Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. Aug. 2014 - 9 A 317/13

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2014:0826.9A317.13.0A
26.08.2014

Tatbestand

1

Am 23.10.2011 verstarb Herr A.., geboren am 19.11.1956, der Vater des volljährigen Klägers, geboren am 03.10.1988, in A-Stadt. Der Verstorbene war zum Zeitpunkt seines Todes nicht verheiratet. Aus der Ehe mit Frau A., geb. W., gingen 2 Kinder hervor, für die nachfolgend die Vaterschaft von Herrn R…festgestellt wurde. Nachdem die Beklagte am 01.11.2011 vom Todesfall und dem Umstand, dass niemand die Bestattung vornimmt, in Kenntnis gesetzt wurde, informierte sie mit Schreiben vom 02.11.2011 darüber den Kläger und forderte ihn unter Hinweis auf die Rechtslage auf, seinen Vater unverzüglich zu bestatten. Am 11.11.2011 schlug der Kläger das Erbe gegenüber dem Amtsgericht A-Stadt aus und lehnte mit Schreiben vom 22.11.2011 die Bestattung unter Hinweis auf ein nicht in seiner Person bestehendes Erbe sowie die Existenz des Bruders des Verstorbenen, Herrn A.., der vermeintlicher Erbe sei, ab. Bereits am 17.11.2011 beauftragt die Beklagte ein Bestattungsunternehmen damit, die Bestattung vorzunehmen. Am 02.12.2011 fand die Einäscherung und am 14.03.2012 die Urnenbeisetzung auf dem Friedhof in A-Stadt statt.

2

Für die Durchführung der Bestattung wurden der Beklagten vom Bestattungshaus unter dem 28.11.2011 804,25 € für die Abholung vom Sterbeort, den Verbrennungssarg, die Sargausstattung, das Sterbehemd sowie weitere Tätigkeiten Kosten in Höhe von 804,25 € in Rechnung gestellt. Für die Einäscherung liegt ein Gebührenbescheid vom 09.02.2012 in Höhe von 235,99 € und für die Urnenbeisetzung ein solcher vom 16.03.2012 in Höhe von 276,13 € vor.

3

Mit dem hier streitigen Bescheid vom 10.04.2013 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger unter Anrechnung eingesetzten Nachlasses in Höhe von 317,63 € Bestattungskosten in Höhe von 998,74 € sowie Verwaltungsgebühren nebst Auslagen in Höhe von insgesamt 91,92 € (88,00 € + 3,92 €) fest. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2013 als unbegründet zurück.

4

Am 30.10.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Auswahl seiner Person als Kostenerstattungspflichtiger sei schon deshalb fehlerhaft, weil der Verstorbene noch mehrere Kinder habe. Zudem habe der Verstorbene bereits vor langer Zeit den Kontakt zum Kläger abgebrochen und keinen Unterhalt geleistet habe. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte sämtlichen Nachlass verwertet habe.

5

Der Kläger beantragt,

6

den Bescheid der Beklagten vom 10.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 23.09.2013 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er verteidigt den streitigen Bescheid. Der Kläger sei bestattungspflichtig. Er sei das einzige Kind des Verstorbenen weil für die beiden anderen Kinder aus der Ehe hervorgegangenen Kinder die Vaterschaft durch einen Dritten anerkannt wurde. Seiner Bestattungspflicht sei der Kläger nicht nachgekommen, weshalb die Beklagte die Bestattung an seiner Stelle habe durchführen müssen. Dies Kosten dafür habe der Kläger zu tragen, was aus seiner Bestattungspflicht folgt.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

I.

11

Die zulässige Klage, über die im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten; ein Aufhebungsanspruch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht ihm deshalb nicht zur Seite.

12

Der Leistungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 10 Abs. 2, 14 Abs. 2 BestattG LSA, 53, 54, 55 Abs. 1 SOG LSA, 74 VwVG LSA, 14 VwKostG LSA. Danach können von dem Bestattungspflichtigen (a) die der Gemeinde für eine von ihr im Wege einer zulässigen Ersatzvornahme (b) vorgenommene Bestattung entstandenen Kosten (c) durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden.

13

a) Seiner Kostenerstattungspflicht kann der Kläger nicht seine mangelnde Bestattungspflicht entgegen halten, wobei für dessen Beurteilung in diesem Zusammenhang mit der Kostenerstattung keine anderen Kriterien gelten (vgl. VG Chemnitz, Urt. v. 28.01.20011, 1 K 900/05 m. w. N., JURIS).

14

Die Bestattungspflicht richtet sich nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA. Für die Bestattung haben nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BestattG die in § 10 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA bestimmten Personen in der dort genannten Reihenfolge oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung zu sorgen. Da für Letzteres weder Anhaltspunkte vorliegen noch sich der Kläger darauf berufen hat und er als volljähriges Kind des Verstorbenen zum Personenkreis des § 10 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA gehört, war er grundsätzlich zur Bestattung seines Vaters verpflichtet. Denn nach dieser Vorschrift haben der überlebende Ehegatte oder Eingetragene Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister oder Enkelkinder der verstorbenen Person in dieser Reihenfolge für die Bestattung zu sorgen. Da der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes nicht mehr verheiratet war, waren seine volljährigen Kinder zur Vornahme der Bestattung berufen. Der Kläger ist auch das einzige (volljährige) Kind des Verstorbenen im Sinne dieser Vorschrift. Denn wie sich aus den Eintragungen des Standesamtes der Beklagten vom 04.09.1997 ergibt, ist für die während der Ehe des Verstorbenen mit seiner Ehefrau hervorgegangenen Kinder … und …, jeweils geboren am 27.06.1993, die Vaterschaft von Herrn K.. anerkannt worden. Damit handelt es sich nicht mehr um Kinder des Verstorbenen im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA. Dass der Verstorbene noch weitere Kinder hätte, ist weder substantiiert vorgetragen noch bestehen dafür hinreichend greifbare Anhaltspunkte. Soweit der Kläger auf die Bestattungspflicht des Bruders des Verstorbenen, Herrn A., verweist, ist dies ohne Erfolg, da das Vorhandensein eines vorrangig Bestattungspflichtigen - wie hier des Klägers - die Bestattungspflicht einer nachrangigen Person ausschließt. Dies ergibt sich eindeutig aus der Verwendung des Rechtsbegriffes „in der dort genannten Reihenfolge“ in § 10 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA.

15

Der so auch für den Kläger bestehenden Bestattungspflicht kann er die von ihm geltend gemachten Umstände im Hinblick auf die Nichtzahlung von Unterhalt sowie den Abbruch des Kontaktes durch den Verstorbenen nicht erfolgreich entgegen halten. Denn die unbeschränkte öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht verstößt nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung (so ausdrücklich Stelkens/Seifert, DVBl. 2008, 1537 [1539] mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung) auch in Härtefällen, in denen die Durchführung der Bestattung für den Pflichtigen wegen des persönlichen Verhaltens des Verstorbenen als grob unbillig erscheint, weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Bestattungspflichtigen nach Art. 2 Abs. 1 GG noch gegen das rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsgebot (vgl. VGH München, B. v. 09.06.2008, 4 ZB 07.2815; OVG Saarlouis, U. v. 27.12.2007, 1 A 40/07; HessVGH, Urt. v. 26.10.2011, 5 A 1245/11; OVG Lüneburg, B v. 09.07.2013, 8 ME 86/13, alle JURIS). Da die Bestattungspflicht vor allem der Gefahrenabwehr dient, können innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit keine längeren Untersuchungen über die persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen mit dem Verstorbenen und über dessen etwaige Verfehlungen angestellt werden, sondern müssen möglichst schnell und eindeutig festzustellende objektive Maßstäbe eingreifen (OVG Saarlouis, U. v. 27.12.2007 a. a. O. sowie OVG Lüneburg, B. v. 19.05.2003, 8 ME 76/03, JURIS). Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht von der schon gewohnheitsrechtlich den nächsten Angehörigen obliegenden Totenfürsorge (s. dazu OVG Lüneburg, B. v. 09.12.2002, 8 LA 158/02, JURIS) bei gestörten Familienverhältnissen abzusehen und stattdessen die Kosten der Bestattung auf die Allgemeinheit zu verlagern (VGH München, Beschl. v. 09.06.2008, a. a.O.). Außerdem begründet die Bestattungspflicht kein „Dauerschuldverhältnis“ zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen und lässt sich damit auch bei gröbsten Verfehlungen des Verstorbenen nicht mit der Situation im Unterhaltsrecht (§ 1361Abs. 3, § 1579und § 1611 BGB) vergleichen (OVG Saarlouis, U. v. 27.12.2007, a. a. O.). Damit gehört auch der Kläger zum Kreis der Bestattungspflichtigen.

16

Auch die von dem Kläger vorgenommene Erbausschlagung entbindet ihn weder von seiner allein ordnungsrechtlich begründeten Bestattungs- noch von der Kostenpflicht (vgl. BVerwG, B. v. 19.08.1994, 1 B 149/94, JURIS). Auch soweit § 1968 BGB regelt, dass den Erben die Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten trifft, hindert dies die Inanspruchnahme eines Bestattungspflichtigen für die aus der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht resultierenden Kosten nicht (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 14.10.2010, 7 B 56/10, JURIS). Dem steht aber nicht entgegen, dass der Bestattungspflichtige die Kosten der Bestattung nachfolgend bei dem Erben geltend machen kann.

17

b) Der Kläger ist der ihm obliegenden Bestattungspflicht nicht nachgekommen, weshalb die Beklagte die Bestattung zu Recht im Wege der Ersatzvornahme (§§ 26 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA, 53 ff. SOG LSA) durchführt hat.

18

Nach den Regelungen im Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sind zur Bestattung ausschließlich die in §§ 14 Abs. 2, 10 Abs. 2 benannten Personen(kreise) in der dort aufgeführten Reihenfolge verpflichtet. Die Gemeinde darf demzufolge eine Bestattung erst dann vornehmen, wenn diese Personen ihrer insoweit bestehenden Pflicht nicht nachkommen; dies ist Ausdruck des bestattungsrechtlichen Subsidaritätsprinzips (vgl. OVG LSA, B. v. 15.01.2010, 4 L 464/08, JURIS). Deshalb ist der Gemeinde die „Sorge“ um die Bestattung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BestattG LSA zudem nur dann auferlegt, wenn Bestattungspflichtige nicht vorhanden, nicht bekannt oder nicht zu ermitteln sind und kein anderer die Bestattung veranlasst [ggf. zivilrechtlicher Totenfürsorgeberechtigter; vgl. VG München, Urt. v. 30.10.2008, M 12 K 08.3489; zusammenfassend AG Brandenburg, Urt. v. 05.03.2009, 31 C 223/08, m. w. N., beide JURIS]. Daraus resultiert auch die grundsätzliche Verpflichtung einer Gemeinde, nach Bekanntwerden eines Todesfalles, bei dem die Bestattung nicht veranlasst wird, alle im Einzelfall möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um etwaige nahe Angehörige des Verstorbenen zu ermitteln und ihnen dessen Bestattung zu ermöglichen (vgl OVG Münster, zuletzt B. v. 02.05.2013, 19 E 313/12 m. w. N., JURIS) bzw. sie zur Bestattung anzuhalten. Da die insoweit von der Behörde anzustellenden Ermittlungen nur diesem Ziel geschuldet sind, bedarf es nach der Feststellung, dass ein Bestattungspflichtiger vorhanden, bekannt und ermittelbar ist, weder zur Gewährleistung des bestattungsrechtlichen Subsidaritätsprinzips noch zur Gefahrenabwehr weiterer Ermittlungen dahingehend, ob noch weitere Bestattungspflichtige vorhanden sind. Wie sich bereits aus § 14 Abs. 2 Satz 2 BestattG LSA ergibt, handelt es sich jedoch nur dann um einen Bestattungspflichtiger im Sinne von § 10 Abs. 2 BestattG LSA, wenn er vorhanden, bekannt auch erreichbar ist; es genügt mithin nicht das namentliche Bekanntsein. Erst dann, wenn der Behörde mehrere Bestattungspflichtige bekannt sind, die nicht gewillt sind, die Bestattung vorzunehmen, hat sie eine Auswahl zu treffen, gegen wen sie ihre Maßnahme richtet (vgl. VG Magdeburg, B. v. 24.10.2008, 9 B 275/08 MD). Gegen denjenigen, gegen den Gemeinde ihre Maßnahme richtet, schuldet auch die Kosten (siehe unten c)).

19

Ist einer Gemeinde ein Bestattungspflichtiger bekannt, so eröffnen sich für sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um die Bestattung durchzusetzen, wobei mangels spezialgesetzliche Regelungen auf die Vorschriften des SOG LSA zurückzugreifen ist:

20

Erfüllen die bekannten Bestattungspflichtigen die ihnen obliegende Pflicht nicht, ist es der Behörde unbenommen (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA), diese Pflicht durch sicherheitsbehördlichen Verwaltungsakt zu konkretisieren und diesen ggf. mit Mitteln des Verwaltungszwanges im Wege der Ersatzvornahme durchzusetzen (vgl. VG Magdeburg, B. v. 26.09.2013, 9 B 269/13 MD; so auch OVG Lüneburg, Urt. v. 10.11.2011, a. a. O., zum insoweit vergleichbaren Landesrecht). Das Vorgehen im Wege der Ersatzvornahme ist jedoch auch ohne sicherheitsbehördlichen Verwaltungsakt rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 SOG LSA vorliegen. Danach kann der Verwaltungszwang durch Ersatzvornahme ohne vorausgehenden Verwaltungsakt u. a. angewendet werden, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen keinen Erfolg versprechen und die Behörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt, wobei die Behörde nur dann innerhalb ihrer Befugnisse handelt, wenn sie das bestattungsrechtliche Subsidaritätsprinzip wahrt (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 26.11.2012, 9 A 189/11 MD, JURIS). Allein der drohende Ablauf der Frist aus § 17 Abs. 2 BestattG ist dagegen regelmäßig nicht geeignet, die Bestattung ohne vorausgehenden Verwaltungsakt zu veranlassen (vgl. OVG LSA, B. v. 15.01.2010, a. a. O.).

21

Dies setzt nach Auffassung des Gerichts zwingend voraus, dass die bekannten Bestattungspflichtigen über ihre Pflichten in Bezug auf die Bestattung in Kenntnis gesetzt werden und ihr Bestattungswille von der Gemeinde festgestellt wird. Die Behörde kann jedenfalls dann davon ausgehen, dass ein sicherheitsbehördlicher Verwaltungsakt i. S. v. § 53 Abs. 2 SOG LSA keinen Erfolg haben wird, wenn der Bestattungspflichtige gegenüber der Behörde hinreichend deutlich zu erkennen gibt, dass er die Bestattung nicht vornehmen werde, wobei stets auf die näheren Umstände des Einzelfalles abzustellen ist.

22

Diese Voraussetzungen dürften vorliegend zwar noch nicht zum Zeitpunkt der Beauftragung des Bestattungsinstituts N. am 17.11.2011 vorgelegen haben, da sich der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten noch gar nicht zu ihrem Schreiben vom 02.11.2011 erklärt hatte, wobei vorliegend nicht weiter erörtert werden muss, welche Bedeutung das Schweigen eines Bestattungspflichtigen hat. Denn zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einäscherung als der ersten Bestattungshandlung (vgl. § 16 Abs. 1 BestattG LSA) am 02.12.2011 hatte der Kläger mit Schreiben vom 22.11.2011 erklärt hat, er sehe sich nicht in der Pflicht, die Bestattung vorzunehmen. Daraus konnte die Beklagte hinreichend sicher schlussfolgern, dass auch ein (schriftlicher) Verwaltungsakt, der unter Sofortvollzug zu stellen (§ 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO) und in dem die Ersatzvornahme anzudrohen gewesen wäre (§ 59 SOG LSA), keinen Erfolg haben wird. Vorliegend hat die Beklagte aus den Äußerungen des Klägers zu Recht geschlussfolgert, dass er nicht bereit ist, weder die Einäscherung noch die Urnenbeisetzung vorzunehmen (vgl. zu deren Beachtlichkeit OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 08.04.2013, 19 A 2635/11, JURIS).

23

c) War der Kläger bestattungspflichtig und hat die Beklagte zu Recht an seiner Stelle gehandelt, hat er die infolge des Handelns entstandenen Kosten nach §§ 74 Abs. 1 VwVG LSA, 14 VwKostG LSA zu erstatten. Eine zu Recht durchgeführte Ersatzvornahme löst eine Kostenerstattung für die betroffene Person aus (vgl. Schmidtbauer in: Schmidtbauer/ Steiner, BayPolizeiaufgabengesetz, 3. Auflage, S. 636; Ebert/ Homacker/ Seel, Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei, 5. Auflage, S. 586, jeweils m. w. N.). Die Kostenerstattungspflicht knüpft damit unmittelbar an die Handlungspflicht und damit an den Handlungsverpflichteten - hier Kläger - an (§§ 74 Abs. 1 VwVG LSA, 14 VwKostG LSA), zumal die Vorschriften des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt keine eigenständigen Kostenregelungen in den Fällen des §§ 26 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 2 BestattG LSA bzw. 14 Abs. 2 Satz 2 BestattG LSA enthalten. Betroffene Person ist diejenige, gegen die eine schriftliche Bestattungsaufforderung ergeht bzw. von der die Behörde nach Hinweis zur Bestattungspflicht annehmen darf, dass sie die Bestattung nicht durchführen wird. Eine von dieser Person abweichende Kostenpflicht ist auch dann nicht möglich, wenn zum Erlass des Kostenbescheides mehrere gleichrangige Bestattungspflichtige bekannt sind. Da gleichrangige Bestattungspflichtige Gesamtschuldner mit der Folge sind, dass jeder für sich und nicht die Gesamtschuldner als Gemeinschaft (§ 744 Abs. 1 BGB) zur Bestattung verpflichtet ist, kann nachfolgend ein Kostenausgleich erfolgen.

24

Warum in Anbetracht dessen die „Bestattungsaufforderung“ vom 02.11.2014 (richtig: 2011) wie das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 24.04.2014 (4 O 66/14) ausführt, mängelbehaftet sein soll, vermag das Gericht nicht zu erkennen, zumal eine solche gesetzlich nicht vorgesehen ist und jedenfalls in der hier erfolgten Art und Weise keinen Regelungs-, sondern eher Hinweischarakter haben dürfte. Darüber findet sich im Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 22.11.2011 kein Hinweis, der die Beklagte hätte zu einer „Auswahl des Bestattungspflichtigen“ veranlassen müssen. Ein solcher ist erst dem Schreiben vom 05.06.2013 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den hier streitigen Kostenbescheid vom 10.04.2013 zu entnehmen, der jedoch in keinen zeitlichen Zusammenhang mit der von der Beklagten zu treffenden Auswahl des Bestattungspflichtigen steht, was keiner weiteren Erörterung bedarf.

25

Auch sind die von dem Kläger geforderten Kosten für die Bestattung aller Voraussicht auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Behörde kann vom Pflichtigen die Kosten jedoch nur für notwendige und erforderliche Bestattungsmaßnahmen geltend machen. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte sich bei der von ihr gewählten Bestattungsart der Feuerbestattung nach § 16 Abs. 1 BestattG nicht an den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen gehalten hätte (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA). Keine Bedenken bestehen auch dagegen, dass die Beklagte bei den festgesetzten Kosten insbesondere diejenigen berücksichtigt hat, die ihr infolge der Beauftragung eines Bestattungsunternehmens entstanden sind. Denn nach § 14 VwKostG LSA können neben den „reinen“ Verwaltungskosten auch die bei der Ausführung einer Amtshandlung entstanden Auslagen in der Form von solchen Beträgen, die anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind (§ 14 Abs. 2 Ziffer 6 VwKostG LSA), geltend gemacht werden. Dass für die vorgenommene Bestattung nicht notwendige Kosten entstanden sind bzw. festgesetzt werden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

26

Auch der Einwand des Klägers, die Beklagte sei gehalten gewesen, Nachlass in einem (noch) größeren Umfang bei der Kostenerstattung zu berücksichtigen, trägt nicht. Denn dafür vermag das Gericht weder eine Rechtsgrundlage zu erkennen noch hat die Beklagte eine solche für die von ihr vorgenommene Berücksichtigung in Höhe von 317,63 € angeführt. Allein aus der etwaigen Befugnis der Beklagten zur Sicherstellung von Sachen (§§ 43 Abs. 2 Ziffer 1, 45 Abs. 1 Ziffer 2 SOG LSA), resultiert jedenfalls keine Verpflichtung zur Berücksichtigung bei der Kostenfestsetzung. Es kann dahinstehen, inwieweit die Beklagte überhaupt berechtigt ist, Nachlass zu verwerten; jedenfalls beschwert der sich aus der Berücksichtigung ergebene (geringere) Erstattungsbetrag den Kläger nicht. Soweit darüber hinausgehender Nachlass vorhanden sein sollte, stünde dem Kläger aus § 1968 gegenüber dem Erben ein zivilrechtlicher Anspruch zur Seite. Sollten weitere Bestattungspflichtige, wie der Kläger nunmehr geltend macht, vorhanden gewesen sein, wäre auch ein Ausgleich unter den Gesamtschuldnern zu prüfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.11.2007, 1 S 1471/07 zu einer vergleichbaren Rechtslage).

27

Gegen die im Übrigen im Bescheid vom 10.04.2013 festgesetzten Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren i. H. v. 88,00 € sowie Auslagen i. H. 3,62 €) sind Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe im Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt verwiesen, denen sich das Gericht anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

II.

28

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger als Unterlegener (§ 154 Abs. 1 VwGO).

29

Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

30

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.


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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2007 - 11 K 50/06 - wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung der Bestattungskosten für seine verstorbene Schwester.

Er ist der ältere der beiden Brüder der am … in einem H. in A-Stadt verstorbenen Frau B.. Außer ihren beiden Brüdern hatte die Verstorbene keine Angehörigen. Die Erbschaft hat der Kläger ausgeschlagen.

Nach Bekanntwerden des Todesfalls wies der Beklagte den Kläger auf seine Pflichten nach dem Saarländischen Bestattungsgesetz hin. Dieser erklärte, er sei nicht bereit, die Bestattung zu veranlassen, und auch nicht verpflichtet, die Bestattungskosten zu übernehmen, da er die Erbschaft ausgeschlagen habe. Außerdem verfüge er über kein ausreichendes Vermögen, um die Beerdigungskosten zu zahlen. Zu seiner Schwester habe er im Übrigen seit Jahren keinen Kontakt mehr gehabt. Der Kläger beantragte vorsorglich bei dem Sozialamt des Landkreises A-Stadt die Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII.

Der Beklagte ordnete daraufhin die Feuerbestattung der Verstorbenen in Form einer anonymen Urnenbestattung auf dem Friedhof in A-Stadt an.

Nach Anhörung und Stellungnahme des Klägers forderte der Beklagte diesen mit Verfügung vom 2.3.2006, die dem Kläger am 9.3.2006 zugestellt wurde, auf, die entstandenen Kosten für die Bestattung seiner Schwester in Höhe von insgesamt 1.982,03 Euro (Kosten des Bestatters in Höhe von 1.543,03 Euro und Gebühren des Friedhofs der Kreisstadt A-Stadt in Höhe von 439,00 Euro) zu erstatten. Gleichzeitig erging ein Kostenfestsetzungsbescheid, in dem die Verwaltungsgebühren auf 100, 00 Euro festgesetzt wurden.

Am 30.3.2006 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, es fehle eine Ermächtigungsgrundlage für seine Heranziehung zur Kostenerstattung. § 26 Abs. 1 BestattG sei verfassungswidrig. Die Regelung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil die Kostenlast das älteste Geschwisterteil treffe und diese Differenzierung keinen sachlichen Grund darstelle. Es gebe auch kein Gewohnheitsrecht, wonach immer das älteste Geschwisterteil vor dem jüngeren in Haftung zu nehmen sei. Die maßgebliche Vorschrift des Bestattungsgesetzes verstoße auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sie keine Billigkeitsregelung enthalte. Selbst unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 227 AO sei der angegriffene Bescheid rechtswidrig. Zwischen ihm und seiner verstorbenen Schwester habe seit ihrer Kindheit kein familiäres Verhältnis bestanden. Er habe seit 1953 keine persönlichen Kontakte mehr zu seiner Schwester gepflegt. Sie habe ihn stets „drangsaliert“ und ein Leben geführt, das mit seinen Wert- und Moralvorstellungen nicht in Einklang zu bringen sei. Daher sei es für ihn unerträglich, für sie finanziell einstehen zu sollen.

Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises A-Stadt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8.6.2006 zurück. In der Begründung heißt es im Wesentlichen, ausschlaggebend für die Bestattungspflicht sei allein die Angehörigeneigenschaft. Zwar seien die vom Kläger geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 26 BestattG durchaus beachtlich. Mangels Verwerfungskompetenz des Kreisrechtsausschusses sei diese Norm jedoch uneingeschränkt anzuwenden und auf ihrer Grundlage ein Leistungsanspruch des Beklagten gegeben. Da es sich um eine gebundene Norm handele, bestehe auch kein Spielraum, die persönlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Verstorbenen zu berücksichtigen.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 15.6.2006 zugestellt.

Am 3.7.2006 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

den Leistungsbescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und den in seiner Sitzung vom 8.6.2006 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A-Stadt aufzuheben.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Auf einen entsprechenden Hinweis des Verwaltungsgerichts, wonach sich die Kostenerhebung auch nach Inkrafttreten des Saarländischen Bestattungsgesetzes mangels einer eigenständigen bestattungsrechtlichen Regelung wohl weiterhin nach den allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften über die Ersatzvornahme (§§ 90 Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 2 SPolG) bestimme, hat er die Auffassung vertreten, § 26 Abs. 2 BestattG sei ein Spezialgesetz. Daher seien die allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften nicht einschlägig. Weiterhin hat er auf ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 19.10.2004 (1 S 681/04) verwiesen. Darin werde festgestellt, dass die Bestattungspflicht in erster Linie der Gefahrenabwehr diene und Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses sei, das über den Tod hinaus fortwirke. Anders als die familiäre Unterhaltspflicht kenne die Bestattungspflicht keine Ausnahmen. Dies sei durch den Umstand gerechtfertigt, dass innerhalb der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit keine längeren Untersuchungen über die persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen mit dem Verstorbenen angestellt werden könnten. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, im Bestattungsgesetz eine Ausnahme von der Bestattungspflicht, z.B. bei gestörten Familienverhältnissen, vorzusehen, bestehe unter Berücksichtigung der Kostenübernahmeregelung des § 74 SGB XII nicht. Außerdem hat er auf zwei Entscheidungen des OVG C-Stadt (in NJW 2000, 3513 f.) und des VG Gießen (in NVwZ-RR 2000, 437 f.) verwiesen. Soweit ein mit der Situation der §§ 1361 Abs. 3 (Herabsetzung des ehelichen Unterhaltsanspruches aus Billigkeitsgründen), 1579 (Beschränkung oder Wegfall der Unterhaltsverpflichtung aus Billigkeitsgründen bei Scheidung der Ehe), 1611 (Beschränkung oder Wegfall der Unterhaltsverpflichtung aus Billigkeitsgründen bei Verwandten) BGB vergleichbarer Fall vorliege, sei mit den zitierten Entscheidungen von einem Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Beerdigungskosten nach § 74 SGB XII durch den Sozialhilfeträger auszugehen. Damit sei in allen Fällen persönlicher Unbilligkeit sichergestellt, dass die Bestattungskosten im Ergebnis nicht vom Bestattungspflichtigen getragen werden müssten. Unter diesen Umständen erscheine die Auferlegung der Bestattungspflicht als solche nicht als unverhältnismäßig. Daher habe eine Härtefallprüfung nicht von Seiten des Ordnungsamtes, sondern durch den Träger der Sozialhilfe zu erfolgen. Auch die Gebührenfestsetzung sei auf der Grundlage der Saarländischen Gebührenordnung rechtmäßig erfolgt.

Der Kläger hat hierauf erwidert, es sei zwischen Primär- und Sekundärebene zu unterscheiden. Die Bestattungspflicht betreffe ausschließlich die Primärebene. Auf der Sekundärebene müsse nach Billigkeitsmaßstäben von einer Kostenerstattungspflicht abgesehen werden. Wenn die Billigkeitsentscheidung vom Träger der Sozialhilfe zu treffen wäre, hätte dies zur Folge, dass zwei unterschiedliche Behörden in derselben Angelegenheit zu entscheiden hätten. Dies sei mit einem einheitlichen Ermessensvorgang nicht in Einklang zu bringen.

Das Sozialamt des Landkreises A-Stadt hat dem Kläger mit Schreiben vom 27.10.2006 mitgeteilt, über seinen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten könne erst endgültig entschieden werden, wenn das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht abgeschlossen sei. Falls das Verwaltungsgericht die Bestattungspflicht des Klägers verneinen würde, stünde ihm nach § 74 SGB XII auch kein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten zu, da einen solchen nur die nach § 26 Abs. 1 BestattG Verpflichteten haben könnten.

Mit aufgrund der Beratung vom 9.2.2007 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht den Leistungsbescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und den in der Sitzung vom 8.6.2006 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A-Stadt aufgehoben. Zur Begründung ist maßgeblich ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Klägers seien jedenfalls derzeit nicht erfüllt. Ein Anspruch ergebe sich nicht aus der Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt A-Stadt , denn zur Gebührenzahlung sei nur derjenige verpflichtet, der die Bestattung selbst oder über einen Beauftragten wissentlich und willentlich veranlasst habe, was bei dem Kläger gerade nicht der Fall sei. Auch § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 BestattG begründe nicht die Gebührenpflicht, da diese Vorschrift keine eigenständige Anspruchsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch der Ortspolizeibehörde gegenüber einem Bestattungspflichtigen darstelle. Sie sei nur Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung bzw. Veranlassung einer Bestattung durch die Ortspolizeibehörde. Von dieser primären Gefahrenabwehrkompetenz sei jedoch die Frage der Kostenerstattungspflicht auf der Sekundärebene zu trennen. Die Kostenerhebung bestimme sich auch nach Inkrafttreten des Saarländischen Bestattungsgesetzes mangels einer eigenständigen bestattungsrechtlichen Regelung weiterhin nach den allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften über die Ersatzvornahme. Etwas anderes ergebe sich nicht aus den Worten „auf Kosten“ in § 26 Abs. 2 BestattG. Diese beinhalteten lediglich einen Verweis auf das polizeirechtliche Zwangsmittel der Ersatzvornahme nach § 46 SPolG. Hätte der Gesetzgeber, dem die einschlägige Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte bekannt gewesen sei, eine eigenständige Anspruchsgrundlage im Bestattungsgesetz schaffen wollen, so hätte es bereits aus Gründen der Rechtsklarheit einer präzisen und unmissverständlichen Formulierung als Anspruchsgrundlage bedurft, die dann im Übrigen auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen gehabt hätte und diesen aufgrund seines Verfassungsrangs nicht einfach hätte negieren dürfen. Auf die Frage der Wirksamkeit von § 26 Abs. 1 Satz 2 BestattG komme es daher nicht mehr an. Der angefochtene Leistungsbescheid genüge aber auch nicht den allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften über die Ersatzvornahme (§ 90 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 SPolG). Es liege jedenfalls ein Ermessensfehler nach § 114 VwGO vor. Nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte sei grundsätzlich anerkannt, dass die Heranziehung zum Ersatz der Bestattungskosten für den Pflichtigen im Einzelfall eine besondere bzw. grob unbillige Härte bedeuten könne, welche in Analogie zu den §§ 1579, 1611 BGB eine Inanspruchnahme auszuschließen vermöge. Lege man den unstreitigen Vortrag des Klägers zugrunde, erscheine jedoch zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen, dass vorliegend nach der Rechtsprechung von einer derartigen besonderen bzw. grob unbilligen Härte jedenfalls im Sinne von § 20 Satz 1 SGebG i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO beziehungsweise § 227 AO auszugehen sein könnte. Dem brauche vorliegend jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da weder der Ausgangs- noch der Widerspruchsbescheid erkennen lasse, dass die vom Kläger vorgetragenen Härtegründe sachlich gewürdigt worden und die erforderliche Ermessensentscheidung im Rahmen von § 20 SGebG getroffen worden sei. Aus § 74 SGB XII ergebe sich nichts anderes. Nach dieser Vorschrift würden zwar die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden könne, diese zu tragen. Insoweit habe aber bereits das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom 25.8.2003 - 2 R 18/03- unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5.6.1997 - 5 C 13/96-) zu der im Wesentlichen wortgleichen Vorgängervorschrift des § 15 BSHG entschieden, dass der Sozialhilfeanspruch ersichtlich an das Bestehen der entsprechenden Kostenpflicht anknüpfe.

Gegen das am 21.2.2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12.3.2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die er am 16.4.2007 begründet hat. Er ist -entgegen der in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vertretenen Auffassung- der Ansicht, § 26 Abs. 2 BestattG stelle eine taugliche Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsbescheid dar. Billigkeits- und Härtefallgesichtspunkte seien im Rahmen der Kostenübernahme vom Träger der Sozialhilfe zu prüfen. Es sei Wille des Gesetzgebers gewesen, mit § 26 Abs. 2 BestattG eine eigene Anspruchsgrundlage zu schaffen. Auch der Umstand, dass diese Vorschrift hätte präziser und unmissverständlicher formuliert werden können, lasse nicht den Schluss zu, dass sie keine Rechtsgrundlage darstelle. Aus dem Wortlaut der Norm ergebe sich, dass es sich um eine Anspruchsgrundlage handele. Auch die Systematik dieser Vorschrift spreche für den Charakter als Rechtsgrundlage. Die Regelung sei vergleichbar mit der zivilrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag. Auch aus dem Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 BestattG ergebe sich, dass es sich bei Absatz 2 der Vorschrift um eine eigenständige Rechtsgrundlage handele. Dort sei nämlich ausdrücklich von einer rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Verpflichtung zur Kostenübernahme die Rede.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (Az.: 11 K 50/06) vom 9.2.2007 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht geltend, § 26 Abs. 2 BestattG stelle eine Ermächtigungsgrundlage lediglich für die Anordnung bzw. Veranlassung einer Bestattung durch die Ortspolizeibehörde dar. Eine Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung beinhalte diese Regelung jedoch nicht. Außerdem sei die Bestimmung verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber von einer Billigkeitsregelung abgesehen habe. Im Übrigen nimmt er Bezug auf seine bisherigen Ausführungen und macht sich die Urteilsbegründung zu Eigen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Band), des Kreisrechtsausschusses (1 Band) und des Sozialamtes des Landkreises A-Stadt (1 Band) Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung war.

Entscheidungsgründe

Nach entsprechendem einverständlichen Verzicht der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, denn der Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses beim Landkreis A-Stadt vom 8.6.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger wurde von dem Beklagten zu Recht zur Erstattung der für die Bestattung seiner Schwester angefallenen Kosten in Höhe von 1.982,03 Euro zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 100,00 Euro herangezogen.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist in Bezug auf das Verlangen nach Erstattung der Bestattungskosten § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6, Satz 2 des Gesetzes Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 5.11.2003 (Amtsbl. S. 2920). Nach § 26 Abs. 2 BestattG hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde - im vorliegenden Fall ist das nach den §§ 76 Abs. 3, 81 Abs.1 SPolG der Beklagte - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn dieser seiner Pflicht nicht nachkommt und kein anderer die Bestattung veranlasst.

Der Kläger war bestattungspflichtiger Angehöriger seiner verstorbenen Schwester, kam seiner Pflicht aber nicht nach, weshalb der Beklagte die Bestattung veranlasst hat. Dies rechtfertigt die Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung der ihm durch die Bestattung entstandenen Kosten durch den Kläger.

Nach § 25 Abs. 1 BestattG muss jede Leiche bestattet werden. Vor dem Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes am 1.1.2004 (§ 55 BestattG) fehlte es im Saarland an einer geschriebenen Regelung über die bestattungspflichtigen Personen, da die bisherige Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen vom 18.12.1991

Amtsbl. S. 1414, geändert durch Art. 9 Abs. 17 des Gesetzes vom 7.11.2001, Amtsbl. S. 2158,

eine Aussage hierzu nicht getroffen hatte

vgl. Urteil des VG des Saarlandes vom 6.3.2001 -10 K 112/00- und Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439, wonach nach der bisherigen Regelung im Saarland die Bestattungspflicht gewohnheitsrechtlich den zur Totenfürsorge verpflichteten nächsten Angehörigen des Verstorbenen oblag.

Welche Personen bestattungspflichtig sind, regelt nunmehr § 26 Abs.1 BestattG abschließend. Für die Bestattung müssen die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge sorgen: 1. die Ehefrau/der Ehemann, 2. die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, 3. die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 4. die Kinder, 5. die Eltern, 6. die Geschwister, 7. die Enkelkinder und 8. die Großeltern (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BestattG). § 26 Abs. 1 Satz 2 BestattG bestimmt, dass die jeweils ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vorgeht, wenn für die Bestattungspflicht ein Paar oder eine Mehrheit von Personen in Betracht kommt. Hierzu heißt es in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung vom 4.4.2003 (Landtags-Drucksache 12/853, S. 43):

„In Bezug auf die Bestattungspflicht kommt es immer wieder zu gerichtlichen Verfahren. Die bisherige Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen hat eine Regelung nicht getroffen. Absatz 1 bestimmt daher die Rangfolge der öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichteten Hinterbliebenen. Die Bestattungspflicht eines Vorrangigen schließt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der nachfolgenden Rangstufen aus. Diese Regelung orientiert sich an zivilrechtlichen Erbfolgeregelungen. Sie bewirkt auch, dass im Normalfall eine Gemeinde, die in Erfüllung der Pflicht der Ersatzvornahme die Bestattung veranlasst hat, in der überwiegenden Zahl der Fälle die/den Bestattungspflichtige/n zur Kostenerstattung heranziehen kann. Die zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche Bestattungspflichtiger gegen Erben bleiben unberührt.“

Auch in allen anderen Bundesländern geht man davon aus, dass bestimmte natürliche Personen bestattungspflichtig sind. Dies sind in den meisten Bundesländern - anders nur in Rheinland-Pfalz -

vgl. insofern § 9 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz

nicht die Erben, sondern die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, die so genannten Totenfürsorgeberechtigten, und zwar regelmäßig -in teilweise unterschiedlicher Rangfolge- der Ehegatte, Verwandte (teilweise auch Verschwägerte) in auf- und absteigender Linie, Geschwister (und teilweise auch deren Kinder). Teilweise tritt auch der nichteheliche Lebensgefährte und der Lebenspartner i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes hinzu, sofern dies ausdrücklich – wie auch in § 26 Abs. 1 Nr. 2 BestattG geschehen- bestimmt ist. Während die ersten drei Kategorien der Bestattungspflichtigen (Ehegatte, Kinder, Eltern) in fast allen Bundesländern gleich sind, weist die weitere Reihenfolge vielfache Unterschiede auf

vgl. im Einzelnen Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., 2004, S. 103 f. sowie S. 304 ff. mit einer Übersicht über die landesgesetzlichen Bestimmungen; des Weiteren: Stelkens/Cohrs, Bestattungspflicht und Bestattungskostenpflicht, NVwZ 2002, 917 (918).

Im Hinblick auf die Frage, nach welchen Kriterien der Pflichtige bei Personenmehrheiten (z.B. Kinder, Geschwister) zu bestimmen ist, regelt § 26 Abs. 1 Satz 2 BestattG, dass sich die Heranziehung bei Personenmehrheiten (vgl. Nr. 4, 6, 7) bzw. Paaren (Nr. 5, 8) nach dem Alter der Person richtet

ebenso die Bestattungsgesetze Brandenburg (§ 20 Abs. 1 Satz 2) und Sachsen (§ 10 Abs. 1 Satz 3); anders § 8 Abs. 4 Satz 2 BestattG Niedersachsen, der eine gesamtschuldnerische Haftung der Bestattungspflichtigen vorsieht.

Als ältestes der Geschwister der verstorbenen Frau B. war der Kläger gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Satz 2 BestattG bestattungspflichtig. Nach den Ermittlungen des Beklagten existierte nämlich unmittelbar vor dem Tode der Frau B. weder ein Ehegatte noch ein Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft noch ein Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Beide Elternteile von Frau B. waren verstorben und Frau B. selbst war kinderlos geblieben. Da vorrangige Bestattungspflichtige nicht vorhanden waren und der Kläger als ältester Bruder der Verstorbenen ermittelt werden konnte, hat der Beklagte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gehandelt, als er den Kläger als Bestattungspflichtigen herangezogen hat.

Die in § 26 Abs. 1 Satz 2 BestattG getroffene Regelung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (nur dessen Schutzbereich ist hier berührt, denn Art. 3 Abs. 3 GG führt das Alter nicht als Diskriminierungsmerkmal auf), soweit die Bestattungspflicht bei einer Personenmehrheit der jeweils älteren Person – wie im vorliegenden Fall dem Kläger als dem älteren Bruder- auferlegt wird

vgl. die fast wortgleichen Regelungen in § 10 Abs.1 Satz 3 BestattG Sachsen und § 20 Abs. 1 Satz 2 BestattG Brandenburg.

Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen vornimmt, denn es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft. Art. 3 Abs. 1 GG fordert für eine Ungleichbehandlung von Personengruppen lediglich, dass sie sich auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (Willkürverbot)

BVerfG, Beschluss vom 23.3.1994 -8 BvL 8/85-, BVerfGE 90, 226 (229).

Dies ist hier der Fall, denn in dem vom saarländischen Gesetzgeber geregelten Sachbereich der Bestattungspflicht ist bei einer Mehrheit von bestattungspflichtigen Personen das Alter einer Person ein sachliches Auswahlkriterium zur Bestimmung der Reihenfolge ihrer Heranziehung. Der Landesgesetzgeber hat die Bestattungspflicht nicht etwa generell dem ältesten Angehörigen der verstorbenen Person übertragen, sondern vielmehr innerhalb einer an der Erbfolge orientierten Reihenfolge lediglich bei Personenmehrheiten und Paaren derselben Stufe die Reihenfolge der Heranziehung vom Alter der betreffenden Person abhängig gemacht. Diese Differenzierung erweist sich unter dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr als tragfähig und gerechtfertigt, denn sie ermöglicht es der Behörde, ohne aufwendige und zeitraubende Ermittlungen, die wegen der kurzen (i.d.R. siebentägigen) Bestattungsfrist (vgl. § 32 BestattG) ohnehin nicht möglich sind, die bestattungspflichtige Person zu bestimmen. Darüber hinaus entspricht die Orientierung am Alter des Familienangehörigen dem traditionellen Verständnis, dass das älteste lebende Familienmitglied als Familienoberhaupt für die Regelung der familiären Angelegenheiten zuständig ist. Man wird im Übrigen vielfach, insbesondere wenn die Angehörigen noch zur jüngeren Generation gehören, bei dem ältesten von ihnen am ehesten die finanzielle Leistungsfähigkeit annehmen können. Unerheblich ist, dass auch andere sachliche Kriterien (z.B. gesamtschuldnerische Haftung) denkbar sind, denn das Gericht hat wegen der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative nicht darüber zu befinden, ob andere Differenzierungsmerkmale besser geeignet wären.

Der von dem Kläger erhobene Einwand, er habe die Erbschaft ausgeschlagen (vgl. §§ 1942 ff. BGB), ist im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht unerheblich. Durch die Ausschlagung der Erbschaft kann sich ein Erbe nur von solchen Verbindlichkeiten befreien, die ihren Rechtsgrund gerade in der Erbenstellung haben. Verpflichtungen aus anderem Rechtsgrund bleiben hingegen auch nach der Ausschlagung der Erbschaft bestehen. Dies gilt u.a. für die sich aus § 26 Abs. 1 Satz 1 BestattG ergebende öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und die hieran anknüpfende Kostenerstattungspflicht. Die bundesrechtlichen Regelungen über die Erbenstellung und die damit verbundene Pflicht, die Bestattungskosten zu tragen (§ 1968 BGB), sind auch nicht in dem Sinn vorrangig, dass sie öffentlich-rechtliche, auf Landesgesetz beruhende Ansprüche aus einem – wie hier in Rede stehenden- ordnungsbehördlichen Einschreiten ausschlössen. Derartige öffentlich-rechtliche Ansprüche beruhen auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers, die sich für den Erlass des Bestattungsgesetzes aus Art. 70 Abs. 1 GG ergibt, unterliegenden Rechtsgrund. Dies entspricht der übereinstimmenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung

vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1994 -1 B 149/94-, NVwZ-RR 1995, 283; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439 (443); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, VBlBW 2005,141; jeweils dokumentiert bei juris.

§ 26 Abs. 1 Satz 1 BestattG verstößt auch nicht gegen das rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil die Vorschrift von der Bestattungspflicht auch dann keine Ausnahme macht, wenn – was der Kläger behauptet- die Durchführung der Bestattung für den Bestattungspflichtigen wegen des persönlichen Verhaltens des Verstorbenen als grob unbillig erscheint. Die Verfassung gebietet es nicht, eine Ausnahme von der Bestattungspflicht bei gestörten Familienverhältnissen vorzusehen. Die Bestattungspflicht dient – wie zuvor bereits erwähnt- der Gefahrenabwehr. Daher muss sich die Bestimmung des Pflichtigen an objektiven Maßstäben orientieren, weil die Behörde nicht innerhalb der Bestattungsfrist (vgl. § 32 BestattG) Ermittlungen und Untersuchungen über die persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen zu dem Verstorbenen durchführen und ggfs. verifizieren kann. Die Wertungen des Zivilrechts in den §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2-7, 1611 Abs. 1 BGB, die den Wegfall, die Beschränkung oder die Herabsetzung der familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtung aus Billigkeitsgründen regeln, sind nicht auf die hier in Rede stehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung übertragbar, denn die Bestattungspflicht begründet kein „Dauerschuldverhältnis“ zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen

vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004, a.a.O.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 920.

Da vorrangige Bestattungspflichtige nicht vorhanden sind, war der Kläger als ältester Bruder der Verstorbenen demnach nach § 26 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. S. 2 BestattG bestattungspflichtig. Nachdem er gegenüber dem Beklagten erklärt hatte, er sei nicht bereit, die Bestattung zu veranlassen, hat dieser zu Recht die Bestattung der Verstorbenen veranlasst und den Kläger zur Erstattung der Kosten herangezogen.

Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid des Beklagten ist § 26 Abs. 2 BestattG. Danach hat der Beklagte als die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde (vgl. §§ 76 Abs. 3, 81 Abs. 1 SPolG) die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn dieser seiner Pflicht nicht nachkommt und kein anderer die Bestattung veranlasst

vgl. im Übrigen die inhaltsgleichen Regelungen in § 31 Abs. 2 BestattG Baden-Württemberg, Art. 14 Abs. 2 BestattG Bayern, § 20 Abs. 2 BestattG Brandenburg und § 9 Abs. 2 BestattG Mecklenburg-Vorpommern.

Diese Bestimmung ermächtigt die zuständige Behörde, die erstattungsfähigen Kosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen. Sie stellt nicht nur die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Bestattung durch die Ortspolizeibehörde dar. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedarf es eines Rückgriffs auf das allgemeine Polizeirecht, hier auf die Vorschriften der §§ 46, 90 SPolG, nicht, da der Fall der Bestattung durch Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen spezialgesetzlich in dem Bestattungsgesetz geregelt ist, denn § 26 Abs. 2 BestattG enthält keinen Verweis auf das Saarländische Polizeigesetz, sondern spricht davon, dass die Verwaltungsbehörde die Handlung auf Kosten der bestattungspflichtigen Person selbst zu veranlassen hat.

Nicht in allen Bundesländern ist die Bestattung durch Ersatzvornahme der Behörde auf Kosten des Pflichtigen spezialgesetzlich im jeweiligen Bestattungsgesetz geregelt. Die Polizei- und Ordnungsbehörden können, sofern eine ausdrückliche Regelung fehlt, entsprechend den jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen entweder gestützt auf die polizeiliche bzw. ordnungsbehördliche Generalklausel den Bestattungspflichtigen als Verhaltensstörer wegen Nichterfüllung der ihm obliegenden Bestattungspflicht und der sich aus der Nichtbestattung des Verstorbenen ergebenden Gefahren heranziehen

vgl. bspw. § 10 BestattG Sachsen

oder Kostenersatz aufgrund öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag, des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs oder nach dem Landesvollstreckungsrecht verlangen

vgl. § 14 BestattG Sachsen-Anhalt und § 9 BestattG Rheinland-Pfalz.

Dass § 26 Abs. 2 BestattG für den Fall der Ersatzvornahme der Ortspolizeibehörde eine abschließende Regelung trifft, wenn der Bestattungspflichtige seiner Pflicht nicht nachkommt, und demzufolge für einen Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften des Polizei- oder des Verwaltungsvollstreckungsrechtes kein Raum ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, insbesondere aus der Formulierung „auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen“ dieser Bestimmung

in diesem Sinne auch Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 921, und –zu § 2 Abs. 3 TierSchG 1972- BVerwG, Urteil vom 12.2.1987 -3 C 22/86-, BVerwGE 77, 19.

Die Worte „auf Kosten“ stellen dabei nicht - wie das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung angenommen hat - lediglich einen Verweis auf das polizeirechtliche Zwangsmittel der Ersatzvornahme (§ 46 SPolG) dar. Hätte der Landesgesetzgeber zur Durchsetzung der Bestattungspflicht auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht verweisen wollen, hätte er dies ausdrücklich in der Vorschrift normiert

so erfolgt bspw. in § 10 Abs. 3 BestattG Sachsen.

Für dieses Verständnis spricht außer dem Wortlaut der Vorschrift auch der im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers. Aus den Materialien zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 4.4.2003 (Landtags-Drucksache 12/853) geht hervor, dass das Bestattungsgesetz alle bisherigen Rechtsgrundlagen zusammenfasst (vgl. S. 1, B der Landtags-Drucksache). Dies verdeutlicht, dass ein Rückgriff auf andere Gesetze nicht mehr vorgesehen ist. Aus der Begründung zu der vom Gesetzgeber beschlossenen Entwurfsfassung des § 26 BestattG ergeben sich im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass auf die allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften zurückgegriffen werden soll, wenn die für die Bestattung verantwortliche Person ihrer Pflicht nicht nachkommt. Im Einzelnen heißt es in diesem Zusammenhang nämlich nur (vgl. Landtags-Drucksache 12/853, S. 43):

„Absatz 2 geht auf die Situation ein, dass Bestattungspflichtige nicht vorhanden sind oder nicht ermittelbar sind. Auch in diesen Fällen muss die Bestattung des Leichnams geregelt werden. Daher wird unter Bezug auf die polizeirechtlichen Bestimmungen die Ortspolizeibehörde als zuständige Stelle ausgewiesen.“

Soweit in dem zitierten Absatz am Ende die Rede davon ist, dass die Behörde nach den polizeirechtlichen Bestimmungen tätig wird, bezieht sich dies ersichtlich ausschließlich auf den in § 26 Abs. 2 1. Alt BestattG geregelten Fall, dass ein Pflichtiger nicht vorhanden ist.

Der Kläger kann seiner Heranziehung zur Kostenerstattung nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe zu seiner verstorbenen Schwester seit 1953 keinen persönlichen Kontakt gehabt; außerdem sei ihr Lebenswandel mit seinen Wert- und Moralvorstellungen nicht in Einklang zu bringen, so dass es für ihn unerträglich sei, für sie finanziell einstehen zu müssen. Denn Art und Umfang der persönlichen Beziehungen zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen sind bei der Heranziehung wegen der Bestattungskosten grundsätzlich unerheblich

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O..

Dies haben der Beklagte und der Kreisrechtsausschuss in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt.

§ 26 BestattG enthält keine Regelung, die die Erstattung von Bestattungskosten in Fällen unbilliger Härte in das Ermessen der Behörde stellt. Vielmehr sind die Kosten vom Pflichtigen zu erstatten. Bei der Anforderung der Bestattungskosten ist somit hinsichtlich der Frage, ob von dem Pflichtigen überhaupt Kosten zu erheben sind, der zuständigen Behörde kein Ermessen eingeräumt; die Bestattungspflichtigen haften ohne Rücksicht auf ihr persönliches Verhältnis zum Verstorbenen und ungeachtet besonderer Umstände des Einzelfalles. Dies entspricht erkennbar dem Art. 6 Abs. 1 GG zugrunde liegenden Leitbild der Familie als Solidargemeinschaft und wird im Regelfall dem Willen des bestattungspflichtigen Angehörigen auch nicht zuwider laufen.

Die -ausnahmslose- Bestattungspflicht bedeutet indessen nicht in jedem Fall, dass der Pflichtige endgültig mit den Kosten belastet bleibt. Jedenfalls für den -hier allerdings nicht gegebenen- Fall des nicht völlig mittellos Verstorbenen spricht § 1968 BGB dem Bestattungspflichtigen einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Erben zu. Daneben treten in zahlreichen weiteren Fällen andere zivilrechtliche Ausgleichsansprüche auf Übernahme der Bestattungskosten (vgl. §§ 844 Abs. 1, 1360 a Abs. 3 i.V.m. 1615 Abs. 2, 1615 m BGB; § 10 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 7 Abs. 1 Satz 2 ProdhaftG, § 5 Abs. 1 Satz 2 HaftpflichtG).

Der VGH Baden-Württemberg

Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O., m.w.Nw.,

hat in Bezug auf die maßgebliche Vorschrift im dortigen Landesbestattungsgesetz, die der saarländischen Regelung des § 26 Abs. 2 BestattG inhaltlich entspricht, festgestellt, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber eine Pflicht zur Kostenerstattung in den Fällen, in denen die zuständige Behörde die Bestattung in rechtlich zulässiger Weise selbst veranlasst hat, ohne Einschränkung normiert hat. Eine Pflicht, im Bestattungsgesetz eine Ausnahme hiervon, etwa bei gestörten Familienverhältnissen, vorzusehen, bestehe unter Berücksichtigung der Kostenübernahmeregelung des (damals geltenden) § 15 BSHG (heute: § 74 SGB XII) von Verfassungs wegen nicht.

Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung von dem Sozialhilfeträger – nach § 98 Abs. 3 SGB XII im vorliegenden Fall von dem Landkreis A-Stadt (Kreissozialamt)- übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (vgl. die fast wortgleiche Vorgängervorschrift des § 15 BSHG). Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich bereits, dass für das Bestehen dieses Anspruchs nicht entscheidend ist, dass der Bestattungspflichtige die Kosten nicht tragen kann, also selbst bedürftig im Sinne des Sozialhilferechts ist

vgl. zu § 15 BSHG: Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auf., § 15 Rdnrn. 6 f..

Die Zumutbarkeit ist in der Regel analog den §§ 85 ff. SGB XII (früher: §§ 79 – 85 BSHG) unter Anwendung der allgemeinen Einkommensgrenzen des § 85 SGB XII (früher: § 79 BSHG) zu beurteilen, wobei der etwaige Einkommensüberschuss je nach der Enge der Beziehung des Verpflichteten zum Verstorbenen ganz oder teilweise einzusetzen ist

Schellhorn, a.a.O. zu § 15 BSHG Rdnr. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.1.2005 -12 A 11605/04-, FEVS 56, 476 m.w.Nw. zur Rspr., dokumentiert bei juris.

Das Bundesverwaltungsgericht

Urteile vom 5.6.1997 -5 C 13/96-, BVerwGE 105,51, und vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, BVerwGE 110, 111, jeweils dokumentiert bei juris,

hat zu § 15 BSHG festgestellt, dass es sich um einen von dem sozialhilferechtlichen Kriterium des Bedürfnisses losgelösten Kostenerstattungsanspruch eigener Art handele, der eine würdige Bestattung des Toten gewährleisten solle und daher grundsätzlich auch dem Leiter eines Pflegeheims oder Krankenhauses zustehen könne. Der Gesetzgeber habe an die fürsorgerechtliche Verantwortung für eine würdige Bestattung Hilfebedürftiger anknüpfen wollen und dabei den rechtlichen Ansatz von dem einer Fürsorgeleistung an den Verstorbenen zu dem einer sozialhilferechtlichen Unterstützung des „Verpflichteten“ durch Kostenentlastung verwandelt

vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.6.2007 -7 A 11566/06-, AS 34, 401 (405/406).

Das Leitbild der gesetzlichen Regelung des § 74 SGB XII schließt nicht aus, dass sich die Unzumutbarkeit im Sinne dieser Vorschrift auch aus dem Fehlen eines persönlichen Näheverhältnisses zwischen Bestattungspflichtigen und Verstorbenen ergeben kann

vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.9.2007 -8 LA 81/07-, dokumentiert bei juris.

Im Ergebnis ermöglicht § 74 SGB XII folglich eine Bestattungskostenerstattung. Dass die Prüfung eines entsprechenden Anspruchs einem selbständigen Verwaltungsverfahren außerhalb des unmittelbaren Bestattungsrechts vorbehalten bleibt, ist dabei rechtlich unbedenklich. Denn diese Aufspaltung in zwei Verfahren hat zum einen den Vorteil, dass die Ordnungsbehörde von der Prüfung der ressortfremden Zumutbarkeitsfrage entlastet und diese Aufgabe den hiermit vertrauten Sozialhilfeträgern zugewiesen wird. Zum anderen gewährleistet diese Lösung eine Gleichbehandlung des Bestattungspflichtigen, der sich weigert, seiner Bestattungspflicht nachzukommen, mit dem Bestattungspflichtigen, der sich seiner Bestattungspflicht - trotz Unbilligkeit der hiermit verbundenen Kostentragungslast - beugt und die Bestattung (zunächst) auf seine Kosten ausrichtet

vgl. Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 f..

Demzufolge hat der Beklagte den Kläger zu Recht zur Erstattung der Beerdigungskosten herangezogen, ohne dabei die Qualität des persönlichen Verhältnisses des Klägers zu seiner verstorbenen Schwester zu berücksichtigen. Der Kläger ist daher darauf zu verweisen, nach § 74 SGB XII beim Sozialamt des Landkreises A-Stadt die Übernahme der Bestattungskosten geltend zu machen, was ausweislich der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Kreissozialamtes bereits geschehen ist, wobei dieser Antrag wegen der Vorgreiflichkeit dieses Rechtsstreites im Hinblick auf die Frage der Bestattungspflicht des Klägers bislang allerdings noch nicht beschieden worden ist.

Ob dennoch ausnahmsweise im Rahmen der Kostenheranziehung des Bestattungspflichtigen eine Billigkeitskorrektur geboten ist, bedarf keiner Entscheidung, da ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliegt.

Regelungen zu der Frage, in welchen Fällen eine aus einem familiären Verhältnis herrührende Zahlungspflicht nach der Rechtsordnung eingeschränkt ist oder vollständig entfällt, finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch. Gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB entfällt die aus § 1601 BGB herrührende, zwischen Verwandten in gerader Linie bestehende Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung ganz, wenn die Inanspruchnahme des Pflichtigen grob unbillig wäre. Beispiele für die grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme eines Unterhaltsverpflichteten sind in § 1579 BGB normiert. Demnach liegt grobe Unbilligkeit unter anderem vor, wenn der Berechtigte sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht (Nr. 2) oder längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat (Nr. 5) oder dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt (Nr. 6). Schon diese Beispiele verdeutlichen, dass derartige Ausnahmefälle, die aus Billigkeitsgründen ein Absehen von der Kostenheranziehung rechtfertigen, allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein strafrechtlich relevantes oder dem vergleichbares Fehlverhalten des Verstorbenen (bspw. Missbrauchsfälle und Unterhaltspflichtverletzungen) gegenüber dem bestattungspflichtigen Angehörigen vorliegt.

Entsprechendes hat zu gelten, wenn eine Billigkeitskorrektur durch die ergänzende Heranziehung der Regelung über den Billigkeitserlass von Forderungen in der LHO bzw. des Gemeindehaushaltsrechts und des Abgabenrechts (vgl. § 227 AO) oder eine dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Auslegung der jeweiligen Vorschrift im Bestattungsrecht erwogen wird

vgl. Gaedke, a.a.O., S. 118 a.E.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 Fn. 70.

Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe

Urteil vom 16.1.2007 -11 K 1326/06-, BWGZ 2007, 471, dokumentiert bei juris,

die Kostentragungspflicht der Tochter für Beerdigungskosten ihres Vaters, der sich sexuell an ihr vergangen hatte, als unverhältnismäßig erachtet

u.a. mit dem Hinweis auf das Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.; a.A. aber VG Ansbach, Urteil vom 6.9.2007 –AN 4 K 06.03544-, dokumentiert bei juris.

Das OVG Münster

Beschluss vom 2.2.1996 -19 A 3802/95-, NVwZ-RR 1997, 99, dokumentiert bei juris,

hat in dem Fall einer Unterhaltspflichtverletzung des Verstorbenen gegenüber der zur Erstattung herangezogenen Tochter ebenfalls ein Bedürfnis für eine Billigkeitskorrektur gesehen und festgestellt, es bestehe ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass die Anwendung gesetzlicher Vorschriften nicht zu nach Lage des Falles unbilligen Härten führen solle. Die Anwendung dieses allgemeinen Rechtsgrundsatzes auf das im dort entschiedenen Fall anwendbare Landesvollstreckungsrecht bedinge, dass die Festsetzung und Beitreibung einer Geldforderung, deren Einziehung im Einzelfall unbillig wäre, unterbleiben müsse.

Einen mit den zitierten Entscheidungen vergleichbaren Sachverhalt hat der Kläger indes nicht vorgetragen. Im Einzelnen hat er geltend gemacht, er habe das gemeinsame Elternhaus bereits 1953 verlassen und seitdem keinerlei persönliche Kontakte mehr zu seiner Schwester gepflegt. Anlässlich von Einladungen seiner Eltern sei es zu Begegnungen mit ihr gekommen, bei denen sie ihn stets „drangsaliert“ und bevormundet habe. Als er geschieden worden sei, habe sie ihn als „schwarzes Schaf“ und als untragbar für die Familie bezeichnet. Seit 1998 habe er überhaupt keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Die Verstorbene habe eine sexuelle Beziehung mit einem verheirateten Mann unterhalten, der auch ihren Lebensunterhalt finanziert habe; dies sei mit seinen Wert- und Moralvorstellungen nicht vereinbar. Dieses Vorbringen musste den Beklagten nicht veranlassen, die Kostentragungspflicht des Klägers unter Billigkeitserwägungen gesondert zu prüfen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich nicht wesentlich von vielen anderen Familienschicksalen. Hielte man das Vorbringen des Klägers, das im übrigen hinsichtlich der Kritik am Lebenswandel seiner Schwester auf subjektiven Werturteilen des Klägers beruht und eines Wahrheitsbeweises weitgehend unzugänglich ist, für ausreichend, seine Kostentragungspflicht auszuschließen, so wäre es in vielen Fällen gestörter Familienverhältnisse nicht möglich, die Bestattungskosten den nächsten Angehörigen eines Verstorbenen aufzuerlegen, was zur Folge hätte, dass die Kosten auf die Allgemeinheit verlagert wären. Dies widerspräche aber Sinn und Zweck des § 26 BestattG, der darin zu sehen ist, dass die in Absatz 1 der Vorschrift aufgezählten Angehörigen eines Verstorbenen im Sinne einer Solidargemeinschaft diesem –ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen zueinander allein schon aufgrund der familiären Verbundenheit- regelmäßig näher stehen als die Allgemeinheit und dass es deshalb vorrangig ihnen obliegt, für eine Bestattung zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Auch ansonsten haben die Besonderheiten der Familienverhältnisse beim Übergang von Rechten und Pflichten aus Anlass des Todes grundsätzlich keine Bedeutung. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den §§ 1611 Abs. 1, 1579 BGB herleiten, denn die dort getroffenen Wertungen lassen sich auf den hier in Rede stehenden Zusammenhang nicht übertragen. Während es bei § 1611 Abs. 1 BGB darum geht, die Unterhaltspflicht im Verhältnis zweier Privatpersonen aufgrund ihres familiären oder persönlichen Verhältnisses zueinander zu regeln, geht es bei der Bestattungspflicht und der hieraus resultierenden Kostentragungspflicht darum, die private Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit abzugrenzen. Außerdem handelt es sich beim Ersatz der Beerdigungskosten um eine nur einmalige, der Höhe nach von vorneherein begrenzte Zahlungspflicht. Diese zu tragen, ist den Angehörigen daher viel eher zumutbar als die Unterhaltspflicht. Es ist daher nicht möglich, diese Wertungen des Zivilrechts auf die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu übertragen

vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14.6.2005 -6 K 93/05.KO-, KKZ 2006, 35, dokumentiert bei juris.

Hinzu kommt, dass dem Bestattungspflichtigen – wie bereits aufgezeigt- unter bestimmten Voraussetzungen ein Erstattungsanspruch nach § 74 SGB XII zusteht.

Die von dem Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes

Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.,

in welcher zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes zum Verhältnis von § 15 BSHG zur Inanspruchnahme des Bestattungspflichtigen für die Kosten der Ersatzvornahme aufgrund von §§ 90 Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 2 SPolG, wonach die Kostenerhebung bei der Ersatzvornahme in das Ermessen der Behörde gestellt ist, festgestellt wurde, dass § 15 BSHG nicht zwingend eine Entlastung des Bedürftigen von den gesamten Bestattungskosten gewähre, sondern von vornherein nur die Möglichkeit eines bloßen Kostenzuschusses vorsehe, weswegen der Bestattungspflichtige nicht auf den Sozialhilfeanspruch verwiesen werden könne, ist wegen der aufgrund des Inkrafttretens des Bestattungsgesetzes zum 1.1.2004 geänderten Gesetzes- und Rechtslage nicht (mehr) einschlägig.

Die Höhe der von dem Beklagten in dem angefochtenen Bescheid erhobenen Bestattungskosten von insgesamt 1982,03 Euro begegnet keinen Bedenken. Sie ist belegt (vgl. Rechnung des Bestattungsinstituts D. samt Anlagen, Bl. 37 f. d. BA, und Gebührenbescheid des Friedhofes der Kreisstadt A-Stadt , vgl. Bl. 35 d. BA). Einwände gegen den Ansatz der Kosten oder deren Höhe hat der Kläger auch nicht erhoben. Zu berücksichtigen ist, dass dem Ersatzpflichtigen nur die Kosten für einen „notwendigen Mindestaufwand“, die unter den „erforderlichen Kosten“ i.S.d. § 74 SGB XII und auch unter dem Aufwand für eine Beerdigung, die der Erbe nach § 1968 BGB zu tragen hat, liegen, in Rechnung gestellt werden dürfen

Gaedke, a.a.O., S. 117.

Der Beklagten hat diesen Vorgaben Rechnung getragen, indem er eine anonyme Urnenbestattung auf dem Friedhof in A-Stadt hat vornehmen lassen. Der Gebührenbescheid des Friedhofs in Höhe von insgesamt 439,00 Euro (275,00 Euro für den Erwerb eines anonymen Urnengrabes und 164,00 Euro für die Errichtung einer Urnengrabstätte) beruht auf den §§ 2 Abs. 1, 5 Nr. 1 e) und Nr. 3 c) der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe der Kreisstadt A-Stadt vom 14.12.1989 (i. d. F. vom 13.10.2005).

Der mit dem Bescheid vom 2.3.2006 zugleich ergangene Kostenfestsetzungsbescheidbescheid, in dem die Verwaltungsgebühren auf 100,00 Euro festgesetzt wurden, beruht auf Nr. 163.14 der Anlage zur Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses (Amtsbl. 2005, 921) und ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach alledem ist unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Das Urteil beruht nämlich auf der Auslegung und Anwendung von Landesrecht.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf 1.982,03 Euro (Bestattungskosten) zuzüglich 100,00 Euro (Verwaltungsgebühr), mithin auf insgesamt 2.082,03 Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Nach entsprechendem einverständlichen Verzicht der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, denn der Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses beim Landkreis A-Stadt vom 8.6.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger wurde von dem Beklagten zu Recht zur Erstattung der für die Bestattung seiner Schwester angefallenen Kosten in Höhe von 1.982,03 Euro zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 100,00 Euro herangezogen.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist in Bezug auf das Verlangen nach Erstattung der Bestattungskosten § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6, Satz 2 des Gesetzes Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 5.11.2003 (Amtsbl. S. 2920). Nach § 26 Abs. 2 BestattG hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde - im vorliegenden Fall ist das nach den §§ 76 Abs. 3, 81 Abs.1 SPolG der Beklagte - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn dieser seiner Pflicht nicht nachkommt und kein anderer die Bestattung veranlasst.

Der Kläger war bestattungspflichtiger Angehöriger seiner verstorbenen Schwester, kam seiner Pflicht aber nicht nach, weshalb der Beklagte die Bestattung veranlasst hat. Dies rechtfertigt die Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung der ihm durch die Bestattung entstandenen Kosten durch den Kläger.

Nach § 25 Abs. 1 BestattG muss jede Leiche bestattet werden. Vor dem Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes am 1.1.2004 (§ 55 BestattG) fehlte es im Saarland an einer geschriebenen Regelung über die bestattungspflichtigen Personen, da die bisherige Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen vom 18.12.1991

Amtsbl. S. 1414, geändert durch Art. 9 Abs. 17 des Gesetzes vom 7.11.2001, Amtsbl. S. 2158,

eine Aussage hierzu nicht getroffen hatte

vgl. Urteil des VG des Saarlandes vom 6.3.2001 -10 K 112/00- und Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439, wonach nach der bisherigen Regelung im Saarland die Bestattungspflicht gewohnheitsrechtlich den zur Totenfürsorge verpflichteten nächsten Angehörigen des Verstorbenen oblag.

Welche Personen bestattungspflichtig sind, regelt nunmehr § 26 Abs.1 BestattG abschließend. Für die Bestattung müssen die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge sorgen: 1. die Ehefrau/der Ehemann, 2. die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, 3. die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 4. die Kinder, 5. die Eltern, 6. die Geschwister, 7. die Enkelkinder und 8. die Großeltern (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BestattG). § 26 Abs. 1 Satz 2 BestattG bestimmt, dass die jeweils ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vorgeht, wenn für die Bestattungspflicht ein Paar oder eine Mehrheit von Personen in Betracht kommt. Hierzu heißt es in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung vom 4.4.2003 (Landtags-Drucksache 12/853, S. 43):

„In Bezug auf die Bestattungspflicht kommt es immer wieder zu gerichtlichen Verfahren. Die bisherige Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen hat eine Regelung nicht getroffen. Absatz 1 bestimmt daher die Rangfolge der öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichteten Hinterbliebenen. Die Bestattungspflicht eines Vorrangigen schließt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der nachfolgenden Rangstufen aus. Diese Regelung orientiert sich an zivilrechtlichen Erbfolgeregelungen. Sie bewirkt auch, dass im Normalfall eine Gemeinde, die in Erfüllung der Pflicht der Ersatzvornahme die Bestattung veranlasst hat, in der überwiegenden Zahl der Fälle die/den Bestattungspflichtige/n zur Kostenerstattung heranziehen kann. Die zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche Bestattungspflichtiger gegen Erben bleiben unberührt.“

Auch in allen anderen Bundesländern geht man davon aus, dass bestimmte natürliche Personen bestattungspflichtig sind. Dies sind in den meisten Bundesländern - anders nur in Rheinland-Pfalz -

vgl. insofern § 9 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz

nicht die Erben, sondern die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, die so genannten Totenfürsorgeberechtigten, und zwar regelmäßig -in teilweise unterschiedlicher Rangfolge- der Ehegatte, Verwandte (teilweise auch Verschwägerte) in auf- und absteigender Linie, Geschwister (und teilweise auch deren Kinder). Teilweise tritt auch der nichteheliche Lebensgefährte und der Lebenspartner i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes hinzu, sofern dies ausdrücklich – wie auch in § 26 Abs. 1 Nr. 2 BestattG geschehen- bestimmt ist. Während die ersten drei Kategorien der Bestattungspflichtigen (Ehegatte, Kinder, Eltern) in fast allen Bundesländern gleich sind, weist die weitere Reihenfolge vielfache Unterschiede auf

vgl. im Einzelnen Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., 2004, S. 103 f. sowie S. 304 ff. mit einer Übersicht über die landesgesetzlichen Bestimmungen; des Weiteren: Stelkens/Cohrs, Bestattungspflicht und Bestattungskostenpflicht, NVwZ 2002, 917 (918).

Im Hinblick auf die Frage, nach welchen Kriterien der Pflichtige bei Personenmehrheiten (z.B. Kinder, Geschwister) zu bestimmen ist, regelt § 26 Abs. 1 Satz 2 BestattG, dass sich die Heranziehung bei Personenmehrheiten (vgl. Nr. 4, 6, 7) bzw. Paaren (Nr. 5, 8) nach dem Alter der Person richtet

ebenso die Bestattungsgesetze Brandenburg (§ 20 Abs. 1 Satz 2) und Sachsen (§ 10 Abs. 1 Satz 3); anders § 8 Abs. 4 Satz 2 BestattG Niedersachsen, der eine gesamtschuldnerische Haftung der Bestattungspflichtigen vorsieht.

Als ältestes der Geschwister der verstorbenen Frau B. war der Kläger gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Satz 2 BestattG bestattungspflichtig. Nach den Ermittlungen des Beklagten existierte nämlich unmittelbar vor dem Tode der Frau B. weder ein Ehegatte noch ein Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft noch ein Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Beide Elternteile von Frau B. waren verstorben und Frau B. selbst war kinderlos geblieben. Da vorrangige Bestattungspflichtige nicht vorhanden waren und der Kläger als ältester Bruder der Verstorbenen ermittelt werden konnte, hat der Beklagte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gehandelt, als er den Kläger als Bestattungspflichtigen herangezogen hat.

Die in § 26 Abs. 1 Satz 2 BestattG getroffene Regelung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (nur dessen Schutzbereich ist hier berührt, denn Art. 3 Abs. 3 GG führt das Alter nicht als Diskriminierungsmerkmal auf), soweit die Bestattungspflicht bei einer Personenmehrheit der jeweils älteren Person – wie im vorliegenden Fall dem Kläger als dem älteren Bruder- auferlegt wird

vgl. die fast wortgleichen Regelungen in § 10 Abs.1 Satz 3 BestattG Sachsen und § 20 Abs. 1 Satz 2 BestattG Brandenburg.

Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen vornimmt, denn es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft. Art. 3 Abs. 1 GG fordert für eine Ungleichbehandlung von Personengruppen lediglich, dass sie sich auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (Willkürverbot)

BVerfG, Beschluss vom 23.3.1994 -8 BvL 8/85-, BVerfGE 90, 226 (229).

Dies ist hier der Fall, denn in dem vom saarländischen Gesetzgeber geregelten Sachbereich der Bestattungspflicht ist bei einer Mehrheit von bestattungspflichtigen Personen das Alter einer Person ein sachliches Auswahlkriterium zur Bestimmung der Reihenfolge ihrer Heranziehung. Der Landesgesetzgeber hat die Bestattungspflicht nicht etwa generell dem ältesten Angehörigen der verstorbenen Person übertragen, sondern vielmehr innerhalb einer an der Erbfolge orientierten Reihenfolge lediglich bei Personenmehrheiten und Paaren derselben Stufe die Reihenfolge der Heranziehung vom Alter der betreffenden Person abhängig gemacht. Diese Differenzierung erweist sich unter dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr als tragfähig und gerechtfertigt, denn sie ermöglicht es der Behörde, ohne aufwendige und zeitraubende Ermittlungen, die wegen der kurzen (i.d.R. siebentägigen) Bestattungsfrist (vgl. § 32 BestattG) ohnehin nicht möglich sind, die bestattungspflichtige Person zu bestimmen. Darüber hinaus entspricht die Orientierung am Alter des Familienangehörigen dem traditionellen Verständnis, dass das älteste lebende Familienmitglied als Familienoberhaupt für die Regelung der familiären Angelegenheiten zuständig ist. Man wird im Übrigen vielfach, insbesondere wenn die Angehörigen noch zur jüngeren Generation gehören, bei dem ältesten von ihnen am ehesten die finanzielle Leistungsfähigkeit annehmen können. Unerheblich ist, dass auch andere sachliche Kriterien (z.B. gesamtschuldnerische Haftung) denkbar sind, denn das Gericht hat wegen der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative nicht darüber zu befinden, ob andere Differenzierungsmerkmale besser geeignet wären.

Der von dem Kläger erhobene Einwand, er habe die Erbschaft ausgeschlagen (vgl. §§ 1942 ff. BGB), ist im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht unerheblich. Durch die Ausschlagung der Erbschaft kann sich ein Erbe nur von solchen Verbindlichkeiten befreien, die ihren Rechtsgrund gerade in der Erbenstellung haben. Verpflichtungen aus anderem Rechtsgrund bleiben hingegen auch nach der Ausschlagung der Erbschaft bestehen. Dies gilt u.a. für die sich aus § 26 Abs. 1 Satz 1 BestattG ergebende öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und die hieran anknüpfende Kostenerstattungspflicht. Die bundesrechtlichen Regelungen über die Erbenstellung und die damit verbundene Pflicht, die Bestattungskosten zu tragen (§ 1968 BGB), sind auch nicht in dem Sinn vorrangig, dass sie öffentlich-rechtliche, auf Landesgesetz beruhende Ansprüche aus einem – wie hier in Rede stehenden- ordnungsbehördlichen Einschreiten ausschlössen. Derartige öffentlich-rechtliche Ansprüche beruhen auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers, die sich für den Erlass des Bestattungsgesetzes aus Art. 70 Abs. 1 GG ergibt, unterliegenden Rechtsgrund. Dies entspricht der übereinstimmenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung

vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1994 -1 B 149/94-, NVwZ-RR 1995, 283; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439 (443); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, VBlBW 2005,141; jeweils dokumentiert bei juris.

§ 26 Abs. 1 Satz 1 BestattG verstößt auch nicht gegen das rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil die Vorschrift von der Bestattungspflicht auch dann keine Ausnahme macht, wenn – was der Kläger behauptet- die Durchführung der Bestattung für den Bestattungspflichtigen wegen des persönlichen Verhaltens des Verstorbenen als grob unbillig erscheint. Die Verfassung gebietet es nicht, eine Ausnahme von der Bestattungspflicht bei gestörten Familienverhältnissen vorzusehen. Die Bestattungspflicht dient – wie zuvor bereits erwähnt- der Gefahrenabwehr. Daher muss sich die Bestimmung des Pflichtigen an objektiven Maßstäben orientieren, weil die Behörde nicht innerhalb der Bestattungsfrist (vgl. § 32 BestattG) Ermittlungen und Untersuchungen über die persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen zu dem Verstorbenen durchführen und ggfs. verifizieren kann. Die Wertungen des Zivilrechts in den §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2-7, 1611 Abs. 1 BGB, die den Wegfall, die Beschränkung oder die Herabsetzung der familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtung aus Billigkeitsgründen regeln, sind nicht auf die hier in Rede stehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung übertragbar, denn die Bestattungspflicht begründet kein „Dauerschuldverhältnis“ zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen

vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004, a.a.O.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 920.

Da vorrangige Bestattungspflichtige nicht vorhanden sind, war der Kläger als ältester Bruder der Verstorbenen demnach nach § 26 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. S. 2 BestattG bestattungspflichtig. Nachdem er gegenüber dem Beklagten erklärt hatte, er sei nicht bereit, die Bestattung zu veranlassen, hat dieser zu Recht die Bestattung der Verstorbenen veranlasst und den Kläger zur Erstattung der Kosten herangezogen.

Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid des Beklagten ist § 26 Abs. 2 BestattG. Danach hat der Beklagte als die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde (vgl. §§ 76 Abs. 3, 81 Abs. 1 SPolG) die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn dieser seiner Pflicht nicht nachkommt und kein anderer die Bestattung veranlasst

vgl. im Übrigen die inhaltsgleichen Regelungen in § 31 Abs. 2 BestattG Baden-Württemberg, Art. 14 Abs. 2 BestattG Bayern, § 20 Abs. 2 BestattG Brandenburg und § 9 Abs. 2 BestattG Mecklenburg-Vorpommern.

Diese Bestimmung ermächtigt die zuständige Behörde, die erstattungsfähigen Kosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen. Sie stellt nicht nur die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Bestattung durch die Ortspolizeibehörde dar. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedarf es eines Rückgriffs auf das allgemeine Polizeirecht, hier auf die Vorschriften der §§ 46, 90 SPolG, nicht, da der Fall der Bestattung durch Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen spezialgesetzlich in dem Bestattungsgesetz geregelt ist, denn § 26 Abs. 2 BestattG enthält keinen Verweis auf das Saarländische Polizeigesetz, sondern spricht davon, dass die Verwaltungsbehörde die Handlung auf Kosten der bestattungspflichtigen Person selbst zu veranlassen hat.

Nicht in allen Bundesländern ist die Bestattung durch Ersatzvornahme der Behörde auf Kosten des Pflichtigen spezialgesetzlich im jeweiligen Bestattungsgesetz geregelt. Die Polizei- und Ordnungsbehörden können, sofern eine ausdrückliche Regelung fehlt, entsprechend den jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen entweder gestützt auf die polizeiliche bzw. ordnungsbehördliche Generalklausel den Bestattungspflichtigen als Verhaltensstörer wegen Nichterfüllung der ihm obliegenden Bestattungspflicht und der sich aus der Nichtbestattung des Verstorbenen ergebenden Gefahren heranziehen

vgl. bspw. § 10 BestattG Sachsen

oder Kostenersatz aufgrund öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag, des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs oder nach dem Landesvollstreckungsrecht verlangen

vgl. § 14 BestattG Sachsen-Anhalt und § 9 BestattG Rheinland-Pfalz.

Dass § 26 Abs. 2 BestattG für den Fall der Ersatzvornahme der Ortspolizeibehörde eine abschließende Regelung trifft, wenn der Bestattungspflichtige seiner Pflicht nicht nachkommt, und demzufolge für einen Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften des Polizei- oder des Verwaltungsvollstreckungsrechtes kein Raum ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, insbesondere aus der Formulierung „auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen“ dieser Bestimmung

in diesem Sinne auch Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 921, und –zu § 2 Abs. 3 TierSchG 1972- BVerwG, Urteil vom 12.2.1987 -3 C 22/86-, BVerwGE 77, 19.

Die Worte „auf Kosten“ stellen dabei nicht - wie das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung angenommen hat - lediglich einen Verweis auf das polizeirechtliche Zwangsmittel der Ersatzvornahme (§ 46 SPolG) dar. Hätte der Landesgesetzgeber zur Durchsetzung der Bestattungspflicht auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht verweisen wollen, hätte er dies ausdrücklich in der Vorschrift normiert

so erfolgt bspw. in § 10 Abs. 3 BestattG Sachsen.

Für dieses Verständnis spricht außer dem Wortlaut der Vorschrift auch der im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers. Aus den Materialien zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 4.4.2003 (Landtags-Drucksache 12/853) geht hervor, dass das Bestattungsgesetz alle bisherigen Rechtsgrundlagen zusammenfasst (vgl. S. 1, B der Landtags-Drucksache). Dies verdeutlicht, dass ein Rückgriff auf andere Gesetze nicht mehr vorgesehen ist. Aus der Begründung zu der vom Gesetzgeber beschlossenen Entwurfsfassung des § 26 BestattG ergeben sich im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass auf die allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften zurückgegriffen werden soll, wenn die für die Bestattung verantwortliche Person ihrer Pflicht nicht nachkommt. Im Einzelnen heißt es in diesem Zusammenhang nämlich nur (vgl. Landtags-Drucksache 12/853, S. 43):

„Absatz 2 geht auf die Situation ein, dass Bestattungspflichtige nicht vorhanden sind oder nicht ermittelbar sind. Auch in diesen Fällen muss die Bestattung des Leichnams geregelt werden. Daher wird unter Bezug auf die polizeirechtlichen Bestimmungen die Ortspolizeibehörde als zuständige Stelle ausgewiesen.“

Soweit in dem zitierten Absatz am Ende die Rede davon ist, dass die Behörde nach den polizeirechtlichen Bestimmungen tätig wird, bezieht sich dies ersichtlich ausschließlich auf den in § 26 Abs. 2 1. Alt BestattG geregelten Fall, dass ein Pflichtiger nicht vorhanden ist.

Der Kläger kann seiner Heranziehung zur Kostenerstattung nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe zu seiner verstorbenen Schwester seit 1953 keinen persönlichen Kontakt gehabt; außerdem sei ihr Lebenswandel mit seinen Wert- und Moralvorstellungen nicht in Einklang zu bringen, so dass es für ihn unerträglich sei, für sie finanziell einstehen zu müssen. Denn Art und Umfang der persönlichen Beziehungen zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen sind bei der Heranziehung wegen der Bestattungskosten grundsätzlich unerheblich

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O..

Dies haben der Beklagte und der Kreisrechtsausschuss in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt.

§ 26 BestattG enthält keine Regelung, die die Erstattung von Bestattungskosten in Fällen unbilliger Härte in das Ermessen der Behörde stellt. Vielmehr sind die Kosten vom Pflichtigen zu erstatten. Bei der Anforderung der Bestattungskosten ist somit hinsichtlich der Frage, ob von dem Pflichtigen überhaupt Kosten zu erheben sind, der zuständigen Behörde kein Ermessen eingeräumt; die Bestattungspflichtigen haften ohne Rücksicht auf ihr persönliches Verhältnis zum Verstorbenen und ungeachtet besonderer Umstände des Einzelfalles. Dies entspricht erkennbar dem Art. 6 Abs. 1 GG zugrunde liegenden Leitbild der Familie als Solidargemeinschaft und wird im Regelfall dem Willen des bestattungspflichtigen Angehörigen auch nicht zuwider laufen.

Die -ausnahmslose- Bestattungspflicht bedeutet indessen nicht in jedem Fall, dass der Pflichtige endgültig mit den Kosten belastet bleibt. Jedenfalls für den -hier allerdings nicht gegebenen- Fall des nicht völlig mittellos Verstorbenen spricht § 1968 BGB dem Bestattungspflichtigen einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Erben zu. Daneben treten in zahlreichen weiteren Fällen andere zivilrechtliche Ausgleichsansprüche auf Übernahme der Bestattungskosten (vgl. §§ 844 Abs. 1, 1360 a Abs. 3 i.V.m. 1615 Abs. 2, 1615 m BGB; § 10 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 7 Abs. 1 Satz 2 ProdhaftG, § 5 Abs. 1 Satz 2 HaftpflichtG).

Der VGH Baden-Württemberg

Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O., m.w.Nw.,

hat in Bezug auf die maßgebliche Vorschrift im dortigen Landesbestattungsgesetz, die der saarländischen Regelung des § 26 Abs. 2 BestattG inhaltlich entspricht, festgestellt, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber eine Pflicht zur Kostenerstattung in den Fällen, in denen die zuständige Behörde die Bestattung in rechtlich zulässiger Weise selbst veranlasst hat, ohne Einschränkung normiert hat. Eine Pflicht, im Bestattungsgesetz eine Ausnahme hiervon, etwa bei gestörten Familienverhältnissen, vorzusehen, bestehe unter Berücksichtigung der Kostenübernahmeregelung des (damals geltenden) § 15 BSHG (heute: § 74 SGB XII) von Verfassungs wegen nicht.

Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung von dem Sozialhilfeträger – nach § 98 Abs. 3 SGB XII im vorliegenden Fall von dem Landkreis A-Stadt (Kreissozialamt)- übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (vgl. die fast wortgleiche Vorgängervorschrift des § 15 BSHG). Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich bereits, dass für das Bestehen dieses Anspruchs nicht entscheidend ist, dass der Bestattungspflichtige die Kosten nicht tragen kann, also selbst bedürftig im Sinne des Sozialhilferechts ist

vgl. zu § 15 BSHG: Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auf., § 15 Rdnrn. 6 f..

Die Zumutbarkeit ist in der Regel analog den §§ 85 ff. SGB XII (früher: §§ 79 – 85 BSHG) unter Anwendung der allgemeinen Einkommensgrenzen des § 85 SGB XII (früher: § 79 BSHG) zu beurteilen, wobei der etwaige Einkommensüberschuss je nach der Enge der Beziehung des Verpflichteten zum Verstorbenen ganz oder teilweise einzusetzen ist

Schellhorn, a.a.O. zu § 15 BSHG Rdnr. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.1.2005 -12 A 11605/04-, FEVS 56, 476 m.w.Nw. zur Rspr., dokumentiert bei juris.

Das Bundesverwaltungsgericht

Urteile vom 5.6.1997 -5 C 13/96-, BVerwGE 105,51, und vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, BVerwGE 110, 111, jeweils dokumentiert bei juris,

hat zu § 15 BSHG festgestellt, dass es sich um einen von dem sozialhilferechtlichen Kriterium des Bedürfnisses losgelösten Kostenerstattungsanspruch eigener Art handele, der eine würdige Bestattung des Toten gewährleisten solle und daher grundsätzlich auch dem Leiter eines Pflegeheims oder Krankenhauses zustehen könne. Der Gesetzgeber habe an die fürsorgerechtliche Verantwortung für eine würdige Bestattung Hilfebedürftiger anknüpfen wollen und dabei den rechtlichen Ansatz von dem einer Fürsorgeleistung an den Verstorbenen zu dem einer sozialhilferechtlichen Unterstützung des „Verpflichteten“ durch Kostenentlastung verwandelt

vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.6.2007 -7 A 11566/06-, AS 34, 401 (405/406).

Das Leitbild der gesetzlichen Regelung des § 74 SGB XII schließt nicht aus, dass sich die Unzumutbarkeit im Sinne dieser Vorschrift auch aus dem Fehlen eines persönlichen Näheverhältnisses zwischen Bestattungspflichtigen und Verstorbenen ergeben kann

vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.9.2007 -8 LA 81/07-, dokumentiert bei juris.

Im Ergebnis ermöglicht § 74 SGB XII folglich eine Bestattungskostenerstattung. Dass die Prüfung eines entsprechenden Anspruchs einem selbständigen Verwaltungsverfahren außerhalb des unmittelbaren Bestattungsrechts vorbehalten bleibt, ist dabei rechtlich unbedenklich. Denn diese Aufspaltung in zwei Verfahren hat zum einen den Vorteil, dass die Ordnungsbehörde von der Prüfung der ressortfremden Zumutbarkeitsfrage entlastet und diese Aufgabe den hiermit vertrauten Sozialhilfeträgern zugewiesen wird. Zum anderen gewährleistet diese Lösung eine Gleichbehandlung des Bestattungspflichtigen, der sich weigert, seiner Bestattungspflicht nachzukommen, mit dem Bestattungspflichtigen, der sich seiner Bestattungspflicht - trotz Unbilligkeit der hiermit verbundenen Kostentragungslast - beugt und die Bestattung (zunächst) auf seine Kosten ausrichtet

vgl. Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 f..

Demzufolge hat der Beklagte den Kläger zu Recht zur Erstattung der Beerdigungskosten herangezogen, ohne dabei die Qualität des persönlichen Verhältnisses des Klägers zu seiner verstorbenen Schwester zu berücksichtigen. Der Kläger ist daher darauf zu verweisen, nach § 74 SGB XII beim Sozialamt des Landkreises A-Stadt die Übernahme der Bestattungskosten geltend zu machen, was ausweislich der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Kreissozialamtes bereits geschehen ist, wobei dieser Antrag wegen der Vorgreiflichkeit dieses Rechtsstreites im Hinblick auf die Frage der Bestattungspflicht des Klägers bislang allerdings noch nicht beschieden worden ist.

Ob dennoch ausnahmsweise im Rahmen der Kostenheranziehung des Bestattungspflichtigen eine Billigkeitskorrektur geboten ist, bedarf keiner Entscheidung, da ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliegt.

Regelungen zu der Frage, in welchen Fällen eine aus einem familiären Verhältnis herrührende Zahlungspflicht nach der Rechtsordnung eingeschränkt ist oder vollständig entfällt, finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch. Gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB entfällt die aus § 1601 BGB herrührende, zwischen Verwandten in gerader Linie bestehende Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung ganz, wenn die Inanspruchnahme des Pflichtigen grob unbillig wäre. Beispiele für die grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme eines Unterhaltsverpflichteten sind in § 1579 BGB normiert. Demnach liegt grobe Unbilligkeit unter anderem vor, wenn der Berechtigte sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht (Nr. 2) oder längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat (Nr. 5) oder dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt (Nr. 6). Schon diese Beispiele verdeutlichen, dass derartige Ausnahmefälle, die aus Billigkeitsgründen ein Absehen von der Kostenheranziehung rechtfertigen, allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein strafrechtlich relevantes oder dem vergleichbares Fehlverhalten des Verstorbenen (bspw. Missbrauchsfälle und Unterhaltspflichtverletzungen) gegenüber dem bestattungspflichtigen Angehörigen vorliegt.

Entsprechendes hat zu gelten, wenn eine Billigkeitskorrektur durch die ergänzende Heranziehung der Regelung über den Billigkeitserlass von Forderungen in der LHO bzw. des Gemeindehaushaltsrechts und des Abgabenrechts (vgl. § 227 AO) oder eine dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Auslegung der jeweiligen Vorschrift im Bestattungsrecht erwogen wird

vgl. Gaedke, a.a.O., S. 118 a.E.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 Fn. 70.

Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe

Urteil vom 16.1.2007 -11 K 1326/06-, BWGZ 2007, 471, dokumentiert bei juris,

die Kostentragungspflicht der Tochter für Beerdigungskosten ihres Vaters, der sich sexuell an ihr vergangen hatte, als unverhältnismäßig erachtet

u.a. mit dem Hinweis auf das Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.; a.A. aber VG Ansbach, Urteil vom 6.9.2007 –AN 4 K 06.03544-, dokumentiert bei juris.

Das OVG Münster

Beschluss vom 2.2.1996 -19 A 3802/95-, NVwZ-RR 1997, 99, dokumentiert bei juris,

hat in dem Fall einer Unterhaltspflichtverletzung des Verstorbenen gegenüber der zur Erstattung herangezogenen Tochter ebenfalls ein Bedürfnis für eine Billigkeitskorrektur gesehen und festgestellt, es bestehe ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass die Anwendung gesetzlicher Vorschriften nicht zu nach Lage des Falles unbilligen Härten führen solle. Die Anwendung dieses allgemeinen Rechtsgrundsatzes auf das im dort entschiedenen Fall anwendbare Landesvollstreckungsrecht bedinge, dass die Festsetzung und Beitreibung einer Geldforderung, deren Einziehung im Einzelfall unbillig wäre, unterbleiben müsse.

Einen mit den zitierten Entscheidungen vergleichbaren Sachverhalt hat der Kläger indes nicht vorgetragen. Im Einzelnen hat er geltend gemacht, er habe das gemeinsame Elternhaus bereits 1953 verlassen und seitdem keinerlei persönliche Kontakte mehr zu seiner Schwester gepflegt. Anlässlich von Einladungen seiner Eltern sei es zu Begegnungen mit ihr gekommen, bei denen sie ihn stets „drangsaliert“ und bevormundet habe. Als er geschieden worden sei, habe sie ihn als „schwarzes Schaf“ und als untragbar für die Familie bezeichnet. Seit 1998 habe er überhaupt keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Die Verstorbene habe eine sexuelle Beziehung mit einem verheirateten Mann unterhalten, der auch ihren Lebensunterhalt finanziert habe; dies sei mit seinen Wert- und Moralvorstellungen nicht vereinbar. Dieses Vorbringen musste den Beklagten nicht veranlassen, die Kostentragungspflicht des Klägers unter Billigkeitserwägungen gesondert zu prüfen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich nicht wesentlich von vielen anderen Familienschicksalen. Hielte man das Vorbringen des Klägers, das im übrigen hinsichtlich der Kritik am Lebenswandel seiner Schwester auf subjektiven Werturteilen des Klägers beruht und eines Wahrheitsbeweises weitgehend unzugänglich ist, für ausreichend, seine Kostentragungspflicht auszuschließen, so wäre es in vielen Fällen gestörter Familienverhältnisse nicht möglich, die Bestattungskosten den nächsten Angehörigen eines Verstorbenen aufzuerlegen, was zur Folge hätte, dass die Kosten auf die Allgemeinheit verlagert wären. Dies widerspräche aber Sinn und Zweck des § 26 BestattG, der darin zu sehen ist, dass die in Absatz 1 der Vorschrift aufgezählten Angehörigen eines Verstorbenen im Sinne einer Solidargemeinschaft diesem –ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen zueinander allein schon aufgrund der familiären Verbundenheit- regelmäßig näher stehen als die Allgemeinheit und dass es deshalb vorrangig ihnen obliegt, für eine Bestattung zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Auch ansonsten haben die Besonderheiten der Familienverhältnisse beim Übergang von Rechten und Pflichten aus Anlass des Todes grundsätzlich keine Bedeutung. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den §§ 1611 Abs. 1, 1579 BGB herleiten, denn die dort getroffenen Wertungen lassen sich auf den hier in Rede stehenden Zusammenhang nicht übertragen. Während es bei § 1611 Abs. 1 BGB darum geht, die Unterhaltspflicht im Verhältnis zweier Privatpersonen aufgrund ihres familiären oder persönlichen Verhältnisses zueinander zu regeln, geht es bei der Bestattungspflicht und der hieraus resultierenden Kostentragungspflicht darum, die private Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit abzugrenzen. Außerdem handelt es sich beim Ersatz der Beerdigungskosten um eine nur einmalige, der Höhe nach von vorneherein begrenzte Zahlungspflicht. Diese zu tragen, ist den Angehörigen daher viel eher zumutbar als die Unterhaltspflicht. Es ist daher nicht möglich, diese Wertungen des Zivilrechts auf die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu übertragen

vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14.6.2005 -6 K 93/05.KO-, KKZ 2006, 35, dokumentiert bei juris.

Hinzu kommt, dass dem Bestattungspflichtigen – wie bereits aufgezeigt- unter bestimmten Voraussetzungen ein Erstattungsanspruch nach § 74 SGB XII zusteht.

Die von dem Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes

Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.,

in welcher zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes zum Verhältnis von § 15 BSHG zur Inanspruchnahme des Bestattungspflichtigen für die Kosten der Ersatzvornahme aufgrund von §§ 90 Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 2 SPolG, wonach die Kostenerhebung bei der Ersatzvornahme in das Ermessen der Behörde gestellt ist, festgestellt wurde, dass § 15 BSHG nicht zwingend eine Entlastung des Bedürftigen von den gesamten Bestattungskosten gewähre, sondern von vornherein nur die Möglichkeit eines bloßen Kostenzuschusses vorsehe, weswegen der Bestattungspflichtige nicht auf den Sozialhilfeanspruch verwiesen werden könne, ist wegen der aufgrund des Inkrafttretens des Bestattungsgesetzes zum 1.1.2004 geänderten Gesetzes- und Rechtslage nicht (mehr) einschlägig.

Die Höhe der von dem Beklagten in dem angefochtenen Bescheid erhobenen Bestattungskosten von insgesamt 1982,03 Euro begegnet keinen Bedenken. Sie ist belegt (vgl. Rechnung des Bestattungsinstituts D. samt Anlagen, Bl. 37 f. d. BA, und Gebührenbescheid des Friedhofes der Kreisstadt A-Stadt , vgl. Bl. 35 d. BA). Einwände gegen den Ansatz der Kosten oder deren Höhe hat der Kläger auch nicht erhoben. Zu berücksichtigen ist, dass dem Ersatzpflichtigen nur die Kosten für einen „notwendigen Mindestaufwand“, die unter den „erforderlichen Kosten“ i.S.d. § 74 SGB XII und auch unter dem Aufwand für eine Beerdigung, die der Erbe nach § 1968 BGB zu tragen hat, liegen, in Rechnung gestellt werden dürfen

Gaedke, a.a.O., S. 117.

Der Beklagten hat diesen Vorgaben Rechnung getragen, indem er eine anonyme Urnenbestattung auf dem Friedhof in A-Stadt hat vornehmen lassen. Der Gebührenbescheid des Friedhofs in Höhe von insgesamt 439,00 Euro (275,00 Euro für den Erwerb eines anonymen Urnengrabes und 164,00 Euro für die Errichtung einer Urnengrabstätte) beruht auf den §§ 2 Abs. 1, 5 Nr. 1 e) und Nr. 3 c) der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe der Kreisstadt A-Stadt vom 14.12.1989 (i. d. F. vom 13.10.2005).

Der mit dem Bescheid vom 2.3.2006 zugleich ergangene Kostenfestsetzungsbescheidbescheid, in dem die Verwaltungsgebühren auf 100,00 Euro festgesetzt wurden, beruht auf Nr. 163.14 der Anlage zur Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses (Amtsbl. 2005, 921) und ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach alledem ist unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Das Urteil beruht nämlich auf der Auslegung und Anwendung von Landesrecht.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf 1.982,03 Euro (Bestattungskosten) zuzüglich 100,00 Euro (Verwaltungsgebühr), mithin auf insgesamt 2.082,03 Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Gebührenbescheides über die Heranziehung zu Bestattungskosten.

2

Die Beklagte teilte dem Kläger im April 2008 den Tod seines Vaters mit und forderte ihn zu dessen Bestattung auf, andernfalls dies zu seinen Lasten erfolgen würde. Der Kläger, der ohne familiäre Fürsorge durch seine Eltern aufgewachsen war, schlug im Weiteren die Erbschaft nach seinem Vater aus und erhob gegen den Gebührenbescheid über die Bestattungskosten Widerspruch, den die Beklagte zurückwies.

3

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Gebühren- und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Die uneingeschränkte Bestattungspflicht und die damit verbundene Kostenübernahmepflicht seien dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend verfassungskonform dahingehend einzuschränken, dass in besonderen Fällen der völligen Unzumutbarkeit die Kostentragungspflicht für einen Angehörigen ausgeschlossen sei. Ein solcher Fall liege vor. Das hiergegen angerufene Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Bestattungsgesetz der Beklagten sehe in genau bezeichneter Rangfolge die Verpflichtung der Angehörigen zur Bestattung eines Verstorbenen vor. Bei deren Untätigkeit wandle sich diese Verpflichtung in eine Kostentragungspflicht, die nicht gegen erb- oder familienrechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches verstoße. Das Bestattungsgesetz biete angesichts seines strikten Wortlautes keinen Ansatz dafür, seine Geltung bei angeblicher Unzumutbarkeit auszuschließen. Hierfür bestehe auch in Fällen eines zerrütteten Verhältnisses zwischen Verstorbenem und pflichtigem Angehörigen keine Veranlassung. Letzterer könne Ausgleichsansprüche gegen den Erben nach § 1968 BGB oder den Unterhaltsverpflichteten nach § 1615 Abs. 2 BGB geltend machen; schlage dies fehl, bestehe die Möglichkeit der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.

5

Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

6

1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob das hamburgische Bestattungsgesetz gegen Bundesrecht verstößt, wonach allein der Erbe oder der Unterhaltungsverpflichtete für Beerdigungskosten aufzukommen hat,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision; diese ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Die im Bestattungsgesetz der Beklagten enthaltene Verpflichtung der Angehörigen zur Tragung der Kosten für die Bestattung eines Angehörigen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 und 7 BestG) kollidiert nicht mit der durch Bundesrecht geregelten zivilrechtlichen Pflicht über die Tragung der Beerdigungskosten (vgl. § 1968, § 1360a Abs. 3, § 1615 Abs. 2, § 1615m BGB). Diese bürgerlich-rechtliche Kostentragungspflicht ist nicht identisch mit der öffentlich-rechtlichen Pflicht, für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen; insbesondere enthalten die zivilrechtlichen Vorschriften keine rechtliche Vorgabe für den Kreis der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichtigen. Sie begründen lediglich einen Anspruch auf Ersatz der für die Beerdigung aufgewendeten Kosten oder auf Befreiung von zum Zwecke der Beerdigung begründeten Verbindlichkeiten. Treffen die zivilrechtlichen Regelungen zur Kostentragung damit keine Bestimmungen, wer für die Bestattung des Angehörigen zu sorgen hat, so können sie auch öffentlich-rechtliche Ansprüche, die sich aus einem ordnungsbehördlichen Einschreiten gegenüber dem Bestattungspflichtigen ergeben, nicht ausschließen und zwar unbeschadet eines etwaigen Ersatzanspruchs des öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichtigen gegenüber dem zivilrechtlich zur Kostentragung Verpflichteten. Derartige, im Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gründende behördliche Erstattungsansprüche beruhen auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund (Beschluss vom 19. August 1994 - BVerwG 1 B 149.94 - Buchholz 408.1 Bestattungsrecht Nr. 2; Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 8.00 - BVerwGE 114, 57 <59>).

7

2. Die Grundsatzrevision ist auch nicht bezüglich der Frage zuzulassen,

ob § 10 Abs. 1 Satz 3 i.V.m § 22 Abs. 4 BestG einer verfassungskonformen Auslegung und Einschränkung nach Maßgabe des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zugänglich ist,

weil damit eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des Bundesrechts nicht aufgeworfen wird. Die Rüge, Landesrecht sei unter Verstoß gegen Bundesrecht, nämlich gegen den aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsstaatlichkeit hergeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Urteil vom 22. April 1971 - BVerwG 8 C 186.70 - BVerwGE 38, 68 <70 f.>) angewandt worden, vermag für sich genommen noch nicht eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts aufzuzeigen. Bezüge zum Bundesrecht können sich nicht schon aus der Rüge ergeben, die beanstandete Nichtanwendung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Verwaltungsrechts bei der Auslegung irrevisiblen Rechts verletze Bundesrecht. Die Zulassung der Grundsatzrevision wäre insoweit nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn - wie vorliegend - nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht hinsichtlich eines allgemeinen bundesrechtlichen Rechtsgrundsatzes klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 1. März 2007 - BVerwG 10 B 11.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 38 und vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 8 B 201.94 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 78; vgl. auch Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO 3. Aufl. 2010, § 137 Rn. 57, 62).

Gründe

1

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Bestattung durch die Beklagte im Wege der Ersatzvornahme auch mit Blick auf § 17 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA - ein sicherheitsbehördlicher Verwaltungsakt hätte vorausgehen müssen.

4

Zwar kann der Verwaltungszwang durch Ersatzvornahme gemäß § 53 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - SOG LSA - auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 7 bis 10 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und die Sicherheitsbehörde oder die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. An letzterer Voraussetzung fehlt es jedoch im vorliegenden Fall; denn die Beklagte kann die grundsätzliche Bestattungspflicht der Angehörigen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA nur dann mit ordnungsbehördlichen Mitteln durchsetzen (§ 26 Abs. 2 BestattG LSA) bzw. selbst für die Bestattung sorgen, wenn die Angehörigen ihrer Verpflichtung nicht nachkommen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA) oder nicht vorhanden, nicht bekannt oder nicht zu ermitteln sind und kein anderer die Bestattung veranlasst (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BestattG LSA). Dieses bestattungsrechtliche Subsidiaritätsprinzip beeinflusst, soweit es um eine Notbestattung - wie hier - geht, in besonderer Weise das Entschließungsermessen der Ordnungsbehörde. Sind nämlich danach vorrangig die Angehörigen zur Bestattung eines Leichnams verpflichtet, setzt die Bestattungspflicht der Gemeinde erst dann ein, wenn feststeht, dass jene ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen oder alle zumutbaren Maßnahmen zu ihrer Ermittlung und Benachrichtigung erfolglos geblieben sind. Vorher darf die Ordnungsbehörde die Bestattung weder den Angehörigen aufgeben noch selbst vornehmen, weil dies sowohl gegen die Menschenwürde des Verstorbenen aus Art. 1 Abs. 1 GG als auch gegen das Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge aus Art. 2 Abs. 1 GG verstoßen kann (vgl. im Einzelnen OVG NW, Urt. v. 29.04.2008 - 19 A 3665/06 -, zit. nach juris). Diese mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsgüter haben in materieller Hinsicht zur Folge, dass der Staat erst dann mit den Mitteln des Ordnungsrechts zum Zwecke der Gefahrenabwehr einschreiten darf, wenn keine Angehörigen vorhanden sind oder diese nicht rechtzeitig für die Bestattung sorgen; der Staat erkennt deshalb zunächst das Recht der Angehörigen des Verstorbenen an und überträgt diesen die Pflicht, ihr verstorbenes Familienmitglied zu bestatten. Diesem Subsidiaritätsprinzip liegt im Hinblick auf den Würdeschutz die Erwägung zugrunde, dass in der Regel nur die Angehörigen dazu beitragen können, einen (bekannt gewordenen) Willen des Verstorbenen zu Art und Ort der Bestattung zu verwirklichen (OVG NW, a. a. O.).

5

Hiervon ausgehend muss die zuständige Behörde im Fall des Auffindens einer Leiche wegen der daraus folgenden Betroffenheit höchster Rechtsgüter grundsätzlich alle unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um etwaige nahe Angehörige des Toten ausfindig zu machen und mit diesen möglichst umgehend in Kontakt zu treten; dies gilt jedenfalls dann, wenn eine kurzfristige Kontaktaufnahme mit vorhandenen nahen Verwandten - wie hier - nicht von vornherein aussichtslos erscheint, weil die Beklagte von der Existenz und der Erreichbarkeit des Klägers bzw. der Geschwister des Verstorbenen sichere Kenntnis hatte. Insoweit hätte die Beklagte den Kläger zumindest mündlich unter Hinweis auf die Ersatzvornahme auffordern müssen, seiner Bestattungspflicht nachzukommen (NdsOVG, Beschl. v. 21.11.2006 - 8 PA 118/06 -, zit. nach juris).

6

Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte den Vorrang des Bestattungsrechts und der Bestattungspflicht des Klägers nicht beachtet, indem sie sich sogleich für die ordnungsrechtliche Veranlassung der umgehenden Bestattung des Verstorbenen entschieden hat, ohne die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die ihr namentlich bekannten bestattungspflichtigen Angehörigen des Verstorbenen die Bestattung kurzfristig vornehmen, zumal auch keine Gründe dafür ersichtlich sind, warum eine zumindest telefonische Aufforderung des Klägers nicht möglich gewesen sein soll. Soweit die Beklagte sich auf die in § 17 Abs. 2 BestattG LSA normierte Zehn-Tages-Frist beruft und aus dieser Vorschrift eine grundsätzliche Entbehrlichkeit eines die Ersatzvornahme vorausgehenden Verwaltungsakts herleitet, folgt der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - diesem Ansatz nicht. Schon der Wortlaut der Regelung („soll“), aber auch die Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 3/4655, S. 36) lässt eine derartige Schlussfolgerung nicht zu. Vielmehr wird in § 17 Abs. 2 BestattG LSA die aus gesundheitlichen und hygienischen Gründen gebotene Höchstfrist von zehn Tagen als Regelfall für die Bestattung bestimmt, die Ausnahmen auch für den Fall zulässt, dass die Behörde Angehörige des Verstorbenen vom Todesfall nicht kurzfristig zu benachrichtigen vermag. In diesem Fall müssen die zuständigen Ordnungsbehörden Vorkehrungen dafür treffen, dass ein aufgefundener Leichnam zumindest für einen kurzen Zeitraum ordnungsgemäß aufbewahrt werden kann, bis eine Kontaktaufnahme mit nahen Familienangehörigen gelingt oder ausgeschlossen werden kann. Auf welche Weise die Behörden dieser Verpflichtung zur vorübergehenden Aufbewahrung einer Leiche nachkommen, steht in ihrem Ermessen. Dass eine Leiche - auch im fortgeschrittenen Verwesungszustand - vorübergehend aufbewahrt werden kann, ergibt sich schon daraus, dass auch im Fall einer erforderlichen Leichenöffnung so verfahren wird.

7

Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21. November 2006 (a.a.O.) eine gegenteilige Auffassung vertreten haben sollte, was mit Blick auf die erfolgte Prüfung lediglich hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zumindest zweifelhaft erscheint, schließt sich der Senat für das sachsen-anhaltische Landesrecht dieser Auffassung nicht an. Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen (Urt. v. 20.08.2007 - 6 K 1554/06 -) und des Verwaltungsgerichts Stade (Urt. v. 27.07.2006 - 1 A 539/05 -) stehen der vom Senat vertretenen Auffassung von vornherein nicht entgegen; denn in den bei diesen Gerichten anhängigen Verfahren hatten die zur Kostenerstattung herangezogenen Angehörigen - anders als in dem hier zu entscheidenden Fall - bereits vor der Bestattung durch die Behörde zu erkennen gegeben, dass sie sich um die Bestattung nicht kümmern werden.

8

2. Die von der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam erachtete Fragestellung, „ob ein behördlicher Verwaltungsakt, mit dem einem Bestattungspflichtigen aufgegeben wird, die Bestattung durchzuführen, notwendig ist, oder ob in Ansehung der gesetzlichen Zehn-Tages-Frist in aller Regel von einem derartigen Grundverwaltungsakt abgesehen werden kann und regelmäßig die Voraussetzungen der Ersatzvornahme vorliegen, rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) schon deswegen nicht, weil sich diese Frage - wie oben bereits ausgeführt - anhand der einschlägigen Vorschriften des SOG LSA und des BestattG LSA sowie unter Berücksichtigung des besonderen, aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundrechtsschutzes dahingehend beantworten lässt, dass eine Ersatzvornahme ohne vorausgehenden Verwaltungsakt nur dann gerechtfertigt ist, wenn feststeht, dass die Angehörigen ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen oder alle zumutbaren Maßnahmen zu ihrer Ermittlung und Benachrichtigung erfolglos geblieben sind.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten wird aufgehoben, soweit hierin ein Betrag von mehr als 477,25 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 16 %.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe dieses Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 109,19 Euro festgesetzt.


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(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 6 K 2949/04 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. Juni 2004 werden aufgehoben, soweit der Kläger zu einem Kostenersatz von mehr als 1717,94 EUR herangezogen worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 6/7 der Kosten des Berufungsverfahrens und 8/9 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, die Beklagte trägt 1/7 der Kosten des Berufungsverfahrens und 1/9 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten der Bestattung seines Vaters.
Der Vater des Klägers verstarb am 02.06.2000 in Stuttgart. Da der Bestattungsdienst der Beklagten in den folgenden Tagen nur die (Geburts-)Namen, nicht aber die Anschriften der vier Kinder des Verstorbenen ermitteln konnte, veranlasste das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten am 07.06.2000 die Feuerbestattung und Beisetzung in einem anonymen Gräberfeld des städtischen Pragfriedhofs. Hierfür fielen Gebühren und verauslagte Kosten in Höhe von 3.794 DM an; in den Gebühren in Höhe von 3.164 DM waren unter anderem ein Betrag in Höhe von 330 DM für die Feierhallenbenutzung und ein weiterer Betrag in Höhe von 104 DM für das Orgelspiel des städtischen Organisten enthalten.
In der Folgezeit wurden die Anschriften der Kinder - neben dem Kläger seine beiden ebenfalls aus der geschiedenen Ehe des Vaters stammenden Schwestern ... ..., wohnhaft in ..., und ... ..., wohnhaft in den USA, sowie die nichteheliche Halbschwester ... ..., wohnhaft in ...-..., - als bestattungspflichtige Angehörige des Verstorbenen ermittelt. Die in Deutschland lebenden Kinder wurden von der Beklagten zur beabsichtigten Anforderung der Bestattungskosten angehört. Frau S. teilte mit, sie habe keinerlei Kontakte zu ihrem Vater gehabt; darüber sei sie auch als alleinerziehende Mutter dreier Kinder und Sozialhilfeempfängerin nicht in der Lage, die Kosten zu tragen. Frau W. machte geltend, dass sie schon jahrelang keinen Kontakt mehr mit dem Vater gehabt und dieser auch keinen Unterhalt gezahlt habe; eine Heranziehung zu den Bestattungskosten sei deshalb grob unbillig. Fürsorglich beantragte sie die Gewährung von Sozialhilfe, da ihr die Übernahme der Bestattungskosten nicht zumutbar sei. Der Kläger machte sich die Einwendungen von Frau W. zu eigen.
Mit Kostenbescheid vom 30.10.2001 zog die Beklagte den Kläger unter Verweis auf die gesamtschuldnerische Haftung nach § 31 Abs. 2 BestattG zum Kostenersatz in Höhe von 3.794 DM (= 1939,84 EUR) für die ortsübliche Bestattung heran. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und stellte zugleich einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe. Mit Bescheid vom 11.09.2002 bewilligte die Beklagte Leistungen nach § 15 BSHG in Höhe von einem Fünftel der angefallenen Bestattungskosten (387,97 EUR). Dieser Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2003 insoweit abgeändert, als dem Kläger insgesamt ein Viertel der Kosten (Nachzahlungsbetrag von 96,99 EUR, insgesamt 484,96 EUR) gewährt wurde. Den Anspruch auf volle Kostenübernahme verfolgte der Kläger mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart weiter; dieses Klagverfahren ruht im Hinblick auf das vorliegende Verfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch gegen den Kostenbescheid zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger als Sohn des Verstorbenen bestattungs- und kostenpflichtig sei. Auf die privatrechtliche Erbfolge und Nachlassregelung komme es dabei nicht an. Da mit den Geschwistern weitere gleichrangige bestattungspflichtige Personen hätten ermittelt werden können, habe die Beklagte von ihrem Auswahlermessen hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Kostentragungspflicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Die Höhe der Bestattungskosten gebe zu keinerlei Bedenken Anlass.
Am 22.07.2004 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und - nach Rücknahme der Klage im Übrigen - zuletzt beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, soweit er zu einem Kostenersatz von mehr als einem Viertel der Bestattungskosten herangezogen worden ist. Er hat geltend gemacht, dass seine Heranziehung in Höhe des angefochtenen Betrags ermessensfehlerhaft erfolgt sei. Mit Urteil vom 14.02.2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne nicht beanspruchen, dass von jedem der Kinder des Verstorbenen nur jeweils ein Viertel der Kosten angefordert werde. Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass die vier Geschwister gesamtschuldnerisch für die Bestattungskosten nach dem Tod ihres Vaters hafteten; denn die Kostentragungspflicht nach § 31 Abs. 2 BestattG knüpfe an die unteilbare Bestattungspflicht des Abs. 1 dieser Vorschrift an. Zudem seien die Geschwister gleichrangig bestattungspflichtig, so dass jeder von ihnen i.S.v. § 421 Abs. 1 BGB die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet sei. Die Heranziehung des Klägers sei nicht ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte ihn nicht nach Belieben, sondern bewusst ausgewählt habe; denn eine seiner Schwestern lebe in den USA und die anderen hätten im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, finanziell zur Erstattung der Gesamtkosten nicht in der Lage zu sein, während der Kläger nichts Entsprechendes vorgetragen habe. Schließlich könne die Auswahl eines der Gesamtschuldner schon deshalb zu keinem unbilligen Ergebnis führen, weil die Gesamtschuldner gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet seien.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 26.06.2007 - 1 S 757/06 - zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Die Erwägungen zur Zumutbarkeit einer Kostenbelastung bei gestörten Familienverhältnissen, die in der Regel erst im Rahmen des § 15 BSHG/ § 74 SGB XII anzustellen seien, müssten hier bereits bei der Ermessensentscheidung über die Heranziehung zum Kostenersatz berücksichtigt werden. Hier habe bereits festgestanden, das allen Geschwistern die Übernahme der Bestattungskosten wegen der fehlenden Nähe und Beziehung zum Verstorbenen nicht zumutbar i.S.v. § 15 BSHG gewesen sei. Daraus ergebe sich zugleich, dass es einem Erstattungspflichtigen, der allein zur Kostentragung verpflichtet worden sei, nicht zugemutet werden könne, etwaige Erstattungsansprüche bei weiteren Bestattungspflichtigen beizutreiben. Auf den Gesamtschuldnerausgleich könne er deswegen nicht verwiesen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 6 K 2949/04 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. Juni 2004 aufzuheben, soweit der Kläger zu einem Kostenersatz von mehr als 484,96 EUR herangezogen worden ist;
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Das Bestattungsgesetz gehe in § 31 ausweislich seines Wortlauts davon aus, dass stets nur einer der in Frage kommenden Bestattungspflichtigen herangezogen werde, denn die Bestattungspflicht sei unteilbar; hieran knüpfe auch die Kostentragungspflicht an. Es sei geklärt, dass bei Berücksichtigung der Kostenübernahmeregelung des § 15 BSHG/ § 74 SGB XII von Verfassung wegen eine Pflicht zur Gewährung von Ausnahmen von der Kostentragungspflicht - etwa bei gestörten Familienverhältnissen - nicht bestehe. Die dort gebotenen Erwägungen spielten im bestattungsrechtlichen Verfahren keine Rolle. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen schon bei der Verletzung familiärer Pflichten gegeben sei; vielmehr komme es jeweils auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Die personale Nähe und zwischenmenschlichen Beziehungen zum Verstorbenen seien sozialhilferechtlich lediglich bei der Gewichtung der wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Sozialhilferechtlich könne der Kostenanteil berücksichtigt werden, den der Pflichtige endgültig nach Maßgabe des § 426 Abs. 1 BGB tragen müsse; sofern sich die Ausgleichsansprüche des Pflichtigen als wertlos erwiesen, könnten sozialhilferechtlich höhere Bestattungskosten zugrunde gelegt werden. Es sei dem Kostenpflichtigen zuzumuten, seine Ausgleichsansprüche zunächst - auch gerichtlich - geltend zu machen.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen den angefochtenen Kostenbescheid, soweit er nicht durch die Klagerücknahme bestandskräftig geworden ist, nicht insgesamt abweisen dürfen. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als die Kosten für die Feierhallenbenutzung und den Organisten in Höhe von insgesamt 221,90 EUR (= 434 DM) geltend gemacht worden sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
1. Der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG. Danach hat die zuständige Behörde - in diesem Fall die Beklagte als Ortspolizeibehörde (vgl. § 51 Abs. 2 BestattG, § 31 Abs. 3 BestattVO i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG) - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird.
16 
a) Die neben der materiell-rechtlichen Berechtigung nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes erforderliche Ermächtigung, diesen Anspruch dem Kläger gegenüber mittels eines Leistungsbescheids durchzusetzen (siehe zur Verwaltungsaktsbefugnis BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123 <124 f.>; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.12.1989 - 10 S 2252/89 -, ESVGH 40, 187 <188 f.>; P. Stelkens/ U. Stelkens in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rn. 21 ff. m.w.N.), folgt hier aus einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG. Nach dieser Vorschrift werden die Kosten einer auf das allgemeine Polizeirecht gestützten unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, was den Erlass eines Verwaltungsakts voraussetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 1, §§ 13 ff. LVwVG; vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 8 Rn. 38; Sailer in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. M Rn. 37). § 31 Abs. 2. Alt. 2 BestattG stellt eine sonderpolizeirechtliche Regelung einer unmittelbaren Ausführung dar, deren nähere inhaltliche Ausgestaltung auch insoweit durch einen Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht ergänzt werden kann.
17 
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung lagen vor. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Bestattung durch die Beklagte hatte keiner der in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG genannten Angehörigen für die Bestattung gesorgt; dabei ist auch den Anforderungen genügt worden, die aus dem Nachrang des behördlichen Handelns folgen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der unmittelbaren Ausführung, der in § 8 Abs. 1 Satz 1 PolG seinen Niederschlag gefunden hat, ist zunächst den Bestattungspflichtigen die Gelegenheit zu geben, aus eigener Initiative für die Bestattung Sorge zu tragen und so das ihnen als nächsten Familienangehörigen - vorbehaltlich abweichender Festlegungen des Verstorbenen - zukommende Recht der Totenfürsorge - die Bestimmung über den Leichnam und die Art der Bestattung sowie die Wahl der Ruhestätte - wahrzunehmen, bevor die Behörde einschreitet. Im Rahmen des behördlichen Einschreitens hat dann zwar grundsätzlich der Erlass einer Bestattungsanordnung gem. § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG Vorrang vor dem sofortigen eigenen Handeln der Behörde; wegen der in aller Regel gegebenen Dringlichkeit der Bestattung (siehe § 37 BestattG) wird der Erlass einer Verfügung allerdings nur in seltenen Fällen sachgerecht sein. Folglich ist es grundsätzlich geboten, dass die für die Bestattung zuständige Behörde bei einem Todesfall, bei dem die Bestattung nicht spontan geregelt wird, Ermittlungen nach den Bestattungspflichtigen anstellt. Deren Umfang wird bestimmt zum einen durch den engen Zeitrahmen und die schon deswegen beschränkten Möglichkeiten. Zum anderen sind hierbei auch Anhaltspunkte von Bedeutung, die aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht dafür sprechen können, dass wegen einer Lockerung der familiären Bindungen des Verstorbenen das Interesse der Angehörigen an der Wahrnehmung der Totenfürsorge nur noch gering ist. Hiernach sind Ermittlungsdefizite seitens der Beklagten nicht festzustellen, welche die Ermächtigung, gemäß § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG die Bestattung selbst zu veranlassen, in Frage stellen könnten. Denn insbesondere mangels näherer Anhaltspunkte für die Wohnorte der ehelichen Kinder waren weitere Bemühungen kurzfristig nicht erfolgversprechend.
18 
2. Die Entscheidung, allein vom Kläger die Erstattung der Kosten zu verlangen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
19 
Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass den Kläger und seine Schwestern gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 1 BestattG eine gleichrangige Bestattungspflicht trifft; ein vorrangig verpflichteter Ehegatte war nicht vorhanden. Sie hat nur den Kläger zur Kostenerstattung herangezogen und zur Begründung dieser Ermessensentscheidung jedenfalls im Klageverfahren (siehe § 114 Satz 2 VwGO) mit der gebotenen Eindeutigkeit auf einen dem Kläger grundsätzlich zustehenden Ausgleichsanspruch gegen seine gesamtschuldnerisch haftenden Schwestern verwiesen. Diese Erwägung, die dem auf der (Sekundär-)Ebene der Kostenerstattung zentralen Gebot der Lastengerechtigkeit bzw. Lastengleichheit unter gleichrangig Verpflichteten Rechnung trägt (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 508; Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. E Rn. 135.; Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 26 f.), erweist sich als tragfähig.
20 
a) Eine ausdrückliche Anordnung eines solchen Kostenausgleichs findet sich in den einschlägigen ordnungsrechtlichen Vorschriften nicht.
21 
Eine Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher ist im Bestattungsrecht – im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten (siehe etwa § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG, dazu Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 519; § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG, dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 10 S 1208/04 -, ESVGH 56, 115 <121>) - nicht sondergesetzlich vorgesehen. Auch fehlt es im allgemeinen Polizeirecht in § 8 Abs. 2 PolG - anders als in der entsprechenden bundesrechtlichen Regelung (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BPolG) und in den Polizeigesetzen einer ganzen Reihe von Bundesländern - an einer ausdrücklichen Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bei der Kostenhaftung im Verhältnis mehrerer Verantwortlicher bei der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (siehe hierzu Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 28 Fn. 101).
22 
Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch den Verweis in § 31 Abs. 6 LVwVG auf die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 LGebG a.F. (nunmehr gleichlautend § 5 Abs. 2 LGebG i.d.F. des Gesetzes vom 14.12.2004 ) entbehrlich. Dort wird zwar geregelt, dass mehrere (Kosten-)Schuldner als Gesamtschuldner haften. Hieraus lässt sich im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang indessen nichts herleiten. Denn der Verweis bezieht sich nur auf die bei der Vollstreckung des Kostenbescheides entstehenden Gebühren und Auslagen (§ 31 Abs. 4 LVwVG i.V.m. §§ 1 - 4, 8 LVwVGKO) und regelt somit nur die Rechtsverhältnisse bei der Vollstreckung gegen mehrere Pflichtige. Darüber hinaus enthält § 31 Abs. 6 Satz 1 LVwVG einen Vorbehalt für anderweitige Kostenregelungen, der durch § 9 LVwVGKO für die Erhebung und Verteilung von Gebühren und Auslagen einer Mehrheit von Pflichtigen ausgefüllt wird. Diese Bestimmung nimmt allerdings die Fälle der Gesamtschuldnerschaft wiederum aus, die somit auch inhaltlich zu bestimmen sind (vgl. Fliegauf/Maurer, Verwaltungsvollstreckungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1983, § 31 Rn. 1 a.E.; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn 509 Fn. 634; siehe auch Seibert, DÖV 1983, 964 <965 f.>).
23 
b) Auf die in der verwaltungsrechtlichen Literatur verbreitet vertretene Rechtsansicht, dass mehrere polizeipflichtige Personen auch ohne ausdrückliche Anordnung in den ordnungsrechtlichen Regelungen in analoger Anwendung des § 421 BGB als Gesamtschuldner haften (vgl. zuletzt etwa Schoch in: Schmidt-Aßmann , Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. Rn. 176; Schenke/Schenke, in: Steiner , Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, II. Rn. 184 f., jeweils m.w.N.), kann diese Ermessenserwägung allerdings nicht ohne Weiteres gestützt werden. Denn der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen eine solche Analogie abgelehnt (vgl. Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>, und vom 08.03.1990 - III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <318>; siehe hierzu auch Würtenberger/Heckmann, a.a.O, Rn. 510 ff.; Denninger, a.a.O., Kap. E Rn. 134). Ob die darin angeführten entscheidungstragenden Argumente letztlich zu überzeugen vermögen (siehe zur Kritik etwa Kloepfer/Thull, DVBl 1989, 1121 <1125 f.>), ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Bundesgerichtshof (bislang) einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB verneint hat in Fällen, in denen die gesetzliche Polizeipflicht nicht gegenüber allen Pflichtigen konkretisiert worden war; denn es ist zu erwarten, dass die Zivilgerichte, vor denen ein solcher Anspruch im Streitfall geltend zu machen wäre, dieser Rechtsprechung folgen. Dann aber bliebe der vermeintliche Ausgleichsanspruch eine bloße Naturalobligation, die die Ermessensentscheidung nicht zu tragen geeignet wäre (vgl. auch Oerder, NVwZ 1992, 1031 < 1038 >).
24 
Das kann aber nicht unterschiedslos für alle Fallkonstellationen angenommen werden, in denen sich die Frage nach der Anwendung der Vorschriften über die Gesamtschuld im Verhältnis mehrerer Polizeipflichtiger stellt. Der Bundesgerichtshof geht von der Feststellung aus, dass das Innenverhältnis mehrerer Störer außerhalb des Regelungsbereichs des Polizeirechts liege (vgl. Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <239 f.>). Dieser allgemein formulierte Ausgangspunkt, der angesichts der oben angeführten Regelungen jedenfalls mittlerweile zweifelhaft erscheinen mag, eröffnet indes die jeweils fallbezogene Prüfung der Übertragbarkeit der Regelungen der Gesamtschuld. Dabei war die Rechtsprechung mit Fällen befasst, in denen das Verhältnis zwischen dem zur Störungsbeseitigung herangezogenen Zustandsstörer zu einem weiteren (Zustands- bzw. Handlungs-)Störer zu bewerten war. Eine so geartete Störermehrheit, bei der zudem die Möglichkeit des gleichen Einschreitens gegen den zweiten Störer sich als rechtlich problematisch darstellte (so im Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>), steht hier indessen nicht in Rede. Vielmehr lässt sich im Anschluss an die behördliche Veranlassung der Bestattung der Kreis der Kostenpflichtigen bereits durch die gesetzliche Regel über die Bestattungspflichtigen im jeweiligen Fall eindeutig bestimmen. Die Bestattungs- und in deren Folge die Kostenpflicht richtet sich nämlich allein nach dem Verwandschaftsverhältnis. Der Erlass eines Bescheids gegen jeden der Pflichtigen trägt folglich zur Klärung der Verhältnisse nichts bei. Hiernach ist nicht ersichtlich, dass auf der Grundlage der zivilgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 BGB zwischen den gleichrangig verpflichteten und gleichstufig haftenden Geschwistern ausgeschlossen ist.
25 
Dies gilt hier nicht zuletzt vor dem Hintergrund polizeirechtlicher Regelungen. Für den Fall des Rückgriffs nach entschädigungspflichtiger Inanspruchnahme des Nichtstörers (§ 55 PolG) ordnet § 57 PolG im Wege einer Rechtsfolgenverweisung nämlich die Kostenhaftung der Störer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag an; mehrere Störer haften demnach gemäß § 683 BGB bei unteilbaren Maßnahmen als Gesamtschuldner (vgl. Seibert, DÖV 1983, 964 <966>; Seiler in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2005, § 683 Rn. 25a). Liegt der Inanspruchnahme des Nichtstörers ein Vorgehen nach § 8 Abs. 1 PolG zugrunde, tritt der Anspruch aus § 8 Abs. 2 PolG daneben (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 57 Rn. 2). Für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung des Verhältnisses zwischen den Störern ist dann aber ein Grund nicht ersichtlich (vgl. Finkenauer, NJW 1995, 432 <433>).
26 
Ist demnach von einer gesamtschuldnerischen Haftung aller bestattungspflichtigen Geschwister auszugehen, steht der Inanspruchnahme allein des Klägers anstelle einer anteiligen Heranziehung aller Geschwister nichts entgegen. Denn es liegt gerade in der Natur der Gesamtschuldnerschaft, dass sich der Gläubiger - im Rahmen seines auch an fiskalischen Interessen auszurichtenden Auswahlermessens - denjenigen Schuldner aussuchen kann, der am solventesten bzw. am leichtesten erreichbar erscheint, und diesem das Ausfallrisiko in Bezug auf die Anteile der anderen Gesamtschuldner zuweist (sogenannte „Paschastellung“ des Gläubigers, vgl. Jauernig/Stürner, BGB, 12. Aufl. 2007, § 421 Rn. 10).
27 
c) Aber auch abgesehen von einem Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB kann der Kläger auf einen Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB verwiesen werden (vgl. hierzu zuletzt Felix/Nitschke, NordÖR 2004, 469 <475 ff.> m.N.).
28 
Mit der Zahlung des durch den Kostenbescheid geforderten Betrags besorgt der Kläger nicht nur ein eigenes Geschäft, sondern zugleich ein Geschäft der gleichermaßen kostenpflichtigen Schwestern. Der Fremdgeschäftsführungswille wird beim sogenannten auch-fremden Geschäft vermutet (Vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 – III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <240>; vom 09.03.1990 – III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <314 f.>). Ein entgegenstehender Wille der Schwestern ist unbeachtlich, da das Handeln des Klägers im öffentlichen Interesse liegt (§ 679 BGB; siehe auch Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 7); dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Pflicht des Geschäftsherrn durch eine vollziehbare Verfügung konkretisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1954 - II ZR 277/53 -, BGHZ 16, 12 <16 f.>; Urteil vom 14.06.1976 - III ZR 81/74 -, VersR 1976, 1084, juris Rz. 43 f.; Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 6). Unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB ist der Aufwendungsersatz nach Kopfteilen zu bemessen; Anhaltspunkte für eine andere Kostenverteilung gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <242>).
29 
d) Der Rechtsauffassung des Klägers, das eine Unzumutbarkeit der Kostenbelastung der anderen Kostenschuldner bereits hier zu berücksichtigen sei, ist nicht zu folgen. Sie vermischt die bestattungs- und die sozialhilferechtliche Seite, die nach der Rechtsprechung des Senats (siehe Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 684/04 -, VBlBW 2005, 141 <142 f.>) gerade getrennt bleiben sollen. Des Weiteren verkennt der Kläger, dass die Zumutbarkeitsüberlegungen nur verhindern sollen, dass der Betroffene endgültig mit den Bestattungskosten belastet wird; eine vorläufige Kostentragungspflicht, die erst nachträglich durch Leistungen des Sozialhilfeträgers wieder ausgeglichen wird, ist indessen nicht ausgeschlossen. Im Übrigen ist die personale Nähe zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen nur ein Element bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Kostentragung. Vielmehr sind hierbei die Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 2.03 -, BVerwGE 120, 111 <114>); folglich ist die Frage der Zumutbarkeit der Kostenbelastung nicht notwendigerweise für alle Bestattungspflichtige gleich zu beantworten.
30 
3. Die im Bescheid geltend gemachten Aufwendungen sind allerdings nicht zur Gänze erstattungsfähig.
31 
a) In Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Beklagte auch Kosten für die Beisetzungsfeierlichkeiten eingestellt. Der Senat ist seit seinem Urteil vom 05.12.1996 (- 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113 <3114>) davon ausgegangen, dass die Behörde, die auf Kosten des Bestattungspflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, „eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren“ habe; dazu gehöre auch „der kleine religiöse Rahmen, der durch den beauftragten Organisten und Pfarrer geschaffen“ wird (so Urteil vom 25.09.2001 - 1 S 974/01 -, NVwZ 2002, 995). Dieser Maßstab orientiert sich offensichtlich an der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zum erstattungsfähigen Aufwand nach § 15 BSHG, § 74 SGB XII (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1990 - 6 S 1639/90 -, FEVS 41, 279 <281 ff.>, sowie Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2005, § 74 Rn. 31 m.N.).
32 
b) Hieran hält der Senat nicht mehr fest (siehe bereits die Begründung des Vergleichsvorschlags vom 22.09.2005 im Verfahren - 1 S 342/05 -).
33 
Ausdrückliche Vorgaben für das Maß der erstattungsfähigen Kosten enthält § 31 Abs. 2 BestattG nicht. Zu deren Bestimmung ist dann in erster Linie eine Orientierung am Zweck des Bestattungsgesetzes geboten, das die Behörde lediglich zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes ermächtigt. Demnach verbietet sich eine Auslegung nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen, die von einer (standesgemäßen) an der Lebensstellung des Erblassers ausgerichteten Beerdigung ausgehen (§ 1968 BGB), wozu ggf. auch die üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten zählen. Es begegnet auch Bedenken, die sozialhilferechtliche Rechtsprechung heranzuziehen, die den in § 15 BSHG, § 74 SGB XII verwendeten Begriff der „Erforderlichkeit“ der Kosten der Bestattung in der oben erwähnten Weise konkretisiert. Denn diese Auslegung ist vor dem Hintergrund der in § 1 Abs. 2 BSHG, § 1 Satz 1 SGB XII normierten Aufgabe der Sozialhilfe zu sehen, eine der Würde eines Verstorbenen entsprechende Bestattung sicherzustellen; hieraus kann dann auch eine Verpflichtung abgeleitet werden, ein würdiges Geleit zur letzten Ruhestätte zu ermöglichen. Solche Ziele verfolgt das Bestattungsgesetz als solches aber nicht. Die Bestattungspflicht dient dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung Verstorbener zu gewährleisten. Die Bestattung soll zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit und zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise (abstrakt) durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen. Darüber hinaus verlangt der Schutz der Totenruhe, die ebenfalls durch Art. 1 Abs. 1 GG gefordert ist, eine würdige Totenbestattung, die sicherzustellen nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe ist (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996 <997> m.w.N.). Auch dies zielt aber nur auf die Bestattung als solche und hat - soweit noch von Bedeutung - den Friedhofszwang im Auge, während Trauerfeierlichkeiten außerhalb des Regelungsbereichs des Bestattungsgesetzes liegen. Hiernach sind die auf die Feierhallenbenutzung und das Orgelspiel entfallenden Beträge nicht erstattungsfähig (so auch Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 <921 f.>; ähnlich auch OVG NRW, Beschluss vom 04.03.1996 - 19 A 194/96 -, NWVBl 1996, 380; Urteil vom 10.05.1996 - 19 A 4684/95 -, NWVBl 1998, 347 <349>).
34 
Dieser Rechtsauffassung steht § 25 BestattG nicht entgegen. Wenn dort ein würdiger Umgang mit Leichen vorgeschrieben wird, zielt dies nämlich lediglich auf eine pietätvolle Behandlung der Leiche z.B. beim Transport ab, während damit zur Notwendigkeit einer Beisetzungsfeierlichkeit oder zu deren Aufwand keine Aussage getroffen wird. Nicht weiter hilft auch die Überlegung, dass in einer Fallgestaltung, in der die Ordnungsbehörde eine Äußerung eines Bestattungspflichtigen nicht einholen kann, bei der Veranlassung der Bestattung der Rechtsgedanke einer Geschäftsführung im mutmaßlichen Interesse des Pflichtigen zu berücksichtigen sei; dabei sei anzunehmen, dass dieses Interesse in Übereinstimmung mit dem hierzulande Üblichen auch auf die Abhaltung einer - jedenfalls schlichten - Trauerfeier gerichtet sei; dies gelte um so mehr, als ansonsten die Gelegenheit, vom Verstorbenen in einem würdigen Rahmen Abschied zu nehmen, endgültig vertan sei. Diese Erwägungen sind bereits von den tatsächlichen Prämissen unzutreffend, denn eine Trauer- oder Gedenkfeier - insbes. gerichtet an Freunde und Bekannte - ist nicht zwingend mit der Beisetzung verbunden; hier sei nur an die gelegentlich praktizierte Beisetzung im engsten Familienkreis erinnert. Soweit religiöse Riten mit der Beisetzung verbunden sind, scheint naheliegend, dass die Religionsgemeinschaft ihrem verstorbenen Mitglied diese letzten Dienste ggf. ohne Bezahlung zukommen lässt. Auch in rechtlicher Hinsicht fehlt es insoweit für einen Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen des Pflichtigen am geeigneten Ansatzpunkt: Wenn nämlich die Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde nach § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG als eine sondergesetzlich geregelte unmittelbare Ausführung einzuordnen ist, kann sie nur auf diejenigen Maßnahmen gerichtet sein, die auch gegenüber dem Bestattungspflichtigen nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG angeordnet und gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden könnten. Für die Anordnung einer Bestattungsfeierlichkeit fehlt es indessen im Bestattungsgesetz an einer Ermächtigungsgrundlage. Auch ein Rückgriff auf das Polizeigesetz führt nicht weiter. Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit durch das Unterlassen einer solchen Feierlichkeit könnte wohl nur dann bejaht werden, wenn hierin ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie zu sehen wäre; das aber ist fernliegend. Gleiches gilt für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit dem Argument begründet würde, eine Bestattungsfeierlichkeit sei derzeit üblich; denn allein die Üblichkeit macht eine solche Feierlichkeit nicht zu einer unerlässlichen Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da es dem Kläger nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss
vom 15. November 2007
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.454,88 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen den angefochtenen Kostenbescheid, soweit er nicht durch die Klagerücknahme bestandskräftig geworden ist, nicht insgesamt abweisen dürfen. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als die Kosten für die Feierhallenbenutzung und den Organisten in Höhe von insgesamt 221,90 EUR (= 434 DM) geltend gemacht worden sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
1. Der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG. Danach hat die zuständige Behörde - in diesem Fall die Beklagte als Ortspolizeibehörde (vgl. § 51 Abs. 2 BestattG, § 31 Abs. 3 BestattVO i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG) - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird.
16 
a) Die neben der materiell-rechtlichen Berechtigung nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes erforderliche Ermächtigung, diesen Anspruch dem Kläger gegenüber mittels eines Leistungsbescheids durchzusetzen (siehe zur Verwaltungsaktsbefugnis BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123 <124 f.>; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.12.1989 - 10 S 2252/89 -, ESVGH 40, 187 <188 f.>; P. Stelkens/ U. Stelkens in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rn. 21 ff. m.w.N.), folgt hier aus einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG. Nach dieser Vorschrift werden die Kosten einer auf das allgemeine Polizeirecht gestützten unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, was den Erlass eines Verwaltungsakts voraussetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 1, §§ 13 ff. LVwVG; vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 8 Rn. 38; Sailer in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. M Rn. 37). § 31 Abs. 2. Alt. 2 BestattG stellt eine sonderpolizeirechtliche Regelung einer unmittelbaren Ausführung dar, deren nähere inhaltliche Ausgestaltung auch insoweit durch einen Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht ergänzt werden kann.
17 
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung lagen vor. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Bestattung durch die Beklagte hatte keiner der in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG genannten Angehörigen für die Bestattung gesorgt; dabei ist auch den Anforderungen genügt worden, die aus dem Nachrang des behördlichen Handelns folgen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der unmittelbaren Ausführung, der in § 8 Abs. 1 Satz 1 PolG seinen Niederschlag gefunden hat, ist zunächst den Bestattungspflichtigen die Gelegenheit zu geben, aus eigener Initiative für die Bestattung Sorge zu tragen und so das ihnen als nächsten Familienangehörigen - vorbehaltlich abweichender Festlegungen des Verstorbenen - zukommende Recht der Totenfürsorge - die Bestimmung über den Leichnam und die Art der Bestattung sowie die Wahl der Ruhestätte - wahrzunehmen, bevor die Behörde einschreitet. Im Rahmen des behördlichen Einschreitens hat dann zwar grundsätzlich der Erlass einer Bestattungsanordnung gem. § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG Vorrang vor dem sofortigen eigenen Handeln der Behörde; wegen der in aller Regel gegebenen Dringlichkeit der Bestattung (siehe § 37 BestattG) wird der Erlass einer Verfügung allerdings nur in seltenen Fällen sachgerecht sein. Folglich ist es grundsätzlich geboten, dass die für die Bestattung zuständige Behörde bei einem Todesfall, bei dem die Bestattung nicht spontan geregelt wird, Ermittlungen nach den Bestattungspflichtigen anstellt. Deren Umfang wird bestimmt zum einen durch den engen Zeitrahmen und die schon deswegen beschränkten Möglichkeiten. Zum anderen sind hierbei auch Anhaltspunkte von Bedeutung, die aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht dafür sprechen können, dass wegen einer Lockerung der familiären Bindungen des Verstorbenen das Interesse der Angehörigen an der Wahrnehmung der Totenfürsorge nur noch gering ist. Hiernach sind Ermittlungsdefizite seitens der Beklagten nicht festzustellen, welche die Ermächtigung, gemäß § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG die Bestattung selbst zu veranlassen, in Frage stellen könnten. Denn insbesondere mangels näherer Anhaltspunkte für die Wohnorte der ehelichen Kinder waren weitere Bemühungen kurzfristig nicht erfolgversprechend.
18 
2. Die Entscheidung, allein vom Kläger die Erstattung der Kosten zu verlangen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
19 
Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass den Kläger und seine Schwestern gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 1 BestattG eine gleichrangige Bestattungspflicht trifft; ein vorrangig verpflichteter Ehegatte war nicht vorhanden. Sie hat nur den Kläger zur Kostenerstattung herangezogen und zur Begründung dieser Ermessensentscheidung jedenfalls im Klageverfahren (siehe § 114 Satz 2 VwGO) mit der gebotenen Eindeutigkeit auf einen dem Kläger grundsätzlich zustehenden Ausgleichsanspruch gegen seine gesamtschuldnerisch haftenden Schwestern verwiesen. Diese Erwägung, die dem auf der (Sekundär-)Ebene der Kostenerstattung zentralen Gebot der Lastengerechtigkeit bzw. Lastengleichheit unter gleichrangig Verpflichteten Rechnung trägt (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 508; Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. E Rn. 135.; Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 26 f.), erweist sich als tragfähig.
20 
a) Eine ausdrückliche Anordnung eines solchen Kostenausgleichs findet sich in den einschlägigen ordnungsrechtlichen Vorschriften nicht.
21 
Eine Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher ist im Bestattungsrecht – im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten (siehe etwa § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG, dazu Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 519; § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG, dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 10 S 1208/04 -, ESVGH 56, 115 <121>) - nicht sondergesetzlich vorgesehen. Auch fehlt es im allgemeinen Polizeirecht in § 8 Abs. 2 PolG - anders als in der entsprechenden bundesrechtlichen Regelung (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BPolG) und in den Polizeigesetzen einer ganzen Reihe von Bundesländern - an einer ausdrücklichen Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bei der Kostenhaftung im Verhältnis mehrerer Verantwortlicher bei der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (siehe hierzu Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 28 Fn. 101).
22 
Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch den Verweis in § 31 Abs. 6 LVwVG auf die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 LGebG a.F. (nunmehr gleichlautend § 5 Abs. 2 LGebG i.d.F. des Gesetzes vom 14.12.2004 ) entbehrlich. Dort wird zwar geregelt, dass mehrere (Kosten-)Schuldner als Gesamtschuldner haften. Hieraus lässt sich im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang indessen nichts herleiten. Denn der Verweis bezieht sich nur auf die bei der Vollstreckung des Kostenbescheides entstehenden Gebühren und Auslagen (§ 31 Abs. 4 LVwVG i.V.m. §§ 1 - 4, 8 LVwVGKO) und regelt somit nur die Rechtsverhältnisse bei der Vollstreckung gegen mehrere Pflichtige. Darüber hinaus enthält § 31 Abs. 6 Satz 1 LVwVG einen Vorbehalt für anderweitige Kostenregelungen, der durch § 9 LVwVGKO für die Erhebung und Verteilung von Gebühren und Auslagen einer Mehrheit von Pflichtigen ausgefüllt wird. Diese Bestimmung nimmt allerdings die Fälle der Gesamtschuldnerschaft wiederum aus, die somit auch inhaltlich zu bestimmen sind (vgl. Fliegauf/Maurer, Verwaltungsvollstreckungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1983, § 31 Rn. 1 a.E.; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn 509 Fn. 634; siehe auch Seibert, DÖV 1983, 964 <965 f.>).
23 
b) Auf die in der verwaltungsrechtlichen Literatur verbreitet vertretene Rechtsansicht, dass mehrere polizeipflichtige Personen auch ohne ausdrückliche Anordnung in den ordnungsrechtlichen Regelungen in analoger Anwendung des § 421 BGB als Gesamtschuldner haften (vgl. zuletzt etwa Schoch in: Schmidt-Aßmann , Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. Rn. 176; Schenke/Schenke, in: Steiner , Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, II. Rn. 184 f., jeweils m.w.N.), kann diese Ermessenserwägung allerdings nicht ohne Weiteres gestützt werden. Denn der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen eine solche Analogie abgelehnt (vgl. Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>, und vom 08.03.1990 - III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <318>; siehe hierzu auch Würtenberger/Heckmann, a.a.O, Rn. 510 ff.; Denninger, a.a.O., Kap. E Rn. 134). Ob die darin angeführten entscheidungstragenden Argumente letztlich zu überzeugen vermögen (siehe zur Kritik etwa Kloepfer/Thull, DVBl 1989, 1121 <1125 f.>), ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Bundesgerichtshof (bislang) einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB verneint hat in Fällen, in denen die gesetzliche Polizeipflicht nicht gegenüber allen Pflichtigen konkretisiert worden war; denn es ist zu erwarten, dass die Zivilgerichte, vor denen ein solcher Anspruch im Streitfall geltend zu machen wäre, dieser Rechtsprechung folgen. Dann aber bliebe der vermeintliche Ausgleichsanspruch eine bloße Naturalobligation, die die Ermessensentscheidung nicht zu tragen geeignet wäre (vgl. auch Oerder, NVwZ 1992, 1031 < 1038 >).
24 
Das kann aber nicht unterschiedslos für alle Fallkonstellationen angenommen werden, in denen sich die Frage nach der Anwendung der Vorschriften über die Gesamtschuld im Verhältnis mehrerer Polizeipflichtiger stellt. Der Bundesgerichtshof geht von der Feststellung aus, dass das Innenverhältnis mehrerer Störer außerhalb des Regelungsbereichs des Polizeirechts liege (vgl. Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <239 f.>). Dieser allgemein formulierte Ausgangspunkt, der angesichts der oben angeführten Regelungen jedenfalls mittlerweile zweifelhaft erscheinen mag, eröffnet indes die jeweils fallbezogene Prüfung der Übertragbarkeit der Regelungen der Gesamtschuld. Dabei war die Rechtsprechung mit Fällen befasst, in denen das Verhältnis zwischen dem zur Störungsbeseitigung herangezogenen Zustandsstörer zu einem weiteren (Zustands- bzw. Handlungs-)Störer zu bewerten war. Eine so geartete Störermehrheit, bei der zudem die Möglichkeit des gleichen Einschreitens gegen den zweiten Störer sich als rechtlich problematisch darstellte (so im Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>), steht hier indessen nicht in Rede. Vielmehr lässt sich im Anschluss an die behördliche Veranlassung der Bestattung der Kreis der Kostenpflichtigen bereits durch die gesetzliche Regel über die Bestattungspflichtigen im jeweiligen Fall eindeutig bestimmen. Die Bestattungs- und in deren Folge die Kostenpflicht richtet sich nämlich allein nach dem Verwandschaftsverhältnis. Der Erlass eines Bescheids gegen jeden der Pflichtigen trägt folglich zur Klärung der Verhältnisse nichts bei. Hiernach ist nicht ersichtlich, dass auf der Grundlage der zivilgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 BGB zwischen den gleichrangig verpflichteten und gleichstufig haftenden Geschwistern ausgeschlossen ist.
25 
Dies gilt hier nicht zuletzt vor dem Hintergrund polizeirechtlicher Regelungen. Für den Fall des Rückgriffs nach entschädigungspflichtiger Inanspruchnahme des Nichtstörers (§ 55 PolG) ordnet § 57 PolG im Wege einer Rechtsfolgenverweisung nämlich die Kostenhaftung der Störer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag an; mehrere Störer haften demnach gemäß § 683 BGB bei unteilbaren Maßnahmen als Gesamtschuldner (vgl. Seibert, DÖV 1983, 964 <966>; Seiler in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2005, § 683 Rn. 25a). Liegt der Inanspruchnahme des Nichtstörers ein Vorgehen nach § 8 Abs. 1 PolG zugrunde, tritt der Anspruch aus § 8 Abs. 2 PolG daneben (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 57 Rn. 2). Für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung des Verhältnisses zwischen den Störern ist dann aber ein Grund nicht ersichtlich (vgl. Finkenauer, NJW 1995, 432 <433>).
26 
Ist demnach von einer gesamtschuldnerischen Haftung aller bestattungspflichtigen Geschwister auszugehen, steht der Inanspruchnahme allein des Klägers anstelle einer anteiligen Heranziehung aller Geschwister nichts entgegen. Denn es liegt gerade in der Natur der Gesamtschuldnerschaft, dass sich der Gläubiger - im Rahmen seines auch an fiskalischen Interessen auszurichtenden Auswahlermessens - denjenigen Schuldner aussuchen kann, der am solventesten bzw. am leichtesten erreichbar erscheint, und diesem das Ausfallrisiko in Bezug auf die Anteile der anderen Gesamtschuldner zuweist (sogenannte „Paschastellung“ des Gläubigers, vgl. Jauernig/Stürner, BGB, 12. Aufl. 2007, § 421 Rn. 10).
27 
c) Aber auch abgesehen von einem Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB kann der Kläger auf einen Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB verwiesen werden (vgl. hierzu zuletzt Felix/Nitschke, NordÖR 2004, 469 <475 ff.> m.N.).
28 
Mit der Zahlung des durch den Kostenbescheid geforderten Betrags besorgt der Kläger nicht nur ein eigenes Geschäft, sondern zugleich ein Geschäft der gleichermaßen kostenpflichtigen Schwestern. Der Fremdgeschäftsführungswille wird beim sogenannten auch-fremden Geschäft vermutet (Vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 – III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <240>; vom 09.03.1990 – III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <314 f.>). Ein entgegenstehender Wille der Schwestern ist unbeachtlich, da das Handeln des Klägers im öffentlichen Interesse liegt (§ 679 BGB; siehe auch Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 7); dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Pflicht des Geschäftsherrn durch eine vollziehbare Verfügung konkretisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1954 - II ZR 277/53 -, BGHZ 16, 12 <16 f.>; Urteil vom 14.06.1976 - III ZR 81/74 -, VersR 1976, 1084, juris Rz. 43 f.; Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 6). Unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB ist der Aufwendungsersatz nach Kopfteilen zu bemessen; Anhaltspunkte für eine andere Kostenverteilung gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <242>).
29 
d) Der Rechtsauffassung des Klägers, das eine Unzumutbarkeit der Kostenbelastung der anderen Kostenschuldner bereits hier zu berücksichtigen sei, ist nicht zu folgen. Sie vermischt die bestattungs- und die sozialhilferechtliche Seite, die nach der Rechtsprechung des Senats (siehe Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 684/04 -, VBlBW 2005, 141 <142 f.>) gerade getrennt bleiben sollen. Des Weiteren verkennt der Kläger, dass die Zumutbarkeitsüberlegungen nur verhindern sollen, dass der Betroffene endgültig mit den Bestattungskosten belastet wird; eine vorläufige Kostentragungspflicht, die erst nachträglich durch Leistungen des Sozialhilfeträgers wieder ausgeglichen wird, ist indessen nicht ausgeschlossen. Im Übrigen ist die personale Nähe zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen nur ein Element bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Kostentragung. Vielmehr sind hierbei die Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 2.03 -, BVerwGE 120, 111 <114>); folglich ist die Frage der Zumutbarkeit der Kostenbelastung nicht notwendigerweise für alle Bestattungspflichtige gleich zu beantworten.
30 
3. Die im Bescheid geltend gemachten Aufwendungen sind allerdings nicht zur Gänze erstattungsfähig.
31 
a) In Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Beklagte auch Kosten für die Beisetzungsfeierlichkeiten eingestellt. Der Senat ist seit seinem Urteil vom 05.12.1996 (- 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113 <3114>) davon ausgegangen, dass die Behörde, die auf Kosten des Bestattungspflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, „eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren“ habe; dazu gehöre auch „der kleine religiöse Rahmen, der durch den beauftragten Organisten und Pfarrer geschaffen“ wird (so Urteil vom 25.09.2001 - 1 S 974/01 -, NVwZ 2002, 995). Dieser Maßstab orientiert sich offensichtlich an der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zum erstattungsfähigen Aufwand nach § 15 BSHG, § 74 SGB XII (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1990 - 6 S 1639/90 -, FEVS 41, 279 <281 ff.>, sowie Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2005, § 74 Rn. 31 m.N.).
32 
b) Hieran hält der Senat nicht mehr fest (siehe bereits die Begründung des Vergleichsvorschlags vom 22.09.2005 im Verfahren - 1 S 342/05 -).
33 
Ausdrückliche Vorgaben für das Maß der erstattungsfähigen Kosten enthält § 31 Abs. 2 BestattG nicht. Zu deren Bestimmung ist dann in erster Linie eine Orientierung am Zweck des Bestattungsgesetzes geboten, das die Behörde lediglich zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes ermächtigt. Demnach verbietet sich eine Auslegung nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen, die von einer (standesgemäßen) an der Lebensstellung des Erblassers ausgerichteten Beerdigung ausgehen (§ 1968 BGB), wozu ggf. auch die üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten zählen. Es begegnet auch Bedenken, die sozialhilferechtliche Rechtsprechung heranzuziehen, die den in § 15 BSHG, § 74 SGB XII verwendeten Begriff der „Erforderlichkeit“ der Kosten der Bestattung in der oben erwähnten Weise konkretisiert. Denn diese Auslegung ist vor dem Hintergrund der in § 1 Abs. 2 BSHG, § 1 Satz 1 SGB XII normierten Aufgabe der Sozialhilfe zu sehen, eine der Würde eines Verstorbenen entsprechende Bestattung sicherzustellen; hieraus kann dann auch eine Verpflichtung abgeleitet werden, ein würdiges Geleit zur letzten Ruhestätte zu ermöglichen. Solche Ziele verfolgt das Bestattungsgesetz als solches aber nicht. Die Bestattungspflicht dient dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung Verstorbener zu gewährleisten. Die Bestattung soll zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit und zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise (abstrakt) durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen. Darüber hinaus verlangt der Schutz der Totenruhe, die ebenfalls durch Art. 1 Abs. 1 GG gefordert ist, eine würdige Totenbestattung, die sicherzustellen nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe ist (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996 <997> m.w.N.). Auch dies zielt aber nur auf die Bestattung als solche und hat - soweit noch von Bedeutung - den Friedhofszwang im Auge, während Trauerfeierlichkeiten außerhalb des Regelungsbereichs des Bestattungsgesetzes liegen. Hiernach sind die auf die Feierhallenbenutzung und das Orgelspiel entfallenden Beträge nicht erstattungsfähig (so auch Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 <921 f.>; ähnlich auch OVG NRW, Beschluss vom 04.03.1996 - 19 A 194/96 -, NWVBl 1996, 380; Urteil vom 10.05.1996 - 19 A 4684/95 -, NWVBl 1998, 347 <349>).
34 
Dieser Rechtsauffassung steht § 25 BestattG nicht entgegen. Wenn dort ein würdiger Umgang mit Leichen vorgeschrieben wird, zielt dies nämlich lediglich auf eine pietätvolle Behandlung der Leiche z.B. beim Transport ab, während damit zur Notwendigkeit einer Beisetzungsfeierlichkeit oder zu deren Aufwand keine Aussage getroffen wird. Nicht weiter hilft auch die Überlegung, dass in einer Fallgestaltung, in der die Ordnungsbehörde eine Äußerung eines Bestattungspflichtigen nicht einholen kann, bei der Veranlassung der Bestattung der Rechtsgedanke einer Geschäftsführung im mutmaßlichen Interesse des Pflichtigen zu berücksichtigen sei; dabei sei anzunehmen, dass dieses Interesse in Übereinstimmung mit dem hierzulande Üblichen auch auf die Abhaltung einer - jedenfalls schlichten - Trauerfeier gerichtet sei; dies gelte um so mehr, als ansonsten die Gelegenheit, vom Verstorbenen in einem würdigen Rahmen Abschied zu nehmen, endgültig vertan sei. Diese Erwägungen sind bereits von den tatsächlichen Prämissen unzutreffend, denn eine Trauer- oder Gedenkfeier - insbes. gerichtet an Freunde und Bekannte - ist nicht zwingend mit der Beisetzung verbunden; hier sei nur an die gelegentlich praktizierte Beisetzung im engsten Familienkreis erinnert. Soweit religiöse Riten mit der Beisetzung verbunden sind, scheint naheliegend, dass die Religionsgemeinschaft ihrem verstorbenen Mitglied diese letzten Dienste ggf. ohne Bezahlung zukommen lässt. Auch in rechtlicher Hinsicht fehlt es insoweit für einen Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen des Pflichtigen am geeigneten Ansatzpunkt: Wenn nämlich die Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde nach § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG als eine sondergesetzlich geregelte unmittelbare Ausführung einzuordnen ist, kann sie nur auf diejenigen Maßnahmen gerichtet sein, die auch gegenüber dem Bestattungspflichtigen nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG angeordnet und gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden könnten. Für die Anordnung einer Bestattungsfeierlichkeit fehlt es indessen im Bestattungsgesetz an einer Ermächtigungsgrundlage. Auch ein Rückgriff auf das Polizeigesetz führt nicht weiter. Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit durch das Unterlassen einer solchen Feierlichkeit könnte wohl nur dann bejaht werden, wenn hierin ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie zu sehen wäre; das aber ist fernliegend. Gleiches gilt für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit dem Argument begründet würde, eine Bestattungsfeierlichkeit sei derzeit üblich; denn allein die Üblichkeit macht eine solche Feierlichkeit nicht zu einer unerlässlichen Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da es dem Kläger nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss
vom 15. November 2007
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.454,88 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.