Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Feb. 2015 - M 7 S 14.50619

published on 20.02.2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Feb. 2015 - M 7 S 14.50619
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/6.

Gründe

I.

Die Antragsteller, eine Familie mit vier minderjährigen Kindern (1, 4, 6 und 8 Jahre alt), sind nach ihren Angaben afghanische Staatsangehörige. Sie stellten am 21. Juli 2014 im Bundesgebiet einen Asylantrag. Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 21. Juli 2014 gaben sie an, dass sie ihr Heimatland im September 2013 verlassen hätten und über Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn, Österreich nach Deutschland gereist seien. In Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn seien ihnen Fingerabdrücke abgenommen worden. Einen Asylantrag hätten sie in keinem anderen Staat gestellt. Sie wollten in Deutschland in Sicherheit und Frieden leben, da sie schon viel Negatives erlebt hätten.

Eine EURODAC-Abfrage der Antragsgegnerin ergab, dass die Antragsteller zu 1) und 2) in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatten. Mit Schreiben vom 23. September 2014 erklärten sich die ungarischen Behörden entsprechend Art. 18 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO zur Rückübernahme der Familie bereit. Die Antragsteller zu 1) und 2) hätten zusammen mit ihren vier minderjährigen Kindern am 4. Juli 2014 in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei am 23. Juli 2014 beendet worden, da sie verschwunden seien.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2014 lehnte das Bundesamt für ... (im Folgenden: Bundesamt) die Asylanträge als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheides) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2 des Bescheides). Die Asylanträge seien gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Ungarn aufgrund der dort bereits gestellten Asylanträge gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Antragsteller hätten keine Gründe vorgetragen, die einer Überstellung nach Ungarn entgegenstehen könnten. Das Bundesamt gehe davon aus, dass in Ungarn keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vorlägen. Diese Beurteilung werde von verschiedenen deutschen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten und zuletzt auch durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. Juli 2014 bestätigt. Die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Am 27. Oktober 2014 beantragten die Antragsteller u.a. die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Oktober 2014 und gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsteller zu 1) und 2) litten nach ihren eigenen Angaben an einer psychischen Erkrankung und planten daher sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Die Zustände in Ungarn für Asylbewerber und für an Ungarn rücküberstellte Personen entsprächen nicht den geforderten Mindeststandards. Dies ergebe sich aus unterschiedlichen Berichten von Nichtregierungsorganisationen, auch aus dem Bericht des UNHCR „Ungarn als Asylland, April 2012“. Die Antragsteller seien während des laufenden Asylverfahrens aus Ungarn nach Deutschland weitergereist. Es sei damit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei den Antragstellern bei einer Rückkehr nach Ungarn wegen ihrer Weiterreise während des Asylverfahrens der Haftgrund eine Verzögerung des Asylverfahrens angenommen und eine Haft verhängt werde. Nach den Feststellungen des ungarischen Helsinki Komitees vom Sommer 2013 seien die Haftbedingungen für Familien mit Kindern nicht angemessen. In zahlreichen Berichten von unterschiedlichen Nichtregierungsorganisationen und Gerichtsentscheidungen in den Jahren 2012 bis 2014 werde umfassend dargelegt, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn systemische Mängel aufwiesen und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta und Art. 3 EMRK darstellen würden. Dass die Erkenntnismittellage in jüngerer Zeit möglicherweise weniger eindeutig erscheine, gehe nicht zu Lasten der Antragsteller. Es lägen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe dafür vor, dass dieser Zustand andauere. Die Bundesrepublik Deutschland müsste das Selbsteintrittsrecht aufgrund der psychischen Erkrankung der Antragsteller zu 1) und 2) aus humanitären Gründen wahrnehmen. Zumindest lägen die Voraussetzungen des § 34a AsylVfG nicht vor, da die Familie nicht reisefähig sei. Möglicherweise sei gar nicht Ungarn, sondern Griechenland im Sinne von Art.13 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, da die Antragsteller auf ihrem Weg in die Bundesrepublik Deutschland das Europäische Festland zuerst durch Griechenland betreten hätten.

Am 5. November 2014 wurde ein ärztliches Attest für die Antragstellerin zu 2) vorgelegt, die sich am 24. Oktober 2014 in der psychiatrischen Institutsambulanz vorgestellt habe. Mit Schriftsatz vom 28. November 2014 wurde gebeten, vor der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das ausführliche ärztliche Attest abzuwarten. Mit dem ausführlichen Attest werde ab 10. Dezember 2014 gerechnet. Im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in der Streitsache Tarakhel und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 müsse zumindest bei Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern (bis zum Alter von drei Jahren) sichergestellt werden, dass im Zielland der Überstellung eine gesicherte Unterkunft vorhanden sei.

Die Antragsgegnerin übersandte am 31. Oktober 2014 die Asylakte.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und die Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Oktober 2014 verfügte Abschiebung nach Ungarn (§ 88, § 122 Abs. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.

Mit der am 6. März 2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474) ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der Antrag wurde auch fristgerecht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gestellt.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des ablehnenden Bescheides und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragsteller regelmäßig zurück.

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Bescheid des Bundeamtes vom 18. Oktober 2014 rechtmäßig. Das Bundesamt hat zu Recht die Abschiebung der Antragsteller nach Ungarn angeordnet.

Das Bundesamt ordnet gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach den Regelungen der vorliegend anzuwendenden Dublin-III-VO (vgl. Art. 49 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sog. Dublin-III-VO) ist grundsätzlich nur ein einziger Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Prüfung eines Asylantrags zuständig (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). Dies ist hier gemäß Art. 13 Dublin-III-VO Ungarn. Die Antragsteller haben dort auch – entgegen ihren Angaben in dem persönlichen Gespräch am 21. Juli 2014 – am 4. Juli 2014 einen Asylantrag gestellt. Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO haben sich die ungarischen Behörden zur Rückübernahme der Antragsteller bereit erklärt. Stimmt der Mitgliedstaat der Aufnahme zu, kann der Asylbewerber der Zuständigkeit des Mitgliedstaats nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylsystems in diesem Mitgliedstaat geltend macht (vgl. EuGH, U.v. 10.12.2013 – C-394/12 – juris, ebenfalls zu einer Einreise von der Türkei aus über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn).

Die Antragsgegnerin ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO gehindert, die Antragsteller nach Ungarn zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Es gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Allerdings hat nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat zur Folge, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert ist, den Antragsteller an diesen Mitgliedstaat zu überstellen. Nur wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u.a. – juris Rn. 75, 80, 82, 85 und 86). Diese vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätze sind nunmehr auch ausdrücklich in die Dublin-Verordnung aufgenommen worden. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 9). Für die Frage, ob den Antragstellern bei einer Überstellung nach Ungarn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, ist insbesondere auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Auslieferungs-, Ausweisungs- und Abschiebungsfällen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C-5/09 – juris Rn. 15, 17; BVerfG, B.v. 18.8.2013 – 2 BvR 1380/08 – juris Rn. 28).

Ausgehend von diesen Maßstäben liegen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn, die einer Abschiebung der Antragsteller entgegenstehen, nicht vor.

Das Gericht schließt sich hier der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an (vgl. Beschlüsse des EGMR v. 6.6.2013, Nr. 2283/12, Mohammed ./. Österreich, und v. 3.7.2014, Nr. 71932/12, Mohammadi ./. Österreich, jeweils abrufbar auf der Internet-Seite des EGMR, vgl. auch EuGH, U.v. 10.12.2013 – C-394/12 – juris Rn. 61)). In der Entscheidung vom 3. Juli 2014 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausdrücklich festgestellt, dass systemische Mängel des Asylsystems, auch im Hinblick auf die Ingewahrsamnahme von Asylbewerbern, in Ungarn nicht vorliegen (vgl. Rn. 74). Er hat bezogen auf den Vortrag des Beschwerdeführers, dass er nach seiner Rücküberstellung inhaftiert und dort eine unmenschliche Behandlung erleiden würde, ausgeführt, dass es keine systematische Inhaftierung von Asylsuchenden mehr gebe und das Gesetz nun Alternativen vorsehe. Weiter hätten sich die Haftbedingungen im Allgemeinen verbessert (Rn. 68, 70).

Die Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wird durch die dem Verwaltungsgericht München vorliegenden neueren Erkenntnisse -auch im Hinblick auf die Situation der Antragsteller als Familie - gestützt. Dabei sind insbesondere die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente geeignet, das Funktionieren des Asylsystems in dem zuständigen Mitgliedstaat zu beurteilen und damit die tatsächlichen Risiken für einen Asylbewerber im Fall seiner Überstellung in diesen Mitgliedstaat zu bewerten (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 – C-528/11 – juris Rn. 44). Nach der Stellungnahme des UNHCR vom 30. September 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILo des Bundesamtes) werden Familien als Dublin-Rückkehrer nicht inhaftiert. Diese Einschätzung ergibt sich auch aus dem Bericht des HHC (Hungarian Helsinki Committee, information note on asylum-seekers in detention and in Dublin procedures in Hungary) vom Mai 2014, wonach zwar das Gesetz auch erlaubt, dass Familien mit minderjährigen Kindern inhaftiert werden - allerdings nur für einen Zeitraum von 30 Tagen -, dies aber so gut wie nie geschieht (vgl. S. 5 „they are hardly ever detained“).

Soweit das Asylverfahren wegen Verzugs ins Ausland - wie hier - oder mangelnder Mitwirkung der Antragsteller ohne Entscheidung in der Sache eingestellt wurde, wird das neue Asylbegehren behandelt wie ein Erstverfahren. Es können auch die im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe erneut vorgebracht werden. Die Antragsteller erhalten ein Aufenthaltsrecht in Ungarn, bis eine Entscheidung in dem Verfahren ergangen ist (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts vom 19.11.2014 an das VG München).

Die Antragsteller müssen auch nicht befürchten, dass eine ausreichende gemeinsame Unterbringung als Familie bei Rücküberstellung nicht möglich ist. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19. November 2014 an das Verwaltungsgericht München hat sich die Unterbringungssituation seit Herbst 2013 wieder entspannt. Die vorübergehenden Einrichtungen wurden geschlossen bzw. die ordentlichen Kapazitäten erweitert. Kapazitätsengpässe, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Italien festgestellt hat und im Hinblick darauf Garantien für die Unterbringung im Aufnahmestaat bei einer Familie mit minderjährigen Kindern verlangt hat, liegen hier nicht vor (vgl. EGMR, U.v. 4.11.2014, Nr. 29217/12, Tarakhel ./. Schweiz, Rn.115, 120).

Es liegt auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vor. Das Bundesamt hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014, a.a.O., Rn. 11 mit Verweis auf die mittlerweile gefestigte und einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung).

Ein aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis liegt vor, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen nicht transportfähig ist oder aber das ernsthafte Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand unmittelbar durch die Ausreise oder Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2013 – 10 CE 13.2257 – juris Rn. 6; B.v. 8.2.2013 – 10 CE 12.2396 – juris Rn. 11). Eine Abschiebung muss auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert. Dabei kann es in Einzelfällen geboten sein, sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 14).

Soweit geltend gemacht wird, dass die Antragsteller zu 1) und 2) nach ihren Angaben unter einer psychischen Erkrankung litten, wurde eine entsprechende Erkrankung nicht belegt. Für den Antragsteller zu 1) wurden keinerlei Nachweise vorgelegt. Für die Antragstellerin zu 2) gibt es lediglich ein kurzes ärztliches Attest vom 24. Oktober 2014, das keine konkrete, nachvollziehbare Diagnose enthält. Das angekündigte ausführliche ärztliche Attest, das ab 10. Dezember 2014 eingereicht werden sollte, liegt nicht vor. Damit wurde auch hier eine psychische Erkrankung nicht substantiiert geltend gemacht. Soweit sich die Antragsteller auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 beziehen, bestehen - wie oben ausgeführt - keine belastbaren Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer in Ungarn (vgl. BVerwG, B.v. 17.9.2014, a.a.O., Rn. 15).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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published on 17.09.2014 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
published on 18.08.2013 00:00

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer auf eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.