Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Juni 2017 - M 16 M 17.1224

published on 12/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Juni 2017 - M 16 M 17.1224
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Gericht

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Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Kostenschuldner gegen eine Kostenrechnung des Gerichts, soweit darin Entschädigungen für Sachverständige angesetzt wurden.

Mit Urteil vom 24. September 2015 wurde die Klage (M 16 K 12.4031) des Antragstellers abgewiesen. Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Februar 2017 (22 ZB 15.2639) abgelehnt.

Mit Kostenrechnung vom 21. Februar 2017 (BKZ-Nr. 0318.0314.5827) wurden die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) auf insgesamt 8.650,40 EUR festgesetzt.

Mit Schreiben vom 13. März 2017 und 11. April 2017 wandte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers gegen die Kostenrechnung, soweit dort Sachverständigenentschädigungen enthalten sind. Im Wesentlichen wurde vorgetragen, die Kostenrechnung der zunächst beauftragten Sachverständigen (Prof. M) sei nicht zu begleichen. Diese Sachverständige habe sich während ihrer Gutachtertätigkeit, noch bevor Fragen zum Gutachten abschließend hätten gestellt werden können, für befangen erklärt. Ein befangener Sachverständiger habe aber dem Grunde nach keinen Anspruch auf Vergütung. Der Antragsteller habe wiederholt darauf gedrängt, zu erfahren, aus welchen Gründen sich die Sachverständige für befangen erklärt habe bzw. weshalb dies erst nach der mündlichen Verhandlung erklärt worden sei. Das Verwaltungsgericht sei dem nicht nachgegangen, obwohl im Raum gestanden habe, dass die Sachverständige von Beginn an befangen gewesen sei. Das Gutachten habe im Übrigen auch nicht den Anforderungen genügt. Es sei nicht nachvollziehbar und auch nicht verständlich. Es habe damit eine mangelhafte Leistung im Sinne von § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG vorgelegen. Das Verhalten der Sachverständigen lasse einen Anspruch auf Vergütung zudem gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JVEG entfallen, weil diese keinen konkreten Grund bzw. keine Umstände für ihre Befangenheit genannt habe. Auch die Kosten des daran anschließend beauftragten Sachverständigen (Prof. K) seien vom Antragsteller nicht zu erstatten. Das mündliche Gutachten des Sachverständigen und das Gutachtensergebnis seien vom Gericht in der vom Sachverständigen erstatteten Form gar nicht verwendet worden. Insofern sei das Gutachten auch nicht erforderlich gewesen. Außerdem sei das Gutachten mangelhaft, weil es dem Beweisbeschluss nicht entsprochen habe. Entgegen dem Beweisbeschluss sei auch kein Fachgespräch abgehalten worden; das Gutachten habe sich vielmehr als mündliche Prüfung mit einer Aneinanderreihung von Fragen dargestellt. Darüber hinaus sei das Gutachten nicht prüfbar und habe auch kein Bewertungsschema erkennen lassen. Auch hier seien dem Kläger keine Ergänzungsfragen gestattet worden; seine umfangreichen Einwände seien dem Sachverständigen nicht zur Bearbeitung weitergereicht worden. Vorsorglich werde nochmals die Niederschlagung der Sachverständigenkosten angeregt.

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und dem Gericht den Vorgang zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Erinnerungsverfahren sowie des Verfahrens M 16 K 12.4031 verwiesen.

II.

Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz – GKG hat das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter über die Erinnerung zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 25.1.2006 – 10 KSt 5/05 – juris).

Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg.

Der Kostenansatz (§ 19 GKG) der streitgegenständlichen Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG werden für Verfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wobei zu den Auslagen auch Zahlungen an Sachverständige zählen, die aufgrund der Bestimmungen des § 98 VwGO i.V.m. § 413 ZivilprozessordnungZPO nach dem JVEG erfolgt sind. Die hier streitigen Sachverständigenkosten sind zu Recht angesetzt worden.

Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige eine Vergütung, insbesondere ein Honorar für ihre Leistungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG). Allerdings kann ein Sachverständiger seinen Anspruch auf Vergütung in bestimmten Fällen ganz oder teilweise verlieren. So entfällt der Anspruch auf Vergütung gemäß § 8a Abs. 1 JVEG, wenn der Sachverständige eine anfängliche Ablehnbarkeit nicht anzeigt. Hat der Sachverständige eine mangelhafte Leistung erbracht (§ 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG) oder im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigten (§ 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JVEG), erhält er eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist. Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar (§ 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG).

Hinsichtlich der Vergütung der zunächst beauftragten Sachverständigen (Prof. M) sind die genannten Regelungen nicht unmittelbar anwendbar, da der entsprechende Auftrag vor dem 1. August 2013 und damit vor Inkrafttreten der entsprechenden Vorschriften erteilt worden ist (§ 24 JVEG). Jedoch war nach der einschlägigen Rechtsprechung auch zuvor anerkannt, dass ein gerichtlicher Sachverständiger keinen Anspruch auf Vergütung hat, wenn seine Arbeit prozessual unverwertbar und ihm ein grob fahrlässiges Fehlverhalten anzulasten ist (vgl. OLG Koblenz, B. v. 18.6.2014 – 14 W 334/14 – juris Rn. 2 m.w.N.).

Die Voraussetzungen für den Wegfall bzw. die Beschränkung des Vergütungsanspruchs sind im Hinblick auf das Tätigwerden von Frau Prof. M nicht gegeben. Von einer nicht angezeigten anfänglichen Befangenheit der Sachverständigen ist nicht auszugehen. Ihrem Entbindungsantrag vom 18. Juni 2013 ist vielmehr eindeutig zu entnehmen, dass ihre Bedenken hinsichtlich ihrer Unvoreingenommenheit dem Antragsteller gegenüber erst beim Überdenken des Ablaufs der Sitzung vom 17. April 2013 entstanden sind. Die Sachverständige legt nachvollziehbar dar, dass sich bei ihr aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sie vom Antragsteller in dieser Sitzung gewonnen hat, Bedenken an seiner generellen Eignung zum Sachverständigen ergeben haben und sie sich daher nicht mehr in der Lage sah, mit der notwendigen Unvoreingenommenheit ein Fachgespräch mit ihm zu führen. Die von ihr bis dahin vorgenommene Begutachtung war prozessual ohne Einschränkungen verwertbar und wurde auch zugunsten des Antragstellers verwertet (vgl. Urteil v. 24.9.2015, S. 12 Nr. 1.2).

Die Rügen des Antragstellers im Hinblick auf das Tätigwerden des Sachverständigen Prof. K sind ebenfalls nicht geeignet, Fehler des vorliegenden Kostenansatzes aufzuzeigen. Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb die Leistung des Sachverständigen mangelhaft im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG sein soll. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers in diesem Zusammenhang auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 22. Mai 2015 Bezug nimmt, kann auf das Schreiben des Berichterstatters im Klageverfahren vom 27. Mai 2015 verwiesen werden. Die gerügte Abweichung vom Beweisbeschluss der Kammer vom 12. August 2013 in der Fassung vom 19. März 2015 liegt nicht vor. Das von der Kammer dort in Auftrag gegebene Fachgespräch mit dem Kläger wurde vom Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2015 durchgeführt. Dass der Kläger dieses Fachgespräch als mündliche Prüfung empfunden hat, vermag die Mangelhaftigkeit der Leistung des Sachverständigen nicht zu belegen. Im Übrigen kann die Frage der nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung dahinstehen, weil das Gericht die entsprechende Leistung des Sachverständigen berücksichtigt hat (§ 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG). Eine Berücksichtigung liegt bereits dann vor, wenn das Gericht die entsprechende Leistung im Ergebnis auch nur nicht völlig untergeordnet mitberücksichtigt. Ist dies der Fall, gilt die gesamte Leistung des Sachverständigen als verwertbar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 8.6.2015 – 2 O 138/14 – juris Rn. 15 m.w.N.). Hier waren Vorbereitung und Durchführung des Fachgesprächs durch den beauftragten Sachverständigen für die Entscheidungsfindung des Gerichts unabdingbar. Da eine Überzeugungsbildung des Gerichts bereits aufgrund des Verlaufs der Beweisaufnahme möglich war, war zwar eine abschließende Bewertung des Fachgesprächs durch den Sachverständigen nicht mehr entscheidungserheblich. Dies ist dem Sachverständigen aber nicht anzulasten. Im Übrigen wurde dieser prozessualen Entwicklung – auch zur Vermeidung weiterer Kosten - dadurch Rechnung getragen, dass der Sachverständige nicht mehr aufgefordert wurde, sich zu den Einwänden des Klägers zu äußern und das Gericht von einer Ladung des Sachverständigen zum Fortsetzungstermin abgesehen hat.

Auch die Voraussetzungen für eine Nichterhebung von Kosten nach § 21 GKG sind nicht gegeben. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtige Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Hierbei muss es sich um einen schweren Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung handeln (vgl. BVerwG, B.v. 25.1.2006 – 10 KSt 5/05 – juris Rn. 6). Ein solcher liegt nicht vor, es ist vielmehr schon nicht erkennbar, inwieweit die Sachbehandlung durch das Gericht überhaupt fehlerhaft erfolgt sein soll.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W
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published on 13/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.192,13 € festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;
2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann;
3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder
4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.

(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.

(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;
2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann;
3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder
4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.

(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.

(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.

Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.