Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 9.163,45 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Die von der Klägerin vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Es begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 18. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2009 abgewiesen und entschieden hat, dass die Rücknahme der Bescheide vom 2. Juni 2000 und vom 11. September 2002 rechtens war. Mit diesen Bescheiden waren ein „großer Radiärriss laterale Pars intermedia linkes Kniegelenk“ und eine „Außenmeniskusläsion einschließlich Ganglion linkes Kniegelenk, Chondromalazie des Femurcondylus und des lateralen Tibiaplateaus linkes Kniegelenk“ als Dienstunfallfolgen eines Sturzes anerkannt worden, den die sich die Klägerin im Rahmen einer Lehrerfortbildung „Sicheres Skaten“ am 27. September 1999 zugezogen hatte. Desweiteren hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen (§ 31 BeamtVG) sowie den Anspruch auf Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) abgelehnt.

Die vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

a. Die Klägerin trägt vor, der Beklagte trage die Beweislast dafür, dass die Bescheide vom 2. Juni 2000 und vom 11. September 2002 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unrichtig seien.

Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass die Behörde ihrer Beweislast bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts schon durch den Nachweis genügt, dass beim Erlass des Verwaltungsakts dessen Voraussetzungen nicht nachgewiesen waren (vgl. BayVGH, U. v. 12.11.2009 - 3 B 05.633 - juris Rn. 49 und U. v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 36; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 48 Rn. 60).

Dies bedeutet auf den vorliegenden Fall bezogen, dass der Beklagte seiner materiellen Beweislast im Rahmen des Art. 48 BayVwVfG dadurch genügt, dass er nachweist, dass bei Erlass der Bescheide vom 2. Juni 2000 und vom 11. September 2002, mit denen die Bezirksfinanzdirektion Ansbach die Körperschäden der Klägerin als Folge ihres Dienstunfalls anerkannt hat, die Voraussetzungen für diese Anerkennung der Körperschäden nicht vorgelegen haben.

Für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen, also „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, d. h. auch dafür, dass es sich bei dem schädigenden Ereignis zumindest um eine wesentlich mitwirkende Teilursache gehandelt hat. Lässt sich der Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht klären, geht dies zulasten des Beamten (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2013 - 2 B 34/12 - juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 30.1.2012 - 3 B 10.1015 - juris Rn. 28). Dies gilt auch für den Fall der Rücknahme eines Anerkennungsbescheids hinsichtlich der Unfallfolgen, denn aus der Rücknahme der die Klägerin begünstigenden Bescheide folgt keine Beweislastumkehr (vgl. BayVGH, U. v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 36; B. v. 13.1.2014 - 14 CS 13.1790 - juris Rn. 14).

b. Das fachorthopädische Gutachten vom 26. Juli 2011, das aufgrund des Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2011 erstellt worden ist, ist weder in sich widersprüchlich, noch steht es im Widerspruch zu den Aussagen des Gutachters Dr. E. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

(1) Die Klägerin meint, der Gutachter widerspreche sich auf Bl. 36 seines Gutachtens (vgl. Bl. 213 der VG-Akte). Das Gutachten weist aber insoweit keine Widersprüchlichkeit auf, weil der Gutachter Dr. E. zwei verschiedene Abschnitte des Ereignisses vom 27. September 1999 betrachtet hat. Die Aussage, die Einnahme der X-Bein-Stellung aus freien Stücken stelle für sich keinen Unfallmechanismus dar, steht nicht im Widerspruch zu der nachfolgenden Aussage, der Unfallmechanismus bei dem (nachfolgenden) Festhängen spreche nicht für einen unfallbedingten Meniskusriss.

(2) Soweit der Gutachter auf Bl. 5 der Sitzungsniederschrift (vgl. Bl. 254 der VG-Akte) annimmt, der Meniskus sei gerissen, als die Klägerin „ein Schnalzen“ im Knie verspürt habe, besteht ebenfalls kein Widerspruch zum Gutachten. Dr. E. hat das Vorliegen eines Meniskusrisses bei der Klägerin nicht in Frage gestellt (vgl. auch Bl. 4 der Sitzungsniederschrift vom 17.2.2012). Seines Erachtens war das Ereignis aber nicht geeignet, einen traumatischen, d. h. unfallbedingten Meniskusriss hervorzurufen. Der Gutachter hat auf Bl. 36 seines Gutachtens ausgeführt, dass die Befunde bei der Klägerin für einen degenerativen Schaden sprächen, der letztlich durch das Ereignis vom 27. September 1999 symptomatisch geworden sei.

b. Das Verwaltungsgericht hat, dem Gutachter folgend, die Situation eines sog. Drehsturzes verneint.

Dr. E. hat in seinem Gutachten auf Bl. 35f. (vgl. Bl. 178f. der VG-Akte) einen sog. Drehsturz verneint. Unter einem sog. Drehsturz werde - so der Gutachter - ein Mechanismus verstanden, bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel/Fuß plötzlich passiv in die Streckung gezwungen werde, so dass die physiologische Schlussrotation nicht ablaufen könne. Es handele sich in der Praxis um Bewegungsabläufe, bei denen die Bewegungen brüsk und wuchtig durch Fixierung des Fußes unterbrochen seien. Es bedürfe eines unüberwindlichen äußeren Bewegungshemmnisses. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat Dr. E. hierzu ergänzend ausgeführt, dass es gesicherte Erkenntnis sei, dass isolierte Meniskusrisse, die durch einen Unfall verursacht worden seien, sehr selten aufträten. Es handele sich um erhebliche Unfallereignisse, die sich durch eine gewaltsame Verdrehung des Kniegelenks bei gleichzeitiger Fixierung von Unterschenkel oder Oberschenkel auszeichnen. Bei dem von der Klägerin geschilderten Unfallereignis vom 27. September 1999 habe dagegen keine gewaltsame Verdrehung des Kniegelenks stattgefunden. Die Klägerin habe geschildert, dass sie langsam auf das Hindernis, eine Matte, zugerollt und vor dem Fallen in Bewegungsstarre verharrt sei. Bei dieser Darstellung sei eine brüske Verdrehung nach seiner Einschätzung nicht anzunehmen (vgl. Bl. 6 der Sitzungsniederschrift = Bl. 255 der VG-Akte).

Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten fachorthopädischen Gutachtens. Zweifel am Inhalt und an dem Ergebnis eines solchen Gutachtens können dann bestehen, wenn begründete Zweifel an der Sachkunde des Arztes bestehen, die medizinische Beurteilung nicht auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht oder nicht in sich stimmig und nachvollziehbar ist (vgl. Sächs. OVG, B. v. 1.2.2011 - 2 A 45/09 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 16.7.2013 - 3 ZB 12.1510 - juris Rn. 4).

Die Sachkunde des Gutachters Dr. E. wird von der Klägerin mit der Zulassungsbegründung nicht in Frage gezogen. Mit ihrem Hinweis auf ihre Schilderungen zum Unfallverlauf und Unfallschaden und den Bestätigungen mehrerer unfallnah behandelnder Fachärzte stellt sie aber die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens in Frage.

Inwieweit sich aus den Bestätigungen der behandelnden Fachärzte ernstliche Zweifel am Gutachten hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit ergeben sollen, hat die Klägerin weder dargelegt noch können den Stellungnahmen entsprechende Äußerungen entnommen werden.

Aus den Beurteilungen von Dr. P. vom 9. Dezember 1999 (vgl. Bl. 11 Dienstunfall I) und vom 7. September 2000 (vgl. Bl. 82 der Unfallakte I), aus den Berichten von Prof. B. vom 3. Februar 2000 (vgl. Bl. 13 Dienstunfall I), 10. März 2000 (vgl. Bl. 15 der Unfallakte I) und vom 23. Oktober 2000 (vgl. Bl. 104 der Unfallakte I), aus der Stellungnahme von Dr. K. vom 22. Dezember 2000 (vgl. Bl. 98 der Unfallakte I), dem Schreiben von Dr. Z. vom 9. Juni 2004 (vgl. Bl. 193 der Unfallakte 26. September 2005 (vgl. Bl. 223 der Unfallakte I) ergeben sich keinerlei Hinweise auf einen Drehsturz. Entsprechendes gilt für die Operationsberichte vom 29. Februar 2000 (vgl. Bl. 38 der Unfallakte I) und vom 24. Januar 2002 (vgl. Bl. 138 der Unfallakte I).

In der Bewertung von Dr. K. vom 5. Juli 2005 (vgl. Bl. 224 der Unfallakte I) ist bei „Klinische Angaben“ von einem Kniegelenksverdrehtrauma die Rede. Damit wird ein Drehsturz nicht belegt.

In der gutachterlichen Äußerung von Dr. C. vom 8. Dezember 2008 wird das streitige Ereignis als X- oder Dreh- oder Ausweichbewegung bezeichnet (vgl. Bl. 119 der Unfallakte III). In einer weiteren Stellungnahme vom 21. Januar 2010 (vgl. Bl. 89f. der VG-Akte) führt Dr. C aus, Vorgänge, wie das gewaltsame Verdrehen des Unterschenkels gegenüber dem Oberschenkel bei gleichzeitiger Kniebeuge- bzw. Streckbewegung, also plötzlich entgegengesetzter Bewegungsabläufe, wie ein Beuge- oder Drehsturz seien als Unfall zu werten. Es handele sich hier um eine wesentliche Ursache bei mitwirkenden degenerativen oder sonstigen unfallfremden Vorschädigungen als Teilursache. Eine Fixation des Fußes sei Voraussetzung; bei der Klägerin sei das durch die Fixation in dem Skaterschuh gewährleistet.

Während Dr. C. eine Drehbewegung aufgrund der Fixierung durch den Skaterschuh bejahte, hat Dr. E. in der mündlichen Verhandlung betont, es habe keine gewaltsame Verdrehung des Kniegelenks stattgefunden. Diese Feststellung sei unabhängig von dem von der Klägerin getragenen Schuhwerk. Der Vortrag der Klägerin, sie habe den Unfall in schweren Inliner-Schuhen erlitten, ändere nichts an seiner Einschätzung (vgl. Bl. 3 der Sitzungsniederschrift vom 17.2.2012 = Bl. 252 der VG-Akte).

Unabhängig davon, dass der Privatarzt möglicherweise bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2012 - 3 CS 11.2521 - juris Rn. 12) und dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung der Frage der Fixierung durch die Schuhe nicht weiter nachgegangen ist, sei es durch weitere Befragung des Gutachters Dr. E., sei es durch einen eigenen Sachverständigen, sei es durch einen Beweisantrag, spricht für die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des vom Verwaltungsgerichts eingeholten Gutachtens, dass das Verhalten der Klägerin nach dem Sturz letztlich gegen einen traumatischen Meniskusriss spricht. Die Klägerin ist nach dem Sturz selbst nach Hause gefahren. Sie hat zwar gemerkt, dass im Kniegelenk irgendwas nicht stimmt, hat aber gleichwohl Tennis spielen und auch weiterhin am Sportunterricht teilnehmen können. Erst einen Monat nach dem Ereignis vom 27. September 1999 suchte sie einen Arzt auf. Dieses Verhalten spricht nicht für einen unfallbedingten Meniskusriss. Dr. E. hat in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt (vgl. Bl. 30 des Gutachtens = Bl. 207 des VG-Akte), dass eine Krafteinwirkung, die einen unfallbedingten Meniskusriss verursacht, erheblich sei, die Betroffenen rasch immobilisiert seien und einen Arzt aufsuchten. Die Klägerin hat diese Einschätzung, die für einen degenerativen Meniskusriss spricht, und der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat (vgl. Bl. 15 UA), mit ihrer Zulassungsbegründung nicht angegriffen.

c. Die Klägerin verweist auf Bl. 6 ihres Schriftsatzes vom 18. November 2011 (vgl. Bl. 227/231 der VG-Akte). Dort führt sie aus, dass Vorgänge, wie gewaltsame Verdrehungen des Unterschenkels gegenüber dem Oberschenkel mit gleichzeitiger Kniebeuge oder Streckhemmung, also plötzliche oder wuchtige entgegengesetzte Bewegungsabläufe wie ein Beuge-/Drehsturz beim Sport mit durch Stollen fixierten Fuß als Unfall zu werten sei und dann auch in der Regel die Bedeutung einer wesentlichen Ursache bzw. Teilursache für den ausgelösten körperlichen Schaden hätte, wie den bei der Klägerin festgestellten Meniskusriss.

Damit kann sie weder hinsichtlich des Gutachtens noch des Urteils ernstliche Zweifel an der Richtigkeit darlegen. Denn zum einen beschreibt sie eine rein theoretische Möglichkeit, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ihr Fuß zwar im Schuh fixiert war, der Schuh jedoch nicht am Boden. Der Gutachter Dr. E. hat mehrfach betont, dass das Tragen der Inline-Skater nicht gleichgesetzt werden könne mit Fallgestaltungen, bei denen eine gewaltsame Verdrehung des Kniegelenks bei einer gleichzeitigen Fixierung von Ober- oder Unterschenkel vorliegt. Der Gutachter Dr. E. hat in der mündlichen Verhandlung als Beispiel für einen Drehsturz die Situation eines Fußballspielers genannt, der in einer Drehbewegung mit seinem Fuß beispielsweise in einer Grasnarbe hängen bleibt (vgl. Bl. 3 der Sitzungsniederschrift = Bl. 252 der VG-Akte). Eine vergleichbare Situation war während des Ereignisses am 27. September 1999 nicht gegeben.

Soweit die Klägerin behauptet, anerkannte Lehre sei, dass gerade bei abrupt eingenommener X-Bein-Stellung der Meniskus besonders stark gefährdet werde, hat sie einen entsprechenden Nachweis nicht gebracht. Im Übrigen ergibt sich weder aus ihrer Unfallschilderung vom 24. April 2000 (vgl. Bl. 4f. der Unfallakte I) noch ihren Angaben gegenüber dem Gutachter Dr. E. (vgl. Bl. 5 des Gutachtens = Bl. 183 der VG-Akte), dass sie die X-Bein-Stellung abrupt eingenommen hätte. Die von der Klägerin angeführte Lehre ist zudem nicht auf den konkreten Fall der Klägerin bezogen. Eine fachärztliche Stellungnahme, die sich mit der konkreten Begutachtung der Klägerin auseinandersetzen würde, fehlt.

d. Die Klägerin rügt schließlich, dass der Gutachter Dr. E und ihm folgend das Verwaltungsgericht die unfallnahen Befundergebnisse von Dr. P. vom 9. Dezember 1999 nicht gewürdigt und schon gar nicht widerlegt hätten.

Auch damit kann sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen. Zum einen untermauert das Befundergebnis nicht das Unfallgeschehen des Drehsturzes mit unmittelbar ausgelöstem isoliertem Meniskusriss, sondern es wird lediglich ein Befund wiedergeben, der weder einen Rückschluss auf einen Unfall noch auf einen degenerative Vorschädigung zulässt.

Die Feststellung eines „lateral kleinen Meniskusganglion“ wird von der Klägerin dahin interpretiert, dass es sich infolge des Unfallgeschehens jung gebildet habe.

Der Gutachter Dr. E. hat hierzu in seinem Gutachten (vgl. Bl. 29 = Bl. 206 der VG-Akte) festgestellt, dass sich Meniskusganglien aufgrund von Störungen aufgrund der Festigkeit von Menisken innerhalb von vielen Monaten, nicht aber wenigen Wochen, entwickeln können. Das Meniskusganglion der Klägerin müsse daher bereits vor dem Ereignis vom 27. September 1999 vorhanden gewesen sein, da die Untersuchung bereits 6 Wochen nach dem Ereignis erfolgt. Vor dieser fachlichen Beurteilung muss die persönliche, fachärztlich nicht belegte Einschätzung der Klägerin zurück treten.

2. Die Sache weist auch nicht die behauptete tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Insoweit bezieht sich die Klägerin auf bzw. wiederholt im Wesentlichen ihre Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, so dass auf die vorstehenden Gründe unter 1. Bezug genommen werden kann.

3. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Klägerin macht geltend, ihr sei das abschließende rechtliche Gehör verweigert worden, weil ihr keine Schriftsatzfrist eingeräumt worden sei und sie daher keine Möglichkeit gehabt habe, zu den Aussagen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung und dessen Erläuterungen zu seinem Gutachten Stellung zu nehmen. Das rechtfertigt bereits deshalb nicht die Zulassung der Berufung, weil die Klägerin die Schriftsatzfrist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht förmlich beantragt hat (vgl. zur Schriftsatzfrist für Erklärungen und Stellungnahmen zu Beweisergebnissen: Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 104 Rn. 9), um sich die Rüge der Gehörsverletzung zu erhalten (vgl. Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.10.2013, § 124 Rn. 91.2). Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Sie hätte außer der Schilderung des prozessualen Verletzungsvorgangs auch darlegen müssen, was im Fall ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124a Rn. 74). Daran fehlt es hier.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3 i. V. m.. § 52 Abs. 1 und 2 GKG 2004.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 35 Unfallausgleich


(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt ei

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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 9 716,30 € festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Der Kläger steht als Sportlehrer im Dienst des beklagten Landes. Er erlitt 2007 beim Sportunterricht einen Achillessehnenabriss. Der von der Behörde beauftragte Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Achillessehnenruptur im Wesentlichen durch degenerative Veränderungen verursacht worden sei. Daraufhin wurde das Schadensereignis nicht als Dienstunfall anerkannt und vorläufig geleistete Zahlungen zurückgefordert. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Das Berufungsgericht ist nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Achillessehne vorgeschädigt gewesen sei, so dass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass das Schadensereignis die wesentliche Ursache oder wenigstens eine wesentlich mitwirkende Teilursache für den Achillessehnenabriss gewesen sei.

3

2. Der Kläger sieht die Fragen als grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an:

"ob durch das Ergebnis einer histologischen Untersuchung das Vorliegen der Voraussetzungen eines Dienstunfalles geführt werden kann",

"ob das Ergebnis des histologischen Befundes (Feststellung, dass keine degenerativen Veränderungen im Sehnengewebe vorlagen) ausreichend ist für die Bejahung der Voraussetzungen eines Dienstunfalles bei einer Achillessehnenruptur",

"ob bei einem histologischen Befund (d. h. keine Erkennbarkeit von degenerativen Vorschäden) bei einer Ruptur dies zumindest zu einer Beweislastumkehr für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Dienstunfalles führt",

"ob und in wie weit selbst bei Vorliegen von degenerativen Veränderungen der Achillessehne das Vorliegen der Voraussetzungen eines Dienstunfalles bejaht werden können" und

"ob und in wie weit selbst bei degenerativen Veränderungen der Achillessehne die Voraussetzungen eines Dienstunfalles gegeben sind, sofern diejenige Person sich die Verletzung bei einer im täglichen Leben nicht vorkommenden schulspezifischen Tätigkeit zuzog".

4

Insoweit verweist die Beschwerde auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 30. Januar 1991 - 4 S 2438/90 -, das sogar bei unstreitiger degenerativer Veränderung der Achillessehne einen Dienstunfall anerkannt habe, weil die degenerative Vorschädigung an der Achillessehne nicht über einen gewöhnlichen altersbedingten Verschleiß hinausgereicht habe.

5

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

6

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind keine Rechtsfragen in diesem Sinne, sondern beziehen sich allenfalls auf die den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindende Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Einzelfall. Soweit sie dahin zu verstehen sein sollten, ob das Hinzutreten einer dienstunfallunabhängigen Mitursache zu einer fortbestehenden dienstunfallbedingten Mitursache den Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem dadurch ausgelösten Körperschaden ausschließt, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sich die Frage anhand der vorliegenden Rechtsprechung beantworten lässt. in derartigen Fällen ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. Urteile vom 20. April 1967 - BVerwG 2 C 118.64 - BVerwGE 26, 332 <333>, vom 10. Juli 1968 - BVerwG 6 C 65.65 - Buchholz 232 § 186 BBG Nr. 6, vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 77.86 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6 und vom 1. März 2007 - BVerwG 2 A 9.04 - Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).

7

Die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof die genannten Grundsätze zur wesentlich mitwirkenden Teilursache auf den konkreten Fall zutreffend angewendet hat, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. im Übrigen ist das Berufungsgericht von der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur wesentlichen (Mit-)Ursache ausgegangen. Es hat den Achillessehnenriss nicht als Dienstunfallfolge angesehen, weil das Unfallereignis nicht ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts war, sondern eine so genannte „Gelegenheitsursache" darstellte (vgl. Beschluss vom 8. März 2004 - BVerwG 2 B 54.03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13 S. 4 m.w.N.). Das Berufungsgericht ist den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt und hat angenommen, dass das Unfallereignis den Achillessehnenabriss zwar ausgelöst habe. Es stelle aber nur eine - rechtlich unbeachtliche - Gelegenheitsursache dar. Der eingetretene Körperschaden stehe nur in einer mehr oder minder zufälligen Beziehung zum Dienst, weil eine vorhandene persönliche Disposition so leicht ansprechbar gewesen sei, dass nicht nur das Unfallereignis, sondern jedes andere, alltäglich vorkommende Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Da diese Feststellungen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind, wären sie für den Senat in einem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend.

8

Der Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Januar 1991 - 4 S 2438/90 - (juris), wonach nur bei einem außergewöhnlichen altersbedingten Verschleiß der Achillessehne im Bereich der Rissstelle unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Klägers als Sportlehrer eine wesentliche Mitursache des Unfallgeschehens ausgeschlossen werden könne, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22. 01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 = juris Rn. 11) entschieden, dass die dieser Entscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung die Bedeutung des im Dienstunfallrechts maßgebenden Ursachenbegriffs verkennt. Dieser soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (vgl. bereits Urteil vom 20. Mai 1958 - BVerwG 6 C 360.56 - BVerwGE 7, 48 <49 f.>). Reißt eine vorgeschädigte Achillessehne bei einem Unfall, so ist der zusätzliche Körperschaden dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn die schadhafte Sehne jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastung hätte reißen können.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 bis 3 GKG.

Tenor

I.

Unter Abänderung von Nr. 1 und 2 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2013 wiederhergestellt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.286,84 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die angeordnete sofortige Vollziehung des Bescheids der Bundesfinanzdirektion Mitte - Service-Center Süd-Ost - (im Folgenden: BFD) vom 20. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der BFD vom 5. April 2013.

Der Antragsteller, ein am 18. April 1952 geborener Polizeihauptkommissar, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 1. Januar 2011 bei der Bundespolizei im Dienst der Antragsgegnerin gestanden hatte, erlitt am 11. September 2008 beim Dienstsport einen Zeckenbiss, den die Bundespolizeiakademie mit Bescheid vom 19. Januar 2010 als Dienstunfall anerkannte. Gleichzeitig stellte die Behörde einen „Zustand nach Zeckenbiss Kniegelenk links, Oligoarthritis, DD (Anmerkung: Differentialdiagnose) reaktive Arthritis“ als durch den Dienstunfall verursachten Körperschaden fest. Weitere Unfallfolgen stellte die Bundespolizeiakademie mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 fest und verwies dabei auf die abgeschlossene Heilbehandlung und die gutachterliche Stellungnahme vom 15. September 2010. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall wurde zeitlich gestaffelt, jedenfalls ab dem 1. September 2009 auf 100% festgesetzt. Mit weiterem Bescheid vom 20. Dezember 2010 hob die Bundespolizeiakademie ihren Bescheid vom 18. Oktober 2010 mit der Begründung auf, nach neuerlicher Untersuchung des Antragstellers und gutachterlicher Stellungnahme vom 18. November 2010 habe der Dienstunfall nachstehende Folgen hinterlassen: „Belastungsabhängig und schmerzhafte Entzündungen in beiden Kniegelenken, beiden Hüften, beiden Schultergelenken und im rechten oberen Sprunggelenk, Kniegelenkerguss rechts, deutliche Beeinträchtigungen im Alltagsleben, Bewegungseinschränkungen, vor allem in beiden Schultern, bei der Elevation, Abduktion und Außenrotation beidseits, Epicondylitis medialis beidseits“. Dem Antragsteller wurde in der Folgezeit Unfallfürsorge gewährt. Mit Bescheid der Bundespolizeiakademie vom 11. Dezember 2010 wurde der Antragsteller mit Ablauf des 31. Dezember 2010 wegen Polizeidienstunfähigkeit und allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Er erhielt Unfallruhegehalt.

Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 20. Juni 2012 nahm die BFD den Bescheid der Bundespolizeiakademie vom 19. Januar 2010 hinsichtlich der anerkannten Folgen „Oligoarthritis, DD reaktive Arthritis“ mit Wirkung für die Zukunft zurück (Nr. 1 des Bescheids), stellte fest, dass der Bescheid im Übrigen bestehen bleibe (Nr. 2 des Bescheids), „der Zeckenbiss keine - mithin auch keine erwerbsmindernden - Folgen hinterlassen“ habe und ein Anspruch auf Unfallausgleich nicht bestehe (Nr. 3 des Bescheids). Zudem nahm die BFD den Bescheid der Bundespolizeiakademie vom 18. Oktober 2010 mit Wirkung für die Zukunft zurück (Nr. 4 des Bescheids) und stellte fest, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt habe (Nr. 5 des Bescheids). Die Zahlung des Unfallruhegehalts wurde nach Erlass des Bescheids eingestellt.

Einen am 10. Juli 2012 fristgerecht erhobenen Widerspruch des Antragstellers wies die BFD mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2013 zurück. Am 13. Mai 2013 erhob der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth.

Bereits am 4. Februar 2013 hatte der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, den das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 7. August 2013 ablehnte.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers im Wesentlichen mit der Begründung, der streitgegenständliche Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da die Antragsgegnerin gegen die ihr obliegende Amtsermittlungspflicht verstoßen habe. Unter Berücksichtigung aller Umstände habe die Ausgangsbehörde die Kausalität zwischen Unfall und Körperschaden für erwiesen erachten dürfen. Im Verfahren habe sich nicht herausgestellt, dass der Nachweis der Kausalität zwischen Unfall und Körperschaden für den Zeitpunkt dieser Feststellung nicht zu führen gewesen sei. Die Nichterweislichkeit des Vorliegens anderer Ursachen für die Körperschäden des Antragstellers gehe zulasten der Behörde, die die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids trage. Im Übrigen sei die Jahresfrist zum Zeitpunkt der Rücknahme abgelaufen gewesen.

Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat Erfolg. Die auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass die Erfolgsaussichten der im Hauptsacheverfahren erhobenen Anfechtungsklage nach der im Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Bewertung der Erfolgsaussichten der Klage (BVerwG, B. v. 25.3.1993 - 1 ER 301.92 - NJW 1993, 3213) als offen einzuschätzen sind. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids der BFD vom 20. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2013 lässt sich anhand der gegenwärtig bekannten Tatsachen nicht beurteilen. Auf der Basis der bisherigen Ermittlungen ist offen, ob die seit dem Zeckenbiss bestehenden Erkrankungen und die im Jahre 2010 festgestellte Dienstunfähigkeit des Antragstellers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den Zeckenbiss verursacht worden sind. Die Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Interessen des Antragstellers überwiegen.

1. In erster Linie streitig zwischen den Beteiligten ist die Frage, ob die von der Antragsgegnerin ausdrücklich bzw. konkludent nach § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwVfG für die Zukunft zurückgenommenen Bescheidsteile bzw. Bescheide der Bundespolizeiakademie bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig waren, weil die beim Antragsteller festgestellten Körperschäden nicht auf dem Dienstunfall beruhten und daher die in § 30 Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 1 BeamtVG genannten Voraussetzungen seinerzeit nicht erfüllt waren, sowie die diesbezüglich bestehende Beweislastverteilung zwischen den Beteiligten.

a) Als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann demnach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“ (st. Rspr., BVerwG, U. v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295 m. w. N.).

Mit anderen Worten ist demnach ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem eingetretenen körperlichen Schaden nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (BVerwG, B. v. 20.2.1998 - 2 B 81.97 - juris Rn. 2 m. w. N.).

b) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, gelten im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295; B. v. 11.3.1997 - 2 B 127.96 - juris Rn. 5 jeweils m. w. N.; BayVGH, U. v. 3.8.2005 - 3 B 00.3426 - juris Rn. 43; U. v. 12.11.2009 - 3 B 05.633 - juris Rn. 48; U. v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 35).

Grundsätzlich trägt danach der Beamte die materielle Beweislast für den Nachweis, dass ein eingetretener Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf einem Dienstunfall beruht (st. Rspr., u. a. BVerwG, U. v. 22.10.1981 - 2 C 17.81 - NJW 1982, 1893 m. w. N.). Wird - wie vorliegend - ein Bescheid, mit dem Körperschäden als Folge eines Dienstunfalls anerkannt wurden, zurückgenommen, ändert dies diese Beweislastverteilung nicht, denn aus der Rücknahme der den Antragsteller begünstigenden Bescheide folgt keine Beweislastumkehr (vgl. BayVGH, U. v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 36). Zwar liegt bei der Rücknahme von Bescheiden nach § 48 VwVfG grundsätzlich die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit der vorausgegangenen, jetzt zurückgenommenen Bescheide bei der Behörde, weil diese die Beweislast hinsichtlich der für sie günstigen Tatbestandsvoraussetzungen trägt (BayVGH, U. v. 3.8.2005 - 3 B 00.3426 - juris Rn. 43; U. v. 12.11.2009 - 3 B 05.633 - juris Rn. 48; U. v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 36). Jedoch genügt die Behörde ihrer materiellen Beweislast bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts, dessen Voraussetzungen - wie vorliegend - der Beamte zu beweisen hatte, schon dadurch, dass sie nachweist, dass bei Erlass des Verwaltungsakts dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (BayVGH, U. v. 12.11.2009 - 3 B 05.633 - juris Rn. 49; B. v. 5.12.2012 - 14 ZB 10.3116 - juris Rn. 7).

Dies bedeutet auf den vorliegenden Fall bezogen, dass die Antragsgegnerin ihrer materiellen Beweislast im Rahmen des § 48 VwVfG dadurch genügt, dass sie nachweist, dass bei Erlass der Bescheide vom 19. Januar und 18. Oktober bzw. 20. Dezember 2010, mit denen die Bundespolizeiakademie die Körperschäden des Antragstellers zu einem Großteil als Folge seines Dienstunfalls anerkannt hat, die Voraussetzungen für diese Anerkennungen der Körperschäden nicht vorgelegen haben.

Die Beweisfrage, ob die Körperschäden des Antragstellers nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache - auf dem als Dienstunfall anerkannten Zeckenbiss beruhen, stellt sich allerdings nur, wenn die zu beweisende Tatsache nicht aufklärbar ist, also eine non-liquet-Situation vorliegen würde (BayVGH, U. v. 3.8.2005 - 3 B 00.3426 - juris Rn. 43). Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob eine Kausalität zwischen dem erlittenen Zeckenbiss und den vorhandenen Körperschäden besteht, so trifft die materielle Beweislast den Antragsteller.

c) Nach § 24 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde, die ein Verwaltungsverfahren durchführt, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Art und Umfang der Ermittlungen bestimmt die Behörde zwar gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie hat - basierend auf allgemeinen Erfahrungssätzen - allen Umständen nachzugehen, die an sie herangetragen werden oder die sich ihr aufdrängen. Dritte hat sie zwingend dann einzuschalten, wenn es ihr an der notwendigen Sachkunde fehlt (Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 24 Rn. 6; Heßhaus in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 1. Aufl. 2010, § 24 Rn. 7; Knack-Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 24 Rn. 14; BVerwG, B. v. 5.10.1990 - 4 B 249.89 - NVwZ-RR 1991, 118). Unterlässt die Behörde die gebotene Sachaufklärung liegt ein Verfahrensfehler vor (Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 24 Rn. 58; Ziekow, a. a. O., Rn. 19; Heßhaus in Bader/Ronellenfitsch, a. a. O., Rn. 27; Knack-Henneke, a. a. O., Rn. 26).

d) Hiervon ausgehend hätte sich der Antragsgegnerin - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kausalität und zur Beweislastverteilung im Dienstunfallrecht - bereits im Verwaltungsverfahren die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Frage aufdrängen müssen, ob - zum Zeitpunkt des Erlasses der nun zurückgenommenen Bescheide der Bundespolizeiakademie - die Voraussetzungen für die Anerkennung der Körperschäden des Antragstellers deshalb nicht vorlagen, weil nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen war, dass die im zeitlichen Anschluss an den als Dienstunfall festgestellten Zeckenbiss beim Antragsteller aufgetretenen Erkrankungen (und die mit den Erkrankungen zusammenhängende Erwerbsminderung) durch den Zeckenbiss - zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache - verursacht worden sind.

Fest steht, dass die Beschwerden des Antragstellers erstmals nach dem Zeckenbiss im September 2008 begonnen haben und beim Antragsteller danach über einen langen Zeitraum erhöhte Entzündungswerte festgestellt wurden. Fest steht auch, dass der Antragsteller bereits wenige Tage nach dem Zeckenbiss mit Doxycyclin behandelt wurde und es zu einer vorübergehenden Besserung seiner Beschwerden kam. Da die BFD ausweislich ihrer Ausführungen im Widerspruchsbescheid nicht mehr davon ausgeht, dass beim Antragsteller eine dienstunabhängige degenerative Vorschädigung der betroffenen Gelenke vorgelegen hat, ist somit nicht schon deshalb zweifelhaft, ob die Erkrankungen des Antragstellers und der Zeckenbiss - zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache - im Zusammenhang stehen können. Zwar hatte der Polizeiärztliche Dienst des Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrums OEB bereits mit Stellungnahmen von 22. und 23. Oktober 2009 Zweifel daran geäußert, ob der Befall der Zecke während der Dienstzeit stattgefunden habe und inwieweit der „angegebene Körperschaden“ eine Folge des Unfalls sei. Die erstgenannten Zweifel waren aber dadurch ausgeräumt worden, dass der Antragsteller weitere Angaben zum Ort seiner sportlichen Betätigung machte. Auch der Sozialmedizinische Dienst der Bundespolizei hatte in einem sozialmedizinischen Gutachten vom 27. September 2010 angemerkt, dass sowohl die haftungsbegründende als auch die haftungsausfüllende Kausalität nicht gegeben sei. Der Internist und Rheumatologe Dr. M. vom „Ambulanten Behandlungszentrum Obermain“ führte in seinem Arztbrief vom 19. August 2010 aus, dass der Antragsteller „aufgrund des frühen Behandlungsbeginns (mit Doxycyclin) keine Antikörper bilden konnte, so dass die Borrelienserologie durchweg negativ blieb!“ und verwies darauf, dass sich aktuell ein „Zustand nach Yersenieninfektion im IgA-Immunoblot nachweisen“ lasse, so dass „hypothetisch auch noch ein Zweitinfekt aetiologisch in Frage käme“. Dennoch ging er in seiner als „Gutachterliche Stellungnahme zur Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Dienstunfallfolgen nach Abschluss der ärztlichen Behandlung“ überschriebenen Äußerung vom 19. August 2010 mit Bezugnahme auf seinen Arztbrief von einer „auf dem Dienstunfall beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100%“ aus. Medizinaldirektor Dr. F. vom Polizeiärztlichen Dienst diagnostizierte im Rahmen einer ebenfalls als „Gutachterliche Stellungnahme zur Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Dienstunfallfolgen nach Abschluss der ärztlichen Behandlung“ bezeichneten schriftlichen Äußerung am 15. September 2010 unter Bezugnahme auf eine Untersuchung des Antragstellers die später bescheidsmäßig festgestellten Unfallfolgen als nach dem Dienstunfall zurückgebliebene Folgen und schätzte die auf dem Dienstunfall beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Bezug auf § 35 Abs. 2 BeamtVG jedenfalls ab dem 1. Oktober 2010 auf 100% ein. Infolge seiner weiteren Begutachtung vom 28. November 2010 wurden die festgestellten Unfallfolgen um eine „Epicondylitis medialis beidseits“ erweitert. Auf Grundlage dieser Stellungnahmen ergingen die Bescheide der Bundespolizeiakademie vom 18. Oktober und 20. Dezember 2010. Demnach ist die Antragsgegnerin im Jahre 2010 auf der Grundlage der „Gutachten“ eines in ihrem Dienst stehenden Arztes von einem hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen Zeckenbiss und Körperschäden ausgegangen.

Inwieweit dies - auch unter Berücksichtigung der späteren, vom Antragsteller selbst vorgelegten Arztbriefe - rechtswidrig war, weil von Anfang an die erforderliche Kausalität zwischen dem Zeckenbiss und den Erkrankungen des Antragstellers nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen worden war, hätte durch eine weitere - sachverständige - Begutachtung des Antragstellers unter Einbeziehung sämtlicher bisherigen Befunde und Stellungnahmen abgeklärt werden müssen. Dies musste sich der BFD - spätestens im Widerspruchsverfahren - deshalb aufdrängen, da die Diagnose für die Erkrankungen des Antragstellers offensichtlich von Anfang an schwierig war. So benennt beispielsweise Dr. M. eine Differentialdiagnose, um zeitgleich die Kausalität zwischen Dienstunfall (d. h. Zeckenbiss) und Erkrankungen zu bestätigen. Auch den Arztbriefen des Universitätsklinikums Erlangen, Medizinische Klinik 3 - Rheumatologie, Immunologie -, ist zu entnehmen, dass man sich bei der Benennung der Ursache für die Erkrankungen des Antragstellers unsicher war. So sind beispielsweise dem Arztbrief vom 30. März 2009 die Diagnosen „Oligoarthritis, DD reaktive Arthritis“ zu entnehmen, wohingegen der Arztbrief vom 8. Juli 2009 diese beiden Diagnosen ebenfalls nennt und für das linke Knie u. a. einen Zustand nach „lokalem Zeckenbiss mit konsekutiver Synovitis 10/08 (Besserung unter Doxycyclin, Borrelienserologie negativ)“ beschreibt. Beide Arztbriefe waren jeweils von anderen Ärzten der Medizinischen Klinik 3 unterschrieben worden. Weiteren medizinischen Sachverstand einzuholen hätte sich der BFD nicht zuletzt aufgrund der vom Antragsteller im Widerspruchsverfahren vorgelegten Leitlinien der Deutschen-Borreliose-Gesellschaft zu „Diagnostik und Therapie der Lyme-Borreliose“ aufdrängen müssen, wonach etwa eine frühzeitige antibiotische Behandlung die Entwicklung von Antikörpern verhindern könne, so dass daher Seronegativität die Lyme-Borreliose keinesfalls ausschließe. Daran ändert auch die ebenfalls vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des medizinischen Direktors der Medizinischen Klinik 3 des Universitätsklinikums Erlangen, Prof. Dr. S., vom 31. August 2012 nichts. Auch wenn dieser davon ausgeht, dass es sich bei der Erkrankung des Antragstellers nicht um eine „klassische Borrelienarthritis“, sondern um eine „seronegative rheumatoide Arthritis“ handelt, weist er ausdrücklich darauf hin, dass nicht auszuschließen sei, dass der Zeckenbiss die rheumatoide Arthritis des Antragstellers „getriggert“ habe und es einen klaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Auftreten der Beschwerden und dem Zeckenbiss gebe. Ob tatsächlich Kausalität vorliege, sei „natürlich nicht mit letzter Sicherheit zu beantworten“, sei „aber auch nicht auszuschließen“. Da unklar ist, was Prof. Dr. S. mit seiner Formulierung „nicht mit letzter Sicherheit“ gemeint hat und inwieweit ihm - bei Abfassen seiner Stellungnahme vom 31. August 2012 - der im Dienstunfallrecht geltende Maßstab für die Beurteilung der Kausalität bekannt war, konnte die BFD ihre Einschätzung nicht hinreichend sicher auf seine Stellungnahme stützen.

Dass die BFD zu einer medizinischen Begutachtung des Antragstellers verpflichtet war, führt im jetzigen Verfahrensstadium nicht dazu, dass der streitgegenständliche Bescheid allein aus diesem Grund als rechtwidrig zu beurteilen wäre. Der bloße Umstand, dass die BFD ohne weiteres von einer Tatsache ausgegangen ist, zu deren Feststellung sie einen Sachverständigen hätte hinzuziehen müssen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung der Rücknahmeentscheidung. Das Gericht kann die Rücknahmeentscheidung hinsichtlich der Tatsachengrundlage vielmehr nur dann beanstanden, wenn es seinerseits deren Unrichtigkeit festgestellt hat (vgl. BVerwG, B. v. 16.9.1986 - 1 B 143.86 - NVwZ 1987, 144; U. v. 3.3.1987 - 1 C 39.84 - NJW 1987, 1431; U. v. 1.12.1987 - 1 C 29.85 - BVerwGE 78, 285; Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 24 Rn. 58; Ziekow, VwVfG, § 24 Rn. 19; Heßhaus in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 24 Rn. 29; Knack-Henneke, VwVfG, § 24 Rn. 26).

e) Ob die Voraussetzungen für die Rücknahmeentscheidung nach § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwVfG vorgelegen haben, wird im Rahmen des Klageverfahrens aufzuklären sein. Der Ansicht der Antragsgegnerin, der Nachweis dafür, dass die aufgehobenen Bescheide der Bundespolizeiakademie von Anfang an rechtswidrig waren, sei erbracht, kann derzeit nicht gefolgt werden. Denn wie oben unter b) ausgeführt, können erst dann die Regelungen über die materielle Beweislastverteilung in Bezug auf den Nachweis zwischen Dienstunfall und Körperschaden herangezogen werden, wenn alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind. Das Verwaltungsgericht wird daher der Frage nachzugehen haben, ob auf der Grundlage sämtlicher Untersuchungsergebnisse, Befunde und Stellungnahmen der vom Kläger erlittene Zeckenbiss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Ursache, zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache für seine Körperschäden war, oder ob es sich bei dem Zeckenbiss lediglich um eine Gelegenheitsursache gehandelt hat.

f) Der angegriffene Bescheid ist nicht im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG rechtswidrig. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 19.12.1984 - GrSen 1.84 u. a. - BVerwGE 70, 356) war die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG entgegen der Ansicht des Antragstellers noch nicht abgelaufen. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG findet danach Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginnt zu laufen, wenn die Behörde positive Kenntnis von den Tatsachen, die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen, erhalten hat. Die Behörde erlangt diese positive Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsakts berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen feststellt. Die Feststellung ist getroffen, sobald diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind. Zwar ist die Zuständigkeit der BFD - als der für die Rücknahmeentscheidung innerbehördlich zuständigen Stelle der Antragsgegnerin - mit der Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand zum 1. Januar 2011 begründet worden. Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen hatte die BFD aber frühestens mit Erhalt der Dienstunfallakte am 5. März 2012. Unabhängig, ob die maßgebenden Tatsachen zwischenzeitlich vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt werden konnten - wovon jedenfalls auch der Antragsteller nicht ausgehen kann, da er die mangelhafte Amtsermittlung durch die BFD rügt -, hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG frühestens am 6. März 2012 zu laufen begonnen. Zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung am 20. Juni 2012 war sie jedenfalls noch nicht abgelaufen.

2. Ist demnach offen, ob die Erkrankungen des Antragstellers durch den Dienstunfall verursacht wurden, ist offen, ob die Regelung in Nr. 1 des streitbefangenen Bescheids rechtmäßig ist. Damit ist auch offen, ob die sich daraus ergebenden weiteren Feststellungen der BFD in Nr. 3 und 5 des angefochtenen Bescheids zu der auf dem Dienstunfall beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 35 Abs. 2 BeamtVG) und zu zukünftigen Unfallfürsorgeleistungen, insbesondere der Gewährung von Unfallausgleich (§ 35 Abs. 1 BeamtVG) und Unfallruhegehalt (§ 36 BeamtVG), rechtmäßig waren.

3. Sind die Erfolgsaussichten der Klage insgesamt offen, hat der Senat eine von der Einschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 17.5.2004 - 1 VR 1.04 u. a. - InfAuslR 2005, 103). Diese ergibt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, dass das öffentliche Interesse, für die Zeit des Klageverfahrens von weiteren Kosten durch Maßnahmen der Unfallfürsorge, insbesondere der Weitergewährung von Unfallausgleich und -ruhegehalt, verschont zu bleiben, hinter den Interessen des Antragstellers an der Gewährung dieser Leistungen zurücktreten muss.

Im Rahmen der Interessenabwägung ist zunächst entscheidend, dass die BFD es in der Hand gehabt hätte, durch sachverständige Begutachtung des Antragstellers bzw. seiner Krankengeschichte die Interessenabwägung im Eilverfahren zu ihren Gunsten zu entscheiden. Zudem stehen sich letztlich gleichgewichtige, nämlich finanzielle, Interessen gegenüber. Die gesetzlichen Entscheidungen in § 80 Abs. 1 VwGO, der grundsätzlich die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage vorsieht, sowie in § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, wonach davon nur ausnahmsweise im öffentlichen oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten - durch ausdrückliche Anordnung - abgewichen werden kann, sind bei der Bewertung gleichgewichtiger Interessen zu berücksichtigen. Bei gleichgewichtigen Interessen hat sich die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO an der gesetzlichen Bewertung des § 80 Abs. 1 VwGO zu orientieren, so dass es bei der in § 80 Abs. 1 VwGO angeordneten Regel der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt (OVG Hamburg, B. v. 28.5.2010 - 1 Bs 87/19 - IÖD 2010, 178). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht in geregelten finanziellen Verhältnissen lebt, so dass zu befürchten ist, dass die Antragsgegnerin gegebenenfalls einen Rückforderungsanspruch nicht realisieren könnte, wenn sich im Hauptsacheverfahren - auf der Grundlage sachverständiger Bewertung - herausstellen sollte, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist, bestehen nicht. Ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung des Rücknahmebescheids und der Nichtgewährung möglicherweise unberechtigter Unfallfürsorge kann bei dieser Sachlage nicht festgestellt werden.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, §§ 39 und 71 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i. d. F. v. 18.7.2013; Downloadmöglichkeit über die Homepage des BVerwG). Dabei wurde für den Teilgegenstand Rücknahme der Anerkennung von Dienstunfallfolgen - in Anlehnung an Nr. 1.5 und 10.8 des Streitwertkatalogs - ein Betrag von je 2.500 Euro, für den Teilgegenstand Unfallausgleich - in Anlehnung an Nr. 1.5 und 10.4 des Streitwertkatalogs - die Hälfte des zweifachen Jahresbetrags (24 Monate) der angestrebten maßgeblichen Grundrente, die hier 666 Euro im Monat betragen würde, demnach 7.992 Euro (st. Rspr., u. a. BayVGH, U. v. 24.10.2012 - 3 B 08.2648 - juris Rn. 40; B. v. 5.12.2012 - 14 ZB 10.3116 - juris Rn. 21) und für den Teilgegenstand Unfallruhegehalt - ebenfalls in Anlehnung an Nr. 1.5 und 10.4 des Streitwertkatalogs - die Hälfte des zweifachen Jahresbetrags (24 Monate) des Unterschiedsbetrags zwischen gezahlter und begehrter Versorgung, der hier im Monat 274,57 Euro betragen würde, demnach 3.294,84 Euro, angesetzt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.