Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 62 Gesundheitsuntersuchung

(1) Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmt den Umfang der Untersuchung und den Arzt, der die Untersuchung durchführt.

(2) Das Ergebnis der Untersuchung ist der für die Unterbringung zuständigen Behörde mitzuteilen. Wird bei der Untersuchung der Verdacht oder das Vorliegen einer meldepflichtigen Krankheit nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes oder eine Infektion mit einem Krankheitserreger nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt, ist das Ergebnis der Untersuchung auch dem Bundesamt mitzuteilen.

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wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

AZR-Gesetz - AZRG | § 3 Allgemeiner Inhalt


(1) Folgende Daten werden gespeichert:1.die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,2.das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),3.die Anlässe nach § 2 Absatz 1 bis 2c,4.Familienname, Geburtsname, Vorn
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 6 Meldepflichtige Krankheiten


(1) Namentlich ist zu melden:1.der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf die folgenden Krankheiten:a)Botulismus,b)Cholera,c)Diphtherie,d)humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen,e)akute Viru

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern


(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:1.Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konj

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. März 2017 - M 9 S 17.50334

bei uns veröffentlicht am 13.03.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der laut eigener Aussage am 20. Februar 1975 geborene Antragsteller (B

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 11. Okt. 2016 - M 10 K 16.207

bei uns veröffentlicht am 11.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Hö

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 01. Dez. 2017 - 11 B 67/17

bei uns veröffentlicht am 01.12.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragsteller, 2 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom

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(1) Namentlich ist zu melden:1.der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf die folgenden Krankheiten:a)Botulismus,b)Cholera,c)Diphtherie,d)humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen,e)akute Virushepatitis...
(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:1.Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstric...