Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 05. Apr. 2017 - 3 K 569/16.MZ
Gericht
Tenor
Der Bescheid vom 20. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klage wendet sich gegen einen Gebührenbescheid in Höhe von 500,-- €, der auf einen Antrag auf Informationszugang im Wege der Akteneinsicht ergangen ist.
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Unter dem 22. April 2015 beantragte der Kläger Einsicht bei dem Baudezernat der Beklagten nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz hinsichtlich aller Akten, die mit dem Gebiet „G....“ (Gemarkung M.-F.) in Zusammenhang stehen. Die Akteneinsicht solle in den Diensträumen der Beklagten stattfinden. Informationsgesuche richtete der Kläger auch an zwei weitere Dezernate der Beklagten.
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Zur Vorbereitung der Akteneinsicht wurden aus den drei mit der Materie befassten Ämtern der Beklagten insgesamt 39 Verfahrensakte zusammengetragen bzw. wegen schützenswerter persönlicher Daten zu schwärzende Seiten kopiert. Bezüglich dreier Anwesen wurden Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt. Es erfolgten inhaltliche Abstimmungen hinsichtlich datenschutzrechtlicher Belange mit dem Rechts- und Ordnungsamt der Beklagten. Der Zeitaufwand des Bauamts betrug 85 Stunden und 30 Minuten für Bedienstete des gehobenen Dienstes und 6 Stunden und 15 Minuten für Bedienstete des mittleren Dienstes. Der Aufwand für die rechtliche Prüfung des Vorgangs durch Volljuristen im Rechts- und Ordnungsamt betrug ca. 10 Stunden.
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Am 10. September 2015 ergingen seitens des Bauamts gegenüber dem Kläger – die Drittbeteiligungsfälle betreffend – drei Bescheide, mit denen die Akteneinsicht unter der Vornahme von teilweisen Schwärzungen personenbezogener Daten der Akteninhalte gewährt wurde. Dagegen wandte sich der Kläger mit Widersprüchen, über die im Rahmen der Widerspruchsverfahren im Jahr 2016 Vergleiche erzielt werden konnten. Hinsichtlich der übrigen bei dem Bauamt der Beklagten vorliegenden Verwaltungsakten war dem Kläger die Möglichkeit zur Akteneinsicht mit Schreiben vom 28. August 2015 mitgeteilt worden. Eine (teilweise) Akteneinsicht ist seitens des Klägers im Herbst 2016 erfolgt.
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Mit Bescheid vom 3. November 2015 setzte die Beklagte für die Gewährung von Informationszugang durch ihr Bauamt eine Gebühr in Höhe von 500,-- € fest und stützte sich hierbei auf Nr. 2.1 der Anlage zu dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis betreffend die Gewährung von Akteneinsicht. Aufgrund des erheblichen Arbeitsaufwands seien Personalkosten von mehr als 4.000,-- € entstanden. Von daher werde der Gebührenrahmen für Akteneinsichtsgesuche ausgeschöpft und der danach mögliche Höchstbetrag in Ansatz gebracht.
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Auf Widerspruch des Klägers wurde der Gebührenbescheid mit Bescheid vom 20. Januar 2016 aufgehoben und die Gebühren erneut mit 500,-- € festgesetzt. Unter inhaltlicher Wiederholung der Begründung des Erstbescheids wurde ergänzend ausgeführt, nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz seien die Gebühren so zu bemessen, dass das Recht auf Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden könne. Dieser Gesichtspunkt habe Berücksichtigung gefunden, indem lediglich die Rahmenhöchstgebühr über 500,-- € festgesetzt werde. Die ermittelten Verwaltungskosten überstiegen diesen Betrag um ein Mehrfaches.
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Der dagegen am 15. Februar 2016 erhobene Widerspruch wurde – nach Berichtigung im Nichtabhilfeverfahren auf Nr. 1 der Anlage des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses mit einem gleichen Gebührenrahmen – mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung seien § 24 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 3 und 4 des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Landestransparenzgesetzes in Verbindung mit Nr. 2.1 der Anlage des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der Fassung vom 12. Dezember 2007. Danach bestehe eine grundsätzliche Kostenerhebungspflicht für die Informationsgewährung. Weil Vorbereitungsmaßnahmen nicht unter die Ausnahmetatbestände des Gesetzes fielen, seien also auch für sie Kosten zu erheben. Allein die Einsichtnahme in amtliche Informationen vor Ort sei nach § 24 Abs. 1 Satz 2 des Landestransparenzgesetzes gebührenfrei, nicht aber die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen (wie das Schwärzen personenbezogener Daten oder das Erstellen von Bescheiden für Drittbeteiligte). Diese Betrachtung entspreche Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelungen. Dem zuwider liefe eine Auslegung, wonach für Akteneinsichtsgesuche, die vor allem für verwaltungskostenintensive Informationsgesuche verantwortlich seien, regelmäßig keine Kosten in Rechnung gestellt werden könnten. Auch die dem Landestransparenzgesetz zugrunde liegende und deshalb für dessen Auslegung heranzuziehende Richtlinie 2003/4/EG stelle wortgleich nur die Einsichtnahme in die beantragten Informationen an Ort und Stelle gebührenfrei. Darüber hinaus werde dort geregelt, dass für die Bereitstellung von Informationen eine Gebühr erhoben werden könne, wozu Vorbereitungsmaßnahmen zu rechnen seien. Der europäische Gesetzgeber ordne mithin hinsichtlich des Aufwands im Vorfeld der Informationseinsicht eine Gebührenerhebung sogar an. Als Gebührentatbestand sei Nr. 2.1 der Anlage zum Allgemeinen Gebührenverzeichnis zur Akteneinsicht als gegenüber Nr. 1 speziellere Vorschrift einschlägig. Gebührenbelastet sei danach die Gewährung von Einsicht in behördliche Dokumente. Dieser Vorgang umfasse den gesamten Vorgang, also auch das Kopieren und Schwärzen. Wenn die eigentliche Einsichtnahme kostenfrei sei, dann müssten gerade die den meisten Aufwand verursachenden Vorbereitungsmaßnahmen abgegolten werden. Es sei angesichts des Personalaufwands angemessen gewesen, bei der Festsetzung der Gebührenhöhe den Gebührenrahmen auch auszuschöpfen.
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Mit am 18. Mai 2016 – zunächst als Untätigkeitsklage – erhobener Klage macht der Kläger geltend, es gebe keine Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung von Vorbereitungsmaßnahmen im Falle einer Einsichtnahme in die Akten nach dem in seinem Fall anzuwendenden Landesinformationsfreiheitsgesetz. Die einschlägigen Rechtsvorschriften gingen davon aus, dass die gebührenfreie Einsichtnahme auch die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen erfasse. Außerdem werde der Umfang des entstandenen Verwaltungsaufwands bestritten.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid vom 20. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2016 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie wiederholt und vertieft die Ausführungen des Widerspruchsbescheids.
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Die Kammer hat mit Beschluss vom 9. Mai 2016 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid vom 20. Januar 2016 (3 L 316/16.MZ) angeordnet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gerichtsakte 3 L 316/16.MZ sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache Erfolg. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Es fehlt an einer für die Gebührenerhebung erforderlichen Rechtsgrundlage. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen (Landesinformationsfreiheitsgesetz – LIFG –) vom 26. November 2008 (GVBl. S. 296; in der Fassung vom 20. Dezember 2011, GVBl. S. 427) ist der Zugang zu amtlichen Informationen durch Einsichtnahme vor Ort – in Abweichung von der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes generellen Gebührenpflicht – gebührenfrei. Die Beklagte durfte daher gegenüber dem Kläger, der mit seinem Informationszugangsantrag vom 22. April 2015 eine Akteneinsichtnahme begehrt hat, hierfür keine Gebühr festsetzen.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt sich die Frage, ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt, für die Anfechtungsklage im Allgemeinen nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2011 – 8 C 12/10 –, juris, Rn. 15; Urteil vom 20.10.2016 – 7 C 6/15 –, NVwZ 2017, 485 und juris, Rn. 12, jeweils m.w.N.). Eine solche abweichende Regelung enthält § 11 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes – LGebG – (in der Fassung vom 27. Oktober 2009, GVBl. S. 364), der nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vorliegend ergänzend Anwendung findet. § 11 Abs. 1 bestimmt – soweit hier relevant –, dass die Gebührenschuld bei antragsgebundenen Amtshandlungen mit dem Eingang bei der zuständigen Behörde entsteht. Diese Regelung dient insbesondere der Vorhersehbarkeit der Kosten für den Antragsteller und legt zugleich die Antragstellung als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 – 7 C 6/15 –, NVwZ 2017, 485 und juris, Rn. 13 zur inhaltsgleichen Vorschrift im Verwaltungskostengesetz im Fall eines Informationszugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes). Auch der streitgegenständliche Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen ist von einem entsprechenden Antrag abhängig (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LIFG). Von daher ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Gebührenbescheids vorliegend der Eingang des Informationsantrags des Klägers bei der Beklagten im April 2015 und nicht der Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens über den Widerspruch zu dem Gebührenbescheid im Juli 2016. Im Jahr 2015 war noch das Landesinformationsfreiheitsgesetz anzuwenden, das erst zum 1. Januar 2016 durch das Landestransparenzgesetz – LTranspG – vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383) ersetzt worden ist. Hinsichtlich des aus dem Gebührenrecht folgenden Beurteilungszeitpunkts enthält § 13 LIFG keine Sonderregelung. Dies gilt auch mit Blick auf die Übergangsvorschriften in § 26 Abs. 3 und Abs. 4 LTranspG, die sich nicht zur Frage der Gebührenentstehung verhalten.
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Nach der danach hier zur Anwendung gelangenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 LIFG ist die Einsichtnahme in amtliche Informationen vor Ort auf der Grundlage dieses Gesetzes – abweichend von dem Grundsatz der Gebührenpflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 – gebührenfrei. Die Regelung über die Gebührenfreiheit von Einsichtnahmen genügt dem im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts in besonderer Weise geltenden Bestimmtheitsgrundsatz. Dieser verlangt vom Normgeber, die einzelnen Gebührentatbestände so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Der Gebührenpflichtige muss erkennen können, für welche öffentliche Tätigkeit die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenerhebung verfolgt. Der Gebührenschuldner muss die Höhe der zu erwartenden Gebührenlast anhand der normativen Festlegungen im Wesentlichen abschätzen können. Die Gebührenregelung muss verständlich sein und sich widerspruchsfrei in die normative Systematik einbetten lassen; sie muss so gestaltet sein, dass eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 – 3 C 7/12 –, juris, Rn. 16; VG Hannover, Urteil vom 25.5.2016 – 10 A 361/16 –, juris, Rn. 18 f., jeweils m.w.N.; vgl. auch OVG RP, Urteil vom 10.12.2014 – 6 A 10051/14 –, juris, Rn. 33). Im formalisierten Kostenrecht obliegt es allein dem Gesetzgeber, eindeutige und klare Kostentatbestände zu schaffen.
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Die Freistellung von Gebühren bei der Einsichtnahme in amtliche Informationen vor Ort im Rahmen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes durch dessen § 13 Abs. 1 Satz 2 ist dem Wortlaut nach und auch in Abgrenzung zur grundsätzlichen Gebührenpflicht des vorangehenden Satzes 1 klar und eindeutig. Die Regelungen des § 13 Abs. 1 LIFG enthalten keine ausdrücklichen Aussagen zur Behandlung von Vorbereitungsmaßnahmen der Behörde bei der Gewährung von Zugang zu amtlichen Informationen oder sonstige Differenzierungen. Dies legt es ohne Weiteres nahe, erforderliche vorbereitende Handlungen der Behörden als von den Gebührenfreistellungstatbestand für die Einsichtnahme mitumfasst anzusehen. Die im Widerspruchsbescheid zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom 9.4.2014 – 13 LA 164/13 –, juris, Rn. 5) und des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 10.2.2015 – 3 L 17/13 –, juris, Rn. 11) gebieten kein anderes Verständnis, betreffen sie doch von § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 LIFG nicht unerheblich abweichende Rechtsvorschriften, die teilweise keine Gebührenbefreiungen enthalten.
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Die wortlautgestützte Betrachtung wird getragen von der zugehörigen Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/2085 S. 16), die den Gesetzeswortlaut wiederholt und ebenfalls keine weiteren Differenzierungen etwa hinsichtlich des mit dem Zugangsanspruch verbundenen Verwaltungsaufwands oder sonstiger Art enthält. Die Gesetzesbegründung bietet sogar konkrete Anhaltspunkte für die Bewertung, dass Vorbereitungsmaßnahmen von den gebührenbefreienden Tatbeständen mit umfasst sind. Nach der angesprochenen Gesetzesbegründung ist die Gebührenfreiheit u.a. hinsichtlich der Einsichtnahme in amtliche Informationen vor Ort nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz in Anlehnung an § 11 Abs. 1 des Landesumweltinformationsgesetzes – LUIG – vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 484) normiert worden. Diese Vorschrift deckt sich wiederum mit der Kostenregelung des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UIG, nun in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014, BGBl. I 1643). Insoweit führt die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/3406, S. 22) aus:
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„Die Einsichtnahme vor Ort nach Abs. 1 Satz 2 UIG n.F. umfasst nur die tatsächliche Einsichtnahme an Ort und Stelle einschließlich der notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen. Wird im Zusammenhang mit der Einsichtnahme auch die Herausgabe von mehr als nur wenigen Duplikaten beantragt, wird hierdurch ein neuer Gebührentatbestand eröffnet, der nicht mehr durch die gebührenfreie Einsichtnahme vor Ort abgedeckt ist.“
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Hieraus folgt deutlich, dass die Einsichtnahme vor Ort einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen nach den Umweltinformationsgesetzen gebührenfrei ist und (weitere) Gebührentatbestände nur durch zusätzliche Begehren des Bürgers (Kopien der eingesehenen Unterlagen) verwirklicht werden können. Der konkrete Verwaltungsaufwand für die Bereithaltung zur Einsichtnahme ist auch nach der Kommentarliteratur unerheblich (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, UIG, § 12 Rn. 12 m.w.N.). Hiernach bestehen deutliche Aussagen dahingehend, dass Vorbereitungsmaßnahmen von dem Gebührenbefreiungstatbestand der Einsichtnahme vor Ort mit erfasst werden und sie nicht Anlass sein können, den Befreiungstatbestand nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LIFG in eine Gebührenpflicht im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 LIFG umschlagen zu lassen. Eine noch weitergehende Differenzierung danach – wie von der Beklagten angedacht –, ob es sich um (umfangreiche) Vorbereitungsmaßnahmen (dann Gebührenpflicht) oder um Vorbereitungsmaßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einsichtnahme vor Ort, z.B. Bereitstellung der Akten in einem Raum, Anwesenheit eines Bediensteten (dann Gebührenbefreiung) handelt, lässt sich dem Wortlaut von § 13 Abs. 1 LIFG und der Begründung zu diesem Gesetz erst Recht nicht entnehmen.
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Die Beklagte vermag ihre Ansicht, dass (jedenfalls umfangreiche) Vorbereitungsmaßnahmen bei einer Einsichtnahme vor Ort eine Gebührenpflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LIFG auslösen, nicht mit anderen Hinweisen aus den Gesetzgebungsmaterialen zum Landesinformationsgesetz zu belegen. Zwar findet sich dort der Satz (LT-Drs. 15/2085, S. 16, ferner S. 10): „Für die Erteilung einer umfangreichen Auskunft oder die Gewährung von Akteneinsicht ist danach bei einem Zeitaufwand von mehr als 45 Minuten ein Gebührenrahmen von 25,00 € bis 500,00 € vorgesehen“. Diesem vorangehend wird jedoch ausschließlich hinsichtlich der Höhe der Kosten auf die Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis, hier maßgeblich Stand vor der Änderung vom 19. Mai 2016, GVBl. S. 262) verwiesen, in der u.a. der Gebührenrahmen zur Akteneinsicht geregelt ist. Der von der Beklagten herangezogene Satz ist mithin lediglich im Zusammenhang mit der Höhe der Kosten zu lesen, hinsichtlich der § 13 Abs. 3 LIFG auch nur auf das Gebührenverzeichnis verweist. Er ist nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, zur Klärung der Frage des Vorliegens eines den Bestimmtheitsanforderungen gerecht werdenden Gebührentatbestands beizutragen. § 13 LIFG enthält keine den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. des Art. 110 Abs. 1 LV genügende Ermächtigungsgrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 – 7 C 6/15 –, a.a.O. und juris, Rn. 24 ff.), mit der die Regelung von Gebührentatbeständen durch das Allgemeine Gebührenverzeichnis selbst eröffnet worden wäre.
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Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg auf Ausführungen zur Kostenfolgeabschätzung in der Begründung zum Landesinformationsfreiheitsgesetz zur Untermauerung der Annahme einer Gebührenpflicht bei umfangreichen Einsichtnahmen in amtliche Informationen vor Ort verweisen (vgl. LT-Drs. 15 /2085, S. 10 f.). Dort wird unter Darstellung der Erfahrungen mit Informationszugangsansprüchen in anderen Bundesländern ausgeführt, dass ein übermäßiger zusätzlicher Verwaltungsaufwand auch nicht bei rheinland-pfälzischen Behörden erwartet werde und ein (wesentlicher) Teil (LT-Drs. 15/2085, S. 2, 10) der entstehenden zusätzlichen Personal- und Sachkosten durch die Erhebung von Gebühren und Erstattung von Auslagen abgedeckt werden könne. Im Zusammenhang dieser Ausführungen ist auch der von der Beklagten herangezogene (eher vage) Satz zu lesen (LT-Drs. 15/2085 S. 10, rechte Spalte): „Insbesondere in denjenigen Fällen, die einen erhöhten Verwaltungsaufwand erfordern, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die hierdurch entstehenden Kosten in der Regel durch die Erhebung von Gebühren aufgefangen werden können“. Anders als die Beklagte meint, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien von daher gerade nicht, dass der Gesetzgeber seinen weiten Finanzierungsgestaltungsspielraum (vgl. Schoch, IFG, 2009, § 10 Rn. 12, 28) dahin gehend in Anspruch genommen hätte, im Zusammenhang mit den Aufgaben nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz den Grundsatz einer vollständigen Kostendeckung einzuführen. Darauf deutet im Übrigen schon die Vielzahl an Gebührenfreistellungstatbeständen in § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 LIFG hin. Zur Bewertung der Gesetzesbegründung in ihrem Sinne vermag sich die Beklagte auch nicht auf die Konnexitätsbestimmungen des Art. 49 Abs. 5 LV zu berufen. Sie verleihen den Kommunen nämlich nur gegenüber dem Land einen subjektiven Anspruch auf Regelung der Kostendeckung und Schaffung eines Mehrbelastungsausgleich, wenn das Land die Kosten verursacht hat (vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.10.2015 – VGH N 65/14 –, DVBl 2015, 1581 und juris, Rn. 73 f.). Zur Begründung eines Gebührentatbestands gegenüber dem Bürger können sie jedoch nicht herangezogen werden, jedenfalls dann nicht, wenn der Gesetzgeber sich im Rahmen des Landesinformationsgesetzes – wie ausgeführt – ausdrücklich nur für eine Teildeckung der Kosten bei den Behörden des Landes durch den Informationsantragsteller entschieden hat.
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Ausgehend von den dargestellten Hintergründen des Informationszugangsanspruchs und seinen Kostenfolgen gebieten auch Überlegungen zu Sinn und Zweck des Gesetzes kein Auslegungsergebnis, nach dem umfangreicher Verwaltungsaufwand bei an sich gebührenfreier Informationsgewährung eine Gebührenpflicht auslöst. Es ist gerade Ziel des Landesinformationsgesetzes, die Informationszugangsrechte der Bürger zu verbessern, damit ihre Beteiligungsrechte zu stärken und die demokratische Meinungs- und Willensbildung nachhaltig zu unterstützen (vgl. LT-Drs. 15/2085, S. 1, 9). Diesem Interesse wird am ehesten Rechnung getragen durch eine mäßige Kostenbelastung desjenigen, der das (voraussetzungslose) Informationszugangsrecht nutzt (vgl. auch § 13 Abs. 1 Satz 4 LIFG; ferner BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 – 7 C 6/15 –, a.a.O. und juris, Rn. 18). Dabei sind in allen Fällen geltend gemachter Informationszugangsansprüche schutzwürdige Interessen möglicherweise betroffener Dritter und dem Informationsinteresse möglicherweise entgegenstehende höherrangige öffentliche Interessen zu prüfen und zu berücksichtigen (vgl. § 6, §§ 9 ff. LIFG). Die Verfahren sind also grundsätzlich mit einem Verwaltungsaufwand belastet, der über die Informationserteilung selbst – auch einer gebührenfreien Erteilung mündlichen und einfacher schriftlichen Auskunft und der Einsichtnahme in amtliche Informationen vor Ort nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LIFG – hinausgeht. Auch von daher verbieten sich dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 2 LIFG widersprechende Rückschlüsse allein vom Verwaltungsaufwand auf eine Gebührenpflicht bei Einsichtnahme in amtliche Unterlagen. Es hätte allein dem Gesetzgeber oblegen, die klare Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 LIFG anders zu fassen bzw. abzuändern, wenn die Sorge bestanden hätte, die (gebührenfreie) Einsichtnahme in amtliche Unterlagen werde gerade in Fällen verlangt, mit denen ein besonderer, für die Behörden übermäßiger Verwaltungsaufwand verbunden ist.
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Im Übrigen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben gegen die Kostenfreiheit bei der Einsicht in Verwaltungsunterlagen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (Schoch, a.a.O.). Das Gesetz wurde nicht in Umsetzung einer europäischen Richtlinie erlassen. Es bedarf auch keiner Heranziehung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, in deren Umsetzung die Umweltinformationsgesetze des Bundes und der Länder erlassen worden sind. Nur am Rande ist indes zu bemerken, dass auch nach Art. 5 Abs. 2 der genannten Richtlinie die Einsichtnahme in die beantragten Informationen an Ort und Stelle gebührenfrei ist.
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Für die Auslegung von § 13 Abs. 1 Satz 2 LIFG im Sinne einer Gebührenpflicht nach Satz 1 kann auch nicht das Allgemeine Gebührenverzeichnis und insbesondere deren Anlage herangezogen werden, auf die § 13 Abs. 3 LIFG nur hinsichtlich der Höhe der erstattungsfähigen Kosten verweist. Hinsichtlich der Frage, ob ein Gebührentatbestand gegeben ist oder nicht, fehlt es in § 13 LIFG – wie an anderer Stelle bereits ausgeführt – an einer den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. des Art. 110 Abs. 1 LV genügenden Ermächtigungsgrundlage. Diese Systematik greift auch die Anlage zum Allgemeinen Gebührenverzeichnis auf, indem sie in ihrem Eingang ihre Anwendbarkeit u.a. auf die Fälle beschränkt, in denen in anderen Rechtsvorschriften nicht eine Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Nur ergänzend ist daher anzumerken, dass unter Nr. 1 der Anlage allein hinsichtlich einer schriftlichen Auskunft aufgrund eines Informationszugangsanspruchs (umfangreiche) Vorbereitungsmaßnahmen geeignet sind, den Gebührenrahmen zu eröffnen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Beschluss
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der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz
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vom 5. April 2017
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Der Streitwert wird auf 500,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Absatz 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundesgebührengesetzes finden keine Anwendung.
(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Gebühren- und Auslagenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.