Verwaltungsgericht Minden Urteil, 03. März 2016 - 9 K 529/15

ECLI:ECLI:DE:VGMI:2016:0303.9K529.15.00
bei uns veröffentlicht am03.03.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden,wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höheleistet.


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Verwaltungsgericht Minden Urteil, 03. März 2016 - 9 K 529/15 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 910 Überhang


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachb

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2003 - V ZR 199/02

bei uns veröffentlicht am 11.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 199/02 Verkündet am: 11. Juli 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2015 - V ZR 229/14

bei uns veröffentlicht am 10.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 229/14 Verkündet am: 10. Juli 2015 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1004, 906 Der E

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 24. Juni 2015 - 18 K 1266/15

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks an der Straße L.     -P.       0 in 00000 T.        . Seit ca. 15-20 Jahren s
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Minden Urteil, 03. März 2016 - 9 K 529/15.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 13. Juli 2016 - 6 K 1596/15

bei uns veröffentlicht am 13.07.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Tatbestand   1 Die Kläger wenden sich gegen einen der Beige

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.


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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.


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ee) Für den Entzug von Licht und Luft durch Anpflanzungen hält der Senat an seiner Rechtsprechung uneingeschränkt fest. Die Aufgabe einer jahrzehntelangen, gewachsenen Rechtsprechung setzt voraus, dass deutlich überwiegende oder sogar schlechthin zwingende Gründe dafür sprechen (so für negative Immissionen bereits Senat, Urteil vom 22. Februar 1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 386; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1982 - GSZ 1/82, BGHZ 85, 64, 66). Solche Gründe sind schon deshalb nicht ersichtlich, weil jedenfalls in der weit überwiegenden Zahl der Bundesländer die jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetze auf der Grundlage von Art. 124 Satz 2 EGBGB privatrechtliche Regelungen über den bei der Bepflanzung des Grundstücks einzuhaltenden Abstand enthalten und daneben kein praktisches Bedürfnis besteht, den Maßstab des § 906 BGB heranzuziehen. Diese Normen beruhen auf einer detaillierten gesetzgeberischen Abwägung der widerstreitenden nachbarlichen Interessen, nämlich der Bepflanzung einerseits und der Zufuhr von Luft und Licht andererseits. Sie bringen diese im Regelfall zu einem vernünftigen Ausgleich, indem etwa Abstandsregelungen nach Art und Höhe der jeweiligen Pflanzen abgestuft werden (vgl. etwa § 41 NachbG NRW), und berücksichtigen dabei auch das öffentliche Interesse an einer Begrünung. Ob wegen des Entzugs von Luft und Licht durch Anpflanzungen Beseitigungsansprüche bestehen, beurteilt sich daher vornehmlich nach diesen Vorschriften; im Verhältnis untereinander können Nachbarn grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie ihr Grundstück nach freier Wahl bepflanzen dürfen, sofern sie den landesrechtlich vorgeschriebenen Abstand wahren. Grob unbilligen Ergebnissen kann über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis Rechnung getragen werden (vgl. nur Senat, Urteil vom 22. Februar 1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 386 ff.; Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314; Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 38 f.).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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ee) Für den Entzug von Licht und Luft durch Anpflanzungen hält der Senat an seiner Rechtsprechung uneingeschränkt fest. Die Aufgabe einer jahrzehntelangen, gewachsenen Rechtsprechung setzt voraus, dass deutlich überwiegende oder sogar schlechthin zwingende Gründe dafür sprechen (so für negative Immissionen bereits Senat, Urteil vom 22. Februar 1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 386; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1982 - GSZ 1/82, BGHZ 85, 64, 66). Solche Gründe sind schon deshalb nicht ersichtlich, weil jedenfalls in der weit überwiegenden Zahl der Bundesländer die jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetze auf der Grundlage von Art. 124 Satz 2 EGBGB privatrechtliche Regelungen über den bei der Bepflanzung des Grundstücks einzuhaltenden Abstand enthalten und daneben kein praktisches Bedürfnis besteht, den Maßstab des § 906 BGB heranzuziehen. Diese Normen beruhen auf einer detaillierten gesetzgeberischen Abwägung der widerstreitenden nachbarlichen Interessen, nämlich der Bepflanzung einerseits und der Zufuhr von Luft und Licht andererseits. Sie bringen diese im Regelfall zu einem vernünftigen Ausgleich, indem etwa Abstandsregelungen nach Art und Höhe der jeweiligen Pflanzen abgestuft werden (vgl. etwa § 41 NachbG NRW), und berücksichtigen dabei auch das öffentliche Interesse an einer Begrünung. Ob wegen des Entzugs von Luft und Licht durch Anpflanzungen Beseitigungsansprüche bestehen, beurteilt sich daher vornehmlich nach diesen Vorschriften; im Verhältnis untereinander können Nachbarn grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie ihr Grundstück nach freier Wahl bepflanzen dürfen, sofern sie den landesrechtlich vorgeschriebenen Abstand wahren. Grob unbilligen Ergebnissen kann über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis Rechnung getragen werden (vgl. nur Senat, Urteil vom 22. Februar 1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 386 ff.; Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314; Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 38 f.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 199/02 Verkündet am:
11. Juli 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 242 D, 1004 Abs. 1 Satz 2
Wird ein einheitlich (hier: mit einer Burganlage) bebautes Grundstück so geteilt, daß
auf jedem der beiden neu entstandenen Grundstücke ein Gebäude steht, kann der
Erwerber des einen Grundstücks nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses
verpflichtet sein, bauliche Änderungen an seinem Gebäude
in einer die Belange des anderen (teilenden) Grundstückseigentümers möglichst
wenig beeinträchtigenden Weise zu verwirklichen.
BGH, Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR 199/02 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Mai 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, auf denen sich jeweils unmittelbar aneinander grenzende Gebäude der als "geschütztes Kulturdenkmal" ausgewiesenen Burg A. in B. H. befinden. Ursprünglich waren die Kläger Eigentümer der gesamten Anlage. Im Jahr 1995 wurde das Grundstück auf Veranlassung der Kläger geteilt. Im darauf folgenden Jahr übertrugen sie eines der neu entstandenen Flurstücke auf ihre Tochter und ihren Schwiegersohn, die dieses mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. März 1998 an die Beklagten verkauften. Die Kläger bewohnen auf ihrem
Grundstück weiterhin das Haupthaus der Burganlage, die Beklagten einen auf ihrem Grundstück stehenden niedrigeren Anbau. Die Beklagten beabsichtigen, auf dem Dach ihres Gebäudes direkt vor der angrenzenden Wand des Hauses der Kläger einen Wintergarten zu errichten. Die dafür erforderliche Brandmauer würde zwei Fenster des Hauses der Kläger verschließen. Die Baubehörde hat das Vorhaben der Beklagten genehmigt ; der von den Klägern dagegen eingelegte Widerspruch ist zurückgewiesen worden. Das von ihnen angestrengte Verwaltungsgerichtsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Unterlassung der geplanten Baumaßnahme. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgen sie ihren Unterlassungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

I.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist zugunsten der Kläger kein Lichtrecht gemäß § 34 Abs. 2 NRG Rheinland-Pfalz entstanden, weil die Beklagten nicht schriftlich in den Einbau der Fenster eingewilligt haben; nur wenn sie die Einwilligung erteilt hätten, wäre es ihnen verwehrt, den Fenstern das Licht zu nehmen. Im Zeitpunkt des Fenstereinbaus habe erkennbar kein Fall des § 34 NRG Rheinland-Pfalz vorgelegen, da das Grundstück damals ungeteilt und somit eine Grenze nicht existent gewesen sei. Auch durch die Grundstücksteilung sei keine konkludente Einräumung eines Fensterrechts erfolgt
und damit im Gegenzug kein Lichtrecht entstanden; eine entsprechende schuldrechtliche "Fensterabrede" sei nicht erkennbar. Den Klägern stehe auch kein Anspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis zu. Innerhalb der Grenzen seines Grundstücks dürfe jedermann grundsätzlich mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten benachbarter Grundstückseigentümer folgten aus den gesetzlichen Bestimmungen des Nachbarrechts; sie hätten dort eine ins einzelne gehende Sonderregelung erfahren. § 242 BGB habe demgegenüber für das nachbarliche Zusammenleben hauptsächlich einschränkende und ausgleichende Bedeutung. Seine Anwendung beschränke sich auf krasse Ausnahmefälle. Für einen derartigen - über die landesgesetzliche Regelung des § 34 NRG Rheinland-Pfalz hinausgehenden - zwingenden billigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

II.


1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß den Klägern kein Lichtrecht nach § 34 Abs. 2 NRG Rheinland-Pfalz zusteht, kraft dessen die Beklagten verpflichtet sind, mit der beabsichtigten Errichtung des Wintergartens einen Abstand von 2 m von den Fenstern in dem Gebäude der Kläger einzuhalten. Es fehlt an der nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 NRG Rheinland-Pfalz erforderlichen schriftlichen Einwilligung der Beklagten in den Einbau der Fenster. Entgegen der Ansicht der Revision macht die von den Klägern veranlaßte Grundstücksteilung diese Einwilligung nicht entbehrlich. Es
liegt auf der Hand, daß für den Einbau der Fenster, der spätestens Anfang des 20. Jahrhunderts erfolgte, keine Einwilligung im Sinne des § 34 Abs. 1 NRG Rheinland-Pfalz erforderlich war. Im Zeitpunkt der Grundstücksteilung im Jahr 1995 konnte die Einwilligung ebensowenig erteilt werden wie bei den späteren Veräußerungen des nunmehr den Beklagten gehörenden Grundstücks, weil da die Fenster bereits vorhanden waren, die Einwilligung jedoch vor dem Anbringen von Fenstern erteilt werden muß. Das ergibt sich bereits aus der Legaldefinition des Begriffs "Einwilligung" in § 183 BGB als vorherige Zustimmung; außerdem gestattet § 34 Abs. 1 NRG Rheinland-Pfalz das Anbringen von Fenstern unter dort näher beschriebenen Voraussetzungen nur dann, wenn der Nachbar seine Einwilligung erteilt hat. Ist somit hier die Einwilligung eines Nachbarn nicht möglich gewesen, konnte für die Kläger kein Lichtrecht nach § 34 Abs. 2 S. 1 NRG Rheinland-Pfalz entstehen.
Für die Kläger ist auch kein Lichtrecht nach § 36 NRG Rheinland-Pfalz entstanden. Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Beseitigung eines Fensters, das einen geringeren als den in § 34 Abs. 1 NRG Rheinland-Pfalz vorgeschriebenen Abstand einhält, ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Anbringen des Fensters Klage auf Beseitigung erhoben hat. Das begründet lediglich eine Duldungspflicht des Nachbarn.
2. Zu Recht versagt das Berufungsgericht den Klägern auch einen Unterlassungsanspruch nach §§ 906 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.

a) Eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmungen scheidet aus.
aa) Die Errichtung des Wintergartens an der vorgesehenen Stelle hätte für die Kläger zwar negative Folgen. Zum einen würde dem Raum, in welchem sich die durch die Brandmauer verschlossenen Fenster befinden, das Licht teilweise entzogen; zum anderen wäre den Klägern der Ausblick aus den Fenstern versperrt. Aber solche negativen Einwirkungen sind keine Einwirkungen im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB; hierunter sind nur positiv die Grundstücksgrenze überschreitende, sinnlich wahrnehmbare Wirkungen zu verstehen (Senat, BGHZ 88, 344, 345 f.; 113, 384, 386; Urt. v. 12. Juni 1992, V ZR 106/91, WM 1992, 1669, 1671).
bb) Ebenfalls nicht als Eigentumsbeeinträchtigung abwehrbar sind ideelle Einwirkungen, die durch Handlungen auf dem eigenen Grundstück hervorgerufen werden, welche das ästhetische Empfinden des Nachbarn verletzen und/oder den Verkehrswert des Nachbargrundstücks mindern (Senat, BGHZ 51, 396, 398 f.; 54, 60 f.; 95, 307, 310). Deshalb können die Kläger auch unter dem Gesichtspunkt einer ästhetischen Beeinträchtigung des Gesamtbilds der Burganlage die Unterlassung der Errichtung des Wintergartens nicht verlangen.

b) Eine analoge Anwendung der §§ 906, 1004 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet ebenfalls aus. Das Gesetz enthält hinsichtlich der sog. negativen Einwirkungen keine Lücke, sondern beläßt es insoweit bewußt bei der Freiheit des Grundstückseigentümers, seine Sache im Rahmen der Gesetze nach Belieben zu benutzen (§ 903 BGB), solange er die Grenzen zu dem Nachbargrundstück nicht durch das Zuführen unwägbarer Stoffe überschreitet (Senat, BGHZ 88, 344, 348). Daran ändert nichts die von der Revision hervorgehobene Wertminderung, welches das Grundstück der Kläger durch die Er-
richtung des Wintergartens erleiden würde. Dieser Gedanke der Beeinträchtigung spielt hier keine Rolle. Für die ideellen Einwirkungen gilt nichts anderes.
3. Entgegen der Auffassung der Revision haben die Kläger keinen Unterlassungsanspruch nach § 907 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann ein Grundstückseigentümer nur die Errichtung solcher Anlagen verhindern , die in sinnlich wahrnehmbarer Weise über die Grundstücksgrenze auf das Nachbargrundstück unmittelbar positiv einwirken können; dagegen müssen Anlagen, die sich auf der Grundfläche des Grundstücks, auf dem sie errichtet werden sollen, halten und nicht unmittelbar und positiv in das Gebiet des Nachbargrundstücks hinübergreifen, sondern dieses nur negativ beeinträchtigen , geduldet werden (vgl. Senat, BGHZ 113, 384, 386). Dabei kommt es auch hier nicht darauf an, ob und in welchem Maß die negativen Einwirkungen zu einer Wertminderung des Nachbargrundstücks führen. Den Entzug von Licht und das Versperren der Aussicht durch das Zumauern der Fenster können die Kläger daher auch nach dieser Norm nicht verhindern. Soweit sie sich auf unzulässige Einwirkungen im Sinne der Vorschrift berufen, haben sie nicht ausreichend dargelegt, daß der Wintergarten eine Anlage ist, von der mit Sicherheit vorauszusehen ist, daß ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf das Grundstück der Kläger zur Folge hätte. Ihre in der Klageschrift aufgestellte Behauptung, die von den Beklagten geplante Errichtung der Grenzwand könne zu erheblichen Schäden an der Giebelwand des Gebäudes der Kläger infolge des Eintritts von Feuchtigkeit führen, haben die Kläger in der Berufungsinstanz nicht wiederholt. Statt dessen haben sie dort behauptet, daß die beabsichtigte Bauausführung zu einer Substanzverletzung des Gebäudes der Kläger infolge bauphysikalischer und bautechnischer Nachteile führen könne , weil ernsthafte Bedenken bezüglich der Brandsicherheit und Funktion der
Brandwand bestünden. Darauf kommt es indes nicht an. Eine unzulässige Einwirkung im Sinne des § 907 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nur dann mit Sicherheit zu erwarten, wenn sie die Folge des normalen Zustands und ordnungsmäßiger Benutzung der Anlage ist (Senat, BGHZ 51, 396, 399). Auf die Folgen eines eventuellen Brandfalls können sich die Kläger somit nicht mit Erfolg berufen.
4. Fehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedoch einen Unterlassungsanspruch der Kläger nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (s. nur Urt. v. 31. Januar 2003, V ZR 143/02, NJW 2003, 1392 m. umfangr. Nachw.) haben die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Auch auf sie ist allerdings der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuwenden; daraus folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme , deren Auswirkungen auf den konkreten Fall man unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammenfaßt. Eine solche Pflicht ist zwar mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine Ausnahme und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte aber ganz oder teilweise unzulässig werden (Senat, BGHZ 113, 384, 389; 148, 261, 268).

b) So kann es auch hier sein. Die Grundstücke der Parteien sind 1995 im Wege der Parzellierung aus einem einheitlichen Gesamtgrundstück hervorgegangen. Die beiden Fenster in dem von den Klägern bewohnten Gebäude waren bereits vorher vorhanden, nämlich seit Beginn des 20. Jahrhunderts. Bei der Grundstücksteilung bestand für die Kläger kein Anlaß, dafür Sorge zu tragen , daß diese Fenster nicht zugebaut werden, weil die Kläger Eigentümer der beiden neu gebildeten Grundstücke waren. Auch bei dem Verkauf des einen Grundstücks an ihre Tochter und ihren Schwiegersohn stellte sich den Klägern im Hinblick auf die Fenster die Frage der Absicherung des vorhandenen Zustands durch eine schuldrechtliche Abrede mit den Käufern oder durch das Verlangen nach der Bestellung einer Dienstbarkeit nicht. Denn angesichts des Umstands, daß es sich bei den Gebäuden um eine als “geschütztes Kulturdenkmal“ ausgewiesene Burganlage handelt, brauchten sie nicht damit zu rechnen, daß die Käufer oder etwaige Rechtsnachfolger auf ihrem Grundstück bauliche Veränderungen vornehmen würden, die ein Zumauern von zwei Fenstern zur Folge haben. Umgekehrt konnten die Erwerber nicht damit rechnen , daß ihnen solche Veränderungen genehmigt werden würden.

c) Die beabsichtigte Errichtung des Wintergartens entsprechend der bisherigen Bauplanung hätte nach der Behauptung der Kläger im Berufungsrechtszug eine Wertminderung ihres Grundstücks zwischen 46.000 ! " # $% '& ( ) * $% + -,. / ) $0 61.000 mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen möglich, den Wintergarten entsprechend einer von den Klägern vorgelegten Alternativplanung so zu errichten, daß die Interessen beider Parteien ausreichend gewahrt würden, könnten die Kläger von den Beklagten nach § 242 BGB diese Rücksichtnahme verlangen. Auch wenn es keinen allgemeinen Rechtssatz gibt, daß ein Grundstücksei-
gentümer beim Bestehen verschiedener gleichwertiger Möglichkeiten für die Nutzung seines Grundstücks stets diejenige wählen muß, die seinen Nachbarn nicht schädigt, so ist doch nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden , ob eine Einschränkung des an sich bestehenden Rechts des Eigentümers , sein Grundstück nach seinem Ermessen auszunutzen, ausnahmsweise mit Rücksicht auf die sonst den Nachbarn treffenden ungewöhnlich schweren Nachteile bejaht werden muß (Senat, Urt. v. 10. April 1953, V ZR 115/51, LM BGB § 903 Nr. 2). Daran ändert nichts der Umstand, daß die Kläger im Zusammenhang mit der Grundstücksteilung eine Vereinigungsbaulast bestellt haben, so daß die Bauwerke nach dem Bauplanungsrecht keinen Abstand von der Grundstücksgrenze einhalten müssen. Diese Baulast war nämlich wegen der vorhandenen Bebauung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Teilung des Grundstücks; sie stand nach den Vorstellungen der Kläger jedoch nicht im Zusammenhang mit einer künftigen Grenzbebauung.

d) Das Berufungsgericht hat bisher die von den Klägern behauptete Möglichkeit einer den Beklagten zumutbaren und die Kläger begünstigenden Alternativplanung nicht berücksichtigt. Das wird es nachzuholen haben. Erst wenn sich ergeben sollte, daß sie in zumutbarer Weise nicht zu verwirklichen ist, eine die Nachteile für die Kläger vermeidende oder mildernde Rücksichtnahme der Beklagten bei der Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse also nicht möglich ist, kann ihnen der geplante Bau des Wintergartens nicht mehr verwehrt werden, zumal dem Raum, in welchem sich die beiden Fenster befinden, durch die Maßnahme nicht das gesamte Licht entzogen wird; denn er besitzt noch zwei weitere Fenster, die einen ausreichenden Lichteinfall gewährleisten.

III.


Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Wenzel Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.