Verwaltungsgericht Minden Urteil, 02. Juni 2014 - 11 K 1817/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerinnen können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerinnen wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Sauen, Ferkeln und Mastschweinen vom 07. Mai 2012.
3Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird zunächst auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des erkennenden Gerichts vom heutigen Tage – 11 K 1021/11 – Bezug genommen.
4Am 30. Mai 2011 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Sauen, Ferkeln und Mastschweinen.
5Mit Schreiben vom 02. August 2011 informierte der Beklagte die Klägerinnen über die Antragstellung der Beigeladenen und räumte die Möglichkeit zur Stellungnahme ein; hiervon machten die Klägerinnen Gebrauch.
6Im Antragsverfahren reichte die Beigeladene ein Immissionsschutzgutachten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Verfasser: Dipl. Ing. N. L. ) vom 18. Oktober 2011 als Ergänzung zum Immissionsschutzgutachten vom 28. März 2011 zu den Verwaltungsvorgängen. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass auf dem Grundstück der Klägerinnen eine Geruchsbelastung von 0,22/22 % der Jahresgeruchsstunden zu erwarten sei. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens führte der Beklagte eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durch. Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen für die Umwelt zu erwarten seien. Unter der Rubrik Gerüche heißt es hierzu u.a.:
7„Durch die geplanten Maßnahmen (Abluftreinigungsanlage Devrie-DLG zertifi- ziert) wird anhand eines Gutachtens nachgewiesen, dass an dem maßgebli- chen Immissionsort – hier: I.---straße– die von der Anlage ausgehenden belästigungsrelevanten Geruchswahrnehmungshäufigkeiten unter den zuläs- sigen Geruchsstunden von IG b 25 % liegen, hier: IGb 22 %. Vergleichsberech nungen unter Berücksichtigung der Wetterstation AKTherm Detmold AKS Wunstorf ergeben eine IGb von 19 % der Jahresgeruchsstunden. Güllebehälter werden mit Zeltdächern abgedeckt. Keine Wohnbebauung in direkter Hauptwindrichtung. Die Abstände zur nächsten Wohnbebauung be- tragen in östlicher Richtung 400 bis 500 m. Der geringste Abstand beträgt in westlicher Richtung ca. 130 m.“
8Mit Bescheid vom 07. Mai 2012 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Sauen, Ferkeln und Mastschweinen (Gesamtkapazität der Anlage: 816 Mastschweineplätze, 1.368 Ferkelplätze, 250 Sauenplätze einschließlich dazugehöriger 1.000 Ferkelaufzuchtplätze, die bereits baurechtlich genehmigt wurden, sowie die Errichtung und Inbetriebnahme eines Güllebehälters und vier Futtermittelsilos). Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides an. Unter III. Nebenbestimmungen „Immissionsschutz“ heißt es:
9„3) das Immissionsschutzgutachten zu Gerüchen, Ammoniak, Stickstoffdepo- sition, Staub, Bioaerosolen von der Landwirtschaftskammer NRW vom
1028. März 2011 und der Ergänzung vom 18. Oktober 2011 sind einschließlich der darin empfohlenen Maßnahmen zur Minderung der Immissionen verbindli- che Bestandteile des genehmigten Vorhabens und zwingend zu beachten.
114) Die Abluft der Stallgebäude BE 1 und BE 2 ist über Abluftreinigungsanlagen zu führen. Es ist ein von nach Deutscher Landwirtschaftsgesellschaft e.V. (DLG) durch den Signum-Test zertifiziertes Verfahren einzusetzen (Devrie- Biologic-Clean-R-Combi-Rieselbetreactor) welches sowohl zur Minderung von Gerüchen, Staub als auch von Ammoniak geeignet ist.
125) Die von der Genehmigung erfassten Abluftreinigungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass im Reingas kein Rohgasgeruch mehr wahr- nehmbar ist.“
13Auf deren Antrag vom 19. Februar 2013 teilte der Beklagte der Beigeladenen mit Schreiben vom 04. April 2013 mit, dass die von ihr vorgeschlagenen Alternativmaßnahmen zur Abluftreinigung (I4. -Biofilter bzw. I5. -Biofilter) als gleichwertig angesehen würden. Der I4. -Biofilter weise mittels TÜV-Zertifizierung nach, dass hinsichtlich der Gerüche im Reingas kein Rohgasgeruch mehr wahrnehmbar sei und die Geruchskonzentration am Reingasaustritt <= 300 GE/m³ betrage; die Abscheideleistung für Staub und Ammoniak betrage mehr als 70 %. Dieses Schreiben sei dem Genehmigungsbescheid beizufügen.
14Bereits am 21. Mai 2012 haben die Klägerinnen Klage erhoben.
15Zur Begründung ihrer Klage führen sie an, der Beklagte habe zu Unrecht lediglich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG durchgeführt. Die Vielzahl der Stallungen auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 4, müssten mit den Stallgebäuden auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 17 (unter ihnen auch die nunmehr errichtete und mit Bescheid vom 07. Mai 2012 genehmigte Anlage), als Einheit betrachtet und die Tierplatzzahlen entsprechend addiert werden, so dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Darüber hinaus sei der zwischenzeitlich eingebaute I4. -Biofilter nicht gleichwertig mit der zunächst im angefochtenen Genehmigungsbescheid geforderten Ablufteinrichtung der Firma E. , da der I3. -Biofilter nicht DLG-zertifiziert sei. Ein Austausch der Vorgaben zur Abluftreinigungsanlage hätte daher nicht erfolgen dürfen.
16Die Klägerinnen beantragen,
17den der Beigeladenen vom Beklagten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 07. Mai 2012 zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Säuen, Ferkeln und Mastschweinen auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 17, aufzuheben.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er macht geltend, im vorliegenden Fall sei lediglich – wie geschehen – eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG durchzuführen gewesen. Bei den auf den Grundstücken Gemarkung G. , Flur 15, Flurstücke 17 und 4, befindlichen Stallgebäuden handele es sich insbesondere nicht um eine gemeinsame Anlage.
21Die Beigeladene beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie macht geltend, die Durchführung einer einzelfallbezogenen Vorprüfung i.S.d. § 3 c UVPG sei ausreichend gewesen. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen könnten die Tierplatzzahlen der einzelnen Stallungen auf den Betriebsgrundstücken Gemarkung G. , Flur 15, Flurstücke 17 und 4, nicht addiert werden. Diese würden jeweils von unterschiedlichen Betreibern eigenständig bewirtschaftet, so dass gerade keine gemeinsame Anlage vorliege. Geruchsimmissionen seien von der streitgegenständlichen Stallanlage nicht zu erwarten. Die mittlerweile eingebaute Abluftreini-gungsanlage in Form des I2. -Biofilters, deren Wirksamkeit nunmehr durch die Abnahmemessung der V. und Partner GmbH vom 19. Mai 2014 nach olfaktometrischer Auswertung von vier Proben bestätigt sei, führe dazu, dass am Wohnhaus I.---straße 41 keine zusätzlichen Geruchsimmissionen zu erwarten seien.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 11 K 1021/11 sowie 11 K 2662/13 und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Zum Streitgegenstand ist Folgendes zu bemerken: Der angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid vom 07. Mai 2012 ist mit Schreiben vom 04. April 2013 hinsichtlich der Nebenbestimmung III Auflage B 4/5 geändert worden, da dort der Einbau eines Biofilters der Firma I1. gestattet wurde. Das Schreiben vom 04. April 2013 ist daher als Änderungsbescheid zu qualifizieren, so dass Klagegegenstand nunmehr die Anfechtung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 07. Mai 2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 04. April 2013 ist.
27Die Anfechtungsklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
28Die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass sich die Klägerinnen als Eigentümerinnen und die Klägerin zu 1. zudem als Bewohnerin des Grundstücks I.---straße 41 auf eine nicht ausgeschlossene Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG berufen können.
29Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es im vorliegend Fall nicht, § 110 Abs. 1 Satz 1 Justizgesetz NRW (JustG NRW), da die Klägerinnen im Verwaltungs-verfahren beteiligt wurden (vgl. 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW).
30Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten oder Aufzucht von Sauen, Ferkeln und Mastschweinen vom
3107. Mai 2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 04. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
32Rechtsgrundlage für die streitbefangene Genehmigung ist § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
33§ 4 Abs. 1 BImSchG und Nr. 7.1 Spalte 2 g), h), i) des Anhangs der 4. BImSchV in der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung. Danach ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
34Im Rahmen der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch einen Dritten ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung allein die Frage, ob die erteilte Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die dem Schutz des Klägers dienen, rechtmäßig ist. Einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung haben Nachbarn – wie die Klägerinnen – nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, also öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass nachbarschützende Vorschriften verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Eine Ausnahme hiervon ergibt sich im Rahmen von Nachbarklagen allerdings aus § 4 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (UmwRG). Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u.a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 3 UmwRG gilt dies entsprechend für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO. Indem § 4 Abs. 3 UmwRG die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO für entsprechend anwendbar erklärt, bringt er zum Ausdruck, dass auch insoweit die Fehler einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer UVP-Vorprüfung unabhängig von den sonst nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geltenden einschränkenden Maßgaben zur Begründetheit der Klage führen. Die Norm lässt den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet durch Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern lediglich – insofern § 47 VwGO ähnelnd – den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis aus.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 30.10 –; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2013 – 10 B 679/13 –; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08. März 2013 – 1 LB 5/12 –, allesamt juris.
36Die von den Klägerinnen angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung leidet nicht an einem beachtlichen Verfahrensmangel, auf den sie sich berufen könnten. Sie können nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagte habe keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Überdies ist auch die seitens des Beklagten vorgenommene standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Satz 2 UVPG nicht zu beanstanden.
37Nach § 3 b Abs. 1 S. 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen (Spalte 1, „X“). Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist (Spalte 2, „A“), ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Auswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären (§ 3 c S. 1 UVPG). Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist (Spalte 2, „S“), gilt gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind (§ 3 c S. 2 UVPG).
38Im vorliegenden Fall bestand keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist hier keine Addition der vorhandenen und genehmigten Tierplatzzahlen sämtlicher Anlagen auf den Grundstücken Gemarkung G. , Flur 15, Flurstücke 17 und 4, vorzunehmen mit der Folge, dass eine UVP-Pflichtigkeit nach Ziffer 7.11.1 der Anlage 1 zum UVPG zu bejahen wäre.
39§ 3 b Abs. 3 S. 1 UVPG sieht für den Fall, dass der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten wird, für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens vor. Nach § 3 b Abs. 3 S. 2 UVPG sind bestehende Vorhaben auch kumulierende Vorhaben i.S.d. Abs. 2 S. 1. Eine obligatorische UVP-Pflicht für Änderungen oder Erweiterungen bestehender, bisher nicht UVP-pflichtiger Vorhaben nach Satz 1 setzt voraus, dass der Größen –oder Leistungswert einer X-Vorhabenart nach Spalte 1 erstmals erreicht oder überschritten wird. Nach Satz 2 ist die nachträgliche Kumula-tion dieser Konstellation gleichgestellt. Die vorgenannten Vorschriften sollen dafür sorgen, dass die Funktion der Schwellenwerte nicht durch sukzessive Erweiterungen vorhandener Vorhaben oder deren Verbindung mit neuen gleichartigen Projekten unterlaufen wird.
40Vgl. Landmann/Rohmer, Bearbeiter: Sangenstedt, Umweltrecht, Band I, Stand: August 2013, § 3 b UVPG Rn. 42.
41Der Anwendungsbereich des § 3 b Abs. 3 S. 2 UVPG umfasst insbesondere die nachträgliche Kumulation, d.h. Konstellationen, in denen ein neues Vorhaben in engem räumlichen Zusammenhang mit einem schon vorhandenen Vorhaben derselben Art durchgeführt werden soll.
42Vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O., § 3 b UVPG Rn. 47.
43Die sog. nachträgliche Kumulation bedarf, wie es auch bei § 3 b Abs. 2 S. 2 UVPG im Rahmen der gleichzeitigen Kumulation erforderlich ist, einer engen räumlichen Nähe zum „Grundvorhaben“.
44Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08. März 2013 – 1 LB 5/12 –, juris.
45Es fehlt hier an der engen räumlichen Nähe zwischen dem Vorhaben auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 17, und den bereits auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 4, vorhandenen Anlagen. Ein enger Zusammenhang technischer Anlagen (bei einer Tierhaltungsanlage handelt es sich um eine technische Anlage i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 a) UVPG) ist nach § 3 b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UVPG gegeben, wenn diese Vorhaben auf demselben Betriebsgelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen Einrichtungen verbunden sind und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht umfasst das Betriebsgelände neben der unmittelbaren Grundstücksfläche, auf der sich die Anlage selbst befindet, weitere angrenzende Flächen, die aufgrund ihrer betriebsbezogenen Nutzung oder Ausgestaltung (z.B. als Zufahrtswege, Begrünung oder Abstellfläche) nach der Verkehrsanschauung ebenfalls noch dem Betrieb zuzurechnen sind. Soweit sich dieses räumliche Umfeld der Anlagen mit entsprechenden Umgebungsflächen einer benachbarten Anlage überschneidet, kann grundsätzlich angenommen werden, dass sich die Anlagen auf demselben Betriebsgelände befinden. Aber auch bei nicht direkt benachbarten Anlagen kann nach der Verkehrsanschauung unter Umständen von einer Anlage auf „demselben“ Betriebsgelände ausgegangen werden, wenn sich die Anlagen auf einem speziell für Nutzungen dieser Art ausgewiesenen Areal befinden und dabei nach außen als einheitlicher Betriebskomplex in Erscheinung treten. Gemeinsame betriebliche Einrichtungen sind Anlagenteile, Maschinen, Geräte und sonstige für den technischen Betrieb der Anlagen bedeutsame Vorkehrungen.
46Vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O., § 3 b UVPG Rn. 31.
47Wegen der nicht notwendigen Trägeridentität nach § 3 b Abs. 2 S. 1 UVPG,
48vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O., § 3 b UVPG Rn.28,
49ist das Betriebsgelände hier weiter zu fassen als bei der gemeinsamen Anlage i.S.v. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV, so dass auch nicht überschneidende benachbarte Anlagen verschiedener Träger zu berücksichtigen sind. Von demselben Betriebsgelände und einem engen räumlichen Zusammenhang kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Anlagen keine Einheit bilden und als solche nicht als zusammengehörig anzusehen sind. Der Annahme eines einheitlichen Betriebsgeländes stehen andererseits kleinräumige Unterbrechungen zwischen den einzelnen Anlagen, etwa durch einen Verkehrswege oder einen kleinen Wasserlauf, nicht entgegen.
50Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 1999 – 7 M 4274/99 –; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08. März 2013 – 1 LB 5/12 –, allesamt juris.
51Nach den im vorliegenden Fall gegebenen örtlichen Verhältnissen kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den vorhandenen Anlagen auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 4, und der streitbefangenen Anlage auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 17, eine enge räumliche Nähe im vorgenannten Sinne besteht.
52Die beiden Standorte verfügen nicht über sich überschneidende Flächen mit betriebsbezogener Nutzung oder Ausgestaltung. Die Zufahrt auf die Grundstücke erfolgt nicht über eines der beiden Grundstücke, sondern jeweils getrennt über die zwischen den Grundstücken verlaufende I.---straße . Es handelt sich hierbei um eine öffentliche Straße und nicht etwa nur um einen gemeinsamen betrieblichen Verbindungsweg. Die beiden Flächen sind wegemäßig selbstständig erschlossen.
53Vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08. März 2013 – 1 LB 5/12 –, juris.
54Die Entfernung zwischen den Anlagen auf dem Grundstück Flur 15, Flurstück 17, und den Stallungen auf dem Grundstück Flur 15, Flurstück 4, beträgt mehr als 50 m. Bereits dies bewirkt eine deutliche optische Trennung, zumal die Ansiedlung der Anlagen auf dem Grundstück Flur 15, Flurstück 4, sehr verdichtet ist, denn dort besteht ein geringer Abstand von wenigen Metern zwischen den einzelnen Gebäuden. Zwar liegen die Anlagen auf dem Grundstück Flur 15, Flurstück 17, ebenfalls in einem geringen Abstand voneinander entfernt, die Entfernung zwischen den beiden Grundstücken und ihre Trennung durch die dazwischen verlaufenden I.---straße erweckt jedoch den Eindruck, dass es sich nicht um eine aus den Stallgebäuden auf Flurstück 4 und denen auf Flurstück 17 bestehende Gesamtanlage, sondern jeweils um zwei getrennte Anlagenkomplexe handelt. Dieser Eindruck wird weiter dadurch verstärkt, dass die Anlagen auf den beiden Grundstücken nicht auf gleicher Höhe, sondern versetzt zueinander stehen. Hinzu kommt, dass die Stallungen auf dem Grundstück Flur 15, Flurstück 4, eine Ausrichtung der Dachfirste von West nach Ost aufweisen, wohingegen die Dachfirste der Stallungen auf dem Flurstück 17 von Nord nach Süd ausgerichtet sind. Auch dies bestätigt den Eindruck, dass es sich um getrennte Anlagen handelt. Die nach dem äußeren Erscheinungsbild gegebene Trennung zwischen den Anlagen wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass auf dem Grundstück Flur 15, Flurstück 17, – gegenüber den Anlagen auf dem Grundstück Flur 15, Flurstück 4, gelegen – eine Maschinenhalle errichtet wurde. Denn hierdurch treten die Anlagen nach außen nach wie vor nicht als einheitlicher Betriebskomplex in Erscheinung. Im Gegenteil stellt die einem anderen Nutzungszweck als den Stallungen dienende Maschinenhalle ein weiteres trennendes Element dar.
55Die Voraussetzungen des § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG sind auch nicht mit Blick auf den auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 17, bereits vorhandenen, baurechtlich genehmigten und nach § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigten Sauenstall mit 560 Plätzen zu bejahen, weil selbst bei einer Addition dieser Tierplatzzahlen nicht der Leistungswert einer X-Vorhabenart nach Ziffer 7.11.1 der Anlage 1 zum UVPG erfüllt wird.
56Vorliegend unterfallen der genehmigte Schweinemaststall mit 816 Plätzen, der Sauenstall mit 250 Plätzen einschließlich 1.000 Ferkelaufzuchtplätzen sowie der Ferkelstall mit 1.368 Plätzen nicht den Ziffern 7.7.3, 7.8.3 und 7.9.3 der Anlage 1 zum UVPG, da jeder Stall für sich genommen nicht den vorgeschrieben Größenwert an Tierplätzen erreicht. Es greift – wie der Beklagte zu Recht angenommen hat – allerdings die Regelung der Ziffer 7.11.3. Danach ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, wenn bei der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren in gemischten Beständen die jeweils unter den Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3, 7.4.3, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.3, 7.8.3, 7.9.3 und 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet. So liegt der Fall hier:
57816 (= 54%) + 250 (= 45%) + 1.368 (= 30%) = 129 %.
581.500 560 4.500
59Der danach (nur) bestehenden Vorprüfungspflicht nach § 3 c S. 2 UVPG hat der Beklagte genügt. Wegen des Prognosecharakters der Vorprüfung wird der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt. Dem trägt nunmehr die durch das Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom 09. Dezember 2006 (BGBl I S. 2819) eingefügte Vorschrift des § 3 a S. 4 UVPG Rechnung, nach der die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls beruhende Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3 c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 07. Dezember 2006 – 4 C 16/04 –, juris.
61Demzufolge kommt es nur darauf an, ob erstens eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden hat und ob zweitens das Ergebnis der Vorprüfung Rechtsfehler aufweist, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlagen, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegt.
62Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 22 ZB 13.2382 –, juris m.w.N.
63Derartige Fehler sind vorliegend nicht gegeben. Die Einschätzung des Beklagten, dass es durch das Vorhaben nicht zu erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen kommen wird, ist nachvollziehbar und plausibel. Dass der Beklagte im Genehmigungsverfahren zu Unrecht von Geruchsimmissionen für das Grundstück I.---straße 41 in Höhe von 0,22/22 % ausgegangen ist (vgl. zu der Höhe der zu erwartenden Geruchsimmissionen die Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 11 K 1021/11), führt nicht dazu, dass die Vorprüfung als fehlerhaft einzustufen ist. Entscheidend ist, dass der Beklagte bei seiner Prüfung in den Vordergrund gestellt hat, dass die streitbefangene Anlage bei Verwendung einer Abluftreinigungsanlage keine zusätzlichen Geruchsimmissionen auf dem Grundstück I.---straße 41 hervorrufen wird. Maßgeblich für den Beklagten war daher nicht, dass lediglich 22 % der Jahresgeruchsstunden eingehalten werden (sollen), vielmehr war für ihn die Angabe bedeutsam, dass mit Blick auf die Abluftreinigungsanlage ab einem Abstand von mehr als 200 m keine weiteren Geruchsimmissionen erzeugt werden. Weitere Einwendungen gegen die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls haben die Klägerinnen nicht geltend gemacht, solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
64Des Weiteren ist durch die Genehmigung vom 07. Mai 2012 in der Fassung des Nachtrags vom 04. April 2013 hinreichend sichergestellt, dass beim Betrieb der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Gerüchen für die Klägerinnen entstehen.
65Der Sachverständige Dr. S. C. hat in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 11 K 1021/11 anschaulich und überzeugend dargetan, dass bei einer Mastanlage, die mit einer Abluftreinigungsanlage versehen ist, ab einer Entfernung von über 200 m – diese ist im vorliegenden Fall zwischen der streitbefangenen Anlage und dem Wohnhaus I.---straße 41 gegeben – keine Geruchsimmissionen mehr entstehen, so dass diese Anlage mit „Null“ anzusetzen ist. Sofern die Klägerinnen einwenden, der nunmehr verwendete I1. -Biofilter sei nicht derart zur Abluftreinigung geeignet wie der zunächst im Genehmigungsbescheid aufgeführte Filter der Firma E. , da dieser nicht DLG-zertifiziert sei, verhilft ihnen dies nicht zum Erfolg. Dazu hat Dr. S. C. ebenfalls in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 11 K 1021/11 ausgeführt, dass entscheidend für die Wirksamkeit der Abluftreinigungsanlage nicht die DLG-Zertifizierung sei. Auch ohne Zertifizierung könne eine Abluftreinigungsanlage wirksam sein, dies habe auch die erfolgte Abnahmemessung durch die V. und Partner GmbH vom 19. Mai 2014 gezeigt.
66Mit Blick darauf, dass die Anlage keine zusätzlichen Geruchsimmissionen am Wohnhaus der Klägerinnen I.---straße 41 erzeugt, durfte der Beklagte die streitbefangenen Anlage daher genehmigen, obwohl die auf das Wohnhaus I.---straße 41 einwirkenden Geruchsimmissionen bereits einen Wert von 25%/0,25 der Jahresgeruchsstunden überschreiten.
67Der Beklagte war aufgrund der fehlenden Zusatzbelastung durch die streitbefangene Anlage auch nicht gehalten, im Genehmigungsbescheid vom 07. Mai 2012 einzuhaltende Immissionsrichtwerte in den Nebenbestimmungen festzusetzen. Soweit in der Begründung zum Genehmigungsbescheid der zunächst im Gutachten der Landwirtschaftskammer NRW aufgeführte Immissionswert von 0,22/22 % angeführt worden ist, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass dies insoweit lediglich als Begründungselement aufgeführt wurde, hierdurch jedoch keine verbindlichen einzuhaltenden Immissionsrichtwerte festgesetzt werden sollten.
68Dass von der streitbefangenen Anlage weitere schädliche Immissionen etwa in Form von Ammoniak, Bioaerosolen etc. ausgehen könnten, ist weder von den Klägerinnen dargetan worden noch sonst ersichtlich.
69Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO.
70Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, - 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, - 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.
(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.
(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.
(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.
(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013
- 1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder - 2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit
- 1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen, - 2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden, - 3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.
(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.