Verwaltungsgericht München Urteil, 23. März 2017 - M 12 K 16.2483

bei uns veröffentlicht am23.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am … geborene Klägerin stand bis 31. Oktober 1997 als Lehrerin an der Volksschule im Dienst des Beklagten.

Laut Bescheid des ehemaligen Versorgungsamts München II vom 23. August 1979 betrug bei der Klägerin der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit 70 v. Hundert (ursprüngliche Bezeichnung für Grad der Behinderung) aufgrund der Folgen einer im Kindesalter erlittenen Kinderlähmung im Bereich beider Beine, Halswirbelsäulensyndrom mit Schulter-Arm-Syndrom, entfernter Gebärmutter und hypotoner Kreislaufstörung (Geheft „Auszug aus Schwerbehindertenakte“ Bl. 20).

In einem Schreiben der Klägerin an das Versorgungsamt vom … November 1987 berichtet die Klägerin, sie sei schon tageweise auf den Rollstuhl angewiesen, da sie aufgrund eines Ausfalls des linken Armes die Gehstütze nicht halten könne und ohne diese nicht gehen könne (Geheft „Auszug aus Schwerbehindertenakte“ Bl. 40).

In einem ärztlichen Attest vom 17. März 1988 gab die Klägerin an, seit einer Poliomyelitis auf Gehstützen laufen zu müssen (Geheft „Auszug aus Schwerbehindertenakte“ Bl. 42).

Im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens vom 5. Dezember 1988 gab die Klägerin an, maximal 30-50 Meter am Stück gehen zu können (Geheft „Auszug aus Schwerbehindertenakte“ Bl. 45). Das rechte Bein könne sie praktisch nicht belasten. Ein freier Stand sei ihr nicht möglich. Für kürzere Strecken benötige sie eine, für längere zwei Krücken.

Durch Änderungsbescheid vom 16. Januar 1989 stellte das ehemalige Versorgungsamt München II ab 1. Dezember 1987 einen Grad der Behinderung von 90 fest (Geheft „Auszug aus Schwerbehindertenakte“ Bl. 49 f.). Es legte dabei folgende Behinderungen zugrunde: Teillähmung der Oberschenkelmuskulatur, komplette Parese der Unterschenkel- und der Fußmuskulatur rechts, Versteifung des rechten Sprunggelenks in Spitzfußstellung, Beinverkürzung, Wirbelsäulensyndrom bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen, entfernte Gebärmutter und hypotone Kreislaufstörungen.

Am 24. Januar 1996 erlitt die Klägerin einen Unfall, indem sie auf dem Weg von ihrer Familienwohnung zur Dienststelle auf eisglattem Boden ausrutschte, der mit Bescheid vom 16. April 1996 als Dienstunfall mit den erlittenen Körperschäden einer Pilon-Tibialfraktur rechts (komplexe Fraktur der distalen Gelenkfläche des Schienbeins) und einer subtrochantären Femurfraktur rechts (Knochenbruch des Oberschenkelknochens) anerkannt wurde (Akte I Bl. 475 f.).

Mit Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 1997 wurden die Dienstunfallfolgen um eine suprakondyläre Femurfraktur rechts und eine Lockerung der vorbestehenden operativen Sprunggelenksversteifung durch die Pilon-Tibialfraktur rechts erweitert (Akte I Bl. 241 f.). Dem Bescheid lag eine Stellungnahme der Landeshauptstadt München (Gesundheitsreferat) vom 20. März 1997 zugrunde (Akte II Bl. 90 f.).

Mit einem weiteren Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 1997 wurde die Gewährung eines Unfallausgleichs auf der Grundlage einer Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 von 100 ab 3. Februar 1997 festgesetzt (Akte II Bl. 92 ff.). Dem Bescheid lagen Stellungnahmen der Landeshauptstadt München (Gesundheitsreferat) vom 23. September 1996 (Akte I Bl. 219) und 20. März 1997 zugrunde (Akte II Bl. 90 f.).

Mit Ablauf des 31. Oktober 1997 wurde die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls am 24. Januar 1996 in den Ruhestand versetzt.

Laut amtsärztlicher Stellungnahme der Landeshauptstadt München (Referat für Gesundheit und Umwelt) vom 4. November 1998 (Akte II Bl. 129 f.) änderte sich an der dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Folgezeit nichts. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich, da es sich um bleibende Körperschäden mit voraussichtlich gleichbleibender Minderung der Erwerbsfähigkeit handele. Dies wurde der Klägerin mit Bescheid vom 26. November 1998 mitgeteilt (Akte II Bl. 131).

Laut amtsärztlichem Gutachten der Landeshauptstadt M. (Referat für Gesundheit und Umwelt) vom 30. Januar 2001 seien eine massive Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Hüfte und des rechten Knies sowie eine Einsteifung des rechten Sprunggelenks bei vorbestehendem Spitzfuß die verbliebenen Unfallfolgen. Es würde sich an der dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Folgezeit nichts ändern. Vielmehr sei von einem Dauerzustand auszugehen und eine Untersuchung nur bei einer Verschlechterung erforderlich (Akte II Bl. 147 ff.). Dies wurde der Klägerin mit Bescheid vom 12. Februar 2001 mitgeteilt (Akte II Bl. 150).

Gemäß eines Gesundheitszeugnisses der Landeshauptstadt München vom 5. April 2006 betrage die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit weiterhin 70% (Akte II Bl. 169) Dies wurde der Klägerin mit Bescheid vom 24. April 2006 mitgeteilt (Akte II Bl. 170).

Im Rahmen eines Antrags der Klägerin auf Erstattung der Anschaffungskosten für einen sogenannten Adaptiv Rollstuhl äußerte sich der Arzt für Orthopädie J … Z … am 5. Februar 2015 (Akte HBK Ia Bl. 394) dahingehend, dass ihm die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70 von Hundert als obere Grenze des Vertretbaren erscheine, die dienstunfallbedingten Schäden seien sicherlich schon ausgeheilt und die Folgen der Poliomyelitis mit Beinverkürzung und Wirbelsäulensyndrom überwögen gegenüber den Dienstunfallfolgen, so dass der Rollstuhl jetzt überwiegend wegen der nicht dienstunfallbedingten Körperschäden erforderlich sei. Daher lehnte der Beklagte eine Erstattung der Kosten mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. Februar 2015 ab (Akte HBK Ia Bl. 395 f.).

Mit Schreiben vom 1. September 2015 bat der Beklagte den Facharzt für Orthopädie Dr. Wa … im Rahmen einer Nachuntersuchung unter anderem, die bestehenden Dienstunfallfolgen und den Grad der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu überprüfen (Akte III Bl. 192 ff.).

Am 28. September 2015 wurde die Klägerin untersucht.

Das Gutachten Dr. Wa … vom 8. Dezember 2015 kam zu dem Ergebnis, dass die durch den Dienstunfall am 24. Januar 1996 erlittenen Verletzungen in korrekter Stellung ausgeheilt und Folgen zu verneinen seien (Akte III Bl. 197 ff.). Die subtrochantäre Femurfraktur sowie die distale Tibiafraktur (Pilon tibial) seien ca. acht Wochen nach dem Unfall ohne Fehlstellung weitgehend knöchern verheilt gewesen. Gut drei Monate nach dem Unfall sei die Klägerin nach Angaben der Fachklinik H … mit zwei Unterarmgehstützen wieder mobilisiert und gehfähig gewesen. Als Folge der Polomyelitis bestehe eine erhebliche Osteoporose der rechten unteren Extremität, schwerste Hüftdysplasie mit Sekundär-Pfannenausbildung und Verformung des Hüftkopfes bei Zustand nach Angulations-Osteotomie. Die Klägerin sei bereits zum Zeitpunkt des Unfalls durch die Folgen einer Poliomyelitis mit schwerem Befall des rechten Beines behindert gewesen. Bereits 1988 sei ihr wegen einer Teillähmung der Oberschenkelmuskulatur, kompletter Parese der Unterschenkel- und Fußmuskulatur rechts sowie Versteifung des rechten Sprunggelenks in Spitzfußstellung und Beinverkürzung ein Einzel-GdB von 80 und das Merkzeichen aG zugebilligt worden. Dokumentiert sei für diesen Zeitraum auch die gelegentliche Notwendigkeit, einen Rollstuhl zu benutzen. Als Folge der Poliomyelitis sei eine Verschmächtigung der Knochen der rechten unteren Extremitäten erkennbar mit einer erhöhten Frakturgefährdung. Die Beeinträchtigungen der Klägerin seinen vielmehr auf die Kinderlähmung mit Befall des rechten Beines zurückzuführen, da die Folgen der Poliomyelitis über den zeitlichen Verlauf zugenommen hätten, wobei auch altersbedingte Einflüsse eine Rolle spielten. Eine bleibende allgemeine Beeinträchtigung aufgrund Unfallfolgen können nahezu zwanzig Jahre nach dem Ereignis nicht mehr abgeleitet werden. Die im Bescheid vom 23. Juni 1997 als Dienstunfallfolge anerkannte suprakondyläre Femurfraktur sowie Lockerung der vorbestehenden operativen Sprunggelenksversteifung durch die Pilon-Tibialfraktur rechts hätten nicht bestanden. Der Bescheid vom 23. Juni 1997 enthalte diesbezügliche falsche Diagnosen. Von einer suprakondylären Femurfraktur könne keine Rede sein. Es fänden sich in den Unterlagen auch keine Hinweise für eine Lockerung einer OSG-Arthrodese rechts. Röntgenaufnahmen kurze Zeit nach dem Unfall zeigten einen verschmälerten Gelenkspalt im oberen Sprunggelenk, jedoch keine Hinweise für eine operativ herbeigeführte Arthrodese (operative Gelenksversteifung) bzw. eine spontan eingetretene Ankylose (Versteifung eines Gelenks). Eine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit liege nicht vor. Diese sei ab 1. Januar 2015 mit unter 10% einzuschätzen.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 wurde der Klägerin das beabsichtigte Vorgehen des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle Regensburg mitgeteilt (Akte III Bl. 214).

Mit Schreiben vom ... Januar 2016 teilte die Klägerin mit, dass das Gutachten Dr. Wa … nicht den Tatsachen entspreche, da die Klägerin die vor dem Unfall gehabte Stabilität nie wieder hätte erreichen können und sie seither auf zwei Gehilfen, den Rollator und den Rollstuhl angewiesen sei (Akte III Bl. 216).

Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 wurde ein ärztliches Attest von Dr. We … vom 12. Januar 2016 eingereicht (Akte III Bl. 219). Er diagnostiziere einen Zustand nach petrochanterer und supratrochanterer Femurfraktur rechts, einen Zustand nach Pilon-Tibialfraktur rechts, hieraus resultierend posttraumatische Pseudarthrose rechter Fuß sowie Lockerung der vorbestehenden operativen Sprunggelenksversteifung mit Instabilität im rechten Fuß und rezidive Reizungen im rechten Femur durch Zustand nach Nagelung. Vor dem Unfallereignis sei die Klägerin trotz des Zustands nach kindlicher Polio mit damals erfolgten multiplen Operationen im rechten Bein sowie Versteifung des rechten oberen Sprunggelenks in Spitzfußstellung sowie eine Schwächung im linken Arm wesentlich mobiler gewesen und habe sich ohne Gehhilfen oder gar Rollstuhl auch längere Strecken fortbewegen, Rad fahren und ihren Beruf ausüben können. Seit dem Sturz 1996 sei die Klägerin im häuslichen Bereich auf den Rollator bzw. zwei Gehhilfen angewiesen und benötige für Strecken außer Haus einen Rollstuhl. Insgesamt habe das Unfallereignis vom Januar 1996 eine erhebliche Verschlechterung der Lebensqualität mit deutlicher Einschränkung der körperlichen Leistungs- und Belastungsfähigkeit, Minderung der Gehstrecke sowie Funktionsminderung im Bereich des rechten Beines hinterlassen. Die Einstufung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 10% sei völlig unzureichend, vielmehr bestehe die 1997 festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% fort, da es zu keiner Verbesserung gekommen sei, sondern vielmehr durch die Überlastung beim Gebrauch der Gehhilfen zunehmende Probleme im Bereich der Hände und Handgelenke hinzugekommen seien (Akte III Bl. 224 ff.).

In einer gutachterlichen Stellungnahme Dr. Wa … vom 27. April 2016 zu den Einwendungen der Klägerin vom ... Januar 2016 führte dieser aus, dass die Klägerin bereits in einer gutachterlichen Untersuchung am Versorgungsamt München II am 5. Dezember 1988 angegeben habe, maximal 30-50 Meter am Stück gehen zu können. Sie könne das rechte Bein praktisch nicht belasten. Ein freier Stand sei nicht möglich, sie müsse sich immer abstützen. Für kürzere Strecken benötige sie eine Krücke, für längere zwei. Zwei bis drei Mal im Jahr benötige sie für drei bis vier Wochen einen Rollstuhl. Im Untersuchungsbefund werde angegeben, dass das rechte Bein überhaupt nicht belastet werden könne und ein Gehen ohne Unterarmkrücke links nicht möglich sei. Es bedürfe keiner weiteren Erklärung, dass sich im Verlauf von 27 Jahren altersbedingt eine Verschlechterung der Situation ergebe, die eine mögliche Verschlechterung der Gesamtsituation erkläre. Von einer Pseudarthrose könne keine Rede sein. Die Röntgenaufnahmen vom März 2016 ließen keine operativ herbeigeführte Versteifung am oberen Sprunggelenk erkennen. Eine unfallbedingte Lockerung sei somit reine Spekulation. Zudem sei festzustellen, dass besondere Beschwerden im Sprunggelenk aus den Unterlagen nicht zu entnehmen seien. Auch seien keine Röntgenbilder angefertigt worden, was gegen stärkere Beschwerden im Sprunggelenk spreche. Da durch die Unfallfolgen nur kurzzeitig ein vermehrter Gehstützengebrauch notwendig gewesen sei, sei die Entwicklung der Rhizarthrose (Daumensattelgelenksarthrose) nicht unfallbedingt, sondern Folge der Erkrankung. Das amtsärztliche Gutachten aus dem Referat für Gesundheit und Umwelt der Stadt München vom 30. Januar 2001 sei nicht nachvollziehbar. Die dort angegebenen Folgen des Unfalls seien Folge der Poliomyelitis, nicht des Unfalls. Entsprechend sei unverständlich, wieso als Unfallfolge eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% vorgelegen haben solle. Diese Einschätzung sei fünf Jahre nach dem Unfall, also von Anfang der Begutachtung an, falsch gewesen.

Mit Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2016 wurden der Bescheid vom 23. Juni 1997 (Erweiterung der Dienstunfallfolgen) (Nr.1) und der Bescheid vom 23. Juni 1997 (Festsetzung Unfallausgleich) (Nr. 2) zurückgenommen und festgestellt, dass keine Minderung der Erwerbsfähigkeit bestand, sowie die Zahlungen des bisher gewährten Unfallausgleichs auf Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. Hundert mit Ablauf des 31. Mai 2016 eingestellt (Nr. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach gutachterlicher Einschätzung die dienstunfallbedingten Körperschäden einer Pilon-Tibialfraktur rechts und einer subtrochantären Femurfraktur ca. fünf Wochen nach dem Unfall ohne Fehlstellung weitgehend knöchern verheilt gewesen seien. Als Folge der Poliomyelitis bestehe eine erhebliche Osteoporose der rechten unteren Extremitäten, schwerste Hüftdysplasie mit Sekundär-Pfannenausbildung und Verformung des Hüftkopfes, wobei der Zustand zwischen Anfang 1996 und Ende 2014 sich nicht verändert habe. Zum Zeitpunkt des Unfalles sei die Klägerin bereits durch die Folgen einer Poliomyelitis mit schwerem Befall des rechten Beines behindert gewesen. Im Bescheid des Versorgungsamtes vom 13. September 1988 sei der Klägerin bereits wegen der Teillähmung der Oberschenkelmuskulatur, kompletter Parese der Unterschenkel und Fußmuskulatur rechts sowie Versteifung des rechten Sprunggelenkes in Spitzfußstellung und Beinverkürzung ein Einzel-GdB von 80 und das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) zugebilligt worden. Dokumentiert sei für diesen Zeitpunkt auch die gelegentliche Notwendigkeit, einen Rollstuhl zu benutzen. Darüber hinaus sei aus den Röntgenaufnahmen aus dem Jahr 1996 ersichtlich, dass im Bereich des rechten Hüftgelenks eine schwerste Dysplasie aufgrund der Lähmung mit Sekundärpfannenbildung und der schweren Verformung des Hüftkopfes bestanden habe. Als weitere Folgen der Poliomyelitis bestünden eine Verschmächtigung der Knochen der rechten unteren Extremität, verbunden mit einer erhöhten Frakturgefährdung, einer Schädigung des Kniegelenks mit Auslockerung des Bandapparates und eine Beinverkürzung um etwa 6 cm. Laut gutachterlicher Einschätzung stehe es außer Frage, dass sich Unfälle bei körperlich schwer vorgeschädigten Personen auch nach Ausheilung der unfallbedingten Körperschäden, schwerwiegender auswirkten als bei körperlich nicht vorgeschädigten Personen. Dennoch sei die Klägerin gut drei Monate nach dem Unfall wieder gut mobilisiert und gehfähig gewesen. Auf wesentliche Unfallfolgen hätte man im Anschluss nicht mehr schließen können. Die darüber hinaus bestandenen und bestehenden Beschwerden seien im Wesentlichen durch Folgen der Poliomyelitis-Erkrankung bedingt und nicht auf den Dienstunfall zurückzuführen. Die Einwendungen und Behauptungen von Dr. We … seien laut Gutachter nicht nachvollziehbar und unbegründet. Der Bescheid vom 23. Juni 1997 enthalte darüber hinaus eine falsche Diagnose. Für das Vorliegen einer suprakondylären Femurfraktur und einer Lockerung OSG-Arthrodese habe es keine Hinweise gegeben. Die Erweiterung dieser Körperschäden als Unfallfolgen sei demnach zu Unrecht erfolgt. Der Bescheid könne unter Abwägung aller Umstände nicht aufrechterhalten werden, da die Voraussetzungen für die Anerkennung einer supracondylären Femurfraktur und einer Lockerung OSG-Arthrodese von Anfang an nicht vorgelegen hätten. Ausgehend von den als Unfallfolgen festgestellten Körperschäden und dem Ausheilungszeitraum von drei Monaten sei der Unfallausgleich bisher zu Unrecht gewährt worden. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. Hundert aufgrund der Dienstunfallfolgen habe laut Sachverständigengutachten nicht vorgelegen. Das amtsärztliche Gutachten aus dem Referat für Gesundheit und Umwelt der Stadt vom 30. Januar 2001 sei von Anfang an nicht nachvollziehbar und falsch gewesen. Die darin angegebenen Unfallfolgen seien Folge der Poliomyelitis und nicht des Unfalls gewesen. Dieser Bescheid werde im berechtigten Interesse der Klägerin nur für die Zukunft zurückgenommen.

Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom ... Juni 2016, eingegangen am selben Tag, erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2016.

Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom ... Dezember 2016 beantragte die Klägerin, den Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausführungen Dr. Wa … durch das ärztliche Attest des behandelnden Arztes der Klägerin, Dr. K We …, vom 12. Januar 2016 widerlegt würden. Aus der durch den Dienstunfall vom 24. März 1996 erlittenen Pilon-Tibialfraktur rechts und subtrochantären Femurfraktur rechts resultierten eine posttraumatische Pseudoarthrose am rechten Fuß sowie eine Lockerung der vorbestehenden operativen Sprunggelenksversteifung mit Instabilität im rechten Fuß, rezidivierende Reizungen im rechten Femur durch Zustand nach Nagelung. Dr. We … weise mit Nachdruck darauf hin, dass die Klägerin vor dem Dienstunfallereignis trotz des bestehenden Zustands nach kindlicher Polio mit damals erfolgten multiplen Operationen im rechten Bein sowie einer Versteifung des rechten oberen Sprunggelenks und Spitzfußstellung sowie einer Schwächung im linken Arm wesentlich mobiler war. So habe die Klägerin sich ohne Gehhilfen oder Rollstuhl auch über längere Strecken fortbewegen, Radfahren und ihren Beruf als Grundschullehrerin ausüben können. Seit dem Unfallereignis sei die Klägerin im häuslichen Bereich auf den Rollator bzw. zwei Gehstützen angewiesen und benötige für Strecken außer Haus einen Rollstuhl. Die Klägerin gebe ein deutliches Instabilitätsgefühl im Bereich des rechten Fußes und der rechten Hüfte sowie eine Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk an. Die noch einliegenden Nägel im rechten Femur bereiteten der Klägerin beim Liegen auf der rechten Seite Schmerzen und durch die seit dem Unfall notwendige Entlastung mit Gehhilfen habe sich im Laufe der Jahre eine zunehmende Arthrose im Bereich beider Hand- und Daumengelenke entwickelt, welche im aktivierten Stadium immer wieder zu starken Schmerzen führe. Nach der Einschätzung von Dr. We … habe das Unfallereignis vom 24. Januar 1996 zu einer erheblichen Verschlechterung der Lebensqualität mit deutlicher Einschränkung der körperlichen Leistungs- und Belastungsfähigkeit, zu einer Minderung der Gehstrecke sowie zu einer Funktionsminderung im Bereich des rechten Beines geführt. Eine Einstufung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 10% sei völlig unzureichend. Vielmehr bestehe die im Jahr 1997 festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% aufgrund der Dienstunfallfolgen immer noch fort, da es zu keiner Verbesserung gekommen sei. Es seien durch die Überlastung bei Gebrauch der Gehhilfen zunehmende Probleme im Bereich der Hände und Handgelenke hinzugekommen, welche indirekt als Unfallfolgen angesehen werden müssten. Zudem sei der Bescheid auch unverhältnismäßig, da die Klägerin seit Erlass der Bescheide 1997 auf den Bestand dieser Bescheid habe vertrauen dürfen. Im amtsärztlichen Gutachten vom 30. Januar 2001 sei ausdrücklich vorgesehen gewesen, dass eine Nachuntersuchung nur bei Verschlechterung erforderlich sei. Dies habe die Bezirksfinanzdirektion der Klägerin auch mit Schreiben vom 12. Februar 2001 mitgeteilt. Dieser Befund würde durch das Gesundheitszeugnis der Amtsärztin Dr. G …, Fachärztin für Chirurgie und öffentliches Gesundheitswesen vom 5. April 2006 bestätigt. Aufgrund dieser verfestigten Vertrauensposition habe die Klägerin keine entsprechenden Vorsorgungsaufwendungen getroffen, so dass die Aberkennung des Unfallausgleiches zu einer unzumutbaren Härte führe. Die Rücknahme der Bescheide vom 23. Juni 1997 sei jedenfalls im Hinblick auf das Versäumnis der Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG rechtswidrig. Die Behörde habe bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 23. Juni 1997 Kenntnis von sämtlichen für die Beurteilung des Gesundheitszustands und die Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin maßgeblichen Tatsachen gehabt, so dass die Jahresfrist bereits mit Erlass dieser Bescheide zu laufen begonnen habe. Selbst wenn die Auffassung Dr. Wa … zutreffend gewesen wäre, habe sich nicht die Tatsachenlage sondern nur die medizinische Würdigung der getroffenen Feststellungen geändert. Eine abweichende medizinische Würdigung begründe jedoch keine neue Tatsachenlage.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Bescheid vom 23. Juni 1997 als Dienstunfallfolgen festgestellten Körperschäden nie vorgelegen hätten. Der Beklagte genüge seiner Beweislast schon durch den Nachweis, dass beim Erlass des Verwaltungsaktes dessen Voraussetzungen nicht nachgewiesen gewesen seien. Vorliegend sei dies der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Körperschäden als Dienstunfallfolgen nicht mit der im Dienstunfallrecht erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben. Das eingeholte Gutachten begründe ausführlich, warum die Feststellung einer suprakondylären Femurfraktur rechts und eine Lockerung der vorbestehenden operativen Sprunggelenksversteifung durch die Pilon-Tibialfraktur rechts als Folgen des Dienstunfalls der Klägerin am 24. Januar 1996 falsch und damit rechtswidrig gewesen sei. Das Schreiben der Landeshauptstadt München vom 20. März 1997 lasse nicht erkennen, aufgrund welcher objektiven Befunde es die genannten Körperschäden feststelle. Diese Diagnose sei offenbar in der Folgezeit unbesehen übernommen worden. Das Attest Dr. We … lasse ebenfalls nicht erkennen, auf welchen objektiven Befunden es beruhe. Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG sei im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht abgelaufen gewesen, da der Beklagte erst durch das eingeholte Gutachten vom 8. Dezember 2015 davon erfahren habe, dass die Feststellung der genannten Dienstunfallfolgen falsch und rechtswidrig gewesen sei. Für die Frage der Rechtswidrigkeit der Gewährung des Dienstunfallausgleichs auf Grundlage einer dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. Hundert müsse neben der Ausheilung der durch den Dienstunfall verursachten Körperschäden auch in die Überlegung einbezogen werden, dass das Amt für Versorgung und Familienförderung II im Änderungsbescheid vom 15. Oktober 1997 neben den bereits früher festgestellten Behinderungen zusätzlich eine Funktionsbehinderung im Kniegelenk rechts, eine Funktionsbehinderung des Hüftgelenks rechts und eine Lockerung des operativ in Spitzfußstellung eingesteiften Sprunggelenks rechts festgestellt habe und den Einzelgrad der Behinderung insoweit von 80 auf 90 erhöht habe. Wenn die genannten Behinderungen dienstunfallbedingt seien, sei nicht nachvollziehbar, warum sie eine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70 v. Hundert ergeben haben und ergeben. So dürften die physiologischen Veränderungen der Klägerin im Alter nicht berücksichtigt werden und der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei tendenziell niedriger zu bewerten als der Grad der Schädigungsfolgen oder der Grad der Behinderung. Der Beklagte habe bei der Rücknahme der Gewährung von Unfallausgleich den Belangen der Klägerin ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass er die Gewährung nur für die Zukunft zurückgenommen habe. Warum die Klägerin auf die Gewährung von Unfallausgleich in der Zukunft angewiesen sei und welche Versorgungsaufwendungen sie nicht getroffen habe, begründe sie nicht.

In der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2017 wurden die Herren Dr. We … und Dr. Wa … als sachverständiger Zeuge vernommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2017 wird insoweit Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

1. Die mit Bescheid vom 2. Mai 2016 verfügte Rücknahme des Bescheides vom 23. Juni 1997 über die Anerkennung der weiteren Dienstunfallfolgen „suprakondyläre Femurfraktur rechts“ und „Lockerung der vorbestehenden operativen Sprunggelenksversteifung durch die Pilon-Tibialfraktur“ ist zu Recht erfolgt.

Nach Art. 48 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf dabei nur unter den Einschränkungen des Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG zurückgenommen werden. Nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder wie im vorliegenden Fall hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist, wobei das Vertrauen in der Regel schutzwürdig ist, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

Der Bescheid vom 23. Juni 1997 ist rechtswidrig. Denn die Klägerin hat aufgrund des Dienstunfalls vom 7. November 2003 keine „suprakondyläre Femurfraktur rechts“ und „Lockerung der vorbestehenden operativen Sprunggelenksversteifung durch die Pilon-Tibialfraktur“ erlitten.

Nach Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG steht für die am 31. Dezember 2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ein vor dem 1. Januar 2011 erlittener Dienstunfall im Sinn des Beamtenversorgungsgesetzes in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dem Dienstunfall im Sinn des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes gleich. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der am 24. Januar 1996 erlittene Dienstunfall der Klägerin mit Bescheid vom 16. April 1996 gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG anerkannt wurde.

Nach der Legaldefinition des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder als Folge des Dienstes eingetreten ist. Als Folgen eines Dienstunfalls können nur Körperschäden anerkannt werden, die durch diesen verursacht wurden.

Ein äußeres, den Dienstunfall verursachendes Ereignis kann dabei nicht nur ein physisch auf den Körper des Beamten einwirkendes Ereignis sein, sondern auch ein solches, das nur mittelbar krankhafte Vorgänge im Körper auslöst, etwa durch die Verursachung eines seelischen Schocks (vgl. BVerwG, U.v. 9.4.1970 - juris Rn. 14). Unter einem Körperschaden im Sinne des Dienstunfallrechts ist jede über Bagatelleinbußen hinausgehende Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität zu verstehen, mithin auch eine als Folge einer Traumatisierung eingetretene seelische Erkrankung (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2009 - 2 C 134.07 - juris Rn. 24).

Als Ursachen im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Der Ursachenzusammenhang ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit oder ein anderes Unfallereignis) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.1999 - 2 B 117/98 - juris).

Löst ein Unfallereignis ein bereits vorhandenes Leiden aus oder beschleunigt oder verschlimmert es dieses, so ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen „der letzte Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“ bei einer Krankheit, „die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derartig zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist. Nicht Ursache im Rechtssinn sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d.h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2009 - 2 C 134.07 - juris Rn. 26; U.v. 18.4.2002 - 2 C 22.01 - juris Rn. 10; OVG NRW, U.v. 6.5.1999 - 12 A 2983/96 - juris Rn. 50; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Anm. 1 a und 5 zu § 31).

Der Grundgedanke dieser aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung übernommenen Kausaltheorie liegt darin, dass der Dienstherr nicht für Folgen haften soll, die nicht seiner Risikosphäre zugerechnet werden können. Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge darf nicht dazu führen, dass dem Beamten jedes denkbare Risiko abgenommen wird, auch wenn es sich in gar keiner Weise aus dem Dienst ableitet; vielmehr kann nur eine solche Risikoverteilung sinnvoll sein, die dem Dienstherrn die eigentümlichen und spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit auferlegt, dagegen dem Beamten mindestens die Risiken belässt, die sich aus seinen persönlichen Anlagen und etwa bereits bestehenden Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes ergeben. Körperschäden auch psychischer Art sind so dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn der Körperschaden jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastungssituation hätte eintreten können (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002, a.a.O., juris Rn. 11).

Für das Vorliegen eines Dienstunfalls, eines Körperschadens und der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für den Körperschaden ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, sowohl für das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch dafür, dass die Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind, geht dies damit zu Lasten des Beamten. Ein Anspruch ist nur dann zuzuerkennen, wenn sowohl das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch der Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 2 C 81.08 - NVwZ 2010, 708; BVerwG, B.v. 4.4.2011 - 2 B 7.10 - juris). Dies gilt auch für den Fall der Rücknahme eines Anerkennungsbescheids hinsichtlich der Unfallfolgen, denn aus der Rücknahme begünstigender Bescheide folgt keine Beweislastumkehr (vgl. u.a. BayVGH München, U.v. 10.3.2014 - 3 ZB 12.914 - juris). Der Dienstherr wiederum trägt die Beweislast für das Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen, vorliegend also dafür, dass die seinerzeitige Dienstunfallanerkennung rechtswidrig war, weil die Anerkennungsvoraussetzungen im Sinne des zu erbringenden Wahrscheinlichkeitsbeweises nicht vorlagen.

Diesen Beweis, dass die bei der Klägerin eingetretenen Körperschäden nicht mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit auf dem Ereignis vom 24. Januar 1996 beruhen, hat der Beklagte im vorliegenden Fall erbracht.

Die Ausführungen des Gutachtens vom 8. Dezember 2015 sind schlüssig und in sich stimmig. Die von Dr. Wa … in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2015 gegebenen Erläuterungen seines schriftlichen Gutachtens haben dessen Ergebnisse bestätigt und bekräftigt. Dieser bekräftigte in der mündlichen Verhandlung, dass bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses keine unfallbedingten Schäden mehr vorgelegen hätten. Eine suprakondyläre Femurfraktur rechts habe es bei der Klägerin nie gegeben, sondern eine subtrochantäre Femurfraktur. Die Lockerung des Sprunggelenks sowie die vorbestehende Einsteifung seien durch die Polio bedingt. Es bestünden keine Zeichen einer operativen Versteifung. Auf dem Röntgenbild vom 19. März 1996 sei keine operative Versteifung des Sprunggelenks in Spitzfußstellung erkennbar gewesen. Infolgedessen könne es auch keine Lockerung der operativen Sprunggelenksversteifung geben. Bestätigt wird dies durch die Aussagen der Klägerin gegenüber dem Versorgungsamt und den Ärzten aus den Jahren 1987 und 1988, auf Gehstützen angewiesen zu sein, das rechte Bein nicht belasten zu können, nicht frei stehen zu können und maximal 30 bis 50 m ohne Gehstützen gehen zu können. Auch inhaltlich sind die Ausführungen des sachverständigen Zeugen nachvollziehbar und überzeugend. Er hat zunächst dargelegt, dass die 1996 erlittenen Knochenbrüche innerhalb von acht Wochen ohne Fehlstellung verheilt gewesen seien. Bruchlinien habe man kaum noch sehen können. Die schnelle Heilung sei deshalb erfolgt, da die osteoporotischen Knochen der Klägerin sehr dünn seien und deshalb sehr schnell heilten. Am Ende der Reha 1996 sei die Klägerin mit zwei Unterarmgehstützen wieder mobil gemacht worden und habe das Bein voll belasten können.

Diese Auffassung des Sachverständigen hält die Kammer auch angesichts der hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerin und des sachverständigen Zeugen Dr. We … für überzeugend.

Die Aussage im ärztlichen Attest Dr. We … vom 12. Januar 2016, die Klägerin sei vor dem Sturz 1996 wesentlich mobiler gewesen und habe sich ohne Gehhilfe oder Rollstuhl längere Strecken fortbewegen können, stehen im Widerspruch zu den eigenen Angaben der Klägerin. So hat sie bereits 1987 angegeben, auf Gehstützen angewiesen zu sein und diese Aussage im Rahmen ärztlicher Atteste 1988 zweimal bestätigt. Hinsichtlich einer suprakondylären Femurfraktur rechts enthält das Attest keine Aussagen. Im Übrigen enthält das Attest die pauschale Diagnose „Lockerung der vorbestehenden operativen Sprunggelenksversteifung mit Instabilität im rechten Fuß“ ohne näher und nachvollziehbar darauf einzugehen, woraus diese Lockerung resultiert und in welchem Zusammenhang sie zum Unfall steht. Vielmehr stellt der Arzt nur pauschal fest, „das Unfallereignis 1996 habe eine erhebliche Verschlechterung der Lebensqualität mit deutlicher Einschränkung der körperlichen Leistungs- und Belastungsfähigkeit, Minderung der Gehstrecke sowie Funktionsminderung im Bereich des rechten Beines hinterlassen“.

Zudem bestätigte Dr. We … in der mündlichen Verhandlung selbst, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass aufgrund des Alters der Klägerin der Muskel nicht mehr aufgebaut werden könne. Weiter führte Dr. We … aus, dass die Schwächung des Muskels der Klägerin im rechten Bein zum jetzigen Zeitpunkt eher im Älterwerden der Klägerin liege, als in dem Dienstunfall aus dem Jahr 1996. Den Anteil der altersbedingten und durch die Polio verursachten Beschwerden im Vergleich zu den durch den Dienstunfall aus dem Jahr 1996 verursachten Beschwerden sehe er bei 80%. 20% seien auf den Unfall zurückzuführen.

Soweit die Klägerin einwendet, sie sei erst nach dem Unfall 1996 auf Gehstützen angewiesen, ist dies für das Gericht aufgrund der bereits dargelegten eigenen Aussagen der Klägerin aus den Jahren 1987 und 1988 nicht nachvollziehbar. So hat sie bereits 1987 angegeben, auf Gehstützen angewiesen zu sein und diese Aussage im Rahmen ärztlicher Atteste dies 1988 zweimal bestätigt.

Mit diesem vom Beklagten eingeholten Gutachten liegt dem Gericht ein ärztliches Sachverständigengutachten zu den entscheidungserheblichen Tatsachen vor, das im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden kann (BVerwG, B.v. 30. 9. 2010 - 8 B 15/10 - juris). Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten liegt bei diesem Sachverhalt im Ermessen des Gerichts (§ 98 VwGO; § 412 Abs. 1 ZPO). Eine weitere Beweiserhebung wäre nur dann erforderlich, wenn sich die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens wegen fehlender Eignung des vorliegenden Gutachtens aufdrängen würde. Dies wäre dann der Fall, wenn das vorhandene Gutachten grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen würde, wenn es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters bestünde, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegene Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügte oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert werden würde (vgl. BVerwG, B.v. 3. 2. 2010 - 7 B 38/09- juris).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die vorhandenen ärztlichen Sachverständigengutachten sind für das Gericht nachvollziehbar und weisen, soweit ersichtlich, keine Mängel oder Widersprüche auf; sie vermitteln dem Gericht einen hinreichenden Einblick in die Zusammenhänge zwischen dem Unfallereignis und der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Das von der Klägerin selbst vorgelegte Gutachten des Dr. We … hat das Gutachten des Dr. Wa … nicht ernsthaft erschüttern können.

Gegen die Anwendung des Art. 48 Abs. 1 und 2 BayVwVfG im Übrigen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Durch die Einstellung der Zahlung von Unfallausgleich für die Zukunft wurde dem Vertrauensschutzinteresse der Klägerin in vollem Umfang Rechnung getragen. Dies bewirkt, dass es bei bisher erbrachten Leistungen sein Bewenden hat, aber auf künftige Leistungen kein Anspruch mehr besteht. Die Ausschlussfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG, wonach die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig ist, in dem die Behörde von den die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen Kenntnis erhält, war zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids vom 2. Mai 2016 noch offen. Die Kenntnis der Rücknahmevoraussetzungen ist erst durch das Gutachten vom 8. Dezember 2015 eingetreten. Ermessensfehler sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

2. Die mit Bescheid vom 2. Mai 2016 verfügte Rücknahme des Bescheides des Landesamtes für Finanzen vom 23. Juni 1997 über Gewährung von Unfallausgleich ist zu Recht erfolgt.

Gem. Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG erhält ein Beamter, der infolge eines Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 von Hundert beschränkt ist, neben der Besoldung einen Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 BVG, solange dieser Zustand andauert. Eine unfallunabhängige Minderung der Erwerbsfähigkeit bleibt außer Betracht, Art. 52 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG. Die Vorschriften stimmen inhaltlich mit den bis 31. Dezember 2010 geltenden Normen des § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG überein. Gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der seit dem Dienstunfall unverändert gültigen Fassung erhält ein verletzter Beamter, der infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt Unfallausgleich, solange dieser Zustand andauert. Wesentlich ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn sie wenigstens 25 v.H. beträgt. Dies folgt aus der Verweisung in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auf § 31 Bundesversorgungsgesetz (Weinbrenner in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 35 Rn. 36).

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (im Folgenden: MdE) ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Dabei handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Erwerbsfähigkeit ist die Kompetenz des Verletzten, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm abstrakt im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Auf den bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit wird nicht abgestellt. Es kommt nicht auf die individuellen Verhältnisse, also die persönlichen Kenntnisse oder die geistigen, körperlichen, psychischen und sozialen Fähigkeiten an. Die Festsetzung der MdE im Versorgungsrecht folgt den unfallversicherungsrechtlichen Anforderungen. Sie richtet sich auch dort nach den verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens, die sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergeben (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Voraussetzung ist ein Vergleich der vor und nach dem Dienstunfall bestehenden individuellen Erwerbsfähigkeit.

Der Grad der MdE ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens zu ermitteln. Dabei bilden allgemeine Erfahrungssätze, in Tabellen und Empfehlungen enthaltene Richtwerte, also antizipierte Sachverständigengutachten, in der Regel die Basis für die Bewertung der MdE durch den Sachverständigen. Die konkrete Bewertung muss jedoch stets auf die Besonderheiten der MdE des betroffenen Beamten abstellen. Entscheidend ist, dass der Sachverständige bei seiner dienstunfallrechtlichen Bewertung als Maßstab die körperliche Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu Grunde legt (OVG NRW, B.v. 25.8.2011 - 3 A 3339/08, juris; BayVGH, B.v. 1.2.2013 - 3 ZB 11.1166, juris; Weinbrenner in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 35, Rn. 54).

Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) regelt nunmehr verbindlich die Grundsätze und Einzelheiten der Bildung des Grades der Schädigung (GdS). Sie schreibt dabei nahezu wortgleich die früher für die Feststellung des Grades der Behinderung nach § 69 SGB IX und der Voraussetzungen für den Unfallausgleich (vgl. BVerwG U.v. 21.9.2000 - 2 C 27.99 - BVerwGE 112, 92 = DÖD 2001, 68 = NVwZ-RR 2001, 168 = DÖV 2001, 294 = DVBl 2001, 732 = ZBR 2001, 251 = Buchholz 239.1 § 35 BeamtVG Nr. 4) heranziehbare, im Interesse der gleichmäßigen Beurteilung der Behinderungen anerkannte GdB/MdE-Tabelle der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX), Ausgabe 2008 (AHP 2008) fort. Hierbei handelte es sich nach der nun obsolet gewordenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zu den entsprechenden Vorauflagen) um antizipierte Sachverständigengutachten, die (im sozialen Entschädigungsrecht) wie untergesetzliche Normen anzuwenden waren (BSG U.v. 11.11.2004 - B 9 SB 1/03 R - RegNr. 26835 (BSG-Intern); U.v. 18.9.2003 - B 9 SB 3/02 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 2 = BSGE 91, 205 = Breith 2004, 297). Das bedeutet, dass für die Bildung des GdS dieselben Grundsätze gelten wie für die Bildung der MdE, wobei es sich bei ersterem Begriff um einen Grad handelt, während der letztere ein Vomhundertsatz war.

Im vorliegenden Fall erreichte die Klägerin seit dem 23. Juni 1997 den hierfür nach den obigen Ausführungen erforderlichen Mindestwert von 25% nicht mehr.

Der sachverständige Zeuge Dr. Wa … kommt in seinem Gutachten vom 8. Dezember 2015 zu dem überzeugenden und nachvollziehbaren Ergebnis, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit unter 10% einzuschätzen ist.

Der sachverständige Zeuge Dr. We … führte selbst in der mündlichen Verhandlung aus, er stelle bei der Klägerin einen MdE von 20% fest, die Angabe von 70% in seinem Gutachten vom 12. Januar 2016 sei falsch, er habe dabei den Grad der Behinderung gemeint.

Soweit im amtsärztlichen Gutachten der Landeshauptstadt München (Referat für Gesundheit und Umwelt) vom 30. Januar 2001 ein MdE von 70% festgestellt wird, ist dies zur Überzeugung des Gerichts nicht nachvollziehbar, da im Gutachten nicht substantiiert dargelegt wird, auf was sich die Erkenntnis der verbliebenen Unfallfolgen gründet.

Soweit in einer amtsärztlichen Stellungnahme der Landeshauptstadt München (Referat für Gesundheit und Umwelt) vom 4. November 1998 eine MdE von 70% festgestellt wird, erweist sich diese Feststellung als falsch, da sie sich unter anderem auf die suprakondyläre Femurfraktur rechts und eine Lockerung der vorbestehenden operativen Sprunggelenksversteifung durch die Pilon-Tibialfraktur rechts bezieht. Diese Diagnosen erweisen sich, wie oben bereits festgestellt, als falsch.

Auch das Gesundheitszeugnis der Landeshauptstadt München vom 5. April 2006 stellt zwar eine MdE von weiterhin 70% fest, legt aber nicht nachvollziehbar dar, woraus sich auf weiterhin bestehende Beschwerden, die auf den Unfall zurückzuführen sind, schließen lässt.

Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass das Versorgungsamt mit Bescheid vom 15. Oktober 1997 einen bei der Klägerin vorliegenden Grad der Behinderung (GdB) von 100 v.H. anerkannt hat. Der Beklagte ist an die Feststellungen des Versorgungsamtes nicht gebunden, da bei der Ermittlung des GdB abweichende Feststellungskriterien zugrunde gelegt werden und auch nicht unfallbedingte Körperschäden miteinbezogen werden können (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2000, ZBR 2001,251).

Hinsichtlich der übrigen Rücknahmevoraussetzungen wird auf die obigen Ausführungen unter Nr. 1 verwiesen.

3. Aufgrund der Rücknahme des Bescheides vom 23. Juni 1997 über die Gewährung von Unfallausgleich mit Wirkung für die Zukunft wurde in rechtmäßiger Weise die Zahlung weiteren Dienstunfallausgleichs eingestellt.

4. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgericht München Urteil, 23. März 2017 - M 12 K 16.2483 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage


Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnun

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs


(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versich

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 31


(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen1.von 30in Höhe von 171 Euro,2.von 40in Höhe von 233 Euro,3.von 50in Höhe von 311 Euro,4.von 60in Höhe von 396 Euro,5.von 70in Höhe von 549 Euro,6.von 80in Höhe v

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 35 Unfallausgleich


(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt ei

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Verwaltungsgericht München Urteil, 23. März 2017 - M 12 K 16.2483 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2014 - 3 ZB 12.914

bei uns veröffentlicht am 10.03.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 9.163,45 € festgesetzt.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Sept. 2010 - 8 B 15/10

bei uns veröffentlicht am 30.09.2010

Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers, der ausschließlich Verfahrensrügen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erhebt, hat Erfolg.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. März 2010 - 7 B 38/09

bei uns veröffentlicht am 04.03.2010

Gründe I. 1 Rechtsvorgänger der Klägerin betrieben seit Mitte der 1960er Jahre auf dem

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 9.163,45 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Die von der Klägerin vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Es begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 18. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2009 abgewiesen und entschieden hat, dass die Rücknahme der Bescheide vom 2. Juni 2000 und vom 11. September 2002 rechtens war. Mit diesen Bescheiden waren ein „großer Radiärriss laterale Pars intermedia linkes Kniegelenk“ und eine „Außenmeniskusläsion einschließlich Ganglion linkes Kniegelenk, Chondromalazie des Femurcondylus und des lateralen Tibiaplateaus linkes Kniegelenk“ als Dienstunfallfolgen eines Sturzes anerkannt worden, den die sich die Klägerin im Rahmen einer Lehrerfortbildung „Sicheres Skaten“ am 27. September 1999 zugezogen hatte. Desweiteren hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen (§ 31 BeamtVG) sowie den Anspruch auf Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) abgelehnt.

Die vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

a. Die Klägerin trägt vor, der Beklagte trage die Beweislast dafür, dass die Bescheide vom 2. Juni 2000 und vom 11. September 2002 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unrichtig seien.

Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass die Behörde ihrer Beweislast bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts schon durch den Nachweis genügt, dass beim Erlass des Verwaltungsakts dessen Voraussetzungen nicht nachgewiesen waren (vgl. BayVGH, U. v. 12.11.2009 - 3 B 05.633 - juris Rn. 49 und U. v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 36; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 48 Rn. 60).

Dies bedeutet auf den vorliegenden Fall bezogen, dass der Beklagte seiner materiellen Beweislast im Rahmen des Art. 48 BayVwVfG dadurch genügt, dass er nachweist, dass bei Erlass der Bescheide vom 2. Juni 2000 und vom 11. September 2002, mit denen die Bezirksfinanzdirektion Ansbach die Körperschäden der Klägerin als Folge ihres Dienstunfalls anerkannt hat, die Voraussetzungen für diese Anerkennung der Körperschäden nicht vorgelegen haben.

Für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen, also „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, d. h. auch dafür, dass es sich bei dem schädigenden Ereignis zumindest um eine wesentlich mitwirkende Teilursache gehandelt hat. Lässt sich der Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht klären, geht dies zulasten des Beamten (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2013 - 2 B 34/12 - juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 30.1.2012 - 3 B 10.1015 - juris Rn. 28). Dies gilt auch für den Fall der Rücknahme eines Anerkennungsbescheids hinsichtlich der Unfallfolgen, denn aus der Rücknahme der die Klägerin begünstigenden Bescheide folgt keine Beweislastumkehr (vgl. BayVGH, U. v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 36; B. v. 13.1.2014 - 14 CS 13.1790 - juris Rn. 14).

b. Das fachorthopädische Gutachten vom 26. Juli 2011, das aufgrund des Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2011 erstellt worden ist, ist weder in sich widersprüchlich, noch steht es im Widerspruch zu den Aussagen des Gutachters Dr. E. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

(1) Die Klägerin meint, der Gutachter widerspreche sich auf Bl. 36 seines Gutachtens (vgl. Bl. 213 der VG-Akte). Das Gutachten weist aber insoweit keine Widersprüchlichkeit auf, weil der Gutachter Dr. E. zwei verschiedene Abschnitte des Ereignisses vom 27. September 1999 betrachtet hat. Die Aussage, die Einnahme der X-Bein-Stellung aus freien Stücken stelle für sich keinen Unfallmechanismus dar, steht nicht im Widerspruch zu der nachfolgenden Aussage, der Unfallmechanismus bei dem (nachfolgenden) Festhängen spreche nicht für einen unfallbedingten Meniskusriss.

(2) Soweit der Gutachter auf Bl. 5 der Sitzungsniederschrift (vgl. Bl. 254 der VG-Akte) annimmt, der Meniskus sei gerissen, als die Klägerin „ein Schnalzen“ im Knie verspürt habe, besteht ebenfalls kein Widerspruch zum Gutachten. Dr. E. hat das Vorliegen eines Meniskusrisses bei der Klägerin nicht in Frage gestellt (vgl. auch Bl. 4 der Sitzungsniederschrift vom 17.2.2012). Seines Erachtens war das Ereignis aber nicht geeignet, einen traumatischen, d. h. unfallbedingten Meniskusriss hervorzurufen. Der Gutachter hat auf Bl. 36 seines Gutachtens ausgeführt, dass die Befunde bei der Klägerin für einen degenerativen Schaden sprächen, der letztlich durch das Ereignis vom 27. September 1999 symptomatisch geworden sei.

b. Das Verwaltungsgericht hat, dem Gutachter folgend, die Situation eines sog. Drehsturzes verneint.

Dr. E. hat in seinem Gutachten auf Bl. 35f. (vgl. Bl. 178f. der VG-Akte) einen sog. Drehsturz verneint. Unter einem sog. Drehsturz werde - so der Gutachter - ein Mechanismus verstanden, bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel/Fuß plötzlich passiv in die Streckung gezwungen werde, so dass die physiologische Schlussrotation nicht ablaufen könne. Es handele sich in der Praxis um Bewegungsabläufe, bei denen die Bewegungen brüsk und wuchtig durch Fixierung des Fußes unterbrochen seien. Es bedürfe eines unüberwindlichen äußeren Bewegungshemmnisses. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat Dr. E. hierzu ergänzend ausgeführt, dass es gesicherte Erkenntnis sei, dass isolierte Meniskusrisse, die durch einen Unfall verursacht worden seien, sehr selten aufträten. Es handele sich um erhebliche Unfallereignisse, die sich durch eine gewaltsame Verdrehung des Kniegelenks bei gleichzeitiger Fixierung von Unterschenkel oder Oberschenkel auszeichnen. Bei dem von der Klägerin geschilderten Unfallereignis vom 27. September 1999 habe dagegen keine gewaltsame Verdrehung des Kniegelenks stattgefunden. Die Klägerin habe geschildert, dass sie langsam auf das Hindernis, eine Matte, zugerollt und vor dem Fallen in Bewegungsstarre verharrt sei. Bei dieser Darstellung sei eine brüske Verdrehung nach seiner Einschätzung nicht anzunehmen (vgl. Bl. 6 der Sitzungsniederschrift = Bl. 255 der VG-Akte).

Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten fachorthopädischen Gutachtens. Zweifel am Inhalt und an dem Ergebnis eines solchen Gutachtens können dann bestehen, wenn begründete Zweifel an der Sachkunde des Arztes bestehen, die medizinische Beurteilung nicht auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht oder nicht in sich stimmig und nachvollziehbar ist (vgl. Sächs. OVG, B. v. 1.2.2011 - 2 A 45/09 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 16.7.2013 - 3 ZB 12.1510 - juris Rn. 4).

Die Sachkunde des Gutachters Dr. E. wird von der Klägerin mit der Zulassungsbegründung nicht in Frage gezogen. Mit ihrem Hinweis auf ihre Schilderungen zum Unfallverlauf und Unfallschaden und den Bestätigungen mehrerer unfallnah behandelnder Fachärzte stellt sie aber die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens in Frage.

Inwieweit sich aus den Bestätigungen der behandelnden Fachärzte ernstliche Zweifel am Gutachten hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit ergeben sollen, hat die Klägerin weder dargelegt noch können den Stellungnahmen entsprechende Äußerungen entnommen werden.

Aus den Beurteilungen von Dr. P. vom 9. Dezember 1999 (vgl. Bl. 11 Dienstunfall I) und vom 7. September 2000 (vgl. Bl. 82 der Unfallakte I), aus den Berichten von Prof. B. vom 3. Februar 2000 (vgl. Bl. 13 Dienstunfall I), 10. März 2000 (vgl. Bl. 15 der Unfallakte I) und vom 23. Oktober 2000 (vgl. Bl. 104 der Unfallakte I), aus der Stellungnahme von Dr. K. vom 22. Dezember 2000 (vgl. Bl. 98 der Unfallakte I), dem Schreiben von Dr. Z. vom 9. Juni 2004 (vgl. Bl. 193 der Unfallakte 26. September 2005 (vgl. Bl. 223 der Unfallakte I) ergeben sich keinerlei Hinweise auf einen Drehsturz. Entsprechendes gilt für die Operationsberichte vom 29. Februar 2000 (vgl. Bl. 38 der Unfallakte I) und vom 24. Januar 2002 (vgl. Bl. 138 der Unfallakte I).

In der Bewertung von Dr. K. vom 5. Juli 2005 (vgl. Bl. 224 der Unfallakte I) ist bei „Klinische Angaben“ von einem Kniegelenksverdrehtrauma die Rede. Damit wird ein Drehsturz nicht belegt.

In der gutachterlichen Äußerung von Dr. C. vom 8. Dezember 2008 wird das streitige Ereignis als X- oder Dreh- oder Ausweichbewegung bezeichnet (vgl. Bl. 119 der Unfallakte III). In einer weiteren Stellungnahme vom 21. Januar 2010 (vgl. Bl. 89f. der VG-Akte) führt Dr. C aus, Vorgänge, wie das gewaltsame Verdrehen des Unterschenkels gegenüber dem Oberschenkel bei gleichzeitiger Kniebeuge- bzw. Streckbewegung, also plötzlich entgegengesetzter Bewegungsabläufe, wie ein Beuge- oder Drehsturz seien als Unfall zu werten. Es handele sich hier um eine wesentliche Ursache bei mitwirkenden degenerativen oder sonstigen unfallfremden Vorschädigungen als Teilursache. Eine Fixation des Fußes sei Voraussetzung; bei der Klägerin sei das durch die Fixation in dem Skaterschuh gewährleistet.

Während Dr. C. eine Drehbewegung aufgrund der Fixierung durch den Skaterschuh bejahte, hat Dr. E. in der mündlichen Verhandlung betont, es habe keine gewaltsame Verdrehung des Kniegelenks stattgefunden. Diese Feststellung sei unabhängig von dem von der Klägerin getragenen Schuhwerk. Der Vortrag der Klägerin, sie habe den Unfall in schweren Inliner-Schuhen erlitten, ändere nichts an seiner Einschätzung (vgl. Bl. 3 der Sitzungsniederschrift vom 17.2.2012 = Bl. 252 der VG-Akte).

Unabhängig davon, dass der Privatarzt möglicherweise bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2012 - 3 CS 11.2521 - juris Rn. 12) und dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung der Frage der Fixierung durch die Schuhe nicht weiter nachgegangen ist, sei es durch weitere Befragung des Gutachters Dr. E., sei es durch einen eigenen Sachverständigen, sei es durch einen Beweisantrag, spricht für die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des vom Verwaltungsgerichts eingeholten Gutachtens, dass das Verhalten der Klägerin nach dem Sturz letztlich gegen einen traumatischen Meniskusriss spricht. Die Klägerin ist nach dem Sturz selbst nach Hause gefahren. Sie hat zwar gemerkt, dass im Kniegelenk irgendwas nicht stimmt, hat aber gleichwohl Tennis spielen und auch weiterhin am Sportunterricht teilnehmen können. Erst einen Monat nach dem Ereignis vom 27. September 1999 suchte sie einen Arzt auf. Dieses Verhalten spricht nicht für einen unfallbedingten Meniskusriss. Dr. E. hat in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt (vgl. Bl. 30 des Gutachtens = Bl. 207 des VG-Akte), dass eine Krafteinwirkung, die einen unfallbedingten Meniskusriss verursacht, erheblich sei, die Betroffenen rasch immobilisiert seien und einen Arzt aufsuchten. Die Klägerin hat diese Einschätzung, die für einen degenerativen Meniskusriss spricht, und der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat (vgl. Bl. 15 UA), mit ihrer Zulassungsbegründung nicht angegriffen.

c. Die Klägerin verweist auf Bl. 6 ihres Schriftsatzes vom 18. November 2011 (vgl. Bl. 227/231 der VG-Akte). Dort führt sie aus, dass Vorgänge, wie gewaltsame Verdrehungen des Unterschenkels gegenüber dem Oberschenkel mit gleichzeitiger Kniebeuge oder Streckhemmung, also plötzliche oder wuchtige entgegengesetzte Bewegungsabläufe wie ein Beuge-/Drehsturz beim Sport mit durch Stollen fixierten Fuß als Unfall zu werten sei und dann auch in der Regel die Bedeutung einer wesentlichen Ursache bzw. Teilursache für den ausgelösten körperlichen Schaden hätte, wie den bei der Klägerin festgestellten Meniskusriss.

Damit kann sie weder hinsichtlich des Gutachtens noch des Urteils ernstliche Zweifel an der Richtigkeit darlegen. Denn zum einen beschreibt sie eine rein theoretische Möglichkeit, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ihr Fuß zwar im Schuh fixiert war, der Schuh jedoch nicht am Boden. Der Gutachter Dr. E. hat mehrfach betont, dass das Tragen der Inline-Skater nicht gleichgesetzt werden könne mit Fallgestaltungen, bei denen eine gewaltsame Verdrehung des Kniegelenks bei einer gleichzeitigen Fixierung von Ober- oder Unterschenkel vorliegt. Der Gutachter Dr. E. hat in der mündlichen Verhandlung als Beispiel für einen Drehsturz die Situation eines Fußballspielers genannt, der in einer Drehbewegung mit seinem Fuß beispielsweise in einer Grasnarbe hängen bleibt (vgl. Bl. 3 der Sitzungsniederschrift = Bl. 252 der VG-Akte). Eine vergleichbare Situation war während des Ereignisses am 27. September 1999 nicht gegeben.

Soweit die Klägerin behauptet, anerkannte Lehre sei, dass gerade bei abrupt eingenommener X-Bein-Stellung der Meniskus besonders stark gefährdet werde, hat sie einen entsprechenden Nachweis nicht gebracht. Im Übrigen ergibt sich weder aus ihrer Unfallschilderung vom 24. April 2000 (vgl. Bl. 4f. der Unfallakte I) noch ihren Angaben gegenüber dem Gutachter Dr. E. (vgl. Bl. 5 des Gutachtens = Bl. 183 der VG-Akte), dass sie die X-Bein-Stellung abrupt eingenommen hätte. Die von der Klägerin angeführte Lehre ist zudem nicht auf den konkreten Fall der Klägerin bezogen. Eine fachärztliche Stellungnahme, die sich mit der konkreten Begutachtung der Klägerin auseinandersetzen würde, fehlt.

d. Die Klägerin rügt schließlich, dass der Gutachter Dr. E und ihm folgend das Verwaltungsgericht die unfallnahen Befundergebnisse von Dr. P. vom 9. Dezember 1999 nicht gewürdigt und schon gar nicht widerlegt hätten.

Auch damit kann sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen. Zum einen untermauert das Befundergebnis nicht das Unfallgeschehen des Drehsturzes mit unmittelbar ausgelöstem isoliertem Meniskusriss, sondern es wird lediglich ein Befund wiedergeben, der weder einen Rückschluss auf einen Unfall noch auf einen degenerative Vorschädigung zulässt.

Die Feststellung eines „lateral kleinen Meniskusganglion“ wird von der Klägerin dahin interpretiert, dass es sich infolge des Unfallgeschehens jung gebildet habe.

Der Gutachter Dr. E. hat hierzu in seinem Gutachten (vgl. Bl. 29 = Bl. 206 der VG-Akte) festgestellt, dass sich Meniskusganglien aufgrund von Störungen aufgrund der Festigkeit von Menisken innerhalb von vielen Monaten, nicht aber wenigen Wochen, entwickeln können. Das Meniskusganglion der Klägerin müsse daher bereits vor dem Ereignis vom 27. September 1999 vorhanden gewesen sein, da die Untersuchung bereits 6 Wochen nach dem Ereignis erfolgt. Vor dieser fachlichen Beurteilung muss die persönliche, fachärztlich nicht belegte Einschätzung der Klägerin zurück treten.

2. Die Sache weist auch nicht die behauptete tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Insoweit bezieht sich die Klägerin auf bzw. wiederholt im Wesentlichen ihre Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, so dass auf die vorstehenden Gründe unter 1. Bezug genommen werden kann.

3. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Klägerin macht geltend, ihr sei das abschließende rechtliche Gehör verweigert worden, weil ihr keine Schriftsatzfrist eingeräumt worden sei und sie daher keine Möglichkeit gehabt habe, zu den Aussagen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung und dessen Erläuterungen zu seinem Gutachten Stellung zu nehmen. Das rechtfertigt bereits deshalb nicht die Zulassung der Berufung, weil die Klägerin die Schriftsatzfrist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht förmlich beantragt hat (vgl. zur Schriftsatzfrist für Erklärungen und Stellungnahmen zu Beweisergebnissen: Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 104 Rn. 9), um sich die Rüge der Gehörsverletzung zu erhalten (vgl. Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.10.2013, § 124 Rn. 91.2). Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Sie hätte außer der Schilderung des prozessualen Verletzungsvorgangs auch darlegen müssen, was im Fall ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124a Rn. 74). Daran fehlt es hier.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3 i. V. m.. § 52 Abs. 1 und 2 GKG 2004.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers, der ausschließlich Verfahrensrügen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erhebt, hat Erfolg.

2

1. Zu Recht rügt der Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, auf der das angegriffene Urteil beruhen kann.

3

Zwar hat der Kläger keinen nach § 86 Abs. 2 VwGO beachtlichen Beweisantrag gestellt, weil er die Vernehmung des Dr. F. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht nur bedingt beantragt und sich im Übrigen auf schriftsätzliche Beweisanregungen beschränkt hat. Soweit diese aber auf eine interdisziplinäre gutachtliche Klärung der Auswirkungen der Multi- oder Polymorbidität auf die Berufsfähigkeit des Klägers abzielten und unter Hinweis auf entsprechende fachärztliche Stellungnahmen vom 20. März und vom 10. und 18. April 2006 geltend machten, die von den Vorinstanzen angenommene Fähigkeit des Klägers zur Teilzeittätigkeit als Aktengutachter sei jedenfalls bis Ende des Jahres 2003 entfallen, hätte sich dem Oberverwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen durch Einholen eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens aufdrängen müssen.

4

Nach § 86 Abs. 1 VwGO ist das Gericht verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben. Erfordert die Tatsachenfeststellung besondere Sachkunde, darf ohne Zuziehung von Sachverständigen nur entschieden werden, wenn das Gericht nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen selbst über die nötige Sachkunde verfügt und dies für die Beteiligten nachvollziehbar darlegt (vgl. Beschlüsse vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 5.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 270 S. 16 und vom 13. Januar 2009 - BVerwG 9 B 64.08 - Buchholz a.a.O. Nr. 372 Rn. 6). Allerdings kann es im Verwaltungsverfahren eingeholte und von den Beteiligten vorgelegte Sachverständigengutachten im Wege des Urkundenbeweises verwerten. In diesem Fall ist es zum Einholen eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nur verpflichtet, wenn die vorgelegten Gutachten an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Beschlüsse vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238 S. 67 und vom 7. Juni 1995 - BVerwG 5 B 141.94 - Buchholz a.a.O. Nr. 268 S. 14). Ein Mangel in diesem Sinne liegt unter anderem vor, wenn die vorgelegten Gutachten im Hinblick auf die beweiserhebliche Frage unvollständig sind oder wenn ihre Ergebnisse durch neues beweiserhebliches Vorbringen eines Beteiligten ernsthaft erschüttert werden.

5

Nach diesen Kriterien hätte über die Frage, ob und in welchem Umfang die Fähigkeiten des Klägers zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit zur Einkommenserzielung, bei der die ärztliche Aus- und Weiterbildung ganz oder teilweise verwendet werden kann infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte im vom Oberverwaltungsgericht für maßgeblich gehaltenen Zeitraum vom 4. Dezember 2003 bis zum 1. Februar 2004 eingeschränkt waren, durch Einholen eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden müssen, weil die im Verwaltungsverfahren eingeholten oder vorgelegten Gutachten sich zu diesen vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich gehaltenen Tatsachen nicht äußerten. Sie gaben weder über das Eintreten einer Berufsfähigkeit des Klägers zu einem nach ihrer Erstellung liegenden Zeitpunkt Aufschluss, noch nahmen sie Stellung zur auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts entscheidungsrelevanten Frage möglicher Auswirkungen der Polymorbidität des Klägers auf seine Berufsfähigkeit.

6

Die Gutachten aus dem psychiatrischen Fachgebiet, in dem die weitestgehenden gesundheitlich bedingten Einschränkungen festgestellt wurden, datieren bereits von Juni und November 2002, also mehr als ein Jahr vor dem vom Oberverwaltungsgericht für maßgeblich gehaltenen Zeitraum vom 4. Dezember 2003 bis zum 1. Februar 2004. Zur Frage, ob die angenommene eingeschränkte Berufsfähigkeit des Klägers bis zum Ablauf dieses Zeitraums entfallen sein könnte, liegen keine Gutachten vor. Die angefochtene Entscheidung legt auch keine eigene fachärztliche Sachkunde des Oberverwaltungsgerichts dar, auf die sich dessen Annahme stützen könnte, die gutachtlichen Feststellungen träfen auch für den späteren, allein maßgeblichen Zeitraum noch zu. Dass die übrigen ärztlichen Atteste, Befundberichte und Stellungnahmen des Dr. G., des Dr. F. und des Dipl.-med. Z. diese Einschätzung tragen könnten, legt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht dar. Es ergibt sich auch nicht aus den Unterlagen selbst. Die Stellungnahmen des Dr. F. vom 17. August 2005 und 18. April 2006 und des Dipl.-med. Z. vom 7. August 2005 enthalten vielmehr konkrete Hinweise auf eine stetige Verschlechterung und Chronifizierung der verschiedenen Erkrankungen sowie auf eine psychische Destabilisierung trotz fortgesetzter Therapien. Danach drängt sich die Frage auf, ob dieser Prozess bis zum 1. Februar 2004 so weit fortgeschritten war, dass er auch eine im Jahr zuvor noch für möglich gehaltene Teilzeittätigkeit des Klägers als Aktengutachter ausschloss. Dieser Frage hätte das Oberverwaltungsgericht durch Einholen eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens nachgehen müssen, da es die nach dem 1. Februar 2004 vorgelegten Belege nur für unergiebig oder nicht beweiskräftig, aber nicht für geeignet hielt, die Berufsfähigkeit im maßgeblichen Zeitraum positiv oder negativ zu klären. Soweit das Berufungsgericht meint, auf die bescheinigten Verschlechterungen des Krankheitsbildes komme es nicht an, übersieht es, dass eine Verschlechterung im Zeitraum von 2002/03 bis zum 1. Februar 2004 nach seinen materiell-rechtlichen Annahmen durchaus entscheidungserheblich war.

7

Darüber hinaus musste sich dem Oberverwaltungsgericht eine sachverständige Klärung der fachärztlich-interdisziplinären Gesamtbewertung der Wechselwirkungen psychischer und physischer Erkrankungen aufdrängen. Eine solche Wechselwirkung ergab sich nicht erst aus den zuletzt vorgelegten Attesten wie dem fachärztlichen Befundbericht des Dipl.-med. Z. vom 20. März 2006, sondern bereits aus der internistischen Stellungnahme des Dr. G. vom 6. November 2003, der Krankheitsbilder anderer Fachrichtungen auflistete und darauf hinwies, keine diese Disziplinen einbeziehende Beurteilung abgeben zu können. Auf eine relevante Wechselwirkung deutete auch die Stellungnahme Dr. F. vom 17. August 2005 hin, nach der die Schmerzchronifizierung mit einer psychischen Destabilisierung einherging.

8

Die fachärztlich-psychiatrischen Gutachten vom 30. November 2002/25. Februar 2003 sowie vom 24. Juni 2003 und das fachärztlich-orthopädische Gutachten vom 22. September 2003 klären die Wechselwirkungen der verschiedenen Erkrankungen und die Folgen der Polymorbidität für die Berufsfähigkeit des Klägers nicht, sondern beschränken sich - dem jeweiligen Gutachtenauftrag entsprechend - jeweils auf ein Fachgebiet. Dies erklärt ihre erheblich voneinander abweichenden Einschätzungen, nach denen der Kläger - aus orthopädischer Sicht - im September 2003 noch vollschichtig aufsichtsführend tätig sein konnte, während ihm aus psychiatrischer Sicht bereits im Juni 2003 nur noch eine Teilzeitbeschäftigung von fünf Stunden täglich möglich war. Ob der Kläger aus psychiatrischer Sicht eine aufsichtsführende Tätigkeit hätte ausführen können, oder ob er aus orthopädischer Sicht zu einer trotz der psychischen Erkrankung für möglich gehaltenen Erwerbstätigkeit als Aktengutachter in der Lage gewesen wäre, wurde nicht gutachtlich geklärt.

9

Die erforderliche Beweiserhebung durfte auch nicht schon deshalb unterbleiben, weil der Kläger sich nicht der in einem Gutachten angeregten stationären psychiatrischen Behandlung unterzog. Soweit das angegriffene Urteil in der Beweiswürdigung hierauf Bezug nimmt, übersieht es, dass nach seinen eigenen Ausführungen zu § 10 Abs. 1 Satz 1 der Versorgungssatzung jedenfalls zu klären war, ob bis zum möglichen Erfolg der vorgeschlagenen stationären psychosomatischen Rehabilitation - deren Geeignetheit vorausgesetzt - eine zumindest vorübergehende Berufsunfähigkeit vorlag (§ 10 Abs. 3 Satz 2 der Versorgungssatzung).

10

Auf die Frage, inwieweit neben der Verletzung der Aufklärungspflicht auch die gleichzeitig gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt, kommt es danach nicht mehr an.

11

Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit der Aufhebung der Entscheidung und der Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht Gebrauch (§ 133 Abs. 6 VwGO).

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

Gründe

I.

1

Rechtsvorgänger der Klägerin betrieben seit Mitte der 1960er Jahre auf dem Grundstück ... der Gemarkung A. eine bauaufsichtlich genehmigte Legehennenstallanlage (insgesamt 5 Ställe - Farm A.); deren Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG erfolgte im Juli 1975. Mit der Übernahme der Anlage durch die - später lediglich umfirmierte - Klägerin im Mai 2002 sind die letzten Legehennen ausgestallt worden; zugleich wurde dem Landratsamt die beabsichtigte Umnutzung der Legehennenanlage zur Entenaufzucht und Entenmast (mit jeweils 24 000 Tiereinheiten) gemäß § 15 BImSchG angezeigt. Das Landratsamt verwies hierzu mit Schreiben vom 23. Mai 2002 darauf, dass die Umnutzung der Hühnerfarm keine wesentliche genehmigungspflichtige Änderung im Sinne von § 16 BImSchG darstelle, infolge der Nutzungsänderung sei aber eine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich. Diese erteilte das Landratsamt der Klägerin mit Bescheid vom 10. Dezember 2004. Hiergegen erhoben die Beigeladenen, Eigentümer umliegender, zum Gemüseanbau und zu Wohnzwecken genutzter Grundstücke, Widerspruch und im Weiteren - nach zuvor zum Teil erfolgreichen Anträgen auf vorläufigen Rechtschutz - Klage; dieses Verfahren ist vor dem Verwaltungsgericht noch anhängig.

2

Im April 2005 und 2006 beantragte die Klägerin angesichts der aufgetretenen Verzögerungen im bauaufsichtlichen Verfahren die Verlängerung der immissionsschutzrechtlichen Rechtsposition gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG um jeweils ein Jahr. Das Landratsamt lehnte die Verlängerungsanträge mit der Begründung ab, dass § 18 Abs. 3 BImSchG auf nach § 67 BImSchG übergeleitete Anlagen nicht anwendbar sei.

3

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verpflichtet, die der Klägerin durch § 67 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG vermittelte immissionsschutzrechtliche Rechtsposition mit einer sechsmonatigen Umsetzungsfrist zu verlängern. § 18 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BImSchG fänden auch auf übergeleitete Altanlagen Anwendung. Die Ermessensentscheidung über die Fristverlängerung sei auf Null reduziert, wenn das Landratsamt zuvor bereits eine Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG sowie die erforderliche Baugenehmigung für die Umnutzung der Hühnerfarm zur Entenaufzucht und Entenmast erteilt habe.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Beigeladenen.

II.

5

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

6

1. Die von den Beigeladenen als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),

ob § 18 Abs. 3 BImSchG auch auf nur übergeleitete Altanlagen im Sinne des § 67 BImSchG anwendbar ist,

rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie lässt sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verlängerungsfähigkeit einer genehmigungsersetzenden Anzeige nach § 67a BImSchG ohne Weiteres im Sinne des vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Rechtsstandpunktes beantworten. Nach der Rechtsprechung des Senats sind § 18 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BImSchG auf nach § 67a BImSchG angezeigte Anlagen entsprechend anwendbar (Urteil vom 25. August 2005 - BVerwG 7 C 25.04 - BVerwGE 124, 156 <159, 162> = Buchholz 406.25 § 18 BImSchG Nr. 3). Auf einen vor Ablauf der Dreijahresfrist gestellten Antrag nach § 18 Abs. 3 BImSchG kann die Frist auch nachträglich noch verlängert werden. Diese Rechtsprechung ist auf gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigte Anlagen übertragbar.

7

Die Anzeigepflicht nach § 67a Abs. 1 BImSchG ist der Regelung des § 67 Abs. 2 BImSchG nachgebildet und leitet bereits bestehende (ggf. lediglich bauaufsichtlich genehmigte) Anlagen in das Immissionsschutzrecht über (Führ, in: Koch/Scheuing, GK-BImSchG, § 67a Rn. 2, 17). Von § 67a BImSchG erfasste Anlagen (auf dem Gebiet der ehemaligen DDR) weisen damit dieselbe Rechtsstellung auf wie unter § 67 Abs. 2 BImSchG fallende Anlagen, die mit Inkrafttreten der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig geworden sind (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, BImSchG, § 67a Rn. 7). Angesichts der Identität der Rechtsfolgen im Hinblick auf die genehmigungsersetzende Wirkung der Anzeige ist nicht nur für den Fall der Überleitungsregelung des § 67a Abs. 1 BImSchG, sondern auch für die Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 2 BImSchG von einer entsprechenden Anwendbarkeit der § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BImSchG auszugehen.

8

2. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach ist der Zulassungsgrund der Divergenz nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Ansehung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die Beschwerde muss daher die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Diese Voraussetzung erfüllt die vorliegende Beschwerdebegründung im Hinblick auf die beiden benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 1972 - BVerwG 5 C 23.71 - und vom 14. November 2001 - BVerwG 11 A 31.00 - nicht. Sie hält dem Verwaltungsgerichtshof vielmehr eine nach ihrer Ansicht unrichtige Auslegung des Verlängerungsantrags und eine fehlerhafte Ermessensreduzierung auf Null vor. Ein Anwendungsfehler ist indessen keine Divergenz im Sinne des Revisionszulassungsrechts. Mit Angriffen gegen die vorinstanzliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall lässt sich ein abstrakter Rechtssatzwiderspruch nicht belegen (stRspr, vgl. Beschluss vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9).

9

3. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

10

Die Beschwerde sieht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) darin, dass das Berufungsgericht in seinem Urteil in eigener Bewertung der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder über den baulichen Zustand der Gebäude der Legehennenanlage davon ausgegangen sei, dass deren Substanz nachgebessert werden könne und keine völlige Neuerrichtung erfordere. Darin liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder - naheliegender - des Grundsatzes der freien Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Der bauliche Zustand der mehr als 40 Jahre alten Gebäude der Anlage war den Beteiligten über die Dauer des Verfahrens hinweg ebenso bekannt wie die Notwendigkeit deren baulicher Umgestaltung für die künftige Nutzung zur Entenaufzucht und Entenmast. Auch die entsprechende Baugenehmigung aus dem Jahr 2004, die die Beigeladenen zum Gegenstand der vor dem Verwaltungsgericht noch anhängigen Klage gemacht haben, geht von einer Weiternutzung vorhandener Gebäude als Vor- und Endmastställe aus und hat daher nur eine "Fassadenänderung und Umnutzung" zum Gegenstand. Wenn hiervon auch das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen ausgeht, ist dies verfahrensrechtlich unter den genannten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

11

Dasselbe gilt, soweit die Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte ohne ausreichenden gerichtlichen Hinweis den Beigeladenen und dem Beklagten die Verpflichtung zur Vorlage weiterer Beweise im Hinblick auf von der Anlage ausgehende Immissionsbelastungen und auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG nicht auferlegen bzw. sie insoweit nicht als darlegungspflichtig ansehen dürfen. Derartiges ist den zitierten Passagen des angegriffenen Urteils nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat bei Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes sowie der Gefährdung des Gesetzeszwecks im Sinne von § 18 Abs. 3 BImSchG abstellend auf das Parteivorbringen nur die Notwendigkeit einer weiteren gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung mangels entsprechender Anhaltspunkte oder substantiierten Vorbringens der Beigeladenen und des Beklagten sowie angesichts der Möglichkeit nachträglicher Anordnungen gemäß § 17 BImSchG auch für übergeleitete Altanlagen nicht für erforderlich gehalten. Dass Defizite auf der Immissionsseite bei Wiederinbetriebnahme der Anlage ggf. durch nachträgliche Anordnungen bereinigt werden können, war seitens der Klägerin im Berufungsverfahren wiederholt eingewendet worden und für die Beigeladenen damit kein neuer Umstand, auf den das Gericht hätte hinweisen müssen.

12

Auch eine Verletzung des § 88 VwGO, nämlich der Bindung des Gerichts an das Klagebegehren scheidet aus; entgegen der Ansicht der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof der Klägerin nicht mehr als tatsächlich beantragt zuerkannt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof genau den Antrag gestellt, dem das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil stattgegeben hat. Schon aus diesem Grund scheidet ein Verstoß gegen § 88 VwGO aus.

13

Dass dieser umformulierte Antrag vom Verwaltungsgerichtshof nicht als Klageänderung angesehen und deshalb nicht an § 91 VwGO gemessen wurde, greift die Beschwerde nicht an. Im Übrigen hat das Berufungsgericht im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen es die jetzige Antragsformulierung als unveränderte Wiedergabe des von vornherein erkennbaren gleichgebliebenen Antragsbegehrens ansieht (vgl. UA Rn. 20 f.). Dass darin ein Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze liegen könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.