Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2018 - 22 C 17.1272

published on 24/04/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2018 - 22 C 17.1272
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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger wehrt sich gegen den Ansatz von Gerichtskosten gem. § 19 GKG, die für gerichtlich beauftragte Gutachter in dem von ihm erfolglos geführten Klageverfahren angefallen sind. Mit diesem hatte der Kläger (neben der Aufhebung eines Gebührenbescheids der Beklagten) auch die Verpflichtung der Beklagten begehrt, den Kläger öffentlich als Sachverständigen zu bestellen. Seine Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 24. September 2015 ab, weil die für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger gemäß § 36 GewO erforderliche besondere Sachkunde nicht erwiesen sei, und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab (B.v. 13.2.2017 - 22 ZB 15.2639).

Mit Kostenrechnung vom 21. Februar 2017 (BKZ-Nr. 0318.0314.5827) setzte die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts die vom Unterlegenen zu zahlenden Gerichtskosten mit insgesamt 8.650,40 € an; zu diesen zählen Vergütungen für die vom Gericht beauftragten Gutachter Prof. M* … (nachfolgend „Prof. M“, Rechnungen vom 20.11.2012 über 2.160,45 € sowie vom 20.4.2013 über 2.790,49 €) und Prof. K* … (nachfolgend „Prof. K“, Rechnung vom 11.6.2015 über 2.906,46 €).

Der Kläger wandte sich gegen den Kostenansatz, soweit darin die genannten Gutachtervergütungen enthalten sind, und machte geltend, die vom Verwaltungsgericht zunächst beauftragte Gutachterin Prof. M habe sich während ihrer Gutachtertätigkeit, noch bevor Fragen zum Gutachten abschließend hätten gestellt werden können, für befangen erklärt. Eine befangene Gutachterin habe aber dem Grunde nach keinen Anspruch auf Vergütung. Das Gutachten von Prof. M habe auch fachlich nicht den Anforderungen genügt und sei daher mangelhaft im Sinn von § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG - gewesen. Der Vergütungsanspruch entfalle zudem gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JVEG, weil die Gutachterin keinen konkreten Grund für ihre Befangenheit genannt habe. Auch die Kosten des anschließend beauftragten Gutachters Prof. K müsse der Antragsteller nicht bezahlen. Das mündliche Gutachten von Prof. K und das Gutachtensergebnis seien vom Gericht in der vom Gutachter erstatteten Form nicht verwendet worden, das Gutachten sei insofern nicht erforderlich gewesen. Es sei zudem mangelhaft, weil es dem Beweisbeschluss nicht entsprochen habe, nicht nachprüfbar sei und kein Bewertungsschema erkennen lasse. Das Verwaltungsgericht sei mit den im Gerichtsverfahren erhobenen Einwänden des Klägers gegen die Eignung beider Gutachten und mit dem Befangenheitsantrag gegen Prof. M rechtsfehlerhaft umgegangen. Daher rege der Kläger hilfsweise erneut die Niederschlagung der Gutachterkosten an.

Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab. Das Verwaltungsgericht - Einzelrichterin - wies die Erinnerung mit Beschluss vom 12. Juni 2017 zurück und lehnte in den Gründen auch eine Niederschlagung der Gutachterkosten ab.

Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt und in zwei Schriftsätzen (vom 21.7.2017 und 18.9.2017) seinen Vortrag vertieft, wonach die Leistungen beider Gutachter (Prof. M und Prof. K) fachlich mangelhaft im Sinn von § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG seien, die Leistung von Prof. K überdies nicht „bestimmungsgemäß verwertbar“ im Sinn von § 8a Abs. 2 Satz 1 JVEG sei und die Leistung von Prof. M zudem darunter leide, dass die Gutachterin im Rahmen ihrer Leistungserbringung grob fahrlässig Gründe geschaffen habe, die den Kläger zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigt hätten (§ 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JVEG). Die fachliche Mangelhaftigkeit der Gutachterleistung von Prof. M habe der Kläger im Gerichtsverfahren u.a. durch die von ihm vorgelegten Stellungnahmen von Sachverständigen belegt. Zwar sei die fachliche Unrichtigkeit des Gutachtens von Prof. M ebenso wie die Frage der Unverwertbarkeit ihrer Gutachterleistung wegen Befangenheit im Gerichtsverfahren nicht abschließend geklärt worden. Dies beruhe aber darauf, dass die Befragung von Prof. M zu ihrem schriftlichen Gutachten in der mündlichen Verhandlung aus Zeitnot der Gutachterin abgebrochen worden sei, sodann die Gutachterin sich in unzulässiger Weise für befangen erklärt und zugleich mit einer unsachlichen und willkürlichen Äußerung über den Kläger einen (weiteren) Befangenheitsgrund geschaffen habe, dann durch das Verwaltungsgericht von der weiteren Begutachtung entbunden worden sei, und dass dann das Verwaltungsgericht den Befangenheitsantrag des Klägers gegen Prof. M nicht verbeschieden habe. Soweit die geltend gemachte Unverwertbarkeit beider Gutachterleistungen nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren belegt worden, sondern offengeblieben sein sollte, beruhe dies auf Verfahrensfehlern des Verwaltungsgerichts. Außerdem habe das Verwaltungsgericht dem Kläger das rechtliche Gehör versagt und gegen das Gebot eines fairen Verfahrens und der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verstoßen, indem es den substantiierten, durch Nachweise und sogar ein Gegengutachten belegten Vortrag des Klägers missachtet und ihm auch verwehrt habe, durch Fragen an die Gutachter Prof. M und Prof. K an der Prüfung von deren Leistungen mitzuwirken. Die Fehler und Verfahrensverstöße des Verwaltungsgerichts seien nicht dem Kläger anzulasten.

Die Beklagte hält den angegriffenen Kostenansatz vom 21. Februar 2017 und den Beschluss der Einzelrichterin vom 12. Juni 2017 für richtig. Eine Gutachterleistung sei selbst dann vergütungsfähig, wenn das Gericht sie nur untergeordnet verwertet habe. Bezüglich der Beweggründe von Prof. M für ihre Selbstablehnung äußere der Kläger nur Spekulationen; ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten der Gutachterin, wie gesetzlich gefordert, lasse sich damit nicht belegen. Prof. K habe dem gerichtlichen Auftrag gemäß ein sogenanntes „Fachgespräch“ vorbereitet, durchgeführt und danach die Antworten des Klägers bewertet. Diese Leistung sei vom Gericht berücksichtigt worden.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen einschließlich der Akten zu den Verfahren M 16 K 12.4031 und 22 ZB 15.2639 Bezug genommen.

II.

Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Gerichtskostengesetz - GKG - der zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofs, nachdem der - gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG als Einzelrichter zuständige - Berichterstatter nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten dem Senat übertragen hat.

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin vom 12. Juni 2017 ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthaft; der Wert des Beschwerdegegenstands (nämlich die von den Gutachtern Prof. M und Prof. K abgerechneten Kosten) beträgt mehrere Tausend Euro. Die Beschwerde hat aber keinen Erfolg. Der Kostenansatz in der streitgegenständlichen Kostenrechnung vom 21. Februar 2017 ist hinsichtlich der vom Kläger beanstandeten Kosten für die beiden Gutachter nicht zu beanstanden; die Einzelrichterin hat die Kostenerinnerung des Klägers mit dem vorliegend angegriffenen Beschluss im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

Der Kostenansatz gem. § 19 GKG umfasst Gebühren und Auslagen. Zu letzteren gehören auch die aufgrund von § 98 VwGO i.V.m. § 413 ZPO nach dem JVEG geleisteten Zahlungen an Gutachter, die im jeweiligen Rechtsstreit nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 402 ff. ZPO gerichtlich beauftragt wurden. Ist die Höhe solcher Gutachterkosten streitig, sind zwei Rechtsverhältnisse von Kostenschuldnern und -gläubigern zu unterscheiden: Das eine betrifft die Kostenlast eines durch den Kostenansatz belasteten Prozessbeteiligten gegenüber der Staatskasse, das andere den Vergütungsanspruch eines gerichtlichen Gutachters gegenüber der Staatskasse. Zu unterscheiden sind auch die unterschiedlichen Verfahren, mit denen im Verhältnis des Kostenschuldners bzw. des Gutachters jeweils zur Staatskasse die Kosten der Höhe nach festgelegt werden und diese Festlegung ggf. gerichtlich überprüft wird (§ 66 GKG einerseits, § 4 JVEG andererseits). In beiden Verfahren findet eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung statt. Die Entscheidung des Kostenbeamten oder eines Gerichts im Festsetzungsverfahren nach § 4 JVEG hat keine bindende Wirkung zu Lasten des Kostenschuldners (allerdings zu seinen Gunsten, vgl. § 4 Abs. 9 JVEG), der im Verfahren nach § 4 JVEG nicht beteiligt wird und darauf angewiesen ist, Einwendungen gegen die Höhe eines nach dem JVEG berechneten Auslagenbetrags nach § 66 GKG zu erheben (vgl. zum Verhältnis beider Verfahren und zum Prüfungsumfang: Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, JVEG § 4 Rn. 19; Schneider/Volpert/Fölsch - nachfolgend „S/V/F“ - Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, JVEG § 4 Rn. 8, 11 und 18, GKG § 66 Rn. 2 und 63; OLG Frankfurt, B.v. 18.9.2017 - 6 WF 133/17 - juris Rn. 5 bis 7). Die gebotene Unterscheidung beider Kostenrechtsverhältnisse der Staatskasse einerseits zum Gutachter und andererseits zum Kostenschuldner des Rechtstreits, in dem die Kosten angefallen sind, hindert allerdings nicht, auch im Erinnerungsverfahren gemäß § 66 GKG auf diejenigen Kriterien hinsichtlich der Vergütungsfähigkeit von Gutachterleistungen zurückzugreifen, die durch § 8 JVEG normiert sind, die von der Rechtsprechung zur Anwendung des § 8 JVEG zusätzlich entwickelt wurden und die mit der Einfügung des § 8a JVEG zum 1. August 2013 (durch Art. 7 Nr. 6 des Gesetzes vom 23.7.2013, BGBl I S. 2586) in das Gesetz übernommen wurden.

Nach § 8a JVEG kann der Vergütungsanspruch des Gutachters in bestimmten Fällen ganz oder teilweise wegfallen: Er entfällt vollständig nach § 8a Abs. 1 JVEG (Nichtanzeige einer anfänglichen Ablehnbarkeit). Eine Kürzung seines Vergütungsanspruchs muss sich der Gutachter gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 JVEG gefallen lassen, wenn seine Leistung nicht vollständig verwertbar ist. § 8a Abs. 2 Satz 1 JVEG ist so zu verstehen, dass die unter § 8a Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 JVEG genannten Sachverhalte enumerativ diejenigen Fallgruppen beschreiben, in denen eine Kürzung des Vergütungsanspruchs eintritt, dass jedoch im konkreten Einzelfall zu prüfen ist, inwieweit der nach Nrn. 1 bis 4 des § 8a Abs. 2 Satz 1 JVEG gegebene Grund die bestimmungsgemäße Verwertbarkeit der Leistung gemindert hat (vgl. die amtliche Begründung zu § 8a JVEG in der BT-Drs. 17/11471 (neu) vom 14.11.2012, S. 260). Dieser Prüfung von „Verwertbarkeitshindernissen“ im Sinn von § 8a Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 JVEG vorgeschaltet ist indes die Prüfung, inwieweit das Gericht die Gutachterleistung überhaupt berücksichtigt hat, denn insoweit gilt gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG die Leistung als verwertbar. Dazu reicht es aus, dass das Gericht die Leistung im Ergebnis - in einem nicht nur völlig untergeordneten Maß - mitberücksichtigt hat. Die Mitberücksichtigung reicht auch dann, wenn sie das Endergebnis des Verfahrens nicht mitbeeinflusste, etwa dann, wenn ein inzwischen eingetretener anderer tatsächlicher oder rechtlicher Umstand die ganze Tätigkeit der Hilfsperson überflüssig machte (Hartmann, a.a.O., JVEG § 8a Rn. 34 m.w.N.). § 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG soll verhindern, dass Streitigkeiten über die Verwertbarkeit in den Kosteninstanzen wiederholt werden; der Sachentscheidung für eine Verwertbarkeit im Hauptsacheverfahren soll präjudizierende Wirkung zukommen (BT-Drs. 17/11471 (neu) vom 14.11.2012, S. 260).

2. Hinsichtlich der vom Kläger beanstandeten Leistung der Gutachterin Prof. M ist § 8a JVEG nicht unmittelbar anwendbar, weil ihr der Gutachtensauftrag schon vor dem Inkrafttreten des § 8a JVEG (1.8.2013) erteilt wurde (§ 24 JVEG). Allerdings setzt § 8a - einschließlich § 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG - im Wesentlichen die schon zuvor in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Kriterien zu den Vergütungsfolgen einer fehlerhaften Tätigkeit u.a. von Gutachtern um (Hartmann, a.a.O., JVEG § 8 Rn. 8-14, § 8a Rn. 1; S/V/F, a.a.O., JVEG § 8a z.B. Rn. 1, 2, 5 und 16; zum Gesetzeszweck der Umsetzung bisheriger Rechtsprechung vgl. auch die amtliche Begründung in BT-Drs. 17/11471 (neu) vom 14.11.2012, S. 259, 260). So war z.B. schon vor Inkrafttreten des § 8a JVEG anerkannt, dass ein gerichtlicher Gutachter keinen Anspruch auf Vergütung hat, wenn seine Arbeit prozessual unverwertbar und ihm ein grob fahrlässiges Fehlverhalten anzulasten ist (vgl. OLG Koblenz, B. v. 18.6.2014 - 14 W 334/14 - juris Rn. 2 m.w.N.), wogegen nicht jedes Defizit bei der vom Gutachter erbrachten Leistung zum Wegfall oder zur Verringerung seines Vergütungsanspruchs führt und selbst ein erfolgreicher Befangenheitsantrag eines Prozessbeteiligten gegen den Gutachter nicht in jedem Fall zur Folge hat, dass dieser seinen Vergütungsanspruch verliert. Die Voraussetzungen, nach denen gemäß § 8a JVEG der Vergütungsanspruch ganz oder teilweise entfällt, können daher für die Beurteilung der von Prof. M abgerechneten Kosten als Orientierungshilfe herangezogen werden. Gemessen an diesen Kriterien greifen die Einwände des Klägers gegen die Vergütungsfähigkeit der von Prof. M erbrachten Gutachterleistungen nicht durch.

2.1. Das Verwaltungsgericht hat das schriftliche Gutachten von Prof. M und deren im Verhandlungs- und Beweistermin vom 17. April 2013 gegebene mündliche Erläuterungen in seinem Urteil vom 24. September 2015 verwertet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Entscheidungsgründen (Rn. 30) dieses Urteils und wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt, so dass lediglich ergänzend anzumerken ist, dass die grundsätzliche Vergütungsfähigkeit der Gutachterleistungen von Prof. M auch nicht deswegen gemindert wird, weil - infolge des Abbruchs der Beweisaufnahme am 17. April 2013 und der nachfolgenden Entbindung der Gutachterin von weiterer Tätigkeit im konkreten Verfahren - die in Auftrag gegebene Gutachterleistung (die eine ergänzende Erläuterung des schriftlichen Gutachtens und die Beantwortung von Fragen zum Gutachten einschließt) nicht „zu Ende gebracht“ wurde. Die Gutachterin Prof. M hat nur solche Kosten in Rechnung gestellt, die für die Anfertigung ihres schriftlichen Gutachtens und dessen Erläuterung im Termin vom 17. April 2013 angefallen sind.

Dahinstehen kann auch, ob die Gutachterleistungen von Prof. M teilweise oder - wie der Kläger meint - vollständig mangelhaft waren. Das Verwaltungsgericht hat die von Prof. M erbrachte Gutachterleistung im Urteil verwertet und ist ersichtlich davon ausgegangen, dass diese Leistung keine ihre Verwertbarkeit einschränkenden Mängel aufweist. In dem vom Kläger eingeleiteten Berufungszulassungsverfahren kam es auf die vom Kläger geltend gemachte Mangelhaftigkeit der Gutachten nicht an, der Verwaltungsgerichtshof hat den Berufungszulassungsantrag des Klägers abgelehnt (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2017 - 22 ZB 15.2639 - Rn. 24). Infolge der gerichtlichen Verwertung der von Prof. M erbrachten Gutachterleistungen in dem rechtskräftig gewordenen Urteil kommt eine Überprüfung dieser Leistungen auf ihre fachliche Verwertbarkeit nicht mehr in Betracht. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechungspraxis vor Inkrafttreten des § 8a JVEG (vgl. hierzu Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann - nachfolgend „Binz“ - GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl. 2009, JVEG § 8 Rn. 18 m.w.N.; OLG München, B.v. 11.5.1998 - 11 W 864/98 - juris Rn. 13; OLG Hamm, B.v. 18.12.2012 - II-6 WF 43/12, 6 WF 6 WF 43/12 - ZKJ 2013, 169, juris Rn. 14, 15) und ist nunmehr in § 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG, der dieser Rechtsprechung entspricht, geregelt (Hartmann, a.a.O., JVEG § 8a Rn. 34 m.w.N.; S/V/F, a.a.O., JVEG § 8a Rn. 15 m.w.N.).

2.2. Die Vergütung für Prof. M entfällt auch nicht aufgrund der vom Kläger geltend gemachten Befangenheit der Gutachterin vollständig oder teilweise. Die diesbezüglich vor Inkrafttreten des § 8a JVEG von der Rechtsprechung entwickelten und nunmehr in § 8a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JVEG geregelten Voraussetzungen für einen Wegfall oder eine Kürzung des Vergütungsanspruchs sind nicht gegeben. Zwar hat der Kläger im Kostenerinnerungsverfahren (Schriftsatz vom 11.4.2017 Nr. 1) für sich genommen zu Recht darauf hingewiesen, dass er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht und sich durch die Erklärung der Gutachterin in ihrer eigenen Befangenheitserklärung noch darin bestätigt gesehen habe, dass Prof. M von Anfang an, also bereits bei Erstellung des von ihr angefertigten und im Verhandlungs- und Beweistermin vom 17. April 2013 erläuterten Gutachtens befangen gewesen sei. Eine derartige anfängliche Befangenheit hätte, wie der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wiederholt geltend machte, auch die Einschätzung der Gutachterin betreffen können, derzufolge es dem Kläger allein durch seine in schriftlicher Weise gezeigten Leistungen (also ohne ein noch zu führendes mündliches Fachgespräch) noch nicht gelungen sei, die für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger gemäß § 36 GewO erforderliche besondere Sachkunde nachzuweisen. Der Kläger räumt allerdings selbst ein, dass eine solche anfängliche Befangenheit zwar „im Raum“ gestanden habe (Schriftsatz vom 11.4.2017 S. 1), letztlich aber nicht geklärt worden ist, weil das Verwaltungsgericht über seinen Befangenheitsantrag gegen Prof. M nicht entschieden hat. Auch im Berufungszulassungsverfahren kam es insoweit nicht zu einer Entscheidung, weil auch diese Frage dort nicht entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2017 - 22 ZB 15.2639 - Rn. 20).

Der Frage einer möglicherweise bestandenen anfänglichen Befangenheit von Prof. M ist im vorliegenden Kostenerinnerungsverfahren nicht mehr nachzugehen. Dies folgt aus dem bereits vor Inkrafttreten des § 8a JVEG in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten und nunmehr in § 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken, demzufolge nach rechtskräftigem Abschluss eines Gerichtsverfahrens nicht Streitigkeiten über die Verwertbarkeit in den Kosteninstanzen wiederholt werden sollen, sondern vielmehr die im Hauptsacheverfahren (vorliegend im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2015) getroffene Sachentscheidung für eine Verwertbarkeit der Gutachterleistung präjudizierende Wirkung für den Kostenstreit haben soll (BT-Drs. 17/11471 (neu) vom 14.11.2012, S. 260).

Ob dies in besonders krassen Fällen ausnahmsweise nicht gelten kann (wenn z.B. die befangenheitsbedingte Unverwertbarkeit einer teuren Gutachterleistung offensichtlich ist, vom Gericht gleichwohl fehlerhaft verkannt worden ist und dieser Fehler auch nicht in einem Rechtsmittelverfahren korrigiert werden konnte), kann vorliegend dahinstehen, denn ein solch krasser Fall liegt nicht vor. Dies ergibt sich aus Folgendem: Dass ein Befangenheitsgrund gegen die Gutachterin Prof. M nicht schon deswegen bestehe, weil sie (aufgrund ihrer Tätigkeit für eine andere IHK im Bundesgebiet und wegen verschiedenartiger Beziehungen dieser IHK zur Beklagten) „in demselben Lager“ wie die Beklagte stehe, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in Bezug auf den ersten, im Februar 2012 gestellten Befangenheitsantrag des Klägers gegen Prof. M entschieden (BayVGH, B.v. 22.8.2012 - 22 C 12.770). Die spätere Erklärung der Gutachterin vom 18. Juni 2013, mit der sie ihre Befangenheit selbst anzeigte und erklärte, diese Befangenheit sei erst bei Überdenken des Verlaufs des Gerichtstermins am 17. April 2013 und des dabei von ihr wahrgenommenen Verhaltens des Klägers eingetreten (vorher sei sie unbefangen gewesen), wirft zwar die Frage der anfänglichen Befangenheit auf. Sie beantwortet diese Frage aber nicht. Hinzu kommt, dass in der Rechtsprechung und im Schrifttum - im Sinn der später geschaffenen Regelung des § 8a JVEG - auch zuvor schon anerkannt war, dass ein gerichtlicher Sachverständiger selbst bei gerichtlich attestierter Befangenheitsbesorgnis nicht in jedem Fall seinen Vergütungsanspruch verliert, sondern nur dann, wenn ihm ein grob fahrlässiges Fehlverhalten anzulasten ist (vgl. Hartmann, a.a.O., JVEG § 8a Rn. 8 m.w.N.; OLG Koblenz, B.v. 18.6.2014 - 14 W 334/14 - juris Rn. 2; LG Koblenz, B.v. 29.8.2016 - 16 O 309/12 - juris Rn. 6; OLG Frankfurt, B.v. 18.9.2017 - 6 WF 133/17 - juris Rn. 6 m.w.N.). Für ein solches grob fahrlässiges Fehlverhalten bietet der Akteninhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Soweit der Kläger isoliert auf die rechtlichen Auswirkungen der Befangenheitserklärung der Gutachterin vom 18. Juni 2013 abstellt und meint, mit dieser habe sie im Sinn von § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JVEG grob fahrlässig Gründe geschaffen, die den Kläger zu ihrer Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigten, ist dem nicht zu folgen. Auch der Kläger kann zu den Beweggründen der Gutachterin nur Vermutungen äußern. Ob diese Beweggründe die Besorgnis der Befangenheit der Gutachterin überhaupt gerechtfertigt hätten und ob - noch weiter gehend - der Gutachterin diesbezüglich hätte vorgeworfen werden können, sie habe grob fahrlässig Gründe für eine berechtigte Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit geschaffen, ist ungeklärt.

3. Auch in Bezug auf die vom Sachverständigen Prof. K in Rechnung gestellten Gutachterleistungen besteht der Vergütungsanspruch ungeschmälert.

3.1. Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 JVEG entfällt die Vergütung eines gerichtlich beauftragten Gutachters für eine erbrachte Leistung, die mit einem der unter § 8a Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 JVEG genannten „Makel“ behaftet ist, nicht vollständig, sondern nur teilweise („soweit“, vgl. hierzu: Hartmann, a.a.O., JVEG § 8a Rn. 31 bis 33, Rn. 53; S/V/F, a.a.O., JVEG § 8a Rn. 13; jeweils m.w.N.). Zudem führt nicht die (vollständige oder teilweise) tatsächliche Nichtverwertung der Gutachterleistung durch das Gericht zum (ggf. teilweisen) Wegfall der Vergütung, sondern ihre (ggf. teilweise) Nichtverwertbarkeit (vgl. S/V/F, a.a.O., JVEG § 8a Rn. 17; jeweils m.w.N.). Insoweit verkennt der Kläger (im Schriftsatz vom 21.7.2017 Nr. 2 (1) auf S. 4 und 5) die Bedeutung von § 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG, der bestimmt, dass eine Leistung dann und insoweit als verwertbar gilt, als das Gericht die Leistung berücksichtigt. Liegt nämlich eine (ggf. teilweise, zumindest nicht nur völlig untergeordnete) Berücksichtigung durch das Gericht vor, dann erübrigt sich eine Prüfung eventueller Mängel gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 (Hartmann, a.a.O., JVEG § 8a Rn. 34 m.w.N.; S/V/F, a.a.O., JVEG § 8a Rn. 15, 16; jeweils m.w.N.). Dagegen lässt sich für den Fall, dass das Gericht eine Gutachterleistung im Ergebnis nicht (auch nicht teilweise) berücksichtigt, nicht der Umkehrschluss aus § 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG dahingehend ziehen, dass die Leistung nicht verwertbar und damit nicht vergütungsfähig sei.

3.2. Abgerechnet hat Prof. K nur diejenigen Leistungen, die er für die Vorbereitung des Fachgesprächs und dessen Durchführung am 10. Juni 2015 aufgewandt hat. Seinem Vergütungsanspruch für diese Leistungen steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung im Urteil vom 24. September 2015 ausdrücklich nicht auf das Ergebnis der Gutachtertätigkeit von Prof. K gestützt hat (vgl. UA Rn. 37: „Aufgrund der Beweisaufnahme vom 10. Juni 2015 durch das Gericht - unabhängig von der Bewertung des Sachverständigen - konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass…“). Die Gutachterleistung von Prof. K bestand nämlich nicht nur (und für die Vergütungsfähigkeit nicht allein ausschlaggebend) darin, am Ende des Fachgesprächs eine Bewertung darüber abzugeben, ob der Kläger im Fachgespräch gezeigt habe, dass er die Anforderungen an eine besondere Sachkunde im Sinn des § 36 GewO, soweit es um die mündlichen Fertigkeiten als Sachverständiger geht, erfülle. Zu seiner Gutachterleistung gehörte vielmehr auch die Vorbereitung und Durchführung des Fachgesprächs mit dem Kläger vor den Augen des Gerichts. Dass das Verwaltungsgericht die abschließende Bewertung der mündlichen Sachverständigenbefähigung des Klägers durch Prof. K bei seiner Entscheidung nicht verwertet hat, bedeutet also nicht, dass es die von Prof. K erbrachte Gutachterleistung nicht (auch nicht zumindest teilweise) verwertet hätte, und erst recht nicht, dass die Gutachterleistung - unabhängig davon, ob sie tatsächlich verwertet wurde - nicht verwertbar gewesen wäre.

Dass Prof. K die beiden Leistungsteile, die in der Vorbereitung und Durchführung des Fachgesprächs (ohne abschließende Bewertung der fachlichen Fähigkeiten des Klägers) bestehen, gemäß dem gerichtlichen Auftrag und damit „bestimmungsgemäß“ im Sinn von § 8a Abs. 2 Satz 1 JVEG erbracht hat, kann nicht in Abrede gestellt werden, auch wenn der Kläger meint, der „vergütungsfähige Wert“ auch der Vorbereitung und Durchführung des Fachgesprächs entfalle wegen der Unverwertbarkeit der vom Gericht nicht verwerteten und überdies - nach Ansicht des Klägers - auch mangelhaften und daher unverwertbaren fachlichen Beurteilung des Klägers durch Prof. K am Ende des Fachgesprächs. Die Vorbereitung des Fachgesprächs geschah durch Erarbeitung eines Themen- und Fragenbereichs unter Mitwirkung des Klägers (wenngleich der Kläger mit dem vorgesehenen Inhalt und Ablauf des - nach seiner Rechtsansicht ohnehin entbehrlichen - Fachgesprächs nicht vollständig einverstanden war). Dem Gericht wäre es ohne die gutachterliche Vorbereitung und Durchführung des Fachgesprächs nicht möglich gewesen, sich den - für seine Entscheidungsfindung notwendigen - Eindruck von den Fähigkeiten des Klägers zu bilden, soweit es um die verständige und verständliche mündliche Darstellung fachlicher Sachverhalte und um die Beantwortung und Erörterung fachlicher Fragen geht, zusammenfassend also darum, in der Situation einer mündlichen Verhandlung als gerichtlich beauftragter Gutachter für das Gericht und die Beteiligten eine brauchbare Leistung abzugeben.

Im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten fachlichen Mängel der abschließenden Bewertung der Fähigkeiten des Klägers durch Prof. K ließe sich zwar im Ansatz einwenden, dass es bei der Frage, ob fachliche Mängel eine Gutachterleistung (ggf. teilweise) unverwertbar und damit nicht vergütungsfähig machen (§ 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG), auf das Arbeitsergebnis ankommt (Hartmann, a.a.O., JVEG § 8a Rn. 53). Dies bedarf aber (schon wegen des nur teilweisen Wegfalls der Vergütung bei nur teilweiser Mangelhaftigkeit der Leistung) dann einer Einschränkung, wenn das Gericht - wie vorliegend - seine gerichtliche Entscheidung zwar nicht auf das „Ergebnis“ der gutachterlichen Tätigkeit (hier: die fachliche Bewertung der Fähigkeiten des Klägers) gestützt hat, sich aber die vorbereitenden Tätigkeiten des Gutachters (hier: die Vorbereitung und Durchführung des Fachgesprächs) zunutze gemacht hat, um - auf einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen und im Beweisbeschluss festgelegten Weg (nämlich einer Beweiserhebung durch Sachverständigenbeweis) - zu seiner gerichtlichen Überzeugung zu gelangen. Ob, wie der Kläger geltend macht, ein Teil der von Prof. K ausgewählten Fachfragen „nicht richtig“ gewesen ist (Schriftsatz vom 21.7.2017 Nr. 2 auf S. 5), ist für die Brauchbarkeit des Fachgesprächs zur Entscheidungsfindung durch das Gericht ohne Belang. Davon abgesehen setzt die Annahme der Unverwertbarkeit eines Gutachtens voraus, dass auch Nachbesserungen und Ergänzungen des Gutachtens den Mangel der Verwertbarkeit nicht beheben können (S/V/F, a.a.O., JVEG § 8a Rn. 9). Dass es zu einer Ergänzung des von Prof. K nach Durchführung des Fachgesprächs noch im selben Termin abgegebenen mündlichen Gutachtens und zur Behebung - etwaiger - Mängel dieses Gutachtens nicht kommen konnte, ist nicht Prof. K anzulasten; es lag vielmehr daran, dass das Gericht weitere Bewertungen durch Prof. K nicht mehr für entscheidungserheblich erachtete. Die Qualität oder die (vom Kläger behauptete, nach seiner Ansicht zur Unverwertbarkeit der gesamten Gutachterleistung führende) fachliche Mangelhaftigkeit der abschließenden Bewertung der Fähigkeiten des Klägers durch Prof. K ist letztlich offen geblieben; auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Berufungszulassungsverfahren hierzu - mangels Entscheidungserheblichkeit - ausdrücklich nicht geäußert (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2017 - 22 ZB 15.2639 - Rn. 24).

4. Die Voraussetzungen dafür, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger gerichtlicher Sachbehandlung von der Kostenerhebung abzusehen, liegen gleichfalls nicht vor. Zwar hat das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht über den Befangenheitsantrag des Klägers gegen Prof. M entschieden. Jedoch kann die Ursächlichkeit dieses Verfahrensfehlers für das Entstehen der Gutachterkosten von Prof. M oder Prof. K nicht festgestellt werden.

4.1. Das Verwaltungsgericht hat über den wiederholt gestellten Befangenheitsantrag des Klägers gegen die Gutachterin Prof. M nicht entschieden mit der gegenüber dem Kläger mehrmals geäußerten Begründung, der Befangenheitsantrag sei gegenstandslos, nachdem Prof. M ihre Befangenheit selbst angezeigt habe und auf eigenen Wunsch durch das Gericht - mittels Änderung des Beweisbeschlusses - von weiterer Gutachtertätigkeit in der Streitsache entbunden worden sei. Dies war verfahrensfehlerhaft. Über einen ausdrücklich gestellten Befangenheitsantrag gegen einen Richter oder einen Sachverständigen (§ 167 VwGO i.V.m. § 406, §§ 42 ff. ZPO) muss entschieden werden, sofern das Ablehnungsgesuch nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, B.v. 22.2.1960 - 2 BvR 36/60 - BVerfGE 11, 1, juris Rn. 20) oder missbräuchlich gestellt wird (BVerfG, B.v. 2.11.1960 - 2 BvR 473/60 - BVerfGE 11, 343, juris Rn. 14; BVerwG, B.v. 4.5.2011 - 7 PKH 9/11 - juris Rn. 4), wobei der missbräuchliche Befangenheitsantrag als Unterfall eines unzulässigen Antrags zu verstehen sein dürfte. Außerdem muss über das Ablehnungsgesuch unverzüglich entschieden werden, denn ein abgelehnter Richter darf gemäß § 47 Abs. 1 ZPO „vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs“ nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Für den Fall der Ablehnung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, dessen sachverständige Äußerung das Gericht als entscheidungserheblich ansieht, ergibt sich aus dem Verbot von „aufschiebbaren“ Handlungen vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs, dass das Gericht - solange die Entscheidungserheblichkeit der sachverständigen Äußerung fortbesteht - grundsätzlich keine weiteren Schritte auf dem „Weg zur Entscheidungsfindung“ gehen darf, bevor nicht über das Ablehnungsgesuch entschieden wurde. Eine „Erledigung des Ablehnungsgesuchs“ im Sinn des § 47 Abs. 1 ZPO kann zwar auch dann eintreten, wenn die abgelehnte Person - wie hier - selbst ihre Befangenheit anzeigt und daraufhin von weiteren Aufgaben im konkreten Rechtsstreit entbunden wird. Die Erledigung setzt in einem solchen Fall allerdings voraus, dass die geltend gemachten Befangenheitsgründe lediglich auf etwaige künftige, noch nicht geleistete Tätigkeiten der potentiell befangenen Person Auswirkung haben können, dass jedoch für bereits erbrachte Tätigkeiten eine solche Besorgnis offensichtlich ungerechtfertigt ist.

4.2. Die Voraussetzungen einer Erledigung waren vorliegend - jedenfalls zu den Zeitpunkten, zu denen das Verwaltungsgericht eine Entscheidung über den Befangenheitsantrag abgelehnt hat - ersichtlich nicht erfüllt. Diesbezüglich ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass es einen hinreichenden Anlass für einen (dann auch zu verbescheidenden) Befangenheitsantrag selbst dann noch geben kann, wenn im Zeitpunkt des Befangenheitsantrags ein künftiges weiteres Mitwirken der potentiell befangenen Person nicht mehr zu besorgen ist (z.B. weil - wie hier - diese Person selber ihre Befangenheit angezeigt hat und daher von ihrer weiteren Tätigkeit entbunden wurde). So kann ein hinreichender Anlass für einen Befangenheitsantrag darin liegen, dass die Besorgnisgründe dem Antragsteller zwar erst nach dem Abschluss der Mitwirkung der potentiell befangenen Person bekannt werden, dass aber die Besorgnis der Befangenheit auch in Bezug auf die von der potentiell befangenen Person schon erbrachten Tätigkeiten bestehen kann, also gewissermaßen zurückwirken kann. In einem solchen Fall dürfen - wenn der Befangenheitsantrag Erfolg hat - die von der befangenen Person schon erbrachten Leistungen für die Hauptsacheentscheidung des Gerichts nicht verwertet werden (vgl. zum Fall eines zulässigen Befangenheitsantrag nach Zustellung eines Urteils: BVerwG, B.v. 20.5.2015 - 2 B 4.15 - juris Rn. 3).

Vorliegend war aus der Erklärung von Prof. M entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gerade nicht nachvollziehbar, weshalb ein - wie auch immer geartetes - Verhalten des Klägers im Termin vom 17. April 2013 zwar einerseits erst ab diesem Zeitpunkt die Gutachterin Prof. M beeinflusst haben soll, zugleich aber andererseits derart „intensiv“ gewesen sein soll, dass sich die Gutachterin außerstande sah, bei der weiteren Erledigung ihres noch nicht abgeschlossenen gerichtlichen Gutachterauftrags dem Kläger unbefangen zu begegnen und seine fachlichen Fähigkeiten objektiv zu bewerten. Die schriftliche Erklärung der Gutachterin vom 18. Juni 2013, wonach bei ihr nach Reflexion des Termins vom 17. April 2013 „subjektive Bedenken gegen die generelle Eignung des Klägers zum Sachverständigen entstanden, die unabhängig von einer fachlichen Beurteilung“ seien, und dass sie sich daher befangen fühle und „dem Kläger nicht auf diese Weise voreingenommen in einem eventuellen Fachgespräch gegenübertreten“ wolle, ist unzureichend. Denn ein gerichtlich bestellter Gutachter, der die fachlichen Fähigkeiten eines Klägers bewerten soll, muss fachlich und persönlich in der Lage sein, auch mit einem „unangenehmen Kandidaten“ (der beispielsweise uneinsichtig, hartnäckig, ausschweifend, lautstark oder unhöflich ist) zurechtzukommen. Ein gerichtlich beauftragter Gutachter ist einem solchen Verhalten nicht „wehrlos“ ausgesetzt; er darf sich einer Prozesspartei gegenüber auch deutlich äußern und z.B. auf scharfe Angriffe scharf erwidern, ohne dadurch befangen zu werden; konsequenterweise ist auf der anderen Seite die von einem Prozessbeteiligten beabsichtigte Ablehnung eines solchen Sachverständigen, der lediglich äußert, er „fühle sich beleidigt“, nicht gerechtfertigt (Hartmann, a.a.O., JVEG § 8a Rn. 16 ff m.w.N.). Es gehört gerade zur Aufgabe eines Sachverständigen, sich auch mit kritischen Einwänden auseinanderzusetzen (LG Koblenz, B.v. 29.8.2016 - 6 O 309/12 - MDR 2017, 236, juris Rn. 7). Vorliegend ergibt sich aus den Niederschriften vom 17. April 2013 (sie betreffen die mündliche Verhandlung vor der Kammer und die anschließende Fortsetzung der Beweisaufnahme durch den Einzelrichter) nicht ansatzweise ein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger der Gutachterin in einer Weise begegnet wäre, die ihr eine dem Kläger gegenüber unvoreingenommene Fortsetzung ihres Gutachterauftrags unmöglich gemacht und ihr nachvollziehbar Anlass gegeben hätte, sich vom gerichtlichen Gutachterauftrag zurück zu ziehen. Vor diesem Hintergrund ist im Gegenteil verständlich, dass die - außerhalb des Gerichtstermins in Abwesenheit der Beteiligten geäußerten - Bedenken der Gutachterin in Bezug auf „die generelle Eignung des Klägers zum Sachverständigen“ den Kläger veranlassten, dem Grund dieser Bedenken sowie der Frage nachgehen zu wollen, ob die Besorgnis der Befangenheit der Gutachterin bereits im Zeitpunkt der Abfassung ihres Gutachtens (vom 20.11.2012) bestanden hat. Einer verständigen Partei ist es nämlich nicht zuzumuten, sich von einem Sachverständigen begutachten zu lassen, der sich selbst für befangen hält, ohne hierfür triftige Gründe zu nennen und diesen Umstand verständlich zu schildern (vgl. LG Koblenz, B.v. 29.8.2016 - 6 O 309/12 - juris Rn. 3). Dies gilt für künftige Gutachtertätigkeiten im jeweiligen Verfahren ebenso wie für diejenigen schon abgeschlossenen Tätigkeiten, bezüglich derer die Besorgnis bestehen kann, der Gutachter habe diese Tätigkeiten - zum Nachteil der die Besorgnis hegenden Partei - nicht unbefangen erbracht. Der Kläger hat diesen Umstand in mehreren Schriftsätzen dargelegt, mit denen er auch nach der Entbindung der Gutachterin auf eine Entscheidung über den Befangenheitsantrag gedrängt hat. Die aus der Sicht des Klägers fortbestehende und demnach gerade nicht „erledigte“ Relevanz des Ablehnungsgesuchs trotz der Entbindung der Gutachterin war deshalb für das Verwaltungsgericht in diesem Zeitpunkt erkennbar. Sie ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass das Verwaltungsgericht gegenüber dem Kläger noch am 5. Februar 2014 (und sinngemäß ebenso am 19.2.2014) äußerte, die Würdigung der Begutachtung durch Prof. M „bleibt dem weiteren Verfahrensgang vorbehalten“. Der Verfahrensfehler ist offensichtlich und eindeutig (zu diesem Erfordernis vgl. S/V/F, a.a.O., GKG § 21 Rn. 10 und 11)

4.3. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass dieser Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts kausal für die von Prof. M oder Prof. K abgerechneten Kosten gewesen wäre.

Liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG vor, so darf das Gericht Kosten nicht erheben; es besteht kein Ermessensspielraum, sondern eine Pflicht zur Nichterhebung, ein Verschulden des Gerichts ist nicht erforderlich. Allerdings muss die unrichtige Sachbehandlung des Gerichts ursächlich sein für das Entstehen der Kosten (S/V/F, a.a.O., GKG § 21 Rn. 7; Hartmann, a.a.O., GKG § 21 Rn. 41 ff.; Meyer, GKG/FamGKG, 16. Aufl. 2018, § 21 GKG Rn. 2, 7 und 9 sowie Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, § 21 GKG Rn. 9; jeweils m.w.N.). Die Frage der Ursächlichkeit wird - insoweit im Gleichklang mit der gerichtlichen Überprüfung eines geltend gemachten Berufungszulassungsgrunds - vom Ergebnis der angegriffenen Gerichtsentscheidung her beantwortet: Ist die Entscheidung im Ergebnis richtig, so ist die unrichtige Sachbehandlung nicht ursächlich (Hartmann, a.a.O., GKG § 21 Rn. 42). Außerdem reicht es für die Nichterhebung der Kosten gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 GKG nicht aus, dass Ursachen und Wirkungen im Sinn von Bedingungen voneinander abhängen. Vielmehr ist in wertender Betrachtung auf den Schutzbereich des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzustellen, der nur unmittelbare Folgen unrichtiger Sachbehandlung erfassen will (vgl. OLG Düsseldorf, B.v. 16.8.1984 - 10 W 181/84 - juris, JurBüro 1984, 1695 zum insoweit gleichlautenden früheren § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG). Ursächlich für die Kosten sind im Sinn von § 21 Abs. 1 GKG (ehemals § 8 GKG) nicht alle unrichtigen Sachbehandlungen durch das Gericht, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass auch die Kosten entfielen (BFH, B.v. 29.7.1991 - III E 1/91 - juris Rn. 12 m.w.N.).

Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass die von Prof. M oder von Prof. K abgerechneten Gutachterkosten im o.g. Sinn unmittelbare Folge der verfahrensfehlerhaften Nichtverbescheidung des Befangenheitsantrags gegen Prof. M gewesen sind. Die vom Kläger thematisierte Frage (Schriftsatz vom 21.7.2017 Nr. 1.1 auf S. 1, S. 4 oben), wie das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (und erst recht eventuelle weitere sich anschließende Instanzverfahren) verlaufen wäre, wenn das Verwaltungsgericht über den Befangenheitsantrag des Klägers gegen Prof. M entschieden hätte, bleibt im Bereich der Spekulation und entzieht sich jeder Überprüfung. Selbst wenn sich feststellen ließe (oder bei rechtzeitiger Entscheidung über das Ablehnungsgesuch hätte feststellen lassen), dass - wie der Kläger argwöhnt - die Gutachterin Prof. M bereits bei Abfassung ihres schriftlichen Gutachtens (20.11.2012) befangen gewesen wäre, so hätte zwar dieses Gutachten nicht verwertet werden dürfen. In diesem Fall wäre ein dem Kläger günstigerer Prozessverlauf und -ausgang zwar denkbar, aber gleichwohl ungewiss gewesen. Dies betrifft namentlich die Frage, ob sich der Kläger zum Nachweis seiner besonderen Sachkunde erneut einem Fachgespräch hätte unterziehen müssen oder ob das Verwaltungsgericht - in dem für den Kläger günstigsten Fall - aufgrund der gutachtlichen Bewertung der Fähigkeiten des Klägers durch einen anderen Gutachter als Prof. M zur Überzeugung gekommen wäre, dass dieser Nachweis bereits erbracht sei und der Verpflichtungsklage des Klägers auf öffentliche Bestellung zum Sachverständigen deshalb hätte stattgegeben werden müssen. Welches Ergebnis das erstinstanzliche Gerichtsverfahren gezeitigt hätte und ob geringere oder höhere Kosten als die für Prof. M und Prof. K angefallenen Gutachterkosten entstanden wären, falls dem Befangenheitsantrag stattgegeben worden wäre, betrifft somit nicht eine Tatsache, die zwar nicht bewiesen, aber beweisbar wäre und auf die sich also die Grundsätze der Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 GKG (die entweder der Staatskasse oder dem Kostenschuldner obläge) anwenden ließen (vgl. hierzu Schneider, MDR 2001, 914 [Nr. 9]). Vielmehr sind für den Fall, dass über das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Prof. M entschieden worden wäre, mehrere vollständig hypothetische, einem Beweis schlichtweg unzugängliche Geschehensabläufe denkbar.

Selbst wenn man darauf abstellt, dass als mögliche Nebenfolge der verfahrensfehlerhaft unterbliebenen Entscheidung über das Ablehnungsgesuch die Unverwertbarkeit und damit der Wegfall der Vergütungsfähigkeit des Gutachtens von Prof. M hätte herauskommen können, so wäre dies keine unmittelbare Folge der unrichtigen Sachbehandlung. Dieses Ergebnis hinge vielmehr seinerseits davon ab, wie die Entscheidung über den Befangenheitsantrag gelautet hätte. Auch diese Frage ist einem Beweis nicht zugänglich. Die Frage kann auch nicht dadurch beantwortet werden, dass das Gericht, das über eine Kostenerinnerung im Beschwerdeverfahren nach § 66 GKG zu befinden hat, dem Befangenheitsantrag weiter nachgeht oder sich dazu äußert, wie über den Befangenheitsantrag zu befinden gewesen wäre. Denn eine derartige Prüfung wäre bereits der Einstieg in eine (erneute) Prüfung des rechtskräftigen Urteils vom 24. September 2015 auf seine sachliche Richtigkeit. Eine Verlagerung der eigentlichen Sachprüfung auf den „N. Platz des Kostenrechts“ liefe aber dem Gesetzeszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG zuwider (vgl. Hartmann, a.a.O., § 21 GKG Rn. 13 m.w.N.).

Ein Absehen von der Kostenerhebung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen der Nichtverbescheidung des Befangenheitsantrags gegen Prof. M kommt daher nicht in Betracht.

5. Eine unrichtige Sachbehandlung in Bezug auf das Gutachten von Prof. K, die ein Absehen von der Kostenerhebung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG geböte, liegt entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 21.7.2017 Nr. 3 auf S. 6, Schriftsatz vom 18.9.2017 Nr. 2) nicht darin, dass das Verwaltungsgericht zwar ursprünglich eine Beweiserhebung durch Sachverständigenbeweis beschlossen hat (Beweisbeschluss vom 15.11.2011; Beweismittel sollte die Durchführung und Bewertung eines Fachgesprächs durch den gerichtlich beauftragten Sachverständigen sein), dann aber im Urteil die von Prof. K abgegebene Bewertung der Leistung des Klägers nicht verwertet hat.

Wenn ein Gericht eine Beweisaufnahme aus vertretbaren Gründen anordnet, ihr Ergebnis aber dann wegen einer Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilung nicht verwertet, so ist dies keine unrichtige Sachbehandlung im Sinn von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (Hartmann, a.a.O., § 21 GKG Rn. 18 m.w.N.). So verhält es sich vorliegend. Dass bereits die Beweiserhebung offensichtlich überflüssig gewesen wäre, so dass sich hieraus eine unrichtige Sachbehandlung im Sinn von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ableiten ließe (vgl. Binz, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl. 2009, GKG § 21 Rn. 7 m.w.N.), ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem Beschluss, mit dem er den Berufungszulassungsantrag des Klägers abgelehnt hat, davon ausgegangen, dass das Verwaltungsgericht im Lauf der mündlichen Verhandlung das besondere Gewicht der Fähigkeit des Klägers, mündliche Gutachterleistungen in der Situation einer mündlichen Verhandlung zu erbringen, erkannt und sich danach bei der Entscheidungsfindung maßgeblich hierauf gestützt hat (BayVGH, B.v. 13.2.2017 - 22 ZB 15.2639 - Rn. 18). Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme entnehmen, dass die Anordnung dieser Beweiserhebung in irgendeiner Weise fehlerhaft gewesen wäre. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Beweisaufnahme in Form eines Fachgesprächs zwischen dem Kläger und Prof. K auch den Zweck gehabt habe, dem Verwaltungsgericht einen eigenen unmittelbaren Eindruck über die Befähigung des Klägers zu verschaffen (BayVGH, B.v. 13.2.2017 - 22 ZB 15.2639 - Rn. 18).

Eine unrichtige Sachbehandlung, schon gar nicht ein „schwerer Mangel im Sinn einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung“, kann daher dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Anordnung, Durchführung und Verwertung des Fachgesprächs zwischen dem Kläger und Prof. K nicht vorgeworfen werden. Ein Gericht ist verpflichtet, seine Beurteilung bis zur Entscheidung ständig selbstkritisch zu prüfen (vgl. zum Merkmal des „offensichtlichen schweren Fehlers“: Hartmann, a.a.O., GKG § 21 Rn. 8 bis 11 m.w.N.; BVerwG, B.v. 25.1.2006 - 10 KSt 5/05 u.a. - NVwZ 2006, 479, juris Rn. 6).

6. Der Kostenansatz hinsichtlich der Gutachterleistungen von Prof. M wie auch von Prof. K in dem Umfang, wie sie von den Gutachtern abgerechnet und vom Verwaltungsgericht verwertet wurden, scheitert entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 21.7.2017 Nr. 3) auch nicht daran, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger nicht das rechtliche Gehör gewährt, keinen effektiven Rechtsschutz verschafft oder das Gebot eines fairen Verfahrens missachtet hätte.

Mit diesen geltend gemachten Verstößen hat sich bereits der Verwaltungsgerichtshof im genannten Nichtzulassungsbeschluss vom 13. Februar 2017 - 22 ZB 15.2639 - befasst und ausgeführt, dass der Kläger im Zulassungsverfahren derartige Verstöße nicht darzulegen vermochte. Darüber hinaus ergibt sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs auch, dass sich allein nach dem Ergebnis der Gerichtsentscheidung, nicht aber in Bezug auf einzelne das Gerichtverfahren lenkende Schritte bemisst, ob das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs, eines fairen Verfahrens und letztlich effektiven Rechtsschutzes erfüllt oder missachtet worden ist (BayVGH, B.v. 13.2.2.2017 - 22 ZB 15.2639 - Rn. 21 bis 26). Dieses Gebot dient nicht dazu, ausschließlich im Kostenstreit über die Vergütungsfähigkeit von Gutachterkosten solchen Fragen (erstmals oder erneut) nachzugehen, die entweder bereits unanfechtbar in einem (gegenüber der Ansicht des Kostenerinnerungsführers) gegenteiligen Sinn beantwortet wurden oder bezüglich derer unanfechtbar entschieden worden ist, dass sie für das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens entscheidungsunerheblich waren.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;
2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann;
3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder
4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.

(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.

(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;
2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann;
3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder
4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.

(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.

(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.

Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;
2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann;
3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder
4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.

(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.

(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;
2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann;
3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder
4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.

(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.

(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;
2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann;
3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder
4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.

(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.

(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;
2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann;
3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder
4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.

(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.

(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;
2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann;
3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder
4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.

(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.

(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.