Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet, soweit die Antragstellerin hilfsweise beantragt hat, die in Nummer 1.2.2 des Bescheides vom 28. Mai 2015 angeordnete Streckenänderung der Route 4 der Versammlung mit der Maßgabe aufzuheben, dass es einer Anzahl von bis zu 50 Versammlungsteilnehmern gestattet wird, sich in Hör- und Sichtweite des Schlosses E. aufzuhalten und dort Transparente zu zeigen und Sprechchöre (auch mit Hilfe von Handmegaphonen) anzustimmen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erfolgt unter der Auflage, dass weitere versammlungsrechtliche Beschränkungen des Antragsgegners zu dulden sind, die dem Schutz von der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgütern dienen, insbesondere dass sich die Versammlungsteilnehmer außerhalb des inneren Sicherheitsbereichs 1 auf einer ihnen vom Antragsgegner zugewiesenen Fläche aufzustellen haben und den gleichen Personenkontrollen unterliegen wie andere Personen (Journalisten u. a.), denen der Zutritt zu dem eingerichteten Sicherheitsbereich gewährt wird.

Im Übrigen wird der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt 7/8, der Antragsgegner 1/8 der Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Herr ... zeigten am 26. September 2014 im Namen des Aktionsbündnisses „STOP G 7 - E.“ beim Landratsamt G. (im Folgenden: Landratsamt) für Sonntag, den 7. Juni 2015 eine sich fortbewegende Versammlung unter freiem Himmel in Form eines Sternmarsches nach E., dem Tagungsort des Treffens der Staats- und Regierungschefs der sog. G 7-Gruppe (G 7-Gipfel), an. Die Anzeige wurde durch E-Mails vom 1. November 2014 sowie vom 26. Februar, 27. April und 4. Mai 2015 ergänzt. Der Sternmarsch beinhaltet einen Fahrrad- und einen Autokorso und vier Fußgängerstrecken (Routen 2 bis 5), die sich auf den Tagungsort der Staats- und Regierungschefs in Schloss E. zubewegen.

Zur Verhütung von Anschlagsgefahren und Straftaten durch linksextremistische Gruppierungen richtete das Landratsamt mit Bescheid vom 29. April 2015 unter Anordnung des Sofortvollzuges für die Zeit vom 30. Mai 2015, 6:00 Uhr, bis zum 9. Juni 2015, 18:00 Uhr, auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG in Form einer Allgemeinverfügung im Umgriff des Schlosses E. und an beiden Seiten der ...straße bis zur Mautstelle einen Sicherheitsbereich ein, zu dem nur die Gäste des G 7-Gipfels und deren Begleitpersonen Zutritt haben. Anderen Personen kann bei besonders berechtigtem Interesse auf Antrag Zutritt gewährt werden. Innerhalb des Sicherheitsbereichs liegen der Hubschrauberlandeplatz, das Tagungshotel, das Hotel ..., in dem Delegationsmitglieder untergebracht sind, und die ...straße von E. nach K., die als Protokoll- und Hauptrettungs- und -evakuierungsstrecke vorgesehen ist.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2015 beschränkte das Landratsamt gestützt auf Art. 15 Abs. 1 BayVersG die angemeldete Versammlung in Nummer 1.2.2 unter anderem dahingehend, dass die Streckenführung des vom B-platz in G. auf dem Fahrradweg neben der Bundesstraße 2 (B 2) bis nach K. geplanten Fahrradkorsos gemäß Anlagen 7 und 8 (Route 1 a) und die Streckenführung des vom B-platz in G. über B-hofs- und M-Straße und die B 2 nach M. geplanten Autokorsos gemäß Anlagen 11 und 12 geändert wurden (Route 1 b). Weiter wurde die Teilnehmerzahl beim Autokorso auf höchstens 25 beschränkt. Ferner wurde die Streckenführung der Fußgängerroute 4 vom Bahnhof K. über die ...straße nach E. gemäß Anlage 10 dahin geändert, dass die Versammlungsteilnehmer sich nur am B-platz K. aufstellen und bis auf die Höhe des Anwesens B-hofstr. ... bewegen dürfen. Die Streckenführung der Fußgängerroute 5 vom Bahnhof M. über L-see- und F-straße zum Schloss E. wurde gemäß Anlagen 12 und 13 verlegt. Auf die Gründe des Bescheides wird Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid ließ die Antragstellerin am 2. Juni 2015 durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben (M 7 K 15.2221) und gleichzeitig beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich sämtlicher mit ihr angegriffenen Regelungen wiederherzustellen.

Die Klageanträge lauten wie folgt:

„den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Mai 2015

I.“

bezüglich der unter Nr. 1.2.2. verfügten Streckenänderungen der Route 1 b (Autokorso) und

II.

bezüglich der unter Nr. 1.2.2. verfügten Streckenänderungen der Routen 4 und 5 aufzuheben.

Hilfsweise zu Ziffer II. wurde beantragt,

II.a

den angegriffenen Bescheid bezüglich der unter Nr. 1.2.2. verfügten

Streckenänderungen der Route 5 aufzuheben,

II.b.

hilfsweise zu Ziffer II.a., den Bescheid bezüglich der unter Nr. 1.2.2. ver-

fügten Streckenänderungen der Route 4 aufzuheben,

II.c.

hilfsweise zu Ziffer II.c. (gemeint dürfte sein II.b), den Bescheid bezüglich der unter Nr. 1.2.2. verfügten Streckenänderungen der Route 4 mit der Maßgabe aufzuheben, dass den Versammlungsteilnehmern aufgegeben wird, sich auf der ursprünglich von den Antragstellern angemeldeten Route 4 lediglich in Zweierreihen fortzubewegen,

II.d.

hilfsweise zu Ziffer II.d. (gemeint dürfte sein II.c), den Bescheid bezüglich der unter Nr. 1.2.2. verfügten Streckenänderungen der Route 4 mit der Maßgabe aufzuheben, dass den Versammlungsteilnehmern aufgegeben wird, sich auf der ursprünglich von den Antragstellern angemeldeten Route 4 lediglich in einer Reihe (sog. Gänsemarsch) fortzubewegen,

II.e.

hilfsweise zu Ziffer II.d., den Bescheid bezüglich der unter Nr. 1.2.2. verfügten Streckenänderungen der Route 4 mit der Maßgabe aufzuheben, dass lediglich einer Anzahl von bis zu 50 Versammlungsteilnehmern gestattet wird, sich bis in Ruf- und Sichtweite des Schlosses E. zu bewegen und dort Transparente zu zeigen und Sprechchöre (auch mithilfe von Handmegaphonen) anzustimmen.

Gleichzeitig wurde beantragt,

III.

soweit es für die Durchführung der ursprünglich von den Veranstaltern beantragten Versammlungsrouten erforderlich ist, die am 5. Mai 2015 bekannt gemachte Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 29. April 2014 in den Nummern 1 und 2 aufzuheben.

Zur Begründung wurde unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2007 zum G 8-Gipfel in Heiligendamm ausgeführt, die vom Antragsgegner vorgenommenen Streckenänderungen kämen im Ergebnis einem Verbot gleich. Es liege bereits keine konkrete Gefahr vor. Den befürchteten Gefahren könne - als milderes Mittel - durch Erlass von Auflagen unter Beibehaltung des ursprünglich geplanten Streckenverlaufs begegnet werden. Ziel der angezeigten Versammlung sei es, den Protest gegen den G 7-Gipfel und die dort verfolgte Politik einer möglichst großen Anzahl von Menschen bekannt zu machen und zu kritischen Diskussionen über derartige Gipfelergebnisse anzuregen. Die Veranstalter der Versammlungen bedienten sich dabei ähnlicher Ausdrucksformen und symbolischer Aktionen wie die des geplanten politischen Spektakels auf Schloss E.. Sie versuchten den inszenierten schönen Schein des G 7-Gipfels möglichst öffentlichkeitswirksam zu zerstören und die Aufmerksamkeit auf die bestehenden Mängel der Außen- und Kriegspolitik der G 7, ihrer Weltwirtschafts-, Klima- und Entwicklungspolitik zu lenken. Anschaulich werde dies z. B. durch den Flyer „Die Idylle trügt“. Die unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters der Versammlung vorzunehmende Güterabwägung sei sowohl durch den angefochtenen Bescheid vom 28. Mai 2015 als auch die Allgemeinverfügung vom 29. Mai 2015 missglückt. Das Erscheinen der Protestversammlung - und sei es nur in Hör- und Sichtweite, getrennt von Schloss E. durch einen noch zu bestimmenden Sicherheitsabstand und einer Vielzahl von Sicherheitskräften - werde in diesem Rahmen naturgemäß einen ungleich größeren Grad der Aufmerksamkeit erregen als von dem kilometerweit entfernten Bahnhof K. (verfügter Endpunkt der Route 4) oder mitten im Wald (verfügter Endpunkt der Route 5). Die angegebenen Gründe für die Routenänderung seien vorgeschoben. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefahr würden nicht vorgetragen. Soweit auf Äußerungen angeblich gewaltbereiter Organisationen hingewiesen werde, fehle jede Abwägung, ob es sich hierbei um mögliche Minderheiten handele, die grundsätzlich den Schutz der Versammlungsfreiheit nicht entfallen ließen. Der Antragsgegner ziehe ersichtlich die gewaltfreie Einstellung der weitaus meisten Träger der Versammlung „STOP G 7 E.“ nicht in Zweifel, da er nur einige wenige aus den Dutzenden von Unterstützerorganisationen zitiere, nicht aber die offiziellen gemeinsamen Verlautbarungen und Aufrufe der Versammlungsträger. Mit diesen „Gegenindizien“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hätte er sich jedoch auseinandersetzen müssen. Die Fernhaltung von Demonstranten von jedem Sicht- und Hörkontakt zum Schloss E. sei auch unverhältnismäßig und nicht durch die Sorge um Leib und Leben der G 7-Teilnehmer zu rechtfertigen. Es sei schlechthin unvorstellbar, dass es 24.000 Polizisten und sonstigen Sicherheitskräften, ausgerüstet mit den modernsten Polizeiwaffen und Schutzmitteln, nicht gelingen sollte, eine überschaubare Anzahl von bis zu 500 Demonstranten davon abzuhalten, den Staatsgästen gefährlich nahe zu kommen. Das gelte erst recht, wenn man auf das ausdrückliche Angebot der Veranstalter zurückgreifen würde, lediglich mit einer „Delegation“ von nicht mehr als 50 Personen, ausgerüstet mit Transparenten und Handmegaphonen, in Sicht- und Hörweite des Tagungsortes zu erscheinen. Das gleiche gelte für die ebenfalls angegriffene Allgemeinverfügung vom 29. Mai 2015. Es gehe darin ebenso wie 2007 in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall erkennbar nur darum, die Demonstranten von der im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Veranstaltung fernzuhalten. Dies sei der einzige Grund für die großräumige Einrichtung der umzäunten Sicherheitszone. Für die behauptete Gewährleistung der Sicherheit der Staatsgäste hätte ein wesentlich kleinerer Umfang genügt. Die Streckenänderung des Autokorsos mache es unmöglich, den mit dem Autokorso verfolgten Nebenzweck zu erreichen, die Versammlungsteilnehmer von G. nach M. zu transportieren. Die Gefahren einer Blockade der B 2 im Hinblick auf Anschläge für Staatsgäste und die Gefährdung als Rettungsweg seien nicht ausreichend konkretisiert. In Anbetracht der Sicherheitsvorkehrungen beim Transport von Staatsgästen handele es sich lediglich um eine abstrakte Gefahr. Auch gefährde eine Blockade nicht Leib oder Leben der Staatsgäste, sondern allenfalls deren Terminkalender. Der Gefahr könne mit dem frühzeitigen Beginn des Autokorsos begegnet werden. Außerdem sei die B 2 - ungeachtet der Erreichbarkeit von E. per Hubschrauber - durch eine Zufahrt über Krün über die B 11 möglich. Ferner lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Versammlungsteilnehmer Rettungskräfte blockieren wollten. Dafür würden keine Beispiele genannt. Dieser Gefahr könnte im Übrigen ebenfalls durch eine Auflage begegnet werden. Was die Fußgängerrouten betreffe, beschränke der Antragsgegner die von K. aus geplante Versammlung auf 50 m und lasse die von M. ausgehende Versammlung weit im Wald vor E. enden; beide gelangten nicht einmal in die Nähe des Tagungsortes. Auch hier sei die Gefahr der Blockade von Rettungskräften nicht konkret. Überdies könne der geforderte Ringverkehr für Rettungskräfte ohne weiteres eingerichtet werden, ohne gleich beide sich auf Schloss E. zubewegende Versammlungsstrecken abzuändern. Die Zu- und Abfahrt von Rettungskräften könne über die hierzu mit 5,50 m Breite geeignete ...straße K. - E. erfolgen. Es erschließe sich nicht, weshalb dies bei Kolonnenverkehr anders sein solle. Für eine mögliche Unpassierbarkeit der ...straße gebe es keine konkreten Anhaltspunkte. Sollte das Gericht den gleichzeitig stattfindenden Versammlungen auf den Routen 4 und 5 ablehnend gegenüberstehen, werde von der Antragstellerin lediglich die Durchführung der Versammlung auf der Route 4 (M.-E.) angestrebt. Hierdurch werde die Zufahrt zum Rettungszentrum Süd nicht beeinträchtigt. Alternativ sei eine Versammlung auf der Strecke K.-E. möglich. Es sei damit zu rechnen, dass es dem erheblichen Aufgebot von Sicherheitskräften gelingen werde, eine Versammlung von zu erwartenden Teilnehmern von 500 in geordneten Bahnen zu halten. Sollte das Gericht den Sicherheitskräften nicht zutrauen, die ...straße freizuhalten, so könne alternativ die Art und Weise der Fortbewegung der Versammlungsteilnehmer, in Zweierreihen oder im Gänsemarsch, geregelt werden, was eine frühzeitige Reaktion auf etwaige Blockadeversuche ermöglichen würde. Hilfsweise bliebe die Möglichkeit, es einer stellvertretenden Delegation zu gestatten, einer kleinen, in jedem Fall beherrschbaren Gruppe von 50 Versammlungsteilnehmern ihren Protest nach E. zu tragen. Die Einrichtung eines Sicherheitsbereichs verstoße gegen das in Art. 2 Abs. 2 Satz GG verbürgte Recht auf Freiheit der Person. Es erscheine problematisch, einen über zehn Tage andauernden massiven Eingriff auf eine polizeiliche Generalklausel zu stützen.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 erläuterte der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Verordnungsregelungen von § 22 Abs. 1 VVB und § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 AVBayRDG und Nr. 1.2 der Vollz. B.ekBayFwG die Notwendigkeit, im Einsatzgebiet im E.er Tal einen zweiten Not- und Rettungsweg freizuhalten und bestimmte Hilfsfristen einzuhalten. Dabei sei ein wichtiger Aspekt die Breite der vorhandenen Rettungswege. Die ...straße sei 5,50 m und die F-straße ca. 4,50 m breit, ein Intensivtransportwagen des Bayerischen Roten Kreuzes mit Außenspiegeln ca. 3 m. Sobald die ...straße als Protokollstrecke zur Anreise der Staatsgäste diene, stehe sie nicht gleichzeitig als Not- und Rettungsstrecke zur Verfügung, so dass hierfür dann nur die F-straße dienen könnte. Im Sicherheitsbereich hielten sich während des Veranstaltungszeitraums ca. 5.000 Personen gleichzeitig auf, was eine entsprechende Leistungsfähigkeit erforderlich mache.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 3. Juni 2015,

den Antrag abzulehnen,

und machte in Erwiderung im Wesentlichen geltend, aufgrund jüngster Veröffentlichungen des von der Antragstellerin vertretenen Aktionsbündnisses sei von der konkreten Gefahr einer Blockade auszugehen, deren Auflösung bei einem Autokorso zeitaufwendig wäre und mehrere Abschleppwagen binden würde. Da eine selektive Blockade tatsächlich nicht möglich sei, würde sie zwangsläufig auch zur Behinderung von Rettungsfahrzeugen führen. Allein ein wesentlich langsamer als der allgemeine Verkehr fahrender Autokorso, der aufgrund seiner Länge von 1.250 m nicht ohne Gefahr überholt werden könne, führe zu einer erheblichen Verkehrsbehinderung und verursache durch mögliche Stauungen eine Auffahrgefahr. Bezüglich des Antrags zu II. verkenne die Antragstellerin, dass die Einrichtung eines Ringverkehrs es mit sich bringe, sowohl die Route 4 als auch die Route 5 zu beschränken, umso mehr als die Route 4 zum Teil als Protokollstrecke belegt sei und dann - außer bei Lebensgefahr -auch nicht für die Fahrten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben zur Verfügung stehe. In dieser Zeit diene die F-straße als Not- und Rettungsweg. Ihre Nutzung durch eine sich fortbewegende Versammlung würde sie für mindestens sechs Stunden blockieren. Die ...straße wäre bei einer Nutzung als Fußstrecke insgesamt etwa vier Stunden betroffen. In Abwägung des Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters mit den entgegenstehenden Interessen der Allgemeinheit sei letzteren der Vorrang einzuräumen. Durch die örtliche Beschränkung des Routenverlaufs bis zur Gabelung der Wanderwege Nr. 812 und 807 werde der kommunikative Zweck nicht unmöglich gemacht. Wenn auch keine Sichtweite zum Tagungshotel gegeben sein dürfte, so dürften sich die angezeigten 500 Versammlungsteilnehmer bei Nutzung der Megaphone zumindest in Hörweite befinden. Im Übrigen ende auch die begehrte Route 5 am Sicherheitsbereich im Wald. Weiter erläuterte das Landratsamt unter Verweis auf die Blockadegefahr und seine Stellungnahme vom 2. Juni 2015 die Notwendigkeit, die Route 4 in K. auf Höhe der B-hofstraße 4 und damit in 55 m Entfernung von der Engstelle auf Höhe des Gasthofs Post enden zu lassen. Eine Blockade der ...straße würde die Anbindung des Tagungsortes nach außen unmöglich machen. Die Einrichtung eines Ringverkehrs entspreche dem Standard zur Sicherstellung einer gleichzeitigen Ab- und Anfahrt von Einsatzkräften. Selbst im Gänsemarsch könnten Versammlungsteilnehmer stellenweise nicht mehr überholt werden; ein Begegnungsverkehr wäre nicht mehr gewährleistet. Der vom Landratsamt verfügte Sicherheitsbereich sei wesentlich kleiner als der in Heiligendamm. Den Versammlungsteilnehmern stehe es offen, sich dem Tagungsort bis auf wenige hundert Meter zu nähern. Die angezeigten Routen über Gr. (Route 2) und W-berg (Route 3) seien außerhalb des Ortsbereichs nicht beschränkt worden. Weitere Routen, z. B. über die E.er Alm seien möglich gewesen, seien aber von den Veranstaltern abgelehnt worden. Aufgrund der Lage des zentralen internationalen Medienzentrums in G. werde bereits mit den Veranstaltungen dort und in M. die Öffentlichkeit wirksam erreicht. Eine Beschränkung des Sternmarsches im Bereich der Ortsdurchfahrt von K. und bezüglich der F-straße sei auch zur Gewährleistung der medizinischen Versorgung der Wohnbevölkerung erforderlich. Für den Hilfsantragantrag II.e. gebe es keine materielle Rechtsgrundlagen, insbesondere nicht Art. 8 GG oder § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO, der ebenfalls eine materielle Befugnisnorm voraussetze. Bei einer Delegation handele es sich mangels freier Zugänglichkeit nicht mehr um eine Versammlung. Die Einrichtung eines Sicherheitsbereichs mit einem Betretens- und Versammlungsverbot sei vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zum G 8-Gipfel in Heiligendamm gebilligt worden (dort Verbotszone 1). Die verfassungsgerichtlichen Bedenken hätten sich nur gegen die Verbotszone 2 gerichtet. Zu einer „Delegationsregelung“ habe das Bundesverfassungsgericht nicht Stellung bezogen. Es sei auch nicht vorstellbar, auf welcher Rechtsgrundlage eine vertretbare und vollziehbare praktische Durchführung einer 50er-Delegation möglich sein solle. Unklar sei, wer die Personen festlegen und ggf. austauschen solle. Die Antragstellerin könne nicht für andere Versammlungsteilnehmer sprechen, auch nicht deshalb, weil nur das Aktionsbündnis eine Versammlung angezeigt habe, die den Sicherheitsbereich berühre. Die Zulassung einer Delegation werfe in praktischer und rechtlicher Hinsicht viele ungelöste und unlösbare Fragen auf. Die Polizei nahm dahingehend Stellung, dass die Freihaltung der ...straße und des gesamten Sicherheitsbereichs zwingende Voraussetzung dafür sei, die Veranstaltung, wie von der Bundesregierung geplant, durchzuführen. Die Abhaltung einer Versammlung inmitten einer anderen geplanten Veranstaltung sei aus Gründen der Gefahrenabwehr nicht darstellbar. Die Auflösung einer Blockade von 50 Personen durch die Polizei würde mindestens 90 Minuten in Anspruch nehme. Die störungsfreie Durchführung einer Veranstaltung der Bundesrepublik Deutschland genieße verfassungsrechtlichen Schutz. Mit zwei Schreiben vom 5. Juni 2015, auf die im Übrigen verwiesen wird, übermittelte das Landratsamt polizeiliche Erkenntnisse, wonach unter anderem am Samstag, den 6. Juni 2015 bei der Großdemonstration von 5.000 bis 7.000 Personen zu rechnen sei, darunter 2.000 bis 3.0000 gewaltorientierte Störer, nach vorsichtiger Schätzung ca. 600 Personen aus dem Ausland. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich ein Großteil dieser gewaltorientierten Störer sich anderen Demonstrationen, insbesondere dem Sternmarsch, anschließen werde. Aus diesem Grund erachte die Polizei die Zulassung von 50 Personen polizei- bzw. sicherheitsrechtlich zum Sicherheitsbereich nicht für verantwortbar. Aus dem friedlichen Verlauf der Demonstrationen in der Landeshauptstadt könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Proteste in G. gewaltfrei blieben. Es sei zu befürchten, dass sich gewaltbereite Demonstranten auf G. und E. fokussiert hätten. Es hätten sich am Morgen des 5. Juni 2015 konkrete Anhaltspunkte für die Vorbereitung von Gewalttaten ergeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO analog auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist nach seinem erkennbaren Rechtsschutzziel gem. § 88 VwGO dahin auszulegen, dass die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den versammlungsrechtlichen Bescheid vom 28. Mai 2015 begehrt, soweit diese von Gesetzes wegen entfällt, sowie deren Wiederherstellung, soweit die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Allgemeinverfügung vom 29. April 2015 wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallen ist.

Der zulässige Antrag hat überwiegend keinen Erfolg. Die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 48 m. w. N.) ergibt allerdings, dass dem Hilfsantrag II.e. unter Maßgabe vom Antragsgegner noch zu erlassender Beschränkungen zum Schutz von der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgütern stattzugeben ist. Dazu zählen insbesondere Beschränkungen, die den konkreten Aufstellungsort außerhalb des inneren Sicherheitsbereichs 1 vorgeben und die notwendigen, auch von anderen Personen (Journalisten u. a.) hinzunehmenden Personenkontrollen betreffen.

Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier teils nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 25 BayVersG und teils wegen einer behördlichen Anordnung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des Begehrens im einstweiligen Rechtsschutz sind. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf erfolgreich sein wird, überwiegt regelmäßig das Interesse des Antragstellers.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte ergeben sich nur insoweit, als auch einer kleinen Anzahl von Versammlungsteilnehmern nicht gestattet wird, einen Beachtungserfolg in möglichst großer Nähe zum symbolhaltigen Tagungsort zu erzielen, ohne dass Tatsachen in nachvollziehbarer Weise auf eine von dieser begrenzten Personenanzahl ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit hindeuten.

Rechtsgrundlage der angefochtenen versammlungsrechtlichen Beschränkungen ist Art. 15 Abs. 1 BayVersG, wonach eine Versammlung unter freiem Himmel unter anderem dann beschränkt werden kann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist - d. h. wenn bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter zu rechnen ist (BVerfG, B. v. 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 - juris Rn. 20 m. w. N.) - oder ein Fall des Art. 12 Abs. 1 BayVersG vorliegt. Unter diesen Voraussetzungen kann auch der Versammlungsort verlegt werden. Zu den anerkannten Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählt neben Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen auch im Versammlungsrecht nach traditionellem polizeirechtlichen Verständnis die Unversehrtheit der Rechtsordnung (einschließlich der Vorschriften über die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs) und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerwG, U. v. 21. April 1989 - 7 C 50.88 - juris Rn. 15 m. w. N.; BVerfG, B. v. 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - juris Rn. 77) als auch die Durchführung einer staatlichen Veranstaltung (BVerfG, B. v. 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 - juris Rn. 28 u. B. v. 5. Juni 2007 - 1 BvR 1428/07 - juris Rn. 8 a. ). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wird in der Regel angenommen, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerfG, B. v. 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - juris Rn. 77). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (BVerfG, B. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 - Rn. 17 m. w. N., B. v. 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 - juris Ls 2a und B. v. 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 - juris Rn. 17). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, B. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 - Rn. 17). Für die Prognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplante Versammlung aufweisen (BVerfG, a. a. O.). Allgemeine Äußerungen ohne Bezug zu der konkret geplanten Versammlung, etwa im Internet, die darauf schließen lassen, dass für die Versammlung auch bestimmte abstrakt gewaltbereite Teilnehmerkreise mobilisiert werden können, sind qualitativ im Hinblick auf den Grad der Wahrscheinlichkeit der Gefahr nicht mit der Konstellation zu vergleichen, dass über das Internet von bestimmten Einzelpersonen oder Gruppierungen auf die konkrete Versammlung bezogene Äußerungen und Aufrufe verbreitet werden, in der die Anwendung von Gewalt unmittelbar angedroht beziehungsweise in Aussicht gestellt wird (vgl. BVerfG, B. v. 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 - juris Rn. 12). Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde oder den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen (BVerfG, B. v. 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 - juris Rn. 17). Folgen, deren Eintritt durch entsprechende hoheitliche Vorgaben bzw. Beschränkungen der Versammlung ausgeschlossen werden können, sind nicht zu berücksichtigen (BVerfG, a. a. O.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die vom Aktionsbündnis „STOP G 7 - E.“ angezeigten Versammlungsrouten geändert hat, um die Sicherheit und die An- und Abfahrt der Gipfelteilnehmer und der sie begleitenden Personen und damit den störungsfreien Ablauf einer staatlichen Veranstaltung zu gewährleisten als auch den allgemeinen Zugang zum Klinikum in G. aus dessen Einzugsbereich und den speziellen Rettungs- und Evakuierungsverkehr vom Tagungsort und dem dahinter liegenden Wandergebiet zum Klinikum sicherzustellen.

1. Die Verkürzung der Fahrtstrecke des Autokorsos auf der Bundesstraße 2 zur Verhinderung einer Blockade der leistungsfähigsten Verbindung zwischen E. und G. über die ...straße und K. und die Zuweisung einer zusätzlichen Ersatzstrecke in M. sind rechtmäßig. Das Gericht teilt die Einschätzung, dass die Funktion der B 2 als Rettungsstrecke und Zufahrt zum Klinikum G. und als Protokollstrecke für die an- und abreisenden Staatsgäste und ihre Begleitpersonen durch eine Blockade unmittelbar gefährdet ist.

Aufgrund der Erfahrungen mit dem letzten G 8-Gipfel in Deutschland und den zahlreichen für die streitgegenständliche Veranstaltung im Internet kursierenden Aufrufen zur Teilnahme an Demonstrationen und Blockaden kann zum einen nicht davon ausgegangen werden, dass die von den Veranstaltern geschätzten niedrigen Teilnehmerzahlen von insgesamt 1.325 Personen und 25 Fahrzeugen auch nur annähernd realistisch sind, und zum andern, dass es zu keiner oder einer nur kurzfristigen Blockade der B 2 kommt, ferner dass es im allgemeinen bei weitgehend friedlichen Demonstrationen bleibt und dass die Veranstalter im Falle einer Blockade oder unfriedlicher Aktionen so viel Einfluss auf deren Verursacher haben werden, dass sie sie dazu bewegen können, z. B. zugunsten von Rettungsfahrzeugen, davon wieder Abstand zu nehmen.

Insoweit wird zunächst gem. § 117 Abs. 5 VwGO analog auf die in den Bescheid des Antragsgegners übernommene polizeiliche Gefahrenprognose (insbesondere Seite 23 ff., S. 27 ff.) Bezug genommen. Danach waren im Vorfeld des G 8-Gipfels im Jahre 2007 bei einer Großdemonstration in Rostock bereits 30.000 Demonstranten anwesend; am Morgen des 6. Juni 2007 gelangten 9.000 Personen in die polizeilich festgelegte Sicherheitszone, einige hundert Aktivisten sogar bis zum Sicherheitszaun. Mehrere tausend Demonstranten blockierten vorübergehend zwei Hauptzufahrtswege nach Heiligendamm. Nachdem einige Blockadepunkte auch über Nacht besetzt gehalten worden waren, beteiligten sich am folgenden Tag einige tausend Personen an Blockaden. Eine Kontrollstelle der Polizei musste nach einem Zulauf von bis zu 3.500 Aktivisten vorübergehend geschlossen werden. Hier kam es zu massiven Angriffen gegen Polizeibeamte, die auch mit Steinen beworfen wurden. Die Blockaden in Heiligendamm hielten zum Teil bis zum 8. Juni 2007 an. Für den bevorstehenden Gipfel sind nach einer Internetrecherche des Gerichts seitenweise Teilnahmeaufrufe verschiedener Gruppen sowie Äußerungen im Internet veröffentlicht, insbesondere auf Plattformen der gewaltorientierten linksextremistischen Szene, und schriftliche Propaganda von mehreren Seiten, die auf eine vielerseits bestehende Blockadeabsicht hindeuten. Nach den Erfahrungen mit verschiedenen Großveranstaltungen der letzten Jahre, dem im Internet bekundeten Interesse verschiedener Gruppierungen am bevorstehenden G 7-Gipfel und den veröffentlichten organisatorischen Vorbereitungen spricht nichts dafür, dass mit einem nennenswerten Einbruch der Teilnehmerzahlen zu rechnen ist, eher dafür, dass mehrere tausend Versammlungsteilnehmer anreisen werden. In diese Richtung weisen auch die vom Beklagten mit Schreiben vom 5. Juni 2015 übermittelten polizeilichen Erkenntnisse. Was die vom Antragsgegner befürchteten Blockaden anbetrifft, scheuen sich die Veranstalter nicht, mit Vertretern des linksextremistischen und gewaltorientierten Spektrums gemeinsam öffentlich aufzutreten und zu Gesetzesübertretungen, zum „zivilen Ungehorsam“, darunter „Blockaden“, und zum „Widerstand“ aufzurufen (S. 29 f. des Bescheides). Dabei stellen die Vertreter dieses Spektrums keine untergeordnete Minderheit im Aktionsbündnis, sondern nach Einschätzung der Polizei etwa ein Drittel dar (S. 30 des Bescheides). Vor dem Hintergrund der vom Antragsgegner verwerteten Aussagen von Vertretern des Aktionsbündnisses (S. 30 des Bescheides) und des online-Aufrufs (http://www...info/...) ist nicht anzunehmen, dass der selbst gewählte Name des Bündnisses „STOP G 7-E.“ im rein übertragenen Sinne zu verstehen ist. Im Internet (http://www.s...info/...) ist unter dessen Namen, verbunden mit einem Spendenaufruf, ein „Blockadekonzept“ veröffentlicht, wonach es Ziel des Bündnisses sei, „den G 7-Gipfel und seine Vorbereitungen effektiv mit Massenblockaden zu stören“, die im Laufe des Samstag (6. Juni) beginnen und bis Sonntagmittag (7. Juni) andauern sollen. Sodann wird zu entsprechenden Vorbereitungen aufgerufen und zur Taktik ausgeführt: „Da das Gebiet in dem sich die Blockaden abspielen können begrenzt ist, werden im Vorfeld keine Blockadepunkte veröffentlicht. Effektive Blockadepunkte sind jedoch vorhanden, achtet auf Fingerfahnen und auf Informationen vor Ort.“ Auch in einem im Internet veröffentlichten Aktionskonsens („Während der Aktion wollen wir eine Situation schaffen, die für alle Blockierenden transparent ist und in der die AktionsteilnehmerInnen solidarisch aufeinander achten und sich unterstützten.“) und in einer Einladung des Bündnisses zu einer Mobilisierungsveranstaltung vom 20. Mai 2015 ist von Blockaden die Rede. In einem Internetaufruf der „Perspektive Kommunismus“ vom 27. Mai 2015, der mit dem Aktionsbündnis der Antragstellerin verlinkt ist, heißt es „Mit Blockaden wollen wir die Anreise von Delegationsmitgliedern und den Transport von Infrastruktur zum Tagungsort auf Schloss E. verhindern und stören. Der Aktionszeitraum für die Blockaden soll deshalb im Laufe des Samstag (6. Juni) beginnen und bis Sonntagmittag gehen. Die Blockaden sollen so lange wie möglich gehalten werden - bereitet euch dementsprechend darauf vor.“ Die linksextremistische Gruppierung „3a revolutionäres Bündnis“ (vgl. BVerfSchBer 2013, S. 143 f.) rief am 29. Mai 2015 unter Bezug auf die Blockupy-Protesten vom März 2015 unter der Überschrift „Auf nach E. - auf zu den Blockaden“ und unter mehrfacher Wiederholung der Begriffe „Kampf“ und „kämpfen“ zur Demonstrationsteilnahme auf. Die Arbeitsgruppe E. des Jugendnetzwerks für politische Aktionen (JunepA), das das Aktionsbündnis der Antragstellerin unterstützt, veröffentlichte am 20. Mai 2015 einen Bericht über ein „Bundestreffen“ in Berlin, in dem die Absicht von Massenblockaden klar zum Ausdruck kommt („Der inhaltliche Schwerpunkt des Treffens lag auf dem G7-Gipfel. Wir wollen uns aktiv an den Blockaden beteiligen, und möglichst viele Menschen nach G. mobilisieren. Polizei und bayrische Staatsregierung wollen die Proteste einschränken und jegliche eingreifende Aktion verhindern, indem sie versuchen, viele Demonstrationen und das geplante Camp zu verbieten - deshalb müssen wir umso stärker dagegenhalten und mit umso mehr Menschen nach Garmisch kommen. Wir werden uns auf dem Weg in eine solidarische Welt nicht aufhalten lassen!“). Hinzu kommt, dass die Gewaltbereitschaft eines erheblichen Teil, nämlich eines Drittels der Versammlungsteilnehmer hoch ist. Nach Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz im Bereich des Linksextremismus (vgl. Bundesverfassungsschutzbericht - BVerfSchBer - 2013, S. 137) ist zu konstatieren, dass die Hemmschwelle gegenüber Polizeibeamten in den letzten Jahren gesunken ist und von den Angreifern selbst nachhaltige Körperverletzungen gebilligt werden. Dies zeigen Ausschreitungen aus jüngerer Zeit wie zum Beispiel anlässlich der Eröffnung der Europäischen Zentralbank.

Demnach ist unglaubhaft, dass eine Blockade der B 2 nicht beabsichtigt ist. Dies wird von der Antragstellerin nicht einmal vorgetragen, sondern vielmehr behauptet, es sei wahrscheinlicher, dass die Durchfahrt von Rettungskräften durch die Versammlungsteilnehmer widerspruchslos und gerne ermöglicht werde. Abgesehen davon, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Gutwilligkeit im Rahmen der Interessenabwägung nicht genügen würde, um eine unmittelbare Gefährdung von Leben und körperlicher Unversehrtheit zu verneinen, ist dem Antragsgegner darin beizupflichten, dass eine Blockade der B 2 zwangsläufig eine unmittelbare Gefahr für die Rettungsstrecke zum Klinikum und dessen Hauptzufahrt herbeiführen würde. Denn ein einziger unwilliger Fahrer in einem Autokorso kann ausreichen, um die Durchfahrt eines Rettungsfahrzeugs für eine lebensgefährdende Zeitspanne zu verhindern. Ferner spricht vieles dafür, dass im Ernstfall den Fahrern, die sich ggf. an einer Blockade beteiligen, die Notwendigkeit der freien Durchfahrt für ein Fahrzeug nicht innerhalb der zur Rettung erforderlichen Frist kommuniziert werden könnte und sie deshalb ihren guten Willen gar nicht rechtzeitig in die Tat umsetzen können. Schließlich ist auf die in der Stellungnahme der Polizei vom 2. Juni 2015 (Seite 3) aufgeführten Vorfälle jüngeren Datums (Hungerstreik auf dem Rindermarkt in München im Jahr 2013, Einweihung der EZB im März 2015) zu verweisen, wo Demonstranten auch in Fällen von Lebensgefahr Rettungskräfte massiv behindert und angegriffen haben.

Auch muss es der Antragsgegner im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen dem Recht der Antragstellerin auf freie Meinungsäußerung und ihrer Versammlungsfreiheit, die auch das Interesse auf einen Beachtungserfolg nach ihren Vorstellungen schützt (vgl. BVerfG, B. v. 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 - juris Rn. 23), und dem verfassungsrechtlich geschützten Recht der Bundesrepublik Deutschland, den G 7-Gipfel störungsfrei durchzuführen, sowie dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Gipfelteilnehmer sowie anderer Personen, nicht hinnehmen, dass an- oder abreisende Personen blockadebedingt in ihren Fahrzeugen auf der Straße steckenbleiben. Im Hinblick auf den organisatorischen Aufwand eines umfangreichen Gipfeltreffens und der Vielzahl mitwirkender Personen ist nicht nur, wie die Antragstellerin meint, deren „Terminkalender“ gefährdet, sondern der störungsfreie Ablauf der Veranstaltung selbst. Auch würde durch eine zwischenzeitliche Fremdnutzung dieses Streckenabschnitts der B 2, der vor der Nutzung als Protokollstrecke polizeilich abgesucht und gesichert werden muss, erneut gefährdet werden. Das gilt im Hinblick auf potentielle Anschlagsgefahren auch, wenn es sich um gepanzerte Fahrzeuge handelt. Ferner muss, wie der Stellungnahme der Polizei vom 2. Juni 2015 (Seite 4) zu entnehmen ist, beim Transport von Staatsgästen aus Sicherheitsgründen eine gewisse Fahrgeschwindigkeit gewährleistet sein. Anders als die Antragstellerin wohl meint, hat das versammlungsrechtliche Erfordernis konkreter Anhaltspunkte für eine Gefahr zum Erlass von Beschränkungen nicht zur Folge, dass auf die polizeilichen Standardmaßnahmen zum Schutz von Staatsgästen beim Fehlen konkreter Anhaltspunkte für einen Anschlag auf ihr Leben verzichtet werden muss. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Einrichtung der der Abwehr vor allem abstrakter Gefahren für die Funktionsträger und Staatsgäste dienende Verbotszone 1 in Heiligendamm, die umfangreicher war als der in E. eingerichtete Sicherheitsbereich, verfassungsgerichtlich nicht beanstandet worden ist (vgl. BVerfG, B. v. 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 - juris Rn. 4, 30 f.). Schließlich ist ungeachtet eines erhöhten Schutzes durch besondere Transportfahrzeuge im Hinblick auf die Ausschreitungen in der jüngeren Vergangenheit und die vorhandene Gewaltbereitschaft im linksextremistischen Spektrum auch von einer konkreten Gefahr für Leben und körperlicher Unversehrtheit der in einer Blockade steckengebliebenen Personen auszugehen. Das hohe Polizeiaufgebot rund um den bevorstehenden G 7-Gipfel, das die Vielzahl von Versammlungen, die Anzahl der gewaltbereiten Teilnehmer und der Umfang des betroffenen Gebiets erforderlich machen, bietet im Falle der Blockade nicht ansatzweise einen ausreichenden Schutz für die gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter.

Ferner ist nicht erkennbar, dass die in dem angegriffenen Bescheid festgelegte Halbierung der Fahrtstrecke von M. über die B 2 bis zur Einmündung der aus E. nach K. führenden ...straße den Beachtungserfolg des Autokorsos schmälert. Die Entfernung der Fahrtstrecke zum Tagungsort bleibt in etwa gleich, es befindet sich kein wesentlich anderes Publikum in M. als in G. und es ist davon auszugehen, dass auch die Presse dieser Veranstaltung nach wie vor dieselbe Aufmerksamkeit schenkt. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass die Versammlungsteilnehmer nicht völlig aus der Nähe der Protokollstrecke an der Bundesstraße verdrängt werden, als ihnen der Fahrradkorso gestattet worden ist. In Anbetracht der örtlichen Straßen- und Verkehrsverhältnisse und der Bedeutung der B 2 als eine öffentliche Straße im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG, die Teil eines zusammenhängenden Verkehrsnetzes sein soll und einem weiträumigen Verkehr zu dienen bestimmt ist, erweist sich auch die Festsetzung einer Höchstteilnehmerzahl von 25 Fahrzeugen, die der von der Antragstellerin angegebenen Teilnehmerzahl entspricht, im Interesse der Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs voraussichtlich als rechtmäßig.

Im Übrigen wird auf die Bescheidsgründe (Seite 55-59) Bezug genommen.

2. Auch was die versammlungsbehördlichen Streckenänderungen der Routen 4 und 5 anbetrifft, ist der angegriffene Bescheid aus den auf Seiten 66-76 dargelegten Gründen recht- und verhältnismäßig. Den Kammermitgliedern sind sowohl die ...straße von K. nach E. als auch die F-see-L-see-Straße von M. nach E., jeweils in ihrem gesamten Verlauf, sowie der aktuelle Straßenzustand bekannt. Die vom Antragsgegner ausführlich geschilderten örtlichen Verhältnisse und Besonderheiten entsprechen den Tatsachen. Das wird punktuell durch die vorgelegten Lichtbilder von Fahrversuchen belegt. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Darstellung seitens des Antragsgegners mit dem Ziel der Verhinderung der streitgegenständlichen Teilversammlungen erfolgt ist. Daher und aus den vom Landratsamt in der Stellungnahme vom 2. Juni 2015, der Polizei und den Rettungsdiensten, insbesondere der Stellungnahme des ... Roten Kreuzes vom 20. Mai 2014, vorgetragenen Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist auch das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Einrichtung eines Ringverkehrs für den Rettungs- und Evakuierungsverkehr, d. h. eines ggf. ohne Gegenverkehr nutzbaren Straßensystems, zur Gewährleistung der Sicherheit der am Tagungsort versammelten rund 5.000 Personen und einer ausreichend gesicherten Protokollstrecke tatsächlich zwingend notwendig ist. Dasselbe gilt für die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit dieser beiden Straßen als Rettungs-, Evakuierungs- und Protokollstrecke, die unter Berücksichtigung der unter 1. dargestellten Blockadegefahr die von der Antragstellerin begehrte parallele Nutzung durch Versammlungsteilnehmer, sei es auch nur in Zweierreihen oder im Gänsemarsch, ausschließt. Auch für die sich zu Fuß fortbewegenden Versammlungsteilnehmer entsteht auf der ...straße bei ggf. mit hoher Geschwindigkeit fahrenden, teilweise überbreiten Fahrzeugen ein nicht hinnehmbares Verletzungsrisiko.

Damit waren auch die Hilfsanträge unter II.a. und II.b., mit denen die Antragstellerin die Freigabe nur einer dieser beiden Straßen für Versammlungszwecke begehrt, und die Hilfsanträge unter II.c. und II.d. abzulehnen, mit denen das Ziel verfolgt wird, die ...straße, wenn auch eingeschränkt hinsichtlich der Fortbewegungsmodalitäten, für Versammlungszwecke nutzen zu dürfen.

3. Dem Hilfsantrag II.e indes war unter der Auflage gem. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO weitergehender versammlungsrechtlicher Beschränkungen durch den Antragsgegner zum Teil stattzugeben, weil die für eine unbegrenzte, sich in unkontrollierbarer Weise auf den Tagungsort zu bewegende Menschenmenge geltende Gefahrenprognose nicht das in der Verlegung der Versammlungsroute 4 enthaltene Verbot einer zahlenmäßig stark begrenzten, von individualisierbaren Teilnehmern veranstalteten Protestkundgebung in Hör- und Sichtweite des Tagungsortes in E. trägt. Andererseits kommt auch eine derart reduzierte sich fortbewegende Versammlung auf der ...straße aus denen unter 2.) aufgeführten Gründen nicht in Betracht, was einen fahrzeuggebundenen Personentransport an den Kundgebungsort notwendig macht. Weiter erfordert auch eine Protestkundgebung im Sicherheitsbereich weitere versammlungsrechtliche Beschränkungen zugunsten der öffentlichen Sicherheit.

Die Teilstattgabe des Antrags scheitert nicht bereits daran, dass eine Delegation nicht mehr als Versammlung qualifiziert werden könnte (vgl. Höfling in Sachs, GG, Art. 8 Rn. 15 f.). Überdies setzt sich die versammlungsrechtliche Veranstaltung „Sternmarsch“ aus mehreren, sich fortbewegenden Versammlungsteilen mit dem Tagungsort E. als Ziel zusammen, so dass sich eine Protestkundgebung mit einer fest bestimmten Teilnehmerzahl wie eine von mehreren Aktionen (z. B. Straßentheater) innerhalb einer größeren Versammlung darstellt. Bei der Protestkundgebung am Tagungsort handelt es sich auch nicht um ein Aliud zu der angezeigten Versammlung, sondern um einen abtrennbaren Abschnitt, der gesondert stattfinden kann. Da alle von den Veranstaltern des Sternmarsches angezeigten Fußstrecken in E. enden sollten, ist davon auszugehen, dass die Meinungskundgabe vor allem unmittelbar vor Ort erfolgen sollte. Dies aber ist durch die Verlegung der Versammlungsrouten 2 bis 5 durch den Antragsgegner verboten worden. Auch hiergegen richtet sich die erhobene Klage. Damit ist die Gestattung einer zahlenmäßig begrenzten Protestkundgebung vor Ort prozessual als Minus gegenüber dem weitergehenden Klageantrag II. zu werten, der auf Aufhebung der verfügten Streckenänderungen der Routen 4 und 5 zielt. Da die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch teilweise angeordnet bzw. wiederhergestellt werden kann, ist nicht erforderlich, dass das Gericht eine von § 80 Abs. 5 VwGO nicht gedeckte Anordnung trifft. Nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO wird der Antragstellerin im Wege der Auflage aufgegeben, weitere versammlungsrechtliche Beschränkungen des Antragsgegners zu dulden, die dem Schutz von der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgütern dienen und zur Verwirklichung einer Protestkundgebung vor Ort notwendig sind. Nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als auch deren Anordnung von einer Auflage abhängig gemacht werden, wenn der Antrag ansonsten abgelehnt werden müsste (Schoch, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 27. Erg.lfg. Oktober 2014, § 80 Rn. 436 f.). Davon ist hier auszugehen.

Was den durch die Streckenänderungen unterbundene Protestkundgebung in Hör- und Sichtweite des Tagungsortes angeht, hat sich das Gericht an der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung orientiert, wonach es nicht nur eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit bedeutet, wenn eine Versammlung verboten wird, sondern auch, wenn sie infolge von versammlungsbehördlichen Verfügungen und verwaltungsgerichtlichen Beschlüssen nur in einer Weise durchgeführt werden kann, die einem Verbot nahe kommt, etwa indem sie ihren spezifischen Charakter so verändert, dass die Verwirklichung des besonderen kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert wird (vgl. BVerfG, B. v. 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 - juris Rn. 20). Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit schützt das Interesse des Veranstalters, auf einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu zielen, also gerade auch durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort (BVerfG, a. a. O., Rn. 23). Weiter ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - juris Rn. 91), dass an einem Versammlungsort mit einem besonderen Gefahrenpotential wie hier die Teilnehmerzahl einer Versammlung in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in einer den örtlichen Gegebenheiten gerecht werdenden Weise begrenzt werden kann.

Vorliegend ist nicht erkennbar, dass eine Protestkundgebung von 50 Personen in der Nähe des Tagungsortes eine in überschaubarer Zeit nicht mehr zu bewältigende Massenblockade verursachen könnte, die eine unbegrenzte Menschenmenge allein durch ihre bloße Anwesenheit herbeiführen kann. Von wenigen Versammlungsteilnehmern etwa ausgehende Sicherheitsstörungen können durch ein noch vertretbares Aufgebot an Polizeikräften rasch unterbunden werden. Andererseits kommt, wie bereits dargelegt, im Hinblick auf den Rettungs-, Evakuierungs- und Protokollverkehr auf der (Maut-)Strecke E.-K. eine sich fortbewegende Versammlung hier nicht in Betracht. Dasselbe gilt für den inneren Sicherheitsbereich S 1. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner zum Schutz der Gipfelteilnehmer, vor allem der besonders gefährdeten Staatsgäste, und zur Gewährleistung eines störungsfreien Ablaufs der staatlichen Veranstaltung einen inneren Sicherheitsbereich (S 1) unmittelbar am Tagungsort eingerichtet hat, zu dem er keinem Versammlungsteilnehmer Zutritt gewährt (vgl. BVerfG, U. v. 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - juris Rn. 106 zur Luftseite hinter den Sicherheitskontrollen am Flughafen und dem Bereich der Rollbänder). Ferner ist in Anbetracht des Umstandes, dass im erweiterten Sicherheitsbereich (S 2) jedermann einer Personenkontrolle unterzogen wird und unter Berücksichtigung der im Vorfeld bekannt gewordenen Absichten der Veranstalter und ihres Unterstützerkreises auch von unmittelbaren Sicherheitsgefahren auszugehen, denen nur durch weitere versammlungsbehördliche, hier nicht abschließend aufzuzählende Verfügungen begegnet werden kann. So ist den Versammlungsteilnehmern eine Aufstellfläche zuzuweisen, die den störungsfreien Ablauf des Gipfelgeschehens und den Schutz etwaiger sonstiger bedeutender Rechtsgüter, u. a. die Sicherheit des Flugverkehrs, gewährleistet. Weiter hat das Gericht in Rechnung gestellt, dass ungeachtet der großen Anzahl an vor Ort stationierter Sicherheitskräfte durch eine notwendige Begleitung der Versammlungsteilnehmer Polizeikräfte gebunden werden, denen im Rahmen des Gipfelgeschehens bestimmte notwendige Aufgaben zugewiesen sind. Deshalb hielte das Gericht eine noch anzuordnende zeitliche Beschränkung dieses Versammlungsteils für recht- und verhältnismäßig. Hinsichtlich der mitgeführten Kundgebungsmittel kommen Beschränkungen nach Maßgabe der Nummer 1.5 des Bescheides vom 28. Mai 2015 in Betracht. Diesbezüglich hielte das Gericht auch eine Beschränkung für recht- und verhältnismäßig, nach der die Versammlungsteilnehmer ähnlich behandelt werden wie die Pressevertreter, d. h. dass ihnen aufgegeben wird, den Versammlungsort in einem Fahrzeug zu erreichen. Desgleichen haben die Versammlungsteilnehmer beim Einlass in den Sicherheitsbereich dieselben Personenkontrollen hinzunehmen wie jedermann. Es bleibt den Beteiligten unbenommen, einzelne Modalitäten ggf. in einem Kooperationsgespräch zu klären.

4. Soweit sich die Klage gegen die Allgemeinverfügung vom 29. April 2015 richtet, ist sie voraussichtlich unbegründet, da nach deren Nummer 2 nicht nur den am G 7-Gipfel teilnehmenden Gästen und deren Begleitpersonen Zutritt zum Sicherheitsbereich gewährt wird, sondern auch weiteren Personen, die ein besonderes berechtigtes Interesse an dessen Betretung nachweisen können. Dieses Interesse kann sich auch aus Art. 8 GG ergeben, so dass einer Delegation von Versammlungsteilnehmern aufgrund des im Versammlungsrecht geltenden Konzentrationsgrundsatzes (BVerwG, U. v. 21. April 1989 - 7 C 50/88 - juris Rn. 15; OVG TH, B. v. 4. Juli 2013 - 2 EO 414/13 - juris Rn. 6 f.) eine Betretenserlaubnis zu erteilen ist, soweit keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Im Übrigen verstößt die auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG gestützte Allgemeinverfügung, auf deren Gründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO analog Bezug genommen wird, weder gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG noch Art. 7 Abs. 4 LStVG. Unter Freiheit der Person im Sinne der Grundrechtsbestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Bayerische Verwaltungsgerichtshof folgt (vgl. BayVGH, B. v. 18. Februar 1999 - 24 CS 98.3198 - juris Rn. 27), nur die körperliche Freiheit, die Freiheit vor Verhaftung, Festnahmen und ähnlichen Eingriffen zu verstehen (BVerwG, U. v. 22. Mai 1958 - I C 27.57 - juris Rn. 8), mit der Folge, dass vorübergehende oder zeitlich befristete Aufenthalts- und Betretungsverbote - wie das vorliegende - keine nach Art. 7 Abs. 4 LStVG unzulässige Einschränkung der Freiheit der Person darstellen (vgl. Koehl in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, 35. Erg.lfg. September 2014, Art. 7 Rn. 151 unter Verweis auf die Rspr. des BayVGH). Der Sicherheitsbereich betrifft hier lediglich einen durch Sicherheitsbelange und topographische Gegebenheiten gerechtfertigten, angemessenen Umgriff des Schlosses E. sowie die beiden Seiten der ...straße bis zur Mautstelle und ist auf die unerlässliche Dauer von etwas mehr als einer Woche beschränkt, die für die Vorbereitung einer umfangreichen internationalen Konferenz unerlässlich ist. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird durch Rechnung die Möglichkeit einer Zulassung auf Antrag getragen. Zur Differenzierung zwischen einem inneren und weitergehenden Sicherheitsbereich (S 1 und 2) wird auf die Ausführungen unter 3. verwiesen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 (BayVGH, B. v. 10. April 2014 - 10 C 14.587 - juris Rn. 8 m. w. N.).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 1 Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs


(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin ist Vertreterin der

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 16. April 2003 - 11 K 671/02 -, soweit darin die Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflage Nr. 4 in dem Auflagenbescheid des Polizeipräsidiums Bielefeld vom 1. März 2002 - VL 12.5-231-W-02/01 - abgewiesen wird, und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2004 - 5 A 2764/03 -, soweit darin der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen wird, verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Die Entscheidungen werden in dem vorgenannten Umfang aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht Minden zurückverwiesen.

...

Gründe

1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer als Veranstalter einer Versammlung gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die eine versammlungsrechtliche Auflage gemäß § 15 Abs. 1 VersG zum Gegenstand haben, aufgrund derer die Teilnehmer der Versammlung vor Beginn der Veranstaltung polizeilich durchsucht werden.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer meldete aus Anlass der vom 27. Januar bis zum 17. März 2002 in Bielefeld gezeigten Ausstellung "Verbrechen der Wehrmacht. Dimensionen des Vernichtungskrieges 1941 - 1944" (im Folgenden: Wehrmachtsausstellung) für den 2. März 2002 in Bielefeld eine Versammlung unter freiem Himmel mit dem Motto "Die Soldaten der Wehrmacht waren Helden, keine Verbrecher" an. Mit sofort vollziehbarer Verbotsverfügung vom 18. Februar 2002 verbot das Polizeipräsidium Bielefeld die Versammlung. Die hiergegen vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten blieben erfolglos (vgl. VG Minden, Beschluss vom 27. Februar 2002 - 11 L 185/02 -, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2002 - 5 B 388/02 -, juris).

3

2. Mit Beschluss vom 1. März 2002 stellte die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen die Verbotsverfügung wieder her (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. März 2002 - 1 BvQ 5/02 -, NVwZ 2002, S. 982).

4

3. Mit Bescheid vom 1. März 2002 ordnete das Polizeipräsidium Bielefeld daraufhin für die Durchführung der Versammlung eine Reihe von Auflagen an, darunter auch die Auflage Nr. 4:

5

"Die Teilnehmer der Versammlung werden vor Beginn der Veranstaltung polizeilich durchsucht".

6

4. Im Laufe des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer eidesstattliche Versicherungen von zwei Teilnehmern der einen Monat zuvor am 2. Februar 2002 durchgeführten, ebenfalls gegen die Wehrmachtsausstellung gerichteten Versammlung der NPD vor (im Folgenden: Anti-Wehrmachtsausstellungs-Versammlung am 2. Februar 2002). Darin schilderten die zwei Teilnehmer, dass ihnen auf der Versammlung die Aufgabe zugefallen sei, den Lautsprecherwagen gegen eventuelle Übergriffe gewaltsamer Gegendemonstranten zu sichern, insbesondere zu verhindern, dass eventuell Steinwürfe oder sonstige Wurfgeschosse die Fenster beschädigten. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer die eidesstattliche Versicherung eines Teilnehmers einer Versammlung am 1. September 2001 in Leipzig vor. Darin schilderte dieser, dass die Versammlung von linken Demonstranten mit Steinen, Flaschen und anderen Gegenständen beworfen worden sei. Nur den Ordnern der Versammlung sei es zu verdanken gewesen, dass die Teilnehmer der Versammlung von einer berechtigten Notwehrreaktion hätten zurückgehalten werden können. Einmal sei eine Polizeikette gegen die Teilnehmer vorgegangen, als sie sich hätten verteidigen wollen.

7

5. Mit angegriffenem Urteil vom 16. April 2003 wies das Verwaltungsgericht - unter anderem - die Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflage Nr. 4 im Auflagenbescheid vom 1. März 2002 ab. Für seine Gefahrenprognose gemäß § 15 Abs. 1 VersG stützte sich das Verwaltungsgericht auf den Umstand, dass die zwei Teilnehmer der Anti-Wehrmachtsausstellungs-Versammlung am 2. Februar 2002 Steinwürfe oder sonstige Wurfgeschosse befürchtet hätten. Außerdem bezog das Verwaltungsgericht den Umstand mit ein, dass es laut der eidesstattlichen Versicherung des Teilnehmers der Versammlung am 1. September 2001 in Leipzig tatsächlich zu Gewalttätigkeiten durch Gegendemonstranten gekommen sei. Ebenso wie die beiden Teilnehmer der Anti-Wehrmachtsausstellungs-Versammlung am 2. Februar 2002 die Bereitschaft zu gewalttätigem (Angriffs- oder Abwehr-)Verhalten aus den Reihen der Gegenversammlung für möglich gehalten hätten, habe das Polizeipräsidium Bielefeld Vergleichbares bei der geplanten Versammlung vier Wochen später befürchten müssen, und zwar bei den Teilnehmern der vom Beschwerdeführer angemeldeten Versammlung genauso wie bei den Gegendemonstranten, zumal zu beiden Versammlungen am 2. März 2002 jeweils zahlreiche, in der Menge schwer zu kontrollierende Teilnehmer erwartet worden seien (der Beschwerdeführer sei bei der Anmeldung seiner Versammlung von 1.000 bis 2.000 Teilnehmern ausgegangen). Unter diesen Umständen hätten objektive Anhaltspunkte für das Auffinden sicherstellbarer Gegenstände bestanden, welche das Polizeipräsidium Bielefeld dazu berechtigt hätten, pauschal im Wege einer Auflage die polizeiliche Durchsuchung aller Versammlungsteilnehmer vor dem Veranstaltungsbeginn anzuordnen. Eines konkreten Verdachts gegen bestimmte Versammlungsteilnehmer, insbesondere gegen den Beschwerdeführer, habe es insoweit nicht bedurft.

8

6. Mit angegriffenem Beschluss vom 25. Oktober 2004 wies das Oberverwaltungsgericht - unter anderem - den auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung bezüglich der Auflage Nr. 4 zurück. Zur Begründung verwies das Oberverwaltungsgericht entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil. Im Übrigen sei die Auflage Nr. 4 verhältnismäßig, weil sie dazu beitrage, die nach dem Versammlungsgesetz gebotene Gewaltlosigkeit der Versammlung und damit letztlich die Versammlung selbst zu sichern.

9

7. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG.

10

8. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Polizeipräsidium Bielefeld als Beklagter des Ausgangsverfahrens und der für das Versammlungsrecht zuständige Sechste Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts Stellung genommen. Das Polizeipräsidium hält die Auflage für durch eine hinreichende Gefahrenprognose gerechtfertigt. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht Zweifel, ob die angegriffenen Entscheidungen in jeder Hinsicht mit der Versammlungsfreiheit übereinstimmen. Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

II.

11

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist.

12

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen zur Reichweite der Gewährleistung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG bereits entschieden und dabei auch die zu berücksichtigenden Grundsätze entwickelt. Dies gilt insbesondere für die Bedeutung der Versammlungsfreiheit bei der Gefahrenprognose im Rahmen von Entscheidungen der Behörden und Gerichte anhand von § 15 Abs. 1 VersG (vgl. BVerfGE 69, 315 <349, 352 ff.>; speziell zu versammlungsrechtlichen Auflagen: Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, S. 671 <672>; vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 <835>), namentlich in der Konstellation von Störungen der öffentlichen Sicherheit durch Gegendemonstranten (vgl. BVerfGE 69, 315 <360 f.>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 <1412>) und von polizeilichen Kontrollen im Vorfeld von Versammlungen (vgl. BVerfGE 69, 315 <349>; 84, 203 <209>).

13

2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG.

14

a) Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG ist eröffnet, da die Auflage, dass die Teilnehmer der Versammlung vor Beginn der Veranstaltung polizeilich durchsucht werden, den freien Zugang zu einer bevorstehenden Versammlung betrifft. Der gesamte Vorgang des Sich-Versammelns unterfällt dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 84, 203 <209>).

15

b) Die Auflage bedeutet auch einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Ein Eingriff ist nicht nur dann gegeben, wenn eine Versammlung verboten oder aufgelöst wird, sondern auch, wenn die Art und Weise ihrer Durchführung durch staatliche Maßnahmen beschränkt wird (vgl. BVerfGE 69, 315 <349>). Die Auflage, dass die Teilnehmer einer Versammlung vor Beginn der Veranstaltung polizeilich durchsucht werden, behindert den freien Zugang zu der Versammlung. Eine polizeiliche Durchsuchung ist - zumal wenn sie pauschal jeden Versammlungsteilnehmer erfasst - geeignet, einschüchternde, diskriminierende Wirkung zu entfalten, die Teilnehmer in den Augen der Öffentlichkeit als möglicherweise gefährlich erscheinen zu lassen und damit potentielle Versammlungsteilnehmer von einer Teilnahme abzuhalten.

16

c) Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bedürfen gemäß Art. 8 Abs. 2 GG zu ihrer Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage. Im vorliegenden Fall wurde die Auflage auf § 15 Abs. 1 VersG gestützt.

17

aa) Diese Norm sieht mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit Einschränkungen gegenüber Versammlungen nur für den Fall vor, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 <835>; vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, S. 671 <672>; vom 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris Rn. 17). Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplante Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, S. 141).

18

Wenn sich der Veranstalter und sein Anhang allerdings friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere Gewalttaten, lediglich von Gegendemonstrationen ausgehen, müssen sich behördliche Maßnahmen primär gegen die störenden Gegendemonstrationen richten. Es ist Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken. Gegen die friedliche Versammlung, die den Anlass für die Gegendemonstration bildet, darf nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (vgl. BVerfGE 69, 315 <360 f.>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. September 2000 - 1 BvQ 24/00 -, NVwZ 2000, S. 1406 <1407>).

19

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt bei der Behörde (vgl.  BVerfG , Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, S. 2078 <2079>; vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, S. 141 <142>).

20

Zwar sind die Feststellung der Tatsachen, auf die sich die Gefahrenprognose gründet, sowie die Würdigung dieser Tatsachen grundsätzlich Sache der Fachgerichte und entziehen sich einer Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hat allerdings zu überprüfen, ob bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts der Einfluss der Versammlungsfreiheit hinreichend beachtet worden ist. Eine solche Prüfung verlangt eine intensivierte Kontrolle, ob die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu tragen vermögen (vgl. BVerfGE 84, 203 <210>).

21

bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Gefahrenprognose im Rahmen von § 15 Abs. 1 VersG wird die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht gerecht.

22

(1) Die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Umstände sind nicht geeignet, eine von der Versammlung selbst ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit nahezulegen, die den Erlass einer gegenüber der Versammlung belastenden Auflage hätte rechtfertigen können.

23

Zwar durfte das Verwaltungsgericht grundsätzlich den Verlauf der Anti-Wehrmachtsausstellungs-Versammlung am 2. Februar 2002 als Indiz heranziehen, da sie wegen der Zielrichtung, hier der Propagierung einer bestimmten Interpretation der jüngeren deutschen Geschichte, des Ortes und der zeitlichen Nähe Ähnlichkeiten zu der von dem Beschwerdeführer veranstalteten Versammlung aufwies. Die zwei Teilnehmer dieser Versammlung haben in ihren von dem Verwaltungsgericht angeführten eidesstattlichen Versicherungen indes lediglich organisatorische Vorsichtsmaßnahmen auf Veranstalterseite gegen eventuelle Übergriffe gewaltbereiter linker Gegendemonstranten beschrieben. Diese Aussagen privater Personen zu ihrerseits lediglich verdachtsgeleiteten Handlungen stellen keine nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkte dar, wie sie für eine Gefahrenprognose im Rahmen des § 15 Abs. 1 VersG erforderlich sind. Vor allem lässt sich dieser Aussage nicht ansatzweise entnehmen, dass sich die Teilnehmer der Versammlung bei dieser Gelegenheit nicht rechtstreu verhalten haben.

24

Dagegen hat das Verwaltungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob und inwieweit die Versammlung am 1. September 2001 in Leipzig Ähnlichkeiten zu der von dem Beschwerdeführer veranstalteten Versammlung aufwies und daher im Rahmen der Gefahrenprognose als Indiz herangezogen werden durfte. Außerdem hat der Teilnehmer der Versammlung in seiner von dem Verwaltungsgericht angeführten eidesstattlichen Versicherung lediglich Übergriffe gewalttätiger linker Gegendemonstranten beschrieben. Nach seiner Darstellung haben hauptsächlich die Ordner, in einem Fall die Einsatzkräfte der Polizei, die solchermaßen provozierten Teilnehmer der Versammlung erfolgreich im Zaum gehalten. Anhaltspunkte dafür, dass die Teilnehmer der von dem Beschwerdeführer veranstalteten Versammlung aus eigenem Antrieb die gewalttätige Auseinandersetzung mit den linken Gegendemonstranten gesucht hätten, ergeben sich aus dieser Aussage nicht.

25

Auch soweit das Verwaltungsgericht bei seiner Gefahrenprognose auf die Größe des zu erwartenden Teilnehmerkreises der von dem Beschwerdeführer veranstalteten Versammlung abgestellt hat, trägt dieser Umstand die Auflage nicht. Denn allein aus der Größe einer Versammlung kann nicht auf die Gewaltbereitschaft der Teilnehmer geschlossen werden.

26

Insgesamt scheint die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts allein auf der - nicht ausgesprochenen - Vermutung zu gründen, die Teilnehmer der vom Beschwerdeführer veranstalteten Versammlung könnten durch frühere Störungen von gewalttätigen linken Gegendemonstranten gereizt nunmehr zum Präventivschlag ausholen. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen ohne hinreichende konkrete Tatsachengrundlage reichen jedoch, wie dargelegt, für die Gefahrenprognose im Rahmen des § 15 Abs. 1 VersG nicht aus. Der Umstand, dass bei der von dem Beschwerdeführer veranstalteten Versammlung Störungen der öffentlichen Sicherheit durch gewaltbereite linke Gegendemonstranten zu befürchten waren, hätte den zuständigen Behörden Anlass sein müssen, zuvörderst gegen die angekündigten Gegendemonstrationen Maßnahmen zu ergreifen. Das durch gewaltbereite Gegendemonstranten drohende Gefahrenpotential ist der von dem Beschwerdeführer veranstalteten Versammlung nicht zurechenbar.

27

(2) Als Nichtstörerin hätte die vom Beschwerdeführer veranstaltete Versammlung daher nur im Wege des polizeilichen Notstandes in Anspruch genommen werden können.

28

Im Hinblick auf die besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes sind der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts indessen weder die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen noch Ansätze für deren notwendige rechtliche Würdigung zu entnehmen. Zwar dürfen die diesbezüglichen Anforderungen an Durchsuchungen, die letztlich nur der Ermöglichung einer friedlichen Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit dienen, in Situationen, die insgesamt durch drohende Gewalt geprägt sind, nicht zu hoch angesetzt werden. Jedoch bedarf es insoweit zumindest der Darlegung, dass ein Schutz vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit primär durch Maßnahmen gegenüber den Störern ins Werk gesetzt wird und dass er auf diese Weise aber nur unzureichend gewährleistet werden kann. Hieran fehlt es indes. So fehlen insbesondere Ausführungen dazu, dass und inwieweit gegen die angekündigten Gegendemonstrationen gerichtete, behördliche Maßnahmen nicht ausgereicht haben, der gewaltbereiten Gegendemonstranten Herr zu werden und so der Gefahr einer etwaigen gewalttätigen Eskalation zu begegnen. Feststellungen hierzu hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen. Unter dem Gesichtspunkt der Eskalation fehlt es weiterhin an konkreten und nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkten für die Annahme, dass die Teilnehmer der von dem Beschwerdeführer veranstalteten Versammlung überhaupt unter Rückgriff auf mitgebrachte Gegenstände zur Schutz- und Trutzwehr übergehen würden.

29

cc) Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts teilt den festgestellten Mangel des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Oberverwaltungsgericht hat sich die Gründe des Verwaltungsgerichts ausdrücklich gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu Eigen gemacht. Der über diese Bezugnahme hinausgehende pauschale Verweis auf die behauptete Verhältnismäßigkeit der Auflage erweist sich angesichts der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Defizite hinsichtlich der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und der notwendigen rechtlichen Würdigung als nicht tragfähig.

30

dd) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem aufgezeigten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei der erforderlichen erneuten Befassung und unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen aus Art. 8 Abs. 1 GG zu einem anderen Ergebnis kommen. Hierbei werden die Gerichte - neben den bereits angesprochenen Gesichtspunkten - zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls welche Gegenstände die polizeiliche Durchsuchung der Teilnehmer bei der Anti-Wehrmachtsausstellungs-Versammlung am 2. Februar 2002 zutage gefördert wurden, die laut der Stellungnahme des Polizeipräsidiums Bielefeld in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren bereits gegenüber dieser Versammlung angeordnet worden war.

31

3. Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen des Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 GG Erfolg hat, bedarf es keiner Prüfung, ob daneben weitere Grundrechte verletzt sind.

32

4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. September 2013, über die die Berichterstatterin nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichterin entscheidet, ist zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Auch eine Änderung der gerichtlichen Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen kommt nicht in Betracht, weil das Verwaltungsgericht den Streitwert in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zutreffend auf 2.500,- Euro festgesetzt hat.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das versammlungsrechtliche Eilverfahren unter Nr. III des Einstellungsbeschlusses vom 5. September 2013 auf der Grundlage von § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und Berücksichtigung des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2.500,- Euro und damit auf die Hälfte des Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin halten dies für unzutreffend, weil der Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet gewesen sei. Sie begehren deshalb die Heraufsetzung des Streitwerts auf 5.000,- Euro und damit die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe des vollen Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG, weil sich mit dem sich aus dem halben Auffangwert ergebenden Stundensatz für ihre Tätigkeit ein wirtschaftlicher Kanzleibetrieb nicht aufrecht erhalten ließe und die Streitwertfestsetzung daher zu einer Beeinträchtigung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 GG führe. Bezüglich des Erreichens der Beschwerdesumme sei auf die insgesamt anhängigen Verfahren eines Rechtsanwalts in einem Gerichtsbezirk abzustellen. Das über den Fall hinausgehende allgemeine Interesse des Prozessbevollmächtigten sei zu berücksichtigen, weil der Rechtsanwalt durch die Entscheidungspraxis der erstinstanzlichen Gerichte in seiner Berufsfreiheit berührt sei. Zudem seien Eil- und Hauptsacheverfahren zusammen zu betrachten.

Die Beschwerde ist als Beschwerde der nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht beschwerdeberechtigten Prozessbevollmächtigten zunächst zulässig. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ermöglicht es den Prozessbevollmächtigten, aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Streitwerts einzulegen, wenn sie den festgesetzten Streitwert als zu gering erachten. Dieses Recht besteht jedoch nur in dem Umfang und im selben Rahmen wie eines sonst am Wertsetzungsverfahren Beteiligten; er erlangt also nicht mehr Rechte als der von ihm vertretene Mandant (vgl. Kießling in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 32 Rn. 94; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, RVG § 32 Rn. 12 u. 19)

Allerdings ist die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG als unstatthaft zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro nicht übersteigt. Maßgebend für die Berechnung der Beschwerdesumme ist nicht die Differenz der Streitwerte, sondern die Differenz der aus den verschiedenen Streitwerten resultierenden Gebühren. Bei der Beschwerde eines Rechtsanwalts ist für die Beschwerdesumme der Betrag maßgebend, um den sich im Falle des Erfolgs der Beschwerde seine Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen einschließlich anfallender Umsatzsteuer) erhöhen würde. Dabei kommt es auf die Gebühren an, die dem Rechtsanwalt tatsächlich zustehen würden (vgl. Oestreich in Oestreich/Hellstab/Trenkle, Kommentar zum GKG, Stand Dez. 2013, § 68 Rn. 19; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 68 Rn. 6; Hartmann, a. a. O., § 32 Rn. 17; BayVGH, B.v. 3.9.2013 - 6 C 13.1598 - juris Rn. 2). Nach Nr. 3100 Teil 3 Abschnitt 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren im ersten Rechtszug eine 1,3-fache Verfahrensgebühr. Diese beträgt bei einem Streitwert von 2.500,- Euro 261,30 Euro (s. Gebührentabelle in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG). Da die Umsatzsteuer in die Gebühr einzurechnen ist, errechnet sich somit insgesamt eine Gebühr von 310,95 Euro. Bei einem Streitwert von 5.000,- Euro beläuft sich die 1,3-fache Verfahrensgebühr zuzüglich Umsatzsteuer auf 468,74 Euro. Der Differenzbetrag von 157,79 Euro liegt unter der Beschwerdesumme von 200,- Euro. Dieser Berechnung liegt die Gebührentabelle in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung zugrunde. In der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung hätte die Differenz zwischen der Gesamtvergütung des Rechtsanwalts bei einem Streitwert von 2.500,- Euro und 5.000,- Euro die Beschwerdesumme erreicht.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen findet eine Zusammenrechnung der Werte verschiedener Streitgegenstände - abgesehen von der Regelung in § 39 GKG, wonach die Werte von mehreren Streitgegenständen nur „in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug“ zusammen gerechnet werden - bei der Festsetzung des Streitwerts nicht statt. Der grundsätzlich nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren eines Rechtsanwalts maßgebliche gerichtlich festgesetzte Streitwert wird in der Regel für das jeweilige Verfahren und den jeweiligen Streitgegenstand bestimmt. Deshalb darf auch bei der Beschwerde gegen den gerichtlichen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 GKG), nur auf diesen Streitgegenstand und nicht auf eine fiktive Zusammenrechnung verschiedener Streitgegenstände abgestellt werden.

Dass dem Prozessbevollmächtigten für denselben Gegenstand neben der Verfahrensgebühr noch besondere Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG zustehen würden und deshalb die maßgebliche Beschwerdesumme überschritten würde, ist weder geltend gemacht noch hier sonst ersichtlich.

Die in der Rechtsprechung strittige Frage, ob das Rechtsmittelgericht bei einer mangels ausreichender Beschwerdesumme unzulässigen Streitwertbeschwerde die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen ändern darf (dagegen: Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 63 Rn. 10 m. w. N.; Kießling in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 32 Rn. 46; a.A. NdsOVG, B.v. 13.6.2012 - 12 E 486/12 - juris m. w. N.), kann hier offen bleiben. Der Senat sieht bei versammlungsrechtlichen Streitigkeiten für eine Erhöhung des Streitwerts auf 5.000,- Euro in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen Anlass. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in versammlungsrechtlichen Eilverfahren, auch wenn eine in ihnen ergehende Entscheidung gegebenenfalls die Hauptsache vorwegnimmt, der Streitwert die Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG und damit, wie vom Verwaltungsgericht festgesetzt, 2.500,- Euro beträgt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 3.9.2013 - 10 CS 13.1841 - juris; B.v. 28.6.2013 - 10 CS 13.1356 - juris; B.v. 12.4.2013 - 10 CS 13.787 - juris).

Soweit der Streitwertkatalog 2013 in der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderung abweichend vom Streitwertkatalog 2004 nicht den vollen, sondern nur noch den halben Auffangwert als Streitwert für ein Versammlungsverbot oder für versammlungsrechtliche Auflagen in der Hauptsache vorsieht, folgt der Verwaltungsgerichtshof dem für Beschränkungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz nicht, sondern hält an seiner bisherigen Praxis fest. Da der Antrag des Klägers bei versammlungsrechtlichen Beschränkungen oder Versammlungsverboten für die Bestimmung eines vom Auffangwert abweichenden Streitwerts nach einem sich für ihn ergebenden wirtschaftlichen Interesse auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG in der Regel keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG regelmäßig ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen (BayVGH, B.v. 11.12.2013 -10 C 13.829 - juris Rn. 9).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).