Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Mai 2015 - M 2 K 14.4608

published on 12/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Mai 2015 - M 2 K 14.4608
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 2 K 14.4608

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 12. Mai 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1131

Hauptpunkte: Erschließungsbeitragsrecht; Vorausleistung; vorhandene Erschließungsanlage (verneint); frühere erstmalige Herstellung (verneint); Teileinrichtung Fahrbahn; Anlage; Anbaustraße; Prognose über den Umfang der Verteilungsfläche; „Sicherheitsabstand“ bei Vorausleistungserhebung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

... - Beklagte -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag „Am ...“ (Fl. Nr. ...)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2015 am 12. Mai 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die von der Beklagten festgesetzte Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer Teilstrecke der Straße „Am ...“ für das im Eigentum der Klägerin stehende, gewerblich genutzte Grundstück Fl. Nr. ... Gemarkung ... Hinsichtlich des ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehenden, ebenso gewerblich genutzten Grundstücks Fl. Nr. ... Gemarkung ... ist unter dem Aktenzeichen M 2 K 14.4609 ein entsprechendes Klageverfahren anhängig. Das Grundstück Fl. Nr. ... liegt unmittelbar an der abgerechneten Anlage an, das Grundstück Fl. Nr. ... ist ein Hinterliegergrundstück. Die Gebäude auf Fl. Nrn. ... und ... sind durch eine Gebäudebrücke miteinander verbunden. Ferner besteht eine tatsächliche Zufahrt von Fl. Nr. ... auf Fl. Nr. ...

Die Straße „Am ...“ verläuft seit den verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen im Jahre 2014 entsprechend den vorgesehenen Festsetzungen im zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „... Feld“ beginnend im Süden an der Einmündung in die ... Straße (Kreisstraße ...) zunächst ca. 35 m in östliche Richtung, anschließend in nördliche Richtung. Nach ca. 930 m erreicht die Straße den Weiler ..., von dort führt sie weiter in Richtung ...

Bei der Straße handelte es sich ursprünglich um die Gemeindeverbindungsstraße „...-straße“ (vgl. die mit Schreiben vom 18. Februar 2015 nachgereichten Widmungsunterlagen), die nach Aktenlage Anfang der 1960er Jahre in ihrem bisherigen Zustand (vgl. dazu die in der Behördenakte Bl. 30/31 bis 30/38 befindlichen sowie die mit Schreiben vom 19. Februar 2015 vorgelegten Fotos) erstellt worden war. Allerdings verläuft die Straße „Am ...“ („Umbenennung“ im Jahre 2014, vgl. die nachgereichten Widmungsunterlagen) seit den Baumaßnahmen im Jahre 2014 in ihrem südlichen Bereich beginnend an der ... Straße auf einer Länge von ca. 170 m auf einer neuen, östlich des ... Dorfbachs gelegenen Trasse, bevor sie etwa auf Höhe der verlängerten Nordgrenze des Grundstücks Fl. Nr. ... Gemarkung ... wieder in die bereits zuvor bestehende Trasse übergeht.

Der Bereich östlich der Straße „Am ...“ ist derzeit im gesamten Verlauf der Straße bis zum Weiler ... gänzlich unbebaut. Westlich der Straße (heutiger Verlauf) liegt im Bereich der neuen Trasse nach einem schmalen Grünstreifen, der weit überwiegend zur landwirtschaftlich genutzten Fl. Nr. ... Gemarkung ... gehört, der ... Dorfbach, dahinter die nach wie vor bestehende frühere Trasse der Straße. Ab der Stelle, auf der die Straße wieder in die bereits zuvor bestehende Trasse übergeht, befindet sich westlich zunächst wiederum längs der Straße nach einem sehr schmalen, auch zur Fl. Nr. ... gehörenden Grünstreifen der ... Dorfbach, dahinter das zum örtlichen Automobilmuseum gehörende Grundstück Fl. Nr. ... Gemarkung ..., sowie im Norden anschließend das (kleine) Grundstück Fl. Nr. ... Gemarkung ..., das für die den ... Dorfbach querende Zufahrt zum ...-museum genutzt wird. Das Grundstück Fl. Nr. ... wurde nach Aktenlage (Bl. 31/20 BA) erstmals aufgrund einer im Jahr 1965 erteilten Genehmigung mit einer Garagenhalle bebaut. Daran in Richtung Norden anschließend befinden sich westlich der Straße die Grundstücke Fl. Nrn. ... und ... Gemarkung ..., auf denen heutzutage nach Auskunft der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ein gewerblicher Viehhandel betrieben wird. Das Grundstück Fl. Nr. ... wurde nach Aktenlage (Bl. 31/20 BA) erstmals aufgrund einer im Jahr 1974 erteilten Genehmigung mit einem Jungviehstall mit Bergehalle bebaut. Für diese Grundstücke westlich der Straße im Bereich ab der Einmündung in die ... Straße bis zur nördlichen Grenze der Fl. Nr. ... besteht auch heute noch kein Bebauungsplan. Im Bereich nördlich der Nordgrenze der Fl. Nr. ... erfolgte eine Bebauung auf Grundlage der Bebauungspläne „Am ...“ vom ... Oktober 1999 (Geltungsbereich bis zur Nordgrenze der Fl. Nr. ... Gemarkung ...) sowie „Erweiterung und Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet Am ...“ vom ... März 2001 (Geltungsbereich bis zur Nordgrenze des klägerischen Grundstücks Fl. Nr. ...). Die klägerischen Grundstücke Fl. Nrn. ... und ... liegen vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplans vom ... März 2001. Ferner ist in diesem Bebauungsplan eine von der Straße „Am ...“ abzweigende Stichstraße (ebenfalls „Am ...“ genannt) als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Diese heutzutage in der Natur etwa 150 m lange Stichstraße auf Fl. Nr. ... Gemarkung ... wurde jedenfalls teilweise bereits im Zuge der Anlegung des Gewerbegebiets hergestellt und von der Beklagten im Jahr 2003 nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet. Nördlich der Nordgrenze der Fl. Nr. ... sind die an der Straße westlich unmittelbar anliegenden Grundstücke bis zur Südgrenze des zum Weiler ... gehörenden Grundstücks Fl. Nr. ... unbebaut. Auch für diesen Bereich gibt es keinen Bebauungsplan.

Für einen Bereich östlich der Straße „Am ...“ nördlich des Grundstücks Fl. Nr. ... Gemarkung ... bis zur Südgrenze des zum Weiler ... gehörenden Grundstücks Fl. Nr. ... Gemarkung ... plant die Beklagte die Ausweisung eines Gewerbegebiets (siehe dazu den vorgelegten Entwurf eines Bebauungsplans „... Feld“). Der Entwurf sieht für das Gewerbegebiet u. a. auch eine von der Straße „Am ...“ in östliche Richtung abzweigende Stichstraße mit einer Länge von ca. 180 m sowie eine öffentliche Grünfläche im nördlichen Bereich des an der Straße „Am ...“ anliegenden Grundstücks Fl. Nr. ... Gemarkung ... - dort befindet sich in der Natur eine Böschung - vor. Im Zusammenhang mit der Planung des Gewerbegebiets „... Feld“ sah die Beklagte aufgrund der erwarteten verkehrlichen Wirkungen des Gewerbegebiets die Notwendigkeit, die Straße „Am ...“ zu ertüchtigen. Im Entwurf des Bebauungsplans ist deshalb auch die Straße „Am ...“ in ihrem heutigen Verlauf von der Einmündung in die ... Straße bis zur Höhe der Südgrenze der Fl. Nr. ... als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Nach Auskunft der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist zu erwarten, dass der Bebauungsplan „... Feld“ noch im Jahr 2015 in Kraft treten wird.

Ab Anfang 2014 führte die Beklagte auf Grundlage der im Entwurf des Bebauungsplans „... Feld“ vorgesehenen Festsetzung Baumaßnahmen zur Herstellung der Straße „Am ...“ durch. Allerdings beschränkten sich diese Baumaßnahmen auf eine Teilstrecke von der Einmündung in die ... Straße bis zu der Stelle, bei der gemäß dem Entwurf des Bebauungsplans die Stichstraße in östliche Richtung abzweigen soll. Die verbleibende Teilstrecke bis zum nördlichen Ende des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf Höhe der Südgrenze der Fl. Nr. ... mit einer Länge von ca. 110 m will die Beklagte gemäß ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zusammen mit der Stichstraße ins geplante Gewerbegebiet herstellen. Die Baumaßnahmen im Jahr 2014 umfassten auch eine Straßenentwässerung und eine Straßenbeleuchtung (vgl. u. a. die nachgereichte Ausführungsplanung und die nachgereichten Unterlagen zur Beleuchtung). Hinsichtlich der Frage einer Beitragserhebung für die Baumaßnahmen war die Beklagte insbesondere unter Berücksichtigung eines Sachverständigengutachtens des Prof. Dr.-Ing. ... ... vom 21. August 2013 zum bisherigen Ausbauzustand der Straße zu dem Ergebnis gelangt, sie müsse den südlichen Bereich der Straße bis zur Nordgrenze der Fl. Nr. ... nach Straßenausbaubeitragsrecht, hingegen den nördlichen Bereich ab der Nordgrenze der Fl. Nr. ... (also ab dem Beginn des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Am ...“ vom ... Oktober 1999) nach Erschließungsbeitragsrecht abrechnen.

Mit Bescheid vom ... September 2014 setzte die Beklagte als Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage „Am ...“ für das klägerische Grundstück Fl. Nr. ... einen Betrag in Höhe von 73.951,40 € fest. Dabei ging sie von einem voraussichtlichen Gesamtaufwand von 718.551,00 €, einem Beitragssatz von 3,97140 €/qm sowie für die Fl. Nr. ... von einer bereinigten Grundfläche von 22.381,00 qm und einem Nutzungsfaktor von 2,08 aus. Außerdem berücksichtigte sie lediglich 40% des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags. Den Bescheidsgründen lässt sich entnehmen, dass die Beklagte als maßgebliche Anlage nur die nördliche Teilstrecke der Straße ab Beginn des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Am ...“ vom ... Oktober 1999 ansah.

Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten am 9. Oktober 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragen,

den Bescheid vom ... September 2014 aufzuheben.

Für das weitere klägerische Grundstück Fl. Nr. ... erging ein entsprechender Bescheid über 82.648,07 €. Hinsichtlich dieses Bescheids ließ die Klägerin ebenfalls Klage erheben, die unter dem Aktenzeichen M 2 K 14.4609 geführt wird.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20. Oktober 2014 ließ die Beklagte beantragen,

die Klage abzuweisen.

Am 6. November 2014 legte die Beklagte ihre Akten vor.

Die Klägerin ließ die Klage mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. Dezember 2014 u. a. wie folgt begründen: Die Auffassung der Beklagten, der Ausbau der Straße sei teilweise nach Kommunalabgabengesetz und teilweise nach Baugesetzbuch abzurechnen, könne einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Der Sachverständige Prof. ... bestätige in seinem Gutachten, dass der bestehende Fahrbahnaufbau im südlichen Bereich richtig dimensioniert und hergestellt worden sei. Gleiches müsse dann auch für den nördlichen Bereich der Straße gelten, der das gleiche Alter und den gleichen Ausbauzustand aufgewiesen habe. Der Ausbauzustand der Straße sei nicht geeignet, die Abgrenzung zwischen der Anwendung des Straßenausbaubeitragsrechts und des Erschließungsbeitragsrechts zu begründen. Soweit die Beklagte davon ausgehe, der nach dem Kommunalabgabengesetz abgerechnete Straßenabschnitt sei richtig dimensioniert und hergestellt worden, müsse auch der nördliche Bereich als erstmalig hergestellt gelten. Falsch sei, dass der nördliche Bereich der Straße erst mit der Überplanung der angrenzenden Grundstücke durch den Bebauungsplan „Am ...“ Erschließungsfunktion erlangt habe. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass der nördliche Straßenbereich zuvor im Außenbereich gelegen habe. Nicht nachvollziehbar sei die Ermittlung der voraussichtlichen Gesamtkosten von 718.551,00 €.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 18. Februar 2015 ließ die Beklagte vom Gericht mit Schreiben vom 13. Januar 2015 angeforderte ergänzende Unterlagen vorlegen und auf die Klage u. a. wie folgt erwidern: Die Straßenbaumaßnahme sei nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechen. Die Straße habe im nördlichen Bereich erst in den Jahren 1999/2001 mit dem Inkrafttreten der Bebauungspläne Erschließungsfunktion erlangt. Vorher hätten sich die angrenzenden Grundstücke im Außenbereich befunden. Die Straße sei nicht nur streckenweise durch den Außenbereich verlaufen, sondern in den Außenbereich übergegangen. Die im Norden vorhandenen Gebäude stellten eine Splittersiedlung im Außenbereich dar. Die Straße habe vor ihrem Ausbau nicht den satzungsmäßigen Herstellungsmerkmalen entsprochen. Sie habe über keine Straßenentwässerung und über keine Straßenbeleuchtung verfügt. Im südlichen Bereich habe die Straße bereits Anfang der 1960er Jahre Erschließungsfunktion gehabt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätte der Fahrbahnaufbau den damaligen Anforderungen entsprochen. Es werde darauf hingewiesen, dass sich bei einer Abrechnung der gesamten Straße nach Erschließungsbeitragsrecht der Beitragssatz auf 5,42 €/qm erhöhte. Im Norden verliere die Straße ihre Anbaubestimmung, da ostseitig eine steile Böschung vorhanden sei. Die der Vorausleistung zugrundeliegenden Kosten beruhten auf einer Schätzung.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 legte die Beklagte weitere Fotos vor.

Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 8. April 2015 ergänzend u. a. wie folgt vortragen: Sowohl bei dem südlichen, als auch bei dem nördlichen Straßenabschnitt handele es sich um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB. Die Straße sei schon vor dem 29. Juni 1961 in ihrer vollen Länge existent gewesen. Der Sachverständige sei in seinem Gutachten nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem südlichen Bereich der Straße „Am ...“ um eine erstmalig endgültig hergestellte Straße handele, er habe sich lediglich mit dem Fahrbahnaufbau beschäftigt. Die im nördlichen Bereich angrenzenden Grundstücke hätten sich auch vor Inkrafttreten der Bebauungspläne nicht im Außenbereich befunden, da im Norden Gebäude vorhanden seien, die einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB darstellten. Die Abschnittsbildung sei insbesondere im nördlichen Bereich willkürlich.

Am 12. Mai 2015 fand die mündliche Verhandlung statt. Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich erörtert. Ferner übergab die Beklagte vorsorglich angefertigte Vergleichsberechnungen, bei denen sie hinsichtlich der voraussichtlichen Kosten jeweils zusätzlich die Kosten für die noch fehlenden Straßenbaumaßnahmen im Bereich ab der geplanten Einmündung der Stichstraße ins Gewerbegebiet „... Feld“ bis zum vorgesehenen nördlichen Ende des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf Höhe der Südgrenze der Fl. Nr. ... berücksichtigt hat. Danach ergäbe sich ein Beitragssatz von 3,66909 €/qm, berücksichtigte man als Anlage weiterhin nur den nördlichen Bereich und im Rahmen der Verteilungsfläche die Flächen sämtlicher im zukünftigen Gewerbegebiet „... Feld“ gelegenen Baugrundstücke (Variante 1 A), ein Beitragssatz von 3,97980 €/qm, berücksichtigte man als Anlage weiterhin nur den nördlichen Bereich, aber hinsichtlich der Verteilungsfläche nur die gemäß dem zukünftigen Bebauungsplan an der Straße „Am ...“ anliegenden Bauflächen „Energiezentrale“, „A West“ und „B“ (Variante 1 B), ein Beitragssatz von 4,67891 €/qm, berücksichtigte man als Anlage sowohl den südlichen als auch den nördlichen Bereich der Straße „Am ...“ und im Rahmen der Verteilungsfläche die Flächen sämtlicher im zukünftigen Gewerbegebiet „... Feld“ gelegenen Baugrundstücke (Variante 2 A) sowie schließlich ein Beitragssatz von 4,98713 €/qm, berücksichtigte man als Anlage sowohl den südlichen als auch den nördlichen Bereich der Straße, hinsichtlich der Verteilungsfläche aber nur die gemäß dem zukünftigen Bebauungsplan an der Straße „Am ...“ anliegenden Bauflächen „Energiezentrale“, „A West“ und „B“ (Variante 2 B).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten einschließlich der nachgereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom ... September 2014 ist - im Ergebnis - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid der Beklagten beruht auf Art. 5 a Abs. 1 KAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB i. V. m. der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten in der Fassung vom ... September 1993, zuletzt geändert am ... August 2006. Nach diesen Vorschriften erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag (§ 127 Abs. 1 BauGB). Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht aufgrund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann jedoch kein Erschließungsbeitrag erhoben werden (§ 242 Abs. 1 BauGB). Erschließungsanlagen sind u. a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Der Erschließungsaufwand umfasst dabei u. a. die Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Beitragspflicht entsteht unbeschadet weiterer Voraussetzungen mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Gemeinden regeln durch Satzung u. a. die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage (§ 132 Nr. 4 BauGB). Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, u. a. wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Vorliegend ist die Erschließungsanlage „Am ...“ noch geeignet, Erschließungsbeitragspflichten auszulösen. Es liegt weder eine vorhandene Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB, noch eine bereits zuvor erstmalig hergestellte Anlage vor (sogleich 1.). Obwohl die Beklagte die maßgebliche Anlage falsch abgegrenzt hat und in der Folge sich auch der prognostizierte Aufwand und die voraussichtliche Verteilungsfläche anders darstellen als in der Berechnung der Beklagten zugrunde gelegt, bestehen im Ergebnis keinerlei Zweifel, dass die erhobene Vorausleistung die Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags nicht übersteigt. In diesem Zusammenhang spielt eine maßgebliche Rolle, dass die Beklagte ihrer Vorausleistungserhebung lediglich 40% des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags zugrunde gelegt hat, mithin ein erheblicher „Sicherheitsabstand“ (BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 9 C 14/14 - juris Rn. 24) besteht (zum Ganzen sogleich 2.). Auch die sonstigen in § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten Voraussetzungen einer Vorausleistungserhebung liegen vor (sogleich 3.).

1. Bei der verfahrensgegenständlichen Straße „Am ...“ handelt es sich unbeschadet der Frage, wo genau die Erschließungsanlage beginnt und endet (dazu sogleich unter 2. a)), in dem gesamten hier interessierenden Bereich von der Einmündung in die ... Straße bis zum Weiler ... weder um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB, noch um eine bereits zuvor durch die Baumaßnahmen Anfang der 1960er Jahre oder zu einem anderen Zeitpunkt vor der Durchführung der verfahrensgegenständlichen Straßenbaumaßnahmen erstmalig hergestellte Anlage:

a) Im Bereich der neuen Trassenführung im Süden, also von der ... Straße bis zum Übergang in die bereits zuvor bestehende Trasse etwa auf Höhe der verlängerten Nordgrenze der Fl. Nr. ... nach ca. 170 m, kann es sich schon deshalb aus rechtlichen Gründen nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage oder eine bereits zuvor erstmalig hergestellte Anlage handeln, weil diese Teilstrecke erstmals im Zuge der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen hergestellt wurde (vgl. dazu VGH BW, U. v. 20.3.2015 - 2 S 1327/14 - juris Rn. 49).

b) Bei den weiter nördlich gelegenen Bereichen der Straße, bei denen die Trasse mit der bereits vor den verfahrensgegenständlichen Straßenbaumaßnahmen vorhandenen Trasse übereinstimmt, handelt es sich ebenfalls nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB (sogleich aa)) und auch nicht um eine bereits zuvor erstmalig hergestellte Anlage (sogleich bb)).

aa) Eine vorhandene (historische) Straße im Sinn von § 242 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck endgültig hergestellt war. Diente eine Straße zunächst nur dem Verbindungsverkehr und wurde sie erst nachträglich zu einer Erschließungsanlage des Typs einer zum Anbau bestimmten Straße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), so kommt es für die Frage ihrer erstmaligen Herstellung auf den Zeitpunkt des Funktionswechsels an. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erhält eine Straße in unbeplanten Gebieten die Funktion einer Erschließungsanlage nicht schon dadurch, dass vereinzelt Grundstücke an ihr bebaut werden, sondern sie ändert ihre rechtliche Qualität vielmehr erst dann, wenn an ihr eine gehäufte Bebauung einsetzt, d. h. zumindest für eine Straßenseite bauplanungsrechtlich Innenbereichslage im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zu bejahen ist. Das verlangt, dass die maßgeblichen Grundstücke in einem Bebauungszusammenhang liegen, der einem Ortsteil angehört (zum Ganzen BayVGH, U. v. 27.1.2015 - 6 ZB 13.1128 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Vorliegend hatte die Straße „Am ...“ (damals noch ...-straße) auch in den weiter nördlich gelegenen Bereichen mit unveränderter Trassenführung zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1961 eine Erschließungsfunktion in diesem Sinne besessen: Die östlich der Straße liegenden Grundstücke sind bis zum Weiler ... auch heute noch unbebaut. Westlich der Straße wurde nach Aktenlage das Grundstück Fl. Nr. ... erstmals aufgrund einer im Jahr 1965 erteilten Genehmigung mit einer Garagenhalle sowie das Grundstück Fl. Nr. ... erstmals aufgrund einer im Jahr 1974 erteilten Genehmigung mit einem Jungviehstall mit Bergehalle bebaut. Eine Bebauung der weiter nördlich gelegenen Grundstücke auf der Westseite der Straße (ab der Nordgrenze der Fl. Nr. ... bis zur Nordgrenze des klägerischen Grundstücks Fl. Nr. ...) erfolgte erst aufgrund der Bebauungspläne „Am ...“ vom ... Oktober 1999 sowie „Erweiterung und Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet Am ...“ vom ... März 2001. Nördlich der Fl. Nr. ... sind die Grundstücke bis zum Weiler ... auch heute noch unbebaut. Festzustellen ist damit, dass in dem soeben beschriebenen Bereich vor dem 30. Juni 1961 noch überhaupt keine Bebauung entlang der Straße „Am ...“ vorhanden war, die Straße vielmehr beidseitig durch den bauplanungsrechtlichen Außenbereich verlief und schon deshalb vor dem 30. Juni 1961 keine Erschließungsfunktion besessen haben kann.

An diesem Ergebnis ändert entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Bebauung im weiteren Verlauf der Straße auf den zum Weiler ... gehörenden Grundstücken nichts, selbst wenn eine solche schon vor dem 30. Juni 1961 vorhanden gewesen sein sollte. Die Klägerin meint zu Unrecht, die mit den Bebauungsplänen in den Jahren 1999/2001 überplanten Grundstücke hätten sich zuvor wegen der Bebauung in ..., die einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB darstelle, nicht im Außenbereich befunden. Selbst dann, wenn die Bebauung in ... dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich zuzuordnen wäre (wie nicht, dazu sogleich), hätte dies keineswegs dazu geführt, dass auch die heute von den Bebauungsplänen umfassten Grundstücke ab der Nordgrenze der Fl. Nr. ... bis zur Nordgrenze des klägerischen Grundstücks Fl. Nr. ... vor Inkrafttreten der Bebauungspläne dem Innenbereich angehört hätten. Denn ein etwaiger Bebauungszusammenhang der Bebauung in ... endete im Süden - wie es der Regel entspricht - an den letzten Baukörpern der Gebäude. Besondere äußerlich erkennbare Umstände wie z. B. Geländehindernisse, Erhebungen, Einschnitte oder eine Straße, die im Einzelfall zu einer von dieser Regel abweichenden Beurteilung führen könnten, sind nicht vorhanden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - juris Rn. 22 m. w. N.). Darüber hinaus fehlt der Bebauung im Weiler ... selbst heute noch die Qualität eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Denn es handelt sich nicht um einen Bebauungskomplex, der trotz vorhandener Baulücken geschlossen und zusammengehörig wirkt, nach der Zahl der vorhandenen Gebäude ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. zu diesem Maßstab grundlegend: BVerwG, U. v. 6.11.1968 - IV C 2.66 - und - IV C 31.66 - juris), sondern um eine typische Splittersiedlung im Außenbereich. Dies geht bereits zweifelsfrei insbesondere aus den mit Schreiben vom 19. Februar 2015 vorgelegten Fotos und den vorliegenden Lageplänen hervor, so dass ein gerichtlicher Augenschein nicht erforderlich war. Nach alldem ist festzustellen, dass eine etwaige in ... vor dem 30. Juni 1961 vorhandene Bebauung entgegen der Darstellung der Klägerin keinesfalls bewirkt haben kann, dass die erst mit den Bebauungsplänen in den Jahren 1999/2001 überplanten Grundstücke bereits zuvor nicht mehr dem Außenbereich angehört hätten und deshalb die Straße „Am ...“ in diesem Bereich vor dem 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion gehabt hätte. Darüber hinaus kann in diesem Zusammenhang weiter festgestellt werden, dass die Straße im Bereich des Weilers ... vor dem 30. Juni 1961 genauso wie heute im Außenbereich verlief und deshalb auch auf dieser Teilstrecke keine Erschließungsfunktion besaß.

bb) Bei den Bereichen der Straße „Am ...“, bei denen die Trasse mit der bereits vor den Straßenbaumaßnahmen im Jahre 2014 vorhandenen Trasse übereinstimmt, handelt es sich auch nicht um eine bereits zuvor durch die Baumaßnahmen Anfang der 1960er Jahre oder zu einem anderen Zeitpunkt vor der Durchführung der verfahrensgegenständlichen Straßenbaumaßnahmen erstmalig hergestellte Anlage. Dies gilt auch für die Teileinrichtung Fahrbahn.

Eine Anbaustraße ist erschließungsbeitragsrechtlich erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem (dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 13/94 - juris Rn. 19; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 11 Rn. 50), wobei die Gemeinde das Bauprogramm im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (z. B. § 125 BauGB, Anforderungen nach dem Landesstraßenrecht) frei gestalten kann (Driehaus, a. a. O., § 13 Rn. 54).

Bislang fehlte es in der Straße „Am ...“ an einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerung. Eine solche war bereits in § 7 Abs. 1 Nr. 2 der EBS der Beklagten vom... November 1972 und auch in allen weiteren EBS der Beklagten vom ... August 1974 und vom ... November 1980 (jeweils § 7 Abs. 1 Nr. 2) sowie... September 1993 (§ 8 Abs. 1 Nr. 2) zum Merkmal der endgültigen Herstellung bestimmt. Die Straßenentwässerung stellt dabei schon begrifflich eine technisch abgrenzbare Teileinrichtung dar, das bloße Abfließen des Regenwassers aufgrund der Straßendeckenwölbung genügt hierfür nicht (BayVGH, B. v. 6.3.2006 - 6 ZB 03.2961 - juris Rn. 9). Erforderlich sind Entwässerungseinrichtungen wie Randsteine oder Rinnen (BayVGH, U. v. 5.11.2007 - 6 B 05.2551 - juris Rn. 33). Der bisherige Zustand der „Entwässerung“ der Straße „Am ...“ genügte diesen Anforderungen offenkundig nicht, wie aus den vorliegenden Fotos zum bisherigen Zustand der Straße - Anlage zum Gutachten des Prof. Dr.-Ing. ... vom 21. August 2013 sowie Schreiben der Beklagten vom 19. Februar 2015 - hervorgeht. Es waren keinerlei Entwässerungseinrichtungen vorhanden.

Auch war bis zu den verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen im Jahre 2014 keine Beleuchtung vorhanden, wie den eben genannten Fotos zum bisherigen Zustand der Straße entnommen werden kann. Die Beleuchtung war und ist in den EBS der Beklagten ebenfalls als Merkmal der endgültigen Herstellung vorgesehen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 EBS 1972/1974/1980 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 EBS 1993).

Auch die Fahrbahn als flächenmäßige Teileinrichtung war bislang noch nicht erstmalig hergestellt. Diesbezüglich kommt es nicht entscheidungserheblich auf den technischen Zustand der bisher bestehenden Straße an. Nicht relevant sind deshalb vor allem die Feststellungen des Prof. Dr.-Ing. ... in seinem Gutachten vom 21. August 2013 bezüglich des später von der Beklagten nach Straßenausbaubeitragsrecht abgerechneten südlichen Bereichs, wonach die Anfang der 1960er Jahre erstellte Fahrbahn den damaligen technischen Anforderungen genügt habe. Keine Rolle spielt damit auch, ob das Vorbringen der Klägerin zutrifft, Gleiches müsse dann auch für den nördlichen, vom Gutachter nicht untersuchten und von der Beklagten nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechneten Straßenbereich gelten. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein Folgendes: Ein Bauprogramm für die Teileinrichtung Fahrbahn, dessen Ausführung zur erstmaligen Herstellung im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts führen soll, setzt voraus, dass zugleich Planungen für die zukünftige Flächeneinteilung der Straße und damit die Lage und Ausgestaltung der anderen flächenmäßigen Teileinrichtungen wie Gehwege, Radwege, Grünstreifen, Parkspuren usw. sowie auch für die künftigen Entwässerungseinrichtungen bestehen. Denn die Lage und Ausgestaltung der Fahrbahn hängt denknotwendig von der Lage und Ausgestaltung der (möglicherweise erst später herzustellenden) anderen flächenmäßigen Teileinrichtungen ab. Auch die (möglicherweise erst künftig zu errichtenden) Entwässerungseinrichtungen haben bestimmenden Einfluss auf Lage und Ausgestaltung der Teileinrichtung Fahrbahn. Bereits für die im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne erstmalige Herstellung der Fahrbahn ist etwa zu klären, wo Randsteine und Rinnen für die Entwässerungseinrichtungen verlaufen sollen, wo die Straßenabläufe positioniert sein sollen und - vor allem - in welche Richtung die Fahrbahn geneigt sein muss, damit die Straßenentwässerung funktionsfähig sein wird. Hingegen stellen Straßenbauarbeiten zur bloßen Errichtung einer Fahrbahn, die - nicht nur in der subjektiven Vorstellung einer Gemeinde, sondern ganz objektiv, weil die anderen Teileinrichtungen einer beitragsfähigen Erschließungsanlage überhaupt nicht in den Blick nehmend - nicht der „1. Bauabschnitt“ der erstmaligen Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage sein können, keine erstmalige Herstellung der Teileinrichtung Fahrbahn dar. So liegt es auch hier, da die Straße „Am ...“ (damals ...-straße) Anfang der 1960er Jahre als reine Gemeindeverbindungsstraße konzipiert und errichtet wurde, ohne dass Planungen über andere Teileinrichtungen einer beitragsfähigen Erschließungsanlage wie insbesondere Entwässerungseinrichtungen angestellt worden wären.

2. Es bestehen im Ergebnis keinerlei Zweifel, dass die von der Klägerin für das Grundstück Fl. Nr. ... erhobene Vorausleistung die Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschießungsbeitrags nicht übersteigt. Zwar umfasst die abrechenbare Erschließungsanlage „Am ...“ eine andere Teilstrecke der Straße als von der Beklagten angenommen (dazu sogleich a)) und hat dies Folgen für den prognostizierten Aufwand (sogleich b)) und die Verteilungsfläche im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB (sogleich c)). Indes führt dies maßgeblich deshalb, weil die Beklagte ihrer Vorausleistungserhebung mit Bescheid vom ... September 2014 statt möglicher 100% lediglich 40% des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags zugrunde gelegt hat, mithin ein erheblicher „Sicherheitsabstand“ (BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 9 C 14/14 - juris Rn. 24) besteht, nicht dazu, dass die erhobene Vorausleistung die Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags übersteigt (sogleich d)).

a) Das Gericht geht unter Berücksichtigung der vorgesehenen Festsetzungen in dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „... Feld“ davon aus, dass die zum Anbau bestimmte Erschließungsanlage im Süden im Bereich der Südgrenze der Fl. Nr. ... beginnen und im Norden auf Höhe des Beginns der in diesem Bebauungsplan vorgesehenen öffentlichen Grünfläche enden wird, sowie dass es keine unselbstständigen Stichstraßen geben wird, die zu dieser Anlage gehören.

Wie weit eine einzelne Anbaustraße reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung, vgl. statt vieler BayVGH, B. v. 24.7.2013 - 6 BV 11.1818 - juris Rn. 13 m. w. N.). Diese natürliche Betrachtungsweise stellt allerdings nur die Regel dar und lässt Raum für eine abweichende Beurteilung, wo dies aus Sicht des Erschließungsbeitragsrechts geboten ist. Eine Ausnahme von der natürlichen Betrachtungsweise ist im Hinblick auf das Merkmal „zum Anbau bestimmt“ u. a. dann zu machen, wenn ein bestimmtes Straßenstück entgegen dem durch die tatsächlichen Verhältnisse geprägten Erscheinungsbild nicht mehr zur beitragsfähigen Anbaustraße zählt (Driehaus, a. a. O., § 12 Rn. 6). Das Merkmal „zum Anbau bestimmt“ erfordert dabei, dass an einer Straße tatsächlich gebaut werden kann und rechtlich gebaut werden darf (Driehaus, a. a. O., § 12 Rn. 32). Nicht zum Anbau bestimmt sind deshalb insbesondere Straßen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Gleiches gilt für Straßen, die aufgrund einer Festsetzung in einem Bebauungsplan (beidseitig) nicht bebaubar sind (vgl. dazu Driehaus, a. a. O., § 12 Rn. 36 f.).

An diesen Maßstäben gemessen gilt für die Abgrenzung der zum Anbau bestimmten Erschließungsanlage „Am ...“ Folgendes:

Im Norden wird die Anbaustraße dort enden, wo die Straße „Am ...“ in den beidseits aus rechtlichen Gründen nicht mehr bebaubaren Bereich übergeht. Diesbezüglich ist, dem Wesen einer Vorausleistung entsprechend, auf die zu erwartenden künftigen Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „... Feld“ abzustellen. Dies berücksichtigend wird die Anlage allerdings nicht erst am vorgesehenen nördlichen Ende des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans auf Höhe der Südgrenze der Fl. Nr. ... enden, sondern bereits ca. 50 m weiter südlich, wo der Bebauungsplan im Bereich der in der Natur vorhandenen Böschung östlich der Straße eine öffentliche Grünfläche vorsieht. Im Hinblick auf diese geplante Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche ist zu erwarten, dass die Straße „Am ...“ in diesem Bereich auf der Ostseite aus rechtlichen Gründen nicht „zum Anbau bestimmt“ sein wird. Gleiches gilt für die Westseite dieses Bereichs, da die dort anliegenden unbebauten Grundstücke - wie bereits oben festgestellt - dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen sind. Weiter nördlich im Bereich des Weilers ... und darüber hinaus verläuft die Straße - wie ebenfalls bereits oben festgestellt - beidseitig im Außenbereich. Mithin wird die Straße „Am ...“ ab dem Beginn der vorgesehenen öffentlichen Grünfläche in den beidseits nicht mehr bebaubaren Bereich übergehen (und zwar nicht lediglich für eine nicht ins Gewicht fallende Teilstrecke) und damit an dieser Stelle ihre Anbaubestimmung verlieren.

Nicht zur Erschließungsanlage „Am ...“ werden gehören die im Entwurf des Bebauungsplans „... Feld“ vorgesehene Stichstraße Richtung Osten (schon deshalb, weil diese mit ca. 180 m deutlich über 100 m lang sein wird, vgl. dazu Driehaus, a. a. O., § 12 Rn. 14 f. m. w. N.) und auch nicht die bereits gebaute Stichstraße ins Gewerbegebiet „Am ...“ (auch diese ist mit ca. 150 m deutlich über 100 m lang).

Im Süden wird die Straße „Am ...“ im Bereich der Südgrenze der Fl. Nr. ... ihre Anbaubestimmung verlieren, weil sie dort in Richtung Süden für eine ins Gewicht fallende Teilstrecke in den beidseits aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr bebaubaren Bereich übergeht. Die in diesem Bereich der Straße ostseitig anliegenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Fl. Nrn. ..., ... und ... Gemarkung ... liegen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Westseitig befinden sich schmale bis sehr schmale Grundstücksstreifen, die weit überwiegend zur Fl. Nr. ... gehören, anschließend der ... Dorfbach. Dieser westlich der Straße liegende Bereich ist weit überwiegend aus tatsächlichen Gründen (sehr schmaler Grünstreifen vor dem ... Dorfbach) nicht bebaubar. Dort, wo der Streifen etwas breiter ist, nämlich vor allem ganz im Süden, ist er aus rechtlichen Gründen (bauplanungsrechtlicher Außenbereich) nicht bebaubar. Die im Süden beidseits nicht bebaubare Teilstrecke ist mit ca. 250 m von insgesamt ca. 915 m auch deutlich zu lang, um von einer nicht ins Gewicht fallenden Teilstrecke (vgl. dazu Driehaus, a. a. O., § 12 Rn. 37 f. m. w. N.) sprechen zu können.

b) Hinsichtlich der von der Beklagten veranschlagten voraussichtlichen Gesamtkosten gilt Folgendes:

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass der Einwand der Klägerin, die Ermittlung der voraussichtlichen Gesamtkosten von 718.551,00 € sei nicht nachvollziehbar, unberechtigt ist: Die Beklagte durfte die Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags auf der Basis einer Kostenschätzung ermitteln (Driehaus, a. a. O. § 21 Rn. 33 m. w. N.). Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Kostenschätzung der Beklagten (vgl. dazu u. a. Bl. 40 BA) grundsätzlich auf einer sachgerechten Grundlage beruht.

Die Kostenschätzung erweist sich nur insofern als nicht tragfähig, als die Beklagte für diese Schätzung auf die von ihr nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnete Teilstrecke ab der Nordgrenze der Fl. Nr. ... (also ab dem Beginn des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Am ...“ vom ... Oktober 1999) bis zum nördlichen Ende der im Jahr 2014 durchgeführten Baumaßnahmen ca. 110 m südlich der Südgrenze der Fl. Nr. ... (also bis zu der Stelle, bei der gemäß dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „... Feld“ die Stichstraße abzweigen soll) abgestellt hat. Indes hat sich dieser Fehler zugunsten der Klägerin ausgewirkt, da die beitragsfähige Erschließungsanlage „Am ...“ - wie eben unter a) festgestellt - im Süden bereits im Bereich der Südgrenze der Fl. Nr. ... und damit ca. 110 m südlicher beginnt und im Norden erst auf Höhe des Beginns der in diesem Bebauungsplan vorgesehenen öffentlichen Grünfläche (also erst ca. 50 m südlich der Südgrenze der Fl. Nr. ...) endet und damit insgesamt ca. 170 m länger ist. Unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Vergleichsberechnungen lässt dies bei überschlägiger Berechnung erwarten, dass sich der voraussichtliche Gesamtaufwand für die Erschließungsanlage um mindestens 160.000 € erhöht.

c) Diesem höheren Aufwand steht allerdings auch eine zugunsten der Klägerin wirkende Vergrößerung der Verteilungsfläche im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB gegenüber. Bei der dem Bescheid vom ... September 2014 zugrundeliegenden Berechnung hat die Beklagte folgerichtig nur jene Grundstücke berücksichtigt, die von der von ihr abgerechneten (kürzeren) Teilstrecke der Straße erschlossen werden. Berücksichtigt man, dass die Erschließungsanlage im Süden ca. 110 m und im Norden ca. 60 m länger ist, sind weitere Grundstücke in die Verteilung einzubeziehen:

Beginnt die Anlage im Süden schon im Bereich der Südgrenze der Fl. Nr. ... sind bei der Verteilung zusätzlich auch dieses Grundstück und die weiteren zum ...-museum gehörenden Hinterliegergrundstücke Fl. Nr. ..., ..., ... und ... Gemarkung ... zu berücksichtigen, da insoweit nach Angaben der Beklagten Eigentümeridentität besteht sowie - relevant für die sog. nicht-gefangenen Hinterliegergrundstücke - auch tatsächlich jeweils eine Zufahrt angelegt ist (vgl. dazu Driehaus, a. a. O., § 17 Rn. 96 ff.) und zudem - was nach BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 4/13 - juris Rn. 16 ff. grundsätzlich ausreicht - eine sog. einheitliche Nutzung der Grundstücke anzunehmen ist. Ferner sind in die Verteilungsfläche auch die an der Straße unmittelbar anliegenden Grundstücke Fl. Nrn. ... und ... einzubeziehen.

Im Norden sind zusätzlich jene Flächen zu berücksichtigen, die im künftigen Gewerbegebiet „... Feld“ nördlich der geplanten Stichstraße an der Erschließungsanlage „Am ...“ anliegen. Dies hat die Beklagte in den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Vergleichsberechnungen bereits berücksichtigt.

Ergänzend sei hinsichtlich der Flächen im künftigen Gewerbegebiet - dies gilt sowohl für die im streitgegenständlichen Bescheid bereits berücksichtigten Flächen südlich der geplanten Stichstraße als auch für die zusätzlich zu berücksichtigenden Flächen nördlich der Stichstraße - noch auf Folgendes hingewiesen: Unbedenklich ist, dass der zukünftige Zuschnitt der Buchgrundstücke im Gewerbegebiet offenbar noch nicht feststeht und die Beklagte deshalb auf die im Bebauungsplan vorgesehenen Baufelder abstellt: Aufgrund der Vorläufigkeit der Vorausleistung ist es weder möglich noch erforderlich, bereits bei Erlass des Vorausleistungsbescheids die Verteilungsfläche gleichsam quadratzentimetergenau zu bestimmen. Erforderlich und angemessen für die Ermittlung der Höhe des Vorausleistungsbetrags ist vielmehr die Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage. Es ist eine auf den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung ausgerichtete Prognose über den Umfang der Verteilungsfläche anzustellen (BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 9 C 14/14 - juris Rn. 22). Daran gemessen ist es vorliegend unbedenklich, wenn die Beklagte für die Ermittlung der Verteilungsfläche auf den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „... Feld“ und die darin vorgesehenen Bauflächen abstellt. Anhand dieser auf den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung ausgerichteten Prognose ist auch die Frage zu beantworten, ob für die Verteilungsfläche sämtliche im zukünftigen Gewerbegebiet gelegenen Bauflächen zu berücksichtigen sind (Vergleichsberechnungen Varianten 1 A und 2 A) oder nur die Flächen der unmittelbar an der Straße „Am ...“ anliegenden Bauflächen „Energiezentrale“, „A west“ und „B“ (Vergleichsberechnungen Varianten 1 B und 2 B; auch in der dem streitgegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung waren nur diese an der Straße anliegenden Bauflächen berücksichtigt). Diese Frage kann indes vorliegend dahingestellt bleiben, da sich der streitgegenständliche Bescheid selbst dann als rechtmäßig erweist, wenn man - was zugunsten der Klägerin wirkt - sämtliche Bauflächen einbeziehen wollte.

In der Summe vergrößert sich die Verteilungsfläche gemessen an den Angaben zu den erschließungsbeitragspflichtigen Grundflächen in den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Vergleichsberechnungen bei überschlägiger Berechnung um ca. 70.000 qm (dabei ist unterstellt, dass sämtliche Bauflächen des geplanten Gewerbegebiets „... Feld“ zu berücksichtigen sein werden).

d) Obwohl somit Beginn und Ende der Erschließungsanlage „Am ...“ anders zu sehen sind und dies auch Auswirkungen auf die Höhe des prognostizierten Gesamtaufwands und die Verteilungsfläche hat, bestehen im Ergebnis keinerlei Zweifel, dass die erhobene Vorausleistung die Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags nicht übersteigt:

Die zugunsten der Klägerin wirkende Vergrößerung der Verteilungsflächen um ca. 70.000 qm wird teilweise dadurch kompensiert, dass sich auch der zu verteilende Aufwand um mindestens 160.000 € erhöht. Unter Berücksichtigung dieser veränderten Parameter ergibt sich bei überschlägiger Berechnung ein Beitragssatz von ca. 3,39 €/qm und damit für das Grundstück Fl. Nr. ... mit einer bereinigten Grundfläche von 22.381,00 qm und einem Nutzungsfaktor von 2,08 ein voraussichtlicher Erschließungsbeitrag von ca. 157.800,00 €. Dieser Betrag liegt erheblich über der mit Bescheid vom ... September 2014 festgesetzten Vorausleistung von 73.951,40 €. Der Umstand, dass die Beklagte ihrer Vorausleistungserhebung statt möglicher 100% lediglich 40% des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags zugrunde gelegt hat, mithin einen erheblichen „Sicherheitsabstand“ (BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 9 C 14/14 - juris Rn. 24) eingehalten hat, hat zur Folge, dass der streitgegenständliche Bescheid trotz Mängeln bei der zugrundeliegenden Berechnung im Ergebnis rechtmäßig ist.

3. Auch die sonstigen in § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten Voraussetzungen einer Vorausleistungserhebung liegen vor:

Insbesondere war die Beitragspflicht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids (BayVGH, U. v. 21.2.2006 - 6 B 01.2539 - juris Rn. 21) noch nicht entstanden. Dies schon deshalb, weil das Teilstück der Erschließungsanlage nördlich des geplanten Stichwegs ins Gewerbegebiet „... Feld“ auch heute noch nicht endgültig hergestellt ist (weder hinsichtlich der Fahrbahn, noch hinsichtlich der Entwässerung und der Beleuchtung).

Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids vom ... September 2014 war auch bereits mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden, da nach Aktenlage ab Anfang 2014 erste Baumaßnahmen durchgeführt wurden.

Schließlich geht das Gericht auch davon aus, dass die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten war. Dies gilt auch hinsichtlich des noch fehlenden nördlichen Teilstücks der Erschließungsanlage, da dessen Herstellung nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zusammen mit der Herstellung der Stichstraße ins künftige Gewerbegebiet erfolgen soll, wobei der Bebauungsplan noch im Jahr 2015 in Kraft treten soll.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 73.951.40 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 2 K 14.4609 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. Mai 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1131 Hauptpunkte: Erschließungsbeitragsrecht; Vorausleistung; vorhand
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 2 K 14.4608 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. Mai 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1131 Hauptpunkte: Erschließungsbeitragsrecht; Vorausleistung; vorhand
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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. April 2013 - Au 2 K 12.218 und Au 2 K 12.219 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsv
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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag. 2
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 2 K 14.4609 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. Mai 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1131 Hauptpunkte: Erschließungsbeitragsrecht; Vorausleistung; vorhand
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 2 K 14.4608 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. Mai 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1131 Hauptpunkte: Erschließungsbeitragsrecht; Vorausleistung; vorhand
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Annotations

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.