Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Juli 2018 - M 1 K 16.147

published on 10/07/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Juli 2018 - M 1 K 16.147
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1541 Gem. … und wendet sich als Nachbar gegen die der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Erweiterung einer Biogasanlage auf dem Grundstück FlNr. 1534 Gem. … Die Beigeladene betreibt auf dem genannten Grundstück einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinderhaltung. Mit Bescheid vom 7. September 2004 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage zur Vergärung von nachwachsenden Rohstoffen (NawaRo) und Wirtschaftsdünger mit einer maximalen elektrischen Stromerzeugungsleistung von 170 kW; die Anlage bestand ursprünglich aus Blockheizkraftwerk, Fermenter, Endlager und Fahrsilo. Mit Bescheid vom 12. September 2006 wurde die Erweiterung der Biogasanlage durch Errichtung eines Nachgärbehälters und eines weiteren Endlagers genehmigt. Am 7. September 2011 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung und Änderung der Biogasanlage. Vorgesehen ist nunmehr die Erhöhung der Stromerzeugungsleistung auf 340 kW durch die Erweiterung um ein Blockheizkraftwerk, die Änderung der Nutzung bestehender Anlagen und die Errichtung weiterer Endlager. Zuletzt am 12. September 2012 hatte die Beigeladene eine bauaufsichtliche Genehmigung für die Ertüchtigung auf insgesamt zwei Blockheizkraftwerke mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von jeweils 492 kW erhalten. Die Klage gegen diese Genehmigung wurde abgewiesen (M 1 K 12.4605). Das Berufungsverfahren wurde ausgesetzt und ruht seither (1 B 14.1571).

Die Biogasanlage und die seit vielen Jahren betriebene Rinderhaltung der Beigeladenen liegen auf dem Grundstück FlNr. 1534 der Gem. … im Nordosten der Ansiedlung H. Diese besteht aus sechs Anwesen mit acht Hausnummern, darunter drei weitere Tierhaltungsbetriebe, nämlich eine Schweinehaltung westlich der Hofstelle der Beigeladenen, eine Rinderhaltung und eine Pferdehaltung südlich davon, sowie zwei reinen Wohnanwesen. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus und einem Pferdestall bebauten, südlich der Biogasanlage gelegenen Grundstücks FlNr. 1548/1; die Entfernung seines Wohnhauses zu den Blockheizkraftwerken beträgt mehr als 150 Meter.

Unter dem 1. März 2012 hat die Beigeladene eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eine NawaRo-Biogasanlage zur Vergärung von nachwachsenden Rohstoffen und Gülle zur Erzeugung von Strom und Wärme i.S.d. Nr. 1.4. Spalte 2 b) aa) des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) beantragt. Mit dieser Genehmigung sollte die Gesamtfeuerungswärmeleistung auf maximal 1.438 kW gesteigert werden; das Blockheizkraftwerk 1 sollte bei einer Leistung von 492 kW bleiben, das Blockheizkraftwerk 2 auf eine Leistung von 946 kW erweitert werden. Die Biogasmenge sollte auf 2,045 Millionen Nm³ Rohgas pro Jahr erhöht werden. Beantragt war ein Einsatz von 12 Tonnen Gülle und Festmist täglich (4.380 Tonnen pro Jahr).

Am 25. März 2013 wurde das vom Landratsamt in Auftrag gegebene Gutachten der … GmbH zur Luftreinhaltung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens vom 28. November 2012 vorgelegt. Das Gutachten untersucht auch den beantragten Betriebszustand mit einer Verstromungsleitung von 551 kW elektrischer Leistung, was bei einem Wirkungsgrad von 38,31% (elektrische Leistung x 100 / Gesamtfeuerungswärmeleistung) der Gesamtfeuerungswärmeleistung von 1.438 kW entspricht. Hierbei wird sowohl die Gesamtbelastung durch alle Emissionsquellen der Biogasanlage betrachtet, als auch die Vorbelastung durch sämtliche Tierhaltungsbetriebe in H. untersucht. Eine Prognose bezüglich der am Grundstück des Klägers zu erwartenden Geruchsimmissionen im worst-case-Szenario (maximaler -nicht lediglich genehmigterTierbesatz in allen Tierhaltungsbetrieben und Verstromungsleistung der Biogasanlage bei 551 kW) kam zu dem Ergebnis, dass am Anwesen des Klägers mit einer Geruchsstundenhäufigkeit zwischen 47 und 69% der Jahresstunden zu rechnen sei. Aus dem Vergleich der Geruchszusatzbelastung durch die Biogasanlage mit dem Zustand ohne sie werde deutlich, dass die Biogasanlage einen verhältnismäßig geringen Anteil an der Geruchsbelastung in H. aufweise. Die wesentlichen Geruchsbelastungen werden hiernach durch die bestehenden Tierhaltungsbetriebe hervorgerufen. Am Wohnhaus des Klägers nimmt dem Gutachten zufolge die Belastung durch die Erweiterung der Biogasanlage auf eine elektrische Leistung von 551 kW um 1 bis 2% zu.

Das Sachgebiet Umwelttechnik des Landratsamts hat sich unter dem 18. März 2013 und dem 16. Oktober 2013 u.a. auch zu Gerüchen, Ammoniakemissionen und Stickoxiden geäußert. Die untere Naturschutzbehörde des Landratsamts hat ihre abschließende Stellungnahme unter dem 11. April 2013 abgegeben. Mit Aktenvermerk vom 17. April 2013 hat die Genehmigungsbehörde festgestellt, dass keine UVP durchzuführen ist. Dieses Ergebnis wurde am 19. April 2013 im Amtsblatt des Landkreises Altötting öffentlich bekannt gemacht.

Mit Bescheid vom 11. November 2013 erteilte das Landratsamt die immissionsschutzrechtliche Neugenehmigung für die Erweiterung der bestehenden Biogasanlage auf dem Grundstück FlNr. 1534 mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 1,438 MW. Sie wurde dem Bevollmächtigten des Klägers auf dessen Anforderung am 15. Dezember 2015 übersandt.

Die Klage gegen den Bescheid vom 11. November 2013 ging am 13. Januar 2016 bei Gericht ein. Der Kläger macht geltend, sie sei fristgerecht, weil ihm die Genehmigung nicht zugestellt worden sei. Sie sei rechtswidrig und verletze ihn in eigenen Rechten. Die Verfahrensvorschriften gemäß § 4 UVPG seien nicht beachtet worden. Die Naturschutzbehörde habe die erforderlichen Unterlagen nicht gehabt und habe deshalb auch keine fachliche Stellungnahme abgeben können. Das Vorhaben verursache Ammoniakemissionen und vor allem Stickoxide, die sich durch die Erweiterung deutlich erhöhen würden. Von seiner eigenen Pferdehaltung, deren Genehmigung er anstrebe, gingen keine unzumutbaren Immissionen aus, was sich auch der Geruchsimmissionsprognose des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. vom 13. Mai 2014 entnehmen lasse. Am Wohnhaus „des“ Beigeladenen (gemeint wohl: von Herrn …) würden 0% Geruchsstunden durch die Pferdehaltung verursacht. Sie sei zudem ungenehmigt und solle sogar beseitigt werden. Die Beurteilung durch das Gutachten der … vom 28. November 2012 unterschätze seine Geruchsbelastung in erheblichem Umfang und stelle sie zu niedrig dar. Insbesondere werde der Platzgeruch zu Unrecht nicht einbezogen, die bestehenden Vorbelastungen würden nicht zutreffend einbezogen und die Berücksichtigung der lokalen Topographie sowie der speziellen Windsysteme fehle. Er werde durch die Biogasanlage schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt. Selbst nach dem …-Gutachten erzeuge die streitige Biogasanlage eine Zusatzbelastung von 1 bis 2% Geruchsstundenhäufigkeit im Jahr, was bedeute, dass die ohnehin enorme Vorbelastung noch einmal spürbar erhöht werde. Angesichts des Umstands, dass die Leistung der Anlage nahezu verdoppelt werde, werde auch in Abrede gestellt, dass es bei einer Geruchszunahme von 2% bleibe. Ferner werde auf weitere, bislang unberücksichtigte Anlagen der Beigeladenen hingewiesen, nämlich eine Trocknungsanlage, eine in Betrieb befindliche Separieranlage sowie eine ungenehmigte Miststatt.

Mit am 25. Mai 2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz teilt der Kläger mit, dass unter dem 9. April 2018 ein neuer Bescheid mit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Erweiterung der streitigen Biogasanlage ergangen ist, welcher ihm am 26. April 2018 zugegangen sei. Deshalb dürfe der angefochtene Bescheid vom 11. November 2013 wohl erledigt sein. Ihm sei nicht bekannt, ob diese Genehmigung zurückgenommen worden sei. Es werde um einen richterlichen Hinweis gebeten. Der neue Bescheid werde zum Gegenstand der Anfechtungsklage gemacht. Er sei ebenfalls rechtswidrig. Durch die Erweiterung auf nunmehr vier Blockheizkraftwerke mit einer Vervielfachung der Leistung auf 4.154 kW komme es zu einer noch größeren erheblichen Geruchszunahme in dem ohnehin schon sehr stark vorbelasteten Gebiet. Durch die Genehmigung vom 9. April 2018 wird die Produktionskapazität der Biogaserzeugung auf 2,291 Nm³ Rohgas pro Jahr gesteigert.

Der Kläger beantragt zuletzt,

Die Bescheide des Landratsamts A. vom 11. November 2013 und 9. April 2018 über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Biogasanlage werden aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger werde durch die Genehmigung vom 11. November 2013 nicht in seinen Rechten verletzt. Die Geruchsbelastung an seinem Wohnhaus verändere sich hierdurch nicht nennenswert. Zwar liege die Vorbelastung bei einer Geruchsstundenhäufigkeit von 44 bis 58% im Jahr und damit deutlich über den 25%, die die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) grundsätzlich im Außenbereich heranziehe. Hierbei handle es sich aber nicht um einen starren Wert. Vielmehr sei anerkannt, dass an Wohngebäuden, die einem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet seien, ein weit höherer Wert an Jahresstunden zumutbar sei. Die Geruchseinwirkungen am Wohnhaus des Klägers würden überwiegend von den bereits vorhandenen Betrieben und insbesondere auch von seiner eigenen Pferdehaltung hervorgerufen. Die Biogasanlage insgesamt habe lediglich einen verhältnismäßig geringen Anteil von 4 bis 5% an der Geruchsbelastung. Zwar ergebe sich aus der am 11. November 2013 genehmigten Erweiterung rechnerisch eine geringfügige Zunahme der Geruchsbelastung am Wohnhaus des Klägers von 1 bis 2%. Dies habe aber keine tatsächliche sinnliche Wahrnehmung für den Kläger zur Folge. Von einer spürbaren, nicht zumutbaren Erhöhung könne nicht die Rede sein. Was das Gutachten der … vom 28. November 2012 angehe, habe sogar der Sachverständige des Klägers, Dipl.-Ing. H., erklärt, dass dessen Ergebnisse plausibel seien. Die Angriffe des Klägers auf das …-Gutachten gingen fehl. Auch durch die Genehmigung vom 9. April 2018 ergäben sich keine höheren Geruchsbelastungen. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sei eine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt worden. Bei Biogansanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW und einer jährlichen Biogaserzeugung von mehr als 1,2 Millionen Nm³ Rohgas seien zum Zeitpunkt der Genehmigung vom 11. November 2013 die Motoren als Hauptanlage und die Biogaserzeugung als Nebenanlage zu sehen, so dass sich die Erforderlichkeit der Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach Nr. 1.2.2.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ergeben habe. Aus der Stellungnahme des Fachbereichs Umwelttechnik vom 18. März 2013 ergebe sich, dass sich aus immissionsschutzfachlicher Sicht für die Ammoniak- und Abgasemissionen keine erheblich nachteiligen Auswirkungen für die nächsten Waldflächen und geschützten Biotope in 400 bis 500 m Entfernung ergäben. Was die Pferdehaltung durch den Kläger betreffe, habe dieser am 28. Oktober 2013 nachträglich eine bauaufsichtliche Genehmigung für seinen Offenstall, den Pferdeunterstand und den Reitplatz beantragt. Mit Betriebsbeschreibung vom 8. Januar 2014 seien hierfür elf Pferde angegeben worden. Auch der Sachverständige des Klägers, Dipl.-Ing. H., beziehe sich auf elf Pferde. Das Vorbringen des Klägers, er habe auf sechs Pferde reduziert, sei insofern nicht ganz nachvollziehbar. Sinn und Zweck der Ausführungen zum Immissionsbeitrag der Pferdehaltung des Klägers am Wohnhaus „des“ Beigeladenen (gemeint wohl Herr …*) seien unklar. Eine Trocknungsanlage sei bei zwei Ortsterminen am 11. Juli 2013 und am 3. Juli 2014 bei der Beigeladenen nicht vorgefunden worden. Derzeit (September 2016) befinde sich in einer geschlossenen Halle ein landwirtschaftlicher Kipper mit 20 m³ Fassungsvermögen, in dem mittels warmer Luft an sieben bis acht Tagen im Jahr Holzhackschnitzel für den Eigenbedarf getrocknet würden. Ein relevanter Geruchbeitrag hierdurch sei auszuschließen. „Der“ Beigeladene habe dem Landratsamt mit Schreiben vom 25. August 2016 versichert, dass die seit kurzem auf dem Hof befindliche Separieranlage mit Miststatt nicht betrieben werde.

Der Beigeladene verteidigt die angefochtenen Genehmigungen und beantragt gleichfalls,

die Klage abzuweisen.

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aufgrund des Vorliegens von dem Kläger unzumutbaren Geruchsbelästigungen scheide aus. Der Stellenwert der GIRL für die Beurteilung landwirtschaftlicher Gerüche in Bayern sei nicht vollständig geklärt. Zwar sei anerkannt, dass die GIRL im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden könne. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof habe aber bezweifelt, ob die Richtwerte der GIRL die Grenze des Zumutbaren i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder die Grenze der Erheblichkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG definierten. Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs seien jedenfalls keine strengeren Anforderungen als nach der GIRL zu stellen und unzumutbare Geruchsimmissionen jedenfalls dann auszuschließen, wenn die Richtwerte der GIRL eingehalten seien. Unstreitig werde der in der GIRL genannte Wert von 25% Jahresstundenhäufigkeit am Anwesen des Klägers nicht eingehalten. Der Kläger sei jedoch zum einen auf die Schicksalsgemeinschaft der Landwirte und zum anderen auf seinen erheblichen eigenen Zusatzbeitrag zu verweisen. Die Biogasanlage der Beigeladenen sei genehmigt und entspreche in allen Betriebsteilen dem Stand der Technik. Soweit der Kläger am Gutachten der … vom 28. November 2012 Kritik übe, sei dies verwunderlich, weil sein eigener Sachverständiger, Dipl.-Ing. H. es in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2016 als plausibel bezeichnet habe. Sofern man zugunsten des Klägers annehme, dass er nicht einen Verstoß gegen „§ 4 UVP-Gesetz“, sondern eine Verletzung von § 4 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) rügen wollte, sei nicht klar, um welchen Verstoß es ihm diesbezüglich genau gehe. Jedenfalls habe das materielle Naturschutzrecht nach ständiger Rechtsprechung keine drittschützende Wirkung.

Nach dem Bekunden des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2018 wurde die Pferdehaltung des Klägers mit Bescheid vom 13. November 2017 bauaufsichtlich genehmigt.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2016 inklusive der Bekundungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. und der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2018 wird auf die Niederschriften, wegen der weiteren Einzelheiten sowie wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und ist daher abzuweisen. Die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 11. November 2013 und vom 9. April 2018 verletzen den Kläger nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Die Klage ist zulässig.

1. Sie wurde gegen beide Bescheide fristgerecht i.S.d. § 74 Abs. 1 VwGO erhoben. Der Bescheid vom 11. November 2013 gelangte erst am 15. Dezember 2015 zur Kenntnis des Klägers, so dass die Klageerhebung am 13. Januar 2016 innerhalb der Monatsfrist ab Kenntnis erfolgt ist. Da Gegenstand der Genehmigung die Erweiterung der elektrischen Leistung der Biogasanlage ist, musste der Kläger auch nicht ohne weiteres als Nachbar „optische“ Kenntnis haben, weshalb es auf die Jahresfrist entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO nicht ankommt.

Von der Genehmigung vom 9. April 2018 hat der Kläger am 26. April 2018 Kenntnis erhalten, so dass die Einbeziehung in das laufende Gerichtsverfahren mit am 25. Mai 2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz rechtzeitig erfolgt ist. Der Beklagte und die Beigeladene haben der Einbeziehung dieses Bescheids in das laufende Verfahren zugestimmt.

2. Der Klage gegen den Bescheid vom 11. November 2013 fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dieser Bescheid ist weder überholt noch hat er sich in der Sache erledigt. Vielmehr haben die Bescheide vom 11. November 2013 und vom 9. April 2018 unterschiedliche Regelungsgegenstände. Mit Bescheid vom 11. November 2013 wird die Erweiterung der Biogasanlage auf eine von insgesamt zwei Blockheizkraftwerken erzeugte Gesamtfeuerungswärmeleistung von 1.438 kW genehmigt. Die Genehmigung vom 9. April 2018 setzt hierauf auf und genehmigt zusätzlich noch zwei weitere Blockheizkraftwerke mit jeweils 1.358 kW Gesamtfeuerungswärmeleistung. Durch beide Bescheide wird somit insgesamt eine von vier Blockheizkraftwerken erzeugte Gesamtfeuerungswärmeleistung von 4.154 kW genehmigt.

II.

Die Klage ist im Hinblick auf beide angefochtenen Bescheide unbegründet.

Der Kläger wird weder durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 11. November 2013 (2.) noch durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 9. April 2018 (3.) in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der Nachbaranfechtung ist grundsätzlich jeweils der Zeitpunkt der Behördenentscheidung.

1. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG besteht ein Anspruch auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Diese Vorschriften finden auch im vereinfachten Verfahren Anwendung.

Die Erweiterungen der Biogasanlage der Beigeladenen bedürfen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG. Dabei ist das Blockheizkraftwerk zur Stromerzeugung als Biogasverwertungsanlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 4. BImSchV in der zur Zeit der Genehmigung vom 11. November 2013 geltenden Fassung die Hauptanlage. Die Biogaserzeugungsanlage dagegen ist Nebenanlage i.S.d § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV. Gemäß Nr. 1.2.2.2 Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der am 11. November 2013 gültigen Fassung sind Anlagen zur Erzeugung von Strom in einer Verbrennungseinrichtung durch den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere auch Biogas) mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG zu genehmigen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, die Gesamtfeuerungswärmeleistung nach der Genehmigung vom 11. November 2013 beträgt 1,438 kW = 1.438 MW, diejenige infolge der Genehmigung vom 9. April 2018 4,154 kW = 4.154 MW. Die Biogaserzeugung ist nach Nr. 8.6.3.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV in der am 11. November 2013 geltenden Fassung ebenfalls im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG zu genehmigen. Hiernach bedürfen Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen und sonstigen Stoffen, u.a. von Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich zur Verwertung durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von weniger als 100 Tonnen je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Mio. Normkubikmetern je Jahr oder mehr beträgt, einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren. Die Biogasanlage erfüllt mit einer zulässigen Biogasmenge von 2,045 Millionen Nm³ Rohgas pro Jahr diese Voraussetzung. Gemäß § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV bedarf es für Haupt- und Nebenanlage lediglich einer einheitlichen Genehmigung.

Ein Dritter kann die Aufhebung einer den Bescheidsadressaten begünstigenden Genehmigung nicht bereits dann verlangen, wenn diese objektiv rechtswidrig ist, sondern nur dann, wenn sie ihn darüber hinaus in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, die zumindest auch gerade seinem Schutz zu dienen bestimmt sind (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - juris Rn. 19 - NVwZ 1994, 686 ff.; BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 17).

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung vermittelt grundsätzlich ebenso Drittschutz wie § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (zu schädlichen Umwelteinwirkungen eines Bauvorhabens), der über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BauGB als „andere öffentlich-rechtliche Vorschrift“ einschlägig ist, weil die streitige Biogasanlage im Außenbereich liegt. Aus diesen grundsätzlich auch seinem Schutz als Nachbarn dienenden Vorschriften kann der Kläger hier aber keinen Prozesserfolg herleiten, weil die Erweiterung der Biogasanlage der Beigeladenen ihm gegenüber keine schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen hervorruft.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt die Genehmigung vom 11. November 2013 den Kläger nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten; er hat keinen Anspruch auf deren Aufhebung.

a) Die Berufung auf ein Fehlen der UVP oder auf Mängel bei der Durchführung der UVP-Vorprüfung verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Die UVP-Vorprüfung und ihr Ergebnis begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (§ 3a Satz 4 UVPG in der am 11. November 2013 geltenden Fassung - im Folgenden a.F.).

aa) Der Kläger kann sich auf die Durchführung einer UVP grundsätzlich berufen (§ 4 UmwRG).

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die UVP, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erforderliche UVP oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Die Aufhebung kann gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG grundsätzlich jeder Beteiligte i.S.d. § 61 Nr. 1 VwGO verlangen, somit auch der Kläger. Dies war zwar nach der zum Zeitpunkt der Genehmigung geltenden Fassung von § 4 UmwRG noch nicht der Fall. Da aber die Vorschrift des § 4 UmwRG insoweit auch prozessrechtlichen Charakter hat, ist von deren Geltung auszugehen, obwohl sie zum materiell-rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt nicht galt.

Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchst. a) UmwRG ist dieses Gesetz u.a. anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann. Dies ist hier der Fall.

bb) Durchzuführen war eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Satz 2 UVPG a.F.). Dass die Behörde ab Juli 2012 von der Notwendigkeit einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls i.S.d. § 3c Satz 1 UVPG a.F. ausging, ist unschädlich, denn diese stellt die weiter gehenden Anforderungen. Zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses war im Übrigen wieder die standortbezogene Prüfung des Einzelfalls ausreichend.

In der Zeit zwischen Antragstellung am 1. März 2012 und Genehmigungserteilung am 11. November 2013 gab es insgesamt sieben Änderungen des UVPG und seiner Anlagen. Auch die einschlägige Anlage 1, aus der sich ergibt, welche Art von Prüfung für unterschiedliche Vorhaben vorzunehmen ist, hat mehrere Änderungen erfahren, ohne dass es hierfür eine Übergangsvorschrift gäbe. Ursprünglich ist die Genehmigungsbehörde nach Nr. 1.3.2 und Nr. 8.4.2 der Anlage 1 zum UVPG in der Fassung, die am 1. März 2012 galt, zu Recht davon ausgegangen, dass es lediglich einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls bedarf. Mit E-Mail vom 5. Juli 2012 hat sie zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Änderung nunmehr gemäß Nr. 1.11.1.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nötig war. Hierbei blieb es bis 1. Mai 2013. Zum 2. Mai 2013 trat die Fassung des UVPG in Kraft, die auch noch zum Zeitpunkt der Genehmigung vom 11. November 2013 galt. Nach deren Anlage 1 Nr. 1.2.2.2 war für die Biogasverwertungsanlage mit einer Stromerzeugung von 1,438 MW nunmehr wieder bloß eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls i.S.d. § 3c Satz 2 UVPG a.F. durchzuführen. Dasselbe gilt gemäß Nr. 8.4.2.2 des Anhangs 1 für die Biogaserzeugungsanlage mit einem Gülleeinsatz von weniger als 50, nämlich 12 Tonnen je Tag und einer Produktionskapazität von 2,045 Millionen Normkubikmeter Rohgas je Jahr.

cc) Die Vorprüfung wurde durchgeführt, entspricht den Anforderungen an eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG und ist in Verfahren und Ergebnis nicht zu beanstanden.

(1) Gemäß § 3c UVPG a.F. ist, sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine UVP durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären. Sofern - wie hier - für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Bei der Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren. Diese Vorgaben für die Vorprüfung wurden erfüllt.

Der Genehmigungsbehörde steht im Rahmen einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalls für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen eines Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zu. Die gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses der Vorprüfung beschränkt sich deshalb nach § 3a Satz 4 UVPG a.F. auf eine Plausibilitätskontrolle (BVerwG, U.v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 - juris Ls.1 - BVerwGE 141, 282 ff.). Die Einschätzung der zuständigen Behörde ist in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Die Genehmigungsbehörde darf nicht bereits mit einer der UVP vergleichbaren Prüfungstiefe „durchermitteln“ und damit die eigentliche UVP unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen, sondern ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Die Vorprüfung darf sich aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde ergänzt werden können (BVerwG, U.v. 24.5.2018 - 4 C 4/17 - juris Rn. 17f. - NVwZ 2018, 1647 ff.).

(2) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die UVP-Vorprüfung des streitigen Vorhabens in Verfahren und Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Genehmigungsbehörde hat die zur Beurteilung der Standortkriterien von Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG a.F. berufenen Stellen von dem Vorhaben und der Notwendigkeit der Vorprüfung in Kenntnis gesetzt und diese um Stellungnahme gebeten. Die Stellungnahmen sind erfolgt. Konkret wendet der Kläger ein, die Naturschutzbehörde habe die erforderlichen Unterlagen nicht gehabt und habe deshalb auch keine fachliche Stellungnahme abgeben können. Das Vorhaben verursache Ammoniakemissionen und vor allem Stickstoffoxide, die sich durch die Erweiterung deutlich erhöhen würden. Diese Einwände führen nicht zum Erfolg der Klage.

Es kann unterstellt werden, dass die abschließende Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 11. April 2013 in Unkenntnis des dem Landratsamt erst am 25. März 2013 übermittelten Gutachtens der … vom 28. November 2012 erfolgt ist, denn dies hat nicht zur Folge, dass das Ergebnis der Vorprüfung im Sinne von § 3c UVPG unrichtig wäre und eine UVP hätte durchgeführt werden müssen.

Die untere Naturschutzbehörde hat in der Stellungnahme vom 11. April 2013 insbesondere Mitteilung über die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung der im Einzelnen aufgeführten, ausdrücklich ausgewiesenen schutzwürdigen Gebiete i.S.d. Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG gemacht. Im Einzelnen wurden drei Biotope in einem Abstand zwischen 370 und 500 Metern zum Vorhaben, eine Wasserschutzgebietszone ca. 650 Meter östlich des Vorhabenstandorts sowie weiterer Biotope in 730 und 750 Meter Entfernung benannt. Sie kam zu dem Ergebnis, dass von dem beantragten Vorhaben allein wohl keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Ergänzend hat sie angemerkt, dass „keine Unterlagen zur Verfügung“ gestanden hätten, „die nachvollziehbare Aussagen zu den bereits bestehenden Emissionsbelastungen machen“. Damit wird angesprochen, dass die Vorbelastung des Gebiets nicht in die naturschutzfachliche Betrachtung einbezogen werden konnte, was aber im Ergebnis unschädlich ist.

Ob die Vorbelastung im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG überhaupt zu berücksichtigen ist, lässt sich der Vorschrift selbst nicht eindeutig entnehmen; ist aber im Ergebnis zu bejahen. Dem Wortlaut nach ist zu untersuchen, ob „das Vorhaben“ erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Dies spricht zunächst für eine isolierte Betrachtung des Vorhabens selbst. Da die UVP aber genehmigungsorientiert in dem Sinne ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Fachrechts den Prüfungshorizont darstellen, und im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die entstehende Gesamtbelastung unter Einschluss der vorhandenen Vorbelastungen maßgeblich ist, wird man von einer Relevanz auch der Vorbelastungen ausgehen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 20.8.2008 - 4 C 11.70 - juris Rn.33; Schink, Die Vorprüfung in der UVP nach § 3c UVPG, NVwZ 2004, 1182 ff./1186; wohl auch Spannowsky, Der Ausschlussgrund für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens der Bebauungsplanung nach § 13a Abs. 1 S. 4 BauGB am Beispiel des Neubaus oder der Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs ZfBR 2018, 544 ff./553).

Jedoch ist zum einen die Prüfungstiefe in der UVP-Vorprüfung eingeschränkt und zum anderen letztlich die Einschätzung der Genehmigungsbehörde und nicht die der zu beteiligenden Behörden ausschlaggebend (vgl. oben und BVerwG, U.v. 24.5.2018 - 4 C 4/17 - juris Rn. 17f.).

Vor diesem Hintergrund ist im zu entscheidenden Fall die Feststellung der Genehmigungsbehörde durch Aktenvermerk vom 17. April 2013, dass keine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht, nachvollziehbar und plausibel. Denn diese Einschätzung ist gerade keine oberflächliche Spekulation, sondern beruht auf den eingeholten Fachgutachten (zu Lärm und Geruch) sowie hinsichtlich der vom Kläger ins Feld geführten Luftschadstoffe insbesondere auf der Stellungnahme des Sachgebiets Umwelttechnik des Landratsamts vom 18. März 2013. Hieraus durfte die Genehmigungsbehörde, in Zusammenschau mit der Anlagen- und Betriebsbeschreibung, die die Beigeladene mit ihrem Antrag eingereicht hat, den Schluss ziehen, dass vor allem auch im Hinblick auf Ammoniak und Stickstoffoxid keine erheblichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch das streitige Vorhaben hervorgerufen werden. Das Sachgebiet Umwelttechnik kommt zu dem Ergebnis, dass die Ammoniakemissionen als gering einzustufen seien, weil die Endläger als potentielle Emissionsquellen ganzjährig abgedeckt seien. Ammoniakemissionen seien lediglich an 18 Tagen im Jahr beim Abtanken der Gärreste in geringem Umfang zu erwarten. Da die externe Schweinegülle über einen festen Anschluss in den Sammelbehälter 2 geleitet werde, würden Ammoniak- sowie Geruchsemissionen verhindert. Ebenso werde die Rindergülle über eine Rohrleitung in den Sammelbehälter 2 und von dort direkt in den Fermenter unter den Flüssigkeitsspiegel abgeleitet. Die Beschreibung der Anlagen und des Betriebsablaufs in den Antragsunterlagen sowie die in den Bescheid aufgenommenen Anlagenkenn- und -leistungsdaten belegen, dass diese Annahmen des Sachgebiets für Umwelttechnik zutreffen. Eine detaillierte Berechnung nach Nr. 4.8 TA Luft i.V.m. Anhang 1 und deren Abb. 4 ist nach dem Sinn und Zweck der UVP-Vorprüfung, die nicht „durchermitteln“ und damit die eigentliche UVP vorwegnehmen darf (BVerwG, U.v. 24.5.2018 - 4 C 4/17 - juris Rn. 17f. - NVwZ 2018, 1647 ff.), nicht nur nicht erforderlich, sondern sogar unzulässig. Aus Nr. 4.8. TA Luft i.V.m. deren Anhang 1 ist im Übrigen ersichtlich, dass nicht die Lagerung von Gülle in geschlossenen Systemen, sondern eher die Tierhaltung selbst in Bezug auf Ammoniakemissionen kritisch ist.

Auch die Bagatellmassenströme der Immissionswerte nach der TA Luft für Schwefeldioxid und Stickoxid werden nach der Einschätzung des Sachgebiets Umwelttechnik in den Stellungnahmen vom 18. März 2013 durch die Abgase der Blockheizkraftwerke sicher eingehalten. Der Hersteller garantiere die Abgasgrenzwerte der TA Luft. Die Annahme, dass die Immissionswerte nach der TA Luft eingehalten werden, wird durch die Nebenbestimmungen Nr. III. 1.1 und Nr. 1.2. im Bescheid vom 11. November 2013 abgesichert, wonach die Bestimmungen der TA Luft gelten und maximal 0,50 g/m³ Stickstoffoxide (NOx) emittiert werden dürfen.

Bestätigt werden die Ergebnisse auch unter Würdigung des …-Gutachtens vom 28. November 2012 nochmals in der Stellungnahme des Sachgebiets Umwelttechnik vom 16. Oktober 2013.

(3) Die nach § 3a Abs. 2 Satz 2 UVPG a.F. am 19. April 2013 erfolgte Bekanntmachung des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung bezieht sich ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls was von 1. Juni 2012 bis 1. Mai 2013 auch zutraf. Erst mit der Gesetzesänderung ab 2. Mai 2013 änderte die Rechtslage sich wieder in Richtung auf eine standortbezogene Vorprüfung (s.o. II.2. a) bb). Im Übrigen würde sogar das völlige Fehlen einer Bekanntgabe entgegen § 3a Satz 2 UVPG nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung führen (BVerwG, U.v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - Juris Ls. 2 - BVerwGE 131, 352 ff.).

b) Auch das Vorbringen bezüglich unzumutbarer Geruchsimmissionen auf das klägerische Anwesen führt die Klage nicht zum Erfolg.

aa) Das streitige Vorhaben und das Anwesen des Klägers liegen im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB. H. ist ein typischer landwirtschaftlicher Weiler, geprägt durch vier Tierhaltungsbetriebe mit zugeordneter Wohnnutzung. Weder vom Gewicht der Bebauung noch von der Siedlungsstruktur kann von einem Ortsteil i.S.d § 34 BauGB ausgegangen werden.

bb) Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen wird in der TA Luft nach deren Nr. 1 Abs. 3 nicht geregelt. Die Schwelle der Erheblichkeit von Geruchseinwirkungen ist nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften bestimmt. Es kommt deshalb darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation erhebliche und zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelästigungen können nach ständiger Rechtsprechung technische Regelwerke wie die sogenannte Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Orientierungshilfe herangezogen werden, wenngleich diese keine Bindungswirkung entfalten (BVerwG B.v. 28.7.2010 - 4 B 29.10 - juris Rn. 3 - BauR 2010, 2083; BayVGH B.v. 27.3.2014 - 22 ZB 13.692 - juris Rn. 10). Zwar ist es richtig, dass die Beurteilung von Geruchsbelästigungen anhand der GIRL auch nach deren Überarbeitung im Jahr 2008 aus den bekannten Gründen zu einer „Überzeichnung“ von Gerüchen aus der Landwirtschaft führen kann. Genau aus diesem Grund bietet sich die GIRL dann an, wenn es darum geht, eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn durch Gerüche aus der Landwirtschaft im Grundsatz dann auszuschließen, wenn (sogar) die nach GIRL maßgeblichen Jahresgeruchsstunden eingehalten werden. Mangels anderweitiger Orientierungshilfen und gerade wegen der immensen geruchlichen Vorbelastungen kann daher auf die GIRL als maßgebliche Erkenntnisquelle zurückgegriffen werden, weil sie als „komfortables worst-case-Szenario“ im Sinne einer konservativen Prognosesicherheit einen Berechnungsweg aufzeigt, der jedenfalls dem Rücksichtnahmegebot gerecht wird und daher „auf der sicheren Seite“ liegt (BayVGH, B.v. 15.10.2012 - 1 ZB 12.1021 - juris Rn. 10). Diese Erwägungen gelten entsprechend auch im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 BImSchG, zumal gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auch das Rücksichtnahmegebot hier einschlägig ist.

cc) Nr. 3.1 der GIRL in der Fassung vom 29. Februar 2008 und der Ergänzung vom 10. September 2008 kennt grundsätzlich Immissionswerte für drei verschiedene Nutzungsgebiete und legt in Tabelle 1 fest, welche Geruchsstundehäufigkeit jeweils in welchem Gebiet zulässig ist. Der Außenbereich als Nutzungsgebiet ist hierbei nicht vorgesehen. Für Dorfgebiete gilt eine Geruchsstundenhäufigkeit von 0,15. Es würde jedoch dem Sinn und Zweck insbesondere von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sowie der planartigen Zuweisung der Landwirtschaft in den Außenbereich zuwiderlaufen, diesen Wert unverändert auch auf landwirtschaftliche Nutzungen im Außenbereich anzuwenden. Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL stellen deshalb klar, dass unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich ein Wert bis zu 0,25% Geruchsstundenhäufigkeit für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen ist. Auch dieser Wert ist nur als Anhaltspunkt, nicht aber als starre Obergrenze anzusehen.

Sinn und Zweck sowie Systematik der GIRL und deren Auslegungshinweise rechtfertigen nicht die Annahme, der in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL genannte Wert von 0,25 sei eine Obergrenze, die in keinem Fall überschritten werden dürfe. Allerdings berücksichtigt Nr. 3.1 i.V.m. Nr. 5 GIRL, dass zur Beurteilung der Erheblichkeit der Belästigung ein Vergleich mit den Immissionswerten der Tabelle 1 mitunter nicht ausreichen kann, so dass im Anschluss an die Bestimmung der Geruchshäufigkeit eine Einzelfallprüfung stattzufinden hat, die nach der Berücksichtigung weiterer, gegebenenfalls einer Vielzahl von Kriterien zu einem Ergebnis führen kann, das von den Werten in Tabelle 1 (Nr. 3.1 GIRL) nach oben oder nach unten abweicht. Hieraus ergibt sich, dass bereits den in der GIRL genannten Immissionswerten keine abschließend geregelte Verbindlichkeit zukommen soll. Die Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 GIRL bestätigen diesen Befund. Denn dort werden die „speziellen Fälle“, zu denen auch die Möglichkeit der Erhöhung des Immissionswerts auf bis zu 0,25 bei Geruchsimmissionen und schutzbedürftigen Objekten im Außenbereich gehört, ausdrücklich als „Beispiele“ bezeichnet; die Auslegungshinweise schließen die Erhöhung der unter Nr. 3.1 GIRL, Tabelle 1, genannten Immissionswerte auch in andern geeigneten Ausnahmefällen somit nicht aus. Zudem sieht Nr. 5 GIRL in begründeten Einzelfällen die Zulässigkeit weiterer Abweichungen von den in Tabelle 1 festgelegten Immissionswerten vor. Die Auslegungshinweise zu Nr. 5 GIRL nennen als einen der möglichen, beispielhaft genannten Ausnahmefälle das Nebeneinander von geruchsemittierenden landwirtschaftlichen Betrieben und verweisen insoweit auf die Auslegungshinweise zu Nr. 1 GIRL „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“. Wie der im Unterabschnitt „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“ enthaltene Hinweis auf einen ungewöhnlichen, vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall des „landwirtschaftsbezogenen Wohnens“ zeigt (B.v. 18.3.2002 - 7 B 315/02 - NVwZ 2002, 1390), kann unter besonderen Umständen sogar eine Geruchshäufigkeit von 50% noch zumutbar sein. Zutreffend ist zwar, dass bei der Annahme, eine Geruchshäufigkeit von mehr als 25% sei noch zumutbar, auch im Außenbereich große Zurückhaltung geboten ist und eine Geruchshäufigkeit von 50% nicht zur regelmäßigen Beurteilung solcher Fälle herangezogen werden soll. Das bedeutet aber umgekehrt, dass bei einem Nebeneinander mehrerer emittierender landwirtschaftlicher Tierhaltungsbetriebe in besonderen Einzelfällen auch derartige Geruchshäufigkeiten zumutbar sein können (zum Ganzen BayVGH, B.v. 27.3.2014 - 22 ZB 13.692 - juris Rn. 10 ff.).

Aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2015 (8 A 1760/13 - juris Rn. 82 und 93 ff.) ergibt sich nichts anderes. Sie geht von den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 der GIRL, Punkt „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“, Unterpunkt „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“ aus, wonach Wohnnutzungen im Außenbereich, die im Zusammenhang mit Tierhaltungsanlagen stehen, ein geringerer Schutzanspruch zukommen kann. Insoweit sei generalisierend davon auszugehen, dass eine wechselseitige Rücksichtnahme im Hinblick auf die Geruchssituation im Sinne eines „Gebens und Nehmens“ erfolgt und eine Hinnahme der Gerüche anderer Tierhaltungen in dem Wissen erfolgt, dass auch umgekehrt geruchliche Belastungen hingenommen werden. Reinen Wohnnutzungen ohne diese wechselbezügliche Belastung könne mithin ein höherer Schutzanspruch gegenüber Tiergerüchen zukommen. Der Wert einer Geruchsstundenhäufigkeit von 0,25% für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich stelle allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine absolute Obergrenze dar. Die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL gingen davon aus, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auch Immissionen über einem Wert von 0,25 nicht ausnahmslos zur Unzumutbarkeit führen müssten. Die Bestimmung eines Immissionswertes von über 0,25 komme allerdings nur in sehr seltenen Ausnahmefällen bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Einzelfallumstände in Betracht.

Mit Urteil vom 27. Juni 2017 schließlich hat das Bundesverwaltungsgerichts (4 C 3.16 - juris Rn. 13 m.w.N.) bekräftigt, dass bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Belästigungen etwaige Vorbelastungen schutzmindernd zu berücksichtigen sind, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist. Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären. Soll in einem erheblich vorbelasteten Gebiet ein weiteres emittierendes Vorhaben zugelassen werden, ist das hiernach jedenfalls dann möglich, wenn dadurch die vorhandene Immissionssituation verbessert oder aber zumindest nicht verschlechtert wird, sofern die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr noch nicht überschritten hat (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).

dd) Gemessen an diesen Erwägungen ist die im zu entscheidenden Fall beim Kläger gegebene Geruchsstundenhäufigkeit von 47% im speziellen Einzelfall noch als zumutbar anzusehen.

Das von der Genehmigungsbehörde (nicht vom Beigeladenen) in Auftrag gegebene Geruchsgutachten der … vom 28. November 2012 ist überzeugend und nachvollziehbar, so dass die dortigen Ausbreitungsberechnungen und Ergebnisse zugrunde zu legen sind. Das Anwesen des Klägers wird dort als Immissionsort betrachtet. Die Vorbelastungen werden einbezogen. Der Erholung eines weiteren Fachgutachtens bedarf es daher nach Auffassung der Kammer nicht. Daraus ergibt sich folgendes:

Der Geruchsbeitrag der genehmigten Biogasanlage am Anwesen des Klägers im Zustand vor der streitgegenständlichen Erweiterung beträgt bei einer Füllhöhe von 5 Metern 5% der Jahresstunden an der Nordseite und 4% an der der Biogasanlage abgewandten Südseite des klägerischen Wohnhauses (Abbildung A1-7). Der Geruchsbeitrag der genehmigten Biogasanlage bei einer Füllhöhe von 5 Metern mit dem Beitrag der vorhandenen Tierhaltungen beträgt an der Nordseite 47% und 69% an der der Biogasanlage abgewandten Südseite des klägerischen Anwesens (Abbildung A1-8).

Der Geruchsbeitrag der am 1. März 2012 beantragten Biogasanlage am Anwesen des Klägers E beträgt bei einer Füllhöhe von 5 Metern ebenfalls 5% der Jahresstunden an der Nordseite und 4% an der der Biogasanlage abgewandten Südseite des klägerischen Wohnhauses (Abbildung A1-10). Der Geruchsbeitrag der beantragten Biogasanlage bei einer Füllhöhe von 5 Metern mit dem Beitrag der vorhandenen Tierhaltungen beträgt gleichfalls an der Nordseite 47% und 69% an der der Biogasanlage abgewandten Südseite des klägerischen Anwesens (Abbildung A1-11).

Hieraus lässt sich eindeutig der Befund der Gutachter begründen, wonach der Geruchsimmissionsbeitrag der Biogasanlage der Beigeladenen im Verhältnis zu den Tierhaltungen kaum ins Gewicht fällt. Ferner lässt sich erkennen, dass die - inzwischen genehmigte - eigene Pferdehaltung des Klägers einen erheblichen Beitrag zu seiner Geruchsbelastung leistet; anders wäre nicht erklärbar, dass die Belastung auf der der Biogasanlage abgewandten Südseite des klägerischen Anwesens so deutlich steigt. Schließlich wird plausibel aufgezeigt, dass die Geruchsbelastung des Klägers durch die mit Bescheid vom 11. November 2013 genehmigte Erweiterung im Verhältnis zum Zustand infolge der Baugenehmigung vom 12. September 2012 nicht verschlechtert wird.

Weil der 47% der Jahresstunden übersteigende Wert an der Südseite des klägerischen Wohnhauses durch die von ihm selbst betriebene Tierhaltung verursacht sein muss, wird der Einzelfallprüfung nach der GIRL der an der Nordseite ermittelte Wert einer Geruchsstundenhäufigkeit von 47% der Jahresstunden zugrunde gelegt. Dieser Wert ist angesichts der Gesamtumstände als ausnahmsweise noch zumutbar zu erachten, weil sich durch das streitige Erweiterungsvorhaben keine nennenswerte Zusatzbelastung ergibt und der Kläger mit seiner Tierhaltung selbst einen erheblichen Beitrag zu seiner Geruchsbelastung leistet.

c) Ein Verstoß gegen die 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) ist nicht gegeben. Aus der abschließenden immissionsschutzfachlichen Stellungnahme des technischen Umweltschutzes vom 16. Oktober 2013 ergibt sich, dass die Mengenschwelle von § 1 Abs. 1 Satz 1 der 12. BImSchV i.V.m. Anhang 1 Nr. 5 Spalte 4 (10.000 kg für das produzierte Gas als explosionsgefährlicher Stoff) nicht erreicht ist.

3. Auch die Genehmigung vom 9. April 2018 verletzt den Kläger nicht in drittschützenden subjektiv-öffentlichen Rechten.

Die Beigeladenen hat am 24 März 2016, zuletzt modifiziert mit den Unterlagen vom 16. Dezember 2017, erneut einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Erweiterung der Biogasanlage gestellt. Beabsichtigt sind zwei weitere Blockheizkraftwerke mit je einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 1.358 kW und einer elektrischen Leistung von 550 kW. Die Gesamtfeuerungswärmeleistung der Biogasanlage wird somit von 1.438 kW auf insgesamt 4.154 kW gesteigert, die elektrische Leistung auf 1.651 kW. Die Biogasmenge von 2,045 Millionen Nm³ Rohgas pro Jahr steigt auf 2,291 Millionen Nm³ Rohgas. Der Einsatz von Rindergülle steigt von 2 Tonnen auf 3,9 Tonnen jährlich, die Menge der eingesetzten Schweinegülle bleibt gleich. Die errechnete Masse an Biogas beträgt 9.940,12 kg pro Jahr. Ferner ist eine Erweiterung des Generatorgebäudes um knapp 67 m² geplant.

a) Zwar kann der Kläger sich auch hier grundsätzlich auf § 4 UmwRG berufen (s.o. II.2.a) aa). Jedoch ist die Umweltverträglichkeitsprüfung auch hier zu Recht unterblieben. Die gemäß Nr. 1.2.2.2 und Nr. 8.6.3.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV erforderliche standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG wurde im Sinne der erforderlichen überschlägigen Prüfung durchgeführt, entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist im Ergebnis nachvollziehbar und plausibel. Ihr lag unter anderem die Anlage 5 des immissionsschutzrechtlichen Antrags vom 24. März 2016 zugrunde, mit der die Beigeladene Unterlagen zur UVP-Vorprüfung vorgelegt hat. Ferner wurden in die UVP-Vorprüfung u.a. die Stellungnahmen des Sachgebiets Umwelttechnik im Landratsamt vom 28. Februar 2018 und der unteren Naturschutzbehörde vom 17. Juli 2017 einbezogen. Auch in diesem Verfahren liegt eine gutachtliche Stellungnahme zur Luftreinhaltung der … vom 20. Dezember 2017 vor. Mit Aktenvermerk vom 27. März 2018 kam die Genehmigungsbehörde beanstandungsfrei zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Das Ergebnis wurde im Amtsblatt vom 6. April 2018 bekannt gemacht. Wegen der rechtlichen Erwägungen im Einzelnen wird auf die Ausführungen zur Genehmigung vom 11. November 2013 verwiesen.

b) Auch bezogen auf die Genehmigung vom 9. April 2018 sind die auf das Wohnhaus des Klägers einwirkenden Geruchsimmissionen ausnahmsweise im speziellen Einzelfall zumutbar. Insoweit wird für die rechtlichen Erwägungen auf die obigen Ausführungen unter II.2.b) dieses Urteils verwiesen. Die gutachtliche Stellungnahme zur Luftreinhaltung der … vom 20. Dezember 2017 berücksichtigt die Genehmigungsunterlagen, sämtliche Betriebsteile und Betriebsabläufe wie auch die Vorbelastungen durch die bestehenden Tierhaltungsbetriebe. Es ist plausibel und nachvollziehbar, so dass auch insoweit die Einholung eines weiteren Fachgutachtens nicht erforderlich erscheint. Das …-Gutachten berücksichtigt auch den Umstand, dass mit der zuletzt beantragten Erweiterung auch eine Separation von Gülle und Gärresten ermöglicht und hierdurch eine neue Emissionsquelle geschaffen wird. Die zentrale Emissionsquelle ist nach dem Gutachten die Anschnittfläche des Fahrsilos. Deren Verkleinerung führt nach dem Ergebnis des Gutachtens zu einer Reduzierung der Geruchsbelastung am Wohnhaus des Klägers. Der Gutachter stellt den bestandskräftig genehmigten Ist-Zustand der Biogasanlage dem nunmehr geplanten Erweiterungszustand gegenüber. Weder die Baugenehmigung vom 12. September 2012 noch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 11. November 2013 ist bestandskräftig. Als Ist-Zustand wird hier somit die Biogasanlage mit einem Blockheizkraftwerk und einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 492 kW und einer Stromerzeugungsleistung von 170 kW angenommen. Dieser wird verglichen mit dem beantragten Zustand (Gesamtfeuerungswärmeleitung 4.154 kW, elektrische Leistung 1.651 kW, 2,291 Millionen Nm³ Rohgas) jeweils unter Berücksichtigung der eigenen Tierhaltung. Beim Kläger ergibt sich damit in beiden Zuständen die gleiche Geruchsbelastung. Die sich ergebende Geruchsstundenhäufigkeit von 32 bis 33% am Wohnhaus des Klägers ist unter denselben Erwägungen, wie sie bezüglich der Genehmigung vom 11. November 2013 angestellt wurden, ausnahmsweise zumutbar.

Die die Geruchsbelastung deutlich verbessernde Verkleinerung der Anschnittfläche ist in der Nebenbestimmung Nr. IV. 1.29 zur Genehmigung vom 9. April 2018 festgeschrieben. In den Nebenbestimmungen Nr. IV. 1.23 bis IV. 1.28 sind weitere Vorkehrungen enthalten, die einen möglichst wenig geruchsintensiven Betrieb des Fahrsilos und die größtmögliche Vermeidung von Platzgerüchen sicherstellen sollen.

c) Ein Verstoß gegen die 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) ist nicht gegeben. Die Mengenschwelle von § 1 Abs. 1 Satz 1 der 12. BImSchV i.V.m. Anhang 1 Nr. 5 Spalte 4 (10.000 kg für das produzierte Gas als explosionsgefährlicher Stoff) ist mit einer Produktionsmenge von 9.940,12 kg pro Jahr nicht erreicht.

Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass ein etwaig von den Genehmigungen abweichender Betrieb der Biogasanlage jederzeit zu Maßnahmen, z.B. gemäß § 20 BImSchG führen kann, jedoch die Rechtmäßigkeit der Genehmigung selbst nicht berührt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Nachdem die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich als Grundeigentümer gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Hochspannungsfreileitung.
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Annotations

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.