Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2019 - M 22 K 17.47819

published on 07/03/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2019 - M 22 K 17.47819
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Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2017 wird in Nrn. 1 und 2 aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist der Widerruf der dem Kläger zuerkannten Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2017.

Der 1994 in Damaskus geborene und dort auch aufgewachsene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. In Folge einer Schussverletzung ist er querschnittsgelähmt, auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen, pflegebedürftig und bedarf einer intensiven medizinischen Betreuung.

Der Kläger reiste im Juni 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 11. August 2015 einen Asylantrag, den er auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkte. Eine persönliche Anhörung des Klägers erfolgte im Verfahren nicht. In dem ihm übermittelten Fragebogen zur Darlegung der Gründe für das Schutzersuchen verneinte er (wahrheitswidrig) die Frage, ob er Mitglied einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppierung sei oder gewesen sei.

Mit Bescheid vom 9. März 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu.

Am 20. April 2016 wurde der Kläger festgenommen und befand sich in der Folgezeit bis zum 19. September 2017 in Untersuchungshaft. Bereits am 18. April 2016 war Herr … … …, der in derselben Unterkunft wie der Kläger wohnte und der den Kläger auf seiner Reise nach Deutschland begleitet und versorgt hatte, verhaftet worden. Anlass für die Maßnahmen waren Hinweise eines ebenfalls in der Unterkunft untergebrachten Asylbewerbers, wonach der Kläger und Herr … in Syrien Mitglieder der Miliz „Ahrar al-Sham“ gewesen seien.

Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren betraf zunächst den Verdacht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat. Am 4. Mai 2016 wurde das Verfahren durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof wegen des zwischenzeitlich begründeten Tatverdachts einer Straftat der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129b StGB) übernommen.

Mit Schreiben vom 3. April 2017 übermittelte der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof dem Bundesamt eine Kopie der Anklageschrift vom 2. November 2016. Diese legt dem Kläger als Heranwachsendem zur Last, mindestens in der Zeit vom 23. August 2013 bis April 2014 in Aleppo und an anderen Orten in Syrien sich als Mitglied an der terroristischen Vereinigung im Ausland Ahrar al-Sham beteiligt zu haben, dazu jeweils tateinheitlich (ungenehmigt bzw. nicht angezeigt) über Kriegswaffen sonstig die tatsächliche Gewalt ausgeübt zu haben.

Hinsichtlich der Beteiligungshandlungen des Klägers wird in der Anklageschrift (S. 44) ausgeführt, der Kläger habe als Kämpfer von mindestens 23. August 2013 bis Ende April 2014 an den bewaffneten Auseinandersetzungen der Ahrar al-Sham mit syrischen Regierungstruppen teilgenommen. Als Beweismittel wurden angeführt die Aussagen eines Zeugen (des bereits erwähnten Hinweisgebers), der ein Gespräch des Klägers mit Herrn … … … mitgehört habe, in dem es auch um die Teilnahme an Gefechten in Syrien gegangen sei, sowie diverse auf dem Mobiltelefon des Herrn … … … gespeicherte Bilddateien, auf denen der Kläger unter anderem mit Waffen (u.a. einem Maschinengewehr) und in Kampfkleidung abgebildet ist.

Mit Schreiben vom 26. April 2017 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen und festzustellen, dass kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt werden könne. Dem Kläger werde Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Entscheidung innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern.

Der Kläger hat hierzu nicht Stellung genommen.

Mit Bescheid vom 11. August 2017 (als Einschreiben am 17. August 2017 zur Post gegeben) widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 9. März 2016 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Tenor Nr. 1), lehnte die Feststellung subsidiären Schutzes ab (Tenor Nr. 2) und stellte weiter fest, dass zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege (Tenor Nr. 3).

Bezüglich des auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützten Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft wurde in den Bescheidsgründen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht mehr vor, weil die Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG ausgeschlossen sei.

Der Kläger sei vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Anklageschrift vom 2. November 2016 angeschuldigt worden, Mitglied in der terroristischen Vereinigung Ahrar al-Sham zu sein und sich zumindest vom 23. August 2013 bis Ende April 2014 in Syrien als Kämpfer und Helfer in die Gruppe eingegliedert zu haben.

In der Beschlusspraxis der Vereinten Nationen, insbesondere der Resolution des Sicherheitsrats Nr. 1373/2001, werde ausdrücklich festgestellt, dass sowohl terroristische Handlungen als auch die Finanzierung, Planung und bloße Aufstachelung hierzu mit den Zielen und Zwecken der Vereinten Nationen unvereinbar seien, was dafür spreche, dass entsprechend handelnde Personen unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG fallen würden.

Die Ahrar al-Sham sei eine salafistisch orientierte Miliz im Syrienkrieg mit Basis in Idlib, die über 10.000 bis 20.000 Kämpfer verfüge. Sie bekämpfe das Assad-Regime und strebe einen Staat unter Scharia-Recht an. Damit sei ausweislich der Anklageschrift beim Kläger aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt habe und dass er als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen sei.

Am 23. August 2017 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth Klage erheben.

Mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 19. September 2017 (Az: 8 St 5/16 - im Folgenden ohne Angabe des Aktenzeichens als Urteil des OLG München bezeichnet) wurde der Kläger als Heranwachsender wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen, in fünf selbstständigen Fällen, davon in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit sonstiger Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz beruht und ohne das eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a Kriegswaffenkontrollgesetz erstattet worden ist, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt (§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, 211, 212, 52, 53 StGB, §§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Kriegswaffenkontrollgesetz i.V.m. §§ 1, 18, 105 Abs. 1 JGG). Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Der Mitangeklagte Herr … … … wurde zu einer Gesamtfreiheitstrafe von vier Jahren verurteilt. (Die Vollstreckung der Reststrafe wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 11. Februar 2019 zur Bewährung ausgesetzt.)

Hinsichtlich der Vorgeschichte und der Aktivitäten des Klägers für die Miliz Ahrar al-Sham lässt sich den Entscheidungsgründen unter anderem Folgendes entnehmen:

Der Kläger habe, nachdem seine Einberufung zum Wehrdienst (im Mai 2012) angestanden sei, Syrien illegal verlassen und sich einige Zeit in der Türkei aufgehalten. Im Frühsommer 2013 habe er beschlossen, mittels eines Schleusers zurück nach Damaskus zu fahren, sei aber nur bis in die Region Aleppo gelangt. Anfang August 2013 habe er mit der zur Ahrar al-Sham gehörenden Katiba (Kampfeinheit) „Ibad al-Rahman“ Kontakt aufgenommen in der Erwartung, mit deren Hilfe nach Damaskus zu gelangen. Er habe sich in der Folgezeit in einem Stützpunkt der Katiba in Manbij aufgehalten, sich mit Mitgliedern der Gruppe angefreundet (u.a. mit Herrn … … …) und sich schließlich entschlossen, der Gruppe als Mitglied beizutreten.

Der Kläger habe spätestens ab 6. Dezember 2013 der Gruppe als Mitglied angehört. Er habe sich vollumfänglich in das Verbandsleben in der Katiba eingegliedert und verantwortlich verschiedene Aufgaben im Rahmen der internen Organisation der Katiba übernommen. So habe er regelmäßig Küchen- und Reinigungsdienste ausgeführt und die Logistik innerhalb der Katiba unterstützt. Er habe Lieferfahrzeuge, die mit Versorgungsgütern zum Stützpunkt der Katiba gekommen seien, entladen, die Ware verstaut und die Fahrzeuge sodann mit anderen Gütern zum Abtransport beladen. Außerdem sei er regelmäßig als Beifahrer in einem Krankenwagen mitgefahren. Er habe gemeinsam mit dem Fahrer verschiedene Transportaufgaben übernommen. Unter anderem hätten der Kläger und der Fahrer auch gemeinsam Kämpfer der Katiba mit dem Krankenwagen von Manbij in ein Dorf bei Kuwairis sowie zu deren Einsatzort am dortigen Militärflughafen (der von der syrischen Armee gehalten wurde und von verschiedenen Milizen belagert wurde) transportiert und die Kämpfer der vorangegangenen Schicht dort abgeholt.

Ende Dezember 2013 habe sich der Kläger entschlossen, bewaffnete Wachdienste am Belagerungsring um den Militärflughafen Kuwairis zu leisten. Ende Dezember 2013/Anfang Januar 2014 sei er zusammen mit sieben oder acht anderen Mitgliedern der Katiba zum Stützpunkt der Katiba in das Dorf bei Kuwairis gefahren. Dort habe jeder von ihnen ein vollautomatisches Gewehr vom Typ AK 47 samt aufmunitionierten Magazinen und eine Handgranate ausgehändigt bekommen. Mit diesen Waffen hätten der Kläger und seine Kameraden eine Woche lang nachts jeweils für vier bis fünf Stunden Stellungen am Belagerungsring besetzen sollen, was auch geschehen sei. Nach Ablauf der Woche habe der Kläger die Waffen wieder an die Verantwortlichen der Ahrar al-Sham zurückgegeben.

Auf dem Rückweg nach Manbij seien er und seine Kameraden von IS-Kämpfern angehalten und verschleppt worden. Nach mehrwöchiger Inhaftierung sei er freigekommen und in das mittlerweile vom IS besetze Manbij zurückgekehrt. Aus Manbij sei er geflohen und dann in die Gegend von Azaz gereist, um sich einer anderen Kampfgruppe der Ahrar al-Sham anzuschließen. Diese Einheit habe die Aufgabe gehabt, mit Waffengewalt ein Vordringen von IS-Kämpfern auf das von der Ahrar al-Sham gehaltene Gebiet zu verhindern.

In der Zeit zwischen Ende Februar 2014 und dem 24. April 2014 habe der Kläger auf Weisung des Führers der neuen Einheit in mindestens drei Fällen Wachdienst an der Grenze geleistet, wobei sich an eine Woche Dienst eine entsprechende Zeitspanne zur Erholung angeschlossen habe. Bei Beginn des Wachdienstes seien dem Kläger hierzu jeweils ein vollautomatisches Gewehr des Typs AK 47 samt der entsprechenden Munition und eine Handgranate ausgehändigt worden, die er am Ende des Wachdienstes wieder abgegeben habe.

Bei seinem Wachdienst am 24. April 2014 sei er gegen sechs Uhr morgens angeschossen worden. Der Schuss habe seinen Körper unterhalb des Herzens durchdrungen und sei neben der Wirbelsäule wieder ausgetreten. Er sei sogleich zur Erstversorgung in eine syrische Krankenstation eingeliefert und kurz darauf in die Notaufnahme eines türkischen Krankenhauses in der Grenzstadt Gaziantep verbracht worden, wo eine Notoperation durchgeführt worden sei, die ihm das Leben gerettet habe.

Einige Zeit später sei er von Herrn … … … besucht worden, der schließlich die Betreuung und Pflege des Klägers übernommen und diesen auch nach Deutschland begleitet habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes vom 11. August 2017 in den Nrn. 1 und 2 aufzuheben, hilfsweise unter entsprechender Aufhebung des Bescheides die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen.

Zur Begründung der Klage lässt der Kläger vortragen, Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 AsylG würden ungeachtet der Verurteilung des Klägers durch das OLG München wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nicht vorliegen. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 7. Juli 2011 -10 C 26/10 - festgestellt habe, rechtfertige alleine die Zugehörigkeit zu einer Organisation, die ihre Ziele auch mit terroristischen Mitteln zu erreichen suche, nicht automatisch die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 AsylG. Es bedürfe vielmehr in jedem Fall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände und insoweit, ob der betroffenen Person eine individuelle Verantwortung für die Handlung zugerechnet werden könne. Dies entspreche auch der Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 13. September 2018 - C 369/17 -.

Beim Kläger lägen diese Voraussetzungen gerade auch unter Berücksichtigung der Feststellungen im Urteil des OLG München nicht vor. Der Kläger sei zum Zeitpunkt seines Anschlusses an die Ahrar al-Sham noch unreif gewesen. Er habe die religiösen Ziele der Gruppierung nicht geteilt, sei nur einfacher Fußsoldat mit rudimentärer Ausbildung und auch nur vier Monate Mitglied der Gruppe gewesen, wobei er in dieser Zeit Wachdienste geleistet habe. Weiter sei festzuhalten, dass der Kläger nicht gezielt zur Ahrar al-Sham gereist sei, um diese bei der Umsetzung von deren islamistischen Zielen zu unterstützen, sondern eher zufallsbedingt bei der Gruppierung gelandet sei.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AsylG und des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vorliegen würden.

Der Kläger habe durch seine Aktivitäten in Syrien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG erfüllt. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich in Syrien um einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt handle. Die Ahrar al-Sham habe im Übrigen nicht allein auf gegnerische bewaffnete Kämpfer Angriffe vorgenommen, wie beispielsweise der Beschuss der alawitischen Dörfer in der Provinz Latakia und der schiitischen Dörfer Nubul und Zahra zeigen würden. Es habe sich dabei um systematische Übergriffe auf die Zivilbevölkerung gehandelt. Dass bei diesen Angriffen Zivilisten weder verletzt noch getötet worden seien, sei nicht anzunehmen. Mithin lägen Anhaltspunkte von erheblichem Gewicht vor, die die Annahme der Verwirklichung von Handlungen im Sinne des Ausschlussgrundes rechtfertigen würden. Insoweit sei auch festzuhalten, dass das OLG München in seinem Urteil wiederholt konstatiert habe, dass der Kläger die Kampf- und Schlagkraft der Gruppe wesentlich gestärkt habe und er mithin für diese nicht von völlig untergeordneter Bedeutung gewesen sei.

Der Kläger habe durch seine Aktivitäten in Syrien weiter die Tatbestandsvoraussetzung des Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG erfüllt.

Aufgrund der erfolgten Verurteilung des Klägers durch das OLG München stelle sich die Situation hier so dar, dass nicht nur schwerwiegende Gründe vorlägen, vielmehr rechtskräftig feststehe, dass der Kläger eine schwere Straftat im Sinne der Bestimmung begangen habe. Zwar genüge die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, mithin auch die Verurteilung deswegen, für sich genommen nicht, um das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes zu bejahen. Für die Annahme einer schweren nichtpolitischen Tat spreche aber insbesondere die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren (?). Der Kläger sei auch nicht lediglich ein einfaches Mitglied der Gruppe gewesen. In der Begründung des Urteils des OLG München vom 19. September 2017 werde explizit herausgearbeitet, dass die Bewaffnung und die Übernahme von Diensten mit der Waffe nicht von untergeordneter Bedeutung für die Vereinigung gewesen sei. Der Kläger habe durch seine Mitwirkung und Mitgliedschaft die Schlagkraft maßgeblich gestärkt.

Zu berücksichtigen sei weiter, dass der Kläger, obwohl er sich der kriegsverbrecherischen Vorgehensweise, den Zielen und der Nähe zur Al-Qaidanahen al-Nusra-Front bewusst gewesen sei, der dschihadistischen Ahrar al-Sham angeschlossen habe. Auch der lange Zeitraum von mindestens fünf Monaten, während dessen der Kläger bei der Vereinigung Ahrar al-Sham gewesen sei, sei zu seinen Lasten zu berücksichtigen.

Der terroristischen Vereinigung Ahrar al-Sham werde ganz konkret das massive und gezielte Vorgehen gegen andere Religionsgruppen vorgeworfen. Da der Kläger bewaffneter Kämpfer der Vereinigung gewesen sei und er sich dieser im Bewusstsein um die Vorgehensweise und die Ziele der Vereinigung angeschlossen habe, seien ihm die ausschlussbegründenden Handlungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG als Beteiligtem zuzurechnen.

Weiter liege auch der Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vor.

Mit Beschluss vom 13. September 2017 erklärte sich das Verwaltungsgericht Bayreuth für unzuständig und verwies die Streitsache an das erkennende Gericht.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger informatorisch gehört. Auf die Niederschrift hierüber wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten (Ausgangs- und Widerrufsverfahren) sowie die beigezogenen Akten des Strafverfahrens Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da der Bescheid, soweit er angefochten wurde, rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der dem Kläger zuerkannten Flüchtlingseigenschaft sind nicht gegeben.

1. Die Beklagte hat ihre Entscheidung auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt. Nach dieser Bestimmung ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Hierzu ist vorab festzustellen, dass jedenfalls die geltend gemachten Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 AsylG, wenn der Auffassung der Beklagten in der Sache zu folgen wäre, bereits vor Ergehen der zuerkennenden Statusentscheidung vorgelegen hätten und bei einer solchen Fallgestaltung eine Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht in Betracht kommt. Zwar gestattet die Regelung auch die Aufhebung rechtswidriger Zuerkennungen, setzt aber stets eine entscheidungserhebliche nachträgliche Veränderung der für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse voraus (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2000 - 9 C 12/00 - juris Rn 8 ff.). An einer solchen fehlt es aber beim bloßen nachträglichen Bekanntwerden bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung vorliegender Ausschlussgründe.

Dieser Umstand alleine würde allerdings eine Aufhebung des Bescheides nicht rechtfertigen. Vielmehr wäre ggf. zu prüfen, ob dieser auf die Regelung des § 73 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AsylG gestützt werden könnte, wonach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückzunehmen ist, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch nicht aus anderen Gründen die Zuerkennung beanspruchen kann. Da beide Maßnahmen, sowohl der Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG wie auch die Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylG, prinzipiell auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet sind (auch wenn die Aufhebung in zeitlicher Hinsicht differieren mag) und es sich in beiden Fällen um gebundene Verwaltungsentscheidungen handelt, wäre das Gericht unabhängig von der Begründung des Bescheides nach § 113 Abs. 1 VwGO von sich aus zur Prüfung verpflichtet, ob der Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid angeführter Normen oder Tatsachen wäre dem Gericht nur dann verwehrt, wenn dies zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen würde oder der Betroffene in seiner Rechtsverfolgung unzumutbar beeinträchtigt würde, wovon hier nicht ausgegangen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.1998 - 9 C 53/97 - juris Rn. 16).

Die formellen Voraussetzungen für eine Rücknahmeprüfung wären vorliegend auch erfüllt, da der Kläger im Verwaltungsverfahren unrichtige Angaben zu seiner Mitgliedschaft bei der Ahrar al-Sham gemacht hat und auf der Hand liegt, dass das Bundesamt, hätte der Kläger zutreffende Angaben gemacht, die Zuerkennung nicht ausgesprochen hätte (zur Frage, ob bei anfänglicher Rechtswidrigkeit des Bescheides, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AsylG nicht vorliegen, eine Rücknahme auf der Grundlage des § 48 VwVfG in Betracht käme, vgl. Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 73 AsylG Rn. 6 und Hailbronner, AsylG, Stand: Jan. 2019, § 73 Rn. 24).

Im Ergebnis stellt sich hier die Frage nach einem Austausch der Rechtsgrundlage (oder einer Umdeutung) indes nicht, da Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 AsylG entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vorliegen.

Bezüglich des weiter geltend gemachten Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG dürfte, was die Frage der Anwendbarkeit der Vorschriften über den Widerruf oder die Rücknahme angeht, dasselbe wie vorstehend ausgeführt gelten, da die Beklagte ihre Gefahrenprognose anscheinend auf die frühere Mitgliedschaft des Klägers in der Ahrar al-Sham stützt, die Gefahrenlage demnach schon vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestanden haben soll. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt allerdings ein Ausschlussgrund nach der Bestimmung (offenkundig) nicht vor.

2. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 2 AsylG nicht Flüchtling, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechens zu treffen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG), der Ausländer vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebietes begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG), oder er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Dies gilt auch für Ausländer, die andere zu einer derartigen Straftat angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Mit diesen Ausschlussgründen hat der deutsche Gesetzgeber Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/83/EG umgesetzt (siehe nunmehr Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU). Diese gemeinschaftsrechtliche Regelung geht ihrerseits auf die schon in Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - aufgeführten Ausschlussgründe zurück.

2.1 Die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG findet auf Handlungen Anwendung, die nach internationalem Recht als Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzustufen sind. (Verbrechen gegen den Frieden können hier außer Betracht bleiben, da diese das Tätigwerden eines Staates voraussetzen.) Welche Handlungen hierunter fallen, bestimmt sich gegenwärtig in erster Linie nach den im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofes vom 17. Juli 1998 (BGBl 2000 II S. 1394, nachfolgend: IStGH-Statut) ausgeformten Tatbeständen dieser Delikte, denn darin manifestiert sich der aktuelle Stand der völkerstrafrechtlichen Entwicklung bei Verstößen gegen das sog. humanitäre Völkerrecht (Kriegsvölkerrecht oder Recht des bewaffneten Konflikts).

In Art. 8 Abs. 2 IStGH-Statut werden Kriegsverbrechen differenzierend zwischen Taten im internationalen (Buchst. a und b) und nichtinternationalen (Buchst. c bis f) bewaffneten Konflikt definiert. Für den nichtinternationalen (innerstaatlichen) bewaffneten Konflikt knüpft Buchstabe c an schwere Verstöße gegen den gemeinsamen Art. 3 der vier Genfer Konventionen vom 12. August 1949 an. Er stellt unter anderem Angriffe auf Leib und Leben hinsichtlich der Personen unter Strafe, die nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Angehörigen der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung und Gefangennahme oder eine andere Ursache außer Gefecht befindlich sind. Buchstabe e erfasst andere schwere Verstöße gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts anwendbaren Gesetze und Gebräuche im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (u.a. vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung und die meuchlerische Tötung gegnerischer Kombattanten).

Art. 8 Abs. 2 Buchst. d und f IStGH-Statut grenzen nichtinternationale bewaffnete Konflikte ab gegenüber Fällen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulten, vereinzelt auftretenden Gewalttaten oder anderen ähnlichen Handlungen. Buchstabe f setzt zudem voraus, dass zwischen staatlichen Behörden (in der englischsprachigen Fassung „governmental authorities“) und organisierten bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen ein langanhaltender bewaffneter Konflikt besteht. Verlangt wird insoweit ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit des Konflikts, um den Eingriff in die Souveränität des betroffenen Staates zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2009 - 10 C 24/08 - juris Rn. 31 ff.).

Allein die aktive Teilnahme eines Kämpfers einer organisierten bewaffneten Gruppe an einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im vorbeschriebenen Sinne erfüllt damit nicht schon den Tatbestand eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit, denn das in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG rezipierte Völkerstrafrecht enthält - wie das dadurch sanktionierte humanitäre Völkerrecht - hinsichtlich des nichtinternationalen bewaffneten Konflikts nur modale Regelungen für eine Auseinandersetzung, pönalisiert jedoch nicht die Gewaltanwendung gegen Kämpfer der gegnerischen Partei als solche (was aber die Zulässigkeit einer Strafbarkeit entsprechender Handlungen nach nationalem Recht unberührt lässt, siehe dazu unter 2.2).

Am Rande sei bemerkt, dass eine Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofes für im Rahmen des syrischen Bürgerkriegs begangene Delikte derzeit nicht besteht, da Syrien dem Statut nicht beigetreten ist und auch keine Übertragung der Situation durch den UN-Sicherheitsrat nach Art. 13 Buchst. b, Art. 16 IStGH-Statut erfolgt ist. Für die rechtliche Beurteilung ist dies nicht von Belang. Maßgeblich für die Heranziehung der Regelungen des Statuts bei der Prüfung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG ist wie bereits erwähnt der Umstand, dass dieses den aktuellen Stand der völkerstrafrechtlichen Entwicklung bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht beschreibt.

2.2 Das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende vor seiner Einreise in das Bundesgebiet eine schwere nichtpolitische Straftat begangen, zu einer solchen Tat angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat. Als schwere Straftaten in diesem Sinne sind unter anderem terroristische Handlungen anzusehen, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden (vgl. EuGH, U.v. 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 - juris Rn. 81). Allerdings rechtfertigt allein der Umstand, dass eine Person einer Organisation angehört, die terroristische Handlungen zu verantworten hat und sie den bewaffneten Kampf dieser Organisation aktiv unterstützt hat, nicht automatisch die Annahme eines Ausschlussgrundes nach dieser Vorschrift. Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, um zu ermitteln, ob die von der Organisation begangenen Handlungen als schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne des Ausschlussgrundes einzustufen sind und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann (BVerwG, U.v. 7.7.2011 - 10 C 26/10 - juris Rn. 35).

Die in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG enthaltenen Ausschlussgründe sind in einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt nebeneinander anwendbar. Die Entstehungsgeschichte des Art. 1 F Buchst. a und b GFK zeigt, dass der Ausschluss wegen Asylunwürdigkeit zum einen von Kriegsverbrechern im weiteren Sinne und zum anderen von „gemeinen Straftätern“ auf unterschiedliche Quellen zurückzuführen und auf verschiedene Szenarien (Straftaten im Krieg und Straftaten im Frieden) zugeschnitten ist. Dieser historische Befund trägt aber nicht den Schluss, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG sei gegenüber Nr. 2 exklusiv oder speziell, denn auch in einem bewaffneten Konflikt können Kämpfer schwere nichtpolitische Straftaten begehen. Allerdings stehen die genannten Ausschlussgründe in einer solchen Konfliktsituation auch nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr beeinflusst das Vorliegen eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts mit den dafür vorgesehenen Regelungen des humanitären Völkerrechts und deren völkerrechtlicher Sanktionierung auch die Maßstäbe, nach denen sich in Nr. 2 insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Mittel beurteilt.

Zwar genießen Kämpfer aufständischer Gruppen im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt - anders als Kombattanten im internationalen bewaffneten Konflikt - nach herrschender, wenn auch nicht unbestrittener Auffassung in Rechtsprechung und Literatur keine Kombattantenimmunität, d.h. sie haben völkerrechtlich kein Recht zur Vornahme bewaffneter Schädigungshandlungen (zur Diskussion um einen Kombattantenstatus für Kämpfer aufständischer Gruppen vgl. Ambos, ZIS 2016, 505, 514 ff.). Aber das Völkerstrafrecht missbilligt wie oben bereits ausgeführt ihre Teilnahme an Kampfhandlungen auch nicht als solche, sondern enthält sich insoweit einer Regelung. Dieser Befund hat notwendig Auswirkungen auf die Bewertung einer Tat im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Wenn Gewaltakte wie die Tötung gegnerischer Kämpfer in Kampfhandlungen keinen Tatbestand eines Kriegsverbrechens erfüllen und völkerstrafrechtlich nicht zu ahnden sind, dann kann eine solche Tat nicht ohne Wertungswiderspruch gleichsam automatisch zum Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung gemäß Nr. 2 führen. Werden Kampfhandlungen von Kämpfern in einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt nicht von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG erfasst, erfüllen sie danach in der Regel auch nicht den Ausschlussgrund der schweren nichtpolitischen Straftat (BVerwG, U.v. 24.11.2009 - 10 C 24/08 - juris Rn. 43).

Die Straflosigkeit der Aktivitäten von Kämpfern organisierter bewaffneter Gruppen in nichtinternationalen bewaffneten Konflikten nach den völkerstrafrechtlichen Regelungen, soweit diesen nicht überschießende Delikte nach dem IStGH-Statut vorzuwerfen wären, lässt die Strafbarkeit nach nationalem Recht wegen des fehlenden Kombattantenprivilegs für Kämpfer nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen allerdings unberührt. Derartige Straftaten (Aktivitäten einer Bürgerkriegsmiliz im Kampf gegen Regierungskräfte oder andere Milizen) unterfallen nach den nationalen Strafrechtsordnungen auch regelmäßig dem Terrorismusbegriff und erfüllen nach deutschem Strafrecht den Tatbestand des § 129b StGB unabhängig davon, ob die jeweilige Gruppierung spezifisch terroristische Mittel anwendet oder sich an die Kampfregeln des humanitären Völkerrechts hält. Das strafrechtliche Terrorismusverdikt folgt insoweit bereits aus der Bereitschaft, ggf. Kombattanten bzw. Kämpfer der Gegenseite zu töten. Was den Konflikt in Syrien angeht, bedeutet dies, dass alle bewaffneten Milizen, die gegen das Assad-Regime kämpfen, auch die von westlichen Staaten unterstützten Milizen wie etwa die sog. Freie Syrische Armee, grundsätzlich als terroristische Vereinigung im Sinne von § 129b StGB einzustufen sind (ausführlich zur Rechtfertigung von Straftaten im nichtinternationalen Konflikt unter Berücksichtigung gerade auch der Situation in Syrien Scheuß, ZStW 2018, 23).

Mit Blick auf die vorbeschriebene Wertung ist auch insoweit eine einschränkende Auslegung geboten. Wenn und soweit die im Rahmen einer strafrechtlichen Bewertung inmitten stehenden Handlungen nach den Regeln des humanitären Völkerrechts nicht pönalisiert sind, muss es dabei verbleiben, dass diese auch dann nicht als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden können - vielmehr als politische Straftaten anzusehen wären -, wenn durch den Staat, in dem der Betreffende Aufnahme gefunden hat, im Wege der stellvertretenden Strafrechtspflege (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB) eine strafrechtliche Ahndung dieser Handlungen erfolgt (was, soweit es um § 129b StGB geht, bei Taten von Organisationen außerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union weiter eine Verfolgungsermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz voraussetzt, § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB).

2.3 Was schließlich den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG (Zuwiderhandeln gegen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen) angeht, der jedenfalls bei Handlungen des Terrorismus mit internationaler Dimension auch von Personen verwirklicht werden kann, die keine Machtposition in einem Staat oder einer staatsähnlichen Organisation haben, setzt der Tatbestand nicht notwendig die Begehung einer strafbaren Handlung voraus. In den einschlägigen UN-Resolutionen zu Antiterrormaßnahmen wird in Bekräftigung dessen, dass jede Handlung des internationalen Terrorismus eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, ausdrücklich erklärt, „dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen und dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“ (Resolution 1372/2001 des Sicherheitsrats vom 28. September 2001, Nr. 5). Daraus ergibt sich, dass Handlungen des internationalen Terrorismus allgemein und unabhängig von ihrer strafrechtlichen Relevanz im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen. Von diesem Ausschlussgrund können danach auch Personen erfasst werden, die im Vorfeld Unterstützungshandlungen zu Gunsten solcher terroristischer Aktivitäten vornehmen. Zusätzlich ist allerdings - um der Funktion des Ausschlussgrundes gerecht zu werden - in jedem Fall zu prüfen, ob der individuelle Beitrag ein Gewicht erreicht, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG entspricht (BVerwG, U.v. 7.7.2011 - 10 C 26/10 - juris Rn. 39).

2.4 Nach diesen Maßgaben kann nicht angenommen werden, dass in der Person des Klägers Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 AsylG vorliegen.

In Bezug auf die Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG ist zunächst festzustellen, dass der bewaffnete Aufstand in Syrien ab Anfang 2012 weite Teile des Landes erfasst hat, auch das Gebiet, in dem der Kläger für die Ahrar al-Sham aktiv war, und sich zu einem großflächigen Bürgerkrieg ausgeweitet hat. Spätestens seit dieser Zeit ist Syrien Schauplatz eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts (vgl. BGH, B.v. 11.8.2016 - AK 43/16 - juris Rn. 7; B.v. 17.11.2016 - AK 54/16 - Rn. 23; zur Entwicklung des Kriegsgeschehens bis zum Frühjahr 2014 siehe Urteil des OLG München vom 19.09.2017 S. 33 ff. und BAMF, Syrien: Situation in den Provinzen, 04/2014). Weiter ist davon auszugehen, dass es sich bei der Ahrar al-Sham, die zeitweilig bis zu 20.000 Kämpfer unter Waffen gehabt haben soll, um eine organisierte bewaffnete Gruppe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. f IStGH-Statut handelt, da sie bereits im hier interessierenden Zeitraum über gefestigte Organisationsstrukturen verfügte und in der Lage war, koordinierte militärische Aktionen mit einer gewissen Schlagkraft auszuführen (zur Ahrar al-Sham siehe insbesondere die Ausführungen im Urteil des OLG München vom 19.09.2017 S. 37 ff. und Steinberg, SWP-Aktuell, April 2016, S. 1 ff.). Die Gruppe hat mittlerweile erheblich an Einfluss verloren. Es liegen auch Berichte vor, wonach sie sich weitgehend aufgelöst haben soll.

Die Beteiligungshandlungen, aufgrund derer der Kläger wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 129b StGB und wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz verurteilt wurde (die Mitgliedschaft in der Gruppe als solche und insbesondere die Wachdienste am Belagerungsring um den Flughafen Kuwairis und die Wachdienste in der Nähe von Azaz), die er im Strafverfahren auch eingeräumt hat, sind aber ausschließlich solche, die nach den Regelungen des internationalen Strafrechts nicht pönalisiert sind, weil der Kläger insoweit im Rahmen eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts als Mitglied einer organisierten bewaffneten Gruppe gehandelt hat und die Tathandlungen weder dem Art. 7 noch Art. 8 Abs. 2 Buchst. c und e IStGH-Statut unterfallen. Damit fehlt es in Bezug auf diese Handlungen für sich betrachtet an schwerwiegenden Gründen für die Annahme, dass ein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und auch nach Nr. 2 AsylG gegeben ist. Da die abgeurteilten Handlungen sich weder als Kriegsverbrechen noch als Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, können sie auch nicht als schwere nichtpolitische Straftat eingestuft werden.

Der Umstand, dass der Gruppierung Ahrar al-Sham als solcher gravierende Menschrechtsrechtsverletzungen vorgeworfen werden, die sich als Kriegsverbrechen darstellen dürften bzw. als terroristische Straftaten und damit auch als schwere nicht-politische Straftat zu werten wären (zur Offensive gegen alawitische Dörfer in der Provinz Latakia im August 2013 und zum Beschuss der Orte Nubul und Zahra zwischen Juli 2013 und September 2015 sowie zur Entführung von Zivilisten aus Zahra vgl. Urteil des OLG München vom 19.09.2017 S. 44 f.) rechtfertigt nach den Umständen des Falles gleichfalls keinen Ausschluss des Klägers von der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG und des Weiteren auch nicht nach Nr. 3 der Bestimmung.

In Bezug auf die Aktivitäten des Klägers bei der Ahrar al-Sham folgt die Kammer den Feststellungen im Urteil des OLG München vom 19. September 2017. Anhaltspunkte dafür, dass er über die eingestandenen Taten hinaus an weiteren für die Beurteilung relevanten Aktivitäten der Gruppe beteiligt gewesen sein könnte, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass hier weitere Sachaufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen wären.

Für eine konkrete Beteiligung des Klägers an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit bzw. schweren nichtpolitischen Straftaten in eigener Person, die einen Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG zur Folge hätten, fehlt es danach an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Die allgemeine Förderung der Ziele und Aktivitäten der Gruppe durch die mehrmonatige aktive Mitgliedschaft in dieser reicht hierfür nicht aus. Weiter verbietet sich auch die Einschätzung, eine individuelle Verantwortung für von der Gruppe begangene, den Flüchtlingsschutz ausschließende Straftaten könne vermutet werden, weil dies voraussetzen würde, dass der Kläger entweder eine herausgehobene Position in der Gruppe inne gehabt hat oder sonst Hinweise für eine Beteiligung an einschlägigen Handlungen vorliegen müssten (vgl. EuGH, U.v. 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 - NVwZ 2011, 285 Rn. 87 ff.). Auch dafür ist aber nichts ersichtlich. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Kläger nach den im Verfahren getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt, die das Gericht für eine Beurteilung für ausreichend erachtet, eindeutig nur einfacher Kämpfer in der Miliz war und keinerlei Führungsverantwortung hatte. Die gegenteilige Darstellung in der Klageerwiderung ist für die Kammer nicht nachvollziehbar und findet auch in den Feststellungen im Urteil des OLG München vom 19. September 2017 keine Stütze. Es liegen im Übrigen auch keine Erkenntnisse dazu vor, dass die Einheiten, denen der Kläger angehört hat, während des Zeitraums der Mitgliedschaft des Klägers in der Gruppe an relevanten Straftaten beteiligt waren.

Was den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Ahrar al-Sham nach den vorliegenden Informationen nur in Syrien aktiv ist und es daher an einem Bezug zum internationalen Terrorismus fehlen dürfte. Aber auch wenn man davon ausgehen wollte, dass auch nicht internationale terroristische Aktivitäten von dem Ausschlussgrund erfasst werden können, verhält es sich vorliegend doch so, dass ungeachtet des Umstandes, dass dieser Ausschlussgrund nicht notwendig die Begehung einer Straftat zur Voraussetzung hat, für einen hinreichend relevanten individuellen Beitrag des Klägers zu terroristischen Handlungen, der ein Gewicht erreichen würde, das dem der Ausschlussgründe im § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG entspricht, nichts ersichtlich ist und daher auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG nicht festgestellt werden können. Hierzu wird ergänzend, insbesondere im Hinblick auf die Frage des Vorliegens von Anhaltspunkten für eine individuelle Verantwortlichkeit in Bezug auf einschlägige Handlungen, auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

3. Der Widerruf bzw. die Rücknahme kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (obwohl der Kläger Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ist) bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung nicht vorgelegen hätten bzw. später entfallen wären, weil der Kläger aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen wäre oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten würde, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schwerwiegenden Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (§ 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, der die Ausnahmen vom flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbot gemäß Art. 33 Abs. 2 GFK übernimmt, siehe hierzu auch Art. 14 Abs. 4 und 5 Richtlinie 2011/95/EU). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist keiner der in § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG geregelten Ausschlusstatbestände einschlägig.

Zu prüfen ist hier allein die erste Alternative der Bestimmung (Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland). Hinsichtlich der zweiten Alternative (Gefahr für die Allgemeinheit) liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen, die eine Gefahrenprüfung notwendig machen würden, offensichtlich nicht vor, da der Anwendungsbereich der Vorschrift zum einen nur Verurteilungen nach Erwachsenenstrafrecht erfasst - der Kläger wurde aber zu einer Jugendstrafe verurteilt - (NdsOVG, U.v. 8.2.2012 - 13 LB 50/09 - BeckRS 2012, 47607) und zum anderen (entgegen dem Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung) das Strafmaß des Klägers unter drei Jahren lag (zur Frage, ob aus dem Regelungszusammenhang von Art. 1 F und Art. 33 GFK ggf. zu folgern wäre, dass als Straftaten im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Alt. 2 GFK, dem Art. 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG entspricht, nur solche anzusehen wären, die im Zufluchtsstaat oder jedenfalls erst nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begangen wurden, vgl. - dies bejahend - Lauterpracht/Bethlehem in: Refugee Protection in International Law: UNHCR`s Global Consultations on International Protection, 2003, S. 87 ff., insbes. S. 138 f.).

Die Regelung des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG ist (wie auch die zweite Alternative) sicherheitsrechtlicher Natur. Sie dient der Abwehr von Gefahren, die von dem betroffenen Ausländer ausgehen. Mit Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist dabei deren äußere und innere Sicherheit gemeint. Diese kann insbesondere auch durch Aktivitäten des Terrorismus gefährdet werden. Bezüglich der Annahme schwerwiegender Gründe ist dabei aber zu fordern, dass die von dem Ausländer ausgehenden Gefahren bei einer am Gewicht des Ausschlussgrundes ausgerichteten Wertung so gravierend sein müssen, dass sie es rechtfertigen, den Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.1999 - 9 C 31-98 - NVwZ 1999, 1346 zu § 51 Abs. 3 AuslG 1990).

Schwerwiegende Gründe, dass vom Kläger eine gravierende Gefahr in diesem Sinne ausgehen könnte, liegen nicht vor. Die Beklagte hat dies in den Bescheidsgründen und der Klageerwiderung behauptet, hierzu aber nichts weiter vorgetragen. Allein der Umstand, dass der Kläger einige Monate in seinem Heimatland Mitglied einer salafistischen, gegen das Assad-Regime kämpfenden Miliz gewesen ist, der (wie praktisch auch allen anderen Akteuren in dem Konflikt) Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht vorgeworfen werden, reicht hierfür offenkundig nicht aus. Der Mitgliedschaft in einer Bürgerkriegsmiliz kann je nach den Umständen zwar eine Indizwirkung für die Gefahrbewertung zukommen. Im vorliegenden Fall ist dafür aber nicht ansatzweise etwas ersichtlich. Das Gericht geht aufgrund des Eindruckes, den es vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, dessen glaubhafter Einlassung zu seinen Lebensverhältnissen wie auch mit Blick auf die personenbezogenen Feststellungen im Urteil des OLG München vom 19. September 2017 davon aus, dass der Kläger keine Auffassungen vertritt, die als dschihadistisch bzw. anderweitig radikalislamistisch zu werten wären. Da auch sonst keine Umstände vorliegen, die auf eine spezifische Gefährlichkeit des Klägers hindeuten könnten, verbietet sich die Annahme, der Kläger sei als eine Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland anzusehen. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten bzw. deren nicht weiter begründete Behauptung des Vorliegens einer solchen Gefahr hält das Gericht angesichts der Umstände des Falles für völlig abwegig.

4. Der Vollständigkeit halber ist abschließend darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf bzw. eine Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft auch nicht im Hinblick auf eine Veränderung der Verhältnisse in Syrien bzw. in Ansehung der gegenwärtigen Verhältnisse in dem Land in Betracht käme. Ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG setzt wie ausgeführt eine Veränderung der Verhältnisse voraus, eine Rücknahme nach § 73 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AsylG kommt nur in Betracht, wenn der Ausländer nicht aus anderen Gründen anzuerkennen wäre. Nach den vorliegenden Erkenntnissen zur Situation in Syrien liegt aber auf der Hand, dass dem Kläger als ehemaligem Rebellenkämpfer ungeachtet seines Gesundheitszustandes für den Fall der Rückkehr nach Syrien - bezogen auf den Zeitpunkt der Zuerkennung wie auch auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG drohten bzw. weiter drohen und es an einer relevanten Änderung der Verhältnisse fehlen würde (zur aktuellen Situation in Syrien siehe insbesondere Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand: November 2018, zum Militärdienst S. 11 ff.; zur Menschenrechtslage S. 14 ff. und zu Rückkehrfragen S. 21 ff.).

5. Die Widerrufsentscheidung (Bescheidtenor Nr. 1) kann nach alledem keinen Bestand haben und war antragsgemäß aufzuheben. Damit fehlt es auch an einer Rechtsgrundlage für die zum subsidiären Schutz getroffene Folgeentscheidung (Bescheidtenor Nr. 2), sodass auch diese Regelung aufzuheben war. Da der Klage mithin im Hauptantrag vollumfänglich stattzugeben war, bedarf es keiner Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 17/11/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 54/16 vom 17. November 2016 in dem Strafverfahren gegen wegen Kriegsverbrechen gegen Personen u.a. ECLI:DE:BGH:2016:171116BAK54.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwa
published on 11/08/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 43/16 vom 11. August 2016 in dem Strafverfahren gegen wegen Kriegsverbrechens gegen humanitäre Operationen ECLI:DE:BGH:2016:110816BAK43.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu
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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Asyl- und Flüchtlingsanerkennung. 2
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Annotations

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn

1.
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.

(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.