Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Okt. 2016 - M 17 K 15.2600

published on 16/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Okt. 2016 - M 17 K 15.2600
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die beihilferechtliche Erstattung von Aufwendungen für eine urologische Behandlung des Klägers, bei der eine Photodynamische Therapie (PDT) mit den intravenös verabreichten Substanzen Hypericin, Chlorin E 6 und Curcumin bei einem Prostatakarzinom eingesetzt wurde.

Mit Beihilfeantrag vom 20. Dezember 2014 (Bl. 7 der Behördenakte - BA) reichte der mit einem Bemessungssatz von 70 v. H. beihilfeberechtigte Kläger ein Rezept für „Curcumin 150 mg Konzentrat, 1x Infusionsgerät“ in Höhe von 95,- EUR sowie ein Rezept für „Hypericin 10 mg, Chlorin 80 mg und 1x Filter“ in Höhe von 1.789,90 EUR, jeweils ausgestellt von dem Facharzt für Urologie ... ..., jeweils datiert auf den .... November 2014 (Bl. 1-4 BA) bei seiner zuständigen Beihilfestelle ein.

Der Beklagte lehnte die Gewährung von Beihilfe diesbezüglich mit Bescheid vom 26. Januar 2015 mit der Begründung ab, dass Geriatrika, Stärkungsmittel sowie Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, nicht beihilfefähig seien. Zudem werde der Kläger gebeten, zu dem Rezept über 1.789,90 EUR den Beipackzettel zur Prüfung vorzulegen.

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 2015 Widerspruch und reichte hierzu mit Schriftsatz vom .... Februar 2015 eine Stellungnahme des Arztes für Urologie, ... ... ..., ein, in der die PDT sowie die Funktionsweise von Photosensitizern erläutert werden. Curcuminuide und Hypericin seien weitere biologische Substanzen, die als Photosensitizer wirken würden und auch in ihren molekularenonkologischen Wirkungen in „tausenden“ von Publikationen erforscht worden seien.

Mit Schreiben vom 6. März 2015 teilte der Kläger der Beihilfestelle zudem mit, dass es für die eingereichten Medikamente keinen Beipackzettel gebe, da es sich hier um eine Magistralrezeptur handele, die der Apotheker nach Verschreibung durch einen Arzt zusammenmische.

Mit Beihilfebescheid vom 16. April 2015 wies der Beklagte hinsichtlich einer mit Beihilfeantrag vom 6. März 2015 eingereichten privatärztlichen Abrechnung des Herrn ... ... vom .... Dezember 2014 (Bl. 17f. BA) wegen einer durchgeführten PDT darauf hin, dass hierzu ein gesonderter Bescheid im Rahmen des Widerspruchs vom .... Februar 2015 ergehen werde.

Mit Beihilfebescheid vom 21. Mai 2015, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 28. Mai 2015 zugestellt (Bl. 45 BA), erkannte der Beklagte hinsichtlich der Rechnung für die Behandlung bei Herrn ... ... vom 16. Dezember 2014 in Höhe von 1.793,29 EUR einen Betrag in Höhe von 474,74 EUR als beihilfefähige Aufwendungen an und überwies dem Kläger entsprechend eine Summe in Höhe von 332,32 EUR. Im Übrigen wurde die Gewährung von Beihilfe abgelehnt.

Gleichzeitig wurde dem Kläger der Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2015 zugestellt, mit dem der Beklagte den Widerspruch vom .... Februar 2015 gegen den Beihilfefestsetzungsbescheid vom 26. Januar 2015 zurückwies. Nach der Stellungnahme des beauftragten Beratungsarztes ... ... vom .... April 2015 (§ 48 Abs. 7 BayBhV) sowie seiner ergänzenden Antwort vom.... Mai 2015 habe sich die Anwendung der PDT bei einem Prostatakarzinom neben den Standardverfahren nicht behaupten können. Sie müsse als experimentelle Alternativbehandlung im Sinne eines therapeutischen Heilversuchs gelten. Zwar gebe es über die PDT Publikationen, eine Dissertation und eine Phase-3-Studie, allerdings sei die Anwendung der angeführten Substanzen in keiner Arbeit erwähnt, vor allem nicht deren Kombinationen. Die strittigen Aufwendungen der im Rahmen der PDT verwendeten Substanzen seien daher nicht beihilfefähig.

Der Klägerbevollmächtigte erhob mit Schriftsatz vom 22. Juni 2015 Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

den Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2015 und den zugrunde liegenden Bescheid aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die beantragte Beihilfe zu gewähren.

Bei der PDT handele es sich mittlerweile um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 15. Juli 2015,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2015 „berichtigte“ der Klägerbevollmächtigte seinen Klageantrag dahingehend,

den Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2015 und den zugrunde liegenden Bescheid sowie den Bescheid vom 21. Mai 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die beantragte Beihilfe zu gewähren.

Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2015 und des diesem Widerspruchsbescheid zugrunde liegenden Beihilfebescheids vom .... Januar 2015 seien die dem Kläger von ... ... verordneten und ihm mit Rechnung der ...-... vom .... November 2014 in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von insgesamt 1.884,90 EUR gewesen. Im Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2015 finde sich darüber hinaus die Feststellung seitens des Beklagten, wonach auch Rechnungspositionen des ... ... in seine Behandlungsrechnung über 1.793,29 EUR - nämlich die Gebührenordnungsziffern A 1777, 5605 A und 5854 A - nicht beihilfefähig seien. Deshalb richte sich die Klage auch gegen den Beihilfebescheid vom .... Mai 2015.

Der Klägerbevollmächtigte trug mit Schriftsatz vom 16. September 2015 und 23. Oktober 2015 ergänzend vor, dass die PDT mittlerweile als anerkannte Behandlungsmodalität bei verschiedenen malignen Tumoren gelte und zur Behandlung - u. a. des Prostatakarzinoms - eingesetzt werde. Zum Thema PDT finde man in der medizinischen Datenbank PubMed mehr als 280 Publikationen. Bei einer Behandlung, die die erfolgreiche Phase-3-Studie absolviert habe, könne die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung nicht in Rede gestellt werden. Entsprechend der gutachterlichen Stellungnahme von Herrn ... ... würden unterschiedliche Photosensitizer benutzt. Für die Anwendung von Chlorin E 6 und Hypericin würden sehr wohl wissenschaftliche Arbeiten vorliegen, die die Wirksamkeit dieser Substanzen als Photosensitizer aufzeigen würden. Zur konkret beim Kläger durchgeführten Behandlung wurde der Aufklärungsbogen von Herrn ... ... sowie der Therapiebericht über die streitgegenständliche Behandlung am .... November 2014 (Bl. 51 der Gerichtakte - GA) vorgelegt.

Der Beklagte brachte mit Schreiben vom 9. November 2015 ergänzend vor, dass es sich bei der durchgeführten Behandlung des Klägers um keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode handele. Aus der bloßen Anzahl von Publikationen sei kein positiver Rückschluss auf die Bewertung zur Eignung und Wirksamkeit der Behandlungsmethode zulässig, was auch im Hinblick auf die Phase-3-Studie gelte. Der PDT fehle es auch wegen der bisher unbekannten Nebenwirkungen mit Chemotherapeutika und insbesondere wegen des unbekannten Einflusses der möglichen Tumorhypoxytät an der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung. Vielmehr stelle die PDT eine experimentelle Behandlung dar, was sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des Beratungsarztes ergebe. Dies gelte umso mehr im Hinblick auf die in diesem Rahmen verwendeten Substanzen Curcumin, Hpyericin und Chlorin. Diese Substanzen würden in der Onkologie nur für andere Tumorbehandlungen, nicht jedoch bei einem Prostatakarzinom Verwendung finden.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 ergänzte der Beklagte, dass zwischenzeitlich bei dem Kläger im Mai 2015 eine IRE/NanoKnife-Behandlung mit Kosten in Höhe von insgesamt 12.414,62 EUR durchgeführt und als beihilfefähig anerkannt worden sei. Ferner sei mit Schreiben vom 17. Juli 2015 ein Kostenvoranschlag in Höhe von 30.000,- EUR für eine geplante Protonenbestrahlung des Klägers als beihilfefähig anerkannt worden. Mangels Rechnungsvorlage sei beklagtenseitig nicht bekannt, ob diese Behandlung bereits durchgeführt worden sei.

Der Klägerbevollmächtigte ergänzte mit Schreiben vom 8. Januar 2016, dass die Klagefrist hinsichtlich der Beihilfe zur Rechnung des ... ... nicht verstrichen sei. Diese Rechnung sei im Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2015 wieder aufgegriffen worden, so dass durch die gegen diesen Widerspruchsbescheid erhobene Klage die Klagefrist auch hinsichtlich der Beihilfe zur Rechnung von Herrn ... ... gewahrt worden sei.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 11. Februar 2016 wurde der Chefarzt der Urologischen Klinik ... Facharzt für Urologie, Herr ... ... ... ... mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom .... Mai 2016 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es nach Durchsicht der aktuellen maßgeblichen wissenschaftlichen Publikationen bezüglich der PDT beim Prostatakarzinom bislang keine relevanten Aussagen zum klinischen Behandlungsergebnis gebe. Nutzen und Schaden der PDT seien bisher nicht ausreichend in kontrollierten Studien im Vergleich zu anderen etablierten Therapieoptionen untersucht worden. Um die Effektivität, die Sicherheit des Verfahrens sowie die klinischen Langzeitergebnisse dieser Behandlungsmethode sicher beurteilen zu können, bedürfe es weiterer prospektiver und vergleichender Daten. Darüber hinaus unterscheide sich das von Herrn ... ... ... verwendete Therapieverfahren in entscheidenden Punkten von den Behandlungsmethoden der vorliegenden Studien - erstens in der verwendeten wirksamen Substanz und zweitens in der Applikationsart der Lichtquellen selbst. Aufgrund der vorliegenden Studienergebnisse lägen die Voraussetzungen für eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode nicht vor. Zusammenfassend müsse die PDT vielmehr als experimentelle Alternativbehandlung im Sinne eines individuellen therapeutischen Heilversuchs gelten. Dies gelte insbesondere für das beim Kläger angewandte Therapieverfahren mit Hypericin, Chlorin E 6 und Curcumin unter Einbringung einer Lichtfaser über die Harnröhre in die Harnblase.

Unter dem 1. Juli 2016 legte der Klägerbevollmächtigte eine ärztliche Stellungnahme von Herrn ... ... vom .... Juli 2016 vor, in der dieser ausführt, dass die Ablehnung der beim Kläger durchgeführten Behandlung durch den Sachverständigen alleine auf der TOOKAD-Studie basiere und zudem mangelhaft recherchiert sei. Weiter werde dort ausgeführt, dass die bei dem Kläger durchgeführte Applikationsart - ungeachtet der Tatsache, dass die Applikationsart per Organpunktion nicht der beim Kläger angewandten transurethralen Katheterapplikation zur Laserlichtgabe entspreche - auf dem gleichen Prinzip wie die Applikationsart per Organpunktion basiere. Ferner heiße es in der Stellungnahme, dass bei dem beim Kläger angewandten Verfahren die Art der Laserlichtapplikation (Punktion oder Laserkatheter in Organe oder Körperhöhlen) gerade keine entscheidende Rolle spiele. Die Aussage des Gutachters, wonach die PDT des Prostatakarzinoms - wie sie im Rahmen der TOOKAD-Studien durchgeführt worden sei - weder hinsichtlich der verwendeten Substanzen noch in der Applikationsmethode der Lichtfaser vergleichbar sei, scheine daher gerade nicht zutreffend zu sein. Keinesfalls sei die Aussage des Sachverständigen richtig, dass die PDT als experimentelle Alternativbehandlung im Sinne eines individuellen therapeutischen Heilversuchs gelten müsse. Das Gutachten vom .... Mai 2016 werfe außerdem die Frage auf, von wem es eigentlich verfasst worden sei. Sollte das Gutachten in Wahrheit im Wesentlichen von Herrn ... ... stammen, so sei es unter Verstoß gegen § 98 VwGO, § 407a Abs. 2 ZPO zustande gekommen und damit unverwertbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2016 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie teilweise schon unzulässig und im Übrigen unbegründet ist.

1. Eine Auslegung seines Klagebegehrens gemäß § 88 VwGO i. V. m. den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) ergibt, dass der Kläger vorliegend gegen den Bescheid vom 26. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 22. Mai 2015 vorgehen und den Beihilfebescheid vom .... Mai 2015 ohne vorheriges Widerspruchsverfahren in das Klageverfahren miteinbeziehen will (Klageerweiterung).

2. Bzgl. des Anfechtungsantrags gegen den Beihilfebescheid vom .... Mai 2015 ist die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bereits abgelaufen, so dass die Klage bzw. eine dahingehende Klageerweiterung unzulässig sind, § 91 Abs. 1 VwGO. Die Klagefrist beträgt nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Da der Bescheid mit Postzustellungsurkunde am 28. Mai 2015 (Bl. 45 BA) zugestellt wurde, begann die Monatsfrist am Freitag, den 29. Mai 2015 um 0.00 Uhr zu laufen, (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -, § 187 Abs. 1 BGB) und endete am Montag, 29. Juni 2015 um 24.00 Uhr (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 188 Abs. 2, 193 BGB). Der Klägerbevollmächtigte beantragte aber erst mit Schriftsatz vom 31. Juli 2015, dem Verwaltungsgericht München am 3. August 2016 zugegangen, die Aufhebung des Beihilfebescheides vom .... Mai 2015; in seiner Klageschrift vom 22. Juni 2016 wandte er sich nur gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2015 und den „zugrundeliegenden Bescheid“. Dem Widerspruchsbescheid lag aber einzig der Beihilfebescheid vom .... Januar 2015 zugrunde. Dies ergibt sich aus dem Einleitungssatz, dem Tenor, dem Inhalt und dem expliziten Hinweis am Ende des Widerspruchsbescheides: „Mit beiliegendem Bescheid vom 21. Mai 2015 wurde nun auch die zustehende Beihilfe für die bisher zurückgestellte Arztrechnung vom .... Dezember 2014 entsprechend festgesetzt“. Damit wurde im Rahmen eines selbstständigen Bescheides vom .... Mai 2015 über die Rechnung des Herrn ... vom .... Dezember 2014 entschieden.

3. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Beihilfebescheid vom .... Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 22. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen für die im Rahmen der PDT intravenös verabreichten Substanzen Hypericin, Chlorin E 6 und Curcumin (§ 113 Abs. 5 VwGO).

3.1. Da beihilferechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, zu beurteilen sind (vgl. BVerwG, U.v. 08.11.2012 - 5 C 4.12 - juris Rn. 12), richtet sich die Beihilfefähigkeit hier nach der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl S. 352, Ber. S. 447), weil die streitgegenständlichen Rechnungen auf den 10. November 2014 datiert sind.

3.2. Bei der hier durchgeführten Behandlung mit dem Substanzen Hypericin, Chlorin E 6 und Curcumin handelt es sich um keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode. Im Ergebnis fehlt es daher an der medizinischen Notwendigkeit der entsprechenden Aufwendungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV.

3.2.1 Bei der Prüfung der Notwendigkeit ist zwar regelmäßig der Beurteilung des behandelnden Arztes zu folgen, dies gilt jedoch nicht für wissenschaftlich nicht anerkannte Methoden (BVerwG, U.v. 29.06.1995 - 2 C 15/94 - NJW 1996, 801 f. m. w. N.; BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 53 f.). Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit-)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht. Die Rechtsprechung hat bereits früh erkannt, dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf erfolgversprechende Heilbehandlungen zulässt (BVerwG, U.v. 29.06.1995 - 2 C 15/94 - NJW 1996, 801 f. mit Verweis auf: BAG, U.v. 24.11.1960 - 5 AZR 438/59; BVerwG, U.v. 28.11.1963 - 8 C 72.63). Insbesondere kann aus dem Umstand, dass eine nicht anerkannte Heilmethode nicht explizit in der Anlage zu § 7 Abs. 5 BayBhV aufgeführt ist, nicht geschlossen werden, dass diese sozusagen automatisch medizinisch notwendig ist (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 57 f.; U.v. 30.01.2007 - 14 B 03.125 - juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 14.01.1999 - 4 S 1086/96 - juris Rn. 7; U.v. 26.07.2010 - 10 S 3384/08 - juris Rn. 29 ff. zu § 6 BhV). Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt B.v. 24.07.2015 - 14 ZB 15.372) reicht es für eine allgemeine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode nicht aus, dass einzelne Ärzte - selbst wenn sie in dem entsprechenden Fachbereich (hier: Urologie) tätig sind - die Wirksamkeit der Krankheitsbehandlung bejahen. Eine Behandlungsmethode ist dann wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss eine Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein, um wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen oder anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden.

Bei der Anwendung dieser Grundsätze kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass die bei dem Kläger angewandte Heilmethode einer PDT mit den intravenös verabreichten Substanzen Hypericin, Chlorin E6 und Curcumin zur Behandlung des Prostatakarzinoms nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt ist.

Das Gericht folgt dabei den überzeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen des eingeholten Sachverständigengutachtens des Chefarztes der Urologischen Klinik ..., vom .... Mai 2016.

Laut dem vorliegenden Therapiebericht kam es bei dem Kläger zu folgendem Behandlungsablauf: Zunächst erfolgte die intravenöse Applikation von Chlorin E6 80 mg, Curcumin 150 mg sowie Hypericin 10 mg mit anschließender 10-minütiger transrektaler Beschallung der Prostata mittels endorektaler Sonographiesonde. Im Anschluss wurde ein Harnröhrenkatheter mit innenliegender Fiberglassonde (Firma MEDlight) über die Harnröhre in die Harnblase eingeführt. Hiernach wurde die innenliegende Fieberglassonde mit einem Therapiegerät verbunden. Gleichzeitig wurde ein Laserkatheter in eine Armvene gelegt. Nun wurden verschiedene Wellenlängen (zunächst 658nM 250mW, danach 405nM 60mW und anschließend 589nM 50mW) appliziert. Parallel dazu wurden dieselben Wellenlängen intravenös mit je 5mW jeweils über 20 Minuten appliziert. Die gesamte Therapiedauer betrug 60 Minuten. Es wurden mehrere sonographische Kontrollen zur Lage des Katheters in der Prostataloge und der Harnblase durchgeführt.

Nach dem Ergebnis des fachurologischen Gutachtens vom .... Mai 2016 müsse die PTD und insbesondere diese beim Kläger angewandte Therapieform mit Hypericin, Chlorin E6 und Curcumin unter Einbringung einer Lichtfaser über die Harnröhre in die Harnblase als experimentelle Alternativbehandlung im Sinne eines individuellen therapeutischen Heilversuchs gelten.

Das Grundprinzip der photodynamischen Wirkung beruhe auf der tumorselektiven Anreicherung von lichtempfindlichen Substanzen, sogenannten Photosensibilisatoren, nach üblicherweise intravenöser Verabreichung. Auf zellulärer Ebene entfalte sich die photodynamische Wirkung durch Absorption von Licht. Sie führe zu angeregten Energiezuständen des Sensibilisators. Hierbei entstünden Radikale, die in der Lage seien, lebenswichtige Strukturen wie Zellmembranen durch Photooxidation zu zerstören. Neben den zellulären Schäden trete ein Zusammenbruch der Tumordurchblutung auf. Das Zusammenwirken beider Effekte solle zu einem Gewebs- bzw. Tumoruntergang führen.

In dem 352 Seiten umfassenden Leitlinienprogramm Onkologie (S3-Leitlinie Prostatakarzinom) zur Früherkennung, Diagnose und Therapie der verschiedenen Stadien des Prostatakarzinoms finde die PDT keine Erwähnung. Die Basis dieser umfassenden Leitlinie beruhe auf den medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen der Fachgesellschaften und Deutschen Krebsgesellschaft, dem Konsens der medizinischen Fachexperten, Anwender und Patienten sowie auf dem Regelwerk für die Leitlinienerstellung der AWMF (Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften) und der fachlichen Unterstützung durch die Deutsche Krebshilfe. In dieser Leitlinie würden auch diejenigen Therapieformen erwähnt und ausführlich diskutiert, die nicht die Voraussetzung für eine Empfehlung zur Therapie des Prostatakarzinoms erfüllen. Hierunter fielen auch Formen der fokalen Therapie. Zu den fokalen Therapien gehörten unter anderem die Kryotherapie (Zerstörung von Gewebe mittels starker Kälte) und die HIFU (High Intensity Focused Ultrasound; hoch intensiver, gebündelter Ultraschall mit Zerstörung des Gewebes durch Erwärmung) - Therapie. Beide Behandlungsmethoden würden nach der deutschen Leitlinie jedoch keine angemessene Alternative zu den Standardverfahren darstellen. Selbst die wesentlich verbreitetere HIFU-Therapie werde in der S3-Leitlinie zum Prostatakarzinom als ein experimentelles Verfahren im Rahmen der Therapie des lokal begrenzten Prostatakarzinoms bezeichnet. Bei der PDT handele es sich ebenfalls um eine Form der fokalen Therapie des Prostatakarzinoms. Gleichwohl werde sie in der S3-Leitlinie Prostatakarzinom nicht erwähnt. Auch in der europäischen EAU-Leitlinie (European Association of Urology) zum Prostatakrebs finde die PDT der Prostata keine Erwähnung.

Bei der Recherche in der Datenbank PubMed fänden sich bei der Suche nach Veröffentlichungen zur PDT im Bereich des Prostatakarzinoms aktuell 274 Publikationen. Diese Publikationen entbehrten laut Sachverständigengutachten jeden Bezug zu der beim Kläger durchgeführten Therapie. Sie könnten damit nicht als Grundlage für die Anwendung der PDT beim Prostatakarzinom dienen. Tatsächlich fände sich in keiner der recherchierten Publikationen die kombinierte Anwendung der beim Kläger verwendeten Substanzen.

Soweit der Klägerbevollmächtigte anführt, dass für die Anwendung der Substanzen Chlorin E6 und Hypericin wissenschaftliche Arbeiten vorlägen, die die Wirksamkeit dieser Substanzen als Photosensitizer aufzeigen würden, könne bei den angeführten Studien von Ohmori et al., Galanou et al. und Xie et al. ein kausaler Zusammenhang mit der beim Kläger durchgeführten PDT mit Chlorin E6, Curcumin und Hypericin nicht gesehen werden. Die Studie von Xie et al. liefere einerseits lediglich vorläufige Ergebnisse und sei andererseits nicht auf den Menschen übertragbar.

Zusammenfassend könne gesagt werden, dass keine Studien vorlägen, die die Wirksamkeit der PDT mit einer anderen etablierten Therapieoption bei Prostatakarzinom anhand einer bestimmten Patientenpopulation vergleichen würde. Bei den vorliegenden Publikationen und Studien handele es sich oftmals um hochexperimentelle invitro-Untersuchungen mit den unterschiedlichsten photosensitiven Substanzen. In keiner Studie finde sich die Kombination aus der beim Kläger durchgeführten Therapie mit Chlorin E6, Curcumin und Hypericin. Auch eine kombinierte Therapie mit Hypericin und Chlorin E6 lasse sich nicht finden. Es bestünden keine Nachbeobachtungszeiträume. Zuverlässige Aussagen zu den langfristigen Folgen oder Therapieergebnissen mit der PDT seien nicht möglich. Die abgeschlossene Phase-3-Studie benutze als photoaktive Substanz TOOKAD-Soluble. Dies entspreche nicht dem Protokoll der beim Kläger verwendeten Therapie mit Chlorin E6, Curcumin und Hypericin. Langzeitergebnisse zu funktionellen und onkologischen Daten der TOOKAD-Studie lägen nicht vor. Die im Rahmen der TOOKAD-Studie durchgeführte PDT des Prostatakarzinoms mit transperinealer Einführung der Lichtleitfasern in den zu behandelnden Prostatalappen unter Vollnarkose sei nicht mit der sogenannten PDT mit Einlegen eines Blasenkatheters über die Harnröhre mit innenliegender Fieberglassonde, wie sie beim Kläger durchgeführt wurde, vergleichbar. In der Dissertation mit dem Titel „Untersuchung zur photodynamischen Therapie des humanen Prostatakarzinoms mit 5-Amino-Laevulinsäureinduzierten Protoporphyrin IX“ aus der LMU ... aus dem Jahr 2005 erhielten fünf Patienten eine PDT des Prostatakarzinoms. Abgesehen von fehlenden Langzeitergebnissen und der sehr kleinen Patientenzahl sei hier sowohl eine andere wirksame Substanz (Protoporphyrin IX) als auch eine gänzlich andere Methode zur Applikation der Lichtfasern in die Prostata selbst verwendet worden. Diese Methode sei nicht mit dem beim Kläger angewandten Verfahren vergleichbar. Nach Durchsicht der aktuell maßgeblichen wissenschaftlichen Publikationen bezüglich der PDT beim Prostatakarzinom gebe es bislang keine relevanten Aussagen zum klinischen Behandlungsergebnis. Nutzen und Schaden der PDT seien bisher nicht ausreichend in kontrollierten Studien im Vergleich zu anderen etablierten Therapieoptionen untersucht worden. Um die Effektivität, die Sicherheit des Verfahrens sowie die klinischen Langzeitergebnisse dieser Behandlungsmethode sicher beurteilen zu können, bedürfe es weiterer prospektiver und vergleichender Daten. Darüber hinaus unterscheide sich das von Herrn ... ... ... verwendete Therapieverfahren in entscheidenden Punkten von den Behandlungsmethoden der vorliegenden Studien: erstens in der verwendeten wirksamen Substanz und zweitens in der Applikationsart der Lichtquellen selbst. Sowohl in der angeführten Dissertation als auch in der TOOKAD-Studie seien die Lichtfasern im Rahmen eines operativen Eingriffes in die Prostata selbst eingelegt worden. Bei der sogenannten PDT des Herrn ... ... ... sei dagegen ein Katheter mit innenliegender Fieberglassonde über die Harnröhre in die Harnblase gelegt worden. Auch angesichts der grundliegenden Unterschiede der angewandten Methoden könnten daher die vorliegenden Arbeiten nicht als Grundlage für die bei dem Kläger durchgeführten Therapieformen gelten.

In der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2016 bekräftigte der Sachverständige das Ergebnis seines fachurologischen Gutachtens. Nach seiner Aussage befinde sich die beim Kläger angewandte Therapie nicht unter den in den Leitlinien befindlichen „experimentellen Therapien“. Sie sei als rein experimenteller Heilversuch zu werten. Auch wenn die PDT bei anderen Tumorarten womöglich im Einzelfall erfolgreich angewandt worden wäre, könne man eine Behandlungsmethode nicht von einer Tumorart auf die andere Tumorart übertragen. Das beim Kläger gewählte Verfahren habe lediglich Ähnlichkeit mit wissenschaftlich geprüften Verfahren, die auch publiziert seien. Jedoch gebe es auch für diese Verfahren gegenwärtig keine Evidenz für eine ausreichende Wirksamkeit beim Prostatakarzinom. Das angewandte Verfahren verwende drei intravenös gegebene Substanzen, die aus Sicht des Sachverständigen „recht willkürlich und ohne Prüfung“ zusammengestellt worden seien. Vergleiche zu anderen Studien seien daher weder hinsichtlich der gewählten Substanzen noch hinsichtlich der Art der Lichteinbringung in die Prostata vergleichbar. Bei dem Kläger wurde ein transuritraler Blasenkatheter mit innenliegender Fieberglassonde über die Harnröhre in die Harnblase eingeführt. Dieses Verfahren sei mit den in den publizierten Veröffentlichungen praktizierte Behandlungsmethode schon deshalb nicht vergleichbar, da bezweifelt werde, dass durch die Verdichtung des Gewebes zwischen der in die Harnblase eingeführten Fieberglassonde und dem Prostatakarzinom die Lichtbestrahlung gleichmäßig auf das Prostatakarzinom abgegeben werden könne.

Das Gericht folgt den überzeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen des Gutachtens. Das Gutachten überzeugt nach Methodik und Durchführung der Erhebungen. Der Gutachter hat die relevanten Gutachten und Befunde der Akten umfassend ausgewertet und ausführlich eruiert. Seine Folgerungen beruhen sowohl auf eigenen medizinischen Erkenntnissen als auch auf Befunden, die in nachprüfbarer Weise in dem Gutachten selbst angegeben sind.

Überzeugend weist der Sachverständige auf die derzeit bestehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse hin und stellt nachvollziehbar dar, dass es sich bei der beim Kläger angewandten Behandlungsmethode um einen rein experimentellen Heilversuch gehandelt hat. Das Gutachten ist nachvollziehbar und weist keine offen erkennbaren Mängel auf. Die vom Klägerbevollmächtigten im Schreiben vom 1. Juli 2016 angekündigten und teilweise in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen konnte der Sachverständige nachvollziehbar beantworten.

Nach alledem ist nicht erkennbar, dass Bewertungen der einschlägigen Fachkreise vorliegen, die darauf schließen ließen, dass die überwiegende Mehrheit der in dem betreffenden Fachbereich tätigen Wissenschaftler zwischenzeitlich von der Wirksamkeit dieser Mittel ausgeht.

Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten Stellungnahme des Herrn ... ... vom .... Juli 2016. Dieser führt selbst aus, dass die Applikationsart per Organpunktion nicht mit der beim Kläger angewandten transurethralen Katheterapplikation zur Laserlichtabgabe vergleichbar sei. Diese beruhten nur „auf demselben Prinzip“. Die Unterschiede vermochte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2016 eindeutig darzustellen.

Soweit der Klägerbevollmächtigte Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit des Gutachtens wegen Verstoßes gegen § 98 VwGO, § 407a Abs. 2 ZPO äußerte, ist dem nicht zu folgen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2016 handelte es sich bei den Mitwirkungen des Funktionsoberarztes ... ... um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung (§ 407 a Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das Ergebnis des Gutachtens hat der Sachverständige maßgeblich selbst erstellt. Im Übrigen hat er die Tätigkeit seines Mitarbeiters nachvollzogen und sich dessen Ergebnisse nach eigener Überzeugung und Überprüfung zu Eigen gemacht.

Im Übrigen bleibt festzustellen, dass allein eine tatsächlich eingetretene Heilung im Einzelfall oder eine subjektive Besserung einer bestehenden Symptomatik - sollte diese beim Kläger eingetreten sein - noch nicht eine wissenschaftliche Anerkennung rechtfertigt, da der Nachweis der Wirkung nicht praktikabel zu führen ist, d. h. es ist nicht feststellbar, ob die Heilung oder Besserung tatsächlich auf das angewandte Verfahren, einen gegebenfalls durch das Verfahren nur ausgelösten Placebo-Effekt oder auf sonstigen, für den Heilungs- bzw. Besserungsverlauf günstigen Rahmenbedingungen beruht (Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Komm., 164. Aktualisierung, 1.7.2016, § 6 BBhV, Anm. 6 (6) hinsichtlich der Rücknahme eines Ausschlusses nach Anlage 1 BBhV mit Verweis auf BayVGH, U.v. 5.7.1995 - 3 B 94.2794).

3.2.2 Schließlich ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Beklagten als Dienstherrn keine Verpflichtung zur Anerkennung der Aufwendungen als beihilfefähig.

Aus dem Fürsorgeprinzip kann sich in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV ausnahmsweise eine Verpflichtung des Dienstherrn ergeben, Beihilfe zu „dem Grunde nach“ notwendigen Aufwendungen für eine Behandlung zu leisten, wenn die Wirksamkeit nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt ist (BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 56).

Voraussetzung für die ausnahmsweise Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist jedoch, dass sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, dass im Einzelfall (z. B. wegen einer Gegenindikation) das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder dass ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist, der Betroffene sozusagen schulmedizinisch (erfolglos) austherapiert ist. Insofern ist jedoch weiter notwendig, dass die wissenschaftlich allgemein noch nicht anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Hierfür ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Unter den genannten Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 57 m. w. N.; BVerwG, U.v. 18.06.1998 - 2 C 24/97 - NJW 1998, 3436 Lts.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Vom Kläger wurde weder behauptet noch belegt, dass er schulmedizinisch austherapiert sei. Im Übrigen hat der Sachverständige sowohl in seinem fachurologischen Gutachten (S. 21) als auch in der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2016 dargelegt, dass es sich bei der beim Kläger durchgeführten Therapie nur um einen experimentellen Heilversuch gehandelt hat.

4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 2.242,41 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 24/07/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 149,10 Euro festgesetzt. Grün
published on 26/07/2010 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. September 2008 - 12 K 3408/07 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
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published on 26/02/2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.

(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.

(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.