Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Okt. 2014 - 24 M 13.859

bei uns veröffentlicht am22.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Kostenerinnerung) ist begründet.

Die Ausführung der erforderlichen Anordnung wird der Urkundsbeamtin des Gerichts übertragen.

II.

Die Klagepartei (Erinnerungsgegnerin) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden erhoben.

Gründe

I.

1. Das zwischen den Verfahrensbeteiligten geführte verwaltungsgerichtliche Verfahren, das zuerst unter dem Aktenzeichen M 24 K 01.1222 und nach dessen Fortsetzung anschließend unter dem Aktenzeichen M 24 K 11.3984 geführt wurde, wurde - neben weiteren zwischen den Beteiligten geführten Verfahren- mit Beschluss vom 9. Februar 2012 eingestellt (Nr. 1). Im Verfahren M 24 K 01.1222 (fortgesetzt unter dem Aktenzeichen M 24 K 11.3984) erfolgte nach Gerichtsaktenlage keine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Der Beschluss vom 9. Februar 2012 erfolgte durch den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 87a VwGO im vorbereitenden Verfahren, nachdem eine zuvor angesetzte mündliche Verhandlung abgesetzt wurde. Grundlage der Verfahrenseinstellung waren die übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten. In der unter Nr. 2 des Gerichtsbeschlusses getroffenen Kosten(grund)entscheidung nach § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- war bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Verteilung der Kosten der Verfahren der jeweils entsprechende außergerichtliche Vergleich herangezogen worden und festgesetzt worden:

„Von den Gerichtskosten der vorgenannten Verfahren tragen die Klägerin jeweils 70/94 und der Beklagte jeweils 24/94. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte jeweils 24/94. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.“

Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2012 unter Beigabe des Beschlusses des Amtsgerichts ... vom 17. Dezember 2012 teilten die Bevollmächtigten der Klagepartei mit, dass über das Vermögen der Klagepartei am 17. Dezember 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und Rechtsanwalt ... zum Insolvenzverwalter bestellt wurde.

2. Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 7. März 2012, eingegangen am 15. März 2012 beim Verwaltungsgericht München beantragte die Klagepartei, die Kostenfestsetzung gemäß §§ 164, 173 VwGO i. V. m. § 103 ff. ZPO gegenüber der Beklagtenpartei auf der Grundlage der Kosten(grund)entscheidung des Beschlusses vom 9. Februar 2012 vorzunehmen. Es wurde, unter Angabe der Vorsteuerabzugsberechtigung der Klagepartei, im Kostenfestsetzungsantrag in Ansatz gebracht:

10/10 Prozessgebühr gem. §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO

(bei festgesetztem Streitwert von € 27.606,49)€ 800,17

10/10 Vergleichsgebühr gem. §§ 11, 23 BRAGO

(bei Gegenstandswert von € 852.585,85)€ 4.256,50

Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte § 26 BRAGO€ 20,45

sowie die vorliegend streitige

7,5/10 Besprechungsgebühr gem. §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO

(bei Gegenstandswert von € 852.585,85)€ 3.192,40

ergibt mithin insgesamt € 8.269, 52.

Hinsichtlich des Kostenansatzes der Besprechungsgebühr wurde ausgeführt, dass die Bevollmächtigte beim Zustandekommen des die insgesamt zehn Klageverfahren vom November 2000 bis Oktober 2011 betreffenden Vergleichsabschlusses durch mehrere telefonische Besprechungen und Verhandlungen (sowie umfänglichen Schriftwechsel) mitgewirkt habe, so dass sowohl die Besprechungs- als auch die Vergleichsgebühr entstanden seien. Der angesetzten Vergleichsgebühr, wie auch der Besprechungsgebühr liege der zusammengerechnete Wert aller verglichenen Rechtsstreitigkeiten zugrunde; die beantragte Besprechungsgebühr wie auch die Vergleichsgebühr werde nur im vorliegenden Verfahren, aber nicht in den weiteren Verfahren geltend gemacht.

Die gegnerische, vorliegend anteilige Erstattungspflicht umfasse die Vergleichs- und die Besprechungsgebühr des die Kosten geltend machenden Rechtsanwalts, wenn eine Partei in dem Vergleich die Kosten des Rechtsstreits (anteilig) übernehme (vgl. von Eicken in Gerold/Schmidt, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Auflage 2002, § 23 Rn. 65).

3. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Februar 2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München in Nr. 1 des Beschlusses - antragsgemäß - die der Klagepartei im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt € 8.269, 52 fest. Unter Nr. 2 wurde bei einem Kostentragungsansatz der Beklagten von 24/94 eine Kostentragungspflicht des Beklagten von € 2.111,37 und in Nr. 3 dessen Verzinsungspflicht ab 15. März 2012 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Beklagten am 22. Februar 2013 (Freitag) zugestellt.

4. Mit Eingang am 1. März 2013 beim Verwaltungsgericht München beantragte der Beklagte (Erinnerungsführer) die Entscheidung des Gerichts über den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Februar 2013 insoweit, als eine 7,5/10 Besprechungsgebühr gem. §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO als Teil der der Klagepartei entstandenen notwendigen Aufwendungen in Nr. 1 des Kostenfestsetzungsbeschlusses festgesetzt wurde. Die Voraussetzungen nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO für den Anfall einer Besprechungsgebühr lägen nicht vor. Hiernach käme eine Besprechungsgebühr nur in Betracht, wenn die Tätigkeit des Anwalts eine Angelegenheit betreffe, die nicht in den Abschnitten 3. mit 11. der BRAGO geregelt sei. Es liege eine Angelegenheit des dritten Abschnitts der BRAGO vor, da der Anwalt den Auftrag gehabt habe, eine Klage zu erheben. Wenn Vergleichsverhandlungen über den klageweise geltend gemachten Streitgegenstand stattfinden, sei für eine Anwendung des § 118 BRAGO - zusätzlich zu den Gebühren nach dem 3. Abschnitt BRAGO - kein Raum. Da vorliegend eine Prozessgebühr nach dem 3. Abschnitt BRAGO, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, gegeben ist, die Tätigkeit (Besprechung) zu der Angelegenheit Führung eines Rechtsstreits zur Abwehr der geforderten Luftsicherheitsgebühr gehört, sei kein Raum für die Festsetzung der beantragten Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Vielmehr sei die Angelegenheit, um die es gehe, mit der Prozessgebühr (sowie der Vergleichsgebühr, die im zweiten Abschnitt geregelt sei) abgedeckt, da es sich um ein und dieselbe Angelegenheit handele. Die Besprechung zur Vorbereitung eines Vergleichs sei vorliegend keine Angelegenheit des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO, vielmehr Teil der Angelegenheit „Führung eines Rechtsstreits wie beauftragt“.

Die Bevollmächtigte der Klagepartei (Erinnerungsgegner) tritt den Ausführungen der Beklagten entgegen.

Klarstellend wird angeführt, dass die Besprechungsgebühr in derselben Angelegenheit nicht mehrfach gefordert werde. Vorliegend seien über eine Vielzahl rechtshängiger Angelegenheiten außergerichtliche Besprechungen geführt worden, die zu einem außergerichtlichen Vergleich führten. Infolge des Vergleichs seien eine Vielzahl der rechtshängigen Angelegenheiten für erledigt erklärt worden.

Im außergerichtlichen Vergleich sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die Beklagte einen Teil der außergerichtlichen Kosten der Klagepartei trage. Die Parteien hätten im geschlossenen Vergleich eine Kostenregelung getroffen, die, wie weiter vereinbart, in die gerichtliche Kostenentscheidung einzufließen habe. Dies sei auch erfolgt.

Die Klagepartei habe die Vergleichsgebühr -reduziert auf 10/10 - nach § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO angesetzt. Als Wertbasis für die Vergleichsgebühr sei jedoch nicht von den gerichtlich festgesetzten Streitwerten der einzelnen Verfahren ausgegangen worden, sondern der Gesamtbetrag aller einzelnen Streitwerte als Gegenstandswert für die Berechnung der - einmalig für alle Verfahren- zur Kostenfestsetzung beantragten Vergleichsgebühr zugrunde gelegt worden. Aufgrund dieser Berechnung der Vergleichsgebühr ergebe sich ein erheblich niedrigerer erstattungsfähiger Vergleichsgebührenbetrag.

Wenn nach der Rechtsauffassung der Beklagten, dass eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs über mehrere rechtshängige Streitigkeiten entfalle, verfahren werde, ergebe sich eine Privilegierung der Beklagten ohne Rechtfertigungsgrund, zumal die Gegenseite nicht nur von der Reduzierung der Vergleichsgebühr von 15/10 auf 10/10 nach § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO begünstigt werde und hinzutretend von der Degression der Vergleichsgebührenhöhe bei der vorgenommenen Addition der einzelnen Streitwerte bei Ansatz einer „Gesamt-Vergleichsgebühr“ für alle infolge des Vergleichs beendeten gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten profitiere.

Wenn die Vergleichsgebühr nur in Höhe von 10/10 und auf der Basis der zusammengerechneten Werte aller verglichenen, rechtshängigen Angelegenheiten verlangt werden könne, so müsse dies entsprechend auch für die Besprechungsgebühr gelten, wobei die Besprechungsgebühr nicht auf die Vergleichsgebühr angerechnet werde.

Die Beklagte übersehe in ihrer Argumentation die Regelung des § 37 BRAGO. Hiernach gehörten außergerichtliche Vergleichsverhandlungen zum Rechtszug, wenn sich diese auf einen gerichtlichen Vergleich bezögen (in diesem Sinne von Eicken in Gerold/Schmidt, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Auflage 2002, a. a. O. § 37 Rn. 6: „… eine Einigung erzielt werde und zu gerichtlichem Protokoll gegeben werden soll.“). Vorliegend sei hingegen ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen worden, in dessen Folge sämtliche anhängigen Angelegenheiten für erledigt erklärt worden seien.

5. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München half der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Februar 2013 nicht ab und legte ihn zur Entscheidung des Gerichts vor. In ihrer Nichtabhilfebegründung führt sie aus, auf der Grundlage des § 2 BRAGO sei vorliegend § 118 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BRAGO entsprechend anwendbar, da für Besprechungen, die zur Erledigung des Verfahrens führten, keine zugehörige Gebührenvorschrift gegeben sei. Das entspreche der Kostengerechtigkeit. Vorliegend sei der bereits angesetzte Termin der mündlichen Verhandlung aufgehoben worden, da die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben hätten; somit sei eine 10/10 Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAGO nicht angefallen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte und die vorstehend angeführten weiteren Gerichtsakten verwiesen.

II.

1. Da die vorliegende Kostenerinnerung nicht gegen den Kostenansatz nach § 19 Gerichtskostengesetz -GKG- gerichtet ist, richtet sich die funktionale Zuständigkeit nicht nach § 66 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Für die Entscheidung über die Kostenerinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach §§ 164, 173 VwGO i. V. m. §§ 103 ff. ZPO ist funktionell zuständig, wer die zugrundeliegende Kosten(grund)-entscheidung getroffen hat (§ 165 S. 2, § 151 S. 1 VwGO). Die funktionelle Zuständigkeit für die Entscheidung richtet sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO, §§ 6, 87a VwGO. Im Ausgangsverfahren erfolgte keine Übertragung der Entscheidung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 5 Abs. 2, Abs. 3 VwGO, § 6 VwGO). Die Beschlussfassung vom 9. Februar 2012 im Hauptsacheverfahren erfolgte jedoch nicht in der Kammerbesetzung, da hierzu nach der abschließenden Sondervorschrift nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwGO, die nur für das Stadium des vorbereitenden Verfahrens gilt, abweichend von der Kammerbesetzung der Berichterstatter die Kostenentscheidung als Einzelrichter getroffen hat (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 87a Rn. 4, 6). Die funktionale Zuständigkeit nach § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO erfasst das vorliegende Kostenerinnerungsverfahren, da es sich hierbei um eine Entscheidung über Kosten i. S. d. § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO handelt. Nachdem die Hauptsache ihre Erledigung im vorbereitenden Verfahren fand und die Kostengrundentscheidung durch den Berichterstatter getroffen wurde, hat der Berichterstatter auch alle kostenrechtlichen Nebenentscheidungen zu treffen und damit auch über die Kostenerinnerung nach §§ 165, 151 VwGO zu befinden. Das nachfolgende Kostenerinnerungsverfahren ist als ein auf das Hauptsacheverfahren bezogenes Nebenverfahren und nicht als selbstständiges, von dem erledigten Hauptsacheverfahren zu unterscheidendes rechtsmittelähnliches Verfahren zu qualifizieren. Es gehört bei Erledigung des Hauptsacheverfahrens im vorbereitenden Verfahren nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO zum vorbereitenden Verfahren. Wenngleich sich die funktionale Zuständigkeit des § 87a VwGO als Ausnahme von § 5 VwGO beschränkt für die Situation des vorbereitenden Verfahrens darstellt, ist sie auf der Grundlage eines weit auszulegenden Kostenbegriffs in § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO und der vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschleunigungstendenz wegen seines engen sachlichen Bezugs zu den im Hauptsacheverfahren angefallenen Fragen eine operative Grundlage mit Fortwirkung für das nachfolgende Kostenerinnerungsverfahren, wie vorliegend, die nach § 87a VwGO die Grundzuständigkeit der Kammerbesetzung nach § 5 VwGO beseitigt (ausführlich OVG Hamburg, B.v. 2.5.1997 - Bs IV 223/96 - juris im Nachgang zu BVerwG, B.v. 14.2.1996 - 11 VR 40/95; vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845; SächsOVG, B.v.19.8.2014 - 5 E 57/14). Der Beschluss über die Kostenerinnerung ist vorliegend nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO von der Berichterstatterin als Einzelrichterin zu treffen.

2. Die Kostenerinnerung ist zulässig; insbesondere wurde sie von der Beklagten innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 22. Februar 2013 bei Gericht eingelegt (§§ 165, 151 VwGO). Die Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des Freitag, 8. März 2013 (§ 57 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Kostenerinnerung ging am 1. März 2013 bei Gericht ein.

3. Die Kostenerinnerung ist begründet.

Der Ansatz der zur Festsetzung beantragten „ 7,5/10 Besprechungsgebühr gem. §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO (bei Gegenstandswert von € 852.585,85) in Höhe von € 3.192,40“ im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i. V. m. §§ 103 ff. ZPO gegenüber der Beklagtenpartei ist auf der Grundlage der Kosten(grund)entscheidung des Beschlusses vom 9. Februar 2012 nicht statthaft.

Die Abfassung der erforderlichen Anordnung in Folge dieses Beschlusses wird nach § 173 VwGO, § 572 Abs. 3 ZPO dem Urkundsbeamten übertragen (Happ/Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 165 Rn. 9).

3.1. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i. V. m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt (§ 164 VwGO). Die im Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i. V. m. §§ 103 ff. ZPO zu erstattenden Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO).

3.2. § 164 VwGO gilt weder für die Gerichtskosten, insoweit ist § 19 Abs. 1 GKG maßgeblich, noch für Kosten, die ein Beteiligter seinem Anwalt schuldet, der ihn im Prozess vertreten hat. Insoweit kann im Anschluss an einen Verwaltungsprozess die privatrechtliche Forderung des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten als Annex beim Verwaltungsgericht als Vergütungsfestsetzung auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes -RVG- bzw. vor dessen Geltung auf der Grundlage des § 19 Abs. 1, 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte -BRAGO- beantragt werden. Wesentlich ist hierbei, dass die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens erwachsen sein muss, da es sonst kein für die Festsetzung zuständiges Gericht gibt. Mit dem Vergütungsfestsetzungsverfahren erhält der Rechtsanwalt eine gegenüber dem Gebührenprozess vereinfachte Möglichkeit, einen Titel für seinen Vergütungsanspruch gegenüber seinem Auftraggeber zu erlangen, dieser wiederum ein Nachprüfungsverfahren ohne das Kostenrisiko eines Gebührenprozesses.

3.3. Grundlage des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 164 VwGO ist die jeweilige vorangegangene Kostenentscheidung (Kostengrund- oder Kostenlastentscheidung) in einem Urteil, in einem Beschluss oder in einem gerichtlichen Vergleich, zu dem das Kostenfestsetzungsverfahren nur die zahlenmäßige Ergänzung bildet. Die Kostenregelung in einem außergerichtlichen Vergleich stellt dagegen keinen Titel dar, der eine Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO zulassen würde (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 164 Rn. 3). Nach § 161 Abs. 1 VwGO trifft das Gericht die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Gerichtsverfahrens zwischen den Beteiligten des Gerichtsverfahrens als Grundlage für das gegenüber dem Prozessgegner als Drittem durchzuführende Kostenerstattungsverfahren nach § 164 VwGO. Von der Kostenerstattungsfähigkeit werden nur die in § 162 VwGO genannten Kosten erfasst.

Im Kostenerstattungsverfahren können im Kostenfestsetzungsbeschluss weder die auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nicht erstattungsfähigen Kosten einer Prozesspartei festgesetzt werden (d. h. diejenigen, die die Partei nach der Kostengrundentscheidung selbst zu tragen hat), noch gleichermaßen solche, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahrens entstanden sind, die aber nicht zu den „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten“ zu zählen sind. Nur die solchermaßen zu den „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten“ zu zählenden und entstandenen Gebühren für die diesbezügliche anwaltliche Tätigkeit werden in das Kostenfestsetzungsverfahren einbezogen, denn anderenfalls wäre die Tragweite der gerichtlichen Kostenlastentscheidung überschritten.

Die „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten“ zu zählenden gesetzlichen Gebühren des von der Klagepartei mit der Erhebung der Klage beauftragten Rechtsanwalts sind auf der Grundlage der vorliegend anzuwendenden BRAGO zu ermitteln, da die unbedingte Beauftragung zur Klageerhebung vor dem 1. Juli 2004 erfolgte (vgl. § 61 Abs. 1 RVG).

Die nach § 114 BRAGO - im elften Abschnitt - i. V. m. §§ 31 ff. BRAGO, i. V. m. § 23 BRAGO - im zweiten Abschnitt -unter Heranziehung der allgemeinen Vorschriften des ersten Teils aufgeführten Gebühren umfassen das gesetzliche Entgelt der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen des ihm erteilten Auftrags der Führung eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens (§ 13 Abs. 1, 2 BRAGO) für jede gebührenrechtliche Instanz (Rechtszug) in der in § 31 Abs. 1, 2 BRAGO aufgeführten Differenzierung. In § 37 BRAGO ist im Einzelnen bestimmt, welche Tätigkeiten mit den in § 31 Abs. 1 bestimmten Gebühren im jeweiligen Gebührenrechtszug abgegolten werden. Der Gebührenrechtszug ist nicht deckungsgleich mit der Instanz im prozessrechtlichen Sinn und beginnt schon vor der Inanspruchnahme des Gerichts mit der Auftragserteilung zur Klageerhebung (Prozessauftrag), § 13 Abs. 1 BRAGO. Die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen des ihm erteilten Prozessauftrags umfasst nach § 37 Nr. 2 BRAGO außergerichtliche Vergleichsverhandlungen. Andernfalls, bei nicht erteiltem Prozessauftrag, liegen Verhandlungen nach § 118 BRAGO vor. Wenn die anwaltlichen Vergleichsverhandlungen den Gegenstand betreffen, für den ihm bereits Prozessauftrag erteilt wurde, wird die Tätigkeit der Führung von Vergleichsverhandlungen durch die Prozessgebühr abgegolten. Führen die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen zum Erfolg, so erhält der Rechtsanwalt zusätzlich die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO, die eine reine Erfolgsgebühr ist (von Eicken in Gerold/Schmidt, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Auflage 2002, a. a. O. § 31 Rn. 13, § 37 Rn. 6, § 23 Rn. 61, 63). Der Anfall der Vergleichsgebühr ist nicht auf die Prozessbeendigung durch gerichtlichen Vergleich nach § 106 VwGO beschränkt.

3.4. Demnach kann gegenüber dem Prozessgegner auf der Grundlage der Kostenlastentscheidung des Beschlusses vom 9. Februar 2012 nicht die beantragte „ 7,5/10 Besprechungsgebühr gem. §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO (bei Gegenstandswert von € 852.585,85) in Höhe von € 3.192,40“ festgesetzt werden. Insoweit besteht weder eine Regelungslücke, noch im Hinblick auf die reduzierte Höhe der Vergleichsgebühr nach Maßgabe des § 23 BRAGO, noch unter Berücksichtigung dessen, dass eine Verhandlungsgebühr vorliegend nicht entstand, eine rechtfertigende Grundlage, noch ergibt sich aus der Kommentarliteratur, dass die Besprechungsgebühr neben der Prozess- und einer entstandenen Vergleichsgebühr für den Gegenstand des Prozessauftrags anfällt.

Die Kostenerinnerung des Beklagten ist begründet.

3.5. Von der vorliegenden Entscheidung unberührt bleibt die Möglichkeit, dass eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO anfallen kann, wenn insoweit - neben einem Prozessauftrag - basierend auf einem weiteren Auftrag des Auftraggebers gegenüber dem Rechtsanwalt dieser gegenüber seinem Auftraggeber zu Tätigkeit verpflichtet ist und diese ausgeführt hat, die nicht den Gegenstand des Prozessauftrags betrifft (z. B. Vergleichsbemühungen zu Generalbereinigungen; weitere Vergleichsgegenstände über die Prozessgegenstände hinaus, vgl. von Eicken in Gerold/Schmidt, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Auflage 2002, a. a. O. § 37 Rn. 6). Für solchermaßen möglicherweise entstandenen Besprechungsgebühren ist weder die Kostenlastentscheidung des gerichtlichen Beschlusses die Grundlage einer Kostenfestsetzung, noch ist der Prozessgegner als solcher erstattungsverpflichteter Kostenschuldner.

Unberührt bleibt auch die Möglichkeit, dass im Rahmen des Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleich zwischen den Vergleichsparteien ein vertraglich eingeräumter Erstattungsanspruch einer Vertragspartei gegenüber der anderen Vertragspartei vereinbart wurde. Für solchermaßen möglicherweise entstandene vertragliche Ansprüche ist das Kostenerstattungsverfahren nach § 164 VwGO nicht das einschlägige Verfahren der Geltendmachung.

4. Die Klagepartei (Erinnerungsgegnerin) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren nach § 164 VwGO ist gerichtsgebührenfrei (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i. V. m. Anlage 1 Kostenverzeichnis), da dieses im Kostenverzeichnis in Teil 5, Hauptabschnitt 3, 6 nicht aufgeführt ist. Die Auslagenpflichtigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i. V. m. Anlage 1 Kostenverzeichnis, Teil 9.

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(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verwei

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

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2.
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4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.