Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Aug. 2018 - M 19 S 18.307

published on 21/08/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Aug. 2018 - M 19 S 18.307
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Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 19. Januar 2018 gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 14. Dezember 2017 wird wiederhergestellt, soweit in Nr. 2 des Bescheids festgelegt ist, dass ein Patron bei einem Rating eine Rangstufe erreichen müsse, die einer Rangstufe I der „Initiative Finanzstandort Deutschland (IFD)“ bei einer Ausfallrate bis zu 0.3 entspricht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 62.737,50 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine an sie gerichtete Festsetzung einer Sicherheitsleistung von 501.900 EUR.

Sie betreibt auf einem nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstück (FlNr. 3211 Gemarkung ...) eine Anlage zur Aufbereitung von mineralischen Baustoffen auf Basis einer Genehmigung vom 16. September 1996. In der Anlage dürfen unbelasteter Bauschutt, der den Richtwerten RW 1 zuzuordnen ist, unbelasteter Bodenaushub sowie nicht teerhaltiger Straßenaufbruch angenommen und aufbereitet werden. Der Jahresdurchsatz der Aufbereitungsanlage darf 25.000 t nicht überschreiten. Nach den nicht bestrittenen Feststellungen des Antragsgegners handelt es sich bei den auf dem Grundstück gelagerten, teilweise seit Jahren ungebrochenen Materialien in einer Gesamtmenge von knapp 30.000 t überwiegend um Beton (Abfallschlüssel Nr. 17 01 01 nach der Abfallverzeichnis-Verordnung), Ziegel (Abfallschlüssel Nr. 17 01 02), Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die keine gefährlichen Stoffe enthalten (Abfallschlüssel Nr. 17 01 07), nicht-kohlenteerhaltige Bitumengemische (Abfallschlüssel Nr. 17 03 02) sowie Boden und Steine, die keine gefährlichen Stoffe enthalten (Abfallschlüssel Nr. 17 05 04).

Nach ausführlichem Schriftwechsel und einer mündlichen Anhörung setzte das Landratsamt ... gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 14. Dezember 2017, zugestellt am 20. Dezember 2017, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 501.900 EUR fest (Nr. 1), um die Erfüllung der Nachsorgepflicht nach § 5 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bei der Anlage zur Lagerung und Aufbereitung von mineralischen Baustoffen sicherzustellen. Die Antragstellerin wurde verpflichtet die festgesetzte Sicherheitsleistung bis spätestens 31. März 2018, im Fall der Aussetzung der sofortigen Vollziehung innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids in einer der näher bezeichneten Formen zu erbringen (Nr. 2). Zugelassen wurde, die Sicherheitsleistung zu erbringen in der Form einer unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft, einer selbstschuldnerischen Konzernbürgschaft mit einem jährlich zu erneuernden Testat eines Wirtschaftsprüfers, das die ausreichende Deckung der Bürgschaft bestätigt, einer dinglichen Sicherheit oder in Form einer Patronatserklärung, wobei das sicherungspflichtige Unternehmen nachzuweisen hat, dass der Sicherungszweck erfüllt und die finanzielle Leistungsfähigkeit gegeben ist. Hierzu wurde als Nachweis eine Bestätigung verlangt, dass der Patron bei einem Rating eine Rangstufe erreicht, die einer Rangstufe I der „Initiative Finanzstandort Deutschland (IFD)“ bei einer Ausfallrate bis zu 0.3 entspricht. Die Bestätigung kann durch Bonitätserklärung eines Kreditinstituts oder der Deutschen Bundesbank („internes Ranking“) oder durch eine internationale Ratingagentur („externes Rating“) erfolgen; beide Formen des Ratings sind jährlich zu aktualisierten und in aktualisierter Form unaufgefordert vorzulegen. Die Anordnungen der Nummern 1 und 2 des Bescheids wurden für sofort vollziehbar erklärt. (Nr. 5). Außerdem wird ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR zur Zahlung fällig, wenn die Verpflichtung zur Erbringung der festgesetzten Sicherheitsleistung nicht bis spätestens 31. März 2018 erfüllt wird. Im Fall der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs wurde die Erfüllungsfrist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids verlängert (Nr. 6). Im Übrigen behielt sich das Landratsamt vor, unter bestimmten Voraussetzungen die Höhe der Sicherheitsleistung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (Nr. 3), bestimmte Näheres zu den Voraussetzungen der Rückgabe der Dokumente (Nr. 4) und legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf (Nrn. 7, 8).

Am 17. Januar 2018 beantragte die Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Am 19. Januar 2018 erhob sie Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht ... gegen die Festsetzung der Sicherheitsleistung durch Bescheid vom 14. Dezember 2017 (M 19 K 18.304).

Zur Begründung des Antrags trägt die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 31. Januar 2018, ergänzt durch Schriftsatz vom 10. April 2018 vor, dass bereits die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Rechtsgrundlage nicht gegeben seien und jedenfalls bestehendes Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden sei.

Der von ihr angenommene Bauschutt könne als Produkt – nicht als Abfall – eingestuft und vermarktet werden. Außerdem würden die erzeugten Produkte keinen negativen Marktwert aufweisen und ließen daher nach den maßgeblichen Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 11. Mai 2010 die Notwendigkeit der Festsetzung einer Sicherheitsleistung entfallen. Überdies wäre zu berücksichtigen, dass in ausreichendem Umfang Eigenentsorgungskapazitäten zur Verfügung stünden und dies im Rahmen der Entscheidung über die Festsetzung einer Sicherheitsleistung zu berücksichtigen gewesen wäre. Bei einem „Schwesterunternehmen“ – als Teil einer Unternehmensgruppe – seien entsprechende Entsorgungskapazitäten vorhanden. So könne der vorhandene Bauschutt im Zweifel für die Begradigung und Befestigung der Deponie verwendet werden, die auf dem im Eigentum des „Schwesterunternehmens“ stehenden Grundstücks FlNr. 3211 Gemarkung ... vormals betrieben worden sei; zur entsprechenden Verwendung wäre im Insolvenzfall der Antragstellerin das „Schwesterunternehmen“ als Eigentümer des Grundstücks nach allgemeinen Grundsätzen verpflichtet. Außerdem stünde zur Entsorgung auch eine frühere Grube zur Verfügung.

Schließlich hätte der Antragsgegner im Rahmen der Ermessensausübung einen Garantievertrag zwischen dem „Schwesterunternehmen“ und der Antragstellerin berücksichtigen müssen. Das „Schwesterunternehmen“ sei leistungsfähiger Dritter im Sinne der einschlägigen Vollzugshinweise. Die vom Antragsgegner verlangte Patronatserklärung sei vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Zu berücksichtigen sei ferner, dass es sich bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Antragstellerin um eine Realkonzession handele, von der in ihrem Insolvenzfall das „Schwesterunternehmen“ als Eigentümer jederzeit Gebrauch machen könnte.

Schließlich habe der Antragsgegner die Höhe der Sicherheitsleistung nicht zutreffend berechnet. Die von der Antragstellerin eingeholten Angebote von Firmen, die das gelagerte Material fachgerecht und vor Ort aufbereiten könnten, lägen erheblich unter den vom Antragsgegner eingeholten Angeboten. Mit Blick auf die Möglichkeit einer mobilen Aufbereitung des Materials vor Ort sei die Berücksichtigung von Transportkosten zudem nicht zulässig; auch ein Risikozuschlag sei nicht angemessen, weil das von der Antragstellerin gelagerte Material unbelastet sei.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 7. März 2018, den Antrag abzulehnen.

Er führt in diesem und ergänzend mit Schreiben vom 8. Juni 2018 aus, dass die Festsetzung der Sicherheitsleistung in Höhe von 501.900 EUR rechtmäßig sei. Die Anlage der Antragstellerin unterfalle dem Anwendungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, so dass die bislang unterbliebene Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a BImSchG festzusetzen gewesen sei. Am 8. März 2015 sei durch Mitarbeiter des Landratsamts eine Ortseinsicht der Anlage erfolgt, bei der die vorhandenen Haufwerke aufgemessen worden sein. Dabei habe sich eine Gesamtmenge von 21.285,81 m³ Abfall ergeben, der bei Zugrundelegung der entsprechenden abfallartspezifischen Umrechnungsfaktoren zu einer Gesamtlagermenge von 29.397,82 t führe. Der Berechnung der Sicherheitsleistung sei allerdings nur die maximal zulässige Lagermenge von 25.000 t zugrunde gelegt worden.

Ein atypischer Fall, der entgegen der gesetzgeberischen Regelungsintention ein Absehen von der Festsetzung einer Sicherheitsleistung rechtfertigen könne, liege nicht vor. Ein solcher wäre allenfalls zu bejahen, wenn beim Anlagenbetrieb ausschließlich Abfälle mit einem nicht nur kurzfristig bestehenden positiven Marktwert anfallen würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Außerdem würden auf dem Betriebsgelände die Abfälle häufig ungebrochen bzw. unaufbereitet gelagert. Bei solchen Materialien könne regelmäßig nicht von einem positiven Marktwert ausgegangen werden. Im Insolvenzfall bestehe allenfalls eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass sich nach Betriebseinstellung noch Material mit positivem Marktwert auf dem Gelände befinde. Für die Bestimmung des Marktwerts sei der Zustand des Materials im Augenblick der Anlieferung und nicht nach einer etwaigen Nachbehandlung maßgeblich. Auf dem Gelände der Antragstellerin würden auch nicht nur Materialien mit einem Zuordnungswert RW 1 aufbereitet, was im Zuge regelmäßiger Anlagenüberwachungen im Mai und August 2017 festgestellt worden sei. Das vorgelegte Eigenentsorgungskonzept sei nicht ausreichend abgesichert und mache daher eine Sicherheitsleistung nicht entbehrlich. Der vorgelegte Garantievertrag sei nicht als ausreichende Sicherungsleistung anzuerkennen, weil er den Anforderungen des § 232 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht entspreche. Notwendig sei eine Patronatserklärung, die hinreichend werthaltig und insolvenzfest sein und dem unmittelbaren Zugriff der Behörde unterliegen müsse. Dass die Genehmigung des Anlagenbetriebs eine Sachgenehmigung darstelle, stelle nicht die Richtigkeit der festgesetzten Höhe der Sicherungsleistung in Frage.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakten verwiesen, auch im zugehörigen Klageverfahren M 19 K 18.304.

II.

Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat insoweit Erfolg, als der Bescheid eine Patronatserklärung eines sicherungspflichtigen Unternehmens nur dann als eine ausreichende Sicherheitsleistung anerkennt, wenn der Patron „bei einem Rating eine Rangstufe erreicht, die einer Rangstufe I der ‚Initiative Finanzstandort Deutschland‘ (IFD) bei einer Ausfallrate bis zu 0.3“ entspricht. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet, weil die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt ist (II.) und die zulässige (III.) Anfechtungsklage in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos sein wird (IV.).

I.

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft hierzu eine eigene originäre Ermessensentscheidung. Es hat zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids sowie dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage treffen. Ergibt die hiernach allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Kann hingegen wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage keine solche Abschätzung der Erfolgsaussichten der Hauptsache getroffen werden, sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten (st. Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B.v. 22.3.2010 – 7 VR 1.10 – juris Rn. 13 m.w.N.). Es verbleibt insoweit bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

II.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 7 des Bescheids vom 14. Dezember 2017 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift verpflichtet die Behörde, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich „formelhaften“ schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen. Die vom Antragsgegner im Bescheid niedergelegten Gründe lassen in nachvollziehbarer Weise die konkreten Erwägungen erkennen, die ihn dazu veranlasst haben, von der Möglichkeit, die sofortige Vollziehung anzuordnen, Gebrauch zu machen. Der Antragsgegner möchte insbesondere der Gefahr vorbeugen, dass beim Eintritt der Insolvenz noch vor Bestandskraft des Bescheids die Allgemeinheit für die Entsorgung der Abfälle aufkommen muss.

III.

Die Hauptsacheklage ist zulässig, insbesondere wurde die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewahrt.

IV.

Die Hauptsacheklage hat nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Erfolg, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist. Vorliegend ergibt die summarische Prüfung, dass durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 14. Dezember 2017 nur insoweit bestehen, als der Bescheid verlangt, ein Patron müsse „bei einem Rating eine Rangstufe erreich[en], die einer Rangstufe I der ‚Initiative Finanzstandort Deutschland‘ (IFD) bei einer Ausfallrate bis zu 0.3“ entspricht. Im Übrigen wird die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.

Nach § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine Sicherheitsleistung zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG angeordnet werden. Die Vorschrift ist Ausdruck des Verursacherprinzips. Sie möchte vor dem Hintergrund oft insolvenzbedingter Stilllegungen durch eine präventive Durchsetzung der Nachsorgepflichten die Allgemeinheit vor möglichen Kosten schützen, die bei der Stilllegung einer Anlage und der entsprechenden Nachsorge entstehen können (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2016 – 7 B 44/15 – juris Rn. 12; NdsOVG, U.v. 16.11.2009 – 12 LB 344/07 – juris Rn. 42; Giesberts in BeckOK UmweltR, § 12 BImSchG Rn. 19).

1. Die Tatbestandsmerkmale des § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG liegen vor.

a) Die Antragstellerin betreibt eine ortsfeste Abfallentsorgungsanlage zur Behandlung von Abfällen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Sie lagert auf Basis einer Genehmigung aus dem Jahr 1996 überwiegend mineralische Baustoffe der Abfallschlüssel-Nrn. 17 01 01, 17 01 02, 17 01 07, 17 03 02, 17 05 04 und bereitet diese auf. Diese Baustoffe erfüllen die Merkmale des Abfallbegriffs nach § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG). Bauschutt, der beim Abriss von Häusern oder der Beseitigung anderer Anlagen anfällt, ist Abfall, da der (Haupt-)Zweck der Behandlung der Sache auf den Abriss oder die Beseitigung gerichtet ist, nicht jedoch (auch) auf die Gewinnung von Bauschutt, selbst wenn dieser – nach entsprechender Aufbereitung – wieder verwendet werden kann (BayVGH, B.v. 30.9.2014 – 22 ZB 13.579 – juris Rn. 22; OVG LSA, U.v. 25.8.2011 – 2 L 34/10 – juris Rn. 40 ff.; VG Augsburg, U.v. 27.2.2013 – 4 K 12.431 – juris Rn. 48).

b) Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG zulässig. Eine Anordnung scheidet daher jedenfalls dann aus, wenn solche Pflichten für die Antragstellerin zweifelsfrei nicht bestehen (BayVGH, B.v. 30.9.2014 – 22 ZB 13.579 – juris Rn. 25, 28). Das ist hier nicht der Fall. Für die Antragstellerin bestehen im Fall einer Betriebseinstellung jedenfalls die Pflichten nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG, wonach sicherzustellen ist, dass auch nach einer Betriebseinstellung vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden.

Die Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG beruhen auf dem Betrieb der Anlage und der Sachherrschaft der Betreiberin in Bezug auf die Anlage (vgl. BayVGH, U.v. 4.5.2005 – 22 B 99.2208 – juris Rn. 42). Betreiber einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist derjenige, der die Anlage im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt (BayVGH, U.v. 4.5.2005 – 22 B 99.2208 – juris Rn. 40). Das ist bei der Antragstellerin der Fall.

c) Trotz des Sicherungszwecks der Vorschrift verlangt der Tatbestand keine konkreten Anhaltspunkte für eine zu erwartende oder bestehende Liquiditätsschwäche des Anlagenbetreibers (vgl. BVerwG, U.v. 3.3.2016 – 7 B 44/15 – juris Rn. 16). Eine Anordnung einer Sicherheitsleistung erst bei sich abzeichnender Insolvenz eines Betreibers könnte ihr Ziel vielfach nicht mehr erreichen. Auch das Bestehen eines ordnungsgemäßen Verwertungskonzepts steht der Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht entgegen (NdsOVG, U.v. 16.11.2009 – 12 LB 344/07 – juris Rn. 38; Giesberts in BeckOK UmweltR, § 12 BImSchG Rn. 19).

aa) Ob ein atypischer Fall auch vorläge, wenn die Genehmigung ausschließlich die Lagerung und Behandlung von (Abfall-)Material zuließe, dem von vorherein ein (stabiler) positiver Marktwert zukäme, kann offen bleiben. Nach nicht bestrittenen Feststellungen des Antragsgegners befinden sich auf dem Gelände der Antragstellerin häufig und für lange Zeit ungebrochene und unaufbereitete Abfälle; jedenfalls diesen kommt kein positiver Marktwert zu (vgl. für Bauschutt BVerwG, U.v. 13.3.2008 – 7 C 44/07 – juris Rn. 36). Das gleiche gilt für nach den Feststellungen eines Baustofflabors auf dem Gelände der Antragstellerin vereinzelt auch gelagerten Bauschutt mit dem Zuordnungswert „Z 1.2“ (vgl. Zwischenbericht BE003 der test2safe AG v. 26.5.2017, S. 9 und das als Anlage dort beigefügte Auswertungsblatt zum Haufwerk P524-HW003-8).

bb) Ein atypischer Fall liegt auch nicht deshalb vor, weil infolge eines ausreichenden sog. Eigenentsorgungskonzepts das Risiko einer Kostenlast der öffentlichen Hand nicht bestünde. Zwar dürfte es nicht ausgeschlossen sein, dass anderweitig bestehende Möglichkeiten der Abfallentsorgung die Notwendigkeit einer Festsetzung einer Sicherheitsleistung entfallen lassen können. Allerdings ist zu beachten, dass – wie hier vorgetragen – die bloße Möglichkeit, eine zur Verfüllung geeignete Grube des von der Antragstellerin verschiedenen Grundstückseigentümers zur Entsorgung zu benutzen, im Insolvenzfall auch einer Umsetzung bedarf, bei der Kosten anfallen. Eine Sicherheitsleistung ist daher nicht a priori entbehrlich, sondern hat auch in diesem Fall einer Einstandspflicht der öffentlichen Hand für diese Kosten vorzubeugen. Allerdings kann die Sicherheitsleistung gegebenenfalls in der Höhe geringer ausfallen (hierzu noch unter Nr. 4). Außerdem ist nicht ersichtlich, wie das vorgelegte Konzept rechtlich zugunsten des Antragsgegners abgesichert sein soll. Letztlich stellt es sich als eine Art Absichtserklärung dar, die nicht die notwendige rechtliche Sicherheit bietet, dass etwa die angebotene Grube anderweitig verfüllt wird und im Insolvenzfall daher nicht mehr zur Verfügung steht oder sich der Garantiegeber „rechtzeitig“ vom Vertrag löst.

cc) Ebenfalls liegt ein atypischer Fall nicht deshalb vor, weil das „Schwesterunternehmen“ der Antragstellerin als Eigentümer des Betriebsgrundstücks im Fall der Insolvenz möglicherweise von der Genehmigung als Realkonzession Gebrauch machen könnte. Im Fall der Insolvenz der Antragstellerin ist gerade unklar, ob und in welchem Umfang in dem Betrieb noch die notwendigen Gerätschaften – wie etwa eine Zerkleinerungsanlage (vgl. Nr. 3.2. des Leitfadens „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ v. 15.6.2005) – vorhanden sind, um den Abfall zu behandeln. Außerdem wäre der Antragsgegner in diesem Fall daran gebunden, das „Schwesterunternehmen“ mit der Abfallbehandlung zu beauftragen und könnte nicht ohne den Rückgriff auf öffentliche Finanzmittel auf dem Markt einen möglicherweise geeigneteren Fremdunternehmer auswählen und beauftragen.

2. Die Antragstellerin betreibt die Anlage (siehe oben unter Nr. 1a) und ist insoweit auch die richtige Adressatin der streitgegenständlichen Anordnung.

3. Die Anordnung der Sicherheitsleistung „soll“ erfolgen. Die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift macht deutlich, dass von dem Verlangen nach einer Sicherheitsleistung lediglich in atypischen Fällen abzusehen ist. Nur dann steht die Entscheidung im Ermessen der Behörde (BVerwG, U.v. 3.3.2016 – 7 B 44/15 – NVwZ 2016, 616 Rn. 15). Ein atypischer Fall, in dem die Anordnung einer Sicherheitsleistung als ermessensfehlerhaft anzusehen sein kann, kann vorliegen, wenn alle gelagerten Abfälle einen positiven Marktwert haben (vgl. OVG NW, U.v. 12.8.2015 – 8 A 2725/13 – juris Rn. 81; Wasielewski in Koch/Pache/Scheuing, GK-BImSchG, Stand: Juni 2014, § 12 Rn. 32). Die von der Antragstellerin über einen beträchtlichen Zeitraum und in großer Menge auf ihrem Grundstück zum Zwecke der späteren Aufbereitung gelagerten Abfälle haben allerdings keinen oder jedenfalls keinen durchgängig positiven Marktwert.

Teilweise wird auch angenommen, dass ein atypischer Fall gegeben ist, wenn „der Betrieb ausschließlich zu Sekundärrohstoffen mit positiven Marktwert führt“ (Jarass, BImSchG, 12. Auflage 2017, § 12 Rn. 21). Abgesehen davon, dass dies im vorliegenden Fall nicht anzunehmen ist, weil das Brechen von Bauschutt keine Herstellung eines Sekundärrohstoffs (vgl. OVG LSA, U.v. 25.8.2011 – 2 L 34/10 – juris Rn. 46; VG Augsburg, U.v. 27.2.2013 – 4 K 12.431 – juris Rn. 53), sondern allenfalls eines Produkts ist, ist jedenfalls auch im Rahmen dieser Fallgruppe zu berücksichtigen, dass der gegebenenfalls positive Marktwert nicht stabil sein muss und daher insoweit ein Risiko besteht, dass die öffentliche Hand im Fall der insolvenzbedingten Stilllegung des Betriebs mit Kosten belastet wird. Außerdem kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass das Material, welches bei der Antragstellerin zunächst gelagert wird, vor dem Aufbereitungsprozess einen positiven Marktwert hat (vgl. Wasielewski in Koch/Pache/Scheuing, GK-BImSchG, Stand: Juni 2014, § 12 Rn. 32); insoweit besteht ein Kostenrisiko für die öffentliche Hand, dem durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung zu begegnen ist. Es ist insofern – anders als die Antragstellerin zu meinen scheint – nicht maßgeblich, ob die Aufbereitung zu Material führt, das dem Abfallrecht oder – wie bei Recycling-Baustoffen (vgl. Nr. 2 des Leitfadens „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ v. 15.6.2005 – Stichwort „Recycling-Baustoffe“) – als Produkt nicht dem Abfallrecht unterfällt.

Im Ergebnis ist der Antragsgegner daher berechtigt, dem Grunde nach eine Sicherheitsleistung festzusetzen.

4. Die gewählte Höhe der Sicherungsanordnung stößt ebenfalls nicht auf durchgreifende Bedenken. Der Antragsgegner hat seiner Berechnung eine zutreffende Menge an Abfall und einen vertretbaren Kostenansatz zugrunde gelegt.

a) Ausgangspunkt für die der Berechnung zugrunde zu legende Abfallmenge ist die maximal zulässige Lagerkapazität angenommener Abfälle (BVerwG, U.v. 13.3.2008 – 7 C 44/07 – juris Rn. 42). Es ist zulässig, wenn der Antragsgegner für die Festlegung der Sicherheitsleistung von dem Worst-Case-Szenario ausgeht, dass die maximal zulässige Lagerkapazität genutzt wird, und zwar für noch nicht aufbereitetes Material oder für nach Aufbereitung verbleibende Abfälle (Restfraktionen). Der Vortrag der Antragstellerin, bei der Festlegung einer Sicherheitsleistung sei zu berücksichtigen, dass Abfälle im Zuge der Behandlung ihre Abfalleigenschaft verlören und als Produkt keinen negativen Marktwert mehr hätten, kann dagegen nicht überzeugen. Im Ergebnis stellt die Antragstellerin mit ihrem Vortrag darauf ab, dass jedenfalls bei der Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung die wegen des nicht mehr negativen Marktwerts erzielbaren Erlöse anzurechnen wären. Allerdings hat der Antragsgegner keine Verrechnung mit eventuellen Erlösen nach einer zunächst notwendigen Behandlung oder Verarbeitung vorzunehmen. Abgesehen davon, dass der Anlagenbetreiber im Fall der Betriebseinstellung diese Behandlung gerade nicht mehr vornimmt (NdsOVG, U.v. 16.11.2009 – 12 LB 344/07 – juris Rn. 42) und die öffentliche Hand die Behandlung oder Verarbeitung in der Regel nicht selbst erbringen kann und darf, würde bei Insolvenz des Anlagenbetreibers jedenfalls ein unternehmerisches Risiko hinsichtlich des jeweils konkret zu erzielenden Erlöses auf die öffentliche Hand übertragen (BayVGH, B.v. 30.9.2014 – 22 ZB 13.579 – juris Rn. 33; VG Augsburg, U.v. 27.2.2013 – 4 K 12.431 – juris Rn. 62). Gerade das soll aber durch eine Sicherheitsleistung verhindert werden. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kommt es nicht darauf an, wie die von der Antragstellerin herangezogenen maßgeblichen Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 11. Mai 2010 auszulegen sind. Sie sind für das Gericht grundsätzlich ohnehin nicht verbindlich und es ist auch nicht erkennbar, dass sie im Rahmen einer Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Außenwirkung erlangt hätten.

Ebenso wenig muss der Antragsgegner bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung mindernd berücksichtigen, ob vor der Behandlung auch Abfall mit positivem Marktwert vorhanden ist – genauer: bei Eintritt des Sicherungsfalles vorhanden sein wird –, solange die Genehmigung sich nicht hierauf beschränkt. Eine Prognose für den künftigen und ungewissen Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalles lässt sich im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherungsanordnung regelmäßig nicht treffen. Es besteht im Insolvenzfall nur eine allenfalls geringe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich nach erfolgter Betriebseinstellung überhaupt noch (Abfall-)Material auf der Anlage befindet, das einen positiven Marktwert besitzt (BayVGH, B.v. 30.9.2014 – 22 ZB 13.579 – juris Rn. 33; NdsOVG, U.v. 16.11.2009 – 12 LB 344/07 – juris Rn. 49). Zudem sind dessen Menge und Marktwert nicht prognostizierbar (BayVGH, B.v. 30.9.2014 – 22 ZB 13.579 – juris Rn. 33).

b) Eine Mengen- und damit Kostenreduktion wegen vorhandener Eigenentsorgungskapazitäten ist im vorliegenden Fall nach gegenwärtiger Einschätzung ebenfalls nicht geboten.

(1) Zwar kann die Ansicht des Antragsgegners nicht gänzlich überzeugen, wonach die Grube ... wegen bestehender Kapazitätsgrenzen bei der Festsetzung einer Sicherheitsleistung nicht berücksichtigt werden kann. Wie er selbst ausführt (vgl. Bescheid vom 14.12.2017, S. 7), kann Bauschutt der Antragstellerin im Insolvenzfall durchaus in der Grube verfüllt werden. Legt man die Zahlen des Antragsgegners zugrunde, so käme es auf Basis der durchschnittlichen Verfüllmengen der letzten drei Jahre immerhin in Betracht, innerhalb eines Jahres 4.170 t der 25.000 t des bei der Antragstellerin gelagerten Bauschutts dort zu verfüllen. Im vorliegenden Fall können allerdings die Verfüllkapazitäten bei der mindernden Berücksichtigung der Höhe der Sicherheitsleistung deshalb außer Betracht bleiben, weil die Antragstellerin als Nichteigentümerin über die Nutzung der Grube nicht verfügen darf und auch nicht anderweitig sichergestellt ist, dass die Grube dauerhaft für eine Verfüllung im Insolvenzfall zur Verfügung steht.

(2) Der Umstand, dass in der Wertung der Antragstellerin die Grube einem „Schwesterunternehmen“ gehört, das mit ihr zusammen eine familiengeführte Unternehmensgruppe bildet, kann hieran nichts ändern. Es ist zwar angesichts der Nachnamensidentität der beiden Firmengeschäftsführer und der personellen Verflechtung der Unternehmen (so ist etwa Frau ... Geschäftsführerin der antragstellenden ... GmbH und Herr ... dort Prokurist; im Unternehmen ... GmbH & Co. ... und ... KG ist dieser über seine Funktion als Geschäftsführer der ... GmbH als Komplementärin dem Unternehmen verbunden, während Frau ... dort Prokuristin ist) nicht fernliegend, dass die unternehmerische Willensbildung der beiden Unternehmen in engem Verbund erfolgt und auf wechselseitige Interessen auch tatsächlich Rücksicht nimmt. Es ist aber weder vorgetragen noch erkennbar, dass zwischen den beiden Unternehmen eine rechtliche Verbundenheit besteht, die gewährleistet, dass im Insolvenzfall der Antragstellerin die Grube ... von dem „Schwesterunternehmen“ zur Verfügung gestellt wird. Angesicht der in der Praxis vielfältigen Gestaltung von Unternehmensverbünden sowie der unterschiedlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Definitionen des Konzernbegriffs (aktienrechtlich in § 18 AktG, handelsrechtlich in § 290 HGB, insolvenzrechtlich in § 3e Insolvenzordnung) wird man – entgegen der Ansicht des Antragsgegners – nicht ohne weiteres allein auf eines dieser Verständnisse rekurrieren können. Eine rein tatsächliche bzw. eine allein über Personenidentitäten gebildete Verbundenheit von rechtlich selbständigen Unternehmen ist jedoch nicht ausreichend, um vorhandene Entsorgungskapazitäten des einen Unternehmens dem anderen als eine die Sicherheitsleistung in der Höhe mindernde Option zurechnen zu können.

(3) Auch der vorgelegte Garantievertrag zwischen der Antragstellerin und der ... GmbH & Co. Baustoffwerk und Maschinenvermietung KG ändert an dieser Bewertung nichts. Die gegenüber der Antragstellerin abgegebene Garantie vom 22. November 2017, im Insolvenzfall auf dem näher bezeichneten Grundstück lagernde Abfälle entsprechend den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu verwerten oder hilfsweise der gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen (§ 1 des Garantievertrags) und hierfür gegenüber Dritten, insbesondere auch dem Freistaat Bayern, keine Kosten geltend zu machen (§ 3 des Garantievertrags), stellt nicht zuverlässig sicher, dass im Insolvenzfall der öffentlichen Hand keine Kosten entstehen. Es ist unklar, ob der Vertrag unkündbar ist; er ist jedenfalls ausweislich seines § 5 und seines § 7 nicht unabänderlich – und schon damit für den Antragsgegner nicht verlässlich. Es kommt damit nicht darauf an, ob die ... GmbH & Co. ... und ... KG als verlässlicher Garant überhaupt in Betracht kommt.

(4) Die von der Antragstellerin vorgetragene Möglichkeit, dass ein Teil des vorhandenen Materials zur Umsetzung einer an sie adressierten Nebenbestimmung eines Deponie-Stilllegungsbescheids verwendet werden kann, ist – entgegen der Ansicht des Antragsgegners – bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung grundsätzlich zu berücksichtigen. Allerdings dürfte davon auszugehen sein, dass die Erfüllung der Nebenbestimmung durch einen Fremdunternehmer – anders als eine bloße Grubenverfüllung – nicht offensichtlich günstiger ist als die Entsorgung des auf dem Gelände der Antragstellerin gelagerten Abfalls. Jedenfalls bestehen daher bei der gegenwärtig notwendigen summarischen Prüfung auch insoweit keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids.

c) Die vom Antragsgegner angesetzten Preise in Höhe von 14,06 EUR pro Tonne sind grundsätzlich plausibel. Er hat im Ergebnis von sechs anderen Entsorgern Angebote „zur Entsorgung“ von durch AVV-Nummer gekennzeichneten Abfällen eingeholt, die sich auf dem Gelände der Antragsgegnerin befinden. Bereinigt um „Ausreißer“ und unter Berücksichtigung der bei einem Vor-Ort-Termin bestimmten Mengenverhältnisse der Abfälle hat er hieraus einen entsprechenden Kostendurchschnitt von 14,06 EUR pro Tonne (brutto) gebildet.

Dieser nachvollziehbare Ermittlungsweg wird nicht durch die von der Antragstellerin vorgelegten drei Angebote mit erheblich niedrigeren Tonnenpreisen (4,50 EUR zzgl. 19% MWSt. = 5,36 EUR) in Frage gestellt (Bl. 246 ff. der Behördenakte). Gleiches gilt für die mit Schriftsatz vom 11. Juli 2018 vorgelegten beiden Rechnungen. Im Wesentlichen dürfte sich die Preisdifferenz der Angebote daraus erklären, dass die Antragstellerin die Angebote nicht „zur Entsorgung“ von durch mehrere AVV-Nummern gekennzeichneten Abfällen eingeholt hat, sondern, soweit überhaupt erkennbar, nur „zur Aufbereitung und Vermarktung von vorsortiertem und gelagertem Bauschutt mit mobiler Brechanlage“ bzw. zu „Aufbereitung“ und „anschließendem Vertrieb“ eines „RW-1-Bauschuttgemisches AVV 170107 (...) lagernd auf dem Firmengelände“ der Antragstellerin, mit u.a. „der maximalen Kantenlänge vom 0,5 m“ und „abgetrennten Armierungen“. Diese Angebote sind im Leistungsumfang geringer und wohl weniger realitätsgerecht als die vom Antragsgegner eingeholten Angebote. Gleiches gilt für die vorgelegten Rechnungen aus dem Jahr 2018, die sich nur auf die Aufbereitung von Material auf dem Lagerplatz ... beziehen.

d) Nach der Rechtsprechung dürfen bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung Transportkosten berücksichtigt werden (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 16.11.2009 – 12 LB 344/07 – juris Rn. 43; VG Augsburg, U.v. 27.2.2013 – Au 4 K 12.431 – juris Rn. 63). Die vom Antragsgegner vorgenommene pauschale Transportkostenerhebung von 10% (zzgl. Mehrwertsteuer) dürfte vor diesem Hintergrund noch nicht unverhältnismäßig hoch sein, auch wenn in den zur Festlegung der Entsorgungskosten eingeholten Angeboten teilweise Transportkosten bereits veranschlagt sind.

Auch die zusätzliche Festsetzung des 10%igen Risikozuschlags (zzgl. Mehrwertsteuer) dürfte nach summarischer Bewertung ebenfalls wohl noch verhältnismäßig sein, obwohl damit insgesamt von der Antragstellerin die Zahlung von Zuschlägen in einer Höhe von 20% verlangt wird (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 13.3.2008 – 7 C 44/07 – juris Rn. 41).

5. Die Form der Sicherheitsleistung ist in § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG nicht ausdrücklich geregelt. Auch wenn etwa eine dem § 18 Abs. 2 Deponieverordnung (DepV) – das ist eine auf § 43 Abs. 4 KrwG beruhende Rechtsverordnung, die den mit § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG vergleichbaren § 36 Abs. 3 KrwG konkretisiert – ähnliche Regelung im Bundes-Immissionsschutzgesetz fehlt, setzt der Antragsgegner nach seinem Ermessen – angeleitet vom Zweck der Vorschrift (vgl. Art. 40 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) – die Art der Sicherheit fest. Da es Zweck der Vorschrift ist, sicherzustellen, dass die öffentliche Hand bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage nicht die Sicherungs-, Sanierungs- und Entsorgungskosten zu tragen hat, ist es gerechtfertigt und ermessensgerecht, wenn er strenge Anforderungen an die zugelassene Art einer Sicherheitsleistung stellt. Die Sicherheitsleistung darf nur mit zu vernachlässigenden Ausfallrisiken behaftet sein, da sie andernfalls ihren Zweck verfehlt (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 21.12.2011 – OVG 11 S 62.11 – juris Rn. 7). Infolgedessen ist für eine ermessensgerechte Auswahl der Sicherungsart die Insolvenzsicherheit des Sicherungsmittels maßgeblich.

Vor diesem Hintergrund kann der Antragsgegner grundsätzlich alle in § 232 Abs. 1 BGB oder in § 18 Abs. 2 DepV vorgesehenen Arten der Sicherheit, aber auch solche zulassen, die damit vergleichbar sind. Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn er – in sachlicher Anlehnung an § 18 Abs. 2 DepV – die Stellung einer Bürgschaft, insbesondere einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines Zahlungsversprechens oder eine andere gleichwertige Sicherheit verlangt (vgl. Wasielewski in Koch/Pache/Scheuing, GK-BImSchG, Stand: Juni 2014, § 12 Rn. 35). Auch eine Patronatserklärung kann grundsätzlich ein ausreichendes Sicherungsmittel sein. Der Begriff der Patronatserklärung ist nicht legaldefiniert. Er bildet im zivilrechtlichen Sicherungsrecht den Oberbegriff für eine Vielzahl unterschiedlicher Erklärungen einer Person (des Patrons), mit denen dieser ein Verhalten in Aussicht stellt oder verspricht, das die Aussichten auf Rückzahlung des dem Schuldner von einem Gläubiger gewährten Kredits verbessert (vgl. Habersack in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, Vor § 765 Rn. 49). Aus dem Zusammenhang des Bescheids (Pflicht zur Vorlage der Dokumente im Original beim Landratsamt, Nr. 2) ergibt sich, dass der Antragsgegner nur eine sogenannte „harte Patronatserklärung“ als Sicherungsmittel zulassen möchte. Bei einer solchen Erklärung übernimmt der Patron die vertragliche Verpflichtung, den Schuldner mit ausreichender Liquidität auszustatten und damit die freiwillige Erfüllung oder zwangsweise Durchsetzung der durch die Patronatserklärung gesicherten (zukünftigen) Forderung hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme des Antragsgegners als künftigem Gläubiger gegen den Antragsteller als künftigem Schuldner zu ermöglichen. Wird die Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger übernommen, so handelt es sich um eine bürgschaftsähnliche Kapitalausstattungspflicht, die sich von der Verpflichtung des Bürgen oder Garanten dadurch unterscheidet, dass der Patron außerhalb der Insolvenz des Schuldners nicht zur Zahlung unmittelbar an den Gläubiger verpflichtet wird. Im Zweifel sichert dabei die Patronatserklärung allein gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit, nicht gegen das der Zahlungsunwilligkeit des Schuldners (Habersack in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, Vor § 765 Rn. 50). Ein solches Sicherungsinstrument ist mit dem einer Bürgschaft vergleichbar und daher grundsätzlich zulässig.

Das Auswahlermessen hinsichtlich der im Bescheid genannten und von Gesetzes wegen auch zulässigen Sicherungsinstrumente ist nicht infolge einer Selbstbindung der Verwaltung durch die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 11. Mai 2010 begrenzt. Zwar findet in diesen Hinweisen die Patronatserklärung keine Erwähnung; doch ist den Hinweisen ein Verbot, eine Patronatserklärung als Sicherungsmittel (als eines von mehreren Instrumenten) anzubieten, nicht zu entnehmen. Unter der Überschrift „Form der Erbringung“ (Buchstabe D) werden Sicherheitsleistungen ausdrücklich nicht abschließend bezeichnet („in erster Linie“). Es ist auch nicht erkennbar, dass außerhalb der Vorgaben der Verwaltungsvorschriften eine Selbstbindung der Verwaltung der Gestalt entstanden sein könnte, dass eine Patronatserklärung nicht verlangt werden dürfe, zumal diese im Bescheid vom 14. Dezember 2017 gerade nicht als einzige Form der Sicherheitsleistung ausgewiesen ist.

Ebenso wie bei einer Bürgschaft setzt die Erreichung des Sicherungszwecks aber voraus, dass der Sicherungsgeber ausreichend solvent ist. Abgebildet wird diese Leistungsfähigkeit durch geeignete Rankings, an deren Vorliegen folglich auch der Antragsgegner anknüpfen darf. Rechtliche Bedenken bestehen allerdings im konkreten Fall hinsichtlich der Maßgabe, ein Ranking der „Initiative Finanzstandort Deutschland“ vorzulegen. Nach im Internet verfügbaren Informationen handelte es sich bei dieser ab dem Jahr 2003 bestehenden (Lobby-)Initiative um einen rechtsformlosen Zusammenschluss von Banken, Sparkassen und Verbänden, der in einer bis heute verfügbaren Broschüre konkrete Ratingstufen definiert hat, denen sich eine Bandbreite von Ausfallwahrscheinlichkeiten entnehmen lässt. Die Initiative ist offenbar seit dem Jahr 2011 nicht mehr aktiv (vergleiche die Berichter unter:

– https://de.wikipedia.org/wiki/Initiative_Finanzstandort_Deutschland;

– https://web.archive.org/web/20110709190308/http://www.heise.de/tp/artikel/35/35074/1.html).

Es ist nicht zulässig, ein Ranking zum Maßstab zu machen, das von einer Initiative stammt, die bereits seit rund sieben Jahren nicht mehr aktiv ist, und über dessen Qualität jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt daher Zweifel bestehen. Jedenfalls wäre für eine ermessensgerechte Ausübung des Bestimmungsrechts über das Sicherungsmittel eine nähere Auseinandersetzung mit der Qualität des Rankings zu verlangen.

6. Die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Bei dem Bescheid vom 14. Dezember 2017 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit vollstreckbarem Inhalt (Art. 18, 19, 29 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG). Die Pflicht zur Vorlage einer Sicherheitsleistung in einer der im Bescheid aufgelisteten Formen ist eine Handlungsverpflichtung, die mittels Zwangsgeldandrohung durchgesetzt werden kann (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG, Art. 39 BayVwVfG). Die Vollstreckung ist auch – zumindest hilfsweise – an die Bestandskraft des Bescheids geknüpft (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG). Das Zwangsgeld wurde entsprechend Art. 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwZVG ordnungsgemäß angedroht und ist auch in der Höhe nicht zu beanstanden (Art. 31 Abs. 2 Satz 1, Art. 36 Abs. 5 VwZVG, Art. 39 BayVwVfG). Die Anordnung ist auch im Übrigen verhältnismäßig (Art. 29 Abs. 3 VwZVG) und eine Fristsetzung von über drei Monaten ausreichend (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG; zum Ganzen VG Augsburg, U.v. 27.2.2013 – Au 4 K 12.431 – juris Rn. 69 ff.)

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Nach der zuletzt genannten Vorschrift können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, steht im gerichtlichen Ermessen.

Im vorliegenden Fall verfangen die von der Antragstellerin vorgetragenen Ausführungen gegen das Ob und gegen die Höhe der Sicherheitsleistung nicht. Lediglich bei einer – von ihr weder gerügten noch in Anspruch genommenen – Modalität der Sicherheitsleistung erweist sich der Bescheid als rechtswidrig. Dieser Aspekt des streitgegenständlichen Bescheids ist mit Blick auf seinen Gesamtregelungsgehalt von sehr untergeordneter Bedeutung. Dies rechtfertigt es, die Kosten trotz eines Teilobsiegens vollständig der Antragstellerin aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Bedeutung der Sache liegt für die Antragstellerin einerseits unterhalb des Betrags der festgesetzten Sicherheitsleistung in Höhe von 501.900 EUR. Die unweigerlich bestehende Ungewissheit über einen Eintritt des Sicherungsfalls in der Zukunft verringert die Bedeutung der Sache für sie in der Gegenwart. Andererseits ist der Streitwert nicht auf den bloßen Betrag der Finanzierungskosten der Sicherheitsleistung beschränkt, da auf diese Weise die Folgen eines Eintritts des Sicherungsfalles gänzlich ohne Berücksichtigung blieben. Es ist daher bedeutungsangemessen, den Streitwert grundsätzlich auf ein Viertel der Sicherheitsleistung zu beschränken und demnach im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 30/09/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Unter Abänderung des Streitwertfestsetzungsbeschlusses des Bayerischen Verwaltungs
published on 03/03/2016 00:00

Gründe I 1 Der Rechtsvorgängerin der Klägerin wurde unter dem 11. Mai 1995 eine immissionsschut
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(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
durch Verpfändung beweglicher Sachen,
durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.

(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.

(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland haben in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, wenn diese auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Ist das Mutterunternehmen eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1, sind der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht in den ersten vier Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen.

(2) Beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens besteht stets, wenn

1.
ihm bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht;
2.
ihm bei einem anderen Unternehmen das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und es gleichzeitig Gesellschafter ist;
3.
ihm das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen, oder
4.
es bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dient (Zweckgesellschaft). Neben Unternehmen können Zweckgesellschaften auch sonstige juristische Personen des Privatrechts oder unselbständige Sondervermögen des Privatrechts sein, ausgenommen als Sondervermögen aufgelegte offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen im Sinn des § 284 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbare EU-Investmentvermögen oder ausländische Investmentvermögen, die den als Sondervermögen aufgelegten offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen im Sinn des § 284 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar sind, oder als Sondervermögen aufgelegte geschlossene inländische Spezial-AIF oder vergleichbare EU-Investmentvermögen oder ausländische Investmentvermögen, die den als Sondervermögen aufgelegten geschlossenen inländischen Spezial-AIF vergleichbar sind.

(3) Als Rechte, die einem Mutterunternehmen nach Absatz 2 zustehen, gelten auch die einem anderen Tochterunternehmen zustehenden Rechte und die den für Rechnung des Mutterunternehmens oder von Tochterunternehmen handelnden Personen zustehenden Rechte. Den einem Mutterunternehmen an einem anderen Unternehmen zustehenden Rechten werden die Rechte hinzugerechnet, über die es selbst oder eines seiner Tochterunternehmen auf Grund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens verfügen kann. Abzuziehen sind Rechte, die

1.
mit Anteilen verbunden sind, die von dem Mutterunternehmen oder von dessen Tochterunternehmen für Rechnung einer anderen Person gehalten werden, oder
2.
mit Anteilen verbunden sind, die als Sicherheit gehalten werden, sofern diese Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers oder, wenn ein Kreditinstitut die Anteile als Sicherheit für ein Darlehen hält, im Interesse des Sicherungsgebers ausgeübt werden.

(4) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich für die Berechnung der Mehrheit nach Absatz 2 Nr. 1 nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen, die dem Tochterunternehmen selbst, einem seiner Tochterunternehmen oder einer anderen Person für Rechnung dieser Unternehmen gehören.

(5) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn es nur Tochterunternehmen hat, die gemäß § 296 nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden brauchen.

(1) Eine Unternehmensgruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht aus rechtlich selbständigen Unternehmen, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland haben und die unmittelbar oder mittelbar miteinander verbunden sind durch

1.
die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses oder
2.
eine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung.

(2) Als Unternehmensgruppe im Sinne des Absatzes 1 gelten auch eine Gesellschaft und ihre persönlich haftenden Gesellschafter, wenn zu diesen weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft zählt, an der eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Der Deponiebetreiber hat vor Beginn der Ablagerungsphase der zuständigen Behörde die Sicherheit für die Erfüllung von Inhaltsbestimmungen, Auflagen und Bedingungen zu leisten, die mit dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung für die Ablagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit angeordnet wird. Satz 1 gilt zur Erfüllung der Auflagen und Bedingungen einer Änderungsgenehmigung entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde setzt Art und Umfang der Sicherheit fest. Neben den in § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Arten der Sicherheit kann die zuständige Behörde zulassen, dass die Sicherheit bewirkt wird durch

1.
die Stellung eines tauglichen Bürgen, insbesondere einer Bankbürgschaft,
2.
eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder
3.
eine gleichwertige Sicherheit.
Bürgen nach Satz 2 Nummer 1 und Kreditinstitute nach Satz 2 Nummer 2 haben sich unwiderruflich gegenüber der zuständigen Behörde zu verpflichten, auf deren erstes Anfordern den festgesetzten Betrag zu zahlen. Die zuständige Behörde kann vom Deponiebetreiber verlangen, die Tauglichkeit eines Bürgen nachzuweisen. Bei der Festsetzung des Umfangs der Sicherheit ist ein planmäßiger Nachsorgebetrieb zu Grunde zu legen und bei Deponien der Klasse 0 von einem Nachsorgezeitraum von mindestens zehn Jahren, bei den Deponien der Klassen I bis IV von mindestens 30 Jahren auszugehen.

(3) Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der zuständigen Behörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen. Sie ist erneut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Hat sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert, kann der Deponiebetreiber bei der zuständigen Behörde eine Überprüfung der Sicherheit beantragen. Gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit die zurückgelegten Beträge auf ein gesondertes Konto des Unternehmens eingezahlt werden und der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens der zuständigen Behörde zur Sicherheit abgetreten oder verpfändet wird. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die zuständige Behörde dem Deponiebetreiber für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die zuständige Behörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit umgehend freizugeben. Die Sicherheit ist insgesamt freizugeben, wenn die zuständige Behörde den Abschluss der Nachsorgephase festgestellt hat.

(4) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige Behörde von der Stellung einer Sicherheit absehen, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, ein Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, ein Zweckverband oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts die Deponie betreibt und sichergestellt ist, dass über Einstandspflichten von Bund, Ländern oder Kommunen der angestrebte Sicherungszweck jederzeit gewährleistet ist.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Stilllegung und die betreibereigene Überwachung von Deponien zur Erfüllung des § 36 Absatz 1 und der §§ 39 und 40 sowie zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union zu dem in § 1 genannten Zweck bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere dass

1.
die Standorte bestimmten Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die Deponien bestimmten betrieblichen, organisatorischen und technischen Anforderungen entsprechen müssen,
3.
die in Deponien zur Ablagerung gelangenden Abfälle bestimmten Anforderungen entsprechen müssen; dabei kann insbesondere bestimmt werden, dass Abfälle mit bestimmten Metallgehalten nicht abgelagert werden dürfen und welche Abfälle als Inertabfälle gelten,
4.
die von Deponien ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
5.
die Betreiber während des Betriebes und in der Nachsorgephase bestimmte Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen,
6.
die Betreiber durch einen Sachverständigen bestimmte Prüfungen vornehmen lassen müssen
a)
während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Deponie,
b)
nach Inbetriebnahme der Deponie oder einer Änderung im Sinne des § 35 Absatz 2 oder Absatz 5,
c)
in regelmäßigen Abständen oder
d)
bei oder nach der Stilllegung,
7.
es den Betreibern erst nach einer Abnahme durch die zuständige Behörde gestattet ist,
a)
die Deponie in Betrieb zu nehmen,
b)
eine wesentliche Änderung in Betrieb zu nehmen oder
c)
die Stilllegung abzuschließen,
8.
bei bestimmten Ereignissen der Betreiber innerhalb bestimmter Fristen die zuständige Behörde unterrichten muss, die erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung und Vermeidung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit ergreifen muss oder die zuständige Behörde den Betreiber zu solchen Maßnahmen verpflichten muss,
9.
die Betreiber der zuständigen Behörde während des Betriebes und in der Nachsorgephase unverzüglich alle Überwachungsergebnisse, aus denen sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ergeben, sowie bestimmte Ereignisse, die solche Auswirkungen haben können, zu melden und der zuständigen Behörde regelmäßig einen Bericht über die Ergebnisse der in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorzulegen haben.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter festgelegten Anforderungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Planfeststellungsbeschluss, einer Plangenehmigung oder einer landesrechtlichen Vorschrift geringere Anforderungen gestellt worden sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Beschaffenheit und Menge der abgelagerten Abfälle, die Standortbedingungen, Art, Menge und Gefährlichkeit der von den Deponien ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Deponien zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in § 39 Absatz 1 und 2 genannten Deponien entsprechend.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Sach- und Fachkunde der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes der Deponie verantwortlichen Personen und die Sach- und Fachkunde des sonstigen Personals, einschließlich der laufenden Fortbildung der verantwortlichen Personen und des sonstigen Personals zu stellen sind.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zu bestimmen, dass die Betreiber bestimmter Deponien eine Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs leisten oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel erbringen müssen,
2.
Vorschriften über Art, Umfang und Höhe der nach § 36 Absatz 3 zu leistenden Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eines anderen gleichwertigen Sicherungsmittels zu erlassen sowie
3.
zu bestimmen, wie lange die Sicherheit nach Nummer 1 geleistet oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel erbracht werden muss.

(5) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen bestimmt werden, insbesondere Verfahren entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Absatz 3.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Der Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2 darf nur erlassen oder die Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 darf nur erteilt werden, wenn

1.
sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere
a)
keine Gefahren für die in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter hervorgerufen werden können,
b)
Vorsorge gegen die Beeinträchtigungen der in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter in erster Linie durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird und
c)
Energie sparsam und effizient verwendet wird,
2.
keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers oder der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder für die Nachsorge der Deponie verantwortlichen Personen ergeben,
3.
die Personen im Sinne der Nummer 2 und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügen,
4.
keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind und
5.
die für verbindlich erklärten Feststellungen eines Abfallwirtschaftsplans dem Vorhaben nicht entgegenstehen.

(2) Dem Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder der Erteilung einer Plangenehmigung stehen die in Absatz 1 Nummer 4 genannten nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen nicht entgegen, wenn sie durch Auflagen oder Bedingungen verhütet oder ausgeglichen werden können oder der Betroffene den nachteiligen Wirkungen auf sein Recht nicht widerspricht. Absatz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in diesem Fall der Planfeststellungsbeschluss erlassen, ist der Betroffene für den dadurch eingetretenen Vermögensnachteil in Geld zu entschädigen.

(3) Die zuständige Behörde soll verlangen, dass der Betreiber einer Deponie für die Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Stilllegung der Anlage Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs leistet oder ein gleichwertiges Sicherungsmittel erbringt.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung nach Absatz 1 können von Bedingungen abhängig gemacht, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig sowie aus besonderem Anlass, ob der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung nach Absatz 1 dem neuesten Stand der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 genannten Anforderungen entsprechen. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an die Deponie oder ihren Betrieb ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach der Erteilung der Plangenehmigung zulässig. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wann die zuständige Behörde Überprüfungen vorzunehmen und die in Satz 3 genannten Auflagen zu erlassen hat.

(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
durch Verpfändung beweglicher Sachen,
durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.

(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.

(1) Der Deponiebetreiber hat vor Beginn der Ablagerungsphase der zuständigen Behörde die Sicherheit für die Erfüllung von Inhaltsbestimmungen, Auflagen und Bedingungen zu leisten, die mit dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung für die Ablagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit angeordnet wird. Satz 1 gilt zur Erfüllung der Auflagen und Bedingungen einer Änderungsgenehmigung entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde setzt Art und Umfang der Sicherheit fest. Neben den in § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Arten der Sicherheit kann die zuständige Behörde zulassen, dass die Sicherheit bewirkt wird durch

1.
die Stellung eines tauglichen Bürgen, insbesondere einer Bankbürgschaft,
2.
eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder
3.
eine gleichwertige Sicherheit.
Bürgen nach Satz 2 Nummer 1 und Kreditinstitute nach Satz 2 Nummer 2 haben sich unwiderruflich gegenüber der zuständigen Behörde zu verpflichten, auf deren erstes Anfordern den festgesetzten Betrag zu zahlen. Die zuständige Behörde kann vom Deponiebetreiber verlangen, die Tauglichkeit eines Bürgen nachzuweisen. Bei der Festsetzung des Umfangs der Sicherheit ist ein planmäßiger Nachsorgebetrieb zu Grunde zu legen und bei Deponien der Klasse 0 von einem Nachsorgezeitraum von mindestens zehn Jahren, bei den Deponien der Klassen I bis IV von mindestens 30 Jahren auszugehen.

(3) Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der zuständigen Behörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen. Sie ist erneut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Hat sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert, kann der Deponiebetreiber bei der zuständigen Behörde eine Überprüfung der Sicherheit beantragen. Gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit die zurückgelegten Beträge auf ein gesondertes Konto des Unternehmens eingezahlt werden und der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens der zuständigen Behörde zur Sicherheit abgetreten oder verpfändet wird. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die zuständige Behörde dem Deponiebetreiber für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die zuständige Behörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit umgehend freizugeben. Die Sicherheit ist insgesamt freizugeben, wenn die zuständige Behörde den Abschluss der Nachsorgephase festgestellt hat.

(4) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige Behörde von der Stellung einer Sicherheit absehen, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, ein Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, ein Zweckverband oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts die Deponie betreibt und sichergestellt ist, dass über Einstandspflichten von Bund, Ländern oder Kommunen der angestrebte Sicherungszweck jederzeit gewährleistet ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.