Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2016 - M 23 K 14.31198
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
II.
Die Klage wird abgewiesen.
III.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IIII.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am
Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am
Am
Mit Bescheid vom
Mit Schreiben vom
1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
2. Es wird festgestellt, dass beim Kläger die Voraussetzungen betreffend Abschiebeschutz gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
3. Es wird festgestellt, dass dem Kläger subsidiärer Schutz zusteht.
4. Dem Kläger wird die Flüchtlingseigenschaft anerkannt.
5. Der Kläger wird als Asylberechtigter anerkannt.
Zudem wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 23 S 14.31199). Schließlich beantragte der Bevollmächtigte mit gleichem Schreiben für das Klage- und Antragsverfahren Prozesskostenhilfe.
Zur Begründung führte der Bevollmächtigte insbesondere aus, dass das Bundesamt die Anhörung des Klägers nicht ordnungsgemäß und ausreichend berücksichtigt habe. Der Kläger müsse für den Fall einer Rückkehr nach Kaschmir befürchten, dass er von der Polizei und dem Militär verfolgt werde, da der Polizei und dem Militär bekannt sei, dass der Kläger aus einer Familie stamme, die Mitglied in der JKLF sei.
Mit Schreiben vom
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München
Durch Beschluss der Kammer vom 8 März 2016 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Mit Schreiben des Gerichts vom 11. April und 4. Mai 2016 wurden dem Bevollmächtigten des Klägers die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel bekannt gegeben.
In der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2016 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt, soweit beantragt wurde, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Abschiebeschutz, hilfsweise nationalen Abschiebeschutz und der Bevollmächtigte beigeordnet; im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen. Der Bevollmächtigte konkretisierte seinen Klageantrag entsprechend und nahm die Klage im Übrigen zurück.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts-, die vorgelegte Behördenakte, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2016 sowie die Gerichtsakte im Verfahren M 23 S 14.31199 verwiesen.
Gründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Klage in Bezug auf die Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.
Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Auch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Pakistans besteht kein Anspruch. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war daher abzuweisen.
Zugunsten des Klägers legt das Gericht den Klageantrag darüber hinaus gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass nicht auch die Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs in Nummern 1 und 2 des Bescheids beantragt wurde, da ein solcher Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wäre. Das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches reicht nur soweit, wie auch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG reicht, mithin sich nur auf eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet beziehen, die konkret auf § 30 Abs. 3 AsylG gestützt ist. Maßgeblich dafür, ob der Asylantrag gerade wegen § 30 Abs. 3 AsylG abgelehnt wurde, ist der Inhalt des Bundesamtsbescheides; dieser muss sich ausdrücklich auf § 30 Abs. 3 AsylVfG beziehen (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 12.3.2015 - 6 K 8197/14.A.; VG Münster, U.v. 20.1.2015 - 2 K 1355/12.A. - jeweils juris m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall; der Bescheid bezieht sich vielmehr ausschließlich auf § 30 Abs. 1 und 2 AsylG.
Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, da er sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) - EMRK - keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, vgl. § 3a Abs. 1 AsylG. Als Verfolgung in diesem Sinne können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG), oder unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG). Die Prüfung der Verfolgungsgründe ist in § 3b AsylG näher geregelt. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es danach unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden, § 3b Abs. 2 AsylG. In § 3a Abs. 3 AsylG ist geregelt, dass eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m § 3a Abs. 1 und 2 AsylG bestehen muss.
Die Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Schutz vor Verfolgung kann gemäß § 3d Abs. 1 AsylG nur geboten werden vom Staat oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz zu gewähren, vgl. § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat, § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn eine sogenannte interne Schutzalternative besteht, weil er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür dazulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Ob die Vermutung durch „stichhaltige Gründe“ widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377 - in Bezug auf den wortgleichen Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83 EG). Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU kommt dem vorverfolgten Antragsteller auch bei der Prüfung zugute, ob für ihn im Gebiet einer internen Schutzalternative gemäß § 3e AsylG (vgl. vormals Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG) keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2009 - 10 C 21/08 - NVwZ 2009, 1308 in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG). Mit Blick auf den Normzweck der Beweiserleichterung erscheint es nicht nachvollziehbar, der Prüfung internen Schutzes als Ausdruck der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes einen strengeren Maßstab zugrunde zu legen als der systematisch vorgelagerten Stellung der Verfolgungsprognose. Die hinter der Beweiserleichterung stehende Teleologie - der humanitäre Charakter des Asyls - verbietet es, einem Schutzsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko einer Wiederholung solcher Verfolgung aufzubürden (BVerwG, U.v. 5.5.2009 - 10 C 21/08 - NVwZ 2009, 1308).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 - 9 B 239/89 - InfAuslR 1989, 349). Das Tatsachengericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989, a. a. O.). Der Asylbewerber befindet sich typischerweise in Beweisnot. Er ist als „Zeuge in eigener Sache“ zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Wer durch Vortrag eines Verfolgungsschicksals um Asyl nachsucht, ist in der Regel der deutschen Sprache nicht mächtig und deshalb auf die Hilfe eines Sprachmittlers angewiesen, um sich mit seinem Begehren verständlich zu machen. Zudem ist er in aller Regel mit den kulturellen und sozialen Gegebenheiten des Aufnahmelands, mit Behördenzuständigkeiten und Verfahrensabläufen sowie mit den sonstigen geschriebenen und ungeschriebenen Regeln, auf die er nunmehr achten soll, nicht vertraut. Es kommt hinzu, dass Asylbewerber, die alsbald nach ihrer Ankunft angehört werden, etwaige physische und psychische Auswirkungen einer Verfolgung und Flucht möglicherweise noch nicht überwunden haben, und dies ihre Fähigkeit zu einer überzeugenden Schilderung ihres Fluchtgrunds beeinträchtigen kann (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - NVwZ 1996, 678).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass das Leben oder die Freiheit des Klägers in seinem Herkunftsland im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG bedroht ist. Der Kläger wird auch nicht wegen seiner (vermeintlichen) politischen Überzeugung, vgl. § 3b Abs. 2 AsylG, verfolgt.
Das Gericht hält den Vortrag des Klägers in Bezug auf die Ausführungen zu seiner Verfolgung für unglaubhaft. Die Angaben des Klägers zu einer Verfolgung als zumindest vermeintlicher Sympathisant der JKLF durch staatliche Stellen sind in sich widersprüchlich und vage. Eine eigene Mitgliedschaft des Klägers für die JKLF hat der Kläger selbst nicht behauptet. Soweit er insoweit auf sein damals jugendliches Alter verweist, erscheint dies nicht nachvollziehbar, da der Kläger nach seinen eigenen Angaben 1985 geboren ist und damit unabhängig von der Frage der eindeutigen zeitlichen Einordnung der behaupteten Vorfälle zumindest volljährig war. Bezüglich der Mitgliedschaft des Onkels des Klägers für die JKLF sind die Angaben des Klägers widersprüchlich. So gab er bei seiner Befragung durch das Bundesamt an, dass sein Onkel der Organisation JKLF angehört habe und dieser wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Bewegung von pakistanischen Kräften aus dem Haus geholt, auf der Straße verprügelt und erschossen worden sei. Bei seiner informatorischen Anhörung durch das Gericht gab der Kläger hingegen an, dass er nicht wisse, ob sein Onkel Mitglied der Partei JKLF gewesen sei. Er sei damals noch ein Kind gewesen. Sein Onkel sei schon sehr früh gestorben, er sei damals ca. neun oder zehn Jahre alte gewesen. Auf Vorhalt der Widersprüche zu den Daten verbesserte der Kläger, dass sein Onkel 2009 gestorben sei. Erklärungen zu den, auch zeitlich, widersprüchlichen Aussagen konnte der Kläger nicht geben. Auch die Angaben des Klägers zu seinem Ausreisedatum variieren erheblich. Während der Kläger bei der Vernehmung durch die Polizei am 4. Juli 2012 erklärte, Pakistan vor ca. 90 Tagen verlassen zu haben, gab er bei der Anhörung vor dem Bundesamt an, dass er im Januar oder Februar 2010 Pakistan verlassen habe und ca. 1 ½ Jahre auf der Flucht gewesen sei bis zu seiner Einreise im Juli 2012 in die Bundesrepublik Deutschland. Auch diese Widersprüche konnte der Kläger trotz Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht aufklären. Auch konnte der Kläger den bei der Anhörung durch das Bundesamt geschilderte Vorfall unmittelbar im Anschluss an die angebliche Ermordung seines Onkels im Rahmen der informatorischen Anhörung nicht detaillierter darlegen; vielmehr machte der Kläger insoweit ausschließlich Ausführungen zu allgemeinen Konflikten mit der pakistanischen Grenzpolizei. Der Kläger gab hierzu an, dass die pakistanische Grenzpolizei mehrfach zu ihnen gekommen sei, da ihr Wohnhaus in unmittelbarer Nähe zur Grenze gestanden habe. Manchmal hätten diese nur mit ihnen geredet. Manchmal hätten sie aber auch getreten. Er habe Narben im Gesicht von damals. Sie hätten der Familie vorgeworfen, dass sie spionieren würden. Sein Onkel und sein Vater seien öfter über die Grenze gegangen, um Dinge aus dem alten Haus, das auf der anderen Seite lag, zu holen. Schließlich sind auch die Aussagen in Bezug auf den Vater des Klägers widersprüchlich. Während der Kläger vor dem Bundesamt angab, dass er seinen Vater seit 2010 nicht mehr gesehen habe, führt er bei seiner informatorischen Anhörung an, dass er von seiner Schwester telefonisch erfahren habe, dass sein Vater im Jahr 2012 verstorben sei. Bis dahin habe der Vater gemeinsam mit der Tante und der Schwester zusammengelebt.
Aufgrund dieses in sich widersprüchlichen und vagen Vortrags kann nicht auf eine politische Verfolgung des Klägers geschlossen werden. Das Gericht hält weder den Vortrag des Klägers zur Mitgliedschaft seines Onkels bei der JKLF, geschweige denn die Ausführungen des Klägers zu seiner eigenen Verfolgung aufgrund dieser Mitgliedschaft und seiner vermuteten politischen Nähe für glaubhaft. Eine abschließende Klärung der damaligen und aktuellen Verfolgungssituation der Mitglieder der JKLF, die für die Unabhängigkeit Kaschmirs eintritt, war daher nicht erforderlich. Wobei festzustellen ist, dass es nach den, dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln über die Jahre immer wieder Verfolgungen - auch staatlicherseits - der Mitglieder der JKLF in unterschiedlicher Ausprägung gab (vgl. Bericht von Accord vom 7.5.2012: „Pakistanadministered Kashmir (Azad Kashmir and Gilgit-Balistan)“; VG Augsburg, U.v. 14.4.2004 - Au 6 K 03.30032;
Die Ausführungen des Klägers zu wiederholten Übergriffen durch staatliche Stellen gegen die Bewohner insbesondere des grenznahen Bereichs können nicht zu einer Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 AsylG führen, da es insoweit bereits am Vorliegen eines Verfolgungsgrunds im Sinne des § 3 AsylG fehlt.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiärer Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG; vgl. § 60 Abs. 3 AufenthG a. F.), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG; vgl. § 60 Abs. 2 AufenthG a. F.) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG; vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.). Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt.
Die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG, hat der Kläger weder geltend gemacht, noch liegen Anhaltspunkte hierfür vor.
Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Der Kläger muss die Umstände und Tatsachen, die für die von ihm befürchtete Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung maßgeblich sind, von sich aus konkret, in sich stimmig und erschöpfend vortragen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU, § 25 Abs. 2 AsylG). Ihn trifft insoweit eine Darlegungslast (vgl. Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, S. 762).
Selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags des Klägers, dass er mehrfach erheblich durch staatliche Grenzbeamte geschlagen und misshandelt worden sei, stünde dem Kläger insoweit eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Ihm wäre sowohl ein Ausweichen innerhalb von Azad Kashmir und damit der Vermeidung des Konflikts mit Grenzbeamten als auch ein Ausweichen auf andere Landesteile Pakistans (§ 3e AsylG, Art. 8 QRL) möglich (vgl. allgemein zur Annahme einer inländischen Fluchtalternative in Pakistan: VG München, U.v. 12.6.15 - M 23 K 13.31345 - juris Rn. 21ff; VG Augsburg, U.v. 30.3.2015 - Au 3 K 14.30437 juris Rn. 49ff; VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 - RN 3 K 14.30674 - juris Rn. 23; VG Köln, U.v. 10.9.2014 - 23 K 6317/11.A - juris Rn. 25; VG Ansbach, U.v. 7.8.2014 - AN 11 K 14.30589 - juris Rn. 27-29;
Im Fall des Klägers ist auch nicht davon auszugehen, dass er als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Die allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, kann sich individuell so verdichten, dass sie eine ernsthafte individuelle Bedrohung darstellt. Voraussetzung hierfür ist eine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefährdungsgrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer solchen Bedrohung ausgesetzt ist. Bezüglich der Gefahrendichte ist auch weiterhin auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9.08;
Weder in Pakistan noch in Azad Kaschmir liegt gegenwärtig ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor. Dieser Begriff ist völkerrechtlich zu verstehen und setzt eine gewisse Qualität voraus (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 44/07 - juris). Ein solcher Konflikt liegt nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Der Konflikt muss ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel ist zwar davon auszugehen, dass die Bevölkerung in Kaschmir unter dem weiterhin ungelösten Kaschmir-Konflikt leidet und insbesondere auch während des Kargil-Kriegs 1999 schwere Verluste hinzunehmen hatte. Derzeit wird Azad Kaschmir von Pakistan kontrolliert, jedoch offiziell nicht als Teil des pakistanischen Gebiets angesehen. Es genießt zumindest Teil-Autonomie, ist aber finanziell abhängig von der Zentralregierung. Wenn auch immer noch keine abschließende Lösung erzielt wurde, so hat sich die Situation in Kaschmir deutlich entspannt (ausführlich hierzu: Bericht von Accord vom 7.5.2012: „Pakistanadministered Kashmir (Azad Kashmir and Gilgit-Balistan“). Ein innerstaatlicher Konflikt kann daher in Azad Kaschmir nicht angenommen werden; auch nicht aufgrund terroristischer Anschläge. Der EASO Länderbericht führt insoweit aus, dass es 2014 in Azad Kaschmir sehr wenige Anschläge gab, auch wenn es gelegentlich an der Line of Control (LoC) zu grenzüberschreitenden Auseinandersetzungen käme (a. a. O., S. 70). Pakistan selbst ist von einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere islamistischextremistische Gruppen konfrontiert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Pakistan - Lagebericht -, Stand Juli 2015, S. 5, 22). Zwar war es 2009 der Armee gelungen, die Taliban wieder aus dem von diesen zeitweilig kontrollierten Swat-Tal und aus Süd-Wasiristan zu vertreiben. Seit 2014 ist ein groß angelegte Operation der Sicherheitskräfte in Nord-Wasiristan und benachbarten Regionen der sogenannten Stammesgebiete (Federally Administered Tribal Areas - FATA) im Gange, die das Ziel hat, Militanz und Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Stammesgebiete wiederherzustellen. Die Taliban und andere militante Gruppen verüben jedoch weiterhin auch in den übrigen Teilen des Landes, insbesondere in Belutschistan, in Khyber Pakhtunkhwa und in der Wirtschaftsmetropole Karachi regelmäßig Anschläge. 2014 kamen bei Terroranschlägen landesweit ca. 1750 Menschen ums Leben. (vgl. Lagebericht, S. 5, 22). Das österreichische Bundesasylamt hat in seinem „Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan 2013“ ausgeführt, dass für Pakistan ein dauerhafter bewaffneter Konflikt trotz der Anschläge nicht vorliege, da die Taliban und andere Jihadisten bei realistischer Einschätzung militärisch nicht dazu in der Lage seien, die Macht in Pakistan oder in relevanten Landesteilen erlangen zu können. Sie würden auch in weiten Teilen der Bevölkerung keinen Rückhalt genießen. Die Auseinandersetzungen seien nicht so intensiv und dauerhaft, dass man von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt sprechen könnte (vgl. VG Augsburg, U.v. 30.3.2015 - Au 3 K 14.30437 - juris Rn. 56ff, VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 - RN 3 K 14. 30674 - juris Rn. 28).
Selbst wenn man das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bejahen würde, bestünde keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben des Klägers. Die Gefahrendichte in Pakistan und auch in Azad Kaschmir ist nicht so hoch, dass dort praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge liegt sehr deutlich in Khyber-Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten FATA und in Belutschistan (vgl. Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes vom 4.10.2013). Bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung von ca. 172 Mio. Menschen in Pakistan und ca. 5 Mio. Bewohnern in Azad Kaschmir (Herkunftsländerinformation Pakistan des EASO, Stand August 2015, S. 70) ist das Risiko, Schaden an Leib oder Leben durch Anschläge zu erleiden, verschwindend gering. Die Gefahrendichte ist nicht so hoch, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Eine individuelle Bedrohung des Klägers besteht auch nicht unter Berücksichtigung individueller gefahrerhöhender Umstände. Es ist nicht glaubhaft dargelegt, dass ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben droht. Das Risiko eines Rückkehrers, möglicherweise Opfer krimineller Übergriffe zu werden, ist Ausfluss der allgemeinen Sicherheitslage und beruht nicht auf individuellen Aspekten (vgl. VG Augsburg, U.v. 30.3.2015 - Au 3 K 14.30437 - juris Rn. 56ff, VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 - RN 3 K 14. 30674 - juris Rn. 29).
Ein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG besteht ebenfalls nicht. Anhaltspunkte für eine Schutzgewährung nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht gegeben; insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen des gegenständlichen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation derzeit wesentlich verändert hat, liegen nicht vor. Auch eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib, Leben und Freiheit des Klägers bei einer Rückkehr in sein Heimatland vermag das Gericht nicht zu erkennen. Insbesondere ist der Kläger volljährig und arbeitsfähig, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Auch unter gesundheitlichen Gesichtspunkten ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass eine Rückführung nach Pakistan den Kläger in einem den § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedingenden erheblichen konkreten Umfang gefährden würde.
Auch gegen die auf § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG gestützte Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nach § 37 Abs. 2 AsylG endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, wenn - wie hier - das Verwaltungsgericht im Falle eines offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrages dem Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht.
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenteilung in Asylverfahren (vgl. z. B.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
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(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.
(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.
(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.
(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.
(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.
(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.
(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.
(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.
(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.
(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.
(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.
(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn
- 1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird, - 2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert, - 3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat, - 4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen, - 5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich, - 6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder - 7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.
(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 28. November 2014 wird in Nr. 1. und 2. insoweit aufgehoben, als darin ein Offensichtlichkeitsurteil gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG enthalten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. März 1995 in Bajram Curri geborene Kläger ist ebenso wie seine Verlobte, die am 00. Januar 1996 in Burrel geborene Klägerin, albanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens.
3Der Kläger reiste am 28. Juni 2014 auf dem Luftweg aus dem Kosovo (Prishtina) in das Bundesgebiet ein. Die Klägerin folgte ihm am 12. Juli 2014 auf demselben Wege nach.
4Die Kläger stellten am 24. Juli 2014 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – nachfolgend: Bundesamt – einen Asylantrag, den sie bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 17. Oktober 2014 im Wesentlichen damit begründeten, dass dem Kläger ein Racheakt drohe. Der Kläger führte hierzu aus, er habe sich am 28. März 2013 gemeinsam mit mehreren Freunden und Bekannten zu einem vereinbarten Treffpunkt im Stadtviertel „L. e Q1. “ von Tirana begeben, um dort einen Streit mit zwei anderen Jugendlichen – K. S. und H. Q. – zu klären. Im Zuge der Auseinandersetzung sei er selbst von dem S. mit einer Eisenstange zwei Mal auf den Kopf geschlagen worden. Er habe sich trotzdem mit Faustschlägen zur Wehr gesetzt. Einer seiner Freunde („B. “) habe die Stange genommen und auf den Angreifer (S. ) eingeschlagen. Der H. Q. habe nur dagestanden wie betäubt. Später im Auto habe einer der Bekannten des Klägers – P. C. – gesagt, er habe den Q. an den Hals geschlagen und mit dem Messer ins Bein gestochen. Tatsächlich, so der Kläger, müsse er ihm aber ins Herz gestochen haben. Hiervon habe er, der Kläger, während der Schlägerei aber nichts mitbekommen. Der P. C. habe im Auto erzählt, dass er mit einem Messer auf den Q. eingestochen hätte. Sie hätten ihn daraufhin angeschrien, wie er das habe tun können. Anschließend hätten sie sich vom Tatort entfernt. Er selbst habe sich dann nach Hause begeben und seiner Familie von dem Vorfall erzählt. Später hätten sie in den Nachrichten gesehen, dass einer verstorben und einer verletzt gewesen sei. Hierauf habe er sich am nächsten Morgen der Polizei gestellt. Hierzu sei er zunächst ins Justizministerium gegangen. Dort hätten sich sein Vater und sein Onkel in einem Café aufgehalten. Von dort habe sein Vater die Polizei gerufen, die ihn, den Kläger, dann abgeholt habe. Er habe dann auf der Polizeidirektion seine Aussage gemacht und sei dann festgenommen worden. Er sei sodann Ende März 2013 inhaftiert und zunächst auch der Tötung in Mittäterschaft verdächtigt worden. Der C. sei zunächst flüchtig gewesen. Dessen Anwalt habe im Herbst 2013 die Tat eingeräumt. Hierauf sei Ende Dezember 2013 die Haft des Klägers in Hausarrest umgewandelt worden. Den Hausarrest habe er in der Wohnung in U. abgesessen. Die Maßnahme habe bis zum 7. April 2014 gedauert. Während seiner Haft sei die Familie Ende April 2013 durch die Familie des Getöteten bedroht worden. Auch er selbst habe von dem Bruder des Getöteten, F. Q. , über das online-Netzwerk „facebook“ am 18. Dezember 2013 und am 15. Januar 2014 Todesdrohungen erhalten. Seine Familie habe Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Anzeige sei dort jedoch nicht ernst genommen worden, weil der Vater des Opfers bei der Garde der Republik arbeite. Versöhnungsversuche seines Onkels seien seines Wissens fehlgeschlagen. Am 8. Mai 2014 sei er mit der Klägerin mit dem Bus in das Heimatdorf der Eltern bei U1. (E. ) gefahren. Dort hätten die beiden Familien Verlobung gefeiert und die Ausreise der Kläger beschlossen. Der Kläger habe sich sodann nach Prishtina begeben; die Klägerin habe noch einen Pass beschaffen müssen und sei dann ebenfalls über Prishtina ausgereist. Er stehe mit seiner Familie telefonisch in Kontakt. Von ihr habe er erfahren, dass der wahre Täter mittlerweile festgenommen sei. Trotzdem seien weiterhin Bedrohungen ausgesprochen worden. Er selbst habe 2014 noch das Abitur am B1. -W. -Gymnasium in C1. D. abgelegt.
5Die Klägerin bestätigte in ihrer Anhörung die Angaben des Klägers und führte ergänzend aus, dass sich der Kläger während des Hausarrests mehrfach bei der Polizei habe melden müssen. Sie fühle sich ebenfalls gefährdet.
6Mit Bescheid vom 28. November 2014 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen. Ferner drohte es den Klägern für den Fall der Nichtausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Abschiebung nach Albanien an. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Darstellung des Klägers von der Schlägerei sei aufgrund der dürftigen Schilderung in wesentlichen Punkten unglaubhaft und daher im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG unsubstantiiert bzw. unschlüssig.
7Dagegen haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger macht unter Vorlage zahlreicher Unterlagen – vorwiegend Presseberichte und Gerichtsentscheidungen –, die dem Gericht in der durch eine albanische Notarin am 20. Dezember 2014 beglaubigten Übersetzung vorliegen, ergänzend geltend: Nach einem Bericht des Bundesamtes von April 2014 („Blickpunkt Albanien – Blutrache“) seien Blutrachefehden in Albanien nach wie vor gegenwärtig. Ihre Anzahl hätte sich zuletzt erhöht. Gefährdet seien nicht nur der Täter und dessen Familienangehörige, sondern auch Anstifter und Mittäter. Die albanische Polizei sei nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes nur eingeschränkt in der Lage, Schutz zu gewähren, da sie käuflich sei und nicht immer nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handele. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vertiefend vorgetragen: Er habe die Abiturprüfungen im Juni 2014 erfolgreich absolviert. Dies sei ihm dadurch möglich geworden, dass er seit dem Umzug der Familie 2011 nach U. Fernunterricht erhalten habe. Auch in der Haft und im Hausarrest sei er beschult worden. In Deutschland habe er mitbekommen, dass der wahre Täter im September 2014 von der Polizei in Fier verhaftet worden sei. Seine Eltern hätten ihm hiervon berichtet. Die Bedrohungen des Bruders des Opfers, F. Q. , über „facebook“ hätten sich nicht wiederholt. Dieser habe ihn, den Kläger, aus seinem „facebook“-Account gelöscht. Er habe den Staatsanwalt von dem „facebook“-Eintrag berichtet. Dieser habe jedoch keine Veranlassung zum Handeln gesehen, da er erst den Ausgang des Verfahrens habe abwarten wollen. Auch seine Familie, die seit Mai 2013 in ihrem Heimatdorf E. bei U1. lebe, sei seit Mai 2013 nicht mehr telefonisch bedroht worden. Allerdings habe der Mann der im Ort Puke lebenden Tante des Klägers im November 2014 einen Versöhnungsversuch unternommen. Er habe den Vater des Opfers telefonisch kontaktiert und im Hinblick auf die Verhaftung des Täters um Versöhnung ersucht. Dies habe der Vater des Opfers mit den Worten abgelehnt, dass man dem Kläger nie verzeihen werde. Die Eltern des Klägers lebten nach wie vor in E. . Dort verdiene der Vater den Lebensunterhalt mit einer Chrommine, die der Familie gehöre und zu der er regelmäßig zur Arbeit gehe. Besuche in größeren Städten meide er. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
8Die Kläger beantragen,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2014 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen,
10hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 5. des Bescheides des Bundesamtes vom 28. November 2014 zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen,
11weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes vom 28. November 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Albaniens besteht.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Dem von den Klägern am 8. Dezember 2014 gestellten Antrag auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes (6 L 2986/14.A) hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 23. Dezember 2014 stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Ferner hat der Einzelrichter für das Klageverfahren mit Beschluss vom 19. Februar 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zulässig (I.), jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (II.).
18I. Die Klage ist insbesondere hinsichtlich der isolierten Anfechtung der Ablehnung der Anträge der Kläger als offensichtlich unbegründet in den Ziffern 1. und 2. des Bescheides vom 28. November 2014 zulässig. Es besteht ein Rechtsschutzinteresse der Kläger an der isolierten Aufhebung des der Begründung zufolge auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützten Offensichtlichkeitsausspruchs des Bundesamtes in diesem Bescheid. Die Kläger haben einen derart begrenzten Antrag zwar nicht ausdrücklich gestellt, dieser Antrag ist jedoch als „Minus“ von ihrem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG umfasst.
19Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 3. März 2008 – 6 A 141/05 –, in juris sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 27 K 7938/10.A. -
20Ein Rechtsschutzinteresse der Kläger ergibt sich aus der Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Danach darf die Ausländerbehörde grundsätzlich - von den in Satz 3 der Vorschrift geregelten Ausnahmen abgesehen - vor der Ausreise keinen Aufenthaltstitel erteilen, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Aufgrund dieser gesetzlichen Sperre für die Erteilung von Aufenthaltstiteln ergeben sich für diejenigen Ausländer, deren Asylantrag das Bundesamt nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt hat, auch insoweit aus dem angegriffenen Asylbescheid eigenständige nachteilige Rechtsfolgen, die nur mit der gerichtlichen Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils - soweit es auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt wird - abgewendet werden können.
21Vgl. zur weiteren Begründung: VG Braunschweig, Urteil vom 3. März 2008 – 6 A 141/05 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 27 K 7938/10.A - und Urteil vom 14. September 2007 – 21 K 2318/07.A –, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 4. Januar 2007 – 14 A 66/06 –, juris.
22Das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches kann allerdings nur soweit reichen, wie auch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG reicht, mithin sich nur auf eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet beziehen, die konkret auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt ist. Maßgeblich dafür, ob der Asylantrag gerade wegen § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde, ist der Inhalt des Bundesamtsbescheides; dieser muss sich ausdrücklich auf § 30 Abs. 3 AsylVfG beziehen.
23Dies ist vorliegend der Fall. Im Bescheid vom 28. November 2014 werden die Anträge der Kläger ausdrücklich als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG abgelehnt, weil das Vorbringen insoweit als unsubstantiiert („unlogisch und unschlüssig“) zu werten sei.
24II. Die Klage ist nur teilweise begründet.
25Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. November 2014 ist überwiegend rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; ihnen stehen zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) und auf Anerkennung als Asylberechtigte (2.) nicht zu; insoweit ist lediglich das auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützte Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes aufzuheben (3.). Die ferner geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (4.) sowie auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (5.) liegen ebenfalls nicht vor, so dass auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden ist (6.), § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
261. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b).
27Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend ausgeschlossen, da die von den Klägern geltend gemachte „Verfolgung“ durch die Familie des Getöteten (Gijergi Q. ) nicht an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG anknüpft. Denn die behauptete Verfolgungsfurcht beruht nicht auf der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Überzeugung. In Betracht käme vorliegend allenfalls, die Familie des Klägers und dessen Verlobte, die Klägerin, als eine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG anzusehen, als deren „Mitglied“ die Kläger insbesondere durch den Vater und den Bruder des Opfers bedroht wären.
28Eine Gruppe gilt nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG insbesondere dann als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zudem muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Abgrenzbarkeit muss schließlich schon vor der in Rede stehenden Verfolgung bestehen.
29Vgl. zur Richtlinie 2004/83/EG: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12, C-200/12, C-20112 –, juris (=NVwZ 2014, 132-135); OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris (= InfAulsR 2007, 256-259).
30Zwar ist davon auszugehen, dass eine Familie durch die alle Mitglieder verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal teilt. Eine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG vermag sie aber nur dann darzustellen, soweit sie in der Gesellschaft des Heimatlandes des Antragstellers auch als deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener „Gruppenidentität“ wahrgenommen wird. Dies mag insbesondere in Ländern und Regionen in der Welt der Fall sein, wo ein Familienverband, ein Clan oder ein Stamm aufgrund äußerlicher Merkmale oder sonstiger Kennzeichen eine Gruppenidentität aufweist, insbesondere weil die Zugehörigkeit zur Familie, dem Clan oder dem Stamm im Lebensumfeld einen besonderen Stellenwert aufweist und identifikationsstiftend wirkt.
31Dies zugrunde gelegt, stellt die Familie des Klägers keine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG dar. Der Kläger wird – sein Vorbringen als wahr unterstellt – von den Angehörigen des Getöteten allenfalls als vermeintlicher Tatbeteiligter bedroht; nur von diesen Personen, nicht auch von (irgendwelchen) anderen Bürgerinnen und Bürgern in Albanien wird er in diesem Sinne „unterscheidend“ wahrgenommen. Dies gilt in einer Großstadt wie U. , in der der Kläger bis zuletzt lebte, erst recht. Die Unterscheidung, die auf Grund der wie auch immer gearteten Beteiligung des Klägers an der Schlägerei vom 28. März 2013 getroffen wird, entsteht schließlich erst durch die (vermeintliche) Verfolgungshandlung. Ein solcher Fall liegt aber nicht im Anwendungsbereich des in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG geschützten Rechtsguts.
32Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 39 (= InfAuslR 2007, 256-259); VG Weimar, Urteil vom 31. August 2009 – 7 K 20238/07 We –, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 5 Bf 45/07. AZ –, juris Rn. 23 ff.; Sächs.OVG, Urteil vom 26. Februar 2013 – A 4 A 702/08 –, juris Rn. 45; BayVGH, Urteil vom 9. August 2010 – 11 B.0930091 –, juris Rn. 38; VG München, Urteil vom 11. Oktober 2013 – M 23 K 11.30203 –, juris Rn. 18; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2014 – AN 11 K 14.30425 –, juris Rn. 26
332. Ein Anspruch der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz scheidet ebenfalls aus. Die Kläger sind nicht politisch verfolgt. Politische Verfolgung im Sinne von Art 16a Abs. 1 GG liegt vor, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Dementsprechend entfalten solche Verfolgungen Asylrelevanz, die sich auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung von Menschen beziehen.
34Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 –, BVerfGE 80, 315-353, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 2141/06 -, jeweils juris.
35Dies ist – wie vorstehend dargelegt – nicht der Fall.
363. Die Ablehnung des Asylantrages und des Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Kläger als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist indes rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist ein unbegründeter Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Anders als § 30 Abs. 1 und 2 AsylVfG, wo das Offensichtlichkeitsurteil an materielle Voraussetzungen geknüpft wird, ist die Grundlage des Offensichtlichkeitsurteils nach § 30 Abs. 3 AsylVfG die besonders schwerwiegende Verletzung von Mitwirkungspflichten. § 30 Abs. 3 AsylVfG normiert eine Sanktion für die Verletzung von Mitwirkungspflichten.
37Vgl. Marx, AsylVfG, § 30 Rn. 131, 138 f.; Gemeinschaftskommentar (GK), AsylVfG, § 30 Rn. 50.
38Das Bundesamt hat die Ablehnung der Anträge der Kläger als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG damit begründet, dass das Vorbringen als unsubstantiiert zu werten sei, da der Kläger den Hergang der Auseinandersetzung vom 28. März 2013 lediglich vage und unglaubhaft beschrieben habe.
39Bereits die Systematik des § 30 AsylVfG verbietet es, aus einem Vorbringen, das möglicherweise als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 AsylVfG zu qualifizieren ist, ohne Hinzutreten besonderer Umstände zugleich einen groben Verstoß gegen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 30 Abs. 3 AsylVfG herzuleiten. Vielmehr bedarf es für die Qualifizierung eines Asylantrages als unsubstantiiert im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, dass bestimmte Umstände hinzukommen und vom Bundesamt dargelegt werden, die die mit der Ablehnung der Anträge als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 3 AsylVfG verbundene Sanktion rechtfertigen. Dies war hier nicht der Fall. Insbesondere schilderte der Kläger in der Anhörung umfassend die Beweggründe für seine Ausreise und berichtete insoweit auch detailliert den Ablauf der Schlägerei. Dass der Kläger die Herkunft der Eisenstange, mit der auf ihn eingeschlagen worden sei, nicht erklärt habe, lässt nach Aktenlage nicht auf die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens schließen, zumal der Kläger hiernach nicht gefragt worden ist.
40Dessen ungeachtet ist – ohne dass es rechtlich darauf ankäme – die Einstufung des Begehrens als offensichtlich unbegründet im Ergebnis zutreffend. Sie rechtfertigt sich nach Maßgabe der Generalklausel des § 30 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist der Antrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsschutz offensichtlich nicht vorliegen, was wiederum dann anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt.
41Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 2 BvR 1297/92 – juris Rdn. 15.
42Das ist hier der Fall. Den von den Klägern vorgebrachten Umständen fehlt jegliche asyl- oder flüchtlingsrechtliche Relevanz. Denn es ist, wie bereits dargelegt, nichts ansatzweise dafür ersichtlich, dass unveräußerliche persönliche und mithin asylerhebliche Merkmale bzw. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zur Anknüpfung gezielter Rechtsverletzungen genommen würden. Die Ablehnung des Antrages drängt sich daher – wenngleich nur über § 30 Abs. 1 AsylVfG – auf.
434. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG. Sie haben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihnen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in ihrem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht (a). Zudem müssen sich die Kläger auf internen Schutz verweisen lassen, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylVfG (b). Im Übrigen fehlt es an der Voraussetzung, dass der albanische Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c Nr. 3, § 3d AsylVfG (c).
44a) Als ernsthafter Schaden gilt gemäß der hier allein näher in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Diese Vorschrift wurde in Umsetzung von Art. 15 Buchst. b) der Richtlinie RL 2011/95/EU erlassen und orientiert sich an Art. 3 EMRK. Daher ist die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK jedenfalls im Zweifel auch für die Anwendung und Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG verbindlich.
45Vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 4 Rn. 22 f.
46Bei der Prüfung des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylVfG) ist – wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylVfG) – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nachdem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist,
47vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 37 ff. unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.); vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308, und vom 16. Februar 2010 - 10 C 7.09 -, juris, Rn. 21,
48finden im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG keine Anwendung. Für das Beweismaß verwendet der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte zu der Vorschrift des Art. 3 EMRK den Begriff der tatsächlichen Gefahr ("real risk"). Danach muss der Antragsteller konkrete Gründe bezeichnen, um beurteilen zu können, ob im Fall der Abschiebung im Zielstaat ein tatsächliches Risiko besteht, einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die über die gesetzte Grenze hinausgeht. Das tatsächliche Risiko bezieht sich auf eine objektive Gefahrenlage, einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung unterworfen zu werden. Dabei differenziert der EGMR zwischen der – rechtlich unerheblichen – „bloßen Möglichkeit“ und der – beachtlichen – „ernsthaften“ bzw. „tatsächlichen Gefahr“.
49Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi -, NVwZ 2008, 1330, Marx, a.a.O., § 4 Rn. 41.
50Dieser Maßstab der ernsthaften bzw. tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, jeweils juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 23. April 2013 – 6 B 82/13 –, juris m.w.N.
52Der EGMR vertritt mit Blick auf den objektivrechtlichen Ansatz in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Art. 3 EMRK absolut wirkt. Folglich wird die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch auf nichtstaatliche Akteure bejaht und ist vom Verhalten der betreffenden Person unabhängig.
53Vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 1996, Nr. 25964/94 – Ahmed ./. Österreich; vgl. auch Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 2014 – E 7121/2013 –, abrufbar unter www.bvger.ch.
54Dies folgt nicht zuletzt gesetzessystematisch aus § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, der auf §§ 3c bis 3e AsylVfG umfassend – also einschließlich der Vorschriften zum Schutz vor ernsthaften Schäden durch nichtstaatliche Akteure (§ 3c Nr. 3, § 3d AsylVfG) – Bezug nimmt.
55Nach diesen Maßstäben liegen stichhaltige Gründe für die Annahme, die Kläger seien im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung in Gestalt eines Racheaktes ausgesetzt, nicht vor.
56Das Gericht geht davon aus, dass sich die Auseinandersetzung vom 28. März 2013, in deren Verlauf der H. Q. erstochen wurde, jedenfalls im Kern so zugetragen hat wie von dem Kläger geschildert. Er hat den Vorgang sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei und detailreich beschrieben. Insofern wird auf das Anhörungsprotokoll des Bundesamtes und das Terminsprotokoll Bezug genommen.
57Aus den Darlegungen zu den anschließenden Bedrohungen durch Mitglieder der Familie des Getöteten lässt sich die Gefahr eines ernsthaften Schadens für die Kläger indes nicht beachtlich wahrscheinlich ableiten.
58Dabei ist zunächst einzustellen, dass der Täter des Tötungsdeliktes, P. C. , unstreitig mittlerweile verhaftet worden ist. Dass sich die Verhaftung am 19. September 2014 in der Stadt G. ereignet hat und der C. deshalb mit einer langjährigen Haftstrafe zu rechnen hat, hat der Kläger selbst bereits in der Anhörung bei dem Bundesamt angedeutet. Dies ergibt sich zusätzlich aus den zahlreichen Presseberichten und Veröffentlichungen, die im Internet allgemein zugänglich und – in Bezug auf den Täter C. – in der mündlichen Verhandlung von dem Dolmetscher übersetzt worden sind,
59Vgl. etwa http://www.noa.al/artikull/wanted-ne-fier-arrestohet-i-denuari-per-vrasje-dhe-5-te-tjere/441 037.html; https://www.youtube.com/watch?v=YGoW6xLXHI8.
60Mit der Festnahme des Täters ist ein Rachemotiv der Familie des Getöteten in Bezug auf den Kläger objektiv entfallen. Dies gilt um so mehr in Anbetracht des von dem Kläger selbst eingereichten Presseinterviews, welches der Bruder des Opfers, F. Q. , etwa sechs Monate nach der Tat – also im Herbst 2013 – geführt hatte: Er gab an, dass seine Familie „nichts anderes [möchte], außer dass der Täter des Mordes meines Bruders verhaftet wird und unsere Seelen ihre Ruhe finden“. Weiter heißt es dort: „Der Täter, der meinen Bruder getötet hat, ist noch nicht festgenommen worden. Alles was wir möchten, ist, dass die Polizei den Täter festnimmt“. Demnach war den Mitgliedern der Familie des getöteten H. Q. in erster Linie – wenn nicht gar ausschließlich – an der nunmehr vollzogenen Verhaftung des wahren Täters gelegen. Von dem seinerzeit inhaftierten Kläger war dagegen nicht ansatzweise die Rede.
61Auch kann aus dem Umstand, dass nach der aktuellen Auskunftslage nicht nur der Täter eines Tötungsdeliktes und dessen Familie, sondern auch Anstifter und Mittäter unter die Blutrache des Kanun fallen,
62vgl. BAMF, Blickpunkt Albanien – Blutrache, April 2014, S. 11,
63keine Gefahr für den Kläger abgeleitet werden. Der in dem von Klägerseite selbst vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts U. vom 31. März 2013 (Nr. 404 Akti) ursprünglich (mit) erhobene Vorwurf der Tötung in Mittäterschaft wurde später mit Beschluss desselben Gerichts vom 24. Dezember 2013 (Nr. 2319/1) ausdrücklich fallen gelassen. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, dass nach dem Ermittlungsergebnis für den Kläger lediglich noch der Vorwurf einer „leichten vorsätzlichen Verletzung“ im Raum stehe, zu deren Sanktionierung wiederum ein Hausarrest anstelle von Gefängnishaft ausreichend sei. Der Verdacht einer Beteiligung des Klägers an dem Tötungsdelikt – sei es als Anstifter, Gehilfe oder Mittäter – ist damit auch im juristischen Sinne entfallen. Dies ist auch in dem von dem Kläger in Übersetzung eingereichten Presseartikel der Zeitung „Gazeta Shqip“ vom 9. Dezember 2013 vorab publiziert worden. Entgegen der Klagebegründung wird der Kläger darin der vorsätzlichen Tötung in Mittäterschaft gerade nicht mehr verdächtigt. In dem Presseartikel heißt es ausdrücklich: „Die Verdächtigen K1. L1. und […] werden wegen vorsätzlicher leichter Verletzung in Mittäterschaft und verschwiegener Straftat beschuldigt“. Im Hinblick darauf bedarf es einer Echtheitsüberprüfung dieser Unterlagen nicht.
64Vor diesem Hintergrund lässt sich auch aus den vorgeblichen Drohanrufen Ende April 2013, die angeblich die Familie des Klägers im Mai 2013 zum Wegzug in ihr Heimatdorf in Nordalbanien bewegt haben sollen, keine aktuelle Gefährdung der Kläger ableiten. Diese Anrufe haben sich nach Angaben des Klägers in der Folgezeit nicht mehr wiederholt. Auch die Bedrohung des Klägers über das online-Netzwerk „facebook“, die der Kläger angeblich im Dezember 2013 bzw. Januar 2014 von F. Q. erhalten hatte, ist einmalig geblieben. Vielmehr hat F. Q. den Kläger von seinem „facebook“-Zugang gelöscht. Soweit der Kläger schließlich berichtet, dass der Vater des Getöteten – ein ehemaliger Gardeoffizier, der laut einem weiteren eingereichten Pressebericht vom 30. März 2013 („Aktualitet“) zuletzt im Kommissariat Nr. 2 in U. seinen Polizeidienst versah – im November 2014 ein telefonisches Versöhnungsersuchen des Mannes der Tante des Klägers mit den Worten abgelehnt haben soll, man werde ihnen „nie verzeihen, sie sollten sich einschließen“, kann hieraus allein nicht auf eine „ernsthafte Gefahr“ für den Kläger geschlossen werden. Abgesehen davon, dass die Ablehnung einer von der Familie des Klägers angetragenen Versöhnung nicht ohne weiteres den Rückschluss auf eine unmittelbare Bedrohung für Leib oder Leben zulässt, spricht gegen eine ernsthafte Gefahr, dass die Familie des Klägers seit nunmehr fast zwei Jahren unbehelligt in ihrem Heimatdorf lebt. Namentlich der Vater des Klägers, der sich angeblich aufgrund der Drohanrufe im Mai 2013 gezwungen sah, seinen Dienst bei der Armee zu quittieren und U. zu verlassen, ist nach den Schilderungen des Klägers jedenfalls jetzt in der Lage, gemeinsam mit dem Onkel des Klägers seinen Lebensunterhalt in der familieneigenen Chrommine zu erwirtschaften. Er kann sich dort auch frei bewegen. Sollten daher die Mitglieder der verfeindeten Familie tatsächlich eine Gewalttat beabsichtigt haben, hätten sie genügend Zeit und Gelegenheit gehabt, die Angehörigen des Klägers für das vermeintlich von dem Kläger begangene Unrecht durch einen Akt der Blutrache zur Verantwortung zu ziehen. Dies gilt nach Lage der Dinge auch für den Kläger, der sich unmittelbar nach Beendigung des Hausarrests nicht nur in der Lage sah, mit dem Bus von U. in sein Heimatdorf zu reisen, sondern auch im Juni 2014 in der Stadt C1. D. seine Abiturprüfungen zu absolvieren, zu denen er durch jahrelange Fern- bzw. Ersatzbeschulung befähigt worden sein will. Hinzu kommt, dass der Kläger sich ausweislich der notariellen Bescheinigung vom 26. Juni 2014, mit der er seinen Rechtsanwälten Prozessvollmacht für seine Rechtsmittelverfahren erteilt hat, nach U. begeben und dort aufgehalten haben muss. Die Notwendigkeit, sich permanent „einzuschließen“, um einem Racheakt zu entgehen, hat folglich selbst der Kläger nicht gesehen. Insgesamt ist daher nicht feststellbar, dass die Wahrscheinlichkeit einer gegen den Kläger gerichteten Gewalttat über die bloße Möglichkeit einer Gefährdung hinausgeht. Dies gilt für die Klägerin, die insoweit keine eigenen Fluchtgründe vorgetragen, erst recht.
65b) Die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist zudem gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylvfG ausgeschlossen, weil sich die Kläger auf internen Schutz verweisen lassen müssen. Die Kläger können einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung dadurch begegnen, dass sie sich in einem anderen Teil Albaniens niederlassen. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn für eine Person in einem Teil ihres Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise dort erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt, § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3 e Abs. 1 AsylVfG. Dies ist hier der Fall. Die Kläger können aus vorstehenden Gründen durch Wohnsitznahme in dem Heimatdorf der Eltern des Klägers, möglicherweise auch in U. , wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine Gefahr für Leib oder Leben abwenden, wodurch sie keinem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt sind.
66c) Darüber hinaus scheidet die Zuerkennung subsidiären Schutzes auch deshalb aus, weil nicht erwiesenermaßen feststeht, dass die albanischen Sicherheitsbehörden nicht willens oder in der Lage sind, den Klägern Schutz vor einem ernsthafter Schaden durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylVfG. Den Antragsteller trifft insoweit die Darlegungslast, d.h. er muss konkrete Tatsachen und Umstände bezeichnen, aus denen sich ergibt, dass er sich um Schutz bei staatlichen oder quasistaatlichen Stellen bemüht hat. Er muss die persönlichen Umstände, Verhältnisse und Erlebnisse mit Blick auf das Schutzbegehren schlüssig und hinsichtlich Ort und Zeit detailliert und vollständig darlegen.
67Vgl. VG Aachen, Urteil vom 30. Januar 2012 – 6 K 812/11.A –, juris Rn. 47; Marx, a.a.O., § 4 Rn. 35; Treiber, in: GK-AufenthG, Stand: April 2011, § 60 AufenthG Rn. 141.
68Hieran fehlt es. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, seine Eltern hätten bereits erfolglos Anzeige bei der Polizei erstattet und er selbst habe sich – ebenfalls erfolglos – wegen der Bedrohung über „facebook“ „an den Staatsanwalt“ gewandt. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers blieben jedoch trotz Nachfrage des Gerichts relativ vage und detailarm. Schriftliche Nachweise hat der Kläger hierzu nicht vorgelegt. Von daher kann nicht nachvollzogen werden, ob die Anzeigen tatsächlich erstattet wurden und wie sie gegebenenfalls von den albanischen Ermittlungsbehörden behandelt wurden.
69Dessen ungeachtet sind die albanischen Sicherheitsbehörden nach den im Internet allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen trotz nach wie vor bestehender Defizite generell fähig und willig, vor einem ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure Schutz zu gewähren, § 3d Abs. 1 und 2 AsylVfG. Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rats war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen und gleichzeitig eine Ermutigung, notwendige Reformen weiter voranzutreiben. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u. a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt und Fortschritte im Kampf gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität erreicht hat. Denn der albanische Staat hat Reformwillen nicht nur gezeigt, sondern auch Reformen, gerade im Bereich der Justiz und Verwaltung, nachweisbar auf den Weg gebracht.
70Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris m.w.N; BAMF, Blickpunkt Albanien - Blutrache, S. 17 ff.; Home Office, Country Information an Guidance – Albania: Blood feuds, 2014, S. 6.
71Diese Anstrengungen erstrecken sich nicht zuletzt unter dem Eindruck gestiegener Asylbewerberzahlen in Europa auch auf das Phänomen der Blutrache, die der albanische Staat verstärkt bekämpft. Der albanische Staat hat spezielle Rechtsvorschriften erlassen bzw. auf den Weg gebracht. So wurde im Zuge der Novellierung des albanischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2012 die vorsätzliche Tötung im Kontext mit Blutrache oder Blutfehde mit nunmehr nicht weniger als dreißig Jahren Freiheitsstrafe pönalisiert (Art. 78a). Selbst die Androhung von Blutrache wird mit einer Geldstrafe oder Inhaftierung bis zu drei Jahren bestraft (Art. 83a).
72Vgl. BAMF, Blickpunkt Albanien - Blutrache, S. 18, www; Österr BVerwG, 12. Juni 2014 - G309 1437794 -1/4E -Home office, S. 19.
73Zuletzt hat der Rechtsausschluss des albanischen Parlaments im Februar 2015 eine Gesetzesvorlage zur Bekämpfung der Blutrache beschlossen und dem Parlament vorgelegt. Demnach fordert das Parlament die Ermittlungsbehörden zu einer Zusammenarbeit mit der Staatspolizei und zur Untersuchung sämtlicher Blutrachefälle auf.
74Vgl. http://www.globalpost.com/dispatch/news/xinhua-news-agency/150225/albania-drafts-resolution-prevention-blood-feud („Albania drafts resolution on prevention of blood feud”)
75Die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen haben sich in ihrer Wirksamkeit verbessert. Gerade in Städten Nordalbaniens (Shkoder, Lezhe, Kukes) findet eine aktive Arbeit der Ermittlungsbehörden gegen Blutrache statt. Die Regierung hat die Ermittlungsbehörden zur Strafverfolgung von Blutrachefällen angewiesen, so dass im Jahre 2014 eine Reihe von Tätern angeklagt wurde.
76Vgl. Home Office, Country Information and Guidance – Albania: Blood feuds, 2014, S. 6.
77Seitens des Ombudsmannes (People’s Advocate) wurden zahlreiche Anstrengungen unternommen, staatliche Institutionen und die Öffentlichkeit zu sensibilisieren. Auf sein Bestreben wurde eine Task-Force für die Verfolgung und Untersuchung von Fällen eingerichtet, in denen die Behörden nicht ausreichend eingegriffen hatten.
78Vgl. BAMF, Blickpunkt Albanien - Blutrache, S. 18.
79Vor diesem Hintergrund kann auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Vater des Opfers ein einflussreicher Polizeibeamter ist und der albanische Staat gerade in derartigen Fällen möglicherweise nur eingeschränkt zu einer Schutzgewährung in der Lage ist,
80vgl. hierzu AA, Lagebericht vom 16. Dezember 2013 – 508-516.80/3 ALB; BAMF, Blickpunkt Albanien - Blutrache, S. 19,
81nicht festgestellt werden, dass ein etwaiges Schutzersuchen der Kläger bei den albanischen Strafverfolgungsbehörden – einschließlich der albanischen Staatspolizei – von vorne herein aussichtslos wäre.
825. Es besteht hinsichtlich Albaniens auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von wem die Gewalt ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, kommt es nicht an. Allerdings genügt allein eine theoretische Möglichkeit, das Opfer von Eingriffen in die nach § 60 Abs. 7 AufenthG geschützten Rechtsgüter zu werden, nicht. Für eine Schutzgewährung ist vielmehr erforderlich, dass eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht. Eine solche haben die Kläger aus vorgenannten Gründen nicht vorgetragen.
836. Damit liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG.
84Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
VERWALTUNGSGERICHT MÜNSTER
3IM NAMEN DES VOLKES
4URTEIL
52 K 1355/12.A
6In dem Verwaltungsrechtsstreit
7w e g e n Asylrechts
8hat Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kallerhoff
9auf Grund der mündlichen Verhandlung
10vom 20. Januar 2015
11für Recht erkannt:
12Die Klage wird abgewiesen.
13Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
14Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
15Tatbestand:
16Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben am 00.00.0000 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 00.00.0000 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gab die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wesentlichen an: Sie stamme aus O. in B. und habe dort als ethnische B1. gelebt. Nach dem Ausbruch des Krieges zwischen B2. und B. sei ihr Mann – T. N. , geboren am 00.00.0000 – im Frühjahr 1988 verschollen und sie selbst im November 1988 nach S. gegangen. Danach habe sie ab 1995 bis zu ihrer Ausreise in die Bundesrepublik in der V. gelebt.
17Mit Bescheid vom 27. Februar 2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Bezugnahme auf § 30 Abs. 3 AsylVfG den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Ziffer 2). Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor (Ziffer 3). Zugleich forderte es die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihr für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung nach B2. an. Die Klägerin könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 4).
18Die Klägerin hat am 00.00.0000 Klage erhoben und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
19Mit Beschluss vom 30. April 2012 hat das Verwaltungsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 2 L 101/12.A dem Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben.
20Die Klägerin trägt vor: Sie könne glaubhaft belegen, dass sie als ethnische B1. aus B. stamme. Es sei nicht zutreffend, dass sie in Wahrheit S1. T1. – geboren am 00.00.0000 – heiße und 000000 Staatsangehörige sei. Auch ihr Sohn B3. N. und ihr Enkelkind F. T2. – die Kläger in den Verfahren mit den Aktenzeichen 2 K 1505/12.A und 2 K 1523/12.A – hätten nicht über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht und hießen nicht in Wahrheit B3. I. – geboren am 00.00.0000 – sowie F. O1. – geboren am 00.00.0000. Es seien einige Fragen nicht beantwortet, die ihr Prozessbevollmächtigter unter anderem mit Schriftsatz vom 16. Mai 2014 formuliert habe. Das Schreiben des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B2. vom 3. Oktober 2014 weise – wie auch das Schreiben der Zentralen Ausländerbehörde C. vom 21. November 2013 – eine Reihe von Ungereimtheiten und Widersprüchen auf. Die Aussagen beruhten nicht auf substanziellen Feststellungen und ließen diese auch nicht erkennen. Namentlich stünden sie auch zu sonstigen festgestellten oder feststellbaren Tatsachen in Widerspruch, die ihr Prozessbevollmächtigter in seinen Schriftsätzen im Einzelnen benannt habe. So sei unter anderem eine Bescheinigung der Botschaft der Republik B2. in C1. vom 12. Dezember 2012 vorgelegt worden, wonach eine Frau S1. T1. – geboren am 00.00.0000 – nach einer Anfrage bei den zuständigen Behörden in B2. in der Datenbank der Passbeschaffungsbehörde der Polizei der Republik B2. als 00000000 Staatsangehörige nicht erfasst sei, keinen Nationalpass der Republik B2. erhalten und auch nie einen Antrag auf Einbürgerung gestellt habe.
21Die Klägerin trägt weiter vor: Sie müsse verschiedene Medikamente einnehmen. Ihre aktuelle Medikation ergebe sich aus dem Medikamentenplan des Arztes Dr. med. T3. Q. vom 00.00.0000, in dem die Medikamente Bisoprolol, Enalapril, ASS 100, Simva Basics und Amlodipin aufgeführt seien. Nach dem ärztlichen Attest des Dr. med. T3. Q. vom 6. Januar 2015 seien bei ihr die Diagnosen arterielle Hypertonie, chronische Herzinsuffizienz, Mitralklappenkrankheit und Hypercholesterinämie gestellt worden. Falls sie die verordneten Medikamente nicht erhalte und ihre Krankheiten unbehandelt blieben, drohe alsbald eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes.
22Die Klägerin beantragt,
23den Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 zu Ziffer 1 im Hinblick auf die Offensichtlichkeit der Unbegründetheit aufzuheben und im Übrigen die Ziffern 2 bis 4 des Bescheides vom 00.00.0000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
24hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 4 AsylVfG zuzuerkennen,
25weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
29Mit Schreiben vom 21. November 2013 übersandte die Zentrale Ausländerbehörde C. dem Gericht Kopien armenischer Passanträge, die vom 00000000 Außenministerium übermittelt wurden und mit Lichtbildern versehen sind, sowie Kopien 0000000 Staatsangehörigkeitsbescheinigungen der Pass- und Visabehörde der Polizei der Republik B2. vom 26. Oktober 2012, die von der Deutschen Botschaft in F1. übermittelt wurden. Sie sollen die Klägerin unter ihrer wahren Identität S1. T1. – geboren am 00.00.0000 – sowie ihre Familie als armenische Staatsangehörige ausweisen.
30Auf den Beweisbeschluss des Gerichts vom 17. April 2014 hat das Auswärtige Amt in C1. mit Schreiben vom 14. November 2014 Stellung genommen und die Verbalnote Nr. 1108-1/19544 des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B2. vom 3. Oktober 2014 übersandt, mit der dieses die 0000000 Staatsangehörigkeit der S1. T1. – geboren am 00.00.0000 – und weiterer Personen bestätigt und Kopien armenischer Passanträge mit Lichtbildern beifügt.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Beiakten Hefte 1 bis 3 sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe:
33Die Klage ist zulässig.
34Insbesondere besteht für die Klägerin auch ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützten Offensichtlichkeitsausspruches des Bundesamtes in Ziffer 1 und 2 des Bescheides vom 27. Februar 2012. Denn mit Blick auf § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und seinen späteren Aufenthaltsstatus hat ein Asylbewerber, dessen Asylantrag abgelehnt wurde, im Rahmen seines gerichtlichen Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke Anspruch auf die Überprüfung, ob seinem Asylbegehren der Makel der „offensichtlichen Unbegründetheit“ nach § 30 Abs. 3 AsylVfG anhaftet. Ein auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Asylklage gerichtetes Eilverfahren führte zwar zu einer Überprüfung des Offensichtlichkeitsausspruches des Bundesamtes, schaffte diesen jedoch nicht aus der Welt. Auch eine ausländerbehördliche oder gerichtliche Überprüfung des Offensichtlichkeitsausspruches im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels käme nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht in Frage, demzufolge es nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AsylVfG ankommt, sondern auf die bloße Tatsache der Ablehnung des Asylantrages nach § 30 Abs. 3 AsylVfG. Das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches kann allerdings nur so weit reichen, wie auch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG reicht, mithin sich nur auf eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet beziehen, die – wie hier – konkret auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt ist.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – 1 C 10.06 –, juris Rn. 21 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. September 2007 – 21 K 2318/07.A –, juris Rn. 15 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 13. April 2005 – A 11 K 11220/03 –, juris Rn. 49 ff.
36Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
37Der angefochtene Bescheid ist im Umfang der gegen ihn erhobenen Klage rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie kann auch nicht mit Erfolg die Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs in Ziffer 1 und 2 des angefochtenen Bescheides verlangen. Einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 4 AsylVfG oder die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG besitzt sie ebenfalls nicht. Gegen die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist rechtlich nichts zu erinnern.
38Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG.
39Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
40Die Klägerin ist – anders als sie geltend macht – in Bezug auf B. keiner Verfolgung im obigen Sinne ausgesetzt.
41Denn es ist schon nicht davon auszugehen, dass die Klägerin – wie sie vorträgt – B4. O2. heißt, am 00.00.0000 in O. in B. als ethnische B1. geboren wurde und dort bis zu ihrer durch den Ausbruch des Krieges zwischen B2. und B. bedingten Flucht nach S. im November 1988 gelebt hat. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin in Wahrheit S1. T1. – Vatersname: H. – heißt, am 00.00.0000 in B2. (Dorf: B5. , Region: B6. ) geboren wurde und 0000000 Staatsangehörige ist. Dies ergibt sich maßgeblich aus der als Anlage zur Verbalnote Nr. 1108-1/19544 des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B2. vom 3. Oktober 2014 übersandten und mit einem Lichtbild versehenen Kopie eines Passantrags der S1. T1. (vgl. Blatt 308 f. der Gerichtsakte), welche bereits mit Schreiben vom 21. November 2013 durch die Zentrale Ausländerbehörde C. – mit deutscher Übersetzung, aber in schlechterer Kopierqualität – (vgl. Blatt 178 bis 180 der Gerichtsakte) an das Gericht übermittelt wurde. Ergänzend wird diesbezüglich Bezug genommen auf die Bestätigung der armenischen Staatsangehörigkeit der S1. T1. – Vatersname: H. , geboren am 00.00.0000 – durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B2. mit Verbalnote Nr. 1108-1/19544 vom 3. Oktober 2014 (vgl. Blatt 300 bis 302 der Gerichtsakte) sowie durch die Pass- und Visabehörde der Polizei der Republik B2. mit Bescheinigung vom 26. Oktober 2012 (vgl. Blatt 189 bis 190 der Gerichtsakte).
42Die vorbezeichnete Kopie eines Passantrags der S1. T1. ist nach ihrem Beweiswert geeignet, das Gericht von der wahren Identität der Klägerin zu überzeugen. Das Lichtbild auf der Vorderseite des Passantrages zeigt die Klägerin in jüngeren Jahren und ist ohne Weiteres mit dem Zeitpunkt der Passantragstellung im Jahre 1995 vereinbar. Auf der Hinterseite ist das alte, vorherige Passfoto zu erkennen. Dieses zeigt ein Foto der Klägerin, das noch weiter in die Vergangenheit zurückreicht. Es kann dem auf der Vorderseite mit weiteren Passdaten angegebenen Ausstellungsdatum des alten Passes – 19. August 1982 – zugeordnet werden. In diesem Zusammenhang ist nicht erkennbar, warum die Behörden in B2. – wo sich die Klägerin nie aufgehalten haben will – über derartig charakteristisches Bildmaterial der Klägerin aus der Vergangenheit verfügen sollten, es sei denn dieses stammt tatsächlich aus einem regulären Passantragsverfahren in B2. .
43Ausweislich der als Anlage zur Verbalnote Nr. 1108-1/19544 des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B2. vom 3. Oktober 2014 übersandten Kopie des Passantrags der S1. T1. , die eine deutlich bessere Kopierqualität als die mit Schreiben der Zentralen Ausländerbehörde C. vom 21. November 2013 übersandte Kopie aufweist, ist das dortige Foto der Klägerin mit einem Stempel versehen. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zu 1) war deswegen insoweit wegen eigener Sachkunde des Gerichts abzulehnen. Es deutet auch nichts darauf hin, dass der auf dem Passantrag der S1. T1. verwendete Stempel nicht nach Inhalt und Form denjenigen Stempeln bzw. Siegeln entspricht, wie sie auf Passanträgen der Republik B2. 1995 zu verwenden gewesen wären, bzw. dass Inhalt und Form dieser Art nicht feststellbar sind. Die Klägerin hat insofern eine Behauptung „ins Blaue hinein“ aufgestellt und keine tatsächlichen, eine dahingehende Vermutung rechtfertigenden Anhaltspunkte geliefert. Aus diesem Grund war der Beweisantrag zu 2) – auch insoweit – mangels Substanziiertheit abzulehnen. Die unter Beweis gestellte Tatsache ist erkennbar grundlagenlos.
44Angesichts der in diesem Verfahren zur Feststellung der Identität der Klägerin vorgelegten Dokumente – namentlich des durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B2. übermittelten Passantrags der S1. T1. sowie der Bestätigung der 0000000 Staatsangehörigkeit der S1. T1. durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B2. mit Verbalnote vom 3. Oktober 2014 und durch die Pass- und Visabehörde der Polizei der Republik B2. mit Bescheinigung vom 26. Oktober 2012 – liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, dass für die Klägerin in der Republik B2. keine Geburtsurkunde bzw. kein Geburtseintrag existierte und existiert. Der Vortrag der Klägerin ist insofern erkennbar „aus der Luft gegriffen“. Dementsprechend war der Beweisantrag zu 3) – auch insoweit – mangels Substanziiertheit abzulehnen. Die unter Beweis gestellte Tatsache ist erkennbar grundlagenlos. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass laut einer von der Klägerin in beglaubigter Kopie vorgelegten Bescheinigung der Botschaft der Republik B2. in C1. vom 12. Dezember 2012 (vgl. Blatt 253 der Gerichtakte) eine Frau S1. T1. – geboren am 00.00.0000 – in der Datenbank der Passbeschaffungsbehörde der Polizei der Republik B2. als 0000000 Staatsangehörige nicht erfasst sei, keinen Nationalpass der Republik B2. erhalten und auch nie einen Antrag auf Einbürgerung gestellt habe. Denn das Gericht hat diese Bescheinigung vom 12. Dezember 2012 zum Anlass genommen, durch Beschluss vom 17. April 2014 weitere Aufklärung im Wege der Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes in C1. zu betreiben. In seinem Anschreiben an das Auswärtige Amt mit demselben Datum ist das Gericht auf die vorbenannte Bescheinigung der Botschaft der Republik B2. in C1. ausdrücklich eingegangen. Das Auswärtige Amt hat daraufhin mit Schreiben vom 14. November 2014 gegenüber dem Gericht Stellung genommen und nimmt dabei Bezug auf die ebenfalls übermittelte Verbalnote Nr. 1108-1/19544 des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B2. vom 3. Oktober 2014, wonach die armenische Staatsangehörigkeit der S1. T1. – geboren am 00.00.0000 – bestätigt und ihr Passantrag in Kopie übermittelt wird. Die Bescheinigung der Botschaft der Republik B2. in C1. vom 12. Dezember 2012 muss danach als durch aktuelle Auskünfte überholt und entkräftet angesehen werden. Hinzu kommt, dass das Auswärtige Amt in C1. noch in seinem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik B2. vom 8. November 2010 ausführt, dass in nicht wenigen Fällen, in denen die 00000000 Botschaft in C1. feststellte, dass Betroffene nicht im Besitz der armenischen Staatsangehörigkeit sind, später nachgewiesen werden konnte, dass dies sehr wohl der Fall ist. Wenn hingegen die armenische Staatsangehörigkeit festgestellt wird, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dies auch zutrifft.
45Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik B2. vom 8. November 2010 (Stand: Oktober 2010), Seite 17 unter V.3.
46Ob der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegte Scheidungsbeleg Nr. 017519 vom 25. Januar 2010 betreffend die Eintragung der Scheidung der Ehe des W. I. mit S2. S4. am 00.00.0000 im Registrierungsbuch der Ehescheidungen (vgl. die Übersetzung Bl. 214 der Gerichtsakte) echt und inhaltlich richtig ist, ist unerheblich. Es spielt nämlich für die hier zu klärende Frage der Identität bzw. Staatsangehörigkeit der Klägerin schon keine Rolle, ob sie überhaupt eine Ehe im Sinne des 0000000 Rechts mit W. I. eingegangen ist. Im Übrigen schließt eine Scheidung der Ehe des W. I. mit S2. S3. am 4. Juni 1987 nicht aus, dass die Klägerin zuvor eine Ehe mit W. I. eingegangen ist, die vor dessen Eheschließung mit S2. S3. geschieden wurde. Dementsprechend wurde der diesbezügliche Beweisantrag zu 4) abgelehnt.
47Die Klägerin beruft sich mit Blick auf den durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B2. übermittelten Passantrag der S1. T1. darauf, dass sie unter der dort angegebenen Anschrift I1. , 00. Straße, 0. Gasse, Haus 0 nie angemeldet und wohnhaft gewesen sei. Sie stützt ihren Vortrag auf eine nach eigenen Angaben durch Einschaltung der Rechtsanwältin P. N1. in B2. erlangte dreiseitige Kopie eines Hausbuchs (vgl. Blatt 372 bis 374 der Gerichtsakte) zu dieser Anschrift, in der der Name S1. T1. nicht aufgeführt sei. In Bezug auf diese dreiseitige Kopie kann – mit Ausnahme der Teilabdeckung auf Seite 1 – insoweit als wahr unterstellt werden, dass sie dem Original entspricht. Soweit die Klägerin allerdings darüber hinaus eine Beweiserhebung dazu verlangt, dass der aus der Kopie ersichtliche Inhalt vollständig und richtig sei und die Klägerin und ihre im Bundesgebiet lebenden Verwandten danach dort nicht angemeldet und wohnhaft gewesen seien, handelt es sich um einen auf Ausforschung gerichteten und damit unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Dies ergibt sich maßgeblich aus der kumulierten Verwendung der weitläufigen Begrifflichkeiten der „Vollständigkeit“ und „Richtigkeit“ in diesem Zusammenhang, die auf die Einholung weiterer Informationen im Vorfeld angelegt ist. Die vorgelegte Kopie des Hausbuchs und die in dem Beweisantrag benannten Beweismittel sind jedenfalls nicht geeignet, ohne weitere Ermittlungen die in dem Beweisantrag aufgeworfenen Fragen zu klären. Der Beweisantrag zu 5) war aus diesem Grunde abzulehnen.
48Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend macht, dass die von der Rechtsanwältin P. N1. in B2. befragten Hausbewohner in Bezug auf die Klägerin und ihre im Bundesgebiet lebenden Verwandten im Hinblick auf deren vorgelegte Fotos ein Wohnen in den in den den Klägern und ihren Verwandten zugeordneten Passanträgen bezeichneten Wohnungen mit Sicherheit ausgeschlossen hätten und dies auch heute ausschlössen, kann dies entsprechend dem Beschluss über die Ablehnung des Beweisantrags zu 6) als wahr unterstellt werden. Die Wahrunterstellung, dass diese Aussagen durch die befragten Hausbewohner gegenüber der Rechtsanwältin P. N1. erfolgt sind, sagt jedoch noch nichts darüber aus, welcher Beweiswert den Aussagen zukommt. Nach der Überzeugung des Gerichts ist dieser Beweiswert als gering einzuschätzen ist. Denn gerade wenn die Klägerin und ihre Verwandten in den in den Passanträgen bezeichneten Wohnungen gelebt haben sollten, bestünde nach hiesiger Auffassung durchaus die Möglichkeit, dass Falschaussagen von bekannten Bewohnern in der Nachbarschaft für das eigene Asylverfahren in der Bundesrepublik eingeholt wurden. Im Übrigen verwundert es, dass die Klägerin, die nach eigenen Angaben mit ihren Kindern nie in B2. gelebt haben will, über derartig gute Kontakte in diesem Land verfügt, dass sie von der Bundesrepublik aus – unter anderem – eine dort lebende Rechtsanwältin zwecks Recherche zu konkreten Anschriften in F1. einschalten konnte.
49Das von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem Beweisantrag zu 7) benannte Beweisthema, dass es keine mit Namen und Adresse bezeichnete und bezeichenbare Person gebe, die wisse und erklärt habe, dass die Klägerin und ihre im Bundesgebiet lebenden Verwandten unter den in ihren ihnen jeweils zugeordneten Passanträgen bezeichneten Wohnungen gelebt hätten und angemeldet gewesen seien, dass im Übrigen sie kein Wissen bekundet habe und bekunden könne, wie der Inhalt der Aussagen darüber in ihr Wissen gelangt sei, auch in Bezug auf die vorgebliche Kenntnis des Geburtsdatums 00.00.0000 der Tochter D. der Klägerin, ist ersichtlich auf Ausforschung gerichtet, weswegen der Beweisantrag zu 7) als unzulässiger Beweisermittlungsantrag abzulehnen war. Die Klägerin will über ihren Prozessbevollmächtigten (Negativ-)Tatsachen, die der unmittelbaren eigenen Wahrnehmung entzogen sind, erst durch die Beweisaufnahme ermitteln lassen. Im Übrigen ist das in dem Beweisantrag unter 2. benannte Beweismittel untauglich, da die dort benannte Person nicht identifiziert ist.
50Das Gericht konnte davon absehen, die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem Beweisantrag zu 8) benannte und in B2. (Region L. bzw. L1. , Dorf B7. bzw. B8. , Haus 0) lebende T4. H1. , Vatersname T5. , als Zeugin zu vernehmen, weil die Vernehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit als nicht erforderlich angesehen wird, vgl. § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO. Dies ergibt sich aus einer am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Abwägung der Bedeutung und des Beweiswerts des Beweismittels vor dem Hintergrund der bisherigen Beweisaufnahme einerseits und des zeitlichen sowie organisatorischen Aufwands der Ladung und der Vernehmung andererseits. Die Entscheidung über den einen Auslandszeugen betreffenden Beweisantrag darf das Gericht davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären; kommt es dabei unter Berücksichtigung der Begründung des Beweisantrags und der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass der Zeuge die Beweisbehauptung nicht werde bestätigen können oder dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen sei, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags rechtlich nicht zu beanstanden.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11/10 –, juris Rn. 53; BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1998 – 7 B 440.97 –, juris Rn. 19 mit weiteren Nachweisen.
52In Anwendung dieses Maßstabs hat das Gericht in seine Entscheidung eingestellt, dass die Klägerseite einen vom 8. Mai 2013 datierenden Brief der T4. H1. übermittelt hat, in dem diese Angaben zur persönlichen Bekanntschaft der Klägerin unter dem Namen B4. O2. sowie ihrer vier Kinder macht und von der gemeinsamen Herkunft aus O. in B. berichtet. Dem Brief ist eine Kopie einer Geburtsurkunde beigefügt, die angibt, dass T4. H1. am 00.00.0000 in O. in B. als Kind von Eltern mit 00000000 Nationalität geboren sei. Selbst wenn T4. H1. ihre im Brief gemachten Angaben als Zeugin vor Gericht bestätigen würde, wäre diesem Vortrag vor dem Hintergrund der bisherigen Beweisaufnahme und wegen des herausragenden Beweiswerts des durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B2. übermittelten Passantrags der S1. T1. sowie der Bestätigung der armenischen Staatsangehörigkeit der S1. T1. durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B2. mit Verbalnote vom 3. Oktober 2014 und durch die Pass- und Visabehörde der Polizei der Republik B2. mit Bescheinigung vom 26. Oktober 2012 nach der Überzeugung des Gerichts nicht zu folgen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es für die Klägerin – wenn sie tatsächlich S1. T1. ist und aus B2. kommt – unschwer möglich gewesen sein dürfte, eine in B2. lebende Person – wie es die von der Klägerin benannte T4. H1. ist – dazu zu bewegen, gegenüber Einrichtungen eines anderen Landes wie die Bunderepublik zu erklären, dass die Klägerin und ihre Familie wie sie selbst aus O. in B. stammten. Hinsichtlich der in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde der T4. H1. ist anzumerken, dass eine etwaige tatsächliche Herkunft der T4. H1. aus O. in B. keinen logischen Schluss darauf zulässt, dass dies in Bezug auf die Klägerin und ihre Familie ebenfalls der Fall ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es in B2. grundsätzlich problemlos möglich ist, gefälschte Dokumente zu beschaffen. Ge- und verfälschte Personenstandsurkunden kommen häufig vor.
53Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik B2. vom 7. Februar 2014 (Stand: Dezember 2013), Seite 19 unter V.1.2.
54Nach der – hier ausnahmsweise zulässigen – Beweisantizipation konnte der Beweisantrag zu 8) abgelehnt werden. Denn ein Einfluss des benannten Beweismittels auf die gerichtliche Überzeugung war sicher auszuschließen.
55Das Gericht konnte ferner davon absehen, dem in dem Beweisantrag zu 9) benannten Beweisthema nachzugehen, wonach zu Beweis gestellt wurde, dass die von der Klägerin benutzte Sprechweise eine Sprechweise sei, wie sie in F1. oder im Gebiet der heutigen Republik B2. nicht gesprochen werde, wie sie aber in der 0000000stämmigen E. der sogenannten B9. Dörfer wie O. in B. gesprochen werde und dass die in der mündlichen Verhandlung geäußerte sprachliche Herkunftsbeurteilung der Dolmetscherin Frau Q1. zutreffend sei. Denn die von der Klägerin aktuell – namentlich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung – benutzte Sprechweise sagt nach der Überzeugung des Gerichts nichts über die hier maßgebliche Frage der wahren Identität der Klägerin und ihr originäres Heimatland aus. Der Beweisantrag zu 9) war dementsprechend wegen Unerheblichkeit abzulehnen. In diesem Zusammenhang fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag B. im November 1988 verlassen haben will und somit seit circa 27 Jahren unterschiedlichsten anderen Spracheinflüssen ausgesetzt wäre. Zudem ist auch in Bezug auf die mit der Klägerin in Verbindung gebrachte Identität der S1. T1. anzuführen, dass diese ausweislich des sie betreffenden und durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B2. übermittelten Passantrags jedenfalls noch im Jahre 1995 bei den Behörden in Kernarmenien vorstellig geworden sein soll, was aber vorherige und auch nachfolgende Berührungen mit und Aneignungen von unterschiedlichsten anderen Spracheinflüssen – auch noch in der Bunderepublik – nicht ausschließt. Gegen einen Schluss von der aktuellen Sprechweise der Klägerin auf ihre Identität und ihr originäres Heimatland spricht auch, dass bereits in der Vergangenheit – und damit in Bezug auf die seinerzeit aktuelle Sprechweise – Einschätzungen vorgenommen wurden bzw. von solchen Einschätzungen berichtet wurde, die sich nicht mit den Äußerungen der Dolmetscherin Frau Q1. im Rahmen der mündlichen Verhandlung decken. So ist am Ende des Protokolls der am 30. Januar 2012 von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchgeführten Anhörung der Hinweis enthalten, dass die Klägerin laut Auskunft der Sprachmittlerin Frau T6. ein B10. spreche, das im Kernland B2. gesprochen werde, vgl. Beiakte Heft 1, Blatt 83 = Seite 7 des Anhörungsprotokolls. Ferner führt der Mitarbeiter Herr X. der ZAB C. in seinem Gesprächsvermerk vom 21. Juni 2011 über ein Identifizierungsgespräch der Klägerin am 14. Juni 2011 mit der hierfür angereisten armenischen Expertenkommission aus, dass die armenischen Experten nach kurzer Beratung erklärt hätten, dass sie sich aus dem Zwiegespräch der Klägerin mit der Übersetzerin bereits einen Eindruck zum Sprachvermögen hätten verschaffen können. Die Klägerin spreche fließend in der (gegenwärtigen) ostarmenischen Sprache, die in dieser Form typischerweise von „Inlandsarmeniern“ (Einwohnern der Republik B2. ) benutzt werde. Insbesondere sei in der Aussprache der Betroffenen kein „000000 Dialekt“ feststellbar, vgl. Beiakte Heft 2, Blatt 491 f. Im Übrigen hat die Dolmetscherin Frau Q1. , die selbst aus H2. stammt, im Rahmen der mündlichen Verhandlung lediglich berichtet, dass die Klägerin – soweit sie nicht in die 0000000 Sprache verfallen ist, vgl. Seite 2 des Protokollabdrucks – mit ihr ein B10. spreche, das in bestimmten Gebieten gesprochen bzw. nicht gesprochen werde. Frau Q1. hat aber keine Bestimmung bzw. Beurteilung der Herkunft der Klägerin im Sinne eines Schlusses von der aktuell verwendeten Sprechweise auf ihr originäres Heimatland vorgenommen, vgl. Seite 5 des Protokollabdrucks.
56Der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellte Beweisantrag zu 10) a) und b) konnte schon deshalb abgelehnt werden, weil er keine Beweistatsache thematisiert, sondern auf die Überprüfung von Wertungen bzw. rechtlichen Würdigungen gerichtet ist, die nicht dem Beweis zugänglich sind. Unabhängig davon geht das Gericht davon aus, dass das Auswärtige Amt in C1. Stellungnahmen von Außenministerien fremder Länder, die es – wie hier mit Schreiben vom 14. November 2014 – auf einen auf Einholung einer amtlichen Auskunft gerichteten gerichtlichen Beschluss hin an das Gericht übersendet, sich zu eigen macht.
57Schließlich gilt in Bezug auf die Kopie der Bescheinigung der Botschaft der 0000000 Republik in C1. vom 9. September 2003 (vgl. Beiakte Heft 1, Blatt 97), wonach unter anderem Frau B11. O2. – geboren am 00.00.0000 – und ihre Kinder B3. und D. N. tatsächlich aus B. stammen und bis November 1988 in B. wohnhaft gewesen sein sollen, dass nach der Überzeugung des Gerichts nicht von der inhaltlichen Richtigkeit dieser Bescheinigung auszugehen ist. Die Beklagte hat diesbezüglich in ihrem Bescheid vom 27. Februar 2012 bereits überzeugende Ausführungen gemacht, vgl. dort Seiten 6 und 7. Im Übrigen weigern sich aserbaidschanische Behörden – auch die 0000000 Botschaft in C1. – kategorisch, die 00000000 Staatsangehörigkeit von in Deutschland lebenden Personen mit 00000000 Namen anzuerkennen, selbst wenn diese angeben, 000000 zu sein und dies mit alten 000000 oder 000000/00000000 Dokumenten belegen können.
58Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik B. vom 14. Februar 2014 (Stand: Januar 2014), Seite 13 unter II.1.3.
59Es ist vor diesem Hintergrund nicht plausibel, warum die aserbaidschanische Botschaft in C1. bereitwillig und ohne Weiteres eine Bescheinigung mit den beschriebenen Angaben ausstellen sollte, wobei auch fraglich ist, ob sie überhaupt über die dafür notwendigen Informationen verfügt. Daneben ist allgemein darauf zu verweisen, dass das aserbaidschanische Urkundenwesen nicht zuverlässig ist.
60Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik B. vom 14. Februar 2014 (Stand: Januar 2014), Seite 22 unter V.1.
61Die Klägerin ist in Bezug auf B2. ebenfalls keiner Verfolgung im Sinne von § 3 AsylVfG ausgesetzt.
62Dies gilt insbesondere auch insoweit, als die Klägerin als Angehörige von Personen anzusehen sein sollte, die sich dem Wehrdienst in B2. entzogen haben. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat zwar diesbezüglich in seinem Schriftsatz vom 26. April 2012 unter Abgabe von Beweisangeboten ausgeführt, dass in der Republik B2. zeitweise Familienangehörige von Deserteuren geiselähnlichen Repressalien ausgesetzt gewesen seien – vgl. dort Seite 6 unter 2.d. – und diese Passage als Teil weiterer Ausführungen in der mündlichen Verhandlung als Hilfsbeweisantrag gestellt. Der Hilfsbeweisantrag ist jedoch insoweit abzulehnen. Denn zum einen sind die angebotenen Beweismittel völlig untauglich, da es sich um Gutachten bzw. Auskünfte aus den Jahren 1994 und 1995 handelt, die keine Aussagekraft für die aktuelle Situation in B2. besitzen. Zum anderen besitzt das Gericht die eigene Sachkunde, vermittelt durch die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse. Danach gibt es Kollektivhaft – zum Beispiel innerhalb der Familie – in B2. nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes nicht.
63Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik B2. vom 7. Februar 2014 (Stand: Dezember 2013), Seite 11 unter II.1.5.
64Der in Ziffer 1 und 2 des angefochtenen Bescheides vom 27. Februar 2012 getroffene Offensichtlichkeitsausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich bereits aus den vorangegangen Ausführungen, nach denen das Gericht davon überzeugt ist, dass die Klägerin nicht B4. O2. – geboren am 00.00.0000 als ethnische B1. in O. in B. – ist, sondern in Wahrheit S1. T1. – Vatersname: H. , geboren am 00.00.0000 in B2. (Dorf: B5. , Region: B6. ) – heißt und 0000000 Staatsangehörige ist. Damit liegen jedenfalls die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG hier vor, wonach ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zulässigerweise auf einen liquiden, bereits zur Zeit der Entscheidung des Bundesamts verwirklichten Qualifizierungsgrund stützen kann.
65Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 30 Rn. 159 (Stand: Juni 2014), § 36 Rn. 68 (Stand: Februar 2013), § 74 Rn. 27 (Stand: November 2014) mit weiteren Nachweisen.
66Die Klägerin ist auch nicht subsidiär Schutzberechtigte. Nach § 4 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Es bestehen – namentlich vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen – keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin ein derartiger ernsthafter Schaden droht.
67Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist – namentlich vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen – ebenso nichts ersichtlich.
68Die Klägerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Hiernach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt bei einer zu erwartenden Verschlimmerung einer Erkrankung im Abschiebezielstaat vor, wenn sich der Gesundheitszustand des betreffenden Ausländers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Ankunft im Abschiebezielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation dort wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar oder dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – 9 C 2/99 –, juris; Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1/02 –, DVBl 2003, 463; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 – 8 A 59/04.A –, juris.
70Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
71Mit Blick auf die Frage des Zugangs der Klägerin zu ärztlicher Behandlung bzw. Medikation in B2. ist zu beachten, dass die medizinische Grundversorgung in B2. flächendeckend gewährleistet ist. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten, Leistungen für Medikamente sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (zum Beispiel Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Dennoch ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von „freiwilligen Zuzahlungen“ bzw. „Zuwendungen“ an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos.
72Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik B2. vom 7. Februar 2014 (Stand: Dezember 2013), Seite 17 unter IV.1.2.
73Im Übrigen ist zu beachten, dass die in dem für die Klägerin erstellten aktuellen Medikamentenplan des Dr. med. T3. Q. vom 6. Januar 2015 aufgeführten und jeweils einmal täglich einzunehmenden Medikamente bzw. deren Wirkstoffe in B2. erhältlich sind. Bisoprolol ist pro Packung (50 Tabletten à 5 mg) für 3.200 000000 (AMD) erhältlich, wobei dies etwa 7 Euro entspricht. Enalapril ist zugelassen und in den Apotheken für 490 AMD (5 mg N30) erhältlich, was circa 1 Euro entspricht. ASS100 mit dem Wirkstoff Acetylsalicylsäure kostet pro Packung (20 Stück à 100 mg) etwa 2,46 Euro. Amlodipin wird pro Packung (30 Tabletten à 10 mg) für 1.350 AMD bzw. 3,5 US Dollar angeboten, was höchstens circa 3,5 Euro entspricht. Schließlich ist der in dem Medikament Simva basics enthaltene Wirkstoff Simvastatin in B2. pro Packung (28 Tabletten à 10 mg) für 3.200 AMD bzw. 8,5 US Dollar erhältlich, was höchstens circa 8,5 Euro entspricht.
74Vgl. Bericht der Botschaft der BRD F1. vom 14. Dezember 2007 an das VG Düsseldorf; Bericht des Auswärtigen Amtes vom 8. September 2004 an das VG Schleswig; Bericht der Botschaft der BRD F1. vom 8. Mai 2014 an das VG Schwerin; Bericht der Botschaft der BRD F1. vom 19. Juli 2010 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Seite 4; Bericht der Botschaft der BRD F1. vom 9. Juni 2011 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Seite 4.
75Das Gericht konnte die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellten Beweisanträge zu 11) und 12 a) ablehnen, weil es die eigene Sachkunde besitzt, vermittelt durch die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse.
76Es ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin die von ihr benötigten Medikamente in B2. erhalten wird. Die Kosten für die dargestellte, in B2. vorhandene Medikation der Klägerin liegen lediglich im Bereich von circa 20 Euro im Monat. Hinzu kommt, dass die Klägerin über ein weit verzweigtes familiäres Netzwerk verfügt, das sich nicht nur auf die drei in der Bundesrepublik lebenden Kinder B3. , B12. und D. beschränkt. Vielmehr hat die Klägerin – wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde – eine weitere Tochter M. , die in H2. lebt. Ferner hat sie einen Schwiegersohn – den Ehemann der D. –, der deutscher Staatsangehöriger ist. Auch ihre Enkelin N2. ist im erwerbsfähigen Alter und besitzt eine Aufenthaltserlaubnis für die Bunderepublik. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Klägerin von ihrer Familie ausreichende finanzielle Unterstützung erhält. Darüber hinaus steht – namentlich in Anbetracht des umfangreichen Vortrags der Klägerin in diesem Verfahren – zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin auch über ein ausgeprägtes außerfamiliäres Netzwerk mit zahlreichen Kontaktpersonen – insbesondere in B2. – verfügt, auf das sie zurückgreifen kann. So konnte die Klägerin von der Bunderepublik aus unter anderem eine Rechtsanwältin sowie einen Journalisten in B2. mobilisieren und hat mit T4. H1. eine in B2. lebende Person als Zeugin benannt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Rückkehrer nach ihrer Ankunft in B2. in die Gesellschaft integriert werden und häufig ihre in Deutschland geknüpften Kontakte nutzen. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden.
77Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik B2. vom 7. Februar 2014 (Stand: Dezember 2013), Seite 18 unter IV.2.
78Der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellte Beweisantrag zu 12 b), mit dem zu Beweis gestellt wurde, dass die Klägerin die zur privaten Finanzierung erforderlichen Mittel selbst oder durch Verwandte nicht aufbringen kann und nicht besitzt, und in dem die Parteivernehmung der Klägerin sowie die Zeuginnen B12. N. (I. ) und D. L2. als Beweismittel benannt wurden, konnte als unsubstanziiert abgelehnt werden. Denn das Beweisthema ist schon nicht bestimmt genug. Dies gilt namentlich mit Blick auf die Wendung „zur privaten Finanzierung erforderlichen Mittel“, die die Höhe eines aufzuwendenden Geldbetrages völlig offenlässt, sowie bezüglich des weitläufigen Begriffs „durch Verwandte“, der keine konkrete Personenbestimmung beinhaltet. Zudem ist in Bezug auf die aufgeführten Beweismittel nicht ersichtlich, dass die benannten Personen über ihre eigenen gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse hinaus belastbare Angaben zu den Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen anderer Personen machen könnten. Der Beweisantrag ist insofern unsubstanziiert, weil er auf Ausforschung gerichtet ist. Schließlich ist er auch deshalb unsubstanziiert, weil die Behauptung, die private Finanzierung sei nicht möglich, vor dem Hintergrund der sich – wie dargestellt – im Bereich von circa 20 Euro im Monat bewegenden Kosten für die Medikation der Klägerin als erkennbar „aus der Luft gegriffen“ angesehen werden muss.
79Des Weiteren ist in Bezug auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in seinem Schriftsatz vom 26. April 2012 – soweit dieser sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Hilfsbeweisantrag gestellt hat und soweit sie sich nicht ohnehin auf C2. -L3. als inländische Fluchtalternative in B. beziehen und daher hier unerheblich sind – Folgendes festzuhalten: Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Klägerin und der von ihr benötigten Medikation besitzt das Gericht die eigene Sachkunde vermittelt durch die vorgelegten aktuellen ärztlichen Bescheinigungen – namentlich des Dr. med. T3. Q. –, weswegen der Hilfsbeweisantrag insoweit abzulehnen ist. Soweit unter Beweis gestellt werden soll, dass die Klägerin – auch bei optimal eingestellter Medikation und engmaschiger ärztlicher Betreuung – nicht erwerbsfähig ist, ist der Hilfsbeweisantrag unsubstanziiert. Denn angesichts der vorgelegten aktuellen ärztlichen Bescheinigungen – namentlich des Dr. med. T3. Q. – erfolgt diese Behauptung „ins Blaue hinein“. Laut dem Attest dieses Arztes vom 6. Januar 2015 war die Klägerin bisher nur zweimal – am 19. Mai 2014 und am 16. Dezember 2014 – in seiner hausärztlichen Behandlung. Es wird lediglich ausgeführt, dass ohne regelmäßige Medikamenteneinnahme eine Verschlimmerung der Erkrankungen eintrete. Von Arbeitsunfähigkeit ist jedoch gerade keine Rede. Abschließend ist bezüglich der Frage der privaten Finanzierung von Medikamenten bzw. ärztlichen Leistungen – soweit sie in dem Schriftsatz vom 26. April 2012 nicht ohnehin C2. -L3. betreffen – auf die obigen Ausführungen zu verweisen, so dass der Hifsbeweisantrag insoweit ebenfalls abzulehnen ist.
80Auch im Übrigen ist eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Klägerin nicht ersichtlich.
81Die Abschiebungsandrohung genügt den gesetzlichen Vorgaben der §§ 34 und 36 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Nach § 37 Abs. 2 AsylVfG endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, wenn – wie hier – das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht.
82Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
83Rechtsmittelbelehrung
84Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548), zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
85Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
861. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
872. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
883. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
89Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
90Kallerhoff
(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.
(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn
- 1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird, - 2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert, - 3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat, - 4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen, - 5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich, - 6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder - 7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.
(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die
- 1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder - 2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- 1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, - 2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, - 3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, - 4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, - 5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen, - 6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:
- 1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe; - 2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind; - 3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird; - 4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn - a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
- 5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die
- 1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder - 2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- 1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, - 2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, - 3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, - 4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, - 5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen, - 6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:
- 1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe; - 2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind; - 3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird; - 4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn - a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
- 5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die
- 1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder - 2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- 1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, - 2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, - 3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, - 4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, - 5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen, - 6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
Die Verfolgung kann ausgehen von
- 1.
dem Staat, - 2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder - 3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden
- 1.
vom Staat oder - 2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.
(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.
(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er
- 1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und - 2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.
(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden
- 1.
vom Staat oder - 2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.
(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG.
- 2
-
Der 1972 geborene Kläger wurde im November 2004 in M. aufgegriffen und beantragte daraufhin Asyl. Zur Begründung gab der Kläger an, er habe sich am bewaffneten Kampf der PKK beteiligt. Im Juni 1991 sei er festgenommen und einen Monat lang von türkischen Sicherheitskräften unter Folter verhört worden. Nach seiner Verurteilung zu zwölfeinhalb Jahren Haft sei er bis Dezember 2000 weiter im Gefängnis gewesen und dann vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Anschließend habe er sich erneut der PKK angeschlossen. Später habe er an deren politischer Linie gezweifelt und sich im Juli 2004 von der PKK getrennt. In der Türkei sei sein Leben trotz des Reuegesetzes gefährdet gewesen, da er keinen Wehrdienst abgeleistet und deswegen gesucht worden sei. Zudem hätten die Sicherheitskräfte erfahren, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Haft wieder der PKK angeschlossen habe.
- 3
-
Der Kläger hat dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt) unter anderem die Kopie eines Urteils des Staatssicherheitsgerichts D. vom 24. Januar 1992 übergeben, wonach er u.a. wegen "Mitgliedschaft in der illegalen Organisation PKK" gemäß § 168/2 tStGB zu einer Haftstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist. Das Auswärtige Amt bestätigte die Echtheit der Urkunden und teilte mit, dass nach dem Kläger in der Türkei wegen Mitgliedschaft in der PKK gefahndet werde. Sein Bruder habe ausgesagt, dass der Kläger sich nach der Entlassung aus der Strafhaft wieder der PKK angeschlossen habe. Außerdem sei bekannt, dass er sich in einem Ausbildungscamp im Iran aufgehalten habe. Würde er wegen Mitgliedschaft in der PKK zu einer Haftstrafe verurteilt, würde zusätzlich die auf Bewährung ausgesetzte Reststrafe vollstreckt werden.
- 4
-
Mit Bescheid vom 28. Juli 2005 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und drohte dem Kläger für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung in die Türkei an. Der Asylantrag sei gemäß § 30 Abs. 4 AsylVfG offensichtlich unbegründet, da der Kläger eine schwere nichtpolitische Straftat begangen und den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt habe. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor.
- 5
-
Im Klageverfahren hat der Kläger seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht weiter verfolgt. Mit Urteil vom 22. November 2005 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Flüchtlingsanerkennung des Klägers verpflichtet. Im Berufungsverfahren hat das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz mitgeteilt, der Kläger sei im Bundesgebiet für die Nachfolgeorganisation der PKK, den KONGRA-GEL aktiv und habe im Januar 2005 an einer Aktivistenversammlung in N. teilgenommen. Er habe im Jahr 2006 als Leiter des KONGRA-GEL in Offenbach fungiert und ab diesem Zeitpunkt eine Kontrollfunktion innerhalb des KONGRA-GEL in A. ausgeübt. Der Kläger hat das bestritten.
- 6
-
Mit Urteil vom 21. Oktober 2008 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger nach Rückkehr in die Türkei gemäß § 314 Abs. 2 tStGB 2005 zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests widerrufen würde. Auch wenn dies politische Verfolgung darstellen sollte, stünde § 3 Abs. 2 AsylVfG der Flüchtlingsanerkennung entgegen. Die terroristischen Taten der PKK seien als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit anzusehen, stellten schwere nichtpolitische Straftaten dar und stünden in Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen. Der Kläger habe sich daran zumindest "in sonstiger Weise" beteiligt. Selbst wenn für das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG von dem Ausländer weiterhin eine Gefahr ausgehen müsse, sei das beim Kläger der Fall. Denn er habe sich weder äußerlich von der PKK abgewandt noch innerlich von seiner früheren Verstrickung in den Terror gelöst. Dahinstehen könne, ob § 3 Abs. 2 AsylVfG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung voraussetze, denn der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung bedeute keine unbillige Härte für den Kläger.
- 7
-
Abschiebungshindernisse lägen nicht vor. Die Todesstrafe sei in der Türkei vollständig abgeschafft. Wegen der dem Kläger in der Türkei drohenden langjährigen Haftstrafe sei ausgeschlossen, dass er im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG einer erheblichen individuellen Gefahr ausgesetzt sei. Ein Abschiebungsverbot ergebe sich auch nicht aus § 60 Abs. 2 AufenthG und § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Zwar greife zugunsten des Klägers, der im Anschluss an seine Festnahme im Juni 1991 Folter erlitten habe, die Beweiserleichterung des § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG. Dennoch sprächen aufgrund der Angaben des Auswärtigen Amtes sowie türkischer Menschenrechtsorganisationen stichhaltige Gründe dagegen, dass er bis zum Abschluss des Strafverfahrens Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten habe. Misshandlungen durch türkische Sicherheitskräfte lägen ganz überwiegend Fälle zugrunde, in denen sich der Betroffene nicht offiziell in Gewahrsam befunden habe; das wäre beim Kläger jedoch der Fall. Angesichts bereits vorhandener Beweise bestünde auch keine Notwendigkeit, durch Folter ein Geständnis zu erzwingen. Schließlich lebten in seiner Heimat zahlreiche Personen, die sich seiner annehmen und ihm bereits bei seiner Ankunft anwaltlichen Beistand verschaffen könnten. Zudem würden die PKK oder andere prokurdische Organisationen das Schicksal des Klägers verfolgen und etwaige Übergriffe auf seine Person publik machen. Ein Schutz durch "Herstellen von Öffentlichkeit" lasse sich zwar nicht während der gesamten Dauer der Strafhaft gewährleisten. Aber auch für diese Zeitspanne sprächen stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger, der in einem Gefängnis des Typs F untergebracht würde, Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt sein würde, die irreparable körperliche oder seelische Folgen nach sich ziehen könnten. Dahinstehen könne, ob das auch für unter dieser Schwelle liegende Maßnahmen gelte, denn derartige Umstände stünden einer Abschiebung des Klägers in die Türkei als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 3 EMRK stehe bei einer Abschiebung in einen Signatarstaat dessen eigene Verantwortung für die Einhaltung der Konventionsrechte im Vordergrund. Eine Mitverantwortung des abschiebenden Landes bestehe nur, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohten und effektiver Rechtsschutz - auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - nicht rechtzeitig zu erreichen sei. Diese Voraussetzungen lägen angesichts der Verhältnisse in der Türkei nicht vor. Da sich Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG an Art. 3 EMRK orientiere, beanspruchten diese Grundsätze auch im Rahmen des § 60 Abs. 2 AufenthG Geltung. Stünden im Herkunftsland ausreichende und effektive Möglichkeiten zur Abwehr drohender Gefahren zur Verfügung, benötige der Betreffende keinen internationalen Schutz. Auch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG greife nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision - beschränkt auf das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 AufenthG - zugelassen.
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Mit der Revision rügt der Kläger vor allem eine Verletzung des § 60 Abs. 2 AufenthG. Das Berufungsgericht habe im Rahmen seiner Beweiswürdigung die Quellen selektiv ausgewertet und zu Lasten des Klägers ohne Aufklärung unterstellt, dass seine Familie einen Rechtsanwalt besorgen könne und die Nachfolgeorganisationen der PKK für ihn Öffentlichkeitsarbeit machen würden. Angesichts der umfassenden Geltung des Art. 3 EMRK reiche die Erkenntnislage nicht aus, um ein Abschiebungshindernis auszuschließen. Insofern werde auch eine Gehörsverletzung gerügt, denn wenn das Gericht zu erkennen gegeben hätte, dass es aus tatsächlichen Gründen für den Kläger keine Gefahr einer Misshandlung sehe, hätte der Kläger dazu weiter vorgetragen und Beweisanträge gestellt. Schließlich sei die Auslegung der in Art. 17 der Richtlinie 2004/83/EG enthaltenen Ausschlussgründe ungeklärt.
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Innerhalb der bis einschließlich 4. Juni 2009 verlängerten Revisionsbegründungsfrist ist der Begründungsschriftsatz nicht vollständig per Fax eingegangen. Die Bevollmächtigte des Klägers hat Wiedereinsetzung beantragt und zur Begründung Probleme bei der Faxübertragung geltend gemacht.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Berufungsgerichts seien einer Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Nicht ersichtlich sei, warum der Kläger angesichts der tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht den Schutz seines Heimatlandes durch Anrufung türkischer Gerichte bzw. eine Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Anspruch nehmen könne.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision hat Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), da er bei der Prüfung des in § 60 Abs. 2 AufenthG enthaltenen Abschiebungsverbots diejenigen erniedrigenden Behandlungsmaßnahmen übergangen hat, die keine irreparablen oder sonst schweren körperlichen und seelischen Folgen hinterlassen. Der Senat kann über das geltend gemachte Abschiebungsverbot mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts weder in positiver noch in negativer Hinsicht abschließend selbst entscheiden. Daher ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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1. Die Revision ist zulässig. Wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da seine Prozessbevollmächtigte ohne Verschulden verhindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten. Diese durfte nach mehreren nur teilweise erfolgreichen Versuchen einer Faxübertragung infolge der fernmündlich erteilten unrichtigen Auskunft des Gerichtspförtners, es seien alle Seiten angekommen, davon ausgehen, dass der Revisionsbegründungsschriftsatz innerhalb der Frist vollständig eingegangen sei.
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2. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die unionsrechtlich vorgezeichneten Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Beschränkung der Revisionszulassung auf das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG erweist sich als unwirksam. Denn der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG (entsprechend den Voraussetzungen für den subsidiären Schutz in Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - ABl EU Nr. L 304 S. 12; ber. ABl EU vom 5. August 2005 Nr. L 204 S. 24) bildet nach dem dafür maßgeblichen materiellen Recht einen einheitlichen Streitgegenstand bzw. selbständigen Streitgegenstandsteil (Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198
). Die Revisionszulassung kann daher nicht wirksam auf einzelne materielle Anspruchsgrundlagen dieses einheitlichen prozessualen Anspruchs beschränkt werden (vgl. Urteil vom 1. April 1976 - BVerwG 2 C 39.73 - BVerwGE 50, 292 <295>; BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04 - NJW-RR 2007, 182 <183>).
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Für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens, das auf Feststellung der Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG zielt, ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz am 15. Oktober 2008 abzustellen. Deshalb sind die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162) von Bedeutung, die - soweit hier einschlägig - auch derzeit noch unverändert gelten und die Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - berücksichtigen.
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3. Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Mit diesem durch das Richtlinienumsetzungsgesetz ergänzten Abschiebungsverbot, das bereits in § 53 Abs. 1 AuslG 1990 und § 53 Abs. 4 AuslG 1990 i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685 - EMRK) enthalten war, wird Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG umgesetzt. Die Europäische Kommission hat sich bei der Formulierung dieser Richtlinienbestimmung an Art. 3 EMRK orientiert und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Bezug genommen (Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen vom 12. September 2001 KOM(2001) 510 endgültig S. 6, 30).
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Die Vorschriften zum subsidiären Schutz sind im Aufenthaltsgesetz insoweit "überschießend" umgesetzt worden, als die in Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG enthaltenen Varianten des ernsthaften Schadens in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG als absolute Abschiebungsverbote ausgestaltet worden sind. Denn die in Art. 17 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe greifen nach nationalem Recht gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erst auf einer nachgelagerten Ebene als Versagungsgründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Daher kommt es entgegen der Annahme der Revision auf die Interpretation der Ausschlussgründe gemäß Art. 17 der Richtlinie im vorliegenden Fall nicht an.
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Bei der Auslegung des § 60 Abs. 2 AufenthG ist der während des Revisionsverfahrens in Kraft getretene Art. 19 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (ABl EU 2010 Nr. C 83 S. 389 - GR-Charta) als verbindlicher Teil des primären Unionsrechts (Art. 6 Abs. 1 EUV) zu berücksichtigen. Danach darf niemand in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Die Vorschrift gilt nach Art. 51 Abs. 1 GR-Charta für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Nach den gemäß Art. 52 Abs. 7 GR-Charta bei ihrer Auslegung gebührend zu berücksichtigenden Erläuterungen (ABl EU 2007 Nr. C 303 S. 17 = EuGRZ 2008, 92) wird durch diese Bestimmung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK in Auslieferungs-, Ausweisungs- und Abschiebungsfällen übernommen.
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a) Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Prüfung des § 60 Abs. 2 AufenthG in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Kläger vor seiner Ausreise in der Türkei gefoltert worden ist. Dennoch hat das Berufungsgericht seiner Prognose den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und nicht den sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab hinreichender Sicherheit zugrunde gelegt. Es hat aber zugunsten des Klägers die in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG enthaltene Beweiserleichterung angewendet (UA Rn. 90). Das hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand.
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Gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG gilt für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG u.a. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
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Diese Vorschrift greift sowohl bei der Entscheidung über die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für einen Vorverfolgten (bzw. von Verfolgung unmittelbar Bedrohten) als auch bei der Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes zugunsten desjenigen, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. davon unmittelbar bedroht war. In beiden Varianten des internationalen Schutzes privilegiert sie den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist. Das ergibt sich neben dem Wortlaut auch aus der Entstehungsgeschichte des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG. Denn die Bundesrepublik Deutschland konnte sich mit ihrem Vorschlag, zwischen den unterschiedlichen Prognosemaßstäben der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und der hinreichenden Sicherheit zu differenzieren, nicht durchsetzen (vgl. die Beratungsergebnisse der Gruppe "Asyl" vom 25. September 2002, Ratsdokument 12199/02 S. 8 f.). Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind.
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Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG ist Ausdruck des auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht zugrunde liegenden Gedankens, die Zumutbarkeit der Rückkehr danach differenzierend zu beurteilen, ob der Antragsteller bereits verfolgt worden ist oder nicht (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 - BVerfGE 54, 341 <360 f.>; dem folgend Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27; stRspr). Die Nachweiserleichterung, die einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt (Urteil vom 18. Februar 1997 - BVerwG 9 C 9.96 - BVerwGE 104, 97 <101 ff.>), beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten und Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen (Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250 <252>). Zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal der Verfolgung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden (Urteil vom 18. Februar 1997 - BVerwG 9 C 9.96 - a.a.O. S. 99). Diese zum Asylgrundrecht entwickelte Rechtsprechung (zusammenfassend Urteile vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169 <170 f.> und vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 <169 f.>) wurde auf den Flüchtlingsschutz (Abschiebungsschutz aus politischen Gründen) gemäß § 51 Abs. 1 AuslG 1990 (Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 <154 f.>), nicht jedoch auf die Abschiebungsverbote des § 53 AuslG 1990 übertragen (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 <330> zu § 53 Abs. 6 AuslG und vom 4. Juni 1996 - BVerwG 9 C 134.95 - InfAuslR 1996, 289 zu § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK).
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Die Richtlinie 2004/83/EG modifiziert diese Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4: Zum einen wird ihr Anwendungsbereich über den Flüchtlingsschutz hinaus auf alle Tatbestände des unionsrechtlich geregelten subsidiären Schutzes ausgeweitet. Sie erfasst demzufolge auch das im vorliegenden Fall zu prüfende Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG. Zum anderen bleibt der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie erlitten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla - Rn. 84 ff. zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung). Der in dem Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2 Buchst. e der Richtlinie enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab ("real risk"; vgl. nur EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, 1330
); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 9 C 77.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; Beschluss vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 - ZAR 2008, 192 stRspr).
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Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten auf andere Weise: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla - Rn. 92 ff.). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - a.a.O. Rn. 128 m.w.N.). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde. Dieser Maßstab hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung (mehr).
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b) Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung, ob stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Kläger während der Strafhaft erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt sein wird, den Maßstab des § 60 Abs. 2 AufenthG auf diejenigen tatbestandsmäßigen Verhaltensweisen verengt, die irreparable körperliche oder seelische Folgen nach sich ziehen können, zur Verursachung bleibender Schäden geeignet oder aus sonstigen Gründen als gravierend anzusehen sind (UA Rn. 106). Erniedrigende Behandlungsmaßnahmen im Sinne des Art. 3 EMRK, die keine irreparablen oder sonst schweren Folgen hinterlassen, hat es bei der Prognoseerstellung ausdrücklich nicht geprüft (UA Rn. 111). Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof die eigene Verantwortung der Türkei als Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention betont und daraus gefolgert, dass sich der Kläger darauf verweisen lassen müsse, seine Rechte gegen diese Arten von Konventionsverletzungen in der Türkei und von der Türkei aus selbst zu verfolgen (UA Rn. 112). Diese Annahme verletzt Bundesrecht.
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Die Auslegung des § 60 Abs. 2 AufenthG hat sich nach den unionsrechtlichen Vorgaben - wie oben bereits ausgeführt - an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zu orientieren. Dieser betont in seinen Entscheidungen zur Verantwortlichkeit eines Vertragsstaates für die mittelbaren Folgen einer Abschiebung, wenn dem Betroffenen im Zielstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, immer wieder den absoluten und ausnahmslosen Schutz des Art. 3 EMRK (EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217, Soering - NJW 1990, 2183
; vom 15. November 1996 - Nr. 70/1995/576/662, Chahal - NVwZ 1997, 1093 und vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - a.a.O. ). Damit erweist es sich als unvereinbar, den Schutzbereich des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG zu verengen, und bei einer Abschiebung in einen Signatarstaat der Konvention erniedrigende Behandlungsmaßnahmen von vornherein auszunehmen, die keine irreparablen oder sonst schweren Folgen hinterlassen. Sonst käme Rechtsschutz durch türkische Gerichte oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu spät und könnte eine bereits eingetretene Rechtsverletzung nicht ungeschehen machen. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG gilt mithin uneingeschränkt auch bei der Abschiebung in einen Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention.
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Der Verwaltungsgerichtshof beruft sich für seine Auffassung zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 4 AuslG 1990 (nunmehr: § 60 Abs. 5 AufenthG) i.V.m. Art. 3 EMRK. Der damals für die Feststellung von Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt zuständige 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden, dass eine Mitverantwortung des abschiebenden Vertragsstaates, den menschenrechtlichen Mindeststandard in einem anderen Signatarstaat als Zielstaat der Abschiebung zu wahren, nur dann besteht, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (Urteil vom 7. Dezember 2004 - BVerwG 1 C 14.04 - BVerwGE 122, 271 <277>). Dieser Rechtssatz schränkt jedoch nicht den Schutzbereich des Art. 3 EMRK ein. Vielmehr werden - insbesondere mit Blick auf die von dem damaligen Kläger angeführten Haftbedingungen in der Türkei - nur Maßnahmen erfasst, die erst durch Zeitablauf oder Wiederholung in den Tatbestand einer erniedrigenden Behandlung und damit den Schutzbereich des Art. 3 EMRK hineinwachsen. Nur in derartigen Fällen kann der Betroffene auf Rechtsschutz im Abschiebezielstaat oder durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verwiesen werden.
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4. Das Berufungsgericht hat die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG geprüft und aus tatsächlichen Gründen abgelehnt (UA Rn. 86 f.). Dagegen bestehen aus revisionsgerichtlicher Sicht keine Bedenken.
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5. Der Senat kann über das geltend gemachte Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts weder zugunsten noch zulasten des Klägers abschließend entscheiden. Die Sache ist daher gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Damit bedarf es keiner Entscheidung über die Gehörsrüge. Der Senat bemerkt aber dazu, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung verstoßen hat. Denn grundsätzlich ist ein Gericht nicht verpflichtet, die abschließende Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern (Beschlüsse vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 46 und vom 26. November 2001 - BVerwG 1 B 347.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52; stRspr). Etwas anderes gilt nur dann, wenn es einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235). Dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich, da der Kläger selbst in der Berufungsbegründung zur Gefahr der Folter in der Türkei vorgetragen hatte.
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Der Verwaltungsgerichtshof wird in dem neuen Berufungsverfahren die Prognose, ob die konkrete Gefahr besteht, dass der Kläger in der Türkei der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen wird, auf aktueller tatsächlicher Grundlage erneut stellen müssen. Dabei besteht auch Gelegenheit, dem Vorbringen des Klägers weiter nachzugehen, dass die ihn belastende Aussage seines Bruders die Gefahr von Folter nicht ausschließe. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände im Rahmen der tatsächlichen Feststellung, ob die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG widerlegt ist, kann das Berufungsgericht auch der Tatsache Bedeutung beimessen, dass die Türkei als Abschiebezielstaat ein Vertragsstaat der Konvention ist, der sich verpflichtet hat, die darin garantierten Rechte und Grundsätze zu achten. Die Berücksichtigung dieses Umstands im Rahmen der Prognose entspricht ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (Entscheidungen vom 7. Oktober 2004 - Nr. 33743/03, Dragan - NVwZ 2005, 1043 <1045> und vom 15. Dezember 2009 - Nr. 43212/05, Kaplan -
) und ist durch Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG mit dem darin enthaltenen Kriterium ausreichender Schutzgewährleistung abgedeckt.
(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er
- 1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und - 2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:
- 1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe; - 2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind; - 3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird; - 4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn - a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
- 5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.
(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.
(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.
(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.
(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.
(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.
(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.
(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.
(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er
- 1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und - 2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1. Der Bescheid der Beklagten vom ... November 2013, zugestellt am ... Dezember 2013, wird in Ziff. 2 bis 4 aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG bei dem Kläger hinsichtlich Pakistan festzustellen.
3. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen.
Gründe
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gründe
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.0000 in Changi Bandi, Provinz Khyber Pakhtunkhwa geboren, pakistanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig. Laut seiner Geburtsurkunde (Bl. 27 der Beiakte 2) ist der Kläger am 00.00.0000 in „Village Gheba“ geboren. Er beantragte am 07.10.2010 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 13.10.2010 gab er an, er habe im Dorf Changi Bandi gelebt und die 10. Klasse im Jahr 2003 abgeschlossen. Danach habe er bis 2008 zusammen mit seinem Vater, der Anfang Mai 2010 getötet worden sei, als Tagelöhner gearbeitet, bis sein Vater ihn in eine Madrassa geschickt habe. Diese islamische Schule habe er Ende des vierten Monats 2010 verlassen. Pakistan habe er Anfang August 2010 mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Über den Iran sei er an Bord verschiedener LKWs durch ihm unbekannte Transitstaaten gereist und am 27.09.2010 in Deutschland angekommen.
4Zu seinen Asylgründen führte der Kläger im Rahmen der Anhörung im Wesentlichen aus: Während seiner Zeit in der Koranschule hätten seine Lehrer ihn und andere Schüler eines Tages in einen Keller mitgenommen, ihnen dort Waffen gezeigt und ihnen gesagt, dass sie in den Heiligen Krieg nach Afghanistan gehen würden. Nachdem er gesagt habe, dass er nicht mitgehe, habe einer der Lehrer ihn so stark geohrfeigt, dass er zu Boden gefallen sei. Er habe dann zunächst zugestimmt, um sich einen Ausweg suchen zu können. Nachdem er zugestimmt habe, hätten sie ihnen Waffen gezeigt und sie in deren Gebrauch unterwiesen. Er habe um Erlaubnis gebeten, seine Eltern besuchen zu dürfen. Dies habe der „Große Lehrer“ entscheiden müssen. Dieser habe ihm die Erlaubnis gegeben und ihn mit einem Auto zu seinen Eltern geschickt. Seine Eltern seien dagegen gewesen, dass er in den Heiligen Krieg geschickt werden sollte. Daher sei er nicht am dritten Tag, an dem er zurückkommen sollte, zur Schule zurück gekehrt. In der Nacht seien Leute mit einem Auto gekommen und hätten ihn und seinen Vater mit Gewehren bedroht, mit Gewehrkolben geschlagen und sie zum Einsteigen ins Auto gezwungen. Sie seien dann nach Peschawar gekommen. Dort habe es verschiedene Keller gegeben. Sein Vater und er seien voneinander getrennt und einen Monat lang festgehalten worden. Am Ende dieses Monats seien zwei junge Männer aus dem Punjab in seinem Zimmer untergebracht worden, die gegen Lösegeld freigelassen werden sollten. Diese hätten eine Flucht geplant. Sie hätten ihm gesagt, wenn abends der Wachmann käme, solle er das Brot entgegen nehmen und sie würden den Wachmann angreifen. Die beiden Männer aus dem Punjab hätten den Wachmann gefesselt und ihn mit seinem Kopftuch erdrosselt. Dann sei er mit ihnen über die Mauer geklettert und geflohen. Er habe dann seinen Onkel angerufen, der gesagt habe, er solle nach Rawalpindi kommen. Das habe er gemacht. Auf Nachfrage erklärte der Kläger, dass dies Anfang Juli 2010 gewesen sei. In Rawalpindi sei er durch seinen Onkel bei einem Freund untergebracht worden. Dort habe sein Onkel ihn kontaktiert und ihm gesagt, dass sein Vater ermordet worden sei und er sich versteckt halten solle. Er – der Kläger – sei einverstanden damit gewesen, Pakistan zu verlassen und dass zur Finanzierung der Reise ihr Haus und ihr Grundstück verkauft würden. Sein Onkel habe dann den Agenten besorgt, mit dem er ausgereist sei. Auf die Frage, wann und wie sein Vater ermordet worden sei und wie sein Onkel davon erfahren habe, erklärte der Kläger, der Leichenfund sei in Haripur, wo sein Onkel lebe, mit einem Auto und Lautsprechern in den Straßen publik gemacht worden. Auf die Frage, was einer Rückkehr entgegenstünde, meinte der Kläger, wenn die – auf Nachfrage: „Taliban“ – ihn da sehen und erwischen würden, würden sie ihn umbringen. Auf die Frage, wie alt die Schüler der Koranschule durchschnittlich gewesen seien, erklärte der Kläger, sie alle seien mindestens zehn Jahre und höchstens zwischen 15 und 20 Jahren alt gewesen. Auf die Frage, wie es komme, dass er als deutlich älterer Mann dort aufgenommen worden sei, erklärte der Kläger, es gäbe dort keine Altersbeschränkung. Auf die Bitte, so detailliert wie möglich das Training an den Waffen zu schildern, sagte der Kläger, 1 ½ Tage hätten sie ihnen gezeigt, wie man Waffen lädt, sie hält und zielt. Es sei geplant gewesen, die Leute erst nach Peschawar zu bringen und dann weiter auszubilden. Auf die Frage, was er zu seiner Unterbringung und der Situation in Peschawar sagen könne, erklärte er, er sei im Auto gefesselt gewesen, habe aber gewusst, dass sie in Peschawar waren. Auf die Frage, wie lange er in Peschawar gewesen sei, antwortete er nun, ca. zwei Monate. Auf die mehrfache Nachfrage, ob er sich noch an irgendetwas während seines Aufenthalts in Peschawar besonders gut erinnere, sagte der Kläger schließlich, er habe dort nichts mitbekommen. Außer den Lüftungslöchern in seinem dunklen Kellerraum habe er nichts mitbekommen. Ab und an habe er diese Leute mit Bart herumlaufen gesehen.
5Mit Bescheid vom 02.11.2011 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG. Zugleich wurde der Kläger zur Ausreise innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert und ihm die Abschiebung zuvorderst nach Pakistan angedroht. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Asylberechtigung könne nicht anerkannt werden, weil der Kläger auf dem Landweg nach Deutschland eingereist sei. Die Flüchtlingseigenschaft könne nicht zuerkannt werden, weil der Sachvortrag des Klägers im Wesentlichen nicht glaubhaft sei. Gemeinschaftsrechtliche oder nationale Abschiebungsverbote lägen nicht vor.
6Am 21.11.2011 hat der Kläger Klage erhoben.
7Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Diesbezüglich hat er die englische und deutsche Übersetzung einer „eidesstattlichen Erklärung“ seiner Mutter vom 07.04.2014 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Darüber hinaus macht er geltend, an einer chronischen Hepatitis B zu leiden. In Pakistan hätte er kein oder nur ein extrem geringes Einkommen, sodass er sich die erforderliche Behandlung dort nicht leisten könne. In der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2013 hat er ein Attest von Dr. H. aus Bedburg und eine Befundbescheinigung der MVZ synlab Leverkusen GmbH vom 08.11.2011 über eine „akute oder chronische“ Hepatitis B vorgelegt. Im Laufe des Verfahrens hat er des Weiteren einen vorläufigen Entlassungsbericht des Krankenhauses St.-Hubertus Stift Bedburg vom 03.07.2013 zu den Akten gereicht, wonach er u.a. an einer akuten Hepatitis B litt.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.11.2011 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind,
10hilfsweise
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.11.2011 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
15Das Gericht hat den Kläger in den mündlichen Verhandlungen vom 24.05.2013 und vom 10.09.2014 informatorisch angehört.
16Mit Beschluss vom 03.06.2013 hat das Gericht den Kläger aufgefordert, ein Gutachten zur Beantwortung mehrerer Fragen vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 19.07.2013 hat der Kläger eine Durchschrift der angeblich von Dr. H. handschriftlich und stichwortartig ausgefüllten Beschlussausfertigung vorgelegt. Bei Frage 4. zum Heilungszustand der Hepatitis-B-Erkrankung ist dort vermerkt „chronische Erkrankung“. Mit Schreiben vom 09.07.2013 hat das Gericht das Auswärtige Amt um Auskunft zu Fragen der Behandelbarkeit und Behandlungskosten von Hepatitis B in Pakistan gebeten. Die Fragen hat das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 19.05.2014 beantwortet. Mit Verfügung vom 01.07.2014 hat das Gericht den Kläger vergeblich aufgefordert, ein aktuelles fachärztliches Attest zur Erläuterung des Ausmaßes der Hepatitis-Erkrankung vorzulegen.
17Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Terminsprotokolle und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte des Bundesamtes (Beiakte 1) sowie der Ausländerakte des Rhein-Erft-Kreises (Beiakte 2) verwiesen.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage ist mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG verneint.
20Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. §§ 3 ff. AsylVfG. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 3c AsylVfG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nummer 3), es sei denn, es besteht interner Schutz (§ 3e AsylVfG). § 3c AsylVfG definiert die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, § 3d AsylVfG bestimmt die Akteure, die Schutz vor Verfolgung bieten können. In § 3a und § 3b AsylVfG sind die maßgeblichen Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe festgelegt, zwischen denen eine Verknüpfung bestehen muss (§ 3a Abs. 3 AsylVfG).
21Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. §§ 3 ff. AsylVfG – wie auch bei der Beurteilung des subsidiären Schutzes – ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Erforderlich ist eine Gefährdung, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss. Es ist Sache des Ausländers, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts findet ihre Grenze dort, wo das Vorbringen des Schutzsuchenden keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet; dies ist dann der Fall, wenn dieser seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung nicht unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig schildert. Verfolgungsgründe sind regelmäßig nicht glaubhaft gemacht, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
22Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.1998 – 2 BvR 253/96 –, juris, Rz. 4; BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rz. 3 ff., vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rz. 8 und vom 03.08.1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rz. 2, jeweils zum Asylanspruch; zu § 60 AufenthG: OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rz. 33 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2012 – 2 K 1898/11.A –, juris, Rz. 54 m.w.N.
23Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei der Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus.
24Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.2008 – 2 BvR 2141/06 –, juris, Rz. 20; VG Aachen, Urteil vom 10.09.2012 – 2 K 1485/10.A –, juris, Rz. 37 f. m.w.N.
25Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte das Gericht nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger in Pakistan Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG droht. Ob „die Taliban“ in Pakistan einen verfolgungsmächtigen Akteur i.S.v. § 3c Nr. 2 oder 3 AsylVfG darstellen, kann offen bleiben. Jedenfalls war der Vortrag des Klägers oberflächlich und detailarm sowie von Ungenauigkeiten und Widersprüchen geprägt. Dies gilt in zeitlicher Hinsicht wie auch für den Inhalt der Schilderungen. Zum Beispiel hat der Kläger bei der Anhörung durch das Bundesamt erklärt, als man ihn in den Keller der Koranschule geführt und er sich geweigert, in den „Heiligen Krieg“ nach Afghanistan zu ziehen, habe man ihn so stark geohrfeigt, dass er zu Boden gefallen sei. In der mündlichen Verhandlung konnte er sich an diese Form der Gewaltanwendung jedoch auch auf Nachfrage nicht mehr erinnern. Bei der Bundesamtsanhörung hat der Kläger erzählt, man habe ihn 1,5 Tage gezeigt, wie man Waffen lädt, sie hält und zielt. Demgegenüber hat er in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2013 behauptet, die Ausbildung an den Waffen habe im April und Mai 2010 stattgefunden. Vor dem Bundesamt hat der Kläger gesagt, dass er und sein Vater von den Leuten der Koranschule entführt worden wären, in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2013 hat er hingegen erklärt, dass er alleine entführt worden sei. Widersprüchlich sind auch die Schilderungen des Klägers zur Flucht mit den beiden angeblichen Mitgefangenen. Einerseits will er, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2013 gesagt hat, nur die Tür zugemacht und daneben gestanden haben, als die beiden anderen den Wärter überwältigt und mit einem Tuch erstickt hätten, sodass das vom Wärter mitgebrachte Essen hingefallen sei. Sodann hat er hingegen auf entsprechenden Vorhalt wie auch bei der Bundesamtsanhörung behauptet, das Essen vom Wärter wie geplant angenommen zu haben. Bei der Bundesamtsanhörung hat der Kläger erklärt, den ersten Monat allein in der Zelle und den zweiten Monat mit zwei anderen verbracht zu haben. Demgegenüber hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2013 zunächst geschildert, er sei bei seiner Entführung in einen Wagen gesetzt und dann in ein Zimmer eingeschlossen worden, in dem zwei weitere Jungs drin gewesen seien.
26Der „eidesstattlichen Erklärung“ der Mutter des Klägers kommt bereits schon angesichts dieser Ungereimtheiten keine Bedeutung zu.
27Selbst wenn man eine asylerhebliche Verfolgung unterstellt, müsste der Kläger sich gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylVfG auf internen Schutz verweisen lassen. Nach der genannten Vorschrift wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger in anderen Landesteilen – namentlich in Großstädten – hinreichenden Schutz vor angeblichen Nachstellungen von Gegnern aus seinem Heimatort finden könnte.
28Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines – hier allein in Betracht kommenden – Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift soll ein Ausländer nicht in einen anderen Staat abgeschoben werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von dieser Vorschrift werden nur solche Gefahren erfasst, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kann sich aus einer Krankheit des Ausländers ergeben, wenn die Gefahr besteht, dass sich diese im Heimatstaat aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse verschlimmert. Das gilt auch dann, wenn die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutsbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet, so dass die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit stets auch durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt ist. Die dem Ausländer drohende Gesundheitsgefahr muss erheblich sein, es muss also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten sein. Eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und / oder lebensbedrohlichen Zuständen, d.h. bei existentiellen Gesundheitsgefahren. Konkret wäre die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers in den Abschiebezielstaat einträte.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.1999 – 9 C 2.99 –, juris, Rz. 7 m.w.N. (zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG), OVG NRW, Urteil vom 30.12.2004 – 13 A 1250/04 –, juris, Rz. 52 ff. und Urteil vom 31.10.2007 – 21 A 631/03.A –, juris, Rz. 26.
30Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer alsbaldigen, erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verschlechterung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 – 9 C 118.90 –, juris, Rz. 17.
32Ein Abschiebungsverbot gilt zunächst für die Fälle, in denen eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der Betroffene diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 – 1 C 1.02 –, juris, Rz. 9 (zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG); OVG NRW, Urteil vom 31.10.2007 – 21 A 631/03.A –, juris, Rz. 32.
34Bei der Prognose, ob dem Ausländer im Abschiebezielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG droht, sind alle zielstaatsbezogenen Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 –, juris, Rz. 20.
36Hiervon ausgehend hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Eine wie oben dargelegte Gefahrenlage kann für den Fall einer Rückkehr oder Abschiebung des Klägers nach Pakistan nicht festgestellt werden. Mit Verfügung vom 01.07.2014 hat das Gericht den Kläger aufgefordert, ein aktuelles fachärztliches Attest zur Erläuterung des Ausmaßes der Hepatitis-Erkrankung vorzulegen. Bereits diese Mitwirkungspflicht hat der Kläger nicht erfüllt. Er konnte in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2014 nicht einmal den Namen der Tabletten nennen, die er angeblich täglich zu sich nimmt. Soweit er von Magenschmerzen und Depressionen erzählt hat, fehlt es an ebenso an ärztlichen Diagnosen und Therapiebeschreibungen. Es stand daher im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht einmal fest, ob der Kläger überhaupt (noch) an einer chronischen Hepatitis-B-Erkrankung oder an einer anderen Krankheit litt, sodass sich gar nicht die Frage stellte, ob eine etwaige Erkrankung des Klägers im konkreten Fall bei Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existentielle Gesundheitsgefahr darstellen würde.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
Tatbestand
- 1
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Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, erstrebt Abschiebungsschutz wegen ihm im Irak drohender Gefahren.
- 2
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Der 1976 in Mosul geborene Kläger ist kurdischer Volkszugehöriger sunnitischen Glaubens. Zur Begründung des im Juli 2001 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) gestellten Asylantrags gab er an, dass er in Mosul ein Lebensmittelgeschäft betrieben habe. Eine von einem Kunden in seinem Laden abgestellte Tasche, die Flugblätter von Schiiten enthalten habe, sei von einem Unbekannten inspiziert worden. Sein Vater habe ihm daraufhin zur Flucht geraten und sei seinetwegen später verhaftet worden. Er befürchte, wegen des Vorfalls getötet oder lebenslang inhaftiert zu werden. Mit Bescheid vom 14. September 2001 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte jedoch fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 (inzwischen § 60 Abs. 1 AufenthG) hinsichtlich des Irak vorliegen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung verfolgt werde.
- 3
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Wegen der veränderten politischen Verhältnisse im Irak widerrief das Bundesamt am 16. März 2006 die Flüchtlingsanerkennung und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen.
- 4
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Die hiergegen erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 1. Februar 2007 im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf sei rechtmäßig, weil der Kläger im Irak nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein keine Verfolgung mehr zu befürchten habe. Er könne auch keine Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bzw. subsidiären Schutz gemäß Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG beanspruchen. Im Irak liege kein landesweiter innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor. Zudem habe der Kläger die Möglichkeit, in Teilen des Irak internen Schutz zu finden. Im Übrigen stehe die Erlasslage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, die bei allgemeinen Gefahren vergleichbaren Abschiebungsschutz biete, der Gewährung richtliniengemäßen subsidiären Schutzes entgegen.
- 5
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Während des Revisionsverfahrens hat der Kläger seine Revision hinsichtlich des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung zurückgenommen. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 44.07 - das Revisionsverfahren insoweit eingestellt. Im Übrigen hat er, soweit die Verpflichtung zur Feststellung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes aus § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG und hilfsweise nationalen Abschiebungsschutzes aus § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird, das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat er darauf abgestellt, dass § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG keinen landesweiten bewaffneten Konflikt voraussetze. Die zusätzliche Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne innerhalb des Irak internen Schutz finden, beruhe auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage. Schließlich verletze der Verweis auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ministerielle Erlasse revisibles Recht. Denn § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG sei richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Sperrwirkung nicht greife, wenn die Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt seien.
- 6
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Während des neuen Berufungsverfahrens hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei. Damit sei sein Aufenthalt gesichert und es komme auf subsidiären Schutz nicht mehr an.
- 7
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Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 21. Januar 2010 zurückgewiesen, soweit sie sich auf das noch anhängige Begehren zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezieht. Die Berufung sei zulässig, denn für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl der Kläger mittlerweile im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG sei. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach Art. 18 der Richtlinie 2004/83/EG könne dem Kläger eine zusätzliche Rechtsposition vermitteln. Die Berufung sei aber unbegründet. Mit Blick auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG führt das Berufungsgericht aus, es könne dahinstehen, ob die im Irak seit 2003 andauernden und durch staatliche Sicherheitskräfte bekämpften terroristischen Handlungen nach Intensität und Größenordnung als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zu qualifizieren seien. Jedenfalls sei der Kläger keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt. An seinem Herkunftsort in Mosul bestehe keine so hohe Gefahrendichte, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt sei. Dies ergebe sich aus der Zahl der Anschläge und der Anzahl der Opfer im Verhältnis zur Einwohnerzahl. Die Wahrscheinlichkeit, durch einen Terroranschlag in der Provinz Ninive verletzt oder getötet zu werden, habe 2009 ca. 0,12 % oder ca. 1:800 pro Jahr betragen. Für eine Verschärfung der Sicherheitslage gebe es keine Anhaltspunkte. Gefahrerhöhende individuelle Umstände seien bei dem Kläger nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des hilfsweise begehrten nationalen Abschiebungsschutzes (§ 60 Abs. 7 Satz 1 und § 60 Abs. 5 AufenthG) lägen ebenfalls nicht vor.
- 8
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Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision wendet sich der Kläger allein gegen die Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Er rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe bei der Ermittlung der Gefahrendichte auf die im Rahmen der Gruppenverfolgung entwickelten Kriterien der Verfolgungsdichte abgestellt, ohne zwischen den Schutzsystemen zu differenzieren und die Besonderheiten des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen. Auch seien die in das Verfahren eingeführten Quellen zur Häufigkeit von Anschlägen im Irak und zur Zahl der Toten und Verletzten nicht interpretiert und bewertet worden.
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Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die begehrte Verpflichtung zur Gewährung subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes ohne Verstoß gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) abgelehnt.
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch das Verpflichtungsbegehren auf Gewährung subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes. Die darüber hinausgehende Beschränkung des Revisionsantrags auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erweist sich als unwirksam. Denn der geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG (entsprechend den Voraussetzungen für den subsidiären Schutz in Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 S. 12; ber. ABl EU vom 5. August 2005 Nr. L 204 S. 24) bildet nach dem dafür maßgeblichen materiellen Recht einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (Urteile vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 11 und vom 8. September 2011 - BVerwG 10 C 14.10 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen - Rn. 16). Eine Revision kann daher nicht wirksam auf einzelne materielle Anspruchsgrundlagen dieses einheitlichen prozessualen Anspruchs beschränkt werden (Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 13).
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Für diesen Verpflichtungsantrag ist, obwohl der Kläger mittlerweile eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG besitzt, entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Dieses Interesse fehlt nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 <3>). Der Beklagten ist einzuräumen, dass sich nach nationalem Aufenthaltsrecht die Rechtsstellung eines Ausländers in der Situation des Klägers, der im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG ist, durch die Zuerkennung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes derzeit nicht verbessern kann. Diese Betrachtung greift aber zu kurz. Denn aus dem Umsetzungsdefizit des deutschen Gesetzgebers, der - entgegen den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG im 5. Erwägungsgrund, in Art. 2 Buchst. f und in Art. 18 - den Status des subsidiär Schutzberechtigten im nationalen Recht nicht explizit ausgeformt hat, darf für den Kläger kein Nachteil entstehen (vgl. auch Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 13). Er hat daher ein legitimes Interesse, dass trotz seiner gesicherten aufenthaltsrechtlichen Stellung mit Blick auf diesen Schutzstatus und die damit einhergehenden Vergünstigungen über das Bestehen eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots entschieden wird.
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Die zulässige Klage ist aber unbegründet. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und das Revisionsgericht daher bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) greift keines der auf Unionsrecht beruhenden Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG).
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1. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Diese Bestimmung entspricht nach der Rechtsprechung des Senats trotz geringfügig abweichender Formulierungen den Vorgaben des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG und ist in diesem Sinne auszulegen (Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 17 und Rn. 36).
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Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die im Irak seit 2003 andauernden und durch staatliche Sicherheitskräfte bekämpften terroristischen Handlungen nach Intensität und Größenordnung als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt anzusprechen sind, weil der Kläger auch bei Annahme eines derartigen Konflikts keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wären. Das hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand.
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a) Für seine Prognose, ob der Kläger bei Rückkehr in den Irak einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht auf die tatsächlichen Verhältnisse in seiner Herkunftsregion Mosul abgestellt. Dort hat der Kläger zuletzt gelebt, so dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass er dorthin zurückkehren wird (Urteil vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 17).
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b) Das Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend geprüft, ob von dem - zugunsten des Klägers unterstellten - bewaffneten Konflikt in der Region von Mosul für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr ausgeht, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt. Denn auch eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllen (Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 34).
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Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33). Gefahrerhöhende individuelle Umstände hat das Berufungsgericht bei dem Kläger nicht festgestellt (UA S. 12); dem ist der Kläger mit der Revision auch nicht entgegengetreten.
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Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (Urteil vom 14. Juli 2009 a.a.O. Rn. 15 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07, Elgafaji - Slg. 2009, I-921 = NVwZ 2009, 705). Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. Rn. 33).
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In jedem Fall setzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Das ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Gefahr liefe ..." in Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG. Der darin enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab ("real risk"; vgl. nur EGMR (GK), Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, 1330
); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 15 Buchst. b Richtlinie 2004/83/EG).
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Gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG gilt für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG u.a. die Beweisregel des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt aber auch im Rahmen des subsidiären Schutzes voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrunde liegende Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. Rn. 31).
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Eine für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr ausreichende Gefahrendichte hat das Berufungsgericht für den Bereich der Stadt Mosul verneint. Es hat - in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts (vgl. dazu Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 20 ff.) - aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Provinz Ninive und deren Hauptstadt Mosul lebenden Zivilpersonen annäherungsweise ermittelt und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung gesetzt. Dabei hat es festgestellt, dass das Risiko, in der Provinz Ninive verletzt oder getötet zu werden, für das gesamte Jahr 2009 ungefähr 1:800 betrug. Einen Trend zur Verschlechterung der Sicherheitslage vermochte es nicht festzustellen (UA S. 12). Seine auf der Grundlage dieser Feststellungen gezogene Schlussfolgerung, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist, ist revisionsgerichtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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Zwar bedarf es - wie die Revision im Ansatz zu Recht rügt - neben dieser quantitativen Ermittlung auch einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung (Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. Rn. 33). Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Der Mangel in der Vorgehensweise des Berufungsgerichts bleibt aber im vorliegenden Fall ohne Folgen. Denn die Höhe des vom Berufungsgericht festgestellten Risikos eines dem Kläger drohenden Schadens ist so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass sich der Mangel im Ergebnis nicht auszuwirken vermag.
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Auch der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG eingegangen ist, verhilft der Revision nicht zum Erfolg, denn das Vorfluchtschicksal des Klägers gab dazu keinen Anlass. Dieses lässt keine Beeinträchtigung erkennen, die auch unter dem Blickwinkel des Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG die Qualität einer Vorschädigung erreichen könnte. Zudem bestünde kein sachlicher Zusammenhang mit den nunmehr im Irak drohenden Gefahren.
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2. Das Berufungsgericht hat auch die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG in den Blick genommen, sie aber nicht als durchgreifend angesehen. Dagegen bestehen aus revisionsgerichtlicher Sicht keine Bedenken.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gründe
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.
(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.