Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 05. Apr. 2017 - 3 K 569/16.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2017:0405.3K569.16.MZ.0A
05.04.2017

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Tenor

Der Bescheid vom 20. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klage wendet sich gegen einen Gebührenbescheid in Höhe von 500,-- €, der auf einen Antrag auf Informationszugang im Wege der Akteneinsicht ergangen ist.

2

Unter dem 22. April 2015 beantragte der Kläger Einsicht bei dem Baudezernat der Beklagten nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz hinsichtlich aller Akten, die mit dem Gebiet „G....“ (Gemarkung M.-F.) in Zusammenhang stehen. Die Akteneinsicht solle in den Diensträumen der Beklagten stattfinden. Informationsgesuche richtete der Kläger auch an zwei weitere Dezernate der Beklagten.

3

Zur Vorbereitung der Akteneinsicht wurden aus den drei mit der Materie befassten Ämtern der Beklagten insgesamt 39 Verfahrensakte zusammengetragen bzw. wegen schützenswerter persönlicher Daten zu schwärzende Seiten kopiert. Bezüglich dreier Anwesen wurden Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt. Es erfolgten inhaltliche Abstimmungen hinsichtlich datenschutzrechtlicher Belange mit dem Rechts- und Ordnungsamt der Beklagten. Der Zeitaufwand des Bauamts betrug 85 Stunden und 30 Minuten für Bedienstete des gehobenen Dienstes und 6 Stunden und 15 Minuten für Bedienstete des mittleren Dienstes. Der Aufwand für die rechtliche Prüfung des Vorgangs durch Volljuristen im Rechts- und Ordnungsamt betrug ca. 10 Stunden.

4

Am 10. September 2015 ergingen seitens des Bauamts gegenüber dem Kläger – die Drittbeteiligungsfälle betreffend – drei Bescheide, mit denen die Akteneinsicht unter der Vornahme von teilweisen Schwärzungen personenbezogener Daten der Akteninhalte gewährt wurde. Dagegen wandte sich der Kläger mit Widersprüchen, über die im Rahmen der Widerspruchsverfahren im Jahr 2016 Vergleiche erzielt werden konnten. Hinsichtlich der übrigen bei dem Bauamt der Beklagten vorliegenden Verwaltungsakten war dem Kläger die Möglichkeit zur Akteneinsicht mit Schreiben vom 28. August 2015 mitgeteilt worden. Eine (teilweise) Akteneinsicht ist seitens des Klägers im Herbst 2016 erfolgt.

5

Mit Bescheid vom 3. November 2015 setzte die Beklagte für die Gewährung von Informationszugang durch ihr Bauamt eine Gebühr in Höhe von 500,-- € fest und stützte sich hierbei auf Nr. 2.1 der Anlage zu dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis betreffend die Gewährung von Akteneinsicht. Aufgrund des erheblichen Arbeitsaufwands seien Personalkosten von mehr als 4.000,-- € entstanden. Von daher werde der Gebührenrahmen für Akteneinsichtsgesuche ausgeschöpft und der danach mögliche Höchstbetrag in Ansatz gebracht.

6

Auf Widerspruch des Klägers wurde der Gebührenbescheid mit Bescheid vom 20. Januar 2016 aufgehoben und die Gebühren erneut mit 500,-- € festgesetzt. Unter inhaltlicher Wiederholung der Begründung des Erstbescheids wurde ergänzend ausgeführt, nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz seien die Gebühren so zu bemessen, dass das Recht auf Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden könne. Dieser Gesichtspunkt habe Berücksichtigung gefunden, indem lediglich die Rahmenhöchstgebühr über 500,-- € festgesetzt werde. Die ermittelten Verwaltungskosten überstiegen diesen Betrag um ein Mehrfaches.

7

Der dagegen am 15. Februar 2016 erhobene Widerspruch wurde – nach Berichtigung im Nichtabhilfeverfahren auf Nr. 1 der Anlage des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses mit einem gleichen Gebührenrahmen – mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung seien § 24 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 3 und 4 des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Landestransparenzgesetzes in Verbindung mit Nr. 2.1 der Anlage des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der Fassung vom 12. Dezember 2007. Danach bestehe eine grundsätzliche Kostenerhebungspflicht für die Informationsgewährung. Weil Vorbereitungsmaßnahmen nicht unter die Ausnahmetatbestände des Gesetzes fielen, seien also auch für sie Kosten zu erheben. Allein die Einsichtnahme in amtliche Informationen vor Ort sei nach § 24 Abs. 1 Satz 2 des Landestransparenzgesetzes gebührenfrei, nicht aber die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen (wie das Schwärzen personenbezogener Daten oder das Erstellen von Bescheiden für Drittbeteiligte). Diese Betrachtung entspreche Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelungen. Dem zuwider liefe eine Auslegung, wonach für Akteneinsichtsgesuche, die vor allem für verwaltungskostenintensive Informationsgesuche verantwortlich seien, regelmäßig keine Kosten in Rechnung gestellt werden könnten. Auch die dem Landestransparenzgesetz zugrunde liegende und deshalb für dessen Auslegung heranzuziehende Richtlinie 2003/4/EG stelle wortgleich nur die Einsichtnahme in die beantragten Informationen an Ort und Stelle gebührenfrei. Darüber hinaus werde dort geregelt, dass für die Bereitstellung von Informationen eine Gebühr erhoben werden könne, wozu Vorbereitungsmaßnahmen zu rechnen seien. Der europäische Gesetzgeber ordne mithin hinsichtlich des Aufwands im Vorfeld der Informationseinsicht eine Gebührenerhebung sogar an. Als Gebührentatbestand sei Nr. 2.1 der Anlage zum Allgemeinen Gebührenverzeichnis zur Akteneinsicht als gegenüber Nr. 1 speziellere Vorschrift einschlägig. Gebührenbelastet sei danach die Gewährung von Einsicht in behördliche Dokumente. Dieser Vorgang umfasse den gesamten Vorgang, also auch das Kopieren und Schwärzen. Wenn die eigentliche Einsichtnahme kostenfrei sei, dann müssten gerade die den meisten Aufwand verursachenden Vorbereitungsmaßnahmen abgegolten werden. Es sei angesichts des Personalaufwands angemessen gewesen, bei der Festsetzung der Gebührenhöhe den Gebührenrahmen auch auszuschöpfen.

8

Mit am 18. Mai 2016 – zunächst als Untätigkeitsklage – erhobener Klage macht der Kläger geltend, es gebe keine Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung von Vorbereitungsmaßnahmen im Falle einer Einsichtnahme in die Akten nach dem in seinem Fall anzuwendenden Landesinformationsfreiheitsgesetz. Die einschlägigen Rechtsvorschriften gingen davon aus, dass die gebührenfreie Einsichtnahme auch die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen erfasse. Außerdem werde der Umfang des entstandenen Verwaltungsaufwands bestritten.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Bescheid vom 20. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2016 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie wiederholt und vertieft die Ausführungen des Widerspruchsbescheids.

14

Die Kammer hat mit Beschluss vom 9. Mai 2016 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid vom 20. Januar 2016 (3 L 316/16.MZ) angeordnet.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gerichtsakte 3 L 316/16.MZ sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache Erfolg. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

17

Es fehlt an einer für die Gebührenerhebung erforderlichen Rechtsgrundlage. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen (Landesinformationsfreiheitsgesetz – LIFG –) vom 26. November 2008 (GVBl. S. 296; in der Fassung vom 20. Dezember 2011, GVBl. S. 427) ist der Zugang zu amtlichen Informationen durch Einsichtnahme vor Ort – in Abweichung von der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes generellen Gebührenpflicht – gebührenfrei. Die Beklagte durfte daher gegenüber dem Kläger, der mit seinem Informationszugangsantrag vom 22. April 2015 eine Akteneinsichtnahme begehrt hat, hierfür keine Gebühr festsetzen.

18

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt sich die Frage, ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt, für die Anfechtungsklage im Allgemeinen nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2011 – 8 C 12/10 –, juris, Rn. 15; Urteil vom 20.10.2016 – 7 C 6/15 –, NVwZ 2017, 485 und juris, Rn. 12, jeweils m.w.N.). Eine solche abweichende Regelung enthält § 11 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes – LGebG – (in der Fassung vom 27. Oktober 2009, GVBl. S. 364), der nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vorliegend ergänzend Anwendung findet. § 11 Abs. 1 bestimmt – soweit hier relevant –, dass die Gebührenschuld bei antragsgebundenen Amtshandlungen mit dem Eingang bei der zuständigen Behörde entsteht. Diese Regelung dient insbesondere der Vorhersehbarkeit der Kosten für den Antragsteller und legt zugleich die Antragstellung als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 – 7 C 6/15 –, NVwZ 2017, 485 und juris, Rn. 13 zur inhaltsgleichen Vorschrift im Verwaltungskostengesetz im Fall eines Informationszugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes). Auch der streitgegenständliche Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen ist von einem entsprechenden Antrag abhängig (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LIFG). Von daher ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Gebührenbescheids vorliegend der Eingang des Informationsantrags des Klägers bei der Beklagten im April 2015 und nicht der Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens über den Widerspruch zu dem Gebührenbescheid im Juli 2016. Im Jahr 2015 war noch das Landesinformationsfreiheitsgesetz anzuwenden, das erst zum 1. Januar 2016 durch das Landestransparenzgesetz – LTranspG – vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383) ersetzt worden ist. Hinsichtlich des aus dem Gebührenrecht folgenden Beurteilungszeitpunkts enthält § 13 LIFG keine Sonderregelung. Dies gilt auch mit Blick auf die Übergangsvorschriften in § 26 Abs. 3 und Abs. 4 LTranspG, die sich nicht zur Frage der Gebührenentstehung verhalten.

19

Nach der danach hier zur Anwendung gelangenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 LIFG ist die Einsichtnahme in amtliche Informationen vor Ort auf der Grundlage dieses Gesetzes – abweichend von dem Grundsatz der Gebührenpflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 – gebührenfrei. Die Regelung über die Gebührenfreiheit von Einsichtnahmen genügt dem im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts in besonderer Weise geltenden Bestimmtheitsgrundsatz. Dieser verlangt vom Normgeber, die einzelnen Gebührentatbestände so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Der Gebührenpflichtige muss erkennen können, für welche öffentliche Tätigkeit die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenerhebung verfolgt. Der Gebührenschuldner muss die Höhe der zu erwartenden Gebührenlast anhand der normativen Festlegungen im Wesentlichen abschätzen können. Die Gebührenregelung muss verständlich sein und sich widerspruchsfrei in die normative Systematik einbetten lassen; sie muss so gestaltet sein, dass eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 – 3 C 7/12 –, juris, Rn. 16; VG Hannover, Urteil vom 25.5.2016 – 10 A 361/16 –, juris, Rn. 18 f., jeweils m.w.N.; vgl. auch OVG RP, Urteil vom 10.12.2014 – 6 A 10051/14 –, juris, Rn. 33). Im formalisierten Kostenrecht obliegt es allein dem Gesetzgeber, eindeutige und klare Kostentatbestände zu schaffen.

20

Die Freistellung von Gebühren bei der Einsichtnahme in amtliche Informationen vor Ort im Rahmen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes durch dessen § 13 Abs. 1 Satz 2 ist dem Wortlaut nach und auch in Abgrenzung zur grundsätzlichen Gebührenpflicht des vorangehenden Satzes 1 klar und eindeutig. Die Regelungen des § 13 Abs. 1 LIFG enthalten keine ausdrücklichen Aussagen zur Behandlung von Vorbereitungsmaßnahmen der Behörde bei der Gewährung von Zugang zu amtlichen Informationen oder sonstige Differenzierungen. Dies legt es ohne Weiteres nahe, erforderliche vorbereitende Handlungen der Behörden als von den Gebührenfreistellungstatbestand für die Einsichtnahme mitumfasst anzusehen. Die im Widerspruchsbescheid zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom 9.4.2014 – 13 LA 164/13 –, juris, Rn. 5) und des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 10.2.2015 – 3 L 17/13 –, juris, Rn. 11) gebieten kein anderes Verständnis, betreffen sie doch von § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 LIFG nicht unerheblich abweichende Rechtsvorschriften, die teilweise keine Gebührenbefreiungen enthalten.

21

Die wortlautgestützte Betrachtung wird getragen von der zugehörigen Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/2085 S. 16), die den Gesetzeswortlaut wiederholt und ebenfalls keine weiteren Differenzierungen etwa hinsichtlich des mit dem Zugangsanspruch verbundenen Verwaltungsaufwands oder sonstiger Art enthält. Die Gesetzesbegründung bietet sogar konkrete Anhaltspunkte für die Bewertung, dass Vorbereitungsmaßnahmen von den gebührenbefreienden Tatbeständen mit umfasst sind. Nach der angesprochenen Gesetzesbegründung ist die Gebührenfreiheit u.a. hinsichtlich der Einsichtnahme in amtliche Informationen vor Ort nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz in Anlehnung an § 11 Abs. 1 des Landesumweltinformationsgesetzes – LUIG – vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 484) normiert worden. Diese Vorschrift deckt sich wiederum mit der Kostenregelung des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UIG, nun in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014, BGBl. I 1643). Insoweit führt die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/3406, S. 22) aus:

22

„Die Einsichtnahme vor Ort nach Abs. 1 Satz 2 UIG n.F. umfasst nur die tatsächliche Einsichtnahme an Ort und Stelle einschließlich der notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen. Wird im Zusammenhang mit der Einsichtnahme auch die Herausgabe von mehr als nur wenigen Duplikaten beantragt, wird hierdurch ein neuer Gebührentatbestand eröffnet, der nicht mehr durch die gebührenfreie Einsichtnahme vor Ort abgedeckt ist.“

23

Hieraus folgt deutlich, dass die Einsichtnahme vor Ort einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen nach den Umweltinformationsgesetzen gebührenfrei ist und (weitere) Gebührentatbestände nur durch zusätzliche Begehren des Bürgers (Kopien der eingesehenen Unterlagen) verwirklicht werden können. Der konkrete Verwaltungsaufwand für die Bereithaltung zur Einsichtnahme ist auch nach der Kommentarliteratur unerheblich (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, UIG, § 12 Rn. 12 m.w.N.). Hiernach bestehen deutliche Aussagen dahingehend, dass Vorbereitungsmaßnahmen von dem Gebührenbefreiungstatbestand der Einsichtnahme vor Ort mit erfasst werden und sie nicht Anlass sein können, den Befreiungstatbestand nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LIFG in eine Gebührenpflicht im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 LIFG umschlagen zu lassen. Eine noch weitergehende Differenzierung danach – wie von der Beklagten angedacht –, ob es sich um (umfangreiche) Vorbereitungsmaßnahmen (dann Gebührenpflicht) oder um Vorbereitungsmaßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einsichtnahme vor Ort, z.B. Bereitstellung der Akten in einem Raum, Anwesenheit eines Bediensteten (dann Gebührenbefreiung) handelt, lässt sich dem Wortlaut von § 13 Abs. 1 LIFG und der Begründung zu diesem Gesetz erst Recht nicht entnehmen.

24

Die Beklagte vermag ihre Ansicht, dass (jedenfalls umfangreiche) Vorbereitungsmaßnahmen bei einer Einsichtnahme vor Ort eine Gebührenpflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LIFG auslösen, nicht mit anderen Hinweisen aus den Gesetzgebungsmaterialen zum Landesinformationsgesetz zu belegen. Zwar findet sich dort der Satz (LT-Drs. 15/2085, S. 16, ferner S. 10): „Für die Erteilung einer umfangreichen Auskunft oder die Gewährung von Akteneinsicht ist danach bei einem Zeitaufwand von mehr als 45 Minuten ein Gebührenrahmen von 25,00 € bis 500,00 € vorgesehen“. Diesem vorangehend wird jedoch ausschließlich hinsichtlich der Höhe der Kosten auf die Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis, hier maßgeblich Stand vor der Änderung vom 19. Mai 2016, GVBl. S. 262) verwiesen, in der u.a. der Gebührenrahmen zur Akteneinsicht geregelt ist. Der von der Beklagten herangezogene Satz ist mithin lediglich im Zusammenhang mit der Höhe der Kosten zu lesen, hinsichtlich der § 13 Abs. 3 LIFG auch nur auf das Gebührenverzeichnis verweist. Er ist nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, zur Klärung der Frage des Vorliegens eines den Bestimmtheitsanforderungen gerecht werdenden Gebührentatbestands beizutragen. § 13 LIFG enthält keine den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. des Art. 110 Abs. 1 LV genügende Ermächtigungsgrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 – 7 C 6/15 –, a.a.O. und juris, Rn. 24 ff.), mit der die Regelung von Gebührentatbeständen durch das Allgemeine Gebührenverzeichnis selbst eröffnet worden wäre.

25

Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg auf Ausführungen zur Kostenfolgeabschätzung in der Begründung zum Landesinformationsfreiheitsgesetz zur Untermauerung der Annahme einer Gebührenpflicht bei umfangreichen Einsichtnahmen in amtliche Informationen vor Ort verweisen (vgl. LT-Drs. 15 /2085, S. 10 f.). Dort wird unter Darstellung der Erfahrungen mit Informationszugangsansprüchen in anderen Bundesländern ausgeführt, dass ein übermäßiger zusätzlicher Verwaltungsaufwand auch nicht bei rheinland-pfälzischen Behörden erwartet werde und ein (wesentlicher) Teil (LT-Drs. 15/2085, S. 2, 10) der entstehenden zusätzlichen Personal- und Sachkosten durch die Erhebung von Gebühren und Erstattung von Auslagen abgedeckt werden könne. Im Zusammenhang dieser Ausführungen ist auch der von der Beklagten herangezogene (eher vage) Satz zu lesen (LT-Drs. 15/2085 S. 10, rechte Spalte): „Insbesondere in denjenigen Fällen, die einen erhöhten Verwaltungsaufwand erfordern, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die hierdurch entstehenden Kosten in der Regel durch die Erhebung von Gebühren aufgefangen werden können“. Anders als die Beklagte meint, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien von daher gerade nicht, dass der Gesetzgeber seinen weiten Finanzierungsgestaltungsspielraum (vgl. Schoch, IFG, 2009, § 10 Rn. 12, 28) dahin gehend in Anspruch genommen hätte, im Zusammenhang mit den Aufgaben nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz den Grundsatz einer vollständigen Kostendeckung einzuführen. Darauf deutet im Übrigen schon die Vielzahl an Gebührenfreistellungstatbeständen in § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 LIFG hin. Zur Bewertung der Gesetzesbegründung in ihrem Sinne vermag sich die Beklagte auch nicht auf die Konnexitätsbestimmungen des Art. 49 Abs. 5 LV zu berufen. Sie verleihen den Kommunen nämlich nur gegenüber dem Land einen subjektiven Anspruch auf Regelung der Kostendeckung und Schaffung eines Mehrbelastungsausgleich, wenn das Land die Kosten verursacht hat (vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.10.2015 – VGH N 65/14 –, DVBl 2015, 1581 und juris, Rn. 73 f.). Zur Begründung eines Gebührentatbestands gegenüber dem Bürger können sie jedoch nicht herangezogen werden, jedenfalls dann nicht, wenn der Gesetzgeber sich im Rahmen des Landesinformationsgesetzes – wie ausgeführt – ausdrücklich nur für eine Teildeckung der Kosten bei den Behörden des Landes durch den Informationsantragsteller entschieden hat.

26

Ausgehend von den dargestellten Hintergründen des Informationszugangsanspruchs und seinen Kostenfolgen gebieten auch Überlegungen zu Sinn und Zweck des Gesetzes kein Auslegungsergebnis, nach dem umfangreicher Verwaltungsaufwand bei an sich gebührenfreier Informationsgewährung eine Gebührenpflicht auslöst. Es ist gerade Ziel des Landesinformationsgesetzes, die Informationszugangsrechte der Bürger zu verbessern, damit ihre Beteiligungsrechte zu stärken und die demokratische Meinungs- und Willensbildung nachhaltig zu unterstützen (vgl. LT-Drs. 15/2085, S. 1, 9). Diesem Interesse wird am ehesten Rechnung getragen durch eine mäßige Kostenbelastung desjenigen, der das (voraussetzungslose) Informationszugangsrecht nutzt (vgl. auch § 13 Abs. 1 Satz 4 LIFG; ferner BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 – 7 C 6/15 –, a.a.O. und juris, Rn. 18). Dabei sind in allen Fällen geltend gemachter Informationszugangsansprüche schutzwürdige Interessen möglicherweise betroffener Dritter und dem Informationsinteresse möglicherweise entgegenstehende höherrangige öffentliche Interessen zu prüfen und zu berücksichtigen (vgl. § 6, §§ 9 ff. LIFG). Die Verfahren sind also grundsätzlich mit einem Verwaltungsaufwand belastet, der über die Informationserteilung selbst – auch einer gebührenfreien Erteilung mündlichen und einfacher schriftlichen Auskunft und der Einsichtnahme in amtliche Informationen vor Ort nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LIFG – hinausgeht. Auch von daher verbieten sich dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 2 LIFG widersprechende Rückschlüsse allein vom Verwaltungsaufwand auf eine Gebührenpflicht bei Einsichtnahme in amtliche Unterlagen. Es hätte allein dem Gesetzgeber oblegen, die klare Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 LIFG anders zu fassen bzw. abzuändern, wenn die Sorge bestanden hätte, die (gebührenfreie) Einsichtnahme in amtliche Unterlagen werde gerade in Fällen verlangt, mit denen ein besonderer, für die Behörden übermäßiger Verwaltungsaufwand verbunden ist.

27

Im Übrigen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben gegen die Kostenfreiheit bei der Einsicht in Verwaltungsunterlagen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (Schoch, a.a.O.). Das Gesetz wurde nicht in Umsetzung einer europäischen Richtlinie erlassen. Es bedarf auch keiner Heranziehung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, in deren Umsetzung die Umweltinformationsgesetze des Bundes und der Länder erlassen worden sind. Nur am Rande ist indes zu bemerken, dass auch nach Art. 5 Abs. 2 der genannten Richtlinie die Einsichtnahme in die beantragten Informationen an Ort und Stelle gebührenfrei ist.

28

Für die Auslegung von § 13 Abs. 1 Satz 2 LIFG im Sinne einer Gebührenpflicht nach Satz 1 kann auch nicht das Allgemeine Gebührenverzeichnis und insbesondere deren Anlage herangezogen werden, auf die § 13 Abs. 3 LIFG nur hinsichtlich der Höhe der erstattungsfähigen Kosten verweist. Hinsichtlich der Frage, ob ein Gebührentatbestand gegeben ist oder nicht, fehlt es in § 13 LIFG – wie an anderer Stelle bereits ausgeführt – an einer den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. des Art. 110 Abs. 1 LV genügenden Ermächtigungsgrundlage. Diese Systematik greift auch die Anlage zum Allgemeinen Gebührenverzeichnis auf, indem sie in ihrem Eingang ihre Anwendbarkeit u.a. auf die Fälle beschränkt, in denen in anderen Rechtsvorschriften nicht eine Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Nur ergänzend ist daher anzumerken, dass unter Nr. 1 der Anlage allein hinsichtlich einer schriftlichen Auskunft aufgrund eines Informationszugangsanspruchs (umfangreiche) Vorbereitungsmaßnahmen geeignet sind, den Gebührenrahmen zu eröffnen.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

30

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

 

Beschluss

31

der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz

32

vom 5. April 2017

33

Der Streitwert wird auf 500,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Untersagungsverfügung wegen unerlaubten Glücksspiels. Er ist Geschäftsführer der Firma W. ... GmbH, die in I. u.a. eine Annahmestelle für Sportwetten mit festen Gewinnquoten betrieb. Sie vermittelte Wetten an die Firma P. GmbH mit Sitz in Österreich sowie an die Firma I. ... mit Sitz in Großbritannien, die nach Angaben des Klägers in ihren Heimatländern zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten konzessioniert sind. Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 untersagte die Beklagte dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs und unter Androhung von Zwangsgeld, im Geschäftslokal der Firma W. ... GmbH in I. Sportwetten zu vermitteln, und gab ihm auf, die untersagte Tätigkeit unverzüglich einzustellen. Zur Begründung hieß es, dass die Vermittlung von Sportwetten ohne Erlaubnis verboten sei und daher eine Störung der öffentlichen Sicherheit darstelle, gegen welche die Polizeibehörde einschreiten könne. Den Widerspruch des Klägers wies das Landratsamt R. mit Bescheid vom 12. Juni 2006 zurück.

2

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. November 2007 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 1. April 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:

3

Die Untersagungsverfügung sei ein Dauerverwaltungsakt. Für die Beurteilung maßgeblich sei damit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Die Untersagungsverfügung habe sich für die Zeiträume vor dem 1. Januar 2009 durch Zeitablauf erledigt. Der Kläger habe seinen Anfechtungsantrag insoweit nicht auf einen Feststellungsantrag umgestellt.

4

Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung sei §§ 1, 3 des Polizeigesetzes, nunmehr in Verbindung mit dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Der Kläger habe keine Erlaubnis für eine Vermittlungstätigkeit und könne wegen des staatlichen Monopols auch keine Erlaubnis erhalten. Das staatliche Monopol sei verfassungsgemäß. Der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG sei verhältnismäßig. Der Gesetzgeber habe mit der Errichtung des staatlichen Monopols ein geeignetes und erforderliches Mittel gewählt, um die gesetzten Ziele zu erreichen. Das Monopol sei in materiellrechtlicher und organisatorischer Hinsicht konsequent am Ziel der Begrenzung der Spielleidenschaft und Wettsucht ausgerichtet. Die Erzielung von Einnahmen sei nicht Gesetzeszweck.

5

Der Gesetzgeber habe ausreichende inhaltliche Kriterien zu Art und Zuschnitt der Sportwetten sowie zu ihrer Vermarktung im Glücksspielstaatsvertrag festgelegt. Wetten seien nur als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Spielausgang erlaubt. Wetten über das Internet seien nicht gestattet. Diese Vorschriften dienten dem Spielerschutz. Der Glücksspielstaatsvertrag enthalte die erforderlichen wesentlichen Vorschriften zur Vertriebsstruktur. Alle Annahmestellen und Vermittler bedürften der Erlaubnis. Die Vertriebswege seien so ausgewählt und eingerichtet, dass der Spieler- und Jugendschutz gewährleistet sei und der Eindruck vermieden werde, bei der Wettabgabe handele es sich um ein Gut des täglichen Lebens. Das staatliche Angebot über Zeitschriften- und Tabakläden zu vertreiben, vermeide eine Wettabgabe in Anonymität und erleichtere die Information der Spieler. Die Kundenkarte diene dem Spielerschutz. Die Mitarbeiter in den Annahmestellen würden im Hinblick auf problematisches Suchtverhalten geschult. Auch würden Sozialkonzepte kontinuierlich evaluiert. Die Werbung stehe mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages in Einklang. Eine allgemeine Imagewerbung für den Deutschen Toto- und Lottoblock sei zulässig. Ein gewisser Umfang an Werbung sei erforderlich, um eine Kanalisierung der Spielleidenschaft zu bewirken. Es bestehe auch kein strukturelles Vollzugsdefizit im Hinblick auf die Suchtprävention und den Jugendschutz.

6

Das Monopol verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Gleichheitssatz binde jeden Träger der öffentlichen Gewalt nur in seinem Zuständigkeitsbereich. Pferdewetten und das Aufstellen, die Zulassung und der Betrieb von Geldspielautomaten fielen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Landesgesetzgebers und seien deshalb als Vergleichsmaßstab nicht heranzuziehen. Bezüglich der Spielbanken liege kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, weil der Gesetzgeber unterschiedliche Ausgangslagen vorgefunden habe und der Glücksspielstaatsvertrag in wesentlichen Bereichen auch auf Spielbanken anwendbar sei.

7

Das Monopol sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Tangiert sei die Dienstleistungs- oder die Niederlassungsfreiheit. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses rechtfertigten das Monopol, wobei die Festlegung des Schutzniveaus Sache des Mitgliedstaates sei. Der Gesetzgeber müsse das gesteckte Ziel nicht im gesamten Glücksspielbereich in kohärenter und systematischer Weise verfolgen, sondern nur im Bereich der Sportwetten. Das Kohärenzgebot werde durch die noch von der DDR erteilten Gewerbeerlaubnisse nicht in Frage gestellt. Diese beruhten auf Alt-Rechten und führten nicht zu einer Ausweitung des Sportwettenangebots. Die Länder strebten an, diese Erlaubnisse zum Erlöschen zu bringen. Das gemeinschaftsrechtliche Kohärenzgebot werde auch erfüllt, wenn dieses eine kohärente Glücksspielpolitik insgesamt erfordere. Die Erteilung von Buchmacherkonzessionen sei nicht inkohärent. Diese spielten im Verhältnis zum gesamten Glücksspielbereich nur eine sehr untergeordnete Rolle und machten nach Angaben der Bundesregierung nur 0,5 % des Glücksspielmarktes aus. Für das Spielen in Casinos enthalte das Spielbankengesetz für Baden-Württemberg erhebliche Begrenzungen und Maßgaben zum Spielerschutz. Auch bezüglich der Spielbanken anderer Länder bestünden keine Bedenken hinsichtlich einer konsistenten bereichsübergreifenden Glücksspielpolitik. Dasselbe gelte für das Automatenspiel.

8

Mit der Revision rügt der Kläger, die angefochtenen Bescheide seien gegen den falschen Adressaten gerichtet. Zudem verletze der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 Abs. 1 AEUV. Das staatliche Sportwettenmonopol verstoße gegen die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit. Die gesetzlichen Regelungen über Art und Zuschnitt der im staatlichen Monopol vertriebenen Sportwetten, Vertriebsstruktur und Werbung ließen keine konsequente Ausrichtung am Spieler- und Jugendschutz erkennen. Ferner sei offenkundig, ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Vermarktung der staatlichen Sportwetten gegeben, das eine Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs ebenfalls ausschließe. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit verlange des Weiteren, dass staatliches Handeln widerspruchsfrei sei. Daran fehle es, weil eine harmonisierte, einheitliche Glücksspielpolitik, die Pferdewetten, Spielbanken sowie das gewerbliche Automatenspiel einbeziehe, nicht ersichtlich sei. Die ungleiche Ausgestaltung der verschiedenen Glücksspielbereiche begründe zudem einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Aus der inkohärenten Glücksspielpolitik des Staates ergebe sich auch eine Verletzung der unionsrechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit. Das Erfordernis der Kohärenz verlange, dass das Sportwettenmonopol in seiner rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung mit Blick auch auf andere Glückspielbereiche geeignet sei, das mit der Monopolregelung angestrebte Ziel des Spieler- und Jugendschutzes und der Spielsuchtbekämpfung zu erreichen. Das sei nicht der Fall. Die föderale Zuständigkeitsverteilung könne eine sektorenbeschränkte Betrachtung nicht rechtfertigen.

9

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. November 2007 und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. April 2010 zu ändern

und den Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2005 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts R. vom 12. Juni 2006 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Ein staatliches Glücksspielmonopol sei unionsrechtlich auch nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich zulässig.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist begründet. Zwar kann er nicht damit gehört werden, dass die angefochtenen Bescheide nicht gegen ihn hätten gerichtet werden dürfen; diese Rüge betrifft kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO), sondern nur die Anwendung der polizeirechtlichen Generalklausel, die dem Landesrecht angehört. Der angefochtene Beschluss beruht aber auf einer unzutreffenden Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG und der Art. 49 und 56 AEUV, soweit er ohne Differenzierung nach dem Aussagegehalt davon ausgeht, eine allgemeine Imagewerbung des Monopolanbieters sei verfassungs- und unionsrechtlich unbedenklich. Darüber hinaus beruht er auf der fehlerhaften Annahme, Art. 49 und 56 AEUV erforderten eine Kohärenzprüfung der Monopolregelung nur anhand des betroffenen Glücksspielsektors bezogen auf das jeweilige Bundesland. Da sich der Beschluss auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt, war die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 4 und Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

13

1. Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Anfechtungsantrag des Klägers, soweit er die Betriebsuntersagung für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 betrifft, unzulässig ist, und der Kläger eine effektive gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Bescheide anhand der Rechtslage vor dem 1. Januar 2009 nur über eine Feststellungsklage hätte erreichen können. Da sich die Anfechtung auf ein Unterlassungsgebot bezieht, das sich für den jeweils zurückliegenden Zeitraum erledigt, ist die in der Vergangenheit liegende Sach- und Rechtslage nicht erheblich; der Verwaltungsakt würde nur mit Wirkung ex nunc aufgehoben. Für die Vergangenheit hätte der Kläger nur die Feststellung begehren können, die Behörden seien bis zur Rechtsänderung zum Erlass des Verwaltungsaktes nicht berechtigt gewesen (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 25.93 - BVerwGE 97, 214 <220> = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 31; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 1997, § 113 Rn. 34, 83).

14

Für die revisionsrechtliche Beurteilung ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen.

15

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist entschieden, dass sich der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes nicht nach dem Prozessrecht, sondern nach dem jeweiligen materiellen Recht richtet (Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 25.93 - a.a.O.). Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes (Urteil vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 39.87 - BVerwGE 82, 260 <261> = Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 29). Es ist aber auch anerkannt, dass die Gerichte bei der Beurteilung von Dauerverwaltungsakten die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jedenfalls dann zu berücksichtigen haben, wenn das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (Urteil vom 22. Januar 1998 - BVerwG 3 C 6.97 - BVerwGE 106, 141 <143 f.> = Buchholz 418.21 ApBO Nr. 15).

16

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt eingeordnet und ist durch Auslegung des irrevisiblen Glücksspielstaatsvertrages zu der Einschätzung gekommen, die Untersagungsverfügung müsse sich nach der jeweils aktuellen Rechtslage als rechtmäßig erweisen, da sich aus irrevisiblem Landesrecht kein anderer Zeitpunkt ergebe. An diese Annahme und die sich daran anschließende Einschätzung ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO; vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 Rn. 33 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264).

17

Nichts anderes folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - NVwZ 2009, 1221 f.). Danach ist ein Abstellen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei einer "Alt-Verfügung" wie der gegenüber dem Kläger ergangenen Untersagungsverfügung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange und soweit daraus nicht gefolgert werden kann, diese stelle sich schon ursprünglich als rechtmäßig dar. Das ist vorliegend der Fall. Die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ist weder Gegenstand des angegriffenen Urteils noch der Revisionsentscheidung. Auch aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ergibt sich nichts Abweichendes. Mit der prozessualen Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 im Rahmen eines Feststellungsbegehrens überprüfen zu lassen, ist dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, hinreichend Rechnung getragen (vgl. z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Februar 2011 - 1 BvR 1946/06 - NVwZ-RR 2011, 405). Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass die Beklagte die Untersagungsanordnung infolge des Inkrafttretens des Glücksspielstaatsvertrages auf eine neue Rechtsgrundlage stützt. Der Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist nicht unzumutbar beschränkt, wenn die Überprüfung der Untersagungsverfügung am Maßstab der neuen Rechtslage durch die Tatsacheninstanz eröffnet ist. Schließlich ist gegen ein Abstellen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch aus Sicht des Unionsrechts nichts zu erinnern.

18

2. Das Revisionsgericht hat seiner Entscheidung nach § 137 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 173 VwGO, § 560 ZPO die berufungsgerichtliche Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Glücksspielstaatsvertrages und des dazu erlassenen baden-württembergischen Ausführungsgesetzes vom 4. März 2008 zugrundezulegen und nur zu überprüfen, ob diese mit revisiblem Recht in Einklang stehen. Danach ist davon auszugehen, dass § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV seit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages am 1. Januar 2008 die Rechtsgrundlage der streitigen Untersagungsverfügung bildet und dass die vom Kläger vermittelten Sportwetten als Glücksspiele anzusehen sind, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV in Baden-Württemberg nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet und vermittelt werden dürfen. Die Erteilung einer Erlaubnis ist nach der den Senat bindenden berufungsgerichtlichen Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV ausgeschlossen, weil diese Vorschriften eine Vermittlung von Sportwetten an andere Veranstalter als die Träger des staatlichen Sportwettenmonopols verbieten. Die den in Österreich und in Großbritannien ansässigen Wettunternehmen erteilten Konzessionen ersetzen nicht die für die Tätigkeit des Klägers im Bereich der Sportwetten notwendige Erlaubnis durch das Land Baden-Württemberg.

19

3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die angefochtenen Bescheide seien mit dem Grundgesetz vereinbar, ist revisionsrechtlich fehlerhaft. Die dem zugrunde liegende Erwägung, der Eingriff sei am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt, beruht auf einer unzutreffenden Konkretisierung der Anforderungen, die das Gebot der Verhältnismäßigkeit an Eingriffe in die Berufswahlfreiheit stellt.

20

a) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Errichtung des staatlichen Sportwettenmonopols von der Landesgesetzgebungskompetenz nach Art. 70 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 GG gedeckt ist und dass die Monopolregelung nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfassungsrechtlich legitimen Zwecken dient sowie geeignet und erforderlich ist, diese zu verwirklichen (vgl. Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 - NVwZ 2011, 554 Rn. 23 ff.). Daran hält der Senat auch für das baden-württembergische Sportwettenmonopol fest. Die dem zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision nicht mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffen hat, sind für das revisionsgerichtliche Verfahren bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).

21

Danach verfolgt der Gesetzgeber mit dem staatlichen Sportwettenmonopol keine rein fiskalischen Interessen. Eine solche illegitime Zwecksetzung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Inhaber des Monopols Andere mit Unterlassungsklagen überziehen, die sie auf das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb - UWG - stützen. Das UWG ist anwendbar, ohne dass es auf ein Wettbewerbsverhältnis ankommt (vgl. Keller, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl. 2009, § 2 Rn. 4). Dementsprechend hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. Februar 2008 - I ZR 140/04 - (juris) nicht mit der Frage eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen dem staatlichen Monopolanbieter von Sportwetten und einem Anbieter von Sportwetten über das Internet befasst.

22

b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beschränkung der Berufswahlfreiheit durch das staatliche Wettmonopol sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne und damit zumutbar, hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung stand, soweit sie Art und Zuschnitt der Sportwetten, ihre Vermarktung und den Vertrieb über gewerbliche Annahmestellen betrifft. Sie berücksichtigt die rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen, die das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit an die Ausgestaltung der Werbung für das Monopol stellt, jedoch nur unzureichend.

23

aa) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die glücksspielstaatsvertragliche Regelung der inhaltlichen Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten dem Verhältnismäßigkeitsgebot (in engerem Sinne) gerecht wird (Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 32 f., 35). Der Verwaltungsgerichtshof durfte davon ausgehen, dass über § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 4 GlüStV hinaus eine gesetzliche Regelung weiterer Ausgestaltungsdetails nicht erforderlich war. Die nähere Konkretisierung der Angebotsformen ist auf der Grundlage von § 4 GlüStV geregelt. Die Erlaubniserteilung ist streng an den Zielen des § 1 GlüStV auszurichten. Nach den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zum Monopolangebot, die nicht mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffen wurden, entspricht die Praxis diesen Anforderungen. So hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Spieleinsätze und der Verlusthöhe darauf hingewiesen, dass die dem Monopolträger erteilte Erlaubnis vom 20. November 2008 (GA Bl. 2008 S. 410) entsprechende Begrenzungen vorgenommen hat, die dem Zweck der Suchtprävention dienen.

24

Der Glücksspielstaatsvertrag und die dazu erlassenen baden-württembergischen Ausführungsvorschriften genügen auch im Hinblick auf die rechtlichen Vorgaben zur Beschränkung der Vermarktung von Sportwetten dem Verhältnismäßigkeitsgebot (im engeren Sinne), soweit sie die Vertriebswege begrenzen und sicherstellen, dass bei der Einzelausgestaltung der Wettgelegenheiten dem Spieler- und Jugendschutz Rechnung getragen wird. Der Gesetzgeber hat die Zahl der Annahmestellen begrenzt (§ 10 Abs. 3 GlüStV, § 7 Abs. 1 AGGlüStV) und ein strenges Erlaubnisverfahren für alle Annahmestellen vorgesehen (§ 4 Abs. 1 GlüStV, § 7 AGGlüStV).

25

Der Verwaltungsgerichtshof musste auch nicht von einer Verpflichtung des Gesetzgebers ausgehen, den Verbundvertrieb über mittelständische Einzelhandelsbetriebe aufzugeben. Seine Annahme, die verfassungsrechtlich geforderte Abkehr vom Vertrieb der Wettangebote als allerorts verfügbare normale Gegenstände des täglichen Bedarfs lasse sich auch dadurch erreichen, dass die Zahl der Vertriebsstellen begrenzt und gleichzeitig Maßnahmen zur qualitativen Beschränkung der Vermarktung getroffen würden, schließt eine konsequente Ausrichtung auf die Suchtvorbeugung und -bekämpfung nicht aus (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 39). Eine quantitative Begrenzung der Annahmestellen hat das Berufungsgericht über die verbindliche Vorgabe in der dem Monopolträger erteilten Erlaubnis (GA Bl. 2008 S. 410; Begrenzung auf 3 630 Annahmestellen) und zudem über das Vertriebskonzept als gewährleistet angesehen, das nach seinen Feststellungen Bestandteil der Erlaubnis ist. Der Einwand der Revision, das Vertriebsnetz habe sich seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht nicht verändert, geht an diesen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts vorbei. Der Verwaltungsgerichtshof hat des Weiteren angenommen, durch ergänzende Maßnahmen (Einführung einer Kundenkarte, Identitätskontrollen, persönliche Registrierung des Spielers, Einführung eines Spielersperrsystems, separate Abrechnung und Bezahlung der Wetten, Warnhinweise auf den Spielscheinen und -quittungen, vgl. §§ 7, 8, § 21 Abs. 3 Satz 2 GlüStV, §§ 9 f. AGGlüStV) sei sichergestellt, dass die Wettabgabe im gewählten System des Vertriebs über Zeitschriften-, Schreibwaren- und Tabakläden nicht als Geschäft des täglichen Lebens und unbedenkliche Freizeitbeschäftigung erscheint. Auch insoweit werden von der Revision keine wirksamen Verfahrensrügen erhoben.

26

Der Verwaltungsgerichtshof durfte des Weiteren zugrunde legen, dass das Ziel der Kanalisierung des vorhandenen Spieltriebs in geordnete und überwachte Bahnen und damit verbunden das Ziel des Jugend- und Spielerschutzes im Verbundbetrieb besser gewährleistet sind als bei einem Vertrieb über gesonderte Wettlokale. Nach seinen Feststellungen kann in den Annahmestellen des Verbundbetriebs eine soziale Kontrolle sichergestellt und eine Wettabgabe in der Anonymität verhindert werden; zudem ist der Verbundbetrieb geeignet, den Zugang zu Informationen und Maßnahmen der Suchtprävention zu erleichtern (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 40). Auch die Kontrolle der Vermittler trägt dazu bei, der Spielsucht entgegenzuwirken und einen ausreichenden Spieler- und Jugendschutz zu gewährleisten.

27

Der Gesetzgeber war schließlich auch nicht verpflichtet, die Vermarktung des staatlichen Wettangebots mit einem Provisionsverbot zu belegen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dies erübrige sich bei einem Vertrieb nur durch untergeordnete Nebentätigkeiten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die konsequente Ausrichtung am Ziel der Suchtbekämpfung verlangt keine Optimierung (vgl. Urteil des Senats vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 42).

28

Entgegen der Annahme der Revision verlangt die verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht die Einbeziehung sonstiger Glücksspielbereiche. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht darauf abgestellt, dass es insoweit allein auf eine konsequente und konsistente Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols ankommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2009 a.a.O. Rn. 17 unter Verweis auf das Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276).

29

bb) Nicht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar ist allerdings die berufungsgerichtliche Konkretisierung der Werbebeschränkung in § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV, soweit sie eine allgemeine Imagewerbung für den Deutschen Toto- und Lotto-Block ohne Differenzierung nach dem Aussagegehalt für rechtlich zulässig erachtet.

30

Zwar ist der Verwaltungsgerichtshof in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon ausgegangen, dass sich die Werbung für das staatliche Wettangebot zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeiten zum Wetten zu beschränken hat und nicht zum Wetten auffordern, anreizen und ermuntern darf (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 318). Jedoch lassen seine Ausführungen im Zuge der Anwendung dieser Maßstäbe erkennen, dass er sich von einer unzutreffenden Unterscheidung zwischen zulässiger und unzulässiger Werbung hat leiten lassen.

31

Richtig ist, dass eine allgemeine Imagewerbung und die Verwendung einer Dachmarke nicht zwangsläufig unzulässig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 52). Eine solche Werbung muss sich aber ebenfalls auf sachliche Information und Aufklärung über legale Wettmöglichkeiten beschränken. Sie darf auf die Legalität und Seriosität des Monopolangebots hinweisen, aber nach ihrem Aussagegehalt nicht zum Wetten motivieren. Die zulässige Kanalisierung der Wettleidenschaft rechtfertigt nur, bereits zum Wetten Entschlossene zum Monopolangebot hin zu lenken, nicht jedoch, noch Unentschlossene zur Teilnahme an Wetten anzureizen oder zu ermuntern (Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 48). Unzulässig sind daher stimulierende Bezugnahmen auf herausragende Sportereignisse oder die Verknüpfung auch rein informativer Hinweise mit der Ankündigung von Sonderausschüttungen oder anderen höheren oder zusätzlichen Gewinnchancen. Auch eine Aufmachung, die etwa durch befristete Angebote Entscheidungsdruck suggeriert, ist nicht erlaubt. Weist der Monopolträger auf eine Verwendung der geflossenen Geldmittel hin, ist dies unbedenklich, wenn es sich nach der konkreten Aufmachung nur um eine sachliche Information im Sinne einer Rechenschaftslegung ohne Bezug zu konkreten Spielmöglichkeiten handelt. Dagegen darf der Hinweis nicht mit einem solchen Bezug verknüpft und das Wetten selbst nicht zum sozialadäquaten oder gar wünschenswerten, positiv zu beurteilenden, sozial verantwortlichen Handeln aufgewertet werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 Rn. 39, 47, 57; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 51).

32

Dass der Verwaltungsgerichtshof die ihm vorgelegten Werbebeispiele nicht als Anhaltspunkte für eine systematisch zum Wetten anreizende Werbung gewertet hat und den entsprechenden Beweisanregungen nicht nachgegangen ist, lässt auf einen fehlerhaften rechtlichen Maßstab schließen. Die Verknüpfung populärer Sportereignisse mit befristeten Sonderausschüttungen und zum Teil hochwertigen "Boni" hat stimulierenden Charakter und ist nach ihrem Aussagegehalt darauf gerichtet, auch bis dahin Unentschlossene zum Wetten zu veranlassen.

33

c) Dagegen ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Da er nur den jeweils zuständigen Normgeber verpflichtet, im Wesentlichen gleiche Sachverhalte gleich zu regeln, begründen Unterschiede zur bundesrechtlichen Normierung der Pferdesportwetten und des Betriebs der Geldspielautomaten keinen Gleichheitsverstoß. Die Fortgeltung der vereinzelt noch bestehenden, in der ehemaligen DDR erteilten Wettkonzessionen stellt mangels Regelungskompetenz des Landes Baden-Württemberg ebenfalls keine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung dar. Glücksspiele im Rundfunk und anderen Telemedien (vgl. §§ 8a, 58 Abs. 4 RStV) werden vom Glücksspielstaatsvertrag erfasst (vgl. LTDrucks 14/1930 S. 6 zu § 3 GlüStV; LTDrucks 14/2705 S. 26 zu § 8a RStV; Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 54).

34

Hinsichtlich der Spielbanken liegt ebenfalls keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Für Spielbanken besteht in Baden-Württemberg zwar kein rechtliches, aber ein faktisches Monopol, weil die Beklagte Teilhaberin des Erlaubnisträgers ist. Außerdem hat der Gesetzgeber nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs in diesem Bereich eine Ausgangslage vorgefunden, die eine Differenzierung verfassungsrechtlich rechtfertigt. Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit von Teilen des Spielbankengesetzes von 1995, das ein staatliches Spielbankenmonopol vorsah (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 - BVerfGE 102, 197), war das Land Baden-Württemberg gezwungen, die berechtigten Belange der vorhandenen zwei privaten Spielbankenbetreiber zu berücksichtigen, die seit Jahrzehnten beanstandungsfrei ihre Unternehmen betrieben hatten. Eine vergleichbare Ausgangslage hat der Gesetzgeber bei Erlass der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages nicht vorgefunden.

35

4. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verstößt auch gegen die unionsrechtliche Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit. Die berufungsgerichtliche Annahme, die durch den Glücksspielstaatsvertrag bewirkten Beschränkungen seien mit beiden Grundfreiheiten vereinbar und wahrten den unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gründet sich auf eine unrichtige Anwendung des Kohärenzkriteriums, das der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung als Maßstab für die Geeignetheit des Eingriffs im unionsrechtlichen Sinne näher konkretisiert hat.

36

Der Kläger unterfällt in sachlicher und persönlicher Hinsicht dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit, soweit nicht die Niederlassungsfreiheit eingreift. Da sich die hier entscheidungserheblichen unionsrechtlichen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) nicht unterscheiden, muss nicht geklärt werden, welches der beiden Freiheitsrechte einschlägig ist. Der Anwendung der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit auf die Vermittlung von Sportwetten stehen auch keine anderweitigen unionsrechtlichen Bestimmungen entgegen (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 59).

37

Der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV und der Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter - auch - in anderen Mitgliedstaaten stellen eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung dieser Freiheit dar. Derartige staatliche Maßnahmen müssen vier Voraussetzungen erfüllen, um mit Unionsrecht in Einklang zu stehen: Sie müssen mit dem Diskriminierungsverbot vereinbar, nach Art. 62 i.V.m. Art. 51 AEUV (Ausübung öffentlicher Gewalt), Art. 52 AEUV (öffentliche Ordnung; Sicherheit; Gesundheit) oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten; ferner dürfen sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.

38

a) Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 57 Abs. 3 AEUV verneint; denn die der Untersagungsverfügung der Beklagten zugrunde liegenden Rechtsnormen gelten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gleichermaßen für Inländer wie für Ausländer. Auch eine Anerkennung der von den österreichischen und britischen Behörden den dort jeweils ansässigen Wettanbietern erteilten Konzessionen zugunsten des Klägers ist im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot unionsrechtlich nicht geboten (vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - Slg. 2007, I-1891 Rn. 48 f. und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - NVwZ 2010, 1422 Rn. 44).

39

Das Berufungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die durch den Glücksspielstaatsvertrag und die Ausführungsbestimmungen bewirkten Einschränkungen der Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit im Bereich der Sportwetten mit den in § 1 GlüStV genannten Zielen, insbesondere mit dem Ziel der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes unionsrechtlich legitimen Zwecken dienen (Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 66 ff.).

40

Mangels unionsrechtlicher Harmonisierung im Glücksspielbereich bleibt es jedem Mitgliedstaat überlassen, das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen und zu beurteilen, ob es erforderlich ist, bestimmte Tätigkeiten im Glücksspielbereich vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu kontrollieren. Die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen ist allein im Hinblick auf das national angestrebte Schutzniveau und die verfolgten Ziele zu beurteilen (EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - NVwZ 2010, 1409 Rn. 79 und Carmen Media, a.a.O. Rn. 46 m.w.N.). Danach ist es im Grundsatz unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber für den Bereich der Sportwetten für ein staatliches Monopol entschieden hat (EuGH, Urteile vom 21. September 1999 - Rs. C-124/97, Läärä u.a. - Slg. 1999, I-6067 Rn. 37 und vom 8. September 2010, Carmen Media, a.a.O. Rn. 46 m.w.N.). Er war unionsrechtlich auch nicht gehindert, vor einer abschließenden wissenschaftlichen Klärung des Suchtpotenzials von Sportwetten mit festen Gewinnquoten präventive Regelungen zu erlassen, die durch begleitende Untersuchungen zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen ergänzt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 13. November 2003 - Rs. C-42/02, Lindman - Slg. 2003, I-13519 Rn. 25 und vom 8. September 2010, Markus Stoß u.a., a.a.O. Rn. 117 Ziff. 1a). Um dem aktuellen Defizit an belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen zu begegnen, haben die Normgeber in § 10 Abs. 1 GlüStV die Berufung eines unabhängigen Fachbeirates zur Beratung der Länder vorgesehen, der sich aus Experten in der Bekämpfung der Glücksspielsucht zusammensetzt. Darüber hinaus haben die Länder gemäß § 11 GlüStV die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren sicherzustellen. Das Berufungsgericht hat vor diesem Hintergrund unionsrechtlich zu Recht keinen Anlass gesehen, die Gefahrenprognose des Gesetzgebers in Frage zu stellen (vgl. bereits Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 73 ff.).

41

b) Das Berufungsgericht hat aber revisionsrechtlich fehlerhaft angenommen, das Sportwettenmonopol sei im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und insbesondere geeignet, die legitimen Ziele der Suchtbekämpfung und des Spieler- und Jugendschutzes zu erreichen.

42

Eine Monopolregelung, die auf diese zwingenden Gründe des Allgemeininteresses gestützt wird, muss ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - Slg. 2003, I-13031 Rn. 67, vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - NVwZ 2010, 1081 Rn. 21 sowie vom 8. September 2010, Markus Stoß u.a., a.a.O. Rn. 88 ff. und Carmen Media, a.a.O. Rn. 55, 64 ff.). Innerhalb dieses sog. Kohärenzgebots lassen sich zwei Anforderungen unterscheiden. Zum einen muss der Mitgliedstaat die Gemeinwohlziele, denen die beschränkende Regelung dienen soll und die diese legitimieren sollen, im Anwendungsbereich der Regelung auch tatsächlich verfolgen; er darf nicht in Wahrheit andere Ziele - namentlich solche finanzieller Art - anstreben, welche die Beschränkung nicht legitimieren könnten (EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - Slg. 1999, I-7289 Rn. 35 ff., vom 6. November 2003, Gambelli, a.a.O. Rn. 67 ff. und vom 8. September 2010, Carmen Media, a.a.O. Rn. 65; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 77, 80). Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert werden. Zwar ist der Mitgliedstaat nicht verpflichtet, in sämtlichen Glücksspielsektoren dieselbe Politik zu verfolgen; das Kohärenzgebot ist kein Uniformitätsgebot (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010, Markus Stoß u.a., a.a.O. Rn. 95 f. und Carmen Media, a.a.O. Rn. 62 f.; vgl. auch Urteile vom 10. März 2009 - Rs. C-169/07, Hartlauer - Slg. 2009, I-1721 Rn. 60). Es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung. Das gewinnt Bedeutung namentlich in Mitgliedstaaten wie Deutschland, zu deren Verfassungsgrundsätzen eine bundesstaatliche Gliederung in Länder mit je eigener Gesetzgebungsautonomie gehört (vgl. Art. 28 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG). Jedoch dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaates zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorenübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (EuGH, Urteile vom 8. September 2010, Markus Stoß u.a., a.a.O. Rn. 106 und Carmen Media, a.a.O. Rn. 68 f.; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 82).

43

Das Ziel, die Spielsucht zu bekämpfen und den Spieltrieb von Verbrauchern in kontrollierte legale Bereiche zu lenken, kann nur dann in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden, wenn der Monopolträger darauf verzichtet, die Wettbereitschaft zu fördern. Er darf dem Wetten kein positives Image verleihen, indem er auf eine gemeinnützige Verwendung der erzielten Einnahmen hinweist, und die Anziehungskraft des Wettspiels nicht durch zugkräftige Werbebotschaften erhöhen, die bedeutende Gewinne in Aussicht stellen (EuGH, Urteil vom 8. September 2010, Markus Stoß u.a., a.a.O. Rn. 103) oder sonst eine zum Wetten stimulierende Aussage treffen. Werbung, die über eine Information und Aufklärung bezüglich legaler Möglichkeiten zum Sportwetten hinausgeht und einzelne Sportereignisse mit der Möglichkeit zusätzlicher oder höherer Gewinne verknüpft, wirkt dieser Zielsetzung entgegen. Wie gezeigt (oben 3. b. bb.), wird der Beschluss des Berufungsgerichts diesen Anforderungen nicht gerecht.

44

Die Annahme des Berufungsgerichts, eine sektorenübergreifende Kohärenzprüfung sei nicht erforderlich, vernachlässigt die zweite Anforderung des Kohärenzgebots und versäumt zu prüfen, ob die rechtliche Regelung anderer Glücksspielbereiche mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotenzial oder die dortige Praxis die mit dem Monopol verfolgten Ziele konterkarieren. Dabei sind die Besonderheiten der jeweiligen Glücksspielart in Rechnung zu stellen (EuGH, Urteil vom 8. September 2010, Carmen Media, a.a.O. Rn. 60 f.). Die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Kriterien machen deutlich, dass eine Kohärenz nur entfällt, wenn die Politik dem mit der Monopolregelung verfolgten Ziel aktiv zuwider handelt oder wenn Zuwiderhandlungen im Verwaltungsvollzug systematisch geduldet werden und deshalb auf strukturelle Mängel der Aufsichts- und Sanktionsregelungen hindeuten.

45

Das Sportwettenmonopol wird durch das Konzessionsmodell im Pferderennwettbereich nicht konterkariert. Die Erreichbarkeit der mit dem Sportwettenmonopol verfolgten Ziele wird dadurch schon deshalb nicht in Frage gestellt, weil die Pferdewetten nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im Verhältnis zum gesamten Glücksspielbereich eine nur sehr untergeordnete Rolle spielen und sich auf ein enges und deshalb leicht überschaubares Sportgeschehen beziehen. Wirksame Verfahrensrügen wurden dagegen nicht erhoben. Der Einwand der Revision, der Pferdesportwettenmarkt stelle mit 250 Mio. € Umsatz pro Jahr mit steigender Tendenz die zweitumsatzstärkste Sportwette mit einem höheren Suchtpotenzial dar, als es Oddset-Wetten aufweisen, weshalb das Sportwettenmonopol in sich widersprüchlich und inkohärent sei, berücksichtigt zudem nicht, dass als Vergleichsmaßstab für eine umfassende Kohärenzbetrachtung der gesamte Glücksspielmarkt heranzuziehen ist und nicht nur der Bereich der Sportwetten. Unabhängig davon hat das Fehlen eines Monopols im Bereich der Pferdesportwetten nicht zur Folge, dass das Ziel der Suchtbekämpfung mit dem Monopol im sonstigen Sportwetten- und im Lotteriebereich nicht mehr wirksam verfolgt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010, Carmen Medien, a.a.O. Rn. 68). Denn der Staat verfolgt auch im Bereich der Pferdesportwetten keine Politik, die darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen Spielen zu ermuntern. Namentlich gilt auch für diese Wetten gemäß § 2 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) ein § 4 Abs. 4 GlüStV entsprechendes Internetverbot (siehe Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 5.10 -).

46

Was den Bereich der Sportwetten anbelangt, die auf der Grundlage von Erlaubnissen nach den gewerberechtlichen Vorschriften der ehemaligen DDR veranstaltet und vermittelt werden, so hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend darauf abgestellt, dass das unionsrechtliche Kohärenzgebot nicht verlangt, alle Inhaber "alter" Genehmigungen sogleich dem staatlichen Sportwettenmonopol unterzuordnen. Entscheidend sei vielmehr, dass eine weitere Ausdehnung des Sektors der Sportwetten verhindert werde. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die auf Alt-Rechten beruhenden Sonderfälle nicht zu einer systemwidrigen, mit den Zielen des § 1 GlüStV unvereinbaren Ausweitung des Sportwettenangebots führen. Eine Politik der Expansion und ein strukturelles Defizit im Vollzug lassen sich hieraus nicht entnehmen, zumal die Länder auch gegenüber diesen sog. Alt-Rechten bestrebt sind, die Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrages durchzusetzen (vgl. Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 5.10 -).

47

Die vom Verwaltungsgerichtshof für den Bereich der Spielbanken getroffenen Feststellungen lassen ebenfalls nicht auf eine in sich widersprüchliche und expansive Glücksspielpolitik schließen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zugrunde gelegt, dass die für den Spielbankensektor geltenden Regelungen des GlüStV (vgl. § 2 Satz 2 GlüStV) sowie die weiteren Beschränkungen im Spielbankengesetz in vergleichbarer Weise wie im Sportwettensektor der Bekämpfung der Wettsucht und der mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren dienen. Bedenken hinsichtlich einer konsistenten bereichsübergreifenden Glücksspielpolitik im Verhältnis zum Spielbankensektor anderer Länder hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Mitteilung der Bundesregierung an die EU-Kommission vom 20. Mai 2008 (ZfWG 2008 S. 173) nicht gesehen. Dagegen hat die Revision keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben, so dass der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an diese Feststellungen gebunden ist.

48

Für den Bereich des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels musste der Verwaltungsgerichtshof nicht schon wegen der mit der 5. Änderungsverordnung (BGBl I 2005 S. 3495) verbundenen Liberalisierung von einer Inkohärenz ausgehen. Die Absicht des Gesetzgebers, einen bestimmten Glücksspielbereich zu liberalisieren, zwingt nicht schon für sich genommen zu der Annahme, das mit der Monopolregelung im Sportwettenbereich verfolgte Ziel lasse sich damit nicht mehr erreichen. Wird jedoch eine solche Liberalisierung trotz vergleichbaren oder höheren Suchtpotenzials als im Monopolbereich nicht durch ausreichende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz ausgeglichen, kann dies zur Folge haben, dass das Ziel des Monopols konterkariert wird. Deshalb hätte der Verwaltungsgerichtshof prüfen müssen, ob das Suchtpotenzial des Automatenspiels mindestens gleich groß wie das der Sportwetten ist, und bejahendenfalls, ob die zum Spieler- und Jugendschutz getroffenen Maßnahmen ausreichen. Dabei hätte er auch die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung und deren mögliche Folgewirkungen auf den gesamten Glücksspielbereich, mithin auch die Sportwetten, berücksichtigen und klären müssen, inwieweit dadurch die Geeignetheit der Monopolregelung im Bereich der Sportwetten in Frage gestellt wird.

49

5. Der angefochtene Beschluss beruht auf den festgestellten Verstößen gegen Art. 12 Abs. 1 GG und gegen die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit. Er stellt sich nicht im Sinne von § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Ob die Untersagungsverfügung der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist, lässt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilen.

50

Bei verfassungskonformer Auslegung des § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV, die keine anlassbezogene Werbung des Monopolträgers mit Hinweisen auf zusätzliche Gewinne und eine gemeinnützige Verwendung der Wetteinnahmen zulässt, kommt es darauf an, inwieweit eine danach unzulässige Werbung in Baden-Württemberg seit dem 1. Januar 2009 tatsächlich betrieben und von den Überwachungsbehörden nicht konsequent verfolgt und unterbunden wird. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - bislang keine Feststellungen getroffen.

51

Sie sind auch nicht entbehrlich, weil die Frage der unionsrechtlichen Kohärenz auf der Grundlage der bereits festgestellten Tatsachen zu beantworten wäre. Ob die im Glücksspielstaatsvertrag getroffenen Regelungen über das staatliche Glücksspielmonopol im Bereich der Sportwetten im unionsrechtlichen Sinne geeignet sind, zum Erreichen der legitimen Zwecke der Suchtbekämpfung (§ 1 Nr. 1 GlüStV), des Jugend- und Spielerschutzes (§ 1 Nr. 3 GlüStV), der Begrenzung des Glücksspielangebots sowie der Lenkung der Wettleidenschaft (§ 1 Nr. 2 GlüStV) und der vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung (§ 1 Nr. 4 GlüStV) beizutragen, lässt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Werbung und des Automatenspiels nicht hinreichend beurteilen.

52

Die Sache war daher nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind Journalisten und begehren die Aufhebung von Kostenentscheidungen für die Gewährung von Informationszugang.

2

Im Mai 2011 beantragten die Kläger im Zuge von Recherchen über die finanzielle Förderung der deutschen Sportverbände bei dem Bundesministerium des Innern Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Nachdem die Kläger um Mitteilung eventuell anfallender Kosten gebeten hatten, wies das Bundesministerium darauf hin, dass 31 Themengebiete betroffen seien und damit eine entsprechende Anzahl an Einzelanträgen vorliege. Im Februar 2012 beantragten die Kläger darüber hinaus Einsicht in die Strukturpläne des Deutschen Leichtathletik-Verbandes ab dem Jahr 2001. Das Ministerium wies die Kläger darauf hin, dass dieser Antrag zu 35 neuen kostenmäßig zu berücksichtigenden Einzelanträgen führe.

3

Das Bundesministerium gab den Anträgen mit insgesamt 66 Bescheiden teilweise statt und setzte hierfür Gebühren in Höhe von insgesamt 12 676,25 € und Auslagen von insgesamt 2 275,95 € fest. Den gegen 64 der 66 Kostenentscheidungen erhobenen Widerspruch wies das Bundesministerium mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2013 zurück.

4

Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: § 10 Abs. 2 IFG enthalte mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer wirksamen Inanspruchnahme des Informationszugangs das Verbot einer abschreckenden Wirkung der Gebührenbemessung. Ein Verstoß gegen dieses Verbot sei nicht nur dann anzunehmen, wenn die Gebühr in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand stehe, sondern auch dann, wenn sie prohibitiv wirke. Dass die Kläger vorab über die Kostenfolge ihrer Anträge informiert worden seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Festsetzung der Auslagen komme wegen Fehlens einer hinreichenden Rechtsgrundlage nicht in Betracht. § 10 Abs. 3 IFG enthalte keine gesetzliche Ermächtigung, Auslagentatbestände und Auslagensätze im Wege einer Rechtsverordnung zu regeln.

5

Zur Begründung ihrer Revision trägt die Beklagte vor: Das Oberverwaltungsgericht habe einen unzutreffenden Maßstab für das Vorliegen eines Informationsbegehrens angewandt. Es komme auf die materielle Teilbarkeit des Informationsantrags an. Für die Erhebung von Auslagen könne § 10 Abs. 3 IFG im Wege einer erweiternden Auslegung eine wirksame Ermächtigungsgrundlage entnommen werden. Im Übrigen folge eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Auslagen aus dem ergänzend anwendbaren § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG.

6

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2015 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

7

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist nicht begründet. In Bezug auf die Ausführungen zur Gebührenerhebung verstößt das Berufungsurteil nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; 1.). Ob Gleiches in jeglicher Hinsicht auch gilt, soweit das Berufungsurteil die Auslagenerstattung betrifft, kann dahinstehen; denn insoweit erweist es sich jedenfalls als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO; 2.).

10

1. Die Aufspaltung eines einheitlichen Informationsbegehrens in eine Vielzahl von Einzelanträgen ist mit dem in § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG a.F.) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) angelegten Verbot einer abschreckend wirkenden Gebührenerhebung unvereinbar.

11

a) Im Einklang mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht § 10 IFG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBI. I S. 3154) gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.) als Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung herangezogen.

12

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt sich die Frage, ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt, nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Juli 1989 - 7 C 39.87 - BVerwGE 82, 260 <261> und vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 <250>). Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 Rn. 33).

13

bb) Eine derartige abweichende Regelung trifft § 11 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) i.d.F. des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821); auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 20. September 2013 ist demnach nicht abzustellen. § 11 Abs. 1 VwKostG bestimmt - soweit hier von Interesse -, dass die Gebührenschuld bei antragsgebundenen Amtshandlungen mit dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde entsteht; dies dient insbesondere der Vorhersehbarkeit der Kosten für den Antragsteller (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2010 - 3 B 46.10 - Buchholz 401.85 VwKostG Nr. 11 Rn. 5) und legt zugleich die Antragstellung als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt fest. Hierzu enthält § 10 IFG a.F. nebst der Informationsgebührenverordnung keine Regelung, so dass ergänzend auf das Verwaltungskostengesetz zurückzugreifen ist (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rn. 11 ff.; Debus, DVBl 2013, 9).

14

cc) Auch wenn § 11 Abs. 1 VwKostG seinerseits nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes am 15. August 2013 außer Kraft getreten ist, ergibt sich seine Anwendung im vorliegenden Fall aus § 23 Abs. 1 des an seine Stelle getretenen Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666). Danach ist für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 15. August 2013 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, das Verwaltungskostengesetz weiter anzuwenden. Nach ihrem Wortlaut betrifft die Vorschrift zwar nur Fälle noch nicht durchgeführter Leistungen, ihre Zwecksetzung gebietet aber eine erweiternde Interpretation, die auch Fälle abgeschlossener Leistungserbringung erfasst. Denn der Gesetzgeber wollte mit § 23 Abs. 1 BGebG aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsvorschrift schaffen (vgl. BT-Drs. 17/10422 S. 118). Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes beansprucht indessen nicht nur in den von § 23 Abs. 1 BGebG ausdrücklich geregelten Fällen, sondern erst recht dann Geltung, wenn die gebührenpflichtige Amtshandlung vor Inkrafttreten der Neuregelungen nicht nur beantragt, sondern darüber hinaus vollständig erbracht war.

15

dd) Anderes folgt auch nicht daraus, dass nach der amtlichen Begründung zu § 23 BGebG für die Fälle, in denen die Leistungserbringung bis zum Inkrafttreten des Bundesgebührengesetzes abgeschlossen ist, die Übergangsregelungen in § 23 Abs. 2 bis 7 BGebG gelten sollen. Damit will der Gesetzgeber insbesondere gewährleisten, dass für die geltenden fachrechtlichen Vorschriften über die Erhebung von Gebühren und Auslagen die nach dem Verwaltungskostengesetz bestehenden bisherigen Kalkulationsgrundlagen in der Übergangszeit bis zur Ablösung des gebührenrechtlichen Fachrechts durch die Gebührenverordnungen nach § 22 Abs. 3 und 4 BGebG fortgelten (BT-Drs. 17/10422 S. 118); jedenfalls insoweit steht § 23 Abs. 2 bis 7 BGebG deshalb einem am Grundsatz des Vertrauensschutzes orientierten erweiternden Verständnis des § 23 Abs. 1 BGebG nicht entgegen.

16

b) Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass in den Fällen, in denen ein Informationsantrag zu einem einheitlichen Lebenssachverhalt gestellt wird, ein einheitliches Informationsbegehren vorliegt, dessen Bescheidung unabhängig von der Zahl der erlassenen Verwaltungsakte gebührenrechtlich eine einheitliche Amtshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG a.F. darstellt, begegnet keinen bundesrechtlichen Bedenken.

17

aa) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG a.F. werden Gebühren für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz erhoben. Gemäß Satz 2 der Vorschrift sind sie so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann.

18

Diese Vorschrift ist Ausdruck des gesetzgeberischen Ziels, dass jeder gegenüber den Behörden und Einrichtungen des Bundes einen Anspruch auf Informationszugang haben soll, ohne hiervon durch erhebliche finanzielle Hürden abgeschreckt zu werden. Deshalb sollen Gebühren und Auslagen orientiert am Verwaltungsaufwand, jedoch nicht notwendig kostendeckend bemessen werden. Die Bemessung der Gebühren nach § 10 Abs. 2 IFG a.F. hat den Verwaltungsaufwand - nur - zu berücksichtigen, die wirksame Inanspruchnahme des Informationszugangs aber in vollem Umfang zu gewährleisten. Die Gebühren dürfen also nicht abschreckend wirken (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 6 und 16). Für die Frage einer abschreckenden Wirkung der Gebührenbemessung ist entscheidend, ob die Gebühr ihrer Höhe nach objektiv geeignet ist, potentielle Antragsteller von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Informationszugang abzuhalten (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rn. 73 bis 78).

19

bb) Das lässt sich effektiv nur ausschließen, wenn das Verbot abschreckender Wirkung nicht allein bei der Bemessung der Gebührenhöhe nach § 10 Abs. 2 IFG a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFGGebV a.F., sondern auch bereits bei der Bestimmung der einzelnen gebührenpflichtigen Amtshandlung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG a.F. beachtet wird. § 10 Abs. 2 IFG a.F. beansprucht deshalb nach seinem Sinn und Zweck auch auf dieser Ebene Geltung.

20

Der Begriff der Amtshandlung ist im Informationsfreiheitsgesetz nicht definiert und im Verwaltungskostengesetz nur allgemein umschrieben worden (vgl. § 1 Abs. 1 VwKostG), erschließt sich aber aus § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach entscheidet die verfügungsberechtigte Behörde über den Antrag auf Informationszugang durch Verwaltungsakt. Dieser Verwaltungsakt ist die Amtshandlung, an die die Gebührenpflicht anknüpft. Das eröffnet der Behörde jedoch nicht die Möglichkeit, durch Aufteilung ihrer Sachentscheidung auf mehrere Verwaltungsakte die Zahl der Gebühren zu erhöhen. Dem steht das erwähnte Verbot prohibitiv wirkender Gebührenerhebung entgegen. Enthält ein Informationszugangsantrag ein einheitliches Zugangsbegehren, so ist dessen Bescheidung gebührenrechtlich als eine Amtshandlung zu qualifizieren, gleichviel ob sie durch einen oder mehrere Verwaltungsakte erfolgt. Ob ein Antrag ein oder mehrere Begehren enthält, hängt - wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben - von dem konkreten Sachverhalt ab. Stellt dieser sich bei wertender Betrachtung als einheitlicher Lebenssachverhalt dar, so liegt nur ein Begehren vor, dessen Bescheidung gebührenrechtlich nur eine Amtshandlung ist. Für dieses Verständnis streitet auch § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 IFG a.F. In diesen Regelungen geht das Informationsfreiheitsgesetz davon aus, dass über einen Zugangsantrag durch einen Verwaltungsakt entschieden wird. Eine Aufspaltung in mehrere Verwaltungsakte erweist sich danach als Ausnahme, die nur dann mehrere Gebühren rechtfertigen kann, wenn in einem Antrag mehrere Begehren zusammengefasst sind.

21

cc) Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage seiner nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen zu dem Ergebnis gekommen, dass von höchstens zwei Informationsbegehren der Kläger zu dem einheitlichen Lebenssachverhalt "Förderung des Sports durch das Bundesministerium des Innern" auszugehen ist. Das unterliegt keinen bundesrechtlichen Bedenken und überschreitet insbesondere nicht die rechtlichen Grenzen der richterlichen Überzeugungsbildung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2006 - 4 C 2.05 - BVerwGE 126, 233 <238>). Auch wenn die Bescheidung der Informationsbegehren durch 66 Verwaltungsakte erfolgte, lösten diese Begehren lediglich höchstens zwei gebührenpflichtige Amtshandlungen aus. Hiermit stehen die angefochtenen Bescheide, die von 64 Amtshandlungen ausgehen, nicht in Einklang.

22

Revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass die angefochtenen Bescheide, soweit mit ihnen Gebühren festgesetzt werden, insgesamt aufzuheben und nicht teilweise aufrecht zu erhalten sind. Es fehlt an einer rechtmäßigen, auf die maßgeblichen Amtshandlungen bezogenen Ermessensausübung der Beklagten hinsichtlich der nach Teil A Nr. 1.2 bis 3 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses zur Informationsgebührenverordnung innerhalb der dort vorgegebenen Rahmen festzusetzenden Gebühr. Dies hat zur Folge, dass die angefochtenen Gebührenfestsetzungen insgesamt rechtswidrig sind.

23

2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist ebenfalls frei von Bundesrechtsverstößen, soweit es die Rechtswidrigkeit der festgesetzten Auslagen in Höhe von 2 184,35 € bejaht hat.

24

a) Die angefochtenen Bescheide können insoweit nicht auf die Teile der Informationsgebührenverordnung gestützt werden, die die Erhebung von Auslagen regeln, weil diese Vorschriften mangels einer den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Ermächtigungsgrundlage unwirksam sind.

25

aa) Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Gesetz bestimmt werden. Der Gesetzgeber muss daher selbst entscheiden, welche Fragen innerhalb welcher Grenzen und mit welchem Ziel durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen. Die Ermächtigung muss von Verfassungs wegen hinreichend bestimmt sein. Es genügt, wenn die Grenzen der Ermächtigung durch Auslegung anhand der allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze bestimmbar sind; dabei sind Zielsetzung des Gesetzes, Sinnzusammenhang mit anderen Bestimmungen und Entstehungsgeschichte des Gesetzes von Bedeutung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07 u.a. - BVerfGE 123, 39, 78 m.w.N.). Die vom Verordnungsgeber in Anspruch genommene Rechtsetzungsbefugnis muss sich zudem aus der nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG angeführten Rechtsgrundlage ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 7 C 17.12 - BVerwGE 152, 1 Rn. 22). Die genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

26

bb) § 10 Abs. 3 Satz 1 IFG a.F. ermächtigt lediglich zur Bestimmung von Gebührentatbeständen und -sätzen durch Rechtsverordnung. Regelungen, die Auslagen zum Gegenstand haben, sind hiervon nicht erfasst. Auslagen, die nach allgemein anerkanntem Begriffsverständnis unter dem Oberbegriff der Kosten mit den Gebühren zusammengefasst werden, sind von letzteren zu unterscheiden (vgl. Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, § 1 VwKostG Rn. 1; § 10 VwKostG Rn. 1), wie sich nunmehr auch aus den unterschiedlichen Legaldefinitionen in § 3 Abs. 4 und 5 BGebG ergibt.

27

cc) Eine von diesem anerkannten Begriffsverständnis abweichende, auch die Regelung von Auslagentatbeständen und -sätzen erlaubende Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 1 IFG a.F. kommt angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm nicht in Betracht und lässt sich auch nicht auf die Systematik, die Gesetzgebungsgeschichte oder die Zielsetzung des § 10 IFG a.F. stützen. Der Gesetzgeber hat in § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG a.F. zwar die Erhebung von Auslagen für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich vorgesehen, wobei Näheres in einer Rechtsverordnung geregelt werden sollte (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 16). Gleichwohl hat er bislang davon abgesehen, § 10 Abs. 3 Satz 1 IFG a.F. so auszugestalten, dass auch die Auslagenerstattung in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise erfasst wird. Dagegen hat er die entsprechende Verordnungsermächtigung in § 10 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490), die sich ebenfalls nur auf die Regelung der Höhe der Gebühren bezog, durch Art. 21 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) auf die Regelung der Höhe der Kosten und damit auch der Auslagen durch den Verordnungsgeber erweitert. Diese partielle Untätigkeit des Gesetzgebers hinsichtlich der Ermächtigungsgrundlage im Informationsfreiheitsgesetz steht deren erweiternder, über den Wortlaut hinausgehender Auslegung entgegen.

28

b) Die angefochtenen Bescheide können, soweit sie die Erstattung von Auslagen regeln, auch nicht auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG gestützt werden. Das Berufungsurteil erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO), so dass offenbleiben kann, ob seine Begründung insoweit im Einklang mit Bundesrecht steht.

29

aa) § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG sieht eine Auslagenerstattung für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Abzüge vor, die auf besonderen Antrag erstellt werden. Weder aus den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts noch aus sonstigen Umständen ergibt sich, dass diese tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die von der Beklagten erstellten Kopien stellen keine "weiteren" Abschriften im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG dar, weil sie lediglich für die Durchführung einer Amtshandlung - hier zur Erfüllung der Informationsbegehren der Kläger - gefertigt wurden. Ebenso fehlt es an einem gerade auf die Erstellung derartiger zusätzlicher Abschriften bezogenen, besonderen Antrag der Kläger.

30

bb) Damit kommt es auf die von der Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge nicht mehr an. Mit ihr macht die Beklagte geltend, das Berufungsgericht habe seine aus § 86 Abs. 1 Satz 1 und § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgende Pflicht verletzt, die Höhe, in der ein rechtswidriger Abgabenbescheid aufrechterhalten werden kann, selbst festzustellen und den Betrag des von den Klägern geschuldeten Auslagenersatzes nach Maßgabe des von § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG in Bezug genommenen § 136 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung - KostO) zu ermitteln. Da indessen ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz von Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG schon dem Grunde nach nicht besteht, bedarf es keiner Entscheidung zur Höhe der Auslagen mehr.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Gebühr im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle durch Begleitscheine.

2

Sie betreibt als Entsorgungsfachbetrieb das Einsammeln sowie die Beförderung und Entsorgung von Abfällen, für die nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Nachweisverordnung eine Nachweispflicht besteht. Die erforderlichen Entsorgungsnachweise müssen vor Beginn der Entsorgung erstellt werden, um die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung zu belegen (sogenannte Vorabkontrolle). Zusätzlich muss für jeden Transport ein Begleitschein geführt werden, der die Durchführung der Entsorgung nachweist (sogenannte Verbleibskontrolle).

3

Seit dem Jahr 2007 wurden die zuvor papierförmigen Begleitscheine durch elektronisch einzureichende Begleitscheine ersetzt. Im elektronischen Verfahren werden die entsprechend signierten Nachweisbelege elektronisch erstellt und über die bundesweit zuständige Koordinierungsstelle Abfall (ZKS-Abfall) u.a. auch der Beklagten übersandt.

4

Die beklagte Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH wird zu 51 % von dem Land Rheinland-Pfalz getragen. Sie ist als Beliehene für die Vorab- und Verbleibskontrolle der Abfälle zuständig.

5

Mit Bescheid vom 13. September 2012 wurde die Klägerin von der Beklagten zu einer Gebühr in Höhe von insgesamt 668,78 € auf der Grundlage von 103 abgerechneten Begleitscheinen aus der Zeit vom 2. Juli bis 3. September 2012 herangezogen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2013 zurück. Hierauf hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

6

den Gebührenbescheid Nr. 123616 der Beklagten vom 13. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2013 aufzuheben.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten und des weiteren seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu Eigen macht.

10

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. November 2013 abgewiesen und ausgeführt, der angefochtene Gebührenbescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Gebührenfestsetzung sei formell und materiell ordnungsgemäß erfolgt.

11

Mit ihrer von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vertieft und ergänzt die Klägerin ihre Einwände gegen die festgesetzte Gebühr. Sie macht im Wesentlichen geltend, die in Rede stehende Gebührenerhebung verstoße gegen die Regelungen des Grundgesetzes zur Finanzverfassung gemäß Art. 104a ff. GG, das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot, den Grundsatz der Normenklarheit sowie gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 110 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung. Aufgrund des bundesrechtlichen Ausschlusses einer Prüfung von Begleitscheinen besitze die Beklagte keine diesbezügliche Kompetenz. Die Prüfung von Begleitscheinen stelle mangels Außenwirkung keine gebührenfähige Amtshandlung dar. Zudem beruhe die Gebührenfestsetzung nicht auf einer nachvollziehbaren Gebührenkalkulation und verstoße gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Es seien nicht gebührenfähige Kostenansätze in die Kalkulation eingestellt worden, und es liege eine bewusste Kostenüberschreitung vor. Die anteiligen Verwaltungsgemeinkosten seien nicht sachgerecht aufgeteilt worden. Gewinne aus den Vorjahren hätten gebührenmindernd berücksichtigt werden müssen. Das Äquivalenzprinzip und der Grundsatz der Leistungsproportionalität seien verletzt worden. Die Gebührenerhebung verstoße gegen den Zweck des Gebührentatbestandes, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen das Verbot der doppelten Gebührenerhebung.

12

Die Klägerin beantragt,

13

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22. November 2013 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 13. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2013 aufzuheben.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie bezieht sich auf das angefochtene Urteil sowie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und tritt dem Berufungsvorbringen entgegen.

17

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung hat keinen Erfolg.

19

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 13. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage (I.). Auch gegen deren konkrete Auslegung und Anwendung in der Verwaltungspraxis der Beklagten bestehen keine rechtlichen Bedenken (II.).

20

I. Die Erhebung der Gebühren findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle – KostVO – in Verbindung mit Nr. 3.1.4 des Gebührenverzeichnisses – GebVerz – (Anlage zu § 1 Abs. 1 KostVO). Danach erhebt die Beklagte zusätzlich zu Nr. 3.1.1, 3.1.2 oder 3.1.3 GebVerz – also zusätzlich zu Gebühren, die im Rahmen der Vorabkontrolle erhoben werden – nach durchgeführter Entsorgung pro Begleitschein eine Gebühr von 5,00 bis 10,00 €.

21

Diese Vorschrift steht im Einklang mit den Vorgaben höherrangigen Rechts. Sie beruht auf der gesetzlichen Verordnungsermächtigung in § 9 Abs. 3 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung des Landesgesetzes zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2012 (GVBl. S. 163) – LAbfWG –, die ihrerseits verfassungsgemäß ist (1.). Des Weiteren ist sie mit Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG sowie den Vorgaben der Finanzverfassung in Art. 104a ff. GG vereinbar (2.) und genügt den aus dieser Verordnungsermächtigung folgenden gesetzlichen Bemessungsgrundsätzen ebenso wie den Vorgaben sonstigen höherrangigen Rechts (3.).

22

1. In § 9 Abs. 3 Satz 1 LAbfWG wird das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung kostenpflichtige Tatbestände für den Fall der Übertragung von weiteren Aufgaben nach § 9 Absatz 2 Nr. 5 LAbfWG – d.h. im Fall der Übertragung von weiteren Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Abfällen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und der Nachweisverordnung, die der Beklagten durch Rechtsverordnung übertragen worden sind – näher zu bestimmen. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 LAbfWG stehen die erhobenen Kosten der Beklagten zu und sind so zu bemessen, dass alle ihre mit den jeweiligen Aufgaben verbundenen Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Kostenerhebung und -beitreibung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berücksichtigt werden. Nach § 9 Abs. 3 Satz 3 LAbfWG kann dabei auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner berücksichtigt werden. Ferner ordnet § 9 Abs. 3 Satz 4 LAbfWG eine entsprechende Geltung von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LAbfWG an, wonach bei der Gebührenbemessung auch die Kosten von Förder- und Beratungsmaßnahmen zur Abfallvermeidung und -verwertung berücksichtigt werden können. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 4 LAbfWG kann in der Rechtsverordnung auch das Verfahren zur Erhebung und Beitreibung der Kosten geregelt werden.

23

Diese Verordnungsermächtigung in § 9 Abs. 3 LAbfWG ist ihrerseits verfassungsgemäß. Insbesondere genügt sie den Anforderungen aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 110 Abs. 1 Satz 2 LV. Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Der Gesetzgeber soll sich seiner Verantwortung nicht dadurch entäußern können, dass er einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll. Die Ermächtigung muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie hat nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, wenn sich die dort geforderte Bestimmtheit durch Auslegung nach den allgemein gültigen Auslegungsmethoden ermitteln lässt. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm kann herangezogen werden. Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme abhängig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005 – 2 BvF 2/01 –, BVerfGE 113, 167 [268 f.]).

24

Speziell für die Erhebung von Gebühren ist gefordert, dass der Gesetzgeber selbst die Gebührenzwecke erkennbar festlegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2012 – 1 BvL 51/06 –, BVerfGE 132, 334, juris, Rn. 50 f. m.w.N.). Nur Gebührenzwecke, die von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden, sind geeignet, die jeweilige Gebührenbemessung sachlich zu rechtfertigen. Eine – erforderlichenfalls im Wege der Auslegung gewinnbare – hinreichende Klarheit der Gebührenzwecke ist aus rechtsstaatlichen Gründen wie auch im Hinblick auf die Bedeutung der gesetzlichen Regelung im demokratischen Verantwortungszusammenhang erforderlich. An dem erkennbaren Inhalt getroffener Regelungen muss der Gesetzgeber sich festhalten lassen und der Gesetzesvollzug sich ausrichten können. Wählt der Gesetzgeber einen im Wortlaut eng begrenzten Gebührentatbestand, kann nicht geltend gemacht werden, er habe noch weitere, ungenannte Gebührenzwecke verfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2012, a.a.O., juris, Rn. 51 m.w.N.).

25

Diesen Anforderungen genügt die Verordnungsermächtigung in § 9 Abs. 3 LAbfWG. Der Gesetzgeber selbst hat darin ausdrücklich den Zweck der Gesamtkostendeckung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt und darüber hinaus bestimmt, dass dabei auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner berücksichtigt werden kann, dass also auch eine Vorteilsabschöpfung erfolgen darf. Die Verwendung des Wortes „kann“ im Wortlaut der Vorschrift steht der Annahme einer eigenen gesetzgeberischen Entscheidung über diese Gebührenzwecke nicht entgegen. Die Formulierung „kann“ ist hier nicht dahingehend zu verstehen, dass der parlamentarische Gesetzgeber die Gebührenzwecke in das freie (Einzelfall-)Belieben der Exekutive stellt. Vielmehr ist sie vor dem Hintergrund der Funktion des § 9 Abs. 3 LAbfWG als Verordnungsermächtigung – die der Delegation von Rechtsetzungsmacht dient – in einem kompetenziellen Sinne zu interpretieren. Hiernach hat der Gesetzgeber mit § 9 Abs. 3 Satz 3 LAbfWG den Zweck der Vorteilsabschöpfung erkennbar in seinen Willen aufgenommen und den Verordnungsgeber zur Ausgestaltung eines Gebührentatbestandes ermächtigt, der diesem Zweck dient. Vor diesem Hintergrund hat auch das Bundesverwaltungsgericht eine vergleichbare Formulierung in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 5 Luftverkehrsgesetz („Bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden“) unbeanstandet gelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 3 C 29/08 –, BVerwGE 135, 352, juris Rn. 14).

26

2. § 9 Abs. 3 LAbfWG und § 1 Abs. 1 KostVO in Verbindung mit Nr. 3.1.4 GebVerz verstoßen weder gegen Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG (a) noch gegen die finanzverfassungsrechtliche Kompetenzordnung des Grundgesetzes in Art. 104a ff. GG (b).

27

a) Die Festlegung der Prüfung von Begleitscheinen als Anknüpfungspunkt der Gebührenerhebung ist dem Landesgesetz- und Verordnungsgeber entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht durch eine etwaige Sperrwirkung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der Nachweisverordnung verwehrt. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die Nachweisverordnung sollen insgesamt sicherstellen, dass die Entsorgung der gefährlichen Abfälle ordnungsgemäß erfolgt und die Stoffströme nachvollziehbar bleiben. Dem wird nur genügt, wenn die zuständige Behörde die Begleitscheine auf ihre Richtigkeit prüft, indem sie die Übereinstimmung von Entsorgungsnachweis und Begleitschein kontrolliert, bevor sie eine Ausfertigung an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde übersendet (§ 11 Abs. 4 NachwV), auch wenn dieser Prüfschritt nicht wörtlich dem Gesetz zu entnehmen ist (vgl. bereits OVG Koblenz, Urteil vom 7. Mai 2009 – 7 A 11398/08.OVG – LKRZ 2009, 340 [341]; jüngst auch BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – 9 B 1/14 –, juris Rn. 6 f.). Hiernach geht auch das Bundesrecht – nämlich die Nachweisverordnung und das Kreislaufwirtschaftsgesetz – von dem Erfordernis einer Amtshandlung, nämlich einer Prüfung der eingereichten Begleitscheine, im Rahmen der Verbleibskontrolle aus.

28

b) Die Gebühr nach Nr. 3.1.4 GebVerz ist auch unter dem Blickwinkel von Art. 104a ff. GG als nichtsteuerliche Abgabe mit Gegenleistungscharakter gerechtfertigt, die den Anforderungen genügt, welche die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung an solche Abgaben stellt, und für die das Land mangels Bundeskompetenz zur Gesetzgebung befugt war (vgl. zum Maßstab zuletzt BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10, 1 BvR 21 BvR 2104/10 –, juris Rn. 38 ff.). Erweist sich eine Abgabe wegen ihres Gegenleistungscharakters als nichtsteuerliche Abgabe, stehen die finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes ihrer Erhebung nicht entgegen (BVerfG a.a.O., Rn. 42). Das Grundgesetz gibt einen spezifischen Gebührenbegriff nicht vor (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. – BVerfGE 93, 319, NVwZ 1996, 469 [472]). Vielmehr genügt die Anknüpfung an die Gegenleistungsfunktion für die begriffliche Abgrenzung zur Steuer, so dass es kompetenzrechtlich nicht darauf ankommt, ob die Bemessung der Gebühr sachlich gerechtfertigt oder möglicherweise überhöht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 01. Dezember 2005 – 10 C 4/04 –, juris Rn. 52 mit umfangreichen Nachw.). Es ist insbesondere kein zwingendes Merkmal der Gebühr, dass der Gebührenschuldner aus der öffentlichen Leistung tatsächlich einen als proportional einzustufenden Nutzen zieht. Als individualisierender Zurechnungsgrund reicht die bloße Veranlassung der öffentlichen Leistung aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 10 C 4/04 –, NVwZ 2006, 589 [594] m.w.N.).

29

Dies zugrunde gelegt genügt die in der KostVO und Nr. 3.1.4 GebVerz im Einklang mit § 9 Abs. 3 LAbfWG geregelte Abgabe den Anforderungen des Grundgesetzes an den Gegenleistungscharakter einer Gebühr, so dass es sich bei ihr insbesondere nicht um eine „verdeckte Steuer“ handelt. Der Einwand der Klägerin, es fehle an einer individuell-zurechenbaren Verwaltungsleistung, greift nicht durch. Die in Nr. 3.1.4 GebVerz begründete Kostenpflicht entsteht allein bei dem Nachweis einer Abfallentsorgung anhand eines Begleitscheins nach Maßgabe der Nachweisverordnung; sie weist damit die für eine Gebühr notwendige Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung auf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 2 BvR 179/64, 2 BvR 476/64, 2 BvR 477/64 –, BVerfGE 20, 257 [269]). Sie betrifft einen von der Allgemeinheit deutlich abgrenzbaren speziellen Personenkreis, nämlich den der nachweisverpflichteten Entsorger von Abfällen, und ist damit das Entgelt für die Inanspruchnahme der Überwachung der Abfallentsorgung nach der Nachweisverordnung (vgl. entspr. zu Flugsicherungsgebühren BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1997 – 11 C 12/95 –, juris Rn. 17).

30

Weitergehende Anforderungen sind dem verfassungsrechtlichen Gebührenbegriff nicht zu entnehmen. Insbesondere verlangen die Art. 104a ff. GG – wie oben dargelegt – nicht, dass mit der Gebühr nur die Kosten „für“ die konkrete Amtshandlung erhoben werden und dem Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistung genau Rechnung getragen wird (sogenannter Grundsatz der Leistungsproportionalität). Die Anordnung des Gebührenzweckes der Gesamtkostendeckung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen einschließlich der Deckung der Kosten die Kosten von Förder- und Beratungsmaßnahmen in § 9 Abs. 3 LAbfWG ist daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

31

3. Der Verordnungsgeber hat mit der Festlegung der Rahmengebühr in Nr. 3.1.4 des Gebührenverzeichnisses von 5,00 bis 10,00 € pro Begleitschein die rechtlichen Grenzen seines Ermessensspielraums nicht überschritten, die ihm § 9 Abs. 3 LAbfWG und sonstiges höherrangiges Recht setzen. Die Kalkulation, die dieser Rahmengebühr zugrunde liegt, ist mit den in § 9 Abs. 3 LAbfWG vorgegebenen Bemessungsgrundsätzen vereinbar und verstößt weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichheitssatz.

32

a) Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 LAbfWG sind die Gebühren so zu bemessen, dass alle mit den jeweiligen Aufgaben der Beklagten verbundenen Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Kostenerhebung und -beitreibung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berücksichtigt werden; dabei kann auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner berücksichtigt werden. Das darin neben dem Kostendeckungs- (auch) zum Ausdruck kommende Äquivalenzprinzip ergibt sich zugleich aus dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzip. Es besagt, dass die Gebühr nicht außer Verhältnis zu den mit ihr verfolgten Zwecken stehen darf (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. März 2006 – 1 BvR 1750/01 –, juris Rn. 41 f.). Die verfassungsrechtlich zulässige Gebührenhöhe wird maßgeblich durch die mit der Gebührenerhebung erkennbar verfolgten Gebührenzwecke bestimmt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 42). Die Bemessung der Gebühr durch den Verordnungsgeber muss den Gebührenzwecken entsprechen, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gebührentatbestandes erkennbar und zulässigerweise verfolgt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 41 f.). Die sachliche Rechtfertigung der Gebührenhöhe kann sich jedenfalls aus den Gebührenzwecken der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zwecken ergeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 – 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12 BvL 12/98 –, BVerfGE 108, 1, juris Rn. 57 ff. m.w.N.).

33

Ist diesen Anforderungen Genüge getan, verbleibt dem Verordnungsgeber im Rahmen der vorgegebenen Gebührenzwecke ein weiter Spielraum. Er darf, da Gebühren in der Regel in Massenverfahren erhoben werden, bei denen nicht jede einzelne Gebühr nach Kosten, Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistung genau berechnet werden kann, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 3 C 29/08 –, BVerwGE 135, 352, juris Rn. 13 m.w.N.). Dem Verordnungsgeber steht insoweit bei der Festlegung der Gebührentatbestände ein weiter Ermessensspielraum zu, der von den Gerichten auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung im Abgabenrecht (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht darauf geprüft werden kann, ob der Verordnungsgeber die gerechteste, vernünftigste oder zweckmäßigste Lösung gewählt hat, sondern nur darauf, ob einleuchtende Gründe für eine vorhandene oder fehlende Differenzierung gegeben sind und ob die getroffene Regelung willkürlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1997 – 11 C 12/95 –, juris Rn. 19 m.w.N.).

34

b) Nach diesen Maßstäben ist die Höhe der Gebühr von 5,00 bis 10,00 € pro Begleitschein nicht zu beanstanden. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass auch die Verordnungsermächtigung in § 9 Abs. 3 LAbfwG – ebenso wie das Grundgesetz (vgl. oben I.2.b) – nicht die Geltung des Grundsatzes der Leistungsproportionalität anordnet. Im Gegenteil ist hier ausdrücklich eine Geltung des Grundsatzes der Gesamtkostendeckung (einschließlich der Deckung der Kosten für Förder- und Beratungsmaßnahmen) nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sowie der Vorteilsabschöpfung als über die Kostendeckung hinausgehender Gebührenzweck festgelegt.

35

aa) Gemessen hieran musste kein Abschlag für das „Allgemeininteresse“ an der Überwachung der Abfallentsorgung abgezogen werden, denn die Beklagte darf die Gebührenzahler mit ihren Gesamtkosten belasten. Auch durften bei der Gebührenkalkulation die Kosten für die „nationale Verbleibskontrolle“ einheitlich berechnet und im Rahmen der Ableitung des Gesamtkostenanteils der „nationalen Verbleibskontrolle“ mit Hilfe des Betriebsabrechnungsbogens aus dem Jahr 2010 zudem (anteilig) Kosten für Querschnittsaufgaben und Gemeinkosten in Ansatz gebracht werden. Zu den danach anzusetzenden Gesamtkosten zählen ohne Weiteres die – von der Klägerin beanstandeten – schon nach der gesetzlichen Vorgabe einzubeziehenden Kosten für Förder- und Beratungsmaßnahmen (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LAbfWG) und für das Justiziariat. Dabei kommt es nach den vorstehenden Maßstäben gerade nicht darauf an, ob der jeweilige Gebührenschuldner individuell solche Leistungen in Anspruch genommen hat.

36

Zulässig ist des Weiteren die Einbeziehung der Kosten für die Gebührenerhebung, denn diese ist ausdrücklich in § 9 Abs. 3 Satz 2 LAbfWG angeordnet. Auch gegen die anteilige Einbeziehung der Kosten für die Gebührenbeitreibung und der Widerspruchsbearbeitung ist im Ergebnis rechtlich nichts zu erinnern. Die Einbeziehung der Kosten für die Gebührenbeitreibung ist ausdrücklich in der Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 3 LAbfWG vorgesehen („… einschließlich der Aufwendungen für die Kostenerhebung und -beitreibung“). Soweit die Beklagte im Falle einer Gebührenbeitreibung zusätzlich und gesondert nach § 1 Abs. 3 KostVO in Verbindung mit § 83 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Gebühren von den Vollstreckungsschuldnern erhebt und diese als „Erträge“ in die betriebswirtschaftliche Kostenrechnung einstellt, ist dies nicht zu beanstanden und mindert im Ergebnis die von den allgemeinen Gebührenschuldnern erhobenen Beiträge.

37

Ähnliches gilt für die Widerspruchsbearbeitung. Auch insoweit handelt es sich nach § 1 Abs. 3 KostVO in Verbindung mit § 15 LGebG zunächst um einen eigenständigen Gebührentatbestand. Die allgemeine Vorhaltung von Personal, welches mit der Widerspruchsbearbeitung befasst ist, kann gleichwohl im Rahmen der Gesamtkostenrechnung in Ansatz gebracht werden. Insoweit erscheint es nicht sachwidrig und damit auch nicht willkürlich, im Rahmen der Gesamtkostendeckung Gebührenzahler mit solchen Kosten zu belasten, die z.B. durch Widersprüche entstanden sind, welche sich im Ergebnis als begründet erwiesen, so dass der jeweilige Widerspruchsführer individuell nach § 1 Abs. 3 KostVO in Verbindung mit § 15 Abs. 5 LGebG nicht mit den Kosten belastet werden kann. Es besteht nämlich ein sachliches Interesse der Gebührenschuldner an der Vorhaltung einer „Widerspruchsabteilung“ bei der Beklagten gerade auch im Hinblick auf begründete Widersprüche, welches die Abfallentsorger als Gebührenschuldner ausreichend aus dem Kreis der Allgemeinheit der Steuerzahler hervorhebt.

38

Aus den gleichen Gründen ist auch die Berücksichtigung der Kosten für Personal, das die Beklagte für den Bereich der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vorhält, nicht zu beanstanden. Die Einbeziehung dieses Bereichs ist allerdings – trotz der Tatsache, dass dort ausschließlich Erträge erwirtschaftet und die Personalkosten auf den Berechnungsstufen 2 und 3 hierdurch mehr als kompensiert werden (-9.700,-- € bzw. -10.994,02 €) – entgegen der Annahme der Beklagten keineswegs kostenneutral. Auf der Berechnungsstufe 5 der Herleitung des Gesamtkostenanteils der nationalen Verbleibskontrolle anhand des Betriebsabrechnungsbogens 2010 (s. dazu auch sogleich I.3.b)bb) hat die Beklagte nämlich bei der Berechnung des Umlageschlüssels für die Querschnittskosten nicht auf den Kosten-, sondern auf den (auf Stufe 4 errechneten) Stellenanteil der nationalen Verbleibskontrolle abgestellt und dabei die 0,56 Stellen aus dem Bereich OWIG einbezogen (6,33 Stellen nationale Verbleibskontrolle anstelle von 9,29 Stellen). Dementsprechend hat sie der nationalen Verbleibskontrolle von den zusätzlichen Querschnitts- und Allgemeinkosten 554.549,-- € zugeschlagen (anstatt 523.010,67 €). Wäre der Bereich „Ordnungswidrigkeiten“ allerdings vollständig – wie von der Klägerin gefordert – aus der Berechnung des Gesamtkostenanteils der nationalen Verbleibskontrolle herausgenommen worden, wären indessen auch die 9.700,-- € Erträge aus diesem Bereich nicht anzurechnen gewesen. Die zusätzlichen Kosten infolge der Einbeziehung des Bereichs OWIG hätten demnach 523.010,67 € + 9.700,-- € = 532.710,67 € betragen. Der Gesamtkostenanteil der nationalen Verbleibskontrolle läge danach bei (474.891 € + 532.710,67 € =) 1.007.601,70 €, d.h. bei 40,18 % (anstelle der von der Beklagten angenommenen 41,06 % und anstelle der von der Klägerin im Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 errechneten 40,01 %). Daraus ergäbe sich ein Gesamtkostenanteil der nationalen Verbleibskontrolle in Bezug auf die Plankosten 2012 (2.599.000 €) in Höhe von 1.044.278,20 € (anstelle der von der Beklagten errechneten 1.067.000,-- €). Die hieraus folgende Differenz von 0,88 Prozentpunkten (= 22.721,80 €) stellt den Unterschied zwischen dem Gesamtkostenanteil der nationalen Verbleibskontrolle mit und ohne Einbeziehung des Bereichs „OWIG“ dar.

39

Die Einbeziehung der Unterkostenstelle „OWIG“ in die Kostenkalkulation der „nationalen Verbleibskontrolle“ war indessen zulässig. Sie bewegt sich im Bereich des Spielraums der Beklagten bei der Gebührenbemessung, denn es besteht ein Interesse der Gebührenschuldner an der Vorhaltung einer solchen Abteilung, soweit die entstehenden Kosten nicht durch die dort erwirtschafteten Erträge ausgeglichen werden. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen gewährleistet im Interesse der Abfallerzeuger und -entsorger, dass die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Nachweisverordnung gleichmäßig vollzogen und ihre Verletzung sanktioniert wird. Dabei werden die eigentlichen Kosten des Fehlverhaltens auf die jeweiligen Schuldner direkt abgewälzt (und als Erträge den Gesamtkosten zugeführt); es verbleiben nur die „allgemeinen“ Bereitstellungskosten dieser Abteilung und dabei insbesondere die Kosten für ggf. zunächst irrtümlich angenommenes Fehlverhalten bei den Gebührenzahlern u.a. der Begleitscheinkontrolle. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

40

bb) Die Gebührenkalkulation hält sich auch in Bezug auf die konkrete Herleitung der Rahmengebühr von 5,00 bis 10,00 € pro Begleitschein mithilfe des Betriebsabrechnungsbogens aus dem Jahr 2010 sowie weiterer Rechenschritte im Rahmen der Vorgaben höherrangigen Rechts; insbesondere ist eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung im Abgabenrecht nicht erkennbar. Für die Kalkulation der Begleitscheingebühren der Beklagten wurde im Hinblick auf den Gebührenzweck der Gesamtkostendeckung ein nachvollziehbarer Berechnungsmodus gewählt, der zwar in einzelnen Punkten möglicherweise – was offen bleiben kann – nicht die „beste“ oder „gerechteste“ Lösung enthalten mag, der aber gleichwohl nicht sachwidrig ist und jedenfalls keine Willkür erkennen lässt.

41

Das gilt zunächst in Bezug auf die kalkulatorische Heranziehung des Betriebsabrechnungsbogens aus dem Jahr 2010 zum Zwecke der Ermittlung des Gesamtkostenanteils des Bereichs „nationale Verbleibskontrolle“ an den im Wirtschaftsplan 2012 zugrunde gelegten voraussichtlichen Gesamtkosten der Beklagten. Gegen die Heranziehung des Betriebsabrechnungsbogens zur Feststellung des Gesamtkostenanteils dieses Leistungsbereichs bestehen keine Bedenken. Die hierdurch entstehenden prognostischen Ungenauigkeiten etwa in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Personalkosten zum Bereich „Qualitatives Controlling“ und „Verbleibskontrolle“ sowie „Vorabkontrolle“ – die sich auch durch etwaige Umstrukturierungsmaßnahmen der Beklagte und nach der Veränderung gesetzlicher Aufgabenzuschreibungen im Jahr 2012 ergeben haben mögen –, sind hinnehmbar, da ein aktuellerer Betriebsabrechnungsbogen oder sonstige, offenkundig vorzugswürdige Vergleichs- und Erfahrungswerte für die Bemessung des Personalkostenaufwandes aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht zur Verfügung standen.

42

Aus dem Betriebsabrechnungsbogen aus dem Jahr 2010 geht seinerseits auch kein willkürlich hergeleiteter, sachwidriger Gesamtkostenanteil der Kostenstelle „nationale Verbleibskontrolle“ hervor. Die Beklagte hat diesen in nicht zu beanstandender Weise auf 41,06 % festgelegt (1.067.000,-- € bei Gesamtkosten der Beklagten laut Wirtschaftsplan 2012 in Höhe von 2.599.000,-- €).

43

Dabei ist nach der Erläuterung der Beklagten im Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 insbesondere auch nachvollziehbar, dass die hierfür unter anderem herangezogenen Personalkosten in dem Bereich „Qualitatives Controlling“ mit 157.512,08 € und nicht mit 238.253,75 € in Ansatz gebracht wurden. Auch der Zuschlag von 2 % pro Jahr für Personalkostensteigerungen (bezogen auf die gesamten Personalkosten der Beklagten: 90.000 €) ist nachvollziehbar. Dass die für 2012 im Wirtschaftsplan vorgesehenen Gesamtkosten (2.599.000,-- €) nochmals gegenüber den auf der Grundlage des Betriebsabrechnungsbogens aus dem Jahr 2010 hochgerechneten Gesamtkosten (2.507.500 €) höher angesetzt waren, macht die Gebührenkalkulation ebenfalls nicht rechtswidrig. Denn der Betriebsabrechnungsbogen diente nicht als Grundlage der Gebührenerhebung, sondern stellte lediglich den – nachvollziehbaren – Versuch einer Rationalisierung der Ermittlung des prozentualen Anteils der „nationalen Verbleibskontrolle“ an den Gesamtkosten dar.

44

In Bezug auf diese insgesamt durch Gebühren zu deckenden Gesamtkosten hat die Beklagte auch keinen Gebührenüberschuss angestrebt. Ausweislich der Erläuterung im Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2013 (dort S. 29) ist sie vielmehr von Gebühreneinnahmen in Höhe von insgesamt 2.591.000,-- € ausgegangen, hat also im Rahmen der Gebührenkalkulation angesichts der plangemäßen Gesamtkosten von 2.599.000,-- € sogar eine geringfügige Unterdeckung geplant. Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass das kalkulierte Gebührenaufkommen in Bezug auf den Gebührentatbestand Nr. 3.1.4 GebVerz (Begleitscheine) vergleichsweise geringfügig über den prognostizierten Einnahmen lag (nach Angaben der Beklagten in Bezug auf die Begleitscheingebühren rund 2,87 %; nach Berechnung des Senats lag in Bezug auf die gesamte nationale Verbleibskontrolle eine Überdeckung von ca. 2,3 % bei einem kalkulierten Gebührenaufkommen im Bereich der nationalen Verbleibskontrolle von 1.113.000,-- € und einem Gesamtkostenanteil der nationalen Verbleibskontrolle von 1.067.000 € vor).

45

Auch die Annahme, es entfielen rund 98 % der Aufwendungen im Bereich der nationalen Verbleibskontrolle auf die Begleitscheinprüfung, ist nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezügliche Schätzung der Beklagten sachfremd oder willkürlich sein könnte. Eine etwaige, von der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 eingewandte, tatsächliche Kostenüberdeckung ausweislich der Bilanz für das Jahr 2012 ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit dieser Schätzung in Frage zu stellen. Soweit die Klägerin eine unterbliebene Anpassung bei der Überprüfung der Gebühren im Juni 2013 moniert, ist dies im Rahmen der hier allein zur Überprüfung anstehenden Gebührenkalkulation für das Jahr 2012 ohne Bedeutung.

46

Die vorstehenden prognostischen Ungenauigkeiten begründen jedenfalls in der vorliegenden besonderen Konstellation einer grundlegenden Umgestaltung der Gebührenvorschriften zur Mitte des Kalkulationszeitraums (2012) nicht die Annahme einer willkürlichen Gebührenkalkulation. Vielmehr ist sie vor dem Hintergrund der insgesamt kalkulierten Unterdeckung und jedenfalls angesichts dessen, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht nur den Gebührenzweck der (Gesamt-)Kostendeckung, sondern auch den der Vorteilsabschöpfung vorgesehen hat – wobei er ausweislich der Gesetzesbegründung sogar noch einen weitergehenden Lenkungszweck verfolgt hat (vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 16/1000, S. 10: „[…] dass damit im Regelfall Anreize zur Abfallvermeidung geschaffen werden“) – nicht zu beanstanden. Angesichts dieser weiteren Gebührenzwecke war insbesondere die Annahme einer Verringerung der Gebühreneinnahmen im Bereich der Begleitscheinkontrolle aufgrund der neuen Gebührenregelung wegen einer etwaigen Verhaltensänderung der Gebührenschuldner – für die indessen noch keinerlei praktische Erfahrungen vorlagen – durchaus plausibel. Die angenommene jährliche Begleitscheinmenge von 145.000 elektronischen Begleitscheinen stellte angesichts dessen lediglich eine grobe Orientierung im Sinne eines Näherungswertes dar, die die Beklagte ausweislich der Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid (dort S. 23) „unter Berücksichtigung der aktuellen und zu erwartenden abfallwirtschaftlichen Veränderungen“ angenommen hatte. Dies gilt erst recht in Anbetracht dessen, dass für die Kalkulation nicht nur die Anzahl der Begleitscheine, sondern auch – aufgrund des Gebührenrahmens von 5,00 bis 10,00 € – eine durchschnittliche Gebührenhöhe pro Begleitschein unterstellt werden musste. Auch insoweit fehlte es an tatsächlichen Erkenntnissen auf der Grundlage der geltenden neuen Gebührenregelung, so dass die Erfahrungswerte aus den vorangehenden Jahren herangezogen werden mussten und lediglich eine Annäherung an die prognostizierten Kosten und Einnahmen angestrebt werden konnte.

47

Die Rechte der Klägerin sind auch nicht etwa dadurch verletzt, dass bei der Gebührenkalkulation etwaige Überschüsse aus vorangehenden Jahren nicht in Anrechnung gebracht wurden. Anlass zu einer Durchbrechung des gebührenrechtlichen Grundsatzes der Periodenbezogenheit und Periodengerechtigkeit (vgl. zu diesem Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 92 ff.) besteht hier nicht. Der Gesetzgeber hat im Falle der Gebühren der Beklagten ersichtlich einen einjährigen Kalkulations- und Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt. Ausweislich der Begründung des Entwurfs für das Landesgesetz zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften (LT-Drs. 16/1000 vom 7. März 2012, S. 10) ist die Beklagte gehalten, in jährlichen Abständen – beginnend ein Jahr nach Inkrafttreten der Neuregelung des Abfallrechts – eingehend zu prüfen, „ob und wenn ja, in welchem Umfang die Gebühren bzw. eine bestehende mengenbezogene Gebührenstaffelung anzupassen sind“. Hiernach ist zwar eine jährliche Überprüfung der Gebührensätze und ggf. deren auf die Zukunft bezogene Anpassung erforderlich. Anders als beispielsweise bei bestimmten Kommunalabgaben – hinsichtlich derer § 8 Abs. 1 Sätze 5 und 6 Kommunalabgabengesetz einen jahresübergreifenden Ausgleich von Über- und Unterdeckungen vorsehen – fehlt es aber an einer speziellen gesetzlichen Regelung, in der ein periodenübergreifender Ausgleich von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen oder eine Erweiterung des Kalkulationszeitraums zwingend vorgeschrieben wäre.

48

Soweit der erkennende Senat aus dem Vermögensbildungsverbot aus § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-Gesetz abgeleitet hat, dass bei Industrie- und Handelskammern die Einstellung eines ungeplanten Bilanzgewinns in der Regel in den nächsten, zeitlich auf die Feststellung des Gewinns nachfolgenden Wirtschaftsplan geboten ist (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 23. September 2014 – 6 A 11345/13 –, GewArch 2014, S. 482 ff.), ist diese Rechtsprechung auf den hier in Rede stehenden Fall der Gebühren als Gegenleistung für die Überwachung und Kontrolle der Abfallentsorgung nicht übertragbar. Im Unterschied zu der Kalkulation von Beiträgen zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit vergleichsweise kontinuierlich und typischerweise dauerhaft beitragsverpflichteten Zwangsmitgliedern wie den Industrie- und Handelskammern besteht hier kein Anlass, die Einstellung von Vorjahresgewinnen zugunsten der Gebührenzahler nachfolgender Perioden zu verlangen.

49

Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die von der Klägerin geltend gemachten Gewinne und Rücklagen überhaupt aus einem Zeitraum stammen, der im Falle einer periodenübergreifenden Ausgleichspflicht der Beklagten noch einen hinreichenden zeitlichen Bezug zu dem hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum aufwiese.

50

cc) Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips im Hinblick auf die Angemessenheit der Höhe der Gebühr ist ebenfalls nicht erkennbar. Das Äquivalenzprinzip gebietet nur, dass die Gebührenbemessung ihrer Höhe nach durch zulässige Gebührenzwecke, die der Gesetzgeber bei ihrer tatbestandlichen Ausgestaltung erkennbar verfolgt, legitimiert ist. Die sachliche Rechtfertigung der Höhe der Gebühr kann sich jedenfalls aus den Gebührenzwecken der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zwecken ergeben. Eine Gebührenbemessung ist dabei nur dann sachlich nicht gerechtfertigt, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu dem verfolgten Gebührenzweck steht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Januar 2010 – 1 BvR 1801/07 –, NVwZ 2010, 831 m.w.N.).

51

Einer Prüfung anhand dieser Maßstäbe halten die hier in Rede stehenden Regelungen stand. Die Begleitscheingebühr ist durch die Gebührenzwecke der Gesamtkostendeckung und der Vorteilsabschöpfung auch ihrer Höhe nach gerechtfertigt. In Bezug auf den Gebührenzweck der Kostendeckung ist von entscheidender Bedeutung, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber in zulässiger Weise von dem Erfordernis einer Leistungsproportionalität abgesehen und stattdessen eine Gesamtkostendeckung angeordnet hat. Dabei wurde nach den vorstehenden Ausführungen (s. bei 3.b)bb) der durch Begleitscheingebühren zu deckende Gesamtkostenanteil in einem mehrstufigen Berechnungsmodus ohne Willkür bemessen.

52

Auch im Hinblick auf den Zweck der Vorteilsabschöpfung bestehen keine Bedenken gegen die Höhe der Begleitscheingebühr. Insbesondere lässt sich kein grobes Missverhältnis zwischen der Höhe der hier in Rede stehenden Gebühr (mindestens 5,-- €, höchstens 10,-- €) und dem Wert des abgeschöpften Vorteils feststellen. Soweit die Klägerin einwendet, der eigentliche Vorteil der Abfallentsorgung werde bereits im Rahmen der Vorabkontrolle realisiert, weil dort die Entsorgung genehmigt werde, vermag dies nicht zu überzeugen. Wie bereits dargelegt (s. oben 2.a) handelt es sich bei der Überwachung und Kontrolle der Entsorgung gefährlicher Abfälle um einen einheitlichen Vorgang, der insgesamt sicherstellen soll, dass die Entsorgung ordnungsgemäß erfolgt und die Stoffströme nachvollziehbar bleiben (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – 9 Ab 1/14 -, juris Rn. 6 f.). Die Verbleibskontrolle stellt einen wesentlichen Teil dieses einheitlichen Kontroll- und Überwachungsvorgangs dar. Sie ist Voraussetzung für die Verbringung des beim Erzeuger anfallenden Abfalls durch den Beförderer zum Entsorger zwecks Entsorgung. Der Abfallerzeuger könnte sich seiner gefährlichen Abfälle nicht entledigen, der Beförderer sie nicht transportieren und der Entsorger sie nicht entsorgen, keiner also seinem Gewerbe nachgehen, wenn es nicht das Nachweisverfahren und dessen Kontrolle durch die Behörde gäbe. Damit sind alle drei Nutznießer der Verbleibskontrolle (vgl. SaarlOVG, Urteil vom 13. September 2013 – 2 A 202/11 –, juris Rn. 120, s. auch ebd.: Zulässigkeit der Anhebung der Begleitscheingebühr bis auf den Höchstbetrag von 50,-- € unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsabschöpfung).

53

dd) Schließlich greift auch der Einwand der Klägerin nicht durch, wonach die gebührenmäßige Gleichbehandlung von Abfallentsorgern, die den gefährlichen Abfall innerhalb von Rheinland-Pfalz entsorgten, mit solchen, die eine Entsorgung außerhalb von Rheinland-Pfalz vornähmen, den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und das Verbot der doppelten Gebührenerhebung verletzte. Da die Begleitscheingebühr nicht nur die Kosten für die eigentliche Begleitscheinprüfung abdeckt und die letztere lediglich der individuelle Anlass für die Erhebung von Kosten für die Überwachung der Abfallentsorgung sowie sonstiger Querschnitts- und Gemeinkosten der Beklagten ist (vgl. oben I.2.b), ist eine etwaige partiell höhere Belastung durch die Gebühr im Falle einer bundeslandfremden Entsorgung (s. dazu bereits die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Mainz im Urteil vom 22. Dezember 2013, Umdruck S. 31 f.) ohne Weiteres von der Typisierungs- und Pauschalisierungsbefugnis des Gesetz- und Verordnungsgebers gedeckt.

54

II. Gegen die konkrete Auslegung und Anwendung des hiernach ordnungsgemäß kalkulierten Gebührenrahmens von 5,00 bis 10,00 € in der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten ist ebenfalls nichts zu erinnern. Die Beklagte füllt den Gebührenrahmen mit einer Mengenstaffelung aus, die sie wie folgt unterteilt:

55

> 0 t bis 1 t

        

5 €

> 1 t bis 5 t

        

6 €

> 5 t bis 10 t

        

7 €

> 10 t bis 15 t

        

8 €

> 15 t bis 25 t

        

9 €

> 25 t

        

10 €

56

Diese Staffelung ist – insbesondere vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip – nicht zu beanstanden. Auch von Willkür kann bei der Anknüpfung einer Gebühr an das Gewicht der entsorgten Abfälle keine Rede sein, denn ersichtlich sind Bedeutung und wirtschaftlicher Wert der Leistungen der Überwachung der Abfallentsorgung für die Entsorger größerer Abfallmengen höher als bei der Entsorgung geringerer Mengen. Dass die Gebühr oberhalb von 25 t nicht mehr weiter steigt und damit insoweit einen degressiven Charakter annimmt, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie folgt aus der Notwendigkeit einer Obergrenze, die ihrerseits die Folge der Vorgabe eines oberen Gebührenrahmens in Ziffer 3.1.4 GebVerz ist. Damit beruht sie letztlich auf der Rückanbindung der Gebühr an das (Gesamt-)Kostendeckungsprinzip.

57

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

58

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

59

Beschluss

60

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 668,78 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die von der Klägerin geltend gemachten „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; denn mit der Zulassungsbegründungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -, juris).

3

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die mit Kostenbescheid vom 14. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2010 festgesetzten Kosten (Gebühren und Auslagen) rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 VwGO).

4

Rechtliche Grundlage ist § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) vom 19. Juni 2008 (GVBl. S. 242) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 8 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) sowie Teil A Nr. 2 und Teil B Nr. 1.1.1 der Anlage zu § 1 der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) vom 21. August 2008 (GVBl. S. 302). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA werden für die Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 2, die §§ 4 bis 10 sowie die §§ 12 bis 14 VwKostG LSA entsprechend, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist. Gemäß § 10 Abs. 3 IZG LSA wird das Ministerium des Innern ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze sowie die Pauschbeträge für Auslagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 8 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch Verordnung zu bestimmen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA hat der Kostenschuldner Auslagen zu erstatten, die bei der Vorbereitung oder Vornahme einer Amtshandlung notwendig werden, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 VwKostG LSA werden als Auslagen insbesondere Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Fotokopien und Auszüge erhoben; dafür können durch Gebührenordnungen Pauschbeträge festgesetzt werden. Nach Teil B Nr. 1.1.1 der Anlage zu § 1 IZG LSA KostVO beträgt der Pauschbetrag für schwarz-weiß Fotokopien bis zum Format DIN A 4 ab 100 Seiten je Seite 0,06 €.

5

Soweit die Klägerin die mangelnde Bestimmtheit der gesetzlichen Verordnungsermächtigung des § 10 Abs. 3 IZG LSA rügt und hierzu insbesondere die Frage aufwirft, warum der Gesetzgeber im IZG LSA nicht selbst auf das Verwaltungskostengesetz unter Verzicht auf die Verordnungsermächtigung verwiesen habe, greift dieser Einwand nicht durch. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG wie auch die inhaltsgleiche Vorschrift des Art. 79 Abs.1 VerfLSA verbieten es dem Parlament, einen Teil seiner Gesetzgebungsmacht der Exekutive zu übertragen, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus der Ermächtigung selbst erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll. Allerdings müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, juris).

6

Gemessen an diesem Maßstab werden mit der Antragsbegründung keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 3 IZG LSA dargelegt. Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfes ergibt, hat der Gesetzgeber hinsichtlich des Informationszugangsgesetzes bewusst davon abgesehen, lediglich die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 3 VwKostG LSA um entsprechende Tarifstellen zu ergänzen und es ansonsten bei der Verpflichtung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA zu belassen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwKostG LSA sind das Verwaltungskostengesetz und die hierzu gemäß § 3 Abs. 2 VwKostG LSA erlassenen Gebührenordnungen nur für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis der Kommunen und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts anwendbar. Die Gebührenordnung zum Informationszugangsgesetz sollte nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch auch für die mittelbare Landesverwaltung gelten, soweit sie in eigenen Angelegenheiten tätig wird (vgl. Begründung in LT-Drs. 5/748, S. 31), so dass es neben der gesetzlichen Grundlage in § 10 Abs. 1 IZG LSA hierfür einer eigenständigen Verordnungsermächtigung und Verordnung über die Kosten bedurfte.

7

Der Grad der von Verfassungs wegen geforderten Bestimmtheit einer Norm hängt sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-) Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs ab. Im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts fordert das Bestimmtheitsgebot eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt. Der Gebührenschuldner muss die Höhe der zu erwartenden Gebührenlast anhand der normativen Festlegungen im Wesentlichen abschätzen können. Die zu entrichtende Gebühr muss allerdings nicht generell anhand des normativ vorgegebenen Gebührentatbestandes „auf den Cent genau“ vorausberechnet werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.08.2010 - 9 C 7.09 -, juris). Hinreichende Bestimmtheit kann vielmehr auch hergestellt werden, indem die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten normiert werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, juris; BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 3 C 7.12 -, juris).

8

Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Kostenverordnung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt. An einer hinreichenden Bestimmtheit fehlt es nicht schon dann, wenn - wie hier - keine feste Gebühr, sondern ein Gebührenrahmen vorgesehen ist und damit dem Verwaltungsermessen ein gewisser, in seinem Umfang sachentsprechender Entscheidungsspielraum verbleibt. Die Bestimmtheit gesetzlicher Grundlagen ist kein Selbstwert. Die mit ihr erreichte Steigerung der Berechenbarkeit nötigt zu einem entsprechend gesteigerten Maß an Formalisierung bzw. Schematisierung der Tatbestände und damit zugleich zu einer entsprechend verminderten Anpassung an die Einzelheiten der geregelten Sachverhalte. Gerade das Gebührenrecht unterstreicht, dass mit der Bestimmtheit gesetzlicher Grundlagen lediglich die dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Bestimmtheit gefordert wird und sinnvoll auch nur gefordert sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1970 - IV C 137.68 -, JurionRS 1970, 14889).

9

Soweit die Klägerin hinsichtlich des Gebührenrahmens in Teil A Nr. 1 und 2 der Kostenverordnung (0,- bis 1.000,- €) rügt, dass es eine Gebühr von 0,- € nicht gebe, berücksichtigt sie nicht den Umstand, dass es im Gebührenrecht durchaus üblich und zulässig ist, Festgebühren in einer Höhe zwischen 0,00 € und 1,00 € zu bestimmen (vgl. die Festgebühren in Anlage 1 zur (bundesrechtlichen) Gebührenordnung für den Straßenverkehr, dort z. B. Gebührennummer 127: 0,20 € für die Registrierung einer elektronischen Mitteilung über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens im Zentralen Fahrzeugregister).

10

Soweit die Klägerin hinsichtlich des sog. Sternchenvermerks beanstandet, dass dieser zu unbestimmt sei, weil dort nicht näher geregelt sei, wann ein Aufwand als geringfügig anzusehen sei, welcher zum Absehen von der Gebührenfestsetzung führe, greift der Einwand nicht durch.Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot im Zusammenhang mit Abgaben hat allein die Funktion, Vorschriften auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bei Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe im Abgabenrecht liegt hiernach erst dann vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.1995 - 11 B 72.95 -, juris). Es ist dabei Sache der Verwaltungsbehörden und Gerichte, die bei der Gesetzesanwendung mangels ausdrücklicher Regelungen auftauchenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten. Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer Regelung des Abgabenrechts noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.11.1988 -1 BvR 243/86 -, juris). Anhaltspunkte dafür, dass die Konkretisierung des hier streitigen unbestimmten Rechtsbegriffs „geringfügig“ in der Kostenverordnung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden nicht möglich ist, werden von der Klägerin nicht dargelegt, noch sind solche sonst ersichtlich (vgl. zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „geringfügig“ im Abgabenrecht: BFH, Urt. v. 10.10.1974 - V R 160/73 -, juris; im Aufenthaltsrecht: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 07.01.2005 - 19 B 2439/04 -, juris; im Baurecht: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.02.1999 - 5 S 2507/96 -, juris). Die Weite des Gebührenrahmens ist zur typisierenden Erfassung der unterschiedlichen Lebenssachverhalte angemessen. Es ist dann eine Frage der Rechtsanwendung, diesen Rahmen durch Ermessenserwägungen im Einzelfall und/oder durch ermessensbindende Verwaltungsvorschriften auszufüllen.

11

Soweit die Klägerin unter Berufung auf einen Pressebericht den Einwand erhebt, dass der Gebührenrahmen anders als in anderen Bundesländern nicht bei 500,- €, sondern erst bei 1.000,- € je Amtshandlung ende und daher prohibitiv ausgestaltet sei, greift dieser Einwand nicht durch. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die in § 1 Abs. 1 IZG LSA genannten Behörden grundsätzlich kostendeckende Gebühren und Auslagen für die Gewährung des Informationszugangs zu erheben haben (vgl. Begründung in LT-Drs. 5/748, S. 11, Plenarprotokoll 5/23 vom 12. Juli 2007, S. 1452), was eine Begrenzung der Gebührenhöhe durch Bestimmung einer Höchstgebühr mittels eines Gebührenrahmens nicht ausschließt. Als berücksichtigungsfähige Kosten bei der Gewährung des Informationszugangs ist dabei der Verwaltungsaufwand maßgeblich, welcher erforderlich ist, um dem Berechtigten den Zugang durch Auskünfte, Herausgabe von Abschriften oder Einsichtnahme zu verschaffen.

12

Unzulässig ist eine Gebührenregelung jedoch dann, wenn sie ihrer Höhe nach in einem nicht mehr hinnehmbaren Maße abschreckende Wirkung entfaltet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.05.2013 - 1 BvL 1/08 -, juris -). Für eine solche prohibitive Wirkung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zwar liegt der Gebührenrahmen in Sachsen-Anhalt mit einer Höchstgebühr von 1.000,- € je Amtshandlung höher als die Gebührenrahmen in den Kostenordnungen anderer Bundesländer zu den jeweiligen Informationsfreiheits- bzw. Informationszugangsgesetzen, welche regelmäßig einen Gebührenrahmen bis zu 500,- € vorsehen. Nach den ersten Ergebnissen der nach § 15 IZG LSA vorgesehenen Evaluation des Informationszugangsgesetzes wird der in der Verordnung vorgesehene Gebührenrahmen nur selten nach oben hin ausgeschöpft (vgl. Übersicht in LT-Drs. 6/2522, S. 16). Nach diesen Untersuchungen hat in knapp 70 % der Fälle die Summe aus Gebühren und Auslagen einen Betrag von 50,- € nicht überschritten. In etwa 30 v.H. der Fälle betrug die Summe aus Gebühren und Auslagen zwischen 50,- € und 200,- €. Nur in einem Fall aus dem Jahr 2009 wurde eine Gebühr von 1.000,- € zzgl. weiterer Auslagen in Höhe von 33,60 € dokumentiert. Auch der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit, auf dessen Presseerklärung sich die Klägerin bezieht, erwähnt in seinem Zweiten Tätigkeitsbericht für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012 nur einen Fall, in dem die Höchstgrenze von 1.000,- € erreicht wurde (LT-Drs. 6/1913, S. 84). Mithin lagen die bisher im Land Sachsen-Anhalt erfassten Gebührenfestsetzungen fast ausnahmslos deutlich unter dem vom Landesbeauftragen für die Informationsfreiheit im Regelfall für angemessen erachteten Höchstrahmen von 500,- € je Amtshandlung. Eine Beschränkung des Gebührenrahmens auf 500,- € hätte damit in der Praxis praktisch keine Auswirkungen gehabt. Hinsichtlich der vergleichsweise niedrigen Zahl von Anträgen nach dem Informationszugangsgesetz hat der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit zudem darauf hingewiesen, dass Ursache - neben dem seiner Auffassung nach zu hohen Gebührenrahmen - zum einen der relativ geringe Bekanntheitsgrad des Gesetzes in der Bevölkerung und zum anderen der Umstand sei, dass sich viele Begehren nach anderen Gesetzen (z. B. Umweltinformationsgesetz und Verbraucherinformationsgesetz) beurteilten (vgl. Erster Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit, LT-Drs. 5/3001, S. 19 f.). Insofern ist eine abschreckende Wirkung des in der Kostenverordnung bestimmten Gebührenrahmens weder dargelegt noch ersichtlich.

13

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die degressive Staffelung der anzusetzenden Auslagen für Fotokopien rechtlich nicht zu beanstanden. Eine solche Regelung findet sich in der Mehrzahl von vergleichbaren Regelungen zu Dokumentenpauschalen (z. B. Ziffer 9000 des Kostenverzeichnisses zum GKG, Ziffer 7000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG, Ziffer 1 Tarifnummer 8.1.1. des Kostentarifs zur AllGO LSA). Diese Pauschalsätze berücksichtigen die marktüblichen Durchschnittspreise für die Fertigung von Kopien, erhöht um die anteiligen Gemeinkosten des Erstattungsberechtigten. Mit ihnen sollen neben den reinen Materialkosten auch alle weiteren mit der Fertigung der Kopien verbundenen Aufwendungen, z. B. für Personal abgegolten werden (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 04.12.2013 - XII ZB 159/12 -, juris zu Fotokopierkosten). Eine degressive Staffelung der Auslagenhöhe für Fotokopien berücksichtigt in zulässiger Weise den Umstand, dass bei einer steigenden Anzahl von Fotokopien die berücksichtigungsfähigen Personalkosten je Kopie sinken, während die Materialkosten je Kopie in etwa gleich bleiben. Hinzu kommt, dass bei einem linearen Ansatz der Auslagen für Kopien von 0,10 € je Kopie, wie ihn die Klägerin für angemessen hält, ein Betrag von 11,30 €, mithin fast das Doppelte des im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Betrages, anzusetzen gewesen wäre. Die Festsetzung eines geringeren Betrages vermag die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten zu verletzen.

14

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht auch davon ausgegangen, dass im konkreten Fall die angesetzten Gebühren nicht als überhöht anzusehen sind. Der Kostenansatz von 71,75 € für Gebühren und 6,78 € für Auslagen ergibt sich nach der Begründung des angefochtenen Bescheides daraus, dass der Zeitaufwand für einen Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt für eine Aktendurchsicht hinsichtlich personenbezogener Daten von einer Stunde und 45 Minuten bei einem Stundensatz von 39,- € einen Betrag von 68,25 € ergibt. Der Zeitaufwand ergibt sich nach der plausiblen Darstellung des Beklagten daraus, dass zwölf Aktenordner mit jeweils ca. 500 Seiten auf personenbezogene Daten durchzusehen gewesen sind. Da im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung noch zwei weitere gleichgelagerte Anträge auf Informationszugang bei der sachbearbeitenden Stelle eingegangen waren, ist der vorgenannte Betrag gedrittelt, mithin auf 22,75 € reduziert worden. Weiterhin hat nach den Darlegungen des Beklagten eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt jeweils gesondert die gesetzlichen Voraussetzungen geprüft, über den Antrag auf Informationszugang entschieden, das Antwortschreiben verfasst und die Örtlichkeiten für die Einsichtnahme organisiert. Bei einem Zeitaufwand je Antragsteller von einer Stunde und einem Stundensatz von 49,- € waren danach zusätzlich 49,- € anzusetzen. Die Höhe der Auslagen berechnet sich nach Teil B Nr. 1.1.1 der Anlage zur IZG LSA KostVO.

15

Entgegen der Auffassung der Klägerin und ihrem pauschalen, nicht weiter substantiierten Bestreiten ist der vom Beklagten angesetzte Zeitaufwand nicht als übersetzt anzusehen. Nicht nur bei der Entscheidung, ob ein Informationszugang überhaupt gewährt wird, sondern auch bei der Beurteilung, auf welche amtliche Informationen aus einer Gesamtheit von amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen (ausgenommen Entwürfe und Notizen i. S. d. § 2 Nr. 2 IZG LSA) ein Anspruch auf Informationszugang besteht, ist stets zu prüfen, ob dem Begehren hinsichtlich einer bestimmten Information ein gesetzlich geschützter öffentlicher oder privater Belang i. S. d. §§ 3 bis 6 IZG LSA entgegen steht (vgl. § 7 Abs. 2 IZG LSA).

16

Soweit die Klägerin einwendet, dass im Hinblick auf das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt kein ansatzfähiger Verwaltungsaufwand bei der Prüfung der personenbezogenen Daten durch den Beamten der Laufbahngruppe 1 vorgelegen habe, da diese Prüfung nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes ohnehin hätte erfolgen müssen, greift dieser Einwand nicht durch. Ungeachtet der Frage, ob eine Prüfung der beim Beklagten geführten Informationsbestände auf personenbezogene Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu erfolgen hätte, da § 5 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA auf das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG-LSA - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2002, GVBl. LSA S. 54, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.09.2011 (GVBl. LSA S. 648) Bezug nimmt, stellt § 5 IZG LSA eine Spezialvorschrift gegenüber § 12 DSG LSA dar, welcher die Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen regelt. Grundsätzlich gewährt das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt den Informationszugang voraussetzungslos. Da Informationsfreiheit und Datenschutz in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen, hat der Gesetzgeber in § 5 IZG LSA eine differenzierte Regelung geschaffen, in welcher die Kriterien für die von der Behörde zu treffenden Abwägungsentscheidung zwischen persönlichen Interessen und dem Informationsinteresse festgelegt werden (zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 5 IFG des Bundes: Berger in Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG, 2. Aufl. 2013, § 5 Rdnr. 3 f.).

17

Da insofern nach den nachvollziehbaren Angaben des Beklagten ein Aktenbestand von ca. 6000 Seiten (12 Aktenordner mit jeweils ca. 500 Seiten) auf personenbezogene Daten zu sichten war, ist ein Aufwand hierfür von 105 Minuten, also knapp sechzig Seiten je Minute, nicht als übersetzt anzusehen. Auch der Aufwand für die Tätigkeit der Beamtin der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt für die weitere Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen, das Verfassen eines Antwortschreibens und die Organisation der Örtlichkeiten für die Einsichtnahme ist ein Zeitaufwand von einer Stunde je Antragsteller nicht als übersetzt anzusehen. Angesichts des Umstandes, dass die Fragen eines zeitlich oder sachlich beschränkten Informationszugangs bereits wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher und obergerichtlicher Entscheidungen waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 - 7 C 4.11 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 02.10.2007 - 12 B 11.07 -, juris), ist auch der vom Beklagten angesetzte Aufwand hinsichtlich der Prüfung der (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Gewährung des Informationszugangs durch diese Beamtin nicht zu beanstanden.

18

Soweit die Klägerin ausführt, es habe von vornherein festgestanden, dass in den zur Verfügung gestellten Aktenordnern keine „personenbezogene Daten“ enthalten gewesen seien, weil der Aktenvorgang nur Unterlagen zum Gesetzgebungsverfahren des BSZG-LSA enthalten habe, greift der Einwand nicht durch. Auch Unterlagen von Ministerien, welche im Rahmen der Vorbereitung eines Gesetzes erstellt worden sind, können sowohl geheimhaltungsbedürftige i. S. v. § 3 IZG LSA als auch personenbezogene Daten i. S. d. § 5 Abs. 1 IZG LSA enthalten (vgl. Sachverhalt in BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 - 7 C 3.11 -, juris). Dies können z. B. die dienstlichen Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Beschäftigten der beteiligten Ministerien sein, welche auf dienstlichen Schreiben, Vermerken, E-Mail-Ausdrucken oder ähnlichem aufgeführt sind. Personenbezogene Angaben wie Namen, Funktionsbezeichnungen, Telefonnummern und sonstige Angaben zu Telekommunikationsverbindungen werden vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst. Daran ändert nichts, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.06.2013 - 20 F 10.12 -, juris). Ob und in welchem zu diesen Daten Zugang zu gewähren ist, ist eine Frage, die im Rahmen der nach § 5 IZG LSA vorzunehmenden Abwägung zu klären ist.

19

Soweit die Klägerin einwendet, dass bei anderen Antragstellern, deren (gleichlautender) Antrag auf Informationszugang nach den vorliegenden Unterlagen mehrere Monate nach dem Antrag der Klägerin bei der sachbearbeitenden Stelle des Beklagten eingegangen ist, kein Aufwand für die Beamtin der Laufbahngruppe 1 angesetzt worden sei, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Eine Verpflichtung der Behörde gleichförmige Anträge auf Informationszugang auch zeitgleich zu entscheiden, lässt sich allenfalls der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 4 IZG LSA entnehmen, welche allerdings erst bei 50 gleichförmigen Anträgen einschlägig ist. Da das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt keine weiteren Vorgaben enthalten, gilt subsidiär (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 1 Abs. 3 VwVfG) der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verfahrens (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 10 VwVfG) mit der Vorgabe, dass die Behörde das Verfahren einfach, zweckmäßig undzügig durchzuführen hat (§ 10 Satz 2 VwVfG). Sie hat ein Ermessen zur Gestaltung des Verfahrens. Dazu gehört, dass die Behörde gleich oder ähnlich liegende Verfahren ganz oder teilweise, z.B. für einzelne Verfahrensabschnitte oder Verfahrenshandlungen oder auch nur für die Entscheidung, miteinander verbinden oder trennen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2005 - 10 C 6.04 -, juris). Der Umstand, dass zu einem späteren Zeitpunkt weitere, mit dem Antrag der Klägerin übereinstimmende Anträge auf Informationszugang bei der sachbearbeitenden Stelle des Beklagten eingegangen sind, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des hier streitigen Kostenbescheides. Das materielle Recht stellt bezüglich der Rechtmäßigkeit der Kostenschuld allein auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung ab (vgl. OVG LSA, Urt. v. 15.10.2009 - 3 L 22/08 -, juris m. w. N.). Gemäß § 6 Abs. 1 VwKostG LSA entsteht die Gebührenschuld - wozu unter den Voraussetzungen des § 13 VwKostG LSA auch die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch gehört (vgl. § 13 Abs. 2 VwKostG LSA) - mit der Beendigung der Amtshandlung oder mit der Rücknahme des Antrages. Gemäß § 6 Abs. 2 VwKostG LSA entsteht die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Kostenbescheid mithin nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, welchen die Behörde auf fortbestehende Rechtmäßigkeit zu überwachen hat (zu den Voraussetzungen eines Dauerverwaltungsaktes: BVerwG, Beschl. v. 29.10.2014 - 9 B 32.14 -, juris), so dass die später eingegangenen Anträge auf Informationszugang keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides haben.

20

Entgegen der Auffassung der Klägerin lagen die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nicht deshalb vor, weil der Gegenstand ihres Informationsbegehrens einen inhaltlichen Bezug zu ihrem beamtenrechtlichen Statusamt aufweist. Wegen der in § 10 Abs. 1 IZG LSA bzw. § 1 Abs. 1 VwKostG LSA gesetzlich angeordneten Pflicht zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Informationszugangsgesetz ist eine gesetzliche Befreiungsregelung erforderlich. Anders als im Bundesrecht (vgl. § 7 Nr. 7 BGebG, vormals § 7 Nr. 3 VwKostG Bund) und dem Verwaltungskostenrecht anderer Bundesländer (z. B. § 9 Nr. 2 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Kostengesetz Bayern) ist eine sachliche Gebührenbefreiung für Amtshandlungen in Ausgangsverfahren, die in einem Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, im Verwaltungskostenrecht des Landes Sachsen-Anhalt nicht ausdrücklich vorgesehen.

21

Eine Regelung über die sachliche Gebührenbefreiung enthalten § 2 Abs. 2 VwKostG LSA für das Ausgangsverfahren bzw. § 13 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA für das Widerspruchsverfahren. Ein Absehen von der Gebührenerhebung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus, dass „daran“, also an der Nichterhebung der Gebühr ein öffentliches Interesse besteht (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes in LT-Drs. 1/295, S. 4; zur wortgleichen Vorschrift des § 2 Abs. 2 des niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes: OVG Niedersachsen, Urt. v. 25.04.2003 - 1 LB 343/02 -, juris). Das öffentliche Interesse an einer Gebührenbefreiung im Sinne des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA ist nur zu bejahen, wenn dieses Interesse höher zu bewerten ist als das Interesse daran, dass für bestimmte Verwaltungshandlungen eine Gegenleistung in Form einer Gebühr zu erbringen ist (vgl. OVG LSA, Urt. v. 14.02.2013 - 2 L 114/11 -, juris). Hierbei ist von dem grundsätzlichen öffentlichen Interesse der Behörde an der Gebühr zum Ausgleich der von ihr erbrachten Leistung auszugehen; nur wenn im Einzelfall besondere andere Interessen überwiegen, liegt die Gebührenerhebung zumindest teilweise nicht im öffentlichen Interesse. Das kann im Allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn die Amtshandlung selbst im öffentlichen Interesse liegt, etwa wenn die Verwaltung mit der Amtshandlung vorrangig ein eigenes - von ihr zu wahrendes - öffentliches Interesse befriedigt (vgl. HessVGH, Urt. v. 04.04.1990 - 5 UE 2284/87 -, juris). Dagegen genügt es nicht, wenn an der konkreten Durchführung der Maßnahme, für die die Amtshandlung benötigt wird, ein öffentliches Interesse besteht (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 25.04.2003, a. a. O.) oder dem Gemeinwohl dienlich ist (HessVGH, Urt. v. 04.04.1990, a. a. O.). Mithin ist nicht jede Amtshandlung, die einen nur mittelbaren Bezug zu einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis aufweist, gebührenfrei. Für die Annahme einer sachlichen Gebührenfreiheit kommt es vielmehr auf die Zuordnung der öffentlichen Leistung zu dem Dienstverhältnis an. Der Gesetzgeber drückt diese enge Beziehung zwischen öffentlicher Leistung und Dienstverhältnis unter Übernahme der in § 80 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VwVfG genannten Begriffe insbesondere in § 13 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA dadurch aus, dass er von solchen Amtshandlungen (Verwaltungsakten) spricht, die „im Rahmen“ eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses erlassen wurden.

22

Hiervon ausgehend sind z.B. amtsärztliche Untersuchungen, Ernennungen, Beförderungen, Entlassungen, Maßnahmen in Disziplinarverfahren, Genehmigungen oder Versagungen von Nebentätigkeiten und - nach landesrechtlicher Ausgestaltung - staatliche Prüfungen im Rahmen eines Beamtenverhältnisses von der Gebührenfreiheit erfasst (vgl. HessVGH, Urt. v. 05.09.2013 - 5 A 254/13 -, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2011 - 6 K 1262/11 -, juris, zu § 9 LGebG Baden-Württemberg, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.03.1999 - 2 S 327/99 -, juris, zur Gebührenfreiheit der Zweiten Juristischen Staatsprüfung). Diesen Amtshandlungen ist jeweils gemein, dass sie unmittelbar an das Dienstverhältnis anknüpfen bzw. es sich um Rechtsakte handelt, die sie sich unmittelbar aus ihm ergeben. An ihrer Erbringung besteht ein hohes öffentliches Interesse, das die Gebührenfreiheit rechtfertigt. Demgegenüber knüpft der Antrag auf Informationszugang nicht unmittelbar an das Beamtenverhältnis der Klägerin an. Es handelt es sich bei ihm um keine Maßnahme, die Ausdruck des Dienstverhältnisses ist, sondern er steht lediglich zufälligerweise mit dem Beamtenverhältnis der Klägerin in Zusammenhang. Gegen die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA spricht ferner, dass an der Erbringung der Akteneinsicht kein hohes öffentliches Interesse besteht. Es dient vielmehr in erster Linie dem persönlichen Interesse der Klägerin. Auf die Erhebung von Gebühren infolge der Durchführung von Vorverfahren - wegen der Kostenentscheidung - kommt es für die vorliegende Gebührenerhebung im Übrigen nicht entscheidungserheblich an.

23

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache zudem in der Antragsschrift darzulegen. „Dargelegt” im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.02.2011 - 1 L 3/11 -, juris m. w. N.).

24

Soweit die Klägerin ausführt, dass eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben sei, weil auch in gerichtlicher Hinsicht mit dem Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt „Neuland“ betreten worden sei, begründet dies nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, da insofern schon keine konkrete Frage aufgeworfen (und ausformuliert) wird. Ungeachtet dessen stellte der angesprochene Rechtskomplex allenfalls eine Rechtsfrage dar. Deren Klärungsbedürftigkeit wäre nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder - sofern revisibles Recht betroffen - höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 04.09.2012 - 1 A 803/12 -, juris). Soweit die Klägerin die Frage, „ob bezüglich von Kosten bei Verwaltungsentscheidungen in Statusangelegenheiten unterschiedlich verfahren werden kann“, als grundsätzlich klärungsbedürftig ansieht, setzt sie sich nicht mit dem Inhalt der gesetzlichen Regelungen in § 2 Abs. 2 VwKostG LSA und § 13 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA auseinander und zeigt insoweit nicht auf, aus welchen Gründen weiterer Klärungsbedarf besteht.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

26

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, §§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Absatz 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundesgebührengesetzes finden keine Anwendung.

(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Gebühren- und Auslagenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

Tatbestand

1

Die Kläger sind Journalisten und begehren die Aufhebung von Kostenentscheidungen für die Gewährung von Informationszugang.

2

Im Mai 2011 beantragten die Kläger im Zuge von Recherchen über die finanzielle Förderung der deutschen Sportverbände bei dem Bundesministerium des Innern Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Nachdem die Kläger um Mitteilung eventuell anfallender Kosten gebeten hatten, wies das Bundesministerium darauf hin, dass 31 Themengebiete betroffen seien und damit eine entsprechende Anzahl an Einzelanträgen vorliege. Im Februar 2012 beantragten die Kläger darüber hinaus Einsicht in die Strukturpläne des Deutschen Leichtathletik-Verbandes ab dem Jahr 2001. Das Ministerium wies die Kläger darauf hin, dass dieser Antrag zu 35 neuen kostenmäßig zu berücksichtigenden Einzelanträgen führe.

3

Das Bundesministerium gab den Anträgen mit insgesamt 66 Bescheiden teilweise statt und setzte hierfür Gebühren in Höhe von insgesamt 12 676,25 € und Auslagen von insgesamt 2 275,95 € fest. Den gegen 64 der 66 Kostenentscheidungen erhobenen Widerspruch wies das Bundesministerium mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2013 zurück.

4

Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: § 10 Abs. 2 IFG enthalte mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer wirksamen Inanspruchnahme des Informationszugangs das Verbot einer abschreckenden Wirkung der Gebührenbemessung. Ein Verstoß gegen dieses Verbot sei nicht nur dann anzunehmen, wenn die Gebühr in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand stehe, sondern auch dann, wenn sie prohibitiv wirke. Dass die Kläger vorab über die Kostenfolge ihrer Anträge informiert worden seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Festsetzung der Auslagen komme wegen Fehlens einer hinreichenden Rechtsgrundlage nicht in Betracht. § 10 Abs. 3 IFG enthalte keine gesetzliche Ermächtigung, Auslagentatbestände und Auslagensätze im Wege einer Rechtsverordnung zu regeln.

5

Zur Begründung ihrer Revision trägt die Beklagte vor: Das Oberverwaltungsgericht habe einen unzutreffenden Maßstab für das Vorliegen eines Informationsbegehrens angewandt. Es komme auf die materielle Teilbarkeit des Informationsantrags an. Für die Erhebung von Auslagen könne § 10 Abs. 3 IFG im Wege einer erweiternden Auslegung eine wirksame Ermächtigungsgrundlage entnommen werden. Im Übrigen folge eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Auslagen aus dem ergänzend anwendbaren § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG.

6

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2015 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

7

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist nicht begründet. In Bezug auf die Ausführungen zur Gebührenerhebung verstößt das Berufungsurteil nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; 1.). Ob Gleiches in jeglicher Hinsicht auch gilt, soweit das Berufungsurteil die Auslagenerstattung betrifft, kann dahinstehen; denn insoweit erweist es sich jedenfalls als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO; 2.).

10

1. Die Aufspaltung eines einheitlichen Informationsbegehrens in eine Vielzahl von Einzelanträgen ist mit dem in § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG a.F.) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) angelegten Verbot einer abschreckend wirkenden Gebührenerhebung unvereinbar.

11

a) Im Einklang mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht § 10 IFG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBI. I S. 3154) gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.) als Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung herangezogen.

12

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt sich die Frage, ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt, nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Juli 1989 - 7 C 39.87 - BVerwGE 82, 260 <261> und vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 <250>). Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 Rn. 33).

13

bb) Eine derartige abweichende Regelung trifft § 11 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) i.d.F. des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821); auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 20. September 2013 ist demnach nicht abzustellen. § 11 Abs. 1 VwKostG bestimmt - soweit hier von Interesse -, dass die Gebührenschuld bei antragsgebundenen Amtshandlungen mit dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde entsteht; dies dient insbesondere der Vorhersehbarkeit der Kosten für den Antragsteller (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2010 - 3 B 46.10 - Buchholz 401.85 VwKostG Nr. 11 Rn. 5) und legt zugleich die Antragstellung als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt fest. Hierzu enthält § 10 IFG a.F. nebst der Informationsgebührenverordnung keine Regelung, so dass ergänzend auf das Verwaltungskostengesetz zurückzugreifen ist (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rn. 11 ff.; Debus, DVBl 2013, 9).

14

cc) Auch wenn § 11 Abs. 1 VwKostG seinerseits nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes am 15. August 2013 außer Kraft getreten ist, ergibt sich seine Anwendung im vorliegenden Fall aus § 23 Abs. 1 des an seine Stelle getretenen Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666). Danach ist für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 15. August 2013 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, das Verwaltungskostengesetz weiter anzuwenden. Nach ihrem Wortlaut betrifft die Vorschrift zwar nur Fälle noch nicht durchgeführter Leistungen, ihre Zwecksetzung gebietet aber eine erweiternde Interpretation, die auch Fälle abgeschlossener Leistungserbringung erfasst. Denn der Gesetzgeber wollte mit § 23 Abs. 1 BGebG aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsvorschrift schaffen (vgl. BT-Drs. 17/10422 S. 118). Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes beansprucht indessen nicht nur in den von § 23 Abs. 1 BGebG ausdrücklich geregelten Fällen, sondern erst recht dann Geltung, wenn die gebührenpflichtige Amtshandlung vor Inkrafttreten der Neuregelungen nicht nur beantragt, sondern darüber hinaus vollständig erbracht war.

15

dd) Anderes folgt auch nicht daraus, dass nach der amtlichen Begründung zu § 23 BGebG für die Fälle, in denen die Leistungserbringung bis zum Inkrafttreten des Bundesgebührengesetzes abgeschlossen ist, die Übergangsregelungen in § 23 Abs. 2 bis 7 BGebG gelten sollen. Damit will der Gesetzgeber insbesondere gewährleisten, dass für die geltenden fachrechtlichen Vorschriften über die Erhebung von Gebühren und Auslagen die nach dem Verwaltungskostengesetz bestehenden bisherigen Kalkulationsgrundlagen in der Übergangszeit bis zur Ablösung des gebührenrechtlichen Fachrechts durch die Gebührenverordnungen nach § 22 Abs. 3 und 4 BGebG fortgelten (BT-Drs. 17/10422 S. 118); jedenfalls insoweit steht § 23 Abs. 2 bis 7 BGebG deshalb einem am Grundsatz des Vertrauensschutzes orientierten erweiternden Verständnis des § 23 Abs. 1 BGebG nicht entgegen.

16

b) Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass in den Fällen, in denen ein Informationsantrag zu einem einheitlichen Lebenssachverhalt gestellt wird, ein einheitliches Informationsbegehren vorliegt, dessen Bescheidung unabhängig von der Zahl der erlassenen Verwaltungsakte gebührenrechtlich eine einheitliche Amtshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG a.F. darstellt, begegnet keinen bundesrechtlichen Bedenken.

17

aa) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG a.F. werden Gebühren für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz erhoben. Gemäß Satz 2 der Vorschrift sind sie so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann.

18

Diese Vorschrift ist Ausdruck des gesetzgeberischen Ziels, dass jeder gegenüber den Behörden und Einrichtungen des Bundes einen Anspruch auf Informationszugang haben soll, ohne hiervon durch erhebliche finanzielle Hürden abgeschreckt zu werden. Deshalb sollen Gebühren und Auslagen orientiert am Verwaltungsaufwand, jedoch nicht notwendig kostendeckend bemessen werden. Die Bemessung der Gebühren nach § 10 Abs. 2 IFG a.F. hat den Verwaltungsaufwand - nur - zu berücksichtigen, die wirksame Inanspruchnahme des Informationszugangs aber in vollem Umfang zu gewährleisten. Die Gebühren dürfen also nicht abschreckend wirken (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 6 und 16). Für die Frage einer abschreckenden Wirkung der Gebührenbemessung ist entscheidend, ob die Gebühr ihrer Höhe nach objektiv geeignet ist, potentielle Antragsteller von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Informationszugang abzuhalten (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rn. 73 bis 78).

19

bb) Das lässt sich effektiv nur ausschließen, wenn das Verbot abschreckender Wirkung nicht allein bei der Bemessung der Gebührenhöhe nach § 10 Abs. 2 IFG a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFGGebV a.F., sondern auch bereits bei der Bestimmung der einzelnen gebührenpflichtigen Amtshandlung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG a.F. beachtet wird. § 10 Abs. 2 IFG a.F. beansprucht deshalb nach seinem Sinn und Zweck auch auf dieser Ebene Geltung.

20

Der Begriff der Amtshandlung ist im Informationsfreiheitsgesetz nicht definiert und im Verwaltungskostengesetz nur allgemein umschrieben worden (vgl. § 1 Abs. 1 VwKostG), erschließt sich aber aus § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach entscheidet die verfügungsberechtigte Behörde über den Antrag auf Informationszugang durch Verwaltungsakt. Dieser Verwaltungsakt ist die Amtshandlung, an die die Gebührenpflicht anknüpft. Das eröffnet der Behörde jedoch nicht die Möglichkeit, durch Aufteilung ihrer Sachentscheidung auf mehrere Verwaltungsakte die Zahl der Gebühren zu erhöhen. Dem steht das erwähnte Verbot prohibitiv wirkender Gebührenerhebung entgegen. Enthält ein Informationszugangsantrag ein einheitliches Zugangsbegehren, so ist dessen Bescheidung gebührenrechtlich als eine Amtshandlung zu qualifizieren, gleichviel ob sie durch einen oder mehrere Verwaltungsakte erfolgt. Ob ein Antrag ein oder mehrere Begehren enthält, hängt - wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben - von dem konkreten Sachverhalt ab. Stellt dieser sich bei wertender Betrachtung als einheitlicher Lebenssachverhalt dar, so liegt nur ein Begehren vor, dessen Bescheidung gebührenrechtlich nur eine Amtshandlung ist. Für dieses Verständnis streitet auch § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 IFG a.F. In diesen Regelungen geht das Informationsfreiheitsgesetz davon aus, dass über einen Zugangsantrag durch einen Verwaltungsakt entschieden wird. Eine Aufspaltung in mehrere Verwaltungsakte erweist sich danach als Ausnahme, die nur dann mehrere Gebühren rechtfertigen kann, wenn in einem Antrag mehrere Begehren zusammengefasst sind.

21

cc) Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage seiner nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen zu dem Ergebnis gekommen, dass von höchstens zwei Informationsbegehren der Kläger zu dem einheitlichen Lebenssachverhalt "Förderung des Sports durch das Bundesministerium des Innern" auszugehen ist. Das unterliegt keinen bundesrechtlichen Bedenken und überschreitet insbesondere nicht die rechtlichen Grenzen der richterlichen Überzeugungsbildung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2006 - 4 C 2.05 - BVerwGE 126, 233 <238>). Auch wenn die Bescheidung der Informationsbegehren durch 66 Verwaltungsakte erfolgte, lösten diese Begehren lediglich höchstens zwei gebührenpflichtige Amtshandlungen aus. Hiermit stehen die angefochtenen Bescheide, die von 64 Amtshandlungen ausgehen, nicht in Einklang.

22

Revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass die angefochtenen Bescheide, soweit mit ihnen Gebühren festgesetzt werden, insgesamt aufzuheben und nicht teilweise aufrecht zu erhalten sind. Es fehlt an einer rechtmäßigen, auf die maßgeblichen Amtshandlungen bezogenen Ermessensausübung der Beklagten hinsichtlich der nach Teil A Nr. 1.2 bis 3 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses zur Informationsgebührenverordnung innerhalb der dort vorgegebenen Rahmen festzusetzenden Gebühr. Dies hat zur Folge, dass die angefochtenen Gebührenfestsetzungen insgesamt rechtswidrig sind.

23

2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist ebenfalls frei von Bundesrechtsverstößen, soweit es die Rechtswidrigkeit der festgesetzten Auslagen in Höhe von 2 184,35 € bejaht hat.

24

a) Die angefochtenen Bescheide können insoweit nicht auf die Teile der Informationsgebührenverordnung gestützt werden, die die Erhebung von Auslagen regeln, weil diese Vorschriften mangels einer den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Ermächtigungsgrundlage unwirksam sind.

25

aa) Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Gesetz bestimmt werden. Der Gesetzgeber muss daher selbst entscheiden, welche Fragen innerhalb welcher Grenzen und mit welchem Ziel durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen. Die Ermächtigung muss von Verfassungs wegen hinreichend bestimmt sein. Es genügt, wenn die Grenzen der Ermächtigung durch Auslegung anhand der allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze bestimmbar sind; dabei sind Zielsetzung des Gesetzes, Sinnzusammenhang mit anderen Bestimmungen und Entstehungsgeschichte des Gesetzes von Bedeutung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07 u.a. - BVerfGE 123, 39, 78 m.w.N.). Die vom Verordnungsgeber in Anspruch genommene Rechtsetzungsbefugnis muss sich zudem aus der nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG angeführten Rechtsgrundlage ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 7 C 17.12 - BVerwGE 152, 1 Rn. 22). Die genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

26

bb) § 10 Abs. 3 Satz 1 IFG a.F. ermächtigt lediglich zur Bestimmung von Gebührentatbeständen und -sätzen durch Rechtsverordnung. Regelungen, die Auslagen zum Gegenstand haben, sind hiervon nicht erfasst. Auslagen, die nach allgemein anerkanntem Begriffsverständnis unter dem Oberbegriff der Kosten mit den Gebühren zusammengefasst werden, sind von letzteren zu unterscheiden (vgl. Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, § 1 VwKostG Rn. 1; § 10 VwKostG Rn. 1), wie sich nunmehr auch aus den unterschiedlichen Legaldefinitionen in § 3 Abs. 4 und 5 BGebG ergibt.

27

cc) Eine von diesem anerkannten Begriffsverständnis abweichende, auch die Regelung von Auslagentatbeständen und -sätzen erlaubende Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 1 IFG a.F. kommt angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm nicht in Betracht und lässt sich auch nicht auf die Systematik, die Gesetzgebungsgeschichte oder die Zielsetzung des § 10 IFG a.F. stützen. Der Gesetzgeber hat in § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG a.F. zwar die Erhebung von Auslagen für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich vorgesehen, wobei Näheres in einer Rechtsverordnung geregelt werden sollte (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 16). Gleichwohl hat er bislang davon abgesehen, § 10 Abs. 3 Satz 1 IFG a.F. so auszugestalten, dass auch die Auslagenerstattung in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise erfasst wird. Dagegen hat er die entsprechende Verordnungsermächtigung in § 10 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490), die sich ebenfalls nur auf die Regelung der Höhe der Gebühren bezog, durch Art. 21 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) auf die Regelung der Höhe der Kosten und damit auch der Auslagen durch den Verordnungsgeber erweitert. Diese partielle Untätigkeit des Gesetzgebers hinsichtlich der Ermächtigungsgrundlage im Informationsfreiheitsgesetz steht deren erweiternder, über den Wortlaut hinausgehender Auslegung entgegen.

28

b) Die angefochtenen Bescheide können, soweit sie die Erstattung von Auslagen regeln, auch nicht auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG gestützt werden. Das Berufungsurteil erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO), so dass offenbleiben kann, ob seine Begründung insoweit im Einklang mit Bundesrecht steht.

29

aa) § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG sieht eine Auslagenerstattung für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Abzüge vor, die auf besonderen Antrag erstellt werden. Weder aus den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts noch aus sonstigen Umständen ergibt sich, dass diese tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die von der Beklagten erstellten Kopien stellen keine "weiteren" Abschriften im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG dar, weil sie lediglich für die Durchführung einer Amtshandlung - hier zur Erfüllung der Informationsbegehren der Kläger - gefertigt wurden. Ebenso fehlt es an einem gerade auf die Erstellung derartiger zusätzlicher Abschriften bezogenen, besonderen Antrag der Kläger.

30

bb) Damit kommt es auf die von der Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge nicht mehr an. Mit ihr macht die Beklagte geltend, das Berufungsgericht habe seine aus § 86 Abs. 1 Satz 1 und § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgende Pflicht verletzt, die Höhe, in der ein rechtswidriger Abgabenbescheid aufrechterhalten werden kann, selbst festzustellen und den Betrag des von den Klägern geschuldeten Auslagenersatzes nach Maßgabe des von § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG in Bezug genommenen § 136 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung - KostO) zu ermitteln. Da indessen ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz von Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG schon dem Grunde nach nicht besteht, bedarf es keiner Entscheidung zur Höhe der Auslagen mehr.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.