Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Sept. 2016 - M 18 K 15.3156
Gericht
Tenor
I.
Der Bescheid des Beklagten vom
Der Bescheid des Beklagten vom
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Einstellung von Unterhaltsvorschusszahlungen für die Vergangenheit sowie eine Ersatzforderung für gezahlte Leistungen.
Mit formularmäßigem Antrag vom
Mit Schreiben vom
Auf einem gleichartigen Fragebogen erklärte die Klägerin unter dem
Nach der mit der Klägerin, mit dem Kindsvater und dem Kreisjugendamt des Beklagten erarbeiteten Umgangsvereinbarung vom
Mit Bescheid vom
Mit Schreiben vom
Mit Schriftsatz vom
Am 24. Juni 2013 schlossen die Klägerin und der Kindsvater vor dem Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen eine Zwischenvereinbarung, in der u. a. geregelt ist, dass sich die Kinder im Zeitraum von Montagmittag bis Freitagmorgen bei der Klägerin, Freitag nach der Schule bis Montagmorgen beim Kindsvater aufhalten und dass die Klägerin und der Kindsvater die Kinderbetreuung und -versorgung in den Sommerferien 2013 jeweils für etwa drei Wochen übernehmen. Am 3. April 2014 ordnete das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen im Wege der einstweiligen Anordnung an, dass die Kinder der Klägerin jeweils am letzten Wochenende im Monat bei dieser verblieben. Weiterhin wurde eine Regelung zu den Schulferienzeiten getroffen, die im Ergebnis zu einer etwa hälftigen Aufteilung der Betreuung und Versorgung während der Ferien durch die Klägerin und den Kindsvater führt.
Mit Beschluss vom 23. Juni 2014 wies das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen Barunterhaltsansprüche des Freistaats Bayern gegen den Kindsvater ab, da es keinen Schwerpunkt der tatsächlichen Betreuung gebe.
Mit dem angegriffenen Bescheid vom
Mit Schriftsatz vom
Aus unter dem
Mit Bescheid vom
Die Klägerin hat durch ihre Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom
Der Lebensmittelpunkt der Kinder liege bei der Klägerin. Diese trage auch während des Schulbesuchs der Kinder Verantwortung und halte sich zur Verfügung. Die Aufenthalte beim Kindsvater seien lediglich Wochenendaufenthalte. Der Tagesablauf an Wochenenden sei nicht mit der unter der Woche erforderlichen Organisation und ordnenden Gestaltung des Tagesablaufs vergleichbar.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Fehle es an einer eindeutigen Zuordnung des Lebensmittelpunkts, bestehe kein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen.
In einer Vereinbarung über die „Stundung mit Ratenzahlung wegen übergegangener Unterhaltsansprüche des Kindes“
Mit Beschluss vom 10. Februar 2016
In der mündlichen Verhandlung am
1. Der Bescheid der Beklagten vom
2. Der Bescheid der Beklagten vom
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte.
Gründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin hinsichtlich der Anfechtung der Ziffer 1 des Bescheids vom 26. November 2014 klagebefugt. Zwar ist Begünstigter der Leistungen nach dem UVG das betreffende Kind. Jedoch ist auch der allein erziehende Elternteil im Streit um UVG-Leistungen klagebefugt, weil er sie nach § 9 Abs. 1 UVG in eigenem Namen geltend machen kann (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2014 - 12 C 13.2488 - juris Rn. 8).
Die Klage ist auch begründet, da der Bescheid der Beklagten vom
1. Die Aufhebung des Bescheids vom
1.1 Die Begründung des Bescheids spricht zwar eine Aufhebung und keine Rücknahme aus und nennt § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X als Rechtsgrundlage. Die Voraussetzung für eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB X liegen nicht vor. Es ist keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Die Betreuungsregelung zwischen der Klägerin und dem Kindsvater bestand vielmehr seit Leistungsbewilligung ohne wesentliche Änderungen fort. Die Erfolglosigkeit der zivilrechtlichen Durchsetzung der Barunterhaltsansprüche gegen den Kindsvater durch den Freistaat Bayern begründet keine wesentliche Änderung der Verhältnisse, da das Bestehen solcher Ansprüche keine Voraussetzung der Leistungsgewährung nach § 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ist.
Der Bescheid kann jedoch entsprechend § 43 Abs. 1 SGB X in einen Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X umgedeutet werden. Dem steht nicht § 43 Abs. 3 SGB X entgegen. Nach dieser Vorschrift darf eine gebundene Entscheidung nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Ermessen auf eine bestimmte Entscheidung reduziert ist, weil jedes andere Entscheidungsergebnis rechtswidrig wäre (vgl. BSG, U.v. 11.4. 2002 - B 3 P 8/01 R - juris Rn. 25). Dies ist hier der Fall. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzung der Rücknahme nach § 45 SGB X für einen Bescheid über Unterhaltsvorschussleistungen für einen zukünftigen Zeitraum vor, wäre jede andere Entscheidung, die zur Fortsetzung des rechtswidrigen Leistungsbezugs in der Zukunft führen würde, rechtswidrig, weil die entscheidende Behörde nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden sowie nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung verpflichtet ist.
1.2 Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Bescheid vom 12. März 2013 hat einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet, weil er Grundlage für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist.
1.2.1 Der Bescheid vom
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist Voraussetzung für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss u. a., dass der Betroffene bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt. Ein Kind lebt im Sinne dieser Vorschrift bei einem seiner Elternteile, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird. Dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes entsprechend ist das Merkmal nur erfüllt, wenn der allein stehende leibliche Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in seiner Person zu tragen hat. Abgrenzungsprobleme entstehen, wenn das Kind regelmäßig einen Teil des Monats auch bei dem anderen Elternteil verbringt. Es ist entscheidend auf die persönliche Betreuung und Versorgung, die das Kind bei dem anderen Elternteil erfährt, und die damit einhergehende Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bei der Pflege und der Erziehung des Kindes abzuheben. Trägt der den Unterhaltsvorschuss beantragende Elternteil trotz der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes, weil der Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge des Kindes ganz überwiegend bei ihm liegt, so erfordert es die Zielrichtung des Unterhaltsvorschussgesetzes, das Merkmal als erfüllt anzusehen, dass das Kind lediglich bei einem seiner Elternteile lebt. Wird das Kind hingegen weiterhin auch durch den anderen Elternteil in einer Weise betreut, die eine wesentliche Entlastung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der Pflege und der Erziehung des Kindes zur Folge hat, ist das Merkmal zu verneinen (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 5 C 20/11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 20). Das Kind lebt nicht bei lediglich einem Elternteil, wenn die leiblichen Eltern - auch wenn sie nicht zusammen wohnen - die Erziehungsaufgaben so untereinander aufteilen, dass keiner der Elternteile diese Aufgabe ganz oder weit überwiegend alleine erfüllen muss. Dabei ist nicht zu fordern, dass die Erziehungs- und Betreuungsanteile in quantitativer und qualitativer Hinsicht gleich sind. Es genügt, wenn der andere Elternteil in wesentlichem Umfang an der erzieherischen Leistung mitwirkt (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2013 - 12 C 12.2737 - juris Rn. 10).
Nach diesen Maßstäben lag hier die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG seit Beginn der Leistungsgewährung nicht vor. Nach der seit dem Jahr 2007 ohne grundlegende Änderung fortgeschriebenen Umgangsregelung erbringt der Kindsvater eine wesentliche Erziehungsleistung, die die Klägerin wesentlich entlastet. Außerhalb der Schulferien erfolgten und erfolgen regelmäßig drei von sieben Übernachtungen in der Woche im Haushalt des Kindsvaters. Der 2003 geborene Sohn der Klägerin verbringt nach der durch die einstweilige Anordnung vom 3. April 2014 modifizierten Zwischenvereinbarung vom 24. Juni 2013 regelmäßig die Wochenenden von Freitagmittag bis Montagvormittag mit Ausnahme des jeweils letzten Wochenendes im Monat beim Kindsvater. Die Betreuung und Versorgung in den Ferienzeiten wurde hälftig aufgeteilt. Dabei ist hinsichtlich der Wesentlichkeit des Erziehungsbeitrages des Kindsvaters zu berücksichtigen, dass die Klägerin außerhalb der Zeiten der Schulferien dadurch entlastet ist, dass sich ihr Sohn in der Schule und der anschließenden Betreuung befindet. Der Betreuungsaufwand an Wochenenden ist regelmäßig erhöht, weil während dieser Zeit die Kinder gerade nicht schon in größerem Umfang anderweitig, nämlich in Kindertageseinrichtungen oder Schulen, betreut werden (vgl. OVG NW U.v. 15.12.2015 - 12 A 1053/14 - juris Rn. 36). Nach den im Wesentlichen übereinstimmenden Betreuungsprotokollen des Kindsvaters und der Klägerin über den Dezember 2014 wurde die Umgangsregelung auch nahezu vollständig in die Wirklichkeit umgesetzt.
1.2.2 Der Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig, soweit er die Aufhebung des Bescheids vom
Dies gilt zunächst für den Zeitraum vom 1. August bis zum
Eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit ist nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 SGB X zulässig, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 SGB X kann eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Auf dem Antragsvordruck hat die Klägerin bereits angegeben, dass der Kindsvater den 2003 geborenen Sohn von Freitag bis Montag betreut. Auch aus der am 13. März 2013 abgegebenen Erklärung ergibt sich, dass die Kinder vom Kindsvater an jedem Freitagmittag von der Schule abgeholt und am Montagmorgen wieder zur Schule gebracht werden.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 SGB X wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, soweit der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Dabei sind dem 2003 geborenen Sohn als Begünstigtem hier Kennen und Kennen müssen der Klägerin zuzurechnen, weil dieser nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UVG ein eigenes Antragsrecht für die ihrem Sohn als Begünstigtem zu gewährende Leistung zusteht. Dafür, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 12. März 2013 positiv erkannte, ist nichts ersichtlich. Auch Unkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit ist nicht gegeben. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Hs. 2 SGB X. Dieser Vorwurf eines besonders schweren Sorgfaltspflichtverstoßes kann der Klägerin hier nicht gemacht werden. Sie hat im Antragsformular und in der Erklärung vom 13. März 2013 zutreffende Angaben gemacht. Es kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, indem sie in der Folgezeit auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 12. März 2013 vertraute. Wie sich aus den Akten des Beklagten ergibt, lag bei diesem selbst vor Erlass des Bescheids vom 12. März 2013 Zweifel dahingehend vor, ob der Lebensmittelpunkt des Kindes bei der Klägerin zu sehen sei. Angesichts dessen und der höheren Sachkunde der Behörde ist ersichtlich, dass ein Grenzfall der Gewährung vorlag, der erst durch das Endurteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen in eine Richtung entschieden wurde. Wenn nun bereits die sachkundige Behörde sich nicht sicher über das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „Lebensmittelpunkt“ war und erst ein Endurteil des Amtsgerichts dies indirekt aufklärt, kann der rechtsunkundigen Klägerin eine grobe Fahrlässigkeit wegen des Verkennens des Vorliegend des Tatbestandsmerkmals nicht unterstellt werden.
Auch der Ansicht des Beklagten, dass seit Erlass des Endurteils des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Hs. 2 SGB X vorlag, kann nicht gefolgt werden. Ein besonders schwerer Sorgfaltsverstoß der Klägerin sieht das Gericht auch hier nicht. Weder die Klägerin, noch der Beklagte waren Parteien im Verfahren vor dem Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, so dass schon fraglich ist, ob die Klägerin Kenntnis vom Verfahren gegen den Kindsvater, geschweige denn des Urteils hatte. Doch selbst, wenn sie Kenntnis gehabt hätte, kann aufgrund der unterschiedlichen Streitgegenstände und der komplexen Verzahnung zwischen dem UVG-Recht und dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin aufgrund des Urteilsspruches hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzung „Lebensmittelpunkt“ für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss weggefallen ist.
Für den Zeitraum vom 11. bis zum
2. Die Klage ist auch begründet, soweit sie sich gegen die in Ziffer 2 des Bescheids vom
Der Zulässigkeit der Klage steht insoweit nicht die Stundungsvereinbarung vom
Der Beklagte hat keinen Ersatzanspruch gegen die Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Nach dieser Vorschrift hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren. Die Klägerin hat nicht positiv gewusst, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistung nicht erfüllt waren. Ihr ist auch keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Maßstab der Fahrlässigkeit entspricht demjenigen der einfachen Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB (vgl. BVerwG, B.v. 22.6.2006 - 5 B 42/06 - juris Rn. 11). Fahrlässig handelt danach, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt. Die Klägerin hat nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt. Angesichts ihrer zutreffenden Angaben im Antrag und in der Erklärung vom 13. März 2013 durfte sie auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 12. März 2013 vertrauen. Unbeschadet des ihr übergebenen Merkblatts über die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz durfte sie sich darauf verlassen, dass der Beklagte ihre Angaben zutreffend würdigen und eventuelle Unklarheiten hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen durch die Nachforderung von ergänzenden Angaben aufklären würde. Von der Klägerin konnte nicht erwartet werden, sich näher mit den Voraussetzungen der Unterhaltsvorschussleistung und insbesondere mit der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG auseinanderzusetzen, sowie in der Folge zu erkennen, dass in ihrer konkreten Situation ein Anspruch nicht gegeben war. Auch an den Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen
Jedenfalls ab dem 11. Dezember 2014 besteht zwar fahrlässige Unkenntnis. Nach Zugang des Bescheids vom 26. November 2014 spätestens am genannten Tag musste die Klägerin erkennen, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht vorlagen. Dies betrifft jedoch nur Leistungen, die nach diesem Zeitpunkt in ihre Verfügungsmacht gelangten (vgl. BayVGH, U.v. 23.10.2001 - 12 B 00.2737 - juris Rn. 22), hier also den Zeitraum ab Januar 2015.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
Angesichts der schwierigen Rechtsmaterie war die Beiziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 S. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 24 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 24 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.