Oberverwaltungsgericht im Einzelnen aus, dass der Senat die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Einwände gegen die Wirksamkeit des Vergleichs, zur Befangenheit des Vorsitzenden des Habilitationsausschusses sowie zum Gegenstand des Habilitationsverfahrens zur Kenntnis genommen und in seinen Entscheidungsgründen berücksichtigt habe.

II.

29

Mit seiner am 4. Dezember 2008 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 sowie Art. 20 Abs. 3 GG.

30

1. Der Beschwerdeführer meint, durch die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht sei sein Anspruch auf wirksame gerichtliche Kontrolle nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt worden. Das Oberverwaltungsgericht habe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ohne ausreichende Auseinandersetzung mit seinen Einwendungen einfach übernommen.

31

2. Das Oberverwaltungsgericht habe zudem durch die über vierjährige Dauer des Berufungszulassungsverfahrens seinen Anspruch auf gerichtliche Entscheidung unzumutbar verkürzt. Der Beschwerdeführer sieht sich gegenüber Prozessbeteiligten anderer Verfahren benachteiligt, was in Anbetracht seines Lebensalters und der langen Dauer des Verfahrens insgesamt nicht mehr hinnehmbar gewesen sei. Es sei von einer willkürlichen Rechtsanwendung auszugehen.

32

3. Die Entscheidungen verletzten ihn zudem in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Die Habilitation sei eine Berufszulassungsprüfung, da sie den Zugang zum Beruf des Hochschullehrers eröffne. Die Bewertung seiner Habilitationsleistung sei bei der Begutachtung unzulässig auf seine Habilitationsschrift beschränkt und seine weiteren eingereichten Publikationen seien nicht ausreichend zur Kenntnis genommen worden. Die Verfahrensweise des Ausschussvorsitzenden bei der Beauftragung des Gutachters verletzte ihn in seinem Recht auf eine unvoreingenommene Leistungsbewertung. Die Stellungnahme von Prof. Dr. E… selbst genüge nicht den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an Gutachten in Habilitationsverfahren. Das für ihn positive Gutachten von Prof. Dr. T… sei in der Entscheidung der Habilitationskommission ausgeblendet worden. Es sei versucht worden, dieses Gutachten zu unterlaufen und zuletzt durch das Gutachten von Prof. Dr. E… auszutauschen.

33

4. Das Oberverwaltungsgericht habe die in seiner Anhörungsrüge vorgetragenen Punkte nicht zum Anlass genommen, die eigene Entscheidung zu korrigieren. Darin liege eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG.

III.

34

Zur Verfassungsbeschwerde hat der Präses der Justizbehörde der Hansestadt Hamburg Stellung genommen. Nach seiner Ansicht liegt in der Verfahrensdauer von über vier Jahren vor dem Oberverwaltungsgericht kein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.

35

Der zuständige 3. Senat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts sei im betreffenden Zeitraum mit Berufungsverfahren und insbesondere mit Beschwerdeverfahren aus den Bereichen des Hochschulzulassungsrechts und des Ausländerrechts stark belastet gewesen. Die Verfahren seien grundsätzlich nach Eingang bearbeitet worden und nicht nach ihrem Schwierigkeitsgrad. Verfahren, die eine zeitnahe Entscheidung dringend erforderten, wie zum Beispiel Berufungsverfahren in Prüfungssachen und in Hochschulzulassungssachen, sowie Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, seien vom Senat zur Entscheidung vorgezogen worden.

36

Die Länge des Verfahrens des Beschwerdeführers habe leider der im damaligen Zeitraum üblichen Dauer für Zulassungsverfahren entsprochen. Wegen der komplexen und schwierigen Sach- und Rechtslage habe das Verfahren zudem einer gründlichen und zeitaufwendigen Vorbereitung bedurft.

B.

37

Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegen vor.

38

Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 35, 79 <133>; 55, 349 <369 f.>; 84, 34 <45 ff.>; 84, 59 <77 ff.>).

39

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers, hier der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 19 Abs. 4 GG, angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich inhaltlich gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen sowie gegen die Dauer des Berufungszulassungsverfahrens vor dem Oberwaltungsgericht wendet, zulässig und auch offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

I.

40

1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den beigefügten Unterlagen lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, das Oberverwaltungsgericht habe wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen (vgl. BVerfGE 83, 24 <35>; 86, 133 <146>; 96, 205 <216>; stRspr).

41

2. Gleichfalls unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG allein durch die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht geltend macht. Sehen prozessrechtliche Vorschriften Rechtsbehelfe vor, so verlangt das Recht auf effektiven Rechtsschutz, dass die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>). Insbesondere dürfen im Berufungszulassungsverfahren die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, S. 552 <552 f.> m.w.N.).

42

Dass durch die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht das Recht auf effektiven Rechtsschutz in dieser Hinsicht verletzt sein könnte, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan (zum Darlegungserfordernis siehe BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris Rn. 3).

43

3. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte auf Berufsfreiheit sowie Chancengleichheit im Prüfungsverfahren geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Der Vortrag des Beschwerdeführers genügt insoweit den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.

44

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt der Verfassungsbeschwerde nicht deshalb, weil der Beschwerdeführer kurz vor seiner Pensionierung steht und faktisch keine Aussicht mehr hat, als ordentlicher Professor an einer Hochschule berufen zu werden. Ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses wäre nur anzunehmen, wenn der begehrte Entscheidungsausspruch an der Situation des Beschwerdeführers nichts ändern würde (vgl. Ruppert, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 90 Rn. 96). Mit der Habilitation kann der Beschwerdeführer weiterhin die Lehrbefähigung ("facultas docendi") für sein Fachgebiet erwerben. Diese ist nach § 17 Abs. 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) in der Fassung vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. 2001, S. 171) Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis als Privatdozent ("venia legendi"), die auch mit dem Eintritt in den Ruhestand nicht endet (dazu Maurer, in: Fläming u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 1996, S. 779 <792 f.>). Privatdozenten werden je nach Satzung der Universität beziehungsweise des jeweiligen Fachbereichs verschiedene korporationsrechtliche wie organisatorische Befugnisse eingeräumt (vgl. Reich, HRG, 10. Aufl. 2007, § 36 Rn. 3). Auch wenn man die Privatdozentur selbst nicht als Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ansieht, unterfällt sie als Vorstufe für die Berufsaufnahme als Professor dem Schutz der Berufsfreiheit (vgl. BVerwGE 91, 24 <31 ff.>), auf den sich Nichtdeutsche jedenfalls im Rahmen des allgemeinen Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG berufen können (vgl. BVerfGE 78, 179 <196 f.>; 104, 337 <346>).

45

4. Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie sich gegen die Dauer des Berufungszulassungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht wendet.

46

Zwar ist nach Abschluss des Verfahrens durch die Nichtzulassung der Berufung Erledigung eingetreten, da die Beschwer nicht mehr fortdauert; damit ist grundsätzlich auch das Rechtsschutzbedürfnis entfallen (vgl. BVerfGK 2, 33 <35>). Allerdings besteht an der Feststellung einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG auch dann ein berechtigtes Interesse, wenn eine Wiederholung des Verstoßes konkret zu besorgen ist (vgl. BVerfGE 52, 42 <51 f.>; 69, 257 <266>; 81, 138 <140 f.>; stRspr). Das ist jedenfalls der Fall, wenn - wie vorliegend - eine Aufhebung der fachgerichtlichen Entscheidung und Zurückverweisung aufgrund der Verletzung materieller Grundrechte erfolgt. Durch die Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht wird das Ausgangsverfahren weitergeführt. In Anbetracht der Gesamtdauer der gerichtlichen Auseinandersetzung wäre dem Beschwerdeführer eine weitere unangemessene Verfahrensverzögerung nicht mehr zumutbar.

II.

47

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch offensichtlich begründet. Die fachgerichtlichen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 im Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG. Das Nichtzulassungsverfahren über die Berufung des Beschwerdeführers vor dem Oberverwaltungsgericht verletzt den Beschwerdeführer zudem wegen überlanger Verfahrensdauer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.

48

1. Prüfungsverfahren, die für die Aufnahme eines bestimmten Berufs den Nachweis bestimmter erworbener Fähigkeiten verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb grundsätzlich den Anforderungen, die aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit folgen, genügen (vgl. BVerfGE 37, 342 <352>; 79, 212 <218>; 84, 34 <45>).

49

a) Bei der vom Beschwerdeführer angestrebten Habilitation, durch die gemäß § 71 HmbHG "die besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung" nachgewiesen wird, handelt es sich um eine Berufszulassungsprüfung (vgl. BVerwGE 91, 24 <33 f.>; 95, 237 <242>). Zu den Einstellungsvoraussetzungen von Professoren gehört nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a HmbHG, § 44 Nr. 4 Buchstabe a des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl I S. 18, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. April 2007, BGBl I S. 506) der Nachweis "zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen", die durch eine Habilitation nachgewiesen werden können. Daran ändert nichts, dass mit Gesetz vom 20. August 1998 das Regelerfordernis der Habilitation im Hochschulrahmengesetz abgeschafft und durch die Juniorprofessur ersetzt wurde. Nachdem der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit seinem Urteil vom 27. Juli 2004 das zugrunde liegende Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften wegen fehlender Bundeszuständigkeit für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt hat (vgl. BVerfGE 111, 226), lässt das Hochschulrahmengesetz nunmehr offen, auf welche Weise die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen zu erbringen sind. Es ist davon auszugehen, dass sie sowohl durch eine Habilitation als auch im Rahmen einer Juniorprofessur nachgewiesen werden können (Reich, HRG, 10. Aufl. 2007, § 44 Rn. 6a).

50

Der Hamburger Gesetzgeber hat sich in § 15 Abs. 4 Satz 1 HmbHG dafür entschieden, am Regelerfordernis der Juniorprofessur festzuhalten. Wie sich aus § 71 Abs. 1 HmbHG ergibt, kann die zusätzliche wissenschaftliche Qualifikation jedoch weiterhin auch durch eine Habilitation erbracht werden. Diese Mehrgleisigkeit der Zugangsvoraussetzungen zur Hochschulprofessur entspricht auch der gegenwärtigen Praxis.

51

b) Es kann dahinstehen, ob sich der Beschwerdeführer als Österreicher und damit EU-Staatsbürger auf den Schutz des seinem Wortlaut nach Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG vorbehaltenen Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann. Ein entsprechender Grundrechtsschutz ist für den Beschwerdeführer jedenfalls über Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können sich Nichtdeutsche für den Schutz ihres Berufszugangs und ihrer beruflichen Betätigung auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfGE 78, 179 <196 f.>; 104, 337 <346>). Dazu hat das Gericht zwar ausgeführt, dass Ausländer, denen die Berufung auf die Berufsfreiheit verwehrt sei, nicht denselben Schutz über Art. 2 Abs. 1 GG beanspruchen könnten. Das allgemeine Freiheitsrecht sei nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet (vgl. BVerfGE 78, 179 <197>; 104, 337 <346>). Dies kann jedoch zumindest dann nicht zu einer Absenkung des Schutzniveaus und damit der grundrechtlichen Kontrolle führen, wenn sich aus dem betroffenen Sachbereich kein sachlicher Grund für eine entsprechende Differenzierung ergibt (vgl. auch Siehr, Die Deutschengrundrechte des Grundgesetzes, 2001, S. 476 f.). Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ergeben sich sowohl aus der Berufsfreiheit als auch aus dem Grundsatz der Chancengleichheit nach dem für Deutsche und Ausländer gleichermaßen geltenden Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 84, 34 <50>). Die Maßstäbe für die fachgerichtliche Kontrolle folgen zudem aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 84, 59 <77 ff.>). Die bei Habilitations- wie Berufungsentscheidungen zu beachtende Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 35, 79 <132>; BVerwGE 95, 237 <248>), durch die der Grundsatz der Chancengleichheit im Wissenschaftsbereich eine besondere Ausprägung erfährt, ist nach dem Grundgesetz nicht auf Deutsche beschränkt. Es ist danach nicht gerechtfertigt, Ausländern, die allgemein die Zugangsvoraussetzung für eine Berufszugangsprüfung im Hochschulbereich erfüllen, bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens einen nur verringerten grundrechtlichen Schutz zuzubilligen als Deutschen, die sich unmittelbar auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen können. Entsprechend sind auch die Fachgerichte - ohne dies näher zu thematisieren - mit Recht davon ausgegangen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Prüfungsentscheidungen auch für den Beschwerdeführer gelten.

52

2. Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken. Das gilt insbesondere für Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zu einem Beruf oder ein ganzes Berufsfeld ist. Die Grundrechte beeinflussen demgemäß nicht nur das materielle Recht, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dieses für einen effektiven Grundrechtsschutz Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 84, 34 <45 f.>; 84, 59 <72 f.>).

53

a) Das Bewertungsverfahren muss im Rahmen des Möglichen Objektivität und Neutralität gewährleisten. Daraus ergeben sich Anforderungen bezüglich der sachgerechten Auswahl der Prüfer, ihrer Zahl und ihres Verhältnisses zueinander, insbesondere bei Bewertungsdifferenzen (vgl. BVerfGE 84, 34 <46>). Der Betroffene hat Anspruch auf eine fehlerfreie und verfahrensmäßige Leistungsbewertung durch sachkundige Personen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 1995 - 1 BvR 1505/94 -, NVwZ 1995, S. 469 <470>). Bei fachspezifischen Fragen darf eine mit guten Gründen vertretene Auffassung nicht als falsch bewertet werden, nur weil das Prüfungsgremium hierzu eine andere Auffassung vertritt als der zu prüfende Bewerber (vgl. BVerfGE 84, 34 <55>).

54

b) Mit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich auch aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot ableiten, korrespondiert ein Anspruch auf wirksame fachgerichtliche Kontrolle aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 84, 34 <53>; 84, 59 <77 ff.>). Im Wege der gerichtlichen Nachprüfung muss sichergestellt sein, dass die konkreten Rechte, die sich aus der materiellen Grundrechtsposition des Betroffenen ergeben, effektiv geltend gemacht werden können. So dürfen die Gerichte bei fachspezifischen Bewertungen ihre Kontrolle nicht unter Hinweis auf den Beurteilungsspielraum der Prüfungsbehörde zurücknehmen, soweit vom Betroffenen substantiierte Einwendungen gegen die fachliche Bewertung vorgebracht werden (vgl. auch BVerwGE 104, 203 <208>). Sie haben insbesondere nachzuprüfen, ob durch das jeweilige Prüfungsverfahren eine sachkundige und fachlich korrekte Leistungsbewertung gewährleistet war, keine wesentlichen Verfahrensfehler begangen wurden, die jeweiligen Prüfer von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind und sich nicht von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (vgl. BVerfGE 84, 34 <53 f.>).

55

Lediglich bei prüfungsspezifischen Beurteilungen, die der Prüfer aus Erfahrungen im fachkundigen Vergleich mit der Leistung anderer Prüflinge gewinnt, ist von einem gerichtlich nur begrenzt nachprüfbaren Entscheidungsspielraum auszugehen. Die gerichtliche Kontrolle ist allerdings auch hier nur so weit eingeschränkt, als eine intensivere Prüfung zu einer Verzerrung der Bewertungsmaßstäbe und zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führen würde (grundlegend BVerfGE 84, 34 <50 ff.>; 84, 59 <77 ff.>).

56

c) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verfahren und die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen werden im Bereich von Qualifikationsentscheidungen, die Voraussetzung für den Zugang zur Stellung eines Hochschullehrers sind, durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit verstärkt (vgl. auch Maurer, in: Fläming u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 1996, S. 779 <784>; Schwerdtfeger, WissR 12 <1979>, S. 1 <8>).

57

aa) Das in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthaltene Freiheitsrecht schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht grundsätzlich jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will (vgl. BVerfGE 35, 79 <112>; 88, 129 <136>; 122, 89 <105>). Daneben enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG für den Hochschulbereich eine objektive Grundsatznorm, die organisatorische wie verfahrensmäßige Vorkehrungen gegen Gefährdungen der freien Wissenschaft verlangt (vgl. BVerfGE 93, 85 <95>; 111, 333 <354>). Sie gewährt den in der Wissenschaft Tätigen angemessene Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs (vgl. BVerfGE 111, 333 <354>). Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, Organisation und Verfahren innerhalb der Hochschule so auszugestalten, dass die einzelnen Grundrechtsträger nach Möglichkeit vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen geschützt werden (vgl. BVerfGE 111, 333 <354> m.w.N.).

58

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt der Gruppe der Hochschullehrer im Modell der sogenannten "Gruppenuniversität" eine besondere Stellung zu (vgl. BVerfGE 35, 79 <126 f.>; 61, 210 <240>; 95, 193 <210>). Ihnen ist die Pflege von Forschung und Lehre vornehmlich anvertraut. Nach dem materiellen Hochschullehrerbegriff des Bundesverfassungsgerichts ist unter Hochschullehrer der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund einer Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Fachs in Forschung und Lehre betraut ist (vgl. BVerfGE 35, 79 <127>; 56, 192 <208>; 95, 193 <210>). Für Hochschullehrer ist Kern der Wissenschaftsfreiheit infolgedessen das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (vgl. BVerfGE 122, 89 <105>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 -, juris Rn. 40).

59

bb) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Hochschulurteil hervorgehoben, dass an das Berufungsverfahren der Hochschullehrer wegen der Bedeutung dieses Vorgangs für die Wissenschaftsfreiheit besondere Anforderungen zu stellen sind. Das Auswahlverfahren bestimme die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität und sei deshalb mit der Garantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft (vgl. BVerfGE 35, 79 <133>). Gleiches muss auch für die vorgelagerten Prozesse der Habilitation, der Erteilung einer Lehrbefugnis oder einer anderen Qualifikation für die Berufung auf eine Hochschulprofessur gelten, zumal durch eine negative Entscheidung die Wissenschaftsfreiheit des einzelnen Grundrechtsträgers besonders intensiv betroffen ist (vgl. auch BVerwGE 91, 24 <35 ff.>). Dem Bewerber ist durch eine Ablehnung seiner Habilitation die Berufung auf eine Professur und damit die Teilhabe an der besonderen Stellung der Hochschullehrer innerhalb der Universität verwehrt. Zugleich enthält die Ablehnungsentscheidung ein Urteil über die fachliche Eignung des betroffenen Grundrechtsträgers, der auf der Grundlage seiner eingereichten Arbeit für nicht ausreichend befähigt angesehen wird, das von ihm angestrebte Fach in Forschung und Lehre eigenständig als Hochschullehrer zu vertreten. Entsprechend sind an die Leistungsbewertung im Rahmen eines Habilitationsverfahrens besondere Anforderungen zu stellen, die dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in seiner subjektiven wie objektiven Ausprägung Rechnung tragen.

60

3. Dem für den Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Recht auf sachkundige Leistungsbewertung ist im Habilitationsverfahren nicht schon damit genügt, dass über den Erfolg der Habilitation nur von Personen entschieden werden darf, die selbst habilitiert sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Vielmehr muss durch die Ausgestaltung des Habilitationsverfahrens gewährleistet sein, dass der zur sachkundigen Bewertung erforderliche fachwissenschaftliche Sachverstand in dem zur Entscheidung berufenen Gremium nicht nur eingebracht, sondern auch dessen maßgebliche Berücksichtigung bei der Bewertungsentscheidung sichergestellt wird (vgl. BVerwGE 95, 237 <244 f.>).

61

a) Den vorbereitenden Fachgutachten kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Die jeweiligen Gutachter beurteilen, ob es sich bei der Habilitationsschrift um eine wesentliche Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnis in dem Fach handelt, für das die Feststellung der Lehrbefähigung und gegebenenfalls der venia legendi erstrebt wird. Demgemäß bedarf es besonderer Anforderungen an die Auswahl der Gutachter sowie an deren Tätigkeit (vgl. BVerwGE 95, 237 <245>). Dem Gebot sachkundiger Bewertung sowie der Chancengleichheit ist nur dann ausreichend entsprochen, wenn die Gutachter im Habilitationsfach entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation kompetent für die Bewertung sind.

62

Eine sachkundige Beurteilung, ob eine wesentliche Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnisse in dem Habilitationsfach anzunehmen ist, setzt in Anbetracht von Umfang, Spezialisierungs- und Schwierigkeitsgrad von Habilitationsschriften die Auswahl und Bestellung von Personen voraus, die über einen hinreichenden Überblick über den fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand in denjenigen Sachgebieten verfügen, mit denen sich die Habilitationsschrift befasst (vgl. BVerwGE 95, 237 <246>; siehe auch Maurer, in: Fläming u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 1996, S. 779 <790>). Bei Arbeiten mit interdisziplinären oder fächerübergreifenden Bezügen wird sich der erforderliche Sachverstand meist nur auf einen Ausschnitt der Arbeit erstrecken (siehe bereits Schwerdtfeger, WissR 12 <1979>, S. 107 <113>). Demgemäß muss vom Fachbereichsrat oder von der zuständigen Habilitationskommission durch entsprechende Auswahl der Gutachter dafür Sorge getragen werden, dass die fachliche Thematik der Arbeit umfassend abgedeckt, das heißt in allen wesentlichen Aspekten einer fachkundigen Nachprüfung unterzogen wird. Die Zusammenstellung der Gutachter muss insgesamt auf die Arbeit abgestimmt sein; für jedes wesentlich berührte Fach muss mindestens ein Gutachter bestellt werden (vgl. BVerwGE 95, 237 <246>).

63

b) Unter Bezugnahme auf die von der Verfassungsrechtsprechung entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht zugleich Anforderungen für die Qualität der im Habilitationsverfahren einzuholenden Fachgutachten formuliert, die dem Gebot sachkundiger Bewertung im Wissenschaftsbereich genügen. Durch das jeweilige Gutachten muss das zur Entscheidung berufene Gremium in den Stand gesetzt werden, eine eigenverantwortliche und verbindliche Bewertungsentscheidung zu treffen (vgl. BVerwGE 95, 237 <247>). Allgemein gehaltene oder pauschale Stellungnahmen reichen danach nicht aus. Insbesondere die für die Annahme oder Ablehnung der Leistung wesentlichen Gründe, vor allem Art und Umfang der Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnisse in dem Habilitationsfach, aber auch Mängel und Vorzüge etwa hinsichtlich der Methoden und der Darstellungsweise des Bewerbers sind in dem einzelnen Gutachten so zu begründen, dass die anderen stimmberechtigten Mitglieder in die Lage versetzt werden, selbst verantwortlich zu entscheiden (vgl. BVerwG, a.a.O.; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 15. November 2000 - 9 S 2553/99 -, NVwZ 2001, S. 937 <938 f.>). Von einer prinzipiellen "Bindungswirkung" der fachgemäß erstellten Gutachten geht die fachgerichtliche Rechtsprechung insoweit aus, als sie verlangt, dass die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Fachbereichsrats oder der Habilitationskommission nur dann von der fachlichen Bewertung der Gutachter abweichen dürfen, wenn sie ihrem widersprechenden Votum eine schriftlich begründete sachkundige Stellungnahme beifügen (vgl. BVerwGE 95, 237 <248>; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 1995 - 22 A 969/94 -, WissR 29 <1996>, S. 185 <188 ff.>). Durch diese Anforderungen an das Bewertungs- und Entscheidungsverfahren wird dem Recht des Grundrechtsträgers auf eine sachkundige Bewertungsentscheidung und eine effektive gerichtliche Kontrolle Rechnung getragen.

64

c) Die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht kann das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; 82, 236 <259>). Eine Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht liegt vor, wenn den Gerichten Auslegungsfehler unterlaufen sind, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts für den konkreten Fall beruhen und auch von ihrer materiellen Bedeutung von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>).

65

4. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise sind die Fachgerichte danach davon ausgegangen, dass zu bewertender Gegenstand des Habilitationsverfahrens im Fall des Beschwerdeführers dessen Habilitationsschrift vom 10. April 1989 "Ansatzpunkte einer biochemischen Psychiatrie" ist. Nach § 71 Abs. 3 HmbHG kann die Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Forschung entweder durch eine Habilitationsschrift, durch eine oder mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Leistungen von außerordentlicher Bedeutung oder in Ausnahmefällen durch eine hervorragende Dissertation nachgewiesen werden. Nach den Feststellungen der Gerichte hat sich der Beschwerdeführer von den drei vorgesehenen Möglichkeiten für den klassischen Weg der Vorlage einer Habilitationsschrift entschieden. Auch der Vortrag des Beschwerdeführers selbst, der seine Arbeit in zurückliegenden Verfahren mehrfach als Habilitationsschrift bezeichnet hat, spricht dafür, dass keine kumulative Habilitation im Sinne des § 71 Abs. 3, 2. Alt. HmbHG gewollt war. Entsprechend sind die Fachgerichte davon ausgegangen, das dem Habilitationsantrag beizufügende Schriftenverzeichnis diene lediglich dazu, den wissenschaftlichen Anspruch und die Habilitationswürdigkeit des Habilitanden zu untermauern und gegebenenfalls die Bewertung der Habilitationsschrift zu stützen. Der Beschwerdeführer kann daher nicht beanspruchen, dass alle von ihm vorgelegten Veröffentlichungen als Gegenstand des Habilitationsverfahrens betrachtet werden. Andernfalls hätte er den Weg einer kumulativen Habilitation wählen müssen.

66

5. Die Fachgerichte haben jedoch das Recht des Beschwerdeführers auf sachkundige Bewertung seiner Habilitationsleistung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie das Recht auf effektive rechtliche Kontrolle nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, indem sie die Entscheidung des Habilitationsausschusses, die unter "maßgeblicher" Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. Dr. E… erfolgt ist, unbeanstandet gelassen haben. Sie haben zu Unrecht angenommen, die Bewertung der Habilitationsschrift falle in den nicht nachprüfbaren Beurteilungsspielraum des Gutachters beziehungsweise des Habilitationsausschusses.

67

a) Unstreitig handelt es sich bei der vorgelegten Habilitationsschrift des Beschwerdeführers um eine Arbeit mit fächerübergreifendem Bezug, welcher die fachlichen Teilgebiete der Biochemie, Wissenschaftstheorie und Psychiatrie betrifft. Dementsprechend wurden ursprünglich drei Gutachter aus den jeweiligen Teilgebieten bestellt. Damit wurde dem verfassungsrechtlichen Gebot der sachgerechten Leistungsbewertung grundsätzlich entsprochen. Nachdem das Gutachten zum psychiatrischen Teilaspekt von Prof. Dr. H… von den Gerichten auch in seiner ergänzten Fassung als unzureichend beanstandet worden war, einigten sich die Parteien des Ausgangsverfahrens mit Vergleich vom 5. April 2001 auf die Einholung eines weiteren Gutachtens des … Prof. Dr. E….

68

b) Nur eingeschränkter verfassungsrechtlicher Nachprüfung unterliegt hierbei die Frage, ob das vorliegende Gutachten von Prof. Dr. E… den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung an eine fachgerechte Begutachtung im Habilitationsverfahren anzulegen sind, genügt. Dieses zu bewerten, ist Aufgabe der Fachgerichte. Allerdings kann die Knappheit der gutachtlichen Feststellungen, welche die Gerichte teilweise selbst als "apodiktisch" bezeichnet haben, nicht allein mit der "überragenden fachlichen Kompetenz" des Gutachters und seiner "enormen Erfahrung", die er im Laufe seiner "außergewöhnlich erfolgreichen wissenschaftlichen Karriere" gesammelt hat, gerechtfertigt werden. Die Qualitätsanforderungen an fachwissenschaftliche Gutachten im Habilitationsverfahren gelten unabhängig vom Ansehen und der Person des Gutachters. Danach ist die gutachtliche Bewertung in der Weise zu begründen, dass die anderen stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichs beziehungsweise der Habilitationskommission in die Lage versetzt werden, auf ihrer Grundlage über die Annahme der Habilitation selbstverantwortlich zu entscheiden und zugleich eine effektive Kontrolle des Rechts auf sachkundige Bewertung durch die Gerichte ermöglicht wird (vgl. BVerwGE 95, 237 <247, 251>). Dazu reicht es jedenfalls nicht aus, dass der Gutachter seine Einschätzungen in Ergebnissätzen zusammenfasst.

69

c) Ob die Feststellungen von Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht zum Inhalt des Gutachtens danach den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls ist durch die "maßgebliche" Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. Dr. E… bei der Entscheidung der Habilitationskommission das Recht des Beschwerdeführers auf eine umfassende sachkundige Leistungsbewertung verletzt worden.

70

In seiner gutachtlichen Stellungnahme erklärt Prof. Dr. E… eingangs, es sei evident, dass er aufgrund seines wissenschaftlichen Hintergrunds nicht in der Lage sei, zu medizinischen Fragestellungen oder zur Interpretation von Daten im Kontext einer "Biochemie in der Psychiatrie" Stellung zu nehmen. Er werde sich nur zum wissenschaftstheoretischen Teil äußern. Damit hat sich der Gutachter selbst in wesentlichen Teilen der vom Beschwerdeführer eingereichten Habilitationsschrift als fachlich nicht ausreichend kompetent bezeichnet. Die Gerichte hätten vor dem Hintergrund des Rechts auf umfassende sachkundige Leistungsbewertung nicht davon ausgehen dürfen, es sei unschädlich, dass sich der Gutachter nicht zu im engeren Sinn fachlichen Aspekten der vorgelegten Schrift geäußert habe. Vielmehr war der wissenschaftstheoretische Aspekt der Habilitationsschrift, den Prof. Dr. E… ausschließlich gewürdigt hat, bereits durch das Gutachten von Prof. Dr. T… positiv evaluiert worden.

71

An einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Begutachtung des psychiatrischen Teils fehlt es hingegen bis heute. Statt dieses Defizit auszugleichen, ist das Gutachten von Prof. Dr. E… zum wissenschaftstheoretischen Teil sozusagen an die Stelle des für den Beschwerdeführer bereits positiv ausgefallenen Gutachtens von Prof. Dr. T… getreten. Durch diese Verfahrensweise ist das Recht des Beschwerdeführers auf umfassende sachkundige (Neu-)Bewertung, insbesondere auch des psychiatrischen Teilaspekts der Arbeit, von den Gerichten verkannt worden. Das kommt besonders sinnfällig zum Ausdruck, wenn das Oberverwaltungsgericht in seiner Nichtzulassungsentscheidung ausführt, nunmehr bedürfe es auch keiner Begründung mehr für das Abweichen vom Gutachten des Prof. Dr. T…, da es inzwischen ein weiteres für den Beschwerdeführer negatives Gutachten von Prof. Dr. E… zum wissenschaftstheoretischen und interdisziplinären Ansatz seiner Habilitationsschrift gebe.

72

d) Daneben kann die Entscheidung des Habilitationsausschusses unter "maßgeblicher" Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. Dr. E… dem Gebot einer umfassenden sachkundigen Leistungsbewertung schon deshalb nicht genügen, weil dieses nur einen - wenn auch bedeutenden - Teilaspekt der Arbeit erfasst. Bei fächerübergreifenden Habilitationen muss jedoch für jedes wesentlich berührte Fachgebiet mindestens ein fachlich ausreichendes Gutachten eingeholt werden (vgl. BVerwGE 95, 237 <246>). Immer noch fehlt es, wie erwähnt, an einem verwertbaren Fachgutachten zum psychiatrischen Teil der Arbeit des Beschwerdeführers. Wenn im Zusammenhang mit dem Ablehnungsbeschluss von einem "maßgeblichen Einfluss" des Gutachtens von Prof. Dr. E… gesprochen wird, ist zudem nicht auszuschließen, dass sich der Habilitationsausschuss aufgrund des gerichtlichen Vergleichs an die Beurteilung des Gutachters im Wesentlichen gebunden gefühlt hat, obgleich der eingeholten Stellungnahme, wie bereits festgestellt, keine umfassende Bewertung der verschiedenen Aspekte der Habilitationsschrift zugrunde lag. Die fachliche Bewertung erfolgte allein unter wissenschaftstheoretischen Aspekten, die somit letztlich allein maßgebend waren. Auch darin liegt ein Verstoß gegen das Gebot sachkundiger Bewertung.

73

e) Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, sich gegenüber den fachgerichtlichen Entscheidungen betreffend der Bewertung des Gutachtens von Prof. Dr. E… auf seine Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG zu berufen, nicht dadurch verwirkt, dass er dem Vergleich vom 5. April 2001 zugestimmt hat. Das verfassungsrechtlich garantierte Recht des Beschwerdeführers auf sachkundige Leistungsbewertung im Habilitationsverfahren ist zugleich Ausdruck der Wissenschaftsfreiheit (dazu grundlegend BVerfGE 35, 79 <114 ff.>). Aus der Schlüsselfunktion der freien Wissenschaft für die gesamtgesellschaftliche Entwicklung folgt auch eine Verantwortung für die Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit. Die besondere Stellung der Hochschullehrer im Bereich der Universitäten und Fachhochschulen ist nur dann gewährleistet, wenn deren sachgerechte und allein an qualitativ-wissenschaftlichen Maßstäben ausgerichtete Auswahl gewährleistet wird (vgl. BVerfGE 35, 79 <133>). Mit der Prüfungsentscheidung über die Habilitation ist demgemäß auch eine institutionelle Verantwortung für die Qualitätssicherung der freien Wissenschaft verbunden (vgl. Schwerdtfeger, WissR 12 <1979>, S. 1 <8>). Hierauf kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn der Grundrechtsträger - aus welchen Gründen auch immer - in eine bestimmte, das Recht aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzende Verfahrensweise eingewilligt hat.

74

Vor allem aber liegt in der Einwilligung des Beschwerdeführers zur Auswahl des Gutachters kein Verzicht darauf, Einwendungen gegen das Gutachten selbst beziehungsweise die darauf gestützte Entscheidung des Habilitationsausschusses unter Berufung auf sein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf sachkundige Bewertung geltend zu machen.

75

6. Die Dauer des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht im Berufungszulassungsverfahren verletzt den Beschwerdeführer zudem in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.

76

a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 94, 166 <226>; 112, 185 <207>; 122, 248 <271>). Die Rechtsschutzgarantie gewährleistet zwar keinen Anspruch auf einen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 107, 395 <402>; 112, 185 <207>). Wird dieser aber von den Prozessordnungen eröffnet, dann gebietet sie wirksamen Rechtsschutz in allen von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; 122, 248 <271>). Das gilt auch für die Berufungszulassung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, S. 552 f. m.w.N.).

77

b) Wirksam ist nur ein zeitgerechter Rechtsschutz. Art. 19 Abs. 4 GG fordert daher auch, dass Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit gewährt wird (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; 93, 1 <13>). Welche Verfahrensdauer noch angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; 93, 1 <13>). Es gibt keine allgemeingültigen Zeitvorgaben.

78

c) Die Gestaltung des Verfahrens obliegt in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht. Sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, muss das Gericht hierfür zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festlegen. Dabei darf es das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot eines wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht außer Acht lassen (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 -, DVBl 2009, S. 1164; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 - 1 BvR 3171/08 -, EuGRZ 2009, S. 695 <697>). Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für den Betroffenen (vgl. BVerfGE 122, 248 <279>), die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem Sachverständiger (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 - 1 BvR 3171/08 -, EuGRZ 2009, S. 695 <697>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, EuGRZ 2009, S. 699 <700>). Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 -, DVBl 2009, S. 1164 <1165>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 <215>).

79

d) Daran gemessen begründet die Dauer von über vier Jahren von Eingang der Begründung des Berufungszulassungsantrags beim Oberverwaltungsgericht am 11. August 2004 bis zum Beschluss vom 5. September 2008 über die Nichtannahme der Berufung des Beschwerdeführers einen Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.

80

aa) Hierbei sind auch die Besonderheiten des Berufungszulassungsverfahrens nach § 124a Abs. 4 und 5 VwGO zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, S. 552 f.). Der Antragsteller muss gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils die Gründe darlegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Berufungsgericht prüft nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO anhand des Vortrags in der Begründungsschrift, ob einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a Rn. 126 ff. ; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124a Rn. 50). Eine mündliche Verhandlung und Beweiserhebung findet grundsätzlich nicht statt (vgl. Seibert, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 258 f.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 124a Rn. 31, 36 ff.). Entsprechend ist eine Dauer des Zulassungsverfahrens nach § 124a Abs. 3 und 4 VwGO von vier Jahren mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG selbst in rechtlich komplexen Fällen kaum noch zu vertreten.

81

bb) Vorliegend war der zuständige Senat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zudem schon zwei Mal zuvor mit dem Habilitationsverfahren des Beschwerdeführers befasst gewesen; ihm war das Verfahren also bereits bekannt. Es mag sich hierbei zwar um keinen einfachen Fall gehandelt haben, der schon nach Aktenstudium und kürzerer Einarbeitung entschieden werden konnte. Eingedenk der Tatsache, dass der zur Entscheidung berufene Senat nach der Geschäftsverteilung für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Hochschulrechts und speziell des Hochschulprüfungsrechts zuständig und folglich mit dieser Rechtsmaterie seit längerer Zeit vertraut war, ist allerdings nicht ersichtlich, dass der Fall so große Schwierigkeiten bereitet haben könnte, mit denen eine dermaßen lange Verfahrensdauer zu rechtfertigen wäre. Dem zuständigen Senat war vielmehr aufgrund der Akten sowie der vorherigen Befassung mit dem Fall bekannt, dass sich das Verfahren seit dem Habilitationsantrag des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1989 aufgrund verschiedener Anfechtungen und Gerichtsentscheidungen zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsantrags bereits über mehr als vierzehn Jahre hingezogen hatte. Auch das fortschreitende Alter des Beschwerdeführers und die hohe Bedeutung, die dem Verfahren für seine wissenschaftliche Laufbahn zukommt, mussten den befassten Richtern schon nach Durchsicht der Antragsbegründung bekannt sein. Entsprechend hätte sich das Gericht nachhaltig um eine Beschleunigung und zeitnahe Entscheidung bemühen müssen.

82

cc) Die Dauer des Verfahrens lässt sich vor diesem Hintergrund auch nicht damit rechtfertigen, dass der zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts im damaligen Zeitraum mit Berufungsverfahren und vor allem mit Beschwerdeverfahren aus den Bereichen des Hochschulzulassungsrechts und des Ausländerrechts stark belastet war. Dass die Dauer von vier Jahren nach Auskunft des Präses der Justizbehörde der im damaligen Zeitpunkt üblichen Dauer für Zulassungsverfahren beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht entsprach, vermag die lange Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen. Denn der Staat kann sich von vornherein nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Er muss alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren zügig beendet werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 <335>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 -, DVBl 2009, S. 1164 f.; vgl. auch EGMR, I. Sektion, Urteil vom 25. Februar 2000 - 29357/95 Gast und Popp/Deutschland -, NJW 2001, S. 211 <212>).

III.

83

Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 21. April 2004 und des Oberverwaltungsgerichts vom 5. September 2008 sind danach mit den Grundrechten des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. Der Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. September 2008 ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen - hinsichtlich des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2008 über die Anhörungsrüge - wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit wird von einer weitergehenden Begründung abgesehen (§ 93b in Verbindung mit § 93a, § 93d Abs. 1 BVerfGG).

84

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2, Abs. 3 BVerfGG.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2015 ist in seinen Ziffern I und II unwirksam geworden.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Gegenstand des Verfahrens nach § 123 VwGO ist der am 28. Januar 2015 gestellte Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 9. Januar 2015 vorläufig zu plausibilisieren. Die dienstliche Beurteilung wurde dem Antragsteller am 9. Januar 2015 eröffnet und enthielt das Gesamturteil 11 Punkte. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 16. Januar 2015 Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung, sowie mit Schreiben vom 23. April 2015 Widerspruch. Im Rahmen des Einwendungsverfahrens hat das Bayerische Landesamt für Steuern die Einwendungen überprüft und mit Schreiben vom 26. Mai 2015 dem Antragsteller das Ergebnis der Überprüfungen mitgeteilt. Daraufhin haben die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 2. Juli 2015 und vom 10. Juli 2015 übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

Das Verfahren war deshalb analog § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Ferner war festzustellen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2015 in den Ziffern I und II unwirksam geworden ist (§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 ZPO analog). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen dem Antragsteller aufzuerlegen, da er mit seiner Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund für die vom Antragsteller geltend gemachte Regelungsanordnung i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Erforderlich ist danach, dass die begehrte Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Nachteil muss zum einen sich unmittelbar auf das Rechtsverhältnis beziehen und er muss zum anderen wesentlich sein. Dies ist hinsichtlich der vom Antragsteller im Eilverfahren begehrten Plaubilisierung der dienstlichen Beurteilung durch den Antragsgegner nicht der Fall. Ein wesentlicher Nachteil sind vor allem die Gefahr der Vereitelung des Rechts sowie ferner sonstige wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht in einem Hauptsacheprozess erstreiten müsste (BayVGH, B. v. 29.4.2004 - 3 CE 04.873 - juris Rn. 16).

Grundsätzlich hat der Dienstherr die dienstliche Beurteilung plausibel zu machen (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245, 251). Diese Plausibilisierungspflicht steht in Zusammenhang damit, dass der Beamte die Beurteilung oder einzelne ihm hier enthaltene Werturteile auch nach Eröffnung und Besprechung der Beurteilung (Art. 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LlbG) für sachlich nicht gerechtfertigt hält und er - wie hier - Einwendungen bzw. Widerspruch einlegt. In diesem Zusammenhang hat der Beamte auch - wie hier geschehen - darzulegen, inwieweit er die dienstliche Beurteilung nicht für gerechtfertigt hält. Dieser Plausibilisierungsanspruch kann letztlich auch noch im Verwaltungsstreitverfahren über die dienstliche Beurteilung nachgeholt werden. Die Vereitelung des Rechts droht jedoch nicht, wenn eine Erläuterung, die den Antragsteller dann in den Stand versetzt, seine Entscheidung über die Weiterverfolgung der Hauptsache oder Abgabe einer Erledigungserklärung zu treffen, erst im Hauptsacheverfahren erfolgt (BayVGH, B. v. 29.4.2004 -3 CE 04.873 - juris Rn. 16).

Soweit der Antragsteller einen Anordnungsgrund mit laufenden Stellenbesetzungsverfahren, bei denen er sich beworben hat, begründet, in denen ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Antragstellers überprüft werden müsse, ist damit kein Anordnungsgrund dargelegt. Zwar sind auch dienstliche Beurteilungen, soweit sie angefochten sind, im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens (sei es im Verfahren nach § 123 VwGO bzw. einer nachfolgenden Klage) auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (BVerwG B. v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 14.2.2014 3 CE 13.2193 - juris Rn. 28). In einem solchen Verfahren müsste die dienstliche Beurteilung vom Dienstherrn anhand der Einwendungen des Antragstellers plausibilisiert werden, dass dann im Stellenbesetzungsverfahren die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung überprüft werden kann. Damit der Antragsteller seine Rechte effektiv geltend machen kann, ist eine Pausibilisierung im Stellenbesetzungsverfahren ausreichend.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Streitwerts im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.