Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Dez. 2014 - 6 A 10051/14

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2014:1210.6A10051.14.0A
bei uns veröffentlicht am10.12.2014

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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Gebühr im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle durch Begleitscheine.

2

Sie betreibt als Entsorgungsfachbetrieb das Einsammeln sowie die Beförderung und Entsorgung von Abfällen, für die nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Nachweisverordnung eine Nachweispflicht besteht. Die erforderlichen Entsorgungsnachweise müssen vor Beginn der Entsorgung erstellt werden, um die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung zu belegen (sogenannte Vorabkontrolle). Zusätzlich muss für jeden Transport ein Begleitschein geführt werden, der die Durchführung der Entsorgung nachweist (sogenannte Verbleibskontrolle).

3

Seit dem Jahr 2007 wurden die zuvor papierförmigen Begleitscheine durch elektronisch einzureichende Begleitscheine ersetzt. Im elektronischen Verfahren werden die entsprechend signierten Nachweisbelege elektronisch erstellt und über die bundesweit zuständige Koordinierungsstelle Abfall (ZKS-Abfall) u.a. auch der Beklagten übersandt.

4

Die beklagte Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH wird zu 51 % von dem Land Rheinland-Pfalz getragen. Sie ist als Beliehene für die Vorab- und Verbleibskontrolle der Abfälle zuständig.

5

Mit Bescheid vom 13. September 2012 wurde die Klägerin von der Beklagten zu einer Gebühr in Höhe von insgesamt 668,78 € auf der Grundlage von 103 abgerechneten Begleitscheinen aus der Zeit vom 2. Juli bis 3. September 2012 herangezogen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2013 zurück. Hierauf hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

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den Gebührenbescheid Nr. 123616 der Beklagten vom 13. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2013 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

9

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten und des weiteren seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu Eigen macht.

10

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. November 2013 abgewiesen und ausgeführt, der angefochtene Gebührenbescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Gebührenfestsetzung sei formell und materiell ordnungsgemäß erfolgt.

11

Mit ihrer von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vertieft und ergänzt die Klägerin ihre Einwände gegen die festgesetzte Gebühr. Sie macht im Wesentlichen geltend, die in Rede stehende Gebührenerhebung verstoße gegen die Regelungen des Grundgesetzes zur Finanzverfassung gemäß Art. 104a ff. GG, das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot, den Grundsatz der Normenklarheit sowie gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 110 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung. Aufgrund des bundesrechtlichen Ausschlusses einer Prüfung von Begleitscheinen besitze die Beklagte keine diesbezügliche Kompetenz. Die Prüfung von Begleitscheinen stelle mangels Außenwirkung keine gebührenfähige Amtshandlung dar. Zudem beruhe die Gebührenfestsetzung nicht auf einer nachvollziehbaren Gebührenkalkulation und verstoße gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Es seien nicht gebührenfähige Kostenansätze in die Kalkulation eingestellt worden, und es liege eine bewusste Kostenüberschreitung vor. Die anteiligen Verwaltungsgemeinkosten seien nicht sachgerecht aufgeteilt worden. Gewinne aus den Vorjahren hätten gebührenmindernd berücksichtigt werden müssen. Das Äquivalenzprinzip und der Grundsatz der Leistungsproportionalität seien verletzt worden. Die Gebührenerhebung verstoße gegen den Zweck des Gebührentatbestandes, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen das Verbot der doppelten Gebührenerhebung.

12

Die Klägerin beantragt,

13

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22. November 2013 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 13. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2013 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie bezieht sich auf das angefochtene Urteil sowie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und tritt dem Berufungsvorbringen entgegen.

17

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung hat keinen Erfolg.

19

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 13. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage (I.). Auch gegen deren konkrete Auslegung und Anwendung in der Verwaltungspraxis der Beklagten bestehen keine rechtlichen Bedenken (II.).

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I. Die Erhebung der Gebühren findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle – KostVO – in Verbindung mit Nr. 3.1.4 des Gebührenverzeichnisses – GebVerz – (Anlage zu § 1 Abs. 1 KostVO). Danach erhebt die Beklagte zusätzlich zu Nr. 3.1.1, 3.1.2 oder 3.1.3 GebVerz – also zusätzlich zu Gebühren, die im Rahmen der Vorabkontrolle erhoben werden – nach durchgeführter Entsorgung pro Begleitschein eine Gebühr von 5,00 bis 10,00 €.

21

Diese Vorschrift steht im Einklang mit den Vorgaben höherrangigen Rechts. Sie beruht auf der gesetzlichen Verordnungsermächtigung in § 9 Abs. 3 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung des Landesgesetzes zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2012 (GVBl. S. 163) – LAbfWG –, die ihrerseits verfassungsgemäß ist (1.). Des Weiteren ist sie mit Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG sowie den Vorgaben der Finanzverfassung in Art. 104a ff. GG vereinbar (2.) und genügt den aus dieser Verordnungsermächtigung folgenden gesetzlichen Bemessungsgrundsätzen ebenso wie den Vorgaben sonstigen höherrangigen Rechts (3.).

22

1. In § 9 Abs. 3 Satz 1 LAbfWG wird das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung kostenpflichtige Tatbestände für den Fall der Übertragung von weiteren Aufgaben nach § 9 Absatz 2 Nr. 5 LAbfWG – d.h. im Fall der Übertragung von weiteren Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Abfällen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und der Nachweisverordnung, die der Beklagten durch Rechtsverordnung übertragen worden sind – näher zu bestimmen. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 LAbfWG stehen die erhobenen Kosten der Beklagten zu und sind so zu bemessen, dass alle ihre mit den jeweiligen Aufgaben verbundenen Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Kostenerhebung und -beitreibung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berücksichtigt werden. Nach § 9 Abs. 3 Satz 3 LAbfWG kann dabei auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner berücksichtigt werden. Ferner ordnet § 9 Abs. 3 Satz 4 LAbfWG eine entsprechende Geltung von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LAbfWG an, wonach bei der Gebührenbemessung auch die Kosten von Förder- und Beratungsmaßnahmen zur Abfallvermeidung und -verwertung berücksichtigt werden können. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 4 LAbfWG kann in der Rechtsverordnung auch das Verfahren zur Erhebung und Beitreibung der Kosten geregelt werden.

23

Diese Verordnungsermächtigung in § 9 Abs. 3 LAbfWG ist ihrerseits verfassungsgemäß. Insbesondere genügt sie den Anforderungen aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 110 Abs. 1 Satz 2 LV. Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Der Gesetzgeber soll sich seiner Verantwortung nicht dadurch entäußern können, dass er einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll. Die Ermächtigung muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie hat nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, wenn sich die dort geforderte Bestimmtheit durch Auslegung nach den allgemein gültigen Auslegungsmethoden ermitteln lässt. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm kann herangezogen werden. Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme abhängig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005 – 2 BvF 2/01 –, BVerfGE 113, 167 [268 f.]).

24

Speziell für die Erhebung von Gebühren ist gefordert, dass der Gesetzgeber selbst die Gebührenzwecke erkennbar festlegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2012 – 1 BvL 51/06 –, BVerfGE 132, 334, juris, Rn. 50 f. m.w.N.). Nur Gebührenzwecke, die von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden, sind geeignet, die jeweilige Gebührenbemessung sachlich zu rechtfertigen. Eine – erforderlichenfalls im Wege der Auslegung gewinnbare – hinreichende Klarheit der Gebührenzwecke ist aus rechtsstaatlichen Gründen wie auch im Hinblick auf die Bedeutung der gesetzlichen Regelung im demokratischen Verantwortungszusammenhang erforderlich. An dem erkennbaren Inhalt getroffener Regelungen muss der Gesetzgeber sich festhalten lassen und der Gesetzesvollzug sich ausrichten können. Wählt der Gesetzgeber einen im Wortlaut eng begrenzten Gebührentatbestand, kann nicht geltend gemacht werden, er habe noch weitere, ungenannte Gebührenzwecke verfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2012, a.a.O., juris, Rn. 51 m.w.N.).

25

Diesen Anforderungen genügt die Verordnungsermächtigung in § 9 Abs. 3 LAbfWG. Der Gesetzgeber selbst hat darin ausdrücklich den Zweck der Gesamtkostendeckung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt und darüber hinaus bestimmt, dass dabei auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner berücksichtigt werden kann, dass also auch eine Vorteilsabschöpfung erfolgen darf. Die Verwendung des Wortes „kann“ im Wortlaut der Vorschrift steht der Annahme einer eigenen gesetzgeberischen Entscheidung über diese Gebührenzwecke nicht entgegen. Die Formulierung „kann“ ist hier nicht dahingehend zu verstehen, dass der parlamentarische Gesetzgeber die Gebührenzwecke in das freie (Einzelfall-)Belieben der Exekutive stellt. Vielmehr ist sie vor dem Hintergrund der Funktion des § 9 Abs. 3 LAbfWG als Verordnungsermächtigung – die der Delegation von Rechtsetzungsmacht dient – in einem kompetenziellen Sinne zu interpretieren. Hiernach hat der Gesetzgeber mit § 9 Abs. 3 Satz 3 LAbfWG den Zweck der Vorteilsabschöpfung erkennbar in seinen Willen aufgenommen und den Verordnungsgeber zur Ausgestaltung eines Gebührentatbestandes ermächtigt, der diesem Zweck dient. Vor diesem Hintergrund hat auch das Bundesverwaltungsgericht eine vergleichbare Formulierung in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 5 Luftverkehrsgesetz („Bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden“) unbeanstandet gelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 3 C 29/08 –, BVerwGE 135, 352, juris Rn. 14).

26

2. § 9 Abs. 3 LAbfWG und § 1 Abs. 1 KostVO in Verbindung mit Nr. 3.1.4 GebVerz verstoßen weder gegen Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG (a) noch gegen die finanzverfassungsrechtliche Kompetenzordnung des Grundgesetzes in Art. 104a ff. GG (b).

27

a) Die Festlegung der Prüfung von Begleitscheinen als Anknüpfungspunkt der Gebührenerhebung ist dem Landesgesetz- und Verordnungsgeber entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht durch eine etwaige Sperrwirkung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der Nachweisverordnung verwehrt. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die Nachweisverordnung sollen insgesamt sicherstellen, dass die Entsorgung der gefährlichen Abfälle ordnungsgemäß erfolgt und die Stoffströme nachvollziehbar bleiben. Dem wird nur genügt, wenn die zuständige Behörde die Begleitscheine auf ihre Richtigkeit prüft, indem sie die Übereinstimmung von Entsorgungsnachweis und Begleitschein kontrolliert, bevor sie eine Ausfertigung an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde übersendet (§ 11 Abs. 4 NachwV), auch wenn dieser Prüfschritt nicht wörtlich dem Gesetz zu entnehmen ist (vgl. bereits OVG Koblenz, Urteil vom 7. Mai 2009 – 7 A 11398/08.OVG – LKRZ 2009, 340 [341]; jüngst auch BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – 9 B 1/14 –, juris Rn. 6 f.). Hiernach geht auch das Bundesrecht – nämlich die Nachweisverordnung und das Kreislaufwirtschaftsgesetz – von dem Erfordernis einer Amtshandlung, nämlich einer Prüfung der eingereichten Begleitscheine, im Rahmen der Verbleibskontrolle aus.

28

b) Die Gebühr nach Nr. 3.1.4 GebVerz ist auch unter dem Blickwinkel von Art. 104a ff. GG als nichtsteuerliche Abgabe mit Gegenleistungscharakter gerechtfertigt, die den Anforderungen genügt, welche die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung an solche Abgaben stellt, und für die das Land mangels Bundeskompetenz zur Gesetzgebung befugt war (vgl. zum Maßstab zuletzt BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10, 1 BvR 21 BvR 2104/10 –, juris Rn. 38 ff.). Erweist sich eine Abgabe wegen ihres Gegenleistungscharakters als nichtsteuerliche Abgabe, stehen die finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes ihrer Erhebung nicht entgegen (BVerfG a.a.O., Rn. 42). Das Grundgesetz gibt einen spezifischen Gebührenbegriff nicht vor (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. – BVerfGE 93, 319, NVwZ 1996, 469 [472]). Vielmehr genügt die Anknüpfung an die Gegenleistungsfunktion für die begriffliche Abgrenzung zur Steuer, so dass es kompetenzrechtlich nicht darauf ankommt, ob die Bemessung der Gebühr sachlich gerechtfertigt oder möglicherweise überhöht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 01. Dezember 2005 – 10 C 4/04 –, juris Rn. 52 mit umfangreichen Nachw.). Es ist insbesondere kein zwingendes Merkmal der Gebühr, dass der Gebührenschuldner aus der öffentlichen Leistung tatsächlich einen als proportional einzustufenden Nutzen zieht. Als individualisierender Zurechnungsgrund reicht die bloße Veranlassung der öffentlichen Leistung aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 10 C 4/04 –, NVwZ 2006, 589 [594] m.w.N.).

29

Dies zugrunde gelegt genügt die in der KostVO und Nr. 3.1.4 GebVerz im Einklang mit § 9 Abs. 3 LAbfWG geregelte Abgabe den Anforderungen des Grundgesetzes an den Gegenleistungscharakter einer Gebühr, so dass es sich bei ihr insbesondere nicht um eine „verdeckte Steuer“ handelt. Der Einwand der Klägerin, es fehle an einer individuell-zurechenbaren Verwaltungsleistung, greift nicht durch. Die in Nr. 3.1.4 GebVerz begründete Kostenpflicht entsteht allein bei dem Nachweis einer Abfallentsorgung anhand eines Begleitscheins nach Maßgabe der Nachweisverordnung; sie weist damit die für eine Gebühr notwendige Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung auf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 2 BvR 179/64, 2 BvR 476/64, 2 BvR 477/64 –, BVerfGE 20, 257 [269]). Sie betrifft einen von der Allgemeinheit deutlich abgrenzbaren speziellen Personenkreis, nämlich den der nachweisverpflichteten Entsorger von Abfällen, und ist damit das Entgelt für die Inanspruchnahme der Überwachung der Abfallentsorgung nach der Nachweisverordnung (vgl. entspr. zu Flugsicherungsgebühren BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1997 – 11 C 12/95 –, juris Rn. 17).

30

Weitergehende Anforderungen sind dem verfassungsrechtlichen Gebührenbegriff nicht zu entnehmen. Insbesondere verlangen die Art. 104a ff. GG – wie oben dargelegt – nicht, dass mit der Gebühr nur die Kosten „für“ die konkrete Amtshandlung erhoben werden und dem Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistung genau Rechnung getragen wird (sogenannter Grundsatz der Leistungsproportionalität). Die Anordnung des Gebührenzweckes der Gesamtkostendeckung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen einschließlich der Deckung der Kosten die Kosten von Förder- und Beratungsmaßnahmen in § 9 Abs. 3 LAbfWG ist daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

31

3. Der Verordnungsgeber hat mit der Festlegung der Rahmengebühr in Nr. 3.1.4 des Gebührenverzeichnisses von 5,00 bis 10,00 € pro Begleitschein die rechtlichen Grenzen seines Ermessensspielraums nicht überschritten, die ihm § 9 Abs. 3 LAbfWG und sonstiges höherrangiges Recht setzen. Die Kalkulation, die dieser Rahmengebühr zugrunde liegt, ist mit den in § 9 Abs. 3 LAbfWG vorgegebenen Bemessungsgrundsätzen vereinbar und verstößt weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichheitssatz.

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a) Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 LAbfWG sind die Gebühren so zu bemessen, dass alle mit den jeweiligen Aufgaben der Beklagten verbundenen Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Kostenerhebung und -beitreibung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berücksichtigt werden; dabei kann auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner berücksichtigt werden. Das darin neben dem Kostendeckungs- (auch) zum Ausdruck kommende Äquivalenzprinzip ergibt sich zugleich aus dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzip. Es besagt, dass die Gebühr nicht außer Verhältnis zu den mit ihr verfolgten Zwecken stehen darf (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. März 2006 – 1 BvR 1750/01 –, juris Rn. 41 f.). Die verfassungsrechtlich zulässige Gebührenhöhe wird maßgeblich durch die mit der Gebührenerhebung erkennbar verfolgten Gebührenzwecke bestimmt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 42). Die Bemessung der Gebühr durch den Verordnungsgeber muss den Gebührenzwecken entsprechen, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gebührentatbestandes erkennbar und zulässigerweise verfolgt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 41 f.). Die sachliche Rechtfertigung der Gebührenhöhe kann sich jedenfalls aus den Gebührenzwecken der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zwecken ergeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 – 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12 BvL 12/98 –, BVerfGE 108, 1, juris Rn. 57 ff. m.w.N.).

33

Ist diesen Anforderungen Genüge getan, verbleibt dem Verordnungsgeber im Rahmen der vorgegebenen Gebührenzwecke ein weiter Spielraum. Er darf, da Gebühren in der Regel in Massenverfahren erhoben werden, bei denen nicht jede einzelne Gebühr nach Kosten, Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistung genau berechnet werden kann, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 3 C 29/08 –, BVerwGE 135, 352, juris Rn. 13 m.w.N.). Dem Verordnungsgeber steht insoweit bei der Festlegung der Gebührentatbestände ein weiter Ermessensspielraum zu, der von den Gerichten auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung im Abgabenrecht (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht darauf geprüft werden kann, ob der Verordnungsgeber die gerechteste, vernünftigste oder zweckmäßigste Lösung gewählt hat, sondern nur darauf, ob einleuchtende Gründe für eine vorhandene oder fehlende Differenzierung gegeben sind und ob die getroffene Regelung willkürlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1997 – 11 C 12/95 –, juris Rn. 19 m.w.N.).

34

b) Nach diesen Maßstäben ist die Höhe der Gebühr von 5,00 bis 10,00 € pro Begleitschein nicht zu beanstanden. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass auch die Verordnungsermächtigung in § 9 Abs. 3 LAbfwG – ebenso wie das Grundgesetz (vgl. oben I.2.b) – nicht die Geltung des Grundsatzes der Leistungsproportionalität anordnet. Im Gegenteil ist hier ausdrücklich eine Geltung des Grundsatzes der Gesamtkostendeckung (einschließlich der Deckung der Kosten für Förder- und Beratungsmaßnahmen) nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sowie der Vorteilsabschöpfung als über die Kostendeckung hinausgehender Gebührenzweck festgelegt.

35

aa) Gemessen hieran musste kein Abschlag für das „Allgemeininteresse“ an der Überwachung der Abfallentsorgung abgezogen werden, denn die Beklagte darf die Gebührenzahler mit ihren Gesamtkosten belasten. Auch durften bei der Gebührenkalkulation die Kosten für die „nationale Verbleibskontrolle“ einheitlich berechnet und im Rahmen der Ableitung des Gesamtkostenanteils der „nationalen Verbleibskontrolle“ mit Hilfe des Betriebsabrechnungsbogens aus dem Jahr 2010 zudem (anteilig) Kosten für Querschnittsaufgaben und Gemeinkosten in Ansatz gebracht werden. Zu den danach anzusetzenden Gesamtkosten zählen ohne Weiteres die – von der Klägerin beanstandeten – schon nach der gesetzlichen Vorgabe einzubeziehenden Kosten für Förder- und Beratungsmaßnahmen (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LAbfWG) und für das Justiziariat. Dabei kommt es nach den vorstehenden Maßstäben gerade nicht darauf an, ob der jeweilige Gebührenschuldner individuell solche Leistungen in Anspruch genommen hat.

36

Zulässig ist des Weiteren die Einbeziehung der Kosten für die Gebührenerhebung, denn diese ist ausdrücklich in § 9 Abs. 3 Satz 2 LAbfWG angeordnet. Auch gegen die anteilige Einbeziehung der Kosten für die Gebührenbeitreibung und der Widerspruchsbearbeitung ist im Ergebnis rechtlich nichts zu erinnern. Die Einbeziehung der Kosten für die Gebührenbeitreibung ist ausdrücklich in der Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 3 LAbfWG vorgesehen („… einschließlich der Aufwendungen für die Kostenerhebung und -beitreibung“). Soweit die Beklagte im Falle einer Gebührenbeitreibung zusätzlich und gesondert nach § 1 Abs. 3 KostVO in Verbindung mit § 83 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Gebühren von den Vollstreckungsschuldnern erhebt und diese als „Erträge“ in die betriebswirtschaftliche Kostenrechnung einstellt, ist dies nicht zu beanstanden und mindert im Ergebnis die von den allgemeinen Gebührenschuldnern erhobenen Beiträge.

37

Ähnliches gilt für die Widerspruchsbearbeitung. Auch insoweit handelt es sich nach § 1 Abs. 3 KostVO in Verbindung mit § 15 LGebG zunächst um einen eigenständigen Gebührentatbestand. Die allgemeine Vorhaltung von Personal, welches mit der Widerspruchsbearbeitung befasst ist, kann gleichwohl im Rahmen der Gesamtkostenrechnung in Ansatz gebracht werden. Insoweit erscheint es nicht sachwidrig und damit auch nicht willkürlich, im Rahmen der Gesamtkostendeckung Gebührenzahler mit solchen Kosten zu belasten, die z.B. durch Widersprüche entstanden sind, welche sich im Ergebnis als begründet erwiesen, so dass der jeweilige Widerspruchsführer individuell nach § 1 Abs. 3 KostVO in Verbindung mit § 15 Abs. 5 LGebG nicht mit den Kosten belastet werden kann. Es besteht nämlich ein sachliches Interesse der Gebührenschuldner an der Vorhaltung einer „Widerspruchsabteilung“ bei der Beklagten gerade auch im Hinblick auf begründete Widersprüche, welches die Abfallentsorger als Gebührenschuldner ausreichend aus dem Kreis der Allgemeinheit der Steuerzahler hervorhebt.

38

Aus den gleichen Gründen ist auch die Berücksichtigung der Kosten für Personal, das die Beklagte für den Bereich der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vorhält, nicht zu beanstanden. Die Einbeziehung dieses Bereichs ist allerdings – trotz der Tatsache, dass dort ausschließlich Erträge erwirtschaftet und die Personalkosten auf den Berechnungsstufen 2 und 3 hierdurch mehr als kompensiert werden (-9.700,-- € bzw. -10.994,02 €) – entgegen der Annahme der Beklagten keineswegs kostenneutral. Auf der Berechnungsstufe 5 der Herleitung des Gesamtkostenanteils der nationalen Verbleibskontrolle anhand des Betriebsabrechnungsbogens 2010 (s. dazu auch sogleich I.3.b)bb) hat die Beklagte nämlich bei der Berechnung des Umlageschlüssels für die Querschnittskosten nicht auf den Kosten-, sondern auf den (auf Stufe 4 errechneten) Stellenanteil der nationalen Verbleibskontrolle abgestellt und dabei die 0,56 Stellen aus dem Bereich OWIG einbezogen (6,33 Stellen nationale Verbleibskontrolle anstelle von 9,29 Stellen). Dementsprechend hat sie der nationalen Verbleibskontrolle von den zusätzlichen Querschnitts- und Allgemeinkosten 554.549,-- € zugeschlagen (anstatt 523.010,67 €). Wäre der Bereich „Ordnungswidrigkeiten“ allerdings vollständig – wie von der Klägerin gefordert – aus der Berechnung des Gesamtkostenanteils der nationalen Verbleibskontrolle herausgenommen worden, wären indessen auch die 9.700,-- € Erträge aus diesem Bereich nicht anzurechnen gewesen. Die zusätzlichen Kosten infolge der Einbeziehung des Bereichs OWIG hätten demnach 523.010,67 € + 9.700,-- € = 532.710,67 € betragen. Der Gesamtkostenanteil der nationalen Verbleibskontrolle läge danach bei (474.891 € + 532.710,67 € =) 1.007.601,70 €, d.h. bei 40,18 % (anstelle der von der Beklagten angenommenen 41,06 % und anstelle der von der Klägerin im Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 errechneten 40,01 %). Daraus ergäbe sich ein Gesamtkostenanteil der nationalen Verbleibskontrolle in Bezug auf die Plankosten 2012 (2.599.000 €) in Höhe von 1.044.278,20 € (anstelle der von der Beklagten errechneten 1.067.000,-- €). Die hieraus folgende Differenz von 0,88 Prozentpunkten (= 22.721,80 €) stellt den Unterschied zwischen dem Gesamtkostenanteil der nationalen Verbleibskontrolle mit und ohne Einbeziehung des Bereichs „OWIG“ dar.

39

Die Einbeziehung der Unterkostenstelle „OWIG“ in die Kostenkalkulation der „nationalen Verbleibskontrolle“ war indessen zulässig. Sie bewegt sich im Bereich des Spielraums der Beklagten bei der Gebührenbemessung, denn es besteht ein Interesse der Gebührenschuldner an der Vorhaltung einer solchen Abteilung, soweit die entstehenden Kosten nicht durch die dort erwirtschafteten Erträge ausgeglichen werden. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen gewährleistet im Interesse der Abfallerzeuger und -entsorger, dass die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Nachweisverordnung gleichmäßig vollzogen und ihre Verletzung sanktioniert wird. Dabei werden die eigentlichen Kosten des Fehlverhaltens auf die jeweiligen Schuldner direkt abgewälzt (und als Erträge den Gesamtkosten zugeführt); es verbleiben nur die „allgemeinen“ Bereitstellungskosten dieser Abteilung und dabei insbesondere die Kosten für ggf. zunächst irrtümlich angenommenes Fehlverhalten bei den Gebührenzahlern u.a. der Begleitscheinkontrolle. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

40

bb) Die Gebührenkalkulation hält sich auch in Bezug auf die konkrete Herleitung der Rahmengebühr von 5,00 bis 10,00 € pro Begleitschein mithilfe des Betriebsabrechnungsbogens aus dem Jahr 2010 sowie weiterer Rechenschritte im Rahmen der Vorgaben höherrangigen Rechts; insbesondere ist eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung im Abgabenrecht nicht erkennbar. Für die Kalkulation der Begleitscheingebühren der Beklagten wurde im Hinblick auf den Gebührenzweck der Gesamtkostendeckung ein nachvollziehbarer Berechnungsmodus gewählt, der zwar in einzelnen Punkten möglicherweise – was offen bleiben kann – nicht die „beste“ oder „gerechteste“ Lösung enthalten mag, der aber gleichwohl nicht sachwidrig ist und jedenfalls keine Willkür erkennen lässt.

41

Das gilt zunächst in Bezug auf die kalkulatorische Heranziehung des Betriebsabrechnungsbogens aus dem Jahr 2010 zum Zwecke der Ermittlung des Gesamtkostenanteils des Bereichs „nationale Verbleibskontrolle“ an den im Wirtschaftsplan 2012 zugrunde gelegten voraussichtlichen Gesamtkosten der Beklagten. Gegen die Heranziehung des Betriebsabrechnungsbogens zur Feststellung des Gesamtkostenanteils dieses Leistungsbereichs bestehen keine Bedenken. Die hierdurch entstehenden prognostischen Ungenauigkeiten etwa in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Personalkosten zum Bereich „Qualitatives Controlling“ und „Verbleibskontrolle“ sowie „Vorabkontrolle“ – die sich auch durch etwaige Umstrukturierungsmaßnahmen der Beklagte und nach der Veränderung gesetzlicher Aufgabenzuschreibungen im Jahr 2012 ergeben haben mögen –, sind hinnehmbar, da ein aktuellerer Betriebsabrechnungsbogen oder sonstige, offenkundig vorzugswürdige Vergleichs- und Erfahrungswerte für die Bemessung des Personalkostenaufwandes aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht zur Verfügung standen.

42

Aus dem Betriebsabrechnungsbogen aus dem Jahr 2010 geht seinerseits auch kein willkürlich hergeleiteter, sachwidriger Gesamtkostenanteil der Kostenstelle „nationale Verbleibskontrolle“ hervor. Die Beklagte hat diesen in nicht zu beanstandender Weise auf 41,06 % festgelegt (1.067.000,-- € bei Gesamtkosten der Beklagten laut Wirtschaftsplan 2012 in Höhe von 2.599.000,-- €).

43

Dabei ist nach der Erläuterung der Beklagten im Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 insbesondere auch nachvollziehbar, dass die hierfür unter anderem herangezogenen Personalkosten in dem Bereich „Qualitatives Controlling“ mit 157.512,08 € und nicht mit 238.253,75 € in Ansatz gebracht wurden. Auch der Zuschlag von 2 % pro Jahr für Personalkostensteigerungen (bezogen auf die gesamten Personalkosten der Beklagten: 90.000 €) ist nachvollziehbar. Dass die für 2012 im Wirtschaftsplan vorgesehenen Gesamtkosten (2.599.000,-- €) nochmals gegenüber den auf der Grundlage des Betriebsabrechnungsbogens aus dem Jahr 2010 hochgerechneten Gesamtkosten (2.507.500 €) höher angesetzt waren, macht die Gebührenkalkulation ebenfalls nicht rechtswidrig. Denn der Betriebsabrechnungsbogen diente nicht als Grundlage der Gebührenerhebung, sondern stellte lediglich den – nachvollziehbaren – Versuch einer Rationalisierung der Ermittlung des prozentualen Anteils der „nationalen Verbleibskontrolle“ an den Gesamtkosten dar.

44

In Bezug auf diese insgesamt durch Gebühren zu deckenden Gesamtkosten hat die Beklagte auch keinen Gebührenüberschuss angestrebt. Ausweislich der Erläuterung im Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2013 (dort S. 29) ist sie vielmehr von Gebühreneinnahmen in Höhe von insgesamt 2.591.000,-- € ausgegangen, hat also im Rahmen der Gebührenkalkulation angesichts der plangemäßen Gesamtkosten von 2.599.000,-- € sogar eine geringfügige Unterdeckung geplant. Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass das kalkulierte Gebührenaufkommen in Bezug auf den Gebührentatbestand Nr. 3.1.4 GebVerz (Begleitscheine) vergleichsweise geringfügig über den prognostizierten Einnahmen lag (nach Angaben der Beklagten in Bezug auf die Begleitscheingebühren rund 2,87 %; nach Berechnung des Senats lag in Bezug auf die gesamte nationale Verbleibskontrolle eine Überdeckung von ca. 2,3 % bei einem kalkulierten Gebührenaufkommen im Bereich der nationalen Verbleibskontrolle von 1.113.000,-- € und einem Gesamtkostenanteil der nationalen Verbleibskontrolle von 1.067.000 € vor).

45

Auch die Annahme, es entfielen rund 98 % der Aufwendungen im Bereich der nationalen Verbleibskontrolle auf die Begleitscheinprüfung, ist nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezügliche Schätzung der Beklagten sachfremd oder willkürlich sein könnte. Eine etwaige, von der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 eingewandte, tatsächliche Kostenüberdeckung ausweislich der Bilanz für das Jahr 2012 ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit dieser Schätzung in Frage zu stellen. Soweit die Klägerin eine unterbliebene Anpassung bei der Überprüfung der Gebühren im Juni 2013 moniert, ist dies im Rahmen der hier allein zur Überprüfung anstehenden Gebührenkalkulation für das Jahr 2012 ohne Bedeutung.

46

Die vorstehenden prognostischen Ungenauigkeiten begründen jedenfalls in der vorliegenden besonderen Konstellation einer grundlegenden Umgestaltung der Gebührenvorschriften zur Mitte des Kalkulationszeitraums (2012) nicht die Annahme einer willkürlichen Gebührenkalkulation. Vielmehr ist sie vor dem Hintergrund der insgesamt kalkulierten Unterdeckung und jedenfalls angesichts dessen, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht nur den Gebührenzweck der (Gesamt-)Kostendeckung, sondern auch den der Vorteilsabschöpfung vorgesehen hat – wobei er ausweislich der Gesetzesbegründung sogar noch einen weitergehenden Lenkungszweck verfolgt hat (vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 16/1000, S. 10: „[…] dass damit im Regelfall Anreize zur Abfallvermeidung geschaffen werden“) – nicht zu beanstanden. Angesichts dieser weiteren Gebührenzwecke war insbesondere die Annahme einer Verringerung der Gebühreneinnahmen im Bereich der Begleitscheinkontrolle aufgrund der neuen Gebührenregelung wegen einer etwaigen Verhaltensänderung der Gebührenschuldner – für die indessen noch keinerlei praktische Erfahrungen vorlagen – durchaus plausibel. Die angenommene jährliche Begleitscheinmenge von 145.000 elektronischen Begleitscheinen stellte angesichts dessen lediglich eine grobe Orientierung im Sinne eines Näherungswertes dar, die die Beklagte ausweislich der Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid (dort S. 23) „unter Berücksichtigung der aktuellen und zu erwartenden abfallwirtschaftlichen Veränderungen“ angenommen hatte. Dies gilt erst recht in Anbetracht dessen, dass für die Kalkulation nicht nur die Anzahl der Begleitscheine, sondern auch – aufgrund des Gebührenrahmens von 5,00 bis 10,00 € – eine durchschnittliche Gebührenhöhe pro Begleitschein unterstellt werden musste. Auch insoweit fehlte es an tatsächlichen Erkenntnissen auf der Grundlage der geltenden neuen Gebührenregelung, so dass die Erfahrungswerte aus den vorangehenden Jahren herangezogen werden mussten und lediglich eine Annäherung an die prognostizierten Kosten und Einnahmen angestrebt werden konnte.

47

Die Rechte der Klägerin sind auch nicht etwa dadurch verletzt, dass bei der Gebührenkalkulation etwaige Überschüsse aus vorangehenden Jahren nicht in Anrechnung gebracht wurden. Anlass zu einer Durchbrechung des gebührenrechtlichen Grundsatzes der Periodenbezogenheit und Periodengerechtigkeit (vgl. zu diesem Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 92 ff.) besteht hier nicht. Der Gesetzgeber hat im Falle der Gebühren der Beklagten ersichtlich einen einjährigen Kalkulations- und Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt. Ausweislich der Begründung des Entwurfs für das Landesgesetz zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften (LT-Drs. 16/1000 vom 7. März 2012, S. 10) ist die Beklagte gehalten, in jährlichen Abständen – beginnend ein Jahr nach Inkrafttreten der Neuregelung des Abfallrechts – eingehend zu prüfen, „ob und wenn ja, in welchem Umfang die Gebühren bzw. eine bestehende mengenbezogene Gebührenstaffelung anzupassen sind“. Hiernach ist zwar eine jährliche Überprüfung der Gebührensätze und ggf. deren auf die Zukunft bezogene Anpassung erforderlich. Anders als beispielsweise bei bestimmten Kommunalabgaben – hinsichtlich derer § 8 Abs. 1 Sätze 5 und 6 Kommunalabgabengesetz einen jahresübergreifenden Ausgleich von Über- und Unterdeckungen vorsehen – fehlt es aber an einer speziellen gesetzlichen Regelung, in der ein periodenübergreifender Ausgleich von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen oder eine Erweiterung des Kalkulationszeitraums zwingend vorgeschrieben wäre.

48

Soweit der erkennende Senat aus dem Vermögensbildungsverbot aus § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-Gesetz abgeleitet hat, dass bei Industrie- und Handelskammern die Einstellung eines ungeplanten Bilanzgewinns in der Regel in den nächsten, zeitlich auf die Feststellung des Gewinns nachfolgenden Wirtschaftsplan geboten ist (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 23. September 2014 – 6 A 11345/13 –, GewArch 2014, S. 482 ff.), ist diese Rechtsprechung auf den hier in Rede stehenden Fall der Gebühren als Gegenleistung für die Überwachung und Kontrolle der Abfallentsorgung nicht übertragbar. Im Unterschied zu der Kalkulation von Beiträgen zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit vergleichsweise kontinuierlich und typischerweise dauerhaft beitragsverpflichteten Zwangsmitgliedern wie den Industrie- und Handelskammern besteht hier kein Anlass, die Einstellung von Vorjahresgewinnen zugunsten der Gebührenzahler nachfolgender Perioden zu verlangen.

49

Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die von der Klägerin geltend gemachten Gewinne und Rücklagen überhaupt aus einem Zeitraum stammen, der im Falle einer periodenübergreifenden Ausgleichspflicht der Beklagten noch einen hinreichenden zeitlichen Bezug zu dem hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum aufwiese.

50

cc) Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips im Hinblick auf die Angemessenheit der Höhe der Gebühr ist ebenfalls nicht erkennbar. Das Äquivalenzprinzip gebietet nur, dass die Gebührenbemessung ihrer Höhe nach durch zulässige Gebührenzwecke, die der Gesetzgeber bei ihrer tatbestandlichen Ausgestaltung erkennbar verfolgt, legitimiert ist. Die sachliche Rechtfertigung der Höhe der Gebühr kann sich jedenfalls aus den Gebührenzwecken der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zwecken ergeben. Eine Gebührenbemessung ist dabei nur dann sachlich nicht gerechtfertigt, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu dem verfolgten Gebührenzweck steht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Januar 2010 – 1 BvR 1801/07 –, NVwZ 2010, 831 m.w.N.).

51

Einer Prüfung anhand dieser Maßstäbe halten die hier in Rede stehenden Regelungen stand. Die Begleitscheingebühr ist durch die Gebührenzwecke der Gesamtkostendeckung und der Vorteilsabschöpfung auch ihrer Höhe nach gerechtfertigt. In Bezug auf den Gebührenzweck der Kostendeckung ist von entscheidender Bedeutung, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber in zulässiger Weise von dem Erfordernis einer Leistungsproportionalität abgesehen und stattdessen eine Gesamtkostendeckung angeordnet hat. Dabei wurde nach den vorstehenden Ausführungen (s. bei 3.b)bb) der durch Begleitscheingebühren zu deckende Gesamtkostenanteil in einem mehrstufigen Berechnungsmodus ohne Willkür bemessen.

52

Auch im Hinblick auf den Zweck der Vorteilsabschöpfung bestehen keine Bedenken gegen die Höhe der Begleitscheingebühr. Insbesondere lässt sich kein grobes Missverhältnis zwischen der Höhe der hier in Rede stehenden Gebühr (mindestens 5,-- €, höchstens 10,-- €) und dem Wert des abgeschöpften Vorteils feststellen. Soweit die Klägerin einwendet, der eigentliche Vorteil der Abfallentsorgung werde bereits im Rahmen der Vorabkontrolle realisiert, weil dort die Entsorgung genehmigt werde, vermag dies nicht zu überzeugen. Wie bereits dargelegt (s. oben 2.a) handelt es sich bei der Überwachung und Kontrolle der Entsorgung gefährlicher Abfälle um einen einheitlichen Vorgang, der insgesamt sicherstellen soll, dass die Entsorgung ordnungsgemäß erfolgt und die Stoffströme nachvollziehbar bleiben (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – 9 Ab 1/14 -, juris Rn. 6 f.). Die Verbleibskontrolle stellt einen wesentlichen Teil dieses einheitlichen Kontroll- und Überwachungsvorgangs dar. Sie ist Voraussetzung für die Verbringung des beim Erzeuger anfallenden Abfalls durch den Beförderer zum Entsorger zwecks Entsorgung. Der Abfallerzeuger könnte sich seiner gefährlichen Abfälle nicht entledigen, der Beförderer sie nicht transportieren und der Entsorger sie nicht entsorgen, keiner also seinem Gewerbe nachgehen, wenn es nicht das Nachweisverfahren und dessen Kontrolle durch die Behörde gäbe. Damit sind alle drei Nutznießer der Verbleibskontrolle (vgl. SaarlOVG, Urteil vom 13. September 2013 – 2 A 202/11 –, juris Rn. 120, s. auch ebd.: Zulässigkeit der Anhebung der Begleitscheingebühr bis auf den Höchstbetrag von 50,-- € unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsabschöpfung).

53

dd) Schließlich greift auch der Einwand der Klägerin nicht durch, wonach die gebührenmäßige Gleichbehandlung von Abfallentsorgern, die den gefährlichen Abfall innerhalb von Rheinland-Pfalz entsorgten, mit solchen, die eine Entsorgung außerhalb von Rheinland-Pfalz vornähmen, den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und das Verbot der doppelten Gebührenerhebung verletzte. Da die Begleitscheingebühr nicht nur die Kosten für die eigentliche Begleitscheinprüfung abdeckt und die letztere lediglich der individuelle Anlass für die Erhebung von Kosten für die Überwachung der Abfallentsorgung sowie sonstiger Querschnitts- und Gemeinkosten der Beklagten ist (vgl. oben I.2.b), ist eine etwaige partiell höhere Belastung durch die Gebühr im Falle einer bundeslandfremden Entsorgung (s. dazu bereits die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Mainz im Urteil vom 22. Dezember 2013, Umdruck S. 31 f.) ohne Weiteres von der Typisierungs- und Pauschalisierungsbefugnis des Gesetz- und Verordnungsgebers gedeckt.

54

II. Gegen die konkrete Auslegung und Anwendung des hiernach ordnungsgemäß kalkulierten Gebührenrahmens von 5,00 bis 10,00 € in der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten ist ebenfalls nichts zu erinnern. Die Beklagte füllt den Gebührenrahmen mit einer Mengenstaffelung aus, die sie wie folgt unterteilt:

55

> 0 t bis 1 t

        

5 €

> 1 t bis 5 t

        

6 €

> 5 t bis 10 t

        

7 €

> 10 t bis 15 t

        

8 €

> 15 t bis 25 t

        

9 €

> 25 t

        

10 €

56

Diese Staffelung ist – insbesondere vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip – nicht zu beanstanden. Auch von Willkür kann bei der Anknüpfung einer Gebühr an das Gewicht der entsorgten Abfälle keine Rede sein, denn ersichtlich sind Bedeutung und wirtschaftlicher Wert der Leistungen der Überwachung der Abfallentsorgung für die Entsorger größerer Abfallmengen höher als bei der Entsorgung geringerer Mengen. Dass die Gebühr oberhalb von 25 t nicht mehr weiter steigt und damit insoweit einen degressiven Charakter annimmt, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie folgt aus der Notwendigkeit einer Obergrenze, die ihrerseits die Folge der Vorgabe eines oberen Gebührenrahmens in Ziffer 3.1.4 GebVerz ist. Damit beruht sie letztlich auf der Rückanbindung der Gebühr an das (Gesamt-)Kostendeckungsprinzip.

57

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

58

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

59

Beschluss

60

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 668,78 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

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(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Die Begleitscheine sind nach Maßgabe der für die jeweilige Person bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen auszufüllen und zu unterschreiben, und zwar

1.
vom Abfallerzeuger: spätestens bei Übergabe,
2.
vom Beförderer oder Einsammler sowie von jedem weiteren Beförderer: spätestens bei Übernahme,
3.
vom Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag: spätestens bei Übernahme und
4.
vom Abfallentsorger: unverzüglich nach Annahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung.
Liegt ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung von Altölen oder Althölzern mit mehr als einem Abfallschlüssel vor, hat der Abfallerzeuger im Abfallschlüsselfeld des Begleitscheins den prägenden Abfallschlüssel einzutragen und im Mehrzweckfeld "Frei für Vermerke" die Abfallschlüssel der tatsächlich auf der Grundlage dieses Begleitscheins entsorgten Abfälle. Zu den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Zwecken sind die Begleitscheine als Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren zu verwenden. Der Begleitscheinsatz beginnt mit der Ausfertigung 2 (rosa). Es folgen in numerischer Reihenfolge die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6 (grün). Als letzte Ausfertigung wird die Ausfertigung 1 (weiß) angefügt. Der Abfallerzeuger, der Einsammler oder der Beförderer füllt entsprechend den Anforderungen nach Satz 1 die für ihn bestimmten Aufdrucke der Ausfertigung 1 (weiß) aus, in dem er die entsprechenden Aufdrucke der Ausfertigung 2 (rosa) ausfüllt und die Angaben bis zur Ausfertigung 1 (weiß) durchschreibt.

(2) Bei Übernahme der Abfälle übergibt der Abfallbeförderer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) der Begleitscheine als Beleg für das Register, nachdem er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat. Die Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer während des Beförderungsvorganges mitzuführen und dem Abfallentsorger bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen. Satz 2 gilt entsprechend für weitere an der Beförderung Beteiligte. Bei einer kurzfristigen Lagerung oder einem Umschlag sind die Ausfertigungen 2 bis 6 vom Abfallbeförderer dem Betreiber des Lager- oder Umschlagplatzes und von diesem dem übernehmenden Beförderer jeweils bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen.

(3) Spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder übersendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als Beleg über die Annahme der Abfälle; die Ausfertigung 4 (gelb) übergibt oder übersendet er dem Abfallbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger als Beleg zu deren Registern. Die Ausfertigung 6 (grün) behält der Abfallentsorger als Beleg für sein Register.

(4) Spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt übersendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde; im Falle der Sammelentsorgung erfolgt die Übersendung an die für das jeweilige Einsammlungsgebiet zuständige Behörde.

(5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung der in Absatz 2 genannten Ausfertigungen während des Beförderungsvorganges. In diesem Fall hat der Beförderer sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Beförderers die in Absatz 2 genannten Ausfertigungen übergeben werden.

(6) Wird der Begleitschein geändert oder ergänzt, muss der geänderte oder ergänzte Begleitschein unverzüglich erneut den zuständigen Behörden und den übrigen am Begleitscheinverfahren Beteiligten übersandt werden.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. An einer die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigenden Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sich die als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe allgemein anerkannter Auslegungsregeln oder bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (Beschluss vom 27. August 1996 - BVerwG 8 B 165.96 - Buchholz 401.1 § 7h EStG Nr. 1; stRspr) oder wenn sich die Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden.

4

a) Die Fragen,

ob es sich bei der Prüfung der übersandten Begleitscheine durch die zuständige Behörde um eine zulässige Kontrollmaßnahme im Rahmen des Nachweisverfahrens handelt oder ob diese unzulässig ist, weil der Bundesgesetzgeber mit der Nachweisverordnung und insbesondere den Vorschriften zur Begleitscheinführung eine abschließende bundesrechtliche Regelung im Sinne von Art. 72 GG getroffen hat, die eine umfassende Sperrwirkung auslösen, so dass die Länder keinen eigenen Regelungsspielraum im Bereich der Nachweisverordnung haben, und im Hinblick auf Begleitscheine in der Nachweisverordnung dies abschließend dahingehend geregelt hat, dass eine Prüfung der Begleitscheine ausgeschlossen ist,

und

ob das Begleitscheinverfahren dahingehend geregelt ist, dass die Länder von der bundesrechtlichen Regelung nicht abweichen können (Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG),

bedürfen keiner Klärung im Revisionsverfahren, weil sie sich mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation und auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lassen.

5

Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die aufgrund von § 45 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - (in der hier maßgebenden Fassung vom 15. Juli 2006, BGBl I S. 1619) erlassene Nachweisverordnung (Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen - NachwV - vom 20. Oktober 2006, BGBl I S. 2298) eine Sperrwirkung im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG für die hier streitige Gebührenfestsetzung entfalten sollte. Nach dieser Kompetenzregelung kann der Bund in Ausnahmefällen wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Zwar hat der Bund von dieser Möglichkeit durch § 63a KrW-/AbfG (vom 9. Dezember 2006, BGBl I S. 2819) Gebrauch gemacht, so dass die verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen zur Nachweisführung (§ 43 KrW-/AbfG i.V.m. §§ 10, 11 NachwV) abweichungsfest sind. Durch die hier in Rede stehenden landesrechtlichen Bestimmungen, auf die der streitige Gebührenbescheid gestützt ist (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964, ABl S. 629 in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes Nr. 1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18. Februar 2004, ABl S. 822 - SaarlGebG - i.V.m. Unternummer 6.11 der Nr. 2 „Abfallrechtliche Angelegenheiten“ der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1984, ABl S. 381, geändert durch Art. 4 des Gesetzes Nr. 1590 zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung vom 15. März 2006, ABl S. 602) werden diese verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen jedoch nicht geändert. Vielmehr knüpfen die - rein gebührenrechtlichen - Bestimmungen ausdrücklich an die „Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung“ an (vgl. Nr. 2 Unternummer 6 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses); die konkret streitige Gebühr wird für die „Bearbeitung eines Begleitscheines nach §§ 15 f. NachwV“ erhoben (vgl. Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses).

6

Die Gebührenerhebung scheitert auch nicht daran, dass die Nachweisverordnung eine „Bearbeitung eines Begleitscheines“ gar nicht vorsieht, wie die Beschwerde meint. Die Nachweisverordnung regelt die Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen (§ 1 Abs. 1 NachwV). Die Nachweisführung im Sinne von § 43 KrW-/AbfG erfolgt im Falle der Verbleibkontrolle durch die Erklärungen über den Verbleib der entsorgten Abfälle gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Hierfür sind Begleitscheine zu verwenden, von denen zwei Ausfertigungen für die zuständige Behörde bestimmt sind (§ 10 NachwV). Diese Ausfertigungen dienen als Beleg über die Annahme der Abfälle durch den Abfallentsorger vom Abfallbeförderer (§ 11 Abs. 3 NachwV). Eine der Ausfertigungen hat die zuständige Behörde nach Erhalt an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde zu übersenden. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die Nachweisverordnung sollen insgesamt sicherstellen, dass die Entsorgung der gefährlichen Abfälle im Sinne von §§ 42, 43 KrW-/AbfG ordnungsgemäß erfolgt und die Stoffströme nachvollziehbar bleiben. Dem wird nur genügt, wenn die zuständige Behörde die Begleitscheine auf ihre Richtigkeit prüft, indem sie, wie es das Berufungsgericht festgestellt hat (UA S. 25), die Übereinstimmung von Entsorgungsnachweis und Begleitschein kontrolliert, bevor sie eine Ausfertigung an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde übersendet (§ 11 Abs. 4 NachwV), auch wenn dieser Prüfschritt nicht wörtlich dem Gesetz zu entnehmen ist (so zutreffend OVG Koblenz, Urteil vom 7. Mai 2009 - 7 A 11398/08 - LKRZ 2009, 340 <341>; vgl. dazu auch Anm. Kropp, AbfallR 2009, 254). Mit dem Gesetzeszweck wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die zuständige Landesbehörde die Ausfertigung, die für die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde bestimmt ist, ohne jegliche Überprüfung etwa auf Vollständigkeit übersenden und eine Ausfertigung schlicht zu den Akten nehmen würde. Ein solches Vorgehen würde der vom Gesetz intendierten Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs und der Nachvollziehbarkeit der einzelnen Entsorgungsschritte nicht gerecht (vgl. Beschluss vom 13. Mai 2008 - BVerwG 9 B 61.07 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49 Rn. 18 zu §§ 42 und 43 KrW-/AbfG i.d.F. vom 27. September 1994, BGBl I S. 2705; OVG Koblenz, Urteil vom 7. Mai 2009 a.a.O.; in diesem Sinn auch Kropp, LKRZ 2007, 420 <422>; Deigert/Lukyanova, AbfR 2011, 134 <135>).

7

Durch die Änderung von §§ 42 und 43 KrW-/AbfG durch das Gesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl I S. 1619) hat sich an dieser Einschätzung nichts geändert. Zwar ist in der Neufassung der Passus in § 42 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG a.F., auf den § 43 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG a.F. Bezug nimmt (die zuständige Behörde kann anordnen, dass Besitzer von Abfällen ... die Nachweisbücher und Belege der zuständigen Behörde zur Prüfung vorzulegen haben), entfallen. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, der Gesetzgeber habe die Kontrollpflichten dahingehend gelockert, dass die Prüfung der Belege nicht mehr durchgeführt werden müsste und auch nicht dürfte, wie die Beschwerde meint. Eine solche Gesetzesauslegung widerspräche dem Sinn und Zweck des Gesetzes und war mit der Neufassung, die der Vereinfachung dienen, die die Möglichkeiten moderner Kommunikationstechniken im abfallrechtlichen Nachweisverfahren ausschöpfen und die Vorschriften an europäisches Recht anpassen sollte (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 16/400 S. 1 ff.; Stöhr, ZUR 2007, 77 <79 f.>) auch nicht beabsichtigt. Die Begleitscheine sind vielmehr innerhalb des systematischen Zusammenhangs aus Vorab- und Verbleibkontrolle (OVG Koblenz, Urteil vom 7. Mai 2009 a.a.O.; v. Komorowski, in: Jarass/Petersen/Weidmann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Stand Februar 2010, § 43 KrW-/AbfG B 100 Rn. 140) ein wesentlicher Teil der Überprüfung des Entsorgungsvorgangs, dessen Ordnungsgemäßheit der zuständigen Behörde gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG insgesamt nachzuweisen ist.

8

b) Die weitere Frage,

ob es bei der Prüfung von Begleitscheinen an einer individuell zurechenbaren Verwaltungsleistung fehlt, weil es sich dabei nicht um zulässigerweise gesetzlich angeordnete öffentlich-rechtliche Kontrollmaßnahmen handelt und daher die Auslegung der Bearbeitung von Begleitscheinen als gebührenpflichtige „Amtshandlung“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) i.V.m. Satz 2 SaarlGebG gegen die Merkmale verstößt, die dem Gebührenbegriff von Verfassung wegen immanent sind,

bedarf schon deshalb keiner revisionsrechtlichen Klärung, weil sie von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht. Denn die Prüfung von Begleitscheinen stellt keine unzulässige Kontrollmaßnahme dar.

9

c) Auch die Frage,

ob es unter Beachtung des Grundsatzes der Bestimmtheit der Norm und des Rechtsstaatsprinzips ein vertretbares Auslegungsergebnis des Begriffs der Amtshandlung nach § 1 SaarlGebG i.V.m. Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses darstellt, wenn das Berufungsgericht den Rechtsstandpunkt einnimmt, die nach Landesrecht für eine Amtshandlung zu fordernde Außenwirkung liege bereits in der Kenntnis des Gebührenschuldners von der abfallrechtlichen Verbleibkontrolle, wenn die als gebührenpflichtige Amtshandlung eingestufte Verwaltungstätigkeit in der Entgegennahme und EDV-mäßigen Erfassung von Daten aus den Begleitscheinen bestehen soll,

bedarf keiner revisionsgerichtlichen Überprüfung, weil die Beschwerde auch hier von nicht vom Berufungsgericht festgestellten Voraussetzungen ausgeht. Das Berufungsgericht hat unter dem Begriff der Amtshandlung nach § 1 SaarlGebG i.V.m. Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses nicht lediglich die Entgegennahme und EDV-mäßige Erfassung von Daten aus den Begleitscheinen verstanden. Vielmehr hat es ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Prüfvorgang in einer Auswertung der Abfallbegleitscheine besteht (UA S. 25). Daran ändere auch nichts der Umstand, dass der Prüfvorgang in erheblichen Teilen durch ein Computerprogramm automatisiert sei. Denn trotz des Einsatzes elektronischer Datenverarbeitung werde ein Abgleich zwischen dem bei Prüfung des Entsorgungsnachweises für einen bestimmten Abfall für zulässig erachteten Entsorgungsweg und der im Begleitschein aufgezeigten tatsächlichen Verbringung durchgeführt.

10

d) Die weitere Frage,

ob es zulässig ist, einen Gebührentatbestand so auszulegen, dass bestimmte Teilbereiche des Gebührentatbestands keine gebührenpflichtigen Amtshandlungen und bestimmte andere Teilbereiche des Gebührentatbestands gebührenpflichtige Amtshandlungen sind, weil sie eine von einem Gericht festgelegte Erheblichkeitsschwelle überschreiten, ab der der Bereich der kostenfreien Amtshandlungen verlassen wird,

bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung, weil die Beschwerde nicht hinreichend erkennen lässt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), weshalb es auf eine derartige Unterscheidung einer Erheblichkeitsschwelle in dem zu entscheidenden Fall ankommt. Sie unterstellt erneut unzutreffend, dass eine Prüfung der Begleitscheine nicht erfolgt.

11

e) Die Frage,

ob es unter Beachtung des Grundsatzes der Bestimmtheit der Norm und des Rechtsstaatsprinzips ein vertretbares Auslegungsergebnis des Begriffs der Amtshandlung nach § 1 SaarlGebG i.V.m. Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses darstellt, wenn das Berufungsgericht den Rechtsstandpunkt einnimmt, die nach Landesrecht für eine Amtshandlung zu fordernde Außenwirkung liege bereits in der Kenntnis des Gebührenschuldners von der abfallrechtlichen Verbleibkontrolle,

bedarf keiner revisionsgerichtlichen Prüfung, weil sie im Hinblick auf den Grundsatz der Bestimmtheit vom Bundesverwaltungsgericht bereits mit dem Beschluss vom 13. Mai 2008 - BVerwG 9 B 61.07- (Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49), geklärt ist, und zwar sogar für einen Fall, in dem sich - anders als hier - die Gebührenpflichtigkeit nicht aus einer gesonderten Tarifstelle, sondern aus einem gebührenrechtlichen Auffangtatbestand für „Amtshandlungen“ ergab. Soweit die Beschwerde geltend macht, die erforderliche Außenwirkung könne sich nicht bereits aus der Kenntnis von der abfallrechtlichen Verbleibkontrolle ergeben, denn das Begleitscheinverfahren existiere bereits seit 1978, erst seit 2003 seien aber einige Bundesländer dazu übergegangen, für die Bearbeitung von Begleitscheinen eine Gebühr zu erheben, beruft sie sich auf Umstände, die schon der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lagen. Im Übrigen gibt es keinen Rechtsgrundsatz dergestalt, dass Behörden für Amtshandlungen keine Gebühren in der Zukunft erheben dürfen, wenn dies nicht auch in der Vergangenheit, in der andere rechtliche Regelungen galten, erfolgt ist.

12

f) Des Weiteren wirft die Beschwerde die Frage auf,

ob es unter Beachtung des Grundsatzes der Bestimmtheit der Norm und des Rechtsstaatsprinzips ein vertretbares Auslegungsergebnis eines Gebührentatbestands darstellt, der auf einzelne Regelungen einer Verordnung in der jeweils geltenden Fassung Bezug nimmt, darunter auch solche Amtshandlungen zu fassen, die nicht nach der genannten Verordnung oder einer geänderten Fassung dieser Verordnung vorgenommen werden,

die ebenfalls keiner revisionsgerichtlichen Klärung bedarf. Denn das Oberverwaltungsgericht hat mit seiner Auffassung, Begleitscheine nach § 10 f. NachwV 2006 würden von Nr. 2 Unternummer 6.11 Allgemeines Gebührenverzeichnis erfasst, Landesrecht ausgelegt; daran ist das Revisionsgericht gebunden. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb die Auslegung mit dem Bestimmtheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar sein sollte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt der Bestimmtheitsgrundsatz, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Es sei dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mithilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 <263>; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <396 f.>; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2008 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Hiervon ausgehend stellt es ein vertretbares Auslegungsergebnis dar, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass unter der Überschrift „Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl I S. 2374), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl I S. 3302), in der jeweils geltenden Fassung“ (UA S. 39) auch Tatbestände der Nachweisverordnung 2006 erfasst sein sollen, weil der Hinweis „in der jeweils geltenden Fassung“ deutlich mache, dass der Normgeber die einzelnen Gebührentatbestände im Sinne einer automatischen Anpassung an eine geänderte Paragraphenfolge habe „dynamisieren“ wollen. Gegen eine derartige Auslegung ist bundesrechtlich nichts zu erinnern, zumal §§ 15 f. NachwV 2002 und die Vorschriften über die Begleitscheine in der Neufassung der Nachweisverordnung 2006 im Wesentlichen gleiche Regelungen enthalten.

13

g) Auch die weiteren Fragen,

ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn bei der Bemessung der Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen der finanzielle Nutzen der Abfallverbringung und -entsorgung lediglich bei Entsorgungen innerhalb des Saarlands berücksichtigt wird, bei Entsorgungen außerhalb des Saarlands aber nicht,

und

ob die von der Verwaltung vorgenommene Mengenstaffelung bei der Bemessung der Gebühr mit dem Grundgesetz vereinbar ist,

bedürfen keiner revisionsgerichtlichen Klärung, weil mit ihnen Fragen des irrevisiblen Rechts angesprochen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab aufgeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2007 - BVerwG 6 B 81.06 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 83 Rn. 6). Dem genügt das Vorbringen der Beschwerde nicht. Sie formuliert keine bislang ungeklärte Frage, die gerade das in Bezug genommene bundesverfassungsrechtliche Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG betrifft, die durch die Rechtsprechung noch nicht ausreichend geklärt wäre (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 a.a.O. S. 398 f.). Sie meint vielmehr, dass bei der Bemessung der Gebühren ein anderer Maßstab als der vom Berufungsgericht für richtig gehaltene, anzulegen sei. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich damit und in seiner übrigen Darlegung auf eine allgemeine Kritik an der materiellen Richtigkeit des angefochtenen Urteils in der Art einer Revisionsbegründung, was die Zulassung der Revision jedoch nicht rechtfertigen kann.

14

h) Schließlich ist die Frage,

ob die Rahmengebühr der Nr. 2 Unternummer 6.11 des Gebührenverzeichnisses a.F. zum Zweck der Gebühr in einem groben Missverhältnis steht, wenn mehrere Bundesländer für sich in Anspruch nehmen, für die von ihnen durchgeführten identischen Prüfungen der inhaltsgleichen Ausfertigungen eines Begleitscheines Gebühren zu erheben,

schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil die Beschwerde nicht hinreichend dargelegt hat (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), in Bezug auf welche Normen oder Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes Klärungsbedarf bestehen sollte. Soweit die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG angesprochen sein sollte, gelten die Ausführungen oben unter 1. g) entsprechend. Nichts anderes ist aber auch anzunehmen, soweit in der Frage der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesprochen sein sollte. Auch insoweit ist nicht dargelegt, inwieweit der aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende bundesverfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit über die vorliegende Rechtsprechung hinaus (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 - BVerfGE 108, 1 <19>) klärungsbedürftig sein sollte. Davon abgesehen ist ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip auch nicht erkennbar. Soweit der Transport gefährlichen Abfalls die Zuständigkeit mehrerer Länder berührt und dadurch ein höherer Überwachungsaufwand als bei einer Entsorgung im selben Bundesland entsteht, kann nicht die Rede davon sein, dass Gebühren mehrfach für dieselbe Leistung erhoben werden, was nicht ohne Weiteres zulässig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2003 a.a.O. S. 20).

15

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. November 2013 teilweise abgeändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2012 wird hinsichtlich der Beitragserhebung für die Jahre 2007 und 2008 - d.h. in Höhe von 1.327,32 € - aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge haben die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu IHK-Beiträgen. Mit Bescheid vom 17. November 2011 veranlagte die Beklagte sie zu folgenden Beiträgen:

2

Beitrag 2005:

541,91 € (410,-- € Grundbeitrag; 131,91 € Umlage)

Beitrag 2006:

300,65 € (280,-- € Grundbeitrag; 20,65 € Umlage)

Beitrag 2007:

766,91 € (540,-- € Grundbeitrag; 226,91 € Umlage)

Beitrag 2008:

560,41 € (410,-- € Grundbeitrag; 150,41 € Umlage)

3

Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2012 zurückgewiesen.

4

Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, ihre Zwangsmitgliedschaft sei verfassungs- und unionsrechtswidrig. Zudem seien die gebildeten Rücklagen zu hoch. Die Beklagte habe gegen das beitragsrechtliche Kostendeckungsprinzip verstoßen und mit den angegriffenen Beiträgen eine unzulässige Vermögensbildung vorgenommen. Das Finanzgebaren der Beklagten besitze einen vermögensverwaltenden Charakter, der mit dem Kostendeckungsprinzip des § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-G unvereinbar sei. Die in den betreffenden Jahren erwirtschafteten, ungeplanten Gewinne würden unzulässigerweise dem Eigenkapital der Beklagten zugeführt, anstatt über Beitragssenkungen an die Mitglieder ausgegeben zu werden.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2012 aufzuheben.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen,

9

Sie hat ausgeführt, bei den Haushaltsplanungen habe sie sich bis 2005 an der Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung (HKRO) orientiert. Danach habe eine Betriebsmittelrücklage in Höhe von 30 bis 50 % gebildet werden müssen. Zusätzlich sei eine Haushaltsausgleichsrücklage in Höhe von bis zu 50 % der fortdauernden Ausgaben zulässig gewesen, um Beitragsschwankungen auszugleichen. Diese Regelungen habe 2006 mit anderen Begrifflichkeiten § 15 Abs. 3 des Finanzstatuts übernommen. Die Bildung angemessener Rücklagen stelle keine unzulässige Vermögensbildung dar, sondern gehöre zu einer geordneten Haushaltsführung.

10

Mit Urteil vom 25. November 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 IHK-G - wonach die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der IHK, soweit sie nicht anderweitig gedeckt seien, durch Beiträge der Kammerzugehörigen aufgebracht würden -, lägen nicht vor. Rücklagen dürften zwar gebildet werden, aber nicht der Bildung von Vermögen dienen. Letzteres sei hier in Bezug auf die Ausgleichs- und Liquiditätsrücklagen zumindest teilweise der Fall. Die Beklagte habe insoweit jedenfalls das ihr in den Satzungsregelungen eingeräumte Ermessen zum Teil überschritten und hiervon in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Es sei bereits fraglich, ob die für die Beschlussfassung zuständige Vollversammlung bei der Festlegung der Rücklagen überhaupt Ermessen ausgeübt habe. Zudem sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Höhe der Ausgleichs- und Liquiditätsrücklagen offenkundig nicht mehr gewahrt. Immer dann, wenn die Beklagte Rücklagen bilden wolle, die über die zwingend vorgegebenen 30 % des Betriebsaufkommens hinausgingen, bedürfe dies nämlich einer besonderen Begründung im Einzelfall. Daran fehle es hier.

11

Zur Begründung ihrer durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, sie habe keine unzulässige Vermögensbildung betrieben. Die zulässigen Grenzen würden erst dann überschritten, wenn sich die Rücklagenbildung als ein mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbares Verhalten erweise. Das sei hier nicht der Fall. Die in den umstrittenen Beitragsjahren gebildeten Rücklagen lägen innerhalb des durch die Satzungsregelungen gesteckten Rahmens. Aber selbst eine fehlerhafte Rücklagenbildung begründe keine Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids. Stelle sich nämlich nachträglich heraus, dass zu hohe Rücklagen gebildet worden seien, müssten diese ex nunc aufgelöst oder abgeschmolzen und ab diesem Zeitpunkt für die Deckung der Kosten der Tätigkeiten der IHK eingesetzt werden. Ein Mitglied könne solche etwaigen Rechtsverstöße im Wege der Feststellungs- oder Unterlassungsklage angreifen. Nur diese Handlungsmöglichkeit und nicht etwa eine Beitragsanfechtung stelle den richtigen Weg dar, um eine Aufgabenüberschreitung der IHK geltend zu machen. Den Überschuss des Jahresabschlusses 2005 in Höhe von 1,75 Millionen Euro habe sie bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz in der Nettoposition berücksichtigt. Durch die Umstellung von der kameralen auf die kaufmännische Buchführung sei im Erfolgsplan für das Jahr 2006 ein Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr nicht auszuweisen gewesen. Die Nettoposition habe man im Jahr 2008 um 5 Millionen Euro erhöht, um den Kosten Rechnung zu tragen, die mit dem Zugang des Gebäudes N…, dem Ausbau des Dachgeschosses C… Straße sowie erheblichen Renovierungs- und Erneuerungsmaßnahmen im Altgebäude S… Straße einhergegangen seien. Seit 2013 plane sie erhebliche negative Jahresergebnisse, um die gebildeten Rücklagen abzuschmelzen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. November 2013 die Klage abzuweisen.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie verweist auf beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungs-beschwerden und macht geltend, der Gesetzgeber habe die ihm vom Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit auferlegte ständige Prüfung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zwangsmitgliedschaft ganz offensichtlich versäumt. Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK verstoße gegen Unionsrecht. Das Verwaltungsgericht sei im Übrigen zutreffend von einer mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbaren Vermögensbildung bei der Beklagten ausgegangen.

17

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.

19

Das Verwaltungsgericht hätte den Bescheid vom 17. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2012 nur teilweise und nicht vollständig aufheben dürfen. Der Bescheid ist nämlich nur in Höhe einer Beitragsforderung von 1.327,32 € rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit bezieht sich auf die Beitragserhebung für das Jahr 2008 in Höhe 560,41 € (1.) und für das Jahr 2007 in Höhe von 766,91 € (2.). Im Übrigen - d.h. hinsichtlich der Beiträge für die Jahre 2005 und 2006 - ist die Klage unbegründet; insoweit ist sie unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen (3.).

20

1. In Bezug auf das Jahr 2008 ist der angefochtene Bescheid in Höhe des für dieses Jahr erhobenen Beitrags von 560,41 € rechtswidrig, weil in dem für dessen Festsetzung maßgeblichen Erfolgsplan vom 29. November 2007 für das Jahr 2008 unter der Position Nr. 21 unzutreffend als „Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr“ „0,-- Euro“ vermerkt sind, obwohl sich aus der Bilanz für das Jahr 2006 vom 29. Juni 2007 als Ergebnis ein Gewinn in Höhe von 2.210.513,13 € ergibt.

21

Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, diesen Bilanzgewinn - da keine Beitragsrückerstattung an die Mitglieder erfolgte und auch ein andernfalls in Betracht kommender gesonderter Beschluss der Vollversammlung über die aufgabengemäße Gewinnverwendung nicht getroffen wurde - in den nächsten, zeitlich auf seine Feststellung nachfolgenden Erfolgsplan einzustellen. Das folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHK-G -. Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans (bis 31.12.2007: nach Maßgabe des Haushaltsplans) durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Die Beiträge dürfen also nur insoweit erhoben werden, als die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer nicht anderweitig gedeckt sind; sie dürfen daher nicht der Bildung von Vermögen dienen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 -, juris, Rn. 20). Eine IHK muss folglich einen ungeplanten Bilanzgewinn zeitnah für die Finanzierung ihrer gesetzlichen Aufgaben einsetzen. Sie hat den Gewinn deshalb in der Regel – soweit nicht eine Beitragsrückerstattung an die Kammermitglieder erfolgt ist oder die Vollversammlung bereits einen speziellen Beschluss über die aufgabengemäße Gewinnverwendung gefasst hat – spätestens in den nächsten, zeitlich auf die Feststellung des Gewinns nachfolgenden Wirtschaftsplan einzustellen.

22

Nach diesem Maßstab hätte der angefochtene Beitrag für das Jahr 2008 jedenfalls nicht in der von der Beklagten festgesetzten Höhe erhoben werden dürfen.

23

a) Ausweislich der Bilanz vom 29. Juni 2007 stand der - nach dem Erfolgsplan für das Jahr 2006 ursprünglich nicht beabsichtigte - Gewinn aus dem Jahr 2006 in Höhe von 2.210.513,13 € als Quelle für die Finanzierung der für das Haushaltsjahr 2008 geplanten Ausgaben der Beklagten im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-G zur Verfügung. Auch sah der Erfolgsplan für das Jahr 2008 als insoweit maßgeblicher Teil des Haushaltsplans im Sinne von § 3 Abs. 2 IHK-G (vgl. § 10 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz) spiegelbildlich zu der Bilanz unter Ziffer 21 die Position „Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr“ vor. Dort findet sich jedoch der unzutreffende Vermerk „Euro 0,-- €“.

24

Der Vermerk „Euro 0,-- €“ in dem Erfolgsplan für das Jahr 2008 ist auch unter Berücksichtigung des Einwandes der Beklagten unzutreffend, das unmittelbare Vorjahresergebnis des Jahres 2007 sei im Zeitpunkt der Aufstellung des Erfolgsplanes für 2008 noch nicht förmlich festgestellt gewesen. Denn jedenfalls stand der bereits am 29. Juni 2007 festgestellte Gewinn aus dem Jahr 2006 in Höhe von 2.210.513,13 € als anteiliger Bestandteil des Ergebnisses aus 2007 bereits fest und wäre deshalb als Ergebnisvortrag „aus dem Vorjahr“ in Ansatz zu bringen gewesen, obwohl er bereits im Jahr 2006 angefallen war. Dieses Verständnis der Position „Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr“ im Rahmen des jeweiligen Erfolgsplans ist auch deshalb geboten und folgerichtig, da andernfalls angesichts der vorgegebenen zeitlichen Abläufe ein „Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr“ in jedem vor Beginn des Haushaltsjahres aufgestellten Erfolgsplan von vornherein ausgeschlossen wäre, da das Bilanzergebnis aus dem unmittelbaren Vorjahr im Zeitpunkt der Aufstellung des Erfolgsplans für das Folgejahr regelmäßig noch nicht bekannt sein kann. Vor diesem Hintergrund kann lediglich die unterbliebene Einbeziehung des bilanzierten Überschusses aus dem Haushaltsjahr 2007 in Höhe von weiteren 2.162.859,6 € (4.373.372,77 € minus 2.210.513,13 €) im Hinblick auf den für die Beitragserhebung allein maßgeblichen Erfolgsplan für das Jahr 2008 vom 29. November 2007 nicht beanstandet werden, weil der Gewinn aus dem Jahr 2007 erst mit der Erfolgsrechnung vom 29. August 2008 festgestellt war.

25

Da die Beklagte nach § 3 Abs. 2 IHK-G zur Planung eines Gesamtüberschusses bzw. eines Gewinns aus Beiträgen nicht berechtigt gewesen war und sie dies ausweislich des Erfolgsplans vom 29. November 2007 (Geplantes Ergebnis: 0,-- €) für 2008 auch nicht beabsichtigte, hätte sich die gebotene Einspeisung des positiven Ergebnisses aus dem Jahr 2006 unter Ziffer 21 des Erfolgsplanes 2008 unmittelbar beitragsmindernd ausgewirkt. Anstelle der vorgesehenen Einnahmen durch Beiträge in Höhe von 14.289.600,-- € hätten danach kalkulierte Einnahmen in Höhe von 12.079.086,87 € ausgereicht, um das gebotene und erwünschte neutrale Planergebnis zu erreichen.

26

Indem die Beklagte die - nach dem Erfolgsplan unter Nr. 21 ausdrücklich vorgesehene - Einbeziehung des seit Mitte 2007 feststehenden Ergebnisses aus dem Jahr 2006 unterließ und statt dessen mit „0,-- Euro“ in Ansatz brachte, wurde der Gewinn aus dem Jahr 2006 der Beitragsplanung dauerhaft vorenthalten, also unzulässig Vermögen gebildet, welches entgegen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 IHK-G nicht für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Beklagten (vgl. § 1 Abs. 1 IHK-G) verwendet wurde.

27

b) Auf eine etwaige alternative Möglichkeit der Gewinnverwendung kann die Beklagte sich insoweit nicht berufen. Von der Möglichkeit einer zeitnahen Ausschüttung des Bilanzgewinns aus dem Jahr 2006 an die Mitglieder außerhalb der Beitragskalkulation für das (Nach-)Nachfolgejahr 2008 wurde nämlich offenkundig kein Gebrauch gemacht.

28

Auch eine etwaige in Betracht kommende Gewinnverwendung durch Zuführung in eine der satzungsmäßig vorgesehenen Rücklagen war wegen der bereits erfolgten weitgehenden Ausschöpfung des nach § 15 Abs. 3 Finanzstatut vorgegebenen zulässigen Rahmens von jeweils höchstens 50 % des geplanten Betriebsaufwandes im Jahr 2008 (16.250.300 €), also von je 8.125.150 €, ausgeschlossen. Denn zum Jahresbeginn beliefen sich die Ausgleichsrücklage auf 8.052.281,93 € und die Liquiditätsrücklage auf 8.070.000,-- €. Für keine der beiden Rücklagenarten hätten daher eine Zuführung von mehr als rund 100.000,-- € geplant werden dürfen.

29

Schließlich ist auch die Zuführung des Ergebnisses aus dem Jahr 2006 (sowie weiterer Überschüsse aus den nachfolgenden Jahren) in die Nettoposition durch den Beschluss der Vollversammlung vom 26. November 2008 nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Erfolgsplanes für das Jahr 2008 zu beseitigen. Denn die Zuführung zur Nettoposition - also zu dem grundsätzlich unveränderlichen, gerade nicht für künftige Ausgaben vorgesehenen Posten innerhalb des Eigenkapitals der Beklagten - hatte zur Folge, dass eine Verwendung des Gewinns zur Finanzierung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Beklagten im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 IHK-G endgültig unterblieb.

30

Soweit die Beklagte sinngemäß vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung bekräftigt hat, es habe sich bei der Erhöhung der Nettoposition vom 26. November 2008 eigentlich nicht um eine Zuführung, sondern lediglich um die Berichtigung und rechnerische Anpassung der Nettoposition gehandelt, die aufgrund von bereits in den vorangehenden Jahren erfolgten Veränderungen des Immobilienbestandes notwendig geworden sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Diese Behauptung ist bereits deshalb nicht plausibel, weil in dem Beschluss vom 26. November 2008 keine Rede ist von Veränderungen im Immobilienbestand, sondern er ausdrücklich eine Gewinnverwendung zum Gegenstand hatte. In dem Protokoll über die Sitzung der Vollversammlung der Beklagten vom 26. November 2008 heißt es unter TOP 10: „Die Vollversammlung beschließt bei einer Enthaltung die einmalige Erhöhung der Nettoposition in der Bilanz um 5 Mio. Euro auf 21 Mio. Euro. Die Mittel sollen aus dem Ergebnis 2006 und 2007 in Höhe von 4.373.372,77 Euro sowie in Höhe von 626.627,23 Euro aus dem eventuellen Ergebnis 2008 verwendet werden.“

31

Zudem widersprechen die von der Beklagten vorgelegten Bilanzen der Annahme einer bloßen Anpassung der Nettoposition aufgrund von (Wert-)Veränderungen des Immobilienvermögens. Aus den Bilanzen geht keine Veränderung des unbeweglichen Sachanlagevermögens hervor, die der Erhöhung der Nettoposition um 5 Millionen Euro entspräche. Die Sachanlagen (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken sowie andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung) beliefen sich zum 1. Januar 2006 auf rund 7,71 Millionen Euro. Zum 31.12.2006 war der Posten auf rund 7,92 Millionen Euro angewachsen. Zum 31.12.2007 betrug das Sachanlagevermögen der Beklagten ausweislich der Bilanz zum 31.12.2007 vom 29. August 2008 8,97 Millionen Euro und zum 31.12.2008 laut der Bilanz vom 4. Mai 2009 rund 8,87 Millionen Euro. Vom 1. Januar 2006 bis zum 31.12.2008 war also eine Erhöhung des Sachanlagevermögens um lediglich rund 1,16 Millionen Euro zu verzeichnen. Dagegen stieg das in der Bilanz ausgewiesene Finanzanlagevermögen im gleichen Zeitraum von rund 33,83 Millionen Euro (1.1.2006) auf rund 46,18 Millionen Euro (31.12.2008), also um 12,35 Millionen Euro.

32

Darüber hinaus ergibt sich aus der Bilanz zum 31. Dezember 2008 vom 4. Mai 2009, dass die Nettoposition nach der Erhöhung vom 26. November 2008 mit einer Summe von 21 Millionen Euro erheblich höher war als das mit rund 7,5 Millionen Euro ausgewiesene Immobilienvermögen (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der weit überwiegende Teil der Nettoposition der Beklagten gerade nicht - wie es auch § 15a Abs. 1 des neuen Muster-Finanzstatuts der Industrie- und Handelskammern vorsieht (vgl. dazu Jahn, GewArch 2014, 64 [66]) - im Wesentlichen dem unbeweglichen Sachanlagevermögen entsprach. Vielmehr handelte es sich offenkundig in erheblichem Umfang um Kapital, welches nicht - auch nicht in Gestalt von Sachanlagen - für die gesetzlichen Aufgaben der Beklagten benötigt wurde, also in diesem Sinne um „freies“ Kapital.

33

Der Beklagten hätte es frei gestanden, mit den Gewinnen z.B. eine zweckgebundene Immobilienrücklage zu bilden, um einen etwaigen späteren Immobilienerwerb zu finanzieren. Die von ihr praktizierte, zweckfreie Ansammlung des Gewinns ohne eine Einbeziehung in die Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanung war indessen mit § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-G unvereinbar. Damit lag zugleich eine Überschreitung des grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums vor, der der Beklagten bei der Aufstellung ihres Wirtschaftsplanes zukommt (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10.OVG -, juris Rn. 73).

34

c) Liegt danach ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 IHK-G vor, so ist dieser im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid auch rügefähig. Der Senat geht zwar in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass die Aufgabenüberschreitung einer IHK im Rahmen einer Anfechtung des Beitragsbescheides nicht gerügt werden kann (vgl. hierzu bereits OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. April 2011 - 6 A 11076/10 -, juris Rn. 16 ff.). Diese Rechtsprechung ist aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn die Klägerin beanstandet im Rahmen der Beitragsanfechtung nicht konkrete Ausgaben für bestimmte Tätigkeiten, die während eines abgelaufenen Beitragsjahres erfolgt sind. Vielmehr geht es um die umgekehrte Frage, ob und in welcher Höhe die Beklagte Beiträge erheben durfte, obwohl ihr Gewinne aus den Vorjahren für die Finanzierung ihrer gesetzlich vorgesehenen Tätigkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Anders als im Falle der Rüge etwaiger unzulässiger Ausgaben ist das beanstandete Vermögen im vorliegenden Fall - als Teil der Nettoposition - auch noch vorhanden. Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Rüge unzulässiger Vermögensbildung ohne Weiteres für zulässig und sie lediglich im konkreten Fall wegen der Angemessenheit der beanstandeten Rücklagen als unbegründet erachtet (vgl. Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 -, juris, Rn. 20).

35

Nach alledem ist die Klägerin durch die unterbliebene Verwendung des Gewinnes aus dem Jahr 2006 im Rahmen der Wirtschaftsplanung für das Jahr 2008 anteilig in Höhe der auf ihren Beitrag entfallenden unzulässigen Mehrbelastung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO beschwert.

36

d) Die rechtswidrig unterbliebene Einbeziehung des Gewinnes aus dem Jahr 2006 in den Erfolgsplan für das Jahr 2008 führt zur Aufhebung des Beitragsbescheides in Bezug auf das Jahr 2008 in vollem Umfang des auf die Klägerin entfallenden Beitrags. Die Verwaltungsgerichte sind zwar grundsätzlich gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet selbst festzustellen, in welcher Höhe ein rechtswidriger Abgabenbescheid aufrechterhalten bleiben kann, und dürfen diesen nur aufheben, soweit er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die Verpflichtung zur Spruchreifmachung bezieht sich, wie aus der Einschränkung im Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO („soweit“) folgt, auch darauf, den Abgabenbescheid gegebenenfalls nur hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe zu bestätigen und die Klage hinsichtlich des überschießenden Betrags abzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 9 B 2/08 - NVwZ 2009, 253 [254]). Dies gilt aber nur, soweit der zutreffende Betrag der Höhe nach konkret bezifferbar und daher ein von dem Kläger in jedem Fall geschuldeter Beitrag in bestimmter Höhe zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 9 B 2/08 - NVwZ 2009, 253 [254 f.]). Hieran fehlt es, wenn eine neue behördliche Ermessensentscheidung oder die Ausübung eines Gestaltungsspielraums erfolgen müsste (vgl. entsprechend zur fehlerhaften Abschnittsbildung im Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1974 - IV C 9.73 - BVerwGE 47, 64, juris Rn. 17).

37

So verhält es sich hier. Die Beschwer der Klägerin kann seitens des Senats nicht etwa durch eine einfache proportionale Vergleichsrechnung unter Berücksichtigung des Jahresergebnisses 2006 festgestellt werden. Die Beiträge der Mitglieder der Beklagten setzen sich nämlich nach Maßgabe der Wirtschaftssatzung der Beklagten aus Grundbeiträgen und Umlagen zusammen, wobei die Grundbeiträge in Abhängigkeit von dem Gewerbeertrag des Mitglieds gestaffelt sind (vgl. § 3 Abs. 3 IHK-G). Hiernach liegt die Entscheidung, in welcher Höhe und Relation die Grundbeiträge und/oder der Umlagesatz unter Zugrundelegung eines ordnungsgemäßen Erfolgsplans zu reduzieren sind, im Bereich des Gestaltungsspielraums der Beklagten. Insoweit bedarf es einer Korrektur der Beitragssätze für das Jahr 2008 durch die Vollversammlung der Beklagten, selbst wenn sich diese Neubestimmung aufgrund der eingetretenen Bestandskraft der Beitragsbescheide der anderen Mitglieder - soweit ersichtlich - tatsächlich nur auf die Klägerin auswirken mag. Vor diesem Hintergrund ist die Beitragserhebung für das Jahr 2008 im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage in vollem Umfang aufzuheben. Die Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin liegt hier unter den gegebenen Umständen nämlich bereits darin, dass ein fehlerhafter Beitragsbescheid in ihre Rechtssphäre eingreift und von ihr eine Geldleistung fordert, die der Bescheid in rechtswidriger Weise bestimmt (vgl. entspr. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1974 - IV C 9.73 - BVerwGE 47, 64, juris Rn. 17).

38

2. In Bezug auf das Jahr 2007 ist der angefochtene Beitragsbescheid in Höhe weiterer 766,91 € ebenfalls rechtswidrig, weil der Gewinn aus dem letzten kameral geführten Haushalt (2005) in Höhe von 1.750.507,16 € zu Unrecht im Rahmen des Erfolgsplanes vom 29. November 2006 mit „0,-- Euro“ in Ansatz gebracht wurde.

39

Auch insoweit gilt nach den bereits oben (1.b) ausgeführten Maßstäben, dass die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, diesen Überschuss im Rahmen der Eröffnungsbilanz 2006 in der Nettoposition ausgewiesen zu haben. Denn auch im doppischen Haushalt ist für den Erfolgsplan ebenso wie für die Erfolgsrechnung der Gliederungspunkt „Ergebnisvortrag“ vorgesehen; an dieser Stelle hätte sich der Gewinn aus dem Jahr 2005 - anders als bei seiner Zuführung zur Nettoposition - beitragsmindernd ausgewirkt. Bezeichnenderweise haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, der kameral ausgewiesene Überschuss 2005 habe als Barkapital zur Verfügung gestanden.

40

Indem der Überschuss aus dem Jahr 2005 anlässlich der Umstellung auf die doppische Haushaltsführung statt dessen der Nettoposition - und damit einem grundsätzlich unveränderlichen, der jährlichen Erfolgsplanung und damit auch der Beitragskalkulation entzogenen Posten - zugeführt wurde, wurde auch insoweit die prinzipielle Unverfügbarkeit der betreffenden Finanzmittel für die künftige Tätigkeit und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Beklagten festgelegt.

41

Der Einwand der Beklagten, die Nettoposition definiere sich rechnerisch als „Saldo aus der Summe aller Vermögenspositionen und der Summe aller Kapitalpositionen“ dar, greift nicht durch. Ausweislich der Standards für die staatliche doppelte Buchführung (Standards staatlicher Doppik) nach § 7a HGrG in Verbindung mit § 49a HGrG (Stand: 23. Oktober 2013) - die jedenfalls als Orientierung herangezogen werden können - ist bei der Gliederung im Rahmen des Eigenkapitals zwischen der Nettoposition (Passiva, Gliederungspunkt A.I.) und dem Gewinnvortrag (Passiva, Gliederungspunkt A.IV.) zu unterscheiden. Dementsprechend definiert sich die Nettoposition im engeren Sinne als Eigenkapital abzüglich der Rücklagen abzüglich des Ergebnisvortrags. Die bloße Umstellung der Rechnungslegung von der Kameralistik auf Doppik befreite die Beklagte dabei nicht von der aus § 3 Abs. 2 IHK-G folgenden Verpflichtung, den kameral erwirtschafteten Überschuss im nächstmöglichen Haushaltsjahr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben einzusetzen oder eine teilweise Rückerstattung der Beiträge vorzunehmen. Auch auf das formal-begriffliche Argument, für den Neubeginn des doppischen Systems müsse - da gewissermaßen die Neugründung eines Unternehmens fingiert wird - der Ergebnisvortrag zwangsläufig mit „Null“ angesetzt werden, kann sich die Beklagte vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Verpflichtung zur Verwendung des Überschusses nicht zurückziehen. Denn die Grundsätze des § 3 Abs. 2 IHK-G - die eine Verwendung für die gesetzlichen Aufgaben der Beklagten oder Rückerstattung an die Beitragszahler geboten - konnten mit der bloßen Umstellung der Rechnungslegung nicht außer Kraft gesetzt werden.

42

Nach alledem hätten in dem Erfolgsplan für das Jahr 2007 die Beiträge nicht mit 13.933.900 € in Ansatz gebracht werden dürfen, sondern - um ein neutrales Gesamtergebnis zu erzielen - nur mit 12.183.393 €. Der Beitragsbescheid ist vor diesem Hintergrund in Bezug auf das Jahr 2007 in vollem Umfang aufzuheben, weil es, wie bereits unter 1.d) näher dargelegt, der Vollversammlung der Beklagten obliegt, über die Art und Weise der Reduktion der gestaffelten Beiträge zu entscheiden.

43

3. Im Übrigen - das heißt in Bezug auf die Beiträge für die Jahre 2005 und 2006 - ist die Klage unbegründet. Insoweit ist sie unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen.

44

Das gilt zunächst im Hinblick auf die grundsätzliche Beitragspflicht der Klägerin und die Zwangsmitgliedschaft unter verfassungs- und unionsrechtlichen Gesichtspunkten. Insoweit hat der Senat bereits in früheren Entscheidungen ausgeführt, dass die Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer weder gegen Verfassungsrecht, noch gegen Unionsrecht verstößt (vgl. ausführlich OVG RP, Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10.OVG -, juris Rn. 32 ff.). Hieran wird erneut festgehalten und zur Begründung auf die seinerzeitigen Entscheidungsgründe Bezug genommen.

45

Auch die weiteren Einwände der Klägerin gegen die Höhe der Beiträge greifen nicht durch. Dies gilt insbesondere für die Rüge unzulässiger Rücklagenbildung. Eine gerichtliche Kontrolle der Rücklagenbildung ist im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid allenfalls insoweit möglich, als die erhobenen Beiträge kalkulatorisch wenigstens teilweise auf einer geplanten Zuführung zu den Rücklagen beruhen. Denn nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-G werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe des Wirtschaftsplans (bis 31.12.2007: des Haushaltsplans) durch Beiträge aufgebracht. Grundlage für die Beurteilung der gerügten Vermögensbildung durch die Beklagte im Hinblick auf den angefochtenen Beitragsbescheid sind daher nicht die Erfolgsrechnungen oder Bilanzen, sondern die Pläne, da allein auf deren Grundlage die Beitragserhebung erfolgt. Damit sind die Kammermitglieder in Bezug auf das sonstige Handeln der Beklagten nicht rechtsschutzlos gestellt. Vielmehr kann ein einzelnes Kammermitglied seinen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzen der Kammertätigkeit im Wege einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage geltend machen (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 2011 - 6 A 11076/10 -, juris Rn. 16 ff.),

46

Nach Maßgabe der Haushalts- bzw. Erfolgspläne war jedoch im gesamten umstrittenen Zeitraum (2005 – 2008) keine Zuführung in die Liquiditätsrücklage geplant. Die Frage der Zulässigkeit der Höhe der Liquiditätsrücklage stellt sich daher im vorliegenden Verfahren nicht, da es insoweit jedenfalls an einer Beschwer der Klägerin durch die Beitragserhebung fehlt. Zudem finden sich - im Unterschied zu der oben unter 1. und 2. dargelegten unterbliebenen Einbeziehung der Gewinne aus den Vorjahren in die Erfolgspläne - in Bezug auf die Liquiditätsrücklage auch keine unzutreffenden Angaben in den der Beitragserhebung zugrunde liegenden Erfolgsplänen.

47

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob sich die Rüge unzulässiger Rücklagenbildung in Bezug auf die Liquiditätsrücklage durch die neue Satzungslage ohnehin prozessual erledigt hat, weil die Liquiditätsrücklage - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bekundet hat - bis zum 31.12.2018 abgeschmolzen werden soll.

48

In Bezug auf die von der Klägerin ebenfalls beanstandete Ausgleichsrücklage sah lediglich der Erfolgsplan für das Jahr 2007 eine Zuführung in Höhe von 136.500,-- € vor. Da indessen der angefochtene Bescheid in Bezug auf das Jahr 2007 bereits aus den unter 1.d). dargelegten Gründen der vollständigen Aufhebung unterliegt, kommt es auf die Zulässigkeit dieser geplanten Zuführung zur Ausgleichsrücklage nicht mehr an. Ergänzend weist der Senat aber darauf hin, dass die geplante Höhe der Ausgleichsrücklage für das Jahresende 7.805.500,-- € betrug, sie sich also auf unter 50 % des geplanten Betriebsaufwandes belief (50 % von 16.091.900,-- € = 8.045.950,-- €). Zur Zulässigkeit von Ausgleichsrücklagen in dieser Höhe hat der Senat bereits in einer früheren Entscheidung ausgeführt, der vorgesehene Umfang der Rücklage in Höhe von bis zu 50 % erscheine nicht unangemessen. Denn ein um mehrere Monate verzögerter Beitragseingang sei nicht ungewöhnlich, so dass die entsprechenden Guthaben dazu dienten, in einem solchen Fall kostspielige Kassenkredite zu vermeiden (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10.OVG -, juris Rn. 80). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch in Ansehung der Argumente der Klägerin weiter fest.

49

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.

50

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

51

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

52

Beschluss

53

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 2.169,88 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.