Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 26. Sept. 2013 - 9 B 269/13
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt mit am 12.09.2013 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.08.2013 unter Sofortvollzug gestellte Aufforderung, die Bestattung seines am 15.08.2013 in N... verstorbenen Vaters, Herr R..., bis zum 26.08.2013 auszulösen sowie gegen die Androhung der Ersatzvornahme. Dagegen legte er mit Schreiben vom 26.08.2013 Widerspruch ein; die Einäscherung des Verstorbenen erfolgte am 27.08.2013.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 26.08.2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.08.2013 wiederherzustellen sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen.
II.
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Der Antrag des Antragstellers, der wie oben bezeichnet auszulegen ist (§ 88 VwGO), hat keinen Erfolg.
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1. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 26.08.2013 gegen die mit Bescheid vom 21.08.2013 verfügte Aufforderung, die Bestattung bis zum 26.08.2013 auszulösen, ist jedoch bereits insoweit unzulässig, als er damit auch seine Pflicht zur Einäscherung seines am 15.08.2013 verstorbenen Vaters begehrt. Zwar ist dieses Begehren als Teil des Bestattungsvorganges (vgl. § 16 Abs. 1 BestattG LSA) sowohl von dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.08.2013 als auch von seinem (umfassend) formulierten Widerspruch und seines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfasst. Die Einäscherung erfolgte jedoch bereits am 27.08.2013, mithin vor der Anrufung des Gerichts, was dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben des Antragsgegners vom 28.08.2013 mitgeteilt wurde. Anderes gilt für den noch nicht beschiedenen Widerspruch des Antragstellers, da die Rechtmäßigkeit einer Grundverfügung rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren und sich daraus ggf. ergebenden Leistungsansprüchen zeitig (BVerwG, Urt. v. 25.09.2008, 7 C 5/08, juris).
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Ohne dass die Entscheidung darauf beruht, soll jedoch in Ansehung der nachfolgenden Ausführungen darauf verwiesen werden, dass dem Bescheid der Antragsgegnerin jedoch auch in Bezug auf die verfügte Einäscherung keine rechtlichen Bedenken entgegenstehen dürften.
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2. Der im Übrigen zulässige Antrag (2.1.) ist unbegründet. Sowohl die Bestattungsanordnung (2.2.) als auch die angedrohte Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung (2.3.) sind im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden.
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2.1. Die Zulässigkeit des Antrages im Übrigen ergibt sich daraus, dass die Feuerbestattung i. S. v. § 16 Abs. 1 BestattG LSA aus zwei von einander trennbaren Handlungen, nämlich der Einäscherung und der Urnenbeisetzung (vgl. OVG Münster, B. v. 08.04.2013, 19 A 2635/11, juris) besteht, weshalb selbst bei Vollzug der Einäscherung Rechtsschutz gegen eine noch nicht erfolgte Urnenbeisetzung gewährt werden kann. Dem steht auch nicht der Zeitablauf nach der Einäscherung in Ansehung der Vorschrift des § 19 Abs. 4 BestattG LSA, wonach Urnen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen sind, entgegen. Denn dabei handelt es sich jedenfalls nicht um eine gesetzliche Ausschlussfrist, wonach eine Urnenbeisetzung danach nicht mehr zulässig wäre; vielmehr dürfte der Vorschrift Ordnungscharakter zum Schutz der in der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG wurzelnden Totenruhe zukommen, deren Nichtbeachtung jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit nachfolgenden Handelns führt.
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2.2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 26.08.2013 gegen die Bestattungsanordnung der Antragsgegnerin vom 21.08.2013 in der hier noch streitgegenständlichen Form der Urnenbeisetzung ist unbegründet.
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In formeller Hinsicht hat die Antragsgegnerin das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitbefangenen Verfügung vom 21. August 2013 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise schriftlich begründet, indem sie von einer Dringlichkeit der Durchsetzung der Bestattung ausgeht. Einer weitergehenden Begründung bedarf es nach Auffassung des Gerichts deshalb nicht, weil die Dringlichkeit sich aus der Natur der Rechtsmaterie selbst ergibt und kein atypischer Fall vorliegt (dazu Kopp/ Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl., § 80 Rn. 96 m. w. N.).
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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen behördlicherseits für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen. Die vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung verlangt eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt alsbald durchgesetzt wird, und dem privatem Interesse des Betroffenen daran, von den Wirkungen des Verwaltungsakts bis zum Eintritt der Bestandskraft verschont zu bleiben. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren. Denn einerseits besteht in der Regel kein öffentliches Interesse daran, einen Verwaltungsakt sofort zu vollziehen, gegen dessen Rechtmäßigkeit ernsthafte Bedenken bestehen; andererseits verstärkt sich das Vollziehungsinteresse, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gering sind. Beruht die sofortige Vollziehbarkeit – wie hier – auf einer behördlichen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, bedarf es daneben noch eines besonderen Vollzugsinteresses, da die voraussichtliche Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts für sich allein nur das allgemeine Interesse nach seiner Vollziehung begründet, nicht jedoch zugleich auch deren Dringlichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1982 – 2 – BvR 77/82 – NVwZ 1982, 241).
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Die Interessenabwägung geht hier zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die verfügte Bestattungsaufforderung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt.
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Rechtsgrundlage für die hier noch streitgegenständliche Urnenbeisetzung sind §§ 26 Abs. 2 BestattG i. V. m. 13 SOG LSA. Danach hat die Antragsgegnerin, in deren Gemeindegebiet der Todesfall eintrat, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der sich aus den Vorschriften des Bestattungsgesetzes ergebenden Pflichten Dritter durchzusetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BestattG LSA muss jede Leiche bestattet werden, wobei die Erdbestattung oder Einäscherung gemäß § 17 Abs. 2 BestattG LSA innerhalb von 10 Tagen nach Todeseintritt – d.h. im vorliegenden Fall bis zum 25. August 2013 – vorgenommen werden soll (vgl. OVG LSA, B. v. 15.01.2010, 4 L 464/08 zu Regel-Ausnahme-Charakter, juris) und die Urne innerhalb eines Monats nach Einäscherung beizusetzen ist (Absatz 4). Die Antragsgegnerin musste sich vorliegend jedenfalls durch die Mitteilung der B….GmbH vom 20.08.2013, wonach nach Eintritts des Todesfalles am 15.08.2013 eine Bestattung nicht vorgenommen wurde, zum Handeln veranlasst sehen. In diesen Fällen hat sie die Bestattungspflichtigen festzustellen, die in erster Linie zur Bestattung berechtigt, aber auch verpflichtet sind (OVG LSA, B. v. 15.01.2010, a. a. O. zum Landesrecht in Sachsen-Anhalt; so auch VG Halle/Saale, Urt. v. 20.11.2009, 4 A 318/09, juris). Die Feststellung von Bestattungspflichtigen dient nicht zuletzt dem Zweck auszuschließen, dass die Behörde selbst die Bestattung zu veranlassen hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BestattG LSA). Obliegt der Behörde - wie hier - aufgrund der Kenntnis von Bestattungspflichtigen nach § 10 Abs. 2 BestattG LSA die Bestattung nicht, hat sie diese zur Bestattung aufzufordern/ anzuhalten; der unverzügliche oder zeitnahe Erlass einer Ordnungsverfügung mit der Androhung von Verwaltungszwang für den Fall des Nichtbefolgens ist dabei rechtlich nicht zu beanstanden. Unter welchen Voraussetzungen eine Behörde trotz der Kenntnis von Bestattungspflichtigen ohne vorausgehende Ordnungsverfügung anstelle des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme tätig werden kann, kann hier dahinstehen (dazu VG Magdeburg, Urt. v. 26.11.2012, 9 A 189/11 MD, juris).
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Zu Recht hat die Antragsgegnerin den Bescheid vom 21.08.2013 an den Antragsteller gerichtet. Seine Bestattungspflicht richtet sich nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA. Für die Bestattung haben nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BestattG die in § 10 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA bestimmten Personen in der dort genannten Reihenfolge oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung zu sorgen. Da für Letzteres weder Anhaltspunkte vorliegen, noch sich der Antragsteller darauf berufen hat und er zum Personenkreis des § 10 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA gehört, war er grundsätzlich zur Bestattung seines Vaters verpflichtet. Denn nach dieser Vorschrift haben der überlebende Ehegatte oder Eingetragene Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister oder Enkelkinder der verstorbenen Person in dieser Reihenfolge für die Bestattung zu sorgen. Da der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes nicht mehr verheiratet war (Scheidung von seiner letzten Frau, A.., am 04.03.2003), waren seine volljährigen Kinder zur Vornahme der Bestattung berufen. Sind mehrere Kinder, vorhanden, stehen diese gleichrangig nebeneinander, da das Gesetz selbst keine „Vorrangreglung“ bei Personenmehrheit enthält. Sie trifft diese gesetzliche Verpflichtung als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) mit der Folge, dass jeder für sich und nicht die Gesamtschuldner als Gemeinschaft (§ 744 Abs. 1 BGB) zur Bestattung verpflichtet sind. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Verstorbene neben dem Antragsteller noch ein weiteres volljähriges Kind, nämlich Herrn T… hatte. Gleichwohl ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin die Bestattungspflicht gegenüber dem Antragsteller durchzusetzen beabsichtigt. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 21.08.2013 war der Antragsgegnerin insoweit nicht mehr als der Name und ein etwaiger Aufenthalt in der Schweiz bekannt. Eine - zudem begründungswürdige (§§ 1 VwVfG-LSA, 39 Abs. 1 VwVfG) – Auswahl muss jedoch nur dann erfolgen, wenn die gleichrangigen Bestattungspflichtigen i. S. v. § 10 Abs. 2 BestattG LSA auch rechtlich gleichwertig sind. Dies ist jedoch vorliegend deshalb nicht der Fall, weil Herr T… nicht zu ermitteln war (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 BestattG). Weitergehende Ermittlungspflichten oblagen der Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt vorliegend nicht. Ob der Behörde bei derartigen Konstellationen bis zur Einäscherung oder der Urnenbeisetzung zur Wahrung des bestattungsrechtlichen Subsidiaritätsgrundsatzes (dazu OVG LSA, B. v. 15.01.2010, a. a. O.) weitere Aufklärungspflichten auch nach Erlass eines ordnungsrechtlichen Bescheides obliegen und welche rechtlichen Folgen dies für die Erstattung von Kosten der Ersatzvornahme hat, kann hier dahinstehen.
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Der so auch für den Antragsteller bestehenden Bestattungspflicht kann er die von ihm geltend gemachten Umstände im Hinblick auf den seit sehr langer Zeit nicht bestehenden Kontakt zu seinem Vater bzw. dessen Unterhaltspflichtverletzungen nicht mit Erfolg entgegen halten. Denn die unbeschränkte öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht verstößt nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung (so ausdrücklich Stelkens/Seifert, DVBl. 2008, 1537 [1539] mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung) auch in Härtefällen, in denen die Durchführung der Bestattung für den Pflichtigen wegen des persönlichen Verhaltens des Verstorbenen als grob unbillig erscheint, weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Bestattungspflichtigen nach Art. 2 Abs. 1 GG noch gegen das rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsgebot (u. a. VGH München, B. v. 09.06.2008, 4 ZB 07.2815; OVG Saarlouis, Urt. v. 27.12.2007, 1 A 40/07; OVG Lüneburg, B. v. 09.07.2013, 8 ME 86/13; HessVGH, Urt. v. 26.10.2011, 5 A 1245/11; OVG Hamburg, Urt. v. 26.05.2010, 5 Bf 34/10 alle juris). Da die Bestattungspflicht allein der Gefahrenabwehr dient, können innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit keine längeren Untersuchungen über die persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen mit dem Verstorbenen und über dessen etwaige Verfehlungen angestellt werden, sondern müssen möglichst schnell und eindeutig festzustellende objektive Maßstäbe eingreifen (OVG Saarlouis, Urt. v. 27.12.2007 a. a. O. sowie OVG Lüneburg, B. v. 09.07.2013, a. a. O.). Es ist danach verfassungsrechtlich nicht geboten, im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht von der schon gewohnheitsrechtlich den nächsten Angehörigen obliegenden Totenfürsorge bei gestörten Familienverhältnissen abzusehen und stattdessen die Kosten der Bestattung auf die Allgemeinheit zu verlagern (vgl. zusammenfassend auch VG Chemnitz, Urt. v. 28.01.2011, 1 K 900/05 m. w. N., juris). Außerdem begründet die Bestattungspflicht kein „Dauerschuldverhältnis“ zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen und lässt sich damit auch bei gröbsten Verfehlungen des Verstorbenen nicht mit der Situation im Unterhaltsrecht (§ 1361 Abs. 3, § 1579 und § 1611 BGB) vergleichen (OVG Saarlouis, U. v. 27.12.2007, a. a. O.). Denn es genügt, einem Dritten einen Bestattungsauftrag zu erteilen, ohne dass der Bestattungspflichtige z. B. der Beisetzung der Urne beiwohnt.
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Soweit der Antragsteller seiner Bestattungspflicht die Unzumutbarkeit der ihm dadurch entstehenden Kosten entgegenhält, kann er damit ebenfalls nicht erfolgreich gehört werden. Dass dem Bestattungspflichtigen für die Bestattung (jedenfalls zunächst) Kosten entstehen, nimmt die Vorschrift des § 10 Abs. 2 BestattG LSA billigend in Kauf. Sie bilden keine eigenständige Voraussetzung für das Bestehen der Bestattungspflicht, weshalb auch die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für die Beerdigung von Angehörigen nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bestattungspflichtigen abhängt (so auch OVG Lüneburg, B. v. 09.09.2009, 8 PA 128/09, juris). Anders gewendet, die Aufbringung finanzieller Leistungen im Zusammenhang mit der Bestattung ist der Bestattungspflicht als eine Nachwirkung der familienrechtlichen Pflichten wesenseigen. Ob die (zunächst) vom Bestattungspflichtigen aufzuwendenden Kosten schlussendlich von ihm zu tragen sind, ist dadurch jedoch nicht entschieden. So können die Kosten der Bestattung in für den Bestattungspflichtigen unzumutbaren Fällen beim Sozialamt geltend gemacht werden (früher nach § 15 BSHG, jetzt § 74 SGB XII). Denn die Sonderregelung des § 74 SGB XII verwendet die eigenständige Leistungsvoraussetzung der Unzumutbarkeit (vgl. BVerwG, B. v. 05.06.1997, 5 C 13/96, juris), weshalb neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten auch andere Momente zu berücksichtigen sind. So können auch Umstände eine Rolle spielen, die als solche im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind, denen aber vor dem Hintergrund des Zwecks des § 74 SGB XII Rechnung getragen werden muss, so dass, selbst wenn die Kostentragung nicht zur Überschuldung oder gar zur Sozialhilfebedürftigkeit des Kostenverpflichteten führt, der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Auswirkungen einer Kostenbelastung beachtlich sein kann (vgl. BVerwG, B. v. 19.01.2004, 5 C 2/03, juris). Der Begriff der Zumutbarkeit ist damit nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auszulegen; dies entspricht § 9 Abs 1 SGB XII, wonach sich die Leistungen nach den Besonderheiten des Einzelfalls richten(VGH Baden-Württemberg, U. v. 27.03.1992, 6 S 1736/90, juris). Je enger das Verwandtschaftsverhältnis oder die rechtliche Beziehung war, desto geringer sind in der Regel die Anforderungen an die Zumutbarkeit des Einkommens- und Vermögenseinsatzes. Umgekehrt können etwa zerrüttete Verwandtschaftsverhältnisse höhere Anforderungen an die Zumutbarkeit begründen. Entscheidend sind jeweils die Verhältnisse des Einzelfalls (zum Vorstehenden vgl. BSG, U. v. 29.09.2009, B 8 SO 23/08 R, juris). Ob dem Antragsteller ein solcher Anspruch – nach rechtskräftiger Feststellung seiner Kostentragungspflicht – zur Seite steht, ist jedoch vor den Sozialbehörden bzw. –gerichten zu klären. Darüber hinaus können die Bestattungskosten auch beim Erben geltend gemacht werden (§ 1968 BGB). Bei mehreren Bestattungspflichtigen findet zudem eine Ausgleich unter den Gesamtschuldnern statt (§ 426 BGB).
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Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.08.2013 ist auch hinreichend bestimmt (§§ 1 VwVfG-LSA, 37 Abs. 1 VwVfG). Dass der Antragssteller daraus seiner Bestattungspflicht nachzukommen hat, wird durch die Verwendung „die Bestattung bis zum 26.08.2013 auszulösen“ einerseits hinreichend deutlich, überlässt ihm jedoch andererseits hinsichtlich der Art der Bestattung sowie des Zeitpunktes und des Ortes noch den vor § 16 Abs. 2 BestattG LSA erforderlichen Entscheidungsspielraum. Dass der Bescheid keine Regelung dazu enthält, bis wann die Erdbestattung/ Einäscherung und Urnenbeisetzung zu erfolgen hat, ist wegen der in § 17 Abs. 2 und 4 BestattG LSA enthaltenen Regelfristen rechtlich unbeachtlich, zumal auch die angedrohte Ersatzvornahme an das „Nichtauslösen der Bestattung bis zum 26.08.2013“ anknüpft. Von dem Adressaten eines solchen Bescheides im Falle der Feuerbestattung (auch) die Urnenbeisetzung zu verlangen, ist Ansehung der dieser vorausgehenden Einäscherung folgerichtig.
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Für die Verfügung der Antragsgegnerin besteht auch das erforderlich besondere Vollzugsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BestattG LSA ist ein Leichnam zu bestatten, wobei sich Art und Umfang der Bestattung nach §§ 15 und 16 BestattG LSA richten. Würde der Vollzug des angefochtenen Bescheides vom 21.08.2013 bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt, so würde – wie die Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung zu Recht ausführt – die Bestattung in unangemessener Weise verzögert, was in Ansehung der durch die Vorschriften des Bestattungsgesetzes geforderten zeitnahen Bestattung (vgl. § 17 BestattG) widersprechen würde. Diese öffentlichen Interessen an der Durchsetzung dieser Vorschriften im Interesse der Volksgesundheit und der Totenruhe gehen den privaten Interessen des Antragstellers vor.
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2.3. Auch der nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO i.V.m. § 53 Abs. 4 Satz 1 SOG zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen, ist unbegründet.
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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakt (§§ 80 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO, 66 Satz 2 VwVG LSA i. V. m. 9 AG VwGO LSA) ganz oder teilweise anordnen. Die vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung verlangt eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt alsbald durchgesetzt wird, und dem privatem Interesse des Betroffenen daran, von den Wirkungen des Verwaltungsakts bis zum Eintritt der Bestandskraft verschont zu bleiben. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren. Denn einerseits besteht in der Regel kein öffentliches Interesse daran, einen Verwaltungsakt sofort zu vollziehen, gegen dessen Rechtmäßigkeit ernsthafte Bedenken bestehen; andererseits verstärkt sich das Vollziehungsinteresse, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gering sind. Sind Verwaltungsakte – wie hier – kraft Gesetzes sofort vollziehbar, so ist die vom Gesetzgeber getroffene Grundentscheidung bei der Interessenabwägung in der Weise zu berücksichtigen, dass die aufschiebende Wirkung nur bei überwiegendem Interesse des Belasteten anzuordnen ist (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl., § 80 Rn. 114, 166).
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Die Androhung der Ersatzvornahme in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. August 2013 begegnet nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 71 Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. den §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 55 Abs. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 4 LSA. Hiernach kann ein sicherheitsbehördlicher Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder der Rechtsbehelf – wie hier der Widerspruch des Antragstellers – keine aufschiebende Wirkung hat. Ein solches Zwangsmittel ist die Ersatzvornahme, die die Behörde anstelle des Pflichtigen berechtigt, vertretbare Handlungen selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten der betroffenen Person auszuführen. Die Veranlassung der Bestattung ist eine solche vertretbare Handlung. Die Wahl des Zwangsmittels ist auch verhältnismäßig, denn die Ersatzvornahme ist geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, um die Bestattungspflicht durchzusetzen. Gemäß der Vorschrift des § 59 Abs. 4 SOG LSA ist die Antragsgegnerin auch ihrer Verpflichtung nachgekommen, die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme - hier mit 2.205,00 Euro - anzugeben. Schließlich wurde die Androhung dem Antragsteller in Entsprechung des § 59 Abs. 6 SOG LSA zugestellt.
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3. Ob sich aus Vorstehendem sowie dem Handeln der Antragsgegnerin auch eine Kostenpflicht des Antragstellers ergibt, kann hier dahinstehen. Denn die Kosten sind durch einen gesondert anfechtbaren Leistungsbescheid geltend zu machen.
II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.1.1, 1.5, 1.6.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327). Die Bedeutung des Antrages, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung der Bestattungspflicht wiederherzustellen, bemisst das Gericht in Höhe der voraussichtlichen Bestattungskosten (ca. 2.200,00 EUR), von denen der Streitwertfestsetzung wegen der nur Vorläufigkeit der Regelung ein Viertel zugrunde zu legen ist.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 26. Sept. 2013 - 9 B 269/13
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 26. Sept. 2013 - 9 B 269/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid der Beklagten wird aufgehoben, soweit hierin ein Betrag von mehr als 477,25 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 16 %.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe dieses Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 109,19 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Klägerin ist die Tochter des am XX. Juli 2010 in einem Krankenhaus in L. verstorbenen Herrn L1. G. N. . Ihre Schwester N1. informierte die Beklagte am selben Tag über den Tod und teilte mit, sie habe die Geschwister I. , Q. (die Klägerin) und C. . Sie seien untereinander so zerstritten, dass keiner die Beerdigung in Auftrag geben wolle. Jeder befürchte, die Kosten allein tragen zu müssen. Die Beklagte schlug allen Geschwistern vor, die Bestattungsmodalitäten in einem gemeinsamen Termin am 23. Juli 2010 im Bestattungshaus H. zu regeln. Die Klägerin sowie die Geschwister N1. und I. erklärten ihr Einverständnis. Die Schwester C. lehnte den Vorschlag mit der Begründung ab, sie habe kein Geld für die Bestattung. Die Beklagte informierte die anderen Geschwister über die Ablehnung C‘s. . Daraufhin lehnten auch sie eine Beauftragung des Bestatters ab.
4In der 30. Kalenderwoche (26. bis 30. Juli 2010) teilte Frau F. T. der Beklagten mit, der Verstorbene sei Witwer ihrer 2007 ebenfalls verstorbenen Mutter gewesen. Die Mutter sei im Urnengrab Abt. 1 Nr. A2/0082 auf dem städtischen Friedhof L. -M. beigesetzt. Die Eheleute hätten irgendwann einmal angesprochen, zusammen beerdigt werden zu wollen. Frau T. war Nutzungsberechtigte des genannten Urnengrabs. Sie willigte ein, den Verstorbenen in einer zweiten Urne darin beizusetzen.
5Im Auftrag der Beklagten ließ das Bestattungshaus H. den Verstorbenen am 29. Juli 2010 einäschern und setzte ihn am 5. August 2010 im genannten Urnengrab bei. Unter dem 22. August 2010 stellte es der Beklagten hierfür einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.857,00 Euro in Rechnung. Davon entfielen 73,00 Euro auf eine "Steppdecke mit Kissen", 45,00 Euro auf die "Beisetzung der Urne einschl. Urnenträger" und 3,00 Euro auf "1 Paar Trägerhandschuhe aus weißer Baumwolle". Das Tiefbauamt setzte mit internem, an das Ordnungsamt gerichteten "Gebührenbescheid" vom 26. August 2010 für die Verlängerung des Nutzungsrechts und die Herrichtung des Urnengrabes Benutzungsgebühren in Höhe von 315,78 Euro fest.
6Mit vier gleichlautenden Kostenbescheiden vom 22. September 2010 zog die Beklagte die Klägerin und ihre Geschwister zur Zahlung der anteilig auf sie entfallenden Kosten in Höhe von jeweils 568,19 Euro heran. Zur Begründung führte die Beklagte aus, sie wolle keines der Geschwister gesamtschuldnerisch in Anspruch nehmen. Den Heranziehungsbetrag errechnete sie aus der Summe der Rechnung vom 22. August 2010 und des „Gebührenbescheides“ vom 26. August 2010 (1.857,00 Euro + 315,78 Euro = 2.172,78 Euro), geteilt durch vier Geschwister zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von jeweils 25,00 Euro (2.172,78 Euro : 4 = 543,19 Euro + 25,00 Euro = 568,19 Euro).
7Unter dem 24. September 2010 legte die Klägerin eine Kopie ihrer notariellen Erbausschlagung vom 26. August 2010 (Notar B. P. in T1. , UR-Nr. 209/2010) vor und machte geltend, für die Bestattungskosten deshalb nicht aufkommen zu müssen.
8Die Klägerin hat am 20. Oktober 2010 Klage erhoben und ergänzend geltend gemacht, das Bestattungsgesetz statuiere lediglich eine Bestattungspflicht der nahen Angehörigen, nicht jedoch die materiellrechtliche Kostentragung. Es sei zumindest ermessensfehlerhaft, auch solche Abkömmlinge zur Kostentragung heranzuziehen, die erkennbar nicht selber Erbe geworden seien.
9Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
10den Kostenbescheid der Beklagten vom 22. September 2010 aufzuheben.
11Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat die Auffassung vertreten, die Bestattungspflicht gehe regelmäßig mit der Kostentragungspflicht einher. Es sei keiner der besonderen Umstände erkennbar, die entweder bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit die Kostentragungspflicht oder bei Vorliegen schwerer Straftaten des Verstorbenen gegenüber dem Pflichtigen auch die Bestattungspflicht entfallen ließen. Eilbedürftig sei nicht nur die Einäscherung, sondern auch die Urnenbeisetzung gewesen. Diese habe nach ihrer Friedhofssatzung spätestens vier Wochen nach der Einäscherung stattfinden müssen. Die vier Kinder des Verstorbenen hätten die Veranlassung der Bestattung insgesamt verweigert. Die Urnenbeisetzung sei notwendiger Bestandteil der von der Ordnungsbehörde zu veranlassenden Maßnahmen. Es sei unzulässig, Totenaschen unbestattet zu lassen. Für den notwendigen Aufwand einer einfachen Bestattung richteten sich die örtlichen Bestatter nach den Richtlinien des örtlichen Sozialhilfeträgers für die Angemessenheit von Bestattungskosten bei Entscheidungen nach § 74 SGB XII.
14Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. November 2011 den angefochtenen Kostenbescheid aufgehoben, soweit die Forderung 459,00 Euro übersteigt. Zur Begründung des stattgebenden Teils seines Urteils hat es ausgeführt, zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sei nur notwendig gewesen, die Einäscherung des Leichnams in Auftrag zu geben. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Sofortvollzug auch auf die Urnenbeisetzung zu erstrecken. Die für Erdbestattungen geltende acht-tägige Bestattungsfrist sei nach ihrem Sinn und Zweck auch auf die Feuerbestattung anzuwenden, betreffe aber lediglich die Einäscherung. Anders als diese sei die anschließende Beisetzung der Urne nicht besonders eilbedürftig. Das Landesrecht sehe hierfür keine Frist vor. Auch die vierwöchige Frist im örtlichen Satzungsrecht der Beklagten lasse ausreichend Zeit und Gelegenheit für einen gestreckten Vollzug. Aus diesem Grund hätten die Positionen "Benutzungsgebühren" (315,78 Euro), "Beisetzung der Urne einschl. Urnenträger" (45,00 Euro) und "1 Paar Trägerhandschuhe aus weißer Baumwolle" (3,00 Euro) nicht in den Kostenbescheid eingestellt werden dürfen. Nicht erstattungsfähig seien darüber hinaus auch die 73,00 Euro für eine "Steppdecke mit Kissen". Diese Position gehe über die notwendigen Mindestkosten einer Bestattung hinaus. Auf die sozialrechtliche Erstattungsfähigkeit komme es in diesem Zusammenhang nicht an.
15Gegen den stattgebenden Teil des Urteils hat die Beklagte am 22. November 2011 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung mit Beschluss vom 8. April 2013 zugelassen.
16Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. April 2013 aus, angesichts der eindeutigen und endgültigen Weigerung der untereinander zerstrittenen Bestattungspflichtigen, die die Ersatzvornahme durch die Beklagte sogar gewünscht hätten, sei sie, die Beklagte, auch zur Beisetzung der Urne im Sofortvollzug berechtigt gewesen. Das Verwaltungsgericht spalte den Begriff der "Bestattung" bei der Feuerbestattung künstlich auf. Beschränke man die im Rahmen des Sofortvollzugs zulässige Tätigkeit der Ordnungsbehörde auf die Abwehr von Gesundheitsgefahren, die von der Leiche ausgehen, so könnte man auch bei einer beabsichtigten Erdbestattung vertreten, dass nach Verbringen des Leichnams in die Kühlzellen beim Bestatter keine Eilbedürftigkeit mehr bestehe. Diese Auffassung verletze die Totenwürde und führe zu weiteren Kosten, die durch Kühlung des Leichnams oder Lagerung der Totenasche und ein weiteres Verwaltungsverfahren entstünden. Ferner sei die Kürzung der Position "Steppdecke und Kissen" nicht nachvollziehbar. Halte man bei einer Feuerbestattung nur das zu deren Durchführung absolut Notwendige für erforderlich, seien auch der von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete "Herrentalar" oder der "massive Kiefernsarg mit Seidenbespannung" nicht nötig gewesen.
17Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
18das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
19Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
20die Berufung zurückzuweisen,
21und wiederholt ihre Einschätzung, dass die Beklagte die Klägerin zu Unrecht in Anspruch genommen habe, da sie im Gegensatz zu ihren drei Geschwistern aufgrund Ausschlagung nicht Erbin des Verstorbenen geworden sei.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
23II.
24Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für teilweise begründet, im Übrigen für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten hierzu gehört (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
25Die zulässige Berufung der Beklagten, deren Gegenstand lediglich die Abweisung der Klage in Bezug auf den 459,00 Euro übersteigenden Betrag - mithin in Bezug auf 109,19 Euro - ist, ist (nur) teilweise begründet. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig und begründet, soweit die Forderung 477,25 Euro übersteigt. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 22. September 2010 ist (nur) in dieser Höhe rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Bescheid in einer Höhe von 90,94 Euro für die Kosten der Urnenbeisetzung von den einschlägigen Rechtsgrundlagen in § 77 Abs. 1 VwVG NRW in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW nicht gedeckt ist (A.). Demgegenüber fordert die Beklagte zu Recht von der Klägerin den auf sie entfallenden Kostenanteil für "Steppdecke und Kissen" in Höhe von 18,25 Euro (B.). Die Ermessensausübung der Beklagten ist nicht zu beanstanden (C.).
26A. In Höhe von 90,94 Euro ist der angefochtene Kostenbescheid rechtswidrig, weil es sich hierbei um Kosten der Urnenbeisetzung handelt, nicht hingegen um solche der Einäscherung. Insoweit waren die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme im Wege des Sofortvollzugs gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW nicht gegeben.
27Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW ist bei einer Feuerbestattung ausschließlich die Einäscherung der Leiche (I.) sowie die Aufbewahrung der Totenasche in einer Urne (II.), nicht hingegen auch die daran anschließende Urnenbeisetzung (III.). Diese darf die Friedhofsverwaltung, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, nur im Wege des gestreckten Verwaltungszwangs nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW vollstrecken. Eine Vollstreckung im Wege des Sofortvollzugs nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW ist insoweit unzulässig.
28I. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Friedhofsverwaltung im Fall einer Feuerbestattung die Bestattungspflicht hinsichtlich der Einäscherung der Leiche im Wege des Sofortvollzugs nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW vollstrecken darf, wenn die Pflichtigen sie nicht erfüllen. Die Einäscherung ist im Sinne dieser Vorschrift zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig.
29Vgl. zur Frage der zutreffenden Ermächtigungsgrundlage für die Geltendmachung der Kosten einer Notbestattung auch nach Inkrafttreten des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 - BestG NRW - (GV. NRW. S. 311) OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 19 A 448/07 -, juris, Rdn. 21 ff.
30Eine Gefahr liegt vor, wenn ein Zustand bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für Schutzgüter führen wird. Sie ist gegenwärtig im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NW, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses schon begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bevorsteht, sodass sofortige Abhilfe derart geboten ist, dass nicht mit der Anordnung und Durchführung von Gefahrbeseitigungsmaßnahmen im gestreckten Vollzug auch einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung zugewartet werden kann.
31OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 A 371/13 -, juris, Rdn. 56; Beschluss vom 12. Juni 2014 - 5 B 446/14, 5 E 451/14 -, juris, Rdn. 18; Urteil vom 26. September 1996 - 21 A 7041/95 -, juris, Rdn. 25.
32Eine solche Sachlage lag im Hinblick auf die Einäscherung vor. Die für Erdbestattungen geltende achttägige Bestattungsfrist nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BestG NRW in der bis zum 30. September 2014 geltenden und demnach auch hier anwendbaren Fassung gilt nach ihrem Sinn und Zweck auch für eine Feuerbestattung. Die Bestattungsfrist soll Gesundheitsgefahren verhindern, die nach dem Einsetzen des Verwesungsprozesses von einer unbestatteten Leiche ausgehen können. Diese Gefahren bestehen unabhängig davon, für welche Art der Bestattung sich der Pflichtige nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW entscheidet. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BestG NRW ist dafür zu sorgen, dass von Toten keine Gesundheitsgefahren ausgehen. Diese gesetzliche Verpflichtung ist unabhängig von der Bestattungsart.
33VG Köln, Urteil vom 30. Mai 2012 – 9 K 1361/11 ‑, juris, Rdn. 30; VG Arnsberg, Urteil vom 3. November 2011 - 12 K 3243/10 -, S. 9 des Urteilsabdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. März 2010 - 23 K 2976/09 -, juris, Rdn. 27; VG Aachen, Urteil vom 20. August 2007 - 6 K 1554/06 -, juris, Rdn. 24.
34Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Einäscherung veranlasst hat, nachdem die Bestattungsfrist abgelaufen war und zudem die Bestattungspflichtigen sich geweigert hatten, die Bestattung in Auftrag zu geben.
35II. Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich war auch die Aufnahme der Totenasche in eine Urne. Mit dieser Maßnahme wurde der Gefahr begegnet, die Totenasche nicht zuordnen zu können (vgl. § 15 Abs. 5 Satz 1 BestG NRW). Der Erforderlichkeit dieser Maßnahme steht nicht entgegen, dass der Verstorbene - sofern eine entsprechende Verfügung von Todes wegen vorliegt - auch durch Verstreuung auf einem Friedhof, privaten Grundstück (vgl. § 15 Abs. 6 BestG NRW) oder auf See (vgl. § 15 Abs. 7 BestG NRW) bestattet werden kann. Denn auch bei einer solchen Bestattung muss zunächst die Identität des Verstorbenen durch Aufnahme der Totenasche in eine Urne gesichert werden.
36III. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass die anschließende sofortige Beisetzung der Urne nicht im Sinne von § 55 Abs. 2 VwVG NRW zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig war; insoweit war die Behörde gehalten gewesen, im gestreckten Vollstreckungsverfahren vorzugehen. Mit der Einäscherung der Leiche endete die gegenwärtige Gefahr, die von ihr aus hygienischen Gründen zunächst ausging. Mit der Aufnahme der Asche in eine Urne endete die gegenwärtige Gefahr, die Totenasche nicht mehr zuordnen zu können. Zwar bestand aufgrund der Weigerung der Klägerin und der weiteren Bestattungspflichtigen weiterhin die Gefahr, dass die Urne nicht beigesetzt und die Bestattung damit nicht abgeschlossen werden würde. Diese Gefahr für die Totenwürde war jedoch zum Zeitpunkt der vorgenommenen Ersatzvornahme nicht gegenwärtig im Sinne eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts, da die Beisetzung der Urne nicht unmittelbar erfolgen musste. § 15 Abs. 5 Satz 2 BestG NRW in der hier maßgeblichen, bis zum 30. September 2014 geltenden Fassung sah keine Frist für die Beisetzung der Urne vor. Die Friedhofssatzung der Beklagten bestimmte hierfür in § 7 Abs. 9 eine Frist von vier Wochen nach der Einäscherung. Vor diesem Hintergrund bestand ausreichend Zeit, die Klägerin und weiteren Bestattungspflichtigen durch Verwaltungsakt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme aufzufordern, ihrer Beisetzungspflicht innerhalb der durch die Friedhofssatzung gesetzten Frist nachzukommen. Eine solche Aufforderung war auch nicht deswegen entbehrlich, weil sich die Klägerin und weiteren Bestattungspflichtigen zunächst geweigert hatten, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass sie sich - zumal auf behördlichen Verwaltungsakt hin, gegebenenfalls unter Inaussicht-stellen der nachteiligen Konsequenzen der Ersatzvornahme - aus Kostengründen oder aufgrund eines Sinneswandels doch noch entschlossen hätten, die Beisetzung vornehmen zu lassen. Angesichts der durch die Satzung und mittlerweile gesetzlich vorgesehenen unterschiedlichen Fristen für die Einäscherung und die Beisetzung der Urne lässt sich dem nicht erfolgreich entgegenhalten, die Bestattung stelle eine Einheit dar und dürfe auch mit Blick auf die Würde des Verstorbenen nicht in Kleinstschritte auseinandergerissen werden. Vielmehr sprechen auch die Rechte des Verstorbenen auf eine würdige Bestattung und der Angehörigen auf Totenfürsorge für ein gestuftes Vorgehen.
37Gegen das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr bereits unmittelbar nach Ablauf der Bestattungsfrist auch Nds. OVG, Beschluss vom 21. November 2006 - 8 PA 118/06 -, juris, Rdn. 9, 13; VG Köln, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 K 1361/11 -, juris, Rdn. 41; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. März 2010 - 23 K 2976/09 -, juris, Rdn. 33; VG Aachen, Urteil vom 20. August 2007 - 6 K 1554/06 -, juris, Rdn. 25.
38B. Das Verwaltungsgericht hat hingegen zu Unrecht die Kosten für "Steppdecke und Kissen" als solche qualifiziert, die durch unrichtige Behandlung der Sache im Sinne von § 24 Abs. 1 VO VwVG NRW entstanden seien. Zu den Maßnahmen und Gegenständen, die zur Einäscherung erforderlich sind und deren Kosten daher auch bei einer Vollstreckung nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW erstattungsfähig sind, gehören Kremationssarg, Bestattungskleid, Bestattungsgarnitur, Desinfektion, Einbettung, Überführung des Verstorbenen vom Sterbeort zur Feuerbestattungsanlage, Erledigung der Formalitäten, die ärztliche Bescheinigung nach den §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Best NRW sowie schließlich die Einäscherung selbst.
39Vgl. dazu VG Aachen, Urteil vom 20. August 2007 - 6 K 1554/06 -, juris, Rdn. 24.
40"Steppdecke und Kissen" sind Bestandteile der für eine würdige Kremation (vgl. § 15 Abs. 4 BestG NRW) erforderlichen Bestattungsgarnitur, so dass die entsprechenden Auslagen der Beklagten nicht zu beanstanden sind. An seiner abweichenden Auffassung hierzu hält der Senat nicht weiter fest.
41OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1996 - 19 A 4829/95 -, juris, Rdn. 52.
42C. Die Ermessensausübung der Beklagten zur Kostentragung lässt keine Fehler erkennen. Als Tochter des Verstorbenen war die Klägerin neben ihren drei Geschwistern gleichrangig zur Bestattung verpflichtet, so dass auch ihre anteilige Inanspruchnahme grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
43Vgl. zum Rangverhältnis der Bestattungspflichtigen und den sich hieraus ergebenden Folgen für die Kostenerstattung: OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2006 - 19 E 969/04 -, juris, Rdn. 8.
44Die Beklagte war auch nicht gehalten, wegen der Erbausschlagung der Klägerin nur ihre drei Geschwister zu den Kosten der Ersatzvornahme heranzuziehen. Die zivilrechtlichen Regelungen darüber, wer die Kosten der Bestattung zu tragen hat (vgl. §§ 1968, 1615 Abs. 2 BGB) haben unmittelbare Wirkung nur für das Innenverhältnis zwischen den in Frage kommenden Personen, nicht aber für die öffentlich-rechtliche Abwicklung der Ersatzvornahme.
45BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 7 B 56.10 -, juris, Rdn. 6; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1996 - 19 A 4829/95 -, juris, Rdn. 19.
46Die Beklagte war nicht verpflichtet, Ermittlungen zu den Erben des Verstorbenen anzustellen und der Klägerin zu erwartende (gerichtliche) Auseinandersetzungen mit ihren Geschwistern über die Bestattungskosten zu ersparen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin finanziell nicht in der Lage gewesen wäre, ihren Anteil an den Bestattungskosten zu tragen, bestehen nicht, so dass auch unter diesem Aspekt kein Ermessensfehler der Beklagten vorliegt.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
48Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
49Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
50Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Gründe
- 1
Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
- 2
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
- 3
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Bestattung durch die Beklagte im Wege der Ersatzvornahme auch mit Blick auf § 17 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA - ein sicherheitsbehördlicher Verwaltungsakt hätte vorausgehen müssen.
- 4
Zwar kann der Verwaltungszwang durch Ersatzvornahme gemäß § 53 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - SOG LSA - auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 7 bis 10 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und die Sicherheitsbehörde oder die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. An letzterer Voraussetzung fehlt es jedoch im vorliegenden Fall; denn die Beklagte kann die grundsätzliche Bestattungspflicht der Angehörigen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA nur dann mit ordnungsbehördlichen Mitteln durchsetzen (§ 26 Abs. 2 BestattG LSA) bzw. selbst für die Bestattung sorgen, wenn die Angehörigen ihrer Verpflichtung nicht nachkommen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA) oder nicht vorhanden, nicht bekannt oder nicht zu ermitteln sind und kein anderer die Bestattung veranlasst (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BestattG LSA). Dieses bestattungsrechtliche Subsidiaritätsprinzip beeinflusst, soweit es um eine Notbestattung - wie hier - geht, in besonderer Weise das Entschließungsermessen der Ordnungsbehörde. Sind nämlich danach vorrangig die Angehörigen zur Bestattung eines Leichnams verpflichtet, setzt die Bestattungspflicht der Gemeinde erst dann ein, wenn feststeht, dass jene ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen oder alle zumutbaren Maßnahmen zu ihrer Ermittlung und Benachrichtigung erfolglos geblieben sind. Vorher darf die Ordnungsbehörde die Bestattung weder den Angehörigen aufgeben noch selbst vornehmen, weil dies sowohl gegen die Menschenwürde des Verstorbenen aus Art. 1 Abs. 1 GG als auch gegen das Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge aus Art. 2 Abs. 1 GG verstoßen kann (vgl. im Einzelnen OVG NW, Urt. v. 29.04.2008 - 19 A 3665/06 -, zit. nach juris). Diese mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsgüter haben in materieller Hinsicht zur Folge, dass der Staat erst dann mit den Mitteln des Ordnungsrechts zum Zwecke der Gefahrenabwehr einschreiten darf, wenn keine Angehörigen vorhanden sind oder diese nicht rechtzeitig für die Bestattung sorgen; der Staat erkennt deshalb zunächst das Recht der Angehörigen des Verstorbenen an und überträgt diesen die Pflicht, ihr verstorbenes Familienmitglied zu bestatten. Diesem Subsidiaritätsprinzip liegt im Hinblick auf den Würdeschutz die Erwägung zugrunde, dass in der Regel nur die Angehörigen dazu beitragen können, einen (bekannt gewordenen) Willen des Verstorbenen zu Art und Ort der Bestattung zu verwirklichen (OVG NW, a. a. O.).
- 5
Hiervon ausgehend muss die zuständige Behörde im Fall des Auffindens einer Leiche wegen der daraus folgenden Betroffenheit höchster Rechtsgüter grundsätzlich alle unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um etwaige nahe Angehörige des Toten ausfindig zu machen und mit diesen möglichst umgehend in Kontakt zu treten; dies gilt jedenfalls dann, wenn eine kurzfristige Kontaktaufnahme mit vorhandenen nahen Verwandten - wie hier - nicht von vornherein aussichtslos erscheint, weil die Beklagte von der Existenz und der Erreichbarkeit des Klägers bzw. der Geschwister des Verstorbenen sichere Kenntnis hatte. Insoweit hätte die Beklagte den Kläger zumindest mündlich unter Hinweis auf die Ersatzvornahme auffordern müssen, seiner Bestattungspflicht nachzukommen (NdsOVG, Beschl. v. 21.11.2006 - 8 PA 118/06 -, zit. nach juris).
- 6
Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte den Vorrang des Bestattungsrechts und der Bestattungspflicht des Klägers nicht beachtet, indem sie sich sogleich für die ordnungsrechtliche Veranlassung der umgehenden Bestattung des Verstorbenen entschieden hat, ohne die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die ihr namentlich bekannten bestattungspflichtigen Angehörigen des Verstorbenen die Bestattung kurzfristig vornehmen, zumal auch keine Gründe dafür ersichtlich sind, warum eine zumindest telefonische Aufforderung des Klägers nicht möglich gewesen sein soll. Soweit die Beklagte sich auf die in § 17 Abs. 2 BestattG LSA normierte Zehn-Tages-Frist beruft und aus dieser Vorschrift eine grundsätzliche Entbehrlichkeit eines die Ersatzvornahme vorausgehenden Verwaltungsakts herleitet, folgt der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - diesem Ansatz nicht. Schon der Wortlaut der Regelung („soll“), aber auch die Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 3/4655, S. 36) lässt eine derartige Schlussfolgerung nicht zu. Vielmehr wird in § 17 Abs. 2 BestattG LSA die aus gesundheitlichen und hygienischen Gründen gebotene Höchstfrist von zehn Tagen als Regelfall für die Bestattung bestimmt, die Ausnahmen auch für den Fall zulässt, dass die Behörde Angehörige des Verstorbenen vom Todesfall nicht kurzfristig zu benachrichtigen vermag. In diesem Fall müssen die zuständigen Ordnungsbehörden Vorkehrungen dafür treffen, dass ein aufgefundener Leichnam zumindest für einen kurzen Zeitraum ordnungsgemäß aufbewahrt werden kann, bis eine Kontaktaufnahme mit nahen Familienangehörigen gelingt oder ausgeschlossen werden kann. Auf welche Weise die Behörden dieser Verpflichtung zur vorübergehenden Aufbewahrung einer Leiche nachkommen, steht in ihrem Ermessen. Dass eine Leiche - auch im fortgeschrittenen Verwesungszustand - vorübergehend aufbewahrt werden kann, ergibt sich schon daraus, dass auch im Fall einer erforderlichen Leichenöffnung so verfahren wird.
- 7
Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21. November 2006 (a.a.O.) eine gegenteilige Auffassung vertreten haben sollte, was mit Blick auf die erfolgte Prüfung lediglich hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zumindest zweifelhaft erscheint, schließt sich der Senat für das sachsen-anhaltische Landesrecht dieser Auffassung nicht an. Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen (Urt. v. 20.08.2007 - 6 K 1554/06 -) und des Verwaltungsgerichts Stade (Urt. v. 27.07.2006 - 1 A 539/05 -) stehen der vom Senat vertretenen Auffassung von vornherein nicht entgegen; denn in den bei diesen Gerichten anhängigen Verfahren hatten die zur Kostenerstattung herangezogenen Angehörigen - anders als in dem hier zu entscheidenden Fall - bereits vor der Bestattung durch die Behörde zu erkennen gegeben, dass sie sich um die Bestattung nicht kümmern werden.
- 8
2. Die von der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam erachtete Fragestellung, „ob ein behördlicher Verwaltungsakt, mit dem einem Bestattungspflichtigen aufgegeben wird, die Bestattung durchzuführen, notwendig ist, oder ob in Ansehung der gesetzlichen Zehn-Tages-Frist in aller Regel von einem derartigen Grundverwaltungsakt abgesehen werden kann und regelmäßig die Voraussetzungen der Ersatzvornahme vorliegen, rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) schon deswegen nicht, weil sich diese Frage - wie oben bereits ausgeführt - anhand der einschlägigen Vorschriften des SOG LSA und des BestattG LSA sowie unter Berücksichtigung des besonderen, aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundrechtsschutzes dahingehend beantworten lässt, dass eine Ersatzvornahme ohne vorausgehenden Verwaltungsakt nur dann gerechtfertigt ist, wenn feststeht, dass die Angehörigen ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen oder alle zumutbaren Maßnahmen zu ihrer Ermittlung und Benachrichtigung erfolglos geblieben sind.
- 9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
- 10
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2007 - 11 K 50/06 - wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
den Leistungsbescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und den in seiner Sitzung vom 8.6.2006 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A-Stadt aufzuheben.
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (Az.: 11 K 50/06) vom 9.2.2007 die Klage abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Amtsbl. S. 1414, geändert durch Art. 9 Abs. 17 des Gesetzes vom 7.11.2001, Amtsbl. S. 2158,
vgl. Urteil des VG des Saarlandes vom 6.3.2001 -10 K 112/00- und Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439, wonach nach der bisherigen Regelung im Saarland die Bestattungspflicht gewohnheitsrechtlich den zur Totenfürsorge verpflichteten nächsten Angehörigen des Verstorbenen oblag.
„In Bezug auf die Bestattungspflicht kommt es immer wieder zu gerichtlichen Verfahren. Die bisherige Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen hat eine Regelung nicht getroffen. Absatz 1 bestimmt daher die Rangfolge der öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichteten Hinterbliebenen. Die Bestattungspflicht eines Vorrangigen schließt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der nachfolgenden Rangstufen aus. Diese Regelung orientiert sich an zivilrechtlichen Erbfolgeregelungen. Sie bewirkt auch, dass im Normalfall eine Gemeinde, die in Erfüllung der Pflicht der Ersatzvornahme die Bestattung veranlasst hat, in der überwiegenden Zahl der Fälle die/den Bestattungspflichtige/n zur Kostenerstattung heranziehen kann. Die zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche Bestattungspflichtiger gegen Erben bleiben unberührt.“
vgl. insofern § 9 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz
vgl. im Einzelnen Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., 2004, S. 103 f. sowie S. 304 ff. mit einer Übersicht über die landesgesetzlichen Bestimmungen; des Weiteren: Stelkens/Cohrs, Bestattungspflicht und Bestattungskostenpflicht, NVwZ 2002, 917 (918).
ebenso die Bestattungsgesetze Brandenburg (§ 20 Abs. 1 Satz 2) und Sachsen (§ 10 Abs. 1 Satz 3); anders § 8 Abs. 4 Satz 2 BestattG Niedersachsen, der eine gesamtschuldnerische Haftung der Bestattungspflichtigen vorsieht.
vgl. die fast wortgleichen Regelungen in § 10 Abs.1 Satz 3 BestattG Sachsen und § 20 Abs. 1 Satz 2 BestattG Brandenburg.
BVerfG, Beschluss vom 23.3.1994 -8 BvL 8/85-, BVerfGE 90, 226 (229).
vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1994 -1 B 149/94-, NVwZ-RR 1995, 283; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439 (443); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, VBlBW 2005,141; jeweils dokumentiert bei juris.
vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004, a.a.O.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 920.
vgl. im Übrigen die inhaltsgleichen Regelungen in § 31 Abs. 2 BestattG Baden-Württemberg, Art. 14 Abs. 2 BestattG Bayern, § 20 Abs. 2 BestattG Brandenburg und § 9 Abs. 2 BestattG Mecklenburg-Vorpommern.
vgl. bspw. § 10 BestattG Sachsen
vgl. § 14 BestattG Sachsen-Anhalt und § 9 BestattG Rheinland-Pfalz.
in diesem Sinne auch Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 921, und –zu § 2 Abs. 3 TierSchG 1972- BVerwG, Urteil vom 12.2.1987 -3 C 22/86-, BVerwGE 77, 19.
so erfolgt bspw. in § 10 Abs. 3 BestattG Sachsen.
„Absatz 2 geht auf die Situation ein, dass Bestattungspflichtige nicht vorhanden sind oder nicht ermittelbar sind. Auch in diesen Fällen muss die Bestattung des Leichnams geregelt werden. Daher wird unter Bezug auf die polizeirechtlichen Bestimmungen die Ortspolizeibehörde als zuständige Stelle ausgewiesen.“
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O..
Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O., m.w.Nw.,
vgl. zu § 15 BSHG: Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auf., § 15 Rdnrn. 6 f..
Schellhorn, a.a.O. zu § 15 BSHG Rdnr. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.1.2005 -12 A 11605/04-, FEVS 56, 476 m.w.Nw. zur Rspr., dokumentiert bei juris.
Urteile vom 5.6.1997 -5 C 13/96-, BVerwGE 105,51, und vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, BVerwGE 110, 111, jeweils dokumentiert bei juris,
vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.6.2007 -7 A 11566/06-, AS 34, 401 (405/406).
vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.9.2007 -8 LA 81/07-, dokumentiert bei juris.
vgl. Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 f..
vgl. Gaedke, a.a.O., S. 118 a.E.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 Fn. 70.
Urteil vom 16.1.2007 -11 K 1326/06-, BWGZ 2007, 471, dokumentiert bei juris,
u.a. mit dem Hinweis auf das Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.; a.A. aber VG Ansbach, Urteil vom 6.9.2007 –AN 4 K 06.03544-, dokumentiert bei juris.
Beschluss vom 2.2.1996 -19 A 3802/95-, NVwZ-RR 1997, 99, dokumentiert bei juris,
vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14.6.2005 -6 K 93/05.KO-, KKZ 2006, 35, dokumentiert bei juris.
Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.,
Gaedke, a.a.O., S. 117.
Gründe
Amtsbl. S. 1414, geändert durch Art. 9 Abs. 17 des Gesetzes vom 7.11.2001, Amtsbl. S. 2158,
vgl. Urteil des VG des Saarlandes vom 6.3.2001 -10 K 112/00- und Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439, wonach nach der bisherigen Regelung im Saarland die Bestattungspflicht gewohnheitsrechtlich den zur Totenfürsorge verpflichteten nächsten Angehörigen des Verstorbenen oblag.
„In Bezug auf die Bestattungspflicht kommt es immer wieder zu gerichtlichen Verfahren. Die bisherige Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen hat eine Regelung nicht getroffen. Absatz 1 bestimmt daher die Rangfolge der öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichteten Hinterbliebenen. Die Bestattungspflicht eines Vorrangigen schließt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der nachfolgenden Rangstufen aus. Diese Regelung orientiert sich an zivilrechtlichen Erbfolgeregelungen. Sie bewirkt auch, dass im Normalfall eine Gemeinde, die in Erfüllung der Pflicht der Ersatzvornahme die Bestattung veranlasst hat, in der überwiegenden Zahl der Fälle die/den Bestattungspflichtige/n zur Kostenerstattung heranziehen kann. Die zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche Bestattungspflichtiger gegen Erben bleiben unberührt.“
vgl. insofern § 9 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz
vgl. im Einzelnen Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., 2004, S. 103 f. sowie S. 304 ff. mit einer Übersicht über die landesgesetzlichen Bestimmungen; des Weiteren: Stelkens/Cohrs, Bestattungspflicht und Bestattungskostenpflicht, NVwZ 2002, 917 (918).
ebenso die Bestattungsgesetze Brandenburg (§ 20 Abs. 1 Satz 2) und Sachsen (§ 10 Abs. 1 Satz 3); anders § 8 Abs. 4 Satz 2 BestattG Niedersachsen, der eine gesamtschuldnerische Haftung der Bestattungspflichtigen vorsieht.
vgl. die fast wortgleichen Regelungen in § 10 Abs.1 Satz 3 BestattG Sachsen und § 20 Abs. 1 Satz 2 BestattG Brandenburg.
BVerfG, Beschluss vom 23.3.1994 -8 BvL 8/85-, BVerfGE 90, 226 (229).
vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1994 -1 B 149/94-, NVwZ-RR 1995, 283; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439 (443); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, VBlBW 2005,141; jeweils dokumentiert bei juris.
vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004, a.a.O.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 920.
vgl. im Übrigen die inhaltsgleichen Regelungen in § 31 Abs. 2 BestattG Baden-Württemberg, Art. 14 Abs. 2 BestattG Bayern, § 20 Abs. 2 BestattG Brandenburg und § 9 Abs. 2 BestattG Mecklenburg-Vorpommern.
vgl. bspw. § 10 BestattG Sachsen
vgl. § 14 BestattG Sachsen-Anhalt und § 9 BestattG Rheinland-Pfalz.
in diesem Sinne auch Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 921, und –zu § 2 Abs. 3 TierSchG 1972- BVerwG, Urteil vom 12.2.1987 -3 C 22/86-, BVerwGE 77, 19.
so erfolgt bspw. in § 10 Abs. 3 BestattG Sachsen.
„Absatz 2 geht auf die Situation ein, dass Bestattungspflichtige nicht vorhanden sind oder nicht ermittelbar sind. Auch in diesen Fällen muss die Bestattung des Leichnams geregelt werden. Daher wird unter Bezug auf die polizeirechtlichen Bestimmungen die Ortspolizeibehörde als zuständige Stelle ausgewiesen.“
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O..
Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O., m.w.Nw.,
vgl. zu § 15 BSHG: Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auf., § 15 Rdnrn. 6 f..
Schellhorn, a.a.O. zu § 15 BSHG Rdnr. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.1.2005 -12 A 11605/04-, FEVS 56, 476 m.w.Nw. zur Rspr., dokumentiert bei juris.
Urteile vom 5.6.1997 -5 C 13/96-, BVerwGE 105,51, und vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, BVerwGE 110, 111, jeweils dokumentiert bei juris,
vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.6.2007 -7 A 11566/06-, AS 34, 401 (405/406).
vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.9.2007 -8 LA 81/07-, dokumentiert bei juris.
vgl. Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 f..
vgl. Gaedke, a.a.O., S. 118 a.E.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 Fn. 70.
Urteil vom 16.1.2007 -11 K 1326/06-, BWGZ 2007, 471, dokumentiert bei juris,
u.a. mit dem Hinweis auf das Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.; a.A. aber VG Ansbach, Urteil vom 6.9.2007 –AN 4 K 06.03544-, dokumentiert bei juris.
Beschluss vom 2.2.1996 -19 A 3802/95-, NVwZ-RR 1997, 99, dokumentiert bei juris,
vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14.6.2005 -6 K 93/05.KO-, KKZ 2006, 35, dokumentiert bei juris.
Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.,
Gaedke, a.a.O., S. 117.
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
- 1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann, - 2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, - 3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, - 4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, - 5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, - 6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat, - 7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder - 8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.