Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Juli 2015 - 19 A 2635/11
Gericht
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid der Beklagten wird aufgehoben, soweit hierin ein Betrag von mehr als 477,25 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 16 %.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe dieses Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 109,19 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Klägerin ist die Tochter des am XX. Juli 2010 in einem Krankenhaus in L. verstorbenen Herrn L1. G. N. . Ihre Schwester N1. informierte die Beklagte am selben Tag über den Tod und teilte mit, sie habe die Geschwister I. , Q. (die Klägerin) und C. . Sie seien untereinander so zerstritten, dass keiner die Beerdigung in Auftrag geben wolle. Jeder befürchte, die Kosten allein tragen zu müssen. Die Beklagte schlug allen Geschwistern vor, die Bestattungsmodalitäten in einem gemeinsamen Termin am 23. Juli 2010 im Bestattungshaus H. zu regeln. Die Klägerin sowie die Geschwister N1. und I. erklärten ihr Einverständnis. Die Schwester C. lehnte den Vorschlag mit der Begründung ab, sie habe kein Geld für die Bestattung. Die Beklagte informierte die anderen Geschwister über die Ablehnung C‘s. . Daraufhin lehnten auch sie eine Beauftragung des Bestatters ab.
4In der 30. Kalenderwoche (26. bis 30. Juli 2010) teilte Frau F. T. der Beklagten mit, der Verstorbene sei Witwer ihrer 2007 ebenfalls verstorbenen Mutter gewesen. Die Mutter sei im Urnengrab Abt. 1 Nr. A2/0082 auf dem städtischen Friedhof L. -M. beigesetzt. Die Eheleute hätten irgendwann einmal angesprochen, zusammen beerdigt werden zu wollen. Frau T. war Nutzungsberechtigte des genannten Urnengrabs. Sie willigte ein, den Verstorbenen in einer zweiten Urne darin beizusetzen.
5Im Auftrag der Beklagten ließ das Bestattungshaus H. den Verstorbenen am 29. Juli 2010 einäschern und setzte ihn am 5. August 2010 im genannten Urnengrab bei. Unter dem 22. August 2010 stellte es der Beklagten hierfür einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.857,00 Euro in Rechnung. Davon entfielen 73,00 Euro auf eine "Steppdecke mit Kissen", 45,00 Euro auf die "Beisetzung der Urne einschl. Urnenträger" und 3,00 Euro auf "1 Paar Trägerhandschuhe aus weißer Baumwolle". Das Tiefbauamt setzte mit internem, an das Ordnungsamt gerichteten "Gebührenbescheid" vom 26. August 2010 für die Verlängerung des Nutzungsrechts und die Herrichtung des Urnengrabes Benutzungsgebühren in Höhe von 315,78 Euro fest.
6Mit vier gleichlautenden Kostenbescheiden vom 22. September 2010 zog die Beklagte die Klägerin und ihre Geschwister zur Zahlung der anteilig auf sie entfallenden Kosten in Höhe von jeweils 568,19 Euro heran. Zur Begründung führte die Beklagte aus, sie wolle keines der Geschwister gesamtschuldnerisch in Anspruch nehmen. Den Heranziehungsbetrag errechnete sie aus der Summe der Rechnung vom 22. August 2010 und des „Gebührenbescheides“ vom 26. August 2010 (1.857,00 Euro + 315,78 Euro = 2.172,78 Euro), geteilt durch vier Geschwister zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von jeweils 25,00 Euro (2.172,78 Euro : 4 = 543,19 Euro + 25,00 Euro = 568,19 Euro).
7Unter dem 24. September 2010 legte die Klägerin eine Kopie ihrer notariellen Erbausschlagung vom 26. August 2010 (Notar B. P. in T1. , UR-Nr. 209/2010) vor und machte geltend, für die Bestattungskosten deshalb nicht aufkommen zu müssen.
8Die Klägerin hat am 20. Oktober 2010 Klage erhoben und ergänzend geltend gemacht, das Bestattungsgesetz statuiere lediglich eine Bestattungspflicht der nahen Angehörigen, nicht jedoch die materiellrechtliche Kostentragung. Es sei zumindest ermessensfehlerhaft, auch solche Abkömmlinge zur Kostentragung heranzuziehen, die erkennbar nicht selber Erbe geworden seien.
9Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
10den Kostenbescheid der Beklagten vom 22. September 2010 aufzuheben.
11Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat die Auffassung vertreten, die Bestattungspflicht gehe regelmäßig mit der Kostentragungspflicht einher. Es sei keiner der besonderen Umstände erkennbar, die entweder bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit die Kostentragungspflicht oder bei Vorliegen schwerer Straftaten des Verstorbenen gegenüber dem Pflichtigen auch die Bestattungspflicht entfallen ließen. Eilbedürftig sei nicht nur die Einäscherung, sondern auch die Urnenbeisetzung gewesen. Diese habe nach ihrer Friedhofssatzung spätestens vier Wochen nach der Einäscherung stattfinden müssen. Die vier Kinder des Verstorbenen hätten die Veranlassung der Bestattung insgesamt verweigert. Die Urnenbeisetzung sei notwendiger Bestandteil der von der Ordnungsbehörde zu veranlassenden Maßnahmen. Es sei unzulässig, Totenaschen unbestattet zu lassen. Für den notwendigen Aufwand einer einfachen Bestattung richteten sich die örtlichen Bestatter nach den Richtlinien des örtlichen Sozialhilfeträgers für die Angemessenheit von Bestattungskosten bei Entscheidungen nach § 74 SGB XII.
14Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. November 2011 den angefochtenen Kostenbescheid aufgehoben, soweit die Forderung 459,00 Euro übersteigt. Zur Begründung des stattgebenden Teils seines Urteils hat es ausgeführt, zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sei nur notwendig gewesen, die Einäscherung des Leichnams in Auftrag zu geben. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Sofortvollzug auch auf die Urnenbeisetzung zu erstrecken. Die für Erdbestattungen geltende acht-tägige Bestattungsfrist sei nach ihrem Sinn und Zweck auch auf die Feuerbestattung anzuwenden, betreffe aber lediglich die Einäscherung. Anders als diese sei die anschließende Beisetzung der Urne nicht besonders eilbedürftig. Das Landesrecht sehe hierfür keine Frist vor. Auch die vierwöchige Frist im örtlichen Satzungsrecht der Beklagten lasse ausreichend Zeit und Gelegenheit für einen gestreckten Vollzug. Aus diesem Grund hätten die Positionen "Benutzungsgebühren" (315,78 Euro), "Beisetzung der Urne einschl. Urnenträger" (45,00 Euro) und "1 Paar Trägerhandschuhe aus weißer Baumwolle" (3,00 Euro) nicht in den Kostenbescheid eingestellt werden dürfen. Nicht erstattungsfähig seien darüber hinaus auch die 73,00 Euro für eine "Steppdecke mit Kissen". Diese Position gehe über die notwendigen Mindestkosten einer Bestattung hinaus. Auf die sozialrechtliche Erstattungsfähigkeit komme es in diesem Zusammenhang nicht an.
15Gegen den stattgebenden Teil des Urteils hat die Beklagte am 22. November 2011 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung mit Beschluss vom 8. April 2013 zugelassen.
16Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. April 2013 aus, angesichts der eindeutigen und endgültigen Weigerung der untereinander zerstrittenen Bestattungspflichtigen, die die Ersatzvornahme durch die Beklagte sogar gewünscht hätten, sei sie, die Beklagte, auch zur Beisetzung der Urne im Sofortvollzug berechtigt gewesen. Das Verwaltungsgericht spalte den Begriff der "Bestattung" bei der Feuerbestattung künstlich auf. Beschränke man die im Rahmen des Sofortvollzugs zulässige Tätigkeit der Ordnungsbehörde auf die Abwehr von Gesundheitsgefahren, die von der Leiche ausgehen, so könnte man auch bei einer beabsichtigten Erdbestattung vertreten, dass nach Verbringen des Leichnams in die Kühlzellen beim Bestatter keine Eilbedürftigkeit mehr bestehe. Diese Auffassung verletze die Totenwürde und führe zu weiteren Kosten, die durch Kühlung des Leichnams oder Lagerung der Totenasche und ein weiteres Verwaltungsverfahren entstünden. Ferner sei die Kürzung der Position "Steppdecke und Kissen" nicht nachvollziehbar. Halte man bei einer Feuerbestattung nur das zu deren Durchführung absolut Notwendige für erforderlich, seien auch der von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete "Herrentalar" oder der "massive Kiefernsarg mit Seidenbespannung" nicht nötig gewesen.
17Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
18das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
19Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
20die Berufung zurückzuweisen,
21und wiederholt ihre Einschätzung, dass die Beklagte die Klägerin zu Unrecht in Anspruch genommen habe, da sie im Gegensatz zu ihren drei Geschwistern aufgrund Ausschlagung nicht Erbin des Verstorbenen geworden sei.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
23II.
24Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für teilweise begründet, im Übrigen für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten hierzu gehört (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
25Die zulässige Berufung der Beklagten, deren Gegenstand lediglich die Abweisung der Klage in Bezug auf den 459,00 Euro übersteigenden Betrag - mithin in Bezug auf 109,19 Euro - ist, ist (nur) teilweise begründet. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig und begründet, soweit die Forderung 477,25 Euro übersteigt. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 22. September 2010 ist (nur) in dieser Höhe rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Bescheid in einer Höhe von 90,94 Euro für die Kosten der Urnenbeisetzung von den einschlägigen Rechtsgrundlagen in § 77 Abs. 1 VwVG NRW in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW nicht gedeckt ist (A.). Demgegenüber fordert die Beklagte zu Recht von der Klägerin den auf sie entfallenden Kostenanteil für "Steppdecke und Kissen" in Höhe von 18,25 Euro (B.). Die Ermessensausübung der Beklagten ist nicht zu beanstanden (C.).
26A. In Höhe von 90,94 Euro ist der angefochtene Kostenbescheid rechtswidrig, weil es sich hierbei um Kosten der Urnenbeisetzung handelt, nicht hingegen um solche der Einäscherung. Insoweit waren die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme im Wege des Sofortvollzugs gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW nicht gegeben.
27Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW ist bei einer Feuerbestattung ausschließlich die Einäscherung der Leiche (I.) sowie die Aufbewahrung der Totenasche in einer Urne (II.), nicht hingegen auch die daran anschließende Urnenbeisetzung (III.). Diese darf die Friedhofsverwaltung, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, nur im Wege des gestreckten Verwaltungszwangs nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW vollstrecken. Eine Vollstreckung im Wege des Sofortvollzugs nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW ist insoweit unzulässig.
28I. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Friedhofsverwaltung im Fall einer Feuerbestattung die Bestattungspflicht hinsichtlich der Einäscherung der Leiche im Wege des Sofortvollzugs nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW vollstrecken darf, wenn die Pflichtigen sie nicht erfüllen. Die Einäscherung ist im Sinne dieser Vorschrift zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig.
29Vgl. zur Frage der zutreffenden Ermächtigungsgrundlage für die Geltendmachung der Kosten einer Notbestattung auch nach Inkrafttreten des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 - BestG NRW - (GV. NRW. S. 311) OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 19 A 448/07 -, juris, Rdn. 21 ff.
30Eine Gefahr liegt vor, wenn ein Zustand bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für Schutzgüter führen wird. Sie ist gegenwärtig im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NW, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses schon begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bevorsteht, sodass sofortige Abhilfe derart geboten ist, dass nicht mit der Anordnung und Durchführung von Gefahrbeseitigungsmaßnahmen im gestreckten Vollzug auch einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung zugewartet werden kann.
31OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 A 371/13 -, juris, Rdn. 56; Beschluss vom 12. Juni 2014 - 5 B 446/14, 5 E 451/14 -, juris, Rdn. 18; Urteil vom 26. September 1996 - 21 A 7041/95 -, juris, Rdn. 25.
32Eine solche Sachlage lag im Hinblick auf die Einäscherung vor. Die für Erdbestattungen geltende achttägige Bestattungsfrist nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BestG NRW in der bis zum 30. September 2014 geltenden und demnach auch hier anwendbaren Fassung gilt nach ihrem Sinn und Zweck auch für eine Feuerbestattung. Die Bestattungsfrist soll Gesundheitsgefahren verhindern, die nach dem Einsetzen des Verwesungsprozesses von einer unbestatteten Leiche ausgehen können. Diese Gefahren bestehen unabhängig davon, für welche Art der Bestattung sich der Pflichtige nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW entscheidet. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BestG NRW ist dafür zu sorgen, dass von Toten keine Gesundheitsgefahren ausgehen. Diese gesetzliche Verpflichtung ist unabhängig von der Bestattungsart.
33VG Köln, Urteil vom 30. Mai 2012 – 9 K 1361/11 ‑, juris, Rdn. 30; VG Arnsberg, Urteil vom 3. November 2011 - 12 K 3243/10 -, S. 9 des Urteilsabdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. März 2010 - 23 K 2976/09 -, juris, Rdn. 27; VG Aachen, Urteil vom 20. August 2007 - 6 K 1554/06 -, juris, Rdn. 24.
34Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Einäscherung veranlasst hat, nachdem die Bestattungsfrist abgelaufen war und zudem die Bestattungspflichtigen sich geweigert hatten, die Bestattung in Auftrag zu geben.
35II. Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich war auch die Aufnahme der Totenasche in eine Urne. Mit dieser Maßnahme wurde der Gefahr begegnet, die Totenasche nicht zuordnen zu können (vgl. § 15 Abs. 5 Satz 1 BestG NRW). Der Erforderlichkeit dieser Maßnahme steht nicht entgegen, dass der Verstorbene - sofern eine entsprechende Verfügung von Todes wegen vorliegt - auch durch Verstreuung auf einem Friedhof, privaten Grundstück (vgl. § 15 Abs. 6 BestG NRW) oder auf See (vgl. § 15 Abs. 7 BestG NRW) bestattet werden kann. Denn auch bei einer solchen Bestattung muss zunächst die Identität des Verstorbenen durch Aufnahme der Totenasche in eine Urne gesichert werden.
36III. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass die anschließende sofortige Beisetzung der Urne nicht im Sinne von § 55 Abs. 2 VwVG NRW zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig war; insoweit war die Behörde gehalten gewesen, im gestreckten Vollstreckungsverfahren vorzugehen. Mit der Einäscherung der Leiche endete die gegenwärtige Gefahr, die von ihr aus hygienischen Gründen zunächst ausging. Mit der Aufnahme der Asche in eine Urne endete die gegenwärtige Gefahr, die Totenasche nicht mehr zuordnen zu können. Zwar bestand aufgrund der Weigerung der Klägerin und der weiteren Bestattungspflichtigen weiterhin die Gefahr, dass die Urne nicht beigesetzt und die Bestattung damit nicht abgeschlossen werden würde. Diese Gefahr für die Totenwürde war jedoch zum Zeitpunkt der vorgenommenen Ersatzvornahme nicht gegenwärtig im Sinne eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts, da die Beisetzung der Urne nicht unmittelbar erfolgen musste. § 15 Abs. 5 Satz 2 BestG NRW in der hier maßgeblichen, bis zum 30. September 2014 geltenden Fassung sah keine Frist für die Beisetzung der Urne vor. Die Friedhofssatzung der Beklagten bestimmte hierfür in § 7 Abs. 9 eine Frist von vier Wochen nach der Einäscherung. Vor diesem Hintergrund bestand ausreichend Zeit, die Klägerin und weiteren Bestattungspflichtigen durch Verwaltungsakt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme aufzufordern, ihrer Beisetzungspflicht innerhalb der durch die Friedhofssatzung gesetzten Frist nachzukommen. Eine solche Aufforderung war auch nicht deswegen entbehrlich, weil sich die Klägerin und weiteren Bestattungspflichtigen zunächst geweigert hatten, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass sie sich - zumal auf behördlichen Verwaltungsakt hin, gegebenenfalls unter Inaussicht-stellen der nachteiligen Konsequenzen der Ersatzvornahme - aus Kostengründen oder aufgrund eines Sinneswandels doch noch entschlossen hätten, die Beisetzung vornehmen zu lassen. Angesichts der durch die Satzung und mittlerweile gesetzlich vorgesehenen unterschiedlichen Fristen für die Einäscherung und die Beisetzung der Urne lässt sich dem nicht erfolgreich entgegenhalten, die Bestattung stelle eine Einheit dar und dürfe auch mit Blick auf die Würde des Verstorbenen nicht in Kleinstschritte auseinandergerissen werden. Vielmehr sprechen auch die Rechte des Verstorbenen auf eine würdige Bestattung und der Angehörigen auf Totenfürsorge für ein gestuftes Vorgehen.
37Gegen das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr bereits unmittelbar nach Ablauf der Bestattungsfrist auch Nds. OVG, Beschluss vom 21. November 2006 - 8 PA 118/06 -, juris, Rdn. 9, 13; VG Köln, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 K 1361/11 -, juris, Rdn. 41; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. März 2010 - 23 K 2976/09 -, juris, Rdn. 33; VG Aachen, Urteil vom 20. August 2007 - 6 K 1554/06 -, juris, Rdn. 25.
38B. Das Verwaltungsgericht hat hingegen zu Unrecht die Kosten für "Steppdecke und Kissen" als solche qualifiziert, die durch unrichtige Behandlung der Sache im Sinne von § 24 Abs. 1 VO VwVG NRW entstanden seien. Zu den Maßnahmen und Gegenständen, die zur Einäscherung erforderlich sind und deren Kosten daher auch bei einer Vollstreckung nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW erstattungsfähig sind, gehören Kremationssarg, Bestattungskleid, Bestattungsgarnitur, Desinfektion, Einbettung, Überführung des Verstorbenen vom Sterbeort zur Feuerbestattungsanlage, Erledigung der Formalitäten, die ärztliche Bescheinigung nach den §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Best NRW sowie schließlich die Einäscherung selbst.
39Vgl. dazu VG Aachen, Urteil vom 20. August 2007 - 6 K 1554/06 -, juris, Rdn. 24.
40"Steppdecke und Kissen" sind Bestandteile der für eine würdige Kremation (vgl. § 15 Abs. 4 BestG NRW) erforderlichen Bestattungsgarnitur, so dass die entsprechenden Auslagen der Beklagten nicht zu beanstanden sind. An seiner abweichenden Auffassung hierzu hält der Senat nicht weiter fest.
41OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1996 - 19 A 4829/95 -, juris, Rdn. 52.
42C. Die Ermessensausübung der Beklagten zur Kostentragung lässt keine Fehler erkennen. Als Tochter des Verstorbenen war die Klägerin neben ihren drei Geschwistern gleichrangig zur Bestattung verpflichtet, so dass auch ihre anteilige Inanspruchnahme grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
43Vgl. zum Rangverhältnis der Bestattungspflichtigen und den sich hieraus ergebenden Folgen für die Kostenerstattung: OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2006 - 19 E 969/04 -, juris, Rdn. 8.
44Die Beklagte war auch nicht gehalten, wegen der Erbausschlagung der Klägerin nur ihre drei Geschwister zu den Kosten der Ersatzvornahme heranzuziehen. Die zivilrechtlichen Regelungen darüber, wer die Kosten der Bestattung zu tragen hat (vgl. §§ 1968, 1615 Abs. 2 BGB) haben unmittelbare Wirkung nur für das Innenverhältnis zwischen den in Frage kommenden Personen, nicht aber für die öffentlich-rechtliche Abwicklung der Ersatzvornahme.
45BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 7 B 56.10 -, juris, Rdn. 6; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1996 - 19 A 4829/95 -, juris, Rdn. 19.
46Die Beklagte war nicht verpflichtet, Ermittlungen zu den Erben des Verstorbenen anzustellen und der Klägerin zu erwartende (gerichtliche) Auseinandersetzungen mit ihren Geschwistern über die Bestattungskosten zu ersparen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin finanziell nicht in der Lage gewesen wäre, ihren Anteil an den Bestattungskosten zu tragen, bestehen nicht, so dass auch unter diesem Aspekt kein Ermessensfehler der Beklagten vorliegt.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
48Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
49Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
50Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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Annotations
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.
(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.