Oberlandesgericht Köln Beschluss, 06. Juni 2016 - 17 W 79/16
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 259,90 €
1
G r ü n d e :
2I.
3Mit Urteil vom 10. Juli 2013 legte das Landgericht Köln der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf. Am 18. Juli 2013 erließ der Rechtspfleger antragsgemäß Kostenfestsetzungsbeschluss zu Gunsten der Beklagten. Unter dem 22. Juli 2013 ging die Berufungsschrift der Klägerin beim Oberlandesgericht Köln ein, die dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten erster Instanz ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 3. August 2013 zugestellt wurde. Bereits mit Schreiben vom 24. Juli 2013 hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin demjenigen der Beklagten mitgeteilt, es sei Berufung eingelegt worden und unter Hinweis darauf um Mitteilung gebeten, ob Einverständnis damit bestehe, die Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs bis zum Abschluss der Rechtsmittelinstanz zurückzustellen. Hierauf erwiderte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 26. Juli 2013: „Ich gehe davon aus, dass meine Mandantin damit einverstanden ist, wenn der Ausgleich der festgesetzten Kosten bis zum rechtskräftigen Abschluss der Sache zurückgestellt wird. Sollte das wider Erwarten nicht der Fall sein, würde ich Sie entsprechend unterrichten.“ Mit Urteil vom 20. Dezember 2013 wurde die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückgewiesen. Antragsgemäß wurden zu Gunsten der Beklagten für die Berufungsinstanz am 22. Januar 2014 1.776,43 € als Kostenerstattungsanspruch festgesetzt. Der Beschluss ist rechtskräftig.
4Mit Schriftsatz vom 23. November 2015 stellte die Beklagte Nachfestsetzungsantrag in Höhe von 259,90 €. Zur Begründung führt sie aus, es sei seinerzeit für die zweite Instanz irrtümlich auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Gebührentabelle zu § 13 RVG Kostenfestsetzung beantragt worden. Da sie einen Auftrag an ihre Prozessbevollmächtigten, für sie in zweiter Instanz tätig zu werden, erst nach dem vorgenannten Datum erteilt habe, das heißt, erst nach Zustellung der Berufungsschrift, sei die neue, ab 1. August 2013 gültige Gebührentabelle zu Grunde zu legen.
5Dem tritt die Klägerin entgegen. Sie ist der Ansicht, das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 26. Juli 2013 belege, dass diese bereits vor dem 1. August 2013 von ihrer Mandantin für die zweite Instanz mandatiert worden seien, so dass die dafür angefallenen Gebühren nach der alten Gebührentabelle abzurechnen seien. Deshalb scheide eine Nachfestsetzung aus. Zudem stehe einer solchen die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22. Januar 2014 entgegen, worin über die hier in Rede stehende Verfahrens- bzw. Terminsgebühr für die Rechtsmittelinstanz bereits befunden worden sei.
6Der Rechtspfleger hat die Nachfestsetzung zunächst antragsgemäß unter dem 27. November 2015 durchgeführt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat er seinen Kostenfestsetzungsbeschluss mit Beschluss vom 4. Januar 2016 aufgehoben. Auf das nunmehr von der Beklagten eingelegte Rechtsmittel hat er sodann Letzteren aufgehoben und mit Beschluss vom 11. Februar 2016 den Beschluss vom 27. November 2015 wieder hergestellt. Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde der Klägerin hat er nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
7Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei neues Gebührenrecht zu Grunde zu legen. Maßgeblich sei § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG, wonach es auf die Auftragserteilung ankomme. § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG beziehe sich auf den Rechtsmittelführer. Zudem sei über die zur Festsetzung beantragten Beträge noch nicht entschieden worden, so dass eine Nachfestsetzung möglich sei.
8II.
9Die gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
10Die vom Rechtspfleger durchgeführte Nachfestsetzung ist rechtsfehlerfrei erfolgt.
111.
12a)
13Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass versehentlich in einem ersten Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemachte Posten der Nachliquidation zugänglich sind (BVerfG NJW 1995, 1886; BGH NJW 2009, 3104; FamRZ 2011, 1222; NJW 2011, 1367 = AGS 2010, 580 mit zust. Anm. N. Schneider AGS 2010, 585; OLG München MDR 2003, 55; OLG Düsseldorf AGS 2006, 201; OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 1004; OLG Celle AGS 2010, 582 mit zust. Anm. N. Schneider AGS 2010, 585; LG Trier JurBüro 2012, 250; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 104 Rdn. 21 „Nachliquidation“ m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass auch Kostenfestsetzungsbeschlüsse der materiellen Rechtskraft fähig sein können. Diese bezieht sich nur auf die im Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Beträge. Sie steht einer Nachfestsetzung bisher nicht geltend gemachter Positionen deshalb nicht entgegen.
14b)
15Anders ist es aber dann, wenn über denselben Streitgegenstand vormals bereits entschieden worden ist. Dies ist etwa dann der Fall (s. BGH NJW 2003, 1462), wenn auf Grund eines früheren Antrags über die Höhe der Verzinsung des zu erstattenden Betrages rechtskräftig befunden wurde, später auf Grund einer Änderung ein höherer Zinssatz gesetzlich festgelegt wird und sodann insofern Nachfestsetzung beantragt wird. In einem solchen Fall ist über den Zinssatz in voller Höhe und nicht nur über einen Teil entschieden worden, das heißt so, wie er dem Gläubiger seinerzeit von Gesetzes wegen zustand. Es ist daher kein Rest verblieben, der einer Nachfestsetzung zugänglich wäre (BGH, a.a.O.).
16c)
17Mit vorstehender Konstellation ist der vorliegend zu entscheidende Sachverhalt nicht zu vergleichen. Die Fälle, in denen die Rechtsprechung die Möglichkeit der Nachfestsetzung bejaht hat, sind dadurch gekennzeichnet, dass der Kostengläubiger eine Position ganz oder zumindest teilweise – so wie hier – zunächst nicht zur Kostenfestsetzung angemeldet hat, obwohl er dies aus Rechtsgründen erfolgreich hätte machen können. Bei ihrem ersten Kostenfestsetzungsantrag hatte die Beklagte übersehen, dass sie – wie unten noch darzulegen sein wird – einen Auftrag für die Vertretung in zweiter Instanz erst nach dem 31. Juli 2013 an ihre Prozessbevollmächtigten erteilt hatte, so dass dieser berechtigt war, nach der ab dem 1. August 2013 geltenden (höheren) Gebührentabelle abzurechnen. Da sie insoweit, das heißt wegen des Differenzbetrages, seinerzeit keinen Antrag gestellt hatte, ihn aber hätte stellen können, stehen der Nachfestsetzung keine rechtlichen Bedenken entgegen.
18Davon abweichend lag der Sachverhalt in dem vom Bundesgerichtshof (NJW 2003, 1462) entschiedenen Fall dahingehend, dass die Kostenfestsetzung im Hinblick auf die Zinsen nach der seinerzeit geltenden Rechtslage rechtskräftig durchgeführt worden war und erst zeitlich danach auf Grund einer Änderung ein höherer Zinssatz gesetzlich verankert wurde. In einem solchen Fall ist eine Nachfestsetzung aus Gründen der Rechtskraft nicht möglich, weil über den Anspruch vollumfänglich bereits entschieden worden war.
192.
20Die Beklagte kann ihrem Antrag auf Nachfestsetzung erfolgreich die ab dem 1. August 2013 geltende Gebührentabelle nach § 13 RVG zu Grunde legen.
21a)
22Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG gilt der allgemeine Grundsatz, dass es für die Frage, ob die Vergütung des Rechtsanwalts nach altem oder neuem Recht vorzunehmen ist, auf den Tag der unbedingten Auftragserteilung ankommt. Lag dieser vor dem 1. August 2013, so gilt für beide Rechtsanwälte die alte Gebührentabelle; lag er nach dem 31. Juli 2013, ist die neue zu Grunde zu legen.
23Von diesem Grundsatz macht § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG jedoch für das Rechtsmittelverfahren eine Ausnahme. Es ist danach zu differenzieren, ob der Rechtsanwalt bereits in der vorhergehenden Instanz tätig war oder nicht. Falls nein, bleibt es bei dem in § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG normierten Grundsatz, das heißt, maßgeblich ist das Datum der Auftragserteilung. Anderenfalls bestimmt § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG, dass es auf den Tag der Einlegung des Rechtsmittels ankommt, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten auch schon in der Vorinstanz vertreten hat. Hat der Rechtsanwalt des Rechtsmittelführers die Rechtsmittelschrift vor dem 1. August 2013 bei Gericht eingereicht, gilt für ihn altes Gebührenrecht. Beim Rechtsanwalt des Rechtsmittelgegners ist hinsichtlich der bei der Berechnung seiner Honorierung zu Grunde zu legenden Tabelle entscheidend, ob ihm der unbedingte Auftrag zur Vertretung in der Rechtsmittelinstanz vor dem 1. August 2013 – dann gilt altes Recht – oder nach dem 31. Juli 2013 – dann gilt neues Recht – erteilt wurde. Wird das Rechtsmittel nach dem 31. Juli 2013 eingelegt, gilt für beide Rechtsanwälte neues Recht (s. Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl., § 60 Rdn. 22 ff.; Mayer, in: Gerold/Schmidt u. a., RVG, 22. Aufl., § 60 Rdn. 59 ff.; N. Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl., § 61 Rdn. 7 ff.; N. Schneider AnwBl 2013, 586, 587 f.; Riedel/Sußbauer/H. Schneider, RVG, 10. Aufl., § 60 Rdn. 24 ff.).
24b)
25Da es – wie dargelegt – dazu kommen kann, dass die beiden Rechtsanwälte für dasselbe Berufungsverfahren unterschiedlich honoriert werden, wird die Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG heftig kritisiert. Während N. Schneider (§ 61 Rdn. 8) meint, wegen der Ungleichbehandlung, der sich der Gesetzgeber wohl nicht bewusst gewesen sei, solle die Vorschrift nicht angewendet werden, will Hartung (Rdn. 24 f.) sie dahingehend auslegen, dass sie nur auf den vorinstanzlich tätig gewesenen Rechtsanwalt anzuwenden ist, der ein Rechtsmittel nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung einlegt. Für dessen Vergütung soll es ausnahmsweise nicht auf die Auftragserteilung, sondern die Einlegung des Rechtsmittels ankommen.
26Demgegenüber weisen Mayer (Rdn. 60), H. Schneider (Rdn. 25) und Jungbauer (Bischof/Jungbauer u. a., RVG, 4. Aufl., § 61 Rdn. 75) wohl zu Recht darauf hin, dass von einem Versehen des Gesetzgebers nicht (mehr) ausgegangen werden kann, da dieser anlässlich des zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes in Kenntnis der Kritik keinen Anlass gesehen hat, § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG zu ändern. Bis zu einer Gesetzesänderung oder aber einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die in Rede stehende Vorschrift deshalb geltendes Recht und damit auch anzuwenden.
27c)
28Dies vorausgeschickt ist der Antrag der Beklagten auf Nachfestsetzung erfolgreich. Denn sie kann bei der Berechnung des ihr gegen die Klägerin zustehenden Kostenerstattungsanspruchs die neue Gebührentabelle zu Grunde legen. Ihre Prozessbevollmächtigten waren für sie bereits in erster Instanz tätig. Deshalb ist maßgeblicher Zeitpunkt das Datum, an dem sie diesen einen unbedingten Auftrag für ihre Vertretung im Berufungsverfahren erteilt hat.
29Hierzu hat die Beklagte substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dies sei erst nach dem 31. Juli 2013 geschehen. Denn damit korrespondiert der Umstand, dass die Berufungsschrift vom 20. Juli 2013 ausweislich des Empfangsbekenntnisses den Prozessbevollmächtigten der Beklagten erst am 3. August 2013 zugestellt wurde. Dass schon zuvor ein Auftrag für das Berufungsverfahren erteilt worden sein könnte, erscheint als nicht plausibel. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. I, schriftsätzlich erklärt, solches sei nicht der Fall gewesen, mithin im Sinne des § 294 ZPO die Behauptung der Beklagten glaubhaft gemacht. Denn was der Rechtsanwalt in dieser Eigenschaft selbst wahrgenommen hat, kann er Erklärung anwaltlich versichern (Zöller/Greger, § 294 Rdn. 5 m.w.N.).
30In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin nicht erfolgreiche auf dessen Schreiben vom 26. Juli 2013 berufen. Zwar hat Rechtsanwalt Dr. I auf die Anfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24. Juli 2013, ob Einverständnis bestehe, die Vollstreckung aus dem für die erste Instanz erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zurückzustellen, unter dem 26. Juli 2013 schriftsätzlich geantwortet, er „gehe davon aus, dass seine Mandantin einverstanden sei, werde sich anderenfalls melden“. Dem kann aber zur Überzeugung des Senats gerade nicht entnommen werden, dass Rechtsanwalt Dr. I zu diesem Zeitpunkt bereits ein unbedingter Auftrag zur Vertretung der Beklagten im Berufungsverfahren erteilt worden war. Die Formulierung „Ich gehe davon aus“ spricht gerade dafür, dass er zur Mandantin, der Beklagten, noch keinen Kontakt hatte, was sich auch darin zeigt, dass er sich melden wollte, falls diese nicht mit dem Vorschlag des heutigen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin einverstanden sein sollte.
313.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
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2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
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2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)