Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Nov. 2016 - M 5 M 16.3576

bei uns veröffentlicht am15.11.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 5 K 12.6508, 20.07.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juli 2016 im Verfahren M 5 K 12.6508 wird aufgehoben.

II.

Der Erinnerungsgegner (Kläger im Verfahren M 5 K 12.6508) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die ursprüngliche Beklagte (hier: Erinnerungsführerin) wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juli 2016, mit dem zugunsten der Klagepartei des Ausgangsverfahrens M 5 K 12.6508 (hier: Erinnerungsgegner) weitere notwendige Aufwendungen in Höhe von 808,25,- Euro in Ergänzung des vorangegangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 3. August 2015 festgesetzt wurden.

Im Ausgangsverfahren M 5 K 12. 6508 hat die Klagepartei im Rahmen einer Untätigkeitsklage Ansprüche auf Mehrarbeitsausgleich geltend gemacht. Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom ... Juli 2013 eine diesbezügliche Auszahlung von 15.924,45 Euro gewährt hatte, erklärten die Parteien das Verfahren insoweit für erledigt. Daraufhin hat das Gericht mit Beschluss vom 21. Juli 2014 das Verfahren (unter dem neu vergebenen Aktenzeichen M 5 K 14.3099) abgetrennt, soweit weitere Ansprüche auf Mehrarbeitsausgleich geltend gemacht wurden und das Ausgangsverfahren M 5 K 12.6508 unter Belastung der Beklagten mit den Kosten des Verfahrens eingestellt.

Auf Kostenfestsetzungsantrag der Klagepartei vom 15. Juli 2015 (mit dem im Wesentlichen eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG geltend gemacht wurde) erging der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 3. August 2015, mit dem notwendige Aufwendungen in Höhe von 461,60 Euro antragsgemäß festgesetzt wurden. Auf ergänzenden Kostenfestsetzungsantrag der Klagepartei vom 14. April 2016, mit dem unter Bezugnahme auf ein umfangreiches Telefonat mit der Beklagtenseite auch eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG geltend gemacht wurde, erging antragsgemäß der streitgegenständliche Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juli 2016.

Mit Schriftsatz der Klagepartei vom 24. Mai 2016 bezog sich diese zur Begründung der beantragten ergänzenden Kostenfestsetzung auf ein Telefonat zu Beginn des Jahres 2013 mit der Beklagtenseite, bei der auch die Möglichkeit besprochen worden sei, sich auf einen bestimmten Betrag zu einigen.

Am 29. Juli 2016 beantragte die Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juli 2016 eine Entscheidung des Gerichts.

Zum einen sei bereits nicht erkennbar, auf welcher Grundlage eine nachträgliche Kostenfestsetzung möglich wäre. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. August 2015 sei nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit rechtskräftig geworden. Ein etwaiges umfangreiches Telefonat „zu Beginn des Jahres 2013“ werde angesichts fehlender Anhaltspunkte in den Akten bestritten, zumal dieses seitens der Klagepartei nicht konkretisiert und nur pauschal behauptet werde.

Mit Schreiben vom 8. August 2016 hat die Urkundsbeamtin der Kostenerinnerung nicht abgeholfen und die Kostensache mit der Bitte um Entscheidung des Gericht vorgelegt.

Die Klagepartei, der Gelegenheit zur Stellungnahme bis 9. September 2016 eingeräumt wurde, äußerte sich nicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juli 2016 ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gemäß §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Insbesondere ist er fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe erhoben worden, §§ 165 Satz 1, 151 Satz 3, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Funktionell zuständig zur Entscheidung ist die Kammer, da auch die zugrunde liegende Kostenlastentscheidung (hier mit Beschluss vom 21. Juli 2014 im Verfahren M 5 K 12.6508) durch die Kammer erfolgte (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2016 - 4 C 16.755 - juris sowie B.v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845 - BayVBl 2004, 505/506 sowie juris).

2. Der Antrag ist auch begründet. Zwar steht dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Juli 2016 nicht schon die Rechtskraft des vorangegangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 3. August 2015 entgegen. Allerdings kann nicht von dem weiteren Anfall einer 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG ausgegangen werden.

a) Zum Zeitpunkt des ergänzenden Kostenfestsetzungsantrags vom 14. April 2016 war der zunächst ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. August 2015, gegen den kein Rechtsmittel eingelegt wurde, ersichtlich nicht mehr anfechtbar.

Kostenfestsetzungsbeschlüsse erwachsen formell und materiell in Rechtskraft. Die materielle Rechtskraft einer früheren Entscheidung steht einer erneuten Kostenfestsetzung entgegen, soweit derselbe Streitgegenstand betroffen ist. Streitgegenstand der ursprünglichen Kostenfestsetzung war (im Wesentlichen) die geltend gemachte 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Bei teilbaren Ansprüchen beschränkt sich die Rechtskraft einer Entscheidung auf den geltend gemachten Betrag und zwar auch dann, wenn der Anspruchsteller nicht deutlich gemacht hat, dass er nur einen Teilbetrag seines gesamten Anspruchs verlange und sich eine Nachforderung nicht vorbehalten hat. Der später gestellte ergänzende Kostenfestsetzungsantrag vom 14. April 2016 beinhaltet dagegen eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Dieses Begehren wurde im ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag nicht gefordert und demgemäß auch nicht im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. August 2015 verbeschieden. In einem solchen Fall steht die materielle Rechtskraft der ursprünglichen Kostenfestsetzung einer „Nachliquidation“ der neu geltend gemachten Position nicht entgegen (BGH, B.v. 10.3.2011 - IX ZB 104/09 - juris, Rn. 7; OLG Köln, B.v. 6.6.2016 - I-17 W 79/16, 17 W 79/16 - NJW-RR 2016, 1085, 1086 sowie juris).

b) Die Voraussetzungen des Anfalls einer 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG liegen jedoch nicht vor.

aa) Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das nähere wird durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Nr. 3104 VV RVG spricht dem Rechtsanwalt eine Terminsgebühr mit einem Satz von 1,2 zu. In der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG ist geregelt, dass die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen entsteht, wenn nichts anderes bestimmt ist. Nach Nr. 2 der genannten Vorschrift entsteht die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

Zweck dieser Regelung ist es, einen Beitrag des Rechtsanwalts zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens zu honorieren. Aus diesem Zweck ergeben sich qualitative Mindestanforderungen für ein Gespräch, um als „Besprechung“ im vorgenannten Sinne gewertet werden zu können, die eine Terminsgebühr auslöst. Erforderlich ist hierfür ein Austausch mündlicher Erklärungen mit dem darauf gerichteten Ziel, unmittelbar eine Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen (OVG NRW, B.v. 9.8.2016 - 18 E 66/16 - juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, B.v. 12.7.2016 - 4 S 1308/16 - juris, Rn. 3).

bb) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Beteiligten Gespräche mit dem Ziel der unmittelbaren Erledigung des Rechtsstreits geführt wurden.

Die Klagepartei hat in ihrem ergänzenden Kostenfestsetzungsantrag vom 14. April 2016 nur auf ein umfangreiches Telefonat mit der Beklagtenseite Bezug genommen. Die weitere Angabe hierzu, es sei dabei maßgeblich auf die Erledigung der Angelegenheit hingewirkt worden, stellt lediglich eine Rechtsbehauptung auf und sagt nichts zum Inhalt des Telefongesprächs aus. Soweit mit Schriftsatz der Klagepartei vom 24. Mai 2016 nachgeschoben wurde, dass in einem Telefonat zu Beginn des Jahres 2013 auch die Möglichkeit besprochen worden sei, sich auf einen bestimmten auszuzahlenden Betrag zu einigen, wurde dies mit Schriftsatz der Beklagtenseite vom 27. Juli 2016 ausdrücklich bestritten, da in den dortigen Verfahrensakten hierfür keinerlei Anhaltspunkte vorlägen. Auch in den Gerichtsakten finden sich keinerlei Hinweise auf einen auf nicht streitige Erledigung abzielenden Meinungsaustausch zwischen den Beteiligten. Vor diesem Hintergrund wäre es Sache der Klagepartei gewesen, zumindest den Zeitpunkt und den genauen Inhalt eines Telefonats, welches diese Voraussetzungen erfüllen soll, detailliert darzulegen. Dies ist nicht erfolgt, so dass es bereits an einer schlüssigen Darlegung des fraglichen Gebührentatbestands fehlt.

Es ist auch im Kanzleialltag üblich und zumutbar über wesentliche Telefongespräche Vermerke bzw. Notizen in den Handakten des Rechtsanwalts anzulegen. Unabhängig davon hat die Beklagte ausdrücklich ein derartiges Telefonat bestritten, so dass - ungeachtet der bereits unzureichenden Darlegung durch die Klagepartei - der gebührenrelevante Sachverhalt strittig bleibt, was zulasten der insoweit beweispflichtigen Klagepartei geht (OLG Koblenz, B.v. 3.7.2015 - 14 W 415/15 - juris).

3. Auf die Erinnerung hin war daher der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juli 2016 mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben.

Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) gebührenfrei, so dass eine Streitwertfestsetzung entbehrlich ist. Kosten werden gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

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Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

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Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

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Kostenfestsetzungsbeschlüsse aa) erwachsen formell und materiell in Rechtskraft (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - V ZB 51/02, NJW 2003, 1462). Die materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung steht einer erneuten Kostenfestsetzung entgegen, soweit derselbe Streitgegenstand betroffen ist. Streitgegenstand des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags war die von den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin im Verfahren über den Eröffnungsantrag der Gläubigerin verdiente Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV-RVG. Zwar beschränkt sich die Rechtskraft einer Entscheidung bei teilbaren Ansprüchen regelmäßig auf den geltend gemachten Betrag, auch wenn der Anspruchsteller nicht erkennbar gemacht hat, dass er nur einen Teilbetrag seines gesamten Anspruchs verlange und sich eine Nachforderung nicht vorbehalten hat. Voraussetzung einer beschränkten Rechtskraft bei der verdeckten Teilklage ist aber, dass Gegenstand des Begehrens verschiedene Teile eines An- spruchs sind und nicht ein einheitlicher, immer gleicher Anspruch, der lediglich in unterschiedlicher Weise berechnet wird (BGH, Urteil vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178, 181; vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01, BGHZ 151, 1, 3; vom 25. September 2007 - X ZR 60/06, BGHZ 173, 374 Rn. 15 f; vgl. auch Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 8 f).

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 259,90 €


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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens; Auslagen werden nicht erstattet.


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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. Juni 2016 - 4 K 977/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde des Klägers (vgl. §§ 146 Abs. 1, 165, 151 VwGO), über die der Senat gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu befinden hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22.09.2015 - 4 S 1632/15 -, vom 03.05.2013 - 4 S 50/13 - und vom 27.11.2008 - 4 S 2941/08 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2008 - NC 9 S 2614/08 -, Juris; jeweils m.w.N.), ist unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts ist im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.02.2016 - 4 K 966/15 - zutreffend davon ausgegangen, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers keine Terminsgebühr für das Gerichtsverfahren zusteht. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Erinnerung des Klägers zu Recht zurückgewiesen.
Eine Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht allerdings - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen - nur für die „Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber“ (Nr. 3104 i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. An einer Besprechung im Sinne dieser Vorschrift hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in dem Verfahren 4 K 966/15 nicht mitgewirkt.
Eine „Besprechung“ setzt den Austausch von mündlichen Erklärungen mit dem Ziel voraus, eine Erledigung des Rechtsstreits unmittelbar herbeizuführen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 03.01.2012 - 5 W 267/11 -, JurBüro 2012, 191; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.12.2005 - 15 W 55/05 -, JurBüro 2006, 192) oder zumindest Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung abzuklären (vgl. BGH, Beschluss vom 27.02.2007 - XI ZB 38/05 -, NJW 2007, 2858). Ob diese Voraussetzung überhaupt erfüllt sein kann, wenn die Beteiligten sich über dieses Erledigungsziel nicht selbst austauschen, sondern sich dazu nur in getrennten Telefonaten gegenüber dem Gericht äußern, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung (vgl. zum Meinungsstand - jeweils abl. - OVG Bremen, Beschluss vom 24.04.2015 - 1 S 250/14 -, Juris; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.2014 - 8 KO 2155/14 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2014 - 6 E 1209/12 -, NJW 2014, 1465; bejahend Hessisches LSG, Beschluss vom 09.11.2011 - L 2 SO 192/11 B -, Juris; diff. Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.09.2015 - 10 C 13.2563 -, Juris; Thüringer FG, Beschluss vom 16.05.2011 - 4 Ko 772/10 -, Juris; jeweils m.w.N.). Aus dem Zweck der Regelung, einen Beitrag des Rechtsanwalts zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens zu honorieren (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 24.04.2015, a.a.O., m.w.N.), folgt jedenfalls, dass ein Gespräch qualitativen Mindestanforderungen genügen muss, um als „Besprechung“ gewertet werden zu können und die Terminsgebühr auszulösen. Eine bloße telefonische Kontaktaufnahme etwa zur Sachstandsmitteilung oder -nachfrage genügt hierfür jedenfalls nicht, erforderlich ist vielmehr regelmäßig, dass die Besprechung einem Gerichtstermin gleichkommt (insoweit ebenso Hessisches LSG, Beschluss vom 09.11.2011, a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen fand in dem eine Stellenbesetzung betreffenden Eilverfahren 4 K 966/15 keine „Besprechung“ im Sinne der eingangs zitierten Vorschriften statt. Das Verwaltungsgericht hat sinngemäß ausgeführt, der Antragsgegner habe das Gericht in diesem Verfahren telefonisch auf den damals bevorstehenden Ruhestandseintritt des Antragstellers hingewiesen und sich nach den prozessualen Folgen erkundigt. Diese Informationen habe das Gericht an den Antragsteller telefonisch weitergegeben, um ihm rechtliches Gehör zu gewähren und sicherzustellen, dass die bei diesem Sachstand drohende Ablehnung des Eilantrags keine Überraschungsentscheidung sein werde. In diesem Telefonat habe der Prozessbevollmächtigte spontan erklärt, die Entwicklung sei von vornherein einkalkuliert gewesen und für den Fall einer „Sinnlosigkeit“ des Eilantrags sei von vornherein die Abgabe einer Erledigungserklärung beabsichtigt gewesen. Eine solche bloße Sachstandsmitteilung und Anhörung durch das Verwaltungsgericht in Verbindung mit der bei dieser Gelegenheit erfolgten Ankündigung des Prozessbevollmächtigten einer zuvor schon in Aussicht genommenen prozessbeendenden Erklärung genügt den qualitativen Mindestanforderungen an eine einem Gerichtstermin zumindest nahekommende „Besprechung“ nicht. Dem Beschwerdevorbringen sind keine Angaben zu dem Gesprächsverlauf zu entnehmen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Annahme einer „Besprechung“ darüber hinaus auch daran scheitert, dass die telefonische Anhörung durch das Verwaltungsgericht, wie es in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt hat, aus dessen Sicht nicht dazu diente, die Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für die Zurückweisung der Beschwerde eine Festgebühr erhoben wird (Kostenverzeichnis - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - Nr. 5502).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.