Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 02. Mai 2017 - 9 B 94/17

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2017:0502.9B94.17.0A
bei uns veröffentlicht am02.05.2017

Gründe

I.

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Der Antragsteller wendet sich mit seinem - gleichzeitig mit der Klage - am 18.04.2017 beim Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.04.2017, mit welchem sein Asylfolgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 5. AsylG als unzulässig abgelehnt sowie seine Abschiebung nach Bulgarien angedroht wird, sollte er der Aufforderung, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu verlassen, nicht nachkommen. Gleichzeitig verneint die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 bzw. 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 06.04.2017 anzuordnen,

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ist unbegründet, denn die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor. Zwar ist der Antrag zulässig, denn in der Hauptsache wendet sich der Antragsteller auch gegen die in Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung, deren Aufhebung er bei sachgerechter Auslegung seines so in der Klageschrift vom 18.04.2017 neben der Verpflichtung auf Feststellung von Abschiebungsverboten formulieren Klageantrages („unter entsprechender Aufhebung”) begehrt. Die damit statthafte Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung; eine solche besteht nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie der §§ 73, 73 b und 73 c AsylG (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG). Die für den hier in Rede stehenden Folgeantrag des Antragstellers maßgebliche Vorschrift des § 71 Abs. 4 AsylG gibt indes eine entsprechende Anwendung der §§ 34 – 36 AsylG, hingegen (gerade) nicht des § 38 Abs. 1 AsylG vor. Gegen die von der Antragsgegnerin gemäß § 36 Abs. 1 AsylG gesetzte Ausreisefrist von einer Woche ist damit nichts zu erinnern.

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Soweit sich dem klägerischen Vortrag im Wege der Auslegung (§ 88 VwGO) zudem eine Anfechtung der Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1 des Bescheides) entnehmen lässt, folgt hieraus nichts anderes. Denn die Anfechtung der Ziffer 1. (zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris) zeitigt mit der auch insoweit fehlenden entsprechenden Anwendung des § 38 Abs. 1 AsylG über die Verweisungsnorm des § 71 Abs. 4 AsylG ungeachtet ihrer mangenden Vollziehbarkeit keine aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs.1 AsylG).

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1. Der so verstandene statthafte Antrag hat aber keinen Erfolg. Für eine nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung des Gerichts ist maßgebend, ob das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse am Vollzug der Abschiebungsandrohung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 75 Abs. 1 AsylG) überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig, wenn auch nicht ausschließlich, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.04.2005 - 4 VR 1005.04 -, juris), weil diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Es bedarf deshalb besonderer Umstände, um eine vom gesetzlich vorgesehenen Sofortvollzug abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Gleichwohl ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Behörde Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris). Wegen der mit der Abschiebung verbundenen (relativen) Unabänderbarkeit ist danach bereits dann das Aussetzungsinteresse höher als das nur zeitweilige Absehen von der Abschiebung zu bewerten, wenn infolge derselben eine Verletzung von Grundrechten nach der EU-Grundrechte-Charta nicht ausgeschlossen werden kann (so auch VG Siegmaringen, Beschl. v. 14.07.2014 - A 1 K 254/14 -, n. v.). Dies ist der Fall, wenn ernst zu nehmende, hinsichtlich der Schwere und Offensichtlichkeit aber noch weiter aufklärungsbedürftige Anhaltspunkte für eine mit Artikel 3 EMRK bzw. Artikel 4 GrCh nicht in Einklang stehende Lage im Abschiebungszielstaat bestehen. Für einen offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens kann auch sprechen, wenn die beachtliche Frage in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (derzeit noch) gegensätzlich beurteilt wird (vgl. OVG Sachsen, Beschl. v. 24.07.2014 - A 1 B 131/14 -, juris).

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2. Diese Anforderungen an die gerichtliche Eilentscheidung gestellt, fällt die erforderliche Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylG) bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht (§ 36 Abs. 4 AsylG). Diese findet ihre Rechtsgrundlage in § 71 Abs. 4 i. V. m. § 34 a Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG. Gemäß § 34a Abs. 1 S. 4 AsylG droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll und eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 oder 2 nicht ergehen kann. Damit verweist diese Vorschrift auf die Ermächtigungsgrundlage des § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG, wonach das Bundesamt eine schriftliche Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG erlässt, wenn (1.) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (2.) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (2a.) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (3.) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und (4.) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Vorliegend bestehen nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage keine ernstlichen Zweifel daran, dass sämtliche vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, soweit Bulgarien als Zielstaat der angedrohten Abschiebung benannt wird.

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a) Zweifeln begegnet jedenfalls nicht, dass die Antragsgegnerin das Vorliegen der Ziffern 1. – 2.a, 4. des § 34 AsylG bejaht hat. Denn der Antragsteller ist weder als Asylberechtigter anerkannt, noch sind ihm die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus in der Bundesrepublik Deutschland zuerkannt bzw. gewährt worden; vielmehr steht der (erneuten) Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus die bereits zuvor in Bulgarien erfolgte Anerkennung des Antragstellers als Flüchtling entgegen (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urt. v. 17.06.2014 - 10 C 7/13 -, juris). Das erkennende Gericht teilt dabei nicht die von ihm zur Antrags- und auch Klagebegründung angeführte Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, juris), wonach das Asylsystem in Bulgarien insbesondere hinsichtlich bereits anerkannter Flüchtlinge unter systemischen Mängeln leidet und die Inhaber eines Schutzstatus nicht auf die bereits in Bulgarien erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verwiesen werden können. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Antragsgegnerin sei ungeachtet des im Drittstaat bereits gewährten Status zur erneuten materiellen Prüfung des Asylantrages verpflichtet, wenn für den Ausländer bei seiner Rückkehr in den sicheren Drittstaat ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu befürchten sei, findet ihre Grundlage weder im geltenden Recht noch scheint diese Auslegung der asylrechtlichen Vorschriften europarechtlich geboten. Denn eine Prüfung, ob der Antragsteller im Fall seiner Rückführung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, sehen weder das nationale Recht noch das Unionsrecht als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vor (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.08.2016 - 13 A 63/16.A -, juris). Ob dies in den Fällen der sog. Aufstockung anders zu beurteilen ist, kann vorliegend dahinstehen, weil der Antragsteller in Bulgarien bereits als Flüchtling anerkannt ist (vgl. zur Aufstockung BVerwG, Beschl. v. 23.03.2017 - 1 C 20.16 - u. a.; bisher nur Pressemitteilung Nr. 10/2017). Das Gericht vermag der Entscheidung des Hessischen VGH auch nicht insoweit zu folgen, als der gewählte Maßstab der „systemischen Mängel“ im Asylsystem von dem Gericht auch auf die vorliegende Konstellation, dass der Betreffende bei seiner Antragstellung in der Bundesrepublik Deutschland bereits Inhaber eines, durch einen Mitgliedsstaat der EU gewährten internationalen Schutzstatus ist, angesetzt wird, denn dessen Anwendung dürfte wohl nur im Rahmen von Verfahren nach der Dublin III-Verordnung gegeben sein. Soweit der Verwaltungsgerichtshof meint, die von dem EuGH entwickelten Maßstäbe für systemische Mängel im Asylsystem müssten „erst Recht“ Geltung für die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge beanspruchen, überzeugt diese Schlussfolgerung nicht ohne Weiteres. Denn zwischen dem Asylantragsteller, der noch kein Asylverfahren bis zum Ende durchlaufen hat, und einem nach Abschluss eines solchen Verfahrens Inhaber eines europarechtlich vorgesehenen Schutzstatus, bestehen erhebliche Unterschiede. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass auch anerkannt schutzberechtigte Ausländer zu einer besonders benachteiligten und verwundbaren Bevölkerungsgruppe zu zählen sind. Für sie bestehen insb. in der Anfangszeit wegen ihrer Herkunft in der Regel Sprach- und mithin Verständigungsschwierigkeiten; auch dürften Anpassungsschwierigkeiten an den ungewohnten und/oder unbekannten Kulturkreis bestehen und die Erfahrung, nicht mehr auf den Rückhalt und die Unterstützung der (Groß-)Familie zurückgreifen zu können. Anders als Asylantragsteller halten sie sich aber bereits länger in dem schutzgewährenden Staat auf, konnten sich an die geänderten Lebensbedingungen anpassen oder jedenfalls Erfahrungen sammeln und sich ggf. Kenntnisse und Fähigkeiten zum Leben in der neuen Gesellschaft aneignen. Zumeist eröffnen sich auch erst nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens durch ein gesichertes Aufenthaltsrecht und eine Arbeitserlaubnis Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme und zur Anmietung einer Wohnung. Hinzu kommt der Umstand, dass sich Anstrengungen zur Integration häufig erst dann lohnen, wenn auch eine längerfristige Aufenthaltsperspektive besteht, was erheblich für den Antrieb der Betroffenen ist, in dem fremden Land auch ohne staatliche Hilfe Fuß zu fassen. Daher sind im Rahmen des Art. 3 EMRK prinzipiell unterschiedliche Maßstäbe bezogen auf die Intensität, Qualität und Dauer notwendiger Unterstützungsleistungen für Asylbewerber und Schutzstatusinhaber anzulegen und innerhalb dieser beiden Gruppen wiederum nach der individuellen Situation und Bedürftigkeit der Ausländer zu differenzieren (vgl. hierzu VG Hamburg, a. a. O.; ebenso OVG Saarland, Urt. v. 25.10.2016 - 2 A 96/16 -; beide juris). Die vorgenannten Gesichtspunkte sind mithin allein im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu berücksichtigen, selbst wenn der als Flüchtling anerkannte Ausländer in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht in den Genuss der nach der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) für ihn vorgesehenen Leistungen und Gewährleistungen kommen sollte (vgl. hierzu auch ausführlich VG Hamburg, Urt. v. 09.01.2017 - 16 A 5546/14 -, juris).

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b) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Ziff. 3. AsylG), wird sich bei der hier gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.

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aa) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der EMRK kein Abschiebungsverbot zugunsten des Antragstellers. Ihm droht im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien insbesondere keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Dieser bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Bulgarien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.05.2016 - 13 A 1490/13.A - und Beschl. v. 29.01.2015 - 14 A 134/15.A -; beide juris). Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urt. v. 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel / Schweiz), NVwZ 2015, 127, 129). Dagegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen und begründet auch keine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urteile v. 30.06.2015 - 39350/13 - (A.S. / Schweiz), juris; v. 21. 01.2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, EUGRZ 2011, 243 m. w. N.; Beschl. v. 02.04.2013 - 27725/10 (… u.a. / Niederlande u. Italien) -, ZAR 2013, 336 f.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile v. 19.05. 2016 - 13 A 1490/13.A -; v. 07.05.2014 - 1 A 21/12.A -; VG Magdeburg, Urt. v. 02.09.2015 - 9 A 399/14 MD -; alle juris). Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.; VG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.2016 - 12 K 5984/16.A -; alle juris). Denn auch das Unionsrecht gewährt den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifikationsrichtlinie) oder Gleichbehandlung mit anderen, sich rechtmäßig aufhaltenden Drittstaatsangehörigen (vgl. etwa Art. 32 und 33 der Qualifikationsrichtlinie).

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bb) Unter Beachtung dieser strengen Maßstäbe steht ein Hindernis der Abschiebung des Antragstellers nicht entgegen. Das erkennende Gericht folgt auch insoweit nicht der Auffassung des Hessischen VGH, anerkannten Flüchtlingen drohe in Bulgarien eine Verletzung des Rechtes aus Art. 3 EMRK (vgl. insoweit bereits insb. VG Magdeburg, a. a. O.). Es schließt sich vielmehr der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte des Landes Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 31.08.2016 - 3 L 94/16 -; juris) und des Saarlandes (Urt. v. 25.10.2016 - 2 A 96/16 -, juris) sowie mehrerer Verwaltungsgerichte (vgl. u. a. VG Hamburg, Urt. v. 09.01.2017 - 16 A 5546/14 - ; VG Cottbus, Beschl. v. 10.03.2017 – VG 5 L 673/16.A -; VG Schleswig, Beschl. v. 09.09.2016 - 10 A 336/16 -; VG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.2016 - 12 K 5984/16.A -; VG Potsdam, Urt. v. 29.04.2016 - 12 K 393/15.A -; VG Berlin, Urt. v. 10.03.2016 - 23 K 10.16 A-; alle juris) an und nimmt auf deren Entscheidungen zur Begründung Bezug.

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aaa) In Anknüpfung daran lassen sich auch den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen zu den Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Obergerichte (vgl. oben) im Einzelnen weiterhin keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entnehmen. Dies gilt zunächst für den Umstand einer mangelnden Umsetzung der EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/05/EU) (so aber bspw. Hessischer VGH, Urt. v. 04.11.2016 a. a. O.; VG Göttingen, Beschl. v. 03.11.2016 - 2 B 361/16 -; beide juris). Hieraus folgt für sich genommen noch keine Verletzung des Art. 3 EMRK. Nicht jeder Verstoß gegen Rechtsvorschriften stellt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.05.2015 - 14 A 134/15.A -; VG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.2016 - 12 K 5984/16.A -; beide juris). Auch der Umstand, dass in Bulgarien im Juni 2015 lediglich eine Integrationsstrategie erlassen, aber noch kein konkreter nationaler Integrationsplan für anerkannte Schutzberechtigte aufgestellt worden ist, weil es vor allem an einem ausreichenden Budget für eine effektive Integrationspolitik fehlt (vgl. hierzu Hessischer VGH, a. a. O.), lässt auch derzeit noch keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK erkennen. Außerdem ist im Hinblick auf die fragliche Umsetzung der EU-Qualifikationsrichtlinie in Bulgarien zu berücksichtigen, dass das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU) oder Gleichbehandlung mit anderen, sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art 32 und 33 RL 2011/95/EU) gewährt, sie also nur an den wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen des Mitgliedstaates teilhaben lässt. Dabei ist zur Kenntnis zu nehmen, dass international Schutzberechtigte in Bulgarien per Gesetz einen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Bulgarien gewährt ihnen Sozialhilfeleistungen unter denselben Bedingungen und nach demselben Verfahren wie bulgarischen Staatsbürgern. Ferner besteht grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem. Voraussetzung ist - wie bei bulgarischen Staatsangehörigen - die Zahlung eines monatlichen Beitrags. Im Übrigen ist auch nach den aktuellen Erkenntnissen beim Fehlen einer Krankenversicherung die gemäß Art. 3 EMRK gebotene medizinische Notfallversorgung gegeben (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.2016 - 12 K 5984/16.A -, juris). Auch mit dem Ende 2016 veröffentlichten Country Report: Bulgaria 2016 von aida und der amtlichen Arbeitsübersetzung des Berichts des bulgarischen Finanzministeriums vom August 2016 eine (wesentliche) Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse für Schutzstatusinhaber in Bulgarien im Vergleich zu der bekannten Tatsachengrundlage, wie sie für die Kammerentscheidung vom 02.09.2015 (9 A 399/14 MD) maßgeblich gewesen ist, nicht festzustellen ist. Vielmehr folgt aus diesen nur, dass in Bulgarien 2016 schließlich das nationale Integrationsgesetz verabschiedet worden ist; auch kann Schutzstatusinhabern bis zu sechs Monaten finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft gewährt werden oder sie erhalten die Möglichkeit, in den Aufnahmezentren auch nach Zuerkennung eines Schutzstatus für bis zu sechs Monate wohnen zu bleiben (vgl. aida, Country Report: Bulgarien 2016, S. 63, 68). Gemäß dem Gesetz für soziale Unterstützung (GSU) und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen haben Personen mit Schutzstatus einen Anspruch auf soziale Unterstützung wie bulgarische Staatsangehörige (vgl. Arbeitsübersetzung, Bericht des bulgarischen Finanzministers zur Arbeitsmarktintegration, August 2016, S. 3 f.). Der Berücksichtigung dieses Berichts steht nicht entgegen, dass die Durchführung des Integrationsprogramms in Bulgarien nicht in die Zuständigkeit des Finanzministeriums fällt; denn anhand der in dem Bericht dargestellten Zahlen ist zur Überzeugung des Gerichts belegt, dass den Inhabern eines internationalen Schutzstatus - wie den bulgarischen Staatsangehörigen - die gleichen (sozialen) Unterstützungsleistungen offen stehen, auch wenn diese von ihnen nur in sehr geringem Umfang in Anspruch genommen werden. Dass die tatsächliche Ausführung des nunmehr nationalgesetzlich umgesetzten europarechtlich vorgegebenen Integrationsgebotes in der Praxis tatsächlichen und finanziellen Schwierigkeiten begegnet, vermag für sich allein eine menschenunwürdige Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK jedenfalls nicht begründen. Zusammenfassend führt das VG Cottbus hierzu zutreffend aus (Beschl. v. 10.03.2017, a. a. O.):

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„…Dass Art. 3 EMRK bezogen auf das Niveau sozialer Leistungen des Zielstaates einer vorgesehenen Abschiebung einen nur äußerst beschränkten Anwendungsbereich hat, wird deutlich, wenn man sich die Rechtsprechung des EGMR zur Definition der Begriffe der „unmenschlichen“ und „erniedrigenden“ Behandlung vor Augen führt: Als unmenschlich wird eine Behandlung eingestuft, die sich weniger intensiv auswirkt wie Folter, aber absichtlich ausgeübt und für mehrere Stunden dauerhaft angewendet wird und dabei entweder eine Körperverletzung oder zumindest intensives psychisches oder physisches Leid verursacht. Die Behandlung eines Menschen ist jenseits der unmenschlichen Behandlung als erniedrigend oder demütigend anzusehen, wenn sie erkennen lässt, dass es an der Achtung der Menschenwürde fehlt, diese unmittelbar angreift oder Gefühle von Angst, Schmerz oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand einer Person zu brechen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, EUGRZ 2011, 243, m. w. N.). Die Wohnsituation für international Schutzberechtigte ist in Bulgarien inzwischen nicht mehr bedenklich. Auch nach Abschluss des Asylverfahrens besteht für sie vorübergehend die Möglichkeit, für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten noch in den für die Aufnahme von Asylsuchenden gedachten Zentren zu verbleiben (VG Hamburg a. a. O. unter Verweis auf UNHCR, Aktualisierte Antworten, Juni 2016; ProAsyl, Auskunft vom 17.06.2015 an das VG Köln; ferner aida, Country Report Bulgaria, Stand 31.12.2016, S. 68ff.). Vor diesem Hintergrund fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rückführung nach Bulgarien die zeitweise Aufnahme in einer dieser Unterkünfte tatsächlich verwehrt sein könnte und er infolgedessen bei einer Rückkehr nach Bulgarien unmittelbar von existenzbedrohender Obdachlosigkeit betroffen sein könnte, die die bulgarischen Behörden gleichgültig sehenden Auges in Kauf nehmen. Die Übergangzeit in den Unterbringungseinrichtungen müssen die Betroffenen dafür nutzen, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Bleibe zu suchen. Es erscheint nach der Auskunftslage generell schwierig, als Flüchtling in Bulgarien eine Wohnung zu finden, selbst wenn ein Schutzstatus gewährt worden ist. Unterstützung bei der Wohnraumsuche erhält nur ein geringer Teil von ihnen, was aber – wie ausgeführt – kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellt (OEufach0000000007, Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 -, juris). Konkrete Informationen darüber, dass Personen mit der Zuerkennung des Schutzstatus in Bulgarien obdachlos geworden sind und ohne Bleibe gleichsam „auf der Straße landen“, liegen nicht vor. Statistische Angaben sind nicht vorhanden und auch in den Medien wird nicht von einer in Bulgarien herrschenden Obdachlosigkeit berichtet, die vornehmlich Flüchtlinge betrifft. Nachrichten darüber, dass sie von Obdachlosigkeit im Anschluss an ihre vorübergehende weitere Unterbringung in den Einrichtungen für Asylsuchende betroffen wären, liegen ebenfalls nicht vor. In den ausgewerteten Erkenntnisquellen finden sich lediglich abstrakte Ausführungen darüber, dass Schutzberechtigte auf dem Wohnungsmarkt aufgrund der Voreingenommenheit der Bevölkerung nur geringe Chancen hätten bzw. dass ihre Situation durch das Verlangen horrender Mieten ausgenutzt werde. Dass solche Erschwernisse bei der Wohnungssuche dazu führen, dass Schutzstatusinhaber zwangsläufig in eine ausweglose Lage geraten, ist jedoch nicht ersichtlich. Schließlich steht es dem Antragsteller nach einer etwaigen Überstellung nach Bulgarien frei, seine dort gesetzlich garantierten Rechte vor den dortigen Gerichten geltend zu machen, um etwaige faktische Hindernisse der Verwirklichung besagter Rechte zu überwinden….”

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Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Das Gericht weist zudem nochmals darauf hin, dass allein der Umstand, dass sich die Situation in Bulgarien deutlich schlechter darstellen mag als in der Bundesrepublik Deutschland, für sich keinen systemischen Mangel begründet. Bereits aus Art. 3 EMRK folgt nicht die Verpflichtung der Konventionsstaaten, Schutzberechtigte überhaupt finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - 30969/09 -, juris); auch reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, Beschl. v. 02.04.2013 - 27725/10 -, juris). Vielmehr ist Art. 3 EMRK im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht des Einzelnen auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 10.07.2015 - AN 14 K 15.50050 -; VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.04.2013 - 17 L 660/13.A -; OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschl. v. 29.01.2015 - 14 A 134/15.A -; alle juris). Anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien müssen sich nach alledem auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Lebensstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (vgl. hierzu auch VG Magdeburg, Urt. v. 20.01.2016 - 9 A 58/15 MD -, juris). Dass einem anerkannten Flüchtling in Bulgarien hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Unterkunft, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung nicht dieselben Rechte wie bulgarischen Staatsangehörigen zustehen, ist nicht ersichtlich.

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bbb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Einheitlichkeit in der Bewertung der Lebensbedingungen bzw. den daraus resultierenden Folgen für Schutzstatusinhaber in Bulgarien besteht; denn insoweit obliegt es dem erkennenden Gericht, anhand der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) verfügbaren Erkenntnisquellen die erforderliche Prognoseentscheidung zu treffen. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.04.2016 (- 2 BvR 273/16 -, juris) im Lichte des Art. 19 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG höhere Anforderungen an eine ablehnende Entscheidung im Asyl-Eilverfahren stellt, wenn die Auskunftslage zwischenzeitlich von einer Vielzahl anderer Verwaltungsgerichte für eine stattgebende Entscheidung als hinreichend angesehen wird, gebietet dies vorliegend jedoch nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Denn mit den vorstehenden, der Entscheidung zugrunde gelegten aktuellsten Erkenntnisquellen und der gleichlautenden Rechtsprechung des zuständigen Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt sowie auch weiterer Ober- und erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte (vgl. 2. bb)) ist die Auskunftslage als hinreichend eindeutig anzusehen.

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c) Dass der Antragsteller einer besonders schutzbedürftigen Gruppe angehört, welcher die erforderlichen erheblichen Eigenbemühungen zur Sicherung der Lebensgrundlage nicht zugemutet werden können (vgl. hierzu bereits VG Magdeburg, Urt. v. 02.09.2015, a. a. O.), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit sein Prozessbevollmächtigter in der drohenden Abschiebung des 24-jährigen Antragstellers nach Bulgarien einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 GG sieht, weil sich sämtliche Geschwister in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, ist darauf hinzuweisen, dass dies bei der Prüfung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 AufenthG keine Berücksichtigung finden kann. Denn von dieser Vorschrift werden nach der ausländerrechtlichen Systematik nur zielstaatsbezogene Gefahren erfasst, wogegen inlandsbezogene Gefahren, wie etwa eine Trennung von Familienangehörigen, nur seitens der zuständigen Ausländerbehörde berücksichtigt werden können (vgl. die Rechtsprechung des BVerwG im Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 12/99 -, juris). Dieser obliegt dementsprechend ggf. die Prüfung, ob die Wahrung der Familieneinheit einer Abschiebung als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis entgegensteht.

II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit


(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Ent

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34 Abschiebungsandrohung


(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wir

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 26a Sichere Drittstaaten


(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71 Folgeantrag


(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltung

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags


(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Ab

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. Aug. 2016 - 3 L 94/16

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Aug. 2016 - 13 A 63/16.A

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Jan. 2015 - 14 A 134/15.A

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Juni 2014 - 10 C 7/13

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 07. März 2014 - 1 A 21/12.A

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Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. Juni 2018 - 3 A 3589/17 As SN

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung dur

Referenzen

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Tatbestand

1

Die Kläger, nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige, wenden sich gegen die Ablehnung der Durchführung weiterer Asylverfahren.

2

Sie reisten im Juli 2012 in das Bundesgebiet ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Aufgrund von Eurodac-Treffern stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass die Kläger zuvor bereits in Ungarn Asyl beantragt hatten, und richtete ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Antwortschreiben vom 30. Juli 2012 bestätigten die ungarischen Behörden, dass der Kläger zu 1 zusammen mit seiner Familie im April 2012 dort Asyl beantragt habe. Wegen des Verschwindens der Familie sei das Asylverfahren beendet worden. Es werde zugestimmt, die Kläger wieder aufzunehmen, um über ihre Asylanträge zu entscheiden.

3

Nachdem eine Überstellung der Kläger nach Ungarn nicht erfolgt war, stellte das Bundesamt Ende Januar 2013 fest, dass wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist im nationalen Verfahren zu entscheiden sei.

4

Mit Bescheiden vom 13. und 17. Juni 2014 lehnte das Bundesamt hinsichtlich aller Kläger die Durchführung von weiteren Asylverfahren ab (Nr. 1), stellte aber jeweils fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Nr. 2). Zur Begründung führte es aus, es handele sich bei dem Asylantrag nach der erfolglosen Durchführung eines Asylverfahrens in Ungarn jeweils um einen Zweitantrag. Ein weiteres Asylverfahren sei nicht durchzuführen, da Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen. Die humanitären Bedingungen in Afghanistan führten jedoch zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG.

5

Mit ihrer zunächst erhobenen Verpflichtungsklage begehrten die Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes. Sie hätten glaubhaft geschildert, dass der Klägerin zu 3 in Afghanistan die Zwangsverheiratung drohe. Von einem Zweitantrag sei nicht auszugehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nahmen die Kläger ihre Verpflichtungsanträge auf richterlichen Hinweis zurück und beantragten nur noch, jeweils die Nr. 1 der Bescheide vom 13. und 17. Juni 2014 aufzuheben.

6

Das Verwaltungsgericht gab dieser Klage statt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Anfechtungsklage sei die statthafte Klageart, wenn - wie vorliegend - Streit darüber bestehe, ob ein Anwendungsfall des § 71a AsylG gegeben sei. Im Unterschied zum Folgeverfahren nach § 71 AsylG seien hier zwei Mitgliedstaaten beteiligt und müsse deshalb zunächst die Verfahrenssituation ermittelt, also festgestellt werden, ob überhaupt eine "Zweitantragssituation" vorliege. Insoweit sei den Klägern das Recht einzuräumen, zunächst isoliert die sie beschwerende Wertung als Zweitantrag zu beseitigen und damit den Weg freizumachen für ein vom Bundesamt durchzuführendes Asylverfahren.

7

Die Klage sei auch begründet. Die Ablehnung der Anträge auf Durchführung von weiteren Asylverfahren sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Ein "erfolgloser Abschluss" (§ 71a AsylG) des in Ungarn eingeleiteten Asylverfahrens liege nicht vor, weil das Erstverfahren in Ungarn noch nicht endgültig beendet sei. Ungarn habe sich damit einverstanden erklärt, die Kläger wieder aufzunehmen, um über deren Asylbegehren zu entscheiden. Dies entspreche den Auskünften des Auswärtigen Amtes zum ungarischen Asylverfahrensrecht. Danach sei ein endgültiger Verfahrensabschluss mit der Folge, dass ein neuerliches Asylbegehren als Folgeantrag gewertet werde, nur anzunehmen, wenn ein vorheriges Asylverfahren in der Sache unanfechtbar negativ abgeschlossen oder das Asylverfahren nach ausdrücklicher schriftlicher Rücknahme des Asylbegehrens unanfechtbar eingestellt worden sei. Sei ein Asylverfahren hingegen ohne Entscheidung in der Sache eingestellt worden, könne der Antragsteller seine im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe erneut vorbringen. Ausgehend davon liege auch in Deutschland keine "Zweitantragssituation" vor, sondern müsse über das Asylbegehren erstmals entschieden werden. Denn die Dublin II-VO enthalte keine Regelung, nach der der Zuständigkeitsübergang auch zu einem formellen oder materiellen Rechtsverlust führen könnte.

8

Die Beklagte macht mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe den Anwendungsbereich von § 71a AsylG fehlerhaft zu eng bestimmt. Im Unterschied zu der das Folgeantragsverfahren betreffenden Regelung des § 71 AsylG beziehe sich § 71a AsylG nicht nur auf die in jener Vorschrift angeführten Konstellationen der Rücknahme oder unanfechtbaren Ablehnung eines früheren Asylantrags, sondern richte sich mit der Formulierung vom "erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens" auf einen potentiell weitergehenden Kreis von Fallgestaltungen. Ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens liege immer auch dann vor, wenn ein in dem Mitgliedstaat vorausgegangenes behördliches Asylverfahren ohne inhaltliche Prüfung einen formellen Abschluss gefunden habe. Dabei sei unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im sicheren Drittstaat die Möglichkeit einer Wiedereröffnung oder einer anderweitigen Fortführung bzw. Prüfung der bis zum Verfahrensabschluss bestehenden Schutzgründe bestehe. Nicht zuletzt die aktuelle Entscheidung des EuGH vom 17. März 2016 (Rs. C-695/15) belege, dass Unionsrecht gerade nicht fordere, auf die zur Wiederaufnahme bzw. Verfahrensfortführung im sicheren Drittstaat bestehende Rechtslage abzustellen. Die Asylverfahrensrichtlinie a.F. stelle es den Mitgliedstaaten frei, ob sie die Wiedereröffnung eines eingestellten Verfahrens ermöglichten. Dieser dem innerstaatlichen Normgeber unionsrechtlich eröffnete Gestaltungsspielraum würde erheblich beeinträchtigt, wenn dem Berufungsgericht zu folgen wäre. Sei die Prüfung des Asylantrags in Deutschland durchzuführen, müssten auch die hier geltenden Gesetze Anwendung finden.

9

Die Kläger verteidigen die angegriffene Entscheidung.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Ablehnung der Durchführung weiterer Asylverfahren in Ziffer 1 der Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. und 17. Juni 2014 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

12

Die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (1.). Sie ist auch begründet, denn die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung eines Asylverfahrens gemäß § 71a Abs. 1 AsylG wegen vorheriger erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat abgelehnt werden kann, liegen nicht vor (2.). Die Entscheidung kann nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben (3.) und verletzt die Kläger in ihren Rechten (4.).

13

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert mit Wirkung vom 10. November 2016 durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es jetzt entschiede, die während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.

14

1. Zu Recht haben die Vorinstanzen die nach Rücknahme der Verpflichtungsanträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur noch anhängige Anfechtungsklage in der vorliegenden prozessualen Konstellation als statthaft angesehen.

15

Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG bzw. - hier - § 71a AsylG stellt sich nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes der Sache nach als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar. Mit dem Integrationsgesetz hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung in § 29 Abs. 1 AsylG die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit eines Asylantrags in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8615 S. 51). Hierzu zählt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nunmehr auch der - materiellrechtlich unverändert geregelte - Fall, dass im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

16

Jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Neuregelung ist die Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG stellt, ebenso wie die hier noch ergangene - gleichbedeutende - Ablehnung der Durchführung eines weiteres Asylverfahrens, einen der Bestandskraft fähigen, anfechtbaren Verwaltungsakt dar (vgl. zur bisherigen Rechtslage Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand Dezember 2016, § 71a Rn. 39). Sie verschlechtert die Rechtsstellung der Kläger, weil damit ohne inhaltliche Prüfung festgestellt wird, dass ihr Asylvorbringen nicht zur Schutzgewährung führt und darüber hinaus auch im Falle eines weiteren Asylantrags abgeschnitten wird, weil ein Folgeantrag, um den es sich gemäß § 71a Abs. 5 i.V.m. § 71 AsylG handeln würde, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu einem weiteren Asylverfahren führen kann. Ferner erlischt mit der nach § 71a Abs. 4 i.V.m. §§ 34, 36 Abs. 1 und 3 AsylG regelmäßig zu erlassenden, sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung auch die Aufenthaltsgestattung (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Der Asylsuchende muss die Aufhebung des Bescheids, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will (siehe auch BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 12).

17

Die Anfechtungsklage ist nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das von den Klägern endgültig verfolgte Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung zum Folgeantrag eine Verpflichtung der Gerichte zum "Durchentscheiden" angenommen und dementsprechend die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart betrachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 <172 ff.>), hält der Senat daran mit Blick auf die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts nicht mehr fest.

18

Anknüpfend an die stärkere Betonung des behördlichen Asylverfahrens, der hierfür in der für die EU-Mitgliedstaaten verbindlichen Verfahrensrichtlinie enthaltenen, speziellen Verfahrensgarantien sowie der dort vorgesehenen eigenen Kategorie unzulässiger Asylanträge (vgl. Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Asylverfahrensrichtlinie a.F. - bzw. Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Asylverfahrensrichtlinie n.F. -) hat der Gesetzgeber mit der zusammenfassenden Regelung verschiedener Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 AsylG das Verfahren strukturiert und dem Bundesamt nicht nur eine Entscheidungsform eröffnet, sondern eine mehrstufige Prüfung vorgegeben. Erweist sich ein Asylantrag schon als unzulässig, ist eine eigenständig geregelte Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen. Zugleich hat das Bundesamt über das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Diese Prüfungsstufe ist bei Anträgen, die das Bundesamt als Zweitantrag einstuft, auf die Fragen beschränkt, ob es sich tatsächlich um einen derartigen Antrag handelt und ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, also die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 AsylG vorliegen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a Abs. 1 AsylG). Die weitere in § 71a Abs. 1 AsylG genannte Voraussetzung, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, muss an dieser Stelle bereits feststehen. Andernfalls wäre eine - vorrangige - Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu treffen. Denn die Dublin-Verordnungen regeln abschließend die Zuständigkeit zur Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags. Erst wenn ein Mitgliedstaat danach zuständig ist, kann er einen Asylantrag - wie hier - aus den Gründen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ablehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 - BVerwGE 153, 234 Rn. 20).

19

Diese klare Gliederung der Prüfung von Anträgen, für die die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist, in eine Entscheidung, ob ein Zweitantrag nach § 71a AsylG vorliegt und ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (Zulässigkeitsprüfung) und die weitere Entscheidung, ob die materiellrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind (Sachprüfung), hat auch in eigenständigen Verfahrensvorgaben für die erste Prüfungsstufe Ausdruck gefunden. In § 71a Abs. 2 AsylG wird das "Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist", besonders geregelt (vgl. zum Verfahren der Zulässigkeitsprüfung allgemein auch § 29 Abs. 2 bis 4 AsylG). Es liegt nahe, damit auch spezialgesetzliche, prozessuale Konsequenzen zu verbinden und den Streitgegenstand einer Klage nach einer derartigen Unzulässigkeitsentscheidung auf die vom Bundesamt bis dahin nur geprüfte Zulässigkeit des Asylantrags beschränkt zu sehen (siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 - InfAuslR 1993, 229 = juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 - BVerwGE 77, 323 ff., jeweils zur partiell vergleichbaren Rechtslage nach dem AsylVfG 1982). Dafür spricht schließlich auch § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG, wonach das Bundesamt bei einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung das Asylverfahren fortzuführen hat. Diese Regelung gilt zwar unmittelbar nur für den Fall eines erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG, dessen in § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG geregelte, besondere Rechtsfolgen nicht verallgemeinerungsfähig sind. Letzteres gilt jedoch nicht für den in § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Dieser ist auf den Fall der Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG übertragbar und lässt darauf schließen, dass die verweigerte sachliche Prüfung vorrangig von der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde nachzuholen ist (ähnlich bereits BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 13 und 17). Ausgehend davon kommt auch ein eingeschränkter, auf die Durchführung eines (gegebenenfalls weiteren) Asylverfahrens gerichteter Verpflichtungsantrag nicht in Betracht, weil das Bundesamt hierzu nach Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit automatisch verpflichtet ist.

20

Die von der jüngeren Asylgesetzgebung verfolgten Beschleunigungsziele, auf die der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Sie rechtfertigen es bei der derzeitigen Ausgestaltung des nationalen Asylverfahrensrechts und der unionsrechtlichen Vorgaben nicht, bei Folge- und (vermeintlichen) Zweitanträgen, welche entgegen der Einschätzung des Bundesamts zur Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens führen müssen, den nach dem Asylgesetz auf die Unzulässigkeitsentscheidung begrenzten Streitgegenstand auf die sachliche Verpflichtung zur Schutzgewähr zu erweitern und dann unter Rückgriff auf das allgemeine Verwaltungsprozessrecht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) die erstmalige Sachentscheidung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verlagern. Für bestimmte Fallgestaltungen stehen dem Bundesamt im Übrigen selbst Beschleunigungsmöglichkeiten zur Verfügung, die eine eventuelle Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Berechtigung zu internationalem Schutz zumindest abmildern können. Hierzu zählt die Option, offensichtlich unbegründete Anträge nach § 30 AsylG abzulehnen und eine Abschiebungsandrohung mit verkürzter Ausreisefrist zu erlassen, sowie bei Folgeanträgen nunmehr auch die Möglichkeit, das Asylverfahren beschleunigt durchzuführen (§ 30a Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Nicht zu entscheiden ist, ob und unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt in Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG neben einer Unzulässigkeitsentscheidung vorsorglich und in dem gehörigen Verfahren im Interesse einer Beschleunigung auch ausdrücklich (hilfsweise) eine Sachentscheidung treffen kann. Dass nach § 31 Abs. 3 AsylG in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen ist, "ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen", und sich das Bundesamt zumindest insoweit sachlich mit einem Schutzbegehren zu befassen hat, ersetzt diese Prüfung nicht, weil sie nicht bezogen ist auf die - dem nationalen Abschiebungsschutz vorrangige Frage der - Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Gewährung internationalen Schutzes (§ 1 Abs. 1 AsylG) und einen anderen Streitgegenstand betrifft. Dieser Streitgegenstand kann - in Fällen, in denen das Bundesamt die Unzulässigkeitsentscheidung mit der Feststellung verbunden hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen - durch den Schutzsuchenden zusätzlich zu der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage hilfsweise mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden.

21

Vor der Aufhebung einer rechtswidrigen Unzulässigkeitsentscheidung hat das Gericht zu prüfen, ob die Entscheidung auf der Grundlage eines anderen, auf gleicher Stufe stehenden Unzulässigkeitstatbestandes aufrechterhalten bleiben kann. Wird die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, ist auch eine gegebenenfalls ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, nebst Abschiebungsandrohung aufzuheben. Denn beide Entscheidungen sind dann jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. entsprechend BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 19).

22

2. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung von Bundesrecht angenommen, dass die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung eines Asylverfahrens gemäß § 71a Abs. 1 AsylG wegen vorheriger erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat abgelehnt werden kann, nicht vorliegen.

23

Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

24

Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

25

Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die in § 71 AsylG vorgesehene besondere Behandlung von Folgeanträgen auf den Fall erstreckt, dass dem Asylantrag des Antragstellers ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat vorausgegangen ist.

26

Der Senat kann offenlassen, ob gegen die mitgliedstaatsübergreifende Anwendung des unionsrechtlich ermöglichten Folgeantragskonzepts (vgl. Art. 32 bis 34 Asylverfahrensrichtlinie a.F. bzw. Art. 40 bis 42 Asylverfahrensrichtlinie n.F.) grundsätzliche unionsrechtliche Bedenken bestehen (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2016, § 71a Rn. 3 ff.). Keiner Entscheidung bedarf auch die Frage, ob die Aufnahme der Folge- und Zweitanträge, bei denen keine Gründe für ein Wiederaufgreifen vorliegen, in den Katalog der Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG bereits mit der Asylverfahrensrichtlinie a.F. - ihre Anwendbarkeit unterstellt - vereinbar war und ob und in welcher Weise Art. 25 Abs. 2 Buchst. f i.V.m. Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung "nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens" zusätzlich begrenzt.

27

Die Voraussetzungen für die Nichtdurchführung eines (weiteren) Asylverfahrens nach § 71a Abs. 1 AsylG liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Asylanträge der Kläger keine Zweitanträge im Sinne dieser Vorschrift sind. Ihren Anträgen ist kein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) vorausgegangen.

28

Zwar ist Ungarn als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten: Im vorliegenden Fall richtet sich die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 S. 1) - Dublin II-VO, weil Asylantrag und Wiederaufnahmegesuch vor dem maßgeblichen Stichtag (1. Januar 2014) gestellt worden sind (vgl. die Übergangsregelung in Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags auf internationalen Schutz - Dublin III-VO).

29

Es fehlt indes an einem "erfolglosen Abschluss" der von den Klägern in Ungarn eingeleiteten Asylverfahren. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann (a). Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (b). Nach diesen Maßstäben ist das von den Klägern in Ungarn betriebene und dort eingestellte Asylverfahren vorliegend nicht erfolglos abgeschlossen (c).

30

a) Dem Wortlaut nach umfasst die Tatbestandsvoraussetzung "nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens" jede Art des formellen Abschlusses eines Asylverfahrens ohne Zuerkennung eines Schutzstatus. Für die nähere Konkretisierung der möglichen Varianten und der Anforderungen an den Verfahrensabschluss kann auf die Parallelregelung zum Folgeantrag in § 71 Abs. 1 AsylG zurückgegriffen werden, wonach es sich um eine Rücknahme oder eine unanfechtbare Ablehnung des Antrags handeln kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der abweichenden Formulierung in § 71a Abs. 1 AsylG inhaltlich weitere Tatbestände hätte erfassen wollen. Denn der Sinn und Zweck des § 71a AsylG ist darauf beschränkt, den Zweitantrag dem Folgeantrag und damit die asylrechtliche Entscheidung des Drittstaats einer asylrechtlichen Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen (BT-Drs. 12/4450 S. 27; siehe auch Hailbronner, in: Ausländerrecht, Ordner 4, Stand November 2016, § 71a AsylVfG Rn. 14 f.).

31

Der Begriff der Rücknahme in § 71 Abs. 1 AsylG erfasst nach der bis zum 16. März 2016 geltenden Rechtslage uneingeschränkt auch die Fälle, in denen der Asylantrag nach § 33 Abs. 1 AsylG wegen Nichtbetreibens des Verfahrens als zurückgenommen gilt. Dies macht nicht zuletzt § 32 Abs. 2 AsylG deutlich. Anders stellt sich dies nach der am 17. März 2016 in Kraft getretenen grundlegenden Neufassung des § 33 AsylG durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) dar: Nach § 33 Abs. 5 Satz 2 bis 6 AsylG kann nunmehr ein Ausländer, dessen Verfahren wegen Nichtbetreibens eingestellt worden ist, einmalig die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Ein neuer Asylantrag gilt als derartiger Wiederaufnahmeantrag und ist als Erstantrag zu behandeln, sofern seit der Einstellung des Asylverfahrens noch keine neun Monate vergangen sind und das Asylverfahren noch nicht nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. Infolge dieser - erkennbar vorrangigen - Spezialregelung ist der Begriff der Rücknahme in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nunmehr bereits nach nationalem Recht dahin einschränkend auszulegen, dass er die Fälle der fiktiven Rücknahme nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG nur noch unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG umfasst, wenn also die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder das Asylverfahren bereits einmal wieder aufgenommen worden war.

32

Steht die bestehende Wiederaufnahmemöglichkeit somit nach den eindeutigen gesetzlichen Vorgaben (Umkehrschluss aus § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG) der Behandlung als Folgeantrag entgegen, muss dies - wegen der bezweckten Gleichstellung - auch für den Zweitantrag gelten. Hinzu kommt ein systematisches Argument innerhalb des § 71a AsylG: Liegt ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren im Sinne des § 71a AsylG im Falle der Antragsablehnung erst vor, wenn diese Ablehnung unanfechtbar ist (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 16 Wx 150/07 - juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Ordner 4, Stand November 2016, § 71a AsylVfG Rn. 15), ist ein erfolgloser Abschluss auch im Falle der Verfahrenseinstellung nach (ausdrücklicher oder stillschweigender/fingierter) Rücknahme nur anzunehmen, wenn das konkrete Asyl(erst)verfahren endgültig - d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers - beendet ist (zum unionsrechtlichen Begriff der "rechtskräftigen" bzw. "bestandskräftigen" Entscheidung s. Art. 2 Buchst. d Asylverfahrensrichtlinie a.F. bzw. Art. 2 Buchst. e Asylverfahrensrichtlinie n.F.). Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum die beiden Varianten des erfolglosen Abschlusses eines Asylverfahrens, die jeweils dieselbe Rechtsfolge bewirken, insoweit unterschiedlichen Anforderungen unterliegen sollten.

33

b) Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat zuvor betriebenes Asylverfahren dort durch bestandskräftige Ablehnung oder endgültige Einstellung beendet worden ist, insgesamt nach dem betreffenden ausländischen Asylverfahrensrecht richtet. § 71a Abs. 1 AsylG knüpft an einen abgeschlossenen, im Ausland geschehenen Vorgang an, der insgesamt dem ausländischen Recht unterfällt. Der enge Zusammenhang des Verwaltungsakts und seiner Bestandskraft gebietet, die Frage, ob eine ausländische Verwaltungsentscheidung noch anfechtbar bzw. revidierbar ist, nach ausländischem und nicht deutschem Recht zu beantworten. Die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten lässt zwar Raum dafür, die Rechts- und Bestandskraft einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung als Tatbestandsvoraussetzung für die innerstaatliche Rechtsanwendung heranzuziehen; sie erlaubt aber keine Erstreckung des nationalen Verfahrensrechts auf die Beurteilung dieser Vorfrage.

34

Die hier noch anwendbare Dublin II-VO beschränkt sich auf die Regelung der internationalen Zuständigkeit; ihr lässt sich indes keine Grundlage für eine Handhabung entnehmen, nach der der Zuständigkeitsübergang auf einen anderen Mitgliedstaat mit einer Verschlechterung der verfahrensrechtlichen Rechtsstellung verbunden wäre. Sie berechtigt insbesondere nicht dazu, an einen Zuständigkeitsübergang nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO einen Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte, nicht nach Folgeantragsgrundsätzen erfolgende Antragsprüfung zu knüpfen, wenn dieses Recht im zuvor zuständigen Staat nach dem dort geltenden Asylverfahrensrecht noch bestand (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 - NVwZ 2015, 1155 = juris Rn. 36).

35

Dem steht der Hinweis der Beklagten, bei Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung eines Asylantrags müsse diese Prüfung auch nach deutschen Gesetzen erfolgen, nicht entgegen. Er trifft zwar insoweit zu, als nicht jede rechtliche Schlechterstellung durch einen Zuständigkeitsübergang ausgeschlossen ist. So darf ein durch Ablauf der Überstellungsfrist zuständig gewordener Staat einen Asylantrag nach Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO (vergleichbar: Art. 3 Abs. 3 Dublin II-VO) auch dann ablehnen, wenn der ursprünglich zuständige Staat vom Drittstaatskonzept keinen Gebrauch macht (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-695/15 [ECLI:EU:C:2016:188], PPU - NVwZ 2016, 753). Von dieser Fallkonstellation unterscheidet sich die hier relevante Regelung zum Zweitantrag aber dadurch, dass der deutsche Gesetzgeber darin den Prüfungsumfang vom Abschluss eines in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Verwaltungsverfahrens abhängig macht. Damit knüpft die gesetzliche Regelung selbst an einen nach der ausländischen Rechtsordnung zu beurteilenden Tatbestand an.

36

Zu keinem anderen Ergebnis führt die weitere Aussage des EuGH in der vorgenannten Entscheidung, Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO verpflichte die zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats bei Wiederaufnahme eines Asylbewerbers nicht, das Verfahren zur Prüfung seines Antrags in dem Stadium wiederaufzunehmen, in dem es von diesen Behörden eingestellt worden war. In diesem Zusammenhang weist der EuGH auch auf Art. 28 Abs. 2 letzter Unterabsatz Asylverfahrensrichtlinie n.F. hin, wonach die Mitgliedstaaten der Asylbehörde die Wiederaufnahme der Prüfung in dem Verfahrensabschnitt, in dem sie eingestellt wurde, gestatten können, aber nicht müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-695/12 - Rn. 67; ebenso Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 4 Asylverfahrensrichtlinie a.F.). Daraus kann etwa folgen, dass eine bereits erfolgte Anhörung nicht zwingend wiederholt werden muss. Ungeachtet der unterschiedlichen Verfahrenskonstellation rechtfertigen diese Bemerkungen aber nicht den Schluss, dass ein Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte Antragsprüfung durch bloßen Zuständigkeitsübergang mit dem Unionsrecht vereinbar wäre. Die Begriffe "Verfahrensabschnitt" bzw. "Stadium" beziehen sich nach dem Verständnis des EuGH zweifelsfrei nicht auf die Frage, ob es sich um ein Erst- oder ein Folgeverfahren handelt. Denn der EuGH betont ausdrücklich, dass die Prüfung des Antrags den für Erstanträge vorgesehenen Anforderungen entsprechen muss.

37

Nach den vorstehenden Ausführungen kann auch der Einwand der Beklagten nicht durchgreifen, bei Anwendung ungarischen Rechts werde der dem innerstaatlichen Normgeber zustehende Gestaltungsspielraum beeinträchtigt, den die Asylverfahrensrichtlinie a.F. den Mitgliedstaaten im vorliegenden Kontext einräume. Es trifft zwar zu, dass Art. 20 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie a.F. - anders als Art. 28 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie n.F. - den Mitgliedstaaten noch nicht bindend vorgibt, eine Wiedereröffnung von Asylverfahren vorzusehen, die wegen stillschweigender Antragsrücknahme oder Nichtbetreiben des Verfahrens eingestellt worden sind, sondern wahlweise auch die Behandlung eines hiernach gestellten Antrags als Folgeantrag akzeptiert. Dieses Wahlrecht steht allerdings bei der hier in Rede stehenden mitgliedstaatsübergreifenden Anwendung des Folgeantragskonzepts - deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht unterstellt - dem Staat zu, in dem das Verfahren durchgeführt worden ist, hier mithin Ungarn. Aus der Verwendung des Plurals in Art. 20 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie a.F. ("Die Mitgliedstaaten stellen sicher ...") kann nichts anderes geschlossen werden. Wenn in dieser Regelung von einem Asylbewerber die Rede ist, "der sich nach Einstellung der Antragsprüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wieder bei der zuständigen Behörde meldet, so beschreibt dies einen Vorgang innerhalb ein und desselben Mitgliedstaates und keine länderübergreifende Situation.

38

c) Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, das von den Klägern in Ungarn eingeleitete Asylverfahren als nicht erfolglos abgeschlossen im Sinne von § 71a AsylG anzusehen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr nach Ungarn das dort eingeleitete Asylverfahren ohne inhaltliche Beschränkung ihres Vortrags wie ein Erstverfahren weiterbetreiben können. Nach Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 12. März 2015 (an das VG Freiburg) und vom 19. November 2014 (an das VG Düsseldorf) zur Ausgestaltung des ungarischen Asylverfahrens werde in Fällen, in denen ein vorheriges Asylverfahren ohne Entscheidung in der Sache eingestellt worden sei ("discontinuation"), ein erneutes Asylbegehren behandelt wie ein Erstverfahren, insbesondere könne der Antragsteller seine im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe erneut vorbringen. Dies werde bestätigt durch die Zustimmungserklärung der ungarischen Behörden, die sich damit einverstanden erklärt hätten, die Kläger wieder aufzunehmen und über das Asylbegehren zu entscheiden. Im Ergebnis würde somit das Verfahren fortgeführt bzw. wiederaufgenommen, wenn die Kläger nach Ungarn zurückkehren würden.

39

An diese nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Inhalt des ungarischen Rechts ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil sie nach § 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO zur Tatsachenfeststellung zählen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 C 13.03 - BVerwGE 120, 298 <302 f.>).

40

Keiner Entscheidung bedarf, auf welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung der Frage abzustellen ist, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführtes Asylverfahren im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG erfolglos abgeschlossen ist. Insoweit kommen in erster Linie der Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland oder der Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs in Betracht. Diese Frage kann hier dahinstehen, da die Kläger auch zu dem späteren Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs noch die Möglichkeit hatten, die Asylverfahren in Ungarn weiter zu betreiben. Denn aus den Feststellungen des Berufungsgerichts zum ungarischen Asylverfahrensrecht ergibt sich nicht, dass das Recht, ein wegen Fortzugs eingestelltes Asylverfahren wieder aufzunehmen, nur befristet bestanden hätte (zur Möglichkeit einer Befristung auf mindestens neun Monate vgl. nunmehr Art. 28 Abs. 2 Unterabs. 2 Asylverfahrensrichtlinie n.F.). Hierfür liegen bezogen auf den hier relevanten Zeitraum bis Ende Januar 2013 auch keine Anhaltspunkte vor.

41

3. Die Entscheidung kann nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben. Der insoweit allein in Betracht kommende Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG greift schon deshalb nicht ein, weil Deutschland für die Durchführung der hier in Rede stehenden Asylverfahren aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO zuständig ist. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG betrachtet wird. Gemäß § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG schließt die Einreise aus einem sicheren Drittstaat die Berufung auf Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes jedoch nicht aus, wenn die Bundesrepublik Deutschland - wie hier - aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies gilt nicht nur bei einer originären Zuständigkeit Deutschlands, sondern auch bei einem nachträglichen Zuständigkeitswechsel.

42

Diese Regelung nimmt § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit in Bezug: Mit der Aufnahme des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in den Katalog der Unzulässigkeitsgründe sollte die zuvor bestehende Möglichkeit, einen Asylantrag nach § 26a AsylG abzulehnen, inhaltlich nicht verändert werden. In § 31 Abs. 4 AsylG ist weiterhin von einer Ablehnung "nach § 26a" - jetzt - als unzulässig die Rede. Im Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesregierung zudem betont, durch den expliziten Verweis im künftigen § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG auf § 26a AsylG komme zum Ausdruck, dass die dort geregelten Anforderungen auch weiterhin - im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit des Asylantrags - zu beachten sind. Wie im geltenden Recht setze der künftige § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG daher voraus, dass der Drittstaat die - unverändert gebliebenen - Voraussetzungen des § 26a AsylG erfülle und durch Aufnahme in Anlage I des Asylgesetzes als sicherer Drittstaat eingestuft worden sei (BT-Drs. 18/8883 S. 10). Ob § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit Unionsrecht vereinbar ist, bedarf hier mithin keiner Entscheidung.

43

4. Die Ablehnung der Durchführung von (weiteren) Asylverfahren verletzt die Kläger auch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihr aus dem Unionsrecht folgender Anspruch auf Prüfung ihres Schutzbegehrens durch einen Mitgliedstaat der EU ist verletzt, wenn das Bundesamt - wie hier - als auch nach eigener Auffassung international zuständige Behörde es rechtswidrig ablehnt, ein Asylverfahren durchzuführen.

44

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG sind nicht gegeben.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein Asylbewerber aus Somalia. Er wendet sich gegen die Einstellung seines Asylverfahrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

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Der Kläger stellte Mitte August 2010 einen Asylantrag und gab in einer Niederschrift dazu am 9. September 2010 an, er sei somalischer Staatsangehöriger und am 1. Januar 1981 in Mogadischu geboren. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - nahm ihm Fingerabdrücke zur Identitätsfeststellung ab, die sich später als nicht verwertbar erwiesen. Der damit betraute Mitarbeiter stellte bereits bei der Abnahme fest, dass die Fingerkuppen des Klägers Veränderungen aufwiesen, die voraussichtlich zur Unverwertbarkeit der abgenommenen Fingerabdrücke führen würden. Der Kläger bestritt, seine Fingerkuppen manipuliert zu haben.

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Mit Schreiben vom 9. September 2010 wies das Bundesamt den Kläger darauf hin, dass die Beschädigung der Fingerkuppen den Verdacht begründe, dass der Kläger nicht bereit sei, an der Überprüfung seiner Identität mitzuwirken. Er werde daher aufgefordert, sein Asylverfahren dadurch zu betreiben, dass er zum einen binnen eines Monats in der Außenstelle des Bundesamts erscheine und sich "auswertbare Fingerabdrücke" abnehmen lasse. Zum anderen solle er schriftlich darlegen, in welchen Staaten er sich nach dem Verlassen seines Herkunftslandes aufgehalten habe, ob er dort bereits einen Asylantrag gestellt habe und dieser ggf. abgelehnt worden sei. Gleichzeitig wurde er unter Bezugnahme auf § 33 AsylVfG (a.F.) darauf hingewiesen, dass sein Asylantrag als zurückgenommen gelte, wenn er das Verfahren länger als einen Monat nicht betreibe und in diesem Fall über das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG (a.F.) nach Aktenlage zu entscheiden sei. Dem Schreiben war eine Übersetzung in die Sprache Somali beigefügt. Der Kläger hat sich in einem weiteren Termin Fingerabdrücke abnehmen lassen, die wiederum nicht verwertbar waren. Zu seinem Reiseweg und zur Frage weiterer Asylanträge machte er innerhalb der Monatsfrist keine Angaben.

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Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 22. Oktober 2010 fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist (Nummer 1). Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (a.F.) nicht vorliegen (Nummer 2). Schließlich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung in den "Herkunftsstaat" aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Nummer 3). Das Bundesamt hat den Bescheid im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Kläger der Betreibensaufforderung nicht nachgekommen sei. Er habe weder verwertbare Fingerabdrücke abgegeben noch die angeforderten schriftlichen Angaben zum Reiseweg und zu etwaigen früheren Asylverfahren gemacht. Die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (a.F.) scheitere bereits daran, dass für den Kläger kein Herkunftsland habe festgestellt werden können.

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Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheids sowie hilfsweise die Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.), weiter hilfsweise die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (n.F.) hinsichtlich Somalia, sowie die Aufhebung der gegen ihn verfügten Abschiebungsandrohung. Mit Schriftsatz vom 2. November 2010 stellte er beim Bundesamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in dem er sich zum Reiseweg äußerte und angab, keine weiteren Asylanträge gestellt zu haben.

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Während des Klageverfahrens forderte das Bundesamt den Kläger mit einem an seine Verfahrensbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 26. Oktober 2011 erneut auf, das Verfahren dadurch zu betreiben, dass er beim Bundesamt erscheine und sich Fingerabdrücke abnehmen lasse. Die Pflicht zur Duldung erkennungsdienstlicher Maßnahmen umfasse auch die Verpflichtung, im Vorfeld der erneuten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten. Den vom Bundesamt hierzu für den 15. November 2011 anberaumten Termin nahm der Kläger - nach eigenem Vorbringen wegen Verspätung - nicht wahr, bat das Bundesamt mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. November 2011 aber um einen neuen Termin. Ein solcher wurde jedoch nicht anberaumt.

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Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid vom 22. Oktober 2010 auf. Während des Berufungsverfahrens erfuhr das Bundesamt, dass der Kläger im Rahmen einer polizeilichen Fahndungsmaßnahme im Oktober 2012 aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden war. Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass sich der Kläger schon im Oktober 2009 unter einer anderen Identität in Deutschland aufgehalten hatte und ihm im Rahmen eines Rückübernahmeersuchens Fingerabdrücke abgenommen worden waren. Zugleich führte ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank zu einem Treffer. Danach hatte der Kläger bereits am 18. April 2009 in Italien und am 23. Oktober 2009 sowie am 22. Februar 2010 in Schweden Asyl beantragt. Das italienische Innenministerium hatte den schwedischen Behörden in einem Schreiben vom 14. Dezember 2010 mitgeteilt, dass dem Kläger in Italien bereits die Flüchtlingseigenschaft ("refugee status") zuerkannt worden und das Dublin-Verfahren abgeschlossen sei.

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Darauf erklärte der Vertreter des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, er hebe den ersten Satz von Nummer 1 des angefochtenen Bescheides ("Der Asylantrag gilt als zurückgenommen") auf. Weiter hebe er die Androhung der Abschiebung in den Herkunftsstaat in Satz 2 von Nummer 3 des Bescheides auf. Stattdessen werde dem Kläger die Abschiebung nach Italien angedroht. Daraufhin kündigte der Klägervertreter hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach Italien die Erhebung einer Klage an, sobald ein entsprechender Bescheid des Bundesamtes zugestellt worden sei. Gleichzeitig erklärte er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, soweit das Bundesamt den Bescheid vom 22. Oktober 2010 aufgehoben habe. Der Beklagtenvertreter stimmte der Hauptsacheerledigungserklärung insoweit zu, als Satz 1 von Nummer 1 des angefochtenen Bescheides aufgehoben worden sei.

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Der Verwaltungsgerichtshof hat die Erledigung der Hauptsache in Bezug auf die Androhung der Abschiebung in das Herkunftsland (Nummer 3 des Bescheids vom 22. Oktober 2010) festgestellt und im Übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Er begründet seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: Die Einstellung des Verfahrens in Nummer 1 des Bescheids sei rechtswidrig. Denn diese Rechtsfolge sehe § 32 Satz 1 AsylVfG nur für den Fall der Asylantragsrücknahme oder des Verzichts nach § 14a Abs. 3 AsylVfG vor. Als geeignete Reaktion auf die Anerkennung als Flüchtling in einem anderen EU-Mitgliedstaat käme etwa die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/85/EG (Asylverfahrensrichtlinie 2005) in Betracht. Eine Umdeutung der Verfahrenseinstellung in eine andere Form der Verfahrensbeendigung ohne Sachentscheidung nach § 47 VwVfG sei nicht möglich.

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Die in Nummer 2 des Bescheids getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (a.F.) nicht vorlägen, habe nicht aufrechterhalten werden können, da seit Oktober 2012 bekannt sei, dass dem Kläger in Italien Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde. Soweit das Bundesamt in Nummer 3 seiner Verfügung die Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland des Klägers aufgehoben und durch die Androhung der Abschiebung nach Italien ersetzt hat, habe sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Dem Feststellungsbegehren des Klägers sei zu entsprechen, weil das Bundesamt seinen Bescheid in Nummer 3 durch die Androhung der Abschiebung nach Italien verändert, der Kläger aber diesen neuen Verwaltungsakt nicht im Wege einer objektiven Klageänderung in das Verfahren einbezogen habe. Vielmehr habe der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt, Klage zu erheben, wenn hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach Italien ein entsprechender Bescheid der Beklagten zugestellt worden sei.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten. Diese begründet sie im Wesentlichen wie folgt: Der Verwaltungsgerichtshof hätte zunächst prüfen müssen, ob das Verfahren schon vor den in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) eingestellt gewesen sei, weil der Kläger einer rechtmäßigen Betreibensaufforderung nicht nachgekommen war. In diesem Fall hätte er die Klage abweisen müssen. Das Bundesamt sei sehr wohl befugt, ein Asylverfahren auch dann ohne Sachentscheidung einzustellen, wenn sich - wie hier - herausstelle, dass der Asylbewerber bereits im Ausland als Flüchtling anerkannt worden sei. § 60 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 AufenthG (n.F.) sehe ausdrücklich vor, dass das Bundesamt bei einer ausländischen Anerkennung kein (weiteres) Asylverfahren mehr durchzuführen habe. Das entspreche Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten einen Asylantrag in derartigen Fällen als unzulässig behandeln könnten. Der deutsche Gesetzgeber habe für diese Konstellation zwar keine konkrete Regelung getroffen, die vorhandene Regelungslücke sei aber durch die Möglichkeit einer Verfahrensbeendigung in Anlehnung an § 32 AsylVfG zu schließen. Dann könne Nummer 1 des Bescheids vom 22. Oktober 2010 auch entsprechend umgedeutet werden. Eine Erledigung sei zu Nummer 3 des angefochtenen Bescheids durch die Änderung des Zielstaats der Abschiebung nicht eingetreten. Der Hinweis auf den Herkunftsstaat habe keinen Regelungscharakter, so dass der Kläger hierdurch auch nicht beschwert sei. Selbst bei Bejahung von Abschiebungsverboten bleibe die Abschiebungsandrohung im Übrigen unberührt.

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Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 8. Mai 2014 hat die Beklagte durch ergänzenden Bescheid vom 15. Mai 2014 Italien als Zielstaat der angedrohten Abschiebung bestimmt (Nummer 1) und angeordnet, dass der Kläger nicht nach Somalia abgeschoben werden darf (Nummer 2). Der Kläger hat gegen den ergänzenden Bescheid Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Soweit sich die Klage gegen den fehlenden Ausschluss von Somalia als Zielstaat einer Abschiebung in Nummer 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom 22. Oktober 2010 gerichtet hat, haben die Parteien den Rechtsstreit im vorliegenden Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe

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Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die Revision der Beklagten ist begründet, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung der Nummern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids vom 22. Oktober 2010 bestätigt hat. Das Berufungsurteil beruht insoweit auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Hingegen hat die Revision überwiegend keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Entscheidung zur Abschiebungsandrohung in Nummer 3 des Bescheids richtet. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht eine Erledigung der Abschiebungsandrohung ohne Zielstaatsbestimmung angenommen. Diese ist vielmehr aufrechtzuerhalten. Allerdings hat er mit Recht entschieden, dass die nachträgliche Bestimmung von Italien als Zielstaat der Abschiebung nicht in das vorliegende Verfahren einbezogen wurde. Soweit die Parteien den Rechtsstreit über die Abschiebungsandrohung für erledigt erklärt haben, beruht dies auf der rechtlich gebotenen nachträglichen Bezeichnung von Somalia als Staat, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Insoweit hat die Beklagte dem Anfechtungsbegehren des Klägers entsprochen und war das Verfahren einzustellen.

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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens ist das Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798) und das Aufenthaltsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), beide Gesetze zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (vgl. Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 30, jeweils Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen, soweit nicht hiervon - wie im vorliegenden Fall - eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.

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1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung in Nummer 1 des angefochtenen Bescheids durch das Verwaltungsgericht mit einer Begründung bestätigt, die Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Verfahren nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) eingestellt, weil die Voraussetzungen für ein Nichtbetreiben des Verfahrens vorliegen. Der Kläger hat innerhalb der ihm gesetzten Betreibensfrist nicht die von ihm geforderten schriftlichen Angaben zu seinem Reiseweg und zur Frage einer Asylantragstellung im Ausland gemacht.

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Nach § 33 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) gilt ein Asylantrag, der nach § 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG (a.F.) auch den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfasst, hingegen noch nicht das Begehren auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG (n.F.), als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren trotz Aufforderung des Bundesamts länger als einen Monat nicht betreibt (Satz 1). In der Aufforderung ist der Ausländer auf die nach Satz 1 eintretende Folge hinzuweisen (Satz 2). Liegen die Voraussetzungen einer (fiktiven) Antragsrücknahme vor, darf das Bundesamt keine Sachentscheidung mehr über den Asylantrag treffen. Vielmehr hat es nach § 32 AsylVfG in seiner Entscheidung festzustellen, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG (a.F.) vorliegt (Satz 1). In den Fällen des § 33 AsylVfG (a.F.) ist nach Aktenlage zu entscheiden (Satz 2). Das Bundesamt erlässt ferner eine Abschiebungsandrohung; die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt nach §§ 34, 38 Abs. 2 AsylVfG (a.F.) eine Woche. Für die Beurteilung des Regelungsinhalts des vorliegenden Bescheids ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses abzustellen, da eine nachträgliche Erweiterung seiner Einstellungswirkung auch auf die Zuerkennung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes eine echte Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung des § 33 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) bedeuten würde, die mit der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren wäre (vgl. Urteil vom 13. Februar 2014 - BVerwG 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487 Rn. 12).

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1.1 Das Berufungsgericht durfte von der Prüfung der Einstellungsvoraussetzungen nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG nicht wegen der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen absehen. Zwar hat dieser erklärt, er hebe den ersten Satz von Nummer 1 des Bescheids vom 22. Oktober 2010 auf ("Der Asylantrag gilt als zurückgenommen"). Die erklärte Aufhebung ging jedoch ins Leere. Denn der Ausspruch der Rücknahmefiktion des Asylantrags durch das Bundesamt hat nach der gesetzlichen Ausgestaltung in § 33 und § 32 AsylVfG keinen eigenen Regelungsgehalt. Die Wirksamkeit der Rücknahme bedarf keiner Feststellung durch das Bundesamt; sie ist lediglich Vorfrage für den gemäß § 32 Satz 1 AsylVfG zu treffenden feststellenden Ausspruch, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Diesen hat das Bundesamt aufrechterhalten. Im Übrigen konnte das Bundesamt eine bereits kraft Gesetzes eingetretene Einstellungswirkung nicht nachträglich aufheben.

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1.2 Die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 AsylVfG war gerechtfertigt. Sie setzt einen bestimmten Anlass voraus, der geeignet ist, Zweifel an dem Bestehen oder Fortbestehen des Sachentscheidungsinteresses zu wecken. Solche Zweifel können sich aus einer Vernachlässigung verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten ergeben. Zu diesen gehört die Pflicht des Asylbewerbers, im Vorfeld einer geplanten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit seiner Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten (vgl. Urteil vom 5. September 2013 - BVerwG 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 Rn. 19). Nach den in diesem Urteil aufgestellten Grundsätzen bestanden hier solche berechtigten Zweifel, weil bereits bei der ersten erkennungsdienstlichen Behandlung Gründe für die voraussichtliche Nichtverwertbarkeit der Fingerabdrücke bemerkt und dokumentiert worden waren, ohne dass der Kläger dazu substantiiert Stellung genommen hatte.

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1.3 Allerdings führte die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens nicht zu einer Einstellung des Verfahrens, soweit vom Kläger die Mitwirkung an der Abgabe seiner Fingerabdrücke verlangt wurde. Denn Nummer 1 der Betreibensaufforderung vom 9. September 2010 verlangte von ihm die Abgabe "auswertbarer Fingerabdrücke" und entsprach damit nicht den gesetzlichen Vorgaben nach § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG (vgl. hierzu Urteil vom 5. September 2013 a.a.O. Rn. 24 und 35). Die Aufforderung vom 26. Oktober 2011 entsprach dann zwar den gesetzlichen Vorgaben, weil sie vom Kläger lediglich verlangte, im Vorfeld der erneuten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit seiner Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten (vgl. Urteil vom 5. September 2013 a.a.O. Rn. 39). Der Kläger kam dieser zweiten Betreibensaufforderung auch nicht nach, denn er erschien zu dem vom Bundesamt anberaumten Termin zur erneuten Fingerabdrucknahme am 15. November 2011 nicht. Ein mangelndes Betreiben des Verfahrens liegt trotz dieser Säumnis aber deshalb nicht vor, weil der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 18. November 2011 um einen neuen Termin zur erkennungsdienstlichen Behandlung gebeten hatte. Die versäumte Mitwirkungshandlung hätte damit noch innerhalb der gesetzten Betreibensfrist nachgeholt werden können. Eine Gelegenheit hierzu hat das Bundesamt dem Kläger aber nicht mehr eingeräumt.

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1.4 Die Einstellungswirkung des § 32 Satz 1 AsylVfG ist jedoch dadurch eingetreten, dass der Kläger der selbständigen Verpflichtung zur schriftlichen Darlegung des Reisewegs und zu einer eventuell bereits erfolgten Asylantragstellung nicht fristgerecht nachgekommen ist (Nummer 2 der Betreibensaufforderung vom 9. September 2010).

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Der Kläger war nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG verpflichtet, die vom Bundesamt angeforderten Angaben zu machen. Zu den Angaben, die von einem Asylbewerber verlangt werden können, zählen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG auch solche über Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und dort eingeleitete oder durchgeführte Asylverfahren (vgl. hierzu Urteil vom 5. September 2013 a.a.O. Rn. 33). Die Aufforderung vom 9. September 2010, das Verfahren durch entsprechende schriftliche Angaben zu betreiben, entspricht hier auch den weiteren Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 AsylVfG.

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Der Kläger hat die geforderten schriftlichen Angaben nicht innerhalb der Monatsfrist des § 33 Abs. 1 AsylVfG gemacht. Zwar hat der Bevollmächtigte des Klägers dies mit Schreiben vom 2. November 2010 - nach Ablauf der Monatsfrist - nachzuholen versucht. Gründe für eine unverschuldete Fristversäumung ergeben sich aus dem Schreiben jedoch nicht (zur Anwendung des § 32 VwVfG auf die Monatsfrist des § 33 Abs. 1 AsylVfG vgl. BTDrucks 12/2062 S. 33). Danach soll die Versäumung der Frist auf einem beim Kläger hervorgerufenen Irrtum beruhen. Dieser habe geglaubt, seiner Verpflichtung aus der Betreibensaufforderung dadurch nachgekommen zu sein, dass er am 7. Oktober 2010 bei der Außenstelle des Bundesamtes erschienen sei und sich dort erneut habe Fingerabdrücke abnehmen lassen. Er sei davon ausgegangen, dass er nunmehr zeitnah vom Bundesamt zu seinen Asylgründen, zu seinem Reiseweg und zur Asylantragstellung in anderen Ländern befragt werde. Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch keine unverschuldete Fristversäumnis. Denn die Betreibensaufforderung vom 9. September 2010 bezieht sich auf zwei voneinander unabhängige Handlungen: (1) die Abnahme von Fingerabdrücken und (2) die schriftliche Darlegung zum Reiseweg sowie einer möglichen Asylantragstellung. Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, durch eine Mitwirkung an der Abnahme von Fingerabdrücken zugleich seiner Pflicht nachgekommen zu sein, die geforderten schriftlichen Angaben zu machen. Dass auch für die in der Betreibensaufforderung genannten schriftlichen Angaben die Monatsfrist gilt, ergibt sich aus der Belehrung über die Rechtsfolgen eines Nichtbetreibens, in der sich die Monatsfrist erkennbar auf beide Mitwirkungshandlungen bezieht. Einer zusätzlichen Erwähnung der Monatsfrist in der Aufforderung zu schriftlichen Darlegungen - wie sie bei der Aufforderung zur Mitwirkung bei der Abnahme von Fingerabdrücken erfolgt ist - bedurfte es angesichts der Eindeutigkeit der auf beide Mitwirkungshandlungen bezogenen Aussage zu den Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung der gesetzten Frist nicht. Der Kläger konnte dies auch verstehen, da ihm der Bescheid am 9. September 2010 nicht nur in deutsch, sondern auch in einer in die Sprache Somali übersetzten Fassung überreicht wurde.

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1.5 Ist das Asylverfahren nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG eingestellt, bedarf es keiner Entscheidung über die vom Verwaltungsgerichtshof als erheblich angesehene Frage, ob die Einstellung in eine Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG oder in eine Entscheidung über seine Unbeachtlichkeit nach § 29 AsylVfG umgedeutet werden kann.

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1.6 Die Beklagte war für die erfolgte Einstellung des Verfahrens auch international zuständig. Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union besteht nicht.

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Es kann offenbleiben, ob auf den Asylantrag eines Ausländers, der - wie hier - in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits als Flüchtling anerkannt ist, die Zuständigkeitsregelungen der Union nach den Verordnungen über das sogenannte Dublin-Verfahren anwendbar sind und das auch für Entscheidungen über die Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG gilt. Allerdings neigt der Senat zu der Auffassung, dass auf Ausländer, die in einem anderen Staat als Flüchtling anerkannt sind, die Regelungen zum Dublin-Verfahren nicht anwendbar sind. Doch selbst wenn diese Regelungen anwendbar sein sollten, wäre Deutschland der für die Entscheidung zuständige Mitgliedstaat geworden, ohne dass sich insoweit eine zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union verpflichtende Zweifelsfrage stellt.

27

Nach der in Art. 49 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU Nr. L 180 S. 31 - Dublin III-VO) getroffenen Übergangsregelung ist die Dublin III-VO zwar erst auf Anträge zur Erlangung internationalen Schutzes anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten, also ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Hier war der Antrag bereits im August 2010 und damit vor dem maßgeblichen Stichtag gestellt worden, so dass auf ihn grundsätzlich noch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 (ABl EG Nr. L 50 S. 1 - Dublin II-VO) anwendbar wäre. Allerdings findet die Dublin III-VO darüber hinaus auf die Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - Anwendung. Im vorliegenden Fall käme eine Zuständigkeit Italiens anstelle Deutschlands in Betracht, weil der Kläger dort bereits im April 2009 einen Asylantrag gestellt hat und ihm dort die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (vgl. Art. 13 Dublin II-VO und Dublin III-VO). Eine Überstellung des Klägers nach Italien zur Prüfung des danach in Deutschland gestellten weiteren Antrags wäre nur im Wege der Wiederaufnahme (Art. 20 Dublin II-VO, Art. 23 ff. Dublin III-VO) möglich. Für Gesuche auf Wiederaufnahme - sofern sie nicht bereits vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden - ist jedenfalls für das zu beachtende Verfahren die Dublin III-VO maßgeblich. Danach sind derartige Gesuche nunmehr gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO innerhalb einer Frist von zwei bzw. drei Monaten zu stellen (so auch VGH Mannheim, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 31). Diese Frist ist im vorliegenden Fall verstrichen, ohne dass das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Italien gerichtet hat. Damit ist Deutschland gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO für die Prüfung des hier gestellten (neuen) Asylantrags zuständig, wenn man von der Anwendbarkeit der Dublin-Regelungen auf den vorliegenden Asylantrag ausgeht.

28

2. Der Kläger kann mit dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) nicht durchdringen. Dieser Anspruch wird zwar nicht schon von der Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) erfasst (vgl. Urteil vom 13. Februar 2014 - BVerwG 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487). Seine Geltendmachung ist jedoch nach § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der seit 1. Dezember 2013 geltenden Fassung (BGBl I S. 3474) unzulässig, weil der Kläger bereits außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden ist.

29

Die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen Staat wirkt zwar völkerrechtlich nicht wie eine Statusentscheidung durch deutsche Behörden und hat in diesem Sinne keine umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland (hierzu auch Marx, InfAuslR 2014, 227 <232>). Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 legt einheitliche Kriterien für die Qualifizierung als Flüchtling fest, sieht aber keine völkerrechtliche Bindung eines Vertragsstaats an die Anerkennungsentscheidung eines anderen vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1979 - 1 BvR 654/79 - BVerfGE 52, 391 <404>; BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG 1 C 42.67 - BVerwGE 38, 87 <89 f.> = Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 2 S. 4 f.). Eine solche Bindungswirkung ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht. Dieses ermächtigt zwar nach Art. 78 Abs. 2 Buchst. a und b AEUV zu Gesetzgebungsmaßnahmen, die einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus und einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige vorsehen, die maßgebliche Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 sieht eine in der ganzen Union gültige Statusentscheidung jedoch nicht vor. Die Bundesrepublik Deutschland hat aber von der nach Völker- und Unionsrecht fortbestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine nationale Regelung den Anerkennungsentscheidungen anderer Staaten in begrenztem Umfang Rechtswirkungen auch im eigenen Land beizumessen (vgl. etwa die diesbezügliche Empfehlung des UNHCR im Beschluss Nr. 12 seines Exekutivkomitees aus dem Jahr 1978). In Deutschland genießen im Ausland anerkannte Flüchtlinge schon seit Inkrafttreten des Ausländergesetzes von 1990 (dort § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) den gleichen Abschiebungsschutz wie die im Inland anerkannten, ohne dass ein erneutes Anerkennungsverfahren durchgeführt wird. Durch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (n.F.) ordnet das nationale Recht eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an (ähnlich Treiber, in: GK-AufenthG, Stand: Juli 2011, § 60 Rn. 205.3). Es besteht aber gerade kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG n.F.) oder eine hieran anknüpfende Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland. Vielmehr ist das Bundesamt bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig. Das hat der Senat bereits zu der bis 30. November 2013 geltenden Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 6 AufenthG (a.F.) entschieden (Beschluss vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 10 B 28.10 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 43). Dem entspricht die nunmehr geltende Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG. Sie ist jedenfalls bei Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat mit Unionsrecht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU - Asylverfahrensrichtlinie 2013 - eröffnet dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu behandeln, wenn dem Ausländer bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, d.h. ihm entweder die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt hat (vgl. Art. 2 Buchst. i der Richtlinie).

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Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474) wurde die Unzulässigkeit eines erneuten Anerkennungsverfahrens nunmehr auch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG (n.F.) erstreckt (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Damit wurde die Konsequenz aus der inhaltlichen Neubestimmung des Asylantrags in § 13 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) gezogen, der - im Einklang mit Unionsrecht - nunmehr neben dem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch den Antrag auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz umfasst (vgl. BTDrucks 17/13063 S. 25 zu § 60 Abs. 2 AufenthG). Dies hat die verfahrensrechtliche Konsequenz, dass das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz unzulässig ist, wenn dem Ausländer bereits im Ausland die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von § 4 AsylVfG (n.F.) zuerkannt worden ist (vgl. hierzu bereits Urteil vom 13. Februar 2014 - BVerwG 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487 Rn. 16). Da dem Kläger im vorliegenden Fall bereits in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, kann er in Deutschland nicht mehr die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter verlangen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).

31

Für eine isolierte Aufhebung der negativen Sachentscheidung zum unionsrechtlichen Abschiebungsschutz nach der vor dem 1. Dezember 2013 geltenden Rechtslage in Nummer 2 des angefochtenen Bescheids fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, weil ihm diese Aufhebung keinerlei Vorteile bringen kann, nachdem sein Begehren auf Zuerkennung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes nach dem nunmehr geltenden Recht unzulässig ist.

32

3. Auch der vom Kläger weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich Somalias ist unzulässig. Denn ihm steht kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf Somalia bereits aufgrund seiner ausländischen Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu (siehe oben Rn. 29). Für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen fehlt dem Kläger hier das Rechtsschutzbedürfnis.

33

Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis auch für eine isolierte Aufhebung der negativen Sachentscheidung zum nationalen Abschiebungsschutz in Nummer 2 des angefochtenen Bescheids, da er aufgrund der in Italien ausgesprochenen Anerkennung als Flüchtling bereits - wie oben ausgeführt - den begehrten Abschiebungsschutz in Deutschland genießt.

34

4. Der Streit über die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Nummer 3 des angefochtenen Bescheids hat sich durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof abgegebenen Erklärungen nicht erledigt. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (UA Rn. 29) verletzt Bundesrecht.

35

Zwar hat der Kläger die Ersetzung der Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat durch eine solche nach Italien, wie sie von dem Vertreter der Beklagten in der Berufungsverhandlung vom 14. Januar 2013 erfolgt ist, nicht im Wege der Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO in das vorliegende Verfahren einbezogen. Das unterliegt im Verwaltungsprozess aufgrund der Dispositionsmaxime - anders als nach § 68 FGO und § 86 SGG - allein seiner Entscheidung. Eine Umdeutung nach § 47 Abs. 1 VwVfG scheitert daran, dass es sich beim Austausch des Zielstaats um eine weitgehende inhaltliche Änderung der Abschiebungsandrohung handelt. Das gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Anfechtungsbegehren des Klägers hat sich aber durch die fehlende Einbeziehung der neuen Zielstaatsbestimmung in das Verfahren nicht erledigt. Denn der Klägerbevollmächtigte hat den Rechtsstreit in der Hauptsache nur insoweit für erledigt erklärt, als die Beklagte den Bescheid vom 22. Oktober 2010 aufgehoben hat. Bei der Abschiebungsandrohung hat die Beklagte aber nur die Zielstaatsbezeichnung "in seinen Herkunftsstaat" aufgehoben, nicht die Abschiebungsandrohung als solche. Die Abschiebungsandrohung besitzt auch ohne Zielstaatsbestimmung Verwaltungsaktcharakter (vgl. Urteil vom 13. Februar 2014 a.a.O. Rn. 25). Die Erledigungserklärung geht insoweit ins Leere, denn die nicht konkretisierte Zielstaatsbestimmung "in seinen Herkunftsstaat" stellte - ebenso wie ihre Aufhebung - mangels Regelungswirkung keinen anfechtungsfähigen Verwaltungsakt dar.

36

Die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung erfüllt in ihrer durch Nummer 2 des ergänzenden Bescheids vom 15. Mai 2014 erlangten Fassung die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 2 AsylVfG. Allerdings war sie in ihrer ursprünglichen Fassung insoweit rechtswidrig, als sie entgegen § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG nicht Somalia als den Staat bezeichnet hat, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Hierzu war die Beklagte aufgrund der Bindungswirkung der italienischen Flüchtlingsanerkennung, die aufgrund der somalischen Staatsangehörigkeit des Klägers erfolgte, verpflichtet. Diesen rechtlichen Mangel hat die Beklagte durch nachträgliche Bezeichnung von Somalia als Staat, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf, in Nummer 2 des ergänzenden Bescheids vom 15. Mai 2014 ausgeräumt. In der Bestimmung des Staates, in den nicht abgeschoben werden darf, liegt nach dem Gedanken der § 59 Abs. 3, § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG eine verselbständigungsfähige Teilregelung. Die Parteien haben der veränderten Sachlage durch übereinstimmende Erledigungserklärungen Rechnung getragen. Damit ist der Rechtsstreit in Bezug auf diese Teilregelung der Abschiebungsandrohung in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 141 und § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die vorangegangenen Entscheidungen hierzu werden entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos erklärt. Im Übrigen war die Klage gegen die Abschiebungsandrohung abzuweisen.

37

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich, soweit streitig entschieden wurde, aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des Unterliegens des Klägers bei der Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG sowie bei dem unionsrechtlichen subsidiären Schutz und nationalen Abschiebungsschutz erschien dem Senat - auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu tragenden Kosten des eingestellten Verfahrensteils - eine Kostenverteilung sachgerecht, wonach der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2015 geändert. Die Klage wird (auch) abgewiesen, soweit sie sich gegen die Ziffern 2 und 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2015 richtet.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte unter Androhung der Abschiebung nach Bulgarien festgestellt hat, dass ihnen in Deutschland kein Asylrecht zusteht.

2

Die Kläger sind eigenen Angaben zufolge Syrer. Sie tragen vor dass sie Syrien im Oktober 2013 verlassen und über die Türkei zunächst nach Bulgarien gereist seien, wo sie sich nach ihren Angaben acht Monate lang aufhielten. Auf ihren in Bulgarien gestellten Asylantrag wurde ihnen dort am 14. April 2014 der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Etwa zwei Monate später reisten sie mit ihren bulgarischen Reiseausweisen für Flüchtlinge weiter und gelangten am 18. Juni 2014 nach Deutschland, wo sie an der Grenze in einem Kleinbus von der Polizei angehalten wurden. Bei der Vernehmung des Klägers zu 1) durch die Polizei ... gab er zunächst an, mit seiner Familie …, für fünf Tage besuchen zu wollen, räumte dann aber nach weiterer Befragung ein, in Deutschland bleiben zu wollen und dass sie vorhätten, auch in Deutschland einen Asylantrag zu stellen. Auf die Frage, wie sie in Bulgarien lebten, antwortete er, sie hätten eine 3-Zimmer-Wohnung von der Stadt erhalten. Die Wohnung hätten sie seit ca. drei Monaten. Sie hätten in Bulgarien gut gelebt und seien zufrieden gewesen. Es sei aber ein armes Land. Seine Kinder seien alle in die Schule gegangen. Sie seien mit den Ärzten zufrieden gewesen. Auf die weitere Frage, wo sie sich in Bulgarien befunden hätten, erklärte der Kläger zu 1), dass sie sich in einem Dorf in einem Flüchtlingslager „Harmony“ (gemeint ist wohl Harmanli) befunden hätten. Zuerst hätten sie sich in Haft in einer Sammelunterkunft befunden. In „Harmony“ hätten sie ca. einen Monat gelebt. Dann hätten sie eine „Gratis Wohnung“ in Sofia und Reisepässe bekommen. Zur Arbeitssituation in Bulgarien befragt gab er an, dass es genügend Arbeit gebe, er aber nicht gearbeitet habe. Er habe das Camp nicht verlassen dürfen, bis er einen Pass bekommen habe. Ferner berichtete er, dass es in Bulgarien „schon gut“ sei, die Menschen dort seien aber sehr arm. Sie hätten kein Geld bekommen. Er habe ca. 3.000 € Bargeld bei sich. Dieses Geld stamme aus dem Verkauf seiner Schafe, einer Pistole und dem Goldschmuck seiner Frau. in Deutschland habe die Fahrt von Bulgarien nach Deutschland für sie organisiert und bezahlt.

3

Am 30. Juni 2014 stellten sie Asylanträge bei der Beklagten. Sie gaben in einem Fragebogen unter anderem an, in keinen anderen Staat überstellt werden zu wollen.

4

Eine Prüfung der Beklagten am 1. August 2014 ergab in der Eurodac-Kartei einen Treffer für Bulgarien. Die Beklagte hörte die Kläger am 13. August 2014 zu ihrem Asylantrag an. Sie erklärten unter anderem, wegen des Bürgerkrieges aus Syrien geflohen zu sein und in Bulgarien politisches Asyl erhalten zu haben. Sie seien Yeziden, die von der Al-Nusra Front und der Freien Syrischen Armee verfolgt und getötet worden seien. Später seien die Daash gekommen und hätten alle Yeziden verfolgt. Mit der Assad-Regierung hätten sie keine Probleme gehabt. Bald nach Beginn des Bürgerkrieges habe die Regierung dort wo sie wohnten aber keine Macht mehr gehabt. Sie seien von Bulgarien nach Deutschland gekommen, weil sie hier viele Verwandte hätten.

5

Die Beklagte richtete am 12. September 2014 ein Wiederaufnahmegesuch an den bulgarischen Staat und erhielt am 25. September 2014 - sowie ergänzend am 19. Januar 2015 - die Antwort, dass die Kläger in Bulgarien den Status als Flüchtlinge erhalten hätten. Eine Aufnahme der Kläger nach dem Dublin III-Abkommen könne daher nicht Platz greifen. Es könne aber ein Antrag nach dem Rückübernahmeabkommen bei der Grenzpolizei in Sofia gestellt werden.

6

Mit Bescheid vom 7. November 2014, der den Klägern eine Woche später, am 14. November 2014, zugestellt wurde, stellte die Beklagte unter Ziffer 1. fest, dass den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe und ordnete unter Ziffer 2. zunächst ihre Abschiebung nach Bulgarien an. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kläger aus einem sicheren Drittstaat eingereist seien und sich deshalb nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen könnten. Die Ausnahmen des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Über die Voraussetzungen zur Gewährung internationalen Schutzes und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sei nach § 31 Abs. 4 AufenthG nicht zu entscheiden. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG.

7

Hiergegen haben die Kläger am 21. November 2014 Klage zum Az. 16 A 5546/14 erhoben, ohne sie zu begründen.

8

Die Kläger beantragen,

9

den Bescheid vom 7. November 2014 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren durchzuführen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

13

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 hat die Beklagte die mit Bescheid vom 7. November 2014 unter Ziffer 2. ausgesprochene Abschiebungsanordnung aufgehoben und den Klägern stattdessen die Abschiebung nach Bulgarien angedroht. Dieser Bescheid wurde den Klägern am 30. November 2015 zugestellt.

14

Auch hiergegen haben die Kläger am 14. Dezember 2015 Klage zum Az. 16 A 6716/15 erhoben, ohne die Klage zu begründen.

15

Die Kläger beantragen,

16

den Bescheid vom 12. Oktober 2015 aufzuheben.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Auch insoweit bezieht sie sich zur Begründung ihres Antrages auf die angefochtene Entscheidung.

20

Die Kammer hat mit Beschlüssen vom 3. November 2016 nach Anhörung der Beteiligten die Rechtsstreite auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

21

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Die Beklagte hat sich im Wege ihrer allgemeinen Prozesserklärungen (Stand: 24. März 2016) für alle erstinstanzlichen Streitsachen nach dem Asylgesetz, für die nicht ausdrücklich in der Schriftstückliste der Verfahrensakte des Bundesamtes vor der Zustellung des Bescheides eine „besondere Prozessbeobachtung“ verfügt wurde - was hier nicht der Fall ist -, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

22

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 hat das Gericht das Verfahren zum Aktenzeichen 16 A 5546/14 aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt, als es die Regelung in Ziffer 2. des Bescheides vom 7. November 2014 betroffen hat. Mit weiterem Beschluss vom 13. Dezember 2016 hat das Gericht die Verfahren zu den Aktenzeichen 16 A 5546/14 und 16 A 6716/15 zu gemeinsamer Entscheidung unter dem ersten Aktenzeichen verbunden. Das verbundene Verfahren betrifft somit nur noch die durch Bescheid vom 7. November 2014 getroffene Feststellung, dass den Klägern in Deutschland kein Asylrecht zusteht, sowie die mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 ausgesprochene Abschiebungsandrohung.

23

Dem Gericht haben die von der Beklagten geführten Sachakten bezüglich der Kläger vorgelegen. Auf dessen Inhalt sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

24

Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Sie konnte gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch den Einzelrichter getroffen werden, da ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer übertragen worden ist.

II.

25

Soweit sich die Kläger gegen die in dem Bescheid vom 7. November 2014 getroffene Feststellung wenden, dass ihnen in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, ist die Klage als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässig (BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 – 1 C 32.14), hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu 1.). Ebenso können sie mit ihrem gegen die Abschiebungsandrohung nach Bulgarien gerichteten Klageantrag nicht durchdringen (dazu 2.).

26

1. Die Regelung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides vom 7. November 2014 ist nicht aufzuheben. Die Feststellung, dass den Klägern kein Asylrecht zusteht, ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

27

Die Beklagte hat dem Asylantrag der Kläger zu Recht nicht entsprochen. Die für die Entscheidung des Gerichts maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Dies ist bei den Klägern der Fall. Ihnen wurde nämlich in dem EU-Mitgliedstaat Bulgarien der Flüchtlingsstatus gewährt, was eine Form des internationalen Schutzes nach dem Asylgesetz ist (dort Abschnitt 2, Unterabschnitt 2).

28

a) Obwohl die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 7. November 2014 auf § 26a AsylG gestützt hat, hat das Gericht seiner Entscheidung die neue Fassung des § 29 Abs. 1 AsylG zugrunde zu legen.

29

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens sind das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) sowie das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), beide zuletzt geändert durch Art. 5 und 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939), das am 6. August 2016 in Kraft getreten ist. Die Pflicht des Gerichts, das aktuelle Asylrecht anzuwenden, ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach die Rechtslage zu Grunde zu legen ist, die zu dem Zeitpunkt besteht, in dem die gerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren gefällt wird. Für die in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelte Fallgruppe, dass dem Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt worden ist, verdrängt diese neue Vorschrift die Regelung in § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG zu Asylanträgen von Ausländern, die aus sicheren Drittstaaten eingereist sind. Die Anwendung des § 26a AsylG ist nach der Neufassung des § 29 AsylG in den von dieser neuen Vorschrift erfassten Fallgruppen nicht mehr möglich (OVG Münster, Urteile vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A – und vom 22.09.2016 – 13 A 2448/15.A -; OVG Berlin, Urteil vom 22.11.2016 – 3 B 2.16 -; VG Schleswig, Beschluss vom 09.09.2016 – 10 A 336/16 -, jeweils juris; Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 340; andere Ansicht: OVG Saarlouis, Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 95/16 -; VGH Kassel, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, jeweils juris).

30

Mit der Neufassung des § 29 AsylG hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8612, S. 51; BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 – 1 C 6.16 -, juris). Diesem gesetzgeberischen Ziel ist bei der Auslegung Rechnung zu tragen. Die sinnvolle Vereinfachung und Bündelung kann nur erreicht werden, wenn die Vorschrift in § 29 AsylG als vorrangig betrachtet wird. Ohnehin war die Drittstaatenregelung in § 26a AsylG keine auf die Binnenmigration von Asylsuchenden und von anerkannt Schutzberechtigten in der Europäischen Union zugeschnittene Bestimmung und wies in diesem nunmehr von § 29 Abs. 1 AsylG n.F. erfassten Bereich in mehrfacher Hinsicht Friktionen auf (vgl. Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 339; Funke-Kaiser, Asylmagazin 2015, S. 148, 151), deren Abhilfe die Neuregelung dienen soll. Schließlich verdeutlicht die Bestimmung in § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, dass diese Drittstaatenregelung in dem Anwendungsbereich des § 29 AsylG und nicht gelöst von dieser Regelung zur Anwendung kommen soll.

31

Demgegenüber folgt das Gericht nicht dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 95/16 -, juris), das in der fraglichen Fallkonstellation die Drittstaatenregelung in § 26a AsylG weiterhin anwendet und der Bestimmungen in § 29 AsylG n.F. nur deklaratorische Bedeutung beimisst. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war indes bereits geklärt, dass die Geltendmachung internationalen Schutzes schon nach § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der seit dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung (BGBl. I S. 3474) unzulässig gewesen ist, wenn der Betreffende bereits außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden ist (Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7/13 -, BVerwGE 150, S. 29 ff., zit. nach juris). Ein Rückgriff auf die Rechtsfolge in § 26a Abs. 1 AsylG ist insofern nicht erforderlich. Eine Begründung, weshalb das Obergericht nicht die aktuell gültige Fassung des Asylgesetzes - also allein § 29 Abs. 1 AsylG - als maßgebliche Rechtsgrundlage herangezogen hat, wie es die Bestimmung in § 77 Abs. 1 AsylG eigentlich vorgibt, ist dem genannten Urteil nicht zu entnehmen.

32

Auch dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, juris) vermag das Gericht nicht zu folgen. Einleitend mit den Worten, „zu dem Begehren des Klägers, (…) ein Asylverfahren durchzuführen, hat Folgendes zu gelten:“, zieht dieses Obergericht die Bestimmung in § 60 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG als maßgebliche Vorschrift heran. Die normative Anknüpfung für die Frage, ob ein Asylantrag als unzulässig zu behandeln ist, wird nach der Einführung der speziellen Vorschrift in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht mehr im Aufenthaltsgesetz gesucht werden können. Der Regelungsgehalt des § 60 Abs. 1 AufenthG beschränkt sich durch die mit Einführung des § 29 AsylG angestrebte „Bündelung“ der betreffenden Regelungsmaterie im Wesentlichen darauf, die Zuständigkeit für den asylrechtlichen Verfolgungsschutz beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Ausländerbehörden, zu konzentrieren und dadurch ein Wahlrecht zwischen asyl- oder lediglich ausländerrechtlichem Verfolgungsschutz auszuschließen (vgl. Koch in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2016, § 60 AufenthG Rn. 21). Darlegungen zur Rechtsgrundlage des Bescheides nach Änderung des Asylgesetzes durch Art. 5 und 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 weist das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht auf. Die Neuregelung, die auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7/13 -, juris) fußt, wird in den Entscheidungsgründen nur einmal erwähnt, indem es lapidar heißt, „hinsichtlich der Unzulässigkeitsregelungen in § 29 AsylG n.F. kann daher nichts anderes gelten“. Obwohl die neu eingefügte Unzulässigkeitsregelung genau das Gegenteil dessen vorgibt, was der Hessische Verwaltungsgerichtshof letztlich entschieden hat, nämlich die Zulässigkeit des Asylantrages bei Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen EU-Mitgliedstaat, fehlt es an einer Befassung mit dieser konträren normativen Direktive des Gesetzgebers. Soweit diese Rechtsanwendung auf die zur alten Rechtslage ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7/13 -, juris) zur Unzulässigkeit von Asylanträgen nach Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat zurückgeht, um sodann durch Neuschöpfung einer Ausnahme hiervon abzuweichen, hat der Gesetzgeber dieser Entscheidung des Bundesgerichts eine direkte normative Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegeben.

33

b) Der Neuregelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu, dass vor dem 20. Juli 2015 wiederholt gestellte Asylanträge nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden können, wenn dem Betreffenden in einem anderen EU-Mitgliedstaat nur subsidiärer Schutz gewährt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15-, juris), nicht entgegen. Denn den Klägern wurde in Bulgarien - wie angeführt - nicht nur subsidiärer Schutz, sondern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

34

c) Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann der Ausspruch in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides vom 7. November 2014 auf der Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufrechterhalten werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zum einen in dem Bescheid als Rechtsgrundlage § 26a, 31 Abs. 4 AsylG a.F. und nicht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. angeführt hat (was ihr bei Erlass des Bescheides auch noch gar nicht möglich gewesen wäre) und dass sie zum anderen die Feststellung getroffen hat, dass den Klägern in Deutschland kein Asylrecht zusteht, den Antrag aber nicht ausdrücklich als unzulässig abgelehnt hat, wie es in § 29 AsylG nunmehr vorgesehen ist.

35

aa) Im Rahmen der Überprüfung eines Bescheides im Rahmen einer Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt es nicht (allein) auf das von der Verwaltung herangezogene Recht an (ebenso OVG Münster, Urteil vom 24.08.2016 – 13 A 63/16.A -; VGH München, Urteil vom 20.10.2016 – 20 B 14.30320 -, jeweils juris). Vielmehr ist die Kontrolle im Sinne schlichter Rechtsanwendung auf das Recht zu erstrecken, das geeignet ist, an Stelle des von ihr herangezogenen, sich etwa als nicht tragfähig erweisenden Rechts den Ausspruch des Bescheids zu rechtfertigen, vorausgesetzt, dass sich dabei am Ausspruch des Bescheides nichts Wesentliches ändert (BVerwG, Urteile vom 19.08.1988 – 8 C 29.87 -, vom 12.04.1991 – 8 C 92.89 – und vom 31.03.2010 – 8 C 12.09 -, jeweils juris), was hier nicht der Fall ist.

36

bb) In den Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG ist zwar nicht die im Bescheid ausgesprochene Feststellung zu treffen, dass dem Antragsteller kein Asylrecht in Deutschland zustehe (vgl. § 31 Abs. 4 AsylG a.F.), sondern der Asylantrag ist als unzulässig abzulehnen. Das führt aber nicht zu einer Wesensänderung des angefochtenen Bescheides (ebenso OVG Münster, Urteil vom 24.08.2016 – 13 A 63/16.A -; juris). Es handelt sich nicht um einen anderen Streitgegenstand mit für die Kläger ungünstigeren Rechtsfolgen. Bei der Ablehnung des Asylantrags auf Grundlage des § 29 AsylG besteht ebenso wie bei der Entscheidung nach § 26a i.V.m. § 31 Abs. 4 AsylG a.F. kein Ermessensspielraum. Beide Normen erfassen die EU-Mitgliedstaaten, sehen auf der Tatbestandsseite einen konkreten Bezug zu einem anderen EU-Mitgliedstaat vor und auf der Rechtsfolgenseite, dass der Asylantrag wegen des jeweiligen Drittstaatenbezugs nicht inhaltlich geprüft werden soll.

37

e) Eine weitergehende Prüfung, insbesondere der Frage, ob die Kläger im Fall einer Überstellung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, sehen weder das nationale Recht noch das Unionsrecht als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vor (OVG Münster, Urteil vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A -, juris). Ungeachtet dessen, wie die tatsächlichen Verhältnisse für international Schutzberechtigte in Bulgarien sind, haben die Kläger als anerkannte Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Zuerkennung des internationalen Schutzes durch die Beklagte. Vielmehr sind diese Gesichtspunkte allein im Rahmen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen. Die Vorgabe des Gesetzgebers, dass in anderen Staaten der Europäischen Union international Schutzberechtigte in Deutschland diesen Status nicht noch einmal zugesprochen bekommen können, ist auch von der Rechtsprechung zu respektieren oder zumindest zu akzeptieren, selbst wenn diese Ausländer in anderen EU-Mitgliedstaaten nicht in den Genuss der nach der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) für sie vorgesehenen Leistungen und Gewährleistungen kommen sollten. Der gegenläufigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1292/16.A -, juris) vermag das Gericht demgegenüber nicht zu folgen.

38

aa) Bereits die vom Hessischen Verwaltungsgerichthof angeführte Rechtsgrundlage für die Beurteilung, ob der Asylantrag als unzulässig zu behandeln ist, erscheint – wie ausgeführt – nicht überzeugend, sodass es für die angestellten weitergehenden Überlegungen zu einer Ausnahme der Unzulässigkeit des in Deutschland gestellten Asylantrages nach erfolgter Anerkennung in Bulgarien an einer geeigneten normativen Anknüpfung fehlt. Es überzeugt auch nicht, das Ergebnis einer Zulässigkeit des Asylantrages aus einer europarechtskonformen Auslegung von § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG herzuleiten. Angesichts des eindeutigen Wortlautes dieser Regelung erscheint schon zweifelhaft, ob sie überhaupt einer konträren Auslegung zugänglich ist.

39

bb) Davon abgesehen besteht aber auch kein Erfordernis für eine derartige vom Wortlaut des Gesetzes abweichende Auslegung. In der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs heißt es dazu: „Der von dem Gesetzgeber zulässigerweise vorgesehene Ausschluss der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat greift allerdings dann nicht, wenn aufgrund systemischer Mängel im Asylsystem davon auszugehen ist, dass elementare Rechte des Schutzberechtigten bzw. anerkannten Flüchtlings nicht gewährleistet werden, die sich insbesondere aus Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) ergeben (…)“. Systemische Mängel im Asylsystem betreffen allerdings nur das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Asylbewerbern, nicht aber die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge - wie den Klägern - in dem ihnen schutzgewährenden EU-Mitgliedstaat. Systemische Mängel sind daher nur für die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen EU-Mitgliedstaates gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO von Bedeutung, nicht aber für die Phase nach Abschluss des Asylverfahrens. Erwägungen zu systemischen Mängeln sind folglich nur bei der Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG geboten, nicht aber bei der Anwendung des hier einschlägigen § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

40

Dies führt nicht etwa zu einer Missachtung höherrangiger europarechtlicher Vorschriften. Denn die Lebensbedingungen anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien sind im Rahmen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu berücksichtigen. Dies ist in der ab dem 6. August 2016 geltenden Fassung speziell für die Fälle von Entscheidungen über unzulässig Asylanträge – wie hier nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. - in § 31 Abs. 3 Satz 1 n.F. AsylG vorgegeben. Eines Rückgriffs auf die Rechtsfigur der systemischen Mängel im Asylsystem bedarf es insofern nicht, weil diese Rechtsfigur auf eine auf Art. 3 EMRK fußende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs zurückgeht und Art 3 EMRK – wie ausgeführt - in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. im Rahmen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu prüfen ist. Zwar hat die Feststellung von Abschiebungsverboten nach dem Asylgesetz nicht zur Folge, dass ein Asylantrag zulässig wird und ein Asylverfahren durchzuführen ist, sondern führt nur zur Duldung des Ausländers. Denn nach ständiger Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 -, NVwZ 2012, S. 691 ff.) führt ein etwaiger Verstoß gegen Art. 3 EMRK im Zielstaat der Abschiebung nicht dazu, dass der Staat des tatsächlichen Aufenthaltes des Ausländers ein Asylverfahren für einen in dem Zielstaat bereits anerkannt Schutzberechtigten durchzuführen hätte. Die Konventionsstaaten haben nämlich nach dem Völkerrecht - unbeschadet ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich nach der Konvention - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern eigenständig zu regeln. Die Konvention garantiert nach dieser Rechtsprechung des EGMR folglich kein Asylrecht, sondern aus der Konvention kann sich nur die Verpflichtung des Konventionsstaates ergeben, den Betroffenen nicht in ein Land abzuschieben, in dem eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht.

41

cc) Auch sonst besteht kein Erfordernis für eine vom Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abweichende Auslegung bzw. der Schöpfung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Ausnahme aufgrund vorgreiflichen Europarechts. Soweit in Bulgarien die betreffenden Vorgaben der Asyl-Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) unzureichend umgesetzt worden sind, gibt dies keinen Anlass für eine den EU-Binnenmigranten begünstigende Auslegung des deutschen Asylrechts. Denn einerseits ist es unmöglich, durch die Ausgestaltung der Rechtsordnung in der Bundesrepublik Deutschland die Umsetzung und Einhaltung der Qualifikationsrichtlinie im Herrschaftsbereich anderer EU-Mitgliedstaaten – hier Bulgarien - zu realisieren. Und andererseits lässt sich eine Pflicht, in dem Fall einer unzureichenden Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie in einem anderen EU-Mitgliedstaat den dort anerkannten Flüchtling im Bundesgebiet aufzunehmen und dazu nochmals ein Asylerfahren durchzuführen, um ihn an den in Deutschland gebotenen „weitgehenden Aufenthalts- und Teilhaberechten“ im Sinne eines „effektiven Flüchtlingsschutzes“ partizipieren zu lassen, dem geltenden Recht nicht entnehmen, sondern ein solcher Ansatz - wie er vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof verfolgt wird - entspringt flüchtlingspolitischen Vorstellungen, deren Verwirklichung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG nicht in die Kompetenz der Judikative fällt.

42

2. Die Abschiebungsandrohung nach Bulgarien, wie sie unter Ziffer 2. des Bescheides vom 12. Oktober 2015 ausgesprochen worden ist, findet seine Rechtsgrundlage nunmehr in § 35 AsylG n.F. Die dort bestimmten Voraussetzungen, unter denen eine Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt zu ergehen hat, liegen vor. Es liegt ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, sodass den Klägern die Abschiebung in den Staat anzudrohen ist, in dem sie vor Verfolgung sicher waren, hier Bulgarien.

43

a) Ein Abschiebungsverbot der Kläger nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bezogen auf den Zielstaat Bulgarien, deren Vorliegen hier – wie ausgeführt – nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vom Bundesamt zu prüfen und ggf. festzustellen ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

44

aa) Der Abschiebung steht nicht das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK entgegen. Die Kläger werden in Bulgarien keiner Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen. Insbesondere führen die Bedingungen, unter denen in Bulgarien als international schutzberechtigt anerkannte Ausländer leben, nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.

45

(1) Die Kläger haben entsprechendes nicht vorgebracht, sondern haben im Gegenteil berichtet, dass sie in Bulgarien während ihres achtmonatigen Aufenthaltes gut und zufrieden gelebt hätten, allerdings sei Bulgarien ein armes Land und die Menschen dort seien sehr arm. Sie seien zunächst in einer Sammelunterkunft in Haft gewesen, hätten danach in einer Flüchtlingsunterkunft und während der letzten drei Monate ihres Aufenthaltes in Bulgarien kostenfrei in einer 3-Zimmer-Wohung der Stadt Sofia gewohnt. Arbeit würde es in Bulgarien genügend geben, um die sich der Kläger zu 1) im Fall seiner Rückkehr dorthin auch bemühen wolle. Die Kinder, also die Kläger zu 3) bis 6), seien alle in die Schule gegangen. Auch mit den Ärzten dort seien sie zufrieden gewesen. Rückblickend haben die Kläger Art. 3 EMRK widersprechende Lebensbedingungen in Bulgarien mithin nicht erleiden müssen.

46

(2) Dies steht auch nicht zu erwarten. Nach der aktuellen Auskunftslage über die Lebensbedingungen von Ausländern in Bulgarien, die dort als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sind, bestehen keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass die Kläger in diesem Land eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung unterworfen werden, wenn sie dorthin zurückkehren. Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 – juris) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 96/16 -, juris) sowie mehrerer Verwaltungsgerichte (z.B. VG Schleswig, Beschluss vom 09.09.2016 – 10 A 336/16 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2016 – 12 K 5984/16.A -; VG Potsdam, Urteil vom 29.04.2016 – 12 K 393/15.A; VG Berlin, Urteil vom 10.03.2016 – 23 K 10.16 A-, jeweils juris), der sich das Gericht anschließt und auf deren Entscheidungen es zur Begründung Bezug nimmt. Hinzu kommt, dass auch Berufungszulassungen von Klägern zu dieser Frage ohne Erfolg geblieben sind (VGH München, Beschluss vom 15.11.2016 – 3a ZB 16.5004 –; OVG Münster, Beschlüsse vom 31.10.2016 – 11 A 1096/16.A – und vom 29.01.2016 – 14 A 134/15.A -, jeweils juris).

47

(3) Die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1292/16.A; im Ergebnis ebenso: VG Göttingen, Beschluss vom 03.11.2016 – 2 b 361/16 -; VG Aachen, Urteil vom 28.10.2015 – 8 K 299/15.A -; jeweils juris) vertretene gegenteilige Ansicht, dass „das Asylsystem in Bulgarien insbesondere hinsichtlich dort bereits anerkannter Flüchtlinge an systemischen Mängeln“ leide, kann demgegenüber schon im Ausgangspunkt nicht überzeugen. Denn der Rückgriff auf die Rechtsfigur der systemischen Mängel, die auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückgeht, führt im vorliegenden Zusammenhang auf Abwege. Die Frage, ob das Asylsystem in einem anderen EU-Mitgliedstaat systemische Mängel bzw. Schwachstellen aufweist, stellt sich im Gefüge des aktuellen Asylrechts nämlich nur dann, wenn das Asylverfahren noch nicht durchgeführt worden ist und ein anderer EU-Mitgliedstaat für dessen Durchführung eigentlich grundsätzlich zuständig wäre. Nur dann würde die Dublin III-VO mit der Ausnahmeregelung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 zu systemischen Schwachstellen noch Anwendung finden. Das Europäische Asylsystem im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH betrifft nämlich nur das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, nicht aber die Lebenssituation anerkannter Flüchtlinge und anerkannter subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen EU-Mitgliedstaat. So ist - auch die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof angeführte - Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufgrund systemischer Mängel im Asylsystem (Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 -, NVwZ 2011, S. 423 ff.) nur bezogen auf Asylbewerber ergangen und nicht bezogen auf bereits anerkannte Flüchtlinge - wie die Kläger. Soweit der Verwaltungsgerichtshof meint, die von dem EuGH entwickelten Maßstäbe für systemische Mängel im Asylsystem müssten „erst Recht“ Geltung für die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge beanspruchen, kann diesem Evidenz-Schluss nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Die humanitären Verhältnisse von Asylbewerbern bzw. die ihnen gebotenen Lebensbedingungen werden wegen der besonderen Verletzlichkeit bzw. Verwundbarkeit und der Abhängigkeit dieser Personengruppe von staatlicher Unterstützung in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK einbezogen, obwohl die Konvention hauptsächlich darauf abzielt, bürgerliche und politische Rechte vor Eingriffen zu schützen. Wesentliche Kriterien für die Einbeziehung humanitärer Verhältnisse in den Schutzbereich dieser Norm sind die mangelnde Fähigkeit des Betroffenen, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, zu denen Nahrung, Unterkunft und Hygiene gehören, sowie seine Verletzbarkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit (EuGH, Urteil vom 28.0.2011 - 8319/07 -). Orientiert an diesen Merkmalen bestehen relevante Unterschiede zwischen Asylbewerbern und anerkannten Flüchtlingen, die dem angeführten Erst-Recht-Schluss entgegenstehen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass auch anerkannt schutzberechtigte Ausländer zu einer besonders benachteiligten und verwundbaren Bevölkerungsgruppe zu zählen sind. Sie beherrschen anfangs die Landessprache nicht und haben daher häufig Verständigungsprobleme. Zudem sind ihre sozialen Kontakte zunächst noch sehr beschränkt und sie können in der Regel nicht auf wirksame familiäre oder nachbarschaftliche Hilfe zurückgreifen. Anerkannte Flüchtlinge halten sich aber in der Regel schon länger in dem Zufluchtsland auf als Asylbewerber, die das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen haben. Sie kennen sich deshalb in dem Land schon besser aus, weil sie schon über längere Zeit Erfahrungen sammeln und sich Kenntnisse und Fertigkeiten aneignen konnten. Zumeist eröffnen sich auch erst nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens durch ein gesichertes Aufenthaltsrecht und eine Arbeitserlaubnis Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme und zur Anmietung einer Wohnung. So haben bereits anerkannte Flüchtlinge aufgrund der schon über eine längere Zeit gewonnenen Einblicke, durch gesammeltes Wissen und durch geknüpfte Kontakte eine bessere Ausgangslage, sich durch eigene Anstrengungen auch unter widrigen Bedingungen und ohne wesentliche staatliche Unterstützung ihr Existenzminimum zu sichern, als sich noch im Asylverfahren befindliche Ausländer. Hinzu kommt der Umstand, dass sich Anstrengungen zur Integration häufig erst dann lohnen, wenn auch eine längerfristige Aufenthaltsperspektive besteht, was erheblich für den Antrieb der Betroffenen ist, in dem fremden Land auch ohne staatliche Hilfe Fuß zu fassen. Diese Gesichtspunkte verdeutlichen, dass die Ausgangspositionen für Asylbewerber, sich unter widrigen Umständen in dem Zufluchtsland durchzuschlagen, deutlich schlechter sind als für anerkannte Flüchtlinge, weil sich der Asylbewerber noch in der Anfangsphase seines noch ungesicherten Aufenthalts in einem für ihn fremden Land befindet und weil er in dieser Lage leicht in existenzielle Nöte geraten kann, die mit der Menschenwürde unvereinbar sind, wenn er allein auf sich gestellt weder Ernährung, Unterkunft und Hygiene von offizieller Seite erhält, sondern stattdessen behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht. Daher drängt es sich geradezu auf, bei Asylbewerbern einerseits und bei anerkannt Schutzberechtigten andererseits im Rahmen des Art. 3 EMRK prinzipiell unterschiedliche Maßstäbe bezogen auf die Intensität, Qualität und Dauer notwendiger Unterstützungsleistungen anzulegen und innerhalb dieser beiden Gruppen wiederum nach der individuellen Situation und Bedürftigkeit der Ausländer zu differenzieren (ebenso differenzierend: OVG Saarlouis, Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 96/16 -, juris).

48

Die Auskünfte, die die Lage von Asylbewerbern in anderen EU-Mitgliedstaaten betreffen, können mithin nicht ohne weiteres für die Beurteilung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK herangezogen werden, wobei die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus letzter Zeit ganz überwiegend systemische Mängel im Asylsystem Bulgariens – also bezogen auf Asylantragsteller – nicht mehr annimmt (OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.03.2016 - 3 L 47/16 -; VGH Mannheim, Urteile vom 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - und vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -; VGH München, Urteil vom 29. Januar 2015 - 13a B 14.50039 -; VG München, Beschlüsse vom 18. Juli 2016 - M 12 S 16.50475 -, juris, Rn. 30, vom 13. Juli 2016 - M 1 S 16.50366 -, juris, Rn. 15, sowie Urteile vom 25. August 2016 - M 12 K 16.50117 -, juris, und vom 10. Mai 2016 - M 12 K 16.50110 -, juris, Rn. 34ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2016 - 22 L 1913/16.A – und Urteil vom 23.09.2016 – 12 K 7819/16.A -; VG Köln, Beschluss vom 29.04.2016 - 2 L 917/16.A -; VG Regensburg, Beschluss vom 23.02.2016 - RN 1 S 16.50036 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.02.2016 - 2a K 3697/15.A -; a.A.: VG Köln, Beschluss vom 22.08.2016 – 18 L 1868/16.A -; VG Freiburg, Urteil vom 04.02.2016 – A 6 K 1356/14 -; jeweils juris; VG Minden, Beschluss vom 21.09.2016 – 3 K 234/15.A; n.V.)

49

(4) Den vorliegenden Erkenntnissen zu den Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien lassen sich unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Obergerichte im Einzelnen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entnehmen.

50

(a) Dies gilt zunächst für den Umstand einer mangelnden Umsetzung der EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/05/EU), die teilweise zur Begründung einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch den bulgarischen Staat angeführt wird (vgl. z.B., VGH Kassel, Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1292/16.A -: VG Göttingen, Beschluss vom 03.11.2016 – 2 B 361/16 -, jeweils juris). Hieraus folgt für sich genommen noch keine Verletzung des Art. 3 EMRK. Nicht jeder Verstoß gegen Rechtsvorschriften stellt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar (OVG Münster, Beschluss vom 29.05.2015 – 14 A 134/15.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2016 - 12 K 5984/16.A -, jeweils juris). Auch der Umstand, dass in Bulgarien im Juni 2015 lediglich eine Integrationsstrategie erlassen, aber noch kein konkreter nationaler Integrationsplan für anerkannte Schutzberechtigte aufgestellt worden ist, weil es vor allem an einem ausreichenden Budget für eine effektive Integrationspolitik fehlt (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, juris), lässt sich kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK herleiten. Vielmehr kommt es auf die reale Situation an, da eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Vorschrift ein Mindestmaß an Schwere voraussetzt. Defizite bei staatlichen Angeboten zum Sprachunterricht, bei der staatlichen Bereitstellung von Kindergartenplätzen oder bei der staatlichen Hilfe zur Arbeitsmarktintegration, genügen daher ebenfalls nicht, um eine gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Situation für Flüchtlinge in Bulgarien anzunehmen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 -; OVG Münster, Beschluss vom 29.01.2015 - 14 A 134/15.A -; a.A. VGH Kassel, Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, jeweils juris). Es handelt sich dabei zwar um Leistungen, die für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte relevante Elemente für eine förderliche Integrationspolitik darstellen. Fehlt es an diesen Leistungen, so führt dies allerdings keineswegs zu einer Behandlung dieser Bevölkerungsgruppe durch den bulgarischen Staat und seine Behörden und Einrichtungen, die das erforderliche Mindestmaß an Schwere im Hinblick auf physische und psychische Beeinträchtigungen im Sinne einer Misshandlung aufweist. Derartige Mängel in der Flüchtlingsversorgung als Verstöße gegen Art. 3 EMRK einzustufen zeugt vielmehr von einer inflationären Anwendung dieser Vorschrift, die sich außerhalb des von der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Anwendungsrahmens bewegt. Sie ist auch deshalb fragwürdig, weil eine solche flüchtlingspolitisch motivierte extensive Anwendung von Art. 3 EMRK bei den betroffenen EU-Mitgliedstaaten, denen nur geringere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, eher Abwehrreflexe gegen derartige Einmischungen provozieren und stigmatisierend wirken.

51

Außerdem ist im Hinblick auf die fragliche Umsetzung der EU-Qualifikationsrichtlinie in Bulgarien zu berücksichtigen, dass das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art 32 und 33 RL 2011/95/EU) gewährt, sie also nur an den wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen des Mitgliedstaates teilhaben lässt, wobei in Bulgarien fast 50% der Bevölkerung von Armut und Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht sind (vgl. im Einzelnen: VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, zuletzt: Urteil vom 01.04.2015 - A 11 S 106/15 -, jeweils juris). Für die Beurteilung der Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter darf nicht aus den Augen verloren werden, dass die typischerweise für die Mehrheit der Bevölkerung geltenden Standards in Bulgarien deutlich niedriger sind als in Deutschland, so dass die schlechteren Versorgungsbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien als in wohlhabenderen EU-Mitgliedstaaten nicht zugleich als Ausdruck behördlicher Gleichgültigkeit, behördlichen Versagens oder gar mutwilliger Verweigerung von Unterstützungsleistungen aufgefasst werden können. Der Umstand, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung von Deutschland nach Bulgarien aufgrund des unterschiedlichen Niveaus staatlicher Sozial- und Integrationsleistungen bedeutend geschmälert würden, reicht nicht aus, um einen Verstoß gegen diese Vorschriften zu begründen (EGMR, Beschluss vom 02.04.2014 – 27725.10, ZAR 2013, S. 336, 337; Urteil vom 21.01.2011 – 3069.09 -, ZAR 2011, S. 395, 397). Ist für den betroffenen Schutzberechtigten die eigene wirtschaftliche Situation schlechter als in dem ihn rückführenden Vertragsstaat, so reicht dies nicht aus, um die Schwelle einer unmenschlichen Behandlung, wie sie nach Art. 3 EMRK verboten ist, zu überschreiten (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 – 27725/10 – juris). Artikel 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Personen auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst (OVG Münster, Beschluss vom 29.01.2016 – 14 A 124/15.A -; VG München, Beschluss vom 02.11.2016 – M 7 S 16.50777 -, jeweils juris). Anerkannt Schutzberechtigte müssen sich deshalb auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen.

52

Dass Art. 3 EMRK bezogen auf das Niveau sozialer Leistungen des Zielstaates einer vorgesehenen Abschiebung einen nur äußerst beschränkten Anwendungsbereich hat, wird deutlich, wenn man sich die Rechtsprechung des EGMR zur Definition der Begriffe der „unmenschlichen“ und „erniedrigenden“ Behandlung vor Augen führt: Als unmenschlich wird eine Behandlung eingestuft, die sich weniger intensiv auswirkt wie Folter, aber absichtlich ausgeübt und für mehrere Stunden dauerhaft angewendet wird und dabei entweder eine Körperverletzung oder zumindest intensives psychisches oder physisches Leid verursacht. Die Behandlung eines Menschen ist jenseits der unmenschlichen Behandlung als erniedrigend oder demütigend anzusehen, wenn sie erkennen lässt, dass es an der Achtung der Menschenwürde fehlt, diese unmittelbar angreift oder Gefühle von Angst, Schmerz oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand einer Person zu brechen (Kau in: Pabel/Schmahl; IntKommEMRK, Stand: März 2016, Art. 3 Rn. 22 m.w.N. aus der Rspr. des EMRK). Bezogen auf die Unterbringung von Asylsuchenden hat der EGMR nur auf die Befriedigung der Grundbedürfnisse für ein menschenwürdiges Dasein abgestellt, die infolge einer Überbelegung mit extrem schmutzigen und überfüllten Unterbringungseinrichtungen eingetreten waren, nämlich starke Einschränkung der Bewegungs- oder Kommunikationsmöglichkeiten über längere Zeit, äußerst schlechte hygienische bzw. sanitäre Verhältnisse, keinerlei separate Erholungs- oder Verpflegungsbereiche sowie Mangel an Licht und Belüftung (Kau in: Pabel/Schmahl; IntKommEMRK, Stand: März 2016, Art. 3 Rn. 89; Sinner in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 3 Rn. 28; jeweils m.w.N. aus der Rspr. des EGMR).

53

Im Fall der Kläger als anerkannt Schutzberechtigte ist bei der Eingrenzung des Anwendungsbereichs von Art. 3 EMRK zu berücksichtigen, dass es hier nicht um deren Behandlung von staatlicherseits Untergebrachten durch den bulgarischen Staat geht. Daher stehen hier nicht staatliche Unterlassungspflichten aus Art. 3 EMRK in Rede, sondern ob sich die Lebensverhältnisse dieser Bevölkerungsgruppe anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien allgemein als unmenschlich und erniedrigend darstellen, also darum, ob der Staat – hier Bulgarien – gewisse Schutzpflichten verletzt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13.05.2015 – 14 B 525/15.A -; OVG Magdeburg, Beschluss vom 31. August 2016 – 3 L 94/16 -, jeweils juris).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die sich insoweit aus Art. 3 EMRK ergebenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet diese Vorschrift die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -; Beschluss vom 02.04.2013 - 27725/10 -; Urteil vom 30.06.2015 - 39350/13 -, jeweils juris). Im Bereich von medizinischer und sozialer Fürsorge kann es unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Verbot, jemanden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu unterwerfen, von vorneherein nur um die Gewährleistung einer unabdingbaren Grundversorgung gehen. Dagegen würde etwa verstoßen, wenn Schutzstatusinhaber monatelang obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung wären. Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 Grundrechtecharta mithin nur unter strengen Voraussetzungen überschritten.

54

(b) Ausgehend von diesen Grundsätzen und Maßstäben ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass nach den verwerteten Erkenntnismitteln keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die Kläger aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien der konkreten Gefahr ausgesetzt würden, im Falle einer Rücküberstellung nach Bulgarien eine menschenunwürdige Behandlung erfahren zu müssen.

55

Die Wohnsituation für international Schutzberechtigte ist in Bulgarien inzwischen nicht mehr bedenklich. Auch nach Abschluss des Asylverfahrens besteht für sie vorübergehend die Möglichkeit, für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten noch in den für die Aufnahme von Asylsuchenden gedachten Zentren zu verbleiben (UNHCR, Aktualisierte Antworten, Juni 2016; ProAsyl, Auskunft vom 17.06.2015 an das VG Köln). So wird toleriert, dass Personen, die einen Schutzstatus erhalten haben, noch in den Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber wohnen können (im Jahr 2015 befanden sich ca. 700 bzw. 850 Personen dieser Gruppe in den Unterkünften: UNHCR, Aktualisierte Antworten, Juni 2016; Council of Europe, Commissioner of Human Rights, Report 8.-11.02.2015, S. 28 f.; ProAsyl, Auskunft vom 17.06.2015 an das VG Köln). Zudem partizipieren Schutzberechtigte seit Mitte August 2015 für bis zu drei Monate an einer Kurzzeitunterbringung der lokalen Flüchtlingsbehörde, die durch europäische Mittel finanziert wird (vgl. Aida Country Report Bulgaria, Stand: Oktober 2015, S. 13).

56

Die Kapazitäten in diesen Einrichtungen reichen auch aus, um nicht nur den im Anerkennungsverfahren befindlichen Ausländern eine Bleibe zu bieten, sondern vorübergehend denjenigen, denen ein Schutzstatus zugesprochen worden ist. Die ohnehin schon seit längerem verbesserte Lage durch einen starken Rückgang der Zahl von Asylsuchenden in Bulgarien hat sich in letzter Zeit noch weiter entspannt. Die Zahl von in Bulgarien neu angekommenen Antragstellern ist nach Absicherung der Grenze zur Türkei und das Abkommen mit der Türkei zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge weiter stark rückläufig (ProAsyl, Tätigkeitsbericht 2015/2016, S. 18 f.), sodass diese Unterkünfte gegenwärtig bei weitem unterbelegt sind und teils leer stehen. Bei einer nunmehrigen Kapazität von 5.130 Plätzen haben sich im Dezember 2015 nur noch 612 Personen in den sechs Zentren aufgehalten. So lag 2014 die Belegungsquote noch bei 80 % (vgl. UNHCR, Bericht vom April 2014) und im Dezember 2015 schon unter 15 % (vgl. Auskunft Auswärtiges Amt vom 27.01.2016 an das VG Aachen; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.03.2016 – 3 L 47/16 -, juris). Mitte 2016 befanden sich in Bulgariens größtem Flüchtlingscamp „Harmanli“ ca. 120 Ausländer, um die sich rund 100 Sozialarbeiter kümmerten (Deutschlandradio, Flüchtlinge – Keine Zukunft in Bulgarien, 01.06.2016).

57

Die Kapazitäten in diesen Unterkünften werden auch durch Rückführungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten nicht sonderlich beansprucht. Insgesamt wurden im Jahr 2014 aus allen europäischen Ländern zusammen 174 Ausländer zurückgeschoben, in den ersten acht Monaten des Jahres 2015 waren es 212 (Fiedler, Die Situation für Flüchtende in Bulgarien, Juli 2015, S. 1 m.w.N.). Bei 4.221 von Deutschland an Bulgarien gerichteten Übernahmeersuchen in der Zeit von Januar bis September 2016 erfolgten nur 74 Überstellungen zurück in dieses Land (DIE WELT Kompakt, 21.10.2016, S. 4), im Jahr zuvor wurden nach 2.910 Übernahmeersuchen von Deutschland insgesamt nur 21 Ausländer nach Bulgarien zurückgeführt (BT-Drucksache 18/5758, S. 24 f.). Vor diesem Hintergrund fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass den Klägern im Falle ihrer Rückführung nach Bulgarien die zeitweise Aufnahme in einer dieser Unterkünfte tatsächlich verwehrt sein könnte und sie infolgedessen bei einer Rückkehr nach Bulgarien unmittelbar von existenzbedrohlicher Obdachlosigkeit betroffen sein könnten, die die bulgarischen Behörden gleichgültig sehenden Auges in Kauf nehmen, obwohl ihnen viele freie Plätze in diesen Einrichtungen zur Verfügung stehen.

58

Die Beschaffenheit und Betreuung der Aufnahmezentren hat sich immer weiter verbessert und ist aktuell als akzeptabel zu bewerten (Auskunft Auswärtiges Amt vom 27.01.2016 an das VG Aachen; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2016 – 12 K 7819/16.A -, juris). Die Europäische Union hat beträchtliche zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt, um umfassende Renovierungsarbeiten in allen Flüchtlingszentren zu Ende zu bringen und die Öffnung weiterer Flüchtlingsaufnahmen ist geplant (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Aachen vom 27.01.2016, S. 3 f.). UNHCR kontrolliert in den Einrichtungen regelmäßig den Schutz vor Ort und das Angebot an sozialen Dienstleistungen (UNHCR, Aktualisierung Juni 2016).

59

Für die Beurteilung der Wohnsituation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien ist von zentraler Bedeutung, dass dieses Land von schutzsuchenden Ausländern verbreitet nur als „Transitland“ genutzt wird, um in wohlhabendere und aufnahmewillige EU-Mitgliedsländer weiter zu wandern (ProAsyl, Tätigkeitsbericht 2015/2016, S. 18 f.). So hatten Mitte 2015 nur ca. 700 anerkannte Schutzberechtigte ernstzunehmende Pläne, dauerhaft in Bulgarien zu verbleiben. Die Übergangzeit in den Unterbringungseinrichtungen müssen die Betroffenen dafür nutzen, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Bleibe zu suchen. Auch wenn die Kläger vorbringen in Bulgarien bereits eine Wohnung zur Verfügung gehabt zu haben, erscheint es nach der Auskunftslage generell schwierig, als Flüchtling in Bulgarien eine Wohnung zu finden, selbst wenn ein Schutzstatus gewährt worden ist. Unterstützung bei der Wohnraumsuche erhält nur ein geringer Teil von ihnen, was aber – wie ausgeführt – kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellt (OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 -, juris). Konkrete Informationen darüber, dass Personen mit der Zuerkennung des Schutzstatus in Bulgarien obdachlos geworden sind und ohne Bleibe gleichsam „auf der Straße landen“, liegen nicht vor. Statistische Angaben sind nicht vorhanden und auch in den Medien wird nicht von einer in Bulgarien herrschenden Obdachlosigkeit berichtet, die vornehmlich Flüchtlinge betrifft. Nachrichten darüber, dass sie von Obdachlosigkeit im Anschluss an ihre vorübergehende weitere Unterbringung in den Einrichtungen für Asylsuchende betroffen wären, liegen ebenfalls nicht vor. In den ausgewerteten Erkenntnisquellen finden sich lediglich abstrakte Ausführungen darüber, dass Schutzberechtigte auf dem Wohnungsmarkt aufgrund der Voreingenommenheit der Bevölkerung nur geringe Chancen hätten bzw. dass ihre Situation durch das Verlangen horrender Mieten ausgenutzt werde. Dass solche Erschwernisse bei der Wohnungssuche dazu führen, dass Schutzstatusinhaber zwangsläufig in eine ausweglose Lage geraten, ist nicht ersichtlich. Dies verdeutlicht schon die tatsächlich stattgefundene Anmietung einer Wohnung in Bulgarien durch die Kläger vor ihrer Weiterwanderung nach Deutschland. Der Wohnungsmarkt in Bulgarien wird durch die relativ geringe Zahl der in Bulgarien tatsächlich verbleibenden Schutzberechtigten nicht überfordert und führt keineswegs zu einer relevanten Verknappung geeigneten und finanzierbaren Wohnraums in Bulgarien. Kann der Wohnungsmarkt diese Bevölkerungsgruppe ohne weiteres absorbieren, kann nicht angenommen werden, dass es den Klägern unmöglich ist, bei ihrer Rückkehr nach Bulgarien wieder eine Unterkunft – zumindest im Sinne eines Obdaches mit Schlafgelegenheit - zu finden.

60

Nach der Auskunftslage sprechen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass es den Klägern nach ihrer Rückkehr nach Bulgarien an einer existenziell notwendigen Versorgung mangeln wird. Zwar ist zu berücksichtigen, dass anerkannt Schutzberechtigten der Zugang zum Arbeitsmarkt in Bulgarien erschwert ist, weil ihnen aufgrund der Sprachbarrieren und der Anerkennungshindernisse ausländischer Abschlüsse lediglich unter dem bulgarischen Lohnniveau liegende Beschäftigungen angeboten werden und sie hierbei zudem in Konkurrenz zu der Gruppe der Roma stehen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23.07.2015 an das VG Stuttgart; ProAsyl, Stellungnahme vom 17.06.2015 an das VG Köln). Dies rechtfertigt aber nicht den Schluss, sie seien einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt (VG Düsseldorf, Urteile vom 06.04.2016 – 13 K 4468/15.A – und vom 14.11.2016 – 12 K 5984/16.A; vgl. OVG Münster, Urteil vom 19.05.2016 – 13 A 1490/13.A -, jeweils juris), zumal auch darüber berichtet wird, dass es für anerkannt Schutzberechtigte, vor allem mit einer guten Ausbildung, in Bulgarien leichter einen Arbeitsplatz finden und sich eine Existenz aufbauen können, als in Deutschland (zdf - heute in Europa vom 14.09.2016, Umzug von Deutschland nach Bulgarien, www.zdf.de/nachrichten/heute-in-europa/heute-in-europa-vom- 14-09-2016-104.html). Die erwachsenen Kläger zu 1. und 2. werden aufgrund ihres Leistungsvermögens und ihrer Flexibilität, die sie bei ihrer Reise und ihrem bisherigen Aufenthalt im Ausland gezeigt haben, auch angesichts der beschriebenen Widrigkeiten in der Lage sein, durch Aufnahme von (Gelegenheits-)Arbeiten in einem das Existenzminimum sichernden Maße (jedenfalls geringfügige) Einkünfte erzielen können, wenn sie ihre Arbeitskraft - was von ihnen zu erwarten ist – auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Den Klägerin ist zuzumuten, sich diesem sicher nicht leichten Integrationsprozess in Bulgarien zu stellen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 -, juris).

61

Bei der Einschätzung, ob Ausländer nach ihrer Ankerkennung als international Schutzberechtigte ein existenzsicherndes Arbeitseinkommen erlangen können, ist zu berücksichtigen, dass nach nahezu allen Berichten und auch nach der Erfahrung des Gerichts die in Bulgarien Schutzberechtigten kaum jemals versucht haben, sich unter den dortigen bescheidenen Möglichkeiten eine Existenz aufzubauen. Soweit in den Berichten – wie ausgeführt - von erheblichen Hürden für schutzberechtigte Ausländer beim Zugang zum Arbeitsmarkt die Rede ist, sind diese Angaben eher theoretischer Art, ohne dass sie in relevanter Zahl auf gescheiterte Versuche von Ausländern zurückgehen, die mit gehörigem Einsatz in Bulgarien hatten Fuß fassen wollen. Es ist auch keine offizielle Statistik bzw. kein offizielles Wissen zum Anteil oder zur Anzahl von Flüchtlingen, die in Bulgarien unter dem Existenzminimum leben, verfügbar (Dr. Ilareva, Auskunft vom 27.08.2015 an den VGH Baden-Württemberg).

62

Eine Sicherung des Existenzminimums durch Erwerbstätigkeit dürften allerdings nur Personen erreichen können, die die Fähigkeiten und die Konstitution für ein „Sich-Durchschlagen-Können“ mitbringen. Im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland verfügt Bulgarien nämlich über kein ausdifferenziertes Sozialsystem, sondern ist durch eigenverantwortliches Verhalten geprägt. Dementsprechend muss der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich in der Lage sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen, was bei den Klägern allerdings keineswegs in Frage steht. Bei alleinstehenden Flüchtlingen, die dies - wegen ihres hohen oder geringen Alters, gravierender körperlicher oder geistiger Defizite oder anderer schwerwiegender individueller Einschränkungen - nicht zu leisten vermögen und denen die Verhältnisse in Bulgarien noch weitgehend fremd sind, besteht durchaus die Möglichkeit, dass sie bei einer Rückführung in existenzielle Nöte geraten, wenn sie keine anderweitige Unterstützung - etwa durch Verwandte oder Freunde im In- oder Ausland oder durch in Bulgarien ansässige Hilfsorganisationen wie dem Roten Kreuz – erfahren.

63

Insoweit verspricht das Unionsrecht den betroffenen Schutzstatusinhabern lediglich eine Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26. 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU - QRL) oder eine Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art 32 und 33 QRL), sodass sie nur an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen weiter Teile der bulgarischen Bevölkerung teilhaben. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass nach den allgemein zugänglichen Daten des Statistischen Bundesamts das Bruttoprokopfeinkommen Bulgariens im Jahre 2013 7030 USD betrug, damit noch erheblich unter dem von Rumänien (9060 USD) lag und etwa dem Niveau Südafrikas (7190 USD) entsprach. Nach den verwerteten Angaben von Eurostat (vgl. Pressemitteilung Nr. 184/2013 vom 05.12.2003) belief sich im Jahre 2012 der Anteil der Bevölkerung Bulgariens, der von Armut oder sozialer Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht ist, auf 49 % (Rumänien 42 %; Niederlande und Tschechische Republik 15 %). Die rechtliche Gleichbehandlung ist aber weitgehend hergestellt. So erhalten Flüchtlinge ebenso wie bedürftige bulgarische Staatsangehörige gleichermaßen Leistungen in Höhe von 33 € monatlich (Dr. Ilareva, Bericht vom 27.08.2015 an den VGH Baden-Württemberg; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23.07.2015 an das VG Stuttgart; VGH Mannheim, Urteil vom 18.03.2015 – A 11 S 2042/14 - juris). Zudem ist der tatsächliche Zugang zu Sozialhilfeleistungen nach der Auskunftslage häufig problematisch. Zu den administrativen Hürden treten regelmäßig eine nicht durch Dolmetscher kompensierte Sprachbarriere und wohl auch eine oftmals auftretende ablehnende Haltung gegenüber Flüchtlingen hinzu. Erschwernisse bei der Verwirklichung der - nach der nationalen Gesetzeslage bestehenden - Ansprüche auf staatliche Unterstützungsleistungen, die international Schutzberechtigte oft gegenüberstehen, erscheinen allerdings zumeist überwindbar. So kann der erforderliche Nachweis für eine Unterkunft – falls diese nicht vorhanden ist – etwa durch eine „gekaufte“ Adresse erreicht werden (Ilareva, Bericht vom August 2015 an den VGH Baden-Württemberg). Zudem können Schwierigkeiten auch durch Hilfe aus der Zivilgesellschaft, Unterstützung durch andere Flüchtlinge oder mithilfe von Sozialarbeitern und Mitarbeitern von Flüchtlingsorganisationen bzw. caritativen Einrichtungen bewältigt werden. So gibt es in Bulgarien – wenn auch nur wenige und nicht dauernd gewährleistete - kostenlose Angebote zur unabhängigen Beratung und Unterstützung von Flüchtlingen u.a. auch in juristischen Fragen (Fiedler, Die Situation für Flüchtende in Bulgarien, Juli 2016, S. 15).

64

Dem Gericht stellt sich nach Auswertung der Erkenntnisquellen die Lebenssituation für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien im Ergebnis zwar allgemein als deutlich schlechter und belastender als in Deutschland dar. Dies rechtfertigt aber nicht die generelle Annahme, Bulgarien verstoße trotz inzwischen jahrelanger Mitgliedschaft in der Europäischen Union, Einbindung in deren Institutionen und finanzieller Unterstützung gerade auch in diesem Bereich gegen Art. 3 EMRK. Dafür spricht aktuell, dass Bulgarien nicht mehr von der Massenfluchtbewegung wie noch im Jahr 2013 betroffen ist, die den UNHCR im Januar 2014 wegen einer Überforderung Bulgariens mit der Bewältigung diese Zustroms Asylsuchender veranlasst hatte, andere EU-Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, einstweilen von Überstellungen von weitergereisten Ausländern zurück nach Bulgarien abzusehen (UNHCR, Bulgaria as a Country of Asylum, 2. Januar 2014; vgl. auch amnesty international, Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien sind weiter Auszusetzen, März 2014).

65

(c) Das bulgarische Recht sieht zudem Rechtsschutzmöglichkeiten vor (vgl. Auskunft von Dr. Valeria Ilareva vom 27.08.2015 an den VGH Mannheim), deren Nutzung den Betroffenen zur Abwehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Versorgungssituation auch zumutbar ist. Sie sind darauf zu verweisen, ihre Rechte gegebenenfalls mithilfe eines bulgarischen Rechtsbeistandes oder der Unterstützung der in Bulgarien tätigen Flüchtlingsorganisationen durchzusetzen – auch vor Gerichten (VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2016 – 12 K 5984716.A -, juris). Wenngleich dies für die betreffenden Ausländer in Deutschland einfacher und bequemer als in Bulgarien sein dürfte, obliegt es ihnen, bei den zuständigen bulgarischen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls – mit Hilfe von Beratungsstellen für Flüchtlinge – auf dem Rechtsweg durchzusetzen, bevor sie unverrichtet in einen anderen EU-Mitgliedstaat weiterreisen, um dort die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen aus Art. 3 EMRK einzufordern (Bundesverwaltungsgericht Schweiz, Urteil vom 04.02.2016 – Abteilung IV D 422/2016 -; www.bvger.ch).

66

bb) Gründe für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass für einen der Kläger bei seiner Abschiebung nach Bulgarien dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben bestehen würde. Insbesondere liegt keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vor, die sich durch die Abschiebung verschlechtern würde.

67

b) Die vom Gesetzgeber nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. geforderte Feststellung eines Ausspruchs zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegt hier aufgrund des Erlasses des Bescheides vor der ergangenen Gesetzesänderung explizit nicht vor. Von dieser Feststellung konnte auch nicht nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG n.F. abgesehen werden, denn die Kläger wurden von der Beklagten weder als Asylberechtigte noch als international Schutzberechtigte anerkannt.

68

Die im zu überprüfenden Bescheid fehlende Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG schadet hier aber nicht und führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (VG Schwerin, Urteil vom 02.06.2016 - 16 A 1757/15 AS SN -; a.A.: OVG Saarlouis, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 96/16 -, jeweils juris). Denn die Verwaltungsgerichte sind gehalten, die für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen in eigener Verantwortung festzustellen, die Streitsache vollen Umfangs spruchreif zu machen und sodann abschließend in der Sache zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1998 – 9 C 28/97 – und Beschluss vom 08.12.2000 - 9 B 426/00 -, jeweils juris). Auch beim Fehlen der Feststellung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. ist daher die Abschiebungsandrohung nicht aufzuheben. Dies wäre nur dann geboten, wenn es auf die Sachkunde der Beklagten ankommen würde, weil diese zum Beispiel mit der Sache noch nicht befasst gewesen war und somit entsprechend Gelegenheit haben muss, eine nach Aufklärung des Sachverhaltes abschließende und der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Sachentscheidung zu treffen. Die Beklagte war indes mit der Frage des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bereits befasst. Schon vor Einführung des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der neuen Fassung bestand die Verpflichtung der Beklagten, im Hinblick auf den Wortlaut des § 34a AsylG a.F., nach dem das Bundesamt die Abschiebung anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und zusätzlich auch Duldungsgründe inzident zu prüfen (Pietzsch in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2016, § 34a AsylG Rn. 14 ff.), selbst wenn hierzu im Tenor noch keine gesonderten Feststellungen zu treffen waren. Der Erlass der Abschiebungsanordnung durch die Beklagte und der späteren Ersetzung durch eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG, bei deren Erlass ebenfalls gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1. Alt. AsylG zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG auszuschließen waren, ist somit als Ergebnis der Befassung der Beklagten mit dem (Nicht-) Vorliegen dieser Abschiebungsverbote zu betrachten. Für eine (nochmalige) Prüfung der Abschiebungsverbote durch sie im Rahmen einer Zurückweisung besteht demnach kein Anlass und wäre bloße Förmelei.

III.

69

Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG sowie aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 9. Kammer - vom 6. April 2016 hat keinen Erfolg.

2

1. Die Zulassung der Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nach dem Vorbringen unter Ziffer I. der Antragsbegründungsschrift gerechtfertigt.

3

Soweit der Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet,

4

„ob in Bulgarien (systemische) Mängel in den Aufnahme- bzw. Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte bestehen, die als Verletzung von Artikel 3 EMRK bzw. Art. 4 EUGRCh gemäß der Rechtsprechung des EGMR anzusehen sind bzw. ob aufgrund des Fehlens eines Integrationsprogramms in Bulgarien (systemische) Mängel vorhanden sind, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten anerkannten Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK implizieren“,

5

ist die grundsätzliche Bedeutung bereits nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt.

6

„Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris). Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie, konkret der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2016 - 20 ZB 16.500.21-, juris). Die formulierte Grundsatzfrage muss nach Maßgabe der Ausführungen des Verwaltungsgerichts rechtlich aufgearbeitet sein, wobei die Antragsschrift grundsätzlich aus sich heraus verständlich sein muss (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2016, a. a. O.).

7

Diesen Darlegungserfordernissen ist der Kläger nicht gerecht geworden.

8

Der Kläger hat - neben der schon weitgehenden Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens in tatsächlicher Hinsicht - auch in Darstellung seiner rechtlichen Beurteilung wortgleich sein erstinstanzliches Vorbringen (Schriftsatz vom 25. Januar 2016; Schriftsatz vom 28. März 2016 S. 5 - 8 [Mitte], 9 [Mitte], 10 [stellenweise], 13 - 14 [Mitte]) unter Auslassung einzelner Absätze nur wiederholt, ohne in den Diskurs mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausdrücklich einzutreten. Darüber hinaus hat er lediglich auf nicht vorgelegte bzw. nicht veröffentlichte Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2015 (11 A 165/15.A, 11 A 229/15.A, 11 A 442/15.A, 11 A 420/15.A, 11 A 228/15.A), wonach Berufungen wegen grundsätzlicher Bedeutung betreffend Schutzberechtigte in Bulgarien zugelassen seien sollen, und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 2016 (3 B 2796/15 A) verwiesen, ohne darzustellen, welchen konkreten Sachverhalt bzw. welches (Zulassungs-)Vorbringen den Entscheidungen zugrunde gelegen hat und inwieweit die rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichtes dem in Gegenüberstellung von Rechtssätzen entsprechen. Soweit er zuletzt auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 21. April 2016 (2 BvR 237/16) Bezug nimmt, wonach der Bericht des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart sowie die Stellungnahme von Dr. I. vom 27. August 2015 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ein Wiederaufgreifen eines Asylverfahrens rechtfertigen würden, stellt der Kläger weder divergierende Rechtssätze einander gegenüber, noch ist erkennbar, dass ein vergleichbarer Sachverhalt den Entscheidungen zugrunde liegt. Nach alledem ist eine zureichende Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht erkennbar, da die vom Kläger gestellten Grundsatzfragen nicht nach Maßgabe der Ausführungen des Verwaltungsgerichtes in seinem Urteil aufgearbeitet worden sind, sondern sich weitgehend in der Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens erschöpfen.

9

Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und obergerichtlicher Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris [zum Schutzumfang von Art. 3 ERMK nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 -, juris]; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, beide juris) eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Schutzstatusinhabern in Bulgarien verneint und darauf hingewiesen, dass eine solche Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 ERMK zu gelten. Es hat in seiner Entscheidung die Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Bulgarien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewürdigt und anhand des in Art. 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU(ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011) unionsrechtlich vorgegebenen Flüchtlingsschutzes geprüft. Es verkennt auch nicht, dass in Bulgarien „prekäre“ Missstände herrschen, ist aber mit ausführlicher Begründung zur Überzeugung gekommen, dass die aufgezeigten Defizite noch nicht den Schluss zulassen, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 ERMK ausgesetzt sind, vielmehr haben sich Schutzstatusinhaber ohne besondere gesundheitliche Defizite, die auch im Übrigen kein besonderes Schutzbedürfnis aufweisen, dem schwierigen Integrationsprozess in Bulgarien zu stellen.

10

Dem ist der Kläger zuvorderst entgegengetreten, indem er unter vorheriger Benennung der Erkenntnismittel und ihrer ausführlichen Darstellung (S. 5 bis 22 der Antragsbegründungsschrift) die Rechtsauffassung vertritt, dass das positive Recht anerkannten Flüchtlingen die Gewährung von Wohnraum vorschreibe (vgl. S. 22 vorletzter Absatz der Antragsbegründungsschrift), mithin in der Nichtgewährung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erblicken sei. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen.

11

Vorliegend geht es nicht um die Behandlung von staatlicherseits Untergebrachten durch den bulgarischen Staat, so dass nicht staatliche Unterlassungspflichten aus Art. 3 EMRK in Rede stehen. Vielmehr geht es darum, ob sich die Lebensverhältnisse des Klägers als anerkannter Flüchtling in Bulgarien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen, also darum, ob der den Flüchtlingsschutz aussprechende Staat - hier Bulgarien - insoweit bestehende Schutzpflichten verletzt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 14 B 525/15.A -, juris [m. w. N.]). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die insoweit bestehenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen(vgl. Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -; Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 -; Urteil vom 30. Juni 2015 - 39350/13 -, alle juris). Im Bereich von medizinischer und sozialer Fürsorge kann es unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Verbot, jemanden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu unterwerfen, von vorneherein nur um die Gewährleistung einer unabdingbaren Grundversorgung gehen. Dagegen würde etwa verstoßen, wenn Schutzstatusinhaber monatelang obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung wären. Die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 Grundrechtecharta wird durch Missstände im sozialen Bereich nur unter strengen Voraussetzungen überschritten(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015, a. a. O. Rdnr. 15 f. [m. w. N.]). Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung und Unterbringung kann dies nur bei gänzlicher Versorgungsverweigerung mit existenzbedrohenden oder unmenschlicher Behandlung gleichkommenden Folgen der Fall sein (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015, a. a. O. Rdnr. 15 f. [m. w. N.]). Das Fehlen von Integrationsmaßnahmen, ein unzureichender Zugang zum Arbeitsmarkt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris) bzw. zu Bildung berühren den Schutzbereich des Art. 3 EMRK von vornherein nicht. Soweit daneben das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art 32 und 33 RL 2011/95/EU) gewährt, lässt es sie damit nur teilhaben an den wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen des Mitgliedstaates, wobei in Bulgarien fast 50% der Bevölkerung von Armut und Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht sind (vgl. im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 2014, a. a. O., zuletzt: Urteil vom 1. April 2015 - A 11 S 106/15 -, juris [m. w. N.]). Unionsrecht schreibt in Art. 38 Abs. 1 lit. d) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180/60 vom 29. Juni 2013) für das Konzept des sicheren Drittstaats insoweit keinen weitergehenden Rechtsschutz vor.

12

Für eine gänzliche Versorgungsverweigerung im oben genannten Sinne ist - insbesondere hinsichtlich der Unterbringungssituation international Schutzberechtigter in Bulgarien - nichts ersichtlich. Bei der Unterbringung ist nach der Auskunftslage festzustellen, dass angesichts überhöhter Mieten Schutzstatusinhaber kaum auf dem freien Wohnungsmarkt Fuß fassen können (vgl. Bericht von ProAsyl vom April 2015). Sie würden jedoch entweder vorübergehend in Asylunterkünften untergebracht (vgl. Bericht von ProAsyl vom April 2015) bzw. seit Mitte August 2015 für bis zu drei Monaten an einer Kurzzeitunterbringung der lokalen Flüchtlingsbehörde partizipieren, die durch europäische Finanzmittel finanziert werde (vgl. Aida Country Report Bulgaria, Stand: Oktober 2015, S. 13 - Integration -).

13

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung darstellt, dass unionsrechtliche normative Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU die allgemeinen - eher niedrigeren - völkervertraglichen Schutzstandards des Art. 3 EMRK überlagern und nach dem Verständnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte diese näher mit der Folge konkretisieren würden, dass die konkreten Anforderungen an die immer kumulativ festzustellende Schwere der Schlechtbehandlung niedriger anzusetzen seien, aber gleichwohl die typischerweise für die Mehrheit der einheimischen Bevölkerung geltenden Standards nicht völlig aus den Augen verlieren dürfe(vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 2014, a. a. O.), ist für eine insoweitige Verletzung ebenfalls nichts ersichtlich. Denn nach Art. 32 Richtlinie 2011/95/EU sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt ist, Zugang zu Wohnraum unter Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Hiernach wird schon keine „Inländergleichbehandlung“ verlangt. Dass der Zugang zu Obdachlosenunterkünften und Sozialwohnungen in Bulgarien daran geknüpft sei, dass der Betroffene die bulgarische Staatsangehörigkeit inne habe und über einen gewissen Zeitraum in der Gemeinde gemeldet gewesen sei (vgl. Bericht von ProAsyl vom April 2015), verstößt damit nicht gegen unionsrechtliches Flüchtlingsrecht. Der Kläger legt zudem nicht ansatzweise dar, dass sonstige Drittstaatsangehörige gegenüber international Schutzberechtigten bevorteilt würden.

14

Sein Einwand, Art. 32 Richtlinie 2011/95/EU sei so zu verstehen, dass Regelungsinhalt nicht ausschließlich die geforderte Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörigen sei, sondern die Wirksamkeit des europäischen Flüchtlingsschutzes den Schutz vor Obdachlosigkeit voraussetze, da ansonsten der Flüchtling veranlasst sei, in den Verfolgerstaat zurückzukehren, führt zu keiner anderen Betrachtung. Schutz vor Obdachlosigkeit über das hier festzustellende Maß hinaus ist allein denjenigen zu gewähren, die nicht in der Lage sind, sich eigenständig aus dieser Notlage zu befreien. Anhaltspunkte dafür, dass der alleinstehende Kläger, der nicht zu dem in Art. 20 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU benannten vulnerablen Personenkreis zählt, nicht die notwendigen Handlungskompetenzen aufweist, liegen weder vor noch werden sie schlüssig dargelegt. Vielmehr hat der Kläger, wie das Verwaltungsgericht zu Recht zum Ausdruck bringt, sich dem schwierigen Integrationsprozess zu stellen. Hierbei geht das Gericht nach der vorliegenden Auskunftslage in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Kläger als Einzelperson gar keine Möglichkeit hat, eine Unterkunft im Sinne eines Obdaches mit Schlafgelegenheit zu finden. Er wird - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - aufgrund seiner Flexibilität, die der Kläger schon nicht in Frage stellt, auch in der Lage sein, durch Aufnahme von (Gelegenheits-)Arbeit in einem das Existenzminimum sichernden Maße (jedenfalls geringfügige) Einkünfte erzielen können, wenn er seine Arbeitskraft - was von ihm zu verlangen ist - auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt.

15

Schutzstatusinhaber, die in Entsprechung des Art. 26 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU zur Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind, können und müssen sich zudem dem Arbeitsmarkt stellen. Dass ihnen aufgrund der Sprachbarriere und der Anerkennungshindernisse ausländischer Abschlüsse lediglich unter dem bulgarischen Lohnniveau liegende Beschäftigungen angeboten würden und sie hierbei zudem in Konkurrenz zu der Gruppe der Roma stünden, rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss, Schutzstatusinhaber seien einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt (s.o.). Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann ausnahmsweise gegeben sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht(vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a. a. O.). Hiervon kann - wie bereits dargestellt - angesichts des Umstandes, dass der alleinstehende Kläger gesundheitlich in der Lage ist, einer einkünfteerzielenden Tätigkeit nachzugehen, nicht die Rede sein.

16

Eine Verweigerung der medizinischen Versorgung ist gleichfalls nicht ersichtlich. Schon nach der vom Kläger in Bezug genommenen Stellungnahme von Dr. I. vom 27. August 2015 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sei eine gesundheitliche Notversorgung unabhängig davon, ob die Schutzstatusinhaber wie bulgarische Staatsangehörige ihrer Selbstversicherungspflicht nachkommen, sichergestellt (vgl. dort unter Ziffer 5.). Dies entspricht auch den Anforderungen des Art. 30 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU, wonach die Mitgliedstaaten Sorge dafür tragen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des diesen Schutz gewährenden Mitgliedstaates Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Statusinhaber könnten sich danach wie bulgarische Staatangehörige mit einem monatlichen Beitrag von 8,70 EUR gesetzlich krankenversichern (vgl. so bereits: Bericht des UNHCR vom April 2014). Unter Einsatz seines Einkommens ist der Kläger folglich in der Lage, sich wie bulgarische Staatsangehörige zu versichern.

17

Die nach der Auskunftslage beschriebene schwierige Situation, eine Meldebestätigung (Wohnsitz) zu erhalten, um wiederum ein bulgarisches Ausweisdokument zu erlangen, welches Voraussetzung für die Beantragung von Sozialhilfe sei (vgl. Stellungnahme von Dr. I.vom 27. August 2015), rechtfertigt nicht die Annahme, einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung ausgesetzt zu sein. Dass die Durchbrechung dieses bürokratischen „Teufelskreises“ tatsächlich unmöglich sei, behauptet selbst der Kläger nicht substantiiert, vielmehr setzt dies wiederum die Initiative eines jeden Einzelnen voraus, seine bestehenden Rechte selbständig wahrzunehmen und gegebenenfalls durchzusetzen. Dass tatsächlich auch Schutzstatusinhaber - trotz der Sprachbarriere und der fehlenden Rechtshilfe - in der Lage sind, behördliche Verfahren zu führen, offenbart die Stellungnahme von Dr. I. vom 27. August 2015, wonach sie sich „falsche“ Adressen besorgen würden, um ein bulgarisches Ausweisdokument zwecks Weiterreise in andere europäische Länder zu beantragen und zu erhalten.

18

Zusammenfassend ist damit festhalten, dass die nach der Auskunftslage bestehenden defizitären schweren Bedingungen für Schutzstatusinhaber in Bulgarien eine hohe Eigeninitiative des Einzelnen erzwingen, um dem schwierigen Integrationsprozess in Bulgarien gerecht zu werden. Dies muss jedenfalls von alleinstehenden Schutzstatusinhabern ohne besondere gesundheitliche Defizite, die in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen, verlangt werden.

19

Auch der Einwand des Klägers, international Schutzberechtigte würden schlechter gestellt als Asylbewerber, die staatlicherseits unterzubringen seien, verfängt nicht. Sachliches Differenzierungskriterium für die unterschiedliche Behandlung ist die im Gegensatz zu Asylbewerbern bestehende Berechtigung von Statusinhabern zur Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit. Sowohl rechtlich als auch tatsächlich haben Statusinhaber die Möglichkeit, ihre Grundbedürfnisse aus eigener Kraft zu stillen, obgleich dies - wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - eine hohe Eigeninitiative zur Sicherung des Existenzminimums erfordert (vgl. Urteilsabdruck S. 10, 2. Absatz).

20

Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. September 2014 (- 2 BvR 1795/14 -, juris), wonach anerkannt Schutzberechtigte regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft zurückgreifen könnten, führt zu keiner anderen Betrachtung. Die zugrundeliegenden Sachverhalte sind bereits nicht vergleichbar. Im Gegensatz zum alleinstehenden, nicht dem vulnerablen Personenkreis angehörenden Kläger betraf das dortige Verfahren eine Statusinhaberin mit ihrem dreijährigen Kind, die nach Italien abgeschoben werden sollten, obgleich die Unterbringung der Familie dort nicht sichergestellt war.

21

Soweit der Kläger einwendet, der bulgarische Staat unternehme keine Anstrengungen, um die Lage von Schutzberechtigten wirksam zu verbessern, insbesondere gebe es keinen nationalen Integrationsplan, berührt das Fehlen von Integrationsmaßnahmen, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK von vornherein nicht, wobei Unionsrecht insoweit keinen weitergehenden Rechtsschutz vorschreibt (siehe Darstellung oben).

22

Auch mit seinem Verweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. März 1992 (- 9 B 3839/91 -, juris), es liefe der Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) zuwider, Personen, die ohne Unterkunft und nicht in der Lage seien, sich aus eigenem Bemühen eine solche zu verschaffen, anstelle einer Unterbringung durch die zuständige Behörde auf das Wohlwollen dritter Personen oder Stellen zu verweisen, legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Da vom Kläger eigene Bemühungen - wie dargestellt - erwartet werden können, ist für eine Verletzung der Menschenwürde nichts ersichtlich. Eine darüberhinausgehende grundrechtliche Mitverantwortung des deutschen Staates, wie sie der Kläger fordert, ist nicht zu erblicken. Es kann nicht angenommen werden, dass der Sachverhalt dem staatlichen Handeln der Beklagten dann noch zugerechnet werden kann, wenn es tatsächlich von dem eigenverantwortlichen Handeln und dem persönlichen Einsatz des Statusinhabers abhängt, ob und inwieweit die Integration gelingt. Die in Bezug genommenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Darmstadt, wonach eine Mitverantwortung des deutschen Staates unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 -, juris) gegeben sei, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung ein Leben drohe, in dem er ohne staatliche Unterstützung im Hinblick auf Obdach und Nahrung zurechtkommen müsse (vgl. bspw. Beschluss vom 9. Juli 2014 - 4 L 1034/14.DA.A -, juris), spiegelt für sich betrachtet lediglich die aus Art. 3 EMRK resultierenden Gewährleistungspflichten, wobei - wie festgestellt - jedenfalls nach der derzeitigen Auskunftslage eine gänzliche Versorgungsverweigerung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht zu attestieren und der Kläger in der Lage ist, mittels eigener Bemühungen sich dem schwierigen Integrationsprozess zu stellen. Darüber hinaus verkennt der Kläger erneut, dass er nur an den wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen des Mitgliedstaates teilhaben kann und in Bulgarien fast 50% der Bevölkerung von Armut und Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht sind (vgl. im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 2014, a. a. O., Urteil vom 1. April 2015, a. a. O.).

23

Indem der Kläger behauptet, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien infolge der praktischen Handhabung der Behörden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit, Armut, Verelendung bedroht seien (vgl. Seite 24 letzter Absatz der Zulassungsschrift), wendet er sich primär gegen die bei der zugrunde gelegten Auskunftslage erfolgte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes. Ob die Bewertung des Verwaltungsgerichtes einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, die sich keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen lassen(vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 9 ZB 15.50140, juris).

24

2. Den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in Gestalt der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

25

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. -, BVerfGE 87, 363 <392 f.> [m. w. N.]; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - 9 C 49.85 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 S. 65 [m. w. N.] und vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Soweit das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs außerdem, zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor der Entscheidung auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 B 12.13 -, juris [m. w. N.]). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht diesen Pflichten nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 -, BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juni 1975 a.a.O. und vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 -, BVerfGE 42, 364 <368>). Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1995, a.a.O.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 -, BVerfGE 47, 182 <187 f.> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 <146>) oder dass die Entscheidung maßgebend auf Aspekte gestützt worden ist, mit denen im vorgenannten Sinne nicht zu rechnen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 B. 12.13 -, juris).

26

Solche Umstände werden vom Kläger nicht dargelegt.

27

Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe sein wesentliches erstinstanzliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen, kann dem nicht gefolgt werden.

28

Dass der Erhalt eines Schutzstatus‘ in Bulgarien „in der Regel“ Obdachlosigkeit bedeute, da der Zugang zu Wohnraum nicht unter den gleichen Bedingungen wie bei bulgarischen Staatsangehörigen gewährleistet werde, hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt. Zwar hat es nicht ausdrücklich die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinen Gründen bezeichnet, obgleich diese ausweislich der mit der Ladung übersandten Erkenntnismittelliste Entscheidungsgrundlage war. Ausgehend vom UNHCR-Bericht vom April 2014 bzw. ProAsyl-Bericht vom April 2015 hat das Gericht jedoch eine vergleichbare Situation beschrieben. Es führt aus, es fehle an angemessenen und bezahlbaren Unterkünften (vgl. Urteilsabdruck S. 8), wobei es fast unmöglich sei, eine gesicherte Unterkunft zu finden, da es an Unterstützung mangele. Danach könnten Schutzstatusinhaber in kommunalen Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen keine Unterkunft finden, weil dies die bulgarische Staatsbürgerschaft und eine Meldung in der Gemeinde für einen gewissen Zeitraum voraussetze. Die verbleibende Option sei, über Landsleute, Fremde oder Makler eine Wohnung zu suchen. Diese prekäre Situation mache sie häufig zu Opfern von Betrug und Ausbeutung (doppelte/dreifache Mietpreise). Obdachlosigkeit drohe (vgl. zum Ganzen: Urteilsabdruck S. 9). Zudem verkennt der Kläger erneut, dass international Schutzberechtigten durch das europäische Flüchtlingsrecht keine Inländergleichbehandlung vermittelt wird (vgl. Art. 32 Richtlinie 2011/95/EU).

29

Zwar erwähnt das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich, dass der Sozialhilfeanspruch von Schutzstatusinhaber in Bulgarien im Vergleich zu bulgarischen Staatsangehörigen, die 33,00 EUR/Monat erhalten würden, in geringerem Umfang bestehe und tatsächlich nur wenige anerkannt Schutzberechtigte Sozialhilfe erhielten, weil der Zugang eine Meldeadresse voraussetze. Hiermit ist jedoch nicht verknüpft, dass das Gericht dies bei seiner Entscheidung nicht erwogen hätte. Denn diese Auskunft ist Gegenstand der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart, die zu den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismitteln zählt. Zudem verpflichtet Art. 3 EMRK - wie bereits dargestellt - nicht dazu, anerkannt Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen.

30

Soweit wesentliches unberücksichtigtes Vorbringen sein soll, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung nicht der gleiche sei wie der von Bürgern Bulgariens, entspricht dies schon nicht der Auskunftslage. Wie bereits dargestellt, ist eine gesundheitliche Notversorgung unabhängig davon, ob die Schutzstatusinhaber wie bulgarische Staatsangehörige ihrer Selbstversicherungspflicht nachkommen, sichergestellt (vgl. Stellungnahme von Dr. I.vom 27. August 2015, dort unter Ziffer 5.). Dies entspricht auch den Anforderungen des Art. 30 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU, wonach die Mitgliedstaaten Sorge dafür tragen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des diesen Schutz gewährenden Mitgliedstaates Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Statusinhaber könnten sich danach wie bulgarische Staatangehörige mit einem monatlichen Beitrag von 8,70 EUR gesetzlich krankenversichern (vgl. so bereits: Bericht des UNHCR vom April 2014). Diese Auskunftslage wie auch die die in der Systemumstellung (Asylbewerber - international Schutzberechtigter) liegende Versorgungslücke von zwei Monaten und die Problematik der „Patientenlisten“ hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. Urteilsabdruck S. 8 letzter Absatz, S. 9 und 10).

31

Das Verwaltungsgericht hat auch nicht unbeachtet gelassen, dass der bulgarische Staat keine Anstrengungen unternehme, um die Lage wirksam zu verbessern, da es keinen konkreten nationalen Integrationsplan gebe bzw. es an den finanziellen Mitteln für die Umsetzung mangele. Indem es unter Verweis auf den Bericht von ProAsyl vom April 2015 ausführt, dass derzeit kein nationales Integrationsprogramm bestehe und lediglich die ambitionierte Integrationsstrategie 2014-2020 aufgelegt worden sei, wobei es an der konkreten Umsetzung und Finanzierung fehle (vgl. Urteilsabdruck S. 9), setzt sich das Gericht zweifelsfrei mit dem insoweitigen Vorbringen des Klägers auseinander.

32

Soweit der Kläger eine Berücksichtigung und Auseinandersetzung mit der Stellungnahme von Dr. I.vom 27. August 2015 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Abrede stellt, ist dies unzutreffend. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass sich diese Quelle - wie die Auskunft des UNHCR vom Juni 2015 an das Verwaltungsgericht Meiningen - inhaltlich mit den Berichten vom UNHCR vom 15. April 2014 und ProAsyl vom April 2015 decke. Dass es von einer detaillierten Darstellung abgesehen hat, lässt nicht den Schluss einer fehlenden Auseinandersetzung zu.

33

Dass die Zuerkennung eines Schutzstatus‘ in Bulgarien zur Folge habe, dass der Betreffende monatelang in extremer Armut leben müsse und außerstande sei, für Grundbedürfnisse wie Nahrung, Hygieneartikel und Unterkunft aufzukommen, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus den zitierten Erkenntnisquellen (siehe Darstellung unter Ziffer I.1.). Denn trotz der zu attestierenden schwierigen Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in Bulgarien (insbesondere bei der Wohnsitznahme, beim Erzielen eines Erwerbseinkommens und beim Zugang zur Gesundheitsversorgung) vermochte das Gericht nicht den Schluss einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und Art. 4 Grundrechtecharta zu ziehen, da es hiermit keine unüberwindbaren Schwierigkeiten, mithin keine ausweglose Lage für den alleinstehenden, gesunden - am 17. Januar 1993 geborenen - Kläger verknüpft. Hiergegen ist angesichts der Auskunftslage nichts zu erinnern.

34

Abgesehen davon ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Bewertung zu beanstanden. Insbesondere vermag die Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen (vgl. ständige Rechtsprechung des beschließenden Senates, etwa: Beschlüsse vom 13. Dezember 2004 - 3 L 488/01 - und vom 11. Januar 2005 - 3 L 2/02 -; vgl. zudem: BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248 [251]; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1997 - 6 B 55.96 -, Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 52 [S. 11]; HessVGH, Beschluss vom 26. Januar 1995 - 10 UZ 91/95 -, MDR 1995, 525). Ob die Bewertung des Verwaltungsgerichtes einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, die sich beide keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen lassen(vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 9 ZB 15.50140 -, juris).

35

Dass das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt hat, Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien die Verpflichtung zur Inländergleichbehandlung nicht beachte, seien vorliegend weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden, lässt nicht den Schluss zu, das Gericht habe das klägerische Vorbringen hierzu nicht erwogen. Denn die vom Kläger zuvorderst (aus positivem Recht) beanspruchte Gewährung von Wohnraum in Bulgarien folgt - wie bereits dargestellt - nicht aus Art. 32 Richtlinie 2011/95/EU, da nur eine Gleichbehandlung mit anderen Drittstaatsangehörigen verlangt werden kann. Ungeachtet dessen schreibt das Unionsrecht für das Konzept des sicheren Drittstaats von vornherein keinen weitergehenden Rechtsschutz vor und auch Art. 1 Abs. 1 GG lässt eine grundrechtliche Mitverantwortung der Beklagten - in dem hier vorliegenden Fall - mangels nicht unüberwindbarer Schwierigkeit nicht erwachsen (siehe Darstellung unter I.1.).

36

Eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist nach alledem ebensowenig dargelegt.

37

II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

38

III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten, da der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO aus den vorgenannten Gründen (Ziffer I.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

39

IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte unter Androhung der Abschiebung nach Bulgarien festgestellt hat, dass ihnen in Deutschland kein Asylrecht zusteht.

2

Die Kläger sind eigenen Angaben zufolge Syrer. Sie tragen vor dass sie Syrien im Oktober 2013 verlassen und über die Türkei zunächst nach Bulgarien gereist seien, wo sie sich nach ihren Angaben acht Monate lang aufhielten. Auf ihren in Bulgarien gestellten Asylantrag wurde ihnen dort am 14. April 2014 der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Etwa zwei Monate später reisten sie mit ihren bulgarischen Reiseausweisen für Flüchtlinge weiter und gelangten am 18. Juni 2014 nach Deutschland, wo sie an der Grenze in einem Kleinbus von der Polizei angehalten wurden. Bei der Vernehmung des Klägers zu 1) durch die Polizei ... gab er zunächst an, mit seiner Familie …, für fünf Tage besuchen zu wollen, räumte dann aber nach weiterer Befragung ein, in Deutschland bleiben zu wollen und dass sie vorhätten, auch in Deutschland einen Asylantrag zu stellen. Auf die Frage, wie sie in Bulgarien lebten, antwortete er, sie hätten eine 3-Zimmer-Wohnung von der Stadt erhalten. Die Wohnung hätten sie seit ca. drei Monaten. Sie hätten in Bulgarien gut gelebt und seien zufrieden gewesen. Es sei aber ein armes Land. Seine Kinder seien alle in die Schule gegangen. Sie seien mit den Ärzten zufrieden gewesen. Auf die weitere Frage, wo sie sich in Bulgarien befunden hätten, erklärte der Kläger zu 1), dass sie sich in einem Dorf in einem Flüchtlingslager „Harmony“ (gemeint ist wohl Harmanli) befunden hätten. Zuerst hätten sie sich in Haft in einer Sammelunterkunft befunden. In „Harmony“ hätten sie ca. einen Monat gelebt. Dann hätten sie eine „Gratis Wohnung“ in Sofia und Reisepässe bekommen. Zur Arbeitssituation in Bulgarien befragt gab er an, dass es genügend Arbeit gebe, er aber nicht gearbeitet habe. Er habe das Camp nicht verlassen dürfen, bis er einen Pass bekommen habe. Ferner berichtete er, dass es in Bulgarien „schon gut“ sei, die Menschen dort seien aber sehr arm. Sie hätten kein Geld bekommen. Er habe ca. 3.000 € Bargeld bei sich. Dieses Geld stamme aus dem Verkauf seiner Schafe, einer Pistole und dem Goldschmuck seiner Frau. in Deutschland habe die Fahrt von Bulgarien nach Deutschland für sie organisiert und bezahlt.

3

Am 30. Juni 2014 stellten sie Asylanträge bei der Beklagten. Sie gaben in einem Fragebogen unter anderem an, in keinen anderen Staat überstellt werden zu wollen.

4

Eine Prüfung der Beklagten am 1. August 2014 ergab in der Eurodac-Kartei einen Treffer für Bulgarien. Die Beklagte hörte die Kläger am 13. August 2014 zu ihrem Asylantrag an. Sie erklärten unter anderem, wegen des Bürgerkrieges aus Syrien geflohen zu sein und in Bulgarien politisches Asyl erhalten zu haben. Sie seien Yeziden, die von der Al-Nusra Front und der Freien Syrischen Armee verfolgt und getötet worden seien. Später seien die Daash gekommen und hätten alle Yeziden verfolgt. Mit der Assad-Regierung hätten sie keine Probleme gehabt. Bald nach Beginn des Bürgerkrieges habe die Regierung dort wo sie wohnten aber keine Macht mehr gehabt. Sie seien von Bulgarien nach Deutschland gekommen, weil sie hier viele Verwandte hätten.

5

Die Beklagte richtete am 12. September 2014 ein Wiederaufnahmegesuch an den bulgarischen Staat und erhielt am 25. September 2014 - sowie ergänzend am 19. Januar 2015 - die Antwort, dass die Kläger in Bulgarien den Status als Flüchtlinge erhalten hätten. Eine Aufnahme der Kläger nach dem Dublin III-Abkommen könne daher nicht Platz greifen. Es könne aber ein Antrag nach dem Rückübernahmeabkommen bei der Grenzpolizei in Sofia gestellt werden.

6

Mit Bescheid vom 7. November 2014, der den Klägern eine Woche später, am 14. November 2014, zugestellt wurde, stellte die Beklagte unter Ziffer 1. fest, dass den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe und ordnete unter Ziffer 2. zunächst ihre Abschiebung nach Bulgarien an. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kläger aus einem sicheren Drittstaat eingereist seien und sich deshalb nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen könnten. Die Ausnahmen des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Über die Voraussetzungen zur Gewährung internationalen Schutzes und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sei nach § 31 Abs. 4 AufenthG nicht zu entscheiden. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG.

7

Hiergegen haben die Kläger am 21. November 2014 Klage zum Az. 16 A 5546/14 erhoben, ohne sie zu begründen.

8

Die Kläger beantragen,

9

den Bescheid vom 7. November 2014 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren durchzuführen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

13

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 hat die Beklagte die mit Bescheid vom 7. November 2014 unter Ziffer 2. ausgesprochene Abschiebungsanordnung aufgehoben und den Klägern stattdessen die Abschiebung nach Bulgarien angedroht. Dieser Bescheid wurde den Klägern am 30. November 2015 zugestellt.

14

Auch hiergegen haben die Kläger am 14. Dezember 2015 Klage zum Az. 16 A 6716/15 erhoben, ohne die Klage zu begründen.

15

Die Kläger beantragen,

16

den Bescheid vom 12. Oktober 2015 aufzuheben.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Auch insoweit bezieht sie sich zur Begründung ihres Antrages auf die angefochtene Entscheidung.

20

Die Kammer hat mit Beschlüssen vom 3. November 2016 nach Anhörung der Beteiligten die Rechtsstreite auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

21

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Die Beklagte hat sich im Wege ihrer allgemeinen Prozesserklärungen (Stand: 24. März 2016) für alle erstinstanzlichen Streitsachen nach dem Asylgesetz, für die nicht ausdrücklich in der Schriftstückliste der Verfahrensakte des Bundesamtes vor der Zustellung des Bescheides eine „besondere Prozessbeobachtung“ verfügt wurde - was hier nicht der Fall ist -, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

22

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 hat das Gericht das Verfahren zum Aktenzeichen 16 A 5546/14 aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt, als es die Regelung in Ziffer 2. des Bescheides vom 7. November 2014 betroffen hat. Mit weiterem Beschluss vom 13. Dezember 2016 hat das Gericht die Verfahren zu den Aktenzeichen 16 A 5546/14 und 16 A 6716/15 zu gemeinsamer Entscheidung unter dem ersten Aktenzeichen verbunden. Das verbundene Verfahren betrifft somit nur noch die durch Bescheid vom 7. November 2014 getroffene Feststellung, dass den Klägern in Deutschland kein Asylrecht zusteht, sowie die mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 ausgesprochene Abschiebungsandrohung.

23

Dem Gericht haben die von der Beklagten geführten Sachakten bezüglich der Kläger vorgelegen. Auf dessen Inhalt sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

24

Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Sie konnte gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch den Einzelrichter getroffen werden, da ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer übertragen worden ist.

II.

25

Soweit sich die Kläger gegen die in dem Bescheid vom 7. November 2014 getroffene Feststellung wenden, dass ihnen in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, ist die Klage als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässig (BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 – 1 C 32.14), hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu 1.). Ebenso können sie mit ihrem gegen die Abschiebungsandrohung nach Bulgarien gerichteten Klageantrag nicht durchdringen (dazu 2.).

26

1. Die Regelung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides vom 7. November 2014 ist nicht aufzuheben. Die Feststellung, dass den Klägern kein Asylrecht zusteht, ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

27

Die Beklagte hat dem Asylantrag der Kläger zu Recht nicht entsprochen. Die für die Entscheidung des Gerichts maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Dies ist bei den Klägern der Fall. Ihnen wurde nämlich in dem EU-Mitgliedstaat Bulgarien der Flüchtlingsstatus gewährt, was eine Form des internationalen Schutzes nach dem Asylgesetz ist (dort Abschnitt 2, Unterabschnitt 2).

28

a) Obwohl die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 7. November 2014 auf § 26a AsylG gestützt hat, hat das Gericht seiner Entscheidung die neue Fassung des § 29 Abs. 1 AsylG zugrunde zu legen.

29

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens sind das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) sowie das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), beide zuletzt geändert durch Art. 5 und 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939), das am 6. August 2016 in Kraft getreten ist. Die Pflicht des Gerichts, das aktuelle Asylrecht anzuwenden, ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach die Rechtslage zu Grunde zu legen ist, die zu dem Zeitpunkt besteht, in dem die gerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren gefällt wird. Für die in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelte Fallgruppe, dass dem Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt worden ist, verdrängt diese neue Vorschrift die Regelung in § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG zu Asylanträgen von Ausländern, die aus sicheren Drittstaaten eingereist sind. Die Anwendung des § 26a AsylG ist nach der Neufassung des § 29 AsylG in den von dieser neuen Vorschrift erfassten Fallgruppen nicht mehr möglich (OVG Münster, Urteile vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A – und vom 22.09.2016 – 13 A 2448/15.A -; OVG Berlin, Urteil vom 22.11.2016 – 3 B 2.16 -; VG Schleswig, Beschluss vom 09.09.2016 – 10 A 336/16 -, jeweils juris; Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 340; andere Ansicht: OVG Saarlouis, Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 95/16 -; VGH Kassel, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, jeweils juris).

30

Mit der Neufassung des § 29 AsylG hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8612, S. 51; BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 – 1 C 6.16 -, juris). Diesem gesetzgeberischen Ziel ist bei der Auslegung Rechnung zu tragen. Die sinnvolle Vereinfachung und Bündelung kann nur erreicht werden, wenn die Vorschrift in § 29 AsylG als vorrangig betrachtet wird. Ohnehin war die Drittstaatenregelung in § 26a AsylG keine auf die Binnenmigration von Asylsuchenden und von anerkannt Schutzberechtigten in der Europäischen Union zugeschnittene Bestimmung und wies in diesem nunmehr von § 29 Abs. 1 AsylG n.F. erfassten Bereich in mehrfacher Hinsicht Friktionen auf (vgl. Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 339; Funke-Kaiser, Asylmagazin 2015, S. 148, 151), deren Abhilfe die Neuregelung dienen soll. Schließlich verdeutlicht die Bestimmung in § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, dass diese Drittstaatenregelung in dem Anwendungsbereich des § 29 AsylG und nicht gelöst von dieser Regelung zur Anwendung kommen soll.

31

Demgegenüber folgt das Gericht nicht dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 95/16 -, juris), das in der fraglichen Fallkonstellation die Drittstaatenregelung in § 26a AsylG weiterhin anwendet und der Bestimmungen in § 29 AsylG n.F. nur deklaratorische Bedeutung beimisst. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war indes bereits geklärt, dass die Geltendmachung internationalen Schutzes schon nach § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der seit dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung (BGBl. I S. 3474) unzulässig gewesen ist, wenn der Betreffende bereits außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden ist (Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7/13 -, BVerwGE 150, S. 29 ff., zit. nach juris). Ein Rückgriff auf die Rechtsfolge in § 26a Abs. 1 AsylG ist insofern nicht erforderlich. Eine Begründung, weshalb das Obergericht nicht die aktuell gültige Fassung des Asylgesetzes - also allein § 29 Abs. 1 AsylG - als maßgebliche Rechtsgrundlage herangezogen hat, wie es die Bestimmung in § 77 Abs. 1 AsylG eigentlich vorgibt, ist dem genannten Urteil nicht zu entnehmen.

32

Auch dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, juris) vermag das Gericht nicht zu folgen. Einleitend mit den Worten, „zu dem Begehren des Klägers, (…) ein Asylverfahren durchzuführen, hat Folgendes zu gelten:“, zieht dieses Obergericht die Bestimmung in § 60 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG als maßgebliche Vorschrift heran. Die normative Anknüpfung für die Frage, ob ein Asylantrag als unzulässig zu behandeln ist, wird nach der Einführung der speziellen Vorschrift in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht mehr im Aufenthaltsgesetz gesucht werden können. Der Regelungsgehalt des § 60 Abs. 1 AufenthG beschränkt sich durch die mit Einführung des § 29 AsylG angestrebte „Bündelung“ der betreffenden Regelungsmaterie im Wesentlichen darauf, die Zuständigkeit für den asylrechtlichen Verfolgungsschutz beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Ausländerbehörden, zu konzentrieren und dadurch ein Wahlrecht zwischen asyl- oder lediglich ausländerrechtlichem Verfolgungsschutz auszuschließen (vgl. Koch in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2016, § 60 AufenthG Rn. 21). Darlegungen zur Rechtsgrundlage des Bescheides nach Änderung des Asylgesetzes durch Art. 5 und 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 weist das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht auf. Die Neuregelung, die auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7/13 -, juris) fußt, wird in den Entscheidungsgründen nur einmal erwähnt, indem es lapidar heißt, „hinsichtlich der Unzulässigkeitsregelungen in § 29 AsylG n.F. kann daher nichts anderes gelten“. Obwohl die neu eingefügte Unzulässigkeitsregelung genau das Gegenteil dessen vorgibt, was der Hessische Verwaltungsgerichtshof letztlich entschieden hat, nämlich die Zulässigkeit des Asylantrages bei Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen EU-Mitgliedstaat, fehlt es an einer Befassung mit dieser konträren normativen Direktive des Gesetzgebers. Soweit diese Rechtsanwendung auf die zur alten Rechtslage ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7/13 -, juris) zur Unzulässigkeit von Asylanträgen nach Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat zurückgeht, um sodann durch Neuschöpfung einer Ausnahme hiervon abzuweichen, hat der Gesetzgeber dieser Entscheidung des Bundesgerichts eine direkte normative Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegeben.

33

b) Der Neuregelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu, dass vor dem 20. Juli 2015 wiederholt gestellte Asylanträge nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden können, wenn dem Betreffenden in einem anderen EU-Mitgliedstaat nur subsidiärer Schutz gewährt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15-, juris), nicht entgegen. Denn den Klägern wurde in Bulgarien - wie angeführt - nicht nur subsidiärer Schutz, sondern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

34

c) Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann der Ausspruch in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides vom 7. November 2014 auf der Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufrechterhalten werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zum einen in dem Bescheid als Rechtsgrundlage § 26a, 31 Abs. 4 AsylG a.F. und nicht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. angeführt hat (was ihr bei Erlass des Bescheides auch noch gar nicht möglich gewesen wäre) und dass sie zum anderen die Feststellung getroffen hat, dass den Klägern in Deutschland kein Asylrecht zusteht, den Antrag aber nicht ausdrücklich als unzulässig abgelehnt hat, wie es in § 29 AsylG nunmehr vorgesehen ist.

35

aa) Im Rahmen der Überprüfung eines Bescheides im Rahmen einer Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt es nicht (allein) auf das von der Verwaltung herangezogene Recht an (ebenso OVG Münster, Urteil vom 24.08.2016 – 13 A 63/16.A -; VGH München, Urteil vom 20.10.2016 – 20 B 14.30320 -, jeweils juris). Vielmehr ist die Kontrolle im Sinne schlichter Rechtsanwendung auf das Recht zu erstrecken, das geeignet ist, an Stelle des von ihr herangezogenen, sich etwa als nicht tragfähig erweisenden Rechts den Ausspruch des Bescheids zu rechtfertigen, vorausgesetzt, dass sich dabei am Ausspruch des Bescheides nichts Wesentliches ändert (BVerwG, Urteile vom 19.08.1988 – 8 C 29.87 -, vom 12.04.1991 – 8 C 92.89 – und vom 31.03.2010 – 8 C 12.09 -, jeweils juris), was hier nicht der Fall ist.

36

bb) In den Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG ist zwar nicht die im Bescheid ausgesprochene Feststellung zu treffen, dass dem Antragsteller kein Asylrecht in Deutschland zustehe (vgl. § 31 Abs. 4 AsylG a.F.), sondern der Asylantrag ist als unzulässig abzulehnen. Das führt aber nicht zu einer Wesensänderung des angefochtenen Bescheides (ebenso OVG Münster, Urteil vom 24.08.2016 – 13 A 63/16.A -; juris). Es handelt sich nicht um einen anderen Streitgegenstand mit für die Kläger ungünstigeren Rechtsfolgen. Bei der Ablehnung des Asylantrags auf Grundlage des § 29 AsylG besteht ebenso wie bei der Entscheidung nach § 26a i.V.m. § 31 Abs. 4 AsylG a.F. kein Ermessensspielraum. Beide Normen erfassen die EU-Mitgliedstaaten, sehen auf der Tatbestandsseite einen konkreten Bezug zu einem anderen EU-Mitgliedstaat vor und auf der Rechtsfolgenseite, dass der Asylantrag wegen des jeweiligen Drittstaatenbezugs nicht inhaltlich geprüft werden soll.

37

e) Eine weitergehende Prüfung, insbesondere der Frage, ob die Kläger im Fall einer Überstellung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, sehen weder das nationale Recht noch das Unionsrecht als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vor (OVG Münster, Urteil vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A -, juris). Ungeachtet dessen, wie die tatsächlichen Verhältnisse für international Schutzberechtigte in Bulgarien sind, haben die Kläger als anerkannte Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Zuerkennung des internationalen Schutzes durch die Beklagte. Vielmehr sind diese Gesichtspunkte allein im Rahmen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen. Die Vorgabe des Gesetzgebers, dass in anderen Staaten der Europäischen Union international Schutzberechtigte in Deutschland diesen Status nicht noch einmal zugesprochen bekommen können, ist auch von der Rechtsprechung zu respektieren oder zumindest zu akzeptieren, selbst wenn diese Ausländer in anderen EU-Mitgliedstaaten nicht in den Genuss der nach der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) für sie vorgesehenen Leistungen und Gewährleistungen kommen sollten. Der gegenläufigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1292/16.A -, juris) vermag das Gericht demgegenüber nicht zu folgen.

38

aa) Bereits die vom Hessischen Verwaltungsgerichthof angeführte Rechtsgrundlage für die Beurteilung, ob der Asylantrag als unzulässig zu behandeln ist, erscheint – wie ausgeführt – nicht überzeugend, sodass es für die angestellten weitergehenden Überlegungen zu einer Ausnahme der Unzulässigkeit des in Deutschland gestellten Asylantrages nach erfolgter Anerkennung in Bulgarien an einer geeigneten normativen Anknüpfung fehlt. Es überzeugt auch nicht, das Ergebnis einer Zulässigkeit des Asylantrages aus einer europarechtskonformen Auslegung von § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG herzuleiten. Angesichts des eindeutigen Wortlautes dieser Regelung erscheint schon zweifelhaft, ob sie überhaupt einer konträren Auslegung zugänglich ist.

39

bb) Davon abgesehen besteht aber auch kein Erfordernis für eine derartige vom Wortlaut des Gesetzes abweichende Auslegung. In der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs heißt es dazu: „Der von dem Gesetzgeber zulässigerweise vorgesehene Ausschluss der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat greift allerdings dann nicht, wenn aufgrund systemischer Mängel im Asylsystem davon auszugehen ist, dass elementare Rechte des Schutzberechtigten bzw. anerkannten Flüchtlings nicht gewährleistet werden, die sich insbesondere aus Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) ergeben (…)“. Systemische Mängel im Asylsystem betreffen allerdings nur das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Asylbewerbern, nicht aber die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge - wie den Klägern - in dem ihnen schutzgewährenden EU-Mitgliedstaat. Systemische Mängel sind daher nur für die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen EU-Mitgliedstaates gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO von Bedeutung, nicht aber für die Phase nach Abschluss des Asylverfahrens. Erwägungen zu systemischen Mängeln sind folglich nur bei der Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG geboten, nicht aber bei der Anwendung des hier einschlägigen § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

40

Dies führt nicht etwa zu einer Missachtung höherrangiger europarechtlicher Vorschriften. Denn die Lebensbedingungen anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien sind im Rahmen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu berücksichtigen. Dies ist in der ab dem 6. August 2016 geltenden Fassung speziell für die Fälle von Entscheidungen über unzulässig Asylanträge – wie hier nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. - in § 31 Abs. 3 Satz 1 n.F. AsylG vorgegeben. Eines Rückgriffs auf die Rechtsfigur der systemischen Mängel im Asylsystem bedarf es insofern nicht, weil diese Rechtsfigur auf eine auf Art. 3 EMRK fußende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs zurückgeht und Art 3 EMRK – wie ausgeführt - in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. im Rahmen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu prüfen ist. Zwar hat die Feststellung von Abschiebungsverboten nach dem Asylgesetz nicht zur Folge, dass ein Asylantrag zulässig wird und ein Asylverfahren durchzuführen ist, sondern führt nur zur Duldung des Ausländers. Denn nach ständiger Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 -, NVwZ 2012, S. 691 ff.) führt ein etwaiger Verstoß gegen Art. 3 EMRK im Zielstaat der Abschiebung nicht dazu, dass der Staat des tatsächlichen Aufenthaltes des Ausländers ein Asylverfahren für einen in dem Zielstaat bereits anerkannt Schutzberechtigten durchzuführen hätte. Die Konventionsstaaten haben nämlich nach dem Völkerrecht - unbeschadet ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich nach der Konvention - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern eigenständig zu regeln. Die Konvention garantiert nach dieser Rechtsprechung des EGMR folglich kein Asylrecht, sondern aus der Konvention kann sich nur die Verpflichtung des Konventionsstaates ergeben, den Betroffenen nicht in ein Land abzuschieben, in dem eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht.

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cc) Auch sonst besteht kein Erfordernis für eine vom Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abweichende Auslegung bzw. der Schöpfung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Ausnahme aufgrund vorgreiflichen Europarechts. Soweit in Bulgarien die betreffenden Vorgaben der Asyl-Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) unzureichend umgesetzt worden sind, gibt dies keinen Anlass für eine den EU-Binnenmigranten begünstigende Auslegung des deutschen Asylrechts. Denn einerseits ist es unmöglich, durch die Ausgestaltung der Rechtsordnung in der Bundesrepublik Deutschland die Umsetzung und Einhaltung der Qualifikationsrichtlinie im Herrschaftsbereich anderer EU-Mitgliedstaaten – hier Bulgarien - zu realisieren. Und andererseits lässt sich eine Pflicht, in dem Fall einer unzureichenden Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie in einem anderen EU-Mitgliedstaat den dort anerkannten Flüchtling im Bundesgebiet aufzunehmen und dazu nochmals ein Asylerfahren durchzuführen, um ihn an den in Deutschland gebotenen „weitgehenden Aufenthalts- und Teilhaberechten“ im Sinne eines „effektiven Flüchtlingsschutzes“ partizipieren zu lassen, dem geltenden Recht nicht entnehmen, sondern ein solcher Ansatz - wie er vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof verfolgt wird - entspringt flüchtlingspolitischen Vorstellungen, deren Verwirklichung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG nicht in die Kompetenz der Judikative fällt.

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2. Die Abschiebungsandrohung nach Bulgarien, wie sie unter Ziffer 2. des Bescheides vom 12. Oktober 2015 ausgesprochen worden ist, findet seine Rechtsgrundlage nunmehr in § 35 AsylG n.F. Die dort bestimmten Voraussetzungen, unter denen eine Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt zu ergehen hat, liegen vor. Es liegt ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, sodass den Klägern die Abschiebung in den Staat anzudrohen ist, in dem sie vor Verfolgung sicher waren, hier Bulgarien.

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a) Ein Abschiebungsverbot der Kläger nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bezogen auf den Zielstaat Bulgarien, deren Vorliegen hier – wie ausgeführt – nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vom Bundesamt zu prüfen und ggf. festzustellen ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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aa) Der Abschiebung steht nicht das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK entgegen. Die Kläger werden in Bulgarien keiner Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen. Insbesondere führen die Bedingungen, unter denen in Bulgarien als international schutzberechtigt anerkannte Ausländer leben, nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.

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(1) Die Kläger haben entsprechendes nicht vorgebracht, sondern haben im Gegenteil berichtet, dass sie in Bulgarien während ihres achtmonatigen Aufenthaltes gut und zufrieden gelebt hätten, allerdings sei Bulgarien ein armes Land und die Menschen dort seien sehr arm. Sie seien zunächst in einer Sammelunterkunft in Haft gewesen, hätten danach in einer Flüchtlingsunterkunft und während der letzten drei Monate ihres Aufenthaltes in Bulgarien kostenfrei in einer 3-Zimmer-Wohung der Stadt Sofia gewohnt. Arbeit würde es in Bulgarien genügend geben, um die sich der Kläger zu 1) im Fall seiner Rückkehr dorthin auch bemühen wolle. Die Kinder, also die Kläger zu 3) bis 6), seien alle in die Schule gegangen. Auch mit den Ärzten dort seien sie zufrieden gewesen. Rückblickend haben die Kläger Art. 3 EMRK widersprechende Lebensbedingungen in Bulgarien mithin nicht erleiden müssen.

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(2) Dies steht auch nicht zu erwarten. Nach der aktuellen Auskunftslage über die Lebensbedingungen von Ausländern in Bulgarien, die dort als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sind, bestehen keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass die Kläger in diesem Land eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung unterworfen werden, wenn sie dorthin zurückkehren. Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 – juris) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 96/16 -, juris) sowie mehrerer Verwaltungsgerichte (z.B. VG Schleswig, Beschluss vom 09.09.2016 – 10 A 336/16 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2016 – 12 K 5984/16.A -; VG Potsdam, Urteil vom 29.04.2016 – 12 K 393/15.A; VG Berlin, Urteil vom 10.03.2016 – 23 K 10.16 A-, jeweils juris), der sich das Gericht anschließt und auf deren Entscheidungen es zur Begründung Bezug nimmt. Hinzu kommt, dass auch Berufungszulassungen von Klägern zu dieser Frage ohne Erfolg geblieben sind (VGH München, Beschluss vom 15.11.2016 – 3a ZB 16.5004 –; OVG Münster, Beschlüsse vom 31.10.2016 – 11 A 1096/16.A – und vom 29.01.2016 – 14 A 134/15.A -, jeweils juris).

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(3) Die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1292/16.A; im Ergebnis ebenso: VG Göttingen, Beschluss vom 03.11.2016 – 2 b 361/16 -; VG Aachen, Urteil vom 28.10.2015 – 8 K 299/15.A -; jeweils juris) vertretene gegenteilige Ansicht, dass „das Asylsystem in Bulgarien insbesondere hinsichtlich dort bereits anerkannter Flüchtlinge an systemischen Mängeln“ leide, kann demgegenüber schon im Ausgangspunkt nicht überzeugen. Denn der Rückgriff auf die Rechtsfigur der systemischen Mängel, die auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückgeht, führt im vorliegenden Zusammenhang auf Abwege. Die Frage, ob das Asylsystem in einem anderen EU-Mitgliedstaat systemische Mängel bzw. Schwachstellen aufweist, stellt sich im Gefüge des aktuellen Asylrechts nämlich nur dann, wenn das Asylverfahren noch nicht durchgeführt worden ist und ein anderer EU-Mitgliedstaat für dessen Durchführung eigentlich grundsätzlich zuständig wäre. Nur dann würde die Dublin III-VO mit der Ausnahmeregelung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 zu systemischen Schwachstellen noch Anwendung finden. Das Europäische Asylsystem im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH betrifft nämlich nur das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, nicht aber die Lebenssituation anerkannter Flüchtlinge und anerkannter subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen EU-Mitgliedstaat. So ist - auch die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof angeführte - Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufgrund systemischer Mängel im Asylsystem (Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 -, NVwZ 2011, S. 423 ff.) nur bezogen auf Asylbewerber ergangen und nicht bezogen auf bereits anerkannte Flüchtlinge - wie die Kläger. Soweit der Verwaltungsgerichtshof meint, die von dem EuGH entwickelten Maßstäbe für systemische Mängel im Asylsystem müssten „erst Recht“ Geltung für die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge beanspruchen, kann diesem Evidenz-Schluss nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Die humanitären Verhältnisse von Asylbewerbern bzw. die ihnen gebotenen Lebensbedingungen werden wegen der besonderen Verletzlichkeit bzw. Verwundbarkeit und der Abhängigkeit dieser Personengruppe von staatlicher Unterstützung in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK einbezogen, obwohl die Konvention hauptsächlich darauf abzielt, bürgerliche und politische Rechte vor Eingriffen zu schützen. Wesentliche Kriterien für die Einbeziehung humanitärer Verhältnisse in den Schutzbereich dieser Norm sind die mangelnde Fähigkeit des Betroffenen, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, zu denen Nahrung, Unterkunft und Hygiene gehören, sowie seine Verletzbarkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit (EuGH, Urteil vom 28.0.2011 - 8319/07 -). Orientiert an diesen Merkmalen bestehen relevante Unterschiede zwischen Asylbewerbern und anerkannten Flüchtlingen, die dem angeführten Erst-Recht-Schluss entgegenstehen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass auch anerkannt schutzberechtigte Ausländer zu einer besonders benachteiligten und verwundbaren Bevölkerungsgruppe zu zählen sind. Sie beherrschen anfangs die Landessprache nicht und haben daher häufig Verständigungsprobleme. Zudem sind ihre sozialen Kontakte zunächst noch sehr beschränkt und sie können in der Regel nicht auf wirksame familiäre oder nachbarschaftliche Hilfe zurückgreifen. Anerkannte Flüchtlinge halten sich aber in der Regel schon länger in dem Zufluchtsland auf als Asylbewerber, die das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen haben. Sie kennen sich deshalb in dem Land schon besser aus, weil sie schon über längere Zeit Erfahrungen sammeln und sich Kenntnisse und Fertigkeiten aneignen konnten. Zumeist eröffnen sich auch erst nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens durch ein gesichertes Aufenthaltsrecht und eine Arbeitserlaubnis Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme und zur Anmietung einer Wohnung. So haben bereits anerkannte Flüchtlinge aufgrund der schon über eine längere Zeit gewonnenen Einblicke, durch gesammeltes Wissen und durch geknüpfte Kontakte eine bessere Ausgangslage, sich durch eigene Anstrengungen auch unter widrigen Bedingungen und ohne wesentliche staatliche Unterstützung ihr Existenzminimum zu sichern, als sich noch im Asylverfahren befindliche Ausländer. Hinzu kommt der Umstand, dass sich Anstrengungen zur Integration häufig erst dann lohnen, wenn auch eine längerfristige Aufenthaltsperspektive besteht, was erheblich für den Antrieb der Betroffenen ist, in dem fremden Land auch ohne staatliche Hilfe Fuß zu fassen. Diese Gesichtspunkte verdeutlichen, dass die Ausgangspositionen für Asylbewerber, sich unter widrigen Umständen in dem Zufluchtsland durchzuschlagen, deutlich schlechter sind als für anerkannte Flüchtlinge, weil sich der Asylbewerber noch in der Anfangsphase seines noch ungesicherten Aufenthalts in einem für ihn fremden Land befindet und weil er in dieser Lage leicht in existenzielle Nöte geraten kann, die mit der Menschenwürde unvereinbar sind, wenn er allein auf sich gestellt weder Ernährung, Unterkunft und Hygiene von offizieller Seite erhält, sondern stattdessen behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht. Daher drängt es sich geradezu auf, bei Asylbewerbern einerseits und bei anerkannt Schutzberechtigten andererseits im Rahmen des Art. 3 EMRK prinzipiell unterschiedliche Maßstäbe bezogen auf die Intensität, Qualität und Dauer notwendiger Unterstützungsleistungen anzulegen und innerhalb dieser beiden Gruppen wiederum nach der individuellen Situation und Bedürftigkeit der Ausländer zu differenzieren (ebenso differenzierend: OVG Saarlouis, Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 96/16 -, juris).

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Die Auskünfte, die die Lage von Asylbewerbern in anderen EU-Mitgliedstaaten betreffen, können mithin nicht ohne weiteres für die Beurteilung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK herangezogen werden, wobei die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus letzter Zeit ganz überwiegend systemische Mängel im Asylsystem Bulgariens – also bezogen auf Asylantragsteller – nicht mehr annimmt (OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.03.2016 - 3 L 47/16 -; VGH Mannheim, Urteile vom 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - und vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -; VGH München, Urteil vom 29. Januar 2015 - 13a B 14.50039 -; VG München, Beschlüsse vom 18. Juli 2016 - M 12 S 16.50475 -, juris, Rn. 30, vom 13. Juli 2016 - M 1 S 16.50366 -, juris, Rn. 15, sowie Urteile vom 25. August 2016 - M 12 K 16.50117 -, juris, und vom 10. Mai 2016 - M 12 K 16.50110 -, juris, Rn. 34ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2016 - 22 L 1913/16.A – und Urteil vom 23.09.2016 – 12 K 7819/16.A -; VG Köln, Beschluss vom 29.04.2016 - 2 L 917/16.A -; VG Regensburg, Beschluss vom 23.02.2016 - RN 1 S 16.50036 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.02.2016 - 2a K 3697/15.A -; a.A.: VG Köln, Beschluss vom 22.08.2016 – 18 L 1868/16.A -; VG Freiburg, Urteil vom 04.02.2016 – A 6 K 1356/14 -; jeweils juris; VG Minden, Beschluss vom 21.09.2016 – 3 K 234/15.A; n.V.)

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(4) Den vorliegenden Erkenntnissen zu den Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien lassen sich unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Obergerichte im Einzelnen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entnehmen.

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(a) Dies gilt zunächst für den Umstand einer mangelnden Umsetzung der EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/05/EU), die teilweise zur Begründung einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch den bulgarischen Staat angeführt wird (vgl. z.B., VGH Kassel, Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1292/16.A -: VG Göttingen, Beschluss vom 03.11.2016 – 2 B 361/16 -, jeweils juris). Hieraus folgt für sich genommen noch keine Verletzung des Art. 3 EMRK. Nicht jeder Verstoß gegen Rechtsvorschriften stellt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar (OVG Münster, Beschluss vom 29.05.2015 – 14 A 134/15.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2016 - 12 K 5984/16.A -, jeweils juris). Auch der Umstand, dass in Bulgarien im Juni 2015 lediglich eine Integrationsstrategie erlassen, aber noch kein konkreter nationaler Integrationsplan für anerkannte Schutzberechtigte aufgestellt worden ist, weil es vor allem an einem ausreichenden Budget für eine effektive Integrationspolitik fehlt (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, juris), lässt sich kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK herleiten. Vielmehr kommt es auf die reale Situation an, da eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Vorschrift ein Mindestmaß an Schwere voraussetzt. Defizite bei staatlichen Angeboten zum Sprachunterricht, bei der staatlichen Bereitstellung von Kindergartenplätzen oder bei der staatlichen Hilfe zur Arbeitsmarktintegration, genügen daher ebenfalls nicht, um eine gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Situation für Flüchtlinge in Bulgarien anzunehmen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 -; OVG Münster, Beschluss vom 29.01.2015 - 14 A 134/15.A -; a.A. VGH Kassel, Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, jeweils juris). Es handelt sich dabei zwar um Leistungen, die für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte relevante Elemente für eine förderliche Integrationspolitik darstellen. Fehlt es an diesen Leistungen, so führt dies allerdings keineswegs zu einer Behandlung dieser Bevölkerungsgruppe durch den bulgarischen Staat und seine Behörden und Einrichtungen, die das erforderliche Mindestmaß an Schwere im Hinblick auf physische und psychische Beeinträchtigungen im Sinne einer Misshandlung aufweist. Derartige Mängel in der Flüchtlingsversorgung als Verstöße gegen Art. 3 EMRK einzustufen zeugt vielmehr von einer inflationären Anwendung dieser Vorschrift, die sich außerhalb des von der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Anwendungsrahmens bewegt. Sie ist auch deshalb fragwürdig, weil eine solche flüchtlingspolitisch motivierte extensive Anwendung von Art. 3 EMRK bei den betroffenen EU-Mitgliedstaaten, denen nur geringere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, eher Abwehrreflexe gegen derartige Einmischungen provozieren und stigmatisierend wirken.

51

Außerdem ist im Hinblick auf die fragliche Umsetzung der EU-Qualifikationsrichtlinie in Bulgarien zu berücksichtigen, dass das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art 32 und 33 RL 2011/95/EU) gewährt, sie also nur an den wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen des Mitgliedstaates teilhaben lässt, wobei in Bulgarien fast 50% der Bevölkerung von Armut und Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht sind (vgl. im Einzelnen: VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, zuletzt: Urteil vom 01.04.2015 - A 11 S 106/15 -, jeweils juris). Für die Beurteilung der Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter darf nicht aus den Augen verloren werden, dass die typischerweise für die Mehrheit der Bevölkerung geltenden Standards in Bulgarien deutlich niedriger sind als in Deutschland, so dass die schlechteren Versorgungsbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien als in wohlhabenderen EU-Mitgliedstaaten nicht zugleich als Ausdruck behördlicher Gleichgültigkeit, behördlichen Versagens oder gar mutwilliger Verweigerung von Unterstützungsleistungen aufgefasst werden können. Der Umstand, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung von Deutschland nach Bulgarien aufgrund des unterschiedlichen Niveaus staatlicher Sozial- und Integrationsleistungen bedeutend geschmälert würden, reicht nicht aus, um einen Verstoß gegen diese Vorschriften zu begründen (EGMR, Beschluss vom 02.04.2014 – 27725.10, ZAR 2013, S. 336, 337; Urteil vom 21.01.2011 – 3069.09 -, ZAR 2011, S. 395, 397). Ist für den betroffenen Schutzberechtigten die eigene wirtschaftliche Situation schlechter als in dem ihn rückführenden Vertragsstaat, so reicht dies nicht aus, um die Schwelle einer unmenschlichen Behandlung, wie sie nach Art. 3 EMRK verboten ist, zu überschreiten (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 – 27725/10 – juris). Artikel 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Personen auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst (OVG Münster, Beschluss vom 29.01.2016 – 14 A 124/15.A -; VG München, Beschluss vom 02.11.2016 – M 7 S 16.50777 -, jeweils juris). Anerkannt Schutzberechtigte müssen sich deshalb auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen.

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Dass Art. 3 EMRK bezogen auf das Niveau sozialer Leistungen des Zielstaates einer vorgesehenen Abschiebung einen nur äußerst beschränkten Anwendungsbereich hat, wird deutlich, wenn man sich die Rechtsprechung des EGMR zur Definition der Begriffe der „unmenschlichen“ und „erniedrigenden“ Behandlung vor Augen führt: Als unmenschlich wird eine Behandlung eingestuft, die sich weniger intensiv auswirkt wie Folter, aber absichtlich ausgeübt und für mehrere Stunden dauerhaft angewendet wird und dabei entweder eine Körperverletzung oder zumindest intensives psychisches oder physisches Leid verursacht. Die Behandlung eines Menschen ist jenseits der unmenschlichen Behandlung als erniedrigend oder demütigend anzusehen, wenn sie erkennen lässt, dass es an der Achtung der Menschenwürde fehlt, diese unmittelbar angreift oder Gefühle von Angst, Schmerz oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand einer Person zu brechen (Kau in: Pabel/Schmahl; IntKommEMRK, Stand: März 2016, Art. 3 Rn. 22 m.w.N. aus der Rspr. des EMRK). Bezogen auf die Unterbringung von Asylsuchenden hat der EGMR nur auf die Befriedigung der Grundbedürfnisse für ein menschenwürdiges Dasein abgestellt, die infolge einer Überbelegung mit extrem schmutzigen und überfüllten Unterbringungseinrichtungen eingetreten waren, nämlich starke Einschränkung der Bewegungs- oder Kommunikationsmöglichkeiten über längere Zeit, äußerst schlechte hygienische bzw. sanitäre Verhältnisse, keinerlei separate Erholungs- oder Verpflegungsbereiche sowie Mangel an Licht und Belüftung (Kau in: Pabel/Schmahl; IntKommEMRK, Stand: März 2016, Art. 3 Rn. 89; Sinner in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 3 Rn. 28; jeweils m.w.N. aus der Rspr. des EGMR).

53

Im Fall der Kläger als anerkannt Schutzberechtigte ist bei der Eingrenzung des Anwendungsbereichs von Art. 3 EMRK zu berücksichtigen, dass es hier nicht um deren Behandlung von staatlicherseits Untergebrachten durch den bulgarischen Staat geht. Daher stehen hier nicht staatliche Unterlassungspflichten aus Art. 3 EMRK in Rede, sondern ob sich die Lebensverhältnisse dieser Bevölkerungsgruppe anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien allgemein als unmenschlich und erniedrigend darstellen, also darum, ob der Staat – hier Bulgarien – gewisse Schutzpflichten verletzt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13.05.2015 – 14 B 525/15.A -; OVG Magdeburg, Beschluss vom 31. August 2016 – 3 L 94/16 -, jeweils juris).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die sich insoweit aus Art. 3 EMRK ergebenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet diese Vorschrift die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -; Beschluss vom 02.04.2013 - 27725/10 -; Urteil vom 30.06.2015 - 39350/13 -, jeweils juris). Im Bereich von medizinischer und sozialer Fürsorge kann es unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Verbot, jemanden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu unterwerfen, von vorneherein nur um die Gewährleistung einer unabdingbaren Grundversorgung gehen. Dagegen würde etwa verstoßen, wenn Schutzstatusinhaber monatelang obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung wären. Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 Grundrechtecharta mithin nur unter strengen Voraussetzungen überschritten.

54

(b) Ausgehend von diesen Grundsätzen und Maßstäben ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass nach den verwerteten Erkenntnismitteln keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die Kläger aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien der konkreten Gefahr ausgesetzt würden, im Falle einer Rücküberstellung nach Bulgarien eine menschenunwürdige Behandlung erfahren zu müssen.

55

Die Wohnsituation für international Schutzberechtigte ist in Bulgarien inzwischen nicht mehr bedenklich. Auch nach Abschluss des Asylverfahrens besteht für sie vorübergehend die Möglichkeit, für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten noch in den für die Aufnahme von Asylsuchenden gedachten Zentren zu verbleiben (UNHCR, Aktualisierte Antworten, Juni 2016; ProAsyl, Auskunft vom 17.06.2015 an das VG Köln). So wird toleriert, dass Personen, die einen Schutzstatus erhalten haben, noch in den Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber wohnen können (im Jahr 2015 befanden sich ca. 700 bzw. 850 Personen dieser Gruppe in den Unterkünften: UNHCR, Aktualisierte Antworten, Juni 2016; Council of Europe, Commissioner of Human Rights, Report 8.-11.02.2015, S. 28 f.; ProAsyl, Auskunft vom 17.06.2015 an das VG Köln). Zudem partizipieren Schutzberechtigte seit Mitte August 2015 für bis zu drei Monate an einer Kurzzeitunterbringung der lokalen Flüchtlingsbehörde, die durch europäische Mittel finanziert wird (vgl. Aida Country Report Bulgaria, Stand: Oktober 2015, S. 13).

56

Die Kapazitäten in diesen Einrichtungen reichen auch aus, um nicht nur den im Anerkennungsverfahren befindlichen Ausländern eine Bleibe zu bieten, sondern vorübergehend denjenigen, denen ein Schutzstatus zugesprochen worden ist. Die ohnehin schon seit längerem verbesserte Lage durch einen starken Rückgang der Zahl von Asylsuchenden in Bulgarien hat sich in letzter Zeit noch weiter entspannt. Die Zahl von in Bulgarien neu angekommenen Antragstellern ist nach Absicherung der Grenze zur Türkei und das Abkommen mit der Türkei zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge weiter stark rückläufig (ProAsyl, Tätigkeitsbericht 2015/2016, S. 18 f.), sodass diese Unterkünfte gegenwärtig bei weitem unterbelegt sind und teils leer stehen. Bei einer nunmehrigen Kapazität von 5.130 Plätzen haben sich im Dezember 2015 nur noch 612 Personen in den sechs Zentren aufgehalten. So lag 2014 die Belegungsquote noch bei 80 % (vgl. UNHCR, Bericht vom April 2014) und im Dezember 2015 schon unter 15 % (vgl. Auskunft Auswärtiges Amt vom 27.01.2016 an das VG Aachen; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.03.2016 – 3 L 47/16 -, juris). Mitte 2016 befanden sich in Bulgariens größtem Flüchtlingscamp „Harmanli“ ca. 120 Ausländer, um die sich rund 100 Sozialarbeiter kümmerten (Deutschlandradio, Flüchtlinge – Keine Zukunft in Bulgarien, 01.06.2016).

57

Die Kapazitäten in diesen Unterkünften werden auch durch Rückführungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten nicht sonderlich beansprucht. Insgesamt wurden im Jahr 2014 aus allen europäischen Ländern zusammen 174 Ausländer zurückgeschoben, in den ersten acht Monaten des Jahres 2015 waren es 212 (Fiedler, Die Situation für Flüchtende in Bulgarien, Juli 2015, S. 1 m.w.N.). Bei 4.221 von Deutschland an Bulgarien gerichteten Übernahmeersuchen in der Zeit von Januar bis September 2016 erfolgten nur 74 Überstellungen zurück in dieses Land (DIE WELT Kompakt, 21.10.2016, S. 4), im Jahr zuvor wurden nach 2.910 Übernahmeersuchen von Deutschland insgesamt nur 21 Ausländer nach Bulgarien zurückgeführt (BT-Drucksache 18/5758, S. 24 f.). Vor diesem Hintergrund fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass den Klägern im Falle ihrer Rückführung nach Bulgarien die zeitweise Aufnahme in einer dieser Unterkünfte tatsächlich verwehrt sein könnte und sie infolgedessen bei einer Rückkehr nach Bulgarien unmittelbar von existenzbedrohlicher Obdachlosigkeit betroffen sein könnten, die die bulgarischen Behörden gleichgültig sehenden Auges in Kauf nehmen, obwohl ihnen viele freie Plätze in diesen Einrichtungen zur Verfügung stehen.

58

Die Beschaffenheit und Betreuung der Aufnahmezentren hat sich immer weiter verbessert und ist aktuell als akzeptabel zu bewerten (Auskunft Auswärtiges Amt vom 27.01.2016 an das VG Aachen; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2016 – 12 K 7819/16.A -, juris). Die Europäische Union hat beträchtliche zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt, um umfassende Renovierungsarbeiten in allen Flüchtlingszentren zu Ende zu bringen und die Öffnung weiterer Flüchtlingsaufnahmen ist geplant (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Aachen vom 27.01.2016, S. 3 f.). UNHCR kontrolliert in den Einrichtungen regelmäßig den Schutz vor Ort und das Angebot an sozialen Dienstleistungen (UNHCR, Aktualisierung Juni 2016).

59

Für die Beurteilung der Wohnsituation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien ist von zentraler Bedeutung, dass dieses Land von schutzsuchenden Ausländern verbreitet nur als „Transitland“ genutzt wird, um in wohlhabendere und aufnahmewillige EU-Mitgliedsländer weiter zu wandern (ProAsyl, Tätigkeitsbericht 2015/2016, S. 18 f.). So hatten Mitte 2015 nur ca. 700 anerkannte Schutzberechtigte ernstzunehmende Pläne, dauerhaft in Bulgarien zu verbleiben. Die Übergangzeit in den Unterbringungseinrichtungen müssen die Betroffenen dafür nutzen, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Bleibe zu suchen. Auch wenn die Kläger vorbringen in Bulgarien bereits eine Wohnung zur Verfügung gehabt zu haben, erscheint es nach der Auskunftslage generell schwierig, als Flüchtling in Bulgarien eine Wohnung zu finden, selbst wenn ein Schutzstatus gewährt worden ist. Unterstützung bei der Wohnraumsuche erhält nur ein geringer Teil von ihnen, was aber – wie ausgeführt – kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellt (OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 -, juris). Konkrete Informationen darüber, dass Personen mit der Zuerkennung des Schutzstatus in Bulgarien obdachlos geworden sind und ohne Bleibe gleichsam „auf der Straße landen“, liegen nicht vor. Statistische Angaben sind nicht vorhanden und auch in den Medien wird nicht von einer in Bulgarien herrschenden Obdachlosigkeit berichtet, die vornehmlich Flüchtlinge betrifft. Nachrichten darüber, dass sie von Obdachlosigkeit im Anschluss an ihre vorübergehende weitere Unterbringung in den Einrichtungen für Asylsuchende betroffen wären, liegen ebenfalls nicht vor. In den ausgewerteten Erkenntnisquellen finden sich lediglich abstrakte Ausführungen darüber, dass Schutzberechtigte auf dem Wohnungsmarkt aufgrund der Voreingenommenheit der Bevölkerung nur geringe Chancen hätten bzw. dass ihre Situation durch das Verlangen horrender Mieten ausgenutzt werde. Dass solche Erschwernisse bei der Wohnungssuche dazu führen, dass Schutzstatusinhaber zwangsläufig in eine ausweglose Lage geraten, ist nicht ersichtlich. Dies verdeutlicht schon die tatsächlich stattgefundene Anmietung einer Wohnung in Bulgarien durch die Kläger vor ihrer Weiterwanderung nach Deutschland. Der Wohnungsmarkt in Bulgarien wird durch die relativ geringe Zahl der in Bulgarien tatsächlich verbleibenden Schutzberechtigten nicht überfordert und führt keineswegs zu einer relevanten Verknappung geeigneten und finanzierbaren Wohnraums in Bulgarien. Kann der Wohnungsmarkt diese Bevölkerungsgruppe ohne weiteres absorbieren, kann nicht angenommen werden, dass es den Klägern unmöglich ist, bei ihrer Rückkehr nach Bulgarien wieder eine Unterkunft – zumindest im Sinne eines Obdaches mit Schlafgelegenheit - zu finden.

60

Nach der Auskunftslage sprechen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass es den Klägern nach ihrer Rückkehr nach Bulgarien an einer existenziell notwendigen Versorgung mangeln wird. Zwar ist zu berücksichtigen, dass anerkannt Schutzberechtigten der Zugang zum Arbeitsmarkt in Bulgarien erschwert ist, weil ihnen aufgrund der Sprachbarrieren und der Anerkennungshindernisse ausländischer Abschlüsse lediglich unter dem bulgarischen Lohnniveau liegende Beschäftigungen angeboten werden und sie hierbei zudem in Konkurrenz zu der Gruppe der Roma stehen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23.07.2015 an das VG Stuttgart; ProAsyl, Stellungnahme vom 17.06.2015 an das VG Köln). Dies rechtfertigt aber nicht den Schluss, sie seien einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt (VG Düsseldorf, Urteile vom 06.04.2016 – 13 K 4468/15.A – und vom 14.11.2016 – 12 K 5984/16.A; vgl. OVG Münster, Urteil vom 19.05.2016 – 13 A 1490/13.A -, jeweils juris), zumal auch darüber berichtet wird, dass es für anerkannt Schutzberechtigte, vor allem mit einer guten Ausbildung, in Bulgarien leichter einen Arbeitsplatz finden und sich eine Existenz aufbauen können, als in Deutschland (zdf - heute in Europa vom 14.09.2016, Umzug von Deutschland nach Bulgarien, www.zdf.de/nachrichten/heute-in-europa/heute-in-europa-vom- 14-09-2016-104.html). Die erwachsenen Kläger zu 1. und 2. werden aufgrund ihres Leistungsvermögens und ihrer Flexibilität, die sie bei ihrer Reise und ihrem bisherigen Aufenthalt im Ausland gezeigt haben, auch angesichts der beschriebenen Widrigkeiten in der Lage sein, durch Aufnahme von (Gelegenheits-)Arbeiten in einem das Existenzminimum sichernden Maße (jedenfalls geringfügige) Einkünfte erzielen können, wenn sie ihre Arbeitskraft - was von ihnen zu erwarten ist – auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Den Klägerin ist zuzumuten, sich diesem sicher nicht leichten Integrationsprozess in Bulgarien zu stellen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 -, juris).

61

Bei der Einschätzung, ob Ausländer nach ihrer Ankerkennung als international Schutzberechtigte ein existenzsicherndes Arbeitseinkommen erlangen können, ist zu berücksichtigen, dass nach nahezu allen Berichten und auch nach der Erfahrung des Gerichts die in Bulgarien Schutzberechtigten kaum jemals versucht haben, sich unter den dortigen bescheidenen Möglichkeiten eine Existenz aufzubauen. Soweit in den Berichten – wie ausgeführt - von erheblichen Hürden für schutzberechtigte Ausländer beim Zugang zum Arbeitsmarkt die Rede ist, sind diese Angaben eher theoretischer Art, ohne dass sie in relevanter Zahl auf gescheiterte Versuche von Ausländern zurückgehen, die mit gehörigem Einsatz in Bulgarien hatten Fuß fassen wollen. Es ist auch keine offizielle Statistik bzw. kein offizielles Wissen zum Anteil oder zur Anzahl von Flüchtlingen, die in Bulgarien unter dem Existenzminimum leben, verfügbar (Dr. Ilareva, Auskunft vom 27.08.2015 an den VGH Baden-Württemberg).

62

Eine Sicherung des Existenzminimums durch Erwerbstätigkeit dürften allerdings nur Personen erreichen können, die die Fähigkeiten und die Konstitution für ein „Sich-Durchschlagen-Können“ mitbringen. Im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland verfügt Bulgarien nämlich über kein ausdifferenziertes Sozialsystem, sondern ist durch eigenverantwortliches Verhalten geprägt. Dementsprechend muss der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich in der Lage sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen, was bei den Klägern allerdings keineswegs in Frage steht. Bei alleinstehenden Flüchtlingen, die dies - wegen ihres hohen oder geringen Alters, gravierender körperlicher oder geistiger Defizite oder anderer schwerwiegender individueller Einschränkungen - nicht zu leisten vermögen und denen die Verhältnisse in Bulgarien noch weitgehend fremd sind, besteht durchaus die Möglichkeit, dass sie bei einer Rückführung in existenzielle Nöte geraten, wenn sie keine anderweitige Unterstützung - etwa durch Verwandte oder Freunde im In- oder Ausland oder durch in Bulgarien ansässige Hilfsorganisationen wie dem Roten Kreuz – erfahren.

63

Insoweit verspricht das Unionsrecht den betroffenen Schutzstatusinhabern lediglich eine Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26. 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU - QRL) oder eine Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art 32 und 33 QRL), sodass sie nur an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen weiter Teile der bulgarischen Bevölkerung teilhaben. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass nach den allgemein zugänglichen Daten des Statistischen Bundesamts das Bruttoprokopfeinkommen Bulgariens im Jahre 2013 7030 USD betrug, damit noch erheblich unter dem von Rumänien (9060 USD) lag und etwa dem Niveau Südafrikas (7190 USD) entsprach. Nach den verwerteten Angaben von Eurostat (vgl. Pressemitteilung Nr. 184/2013 vom 05.12.2003) belief sich im Jahre 2012 der Anteil der Bevölkerung Bulgariens, der von Armut oder sozialer Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht ist, auf 49 % (Rumänien 42 %; Niederlande und Tschechische Republik 15 %). Die rechtliche Gleichbehandlung ist aber weitgehend hergestellt. So erhalten Flüchtlinge ebenso wie bedürftige bulgarische Staatsangehörige gleichermaßen Leistungen in Höhe von 33 € monatlich (Dr. Ilareva, Bericht vom 27.08.2015 an den VGH Baden-Württemberg; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23.07.2015 an das VG Stuttgart; VGH Mannheim, Urteil vom 18.03.2015 – A 11 S 2042/14 - juris). Zudem ist der tatsächliche Zugang zu Sozialhilfeleistungen nach der Auskunftslage häufig problematisch. Zu den administrativen Hürden treten regelmäßig eine nicht durch Dolmetscher kompensierte Sprachbarriere und wohl auch eine oftmals auftretende ablehnende Haltung gegenüber Flüchtlingen hinzu. Erschwernisse bei der Verwirklichung der - nach der nationalen Gesetzeslage bestehenden - Ansprüche auf staatliche Unterstützungsleistungen, die international Schutzberechtigte oft gegenüberstehen, erscheinen allerdings zumeist überwindbar. So kann der erforderliche Nachweis für eine Unterkunft – falls diese nicht vorhanden ist – etwa durch eine „gekaufte“ Adresse erreicht werden (Ilareva, Bericht vom August 2015 an den VGH Baden-Württemberg). Zudem können Schwierigkeiten auch durch Hilfe aus der Zivilgesellschaft, Unterstützung durch andere Flüchtlinge oder mithilfe von Sozialarbeitern und Mitarbeitern von Flüchtlingsorganisationen bzw. caritativen Einrichtungen bewältigt werden. So gibt es in Bulgarien – wenn auch nur wenige und nicht dauernd gewährleistete - kostenlose Angebote zur unabhängigen Beratung und Unterstützung von Flüchtlingen u.a. auch in juristischen Fragen (Fiedler, Die Situation für Flüchtende in Bulgarien, Juli 2016, S. 15).

64

Dem Gericht stellt sich nach Auswertung der Erkenntnisquellen die Lebenssituation für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien im Ergebnis zwar allgemein als deutlich schlechter und belastender als in Deutschland dar. Dies rechtfertigt aber nicht die generelle Annahme, Bulgarien verstoße trotz inzwischen jahrelanger Mitgliedschaft in der Europäischen Union, Einbindung in deren Institutionen und finanzieller Unterstützung gerade auch in diesem Bereich gegen Art. 3 EMRK. Dafür spricht aktuell, dass Bulgarien nicht mehr von der Massenfluchtbewegung wie noch im Jahr 2013 betroffen ist, die den UNHCR im Januar 2014 wegen einer Überforderung Bulgariens mit der Bewältigung diese Zustroms Asylsuchender veranlasst hatte, andere EU-Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, einstweilen von Überstellungen von weitergereisten Ausländern zurück nach Bulgarien abzusehen (UNHCR, Bulgaria as a Country of Asylum, 2. Januar 2014; vgl. auch amnesty international, Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien sind weiter Auszusetzen, März 2014).

65

(c) Das bulgarische Recht sieht zudem Rechtsschutzmöglichkeiten vor (vgl. Auskunft von Dr. Valeria Ilareva vom 27.08.2015 an den VGH Mannheim), deren Nutzung den Betroffenen zur Abwehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Versorgungssituation auch zumutbar ist. Sie sind darauf zu verweisen, ihre Rechte gegebenenfalls mithilfe eines bulgarischen Rechtsbeistandes oder der Unterstützung der in Bulgarien tätigen Flüchtlingsorganisationen durchzusetzen – auch vor Gerichten (VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2016 – 12 K 5984716.A -, juris). Wenngleich dies für die betreffenden Ausländer in Deutschland einfacher und bequemer als in Bulgarien sein dürfte, obliegt es ihnen, bei den zuständigen bulgarischen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls – mit Hilfe von Beratungsstellen für Flüchtlinge – auf dem Rechtsweg durchzusetzen, bevor sie unverrichtet in einen anderen EU-Mitgliedstaat weiterreisen, um dort die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen aus Art. 3 EMRK einzufordern (Bundesverwaltungsgericht Schweiz, Urteil vom 04.02.2016 – Abteilung IV D 422/2016 -; www.bvger.ch).

66

bb) Gründe für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass für einen der Kläger bei seiner Abschiebung nach Bulgarien dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben bestehen würde. Insbesondere liegt keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vor, die sich durch die Abschiebung verschlechtern würde.

67

b) Die vom Gesetzgeber nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. geforderte Feststellung eines Ausspruchs zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegt hier aufgrund des Erlasses des Bescheides vor der ergangenen Gesetzesänderung explizit nicht vor. Von dieser Feststellung konnte auch nicht nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG n.F. abgesehen werden, denn die Kläger wurden von der Beklagten weder als Asylberechtigte noch als international Schutzberechtigte anerkannt.

68

Die im zu überprüfenden Bescheid fehlende Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG schadet hier aber nicht und führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (VG Schwerin, Urteil vom 02.06.2016 - 16 A 1757/15 AS SN -; a.A.: OVG Saarlouis, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 96/16 -, jeweils juris). Denn die Verwaltungsgerichte sind gehalten, die für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen in eigener Verantwortung festzustellen, die Streitsache vollen Umfangs spruchreif zu machen und sodann abschließend in der Sache zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1998 – 9 C 28/97 – und Beschluss vom 08.12.2000 - 9 B 426/00 -, jeweils juris). Auch beim Fehlen der Feststellung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. ist daher die Abschiebungsandrohung nicht aufzuheben. Dies wäre nur dann geboten, wenn es auf die Sachkunde der Beklagten ankommen würde, weil diese zum Beispiel mit der Sache noch nicht befasst gewesen war und somit entsprechend Gelegenheit haben muss, eine nach Aufklärung des Sachverhaltes abschließende und der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Sachentscheidung zu treffen. Die Beklagte war indes mit der Frage des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bereits befasst. Schon vor Einführung des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der neuen Fassung bestand die Verpflichtung der Beklagten, im Hinblick auf den Wortlaut des § 34a AsylG a.F., nach dem das Bundesamt die Abschiebung anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und zusätzlich auch Duldungsgründe inzident zu prüfen (Pietzsch in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2016, § 34a AsylG Rn. 14 ff.), selbst wenn hierzu im Tenor noch keine gesonderten Feststellungen zu treffen waren. Der Erlass der Abschiebungsanordnung durch die Beklagte und der späteren Ersetzung durch eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG, bei deren Erlass ebenfalls gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1. Alt. AsylG zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG auszuschließen waren, ist somit als Ergebnis der Befassung der Beklagten mit dem (Nicht-) Vorliegen dieser Abschiebungsverbote zu betrachten. Für eine (nochmalige) Prüfung der Abschiebungsverbote durch sie im Rahmen einer Zurückweisung besteht demnach kein Anlass und wäre bloße Förmelei.

III.

69

Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG sowie aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags durch die Beklagte. Er hatte vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits in Bulgarien ein Asylverfahren durchlaufen. Ihm wurde dort internationaler Schutz (Flüchtlingseigenschaft) zuerkannt.

2

Am 20.04.2016 stellte er im Bundesgebiet einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens.

3

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 18.07.2016 – – (zugestellt 21.07.2016 (laut Zustellungsnachweis)) den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und drohte die Abschiebung nach Bulgarien an (Nr. 2). Im letzten Absatz der Abschiebungsandrohung wird festgehalten, dass nicht nach Syrien abgeschoben werden darf. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

4

Hiergegen ließ der Kläger unter dem 04.08.2016 Klage erheben.

5

Er beantragt,

6

den Bescheid vom 18.07.2016 – – aufzuheben.

7

Der Kläger behauptet systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen Bulgariens.

8

Wegen der im Entscheidungszeitpunkt dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse von dritter Seite bezüglich Bulgariens wird auf die ins Verfahren eingeführte Erkenntnismittelliste verwiesen, die u. a. folgende Auskünfte enthält:

9

– Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stuttgart zum Verfahren A 13 K 1733/15 – 508-9-516.80/48488 – vom 23.07.2015

10

– Auskunft von Frau Dr. Valeria Illareva, PhD, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.08.2015 auf Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 111.08.2015 – A 11 S 1095/15

11

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 06.09.2016 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

12

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 Abs. 1 VwGO).

14

Die zulässige Klage ist unbegründet.

15

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG –) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

16

Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Dem ist lediglich Folgendes hinzuzufügen:

17

Die Begründung der Ablehnung als unzulässig ist nicht zu beanstanden. Ein erneuter Ausspruch über die bereits zuvor mit positivem Ergebnis geprüften Voraussetzungen internationalen Schutzes wäre unzulässig (BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7.13 – BVerwGE 150, 29 ff., juris-Rn. 29; Beschluss vom 30.09.2015 – 1 B 51.15 – juris-Rn. 4). Mit Inkrafttreten von Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl. I S. 1939) am 06.08.2016 kann sich die Ablehnung als unzulässig auch auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n. F. stützen.

18

In einem solchen Fall begegnet auch die ausgesprochene Abschiebungsandrohung seitens des Bundesamtes keinen Bedenken. Dies galt nach der Rechtsprechung des Spruchkörpers auch nach bisheriger Rechtslage (vgl. z. B. Urteil vom 08.06.2016 – 10 A 52 15 –) und ist nunmehr ausdrücklich in § 35 AsylG n. F. klargestellt.

19

Etwaigen inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen wäre deshalb erst anlässlich einer konkret in Aussicht genommenen Abschiebungsmaßnahme zunächst seitens der zuständigen Ausländerbehörde nachzugehen (BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 – 9 C 13.96 – BVerwGE 105, 322 ff. – Juris-Rn. 8 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2012 – A 2 S 1995/12 – Juris-Rn. 15). Dies beträfe auch eine etwaige rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung wegen Reiseunfähigkeit im engeren Sinn oder – außerhalb des Transportvorgangs – im weiteren Sinn gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. zu diesen Begrifflichkeiten BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14 – juris-Rn. 11 f. m. w. N.).

20

Hinsichtlich der Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote in Bezug auf das Herkunftsland besteht angesichts der im Bescheid im Sinne von § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG ausgesprochenen klarstellenden Feststellung, dass bereits wegen des von Bulgarien zugesprochenen Schutzstatus nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, von vornherein kein Rechtsschutzbedürfnis.

21

Auch die Prüfung etwaiger zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote in Bezug auf andere Staaten als das Herkunftsland fällt in die Zuständigkeit des Bundesamtes, da dies Folge der durch den Asylantrag bewirkten allgemeinen Verfahrenskonzentration ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 2 AsylG; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2007 – 11 S 1684/07 – Juris-Rn. 9 f., BVerwG, Beschluss vom 23.11.1999 – 9 C 3.99 – Buchholz 402.25 § 71 AsylVfG Nr 5, Juris-Rn. 2). Eine solche Feststellung kommt im Falle eines Zielstaates, der gleichzeitig sicherer Drittstaat im Sinne von § 26a Abs. 2 AsylG ist, nur ausnahmsweise und nur in Bezug auf solche Aspekte in Betracht, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können. Eine Prüfung solcher ausnahmsweise vorliegenden Hinderungsgründe kann der Ausländer nur erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen ist. An diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – BVerfGE 94, 49 ff., Juris-Rn. 189 f.).

22

Sonderfälle im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 – C 411/10 und C 493/10 – und vom 10.12.2013 – C 394/12 – wonach ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens oder – wie im vorliegenden Fall – der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden und die zugunsten des Mitgliedstaates streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht, widerlegt ist (vgl. zusammenfassend auch BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014 – 10 B 35.14 – Buchholz 402.25 § 27a AsylVfG Nr 2, Juris-Rn. 5 f.).

23

Die Grundsätze, nach denen zu erwägen ist, ob im Einzelfall eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht, hat der EGMR (Große Kammer) im Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) Rn. 93 ff. (dt. Übersetzung NVwZ 2015, 127 f.) wie folgt zusammengefasst:

24

[93] Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Ausweisung eines Asylbewerbers durch einen Konventionsstaat eine Frage nach Art. 3 EMRK aufwerfen, also die Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach der Konvention begründen, wenn es nachweislich ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass er im Aufnahmeland tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Wenn das so ist, verpflichtet Art. 3 EMRK dazu, den Betroffenen nicht in dieses Land auszuweisen (s. EGMR, Slg. 2008 Nr. 152, insoweit in NVwZ 2008, 1330, nicht abgedruckt – Saadi/Italien; EGMR, Slg. 2011 Nr. 365 = NVwZ 2011, 413 – M. S. S./Bulgarien u. Griechenland; EGMR, 1989, Serie A, Bd. 161 Nr. 90 f. = NJW 1990, 2183 – Soering/Vereinigtes Königreich; EGMR, 1991, Serie A, Bd. 125 Nr. 103 = NVwZ 1992, 869 = NJW 1992, 3085 Ls. – Vilvarajah ua/Vereinigtes Königreich; EGMR, Slg. 1997-III Nr. 34 = NVwZ 1998, 163 – H. L. R./Frankreich; EGMR, Slg. 2000-VIII Nr. 38 = NVwZ Beil. I 2001, 97 – Jabari/Türkei; EGMR, Slg. 2007-I Nr. 135 – Salah Sheekh/Niederlande).

25

[94] Um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen, muss die Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie die Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen sowie manchmal von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (s. ua EGMR, Slg. 2000-XI Nr. 91 = NJW 2001, 2694 = NStZ 2001, 335 Ls. – Kudla/Polen; EGMR, Slg. 2011 Nr. 219 = NVwZ 2011, 413 – M. S. S./Bulgarien u. Griechenland).

26

[95] Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren (s. EGMR, Slg. 2001-I Nr. 99 – Chapman/Vereinigtes Königreich). Dieser Vorschrift kann auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (s. EGMR, Urt. v. 26.04.2005 – 53566/99 Nr. 85 – Müslim/Türkei; EGMR, Slg. 2011 Nr. 249 = NVwZ 2011, 413 – M. S. S./Bulgarien u. Griechenland).

27

[96] Im Urteil M. S. S./Bulgarien u. Griechenland (s. EGMR, Slg. 2011 Nr. 250 = NVwZ 2011, 413) hat der Gerichtshof aber angenommen, dass es darum im damaligen Fall nicht gehe, denn anders als im Fall Müslim/Türkei (s. EGMR, Urt. v. 26.04.2005 – 53566/99 Nr. 83 f.) schreibe jetzt das positive Recht vor, dass bedürftigen Asylbewerbern Unterkunft und angemessene materielle Bedingungen gewährt werden müssen. Das ergebe sich für die griechischen Behörden aus dem griechischen Recht, das Gemeinschaftsrecht, nämlich die RL 2003/09/EG zur Festsetzung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern (Aufnahmerichtlinie), in staatliches Recht überführt habe. (…).

28

[97] Im selben Urteil M. S. S./Bulgarien u. Griechenland (s. EGMR, Slg. 2011 Nr. 251, insoweit in NVwZ 2011, 413, nicht abgedruckt) hat der Gerichtshof großes Gewicht auf den Status des Bf. gelegt, der Asylbewerber war und deswegen einer besonders benachteiligten und verwundbaren Bevölkerungsgruppe angehörte und besonders schutzbedürftig war, worüber es international einen weiten Konsens gebe, wie die Genfer Konvention, das Mandat und die Aktivitäten des UNHCR und die Aufnahmerichtlinie der EU zeigten.

29

[98] In dem Urteil M. S. S./Bulgarien u. Griechenland (s. EGMR, Slg. 2011 Nr. 252 f. = NVwZ 2011, 413) hat der Gerichtshof weiter vor der Entscheidung, ob extreme Armut Fragen nach Art. 3 EMRK aufwerfen könne, darauf hingewiesen, dass er nicht ausgeschlossen habe, „dass die Verantwortlichkeit des Staates (nach Art. 3 EMRK) wegen der Behandlung eines Bf. begründet sein kann, der vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist“ (s. EGMR, Entsch. v. 18.06.2009 – 45603/05 – Budina/Russland).

30

[99] Was insbesondere Minderjährige angeht, hat der Gerichtshof entschieden, es müsse im Auge behalten werden, dass ihre besonders verwundbare Lage entscheidend ist und schwerer wiegt als die Tatsache, dass sie Ausländer mit unrechtmäßigem Aufenthalt sind (s. EGMR, Slg. 2006-XI Nr. 55 = NVwZ-RR 2008, 573 = NVwZ 2008, 766 Ls. – Mubilanzila Mayeka u. Kaniki Mitunga/Belgien; EGMR, Urt. v. 19.01.2012 – 39472/07 Nr. 91 – Popov/Frankreich). Kinder haben besondere Bedürfnisse wegen ihres Alters und ihrer Abhängigkeit, aber auch wegen ihres Status als Asylbewerber. Die Kinderkonvention der VN verpflichtet im Übrigen die Staaten zu angemessenen Maßnahmen, damit ein Kind, das sich um einen Flüchtlingsstatus bemüht, Schutz und menschliche Hilfe erhält, einerlei, ob es allein oder von seinen Eltern begleitet ist (s. EGMR, Urt. v. 19.01.2012 – 39472/07 Nr. 91 – Popov/Frankreich).

31

Dabei ist anzumerken, dass selbst Fehlleistungen im Einzelfall das Konzept der normativen Vergewisserung nach der Rechtsprechung des EGMR nicht in Frage stellen. Der EGMR führt aus (EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u. a. ./. Niederlande und Italien Rn. 68 ff., dt. Teilübersetzung auch in ZAR 2013, 336):

32

„Die Beurteilung, ob es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer laufe tatsächlich Gefahr, einer gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein, muss unbedingt nach strengen Maßstäben erfolgen und erfordert zwangsläufig, dass der Gerichtshof die Bedingungen im Aufnahmeland gegenüber den Normen dieser Bestimmungen der Konvention beurteilt. Diese Normen bedeuten, dass die Misshandlung, der die Beschwerdeführerin behauptet, nach ihrer Rückführung ausgesetzt zu sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3 zu fallen. Die Beurteilung dessen ist relativ, da sie von allen Umständen des Falles abhängt, wie beispielsweise von Dauer, Art und Kontext der Behandlung, von ihren körperlichen und seelischen Auswirkungen und in einigen Fällen vom Geschlecht, vom Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Der Gerichtshof wiederholt, dass es grundsätzlich beim Beschwerdeführer liegt, Beweise zu erbringen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er, sollte die beanstandete Maßnahme durchgeführt werden, tatsächlich Gefahr liefe, einer gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein … Die Beurteilung des Gerichtshofs muss sich auf die voraussichtlichen Folgen der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach … konzentrieren. Dies muss wiederum im Lichte der allgemeinen Lage sowie der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin betrachtet werden. … Der Gerichtshof wiederholt zudem, dass die bloße Rückführung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Stellung der Person schlechter als im ausweisenden Land ist, nicht ausreicht, um das in Artikel 3 untersagte Mindestmaß an Misshandlung zu erreichen, dass Artikel 3 nicht als Verpflichtung der Hohen Vertragsparteien ausgelegt werden kann, jede Person innerhalb ihres Hoheitsgebiets eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, und dass diese Bestimmung keine allgemeine Verpflichtung beinhaltet, Flüchtlingen finanzielle Hilfe zu bieten, um es ihnen zu ermöglichen, einen gewissen Lebensstandard aufrecht zu erhalten. … Liegen keine außergewöhnlich schwerwiegenden humanitäre Gründe gegen die Abschiebung vor, reicht die Tatsache, dass sich die materiellen und sozialen Lebensbedingungen des Beschwerdeführers beträchtlich verschlechtern würden, wenn sie von der Vertragspartei abgeschoben würde, als solche nicht aus, um zu einem Verstoß gegen Artikel 3 zu führen.“

33

Für die Annahme einer dem Kläger drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist danach eine schlechte Versorgungslage allein nicht ausreichend.

34

Nach der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 steht anerkannten Schutzberechtigten auf Grundlage des von Bulgarien zuerkannten Status verschiedene Ansprüche zu, unter anderem auf Sozialhilfeleistungen, allerdings ausgehend von dem Niveau, das auch eigenen Staatsangehörigen gewährt wird (vgl. Art. 29 der Richtlinie). Zur rechtlichen Ausgestaltung vgl. die Angaben zu Bulgarien in MISSOC (EU's Mutual Information System on Social Protection), http://​ec.europa.eu/​missoc und die Studie „Migrant access to social security and healthcare: policies and practice“ des European Migration Network vom April 2014, verfügbar unter http://​ec. ​europa.eu/​dgs/​home-affairs/​what-we-do/​networks/​european_​migration_​network/. Die Erstreckung der allgemeinen Sozialleistungen auch auf Flüchtlinge wird ausdrücklich bestätigt z. B. auch auf der Webseite des Arbeits- und Sozialministeriums, http://www.mlsp.government.bg/​index.php?​section=​POLICIES​&P=218. Unerheblich ist dabei, dass das rechtlich gewährleistete Niveau sich naturgemäß von dem der Bundesrepublik Deutschland unterscheidet und dieses auch erheblich unterschreiten kann. Allerdings hat Bulgarien die Richtlinie in Bezug auf den Inhalt des zu gewährenden Schutzes nicht vollständig umgesetzt. Hiervon geht sowohl die EU-Kommission aus, die nach den Angaben in ihrem Vertragsverletzungsverfahrensregister (http://ec.europa.eu/​atwork/​applying-eu-law/​infringements-proceedings/​infringement_decisions/) im Vertragsverletzungsverfahren 2014/0026 am 23.09.2015 mit ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Art. 258 AEUV die zweite Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens wegen Nichteinhaltung der Richtlinie 2011/95/EU gegen Bulgarien eingeleitet hat. Das Auswärtige Amt teilt laut o. g. Einschätzung diese Auffassung.

35

Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts und Dr. Illareva sind für eine faktische Verwirklichung der nach der nationalen Gesetzeslage bestehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen erhebliche Hürden durch international Schutzberechtigte zu überwinden. Anerkannte Flüchtlinge können wegen mangelhafter Verwaltungspraxis oder nur schwer erfüllbaren Anforderungen (z. B. Vorweisen eines Wohnsitzes ohne das Hilfe beim Erlangen eines solchen erreichbar wäre) tatsächlich nur in seltenen Fällen tatsächlich Zugang zu staatlicher Unterstützung erhalten. Zu den ohnehin bestehenden administrativen Hürden tritt regelmäßig eine nicht durch Dolmetscher kompensierte Sprachbarriere und nach Schilderungen in anderen Verfahren auch eine häufig nicht unerheblich kritische Haltung gegenüber Flüchtlingen hinzu. Diese Hürden können zwar in Einzelfällen durch Hilfe aus der Zivilgesellschaft oder Unterstützung z. B. durch andere Flüchtlinge überwunden werden. Nicht von vornherein völlig ausgeschlossen erschiene zudem auch, dass Flüchtlinge mit Schutzstatus Rechtsschutz in Anspruch nehmen könnten. Gleichwohl kann allgemein das Versorgungsniveau für anerkannte Schutzberechtigte als einer ohnehin besonders benachteiligten und verwundbaren Bevölkerungsgruppe derzeit nur als äußerst schlecht beurteilt werden. Eine Sicherung des Existenzminimums können daher unter Zugrundelegung der aktuellen Auskunftslage nur Personen erreichen, denen alle Voraussetzungen für ein „Sich-Durchschlagen-Können“ zugesprochen werden können, die mithin keinen besonderen Schutzbedarf aufweisen.

36

Eine besondere Schutzbedürftigkeit des Klägers kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Es sind keine individuellen Gesichtspunkte ersichtlich, die im vorliegenden Fall von einer dem Kläger drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK für den Fall einer Abschiebung nach Bulgarien ausgehen ließe.

37

Für eine Annahme, nach der auch ohne besonderes Schutzbedürfnis von einer jedem anerkannten Schutzberechtigten drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen wäre, fehlt es derzeit trotz der o. g. Auskünfte an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, da nach nahezu allen Berichten und auch der Erfahrung des Gerichts anerkannte Schutzberechtigte überhaupt nicht in Bulgarien bleiben wollen und kaum jemals überhaupt versuchen, sich in den dortigen bescheidenen Möglichkeiten eine Existenz aufzubauen. Die von dem Kläger nur allgemein beschriebenen und ohne längere nach Abschluss des Asylverfahrens gewonnene eigene Wahrnehmung behaupteten „allgemeinen Verhältnisse“, sind deshalb als nicht hinreichend zur Annahme eines drohenden Konventionsverstoßes zu bewerten. In vergleichbarer Weise kommt auch die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d. h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod drohen würde oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43.07 –, juris Rn. 32 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 – 9 C 9.95 –, juris Rn. 14. Wird ein solches Risikoszenario ausschließlich mit der mutmaßlichen Versorgungssituation begründet, muss für deren Annahme allerdings eine hinreichende Tatsachenbasis vorliegen, wie das Bundesverwaltungsgericht am Beispiel der Versorgungslage in Afghanistan ausgeführt hat (BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 ff., Juris-Rn. 24 ff.). Als solche genügt die derzeit bestehende Auskunftslage jedenfalls für Betroffene nicht, die sich in keiner besonders verwundbaren Lage befinden.

38

Für die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots in Bezug auf Bulgarien bleibt danach kein Raum.

39

Gegen die erfolgte Befristung – eine Begünstigung – des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate sind durch den Kläger rügefähige Bedenken nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO sind nicht gegeben, da gemäß den vorstehenden Ausführungen die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.


Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 9. Kammer - vom 6. April 2016 hat keinen Erfolg.

2

1. Die Zulassung der Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nach dem Vorbringen unter Ziffer I. der Antragsbegründungsschrift gerechtfertigt.

3

Soweit der Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet,

4

„ob in Bulgarien (systemische) Mängel in den Aufnahme- bzw. Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte bestehen, die als Verletzung von Artikel 3 EMRK bzw. Art. 4 EUGRCh gemäß der Rechtsprechung des EGMR anzusehen sind bzw. ob aufgrund des Fehlens eines Integrationsprogramms in Bulgarien (systemische) Mängel vorhanden sind, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten anerkannten Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK implizieren“,

5

ist die grundsätzliche Bedeutung bereits nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt.

6

„Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris). Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie, konkret der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2016 - 20 ZB 16.500.21-, juris). Die formulierte Grundsatzfrage muss nach Maßgabe der Ausführungen des Verwaltungsgerichts rechtlich aufgearbeitet sein, wobei die Antragsschrift grundsätzlich aus sich heraus verständlich sein muss (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2016, a. a. O.).

7

Diesen Darlegungserfordernissen ist der Kläger nicht gerecht geworden.

8

Der Kläger hat - neben der schon weitgehenden Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens in tatsächlicher Hinsicht - auch in Darstellung seiner rechtlichen Beurteilung wortgleich sein erstinstanzliches Vorbringen (Schriftsatz vom 25. Januar 2016; Schriftsatz vom 28. März 2016 S. 5 - 8 [Mitte], 9 [Mitte], 10 [stellenweise], 13 - 14 [Mitte]) unter Auslassung einzelner Absätze nur wiederholt, ohne in den Diskurs mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausdrücklich einzutreten. Darüber hinaus hat er lediglich auf nicht vorgelegte bzw. nicht veröffentlichte Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2015 (11 A 165/15.A, 11 A 229/15.A, 11 A 442/15.A, 11 A 420/15.A, 11 A 228/15.A), wonach Berufungen wegen grundsätzlicher Bedeutung betreffend Schutzberechtigte in Bulgarien zugelassen seien sollen, und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 2016 (3 B 2796/15 A) verwiesen, ohne darzustellen, welchen konkreten Sachverhalt bzw. welches (Zulassungs-)Vorbringen den Entscheidungen zugrunde gelegen hat und inwieweit die rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichtes dem in Gegenüberstellung von Rechtssätzen entsprechen. Soweit er zuletzt auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 21. April 2016 (2 BvR 237/16) Bezug nimmt, wonach der Bericht des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart sowie die Stellungnahme von Dr. I. vom 27. August 2015 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ein Wiederaufgreifen eines Asylverfahrens rechtfertigen würden, stellt der Kläger weder divergierende Rechtssätze einander gegenüber, noch ist erkennbar, dass ein vergleichbarer Sachverhalt den Entscheidungen zugrunde liegt. Nach alledem ist eine zureichende Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht erkennbar, da die vom Kläger gestellten Grundsatzfragen nicht nach Maßgabe der Ausführungen des Verwaltungsgerichtes in seinem Urteil aufgearbeitet worden sind, sondern sich weitgehend in der Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens erschöpfen.

9

Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und obergerichtlicher Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris [zum Schutzumfang von Art. 3 ERMK nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 -, juris]; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, beide juris) eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Schutzstatusinhabern in Bulgarien verneint und darauf hingewiesen, dass eine solche Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 ERMK zu gelten. Es hat in seiner Entscheidung die Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Bulgarien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewürdigt und anhand des in Art. 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU(ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011) unionsrechtlich vorgegebenen Flüchtlingsschutzes geprüft. Es verkennt auch nicht, dass in Bulgarien „prekäre“ Missstände herrschen, ist aber mit ausführlicher Begründung zur Überzeugung gekommen, dass die aufgezeigten Defizite noch nicht den Schluss zulassen, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 ERMK ausgesetzt sind, vielmehr haben sich Schutzstatusinhaber ohne besondere gesundheitliche Defizite, die auch im Übrigen kein besonderes Schutzbedürfnis aufweisen, dem schwierigen Integrationsprozess in Bulgarien zu stellen.

10

Dem ist der Kläger zuvorderst entgegengetreten, indem er unter vorheriger Benennung der Erkenntnismittel und ihrer ausführlichen Darstellung (S. 5 bis 22 der Antragsbegründungsschrift) die Rechtsauffassung vertritt, dass das positive Recht anerkannten Flüchtlingen die Gewährung von Wohnraum vorschreibe (vgl. S. 22 vorletzter Absatz der Antragsbegründungsschrift), mithin in der Nichtgewährung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erblicken sei. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen.

11

Vorliegend geht es nicht um die Behandlung von staatlicherseits Untergebrachten durch den bulgarischen Staat, so dass nicht staatliche Unterlassungspflichten aus Art. 3 EMRK in Rede stehen. Vielmehr geht es darum, ob sich die Lebensverhältnisse des Klägers als anerkannter Flüchtling in Bulgarien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen, also darum, ob der den Flüchtlingsschutz aussprechende Staat - hier Bulgarien - insoweit bestehende Schutzpflichten verletzt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 14 B 525/15.A -, juris [m. w. N.]). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die insoweit bestehenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen(vgl. Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -; Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 -; Urteil vom 30. Juni 2015 - 39350/13 -, alle juris). Im Bereich von medizinischer und sozialer Fürsorge kann es unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Verbot, jemanden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu unterwerfen, von vorneherein nur um die Gewährleistung einer unabdingbaren Grundversorgung gehen. Dagegen würde etwa verstoßen, wenn Schutzstatusinhaber monatelang obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung wären. Die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 Grundrechtecharta wird durch Missstände im sozialen Bereich nur unter strengen Voraussetzungen überschritten(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015, a. a. O. Rdnr. 15 f. [m. w. N.]). Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung und Unterbringung kann dies nur bei gänzlicher Versorgungsverweigerung mit existenzbedrohenden oder unmenschlicher Behandlung gleichkommenden Folgen der Fall sein (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015, a. a. O. Rdnr. 15 f. [m. w. N.]). Das Fehlen von Integrationsmaßnahmen, ein unzureichender Zugang zum Arbeitsmarkt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris) bzw. zu Bildung berühren den Schutzbereich des Art. 3 EMRK von vornherein nicht. Soweit daneben das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art 32 und 33 RL 2011/95/EU) gewährt, lässt es sie damit nur teilhaben an den wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen des Mitgliedstaates, wobei in Bulgarien fast 50% der Bevölkerung von Armut und Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht sind (vgl. im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 2014, a. a. O., zuletzt: Urteil vom 1. April 2015 - A 11 S 106/15 -, juris [m. w. N.]). Unionsrecht schreibt in Art. 38 Abs. 1 lit. d) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180/60 vom 29. Juni 2013) für das Konzept des sicheren Drittstaats insoweit keinen weitergehenden Rechtsschutz vor.

12

Für eine gänzliche Versorgungsverweigerung im oben genannten Sinne ist - insbesondere hinsichtlich der Unterbringungssituation international Schutzberechtigter in Bulgarien - nichts ersichtlich. Bei der Unterbringung ist nach der Auskunftslage festzustellen, dass angesichts überhöhter Mieten Schutzstatusinhaber kaum auf dem freien Wohnungsmarkt Fuß fassen können (vgl. Bericht von ProAsyl vom April 2015). Sie würden jedoch entweder vorübergehend in Asylunterkünften untergebracht (vgl. Bericht von ProAsyl vom April 2015) bzw. seit Mitte August 2015 für bis zu drei Monaten an einer Kurzzeitunterbringung der lokalen Flüchtlingsbehörde partizipieren, die durch europäische Finanzmittel finanziert werde (vgl. Aida Country Report Bulgaria, Stand: Oktober 2015, S. 13 - Integration -).

13

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung darstellt, dass unionsrechtliche normative Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU die allgemeinen - eher niedrigeren - völkervertraglichen Schutzstandards des Art. 3 EMRK überlagern und nach dem Verständnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte diese näher mit der Folge konkretisieren würden, dass die konkreten Anforderungen an die immer kumulativ festzustellende Schwere der Schlechtbehandlung niedriger anzusetzen seien, aber gleichwohl die typischerweise für die Mehrheit der einheimischen Bevölkerung geltenden Standards nicht völlig aus den Augen verlieren dürfe(vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 2014, a. a. O.), ist für eine insoweitige Verletzung ebenfalls nichts ersichtlich. Denn nach Art. 32 Richtlinie 2011/95/EU sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt ist, Zugang zu Wohnraum unter Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Hiernach wird schon keine „Inländergleichbehandlung“ verlangt. Dass der Zugang zu Obdachlosenunterkünften und Sozialwohnungen in Bulgarien daran geknüpft sei, dass der Betroffene die bulgarische Staatsangehörigkeit inne habe und über einen gewissen Zeitraum in der Gemeinde gemeldet gewesen sei (vgl. Bericht von ProAsyl vom April 2015), verstößt damit nicht gegen unionsrechtliches Flüchtlingsrecht. Der Kläger legt zudem nicht ansatzweise dar, dass sonstige Drittstaatsangehörige gegenüber international Schutzberechtigten bevorteilt würden.

14

Sein Einwand, Art. 32 Richtlinie 2011/95/EU sei so zu verstehen, dass Regelungsinhalt nicht ausschließlich die geforderte Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörigen sei, sondern die Wirksamkeit des europäischen Flüchtlingsschutzes den Schutz vor Obdachlosigkeit voraussetze, da ansonsten der Flüchtling veranlasst sei, in den Verfolgerstaat zurückzukehren, führt zu keiner anderen Betrachtung. Schutz vor Obdachlosigkeit über das hier festzustellende Maß hinaus ist allein denjenigen zu gewähren, die nicht in der Lage sind, sich eigenständig aus dieser Notlage zu befreien. Anhaltspunkte dafür, dass der alleinstehende Kläger, der nicht zu dem in Art. 20 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU benannten vulnerablen Personenkreis zählt, nicht die notwendigen Handlungskompetenzen aufweist, liegen weder vor noch werden sie schlüssig dargelegt. Vielmehr hat der Kläger, wie das Verwaltungsgericht zu Recht zum Ausdruck bringt, sich dem schwierigen Integrationsprozess zu stellen. Hierbei geht das Gericht nach der vorliegenden Auskunftslage in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Kläger als Einzelperson gar keine Möglichkeit hat, eine Unterkunft im Sinne eines Obdaches mit Schlafgelegenheit zu finden. Er wird - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - aufgrund seiner Flexibilität, die der Kläger schon nicht in Frage stellt, auch in der Lage sein, durch Aufnahme von (Gelegenheits-)Arbeit in einem das Existenzminimum sichernden Maße (jedenfalls geringfügige) Einkünfte erzielen können, wenn er seine Arbeitskraft - was von ihm zu verlangen ist - auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt.

15

Schutzstatusinhaber, die in Entsprechung des Art. 26 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU zur Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind, können und müssen sich zudem dem Arbeitsmarkt stellen. Dass ihnen aufgrund der Sprachbarriere und der Anerkennungshindernisse ausländischer Abschlüsse lediglich unter dem bulgarischen Lohnniveau liegende Beschäftigungen angeboten würden und sie hierbei zudem in Konkurrenz zu der Gruppe der Roma stünden, rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss, Schutzstatusinhaber seien einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt (s.o.). Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann ausnahmsweise gegeben sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht(vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a. a. O.). Hiervon kann - wie bereits dargestellt - angesichts des Umstandes, dass der alleinstehende Kläger gesundheitlich in der Lage ist, einer einkünfteerzielenden Tätigkeit nachzugehen, nicht die Rede sein.

16

Eine Verweigerung der medizinischen Versorgung ist gleichfalls nicht ersichtlich. Schon nach der vom Kläger in Bezug genommenen Stellungnahme von Dr. I. vom 27. August 2015 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sei eine gesundheitliche Notversorgung unabhängig davon, ob die Schutzstatusinhaber wie bulgarische Staatsangehörige ihrer Selbstversicherungspflicht nachkommen, sichergestellt (vgl. dort unter Ziffer 5.). Dies entspricht auch den Anforderungen des Art. 30 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU, wonach die Mitgliedstaaten Sorge dafür tragen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des diesen Schutz gewährenden Mitgliedstaates Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Statusinhaber könnten sich danach wie bulgarische Staatangehörige mit einem monatlichen Beitrag von 8,70 EUR gesetzlich krankenversichern (vgl. so bereits: Bericht des UNHCR vom April 2014). Unter Einsatz seines Einkommens ist der Kläger folglich in der Lage, sich wie bulgarische Staatsangehörige zu versichern.

17

Die nach der Auskunftslage beschriebene schwierige Situation, eine Meldebestätigung (Wohnsitz) zu erhalten, um wiederum ein bulgarisches Ausweisdokument zu erlangen, welches Voraussetzung für die Beantragung von Sozialhilfe sei (vgl. Stellungnahme von Dr. I.vom 27. August 2015), rechtfertigt nicht die Annahme, einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung ausgesetzt zu sein. Dass die Durchbrechung dieses bürokratischen „Teufelskreises“ tatsächlich unmöglich sei, behauptet selbst der Kläger nicht substantiiert, vielmehr setzt dies wiederum die Initiative eines jeden Einzelnen voraus, seine bestehenden Rechte selbständig wahrzunehmen und gegebenenfalls durchzusetzen. Dass tatsächlich auch Schutzstatusinhaber - trotz der Sprachbarriere und der fehlenden Rechtshilfe - in der Lage sind, behördliche Verfahren zu führen, offenbart die Stellungnahme von Dr. I. vom 27. August 2015, wonach sie sich „falsche“ Adressen besorgen würden, um ein bulgarisches Ausweisdokument zwecks Weiterreise in andere europäische Länder zu beantragen und zu erhalten.

18

Zusammenfassend ist damit festhalten, dass die nach der Auskunftslage bestehenden defizitären schweren Bedingungen für Schutzstatusinhaber in Bulgarien eine hohe Eigeninitiative des Einzelnen erzwingen, um dem schwierigen Integrationsprozess in Bulgarien gerecht zu werden. Dies muss jedenfalls von alleinstehenden Schutzstatusinhabern ohne besondere gesundheitliche Defizite, die in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen, verlangt werden.

19

Auch der Einwand des Klägers, international Schutzberechtigte würden schlechter gestellt als Asylbewerber, die staatlicherseits unterzubringen seien, verfängt nicht. Sachliches Differenzierungskriterium für die unterschiedliche Behandlung ist die im Gegensatz zu Asylbewerbern bestehende Berechtigung von Statusinhabern zur Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit. Sowohl rechtlich als auch tatsächlich haben Statusinhaber die Möglichkeit, ihre Grundbedürfnisse aus eigener Kraft zu stillen, obgleich dies - wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - eine hohe Eigeninitiative zur Sicherung des Existenzminimums erfordert (vgl. Urteilsabdruck S. 10, 2. Absatz).

20

Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. September 2014 (- 2 BvR 1795/14 -, juris), wonach anerkannt Schutzberechtigte regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft zurückgreifen könnten, führt zu keiner anderen Betrachtung. Die zugrundeliegenden Sachverhalte sind bereits nicht vergleichbar. Im Gegensatz zum alleinstehenden, nicht dem vulnerablen Personenkreis angehörenden Kläger betraf das dortige Verfahren eine Statusinhaberin mit ihrem dreijährigen Kind, die nach Italien abgeschoben werden sollten, obgleich die Unterbringung der Familie dort nicht sichergestellt war.

21

Soweit der Kläger einwendet, der bulgarische Staat unternehme keine Anstrengungen, um die Lage von Schutzberechtigten wirksam zu verbessern, insbesondere gebe es keinen nationalen Integrationsplan, berührt das Fehlen von Integrationsmaßnahmen, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK von vornherein nicht, wobei Unionsrecht insoweit keinen weitergehenden Rechtsschutz vorschreibt (siehe Darstellung oben).

22

Auch mit seinem Verweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. März 1992 (- 9 B 3839/91 -, juris), es liefe der Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) zuwider, Personen, die ohne Unterkunft und nicht in der Lage seien, sich aus eigenem Bemühen eine solche zu verschaffen, anstelle einer Unterbringung durch die zuständige Behörde auf das Wohlwollen dritter Personen oder Stellen zu verweisen, legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Da vom Kläger eigene Bemühungen - wie dargestellt - erwartet werden können, ist für eine Verletzung der Menschenwürde nichts ersichtlich. Eine darüberhinausgehende grundrechtliche Mitverantwortung des deutschen Staates, wie sie der Kläger fordert, ist nicht zu erblicken. Es kann nicht angenommen werden, dass der Sachverhalt dem staatlichen Handeln der Beklagten dann noch zugerechnet werden kann, wenn es tatsächlich von dem eigenverantwortlichen Handeln und dem persönlichen Einsatz des Statusinhabers abhängt, ob und inwieweit die Integration gelingt. Die in Bezug genommenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Darmstadt, wonach eine Mitverantwortung des deutschen Staates unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 -, juris) gegeben sei, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung ein Leben drohe, in dem er ohne staatliche Unterstützung im Hinblick auf Obdach und Nahrung zurechtkommen müsse (vgl. bspw. Beschluss vom 9. Juli 2014 - 4 L 1034/14.DA.A -, juris), spiegelt für sich betrachtet lediglich die aus Art. 3 EMRK resultierenden Gewährleistungspflichten, wobei - wie festgestellt - jedenfalls nach der derzeitigen Auskunftslage eine gänzliche Versorgungsverweigerung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht zu attestieren und der Kläger in der Lage ist, mittels eigener Bemühungen sich dem schwierigen Integrationsprozess zu stellen. Darüber hinaus verkennt der Kläger erneut, dass er nur an den wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen des Mitgliedstaates teilhaben kann und in Bulgarien fast 50% der Bevölkerung von Armut und Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht sind (vgl. im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 2014, a. a. O., Urteil vom 1. April 2015, a. a. O.).

23

Indem der Kläger behauptet, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien infolge der praktischen Handhabung der Behörden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit, Armut, Verelendung bedroht seien (vgl. Seite 24 letzter Absatz der Zulassungsschrift), wendet er sich primär gegen die bei der zugrunde gelegten Auskunftslage erfolgte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes. Ob die Bewertung des Verwaltungsgerichtes einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, die sich keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen lassen(vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 9 ZB 15.50140, juris).

24

2. Den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in Gestalt der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

25

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. -, BVerfGE 87, 363 <392 f.> [m. w. N.]; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - 9 C 49.85 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 S. 65 [m. w. N.] und vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Soweit das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs außerdem, zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor der Entscheidung auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 B 12.13 -, juris [m. w. N.]). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht diesen Pflichten nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 -, BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juni 1975 a.a.O. und vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 -, BVerfGE 42, 364 <368>). Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1995, a.a.O.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 -, BVerfGE 47, 182 <187 f.> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 <146>) oder dass die Entscheidung maßgebend auf Aspekte gestützt worden ist, mit denen im vorgenannten Sinne nicht zu rechnen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 B. 12.13 -, juris).

26

Solche Umstände werden vom Kläger nicht dargelegt.

27

Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe sein wesentliches erstinstanzliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen, kann dem nicht gefolgt werden.

28

Dass der Erhalt eines Schutzstatus‘ in Bulgarien „in der Regel“ Obdachlosigkeit bedeute, da der Zugang zu Wohnraum nicht unter den gleichen Bedingungen wie bei bulgarischen Staatsangehörigen gewährleistet werde, hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt. Zwar hat es nicht ausdrücklich die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinen Gründen bezeichnet, obgleich diese ausweislich der mit der Ladung übersandten Erkenntnismittelliste Entscheidungsgrundlage war. Ausgehend vom UNHCR-Bericht vom April 2014 bzw. ProAsyl-Bericht vom April 2015 hat das Gericht jedoch eine vergleichbare Situation beschrieben. Es führt aus, es fehle an angemessenen und bezahlbaren Unterkünften (vgl. Urteilsabdruck S. 8), wobei es fast unmöglich sei, eine gesicherte Unterkunft zu finden, da es an Unterstützung mangele. Danach könnten Schutzstatusinhaber in kommunalen Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen keine Unterkunft finden, weil dies die bulgarische Staatsbürgerschaft und eine Meldung in der Gemeinde für einen gewissen Zeitraum voraussetze. Die verbleibende Option sei, über Landsleute, Fremde oder Makler eine Wohnung zu suchen. Diese prekäre Situation mache sie häufig zu Opfern von Betrug und Ausbeutung (doppelte/dreifache Mietpreise). Obdachlosigkeit drohe (vgl. zum Ganzen: Urteilsabdruck S. 9). Zudem verkennt der Kläger erneut, dass international Schutzberechtigten durch das europäische Flüchtlingsrecht keine Inländergleichbehandlung vermittelt wird (vgl. Art. 32 Richtlinie 2011/95/EU).

29

Zwar erwähnt das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich, dass der Sozialhilfeanspruch von Schutzstatusinhaber in Bulgarien im Vergleich zu bulgarischen Staatsangehörigen, die 33,00 EUR/Monat erhalten würden, in geringerem Umfang bestehe und tatsächlich nur wenige anerkannt Schutzberechtigte Sozialhilfe erhielten, weil der Zugang eine Meldeadresse voraussetze. Hiermit ist jedoch nicht verknüpft, dass das Gericht dies bei seiner Entscheidung nicht erwogen hätte. Denn diese Auskunft ist Gegenstand der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart, die zu den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismitteln zählt. Zudem verpflichtet Art. 3 EMRK - wie bereits dargestellt - nicht dazu, anerkannt Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen.

30

Soweit wesentliches unberücksichtigtes Vorbringen sein soll, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung nicht der gleiche sei wie der von Bürgern Bulgariens, entspricht dies schon nicht der Auskunftslage. Wie bereits dargestellt, ist eine gesundheitliche Notversorgung unabhängig davon, ob die Schutzstatusinhaber wie bulgarische Staatsangehörige ihrer Selbstversicherungspflicht nachkommen, sichergestellt (vgl. Stellungnahme von Dr. I.vom 27. August 2015, dort unter Ziffer 5.). Dies entspricht auch den Anforderungen des Art. 30 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU, wonach die Mitgliedstaaten Sorge dafür tragen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des diesen Schutz gewährenden Mitgliedstaates Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Statusinhaber könnten sich danach wie bulgarische Staatangehörige mit einem monatlichen Beitrag von 8,70 EUR gesetzlich krankenversichern (vgl. so bereits: Bericht des UNHCR vom April 2014). Diese Auskunftslage wie auch die die in der Systemumstellung (Asylbewerber - international Schutzberechtigter) liegende Versorgungslücke von zwei Monaten und die Problematik der „Patientenlisten“ hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. Urteilsabdruck S. 8 letzter Absatz, S. 9 und 10).

31

Das Verwaltungsgericht hat auch nicht unbeachtet gelassen, dass der bulgarische Staat keine Anstrengungen unternehme, um die Lage wirksam zu verbessern, da es keinen konkreten nationalen Integrationsplan gebe bzw. es an den finanziellen Mitteln für die Umsetzung mangele. Indem es unter Verweis auf den Bericht von ProAsyl vom April 2015 ausführt, dass derzeit kein nationales Integrationsprogramm bestehe und lediglich die ambitionierte Integrationsstrategie 2014-2020 aufgelegt worden sei, wobei es an der konkreten Umsetzung und Finanzierung fehle (vgl. Urteilsabdruck S. 9), setzt sich das Gericht zweifelsfrei mit dem insoweitigen Vorbringen des Klägers auseinander.

32

Soweit der Kläger eine Berücksichtigung und Auseinandersetzung mit der Stellungnahme von Dr. I.vom 27. August 2015 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Abrede stellt, ist dies unzutreffend. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass sich diese Quelle - wie die Auskunft des UNHCR vom Juni 2015 an das Verwaltungsgericht Meiningen - inhaltlich mit den Berichten vom UNHCR vom 15. April 2014 und ProAsyl vom April 2015 decke. Dass es von einer detaillierten Darstellung abgesehen hat, lässt nicht den Schluss einer fehlenden Auseinandersetzung zu.

33

Dass die Zuerkennung eines Schutzstatus‘ in Bulgarien zur Folge habe, dass der Betreffende monatelang in extremer Armut leben müsse und außerstande sei, für Grundbedürfnisse wie Nahrung, Hygieneartikel und Unterkunft aufzukommen, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus den zitierten Erkenntnisquellen (siehe Darstellung unter Ziffer I.1.). Denn trotz der zu attestierenden schwierigen Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in Bulgarien (insbesondere bei der Wohnsitznahme, beim Erzielen eines Erwerbseinkommens und beim Zugang zur Gesundheitsversorgung) vermochte das Gericht nicht den Schluss einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und Art. 4 Grundrechtecharta zu ziehen, da es hiermit keine unüberwindbaren Schwierigkeiten, mithin keine ausweglose Lage für den alleinstehenden, gesunden - am 17. Januar 1993 geborenen - Kläger verknüpft. Hiergegen ist angesichts der Auskunftslage nichts zu erinnern.

34

Abgesehen davon ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Bewertung zu beanstanden. Insbesondere vermag die Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen (vgl. ständige Rechtsprechung des beschließenden Senates, etwa: Beschlüsse vom 13. Dezember 2004 - 3 L 488/01 - und vom 11. Januar 2005 - 3 L 2/02 -; vgl. zudem: BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248 [251]; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1997 - 6 B 55.96 -, Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 52 [S. 11]; HessVGH, Beschluss vom 26. Januar 1995 - 10 UZ 91/95 -, MDR 1995, 525). Ob die Bewertung des Verwaltungsgerichtes einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, die sich beide keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen lassen(vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 9 ZB 15.50140 -, juris).

35

Dass das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt hat, Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien die Verpflichtung zur Inländergleichbehandlung nicht beachte, seien vorliegend weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden, lässt nicht den Schluss zu, das Gericht habe das klägerische Vorbringen hierzu nicht erwogen. Denn die vom Kläger zuvorderst (aus positivem Recht) beanspruchte Gewährung von Wohnraum in Bulgarien folgt - wie bereits dargestellt - nicht aus Art. 32 Richtlinie 2011/95/EU, da nur eine Gleichbehandlung mit anderen Drittstaatsangehörigen verlangt werden kann. Ungeachtet dessen schreibt das Unionsrecht für das Konzept des sicheren Drittstaats von vornherein keinen weitergehenden Rechtsschutz vor und auch Art. 1 Abs. 1 GG lässt eine grundrechtliche Mitverantwortung der Beklagten - in dem hier vorliegenden Fall - mangels nicht unüberwindbarer Schwierigkeit nicht erwachsen (siehe Darstellung unter I.1.).

36

Eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist nach alledem ebensowenig dargelegt.

37

II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

38

III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten, da der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO aus den vorgenannten Gründen (Ziffer I.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

39

IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).


Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 14 K 15.50050

Im Namen des Volkes

Urteil

verkündet am 10. Juli 2015

14. Kammer

gez.: (...), Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr.: 0710

Hauptpunkte: Dublin-Verfahren; Abschiebungsanordnung nach Bulgarien; Systematische Mängel in Bulgarien: verneint; Reisefähigkeit

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...,

vertreten durch ...

- Beklagte -

wegen Verfahrens nach dem AsylVfG

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 14. Kammer, durch die Einzelrichterin, Richterin am Verwaltungsgericht Bayer, aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Juli 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand:

Der 1989 geborene Kläger, irakischer Staatsangehöriger, arabischer Volks- und moslemischer Religionszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben am 10. Juni 2014 ins Bundesgebiet ein. Am 23. Juli 2014 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - Eurodac-Treffer Bulgarien der Kategorie 1 - lagen Anhaltspunkte vor für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO). Am 8. September 2014 wurde ein Übernahmeersuchen an Bulgarien gerichtet. Die bulgarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin III-VO.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16. Dezember 2014 wurde der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Bulgarien angeordnet. Auf die Begründung dieses Bescheides wird im einzelnen Bezug genommen.

Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10. Februar 2015 Klage und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Zur Begründung führten er im Wesentlichen aus, eine Zurückführung nach Bulgarien sei unzulässig, da dort systemische Mängel des Asylverfahrens vorlägen. Durch die massive Flüchtlingswelle aus Syrien in Bulgarien sei eine Flüchtlingskrise entstanden und deswegen könnten die Flüchtlinge nicht mehr den erforderlichen Schutz erhalten. Insbesondere die Personen, die als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt seien, könnten mittel- und langfristig keine Besserung ihrer Situation erwarten und müssten mit einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung rechnen. Die Annahme des UNHCR in seinem Bericht von April 2014, dass die Entwicklungen in Bulgarien zu beobachten seien und Bulgarien aktivere Anstrengungen unternehmen müsse, um sicherzustellen, dass es seiner Verantwortung bei der Anwendung des nationalen Asylsystems im Ganzen betrachtet im Einklang mit europäischen und internationalen Standards nachkomme, treffe danach derzeit nicht zu. Die Beklagte sei verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben und über den Asylantrag des Klägers in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.

Der Kläger ließ über seinen Prozessbevollmächtigten beantragen,

- die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 2014, zugestellt am 4. Februar 2015, zu verpflichten, das Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen,

- den Kläger als Asylberechtigten an zu erkennen,

- festzustellen, dass die Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

- hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen,

- weiter hilfsweise festzustellen, dass hinsichtlich seiner Person Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen,

- die Abschiebungsanordnung aufzuheben.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. März 2015 wurde der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Zur Begründung wird auf diesen Beschluss (Az. AN 14 S 15. 50049) verwiesen.

Im Folgenden beruft sich der Kläger auf ein inlandsbezogene Abschiebungshindernis und legt hierzu ein ärztliches Attest vom 1. Juli 2015 des Dr. ... vor. Hieraus würde sich ergeben, dass der Kläger reiseunfähig sei. Er leide u. a. unter schwerer Depression mit Unruhe- und Angstzuständen. Auf den Inhalt dieses Attests wird verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2015 ist trotz ordnungsgemäßer Ladung und Zustellung keine der Parteien erschienen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2014 ist rechtmäßig, so dass der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers gemäß § 27 a AsylVfG zu Recht als unzulässig abgelehnt, da der Kläger bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatte. Die zuständigen Behörden in Bulgarien haben mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 der Übernahme des Klägers zugestimmt.

Damit steht fest, dass die Verpflichtungen aus Art. 18 ff. der Dublin-III-VO die Republik Bulgarien treffen.

Besondere Umstände, die zur Ausübung des Selbsteintritts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland führen würden, sind weder ersichtlich noch wurden sie konkret vorgetragen.

Hierbei ist aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung des § 26 a AsylVfG entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist, da es sich bei Bulgarien um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG bzw. § 26 a AsylVfG handelt.

Damit ist Bulgarien, wie dargelegt, nach Art. 14 Abs. 1 Dublin III-VO bzw. nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig.

Die Dublin III-VO ist die grundlegende Vorschrift auf dem Weg zu einem gemeinsamen Europäischen Asylsystem (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2, 4 ff der Dublin III-VO), mit dem eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaats bezweckt wird, um letztendlich einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zur gewährleisten (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 19.3.2014, Az.: 10 B 6/14 m. w. N., juris). Dieses gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 21.12.2011, Rechtssache: RS: C-411/10 und C-493/10, juris). Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn dieser zuständige Mitgliedsstaat sogenannte „systemische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufweist, so dass die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris).

Diese Rechtsprechung mündete nunmehr in Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO, der bestimmt, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird.

Solche systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO liegen aber erst dann vor, wenn die bereits angesprochenen Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK nicht nur in Einzelfällen vorliegen, sondern strukturell bedingt sind. Deshalb setzen systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO voraus, dass die Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat so defizitär sind, dass einem Asylbewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die konkrete Gefahr einer gegen die Grundrechte verstoßenden Behandlung im zuständigen Staat aus der grundsätzlichen Behandlung der Asylbewerber heraus ergeben muss, die eben systemisch angelegt sein muss, dass also eine Verletzung von Grundrechten in einem Einzelfall nicht zur Aktivierung des Selbsteintritts ausreicht (BVerwG, BvR. 6.6.2014, Az.: 10 B 25/14, juris). Diese Defizite müssen des Weiteren in der Art und Weise offensichtlich sein, dass sie im überstellenden Mitgliedsstaat allgemein bekannt sein müssen (EUGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.) und im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedsstaats angelegt sein oder die Vollzugspraxis dort strukturell prägen, so dass sie des Weiteren aufgrund ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit aus Sicht der zuständigen Behörden und Gerichte verlässlich zu prognostizieren sind (BVerwG v. 6.6.2014, a. a. O., m. w. N.).

Allerdings ist im vorliegenden Fall nicht von solchen systemischen Schwachstellen auszugehen. Hierzu wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffende Begründung der streitgegenständlichen Bescheide des Bundesamtes vom 16. Dezember 2014 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen.

Der Kläger hat in seiner Klagebegründung keine substantiierten Angaben vortragen lassen, die zu einer anderen rechtlichen Bewertung des Sachverhalts hinsichtlich des Bestehens systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn führen würden. Das Gericht folgt daher der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung dahingehend, dass in Bulgarien derzeit derartige systemische Mängel nicht bestehen.

Die in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Regelungen für anerkannte Flüchtlinge, d. h. Art. 20 ff. GFK, die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten sind, gehen im Wesentlichen nicht über Diskriminierungsverbote gegenüber den jeweiligen Inländern hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die Genfer Flüchtlingskonvention den Drittstaat zur sog. Inländergleichbehandlung. Dies ist nach den aktuellen Erkenntnissen in Bulgarien gegeben. Die Vorgabe der Richtlinie 2011/95/EU (EU-Qualifikationsrichtlinie) über den Inhalt internationalen Schutzes wird nach den vorliegenden Erkenntnissen im Wesentlichen eingehalten.

Einem anerkannt Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Bildung, zum Erhalt von Sozialleistungen und zum Erhalt medizinischer Versorgung dieselben Rechte zu wie bulgarischen Staatsangehörigen auch. Wenngleich in Bulgarien Hemmnisse und fehlende Integrationsangebote, insbesondere für Kinder, zu bemängeln sein mögen (vgl. hierzu: UNHCR, Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, Stand April 2014) ist darin keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erkennen, sondern ist dies vielmehr Ausdruck des im Vergleich zur Bundesrepublik derzeit noch vorherrschenden niedrigeren Lebensstandards bzw. Sozialniveaus. Einen Anspruch auf Art. 3 EMRK auf Einhaltung eines gewissen Lebensstandards einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung ist daraus jedoch nicht abzuleiten (vgl. EGMR, U. v. 21.1.2011, Az. 30969/09, juris, m. w. N.). Die dem Kläger drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem zurückweisenden Vertragsstaat, reicht jedenfalls offensichtlich nicht aus, die Schwelle zu einer unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK gerade verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, B. v. 2.4.2013, Az. 27725/10, juris). Art. 3 EMRK ist insoweit nicht als individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen zu begreifen. Vielmehr muss sich der Kläger auf den in Bulgarien für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Lebens- und Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser derzeit noch nicht gleichwertig dem entsprechenden Standard in der Bundesrepublik Deutschland sein mag.

Auch ein Sonder- bzw. Ausnahmefall vom Konzept der normativen Vergewisserung des Bundesverfassungsgerichts ist vorliegend nicht gegeben und wurde auch nicht vom Kläger konkret vorgetragen. Weder droht dem Kläger in Bulgarien die Todesstrafe, noch bestünde eine erhebliche und konkrete Gefahr, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung nach Bulgarien Opfer eines Verbrechens würde, welches zu verhindern nicht in der Macht Bulgariens stünde, noch ist ersichtlich, dass Bulgarien selbst zum Verfolgerstaat werden würde. Auch wenn die Lebensverhältnisse für Flüchtlinge in Bulgarien nach den vorliegenden Erkenntnissen prekär sein mögen (vgl. UNHCR a. a. O.), und eine gezielte Unterstützung für Flüchtlinge, Arbeit und bezahlbare Unterkünfte zu finden, nur schwer zu erreichen ist, betrifft dies immerhin alle in Bulgarien anerkannten Flüchtlinge gleichermaßen und kann auch aus diesen Gründen heraus die grundgesetzliche Wertung der Einordnung Bulgariens als sicherer Drittstaat nicht erschüttern.

Darüber hinaus sind auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG im engeren Sinne vorliegend nicht einmal im Ansatz erkennbar.

Eine solche liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs eine erhebliche, konkrete Gesundheitsgefährdung für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn, BayVGH vom 23.10.2007, Az. 24 CE 07.484, juris). Legt der Ausländer ärztliche Fachberichte vor, sind diese zum Beweis der Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methodik der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen daraus darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles richten (vgl. BayVGH vom 18.10.2013, Az. 10 CE 13.1890 und 10 CE 13.1891). Bei posttraumatischen Belastungsstörungen hat das BVerwG in seinem Beschluss vom 15. September 2006 für deren Glaubhaftmachung der Erkrankung verlangt, dass für die zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, wenn sie mit anderen Worten nicht ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aufgestellt und aus der Luft gegriffen sind, (BVerwG, Beschluss vom 15. September 2006, Az. 1 B 26/06 sowie Beschluss vom 28. März 2006, Az. 1 B 91/05).

Gemessen daran mangelt es bei dem einen vorgelegten Attest des praktischen Arztes vom 01. Juli 2015 an der Darlegung und Glaubhaftmachung der Erkrankung sowie der hieraus resultierenden Folgen und deren Auswirkungen auf die Reisefähigkeit des Klägers.

Das Attest, das erst nach der Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung dem Gericht vorgelegt wurde - vormals hat der Kläger keine gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht -, enthält nur allgemeine Angaben über die Erkrankungen des Klägers, ohne dass konkret auf eine durchgeführte Anamnese oder auf einen körperlichen Untersuchungsbefund verwiesen wird. Als Diagnose werden eine schwere Depression mit Unruhe und Angstzuständen, Kriegsopfer mit schweren posttraumatischen Beschwerden, Fußbeschwerden sowie eine chronische Gastritis vorgetragen. Es wurden in dem Attest des praktischen Arztes keine Aussagen getroffen, wie und bei welchen ggf. Fachärzten oder Kliniken der Kläger weiter zu therapieren sei bzw. welche Medikamente er zukünftig einnehmen müsse bzw. jetzt bereits einnehme. Nicht einmal im Ansatz ergibt sich aus dem vorgelegten Attest, weshalb der Kläger unter den angegebenen Beschwerden nicht reisefähig bzw. transportfähig sei. Es wird auch nicht dargelegt, dass die Abschiebung als solche seinen Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Das Attest enthält daher keine nachvollziehbaren tatsächlichen Umstände bezüglich der Erkrankung des Antragstellers, die die Prognose zuließen, dass sich die Krankheit wegen der bevorstehenden Abschiebung massiv verschlechtern werde und medikamentös nicht beherrschbar wäre.

Daher ist von einer Reise- und Transportfähigkeit des Klägers auszugehen. Der Kläger ist auf die medizinische Versorgung in Bulgarien zu verweisen.

Damit ist auch die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG nicht zu beanstanden.

Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert beträgt 5.000 Euro.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.