Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Juni 2017 - M 16 M 17.1224

bei uns veröffentlicht am12.06.2017

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Kostenschuldner gegen eine Kostenrechnung des Gerichts, soweit darin Entschädigungen für Sachverständige angesetzt wurden.

Mit Urteil vom 24. September 2015 wurde die Klage (M 16 K 12.4031) des Antragstellers abgewiesen. Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Februar 2017 (22 ZB 15.2639) abgelehnt.

Mit Kostenrechnung vom 21. Februar 2017 (BKZ-Nr. 0318.0314.5827) wurden die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) auf insgesamt 8.650,40 EUR festgesetzt.

Mit Schreiben vom 13. März 2017 und 11. April 2017 wandte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers gegen die Kostenrechnung, soweit dort Sachverständigenentschädigungen enthalten sind. Im Wesentlichen wurde vorgetragen, die Kostenrechnung der zunächst beauftragten Sachverständigen (Prof. M) sei nicht zu begleichen. Diese Sachverständige habe sich während ihrer Gutachtertätigkeit, noch bevor Fragen zum Gutachten abschließend hätten gestellt werden können, für befangen erklärt. Ein befangener Sachverständiger habe aber dem Grunde nach keinen Anspruch auf Vergütung. Der Antragsteller habe wiederholt darauf gedrängt, zu erfahren, aus welchen Gründen sich die Sachverständige für befangen erklärt habe bzw. weshalb dies erst nach der mündlichen Verhandlung erklärt worden sei. Das Verwaltungsgericht sei dem nicht nachgegangen, obwohl im Raum gestanden habe, dass die Sachverständige von Beginn an befangen gewesen sei. Das Gutachten habe im Übrigen auch nicht den Anforderungen genügt. Es sei nicht nachvollziehbar und auch nicht verständlich. Es habe damit eine mangelhafte Leistung im Sinne von § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG vorgelegen. Das Verhalten der Sachverständigen lasse einen Anspruch auf Vergütung zudem gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JVEG entfallen, weil diese keinen konkreten Grund bzw. keine Umstände für ihre Befangenheit genannt habe. Auch die Kosten des daran anschließend beauftragten Sachverständigen (Prof. K) seien vom Antragsteller nicht zu erstatten. Das mündliche Gutachten des Sachverständigen und das Gutachtensergebnis seien vom Gericht in der vom Sachverständigen erstatteten Form gar nicht verwendet worden. Insofern sei das Gutachten auch nicht erforderlich gewesen. Außerdem sei das Gutachten mangelhaft, weil es dem Beweisbeschluss nicht entsprochen habe. Entgegen dem Beweisbeschluss sei auch kein Fachgespräch abgehalten worden; das Gutachten habe sich vielmehr als mündliche Prüfung mit einer Aneinanderreihung von Fragen dargestellt. Darüber hinaus sei das Gutachten nicht prüfbar und habe auch kein Bewertungsschema erkennen lassen. Auch hier seien dem Kläger keine Ergänzungsfragen gestattet worden; seine umfangreichen Einwände seien dem Sachverständigen nicht zur Bearbeitung weitergereicht worden. Vorsorglich werde nochmals die Niederschlagung der Sachverständigenkosten angeregt.

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und dem Gericht den Vorgang zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Erinnerungsverfahren sowie des Verfahrens M 16 K 12.4031 verwiesen.

II.

Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz – GKG hat das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter über die Erinnerung zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 25.1.2006 – 10 KSt 5/05 – juris).

Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg.

Der Kostenansatz (§ 19 GKG) der streitgegenständlichen Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG werden für Verfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wobei zu den Auslagen auch Zahlungen an Sachverständige zählen, die aufgrund der Bestimmungen des § 98 VwGO i.V.m. § 413 ZivilprozessordnungZPO nach dem JVEG erfolgt sind. Die hier streitigen Sachverständigenkosten sind zu Recht angesetzt worden.

Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige eine Vergütung, insbesondere ein Honorar für ihre Leistungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG). Allerdings kann ein Sachverständiger seinen Anspruch auf Vergütung in bestimmten Fällen ganz oder teilweise verlieren. So entfällt der Anspruch auf Vergütung gemäß § 8a Abs. 1 JVEG, wenn der Sachverständige eine anfängliche Ablehnbarkeit nicht anzeigt. Hat der Sachverständige eine mangelhafte Leistung erbracht (§ 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG) oder im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigten (§ 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JVEG), erhält er eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist. Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar (§ 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG).

Hinsichtlich der Vergütung der zunächst beauftragten Sachverständigen (Prof. M) sind die genannten Regelungen nicht unmittelbar anwendbar, da der entsprechende Auftrag vor dem 1. August 2013 und damit vor Inkrafttreten der entsprechenden Vorschriften erteilt worden ist (§ 24 JVEG). Jedoch war nach der einschlägigen Rechtsprechung auch zuvor anerkannt, dass ein gerichtlicher Sachverständiger keinen Anspruch auf Vergütung hat, wenn seine Arbeit prozessual unverwertbar und ihm ein grob fahrlässiges Fehlverhalten anzulasten ist (vgl. OLG Koblenz, B. v. 18.6.2014 – 14 W 334/14 – juris Rn. 2 m.w.N.).

Die Voraussetzungen für den Wegfall bzw. die Beschränkung des Vergütungsanspruchs sind im Hinblick auf das Tätigwerden von Frau Prof. M nicht gegeben. Von einer nicht angezeigten anfänglichen Befangenheit der Sachverständigen ist nicht auszugehen. Ihrem Entbindungsantrag vom 18. Juni 2013 ist vielmehr eindeutig zu entnehmen, dass ihre Bedenken hinsichtlich ihrer Unvoreingenommenheit dem Antragsteller gegenüber erst beim Überdenken des Ablaufs der Sitzung vom 17. April 2013 entstanden sind. Die Sachverständige legt nachvollziehbar dar, dass sich bei ihr aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sie vom Antragsteller in dieser Sitzung gewonnen hat, Bedenken an seiner generellen Eignung zum Sachverständigen ergeben haben und sie sich daher nicht mehr in der Lage sah, mit der notwendigen Unvoreingenommenheit ein Fachgespräch mit ihm zu führen. Die von ihr bis dahin vorgenommene Begutachtung war prozessual ohne Einschränkungen verwertbar und wurde auch zugunsten des Antragstellers verwertet (vgl. Urteil v. 24.9.2015, S. 12 Nr. 1.2).

Die Rügen des Antragstellers im Hinblick auf das Tätigwerden des Sachverständigen Prof. K sind ebenfalls nicht geeignet, Fehler des vorliegenden Kostenansatzes aufzuzeigen. Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb die Leistung des Sachverständigen mangelhaft im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG sein soll. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers in diesem Zusammenhang auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 22. Mai 2015 Bezug nimmt, kann auf das Schreiben des Berichterstatters im Klageverfahren vom 27. Mai 2015 verwiesen werden. Die gerügte Abweichung vom Beweisbeschluss der Kammer vom 12. August 2013 in der Fassung vom 19. März 2015 liegt nicht vor. Das von der Kammer dort in Auftrag gegebene Fachgespräch mit dem Kläger wurde vom Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2015 durchgeführt. Dass der Kläger dieses Fachgespräch als mündliche Prüfung empfunden hat, vermag die Mangelhaftigkeit der Leistung des Sachverständigen nicht zu belegen. Im Übrigen kann die Frage der nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung dahinstehen, weil das Gericht die entsprechende Leistung des Sachverständigen berücksichtigt hat (§ 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG). Eine Berücksichtigung liegt bereits dann vor, wenn das Gericht die entsprechende Leistung im Ergebnis auch nur nicht völlig untergeordnet mitberücksichtigt. Ist dies der Fall, gilt die gesamte Leistung des Sachverständigen als verwertbar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 8.6.2015 – 2 O 138/14 – juris Rn. 15 m.w.N.). Hier waren Vorbereitung und Durchführung des Fachgesprächs durch den beauftragten Sachverständigen für die Entscheidungsfindung des Gerichts unabdingbar. Da eine Überzeugungsbildung des Gerichts bereits aufgrund des Verlaufs der Beweisaufnahme möglich war, war zwar eine abschließende Bewertung des Fachgesprächs durch den Sachverständigen nicht mehr entscheidungserheblich. Dies ist dem Sachverständigen aber nicht anzulasten. Im Übrigen wurde dieser prozessualen Entwicklung – auch zur Vermeidung weiterer Kosten - dadurch Rechnung getragen, dass der Sachverständige nicht mehr aufgefordert wurde, sich zu den Einwänden des Klägers zu äußern und das Gericht von einer Ladung des Sachverständigen zum Fortsetzungstermin abgesehen hat.

Auch die Voraussetzungen für eine Nichterhebung von Kosten nach § 21 GKG sind nicht gegeben. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtige Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Hierbei muss es sich um einen schweren Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung handeln (vgl. BVerwG, B.v. 25.1.2006 – 10 KSt 5/05 – juris Rn. 6). Ein solcher liegt nicht vor, es ist vielmehr schon nicht erkennbar, inwieweit die Sachbehandlung durch das Gericht überhaupt fehlerhaft erfolgt sein soll.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 1 Geltungsbereich


(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 8 Grundsatz der Vergütung


(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),2. Fahrtkostenersatz (§ 5),3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 19 Kostenansatz


(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt: 1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs


(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 24 Übergangsvorschrift


Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangez

Zivilprozessordnung - ZPO | § 413 Sachverständigenvergütung


Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 16 K 12.4031

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. September 2015

16. Kammer

Sachgebiets-Nr. 460

Hauptpunkte:

Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger; Überprüfung der besonderen Sachkunde

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Industrie- und Handelskammer ...

vertreten durch den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer B-str. ..., M.

- Beklagte -

wegen Bestellung als Sachverständiger

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer, durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2015 und 24. September 2015

am 24. September 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die öffentliche Bestellung als Sachverständiger.

Mit Schreiben vom ... April 2003 übermittelte der Kläger der Beklagten Antragsunterlagen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für das Sachgebiet „...“

Am ... und ... Juli 2003 nahm der Kläger auf Einladung der Beklagten an einer Überprüfung durch ein sogenanntes Ad-hoc-Fachgremium „Informationsverarbeitung“ teil. Die Überprüfung gliederte sich in einen schriftlichen Teil und ein Fachgespräch. Das Fachgremium kam laut einer Ergebnisniederschrift zur Einschätzung, dass der Kläger insgesamt 77,5 von 140 möglichen Punkten erreicht habe. Zum Bestehen der „Prüfung“ seien 94 Punkte notwendig gewesen. Auf eine Beschwerde des Klägers vom ... Juli 2003 hin erfolgte eine fachliche Überprüfung der Bewertung des Gutachtenteils der schriftlichen Überprüfung. Mit Schreiben vom ... August 2003 bestätigte der hierzu beigezogene Sachverständige die Bewertung dieses Gutachtenteils mit 18 von möglichen 40 Punkten.

Mit E-Mail vom ... Oktober 2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er „die öffentliche Bestellung wieder in Angriff“ nehmen wolle. Er legte hierzu mit Schreiben vom ... September 2010 sowie vom ... und ... Januar 2011 weitere Unterlagen vor. Mit Schreiben der Beklagten vom ... März 2011 wurde der Kläger zu einer Überprüfung durch das Fachgremium „Informationsverarbeitung“ mit einem schriftlichen und mündlichen Teil am ... April 2011 eingeladen. Dieses Fachgremium kam aufgrund der Überprüfung zum Ergebnis, dass schriftliche Fachfragen mit 55 von 90, ein vom Kläger erstelltes Gutachten mit 45 von 60 und das Fachgespräch mit 20 von 50 Punkten zu bewerten seien. Für den Kläger wurde damit eine erreichte Gesamtpunktzahl von 120 von möglichen 200 Punkten errechnet, so dass die für eine erfolgreiche Überprüfung angenommene Mindestpunktzahl von 2/3, d. h. 133 nicht erreicht worden sei.

Mit Schreiben vom ... April 2011 erhob der Kläger Einwände gegen das Überprüfungsverfahren und die Bewertung durch das Fachgremium. Das Fachgremium nahm hierzu mit Schreiben vom ... April 2011 gegenüber der Beklagten Stellung.

Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom ... Mai 2011 mit, dass das Fachgremium, trotz Überdenkens, bei seinem ablehnenden Votum bleibe. Aufgrund des fehlenden Nachweises der besonderen Sachkunde könne eine öffentliche Bestellung derzeit nicht vorgenommen werden. Es handle sich hierbei um eine einstimmige und damit eindeutige Entscheidung, wie die Mitglieder des Fachgremiums in ihrer Stellungnahme dargelegt hätten.

Mit Gebührenbescheid der Beklagten vom ... Juni 2011 wurde gegenüber dem Kläger eine Auslagenerstattung für den Fachausschuss „Informationsverarbeitung“ am ... April 2011 in Höhe von 1.192,13 Euro festgesetzt.

Am ... Juni 2011 erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten Klage gegen die „Bescheide“ der Beklagten vom ... Mai 2011 und vom ... Juni 2011. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er habe im Antragsverfahren auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger seine ausreichenden Kenntnisse auf dem Sachverständigengebiet nachgewiesen. In verschiedenen Prüfungsteilen seien eine unrichtige Punktevergabe zulasten des Klägers und teilweise Punktabzüge unter Verstoß gegen wesentliche Beurteilungsgrundsätze erfolgt. Der Kläger sei seit 1987 als Ingenieur der Informatik tätig. Er verfüge über vielfältigste Erfahrung und Qualifikationen auch in vielen Teilgebieten und könne viele Jahre Berufserfahrung auf diesem Gebiet vorweisen. Zur Haupttätigkeit des Klägers in seiner täglichen Praxis würden unter anderem Projekte in Rechenzentren sowie in öffentlichen Bereichen gehören. Aus dem Bewertungsblatt zum Ergebnis der mündlichen Prüfung vom ... April 2011 und dem Bewertungsschema ergebe sich, dass der Kläger durch erreichte 120 Punkte nur knapp an der Mindestpunktezahl von 133 Punkten gescheitert sei. Auffällig bei der Punktevergabe sei gewesen, dass von möglichen 50 Punkten bei dem Fachgespräch dem Kläger nur 20 Punkte erteilt worden seien. In welchen Fällen der Überprüfung der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen wie vorgegangen werde und wie die einzelnen Erkenntnisquellen gewichtet würden ergebe sich weder aus der Satzung der Beklagten noch aus sonstigen internen Verwaltungsvorschriften. In der Sache bestünden Einwände gegen die Bewertung in der schriftlichen Prüfung, im Gutachtensteil sowie in der mündlichen Prüfung. Angeblich unrichtig beantwortete Fragen im schriftlichen Teil der Prüfung seien erneut zum Gegenstand der mündlichen Prüfung gemacht worden, so dass sich Fehler im schriftlichen Teil dann doppelt negativ in der Gesamtbewertung ausgewirkt hätten. Entgegen der Bestellungsvoraussetzungen im Merkblatt 2100 des Instituts für Sachverständigenwesen e.V. sei z. B. zu den Themen Qualitätssicherung und Softwarequalität nicht nur Grund- und Querschnittswissen, sondern Detailwissen abgefragt worden. Das Fachgremium habe aufgrund der mündlichen Prüfung Wissensdefizite des Klägers behauptet, obwohl es zu den betreffenden Themen keine Fragen gestellt und Antworten zu Unrecht als falsch bzw. unzureichend bewertet habe. Auch Antworten des Klägers zu schriftlichen Fragen seien unzutreffend als falsch oder unzureichend bewertet worden. Die erst nachträglich erstellte Musterlösung sei nicht nachvollziehbar und entspreche nicht den Bestellungsvoraussetzungen. Angesichts einer oftmals unzureichenden Art und Weise der Fragestellung habe der Kläger zutreffende Antworten gegeben. Die Bewertung der mündlichen und der schriftlichen Prüfung sei mangels hinreichender Begründung und fehlender Bewertungskriterien weder nachvollziehbar noch überprüfbar. Der Kläger habe die Qualifikation als Sachverständiger sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung nachgewiesen. Der Inhalt der Prüfung habe zudem in Teilen nicht den Bestellungsvoraussetzungen nach dem Merkblatt 2100 des Instituts für Sachverständigenwesen e.V. entsprochen. Diese Bestellungsvoraussetzungen seien für die Beklagte bindend. Ansonsten würde eine Vorbereitung auf die Prüfung nahezu unmöglich gemacht. Die Korrektur der Bewertung der Beklagten habe zur Folge, dass dem Kläger zusätzlich Punkte für die Prüfung zu erteilen seien, die die zu erreichende Mindestpunktezahl zum Bestehen der Prüfung deutlich übersteigen würden. Die Entscheidung der Beklagten sei insoweit ermessensfehlerhaft, als diese von den ihr zur Verfügung stehenden weiteren Beurteilungsmöglichkeiten neben der Überprüfung durch das Fachgremium keinen Gebrauch gemacht habe. Es habe keine ordnungsgemäße Besetzung des Fachgremiums vorgelegen, insbesondere wegen fehlender Qualifikation von Gremiumsmitgliedern. Das Prüfungsverfahren sei z. B. wegen unterbliebener Protokollierung und unzureichender Begründung der Bewertung fehlerhaft gewesen; allgemeine Prüfungsgrundsätze seien nicht beachtet worden. Der Gebührenbescheid sei rechtswidrig, da keine ordnungsgemäße Überprüfung erfolgt sei. Deshalb sei eine Kostenberechnung nicht gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt,

I.

den Bescheid der Beklagten vom ... Mai 2011 über die Ablehnung des Antrages des Klägers auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für das Gebiet Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Antrag des Klägers auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für das Sachgebiet Systeme und Anwendungen der Informationsbearbeitung stattzugeben,

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für das Sachgebiet Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,

II.

den Gebührenbescheid der Beklagten vom ... Juni 2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die Durchführung des Fachgremiums sei insgesamt ordnungsgemäß erfolgt. Das Fachgremium habe sich an den Bestellungsvoraussetzungen orientiert und für den Kläger nachvollziehbar seine Begutachtung vorgenommen. Im Fachgespräch seien Nachfragen erfolgt, um Ursachen fehlender oder fehlerhafter Antworten im schriftlichen Teil zu ermitteln. Bei den vom Kläger monierten Punkten sei nach den einschlägigen Bestellungsvoraussetzungen nicht nur Grundwissen gefordert. Vom Kläger beanstandete Fragen würden zudem nicht Detail-, sondern nur Grundwissen betreffen. Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Antworten des Klägers sei zutreffend gewesen. Insgesamt sei das Wissen des Klägers nach Einschätzung des Fachgremiums zu oberflächlich und lückenhaft, so dass die für die besondere Sachkunde erforderliche Breite an Wissen nicht nachgewiesen worden sei. Die angefallenen Gebühren seien vom Kläger unabhängig vom Ergebnis der fachlichen Überprüfung zu tragen.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung am 15. November 2011 erging ein Beweisbeschluss, wonach zum Nachweis besonderer Sachkunde des Klägers ein Sachverständigengutachten einzuholen war. Die mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Sachverständige legte ein Gutachten vom ... November 2012 zur Neubewertung des Fachgremiums-Prüfungsergebnisses für die vom Kläger beantragte Bestellung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger vor. In einer weiteren mündlichen Verhandlung am 17. April 2013 erfolgte eine Einvernahme der Sachverständigen.

Mit Beschluss vom 12. August 2013 wurde die aufgrund des Beweisbeschlusses vom 15. November 2011 erfolgte Beauftragung der Sachverständigen zur Abhaltung und Bewertung eines mündlichen Fachgesprächs mit dem Kläger aufgehoben. Die Sachverständige wurde von der Pflicht zur Abhaltung und Bewertung eines mündlichen Fachgesprächs entbunden. Die sachverständige Bewertung der schriftlichen Fachfragen sowie des Gutachtenteils sollte bestehen bleiben. Ein weiterer Sachverständiger wurde mit der Abhaltung und Bewertung eines Fachgesprächs beauftragt. Anlass dieser Entscheidung war die Bitte der bisherigen Sachverständigen um Entbindung vom Gutachtenauftrag.

Mit Schriftsatz vom ... März 2014 legte der Kläger eine gutachterliche Bewertung vom ... März 2014 vor, welche den schriftlichen Fragenteil zur Überprüfung durch das Fachgremium der Beklagten betraf. Mit ausführlicher Begründung komme diese gutachterliche Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass der Kläger 79 von erreichbaren 90 Punkten erreicht und damit die von der Beklagten geforderte Mindestpunktezahl deutlich übertroffen habe. Nach alledem bedürfe es zur Feststellung der besonderen Sachkunde des Klägers keiner mündlichen Überprüfung. Mit Schreiben vom ... August 2014 legte der Kläger eine weitere gutachterliche Stellungnahme vom ... Juli 2014 vor. Der Kläger habe sich inzwischen einem Fachgespräch gestellt. Maßstab und Grundlage hätten die einschlägigen fachlichen Bestellungsvoraussetzungen gebildet. Das Fachgremium komme gemäß dieser Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass der Kläger in hervorragender Weise alle Voraussetzungen erfülle, um als Sachverständiger in dem Fachgebiet „Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung“ zu arbeiten und zuverlässig und erfolgreich Gutachten zu erstellen.

Der Sachverständige, der aufgrund des Beschlusses vom 12. August 2013 mit der Abhaltung und Bewertung eines Fachgesprächs beauftragt worden war, bat das Gericht mit Schreiben vom ... November 2014 um Entbindung von diesem Gutachtensauftrag. Mit Beschluss des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2015 wurde dieser Sachverständige von dem Gutachtensauftrag entbunden. Weiter wurde dieser Auftrag einem weiteren Sachverständigen erteilt.

Das Gericht bat den Sachverständigen mit Schreiben vom 15. April 2015 um Abhaltung und Bewertung eines Fachgesprächs im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Weiter wurden dem Sachverständigen mit den Beteiligten vorab abgestimmte Eckpunkte zur Durchführung des Fachgesprächs mitgeteilt. Mit weiterem Schreiben des Gerichts vom 7. Mai 2015 wurde den Beteiligten eine Vorlage des Sachverständigen vom ... Mai 2015 zur Vorbereitung des Fachgesprächs übermittelt. Dieses Dokument enthielt u. a. eine Frage für das Fachgespräch, auf die sich der Kläger vorbereiten konnte. Weiter wurde dort ein Themengebiet benannt; vertiefte Fragen sollten ausschließlich dieses Gebiet betreffen.

Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom ... und ... Mai 2015 sowie einer „Kommentierung“ vom ... Mai 2015 erhob der Kläger Bedenken hinsichtlich der Vorlage des Sachverständigen vom ... Mai 2015. Die vorgesehene Befragung durch den Gutachter werde in zeitlicher Hinsicht nicht mit einem Fachgespräch bei der Beklagten vergleichbar sein. Weiter entspreche die Vorlage des Sachverständigen nicht dem Gutachtensauftrag. Es seien daher Detailfragen auch zu anderen als dem vorab benannten Themengebiet zu erwarten. Wegen absehbarer Schwierigkeiten bei der Bewertung der Antworten im Rahmen des Fachgesprächs werde dringend angeregt, eine Kontrollgruppe von zwei öffentlich bestellten Sachverständigen aus dem streitgegenständlichen Gebiet zu bestellen. Das Gericht äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 27. Mai 2015 und erklärte, weitere Maßgaben zu dem Termin für das Fachgespräch am 10. Juni 2015 seien nicht veranlasst.

Im Gerichtstermin vom 10. Juni 2015 kam der Sachverständige aufgrund eines im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit dem Kläger durchgeführten Fachgesprächs zur Einschätzung, dass der für ein Bestehen des Fachgesprächs von ihm angesetzte Wert von 66 Prozent richtiger Antworten nicht erreicht worden sei.

Mit Schriftsatz vom ... August 2015 nahm der Klägerbevollmächtigte unter Vorlage einer Stellungnahme des Klägers vom ... August 2015 zur mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2015 sowie zum mündlichen Gutachten des Sachverständigen Stellung. Die Beweisaufnahme habe keinem bei der Beklagten durchgeführten Fachgespräch entsprochen. Die Befragung des Klägers habe sich als mündliche Prüfung dargestellt, in der es nur darum gegangen sei, Fragen zu beantworten. Ein Fachgespräch zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen habe sich nicht entwickeln können. Sobald ein Gesprächscharakter ansatzweise aufgekommen sei, sei dies sofort vom Sachverständigen abgebrochen und stattdessen der Fragenkatalog strikt fortgesetzt worden. Das Fachgespräch habe zulasten des Klägers deutlich zu lange gedauert. Die Fragen seien viel zu tiefgehend gewesen. Es sei insoweit Aufgabe des Sachverständigen gewesen, anzufragen, wo und wie das entsprechende Detailwissen zu den Fragen zu erlangen sei. Wichtig sei für einen Sachverständigen, dass er wisse, wie er die Sache allgemein angehe und wie und wo er sich die Informationen zu Details besorgen könne. Es gehe darum, die Grundfragestellung richtig einordnen zu können, um sich dann mit den Details vertraut zu machen. Das Gutachten des Sachverständigen sei nicht nachvollziehbar und lasse kein Bewertungsschema und keinen Bewertungsmaßstab erkennen. Es fehle zudem eine Begründung, warum Fragen als falsch bewertet worden seien. Weiter trägt der Kläger detaillierte Einwände zur Bewertung von im Fachgespräch gestellten Einzelfragen vor. Die Lösungsskizze des Sachverständigen sei unzureichend; insbesondere sei sie nicht vollständig und allgemein verständlich sowie für Laien nicht nachvollziehbar. Die Musterlösung könne auch nicht zur Beurteilung herangezogen werden, da die Antworten des Klägers im Dialog erfolgt seien. Teilweise seien die Fragen über einen Zeitraum von mehreren Minuten im Dialog beantwortet worden, welcher nicht im genauen Schema der Lösungsskizze abgelaufen sei. Ein Teil der Fragen sei allgemein bzw. unspezifisch formuliert und lasse ein weit gefächertes Antwortspektrum zu. Erst im Dialog zwischen Kläger und Sachverständigem habe sich oftmals die Zielrichtung der Fragen ergeben. Der Sachverständige habe sich bei Rückfragen zu einzelnen, im Kontext unverständlichen Fragen eher ungeduldig gezeigt und sowohl die Rückfragen als auch die Antworten des Klägers unterbrochen oder sei zu weiteren Fragen gewechselt. Dies entspreche nicht der Situation eines Fachgesprächs. Zudem sei eine Gesamtbewertung zum schriftlichen Prüfungsteil und zum Fachgespräch erforderlich gewesen.

Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte, die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen am 15. November 2011, 17. April 2013, 19. März 2015, 10. Juni 2015 sowie am 24. September 2015 und die Niederschrift zum Fachgespräch am 10. Juni 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf seine öffentliche Bestellung als Sachverständiger nicht zu. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom ... Mai 2011 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Auch der Gebührenbescheid vom ... Juni 2011 ist rechtmäßig und führt zu keiner subjektiven Rechtsverletzung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Klägers für das Sachgebiet „...“ gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO liegen nicht vor. Der Kläger hat die hierzu erforderliche besondere Sachkunde nicht nachgewiesen.

1.1 Die Bestellungsvoraussetzungen wurden gemäß § 36 Abs. 3, 4 GewO i. V. m. Art. 7 AGIHKG in § 3 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (Sachverständigenordnung) konkretisiert. Nach § 3 Abs. 2 Buchst. d) der Sachverständigenordnung ist u. a. Voraussetzung für die öffentliche Bestellung eines Antragstellers, dass dieser die Fähigkeit nachweist, Gutachten zu erstatten und andere Sachverständigenleistungen nach § 2 Abs. 2 der Sachverständigenordnung wie z. B. Beratungen zu erbringen. Dieses Erfordernis der Befähigung zur Erstattung von Gutachten entspricht der Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 GewO. Dort wird die Gutachtenerstattung durch öffentlich bestellte Sachverständige ausdrücklich angesprochen, da es sich um eine wesentliche, charakteristische Aufgabe handelt (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 22 ZB 14.1728 - juris Rn. 36).

Die zuständige Stelle ist - soweit der entsprechende Nachweis nicht bereits anderweitig erbracht wurde - berechtigt, den Bewerber zur Feststellung der Sachkunde auf ein prüfungsähnliches Verfahren vor einem Fachausschuss zu verweisen und das Urteil des Ausschusses bei ihrer Entscheidung als gutachtliche Stellungnahme zu verwenden (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1990 - 1 C 10/88 - juris Rn. 18). Die Überprüfung der besonderen Sachkunde unterfällt keinem Beurteilungsspielraum der Beklagten, sondern unterliegt vollständig der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1990 - 1 C 10/88 - juris Rn. 20 ff.). Auch besteht keine Bindung des Gerichts an die Verfahrensweise der Beklagten zur Überprüfung der Sachkunde. Vielmehr ist das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B.v. 28.5.2014 - 8 B 61/13 - juris Rn. 9) „befugt und verpflichtet, die gesetzlichen Anforderungen an den Nachweis besonderer Sachkunde zu definieren und die satzungsrechtliche Konkretisierung sowie die behördliche Rechtsanwendung in vollem Umfang zu kontrollieren. Eine Bindung an die von den Bestellungsbehörden regelmäßig angewendeten Bewertungsmaßstäbe und -regeln wäre damit nicht zu vereinbaren.“

1.2 Im Falle des Klägers spricht das Gutachten von Frau Prof. Dr. ... vom ... November 2012 dafür, dass er zumindest hinsichtlich der schriftlichen Beantwortung von Fragen und der schriftlichen Gutachtenerstellung die Anforderungen an eine besondere Sachkunde im vorstehenden Sinn erfüllen kann. Die Sachverständige stellt fest, dass der Kläger nach Bewertung des Fachgremiums im schriftlichen Teil der Überprüfung vom ... April 2011 das erforderliche Quorum von 100 von 150 möglichen Punkten knapp erreicht hätte. Bei nochmaliger Überprüfung der Sachkunde in einem Fachgespräch könne die Bewertung des Fachgremiums für den schriftlichen Teil als gegebene Ausgangslage genommen werden. Sie führt ferner aus, dass sie es für möglich halte, dass der Kläger bei einer ausgewogeneren Fragestellung und Weglassen bestimmter spezieller Fragen im schriftlichen Teil der Überprüfung vom ... April 2011 ein für ihn günstigeres Ergebnis als Ausgangslage für das Fachgespräch erzielt haben könnte.

Für den Nachweis der besonderen Sachkunde ist im Falle des Klägers zusätzlich die Durchführung eines Fachgesprächs erforderlich gewesen. Das vor dem Fachgremium der Beklagten durchgeführte Fachgespräch war nur mit der geringen Punktezahl von 20 bei möglichen 50 Punkten bewertet worden. Eine Kompensation dieser Bewertung durch eine nachträglich bessere Bewertung des schriftlichen Überprüfungsteils im Wege einer Gesamtsaldierung ist nicht sachgerecht. Daher führt auch die vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom ... März 2014 zu keinem anderen Ergebnis, da sie lediglich den schriftlichen Überprüfungsteil betrifft. Ein Sachverständiger muss einerseits in der Lage sein, schriftliche Gutachten zu erstellen, die eine besondere Sachkunde erkennen lassen. Er muss andererseits befähigt sein, entsprechende Begutachtungen und Beratungen auch mündlich zu erbringen. Es handelt sich dabei jeweils um eigenständige, unabdingbare Leistungen eines Sachverständigen; es ist nicht vorgesehen, dass dessen öffentliche Bestellung auf die Erstattung schriftlicher Gutachten beschränkt werden kann. Die Fähigkeiten eines Sachverständigen zum mündlichen Vortrag und zur Beantwortung von Fragen in einer Verhandlung kommen etwa bei einer mündlichen Gutachtenerstattung (§ 402 i. V. m. §§ 394 bis 397 ZPO) und der mündliche Erläuterung eines Gutachtens (§ 411 Abs. 3 ZPO) zum Tragen.

Eine Neubewertung des Fachgesprächs vom ... April 2011 kam vorliegend mangels verlässlicher Entscheidungsgrundlage nicht in Betracht. Ein Wortprotokoll zum Fachgespräch ist nicht erstellt worden. Die Darstellungen des Gesprächsverlaufs in der Stellungnahme des Fachgremiums vom ... April 2011 einerseits und in der Beschwerde des Klägers vom ... April 2011 andererseits widersprechen einander deutlich. Es ist nicht mehr zweifelsfrei feststellbar, welche Fragen gestellt wurden und welche Antworten der Kläger gegeben hat. Vor diesem Hintergrund war die erneute Durchführung eines Fachgesprächs veranlasst.

Die Erforderlichkeit eines Fachgesprächs ist auch nicht durch die gutachterliche Stellungnahme vom ... Juli 2014 entfallen. Zum einen war die fachliche Eignung der Verfasser zur Durchführung eines derartigen Fachgesprächs nicht hinreichend dargelegt worden. Die beste Eignung ist insoweit Mitgliedern einer Fachprüfungskommission zuzusprechen (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2012 - 22 C 12.770 - juris Rn. 18). Hilfsweise kommen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in Betracht, da sie aufgrund eigener Bestellung und Berufstätigkeit mit den einschlägigen Anforderungen vertraut sind. Zum anderen und vor allem sind der genauere Inhalt des angeblich durchgeführten Fachgesprächs und die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe aufgrund dieser Stellungnahme nicht nachvollziehbar. Aus der Stellungnahme geht lediglich hervor, dass dem Kläger keine konkreten Fachfragen gestellt wurden. Es heißt dort vielmehr vage (vgl. S. 8, 3. Absatz), die Gutachter hätten „für das abgehaltene Fachgespräch auch bewusst keinen detaillierten Fragenkatalog zu einzelnen Themen erarbeitet“, sondern hätten „die verschiedenen Wissensbereiche, den grundlegenden Gedanken eines Fachgesprächs folgend, im Gespräch“ mit dem Kläger „erörtert und beleuchtet“. Auch kann der allzu pauschalen Prämisse der Stellungnahme nicht gefolgt werden, wonach ein Sachverständiger bei einem „Auftrag aus dem Bereich der Informationstechnologie zwar zunächst grundsätzlich beurteilen können“ müsse, „ob der Auftrag in sein Sachgebiet“ falle oder nicht, „jedoch für die eigentliche Bearbeitung des Gutachtens auf der einen Seite einen mehr oder minder großen zeitlichen Rahmen zur Verfügung“ erhalte und „auf der anderen Seite jederzeit auf vielfältige andere Informationsquellen zurückgreifen“ könne. Ein Sachverständiger muss z. B. vor Gericht grundsätzlich in der Lage sein, aus dem Stande, d. h. insbesondere ohne Zeit für Recherchen in Fachquellen, mithilfe präsenten Wissens und Erfahrungswerten konkrete Aussagen zu treffen. Dem steht nicht entgegen, dass nicht erwartet werden kann, dass ein Sachverständiger in der Lage ist, jedwede Frage ohne Vorbereitung erschöpfend zu beantworten.

1.3 Das im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2015 durchgeführte Fachgespräch hat die besondere Sachkunde des Klägers nicht belegen können.

Die Beweisaufnahme des Gerichts musste nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B.v. 28.5.2014 - 8 B 61/13 - juris Rn. 9) nicht dem Ablauf eines Fachgesprächs vor dem Fachgremium der Beklagten entsprechen. Dies gilt z. B. für die Gesprächsdauer und die Festlegung auf Wunsch des Klägers, dass diesem zur Vorbereitung eine Frage und ein Themengebiet vorab mitgeteilt wurden. Der Kläger konnte sich zudem durch das gerichtliche Schreiben vom ... April 2015 und den Vermerk des Sachverständigen vom ... Mai 2015 frühzeitig auf die Konzeption des Fachgesprächs einstellen; die Eckpunkte hierfür waren vorab mit den Beteiligten abgestimmt worden.

Das durchgeführte Fachgespräch erlaubt eine Einschätzung der Fähigkeit des Klägers zur Erbringung wesentlicher Sachverständigenleistungen. Dies gilt insbesondere für die mündliche Erstattung und Erläuterung von Gutachten z. B. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Insbesondere zur ersten Frage, zu der der Kläger vor dem Termin eine Antwort vorbereiten konnte, konnte erwartet werden, dass er eine eigenständige, systematische Stellungnahme abgibt. Weiter muss ein Sachverständiger mit Fragen des Gerichts und von Prozessbeteiligten rechnen, die eine knappe Antwort und Präsenzwissen erfordern. Soweit eine solche Beantwortung nicht möglich sein sollte, ist zumindest der Hinweis notwendig, welche weiteren Prüfungsschritte zur Beantwortung erforderlich wären. Auch muss ein Sachverständiger mit aus seiner Sicht mehrdeutigen Fragen rechnen. Eine Klärung der Fragestellung kann dann nicht in einem mitunter längeren Dialog erfolgen, sondern nur durch eine unverzügliche Rückfrage des Sachverständigen, um dem Fragesteller eine Klarstellung bzw. Erläuterung zu ermöglichen.

Aufgrund der Beweisaufnahme vom 10. Juni 2015 durch das Gericht - unabhängig von der Bewertung des Sachverständigen - konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger zuverlässig verwertbare mündliche Gutachten erstatten und auf zuvor nicht bekannte Fragen systematische und knappe Antworten geben kann.

Ein Sachverständiger hat im Falle von Zweifeln hinsichtlich Inhalt und Umfang des Gutachtenauftrags unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen (vgl. § 98 VwGO i. V. m. § 407 a Abs. 3 Satz 1 ZPO). Übertragen auf die Situation des Fachgesprächs hätte der Kläger unverzüglich rückfragen müssen, wenn er eine Frage nicht verstanden hat. Er hätte z. B. bei akustischem Nichtverstehen des Fachbegriffs „Bastion Host“ den Begriff durch Nachfrage klären müssen, statt den Versuch einer Antwort zu unternehmen und abzuwarten, ob sich die exakte Fragestellung im weiteren Gespräch noch klären wird. Unabhängig hiervon sind nach dem Eindruck des Gerichts viele der vom Kläger für unklar gehaltenen Fragestellungen selbst aus laienhafter Sicht eindeutig gestellt worden.

Weiter ist ein Sachverständiger verpflichtet, unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann (§ 98 VwGO i. V. m. § 407 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bezogen auf das Fachgespräch wäre vom Kläger zu erwarten gewesen, dass er ggf. darauf hinweist, dass er Fragen - z. B. wegen begrenzter Vorbereitungszeit oder im Gespräch fehlender Erkenntnisquellen - nicht oder nur eingeschränkt ad hoc beantworten kann; im Falle einer Sachverständigenvernehmung vor Gericht wäre es nicht ausreichend, zunächst eine Frage unzulänglich mit Präsenzwissen zu beantworten und erst zu einem späteren Zeitpunkt auf die fehlende Möglichkeit einer umfassenden Klärung hinzuweisen.

Das Fachgespräch am 10. Juni 2015 war vergleichbar mit der Erstattung eines mündlichen Gutachtens vor Gericht zu einem vorab bekannten Sachverhalt sowie zu einer Mehrzahl von Einzelfragen aus unterschiedlichen Fachbereichen. Die Antworten mussten eindeutig und verwertbar sein. Dies erforderte strukturierte, knappe Stellungnahmen, die wesentliche Aspekte und einschlägige Schlüsselbegriffe beinhalten. Die mehrfach betonte Sichtweise des Klägers, wonach sinngemäß ein Sachverständiger keine direkten Antworten auf mündlich gestellte Fragen gibt, sondern diese im Laufe eines Diskurses gemeinsam mit dem Gegenüber entwickelt, deckt sich nicht mit diesen Anforderungen.

Der Kläger antwortete in der Regel nur auf mehrfache Nachfrage des Sachverständigen; es erfolgte meist keine eigene strukturierte Entwicklung der Antworten, sondern eine weiter ausholende Annäherung an das jeweilige Sachproblem. So wäre z. B. bei der vorbereiteten ersten Frage eine kurze Benennung möglicher Ursachen der Leistungsprobleme und geeigneter Untersuchungsmethoden im Überblick zu erwarten gewesen; diese Lösungsstruktur legten bereits die zwei Fallfragen nahe. Der Kläger beschrieb dagegen überwiegend detaillierte Probleme und blieb Teillösungsaspekten verhaftet. Eine verwertbare Antwort in knapper Form ist in der Regel ausgeblieben. Zur zweiten Fragen nannte der Kläger nicht im Überblick wesentliche Lösungsansätze zur Neuregelung einer IT-Administration. Die fehlende eigenständige systematische Beantwortung der gestellten Fragen bedingte das häufige Nachfragen des Sachverständigen und dessen häufige Hilfestellung. Es ist dagegen nicht zutreffend, dass der Sachverständige die Beantwortung durch Unterbrechungen und die Verweigerung von Verständnisfragen des Klägers erschwert hätte, wie dieser vorträgt.

Von einem Sachverständigen ist weiter unbedingt zu erwarten, dass er den Gutachtensauftrag zutreffend erfasst und nur diesen bearbeitet. Wenn wie hier eine vorab gestellte Frage in einem Fachgespräch beantwortet werden soll, wird die Aufgabenstellung nur ungenügend bearbeitet, wenn eine schriftliche Ausarbeitung erstellt wird, auf die im Fachgespräch Bezug genommen wird und nur ergänzende Erläuterungen vorbereitet sind. Der Kläger beharrte dagegen auch in seiner Stellungnahme vom ... August 2015 darauf, dass seine schriftliche Ausarbeitung zur ersten, vorab gestellten Frage hätte mitbewertet werden müssen.

2. Der Gebührenbescheid vom ... Juni 2011 ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage des Gebührenbescheids ist § 3 Abs. 6 IHKG i. V. m. § 1 Abs. 2 der Gebührenordnung der Beklagten. Danach kann die Beklagte u. a. für Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen. Für eine Amtshandlung kann ein Auslagenersatz verlangt werden, soweit der üblicherweise von der Beklagten zu tragende Verwaltungsaufwand überschritten wird. Kostenschuldner ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Gebührenordnung der Kläger als Antragsteller des Verfahrens zur Überprüfung der Sachkunde.

Der Kläger wendet sich nicht gegen die Gebührenkalkulation. Er macht vielmehr geltend, dass die Gebührenerhebung nicht zulässig gewesen sei, weil das Fachgremium die Überprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe; insbesondere seien die Antworten des Klägers nicht zutreffend bewertet worden. Nach dem Gebührentatbestand kommt es jedoch nicht darauf an, welches Ergebnis die mit Auslagen verbundene Tätigkeit der Beklagten erbringt; entscheidend ist vielmehr, dass die entsprechenden Aufwände tatsächlich angefallen sind. Auch greift die Rüge des Klägers, es bestünden Zweifel an der fachlichen Qualifikation der Mitglieder des Fachgremiums, nicht durch. In der Stellungnahme vom ... April 2011 wird schlüssig und hinreichend ausführlich erläutert, woraus sich die fachliche Eignung dieser Personen ergibt.

Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 der Gebührenordnung kann die vorgesehene Gebühr ganz erlassen oder nicht erhoben werden, wenn die Gebührenerhebung der Billigkeit oder dem öffentliche Interesse widersprechen würde. Eine Unbilligkeit in diesem Sinne kann jedoch nicht bereits angenommen werden, wenn die Überprüfung der besonderen Sachkunde zwar erfolgt ist, jedoch nicht das vom Antragsteller erwartete Ergebnis erbracht hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 16.192,13 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.192,13 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die öffentliche Bestellung zum Sachverständigen für das Gebiet Informationsverarbeitung, Systeme und Anwendungen. Zur Erlangung dieser von ihm mit Schreiben vom 15. April 2003 beantragten öffentlichen Bestellung unterzog sich der Kläger verschiedenen Überprüfungen und legte Unterlagen zu seiner Befähigung vor. Die Beklagte hielt wiederholt den Nachweis der erforderlichen besonderen Sachkunde des Klägers nicht für erbracht, wogegen der Kläger mehrmals Kritik an der Bewertung übte. Zuletzt lehnte die Beklagte die öffentliche Bestellung des Klägers zum Sachverständigen mit Schreiben vom 31. Mai 2011 ab. Zudem setzte sie mit Gebührenbescheid vom 1. Juni 2011 gegenüber dem Kläger eine von ihm zu zahlende Auslagenerstattung in Höhe von 1.192,13 € fest.

Der Kläger erhob wegen der versagten öffentlichen Bestellung zum Sachverständigen und gegen den Gebührenbescheid Klage, über die das Bayerische Verwaltungsgericht München am 15. November 2011, 17. April 2013, 19. März 2015, 10. Juni 2015 und 24. September 2015 mündlich verhandelte. Mit Urteil vom 24. September 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt und macht mit Schriftsätzen vom 8. Januar 2016 und vom 4. März 2016 gegen das Urteil in seiner Gesamtheit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend, im Hinblick auf seine erfolglose Versagungsgegenklage wegen der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger außerdem auch die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) und Nr. 5 (Verfahrensmängel).

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem andern Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus den - für den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ausschließlich maßgeblichen - Darlegungen des Klägers keine ernstlichen Zweifel daran, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis richtig ist.

1.1. Hinsichtlich der vom Kläger erfolglos begehrten öffentlichen Bestellung als Sachverständiger (erster Streitgegenstand) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (Urteilsabdruck - UA - S. 11 Nr. 1.1), § 3 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (Sachverständigenordnung - SVO) enthalte im Einklang mit § 36 Abs. 3 und 4 GewO, Art. 7 AGIHKG eine rechtskonforme Konkretisierung der Bestellungsvoraussetzungen. Zu diesen gehöre gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. d SVO u.a. die nachgewiesene Fähigkeit, Gutachten zu erstatten und andere Sachverständigenleistungen nach § 2 Abs. 2 SVO zu erbringen. Diese Anforderung stimme mit dem Gesetz überein, das in § 36 Abs. 1 GewO die Gutachtenserstattung ausdrücklich als eine der Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anspreche; auch die Rechtsprechung sehe die Gutachtenserstattung als eine wesentliche, charakteristische Aufgabe an (BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 22 ZB 14.1728 - juris Rn. 36). Der Kläger hat diesen rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts nicht infrage gestellt.

Er macht vielmehr geltend, das Verwaltungsgericht habe die gesetzlichen und die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für den Nachweis der besonderen Sachkunde verkannt, indem es die vom Kläger gegenüber der Beklagten schriftlich erbrachten Leistungen und die im Lauf des behördlichen und des gerichtlichen Verfahrens beigebrachten Nachweise, die seine besondere Sachkunde belegen würden, nicht habe genügen lassen, sondern noch ein „Fachgespräch“ für erforderlich gehalten habe. Als rechtsfehlerhaft beanstandet der Kläger außerdem die Art und Weise, wie das Verwaltungsgericht dieses „Fachgespräch“ mit Hilfe eines gerichtlich bestellten Sachverständigen (Prof. Dr. K* …; nachfolgend: Prof. K) durchgeführt und welche Rückschlüsse es auf die erforderliche besondere Sachkunde des Klägers aus dem Verlauf des „Fachgesprächs“ gezogen habe. Mit diesen Einwänden kann der Kläger insgesamt nicht durchdringen.

1.1.1. Für die Überprüfung der besonderen Sachkunde gemäß § 36 GewO gilt nach der Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 28.5.2014 - 8 B 61.13 - juris, und U.v. 26.6.1990 - 1 C 10.88 - Buchholz 451.20 § 36 GewO Nr. 9; BVerfG, B.v. 25.3.1992 -1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28), dass der für die öffentliche Bestellung nach § 36 GewO erforderliche Nachweis der besonderen Sachkunde nicht das Bestehen eines Examens voraussetzt, sondern auf jede geeignete Weise erbracht werden kann. Wenn die von einem Antragsteller vorgelegten sonstigen Sachkundenachweise dazu nicht ausreichen, so darf ihn die Industrie- und Handelskammer (IHK) freilich auf ein prüfungsähnliches Verfahren vor dem Fachgremium verweisen und dessen Beurteilung als gutachtliche Stellungnahme verwerten, ohne jedoch daran gebunden zu sein. Sie hat vielmehr den unbestimmten Rechtsbegriff der „besonderen Sachkunde“, wenn dieser in einer diesbezüglichen, in Übereinstimmung mit § 36 Abs. 3 und 4 GewO erlassenen Satzung konkretisiert ist, selbst auszulegen, die daraus abzuleitenden allgemeinen und fachspezifischen Anforderungen gesetzes- und verfassungskonform zu präzisieren und zu entscheiden, ob der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er diese Anforderungen erfüllt. Dabei muss die IHK in eigener Verantwortung beurteilen, welcher Aussagewert der Stellungnahme des Fachgremiums zukommt. Die IHK hat hierbei keinen Beurteilungsspielraum; vielmehr sind die Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „besonderen Sachkunde“ gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (BVerwG, B.v. 28.5.2014 - 8 B 61.13 - juris Rn. 7 m.w.N.).

Für das Verwaltungsgericht, das auf die Klage eines erfolglosen Bewerbers um eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger dessen besondere Sachkunde nachprüft, folgt hieraus, dass das Gericht auch eigene Bewertungskriterien und -maßstäbe aufstellen und nach diesen entscheiden darf, statt die von den Bestellungsbehörden regelmäßig angewandten Regeln anzuwenden. Die Pflicht des Gerichts zur umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle und seine Befugnis zur Anwendung der von ihm selbst für die Entscheidungsfindung aufgestellten Bewertungskriterien und -maßstäbe relativieren sich auch dann nicht, wenn das Gericht weder die erforderlichen Kenntnisse und die etwa erforderliche praktische Erfahrung auf dem Fachgebiet noch Erfahrungen in der Bewertung von Gutachten von Kandidaten zur öffentlichen Bestellung hat. Vielmehr muss es in einem solchen Fall zur Sachaufklärung seinerseits gerichtliche Sachverständige im Weg der Beweisaufnahme (§ 86 Abs. 1, § 98 VwGO, §§ 402 ff. ZPO) hinzuziehen (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 28.5.2014 - 8 B 61.13 - juris Rn. 8 bis 10).

1.1.2. Von diesen Maßgaben ist vorliegend das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil ausgegangen (UA, S. 12 Mitte). Das Verwaltungsgericht hat diese Maßgaben - entgegen der Rüge des Klägers (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 8 unten) - auch nicht falsch angewandt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine der unentbehrlichen Fähigkeiten, die - neben anderen - zur besonderen Sachkunde eines öffentlich bestellten Sachverständigen gehört und ihn im Vergleich zu einem „einfachen“ Sachverständigen auszeichnet, die Fähigkeit zum mündlichen Vortrag und zur sachgerechten spontanen, mündlichen Beantwortung ad hoc gestellter Fragen in einer Verhandlung gehört. Es hat diese seine Auffassung an verschiedenen Stellen des Urteils zum Ausdruck gebracht (UA, z.B. S. 13 unten, S. 14 oben, S. 15 Mitte und unten); es hat zudem in diesem Zusammenhang - zutreffend - darauf hingewiesen, dass eine solche Fähigkeit sogar vom Gesetz vorausgesetzt wird, da ein gerichtlich hinzugezogener Sachverständiger zur mündlichen Gutachtenserstattung bzw. -erläuterung und zur Beantwortung von Fragen des Gerichts oder von Beteiligten in der Lage sein müsse (§ 402 i.V.m. §§ 394 ff., § 411 Abs. 3 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat also der Befähigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen, sich mündlich auszudrücken und fachlich komplizierte Sachverhalte sowohl anderen Fachleuten als auch Laien gegenüber effektiv und zugleich verständlich darzustellen, große Bedeutung beigemessen. Aus den Darlegungen des Klägers im vorliegenden Fall ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht hiermit die Voraussetzungen für die Bejahung der besonderen Sachkunde verkannt hätte. Insbesondere ist den Darlegungen nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht der Fähigkeit eines Sachverständigen zur „gerichtstauglichen“ mündlichen Darstellung von speziellen, in sein Fachgebiet fallenden Sachverhalten und zur prägnanten, verständlichen mündlichen Beantwortung fachspezifischer Fragen ein nicht gerechtfertigtes Gewicht bei der Beurteilung der besonderen Sachkunde beigemessen hätte.

Der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass das in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2015 geführte „Fachgespräch“ die Einschätzung der Fähigkeit des Klägers zu wesentlichen Sachverständigenleistungen erlaube (vor allem der Fähigkeit zur Erstattung und Erläuterung von Gutachten z.B. in einer mündlichen Verhandlung), und dass das „Fachgespräch“ mit der Erstattung eines mündlichen Gutachtens vor Gericht vergleichbar gewesen sei; insoweit verkenne das Gericht die Bedeutung und das Wesen eines „Fachgesprächs“ (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 2 ff., Nrn. 1 und 2, Nr. 3 Buchst. a, b, c und e, Nr. 6, Nr. 9). Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Die Durchführung eines Fachgesprächs in welchem Sinn auch immer ist keine gesetzliche Bestellungsvoraussetzung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die durchgeführte Veranstaltung einem Fachgespräch in irgendeinem außerrechtlichen Sinn entspricht. Es kommt allein darauf an, ob die durchgeführte Veranstaltung geeignet war, dem Verwaltungsgericht die Überzeugung zu verschaffen, dass der Kläger zur „gerichtstauglichen“ mündlichen Gutachtenserstellung in der Lage ist oder dass diese Fähigkeit nicht hinreichend vorhanden ist. Wenn - wie vorliegend - das Verwaltungsgericht die mündlichen Fertigkeiten des Klägers durch das bei der Beklagten geführte „Fachgespräch“ noch nicht als erwiesen angesehen hat, so folgt daraus nicht, dass es materiellrechtlich gehalten gewesen wäre, ein solches „Fachgespräch“ in derselben Weise, wie es bei der Beklagten regelmäßig abgehalten wird, nachzuholen, dass also das Gespräch hinsichtlich seines fachlichen Inhalts, des Ablaufs (z.B. entweder in Form eines fachlichen Diskurses oder als Frage-/Antwort-Situation) und der Dauer einem bei der Beklagten durchgeführten „Fachgespräch“ hätte gleichen müssen.

Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 11 Nr. 7), dass das Verwaltungsgericht sich bei der Entscheidungsfindung maßgeblich nicht auf die fachlichen Aussagen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. K über die mündlichen Leistungen des Klägers gestützt hat, sondern auf seinen eigenen Eindruck von der mündlichen Darstellungsfähigkeit des Klägers, den es aus eigener Anschauung während des fast einstündigen „Fachgesprächs“ zwischen dem Kläger und Prof. K gewonnen hat.

Dem Kläger ist es aber nicht gelungen, hieraus einen Rechtsfehler in Gestalt einer Überschreitung der Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung oder einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung abzuleiten. Denn bei dem vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2015 durchgeführten „Fachgespräch“ handelte es sich um einen Akt der Beweisaufnahme (§ 86 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO) zur Vorbereitung der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit gilt, dass das Verwaltungsgericht grds. nach freiem pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, auf welche Weise es seine Überzeugung gewinnt. Im Einklang hiermit hat vorliegend das Verwaltungsgericht Beweis erhoben über die Fähigkeit des Klägers, brauchbare mündliche Gutachterleistungen zu erbringen, indem es mithilfe des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. K in der mündlichen Verhandlung die Situation einer verlangten mündlichen Gutachtenserstellung bzw. Gutachtenserläuterung durch den Kläger gegenüber Fachleuten (Prof. K) und Laien (u.a. die Kammermitglieder) nachgestellt hat; es hat hierdurch in eigener Anschauung unmittelbar (§ 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erleben und bewerten können, wie der Kläger die in einer solchen Situation an einen öffentlich bestellten Sachverständigen gestellten Anforderungen bewältigt und welche Fähigkeiten zur mündlichen Kommunikation über Fachfragen er an den Tag legt. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund dieser Beweisaufnahme zu der im Urteil dargelegten richterlichen Überzeugung gelangt, dass der Kläger insoweit nicht die für das Prädikat „besondere Sachkunde“ erforderlichen Fertigkeiten hat. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen diese Art der Sachverhaltsermittlung, Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht; der Kläger legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht die Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung überschritten haben soll, namentlich einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt angenommen oder Umstände übergangen haben soll, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder dass es objektiv willkürlich entschieden, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103/104 - juris Rn. 11 und vom 19.4.2016 - 22 ZB 16.7 - juris Rn. 13).

Unzutreffend ist insbesondere der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich „angemaßt“, „laienhaft“ und ohne eigene Fachkenntnis den Inhalt des „Fachgesprächs“ zu bewerten und seiner Einschätzung über den Grad der Sachkunde des Klägers zugrunde zu legen (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 11 unten, S. 12 oben). Das Verwaltungsgericht hat nämlich - wie der Kläger letztlich auch in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 4. März 2016 (allerdings kritisch) feststellt - seine Überprüfung der klägerischen Fertigkeiten nicht auf die Kenntnisse des Klägers auf dem Gebiet Informationsverarbeitung, Systeme und Anwendungen bezogen, sondern darauf, ob der Kläger über diejenigen Fertigkeiten verfügt, die von einem öffentlich bestellten Sachverständigen in der (für einen solchen Sachverständigen praxisnahen) Situation der Erstattung eines mündlichen Gutachtens und der mündlichen Beantwortung fachspezifischer Fragen in einer Gerichtsverhandlung zu erwarten sind. Das Verwaltungsgericht hat sich dadurch Kriterien zugewandt, die gesetzliche Anforderungen an gerichtliche Sachverständige betreffen, die auszulegen und anzuwenden in seine Kompetenz fällt. Das Verwaltungsgericht ist damit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gefolgt, wonach der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige schriftliche und mündliche Gutachten so zu erstellen hat, dass sie sich für die nach dem Gutachtensauftrag vorausgesetzte Verwendung eignen, insbesondere Behörden und Gerichten taugliche Hilfestellungen für die von ihnen vorzunehmende Rechtsanwendung geben (BayVGH, B.v. 16.9.2013 - 22 AS 13.1672 - juris Rn. 38, 39). Dieser rechtliche Ansatz ergibt sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 16 bis 18 des Urteils; darin hat es seine Bewertung der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2015 gezeigten und von ihm selbst in seiner anschließenden Stellungnahme (vom 17.8.2015) erläuterten Leistungen u.a. an solchen fachlichen Pflichten ausgerichtet, die das Gesetz ausdrücklich einem gerichtlich bestellten Sachverständigen auferlegt, nämlich der Pflicht zur unverzüglichen Klärung bei Zweifeln bezüglich der eigenen fachspezifischen Kompetenz (§ 98 VwGO, § 407a Abs. 1 Satz 1 ZPO) oder bezüglich des Inhalts und Umfangs des Gutachtensauftrags (§ 98 VwGO, § 407a Abs. 3 Satz 1 ZPO; vgl. UA, S. 17 Mitte und S. 16 unten). Um die Leistungen zutreffend beurteilen zu können, die ein öffentlich bestellter Sachverständiger in einer solchen Situation vor Gericht erbringen muss bzw. tatsächlich erbringt, bedarf es keiner speziellen Fachkenntnisse aus dem Gebiet der Informationstechnik - es reicht vielmehr einschlägige richterliche Erfahrung aus. Diese richterliche Erfahrung spricht der Kläger der Kammer des Verwaltungsgerichts nicht ab; seine Darlegungen enthalten auch keine substantiierten Einwände dagegen, dass die verwaltungsgerichtliche Einschätzung gerade dieser Fähigkeit des Klägers zur „mündlichen Sachverständigenleistung“, die auf etwa dreieinhalb Seiten des Urteils (UA, S. 15 unten bis S. 18) dargelegt ist, inhaltlich richtig ist. Soweit der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht sei von der Bewertung durch den gerichtlichen Sachverständigen Prof. K abgewichen, weil es die Antwort des Klägers auf die ersten beiden Fragen für unzureichend gehalten habe, während der Sachverständige sie als überwiegend richtig beantwortet angesehen habe (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 12 oben), kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Das Verwaltungsgericht hat nicht darauf abgestellt, ob der Kläger die ihm seitens Prof. K gestellten Fragen fachlich vollständig richtig beantworten konnte, sondern auf die Behandlung der konkreten Fragestellung durch den Kläger in einer für das Gericht brauchbaren Art und Weise. Die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Gesamteindrucks, dass der Kläger sich während des „Fachgesprächs“ häufig dem jeweiligen Sachgebiet nur weit ausholend näherte (UA, S. 18 Mitte), dass er die gebotene unverzügliche Klärung etwaiger missverständlicher Fragen unterließ (UA, S. 16, S. 17 oben) oder auf schriftliche Ausarbeitungen verwiesen hat, obwohl eine mündliche Auskunft von ihm erwartet werden durfte (UA, S. 18 unten), vermochte der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen.

Der Kläger hat zwar in seiner noch gegenüber dem Verwaltungsgericht abgegebenen Stellungnahme zum „Fachgespräch“ vom 10. Juni 2015 (Anwaltsschriftsatz vom 25.8.2015 mit beigefügter 18-seitiger detaillierter Stellungnahme des Klägers selbst) Kritik an Inhalt und Ablauf des „Fachgesprächs“ geäußert; diese Kritik besagt zusammenfassend, dass dieses Gespräch entgegen dem Beweisbeschluss und den im Lauf des Gerichtsverfahrens in Vorbereitung des „Fachgesprächs“ gewechselten Schriftstücken tatsächlich kein „Fachgespräch“ gewesen sei, sondern Prüfungscharakter wie im schriftlichen Teil der IHK-Prüfung gehabt habe mit der einzigen Ausnahme, dass die Antworten (auf einen Fragenkatalog mit 40 Fragen) nicht schriftlich, sondern mündlich gegeben worden seien; auf diesen - nach seiner Ansicht rechtsfehlerhaften - Prüfungscharakter (anstelle eines Gesprächscharakters) hat der Kläger auch in der Begründung des Zulassungsantrags rekurriert (Schriftsatz vom 8.1.2016, insb. S. 3 Nr. 2). Damit kann er aber nicht durchdringen, weil - wie ausgeführt - die Durchführung eines Fachgesprächs in welchem Sinn auch immer keine gesetzliche Bestellungsvoraussetzung ist.

Zwar trifft zu, dass im vorliegenden Fall die vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochenen gerichtlichen Maßnahmen im vorbereitenden Verfahren (§ 86 Abs. 1, § 87 VwGO) und Formulierungen in den Beweisbeschlüssen und den Schreiben des Verwaltungsgerichts darauf hindeuten, dass das Verwaltungsgericht ein Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen (Prof. K) über die Leistungen des Klägers im „Fachgespräch“ für erforderlich hielt. Hierauf hat das Verwaltungsgericht im Urteil dann aber nicht abgestellt. Gegenstand der Prüfung, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen, kann aber nur das Urteil sein, nicht etwaige vorangegangene prozessleitende Verfügungen, die sich im Ergebnis nicht ausgewirkt haben. Abgesehen davon hatte die Beweisaufnahme in Form eines „Fachgesprächs“ zwischen dem Kläger und Prof. K mindestens auch den Zweck, dem Verwaltungsgericht einen eigenen unmittelbaren Eindruck über die Befähigung des Klägers zu verschaffen, mündliche Gutachterleistungen in der Situation einer mündlichen Verhandlung zu erbringen. Das Verwaltungsgericht hat offenbar im Lauf der mündlichen Verhandlung das besondere Gewicht dieses Gesichtspunkts erkannt und sich danach bei der Entscheidungsfindung maßgeblich hierauf gestützt.

1.1.3. Ernstliche Zweifel daran, dass das Urteil im Ergebnis richtig ist, vermag der Kläger auch nicht insoweit zu wecken, als er bemängelt, dass sich das Verwaltungsgericht auf ein Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. M* … (nachfolgend: Prof. M) vom 20. November 2012 gestützt habe, obgleich diese sich selbst für befangen erklärt habe. Das Verwaltungsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, dass der Kläger hinsichtlich der schriftlichen Beantwortung von Fragen eine besondere Sachkunde nachgewiesen habe. Den - allein maßgeblichen - Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils lässt sich auch nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht (wie der Kläger im Schriftsatz vom 8.1.2016, u.a. auf S. 9 oben, meint) die Entscheidung über die Erforderlichkeit eines „Fachgesprächs“ den gerichtlich beigezogenen Sachverständigen überlassen hätte. Diese Entscheidungsgründe bieten auch keine Anhaltspunkte dafür, das Gericht sei ausschließlich wegen der Einschätzung der Sachverständigen Prof. M der Ansicht gewesen, zur Feststellung der besonderen Sachkunde des Klägers bedürfe es nach der Überprüfung seiner schriftlichen Leistungen noch der Überprüfung seiner Fähigkeiten zur mündlichen Darstellung fachlicher Sachverhalte, insbesondere in einer Situation, in der sich ein öffentlich bestellter Sachverständiger bei der Erstattung oder Erläuterung eines Gutachtens gegenüber dem Gericht befindet. Vielmehr kann den Entscheidungsgründen entnommen werden, dass das Verwaltungsgericht - unabhängig von der Einschätzung der Sachverständigen Prof. M - eine solche Prüfung der mündlichen Fertigkeiten des Klägers für unentbehrlich gehalten hat. Darauf weist nicht nur der Einleitungssatz des zweiten Abschnitts auf S. 13 des Urteils hin: „Für den Nachweis der besonderen Sachkunde ist im Falle des Klägers zusätzlich die Durchführung eines ‚Fachgesprächs‘ erforderlich gewesen“. Dafür spricht vielmehr zusätzlich auch, dass das Verwaltungsgericht auf die im Gesetz (§ 402 i.V.m. §§ 394 bis 397 ZPO) vorgesehene mündliche Gutachtenserstattung hinweist und ausführlich darlegt, weshalb das bei der Beklagten durchgeführte „Fachgespräch“ sich (wegen gegensätzlicher Aussagen der Beteiligten und mangels eines zweifelsfrei dokumentierten Verlaufs) einer gerichtlichen Bewertung entzogen habe. Das Verwaltungsgericht nimmt weiter an, der fehlende Nachweis besonderer Sachkunde im „mündlichen Bereich“ könne nicht durch etwaige besonders gute, aber ausschließlich schriftliche Leistungen des Klägers „kompensiert“ werden. Das Verwaltungsgericht weist außerdem darauf hin, dass diese mündliche Überprüfung auch nicht wegen der vom Kläger beigebrachten Äußerungen seiner Parteigutachter (Prof. Dr. B* … und Prof. Dr. P* … - nachfolgend Prof. B und Prof. P) entbehrlich sei, da diese Äußerungen entweder gleichfalls nur die schriftlichen Leistungen des Klägers betreffen würden oder - in Bezug auf das „Fachgespräch“ - nicht klar erkennen ließen, wie das „Fachgespräch“ bei Prof. B und Prof. P abgelaufen sei und welche Bewertungskriterien für das Gespräch angewandt worden seien.

Es kann somit dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht verpflichtet war, noch über den Befangenheitsantrag des Klägers gegen die Gutachterin Prof. M zu entscheiden (§ 98 VwGO, § 406 ZPO). Ein etwaiger, im Unterlassen einer förmlichen Entscheidung über den Befangenheitsantrag liegender Verfahrensmangel (§ 98 VwGO, § 406 Abs. 4 ZPO) hätte sich nämlich vorliegend jedenfalls nicht ausgewirkt, weil - wie dargestellt - ausreichende schriftliche Leistungen des Klägers vom Verwaltungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt worden sind und im Übrigen das Verwaltungsgericht unabhängig von der Einschätzung der Gutachterin die Überprüfung der mündlichen Gutachterleistungen des Klägers für unabdingbar gehalten hat. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgericht hätte daher jedenfalls auf einem solchen Verfahrensmangel nicht beruht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

1.1.4. Der Kläger bemängelt (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 5 Buchst. d, S. 12 Nr. 8), das Verwaltungsgericht habe nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2015 abgehaltenen „Fachgespräch“ und dessen mündlicher Bewertung durch Prof. K keine Fragen zu dieser Bewertung zugelassen, die diesbezüglichen schriftlichen Einwände des Klägers nicht an Prof. K weitergegeben und im Fortsetzungstermin vom 24. September 2015, an dem Prof. K wider Erwarten nicht teilgenommen habe, zur Überraschung des Klägers keinen Beweisbeschluss (bezweckend eine weitere Auskunft von Prof. K) erlassen, sondern ein Urteil gefällt; der Kläger sieht darin auch einen Gehörsverstoß und einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Sein Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe ihm nicht genug Gelegenheit eingeräumt, zur Wahrung seiner Rechte auf die jeweilige Prozesslage angemessen zu reagieren, entbehrt der Grundlage. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe ihn über die - aus Sicht des Gerichts - entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage im Unklaren gelassen und ein Überraschungsurteil gesprochen. Dies ist nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Dass Prof. K an der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 24. September 2015 nicht teilnehmen würde, war für den Kläger spätestens zu Terminsbeginn ersichtlich. Ausweislich der Niederschrift über diese mündliche Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage nochmals „ausführlich erörtert“. Nicht protokolliert ist zwar der Inhalt dieser Erörterung; belegt ist durch das Protokoll aber die etwa 20-minütige Dauer der Erörterung in der Zeit von 9:36 Uhr bis zur Unterbrechung um 9:56 Uhr. Nach der Verhandlungsunterbrechung folgte die Stellung des Klage- bzw. des Klageabweisungsantrags; Beweisanträge wurden nicht gestellt. Dass die Niederschrift vom 24. September 2015 unrichtig oder unvollständig wäre, oder dass das Verwaltungsgericht sich mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung ergangenen Urteil in Widerspruch zu einer in der Verhandlung geäußerten vorläufigen rechtlichen Einschätzung gesetzt hätte, macht der Kläger nicht geltend. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger während der etwa 20-minütigen Erörterung der Sach- und Rechtslage und nach der Unterbrechung bis zur Schließung der mündlichen Verhandlung Gelegenheit hatte, sich durch entsprechende Nachfragen - ggf. auch durch einen unbedingt gestellten Beweisantrag - Klarheit über die vorläufige, vorbehaltlich der Schlussberatung bestehende Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen und der rechtlichen Gesichtspunkte zu verschaffen, insbesondere bezüglich der vom Kläger für erforderlich angesehenen nochmaligen Befragung von Prof. K.

1.1.5. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daraus ableiten will, dass das Verwaltungsgericht der schriftlichen Beweisanregung des Klägers auf Einvernahme der vom Kläger beauftragten Gutachter Prof. B und Prof. P, bei denen sich der Kläger freiwillig einem „Fachgespräch“ unterzogen hatte, nicht gefolgt sei (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 7 Nr. 5, S. 9/10, S. 12 Nr. 9), führen seine Darlegungen nicht zum Erfolg. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Ablehnung dieser Anregung im Prozessrecht keine Stütze finde (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2013 - 7 B 16.13 - juris Rn. 4 und B.v. 28.5.2013 - 7 B 46.12 - juris Rn. 4 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat - ohne die tatsächliche Durchführung dieses Gesprächs zu bezweifeln und dem Kläger insofern eine Täuschungshandlung zu unterstellen - im Urteil ausgeführt, dass der genauere Inhalt des „Fachgesprächs“ zwischen den Professoren und dem Kläger und die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe nicht nachvollziehbar seien, weil es in der Stellungnahme der Professoren vom 22. Juli 2014 über dieses „Fachgespräch“ nur vage heiße, dass es für das „Fachgespräch“ bewusst keinen detaillierten Fragenkatalog zu einzelnen Themen gegeben habe, sondern „die verschiedenen Wissensbereiche, den grundlegenden Gedanken eines Fachgesprächs folgend, im Gespräch“ mit dem Kläger „erörtert und beleuchtet“ worden seien. Diese Beschreibung des „Fachgesprächs“ und eine weitere, von Prof. B und Prof. P geäußerte, seitens des Verwaltungsgerichts nicht für richtig gehaltene Prämisse zu den Anforderungen an einen öffentlich bestellten Sachverständigen, haben das Verwaltungsgericht zur Einschätzung geführt, dass das vom Kläger selber veranlasste „Fachgespräch“ nicht die vom Gericht mit Hilfe eines gerichtlichen Sachverständigen vorgenommene Prüfung der mündlichen Sachverständigen-Fertigkeiten des Klägers entbehrlich machen könne (UA, S. 14 unten). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Letztlich handelt es sich bei den vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen der Professoren um Privatgutachten, die primär als Beteiligtenvortrag zu werten und vom Gericht frei zu würdigen sind (vgl. Lang in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 98 Rn. 54).

Der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach für das Gericht der dem „freiwilligen Fachgespräch“ zugrunde gelegte Bewertungsmaßstab und der Gesprächsablauf und -inhalt nicht ausreichend ersichtlich seien, hält der Kläger im Wesentlichen entgegen, der Mangel eines Bewertungsmaßstabs hafte erst recht den vom Verwaltungsgericht verwerteten Gutachten von Prof. M (vom 20.11.2012) und Prof. K (vom 16.6.2015) an (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 14 oben). Ob diese beiden Gutachten in fachlicher Hinsicht nachvollziehbar erstellt wurden und gerichtlich verwertbar sind, kann indes dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat sich - wie oben ausgeführt - von der fehlenden Fähigkeit des Klägers zur Erbringung mündlicher Sachverständigen-Leistungen im Zusammenhang mit einer Befragung durch einen gerichtlichen Sachverständigen in einer mündlichen Verhandlung selbst und unmittelbar einen Eindruck verschafft und insoweit seine Überzeugung gebildet. Auf etwaige Mängel beider Gutachten, die sich zu Lasten des Klägers auswirken könnten, kommt es daher nicht an; der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 14) liegt nicht vor.

Aus demselben Grund liegt entgegen der Ansicht des Klägers darin, dass das Verwaltungsgericht Prof. B und Prof. P nicht als Zeugen vernommen hat, kein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Kläger sieht zwar insofern (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 13 Mitte und unten) einen Verfahrensmangel auch darin, dass das Verwaltungsgericht ihn entgegen § 86 Abs. 3 VwGO nicht auf seine Zweifel an der Tauglichkeit der vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen, insbesondere das „freiwillige Fachgespräch“ des Klägers betreffend, sowie nicht darauf hingewiesen habe, dass es die Kompetenz der Verfasser (Prof. B und Prof. P) infrage stelle. Auch damit kann der Kläger nicht durchdringen. Denn dass das Verwaltungsgericht es zur Überprüfung der besonderen Sachkunde des Klägers für unerlässlich hielt, außer dessen schriftlichen Leistungen auch dessen Fertigkeiten bei der mündlichen Gutachtenserstattung bzw. -erläuterung mit Hilfe eines gerichtlichen Sachverständigen in einer mündlichen Verhandlung zu beurteilen, ist (spätestens) durch den Ablauf der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht offensichtlich geworden. Spätestens in der abschließenden Erörterung der Sach- und Rechtslage hätte für den Kläger Gelegenheit bestanden, ggf. Beweisanträge zu stellen (siehe oben 1.5).

1.2. Auch in Bezug auf den zweiten Streitgegenstand, den mit der Anfechtungsklage angegriffenen Gebührenbescheid (1.192,13 €) der Beklagten vom 1. Juni 2011, ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Nicht infrage gestellt hat der Kläger in seiner Antragsbegründung den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, wonach der angefochtene Gebührenbescheid seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 6 IHKG i.V.m. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 der Gebührenordnung der Beklagten hat. Demzufolge dürfen für Tätigkeiten Gebühren erhoben werden und kann Ersatz für diejenigen Auslagen verlangt werden, die durch die Beauftragung von externen Gutachtern anfallen. Die mit den Gebühren vergüteten Tätigkeiten und die Auslagen sind vorliegend angefallen. Der Kläger meint, die Tätigkeiten seien wertlos und/oder nicht im Einklang mit geltendem Recht erbracht worden und daher nicht zu vergüten. Der Kläger legt insofern jedoch keine im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts fehlerhafte Sachbehandlung durch die Beklagte dar. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, dass die schriftlichen Leistungen des Klägers ausreichend gut gewesen sind, um nicht einer erneuten Überprüfung unterzogen werden zu müssen. Die Überprüfung der mündlichen Fertigkeiten dagegen hat das Verwaltungsgericht - wie ausgeführt - unabhängig von dem bei der Beklagten durchgeführten Fachgespräch für unerlässlich gehalten. Es konnte der Beklagten daher nicht vorhalten, dass diese insofern der gleichen Meinung war. Ob die vom Kläger gehegten (Schriftsatz vom 14.11.2011, S. 4) Zweifel an der fachlichen Qualifikation der Mitglieder des Fachgremiums der Beklagten und sein Einwand der fehlerhaften Durchführung des schriftlichen Prüfungsteils berechtigt sind, ist ohne Belang, solange der Kläger nicht darlegen kann, dass der Honoraranspruch dieser Mitglieder des Fachgremiums berechtigten Einwendungen ausgesetzt gewesen wäre. Dazu teilt der Kläger nichts mit. Zutreffend ist zwar der Einwand des Klägers, dass er die Auslagen für das Fachgespräch nicht - wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - wegen des ihm ungünstigen Ergebnisses der Überprüfung vor dem Fachgremium nicht habe bezahlen wollen, sondern wegen der - nach Ansicht des Klägers - rechtsfehlerhaften Durchführung der Überprüfung. Tatsächlich entstandene Auslagen sind aber nicht schon deshalb nicht ersatzfähig, weil Streit zwischen dem Auslagenersatzberechtigten und dem -ersatzverpflichteten darüber herrscht, ob die zum Auslagenersatz führende Tätigkeit in jeder Hinsicht fehlerfrei vorgenommen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass das Fachgespräch „wertlos“ gewesen sei, sondern nur, dass sich sein genauer Ablauf und Inhalt mangels eines Wortprotokolls (das nach der Rechtslage nicht zwingend erstellt werden muss) und angesichts der stark gegensätzlichen diesbezüglichen Darstellungen des Klägers einerseits und der Beklagten andererseits nicht widerspruchsfrei belegen ließen. Dass das Verwaltungsgericht nach den konkreten Umständen eine gerichtliche Beweisaufnahme gemäß § 86 Abs. 1 VwGO für geboten hielt, ändert nichts daran, dass für die Tätigkeit der Mitglieder des Fachgremiums der Beklagten Auslagen angefallen sind.

2. Der Kläger macht den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) geltend, weil das Verwaltungsgericht vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 - 8 B 61/13 - abweiche. Er meint, das Verwaltungsgericht habe nicht, wie es das Bundesverwaltungsgericht verlange, die Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriff der „besonderen Sachkunde“ überprüft, nämlich die gesetzlichen Anforderungen an den Nachweis besonderer Sachkunde definiert und die behördliche Rechtsanwendung in vollem Umfang kontrolliert. Vielmehr habe das Verwaltungsgericht - so der Kläger - zwar diese Rechtsprechung zitiert (UA, S. 12), sie aber nicht angewandt, sondern einen willkürlichen Maßstab für die Beurteilung angesetzt. Dem ist nicht zu folgen. Zum Einen kann die Darlegung des Klägers zwar so verstanden werden, dass er die von ihm (zutreffend, wenngleich nicht vollständig) wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts unter Rn. 9 des Beschlusses (in juris) als abstrakte Rechtssätze ansieht. Er stellt in seiner Darlegung diesen Rechtssätzen aber keinen im Widerspruch hierzu stehenden abstrakten Rechtssatz aus dem angegriffenen Urteil gegenüber. Er bemängelt in Wirklichkeit nur die fehlerhafte Anwendung dieser Rechtssätze im Einzelfall. Abgesehen davon lässt sich ein solcher Rechtssatz, der zur Divergenz des angegriffenen Urteils von der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen würde, dem angegriffenen Urteil gerade nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat die - im Gesetz (§ 36 Abs. 1 Satz 1 GewO) nicht normierten - Voraussetzungen der besonderen Sachkunde dahingehend definiert, dass hierzu u.a. die Fähigkeit zur schriftlichen und mündlichen Gutachtenserstattung und -erläuterung, namentlich auch die Beantwortung von (auch unerwarteten) fachlichen Fragen in einer mündlichen Verhandlung vor Gericht, gehört. Soweit der Kläger insofern eine - nach seiner Ansicht - unzureichende verwaltungsgerichtliche Kontrolle der stattgefundenen behördlichen Sachkundeprüfung bemängelt und darin eine Divergenz zur Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu erblicken meint, übersieht er, dass - wie ausgeführt - das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch die Befugnis zugesteht, sich von den durch die Bestellungsbehörden regelmäßig angewendeten Bewertungsmaßstäben und -regeln zu lösen und eigene Bewertungskriterien und -maßstäbe aufzustellen und danach zu urteilen (BVerwG, B.v. 28.5.2014 -8 B 61.13 - Rn. 8 und 9).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 und 3, § 47 GKG (wie in der Vorinstanz) festgesetzt. Er ergibt sich aus dem für den Streit um die öffentliche Bestellung als Sachverständiger angemessenen Betrag (15.000 €, vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2015 -22 ZB 14.1728 - juris Rn. 64) zuzüglich der Höhe des angegriffenen Gebührenbescheids (1.192,13 €).

Dr. Schenk Demling Ertl

(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;
2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann;
3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder
4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.

(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.

(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;
2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann;
3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder
4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.

(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.

(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.

Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

Gründe

I.

1

Am 18.10.2013 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Erdbeckens zur Gärrestelagerung. Mit Beweisbeschluss vom 05.12.2013 beauftragte das Verwaltungsgericht den TÜV Nord mit der Erstattung eines Gutachtens

2

(a) über die Frage, ob die von der genehmigten Anlage ausgehenden Emissionen die Grenzwerte nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für Wohn- und Mischgebiete von 10 % der Jahresstunden und für Gewerbegebiete von 15 % der Jahresstunden voraussichtlich überschreiten werden, Anknüpfungspunkt: insbesondere 1 m vor dem der Anlage nächstgelegenen Fenster des Wohnhauses des Antragstellers,

3

(b) über die Frage, ob die Anlage – insbesondere auch hinsichtlich der verwendeten Folie – den technischen Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG entspricht,

4

(c) über die Frage, wie hoch die Gefahr eines Überlaufens des Erdbeckens einzuschätzen ist,

5

(d) über die Frage, durch welche Auflagen oder Nebenbestimmungen ggf. die Genehmigungsfähigkeit der Anlage sichergestellt werden kann, wenn die Fragen zu a), b) und c) zu Lasten des Vorhabens zu beantworten sind.

6

Am 24.03.2014 erstellte der beim TÜV Nord, Geschäftsstelle H., beschäftigte Sachverständige (L.) eine gutachtliche Stellungnahme zu den Beweisfragen a) und d). Dafür stellte der TÜV Nord am 05.05.2014 Kosten in Höhe von 1.604,12 € in Rechnung. Am 17.04.2014 erstellte der beim TÜV Nord, Geschäftsstelle (…), beschäftigte Sachverständige (D.) eine gutachtliche Stellungnahme zu den Beweisfragen b) und c). Dafür stellte der TÜV Nord am 21.05.2014 Kosten in Höhe von 2.922,05 € in Rechnung.

7

Mit Beschluss vom 12.05.2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab und erlegte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf. In der Begründung stützte sich das Verwaltungsgericht auch auf die beiden eingeholten gutachtlichen Stellungnahmen.

8

Mit Kostenrechnung vom 15.05.2014 forderte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom Antragsteller Gerichtskosten in Höhe von 1.794,62 € an, die sich zusammensetzten aus Gerichtsgebühren in Höhe von 190,50 € für das Verfahren gemäß Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses zum GKG und 1.604,12 € für die „Sachverständigen-Entschädigung“.

9

Nachdem der Antragsteller gegen den Beschluss vom 12.05.2014 zunächst Beschwerde erhoben, den vorläufigen Rechtsschutzantrag dann aber am 13.06.2014 zurückgenommen hatte, stellte der Berichterstatter des Senats mit Beschluss vom 17.06.2014 (2 M 57/14) das vorläufige Rechtsschutzverfahren ein, erklärte den erstinstanzlichen Beschluss für unwirksam und erlegte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen auf.

10

Mit Kostenrechnung vom 08.08.2014 forderte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom Antragsteller einen Betrag in Höhe von 2.795,05 an. Darin waren Gerichtsgebühren in Höhe von 63,50 € gemäß Nr. 5211 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Beendigung des Verfahrens nach Zurücknahme des Antrags) sowie eine Sachverständigenentschädigung in Höhe von 4.526,17 € aufgeführt und der vom Antragsteller bereits bezahlte Betrag von 1.794,62 € in Abzug gebracht.

11

Hiergegen hat der Antragsteller am 20.08.2014 Erinnerung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die in der Rechnung aufgeführten Positionen habe er bereits bezahlt. Weder die Größenordnung der bezahlten Rechnungsbeträge noch der fehlende Hinweis auf weiter ausstehende Kostenrechnungen ließen diese Nachtragsrechnung erwarten oder rechtfertigten diese. Zudem machte der Antragsteller Mängel „des Gutachtens“ geltend.

12

Mit Beschluss vom 04.11.2014 hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, der Vergütungsanspruch der Sachverständigen bestehe zu Recht. Lediglich dann, wenn ein Gutachten schuldhaft derart schwerwiegende inhaltliche Mängel aufweise, die zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führten, entfalle der Vergütungsanspruch. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Sei – wie hier – das Gutachten von dem beauftragenden Gericht verwertet worden, entfalle der Vergütungsanspruch nicht schon deshalb, weil das Rechtsmittelgericht einzelne Gutachteraussagen oder gar das gesamte Gutachten für unbrauchbar halte. Davon sei angesichts der überwiegend pauschalen Rügen des Antragstellers im Übrigen auch nicht auszugehen. Der Vergütungsanspruch sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

II.

13

A. Die vom Antragsteller hiergegen erhobene Beschwerde, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, ist zwar gemäß § 66 Abs. 2 und 3 GKG zulässig, aber nicht begründet.

14

1. Zu Unrecht rügt der Antragsteller, die beiden gutachtlichen Stellungnahmen wiesen schwerwiegende Mängel auf, die zu ihrer Unverwertbarkeit führten.

15

Gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 413 ZPO erhält der Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), die nach § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 9005 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs 2 GKG) i.V.m. §§ 8 ff. JEVG erhoben werden. Für die Erstattungspflicht der Verfahrensbeteiligten kommt es darauf an, welche Beträge das Gericht an den Sachverständigen zahlen muss (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, GKG, Kostenverzeichnis Nr. 9005 Rn. 1). Die Frage, inwieweit sich Mängel eines vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachtens auf den Vergütungsanspruch des beauftragten Sachverständigen auswirken, ist in der am 01.08.2013 in Kraft getretenen Bestimmung des § 8a Abs. 2 JVEG geregelt. Nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG enthält der Berechtigte eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er eine mangelhafte Leistung erbracht hat. Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG gilt sie als verwertbar, soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt. Die letztgenannte Regelung entspricht der bisherigen Handhabung der Rechtsprechung und soll verhindern, dass Streitigkeiten über die Verwertbarkeit in den Kosteninstanzen wiederholt werden; der Sachentscheidung für eine Verwertbarkeit im Hauptsacheverfahren soll präjudizielle Wirkung zukommen (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.11.2012 – BT-Drs. 17/471 [neu], S. 260). Soweit das Gericht eine Leistung im Ergebnis auch nur nicht völlig untergeordnet mitberücksichtigt, gilt sie als verwertbar und brauchen die Bedingungen in § 8a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 JVEG nicht mehr geprüft werden (Hartmann, a.a.O., JVEG, § 8a RdNr. 34).

16

Hiernach kann den von den beiden Sachverständigen geltend gemachten Vergütungsansprüchen nicht entgegen gehalten werden, die von ihnen erstatteten Gutachten enthielten gravierende Mängel, die zur Unverwertbarkeit führten. Denn das Verwaltungsgericht hat die beiden Gutachten insgesamt für verwertbar gehalten und seine Entscheidung auch darauf gestützt. Im Übrigen hat auch der Senat in einem weiteren vom Antragsteller geführten vorläufigen Rechtsschutzverfahren die beiden Gutachten in seinem Beschluss vom 09.12.2014 (2 M 102/14) für verwertbar erachtet und bei seiner Entscheidung in nicht unwesentlichem Umfang mit berücksichtigt.

17

2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Antragstellers, die Gerichtskosten für den zweiten Eilantrag seien zweimal berechnet worden. Der „zweite Eilantrag“, mit dem der Antragsteller offenbar das nach Rücknahme des ersten vorläufigen Rechtsschutzantrags durchgeführte weitere vorläufige Rechtsschutzverfahren (2 B 147/14 HAL) meint, ist nicht Gegenstand der mit der Erinnerung angegriffenen Kostenrechnung vom 08.08.2014 und des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 04.11.2014. Im Übrigen handelt es sich bei dem zweiten vorläufigen Rechtsschutzverfahren um ein neues Verfahren, für das weitere Gerichtskosten entstanden sind.

18

3. Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller schließlich mit dem Einwand, aus der ersten Rechnung für eine Gutachterentschädigung sei nach Einreichung der Beschwerde beim TÜV Nord plötzlich eine 1. Teilrechnung geworden und eine 2. Teilrechnung nachgereicht worden. Die erste Kostenrechnung vom 15.05.2014 wurde zu einem Zeitpunkt erstellt, zu dem nur die Rechnung des TÜV Nord vom 05.05.2014 für das Gutachten des Sachverständigen (L.) vorlag. Die Rechnung für das weitere Gutachten des Sachverständigen (D.) vom 21.05.2014 ging erst am 22.05.2014 beim Verwaltungsgericht ein. Der Umstand, dass die Kostenrechnung vom 15.05.2014 keinen Hinweis darauf enthielt, dass (voraussichtlich) weitere Gerichtskosten wegen der Entschädigung des zweiten Sachverständigen anfallen werden, hindert nicht die Nachforderung dieser Kosten. Selbst bei einem unrichtigen Kostenansatz dürfen Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GKG Kosten nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung) mitgeteilt worden ist. Im Übrigen gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG.

19

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.