Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 19. Januar 2018 gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 14. Dezember 2017 wird wiederhergestellt, soweit in Nr. 2 des Bescheids festgelegt ist, dass ein Patron bei einem Rating eine Rangstufe erreichen müsse, die einer Rangstufe I der „Initiative Finanzstandort Deutschland (IFD)“ bei einer Ausfallrate bis zu 0.3 entspricht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 62.737,50 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine an sie gerichtete Festsetzung einer Sicherheitsleistung von 501.900 EUR.

Sie betreibt auf einem nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstück (FlNr. 3211 Gemarkung ...) eine Anlage zur Aufbereitung von mineralischen Baustoffen auf Basis einer Genehmigung vom 16. September 1996. In der Anlage dürfen unbelasteter Bauschutt, der den Richtwerten RW 1 zuzuordnen ist, unbelasteter Bodenaushub sowie nicht teerhaltiger Straßenaufbruch angenommen und aufbereitet werden. Der Jahresdurchsatz der Aufbereitungsanlage darf 25.000 t nicht überschreiten. Nach den nicht bestrittenen Feststellungen des Antragsgegners handelt es sich bei den auf dem Grundstück gelagerten, teilweise seit Jahren ungebrochenen Materialien in einer Gesamtmenge von knapp 30.000 t überwiegend um Beton (Abfallschlüssel Nr. 17 01 01 nach der Abfallverzeichnis-Verordnung), Ziegel (Abfallschlüssel Nr. 17 01 02), Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die keine gefährlichen Stoffe enthalten (Abfallschlüssel Nr. 17 01 07), nicht-kohlenteerhaltige Bitumengemische (Abfallschlüssel Nr. 17 03 02) sowie Boden und Steine, die keine gefährlichen Stoffe enthalten (Abfallschlüssel Nr. 17 05 04).

Nach ausführlichem Schriftwechsel und einer mündlichen Anhörung setzte das Landratsamt ... gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 14. Dezember 2017, zugestellt am 20. Dezember 2017, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 501.900 EUR fest (Nr. 1), um die Erfüllung der Nachsorgepflicht nach § 5 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bei der Anlage zur Lagerung und Aufbereitung von mineralischen Baustoffen sicherzustellen. Die Antragstellerin wurde verpflichtet die festgesetzte Sicherheitsleistung bis spätestens 31. März 2018, im Fall der Aussetzung der sofortigen Vollziehung innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids in einer der näher bezeichneten Formen zu erbringen (Nr. 2). Zugelassen wurde, die Sicherheitsleistung zu erbringen in der Form einer unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft, einer selbstschuldnerischen Konzernbürgschaft mit einem jährlich zu erneuernden Testat eines Wirtschaftsprüfers, das die ausreichende Deckung der Bürgschaft bestätigt, einer dinglichen Sicherheit oder in Form einer Patronatserklärung, wobei das sicherungspflichtige Unternehmen nachzuweisen hat, dass der Sicherungszweck erfüllt und die finanzielle Leistungsfähigkeit gegeben ist. Hierzu wurde als Nachweis eine Bestätigung verlangt, dass der Patron bei einem Rating eine Rangstufe erreicht, die einer Rangstufe I der „Initiative Finanzstandort Deutschland (IFD)“ bei einer Ausfallrate bis zu 0.3 entspricht. Die Bestätigung kann durch Bonitätserklärung eines Kreditinstituts oder der Deutschen Bundesbank („internes Ranking“) oder durch eine internationale Ratingagentur („externes Rating“) erfolgen; beide Formen des Ratings sind jährlich zu aktualisierten und in aktualisierter Form unaufgefordert vorzulegen. Die Anordnungen der Nummern 1 und 2 des Bescheids wurden für sofort vollziehbar erklärt. (Nr. 5). Außerdem wird ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR zur Zahlung fällig, wenn die Verpflichtung zur Erbringung der festgesetzten Sicherheitsleistung nicht bis spätestens 31. März 2018 erfüllt wird. Im Fall der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs wurde die Erfüllungsfrist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids verlängert (Nr. 6). Im Übrigen behielt sich das Landratsamt vor, unter bestimmten Voraussetzungen die Höhe der Sicherheitsleistung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (Nr. 3), bestimmte Näheres zu den Voraussetzungen der Rückgabe der Dokumente (Nr. 4) und legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf (Nrn. 7, 8).

Am 17. Januar 2018 beantragte die Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Am 19. Januar 2018 erhob sie Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht ... gegen die Festsetzung der Sicherheitsleistung durch Bescheid vom 14. Dezember 2017 (M 19 K 18.304).

Zur Begründung des Antrags trägt die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 31. Januar 2018, ergänzt durch Schriftsatz vom 10. April 2018 vor, dass bereits die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Rechtsgrundlage nicht gegeben seien und jedenfalls bestehendes Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden sei.

Der von ihr angenommene Bauschutt könne als Produkt – nicht als Abfall – eingestuft und vermarktet werden. Außerdem würden die erzeugten Produkte keinen negativen Marktwert aufweisen und ließen daher nach den maßgeblichen Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 11. Mai 2010 die Notwendigkeit der Festsetzung einer Sicherheitsleistung entfallen. Überdies wäre zu berücksichtigen, dass in ausreichendem Umfang Eigenentsorgungskapazitäten zur Verfügung stünden und dies im Rahmen der Entscheidung über die Festsetzung einer Sicherheitsleistung zu berücksichtigen gewesen wäre. Bei einem „Schwesterunternehmen“ – als Teil einer Unternehmensgruppe – seien entsprechende Entsorgungskapazitäten vorhanden. So könne der vorhandene Bauschutt im Zweifel für die Begradigung und Befestigung der Deponie verwendet werden, die auf dem im Eigentum des „Schwesterunternehmens“ stehenden Grundstücks FlNr. 3211 Gemarkung ... vormals betrieben worden sei; zur entsprechenden Verwendung wäre im Insolvenzfall der Antragstellerin das „Schwesterunternehmen“ als Eigentümer des Grundstücks nach allgemeinen Grundsätzen verpflichtet. Außerdem stünde zur Entsorgung auch eine frühere Grube zur Verfügung.

Schließlich hätte der Antragsgegner im Rahmen der Ermessensausübung einen Garantievertrag zwischen dem „Schwesterunternehmen“ und der Antragstellerin berücksichtigen müssen. Das „Schwesterunternehmen“ sei leistungsfähiger Dritter im Sinne der einschlägigen Vollzugshinweise. Die vom Antragsgegner verlangte Patronatserklärung sei vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Zu berücksichtigen sei ferner, dass es sich bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Antragstellerin um eine Realkonzession handele, von der in ihrem Insolvenzfall das „Schwesterunternehmen“ als Eigentümer jederzeit Gebrauch machen könnte.

Schließlich habe der Antragsgegner die Höhe der Sicherheitsleistung nicht zutreffend berechnet. Die von der Antragstellerin eingeholten Angebote von Firmen, die das gelagerte Material fachgerecht und vor Ort aufbereiten könnten, lägen erheblich unter den vom Antragsgegner eingeholten Angeboten. Mit Blick auf die Möglichkeit einer mobilen Aufbereitung des Materials vor Ort sei die Berücksichtigung von Transportkosten zudem nicht zulässig; auch ein Risikozuschlag sei nicht angemessen, weil das von der Antragstellerin gelagerte Material unbelastet sei.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 7. März 2018, den Antrag abzulehnen.

Er führt in diesem und ergänzend mit Schreiben vom 8. Juni 2018 aus, dass die Festsetzung der Sicherheitsleistung in Höhe von 501.900 EUR rechtmäßig sei. Die Anlage der Antragstellerin unterfalle dem Anwendungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, so dass die bislang unterbliebene Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a BImSchG festzusetzen gewesen sei. Am 8. März 2015 sei durch Mitarbeiter des Landratsamts eine Ortseinsicht der Anlage erfolgt, bei der die vorhandenen Haufwerke aufgemessen worden sein. Dabei habe sich eine Gesamtmenge von 21.285,81 m³ Abfall ergeben, der bei Zugrundelegung der entsprechenden abfallartspezifischen Umrechnungsfaktoren zu einer Gesamtlagermenge von 29.397,82 t führe. Der Berechnung der Sicherheitsleistung sei allerdings nur die maximal zulässige Lagermenge von 25.000 t zugrunde gelegt worden.

Ein atypischer Fall, der entgegen der gesetzgeberischen Regelungsintention ein Absehen von der Festsetzung einer Sicherheitsleistung rechtfertigen könne, liege nicht vor. Ein solcher wäre allenfalls zu bejahen, wenn beim Anlagenbetrieb ausschließlich Abfälle mit einem nicht nur kurzfristig bestehenden positiven Marktwert anfallen würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Außerdem würden auf dem Betriebsgelände die Abfälle häufig ungebrochen bzw. unaufbereitet gelagert. Bei solchen Materialien könne regelmäßig nicht von einem positiven Marktwert ausgegangen werden. Im Insolvenzfall bestehe allenfalls eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass sich nach Betriebseinstellung noch Material mit positivem Marktwert auf dem Gelände befinde. Für die Bestimmung des Marktwerts sei der Zustand des Materials im Augenblick der Anlieferung und nicht nach einer etwaigen Nachbehandlung maßgeblich. Auf dem Gelände der Antragstellerin würden auch nicht nur Materialien mit einem Zuordnungswert RW 1 aufbereitet, was im Zuge regelmäßiger Anlagenüberwachungen im Mai und August 2017 festgestellt worden sei. Das vorgelegte Eigenentsorgungskonzept sei nicht ausreichend abgesichert und mache daher eine Sicherheitsleistung nicht entbehrlich. Der vorgelegte Garantievertrag sei nicht als ausreichende Sicherungsleistung anzuerkennen, weil er den Anforderungen des § 232 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht entspreche. Notwendig sei eine Patronatserklärung, die hinreichend werthaltig und insolvenzfest sein und dem unmittelbaren Zugriff der Behörde unterliegen müsse. Dass die Genehmigung des Anlagenbetriebs eine Sachgenehmigung darstelle, stelle nicht die Richtigkeit der festgesetzten Höhe der Sicherungsleistung in Frage.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakten verwiesen, auch im zugehörigen Klageverfahren M 19 K 18.304.

II.

Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat insoweit Erfolg, als der Bescheid eine Patronatserklärung eines sicherungspflichtigen Unternehmens nur dann als eine ausreichende Sicherheitsleistung anerkennt, wenn der Patron „bei einem Rating eine Rangstufe erreicht, die einer Rangstufe I der ‚Initiative Finanzstandort Deutschland‘ (IFD) bei einer Ausfallrate bis zu 0.3“ entspricht. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet, weil die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt ist (II.) und die zulässige (III.) Anfechtungsklage in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos sein wird (IV.).

I.

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft hierzu eine eigene originäre Ermessensentscheidung. Es hat zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids sowie dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage treffen. Ergibt die hiernach allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Kann hingegen wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage keine solche Abschätzung der Erfolgsaussichten der Hauptsache getroffen werden, sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten (st. Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B.v. 22.3.2010 – 7 VR 1.10 – juris Rn. 13 m.w.N.). Es verbleibt insoweit bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

II.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 7 des Bescheids vom 14. Dezember 2017 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift verpflichtet die Behörde, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich „formelhaften“ schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen. Die vom Antragsgegner im Bescheid niedergelegten Gründe lassen in nachvollziehbarer Weise die konkreten Erwägungen erkennen, die ihn dazu veranlasst haben, von der Möglichkeit, die sofortige Vollziehung anzuordnen, Gebrauch zu machen. Der Antragsgegner möchte insbesondere der Gefahr vorbeugen, dass beim Eintritt der Insolvenz noch vor Bestandskraft des Bescheids die Allgemeinheit für die Entsorgung der Abfälle aufkommen muss.

III.

Die Hauptsacheklage ist zulässig, insbesondere wurde die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewahrt.

IV.

Die Hauptsacheklage hat nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Erfolg, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist. Vorliegend ergibt die summarische Prüfung, dass durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 14. Dezember 2017 nur insoweit bestehen, als der Bescheid verlangt, ein Patron müsse „bei einem Rating eine Rangstufe erreich[en], die einer Rangstufe I der ‚Initiative Finanzstandort Deutschland‘ (IFD) bei einer Ausfallrate bis zu 0.3“ entspricht. Im Übrigen wird die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.

Nach § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine Sicherheitsleistung zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG angeordnet werden. Die Vorschrift ist Ausdruck des Verursacherprinzips. Sie möchte vor dem Hintergrund oft insolvenzbedingter Stilllegungen durch eine präventive Durchsetzung der Nachsorgepflichten die Allgemeinheit vor möglichen Kosten schützen, die bei der Stilllegung einer Anlage und der entsprechenden Nachsorge entstehen können (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2016 – 7 B 44/15 – juris Rn. 12; NdsOVG, U.v. 16.11.2009 – 12 LB 344/07 – juris Rn. 42; Giesberts in BeckOK UmweltR, § 12 BImSchG Rn. 19).

1. Die Tatbestandsmerkmale des § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG liegen vor.

a) Die Antragstellerin betreibt eine ortsfeste Abfallentsorgungsanlage zur Behandlung von Abfällen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Sie lagert auf Basis einer Genehmigung aus dem Jahr 1996 überwiegend mineralische Baustoffe der Abfallschlüssel-Nrn. 17 01 01, 17 01 02, 17 01 07, 17 03 02, 17 05 04 und bereitet diese auf. Diese Baustoffe erfüllen die Merkmale des Abfallbegriffs nach § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG). Bauschutt, der beim Abriss von Häusern oder der Beseitigung anderer Anlagen anfällt, ist Abfall, da der (Haupt-)Zweck der Behandlung der Sache auf den Abriss oder die Beseitigung gerichtet ist, nicht jedoch (auch) auf die Gewinnung von Bauschutt, selbst wenn dieser – nach entsprechender Aufbereitung – wieder verwendet werden kann (BayVGH, B.v. 30.9.2014 – 22 ZB 13.579 – juris Rn. 22; OVG LSA, U.v. 25.8.2011 – 2 L 34/10 – juris Rn. 40 ff.; VG Augsburg, U.v. 27.2.2013 – 4 K 12.431 – juris Rn. 48).

b) Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG zulässig. Eine Anordnung scheidet daher jedenfalls dann aus, wenn solche Pflichten für die Antragstellerin zweifelsfrei nicht bestehen (BayVGH, B.v. 30.9.2014 – 22 ZB 13.579 – juris Rn. 25, 28). Das ist hier nicht der Fall. Für die Antragstellerin bestehen im Fall einer Betriebseinstellung jedenfalls die Pflichten nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG, wonach sicherzustellen ist, dass auch nach einer Betriebseinstellung vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden.

Die Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG beruhen auf dem Betrieb der Anlage und der Sachherrschaft der Betreiberin in Bezug auf die Anlage (vgl. BayVGH, U.v. 4.5.2005 – 22 B 99.2208 – juris Rn. 42). Betreiber einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist derjenige, der die Anlage im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt (BayVGH, U.v. 4.5.2005 – 22 B 99.2208 – juris Rn. 40). Das ist bei der Antragstellerin der Fall.

c) Trotz des Sicherungszwecks der Vorschrift verlangt der Tatbestand keine konkreten Anhaltspunkte für eine zu erwartende oder bestehende Liquiditätsschwäche des Anlagenbetreibers (vgl. BVerwG, U.v. 3.3.2016 – 7 B 44/15 – juris Rn. 16). Eine Anordnung einer Sicherheitsleistung erst bei sich abzeichnender Insolvenz eines Betreibers könnte ihr Ziel vielfach nicht mehr erreichen. Auch das Bestehen eines ordnungsgemäßen Verwertungskonzepts steht der Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht entgegen (NdsOVG, U.v. 16.11.2009 – 12 LB 344/07 – juris Rn. 38; Giesberts in BeckOK UmweltR, § 12 BImSchG Rn. 19).

aa) Ob ein atypischer Fall auch vorläge, wenn die Genehmigung ausschließlich die Lagerung und Behandlung von (Abfall-)Material zuließe, dem von vorherein ein (stabiler) positiver Marktwert zukäme, kann offen bleiben. Nach nicht bestrittenen Feststellungen des Antragsgegners befinden sich auf dem Gelände der Antragstellerin häufig und für lange Zeit ungebrochene und unaufbereitete Abfälle; jedenfalls diesen kommt kein positiver Marktwert zu (vgl. für Bauschutt BVerwG, U.v. 13.3.2008 – 7 C 44/07 – juris Rn. 36). Das gleiche gilt für nach den Feststellungen eines Baustofflabors auf dem Gelände der Antragstellerin vereinzelt auch gelagerten Bauschutt mit dem Zuordnungswert „Z 1.2“ (vgl. Zwischenbericht BE003 der test2safe AG v. 26.5.2017, S. 9 und das als Anlage dort beigefügte Auswertungsblatt zum Haufwerk P524-HW003-8).

bb) Ein atypischer Fall liegt auch nicht deshalb vor, weil infolge eines ausreichenden sog. Eigenentsorgungskonzepts das Risiko einer Kostenlast der öffentlichen Hand nicht bestünde. Zwar dürfte es nicht ausgeschlossen sein, dass anderweitig bestehende Möglichkeiten der Abfallentsorgung die Notwendigkeit einer Festsetzung einer Sicherheitsleistung entfallen lassen können. Allerdings ist zu beachten, dass – wie hier vorgetragen – die bloße Möglichkeit, eine zur Verfüllung geeignete Grube des von der Antragstellerin verschiedenen Grundstückseigentümers zur Entsorgung zu benutzen, im Insolvenzfall auch einer Umsetzung bedarf, bei der Kosten anfallen. Eine Sicherheitsleistung ist daher nicht a priori entbehrlich, sondern hat auch in diesem Fall einer Einstandspflicht der öffentlichen Hand für diese Kosten vorzubeugen. Allerdings kann die Sicherheitsleistung gegebenenfalls in der Höhe geringer ausfallen (hierzu noch unter Nr. 4). Außerdem ist nicht ersichtlich, wie das vorgelegte Konzept rechtlich zugunsten des Antragsgegners abgesichert sein soll. Letztlich stellt es sich als eine Art Absichtserklärung dar, die nicht die notwendige rechtliche Sicherheit bietet, dass etwa die angebotene Grube anderweitig verfüllt wird und im Insolvenzfall daher nicht mehr zur Verfügung steht oder sich der Garantiegeber „rechtzeitig“ vom Vertrag löst.

cc) Ebenfalls liegt ein atypischer Fall nicht deshalb vor, weil das „Schwesterunternehmen“ der Antragstellerin als Eigentümer des Betriebsgrundstücks im Fall der Insolvenz möglicherweise von der Genehmigung als Realkonzession Gebrauch machen könnte. Im Fall der Insolvenz der Antragstellerin ist gerade unklar, ob und in welchem Umfang in dem Betrieb noch die notwendigen Gerätschaften – wie etwa eine Zerkleinerungsanlage (vgl. Nr. 3.2. des Leitfadens „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ v. 15.6.2005) – vorhanden sind, um den Abfall zu behandeln. Außerdem wäre der Antragsgegner in diesem Fall daran gebunden, das „Schwesterunternehmen“ mit der Abfallbehandlung zu beauftragen und könnte nicht ohne den Rückgriff auf öffentliche Finanzmittel auf dem Markt einen möglicherweise geeigneteren Fremdunternehmer auswählen und beauftragen.

2. Die Antragstellerin betreibt die Anlage (siehe oben unter Nr. 1a) und ist insoweit auch die richtige Adressatin der streitgegenständlichen Anordnung.

3. Die Anordnung der Sicherheitsleistung „soll“ erfolgen. Die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift macht deutlich, dass von dem Verlangen nach einer Sicherheitsleistung lediglich in atypischen Fällen abzusehen ist. Nur dann steht die Entscheidung im Ermessen der Behörde (BVerwG, U.v. 3.3.2016 – 7 B 44/15 – NVwZ 2016, 616 Rn. 15). Ein atypischer Fall, in dem die Anordnung einer Sicherheitsleistung als ermessensfehlerhaft anzusehen sein kann, kann vorliegen, wenn alle gelagerten Abfälle einen positiven Marktwert haben (vgl. OVG NW, U.v. 12.8.2015 – 8 A 2725/13 – juris Rn. 81; Wasielewski in Koch/Pache/Scheuing, GK-BImSchG, Stand: Juni 2014, § 12 Rn. 32). Die von der Antragstellerin über einen beträchtlichen Zeitraum und in großer Menge auf ihrem Grundstück zum Zwecke der späteren Aufbereitung gelagerten Abfälle haben allerdings keinen oder jedenfalls keinen durchgängig positiven Marktwert.

Teilweise wird auch angenommen, dass ein atypischer Fall gegeben ist, wenn „der Betrieb ausschließlich zu Sekundärrohstoffen mit positiven Marktwert führt“ (Jarass, BImSchG, 12. Auflage 2017, § 12 Rn. 21). Abgesehen davon, dass dies im vorliegenden Fall nicht anzunehmen ist, weil das Brechen von Bauschutt keine Herstellung eines Sekundärrohstoffs (vgl. OVG LSA, U.v. 25.8.2011 – 2 L 34/10 – juris Rn. 46; VG Augsburg, U.v. 27.2.2013 – 4 K 12.431 – juris Rn. 53), sondern allenfalls eines Produkts ist, ist jedenfalls auch im Rahmen dieser Fallgruppe zu berücksichtigen, dass der gegebenenfalls positive Marktwert nicht stabil sein muss und daher insoweit ein Risiko besteht, dass die öffentliche Hand im Fall der insolvenzbedingten Stilllegung des Betriebs mit Kosten belastet wird. Außerdem kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass das Material, welches bei der Antragstellerin zunächst gelagert wird, vor dem Aufbereitungsprozess einen positiven Marktwert hat (vgl. Wasielewski in Koch/Pache/Scheuing, GK-BImSchG, Stand: Juni 2014, § 12 Rn. 32); insoweit besteht ein Kostenrisiko für die öffentliche Hand, dem durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung zu begegnen ist. Es ist insofern – anders als die Antragstellerin zu meinen scheint – nicht maßgeblich, ob die Aufbereitung zu Material führt, das dem Abfallrecht oder – wie bei Recycling-Baustoffen (vgl. Nr. 2 des Leitfadens „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ v. 15.6.2005 – Stichwort „Recycling-Baustoffe“) – als Produkt nicht dem Abfallrecht unterfällt.

Im Ergebnis ist der Antragsgegner daher berechtigt, dem Grunde nach eine Sicherheitsleistung festzusetzen.

4. Die gewählte Höhe der Sicherungsanordnung stößt ebenfalls nicht auf durchgreifende Bedenken. Der Antragsgegner hat seiner Berechnung eine zutreffende Menge an Abfall und einen vertretbaren Kostenansatz zugrunde gelegt.

a) Ausgangspunkt für die der Berechnung zugrunde zu legende Abfallmenge ist die maximal zulässige Lagerkapazität angenommener Abfälle (BVerwG, U.v. 13.3.2008 – 7 C 44/07 – juris Rn. 42). Es ist zulässig, wenn der Antragsgegner für die Festlegung der Sicherheitsleistung von dem Worst-Case-Szenario ausgeht, dass die maximal zulässige Lagerkapazität genutzt wird, und zwar für noch nicht aufbereitetes Material oder für nach Aufbereitung verbleibende Abfälle (Restfraktionen). Der Vortrag der Antragstellerin, bei der Festlegung einer Sicherheitsleistung sei zu berücksichtigen, dass Abfälle im Zuge der Behandlung ihre Abfalleigenschaft verlören und als Produkt keinen negativen Marktwert mehr hätten, kann dagegen nicht überzeugen. Im Ergebnis stellt die Antragstellerin mit ihrem Vortrag darauf ab, dass jedenfalls bei der Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung die wegen des nicht mehr negativen Marktwerts erzielbaren Erlöse anzurechnen wären. Allerdings hat der Antragsgegner keine Verrechnung mit eventuellen Erlösen nach einer zunächst notwendigen Behandlung oder Verarbeitung vorzunehmen. Abgesehen davon, dass der Anlagenbetreiber im Fall der Betriebseinstellung diese Behandlung gerade nicht mehr vornimmt (NdsOVG, U.v. 16.11.2009 – 12 LB 344/07 – juris Rn. 42) und die öffentliche Hand die Behandlung oder Verarbeitung in der Regel nicht selbst erbringen kann und darf, würde bei Insolvenz des Anlagenbetreibers jedenfalls ein unternehmerisches Risiko hinsichtlich des jeweils konkret zu erzielenden Erlöses auf die öffentliche Hand übertragen (BayVGH, B.v. 30.9.2014 – 22 ZB 13.579 – juris Rn. 33; VG Augsburg, U.v. 27.2.2013 – 4 K 12.431 – juris Rn. 62). Gerade das soll aber durch eine Sicherheitsleistung verhindert werden. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kommt es nicht darauf an, wie die von der Antragstellerin herangezogenen maßgeblichen Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 11. Mai 2010 auszulegen sind. Sie sind für das Gericht grundsätzlich ohnehin nicht verbindlich und es ist auch nicht erkennbar, dass sie im Rahmen einer Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Außenwirkung erlangt hätten.

Ebenso wenig muss der Antragsgegner bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung mindernd berücksichtigen, ob vor der Behandlung auch Abfall mit positivem Marktwert vorhanden ist – genauer: bei Eintritt des Sicherungsfalles vorhanden sein wird –, solange die Genehmigung sich nicht hierauf beschränkt. Eine Prognose für den künftigen und ungewissen Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalles lässt sich im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherungsanordnung regelmäßig nicht treffen. Es besteht im Insolvenzfall nur eine allenfalls geringe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich nach erfolgter Betriebseinstellung überhaupt noch (Abfall-)Material auf der Anlage befindet, das einen positiven Marktwert besitzt (BayVGH, B.v. 30.9.2014 – 22 ZB 13.579 – juris Rn. 33; NdsOVG, U.v. 16.11.2009 – 12 LB 344/07 – juris Rn. 49). Zudem sind dessen Menge und Marktwert nicht prognostizierbar (BayVGH, B.v. 30.9.2014 – 22 ZB 13.579 – juris Rn. 33).

b) Eine Mengen- und damit Kostenreduktion wegen vorhandener Eigenentsorgungskapazitäten ist im vorliegenden Fall nach gegenwärtiger Einschätzung ebenfalls nicht geboten.

(1) Zwar kann die Ansicht des Antragsgegners nicht gänzlich überzeugen, wonach die Grube ... wegen bestehender Kapazitätsgrenzen bei der Festsetzung einer Sicherheitsleistung nicht berücksichtigt werden kann. Wie er selbst ausführt (vgl. Bescheid vom 14.12.2017, S. 7), kann Bauschutt der Antragstellerin im Insolvenzfall durchaus in der Grube verfüllt werden. Legt man die Zahlen des Antragsgegners zugrunde, so käme es auf Basis der durchschnittlichen Verfüllmengen der letzten drei Jahre immerhin in Betracht, innerhalb eines Jahres 4.170 t der 25.000 t des bei der Antragstellerin gelagerten Bauschutts dort zu verfüllen. Im vorliegenden Fall können allerdings die Verfüllkapazitäten bei der mindernden Berücksichtigung der Höhe der Sicherheitsleistung deshalb außer Betracht bleiben, weil die Antragstellerin als Nichteigentümerin über die Nutzung der Grube nicht verfügen darf und auch nicht anderweitig sichergestellt ist, dass die Grube dauerhaft für eine Verfüllung im Insolvenzfall zur Verfügung steht.

(2) Der Umstand, dass in der Wertung der Antragstellerin die Grube einem „Schwesterunternehmen“ gehört, das mit ihr zusammen eine familiengeführte Unternehmensgruppe bildet, kann hieran nichts ändern. Es ist zwar angesichts der Nachnamensidentität der beiden Firmengeschäftsführer und der personellen Verflechtung der Unternehmen (so ist etwa Frau ... Geschäftsführerin der antragstellenden ... GmbH und Herr ... dort Prokurist; im Unternehmen ... GmbH & Co. ... und ... KG ist dieser über seine Funktion als Geschäftsführer der ... GmbH als Komplementärin dem Unternehmen verbunden, während Frau ... dort Prokuristin ist) nicht fernliegend, dass die unternehmerische Willensbildung der beiden Unternehmen in engem Verbund erfolgt und auf wechselseitige Interessen auch tatsächlich Rücksicht nimmt. Es ist aber weder vorgetragen noch erkennbar, dass zwischen den beiden Unternehmen eine rechtliche Verbundenheit besteht, die gewährleistet, dass im Insolvenzfall der Antragstellerin die Grube ... von dem „Schwesterunternehmen“ zur Verfügung gestellt wird. Angesicht der in der Praxis vielfältigen Gestaltung von Unternehmensverbünden sowie der unterschiedlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Definitionen des Konzernbegriffs (aktienrechtlich in § 18 AktG, handelsrechtlich in § 290 HGB, insolvenzrechtlich in § 3e Insolvenzordnung) wird man – entgegen der Ansicht des Antragsgegners – nicht ohne weiteres allein auf eines dieser Verständnisse rekurrieren können. Eine rein tatsächliche bzw. eine allein über Personenidentitäten gebildete Verbundenheit von rechtlich selbständigen Unternehmen ist jedoch nicht ausreichend, um vorhandene Entsorgungskapazitäten des einen Unternehmens dem anderen als eine die Sicherheitsleistung in der Höhe mindernde Option zurechnen zu können.

(3) Auch der vorgelegte Garantievertrag zwischen der Antragstellerin und der ... GmbH & Co. Baustoffwerk und Maschinenvermietung KG ändert an dieser Bewertung nichts. Die gegenüber der Antragstellerin abgegebene Garantie vom 22. November 2017, im Insolvenzfall auf dem näher bezeichneten Grundstück lagernde Abfälle entsprechend den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu verwerten oder hilfsweise der gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen (§ 1 des Garantievertrags) und hierfür gegenüber Dritten, insbesondere auch dem Freistaat Bayern, keine Kosten geltend zu machen (§ 3 des Garantievertrags), stellt nicht zuverlässig sicher, dass im Insolvenzfall der öffentlichen Hand keine Kosten entstehen. Es ist unklar, ob der Vertrag unkündbar ist; er ist jedenfalls ausweislich seines § 5 und seines § 7 nicht unabänderlich – und schon damit für den Antragsgegner nicht verlässlich. Es kommt damit nicht darauf an, ob die ... GmbH & Co. ... und ... KG als verlässlicher Garant überhaupt in Betracht kommt.

(4) Die von der Antragstellerin vorgetragene Möglichkeit, dass ein Teil des vorhandenen Materials zur Umsetzung einer an sie adressierten Nebenbestimmung eines Deponie-Stilllegungsbescheids verwendet werden kann, ist – entgegen der Ansicht des Antragsgegners – bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung grundsätzlich zu berücksichtigen. Allerdings dürfte davon auszugehen sein, dass die Erfüllung der Nebenbestimmung durch einen Fremdunternehmer – anders als eine bloße Grubenverfüllung – nicht offensichtlich günstiger ist als die Entsorgung des auf dem Gelände der Antragstellerin gelagerten Abfalls. Jedenfalls bestehen daher bei der gegenwärtig notwendigen summarischen Prüfung auch insoweit keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids.

c) Die vom Antragsgegner angesetzten Preise in Höhe von 14,06 EUR pro Tonne sind grundsätzlich plausibel. Er hat im Ergebnis von sechs anderen Entsorgern Angebote „zur Entsorgung“ von durch AVV-Nummer gekennzeichneten Abfällen eingeholt, die sich auf dem Gelände der Antragsgegnerin befinden. Bereinigt um „Ausreißer“ und unter Berücksichtigung der bei einem Vor-Ort-Termin bestimmten Mengenverhältnisse der Abfälle hat er hieraus einen entsprechenden Kostendurchschnitt von 14,06 EUR pro Tonne (brutto) gebildet.

Dieser nachvollziehbare Ermittlungsweg wird nicht durch die von der Antragstellerin vorgelegten drei Angebote mit erheblich niedrigeren Tonnenpreisen (4,50 EUR zzgl. 19% MWSt. = 5,36 EUR) in Frage gestellt (Bl. 246 ff. der Behördenakte). Gleiches gilt für die mit Schriftsatz vom 11. Juli 2018 vorgelegten beiden Rechnungen. Im Wesentlichen dürfte sich die Preisdifferenz der Angebote daraus erklären, dass die Antragstellerin die Angebote nicht „zur Entsorgung“ von durch mehrere AVV-Nummern gekennzeichneten Abfällen eingeholt hat, sondern, soweit überhaupt erkennbar, nur „zur Aufbereitung und Vermarktung von vorsortiertem und gelagertem Bauschutt mit mobiler Brechanlage“ bzw. zu „Aufbereitung“ und „anschließendem Vertrieb“ eines „RW-1-Bauschuttgemisches AVV 170107 (...) lagernd auf dem Firmengelände“ der Antragstellerin, mit u.a. „der maximalen Kantenlänge vom 0,5 m“ und „abgetrennten Armierungen“. Diese Angebote sind im Leistungsumfang geringer und wohl weniger realitätsgerecht als die vom Antragsgegner eingeholten Angebote. Gleiches gilt für die vorgelegten Rechnungen aus dem Jahr 2018, die sich nur auf die Aufbereitung von Material auf dem Lagerplatz ... beziehen.

d) Nach der Rechtsprechung dürfen bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung Transportkosten berücksichtigt werden (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 16.11.2009 – 12 LB 344/07 – juris Rn. 43; VG Augsburg, U.v. 27.2.2013 – Au 4 K 12.431 – juris Rn. 63). Die vom Antragsgegner vorgenommene pauschale Transportkostenerhebung von 10% (zzgl. Mehrwertsteuer) dürfte vor diesem Hintergrund noch nicht unverhältnismäßig hoch sein, auch wenn in den zur Festlegung der Entsorgungskosten eingeholten Angeboten teilweise Transportkosten bereits veranschlagt sind.

Auch die zusätzliche Festsetzung des 10%igen Risikozuschlags (zzgl. Mehrwertsteuer) dürfte nach summarischer Bewertung ebenfalls wohl noch verhältnismäßig sein, obwohl damit insgesamt von der Antragstellerin die Zahlung von Zuschlägen in einer Höhe von 20% verlangt wird (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 13.3.2008 – 7 C 44/07 – juris Rn. 41).

5. Die Form der Sicherheitsleistung ist in § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG nicht ausdrücklich geregelt. Auch wenn etwa eine dem § 18 Abs. 2 Deponieverordnung (DepV) – das ist eine auf § 43 Abs. 4 KrwG beruhende Rechtsverordnung, die den mit § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG vergleichbaren § 36 Abs. 3 KrwG konkretisiert – ähnliche Regelung im Bundes-Immissionsschutzgesetz fehlt, setzt der Antragsgegner nach seinem Ermessen – angeleitet vom Zweck der Vorschrift (vgl. Art. 40 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) – die Art der Sicherheit fest. Da es Zweck der Vorschrift ist, sicherzustellen, dass die öffentliche Hand bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage nicht die Sicherungs-, Sanierungs- und Entsorgungskosten zu tragen hat, ist es gerechtfertigt und ermessensgerecht, wenn er strenge Anforderungen an die zugelassene Art einer Sicherheitsleistung stellt. Die Sicherheitsleistung darf nur mit zu vernachlässigenden Ausfallrisiken behaftet sein, da sie andernfalls ihren Zweck verfehlt (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 21.12.2011 – OVG 11 S 62.11 – juris Rn. 7). Infolgedessen ist für eine ermessensgerechte Auswahl der Sicherungsart die Insolvenzsicherheit des Sicherungsmittels maßgeblich.

Vor diesem Hintergrund kann der Antragsgegner grundsätzlich alle in § 232 Abs. 1 BGB oder in § 18 Abs. 2 DepV vorgesehenen Arten der Sicherheit, aber auch solche zulassen, die damit vergleichbar sind. Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn er – in sachlicher Anlehnung an § 18 Abs. 2 DepV – die Stellung einer Bürgschaft, insbesondere einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines Zahlungsversprechens oder eine andere gleichwertige Sicherheit verlangt (vgl. Wasielewski in Koch/Pache/Scheuing, GK-BImSchG, Stand: Juni 2014, § 12 Rn. 35). Auch eine Patronatserklärung kann grundsätzlich ein ausreichendes Sicherungsmittel sein. Der Begriff der Patronatserklärung ist nicht legaldefiniert. Er bildet im zivilrechtlichen Sicherungsrecht den Oberbegriff für eine Vielzahl unterschiedlicher Erklärungen einer Person (des Patrons), mit denen dieser ein Verhalten in Aussicht stellt oder verspricht, das die Aussichten auf Rückzahlung des dem Schuldner von einem Gläubiger gewährten Kredits verbessert (vgl. Habersack in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, Vor § 765 Rn. 49). Aus dem Zusammenhang des Bescheids (Pflicht zur Vorlage der Dokumente im Original beim Landratsamt, Nr. 2) ergibt sich, dass der Antragsgegner nur eine sogenannte „harte Patronatserklärung“ als Sicherungsmittel zulassen möchte. Bei einer solchen Erklärung übernimmt der Patron die vertragliche Verpflichtung, den Schuldner mit ausreichender Liquidität auszustatten und damit die freiwillige Erfüllung oder zwangsweise Durchsetzung der durch die Patronatserklärung gesicherten (zukünftigen) Forderung hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme des Antragsgegners als künftigem Gläubiger gegen den Antragsteller als künftigem Schuldner zu ermöglichen. Wird die Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger übernommen, so handelt es sich um eine bürgschaftsähnliche Kapitalausstattungspflicht, die sich von der Verpflichtung des Bürgen oder Garanten dadurch unterscheidet, dass der Patron außerhalb der Insolvenz des Schuldners nicht zur Zahlung unmittelbar an den Gläubiger verpflichtet wird. Im Zweifel sichert dabei die Patronatserklärung allein gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit, nicht gegen das der Zahlungsunwilligkeit des Schuldners (Habersack in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, Vor § 765 Rn. 50). Ein solches Sicherungsinstrument ist mit dem einer Bürgschaft vergleichbar und daher grundsätzlich zulässig.

Das Auswahlermessen hinsichtlich der im Bescheid genannten und von Gesetzes wegen auch zulässigen Sicherungsinstrumente ist nicht infolge einer Selbstbindung der Verwaltung durch die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 11. Mai 2010 begrenzt. Zwar findet in diesen Hinweisen die Patronatserklärung keine Erwähnung; doch ist den Hinweisen ein Verbot, eine Patronatserklärung als Sicherungsmittel (als eines von mehreren Instrumenten) anzubieten, nicht zu entnehmen. Unter der Überschrift „Form der Erbringung“ (Buchstabe D) werden Sicherheitsleistungen ausdrücklich nicht abschließend bezeichnet („in erster Linie“). Es ist auch nicht erkennbar, dass außerhalb der Vorgaben der Verwaltungsvorschriften eine Selbstbindung der Verwaltung der Gestalt entstanden sein könnte, dass eine Patronatserklärung nicht verlangt werden dürfe, zumal diese im Bescheid vom 14. Dezember 2017 gerade nicht als einzige Form der Sicherheitsleistung ausgewiesen ist.

Ebenso wie bei einer Bürgschaft setzt die Erreichung des Sicherungszwecks aber voraus, dass der Sicherungsgeber ausreichend solvent ist. Abgebildet wird diese Leistungsfähigkeit durch geeignete Rankings, an deren Vorliegen folglich auch der Antragsgegner anknüpfen darf. Rechtliche Bedenken bestehen allerdings im konkreten Fall hinsichtlich der Maßgabe, ein Ranking der „Initiative Finanzstandort Deutschland“ vorzulegen. Nach im Internet verfügbaren Informationen handelte es sich bei dieser ab dem Jahr 2003 bestehenden (Lobby-)Initiative um einen rechtsformlosen Zusammenschluss von Banken, Sparkassen und Verbänden, der in einer bis heute verfügbaren Broschüre konkrete Ratingstufen definiert hat, denen sich eine Bandbreite von Ausfallwahrscheinlichkeiten entnehmen lässt. Die Initiative ist offenbar seit dem Jahr 2011 nicht mehr aktiv (vergleiche die Berichter unter:

– https://de.wikipedia.org/wiki/Initiative_Finanzstandort_Deutschland;

– https://web.archive.org/web/20110709190308/http://www.heise.de/tp/artikel/35/35074/1.html).

Es ist nicht zulässig, ein Ranking zum Maßstab zu machen, das von einer Initiative stammt, die bereits seit rund sieben Jahren nicht mehr aktiv ist, und über dessen Qualität jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt daher Zweifel bestehen. Jedenfalls wäre für eine ermessensgerechte Ausübung des Bestimmungsrechts über das Sicherungsmittel eine nähere Auseinandersetzung mit der Qualität des Rankings zu verlangen.

6. Die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Bei dem Bescheid vom 14. Dezember 2017 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit vollstreckbarem Inhalt (Art. 18, 19, 29 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG). Die Pflicht zur Vorlage einer Sicherheitsleistung in einer der im Bescheid aufgelisteten Formen ist eine Handlungsverpflichtung, die mittels Zwangsgeldandrohung durchgesetzt werden kann (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG, Art. 39 BayVwVfG). Die Vollstreckung ist auch – zumindest hilfsweise – an die Bestandskraft des Bescheids geknüpft (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG). Das Zwangsgeld wurde entsprechend Art. 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwZVG ordnungsgemäß angedroht und ist auch in der Höhe nicht zu beanstanden (Art. 31 Abs. 2 Satz 1, Art. 36 Abs. 5 VwZVG, Art. 39 BayVwVfG). Die Anordnung ist auch im Übrigen verhältnismäßig (Art. 29 Abs. 3 VwZVG) und eine Fristsetzung von über drei Monaten ausreichend (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG; zum Ganzen VG Augsburg, U.v. 27.2.2013 – Au 4 K 12.431 – juris Rn. 69 ff.)

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Nach der zuletzt genannten Vorschrift können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, steht im gerichtlichen Ermessen.

Im vorliegenden Fall verfangen die von der Antragstellerin vorgetragenen Ausführungen gegen das Ob und gegen die Höhe der Sicherheitsleistung nicht. Lediglich bei einer – von ihr weder gerügten noch in Anspruch genommenen – Modalität der Sicherheitsleistung erweist sich der Bescheid als rechtswidrig. Dieser Aspekt des streitgegenständlichen Bescheids ist mit Blick auf seinen Gesamtregelungsgehalt von sehr untergeordneter Bedeutung. Dies rechtfertigt es, die Kosten trotz eines Teilobsiegens vollständig der Antragstellerin aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Bedeutung der Sache liegt für die Antragstellerin einerseits unterhalb des Betrags der festgesetzten Sicherheitsleistung in Höhe von 501.900 EUR. Die unweigerlich bestehende Ungewissheit über einen Eintritt des Sicherungsfalls in der Zukunft verringert die Bedeutung der Sache für sie in der Gegenwart. Andererseits ist der Streitwert nicht auf den bloßen Betrag der Finanzierungskosten der Sicherheitsleistung beschränkt, da auf diese Weise die Folgen eines Eintritts des Sicherungsfalles gänzlich ohne Berücksichtigung blieben. Es ist daher bedeutungsangemessen, den Streitwert grundsätzlich auf ein Viertel der Sicherheitsleistung zu beschränken und demnach im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

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(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

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Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 17 Nachträgliche Anordnungen


(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen wer

Aktiengesetz - AktG | § 18 Konzern und Konzernunternehmen


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Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung


(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absat

Handelsgesetzbuch - HGB | § 290 Pflicht zur Aufstellung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 232 Arten


(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirkendurch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,durch Verpfändung beweglicher

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 36 Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen


(1) Der Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2 darf nur erlassen oder die Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 darf nur erteilt werden, wenn 1. sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere a) keine

Deponieverordnung - DepV 2009 | § 18 Sicherheitsleistung


(1) Der Deponiebetreiber hat vor Beginn der Ablagerungsphase der zuständigen Behörde die Sicherheit für die Erfüllung von Inhaltsbestimmungen, Auflagen und Bedingungen zu leisten, die mit dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung für di

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 43 Anforderungen an Deponien


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Stilllegung und die betr

Insolvenzordnung - InsO | § 3e Unternehmensgruppe


(1) Eine Unternehmensgruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht aus rechtlich selbständigen Unternehmen, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland haben und die unmittelbar oder mittelbar miteinander verbunden sind durch 1. die Mögl

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Aug. 2018 - M 19 S 18.307 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2014 - 22 ZB 13.579

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Unter Abänderung des Streitwertfestsetzungsbeschlusses des Bayerischen Verwaltungs

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. März 2016 - 7 B 44/15

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Gründe I 1 Der Rechtsvorgängerin der Klägerin wurde unter dem 11. Mai 1995 eine immissionsschut

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(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
durch Verpfändung beweglicher Sachen,
durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.

(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Gründe

I

1

Der Rechtsvorgängerin der Klägerin wurde unter dem 11. Mai 1995 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer bestehenden Anlage zur Herstellung von Zementklinker und Zement in P. erteilt; Gegenstand dieses Bescheids ist die Errichtung und Inbetriebnahme eines Zwischenlagers für Reifen und Reifenschnitzel mit einer Lagermenge von maximal 7 000 Tonnen im Steinbruch des Zementwerks. Die dort gelagerten Reifen und Reifenschnitzel werden in der Produktion des Zementwerks energetisch und stofflich verwertet.

2

Mit dem angefochtenen Bescheid erlegte der Beklagte der Klägerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 280 000 € auf. Zur Begründung hieß es: Gemäß § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG solle die zuständige Behörde bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 BImSchG eine Sicherheitsleistung anordnen. Dies gelte auch für Abfallentsorgungsanlagen, die als Teil oder Nebeneinrichtung einer sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlage diese Voraussetzungen erfüllten und gesondert betrachtet unter Nr. 8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV fielen.

3

Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage blieb ebenso erfolglos wie die von der Klägerin eingelegte Berufung. Zur Begründung des Berufungsurteils heißt es unter anderem: Auch ein - isoliert betrachtet genehmigungsbedürftiges - Abfalllager, das eine Nebenanlage einer anderweitig immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage darstelle, sei eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 4a Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Dies ergebe sich aus systematischen und historischen Erwägungen sowie dem Zweck der Norm. Hinsichtlich der Rechtsfolge - Anordnung einer Sicherheitsleistung - binde § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG regelmäßig die Behörde; nur im Ausnahmefall, der hier nicht vorliege, entscheide sie über die Sicherheitsleistung als solche nach pflichtgemäßem Ermessen.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

5

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

6

1. Die Frage:

"Erstreckt sich die Anordnungsbefugnis in § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG tatbestandlich auch auf Abfallentsorgungsanlagen, die als Teil oder Nebeneinrichtung einer sonstigen genehmigungsbedürftigen (Produktions-)Anlage diese Voraussetzungen erfüllen und gesondert betrachtet nach Nr. 8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig wären?",

bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, denn sie lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation - in bejahendem Sinne - beantworten.

7

Nach § 17 Abs. 4a Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) soll zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass eine - gesondert betrachtet - genehmigungsbedürftige Nebenanlage eine von § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG erfasste "Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG" darstellt, bei der die Anordnung einer Sicherheitsleistung gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne auch VGH Kassel, Beschluss vom 23. September 2009 - 6 A 263/09.Z - juris Rn. 11; Wasielewski, in: Führ , GK-BImSchG, 2016, § 12 Rn. 30). Die gegen diese Auffassung vorgebrachten Argumente der Beschwerde greifen nicht durch. Soweit die Beschwerde zur Stützung ihrer Ansicht auf verschiedene Äußerungen im Schrifttum verweist, haben diese nicht den hier in Rede stehenden Sachverhalt einer für sich genommen genehmigungsbedürftigen Nebenanlage im Blick.

8

a) Wortlaut und Systematik der einschlägigen Regelungen sprechen dafür, dass eine genehmigungsbedürftige Anlage in Gestalt einer ortsfesten Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auch dann vorliegt, wenn die in Rede stehende Anlage Teil einer anderen, ihrerseits genehmigungsbedürftigen Anlage ist. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage ergibt sich im jeweiligen Einzelfall aus § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG in Verbindung mit den Bestimmungen der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV); das gilt auch für Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Nr. 8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Anlage innerhalb eines Gesamtbetriebs als Haupt- oder Nebenanlage eingesetzt wird (vgl. Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 4. BImSchV, § 1 Rn. 5, Stand August 2013). Für Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen, die von sich aus genehmigungsbedürftig sind, enthält § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV den klarstellenden Hinweis, dass es lediglich einer Genehmigung für die gesamte Anlage bedarf; die Form des Genehmigungsverfahrens wird durch § 2 Abs. 1 der 4. BImSchV bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 7 B 6.10 - Buchholz 406.25 § 10 BImSchG Nr. 6 Rn. 18). Diese verfahrensrechtlichen Vorschriften ändern aber nichts an der Genehmigungsbedürftigkeit des Anlagenteils oder der Nebenanlage, der oder die dann die Anlage oder Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG darstellt.

9

b) Die Entstehungsgeschichte des § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG spricht nicht gegen diese Auslegung. Mit § 17 Abs. 4a Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass zur Sicherstellung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Verpflichtungen auch eine Sicherheitsleistung in angemessener Höhe auferlegt werden kann (so die ursprüngliche, erst 2010 durch eine Soll-Vorschrift abgelöste Gesetzesfassung). Davon sollten allerdings nur diejenigen Anlagenarten erfasst werden, bei denen eine Annahme und Lagerung von Abfällen erfolgt und damit typischerweise die Gefahr der Annahme solcher Abfälle ohne Verwertungsabsicht oder hinreichendes Verwertungskonzept gegeben ist (vgl. BT-Drs. 14/4926 S. 6). Diese typischen Risiken bestehen aus Sicht des Gesetzgebers immer dann, wenn bei einer Anlage die Annahme und Lagerung von Abfällen erfolgt, ohne dass letztere zugleich den Hauptzweck der Anlage darstellen müssten. Für eine derartige zusätzliche Einengung des Regelungsbereichs findet sich in den Gesetzgebungsmaterialien keine Grundlage. Sie ergibt sich namentlich nicht aus dem Hinweis, dass bei den betroffenen Abfallanlagen im Gegensatz zu Produktionsbetrieben das wirtschaftliche Interesse in der Annahme von Abfall gegen Entgelt bestehe, dessen weitere Entsorgung mit Kosten verbunden sei (vgl. BT-Drs. 14/4926 S. 6). Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus sonstigen Umständen lässt sich entnehmen, dass das vom Gesetzgeber bezeichnete wirtschaftliche Interesse ausschließlich bei Anlagen mit dem Hauptzweck der Abfallentsorgung bestünde. Stellt die Entsorgungsanlage eine Nebenanlage dar, so tritt dieses Interesse neben dasjenige der Einnahmeerzielung durch die Hauptanlage, ohne dass es typischerweise gänzlich wegfiele.

10

Im Übrigen knüpft § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG an eine schon zuvor bestehende Rechtslage an. Bereits nach § 8 Abs. 2 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501) konnte unter anderem für Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Abfällen eine Sicherheitsleistung gefordert werden. Diese Regelung galt, wie das angefochtene Urteil unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien näher ausgeführt hat (UA S. 12 f.), auch für Nebenanlagen. Das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) überführte die Zulassung bestimmter Abfallentsorgungsanlagen in das Regelungsregime des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wodurch bei diesen Anlagen zunächst die Möglichkeit entfiel, eine Sicherheit zu verlangen. Diese wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfalllagern vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1550) wieder eingeführt und durch Art. 2 Nr. 8 und 11 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) modifiziert. Aus dieser Rechtsentwicklung ergibt sich nicht, dass eine Sicherheitsleistung nach den Intentionen des Gesetzgebers bei Nebenanlagen nunmehr ausgeschlossen sein sollte.

11

c) Die Zielsetzung des § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG spricht ebenfalls für seine Erstreckung auf Nebenanlagen wie diejenige der Klägerin.

12

aa) Der Sinn der Vorschrift besteht darin sicherzustellen, dass die öffentliche Hand bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage nicht die zum Teil erheblichen Sicherungs-, Sanierungs- und Entsorgungskosten zu tragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 27 f.). Insoweit besteht bei Abfallentsorgungsanlagen ein besonderes Insolvenzrisiko, das über das bei allen immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen bestehende Risiko hinausgeht. Es folgt aus dem negativen Marktwert, den Abfälle in der Regel haben. Im Gegensatz zu Produktionsbetrieben erhält der Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage regelmäßig ein Entgelt dafür, dass er Abfälle annimmt. Bei der weiteren Entsorgung (Behandlung, Lagerung) der Abfälle und namentlich in der Stilllegungsphase entstehen dagegen regelmäßig Kosten. Im Falle der Insolvenz müsste, soweit keine Sicherheit geleistet wurde, die öffentliche Hand die für die Entsorgung dieser Abfälle anfallenden Kosten tragen, ohne dass ihr hierfür die vom Anlagenbetreiber vor der Insolvenz vereinnahmten Entgelte zur Verfügung stehen. Dieses besondere Kostenrisiko der öffentlichen Hand soll durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 30).

13

bb) Das Oberverwaltungsgericht hat anknüpfend an diese Erwägungen im Einzelnen ausgeführt, dass das Risiko einer erheblichen Kostenlast für die öffentliche Hand im Insolvenzfall nicht nur bei "reinen" Abfallentsorgungsanlagen, sondern auch dann besteht, wenn die Lagerung und Entsorgung von Abfällen in einer Nebenanlage stattfindet. Insbesondere stünden nach Eintritt der Insolvenz regelmäßig keine Einnahmen aus dem Produktverkauf mehr zur Verfügung; aus der Veräußerung von Produktionsanlagen seien allenfalls längerfristig Einnahmen zu erwarten, die für die gebotene rasche Erfüllung der Pflichten aus § 5 Abs. 3 BImSchG nicht herangezogen werden könnten. Dass das Risiko des Eintritts einer Insolvenz bei reinen Abfallentsorgungsanlagen höher einzuschätzen sein könnte als bei Nebenanlagen, hat das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde berücksichtigt, aber nicht als tragfähiges Differenzierungskriterium angesehen, weil es maßgeblich auf die Erfüllung der Nachsorgepflichten aus § 5 Abs. 3 BImSchG ankomme. Diese sei indessen erst nach Eintritt der Insolvenz gefährdet, so dass das zu diesem Zeitpunkt bestehende Risiko entscheidend sei. Gesichtspunkte von Substanz, die dieser Einschätzung entgegenstehen könnten, führt die Beschwerde nicht auf.

14

2. Die von der Beschwerde für den Fall, dass es sich bei der Anlage der Klägerin um eine von § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG erfasste Abfallentsorgungsanlage handelt, gestellte Frage:

"... kann in diesem Fall von einem intendierten Ermessen dahingehend ausgegangen werden, dass die Anordnung der Sicherheitsleistung regelmäßig nicht angezeigt ist?",

ist, soweit sie nicht ohnehin der Sache nach auf die Rechtsanwendung im Einzelfall zielt, mit dem Oberverwaltungsgericht zu verneinen.

15

§ 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG in der derzeit geltenden Fassung von Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU) vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) sieht im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen vor, dass die Anordnung einer Sicherheitsleistung erfolgen "soll". Diese Formulierung als Soll-Vorschrift macht deutlich, dass von dem Verlangen nach einer Sicherheitsleistung lediglich in atypischen Fällen abzusehen ist. Dies entspricht der mit Art. 2 Nr. 3 RGU verfolgten Absicht des Gesetzgebers, den Ermessensspielraum der Behörde einzuschränken (vgl. BT-Drs. 16/13301 S. 7).

16

Ein derartiger atypischer Fall liegt bei einer am Ziel der Vorschrift orientierten Auslegung dann vor, wenn aufgrund besonderer Umstände die Gefahr, dass die öffentliche Hand bei Insolvenz des Betreibers der Anlage hohe Kosten zu tragen hat, auch ohne Sicherheitsleistung verneint werden kann. Das bedeutet umgekehrt, dass bereits das allgemeine Liquiditätsrisiko grundsätzlich zur Anordnung einer Sicherheitsleistung führt. Eines konkreten Anlasses für die Forderung einer Sicherheit bedarf es also nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 21). Dementsprechend war schon unter Geltung der nach Art. 22 Abs. 1 RGU zum 1. März 2010 außer Kraft getretenen Fassung des § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG, die der Behörde ein grundsätzlich uneingeschränktes pflichtgemäßes Ermessen eröffnete (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 23), davon auszugehen, dass namentlich bei Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Abfällen mit negativem Marktwert wie beispielsweise Altreifen auch aus bodenschutzrechtlicher Sicht nicht unerhebliche Stilllegungs- und Nachsorgerisiken bestehen, die regelmäßig das Verlangen einer Sicherheitsleistung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 36).

17

Hiernach gibt der Umstand, dass es sich bei einer Abfallbeseitigungsanlage um eine Nebenanlage handelt, keine Handhabe, von der Anordnung einer Sicherheitsleistung abzusehen. Wie bereits unter II 1. c) bb) erwähnt, ist das auf die Nachsorgepflichten des § 5 Abs. 3 BImSchG bezogene Kostenrisiko im Falle einer Insolvenz bei einer als Nebenanlage betriebenen Abfallentsorgungsanlage typischerweise nicht geringer als bei einer "reinen" Abfallbeseitigungsanlage. Die Intension des Gesetzgebers, diesem Risiko zu begegnen, verbietet deshalb eine grundsätzliche Differenzierung nach Haupt- und Nebenanlagen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Unter Abänderung des Streitwertfestsetzungsbeschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Februar 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 125.425 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt auf der Grundlage einer ihr am 19. August 1999 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf dem Gelände der ehemaligen Bauschuttdeponie der Gemeinde D. eine Anlage zum Lagern und Brechen von Bauschutt und Straßenaufbruch (Asphalt). Nach diesem Bescheid darf die Bauschuttrecyclinganlage bis zum Erreichen der Endverfüllung des gesamten Deponiegeländes der Bauschuttdeponie, längstens jedoch bis zum 30. November 2016, betrieben werden.

Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 16. Januar 2012 beim Landratsamt A. eine die Anlage betreffende Anzeige nach § 15 BImSchG eingereicht hatte, änderte das Landratsamt durch Bescheid vom 14. Februar 2012 drei Nebenbestimmungen des Bescheids vom 19. August 1999 ab. Wegen der Inhalte dieses Änderungsbescheids wird auf Blatt 28 bis 30 der vom Landratsamt im erstinstanzlichen Rechtsstreit vorgelegten, mit der Bezeichnung „Anzeige gemäß § 15 BImSchG“ versehenen Heftung verwiesen.

Durch Bescheid vom 9. März 2012 verpflichtete das Landratsamt, gestützt auf § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG, die Klägerin, spätestens innerhalb von acht Wochen nach der Bestandskraft dieses Bescheids für die vorgenannte Bauschuttrecyclinganlage eine Sicherheitsleistung in Höhe von 125.425 € durch Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft oder durch die Eintragung einer erstrangigen Grundschuld auf einem als Sicherheit ausreichenden Grundstück zugunsten des Beklagten zu erbringen.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 27. Februar 2013 als unbegründet ab.

Die Klägerin beantragt, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Landratsamt mit Schreiben vom 18. April 2012 dem Verwaltungsgericht übersandten Unterlagen, ferner auf die als Anlage zur Antragserwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 24. Juli 2013 zur Verfügung gestellte Fotodokumentation verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Aus den einleitenden Worten des Abschnitts II der Antragsbegründung vom 2. Mai 2013 geht hervor, dass die Klägerin der Sache nach das Vorliegen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO behauptet. Aus ihren Darlegungen ergeben sich indes keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen hat.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils folgen zunächst nicht aus dem Vorbringen, mit dem die aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. c BayImSchG resultierende sachliche Zuständigkeit des Landratsamts zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids in Abrede gestellt wird.

Die Klägerin verweist insofern darauf, dass § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG seine ab dem 1. März 2010 geltende Gestalt durch das Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt vom 11. August 2009 (BGBl I S. 2723) erhalten hat, die letzte Änderung des Art. 1 Abs. 1 BayImSchG jedoch durch das Gesetz vom 10. Juni 2008 (GVBl S. 317) mit Wirkung zum 1. Juli 2008 erfolgt sei und sich als statische Verweisung mit der Folge verstehe, dass sie sich nur auf diejenige Fassung der §§ 4 bis 21 BImSchG beziehe, die bei ihrem Erlass gegolten habe.

Die Klägerin hat aber nicht die Notwendigkeit aufgezeigt, Art. 1 Abs. 1 BayImSchG so auszulegen, dass diese Vorschrift die sachliche Zuständigkeit zum Vollzug der §§ 4 bis 21 BImSchG lediglich in der Fassung regle, die diese bundesrechtlichen Bestimmungen in dem Zeitpunkt aufwiesen, in dem der landesrechtliche Gesetzgeber die jeweilige Zuständigkeitsnorm geschaffen oder letztmals geändert hat. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet danach keinen ernstlichen Zweifeln.

Gegen eine Anwendung der Kriterien, von deren Beachtung die Zulässigkeit dynamischer Verweisungen abhängt, auf den Fall, dass ein Bundesland in Wahrnehmung der ihm nach Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG zustehenden Befugnis die Einrichtung der Behörden regelt, die zum Vollzug eines Bundesgesetzes zuständig sind (hierzu gehört auch die Festlegung der Behördenzuständigkeit; vgl. z. B. Hermes in Dreier, GG, 2000, Art. 84 Rn. 25), spricht bereits, dass die Erwähnung einer bundesrechtlichen Vorschrift in derjenigen landesrechtlichen Norm, die die Vollzugszuständigkeit für die in Bezug genommene bundesrechtliche Bestimmung regelt, keine „Verweisung“ in dem Sinne darstellt, den das Bundesverfassungsgericht seinem die Zulässigkeit dynamischer Verweisungen erstmals vertiefend erörternden Beschluss vom 1. März 1978 (1 BvR 786/70 u. a. - BVerfGE 47, 285) zugrunde gelegt hat.

Eine „Verweisung“ liegt danach dann vor, wenn der Inhalt der in Bezug genommenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zum Bestandteil der verweisenden Norm wird und „lediglich in dieser Eigenschaft und kraft des Geltungsbefehls dieser Verweisungsnorm Wirksamkeit“ entfaltet (BVerfG, B.v. 1.3.1978 a. a. O. S. 309 f.). Hat ein anderer Normgeber als derjenige, von dem die verweisende Bestimmung stammt, die in Bezug genommene Vorschrift erlassen, so bewirkt eine derartige Verweisung, dass die Vorschrift, auf die verwiesen wird, von da an im Umfang der Verweisung Bestandteil der Rechtsordnung des die Verweisung vornehmenden Normgebers ist (so dass z. B. eine landesrechtliche Regelung, auf die ein Bundesgesetz verweist, die Eigenschaft von partiellem Bundesrecht erlangt; vgl. BVerfG, B.v. 1.3.1978 a. a. O. S. 310). Handelt es sich bei derartigen Bezugnahmen um dynamische Verweisungen, so werfen sie vor allem deshalb verfassungsrechtliche Probleme auf, weil eine solche Regelungstechnik mit einer versteckten Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen einhergeht (BVerfG, B.v. 1.3.1978 a. a. O. S. 312).

In wesentlicher Hinsicht anders stellt sich die Situation dar, wenn die Länder in Wahrnehmung der Befugnis, die ihnen nach Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG im Regelfall obliegt, die Zuständigkeit zur Ausführung von Bundesrecht festlegen. Erwähnt die landesrechtliche, die Vollzugskompetenz regelnde Vorschrift diejenigen bundesrechtlichen Bestimmungen, hinsichtlich derer eine solche Aussage erfolgt, so handelt es sich hierbei ersichtlich nicht um eine Verweisung im vorbezeichneten Sinn, da die bundesrechtlichen Vorschriften hierdurch nicht zum Bestandteil des Landesrechts erklärt werden. Vielmehr liegt eine bloße, durch die Aufgabenverteilung des Grundgesetzes vorgegebene und rechtsetzungstechnisch unvermeidbare „Anknüpfung“ an bzw. „Bezugnahme“ auf das Bundesrecht vor.

Hierbei verkennt der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass auch die Zuweisung der Zuständigkeit zum Vollzug bundesrechtlicher Normen „in ihrer jeweiligen Gestalt“ an eine Behörde (bzw. eine bestimmte Art von Behörden) verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen kann. Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung thematisiert sie jedoch nur insofern, als darin die Unvereinbarkeit der Vorschrift des Art. 1 Abs. 2 BayImSchG mit Art. 10 Abs. 2 „Satz 1“ BV behauptet wird, da die letztgenannte Bestimmung einen ausdrücklichen Übertragungsakt erfordere. Geht man zugunsten der Klägerin davon aus, dass statt „Art. 10 Abs. 2 Satz 1“ richtig „Art. 10 Abs. 3 Satz 1“ BV zu lesen ist (nur dieser Absatz des Art. 10 BV besteht aus mehreren Sätzen), und lässt man ferner außer Betracht, dass Art. 1 Abs. 2 BayImSchG durch die speziellere Vorschrift des Art. 1 Abs. 1 BayImSchG verdrängt wird, so ist der Hinweis auf Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BV im vorliegenden Fall schon deshalb entscheidungsunerheblich, weil gegenüber der Klägerin kein „Gemeindeverband“ im Sinn dieser Verfassungsbestimmung, sondern ein Landratsamt in seiner Eigenschaft als Kreisverwaltungsbehörde (und damit als Organ der unmittelbaren Staatsverwaltung) tätig geworden ist.

2. Das Vorbringen, es hätte „sehr wohl auch der Überlegung bedurft, ob § 17 Abs. 4a BImSchG die richtige Befugnis[norm] … für eine im Kern abfallrechtliche Anordnung“ darstelle, genügt bereits nicht dem sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Gebot, dass die Gesichtspunkte, aus denen der Rechtsmittelführer einen Anspruch auf Zulassung der Berufung herleitet, „dargelegt“ werden müssen. „Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr, als lediglich eine nicht näher spezifizierte Behauptung aufzustellen; es meint ein „Erläutern“, „Erklären“ oder ein „näher auf etwas Eingehen“ (vgl. BVerwG, B.v. 2.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90/91; B.v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825).

3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich ferner nicht aus dem Vorbringen, bei dem Material, aus dem die auf dem Anlagengelände befindlichen Rampen bestehen, handele es sich nicht um beim Betrieb der Anlage anfallende Abfälle; dieses Material unterliege nicht der Entsorgungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG.

Diese Einlassung ist unbehelflich. Wird auf der Grundlage von § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG die Gestellung einer Sicherheit angeordnet, so dient das nicht der Durchsetzung der aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG resultierenden Gebote, sondern der Vermeidung von Vermögensnachteilen, die der öffentlichen Hand dann erwachsen können, wenn der Inhaber einer Abfallentsorgungsanlage die ihm gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG nach der Betriebseinstellung obliegenden Pflichten nicht erfüllt. Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung zeigt nicht auf, dass eine mit Blickrichtung auf die (den laufenden Betrieb der Anlage betreffende) Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG möglicherweise vorzunehmende Unterscheidung zwischen in der Anlage selbst erzeugten Abfällen und solchen, die in Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen zu Entsorgungszwecken in die Anlage eingebracht werden, auch im Rahmen des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG - d. h. nach einer Betriebseinstellung - veranlasst ist. Hinzu kommt, dass die von der Klägerin verlangte Sicherheitsleistung der Durchsetzung auch derjenigen Pflichten dient, die sie nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 BImSchG zu erfüllen hat; die Begründung des Bescheids vom 9. März 2012 nimmt auf § 5 Abs. 3 BImSchG in seiner Gesamtheit Bezug. Dass sich im Kontext des § 5 Abs. 3 Nr. 1 und des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BImSchG die Frage nach der Reichweite der abfallrechtlichen Verpflichtungen der Klägerin ebenfalls stelle, geht aus der Begründung des Zulassungsantrags nicht hervor.

4. Die Begründung des Zulassungsantrags versucht aufzuzeigen, dass der Klägerin die Möglichkeit hätte eingeräumt werden müssen, das auf der Anlage befindliche Material dort zu belassen; das stelle gegenüber der Forderung nach Beibringung einer Sicherheitsleistung, die für sie existenzvernichtend wirke, eine deutlich weniger belastende Lösung dar. Zum einen ist die Klägerin der Auffassung, „dass ein Großteil der ungebrochenen, ungestört lagernden Materialien im Rampenbereich, die die Hauptmasse des Lagermaterials darstellen, auch ohne nochmaliges Brechen im Zuge einer späteren Rekultivierung zur Verfüllung der unverändert offenen Deponie … auf der Anlage bleiben kann“. Zum anderen sei sie aber auch zu einer „Umsetzung des Materials in gebrochenes, verwertbares Material“ mit dem Ziel einer „Wiederverwendung zur Errichtung der Rampen“ in der Lage.

Eine Pflicht des Beklagten, der Klägerin eine dieser Vorgehensweisen zu gestatten und gleichzeitig von einer Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG abzusehen, ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags indes nicht.

a) Bei dem auf dem Anlagengelände befindlichen, nicht gebrochenen Bauschutt handelt es sich nach den nicht mit beachtlichen Darlegungen im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO angegriffenen rechtlichen Bewertungen des Verwaltungsgerichts (vgl. die Randnummer 48 des angefochtenen Urteils) um Abfall im Sinn von § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG (die entsprechenden Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind erst am 1. Juni 2012, also nach Erlass des angefochtenen Bescheids, in Kraft getreten [Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 24.2.20122012, BGBl I S. 212]). Soweit die Klägerin erreichen will, dass dieses Material auf Dauer auf dem Gelände der Anlage verbleiben darf, zielt ihr Vorbringen darauf ab, ihr eine „Ablagerung“ von Abfall (d. h. ein endgültiges Lagern unter Ausschluss aus der Kreislaufwirtschaft) auf den derzeit noch von ihr genutzten Grundstücken zu ermöglichen (vgl. zu diesem Bedeutungsgehalt des Begriffs des „Ablagerns“ z. B. Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, Stand April 2013, § 28 KrWG Rn. 16). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG darf ein Ablagern von Abfällen jedoch nur in dafür zugelassenen Anlagen stattfinden. Die der Klägerin am 19. August 1999 erteilte Genehmigung erlaubt ihr jedoch nur das „Behandeln“ (nämlich das Brechen) und das - zeitweilige - „Lagern“ der Abfallarten „Bauschutt“ und „Straßenaufbruch“ (vgl. zum Bedeutungsgehalt des abfallrechtlichen Begriffs des „Lagerns“ als eines bloßen „Zwischenlagerns“ z. B. Beckmann in Landmann/Rohmer, a. a. O., § 28 KrWG Rn. 16). Dass diese Genehmigung bereits in ihrer ursprünglichen Fassung lediglich ein Lagern, nicht aber das Ablagern bestimmter Abfälle gestattete, folgt u. a. aus der Nebenbestimmung III.A.1.4, die ausdrücklich nur ein „Zwischenlagern“ von höchstens 10.000 m³ unaufbereiteten und unbelasteten Bauschutts und Straßenaufbruchs zuließ, sowie aus der Nebenbestimmung III.A.1.5, durch die die Klägerin zu einer mindestens einmal jährlich durchzuführenden Aufbereitung des „zwischengelagerten“ Materials verpflichtet wurde. Auch die Nebenbestimmung III.A.1.11 beschreibt die genehmigte Anlage als einen bloßen „Zwischenlagerplatz“.

b) Hieran hat sich durch die dem Landratsamt am 17. Januar 2012 zugegangene Anzeige nach § 15 BImSchG vom 16. Januar 2012 nichts geändert. Eingangs des Abschnitts 2 dieses Schriftstücks hat die Klägerin zwar das in der Anlage A 1 zu dieser Anzeige grafisch dargestellte Material als „dauerhaft lagernd“ bezeichnet. Dies hatte jedoch nicht zur Folge, dass dessen fortdauernder Verbleib seit dem Ablauf eines Monats ab dem Eingang der Anzeige bei der Behörde gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG als erlaubt gilt. Denn das Landratsamt hat durch Bescheid vom 14. Februar 2012, der der Bevollmächtigten der Klägerin am 17. Februar 2012 zugestellt wurde, die Nebenbestimmungen III.A.1.4 und III.A.1.5 der Genehmigung vom 19. August 1999 so gefasst, dass weiterhin ausdrücklich nur eine „Zwischenlagerung“ des fraglichen Materials gestattet wurde. Dieser innerhalb der Frist des § 15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG bekanntgegebene Bescheid verhinderte, dass eine mit der Anzeige vom 16. Januar 2012 ggf. beabsichtigte Legalisierung der von der Klägerin erstrebten „dauerhaften Lagerung“ eintrat. Damit in Einklang steht, dass in der Nummer 1 des Bescheids vom 14. Februar 2012 - ebenso wie im sechsten Tiret auf der Seite 2 dieses Bescheids - nur von einer „langfristige[n] Lagerung von Bauschutt (Rampe Ost und West) im gesamten genehmigten Betriebszeitraum der Bauschuttrecyclinganlage (bis maximal 30.11.2016)“ gesprochen wird. Wenn die Nummer 8.14 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) den Verbleib von Abfällen in einer Anlage über eine Zeitdauer von mehr als einem Jahr noch dem Rechtsbegriff des „Lagerns“ zuordnet, so zeigt das, dass auch ein langes Verweilen von Abfällen an ein und derselben Stelle dann noch nicht in ein „Ablagern“ umschlägt, wenn das gelagerte Material nicht auf Dauer auf dem Gelände bleiben soll.

Abgesehen davon ist vor diesem Hintergrund darauf zu verweisen, dass der Klägerin ein Ablagern von ungebrochenem Bauschutt und Asphalt auf der von ihr betriebenen Anlage selbst dann nicht gestattet wäre, wenn die Rechtsfolge des § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG eingetreten wäre. Denn eine sich aus dieser Bestimmung ergebende Freistellungswirkung erstreckt sich nur auf ein ggf. bestehendes immissionsschutzrechtliches Genehmigungserfordernis, während behördliche Zulassungen, deren der Anlagenbetreiber nach anderen Vorschriften bedarf, um die angezeigte Änderung vornehmen zu dürfen, hiervon nicht erfasst werden (Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand April 2012, § 15 BImSchG Rn. 90; Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 15 Rn. 31; Guckelberger in Kotulla, BImSchG, Stand November 2004, § 15 Rn. 70; Rebentisch in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Mai 1998, § 15 BImSchG Rn. 101). Ein dauerhaftes Verbleiben des ungebrochenen Bauschutts und Straßenaufbruchs auf der Anlage ließe diese jedoch gemäß § 3 Abs. 10 KrW-/AbfG zu einer Deponie werden, für deren Errichtung und Betrieb es nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG einer Planfeststellung oder (unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 6 VwVfG i. V. m. § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG) einer Plangenehmigung bedürfte. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass ein Verwaltungsakt existiert, der ihr eine solche (künftige) Nutzung der Betriebsgrundstücke gestattet, oder dass sein Erlass für die Zeit bis zum Auslaufen der Anlagengenehmigung am 30. November 2016 mit zweifelsfreier Sicherheit zu erwarten steht. Allenfalls unter dieser Voraussetzung aber könnte sich das Verlangen des Beklagten nach Beibringung einer Sicherheitsleistung für die Erfüllung der Verpflichtungen, die der Klägerin nach § 5 Abs. 3 BImSchG obliegen, als unverhältnismäßig erweisen.

c) Durch die Behauptung, das auf der Anlage lagernde Inertmaterial stamme ausschließlich aus ordnungsgemäßen Abbruchtätigkeiten der Klägerin, es sei vorsortiert und unbelastet und erfülle die Kriterien, die nach den einschlägigen technischen Richtlinien (z. B. dem Leitfaden „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“) für sog. „RW1-Material“ gelten, wird nicht aufgezeigt, dass die Klägerin hinsichtlich des ungebrochenen Bauschutts und Straßenaufbruchs nach der Betriebseinstellung zweifelsfrei keine Verpflichtungen nach § 5 Abs. 3 BImSchG zu erfüllen haben wird, so dass es einer sich hierauf beziehenden Sicherheitsleistung nicht bedarf. Denn diese Darstellung kann nicht als uneingeschränkt zutreffend anerkannt werden, weil das Landratsamt vielfach Feststellungen getroffen hat, die dazu in Widerspruch stehen.

Bereits bei der ersten Ortseinsicht, die das Landratsamt nach der Erteilung der Genehmigung vom 19. August 1999 am 2. November 1999 durchgeführt hat, wurde festgestellt, dass auf der Anlage eine Fuhre Altholz lagerte (vgl. das oberste Lichtbild auf Blatt 140 der Akten des Landratsamts). Am 9. November 2000 hat die Behörde sodann festgestellt, dass sich auf dem Gelände eine beträchtliche Menge (vgl. das auf der Rückseite von Blatt 197 der Akten des Landratsamts befindliche Lichtbild) von Gehölzschnitt befand; wie sich aus einem Vermerk der Behörde vom 20. November 2000 (Blatt 202 der Akten des Landratsamts) ergibt, entsprach es dem Willen des Geschäftsführers der Klägerin, dass diese Abfälle auf die Anlage verbracht wurden. Auch am 28. Juni 2001 fand das Landratsamt größere Mengen von Grünabfällen auf dem Gelände der Klägerin vor (vgl. Blatt 265 der Akten dieser Behörde sowie das mittlere der auf Seite 266 eingehefteten Lichtbilder). Damit übereinstimmende Befunde ergaben sich bei am 24. Juni 2004, am 14. Juli 2005 und am 4. Mai 2010 eingenommenen behördlichen Augenscheinen (vgl. die jeweils unteren der auf Blatt 303 und Blatt 312 sowie die Gesamtheit der auf Blatt 518 f. in den Akten des Landratsamts befindlichen Lichtbilder). Dass von offensichtlicher Unbedenklichkeit der auf dem Anlagengelände der Klägerin gelagerten Gegenstände keine Rede sein kann, beweist ferner der Umstand, dass am 4. Mai 2010 dort mehrere Behältnisse mit Mineralölprodukten sowie Kartuschen vorgefunden wurden, von denen zumindest eine zur Aufnahme feuergefährlicher Inhalte bestimmt war (vgl. die auf Blatt 520 bis 522, ferner auf Blatt 526 oben, 527 unten und 528 oben in den Akten des Landratsamts befindlichen Lichtbilder). Ausweislich der am 4. Mai 2010 entstandenen, auf Blatt 523 in den Akten des Landratsamts befindlichen Lichtbilder hat die Klägerin ferner auch damals noch ihre Praxis fortgesetzt, größere Mengen an Altholz auf der Anlage zu lagern. Auch die am gleichen Tag vorgefundenen, aus Eisen bestehenden Fensterrahmen (vgl. das obere der auf Blatt 527 und die beiden auf Blatt 528 der Akten des Landratsamts befindlichen Lichtbilder) widerlegen die Behauptung, es werde nur sortenreines Inertmaterial (vgl. zu den insofern allein in Betracht kommenden Bestandteilen § 3 Abs. 11 KrW-/AbfG) gelagert.

Wenn der Geschäftsführer der Klägerin bei einer am 28. Juni 2010 mit Vertretern des Landratsamts und der Gemeinde D. durchgeführten Besprechung in Reaktion auf den Vorhalt, dass auf dem Gelände ein abgebrochener Kamin vorgefunden worden war, der angesichts seiner hohen Belastung mit gefährlichen Stoffen hätte ordnungsgemäß separiert und gesondert entsorgt werden müssen, erwiderte, Kamine würden nie ausgesondert, sondern stets mitgebrochen (vgl. Bl. 560 f. der Akten des Landratsamts), so bestätigt das zusätzlich, dass die Klägerin auf der Anlage nicht nur sortenreinen Bauschutt sowie Straßenasphalt gelagert und behandelt hat. Dass die Annahme nicht zugelassener Grünabfälle auch noch in zeitlicher Nähe zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Stichtag - dem 9. März 2012 - andauerte, belegt der Umstand, dass sich am 21. September 2011 am Tor der Anlage ein Schild befand, dem zufolge die Anlieferung von Grünabfall während der Monate Dezember bis März an jedem ersten Samstag eines Monats und während des restlichen Jahres an allen Samstagen stattfinden könne (vgl. Blatt 706 der Akten des Landratsamts).

Muss nach alledem aber mit einer nicht unerheblichen Durchmischung des auf der Anlage vorhandenen Materials mit Störstoffen gerechnet werden, so steht auch nicht zweifelsfrei fest, dass es nach einer von der Klägerin selbst durchgeführten Zerkleinerung auf Dauer auf der Anlage verbleiben kann, ohne dass die Klägerin noch irgendwelche Pflichten im Sinn von § 5 Abs. 3 BImSchG treffen, für deren Erfüllung der Beklagte die Gestellung einer Sicherheit verlangen darf.

5. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergeben sich schließlich auch insofern keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, als das Verwaltungsgericht die Höhe der festgesetzten Sicherheitsleistung als rechtmäßig angesehen hat.

Das Landratsamt ist zu dem Betrag von 125.425 € in der Weise gelangt, dass es die voraussichtlichen Entsorgungskosten für diejenigen drei Arten von Materialien (nämlich Betonbruch, Ziegelbruch und Straßenaufbruch) angesetzt hat, deren Zwischenlagerung auf der Anlage der Klägerin durch die Nebenbestimmung III.A.1.4 des Bescheids vom 19. August 1999 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14. Februar 2012 gestattet wurde. Hierbei wurden jeweils nur diejenigen Teilmengen der genannten Materialien berücksichtigt, hinsichtlich derer die Nebenbestimmung III.A.1.4 in ihrer geltenden Fassung eine Zwischenlagerung in ungebrochenem Zustand zulässt. Für diese drei Fraktionen hat das Landratsamt Entsorgungskosten angesetzt, die sich an den Beträgen orientieren, die in den Preislisten dreier im südbayerischen Raum ansässiger Recyclingunternehmen (Blatt 189 bis 191 der Akte des Verwaltungsgerichts) als für die Annahme derartiger Abfallarten zu entrichtende Entgelte genannt werden. Ergänzend hat die Behörde 1,50 € pro Tonne für den Transport dieses Materials zu einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage veranschlagt.

Gegen eine solche Vorgehensweise ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 (7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 41 f.) nichts zu erinnern. Rechtlich zulässig ist es insbesondere, wenn die Behörde bei der Bemessung der Sicherheitsleistung auf die Kosten abstellt, die bei der Entsorgung der maximal genehmigten Abfallmenge entstehen, da der konkrete Umfang der bei einer möglichen Betriebseinstellung auf dem Anlagengrundstück lagernden Abfälle nicht vorhersehbar ist (BVerwG, U.v. 13.3.2008 a. a. O. Rn. 42). Im Übrigen wirkt es sich zugunsten der Klägerin aus, dass das Landratsamt von der durch das Bundesverwaltungsgericht als rechtmäßig anerkannten Möglichkeit, einen Zuschlag für Analyse- und Umschlagkosten sowie für Unvorhergesehenes zu erheben (BVerwG, U.v. 13.3.2008 a. a. O. Rn. 41), keinen Gebrauch gemacht hat.

Durch das Vorbringen in Abschnitt II.4 der Antragsbegründung wird die Rechtskonformität der Vorgehensweise des Landratsamts nicht in einer nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beachtlichen Weise in Frage gestellt. Die Klägerin vertritt insoweit die Auffassung, der Kostenermittlung hätte die Annahme zugrunde gelegt werden müssen, die Behörde sei, falls die Klägerin die ihr nach § 5 Abs. 3 BImSchG obliegenden Pflichten nicht erfülle, gehalten, ihrerseits einen Unternehmer damit zu beauftragen, die noch nicht aufbereiteten Abfallmengen auf dem Gelände der Anlage zu brechen. Das so gewonnene Material könne der Beklagte veräußern, da es gut verkäuflich sei, aber auch verschenken oder es für einen Neuaufbau der Rampen verwenden; es müsse jedoch nicht mehr auf einer Deponie entsorgt werden. Um glaubhaft zu machen, dass diese Form der Bewältigung der Situation, vor die sich die öffentliche Hand für den Fall der Nichterfüllung der die Klägerin nach § 5 Abs. 3 BImSchG treffenden Pflichten gestellt sehen kann, deutlich kostengünstiger sei als die Vorgehensweise, auf deren Grundlage das Landratsamt die Höhe der zu leistenden Sicherheit ermittelt habe, beruft sich die Klägerin namentlich auf von ihr im ersten Rechtszug vorgelegte, vom 14. Juli 2012 und vom 29. September 2012 stammende Gutachten. Damit vermag sie indes nicht durchzudringen.

a) Zu einem Überschuss der Einnahmen, die sich durch eine Veräußerung des auf der Anlage befindlichen Materials erzielen ließen, über die mit einer Räumung des Geländes einhergehenden Kosten gelangt das Gutachten vom 29. September 2012, indem es die Aufwendungen, die für die Entsorgung ungebrochenen Materials anfallen, mit behauptetermaßen erzielbaren Erlösen aus dem Verkauf von bereits gebrochenem Beton- und Ziegelschutt saldiert. Hierbei bleibt zunächst außer Betracht, dass Abfälle mit positivem Marktwert bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung von Rechts wegen nicht berücksichtigt werden müssen (BVerwG, U.v. 13.3.2008 - 7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 41). Seine sachliche Rechtfertigung findet dieser Grundsatz in folgender Erwägung: Gemäß § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG angeordnete Sicherheitsleistungen sollen u. a. der Abdeckung des Risikos dienen, dass der Inhaber einer Abfallentsorgungsanlage deren Betrieb wegen eingetretener oder drohender Insolvenz einstellt und die von ihr ausgehenden Umweltbeeinträchtigungen deshalb nur durch den Einsatz öffentlicher Mittel beseitigt werden können. Im Insolvenzfall besteht jedoch allenfalls eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich nach erfolgter Betriebseinstellung noch Material auf der Anlage befindet, das einen positiven Marktwert besitzt (NdsOVG, U.v. 16.11.2009 - 12 LB 344/07 - juris Rn. 49). Zudem kann ein bei Erlass eines auf § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG gestützten Bescheids ggf. zu bejahender positiver Marktwert bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Behörde auf die zu leistende Sicherheit zurückgreifen muss, wegen veränderter Marktverhältnisse entfallen sein (so zu Recht Diekmann, UPR 2010, 178/180). Auch die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung räumt ausdrücklich ein, man könne „sicherlich einen Abzug von Abfall mit positivem Marktwert weglassen (also die in der Anzeige der Klägerin aufgeführten Haufwerke mit bereits recyceltem Material)“.

b) Die gutachterliche Stellungnahme vom 29. September 2012 ist sowohl hinsichtlich der Art als auch der Menge des Materials, das bei einer Nichterfüllung der nach § 5 Abs. 3 BImSchG der Klägerin obliegenden Pflichten seitens der öffentlichen Hand entsorgt werden müsste, in wesentlicher Hinsicht unvollständig und daher unbehelflich. Von vornherein unberücksichtigt gelassen hat diese Ausarbeitung die Tatsache, dass der Klägerin nach der geltenden Fassung der Nebenbestimmung III.A.1.4 der Anlagengenehmigung die Zwischenlagerung von 300 m³ ungebrochenen Asphalts gestattet ist. Der noch zu brechende Beton- und Ziegelschutt wurde in der gutachterlichen Stellungnahme vom 29. September 2012 auf insgesamt 3.800 m³ veranschlagt, während sich nach der Bescheidslage insgesamt 10.280 m³ dieser beiden Abfallfraktionen auf der Anlage befinden dürfen. Das Risiko der öffentlichen Gewalt, Abfälle anstelle eines nicht mehr greifbaren oder nicht leistungsfähigen (ehemaligen) Anlagenbetreibers entsorgen zu müssen, wird durch eine gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 oder § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG angeordnete Sicherheitsleistung nur dann ausreichend begrenzt, wenn auf die maximal genehmigte Abfallmenge abgestellt wird (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.2008 - 7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 41).

c) Zusätzlich sind in der Ausarbeitung vom 29. September 2012 die Kosten für die Entsorgung der einzelnen Fraktionen ungebrochenen Abfalls offensichtlich deutlich zu niedrig angesetzt worden. Während in der Materialpreisliste der F. GmbH, die der gutachterlichen Stellungnahme vom 14. Juli 2012 beigefügt war, für ein sortenreines Gemisch aus Mauerwerk, Dachziegeln und Betonresten ein Nettopreis von 10,50 €/t genannt wurde, werden in der Ausarbeitung vom 29. September 2012 für ein aus ungebrochenem Ziegel- und Betonkleinmaterial bestehendes Gemenge (mithin für im Wesentlichen gleichartigen Abfall) Entsorgungspreise angegeben, die zwischen 3,50 €/t und 6,00 €/t liegen. Noch größer ist die Differenz hinsichtlich der Fraktion „sortenreiner Beton“: Die Preisliste der Fa. T. Recycling, die dem Gutachten vom 14. Juli 2012 beilag, weist für die Annahme derartigen Materials Nettopreise aus, die zwischen 6,50 €/t und 7,50 €/t liegen; die Ausarbeitung vom 29. September 2012 veranschlagte insoweit demgegenüber Entsorgungskosten, die sich zwischen 0,60 €/t und 3,50 €/t bewegen.

Bestätigt wird der Befund, dass die in der gutachterlichen Stellungnahme vom 29. September 2012 angesetzten Aufwendungen nicht der Realität entsprechen, durch den Umstand, dass der von der Klägerin beauftragte Sachverständige zunächst die Namen der Unternehmen nicht offengelegt hat, die auf sein Verlangen hin Angebote abgegeben hätten, aus denen sich die jener Ausarbeitung zugrunde gelegten Preise ergäben; das geschah erst auf Aufforderung durch das Verwaltungsgericht hin (vgl. Blatt 172 bis 178 der Akte des Verwaltungsgerichts). Zudem wurde in den Schreiben dieses Sachverständigen vom 24. Juli 2012, mit dem diese Angebote eingeholt wurden, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zu dem Zweck abgegeben werden sollten, die Höhe einer von der Klägerin zu erbringenden Sicherheitsleistung zu bestimmen. Die Adressaten dieser Schreiben wussten mithin, dass von ihnen kein Angebot erwartet wurde, das sie für den Fall seiner Annahme verpflichten würde, die angebotenen Leistungen tatsächlich zu den genannten Preisen zu erbringen, sondern dass es für eine Auseinandersetzung mit der öffentlichen Verwaltung über die Höhe einer von einem Unternehmer zu stellenden Sicherheitsleistung bestimmt war.

Dass die in den „Angebotsschreiben“ dieser Unternehmen genannten Beträge nicht das marktübliche Preisniveau wiedergeben, wird überdies durch den Umstand bestätigt, dass bei einer fernmündlichen Rückfrage, die das Landratsamt eigener, glaubhafter Darstellung zufolge am 22. Januar 2013 bei zweien der drei vom Sachverständigen der Klägerin angeschriebenen Firmen durchgeführt hat, Entgeltforderungen genannt wurden, die zum Teil um mehr als das Zehnfache über den in den „Angebotsschreiben“ genannten Ansätzen lagen, und dass das dritte dieser Unternehmen weder über einen genehmigten Lagerplatz für Abfälle noch über eine Bauschuttrecyclinganlage verfügte (vgl. das Schreiben des Landratsamts an das Verwaltungsgericht vom 22.1.2013). Die Bevollmächtigte der Klägerin vermochte diesem Vorbringen des Beklagten in ihrer Erwiderung vom 4. Februar 2013 (Blatt 207 f. der Akte des Verwaltungsgerichts) nichts entgegenzusetzen.

Unter diesen Voraussetzungen bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, hinsichtlich der anzusetzenden Entsorgungskosten von Amts wegen in eine weitere Sachverhaltsaufklärung einzutreten, insbesondere ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dass in der mündlichen Verhandlung ein dahingehender förmlicher Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) gestellt worden sei, hat die Bevollmächtigte der Klägerin erstmals in ihrem Schriftsatz vom 7. August 2013 und damit nach dem Ablauf der zweimonatigen Antragsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) behauptet, so dass dieses Vorbringen unberücksichtigt bleiben muss.

Die Notwendigkeit, ein gerichtliches Gutachten über die Richtigkeit der Ansätze einzuholen, die der Ermittlung der Höhe der Sicherheitsleistung zugrunde gelegt wurden (und das Erfordernis, zum Zwecke der Durchführung einer solchen Beweiserhebung die Berufung zuzulassen), ergibt sich auch nicht aus den weiteren Ausführungen in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, die sich mit der Höhe der von der Klägerin verlangten Sicherheitsleistung befassen. Dies gilt u. a. insofern, als sie sich auf die Aufsätze von Kopp-Assenmacher (AbfallR 2010, 150) und Diekmann (UPR 2010, 178) bezieht. Diese Autoren referieren in denjenigen Teilen ihrer Abhandlungen, die dem Fragenkreis „Höhe der Sicherheitsleistung“ gewidmet sind (Kopp-Assenmacher, a. a. O., S. 152 f.; Diekmann, a. a. O., S. 179 f.) zutreffend die Gesetzeslage und die Aussagen der einschlägigen Gerichtsentscheidungen. Soweit die Klägerin diese Beiträge als Beleg dafür anführt, dass sich die Höhe der Sicherheitsleistung „an den tatsächlichen Erfordernissen“ bzw. am „tatsächlich ermittelbaren Bedarf“ orientieren muss, trifft dieses rechtliche Postulat zwar grundsätzlich zu; die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung zeigt jedoch angesichts der fehlenden Überzeugungskraft der von der Klägerin behaupteten Entsorgungsalternative auch insoweit nicht auf, dass das Landratsamt und das Verwaltungsgericht diese rechtliche Vorgabe verfehlt hätten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Da bei über 125.000 € liegenden Streitwerten sowohl höhere Gerichtsgebühren als auch eine höhere Rechtsanwaltsvergütung entstehen (vgl. die Anlagen 2 zum Gerichtskosten- und zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), erscheint die vom Verwaltungsgericht vorgenommene „Abrundung“ des Streitwerts auf diesen Betrag in konkreten Fall nicht angezeigt. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Unter Abänderung des Streitwertfestsetzungsbeschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Februar 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 125.425 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt auf der Grundlage einer ihr am 19. August 1999 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf dem Gelände der ehemaligen Bauschuttdeponie der Gemeinde D. eine Anlage zum Lagern und Brechen von Bauschutt und Straßenaufbruch (Asphalt). Nach diesem Bescheid darf die Bauschuttrecyclinganlage bis zum Erreichen der Endverfüllung des gesamten Deponiegeländes der Bauschuttdeponie, längstens jedoch bis zum 30. November 2016, betrieben werden.

Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 16. Januar 2012 beim Landratsamt A. eine die Anlage betreffende Anzeige nach § 15 BImSchG eingereicht hatte, änderte das Landratsamt durch Bescheid vom 14. Februar 2012 drei Nebenbestimmungen des Bescheids vom 19. August 1999 ab. Wegen der Inhalte dieses Änderungsbescheids wird auf Blatt 28 bis 30 der vom Landratsamt im erstinstanzlichen Rechtsstreit vorgelegten, mit der Bezeichnung „Anzeige gemäß § 15 BImSchG“ versehenen Heftung verwiesen.

Durch Bescheid vom 9. März 2012 verpflichtete das Landratsamt, gestützt auf § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG, die Klägerin, spätestens innerhalb von acht Wochen nach der Bestandskraft dieses Bescheids für die vorgenannte Bauschuttrecyclinganlage eine Sicherheitsleistung in Höhe von 125.425 € durch Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft oder durch die Eintragung einer erstrangigen Grundschuld auf einem als Sicherheit ausreichenden Grundstück zugunsten des Beklagten zu erbringen.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 27. Februar 2013 als unbegründet ab.

Die Klägerin beantragt, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Landratsamt mit Schreiben vom 18. April 2012 dem Verwaltungsgericht übersandten Unterlagen, ferner auf die als Anlage zur Antragserwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 24. Juli 2013 zur Verfügung gestellte Fotodokumentation verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Aus den einleitenden Worten des Abschnitts II der Antragsbegründung vom 2. Mai 2013 geht hervor, dass die Klägerin der Sache nach das Vorliegen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO behauptet. Aus ihren Darlegungen ergeben sich indes keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen hat.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils folgen zunächst nicht aus dem Vorbringen, mit dem die aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. c BayImSchG resultierende sachliche Zuständigkeit des Landratsamts zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids in Abrede gestellt wird.

Die Klägerin verweist insofern darauf, dass § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG seine ab dem 1. März 2010 geltende Gestalt durch das Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt vom 11. August 2009 (BGBl I S. 2723) erhalten hat, die letzte Änderung des Art. 1 Abs. 1 BayImSchG jedoch durch das Gesetz vom 10. Juni 2008 (GVBl S. 317) mit Wirkung zum 1. Juli 2008 erfolgt sei und sich als statische Verweisung mit der Folge verstehe, dass sie sich nur auf diejenige Fassung der §§ 4 bis 21 BImSchG beziehe, die bei ihrem Erlass gegolten habe.

Die Klägerin hat aber nicht die Notwendigkeit aufgezeigt, Art. 1 Abs. 1 BayImSchG so auszulegen, dass diese Vorschrift die sachliche Zuständigkeit zum Vollzug der §§ 4 bis 21 BImSchG lediglich in der Fassung regle, die diese bundesrechtlichen Bestimmungen in dem Zeitpunkt aufwiesen, in dem der landesrechtliche Gesetzgeber die jeweilige Zuständigkeitsnorm geschaffen oder letztmals geändert hat. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet danach keinen ernstlichen Zweifeln.

Gegen eine Anwendung der Kriterien, von deren Beachtung die Zulässigkeit dynamischer Verweisungen abhängt, auf den Fall, dass ein Bundesland in Wahrnehmung der ihm nach Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG zustehenden Befugnis die Einrichtung der Behörden regelt, die zum Vollzug eines Bundesgesetzes zuständig sind (hierzu gehört auch die Festlegung der Behördenzuständigkeit; vgl. z. B. Hermes in Dreier, GG, 2000, Art. 84 Rn. 25), spricht bereits, dass die Erwähnung einer bundesrechtlichen Vorschrift in derjenigen landesrechtlichen Norm, die die Vollzugszuständigkeit für die in Bezug genommene bundesrechtliche Bestimmung regelt, keine „Verweisung“ in dem Sinne darstellt, den das Bundesverfassungsgericht seinem die Zulässigkeit dynamischer Verweisungen erstmals vertiefend erörternden Beschluss vom 1. März 1978 (1 BvR 786/70 u. a. - BVerfGE 47, 285) zugrunde gelegt hat.

Eine „Verweisung“ liegt danach dann vor, wenn der Inhalt der in Bezug genommenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zum Bestandteil der verweisenden Norm wird und „lediglich in dieser Eigenschaft und kraft des Geltungsbefehls dieser Verweisungsnorm Wirksamkeit“ entfaltet (BVerfG, B.v. 1.3.1978 a. a. O. S. 309 f.). Hat ein anderer Normgeber als derjenige, von dem die verweisende Bestimmung stammt, die in Bezug genommene Vorschrift erlassen, so bewirkt eine derartige Verweisung, dass die Vorschrift, auf die verwiesen wird, von da an im Umfang der Verweisung Bestandteil der Rechtsordnung des die Verweisung vornehmenden Normgebers ist (so dass z. B. eine landesrechtliche Regelung, auf die ein Bundesgesetz verweist, die Eigenschaft von partiellem Bundesrecht erlangt; vgl. BVerfG, B.v. 1.3.1978 a. a. O. S. 310). Handelt es sich bei derartigen Bezugnahmen um dynamische Verweisungen, so werfen sie vor allem deshalb verfassungsrechtliche Probleme auf, weil eine solche Regelungstechnik mit einer versteckten Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen einhergeht (BVerfG, B.v. 1.3.1978 a. a. O. S. 312).

In wesentlicher Hinsicht anders stellt sich die Situation dar, wenn die Länder in Wahrnehmung der Befugnis, die ihnen nach Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG im Regelfall obliegt, die Zuständigkeit zur Ausführung von Bundesrecht festlegen. Erwähnt die landesrechtliche, die Vollzugskompetenz regelnde Vorschrift diejenigen bundesrechtlichen Bestimmungen, hinsichtlich derer eine solche Aussage erfolgt, so handelt es sich hierbei ersichtlich nicht um eine Verweisung im vorbezeichneten Sinn, da die bundesrechtlichen Vorschriften hierdurch nicht zum Bestandteil des Landesrechts erklärt werden. Vielmehr liegt eine bloße, durch die Aufgabenverteilung des Grundgesetzes vorgegebene und rechtsetzungstechnisch unvermeidbare „Anknüpfung“ an bzw. „Bezugnahme“ auf das Bundesrecht vor.

Hierbei verkennt der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass auch die Zuweisung der Zuständigkeit zum Vollzug bundesrechtlicher Normen „in ihrer jeweiligen Gestalt“ an eine Behörde (bzw. eine bestimmte Art von Behörden) verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen kann. Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung thematisiert sie jedoch nur insofern, als darin die Unvereinbarkeit der Vorschrift des Art. 1 Abs. 2 BayImSchG mit Art. 10 Abs. 2 „Satz 1“ BV behauptet wird, da die letztgenannte Bestimmung einen ausdrücklichen Übertragungsakt erfordere. Geht man zugunsten der Klägerin davon aus, dass statt „Art. 10 Abs. 2 Satz 1“ richtig „Art. 10 Abs. 3 Satz 1“ BV zu lesen ist (nur dieser Absatz des Art. 10 BV besteht aus mehreren Sätzen), und lässt man ferner außer Betracht, dass Art. 1 Abs. 2 BayImSchG durch die speziellere Vorschrift des Art. 1 Abs. 1 BayImSchG verdrängt wird, so ist der Hinweis auf Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BV im vorliegenden Fall schon deshalb entscheidungsunerheblich, weil gegenüber der Klägerin kein „Gemeindeverband“ im Sinn dieser Verfassungsbestimmung, sondern ein Landratsamt in seiner Eigenschaft als Kreisverwaltungsbehörde (und damit als Organ der unmittelbaren Staatsverwaltung) tätig geworden ist.

2. Das Vorbringen, es hätte „sehr wohl auch der Überlegung bedurft, ob § 17 Abs. 4a BImSchG die richtige Befugnis[norm] … für eine im Kern abfallrechtliche Anordnung“ darstelle, genügt bereits nicht dem sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Gebot, dass die Gesichtspunkte, aus denen der Rechtsmittelführer einen Anspruch auf Zulassung der Berufung herleitet, „dargelegt“ werden müssen. „Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr, als lediglich eine nicht näher spezifizierte Behauptung aufzustellen; es meint ein „Erläutern“, „Erklären“ oder ein „näher auf etwas Eingehen“ (vgl. BVerwG, B.v. 2.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90/91; B.v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825).

3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich ferner nicht aus dem Vorbringen, bei dem Material, aus dem die auf dem Anlagengelände befindlichen Rampen bestehen, handele es sich nicht um beim Betrieb der Anlage anfallende Abfälle; dieses Material unterliege nicht der Entsorgungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG.

Diese Einlassung ist unbehelflich. Wird auf der Grundlage von § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG die Gestellung einer Sicherheit angeordnet, so dient das nicht der Durchsetzung der aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG resultierenden Gebote, sondern der Vermeidung von Vermögensnachteilen, die der öffentlichen Hand dann erwachsen können, wenn der Inhaber einer Abfallentsorgungsanlage die ihm gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG nach der Betriebseinstellung obliegenden Pflichten nicht erfüllt. Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung zeigt nicht auf, dass eine mit Blickrichtung auf die (den laufenden Betrieb der Anlage betreffende) Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG möglicherweise vorzunehmende Unterscheidung zwischen in der Anlage selbst erzeugten Abfällen und solchen, die in Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen zu Entsorgungszwecken in die Anlage eingebracht werden, auch im Rahmen des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG - d. h. nach einer Betriebseinstellung - veranlasst ist. Hinzu kommt, dass die von der Klägerin verlangte Sicherheitsleistung der Durchsetzung auch derjenigen Pflichten dient, die sie nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 BImSchG zu erfüllen hat; die Begründung des Bescheids vom 9. März 2012 nimmt auf § 5 Abs. 3 BImSchG in seiner Gesamtheit Bezug. Dass sich im Kontext des § 5 Abs. 3 Nr. 1 und des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BImSchG die Frage nach der Reichweite der abfallrechtlichen Verpflichtungen der Klägerin ebenfalls stelle, geht aus der Begründung des Zulassungsantrags nicht hervor.

4. Die Begründung des Zulassungsantrags versucht aufzuzeigen, dass der Klägerin die Möglichkeit hätte eingeräumt werden müssen, das auf der Anlage befindliche Material dort zu belassen; das stelle gegenüber der Forderung nach Beibringung einer Sicherheitsleistung, die für sie existenzvernichtend wirke, eine deutlich weniger belastende Lösung dar. Zum einen ist die Klägerin der Auffassung, „dass ein Großteil der ungebrochenen, ungestört lagernden Materialien im Rampenbereich, die die Hauptmasse des Lagermaterials darstellen, auch ohne nochmaliges Brechen im Zuge einer späteren Rekultivierung zur Verfüllung der unverändert offenen Deponie … auf der Anlage bleiben kann“. Zum anderen sei sie aber auch zu einer „Umsetzung des Materials in gebrochenes, verwertbares Material“ mit dem Ziel einer „Wiederverwendung zur Errichtung der Rampen“ in der Lage.

Eine Pflicht des Beklagten, der Klägerin eine dieser Vorgehensweisen zu gestatten und gleichzeitig von einer Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG abzusehen, ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags indes nicht.

a) Bei dem auf dem Anlagengelände befindlichen, nicht gebrochenen Bauschutt handelt es sich nach den nicht mit beachtlichen Darlegungen im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO angegriffenen rechtlichen Bewertungen des Verwaltungsgerichts (vgl. die Randnummer 48 des angefochtenen Urteils) um Abfall im Sinn von § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG (die entsprechenden Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind erst am 1. Juni 2012, also nach Erlass des angefochtenen Bescheids, in Kraft getreten [Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 24.2.20122012, BGBl I S. 212]). Soweit die Klägerin erreichen will, dass dieses Material auf Dauer auf dem Gelände der Anlage verbleiben darf, zielt ihr Vorbringen darauf ab, ihr eine „Ablagerung“ von Abfall (d. h. ein endgültiges Lagern unter Ausschluss aus der Kreislaufwirtschaft) auf den derzeit noch von ihr genutzten Grundstücken zu ermöglichen (vgl. zu diesem Bedeutungsgehalt des Begriffs des „Ablagerns“ z. B. Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, Stand April 2013, § 28 KrWG Rn. 16). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG darf ein Ablagern von Abfällen jedoch nur in dafür zugelassenen Anlagen stattfinden. Die der Klägerin am 19. August 1999 erteilte Genehmigung erlaubt ihr jedoch nur das „Behandeln“ (nämlich das Brechen) und das - zeitweilige - „Lagern“ der Abfallarten „Bauschutt“ und „Straßenaufbruch“ (vgl. zum Bedeutungsgehalt des abfallrechtlichen Begriffs des „Lagerns“ als eines bloßen „Zwischenlagerns“ z. B. Beckmann in Landmann/Rohmer, a. a. O., § 28 KrWG Rn. 16). Dass diese Genehmigung bereits in ihrer ursprünglichen Fassung lediglich ein Lagern, nicht aber das Ablagern bestimmter Abfälle gestattete, folgt u. a. aus der Nebenbestimmung III.A.1.4, die ausdrücklich nur ein „Zwischenlagern“ von höchstens 10.000 m³ unaufbereiteten und unbelasteten Bauschutts und Straßenaufbruchs zuließ, sowie aus der Nebenbestimmung III.A.1.5, durch die die Klägerin zu einer mindestens einmal jährlich durchzuführenden Aufbereitung des „zwischengelagerten“ Materials verpflichtet wurde. Auch die Nebenbestimmung III.A.1.11 beschreibt die genehmigte Anlage als einen bloßen „Zwischenlagerplatz“.

b) Hieran hat sich durch die dem Landratsamt am 17. Januar 2012 zugegangene Anzeige nach § 15 BImSchG vom 16. Januar 2012 nichts geändert. Eingangs des Abschnitts 2 dieses Schriftstücks hat die Klägerin zwar das in der Anlage A 1 zu dieser Anzeige grafisch dargestellte Material als „dauerhaft lagernd“ bezeichnet. Dies hatte jedoch nicht zur Folge, dass dessen fortdauernder Verbleib seit dem Ablauf eines Monats ab dem Eingang der Anzeige bei der Behörde gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG als erlaubt gilt. Denn das Landratsamt hat durch Bescheid vom 14. Februar 2012, der der Bevollmächtigten der Klägerin am 17. Februar 2012 zugestellt wurde, die Nebenbestimmungen III.A.1.4 und III.A.1.5 der Genehmigung vom 19. August 1999 so gefasst, dass weiterhin ausdrücklich nur eine „Zwischenlagerung“ des fraglichen Materials gestattet wurde. Dieser innerhalb der Frist des § 15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG bekanntgegebene Bescheid verhinderte, dass eine mit der Anzeige vom 16. Januar 2012 ggf. beabsichtigte Legalisierung der von der Klägerin erstrebten „dauerhaften Lagerung“ eintrat. Damit in Einklang steht, dass in der Nummer 1 des Bescheids vom 14. Februar 2012 - ebenso wie im sechsten Tiret auf der Seite 2 dieses Bescheids - nur von einer „langfristige[n] Lagerung von Bauschutt (Rampe Ost und West) im gesamten genehmigten Betriebszeitraum der Bauschuttrecyclinganlage (bis maximal 30.11.2016)“ gesprochen wird. Wenn die Nummer 8.14 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) den Verbleib von Abfällen in einer Anlage über eine Zeitdauer von mehr als einem Jahr noch dem Rechtsbegriff des „Lagerns“ zuordnet, so zeigt das, dass auch ein langes Verweilen von Abfällen an ein und derselben Stelle dann noch nicht in ein „Ablagern“ umschlägt, wenn das gelagerte Material nicht auf Dauer auf dem Gelände bleiben soll.

Abgesehen davon ist vor diesem Hintergrund darauf zu verweisen, dass der Klägerin ein Ablagern von ungebrochenem Bauschutt und Asphalt auf der von ihr betriebenen Anlage selbst dann nicht gestattet wäre, wenn die Rechtsfolge des § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG eingetreten wäre. Denn eine sich aus dieser Bestimmung ergebende Freistellungswirkung erstreckt sich nur auf ein ggf. bestehendes immissionsschutzrechtliches Genehmigungserfordernis, während behördliche Zulassungen, deren der Anlagenbetreiber nach anderen Vorschriften bedarf, um die angezeigte Änderung vornehmen zu dürfen, hiervon nicht erfasst werden (Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand April 2012, § 15 BImSchG Rn. 90; Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 15 Rn. 31; Guckelberger in Kotulla, BImSchG, Stand November 2004, § 15 Rn. 70; Rebentisch in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Mai 1998, § 15 BImSchG Rn. 101). Ein dauerhaftes Verbleiben des ungebrochenen Bauschutts und Straßenaufbruchs auf der Anlage ließe diese jedoch gemäß § 3 Abs. 10 KrW-/AbfG zu einer Deponie werden, für deren Errichtung und Betrieb es nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG einer Planfeststellung oder (unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 6 VwVfG i. V. m. § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG) einer Plangenehmigung bedürfte. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass ein Verwaltungsakt existiert, der ihr eine solche (künftige) Nutzung der Betriebsgrundstücke gestattet, oder dass sein Erlass für die Zeit bis zum Auslaufen der Anlagengenehmigung am 30. November 2016 mit zweifelsfreier Sicherheit zu erwarten steht. Allenfalls unter dieser Voraussetzung aber könnte sich das Verlangen des Beklagten nach Beibringung einer Sicherheitsleistung für die Erfüllung der Verpflichtungen, die der Klägerin nach § 5 Abs. 3 BImSchG obliegen, als unverhältnismäßig erweisen.

c) Durch die Behauptung, das auf der Anlage lagernde Inertmaterial stamme ausschließlich aus ordnungsgemäßen Abbruchtätigkeiten der Klägerin, es sei vorsortiert und unbelastet und erfülle die Kriterien, die nach den einschlägigen technischen Richtlinien (z. B. dem Leitfaden „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“) für sog. „RW1-Material“ gelten, wird nicht aufgezeigt, dass die Klägerin hinsichtlich des ungebrochenen Bauschutts und Straßenaufbruchs nach der Betriebseinstellung zweifelsfrei keine Verpflichtungen nach § 5 Abs. 3 BImSchG zu erfüllen haben wird, so dass es einer sich hierauf beziehenden Sicherheitsleistung nicht bedarf. Denn diese Darstellung kann nicht als uneingeschränkt zutreffend anerkannt werden, weil das Landratsamt vielfach Feststellungen getroffen hat, die dazu in Widerspruch stehen.

Bereits bei der ersten Ortseinsicht, die das Landratsamt nach der Erteilung der Genehmigung vom 19. August 1999 am 2. November 1999 durchgeführt hat, wurde festgestellt, dass auf der Anlage eine Fuhre Altholz lagerte (vgl. das oberste Lichtbild auf Blatt 140 der Akten des Landratsamts). Am 9. November 2000 hat die Behörde sodann festgestellt, dass sich auf dem Gelände eine beträchtliche Menge (vgl. das auf der Rückseite von Blatt 197 der Akten des Landratsamts befindliche Lichtbild) von Gehölzschnitt befand; wie sich aus einem Vermerk der Behörde vom 20. November 2000 (Blatt 202 der Akten des Landratsamts) ergibt, entsprach es dem Willen des Geschäftsführers der Klägerin, dass diese Abfälle auf die Anlage verbracht wurden. Auch am 28. Juni 2001 fand das Landratsamt größere Mengen von Grünabfällen auf dem Gelände der Klägerin vor (vgl. Blatt 265 der Akten dieser Behörde sowie das mittlere der auf Seite 266 eingehefteten Lichtbilder). Damit übereinstimmende Befunde ergaben sich bei am 24. Juni 2004, am 14. Juli 2005 und am 4. Mai 2010 eingenommenen behördlichen Augenscheinen (vgl. die jeweils unteren der auf Blatt 303 und Blatt 312 sowie die Gesamtheit der auf Blatt 518 f. in den Akten des Landratsamts befindlichen Lichtbilder). Dass von offensichtlicher Unbedenklichkeit der auf dem Anlagengelände der Klägerin gelagerten Gegenstände keine Rede sein kann, beweist ferner der Umstand, dass am 4. Mai 2010 dort mehrere Behältnisse mit Mineralölprodukten sowie Kartuschen vorgefunden wurden, von denen zumindest eine zur Aufnahme feuergefährlicher Inhalte bestimmt war (vgl. die auf Blatt 520 bis 522, ferner auf Blatt 526 oben, 527 unten und 528 oben in den Akten des Landratsamts befindlichen Lichtbilder). Ausweislich der am 4. Mai 2010 entstandenen, auf Blatt 523 in den Akten des Landratsamts befindlichen Lichtbilder hat die Klägerin ferner auch damals noch ihre Praxis fortgesetzt, größere Mengen an Altholz auf der Anlage zu lagern. Auch die am gleichen Tag vorgefundenen, aus Eisen bestehenden Fensterrahmen (vgl. das obere der auf Blatt 527 und die beiden auf Blatt 528 der Akten des Landratsamts befindlichen Lichtbilder) widerlegen die Behauptung, es werde nur sortenreines Inertmaterial (vgl. zu den insofern allein in Betracht kommenden Bestandteilen § 3 Abs. 11 KrW-/AbfG) gelagert.

Wenn der Geschäftsführer der Klägerin bei einer am 28. Juni 2010 mit Vertretern des Landratsamts und der Gemeinde D. durchgeführten Besprechung in Reaktion auf den Vorhalt, dass auf dem Gelände ein abgebrochener Kamin vorgefunden worden war, der angesichts seiner hohen Belastung mit gefährlichen Stoffen hätte ordnungsgemäß separiert und gesondert entsorgt werden müssen, erwiderte, Kamine würden nie ausgesondert, sondern stets mitgebrochen (vgl. Bl. 560 f. der Akten des Landratsamts), so bestätigt das zusätzlich, dass die Klägerin auf der Anlage nicht nur sortenreinen Bauschutt sowie Straßenasphalt gelagert und behandelt hat. Dass die Annahme nicht zugelassener Grünabfälle auch noch in zeitlicher Nähe zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Stichtag - dem 9. März 2012 - andauerte, belegt der Umstand, dass sich am 21. September 2011 am Tor der Anlage ein Schild befand, dem zufolge die Anlieferung von Grünabfall während der Monate Dezember bis März an jedem ersten Samstag eines Monats und während des restlichen Jahres an allen Samstagen stattfinden könne (vgl. Blatt 706 der Akten des Landratsamts).

Muss nach alledem aber mit einer nicht unerheblichen Durchmischung des auf der Anlage vorhandenen Materials mit Störstoffen gerechnet werden, so steht auch nicht zweifelsfrei fest, dass es nach einer von der Klägerin selbst durchgeführten Zerkleinerung auf Dauer auf der Anlage verbleiben kann, ohne dass die Klägerin noch irgendwelche Pflichten im Sinn von § 5 Abs. 3 BImSchG treffen, für deren Erfüllung der Beklagte die Gestellung einer Sicherheit verlangen darf.

5. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergeben sich schließlich auch insofern keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, als das Verwaltungsgericht die Höhe der festgesetzten Sicherheitsleistung als rechtmäßig angesehen hat.

Das Landratsamt ist zu dem Betrag von 125.425 € in der Weise gelangt, dass es die voraussichtlichen Entsorgungskosten für diejenigen drei Arten von Materialien (nämlich Betonbruch, Ziegelbruch und Straßenaufbruch) angesetzt hat, deren Zwischenlagerung auf der Anlage der Klägerin durch die Nebenbestimmung III.A.1.4 des Bescheids vom 19. August 1999 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14. Februar 2012 gestattet wurde. Hierbei wurden jeweils nur diejenigen Teilmengen der genannten Materialien berücksichtigt, hinsichtlich derer die Nebenbestimmung III.A.1.4 in ihrer geltenden Fassung eine Zwischenlagerung in ungebrochenem Zustand zulässt. Für diese drei Fraktionen hat das Landratsamt Entsorgungskosten angesetzt, die sich an den Beträgen orientieren, die in den Preislisten dreier im südbayerischen Raum ansässiger Recyclingunternehmen (Blatt 189 bis 191 der Akte des Verwaltungsgerichts) als für die Annahme derartiger Abfallarten zu entrichtende Entgelte genannt werden. Ergänzend hat die Behörde 1,50 € pro Tonne für den Transport dieses Materials zu einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage veranschlagt.

Gegen eine solche Vorgehensweise ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 (7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 41 f.) nichts zu erinnern. Rechtlich zulässig ist es insbesondere, wenn die Behörde bei der Bemessung der Sicherheitsleistung auf die Kosten abstellt, die bei der Entsorgung der maximal genehmigten Abfallmenge entstehen, da der konkrete Umfang der bei einer möglichen Betriebseinstellung auf dem Anlagengrundstück lagernden Abfälle nicht vorhersehbar ist (BVerwG, U.v. 13.3.2008 a. a. O. Rn. 42). Im Übrigen wirkt es sich zugunsten der Klägerin aus, dass das Landratsamt von der durch das Bundesverwaltungsgericht als rechtmäßig anerkannten Möglichkeit, einen Zuschlag für Analyse- und Umschlagkosten sowie für Unvorhergesehenes zu erheben (BVerwG, U.v. 13.3.2008 a. a. O. Rn. 41), keinen Gebrauch gemacht hat.

Durch das Vorbringen in Abschnitt II.4 der Antragsbegründung wird die Rechtskonformität der Vorgehensweise des Landratsamts nicht in einer nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beachtlichen Weise in Frage gestellt. Die Klägerin vertritt insoweit die Auffassung, der Kostenermittlung hätte die Annahme zugrunde gelegt werden müssen, die Behörde sei, falls die Klägerin die ihr nach § 5 Abs. 3 BImSchG obliegenden Pflichten nicht erfülle, gehalten, ihrerseits einen Unternehmer damit zu beauftragen, die noch nicht aufbereiteten Abfallmengen auf dem Gelände der Anlage zu brechen. Das so gewonnene Material könne der Beklagte veräußern, da es gut verkäuflich sei, aber auch verschenken oder es für einen Neuaufbau der Rampen verwenden; es müsse jedoch nicht mehr auf einer Deponie entsorgt werden. Um glaubhaft zu machen, dass diese Form der Bewältigung der Situation, vor die sich die öffentliche Hand für den Fall der Nichterfüllung der die Klägerin nach § 5 Abs. 3 BImSchG treffenden Pflichten gestellt sehen kann, deutlich kostengünstiger sei als die Vorgehensweise, auf deren Grundlage das Landratsamt die Höhe der zu leistenden Sicherheit ermittelt habe, beruft sich die Klägerin namentlich auf von ihr im ersten Rechtszug vorgelegte, vom 14. Juli 2012 und vom 29. September 2012 stammende Gutachten. Damit vermag sie indes nicht durchzudringen.

a) Zu einem Überschuss der Einnahmen, die sich durch eine Veräußerung des auf der Anlage befindlichen Materials erzielen ließen, über die mit einer Räumung des Geländes einhergehenden Kosten gelangt das Gutachten vom 29. September 2012, indem es die Aufwendungen, die für die Entsorgung ungebrochenen Materials anfallen, mit behauptetermaßen erzielbaren Erlösen aus dem Verkauf von bereits gebrochenem Beton- und Ziegelschutt saldiert. Hierbei bleibt zunächst außer Betracht, dass Abfälle mit positivem Marktwert bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung von Rechts wegen nicht berücksichtigt werden müssen (BVerwG, U.v. 13.3.2008 - 7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 41). Seine sachliche Rechtfertigung findet dieser Grundsatz in folgender Erwägung: Gemäß § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG angeordnete Sicherheitsleistungen sollen u. a. der Abdeckung des Risikos dienen, dass der Inhaber einer Abfallentsorgungsanlage deren Betrieb wegen eingetretener oder drohender Insolvenz einstellt und die von ihr ausgehenden Umweltbeeinträchtigungen deshalb nur durch den Einsatz öffentlicher Mittel beseitigt werden können. Im Insolvenzfall besteht jedoch allenfalls eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich nach erfolgter Betriebseinstellung noch Material auf der Anlage befindet, das einen positiven Marktwert besitzt (NdsOVG, U.v. 16.11.2009 - 12 LB 344/07 - juris Rn. 49). Zudem kann ein bei Erlass eines auf § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG gestützten Bescheids ggf. zu bejahender positiver Marktwert bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Behörde auf die zu leistende Sicherheit zurückgreifen muss, wegen veränderter Marktverhältnisse entfallen sein (so zu Recht Diekmann, UPR 2010, 178/180). Auch die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung räumt ausdrücklich ein, man könne „sicherlich einen Abzug von Abfall mit positivem Marktwert weglassen (also die in der Anzeige der Klägerin aufgeführten Haufwerke mit bereits recyceltem Material)“.

b) Die gutachterliche Stellungnahme vom 29. September 2012 ist sowohl hinsichtlich der Art als auch der Menge des Materials, das bei einer Nichterfüllung der nach § 5 Abs. 3 BImSchG der Klägerin obliegenden Pflichten seitens der öffentlichen Hand entsorgt werden müsste, in wesentlicher Hinsicht unvollständig und daher unbehelflich. Von vornherein unberücksichtigt gelassen hat diese Ausarbeitung die Tatsache, dass der Klägerin nach der geltenden Fassung der Nebenbestimmung III.A.1.4 der Anlagengenehmigung die Zwischenlagerung von 300 m³ ungebrochenen Asphalts gestattet ist. Der noch zu brechende Beton- und Ziegelschutt wurde in der gutachterlichen Stellungnahme vom 29. September 2012 auf insgesamt 3.800 m³ veranschlagt, während sich nach der Bescheidslage insgesamt 10.280 m³ dieser beiden Abfallfraktionen auf der Anlage befinden dürfen. Das Risiko der öffentlichen Gewalt, Abfälle anstelle eines nicht mehr greifbaren oder nicht leistungsfähigen (ehemaligen) Anlagenbetreibers entsorgen zu müssen, wird durch eine gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 oder § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG angeordnete Sicherheitsleistung nur dann ausreichend begrenzt, wenn auf die maximal genehmigte Abfallmenge abgestellt wird (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.2008 - 7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 41).

c) Zusätzlich sind in der Ausarbeitung vom 29. September 2012 die Kosten für die Entsorgung der einzelnen Fraktionen ungebrochenen Abfalls offensichtlich deutlich zu niedrig angesetzt worden. Während in der Materialpreisliste der F. GmbH, die der gutachterlichen Stellungnahme vom 14. Juli 2012 beigefügt war, für ein sortenreines Gemisch aus Mauerwerk, Dachziegeln und Betonresten ein Nettopreis von 10,50 €/t genannt wurde, werden in der Ausarbeitung vom 29. September 2012 für ein aus ungebrochenem Ziegel- und Betonkleinmaterial bestehendes Gemenge (mithin für im Wesentlichen gleichartigen Abfall) Entsorgungspreise angegeben, die zwischen 3,50 €/t und 6,00 €/t liegen. Noch größer ist die Differenz hinsichtlich der Fraktion „sortenreiner Beton“: Die Preisliste der Fa. T. Recycling, die dem Gutachten vom 14. Juli 2012 beilag, weist für die Annahme derartigen Materials Nettopreise aus, die zwischen 6,50 €/t und 7,50 €/t liegen; die Ausarbeitung vom 29. September 2012 veranschlagte insoweit demgegenüber Entsorgungskosten, die sich zwischen 0,60 €/t und 3,50 €/t bewegen.

Bestätigt wird der Befund, dass die in der gutachterlichen Stellungnahme vom 29. September 2012 angesetzten Aufwendungen nicht der Realität entsprechen, durch den Umstand, dass der von der Klägerin beauftragte Sachverständige zunächst die Namen der Unternehmen nicht offengelegt hat, die auf sein Verlangen hin Angebote abgegeben hätten, aus denen sich die jener Ausarbeitung zugrunde gelegten Preise ergäben; das geschah erst auf Aufforderung durch das Verwaltungsgericht hin (vgl. Blatt 172 bis 178 der Akte des Verwaltungsgerichts). Zudem wurde in den Schreiben dieses Sachverständigen vom 24. Juli 2012, mit dem diese Angebote eingeholt wurden, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zu dem Zweck abgegeben werden sollten, die Höhe einer von der Klägerin zu erbringenden Sicherheitsleistung zu bestimmen. Die Adressaten dieser Schreiben wussten mithin, dass von ihnen kein Angebot erwartet wurde, das sie für den Fall seiner Annahme verpflichten würde, die angebotenen Leistungen tatsächlich zu den genannten Preisen zu erbringen, sondern dass es für eine Auseinandersetzung mit der öffentlichen Verwaltung über die Höhe einer von einem Unternehmer zu stellenden Sicherheitsleistung bestimmt war.

Dass die in den „Angebotsschreiben“ dieser Unternehmen genannten Beträge nicht das marktübliche Preisniveau wiedergeben, wird überdies durch den Umstand bestätigt, dass bei einer fernmündlichen Rückfrage, die das Landratsamt eigener, glaubhafter Darstellung zufolge am 22. Januar 2013 bei zweien der drei vom Sachverständigen der Klägerin angeschriebenen Firmen durchgeführt hat, Entgeltforderungen genannt wurden, die zum Teil um mehr als das Zehnfache über den in den „Angebotsschreiben“ genannten Ansätzen lagen, und dass das dritte dieser Unternehmen weder über einen genehmigten Lagerplatz für Abfälle noch über eine Bauschuttrecyclinganlage verfügte (vgl. das Schreiben des Landratsamts an das Verwaltungsgericht vom 22.1.2013). Die Bevollmächtigte der Klägerin vermochte diesem Vorbringen des Beklagten in ihrer Erwiderung vom 4. Februar 2013 (Blatt 207 f. der Akte des Verwaltungsgerichts) nichts entgegenzusetzen.

Unter diesen Voraussetzungen bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, hinsichtlich der anzusetzenden Entsorgungskosten von Amts wegen in eine weitere Sachverhaltsaufklärung einzutreten, insbesondere ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dass in der mündlichen Verhandlung ein dahingehender förmlicher Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) gestellt worden sei, hat die Bevollmächtigte der Klägerin erstmals in ihrem Schriftsatz vom 7. August 2013 und damit nach dem Ablauf der zweimonatigen Antragsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) behauptet, so dass dieses Vorbringen unberücksichtigt bleiben muss.

Die Notwendigkeit, ein gerichtliches Gutachten über die Richtigkeit der Ansätze einzuholen, die der Ermittlung der Höhe der Sicherheitsleistung zugrunde gelegt wurden (und das Erfordernis, zum Zwecke der Durchführung einer solchen Beweiserhebung die Berufung zuzulassen), ergibt sich auch nicht aus den weiteren Ausführungen in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, die sich mit der Höhe der von der Klägerin verlangten Sicherheitsleistung befassen. Dies gilt u. a. insofern, als sie sich auf die Aufsätze von Kopp-Assenmacher (AbfallR 2010, 150) und Diekmann (UPR 2010, 178) bezieht. Diese Autoren referieren in denjenigen Teilen ihrer Abhandlungen, die dem Fragenkreis „Höhe der Sicherheitsleistung“ gewidmet sind (Kopp-Assenmacher, a. a. O., S. 152 f.; Diekmann, a. a. O., S. 179 f.) zutreffend die Gesetzeslage und die Aussagen der einschlägigen Gerichtsentscheidungen. Soweit die Klägerin diese Beiträge als Beleg dafür anführt, dass sich die Höhe der Sicherheitsleistung „an den tatsächlichen Erfordernissen“ bzw. am „tatsächlich ermittelbaren Bedarf“ orientieren muss, trifft dieses rechtliche Postulat zwar grundsätzlich zu; die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung zeigt jedoch angesichts der fehlenden Überzeugungskraft der von der Klägerin behaupteten Entsorgungsalternative auch insoweit nicht auf, dass das Landratsamt und das Verwaltungsgericht diese rechtliche Vorgabe verfehlt hätten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Da bei über 125.000 € liegenden Streitwerten sowohl höhere Gerichtsgebühren als auch eine höhere Rechtsanwaltsvergütung entstehen (vgl. die Anlagen 2 zum Gerichtskosten- und zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), erscheint die vom Verwaltungsgericht vorgenommene „Abrundung“ des Streitwerts auf diesen Betrag in konkreten Fall nicht angezeigt. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Gründe

I

1

Der Rechtsvorgängerin der Klägerin wurde unter dem 11. Mai 1995 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer bestehenden Anlage zur Herstellung von Zementklinker und Zement in P. erteilt; Gegenstand dieses Bescheids ist die Errichtung und Inbetriebnahme eines Zwischenlagers für Reifen und Reifenschnitzel mit einer Lagermenge von maximal 7 000 Tonnen im Steinbruch des Zementwerks. Die dort gelagerten Reifen und Reifenschnitzel werden in der Produktion des Zementwerks energetisch und stofflich verwertet.

2

Mit dem angefochtenen Bescheid erlegte der Beklagte der Klägerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 280 000 € auf. Zur Begründung hieß es: Gemäß § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG solle die zuständige Behörde bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 BImSchG eine Sicherheitsleistung anordnen. Dies gelte auch für Abfallentsorgungsanlagen, die als Teil oder Nebeneinrichtung einer sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlage diese Voraussetzungen erfüllten und gesondert betrachtet unter Nr. 8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV fielen.

3

Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage blieb ebenso erfolglos wie die von der Klägerin eingelegte Berufung. Zur Begründung des Berufungsurteils heißt es unter anderem: Auch ein - isoliert betrachtet genehmigungsbedürftiges - Abfalllager, das eine Nebenanlage einer anderweitig immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage darstelle, sei eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 4a Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Dies ergebe sich aus systematischen und historischen Erwägungen sowie dem Zweck der Norm. Hinsichtlich der Rechtsfolge - Anordnung einer Sicherheitsleistung - binde § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG regelmäßig die Behörde; nur im Ausnahmefall, der hier nicht vorliege, entscheide sie über die Sicherheitsleistung als solche nach pflichtgemäßem Ermessen.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

5

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

6

1. Die Frage:

"Erstreckt sich die Anordnungsbefugnis in § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG tatbestandlich auch auf Abfallentsorgungsanlagen, die als Teil oder Nebeneinrichtung einer sonstigen genehmigungsbedürftigen (Produktions-)Anlage diese Voraussetzungen erfüllen und gesondert betrachtet nach Nr. 8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig wären?",

bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, denn sie lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation - in bejahendem Sinne - beantworten.

7

Nach § 17 Abs. 4a Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) soll zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass eine - gesondert betrachtet - genehmigungsbedürftige Nebenanlage eine von § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG erfasste "Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG" darstellt, bei der die Anordnung einer Sicherheitsleistung gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne auch VGH Kassel, Beschluss vom 23. September 2009 - 6 A 263/09.Z - juris Rn. 11; Wasielewski, in: Führ , GK-BImSchG, 2016, § 12 Rn. 30). Die gegen diese Auffassung vorgebrachten Argumente der Beschwerde greifen nicht durch. Soweit die Beschwerde zur Stützung ihrer Ansicht auf verschiedene Äußerungen im Schrifttum verweist, haben diese nicht den hier in Rede stehenden Sachverhalt einer für sich genommen genehmigungsbedürftigen Nebenanlage im Blick.

8

a) Wortlaut und Systematik der einschlägigen Regelungen sprechen dafür, dass eine genehmigungsbedürftige Anlage in Gestalt einer ortsfesten Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auch dann vorliegt, wenn die in Rede stehende Anlage Teil einer anderen, ihrerseits genehmigungsbedürftigen Anlage ist. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage ergibt sich im jeweiligen Einzelfall aus § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG in Verbindung mit den Bestimmungen der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV); das gilt auch für Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Nr. 8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Anlage innerhalb eines Gesamtbetriebs als Haupt- oder Nebenanlage eingesetzt wird (vgl. Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 4. BImSchV, § 1 Rn. 5, Stand August 2013). Für Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen, die von sich aus genehmigungsbedürftig sind, enthält § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV den klarstellenden Hinweis, dass es lediglich einer Genehmigung für die gesamte Anlage bedarf; die Form des Genehmigungsverfahrens wird durch § 2 Abs. 1 der 4. BImSchV bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 7 B 6.10 - Buchholz 406.25 § 10 BImSchG Nr. 6 Rn. 18). Diese verfahrensrechtlichen Vorschriften ändern aber nichts an der Genehmigungsbedürftigkeit des Anlagenteils oder der Nebenanlage, der oder die dann die Anlage oder Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG darstellt.

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b) Die Entstehungsgeschichte des § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG spricht nicht gegen diese Auslegung. Mit § 17 Abs. 4a Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass zur Sicherstellung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Verpflichtungen auch eine Sicherheitsleistung in angemessener Höhe auferlegt werden kann (so die ursprüngliche, erst 2010 durch eine Soll-Vorschrift abgelöste Gesetzesfassung). Davon sollten allerdings nur diejenigen Anlagenarten erfasst werden, bei denen eine Annahme und Lagerung von Abfällen erfolgt und damit typischerweise die Gefahr der Annahme solcher Abfälle ohne Verwertungsabsicht oder hinreichendes Verwertungskonzept gegeben ist (vgl. BT-Drs. 14/4926 S. 6). Diese typischen Risiken bestehen aus Sicht des Gesetzgebers immer dann, wenn bei einer Anlage die Annahme und Lagerung von Abfällen erfolgt, ohne dass letztere zugleich den Hauptzweck der Anlage darstellen müssten. Für eine derartige zusätzliche Einengung des Regelungsbereichs findet sich in den Gesetzgebungsmaterialien keine Grundlage. Sie ergibt sich namentlich nicht aus dem Hinweis, dass bei den betroffenen Abfallanlagen im Gegensatz zu Produktionsbetrieben das wirtschaftliche Interesse in der Annahme von Abfall gegen Entgelt bestehe, dessen weitere Entsorgung mit Kosten verbunden sei (vgl. BT-Drs. 14/4926 S. 6). Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus sonstigen Umständen lässt sich entnehmen, dass das vom Gesetzgeber bezeichnete wirtschaftliche Interesse ausschließlich bei Anlagen mit dem Hauptzweck der Abfallentsorgung bestünde. Stellt die Entsorgungsanlage eine Nebenanlage dar, so tritt dieses Interesse neben dasjenige der Einnahmeerzielung durch die Hauptanlage, ohne dass es typischerweise gänzlich wegfiele.

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Im Übrigen knüpft § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG an eine schon zuvor bestehende Rechtslage an. Bereits nach § 8 Abs. 2 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501) konnte unter anderem für Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Abfällen eine Sicherheitsleistung gefordert werden. Diese Regelung galt, wie das angefochtene Urteil unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien näher ausgeführt hat (UA S. 12 f.), auch für Nebenanlagen. Das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) überführte die Zulassung bestimmter Abfallentsorgungsanlagen in das Regelungsregime des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wodurch bei diesen Anlagen zunächst die Möglichkeit entfiel, eine Sicherheit zu verlangen. Diese wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfalllagern vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1550) wieder eingeführt und durch Art. 2 Nr. 8 und 11 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) modifiziert. Aus dieser Rechtsentwicklung ergibt sich nicht, dass eine Sicherheitsleistung nach den Intentionen des Gesetzgebers bei Nebenanlagen nunmehr ausgeschlossen sein sollte.

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c) Die Zielsetzung des § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG spricht ebenfalls für seine Erstreckung auf Nebenanlagen wie diejenige der Klägerin.

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aa) Der Sinn der Vorschrift besteht darin sicherzustellen, dass die öffentliche Hand bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage nicht die zum Teil erheblichen Sicherungs-, Sanierungs- und Entsorgungskosten zu tragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 27 f.). Insoweit besteht bei Abfallentsorgungsanlagen ein besonderes Insolvenzrisiko, das über das bei allen immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen bestehende Risiko hinausgeht. Es folgt aus dem negativen Marktwert, den Abfälle in der Regel haben. Im Gegensatz zu Produktionsbetrieben erhält der Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage regelmäßig ein Entgelt dafür, dass er Abfälle annimmt. Bei der weiteren Entsorgung (Behandlung, Lagerung) der Abfälle und namentlich in der Stilllegungsphase entstehen dagegen regelmäßig Kosten. Im Falle der Insolvenz müsste, soweit keine Sicherheit geleistet wurde, die öffentliche Hand die für die Entsorgung dieser Abfälle anfallenden Kosten tragen, ohne dass ihr hierfür die vom Anlagenbetreiber vor der Insolvenz vereinnahmten Entgelte zur Verfügung stehen. Dieses besondere Kostenrisiko der öffentlichen Hand soll durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 30).

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bb) Das Oberverwaltungsgericht hat anknüpfend an diese Erwägungen im Einzelnen ausgeführt, dass das Risiko einer erheblichen Kostenlast für die öffentliche Hand im Insolvenzfall nicht nur bei "reinen" Abfallentsorgungsanlagen, sondern auch dann besteht, wenn die Lagerung und Entsorgung von Abfällen in einer Nebenanlage stattfindet. Insbesondere stünden nach Eintritt der Insolvenz regelmäßig keine Einnahmen aus dem Produktverkauf mehr zur Verfügung; aus der Veräußerung von Produktionsanlagen seien allenfalls längerfristig Einnahmen zu erwarten, die für die gebotene rasche Erfüllung der Pflichten aus § 5 Abs. 3 BImSchG nicht herangezogen werden könnten. Dass das Risiko des Eintritts einer Insolvenz bei reinen Abfallentsorgungsanlagen höher einzuschätzen sein könnte als bei Nebenanlagen, hat das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde berücksichtigt, aber nicht als tragfähiges Differenzierungskriterium angesehen, weil es maßgeblich auf die Erfüllung der Nachsorgepflichten aus § 5 Abs. 3 BImSchG ankomme. Diese sei indessen erst nach Eintritt der Insolvenz gefährdet, so dass das zu diesem Zeitpunkt bestehende Risiko entscheidend sei. Gesichtspunkte von Substanz, die dieser Einschätzung entgegenstehen könnten, führt die Beschwerde nicht auf.

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2. Die von der Beschwerde für den Fall, dass es sich bei der Anlage der Klägerin um eine von § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG erfasste Abfallentsorgungsanlage handelt, gestellte Frage:

"... kann in diesem Fall von einem intendierten Ermessen dahingehend ausgegangen werden, dass die Anordnung der Sicherheitsleistung regelmäßig nicht angezeigt ist?",

ist, soweit sie nicht ohnehin der Sache nach auf die Rechtsanwendung im Einzelfall zielt, mit dem Oberverwaltungsgericht zu verneinen.

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§ 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG in der derzeit geltenden Fassung von Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU) vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) sieht im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen vor, dass die Anordnung einer Sicherheitsleistung erfolgen "soll". Diese Formulierung als Soll-Vorschrift macht deutlich, dass von dem Verlangen nach einer Sicherheitsleistung lediglich in atypischen Fällen abzusehen ist. Dies entspricht der mit Art. 2 Nr. 3 RGU verfolgten Absicht des Gesetzgebers, den Ermessensspielraum der Behörde einzuschränken (vgl. BT-Drs. 16/13301 S. 7).

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Ein derartiger atypischer Fall liegt bei einer am Ziel der Vorschrift orientierten Auslegung dann vor, wenn aufgrund besonderer Umstände die Gefahr, dass die öffentliche Hand bei Insolvenz des Betreibers der Anlage hohe Kosten zu tragen hat, auch ohne Sicherheitsleistung verneint werden kann. Das bedeutet umgekehrt, dass bereits das allgemeine Liquiditätsrisiko grundsätzlich zur Anordnung einer Sicherheitsleistung führt. Eines konkreten Anlasses für die Forderung einer Sicherheit bedarf es also nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 21). Dementsprechend war schon unter Geltung der nach Art. 22 Abs. 1 RGU zum 1. März 2010 außer Kraft getretenen Fassung des § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG, die der Behörde ein grundsätzlich uneingeschränktes pflichtgemäßes Ermessen eröffnete (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 23), davon auszugehen, dass namentlich bei Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Abfällen mit negativem Marktwert wie beispielsweise Altreifen auch aus bodenschutzrechtlicher Sicht nicht unerhebliche Stilllegungs- und Nachsorgerisiken bestehen, die regelmäßig das Verlangen einer Sicherheitsleistung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 36).

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Hiernach gibt der Umstand, dass es sich bei einer Abfallbeseitigungsanlage um eine Nebenanlage handelt, keine Handhabe, von der Anordnung einer Sicherheitsleistung abzusehen. Wie bereits unter II 1. c) bb) erwähnt, ist das auf die Nachsorgepflichten des § 5 Abs. 3 BImSchG bezogene Kostenrisiko im Falle einer Insolvenz bei einer als Nebenanlage betriebenen Abfallentsorgungsanlage typischerweise nicht geringer als bei einer "reinen" Abfallbeseitigungsanlage. Die Intension des Gesetzgebers, diesem Risiko zu begegnen, verbietet deshalb eine grundsätzliche Differenzierung nach Haupt- und Nebenanlagen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Unter Abänderung des Streitwertfestsetzungsbeschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Februar 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 125.425 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt auf der Grundlage einer ihr am 19. August 1999 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf dem Gelände der ehemaligen Bauschuttdeponie der Gemeinde D. eine Anlage zum Lagern und Brechen von Bauschutt und Straßenaufbruch (Asphalt). Nach diesem Bescheid darf die Bauschuttrecyclinganlage bis zum Erreichen der Endverfüllung des gesamten Deponiegeländes der Bauschuttdeponie, längstens jedoch bis zum 30. November 2016, betrieben werden.

Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 16. Januar 2012 beim Landratsamt A. eine die Anlage betreffende Anzeige nach § 15 BImSchG eingereicht hatte, änderte das Landratsamt durch Bescheid vom 14. Februar 2012 drei Nebenbestimmungen des Bescheids vom 19. August 1999 ab. Wegen der Inhalte dieses Änderungsbescheids wird auf Blatt 28 bis 30 der vom Landratsamt im erstinstanzlichen Rechtsstreit vorgelegten, mit der Bezeichnung „Anzeige gemäß § 15 BImSchG“ versehenen Heftung verwiesen.

Durch Bescheid vom 9. März 2012 verpflichtete das Landratsamt, gestützt auf § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG, die Klägerin, spätestens innerhalb von acht Wochen nach der Bestandskraft dieses Bescheids für die vorgenannte Bauschuttrecyclinganlage eine Sicherheitsleistung in Höhe von 125.425 € durch Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft oder durch die Eintragung einer erstrangigen Grundschuld auf einem als Sicherheit ausreichenden Grundstück zugunsten des Beklagten zu erbringen.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 27. Februar 2013 als unbegründet ab.

Die Klägerin beantragt, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Landratsamt mit Schreiben vom 18. April 2012 dem Verwaltungsgericht übersandten Unterlagen, ferner auf die als Anlage zur Antragserwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 24. Juli 2013 zur Verfügung gestellte Fotodokumentation verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Aus den einleitenden Worten des Abschnitts II der Antragsbegründung vom 2. Mai 2013 geht hervor, dass die Klägerin der Sache nach das Vorliegen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO behauptet. Aus ihren Darlegungen ergeben sich indes keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen hat.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils folgen zunächst nicht aus dem Vorbringen, mit dem die aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. c BayImSchG resultierende sachliche Zuständigkeit des Landratsamts zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids in Abrede gestellt wird.

Die Klägerin verweist insofern darauf, dass § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG seine ab dem 1. März 2010 geltende Gestalt durch das Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt vom 11. August 2009 (BGBl I S. 2723) erhalten hat, die letzte Änderung des Art. 1 Abs. 1 BayImSchG jedoch durch das Gesetz vom 10. Juni 2008 (GVBl S. 317) mit Wirkung zum 1. Juli 2008 erfolgt sei und sich als statische Verweisung mit der Folge verstehe, dass sie sich nur auf diejenige Fassung der §§ 4 bis 21 BImSchG beziehe, die bei ihrem Erlass gegolten habe.

Die Klägerin hat aber nicht die Notwendigkeit aufgezeigt, Art. 1 Abs. 1 BayImSchG so auszulegen, dass diese Vorschrift die sachliche Zuständigkeit zum Vollzug der §§ 4 bis 21 BImSchG lediglich in der Fassung regle, die diese bundesrechtlichen Bestimmungen in dem Zeitpunkt aufwiesen, in dem der landesrechtliche Gesetzgeber die jeweilige Zuständigkeitsnorm geschaffen oder letztmals geändert hat. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet danach keinen ernstlichen Zweifeln.

Gegen eine Anwendung der Kriterien, von deren Beachtung die Zulässigkeit dynamischer Verweisungen abhängt, auf den Fall, dass ein Bundesland in Wahrnehmung der ihm nach Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG zustehenden Befugnis die Einrichtung der Behörden regelt, die zum Vollzug eines Bundesgesetzes zuständig sind (hierzu gehört auch die Festlegung der Behördenzuständigkeit; vgl. z. B. Hermes in Dreier, GG, 2000, Art. 84 Rn. 25), spricht bereits, dass die Erwähnung einer bundesrechtlichen Vorschrift in derjenigen landesrechtlichen Norm, die die Vollzugszuständigkeit für die in Bezug genommene bundesrechtliche Bestimmung regelt, keine „Verweisung“ in dem Sinne darstellt, den das Bundesverfassungsgericht seinem die Zulässigkeit dynamischer Verweisungen erstmals vertiefend erörternden Beschluss vom 1. März 1978 (1 BvR 786/70 u. a. - BVerfGE 47, 285) zugrunde gelegt hat.

Eine „Verweisung“ liegt danach dann vor, wenn der Inhalt der in Bezug genommenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zum Bestandteil der verweisenden Norm wird und „lediglich in dieser Eigenschaft und kraft des Geltungsbefehls dieser Verweisungsnorm Wirksamkeit“ entfaltet (BVerfG, B.v. 1.3.1978 a. a. O. S. 309 f.). Hat ein anderer Normgeber als derjenige, von dem die verweisende Bestimmung stammt, die in Bezug genommene Vorschrift erlassen, so bewirkt eine derartige Verweisung, dass die Vorschrift, auf die verwiesen wird, von da an im Umfang der Verweisung Bestandteil der Rechtsordnung des die Verweisung vornehmenden Normgebers ist (so dass z. B. eine landesrechtliche Regelung, auf die ein Bundesgesetz verweist, die Eigenschaft von partiellem Bundesrecht erlangt; vgl. BVerfG, B.v. 1.3.1978 a. a. O. S. 310). Handelt es sich bei derartigen Bezugnahmen um dynamische Verweisungen, so werfen sie vor allem deshalb verfassungsrechtliche Probleme auf, weil eine solche Regelungstechnik mit einer versteckten Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen einhergeht (BVerfG, B.v. 1.3.1978 a. a. O. S. 312).

In wesentlicher Hinsicht anders stellt sich die Situation dar, wenn die Länder in Wahrnehmung der Befugnis, die ihnen nach Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG im Regelfall obliegt, die Zuständigkeit zur Ausführung von Bundesrecht festlegen. Erwähnt die landesrechtliche, die Vollzugskompetenz regelnde Vorschrift diejenigen bundesrechtlichen Bestimmungen, hinsichtlich derer eine solche Aussage erfolgt, so handelt es sich hierbei ersichtlich nicht um eine Verweisung im vorbezeichneten Sinn, da die bundesrechtlichen Vorschriften hierdurch nicht zum Bestandteil des Landesrechts erklärt werden. Vielmehr liegt eine bloße, durch die Aufgabenverteilung des Grundgesetzes vorgegebene und rechtsetzungstechnisch unvermeidbare „Anknüpfung“ an bzw. „Bezugnahme“ auf das Bundesrecht vor.

Hierbei verkennt der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass auch die Zuweisung der Zuständigkeit zum Vollzug bundesrechtlicher Normen „in ihrer jeweiligen Gestalt“ an eine Behörde (bzw. eine bestimmte Art von Behörden) verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen kann. Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung thematisiert sie jedoch nur insofern, als darin die Unvereinbarkeit der Vorschrift des Art. 1 Abs. 2 BayImSchG mit Art. 10 Abs. 2 „Satz 1“ BV behauptet wird, da die letztgenannte Bestimmung einen ausdrücklichen Übertragungsakt erfordere. Geht man zugunsten der Klägerin davon aus, dass statt „Art. 10 Abs. 2 Satz 1“ richtig „Art. 10 Abs. 3 Satz 1“ BV zu lesen ist (nur dieser Absatz des Art. 10 BV besteht aus mehreren Sätzen), und lässt man ferner außer Betracht, dass Art. 1 Abs. 2 BayImSchG durch die speziellere Vorschrift des Art. 1 Abs. 1 BayImSchG verdrängt wird, so ist der Hinweis auf Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BV im vorliegenden Fall schon deshalb entscheidungsunerheblich, weil gegenüber der Klägerin kein „Gemeindeverband“ im Sinn dieser Verfassungsbestimmung, sondern ein Landratsamt in seiner Eigenschaft als Kreisverwaltungsbehörde (und damit als Organ der unmittelbaren Staatsverwaltung) tätig geworden ist.

2. Das Vorbringen, es hätte „sehr wohl auch der Überlegung bedurft, ob § 17 Abs. 4a BImSchG die richtige Befugnis[norm] … für eine im Kern abfallrechtliche Anordnung“ darstelle, genügt bereits nicht dem sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Gebot, dass die Gesichtspunkte, aus denen der Rechtsmittelführer einen Anspruch auf Zulassung der Berufung herleitet, „dargelegt“ werden müssen. „Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr, als lediglich eine nicht näher spezifizierte Behauptung aufzustellen; es meint ein „Erläutern“, „Erklären“ oder ein „näher auf etwas Eingehen“ (vgl. BVerwG, B.v. 2.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90/91; B.v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825).

3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich ferner nicht aus dem Vorbringen, bei dem Material, aus dem die auf dem Anlagengelände befindlichen Rampen bestehen, handele es sich nicht um beim Betrieb der Anlage anfallende Abfälle; dieses Material unterliege nicht der Entsorgungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG.

Diese Einlassung ist unbehelflich. Wird auf der Grundlage von § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG die Gestellung einer Sicherheit angeordnet, so dient das nicht der Durchsetzung der aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG resultierenden Gebote, sondern der Vermeidung von Vermögensnachteilen, die der öffentlichen Hand dann erwachsen können, wenn der Inhaber einer Abfallentsorgungsanlage die ihm gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG nach der Betriebseinstellung obliegenden Pflichten nicht erfüllt. Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung zeigt nicht auf, dass eine mit Blickrichtung auf die (den laufenden Betrieb der Anlage betreffende) Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG möglicherweise vorzunehmende Unterscheidung zwischen in der Anlage selbst erzeugten Abfällen und solchen, die in Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen zu Entsorgungszwecken in die Anlage eingebracht werden, auch im Rahmen des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG - d. h. nach einer Betriebseinstellung - veranlasst ist. Hinzu kommt, dass die von der Klägerin verlangte Sicherheitsleistung der Durchsetzung auch derjenigen Pflichten dient, die sie nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 BImSchG zu erfüllen hat; die Begründung des Bescheids vom 9. März 2012 nimmt auf § 5 Abs. 3 BImSchG in seiner Gesamtheit Bezug. Dass sich im Kontext des § 5 Abs. 3 Nr. 1 und des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BImSchG die Frage nach der Reichweite der abfallrechtlichen Verpflichtungen der Klägerin ebenfalls stelle, geht aus der Begründung des Zulassungsantrags nicht hervor.

4. Die Begründung des Zulassungsantrags versucht aufzuzeigen, dass der Klägerin die Möglichkeit hätte eingeräumt werden müssen, das auf der Anlage befindliche Material dort zu belassen; das stelle gegenüber der Forderung nach Beibringung einer Sicherheitsleistung, die für sie existenzvernichtend wirke, eine deutlich weniger belastende Lösung dar. Zum einen ist die Klägerin der Auffassung, „dass ein Großteil der ungebrochenen, ungestört lagernden Materialien im Rampenbereich, die die Hauptmasse des Lagermaterials darstellen, auch ohne nochmaliges Brechen im Zuge einer späteren Rekultivierung zur Verfüllung der unverändert offenen Deponie … auf der Anlage bleiben kann“. Zum anderen sei sie aber auch zu einer „Umsetzung des Materials in gebrochenes, verwertbares Material“ mit dem Ziel einer „Wiederverwendung zur Errichtung der Rampen“ in der Lage.

Eine Pflicht des Beklagten, der Klägerin eine dieser Vorgehensweisen zu gestatten und gleichzeitig von einer Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG abzusehen, ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags indes nicht.

a) Bei dem auf dem Anlagengelände befindlichen, nicht gebrochenen Bauschutt handelt es sich nach den nicht mit beachtlichen Darlegungen im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO angegriffenen rechtlichen Bewertungen des Verwaltungsgerichts (vgl. die Randnummer 48 des angefochtenen Urteils) um Abfall im Sinn von § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG (die entsprechenden Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind erst am 1. Juni 2012, also nach Erlass des angefochtenen Bescheids, in Kraft getreten [Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 24.2.20122012, BGBl I S. 212]). Soweit die Klägerin erreichen will, dass dieses Material auf Dauer auf dem Gelände der Anlage verbleiben darf, zielt ihr Vorbringen darauf ab, ihr eine „Ablagerung“ von Abfall (d. h. ein endgültiges Lagern unter Ausschluss aus der Kreislaufwirtschaft) auf den derzeit noch von ihr genutzten Grundstücken zu ermöglichen (vgl. zu diesem Bedeutungsgehalt des Begriffs des „Ablagerns“ z. B. Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, Stand April 2013, § 28 KrWG Rn. 16). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG darf ein Ablagern von Abfällen jedoch nur in dafür zugelassenen Anlagen stattfinden. Die der Klägerin am 19. August 1999 erteilte Genehmigung erlaubt ihr jedoch nur das „Behandeln“ (nämlich das Brechen) und das - zeitweilige - „Lagern“ der Abfallarten „Bauschutt“ und „Straßenaufbruch“ (vgl. zum Bedeutungsgehalt des abfallrechtlichen Begriffs des „Lagerns“ als eines bloßen „Zwischenlagerns“ z. B. Beckmann in Landmann/Rohmer, a. a. O., § 28 KrWG Rn. 16). Dass diese Genehmigung bereits in ihrer ursprünglichen Fassung lediglich ein Lagern, nicht aber das Ablagern bestimmter Abfälle gestattete, folgt u. a. aus der Nebenbestimmung III.A.1.4, die ausdrücklich nur ein „Zwischenlagern“ von höchstens 10.000 m³ unaufbereiteten und unbelasteten Bauschutts und Straßenaufbruchs zuließ, sowie aus der Nebenbestimmung III.A.1.5, durch die die Klägerin zu einer mindestens einmal jährlich durchzuführenden Aufbereitung des „zwischengelagerten“ Materials verpflichtet wurde. Auch die Nebenbestimmung III.A.1.11 beschreibt die genehmigte Anlage als einen bloßen „Zwischenlagerplatz“.

b) Hieran hat sich durch die dem Landratsamt am 17. Januar 2012 zugegangene Anzeige nach § 15 BImSchG vom 16. Januar 2012 nichts geändert. Eingangs des Abschnitts 2 dieses Schriftstücks hat die Klägerin zwar das in der Anlage A 1 zu dieser Anzeige grafisch dargestellte Material als „dauerhaft lagernd“ bezeichnet. Dies hatte jedoch nicht zur Folge, dass dessen fortdauernder Verbleib seit dem Ablauf eines Monats ab dem Eingang der Anzeige bei der Behörde gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG als erlaubt gilt. Denn das Landratsamt hat durch Bescheid vom 14. Februar 2012, der der Bevollmächtigten der Klägerin am 17. Februar 2012 zugestellt wurde, die Nebenbestimmungen III.A.1.4 und III.A.1.5 der Genehmigung vom 19. August 1999 so gefasst, dass weiterhin ausdrücklich nur eine „Zwischenlagerung“ des fraglichen Materials gestattet wurde. Dieser innerhalb der Frist des § 15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG bekanntgegebene Bescheid verhinderte, dass eine mit der Anzeige vom 16. Januar 2012 ggf. beabsichtigte Legalisierung der von der Klägerin erstrebten „dauerhaften Lagerung“ eintrat. Damit in Einklang steht, dass in der Nummer 1 des Bescheids vom 14. Februar 2012 - ebenso wie im sechsten Tiret auf der Seite 2 dieses Bescheids - nur von einer „langfristige[n] Lagerung von Bauschutt (Rampe Ost und West) im gesamten genehmigten Betriebszeitraum der Bauschuttrecyclinganlage (bis maximal 30.11.2016)“ gesprochen wird. Wenn die Nummer 8.14 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) den Verbleib von Abfällen in einer Anlage über eine Zeitdauer von mehr als einem Jahr noch dem Rechtsbegriff des „Lagerns“ zuordnet, so zeigt das, dass auch ein langes Verweilen von Abfällen an ein und derselben Stelle dann noch nicht in ein „Ablagern“ umschlägt, wenn das gelagerte Material nicht auf Dauer auf dem Gelände bleiben soll.

Abgesehen davon ist vor diesem Hintergrund darauf zu verweisen, dass der Klägerin ein Ablagern von ungebrochenem Bauschutt und Asphalt auf der von ihr betriebenen Anlage selbst dann nicht gestattet wäre, wenn die Rechtsfolge des § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG eingetreten wäre. Denn eine sich aus dieser Bestimmung ergebende Freistellungswirkung erstreckt sich nur auf ein ggf. bestehendes immissionsschutzrechtliches Genehmigungserfordernis, während behördliche Zulassungen, deren der Anlagenbetreiber nach anderen Vorschriften bedarf, um die angezeigte Änderung vornehmen zu dürfen, hiervon nicht erfasst werden (Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand April 2012, § 15 BImSchG Rn. 90; Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 15 Rn. 31; Guckelberger in Kotulla, BImSchG, Stand November 2004, § 15 Rn. 70; Rebentisch in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Mai 1998, § 15 BImSchG Rn. 101). Ein dauerhaftes Verbleiben des ungebrochenen Bauschutts und Straßenaufbruchs auf der Anlage ließe diese jedoch gemäß § 3 Abs. 10 KrW-/AbfG zu einer Deponie werden, für deren Errichtung und Betrieb es nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG einer Planfeststellung oder (unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 6 VwVfG i. V. m. § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG) einer Plangenehmigung bedürfte. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass ein Verwaltungsakt existiert, der ihr eine solche (künftige) Nutzung der Betriebsgrundstücke gestattet, oder dass sein Erlass für die Zeit bis zum Auslaufen der Anlagengenehmigung am 30. November 2016 mit zweifelsfreier Sicherheit zu erwarten steht. Allenfalls unter dieser Voraussetzung aber könnte sich das Verlangen des Beklagten nach Beibringung einer Sicherheitsleistung für die Erfüllung der Verpflichtungen, die der Klägerin nach § 5 Abs. 3 BImSchG obliegen, als unverhältnismäßig erweisen.

c) Durch die Behauptung, das auf der Anlage lagernde Inertmaterial stamme ausschließlich aus ordnungsgemäßen Abbruchtätigkeiten der Klägerin, es sei vorsortiert und unbelastet und erfülle die Kriterien, die nach den einschlägigen technischen Richtlinien (z. B. dem Leitfaden „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“) für sog. „RW1-Material“ gelten, wird nicht aufgezeigt, dass die Klägerin hinsichtlich des ungebrochenen Bauschutts und Straßenaufbruchs nach der Betriebseinstellung zweifelsfrei keine Verpflichtungen nach § 5 Abs. 3 BImSchG zu erfüllen haben wird, so dass es einer sich hierauf beziehenden Sicherheitsleistung nicht bedarf. Denn diese Darstellung kann nicht als uneingeschränkt zutreffend anerkannt werden, weil das Landratsamt vielfach Feststellungen getroffen hat, die dazu in Widerspruch stehen.

Bereits bei der ersten Ortseinsicht, die das Landratsamt nach der Erteilung der Genehmigung vom 19. August 1999 am 2. November 1999 durchgeführt hat, wurde festgestellt, dass auf der Anlage eine Fuhre Altholz lagerte (vgl. das oberste Lichtbild auf Blatt 140 der Akten des Landratsamts). Am 9. November 2000 hat die Behörde sodann festgestellt, dass sich auf dem Gelände eine beträchtliche Menge (vgl. das auf der Rückseite von Blatt 197 der Akten des Landratsamts befindliche Lichtbild) von Gehölzschnitt befand; wie sich aus einem Vermerk der Behörde vom 20. November 2000 (Blatt 202 der Akten des Landratsamts) ergibt, entsprach es dem Willen des Geschäftsführers der Klägerin, dass diese Abfälle auf die Anlage verbracht wurden. Auch am 28. Juni 2001 fand das Landratsamt größere Mengen von Grünabfällen auf dem Gelände der Klägerin vor (vgl. Blatt 265 der Akten dieser Behörde sowie das mittlere der auf Seite 266 eingehefteten Lichtbilder). Damit übereinstimmende Befunde ergaben sich bei am 24. Juni 2004, am 14. Juli 2005 und am 4. Mai 2010 eingenommenen behördlichen Augenscheinen (vgl. die jeweils unteren der auf Blatt 303 und Blatt 312 sowie die Gesamtheit der auf Blatt 518 f. in den Akten des Landratsamts befindlichen Lichtbilder). Dass von offensichtlicher Unbedenklichkeit der auf dem Anlagengelände der Klägerin gelagerten Gegenstände keine Rede sein kann, beweist ferner der Umstand, dass am 4. Mai 2010 dort mehrere Behältnisse mit Mineralölprodukten sowie Kartuschen vorgefunden wurden, von denen zumindest eine zur Aufnahme feuergefährlicher Inhalte bestimmt war (vgl. die auf Blatt 520 bis 522, ferner auf Blatt 526 oben, 527 unten und 528 oben in den Akten des Landratsamts befindlichen Lichtbilder). Ausweislich der am 4. Mai 2010 entstandenen, auf Blatt 523 in den Akten des Landratsamts befindlichen Lichtbilder hat die Klägerin ferner auch damals noch ihre Praxis fortgesetzt, größere Mengen an Altholz auf der Anlage zu lagern. Auch die am gleichen Tag vorgefundenen, aus Eisen bestehenden Fensterrahmen (vgl. das obere der auf Blatt 527 und die beiden auf Blatt 528 der Akten des Landratsamts befindlichen Lichtbilder) widerlegen die Behauptung, es werde nur sortenreines Inertmaterial (vgl. zu den insofern allein in Betracht kommenden Bestandteilen § 3 Abs. 11 KrW-/AbfG) gelagert.

Wenn der Geschäftsführer der Klägerin bei einer am 28. Juni 2010 mit Vertretern des Landratsamts und der Gemeinde D. durchgeführten Besprechung in Reaktion auf den Vorhalt, dass auf dem Gelände ein abgebrochener Kamin vorgefunden worden war, der angesichts seiner hohen Belastung mit gefährlichen Stoffen hätte ordnungsgemäß separiert und gesondert entsorgt werden müssen, erwiderte, Kamine würden nie ausgesondert, sondern stets mitgebrochen (vgl. Bl. 560 f. der Akten des Landratsamts), so bestätigt das zusätzlich, dass die Klägerin auf der Anlage nicht nur sortenreinen Bauschutt sowie Straßenasphalt gelagert und behandelt hat. Dass die Annahme nicht zugelassener Grünabfälle auch noch in zeitlicher Nähe zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Stichtag - dem 9. März 2012 - andauerte, belegt der Umstand, dass sich am 21. September 2011 am Tor der Anlage ein Schild befand, dem zufolge die Anlieferung von Grünabfall während der Monate Dezember bis März an jedem ersten Samstag eines Monats und während des restlichen Jahres an allen Samstagen stattfinden könne (vgl. Blatt 706 der Akten des Landratsamts).

Muss nach alledem aber mit einer nicht unerheblichen Durchmischung des auf der Anlage vorhandenen Materials mit Störstoffen gerechnet werden, so steht auch nicht zweifelsfrei fest, dass es nach einer von der Klägerin selbst durchgeführten Zerkleinerung auf Dauer auf der Anlage verbleiben kann, ohne dass die Klägerin noch irgendwelche Pflichten im Sinn von § 5 Abs. 3 BImSchG treffen, für deren Erfüllung der Beklagte die Gestellung einer Sicherheit verlangen darf.

5. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergeben sich schließlich auch insofern keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, als das Verwaltungsgericht die Höhe der festgesetzten Sicherheitsleistung als rechtmäßig angesehen hat.

Das Landratsamt ist zu dem Betrag von 125.425 € in der Weise gelangt, dass es die voraussichtlichen Entsorgungskosten für diejenigen drei Arten von Materialien (nämlich Betonbruch, Ziegelbruch und Straßenaufbruch) angesetzt hat, deren Zwischenlagerung auf der Anlage der Klägerin durch die Nebenbestimmung III.A.1.4 des Bescheids vom 19. August 1999 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14. Februar 2012 gestattet wurde. Hierbei wurden jeweils nur diejenigen Teilmengen der genannten Materialien berücksichtigt, hinsichtlich derer die Nebenbestimmung III.A.1.4 in ihrer geltenden Fassung eine Zwischenlagerung in ungebrochenem Zustand zulässt. Für diese drei Fraktionen hat das Landratsamt Entsorgungskosten angesetzt, die sich an den Beträgen orientieren, die in den Preislisten dreier im südbayerischen Raum ansässiger Recyclingunternehmen (Blatt 189 bis 191 der Akte des Verwaltungsgerichts) als für die Annahme derartiger Abfallarten zu entrichtende Entgelte genannt werden. Ergänzend hat die Behörde 1,50 € pro Tonne für den Transport dieses Materials zu einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage veranschlagt.

Gegen eine solche Vorgehensweise ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 (7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 41 f.) nichts zu erinnern. Rechtlich zulässig ist es insbesondere, wenn die Behörde bei der Bemessung der Sicherheitsleistung auf die Kosten abstellt, die bei der Entsorgung der maximal genehmigten Abfallmenge entstehen, da der konkrete Umfang der bei einer möglichen Betriebseinstellung auf dem Anlagengrundstück lagernden Abfälle nicht vorhersehbar ist (BVerwG, U.v. 13.3.2008 a. a. O. Rn. 42). Im Übrigen wirkt es sich zugunsten der Klägerin aus, dass das Landratsamt von der durch das Bundesverwaltungsgericht als rechtmäßig anerkannten Möglichkeit, einen Zuschlag für Analyse- und Umschlagkosten sowie für Unvorhergesehenes zu erheben (BVerwG, U.v. 13.3.2008 a. a. O. Rn. 41), keinen Gebrauch gemacht hat.

Durch das Vorbringen in Abschnitt II.4 der Antragsbegründung wird die Rechtskonformität der Vorgehensweise des Landratsamts nicht in einer nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beachtlichen Weise in Frage gestellt. Die Klägerin vertritt insoweit die Auffassung, der Kostenermittlung hätte die Annahme zugrunde gelegt werden müssen, die Behörde sei, falls die Klägerin die ihr nach § 5 Abs. 3 BImSchG obliegenden Pflichten nicht erfülle, gehalten, ihrerseits einen Unternehmer damit zu beauftragen, die noch nicht aufbereiteten Abfallmengen auf dem Gelände der Anlage zu brechen. Das so gewonnene Material könne der Beklagte veräußern, da es gut verkäuflich sei, aber auch verschenken oder es für einen Neuaufbau der Rampen verwenden; es müsse jedoch nicht mehr auf einer Deponie entsorgt werden. Um glaubhaft zu machen, dass diese Form der Bewältigung der Situation, vor die sich die öffentliche Hand für den Fall der Nichterfüllung der die Klägerin nach § 5 Abs. 3 BImSchG treffenden Pflichten gestellt sehen kann, deutlich kostengünstiger sei als die Vorgehensweise, auf deren Grundlage das Landratsamt die Höhe der zu leistenden Sicherheit ermittelt habe, beruft sich die Klägerin namentlich auf von ihr im ersten Rechtszug vorgelegte, vom 14. Juli 2012 und vom 29. September 2012 stammende Gutachten. Damit vermag sie indes nicht durchzudringen.

a) Zu einem Überschuss der Einnahmen, die sich durch eine Veräußerung des auf der Anlage befindlichen Materials erzielen ließen, über die mit einer Räumung des Geländes einhergehenden Kosten gelangt das Gutachten vom 29. September 2012, indem es die Aufwendungen, die für die Entsorgung ungebrochenen Materials anfallen, mit behauptetermaßen erzielbaren Erlösen aus dem Verkauf von bereits gebrochenem Beton- und Ziegelschutt saldiert. Hierbei bleibt zunächst außer Betracht, dass Abfälle mit positivem Marktwert bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung von Rechts wegen nicht berücksichtigt werden müssen (BVerwG, U.v. 13.3.2008 - 7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 41). Seine sachliche Rechtfertigung findet dieser Grundsatz in folgender Erwägung: Gemäß § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG angeordnete Sicherheitsleistungen sollen u. a. der Abdeckung des Risikos dienen, dass der Inhaber einer Abfallentsorgungsanlage deren Betrieb wegen eingetretener oder drohender Insolvenz einstellt und die von ihr ausgehenden Umweltbeeinträchtigungen deshalb nur durch den Einsatz öffentlicher Mittel beseitigt werden können. Im Insolvenzfall besteht jedoch allenfalls eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich nach erfolgter Betriebseinstellung noch Material auf der Anlage befindet, das einen positiven Marktwert besitzt (NdsOVG, U.v. 16.11.2009 - 12 LB 344/07 - juris Rn. 49). Zudem kann ein bei Erlass eines auf § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG gestützten Bescheids ggf. zu bejahender positiver Marktwert bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Behörde auf die zu leistende Sicherheit zurückgreifen muss, wegen veränderter Marktverhältnisse entfallen sein (so zu Recht Diekmann, UPR 2010, 178/180). Auch die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung räumt ausdrücklich ein, man könne „sicherlich einen Abzug von Abfall mit positivem Marktwert weglassen (also die in der Anzeige der Klägerin aufgeführten Haufwerke mit bereits recyceltem Material)“.

b) Die gutachterliche Stellungnahme vom 29. September 2012 ist sowohl hinsichtlich der Art als auch der Menge des Materials, das bei einer Nichterfüllung der nach § 5 Abs. 3 BImSchG der Klägerin obliegenden Pflichten seitens der öffentlichen Hand entsorgt werden müsste, in wesentlicher Hinsicht unvollständig und daher unbehelflich. Von vornherein unberücksichtigt gelassen hat diese Ausarbeitung die Tatsache, dass der Klägerin nach der geltenden Fassung der Nebenbestimmung III.A.1.4 der Anlagengenehmigung die Zwischenlagerung von 300 m³ ungebrochenen Asphalts gestattet ist. Der noch zu brechende Beton- und Ziegelschutt wurde in der gutachterlichen Stellungnahme vom 29. September 2012 auf insgesamt 3.800 m³ veranschlagt, während sich nach der Bescheidslage insgesamt 10.280 m³ dieser beiden Abfallfraktionen auf der Anlage befinden dürfen. Das Risiko der öffentlichen Gewalt, Abfälle anstelle eines nicht mehr greifbaren oder nicht leistungsfähigen (ehemaligen) Anlagenbetreibers entsorgen zu müssen, wird durch eine gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 oder § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG angeordnete Sicherheitsleistung nur dann ausreichend begrenzt, wenn auf die maximal genehmigte Abfallmenge abgestellt wird (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.2008 - 7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 41).

c) Zusätzlich sind in der Ausarbeitung vom 29. September 2012 die Kosten für die Entsorgung der einzelnen Fraktionen ungebrochenen Abfalls offensichtlich deutlich zu niedrig angesetzt worden. Während in der Materialpreisliste der F. GmbH, die der gutachterlichen Stellungnahme vom 14. Juli 2012 beigefügt war, für ein sortenreines Gemisch aus Mauerwerk, Dachziegeln und Betonresten ein Nettopreis von 10,50 €/t genannt wurde, werden in der Ausarbeitung vom 29. September 2012 für ein aus ungebrochenem Ziegel- und Betonkleinmaterial bestehendes Gemenge (mithin für im Wesentlichen gleichartigen Abfall) Entsorgungspreise angegeben, die zwischen 3,50 €/t und 6,00 €/t liegen. Noch größer ist die Differenz hinsichtlich der Fraktion „sortenreiner Beton“: Die Preisliste der Fa. T. Recycling, die dem Gutachten vom 14. Juli 2012 beilag, weist für die Annahme derartigen Materials Nettopreise aus, die zwischen 6,50 €/t und 7,50 €/t liegen; die Ausarbeitung vom 29. September 2012 veranschlagte insoweit demgegenüber Entsorgungskosten, die sich zwischen 0,60 €/t und 3,50 €/t bewegen.

Bestätigt wird der Befund, dass die in der gutachterlichen Stellungnahme vom 29. September 2012 angesetzten Aufwendungen nicht der Realität entsprechen, durch den Umstand, dass der von der Klägerin beauftragte Sachverständige zunächst die Namen der Unternehmen nicht offengelegt hat, die auf sein Verlangen hin Angebote abgegeben hätten, aus denen sich die jener Ausarbeitung zugrunde gelegten Preise ergäben; das geschah erst auf Aufforderung durch das Verwaltungsgericht hin (vgl. Blatt 172 bis 178 der Akte des Verwaltungsgerichts). Zudem wurde in den Schreiben dieses Sachverständigen vom 24. Juli 2012, mit dem diese Angebote eingeholt wurden, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zu dem Zweck abgegeben werden sollten, die Höhe einer von der Klägerin zu erbringenden Sicherheitsleistung zu bestimmen. Die Adressaten dieser Schreiben wussten mithin, dass von ihnen kein Angebot erwartet wurde, das sie für den Fall seiner Annahme verpflichten würde, die angebotenen Leistungen tatsächlich zu den genannten Preisen zu erbringen, sondern dass es für eine Auseinandersetzung mit der öffentlichen Verwaltung über die Höhe einer von einem Unternehmer zu stellenden Sicherheitsleistung bestimmt war.

Dass die in den „Angebotsschreiben“ dieser Unternehmen genannten Beträge nicht das marktübliche Preisniveau wiedergeben, wird überdies durch den Umstand bestätigt, dass bei einer fernmündlichen Rückfrage, die das Landratsamt eigener, glaubhafter Darstellung zufolge am 22. Januar 2013 bei zweien der drei vom Sachverständigen der Klägerin angeschriebenen Firmen durchgeführt hat, Entgeltforderungen genannt wurden, die zum Teil um mehr als das Zehnfache über den in den „Angebotsschreiben“ genannten Ansätzen lagen, und dass das dritte dieser Unternehmen weder über einen genehmigten Lagerplatz für Abfälle noch über eine Bauschuttrecyclinganlage verfügte (vgl. das Schreiben des Landratsamts an das Verwaltungsgericht vom 22.1.2013). Die Bevollmächtigte der Klägerin vermochte diesem Vorbringen des Beklagten in ihrer Erwiderung vom 4. Februar 2013 (Blatt 207 f. der Akte des Verwaltungsgerichts) nichts entgegenzusetzen.

Unter diesen Voraussetzungen bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, hinsichtlich der anzusetzenden Entsorgungskosten von Amts wegen in eine weitere Sachverhaltsaufklärung einzutreten, insbesondere ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dass in der mündlichen Verhandlung ein dahingehender förmlicher Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) gestellt worden sei, hat die Bevollmächtigte der Klägerin erstmals in ihrem Schriftsatz vom 7. August 2013 und damit nach dem Ablauf der zweimonatigen Antragsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) behauptet, so dass dieses Vorbringen unberücksichtigt bleiben muss.

Die Notwendigkeit, ein gerichtliches Gutachten über die Richtigkeit der Ansätze einzuholen, die der Ermittlung der Höhe der Sicherheitsleistung zugrunde gelegt wurden (und das Erfordernis, zum Zwecke der Durchführung einer solchen Beweiserhebung die Berufung zuzulassen), ergibt sich auch nicht aus den weiteren Ausführungen in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, die sich mit der Höhe der von der Klägerin verlangten Sicherheitsleistung befassen. Dies gilt u. a. insofern, als sie sich auf die Aufsätze von Kopp-Assenmacher (AbfallR 2010, 150) und Diekmann (UPR 2010, 178) bezieht. Diese Autoren referieren in denjenigen Teilen ihrer Abhandlungen, die dem Fragenkreis „Höhe der Sicherheitsleistung“ gewidmet sind (Kopp-Assenmacher, a. a. O., S. 152 f.; Diekmann, a. a. O., S. 179 f.) zutreffend die Gesetzeslage und die Aussagen der einschlägigen Gerichtsentscheidungen. Soweit die Klägerin diese Beiträge als Beleg dafür anführt, dass sich die Höhe der Sicherheitsleistung „an den tatsächlichen Erfordernissen“ bzw. am „tatsächlich ermittelbaren Bedarf“ orientieren muss, trifft dieses rechtliche Postulat zwar grundsätzlich zu; die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung zeigt jedoch angesichts der fehlenden Überzeugungskraft der von der Klägerin behaupteten Entsorgungsalternative auch insoweit nicht auf, dass das Landratsamt und das Verwaltungsgericht diese rechtliche Vorgabe verfehlt hätten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Da bei über 125.000 € liegenden Streitwerten sowohl höhere Gerichtsgebühren als auch eine höhere Rechtsanwaltsvergütung entstehen (vgl. die Anlagen 2 zum Gerichtskosten- und zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), erscheint die vom Verwaltungsgericht vorgenommene „Abrundung“ des Streitwerts auf diesen Betrag in konkreten Fall nicht angezeigt. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG.

(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.

(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland haben in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, wenn diese auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Ist das Mutterunternehmen eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1, sind der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht in den ersten vier Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen.

(2) Beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens besteht stets, wenn

1.
ihm bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht;
2.
ihm bei einem anderen Unternehmen das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und es gleichzeitig Gesellschafter ist;
3.
ihm das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen, oder
4.
es bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dient (Zweckgesellschaft). Neben Unternehmen können Zweckgesellschaften auch sonstige juristische Personen des Privatrechts oder unselbständige Sondervermögen des Privatrechts sein, ausgenommen als Sondervermögen aufgelegte offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen im Sinn des § 284 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbare EU-Investmentvermögen oder ausländische Investmentvermögen, die den als Sondervermögen aufgelegten offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen im Sinn des § 284 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar sind, oder als Sondervermögen aufgelegte geschlossene inländische Spezial-AIF oder vergleichbare EU-Investmentvermögen oder ausländische Investmentvermögen, die den als Sondervermögen aufgelegten geschlossenen inländischen Spezial-AIF vergleichbar sind.

(3) Als Rechte, die einem Mutterunternehmen nach Absatz 2 zustehen, gelten auch die einem anderen Tochterunternehmen zustehenden Rechte und die den für Rechnung des Mutterunternehmens oder von Tochterunternehmen handelnden Personen zustehenden Rechte. Den einem Mutterunternehmen an einem anderen Unternehmen zustehenden Rechten werden die Rechte hinzugerechnet, über die es selbst oder eines seiner Tochterunternehmen auf Grund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens verfügen kann. Abzuziehen sind Rechte, die

1.
mit Anteilen verbunden sind, die von dem Mutterunternehmen oder von dessen Tochterunternehmen für Rechnung einer anderen Person gehalten werden, oder
2.
mit Anteilen verbunden sind, die als Sicherheit gehalten werden, sofern diese Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers oder, wenn ein Kreditinstitut die Anteile als Sicherheit für ein Darlehen hält, im Interesse des Sicherungsgebers ausgeübt werden.

(4) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich für die Berechnung der Mehrheit nach Absatz 2 Nr. 1 nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen, die dem Tochterunternehmen selbst, einem seiner Tochterunternehmen oder einer anderen Person für Rechnung dieser Unternehmen gehören.

(5) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn es nur Tochterunternehmen hat, die gemäß § 296 nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden brauchen.

(1) Eine Unternehmensgruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht aus rechtlich selbständigen Unternehmen, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland haben und die unmittelbar oder mittelbar miteinander verbunden sind durch

1.
die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses oder
2.
eine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung.

(2) Als Unternehmensgruppe im Sinne des Absatzes 1 gelten auch eine Gesellschaft und ihre persönlich haftenden Gesellschafter, wenn zu diesen weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft zählt, an der eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Der Deponiebetreiber hat vor Beginn der Ablagerungsphase der zuständigen Behörde die Sicherheit für die Erfüllung von Inhaltsbestimmungen, Auflagen und Bedingungen zu leisten, die mit dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung für die Ablagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit angeordnet wird. Satz 1 gilt zur Erfüllung der Auflagen und Bedingungen einer Änderungsgenehmigung entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde setzt Art und Umfang der Sicherheit fest. Neben den in § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Arten der Sicherheit kann die zuständige Behörde zulassen, dass die Sicherheit bewirkt wird durch

1.
die Stellung eines tauglichen Bürgen, insbesondere einer Bankbürgschaft,
2.
eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder
3.
eine gleichwertige Sicherheit.
Bürgen nach Satz 2 Nummer 1 und Kreditinstitute nach Satz 2 Nummer 2 haben sich unwiderruflich gegenüber der zuständigen Behörde zu verpflichten, auf deren erstes Anfordern den festgesetzten Betrag zu zahlen. Die zuständige Behörde kann vom Deponiebetreiber verlangen, die Tauglichkeit eines Bürgen nachzuweisen. Bei der Festsetzung des Umfangs der Sicherheit ist ein planmäßiger Nachsorgebetrieb zu Grunde zu legen und bei Deponien der Klasse 0 von einem Nachsorgezeitraum von mindestens zehn Jahren, bei den Deponien der Klassen I bis IV von mindestens 30 Jahren auszugehen.

(3) Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der zuständigen Behörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen. Sie ist erneut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Hat sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert, kann der Deponiebetreiber bei der zuständigen Behörde eine Überprüfung der Sicherheit beantragen. Gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit die zurückgelegten Beträge auf ein gesondertes Konto des Unternehmens eingezahlt werden und der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens der zuständigen Behörde zur Sicherheit abgetreten oder verpfändet wird. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die zuständige Behörde dem Deponiebetreiber für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die zuständige Behörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit umgehend freizugeben. Die Sicherheit ist insgesamt freizugeben, wenn die zuständige Behörde den Abschluss der Nachsorgephase festgestellt hat.

(4) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige Behörde von der Stellung einer Sicherheit absehen, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, ein Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, ein Zweckverband oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts die Deponie betreibt und sichergestellt ist, dass über Einstandspflichten von Bund, Ländern oder Kommunen der angestrebte Sicherungszweck jederzeit gewährleistet ist.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Stilllegung und die betreibereigene Überwachung von Deponien zur Erfüllung des § 36 Absatz 1 und der §§ 39 und 40 sowie zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union zu dem in § 1 genannten Zweck bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere dass

1.
die Standorte bestimmten Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die Deponien bestimmten betrieblichen, organisatorischen und technischen Anforderungen entsprechen müssen,
3.
die in Deponien zur Ablagerung gelangenden Abfälle bestimmten Anforderungen entsprechen müssen; dabei kann insbesondere bestimmt werden, dass Abfälle mit bestimmten Metallgehalten nicht abgelagert werden dürfen und welche Abfälle als Inertabfälle gelten,
4.
die von Deponien ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
5.
die Betreiber während des Betriebes und in der Nachsorgephase bestimmte Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen,
6.
die Betreiber durch einen Sachverständigen bestimmte Prüfungen vornehmen lassen müssen
a)
während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Deponie,
b)
nach Inbetriebnahme der Deponie oder einer Änderung im Sinne des § 35 Absatz 2 oder Absatz 5,
c)
in regelmäßigen Abständen oder
d)
bei oder nach der Stilllegung,
7.
es den Betreibern erst nach einer Abnahme durch die zuständige Behörde gestattet ist,
a)
die Deponie in Betrieb zu nehmen,
b)
eine wesentliche Änderung in Betrieb zu nehmen oder
c)
die Stilllegung abzuschließen,
8.
bei bestimmten Ereignissen der Betreiber innerhalb bestimmter Fristen die zuständige Behörde unterrichten muss, die erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung und Vermeidung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit ergreifen muss oder die zuständige Behörde den Betreiber zu solchen Maßnahmen verpflichten muss,
9.
die Betreiber der zuständigen Behörde während des Betriebes und in der Nachsorgephase unverzüglich alle Überwachungsergebnisse, aus denen sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ergeben, sowie bestimmte Ereignisse, die solche Auswirkungen haben können, zu melden und der zuständigen Behörde regelmäßig einen Bericht über die Ergebnisse der in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorzulegen haben.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter festgelegten Anforderungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Planfeststellungsbeschluss, einer Plangenehmigung oder einer landesrechtlichen Vorschrift geringere Anforderungen gestellt worden sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Beschaffenheit und Menge der abgelagerten Abfälle, die Standortbedingungen, Art, Menge und Gefährlichkeit der von den Deponien ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Deponien zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in § 39 Absatz 1 und 2 genannten Deponien entsprechend.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Sach- und Fachkunde der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes der Deponie verantwortlichen Personen und die Sach- und Fachkunde des sonstigen Personals, einschließlich der laufenden Fortbildung der verantwortlichen Personen und des sonstigen Personals zu stellen sind.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zu bestimmen, dass die Betreiber bestimmter Deponien eine Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs leisten oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel erbringen müssen,
2.
Vorschriften über Art, Umfang und Höhe der nach § 36 Absatz 3 zu leistenden Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eines anderen gleichwertigen Sicherungsmittels zu erlassen sowie
3.
zu bestimmen, wie lange die Sicherheit nach Nummer 1 geleistet oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel erbracht werden muss.

(5) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen bestimmt werden, insbesondere Verfahren entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Absatz 3.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Der Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2 darf nur erlassen oder die Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 darf nur erteilt werden, wenn

1.
sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere
a)
keine Gefahren für die in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter hervorgerufen werden können,
b)
Vorsorge gegen die Beeinträchtigungen der in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter in erster Linie durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird und
c)
Energie sparsam und effizient verwendet wird,
2.
keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers oder der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder für die Nachsorge der Deponie verantwortlichen Personen ergeben,
3.
die Personen im Sinne der Nummer 2 und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügen,
4.
keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind und
5.
die für verbindlich erklärten Feststellungen eines Abfallwirtschaftsplans dem Vorhaben nicht entgegenstehen.

(2) Dem Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder der Erteilung einer Plangenehmigung stehen die in Absatz 1 Nummer 4 genannten nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen nicht entgegen, wenn sie durch Auflagen oder Bedingungen verhütet oder ausgeglichen werden können oder der Betroffene den nachteiligen Wirkungen auf sein Recht nicht widerspricht. Absatz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in diesem Fall der Planfeststellungsbeschluss erlassen, ist der Betroffene für den dadurch eingetretenen Vermögensnachteil in Geld zu entschädigen.

(3) Die zuständige Behörde soll verlangen, dass der Betreiber einer Deponie für die Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Stilllegung der Anlage Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs leistet oder ein gleichwertiges Sicherungsmittel erbringt.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung nach Absatz 1 können von Bedingungen abhängig gemacht, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig sowie aus besonderem Anlass, ob der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung nach Absatz 1 dem neuesten Stand der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 genannten Anforderungen entsprechen. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an die Deponie oder ihren Betrieb ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach der Erteilung der Plangenehmigung zulässig. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wann die zuständige Behörde Überprüfungen vorzunehmen und die in Satz 3 genannten Auflagen zu erlassen hat.

(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
durch Verpfändung beweglicher Sachen,
durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.

(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.

(1) Der Deponiebetreiber hat vor Beginn der Ablagerungsphase der zuständigen Behörde die Sicherheit für die Erfüllung von Inhaltsbestimmungen, Auflagen und Bedingungen zu leisten, die mit dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung für die Ablagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit angeordnet wird. Satz 1 gilt zur Erfüllung der Auflagen und Bedingungen einer Änderungsgenehmigung entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde setzt Art und Umfang der Sicherheit fest. Neben den in § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Arten der Sicherheit kann die zuständige Behörde zulassen, dass die Sicherheit bewirkt wird durch

1.
die Stellung eines tauglichen Bürgen, insbesondere einer Bankbürgschaft,
2.
eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder
3.
eine gleichwertige Sicherheit.
Bürgen nach Satz 2 Nummer 1 und Kreditinstitute nach Satz 2 Nummer 2 haben sich unwiderruflich gegenüber der zuständigen Behörde zu verpflichten, auf deren erstes Anfordern den festgesetzten Betrag zu zahlen. Die zuständige Behörde kann vom Deponiebetreiber verlangen, die Tauglichkeit eines Bürgen nachzuweisen. Bei der Festsetzung des Umfangs der Sicherheit ist ein planmäßiger Nachsorgebetrieb zu Grunde zu legen und bei Deponien der Klasse 0 von einem Nachsorgezeitraum von mindestens zehn Jahren, bei den Deponien der Klassen I bis IV von mindestens 30 Jahren auszugehen.

(3) Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der zuständigen Behörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen. Sie ist erneut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Hat sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert, kann der Deponiebetreiber bei der zuständigen Behörde eine Überprüfung der Sicherheit beantragen. Gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit die zurückgelegten Beträge auf ein gesondertes Konto des Unternehmens eingezahlt werden und der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens der zuständigen Behörde zur Sicherheit abgetreten oder verpfändet wird. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die zuständige Behörde dem Deponiebetreiber für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die zuständige Behörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit umgehend freizugeben. Die Sicherheit ist insgesamt freizugeben, wenn die zuständige Behörde den Abschluss der Nachsorgephase festgestellt hat.

(4) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige Behörde von der Stellung einer Sicherheit absehen, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, ein Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, ein Zweckverband oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts die Deponie betreibt und sichergestellt ist, dass über Einstandspflichten von Bund, Ländern oder Kommunen der angestrebte Sicherungszweck jederzeit gewährleistet ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.