Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 25 K 15.1190

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 17. Juni 2015

25. Kammer

Sachgebiets-Nr. 600

Hauptpunkte:

Ausweisung mit Wiedereinreisesperre von vier Jahren

Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Im Bundesgebiet aufgewachsener Straftäter

Betäubungsmittelkonsum

Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährigen

Sprachkenntnisse

Herkunftsland: Kosovo

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

..., geb. ... 1983

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt ... Ausländeramt

- Beklagter -

wegen AufenthG, Aufenthaltserlaubnis und Ausweisung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 25. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2015 am 17. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und die Versagung eines Aufenthaltstitels.

Der Kläger ist ein am ... September 1983 geborener kosovarischer Staatsangehöriger. Seine Mutter reiste mit ihm zusammen in das Bundesgebiet ein, als er neun Monate alt war. Der Vater lebte zu diesem Zeitpunkt bereits im Bundesgebiet. Der Kläger hat vier mittlerweile ebenfalls erwachsene Geschwister.

Der Kläger besuchte im Bundesgebiet eine Grund- und später eine Förderschule bis zur neunten Klasse. Eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann endete aufgrund einer Kündigung in der Probezeit. Der Kläger war seither in verschiedenen Firmen als Hilfskraft tätig.

Dem Kläger wurden wiederholt befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt, zuletzt bis zum 21. Juli 2009. Mit Anträgen vom ... Juli 2009, ... Januar 2010 und vom ... Mai 2011 beantragte der Kläger die Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Die Ausländerbehörde erteilte dem Kläger aufgrund dieser Anträge wiederholt Fiktionsbescheinigungen.

Am ... Mai 2009 wurde der Sohn des Klägers geboren, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Das Sorgerecht für diesen Sohn liegt bei der Mutter des Kindes. Die Mutter des Kindes trennte sich noch vor der Geburt des Kindes vom Kläger. Die Mutter und das Kind leben mit einem anderen Mann zusammen, der mit der Mutter des Kindes seit Anfang 2013 verheiratet ist.

Der Kläger konsumierte eigenen Angaben zufolge seit seinem 15. Lebensjahr Marihuana, später auch Heroin, und gibt an, derzeit keine Drogen zu konsumieren. Eine Drogentherapie hat er nicht begonnen.

Ab dem Jahr 2000 enthält die Ausländerakte strafrechtlich relevante Informationen über den Kläger, vor allem über Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmittel- und Vermögensdelikten. Verurteilt wurde der Kläger wie folgt:

- Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... Juli 2000 wurde der Kläger zu 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit wegen Diebstahls verurteilt. Der Kläger hatte den Geldbeutel einer Mitschülerin mit DM 75,- gestohlen.

- Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... Juli 2001 wurde der Kläger zu 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Verschaffen von Betäubungsmitteln verurteilt. Der Kläger hatte etwa 35 g Marihuana ohne Zahlungswillen zusammen mit einem Freund „angekauft“.

- Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... März 2002 wurde der Kläger zu 56 Stunden gemeinnütziger Arbeit wegen versuchter Geldfälschung verurteilt. Der Kläger hatte mit einem gefälschtem 500 Euro-Schein bezahlen wollen.

- Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... Januar 2004 wurde der Kläger zu 4 Tagen Kurzarrest und 3 Beratungsgesprächen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Diebstahl verurteilt. Der Kläger hatte 0,3 g Marihuana besessen und 60 Euro aus dem Geldbeutel einer Freundin gestohlen.

- Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... November 2004 wurde der Kläger zu einer Geldauflage von 200 Euro wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung verurteilt. Der Kläger war zusammen mit einem ebenfalls alkoholisierten Freund auf am Boden liegenden Fahrrädern herumgesprungen.

- Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... Januar 2007 wurde der Kläger zu 120 Tagessätzen wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 11 Fällen verurteilt. Der Kläger hatte jeweils Marihuana im Wert von jeweils 20 bis 30 Euro erworben.

- Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... November 2008 wurde der Kläger zu 40 Tagessätzen wegen Betrugs verurteilt.

- Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... November 2010 wurde der Kläger zu 60 Tagessätzen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt.

- Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... Dezember 2011 (Az. ...) wurde der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten auf Bewährung wegen vorsätzlicher unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl verurteilt. Der Kläger hatte in zwei Fällen Heroingemisch besessen, in zwei Fällen Marihuana an einen 15-Jährigen abgegeben und vier Flaschen Champagner gestohlen. Mit Beschluss vom ... Mai 2012 widerrief das Amtsgericht ... die Strafaussetzung zur Bewährung.

- Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 22. Oktober 2013 (Az. ...) wurde der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten wegen Betruges in Tatmehrheit mit zwei Fällen des Diebstahls in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl verurteilt. Das Betrugsdelikt bezog sich auf 120 Euro, die Diebstahlsdelikte jeweils auf gleichartige elektronische Geräte („Playstation 3“).

- Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... April 2014 (Az. ...) wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt. Der Kläger hatte 0,32 g Marihuana besessen. Das Amtsgericht ... bildete hieraus mit Beschluss vom ... Juli 2014 zusammen mit der Verurteilung vom ... Oktober 2013 eine Gesamtstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe.

Der Kläger war ab dem ... Januar 2013 in Haft und wurde am ... Mai 2015 entlassen.

Die Ausländerbehörde belehrte den Kläger mit Schreiben vom ... Februar 2001, zur Niederschrift am ... Oktober 2001 und mit Schreiben vom ... März 2004 und ... Februar 2007 über mögliche ausländerrechtliche Folgen seines Verhaltens. Nach den Verurteilungen vom ... Juli 2001 und vom ... Dezember 2011 prüfte die Ausländerbehörde eigenen Angaben zufolge jeweils eine Ausweisung, stellte das Ausweisungsverfahren aber wieder ein.

Der Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom ... Juni 2014 zur beabsichtigten Ausweisung und mit Schreiben vom ... August 2014 zur beabsichtigten Ablehnung der Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an.

Der damals Bevollmächtigte des Klägers legte mit Schriftsätzen vom ... Juli 2014 und ... September 2014 dar, der Kläger habe seinem Kind zwar nicht regelmäßig Unterhalt bezahlt, jedoch dem Kind entsprechend seinen eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten finanzielle Zuwendungen geleistet. Er habe versucht, sein Kind zwei- bis dreimal pro Monat zu besuchen, stets auch im Beisein der Mutter. Er werde sich nach Haftentlassung redlich bemühen, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen und sich um sein Kind zu kümmern. Sein Vater sei schwer an einem Lungentumor erkrankt. Bei einer Ablehnung des Antrags des Klägers sei eine Verschlechterung des Zustandes des Vaters zu befürchten. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seit der frühesten Kindheit im Bundesgebiet lebe und hier zur Schule gegangen sei. Strafrechtliche Probleme des Klägers seien in dem Land verwurzelt, in dem er aufgewachsen sei. Eine Ablehnung der Anträge widerspreche der sozialpolitischen Verantwortung Deutschlands.

Der Kläger selbst führt in einem weiteren Schreiben aus, er habe seinen Sohn bis etwa ein halbes Jahr vor Haftantritt regelmäßig besucht, je nachdem, wie es die Mutter des Kindes zeitlich habe einrichten können. Er habe seinen Sohn seit Mitte 2012 nicht mehr gesehen und habe seitdem auch keinen Kontakt mehr zu diesem, da die Kindsmutter den Umgang verweigert habe. In der Haft hätten ihn weder die Kindsmutter, noch der Sohn besucht, auch weil er die JVA für keinen geeigneten Ort für ein Kind halte. Nach seiner Haftentlassung sei ein begleiteter Umgang in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt geplant, um das Vater-Kind-Verhältnis zu stabilisieren. Im Kosovo habe er weder Bekannte noch Verwandte.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... März 2015 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1), lehnte die am ... Juli 2009, ... Januar 2010 und ... Mai 2011 beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 2). Die Abschiebung aus der Haft in die Republik Kosovo wurde angeordnet, für den Fall einer vorherigen Haftentlassung eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab Bestandskraft des Bescheides gesetzt und für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung in einen anderen zur Rückübernahme verpflichteten oder bereiten Staat angedroht (Nr. 3). Die Wiedereinreise wurde für sieben Jahre ab Ausreise untersagt (Nr. 4). Zur Begründung der Ausweisung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der zwingende Ausweisungsgrund des § 53 Nr. 2 AufenthG erfüllt sei und dem Kläger kein besonderer Ausweisungsschutz gemäß § 56 AufenthG zustehe. Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung sei auch im Hinblick auf den Eingriff in die Rechte aus Art. 8 EMRK und Art. 6 GG gegeben, insbesondere auch im Hinblick auf das im Jahr 2009 geborene Kind, mit dem faktisch auch nach Aussagen des Klägers seit Mitte 2012 kein Umgang bestehe. Im Bescheid werden insoweit umfassend der Vortrag des Klägers, der Mutter des Kindes, des Kreisjugendamtes und des Verfahrensbeistandes des Kindes gewürdigt und einander gegenübergestellt. Die Rückfallgefahr sei angesichts des langjährigen Drogenkonsums und der noch nicht behandelten Drogensucht sehr hoch. Der Kläger habe keine Ausbildung abgeschlossen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen unternommen. Es bestehe daher eine negative Zukunftsprognose. Eine beabsichtigte vorsichtige Annäherung an den Sohn könne auch über Telefon, Mails etc oder aber durch Besuche mit Betretenserlaubnissen stattfinden. Die Ausweisung erfolge darüber hinaus auch aus generalpräventiven Gründen. Die vom Kläger mehrfach begangenen Straftaten des vorsätzlichen unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes seien schwerwiegende Verstöße gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, die in erheblichem Maß zur Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beitrügen. Die Sozialschädlichkeit und die wirtschaftliche Schädlichkeit seien enorm. Den für die innerstaatlichen Ordnung unhaltbaren Zuständen könne nur dadurch entgegengewirkt werden, dass die betreffenden ausländischen Täter konsequent ausgewiesen würden, zumal die abschreckende Wirkung strafrechtlicher Verurteilungen wie beim Kläger häufig nicht ausreichten. Ein intensives Durchgreifen der Ausländerbehörde sei erforderlich, um andere Ausländer von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis würden abgelehnt, weil der Kläger weder die speziellen Tatbestandsvoraussetzungen der entsprechenden Erteilungsnormen erfülle, noch die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. § 5 Abs. 2 AufenthG; ferner stehe auch die Sperrwirkung aus § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG einer Verlängerung bzw. Erteilung entgegen.

Mit Schriftsatz vom 26. März 2015, bei Gericht am selben Tag per Fax eingegangen, ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Klage gegen den Bescheid erheben und beantragen,

den Bescheid vom ... März 2015 aufzuheben und dem Kläger die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Die Klage wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger die Position eines faktischen Inländers innehabe, da von einer abgeschlossenen gelungenen Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland ausgegangen werden könne. Soweit wie hier eine Formung durch die Lebensverhältnisse im Heimatland nicht vorliege, fehle eine Begründung des Beklagten, weshalb der Kläger in Deutschland nicht Fuß fassen konnte, ihm dies aber im Kosovo gelungen wäre. Die Straftaten des Klägers fänden sich in ihrer Art und Häufigkeit genauso bei vielen deutschen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine ähnliche Kindheit durchlebt hätten. Die Integration in die deutsche Gesellschaft, so wie sie tatsächlich bestehe, sei vollständig erfolgt. Es stehe Deutschland nicht an, hausgemachte Probleme auf insoweit unbeteiligte Drittländer abzuschieben. Die Probleme des Klägers würden durch die Ausweisung nicht verbessert, sondern in gravierender Weise verschlimmert. Der Bescheid befasse sich nicht mit den sozialen Bindungen des Klägers zu seinen anderen Familienangehörigen. Die Entwurzelung aus dem Heimatland werde nicht hinreichend berücksichtigt, insbesondere die fehlenden Kenntnisse der kosovarischen Sprache. Dem Kläger sei es auch als erwachsenem Mann nicht ohne weiteres möglich und zumutbar, sich im Kosovo ein neues Leben aufzubauen, u. a. auch deshalb, weil das deutsche Bildungssystem dem Kläger die für ein Erwachsenenleben erforderlichen Kenntnisse nicht mitgegeben habe.

Der Beklagte beantragte im Schriftsatz vom 7. Mai 2015,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger sei kein faktischer Inländer, da es an der hierfür erforderlichen Integration und Verwurzelung fehle, die durch aktives Handeln, Lernen und Bemühen entstehe und nicht durch bloße Anwesenheit. Der Kläger habe Möglichkeiten gehabt, sein Leben in den Griff zu bekommen, eine Drogentherapie zu machen, seinen Analphabetismus zu beseitigen und sonstige Qualifizierungsmaßnahmen zu absolvieren. Er sei mehrfach belehrt worden und habe weder diese Belehrungen noch die Verurteilungen zum Anlass genommen, sich um Integration zu bemühen.

Mit Schreiben vom ... Juni 2015 legte der Beklagte einen Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt B... vor. Diesem zufolge war die Führung des Klägers in dieser JVA beanstandungsfrei. In der JVA L..., in der der Kläger bis zum ... Dezember 2014 gewesen sei, sei es jedoch wiederholt zu Disziplinarverfahren u. a. wegen unerlaubten Konsums von THC, wegen Beschädigung von Anstaltseigentum, wegen wiederholten Nichtbefolgens von Anordnungen und wegen massiver Beleidigung von und bedrohlichen Äußerungen gegenüber Bediensteten gekommen, die in der Folge teilweise erheblich geahndet worden seien. Aufgrund der vielfachen Disziplinarverfahren sei der Gefangene, der eigentlich in den Erstvollzug einzukategorisieren sei, der JVA B... als Regelvollzugsanstalt zugeführt worden. Der Kläger habe zu Beginn der Haft Entzugserscheinungen gehabt. In der JVA L... habe der Kläger in Kontakt mit der externen Drogenberatung gestanden, in hiesiger JVA seien keine dahingehenden Gespräche durchgeführt worden.

In der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2015 verkürzte der Beklagte die Wiedereinreisesperre in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides auf vier Jahre.

Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakten im Hauptsache- und Eilverfahren, die vorgelegten Behördenakten sowie die beigezogenen Strafakten.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg. Die Ausweisung des Klägers im Bescheid vom ... März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO); die Ermessensentscheidung des Beklagten ist auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO). Auch die Dauer der Befristung der Ausweisungswirkungen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und ist daher durch die Ablehnung seiner Anträge nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig.

1.1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts abzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 ff.)

1.2. Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Nr. 2 AufenthG. Der Beklagte hat zu Recht angenommen, dass der Kläger den zwingenden Ausweisungsgrund des § 53 Nr. 2 AufenthG verwirklicht hat, weil er wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelrecht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Eine Mindesthöhe der Freiheitsstrafe ist für die Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht erforderlich (BVerwG, U. v. 31.8.2004 - 1 C 25/03 - juris Rn. 14). Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... April 2014 war der Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden.

Zwar bildete das Amtsgericht ... mit Beschluss vom ... Juli 2014 nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 22. Oktober 2013. Die der Verurteilung vom 22. Oktober 2013 zugrundeliegenden Straftaten waren keine Betäubungsmitteldelikte. Dennoch musste hier nicht die Frage entschieden werden, ob und in welchem Umfang eine einschränkende Auslegung des zwingenden Ausweisungstatbestandes des § 53 Nr. 2 AufenthG in den Fällen geboten ist, in denen es sich bei den weiteren mit der Gesamtstrafe abgeurteilten Straftaten nicht um solche nach dem Betäubungsmittelgesetz handelt und die Nichtaussetzung zur Bewährung auch auf der Mitverurteilung wegen dieser anderen Straftaten beruht (offengelassen in BVerwG, U. v. 31.8.2004 - 1 C 25/03 - juris Rn. 11). Der Kläger war zunächst allein wegen des Betäubungsmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, ohne dass die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem führte das Strafgericht bei der nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe aus, dass die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, weil in Übereinstimmung mit dem zuletzt ergangenen Urteil (also der Verurteilung wegen des Betäubungsmitteldelikts) auch zum jetzigen Zeitpunkt keine günstige Sozialprognose gestellt werden könne. Die Nichtaussetzung zur Bewährung beruht daher nicht alleine aufgrund der Mitverurteilung der anderen Straftaten.

1.3. Die zwingende Ausweisung ist nicht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 und 4 AufenthG zur Regelausweisung herabzustufen, denn der Kläger genießt keinen besonderen Ausweisungsschutz. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG, insbesondere nicht diejenige des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Aufenthaltserlaubnis mehr besitzt. Seine letzte Aufenthaltserlaubnis war bis zum 21. Juli 2009 befristet. Der Kläger hat zwar verspätet Anträge auf Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gestellt; diese Anträge lösten jedoch aufgrund der Verspätung unabhängig von den erteilten Fiktionsbescheinigungen schon keine Fiktionswirkung aus. Der Kläger lebt auch nicht im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Sohn. Er hat mit diesem noch nie in einer Wohnung gelebt, besitzt derzeit weder ein Sorge- noch ein Umgangsrecht für ihn und hat keinen Umgang mit ihm.

1.4. Die Ausweisung ist auch verhältnismäßig.

1.4.1. Die Ausweisungsverfügung ist nur auf ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Die Behörde war nicht gehalten, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 23.10.2007 - 1 C 10/07 - juris Rn. 24), wonach ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - bereits dann vorliegt, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten, findet keine Anwendung auf die zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2015 - 10 CS 14.2656, 10 C10 C 14.2657 - Rn. 26). Diese Rechtsprechung ist zum Regelausweisungstatbestand des § 54 AufenthG bzw. zu einer wegen Vorliegens besonderen Ausweisungsschutzes zur Regelausweisung herabgestuften zwingenden Ausweisung ergangen und nicht auf die Ist-Ausweisung nach § 53 AufenthG übertragbar.

Auch eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG ist jedoch grundsätzlich einzelfallbezogen auf ihre Vereinbarkeit mit dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens hin zu überprüfen (vgl. BVerfG, B. v. 10.8.2007 - 2 BvR 535/06 - juris Rn. 18 ff., OVG Hamburg, U. v. 24.3.2009 - 3 Bf 166/04 - juris Rn. 80, OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 26.5.2009 - 18 E 1230/08 - juris Ls. 1, Rn. 11, VGH Baden-Württemberg, U. v. 20.10.2011 - 11 S 1929/11 - juris Rn. 25 m. w. N., OVG Lüneburg, B. v. 12.12.2013 - 8 ME 162/13 - juris Rn. 31). Die Anwendung des Stufensystems der §§ 53 ff. AufenthG entbindet nicht davon, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch die Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Nur diese Prüfung kann sicherstellen, dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die konkrete Lebenssituation des betroffenen Ausländers gewahrt bleibt.

1.4.2. Die Ausweisung des Klägers ist auch mit Blick auf die Bestimmungen des Völkervertragsrechts in Art. 8 Abs. 1 EMRK und auf höherrangiges Verfassungsrecht wie Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 GG verhältnismäßig. Die Maßstäbe, die für die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 Abs. 1 EMRK gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gelten, sind auch bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit heranzuziehen. Bei dieser Prüfung sind insbesondere die konkreten Umstände, die von typisierenden Bestimmungen - wie es die gesetzlich ausgeformten Ausweisungstatbestände zwangsläufig sein müssen - nicht oder nur unzureichend erfasst werden, zu würdigen (BVerfG, B. v. 10.8.2007, a. a. O., juris Rn. 19, OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 26.5.2009, a. a. O., juris Rn. 11).

1.3.2.1. Die Ausweisung des Klägers stellt einen Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar. Das Recht auf Privatleben in diesem Sinn umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. EGMR, U. v. 9.10.2003 - 48321/99 - [Slivenko] EuGRZ 2005, 560).

Der Kläger verfügt über entsprechende Beziehungen. Er lebt im Bundesgebiet, seit er neun Monate alt war, hat seine Sozialisation im Inland erfahren, hier die Schule besucht und zeitweise gearbeitet. Seine Eltern und seine Geschwister leben ebenfalls im Bundesgebiet. Der Kläger hat kurz nach Haftentlassung zum 1. Juni 2015 wieder ein Arbeitsverhältnis bei einem früheren Arbeitgeber aufgenommen.

Im Hinblick auf seine Herkunftsfamilie ist fraglich, ob der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf das ebenfalls geschützte Familienleben eröffnet ist. Der bald 32-jährige Kläger ist seit langem erwachsen und hat seit 2007 nicht mehr bei seinen Eltern gewohnt. Nach der Haftentlassung ist er zwar nun wieder in die Wohnung der Eltern gezogen. Es ist aber nicht erkennbar, dass der Kläger auf die Lebenshilfe der Eltern oder Geschwister angewiesen wäre oder umgekehrt. Der Kläger selbst macht zwar geltend, sein Vater sei erkrankt. Auch seinen Angaben zufolge sieht er sich aber nicht als für die Pflege des Vaters verantwortlich, nicht zuletzt da er ein neues Arbeitsverhältnis angetreten hat und dies zu einem Vollzeitarbeitsverhältnis erweitern will.

Ein Eingriff in das Familienleben liegt aber vor im Hinblick auf die Tatsache, dass der Kläger Vater eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit ist. Die elterliche Sorge für dieses Kind steht zwar alleine dessen Mutter zu. Der Kläger hatte auch schon längere Zeit tatsächlich keinen Umgang mit diesem Kind. Dennoch ist er der Vater dieses Kindes, der eigenen Angaben zufolge wieder Umgang mit diesem aufnehmen will.

1.4.2.2. Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist gerechtfertigt im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nur eingreifen, soweit der Eingriff - wie hier gemäß §§ 53 ff. AufenthG - gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

1.4.2.2.1 Ob der durch eine Ausweisung bewirkte Eingriff im konkreten Einzelfall in diesem Sinn notwendig, insbesondere verhältnismäßig ist, ist anhand einer Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers mit seinem Interesse an der Aufrechterhaltung seiner faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. U. v. 2.8.2001 - 54273/00 - [Boultif], InfAuslR 2001, 476, U. v. 18.10.2006 - 46410/99 - [Üner], NVwZ 2007, 1279, U. v. 23.6.2008 - 1683/04 - [Maslov II], InfAuslR 2008, 333, U. v. 25.3.2010 - 40601/05 - [Mutlag], InfAuslR 2010, 325) ist bei dieser Abwägung von einem bestimmten, nicht notwendigerweise abschließenden Kriterien- und Prüfkatalog auszugehen, den so genannten Boultif/Üner-Kriterien. Danach sind (insbesondere) folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten; Charakter und Dauer des Aufenthalts im Land, das der Ausländer verlassen soll; die seit Begehen der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, insbesondere im Strafvollzug; Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; familiäre Situation des Ausländers und ggf. Dauer einer Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen; Grund für die Schwierigkeiten, die der Partner in dem Land haben kann, in das ggf. abgeschoben werden soll; ob der Partner bei der Begründung der familiären Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; ob der Verbindung Kinder entstammen, und in diesem Fall deren Alter; das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere der Umfang der Schwierigkeiten, auf die sie wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Betroffene ggf. abgeschoben werden soll; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland einerseits und zum Herkunftsland andererseits. Dabei gewährleistet nach der Rechtsprechung des EGMR Art. 8 EMRK selbst einem im Gastland geborenen Ausländer jedoch kein absolutes Recht auf Nichtausweisung (EGMR U. v. 18.10.2006 - 46410/99). Der langjährige Aufenthalt und die Intensität der „Verwurzelung“ im Gastland ist jedoch angemessen zu berücksichtigen.

1.4.2.2.2 Der Beklagte hat den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet berücksichtigt und ist zu Recht zur Auffassung gelangt, dass dieser der Ausweisung nicht entgegensteht. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (BVerwG, U. v. 29.9.1998 - 1 C 8/96 - InfAuslR 1999, 54, 56; juris Rn. 30).

Der 31-jährige Kläger lebt seit seiner Einreise mit neun Monaten in Deutschland, hatte bislang aber nur befristete Aufenthaltserlaubnisse inne und besitzt seit Juli 2009 keine Aufenthaltserlaubnis mehr. Er lebt derzeit nicht in einer Beziehung. Er hat hier die Schule besucht und kann die deutsche Sprache gut sprechen und nach eigenen Angaben auch lesen und - wenn auch mit Schreibfehlern - schreiben. Eine abgeschlossene Berufsausbildung hat er jedoch nicht. Zwar ist der Kläger in wirtschaftlicher Hinsicht jedenfalls teilweise integriert, da er in verschiedenen Arbeitsverhältnissen nach eigenen Angaben als Hilfskraft tätig war und nach seiner Haftentlassung nun wieder bei einem früheren Arbeitgeber auf Probe beschäftigt ist. Es ist jedoch aufgrund der erheblichen Straffälligkeit des Klägers nicht von einer gelungenen Sozialintegration auszugehen. Auch die drei Jahre dauernde (und bereits vor Mai 2009 beendete) Beziehung zur Mutter seines Kindes und seine Vaterschaft konnte ihn nicht von seinem Drogenkonsum und der Straffälligkeit abhalten. Zudem hat er mit Ausnahme des Kontaktes zu seinen Eltern, Geschwistern und Cousins keine nennenswerten Bindungen im Bundesgebiet aufgebaut. Entgegen der Auffassung der Klägerseite stellt nicht die bloße Anwesenheit im Bundesgebiet und die Angleichung an das strafbare Verhalten eines kleinen Teils der hiesigen Bevölkerung eine Integration im erforderlichen Sinne dar.

Dem Kläger ist ein Leben in seinem Herkunftsstaat, dem Kosovo, nicht unzumutbar. Der Kläger kam zwar bereits im Alter von neun Monaten nach Deutschland. Nach Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung leben sowohl seine Eltern und Geschwister als auch die erweiterte Familie (Onkel und Tanten und deren Kinder) seit langem in Deutschland oder in anderen Ländern, im Kosovo lebt diesen Angaben zufolge jedoch noch eine Schwester des Vaters. Kontakte der Familie in den Kosovo bestanden auch noch in jüngerer Zeit; so wurde der Vater im Mai 2014 aus dem Kosovo kommend in ein deutsches Krankenhaus eingeliefert, so dass anzunehmen ist, dass auch der Kläger über die Verhältnisse im Kosovo informiert ist. Der Kläger hat ausbaufähige Kenntnisse der albanischen Sprache. Der Kläger gibt an, Albanisch nicht lesen zu können und Schwierigkeiten zu haben, die albanische Sprache zu verstehen. Er verfügt damit sogar nach eigenen Angaben zumindest über Grundkenntnisse in der albanischen Sprache, auf denen er aufbauen kann. Der Kläger befindet sich in einem Alter, in dem ihm das Erlernen einer Sprache bzw. das Vertiefen derartiger Kenntnisse zuzumuten ist. Unabhängig davon ist anzunehmen, dass der Kläger mit seinen Eltern und Geschwistern zumindest teilweise die albanische Sprache gesprochen hat bzw. spricht und seine Sprachkenntnisse über das von ihm dargestellte Niveau hinausgehen dürften. Schließlich reiste seine Mutter erst nach seiner Geburt mit ihm in das Bundesgebiet ein. Sogar nach Angaben des Klägers hat die Mutter bis zum Schulbesuch der Kinder zu Hause überwiegend Albanisch gesprochen, erst dann habe sie Deutsch lernen müssen. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist die nach der Rückkehr in das Herkunftsland zunächst schwierigere Lage des Klägers zwar ein zu berücksichtigender Aspekt, jedoch nicht notwendigerweise ausschlaggebend.

1.4.2.2.3. Der Beklagte hat auch die Beziehung des Klägers zu seinem Sohn, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, angemessen berücksichtigt. Der Kläger besitzt kein Sorgerecht für diesen Sohn. Er zahlte für diesen bisher keinen regelmäßigen Unterhalt und jedenfalls seit Antritt der Haft auch keine gelegentlichen finanziellen Leistungen mehr. Der Kläger hat keinen Umgang mehr mit seinem Sohn. Zur Frage, wann er ihn zuletzt gesehen hat, widerspricht sich der Kläger bereits selbst. So gab er in der mündlichen Verhandlung an, er habe zwei Jahre lang Kontakt mit seinem Sohn gehabt. In einem Schreiben an die Ausländerbehörde, das dort am ... Juni 2014 einging, führte er hierzu aus, er habe den Sohn bis zu etwa einem halben Jahr vor Haftantritt im Januar 2013 - und damit für etwa drei Jahre - regelmäßig besucht. Unbestritten ist damit, dass der Kläger jedenfalls seit Mitte 2012 keinen Umgang mehr mit seinem Sohn hatte und auch derzeit nicht hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zwar angegeben, sich zu bemühen, über das Jugendamt einen begleiteten Umgang mit dem Sohn zu erreichen. Ob und wann dieses Bemühen erfolgreich sein wird, steht derzeit nicht fest, insbesondere angesichts dessen, dass der nunmehr sechsjährige Sohn nach Angaben der Mutter in der mündlichen Verhandlung den jetzigen Ehemann der Mutter als Vater ansieht und keine Erinnerung mehr an den Kläger hat und sie den Kontakt abgebrochen habe, weil der Kläger sie und ihre Eltern massiv telefonisch bedroht habe. Welches Umgangsrecht dem Kläger auf Dauer zugestanden werden wird, steht nicht der Feststellung entgegen, dass derzeit keine Beziehung des Klägers zu seinem Sohn besteht.

1.4.2.2.4 Die für den Kläger sprechenden Interessen des Klägers hat der Beklagte erkannt und ordnungsgemäß gewichtet. Gegenüber den berücksichtigungsfähigen Belangen des Klägers hat der Beklagte aber zutreffend festgestellt, dass die Ausweisung aus spezialpräventiven und generalpräventiven Gründen erforderlich ist. Die Ausweisung soll künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigungen sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Aufenthalts von Ausländern im Inland verhindern bzw. ihnen vorbeugen (BVerfG, B. v. 10.8.2007 - 2 BvR 535/06 - juris Rn. 23). Dass Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Ausweisung des Klägers rechtfertigen, ergibt sich zum einen bereits aus der Regelvermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 53 AufenthG, die im Wege des Erst-recht-Schlusses anzuwenden ist, und zum anderen daraus, dass beim Antragsteller auch eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegt.

Wenn schon bei einem durch besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG privilegierten Ausländer bei einer zwingenden Ausweisung aufgrund einer gesetzlichen Vermutung in der Regel schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 53 AufenthG vorliegen, muss dies erst recht für denjenigen Ausländer gelten, der diesen besonderen Ausweisungsschutz nicht besitzt. Somit ist davon auszugehen, dass aufgrund der Verurteilung des Klägers in einem Umfang, die eine zwingende Ausweisung gemäß § 53 AufenthG rechtfertigt, ein schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Verfügung der Ausweisung vorliegt. Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger ausnahmsweise keine solchen schwerwiegenden Gründe vorliegen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beklagte konnte daher die Ausweisung auch auf generalpräventive Gründe stützen; er begründete dies damit, dass es sich bei den Drogendelikten des Klägers um schwerwiegende Verstöße gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland handelt, die in erheblichem Maß zur Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beitragen. Hervorzuheben ist insoweit, dass es sich insbesondere bei der Abgabe von Betäubungsmitteln an einen damals Minderjährigen um eine besonders schwere Straftat handelt und aufgrund der bekannten Gemeinschädlichkeit der Drogen der Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK zur Verhütung von Straftaten dringend erforderlich ist. Auch der EGMR erkennt die Verhinderung von Drogenhandel als notwendige Maßnahme an, die einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtfertigen kann (vgl. EGMR U. v. 22.4.2004 - 42703/98 (Radovanovic) - InfAuslR 2004, 374)

Darüber hinaus stützt die hinsichtlich des Klägers zu bejahende konkrete Wiederholungsgefahr das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung. Zwar sind seit Begehen der letzten Straftat, in deren Folge der Kläger inhaftiert wurde, gut zwei Jahre vergangen. Er ist nunmehr seit etwa fünf Wochen wieder in Freiheit. Ein Drogentest in Haft im Januar 2015 verlief negativ. Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass er den Kontakt zu seinem früheren Bekanntenkreis abgebrochen habe und keine Drogen mehr nehme. Zu Recht hat der Beklagte demgegenüber jedoch berücksichtigt, dass der Kläger, der eigenen Angaben zufolge bereits seit dem 15. Lebensjahr Marihuana konsumierte, bereits seit dem Jahr 2000 immer wieder mit Betäubungsmitteldelikten und als Folge des Betäubungsmittelkonsums auch mit Vermögensdelikten straffällig wurde. Frühere Vollstreckungsaussetzungen zur Bewährung und vier ausländerrechtliche Verwarnungen haben den Kläger nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Allein nach Erwachsenenstrafrecht wurde der Kläger mehrmals wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt. Hervorzuheben ist insoweit insbesondere die Verurteilung vom ... Dezember 2011, der nicht nur unerlaubter Besitz von Heroingemisch in zwei Fällen, sondern auch die Abgabe von Marihuana an einen damals 16-Jährigen in zwei Fällen zugrundelag. Der Kläger setzte sein strafbares Verhalten über lange Zeit in beharrlicher Weise fort, obwohl er sogar vor Gericht betont hatte, nun aber den Konsum von Betäubungsmitteln beendet zu haben (vgl. S. 4 und S. 12 des Urteils des AG ... vom ...12.2011). Das Amtsgericht ... setzte im Urteil vom ... Oktober 2013 die Strafe auch deshalb nicht zur Bewährung aus, weil der Kläger heroinabhängig sei. Weiter stellte das Amtsgericht ... im Urteil vom ... April 2014 insoweit fest, dass der Kläger früher heroinabhängig gewesen sei und nach der Verurteilung vom ... Dezember 2011 den Drogenkonsum nicht eingestellt und nach wie vor gelegentlich Heroin und Cannabisprodukte konsumiert habe. Am Tag seiner Inhaftierung wurde beim Kläger wiederum Marihuana gefunden. Ihm wurde sogar in der Haftzeit im April 2014 der Konsum von THC nachgewiesen. Eine Drogentherapie hat der Kläger nicht angetreten. Ohne den erfolgreichen Abschluss einer Drogentherapie und die Bewährung nach Therapieende kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr keine Rede sein (vgl. BayVGH, B. v. 18.8.2011 - 10 ZB 10.2989 - juris Rn. 10). Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger gezeigt hat, dass er - wohl um seinen eigenen Konsum zu finanzieren - bereit ist, auch die Gesundheit junger Menschen zu gefährden.

Angesichts der dargestellten Zweckrichtung der Ausweisung, Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu schützen, musste der Beklagte entgegen der Ausführungen der Klägerseite keine hypothetischen Erwägungen über den möglichen Lebenslauf des Klägers im Herkunftsland anstellen oder Erwägungen über Interessen des Herkunftslandes.

1.4.2.3. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG ist ebenso als verhältnismäßig zu beurteilen, weil hierfür keine anderen Maßstäbe als für die Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 Abs. 1 EMRK gelten (VGH Baden-Württemberg, U. v. 20.10.2011, a. a. O., juris Rn. 26). Gleiches gilt auch im Hinblick auf den Eingriff in das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG.

1.4.2.4. Die Ausweisung des Klägers ist damit auch unter Berücksichtigung der besonderen persönlichen Situation nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte hat die überwiegenden öffentlichen und privaten Belange in dem streitgegenständlichen Bescheid - auf dessen Ausführungen ergänzend gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird - umfassend ermittelt und ordnungsgemäß abgewogen.

2. Die Befristung der Ausweisungswirkungen auf zuletzt vier Jahre ist rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Der Kläger ist durch sie nicht in seinen Rechten verletzt und hat keinen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren Frist.

Der Antrag auf Aufhebung der Ausweisungsverfügung enthält als „Minus“ auch den Antrag auf Verkürzung der im Bescheid enthaltenen Befristung der gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung nach § 11 AufenthG (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 14.2.2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29, 34).

Bei der Bemessung der Frist sind zunächst das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf dann der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 1 C 20/11 - juris Rn. 40). In der Regel ist ein Zeitraum von maximal zehn Jahren der Zeithorizont, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann. Diese sich an der Erreichung des Zwecks der Aufenthaltsbeendigung orientierende Höchstfrist muss sich dann in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), den Vorgaben von Art. 7 der EU-Grundrechte-Charta (EU-GRCharta) und Art. 8 EMRK messen und u.U. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (BVerwG, U. v. 13.12.2012, a. a. O., Rn. 41).

Nach dieser Maßgabe erweist sich die auf vier Jahre festgesetzte Wiedereinreisesperre für den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als ausreichend und angemessen, um einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch das zu befürchtende weitere strafbare Verhalten des Klägers zu begegnen. Dabei wurde insbesondere auch berücksichtigt, dass sich der Kläger schon seit seinem ersten Lebensjahr im Bundesgebiet ganz überwiegend rechtmäßig aufgehalten hat und seine Eltern und Geschwister sowie sein unehelicher Sohn im Bundesgebiet leben, dass aber sowohl der Kontakt zu seinen Eltern, als auch zu seinem Sohn aus dem Ausland aufrechterhalten bzw. wiederaufgenommen werden kann. Dem Kläger können zudem ggf. bereits vor Ablauf der Sperrfrist Betretenserlaubnisse gemäß § 11 Abs. 2 AufenhtG erteilt werden, etwa um seine Eltern oder seinen Sohn zu besuchen. Sollten sich Änderungen zugunsten des Klägers ergeben, bleibt es ihm auch unbenommen, einen Antrag auf Festsetzung einer kürzeren Frist zu stellen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG).

Auch aus generalpräventiven Gründen ist eine Einreisesperre von vier Jahren angemessen und erforderlich.

3. Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat schon deshalb keinen Anspruch auf eine Erteilung, weil dem bereits die Sperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 AufenthG entgegensteht. Danach wird einem Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt. Für die Auslösung dieser Sperrwirkung genügt die Wirksamkeit der Ausweisung; deren Bestandskraft oder Vollziehbarkeit sind nicht erforderlich (vgl. schon BVerfG, B. v. 29.3.2007 - 2 BvR 1977/06 - juris Rn. 26; BayVGH, B. v. 19.1.2015 - 10 CS 14.2656, 10 C10 CS 14.2657 - Rn. 22). Die Ausweisung erweist sich zudem - wie oben dargestellt - als rechtmäßig.

4. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die auf die Vorschriften der §§ 58, 59, 50, 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG gestützte Abschiebungsanordnung und -androhung.

5. Der Kläger hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziffer 8.1. und 8.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

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(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

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(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Si

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(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen: 1. Ablauf seiner Geltungsdauer,2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,4. Widerruf des Aufenthaltstitels,5. Ausweisung des Ausländers,5a. Bekanntgabe einer Absc

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(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

Tenor

I. Die Verfahren 10 CS 14.2656 und 10 C 14.2657 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.2656 wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seinen Beschwerden verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antrags- (M 25 S 14.3701) und das Klageverfahren (M 25 K 14.3700) weiter.

Der Antragsteller ist togoischer Staatsangehöriger und wurde am 23.Juni 1995 in der Bundesrepublik geboren. Nachdem er, vertreten durch seine Eltern, die im Jahr 1992 ins Bundesgebiet eingereist und Asyl beantragt hatten, erfolglos zwei Asylverfahren durchgeführt hatte, erhielt er erstmals im Dezember 2004 eine Aufenthaltsbefugnis und zuletzt am 13. Dezember 2005 eine bis 11. April 2010 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 Abs. 3 AufenthG, deren Verlängerung er am 9. April 2010 beantragte.

Bei diesem Antrag gab er an, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt werde. Er erhielt deshalb lediglich Bescheinigungen über eine Erlaubnisfiktion gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG. Seit Mai 2011 wird der Antragsteller auf der sog. Properliste für jugendliche Intensivstraftäter wegen Gewalt- und Eigentumsdelikten geführt. Es liegen folgende strafrechtliche Verurteilungen vor:

1. Urteil des Amtsgerichts München vom 23. Mai 2011: Vier Tage Jugendarrest wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit Diebstahl.

2. Urteil des Amtsgerichts München vom 24. Januar 2012: Vier Tage Jugendarrest wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und Unterstellung unter einjährige Betreuungsaufsicht hinsichtlich Schule, Ausbildung, Arbeit und Freizeitgestaltung.

3. Urteil des Amtsgerichts München vom 3. April 2012: Jugendstrafe von zehn Monaten mit dreijähriger Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung.

4. Urteil des Amtsgerichts München vom 12. April 2012: Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten mit dreijähriger Bewährung unter Einbeziehung der Verurteilung vom 3. April 2012 wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort jeweils in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung.

5. Urteil des Landgerichts München I vom 26. November 2013: Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts München vom 12. April 2012.

Wegen der letzten Tat ist der Antragsteller seit 15. Februar 2013 inhaftiert.

Nach erfolgter Anhörung wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus (Nr. 1 des Bescheids vom 7.August 2014), lehnte seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 9. April 2010 ab (Nr. 2) und untersagte die Wiedereinreise für sieben Jahre (Nr. 3). Die Abschiebung nach Togo bzw. in einen anderen aufnahmebereiten bzw. zur Rückübernahme verpflichteten Staat aus der Haft wurde angeordnet bzw. angedroht (Nr. 4).

Zur Begründung der Ausweisungsentscheidung führte die Antragsgegnerin aus, dass der Antragsteller zwingend auszuweisen sei (§ 53 Nr. 1 AufenthG). Besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG genieße er nicht, weil er nur bis zum 11. April 2010 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sei. Die Ausweisung entspreche Art. 8 Abs. 2 EMRK. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei vor allem von Bedeutung, ob der Ausländer über soziale Bindungen zu seinem Herkunftsland verfüge, welche Bindungen er im Gastland habe und ob die Ausweisung wegen Straftaten erheblicher Schwere einem dringenden sozialen Bedürfnis entspreche. Die Eltern und Geschwister des Antragstellers lebten in Deutschland. Er habe die Schule mit dem Hauptschulabschluss beendet, aber noch keine Berufsausbildung begonnen. Es werde davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Muttersprache der Eltern zumindest verstehe, da die Eltern erst im Jahr 1992 von Togo nach Deutschland eingereist seien. Zu den beiden Halbschwestern in Togo habe der Antragsteller eine durchaus enge Bindung. Als Erwachsener sei er nicht mehr auf den Beistand von Familienangehörigen angewiesen. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller und seine Familie noch gute Kontakte und einen Bezug nach Togo hätten. Der Antragsteller sei massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei bereits zweimal zu einer Jugendstrafe verurteilt worden. Er habe sich auch bereits zweimal in der Jugendarrestanstalt zur Verbüßung eines Arrests befunden. Dies hätte jedoch keinen Eindruck bei ihm hinterlassen. Am 14. Februar 2013 sei er massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gesprochen worden. Das Gericht habe festgestellt, dass der Antragsteller und seine Mittäter mehrfach gegen den Willen der Geschädigten sexuelle Handlungen an ihr vornahmen, die sie sehr erniedrigten und auch zu gravierenden psychischen Folgen führten. Zu Lasten des Antragstellers habe die Art und Weise der Ausführung der Taten gesprochen. Äußerst negativ sei auch das Nachtatverhalten gewertet worden. Er habe keinerlei Schuldeinsicht gezeigt. Strafverschärfend habe sich weiter ausgewirkt, dass der Antragsteller bereits mehrfach vorgeahndet gewesen sei und innerhalb einer offenen Bewährung gehandelt habe. Es bestehe auch nach der Haftentlassung die Gefahr, dass der Antragsteller ähnlich gelagerte Straftaten begehe. Das ergebe sich aus dem Umstand, dass die bisher verhängten Jugendstrafen oder Jugendarreste offenbar keinerlei Eindruck bei ihm hinterlassen hätten. Zudem habe er keinerlei Schuldbewusstsein oder Einsicht an den Tag gelegt. Er habe eine enorme kriminelle Energie bewiesen, weil er sich auch dann nicht von seinem Vorhaben abbringen habe lassen und sexuelle Handlungen an der Geschädigten vorgenommen habe, obwohl diese immer wieder ihren entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht habe. Aufgrund des massiven delinquenten Verhaltens, der hohen Rückfallgeschwindigkeit und der geringen Achtung der körperlichen Unversehrtheit und sexuellen Selbstbestimmung anderer bestehe die konkrete Gefahr weiterer schwerer Straftaten durch den Antragsteller im Bundesgebiet. Im Rahmen der Abwägung der privaten Interessen an einem weiteren Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet mit den öffentlichen Interessen an seiner Ausreise zeige sich, dass die öffentlichen Interessen überwögen.

Die Versagung des Aufenthaltstitels begründete die Antragsgegnerin mit dem Vorliegen des absoluten Versagungsgrundes des § 11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AufenthG sowie des Versagungsgrundes des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Zwar könne von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bei Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug abgesehen werden. Die Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und den persönlichen Interessen des Antragstellers führe aber auch hier zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiege.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller Klage erheben (M 25 K 14.3700). Zugleich beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels anzuordnen bzw. wiederherzustellen (M 25 S 14.3701). Für beide Verfahren beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten.

Mit Beschluss vom 6. November 2014 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis anzuordnen, sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und das Antragsverfahren ab. Dem Erfolg des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen der Versagung der Aufenthaltserlaubnis stehe bereits die Sperrwirkung der verfügten Ausweisung entgegen. Auch wenn die Ausweisung des Antragstellers wegen der aufschiebenden Wirkung der gegen sie gerichteten Anfechtungsklage nicht vollziehbar sei, sei sie dennoch wirksam. Dies genüge für die Auslösung der Sperrwirkung. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG gebiete aber, dass im Rahmen des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis eine summarische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung erfolge. Die Ausweisung finde ihre Rechtsgrundlage in § 53 Nr. 1 AufenthG. Besonderen Ausweisungsschutz genieße der Antragsteller nicht. Neben der Regelvermutung, dass schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Ausweisung des Antragstellers rechtfertigten, stütze auch die beim Antragsteller zu bejahende konkrete Wiederholungsgefahr die Zulässigkeit der Ausweisung. Die danach einfachgesetzlich zulässige Ausweisung des Antragstellers sei auch mit Blick auf die Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 EMRK und auf höherrangiges Verfassungsrecht als nicht unverhältnismäßig anzusehen. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung, die nicht in eine allgemeine Ermessensausübung münde, sei zu berücksichtigen, dass beim Antragsteller mit Blick auf sein bisheriges Verhalten von einer hohen Wiederholungsgefahr für die Begehung schwerer Straftaten auszugehen sei. Auch seien die den Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten nicht als bloße vorübergehende Jugenddelinquenz zu betrachten. Das Landgericht München I habe im Urteil vom 26. November 2013 herausgestellt, dass beim Antragsteller schädliche Neigungen vorlägen. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er hier geboren und aufgewachsen sei und er einen Hauptschulabschluss besitze. Auch wenn er seine Heimatsprache „Kotokoli“ nur sehr gebrochen spreche, sei ihm eine Rückkehr nach Togo zuzumuten. Nach der geplanten Haftentlassung im August 2016 werde er 21 Jahre alt sein. Er könne dann ohne die Unterstützung von Bekannten und Verwandten zu Recht kommen. Er könne bei einem weiteren Spracherwerb auf die vorhandenen, wenn auch geringen Kenntnisse aufbauen. Der Antragsteller befände sich in einem Alter, in dem ihm das Erlernen einer neuen Sprache ohne weiteres zumutbar sei. Aufgrund der Kontaktaufnahme der Familie zur togoischen Fußballnationalmannschaft und der aktenkundigen fußballerischen Begabung könne sich für den Antragsteller nach Verbüßung der Strafhaft in Togo auch eine sportliche Zukunft aufbauen lassen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und für die Anfechtungsklage samt Nebenentscheidungen werde aus denselben Gründen abgelehnt. Die Befristung sei rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Dem Antragsteller könnten bereits vor Ablauf der Sperrfrist Betretenserlaubnisse erteilt werden. Es bleibe ihm auch unbenommen, einen Antrag auf Festsetzung einer kürzeren Frist zu stellen.

Im Beschwerdeverfahren beantragt der Antragsteller,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München aufzuheben, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten zu gewähren.

Zur Begründung bringt er vor, die Auffassung des Erstgerichts, dass bereits der Erlass der Ausweisungsverfügung die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 11 AufenthG hindere, verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Für eine tatsächliche Überprüfung bleibe kein Raum mehr. Die Ausweisungsverfügung sei allein auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützt worden. Dies verstoße gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 2007. Das Bundesverfassungsgericht stelle alle Ausweisungstatbestände, unabhängig davon, ob es sich um eine Ist-, Regel- oder Ermessensausweisung handle, unter den Vorbehalt einer verfassungsrechtlich vorgegebenen Einzelfallentscheidung. Das Erstgericht gehe irrig von einer zwingenden Ausweisung aus. Der Antragsteller besitze einen besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 4 AufenthG. Er sei im Bundesgebiet geboren und halte sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig mit Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik auf. Selbst wenn kein besonderer Ausweisungsschutz bestünde, sei ein Regel-Ausnahme-Verhältnis nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts in den sog. Verwurzelungsfällen zu treffen. Das Gericht habe übersehen, dass „Kotokoli“ ein Stammesdialekt sei, der nur mündlich weitergegeben werde. Das Gericht hätte darlegen müssen, wie das Erlernen eines Stammesdialekts ohne Lehrer und Bücher möglich sein solle. Zudem spreche der Antragsteller auch kein Französisch. Die Ausführungen zu den Sprachkenntnissen stützten sich auf Erkenntnisse, die ohne Beweisaufnahme durch das Gericht nicht unterstellt werden könnten. Es könne nicht ernsthaft angenommen werden, dass sich der fußballerisch begabte Antragsteller in Togo eine sportliche Zukunft aufbauen könne. Diese ohne jeden konkreten Bezug zur Realität ausgesprochene Hoffnung vermöge nicht die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung eines faktischen Inländers zu stützen. Es verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, wenn der Entscheidung des Erstgerichts zugrunde gelegt werde, dass der Antragsteller schon vor Erreichen der Strafmündigkeit straffällig geworden sei. Die Entscheidung des Erstgerichts lasse zudem jede eigene Auseinandersetzung mit der Straftat und deren Motiven sowie eine Zukunftsprognose vermissen. Zusammenfassend sei auszuführen, dass der Ausgang des Klageverfahrens bezüglich der Ausweisung des Antragstellers zumindest offen und eine Beweisaufnahme zu verschiedenen Punkten durchzuführen sei. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens könne nicht von einem überwiegenden Vollzugsinteresse ausgegangen werden.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg. Die für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.2656 dargelegten Gründe, die der Senat ausschließlich prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung der Nr. I und II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2014 (1.). Die Beschwerde gegen Nr. IV des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2014 (10 C 14.2657) ist ebenfalls unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren M 25 K 14.3700 und für das Antragsverfahren M 25 S 14.3701 zu Recht abgelehnt hat (2.).

1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 7. August 2014, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 9. April 2010 abgelehnt worden ist, voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, und hat daher den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt.

Das Erstgericht stellt zur Begründung seiner Entscheidung darauf ab, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe, weil die Sperrwirkung der in Nr. 1 des Bescheids vom 7. August 2014 verfügten Ausweisung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehe (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG). Da für die Auslösung der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AufenthG bereits die Wirksamkeit der Ausweisung ausreicht (Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, AufenthG § 11 Rn. 4), hat das Erstgericht im Rahmen des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis eine Überprüfung der Ausweisungsverfügung vorgenommen. Diese Vorgehensweise verstößt entgegen dem Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Dies ergibt sich aus Folgendem: Gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lassen Widerspruch und Klage unbeschadet der aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber entschieden, dass der Eintritt der Wirksamkeit einer Ausweisungsverfügung auch dann nicht gehemmt werden soll, wenn die sofortige Vollziehung nicht angeordnet wurde (Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar, AufenthG, § 84 Rn. 38 m.w.N.). Wird der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG einer gleichzeitig verfügten Ausweisung abgelehnt, so hat dies zur Folge, dass insoweit auch die Ausweisungsverfügung mittelbar vollzogen wird. Unerlässlich ist es deshalb, um den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu genügen, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Versagung der Aufenthaltserlaubnis die Ausweisungsverfügung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft wird (Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar, AufenthG, § 84 Rn. 49). Das Erstgericht hat eine summarische Inzidentprüfung (vgl. Hailbronner, AufenthG, § 11 Rn. 14 m.w.N.) der Ausweisungsverfügung vorgenommen. Diese summarische Überprüfung der Ausweisungsverfügung im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis hindert entgegen dem Beschwerdevorbringen eine richterliche Überprüfung einer nicht für sofort vollziehbar erklärten Ausweisungsverfügung nicht. Diese findet jedenfalls im Rahmen des Klageverfahrens gegen die Ausweisungsverfügung statt. Sollte das Gericht im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu dem Ergebnis kommen, dass die Ausweisung rechtswidrig ist, tritt auch die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG nicht ein. Im Übrigen hat sich das Erstgericht nicht auf eine summarische Überprüfung der Ausweisung beschränkt. Sämtliche rechtlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung wurden überprüft. Fragen, die einer tatsächlichen Klärung im Hauptsacheverfahren bedurft hätten, bestanden nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht.

Soweit im Beschwerdeverfahren gerügt wird, dass die Ausweisungsverfügung nur auf generalpräventive Gründe gestützt worden sei und die verfassungsrechtlich vorgegebene Einzelfallentscheidung nicht erfolgt sei, trifft dies nicht zu. Das Erstgericht hat ebenso wie die Antragsgegnerin im Bescheid vom 7. August 2014 eine konkrete Wiederholungsgefahr für die Begehung weiterer schwerer Straftaten beim Antragsteller bejaht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf seine strafrechtlichen Verurteilungen, insbesondere die zuletzt vom Antragsteller begangene Straftat (Vergewaltigung und Körperverletzung) abgestellt. Es hat betont, dass weder die Verbüßung von Jugendarrest noch die Verhängung von Jugendstrafen zur Bewährung positiv auf den Antragsteller hätten einwirken können, er im Strafverfahren die Tat geleugnet und keine Schuldeinsicht gezeigt habe und das Elternhaus auf seine Straftaten nicht oder in schädlicher Weise reagiert habe und er nach der Strafentlassung in eine vorbelastete Umgebung zurückkehre.

Auch die in der Beschwerdebegründung geäußerte Auffassung, die Ausweisungsentscheidung habe die individuellen Lebensumstände des Antragstellers nicht erfasst, weil dies durch das von der Ausländerbehörde bzw. dem Erstgericht angelegte Prüfprogramm nicht gewährleistet sei, ist nicht zutreffend. Die Ausländerbehörde und das Verwaltungsgericht sind davon ausgegangen, dass der Antragsteller wegen der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zwingend auszuweisen sei (§ 53 Nr. 1 AufenthG). Die verfügte Ausweisung entspricht jedoch den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wonach auch bei Anwendung des gesetzlichen Stufensystems für Ausweisungen die Umstände des Einzelfalls zu prüfen seien, da nur diese Prüfung sicherstellen könne, dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Lebenssituation des betroffenen Ausländers gewahrt bleibe (BVerfG, B.v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 – juris Rn. 19), weil das Verwaltungsgericht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand der Maßstäbe des Art. 8 EMRK vorgenommen hat. Insbesondere legt der Antragsteller insoweit nicht dar, inwieweit die vom Erstgericht anhand von Art. 8 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung der Ausweisung nicht der sich aus dem Verfassungsrecht ergebenden Verpflichtung entspricht, die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu untersuchen.

Ebenso wenig legt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren dar, aus welchen Gründen er besonderen Ausweisungsschutz i.S.v. § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genießen solle. Die Rechtsfolge des § 56 Abs. 1 Satz 2 und 4 AufenthG, wonach ein Ausländer nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden darf und die zwingende Ausweisung zu einer Regelausweisung herabgestuft wird, tritt nur ein, wenn der Ausländer den besonderen Ausweisungsschutz i.S.v. § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für sich in Anspruch nehmen kann. Der Antragsteller ist zwar im Bundesgebiet geboren und hat sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, er besitzt jedoch nicht die nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für das Bestehen eines besonderen Ausweisungsschutzes erforderliche Aufenthaltserlaubnis. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass es für das Bestehen eines besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auf den tatsächlichen Besitz der Aufenthaltserlaubnis ankommt und die Fiktionswirkung des Verlängerungsantrages gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG dem tatsächlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nicht gleichsteht. Diese Rechtsauffassung des Erstgerichts ist zutreffend (Alexy in Hofmann/Hofmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, AufenthG, § 56 Rn. 9) und wurde vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogen.

Die im Beschwerdeverfahren vertretene Rechtsansicht, wonach selbst dann, wenn kein besonderer Ausweisungsschutz bestünde, wegen der Verwurzelung des Antragstellers ein „Regel-Ausnahme-Verhältnis nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 2 BvR 1392/10) zu treffen sei“, ist nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei Vorliegen einer zwingenden Ausweisung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 23.10.2007 – 1 C 10/07 – juris Rn. 24), wonach ein Ausnahmefall von der Regelausweisung – und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung – bereits dann vorliegt, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten, keine Anwendung findet. Diese Rechtsprechung ist zum Regelausweisungstatbestand des § 54 AufenthG bzw. zu einer wegen des Vorliegens besonderen Ausweisungsschutzes zur Regelausweisung herabgestuften zwingenden Ausweisung ergangen. Sie ist nicht auf die Ist-Ausweisung nach § 53 AufenthG übertragbar. Eine Ist-Ausweisung ist allein auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Die vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit es nicht zulasse, das Gewicht des für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses allein anhand der Typisierung der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten zu bestimmen (BVerfG, B.v. 10.5.2007 – 2 BvR 304/07), hat nicht zur Folge, dass aus einer zwingenden Ausweisung eine Ermessensausweisung wird, wenn verfassungsrechtlich oder völkerrechtlich geschützte private Interessen des Ausländers tangiert sind. Die bei einem zwingenden Ausweisungstatbestand verfassungsrechtlich vorgegebene Verhältnismäßigkeitsprüfung führt nicht zu einer durch den Gesetzeswortlaut des § 53 AufenthG ausdrücklich ausgeschlossenen Ermessensentscheidung, sondern beinhaltet lediglich die Pflicht, die der Ausweisung zugrundeliegende Straftat unter Berücksichtigung sämtlicher Tatumstände und der sich aus den Straftaten ergebenden Gefahr zu gewichten und mit eventuell entgegenstehenden privaten Interessen des Ausländers abzuwägen (vgl. zum Ganzen Hailbronner, AuslR, AufenthG, vor § 53 Rn. 10 ff.).

Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorträgt, die Ausweisungsverfügung sei nicht rechtmäßig, weil er die Landessprache (Kotokoli) und Französisch nicht spreche und das Gericht zu Unrecht von einer sportlichen Zukunft als Fußballer in Togo ausgegangen sei, führt dies nicht zur Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Antragsteller entsprechend seinem Vortrag im Antragsverfahren „Kotokoli“ zumindest „sehr gebrochen“ spreche. Ausschlaggebend für die Auffassung des Erstgerichts, das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Antragstellers überwiege das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Interesse des Antragstellers trotz der nur geringen Sprachkenntnisse, war, dass dem Antragsteller das Erlernen seiner Heimatsprache zumutbar sei, weil er zumindest Grundkenntnisse der Sprache besitze und sich in einem Alter befinde, in dem er eine neue Sprache noch erlernen könne. Ob er sich um den weiteren Spracherwerb bereits während seiner Strafhaft bemüht oder erst in seinem Heimatland Anstrengungen zum Spracherwerb unternimmt, war für das Erstgericht dabei nicht maßgebend. Im Übrigen spricht nach der Aktenlage vieles dafür, dass die Sprachkenntnisse des Antragstellers in seiner Heimatsprache „Kotokoli“ besser sind als von ihm im Antragsverfahren behauptet. Insoweit hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, dass die Mutter mit ihren Kindern zumindest teilweise in „Kotokoli“ gesprochen habe, weil sie nicht so gut Deutsch spreche. Zudem ergibt sich aus dem Jugendgerichtshilfebericht der AWO vom 30. Oktober 2013, dass der Antragsteller telefonischen Kontakt zu seinen Halbschwestern in Togo hatte. Ein solcher telefonischer Kontakt setzt zumindest Grundkenntnisse der Landessprache voraus. Wie sich bereits aus der Formulierung im Beschluss ergibt, verstand das Erstgericht eine eventuelle Karriere als Fußballspieler in Togo nicht als konkrete Zukunftschance, die maßgeblichen Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt hätte, sondern nur als Hinweis, dass der Antragsteller eventuell auch seine fußballerische Begabung nutzen könnte.

Dem Verwaltungsgericht kam es bei der Abwägungsentscheidung auch nicht maßgeblich darauf an, ob die Halbschwestern des Antragstellers noch in Togo lebten und dem Antragsteller in der Anfangszeit unterstützend zur Seite stehen könnten. Es hat entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass der Antragsteller im Zeitpunkt seiner geplanten Haftentlassung 21 Jahre alt sein werde und es ihm in diesem Alter auch zuzumuten sei, sich ohne die Unterstützung seiner Familie eine Existenz in Togo aufzubauen. Der Schwierigkeiten, die sich hierbei für den Antragsteller ergeben würden, war sich das Gericht bewusst, es bewertete aber die vom Antragsteller ausgehende Wiederholungsgefahr als so schwerwiegend, dass selbst die zweifellos bestehenden Schwierigkeiten beim Aufbau einer Zukunft im Heimatland nicht zu einem Überwiegen des Interesses des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet führen.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung hat das Gericht seiner Auffassung, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch weitere Verfehlungen des Antragstellers drohe und von ihm somit eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgehe, auch keine Straftaten zugrunde gelegt, die der Antragsteller vor Erreichen der Strafmündigkeit begangen hatte. Die vom Antragsteller vor Eintritt der Strafmündigkeit begangenen Straftaten sind lediglich bei der Sachverhaltsdarstellung erwähnt. Ausschlaggebend für die Annahme der konkreten Wiederholungsgefahr waren die zahlreichen (teilweise schweren) Straftaten nach Eintritt der Strafmündigkeit, die Erfolglosigkeit der Maßnahmen der Jugendhilfe, die Tatsache, dass der Antragsteller von der Verbüßung des Jugendarrests vollkommen unbeeindruckt blieb, die Begehung weiterer Straftaten innerhalb der Bewährungszeit sowie sein Verhalten nach Begehen der letzten Straftat. Wenn das Erstgericht in dem Beschluss erwähnt, dass der Antragsteller schon als strafunmündiges Kind mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei und es gebrochen habe, dient dies lediglich der Abrundung des sich nach Eintritt der Strafmündigkeit abzeichnenden Bildes einer sich seit Jahren entwickelnden und steigernden kriminellen Karriere des Antragstellers.

Entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren hat sich das Erstgericht mit der Straftat des Antragstellers, die letztlich zu seiner Ausweisung führte, auseinandergesetzt und ist aufgrund des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit zu dem Ergebnis gekommen, dass auch in Zukunft eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von ihm ausgeht. Bei der Bewertung der vom Antragsteller begangenen Straftat hat sich das Erstgericht im Wesentlichen der Beurteilung des Landgerichts München I im Urteil vom 26. November 2013 angeschlossen. Es wurde berücksichtigt, dass sich beim Antragsteller keine Hinweise auf Reife- oder Entwicklungsverzögerungen oder sonstige Erklärungen für sein Verhalten ergeben hätten, die Art und Weise der Ausführung der Taten eine besondere kriminelle Energie gezeigt habe, weil er den vom Opfer deutlich geäußerten entgegenstehenden Willen nicht beachtet habe und neben der Vergewaltigung auch den Straftatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung erfüllt habe. Zudem habe er keinerlei Schuldeinsicht gezeigt und nach der Tat versucht, seine Mitangeklagten im Hinblick auf ihr Aussageverhalten im Strafprozess zu beeinflussen. Die Auffassung des Erstgerichts, dass beim Antragsteller eine konkrete Wiederholungsgefahr für die Begehung weiterer Straftaten bestehe und auch die Hauptverhandlung im Strafprozess keine Zäsur bewirkt habe, hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt. Das Erstgericht hat betont, dass weder die Unterstellung unter die Aufsicht und Betreuung des Jugendamtes, die Verbüßung von Jugendarrest noch die Verhängung von Jugendstrafen zur Bewährung positiv auf den Antragsteller hätten einwirken können. Er habe im Strafverfahren die Tat geleugnet und keine Schuldeinsicht gezeigt. Das Elternhaus sei nicht in der Lage gewesen, auf die Verfehlungen des Antragstellers zu reagieren, so dass eine beabsichtigte Rückkehr nach der Strafentlassung in eine Umgebung, die bislang bereits nicht förderlich gewesen sei, die Wiederholungsgefahr nicht entfallen ließe. Allein die bekundete Absicht, ein Sachverständigengutachten bezüglich der Zukunftsprognose des Antragstellers einholen zu wollen, zieht die auf konkreten Tatsachen und Verhaltensweisen des Antragstellers beruhende Feststellung des Erstgerichts, dass vom Antragsteller eine Wiederholungsgefahr ausgehe, nicht in Zweifel.

2. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 127 Abs. 2 ZPO liegen weder für das Klageverfahren noch für das Antragsverfahren vor.

Prozesskostenhilfe erhält derjenige, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Insoweit ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird und daher auch bei der Interessenabwägung im Antragsverfahren, die anhand der Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren erfolgt, das öffentliche Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers das private Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, überwiegt. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden. Im Prozesskostenhilfeverfahren ist der Senat allerdings nicht auf die Prüfung des Beschwerdevorbringens begrenzt. Aber auch aus den vorgelegten Akten und dem Parteivortrag vor dem Verwaltungsgericht ergibt sich nicht, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ausweisung des Antragstellers sei rechtmäßig, so dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits an § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG scheitere, nicht zutreffend wäre. Auch wenn der Antragsteller in Deutschland geboren ist, hier sein ganzes Leben verbracht hat und seine Kernfamilie hier lebt, ist die Ausweisung nicht unverhältnismäßig i.S.v. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Der Antragsteller wird bei seiner Rückkehr nach Togo bereits 21 Jahre alt sein. Die Kontakte zu seinen bisher in Togo lebenden entfernteren Familienangehörigen zeigen, dass er sich zumindest mündlich in der Landessprache verständigen kann. Ebenso bestehen offensichtlich Kontakte der Familie in das Heimatland. Die Mutter des Antragstellers hat sich zuletzt im Dezember 2012 dort aufgehalten. Zudem leben wohl auch die Großeltern des Antragstellers dort (vgl. Schreiben d. Antragstellers v. 8.4.2013 an einen Mitangeklagten). Die bislang bekannten Tatsachen zum Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit, den von ihm begangenen Straftaten und dem Verhalten nach der Tat reichen aus, um das Vorliegen einer nach wie vor bestehenden Gefahr erheblicher künftiger strafrechtlicher Verfehlungen des Antragstellers zu begründen. Angesichts der erheblichen Wiederholungsgefahr und dem hohen Rang der vom Antragsteller durch seine Straftaten verletzten Schutzgüter ist die Ausweisung auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Togo haben wird, notwendig i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren sind auch nicht offen. Nach dem derzeitigen Sachstand muss das Erstgericht kein Sachverständigengutachten bezüglich des Bestehens einer Wiederholungsgefahr oder zur Beurteilung der Zukunftsprognose für den Antragsteller einholen. Der Tatrichter hat insoweit eine eigene Prognoseentscheidung zu treffen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr bedarf es nur in Ausnahmefällen. Nur bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen ist zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr gegebenenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich (BVerwG, B.v. 13.3.2009 – 1 B 20.08 – juris Rn. 6). Anhaltspunkte für eine solche psychische Erkrankung beim Antragsteller ergeben sich aus den vorliegenden Akten nicht. Auch bezüglich der Sprachkenntnisse des Antragstellers bedarf es keiner Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren. Die Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin würde sich auch dann als rechtmäßig erweisen, wenn der Antragsteller nur „sehr gebrochen“ Kotokoli sprechen könnte, da ihm ein weiterer Spracherwerb, gegebenenfalls auch erst in Togo, zugemutet werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.2656 beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 C 14.2657 bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2011 - 12 K 1301/10 - geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung.
Der am ...1986 in St. James/Montego Bay/Jamaika geborene ledige Kläger ist jamaikanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 23.03.1993 gemeinsam mit seinem älteren Bruder nach Deutschland ein, wo beide bei ihrer bereits 1991 von Jamaika zugezogenen Mutter, deren deutschen Ehemann und dem am 18.06.1992 geborenen Halbbruder des Klägers, welcher deutscher Staatsangehörigkeit ist, lebten. Im Jahre 2000 wurde die Ehe der Mutter geschieden. Diese ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, der ältere Bruder des Klägers hatte befristete Aufenthaltstitel und ist nach einem Verlängerungsantrag derzeit im Besitz einer Fiktionsbescheinigung.
In der Zeit vom 09.02.1995 bis zum 22.10.2004 war der Kläger im Besitz von befristeten Aufenthaltserlaubnissen. Mit einem am 28.10.2004 beim Landratsamt Hohenlohekreis eingegangen Schreiben beantragte er die Verlängerung der ihm zuletzt ausgestellten Aufenthaltserlaubnis. Auf einen erneuten Antrag vom 12.02.2008 hin verlängerte zwar das Landratsamt am 01.09.2008 seine Aufenthaltserlaubnis bis 28.02.2009. Diese Verlängerung wurde dem Kläger jedoch nicht bekanntgegeben; er war trotz Benachrichtigung nicht zur Abholung erschienen.
Der Kläger besuchte zunächst die Grundschule, wechselte dann aber zur 4. Klasse auf eine Förderschule. Wegen familiärer Probleme lebte er ab August 2002 in einer Pflegefamilie. Im Jahr 2003 erreichte er den Hauptschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von 3,4. Diesen verbesserte er im daran anschließenden Berufsvorbereitungsjahr auf 2,5. Unter anderem wegen Drogenproblemen musste er 2004 die Pflegefamilie verlassen. Eine 2004 begonnene Ausbildung zum Kraftfahrzeug-Mechatroniker brach er 2005 ab.
Mit Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15.08.2006 - 2 KLs 32 Js 32158/05 Hw. - wurden der Kläger und weitere fünf Mitangeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Der Kläger, welcher sich wegen der in der Nacht vom 10. auf den 11.09.2005 begangenen Straftat seit dem 07.03.2006 in Haft befunden hatte, wurde zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Adelsheim vom 09.01.2008 - 1 VRJs 563/06 -wurde die Vollstreckung der Restjugendstrafe (447 Tage) – mit einer Bewährungszeit von drei Jahren – zur Bewährung ausgesetzt. Nach seiner Haftentlassung am 12.02.2008 zog der Kläger wieder zu seiner Mutter und deren damaligen Lebensgefährten und später nach S., wo er einer befristeten Arbeit nachging und sodann arbeitslos war.
Wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung wurde gegen den Kläger mit Strafbefehl des Amtsgerichts Wertheim vom 01.09.2008 - 2 Cs 26 Js 6005/08 - eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25,-- EUR verhängt. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von zehn Monaten festgesetzt.
Mit Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.10.2009 - 3 Ks 43 Js 1806/09 - wurde er wegen versuchten Totschlags und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm nicht vor Ablauf von zwei Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. In dem Urteil wird zum Tatgeschehen festgestellt: Am Abend des 20.01.2009 gegen 18.00 Uhr seien der Kläger und das Ehepaar Mi.G und Ma.G. mit einem geliehenen Fahrzeug zu dem Haus des Geschädigten K. gefahren. Der Kläger, der an diesem Tag weder Alkohol noch Drogen zu sich genommen gehabt habe, habe das Fahrzeug gelenkt, obwohl er nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen sei. Bei der Fahrt habe er zwei mit einer Kette verbundene Metallrohre, ein so genanntes Nunchaku, bei sich gehabt, was zumindest dem Angeklagten Mi.G. bekannt gewesen sei. Nachdem Ma.G. von K. aus der Wohnung verwiesen worden sei, ohne dass es ihr gelungen wäre, Marihuana zu erhalten, seien sie zurück in Richtung I. gefahren. Auf der Fahrt hätten sich Mi.G. und der Kläger dazu entschlossen, zum Haus des K. zurückzukehren, um sich notfalls mit Gewalt und unter Einsatz des mitgeführten Nunchakus Marihuana zu verschaffen. Dabei habe der Angeklagte Mi.G. auch vorgehabt, die Gelegenheit zu nutzen und K. wegen vorausgegangener Kontakte mit seiner Ehefrau „eine Abreibung“ zu verpassen. Nachdem Ma.G. den K. unter einem Vorwand überredet habe, sie nochmals ins Haus zu lassen, seien Mi.G. und der Kläger hereingestürmt und hätten gemeinsam und ohne Vorwarnung auf K. eingeschlagen. Der Kläger habe zudem mehrfach gegen dessen Unterschenkel getreten und versucht, ihn so zu Boden zu bringen. Im Verlauf des gesamten Angriffs hätten sowohl Mi.G. als auch der Kläger mindestens jeweils einmal mit dem mitgeführten Nunchaku mit Wucht auf den Kopf des K. eingeschlagen, wodurch dieses in zwei Teile gerissen sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass K. mit stark blutenden Kopfverletzungen zu Boden gesunken sei. Nachdem K. blutüberströmt auf dem Boden gelegen habe, hätten beide weiter auf ihn eingetreten, bis einer sinngemäß geäußert habe, dass man ihn nun liegenlassen könne, da dieser „verrecke“, woraufhin alle Angeklagten fluchtartig das Haus verlassen hätten. Dabei seien zumindest Mi.G. und der Kläger davon ausgegangen, dass K. ohne ärztliche Hilfe an den erlittenen Verletzungen sterben würde. Tatsächlich sei es ihm jedoch gelungen, telefonisch Hilfe zu holen. Während Platzwunden, Prellungen und Hämatome inzwischen ausgeheilt seien, könne K. infolge einer Glaskörperblutung am linken Auge nur noch eingeschränkt sehen. Hinsichtlich der Strafzumessung beim Kläger wird in dem Urteil unter anderem dargelegt, Anhaltspunkte für das Vorliegen eines besonders schweren Falles gemäß § 212 Abs. 2 StGB oder eines minder schweren Falles gemäß § 213 StGB seien nach der Gesamtschau der Tatumstände nicht zu erkennen. Von der Möglichkeit einer Milderung des Strafrahmens nach §§ 22, 23 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB sei – im Hinblick darauf, dass es bei dem Geschädigten letztlich zu keinen lebensgefährlichen Verletzungen gekommen sei – Gebrauch gemacht worden. Bei der Strafzumessung sei zugunsten des Klägers zu werten, dass dieser geständig und reuig gewesen sei und sich in der Hauptverhandlung bei K. entschuldigt habe. Weiter sei berücksichtigt worden, dass er im Verhältnis zum Mitangeklagten Mi.G. einen geringen Tatbeitrag geleistet habe. Strafmildernd wirke sich zudem aus, dass K. auch hinsichtlich des Klägers kein erhöhtes Verfolgungsinteresse habe und dem Kläger der Widerruf der Strafaussetzung hinsichtlich einer zur Bewährung ausgesetzten Restjugendstrafe drohe. Zu Lasten des Klägers seien die erheblichen körperlichen Verletzungsfolgen und die andauernde psychische Beeinträchtigung des Geschädigten zu werten. Er sei zudem vor Begehung der Taten in drei Fällen, in einem Fall einschlägig wegen eines Gewaltdeliktes und in zwei Fällen einschlägig wegen Straßenverkehrsdelikten, strafrechtlich in Erscheinung getreten und während der laufenden Bewährungszeit bereits einmal straffällig geworden.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Adelsheim vom 15.02.2010 - 1 BWL 8/08 -wurde die durch Beschluss vom 09.01.2008 bezüglich des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 15.08.2006 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen und bestimmt, dass die restliche Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene zu vollziehen sei.
Nach Anhörung des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart diesen mit Bescheid vom 09.03.2010 aus dem Bundesgebiet aus (Ziffer 1). Außerdem wurde sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Ziffer 2). Ihm wurde – ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise – die Abschiebung nach Jamaika oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt: Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine so genannte Ist-Ausweisung gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG lägen unzweifelhaft vor. Besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sei nicht gegeben, insbesondere sei der Kläger nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Im Übrigen sei die Rechtsschranke des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG überwunden, weil schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben seien. Solche lägen nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel in den Fällen des § 53 AufenthG vor. Besondere Umstände, die einen Ausnahmefall begründen könnten, seien nicht gegeben. Unabhängig davon erfolge die Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, weil der Ausweisungsanlass gravierend sei und zudem eine hohe und konkrete Wiederholungsgefahr bestehe. Der besondere Ausweisungsschutz erschöpfe sich allerdings nicht in der Beschränkung der Zulässigkeit der Ausweisung auf schwerwiegende Gründe. Daneben sei die Ist-Ausweisung zur Regel-Ausweisung herabgestuft. Der Kläger lebe seit 1993 und damit seit mittlerweile nahezu 17 Jahren im Bundesgebiet; zudem hielten sich seine Mutter und seine Geschwister hier auf. Die Ausweisung greife in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG – freie Entfaltung der Persönlichkeit – und in das Achtungsgebot aus Art. 8 EMRK – Schutz des Privat- und Familienlebens – ein. Das Regierungspräsidium gehe davon aus, dass deswegen eine umfassende und alle denkbaren Gesichtspunkte in den Blick zu nehmende Ermessensentscheidung zu treffen sei. Nach § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG seien dabei die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Der Kläger habe mehrfach und zuletzt sehr schwerwiegend gegen die bestehende Rechtsordnung verstoßen. Es sei mit weiteren erheblichen rechtswidrigen Straftaten gleicher Schwere zu rechnen. Die Wiederholungsgefahr sei außerordentlich hoch. Damit habe das herausragende öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zur Dauer seines Aufenthalts und dem damit verbundenen Integrationsgrad ein deutliches Übergewicht. Dies gelte auch deshalb, weil eine abgeschlossene Integration in deutsche Lebensverhältnisse nicht vorliege. Er habe keine Berufsausbildung und sei lediglich in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt gewesen. Zuletzt sei er arbeitslos und auf Unterstützungsleistungen seiner Familienangehörigen angewiesen gewesen. Auch seine häufigen Straftaten sprächen gegen eine erfolgreiche Integration. Es werde nicht übersehen, dass der Kläger in Jamaika zunächst Schwierigkeiten haben werde, sich an die dortigen Lebensverhältnisse zu gewöhnen, doch seien diese nicht unüberwindbar. Die Ausweisung stelle damit auch einen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässigen Eingriff dar, der gesetzlich vorgesehen und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der öffentlichen Ordnung notwendig und insbesondere nicht unverhältnismäßig sei. Da dem Kläger die verwaltungsinterne Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 01.09.2008 bis zum 26.02.2009 nicht habe bekanntgegeben werden können, sei über seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis noch nicht entschieden worden. Einer entsprechenden Verlängerung stehe die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 59 AufenthG.
10 
Am 09.04.2010 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage. Zu deren Begründung wurde darauf verwiesen, dass in Deutschland aufgewachsenen Ausländern eine besondere persönliche Prägung zukomme. Sie betrachteten das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie innehätten, regelmäßig gerade noch als Urlaubsland. Es stelle sich die Frage, ob eine Ausweisung und Abschiebung des Betroffenen wirklich die der Sache nach angemessene Reaktion auf eine möglicherweise misslungene Integration eines jungen Ausländers darstelle. In der Sache sei zu berücksichtigen, dass er seinen leiblichen Vater tatsächlich nie kennengelernt habe, weil sich seine Mutter noch in der Schwangerschaft von diesem getrennt habe. Andere nähere Verwandte lebten in Jamaika nicht mehr. Seine Großmutter mütterlicherseits lebe bei einer Tante in den USA. Einen Großvater gebe es nicht. Der Vater seiner Mutter sei verstorben. Ein Onkel, der in Jamaika gewohnt habe, sei Anfang der 1990er Jahre gestorben, ein zweiter Onkel, der aber im Ausland gelebt habe, sei im Jahr 2009 in Jamaika getötet worden, als er seine Tochter besucht habe. Zwei weitere Onkel hielten sich in Costa Rica auf. Die Englischkenntnisse des Klägers seien schlecht. Die von Zuhause erworbenen Kennnisse der Muttersprache seien nahezu vollständig verlorengegangen. Seine Mutter habe Wert darauf gelegt, dass zu Hause Deutsch gesprochen worden sei. Jamaika habe er nie mehr besucht, und zwar auch deshalb, weil Ausländer und Exiljamaikaner in gleicher Weise gefährdet seien, überfallen und ausgeraubt zu werden. Er sei außerdem in rechtlicher Hinsicht so zu stellen, wie er stünde, wenn ihm die letzte befristete Aufenthaltserlaubnis vom 01.09.2008 tatsächlich ausgehändigt worden wäre. Denn die Behörde hätte nachfragen oder ihm diese zustellen müssen. Damit genieße er besonderen Ausweisungsschutz im Sinne des § 56 AufenthG. Zudem sei zu berücksichtigen, dass in keiner der abgeurteilten Straftaten die Initiative von ihm selbst ausgegangen sei. Er sei vielmehr jedes Mal „mitgegangen“.
11 
Durch Urteil vom 15.02.2011 hob Verwaltungsgericht Stuttgart Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.03.2010 auf, wies die Klage im Übrigen ab und legte Kläger und beklagtem Land je die Hälfte der Kosten des Verfahrens auf. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt: Die im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung sei rechtswidrig und aufzuheben. Das Regierungspräsidium habe allerdings zu Recht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 AufenthG bejaht. Auch komme dem Kläger die Privilegierung des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht zu. Ungeachtet dessen habe das Regierungspräsidium den Kläger zu seinen Gunsten so gestellt, als ob ihm besonderer Ausweisungsschutz zustünde. In diesem Zusammenhang habe es zu Recht bejaht, dass im Hinblick auf die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung des § 53 AufenthG schwerwiegende Ausweisungsgründe nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vorlägen und kein Ausnahmefall erkennbar sei. Dies sei vom Kläger auch nicht in Frage gestellt worden. Weiter habe das Regierungspräsidium zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass seine Ausweisung höherrangiges Recht, wie die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK tangiere, und habe sodann anstelle der Regelausweisung geprüft, ob die Ausweisung unter Ermessensgesichtspunkten nach § 55 AufenthG gerechtfertigt sei. Bei der gebotenen Ermessensbetätigung habe es allerdings nicht alle abwägungsrelevanten Umstände gewürdigt, die im Rahmen der persönlichen Interessen des Klägers zu berücksichtigen seien. So teile das Gericht nicht die Auffassung des Regierungspräsidiums, wonach der Kläger sich nicht vollständig in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert habe. Sein Werdegang belege, dass er keineswegs integrationsunwillig oder -unfähig gewesen sei. Außer Acht gelassen habe das Regierungspräsidium auch, dass er einwandfrei Deutsch spreche. Die Begehung von Straftaten allein sei jedenfalls vor diesem Hintergrund kein Indiz gegen eine Integration. Der Kläger habe des Weiteren unbestritten persönliche Bindungen zum Bundesgebiet, zumindest zu seiner Mutter und seinem Bruder. Er wolle gerne in der Haft eine Drogentherapie machen, die allerdings angesichts der verfügten Ausweisung nicht bewilligt worden sei. Hinzukomme, dass der Kläger seit seiner Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr in Jamaika gewesen sei. Es sei glaubhaft, dass er dieses Land nicht als sein Heimatland ansehe, zumal er dort keine Bezugsperson mehr habe. Nach Berichten des Auswärtigen Amtes und des Außenministeriums Österreich zur Sicherheitslage in Jamaika sei dort außerdem eine erhöhte Sicherheitsgefährdung zu verzeichnen, welche sich nicht nur auf die Hauptstadt Kingston beziehe, sondern auch für Touristengebiete gelte bzw. für diese nicht ausgeschlossen werden könne. Der Alltag in den Städten sei von Gewaltverbrechen geprägt. Insgesamt überwögen nach Auffassung des Gerichts die privaten Interessen des Klägers das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung mit der Folge, dass die Ausweisungsverfügung rechtswidrig und daher aufzuheben sei. Hingegen begegne die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. der Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Abschiebungsandrohung sei danach rechtlich nicht zu beanstanden.
12 
Auf Antrag des beklagten Landes hat der Senat mit Beschluss vom 30.06.2011 - 11 S 989/11 - die Berufung zugelassen. Diese wird im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht gehe in seiner Entscheidung zunächst zu Unrecht davon aus, dass das Regierungspräsidium in der Ausweisungsverfügung das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben des Klägers nicht ausreichend beachtet hätte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei dieser nicht vollständig in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik integriert. Abgesehen davon habe das Regierungspräsidium zugunsten des Klägers gleichwohl unterstellt, dass der Schutzbereich des Art. 8 EMRK eröffnet sei. Es sei allerdings davon ausgegangen, dass der Eingriff in das Schutzgebot verhältnismäßig und damit zulässig sei. Auch die vom Verwaltungsgericht angenommenen Verstöße gegen Ermessensgrundsätze lägen nicht vor. Letztlich ersetze es das Ermessen des Regierungspräsidiums durch eigenes Ermessen und überschreite damit die durch § 114 VwGO gezogenen Grenzen der gerichtlichen Überprüfung des Ermessens.
13 
Das beklagte Land beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2011 - 12 K 1301/10 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Zur Begründung wird ergänzend zum bisherigen Vorbringen unter anderem dargelegt: Art. 8 EMRK stehe einer Ausweisung des Klägers entgegen. Soweit von Seiten des beklagten Landes beanstandet werde, dass das Verwaltungsgericht bei der Frage der Integration des Klägers von falschen Maßstäben ausgehe, so erliege es selbst einem Fehlschluss. Ein junger Deutscher, der sich nach problematischer Adoleszenz mit Abbruch der Schulausbildung zu einem notorischen Schläger entwickelt habe, wäre natürlich nach wie vor in Deutschland integriert. Dasselbe gelte für einen jungen Jamaikaner, der den größten Teil seines bisherigen Lebens (einschließlich der gesamten Phase des Schulbesuchs) in Deutschland verbracht habe und während dieser Zeit mehrfach straffällig geworden sei. Ein straffreies Leben könne kein taugliches Kriterium für die Frage der Integration des Betroffenen sein.
18 
Der Kläger, welcher sich seit 01.02.2009 wieder in Haft befindet, hat inzwischen auch die gegen ihn – wegen Uneinbringlichkeit der im Strafbefehl des Amtsgerichts Wertheim vom 01.09.2008 verhängten Geldstrafe – angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verbüßt. Die mit Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.10.2009 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und die Restfreiheitstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15.08.2006 wäre am 09.10.2015 vollstreckt. Mit Verfügung vom 12.03.2010 hat die Staatsanwaltschaft Heilbronn entschieden, dass gemäß § 456a StPO von der Vollstreckung der Reststrafe von dem Tage an abgesehen werde, an dem der Kläger in Vollzug der ausländerrechtlichen Verfügungen den ausländischen Grenzpolizeistellen übergeben oder wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert werde, jedoch frühestens ab 20.05.2012.
19 
Dem Senat liegen die ausländerrechtlichen Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Landratsamts Hohenlohekreis (jeweils ein Heft), die Gefangenenpersonalakten der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Hall (ein Heft) sowie ein Vollstreckungsheft - 1 VRJs 536/06 - und ein Bewährungsheft - 1 BWL 8/08 - des Amtsgerichts Adelsheim bezüglich des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 15.08.2006 - 2 KLs 32 Js 32158/05 - vor. Der Inhalt dieser Akten ist ebenso wie der Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 12 K 1301/10 - sowie des Verwaltungsgerichtshofs zum vorliegenden Verfahren Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des beklagten Landes ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage insgesamt, also auch hinsichtlich der Ausweisung, abweisen müssen. Denn die unter Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.03.2010 verfügte Ausweisung ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20) rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
21 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart steht die Ausweisung des Klägers nicht im Ermessen des beklagten Landes und ist daher schon deshalb nicht wegen Ermessensfehlern aufzuheben. Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine so genannte „Ist-Ausweisung“ bzw. „zwingende Ausweisung“ nach § 53 AufenthG. Da die Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 AufenthG vorliegen (dazu unter 1.) und der Kläger weder besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt (2.) noch seine Ausweisung mit Blick auf Art. 8 EMRK oder Art. 2 GG als unverhältnismäßig anzusehen ist (3.), ist sie rechtmäßig.
22 
1. Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherheitsverwahrung angeordnet worden ist. Die Tatbestandvoraussetzungen dieser Regelung sind schon allein aufgrund der letzten Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Heilbronn vom 20.10.2009 wegen versuchten Totschlags und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer (Gesamt-) Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten gegeben.
23 
2. Dem Kläger kommt kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG zu. Er kann sich insbesondere nicht auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG berufen. Danach genießt ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, besonderen Ausweisungsschutz. Der Kläger ist jedoch bereits seit Ablauf der Geltungsdauer der am 23.10.2002 ausgestellten Aufenthaltserlaubnis zum 22.10.2004 nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels. Die am 01.09.2008 durch das Landratsamt Hohenlohekreis erfolgte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Gültigkeit bis zum 28.02.2009 ist mangels Bekanntgabe an den Kläger nie wirksam geworden. Soweit der Kläger vorträgt, er müsste so gestellt werden, als ob ihm der Aufenthaltstitel ausgehändigt worden wäre, verkennt er, dass dieser lediglich bis 28.02.2009 gegolten hätte. Die Anträge des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 28.10.2004 und vom 12.02.2008 sind unter Ziffer 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.03.2010 abgelehnt worden. Selbst wenn durch die Anträge – trotz verspäteter Antragstellung – eine Fiktionswirkung (vgl. § 81 Abs. 4 AufenthG 2007, § 81 Abs. 4 AufenthG 2005, § 69 Abs. 3 AuslG 1965 i.d.F. vom 09.01.2002) eingetreten wäre, wäre diese damit jedenfalls beendet gewesen. Abgesehen davon hat das Regierungspräsidium zu Recht ausgeführt, dass Zeiten der Fiktionswirkung nicht dem (tatsächlichen) Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gleichgestellt werden können (vgl. ausführlich Bay. VGH, Urteil vom 04.07.2011 - 19 B 10.1631 -juris, m.w.N.), wenn später die Erteilung des Titels unanfechtbar abgelehnt wurde.
24 
3. Die danach einfachgesetzlich zwingende Ausweisung des Klägers ist nicht mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK oder auf höherrangiges Recht wie Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG als unverhältnismäßig anzusehen.
25 
a) Auch eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG ist auf ihre Vereinbarkeit mit dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens hin zu überprüfen (vgl.VGH Bad.-Württ., Urteile vom 14.09.2011 - 11 S 2811/10 - und vom 15.04.2011 - 11 S 189/11 - juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.07.2003 - 1 B 252.02 - Buchholz 140 Art. 8 EMRK Nr. 14). Dies folgt nach Auffassung des Senats aus § 1 Abs. 1 Satz 5 AufenthG (noch mit anderer Begründung: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 23.10.2002 - 11 S 1410/02 - NVwZ-RR 2003, 304, und vom 14.02.2001 - 13 S 2501/00 - NVwZ-Beil. 2001, 81). Danach bleiben die Regelungen in anderen Gesetzen „unberührt“. Diese „Unberührtheitsklausel“ gilt grundsätzlich auch im Verhältnis zu den völkervertraglichen Regelungen, die – wie die Europäische Menschenrechtskonvention – durch Zustimmungsgesetz (Art. 59 Abs. 2 GG) den Rang eines Bundesgesetzes erhalten haben und nicht nur die Vertragsparteien binden, sondern unmittelbar Rechte und Pflichten der betreffenden Staatsangehörigen begründen können, und zwar selbst wenn diese älter sind und deshalb nach dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ nicht vorrangig anwendbar wären (ausführlich dazu Fritzsch, VBlBW 2005, 378; GK-AufenthG, Stand: August 2011, § 1 AufenthG Rn. 23. ff.; Renner/Dienelt, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 1 AufenthG Rn. 21).
26 
Liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor, ist im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Abwägung eine umfassende Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Offenbleiben kann daher, ob in diesen Fällen bei einer zwingenden Ausweisung zudem mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG – oder gegebenenfalls Art. 6 GG, welcher hier nicht einschlägig ist – i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen wäre (so OVG NRW, Beschluss vom 25.05.2009 - 18 E 1230/08 - AuAS 2009, 184; HambOVG, Urteil vom 24.03.2009 - 3 Bf 166/04 - InfAuslR 2009, 279), obwohl es sich um eine gebundene Entscheidung handelt und die Tatbestandsmerkmale des § 53 AufenthG – anders etwa als die der §§ 54 und 56 AufenthG – keinen Anknüpfungspunkt für eine entsprechende Auslegung bieten (insoweit zu Recht kritisch Naumann, DÖV 2011, 96; vgl. zu Regel- und Ermessensausweisungen sowie zu § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - InfAuslR 2007, 443, und vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - InfAuslR 2007, 275; BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367). Denn insoweit wären dieselben Maßstäbe anzuwenden, die bei der Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 Abs. 1 EMRK zur Anwendung kommen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.08.2007- 2 BvR 535/06 - a.a.O.). In jedem Fall wäre der Ausländerbehörde kein Ermessen eingeräumt (vgl. Senatsurteil vom 15.04.2011 - 11 S 189/11 - a.a.O.; Bay.VGH, Beschluss vom 27.09.2010 - 19 ZB 09.715 - juris; vgl. auch Hailbronner, AuslR, Stand: September 2010, vor § 53 AufenthG Rn. 10 ff., m.w.N.; a.A. Thym, DVBl. 2008, 1346, 1351 f.; Huber, AuslR, 2010, § 53 AufenthG Rn. 5).
27 
b) Die Ausweisung des Klägers stellt zwar einen Eingriff in das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgte Recht auf Achtung seines Privatlebens dar; dieser ist jedoch gerechtfertigt im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
28 
aa) Das Recht auf Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. EGMR, Urteil vom 09.10.2003 - 48321/99 - [Slivenko] EuGRZ 2005, 560). Über entsprechende Beziehungen verfügt der Kläger. Dies folgt bereits daraus, dass er seit seinem sechsten Lebensjahr und damit inzwischen seit mehr als 18 Jahren und 6 Monaten in Deutschland lebt, davon die meiste Zeit – jedenfalls bis zum 22.10.2004 – im Besitz von Aufenthaltstiteln war, hier zur Schule gegangen ist und den Hauptschulabschluss gemacht hat und zudem in Deutschland seine Mutter, sein älterer Bruder und sein jüngerer – deutscher – Halbbruder sowie seine langjährige Freundin leben. Selbst wenn ihm die Bescheinigungen über eine aufgrund seiner Verlängerungsanträge eingetretene Erlaubnisfiktion zu Unrecht ausgestellt worden und sein Aufenthalt bereits zum Zeitpunkt der Ausweisung nicht mehr als rechtmäßig anzusehen gewesen wäre, könnte er sich weiter auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Ein Verständnis dahingehend, dass ein Privatleben, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet und eine „Verwurzelung“ begründet, nur auf der Grundlage eines weiterhin fortdauernden rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht kommt, ist angesichts der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK weder erforderlich noch sinnvoll (Senatsurteil vom 14.09.2011 - 11 S 2811/10 -). Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK bei einer bereits erfolgten und weiter bestehenden „Verwurzelung“ immer schon dann nicht mehr eröffnet wäre, wenn es dem Betreffenden in der Folge nicht gelungen ist, im Erwerbsleben Fuß zu fassen und sich eine eigene Existenz zu schaffen oder aber wenn er Straftaten begangen hat. Auch diese Punkte sind vielmehr gegebenenfalls bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Abwägung aller Umstände entsprechend zu gewichten. Davon ist das Regierungspräsidium im angegriffenen Bescheid vom 09.03.2010 auch ausgegangen. Zwar wird darin mehrmals eine „nicht abgeschlossene Integration in deutsche Lebensverhältnisse“ angeführt und zur Begründung unter anderem auf eine fehlende Berufsausbildung und die Straftaten verwiesen. Diese Argumentation erfolgt jedoch im Rahmen der Ermessensausübung und bei der Prüfung von Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die Frage, ob der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK überhaupt eröffnet ist, wird hingegen ausdrücklich bejaht; die Ausweisung sei als ein Eingriff in das Achtungsgebot des Art. 8 Abs. 1 EMRK anzusehen (S. 11 des Bescheids).
29 
Hingegen ist das in Art. 8 Abs. 1 EMRK ebenfalls geschützte Familienleben hier schon deshalb nicht betroffen, weil der volljährige Kläger bereits vor seiner erneuten Inhaftierung nicht mehr mit seiner Mutter und seinem jüngsten Halbbruder in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und auch nicht etwa aus besonderen Gründen auf ein Zusammenleben mit seiner Familie und auf deren Beistand angewiesen wäre bzw. seine Brüder oder seine Mutter seine Hilfe und Unterstützung benötigen würden (vgl. zu diesen Anforderungen: Senatsbeschluss des Senats vom 05.02.2009 - 11 S 3244/08 - InfAuslR 2009, 178, m.w.N).
30 
bb) Die danach vorzunehmende Abwägung aller Umstände führt zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Klägers trotz des damit verbundenen Eingriffs in sein im Bundesgebiet geführtes Privatleben nach Art. 8 EMRK als gerechtfertigt anzusehen ist – und damit auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG als verhältnismäßig zu beurteilen wäre.
31 
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Frage, ob der durch eine Ausweisung bewirkte Eingriff im konkreten Einzelfall in diesem Sinne „notwendig“, insbesondere verhältnismäßig ist, ist anhand einer Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers mit seinem Interesse an der Aufrechterhaltung seiner faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. etwa Urteil vom 02.08.2001 - Nr. 54273/00 - [Boultif] InfAuslR 2001, 476, vom 18.10.2006 - Nr. 46410/99 - [Üner] NVwZ 2007, 1279, vom 23.06.2008 - Nr. 1683/04 - [Maslov II] InfAuslR 2008, 333, vom 25.03.2010 - Nr. 40601/05 - [Mutlag] InfAuslR 2010, 325, und vom 13.10.2011 - Nr. 41548/06 - [Trabelsi]) ist dabei von einem bestimmten, nicht notwendigerweise abschließenden Kriterien- und Prüfkatalog auszugehen, den so genannten Boultif/Üner-Kriterien. Danach sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten; der Charakter und die Dauer des Aufenthalts im Land, das der Ausländer verlassen soll; die seit Begehen der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, insbesondere im Strafvollzug; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers und gegebenenfalls die Dauer der Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen; der Grund für die Schwierigkeiten, die der Partner in dem Land haben kann, in das gegebenenfalls abgeschoben werden soll; ob der Partner bei Begründung der familiären Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; ob der Verbindung Kinder entstammen, und in diesem Fall deren Alter; das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere der Umfang der Schwierigkeiten, auf die sie wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Betroffene ggfs. abgeschoben werden soll; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland einerseits und zum Herkunftsland andererseits.
32 
Nach diesen Grundsätzen ist hier zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Kläger innerhalb weniger Jahre bereits mehrmals strafbar gemacht hat und dass es sich bei dem in der Nacht vom 10. auf den 11.09.2005 verübten schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und dem am 20.01.2009 begangenen Versuch eines Totschlags um gravierende Straftaten handelt. Bereits mit der Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung durch das Landgericht Heilbronn vom 15.08.2006 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten war der Regelausweisungsgrund des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Das Regierungspräsidium sah damals wegen des langjährigen Aufenthalts des Klägers in Deutschland, der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter und seinem deutschen Halbbruder, der vom Kläger geäußerten Reue und vor allem wegen des Berichts der Justizvollzugsanstalt Adelsheim vom 19.01.2007, nach welchem von einer günstigen Sozial und Kriminalprognose auszugehen sei, von einer Ausweisung ab. Es machte dem Kläger in einem Schreiben vom 07.02.2007 aber deutlich, dass eine erneute Straftat zu seiner Ausweisung führen könne. Dies hielt den Kläger ebenso wenig von weiteren Straftaten ab wie die Tatsache, dass die Vollstreckung der Reststrafe mit Beschluss des Amtsgerichts Adelsheim vom 09.01.2008 lediglich auf Bewährung ausgesetzt worden war. Er machte sich vielmehr nicht nur im Juli 2008 – wenige Monate nach seiner Haftentlassung am 12.02.2008 – wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung strafbar, sondern nur einige Monate später, am 20.01.2009, auch wegen versuchten Totschlags und Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
33 
Schon aus diesen Umständen ist zu folgern, dass im Falle des Klägers von einer sehr hohen Gefahr der Wiederholung schwerer Straftaten auszugehen ist. Dies wird noch verdeutlicht durch die innere Einstellung des Klägers zu Leib und Leben anderer, die er bei den Taten gezeigt hat. Bei der Rücksichtslosigkeit und Brutalität, mit der er vorgegangen ist, sind weitere ähnliche Taten konkret zu befürchten. Zwar war er nach den Feststellungen des Landgerichts Heilbronn im Urteil vom 15.08.2006 bei dem Überfall auf eine Autofirma am 10. bzw. 11.09.2005, bei welchem er und weitere fünf Täter zwei neuwertige Fahrzeuge entwendeten, weder Initiator noch Organisator des Geschehens, sondern wurde „angeworben“. Auch hat er den Wachmann, der den Raub entdeckt hatte und erheblich verletzt worden war, nicht selbst geschlagen. Er hat aber den zuvor gefassten Plan mitgetragen, diesen unter Anwendung erheblicher körperlicher Gewalt „auszuschalten“ und zu fesseln, war dabei zugegen und hat das brutale Vorgehen seiner Mittäter gebilligt sowie ihnen beim Anlegen der Fesseln durch Leuchten mit der Taschenlampe geholfen. Schließlich hat auch er den Wachmann, der gefesselt, schwer verletzt und blutend eine 10 m hohe Böschung hinuntergestoßen worden war, seinem Schicksal überlassen. Dabei hätten er und seine Mittäter zwar darauf vertraut, dass der Tod nicht eintreten würde, weil sie davon ausgegangen seien, dass der Wachmann noch lebend gefunden würde. Sie hätten aber erkannt, dass dieser sich aufgrund seiner wegen der Fesselung eingeschränkten Bewegungs- und Atmungsfähigkeit sowie der Witterungsverhältnisse in Todesgefahr befunden habe. Tatsächlich wurde er erst um 06.30 Uhr in lebensbedrohlichem Zustand gefunden und hat erhebliche physische und psychische Verletzungen erlitten. Bei der am 20.01.2009 begangenen Straftat des versuchten Totschlags ging offenbar die Initiative vom Mitangeklagten Mi.G aus. Nach den Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.10.2009 haben aber sowohl Mi.G als auch der Kläger – jeder mindestens einmal – mit dem vom Kläger mitgeführten Nunchaku mit Wucht auf den Kopf des Geschädigten K. eingeschlagen, so dass dieses in zwei Teile zerriss. Nachdem K. dann mit blutenden Kopfwunden auf dem Boden gelegen hat, haben beide auf ihn eingetreten, bis einer der beiden geäußert habe, man könne ihn nun liegenlassen, weil er „verrecke“. Beim Verlassen des Hauses seien beide davon ausgegangen, dass K. ohne ärztliche Hilfe versterben würde.
34 
Hinzu kommt, dass auch dieser zweite Angriff des Klägers auf Leib und Leben einer Person nicht etwa in einer besonderen Ausnahmesituation oder aufgrund einer gravierenden emotionalen Belastung erfolgte. Der Mittäter Mi.G. war nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.10.2009 wegen Drogenabhängigkeit vermindert steuerungsfähig und hat sich wegen der außerehelichen Beziehungen seiner Ehefrau zu dem Geschädigten in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Im Falle des Klägers fehlen entsprechende besondere Umstände. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er auf Nachfragen angegeben, er könne sich selbst nicht erklären, wieso er die Tat begangen habe.
35 
Die Wiederholungsgefahr wird zudem durch den Drogenkonsum des Klägers eher noch erhöht. Dabei kann hier offen bleiben, ob von einer Drogenabhängigkeit auszugehen ist. Jedenfalls hat der Kläger seinen eigenen Angaben in den Strafverfahren nach jahrelang regelmäßig Haschisch konsumiert und teilweise auch härtere Drogen. Er hat offensichtlich selbst nach seiner Entlassung auf Bewährung am 12.02.2008 bis zu seiner erneuten Verhaftung weiterhin regelmäßig Drogen genommen.
36 
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass sich an der danach bestehenden hohen Gefahr der Wiederholung gravierender Straftaten etwas geändert haben könnte. Bislang wurden – unter anderem wegen der ausländerrechtlichen Situation – keinerlei therapeutische Maßnahmen durchgeführt. Der Kläger hat zwar eine feste Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen. Diese besteht aber schon seit vielen Jahren, ohne dass ihn das von der Begehung der Straftaten abgehalten hätte. In der Justizvollzugsanstalt zeigt der Kläger ausweislich der dem Senat vorliegenden Gefangenpersonalakten wohl einige positive Entwicklungen, etwa bei der Arbeit. Gegen ihn mussten aber auch mehrfach Sicherungsmaßnahmen verhängt werden. Eine Urinkontrolle – von mehreren – wurde positiv auf THC getestet. Nach dem Vollzugsplan vom 15.03.2011 wird weiter von einer behandlungsbedürftigen Gewalt- und Suchtproblematik ausgegangen. Aufgrund seiner Anlasstat und der daraus ersichtlichen Persönlichkeitsstörung sei bei ihm eine Sozialtherapie grundsätzlich indiziert und weiterhin erforderlich. Im Hinblick darauf hatte die Justizvollzugsanstalt bei einer anderen Anstalt mit einer Sozialtherapeutischen Abteilung um Aufnahme des Klägers zur Durchführung einer Sozialtherapie gebeten. In den beigefügten Unterlagen wird von der Psychotherapeutin der Justizvollzugsanstalt dargelegt, dass die zutage getretene Gewaltneigung das zentrale Problem sei. Ohne erfolgreiche Sozialtherapie sei zu befürchten, dass der Kläger weitere Gewaltdelikte begehen werde.
37 
Zugunsten des Klägers ist unter anderem zu berücksichtigen, dass er sich seit seinem sechsten Lebensjahr in Deutschland aufhält, hier aufgewachsen ist, trotz offensichtlich problematischer Familienverhältnisse, die die Aufnahme durch eine Pflegefamilie erforderlich machten, den Hauptschulabschluss absolviert und seine Abschlussnote in dem anschließenden Berufsvorbereitungsjahr auf 2,5 verbessert hat. Danach hat er eine Lehre begonnen, welche er allerdings nicht abgeschlossen hat. Er hat eine feste Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen, mit welcher er nach seiner Haftentlassung zusammenziehen will. Seine Mutter ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, sein älterer Bruder lebt ebenfalls in Deutschland, sein jüngerer Halbbruder ist deutscher Staatsangehörigkeit. Er spricht fließend Deutsch und wohl nur schlecht Englisch. Aktuelle Beziehungen zu seiner Heimat Jamaika hat der Kläger seinen Angaben nach nicht. Seine Großmutter und viele der näheren Verwandten seien in andere Länder ausgereist. In der mündlichen Verhandlung hat er erläutert, dass er nicht wisse, welche Bekannten und welche Verwandten noch in Jamaika lebten.
38 
Trotzdem ist dem Kläger eine Rückkehr nach Jamaika nicht unzumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er fast 25 Jahre alt ist, also grundsätzlich auch ohne die Unterstützung von Bekannten und Verwandten zurechtkommen kann. Dass es für ihn nicht einfach sein wird, sich in Jamaika ein neues Leben aufzubauen, liegt auf der Hand. Abgesehen davon, dass er wohl nicht fließend Englisch spricht, ist die allgemeine wirtschaftliche und politische Situation in Jamaika nicht günstig. Insbesondere ist von einer hohen Kriminalitätsrate auszugehen. Dies belegen die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Hinweise des österreichischen Außenministeriums zu Jamaika vom 31.08.2010 sowie die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts vom 31.08.2010 (ebenso neuere Hinweise, Stand 21.09.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/JamaikaSicherheit.html). Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Kriminalitätsrate so hoch bzw. oder die allgemeinen Verhältnisse derart schlecht wären, dass dem Kläger ein Leben in Jamaika nicht zugemutet werden könnte. Schließlich müsste er nicht in die offenbar besonders problematische Hauptstadt Kingston ziehen. In Anbetracht seiner Deutschkenntnisse hat er ohnehin wohl in den Touristenzentren bessere Chancen, Arbeit zu finden. Außerdem könnte er in der Anfangszeit gegebenenfalls durch seine Mutter oder seine Brüder unterstützt werden. Der Senat geht im Übrigen davon aus, dass der Kläger zumindest über ausreichende Grundkenntnisse des Englischen verfügt, die ihm ein Einleben möglich machen und auf die er für einen schnellen Spracherwerb aufbauen kann. Schließlich ist er erst in seinem sechsten Lebensjahr nach Deutschland eingereist und hat bis zu diesem Zeitpunkt nur Englisch gesprochen. Es ist anzunehmen, dass er sich danach zumindest mit seinem älteren Bruder noch einige Zeit weiter in seiner Muttersprache unterhalten hat. Dafür spricht, dass er in der vierten Grundschulklasse wegen Sprachproblemen auf die Förderschule wechseln musste. Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung berichtet, dass er ab und zu mit seiner inzwischen in den USA lebenden Großmutter telefoniert habe. Er hat zwar dazu erläutert, dass sein Englisch nicht mehr so gut sei, so dass er teilweise Übersetzungshilfen durch seine Mutter benötigt habe. Danach ist ihm aber die englische Sprache jedenfalls nicht völlig fremd geworden.
39 
Insgesamt ist die Ausweisung des Klägers auch in Ansehung der angeführten Bindungen in Deutschland und der zu erwartenden Schwierigkeiten in Jamaika wegen der Schwere der begangenen Straftaten und der besonders hohen Wiederholungsgefahr als verhältnismäßig anzusehen. Aufgrund des Ausmaßes der vom Kläger ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung muss sie nicht etwa im Hinblick auf Art. 8 EMRK sogleich befristet werden.
40 
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Ausweisung auch nicht aufgrund der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. EU L 348/2008, S. 98 ff. - Rückführungsrichtlinie) bereits jetzt befristet werden muss (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie). Diese Richtlinie ist zwar zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (noch) unmittelbar anwendbar, weil die Umsetzungsfrist am 24.12.2010 abgelaufen und das „Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex“ (vgl. Entwurf, BT-Drucks. 17/5470 vom 12.04.2011) noch nicht in Kraft getreten ist. Die Ausweisung selbst stellt jedoch keine „Rückkehrentscheidung“ im Sinne von Art. 6 und Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie dar (vgl. Senatsurteil vom 04.05.2011 - 11 S 207/11 - InfAuslR 2011, 291).
41 
Da die Ausweisung des Klägers nach § 53 AufenthG mithin schon allein aufgrund spezialpräventiver Gründe als verhältnismäßig anzusehen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie auch selbstständig tragend generalpräventiv begründet werden könnte (vgl. dazu Senatsurteile vom 18.03.2011 - 11 S 2/11 -AuAS 2011, 136, vom 15.04.2011 - 11 S 189/11 - a.a.O., und vom 14.09.2011 - 11 S 2811/10 -).
II.
42 
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Ausweisung selbst dann als rechtmäßig anzusehen wäre, wenn davon ausgegangen würde, dass Ermessen auszuüben ist. Denn die vom Verwaltungsgericht angeführten Ermessensfehler liegen nicht vor.
43 
Das beklagte Land hat im Rahmen der von ihm angestellten und durch seinen Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergänzten umfassenden Ermessenserwägungen alle relevanten Belange eingestellt und auch zutreffend gewichtet.
44 
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass – bezogen auf den Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung – ein wesentlicher Umstand nicht berücksichtigt worden wäre. Abgesehen davon sind die Ermessenserwägungen im Berufungsverfahren noch entsprechend ergänzt bzw. klargestellt worden. Die Tatsache, dass der Kläger fließend Deutsch spricht, ist schon wegen seines Hauptschulabschlusses selbstverständlich und musste im angefochtenen Bescheid nicht explizit erwähnt werden.
45 
Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat auch in den Ausführungen des Regierungspräsidiums im angefochtenen Bescheid zur Frage des Grades der Integration keinen Ermessensfehler zu erkennen. Zwar wird darin dargelegt, dass sich der Kläger „nicht vollständig“ in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert habe und zur Begründung auf die nicht abgeschlossene Berufsausbildung bzw. den fehlenden festen Arbeitsplatz und die begangenen Straftaten abgestellt. Wie ausgeführt, ist aber zunächst betont worden, dass der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet ist. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass durchaus von einer Integration in dem Sinne ausgegangen worden ist, dass das Achtungsgebot des Art. 8 Abs. 1 EMRK greift. Dies hat der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Die weiteren Erwägungen zur Frage, ob die Integration abgeschlossen ist, erfolgen im Rahmen der Prüfung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. des Ermessens. In diesem Zusammenhang aber können die angeführten Umstände wie Berufsausbildung, Berufstätigkeit, u.a. selbstverständlich berücksichtigt und die Straftaten als gewichtige Integrationsdefizite gewertet werden.
46 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werden angesichts der vom Kläger ausgehenden konkreten Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Gewaltdelikte auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten. Aus den oben zu § 8 Abs. 2 EMRK angeführten Gründen lässt es sich rechtlich nicht beanstanden, dass das Regierungspräsidium das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Klägers höher bewertet hat als sein erhebliches privates Interesse, von einer Ausweisung verschont zu bleiben.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
49 
Beschluss
50 
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird – unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Beschluss vom 15. Februar 2011 (12 K 1301/10) – auf 10.000,-- EUR, der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
51 
Gründe
52 
Die Änderung des Streitwerts für das Verfahren im ersten Rechtszug von Amts wegen sowie die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruhen auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG. Die beim Verwaltungsgericht erhobene Klage war nicht nur auf Aufhebung der unter Ziffer 1 des Bescheids vom 09.03.2010 verfügten Ausweisung gerichtet, sondern auch auf Verpflichtung der in diesem Bescheid ebenfalls erfolgten Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung. Während es sich bei den ersten beiden Begehren um zwei selbstständige prozessuale Ansprüche handelt, für die jeweils der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,-- EUR anzusetzen ist (vgl. Ziffern 8.1 und 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327), kommt der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung hier keine streitwerterhöhende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.04.1982 - 1 B 38.82 - InfAuslR 1982, 167). Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist demnach auf 10.000,-- EUR festzusetzen, der für das Berufungsverfahren, in welchem es nur noch um die Ausweisung ging, auf 5.000,-- EUR.
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
20 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des beklagten Landes ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage insgesamt, also auch hinsichtlich der Ausweisung, abweisen müssen. Denn die unter Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.03.2010 verfügte Ausweisung ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20) rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
21 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart steht die Ausweisung des Klägers nicht im Ermessen des beklagten Landes und ist daher schon deshalb nicht wegen Ermessensfehlern aufzuheben. Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine so genannte „Ist-Ausweisung“ bzw. „zwingende Ausweisung“ nach § 53 AufenthG. Da die Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 AufenthG vorliegen (dazu unter 1.) und der Kläger weder besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt (2.) noch seine Ausweisung mit Blick auf Art. 8 EMRK oder Art. 2 GG als unverhältnismäßig anzusehen ist (3.), ist sie rechtmäßig.
22 
1. Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherheitsverwahrung angeordnet worden ist. Die Tatbestandvoraussetzungen dieser Regelung sind schon allein aufgrund der letzten Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Heilbronn vom 20.10.2009 wegen versuchten Totschlags und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer (Gesamt-) Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten gegeben.
23 
2. Dem Kläger kommt kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG zu. Er kann sich insbesondere nicht auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG berufen. Danach genießt ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, besonderen Ausweisungsschutz. Der Kläger ist jedoch bereits seit Ablauf der Geltungsdauer der am 23.10.2002 ausgestellten Aufenthaltserlaubnis zum 22.10.2004 nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels. Die am 01.09.2008 durch das Landratsamt Hohenlohekreis erfolgte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Gültigkeit bis zum 28.02.2009 ist mangels Bekanntgabe an den Kläger nie wirksam geworden. Soweit der Kläger vorträgt, er müsste so gestellt werden, als ob ihm der Aufenthaltstitel ausgehändigt worden wäre, verkennt er, dass dieser lediglich bis 28.02.2009 gegolten hätte. Die Anträge des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 28.10.2004 und vom 12.02.2008 sind unter Ziffer 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.03.2010 abgelehnt worden. Selbst wenn durch die Anträge – trotz verspäteter Antragstellung – eine Fiktionswirkung (vgl. § 81 Abs. 4 AufenthG 2007, § 81 Abs. 4 AufenthG 2005, § 69 Abs. 3 AuslG 1965 i.d.F. vom 09.01.2002) eingetreten wäre, wäre diese damit jedenfalls beendet gewesen. Abgesehen davon hat das Regierungspräsidium zu Recht ausgeführt, dass Zeiten der Fiktionswirkung nicht dem (tatsächlichen) Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gleichgestellt werden können (vgl. ausführlich Bay. VGH, Urteil vom 04.07.2011 - 19 B 10.1631 -juris, m.w.N.), wenn später die Erteilung des Titels unanfechtbar abgelehnt wurde.
24 
3. Die danach einfachgesetzlich zwingende Ausweisung des Klägers ist nicht mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK oder auf höherrangiges Recht wie Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG als unverhältnismäßig anzusehen.
25 
a) Auch eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG ist auf ihre Vereinbarkeit mit dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens hin zu überprüfen (vgl.VGH Bad.-Württ., Urteile vom 14.09.2011 - 11 S 2811/10 - und vom 15.04.2011 - 11 S 189/11 - juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.07.2003 - 1 B 252.02 - Buchholz 140 Art. 8 EMRK Nr. 14). Dies folgt nach Auffassung des Senats aus § 1 Abs. 1 Satz 5 AufenthG (noch mit anderer Begründung: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 23.10.2002 - 11 S 1410/02 - NVwZ-RR 2003, 304, und vom 14.02.2001 - 13 S 2501/00 - NVwZ-Beil. 2001, 81). Danach bleiben die Regelungen in anderen Gesetzen „unberührt“. Diese „Unberührtheitsklausel“ gilt grundsätzlich auch im Verhältnis zu den völkervertraglichen Regelungen, die – wie die Europäische Menschenrechtskonvention – durch Zustimmungsgesetz (Art. 59 Abs. 2 GG) den Rang eines Bundesgesetzes erhalten haben und nicht nur die Vertragsparteien binden, sondern unmittelbar Rechte und Pflichten der betreffenden Staatsangehörigen begründen können, und zwar selbst wenn diese älter sind und deshalb nach dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ nicht vorrangig anwendbar wären (ausführlich dazu Fritzsch, VBlBW 2005, 378; GK-AufenthG, Stand: August 2011, § 1 AufenthG Rn. 23. ff.; Renner/Dienelt, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 1 AufenthG Rn. 21).
26 
Liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor, ist im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Abwägung eine umfassende Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Offenbleiben kann daher, ob in diesen Fällen bei einer zwingenden Ausweisung zudem mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG – oder gegebenenfalls Art. 6 GG, welcher hier nicht einschlägig ist – i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen wäre (so OVG NRW, Beschluss vom 25.05.2009 - 18 E 1230/08 - AuAS 2009, 184; HambOVG, Urteil vom 24.03.2009 - 3 Bf 166/04 - InfAuslR 2009, 279), obwohl es sich um eine gebundene Entscheidung handelt und die Tatbestandsmerkmale des § 53 AufenthG – anders etwa als die der §§ 54 und 56 AufenthG – keinen Anknüpfungspunkt für eine entsprechende Auslegung bieten (insoweit zu Recht kritisch Naumann, DÖV 2011, 96; vgl. zu Regel- und Ermessensausweisungen sowie zu § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - InfAuslR 2007, 443, und vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - InfAuslR 2007, 275; BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367). Denn insoweit wären dieselben Maßstäbe anzuwenden, die bei der Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 Abs. 1 EMRK zur Anwendung kommen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.08.2007- 2 BvR 535/06 - a.a.O.). In jedem Fall wäre der Ausländerbehörde kein Ermessen eingeräumt (vgl. Senatsurteil vom 15.04.2011 - 11 S 189/11 - a.a.O.; Bay.VGH, Beschluss vom 27.09.2010 - 19 ZB 09.715 - juris; vgl. auch Hailbronner, AuslR, Stand: September 2010, vor § 53 AufenthG Rn. 10 ff., m.w.N.; a.A. Thym, DVBl. 2008, 1346, 1351 f.; Huber, AuslR, 2010, § 53 AufenthG Rn. 5).
27 
b) Die Ausweisung des Klägers stellt zwar einen Eingriff in das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgte Recht auf Achtung seines Privatlebens dar; dieser ist jedoch gerechtfertigt im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
28 
aa) Das Recht auf Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. EGMR, Urteil vom 09.10.2003 - 48321/99 - [Slivenko] EuGRZ 2005, 560). Über entsprechende Beziehungen verfügt der Kläger. Dies folgt bereits daraus, dass er seit seinem sechsten Lebensjahr und damit inzwischen seit mehr als 18 Jahren und 6 Monaten in Deutschland lebt, davon die meiste Zeit – jedenfalls bis zum 22.10.2004 – im Besitz von Aufenthaltstiteln war, hier zur Schule gegangen ist und den Hauptschulabschluss gemacht hat und zudem in Deutschland seine Mutter, sein älterer Bruder und sein jüngerer – deutscher – Halbbruder sowie seine langjährige Freundin leben. Selbst wenn ihm die Bescheinigungen über eine aufgrund seiner Verlängerungsanträge eingetretene Erlaubnisfiktion zu Unrecht ausgestellt worden und sein Aufenthalt bereits zum Zeitpunkt der Ausweisung nicht mehr als rechtmäßig anzusehen gewesen wäre, könnte er sich weiter auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Ein Verständnis dahingehend, dass ein Privatleben, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet und eine „Verwurzelung“ begründet, nur auf der Grundlage eines weiterhin fortdauernden rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht kommt, ist angesichts der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK weder erforderlich noch sinnvoll (Senatsurteil vom 14.09.2011 - 11 S 2811/10 -). Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK bei einer bereits erfolgten und weiter bestehenden „Verwurzelung“ immer schon dann nicht mehr eröffnet wäre, wenn es dem Betreffenden in der Folge nicht gelungen ist, im Erwerbsleben Fuß zu fassen und sich eine eigene Existenz zu schaffen oder aber wenn er Straftaten begangen hat. Auch diese Punkte sind vielmehr gegebenenfalls bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Abwägung aller Umstände entsprechend zu gewichten. Davon ist das Regierungspräsidium im angegriffenen Bescheid vom 09.03.2010 auch ausgegangen. Zwar wird darin mehrmals eine „nicht abgeschlossene Integration in deutsche Lebensverhältnisse“ angeführt und zur Begründung unter anderem auf eine fehlende Berufsausbildung und die Straftaten verwiesen. Diese Argumentation erfolgt jedoch im Rahmen der Ermessensausübung und bei der Prüfung von Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die Frage, ob der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK überhaupt eröffnet ist, wird hingegen ausdrücklich bejaht; die Ausweisung sei als ein Eingriff in das Achtungsgebot des Art. 8 Abs. 1 EMRK anzusehen (S. 11 des Bescheids).
29 
Hingegen ist das in Art. 8 Abs. 1 EMRK ebenfalls geschützte Familienleben hier schon deshalb nicht betroffen, weil der volljährige Kläger bereits vor seiner erneuten Inhaftierung nicht mehr mit seiner Mutter und seinem jüngsten Halbbruder in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und auch nicht etwa aus besonderen Gründen auf ein Zusammenleben mit seiner Familie und auf deren Beistand angewiesen wäre bzw. seine Brüder oder seine Mutter seine Hilfe und Unterstützung benötigen würden (vgl. zu diesen Anforderungen: Senatsbeschluss des Senats vom 05.02.2009 - 11 S 3244/08 - InfAuslR 2009, 178, m.w.N).
30 
bb) Die danach vorzunehmende Abwägung aller Umstände führt zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Klägers trotz des damit verbundenen Eingriffs in sein im Bundesgebiet geführtes Privatleben nach Art. 8 EMRK als gerechtfertigt anzusehen ist – und damit auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG als verhältnismäßig zu beurteilen wäre.
31 
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Frage, ob der durch eine Ausweisung bewirkte Eingriff im konkreten Einzelfall in diesem Sinne „notwendig“, insbesondere verhältnismäßig ist, ist anhand einer Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers mit seinem Interesse an der Aufrechterhaltung seiner faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. etwa Urteil vom 02.08.2001 - Nr. 54273/00 - [Boultif] InfAuslR 2001, 476, vom 18.10.2006 - Nr. 46410/99 - [Üner] NVwZ 2007, 1279, vom 23.06.2008 - Nr. 1683/04 - [Maslov II] InfAuslR 2008, 333, vom 25.03.2010 - Nr. 40601/05 - [Mutlag] InfAuslR 2010, 325, und vom 13.10.2011 - Nr. 41548/06 - [Trabelsi]) ist dabei von einem bestimmten, nicht notwendigerweise abschließenden Kriterien- und Prüfkatalog auszugehen, den so genannten Boultif/Üner-Kriterien. Danach sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten; der Charakter und die Dauer des Aufenthalts im Land, das der Ausländer verlassen soll; die seit Begehen der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, insbesondere im Strafvollzug; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers und gegebenenfalls die Dauer der Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen; der Grund für die Schwierigkeiten, die der Partner in dem Land haben kann, in das gegebenenfalls abgeschoben werden soll; ob der Partner bei Begründung der familiären Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; ob der Verbindung Kinder entstammen, und in diesem Fall deren Alter; das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere der Umfang der Schwierigkeiten, auf die sie wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Betroffene ggfs. abgeschoben werden soll; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland einerseits und zum Herkunftsland andererseits.
32 
Nach diesen Grundsätzen ist hier zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Kläger innerhalb weniger Jahre bereits mehrmals strafbar gemacht hat und dass es sich bei dem in der Nacht vom 10. auf den 11.09.2005 verübten schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und dem am 20.01.2009 begangenen Versuch eines Totschlags um gravierende Straftaten handelt. Bereits mit der Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung durch das Landgericht Heilbronn vom 15.08.2006 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten war der Regelausweisungsgrund des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Das Regierungspräsidium sah damals wegen des langjährigen Aufenthalts des Klägers in Deutschland, der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter und seinem deutschen Halbbruder, der vom Kläger geäußerten Reue und vor allem wegen des Berichts der Justizvollzugsanstalt Adelsheim vom 19.01.2007, nach welchem von einer günstigen Sozial und Kriminalprognose auszugehen sei, von einer Ausweisung ab. Es machte dem Kläger in einem Schreiben vom 07.02.2007 aber deutlich, dass eine erneute Straftat zu seiner Ausweisung führen könne. Dies hielt den Kläger ebenso wenig von weiteren Straftaten ab wie die Tatsache, dass die Vollstreckung der Reststrafe mit Beschluss des Amtsgerichts Adelsheim vom 09.01.2008 lediglich auf Bewährung ausgesetzt worden war. Er machte sich vielmehr nicht nur im Juli 2008 – wenige Monate nach seiner Haftentlassung am 12.02.2008 – wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung strafbar, sondern nur einige Monate später, am 20.01.2009, auch wegen versuchten Totschlags und Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
33 
Schon aus diesen Umständen ist zu folgern, dass im Falle des Klägers von einer sehr hohen Gefahr der Wiederholung schwerer Straftaten auszugehen ist. Dies wird noch verdeutlicht durch die innere Einstellung des Klägers zu Leib und Leben anderer, die er bei den Taten gezeigt hat. Bei der Rücksichtslosigkeit und Brutalität, mit der er vorgegangen ist, sind weitere ähnliche Taten konkret zu befürchten. Zwar war er nach den Feststellungen des Landgerichts Heilbronn im Urteil vom 15.08.2006 bei dem Überfall auf eine Autofirma am 10. bzw. 11.09.2005, bei welchem er und weitere fünf Täter zwei neuwertige Fahrzeuge entwendeten, weder Initiator noch Organisator des Geschehens, sondern wurde „angeworben“. Auch hat er den Wachmann, der den Raub entdeckt hatte und erheblich verletzt worden war, nicht selbst geschlagen. Er hat aber den zuvor gefassten Plan mitgetragen, diesen unter Anwendung erheblicher körperlicher Gewalt „auszuschalten“ und zu fesseln, war dabei zugegen und hat das brutale Vorgehen seiner Mittäter gebilligt sowie ihnen beim Anlegen der Fesseln durch Leuchten mit der Taschenlampe geholfen. Schließlich hat auch er den Wachmann, der gefesselt, schwer verletzt und blutend eine 10 m hohe Böschung hinuntergestoßen worden war, seinem Schicksal überlassen. Dabei hätten er und seine Mittäter zwar darauf vertraut, dass der Tod nicht eintreten würde, weil sie davon ausgegangen seien, dass der Wachmann noch lebend gefunden würde. Sie hätten aber erkannt, dass dieser sich aufgrund seiner wegen der Fesselung eingeschränkten Bewegungs- und Atmungsfähigkeit sowie der Witterungsverhältnisse in Todesgefahr befunden habe. Tatsächlich wurde er erst um 06.30 Uhr in lebensbedrohlichem Zustand gefunden und hat erhebliche physische und psychische Verletzungen erlitten. Bei der am 20.01.2009 begangenen Straftat des versuchten Totschlags ging offenbar die Initiative vom Mitangeklagten Mi.G aus. Nach den Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.10.2009 haben aber sowohl Mi.G als auch der Kläger – jeder mindestens einmal – mit dem vom Kläger mitgeführten Nunchaku mit Wucht auf den Kopf des Geschädigten K. eingeschlagen, so dass dieses in zwei Teile zerriss. Nachdem K. dann mit blutenden Kopfwunden auf dem Boden gelegen hat, haben beide auf ihn eingetreten, bis einer der beiden geäußert habe, man könne ihn nun liegenlassen, weil er „verrecke“. Beim Verlassen des Hauses seien beide davon ausgegangen, dass K. ohne ärztliche Hilfe versterben würde.
34 
Hinzu kommt, dass auch dieser zweite Angriff des Klägers auf Leib und Leben einer Person nicht etwa in einer besonderen Ausnahmesituation oder aufgrund einer gravierenden emotionalen Belastung erfolgte. Der Mittäter Mi.G. war nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.10.2009 wegen Drogenabhängigkeit vermindert steuerungsfähig und hat sich wegen der außerehelichen Beziehungen seiner Ehefrau zu dem Geschädigten in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Im Falle des Klägers fehlen entsprechende besondere Umstände. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er auf Nachfragen angegeben, er könne sich selbst nicht erklären, wieso er die Tat begangen habe.
35 
Die Wiederholungsgefahr wird zudem durch den Drogenkonsum des Klägers eher noch erhöht. Dabei kann hier offen bleiben, ob von einer Drogenabhängigkeit auszugehen ist. Jedenfalls hat der Kläger seinen eigenen Angaben in den Strafverfahren nach jahrelang regelmäßig Haschisch konsumiert und teilweise auch härtere Drogen. Er hat offensichtlich selbst nach seiner Entlassung auf Bewährung am 12.02.2008 bis zu seiner erneuten Verhaftung weiterhin regelmäßig Drogen genommen.
36 
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass sich an der danach bestehenden hohen Gefahr der Wiederholung gravierender Straftaten etwas geändert haben könnte. Bislang wurden – unter anderem wegen der ausländerrechtlichen Situation – keinerlei therapeutische Maßnahmen durchgeführt. Der Kläger hat zwar eine feste Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen. Diese besteht aber schon seit vielen Jahren, ohne dass ihn das von der Begehung der Straftaten abgehalten hätte. In der Justizvollzugsanstalt zeigt der Kläger ausweislich der dem Senat vorliegenden Gefangenpersonalakten wohl einige positive Entwicklungen, etwa bei der Arbeit. Gegen ihn mussten aber auch mehrfach Sicherungsmaßnahmen verhängt werden. Eine Urinkontrolle – von mehreren – wurde positiv auf THC getestet. Nach dem Vollzugsplan vom 15.03.2011 wird weiter von einer behandlungsbedürftigen Gewalt- und Suchtproblematik ausgegangen. Aufgrund seiner Anlasstat und der daraus ersichtlichen Persönlichkeitsstörung sei bei ihm eine Sozialtherapie grundsätzlich indiziert und weiterhin erforderlich. Im Hinblick darauf hatte die Justizvollzugsanstalt bei einer anderen Anstalt mit einer Sozialtherapeutischen Abteilung um Aufnahme des Klägers zur Durchführung einer Sozialtherapie gebeten. In den beigefügten Unterlagen wird von der Psychotherapeutin der Justizvollzugsanstalt dargelegt, dass die zutage getretene Gewaltneigung das zentrale Problem sei. Ohne erfolgreiche Sozialtherapie sei zu befürchten, dass der Kläger weitere Gewaltdelikte begehen werde.
37 
Zugunsten des Klägers ist unter anderem zu berücksichtigen, dass er sich seit seinem sechsten Lebensjahr in Deutschland aufhält, hier aufgewachsen ist, trotz offensichtlich problematischer Familienverhältnisse, die die Aufnahme durch eine Pflegefamilie erforderlich machten, den Hauptschulabschluss absolviert und seine Abschlussnote in dem anschließenden Berufsvorbereitungsjahr auf 2,5 verbessert hat. Danach hat er eine Lehre begonnen, welche er allerdings nicht abgeschlossen hat. Er hat eine feste Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen, mit welcher er nach seiner Haftentlassung zusammenziehen will. Seine Mutter ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, sein älterer Bruder lebt ebenfalls in Deutschland, sein jüngerer Halbbruder ist deutscher Staatsangehörigkeit. Er spricht fließend Deutsch und wohl nur schlecht Englisch. Aktuelle Beziehungen zu seiner Heimat Jamaika hat der Kläger seinen Angaben nach nicht. Seine Großmutter und viele der näheren Verwandten seien in andere Länder ausgereist. In der mündlichen Verhandlung hat er erläutert, dass er nicht wisse, welche Bekannten und welche Verwandten noch in Jamaika lebten.
38 
Trotzdem ist dem Kläger eine Rückkehr nach Jamaika nicht unzumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er fast 25 Jahre alt ist, also grundsätzlich auch ohne die Unterstützung von Bekannten und Verwandten zurechtkommen kann. Dass es für ihn nicht einfach sein wird, sich in Jamaika ein neues Leben aufzubauen, liegt auf der Hand. Abgesehen davon, dass er wohl nicht fließend Englisch spricht, ist die allgemeine wirtschaftliche und politische Situation in Jamaika nicht günstig. Insbesondere ist von einer hohen Kriminalitätsrate auszugehen. Dies belegen die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Hinweise des österreichischen Außenministeriums zu Jamaika vom 31.08.2010 sowie die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts vom 31.08.2010 (ebenso neuere Hinweise, Stand 21.09.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/JamaikaSicherheit.html). Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Kriminalitätsrate so hoch bzw. oder die allgemeinen Verhältnisse derart schlecht wären, dass dem Kläger ein Leben in Jamaika nicht zugemutet werden könnte. Schließlich müsste er nicht in die offenbar besonders problematische Hauptstadt Kingston ziehen. In Anbetracht seiner Deutschkenntnisse hat er ohnehin wohl in den Touristenzentren bessere Chancen, Arbeit zu finden. Außerdem könnte er in der Anfangszeit gegebenenfalls durch seine Mutter oder seine Brüder unterstützt werden. Der Senat geht im Übrigen davon aus, dass der Kläger zumindest über ausreichende Grundkenntnisse des Englischen verfügt, die ihm ein Einleben möglich machen und auf die er für einen schnellen Spracherwerb aufbauen kann. Schließlich ist er erst in seinem sechsten Lebensjahr nach Deutschland eingereist und hat bis zu diesem Zeitpunkt nur Englisch gesprochen. Es ist anzunehmen, dass er sich danach zumindest mit seinem älteren Bruder noch einige Zeit weiter in seiner Muttersprache unterhalten hat. Dafür spricht, dass er in der vierten Grundschulklasse wegen Sprachproblemen auf die Förderschule wechseln musste. Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung berichtet, dass er ab und zu mit seiner inzwischen in den USA lebenden Großmutter telefoniert habe. Er hat zwar dazu erläutert, dass sein Englisch nicht mehr so gut sei, so dass er teilweise Übersetzungshilfen durch seine Mutter benötigt habe. Danach ist ihm aber die englische Sprache jedenfalls nicht völlig fremd geworden.
39 
Insgesamt ist die Ausweisung des Klägers auch in Ansehung der angeführten Bindungen in Deutschland und der zu erwartenden Schwierigkeiten in Jamaika wegen der Schwere der begangenen Straftaten und der besonders hohen Wiederholungsgefahr als verhältnismäßig anzusehen. Aufgrund des Ausmaßes der vom Kläger ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung muss sie nicht etwa im Hinblick auf Art. 8 EMRK sogleich befristet werden.
40 
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Ausweisung auch nicht aufgrund der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. EU L 348/2008, S. 98 ff. - Rückführungsrichtlinie) bereits jetzt befristet werden muss (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie). Diese Richtlinie ist zwar zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (noch) unmittelbar anwendbar, weil die Umsetzungsfrist am 24.12.2010 abgelaufen und das „Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex“ (vgl. Entwurf, BT-Drucks. 17/5470 vom 12.04.2011) noch nicht in Kraft getreten ist. Die Ausweisung selbst stellt jedoch keine „Rückkehrentscheidung“ im Sinne von Art. 6 und Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie dar (vgl. Senatsurteil vom 04.05.2011 - 11 S 207/11 - InfAuslR 2011, 291).
41 
Da die Ausweisung des Klägers nach § 53 AufenthG mithin schon allein aufgrund spezialpräventiver Gründe als verhältnismäßig anzusehen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie auch selbstständig tragend generalpräventiv begründet werden könnte (vgl. dazu Senatsurteile vom 18.03.2011 - 11 S 2/11 -AuAS 2011, 136, vom 15.04.2011 - 11 S 189/11 - a.a.O., und vom 14.09.2011 - 11 S 2811/10 -).
II.
42 
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Ausweisung selbst dann als rechtmäßig anzusehen wäre, wenn davon ausgegangen würde, dass Ermessen auszuüben ist. Denn die vom Verwaltungsgericht angeführten Ermessensfehler liegen nicht vor.
43 
Das beklagte Land hat im Rahmen der von ihm angestellten und durch seinen Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergänzten umfassenden Ermessenserwägungen alle relevanten Belange eingestellt und auch zutreffend gewichtet.
44 
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass – bezogen auf den Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung – ein wesentlicher Umstand nicht berücksichtigt worden wäre. Abgesehen davon sind die Ermessenserwägungen im Berufungsverfahren noch entsprechend ergänzt bzw. klargestellt worden. Die Tatsache, dass der Kläger fließend Deutsch spricht, ist schon wegen seines Hauptschulabschlusses selbstverständlich und musste im angefochtenen Bescheid nicht explizit erwähnt werden.
45 
Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat auch in den Ausführungen des Regierungspräsidiums im angefochtenen Bescheid zur Frage des Grades der Integration keinen Ermessensfehler zu erkennen. Zwar wird darin dargelegt, dass sich der Kläger „nicht vollständig“ in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert habe und zur Begründung auf die nicht abgeschlossene Berufsausbildung bzw. den fehlenden festen Arbeitsplatz und die begangenen Straftaten abgestellt. Wie ausgeführt, ist aber zunächst betont worden, dass der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet ist. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass durchaus von einer Integration in dem Sinne ausgegangen worden ist, dass das Achtungsgebot des Art. 8 Abs. 1 EMRK greift. Dies hat der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Die weiteren Erwägungen zur Frage, ob die Integration abgeschlossen ist, erfolgen im Rahmen der Prüfung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. des Ermessens. In diesem Zusammenhang aber können die angeführten Umstände wie Berufsausbildung, Berufstätigkeit, u.a. selbstverständlich berücksichtigt und die Straftaten als gewichtige Integrationsdefizite gewertet werden.
46 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werden angesichts der vom Kläger ausgehenden konkreten Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Gewaltdelikte auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten. Aus den oben zu § 8 Abs. 2 EMRK angeführten Gründen lässt es sich rechtlich nicht beanstanden, dass das Regierungspräsidium das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Klägers höher bewertet hat als sein erhebliches privates Interesse, von einer Ausweisung verschont zu bleiben.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
49 
Beschluss
50 
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird – unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Beschluss vom 15. Februar 2011 (12 K 1301/10) – auf 10.000,-- EUR, der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
51 
Gründe
52 
Die Änderung des Streitwerts für das Verfahren im ersten Rechtszug von Amts wegen sowie die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruhen auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG. Die beim Verwaltungsgericht erhobene Klage war nicht nur auf Aufhebung der unter Ziffer 1 des Bescheids vom 09.03.2010 verfügten Ausweisung gerichtet, sondern auch auf Verpflichtung der in diesem Bescheid ebenfalls erfolgten Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung. Während es sich bei den ersten beiden Begehren um zwei selbstständige prozessuale Ansprüche handelt, für die jeweils der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,-- EUR anzusetzen ist (vgl. Ziffern 8.1 und 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327), kommt der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung hier keine streitwerterhöhende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.04.1982 - 1 B 38.82 - InfAuslR 1982, 167). Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist demnach auf 10.000,-- EUR festzusetzen, der für das Berufungsverfahren, in welchem es nur noch um die Ausweisung ging, auf 5.000,-- EUR.
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tatbestand

1

Der im Jahr 1981 in Deutschland geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine unbefristete Ausweisung.

2

Der Vater des Klägers war 1973 in das Bundesgebiet eingereist und hier als Arbeitnehmer tätig. Er ist mittlerweile verstorben. Der Kläger hat vier ältere Brüder, die alle in Deutschland leben. Auch seine pflegebedürftige Mutter lebt hier. Der Kläger wuchs bei seinen Eltern auf und war seit Oktober 1997 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. 1998 schloss er die Hauptschule und 2001 eine Lehre als Verpackungsmittelmechaniker ab.

3

Am 8. April 2004 ordnete das Amtsgericht S. gegen den Kläger Untersuchungshaft an, weil er dringend verdächtig war, als Mitglied einer Bande mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben. Der Aufenthalt des Klägers war zum damaligen Zeitpunkt unbekannt. Tatsächlich war er in die Niederlande geflohen. Dort hielt er sich 14 Monate auf, bis er am 2. Juni 2005 verhaftet und am 12. August 2005 an die Bundesrepublik Deutschland überstellt wurde.

4

Mit Urteil des Landgerichts S. vom 24. November 2005 wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 12 tatmehrheitlichen Fällen sowie unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Der Verfall eines Wertersatzes in Höhe von 857 300 € wurde angeordnet. Der Verurteilung lag ein Handeltreiben mit etwas mehr als 200 kg Marihuana sowie 500 g Kokain zugrunde. Tatsächlich war jedoch unter führender Beteiligung des Klägers nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs von Januar 2002 bis zu seiner Verhaftung im Juni 2005 mit insgesamt 2 Tonnen Marihuana, mindestens 5 kg Kokain und mit Ecstasy-Tabletten gehandelt worden (UA S. 33), davon 1,5 Tonnen Marihuana vor seiner Flucht in die Niederlande (UA S. 20) und 500 kg nach der Flucht. Das war der Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung nicht bekannt.

5

Der Beklagte wies den Kläger mit Bescheid vom 4. Oktober 2006 aus, ohne die Wirkungen der Ausweisung zu befristen, und drohte ihm für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung der Ausweisung stützte sich der Beklagte darauf, dass der Kläger trotz der von ihm erworbenen assoziationsrechtlichen Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 und Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 im Ermessenswege ausgewiesen werden könne, weil die Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 erfüllt seien. Mit den Drogenstraftaten habe der Kläger ein persönliches Verhalten an den Tag gelegt, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Zudem liege eine konkrete Wiederholungsgefahr vor. Der Kläger sei wegen zahlreicher Einzeltaten verurteilt worden, die sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt hätten. Auch wenn er seit seiner Geburt in Deutschland lebe, sei er doch nicht ohne Bindungen in die Türkei. Das Interesse der Gesellschaft an der Verhinderung weiterer Straftaten sei aber höher zu bewerten als das Interesse des Klägers am Zusammenleben mit seinen Eltern und seinen Brüdern. Die Ausweisung wurde ohne Beteiligung einer weiteren Verwaltungsbehörde erlassen.

6

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 12. März 2008 ab. Während des Berufungsverfahrens ordnete die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 26. Oktober 2010 die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe an und setzte eine Bewährungszeit von drei Jahren fest. Die bedingte Entlassung erfolgte etwa ein halbes Jahr vor der Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe. Zur Begründung der Entscheidung stützte sich die Strafvollstreckungskammer im Wesentlichen auf ein kriminalprognostisches Gutachten und eine eigene Anhörung des Klägers.

7

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Kläger eingehend zu den Tathintergründen und seinem Verhalten nach der Tat befragt worden. Weiter wurde Kriminalhauptkommissar K., der die Ermittlungen gegen den Kläger und die Drogenbande geleitet hatte, als Zeuge vernommen. Schließlich wurde die Gutachterin aus dem Strafvollstreckungsverfahren zur Erläuterung ihres Gutachtens angehört.

8

Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 4. Oktober 2006 aufgehoben. Der Rechtsstreit wurde insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

9

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 15. April 2011 die Berufung hinsichtlich der Ausweisung zurückgewiesen: Der Kläger habe nur bis zum April 2004 ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 besessen. Er sei als Sohn eines in der Vergangenheit dem deutschen Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers geboren, was nach fünf Jahren zum Erwerb einer Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 geführt habe. Mit dem Abschluss seiner Lehre habe er auch eine Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 erworben. Diese Rechte habe er aber durch seine Flucht aus dem Bundesgebiet vor der ihm drohenden Strafverfolgung verloren, weil er sich auf unabsehbare Zeit außerhalb Deutschlands habe aufhalten wollen. Insbesondere die Beschaffung eines fremden türkischen Reisepasses und die Fortsetzung der Betäubungsmittelkriminalität von den Niederlanden aus verdeutlichten, dass er sich nicht nur vorübergehend auf ein Leben in einem anderen Land eingestellt gehabt habe.

10

Damit sei § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG Rechtsgrundlage für die Ausweisung. Besonderen Ausweisungsschutz genieße der Kläger nicht, weil seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 44 Abs. 1 AuslG 1990 erloschen sei, als er mit seiner Flucht in die Niederlande aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist sei. Die spezialpräventive Ausweisung des Klägers erweise sich aufgrund der von ihm nach wie vor ausgehenden Wiederholungsgefahr auch nach Art. 8 EMRK als verhältnismäßig. Der Kläger habe als junger Erwachsener bis zu seiner Festnahme Straftaten verübt, die ihn als Intensivtäter auf dem Gebiet der Rauschgiftkriminalität auswiesen. Er habe ohne durchgreifende Skrupel die Sucht anderer als Mittel für seine persönliche Bereicherung eingesetzt. Auch aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Kläger sei der Senat davon überzeugt, dass vom Kläger nach wie vor die in den Taten angelegte Wiederholungsgefahr ausgehe. Dem kriminalprognostischen Gutachten werde keine entscheidungserhebliche Bedeutung zugemessen, weil es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruhe und in zentralen Punkten nicht schlüssig sei. Diese Mängel hätten nicht ausgeräumt werden können. Die Gutachterin habe u.a. nicht in den Blick genommen, dass der Kläger mehr als 800 000 € Schulden habe.

11

Die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung noch vor Ablauf des Zweidritteltermins führe nicht dazu, dass die Frage der Wiederholungsgefahr günstiger zu sehen sei. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer sei auf das mangelhafte Gutachten gestützt. Auch sei der Senat aufgrund des gewonnenen Eindrucks vom Kläger überzeugt, dass dieser keine nachhaltige Persönlichkeitswandlung und Verhaltensänderung durchlaufen habe. Die beanstandungsfreie Führung und Weiterbildung des Klägers im Vollzug lasse nicht auf einen dauerhaften Wandel schließen. Gleiches gelte dafür, dass er in seiner bisherigen kurzen Bewährungszeit nicht negativ aufgefallen sei. Die Lebensumstände unterschieden sich nach der Haftentlassung nicht grundlegend von denen, die vor dem Einstieg in die Kriminalität vorgelegen hätten; die immense Schuldenbelastung sei sogar ein zusätzlicher negativer Faktor. Die Ausweisung sei auch unter Zugrundelegung der Maßstäbe des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verhältnismäßig.

12

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger weiterhin die Aufhebung der Ausweisung. Hilfsweise erstrebt er ihre sofortige Befristung. Er rügt, er habe seine Rechtsposition aus Art. 7 ARB 1/80 mit der Flucht in die Niederlande entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht verloren. Insoweit komme es nicht auf den subjektiven Willen an, sondern auf das objektive Geschehen. Ein Auslandsaufenthalt von etwas mehr als einem Jahr genüge nicht, um die Rechtsposition zum Erlöschen zu bringen. Einer zwingenden Ausweisung stehe weiter entgegen, dass der Kläger im Februar 2011 eine kosovarische Staatsangehörige nach islamischem Ritus geheiratet habe und mit ihr und ihren Kindern nunmehr in familiärer Gemeinschaft zusammenlebe. Die Ausweisung sei darüber hinaus verfahrensfehlerhaft ergangen, weil das Gebot zur Einschaltung einer unabhängigen Stelle im einstufigen Verwaltungsverfahren aus Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG verletzt worden sei. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger nach Abschluss des Berufungsverfahrens seine Lebensgefährtin standesamtlich geheiratet habe. Diese sei im November 2012 eingebürgert worden. Die Eheleute seien seit dem 5. Januar 2012 auch Eltern einer deutschen Tochter. Diese neuen Tatsachen seien im Revisionsverfahren jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als sie sich aus Urkunden ergäben.

13

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt und hält die Revision für unbegründet.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision des Klägers hat nur in geringem Umfang Erfolg. Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Ausweisung als rechtmäßig angesehen (1.). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i.d.F. des während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 ist der Beklagte jedoch zu verpflichten, die in Satz 1 und 2 der Vorschrift genannten Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von neun Jahren zu befristen (2.).

15

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung und des Befristungsbegehrens ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts, hier also des Berufungsgerichts am 15. April 2011 (Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 12). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 - BVerwGE 138, 371 Rn. 10 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl. u. Asylrecht Nr. 47 m.w.N.). Maßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 1. Juni 2012 (BGBl I S. 1224). Damit sind insbesondere auch die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - zu beachten.

16

1. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt eine Rechtsstellung nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 (ANBA 1981, 4 = InfAuslR 1982, 33) - ARB 1/80 - besaß oder ob - wovon das Berufungsgericht ausgeht - diese Rechtsstellung erloschen ist und sich die Ausweisung daher allein nach nationalem Aufenthaltsrecht beurteilt. Für den Fall des Erlöschens des assoziationsrechtlich begründeten Aufenthaltsrechts ist das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die verfügte Ausweisung den Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Aber selbst wenn die Ausweisung an den Maßstäben des ARB 1/80 zu messen ist, erweist sie sich als rechtmäßig.

17

1.1 Der Kläger hat eine Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 erworben. Er ist in Deutschland als Sohn eines nach Deutschland gezogenen türkischen Arbeitnehmers geboren und aufgewachsen. Damit erfüllt er - ungeachtet des Umstands, dass er nicht zu seinem Vater nachgezogen ist - die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2005 - BVerwG 1 C 5.04 - BVerwGE 124, 243 <246> = Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 45). Er hat im Bundesgebiet zudem eine Berufsausbildung abgeschlossen, so dass er auch nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 privilegiert ist.

18

Geht man davon aus, dass der Kläger seine Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 nicht verloren hat, bestimmt sich die Rechtmäßigkeit der gegen ihn verfügten Ausweisung nach § 55 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80. Besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besitzt der Kläger nicht, da sein nationaler Aufenthaltstitel infolge der Ausreise in die Niederlande im April 2004 erloschen ist (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990). Gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 kann der Kläger nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422 Rn. 86). Das ist hier der Fall.

19

1.2 Die Gefahren, die vom gewerbsmäßigen illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, sind schwerwiegend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bürger nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein. Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht in der Rauschgiftsucht ein "großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit" (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2010 - Rs. C-145/09, Tsakouridis - NVwZ 2011, 221 Rn. 47). Er verweist auf die "verheerenden Folgen" gerade des bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln für die Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Unionsbürger sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten (a.a.O. Rn. 46). Die Mitgliedstaaten dürfen daher die Verwendung von Betäubungsmitteln als eine Gefahr für die Gesellschaft ansehen, die besondere Maßnahmen gegen Ausländer rechtfertigt, die gegen Vorschriften über Betäubungsmittel verstoßen (a.a.O. Rn. 54). Im Übrigen zählt der illegale Drogenhandel zu den Straftaten, die in Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV als Bereiche besonders schwerer Kriminalität genannt werden. Diese können als schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden und die Ausweisung von Personen rechtfertigen, die entsprechende Straftaten begangen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - Rs. C-348/09, P.I. - NVwZ 2012, 1095 Rn. 28). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht den Handel mit Betäubungsmitteln, selbst wenn er nicht bandenmäßig begangen wird, als schwerwiegende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Interessen an (vgl. Urteile vom 3. November 2011 - Nr. 28770/05, Arvelo Aponte/Niederlande - Rn. 58 und vom 12. Januar 2010 - Nr. 47486/06, Khan/Vereinigtes Königreich - InfAuslR 2010, 369 Rn. 40 m.w.N.).

20

Nach diesen Maßstäben stellt das persönliche Verhalten des Klägers eine schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne des Art. 14 ARB 1/80 dar. Er hat aus reinem Gewinnstreben bandenmäßig mit Betäubungsmitteln gehandelt, und zwar in führender Position innerhalb der Bande. Der illegale Handel erfolgte über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren und bezog sich auf eine sehr große Menge Marihuana (2 Tonnen) sowie eine erhebliche Menge Kokain (mindestens 5 kg). Der Kläger hat den Drogenhandel auch nach Aufdeckung seines strafbaren Verhaltens vom Ausland aus fortgesetzt.

21

1.3 Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise für den Kläger die Gefahr der Wiederholung seines strafbaren Verhaltens im Bereich der Drogenkriminalität bejaht. Es hat die Tatumstände, die Persönlichkeitsstruktur des Klägers, bei dem die gebotene Einsicht, Aufarbeitung und Auseinandersetzung mit dem Geschehenen fehlen, seine hohe Schuldenbelastung, aber auch seine beanstandungsfreie Führung im Strafvollzug sowie in der anschließenden Bewährungszeit und die vom Kläger im Vollzug genutzte Möglichkeit zur Weiterbildung umfassend gewürdigt. Nach der Überzeugung des Gerichts lässt sich eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor allem aus dem Ausmaß der vom Kläger begangenen Taten und der diesen zugrunde liegenden Motivation ableiten. Das Berufungsgericht kam nach ausführlicher Anhörung des Klägers in der mehrstündigen mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass der Kläger in den Jahren nach Beendigung seiner Taten keinen grundlegenden Persönlichkeitswandel vollzogen hat, der verlässlich den Schluss auf ein zukünftig straffreies Leben zulässt.

22

Dabei hat sich das Gericht eingehend mit dem kriminalprognostischen Gutachten vom September 2010 auseinandergesetzt, das zur Aussetzung der Restfreiheitsstrafe durch die Strafvollstreckungskammer führte. Darin ist die Gutachterin zu dem Ergebnis gekommen, dass die durch die Taten zutage tretende Gefährlichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr fortbesteht. Das Berufungsgericht ist dem Gutachten nicht gefolgt, weil es nach seiner Auffassung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, in zentralen Punkten nicht schlüssig ist und die Mängel auch nicht durch die Erklärungen der Gutachterin in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt werden konnten. So hat sich die Gutachterin als Beleg dafür, dass der Kläger nunmehr andere Ziele im Leben verfolge, auf seine enge Beziehung zu einer türkischstämmigen Frau bezogen, mit der er sich verloben wolle. Tatsächlich hatte er zum Zeitpunkt der Begutachtung schon Kontakt zu seiner heutigen Ehefrau aufgenommen, was er der Gutachterin verschwiegen hatte. Ferner hatte der Kläger gegenüber der Gutachterin angegeben, zu seinen früheren Freunden keinen Kontakt mehr zu haben. Tatsächlich war aber sein langjähriger Freund M., der ebenfalls der Drogenbande angehörte, Trauzeuge bei der Heirat nach islamischem Ritus mit seiner heutigen Ehefrau, und zwar wenige Monate nach der Begutachtung. Ferner ist die Gutachterin davon ausgegangen, dass der Kläger mit Marihuana im Kilogrammbereich gehandelt habe, während sich das Volumen des Handels mit diesem Betäubungsmittel auf 2 Tonnen bezog und dazu noch der Handel mit mindestens 5 kg Kokain und mit Ecstasy-Tabletten kam. Schließlich hatte die Gutachterin die hohe verbliebene Schuldenbelastung des Klägers von mehr als 800 000 € nicht berücksichtigt. Die Einschätzung, dass die Inhaftierung beim Kläger offenkundig zu einem Gesinnungswandel geführt habe, hatte die Gutachterin nach einer lediglich eineinhalbstündigen Exploration gewonnen, während das Berufungsgericht aufgrund seiner mehrstündigen Verhandlung, in der auch der Kläger eingehend angehört und befragt wurde, zu dem gegenteiligen Ergebnis kam.

23

Das Berufungsgericht war bei seiner Gefahrenprognose nicht an die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer bei deren Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gebunden. Zwar sind die Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 StGB von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der Prognose ein wesentliches Indiz dar. Eine Bindungswirkung geht von den strafvollstreckungsrechtlichen Entscheidungen jedoch nicht aus. Die sich nach Unionsrecht bestimmende Prognose, ob der Ausländer eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt, bestimmt sich nämlich nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten, auch nicht nach dem Gedanken der Resozialisierung. Vielmehr haben die zuständigen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. Urteile vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10 = NVwZ 1997, 1119<1120> und vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 - BVerwGE 112, 185 <193> = Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 40; Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2009, vor §§ 53 ff. Rn. 1241 ff.). Dabei haben sie auch sonstige, den Strafgerichten möglicherweise nicht bekannte oder von ihnen nicht beachtete Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Sie können deshalb sowohl aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage als auch aufgrund einer anderen Würdigung zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen. Im vorliegenden Fall erscheint ein Abweichen des Berufungsgerichts von der positiven Sozialprognose der Strafvollstreckungskammer schon deshalb nachvollziehbar, weil die strafrichterliche Entscheidung auf einem als mangelhaft bewerteten kriminalprognostischen Gutachten beruhte und sich das Berufungsgericht zudem auf neuere Erkenntnisse aus der Zeit nach Haftentlassung (z.B. erneuter Kontakt zu einem Mitglied der früheren Drogenbande) und insbesondere auf eine aktuelle ausführliche Befragung des Klägers, der Gutachterin und des ermittelnden Polizeibeamten stützen konnte. Damit ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, dass das persönliche Verhalten des Klägers gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 14 ARB 1/80 darstellt. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht seine Gefahrenprognose im Rahmen der Prüfung von § 53 AufenthG getroffen hat. Denn die getroffenen Feststellungen und deren tatrichterliche Würdigung ermöglichen dem Revisionsgericht die rechtliche Beurteilung, dass die Gefahrenschwelle des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 überschritten ist.

24

1.4 Die Ausweisung des Klägers erweist sich auch unter Würdigung seiner schützenswerten Belange als unerlässlich, um das oben näher beschriebene Grundinteresse der Gesellschaft zu wahren (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 86). Das Berufungsgericht hat die schützenswerten Belange des Klägers, die sich auf sein Privat- und Familienleben beziehen, unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien umfassend gewürdigt (vgl. Urteile vom 2. August 2001 - Nr. 54273/00, Boultif/Schweiz - InfAuslR 2001, 476 und vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99, Üner/Niederlande - NVwZ 2007, 1279). Es hat in den Blick genommen, dass der Kläger in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, die deutsche Sprache beherrscht und seine gesamte Erziehung und Sozialisation in Deutschland erfahren hat. Das Gericht hat auch die familiären Bindungen des Klägers an seine in Deutschland lebende Mutter und seine Geschwister sowie deren Familien berücksichtigt. Die zunächst erfolgreiche Integration in den deutschen Arbeitsmarkt hat der Kläger allerdings von sich aus gelöst, indem er sich nur noch im illegalen Drogenhandel betätigte. Zugleich hat das Berufungsgericht die in der Haftzeit begonnene und zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits weit fortgeschrittene berufliche Weiterbildung des Klägers zum Mediengestalter positiv gewürdigt. In die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat das Gericht auch die Tatsache einbezogen, dass der Kläger nunmehr in einer Lebensgemeinschaft mit Frau D. und deren minderjährigen Kindern lebt, die Eheschließung mit Frau D. anstrebt und mit ihr einen Kinderwunsch verwirklichen möchte. Die Ausweisung des Klägers ist aber auch unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls aufgrund der besonderen Schwere des Ausweisungsanlasses und der nach wie vor von ihm ausgehenden Gefahr sowie der Zumutbarkeit der Verweisung auf ein Leben in der Türkei verhältnismäßig; sie ist im Hinblick auf die Vorgaben des Unionsrechts und der EMRK nicht zu beanstanden.

25

Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Tatsache, dass der Kläger im Verlauf des Revisionsverfahrens standesamtlich geheiratet hat, seine Ehefrau und deren Kinder deutsche Staatsangehörige geworden sind und der Kläger Vater eines eigenen Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit geworden ist, der Entscheidung des Senats nicht zugrunde gelegt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist - abgesehen von Fällen begründeter Verfahrensrügen - entsprechend seiner vornehmlich auf die Rechtsprüfung beschränkten Aufgabenstellung nach § 137 Abs. 2 VwGO an die vom Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Diese das Rechtsmittel der Revision kennzeichnende Beschränkung führt dazu, dass das Revisionsgericht - im Gegensatz zum Berufungsgericht (§ 128 VwGO) - neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigt. Die in § 137 Abs. 2 VwGO enthaltene revisionsrechtliche Sperre für die Berücksichtigung neuer tatsächlicher Umstände wird nicht dadurch überwunden, dass Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 für die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen das Vorliegen einer gegenwärtigen, d.h. aktuellen Gefahr verlangt (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 80, 82 und insbesondere Rn. 84). Damit wird der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage angesprochen, der infolge der der Verwaltungsgerichtsordnung zu entnehmenden Trennung zwischen Tatsacheninstanzen und Revisionsinstanz nur für Entscheidungen der Tatsachengerichte maßgeblich ist. Denn nur ihnen obliegt gemäß § 86 Abs. 1 §§ 108 und 128 VwGO die Erforschung des Sachverhalts und die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen im Wege freier richterlicher Beweiswürdigung. Diese Trennung der Funktionen von Tatsachen- und Revisionsinstanz wird durch das Unionsrecht nicht modifiziert, da es nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten ist, das gerichtliche Verfahrensrecht auch insoweit zu regeln, als es den Schutz von aus dem Unionsrecht erwachsenden individuellen Rechten gewährleisten soll (vgl. hierzu im Einzelnen: Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen - Rn. 19). Die Eröffnung der auf eine reine Rechtskontrolle beschränkten dritten Instanz widerspricht auch nicht dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf aus Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) und Art. 13 EMRK. Denn der dort niedergelegte Grundsatz effektiven gerichtlichen Rechtschutzes eröffnet dem Einzelnen den Zugang zu einem Gericht und nicht zu mehreren Gerichtsinstanzen (EuGH, Urteil vom 28. Juli 2011 - Rs. C-69/10, Samba Diouf - NVwZ 2011, 1380 Rn. 69; EGMR, Urteil vom 17. Januar 1970 - Nr. 2689/65, Delcourt - EGMR-E 1, 100 Rn. 25). Er verlangt nicht, dass ein nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats eröffnetes Rechtsmittel wie die Revision eine Überprüfung der Tatsachen auf aktuellem Sachstand ermöglicht. Vielmehr hängt die Anwendung der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes von den ersichtlichen Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens - hier des Revisionsverfahrens - ab (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Januar 1970 a.a.O. Rn. 26). Soweit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Überprüfung von Ausweisungsentscheidungen Tatsachen berücksichtigt, die nach der abschließenden nationalen Entscheidung eingetreten sind, ergibt sich daraus keine entsprechende Verpflichtung für die nationalen Gerichte in einem Revisionsverfahren (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2011 - Nr. 41548/06, Trabelsi/Deutschland - EUGRZ 2012, 11 Rn. 60 f.). Nach nationalem Recht verbleibt die Möglichkeit, nach der Berufungsentscheidung eingetretene Umstände zugunsten des Ausländers zu berücksichtigen, indem dieser eine Verkürzung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 3 - 5 AufenthG beantragt (dazu unter 2.).

26

1.5 Besitzt der Kläger ein assoziationsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht, darf er nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. Bei deren gerichtlicher Überprüfung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (EuGH, Urteil vom Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 84; so bereits BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 - BVerwGE 121, 315 <320 f.>). Die Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über den Erlass einer Ausweisung erfordert eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise mit den privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet. Zugunsten des Ausländers sind die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts und seine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Außerdem sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen (§ 55 Abs. 3 AufenthG). Die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern, zumal wenn sie über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 20).

27

Mit Blick auf diese Vorgaben ist die Ermessensausübung des Beklagten im Ausweisungsbescheid vom 4. Oktober 2006 nicht zu beanstanden. Der Beklagte geht von einem aus dem Assoziationsrecht abgeleiteten Aufenthaltsrecht des Klägers nach Art. 7 ARB 1/80 aus und misst die Rechtmäßigkeit der Ausweisung am Maßstab des Art. 14 ARB 1/80. Er erkennt die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung und beachtet deren gesetzliche Grenzen. In die Ermessensentscheidung sind alle relevanten Gesichtspunkte eingestellt worden. Die erfolgte Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Abwehr der vom Kläger ausgehenden konkreten Gefahr für die hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit im Fall der Fortsetzung des illegalen Drogenhandels gegen das Interesse des Klägers an einem Verbleib in Deutschland ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Begründung des öffentlichen Interesses stützt sich der Beklagte ausschließlich auf Gefahren, die vom Kläger selbst ausgehen und nicht auf generalpräventive Gründe. Ausführungen, die der Beklagte schriftsätzlich im Berufungsverfahren zu Fragen der Generalprävention gemacht hat, sind nicht Bestandteil der behördlichen Ermessensentscheidung geworden. Denn für eine Ergänzung von Ermessensentscheidungen gelten nach der Rechtsprechung des Senats strenge Maßstäbe an Form und Handhabung, damit der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 1 C 14.10 - BVerwGE 141, 253 Rn. 18). Diese sind hier nicht erfüllt. Denn der Beklagte hat in seinen Schriftsätzen vom 12. Januar 2011, 16. März 2011 und 7. April 2011 jedenfalls nicht hinreichend deutlich getrennt zwischen neuen Begründungselementen, die den Inhalt seiner Entscheidung betreffen, und Ausführungen, mit denen er lediglich als Prozesspartei seine Entscheidung verteidigt. Etwaige Zweifel und Unklarheiten über Inhalt und Umfang nachträglicher Ergänzungen gehen aber zulasten der Behörde (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 18). Die behördliche Entscheidung verstößt auch nicht gegen das Gebot der Aktualität der Ermessenserwägungen. Denn der Beklagte hat ausweislich seines Schriftsatzes vom 7. April 2011 die neue Entwicklung in den persönlichen Verhältnissen des Klägers erkannt und gewürdigt, insbesondere seine Haftentlassung, seine Heirat von Frau D. nach islamischem Ritus und die Betreuungsbedürftigkeit seiner Mutter. Er hat dies aber nicht zum Anlass für eine Ergänzung seiner Ermessensentscheidung genommen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die Änderungen in dem vorliegenden Fall (noch) kein solches Gewicht hatten, dass sie angesichts der Größe der vom Kläger weiterhin ausgehenden Gefahr einen Anlass für eine Ermessensergänzung gaben. Anders hätte sich die Lage dargestellt, wenn der Kläger im April 2011 bereits mit einer Deutschen verheiratet gewesen und mit ihr ein deutsches Kind gehabt hätte, wie das heute der Fall ist. Dann hätte die Änderung der persönlichen Verhältnisse des Klägers eine Qualität erreicht, die eine Ergänzung der Ermessensentscheidung erfordert hätte, ohne dass deshalb von einer Ausweisung hätte abgesehen werden müssen.

28

1.6 Die weiteren Rügen der Revision sind unbegründet; insbesondere ist das Ausweisungsverfahren fehlerfrei durchgeführt worden. Zwar war das in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltene "Vier-Augen-Prinzip" auf assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige zu übertragen (Urteil vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 - BVerwGE 124, 217 <221 f.> im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - Rs. C-136/03, Dörr und Ünal - Slg. 2005, I-4759 = NVwZ 2006, 72). In dem hier vorliegenden Fall hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid aber am 4. Oktober 2006 und damit erst nach Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG zum 30. April 2006 (Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG) erlassen. Zu diesem Zeitpunkt galt Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG nicht mehr.

29

Es kann offenbleiben, ob sich für assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige die unionsrechtlichen Anforderungen an den Rechtsschutz gegen Ausweisungsentscheidungen nunmehr nach Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/EG (betreffend langfristig Aufenthaltsberechtigte) oder nach Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG (betreffend Unionsbürger) bestimmen. Denn in keiner dieser Vorschriften ist die Beteiligung einer unabhängigen Stelle im Ausweisungsverfahren zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme vorgeschrieben. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 8. Dezember 2011 für die Auslegung von Art. 14 ARB 1/80 als neuen unionsrechtlichen Bezugsrahmen Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG herangezogen (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 74 und 78 f.). Nach Absatz 4 dieser Vorschrift steht langfristig Aufenthaltsberechtigten zur Überprüfung einer Ausweisung der Rechtsweg offen. Noch nicht ausdrücklich entschieden wurde, ob die maßgebliche Vorschrift der Richtlinie 2004/38/EG für den Rechtsschutz gegen Ausweisungsentscheidungen (Art. 31) auf assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige entsprechend angewendet werden kann. Selbst wenn das geboten wäre, ergäbe sich daraus nicht die Verpflichtung zur Beteiligung einer unabhängigen Stelle, denn Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG sieht eine solche Beteiligung nicht vor. Vielmehr bestimmt Art. 31 Abs. 1, dass gegen Ausweisungsentscheidungen ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Im Rechtsbehelfsverfahren sind gemäß Art. 31 Abs. 3 die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, zu überprüfen. Das Rechtsbehelfsverfahren gewährleistet, dass die Entscheidung insbesondere im Hinblick auf den in Art. 28 geregelten Schutz vor Ausweisung nicht unverhältnismäßig ist (Art. 31 Abs. 3 Satz 2). Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG kompensiert den Wegfall der Beteiligung einer unabhängigen Stelle im Verwaltungsverfahren, wie sie noch in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG vorgeschrieben war, durch einen erhöhten Rechtsschutz im gerichtlichen Verfahren. Die angefochtene Entscheidung unterliegt nunmehr nicht nur einer Rechtskontrolle, sondern das Gericht hat auch die der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen zu überprüfen.

30

Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG sehe weiter die Beteiligung einer unabhängigen Stelle vor, was sich zum einen daraus ergebe, dass der Rechtsbehelf nach Art. 31 Abs. 1 "gegebenenfalls" auch bei einer Behörde eingelegt werden könne und sich die Überprüfung im Rechtsbehelfsverfahren gemäß Art. 31 Abs. 3 nicht nur auf Tatsachen, sondern auch auf "Umstände" zu beziehen habe. Denn der Verweis in Art. 31 Abs. 1 auf die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf gegebenenfalls bei einer Behörde einzulegen (englische Fassung: "where appropriate"), bezieht sich erkennbar auf die Fälle, in denen das nationale Recht das so vorsieht, etwa wenn der gerichtlichen Überprüfung noch ein behördliches Widerspruchsverfahren vorgeschaltet ist. Eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Beteiligung einer zweiten Stelle im Verwaltungsverfahren ergibt sich daraus jedoch nicht. Entsprechendes gilt für die in Art. 31 Abs. 3 vorgeschriebene Überprüfung der Tatsachen und Umstände, auf denen die Entscheidung beruht. Aus dem Begriff der "Umstände" (englische Fassung: "circumstances") lässt sich eine Zweckmäßigkeitsprüfung - wie sie in Deutschland einer Behörde vorbehalten wäre - nicht ableiten. Die Formulierung ist vielmehr im Zusammenhang mit Art. 31 Abs. 3 Satz 2 zu sehen, der die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Entscheidung im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß Art. 28 vorschreibt. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind alle "Umstände" zu berücksichtigen, die Art. 28 bezeichnet.

31

Bereits in seinem Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - hat der Senat ausgeführt (juris Rn. 23), dass assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige nach der Rechtsprechung des EuGH keine bessere verfahrensrechtliche Rechtsstellung beanspruchen können als Unionsbürger. Für Unionsbürger wurde die behördliche Kontrolle von Ausweisungsentscheidungen nach dem "Vier-Augen-Prinzip", wie sie Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG vorsah, abgeschafft. Dann steht aber auch den Inhabern eines aus dem ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts kein solcher erweiterter behördlicher Rechtsschutz mehr zu.

32

Demgegenüber beruft sich der Kläger auf die Stillhalteklauseln in Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 385) - ZP. Gemäß Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Gemäß Art. 41 Abs. 1 ZP werden die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen. Aus diesen Stand-Still-Klauseln ergibt sich nach Auffassung des Klägers, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG bei der Ausweisung assoziationsrechtlich privilegierter türkischer Staatsangehöriger weiterhin anzuwenden sei. Dem folgt der Senat nicht.

33

Wie bereits im Urteil vom 10. Juli 2012 ausgeführt (a.a.O. Rn. 25), spricht gegen die Auffassung des Klägers bereits die Tatsache, dass Art. 13 ARB 1/80 seinem Wortlaut nach nur die Mitgliedstaaten, nicht aber die Europäische Union verpflichtet. Art. 41 Abs. 1 ZP betrifft sachlich nur Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, nicht aber die der Arbeitnehmerfreizügigkeit zuzurechnende aufenthaltsrechtliche Stellung aus Art. 7 ARB 1/80. Des Weiteren erscheint fraglich, ob die auf den Zugang zum Arbeits- bzw. Binnenmarkt zugeschnittenen Stand-Still-Klauseln überhaupt Verfahrensregelungen bei der Aufenthaltsbeendigung erfassen (vgl. Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 20 zu den gesetzlichen Erlöschenstatbeständen für Aufenthaltstitel) und ob die Aufhebung des "Vier-Augen-Prinzips" mit Blick auf die gerichtliche Überprüfbarkeit nach Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/EG oder Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG eine Verschlechterung der Rechtsposition darstellt. Das kann aber dahinstehen, da die weitere Anwendung des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG auf assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige selbst bei Annahme einer rechtserheblichen Verschlechterung gegen Art. 59 ZP verstoßen würde. Nach dieser Vorschrift darf der Türkei in den von diesem Protokoll erfassten Bereichen keine günstigere Behandlung gewährt werden als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander aufgrund des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft einräumen. Das wäre aber bei weiterer Anwendung des "Vier-Augen-Prinzips" im Vergleich zu den Verfahrensrechten von Unionsbürgern aus Art. 31 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG - wie oben dargelegt - der Fall.

34

Ohne Erfolg rügt der Kläger einen nationalen Verstoß gegen die Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 durch das Entfallen des Widerspruchsverfahrens für Ausweisungsentscheidungen in Baden-Württemberg seit 1. Juli 1999. Zum einen stellte die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Ausweisung dar, sondern - anders als Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG - lediglich eine Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Zum anderen betrifft der Wegfall des Widerspruchsverfahrens türkische Assoziationsberechtigte und Unionsbürger in gleicher Weise. Nach der Rechtsprechung des EuGH steht der Erlass oder Wegfall von Regelungen, die - wie hier - in gleicher Weise auf türkische Staatsangehörige und auf Gemeinschaftsangehörige Anwendung finden, nicht im Widerspruch zu den Stillhalteklauseln in Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 ZP (vgl. Urteile vom 19. Februar 2009 - Rs. C-228/06, Soysal u.a. - InfAuslR 2009, 135 Rn. 61 zu Art. 41 ZP und vom 17. September 2009 - Rs. C-242/06, Sahin - Rn. 67 zu Art. 13 ARB 1/80). Demzufolge kann die generelle Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Baden-Württemberg nicht gegen Art. 13 ARB 1/80 verstoßen, da sie auch in Fällen der Verlustfeststellung des Rechts auf Einreise und Aufenthalt von Unionsbürgern (§ 6 FreizügG/EU) gilt. Im Übrigen wäre die Aufrechterhaltung des Widerspruchsverfahrens nur für türkische Staatsangehörige nicht mit dem Besserstellungsverbot des Art. 59 ZP vereinbar.

35

2. Auf den Hilfsantrag des Klägers, mit dem dieser die Befristung der Wirkungen der Ausweisung mit sofortiger Wirkung begehrt, ist die Beklagte zu verpflichten, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von neun Jahren zu befristen. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

36

2.1 Der erst in der Revisionsinstanz gestellte Hilfsantrag ist zulässig. Das Verbot der Klageänderung im Revisionsverfahren in § 142 VwGO steht dem nicht entgegen. Während des Revisionsverfahrens ist § 11 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 in der Weise geändert worden, dass der Kläger nunmehr einen Anspruch auf gleichzeitige Befristung der in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung hat (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 28). Dieser Änderung des materiellen Rechts trägt der gestellte Hilfsantrag Rechnung.

37

2.2 Der Hilfsantrag ist nur in geringem Umfang begründet. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). Die Frist beginnt nach Satz 6 mit der Ausreise. Nach Satz 7 erfolgt keine Befristung, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde.

38

2.2.1 Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet. Das hat der Senat mit Urteil vom 10. Juli 2012 entschieden (a.a.O. Rn. 30 ff.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest; zur Begründung wird auf das vorgenannte Urteil verwiesen. Fehlt die notwendige Befristung der Wirkungen der Ausweisung, hat das aber auch nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 nicht zur Folge, dass die - als solche rechtmäßige - Ausweisung aufzuheben ist. Vielmehr kann der Ausländer zugleich mit Anfechtung der Ausweisung seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gerichtlich durchsetzen (Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 39 f.). Damit wird dem sich aus dem materiellen Recht ergebenden Anspruch des Betroffenen auf gleichzeitige Entscheidung über die Ausweisung und die Befristung ihrer Wirkungen Rechnung getragen und die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung im Ergebnis gewährleistet. Prozessual wird dieses Ergebnis dadurch sichergestellt, dass in der Anfechtung der Ausweisung zugleich - als minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung ihrer Wirkungen gesehen wird, sofern eine solche nicht bereits von der Ausländerbehörde verfügt worden ist. Daher ist im Fall der gerichtlichen Bestätigung der Ausweisung auf den Hilfsantrag zugleich eine Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu treffen.

39

2.2.2 Der Senat hält im vorliegenden Fall - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts und auf der Grundlage von dessen tatsächlichen Feststellungen - eine Frist von neun Jahren für angemessen.

40

Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zu der zuletzt genannten Voraussetzung vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG). Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Zunächst bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Selbst wenn die Voraussetzungen für ein Überschreiten der zeitlichen Grenze von fünf Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliegen, geht der Senat davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung - insbesondere jüngerer Menschen - kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden. Leitet sich diese regelmäßige Höchstdauer für die Befristung von zehn Jahren aus dem Umstand ab, dass mit zunehmender Zeit die Fähigkeit zur Vorhersage zukünftiger persönlicher Entwicklungen abnimmt, bedeutet ihr Ablauf nicht, dass bei einem Fortbestehen des Ausweisungsgrundes oder der Verwirklichung neuer Ausweisungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsste (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).

41

Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK, messen lassen und ist daher gegebenenfalls in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie gegebenenfalls seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 42 m.w.N.). Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts vollumfänglich zu überprüfen oder bei fehlender behördlicher Befristungsentscheidung - wie hier - durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen.

42

Die in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da von dem Kläger - im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts - eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht; das ergibt sich aus den Ausführungen zu den Ausweisungsvoraussetzungen. Bei der Bemessung der Frist hatte der Senat in einem ersten Schritt zu berücksichtigen, dass beim Kläger die Gefahr der Wiederholung schwerwiegender Drogenstraftaten besteht. Trotz seiner erfolgreichen Fortbildungsanstrengungen im Strafvollzug und in den Folgemonaten sowie erster Ansätze für eine erfolgreiche Integrationsprognose wäre wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der vom Berufungsgericht festgestellten hohen Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung der fortbestehenden Verbindungen des Klägers zu einzelnen Mitgliedern seiner früheren Drogenbande sowie seines Alters eine Befristung für einen Zeitraum von zehn Jahren erforderlich, um dem hohen Gefahrenpotential in seiner Person Rechnung zu tragen. Diese Frist hat der Senat um ein Jahr reduziert und damit den persönlichen Bindungen des Klägers an Deutschland als Land, in dem er geboren und aufgewachsen ist und in dem seine Familie lebt, Rechnung zu tragen. Zu den vom Senat berücksichtigten Bindungen zählen auch die an Frau D. und deren minderjährige Kinder, wobei die Lebensgemeinschaft allerdings zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erst wenige Monate bestand und in Kenntnis der ergangenen Ausweisungsverfügung eingegangen worden war.

43

Der Senat hat bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Verkürzung der Frist stellen kann. Bei der Bescheidung dieses Antrags sind von der Beklagten dann die Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Klägers zu berücksichtigen, die seit dem Berufungsurteil vom April 2011 eingetreten sind, insbesondere seine standesamtliche Eheschließung mit Frau D., die mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit hat, sowie die Geburt einer gemeinsamen Tochter, die ebenfalls deutsche Staatsbürgerin ist. Weiter wird die Beklagte im Fall eines Verkürzungsantrags des Klägers zu prüfen haben, ob auch solche neuen Tatsachen vorliegen, aus denen sich eine Verminderung der Wiederholungsgefahr ableiten lässt.

44

3. Die Frage, ob die Ausweisung und die Befristung ihrer Wirkungen an den Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie zu messen sind, kann im vorliegenden Fall offenbleiben (vgl. dazu Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 45). Denn selbst wenn man die intertemporale Geltung und die sachliche Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie auf die (Wirkungen der) Ausweisung unterstellt, verhilft das der Revision im vorliegenden Fall nicht in weitergehendem Umfang zum Erfolg. Da der Kläger mit seinem Hilfsantrag die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. gebotene Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung zusammen mit deren gerichtlicher Prüfung durchsetzen kann, wird den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie im Ergebnis Genüge getan. In dem hier vorliegenden Fall konnte die Dauer des Einreiseverbots auch die Regelfrist von fünf Jahren überschreiten, da der Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG darstellt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.