Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Juni 2015 - 2 O 138/14

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2015:0608.2O138.14.0A
published on 08/06/2015 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Juni 2015 - 2 O 138/14
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Gericht

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Gründe

I.

1

Am 18.10.2013 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Erdbeckens zur Gärrestelagerung. Mit Beweisbeschluss vom 05.12.2013 beauftragte das Verwaltungsgericht den TÜV Nord mit der Erstattung eines Gutachtens

2

(a) über die Frage, ob die von der genehmigten Anlage ausgehenden Emissionen die Grenzwerte nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für Wohn- und Mischgebiete von 10 % der Jahresstunden und für Gewerbegebiete von 15 % der Jahresstunden voraussichtlich überschreiten werden, Anknüpfungspunkt: insbesondere 1 m vor dem der Anlage nächstgelegenen Fenster des Wohnhauses des Antragstellers,

3

(b) über die Frage, ob die Anlage – insbesondere auch hinsichtlich der verwendeten Folie – den technischen Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG entspricht,

4

(c) über die Frage, wie hoch die Gefahr eines Überlaufens des Erdbeckens einzuschätzen ist,

5

(d) über die Frage, durch welche Auflagen oder Nebenbestimmungen ggf. die Genehmigungsfähigkeit der Anlage sichergestellt werden kann, wenn die Fragen zu a), b) und c) zu Lasten des Vorhabens zu beantworten sind.

6

Am 24.03.2014 erstellte der beim TÜV Nord, Geschäftsstelle H., beschäftigte Sachverständige (L.) eine gutachtliche Stellungnahme zu den Beweisfragen a) und d). Dafür stellte der TÜV Nord am 05.05.2014 Kosten in Höhe von 1.604,12 € in Rechnung. Am 17.04.2014 erstellte der beim TÜV Nord, Geschäftsstelle (…), beschäftigte Sachverständige (D.) eine gutachtliche Stellungnahme zu den Beweisfragen b) und c). Dafür stellte der TÜV Nord am 21.05.2014 Kosten in Höhe von 2.922,05 € in Rechnung.

7

Mit Beschluss vom 12.05.2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab und erlegte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf. In der Begründung stützte sich das Verwaltungsgericht auch auf die beiden eingeholten gutachtlichen Stellungnahmen.

8

Mit Kostenrechnung vom 15.05.2014 forderte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom Antragsteller Gerichtskosten in Höhe von 1.794,62 € an, die sich zusammensetzten aus Gerichtsgebühren in Höhe von 190,50 € für das Verfahren gemäß Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses zum GKG und 1.604,12 € für die „Sachverständigen-Entschädigung“.

9

Nachdem der Antragsteller gegen den Beschluss vom 12.05.2014 zunächst Beschwerde erhoben, den vorläufigen Rechtsschutzantrag dann aber am 13.06.2014 zurückgenommen hatte, stellte der Berichterstatter des Senats mit Beschluss vom 17.06.2014 (2 M 57/14) das vorläufige Rechtsschutzverfahren ein, erklärte den erstinstanzlichen Beschluss für unwirksam und erlegte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen auf.

10

Mit Kostenrechnung vom 08.08.2014 forderte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom Antragsteller einen Betrag in Höhe von 2.795,05 an. Darin waren Gerichtsgebühren in Höhe von 63,50 € gemäß Nr. 5211 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Beendigung des Verfahrens nach Zurücknahme des Antrags) sowie eine Sachverständigenentschädigung in Höhe von 4.526,17 € aufgeführt und der vom Antragsteller bereits bezahlte Betrag von 1.794,62 € in Abzug gebracht.

11

Hiergegen hat der Antragsteller am 20.08.2014 Erinnerung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die in der Rechnung aufgeführten Positionen habe er bereits bezahlt. Weder die Größenordnung der bezahlten Rechnungsbeträge noch der fehlende Hinweis auf weiter ausstehende Kostenrechnungen ließen diese Nachtragsrechnung erwarten oder rechtfertigten diese. Zudem machte der Antragsteller Mängel „des Gutachtens“ geltend.

12

Mit Beschluss vom 04.11.2014 hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, der Vergütungsanspruch der Sachverständigen bestehe zu Recht. Lediglich dann, wenn ein Gutachten schuldhaft derart schwerwiegende inhaltliche Mängel aufweise, die zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führten, entfalle der Vergütungsanspruch. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Sei – wie hier – das Gutachten von dem beauftragenden Gericht verwertet worden, entfalle der Vergütungsanspruch nicht schon deshalb, weil das Rechtsmittelgericht einzelne Gutachteraussagen oder gar das gesamte Gutachten für unbrauchbar halte. Davon sei angesichts der überwiegend pauschalen Rügen des Antragstellers im Übrigen auch nicht auszugehen. Der Vergütungsanspruch sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

II.

13

A. Die vom Antragsteller hiergegen erhobene Beschwerde, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, ist zwar gemäß § 66 Abs. 2 und 3 GKG zulässig, aber nicht begründet.

14

1. Zu Unrecht rügt der Antragsteller, die beiden gutachtlichen Stellungnahmen wiesen schwerwiegende Mängel auf, die zu ihrer Unverwertbarkeit führten.

15

Gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 413 ZPO erhält der Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), die nach § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 9005 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs 2 GKG) i.V.m. §§ 8 ff. JEVG erhoben werden. Für die Erstattungspflicht der Verfahrensbeteiligten kommt es darauf an, welche Beträge das Gericht an den Sachverständigen zahlen muss (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, GKG, Kostenverzeichnis Nr. 9005 Rn. 1). Die Frage, inwieweit sich Mängel eines vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachtens auf den Vergütungsanspruch des beauftragten Sachverständigen auswirken, ist in der am 01.08.2013 in Kraft getretenen Bestimmung des § 8a Abs. 2 JVEG geregelt. Nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG enthält der Berechtigte eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er eine mangelhafte Leistung erbracht hat. Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG gilt sie als verwertbar, soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt. Die letztgenannte Regelung entspricht der bisherigen Handhabung der Rechtsprechung und soll verhindern, dass Streitigkeiten über die Verwertbarkeit in den Kosteninstanzen wiederholt werden; der Sachentscheidung für eine Verwertbarkeit im Hauptsacheverfahren soll präjudizielle Wirkung zukommen (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.11.2012 – BT-Drs. 17/471 [neu], S. 260). Soweit das Gericht eine Leistung im Ergebnis auch nur nicht völlig untergeordnet mitberücksichtigt, gilt sie als verwertbar und brauchen die Bedingungen in § 8a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 JVEG nicht mehr geprüft werden (Hartmann, a.a.O., JVEG, § 8a RdNr. 34).

16

Hiernach kann den von den beiden Sachverständigen geltend gemachten Vergütungsansprüchen nicht entgegen gehalten werden, die von ihnen erstatteten Gutachten enthielten gravierende Mängel, die zur Unverwertbarkeit führten. Denn das Verwaltungsgericht hat die beiden Gutachten insgesamt für verwertbar gehalten und seine Entscheidung auch darauf gestützt. Im Übrigen hat auch der Senat in einem weiteren vom Antragsteller geführten vorläufigen Rechtsschutzverfahren die beiden Gutachten in seinem Beschluss vom 09.12.2014 (2 M 102/14) für verwertbar erachtet und bei seiner Entscheidung in nicht unwesentlichem Umfang mit berücksichtigt.

17

2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Antragstellers, die Gerichtskosten für den zweiten Eilantrag seien zweimal berechnet worden. Der „zweite Eilantrag“, mit dem der Antragsteller offenbar das nach Rücknahme des ersten vorläufigen Rechtsschutzantrags durchgeführte weitere vorläufige Rechtsschutzverfahren (2 B 147/14 HAL) meint, ist nicht Gegenstand der mit der Erinnerung angegriffenen Kostenrechnung vom 08.08.2014 und des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 04.11.2014. Im Übrigen handelt es sich bei dem zweiten vorläufigen Rechtsschutzverfahren um ein neues Verfahren, für das weitere Gerichtskosten entstanden sind.

18

3. Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller schließlich mit dem Einwand, aus der ersten Rechnung für eine Gutachterentschädigung sei nach Einreichung der Beschwerde beim TÜV Nord plötzlich eine 1. Teilrechnung geworden und eine 2. Teilrechnung nachgereicht worden. Die erste Kostenrechnung vom 15.05.2014 wurde zu einem Zeitpunkt erstellt, zu dem nur die Rechnung des TÜV Nord vom 05.05.2014 für das Gutachten des Sachverständigen (L.) vorlag. Die Rechnung für das weitere Gutachten des Sachverständigen (D.) vom 21.05.2014 ging erst am 22.05.2014 beim Verwaltungsgericht ein. Der Umstand, dass die Kostenrechnung vom 15.05.2014 keinen Hinweis darauf enthielt, dass (voraussichtlich) weitere Gerichtskosten wegen der Entschädigung des zweiten Sachverständigen anfallen werden, hindert nicht die Nachforderung dieser Kosten. Selbst bei einem unrichtigen Kostenansatz dürfen Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GKG Kosten nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung) mitgeteilt worden ist. Im Übrigen gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG.

19

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.


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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
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published on 12/06/2017 00:00

Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich als Kostenschuldner gegen eine Kostenrechnung des Gerichts, soweit darin Entschädigungen für Sachverständige angesetzt wurd
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Annotations

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit diese Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, vor sonstigen Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständigen Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme oder eine Änderung einer Anlage, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, anzuzeigen haben,
4a.
die Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, innerhalb einer angemessenen Frist vor Errichtung, vor Inbetriebnahme oder vor einer Änderung dieser Anlagen, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und
5.
bestimmte Anlagen nur betrieben werden dürfen, nachdem die Bescheinigung eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen vorgelegt worden ist, dass die Anlage den Anforderungen der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach § 33 entspricht.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die Anforderungen bestimmt werden, denen Sachverständige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung genügen müssen. Wegen der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorgeschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers des Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 durchzuführen ist. Im Falle eines Antrags nach Satz 1 sind für die betroffene Anlage an Stelle der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die Vorschriften über genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden. Für das Verfahren gilt § 19 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;
2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann;
3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder
4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.

(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.

(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.