Verwaltungsgericht Minden Urteil, 22. Okt. 2014 - 11 K 2069/13

ECLI:ECLI:DE:VGMI:2014:1022.11K2069.13.00
22.10.2014

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom  06.06.2013 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung E1.        , Flur 5, Flurstück 6, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 72


(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20a


Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 67 Befreiungen


(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, ei

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung


(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absat

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 9 Vorbescheid


(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 8 Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen


(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf1.Menschen, einschließlich der men

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege


(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 26 Landschaftsschutzgebiete


(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist1.zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaush

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 8 Teilgenehmigung


Auf Antrag soll eine Genehmigung für die Errichtung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage erteilt werden, wenn1.ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung be

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Okt. 2005 - 3 S 2521/04

bei uns veröffentlicht am 13.10.2005

Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die 51. Änderung ihres Flächennutzungsplans mit der Darstellung von Vorrangflächen für Windenergieanlagen auch im Hinblick auf den Bereich Holzschlägermatte zu genehmigen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Minden Urteil, 22. Okt. 2014 - 11 K 2069/13.

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 02. Sept. 2016 - 6 L 38/16

bei uns veröffentlicht am 02.09.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 52.500,‑‑ € festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der gemäß §§

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(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.

(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.

(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Auf Antrag soll eine Genehmigung für die Errichtung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage erteilt werden, wenn

1.
ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht,
2.
die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen und
3.
eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.
Die Bindungswirkung der vorläufigen Gesamtbeurteilung entfällt, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen zu einer von der vorläufigen Gesamtbeurteilung abweichenden Beurteilung führen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.

(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.

(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.

(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die 51. Änderung ihres Flächennutzungsplans mit der Darstellung von Vorrangflächen für Windenergieanlagen auch im Hinblick auf den Bereich Holzschlägermatte zu genehmigen.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans hat die Klägerin die Standortbereiche Holzschlägermatte und Rosskopf als Vorrangflächen für die Windenergie dargestellt und diesen Darstellungen die Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet zuerkannt. Dabei wurden die maximale Nabenhöhe von 98 m und die maximale Gesamthöhe von 133 m sowie die Einheitlichkeit des Anlagentyps festgeschrieben.  
Die Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ liegt im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Schauinsland“ vom 12.12.2002. Die Verordnung wurde am 30.1.2003 im Gesetzblatt Baden-Württemberg verkündet und lag mit Karten vom 30.1.2003 bis einschließlich 13.2.2003 öffentlich aus. Nach § 13 der Verordnung ist sie damit am 14.2.2003 in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten trat die Verordnung des Badischen Ministers für Kultus und Unterrichts zum Schutz von Landschaftsteilen am Schauinsland vom 30.6.1939 außer Kraft. Das Naturschutzgebiet umfasst eine Fläche von ca. 1.000 ha, das Landschaftsschutzgebiet eine Fläche von (nunmehr) 5.660 ha (früher 1.560 ha); es umschließt das Naturschutzgebiet. In dem Gutachten der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Freiburg vom November 1996 ist zum Bereich des Landschaftsschutzgebietes ausgeführt, die weitere Umgebung des Schauinsland zwischen Dreisamtal und Münstertal stelle eine sehr ansprechende, reich gegliederte Berglandschaft dar. Wegen der beson-deren Schönheit, der kulturhistorischen Bedeutung, der strukturellen Vielfalt und der unverzichtbaren Erholungsfunktion verdiene sie den Schutz als Landschaftsschutzgebiet nach § 22 NatSchG. Es handele sich um eine repräsentative, historisch gewachsene Kulturlandschaft des rhenanisch geprägten und eiszeitlich überformten Schwarzwaldes. Dort befänden sich zahlreiche z. T. landschaftsprägende Biotoptypen, die von lang währender Nutzung geprägt seien und sich in einem dauernden Wandel befänden. Der Aussichtsturm auf dem Schauinsland sei der Hauptanziehungspunkt. Die große Zahl von mehr als 500.000 erholungssuchenden Besucher im Winter und Sommer zeugten von dem hohen Erholungswert der Schauinsland-Umgebung. Innerhalb des sich über die westlichen Abhänge des Schauinsland erstreckenden, ausgedehnten Bergwalds der Stadt Freiburg sei die Holzschlägermatte mit dem gleichnamigen Wirtshaus die einzige Freifläche. Hier seien noch extensiv bewirtschaftete Goldhaferwiesen zu finden; am zum Teil reich strukturierten Waldrand gebe es Hochstaudenflure und Gehölze. Große Bereiche des Grünlandes mit etlichen Quellen seien in den letzten Jahrzehnten durch Aufschüttungen stark verändert worden. Bei der Prüfung der Einwendungen vom 21.10.2002 führte das Regierungspräsidium aus, die Einbeziehung des Bereichs Holzschlägermatte in das Landschaftsschutzgebiet sei fachlich gerechtfertigt und werde von der Stadt Freiburg unterstützt. Der Bau von Windenenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet sei ein erlaubnispflichtiger Tatbestand.  
Der Standort Holzschlägermatte liegt etwa 300 m unterhalb des Schauinslandgipfels. Die Vorrangfläche befindet sich zwischen ca. 625 m und 1,25 km von der westlichen Grenze des Landschaftsschutzgebietes und ca. 500 vom westlichen Rand des Naturschutzgebietes entfernt. Sie hat eine Längsausdehnung (West-Ost) von ca. 600 m. Von der Schauinslandbahn ist die Vorrangfläche mindestens 280 m entfernt.
Mit Beschluss vom 15.6.1999 beauftragte der Gemeinderat die Verwaltung der Klägerin, ein Gutachten über die Windhöffigkeit auf der Gemarkung Freiburg als notwendige sachliche Voraussetzung für die Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen einzuholen. In dem Gutachten über Vorschläge zur Ausweisung von Flächen für die Windkraftnutzung auf dem Gebiet der Klägerin vom 24.7.2000 wurden sieben Standorte erster und drei Standorte zweiter Wahl und zwei ungeeignete Standorte vorgeschlagen. Bei den Standorten erster Wahl handelte es sich um die Standorte Tuniberg, Illenberg, Weißenfelsen Holzschlägermatte, Pflughalde, Rosskopf, Hornbühl und Uhlberg. Mit Beschluss vom 20.3.2001 beantragte der Gemeinderat die Verwaltung, auf der Grundlage dieses Gutachtens die Standortbereiche Hornbühl, Rosskopf (ohne Landschaftsschutzgebietsanteil) und Holzschlägermatte mit maximal zwei Windkraftanlagen in das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans einzubringen und den hierfür erforderlichen Offenlagebeschluss vorzubereiten. Vom 25.9.2001 bis 5.11.2001 fand die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und vom 7.9.2001 bis 12.10.2001 die frühzeitige Bürgerbeteiligung statt. Am 23.7.2002 bestätigte der Gemeinderat den Beschluss vom 20.3.2001 und legte eine maximale Gesamthöhe baulicher Anlagen von 133 m sowie einen einheitlichen Anlagetyp als Konkretangebot für alle drei Standortbereiche durch Änderung des Flächennutzungsplans fest. Außerdem beschloss er in dieser Sitzung nach dem Ergebnis der Nachbarschaftsgespräche den Standortbereich Hornbühl nicht weiterzuverfolgen und die Standortbereiche Rosskopf (ohne Landschaftsschutzgebietsanteil) und Holzschlägermatte im Rahmen eines Flächennutzungsplan-Änderungsverfahrens als Vorrangflächen für Windenergieanlagen auszuweisen. In seiner Sitzung vom 22.10.2002 nahm der Gemeinderat die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der von der Planung betroffenen Nachbargemeinden eingegangenen Anregungen zur Kenntnis, stimmte dem Vorschlag der Verwaltung über ihre Würdigung im Rahmen des Verfahrens zu, billigte den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung einschließlich der planerischen Darstellung und des Erläuterungsberichts und beschloss auf der Grundlage dieser Planung die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen erfolgte vom 11.11.2002 bis einschließlich 16.12.2002.  
Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höherer Naturschutzbehörde vom 30.10.2002 wurde die geplante Ausweisung einer großen Vorrangfläche für Windkraftanlagen an der Holzschlägermatte als raumbedeutsam beurteilt und die Zulassung im Wege der Befreiung in Frage gestellt. Mit Schreiben vom 17.12.2002 an den Oberbürgermeister der Klägerin äußerte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald Bedenken. Der Standort Holz-schlägermatte liege ausgesprochen exponiert. Sichtbeziehungen bestünden bis weit ins Elsass. Aber auch und vor allem im Nahbereich würden die Anlagen sehr massiv und dominant in Erscheinung treten und der Landschaft des Schauinslandgipfels ihren Stempel aufdrücken. Auch wenn sie in ihrer Gesamthöhe unterhalb des Schauinsland blieben, würden sie doch keineswegs von der Landschaftskulisse aufgenommen, vielmehr träten sie aus sehr vielen Blickwinkeln über die Silhouette hinaus und verstärkten den Eindruck als Fremdkörper in der Landschaft. Fast noch gravierender sei die Beeinträchtigung vom Schauinsland aus gesehen. Die Bergstation liege auf etwa 1.210 m, der Standortbereich auf ca. 960 m. Bei einer Gesamthöhe von 133 m und einer Entfernung der Anlagen zur Bergstation von ca. 1,2 km würden sie bei einem Blick in die Ebene deutlich wahrzunehmen sein, teilweise verstellten sie diesen Blick, der für den Schauinsland namensgebend gewesen sei und viel von seiner unverwechselbaren Qualität verlieren werde. Die Schauinslandbahn als Vorbelastung anzusehen, sei nicht tragfähig. Mit Schreiben an das Regierungspräsidium vom 25.11.2002 teilte die Klägerin mit, sie stimme dem Entwurf der Natur- und Landschaftsschutzverordnung zu, gehe aber davon aus, dass der Landschaftsschutzgebietsstatus im Bereich der Holzschlägermatte kein Hindernis für die dortigen Windkraftanlagen darstellten. Mit Schreiben vom 16.1.2003 wandte sich das Regierungspräsidium Freiburg gegen die Erhöhung der Windkraftanlagen, die eine andere Qualität und in diesem Bereich einen erheblichen Eingriff darstellten, der die Gefahr einer Verunstaltung des durch eine Landschaftsschutzverordnung geschützten Landschaftsbildes hervorrufe.  
In seiner Sitzung vom 21.1.2003 stimmte der Gemeinderat der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen durch die Verwaltung zu, wies die gegen die Planung geäußerten Bedenken zurück und fasste auf dieser Grundlage den Feststellungsbeschluss zur 51. Änderung des Flächennutzungsplans „Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergieanlagen“. In dem Erläuterungsbericht ist ausgeführt, das Freiburger Klimaschutzziel solle durch energiewirtschaftliche (u.a. Nutzung regenerativer Energiequellen) und verkehrstechnische Maßnahmen erreicht werden. Für die lokale Energieversorgung habe die Windenergie im Verbund mit anderen erneuerbaren Energien (Sonne, Wasser, Biomasse) eine angesichts der Endlichkeit der fossilen Energieträger zunehmende Bedeutung. Die untere Naturschutzbehörde sehe die Möglichkeit, für den Standortbereich Holzschlägermatte eine Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung für maximal zwei Windkraftanlagen zu erteilen. Am Standort Holzschlägermatte träten aufgrund seiner Lage ca. 300 m unterhalb des Schauinslandgipfels nahezu keine Horizontüberhöhungen durch die Windkraftanlagen auf, was als sehr günstig zu bewerten sei. Die prägenden Dimensionen in der Landschaft seien die Höhenzüge in ihrer Gesamthöhe von ca. 700 m bis 1.000 m über der Ebene. Nur im Nahbereich, z.B. beim Blick aus Richtung Eduardshöhe, sei die natürliche Maßstäblichkeit beeinträchtigt. Es sei festzustellen, dass in der Nahzone und der Mittelzone sowie in großen Teilen der Fernzone aufgrund von Sichtverschattungen und Horizontüberhöhungen und unter Berücksichtigung der Vorbelastung keine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erfolge.  
Mit Schreiben vom 21.3.2003 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium Freiburg die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans gem. § 6 Abs. 1 BauGB. Mit Bescheid vom 23.6.2003 genehmigte das Regierungspräsidium Freiburg die vom Gemeinderat der Klägerin beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans mit Ausnahme des Bereichs „Holzschlägermatte“. Die Genehmigung für diesen Bereich wurde versagt. In der Begründung ist ausgeführt, die 51. Flächennutzungsplanänderung stelle die Vorrangbereiche Rosskopf und Holzschlägermatte fest mit dem Ziel, die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB an anderer Stelle zu erzeugen. Die Abwägung des Gemeinderats weise in Bezug auf den Standort Holz-schlägermatte einen erheblichen Rechtsmangel nach § 1 Abs. 6 BauGB auf. Das Regierungspräsidium habe zwar grundsätzlich einen Standort für Windkraftanlagen im Bereich Holzschlägermatte für möglich gehalten, um andere viel empfindlichere Standorte auszuschließen. Dies habe allerdings nur für Anlagen mit einer Nabenhöhe von 60 m, wie sie ursprünglich im Verfahren vorgesehen gewesen seien, gegolten. Die nunmehr vorgesehenen Anlagen mit einer Nabenhöhe von 98 m bildeten eine neue Qualität und stellten in diesem Bereich eine Verunstaltung des Landschaftsbildes dar. Diese Bedenken seien nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht hinreichend abgewogen worden. Zwei Anlagen dieser Größenordnung seien raumbedeutsam. Auch sei die Vereinbarkeit mit der neuen Landschaftsschutzgebietsverordnung unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft worden.  
Auf Weisung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg nahm die Klägerin die erteilte Baugenehmigung für die beiden Windenergieanlagen auf der Holzschlägermatte mit Verfügung vom 8.10.2003 zurück. Über die Klage gegen diese Rücknahme ist noch nicht entschieden (VG Freiburg, Az.: 4 K 730/04).   
10 
Am 23.7.2003 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Genehmigung, hilfsweise mit der Maßgabe, dass keine Aussage zur zulässigen Höhe, höchsthilfsweise mit der Maßgabe, dass die zulässige Höhe mit 60 m Nabenhöhe und 90 m Gesamthöhe dargestellt wird, begehrt. Zur Begründung wird ausgeführt, die der Änderung des Flächennutzungsplans zugrunde liegende Abwägung sei nicht zu beanstanden. Sie habe alle nach Lage der Dinge einschlägigen Belange in ihre Planungserwägungen einbezogen. Es habe der Standortsuche ein umfangreicher Katalog von Such- und Ausschlusskriterien zugrunde gelegen. Die Vorrangfläche Holzschlägermatte befinde sich deutlich unterhalb des breiten Gipfels des Schauinsland. Es handele sich bei diesem Bereich um eine im Schwarzwald an zahlreichen Stellen anzutreffende Abflachung im Gesamtaufstieg des Schauinsland. Die unmittelbare Umgebung sei bewaldet. In ca. 225 m Entfernung befinde sich das Gasthaus Holzschlägermatte mit einem großen Parkplatz mit über 100 Stellplätzen, das zudem direkt an der stark befahrenen Landesstraße L 124 liege. Die Schauinsland-Seilbahn mit ihrer rund 3,5 km langen Trasse durch den Wald sei selbst vom Rheintal aus noch gut erkennbar. Auf der Wiese im Kurvenbereich der Landstraße liege gut erkennbar die ehemalige Tribüne, die für die Autorennen dort errichtet worden sei. Auf dem Gipfel des Schauinsland, der durch die Windkraftanlagen nicht erreicht werde, stehe ein weithin erkennbarer Aussichtsturm. Unterhalb des Gipfels befänden sich einige Gebäude, die überwiegend gastronomischen  oder Erholungszwecken zu dienen bestimmt seien. Der Standort Holzschlägermatte biete gegenüber anderen Standorten den Vorteil, dass dortige Windkraftanlagen im Wesentlichen nur aus einem flächenmäßig kleinen Sektor einsehbar seien. Von den Höhen des Hochschwarzwaldes aus seien Windkraftanlagen auf der Holzschlägermatte wegen ihrer Lage unterhalb des Schauinslandgipfels praktisch nicht sichtbar. Zumeist würden keine sog. Horizontüberhöhungen eintreten. Die Fernsicht vom Schauinslandgipfel werde nur in Nord-West-Richtung geringfügig hinsichtlich des Talblicks beeinträchtigt, sie seien vor allem von der Plattform des Aussichtsturms aus der Vogelperspektive zu sehen. Die Flächennutzungsplanänderung widerspreche nicht einer zu beachtenden Landschaftsschutzverordnung. Die Verordnung vom 30.6.1939 sei - wie das Verwaltungsgericht Freiburg zutreffend festgestellt habe - wegen fehlerhafter Ausfertigung unwirksam. Im Übrigen stehe diese Landschaftsschutzverordnung auch deshalb nicht entgegen, weil die untere Naturschutzbehörde am 12.12.2002 im damals bereits laufenden Baugenehmigungsverfahren eine Befreiung von entgegenstehenden Verboten der Verordnung in Aussicht gestellt habe. Selbst wenn hohe Windkraftanlagen als raumbedeutsam anzusehen seien, schließe dies eine beachtliche Befreiungslage nicht aus. Eine solche habe vorliegend bestanden. Die Vorrangfläche liege im weniger schützenswerten Randbereich des Landschaftsschutzgebiets. Die Erstellung von Windkraftanlagen sei zwar geeignet, beachtliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 2 dieser Schutzverordnung hervorzurufen, jedoch könne hierfür eine naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 3 in Aussicht gestellt werden. Die neue Landschaftsschutzgebietsverordnung sei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung noch nicht  in Kraft gewesen und habe somit nicht beachtet werden dürfen. Im Übrigen dürfte die Natur- und Landschaftsschutzgebietsverordnung „Schauinsland“ vom 12.12.2002 für den Bereich der in der 51. Flächennutzungsplanänderung darstellten Vorrangfläche für Windkraftanlagen auf der Holzschlägermatte teilnichtig sein. Die beabsichtigte Ausweisung der Vorrangfläche habe in der der Verordnung zugrunde liegenden Abwägung keine Rolle gespielt.  
11 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, die Errichtung von Windkraftanlagen sei mit der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Schauinsland“ vom 14.2.2002 unvereinbar. Eine objektive Befreiungslage liege nicht vor. Durch die vorgesehenen zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 133 m werde der Charakter des Landschaftsschutzgebiets weiträumig verändert und in seiner Schutzwürdigkeit massiv in Frage gestellt. Die Windkraftanlagen überragten den umgebenden Wald um ca. 100 m, so dass sie im Landschaftsschutzgebiet und im angrenzenden Naturschutzgebiet als technischer Fremdkörper dominierend auf das Landschaftsbild einwirkten. Der Naturgenuss und der besondere Erholungswert der Landschaft würden weiträumig beeinträchtigt. Die Schutzgebietsverordnung sei auch nicht teilnichtig. Das Regierungspräsidium habe sich ausdrücklich mit dem Windkraftanlagenstandort Holzschlägermatte auseinandergesetzt und mit den Belangen, die für eine Einbeziehung des Standorts sprachen, abgewogen und diese nicht zu beanstandend als gewichtiger eingestuft. Die im Rahmen des Feststellungsbeschlusses der Flächennutzungsplanänderung erfolgte Abwägung genüge nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB. Die neue Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet sei nur unzureichend in der Abwägung berücksichtigt worden. Die Auswirkungen durch die bis zu 133 m hohen Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild seien nur unzureichend ermittelt worden. Es seien lediglich drei Fotosimulationen gefertigt und nur eine Landschaftsbildverträglichkeitsuntersuchung sowie eine Ortsbesichtigung durchgeführt worden.  
12 
Mit Urteil vom 24.6.2004 - 9 K 1332/03 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Freiburg den Beklagten, die Genehmigung für die am 21.1.2003 beschlossene 51. Änderung des Flächennutzungsplans der Klägerin auch für den Bereich „Holzschlägermatte“ zu erteilen, und hob den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.6.2003, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht, auf. Die Vorschriften der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg   über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Schauinsland“ vom 12.12.2002 stünden der Genehmigung nicht entgegen. Zwar stehe die Ausweisung von Vorrangflächen zu den Verboten des § 7 dieser Verordnung in Widerspruch. Die entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen erwiesen sich aber nicht als dauerhaftes rechtliches Hindernis. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Ausweisung einer Vorrangfläche für zwei Windkraftanlagen im Bereich der Holzschlägermatte die Landschaftsschutzgebietsverordnung insgesamt oder nur teilweise funktionslos werden könne. Hierfür sei ausschlaggebend, dass maximal zwei Windkraftanlagen vorgesehen seien, sich die fragliche Fläche im Randbereich des Landschaftsschutzgebiets befinde und die durch entsprechende Baumaßnahmen in Anspruch genommene Fläche nur ca. 0,8 ha der Gesamtfläche von rd. 5 465 ha betreffe. Außerdem sei eine naturschutzrechtliche Befreiung erteilt worden. Die beiden Windkraftanlagen verunstalteten die Landschaft nicht grob unangemessen, auch wenn sie als Fremdkörper in Erscheinung träten. Im fraglichen Bereich bestehe eine von vielen Standpunkten aus einsehbare Vorbelastung des Landschaftsbilds durch die Schauinslandbahn, die Landesstraße, das Gasthaus mit großem Parkplatz sowie die Zuschauertribüne der ehemaligen Rennstrecke, was zu einer niedrigeren Schutzwürdigkeit des Landschaftsbilds im dortigen Bereich führe. Die Abwägung sei nicht zu beanstanden.  
13 
Mit Beschluss vom 26.10.2004 - 3 S 1827/04 - hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.  
14 
Mit am 26.11.2004 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte seine Berufung begründet. Er beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.6.2004 - 9 K 1332/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.  
16 
Für die Beurteilung der Frage, ob die Änderung des Flächennutzungsplans insgesamt zu genehmigen sei, sei auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag abzustellen. Entsprechend der Praxis bei der Erteilung von Baugenehmigungen sei es der höheren Baurechtsbehörde verwehrt, einen im Widerspruch zu geltenden Rechtsvorschriften stehenden Bau-leitplan zu genehmigen. Die Änderung des Flächennutzungsplans verstoße hinsichtlich des Bereichs „Holzschlägermatte“ gegen § 7 der Landschaftsschutzverordnung und damit gegen eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 6 Abs. 2 BauGB. Bedenken gegen die Gültigkeit der Landschaftsschutzverordnung bestünden nicht. Es sei nicht möglich, für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen mit einer Höhe von 133 m eine rechtmäßige Befreiung von dem Verbot des § 7 der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet zu erteilen. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 NatSchG für eine Befreiung lägen nicht vor. Die Errichtung von zwei 133 m hohen Windkraftanlagen sei mit den Schutzzwecken der Verordnung nicht vereinbar. Die Anlagen seien auf Grund ihrer exponierten Lage über viele Kilometer hinweg aus nördlicher, westlicher und südlicher Richtung sichtbar und würden deutlich als Fremdkörper wahrgenommen. Eine Beeinträchtigung der historisch gewachsenen Kulturlandschaft und ihres Erscheinungsbilds ergebe sich nicht nur durch die Höhe der Anlagen, hinzu komme die Unruhe, die durch die Drehbewegungen der Rotoren erzeugt werde. Im Nah- und in Teilen des Mittelbereichs entfalteten die Anlagen eine erdrückende Wirkung, die das Landschaftsbild wesentlich und nachhaltig verändere und damit das Landschaftsschutzgebiet stark entwerte. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts seien nicht tragfähig. Die Vorrangfläche befinde sich nicht am Rande des Landschaftsschutzgebiets, sondern in der Mitte des Teils des Landschaftsschutzgebiets, der sich im Süden und Westen an das zentral gelegene Naturschutzgebiet anschließe. Von der Vorrangfläche aus gesehen erstrecke sich das Landschaftsschutzgebiet über mehrere Kilometer hinweg nach Norden und ca. 1 km nach Westen. Im Süden beginne in einer Entfernung von ca. 700 m das Naturschutzgebiet. Die Voraussetzungen für eine Befreiung seien nicht gegeben. Die mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung durch die untere Naturschutzbehörde sei von der Klägerin auf Weisung des Landes zurückgenommen worden sei. Außerdem beziehe sie sich auf die Verordnung von 1939. Es könne keine Rede davon sein, dass im Schwarzwald bereits alle denkbaren Standorte für Windkraftanlagen in Anspruch genommen worden seien. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch eine Verunstaltung anzunehmen. Die vom Verwaltungsgericht erwähnten Vorbelastungen seien nicht derart schwerwiegend, dass ein besonders grober Eingriff in das Landschaftsbild verneint werden könne. Vielmehr sei dem Schauinsland und seiner Umgebung trotz der Vorbelastungen eine besondere Schutzwürdigkeit zuzubilligen. Im Übrigen weise die Abwägung beachtliche Fehler auf. Die geplante Landschaftsschutzverordnung sei nicht berücksichtigt worden.  
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen;
19 
hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, die 51. Änderung des Flächennutzungsplans unter der Maßgabe zu genehmigen, dass für die Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ eine Darstellung der zulässigen Höhe nicht getroffen wird, und den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.6.2003 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht;
20 
höchsthilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, die 51. Änderung des Flächennutzungsplans unter der Maßgabe zu genehmigen, dass für die Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ eine Darstellung der zulässigen Höhe mit Nabenhöhe 60 m und Gesamthöhe 90 m getroffen wird, und den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.6.2003 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
21 
Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Bei der Prüfung eines Bauleitplans komme es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates an. Der in § 214 Abs. 3 BauGB bestimmte maßgebliche Zeitpunkt sei nicht nur für die Abwägung, sondern auch für alle damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Rechts- und Tatsachenfragen erheblich. Die Landschaftsschutzverordnung vom 12.12.2002 sei teilnichtig. Sie habe dem Regierungspräsidium gegenüber geltend gemacht, der Er-lass der Verordnung dürfe kein Hindernis für die laufende Windkraftplanung darstellen. Dieser Gesichtspunkt habe in der Abwägung zu der Verordnung keine Rolle gespielt und sei nicht berücksichtigt worden. Mit dem Erlass der Schutzgebietsverordnung sei auch gegen § 7 BauGB verstoßen worden. Es habe zudem eine objektive Befreiungslage bestanden. Die Ausweisung einer Vorrangfläche führe weder zur Funktionslosigkeit des Natur- und Landschaftsschutzgebietes noch zu einem großflächigen Eingriff in dieses Schutzgebiet. Die Vorrangfläche liege nicht 1 km, sondern nur 750 bis 850 m von der westlichen Grenze des Schutzgebietes entfernt. Sie befinde sich auch nicht auf dem Schwarzwaldkamm, sondern vorgelagert mehr als 300 Höhenmeter unter dem breiten Gipfel des Schauinsland, was dazu führe, dass auch 98 m hohe Anlagen aus nahezu jeder Blickrichtung von diesem Gipfel hinterlegt würden. Die Vorrangfläche führe auch nicht zur Funktionslosigkeit der Schutzgebietsverordnung. Die Erhöhung der Nabenhöhe von 60 m auf 98 m spreche nicht gegen eine Befreiungslage. In beiden Fällen überrage die Windkraftanlage die Baumwipfel und würden aus den gleichen Perspektiven wahrgenommen.  
22 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Standort der beiden Windkraftanlagen und dessen nähere und weitere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.
23 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Klägerin (8 Hefte) und des Regierungspräsidiums Freiburg (13 Hefte) sowie des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akten und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Un-recht den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.6.2003, soweit mit ihm die Erteilung der Genehmigung für den Bereich der Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ abgelehnt wurde, aufgehoben und die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans zu erteilen. Die Versagung der Genehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen An-spruch auf Erteilung der Genehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
25 
Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 6 Abs. 1 BauGB). Gegenstand der aufsichtlichen Prüfung ist im Fall der Änderung eines Flächennutzungsplans nur der betreffende (sachliche oder räumliche) Teilbereich. Die von der Änderung nicht berührten Teile sind nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens (Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand März 2004, § 6 RdNr. 20a).  
26 
Die Erteilung der Genehmigung ist ein die Gemeinde begünstigender Verwaltungsakt, die prozessual im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO erstrebt werden kann (für die Genehmigung eines Bebauungsplans: BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Bielenberg in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand Januar 2005, § 6 RdNr. 40).
27 
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht (§ 6 Abs. 2 BauGB). Die Genehmigung des Flächennutzungsplans ist ein gebundener Verwaltungsakt. Ist der Flächennutzungsplan rechts-fehlerfrei, so hat die antragstellende Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung (Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand September 2001, § 6 RdNr. 52 h m.w.N.).  
28 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht für die Frage, ob der Klägerin ein Rechtsanspruch auf Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung zusteht, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei der Entscheidung über Verpflichtungs- und Bescheidungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom 17.6.2003 - 4 B 14.03 -, NVwZ-RR 2003, 719 und Urteil vom 10.4.1997 - 2 C 11.96 -, ZfBR 1997, 359). Aus § 113 Abs. 5 VwGO folgt, dass einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nur dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat (BVerwG, Urteil vom 11.2.1999 - 2 C 4.98 -, Buchholz 239.2 § 28 SVG Nr. 2). Der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung ist es verwehrt, einen im Widerspruch zu geltenden Rechtsvorschriften stehenden Flächennutzungsplan zu genehmigen. Diese Auffassung über den maßgeblichen Zeitpunkt der rechtlichen Bewertung des klägerischen Verpflichtungsbegehrens ist auch im Hinblick darauf angemessen, dass bisweilen auch ein größerer Zeitraum zwischen Satzungsbeschluss und Genehmigungsantrag liegen kann, wobei es mit Sinn und Zweck der Prüfungskompetenz der oberen Bauaufsichtsbehörde und allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, auch mit Art. 20 Abs. 3 GG, dem Vorrang des Gesetzes und dem Demokratieprinzip nicht vereinbar wäre, die Genehmigungsbehörde etwa an eine überholte frühere Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Gemeinde zu binden (vgl. zu diesen Ausführungen: Hess.VGH, Urteil vom 4.12.1996 - 4 UE 2575/90 -, BRS 58 Nr. 29; Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand März 2004, § 6 RdNr. 28 d).
29 
Ein sich aus dem materiellen Recht ergebender, von diesem Grundsatz abweichender Rechtssatz ist vorliegend nicht gegeben. Soweit die Klägerin sich auf § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB beruft, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan gilt, kann sie nicht durchdringen. Damit ist zwar für die Überprüfung von Abwägungsentscheidungen ausdrücklich eine unmittelbar geltende Gesetzesvorschrift erlassen worden, die aber für die Überprüfung des Plans auf Widersprüche gegen sonstige Rechtsvorschriften nichts hergibt. Steht bei der Abwägung das "Planungsermessen" der Gemeinde als politischen Wertungen zugängliches Willensmoment im Vordergrund, geht es bei der Widerspruchsfreiheit mit der Einheit der Rechtsordnung hingegen um objektive normative Schranken, die der Bebauungsplan bis zur Genehmigung nicht verletzen darf (Hess.VGH, Urteil vom 4.12.1996 - 4 UE 2575/90 -, BRS 58 Nr. 29).
30 
Hinzu kommt, dass der Grundsatz des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausnahmslos gilt. Zwischen der Abwägungsentscheidung und dem Inkrafttreten des Bauleitplans können sich in Ausnahmesituationen die abwägungsrelevanten Umstände so ändern, dass sich das Abwägungsergebnis trotz eines korrekten Abwägungsvorgangs nachträglich als untragbar erweist und zu einer Neubewertung der Entscheidung zwingt. Denn auch im Zeitpunkt seines Inkrafttretens muss der Bauleitplan noch den Anforderungen des § 1 Abs. 6 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB entsprechen. Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verschiebt sich daher bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- und Rechtslage und damit einhergehend der abwägungserheblichen Belange der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Bauleitplans auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens. So kann es bei einer tief greifenden Neubewertung der Belange von Natur und Landschaft liegen (BayVGH, Beschluss vom 10.4.2003 - 15 ZB 99.1658 -, BayVBl 2003, 568).
31 
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BauGB normiert abschließend die Voraussetzungen, nach denen die beantragte Genehmigung versagt werden darf und will die Genehmigungsfähigkeit auf eine Rechtsprüfung beschränken. Neben den "internen" Normen, welche das Baugesetzbuch selbst enthält, sind bei der Rechtsprüfung auch "externe" Normen zu berücksichtigen, zu denen auch Regelungen des Natur- und Landschaftsschutzes gehören. Auch diese hat die planende Gemeinde bereits bei den zu treffenden Darstellungen ihres Flächennutzungsplans zu beachten (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 C 1.99 -, BVerwGE 109, 371; vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 14.1.2003 - 1 N 01.2072 -, BauR 2003, 997 = BayVBl 2003, 686). In welcher Weise "sonstige Rechtsvorschriften" als dritte Alternative der Rechtsprüfung bereits bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans verbindlich und widerspruchsfrei zu beachten sind, ist auf der Grundlage der Aufgabe zu beurteilen, die der Plan gemäß § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu erfüllen hat (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 C 1.99 -, BVerwGE 109, 371).
  
32 
Die Darstellung einer Vorrangfläche für Windkraftanlagen im Bereich der Holzschlägermatte verstößt gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Danach sind Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Gesetzgeber richtet mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit u.a. eine Planungsschranke für den Fall auf, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Ein Bauleitplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, vermag die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen und verstößt deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt eine Darstellung voraus, bei der eine positive Standortzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet verknüpft wird. Das mit dieser Regelung verfolgte Ziel wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, für diesen Zweck aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ungeeignet ist (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Diese Voraussetzungen können z.B. erfüllt sein, wenn eine Verwirklichung der Planung an genehmigungsrechtlichen Anforderungen scheitern würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162 und Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246). Allerdings kann von einer Vollzugsunfähigkeit eines Bauleitplans nur ausgegangen werden, wenn dessen Realisierung zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern müsste. Dies ist zu verneinen, wenn z.B. durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren oder durch angemessene Beschränkungen der Nutzung Hindernisse über-windbar sind (BVerwG, Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246).
33 
Derartige rechtliche Hindernisse können auch in den naturschutzrechtlichen Verboten in Natur- und Landschaftsschutzgebieten liegen. Sieht der Verordnungsgeber allerdings davon ab, einer von ihm getroffenen Verbotsregelung absolute Geltung beizulegen und eröffnet gleichzeitig eine Abweichungsmöglichkeit, so schränkt er die Verbotswirkungen insoweit selbst von vornherein ein. Sind die Voraussetzungen, an die er den Ausnahmevorbehalt knüpft, objektiv erfüllt, so kann von einem unüberwindbaren rechtlichen Hindernis im Sinne der zu § 1 Abs. 3 BauGB ergangenen Rechtsprechung keine Rede sein. Von den Verbotsvorschriften, die sich in naturschutzrechtlichen Regelungen finden, kann unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben eine Befreiung gewährt werden (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; vgl. zu diesen Grundsätzen auch BVerwG, Urteile vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 und vom 19.5.1998 - 4 A 9.97 -, VerwGE 107, 1 <16>; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.5.2004           - 7 A 3368/02 -, NuR 2004, 690). Die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften enthalten Verbote, die bestimmte Tathandlungen untersagen. Nicht der Bauleitplan oder einzelne seiner Darstellungen oder Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellen somit den untersagten Eingriff dar. Befreiungsbedürftig nach § 62 BNatSchG ist deshalb das Vorhaben, dessen Reali-sierung mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften kollidiert, nicht der Bau-leitplan, auf dessen Grundlage das Vorhaben verwirklicht werden soll. Adressat der Befreiungsvorschrift des § 62 BNatSchG ist nicht der Plangeber, sondern derjenige, der den Plan in die Tat umsetzen will. Für die Vollzugsfähigkeit eines Bauleitplans kommt es somit darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Darstellungen oder Festsetzungen durch Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung ermöglicht werden kann. Die Planung einer baulichen Nutzung scheitert nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten in Betracht kommt (für ein Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet: BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - 4 CN 14.01 -, DVBl. 2003, 733 = NVwZ 2003, 742).
34 
Für die Verwirklichung der Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ bestehen un-überwindbare rechtliche Hindernisse. Die Vorrangzone für Windkraftanlagen liegt, soweit es den Bereich „Holzschlägermatte" betrifft, im Geltungsbereich der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet "Schauinsland" vom 12.12.2002 - NLVO -, die es untersagt, in dem Landschaftsschutzgebiet Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch der Naturhaushalt geschädigt (Nr. 1), die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört (Nr. 2), eine im Sinne des § 6 geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert (Nr. 3), das Landschaftsbild nachhaltig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder eine Beeinträchtigung im Naturschutzgebiet nach § 4 Abs. 1 herbeigeführt (Nr. 4) oder der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird (Nr. 5) (§ 7 NLVO). Anders als im Naturschutzgebiet (vgl. § 4 Abs. 3 NLVO) sind für das Landschaftsschutzgebiet keine konkreten verbotenen Handlungen wie z.B. die Errichtung baulicher Anlagen genannt und deshalb auch nicht absolut und generell untersagt, sondern nur verboten, wenn die aufgeführten Voraussetzungen eingreifen.  
35 
Die Verordnung ist entgegen der Auffassung der Klägerin rechtsgültig und nicht unwirksam. Der Einwand der Klägerin, die beabsichtigte Ausweisung der Vorrangflächen für Windkraftanlagen habe bei der Abwägung keine Rolle gespielt, wie sich aus dem Vermerk über die abschließende Prüfung der vorgetragenen Anregungen und Bedenken ergebe, trifft nicht zu. Mit Schreiben an das Regierungspräsidium vom 20.11.2001 teilte die Klägerin mit, der Gemeinderat habe der geplanten Ausweisung des Natur- und Landschaftsschutzgebiets zugestimmt. Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich ferner, dass die Forderung nach Herausnahme des Standortbereichs Holzschläger-matte aus der Planung für das Landschaftsschutzgebiet, wie sie vom Bundesverband Windenergie e.V. gefordert wurde, nicht dem Gemeinderatsbeschluss entspricht. Der Gemeinderat vertrat die Auffassung, zur Realisierung der Anzahl der für diesen Standort beschlossenen Windkraftanlagen sei die Aufhebung des Landschaftsschutzes nicht erforderlich, vielmehr werde die Realisierung über eine naturschutzrechtliche Befreiung in Aussicht gestellt. Auf die Mitteilung der Klägerin im Verfahren über die Änderung des Flächennutzungsplans vom 28.5.2002, dass nunmehr höhere Anlagen vorgesehen seien, teilte das Regierungspräsidium mit, dies bedürfe unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten der eingehenden Prüfung. Intern wurde im Regierungspräsidium die Auffassung vertreten, dies müsse die Klägerin förmlich ins Verfahren über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet einbringen, was nicht geschehen ist. Dies gilt auch für das Schreiben der Klägerin vom 8.8.2002, das ebenfalls im Verfahren über die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt ist. Das Schreiben vom 25.11.2002 beschränkt sich schließlich darauf mitzuteilen, dass man davon ausgehe, dass die Windkraftanlagen trotz des Erlasses dieser Verordnung errichtet werden können. Ist danach bereits zweifelhaft, ob die Klägerin ein abwägungsbeachtliches Interesse an einer Änderung des wirksam gewordenen Entwurfs der Rechtsverordnung hatte und eindeutig geltend gemacht hat, da sie in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2001 eine solche Änderung ausdrücklich ausgeschlossen hat, ist die Unwirksamkeit aus diesem Grund (auch) deshalb nicht gegeben, weil dieses Interesse tatsächlich berücksichtigt worden ist. Wie sich aus dem Vermerk über die abschließende Prüfung der Einwendungen und Anregungen ergibt, hat das Regierungspräsidium auf die Einwendungen des Bundesverbandes Windenergie, der vorgeschlagen hatte, den Bereich Holzschlägermatte aus dem Landschaftsschutzgebiet herauszunehmen, um dort die Nutzung der Windkraft zu ermöglichen, ausdrücklich ausgeführt, die Einbeziehung des Bereichs Holzschlägermatte in das Landschaftsschutzgebiet sei fachlich gerechtfertigt und werde von der Klägerin ausdrücklich unterstützt; der Bau von Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet sei ein erlaubnispflichtiger Tatbestand. Dies ist zutreffend und ausreichend für die erforderliche Abwägung.     
36 
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die NLVO auch nicht gegen § 7 BauGB. Danach haben öffentliche Planungsträger, die nach §§ 4 oder 13 BauGB beteiligt worden sind, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Die Klägerin trägt vor, das Regierungspräsidium hätte berücksichtigen müssen, dass sie Darstellungen über die Nutzung der Windenergie im Flächennutzungsplan vorgesehen habe, und die NLVO anpassen müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans Voraussetzung für das Entstehen der Anpassungspflicht ist (vgl. Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 7 RdNr. 5) oder ob ein Flächen-nutzungsplan auch schon vor seinem Inkrafttreten Vorwirkungen zeitigt, die eine Anpassungspflicht auslösen können (vgl. hierzu Bielenberg/Runkel in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB Stand April 2005, § 7 RdNr. 13). Das Regierungspräsidium hat der Flächennutzungsplanung widersprochen. Die Anpassungspflicht ist deshalb nicht entstanden. Mit Schreiben an die Klägerin vom 30.10.2002 hat das Regierungspräsidium auf die nach seiner Auffassung bestehende Unverträglichkeit des Entwurfs des Flächennutzungsplans mit der bestehenden LVO und der beabsichtigten NLVO hingewiesen. Dies ist als Widerspruch anzusehen. Zwar wird in diesem Schreiben das Wort „Widerspruch“ nicht verwendet, auch wird nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass das Regierungspräsidium seine naturschutzrechtlichen Planungen nicht der Flächennutzungsplanung anpassen will. Es kommt aber hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die bestehenden Planungen beider Seiten nicht kompatibel sind und dass insoweit eine Lösung gefunden werden muss. Auch in dem Schreiben des Regierungspräsidiums vom 16.1.2003, das auch vor dem Beschluss des Gemeinderates  über die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans bei der Klägerin eingegangen ist, kommt zum Ausdruck, dass die Planungen im Hinblick auf die NVO als kritisch angesehen werden. Dies genügt für die Annahme, dass das Regierungspräsidium als öffentlicher Planungsträger der Planung widersprochen hat, so dass eine Anpassungspflicht nicht besteht.  
37 
Die Realisierung der Darstellung des Flächennutzungsplans für den Bereich Holzschlägermatte steht nicht in Einklang mit den Vorschriften der NLVO. Dargestellt im Flächennutzungsplan ist insoweit eine Vorrangfläche für Windkraft sowie eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Im Erläuterungsbericht sind weitere „Festlegungen“ bezüglich der Windkraftanlagen genannt. So werden in Nr. 7.3.2 „maximale Bauhöhen hinsichtlich der Nabenhöhe baulicher Anlagen von 98 m und hinsichtlich der Gesamthöhe baulicher Anlagen von 133 m fes-geschrieben“. Außerdem wird in Nr. 7.3.3 „die Verschiedenartigkeit von Windenergieanlagen ausgeschlossen“.  
38 
Von diesen Festlegungen ist auszugehen. Zwar ist der Erläuterungsbericht - ähnlich wie die Begründung des Bebauungsplans - nach § 5 Abs. 5 BauGB dem Flächennutzungsplan beizufügen und deshalb nicht Bestandteil des Flächennutzungsplans, so dass er grundsätzlich auch keine verbindlichen Festlegungen enthalten kann. Vielmehr dient er (nur) der Auslegung und Verdeutlichung des Flächennutzungsplans (Mitschang, ZfBR 2003, 431 <442>). Etwas Anderes kann sich nur im Hinblick auf die beabsichtigte Ausschlusswirkung ergeben. Allein nach ihrer Darstellung in der Planzeichnung kann der Darstellung einer Vorrangfläche regelmäßig nicht entnommen werden, ob und inwieweit ein Ausschluss der Windenergie an anderen Stellen im Gemeindegebiet stattfinden soll. Diese Absicht kann sich nur aus den Darlegungen im Erläuterungsbericht ergeben (Mitschang, a.a.O. m.w.N.). Im Übrigen müssen  - wie bei der Begründung eines Bebauungsplans - alle Darstellungen mit rechtsverbindlicher Wirkung im normativen Teil des Flächennutzungsplans, also in der Planzeichnung oder im normativen textlichen Teil (für den Bebauungsplan vgl. Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand Januar 2005, § 9 RdNr. 288) enthalten sein.  
39 
Vorliegend konkretisieren die Ausführungen im Erläuterungsbericht die verbindliche Darstellung einer Vorrangfläche für Windkraftanlagen dahingehend, dass auf dieser Fläche gleichartige Windkraftanlagen mit den genannten Maximalhöhen realisiert werden sollen. Dies ergibt sich aus der Formulierung, wonach die maximalen Bauhöhen „festgeschrieben“ werden und die Verschiedenartigkeit der Anlagen „ausgeschlossen“ wird. Bei der Prüfung, ob die Realisierung dieser Darstellung mit der NLVO zu vereinbaren ist, ist danach von derartigen Windenergieanlagen auszugehen. Der Darstellung einer Vorrangfläche kommt nicht nur eine die Windkraftnutzung (in den anderen Bereichen) ausschließende, sondern (innerhalb der Vorrangfläche) auch eine die Windkraft zulassende Wirkung zu, jedenfalls insoweit, als die Belange abgewogen worden sind. Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG). Die positive und die negative Komponente der Vorrangflächen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 für Konzentrationszonen in Regionalplänen). Legt die Gemeinde im Flächennutzungsplan für ein bestimmtes Gebiet die Nutzung der Windkraft fest, werden einer für dieses Gebiet beantragten Windkraftanlage angesichts der gesetzgeberischen Privilegierung regelmäßig keine öffentlichen Belange mehr entgegenstehen (Wagner, UPR 1996, 370 <373>). Dem Eigentümer steht aufgrund der Darstellung im Flächennutzungsplan innerhalb einer Vorrangfläche für Windenergieanlagen vorbehaltlich entgegenstehender öffentlicher Belange grundsätzlich ein Anspruch auf Genehmigung einer Windenergieanlage zu (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.5.2004 - 7a D 55/03.NE -, BauR 2004, 1742 für den Fall einer Konzentrationszone; so auch Redeker in Festschrift für Hoppe, 2000, S. 329 ff; vgl. hierzu auch Greiving/Schröder, UPR 2003, 13 <15>; Enders/Bendermacher, ZfBR 2001, 450 <451>; Kirste, DVBl. 2005 S. 993 <1002>).
40 
Die Errichtung von zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu 133 m stellt eine nach § 7 NLVO verbotene Handlung dar, die nicht nach § 8 NLVO erlaubt werden kann. Nach § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2 NLVO bedürfen Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, insbesondere die Errichtung baulicher Anlagen im Sinne der LBO oder ihnen gleichgestellte Maßnahmen der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde, die zu erteilen ist, wenn die Handlung Wirkungen der in § 7 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können (§ 8 Abs. 3 Satz 1 NLVO).  
41 
Bei der Errichtung der Windenergieanlagen handelt es sich um eine verbotene Handlung. Sie läuft dem Schutzzweck des Gebietes zuwider. Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist u.a. die Erhaltung der historisch gewachsenen Kulturlandschaft eines Schwarzwaldhochlagengebietes mit seinen in die umliegenden Täler reichenden Ausläufern mit eiszeitlich geprägten Geländeformen und dem Wechsel zwischen Wald und Feldflur, vielgestaltigen  Waldrändern, Wiesen, Weiden und markanten Weidebäumen sowie die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft (§ 6 NLVO). Der Senat ist nach den Feststellungen bei der Augenscheinseinnahme in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der als Vorranggebiet dargestellte Bereich und seine nähere Umgebung dem Charakter und der Schutzwürdigkeit der Landschaft entspricht und nicht durch vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen in seiner Schutzwürdigkeit entwertet ist. Insbesondere stellen die Schauinslandbahn und die anderen bauliche Einrichtungen wie das nahe gelegene Gasthaus, die Tribüne, der Aussichtsturm auf dem Schauinsland sowie die Straße die Schönheit und Vielfalt der Landschaft nicht entscheidend in Frage. Auch hat die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Qualität des Bereichs „Holzschlägermatte“ als schutzwürdiges Gebiet stelle die Klägerin nicht in Abrede.  
42 
Im Landschaftsschutzgebiet sind u.a. alle Handlungen verboten, wenn dadurch das Landschaftsbild nachhaltig geändert wird (§ 7 Nr. 4 NLVO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Realisierung der Darstellung des Flächennutzungsplans durch die Errichtung von Windenergieanlagen ändert das Landschaftsbild nachhaltig. Die durch die Windenergieanlagen hervorgerufene Änderung des Landschaftsbildes ist nachhaltig, auch wenn entsprechende Genehmigungen regelmäßig nur zeitlich begrenzt und mit der Auflage erteilt werden, die Anlagen nach Ablauf der Genehmigung wieder abzubauen. Es geht vorliegend um die Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan, so dass davon ausgegangen werden muss, dass diese Fläche auf Dauer und damit nachhaltig für diesen Nutzungszweck zur Verfügung steht. Ob durch die Errichtung der Windenergieanlagen weitere Verbotstatbestände der NLVO verwirklicht sind, kann dahingestellt bleiben.  
43 
Von den Verbotsvorschriften der NLVO kann nach § 63 NatSchG im Naturschutzgebiet von der höheren Naturschutzbehörde, im Landschaftsschutzgebiet von der unteren Naturschutzbehörde Befreiung erteilt werden (§ 11 NLVO). Zeichnet sich die Erteilung einer Befreiung für die Zukunft ab, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf die Gemeinde dies im Rahmen der Prognose, die sie bei der nach § 1 Abs. 3 BauGB gebotenen Erforderlichkeitsprüfung anzustellen hat, berücksichtigen. Hierbei bildet die Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde ein gewichtiges Indiz (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 14.1.2003 - 1 N 01.2072 -, BauR 2003, 997 = BayVBl 2003, 686).  
44 
Der für die Errichtung der beiden Windenergieanlagen von der unteren Naturschutzbehörde erteilten Befreiung kommt keine Tatbestandswirkung zu. Diese Befreiung erging zu der NLVO in ihrer alten Fassung aus dem Jahr 1939, eine Befreiung zu der NLVO von 2002, die vorliegend allein entscheidungserheblich ist, liegt nicht vor.
45 
Eine objektive Befreiungslage ist ebenfalls nicht gegeben. Die Voraussetzungen für eine Befreiung liegen nicht vor. Nach dem entsprechend anwendbaren (§ 63 Abs. 1 Satz 3 NatSchG) § 62 Abs. 1 NatSchG kann im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Belange die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Be-langen vereinbar ist (Nr. 2).  
46 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass hinsichtlich einer Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zwei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Die der Naturschutzbehörde durch § 62 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG eröffnete Möglichkeit der Befreiung setzt zum Einen - wie auch in anderen Fällen einer gesetzlich vorgesehenen Befreiung - den so nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen, singulären Fall voraus (BVerwG, Urteil vom 26.3.1998 - 4 A 7.97 -, UPR 1998, 382 und Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG; vgl. auch Beschluss vom 26.6.1992 - 4 B 1- 11.92 -, NVwZ 1993, 572). Ist diesem Erfordernis genügt, so bedarf es zusätzlich einer Abwägungsentscheidung. Der Bilanzierungsgedanke kommt im Tatbestandsmerkmal der "überwiegenden" Gründe zum Ausdruck. "Überwiegen" bedeutet, dass die Gründe des Gemeinwohls im Einzelfall so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den mit der Verordnung verfolgten Belangen durchsetzen. Ob dies (ausnahmsweise) der Fall ist, ist aufgrund einer Abwägung zu ermitteln (BVerwG, Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 m.w.N.).
47 
Durch den Hinweis auf das "Gemeinwohl" ist klargestellt, dass in die bilanzierende Betrachtung zugunsten einer Ausnahme nur Gründe des öffentlichen Interesses und nicht auch private Belange eingestellt werden dürfen. Dabei entspricht nicht jedes beliebige, sondern nur ein qualifiziertes öffentliches Interesse dem Gemeinwohl. Bei der Abwägung ist in Rechnung zu stellen, dass eine Ausnahme allenfalls in Betracht kommt, wenn Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht sie rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 m.w.N.).  
48 
Sind überwiegende Gemeinwohlbelange gegeben, so müssen diese darüber hinaus die Befreiung auch "erfordern". Dies bedeutet zwar nicht, dass die Befreiung das einzige denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Zwecks sein muss, sie setzt aber voraus, dass es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen; dessen Erfüllung muss also nicht mit der Erteilung der Befreiung stehen und fallen. Auch dann, wenn andere auch weniger nahe liegende Möglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stehen, kann eine Befreiung im vorstehenden Sinn vernünftigerweise geboten sein. Nicht ausreichend ist, dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist (BVerwG, Beschluss vom 5.2.2004 - 4 B 110.03 -, BauR 2004, 1124 zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB; Thüringer OVG, Urteil vom 6.6.1997 - 1 KO 570/97 -, NVwZ 1998, 983). Sind alternative Lösungen erkennbar, die ohne unzumutbaren Aufwand oder langfristige Untersuchungen eine Realisierung der Interessen auch ohne Befreiung ermöglichen, ist eine Befreiung nicht erforderlich (Louis, NuR 1995 S. 62 <70>).
49 
Die Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die für die Errichtung der Windenergieanlagen sprechen, überwiegen vorliegend nicht die gegenläufigen öffentlichen Belange.  
50 
Grundsätzlich handelt es sich bei dem öffentlichen Interesse, das mit der Errichtung von Windenergieanlagen verfolgt wird, um ein in diese Abwägung mit hohem Gewicht einzustellendes qualifiziertes Interesse. Die Nutzung der Windenergie dient der Nutzung regenerativer Energiequellen und letztlich der Reduktion von Treibhausgasen und damit einem wichtigen umweltpolitischen Ziel. Dies kommt nicht zuletzt durch verschiedene Aktivitäten des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck. So hat der Deutsche Bundestag dem Kyoto-Protokoll, mit dessen Annahme die Dritte Konferenz der Vertragsstaaten des Klimarahmenabkommens von 1992 erstmals verbindliche, quantitative Zielvorgaben und Umsetzungsinstrumente für die Reduktion von klimaschädlichen Treibhausgasen beschlossen hat, zu deren Umsetzung sich die in Anhang I genannten Industriestaaten verpflichtet haben, mit Vertragsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl II S. 966) zugestimmt. Die Privilegierung der Windenergieanlagen in § 35 BauGB verfolgt den Zweck, den Anteil erneuerbarer Energien an der Energieversorgung aus klimaschutz-, energie- und umweltpolitischen Gründen zu steigern und den Ausstoß von Kohlendioxid zu senken (vgl. BTDrs. 13/4978, S. 1, 6) und dient insoweit auch den Reduzierungszielen des Protokolls von Kyoto. Andererseits schreibt das Protokoll weder die bestmögliche Förderung der Windenergie vor, noch legt es konkrete inner-staatliche Umsetzungsstrategien fest (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Weiterhin wird in der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.9.2001 (ABl. L 283/33) ausgeführt, die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen sei aus Gründen der Sicherheit und Diversifikation der Energieversorgung, des Umweltschutzes und des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts für die Gemeinschaft von hoher Priorität; Zweck der Richtlinie sei es, eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern und eine Grundlage für einen entsprechenden künftigen Gemeinschaftsrahmen zu schaffen (§ 1 der Richtlinie). Hinzu kommt der Erlass des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) vom 21.07.04 (BGBl. I, 1918). Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern sowie dazu beizutragen, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 Prozent und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent zu erhöhen (§ 1 EEG). Schließlich wird in dem vom Gemeinderat der Klägerin beschlossenen Freiburger Klimaschutzkonzept die Nutzung erneuerbarer Energien als prioritäres Ziel formuliert.  
51 
Andererseits überlässt die genannte EU-Richtlinie es den Mitgliedstaaten, "geeignete Maßnahmen" zu ergreifen, um die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen entsprechend den festgelegten nationalen Richtzielen zu fördern (Art. 1 und 3 Abs. 1) und enthält die Richtlinie keine verbindliche prozentuale Aufteilung des nationalen Richtziels auf die einzelnen Bundesländer, so dass es auch keine verbindlichen Bedarfsprognosen oder andere Vorgaben zur Anzahl und zum Umfang von Konzentrationsflächen in den regionalen Planungsräumen gibt (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Außerdem gilt die die gesetzliche Anerkennung der Windkraftanlagen durch die Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB nicht uneingeschränkt. Vielmehr sollen öffentliche Belange nach dem ebenso eingefügten § 35 Abs. 3 S. 4 BauGB einem solchen Vorhaben in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung oder Landesplanung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Danach handelt es sich bei der Förderung der Windenergie einerseits um ein gewichtiges öffentliches Interesse, dem aber andererseits nicht von vornherein Priorität gegenüber anderen öffentlichen Interessen zukommt. Insbesondere ist aus den genannten Regelwerken eine Realisierung des Interesses im Einzelfall bezogen auf einen bestimmten Standort nicht abzuleiten.  
52 
Diesem öffentlichen Interesse steht das in § 1 BNatSchG allgemein zum Ausdruck kommende Interesse an der dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswerts von Natur und Landschaft entgegen. Diesem Interesse kommt vorliegend besonderes Gewicht zu. Der Vorrangbereich Holzschlägermatte liegt im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet Schauinsland, die einen weiter gesteigerten Landschaftsschutz bewirkt. Sie bezweckt mit ihren Verboten in § 7, eine Vielzahl von Einwirkungen auf die Landschaftsgestaltung in den Schutzzonen zu verhindern. Mit dieser auf die Erhaltung der naturräumlichen Eigenart ausgerichteten Schutzfunktion in Verbindung mit den gebietstypischen Nutzungen sollen weitere, neue Eingriffe möglichst vermieden werden. Eine Befreiung im Einzelfall kann deshalb nur dann überwiegend gefordert sein, wenn die konkrete Anlage auch unter Berücksichtigung der Zwecke, die die Verordnung selbst im Auge hat, aus Gründen des Gemeinwohls geboten erscheint. Zentral kommt es dafür auf die Schutzwürdigkeit der Landschaft am vorgesehenen Standort an. Diese hängt insbesondere von der Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes und dem Grad der Beeinträchtigung durch die Windkraftanlagen ab.  
53 
Bei der Abwägung ist zum Einen der Umstand zu berücksichtigen, dass der vorliegende Bereich in den räumlichen Geltungsbereich der NLVO einbezogen worden ist. Dies bedeutet, dass den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes eine gesteigerte Bedeutung und ein gesteigertes Gewicht zukommt. Denn nur Gebiete, die schutzwürdig und schutzbedürftig sind, dürfen als Natur- oder Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen werden. Die hinreichende Schutzwürdigkeit von Natur und Landschaft ist eine der naturschutzbehördlichen Abwägung beim Erlass der Verordnung vorgelagerte objektive Voraussetzung für die Unterschutzstellung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.6.2000 - 5 S 3161/98 -, NVwZ-RR 2001, 659; vgl. auch Urteil vom 18.11.1996 - 5 S 432/96 -, NVwZ-RR 1998, 99). Der Stellungnahme der Bezirksstelle für Natur- und Landschaftsschutz aus dem Jahr 1996 ist zu entnehmen, dass speziell die Holzschlägermatte eine eigenständige schutzwürdige Funktion hat. Danach handelt es sich um die einzige Freifläche innerhalb des Bergwaldes, auf der noch extensiv bewirtschaftete Goldhaferwiesen zu finden sind; am z. T. reich strukturierten Waldrand gebe es Hochstaudenflure und Gehölze. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt hat, gilt diese Einschätzung auch noch heute.  
54 
Bei der Abwägung ist zum Anderen auch zu berücksichtigen, dass durch die Darstellung der Vorrangflächen eine Konzentration der Windenergienutzung im vorliegenden Bereich erreicht wird und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch derartige Anlagen in anderen Bereichen ausgeschlossen wird, dass es sich nur um zwei Anlagen und nicht um einen Windpark mit einer Vielzahl von Anlagen handelt und dass nicht schon wegen der Neuartigkeit einer solchen Windkraftanlage stets davon ausgegangen werden kann, dass sie die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt und als störender Fremdkörper anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 16.6.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 m.w.N.). Hinzu kommt, dass die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebene und erörterte Sichtbarkeitsanalyse ergibt, dass die beiden Anlagen nur aus ganz bestimmten Gebieten sichtbar und die Sichtbeziehungen maßgeblich eingeschränkt sind, insbesondere nicht „rundherum“ bestehen. Auch nehmen die beiden Anlagen verglichen mit der Gesamtfläche des Natur- und Landschaftsschutzgebietes eine relativ geringe Fläche ein, was allerdings durch die Fernwirkungen der 133 m hohen Anlagen relativiert wird. Weiter hat die Augenscheinseinnahme ergeben, dass von der Brücke am Bahnhof aus gesehen keine Horizontüberhöhungen vorhanden sind und die Anlagen vom Turm des Schauinslandgipfels und der Bergstation der Schauinslandbahn zwar deutlich ins Blickfeld fallen, aber den optisch hinter den Anlagen liegenden Schönberg bzw. sonstige Hügel nicht überragen und den umfassenden Blick ins Tal bis zu den Vogesen lediglich in einem Korridor einschränken.  
55 
Gleichwohl ist der Senat unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und auf der Grundlage der bei der Einnahme des Augenscheins getroffenen Feststellungen der Überzeugung, dass vorliegend keine überwiegenden Gründe für die Befreiung sprechen. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist derart gravierend, dass die Windenergieanlagen an dieser Stelle nicht - wie die untere Naturschutzbehörde meint - hingenommen werden können. Dies gilt insbesondere für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von Horben bzw. von der nahe gelegenen Eduardshöhe aus. Wie bei der Augenscheinseinnahme festzustellen war, überragen die Windkraftanlagen nicht nur den vorhandenen Wald um ca. 100 m, sondern auch die Höhenlinie des Schauinsland erheblich. Sie sind in der dortigen Landschaft ohne Beispiel. Mit Ausnahme des Turms auf dem Gipfel des Schauinsland, der aber hinsichtlich der Höhe und Gestaltung deutlich hinter den Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Windkraftanlagen zurückbleibt, gibt es keine „turmartigen“ Erhöhungen. Hinzu kommt die Verstärkung der optischen Wahrnehmung der Anlagen durch die luftverkehrsrechtlich erforderlichen Kennzeichnungen und die Bewegung der Rotorblätter. Die von der unteren Naturschutzbehörde und dem Verwaltungsgericht angeführten Vorbelastungen des Landschaftsbildes und des Gebietes fallen nicht derart ins Gewicht, dass die beeinträchtigende Wirkung der Windenergieanlagen geringer ausfiele. Der Senat teilt nicht die Auffassung, wonach das dortige Gebiet und das Landschaftsbild durch verschiedene bauliche Anlagen vorbelastet und deshalb nur eingeschränkt schutzwürdig sei. Der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass es sich um eine schützenswerte Kulturlandschaft handelt, zu der auch bestimmte bauliche Anlagen, wie die typischen Schwarzwaldhöfe gehören. Insofern kann nicht schon jede bauliche Anlage als das Landschaftsbild beeinträchtigende Vorbelastung angesehen werden. Dies gilt insbesondere für das Gasthaus Holzschlägermatte, das mit den für das Landschaftsschutzgebiet typischen Höfen und Häusern vergleichbar ist und deshalb mit zur schützenswerten Kulturlandschaft gehört. Dies gilt aber auch, soweit von der Eduardshöhe Hofgebäude mit Nebengebäuden sichtbar sind. Die Schauinslandstraße ist ebenfalls nicht oder allenfalls in geringem Umfang als Vorbelastung für das Landschaftsbild zu werten. Eine solche Straße gehört zu einer Kulturlandschaft, die sich von einer von menschlichen Einflüssen freien Natur unterscheidet. Sie unterscheidet sich von ihrer Breite und dem übrigen baulichen Zustand auch nicht von einer üblichen Landstraße, auch wenn möglicherweise zu bestimmten Zeiten erheblicher Verkehr zu verzeichnen ist. Das denkmalgeschützte Tribünengebäude der ehemaligen Rennstrecke tritt jedenfalls beim Blick von der Eduardshöhe in seiner Wirkung auf das Landschaftsbild deutlich zurück und verglichen mit den Höfen und dem Gasthaus nicht unbedingt als Fremdkörper in Erscheinung. Schließlich beeinträchtigt die Schauinslandbahn das Landschaftsbild nicht wesentlich. Zwar erscheint sie als Fremdkörper in der vorhandenen schützenswerten Kulturlandschaft. Von der Eduardshöhe ist aber nur eine kleine Strecke der Bahn zu sehen; außerdem bleibt sie in der Höhe unterhalb der natürlichen Höhenlinie und fällt nicht gravierend in den Blick. Auch die Trasse ist allenfalls von bestimmten Standorten an der Bergstation deutlich zu sehen, da sie ansonsten unterhalb der Baumwipfel verläuft. Die Seilbahn ist aber mit ihren Auswirkungen auf das Landschaftsbild in keiner Weise vergleichbar mit den Beeinträchtigungen durch die Windenergieanlagen, da diese unvergleichlich höher sind und deshalb in ganz anderer Weise ins Blickfeld geraten. Dies gilt schließlich auch für die von der Eduardshöhe sichtbare 20-KV-Leitung, die das Landschaftsbild allenfalls unerheblich beeinträchtigt. Demgegenüber wirken die Windenergieanlagen von der Eduardshöhe aus fast erdrückend.     
56 
Diese Beeinträchtigungen sind entgegen der Auffassung der unteren Naturschutzbehörde auch nicht deshalb als geringer anzusehen, weil die Möglichkeit besteht, die Windenergieanlagen nach Beendigung der Betriebszeit rückzubauen und den vormaligen Zustand herzustellen. Zum Einen geht es vorliegend um die Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan und nicht um die Zulassung bestimmter Anlagen. Bei der Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan ist davon auszugehen, dass diese auf Dauer in der vorgesehenen Weise genutzt wird, auch wenn die Betriebs- oder Genehmigungsdauer einer konkreten Anlage abgelaufen ist. Im Übrigen kommt es auf die Beeinträchtigung durch die Anlage als solche und nicht darauf an, dass die Beeinträchtigung möglicherweise nur eine begrenzte Zeit besteht.  
57 
Schließlich ist entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts nicht anzunehmen, dass der Vorrangbereich sich im Randbereich des Landschaftsschutzgebietes, wie es durch die NLVO abgegrenzt worden ist, befindet. Nach den Plänen liegt der Vorrangbereich zwischen 700 und 1.000 m von der westlichen Grenze des Landschaftsschutzgebietes entfernt. Damit ist er zwar nicht weit von der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der NLVO entfernt und liegt auch nicht mitten im Landschaftsschutzgebiet. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er im Randbereich bzw. am Rand des Landschaftsschutzgebietes liegen würde, so dass die Schutzwürdigkeit dieses Bereichs auch nicht unter diesem Gesichtspunkt gemindert ist.   
58 
Der Vollzug des Veränderungsverbotes nach § 7 NLVO führt auch nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG. Diese Befreiungsmöglichkeit will einer rechtlichen Unausgewogenheit begegnen, die sich ergeben kann, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles Anwendungsbereich und materielle Zielsetzung einer Vorschrift nicht miteinander übereinstimmen; in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.7.1999 - 5 S 1603/97 -, VBlBW 2000, 117 und vom 7.2.1997 - 5 S 3223/95 -, VBlBW 1997, 269). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die sich aus der Verhinderung von Windenergieanlagen für einen potentiellen Betreiber möglicherweise ergebende Härte, die allenfalls in dem Verlust finanzieller Gewinnchancen liegen könnte, ist genauso wie die Verhinderung sonstiger beeinträchtigender baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet nicht unbeabsichtigt, sondern gewollt. Dies ist gerade Sinn und Zweck des Erlasses einer entsprechenden Verordnung und wird vorliegend belegt durch die "Entstehungsgeschichte" der Landschaftsschutzverordnung. Die Windenergieplanung der Klägerin war beim Er-lass der Verordnung bekannt. Es sollte u.a. gerade verhindert werden, dass Windenergieanlagen in diesem Gebiet errichtet werden (zu den allgemeinen Grundsätzen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.7.1999 - 5 S 1603/97 -, VBlBW 2000, 117; vgl. auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6.6.1997 - 1 KO 570/94 -, NVwZ 1998, 983 m.w.N.). Besonderheiten, die an dem konkreten Standort eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht er-sichtlich.  
59 
Die für diesen Fall von der Klägerin gestellten Hilfsanträge sind unzulässig. Insoweit fehlt der Klägerin das Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Weg einfacher und schneller oder effizienter erreichen könnte. Eine Verpflichtungsklage setzt deshalb voraus, dass der Kläger bei der Behörde einen entsprechenden Antrag gestellt und eine angemessene Entscheidungsfrist abgewartet hat (Eyermann/Rennert, Kommentar zur VwGO, 11. Aufl., vor § 40 RdNrn. 12 f). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Hilfsanträge der Klägerin nicht gegeben. Mit ihnen begehrt die Klägerin die Erteilung der Genehmigung für die Darstellung einer Vorrangfläche für Windenergieanlagen ohne Höhenbegrenzung bzw. mit einer Höhenbegrenzung von 98 m Gesamthöhe. Derartige Darstellungen sind aber vom Gemeinderat der Klägerin nicht beschlossen worden und deshalb auch nicht Bestandteil des Antrags auf Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans. Die in den Hilfsanträgen enthaltenen Modifizierungen der Darstellungen des Flächennutzungsplans sind auch nicht als „Minus“ im Hauptantrag bzw. im Antrag der Klägerin auf Erteilung der Genehmigung - quasi automatisch - enthalten. Zum einen hat der Gemeinderat keinen diesbezüglichen Beschluss gefasst. Zum anderen obliegt es dem Regierungspräsidium im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht, einen genehmigungsfähigen Inhalt zu ermitteln und diesen Inhalt als Beschluss des Gemeinderates der Prüfung im Genehmigungsverfahren zugrunde zu legen. Vielmehr handelt es sich jeweils um ein aliud, das vom Genehmigungsantrag der Klägerin, der keine diesbezügliche Erwägung erkennen lässt, nicht umfasst ist.  
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
62 
B e s c h l u s s vom 11. Oktober 2005
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.  

Gründe

 
24 
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Un-recht den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.6.2003, soweit mit ihm die Erteilung der Genehmigung für den Bereich der Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ abgelehnt wurde, aufgehoben und die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans zu erteilen. Die Versagung der Genehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen An-spruch auf Erteilung der Genehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
25 
Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 6 Abs. 1 BauGB). Gegenstand der aufsichtlichen Prüfung ist im Fall der Änderung eines Flächennutzungsplans nur der betreffende (sachliche oder räumliche) Teilbereich. Die von der Änderung nicht berührten Teile sind nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens (Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand März 2004, § 6 RdNr. 20a).  
26 
Die Erteilung der Genehmigung ist ein die Gemeinde begünstigender Verwaltungsakt, die prozessual im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO erstrebt werden kann (für die Genehmigung eines Bebauungsplans: BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Bielenberg in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand Januar 2005, § 6 RdNr. 40).
27 
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht (§ 6 Abs. 2 BauGB). Die Genehmigung des Flächennutzungsplans ist ein gebundener Verwaltungsakt. Ist der Flächennutzungsplan rechts-fehlerfrei, so hat die antragstellende Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung (Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand September 2001, § 6 RdNr. 52 h m.w.N.).  
28 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht für die Frage, ob der Klägerin ein Rechtsanspruch auf Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung zusteht, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei der Entscheidung über Verpflichtungs- und Bescheidungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom 17.6.2003 - 4 B 14.03 -, NVwZ-RR 2003, 719 und Urteil vom 10.4.1997 - 2 C 11.96 -, ZfBR 1997, 359). Aus § 113 Abs. 5 VwGO folgt, dass einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nur dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat (BVerwG, Urteil vom 11.2.1999 - 2 C 4.98 -, Buchholz 239.2 § 28 SVG Nr. 2). Der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung ist es verwehrt, einen im Widerspruch zu geltenden Rechtsvorschriften stehenden Flächennutzungsplan zu genehmigen. Diese Auffassung über den maßgeblichen Zeitpunkt der rechtlichen Bewertung des klägerischen Verpflichtungsbegehrens ist auch im Hinblick darauf angemessen, dass bisweilen auch ein größerer Zeitraum zwischen Satzungsbeschluss und Genehmigungsantrag liegen kann, wobei es mit Sinn und Zweck der Prüfungskompetenz der oberen Bauaufsichtsbehörde und allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, auch mit Art. 20 Abs. 3 GG, dem Vorrang des Gesetzes und dem Demokratieprinzip nicht vereinbar wäre, die Genehmigungsbehörde etwa an eine überholte frühere Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Gemeinde zu binden (vgl. zu diesen Ausführungen: Hess.VGH, Urteil vom 4.12.1996 - 4 UE 2575/90 -, BRS 58 Nr. 29; Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand März 2004, § 6 RdNr. 28 d).
29 
Ein sich aus dem materiellen Recht ergebender, von diesem Grundsatz abweichender Rechtssatz ist vorliegend nicht gegeben. Soweit die Klägerin sich auf § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB beruft, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan gilt, kann sie nicht durchdringen. Damit ist zwar für die Überprüfung von Abwägungsentscheidungen ausdrücklich eine unmittelbar geltende Gesetzesvorschrift erlassen worden, die aber für die Überprüfung des Plans auf Widersprüche gegen sonstige Rechtsvorschriften nichts hergibt. Steht bei der Abwägung das "Planungsermessen" der Gemeinde als politischen Wertungen zugängliches Willensmoment im Vordergrund, geht es bei der Widerspruchsfreiheit mit der Einheit der Rechtsordnung hingegen um objektive normative Schranken, die der Bebauungsplan bis zur Genehmigung nicht verletzen darf (Hess.VGH, Urteil vom 4.12.1996 - 4 UE 2575/90 -, BRS 58 Nr. 29).
30 
Hinzu kommt, dass der Grundsatz des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausnahmslos gilt. Zwischen der Abwägungsentscheidung und dem Inkrafttreten des Bauleitplans können sich in Ausnahmesituationen die abwägungsrelevanten Umstände so ändern, dass sich das Abwägungsergebnis trotz eines korrekten Abwägungsvorgangs nachträglich als untragbar erweist und zu einer Neubewertung der Entscheidung zwingt. Denn auch im Zeitpunkt seines Inkrafttretens muss der Bauleitplan noch den Anforderungen des § 1 Abs. 6 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB entsprechen. Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verschiebt sich daher bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- und Rechtslage und damit einhergehend der abwägungserheblichen Belange der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Bauleitplans auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens. So kann es bei einer tief greifenden Neubewertung der Belange von Natur und Landschaft liegen (BayVGH, Beschluss vom 10.4.2003 - 15 ZB 99.1658 -, BayVBl 2003, 568).
31 
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BauGB normiert abschließend die Voraussetzungen, nach denen die beantragte Genehmigung versagt werden darf und will die Genehmigungsfähigkeit auf eine Rechtsprüfung beschränken. Neben den "internen" Normen, welche das Baugesetzbuch selbst enthält, sind bei der Rechtsprüfung auch "externe" Normen zu berücksichtigen, zu denen auch Regelungen des Natur- und Landschaftsschutzes gehören. Auch diese hat die planende Gemeinde bereits bei den zu treffenden Darstellungen ihres Flächennutzungsplans zu beachten (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 C 1.99 -, BVerwGE 109, 371; vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 14.1.2003 - 1 N 01.2072 -, BauR 2003, 997 = BayVBl 2003, 686). In welcher Weise "sonstige Rechtsvorschriften" als dritte Alternative der Rechtsprüfung bereits bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans verbindlich und widerspruchsfrei zu beachten sind, ist auf der Grundlage der Aufgabe zu beurteilen, die der Plan gemäß § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu erfüllen hat (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 C 1.99 -, BVerwGE 109, 371).
  
32 
Die Darstellung einer Vorrangfläche für Windkraftanlagen im Bereich der Holzschlägermatte verstößt gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Danach sind Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Gesetzgeber richtet mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit u.a. eine Planungsschranke für den Fall auf, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Ein Bauleitplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, vermag die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen und verstößt deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt eine Darstellung voraus, bei der eine positive Standortzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet verknüpft wird. Das mit dieser Regelung verfolgte Ziel wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, für diesen Zweck aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ungeeignet ist (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Diese Voraussetzungen können z.B. erfüllt sein, wenn eine Verwirklichung der Planung an genehmigungsrechtlichen Anforderungen scheitern würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162 und Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246). Allerdings kann von einer Vollzugsunfähigkeit eines Bauleitplans nur ausgegangen werden, wenn dessen Realisierung zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern müsste. Dies ist zu verneinen, wenn z.B. durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren oder durch angemessene Beschränkungen der Nutzung Hindernisse über-windbar sind (BVerwG, Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246).
33 
Derartige rechtliche Hindernisse können auch in den naturschutzrechtlichen Verboten in Natur- und Landschaftsschutzgebieten liegen. Sieht der Verordnungsgeber allerdings davon ab, einer von ihm getroffenen Verbotsregelung absolute Geltung beizulegen und eröffnet gleichzeitig eine Abweichungsmöglichkeit, so schränkt er die Verbotswirkungen insoweit selbst von vornherein ein. Sind die Voraussetzungen, an die er den Ausnahmevorbehalt knüpft, objektiv erfüllt, so kann von einem unüberwindbaren rechtlichen Hindernis im Sinne der zu § 1 Abs. 3 BauGB ergangenen Rechtsprechung keine Rede sein. Von den Verbotsvorschriften, die sich in naturschutzrechtlichen Regelungen finden, kann unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben eine Befreiung gewährt werden (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; vgl. zu diesen Grundsätzen auch BVerwG, Urteile vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 und vom 19.5.1998 - 4 A 9.97 -, VerwGE 107, 1 <16>; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.5.2004           - 7 A 3368/02 -, NuR 2004, 690). Die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften enthalten Verbote, die bestimmte Tathandlungen untersagen. Nicht der Bauleitplan oder einzelne seiner Darstellungen oder Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellen somit den untersagten Eingriff dar. Befreiungsbedürftig nach § 62 BNatSchG ist deshalb das Vorhaben, dessen Reali-sierung mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften kollidiert, nicht der Bau-leitplan, auf dessen Grundlage das Vorhaben verwirklicht werden soll. Adressat der Befreiungsvorschrift des § 62 BNatSchG ist nicht der Plangeber, sondern derjenige, der den Plan in die Tat umsetzen will. Für die Vollzugsfähigkeit eines Bauleitplans kommt es somit darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Darstellungen oder Festsetzungen durch Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung ermöglicht werden kann. Die Planung einer baulichen Nutzung scheitert nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten in Betracht kommt (für ein Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet: BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - 4 CN 14.01 -, DVBl. 2003, 733 = NVwZ 2003, 742).
34 
Für die Verwirklichung der Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ bestehen un-überwindbare rechtliche Hindernisse. Die Vorrangzone für Windkraftanlagen liegt, soweit es den Bereich „Holzschlägermatte" betrifft, im Geltungsbereich der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet "Schauinsland" vom 12.12.2002 - NLVO -, die es untersagt, in dem Landschaftsschutzgebiet Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch der Naturhaushalt geschädigt (Nr. 1), die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört (Nr. 2), eine im Sinne des § 6 geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert (Nr. 3), das Landschaftsbild nachhaltig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder eine Beeinträchtigung im Naturschutzgebiet nach § 4 Abs. 1 herbeigeführt (Nr. 4) oder der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird (Nr. 5) (§ 7 NLVO). Anders als im Naturschutzgebiet (vgl. § 4 Abs. 3 NLVO) sind für das Landschaftsschutzgebiet keine konkreten verbotenen Handlungen wie z.B. die Errichtung baulicher Anlagen genannt und deshalb auch nicht absolut und generell untersagt, sondern nur verboten, wenn die aufgeführten Voraussetzungen eingreifen.  
35 
Die Verordnung ist entgegen der Auffassung der Klägerin rechtsgültig und nicht unwirksam. Der Einwand der Klägerin, die beabsichtigte Ausweisung der Vorrangflächen für Windkraftanlagen habe bei der Abwägung keine Rolle gespielt, wie sich aus dem Vermerk über die abschließende Prüfung der vorgetragenen Anregungen und Bedenken ergebe, trifft nicht zu. Mit Schreiben an das Regierungspräsidium vom 20.11.2001 teilte die Klägerin mit, der Gemeinderat habe der geplanten Ausweisung des Natur- und Landschaftsschutzgebiets zugestimmt. Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich ferner, dass die Forderung nach Herausnahme des Standortbereichs Holzschläger-matte aus der Planung für das Landschaftsschutzgebiet, wie sie vom Bundesverband Windenergie e.V. gefordert wurde, nicht dem Gemeinderatsbeschluss entspricht. Der Gemeinderat vertrat die Auffassung, zur Realisierung der Anzahl der für diesen Standort beschlossenen Windkraftanlagen sei die Aufhebung des Landschaftsschutzes nicht erforderlich, vielmehr werde die Realisierung über eine naturschutzrechtliche Befreiung in Aussicht gestellt. Auf die Mitteilung der Klägerin im Verfahren über die Änderung des Flächennutzungsplans vom 28.5.2002, dass nunmehr höhere Anlagen vorgesehen seien, teilte das Regierungspräsidium mit, dies bedürfe unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten der eingehenden Prüfung. Intern wurde im Regierungspräsidium die Auffassung vertreten, dies müsse die Klägerin förmlich ins Verfahren über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet einbringen, was nicht geschehen ist. Dies gilt auch für das Schreiben der Klägerin vom 8.8.2002, das ebenfalls im Verfahren über die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt ist. Das Schreiben vom 25.11.2002 beschränkt sich schließlich darauf mitzuteilen, dass man davon ausgehe, dass die Windkraftanlagen trotz des Erlasses dieser Verordnung errichtet werden können. Ist danach bereits zweifelhaft, ob die Klägerin ein abwägungsbeachtliches Interesse an einer Änderung des wirksam gewordenen Entwurfs der Rechtsverordnung hatte und eindeutig geltend gemacht hat, da sie in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2001 eine solche Änderung ausdrücklich ausgeschlossen hat, ist die Unwirksamkeit aus diesem Grund (auch) deshalb nicht gegeben, weil dieses Interesse tatsächlich berücksichtigt worden ist. Wie sich aus dem Vermerk über die abschließende Prüfung der Einwendungen und Anregungen ergibt, hat das Regierungspräsidium auf die Einwendungen des Bundesverbandes Windenergie, der vorgeschlagen hatte, den Bereich Holzschlägermatte aus dem Landschaftsschutzgebiet herauszunehmen, um dort die Nutzung der Windkraft zu ermöglichen, ausdrücklich ausgeführt, die Einbeziehung des Bereichs Holzschlägermatte in das Landschaftsschutzgebiet sei fachlich gerechtfertigt und werde von der Klägerin ausdrücklich unterstützt; der Bau von Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet sei ein erlaubnispflichtiger Tatbestand. Dies ist zutreffend und ausreichend für die erforderliche Abwägung.     
36 
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die NLVO auch nicht gegen § 7 BauGB. Danach haben öffentliche Planungsträger, die nach §§ 4 oder 13 BauGB beteiligt worden sind, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Die Klägerin trägt vor, das Regierungspräsidium hätte berücksichtigen müssen, dass sie Darstellungen über die Nutzung der Windenergie im Flächennutzungsplan vorgesehen habe, und die NLVO anpassen müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans Voraussetzung für das Entstehen der Anpassungspflicht ist (vgl. Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 7 RdNr. 5) oder ob ein Flächen-nutzungsplan auch schon vor seinem Inkrafttreten Vorwirkungen zeitigt, die eine Anpassungspflicht auslösen können (vgl. hierzu Bielenberg/Runkel in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB Stand April 2005, § 7 RdNr. 13). Das Regierungspräsidium hat der Flächennutzungsplanung widersprochen. Die Anpassungspflicht ist deshalb nicht entstanden. Mit Schreiben an die Klägerin vom 30.10.2002 hat das Regierungspräsidium auf die nach seiner Auffassung bestehende Unverträglichkeit des Entwurfs des Flächennutzungsplans mit der bestehenden LVO und der beabsichtigten NLVO hingewiesen. Dies ist als Widerspruch anzusehen. Zwar wird in diesem Schreiben das Wort „Widerspruch“ nicht verwendet, auch wird nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass das Regierungspräsidium seine naturschutzrechtlichen Planungen nicht der Flächennutzungsplanung anpassen will. Es kommt aber hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die bestehenden Planungen beider Seiten nicht kompatibel sind und dass insoweit eine Lösung gefunden werden muss. Auch in dem Schreiben des Regierungspräsidiums vom 16.1.2003, das auch vor dem Beschluss des Gemeinderates  über die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans bei der Klägerin eingegangen ist, kommt zum Ausdruck, dass die Planungen im Hinblick auf die NVO als kritisch angesehen werden. Dies genügt für die Annahme, dass das Regierungspräsidium als öffentlicher Planungsträger der Planung widersprochen hat, so dass eine Anpassungspflicht nicht besteht.  
37 
Die Realisierung der Darstellung des Flächennutzungsplans für den Bereich Holzschlägermatte steht nicht in Einklang mit den Vorschriften der NLVO. Dargestellt im Flächennutzungsplan ist insoweit eine Vorrangfläche für Windkraft sowie eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Im Erläuterungsbericht sind weitere „Festlegungen“ bezüglich der Windkraftanlagen genannt. So werden in Nr. 7.3.2 „maximale Bauhöhen hinsichtlich der Nabenhöhe baulicher Anlagen von 98 m und hinsichtlich der Gesamthöhe baulicher Anlagen von 133 m fes-geschrieben“. Außerdem wird in Nr. 7.3.3 „die Verschiedenartigkeit von Windenergieanlagen ausgeschlossen“.  
38 
Von diesen Festlegungen ist auszugehen. Zwar ist der Erläuterungsbericht - ähnlich wie die Begründung des Bebauungsplans - nach § 5 Abs. 5 BauGB dem Flächennutzungsplan beizufügen und deshalb nicht Bestandteil des Flächennutzungsplans, so dass er grundsätzlich auch keine verbindlichen Festlegungen enthalten kann. Vielmehr dient er (nur) der Auslegung und Verdeutlichung des Flächennutzungsplans (Mitschang, ZfBR 2003, 431 <442>). Etwas Anderes kann sich nur im Hinblick auf die beabsichtigte Ausschlusswirkung ergeben. Allein nach ihrer Darstellung in der Planzeichnung kann der Darstellung einer Vorrangfläche regelmäßig nicht entnommen werden, ob und inwieweit ein Ausschluss der Windenergie an anderen Stellen im Gemeindegebiet stattfinden soll. Diese Absicht kann sich nur aus den Darlegungen im Erläuterungsbericht ergeben (Mitschang, a.a.O. m.w.N.). Im Übrigen müssen  - wie bei der Begründung eines Bebauungsplans - alle Darstellungen mit rechtsverbindlicher Wirkung im normativen Teil des Flächennutzungsplans, also in der Planzeichnung oder im normativen textlichen Teil (für den Bebauungsplan vgl. Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand Januar 2005, § 9 RdNr. 288) enthalten sein.  
39 
Vorliegend konkretisieren die Ausführungen im Erläuterungsbericht die verbindliche Darstellung einer Vorrangfläche für Windkraftanlagen dahingehend, dass auf dieser Fläche gleichartige Windkraftanlagen mit den genannten Maximalhöhen realisiert werden sollen. Dies ergibt sich aus der Formulierung, wonach die maximalen Bauhöhen „festgeschrieben“ werden und die Verschiedenartigkeit der Anlagen „ausgeschlossen“ wird. Bei der Prüfung, ob die Realisierung dieser Darstellung mit der NLVO zu vereinbaren ist, ist danach von derartigen Windenergieanlagen auszugehen. Der Darstellung einer Vorrangfläche kommt nicht nur eine die Windkraftnutzung (in den anderen Bereichen) ausschließende, sondern (innerhalb der Vorrangfläche) auch eine die Windkraft zulassende Wirkung zu, jedenfalls insoweit, als die Belange abgewogen worden sind. Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG). Die positive und die negative Komponente der Vorrangflächen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 für Konzentrationszonen in Regionalplänen). Legt die Gemeinde im Flächennutzungsplan für ein bestimmtes Gebiet die Nutzung der Windkraft fest, werden einer für dieses Gebiet beantragten Windkraftanlage angesichts der gesetzgeberischen Privilegierung regelmäßig keine öffentlichen Belange mehr entgegenstehen (Wagner, UPR 1996, 370 <373>). Dem Eigentümer steht aufgrund der Darstellung im Flächennutzungsplan innerhalb einer Vorrangfläche für Windenergieanlagen vorbehaltlich entgegenstehender öffentlicher Belange grundsätzlich ein Anspruch auf Genehmigung einer Windenergieanlage zu (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.5.2004 - 7a D 55/03.NE -, BauR 2004, 1742 für den Fall einer Konzentrationszone; so auch Redeker in Festschrift für Hoppe, 2000, S. 329 ff; vgl. hierzu auch Greiving/Schröder, UPR 2003, 13 <15>; Enders/Bendermacher, ZfBR 2001, 450 <451>; Kirste, DVBl. 2005 S. 993 <1002>).
40 
Die Errichtung von zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu 133 m stellt eine nach § 7 NLVO verbotene Handlung dar, die nicht nach § 8 NLVO erlaubt werden kann. Nach § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2 NLVO bedürfen Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, insbesondere die Errichtung baulicher Anlagen im Sinne der LBO oder ihnen gleichgestellte Maßnahmen der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde, die zu erteilen ist, wenn die Handlung Wirkungen der in § 7 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können (§ 8 Abs. 3 Satz 1 NLVO).  
41 
Bei der Errichtung der Windenergieanlagen handelt es sich um eine verbotene Handlung. Sie läuft dem Schutzzweck des Gebietes zuwider. Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist u.a. die Erhaltung der historisch gewachsenen Kulturlandschaft eines Schwarzwaldhochlagengebietes mit seinen in die umliegenden Täler reichenden Ausläufern mit eiszeitlich geprägten Geländeformen und dem Wechsel zwischen Wald und Feldflur, vielgestaltigen  Waldrändern, Wiesen, Weiden und markanten Weidebäumen sowie die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft (§ 6 NLVO). Der Senat ist nach den Feststellungen bei der Augenscheinseinnahme in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der als Vorranggebiet dargestellte Bereich und seine nähere Umgebung dem Charakter und der Schutzwürdigkeit der Landschaft entspricht und nicht durch vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen in seiner Schutzwürdigkeit entwertet ist. Insbesondere stellen die Schauinslandbahn und die anderen bauliche Einrichtungen wie das nahe gelegene Gasthaus, die Tribüne, der Aussichtsturm auf dem Schauinsland sowie die Straße die Schönheit und Vielfalt der Landschaft nicht entscheidend in Frage. Auch hat die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Qualität des Bereichs „Holzschlägermatte“ als schutzwürdiges Gebiet stelle die Klägerin nicht in Abrede.  
42 
Im Landschaftsschutzgebiet sind u.a. alle Handlungen verboten, wenn dadurch das Landschaftsbild nachhaltig geändert wird (§ 7 Nr. 4 NLVO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Realisierung der Darstellung des Flächennutzungsplans durch die Errichtung von Windenergieanlagen ändert das Landschaftsbild nachhaltig. Die durch die Windenergieanlagen hervorgerufene Änderung des Landschaftsbildes ist nachhaltig, auch wenn entsprechende Genehmigungen regelmäßig nur zeitlich begrenzt und mit der Auflage erteilt werden, die Anlagen nach Ablauf der Genehmigung wieder abzubauen. Es geht vorliegend um die Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan, so dass davon ausgegangen werden muss, dass diese Fläche auf Dauer und damit nachhaltig für diesen Nutzungszweck zur Verfügung steht. Ob durch die Errichtung der Windenergieanlagen weitere Verbotstatbestände der NLVO verwirklicht sind, kann dahingestellt bleiben.  
43 
Von den Verbotsvorschriften der NLVO kann nach § 63 NatSchG im Naturschutzgebiet von der höheren Naturschutzbehörde, im Landschaftsschutzgebiet von der unteren Naturschutzbehörde Befreiung erteilt werden (§ 11 NLVO). Zeichnet sich die Erteilung einer Befreiung für die Zukunft ab, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf die Gemeinde dies im Rahmen der Prognose, die sie bei der nach § 1 Abs. 3 BauGB gebotenen Erforderlichkeitsprüfung anzustellen hat, berücksichtigen. Hierbei bildet die Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde ein gewichtiges Indiz (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 14.1.2003 - 1 N 01.2072 -, BauR 2003, 997 = BayVBl 2003, 686).  
44 
Der für die Errichtung der beiden Windenergieanlagen von der unteren Naturschutzbehörde erteilten Befreiung kommt keine Tatbestandswirkung zu. Diese Befreiung erging zu der NLVO in ihrer alten Fassung aus dem Jahr 1939, eine Befreiung zu der NLVO von 2002, die vorliegend allein entscheidungserheblich ist, liegt nicht vor.
45 
Eine objektive Befreiungslage ist ebenfalls nicht gegeben. Die Voraussetzungen für eine Befreiung liegen nicht vor. Nach dem entsprechend anwendbaren (§ 63 Abs. 1 Satz 3 NatSchG) § 62 Abs. 1 NatSchG kann im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Belange die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Be-langen vereinbar ist (Nr. 2).  
46 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass hinsichtlich einer Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zwei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Die der Naturschutzbehörde durch § 62 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG eröffnete Möglichkeit der Befreiung setzt zum Einen - wie auch in anderen Fällen einer gesetzlich vorgesehenen Befreiung - den so nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen, singulären Fall voraus (BVerwG, Urteil vom 26.3.1998 - 4 A 7.97 -, UPR 1998, 382 und Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG; vgl. auch Beschluss vom 26.6.1992 - 4 B 1- 11.92 -, NVwZ 1993, 572). Ist diesem Erfordernis genügt, so bedarf es zusätzlich einer Abwägungsentscheidung. Der Bilanzierungsgedanke kommt im Tatbestandsmerkmal der "überwiegenden" Gründe zum Ausdruck. "Überwiegen" bedeutet, dass die Gründe des Gemeinwohls im Einzelfall so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den mit der Verordnung verfolgten Belangen durchsetzen. Ob dies (ausnahmsweise) der Fall ist, ist aufgrund einer Abwägung zu ermitteln (BVerwG, Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 m.w.N.).
47 
Durch den Hinweis auf das "Gemeinwohl" ist klargestellt, dass in die bilanzierende Betrachtung zugunsten einer Ausnahme nur Gründe des öffentlichen Interesses und nicht auch private Belange eingestellt werden dürfen. Dabei entspricht nicht jedes beliebige, sondern nur ein qualifiziertes öffentliches Interesse dem Gemeinwohl. Bei der Abwägung ist in Rechnung zu stellen, dass eine Ausnahme allenfalls in Betracht kommt, wenn Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht sie rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 m.w.N.).  
48 
Sind überwiegende Gemeinwohlbelange gegeben, so müssen diese darüber hinaus die Befreiung auch "erfordern". Dies bedeutet zwar nicht, dass die Befreiung das einzige denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Zwecks sein muss, sie setzt aber voraus, dass es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen; dessen Erfüllung muss also nicht mit der Erteilung der Befreiung stehen und fallen. Auch dann, wenn andere auch weniger nahe liegende Möglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stehen, kann eine Befreiung im vorstehenden Sinn vernünftigerweise geboten sein. Nicht ausreichend ist, dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist (BVerwG, Beschluss vom 5.2.2004 - 4 B 110.03 -, BauR 2004, 1124 zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB; Thüringer OVG, Urteil vom 6.6.1997 - 1 KO 570/97 -, NVwZ 1998, 983). Sind alternative Lösungen erkennbar, die ohne unzumutbaren Aufwand oder langfristige Untersuchungen eine Realisierung der Interessen auch ohne Befreiung ermöglichen, ist eine Befreiung nicht erforderlich (Louis, NuR 1995 S. 62 <70>).
49 
Die Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die für die Errichtung der Windenergieanlagen sprechen, überwiegen vorliegend nicht die gegenläufigen öffentlichen Belange.  
50 
Grundsätzlich handelt es sich bei dem öffentlichen Interesse, das mit der Errichtung von Windenergieanlagen verfolgt wird, um ein in diese Abwägung mit hohem Gewicht einzustellendes qualifiziertes Interesse. Die Nutzung der Windenergie dient der Nutzung regenerativer Energiequellen und letztlich der Reduktion von Treibhausgasen und damit einem wichtigen umweltpolitischen Ziel. Dies kommt nicht zuletzt durch verschiedene Aktivitäten des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck. So hat der Deutsche Bundestag dem Kyoto-Protokoll, mit dessen Annahme die Dritte Konferenz der Vertragsstaaten des Klimarahmenabkommens von 1992 erstmals verbindliche, quantitative Zielvorgaben und Umsetzungsinstrumente für die Reduktion von klimaschädlichen Treibhausgasen beschlossen hat, zu deren Umsetzung sich die in Anhang I genannten Industriestaaten verpflichtet haben, mit Vertragsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl II S. 966) zugestimmt. Die Privilegierung der Windenergieanlagen in § 35 BauGB verfolgt den Zweck, den Anteil erneuerbarer Energien an der Energieversorgung aus klimaschutz-, energie- und umweltpolitischen Gründen zu steigern und den Ausstoß von Kohlendioxid zu senken (vgl. BTDrs. 13/4978, S. 1, 6) und dient insoweit auch den Reduzierungszielen des Protokolls von Kyoto. Andererseits schreibt das Protokoll weder die bestmögliche Förderung der Windenergie vor, noch legt es konkrete inner-staatliche Umsetzungsstrategien fest (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Weiterhin wird in der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.9.2001 (ABl. L 283/33) ausgeführt, die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen sei aus Gründen der Sicherheit und Diversifikation der Energieversorgung, des Umweltschutzes und des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts für die Gemeinschaft von hoher Priorität; Zweck der Richtlinie sei es, eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern und eine Grundlage für einen entsprechenden künftigen Gemeinschaftsrahmen zu schaffen (§ 1 der Richtlinie). Hinzu kommt der Erlass des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) vom 21.07.04 (BGBl. I, 1918). Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern sowie dazu beizutragen, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 Prozent und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent zu erhöhen (§ 1 EEG). Schließlich wird in dem vom Gemeinderat der Klägerin beschlossenen Freiburger Klimaschutzkonzept die Nutzung erneuerbarer Energien als prioritäres Ziel formuliert.  
51 
Andererseits überlässt die genannte EU-Richtlinie es den Mitgliedstaaten, "geeignete Maßnahmen" zu ergreifen, um die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen entsprechend den festgelegten nationalen Richtzielen zu fördern (Art. 1 und 3 Abs. 1) und enthält die Richtlinie keine verbindliche prozentuale Aufteilung des nationalen Richtziels auf die einzelnen Bundesländer, so dass es auch keine verbindlichen Bedarfsprognosen oder andere Vorgaben zur Anzahl und zum Umfang von Konzentrationsflächen in den regionalen Planungsräumen gibt (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Außerdem gilt die die gesetzliche Anerkennung der Windkraftanlagen durch die Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB nicht uneingeschränkt. Vielmehr sollen öffentliche Belange nach dem ebenso eingefügten § 35 Abs. 3 S. 4 BauGB einem solchen Vorhaben in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung oder Landesplanung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Danach handelt es sich bei der Förderung der Windenergie einerseits um ein gewichtiges öffentliches Interesse, dem aber andererseits nicht von vornherein Priorität gegenüber anderen öffentlichen Interessen zukommt. Insbesondere ist aus den genannten Regelwerken eine Realisierung des Interesses im Einzelfall bezogen auf einen bestimmten Standort nicht abzuleiten.  
52 
Diesem öffentlichen Interesse steht das in § 1 BNatSchG allgemein zum Ausdruck kommende Interesse an der dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswerts von Natur und Landschaft entgegen. Diesem Interesse kommt vorliegend besonderes Gewicht zu. Der Vorrangbereich Holzschlägermatte liegt im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet Schauinsland, die einen weiter gesteigerten Landschaftsschutz bewirkt. Sie bezweckt mit ihren Verboten in § 7, eine Vielzahl von Einwirkungen auf die Landschaftsgestaltung in den Schutzzonen zu verhindern. Mit dieser auf die Erhaltung der naturräumlichen Eigenart ausgerichteten Schutzfunktion in Verbindung mit den gebietstypischen Nutzungen sollen weitere, neue Eingriffe möglichst vermieden werden. Eine Befreiung im Einzelfall kann deshalb nur dann überwiegend gefordert sein, wenn die konkrete Anlage auch unter Berücksichtigung der Zwecke, die die Verordnung selbst im Auge hat, aus Gründen des Gemeinwohls geboten erscheint. Zentral kommt es dafür auf die Schutzwürdigkeit der Landschaft am vorgesehenen Standort an. Diese hängt insbesondere von der Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes und dem Grad der Beeinträchtigung durch die Windkraftanlagen ab.  
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Bei der Abwägung ist zum Einen der Umstand zu berücksichtigen, dass der vorliegende Bereich in den räumlichen Geltungsbereich der NLVO einbezogen worden ist. Dies bedeutet, dass den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes eine gesteigerte Bedeutung und ein gesteigertes Gewicht zukommt. Denn nur Gebiete, die schutzwürdig und schutzbedürftig sind, dürfen als Natur- oder Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen werden. Die hinreichende Schutzwürdigkeit von Natur und Landschaft ist eine der naturschutzbehördlichen Abwägung beim Erlass der Verordnung vorgelagerte objektive Voraussetzung für die Unterschutzstellung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.6.2000 - 5 S 3161/98 -, NVwZ-RR 2001, 659; vgl. auch Urteil vom 18.11.1996 - 5 S 432/96 -, NVwZ-RR 1998, 99). Der Stellungnahme der Bezirksstelle für Natur- und Landschaftsschutz aus dem Jahr 1996 ist zu entnehmen, dass speziell die Holzschlägermatte eine eigenständige schutzwürdige Funktion hat. Danach handelt es sich um die einzige Freifläche innerhalb des Bergwaldes, auf der noch extensiv bewirtschaftete Goldhaferwiesen zu finden sind; am z. T. reich strukturierten Waldrand gebe es Hochstaudenflure und Gehölze. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt hat, gilt diese Einschätzung auch noch heute.  
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Bei der Abwägung ist zum Anderen auch zu berücksichtigen, dass durch die Darstellung der Vorrangflächen eine Konzentration der Windenergienutzung im vorliegenden Bereich erreicht wird und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch derartige Anlagen in anderen Bereichen ausgeschlossen wird, dass es sich nur um zwei Anlagen und nicht um einen Windpark mit einer Vielzahl von Anlagen handelt und dass nicht schon wegen der Neuartigkeit einer solchen Windkraftanlage stets davon ausgegangen werden kann, dass sie die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt und als störender Fremdkörper anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 16.6.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 m.w.N.). Hinzu kommt, dass die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebene und erörterte Sichtbarkeitsanalyse ergibt, dass die beiden Anlagen nur aus ganz bestimmten Gebieten sichtbar und die Sichtbeziehungen maßgeblich eingeschränkt sind, insbesondere nicht „rundherum“ bestehen. Auch nehmen die beiden Anlagen verglichen mit der Gesamtfläche des Natur- und Landschaftsschutzgebietes eine relativ geringe Fläche ein, was allerdings durch die Fernwirkungen der 133 m hohen Anlagen relativiert wird. Weiter hat die Augenscheinseinnahme ergeben, dass von der Brücke am Bahnhof aus gesehen keine Horizontüberhöhungen vorhanden sind und die Anlagen vom Turm des Schauinslandgipfels und der Bergstation der Schauinslandbahn zwar deutlich ins Blickfeld fallen, aber den optisch hinter den Anlagen liegenden Schönberg bzw. sonstige Hügel nicht überragen und den umfassenden Blick ins Tal bis zu den Vogesen lediglich in einem Korridor einschränken.  
55 
Gleichwohl ist der Senat unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und auf der Grundlage der bei der Einnahme des Augenscheins getroffenen Feststellungen der Überzeugung, dass vorliegend keine überwiegenden Gründe für die Befreiung sprechen. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist derart gravierend, dass die Windenergieanlagen an dieser Stelle nicht - wie die untere Naturschutzbehörde meint - hingenommen werden können. Dies gilt insbesondere für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von Horben bzw. von der nahe gelegenen Eduardshöhe aus. Wie bei der Augenscheinseinnahme festzustellen war, überragen die Windkraftanlagen nicht nur den vorhandenen Wald um ca. 100 m, sondern auch die Höhenlinie des Schauinsland erheblich. Sie sind in der dortigen Landschaft ohne Beispiel. Mit Ausnahme des Turms auf dem Gipfel des Schauinsland, der aber hinsichtlich der Höhe und Gestaltung deutlich hinter den Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Windkraftanlagen zurückbleibt, gibt es keine „turmartigen“ Erhöhungen. Hinzu kommt die Verstärkung der optischen Wahrnehmung der Anlagen durch die luftverkehrsrechtlich erforderlichen Kennzeichnungen und die Bewegung der Rotorblätter. Die von der unteren Naturschutzbehörde und dem Verwaltungsgericht angeführten Vorbelastungen des Landschaftsbildes und des Gebietes fallen nicht derart ins Gewicht, dass die beeinträchtigende Wirkung der Windenergieanlagen geringer ausfiele. Der Senat teilt nicht die Auffassung, wonach das dortige Gebiet und das Landschaftsbild durch verschiedene bauliche Anlagen vorbelastet und deshalb nur eingeschränkt schutzwürdig sei. Der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass es sich um eine schützenswerte Kulturlandschaft handelt, zu der auch bestimmte bauliche Anlagen, wie die typischen Schwarzwaldhöfe gehören. Insofern kann nicht schon jede bauliche Anlage als das Landschaftsbild beeinträchtigende Vorbelastung angesehen werden. Dies gilt insbesondere für das Gasthaus Holzschlägermatte, das mit den für das Landschaftsschutzgebiet typischen Höfen und Häusern vergleichbar ist und deshalb mit zur schützenswerten Kulturlandschaft gehört. Dies gilt aber auch, soweit von der Eduardshöhe Hofgebäude mit Nebengebäuden sichtbar sind. Die Schauinslandstraße ist ebenfalls nicht oder allenfalls in geringem Umfang als Vorbelastung für das Landschaftsbild zu werten. Eine solche Straße gehört zu einer Kulturlandschaft, die sich von einer von menschlichen Einflüssen freien Natur unterscheidet. Sie unterscheidet sich von ihrer Breite und dem übrigen baulichen Zustand auch nicht von einer üblichen Landstraße, auch wenn möglicherweise zu bestimmten Zeiten erheblicher Verkehr zu verzeichnen ist. Das denkmalgeschützte Tribünengebäude der ehemaligen Rennstrecke tritt jedenfalls beim Blick von der Eduardshöhe in seiner Wirkung auf das Landschaftsbild deutlich zurück und verglichen mit den Höfen und dem Gasthaus nicht unbedingt als Fremdkörper in Erscheinung. Schließlich beeinträchtigt die Schauinslandbahn das Landschaftsbild nicht wesentlich. Zwar erscheint sie als Fremdkörper in der vorhandenen schützenswerten Kulturlandschaft. Von der Eduardshöhe ist aber nur eine kleine Strecke der Bahn zu sehen; außerdem bleibt sie in der Höhe unterhalb der natürlichen Höhenlinie und fällt nicht gravierend in den Blick. Auch die Trasse ist allenfalls von bestimmten Standorten an der Bergstation deutlich zu sehen, da sie ansonsten unterhalb der Baumwipfel verläuft. Die Seilbahn ist aber mit ihren Auswirkungen auf das Landschaftsbild in keiner Weise vergleichbar mit den Beeinträchtigungen durch die Windenergieanlagen, da diese unvergleichlich höher sind und deshalb in ganz anderer Weise ins Blickfeld geraten. Dies gilt schließlich auch für die von der Eduardshöhe sichtbare 20-KV-Leitung, die das Landschaftsbild allenfalls unerheblich beeinträchtigt. Demgegenüber wirken die Windenergieanlagen von der Eduardshöhe aus fast erdrückend.     
56 
Diese Beeinträchtigungen sind entgegen der Auffassung der unteren Naturschutzbehörde auch nicht deshalb als geringer anzusehen, weil die Möglichkeit besteht, die Windenergieanlagen nach Beendigung der Betriebszeit rückzubauen und den vormaligen Zustand herzustellen. Zum Einen geht es vorliegend um die Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan und nicht um die Zulassung bestimmter Anlagen. Bei der Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan ist davon auszugehen, dass diese auf Dauer in der vorgesehenen Weise genutzt wird, auch wenn die Betriebs- oder Genehmigungsdauer einer konkreten Anlage abgelaufen ist. Im Übrigen kommt es auf die Beeinträchtigung durch die Anlage als solche und nicht darauf an, dass die Beeinträchtigung möglicherweise nur eine begrenzte Zeit besteht.  
57 
Schließlich ist entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts nicht anzunehmen, dass der Vorrangbereich sich im Randbereich des Landschaftsschutzgebietes, wie es durch die NLVO abgegrenzt worden ist, befindet. Nach den Plänen liegt der Vorrangbereich zwischen 700 und 1.000 m von der westlichen Grenze des Landschaftsschutzgebietes entfernt. Damit ist er zwar nicht weit von der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der NLVO entfernt und liegt auch nicht mitten im Landschaftsschutzgebiet. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er im Randbereich bzw. am Rand des Landschaftsschutzgebietes liegen würde, so dass die Schutzwürdigkeit dieses Bereichs auch nicht unter diesem Gesichtspunkt gemindert ist.   
58 
Der Vollzug des Veränderungsverbotes nach § 7 NLVO führt auch nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG. Diese Befreiungsmöglichkeit will einer rechtlichen Unausgewogenheit begegnen, die sich ergeben kann, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles Anwendungsbereich und materielle Zielsetzung einer Vorschrift nicht miteinander übereinstimmen; in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.7.1999 - 5 S 1603/97 -, VBlBW 2000, 117 und vom 7.2.1997 - 5 S 3223/95 -, VBlBW 1997, 269). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die sich aus der Verhinderung von Windenergieanlagen für einen potentiellen Betreiber möglicherweise ergebende Härte, die allenfalls in dem Verlust finanzieller Gewinnchancen liegen könnte, ist genauso wie die Verhinderung sonstiger beeinträchtigender baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet nicht unbeabsichtigt, sondern gewollt. Dies ist gerade Sinn und Zweck des Erlasses einer entsprechenden Verordnung und wird vorliegend belegt durch die "Entstehungsgeschichte" der Landschaftsschutzverordnung. Die Windenergieplanung der Klägerin war beim Er-lass der Verordnung bekannt. Es sollte u.a. gerade verhindert werden, dass Windenergieanlagen in diesem Gebiet errichtet werden (zu den allgemeinen Grundsätzen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.7.1999 - 5 S 1603/97 -, VBlBW 2000, 117; vgl. auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6.6.1997 - 1 KO 570/94 -, NVwZ 1998, 983 m.w.N.). Besonderheiten, die an dem konkreten Standort eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht er-sichtlich.  
59 
Die für diesen Fall von der Klägerin gestellten Hilfsanträge sind unzulässig. Insoweit fehlt der Klägerin das Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Weg einfacher und schneller oder effizienter erreichen könnte. Eine Verpflichtungsklage setzt deshalb voraus, dass der Kläger bei der Behörde einen entsprechenden Antrag gestellt und eine angemessene Entscheidungsfrist abgewartet hat (Eyermann/Rennert, Kommentar zur VwGO, 11. Aufl., vor § 40 RdNrn. 12 f). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Hilfsanträge der Klägerin nicht gegeben. Mit ihnen begehrt die Klägerin die Erteilung der Genehmigung für die Darstellung einer Vorrangfläche für Windenergieanlagen ohne Höhenbegrenzung bzw. mit einer Höhenbegrenzung von 98 m Gesamthöhe. Derartige Darstellungen sind aber vom Gemeinderat der Klägerin nicht beschlossen worden und deshalb auch nicht Bestandteil des Antrags auf Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans. Die in den Hilfsanträgen enthaltenen Modifizierungen der Darstellungen des Flächennutzungsplans sind auch nicht als „Minus“ im Hauptantrag bzw. im Antrag der Klägerin auf Erteilung der Genehmigung - quasi automatisch - enthalten. Zum einen hat der Gemeinderat keinen diesbezüglichen Beschluss gefasst. Zum anderen obliegt es dem Regierungspräsidium im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht, einen genehmigungsfähigen Inhalt zu ermitteln und diesen Inhalt als Beschluss des Gemeinderates der Prüfung im Genehmigungsverfahren zugrunde zu legen. Vielmehr handelt es sich jeweils um ein aliud, das vom Genehmigungsantrag der Klägerin, der keine diesbezügliche Erwägung erkennen lässt, nicht umfasst ist.  
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
62 
B e s c h l u s s vom 11. Oktober 2005
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.  

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die 51. Änderung ihres Flächennutzungsplans mit der Darstellung von Vorrangflächen für Windenergieanlagen auch im Hinblick auf den Bereich Holzschlägermatte zu genehmigen.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans hat die Klägerin die Standortbereiche Holzschlägermatte und Rosskopf als Vorrangflächen für die Windenergie dargestellt und diesen Darstellungen die Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet zuerkannt. Dabei wurden die maximale Nabenhöhe von 98 m und die maximale Gesamthöhe von 133 m sowie die Einheitlichkeit des Anlagentyps festgeschrieben.  
Die Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ liegt im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Schauinsland“ vom 12.12.2002. Die Verordnung wurde am 30.1.2003 im Gesetzblatt Baden-Württemberg verkündet und lag mit Karten vom 30.1.2003 bis einschließlich 13.2.2003 öffentlich aus. Nach § 13 der Verordnung ist sie damit am 14.2.2003 in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten trat die Verordnung des Badischen Ministers für Kultus und Unterrichts zum Schutz von Landschaftsteilen am Schauinsland vom 30.6.1939 außer Kraft. Das Naturschutzgebiet umfasst eine Fläche von ca. 1.000 ha, das Landschaftsschutzgebiet eine Fläche von (nunmehr) 5.660 ha (früher 1.560 ha); es umschließt das Naturschutzgebiet. In dem Gutachten der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Freiburg vom November 1996 ist zum Bereich des Landschaftsschutzgebietes ausgeführt, die weitere Umgebung des Schauinsland zwischen Dreisamtal und Münstertal stelle eine sehr ansprechende, reich gegliederte Berglandschaft dar. Wegen der beson-deren Schönheit, der kulturhistorischen Bedeutung, der strukturellen Vielfalt und der unverzichtbaren Erholungsfunktion verdiene sie den Schutz als Landschaftsschutzgebiet nach § 22 NatSchG. Es handele sich um eine repräsentative, historisch gewachsene Kulturlandschaft des rhenanisch geprägten und eiszeitlich überformten Schwarzwaldes. Dort befänden sich zahlreiche z. T. landschaftsprägende Biotoptypen, die von lang währender Nutzung geprägt seien und sich in einem dauernden Wandel befänden. Der Aussichtsturm auf dem Schauinsland sei der Hauptanziehungspunkt. Die große Zahl von mehr als 500.000 erholungssuchenden Besucher im Winter und Sommer zeugten von dem hohen Erholungswert der Schauinsland-Umgebung. Innerhalb des sich über die westlichen Abhänge des Schauinsland erstreckenden, ausgedehnten Bergwalds der Stadt Freiburg sei die Holzschlägermatte mit dem gleichnamigen Wirtshaus die einzige Freifläche. Hier seien noch extensiv bewirtschaftete Goldhaferwiesen zu finden; am zum Teil reich strukturierten Waldrand gebe es Hochstaudenflure und Gehölze. Große Bereiche des Grünlandes mit etlichen Quellen seien in den letzten Jahrzehnten durch Aufschüttungen stark verändert worden. Bei der Prüfung der Einwendungen vom 21.10.2002 führte das Regierungspräsidium aus, die Einbeziehung des Bereichs Holzschlägermatte in das Landschaftsschutzgebiet sei fachlich gerechtfertigt und werde von der Stadt Freiburg unterstützt. Der Bau von Windenenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet sei ein erlaubnispflichtiger Tatbestand.  
Der Standort Holzschlägermatte liegt etwa 300 m unterhalb des Schauinslandgipfels. Die Vorrangfläche befindet sich zwischen ca. 625 m und 1,25 km von der westlichen Grenze des Landschaftsschutzgebietes und ca. 500 vom westlichen Rand des Naturschutzgebietes entfernt. Sie hat eine Längsausdehnung (West-Ost) von ca. 600 m. Von der Schauinslandbahn ist die Vorrangfläche mindestens 280 m entfernt.
Mit Beschluss vom 15.6.1999 beauftragte der Gemeinderat die Verwaltung der Klägerin, ein Gutachten über die Windhöffigkeit auf der Gemarkung Freiburg als notwendige sachliche Voraussetzung für die Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen einzuholen. In dem Gutachten über Vorschläge zur Ausweisung von Flächen für die Windkraftnutzung auf dem Gebiet der Klägerin vom 24.7.2000 wurden sieben Standorte erster und drei Standorte zweiter Wahl und zwei ungeeignete Standorte vorgeschlagen. Bei den Standorten erster Wahl handelte es sich um die Standorte Tuniberg, Illenberg, Weißenfelsen Holzschlägermatte, Pflughalde, Rosskopf, Hornbühl und Uhlberg. Mit Beschluss vom 20.3.2001 beantragte der Gemeinderat die Verwaltung, auf der Grundlage dieses Gutachtens die Standortbereiche Hornbühl, Rosskopf (ohne Landschaftsschutzgebietsanteil) und Holzschlägermatte mit maximal zwei Windkraftanlagen in das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans einzubringen und den hierfür erforderlichen Offenlagebeschluss vorzubereiten. Vom 25.9.2001 bis 5.11.2001 fand die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und vom 7.9.2001 bis 12.10.2001 die frühzeitige Bürgerbeteiligung statt. Am 23.7.2002 bestätigte der Gemeinderat den Beschluss vom 20.3.2001 und legte eine maximale Gesamthöhe baulicher Anlagen von 133 m sowie einen einheitlichen Anlagetyp als Konkretangebot für alle drei Standortbereiche durch Änderung des Flächennutzungsplans fest. Außerdem beschloss er in dieser Sitzung nach dem Ergebnis der Nachbarschaftsgespräche den Standortbereich Hornbühl nicht weiterzuverfolgen und die Standortbereiche Rosskopf (ohne Landschaftsschutzgebietsanteil) und Holzschlägermatte im Rahmen eines Flächennutzungsplan-Änderungsverfahrens als Vorrangflächen für Windenergieanlagen auszuweisen. In seiner Sitzung vom 22.10.2002 nahm der Gemeinderat die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der von der Planung betroffenen Nachbargemeinden eingegangenen Anregungen zur Kenntnis, stimmte dem Vorschlag der Verwaltung über ihre Würdigung im Rahmen des Verfahrens zu, billigte den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung einschließlich der planerischen Darstellung und des Erläuterungsberichts und beschloss auf der Grundlage dieser Planung die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen erfolgte vom 11.11.2002 bis einschließlich 16.12.2002.  
Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höherer Naturschutzbehörde vom 30.10.2002 wurde die geplante Ausweisung einer großen Vorrangfläche für Windkraftanlagen an der Holzschlägermatte als raumbedeutsam beurteilt und die Zulassung im Wege der Befreiung in Frage gestellt. Mit Schreiben vom 17.12.2002 an den Oberbürgermeister der Klägerin äußerte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald Bedenken. Der Standort Holz-schlägermatte liege ausgesprochen exponiert. Sichtbeziehungen bestünden bis weit ins Elsass. Aber auch und vor allem im Nahbereich würden die Anlagen sehr massiv und dominant in Erscheinung treten und der Landschaft des Schauinslandgipfels ihren Stempel aufdrücken. Auch wenn sie in ihrer Gesamthöhe unterhalb des Schauinsland blieben, würden sie doch keineswegs von der Landschaftskulisse aufgenommen, vielmehr träten sie aus sehr vielen Blickwinkeln über die Silhouette hinaus und verstärkten den Eindruck als Fremdkörper in der Landschaft. Fast noch gravierender sei die Beeinträchtigung vom Schauinsland aus gesehen. Die Bergstation liege auf etwa 1.210 m, der Standortbereich auf ca. 960 m. Bei einer Gesamthöhe von 133 m und einer Entfernung der Anlagen zur Bergstation von ca. 1,2 km würden sie bei einem Blick in die Ebene deutlich wahrzunehmen sein, teilweise verstellten sie diesen Blick, der für den Schauinsland namensgebend gewesen sei und viel von seiner unverwechselbaren Qualität verlieren werde. Die Schauinslandbahn als Vorbelastung anzusehen, sei nicht tragfähig. Mit Schreiben an das Regierungspräsidium vom 25.11.2002 teilte die Klägerin mit, sie stimme dem Entwurf der Natur- und Landschaftsschutzverordnung zu, gehe aber davon aus, dass der Landschaftsschutzgebietsstatus im Bereich der Holzschlägermatte kein Hindernis für die dortigen Windkraftanlagen darstellten. Mit Schreiben vom 16.1.2003 wandte sich das Regierungspräsidium Freiburg gegen die Erhöhung der Windkraftanlagen, die eine andere Qualität und in diesem Bereich einen erheblichen Eingriff darstellten, der die Gefahr einer Verunstaltung des durch eine Landschaftsschutzverordnung geschützten Landschaftsbildes hervorrufe.  
In seiner Sitzung vom 21.1.2003 stimmte der Gemeinderat der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen durch die Verwaltung zu, wies die gegen die Planung geäußerten Bedenken zurück und fasste auf dieser Grundlage den Feststellungsbeschluss zur 51. Änderung des Flächennutzungsplans „Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergieanlagen“. In dem Erläuterungsbericht ist ausgeführt, das Freiburger Klimaschutzziel solle durch energiewirtschaftliche (u.a. Nutzung regenerativer Energiequellen) und verkehrstechnische Maßnahmen erreicht werden. Für die lokale Energieversorgung habe die Windenergie im Verbund mit anderen erneuerbaren Energien (Sonne, Wasser, Biomasse) eine angesichts der Endlichkeit der fossilen Energieträger zunehmende Bedeutung. Die untere Naturschutzbehörde sehe die Möglichkeit, für den Standortbereich Holzschlägermatte eine Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung für maximal zwei Windkraftanlagen zu erteilen. Am Standort Holzschlägermatte träten aufgrund seiner Lage ca. 300 m unterhalb des Schauinslandgipfels nahezu keine Horizontüberhöhungen durch die Windkraftanlagen auf, was als sehr günstig zu bewerten sei. Die prägenden Dimensionen in der Landschaft seien die Höhenzüge in ihrer Gesamthöhe von ca. 700 m bis 1.000 m über der Ebene. Nur im Nahbereich, z.B. beim Blick aus Richtung Eduardshöhe, sei die natürliche Maßstäblichkeit beeinträchtigt. Es sei festzustellen, dass in der Nahzone und der Mittelzone sowie in großen Teilen der Fernzone aufgrund von Sichtverschattungen und Horizontüberhöhungen und unter Berücksichtigung der Vorbelastung keine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erfolge.  
Mit Schreiben vom 21.3.2003 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium Freiburg die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans gem. § 6 Abs. 1 BauGB. Mit Bescheid vom 23.6.2003 genehmigte das Regierungspräsidium Freiburg die vom Gemeinderat der Klägerin beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans mit Ausnahme des Bereichs „Holzschlägermatte“. Die Genehmigung für diesen Bereich wurde versagt. In der Begründung ist ausgeführt, die 51. Flächennutzungsplanänderung stelle die Vorrangbereiche Rosskopf und Holzschlägermatte fest mit dem Ziel, die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB an anderer Stelle zu erzeugen. Die Abwägung des Gemeinderats weise in Bezug auf den Standort Holz-schlägermatte einen erheblichen Rechtsmangel nach § 1 Abs. 6 BauGB auf. Das Regierungspräsidium habe zwar grundsätzlich einen Standort für Windkraftanlagen im Bereich Holzschlägermatte für möglich gehalten, um andere viel empfindlichere Standorte auszuschließen. Dies habe allerdings nur für Anlagen mit einer Nabenhöhe von 60 m, wie sie ursprünglich im Verfahren vorgesehen gewesen seien, gegolten. Die nunmehr vorgesehenen Anlagen mit einer Nabenhöhe von 98 m bildeten eine neue Qualität und stellten in diesem Bereich eine Verunstaltung des Landschaftsbildes dar. Diese Bedenken seien nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht hinreichend abgewogen worden. Zwei Anlagen dieser Größenordnung seien raumbedeutsam. Auch sei die Vereinbarkeit mit der neuen Landschaftsschutzgebietsverordnung unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft worden.  
Auf Weisung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg nahm die Klägerin die erteilte Baugenehmigung für die beiden Windenergieanlagen auf der Holzschlägermatte mit Verfügung vom 8.10.2003 zurück. Über die Klage gegen diese Rücknahme ist noch nicht entschieden (VG Freiburg, Az.: 4 K 730/04).   
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Am 23.7.2003 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Genehmigung, hilfsweise mit der Maßgabe, dass keine Aussage zur zulässigen Höhe, höchsthilfsweise mit der Maßgabe, dass die zulässige Höhe mit 60 m Nabenhöhe und 90 m Gesamthöhe dargestellt wird, begehrt. Zur Begründung wird ausgeführt, die der Änderung des Flächennutzungsplans zugrunde liegende Abwägung sei nicht zu beanstanden. Sie habe alle nach Lage der Dinge einschlägigen Belange in ihre Planungserwägungen einbezogen. Es habe der Standortsuche ein umfangreicher Katalog von Such- und Ausschlusskriterien zugrunde gelegen. Die Vorrangfläche Holzschlägermatte befinde sich deutlich unterhalb des breiten Gipfels des Schauinsland. Es handele sich bei diesem Bereich um eine im Schwarzwald an zahlreichen Stellen anzutreffende Abflachung im Gesamtaufstieg des Schauinsland. Die unmittelbare Umgebung sei bewaldet. In ca. 225 m Entfernung befinde sich das Gasthaus Holzschlägermatte mit einem großen Parkplatz mit über 100 Stellplätzen, das zudem direkt an der stark befahrenen Landesstraße L 124 liege. Die Schauinsland-Seilbahn mit ihrer rund 3,5 km langen Trasse durch den Wald sei selbst vom Rheintal aus noch gut erkennbar. Auf der Wiese im Kurvenbereich der Landstraße liege gut erkennbar die ehemalige Tribüne, die für die Autorennen dort errichtet worden sei. Auf dem Gipfel des Schauinsland, der durch die Windkraftanlagen nicht erreicht werde, stehe ein weithin erkennbarer Aussichtsturm. Unterhalb des Gipfels befänden sich einige Gebäude, die überwiegend gastronomischen  oder Erholungszwecken zu dienen bestimmt seien. Der Standort Holzschlägermatte biete gegenüber anderen Standorten den Vorteil, dass dortige Windkraftanlagen im Wesentlichen nur aus einem flächenmäßig kleinen Sektor einsehbar seien. Von den Höhen des Hochschwarzwaldes aus seien Windkraftanlagen auf der Holzschlägermatte wegen ihrer Lage unterhalb des Schauinslandgipfels praktisch nicht sichtbar. Zumeist würden keine sog. Horizontüberhöhungen eintreten. Die Fernsicht vom Schauinslandgipfel werde nur in Nord-West-Richtung geringfügig hinsichtlich des Talblicks beeinträchtigt, sie seien vor allem von der Plattform des Aussichtsturms aus der Vogelperspektive zu sehen. Die Flächennutzungsplanänderung widerspreche nicht einer zu beachtenden Landschaftsschutzverordnung. Die Verordnung vom 30.6.1939 sei - wie das Verwaltungsgericht Freiburg zutreffend festgestellt habe - wegen fehlerhafter Ausfertigung unwirksam. Im Übrigen stehe diese Landschaftsschutzverordnung auch deshalb nicht entgegen, weil die untere Naturschutzbehörde am 12.12.2002 im damals bereits laufenden Baugenehmigungsverfahren eine Befreiung von entgegenstehenden Verboten der Verordnung in Aussicht gestellt habe. Selbst wenn hohe Windkraftanlagen als raumbedeutsam anzusehen seien, schließe dies eine beachtliche Befreiungslage nicht aus. Eine solche habe vorliegend bestanden. Die Vorrangfläche liege im weniger schützenswerten Randbereich des Landschaftsschutzgebiets. Die Erstellung von Windkraftanlagen sei zwar geeignet, beachtliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 2 dieser Schutzverordnung hervorzurufen, jedoch könne hierfür eine naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 3 in Aussicht gestellt werden. Die neue Landschaftsschutzgebietsverordnung sei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung noch nicht  in Kraft gewesen und habe somit nicht beachtet werden dürfen. Im Übrigen dürfte die Natur- und Landschaftsschutzgebietsverordnung „Schauinsland“ vom 12.12.2002 für den Bereich der in der 51. Flächennutzungsplanänderung darstellten Vorrangfläche für Windkraftanlagen auf der Holzschlägermatte teilnichtig sein. Die beabsichtigte Ausweisung der Vorrangfläche habe in der der Verordnung zugrunde liegenden Abwägung keine Rolle gespielt.  
11 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, die Errichtung von Windkraftanlagen sei mit der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Schauinsland“ vom 14.2.2002 unvereinbar. Eine objektive Befreiungslage liege nicht vor. Durch die vorgesehenen zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 133 m werde der Charakter des Landschaftsschutzgebiets weiträumig verändert und in seiner Schutzwürdigkeit massiv in Frage gestellt. Die Windkraftanlagen überragten den umgebenden Wald um ca. 100 m, so dass sie im Landschaftsschutzgebiet und im angrenzenden Naturschutzgebiet als technischer Fremdkörper dominierend auf das Landschaftsbild einwirkten. Der Naturgenuss und der besondere Erholungswert der Landschaft würden weiträumig beeinträchtigt. Die Schutzgebietsverordnung sei auch nicht teilnichtig. Das Regierungspräsidium habe sich ausdrücklich mit dem Windkraftanlagenstandort Holzschlägermatte auseinandergesetzt und mit den Belangen, die für eine Einbeziehung des Standorts sprachen, abgewogen und diese nicht zu beanstandend als gewichtiger eingestuft. Die im Rahmen des Feststellungsbeschlusses der Flächennutzungsplanänderung erfolgte Abwägung genüge nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB. Die neue Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet sei nur unzureichend in der Abwägung berücksichtigt worden. Die Auswirkungen durch die bis zu 133 m hohen Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild seien nur unzureichend ermittelt worden. Es seien lediglich drei Fotosimulationen gefertigt und nur eine Landschaftsbildverträglichkeitsuntersuchung sowie eine Ortsbesichtigung durchgeführt worden.  
12 
Mit Urteil vom 24.6.2004 - 9 K 1332/03 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Freiburg den Beklagten, die Genehmigung für die am 21.1.2003 beschlossene 51. Änderung des Flächennutzungsplans der Klägerin auch für den Bereich „Holzschlägermatte“ zu erteilen, und hob den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.6.2003, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht, auf. Die Vorschriften der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg   über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Schauinsland“ vom 12.12.2002 stünden der Genehmigung nicht entgegen. Zwar stehe die Ausweisung von Vorrangflächen zu den Verboten des § 7 dieser Verordnung in Widerspruch. Die entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen erwiesen sich aber nicht als dauerhaftes rechtliches Hindernis. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Ausweisung einer Vorrangfläche für zwei Windkraftanlagen im Bereich der Holzschlägermatte die Landschaftsschutzgebietsverordnung insgesamt oder nur teilweise funktionslos werden könne. Hierfür sei ausschlaggebend, dass maximal zwei Windkraftanlagen vorgesehen seien, sich die fragliche Fläche im Randbereich des Landschaftsschutzgebiets befinde und die durch entsprechende Baumaßnahmen in Anspruch genommene Fläche nur ca. 0,8 ha der Gesamtfläche von rd. 5 465 ha betreffe. Außerdem sei eine naturschutzrechtliche Befreiung erteilt worden. Die beiden Windkraftanlagen verunstalteten die Landschaft nicht grob unangemessen, auch wenn sie als Fremdkörper in Erscheinung träten. Im fraglichen Bereich bestehe eine von vielen Standpunkten aus einsehbare Vorbelastung des Landschaftsbilds durch die Schauinslandbahn, die Landesstraße, das Gasthaus mit großem Parkplatz sowie die Zuschauertribüne der ehemaligen Rennstrecke, was zu einer niedrigeren Schutzwürdigkeit des Landschaftsbilds im dortigen Bereich führe. Die Abwägung sei nicht zu beanstanden.  
13 
Mit Beschluss vom 26.10.2004 - 3 S 1827/04 - hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.  
14 
Mit am 26.11.2004 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte seine Berufung begründet. Er beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.6.2004 - 9 K 1332/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.  
16 
Für die Beurteilung der Frage, ob die Änderung des Flächennutzungsplans insgesamt zu genehmigen sei, sei auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag abzustellen. Entsprechend der Praxis bei der Erteilung von Baugenehmigungen sei es der höheren Baurechtsbehörde verwehrt, einen im Widerspruch zu geltenden Rechtsvorschriften stehenden Bau-leitplan zu genehmigen. Die Änderung des Flächennutzungsplans verstoße hinsichtlich des Bereichs „Holzschlägermatte“ gegen § 7 der Landschaftsschutzverordnung und damit gegen eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 6 Abs. 2 BauGB. Bedenken gegen die Gültigkeit der Landschaftsschutzverordnung bestünden nicht. Es sei nicht möglich, für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen mit einer Höhe von 133 m eine rechtmäßige Befreiung von dem Verbot des § 7 der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet zu erteilen. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 NatSchG für eine Befreiung lägen nicht vor. Die Errichtung von zwei 133 m hohen Windkraftanlagen sei mit den Schutzzwecken der Verordnung nicht vereinbar. Die Anlagen seien auf Grund ihrer exponierten Lage über viele Kilometer hinweg aus nördlicher, westlicher und südlicher Richtung sichtbar und würden deutlich als Fremdkörper wahrgenommen. Eine Beeinträchtigung der historisch gewachsenen Kulturlandschaft und ihres Erscheinungsbilds ergebe sich nicht nur durch die Höhe der Anlagen, hinzu komme die Unruhe, die durch die Drehbewegungen der Rotoren erzeugt werde. Im Nah- und in Teilen des Mittelbereichs entfalteten die Anlagen eine erdrückende Wirkung, die das Landschaftsbild wesentlich und nachhaltig verändere und damit das Landschaftsschutzgebiet stark entwerte. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts seien nicht tragfähig. Die Vorrangfläche befinde sich nicht am Rande des Landschaftsschutzgebiets, sondern in der Mitte des Teils des Landschaftsschutzgebiets, der sich im Süden und Westen an das zentral gelegene Naturschutzgebiet anschließe. Von der Vorrangfläche aus gesehen erstrecke sich das Landschaftsschutzgebiet über mehrere Kilometer hinweg nach Norden und ca. 1 km nach Westen. Im Süden beginne in einer Entfernung von ca. 700 m das Naturschutzgebiet. Die Voraussetzungen für eine Befreiung seien nicht gegeben. Die mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung durch die untere Naturschutzbehörde sei von der Klägerin auf Weisung des Landes zurückgenommen worden sei. Außerdem beziehe sie sich auf die Verordnung von 1939. Es könne keine Rede davon sein, dass im Schwarzwald bereits alle denkbaren Standorte für Windkraftanlagen in Anspruch genommen worden seien. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch eine Verunstaltung anzunehmen. Die vom Verwaltungsgericht erwähnten Vorbelastungen seien nicht derart schwerwiegend, dass ein besonders grober Eingriff in das Landschaftsbild verneint werden könne. Vielmehr sei dem Schauinsland und seiner Umgebung trotz der Vorbelastungen eine besondere Schutzwürdigkeit zuzubilligen. Im Übrigen weise die Abwägung beachtliche Fehler auf. Die geplante Landschaftsschutzverordnung sei nicht berücksichtigt worden.  
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen;
19 
hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, die 51. Änderung des Flächennutzungsplans unter der Maßgabe zu genehmigen, dass für die Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ eine Darstellung der zulässigen Höhe nicht getroffen wird, und den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.6.2003 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht;
20 
höchsthilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, die 51. Änderung des Flächennutzungsplans unter der Maßgabe zu genehmigen, dass für die Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ eine Darstellung der zulässigen Höhe mit Nabenhöhe 60 m und Gesamthöhe 90 m getroffen wird, und den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.6.2003 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
21 
Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Bei der Prüfung eines Bauleitplans komme es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates an. Der in § 214 Abs. 3 BauGB bestimmte maßgebliche Zeitpunkt sei nicht nur für die Abwägung, sondern auch für alle damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Rechts- und Tatsachenfragen erheblich. Die Landschaftsschutzverordnung vom 12.12.2002 sei teilnichtig. Sie habe dem Regierungspräsidium gegenüber geltend gemacht, der Er-lass der Verordnung dürfe kein Hindernis für die laufende Windkraftplanung darstellen. Dieser Gesichtspunkt habe in der Abwägung zu der Verordnung keine Rolle gespielt und sei nicht berücksichtigt worden. Mit dem Erlass der Schutzgebietsverordnung sei auch gegen § 7 BauGB verstoßen worden. Es habe zudem eine objektive Befreiungslage bestanden. Die Ausweisung einer Vorrangfläche führe weder zur Funktionslosigkeit des Natur- und Landschaftsschutzgebietes noch zu einem großflächigen Eingriff in dieses Schutzgebiet. Die Vorrangfläche liege nicht 1 km, sondern nur 750 bis 850 m von der westlichen Grenze des Schutzgebietes entfernt. Sie befinde sich auch nicht auf dem Schwarzwaldkamm, sondern vorgelagert mehr als 300 Höhenmeter unter dem breiten Gipfel des Schauinsland, was dazu führe, dass auch 98 m hohe Anlagen aus nahezu jeder Blickrichtung von diesem Gipfel hinterlegt würden. Die Vorrangfläche führe auch nicht zur Funktionslosigkeit der Schutzgebietsverordnung. Die Erhöhung der Nabenhöhe von 60 m auf 98 m spreche nicht gegen eine Befreiungslage. In beiden Fällen überrage die Windkraftanlage die Baumwipfel und würden aus den gleichen Perspektiven wahrgenommen.  
22 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Standort der beiden Windkraftanlagen und dessen nähere und weitere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.
23 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Klägerin (8 Hefte) und des Regierungspräsidiums Freiburg (13 Hefte) sowie des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akten und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Un-recht den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.6.2003, soweit mit ihm die Erteilung der Genehmigung für den Bereich der Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ abgelehnt wurde, aufgehoben und die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans zu erteilen. Die Versagung der Genehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen An-spruch auf Erteilung der Genehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
25 
Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 6 Abs. 1 BauGB). Gegenstand der aufsichtlichen Prüfung ist im Fall der Änderung eines Flächennutzungsplans nur der betreffende (sachliche oder räumliche) Teilbereich. Die von der Änderung nicht berührten Teile sind nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens (Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand März 2004, § 6 RdNr. 20a).  
26 
Die Erteilung der Genehmigung ist ein die Gemeinde begünstigender Verwaltungsakt, die prozessual im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO erstrebt werden kann (für die Genehmigung eines Bebauungsplans: BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Bielenberg in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand Januar 2005, § 6 RdNr. 40).
27 
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht (§ 6 Abs. 2 BauGB). Die Genehmigung des Flächennutzungsplans ist ein gebundener Verwaltungsakt. Ist der Flächennutzungsplan rechts-fehlerfrei, so hat die antragstellende Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung (Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand September 2001, § 6 RdNr. 52 h m.w.N.).  
28 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht für die Frage, ob der Klägerin ein Rechtsanspruch auf Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung zusteht, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei der Entscheidung über Verpflichtungs- und Bescheidungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom 17.6.2003 - 4 B 14.03 -, NVwZ-RR 2003, 719 und Urteil vom 10.4.1997 - 2 C 11.96 -, ZfBR 1997, 359). Aus § 113 Abs. 5 VwGO folgt, dass einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nur dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat (BVerwG, Urteil vom 11.2.1999 - 2 C 4.98 -, Buchholz 239.2 § 28 SVG Nr. 2). Der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung ist es verwehrt, einen im Widerspruch zu geltenden Rechtsvorschriften stehenden Flächennutzungsplan zu genehmigen. Diese Auffassung über den maßgeblichen Zeitpunkt der rechtlichen Bewertung des klägerischen Verpflichtungsbegehrens ist auch im Hinblick darauf angemessen, dass bisweilen auch ein größerer Zeitraum zwischen Satzungsbeschluss und Genehmigungsantrag liegen kann, wobei es mit Sinn und Zweck der Prüfungskompetenz der oberen Bauaufsichtsbehörde und allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, auch mit Art. 20 Abs. 3 GG, dem Vorrang des Gesetzes und dem Demokratieprinzip nicht vereinbar wäre, die Genehmigungsbehörde etwa an eine überholte frühere Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Gemeinde zu binden (vgl. zu diesen Ausführungen: Hess.VGH, Urteil vom 4.12.1996 - 4 UE 2575/90 -, BRS 58 Nr. 29; Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand März 2004, § 6 RdNr. 28 d).
29 
Ein sich aus dem materiellen Recht ergebender, von diesem Grundsatz abweichender Rechtssatz ist vorliegend nicht gegeben. Soweit die Klägerin sich auf § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB beruft, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan gilt, kann sie nicht durchdringen. Damit ist zwar für die Überprüfung von Abwägungsentscheidungen ausdrücklich eine unmittelbar geltende Gesetzesvorschrift erlassen worden, die aber für die Überprüfung des Plans auf Widersprüche gegen sonstige Rechtsvorschriften nichts hergibt. Steht bei der Abwägung das "Planungsermessen" der Gemeinde als politischen Wertungen zugängliches Willensmoment im Vordergrund, geht es bei der Widerspruchsfreiheit mit der Einheit der Rechtsordnung hingegen um objektive normative Schranken, die der Bebauungsplan bis zur Genehmigung nicht verletzen darf (Hess.VGH, Urteil vom 4.12.1996 - 4 UE 2575/90 -, BRS 58 Nr. 29).
30 
Hinzu kommt, dass der Grundsatz des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausnahmslos gilt. Zwischen der Abwägungsentscheidung und dem Inkrafttreten des Bauleitplans können sich in Ausnahmesituationen die abwägungsrelevanten Umstände so ändern, dass sich das Abwägungsergebnis trotz eines korrekten Abwägungsvorgangs nachträglich als untragbar erweist und zu einer Neubewertung der Entscheidung zwingt. Denn auch im Zeitpunkt seines Inkrafttretens muss der Bauleitplan noch den Anforderungen des § 1 Abs. 6 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB entsprechen. Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verschiebt sich daher bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- und Rechtslage und damit einhergehend der abwägungserheblichen Belange der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Bauleitplans auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens. So kann es bei einer tief greifenden Neubewertung der Belange von Natur und Landschaft liegen (BayVGH, Beschluss vom 10.4.2003 - 15 ZB 99.1658 -, BayVBl 2003, 568).
31 
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BauGB normiert abschließend die Voraussetzungen, nach denen die beantragte Genehmigung versagt werden darf und will die Genehmigungsfähigkeit auf eine Rechtsprüfung beschränken. Neben den "internen" Normen, welche das Baugesetzbuch selbst enthält, sind bei der Rechtsprüfung auch "externe" Normen zu berücksichtigen, zu denen auch Regelungen des Natur- und Landschaftsschutzes gehören. Auch diese hat die planende Gemeinde bereits bei den zu treffenden Darstellungen ihres Flächennutzungsplans zu beachten (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 C 1.99 -, BVerwGE 109, 371; vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 14.1.2003 - 1 N 01.2072 -, BauR 2003, 997 = BayVBl 2003, 686). In welcher Weise "sonstige Rechtsvorschriften" als dritte Alternative der Rechtsprüfung bereits bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans verbindlich und widerspruchsfrei zu beachten sind, ist auf der Grundlage der Aufgabe zu beurteilen, die der Plan gemäß § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu erfüllen hat (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 C 1.99 -, BVerwGE 109, 371).
  
32 
Die Darstellung einer Vorrangfläche für Windkraftanlagen im Bereich der Holzschlägermatte verstößt gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Danach sind Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Gesetzgeber richtet mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit u.a. eine Planungsschranke für den Fall auf, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Ein Bauleitplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, vermag die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen und verstößt deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt eine Darstellung voraus, bei der eine positive Standortzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet verknüpft wird. Das mit dieser Regelung verfolgte Ziel wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, für diesen Zweck aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ungeeignet ist (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Diese Voraussetzungen können z.B. erfüllt sein, wenn eine Verwirklichung der Planung an genehmigungsrechtlichen Anforderungen scheitern würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162 und Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246). Allerdings kann von einer Vollzugsunfähigkeit eines Bauleitplans nur ausgegangen werden, wenn dessen Realisierung zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern müsste. Dies ist zu verneinen, wenn z.B. durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren oder durch angemessene Beschränkungen der Nutzung Hindernisse über-windbar sind (BVerwG, Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246).
33 
Derartige rechtliche Hindernisse können auch in den naturschutzrechtlichen Verboten in Natur- und Landschaftsschutzgebieten liegen. Sieht der Verordnungsgeber allerdings davon ab, einer von ihm getroffenen Verbotsregelung absolute Geltung beizulegen und eröffnet gleichzeitig eine Abweichungsmöglichkeit, so schränkt er die Verbotswirkungen insoweit selbst von vornherein ein. Sind die Voraussetzungen, an die er den Ausnahmevorbehalt knüpft, objektiv erfüllt, so kann von einem unüberwindbaren rechtlichen Hindernis im Sinne der zu § 1 Abs. 3 BauGB ergangenen Rechtsprechung keine Rede sein. Von den Verbotsvorschriften, die sich in naturschutzrechtlichen Regelungen finden, kann unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben eine Befreiung gewährt werden (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; vgl. zu diesen Grundsätzen auch BVerwG, Urteile vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 und vom 19.5.1998 - 4 A 9.97 -, VerwGE 107, 1 <16>; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.5.2004           - 7 A 3368/02 -, NuR 2004, 690). Die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften enthalten Verbote, die bestimmte Tathandlungen untersagen. Nicht der Bauleitplan oder einzelne seiner Darstellungen oder Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellen somit den untersagten Eingriff dar. Befreiungsbedürftig nach § 62 BNatSchG ist deshalb das Vorhaben, dessen Reali-sierung mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften kollidiert, nicht der Bau-leitplan, auf dessen Grundlage das Vorhaben verwirklicht werden soll. Adressat der Befreiungsvorschrift des § 62 BNatSchG ist nicht der Plangeber, sondern derjenige, der den Plan in die Tat umsetzen will. Für die Vollzugsfähigkeit eines Bauleitplans kommt es somit darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Darstellungen oder Festsetzungen durch Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung ermöglicht werden kann. Die Planung einer baulichen Nutzung scheitert nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten in Betracht kommt (für ein Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet: BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - 4 CN 14.01 -, DVBl. 2003, 733 = NVwZ 2003, 742).
34 
Für die Verwirklichung der Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ bestehen un-überwindbare rechtliche Hindernisse. Die Vorrangzone für Windkraftanlagen liegt, soweit es den Bereich „Holzschlägermatte" betrifft, im Geltungsbereich der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet "Schauinsland" vom 12.12.2002 - NLVO -, die es untersagt, in dem Landschaftsschutzgebiet Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch der Naturhaushalt geschädigt (Nr. 1), die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört (Nr. 2), eine im Sinne des § 6 geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert (Nr. 3), das Landschaftsbild nachhaltig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder eine Beeinträchtigung im Naturschutzgebiet nach § 4 Abs. 1 herbeigeführt (Nr. 4) oder der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird (Nr. 5) (§ 7 NLVO). Anders als im Naturschutzgebiet (vgl. § 4 Abs. 3 NLVO) sind für das Landschaftsschutzgebiet keine konkreten verbotenen Handlungen wie z.B. die Errichtung baulicher Anlagen genannt und deshalb auch nicht absolut und generell untersagt, sondern nur verboten, wenn die aufgeführten Voraussetzungen eingreifen.  
35 
Die Verordnung ist entgegen der Auffassung der Klägerin rechtsgültig und nicht unwirksam. Der Einwand der Klägerin, die beabsichtigte Ausweisung der Vorrangflächen für Windkraftanlagen habe bei der Abwägung keine Rolle gespielt, wie sich aus dem Vermerk über die abschließende Prüfung der vorgetragenen Anregungen und Bedenken ergebe, trifft nicht zu. Mit Schreiben an das Regierungspräsidium vom 20.11.2001 teilte die Klägerin mit, der Gemeinderat habe der geplanten Ausweisung des Natur- und Landschaftsschutzgebiets zugestimmt. Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich ferner, dass die Forderung nach Herausnahme des Standortbereichs Holzschläger-matte aus der Planung für das Landschaftsschutzgebiet, wie sie vom Bundesverband Windenergie e.V. gefordert wurde, nicht dem Gemeinderatsbeschluss entspricht. Der Gemeinderat vertrat die Auffassung, zur Realisierung der Anzahl der für diesen Standort beschlossenen Windkraftanlagen sei die Aufhebung des Landschaftsschutzes nicht erforderlich, vielmehr werde die Realisierung über eine naturschutzrechtliche Befreiung in Aussicht gestellt. Auf die Mitteilung der Klägerin im Verfahren über die Änderung des Flächennutzungsplans vom 28.5.2002, dass nunmehr höhere Anlagen vorgesehen seien, teilte das Regierungspräsidium mit, dies bedürfe unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten der eingehenden Prüfung. Intern wurde im Regierungspräsidium die Auffassung vertreten, dies müsse die Klägerin förmlich ins Verfahren über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet einbringen, was nicht geschehen ist. Dies gilt auch für das Schreiben der Klägerin vom 8.8.2002, das ebenfalls im Verfahren über die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt ist. Das Schreiben vom 25.11.2002 beschränkt sich schließlich darauf mitzuteilen, dass man davon ausgehe, dass die Windkraftanlagen trotz des Erlasses dieser Verordnung errichtet werden können. Ist danach bereits zweifelhaft, ob die Klägerin ein abwägungsbeachtliches Interesse an einer Änderung des wirksam gewordenen Entwurfs der Rechtsverordnung hatte und eindeutig geltend gemacht hat, da sie in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2001 eine solche Änderung ausdrücklich ausgeschlossen hat, ist die Unwirksamkeit aus diesem Grund (auch) deshalb nicht gegeben, weil dieses Interesse tatsächlich berücksichtigt worden ist. Wie sich aus dem Vermerk über die abschließende Prüfung der Einwendungen und Anregungen ergibt, hat das Regierungspräsidium auf die Einwendungen des Bundesverbandes Windenergie, der vorgeschlagen hatte, den Bereich Holzschlägermatte aus dem Landschaftsschutzgebiet herauszunehmen, um dort die Nutzung der Windkraft zu ermöglichen, ausdrücklich ausgeführt, die Einbeziehung des Bereichs Holzschlägermatte in das Landschaftsschutzgebiet sei fachlich gerechtfertigt und werde von der Klägerin ausdrücklich unterstützt; der Bau von Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet sei ein erlaubnispflichtiger Tatbestand. Dies ist zutreffend und ausreichend für die erforderliche Abwägung.     
36 
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die NLVO auch nicht gegen § 7 BauGB. Danach haben öffentliche Planungsträger, die nach §§ 4 oder 13 BauGB beteiligt worden sind, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Die Klägerin trägt vor, das Regierungspräsidium hätte berücksichtigen müssen, dass sie Darstellungen über die Nutzung der Windenergie im Flächennutzungsplan vorgesehen habe, und die NLVO anpassen müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans Voraussetzung für das Entstehen der Anpassungspflicht ist (vgl. Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 7 RdNr. 5) oder ob ein Flächen-nutzungsplan auch schon vor seinem Inkrafttreten Vorwirkungen zeitigt, die eine Anpassungspflicht auslösen können (vgl. hierzu Bielenberg/Runkel in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB Stand April 2005, § 7 RdNr. 13). Das Regierungspräsidium hat der Flächennutzungsplanung widersprochen. Die Anpassungspflicht ist deshalb nicht entstanden. Mit Schreiben an die Klägerin vom 30.10.2002 hat das Regierungspräsidium auf die nach seiner Auffassung bestehende Unverträglichkeit des Entwurfs des Flächennutzungsplans mit der bestehenden LVO und der beabsichtigten NLVO hingewiesen. Dies ist als Widerspruch anzusehen. Zwar wird in diesem Schreiben das Wort „Widerspruch“ nicht verwendet, auch wird nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass das Regierungspräsidium seine naturschutzrechtlichen Planungen nicht der Flächennutzungsplanung anpassen will. Es kommt aber hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die bestehenden Planungen beider Seiten nicht kompatibel sind und dass insoweit eine Lösung gefunden werden muss. Auch in dem Schreiben des Regierungspräsidiums vom 16.1.2003, das auch vor dem Beschluss des Gemeinderates  über die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans bei der Klägerin eingegangen ist, kommt zum Ausdruck, dass die Planungen im Hinblick auf die NVO als kritisch angesehen werden. Dies genügt für die Annahme, dass das Regierungspräsidium als öffentlicher Planungsträger der Planung widersprochen hat, so dass eine Anpassungspflicht nicht besteht.  
37 
Die Realisierung der Darstellung des Flächennutzungsplans für den Bereich Holzschlägermatte steht nicht in Einklang mit den Vorschriften der NLVO. Dargestellt im Flächennutzungsplan ist insoweit eine Vorrangfläche für Windkraft sowie eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Im Erläuterungsbericht sind weitere „Festlegungen“ bezüglich der Windkraftanlagen genannt. So werden in Nr. 7.3.2 „maximale Bauhöhen hinsichtlich der Nabenhöhe baulicher Anlagen von 98 m und hinsichtlich der Gesamthöhe baulicher Anlagen von 133 m fes-geschrieben“. Außerdem wird in Nr. 7.3.3 „die Verschiedenartigkeit von Windenergieanlagen ausgeschlossen“.  
38 
Von diesen Festlegungen ist auszugehen. Zwar ist der Erläuterungsbericht - ähnlich wie die Begründung des Bebauungsplans - nach § 5 Abs. 5 BauGB dem Flächennutzungsplan beizufügen und deshalb nicht Bestandteil des Flächennutzungsplans, so dass er grundsätzlich auch keine verbindlichen Festlegungen enthalten kann. Vielmehr dient er (nur) der Auslegung und Verdeutlichung des Flächennutzungsplans (Mitschang, ZfBR 2003, 431 <442>). Etwas Anderes kann sich nur im Hinblick auf die beabsichtigte Ausschlusswirkung ergeben. Allein nach ihrer Darstellung in der Planzeichnung kann der Darstellung einer Vorrangfläche regelmäßig nicht entnommen werden, ob und inwieweit ein Ausschluss der Windenergie an anderen Stellen im Gemeindegebiet stattfinden soll. Diese Absicht kann sich nur aus den Darlegungen im Erläuterungsbericht ergeben (Mitschang, a.a.O. m.w.N.). Im Übrigen müssen  - wie bei der Begründung eines Bebauungsplans - alle Darstellungen mit rechtsverbindlicher Wirkung im normativen Teil des Flächennutzungsplans, also in der Planzeichnung oder im normativen textlichen Teil (für den Bebauungsplan vgl. Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand Januar 2005, § 9 RdNr. 288) enthalten sein.  
39 
Vorliegend konkretisieren die Ausführungen im Erläuterungsbericht die verbindliche Darstellung einer Vorrangfläche für Windkraftanlagen dahingehend, dass auf dieser Fläche gleichartige Windkraftanlagen mit den genannten Maximalhöhen realisiert werden sollen. Dies ergibt sich aus der Formulierung, wonach die maximalen Bauhöhen „festgeschrieben“ werden und die Verschiedenartigkeit der Anlagen „ausgeschlossen“ wird. Bei der Prüfung, ob die Realisierung dieser Darstellung mit der NLVO zu vereinbaren ist, ist danach von derartigen Windenergieanlagen auszugehen. Der Darstellung einer Vorrangfläche kommt nicht nur eine die Windkraftnutzung (in den anderen Bereichen) ausschließende, sondern (innerhalb der Vorrangfläche) auch eine die Windkraft zulassende Wirkung zu, jedenfalls insoweit, als die Belange abgewogen worden sind. Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG). Die positive und die negative Komponente der Vorrangflächen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 für Konzentrationszonen in Regionalplänen). Legt die Gemeinde im Flächennutzungsplan für ein bestimmtes Gebiet die Nutzung der Windkraft fest, werden einer für dieses Gebiet beantragten Windkraftanlage angesichts der gesetzgeberischen Privilegierung regelmäßig keine öffentlichen Belange mehr entgegenstehen (Wagner, UPR 1996, 370 <373>). Dem Eigentümer steht aufgrund der Darstellung im Flächennutzungsplan innerhalb einer Vorrangfläche für Windenergieanlagen vorbehaltlich entgegenstehender öffentlicher Belange grundsätzlich ein Anspruch auf Genehmigung einer Windenergieanlage zu (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.5.2004 - 7a D 55/03.NE -, BauR 2004, 1742 für den Fall einer Konzentrationszone; so auch Redeker in Festschrift für Hoppe, 2000, S. 329 ff; vgl. hierzu auch Greiving/Schröder, UPR 2003, 13 <15>; Enders/Bendermacher, ZfBR 2001, 450 <451>; Kirste, DVBl. 2005 S. 993 <1002>).
40 
Die Errichtung von zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu 133 m stellt eine nach § 7 NLVO verbotene Handlung dar, die nicht nach § 8 NLVO erlaubt werden kann. Nach § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2 NLVO bedürfen Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, insbesondere die Errichtung baulicher Anlagen im Sinne der LBO oder ihnen gleichgestellte Maßnahmen der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde, die zu erteilen ist, wenn die Handlung Wirkungen der in § 7 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können (§ 8 Abs. 3 Satz 1 NLVO).  
41 
Bei der Errichtung der Windenergieanlagen handelt es sich um eine verbotene Handlung. Sie läuft dem Schutzzweck des Gebietes zuwider. Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist u.a. die Erhaltung der historisch gewachsenen Kulturlandschaft eines Schwarzwaldhochlagengebietes mit seinen in die umliegenden Täler reichenden Ausläufern mit eiszeitlich geprägten Geländeformen und dem Wechsel zwischen Wald und Feldflur, vielgestaltigen  Waldrändern, Wiesen, Weiden und markanten Weidebäumen sowie die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft (§ 6 NLVO). Der Senat ist nach den Feststellungen bei der Augenscheinseinnahme in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der als Vorranggebiet dargestellte Bereich und seine nähere Umgebung dem Charakter und der Schutzwürdigkeit der Landschaft entspricht und nicht durch vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen in seiner Schutzwürdigkeit entwertet ist. Insbesondere stellen die Schauinslandbahn und die anderen bauliche Einrichtungen wie das nahe gelegene Gasthaus, die Tribüne, der Aussichtsturm auf dem Schauinsland sowie die Straße die Schönheit und Vielfalt der Landschaft nicht entscheidend in Frage. Auch hat die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Qualität des Bereichs „Holzschlägermatte“ als schutzwürdiges Gebiet stelle die Klägerin nicht in Abrede.  
42 
Im Landschaftsschutzgebiet sind u.a. alle Handlungen verboten, wenn dadurch das Landschaftsbild nachhaltig geändert wird (§ 7 Nr. 4 NLVO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Realisierung der Darstellung des Flächennutzungsplans durch die Errichtung von Windenergieanlagen ändert das Landschaftsbild nachhaltig. Die durch die Windenergieanlagen hervorgerufene Änderung des Landschaftsbildes ist nachhaltig, auch wenn entsprechende Genehmigungen regelmäßig nur zeitlich begrenzt und mit der Auflage erteilt werden, die Anlagen nach Ablauf der Genehmigung wieder abzubauen. Es geht vorliegend um die Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan, so dass davon ausgegangen werden muss, dass diese Fläche auf Dauer und damit nachhaltig für diesen Nutzungszweck zur Verfügung steht. Ob durch die Errichtung der Windenergieanlagen weitere Verbotstatbestände der NLVO verwirklicht sind, kann dahingestellt bleiben.  
43 
Von den Verbotsvorschriften der NLVO kann nach § 63 NatSchG im Naturschutzgebiet von der höheren Naturschutzbehörde, im Landschaftsschutzgebiet von der unteren Naturschutzbehörde Befreiung erteilt werden (§ 11 NLVO). Zeichnet sich die Erteilung einer Befreiung für die Zukunft ab, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf die Gemeinde dies im Rahmen der Prognose, die sie bei der nach § 1 Abs. 3 BauGB gebotenen Erforderlichkeitsprüfung anzustellen hat, berücksichtigen. Hierbei bildet die Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde ein gewichtiges Indiz (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 14.1.2003 - 1 N 01.2072 -, BauR 2003, 997 = BayVBl 2003, 686).  
44 
Der für die Errichtung der beiden Windenergieanlagen von der unteren Naturschutzbehörde erteilten Befreiung kommt keine Tatbestandswirkung zu. Diese Befreiung erging zu der NLVO in ihrer alten Fassung aus dem Jahr 1939, eine Befreiung zu der NLVO von 2002, die vorliegend allein entscheidungserheblich ist, liegt nicht vor.
45 
Eine objektive Befreiungslage ist ebenfalls nicht gegeben. Die Voraussetzungen für eine Befreiung liegen nicht vor. Nach dem entsprechend anwendbaren (§ 63 Abs. 1 Satz 3 NatSchG) § 62 Abs. 1 NatSchG kann im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Belange die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Be-langen vereinbar ist (Nr. 2).  
46 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass hinsichtlich einer Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zwei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Die der Naturschutzbehörde durch § 62 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG eröffnete Möglichkeit der Befreiung setzt zum Einen - wie auch in anderen Fällen einer gesetzlich vorgesehenen Befreiung - den so nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen, singulären Fall voraus (BVerwG, Urteil vom 26.3.1998 - 4 A 7.97 -, UPR 1998, 382 und Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG; vgl. auch Beschluss vom 26.6.1992 - 4 B 1- 11.92 -, NVwZ 1993, 572). Ist diesem Erfordernis genügt, so bedarf es zusätzlich einer Abwägungsentscheidung. Der Bilanzierungsgedanke kommt im Tatbestandsmerkmal der "überwiegenden" Gründe zum Ausdruck. "Überwiegen" bedeutet, dass die Gründe des Gemeinwohls im Einzelfall so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den mit der Verordnung verfolgten Belangen durchsetzen. Ob dies (ausnahmsweise) der Fall ist, ist aufgrund einer Abwägung zu ermitteln (BVerwG, Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 m.w.N.).
47 
Durch den Hinweis auf das "Gemeinwohl" ist klargestellt, dass in die bilanzierende Betrachtung zugunsten einer Ausnahme nur Gründe des öffentlichen Interesses und nicht auch private Belange eingestellt werden dürfen. Dabei entspricht nicht jedes beliebige, sondern nur ein qualifiziertes öffentliches Interesse dem Gemeinwohl. Bei der Abwägung ist in Rechnung zu stellen, dass eine Ausnahme allenfalls in Betracht kommt, wenn Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht sie rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 m.w.N.).  
48 
Sind überwiegende Gemeinwohlbelange gegeben, so müssen diese darüber hinaus die Befreiung auch "erfordern". Dies bedeutet zwar nicht, dass die Befreiung das einzige denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Zwecks sein muss, sie setzt aber voraus, dass es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen; dessen Erfüllung muss also nicht mit der Erteilung der Befreiung stehen und fallen. Auch dann, wenn andere auch weniger nahe liegende Möglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stehen, kann eine Befreiung im vorstehenden Sinn vernünftigerweise geboten sein. Nicht ausreichend ist, dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist (BVerwG, Beschluss vom 5.2.2004 - 4 B 110.03 -, BauR 2004, 1124 zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB; Thüringer OVG, Urteil vom 6.6.1997 - 1 KO 570/97 -, NVwZ 1998, 983). Sind alternative Lösungen erkennbar, die ohne unzumutbaren Aufwand oder langfristige Untersuchungen eine Realisierung der Interessen auch ohne Befreiung ermöglichen, ist eine Befreiung nicht erforderlich (Louis, NuR 1995 S. 62 <70>).
49 
Die Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die für die Errichtung der Windenergieanlagen sprechen, überwiegen vorliegend nicht die gegenläufigen öffentlichen Belange.  
50 
Grundsätzlich handelt es sich bei dem öffentlichen Interesse, das mit der Errichtung von Windenergieanlagen verfolgt wird, um ein in diese Abwägung mit hohem Gewicht einzustellendes qualifiziertes Interesse. Die Nutzung der Windenergie dient der Nutzung regenerativer Energiequellen und letztlich der Reduktion von Treibhausgasen und damit einem wichtigen umweltpolitischen Ziel. Dies kommt nicht zuletzt durch verschiedene Aktivitäten des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck. So hat der Deutsche Bundestag dem Kyoto-Protokoll, mit dessen Annahme die Dritte Konferenz der Vertragsstaaten des Klimarahmenabkommens von 1992 erstmals verbindliche, quantitative Zielvorgaben und Umsetzungsinstrumente für die Reduktion von klimaschädlichen Treibhausgasen beschlossen hat, zu deren Umsetzung sich die in Anhang I genannten Industriestaaten verpflichtet haben, mit Vertragsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl II S. 966) zugestimmt. Die Privilegierung der Windenergieanlagen in § 35 BauGB verfolgt den Zweck, den Anteil erneuerbarer Energien an der Energieversorgung aus klimaschutz-, energie- und umweltpolitischen Gründen zu steigern und den Ausstoß von Kohlendioxid zu senken (vgl. BTDrs. 13/4978, S. 1, 6) und dient insoweit auch den Reduzierungszielen des Protokolls von Kyoto. Andererseits schreibt das Protokoll weder die bestmögliche Förderung der Windenergie vor, noch legt es konkrete inner-staatliche Umsetzungsstrategien fest (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Weiterhin wird in der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.9.2001 (ABl. L 283/33) ausgeführt, die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen sei aus Gründen der Sicherheit und Diversifikation der Energieversorgung, des Umweltschutzes und des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts für die Gemeinschaft von hoher Priorität; Zweck der Richtlinie sei es, eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern und eine Grundlage für einen entsprechenden künftigen Gemeinschaftsrahmen zu schaffen (§ 1 der Richtlinie). Hinzu kommt der Erlass des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) vom 21.07.04 (BGBl. I, 1918). Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern sowie dazu beizutragen, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 Prozent und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent zu erhöhen (§ 1 EEG). Schließlich wird in dem vom Gemeinderat der Klägerin beschlossenen Freiburger Klimaschutzkonzept die Nutzung erneuerbarer Energien als prioritäres Ziel formuliert.  
51 
Andererseits überlässt die genannte EU-Richtlinie es den Mitgliedstaaten, "geeignete Maßnahmen" zu ergreifen, um die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen entsprechend den festgelegten nationalen Richtzielen zu fördern (Art. 1 und 3 Abs. 1) und enthält die Richtlinie keine verbindliche prozentuale Aufteilung des nationalen Richtziels auf die einzelnen Bundesländer, so dass es auch keine verbindlichen Bedarfsprognosen oder andere Vorgaben zur Anzahl und zum Umfang von Konzentrationsflächen in den regionalen Planungsräumen gibt (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Außerdem gilt die die gesetzliche Anerkennung der Windkraftanlagen durch die Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB nicht uneingeschränkt. Vielmehr sollen öffentliche Belange nach dem ebenso eingefügten § 35 Abs. 3 S. 4 BauGB einem solchen Vorhaben in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung oder Landesplanung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Danach handelt es sich bei der Förderung der Windenergie einerseits um ein gewichtiges öffentliches Interesse, dem aber andererseits nicht von vornherein Priorität gegenüber anderen öffentlichen Interessen zukommt. Insbesondere ist aus den genannten Regelwerken eine Realisierung des Interesses im Einzelfall bezogen auf einen bestimmten Standort nicht abzuleiten.  
52 
Diesem öffentlichen Interesse steht das in § 1 BNatSchG allgemein zum Ausdruck kommende Interesse an der dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswerts von Natur und Landschaft entgegen. Diesem Interesse kommt vorliegend besonderes Gewicht zu. Der Vorrangbereich Holzschlägermatte liegt im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet Schauinsland, die einen weiter gesteigerten Landschaftsschutz bewirkt. Sie bezweckt mit ihren Verboten in § 7, eine Vielzahl von Einwirkungen auf die Landschaftsgestaltung in den Schutzzonen zu verhindern. Mit dieser auf die Erhaltung der naturräumlichen Eigenart ausgerichteten Schutzfunktion in Verbindung mit den gebietstypischen Nutzungen sollen weitere, neue Eingriffe möglichst vermieden werden. Eine Befreiung im Einzelfall kann deshalb nur dann überwiegend gefordert sein, wenn die konkrete Anlage auch unter Berücksichtigung der Zwecke, die die Verordnung selbst im Auge hat, aus Gründen des Gemeinwohls geboten erscheint. Zentral kommt es dafür auf die Schutzwürdigkeit der Landschaft am vorgesehenen Standort an. Diese hängt insbesondere von der Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes und dem Grad der Beeinträchtigung durch die Windkraftanlagen ab.  
53 
Bei der Abwägung ist zum Einen der Umstand zu berücksichtigen, dass der vorliegende Bereich in den räumlichen Geltungsbereich der NLVO einbezogen worden ist. Dies bedeutet, dass den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes eine gesteigerte Bedeutung und ein gesteigertes Gewicht zukommt. Denn nur Gebiete, die schutzwürdig und schutzbedürftig sind, dürfen als Natur- oder Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen werden. Die hinreichende Schutzwürdigkeit von Natur und Landschaft ist eine der naturschutzbehördlichen Abwägung beim Erlass der Verordnung vorgelagerte objektive Voraussetzung für die Unterschutzstellung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.6.2000 - 5 S 3161/98 -, NVwZ-RR 2001, 659; vgl. auch Urteil vom 18.11.1996 - 5 S 432/96 -, NVwZ-RR 1998, 99). Der Stellungnahme der Bezirksstelle für Natur- und Landschaftsschutz aus dem Jahr 1996 ist zu entnehmen, dass speziell die Holzschlägermatte eine eigenständige schutzwürdige Funktion hat. Danach handelt es sich um die einzige Freifläche innerhalb des Bergwaldes, auf der noch extensiv bewirtschaftete Goldhaferwiesen zu finden sind; am z. T. reich strukturierten Waldrand gebe es Hochstaudenflure und Gehölze. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt hat, gilt diese Einschätzung auch noch heute.  
54 
Bei der Abwägung ist zum Anderen auch zu berücksichtigen, dass durch die Darstellung der Vorrangflächen eine Konzentration der Windenergienutzung im vorliegenden Bereich erreicht wird und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch derartige Anlagen in anderen Bereichen ausgeschlossen wird, dass es sich nur um zwei Anlagen und nicht um einen Windpark mit einer Vielzahl von Anlagen handelt und dass nicht schon wegen der Neuartigkeit einer solchen Windkraftanlage stets davon ausgegangen werden kann, dass sie die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt und als störender Fremdkörper anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 16.6.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 m.w.N.). Hinzu kommt, dass die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebene und erörterte Sichtbarkeitsanalyse ergibt, dass die beiden Anlagen nur aus ganz bestimmten Gebieten sichtbar und die Sichtbeziehungen maßgeblich eingeschränkt sind, insbesondere nicht „rundherum“ bestehen. Auch nehmen die beiden Anlagen verglichen mit der Gesamtfläche des Natur- und Landschaftsschutzgebietes eine relativ geringe Fläche ein, was allerdings durch die Fernwirkungen der 133 m hohen Anlagen relativiert wird. Weiter hat die Augenscheinseinnahme ergeben, dass von der Brücke am Bahnhof aus gesehen keine Horizontüberhöhungen vorhanden sind und die Anlagen vom Turm des Schauinslandgipfels und der Bergstation der Schauinslandbahn zwar deutlich ins Blickfeld fallen, aber den optisch hinter den Anlagen liegenden Schönberg bzw. sonstige Hügel nicht überragen und den umfassenden Blick ins Tal bis zu den Vogesen lediglich in einem Korridor einschränken.  
55 
Gleichwohl ist der Senat unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und auf der Grundlage der bei der Einnahme des Augenscheins getroffenen Feststellungen der Überzeugung, dass vorliegend keine überwiegenden Gründe für die Befreiung sprechen. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist derart gravierend, dass die Windenergieanlagen an dieser Stelle nicht - wie die untere Naturschutzbehörde meint - hingenommen werden können. Dies gilt insbesondere für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von Horben bzw. von der nahe gelegenen Eduardshöhe aus. Wie bei der Augenscheinseinnahme festzustellen war, überragen die Windkraftanlagen nicht nur den vorhandenen Wald um ca. 100 m, sondern auch die Höhenlinie des Schauinsland erheblich. Sie sind in der dortigen Landschaft ohne Beispiel. Mit Ausnahme des Turms auf dem Gipfel des Schauinsland, der aber hinsichtlich der Höhe und Gestaltung deutlich hinter den Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Windkraftanlagen zurückbleibt, gibt es keine „turmartigen“ Erhöhungen. Hinzu kommt die Verstärkung der optischen Wahrnehmung der Anlagen durch die luftverkehrsrechtlich erforderlichen Kennzeichnungen und die Bewegung der Rotorblätter. Die von der unteren Naturschutzbehörde und dem Verwaltungsgericht angeführten Vorbelastungen des Landschaftsbildes und des Gebietes fallen nicht derart ins Gewicht, dass die beeinträchtigende Wirkung der Windenergieanlagen geringer ausfiele. Der Senat teilt nicht die Auffassung, wonach das dortige Gebiet und das Landschaftsbild durch verschiedene bauliche Anlagen vorbelastet und deshalb nur eingeschränkt schutzwürdig sei. Der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass es sich um eine schützenswerte Kulturlandschaft handelt, zu der auch bestimmte bauliche Anlagen, wie die typischen Schwarzwaldhöfe gehören. Insofern kann nicht schon jede bauliche Anlage als das Landschaftsbild beeinträchtigende Vorbelastung angesehen werden. Dies gilt insbesondere für das Gasthaus Holzschlägermatte, das mit den für das Landschaftsschutzgebiet typischen Höfen und Häusern vergleichbar ist und deshalb mit zur schützenswerten Kulturlandschaft gehört. Dies gilt aber auch, soweit von der Eduardshöhe Hofgebäude mit Nebengebäuden sichtbar sind. Die Schauinslandstraße ist ebenfalls nicht oder allenfalls in geringem Umfang als Vorbelastung für das Landschaftsbild zu werten. Eine solche Straße gehört zu einer Kulturlandschaft, die sich von einer von menschlichen Einflüssen freien Natur unterscheidet. Sie unterscheidet sich von ihrer Breite und dem übrigen baulichen Zustand auch nicht von einer üblichen Landstraße, auch wenn möglicherweise zu bestimmten Zeiten erheblicher Verkehr zu verzeichnen ist. Das denkmalgeschützte Tribünengebäude der ehemaligen Rennstrecke tritt jedenfalls beim Blick von der Eduardshöhe in seiner Wirkung auf das Landschaftsbild deutlich zurück und verglichen mit den Höfen und dem Gasthaus nicht unbedingt als Fremdkörper in Erscheinung. Schließlich beeinträchtigt die Schauinslandbahn das Landschaftsbild nicht wesentlich. Zwar erscheint sie als Fremdkörper in der vorhandenen schützenswerten Kulturlandschaft. Von der Eduardshöhe ist aber nur eine kleine Strecke der Bahn zu sehen; außerdem bleibt sie in der Höhe unterhalb der natürlichen Höhenlinie und fällt nicht gravierend in den Blick. Auch die Trasse ist allenfalls von bestimmten Standorten an der Bergstation deutlich zu sehen, da sie ansonsten unterhalb der Baumwipfel verläuft. Die Seilbahn ist aber mit ihren Auswirkungen auf das Landschaftsbild in keiner Weise vergleichbar mit den Beeinträchtigungen durch die Windenergieanlagen, da diese unvergleichlich höher sind und deshalb in ganz anderer Weise ins Blickfeld geraten. Dies gilt schließlich auch für die von der Eduardshöhe sichtbare 20-KV-Leitung, die das Landschaftsbild allenfalls unerheblich beeinträchtigt. Demgegenüber wirken die Windenergieanlagen von der Eduardshöhe aus fast erdrückend.     
56 
Diese Beeinträchtigungen sind entgegen der Auffassung der unteren Naturschutzbehörde auch nicht deshalb als geringer anzusehen, weil die Möglichkeit besteht, die Windenergieanlagen nach Beendigung der Betriebszeit rückzubauen und den vormaligen Zustand herzustellen. Zum Einen geht es vorliegend um die Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan und nicht um die Zulassung bestimmter Anlagen. Bei der Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan ist davon auszugehen, dass diese auf Dauer in der vorgesehenen Weise genutzt wird, auch wenn die Betriebs- oder Genehmigungsdauer einer konkreten Anlage abgelaufen ist. Im Übrigen kommt es auf die Beeinträchtigung durch die Anlage als solche und nicht darauf an, dass die Beeinträchtigung möglicherweise nur eine begrenzte Zeit besteht.  
57 
Schließlich ist entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts nicht anzunehmen, dass der Vorrangbereich sich im Randbereich des Landschaftsschutzgebietes, wie es durch die NLVO abgegrenzt worden ist, befindet. Nach den Plänen liegt der Vorrangbereich zwischen 700 und 1.000 m von der westlichen Grenze des Landschaftsschutzgebietes entfernt. Damit ist er zwar nicht weit von der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der NLVO entfernt und liegt auch nicht mitten im Landschaftsschutzgebiet. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er im Randbereich bzw. am Rand des Landschaftsschutzgebietes liegen würde, so dass die Schutzwürdigkeit dieses Bereichs auch nicht unter diesem Gesichtspunkt gemindert ist.   
58 
Der Vollzug des Veränderungsverbotes nach § 7 NLVO führt auch nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG. Diese Befreiungsmöglichkeit will einer rechtlichen Unausgewogenheit begegnen, die sich ergeben kann, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles Anwendungsbereich und materielle Zielsetzung einer Vorschrift nicht miteinander übereinstimmen; in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.7.1999 - 5 S 1603/97 -, VBlBW 2000, 117 und vom 7.2.1997 - 5 S 3223/95 -, VBlBW 1997, 269). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die sich aus der Verhinderung von Windenergieanlagen für einen potentiellen Betreiber möglicherweise ergebende Härte, die allenfalls in dem Verlust finanzieller Gewinnchancen liegen könnte, ist genauso wie die Verhinderung sonstiger beeinträchtigender baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet nicht unbeabsichtigt, sondern gewollt. Dies ist gerade Sinn und Zweck des Erlasses einer entsprechenden Verordnung und wird vorliegend belegt durch die "Entstehungsgeschichte" der Landschaftsschutzverordnung. Die Windenergieplanung der Klägerin war beim Er-lass der Verordnung bekannt. Es sollte u.a. gerade verhindert werden, dass Windenergieanlagen in diesem Gebiet errichtet werden (zu den allgemeinen Grundsätzen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.7.1999 - 5 S 1603/97 -, VBlBW 2000, 117; vgl. auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6.6.1997 - 1 KO 570/94 -, NVwZ 1998, 983 m.w.N.). Besonderheiten, die an dem konkreten Standort eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht er-sichtlich.  
59 
Die für diesen Fall von der Klägerin gestellten Hilfsanträge sind unzulässig. Insoweit fehlt der Klägerin das Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Weg einfacher und schneller oder effizienter erreichen könnte. Eine Verpflichtungsklage setzt deshalb voraus, dass der Kläger bei der Behörde einen entsprechenden Antrag gestellt und eine angemessene Entscheidungsfrist abgewartet hat (Eyermann/Rennert, Kommentar zur VwGO, 11. Aufl., vor § 40 RdNrn. 12 f). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Hilfsanträge der Klägerin nicht gegeben. Mit ihnen begehrt die Klägerin die Erteilung der Genehmigung für die Darstellung einer Vorrangfläche für Windenergieanlagen ohne Höhenbegrenzung bzw. mit einer Höhenbegrenzung von 98 m Gesamthöhe. Derartige Darstellungen sind aber vom Gemeinderat der Klägerin nicht beschlossen worden und deshalb auch nicht Bestandteil des Antrags auf Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans. Die in den Hilfsanträgen enthaltenen Modifizierungen der Darstellungen des Flächennutzungsplans sind auch nicht als „Minus“ im Hauptantrag bzw. im Antrag der Klägerin auf Erteilung der Genehmigung - quasi automatisch - enthalten. Zum einen hat der Gemeinderat keinen diesbezüglichen Beschluss gefasst. Zum anderen obliegt es dem Regierungspräsidium im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht, einen genehmigungsfähigen Inhalt zu ermitteln und diesen Inhalt als Beschluss des Gemeinderates der Prüfung im Genehmigungsverfahren zugrunde zu legen. Vielmehr handelt es sich jeweils um ein aliud, das vom Genehmigungsantrag der Klägerin, der keine diesbezügliche Erwägung erkennen lässt, nicht umfasst ist.  
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
62 
B e s c h l u s s vom 11. Oktober 2005
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.  

Gründe

 
24 
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Un-recht den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.6.2003, soweit mit ihm die Erteilung der Genehmigung für den Bereich der Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ abgelehnt wurde, aufgehoben und die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans zu erteilen. Die Versagung der Genehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen An-spruch auf Erteilung der Genehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
25 
Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 6 Abs. 1 BauGB). Gegenstand der aufsichtlichen Prüfung ist im Fall der Änderung eines Flächennutzungsplans nur der betreffende (sachliche oder räumliche) Teilbereich. Die von der Änderung nicht berührten Teile sind nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens (Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand März 2004, § 6 RdNr. 20a).  
26 
Die Erteilung der Genehmigung ist ein die Gemeinde begünstigender Verwaltungsakt, die prozessual im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO erstrebt werden kann (für die Genehmigung eines Bebauungsplans: BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Bielenberg in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand Januar 2005, § 6 RdNr. 40).
27 
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht (§ 6 Abs. 2 BauGB). Die Genehmigung des Flächennutzungsplans ist ein gebundener Verwaltungsakt. Ist der Flächennutzungsplan rechts-fehlerfrei, so hat die antragstellende Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung (Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand September 2001, § 6 RdNr. 52 h m.w.N.).  
28 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht für die Frage, ob der Klägerin ein Rechtsanspruch auf Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung zusteht, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei der Entscheidung über Verpflichtungs- und Bescheidungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom 17.6.2003 - 4 B 14.03 -, NVwZ-RR 2003, 719 und Urteil vom 10.4.1997 - 2 C 11.96 -, ZfBR 1997, 359). Aus § 113 Abs. 5 VwGO folgt, dass einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nur dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat (BVerwG, Urteil vom 11.2.1999 - 2 C 4.98 -, Buchholz 239.2 § 28 SVG Nr. 2). Der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung ist es verwehrt, einen im Widerspruch zu geltenden Rechtsvorschriften stehenden Flächennutzungsplan zu genehmigen. Diese Auffassung über den maßgeblichen Zeitpunkt der rechtlichen Bewertung des klägerischen Verpflichtungsbegehrens ist auch im Hinblick darauf angemessen, dass bisweilen auch ein größerer Zeitraum zwischen Satzungsbeschluss und Genehmigungsantrag liegen kann, wobei es mit Sinn und Zweck der Prüfungskompetenz der oberen Bauaufsichtsbehörde und allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, auch mit Art. 20 Abs. 3 GG, dem Vorrang des Gesetzes und dem Demokratieprinzip nicht vereinbar wäre, die Genehmigungsbehörde etwa an eine überholte frühere Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Gemeinde zu binden (vgl. zu diesen Ausführungen: Hess.VGH, Urteil vom 4.12.1996 - 4 UE 2575/90 -, BRS 58 Nr. 29; Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand März 2004, § 6 RdNr. 28 d).
29 
Ein sich aus dem materiellen Recht ergebender, von diesem Grundsatz abweichender Rechtssatz ist vorliegend nicht gegeben. Soweit die Klägerin sich auf § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB beruft, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan gilt, kann sie nicht durchdringen. Damit ist zwar für die Überprüfung von Abwägungsentscheidungen ausdrücklich eine unmittelbar geltende Gesetzesvorschrift erlassen worden, die aber für die Überprüfung des Plans auf Widersprüche gegen sonstige Rechtsvorschriften nichts hergibt. Steht bei der Abwägung das "Planungsermessen" der Gemeinde als politischen Wertungen zugängliches Willensmoment im Vordergrund, geht es bei der Widerspruchsfreiheit mit der Einheit der Rechtsordnung hingegen um objektive normative Schranken, die der Bebauungsplan bis zur Genehmigung nicht verletzen darf (Hess.VGH, Urteil vom 4.12.1996 - 4 UE 2575/90 -, BRS 58 Nr. 29).
30 
Hinzu kommt, dass der Grundsatz des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausnahmslos gilt. Zwischen der Abwägungsentscheidung und dem Inkrafttreten des Bauleitplans können sich in Ausnahmesituationen die abwägungsrelevanten Umstände so ändern, dass sich das Abwägungsergebnis trotz eines korrekten Abwägungsvorgangs nachträglich als untragbar erweist und zu einer Neubewertung der Entscheidung zwingt. Denn auch im Zeitpunkt seines Inkrafttretens muss der Bauleitplan noch den Anforderungen des § 1 Abs. 6 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB entsprechen. Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verschiebt sich daher bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- und Rechtslage und damit einhergehend der abwägungserheblichen Belange der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Bauleitplans auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens. So kann es bei einer tief greifenden Neubewertung der Belange von Natur und Landschaft liegen (BayVGH, Beschluss vom 10.4.2003 - 15 ZB 99.1658 -, BayVBl 2003, 568).
31 
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BauGB normiert abschließend die Voraussetzungen, nach denen die beantragte Genehmigung versagt werden darf und will die Genehmigungsfähigkeit auf eine Rechtsprüfung beschränken. Neben den "internen" Normen, welche das Baugesetzbuch selbst enthält, sind bei der Rechtsprüfung auch "externe" Normen zu berücksichtigen, zu denen auch Regelungen des Natur- und Landschaftsschutzes gehören. Auch diese hat die planende Gemeinde bereits bei den zu treffenden Darstellungen ihres Flächennutzungsplans zu beachten (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 C 1.99 -, BVerwGE 109, 371; vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 14.1.2003 - 1 N 01.2072 -, BauR 2003, 997 = BayVBl 2003, 686). In welcher Weise "sonstige Rechtsvorschriften" als dritte Alternative der Rechtsprüfung bereits bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans verbindlich und widerspruchsfrei zu beachten sind, ist auf der Grundlage der Aufgabe zu beurteilen, die der Plan gemäß § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu erfüllen hat (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 C 1.99 -, BVerwGE 109, 371).
  
32 
Die Darstellung einer Vorrangfläche für Windkraftanlagen im Bereich der Holzschlägermatte verstößt gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Danach sind Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Gesetzgeber richtet mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit u.a. eine Planungsschranke für den Fall auf, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Ein Bauleitplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, vermag die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen und verstößt deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt eine Darstellung voraus, bei der eine positive Standortzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet verknüpft wird. Das mit dieser Regelung verfolgte Ziel wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, für diesen Zweck aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ungeeignet ist (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Diese Voraussetzungen können z.B. erfüllt sein, wenn eine Verwirklichung der Planung an genehmigungsrechtlichen Anforderungen scheitern würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162 und Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246). Allerdings kann von einer Vollzugsunfähigkeit eines Bauleitplans nur ausgegangen werden, wenn dessen Realisierung zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern müsste. Dies ist zu verneinen, wenn z.B. durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren oder durch angemessene Beschränkungen der Nutzung Hindernisse über-windbar sind (BVerwG, Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246).
33 
Derartige rechtliche Hindernisse können auch in den naturschutzrechtlichen Verboten in Natur- und Landschaftsschutzgebieten liegen. Sieht der Verordnungsgeber allerdings davon ab, einer von ihm getroffenen Verbotsregelung absolute Geltung beizulegen und eröffnet gleichzeitig eine Abweichungsmöglichkeit, so schränkt er die Verbotswirkungen insoweit selbst von vornherein ein. Sind die Voraussetzungen, an die er den Ausnahmevorbehalt knüpft, objektiv erfüllt, so kann von einem unüberwindbaren rechtlichen Hindernis im Sinne der zu § 1 Abs. 3 BauGB ergangenen Rechtsprechung keine Rede sein. Von den Verbotsvorschriften, die sich in naturschutzrechtlichen Regelungen finden, kann unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben eine Befreiung gewährt werden (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; vgl. zu diesen Grundsätzen auch BVerwG, Urteile vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 und vom 19.5.1998 - 4 A 9.97 -, VerwGE 107, 1 <16>; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.5.2004           - 7 A 3368/02 -, NuR 2004, 690). Die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften enthalten Verbote, die bestimmte Tathandlungen untersagen. Nicht der Bauleitplan oder einzelne seiner Darstellungen oder Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellen somit den untersagten Eingriff dar. Befreiungsbedürftig nach § 62 BNatSchG ist deshalb das Vorhaben, dessen Reali-sierung mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften kollidiert, nicht der Bau-leitplan, auf dessen Grundlage das Vorhaben verwirklicht werden soll. Adressat der Befreiungsvorschrift des § 62 BNatSchG ist nicht der Plangeber, sondern derjenige, der den Plan in die Tat umsetzen will. Für die Vollzugsfähigkeit eines Bauleitplans kommt es somit darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Darstellungen oder Festsetzungen durch Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung ermöglicht werden kann. Die Planung einer baulichen Nutzung scheitert nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten in Betracht kommt (für ein Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet: BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - 4 CN 14.01 -, DVBl. 2003, 733 = NVwZ 2003, 742).
34 
Für die Verwirklichung der Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ bestehen un-überwindbare rechtliche Hindernisse. Die Vorrangzone für Windkraftanlagen liegt, soweit es den Bereich „Holzschlägermatte" betrifft, im Geltungsbereich der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet "Schauinsland" vom 12.12.2002 - NLVO -, die es untersagt, in dem Landschaftsschutzgebiet Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch der Naturhaushalt geschädigt (Nr. 1), die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört (Nr. 2), eine im Sinne des § 6 geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert (Nr. 3), das Landschaftsbild nachhaltig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder eine Beeinträchtigung im Naturschutzgebiet nach § 4 Abs. 1 herbeigeführt (Nr. 4) oder der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird (Nr. 5) (§ 7 NLVO). Anders als im Naturschutzgebiet (vgl. § 4 Abs. 3 NLVO) sind für das Landschaftsschutzgebiet keine konkreten verbotenen Handlungen wie z.B. die Errichtung baulicher Anlagen genannt und deshalb auch nicht absolut und generell untersagt, sondern nur verboten, wenn die aufgeführten Voraussetzungen eingreifen.  
35 
Die Verordnung ist entgegen der Auffassung der Klägerin rechtsgültig und nicht unwirksam. Der Einwand der Klägerin, die beabsichtigte Ausweisung der Vorrangflächen für Windkraftanlagen habe bei der Abwägung keine Rolle gespielt, wie sich aus dem Vermerk über die abschließende Prüfung der vorgetragenen Anregungen und Bedenken ergebe, trifft nicht zu. Mit Schreiben an das Regierungspräsidium vom 20.11.2001 teilte die Klägerin mit, der Gemeinderat habe der geplanten Ausweisung des Natur- und Landschaftsschutzgebiets zugestimmt. Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich ferner, dass die Forderung nach Herausnahme des Standortbereichs Holzschläger-matte aus der Planung für das Landschaftsschutzgebiet, wie sie vom Bundesverband Windenergie e.V. gefordert wurde, nicht dem Gemeinderatsbeschluss entspricht. Der Gemeinderat vertrat die Auffassung, zur Realisierung der Anzahl der für diesen Standort beschlossenen Windkraftanlagen sei die Aufhebung des Landschaftsschutzes nicht erforderlich, vielmehr werde die Realisierung über eine naturschutzrechtliche Befreiung in Aussicht gestellt. Auf die Mitteilung der Klägerin im Verfahren über die Änderung des Flächennutzungsplans vom 28.5.2002, dass nunmehr höhere Anlagen vorgesehen seien, teilte das Regierungspräsidium mit, dies bedürfe unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten der eingehenden Prüfung. Intern wurde im Regierungspräsidium die Auffassung vertreten, dies müsse die Klägerin förmlich ins Verfahren über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet einbringen, was nicht geschehen ist. Dies gilt auch für das Schreiben der Klägerin vom 8.8.2002, das ebenfalls im Verfahren über die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt ist. Das Schreiben vom 25.11.2002 beschränkt sich schließlich darauf mitzuteilen, dass man davon ausgehe, dass die Windkraftanlagen trotz des Erlasses dieser Verordnung errichtet werden können. Ist danach bereits zweifelhaft, ob die Klägerin ein abwägungsbeachtliches Interesse an einer Änderung des wirksam gewordenen Entwurfs der Rechtsverordnung hatte und eindeutig geltend gemacht hat, da sie in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2001 eine solche Änderung ausdrücklich ausgeschlossen hat, ist die Unwirksamkeit aus diesem Grund (auch) deshalb nicht gegeben, weil dieses Interesse tatsächlich berücksichtigt worden ist. Wie sich aus dem Vermerk über die abschließende Prüfung der Einwendungen und Anregungen ergibt, hat das Regierungspräsidium auf die Einwendungen des Bundesverbandes Windenergie, der vorgeschlagen hatte, den Bereich Holzschlägermatte aus dem Landschaftsschutzgebiet herauszunehmen, um dort die Nutzung der Windkraft zu ermöglichen, ausdrücklich ausgeführt, die Einbeziehung des Bereichs Holzschlägermatte in das Landschaftsschutzgebiet sei fachlich gerechtfertigt und werde von der Klägerin ausdrücklich unterstützt; der Bau von Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet sei ein erlaubnispflichtiger Tatbestand. Dies ist zutreffend und ausreichend für die erforderliche Abwägung.     
36 
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die NLVO auch nicht gegen § 7 BauGB. Danach haben öffentliche Planungsträger, die nach §§ 4 oder 13 BauGB beteiligt worden sind, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Die Klägerin trägt vor, das Regierungspräsidium hätte berücksichtigen müssen, dass sie Darstellungen über die Nutzung der Windenergie im Flächennutzungsplan vorgesehen habe, und die NLVO anpassen müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans Voraussetzung für das Entstehen der Anpassungspflicht ist (vgl. Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 7 RdNr. 5) oder ob ein Flächen-nutzungsplan auch schon vor seinem Inkrafttreten Vorwirkungen zeitigt, die eine Anpassungspflicht auslösen können (vgl. hierzu Bielenberg/Runkel in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB Stand April 2005, § 7 RdNr. 13). Das Regierungspräsidium hat der Flächennutzungsplanung widersprochen. Die Anpassungspflicht ist deshalb nicht entstanden. Mit Schreiben an die Klägerin vom 30.10.2002 hat das Regierungspräsidium auf die nach seiner Auffassung bestehende Unverträglichkeit des Entwurfs des Flächennutzungsplans mit der bestehenden LVO und der beabsichtigten NLVO hingewiesen. Dies ist als Widerspruch anzusehen. Zwar wird in diesem Schreiben das Wort „Widerspruch“ nicht verwendet, auch wird nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass das Regierungspräsidium seine naturschutzrechtlichen Planungen nicht der Flächennutzungsplanung anpassen will. Es kommt aber hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die bestehenden Planungen beider Seiten nicht kompatibel sind und dass insoweit eine Lösung gefunden werden muss. Auch in dem Schreiben des Regierungspräsidiums vom 16.1.2003, das auch vor dem Beschluss des Gemeinderates  über die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans bei der Klägerin eingegangen ist, kommt zum Ausdruck, dass die Planungen im Hinblick auf die NVO als kritisch angesehen werden. Dies genügt für die Annahme, dass das Regierungspräsidium als öffentlicher Planungsträger der Planung widersprochen hat, so dass eine Anpassungspflicht nicht besteht.  
37 
Die Realisierung der Darstellung des Flächennutzungsplans für den Bereich Holzschlägermatte steht nicht in Einklang mit den Vorschriften der NLVO. Dargestellt im Flächennutzungsplan ist insoweit eine Vorrangfläche für Windkraft sowie eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Im Erläuterungsbericht sind weitere „Festlegungen“ bezüglich der Windkraftanlagen genannt. So werden in Nr. 7.3.2 „maximale Bauhöhen hinsichtlich der Nabenhöhe baulicher Anlagen von 98 m und hinsichtlich der Gesamthöhe baulicher Anlagen von 133 m fes-geschrieben“. Außerdem wird in Nr. 7.3.3 „die Verschiedenartigkeit von Windenergieanlagen ausgeschlossen“.  
38 
Von diesen Festlegungen ist auszugehen. Zwar ist der Erläuterungsbericht - ähnlich wie die Begründung des Bebauungsplans - nach § 5 Abs. 5 BauGB dem Flächennutzungsplan beizufügen und deshalb nicht Bestandteil des Flächennutzungsplans, so dass er grundsätzlich auch keine verbindlichen Festlegungen enthalten kann. Vielmehr dient er (nur) der Auslegung und Verdeutlichung des Flächennutzungsplans (Mitschang, ZfBR 2003, 431 <442>). Etwas Anderes kann sich nur im Hinblick auf die beabsichtigte Ausschlusswirkung ergeben. Allein nach ihrer Darstellung in der Planzeichnung kann der Darstellung einer Vorrangfläche regelmäßig nicht entnommen werden, ob und inwieweit ein Ausschluss der Windenergie an anderen Stellen im Gemeindegebiet stattfinden soll. Diese Absicht kann sich nur aus den Darlegungen im Erläuterungsbericht ergeben (Mitschang, a.a.O. m.w.N.). Im Übrigen müssen  - wie bei der Begründung eines Bebauungsplans - alle Darstellungen mit rechtsverbindlicher Wirkung im normativen Teil des Flächennutzungsplans, also in der Planzeichnung oder im normativen textlichen Teil (für den Bebauungsplan vgl. Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand Januar 2005, § 9 RdNr. 288) enthalten sein.  
39 
Vorliegend konkretisieren die Ausführungen im Erläuterungsbericht die verbindliche Darstellung einer Vorrangfläche für Windkraftanlagen dahingehend, dass auf dieser Fläche gleichartige Windkraftanlagen mit den genannten Maximalhöhen realisiert werden sollen. Dies ergibt sich aus der Formulierung, wonach die maximalen Bauhöhen „festgeschrieben“ werden und die Verschiedenartigkeit der Anlagen „ausgeschlossen“ wird. Bei der Prüfung, ob die Realisierung dieser Darstellung mit der NLVO zu vereinbaren ist, ist danach von derartigen Windenergieanlagen auszugehen. Der Darstellung einer Vorrangfläche kommt nicht nur eine die Windkraftnutzung (in den anderen Bereichen) ausschließende, sondern (innerhalb der Vorrangfläche) auch eine die Windkraft zulassende Wirkung zu, jedenfalls insoweit, als die Belange abgewogen worden sind. Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG). Die positive und die negative Komponente der Vorrangflächen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 für Konzentrationszonen in Regionalplänen). Legt die Gemeinde im Flächennutzungsplan für ein bestimmtes Gebiet die Nutzung der Windkraft fest, werden einer für dieses Gebiet beantragten Windkraftanlage angesichts der gesetzgeberischen Privilegierung regelmäßig keine öffentlichen Belange mehr entgegenstehen (Wagner, UPR 1996, 370 <373>). Dem Eigentümer steht aufgrund der Darstellung im Flächennutzungsplan innerhalb einer Vorrangfläche für Windenergieanlagen vorbehaltlich entgegenstehender öffentlicher Belange grundsätzlich ein Anspruch auf Genehmigung einer Windenergieanlage zu (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.5.2004 - 7a D 55/03.NE -, BauR 2004, 1742 für den Fall einer Konzentrationszone; so auch Redeker in Festschrift für Hoppe, 2000, S. 329 ff; vgl. hierzu auch Greiving/Schröder, UPR 2003, 13 <15>; Enders/Bendermacher, ZfBR 2001, 450 <451>; Kirste, DVBl. 2005 S. 993 <1002>).
40 
Die Errichtung von zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu 133 m stellt eine nach § 7 NLVO verbotene Handlung dar, die nicht nach § 8 NLVO erlaubt werden kann. Nach § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2 NLVO bedürfen Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, insbesondere die Errichtung baulicher Anlagen im Sinne der LBO oder ihnen gleichgestellte Maßnahmen der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde, die zu erteilen ist, wenn die Handlung Wirkungen der in § 7 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können (§ 8 Abs. 3 Satz 1 NLVO).  
41 
Bei der Errichtung der Windenergieanlagen handelt es sich um eine verbotene Handlung. Sie läuft dem Schutzzweck des Gebietes zuwider. Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist u.a. die Erhaltung der historisch gewachsenen Kulturlandschaft eines Schwarzwaldhochlagengebietes mit seinen in die umliegenden Täler reichenden Ausläufern mit eiszeitlich geprägten Geländeformen und dem Wechsel zwischen Wald und Feldflur, vielgestaltigen  Waldrändern, Wiesen, Weiden und markanten Weidebäumen sowie die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft (§ 6 NLVO). Der Senat ist nach den Feststellungen bei der Augenscheinseinnahme in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der als Vorranggebiet dargestellte Bereich und seine nähere Umgebung dem Charakter und der Schutzwürdigkeit der Landschaft entspricht und nicht durch vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen in seiner Schutzwürdigkeit entwertet ist. Insbesondere stellen die Schauinslandbahn und die anderen bauliche Einrichtungen wie das nahe gelegene Gasthaus, die Tribüne, der Aussichtsturm auf dem Schauinsland sowie die Straße die Schönheit und Vielfalt der Landschaft nicht entscheidend in Frage. Auch hat die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Qualität des Bereichs „Holzschlägermatte“ als schutzwürdiges Gebiet stelle die Klägerin nicht in Abrede.  
42 
Im Landschaftsschutzgebiet sind u.a. alle Handlungen verboten, wenn dadurch das Landschaftsbild nachhaltig geändert wird (§ 7 Nr. 4 NLVO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Realisierung der Darstellung des Flächennutzungsplans durch die Errichtung von Windenergieanlagen ändert das Landschaftsbild nachhaltig. Die durch die Windenergieanlagen hervorgerufene Änderung des Landschaftsbildes ist nachhaltig, auch wenn entsprechende Genehmigungen regelmäßig nur zeitlich begrenzt und mit der Auflage erteilt werden, die Anlagen nach Ablauf der Genehmigung wieder abzubauen. Es geht vorliegend um die Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan, so dass davon ausgegangen werden muss, dass diese Fläche auf Dauer und damit nachhaltig für diesen Nutzungszweck zur Verfügung steht. Ob durch die Errichtung der Windenergieanlagen weitere Verbotstatbestände der NLVO verwirklicht sind, kann dahingestellt bleiben.  
43 
Von den Verbotsvorschriften der NLVO kann nach § 63 NatSchG im Naturschutzgebiet von der höheren Naturschutzbehörde, im Landschaftsschutzgebiet von der unteren Naturschutzbehörde Befreiung erteilt werden (§ 11 NLVO). Zeichnet sich die Erteilung einer Befreiung für die Zukunft ab, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf die Gemeinde dies im Rahmen der Prognose, die sie bei der nach § 1 Abs. 3 BauGB gebotenen Erforderlichkeitsprüfung anzustellen hat, berücksichtigen. Hierbei bildet die Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde ein gewichtiges Indiz (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 14.1.2003 - 1 N 01.2072 -, BauR 2003, 997 = BayVBl 2003, 686).  
44 
Der für die Errichtung der beiden Windenergieanlagen von der unteren Naturschutzbehörde erteilten Befreiung kommt keine Tatbestandswirkung zu. Diese Befreiung erging zu der NLVO in ihrer alten Fassung aus dem Jahr 1939, eine Befreiung zu der NLVO von 2002, die vorliegend allein entscheidungserheblich ist, liegt nicht vor.
45 
Eine objektive Befreiungslage ist ebenfalls nicht gegeben. Die Voraussetzungen für eine Befreiung liegen nicht vor. Nach dem entsprechend anwendbaren (§ 63 Abs. 1 Satz 3 NatSchG) § 62 Abs. 1 NatSchG kann im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Belange die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Be-langen vereinbar ist (Nr. 2).  
46 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass hinsichtlich einer Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zwei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Die der Naturschutzbehörde durch § 62 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG eröffnete Möglichkeit der Befreiung setzt zum Einen - wie auch in anderen Fällen einer gesetzlich vorgesehenen Befreiung - den so nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen, singulären Fall voraus (BVerwG, Urteil vom 26.3.1998 - 4 A 7.97 -, UPR 1998, 382 und Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG; vgl. auch Beschluss vom 26.6.1992 - 4 B 1- 11.92 -, NVwZ 1993, 572). Ist diesem Erfordernis genügt, so bedarf es zusätzlich einer Abwägungsentscheidung. Der Bilanzierungsgedanke kommt im Tatbestandsmerkmal der "überwiegenden" Gründe zum Ausdruck. "Überwiegen" bedeutet, dass die Gründe des Gemeinwohls im Einzelfall so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den mit der Verordnung verfolgten Belangen durchsetzen. Ob dies (ausnahmsweise) der Fall ist, ist aufgrund einer Abwägung zu ermitteln (BVerwG, Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 m.w.N.).
47 
Durch den Hinweis auf das "Gemeinwohl" ist klargestellt, dass in die bilanzierende Betrachtung zugunsten einer Ausnahme nur Gründe des öffentlichen Interesses und nicht auch private Belange eingestellt werden dürfen. Dabei entspricht nicht jedes beliebige, sondern nur ein qualifiziertes öffentliches Interesse dem Gemeinwohl. Bei der Abwägung ist in Rechnung zu stellen, dass eine Ausnahme allenfalls in Betracht kommt, wenn Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht sie rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 m.w.N.).  
48 
Sind überwiegende Gemeinwohlbelange gegeben, so müssen diese darüber hinaus die Befreiung auch "erfordern". Dies bedeutet zwar nicht, dass die Befreiung das einzige denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Zwecks sein muss, sie setzt aber voraus, dass es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen; dessen Erfüllung muss also nicht mit der Erteilung der Befreiung stehen und fallen. Auch dann, wenn andere auch weniger nahe liegende Möglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stehen, kann eine Befreiung im vorstehenden Sinn vernünftigerweise geboten sein. Nicht ausreichend ist, dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist (BVerwG, Beschluss vom 5.2.2004 - 4 B 110.03 -, BauR 2004, 1124 zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB; Thüringer OVG, Urteil vom 6.6.1997 - 1 KO 570/97 -, NVwZ 1998, 983). Sind alternative Lösungen erkennbar, die ohne unzumutbaren Aufwand oder langfristige Untersuchungen eine Realisierung der Interessen auch ohne Befreiung ermöglichen, ist eine Befreiung nicht erforderlich (Louis, NuR 1995 S. 62 <70>).
49 
Die Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die für die Errichtung der Windenergieanlagen sprechen, überwiegen vorliegend nicht die gegenläufigen öffentlichen Belange.  
50 
Grundsätzlich handelt es sich bei dem öffentlichen Interesse, das mit der Errichtung von Windenergieanlagen verfolgt wird, um ein in diese Abwägung mit hohem Gewicht einzustellendes qualifiziertes Interesse. Die Nutzung der Windenergie dient der Nutzung regenerativer Energiequellen und letztlich der Reduktion von Treibhausgasen und damit einem wichtigen umweltpolitischen Ziel. Dies kommt nicht zuletzt durch verschiedene Aktivitäten des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck. So hat der Deutsche Bundestag dem Kyoto-Protokoll, mit dessen Annahme die Dritte Konferenz der Vertragsstaaten des Klimarahmenabkommens von 1992 erstmals verbindliche, quantitative Zielvorgaben und Umsetzungsinstrumente für die Reduktion von klimaschädlichen Treibhausgasen beschlossen hat, zu deren Umsetzung sich die in Anhang I genannten Industriestaaten verpflichtet haben, mit Vertragsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl II S. 966) zugestimmt. Die Privilegierung der Windenergieanlagen in § 35 BauGB verfolgt den Zweck, den Anteil erneuerbarer Energien an der Energieversorgung aus klimaschutz-, energie- und umweltpolitischen Gründen zu steigern und den Ausstoß von Kohlendioxid zu senken (vgl. BTDrs. 13/4978, S. 1, 6) und dient insoweit auch den Reduzierungszielen des Protokolls von Kyoto. Andererseits schreibt das Protokoll weder die bestmögliche Förderung der Windenergie vor, noch legt es konkrete inner-staatliche Umsetzungsstrategien fest (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Weiterhin wird in der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.9.2001 (ABl. L 283/33) ausgeführt, die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen sei aus Gründen der Sicherheit und Diversifikation der Energieversorgung, des Umweltschutzes und des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts für die Gemeinschaft von hoher Priorität; Zweck der Richtlinie sei es, eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern und eine Grundlage für einen entsprechenden künftigen Gemeinschaftsrahmen zu schaffen (§ 1 der Richtlinie). Hinzu kommt der Erlass des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) vom 21.07.04 (BGBl. I, 1918). Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern sowie dazu beizutragen, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 Prozent und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent zu erhöhen (§ 1 EEG). Schließlich wird in dem vom Gemeinderat der Klägerin beschlossenen Freiburger Klimaschutzkonzept die Nutzung erneuerbarer Energien als prioritäres Ziel formuliert.  
51 
Andererseits überlässt die genannte EU-Richtlinie es den Mitgliedstaaten, "geeignete Maßnahmen" zu ergreifen, um die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen entsprechend den festgelegten nationalen Richtzielen zu fördern (Art. 1 und 3 Abs. 1) und enthält die Richtlinie keine verbindliche prozentuale Aufteilung des nationalen Richtziels auf die einzelnen Bundesländer, so dass es auch keine verbindlichen Bedarfsprognosen oder andere Vorgaben zur Anzahl und zum Umfang von Konzentrationsflächen in den regionalen Planungsräumen gibt (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Außerdem gilt die die gesetzliche Anerkennung der Windkraftanlagen durch die Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB nicht uneingeschränkt. Vielmehr sollen öffentliche Belange nach dem ebenso eingefügten § 35 Abs. 3 S. 4 BauGB einem solchen Vorhaben in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung oder Landesplanung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Danach handelt es sich bei der Förderung der Windenergie einerseits um ein gewichtiges öffentliches Interesse, dem aber andererseits nicht von vornherein Priorität gegenüber anderen öffentlichen Interessen zukommt. Insbesondere ist aus den genannten Regelwerken eine Realisierung des Interesses im Einzelfall bezogen auf einen bestimmten Standort nicht abzuleiten.  
52 
Diesem öffentlichen Interesse steht das in § 1 BNatSchG allgemein zum Ausdruck kommende Interesse an der dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswerts von Natur und Landschaft entgegen. Diesem Interesse kommt vorliegend besonderes Gewicht zu. Der Vorrangbereich Holzschlägermatte liegt im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet Schauinsland, die einen weiter gesteigerten Landschaftsschutz bewirkt. Sie bezweckt mit ihren Verboten in § 7, eine Vielzahl von Einwirkungen auf die Landschaftsgestaltung in den Schutzzonen zu verhindern. Mit dieser auf die Erhaltung der naturräumlichen Eigenart ausgerichteten Schutzfunktion in Verbindung mit den gebietstypischen Nutzungen sollen weitere, neue Eingriffe möglichst vermieden werden. Eine Befreiung im Einzelfall kann deshalb nur dann überwiegend gefordert sein, wenn die konkrete Anlage auch unter Berücksichtigung der Zwecke, die die Verordnung selbst im Auge hat, aus Gründen des Gemeinwohls geboten erscheint. Zentral kommt es dafür auf die Schutzwürdigkeit der Landschaft am vorgesehenen Standort an. Diese hängt insbesondere von der Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes und dem Grad der Beeinträchtigung durch die Windkraftanlagen ab.  
53 
Bei der Abwägung ist zum Einen der Umstand zu berücksichtigen, dass der vorliegende Bereich in den räumlichen Geltungsbereich der NLVO einbezogen worden ist. Dies bedeutet, dass den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes eine gesteigerte Bedeutung und ein gesteigertes Gewicht zukommt. Denn nur Gebiete, die schutzwürdig und schutzbedürftig sind, dürfen als Natur- oder Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen werden. Die hinreichende Schutzwürdigkeit von Natur und Landschaft ist eine der naturschutzbehördlichen Abwägung beim Erlass der Verordnung vorgelagerte objektive Voraussetzung für die Unterschutzstellung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.6.2000 - 5 S 3161/98 -, NVwZ-RR 2001, 659; vgl. auch Urteil vom 18.11.1996 - 5 S 432/96 -, NVwZ-RR 1998, 99). Der Stellungnahme der Bezirksstelle für Natur- und Landschaftsschutz aus dem Jahr 1996 ist zu entnehmen, dass speziell die Holzschlägermatte eine eigenständige schutzwürdige Funktion hat. Danach handelt es sich um die einzige Freifläche innerhalb des Bergwaldes, auf der noch extensiv bewirtschaftete Goldhaferwiesen zu finden sind; am z. T. reich strukturierten Waldrand gebe es Hochstaudenflure und Gehölze. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt hat, gilt diese Einschätzung auch noch heute.  
54 
Bei der Abwägung ist zum Anderen auch zu berücksichtigen, dass durch die Darstellung der Vorrangflächen eine Konzentration der Windenergienutzung im vorliegenden Bereich erreicht wird und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch derartige Anlagen in anderen Bereichen ausgeschlossen wird, dass es sich nur um zwei Anlagen und nicht um einen Windpark mit einer Vielzahl von Anlagen handelt und dass nicht schon wegen der Neuartigkeit einer solchen Windkraftanlage stets davon ausgegangen werden kann, dass sie die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt und als störender Fremdkörper anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 16.6.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 m.w.N.). Hinzu kommt, dass die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebene und erörterte Sichtbarkeitsanalyse ergibt, dass die beiden Anlagen nur aus ganz bestimmten Gebieten sichtbar und die Sichtbeziehungen maßgeblich eingeschränkt sind, insbesondere nicht „rundherum“ bestehen. Auch nehmen die beiden Anlagen verglichen mit der Gesamtfläche des Natur- und Landschaftsschutzgebietes eine relativ geringe Fläche ein, was allerdings durch die Fernwirkungen der 133 m hohen Anlagen relativiert wird. Weiter hat die Augenscheinseinnahme ergeben, dass von der Brücke am Bahnhof aus gesehen keine Horizontüberhöhungen vorhanden sind und die Anlagen vom Turm des Schauinslandgipfels und der Bergstation der Schauinslandbahn zwar deutlich ins Blickfeld fallen, aber den optisch hinter den Anlagen liegenden Schönberg bzw. sonstige Hügel nicht überragen und den umfassenden Blick ins Tal bis zu den Vogesen lediglich in einem Korridor einschränken.  
55 
Gleichwohl ist der Senat unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und auf der Grundlage der bei der Einnahme des Augenscheins getroffenen Feststellungen der Überzeugung, dass vorliegend keine überwiegenden Gründe für die Befreiung sprechen. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist derart gravierend, dass die Windenergieanlagen an dieser Stelle nicht - wie die untere Naturschutzbehörde meint - hingenommen werden können. Dies gilt insbesondere für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von Horben bzw. von der nahe gelegenen Eduardshöhe aus. Wie bei der Augenscheinseinnahme festzustellen war, überragen die Windkraftanlagen nicht nur den vorhandenen Wald um ca. 100 m, sondern auch die Höhenlinie des Schauinsland erheblich. Sie sind in der dortigen Landschaft ohne Beispiel. Mit Ausnahme des Turms auf dem Gipfel des Schauinsland, der aber hinsichtlich der Höhe und Gestaltung deutlich hinter den Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Windkraftanlagen zurückbleibt, gibt es keine „turmartigen“ Erhöhungen. Hinzu kommt die Verstärkung der optischen Wahrnehmung der Anlagen durch die luftverkehrsrechtlich erforderlichen Kennzeichnungen und die Bewegung der Rotorblätter. Die von der unteren Naturschutzbehörde und dem Verwaltungsgericht angeführten Vorbelastungen des Landschaftsbildes und des Gebietes fallen nicht derart ins Gewicht, dass die beeinträchtigende Wirkung der Windenergieanlagen geringer ausfiele. Der Senat teilt nicht die Auffassung, wonach das dortige Gebiet und das Landschaftsbild durch verschiedene bauliche Anlagen vorbelastet und deshalb nur eingeschränkt schutzwürdig sei. Der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass es sich um eine schützenswerte Kulturlandschaft handelt, zu der auch bestimmte bauliche Anlagen, wie die typischen Schwarzwaldhöfe gehören. Insofern kann nicht schon jede bauliche Anlage als das Landschaftsbild beeinträchtigende Vorbelastung angesehen werden. Dies gilt insbesondere für das Gasthaus Holzschlägermatte, das mit den für das Landschaftsschutzgebiet typischen Höfen und Häusern vergleichbar ist und deshalb mit zur schützenswerten Kulturlandschaft gehört. Dies gilt aber auch, soweit von der Eduardshöhe Hofgebäude mit Nebengebäuden sichtbar sind. Die Schauinslandstraße ist ebenfalls nicht oder allenfalls in geringem Umfang als Vorbelastung für das Landschaftsbild zu werten. Eine solche Straße gehört zu einer Kulturlandschaft, die sich von einer von menschlichen Einflüssen freien Natur unterscheidet. Sie unterscheidet sich von ihrer Breite und dem übrigen baulichen Zustand auch nicht von einer üblichen Landstraße, auch wenn möglicherweise zu bestimmten Zeiten erheblicher Verkehr zu verzeichnen ist. Das denkmalgeschützte Tribünengebäude der ehemaligen Rennstrecke tritt jedenfalls beim Blick von der Eduardshöhe in seiner Wirkung auf das Landschaftsbild deutlich zurück und verglichen mit den Höfen und dem Gasthaus nicht unbedingt als Fremdkörper in Erscheinung. Schließlich beeinträchtigt die Schauinslandbahn das Landschaftsbild nicht wesentlich. Zwar erscheint sie als Fremdkörper in der vorhandenen schützenswerten Kulturlandschaft. Von der Eduardshöhe ist aber nur eine kleine Strecke der Bahn zu sehen; außerdem bleibt sie in der Höhe unterhalb der natürlichen Höhenlinie und fällt nicht gravierend in den Blick. Auch die Trasse ist allenfalls von bestimmten Standorten an der Bergstation deutlich zu sehen, da sie ansonsten unterhalb der Baumwipfel verläuft. Die Seilbahn ist aber mit ihren Auswirkungen auf das Landschaftsbild in keiner Weise vergleichbar mit den Beeinträchtigungen durch die Windenergieanlagen, da diese unvergleichlich höher sind und deshalb in ganz anderer Weise ins Blickfeld geraten. Dies gilt schließlich auch für die von der Eduardshöhe sichtbare 20-KV-Leitung, die das Landschaftsbild allenfalls unerheblich beeinträchtigt. Demgegenüber wirken die Windenergieanlagen von der Eduardshöhe aus fast erdrückend.     
56 
Diese Beeinträchtigungen sind entgegen der Auffassung der unteren Naturschutzbehörde auch nicht deshalb als geringer anzusehen, weil die Möglichkeit besteht, die Windenergieanlagen nach Beendigung der Betriebszeit rückzubauen und den vormaligen Zustand herzustellen. Zum Einen geht es vorliegend um die Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan und nicht um die Zulassung bestimmter Anlagen. Bei der Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan ist davon auszugehen, dass diese auf Dauer in der vorgesehenen Weise genutzt wird, auch wenn die Betriebs- oder Genehmigungsdauer einer konkreten Anlage abgelaufen ist. Im Übrigen kommt es auf die Beeinträchtigung durch die Anlage als solche und nicht darauf an, dass die Beeinträchtigung möglicherweise nur eine begrenzte Zeit besteht.  
57 
Schließlich ist entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts nicht anzunehmen, dass der Vorrangbereich sich im Randbereich des Landschaftsschutzgebietes, wie es durch die NLVO abgegrenzt worden ist, befindet. Nach den Plänen liegt der Vorrangbereich zwischen 700 und 1.000 m von der westlichen Grenze des Landschaftsschutzgebietes entfernt. Damit ist er zwar nicht weit von der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der NLVO entfernt und liegt auch nicht mitten im Landschaftsschutzgebiet. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er im Randbereich bzw. am Rand des Landschaftsschutzgebietes liegen würde, so dass die Schutzwürdigkeit dieses Bereichs auch nicht unter diesem Gesichtspunkt gemindert ist.   
58 
Der Vollzug des Veränderungsverbotes nach § 7 NLVO führt auch nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG. Diese Befreiungsmöglichkeit will einer rechtlichen Unausgewogenheit begegnen, die sich ergeben kann, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles Anwendungsbereich und materielle Zielsetzung einer Vorschrift nicht miteinander übereinstimmen; in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.7.1999 - 5 S 1603/97 -, VBlBW 2000, 117 und vom 7.2.1997 - 5 S 3223/95 -, VBlBW 1997, 269). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die sich aus der Verhinderung von Windenergieanlagen für einen potentiellen Betreiber möglicherweise ergebende Härte, die allenfalls in dem Verlust finanzieller Gewinnchancen liegen könnte, ist genauso wie die Verhinderung sonstiger beeinträchtigender baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet nicht unbeabsichtigt, sondern gewollt. Dies ist gerade Sinn und Zweck des Erlasses einer entsprechenden Verordnung und wird vorliegend belegt durch die "Entstehungsgeschichte" der Landschaftsschutzverordnung. Die Windenergieplanung der Klägerin war beim Er-lass der Verordnung bekannt. Es sollte u.a. gerade verhindert werden, dass Windenergieanlagen in diesem Gebiet errichtet werden (zu den allgemeinen Grundsätzen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.7.1999 - 5 S 1603/97 -, VBlBW 2000, 117; vgl. auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6.6.1997 - 1 KO 570/94 -, NVwZ 1998, 983 m.w.N.). Besonderheiten, die an dem konkreten Standort eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht er-sichtlich.  
59 
Die für diesen Fall von der Klägerin gestellten Hilfsanträge sind unzulässig. Insoweit fehlt der Klägerin das Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Weg einfacher und schneller oder effizienter erreichen könnte. Eine Verpflichtungsklage setzt deshalb voraus, dass der Kläger bei der Behörde einen entsprechenden Antrag gestellt und eine angemessene Entscheidungsfrist abgewartet hat (Eyermann/Rennert, Kommentar zur VwGO, 11. Aufl., vor § 40 RdNrn. 12 f). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Hilfsanträge der Klägerin nicht gegeben. Mit ihnen begehrt die Klägerin die Erteilung der Genehmigung für die Darstellung einer Vorrangfläche für Windenergieanlagen ohne Höhenbegrenzung bzw. mit einer Höhenbegrenzung von 98 m Gesamthöhe. Derartige Darstellungen sind aber vom Gemeinderat der Klägerin nicht beschlossen worden und deshalb auch nicht Bestandteil des Antrags auf Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans. Die in den Hilfsanträgen enthaltenen Modifizierungen der Darstellungen des Flächennutzungsplans sind auch nicht als „Minus“ im Hauptantrag bzw. im Antrag der Klägerin auf Erteilung der Genehmigung - quasi automatisch - enthalten. Zum einen hat der Gemeinderat keinen diesbezüglichen Beschluss gefasst. Zum anderen obliegt es dem Regierungspräsidium im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht, einen genehmigungsfähigen Inhalt zu ermitteln und diesen Inhalt als Beschluss des Gemeinderates der Prüfung im Genehmigungsverfahren zugrunde zu legen. Vielmehr handelt es sich jeweils um ein aliud, das vom Genehmigungsantrag der Klägerin, der keine diesbezügliche Erwägung erkennen lässt, nicht umfasst ist.  
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
62 
B e s c h l u s s vom 11. Oktober 2005
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.  

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.

(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.