Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 26. Sept. 2013 - 9 B 269/13

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0926.9B269.13.0A
bei uns veröffentlicht am26.09.2013

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt mit am 12.09.2013 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.08.2013 unter Sofortvollzug gestellte Aufforderung, die Bestattung seines am 15.08.2013 in N... verstorbenen Vaters, Herr R..., bis zum 26.08.2013 auszulösen sowie gegen die Androhung der Ersatzvornahme. Dagegen legte er mit Schreiben vom 26.08.2013 Widerspruch ein; die Einäscherung des Verstorbenen erfolgte am 27.08.2013.

2

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

3

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 26.08.2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.08.2013 wiederherzustellen sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen.

4

Die Antragsgegnerin beantragt,

5

den Antrag abzulehnen.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen.

II.

7

Der Antrag des Antragstellers, der wie oben bezeichnet auszulegen ist (§ 88 VwGO), hat keinen Erfolg.

8

1. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 26.08.2013 gegen die mit Bescheid vom 21.08.2013 verfügte Aufforderung, die Bestattung bis zum 26.08.2013 auszulösen, ist jedoch bereits insoweit unzulässig, als er damit auch seine Pflicht zur Einäscherung seines am 15.08.2013 verstorbenen Vaters begehrt. Zwar ist dieses Begehren als Teil des Bestattungsvorganges (vgl. § 16 Abs. 1 BestattG LSA) sowohl von dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.08.2013 als auch von seinem (umfassend) formulierten Widerspruch und seines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfasst. Die Einäscherung erfolgte jedoch bereits am 27.08.2013, mithin vor der Anrufung des Gerichts, was dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben des Antragsgegners vom 28.08.2013 mitgeteilt wurde. Anderes gilt für den noch nicht beschiedenen Widerspruch des Antragstellers, da die Rechtmäßigkeit einer Grundverfügung rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren und sich daraus ggf. ergebenden Leistungsansprüchen zeitig (BVerwG, Urt. v. 25.09.2008, 7 C 5/08, juris).

9

Ohne dass die Entscheidung darauf beruht, soll jedoch in Ansehung der nachfolgenden Ausführungen darauf verwiesen werden, dass dem Bescheid der Antragsgegnerin jedoch auch in Bezug auf die verfügte Einäscherung keine rechtlichen Bedenken entgegenstehen dürften.

10

2. Der im Übrigen zulässige Antrag (2.1.) ist unbegründet. Sowohl die Bestattungsanordnung (2.2.) als auch die angedrohte Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung (2.3.) sind im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden.

11

2.1. Die Zulässigkeit des Antrages im Übrigen ergibt sich daraus, dass die Feuerbestattung i. S. v. § 16 Abs. 1 BestattG LSA aus zwei von einander trennbaren Handlungen, nämlich der Einäscherung und der Urnenbeisetzung (vgl. OVG Münster, B. v. 08.04.2013, 19 A 2635/11, juris) besteht, weshalb selbst bei Vollzug der Einäscherung Rechtsschutz gegen eine noch nicht erfolgte Urnenbeisetzung gewährt werden kann. Dem steht auch nicht der Zeitablauf nach der Einäscherung in Ansehung der Vorschrift des § 19 Abs. 4 BestattG LSA, wonach Urnen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen sind, entgegen. Denn dabei handelt es sich jedenfalls nicht um eine gesetzliche Ausschlussfrist, wonach eine Urnenbeisetzung danach nicht mehr zulässig wäre; vielmehr dürfte der Vorschrift Ordnungscharakter zum Schutz der in der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG wurzelnden Totenruhe zukommen, deren Nichtbeachtung jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit nachfolgenden Handelns führt.

12

2.2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 26.08.2013 gegen die Bestattungsanordnung der Antragsgegnerin vom 21.08.2013 in der hier noch streitgegenständlichen Form der Urnenbeisetzung ist unbegründet.

13

In formeller Hinsicht hat die Antragsgegnerin das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitbefangenen Verfügung vom 21. August 2013 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise schriftlich begründet, indem sie von einer Dringlichkeit der Durchsetzung der Bestattung ausgeht. Einer weitergehenden Begründung bedarf es nach Auffassung des Gerichts deshalb nicht, weil die Dringlichkeit sich aus der Natur der Rechtsmaterie selbst ergibt und kein atypischer Fall vorliegt (dazu Kopp/ Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl., § 80 Rn. 96 m. w. N.).

14

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen behördlicherseits für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen. Die vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung verlangt eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt alsbald durchgesetzt wird, und dem privatem Interesse des Betroffenen daran, von den Wirkungen des Verwaltungsakts bis zum Eintritt der Bestandskraft verschont zu bleiben. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren. Denn einerseits besteht in der Regel kein öffentliches Interesse daran, einen Verwaltungsakt sofort zu vollziehen, gegen dessen Rechtmäßigkeit ernsthafte Bedenken bestehen; andererseits verstärkt sich das Vollziehungsinteresse, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gering sind. Beruht die sofortige Vollziehbarkeit – wie hier – auf einer behördlichen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, bedarf es daneben noch eines besonderen Vollzugsinteresses, da die voraussichtliche Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts für sich allein nur das allgemeine Interesse nach seiner Vollziehung begründet, nicht jedoch zugleich auch deren Dringlichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1982 – 2 – BvR 77/82 – NVwZ 1982, 241).

15

Die Interessenabwägung geht hier zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die verfügte Bestattungsaufforderung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt.

16

Rechtsgrundlage für die hier noch streitgegenständliche Urnenbeisetzung sind §§ 26 Abs. 2 BestattG i. V. m. 13 SOG LSA. Danach hat die Antragsgegnerin, in deren Gemeindegebiet der Todesfall eintrat, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der sich aus den Vorschriften des Bestattungsgesetzes ergebenden Pflichten Dritter durchzusetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

17

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BestattG LSA muss jede Leiche bestattet werden, wobei die Erdbestattung oder Einäscherung gemäß § 17 Abs. 2 BestattG LSA innerhalb von 10 Tagen nach Todeseintritt – d.h. im vorliegenden Fall bis zum 25. August 2013 – vorgenommen werden soll (vgl. OVG LSA, B. v. 15.01.2010, 4 L 464/08 zu Regel-Ausnahme-Charakter, juris) und die Urne innerhalb eines Monats nach Einäscherung beizusetzen ist (Absatz 4). Die Antragsgegnerin musste sich vorliegend jedenfalls durch die Mitteilung der B….GmbH vom 20.08.2013, wonach nach Eintritts des Todesfalles am 15.08.2013 eine Bestattung nicht vorgenommen wurde, zum Handeln veranlasst sehen. In diesen Fällen hat sie die Bestattungspflichtigen festzustellen, die in erster Linie zur Bestattung berechtigt, aber auch verpflichtet sind (OVG LSA, B. v. 15.01.2010, a. a. O. zum Landesrecht in Sachsen-Anhalt; so auch VG Halle/Saale, Urt. v. 20.11.2009, 4 A 318/09, juris). Die Feststellung von Bestattungspflichtigen dient nicht zuletzt dem Zweck auszuschließen, dass die Behörde selbst die Bestattung zu veranlassen hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BestattG LSA). Obliegt der Behörde - wie hier - aufgrund der Kenntnis von Bestattungspflichtigen nach § 10 Abs. 2 BestattG LSA die Bestattung nicht, hat sie diese zur Bestattung aufzufordern/ anzuhalten; der unverzügliche oder zeitnahe Erlass einer Ordnungsverfügung mit der Androhung von Verwaltungszwang für den Fall des Nichtbefolgens ist dabei rechtlich nicht zu beanstanden. Unter welchen Voraussetzungen eine Behörde trotz der Kenntnis von Bestattungspflichtigen ohne vorausgehende Ordnungsverfügung anstelle des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme tätig werden kann, kann hier dahinstehen (dazu VG Magdeburg, Urt. v. 26.11.2012, 9 A 189/11 MD, juris).

18

Zu Recht hat die Antragsgegnerin den Bescheid vom 21.08.2013 an den Antragsteller gerichtet. Seine Bestattungspflicht richtet sich nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA. Für die Bestattung haben nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BestattG die in § 10 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA bestimmten Personen in der dort genannten Reihenfolge oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung zu sorgen. Da für Letzteres weder Anhaltspunkte vorliegen, noch sich der Antragsteller darauf berufen hat und er zum Personenkreis des § 10 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA gehört, war er grundsätzlich zur Bestattung seines Vaters verpflichtet. Denn nach dieser Vorschrift haben der überlebende Ehegatte oder Eingetragene Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister oder Enkelkinder der verstorbenen Person in dieser Reihenfolge für die Bestattung zu sorgen. Da der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes nicht mehr verheiratet war (Scheidung von seiner letzten Frau, A.., am 04.03.2003), waren seine volljährigen Kinder zur Vornahme der Bestattung berufen. Sind mehrere Kinder, vorhanden, stehen diese gleichrangig nebeneinander, da das Gesetz selbst keine „Vorrangreglung“ bei Personenmehrheit enthält. Sie trifft diese gesetzliche Verpflichtung als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) mit der Folge, dass jeder für sich und nicht die Gesamtschuldner als Gemeinschaft (§ 744 Abs. 1 BGB) zur Bestattung verpflichtet sind. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Verstorbene neben dem Antragsteller noch ein weiteres volljähriges Kind, nämlich Herrn T… hatte. Gleichwohl ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin die Bestattungspflicht gegenüber dem Antragsteller durchzusetzen beabsichtigt. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 21.08.2013 war der Antragsgegnerin insoweit nicht mehr als der Name und ein etwaiger Aufenthalt in der Schweiz bekannt. Eine - zudem begründungswürdige (§§ 1 VwVfG-LSA, 39 Abs. 1 VwVfG) – Auswahl muss jedoch nur dann erfolgen, wenn die gleichrangigen Bestattungspflichtigen i. S. v. § 10 Abs. 2 BestattG LSA auch rechtlich gleichwertig sind. Dies ist jedoch vorliegend deshalb nicht der Fall, weil Herr T… nicht zu ermitteln war (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 BestattG). Weitergehende Ermittlungspflichten oblagen der Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt vorliegend nicht. Ob der Behörde bei derartigen Konstellationen bis zur Einäscherung oder der Urnenbeisetzung zur Wahrung des bestattungsrechtlichen Subsidiaritätsgrundsatzes (dazu OVG LSA, B. v. 15.01.2010, a. a. O.) weitere Aufklärungspflichten auch nach Erlass eines ordnungsrechtlichen Bescheides obliegen und welche rechtlichen Folgen dies für die Erstattung von Kosten der Ersatzvornahme hat, kann hier dahinstehen.

19

Der so auch für den Antragsteller bestehenden Bestattungspflicht kann er die von ihm geltend gemachten Umstände im Hinblick auf den seit sehr langer Zeit nicht bestehenden Kontakt zu seinem Vater bzw. dessen Unterhaltspflichtverletzungen nicht mit Erfolg entgegen halten. Denn die unbeschränkte öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht verstößt nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung (so ausdrücklich Stelkens/Seifert, DVBl. 2008, 1537 [1539] mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung) auch in Härtefällen, in denen die Durchführung der Bestattung für den Pflichtigen wegen des persönlichen Verhaltens des Verstorbenen als grob unbillig erscheint, weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Bestattungspflichtigen nach Art. 2 Abs. 1 GG noch gegen das rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsgebot (u. a. VGH München, B. v. 09.06.2008, 4 ZB 07.2815; OVG Saarlouis, Urt. v. 27.12.2007, 1 A 40/07; OVG Lüneburg, B. v. 09.07.2013, 8 ME 86/13; HessVGH, Urt. v. 26.10.2011, 5 A 1245/11; OVG Hamburg, Urt. v. 26.05.2010, 5 Bf 34/10 alle juris). Da die Bestattungspflicht allein der Gefahrenabwehr dient, können innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit keine längeren Untersuchungen über die persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen mit dem Verstorbenen und über dessen etwaige Verfehlungen angestellt werden, sondern müssen möglichst schnell und eindeutig festzustellende objektive Maßstäbe eingreifen (OVG Saarlouis, Urt. v. 27.12.2007 a. a. O. sowie OVG Lüneburg, B. v. 09.07.2013, a. a. O.). Es ist danach verfassungsrechtlich nicht geboten, im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht von der schon gewohnheitsrechtlich den nächsten Angehörigen obliegenden Totenfürsorge bei gestörten Familienverhältnissen abzusehen und stattdessen die Kosten der Bestattung auf die Allgemeinheit zu verlagern (vgl. zusammenfassend auch VG Chemnitz, Urt. v. 28.01.2011, 1 K 900/05 m. w. N., juris). Außerdem begründet die Bestattungspflicht kein „Dauerschuldverhältnis“ zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen und lässt sich damit auch bei gröbsten Verfehlungen des Verstorbenen nicht mit der Situation im Unterhaltsrecht (§ 1361 Abs. 3, § 1579 und § 1611 BGB) vergleichen (OVG Saarlouis, U. v. 27.12.2007, a. a. O.). Denn es genügt, einem Dritten einen Bestattungsauftrag zu erteilen, ohne dass der Bestattungspflichtige z. B. der Beisetzung der Urne beiwohnt.

20

Soweit der Antragsteller seiner Bestattungspflicht die Unzumutbarkeit der ihm dadurch entstehenden Kosten entgegenhält, kann er damit ebenfalls nicht erfolgreich gehört werden. Dass dem Bestattungspflichtigen für die Bestattung (jedenfalls zunächst) Kosten entstehen, nimmt die Vorschrift des § 10 Abs. 2 BestattG LSA billigend in Kauf. Sie bilden keine eigenständige Voraussetzung für das Bestehen der Bestattungspflicht, weshalb auch die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für die Beerdigung von Angehörigen nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bestattungspflichtigen abhängt (so auch OVG Lüneburg, B. v. 09.09.2009, 8 PA 128/09, juris). Anders gewendet, die Aufbringung finanzieller Leistungen im Zusammenhang mit der Bestattung ist der Bestattungspflicht als eine Nachwirkung der familienrechtlichen Pflichten wesenseigen. Ob die (zunächst) vom Bestattungspflichtigen aufzuwendenden Kosten schlussendlich von ihm zu tragen sind, ist dadurch jedoch nicht entschieden. So können die Kosten der Bestattung in für den Bestattungspflichtigen unzumutbaren Fällen beim Sozialamt geltend gemacht werden (früher nach § 15 BSHG, jetzt § 74 SGB XII). Denn die Sonderregelung des § 74 SGB XII verwendet die eigenständige Leistungsvoraussetzung der Unzumutbarkeit (vgl. BVerwG, B. v. 05.06.1997, 5 C 13/96, juris), weshalb neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten auch andere Momente zu berücksichtigen sind. So können auch Umstände eine Rolle spielen, die als solche im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind, denen aber vor dem Hintergrund des Zwecks des § 74 SGB XII Rechnung getragen werden muss, so dass, selbst wenn die Kostentragung nicht zur Überschuldung oder gar zur Sozialhilfebedürftigkeit des Kostenverpflichteten führt, der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Auswirkungen einer Kostenbelastung beachtlich sein kann (vgl. BVerwG, B. v. 19.01.2004, 5 C 2/03, juris). Der Begriff der Zumutbarkeit ist damit nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auszulegen; dies entspricht § 9 Abs 1 SGB XII, wonach sich die Leistungen nach den Besonderheiten des Einzelfalls richten(VGH Baden-Württemberg, U. v. 27.03.1992, 6 S 1736/90, juris). Je enger das Verwandtschaftsverhältnis oder die rechtliche Beziehung war, desto geringer sind in der Regel die Anforderungen an die Zumutbarkeit des Einkommens- und Vermögenseinsatzes. Umgekehrt können etwa zerrüttete Verwandtschaftsverhältnisse höhere Anforderungen an die Zumutbarkeit begründen. Entscheidend sind jeweils die Verhältnisse des Einzelfalls (zum Vorstehenden vgl. BSG, U. v. 29.09.2009, B 8 SO 23/08 R, juris). Ob dem Antragsteller ein solcher Anspruch – nach rechtskräftiger Feststellung seiner Kostentragungspflicht – zur Seite steht, ist jedoch vor den Sozialbehörden bzw. –gerichten zu klären. Darüber hinaus können die Bestattungskosten auch beim Erben geltend gemacht werden (§ 1968 BGB). Bei mehreren Bestattungspflichtigen findet zudem eine Ausgleich unter den Gesamtschuldnern statt (§ 426 BGB).

21

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.08.2013 ist auch hinreichend bestimmt (§§ 1 VwVfG-LSA, 37 Abs. 1 VwVfG). Dass der Antragssteller daraus seiner Bestattungspflicht nachzukommen hat, wird durch die Verwendung „die Bestattung bis zum 26.08.2013 auszulösen“ einerseits hinreichend deutlich, überlässt ihm jedoch andererseits hinsichtlich der Art der Bestattung sowie des Zeitpunktes und des Ortes noch den vor § 16 Abs. 2 BestattG LSA erforderlichen Entscheidungsspielraum. Dass der Bescheid keine Regelung dazu enthält, bis wann die Erdbestattung/ Einäscherung und Urnenbeisetzung zu erfolgen hat, ist wegen der in § 17 Abs. 2 und 4 BestattG LSA enthaltenen Regelfristen rechtlich unbeachtlich, zumal auch die angedrohte Ersatzvornahme an das „Nichtauslösen der Bestattung bis zum 26.08.2013“ anknüpft. Von dem Adressaten eines solchen Bescheides im Falle der Feuerbestattung (auch) die Urnenbeisetzung zu verlangen, ist Ansehung der dieser vorausgehenden Einäscherung folgerichtig.

22

Für die Verfügung der Antragsgegnerin besteht auch das erforderlich besondere Vollzugsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BestattG LSA ist ein Leichnam zu bestatten, wobei sich Art und Umfang der Bestattung nach §§ 15 und 16 BestattG LSA richten. Würde der Vollzug des angefochtenen Bescheides vom 21.08.2013 bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt, so würde – wie die Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung zu Recht ausführt – die Bestattung in unangemessener Weise verzögert, was in Ansehung der durch die Vorschriften des Bestattungsgesetzes geforderten zeitnahen Bestattung (vgl. § 17 BestattG) widersprechen würde. Diese öffentlichen Interessen an der Durchsetzung dieser Vorschriften im Interesse der Volksgesundheit und der Totenruhe gehen den privaten Interessen des Antragstellers vor.

23

2.3. Auch der nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO i.V.m. § 53 Abs. 4 Satz 1 SOG zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen, ist unbegründet.

24

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakt (§§ 80 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO, 66 Satz 2 VwVG LSA i. V. m. 9 AG VwGO LSA) ganz oder teilweise anordnen. Die vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung verlangt eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt alsbald durchgesetzt wird, und dem privatem Interesse des Betroffenen daran, von den Wirkungen des Verwaltungsakts bis zum Eintritt der Bestandskraft verschont zu bleiben. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren. Denn einerseits besteht in der Regel kein öffentliches Interesse daran, einen Verwaltungsakt sofort zu vollziehen, gegen dessen Rechtmäßigkeit ernsthafte Bedenken bestehen; andererseits verstärkt sich das Vollziehungsinteresse, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gering sind. Sind Verwaltungsakte – wie hier – kraft Gesetzes sofort vollziehbar, so ist die vom Gesetzgeber getroffene Grundentscheidung bei der Interessenabwägung in der Weise zu berücksichtigen, dass die aufschiebende Wirkung nur bei überwiegendem Interesse des Belasteten anzuordnen ist (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl., § 80 Rn. 114, 166).

25

Die Androhung der Ersatzvornahme in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. August 2013 begegnet nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 71 Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. den §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 55 Abs. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 4 LSA. Hiernach kann ein sicherheitsbehördlicher Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder der Rechtsbehelf – wie hier der Widerspruch des Antragstellers – keine aufschiebende Wirkung hat. Ein solches Zwangsmittel ist die Ersatzvornahme, die die Behörde anstelle des Pflichtigen berechtigt, vertretbare Handlungen selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten der betroffenen Person auszuführen. Die Veranlassung der Bestattung ist eine solche vertretbare Handlung. Die Wahl des Zwangsmittels ist auch verhältnismäßig, denn die Ersatzvornahme ist geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, um die Bestattungspflicht durchzusetzen. Gemäß der Vorschrift des § 59 Abs. 4 SOG LSA ist die Antragsgegnerin auch ihrer Verpflichtung nachgekommen, die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme - hier mit 2.205,00 Euro - anzugeben. Schließlich wurde die Androhung dem Antragsteller in Entsprechung des § 59 Abs. 6 SOG LSA zugestellt.

26

3. Ob sich aus Vorstehendem sowie dem Handeln der Antragsgegnerin auch eine Kostenpflicht des Antragstellers ergibt, kann hier dahinstehen. Denn die Kosten sind durch einen gesondert anfechtbaren Leistungsbescheid geltend zu machen.

II.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.1.1, 1.5, 1.6.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327). Die Bedeutung des Antrages, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung der Bestattungspflicht wiederherzustellen, bemisst das Gericht in Höhe der voraussichtlichen Bestattungskosten (ca. 2.200,00 EUR), von denen der Streitwertfestsetzung wegen der nur Vorläufigkeit der Regelung ein Viertel zugrunde zu legen ist.


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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten wird aufgehoben, soweit hierin ein Betrag von mehr als 477,25 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 16 %.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe dieses Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 109,19 Euro festgesetzt.


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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

1

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Bestattung durch die Beklagte im Wege der Ersatzvornahme auch mit Blick auf § 17 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA - ein sicherheitsbehördlicher Verwaltungsakt hätte vorausgehen müssen.

4

Zwar kann der Verwaltungszwang durch Ersatzvornahme gemäß § 53 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - SOG LSA - auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 7 bis 10 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und die Sicherheitsbehörde oder die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. An letzterer Voraussetzung fehlt es jedoch im vorliegenden Fall; denn die Beklagte kann die grundsätzliche Bestattungspflicht der Angehörigen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA nur dann mit ordnungsbehördlichen Mitteln durchsetzen (§ 26 Abs. 2 BestattG LSA) bzw. selbst für die Bestattung sorgen, wenn die Angehörigen ihrer Verpflichtung nicht nachkommen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA) oder nicht vorhanden, nicht bekannt oder nicht zu ermitteln sind und kein anderer die Bestattung veranlasst (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BestattG LSA). Dieses bestattungsrechtliche Subsidiaritätsprinzip beeinflusst, soweit es um eine Notbestattung - wie hier - geht, in besonderer Weise das Entschließungsermessen der Ordnungsbehörde. Sind nämlich danach vorrangig die Angehörigen zur Bestattung eines Leichnams verpflichtet, setzt die Bestattungspflicht der Gemeinde erst dann ein, wenn feststeht, dass jene ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen oder alle zumutbaren Maßnahmen zu ihrer Ermittlung und Benachrichtigung erfolglos geblieben sind. Vorher darf die Ordnungsbehörde die Bestattung weder den Angehörigen aufgeben noch selbst vornehmen, weil dies sowohl gegen die Menschenwürde des Verstorbenen aus Art. 1 Abs. 1 GG als auch gegen das Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge aus Art. 2 Abs. 1 GG verstoßen kann (vgl. im Einzelnen OVG NW, Urt. v. 29.04.2008 - 19 A 3665/06 -, zit. nach juris). Diese mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsgüter haben in materieller Hinsicht zur Folge, dass der Staat erst dann mit den Mitteln des Ordnungsrechts zum Zwecke der Gefahrenabwehr einschreiten darf, wenn keine Angehörigen vorhanden sind oder diese nicht rechtzeitig für die Bestattung sorgen; der Staat erkennt deshalb zunächst das Recht der Angehörigen des Verstorbenen an und überträgt diesen die Pflicht, ihr verstorbenes Familienmitglied zu bestatten. Diesem Subsidiaritätsprinzip liegt im Hinblick auf den Würdeschutz die Erwägung zugrunde, dass in der Regel nur die Angehörigen dazu beitragen können, einen (bekannt gewordenen) Willen des Verstorbenen zu Art und Ort der Bestattung zu verwirklichen (OVG NW, a. a. O.).

5

Hiervon ausgehend muss die zuständige Behörde im Fall des Auffindens einer Leiche wegen der daraus folgenden Betroffenheit höchster Rechtsgüter grundsätzlich alle unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um etwaige nahe Angehörige des Toten ausfindig zu machen und mit diesen möglichst umgehend in Kontakt zu treten; dies gilt jedenfalls dann, wenn eine kurzfristige Kontaktaufnahme mit vorhandenen nahen Verwandten - wie hier - nicht von vornherein aussichtslos erscheint, weil die Beklagte von der Existenz und der Erreichbarkeit des Klägers bzw. der Geschwister des Verstorbenen sichere Kenntnis hatte. Insoweit hätte die Beklagte den Kläger zumindest mündlich unter Hinweis auf die Ersatzvornahme auffordern müssen, seiner Bestattungspflicht nachzukommen (NdsOVG, Beschl. v. 21.11.2006 - 8 PA 118/06 -, zit. nach juris).

6

Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte den Vorrang des Bestattungsrechts und der Bestattungspflicht des Klägers nicht beachtet, indem sie sich sogleich für die ordnungsrechtliche Veranlassung der umgehenden Bestattung des Verstorbenen entschieden hat, ohne die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die ihr namentlich bekannten bestattungspflichtigen Angehörigen des Verstorbenen die Bestattung kurzfristig vornehmen, zumal auch keine Gründe dafür ersichtlich sind, warum eine zumindest telefonische Aufforderung des Klägers nicht möglich gewesen sein soll. Soweit die Beklagte sich auf die in § 17 Abs. 2 BestattG LSA normierte Zehn-Tages-Frist beruft und aus dieser Vorschrift eine grundsätzliche Entbehrlichkeit eines die Ersatzvornahme vorausgehenden Verwaltungsakts herleitet, folgt der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - diesem Ansatz nicht. Schon der Wortlaut der Regelung („soll“), aber auch die Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 3/4655, S. 36) lässt eine derartige Schlussfolgerung nicht zu. Vielmehr wird in § 17 Abs. 2 BestattG LSA die aus gesundheitlichen und hygienischen Gründen gebotene Höchstfrist von zehn Tagen als Regelfall für die Bestattung bestimmt, die Ausnahmen auch für den Fall zulässt, dass die Behörde Angehörige des Verstorbenen vom Todesfall nicht kurzfristig zu benachrichtigen vermag. In diesem Fall müssen die zuständigen Ordnungsbehörden Vorkehrungen dafür treffen, dass ein aufgefundener Leichnam zumindest für einen kurzen Zeitraum ordnungsgemäß aufbewahrt werden kann, bis eine Kontaktaufnahme mit nahen Familienangehörigen gelingt oder ausgeschlossen werden kann. Auf welche Weise die Behörden dieser Verpflichtung zur vorübergehenden Aufbewahrung einer Leiche nachkommen, steht in ihrem Ermessen. Dass eine Leiche - auch im fortgeschrittenen Verwesungszustand - vorübergehend aufbewahrt werden kann, ergibt sich schon daraus, dass auch im Fall einer erforderlichen Leichenöffnung so verfahren wird.

7

Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21. November 2006 (a.a.O.) eine gegenteilige Auffassung vertreten haben sollte, was mit Blick auf die erfolgte Prüfung lediglich hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zumindest zweifelhaft erscheint, schließt sich der Senat für das sachsen-anhaltische Landesrecht dieser Auffassung nicht an. Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen (Urt. v. 20.08.2007 - 6 K 1554/06 -) und des Verwaltungsgerichts Stade (Urt. v. 27.07.2006 - 1 A 539/05 -) stehen der vom Senat vertretenen Auffassung von vornherein nicht entgegen; denn in den bei diesen Gerichten anhängigen Verfahren hatten die zur Kostenerstattung herangezogenen Angehörigen - anders als in dem hier zu entscheidenden Fall - bereits vor der Bestattung durch die Behörde zu erkennen gegeben, dass sie sich um die Bestattung nicht kümmern werden.

8

2. Die von der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam erachtete Fragestellung, „ob ein behördlicher Verwaltungsakt, mit dem einem Bestattungspflichtigen aufgegeben wird, die Bestattung durchzuführen, notwendig ist, oder ob in Ansehung der gesetzlichen Zehn-Tages-Frist in aller Regel von einem derartigen Grundverwaltungsakt abgesehen werden kann und regelmäßig die Voraussetzungen der Ersatzvornahme vorliegen, rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) schon deswegen nicht, weil sich diese Frage - wie oben bereits ausgeführt - anhand der einschlägigen Vorschriften des SOG LSA und des BestattG LSA sowie unter Berücksichtigung des besonderen, aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundrechtsschutzes dahingehend beantworten lässt, dass eine Ersatzvornahme ohne vorausgehenden Verwaltungsakt nur dann gerechtfertigt ist, wenn feststeht, dass die Angehörigen ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen oder alle zumutbaren Maßnahmen zu ihrer Ermittlung und Benachrichtigung erfolglos geblieben sind.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2007 - 11 K 50/06 - wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung der Bestattungskosten für seine verstorbene Schwester.

Er ist der ältere der beiden Brüder der am … in einem H. in A-Stadt verstorbenen Frau B.. Außer ihren beiden Brüdern hatte die Verstorbene keine Angehörigen. Die Erbschaft hat der Kläger ausgeschlagen.

Nach Bekanntwerden des Todesfalls wies der Beklagte den Kläger auf seine Pflichten nach dem Saarländischen Bestattungsgesetz hin. Dieser erklärte, er sei nicht bereit, die Bestattung zu veranlassen, und auch nicht verpflichtet, die Bestattungskosten zu übernehmen, da er die Erbschaft ausgeschlagen habe. Außerdem verfüge er über kein ausreichendes Vermögen, um die Beerdigungskosten zu zahlen. Zu seiner Schwester habe er im Übrigen seit Jahren keinen Kontakt mehr gehabt. Der Kläger beantragte vorsorglich bei dem Sozialamt des Landkreises A-Stadt die Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII.

Der Beklagte ordnete daraufhin die Feuerbestattung der Verstorbenen in Form einer anonymen Urnenbestattung auf dem Friedhof in A-Stadt an.

Nach Anhörung und Stellungnahme des Klägers forderte der Beklagte diesen mit Verfügung vom 2.3.2006, die dem Kläger am 9.3.2006 zugestellt wurde, auf, die entstandenen Kosten für die Bestattung seiner Schwester in Höhe von insgesamt 1.982,03 Euro (Kosten des Bestatters in Höhe von 1.543,03 Euro und Gebühren des Friedhofs der Kreisstadt A-Stadt in Höhe von 439,00 Euro) zu erstatten. Gleichzeitig erging ein Kostenfestsetzungsbescheid, in dem die Verwaltungsgebühren auf 100, 00 Euro festgesetzt wurden.

Am 30.3.2006 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, es fehle eine Ermächtigungsgrundlage für seine Heranziehung zur Kostenerstattung. § 26 Abs. 1 BestattG sei verfassungswidrig. Die Regelung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil die Kostenlast das älteste Geschwisterteil treffe und diese Differenzierung keinen sachlichen Grund darstelle. Es gebe auch kein Gewohnheitsrecht, wonach immer das älteste Geschwisterteil vor dem jüngeren in Haftung zu nehmen sei. Die maßgebliche Vorschrift des Bestattungsgesetzes verstoße auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sie keine Billigkeitsregelung enthalte. Selbst unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 227 AO sei der angegriffene Bescheid rechtswidrig. Zwischen ihm und seiner verstorbenen Schwester habe seit ihrer Kindheit kein familiäres Verhältnis bestanden. Er habe seit 1953 keine persönlichen Kontakte mehr zu seiner Schwester gepflegt. Sie habe ihn stets „drangsaliert“ und ein Leben geführt, das mit seinen Wert- und Moralvorstellungen nicht in Einklang zu bringen sei. Daher sei es für ihn unerträglich, für sie finanziell einstehen zu sollen.

Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises A-Stadt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8.6.2006 zurück. In der Begründung heißt es im Wesentlichen, ausschlaggebend für die Bestattungspflicht sei allein die Angehörigeneigenschaft. Zwar seien die vom Kläger geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 26 BestattG durchaus beachtlich. Mangels Verwerfungskompetenz des Kreisrechtsausschusses sei diese Norm jedoch uneingeschränkt anzuwenden und auf ihrer Grundlage ein Leistungsanspruch des Beklagten gegeben. Da es sich um eine gebundene Norm handele, bestehe auch kein Spielraum, die persönlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Verstorbenen zu berücksichtigen.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 15.6.2006 zugestellt.

Am 3.7.2006 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

den Leistungsbescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und den in seiner Sitzung vom 8.6.2006 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A-Stadt aufzuheben.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Auf einen entsprechenden Hinweis des Verwaltungsgerichts, wonach sich die Kostenerhebung auch nach Inkrafttreten des Saarländischen Bestattungsgesetzes mangels einer eigenständigen bestattungsrechtlichen Regelung wohl weiterhin nach den allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften über die Ersatzvornahme (§§ 90 Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 2 SPolG) bestimme, hat er die Auffassung vertreten, § 26 Abs. 2 BestattG sei ein Spezialgesetz. Daher seien die allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften nicht einschlägig. Weiterhin hat er auf ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 19.10.2004 (1 S 681/04) verwiesen. Darin werde festgestellt, dass die Bestattungspflicht in erster Linie der Gefahrenabwehr diene und Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses sei, das über den Tod hinaus fortwirke. Anders als die familiäre Unterhaltspflicht kenne die Bestattungspflicht keine Ausnahmen. Dies sei durch den Umstand gerechtfertigt, dass innerhalb der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit keine längeren Untersuchungen über die persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen mit dem Verstorbenen angestellt werden könnten. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, im Bestattungsgesetz eine Ausnahme von der Bestattungspflicht, z.B. bei gestörten Familienverhältnissen, vorzusehen, bestehe unter Berücksichtigung der Kostenübernahmeregelung des § 74 SGB XII nicht. Außerdem hat er auf zwei Entscheidungen des OVG C-Stadt (in NJW 2000, 3513 f.) und des VG Gießen (in NVwZ-RR 2000, 437 f.) verwiesen. Soweit ein mit der Situation der §§ 1361 Abs. 3 (Herabsetzung des ehelichen Unterhaltsanspruches aus Billigkeitsgründen), 1579 (Beschränkung oder Wegfall der Unterhaltsverpflichtung aus Billigkeitsgründen bei Scheidung der Ehe), 1611 (Beschränkung oder Wegfall der Unterhaltsverpflichtung aus Billigkeitsgründen bei Verwandten) BGB vergleichbarer Fall vorliege, sei mit den zitierten Entscheidungen von einem Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Beerdigungskosten nach § 74 SGB XII durch den Sozialhilfeträger auszugehen. Damit sei in allen Fällen persönlicher Unbilligkeit sichergestellt, dass die Bestattungskosten im Ergebnis nicht vom Bestattungspflichtigen getragen werden müssten. Unter diesen Umständen erscheine die Auferlegung der Bestattungspflicht als solche nicht als unverhältnismäßig. Daher habe eine Härtefallprüfung nicht von Seiten des Ordnungsamtes, sondern durch den Träger der Sozialhilfe zu erfolgen. Auch die Gebührenfestsetzung sei auf der Grundlage der Saarländischen Gebührenordnung rechtmäßig erfolgt.

Der Kläger hat hierauf erwidert, es sei zwischen Primär- und Sekundärebene zu unterscheiden. Die Bestattungspflicht betreffe ausschließlich die Primärebene. Auf der Sekundärebene müsse nach Billigkeitsmaßstäben von einer Kostenerstattungspflicht abgesehen werden. Wenn die Billigkeitsentscheidung vom Träger der Sozialhilfe zu treffen wäre, hätte dies zur Folge, dass zwei unterschiedliche Behörden in derselben Angelegenheit zu entscheiden hätten. Dies sei mit einem einheitlichen Ermessensvorgang nicht in Einklang zu bringen.

Das Sozialamt des Landkreises A-Stadt hat dem Kläger mit Schreiben vom 27.10.2006 mitgeteilt, über seinen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten könne erst endgültig entschieden werden, wenn das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht abgeschlossen sei. Falls das Verwaltungsgericht die Bestattungspflicht des Klägers verneinen würde, stünde ihm nach § 74 SGB XII auch kein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten zu, da einen solchen nur die nach § 26 Abs. 1 BestattG Verpflichteten haben könnten.

Mit aufgrund der Beratung vom 9.2.2007 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht den Leistungsbescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und den in der Sitzung vom 8.6.2006 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A-Stadt aufgehoben. Zur Begründung ist maßgeblich ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Klägers seien jedenfalls derzeit nicht erfüllt. Ein Anspruch ergebe sich nicht aus der Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt A-Stadt , denn zur Gebührenzahlung sei nur derjenige verpflichtet, der die Bestattung selbst oder über einen Beauftragten wissentlich und willentlich veranlasst habe, was bei dem Kläger gerade nicht der Fall sei. Auch § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 BestattG begründe nicht die Gebührenpflicht, da diese Vorschrift keine eigenständige Anspruchsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch der Ortspolizeibehörde gegenüber einem Bestattungspflichtigen darstelle. Sie sei nur Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung bzw. Veranlassung einer Bestattung durch die Ortspolizeibehörde. Von dieser primären Gefahrenabwehrkompetenz sei jedoch die Frage der Kostenerstattungspflicht auf der Sekundärebene zu trennen. Die Kostenerhebung bestimme sich auch nach Inkrafttreten des Saarländischen Bestattungsgesetzes mangels einer eigenständigen bestattungsrechtlichen Regelung weiterhin nach den allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften über die Ersatzvornahme. Etwas anderes ergebe sich nicht aus den Worten „auf Kosten“ in § 26 Abs. 2 BestattG. Diese beinhalteten lediglich einen Verweis auf das polizeirechtliche Zwangsmittel der Ersatzvornahme nach § 46 SPolG. Hätte der Gesetzgeber, dem die einschlägige Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte bekannt gewesen sei, eine eigenständige Anspruchsgrundlage im Bestattungsgesetz schaffen wollen, so hätte es bereits aus Gründen der Rechtsklarheit einer präzisen und unmissverständlichen Formulierung als Anspruchsgrundlage bedurft, die dann im Übrigen auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen gehabt hätte und diesen aufgrund seines Verfassungsrangs nicht einfach hätte negieren dürfen. Auf die Frage der Wirksamkeit von § 26 Abs. 1 Satz 2 BestattG komme es daher nicht mehr an. Der angefochtene Leistungsbescheid genüge aber auch nicht den allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften über die Ersatzvornahme (§ 90 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 SPolG). Es liege jedenfalls ein Ermessensfehler nach § 114 VwGO vor. Nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte sei grundsätzlich anerkannt, dass die Heranziehung zum Ersatz der Bestattungskosten für den Pflichtigen im Einzelfall eine besondere bzw. grob unbillige Härte bedeuten könne, welche in Analogie zu den §§ 1579, 1611 BGB eine Inanspruchnahme auszuschließen vermöge. Lege man den unstreitigen Vortrag des Klägers zugrunde, erscheine jedoch zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen, dass vorliegend nach der Rechtsprechung von einer derartigen besonderen bzw. grob unbilligen Härte jedenfalls im Sinne von § 20 Satz 1 SGebG i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO beziehungsweise § 227 AO auszugehen sein könnte. Dem brauche vorliegend jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da weder der Ausgangs- noch der Widerspruchsbescheid erkennen lasse, dass die vom Kläger vorgetragenen Härtegründe sachlich gewürdigt worden und die erforderliche Ermessensentscheidung im Rahmen von § 20 SGebG getroffen worden sei. Aus § 74 SGB XII ergebe sich nichts anderes. Nach dieser Vorschrift würden zwar die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden könne, diese zu tragen. Insoweit habe aber bereits das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom 25.8.2003 - 2 R 18/03- unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5.6.1997 - 5 C 13/96-) zu der im Wesentlichen wortgleichen Vorgängervorschrift des § 15 BSHG entschieden, dass der Sozialhilfeanspruch ersichtlich an das Bestehen der entsprechenden Kostenpflicht anknüpfe.

Gegen das am 21.2.2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12.3.2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die er am 16.4.2007 begründet hat. Er ist -entgegen der in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vertretenen Auffassung- der Ansicht, § 26 Abs. 2 BestattG stelle eine taugliche Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsbescheid dar. Billigkeits- und Härtefallgesichtspunkte seien im Rahmen der Kostenübernahme vom Träger der Sozialhilfe zu prüfen. Es sei Wille des Gesetzgebers gewesen, mit § 26 Abs. 2 BestattG eine eigene Anspruchsgrundlage zu schaffen. Auch der Umstand, dass diese Vorschrift hätte präziser und unmissverständlicher formuliert werden können, lasse nicht den Schluss zu, dass sie keine Rechtsgrundlage darstelle. Aus dem Wortlaut der Norm ergebe sich, dass es sich um eine Anspruchsgrundlage handele. Auch die Systematik dieser Vorschrift spreche für den Charakter als Rechtsgrundlage. Die Regelung sei vergleichbar mit der zivilrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag. Auch aus dem Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 BestattG ergebe sich, dass es sich bei Absatz 2 der Vorschrift um eine eigenständige Rechtsgrundlage handele. Dort sei nämlich ausdrücklich von einer rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Verpflichtung zur Kostenübernahme die Rede.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (Az.: 11 K 50/06) vom 9.2.2007 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht geltend, § 26 Abs. 2 BestattG stelle eine Ermächtigungsgrundlage lediglich für die Anordnung bzw. Veranlassung einer Bestattung durch die Ortspolizeibehörde dar. Eine Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung beinhalte diese Regelung jedoch nicht. Außerdem sei die Bestimmung verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber von einer Billigkeitsregelung abgesehen habe. Im Übrigen nimmt er Bezug auf seine bisherigen Ausführungen und macht sich die Urteilsbegründung zu Eigen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Band), des Kreisrechtsausschusses (1 Band) und des Sozialamtes des Landkreises A-Stadt (1 Band) Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung war.

Entscheidungsgründe

Nach entsprechendem einverständlichen Verzicht der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, denn der Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses beim Landkreis A-Stadt vom 8.6.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger wurde von dem Beklagten zu Recht zur Erstattung der für die Bestattung seiner Schwester angefallenen Kosten in Höhe von 1.982,03 Euro zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 100,00 Euro herangezogen.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist in Bezug auf das Verlangen nach Erstattung der Bestattungskosten § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6, Satz 2 des Gesetzes Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 5.11.2003 (Amtsbl. S. 2920). Nach § 26 Abs. 2 BestattG hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde - im vorliegenden Fall ist das nach den §§ 76 Abs. 3, 81 Abs.1 SPolG der Beklagte - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn dieser seiner Pflicht nicht nachkommt und kein anderer die Bestattung veranlasst.

Der Kläger war bestattungspflichtiger Angehöriger seiner verstorbenen Schwester, kam seiner Pflicht aber nicht nach, weshalb der Beklagte die Bestattung veranlasst hat. Dies rechtfertigt die Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung der ihm durch die Bestattung entstandenen Kosten durch den Kläger.

Nach § 25 Abs. 1 BestattG muss jede Leiche bestattet werden. Vor dem Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes am 1.1.2004 (§ 55 BestattG) fehlte es im Saarland an einer geschriebenen Regelung über die bestattungspflichtigen Personen, da die bisherige Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen vom 18.12.1991

Amtsbl. S. 1414, geändert durch Art. 9 Abs. 17 des Gesetzes vom 7.11.2001, Amtsbl. S. 2158,

eine Aussage hierzu nicht getroffen hatte

vgl. Urteil des VG des Saarlandes vom 6.3.2001 -10 K 112/00- und Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439, wonach nach der bisherigen Regelung im Saarland die Bestattungspflicht gewohnheitsrechtlich den zur Totenfürsorge verpflichteten nächsten Angehörigen des Verstorbenen oblag.

Welche Personen bestattungspflichtig sind, regelt nunmehr § 26 Abs.1 BestattG abschließend. Für die Bestattung müssen die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge sorgen: 1. die Ehefrau/der Ehemann, 2. die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, 3. die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 4. die Kinder, 5. die Eltern, 6. die Geschwister, 7. die Enkelkinder und 8. die Großeltern (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BestattG). § 26 Abs. 1 Satz 2 BestattG bestimmt, dass die jeweils ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vorgeht, wenn für die Bestattungspflicht ein Paar oder eine Mehrheit von Personen in Betracht kommt. Hierzu heißt es in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung vom 4.4.2003 (Landtags-Drucksache 12/853, S. 43):

„In Bezug auf die Bestattungspflicht kommt es immer wieder zu gerichtlichen Verfahren. Die bisherige Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen hat eine Regelung nicht getroffen. Absatz 1 bestimmt daher die Rangfolge der öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichteten Hinterbliebenen. Die Bestattungspflicht eines Vorrangigen schließt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der nachfolgenden Rangstufen aus. Diese Regelung orientiert sich an zivilrechtlichen Erbfolgeregelungen. Sie bewirkt auch, dass im Normalfall eine Gemeinde, die in Erfüllung der Pflicht der Ersatzvornahme die Bestattung veranlasst hat, in der überwiegenden Zahl der Fälle die/den Bestattungspflichtige/n zur Kostenerstattung heranziehen kann. Die zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche Bestattungspflichtiger gegen Erben bleiben unberührt.“

Auch in allen anderen Bundesländern geht man davon aus, dass bestimmte natürliche Personen bestattungspflichtig sind. Dies sind in den meisten Bundesländern - anders nur in Rheinland-Pfalz -

vgl. insofern § 9 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz

nicht die Erben, sondern die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, die so genannten Totenfürsorgeberechtigten, und zwar regelmäßig -in teilweise unterschiedlicher Rangfolge- der Ehegatte, Verwandte (teilweise auch Verschwägerte) in auf- und absteigender Linie, Geschwister (und teilweise auch deren Kinder). Teilweise tritt auch der nichteheliche Lebensgefährte und der Lebenspartner i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes hinzu, sofern dies ausdrücklich – wie auch in § 26 Abs. 1 Nr. 2 BestattG geschehen- bestimmt ist. Während die ersten drei Kategorien der Bestattungspflichtigen (Ehegatte, Kinder, Eltern) in fast allen Bundesländern gleich sind, weist die weitere Reihenfolge vielfache Unterschiede auf

vgl. im Einzelnen Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., 2004, S. 103 f. sowie S. 304 ff. mit einer Übersicht über die landesgesetzlichen Bestimmungen; des Weiteren: Stelkens/Cohrs, Bestattungspflicht und Bestattungskostenpflicht, NVwZ 2002, 917 (918).

Im Hinblick auf die Frage, nach welchen Kriterien der Pflichtige bei Personenmehrheiten (z.B. Kinder, Geschwister) zu bestimmen ist, regelt § 26 Abs. 1 Satz 2 BestattG, dass sich die Heranziehung bei Personenmehrheiten (vgl. Nr. 4, 6, 7) bzw. Paaren (Nr. 5, 8) nach dem Alter der Person richtet

ebenso die Bestattungsgesetze Brandenburg (§ 20 Abs. 1 Satz 2) und Sachsen (§ 10 Abs. 1 Satz 3); anders § 8 Abs. 4 Satz 2 BestattG Niedersachsen, der eine gesamtschuldnerische Haftung der Bestattungspflichtigen vorsieht.

Als ältestes der Geschwister der verstorbenen Frau B. war der Kläger gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Satz 2 BestattG bestattungspflichtig. Nach den Ermittlungen des Beklagten existierte nämlich unmittelbar vor dem Tode der Frau B. weder ein Ehegatte noch ein Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft noch ein Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Beide Elternteile von Frau B. waren verstorben und Frau B. selbst war kinderlos geblieben. Da vorrangige Bestattungspflichtige nicht vorhanden waren und der Kläger als ältester Bruder der Verstorbenen ermittelt werden konnte, hat der Beklagte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gehandelt, als er den Kläger als Bestattungspflichtigen herangezogen hat.

Die in § 26 Abs. 1 Satz 2 BestattG getroffene Regelung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (nur dessen Schutzbereich ist hier berührt, denn Art. 3 Abs. 3 GG führt das Alter nicht als Diskriminierungsmerkmal auf), soweit die Bestattungspflicht bei einer Personenmehrheit der jeweils älteren Person – wie im vorliegenden Fall dem Kläger als dem älteren Bruder- auferlegt wird

vgl. die fast wortgleichen Regelungen in § 10 Abs.1 Satz 3 BestattG Sachsen und § 20 Abs. 1 Satz 2 BestattG Brandenburg.

Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen vornimmt, denn es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft. Art. 3 Abs. 1 GG fordert für eine Ungleichbehandlung von Personengruppen lediglich, dass sie sich auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (Willkürverbot)

BVerfG, Beschluss vom 23.3.1994 -8 BvL 8/85-, BVerfGE 90, 226 (229).

Dies ist hier der Fall, denn in dem vom saarländischen Gesetzgeber geregelten Sachbereich der Bestattungspflicht ist bei einer Mehrheit von bestattungspflichtigen Personen das Alter einer Person ein sachliches Auswahlkriterium zur Bestimmung der Reihenfolge ihrer Heranziehung. Der Landesgesetzgeber hat die Bestattungspflicht nicht etwa generell dem ältesten Angehörigen der verstorbenen Person übertragen, sondern vielmehr innerhalb einer an der Erbfolge orientierten Reihenfolge lediglich bei Personenmehrheiten und Paaren derselben Stufe die Reihenfolge der Heranziehung vom Alter der betreffenden Person abhängig gemacht. Diese Differenzierung erweist sich unter dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr als tragfähig und gerechtfertigt, denn sie ermöglicht es der Behörde, ohne aufwendige und zeitraubende Ermittlungen, die wegen der kurzen (i.d.R. siebentägigen) Bestattungsfrist (vgl. § 32 BestattG) ohnehin nicht möglich sind, die bestattungspflichtige Person zu bestimmen. Darüber hinaus entspricht die Orientierung am Alter des Familienangehörigen dem traditionellen Verständnis, dass das älteste lebende Familienmitglied als Familienoberhaupt für die Regelung der familiären Angelegenheiten zuständig ist. Man wird im Übrigen vielfach, insbesondere wenn die Angehörigen noch zur jüngeren Generation gehören, bei dem ältesten von ihnen am ehesten die finanzielle Leistungsfähigkeit annehmen können. Unerheblich ist, dass auch andere sachliche Kriterien (z.B. gesamtschuldnerische Haftung) denkbar sind, denn das Gericht hat wegen der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative nicht darüber zu befinden, ob andere Differenzierungsmerkmale besser geeignet wären.

Der von dem Kläger erhobene Einwand, er habe die Erbschaft ausgeschlagen (vgl. §§ 1942 ff. BGB), ist im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht unerheblich. Durch die Ausschlagung der Erbschaft kann sich ein Erbe nur von solchen Verbindlichkeiten befreien, die ihren Rechtsgrund gerade in der Erbenstellung haben. Verpflichtungen aus anderem Rechtsgrund bleiben hingegen auch nach der Ausschlagung der Erbschaft bestehen. Dies gilt u.a. für die sich aus § 26 Abs. 1 Satz 1 BestattG ergebende öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und die hieran anknüpfende Kostenerstattungspflicht. Die bundesrechtlichen Regelungen über die Erbenstellung und die damit verbundene Pflicht, die Bestattungskosten zu tragen (§ 1968 BGB), sind auch nicht in dem Sinn vorrangig, dass sie öffentlich-rechtliche, auf Landesgesetz beruhende Ansprüche aus einem – wie hier in Rede stehenden- ordnungsbehördlichen Einschreiten ausschlössen. Derartige öffentlich-rechtliche Ansprüche beruhen auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers, die sich für den Erlass des Bestattungsgesetzes aus Art. 70 Abs. 1 GG ergibt, unterliegenden Rechtsgrund. Dies entspricht der übereinstimmenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung

vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1994 -1 B 149/94-, NVwZ-RR 1995, 283; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439 (443); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, VBlBW 2005,141; jeweils dokumentiert bei juris.

§ 26 Abs. 1 Satz 1 BestattG verstößt auch nicht gegen das rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil die Vorschrift von der Bestattungspflicht auch dann keine Ausnahme macht, wenn – was der Kläger behauptet- die Durchführung der Bestattung für den Bestattungspflichtigen wegen des persönlichen Verhaltens des Verstorbenen als grob unbillig erscheint. Die Verfassung gebietet es nicht, eine Ausnahme von der Bestattungspflicht bei gestörten Familienverhältnissen vorzusehen. Die Bestattungspflicht dient – wie zuvor bereits erwähnt- der Gefahrenabwehr. Daher muss sich die Bestimmung des Pflichtigen an objektiven Maßstäben orientieren, weil die Behörde nicht innerhalb der Bestattungsfrist (vgl. § 32 BestattG) Ermittlungen und Untersuchungen über die persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen zu dem Verstorbenen durchführen und ggfs. verifizieren kann. Die Wertungen des Zivilrechts in den §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2-7, 1611 Abs. 1 BGB, die den Wegfall, die Beschränkung oder die Herabsetzung der familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtung aus Billigkeitsgründen regeln, sind nicht auf die hier in Rede stehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung übertragbar, denn die Bestattungspflicht begründet kein „Dauerschuldverhältnis“ zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen

vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004, a.a.O.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 920.

Da vorrangige Bestattungspflichtige nicht vorhanden sind, war der Kläger als ältester Bruder der Verstorbenen demnach nach § 26 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. S. 2 BestattG bestattungspflichtig. Nachdem er gegenüber dem Beklagten erklärt hatte, er sei nicht bereit, die Bestattung zu veranlassen, hat dieser zu Recht die Bestattung der Verstorbenen veranlasst und den Kläger zur Erstattung der Kosten herangezogen.

Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid des Beklagten ist § 26 Abs. 2 BestattG. Danach hat der Beklagte als die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde (vgl. §§ 76 Abs. 3, 81 Abs. 1 SPolG) die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn dieser seiner Pflicht nicht nachkommt und kein anderer die Bestattung veranlasst

vgl. im Übrigen die inhaltsgleichen Regelungen in § 31 Abs. 2 BestattG Baden-Württemberg, Art. 14 Abs. 2 BestattG Bayern, § 20 Abs. 2 BestattG Brandenburg und § 9 Abs. 2 BestattG Mecklenburg-Vorpommern.

Diese Bestimmung ermächtigt die zuständige Behörde, die erstattungsfähigen Kosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen. Sie stellt nicht nur die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Bestattung durch die Ortspolizeibehörde dar. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedarf es eines Rückgriffs auf das allgemeine Polizeirecht, hier auf die Vorschriften der §§ 46, 90 SPolG, nicht, da der Fall der Bestattung durch Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen spezialgesetzlich in dem Bestattungsgesetz geregelt ist, denn § 26 Abs. 2 BestattG enthält keinen Verweis auf das Saarländische Polizeigesetz, sondern spricht davon, dass die Verwaltungsbehörde die Handlung auf Kosten der bestattungspflichtigen Person selbst zu veranlassen hat.

Nicht in allen Bundesländern ist die Bestattung durch Ersatzvornahme der Behörde auf Kosten des Pflichtigen spezialgesetzlich im jeweiligen Bestattungsgesetz geregelt. Die Polizei- und Ordnungsbehörden können, sofern eine ausdrückliche Regelung fehlt, entsprechend den jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen entweder gestützt auf die polizeiliche bzw. ordnungsbehördliche Generalklausel den Bestattungspflichtigen als Verhaltensstörer wegen Nichterfüllung der ihm obliegenden Bestattungspflicht und der sich aus der Nichtbestattung des Verstorbenen ergebenden Gefahren heranziehen

vgl. bspw. § 10 BestattG Sachsen

oder Kostenersatz aufgrund öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag, des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs oder nach dem Landesvollstreckungsrecht verlangen

vgl. § 14 BestattG Sachsen-Anhalt und § 9 BestattG Rheinland-Pfalz.

Dass § 26 Abs. 2 BestattG für den Fall der Ersatzvornahme der Ortspolizeibehörde eine abschließende Regelung trifft, wenn der Bestattungspflichtige seiner Pflicht nicht nachkommt, und demzufolge für einen Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften des Polizei- oder des Verwaltungsvollstreckungsrechtes kein Raum ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, insbesondere aus der Formulierung „auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen“ dieser Bestimmung

in diesem Sinne auch Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 921, und –zu § 2 Abs. 3 TierSchG 1972- BVerwG, Urteil vom 12.2.1987 -3 C 22/86-, BVerwGE 77, 19.

Die Worte „auf Kosten“ stellen dabei nicht - wie das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung angenommen hat - lediglich einen Verweis auf das polizeirechtliche Zwangsmittel der Ersatzvornahme (§ 46 SPolG) dar. Hätte der Landesgesetzgeber zur Durchsetzung der Bestattungspflicht auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht verweisen wollen, hätte er dies ausdrücklich in der Vorschrift normiert

so erfolgt bspw. in § 10 Abs. 3 BestattG Sachsen.

Für dieses Verständnis spricht außer dem Wortlaut der Vorschrift auch der im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers. Aus den Materialien zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 4.4.2003 (Landtags-Drucksache 12/853) geht hervor, dass das Bestattungsgesetz alle bisherigen Rechtsgrundlagen zusammenfasst (vgl. S. 1, B der Landtags-Drucksache). Dies verdeutlicht, dass ein Rückgriff auf andere Gesetze nicht mehr vorgesehen ist. Aus der Begründung zu der vom Gesetzgeber beschlossenen Entwurfsfassung des § 26 BestattG ergeben sich im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass auf die allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften zurückgegriffen werden soll, wenn die für die Bestattung verantwortliche Person ihrer Pflicht nicht nachkommt. Im Einzelnen heißt es in diesem Zusammenhang nämlich nur (vgl. Landtags-Drucksache 12/853, S. 43):

„Absatz 2 geht auf die Situation ein, dass Bestattungspflichtige nicht vorhanden sind oder nicht ermittelbar sind. Auch in diesen Fällen muss die Bestattung des Leichnams geregelt werden. Daher wird unter Bezug auf die polizeirechtlichen Bestimmungen die Ortspolizeibehörde als zuständige Stelle ausgewiesen.“

Soweit in dem zitierten Absatz am Ende die Rede davon ist, dass die Behörde nach den polizeirechtlichen Bestimmungen tätig wird, bezieht sich dies ersichtlich ausschließlich auf den in § 26 Abs. 2 1. Alt BestattG geregelten Fall, dass ein Pflichtiger nicht vorhanden ist.

Der Kläger kann seiner Heranziehung zur Kostenerstattung nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe zu seiner verstorbenen Schwester seit 1953 keinen persönlichen Kontakt gehabt; außerdem sei ihr Lebenswandel mit seinen Wert- und Moralvorstellungen nicht in Einklang zu bringen, so dass es für ihn unerträglich sei, für sie finanziell einstehen zu müssen. Denn Art und Umfang der persönlichen Beziehungen zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen sind bei der Heranziehung wegen der Bestattungskosten grundsätzlich unerheblich

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O..

Dies haben der Beklagte und der Kreisrechtsausschuss in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt.

§ 26 BestattG enthält keine Regelung, die die Erstattung von Bestattungskosten in Fällen unbilliger Härte in das Ermessen der Behörde stellt. Vielmehr sind die Kosten vom Pflichtigen zu erstatten. Bei der Anforderung der Bestattungskosten ist somit hinsichtlich der Frage, ob von dem Pflichtigen überhaupt Kosten zu erheben sind, der zuständigen Behörde kein Ermessen eingeräumt; die Bestattungspflichtigen haften ohne Rücksicht auf ihr persönliches Verhältnis zum Verstorbenen und ungeachtet besonderer Umstände des Einzelfalles. Dies entspricht erkennbar dem Art. 6 Abs. 1 GG zugrunde liegenden Leitbild der Familie als Solidargemeinschaft und wird im Regelfall dem Willen des bestattungspflichtigen Angehörigen auch nicht zuwider laufen.

Die -ausnahmslose- Bestattungspflicht bedeutet indessen nicht in jedem Fall, dass der Pflichtige endgültig mit den Kosten belastet bleibt. Jedenfalls für den -hier allerdings nicht gegebenen- Fall des nicht völlig mittellos Verstorbenen spricht § 1968 BGB dem Bestattungspflichtigen einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Erben zu. Daneben treten in zahlreichen weiteren Fällen andere zivilrechtliche Ausgleichsansprüche auf Übernahme der Bestattungskosten (vgl. §§ 844 Abs. 1, 1360 a Abs. 3 i.V.m. 1615 Abs. 2, 1615 m BGB; § 10 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 7 Abs. 1 Satz 2 ProdhaftG, § 5 Abs. 1 Satz 2 HaftpflichtG).

Der VGH Baden-Württemberg

Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O., m.w.Nw.,

hat in Bezug auf die maßgebliche Vorschrift im dortigen Landesbestattungsgesetz, die der saarländischen Regelung des § 26 Abs. 2 BestattG inhaltlich entspricht, festgestellt, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber eine Pflicht zur Kostenerstattung in den Fällen, in denen die zuständige Behörde die Bestattung in rechtlich zulässiger Weise selbst veranlasst hat, ohne Einschränkung normiert hat. Eine Pflicht, im Bestattungsgesetz eine Ausnahme hiervon, etwa bei gestörten Familienverhältnissen, vorzusehen, bestehe unter Berücksichtigung der Kostenübernahmeregelung des (damals geltenden) § 15 BSHG (heute: § 74 SGB XII) von Verfassungs wegen nicht.

Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung von dem Sozialhilfeträger – nach § 98 Abs. 3 SGB XII im vorliegenden Fall von dem Landkreis A-Stadt (Kreissozialamt)- übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (vgl. die fast wortgleiche Vorgängervorschrift des § 15 BSHG). Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich bereits, dass für das Bestehen dieses Anspruchs nicht entscheidend ist, dass der Bestattungspflichtige die Kosten nicht tragen kann, also selbst bedürftig im Sinne des Sozialhilferechts ist

vgl. zu § 15 BSHG: Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auf., § 15 Rdnrn. 6 f..

Die Zumutbarkeit ist in der Regel analog den §§ 85 ff. SGB XII (früher: §§ 79 – 85 BSHG) unter Anwendung der allgemeinen Einkommensgrenzen des § 85 SGB XII (früher: § 79 BSHG) zu beurteilen, wobei der etwaige Einkommensüberschuss je nach der Enge der Beziehung des Verpflichteten zum Verstorbenen ganz oder teilweise einzusetzen ist

Schellhorn, a.a.O. zu § 15 BSHG Rdnr. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.1.2005 -12 A 11605/04-, FEVS 56, 476 m.w.Nw. zur Rspr., dokumentiert bei juris.

Das Bundesverwaltungsgericht

Urteile vom 5.6.1997 -5 C 13/96-, BVerwGE 105,51, und vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, BVerwGE 110, 111, jeweils dokumentiert bei juris,

hat zu § 15 BSHG festgestellt, dass es sich um einen von dem sozialhilferechtlichen Kriterium des Bedürfnisses losgelösten Kostenerstattungsanspruch eigener Art handele, der eine würdige Bestattung des Toten gewährleisten solle und daher grundsätzlich auch dem Leiter eines Pflegeheims oder Krankenhauses zustehen könne. Der Gesetzgeber habe an die fürsorgerechtliche Verantwortung für eine würdige Bestattung Hilfebedürftiger anknüpfen wollen und dabei den rechtlichen Ansatz von dem einer Fürsorgeleistung an den Verstorbenen zu dem einer sozialhilferechtlichen Unterstützung des „Verpflichteten“ durch Kostenentlastung verwandelt

vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.6.2007 -7 A 11566/06-, AS 34, 401 (405/406).

Das Leitbild der gesetzlichen Regelung des § 74 SGB XII schließt nicht aus, dass sich die Unzumutbarkeit im Sinne dieser Vorschrift auch aus dem Fehlen eines persönlichen Näheverhältnisses zwischen Bestattungspflichtigen und Verstorbenen ergeben kann

vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.9.2007 -8 LA 81/07-, dokumentiert bei juris.

Im Ergebnis ermöglicht § 74 SGB XII folglich eine Bestattungskostenerstattung. Dass die Prüfung eines entsprechenden Anspruchs einem selbständigen Verwaltungsverfahren außerhalb des unmittelbaren Bestattungsrechts vorbehalten bleibt, ist dabei rechtlich unbedenklich. Denn diese Aufspaltung in zwei Verfahren hat zum einen den Vorteil, dass die Ordnungsbehörde von der Prüfung der ressortfremden Zumutbarkeitsfrage entlastet und diese Aufgabe den hiermit vertrauten Sozialhilfeträgern zugewiesen wird. Zum anderen gewährleistet diese Lösung eine Gleichbehandlung des Bestattungspflichtigen, der sich weigert, seiner Bestattungspflicht nachzukommen, mit dem Bestattungspflichtigen, der sich seiner Bestattungspflicht - trotz Unbilligkeit der hiermit verbundenen Kostentragungslast - beugt und die Bestattung (zunächst) auf seine Kosten ausrichtet

vgl. Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 f..

Demzufolge hat der Beklagte den Kläger zu Recht zur Erstattung der Beerdigungskosten herangezogen, ohne dabei die Qualität des persönlichen Verhältnisses des Klägers zu seiner verstorbenen Schwester zu berücksichtigen. Der Kläger ist daher darauf zu verweisen, nach § 74 SGB XII beim Sozialamt des Landkreises A-Stadt die Übernahme der Bestattungskosten geltend zu machen, was ausweislich der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Kreissozialamtes bereits geschehen ist, wobei dieser Antrag wegen der Vorgreiflichkeit dieses Rechtsstreites im Hinblick auf die Frage der Bestattungspflicht des Klägers bislang allerdings noch nicht beschieden worden ist.

Ob dennoch ausnahmsweise im Rahmen der Kostenheranziehung des Bestattungspflichtigen eine Billigkeitskorrektur geboten ist, bedarf keiner Entscheidung, da ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliegt.

Regelungen zu der Frage, in welchen Fällen eine aus einem familiären Verhältnis herrührende Zahlungspflicht nach der Rechtsordnung eingeschränkt ist oder vollständig entfällt, finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch. Gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB entfällt die aus § 1601 BGB herrührende, zwischen Verwandten in gerader Linie bestehende Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung ganz, wenn die Inanspruchnahme des Pflichtigen grob unbillig wäre. Beispiele für die grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme eines Unterhaltsverpflichteten sind in § 1579 BGB normiert. Demnach liegt grobe Unbilligkeit unter anderem vor, wenn der Berechtigte sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht (Nr. 2) oder längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat (Nr. 5) oder dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt (Nr. 6). Schon diese Beispiele verdeutlichen, dass derartige Ausnahmefälle, die aus Billigkeitsgründen ein Absehen von der Kostenheranziehung rechtfertigen, allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein strafrechtlich relevantes oder dem vergleichbares Fehlverhalten des Verstorbenen (bspw. Missbrauchsfälle und Unterhaltspflichtverletzungen) gegenüber dem bestattungspflichtigen Angehörigen vorliegt.

Entsprechendes hat zu gelten, wenn eine Billigkeitskorrektur durch die ergänzende Heranziehung der Regelung über den Billigkeitserlass von Forderungen in der LHO bzw. des Gemeindehaushaltsrechts und des Abgabenrechts (vgl. § 227 AO) oder eine dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Auslegung der jeweiligen Vorschrift im Bestattungsrecht erwogen wird

vgl. Gaedke, a.a.O., S. 118 a.E.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 Fn. 70.

Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe

Urteil vom 16.1.2007 -11 K 1326/06-, BWGZ 2007, 471, dokumentiert bei juris,

die Kostentragungspflicht der Tochter für Beerdigungskosten ihres Vaters, der sich sexuell an ihr vergangen hatte, als unverhältnismäßig erachtet

u.a. mit dem Hinweis auf das Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.; a.A. aber VG Ansbach, Urteil vom 6.9.2007 –AN 4 K 06.03544-, dokumentiert bei juris.

Das OVG Münster

Beschluss vom 2.2.1996 -19 A 3802/95-, NVwZ-RR 1997, 99, dokumentiert bei juris,

hat in dem Fall einer Unterhaltspflichtverletzung des Verstorbenen gegenüber der zur Erstattung herangezogenen Tochter ebenfalls ein Bedürfnis für eine Billigkeitskorrektur gesehen und festgestellt, es bestehe ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass die Anwendung gesetzlicher Vorschriften nicht zu nach Lage des Falles unbilligen Härten führen solle. Die Anwendung dieses allgemeinen Rechtsgrundsatzes auf das im dort entschiedenen Fall anwendbare Landesvollstreckungsrecht bedinge, dass die Festsetzung und Beitreibung einer Geldforderung, deren Einziehung im Einzelfall unbillig wäre, unterbleiben müsse.

Einen mit den zitierten Entscheidungen vergleichbaren Sachverhalt hat der Kläger indes nicht vorgetragen. Im Einzelnen hat er geltend gemacht, er habe das gemeinsame Elternhaus bereits 1953 verlassen und seitdem keinerlei persönliche Kontakte mehr zu seiner Schwester gepflegt. Anlässlich von Einladungen seiner Eltern sei es zu Begegnungen mit ihr gekommen, bei denen sie ihn stets „drangsaliert“ und bevormundet habe. Als er geschieden worden sei, habe sie ihn als „schwarzes Schaf“ und als untragbar für die Familie bezeichnet. Seit 1998 habe er überhaupt keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Die Verstorbene habe eine sexuelle Beziehung mit einem verheirateten Mann unterhalten, der auch ihren Lebensunterhalt finanziert habe; dies sei mit seinen Wert- und Moralvorstellungen nicht vereinbar. Dieses Vorbringen musste den Beklagten nicht veranlassen, die Kostentragungspflicht des Klägers unter Billigkeitserwägungen gesondert zu prüfen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich nicht wesentlich von vielen anderen Familienschicksalen. Hielte man das Vorbringen des Klägers, das im übrigen hinsichtlich der Kritik am Lebenswandel seiner Schwester auf subjektiven Werturteilen des Klägers beruht und eines Wahrheitsbeweises weitgehend unzugänglich ist, für ausreichend, seine Kostentragungspflicht auszuschließen, so wäre es in vielen Fällen gestörter Familienverhältnisse nicht möglich, die Bestattungskosten den nächsten Angehörigen eines Verstorbenen aufzuerlegen, was zur Folge hätte, dass die Kosten auf die Allgemeinheit verlagert wären. Dies widerspräche aber Sinn und Zweck des § 26 BestattG, der darin zu sehen ist, dass die in Absatz 1 der Vorschrift aufgezählten Angehörigen eines Verstorbenen im Sinne einer Solidargemeinschaft diesem –ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen zueinander allein schon aufgrund der familiären Verbundenheit- regelmäßig näher stehen als die Allgemeinheit und dass es deshalb vorrangig ihnen obliegt, für eine Bestattung zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Auch ansonsten haben die Besonderheiten der Familienverhältnisse beim Übergang von Rechten und Pflichten aus Anlass des Todes grundsätzlich keine Bedeutung. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den §§ 1611 Abs. 1, 1579 BGB herleiten, denn die dort getroffenen Wertungen lassen sich auf den hier in Rede stehenden Zusammenhang nicht übertragen. Während es bei § 1611 Abs. 1 BGB darum geht, die Unterhaltspflicht im Verhältnis zweier Privatpersonen aufgrund ihres familiären oder persönlichen Verhältnisses zueinander zu regeln, geht es bei der Bestattungspflicht und der hieraus resultierenden Kostentragungspflicht darum, die private Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit abzugrenzen. Außerdem handelt es sich beim Ersatz der Beerdigungskosten um eine nur einmalige, der Höhe nach von vorneherein begrenzte Zahlungspflicht. Diese zu tragen, ist den Angehörigen daher viel eher zumutbar als die Unterhaltspflicht. Es ist daher nicht möglich, diese Wertungen des Zivilrechts auf die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu übertragen

vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14.6.2005 -6 K 93/05.KO-, KKZ 2006, 35, dokumentiert bei juris.

Hinzu kommt, dass dem Bestattungspflichtigen – wie bereits aufgezeigt- unter bestimmten Voraussetzungen ein Erstattungsanspruch nach § 74 SGB XII zusteht.

Die von dem Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes

Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.,

in welcher zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes zum Verhältnis von § 15 BSHG zur Inanspruchnahme des Bestattungspflichtigen für die Kosten der Ersatzvornahme aufgrund von §§ 90 Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 2 SPolG, wonach die Kostenerhebung bei der Ersatzvornahme in das Ermessen der Behörde gestellt ist, festgestellt wurde, dass § 15 BSHG nicht zwingend eine Entlastung des Bedürftigen von den gesamten Bestattungskosten gewähre, sondern von vornherein nur die Möglichkeit eines bloßen Kostenzuschusses vorsehe, weswegen der Bestattungspflichtige nicht auf den Sozialhilfeanspruch verwiesen werden könne, ist wegen der aufgrund des Inkrafttretens des Bestattungsgesetzes zum 1.1.2004 geänderten Gesetzes- und Rechtslage nicht (mehr) einschlägig.

Die Höhe der von dem Beklagten in dem angefochtenen Bescheid erhobenen Bestattungskosten von insgesamt 1982,03 Euro begegnet keinen Bedenken. Sie ist belegt (vgl. Rechnung des Bestattungsinstituts D. samt Anlagen, Bl. 37 f. d. BA, und Gebührenbescheid des Friedhofes der Kreisstadt A-Stadt , vgl. Bl. 35 d. BA). Einwände gegen den Ansatz der Kosten oder deren Höhe hat der Kläger auch nicht erhoben. Zu berücksichtigen ist, dass dem Ersatzpflichtigen nur die Kosten für einen „notwendigen Mindestaufwand“, die unter den „erforderlichen Kosten“ i.S.d. § 74 SGB XII und auch unter dem Aufwand für eine Beerdigung, die der Erbe nach § 1968 BGB zu tragen hat, liegen, in Rechnung gestellt werden dürfen

Gaedke, a.a.O., S. 117.

Der Beklagten hat diesen Vorgaben Rechnung getragen, indem er eine anonyme Urnenbestattung auf dem Friedhof in A-Stadt hat vornehmen lassen. Der Gebührenbescheid des Friedhofs in Höhe von insgesamt 439,00 Euro (275,00 Euro für den Erwerb eines anonymen Urnengrabes und 164,00 Euro für die Errichtung einer Urnengrabstätte) beruht auf den §§ 2 Abs. 1, 5 Nr. 1 e) und Nr. 3 c) der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe der Kreisstadt A-Stadt vom 14.12.1989 (i. d. F. vom 13.10.2005).

Der mit dem Bescheid vom 2.3.2006 zugleich ergangene Kostenfestsetzungsbescheidbescheid, in dem die Verwaltungsgebühren auf 100,00 Euro festgesetzt wurden, beruht auf Nr. 163.14 der Anlage zur Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses (Amtsbl. 2005, 921) und ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach alledem ist unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Das Urteil beruht nämlich auf der Auslegung und Anwendung von Landesrecht.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf 1.982,03 Euro (Bestattungskosten) zuzüglich 100,00 Euro (Verwaltungsgebühr), mithin auf insgesamt 2.082,03 Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Nach entsprechendem einverständlichen Verzicht der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, denn der Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses beim Landkreis A-Stadt vom 8.6.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger wurde von dem Beklagten zu Recht zur Erstattung der für die Bestattung seiner Schwester angefallenen Kosten in Höhe von 1.982,03 Euro zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 100,00 Euro herangezogen.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist in Bezug auf das Verlangen nach Erstattung der Bestattungskosten § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6, Satz 2 des Gesetzes Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 5.11.2003 (Amtsbl. S. 2920). Nach § 26 Abs. 2 BestattG hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde - im vorliegenden Fall ist das nach den §§ 76 Abs. 3, 81 Abs.1 SPolG der Beklagte - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn dieser seiner Pflicht nicht nachkommt und kein anderer die Bestattung veranlasst.

Der Kläger war bestattungspflichtiger Angehöriger seiner verstorbenen Schwester, kam seiner Pflicht aber nicht nach, weshalb der Beklagte die Bestattung veranlasst hat. Dies rechtfertigt die Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung der ihm durch die Bestattung entstandenen Kosten durch den Kläger.

Nach § 25 Abs. 1 BestattG muss jede Leiche bestattet werden. Vor dem Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes am 1.1.2004 (§ 55 BestattG) fehlte es im Saarland an einer geschriebenen Regelung über die bestattungspflichtigen Personen, da die bisherige Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen vom 18.12.1991

Amtsbl. S. 1414, geändert durch Art. 9 Abs. 17 des Gesetzes vom 7.11.2001, Amtsbl. S. 2158,

eine Aussage hierzu nicht getroffen hatte

vgl. Urteil des VG des Saarlandes vom 6.3.2001 -10 K 112/00- und Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439, wonach nach der bisherigen Regelung im Saarland die Bestattungspflicht gewohnheitsrechtlich den zur Totenfürsorge verpflichteten nächsten Angehörigen des Verstorbenen oblag.

Welche Personen bestattungspflichtig sind, regelt nunmehr § 26 Abs.1 BestattG abschließend. Für die Bestattung müssen die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge sorgen: 1. die Ehefrau/der Ehemann, 2. die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, 3. die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 4. die Kinder, 5. die Eltern, 6. die Geschwister, 7. die Enkelkinder und 8. die Großeltern (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BestattG). § 26 Abs. 1 Satz 2 BestattG bestimmt, dass die jeweils ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vorgeht, wenn für die Bestattungspflicht ein Paar oder eine Mehrheit von Personen in Betracht kommt. Hierzu heißt es in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung vom 4.4.2003 (Landtags-Drucksache 12/853, S. 43):

„In Bezug auf die Bestattungspflicht kommt es immer wieder zu gerichtlichen Verfahren. Die bisherige Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen hat eine Regelung nicht getroffen. Absatz 1 bestimmt daher die Rangfolge der öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichteten Hinterbliebenen. Die Bestattungspflicht eines Vorrangigen schließt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der nachfolgenden Rangstufen aus. Diese Regelung orientiert sich an zivilrechtlichen Erbfolgeregelungen. Sie bewirkt auch, dass im Normalfall eine Gemeinde, die in Erfüllung der Pflicht der Ersatzvornahme die Bestattung veranlasst hat, in der überwiegenden Zahl der Fälle die/den Bestattungspflichtige/n zur Kostenerstattung heranziehen kann. Die zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche Bestattungspflichtiger gegen Erben bleiben unberührt.“

Auch in allen anderen Bundesländern geht man davon aus, dass bestimmte natürliche Personen bestattungspflichtig sind. Dies sind in den meisten Bundesländern - anders nur in Rheinland-Pfalz -

vgl. insofern § 9 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz

nicht die Erben, sondern die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, die so genannten Totenfürsorgeberechtigten, und zwar regelmäßig -in teilweise unterschiedlicher Rangfolge- der Ehegatte, Verwandte (teilweise auch Verschwägerte) in auf- und absteigender Linie, Geschwister (und teilweise auch deren Kinder). Teilweise tritt auch der nichteheliche Lebensgefährte und der Lebenspartner i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes hinzu, sofern dies ausdrücklich – wie auch in § 26 Abs. 1 Nr. 2 BestattG geschehen- bestimmt ist. Während die ersten drei Kategorien der Bestattungspflichtigen (Ehegatte, Kinder, Eltern) in fast allen Bundesländern gleich sind, weist die weitere Reihenfolge vielfache Unterschiede auf

vgl. im Einzelnen Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., 2004, S. 103 f. sowie S. 304 ff. mit einer Übersicht über die landesgesetzlichen Bestimmungen; des Weiteren: Stelkens/Cohrs, Bestattungspflicht und Bestattungskostenpflicht, NVwZ 2002, 917 (918).

Im Hinblick auf die Frage, nach welchen Kriterien der Pflichtige bei Personenmehrheiten (z.B. Kinder, Geschwister) zu bestimmen ist, regelt § 26 Abs. 1 Satz 2 BestattG, dass sich die Heranziehung bei Personenmehrheiten (vgl. Nr. 4, 6, 7) bzw. Paaren (Nr. 5, 8) nach dem Alter der Person richtet

ebenso die Bestattungsgesetze Brandenburg (§ 20 Abs. 1 Satz 2) und Sachsen (§ 10 Abs. 1 Satz 3); anders § 8 Abs. 4 Satz 2 BestattG Niedersachsen, der eine gesamtschuldnerische Haftung der Bestattungspflichtigen vorsieht.

Als ältestes der Geschwister der verstorbenen Frau B. war der Kläger gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Satz 2 BestattG bestattungspflichtig. Nach den Ermittlungen des Beklagten existierte nämlich unmittelbar vor dem Tode der Frau B. weder ein Ehegatte noch ein Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft noch ein Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Beide Elternteile von Frau B. waren verstorben und Frau B. selbst war kinderlos geblieben. Da vorrangige Bestattungspflichtige nicht vorhanden waren und der Kläger als ältester Bruder der Verstorbenen ermittelt werden konnte, hat der Beklagte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gehandelt, als er den Kläger als Bestattungspflichtigen herangezogen hat.

Die in § 26 Abs. 1 Satz 2 BestattG getroffene Regelung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (nur dessen Schutzbereich ist hier berührt, denn Art. 3 Abs. 3 GG führt das Alter nicht als Diskriminierungsmerkmal auf), soweit die Bestattungspflicht bei einer Personenmehrheit der jeweils älteren Person – wie im vorliegenden Fall dem Kläger als dem älteren Bruder- auferlegt wird

vgl. die fast wortgleichen Regelungen in § 10 Abs.1 Satz 3 BestattG Sachsen und § 20 Abs. 1 Satz 2 BestattG Brandenburg.

Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen vornimmt, denn es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft. Art. 3 Abs. 1 GG fordert für eine Ungleichbehandlung von Personengruppen lediglich, dass sie sich auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (Willkürverbot)

BVerfG, Beschluss vom 23.3.1994 -8 BvL 8/85-, BVerfGE 90, 226 (229).

Dies ist hier der Fall, denn in dem vom saarländischen Gesetzgeber geregelten Sachbereich der Bestattungspflicht ist bei einer Mehrheit von bestattungspflichtigen Personen das Alter einer Person ein sachliches Auswahlkriterium zur Bestimmung der Reihenfolge ihrer Heranziehung. Der Landesgesetzgeber hat die Bestattungspflicht nicht etwa generell dem ältesten Angehörigen der verstorbenen Person übertragen, sondern vielmehr innerhalb einer an der Erbfolge orientierten Reihenfolge lediglich bei Personenmehrheiten und Paaren derselben Stufe die Reihenfolge der Heranziehung vom Alter der betreffenden Person abhängig gemacht. Diese Differenzierung erweist sich unter dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr als tragfähig und gerechtfertigt, denn sie ermöglicht es der Behörde, ohne aufwendige und zeitraubende Ermittlungen, die wegen der kurzen (i.d.R. siebentägigen) Bestattungsfrist (vgl. § 32 BestattG) ohnehin nicht möglich sind, die bestattungspflichtige Person zu bestimmen. Darüber hinaus entspricht die Orientierung am Alter des Familienangehörigen dem traditionellen Verständnis, dass das älteste lebende Familienmitglied als Familienoberhaupt für die Regelung der familiären Angelegenheiten zuständig ist. Man wird im Übrigen vielfach, insbesondere wenn die Angehörigen noch zur jüngeren Generation gehören, bei dem ältesten von ihnen am ehesten die finanzielle Leistungsfähigkeit annehmen können. Unerheblich ist, dass auch andere sachliche Kriterien (z.B. gesamtschuldnerische Haftung) denkbar sind, denn das Gericht hat wegen der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative nicht darüber zu befinden, ob andere Differenzierungsmerkmale besser geeignet wären.

Der von dem Kläger erhobene Einwand, er habe die Erbschaft ausgeschlagen (vgl. §§ 1942 ff. BGB), ist im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht unerheblich. Durch die Ausschlagung der Erbschaft kann sich ein Erbe nur von solchen Verbindlichkeiten befreien, die ihren Rechtsgrund gerade in der Erbenstellung haben. Verpflichtungen aus anderem Rechtsgrund bleiben hingegen auch nach der Ausschlagung der Erbschaft bestehen. Dies gilt u.a. für die sich aus § 26 Abs. 1 Satz 1 BestattG ergebende öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und die hieran anknüpfende Kostenerstattungspflicht. Die bundesrechtlichen Regelungen über die Erbenstellung und die damit verbundene Pflicht, die Bestattungskosten zu tragen (§ 1968 BGB), sind auch nicht in dem Sinn vorrangig, dass sie öffentlich-rechtliche, auf Landesgesetz beruhende Ansprüche aus einem – wie hier in Rede stehenden- ordnungsbehördlichen Einschreiten ausschlössen. Derartige öffentlich-rechtliche Ansprüche beruhen auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers, die sich für den Erlass des Bestattungsgesetzes aus Art. 70 Abs. 1 GG ergibt, unterliegenden Rechtsgrund. Dies entspricht der übereinstimmenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung

vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1994 -1 B 149/94-, NVwZ-RR 1995, 283; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439 (443); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, VBlBW 2005,141; jeweils dokumentiert bei juris.

§ 26 Abs. 1 Satz 1 BestattG verstößt auch nicht gegen das rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil die Vorschrift von der Bestattungspflicht auch dann keine Ausnahme macht, wenn – was der Kläger behauptet- die Durchführung der Bestattung für den Bestattungspflichtigen wegen des persönlichen Verhaltens des Verstorbenen als grob unbillig erscheint. Die Verfassung gebietet es nicht, eine Ausnahme von der Bestattungspflicht bei gestörten Familienverhältnissen vorzusehen. Die Bestattungspflicht dient – wie zuvor bereits erwähnt- der Gefahrenabwehr. Daher muss sich die Bestimmung des Pflichtigen an objektiven Maßstäben orientieren, weil die Behörde nicht innerhalb der Bestattungsfrist (vgl. § 32 BestattG) Ermittlungen und Untersuchungen über die persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen zu dem Verstorbenen durchführen und ggfs. verifizieren kann. Die Wertungen des Zivilrechts in den §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2-7, 1611 Abs. 1 BGB, die den Wegfall, die Beschränkung oder die Herabsetzung der familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtung aus Billigkeitsgründen regeln, sind nicht auf die hier in Rede stehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung übertragbar, denn die Bestattungspflicht begründet kein „Dauerschuldverhältnis“ zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen

vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004, a.a.O.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 920.

Da vorrangige Bestattungspflichtige nicht vorhanden sind, war der Kläger als ältester Bruder der Verstorbenen demnach nach § 26 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. S. 2 BestattG bestattungspflichtig. Nachdem er gegenüber dem Beklagten erklärt hatte, er sei nicht bereit, die Bestattung zu veranlassen, hat dieser zu Recht die Bestattung der Verstorbenen veranlasst und den Kläger zur Erstattung der Kosten herangezogen.

Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid des Beklagten ist § 26 Abs. 2 BestattG. Danach hat der Beklagte als die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde (vgl. §§ 76 Abs. 3, 81 Abs. 1 SPolG) die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn dieser seiner Pflicht nicht nachkommt und kein anderer die Bestattung veranlasst

vgl. im Übrigen die inhaltsgleichen Regelungen in § 31 Abs. 2 BestattG Baden-Württemberg, Art. 14 Abs. 2 BestattG Bayern, § 20 Abs. 2 BestattG Brandenburg und § 9 Abs. 2 BestattG Mecklenburg-Vorpommern.

Diese Bestimmung ermächtigt die zuständige Behörde, die erstattungsfähigen Kosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen. Sie stellt nicht nur die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Bestattung durch die Ortspolizeibehörde dar. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedarf es eines Rückgriffs auf das allgemeine Polizeirecht, hier auf die Vorschriften der §§ 46, 90 SPolG, nicht, da der Fall der Bestattung durch Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen spezialgesetzlich in dem Bestattungsgesetz geregelt ist, denn § 26 Abs. 2 BestattG enthält keinen Verweis auf das Saarländische Polizeigesetz, sondern spricht davon, dass die Verwaltungsbehörde die Handlung auf Kosten der bestattungspflichtigen Person selbst zu veranlassen hat.

Nicht in allen Bundesländern ist die Bestattung durch Ersatzvornahme der Behörde auf Kosten des Pflichtigen spezialgesetzlich im jeweiligen Bestattungsgesetz geregelt. Die Polizei- und Ordnungsbehörden können, sofern eine ausdrückliche Regelung fehlt, entsprechend den jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen entweder gestützt auf die polizeiliche bzw. ordnungsbehördliche Generalklausel den Bestattungspflichtigen als Verhaltensstörer wegen Nichterfüllung der ihm obliegenden Bestattungspflicht und der sich aus der Nichtbestattung des Verstorbenen ergebenden Gefahren heranziehen

vgl. bspw. § 10 BestattG Sachsen

oder Kostenersatz aufgrund öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag, des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs oder nach dem Landesvollstreckungsrecht verlangen

vgl. § 14 BestattG Sachsen-Anhalt und § 9 BestattG Rheinland-Pfalz.

Dass § 26 Abs. 2 BestattG für den Fall der Ersatzvornahme der Ortspolizeibehörde eine abschließende Regelung trifft, wenn der Bestattungspflichtige seiner Pflicht nicht nachkommt, und demzufolge für einen Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften des Polizei- oder des Verwaltungsvollstreckungsrechtes kein Raum ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, insbesondere aus der Formulierung „auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen“ dieser Bestimmung

in diesem Sinne auch Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 921, und –zu § 2 Abs. 3 TierSchG 1972- BVerwG, Urteil vom 12.2.1987 -3 C 22/86-, BVerwGE 77, 19.

Die Worte „auf Kosten“ stellen dabei nicht - wie das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung angenommen hat - lediglich einen Verweis auf das polizeirechtliche Zwangsmittel der Ersatzvornahme (§ 46 SPolG) dar. Hätte der Landesgesetzgeber zur Durchsetzung der Bestattungspflicht auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht verweisen wollen, hätte er dies ausdrücklich in der Vorschrift normiert

so erfolgt bspw. in § 10 Abs. 3 BestattG Sachsen.

Für dieses Verständnis spricht außer dem Wortlaut der Vorschrift auch der im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers. Aus den Materialien zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 4.4.2003 (Landtags-Drucksache 12/853) geht hervor, dass das Bestattungsgesetz alle bisherigen Rechtsgrundlagen zusammenfasst (vgl. S. 1, B der Landtags-Drucksache). Dies verdeutlicht, dass ein Rückgriff auf andere Gesetze nicht mehr vorgesehen ist. Aus der Begründung zu der vom Gesetzgeber beschlossenen Entwurfsfassung des § 26 BestattG ergeben sich im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass auf die allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften zurückgegriffen werden soll, wenn die für die Bestattung verantwortliche Person ihrer Pflicht nicht nachkommt. Im Einzelnen heißt es in diesem Zusammenhang nämlich nur (vgl. Landtags-Drucksache 12/853, S. 43):

„Absatz 2 geht auf die Situation ein, dass Bestattungspflichtige nicht vorhanden sind oder nicht ermittelbar sind. Auch in diesen Fällen muss die Bestattung des Leichnams geregelt werden. Daher wird unter Bezug auf die polizeirechtlichen Bestimmungen die Ortspolizeibehörde als zuständige Stelle ausgewiesen.“

Soweit in dem zitierten Absatz am Ende die Rede davon ist, dass die Behörde nach den polizeirechtlichen Bestimmungen tätig wird, bezieht sich dies ersichtlich ausschließlich auf den in § 26 Abs. 2 1. Alt BestattG geregelten Fall, dass ein Pflichtiger nicht vorhanden ist.

Der Kläger kann seiner Heranziehung zur Kostenerstattung nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe zu seiner verstorbenen Schwester seit 1953 keinen persönlichen Kontakt gehabt; außerdem sei ihr Lebenswandel mit seinen Wert- und Moralvorstellungen nicht in Einklang zu bringen, so dass es für ihn unerträglich sei, für sie finanziell einstehen zu müssen. Denn Art und Umfang der persönlichen Beziehungen zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen sind bei der Heranziehung wegen der Bestattungskosten grundsätzlich unerheblich

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O..

Dies haben der Beklagte und der Kreisrechtsausschuss in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt.

§ 26 BestattG enthält keine Regelung, die die Erstattung von Bestattungskosten in Fällen unbilliger Härte in das Ermessen der Behörde stellt. Vielmehr sind die Kosten vom Pflichtigen zu erstatten. Bei der Anforderung der Bestattungskosten ist somit hinsichtlich der Frage, ob von dem Pflichtigen überhaupt Kosten zu erheben sind, der zuständigen Behörde kein Ermessen eingeräumt; die Bestattungspflichtigen haften ohne Rücksicht auf ihr persönliches Verhältnis zum Verstorbenen und ungeachtet besonderer Umstände des Einzelfalles. Dies entspricht erkennbar dem Art. 6 Abs. 1 GG zugrunde liegenden Leitbild der Familie als Solidargemeinschaft und wird im Regelfall dem Willen des bestattungspflichtigen Angehörigen auch nicht zuwider laufen.

Die -ausnahmslose- Bestattungspflicht bedeutet indessen nicht in jedem Fall, dass der Pflichtige endgültig mit den Kosten belastet bleibt. Jedenfalls für den -hier allerdings nicht gegebenen- Fall des nicht völlig mittellos Verstorbenen spricht § 1968 BGB dem Bestattungspflichtigen einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Erben zu. Daneben treten in zahlreichen weiteren Fällen andere zivilrechtliche Ausgleichsansprüche auf Übernahme der Bestattungskosten (vgl. §§ 844 Abs. 1, 1360 a Abs. 3 i.V.m. 1615 Abs. 2, 1615 m BGB; § 10 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 7 Abs. 1 Satz 2 ProdhaftG, § 5 Abs. 1 Satz 2 HaftpflichtG).

Der VGH Baden-Württemberg

Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O., m.w.Nw.,

hat in Bezug auf die maßgebliche Vorschrift im dortigen Landesbestattungsgesetz, die der saarländischen Regelung des § 26 Abs. 2 BestattG inhaltlich entspricht, festgestellt, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber eine Pflicht zur Kostenerstattung in den Fällen, in denen die zuständige Behörde die Bestattung in rechtlich zulässiger Weise selbst veranlasst hat, ohne Einschränkung normiert hat. Eine Pflicht, im Bestattungsgesetz eine Ausnahme hiervon, etwa bei gestörten Familienverhältnissen, vorzusehen, bestehe unter Berücksichtigung der Kostenübernahmeregelung des (damals geltenden) § 15 BSHG (heute: § 74 SGB XII) von Verfassungs wegen nicht.

Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung von dem Sozialhilfeträger – nach § 98 Abs. 3 SGB XII im vorliegenden Fall von dem Landkreis A-Stadt (Kreissozialamt)- übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (vgl. die fast wortgleiche Vorgängervorschrift des § 15 BSHG). Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich bereits, dass für das Bestehen dieses Anspruchs nicht entscheidend ist, dass der Bestattungspflichtige die Kosten nicht tragen kann, also selbst bedürftig im Sinne des Sozialhilferechts ist

vgl. zu § 15 BSHG: Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auf., § 15 Rdnrn. 6 f..

Die Zumutbarkeit ist in der Regel analog den §§ 85 ff. SGB XII (früher: §§ 79 – 85 BSHG) unter Anwendung der allgemeinen Einkommensgrenzen des § 85 SGB XII (früher: § 79 BSHG) zu beurteilen, wobei der etwaige Einkommensüberschuss je nach der Enge der Beziehung des Verpflichteten zum Verstorbenen ganz oder teilweise einzusetzen ist

Schellhorn, a.a.O. zu § 15 BSHG Rdnr. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.1.2005 -12 A 11605/04-, FEVS 56, 476 m.w.Nw. zur Rspr., dokumentiert bei juris.

Das Bundesverwaltungsgericht

Urteile vom 5.6.1997 -5 C 13/96-, BVerwGE 105,51, und vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, BVerwGE 110, 111, jeweils dokumentiert bei juris,

hat zu § 15 BSHG festgestellt, dass es sich um einen von dem sozialhilferechtlichen Kriterium des Bedürfnisses losgelösten Kostenerstattungsanspruch eigener Art handele, der eine würdige Bestattung des Toten gewährleisten solle und daher grundsätzlich auch dem Leiter eines Pflegeheims oder Krankenhauses zustehen könne. Der Gesetzgeber habe an die fürsorgerechtliche Verantwortung für eine würdige Bestattung Hilfebedürftiger anknüpfen wollen und dabei den rechtlichen Ansatz von dem einer Fürsorgeleistung an den Verstorbenen zu dem einer sozialhilferechtlichen Unterstützung des „Verpflichteten“ durch Kostenentlastung verwandelt

vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.6.2007 -7 A 11566/06-, AS 34, 401 (405/406).

Das Leitbild der gesetzlichen Regelung des § 74 SGB XII schließt nicht aus, dass sich die Unzumutbarkeit im Sinne dieser Vorschrift auch aus dem Fehlen eines persönlichen Näheverhältnisses zwischen Bestattungspflichtigen und Verstorbenen ergeben kann

vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.9.2007 -8 LA 81/07-, dokumentiert bei juris.

Im Ergebnis ermöglicht § 74 SGB XII folglich eine Bestattungskostenerstattung. Dass die Prüfung eines entsprechenden Anspruchs einem selbständigen Verwaltungsverfahren außerhalb des unmittelbaren Bestattungsrechts vorbehalten bleibt, ist dabei rechtlich unbedenklich. Denn diese Aufspaltung in zwei Verfahren hat zum einen den Vorteil, dass die Ordnungsbehörde von der Prüfung der ressortfremden Zumutbarkeitsfrage entlastet und diese Aufgabe den hiermit vertrauten Sozialhilfeträgern zugewiesen wird. Zum anderen gewährleistet diese Lösung eine Gleichbehandlung des Bestattungspflichtigen, der sich weigert, seiner Bestattungspflicht nachzukommen, mit dem Bestattungspflichtigen, der sich seiner Bestattungspflicht - trotz Unbilligkeit der hiermit verbundenen Kostentragungslast - beugt und die Bestattung (zunächst) auf seine Kosten ausrichtet

vgl. Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 f..

Demzufolge hat der Beklagte den Kläger zu Recht zur Erstattung der Beerdigungskosten herangezogen, ohne dabei die Qualität des persönlichen Verhältnisses des Klägers zu seiner verstorbenen Schwester zu berücksichtigen. Der Kläger ist daher darauf zu verweisen, nach § 74 SGB XII beim Sozialamt des Landkreises A-Stadt die Übernahme der Bestattungskosten geltend zu machen, was ausweislich der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Kreissozialamtes bereits geschehen ist, wobei dieser Antrag wegen der Vorgreiflichkeit dieses Rechtsstreites im Hinblick auf die Frage der Bestattungspflicht des Klägers bislang allerdings noch nicht beschieden worden ist.

Ob dennoch ausnahmsweise im Rahmen der Kostenheranziehung des Bestattungspflichtigen eine Billigkeitskorrektur geboten ist, bedarf keiner Entscheidung, da ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliegt.

Regelungen zu der Frage, in welchen Fällen eine aus einem familiären Verhältnis herrührende Zahlungspflicht nach der Rechtsordnung eingeschränkt ist oder vollständig entfällt, finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch. Gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB entfällt die aus § 1601 BGB herrührende, zwischen Verwandten in gerader Linie bestehende Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung ganz, wenn die Inanspruchnahme des Pflichtigen grob unbillig wäre. Beispiele für die grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme eines Unterhaltsverpflichteten sind in § 1579 BGB normiert. Demnach liegt grobe Unbilligkeit unter anderem vor, wenn der Berechtigte sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht (Nr. 2) oder längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat (Nr. 5) oder dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt (Nr. 6). Schon diese Beispiele verdeutlichen, dass derartige Ausnahmefälle, die aus Billigkeitsgründen ein Absehen von der Kostenheranziehung rechtfertigen, allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein strafrechtlich relevantes oder dem vergleichbares Fehlverhalten des Verstorbenen (bspw. Missbrauchsfälle und Unterhaltspflichtverletzungen) gegenüber dem bestattungspflichtigen Angehörigen vorliegt.

Entsprechendes hat zu gelten, wenn eine Billigkeitskorrektur durch die ergänzende Heranziehung der Regelung über den Billigkeitserlass von Forderungen in der LHO bzw. des Gemeindehaushaltsrechts und des Abgabenrechts (vgl. § 227 AO) oder eine dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Auslegung der jeweiligen Vorschrift im Bestattungsrecht erwogen wird

vgl. Gaedke, a.a.O., S. 118 a.E.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 Fn. 70.

Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe

Urteil vom 16.1.2007 -11 K 1326/06-, BWGZ 2007, 471, dokumentiert bei juris,

die Kostentragungspflicht der Tochter für Beerdigungskosten ihres Vaters, der sich sexuell an ihr vergangen hatte, als unverhältnismäßig erachtet

u.a. mit dem Hinweis auf das Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.; a.A. aber VG Ansbach, Urteil vom 6.9.2007 –AN 4 K 06.03544-, dokumentiert bei juris.

Das OVG Münster

Beschluss vom 2.2.1996 -19 A 3802/95-, NVwZ-RR 1997, 99, dokumentiert bei juris,

hat in dem Fall einer Unterhaltspflichtverletzung des Verstorbenen gegenüber der zur Erstattung herangezogenen Tochter ebenfalls ein Bedürfnis für eine Billigkeitskorrektur gesehen und festgestellt, es bestehe ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass die Anwendung gesetzlicher Vorschriften nicht zu nach Lage des Falles unbilligen Härten führen solle. Die Anwendung dieses allgemeinen Rechtsgrundsatzes auf das im dort entschiedenen Fall anwendbare Landesvollstreckungsrecht bedinge, dass die Festsetzung und Beitreibung einer Geldforderung, deren Einziehung im Einzelfall unbillig wäre, unterbleiben müsse.

Einen mit den zitierten Entscheidungen vergleichbaren Sachverhalt hat der Kläger indes nicht vorgetragen. Im Einzelnen hat er geltend gemacht, er habe das gemeinsame Elternhaus bereits 1953 verlassen und seitdem keinerlei persönliche Kontakte mehr zu seiner Schwester gepflegt. Anlässlich von Einladungen seiner Eltern sei es zu Begegnungen mit ihr gekommen, bei denen sie ihn stets „drangsaliert“ und bevormundet habe. Als er geschieden worden sei, habe sie ihn als „schwarzes Schaf“ und als untragbar für die Familie bezeichnet. Seit 1998 habe er überhaupt keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Die Verstorbene habe eine sexuelle Beziehung mit einem verheirateten Mann unterhalten, der auch ihren Lebensunterhalt finanziert habe; dies sei mit seinen Wert- und Moralvorstellungen nicht vereinbar. Dieses Vorbringen musste den Beklagten nicht veranlassen, die Kostentragungspflicht des Klägers unter Billigkeitserwägungen gesondert zu prüfen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich nicht wesentlich von vielen anderen Familienschicksalen. Hielte man das Vorbringen des Klägers, das im übrigen hinsichtlich der Kritik am Lebenswandel seiner Schwester auf subjektiven Werturteilen des Klägers beruht und eines Wahrheitsbeweises weitgehend unzugänglich ist, für ausreichend, seine Kostentragungspflicht auszuschließen, so wäre es in vielen Fällen gestörter Familienverhältnisse nicht möglich, die Bestattungskosten den nächsten Angehörigen eines Verstorbenen aufzuerlegen, was zur Folge hätte, dass die Kosten auf die Allgemeinheit verlagert wären. Dies widerspräche aber Sinn und Zweck des § 26 BestattG, der darin zu sehen ist, dass die in Absatz 1 der Vorschrift aufgezählten Angehörigen eines Verstorbenen im Sinne einer Solidargemeinschaft diesem –ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen zueinander allein schon aufgrund der familiären Verbundenheit- regelmäßig näher stehen als die Allgemeinheit und dass es deshalb vorrangig ihnen obliegt, für eine Bestattung zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Auch ansonsten haben die Besonderheiten der Familienverhältnisse beim Übergang von Rechten und Pflichten aus Anlass des Todes grundsätzlich keine Bedeutung. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den §§ 1611 Abs. 1, 1579 BGB herleiten, denn die dort getroffenen Wertungen lassen sich auf den hier in Rede stehenden Zusammenhang nicht übertragen. Während es bei § 1611 Abs. 1 BGB darum geht, die Unterhaltspflicht im Verhältnis zweier Privatpersonen aufgrund ihres familiären oder persönlichen Verhältnisses zueinander zu regeln, geht es bei der Bestattungspflicht und der hieraus resultierenden Kostentragungspflicht darum, die private Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit abzugrenzen. Außerdem handelt es sich beim Ersatz der Beerdigungskosten um eine nur einmalige, der Höhe nach von vorneherein begrenzte Zahlungspflicht. Diese zu tragen, ist den Angehörigen daher viel eher zumutbar als die Unterhaltspflicht. Es ist daher nicht möglich, diese Wertungen des Zivilrechts auf die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu übertragen

vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14.6.2005 -6 K 93/05.KO-, KKZ 2006, 35, dokumentiert bei juris.

Hinzu kommt, dass dem Bestattungspflichtigen – wie bereits aufgezeigt- unter bestimmten Voraussetzungen ein Erstattungsanspruch nach § 74 SGB XII zusteht.

Die von dem Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes

Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.,

in welcher zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes zum Verhältnis von § 15 BSHG zur Inanspruchnahme des Bestattungspflichtigen für die Kosten der Ersatzvornahme aufgrund von §§ 90 Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 2 SPolG, wonach die Kostenerhebung bei der Ersatzvornahme in das Ermessen der Behörde gestellt ist, festgestellt wurde, dass § 15 BSHG nicht zwingend eine Entlastung des Bedürftigen von den gesamten Bestattungskosten gewähre, sondern von vornherein nur die Möglichkeit eines bloßen Kostenzuschusses vorsehe, weswegen der Bestattungspflichtige nicht auf den Sozialhilfeanspruch verwiesen werden könne, ist wegen der aufgrund des Inkrafttretens des Bestattungsgesetzes zum 1.1.2004 geänderten Gesetzes- und Rechtslage nicht (mehr) einschlägig.

Die Höhe der von dem Beklagten in dem angefochtenen Bescheid erhobenen Bestattungskosten von insgesamt 1982,03 Euro begegnet keinen Bedenken. Sie ist belegt (vgl. Rechnung des Bestattungsinstituts D. samt Anlagen, Bl. 37 f. d. BA, und Gebührenbescheid des Friedhofes der Kreisstadt A-Stadt , vgl. Bl. 35 d. BA). Einwände gegen den Ansatz der Kosten oder deren Höhe hat der Kläger auch nicht erhoben. Zu berücksichtigen ist, dass dem Ersatzpflichtigen nur die Kosten für einen „notwendigen Mindestaufwand“, die unter den „erforderlichen Kosten“ i.S.d. § 74 SGB XII und auch unter dem Aufwand für eine Beerdigung, die der Erbe nach § 1968 BGB zu tragen hat, liegen, in Rechnung gestellt werden dürfen

Gaedke, a.a.O., S. 117.

Der Beklagten hat diesen Vorgaben Rechnung getragen, indem er eine anonyme Urnenbestattung auf dem Friedhof in A-Stadt hat vornehmen lassen. Der Gebührenbescheid des Friedhofs in Höhe von insgesamt 439,00 Euro (275,00 Euro für den Erwerb eines anonymen Urnengrabes und 164,00 Euro für die Errichtung einer Urnengrabstätte) beruht auf den §§ 2 Abs. 1, 5 Nr. 1 e) und Nr. 3 c) der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe der Kreisstadt A-Stadt vom 14.12.1989 (i. d. F. vom 13.10.2005).

Der mit dem Bescheid vom 2.3.2006 zugleich ergangene Kostenfestsetzungsbescheidbescheid, in dem die Verwaltungsgebühren auf 100,00 Euro festgesetzt wurden, beruht auf Nr. 163.14 der Anlage zur Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses (Amtsbl. 2005, 921) und ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach alledem ist unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Das Urteil beruht nämlich auf der Auslegung und Anwendung von Landesrecht.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf 1.982,03 Euro (Bestattungskosten) zuzüglich 100,00 Euro (Verwaltungsgebühr), mithin auf insgesamt 2.082,03 Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.