Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. März 2016 - M 7 S 15.3330

published on 31/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. März 2016 - M 7 S 15.3330
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 439.950,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am …1966 geborene Antragsteller, ein lettischer Staatsangehöriger, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen eine zollamtliche Sicherstellung des bei ihm aufgefundenen Bargeldes in Höhe von 879.900,- Euro.

Am …2015 gegen 20:40 Uhr wurde der Antragsteller in dem aus P. kommenden Zug ALX 350 nach München auf der Höhe von W., Landkreis Ch., einer Zollkontrolle unterzogen. Er wies sich mit seinem lettischen Personalausweis aus und gab auf Frage nach mitgebrachten Waren an, er sei auf dem Weg nach L., um dort seinen Bruder zu besuchen. Er zeigte eine entsprechende Fahrkarte vor. Eine Verständigung in deutscher oder englischer Sprache war nicht möglich. Er gab an, nur Russisch zu sprechen. Eine INPOL-Abfrage verlief negativ. Bei der Kontrolle des mitgeführten Trolley-Rucksacks wurden beim Abtasten der Rückwand im Nebenfach zwei mit schwarzer Folie umwickelte und Klebeband stabilisierte Pakete gefunden. Beim Entfernen der Folie des einen Pakets wurden 500,- Euro-Scheine sichtbar. Auf Frage zuckte der Antragsteller mit den Schultern und wirkte nervös. Auf Frage nach dem Inhalt bezeichnete der Antragsteller das Geld mit „moje“ und notierte auf einem Zettel die Zahl 800.000. Die beiden Geldpakete wurden wegen des Verdachts der Geldwäsche sichergestellt. Im Rucksack wurden des Weiteren eine Kosmetiktasche, drei Mobiltelefone, ein Navigationsgerät, diverse Schriftstücke, ein Multitool-Werkzeug und eine Reiseapotheke gefunden. Darüber hinaus führte der Antragsteller ein Laptop gesondert mit, jedoch keinerlei Kleidungsstücke. Er war im Besitz einer Fahrkarte von P. über M. nach L., Ankunft am …2015 um 5:59 Uhr, und einer Rückfahrkarte für den …2015 mit zwei Zugverbindungen (Abfahrt L. um 16:00 Uhr über Wi. nach P. bzw. um 21:10 Uhr über Sch.-St. V. und Wi. nach P.). Die Polizeibeamten stiegen mit dem Antragsteller in Ch. aus und verbrachten ihn auf die Dienststelle nach F. im Wald. Bei nochmaliger Überprüfung des Rucksacks wurde ein weiteres Geldpaket mit 79.900 Euro gefunden. Bei der Befragung zu wirtschaftlicher Berechtigung, Herkunft und Verwendungszweck des mitgeführten Bargeldes mittels einer Dolmetscherin fragte der Antragsteller, ob er Beschuldigter in einem Strafverfahren sei und bat um entsprechende Belehrung. Die Beamten erklärten, dass dies bei der Befragung nach dem Zollverwaltungsgesetz nicht vorgesehen und er kein Beschuldigter sei. Der Antragsteller wollte sich jedoch zu Herkunft und Verwendungszweck nicht ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt äußern. Zum Reisegrund und zur Reiseroute gab er an, dass er am …2015 mit einer Reisegruppe von R. nach P. gefahren sei. Dort habe er die Gruppe verlassen, um über München nach L. zu fahren. Er habe das Geld erst in P. erhalten und damit Geschäfte („business“) machen wollen. Diesbezüglich habe er mehrere gute Ideen, die er nicht weiter erläutern wolle. Bis zum …2015 habe er wieder in P. sein wollen, um mit der Reisegruppe nach R. zurückzufahren. Die Bundespolizei stellte das Geld gem. § 12a Abs. 4 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) wegen des Verdachts der Geldwäsche sicher. Gegen 3:30 Uhr wurde dem Antragsteller die Weiterreise gestattet.

Mit Beschluss vom 7. April 2015 verlängerte das Amtsgericht Cham die Sicherstellungs- und Verwahrungsfrist für den sichergestellten Geldbetrag von 879.000,- Euro bis zum 8. Mai 2015.

Im Rahmen eines sog. Clearingverfahrens teilte der lettische Zollfahndungsdienst der Bundespolizei mit, der Antragsteller habe keinen Bruder, sondern nur eine Schwester in R./Lettland. Ferner brachte das Zollfahndungsamt M. in Erfahrung, dass der pensionierte Antragsteller vormals bei der lettischen Polizei gearbeitet hatte, danach als Detektiv und Sicherheitsdienstleister mit Zulassungen bis 2016; weiter, dass er am …2015 ein Apartment in R. für 22.100,- Euro verkaufte. Die lettische Steuer- und Zollbehörde teilte mit, dass weder der Antragsteller noch die in P. weilende Schwester wirtschaftlich in der Situation seien, über eine derart hohe Geldsumme zu verfügen. Die tschechischen Behörden teilten mit, dass der Antragsteller 2010 einmal und 2014 mindestens dreimal in die Tschechische Republik gereist sei und dort mehrere Tage in verschiedenen Hotels genächtigt habe.

Am 30. April 2015 zählte die Bundesbank das Geld und stellte dessen Echtheit fest. In den beiden größeren Geldpaketen befanden sich jeweils 400.000,- Euro und in dem kleinen Geldpaket 79.900,- Euro. Die Stückelung bestand aus 1.759 x 500,- Euro und 8 x 50,- Euro.

Mit Verfügung vom 30. April 2015 sah die Staatsanwaltschaft Regensburg gem. § 152 Abs. 2 StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäsche ab, da keine konkreten Anhaltspunkte für eine deliktische Herkunft des vom Betroffenen mitgeführten Bargeldes vorlägen.

Mit Verfügung des Zollfahndungsamtes M. vom 7. Mai 2015 wurde das aufgefundene Bargeld unter Anordnung des Sofortvollzuges gem. § 32b Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sichergestellt, und zwar zur Vereitelung der Einziehung oder des Verfalls und damit zur Verhinderung einer Straftat (Geldwäsche). Die Zollfahnder seien der Überzeugung, dass der Antragsteller das Geld bereits in Lettland empfangen habe, um es als Geldkurier nach L. oder M. zu bringen und das Auffinden oder die Sicherstellung des aus einer rechtswidrigen Tat (gewerbsmäßige Steuerhinterziehung) herrührenden Gegenstandes (Bargeldes) zu vereiteln. Die Stückelung lasse den Schluss zu, dass zum Zweck des unauffälligen Transports bewusst ein großer Geldwert auf ein kleines Bündel habe reduziert werden sollen. Nach einschlägigen Quellen nutzten vor allem Kriminelle und Steuerhinterzieher diese Stückelung als Wertanlage. Bereits im Jahr 2013 habe die Europäische Zentralbank gefordert, den 500,- Euro-Schein abzuschaffen, weil dieser nach Auffassung von Bankanalysten nur für „dunkle Geschäfte“ genutzt werde. Die Mitteilung der lettischen Behörden lasse es unwahrscheinlich erscheinen, dass der Antragsteller Berechtigter des Geldes sei. Aufgrund der gewählten Reiseroute könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teilbetrag des mitgeführten Geldes in München habe abgegeben werden sollen. Der Antragsteller habe eine elfköpfige Reisegruppe von R. nach P. und zurück gegründet bzw. organisiert und diese in P. verlassen. Auch die Tatsache, dass der Rechtsanwalt des Antragstellers nicht wie versprochen Unterlagen zum Nachweis der Herkunft des Geldes vorgelegt habe, spreche dafür, dass dieses nicht aus einer legalen Quelle stamme, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach aus gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung.

Gegen den zu einem unbekannten Zeitpunkt zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 20. Mai 2015 Widerspruch einlegen, der mit Schreiben vom 29. Juni 2015 im Wesentlichen damit begründet wurde, dass es sich bei Bargeld nicht um eine der Sicherstellung unterliegende Sache handele und die Gefahr der Verwirklichung des Geldwäschetatbestandes auf nicht nachvollziehbaren pauschalen, spekulativen und nicht beweisbaren Behauptungen beruhe. So habe es die Staatsanwaltschaft Regenburg abgelehnt, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Umstand, dass der Antragsteller für 221.000,- Euro ein Apartment verkauft habe, zeige, dass die behauptete Vermögenslosigkeit nicht zutreffe. Legale Kuriertätigkeiten dürften zum Tätigkeitsbereich des seit 2008 als zertifizierter Detektiv tätigen Antragstellers gehören. Er würde seine berufliche Zulassung und seine Existenz (Beamtenpension) verlieren, wenn er für Kriminelle und Steuerhinterzieher tätig wäre. Die in P. geführte Unterredung mit dem Antragsteller habe ergeben, dass dieser ein Darlehen für eine sog. Geschäftsfeldentwicklung im Immobilienbereich in Höhe von 880.000,- Euro aufgenommen habe. Dies könne erforderlichenfalls unter Vorlage von Urkunden erläutert werden.

Beim Verwaltungsgericht ließ der Antragsteller am 6. August 2015 durch seinen Bevollmächtigten beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die im Wege des Sofortvollzuges erlassene Verfügung des Antragsgegners vom 7. Mai 2015 anzuordnen und den Antragsgegner anzuweisen, das sichergestellte Bargeld in Höhe von 879.000,- Euro an den Unterzeichner auszukehren.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsgegner ohne tatsächliche Anhaltspunkte bzw. gerichtsverwertbare Tatsachen dem Antragsteller unzutreffend eine illegale Tätigkeit als Geldkurier unterstellt habe, und im Wesentlichen das Widerspruchsvorbringen wiederholt.

Mit Bescheid vom 5. August 2015, zugestellt am 11. August 2015, wies das Zollkriminalamt den Widerspruch des Antragstellers zurück und führte dazu aus, dass sich im Falle von Bargeld die gegenwärtige Gefahr auch aus der Verwendungsabsicht des Besitzers ergeben könne. Voraussetzung der Sicherstellung sei, dass das Bargeld mit hoher Wahrscheinlichkeit aus illegalen Geschäften stamme und diesen wieder zugeführt werden solle, um weitere Straftaten zu begehen. Habe ein Besitzer aller Wahrscheinlichkeit nach das Geld im Rahmen illegaler Geschäfte erhalten bzw. eingesetzt, könne es ihm wegen seiner offensichtlichen deliktischen Herkunft aus Gründen der Gefahrenabwehr entzogen werden, um in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschlagnahmte Sachen, die keiner konkreten Straftat zugeordnet werden könnten, bei denen aber hinreichende Anhaltspunkte vorlägen, dass sie unrechtmäßig erlangt seien, nicht an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgeben zu müssen. Die Rechtsgrundlage § 32b ZFdG habe präventiven Charakter. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit liege schon darin, dass der Antragsteller die von ihm mitgeführten Gelder auf entsprechende Nachfrage der Kontrollbeamten nicht angezeigt und hierdurch § 12a Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 3a ZollVG verletzt habe. Dies allein reiche nach der Rechtsprechung für die Annahme der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung aus. Dafür, dass es sich um inkriminiertes Bargeld handele, spreche schon, dass bisher kein Herkunftsnachweis erbracht worden sei. Zunächst habe er keine konkreten Angaben zum Verwendungszweck machen wollen und die Unwahrheit hinsichtlich des Reisezwecks nach L. gesagt. Erst rund zwei Monate später habe er behauptet, ein Darlehen aufgenommen zu haben. Mit Blick auf seine Nervosität und die Sorge, als Beschuldigter in einem Strafverfahren behandelt zu werden, lägen weitere Umstände vor, die gerade nur für eine Angabe des Verwendungszwecks im Rahmen der Kontrolle fruchtbar zu machen gewesen wären. Schließlich sei es gänzlich lebensfremd, dass er als Teilnehmer einer Reisegruppe mit 880.000,- Euro Bargeld gut im Rucksack versteckt von R. nach P. reise, um Geschäftsaktivitäten im Immobiliensektor zu entwickeln. Ein solches Verhalten eines Darlehensnehmers sei derart risikobehaftet, dass es schlicht realitätsfern sei. Hierzu passe, dass bei dem Antragsteller außer dem Rucksack keine weiteren Unterlagen oder anderes habe festgestellt werden können, wodurch ein wie auch immer gearteter Reisezweck hätte begründet werden können. Bis heute seien keine Herkunftsnachweise vorgelegt worden. Das Vorbringen, der Antragsteller verfüge über einen sechsstelligen Erlös aus einem Immobilienverkauf, lasse sich anhand der Akten nicht belegen. Es sei widersprüchlich, wenn er einerseits als vermögend, andererseits als Darlehensnehmer von 880.000,- Euro dargestellt werde. Die gesamten Umstände einschließlich der Stückelung sprächen für eine Tätigkeit als Geldkurier. Bei 500.- Euro-Scheinen handele es sich bekanntermaßen um Bezahl- und Einsatzgeld von Kriminellen. Die Stückelung solle einen Transport handhabbar und risikominimiert gestalten.

Mit Schreiben vom 19. August 2015 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen,

und führte aus, die Begründung für die besondere Dringlichkeit der Vollziehungsanordnung ergebe sich vorliegend aus der des Verwaltungsaktes selbst. Dies sei ein Spezifikum des Gefahrenabwehrrechts. In der Sache wurden die Gründe aus dem angegriffenen Widerspruchsbescheid vorgetragen.

Mit Schreiben vom 9. September 2015 beantragte der Bevollmächtigte eine Teilfreigabe des sichergestellten Bargelds für die Begleichung seines Honorars, da dies ein legaler Verwendungszweck sei. Am selben Tag erhob er im Namen des Antragstellers Klage (M 7 K 15.3938) mit dem Antrag, die Verfügung vom 7. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2015 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den sichergestellten Betrag zuzüglich banküblicher Zinsen seit dem 3. April 2014 wieder freizugeben. Mit Schreiben vom 16. September 2015 beantragte der Bevollmächtigte bei der Antragsgegnerin die Verrechnung der Gerichtskosten in Höhe von 14.928,- Euro mit dem sichergestellten Bargeldbetrag.

Mit Schreiben vom 18. September 2015 wurde zur Begründung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz weiter vorgetragen, der Widerspruchsbescheid und die Antragserwiderung seien ohne objektive Prüfung des Sachverhalts verfasst worden, um den Rechtsbehelf des Antragstellers in jedem Fall abschlägig zu verbescheiden. Inhaltlich handele es sich um eine Aneinanderreihung von teils spekulativen bzw. wertungsneutralen Sachverhaltsfragmenten und rechtlichen Verssatzstücken mit dem Ziel, die angefochtene Sicherstellung um jeden Preis aufrechtzuerhalten. Die zollrechtliche Gefahrenprognose beruhe zum geringsten Teil auf sicherem Wissen. Soweit die Rechtsprechung zitiert werde, würden Entscheidungen, die den Antragsteller entlasteten, ausgeblendet. Die kriminalistische Erfahrung sei kein geeignetes Kriterium für eine belastbare Gefahrenprognose. Die entscheidende Frage, mit welcher prognostischen Gewissheit davon ausgegangen werden könne, dass das vermeintlich deliktisch kontaminierte Bargeld wieder in einen kriminellen Geldkreislauf zurückgeführt werde, sei nicht mit belastbaren Tatsachen belegt. Es handele sich um eine zollamtlich konstruierte Scheingefahr, die mit keinen wirklichkeitsbezogenen Tatsachen und einem darauf aufbauenden (allerdings unzutreffenden) Lagebild die angefochtene Maßnahme in rechtlicher Hinsicht als nicht tragfähig und deswegen als offensichtlich rechtswidrig erscheinen lasse. Soweit die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis komme, dass das Bargeld mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus rechtswidrigen Handelsgeschäften herrühre, würden weder die konkreten rechtswidrigen Geschäfte noch der Zielort noch die zukünftigen illegalen Geschäfte benannt, denen das Geld zugeführt werden solle. Die Antragsgegnerin habe nicht substantiiert vorgetragen, dass das Geld weder in der Vergangenheit noch in der Zukunft eine Gefahr darstelle, der Antragsteller oder mit ihm verbundene Dritte in der Vergangenheit oder Zukunft illegale Geschäfte abgewickelt hätten bzw. abwickeln würden und dass das Geld einer Straftat zugeordnet werden könne oder der Antragsteller das Geld dem letzten unrechtmäßigen Gewahrsamsinhaber wieder zuführen wolle. Weder liege eine „Gefahr durch das Geld“ noch eine „Gefahr für das Geld“ vor. Der Begriff der gegenwärtigen Gefahr stelle hohe Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Der Antragsteller sei sowohl damit einverstanden gewesen, dass ein sog. Clearingverfahren durchgeführt werde, indem dessen persönliche Daten sowie die Kontaktdaten in seinem Mobiltelefon über Interpol und weitere Behörden überprüft worden seien. Es sei gerichtsbekannt, dass dieses Verfahren dazu diene, einen Geldwäscheverdacht zu erhärten oder zu entkräften. Ergebe sich in diesem Verfahren wie hier kein Anfangsverdacht, seien die Zahlungsmittel freizugeben. Andernfalls sei durch das Zollfahndungsamt ein Strafverfahren einzuleiten und die Zahlungsmittel als Beweismittel und Beziehungsgegenstand zu beschlagnahmen. Die Antragsgegnerin habe bis heute die Akten nicht vollständig vorgelegt. Die mit einer Verwendungsbeschränkung versehene E-Mail der lettischen Behörden werde nicht vorgelegt. Die Frage nach weiteren Informationen mit oder ohne Verfügungsbeschränkungen sei nicht beantwortet worden. Das Zollkriminalamt habe lediglich mitgeteilt, dass die vorgelegte Verfahrensakte gerichtsverwertbar vollständig sei. Der Antragsteller gehe davon aus, dass die Behörde entlastende Informationen vorenthalte, weil belastende Erkenntnisse mit Sicherheit Eingang in die Verfahrensakte gefunden hätten. Die Tätigkeit als Geldkurier sei gerade nicht bestätigt worden. Die Entlastung im Clearingverfahren führe zu dem Ergebnis, dass es sich um legale Bargeldbeträge handele, die weder strafrechtlich inkriminiert noch kontaminiert seien. Es werde beantragt, die vorenthaltenen Informationen und Erkenntnisse der Gerichtsakte zuzuführen und auf eine Freigabe durch das Gericht hinzuwirken. Eine Sicherstellung im Rahmen einer sog. präventiven Gewinnabschöpfung, die erst dann möglich sei, wenn die Einziehung oder der Verfall nicht greife, könne diese Mittel in Fällen, in denen lediglich unbegründete Verdachtsmomente aufgeworfen würden, nicht ersetzen. Dem nicht vorbestraften Antragsteller würden keine Vorwürfe in Richtung Betrugs-, Steuer-, Vermögens- oder Betäubungsmitteldelikte gemacht. Selbst eine Vorverurteilung begründe noch keine Gefahr. Nach der Rechtsprechung könne nicht verlangt werden, dass die Herkunft und der Verwendungszweck von Geld belegt werden könne. Was den vom Antragsteller begangenen Verstoß gegen die nicht strafbewehrte Vorschrift des § 12a Abs. 2 ZollVG anbetreffe, liege insoweit keine Gefahr mehr vor und wäre eine Sicherstellung in der vorliegenden Höhe auch nicht gerechtfertigt. Das Auffinden nicht deklarierten Bargeldes führe nach § 12 Abs. 4 ZollVG nur zu einer Sicherstellung, um die Herkunft und den Verwendungszweck aufzudecken. Trotz der von der Antragsgegnerin herausgehobenen Besonderheiten gebe es keine Gefahr aufgrund der Verwendungsabsicht, weil eine Steuerstraftat bzw. eine andere Straftat nicht festgestellt worden sei. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Rückzahlung an den Antragsteller Rückzahlungsansprüche des wahren Berechtigten vereitelt würden. Soweit die Antragsgegnerin darauf abstelle, dass der Antragsteller das Bargeld nicht deklariert habe, sei darauf hinzuweisen, dass er nur nach mitgebrachten Waren gefragt worden sei. Die Frage nach Zahlungsmitteln über 10.000,- Euro müsse in jedem Fall vor einer zollamtlichen Prüfung oder anderen Kontrollmaßnahmen gestellt werden. Außerdem habe der Antragsteller die Beamten nicht verstanden. Er habe daher nicht gegen § 12a Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 3a ZollVG verstoßen. Es sei auch kein Bußgeldverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Es treffe auch nicht zu, dass der Antragsteller Angaben zur Herkunft des Bargeldes verweigert habe. Er habe schon aus sprachlichen Gründen keine Angaben machen können. Auf der Dienststelle sei die Dolmetscherin erst um 1:30 Uhr eingetroffen und habe dann die Sicherstellungsanzeige und die Einverständniserklärung zum Clearingverfahren übersetzt. Der Antragsteller sei vor vollendete Tatsachen gestellt worden, so dass das anschließende informatorische Gespräch nur noch informellen Charakter gehabt habe. Angesichts der fortgeschrittenen Zeit seien Beamte und Dolmetscherin bestrebt gewesen, dieses schnell zu beenden. Angesichts des Verlaufs der Kontrolle sei es auch lebensnah, dass sich der Antragsteller wie ein Beschuldigter gefühlt habe und ihn die polizeilichen Hinweise nicht vom Gegenteil überzeugt hätten. Aus der im Übrigen nicht näher beschriebenen Nervosität des Antragstellers ergäben sich keine weiterführenden Anhaltspunkte. Es werde bestritten, dass der Antragsteller behauptet habe, dass er zu seinem Bruder reisen wolle. Dies beruhe auf einer unzutreffenden Übersetzung der Dolmetscherin. Es habe keine Veranlassung bestanden, eine derart schnell überprüf- und widerlegbare Falschangabe zu machen. Dass zur Herkunft des Geldes erst später das Darlehen genannt worden sei, sei kein Belastungsindiz. Auch gebe es keinen objektiven Maßstab für geschäftsmännisches bzw. realitätsfernes Verhalten. Letztlich unterstelle die Antragsgegnerin, dass es grundsätzlich verdächtig sei, Bargeld mit sich zu führen. Zwischen ost- und westeuropäischer Geschäftspraxis bestünden zudem Unterschiede. Aus dem Fehlen von üblichem Gepäck für Privat- oder Geschäftsreisen lasse sich ebenso wenig herleiten. Es gebe keine allgemein gültigen Inventarvorschriften für Kurzreisen. Außerdem habe es sich lediglich um eine zweitägige Reise gehandelt. Einen Erfahrungssatz, dass vermögende Personen keine Darlehen aufnähmen, gebe es nicht. Hinsichtlich der Stückelung werde auf die Antragsschrift verwiesen. Aus Absatz 23 der Dienstvorschrift „Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs“ BargeldDV ergebe sich, dass allenfalls große Summen in kleinen Scheinen verdächtig seien.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 beantragte die Antragsgegnerin, die Klage abzuweisen, und erwiderte, der Antragsteller habe sich zuletzt als Fremdbesitzer zu erkennen gegeben, für den die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB nicht gelte. Für das zu beweisende Besitzmittlungsverhältnis gelte hingegen keine Vermutung. Nach Überzeugung der Antragsgegnerin sei der Antragsteller auch nicht rechtmäßiger Besitzer. Da er keine Verfügungsbefugnis über das Geld habe, könne er auch nicht zum Zwecke der Tilgung von Honorarforderungen und Gerichtskosten darüber verfügen. Dies stelle möglicherweise eine Untreue im Sinne von § 266 StGB dar. Eine Auskehr an den Bevollmächtigten komme nicht in Betracht. Aus der staatsanwaltlichen Verfügung gehe lediglich hervor, dass nicht belegbar erscheine, dass das aufgefundene und sichergestellte Geld aus einer rechtswidrigen Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrühre.

Dem trat der Antragsteller mit Schreiben vom 30. November 2015 entgegen. Weiter wurde unter anderem vorgetragen, das Darlehen und die Geschäftsfeldentwicklung im Bereich Immobilien gründe auf Verträgen, die eine Verschwiegenheits- bzw. Vertraulichkeitsklausel enthielten, die der Antragsteller unterschrieben habe. Er setze sich der Gefahr der Vertragsstrafe aus. Deshalb sei es nachvollziehbar, dass er am …2015 keine weiteren Angaben habe machen wollen. Gleichwohl werde mitgeteilt, dass er am …2014 einen Vertrag mit dem tschechischen Unternehmen B. über ein Investitionsvorhaben geschlossen habe, das die Errichtung eines Hotelkomplexes in C. Kr. (Kru.) zum Gegenstand habe. Der Antragsteller sei einer der Investoren und Geschäftsfeldentwickler für das von dem tschechischen Unternehmen durchgeführte Projekt. Um die in dem Vertrag vereinbarte Investitionsleistung zu erbringen, habe der Antragsteller mit dem tschechischen Unternehmen A. B. aus O. am …2015 einen Darlehensvertrag geschlossen und den Darlehensbetrag in Höhe von 880.000,- Euro in bar erhalten. Der vorgelegte Darlehensvertrag in russischer Sprache enthält die Zweckbestimmung „für die Geschäftsfeldentwicklung im Bereich Bau einer Immobilie in Tschechien auf dem Grundstück an der Adresse: C. Kr. (Böhmisch Kru.), Cerná v Posumavi …, Gemarkung …“ und die Auszahlungsbestimmung „am Ort des Vertragsschlusses in bar“.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO analog auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der nach zweckentsprechender Auslegung gem. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der nachfolgend erhobenen Anfechtungsklage (M 7 K 15.3938) gerichtete Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.

Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier aufgrund einer Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor, die sich in erster Linie am voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens orientiert. Je größer die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sind, desto schwerer wiegen grundsätzlich die privaten Interessen eines Antragstellers; je geringer die Wahrscheinlichkeit für sein Obsiegen ist, umso bedeutsamer werden in der Regel die öffentlichen Interessen sein. Können die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auch summarisch nicht hinreichend sicher beurteilt werden, sind allein die widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und deren Ablehnung verbundenen Folgen zu gewichten.

Zunächst geht das Gericht davon aus, dass die Klage zulässig, insbesondere fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben worden ist. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO. Ein Bediensteter einer Bundesbehörde mit Dienstsitz in M., nämlich der Außenstelle Nürnberg des Zollfahndungsamtes München, hat die angegriffene Sicherstellung (§ 35 Satz 1 VwVfG) angeordnet. Das Zollfahndungsamt München hat nach Absatz 1 lit. f) Nr. 7 Erlasses des BMF vom 16. August 2011 - III A 5 - O 3103/06/0001, Dok.Nr. 2011/0660911 - seinen Sitz im Gerichtsbezirk.

In der Sache ist der Ausgang des Klageverfahrens nach summarischer Einschätzung offen. Es wird zu klären sein, ob das Gewicht der Indizien, die auf eine deliktische Herkunft und Verwendung des sichergestellten Geldbetrages hinweisen, ausreicht, um diesen präventiv sicherzustellen. Was den geltend gemachten Herausgabeanspruch anbetrifft, hängen die Erfolgsaussichten der Hauptsache voraussichtlich von weiterreichenden Ermittlungen, insbesondere einer Überprüfung der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen, ab, deren inhaltliche Richtigkeit summarisch nicht abschließend geklärt werden kann. Das öffentliche Interesse an einer vorläufigen Vollziehung bis zur Klärung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren hat im Hinblick auf die Höhe des bei einer Auszahlung höchstwahrscheinlich unwiederbringlich verlorenen Geldbetrages und das Gewicht der für eine deliktische Herkunft und Verwendung sprechenden Indizien Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers, der auf das Geld zu seiner Lebensführung und Berufsausübung nicht angewiesen ist, dieses sofort zu investieren.

Rechtsgrundlage der Sicherstellungsanordnung vom 7. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2015 ist § 32b Abs. 1 ZFdG. Nach dieser Vorschrift können die Behörden des Zollfahndungsdienstes, hier das nach § 1 Abs. 1 ZFdG zuständige Zollfahndungsamt München, im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr eine Sache, darunter Bargeld (vgl. BayVGH, B. v. 17. September 2015 - 10 CS 15.1435, 10 C 1510 C 15.1434 - juris Rn. 21 m. w. N.), sicherstellen. Für die Verwahrung und Verwertung der sichergestellten Sache gelten nach § 32b Abs. 2 ZFdG die Regeln der §§ 48 - 50 BPolG entsprechend. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist insoweit der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. OVG Bremen, U. v. 24. Juni 2014 - 1 A 255/12 - juris Rn. 25 a.E., OVG NW, B. v. 22. Februar 2010 - 5 A 1189/08 - juris Rn. 2; BVerwG, B. v. 4. Juli 2006 - 5 B 90/05 - juris Rn. 6), hier also der Erlass des Widerspruchsbescheids am 5. August 2015. Rechtsgrundlagen für die vom Antragsteller beantragte Herausgabe des Bargeldes sind § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO bzw. § 32b Abs. 2 ZFdG i. V. m. § 50 Bundespolizeigesetz (BPolG), je nachdem, ob die Voraussetzungen für die Sicherstellung von Anfang an nicht vorlagen oder nachträglich entfallen sind (vgl. HessVGH, B. v. 30. Juni 2015 - 8 A 103/15 - juris Rn. 29 ff.). Nach § 50 Abs. 1 BPolG sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Wenn dies nicht möglich ist, können sie an einen Dritten herausgegeben werden. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn durch die Herausgabe erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Insoweit ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage die gerichtliche Entscheidung (vgl. HessVGH, a. a. O., Rn. 31 a. E.).

Die Sicherstellung von Bargeld zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr kommt unter anderem dann in Betracht, wenn - wovon die Antragsgegnerin hier ausgegangen ist - das Bargeld zur Begehung von Straftaten verwendet werden soll, wobei sowohl die besondere zeitliche Nähe als auch ein besonders hoher Grad an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erforderlich ist (BayVGH, B. v. 17. September 2015 - 10 CS 15.1435, 10 C 1510 C 15.1434 - juris Rn. 21). Letzteres bedingt eine entsprechend abgesicherte Prognose, d. h. es müssen hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte (BayVGH, B. v. 19. November 2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 19) dafür vorliegen, dass das Geld unmittelbar oder in allernächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verwendet werden wird; ein bloßer Gefahrenverdacht oder bloße Vermutungen reichen dafür nicht (BayVGH, B. v. 17. September 2015 - a. a. O.). Es muss stets gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen haben (vgl. BVerfG, U. v. 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - juris Rn. 151). Allerdings gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (BayVGH, B. v. 17. September 2015, a. a. O. unter Hinweis auf OVG Bremen, U. v. 24. Juni 2014 - 1 A 255/12 - juris Rn. 25; NdsOVG, U. v. 7. März 2013 - 11 LB 438/10 - juris Rn. 36). Nach der vorliegenden Rechtsprechung rechtfertigt allein die ungeklärte oder deliktische Herkunft noch nicht die Annahme einer deliktischen Verwendung des Geldes (NdsOVG, a. a. O., Rn. 33; OVG Bremen, a. a. O., Rn. 26). Vielmehr muss anhand der Indizienlage auch der sichere Schluss gerechtfertigt sein, dass das Geld mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit wieder zu illegalen Zwecken verwandt und demzufolge gleichsam in die illegale „Kreislaufwirtschaft“ wieder eingespeist wird (vgl. NdsOVG, a. a. O., Rn. 35 a. E.; OVG Bremen, a. a. O., Rn. 22). Davon geht die Rechtsprechung in Kriminalitätsbereichen außerhalb der Drogenkriminalität nicht ohne weiteres aus (vgl. NdsOVG, a. a. O., Rn. 35).

Zwar konnte dem bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Antragsteller eine Begehung oder Planung einer konkreten Straftat nicht nachgewiesen werden. Allerdings sprechen gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass das sichergestellte Geld deliktischer Herkunft ist. Zunächst hat der Antragsteller die Unwahrheit gesagt, als er auf Frage nach mitgeführten Waren gegenüber dem Zollbediensteten angab, er befinde sich auf der Reise zu seinem Bruder nach L. Es kann ausgeschlossen werden, dass es sich insoweit um einen Übersetzungsfehler handelt, da zu diesem Zeitpunkt noch kein Dolmetscher anwesend war. Auch wenn dem Antragsteller ausreichende deutsche und englische Sprachkenntnisse für eine - nach Angaben des Zollbediensteten - „konkrete Verständigung“ gefehlt haben mögen, so hatte er, zumal als ehemaliger Polizeibeamter, doch im Wesentlichen erfasst, dass eine Zoll- bzw. Grenzkontrolle durchgeführt wurde und sich dementsprechend durch seine Personalpapiere ausgewiesen und seine Fahrkarte vorgezeigt, das Geld als seines („moje“) bezeichnet, auf einem Zettel die Höhe des mitgeführten Bargeldbetrages notiert und den Anweisungen der Zollbediensteten nach Aktenlage anstandslos Folge geleistet. Es kann dahinstehen, was ihn dazu motiviert hat, eine leicht widerlegbare Falschangabe zu machen, bzw. ob er sich diese im Vorhinein für den Fall einer Kontrolle zurechtgelegt hat, in der Hoffnung, dass nicht weiter nachgeprüft werden möge. Zu Recht hat die Antragsgegnerin auch berücksichtigt, dass er keine Gegenstände bei sich hatte, die ein Privatreisender üblicherweise mitführt, wie z. B. Kleidung, und ein unübliches enormes Risiko eingegangen ist, indem er einen Bargeldbetrag ins Ausland mit sich führt, der mehrfach das übersteigt, was die ganz überwiegende Mehrheit der Bürger in ihrem Leben je legal erwirtschaften kann. Der Betrag steht nach der Mitteilung der lettischen Behörden auch in auffälligem Missverhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers, der die niedrige fünfstellige Summe von 22.100,- Euro und nicht 221.000,- Euro aus dem Verkauf eines Apartments in R. erlöst hat. Hinzu kommt, dass der Grund für die Kurzreise nach München bzw. Slowenien ungeklärt ist. Die angebliche Darlehensvaluta ist nach den vorgelegten Unterlagen zweckgebunden und sollte in Tschechien und nicht in Slowenien verwendet werden. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zulasten des Antragstellers gewertet hat, dass der Vortrag, es handele sich um eine Darlehensvaluta, mit erheblicher zeitlicher Verzögerung erfolgte. Die angebliche, im Übrigen auch nicht plausible Vertraulichkeit des Darlehensvertrages hat den Antragsteller im Widerspruchsverfahren auch nicht an diesem Vortrag gehindert. Vor diesem Hintergrund erscheint sein Verhalten auch unter Berücksichtigung eines etwa risikofreudigeren osteuropäischen Geschäftsgebarens ungereimt und nicht nachvollziehbar. Daraus darf ein negativer Schluss auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben gezogen werden. Die teils unzutreffenden, teils unglaubhaften Angaben des Antragstellers und die außerordentliche Höhe des mitgeführten Geldbetrages lassen auf dessen deliktische Herkunft schließen (vgl. NdsOVG, U. v. 25. Juni 2015 - 11 LB 34/14 - juris Rn. 29 ff. und auch LG Dortmund, B. v. 6. Mai 2014 - 36 Qs 32/14, 36 Qs -124 Js 124 Js 280/13- 32/14 - juris Rn. 2, wonach sich derjenige, der bei der Einreise hohe Bargeldmengen mit sich führt, ohne diese vorab ordnungsgemäß anzumelden, entgegenhalten lassen muss, dass er damit grob fahrlässig einen wesentlichen Beitrag zur Begründung des dringenden Tatverdachts wegen Geldwäsche und der Einleitung eines Strafverfahrens leistet). Auch die im Verfahren abgegebenen Erklärungen und Unterlagen zu Herkunft und Verwendung des Geldes sind dubios. Es ist in hohem Maße ungewöhnlich, dass ein privater Unternehmer einer Privatperson aus dem Ausland ohne entsprechenden wirtschaftlichen Hintergrund ohne Sicherheitsleistung ein Darlehen in Höhe von 880.000,- Euro gewährt und die Valuta in Fremdwährung bar auszahlt, wenn das Geld der Finanzierung eines inländischen Bauvorhabens (Errichtung eines Hotels in Cesky Krumlov) dienen soll. Die fehlende Sicherheitsleistung wird wirtschaftlich durch den auch in Tschechien unüblich hohen Zinssatz nicht ausgeglichen; zumal der Darlehensgeber, der nach Auszahlung der Valuta allein Grund zu einer Zwangsvollstreckung haben kann, sich unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs einem ausländischen (lettischen) Schiedsverfahren unterworfen hat. Soweit dies mit der Vertraulichkeit des Darlehensvertrages als Indiz für ein Strohmanngeschäft zu werten sein sollte, spräche auch dies für eine deliktische Herkunft des Geldes. Aufzuklären wird ggf. auch sein, weshalb die Unterlagen nicht am Wohnort des Antragstellers, sondern in P. in die deutsche Gerichtssprache übersetzt und dann mehrere Monate nicht vorgelegt worden sind.

Nach einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls erscheint es auch sehr wahrscheinlich, dass der Antragsteller das Geld im Fall einer Herausgabe zur Begehung von Straftaten verwenden wird. Seine derzeit wenig glaubhaften Angaben zur Herkunft des Geldes, das nach seinem eigenen Vortrag zweckwidrige Mitführen des Geldes auf der Reise über München nach Slowenien, der völlig ungeklärte Grund für diese Reise, die den Antragsteller immerhin genötigt hat, seine Reisegruppe zu verlassen, und die Stückelung des Geldes, die von Kriminellen zum unauffälligen Transport und zur unauffälligen Aufbewahrung großer Beträge benutzt wird, sprechen auch gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur Verwendung des Geldes und legen den Verdacht einer deliktischen Verwendung nahe. Die Verwendung der Mittel im Rahmen der allgemeinen Lebensführung erscheint nach den Umständen und allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft es abgelehnt hat, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Ein Anfangsverdacht setzt gem. § 152 Abs. 2 StPO lediglich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat voraus, d. h. solche, die es rechtfertigen, die Mittel der Strafverfolgungsbehörden einzusetzen und, wenn auch in geringem Maße, in die Rechtssphäre des Bürgers einzugreifen (Beulke in Löwe-Rosenberg, 26. Aufl. 2007, StPO, § 152 Rn. 23). Die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts liegt niedrig. Es genügt eine gewisse, wenn auch noch geringe Wahrscheinlichkeit, die lediglich über die allgemein theoretische Möglichkeit des Vorliegens von Straftaten hinausgehen muss und bei der der Zweifel an der Richtigkeit des Verdachts noch überwiegen darf (Beulke, a. a. O.). Auch dürftige und noch ungeprüfte Angaben, Gerüchte und einseitige Behauptungen können ausreichen, denn die Prüfung des Grades der Wahrscheinlichkeit ist gerade das Ziel und kann deshalb nicht der Ausgangspunkt der Ermittlungen sein (Beulke, a. a. O.). Es genügen Indiztatsachen oder Tatsachen, die offenkundig sind, sofern sich aus ihnen nach kriminalistischer Erfahrung konkrete Hinweise auf ein strafbares Verhalten ergeben (Beulke, a. a. O., Rn. 25). Nicht erforderlich ist, dass die Tatsachen bereits die Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand ermöglichen oder feststehen (Beulke, a. a. O.). Davon ausgehend war vorliegend ein Anfangsverdacht zu bejahen. Im Hinblick auf die Begründung der Einstellungsverfügung und den Beurteilungsspielraum der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass die Einstellung nach § 152 StPO erfolgt ist, weil erfolgversprechende Ermittlungsansätze nicht ohne weiteres ersichtlich waren. Im Übrigen schließen auch ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO eine Sicherstellung nicht aus, wenn die gegen den Betroffenen gerichteten Verdachtsmomente damit nicht ausgeräumt sind (vgl. NdsOVG, U. v. 7. März 2013 - 11 LB 438/10 - juris Rn. 50).

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar setzt die Anordnung der sofortigen Vollziehung regelmäßig die Darlegung besonderer Gründe voraus, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Bei bestimmten Arten behördlicher Anordnungen ist das Erlassinteresse allerdings mit dem Vollzugsinteresse identisch mit der Folge, dass die Erwägungen, die den Verwaltungsakt selbst tragen, zugleich die Dringlichkeit seiner Vollziehung begründen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 36, 43). Dies ist insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts der Fall (BayVGH, B. v. 8. September 2015 - 11 CS 15.1634 - juris Rn. 6 m. w. N.), denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass eine eine Gefahr verursachende Sache zur Gefahrenabwehr schnellstmöglich vor Eintritt der Unanfechtbarkeit in amtlichen Gewahrsam zu nehmen ist.

Wie bereits dargelegt, fällt die Interessenabwägung vorliegend zuungunsten des Antragstellers aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5., 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 08/09/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
published on 25/11/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes durch die Beklagte und deren Anordnung, den Hund außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke nur an der Leine und mit einem Maulkorb versehen, zu führen.
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Annotations

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Union (Zollgebiet der Union) sowie über die Grenzen von Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. Die zollamtliche Überwachung sichert insbesondere die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einhaltung des Zollrechts. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die im Zollkodex der Union geregelten Abgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren über die Grenze des deutschen Verbrauchsteuererhebungsgebietes wird zollamtlich überwacht.

(3) Die zollamtliche Überwachung sichert darüber hinaus die Einhaltung der gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften, die das Verbringen von Waren in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbieten oder beschränken (Verbote und Beschränkungen).

(3a) bis (3c) (weggefallen)

(4) Der Verkehr mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes wird unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 6, der §§ 10 bis 12 und der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung zollamtlich überwacht. Unbeschadet von Satz 1 erfolgt die Überwachung von begleiteten und unbegleiteten Barmitteln über die Außengrenzen der Europäischen Union in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6). Barmittel im Sinne des Satzes 1 sind die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1672 genannten Zahlungsinstrumente. Gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinne des Satzes 1 sind Edelmetalle, Edelsteine, Wertpapiere im Sinne des § 1 des Depotgesetzes und des § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit es sich bei diesen nicht bereits um Barmittel nach Satz 3 handelt.

(5) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes erforschen und verfolgen die Geldwäsche, sofern diese im Zusammenhang steht mit

1.
dem grenzüberschreitenden Verkehr von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln oder
2.
Straftaten, die in die Ermittlungszuständigkeit der Zollbehörden fallen.
Darüber hinaus wirken die Behörden des Zollfahndungsdienstes im Rahmen des Absatzes 4 bei der Bekämpfung sonstiger Straftaten und Zuwiderhandlungen mit. Die Mitwirkung umfasst insbesondere Maßnahmen zur Aufklärung der Herkunft und des Verwendungszwecks festgestellter Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel.

(6) Die Zollverwaltung erfüllt im Übrigen die Aufgaben, die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind.

(1) Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen natürliche Personen Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10 000 Euro oder mehr, die sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, nach Art, Zahl und Wert anzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck dieser Barmittel und gleichgestellter Zahlungsmittel darlegen. Gesamtwert im Sinne des Satzes 1 ist die Summe der Barmittel und gleichgestellten Zahlungsmittel.

(2) Werden unbegleitete Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10 000 Euro oder mehr in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, können die Zollbediensteten den Absender, den Empfänger oder einen Vertreter dieser Personen auffordern, binnen einer Frist von 30 Tagen eine Offenlegungserklärung abzugeben. Für den Inhalt der Offenlegungserklärung gilt Artikel 4 Absatz 2 Verordnung (EU) 2018/1672 entsprechend. Bis zur Vorlage der Offenlegungserklärung können die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel sichergestellt werden.

(3) Beauftragte von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 des Geldwäschegesetzes sind von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen, sofern der Transport von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln ausschließlich zwischen diesen Verpflichteten erfolgt. Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen die Beauftragten nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 vorliegen.

(4) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 haben die Zollbediensteten die Befugnisse nach § 10. Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist § 10 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(5) Zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten und des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel muss der Betroffene oder wirtschaftlich Berechtigte auf Verlangen der Zollbediensteten geeignete Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorlegen. Die Mitteilungen und Aufzeichnungen dürfen auch für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden. Unbeschadet des Absatzes 7 gelten die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung entsprechend.

(6) Ist es zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten oder des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel erforderlich, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen erheben, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Es können Auskunftsersuchen gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes gestellt werden. Die nicht öffentlichen Stellen müssen den Zollbehörden die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte auf Verlangen innerhalb von drei Werktagen erteilen. Die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

(7) Werden Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel sowie die zugehörigen Behältnisse und Umschließungen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, können die Zollbediensteten diese bis zu 30 Tage nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzuklären, wenn

1.
die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 3 oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 nicht eingehalten wird,
2.
die Anzeigepflicht für begleitete Barmittel nach Absatz 1 oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Absatz 2 nicht eingehalten wird oder
3.
Grund zu der Annahme besteht, dass die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel
a)
zum Zweck der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuchs,
b)
zum Zweck der Terrorismusfinanzierung nach § 89a Absatz 2a, § 89c des Strafgesetzbuchs,
c)
zum Zweck der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs oder
d)
im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit nach Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849
verbracht werden. Diese Frist kann durch Entscheidung des Gerichts einmalig auf 90 Tage verlängert werden. Zur Bekanntmachung der Entscheidung genügt eine formlose Mitteilung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sicherstellung erfolgt ist. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen die Sicherstellung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht.

(8) Die Zollbehörden dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 4 und 5 und nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. Die Verarbeitung weiterer Daten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verbringen von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes stehen, ist nur zulässig, wenn

1.
es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist,
2.
es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
3.
die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen sowie für die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder
4.
die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens wegen unerlaubter Finanztransferdienstleistungen.
Die Zollbehörden haben die Daten nach den Sätzen 1 und 2 an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, Finanzbehörden, Verwaltungsbehörden, Sozialleistungsträger, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu übermitteln. Die Übermittlung an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den landesrechtlichen Vorschriften.

Ergeben sich bei der zollamtlichen Überwachung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß Waren unter Verstoß gegen ein Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbot in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, und werden diese Anhaltspunkte durch Nachprüfung nicht entkräftet, so werden die Waren und die dazugehörigen Verwaltungsvorgänge vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen der Staatsanwaltschaft oder, wenn nur die Ahndung als Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt, der für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Verwaltungsbehörde vorgelegt. Für Postsendungen gilt dies nur, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt.

(1) Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Union (Zollgebiet der Union) sowie über die Grenzen von Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. Die zollamtliche Überwachung sichert insbesondere die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einhaltung des Zollrechts. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die im Zollkodex der Union geregelten Abgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren über die Grenze des deutschen Verbrauchsteuererhebungsgebietes wird zollamtlich überwacht.

(3) Die zollamtliche Überwachung sichert darüber hinaus die Einhaltung der gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften, die das Verbringen von Waren in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbieten oder beschränken (Verbote und Beschränkungen).

(3a) bis (3c) (weggefallen)

(4) Der Verkehr mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes wird unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 6, der §§ 10 bis 12 und der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung zollamtlich überwacht. Unbeschadet von Satz 1 erfolgt die Überwachung von begleiteten und unbegleiteten Barmitteln über die Außengrenzen der Europäischen Union in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6). Barmittel im Sinne des Satzes 1 sind die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1672 genannten Zahlungsinstrumente. Gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinne des Satzes 1 sind Edelmetalle, Edelsteine, Wertpapiere im Sinne des § 1 des Depotgesetzes und des § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit es sich bei diesen nicht bereits um Barmittel nach Satz 3 handelt.

(5) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes erforschen und verfolgen die Geldwäsche, sofern diese im Zusammenhang steht mit

1.
dem grenzüberschreitenden Verkehr von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln oder
2.
Straftaten, die in die Ermittlungszuständigkeit der Zollbehörden fallen.
Darüber hinaus wirken die Behörden des Zollfahndungsdienstes im Rahmen des Absatzes 4 bei der Bekämpfung sonstiger Straftaten und Zuwiderhandlungen mit. Die Mitwirkung umfasst insbesondere Maßnahmen zur Aufklärung der Herkunft und des Verwendungszwecks festgestellter Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel.

(6) Die Zollverwaltung erfüllt im Übrigen die Aufgaben, die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern. Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als Behörden des Zollfahndungsdienstes wahr.

(1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Läßt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Bundespolizei unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.

(2) Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen läßt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen läßt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Bundespolizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache durch den Dritten auf Verlangen eines Berechtigten verwahrt wird.

(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, daß Verwechslungen vermieden werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

(2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.

(3) Die Herausgabe der Sache kann davon abhängig gemacht werden, ob die Gebühren und Auslagen gezahlt worden sind, die für die Sicherstellung und Verwahrung der Sache erhoben werden. Ist eine Sache verwertet worden, können die Gebühren und Auslagen aus dem Erlös gedeckt werden.

(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.