Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Nov. 2016 - M 5 M 16.3576
vorgehend
Tenor
I.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juli 2016 im Verfahren M 5 K 12.6508 wird aufgehoben.
II.
Der Erinnerungsgegner (Kläger im Verfahren M 5 K 12.6508) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die ursprüngliche Beklagte (hier: Erinnerungsführerin) wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juli 2016, mit dem zugunsten der Klagepartei des Ausgangsverfahrens M 5 K 12.6508 (hier: Erinnerungsgegner) weitere notwendige Aufwendungen in Höhe von 808,25,- Euro in Ergänzung des vorangegangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 3. August 2015 festgesetzt wurden.
Im Ausgangsverfahren M 5 K 12. 6508 hat die Klagepartei im Rahmen einer Untätigkeitsklage Ansprüche auf Mehrarbeitsausgleich geltend gemacht. Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom ... Juli 2013 eine diesbezügliche Auszahlung von 15.924,45 Euro gewährt hatte, erklärten die Parteien das Verfahren insoweit für erledigt. Daraufhin hat das Gericht mit Beschluss vom 21. Juli 2014 das Verfahren (unter dem neu vergebenen Aktenzeichen M 5 K 14.3099) abgetrennt, soweit weitere Ansprüche auf Mehrarbeitsausgleich geltend gemacht wurden und das Ausgangsverfahren M 5 K 12.6508 unter Belastung der Beklagten mit den Kosten des Verfahrens eingestellt.
Auf Kostenfestsetzungsantrag der Klagepartei vom 15. Juli 2015 (mit dem im Wesentlichen eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG geltend gemacht wurde) erging der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 3. August 2015, mit dem notwendige Aufwendungen in Höhe von 461,60 Euro antragsgemäß festgesetzt wurden. Auf ergänzenden Kostenfestsetzungsantrag der Klagepartei vom 14. April 2016, mit dem unter Bezugnahme auf ein umfangreiches Telefonat mit der Beklagtenseite auch eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG geltend gemacht wurde, erging antragsgemäß der streitgegenständliche Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juli 2016.
Mit Schriftsatz der Klagepartei vom 24. Mai 2016 bezog sich diese zur Begründung der beantragten ergänzenden Kostenfestsetzung auf ein Telefonat zu Beginn des Jahres 2013 mit der Beklagtenseite, bei der auch die Möglichkeit besprochen worden sei, sich auf einen bestimmten Betrag zu einigen.
Am 29. Juli 2016 beantragte die Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juli 2016 eine Entscheidung des Gerichts.
Zum einen sei bereits nicht erkennbar, auf welcher Grundlage eine nachträgliche Kostenfestsetzung möglich wäre. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. August 2015 sei nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit rechtskräftig geworden. Ein etwaiges umfangreiches Telefonat „zu Beginn des Jahres 2013“ werde angesichts fehlender Anhaltspunkte in den Akten bestritten, zumal dieses seitens der Klagepartei nicht konkretisiert und nur pauschal behauptet werde.
Mit Schreiben vom 8. August 2016 hat die Urkundsbeamtin der Kostenerinnerung nicht abgeholfen und die Kostensache mit der Bitte um Entscheidung des Gericht vorgelegt.
Die Klagepartei, der Gelegenheit zur Stellungnahme bis 9. September 2016 eingeräumt wurde, äußerte sich nicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juli 2016 ist zulässig und begründet.
1. Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gemäß §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Insbesondere ist er fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe erhoben worden, §§ 165 Satz 1, 151 Satz 3, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Funktionell zuständig zur Entscheidung ist die Kammer, da auch die zugrunde liegende Kostenlastentscheidung (hier mit Beschluss vom 21. Juli 2014 im Verfahren M 5 K 12.6508) durch die Kammer erfolgte (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2016 - 4 C 16.755 - juris sowie B.v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845 - BayVBl 2004, 505/506 sowie juris).
2. Der Antrag ist auch begründet. Zwar steht dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Juli 2016 nicht schon die Rechtskraft des vorangegangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 3. August 2015 entgegen. Allerdings kann nicht von dem weiteren Anfall einer 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG ausgegangen werden.
a) Zum Zeitpunkt des ergänzenden Kostenfestsetzungsantrags vom 14. April 2016 war der zunächst ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. August 2015, gegen den kein Rechtsmittel eingelegt wurde, ersichtlich nicht mehr anfechtbar.
Kostenfestsetzungsbeschlüsse erwachsen formell und materiell in Rechtskraft. Die materielle Rechtskraft einer früheren Entscheidung steht einer erneuten Kostenfestsetzung entgegen, soweit derselbe Streitgegenstand betroffen ist. Streitgegenstand der ursprünglichen Kostenfestsetzung war (im Wesentlichen) die geltend gemachte 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Bei teilbaren Ansprüchen beschränkt sich die Rechtskraft einer Entscheidung auf den geltend gemachten Betrag und zwar auch dann, wenn der Anspruchsteller nicht deutlich gemacht hat, dass er nur einen Teilbetrag seines gesamten Anspruchs verlange und sich eine Nachforderung nicht vorbehalten hat. Der später gestellte ergänzende Kostenfestsetzungsantrag vom 14. April 2016 beinhaltet dagegen eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Dieses Begehren wurde im ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag nicht gefordert und demgemäß auch nicht im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. August 2015 verbeschieden. In einem solchen Fall steht die materielle Rechtskraft der ursprünglichen Kostenfestsetzung einer „Nachliquidation“ der neu geltend gemachten Position nicht entgegen (BGH, B.v. 10.3.2011 - IX ZB 104/09 - juris, Rn. 7; OLG Köln, B.v. 6.6.2016 - I-17 W 79/16, 17 W 79/16 - NJW-RR 2016, 1085, 1086 sowie juris).
b) Die Voraussetzungen des Anfalls einer 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG liegen jedoch nicht vor.
aa) Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das nähere wird durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Nr. 3104 VV RVG spricht dem Rechtsanwalt eine Terminsgebühr mit einem Satz von 1,2 zu. In der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG ist geregelt, dass die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen entsteht, wenn nichts anderes bestimmt ist. Nach Nr. 2 der genannten Vorschrift entsteht die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Zweck dieser Regelung ist es, einen Beitrag des Rechtsanwalts zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens zu honorieren. Aus diesem Zweck ergeben sich qualitative Mindestanforderungen für ein Gespräch, um als „Besprechung“ im vorgenannten Sinne gewertet werden zu können, die eine Terminsgebühr auslöst. Erforderlich ist hierfür ein Austausch mündlicher Erklärungen mit dem darauf gerichteten Ziel, unmittelbar eine Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen (OVG NRW, B.v. 9.8.2016 - 18 E 66/16 - juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, B.v. 12.7.2016 - 4 S 1308/16 - juris, Rn. 3).
bb) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Beteiligten Gespräche mit dem Ziel der unmittelbaren Erledigung des Rechtsstreits geführt wurden.
Die Klagepartei hat in ihrem ergänzenden Kostenfestsetzungsantrag vom 14. April 2016 nur auf ein umfangreiches Telefonat mit der Beklagtenseite Bezug genommen. Die weitere Angabe hierzu, es sei dabei maßgeblich auf die Erledigung der Angelegenheit hingewirkt worden, stellt lediglich eine Rechtsbehauptung auf und sagt nichts zum Inhalt des Telefongesprächs aus. Soweit mit Schriftsatz der Klagepartei vom 24. Mai 2016 nachgeschoben wurde, dass in einem Telefonat zu Beginn des Jahres 2013 auch die Möglichkeit besprochen worden sei, sich auf einen bestimmten auszuzahlenden Betrag zu einigen, wurde dies mit Schriftsatz der Beklagtenseite vom 27. Juli 2016 ausdrücklich bestritten, da in den dortigen Verfahrensakten hierfür keinerlei Anhaltspunkte vorlägen. Auch in den Gerichtsakten finden sich keinerlei Hinweise auf einen auf nicht streitige Erledigung abzielenden Meinungsaustausch zwischen den Beteiligten. Vor diesem Hintergrund wäre es Sache der Klagepartei gewesen, zumindest den Zeitpunkt und den genauen Inhalt eines Telefonats, welches diese Voraussetzungen erfüllen soll, detailliert darzulegen. Dies ist nicht erfolgt, so dass es bereits an einer schlüssigen Darlegung des fraglichen Gebührentatbestands fehlt.
Es ist auch im Kanzleialltag üblich und zumutbar über wesentliche Telefongespräche Vermerke bzw. Notizen in den Handakten des Rechtsanwalts anzulegen. Unabhängig davon hat die Beklagte ausdrücklich ein derartiges Telefonat bestritten, so dass - ungeachtet der bereits unzureichenden Darlegung durch die Klagepartei - der gebührenrelevante Sachverhalt strittig bleibt, was zulasten der insoweit beweispflichtigen Klagepartei geht (OLG Koblenz, B.v. 3.7.2015 - 14 W 415/15 - juris).
3. Auf die Erinnerung hin war daher der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juli 2016 mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben.
Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) gebührenfrei, so dass eine Streitwertfestsetzung entbehrlich ist. Kosten werden gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.
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Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 259,90 €
1
G r ü n d e :
2I.
3Mit Urteil vom 10. Juli 2013 legte das Landgericht Köln der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf. Am 18. Juli 2013 erließ der Rechtspfleger antragsgemäß Kostenfestsetzungsbeschluss zu Gunsten der Beklagten. Unter dem 22. Juli 2013 ging die Berufungsschrift der Klägerin beim Oberlandesgericht Köln ein, die dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten erster Instanz ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 3. August 2013 zugestellt wurde. Bereits mit Schreiben vom 24. Juli 2013 hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin demjenigen der Beklagten mitgeteilt, es sei Berufung eingelegt worden und unter Hinweis darauf um Mitteilung gebeten, ob Einverständnis damit bestehe, die Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs bis zum Abschluss der Rechtsmittelinstanz zurückzustellen. Hierauf erwiderte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 26. Juli 2013: „Ich gehe davon aus, dass meine Mandantin damit einverstanden ist, wenn der Ausgleich der festgesetzten Kosten bis zum rechtskräftigen Abschluss der Sache zurückgestellt wird. Sollte das wider Erwarten nicht der Fall sein, würde ich Sie entsprechend unterrichten.“ Mit Urteil vom 20. Dezember 2013 wurde die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückgewiesen. Antragsgemäß wurden zu Gunsten der Beklagten für die Berufungsinstanz am 22. Januar 2014 1.776,43 € als Kostenerstattungsanspruch festgesetzt. Der Beschluss ist rechtskräftig.
4Mit Schriftsatz vom 23. November 2015 stellte die Beklagte Nachfestsetzungsantrag in Höhe von 259,90 €. Zur Begründung führt sie aus, es sei seinerzeit für die zweite Instanz irrtümlich auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Gebührentabelle zu § 13 RVG Kostenfestsetzung beantragt worden. Da sie einen Auftrag an ihre Prozessbevollmächtigten, für sie in zweiter Instanz tätig zu werden, erst nach dem vorgenannten Datum erteilt habe, das heißt, erst nach Zustellung der Berufungsschrift, sei die neue, ab 1. August 2013 gültige Gebührentabelle zu Grunde zu legen.
5Dem tritt die Klägerin entgegen. Sie ist der Ansicht, das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 26. Juli 2013 belege, dass diese bereits vor dem 1. August 2013 von ihrer Mandantin für die zweite Instanz mandatiert worden seien, so dass die dafür angefallenen Gebühren nach der alten Gebührentabelle abzurechnen seien. Deshalb scheide eine Nachfestsetzung aus. Zudem stehe einer solchen die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22. Januar 2014 entgegen, worin über die hier in Rede stehende Verfahrens- bzw. Terminsgebühr für die Rechtsmittelinstanz bereits befunden worden sei.
6Der Rechtspfleger hat die Nachfestsetzung zunächst antragsgemäß unter dem 27. November 2015 durchgeführt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat er seinen Kostenfestsetzungsbeschluss mit Beschluss vom 4. Januar 2016 aufgehoben. Auf das nunmehr von der Beklagten eingelegte Rechtsmittel hat er sodann Letzteren aufgehoben und mit Beschluss vom 11. Februar 2016 den Beschluss vom 27. November 2015 wieder hergestellt. Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde der Klägerin hat er nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
7Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei neues Gebührenrecht zu Grunde zu legen. Maßgeblich sei § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG, wonach es auf die Auftragserteilung ankomme. § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG beziehe sich auf den Rechtsmittelführer. Zudem sei über die zur Festsetzung beantragten Beträge noch nicht entschieden worden, so dass eine Nachfestsetzung möglich sei.
8II.
9Die gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
10Die vom Rechtspfleger durchgeführte Nachfestsetzung ist rechtsfehlerfrei erfolgt.
111.
12a)
13Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass versehentlich in einem ersten Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemachte Posten der Nachliquidation zugänglich sind (BVerfG NJW 1995, 1886; BGH NJW 2009, 3104; FamRZ 2011, 1222; NJW 2011, 1367 = AGS 2010, 580 mit zust. Anm. N. Schneider AGS 2010, 585; OLG München MDR 2003, 55; OLG Düsseldorf AGS 2006, 201; OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 1004; OLG Celle AGS 2010, 582 mit zust. Anm. N. Schneider AGS 2010, 585; LG Trier JurBüro 2012, 250; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 104 Rdn. 21 „Nachliquidation“ m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass auch Kostenfestsetzungsbeschlüsse der materiellen Rechtskraft fähig sein können. Diese bezieht sich nur auf die im Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Beträge. Sie steht einer Nachfestsetzung bisher nicht geltend gemachter Positionen deshalb nicht entgegen.
14b)
15Anders ist es aber dann, wenn über denselben Streitgegenstand vormals bereits entschieden worden ist. Dies ist etwa dann der Fall (s. BGH NJW 2003, 1462), wenn auf Grund eines früheren Antrags über die Höhe der Verzinsung des zu erstattenden Betrages rechtskräftig befunden wurde, später auf Grund einer Änderung ein höherer Zinssatz gesetzlich festgelegt wird und sodann insofern Nachfestsetzung beantragt wird. In einem solchen Fall ist über den Zinssatz in voller Höhe und nicht nur über einen Teil entschieden worden, das heißt so, wie er dem Gläubiger seinerzeit von Gesetzes wegen zustand. Es ist daher kein Rest verblieben, der einer Nachfestsetzung zugänglich wäre (BGH, a.a.O.).
16c)
17Mit vorstehender Konstellation ist der vorliegend zu entscheidende Sachverhalt nicht zu vergleichen. Die Fälle, in denen die Rechtsprechung die Möglichkeit der Nachfestsetzung bejaht hat, sind dadurch gekennzeichnet, dass der Kostengläubiger eine Position ganz oder zumindest teilweise – so wie hier – zunächst nicht zur Kostenfestsetzung angemeldet hat, obwohl er dies aus Rechtsgründen erfolgreich hätte machen können. Bei ihrem ersten Kostenfestsetzungsantrag hatte die Beklagte übersehen, dass sie – wie unten noch darzulegen sein wird – einen Auftrag für die Vertretung in zweiter Instanz erst nach dem 31. Juli 2013 an ihre Prozessbevollmächtigten erteilt hatte, so dass dieser berechtigt war, nach der ab dem 1. August 2013 geltenden (höheren) Gebührentabelle abzurechnen. Da sie insoweit, das heißt wegen des Differenzbetrages, seinerzeit keinen Antrag gestellt hatte, ihn aber hätte stellen können, stehen der Nachfestsetzung keine rechtlichen Bedenken entgegen.
18Davon abweichend lag der Sachverhalt in dem vom Bundesgerichtshof (NJW 2003, 1462) entschiedenen Fall dahingehend, dass die Kostenfestsetzung im Hinblick auf die Zinsen nach der seinerzeit geltenden Rechtslage rechtskräftig durchgeführt worden war und erst zeitlich danach auf Grund einer Änderung ein höherer Zinssatz gesetzlich verankert wurde. In einem solchen Fall ist eine Nachfestsetzung aus Gründen der Rechtskraft nicht möglich, weil über den Anspruch vollumfänglich bereits entschieden worden war.
192.
20Die Beklagte kann ihrem Antrag auf Nachfestsetzung erfolgreich die ab dem 1. August 2013 geltende Gebührentabelle nach § 13 RVG zu Grunde legen.
21a)
22Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG gilt der allgemeine Grundsatz, dass es für die Frage, ob die Vergütung des Rechtsanwalts nach altem oder neuem Recht vorzunehmen ist, auf den Tag der unbedingten Auftragserteilung ankommt. Lag dieser vor dem 1. August 2013, so gilt für beide Rechtsanwälte die alte Gebührentabelle; lag er nach dem 31. Juli 2013, ist die neue zu Grunde zu legen.
23Von diesem Grundsatz macht § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG jedoch für das Rechtsmittelverfahren eine Ausnahme. Es ist danach zu differenzieren, ob der Rechtsanwalt bereits in der vorhergehenden Instanz tätig war oder nicht. Falls nein, bleibt es bei dem in § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG normierten Grundsatz, das heißt, maßgeblich ist das Datum der Auftragserteilung. Anderenfalls bestimmt § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG, dass es auf den Tag der Einlegung des Rechtsmittels ankommt, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten auch schon in der Vorinstanz vertreten hat. Hat der Rechtsanwalt des Rechtsmittelführers die Rechtsmittelschrift vor dem 1. August 2013 bei Gericht eingereicht, gilt für ihn altes Gebührenrecht. Beim Rechtsanwalt des Rechtsmittelgegners ist hinsichtlich der bei der Berechnung seiner Honorierung zu Grunde zu legenden Tabelle entscheidend, ob ihm der unbedingte Auftrag zur Vertretung in der Rechtsmittelinstanz vor dem 1. August 2013 – dann gilt altes Recht – oder nach dem 31. Juli 2013 – dann gilt neues Recht – erteilt wurde. Wird das Rechtsmittel nach dem 31. Juli 2013 eingelegt, gilt für beide Rechtsanwälte neues Recht (s. Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl., § 60 Rdn. 22 ff.; Mayer, in: Gerold/Schmidt u. a., RVG, 22. Aufl., § 60 Rdn. 59 ff.; N. Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl., § 61 Rdn. 7 ff.; N. Schneider AnwBl 2013, 586, 587 f.; Riedel/Sußbauer/H. Schneider, RVG, 10. Aufl., § 60 Rdn. 24 ff.).
24b)
25Da es – wie dargelegt – dazu kommen kann, dass die beiden Rechtsanwälte für dasselbe Berufungsverfahren unterschiedlich honoriert werden, wird die Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG heftig kritisiert. Während N. Schneider (§ 61 Rdn. 8) meint, wegen der Ungleichbehandlung, der sich der Gesetzgeber wohl nicht bewusst gewesen sei, solle die Vorschrift nicht angewendet werden, will Hartung (Rdn. 24 f.) sie dahingehend auslegen, dass sie nur auf den vorinstanzlich tätig gewesenen Rechtsanwalt anzuwenden ist, der ein Rechtsmittel nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung einlegt. Für dessen Vergütung soll es ausnahmsweise nicht auf die Auftragserteilung, sondern die Einlegung des Rechtsmittels ankommen.
26Demgegenüber weisen Mayer (Rdn. 60), H. Schneider (Rdn. 25) und Jungbauer (Bischof/Jungbauer u. a., RVG, 4. Aufl., § 61 Rdn. 75) wohl zu Recht darauf hin, dass von einem Versehen des Gesetzgebers nicht (mehr) ausgegangen werden kann, da dieser anlässlich des zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes in Kenntnis der Kritik keinen Anlass gesehen hat, § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG zu ändern. Bis zu einer Gesetzesänderung oder aber einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die in Rede stehende Vorschrift deshalb geltendes Recht und damit auch anzuwenden.
27c)
28Dies vorausgeschickt ist der Antrag der Beklagten auf Nachfestsetzung erfolgreich. Denn sie kann bei der Berechnung des ihr gegen die Klägerin zustehenden Kostenerstattungsanspruchs die neue Gebührentabelle zu Grunde legen. Ihre Prozessbevollmächtigten waren für sie bereits in erster Instanz tätig. Deshalb ist maßgeblicher Zeitpunkt das Datum, an dem sie diesen einen unbedingten Auftrag für ihre Vertretung im Berufungsverfahren erteilt hat.
29Hierzu hat die Beklagte substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dies sei erst nach dem 31. Juli 2013 geschehen. Denn damit korrespondiert der Umstand, dass die Berufungsschrift vom 20. Juli 2013 ausweislich des Empfangsbekenntnisses den Prozessbevollmächtigten der Beklagten erst am 3. August 2013 zugestellt wurde. Dass schon zuvor ein Auftrag für das Berufungsverfahren erteilt worden sein könnte, erscheint als nicht plausibel. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. I, schriftsätzlich erklärt, solches sei nicht der Fall gewesen, mithin im Sinne des § 294 ZPO die Behauptung der Beklagten glaubhaft gemacht. Denn was der Rechtsanwalt in dieser Eigenschaft selbst wahrgenommen hat, kann er Erklärung anwaltlich versichern (Zöller/Greger, § 294 Rdn. 5 m.w.N.).
30In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin nicht erfolgreiche auf dessen Schreiben vom 26. Juli 2013 berufen. Zwar hat Rechtsanwalt Dr. I auf die Anfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24. Juli 2013, ob Einverständnis bestehe, die Vollstreckung aus dem für die erste Instanz erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zurückzustellen, unter dem 26. Juli 2013 schriftsätzlich geantwortet, er „gehe davon aus, dass seine Mandantin einverstanden sei, werde sich anderenfalls melden“. Dem kann aber zur Überzeugung des Senats gerade nicht entnommen werden, dass Rechtsanwalt Dr. I zu diesem Zeitpunkt bereits ein unbedingter Auftrag zur Vertretung der Beklagten im Berufungsverfahren erteilt worden war. Die Formulierung „Ich gehe davon aus“ spricht gerade dafür, dass er zur Mandantin, der Beklagten, noch keinen Kontakt hatte, was sich auch darin zeigt, dass er sich melden wollte, falls diese nicht mit dem Vorschlag des heutigen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin einverstanden sein sollte.
313.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens; Auslagen werden nicht erstattet.
1
Gründe
2Die Beschwerde, über die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, weil es um die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Prozesskostenhilfevergütung nach § 55 RVG geht, ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, eine Terminsgebühr und eine Erledigungsgebühr seien nicht entstanden.
41. Ein Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Teil 3, Vorbemerkung 3, besteht nicht. Danach entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht danach für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber (Satz 3 Nr. 2).
5Es kann dahinstehen, ob einTelefonat des Berichterstatters mit einem Prozessbevollmächtigten im Ansatz geeignet ist, als „außergerichtlicher Termin und Besprechung“ eine Terminsgebühr auszulösen. Jedenfalls setzt eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung im Sinne der Vorschrift neben einer beidseitigen Bereitschaft der Prozessgegner zu einer eventuellen einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens voraus, dass die Besprechung gerade als Meinungsaustausch mit dem Ziel einer Einigung bzw. einer anderweitigen unstreitigen Erledigung geführt wird.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2016 - 15 E 387/16 -, n.v., vom 3. Februar 2014 - 6 E 1209/12 ‑, NJW 2014, 1465 = juris Rn. 8, und vom 8. Februar 2011 - 2 E 1410/10 -, juris Rn. 28; OVG Bremen, Be-schluss vom 24. April 2015 - 1 S 250/14 ‑, NJW 2015, 2602 = juris Rn. 13, jeweils m.w.N.
7Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen gibt der Inhalt der Gerichtsakte nichts her. Auch das Vorbringen der insoweit darlegungspflichtigen Prozessbevollmächtigten des Klägers bietet keinen Anlass zu dieser Annahme.
82. Zum Entstehen einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG bedarf es einer anwaltlichen Mitwirkung, die über das hinausgeht, was von dem Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist, und die durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden kann.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2011 - 6 B 34.11 -, juris Rn. 4;OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2015 - 6 K 13.15 -, juris Rn. 2.
10Derartige Bemühungen vermag der Senat nicht zu erkennen. Sie sind, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht darin zu sehen, dass die Prozessbevollmächtigte den Kläger in einem auf eine Eheschließung gerichteten gerichtlichen Verfahren vertreten und dadurch dazu beigetragen hat, dass der Kläger eine für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug unerlässliche Tatbestandsvoraussetzung erfüllt. Die besondere Mitwirkung muss das Verfahren betreffen, für das eine die Bemühungen honorierende Erledigungsgebühr begehrt wird. Es genügt nicht, dass der Prozessbevollmächtigte in einem anderen gerichtlichen Verfahren tätig wird und die gerichtliche Entscheidung in diesem Verfahren der Behörde Anlass zur Änderung des Bescheids gibt.
11Vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., 1002 VV Rn. 39.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 56 Abs. 2 RVG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. Juni 2016 - 4 K 977/16 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.