Verwaltungsgericht Köln Urteil, 24. Juni 2015 - 18 K 1266/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks an der Straße L. -P. 0 in 00000 T. . Seit ca. 15-20 Jahren steht ca. 1,20 m von der Grenze seines Grundstücks und ca. 5,50 m von der Ecke seines Hauses entfernt auf dem Gehweg eine von der Beklagten gepflanzte Winterlinde, von der Immissionen in Form von Ausscheidungen der dort lebenden Blattläuse, des so genannten Honigtaus, ausgehen.
3Mit E-Mail vom 9.4.2012 verlangte er von der Beklagten, zeitnah zu veranlassen, den Baum ordnungsgemäß zu schneiden bzw. zu fällen, damit keine Äste mehr auf sein Grundstück ragten und vor allem um eine Gefährdung für die Bevölkerung auszuschließen. Im Verlauf des zurückliegenden halben Jahres seien vermehrt Äste von diesem Baum abgebrochen und auf sein Grundstück, die Straße und Personen gestürzt. Außerdem sei der Lack eines seiner auf seinem Grundstück stehenden Fahrzeuge durch herabfallende Äste, aber vor allem durch Flecken und Vogelkot beschädigt worden. Die vom Baum ausgehenden Verunreinigungen seien im Sommer extrem und verschmutzten sein Grundstück. Die entstandenen Schäden und Verunreinigungen seien nicht mehr tragbar. Mit E-Mail vom 30.5.2012 setzte er der Beklagten eine Frist zur Entfernung des Baums bzw. überhängenden Äste bis zum 15.6.2012 und teilte mit, durch die vom Baum ausgehenden Verunreinigungen entstünden ihm erhebliche Kosten an seinem fabrikneuen Personenkraftwagen mit noch nicht absehbaren Folgekosten. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 4.6.2012, sie habe den Baum kontrolliert und dabei festgestellt, dass derzeit keine Rückschnittarbeiten erforderlich seien. Mit E-Mail vom 12.8.2013 forderte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf ein vier Wochen zurückliegendes Gespräch auf, bis zum 23.8.2013 die auf sein Grundstück ragenden Äste des Baums zu entfernen bzw. den Baum zu beseitigen. Mit E-Mail vom 19.8.2013 forderte er die Beklagte auf, die auf sein Grundstück gefallenen Blätter dieses Baums zu entfernen. Die Beklagte erwiderte mit E-Mail vom 23.8.2013, seit einem Rückschnitt im Herbst/Winter 2012/2013 erreichten keine Asttriebe mehr das klägerische Wohngebäude. Das Astwerk halte von diesem einen Abstand von ca. 3 m und der Baumstamm einen Abstand von ca. 6 m ein. Bei einer neuerlichen Kontrolle seien keine Überwüchse festgestellt worden, die einen weiteren Rückschnitt erforderlich machten. Der Kläger habe nach § 32 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW den Baum zu dulden. Es werde zugesagt, die Bäume regelmäßig zu überprüfen und erforderliche Pflegeschnitte durchzuführen, eine regelmäßige Reinigung und Laubentfernung werde jedoch abgelehnt.
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.9.2013 forderte der Kläger die Beklagte auf, die auf sein Grundstück überragenden Äste des Straßenbaums vollständig zu entfernen, künftig dafür Sorge zu tragen, dass kein erneuter Überwuchs stattfinde und hinsichtlich der unnatürlich hohen, vom Baum ausgehenden extremen Verschmutzungen seines Kraftfahrzeugs und Hausdachs durch geeignete Maßnahmen entsprechende Abhilfe zu schaffen. Der Baum habe mittlerweile eine Höhe und einen Umfang erreicht, der zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden am klägerischen Grundstück führe.
5Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 21.10.2013 unter teilweiser Wiederholung ihre Ausführungen aus ihrer E-Mail vom 23.8.2013, sie habe die derzeitige Situation nochmals in Augenschein genommen und sei dabei zum Ergebnis gelangt, dass die an den Bäumen in der Straße L. -P. bereits durchgeführten Baumpflege- und Baumrückschnittarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden und Einwirkungen auf das Hausdach aufgrund der Abstände und Einwirkungen auf das Kraftfahrzeug aufgrund der Anordnung der Garage mit Abstellplatz auf der anderen Seite des Gebäudes nicht erkennbar seien. Eine komplette Entfernung überragender Äste könne nicht stattfinden, weil dies den Lebenszyklus des Baums erheblich beeinträchtigte und gegebenenfalls zu seinem kompletten Absterben führte. Außerdem werde dadurch das gewünschte dörfliche Gesamterscheinungsbild der Straße erheblich beeinträchtigt. Die erforderlichen Rückschnitte nach Ablauf der Schonfrist würden aber vorgenommen werden.
6Mit Schreiben unter anderem des Klägers vom 17.12.2014 beantragten insgesamt fünf Personen die Entfernung der drei Straßenbäume vor den Grundstücken L. -P. 0, 0 und 0a auf eigene Kosten mit dem Angebot, an anderer Stelle insgesamt drei neue Bäume zu pflanzen. Die Pflege der Bäume sei durch die Beklagte vernachlässigt bzw. überhaupt nicht durchgeführt worden, was in den letzten Jahren zahlreiche Schäden, Verunreinigungen, Behinderungen und Gesetzesverstöße nach sich gezogen habe. Von den Linden gingen in den Sommermonaten erhebliche Verunreinigungen der Hausdächer, Fassadenfenster, gepflasterten Flächen und Kraftfahrzeuge der Grundstückseigentümer aus. Diese über Jahre verursachten Verunreinigungen hätten nun bleibende Schäden und Folgeschäden an der Bedachung der Häuser und den gepflasterten Flächen hinterlassen. Zudem schädige das Wurzelwerk der Bäume die Grundstücke, die gepflasterten Flächen und die öffentliche Straße.
7Mit Schreiben vom 24.2.2015 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf das städtebauliche Gesamtbild, jährliche und zuletzt 2014 durchgeführte Baumkontrollen, Maßnahmen zur Baumpflege mit Rückschnitten im Herbst/Winter 2012/2013 und zumutbare Beeinträchtigungen durch die Baumimmissionen ab.
8Mit seiner am 27.2.2015 erhobenen Klage wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen und trägt darüber hinaus vor: Die Äste seien vor dem Austritt im Frühjahr ca. 2 m vom Hausdach entfernt. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 Nachbarschaftsgesetz NRW müsste der Baum aber einen Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze einhalten. Da der von dem Baum ausgehende Honigtau auf den Ziegeln und dem Schiefer der Dächer kleben bleibe und sich nicht mehr auflöse, bildeten sich nach einiger Zeit Flechten bzw. Algen, die die Oberflächenversiegelung der Dachziegel bzw. des Schiefers zerstörten, wovon die kompletten Dachziegel und Schieferdächer betroffen seien. Das gelte auch für die Flechten auf dem Pflaster. An zwei der vom Kläger verkauften Kraftfahrzeuge habe eine spezielle Reinigung und Aufbereitung des Lacks durchgeführt werden müssen. Der Honigtau werde durch den Wind auf seinem gesamten Grundstück verteilt. Es werde angeregt, ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, dass durch die Ausscheidungen der auf dem streitgegenständlichen Baum befindlichen Blattläuse eine Zerstörung der Dachziegel und des Dachschiefers des klägerischen Hauses erfolge. Außer diesen Schäden verursache der Baum auch durch sein Wurzelwerk Schäden am klägerischen Grundstück und an den gepflasterten Flächen. Trotz seiner aus § 32 StrWG NRW folgenden Duldungspflicht habe der Kläger gemäß der obergerichtlichen Rechtsprechung einen Anspruch auf Beseitigung des Baums, weil dieser durch seine Höhe und seinen Umfang zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden an seinem Grundstück führe. Diesbezüglich werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt. Er verlange erst jetzt die Beseitigung des Baums, weil die Schäden erst jetzt stark seien. Er teile gemäß § 32 Abs. 2 StrWG NRW mit, die in sein Grundstück hineinragenden Wurzeln des Baums eigenständig zu entfernen. Die Überlebensfähigkeit des Baums sei nicht sein Problem.
9Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Anträge gestellt, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch Ortsbesichtigung zu seinem Vortrag
101. dass die Pflege des streitgegenständlichen Baums nach der Pflanzung vernachlässigt bzw. unterlassen worden ist,
112. der streitgegenständliche Baum ist nicht jährlich kontrolliert und die erforderlichen Maßnahmen zur Pflege und Unterhaltung sind nicht stets ordnungsgemäß durchgeführt worden,
123. der streitgegenständliche Baum steht mit seinem Stamm 1,20 m von der Grundstücksgrenze und 5,50 m von der Hausecke entfernt,
134. die Äste des streitgegenständlichen Baums sind ca. 2 m vom Dach des Wohnhauses des Klägers entfernt,
145. dass die Absonderung von Honigtau auf den Ziegeln des Hausdachs des Klägers sowie auf dem Schiefer des Erkers des Wohnhauses des Klägers kleben bleibt und sich nicht mehr auflöst,
156. sich nach einiger Zeit Flechten/Algen auf den Ziegeln des Dachs und dem Schiefer des Erkers bilden, die die Oberflächen/Versiegelung der Dachziegel und des Schiefers zerstören,
167. dass sich Flechten auf dem Pflaster der Einfahrt des Klägers befinden und diese die Einfahrt zerstören,
178. dass der Befall des streitgegenständlichen Baums mit Blattläusen und der von diesen verursachte Honigtau keine natürliche Lebensäußerung des streitgegenständlichen Baums ist,
189. dass die Entfernung des streitgegenständlichen Baums zu einer spürbaren Besserung der Immissionssituation führt,
1910. dass die Entfernung der auf dem Grundstück des Klägers überhängenden Äste des streitgegenständlichen Baums zu einer spürbaren Besserung der Immissionssituation führen wird,
2011. dass das Abschneiden sämtlicher auf das Grundstück des Klägers überhängenden Äste des streitgegenständlichen Baums an der Grundstücksgrenze nicht zum Absterben des streitgegenständlichen Baums führt.
21Nach Ablehnung der Beweisanträge beantragt der Kläger,
221. die Beklagte zu verurteilen, den vor seinem Grundstück L. -P. 0, 00000 T. stehenden Baum zu entfernen,
23hilfsweise
24a) die Beklagte zu verurteilen, die in dieses Grundstück hineinragenden Äste dieses Baums vollständig zu beseitigen und
25b) die Beklagte zu verurteilen, die in dieses Grundstück hineingewachsenen Wurzeln dieses Baums vollständig zu beseitigen,
262. die Beklagte zu verurteilen, die durch den Baum entstandenen Schäden auf ihre Kosten zu beseitigen,
27hilfsweise
28die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine monatliche finanzielle Entschädigung für die Reinigungsarbeiten zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Zur Begründung wiederholt sie ihre bisherigen Ausführungen und trägt darüber hinaus vor: Der Beklagten seien die vom Kläger unsubstantiiert geschilderten Schäden nicht bekannt. Beeinträchtigungen habe der Kläger gemäß § 32 Abs. 2 StrWG NRW zu dulden. Die Duldungspflicht ende nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen erst, wenn die Pflanzung im Laufe der Zeit aufgrund natürlichen Wuchses einen Umfang erreicht habe, der entweder zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden an privaten Nachbargrundstücken führe bzw. solche Schäden hinreichend konkret zu befürchten seien oder aber die Nutzung dieser Grundstücke in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maß beeinträchtigt werde. Solche Schäden und Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks lägen jedoch weder vor noch seien solche in absehbarer Zukunft ernsthaft zu befürchten. Beeinträchtigungen durch den Honigtau seien sozialadäquat, zumal sich dieser in der Regel mit warmem Wasser abwaschen lasse. Die nach dem Nachbarschaftsgesetz NRW vorgeschriebenen Mindestabstände seien eingehalten. Außerdem sei danach wegen des langen seit der Pflanzung abgelaufenen Zeitraums ein Beseitigungsanspruch ausgeschlossen. Die in Rede stehende Linde sei bereits im Lageplan der im November 1998 erteilten Baugenehmigung für das klägerische Hauses verzeichnet gewesen. Unter Hinweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen weist die Beklagte darauf hin, dass sie bei Schäden aufgrund eines Abschneidens der Äste bzw. Wurzeln des Baums durch den Kläger diesen dafür in Anspruch nehmen werde.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
33Die zulässige Leistungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zunächst keinen Anspruch auf Entfernung des vor seinem Grundstück stehenden Baums. Das Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen (NachbG NRW) ist entgegen der Meinung des Klägers nicht einschlägig, weil nach § 45 Abs. 1 Buchstabe b) NachbG NRW u.a. die Pflanzabstandvorschrift des § 41 NachbG NRW für Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht gilt und gemäß § 49 Abs. 2 NachbG NRW öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt bleiben. Danach ist allein das öffentlich-rechtliche Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) einschlägig. Wie beide Beteiligte zutreffend ausgeführt haben, hat das
34OVG NRW, Urteil vom 21.9.1999 - 23 A 875/97 -, NWVBl. 2000, 142,
35ausgeführt, dass die aus § 32 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW folgende Duldungspflicht bezüglich der Einwirkungen von auf öffentlichem Straßengrund erfolgten Pflanzungen mit der Folge eines auf Beseitigung gerichteten Folgenbeseitigungsanspruchs erst in besonderen Ausnahmesituationen enden, die dann vorliegen dürften, wenn die Bepflanzung im Laufe der Zeit aufgrund natürlichen Wuchses einen Umfang erreicht hat, der entweder zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden an privaten Nachbargrundstücken führt bzw. solche Schäden hinreichend konkret zu befürchten sind oder aber die Nutzung dieser Grundstücke in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt wird.
36Das ist hier aber nicht der Fall. Der Kläger hat bereits nicht bestimmt und jedenfalls nicht (etwa mittels detaillierter Beschreibung bzw. Nahaufnahmen) hinreichend substantiiert vorgetragen, dass und in wie weit auf Honigtau zurückzuführende Schäden an den Dachziegeln oder dem Dachschiefer seines Hauses bereits eingetreten sind. Seine darauf gerichteten Beweisanträge 6 und 7 waren deshalb als unzulässiger Ausforschungsbeweis abzulehnen. Diesen Beweisanträgen des Klägers war außerdem auch mangels Rechtserheblichkeit nicht weiter nachzugehen. Das selbe gilt auch, wenn sich die Beweisanträge 6 und 7 auf wegen Honigtaus zu befürchtende, also künftige Schäden richten. Denn selbst wenn die klebrigen Absonderungen selbst zu einer Zerstörung der Dachziegel bzw. des Dachschiefers führten oder Moosen, Flechten oder Algen erstmals einen Haftgrund böten und diese zu einer Zerstörung der Dachziegel bzw. des Dachschiefers führten, wären solche Schäden i. S. d. zitierten Rechtsprechung „anderweitig behebbar“ bzw. anderweitig behebbar gewesen, indem solche klebrigen Absonderungen jeweils nach Beendigung der Zeit, in der sie stattfinden, mit – gegebenenfalls warmem – Wasser entfernt werden bzw. entfernt worden wären. Dem Gericht ist bewusst, dass solche Arbeiten, wenn sie erforderlich sein sollten, aufwändig und lästig sind, aber auch, dass die auf öffentlichem Straßengrund gepflanzte Linde in dieser Hinsicht eine Vorbelastung der Gegend darstellt, in der der Kläger gebaut hat. Diese Ausführungen gelten erst recht für die noch einfacher zu bewerkstelligende Reinigung gepflasteter Flächen und der Oberflächen abgestellter Kraftfahrzeuge. Die von Verschmutzungen und Substanzbeeinträchtigungen rechtlich zu unterscheidende Nutzung des Grundstücks ist nach allem sogar kaum beeinträchtigt.
37Hat der Kläger danach die (letztlich) vom Baum ausgehenden Immissionen gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW zu dulden, hat er unter diesem Gesichtspunkt auch keinen Anspruch auf Beseitigung der in sein Grundstück hineinragenden Äste und erst recht nicht der Wurzeln des auf dem Straßenland stehenden Baums und ist ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung ausgeschlossen. Gibt es danach schon keinen rechtswidrigen Zustand, scheidet ferner ein Anspruch auf Schadensersatz aus. Abgesehen davon und dem Umstand, dass der Kläger auch jenseits einer subjektiv empfundenen Belästigung liegende konkrete anderweitige, nicht durch Honigtau verursachte Beeinträchtigungen durch auf sein Grundstück überhängende Äste oder in dieses Grundstück hineinragende Wurzeln des Straßenbaums nicht konkret und substantiiert geltend gemacht hat, kann der Grundstückseigentümer auf der Grundlage des § 32 Abs. 2 StrWG NRW bereits von vornherein von der Straßenbaubehörde weder verlangen, dass diese die Äste oder Wurzeln eines Straßenbaums selbst beschneidet, noch steht ihm nach öffentlichem Recht ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für einen selbst durchgeführten Rückschnitt zu.
38Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.9.1999 - 23 A 875/97 - a. a. O.
39Das Gericht weist darauf hin, dass die vom Kläger angekündigte Entfernung von Wurzeln des Straßenbaums nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, aber nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 910 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch erfolgen darf.
40Da die Beweisanträge 1 bis 5 und 8 bis 11 aus diesen materiellrechtlichen Gründen unerheblich waren, waren sie abzulehnen.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Annotations
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.