Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. Aug. 2014 - 9 A 317/13
Tatbestand
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Am 23.10.2011 verstarb Herr A.., geboren am 19.11.1956, der Vater des volljährigen Klägers, geboren am 03.10.1988, in A-Stadt. Der Verstorbene war zum Zeitpunkt seines Todes nicht verheiratet. Aus der Ehe mit Frau A., geb. W., gingen 2 Kinder hervor, für die nachfolgend die Vaterschaft von Herrn R…festgestellt wurde. Nachdem die Beklagte am 01.11.2011 vom Todesfall und dem Umstand, dass niemand die Bestattung vornimmt, in Kenntnis gesetzt wurde, informierte sie mit Schreiben vom 02.11.2011 darüber den Kläger und forderte ihn unter Hinweis auf die Rechtslage auf, seinen Vater unverzüglich zu bestatten. Am 11.11.2011 schlug der Kläger das Erbe gegenüber dem Amtsgericht A-Stadt aus und lehnte mit Schreiben vom 22.11.2011 die Bestattung unter Hinweis auf ein nicht in seiner Person bestehendes Erbe sowie die Existenz des Bruders des Verstorbenen, Herrn A.., der vermeintlicher Erbe sei, ab. Bereits am 17.11.2011 beauftragt die Beklagte ein Bestattungsunternehmen damit, die Bestattung vorzunehmen. Am 02.12.2011 fand die Einäscherung und am 14.03.2012 die Urnenbeisetzung auf dem Friedhof in A-Stadt statt.
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Für die Durchführung der Bestattung wurden der Beklagten vom Bestattungshaus unter dem 28.11.2011 804,25 € für die Abholung vom Sterbeort, den Verbrennungssarg, die Sargausstattung, das Sterbehemd sowie weitere Tätigkeiten Kosten in Höhe von 804,25 € in Rechnung gestellt. Für die Einäscherung liegt ein Gebührenbescheid vom 09.02.2012 in Höhe von 235,99 € und für die Urnenbeisetzung ein solcher vom 16.03.2012 in Höhe von 276,13 € vor.
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Mit dem hier streitigen Bescheid vom 10.04.2013 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger unter Anrechnung eingesetzten Nachlasses in Höhe von 317,63 € Bestattungskosten in Höhe von 998,74 € sowie Verwaltungsgebühren nebst Auslagen in Höhe von insgesamt 91,92 € (88,00 € + 3,92 €) fest. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2013 als unbegründet zurück.
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Am 30.10.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Auswahl seiner Person als Kostenerstattungspflichtiger sei schon deshalb fehlerhaft, weil der Verstorbene noch mehrere Kinder habe. Zudem habe der Verstorbene bereits vor langer Zeit den Kontakt zum Kläger abgebrochen und keinen Unterhalt geleistet habe. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte sämtlichen Nachlass verwertet habe.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 10.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 23.09.2013 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt den streitigen Bescheid. Der Kläger sei bestattungspflichtig. Er sei das einzige Kind des Verstorbenen weil für die beiden anderen Kinder aus der Ehe hervorgegangenen Kinder die Vaterschaft durch einen Dritten anerkannt wurde. Seiner Bestattungspflicht sei der Kläger nicht nachgekommen, weshalb die Beklagte die Bestattung an seiner Stelle habe durchführen müssen. Dies Kosten dafür habe der Kläger zu tragen, was aus seiner Bestattungspflicht folgt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
I.
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Die zulässige Klage, über die im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten; ein Aufhebungsanspruch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht ihm deshalb nicht zur Seite.
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Der Leistungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 10 Abs. 2, 14 Abs. 2 BestattG LSA, 53, 54, 55 Abs. 1 SOG LSA, 74 VwVG LSA, 14 VwKostG LSA. Danach können von dem Bestattungspflichtigen (a) die der Gemeinde für eine von ihr im Wege einer zulässigen Ersatzvornahme (b) vorgenommene Bestattung entstandenen Kosten (c) durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden.
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a) Seiner Kostenerstattungspflicht kann der Kläger nicht seine mangelnde Bestattungspflicht entgegen halten, wobei für dessen Beurteilung in diesem Zusammenhang mit der Kostenerstattung keine anderen Kriterien gelten (vgl. VG Chemnitz, Urt. v. 28.01.20011, 1 K 900/05 m. w. N., JURIS).
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Die Bestattungspflicht richtet sich nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA. Für die Bestattung haben nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BestattG die in § 10 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA bestimmten Personen in der dort genannten Reihenfolge oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung zu sorgen. Da für Letzteres weder Anhaltspunkte vorliegen noch sich der Kläger darauf berufen hat und er als volljähriges Kind des Verstorbenen zum Personenkreis des § 10 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA gehört, war er grundsätzlich zur Bestattung seines Vaters verpflichtet. Denn nach dieser Vorschrift haben der überlebende Ehegatte oder Eingetragene Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister oder Enkelkinder der verstorbenen Person in dieser Reihenfolge für die Bestattung zu sorgen. Da der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes nicht mehr verheiratet war, waren seine volljährigen Kinder zur Vornahme der Bestattung berufen. Der Kläger ist auch das einzige (volljährige) Kind des Verstorbenen im Sinne dieser Vorschrift. Denn wie sich aus den Eintragungen des Standesamtes der Beklagten vom 04.09.1997 ergibt, ist für die während der Ehe des Verstorbenen mit seiner Ehefrau hervorgegangenen Kinder … und …, jeweils geboren am 27.06.1993, die Vaterschaft von Herrn K.. anerkannt worden. Damit handelt es sich nicht mehr um Kinder des Verstorbenen im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA. Dass der Verstorbene noch weitere Kinder hätte, ist weder substantiiert vorgetragen noch bestehen dafür hinreichend greifbare Anhaltspunkte. Soweit der Kläger auf die Bestattungspflicht des Bruders des Verstorbenen, Herrn A., verweist, ist dies ohne Erfolg, da das Vorhandensein eines vorrangig Bestattungspflichtigen - wie hier des Klägers - die Bestattungspflicht einer nachrangigen Person ausschließt. Dies ergibt sich eindeutig aus der Verwendung des Rechtsbegriffes „in der dort genannten Reihenfolge“ in § 10 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA.
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Der so auch für den Kläger bestehenden Bestattungspflicht kann er die von ihm geltend gemachten Umstände im Hinblick auf die Nichtzahlung von Unterhalt sowie den Abbruch des Kontaktes durch den Verstorbenen nicht erfolgreich entgegen halten. Denn die unbeschränkte öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht verstößt nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung (so ausdrücklich Stelkens/Seifert, DVBl. 2008, 1537 [1539] mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung) auch in Härtefällen, in denen die Durchführung der Bestattung für den Pflichtigen wegen des persönlichen Verhaltens des Verstorbenen als grob unbillig erscheint, weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Bestattungspflichtigen nach Art. 2 Abs. 1 GG noch gegen das rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsgebot (vgl. VGH München, B. v. 09.06.2008, 4 ZB 07.2815; OVG Saarlouis, U. v. 27.12.2007, 1 A 40/07; HessVGH, Urt. v. 26.10.2011, 5 A 1245/11; OVG Lüneburg, B v. 09.07.2013, 8 ME 86/13, alle JURIS). Da die Bestattungspflicht vor allem der Gefahrenabwehr dient, können innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit keine längeren Untersuchungen über die persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen mit dem Verstorbenen und über dessen etwaige Verfehlungen angestellt werden, sondern müssen möglichst schnell und eindeutig festzustellende objektive Maßstäbe eingreifen (OVG Saarlouis, U. v. 27.12.2007 a. a. O. sowie OVG Lüneburg, B. v. 19.05.2003, 8 ME 76/03, JURIS). Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht von der schon gewohnheitsrechtlich den nächsten Angehörigen obliegenden Totenfürsorge (s. dazu OVG Lüneburg, B. v. 09.12.2002, 8 LA 158/02, JURIS) bei gestörten Familienverhältnissen abzusehen und stattdessen die Kosten der Bestattung auf die Allgemeinheit zu verlagern (VGH München, Beschl. v. 09.06.2008, a. a.O.). Außerdem begründet die Bestattungspflicht kein „Dauerschuldverhältnis“ zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen und lässt sich damit auch bei gröbsten Verfehlungen des Verstorbenen nicht mit der Situation im Unterhaltsrecht (§ 1361Abs. 3, § 1579und § 1611 BGB) vergleichen (OVG Saarlouis, U. v. 27.12.2007, a. a. O.). Damit gehört auch der Kläger zum Kreis der Bestattungspflichtigen.
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Auch die von dem Kläger vorgenommene Erbausschlagung entbindet ihn weder von seiner allein ordnungsrechtlich begründeten Bestattungs- noch von der Kostenpflicht (vgl. BVerwG, B. v. 19.08.1994, 1 B 149/94, JURIS). Auch soweit § 1968 BGB regelt, dass den Erben die Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten trifft, hindert dies die Inanspruchnahme eines Bestattungspflichtigen für die aus der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht resultierenden Kosten nicht (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 14.10.2010, 7 B 56/10, JURIS). Dem steht aber nicht entgegen, dass der Bestattungspflichtige die Kosten der Bestattung nachfolgend bei dem Erben geltend machen kann.
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b) Der Kläger ist der ihm obliegenden Bestattungspflicht nicht nachgekommen, weshalb die Beklagte die Bestattung zu Recht im Wege der Ersatzvornahme (§§ 26 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA, 53 ff. SOG LSA) durchführt hat.
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Nach den Regelungen im Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sind zur Bestattung ausschließlich die in §§ 14 Abs. 2, 10 Abs. 2 benannten Personen(kreise) in der dort aufgeführten Reihenfolge verpflichtet. Die Gemeinde darf demzufolge eine Bestattung erst dann vornehmen, wenn diese Personen ihrer insoweit bestehenden Pflicht nicht nachkommen; dies ist Ausdruck des bestattungsrechtlichen Subsidaritätsprinzips (vgl. OVG LSA, B. v. 15.01.2010, 4 L 464/08, JURIS). Deshalb ist der Gemeinde die „Sorge“ um die Bestattung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BestattG LSA zudem nur dann auferlegt, wenn Bestattungspflichtige nicht vorhanden, nicht bekannt oder nicht zu ermitteln sind und kein anderer die Bestattung veranlasst [ggf. zivilrechtlicher Totenfürsorgeberechtigter; vgl. VG München, Urt. v. 30.10.2008, M 12 K 08.3489; zusammenfassend AG Brandenburg, Urt. v. 05.03.2009, 31 C 223/08, m. w. N., beide JURIS]. Daraus resultiert auch die grundsätzliche Verpflichtung einer Gemeinde, nach Bekanntwerden eines Todesfalles, bei dem die Bestattung nicht veranlasst wird, alle im Einzelfall möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um etwaige nahe Angehörige des Verstorbenen zu ermitteln und ihnen dessen Bestattung zu ermöglichen (vgl OVG Münster, zuletzt B. v. 02.05.2013, 19 E 313/12 m. w. N., JURIS) bzw. sie zur Bestattung anzuhalten. Da die insoweit von der Behörde anzustellenden Ermittlungen nur diesem Ziel geschuldet sind, bedarf es nach der Feststellung, dass ein Bestattungspflichtiger vorhanden, bekannt und ermittelbar ist, weder zur Gewährleistung des bestattungsrechtlichen Subsidaritätsprinzips noch zur Gefahrenabwehr weiterer Ermittlungen dahingehend, ob noch weitere Bestattungspflichtige vorhanden sind. Wie sich bereits aus § 14 Abs. 2 Satz 2 BestattG LSA ergibt, handelt es sich jedoch nur dann um einen Bestattungspflichtiger im Sinne von § 10 Abs. 2 BestattG LSA, wenn er vorhanden, bekannt auch erreichbar ist; es genügt mithin nicht das namentliche Bekanntsein. Erst dann, wenn der Behörde mehrere Bestattungspflichtige bekannt sind, die nicht gewillt sind, die Bestattung vorzunehmen, hat sie eine Auswahl zu treffen, gegen wen sie ihre Maßnahme richtet (vgl. VG Magdeburg, B. v. 24.10.2008, 9 B 275/08 MD). Gegen denjenigen, gegen den Gemeinde ihre Maßnahme richtet, schuldet auch die Kosten (siehe unten c)).
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Ist einer Gemeinde ein Bestattungspflichtiger bekannt, so eröffnen sich für sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um die Bestattung durchzusetzen, wobei mangels spezialgesetzliche Regelungen auf die Vorschriften des SOG LSA zurückzugreifen ist:
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Erfüllen die bekannten Bestattungspflichtigen die ihnen obliegende Pflicht nicht, ist es der Behörde unbenommen (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA), diese Pflicht durch sicherheitsbehördlichen Verwaltungsakt zu konkretisieren und diesen ggf. mit Mitteln des Verwaltungszwanges im Wege der Ersatzvornahme durchzusetzen (vgl. VG Magdeburg, B. v. 26.09.2013, 9 B 269/13 MD; so auch OVG Lüneburg, Urt. v. 10.11.2011, a. a. O., zum insoweit vergleichbaren Landesrecht). Das Vorgehen im Wege der Ersatzvornahme ist jedoch auch ohne sicherheitsbehördlichen Verwaltungsakt rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 SOG LSA vorliegen. Danach kann der Verwaltungszwang durch Ersatzvornahme ohne vorausgehenden Verwaltungsakt u. a. angewendet werden, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen keinen Erfolg versprechen und die Behörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt, wobei die Behörde nur dann innerhalb ihrer Befugnisse handelt, wenn sie das bestattungsrechtliche Subsidaritätsprinzip wahrt (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 26.11.2012, 9 A 189/11 MD, JURIS). Allein der drohende Ablauf der Frist aus § 17 Abs. 2 BestattG ist dagegen regelmäßig nicht geeignet, die Bestattung ohne vorausgehenden Verwaltungsakt zu veranlassen (vgl. OVG LSA, B. v. 15.01.2010, a. a. O.).
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Dies setzt nach Auffassung des Gerichts zwingend voraus, dass die bekannten Bestattungspflichtigen über ihre Pflichten in Bezug auf die Bestattung in Kenntnis gesetzt werden und ihr Bestattungswille von der Gemeinde festgestellt wird. Die Behörde kann jedenfalls dann davon ausgehen, dass ein sicherheitsbehördlicher Verwaltungsakt i. S. v. § 53 Abs. 2 SOG LSA keinen Erfolg haben wird, wenn der Bestattungspflichtige gegenüber der Behörde hinreichend deutlich zu erkennen gibt, dass er die Bestattung nicht vornehmen werde, wobei stets auf die näheren Umstände des Einzelfalles abzustellen ist.
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Diese Voraussetzungen dürften vorliegend zwar noch nicht zum Zeitpunkt der Beauftragung des Bestattungsinstituts N. am 17.11.2011 vorgelegen haben, da sich der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten noch gar nicht zu ihrem Schreiben vom 02.11.2011 erklärt hatte, wobei vorliegend nicht weiter erörtert werden muss, welche Bedeutung das Schweigen eines Bestattungspflichtigen hat. Denn zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einäscherung als der ersten Bestattungshandlung (vgl. § 16 Abs. 1 BestattG LSA) am 02.12.2011 hatte der Kläger mit Schreiben vom 22.11.2011 erklärt hat, er sehe sich nicht in der Pflicht, die Bestattung vorzunehmen. Daraus konnte die Beklagte hinreichend sicher schlussfolgern, dass auch ein (schriftlicher) Verwaltungsakt, der unter Sofortvollzug zu stellen (§ 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO) und in dem die Ersatzvornahme anzudrohen gewesen wäre (§ 59 SOG LSA), keinen Erfolg haben wird. Vorliegend hat die Beklagte aus den Äußerungen des Klägers zu Recht geschlussfolgert, dass er nicht bereit ist, weder die Einäscherung noch die Urnenbeisetzung vorzunehmen (vgl. zu deren Beachtlichkeit OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 08.04.2013, 19 A 2635/11, JURIS).
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c) War der Kläger bestattungspflichtig und hat die Beklagte zu Recht an seiner Stelle gehandelt, hat er die infolge des Handelns entstandenen Kosten nach §§ 74 Abs. 1 VwVG LSA, 14 VwKostG LSA zu erstatten. Eine zu Recht durchgeführte Ersatzvornahme löst eine Kostenerstattung für die betroffene Person aus (vgl. Schmidtbauer in: Schmidtbauer/ Steiner, BayPolizeiaufgabengesetz, 3. Auflage, S. 636; Ebert/ Homacker/ Seel, Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei, 5. Auflage, S. 586, jeweils m. w. N.). Die Kostenerstattungspflicht knüpft damit unmittelbar an die Handlungspflicht und damit an den Handlungsverpflichteten - hier Kläger - an (§§ 74 Abs. 1 VwVG LSA, 14 VwKostG LSA), zumal die Vorschriften des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt keine eigenständigen Kostenregelungen in den Fällen des §§ 26 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 2 BestattG LSA bzw. 14 Abs. 2 Satz 2 BestattG LSA enthalten. Betroffene Person ist diejenige, gegen die eine schriftliche Bestattungsaufforderung ergeht bzw. von der die Behörde nach Hinweis zur Bestattungspflicht annehmen darf, dass sie die Bestattung nicht durchführen wird. Eine von dieser Person abweichende Kostenpflicht ist auch dann nicht möglich, wenn zum Erlass des Kostenbescheides mehrere gleichrangige Bestattungspflichtige bekannt sind. Da gleichrangige Bestattungspflichtige Gesamtschuldner mit der Folge sind, dass jeder für sich und nicht die Gesamtschuldner als Gemeinschaft (§ 744 Abs. 1 BGB) zur Bestattung verpflichtet ist, kann nachfolgend ein Kostenausgleich erfolgen.
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Warum in Anbetracht dessen die „Bestattungsaufforderung“ vom 02.11.2014 (richtig: 2011) wie das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 24.04.2014 (4 O 66/14) ausführt, mängelbehaftet sein soll, vermag das Gericht nicht zu erkennen, zumal eine solche gesetzlich nicht vorgesehen ist und jedenfalls in der hier erfolgten Art und Weise keinen Regelungs-, sondern eher Hinweischarakter haben dürfte. Darüber findet sich im Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 22.11.2011 kein Hinweis, der die Beklagte hätte zu einer „Auswahl des Bestattungspflichtigen“ veranlassen müssen. Ein solcher ist erst dem Schreiben vom 05.06.2013 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den hier streitigen Kostenbescheid vom 10.04.2013 zu entnehmen, der jedoch in keinen zeitlichen Zusammenhang mit der von der Beklagten zu treffenden Auswahl des Bestattungspflichtigen steht, was keiner weiteren Erörterung bedarf.
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Auch sind die von dem Kläger geforderten Kosten für die Bestattung aller Voraussicht auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Behörde kann vom Pflichtigen die Kosten jedoch nur für notwendige und erforderliche Bestattungsmaßnahmen geltend machen. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte sich bei der von ihr gewählten Bestattungsart der Feuerbestattung nach § 16 Abs. 1 BestattG nicht an den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen gehalten hätte (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA). Keine Bedenken bestehen auch dagegen, dass die Beklagte bei den festgesetzten Kosten insbesondere diejenigen berücksichtigt hat, die ihr infolge der Beauftragung eines Bestattungsunternehmens entstanden sind. Denn nach § 14 VwKostG LSA können neben den „reinen“ Verwaltungskosten auch die bei der Ausführung einer Amtshandlung entstanden Auslagen in der Form von solchen Beträgen, die anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind (§ 14 Abs. 2 Ziffer 6 VwKostG LSA), geltend gemacht werden. Dass für die vorgenommene Bestattung nicht notwendige Kosten entstanden sind bzw. festgesetzt werden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Auch der Einwand des Klägers, die Beklagte sei gehalten gewesen, Nachlass in einem (noch) größeren Umfang bei der Kostenerstattung zu berücksichtigen, trägt nicht. Denn dafür vermag das Gericht weder eine Rechtsgrundlage zu erkennen noch hat die Beklagte eine solche für die von ihr vorgenommene Berücksichtigung in Höhe von 317,63 € angeführt. Allein aus der etwaigen Befugnis der Beklagten zur Sicherstellung von Sachen (§§ 43 Abs. 2 Ziffer 1, 45 Abs. 1 Ziffer 2 SOG LSA), resultiert jedenfalls keine Verpflichtung zur Berücksichtigung bei der Kostenfestsetzung. Es kann dahinstehen, inwieweit die Beklagte überhaupt berechtigt ist, Nachlass zu verwerten; jedenfalls beschwert der sich aus der Berücksichtigung ergebene (geringere) Erstattungsbetrag den Kläger nicht. Soweit darüber hinausgehender Nachlass vorhanden sein sollte, stünde dem Kläger aus § 1968 gegenüber dem Erben ein zivilrechtlicher Anspruch zur Seite. Sollten weitere Bestattungspflichtige, wie der Kläger nunmehr geltend macht, vorhanden gewesen sein, wäre auch ein Ausgleich unter den Gesamtschuldnern zu prüfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.11.2007, 1 S 1471/07 zu einer vergleichbaren Rechtslage).
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Gegen die im Übrigen im Bescheid vom 10.04.2013 festgesetzten Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren i. H. v. 88,00 € sowie Auslagen i. H. 3,62 €) sind Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe im Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt verwiesen, denen sich das Gericht anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
II.
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Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger als Unterlegener (§ 154 Abs. 1 VwGO).
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Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. Aug. 2014 - 9 A 317/13
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2007 - 11 K 50/06 - wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
den Leistungsbescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und den in seiner Sitzung vom 8.6.2006 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A-Stadt aufzuheben.
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (Az.: 11 K 50/06) vom 9.2.2007 die Klage abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Amtsbl. S. 1414, geändert durch Art. 9 Abs. 17 des Gesetzes vom 7.11.2001, Amtsbl. S. 2158,
vgl. Urteil des VG des Saarlandes vom 6.3.2001 -10 K 112/00- und Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439, wonach nach der bisherigen Regelung im Saarland die Bestattungspflicht gewohnheitsrechtlich den zur Totenfürsorge verpflichteten nächsten Angehörigen des Verstorbenen oblag.
„In Bezug auf die Bestattungspflicht kommt es immer wieder zu gerichtlichen Verfahren. Die bisherige Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen hat eine Regelung nicht getroffen. Absatz 1 bestimmt daher die Rangfolge der öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichteten Hinterbliebenen. Die Bestattungspflicht eines Vorrangigen schließt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der nachfolgenden Rangstufen aus. Diese Regelung orientiert sich an zivilrechtlichen Erbfolgeregelungen. Sie bewirkt auch, dass im Normalfall eine Gemeinde, die in Erfüllung der Pflicht der Ersatzvornahme die Bestattung veranlasst hat, in der überwiegenden Zahl der Fälle die/den Bestattungspflichtige/n zur Kostenerstattung heranziehen kann. Die zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche Bestattungspflichtiger gegen Erben bleiben unberührt.“
vgl. insofern § 9 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz
vgl. im Einzelnen Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., 2004, S. 103 f. sowie S. 304 ff. mit einer Übersicht über die landesgesetzlichen Bestimmungen; des Weiteren: Stelkens/Cohrs, Bestattungspflicht und Bestattungskostenpflicht, NVwZ 2002, 917 (918).
ebenso die Bestattungsgesetze Brandenburg (§ 20 Abs. 1 Satz 2) und Sachsen (§ 10 Abs. 1 Satz 3); anders § 8 Abs. 4 Satz 2 BestattG Niedersachsen, der eine gesamtschuldnerische Haftung der Bestattungspflichtigen vorsieht.
vgl. die fast wortgleichen Regelungen in § 10 Abs.1 Satz 3 BestattG Sachsen und § 20 Abs. 1 Satz 2 BestattG Brandenburg.
BVerfG, Beschluss vom 23.3.1994 -8 BvL 8/85-, BVerfGE 90, 226 (229).
vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1994 -1 B 149/94-, NVwZ-RR 1995, 283; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439 (443); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, VBlBW 2005,141; jeweils dokumentiert bei juris.
vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004, a.a.O.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 920.
vgl. im Übrigen die inhaltsgleichen Regelungen in § 31 Abs. 2 BestattG Baden-Württemberg, Art. 14 Abs. 2 BestattG Bayern, § 20 Abs. 2 BestattG Brandenburg und § 9 Abs. 2 BestattG Mecklenburg-Vorpommern.
vgl. bspw. § 10 BestattG Sachsen
vgl. § 14 BestattG Sachsen-Anhalt und § 9 BestattG Rheinland-Pfalz.
in diesem Sinne auch Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 921, und –zu § 2 Abs. 3 TierSchG 1972- BVerwG, Urteil vom 12.2.1987 -3 C 22/86-, BVerwGE 77, 19.
so erfolgt bspw. in § 10 Abs. 3 BestattG Sachsen.
„Absatz 2 geht auf die Situation ein, dass Bestattungspflichtige nicht vorhanden sind oder nicht ermittelbar sind. Auch in diesen Fällen muss die Bestattung des Leichnams geregelt werden. Daher wird unter Bezug auf die polizeirechtlichen Bestimmungen die Ortspolizeibehörde als zuständige Stelle ausgewiesen.“
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O..
Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O., m.w.Nw.,
vgl. zu § 15 BSHG: Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auf., § 15 Rdnrn. 6 f..
Schellhorn, a.a.O. zu § 15 BSHG Rdnr. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.1.2005 -12 A 11605/04-, FEVS 56, 476 m.w.Nw. zur Rspr., dokumentiert bei juris.
Urteile vom 5.6.1997 -5 C 13/96-, BVerwGE 105,51, und vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, BVerwGE 110, 111, jeweils dokumentiert bei juris,
vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.6.2007 -7 A 11566/06-, AS 34, 401 (405/406).
vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.9.2007 -8 LA 81/07-, dokumentiert bei juris.
vgl. Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 f..
vgl. Gaedke, a.a.O., S. 118 a.E.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 Fn. 70.
Urteil vom 16.1.2007 -11 K 1326/06-, BWGZ 2007, 471, dokumentiert bei juris,
u.a. mit dem Hinweis auf das Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.; a.A. aber VG Ansbach, Urteil vom 6.9.2007 –AN 4 K 06.03544-, dokumentiert bei juris.
Beschluss vom 2.2.1996 -19 A 3802/95-, NVwZ-RR 1997, 99, dokumentiert bei juris,
vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14.6.2005 -6 K 93/05.KO-, KKZ 2006, 35, dokumentiert bei juris.
Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.,
Gaedke, a.a.O., S. 117.
Gründe
Amtsbl. S. 1414, geändert durch Art. 9 Abs. 17 des Gesetzes vom 7.11.2001, Amtsbl. S. 2158,
vgl. Urteil des VG des Saarlandes vom 6.3.2001 -10 K 112/00- und Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439, wonach nach der bisherigen Regelung im Saarland die Bestattungspflicht gewohnheitsrechtlich den zur Totenfürsorge verpflichteten nächsten Angehörigen des Verstorbenen oblag.
„In Bezug auf die Bestattungspflicht kommt es immer wieder zu gerichtlichen Verfahren. Die bisherige Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen hat eine Regelung nicht getroffen. Absatz 1 bestimmt daher die Rangfolge der öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichteten Hinterbliebenen. Die Bestattungspflicht eines Vorrangigen schließt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der nachfolgenden Rangstufen aus. Diese Regelung orientiert sich an zivilrechtlichen Erbfolgeregelungen. Sie bewirkt auch, dass im Normalfall eine Gemeinde, die in Erfüllung der Pflicht der Ersatzvornahme die Bestattung veranlasst hat, in der überwiegenden Zahl der Fälle die/den Bestattungspflichtige/n zur Kostenerstattung heranziehen kann. Die zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche Bestattungspflichtiger gegen Erben bleiben unberührt.“
vgl. insofern § 9 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz
vgl. im Einzelnen Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., 2004, S. 103 f. sowie S. 304 ff. mit einer Übersicht über die landesgesetzlichen Bestimmungen; des Weiteren: Stelkens/Cohrs, Bestattungspflicht und Bestattungskostenpflicht, NVwZ 2002, 917 (918).
ebenso die Bestattungsgesetze Brandenburg (§ 20 Abs. 1 Satz 2) und Sachsen (§ 10 Abs. 1 Satz 3); anders § 8 Abs. 4 Satz 2 BestattG Niedersachsen, der eine gesamtschuldnerische Haftung der Bestattungspflichtigen vorsieht.
vgl. die fast wortgleichen Regelungen in § 10 Abs.1 Satz 3 BestattG Sachsen und § 20 Abs. 1 Satz 2 BestattG Brandenburg.
BVerfG, Beschluss vom 23.3.1994 -8 BvL 8/85-, BVerfGE 90, 226 (229).
vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1994 -1 B 149/94-, NVwZ-RR 1995, 283; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, AS 30, 439 (443); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, VBlBW 2005,141; jeweils dokumentiert bei juris.
vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004, a.a.O.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 920.
vgl. im Übrigen die inhaltsgleichen Regelungen in § 31 Abs. 2 BestattG Baden-Württemberg, Art. 14 Abs. 2 BestattG Bayern, § 20 Abs. 2 BestattG Brandenburg und § 9 Abs. 2 BestattG Mecklenburg-Vorpommern.
vgl. bspw. § 10 BestattG Sachsen
vgl. § 14 BestattG Sachsen-Anhalt und § 9 BestattG Rheinland-Pfalz.
in diesem Sinne auch Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 921, und –zu § 2 Abs. 3 TierSchG 1972- BVerwG, Urteil vom 12.2.1987 -3 C 22/86-, BVerwGE 77, 19.
so erfolgt bspw. in § 10 Abs. 3 BestattG Sachsen.
„Absatz 2 geht auf die Situation ein, dass Bestattungspflichtige nicht vorhanden sind oder nicht ermittelbar sind. Auch in diesen Fällen muss die Bestattung des Leichnams geregelt werden. Daher wird unter Bezug auf die polizeirechtlichen Bestimmungen die Ortspolizeibehörde als zuständige Stelle ausgewiesen.“
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O..
Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O., m.w.Nw.,
vgl. zu § 15 BSHG: Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auf., § 15 Rdnrn. 6 f..
Schellhorn, a.a.O. zu § 15 BSHG Rdnr. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.1.2005 -12 A 11605/04-, FEVS 56, 476 m.w.Nw. zur Rspr., dokumentiert bei juris.
Urteile vom 5.6.1997 -5 C 13/96-, BVerwGE 105,51, und vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, BVerwGE 110, 111, jeweils dokumentiert bei juris,
vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.6.2007 -7 A 11566/06-, AS 34, 401 (405/406).
vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.2004 -5 C 2/03-, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 -1 S 681/04-, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.9.2007 -8 LA 81/07-, dokumentiert bei juris.
vgl. Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 f..
vgl. Gaedke, a.a.O., S. 118 a.E.; Stelkens/Cohrs, a.a.O., S. 923 Fn. 70.
Urteil vom 16.1.2007 -11 K 1326/06-, BWGZ 2007, 471, dokumentiert bei juris,
u.a. mit dem Hinweis auf das Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.; a.A. aber VG Ansbach, Urteil vom 6.9.2007 –AN 4 K 06.03544-, dokumentiert bei juris.
Beschluss vom 2.2.1996 -19 A 3802/95-, NVwZ-RR 1997, 99, dokumentiert bei juris,
vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14.6.2005 -6 K 93/05.KO-, KKZ 2006, 35, dokumentiert bei juris.
Urteil vom 25.8.2003 -2 R 18/03-, a.a.O.,
Gaedke, a.a.O., S. 117.
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
Gründe
-
I.
- 1
-
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Gebührenbescheides über die Heranziehung zu Bestattungskosten.
- 2
-
Die Beklagte teilte dem Kläger im April 2008 den Tod seines Vaters mit und forderte ihn zu dessen Bestattung auf, andernfalls dies zu seinen Lasten erfolgen würde. Der Kläger, der ohne familiäre Fürsorge durch seine Eltern aufgewachsen war, schlug im Weiteren die Erbschaft nach seinem Vater aus und erhob gegen den Gebührenbescheid über die Bestattungskosten Widerspruch, den die Beklagte zurückwies.
- 3
-
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Gebühren- und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Die uneingeschränkte Bestattungspflicht und die damit verbundene Kostenübernahmepflicht seien dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend verfassungskonform dahingehend einzuschränken, dass in besonderen Fällen der völligen Unzumutbarkeit die Kostentragungspflicht für einen Angehörigen ausgeschlossen sei. Ein solcher Fall liege vor. Das hiergegen angerufene Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Bestattungsgesetz der Beklagten sehe in genau bezeichneter Rangfolge die Verpflichtung der Angehörigen zur Bestattung eines Verstorbenen vor. Bei deren Untätigkeit wandle sich diese Verpflichtung in eine Kostentragungspflicht, die nicht gegen erb- oder familienrechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches verstoße. Das Bestattungsgesetz biete angesichts seines strikten Wortlautes keinen Ansatz dafür, seine Geltung bei angeblicher Unzumutbarkeit auszuschließen. Hierfür bestehe auch in Fällen eines zerrütteten Verhältnisses zwischen Verstorbenem und pflichtigem Angehörigen keine Veranlassung. Letzterer könne Ausgleichsansprüche gegen den Erben nach § 1968 BGB oder den Unterhaltsverpflichteten nach § 1615 Abs. 2 BGB geltend machen; schlage dies fehl, bestehe die Möglichkeit der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII.
- 4
-
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
-
II.
- 5
-
Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
- 6
-
1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
-
ob das hamburgische Bestattungsgesetz gegen Bundesrecht verstößt, wonach allein der Erbe oder der Unterhaltungsverpflichtete für Beerdigungskosten aufzukommen hat,
-
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision; diese ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Die im Bestattungsgesetz der Beklagten enthaltene Verpflichtung der Angehörigen zur Tragung der Kosten für die Bestattung eines Angehörigen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 und 7 BestG) kollidiert nicht mit der durch Bundesrecht geregelten zivilrechtlichen Pflicht über die Tragung der Beerdigungskosten (vgl. § 1968, § 1360a Abs. 3, § 1615 Abs. 2, § 1615m BGB). Diese bürgerlich-rechtliche Kostentragungspflicht ist nicht identisch mit der öffentlich-rechtlichen Pflicht, für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen; insbesondere enthalten die zivilrechtlichen Vorschriften keine rechtliche Vorgabe für den Kreis der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichtigen. Sie begründen lediglich einen Anspruch auf Ersatz der für die Beerdigung aufgewendeten Kosten oder auf Befreiung von zum Zwecke der Beerdigung begründeten Verbindlichkeiten. Treffen die zivilrechtlichen Regelungen zur Kostentragung damit keine Bestimmungen, wer für die Bestattung des Angehörigen zu sorgen hat, so können sie auch öffentlich-rechtliche Ansprüche, die sich aus einem ordnungsbehördlichen Einschreiten gegenüber dem Bestattungspflichtigen ergeben, nicht ausschließen und zwar unbeschadet eines etwaigen Ersatzanspruchs des öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichtigen gegenüber dem zivilrechtlich zur Kostentragung Verpflichteten. Derartige, im Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gründende behördliche Erstattungsansprüche beruhen auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund (Beschluss vom 19. August 1994 - BVerwG 1 B 149.94 - Buchholz 408.1 Bestattungsrecht Nr. 2; Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 8.00 - BVerwGE 114, 57 <59>).
- 7
-
2. Die Grundsatzrevision ist auch nicht bezüglich der Frage zuzulassen,
-
ob § 10 Abs. 1 Satz 3 i.V.m § 22 Abs. 4 BestG einer verfassungskonformen Auslegung und Einschränkung nach Maßgabe des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zugänglich ist,
-
weil damit eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des Bundesrechts nicht aufgeworfen wird. Die Rüge, Landesrecht sei unter Verstoß gegen Bundesrecht, nämlich gegen den aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsstaatlichkeit hergeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Urteil vom 22. April 1971 - BVerwG 8 C 186.70 - BVerwGE 38, 68 <70 f.>) angewandt worden, vermag für sich genommen noch nicht eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts aufzuzeigen. Bezüge zum Bundesrecht können sich nicht schon aus der Rüge ergeben, die beanstandete Nichtanwendung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Verwaltungsrechts bei der Auslegung irrevisiblen Rechts verletze Bundesrecht. Die Zulassung der Grundsatzrevision wäre insoweit nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn - wie vorliegend - nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht hinsichtlich eines allgemeinen bundesrechtlichen Rechtsgrundsatzes klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 1. März 2007 - BVerwG 10 B 11.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 38 und vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 8 B 201.94 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 78; vgl. auch Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO 3. Aufl. 2010, § 137 Rn. 57, 62).
Gründe
- 1
Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
- 2
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
- 3
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Bestattung durch die Beklagte im Wege der Ersatzvornahme auch mit Blick auf § 17 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA - ein sicherheitsbehördlicher Verwaltungsakt hätte vorausgehen müssen.
- 4
Zwar kann der Verwaltungszwang durch Ersatzvornahme gemäß § 53 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - SOG LSA - auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 7 bis 10 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und die Sicherheitsbehörde oder die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. An letzterer Voraussetzung fehlt es jedoch im vorliegenden Fall; denn die Beklagte kann die grundsätzliche Bestattungspflicht der Angehörigen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA nur dann mit ordnungsbehördlichen Mitteln durchsetzen (§ 26 Abs. 2 BestattG LSA) bzw. selbst für die Bestattung sorgen, wenn die Angehörigen ihrer Verpflichtung nicht nachkommen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA) oder nicht vorhanden, nicht bekannt oder nicht zu ermitteln sind und kein anderer die Bestattung veranlasst (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BestattG LSA). Dieses bestattungsrechtliche Subsidiaritätsprinzip beeinflusst, soweit es um eine Notbestattung - wie hier - geht, in besonderer Weise das Entschließungsermessen der Ordnungsbehörde. Sind nämlich danach vorrangig die Angehörigen zur Bestattung eines Leichnams verpflichtet, setzt die Bestattungspflicht der Gemeinde erst dann ein, wenn feststeht, dass jene ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen oder alle zumutbaren Maßnahmen zu ihrer Ermittlung und Benachrichtigung erfolglos geblieben sind. Vorher darf die Ordnungsbehörde die Bestattung weder den Angehörigen aufgeben noch selbst vornehmen, weil dies sowohl gegen die Menschenwürde des Verstorbenen aus Art. 1 Abs. 1 GG als auch gegen das Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge aus Art. 2 Abs. 1 GG verstoßen kann (vgl. im Einzelnen OVG NW, Urt. v. 29.04.2008 - 19 A 3665/06 -, zit. nach juris). Diese mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsgüter haben in materieller Hinsicht zur Folge, dass der Staat erst dann mit den Mitteln des Ordnungsrechts zum Zwecke der Gefahrenabwehr einschreiten darf, wenn keine Angehörigen vorhanden sind oder diese nicht rechtzeitig für die Bestattung sorgen; der Staat erkennt deshalb zunächst das Recht der Angehörigen des Verstorbenen an und überträgt diesen die Pflicht, ihr verstorbenes Familienmitglied zu bestatten. Diesem Subsidiaritätsprinzip liegt im Hinblick auf den Würdeschutz die Erwägung zugrunde, dass in der Regel nur die Angehörigen dazu beitragen können, einen (bekannt gewordenen) Willen des Verstorbenen zu Art und Ort der Bestattung zu verwirklichen (OVG NW, a. a. O.).
- 5
Hiervon ausgehend muss die zuständige Behörde im Fall des Auffindens einer Leiche wegen der daraus folgenden Betroffenheit höchster Rechtsgüter grundsätzlich alle unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um etwaige nahe Angehörige des Toten ausfindig zu machen und mit diesen möglichst umgehend in Kontakt zu treten; dies gilt jedenfalls dann, wenn eine kurzfristige Kontaktaufnahme mit vorhandenen nahen Verwandten - wie hier - nicht von vornherein aussichtslos erscheint, weil die Beklagte von der Existenz und der Erreichbarkeit des Klägers bzw. der Geschwister des Verstorbenen sichere Kenntnis hatte. Insoweit hätte die Beklagte den Kläger zumindest mündlich unter Hinweis auf die Ersatzvornahme auffordern müssen, seiner Bestattungspflicht nachzukommen (NdsOVG, Beschl. v. 21.11.2006 - 8 PA 118/06 -, zit. nach juris).
- 6
Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte den Vorrang des Bestattungsrechts und der Bestattungspflicht des Klägers nicht beachtet, indem sie sich sogleich für die ordnungsrechtliche Veranlassung der umgehenden Bestattung des Verstorbenen entschieden hat, ohne die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die ihr namentlich bekannten bestattungspflichtigen Angehörigen des Verstorbenen die Bestattung kurzfristig vornehmen, zumal auch keine Gründe dafür ersichtlich sind, warum eine zumindest telefonische Aufforderung des Klägers nicht möglich gewesen sein soll. Soweit die Beklagte sich auf die in § 17 Abs. 2 BestattG LSA normierte Zehn-Tages-Frist beruft und aus dieser Vorschrift eine grundsätzliche Entbehrlichkeit eines die Ersatzvornahme vorausgehenden Verwaltungsakts herleitet, folgt der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - diesem Ansatz nicht. Schon der Wortlaut der Regelung („soll“), aber auch die Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 3/4655, S. 36) lässt eine derartige Schlussfolgerung nicht zu. Vielmehr wird in § 17 Abs. 2 BestattG LSA die aus gesundheitlichen und hygienischen Gründen gebotene Höchstfrist von zehn Tagen als Regelfall für die Bestattung bestimmt, die Ausnahmen auch für den Fall zulässt, dass die Behörde Angehörige des Verstorbenen vom Todesfall nicht kurzfristig zu benachrichtigen vermag. In diesem Fall müssen die zuständigen Ordnungsbehörden Vorkehrungen dafür treffen, dass ein aufgefundener Leichnam zumindest für einen kurzen Zeitraum ordnungsgemäß aufbewahrt werden kann, bis eine Kontaktaufnahme mit nahen Familienangehörigen gelingt oder ausgeschlossen werden kann. Auf welche Weise die Behörden dieser Verpflichtung zur vorübergehenden Aufbewahrung einer Leiche nachkommen, steht in ihrem Ermessen. Dass eine Leiche - auch im fortgeschrittenen Verwesungszustand - vorübergehend aufbewahrt werden kann, ergibt sich schon daraus, dass auch im Fall einer erforderlichen Leichenöffnung so verfahren wird.
- 7
Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21. November 2006 (a.a.O.) eine gegenteilige Auffassung vertreten haben sollte, was mit Blick auf die erfolgte Prüfung lediglich hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zumindest zweifelhaft erscheint, schließt sich der Senat für das sachsen-anhaltische Landesrecht dieser Auffassung nicht an. Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen (Urt. v. 20.08.2007 - 6 K 1554/06 -) und des Verwaltungsgerichts Stade (Urt. v. 27.07.2006 - 1 A 539/05 -) stehen der vom Senat vertretenen Auffassung von vornherein nicht entgegen; denn in den bei diesen Gerichten anhängigen Verfahren hatten die zur Kostenerstattung herangezogenen Angehörigen - anders als in dem hier zu entscheidenden Fall - bereits vor der Bestattung durch die Behörde zu erkennen gegeben, dass sie sich um die Bestattung nicht kümmern werden.
- 8
2. Die von der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam erachtete Fragestellung, „ob ein behördlicher Verwaltungsakt, mit dem einem Bestattungspflichtigen aufgegeben wird, die Bestattung durchzuführen, notwendig ist, oder ob in Ansehung der gesetzlichen Zehn-Tages-Frist in aller Regel von einem derartigen Grundverwaltungsakt abgesehen werden kann und regelmäßig die Voraussetzungen der Ersatzvornahme vorliegen, rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) schon deswegen nicht, weil sich diese Frage - wie oben bereits ausgeführt - anhand der einschlägigen Vorschriften des SOG LSA und des BestattG LSA sowie unter Berücksichtigung des besonderen, aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundrechtsschutzes dahingehend beantworten lässt, dass eine Ersatzvornahme ohne vorausgehenden Verwaltungsakt nur dann gerechtfertigt ist, wenn feststeht, dass die Angehörigen ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen oder alle zumutbaren Maßnahmen zu ihrer Ermittlung und Benachrichtigung erfolglos geblieben sind.
- 9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
- 10
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid der Beklagten wird aufgehoben, soweit hierin ein Betrag von mehr als 477,25 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 16 %.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe dieses Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 109,19 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Klägerin ist die Tochter des am XX. Juli 2010 in einem Krankenhaus in L. verstorbenen Herrn L1. G. N. . Ihre Schwester N1. informierte die Beklagte am selben Tag über den Tod und teilte mit, sie habe die Geschwister I. , Q. (die Klägerin) und C. . Sie seien untereinander so zerstritten, dass keiner die Beerdigung in Auftrag geben wolle. Jeder befürchte, die Kosten allein tragen zu müssen. Die Beklagte schlug allen Geschwistern vor, die Bestattungsmodalitäten in einem gemeinsamen Termin am 23. Juli 2010 im Bestattungshaus H. zu regeln. Die Klägerin sowie die Geschwister N1. und I. erklärten ihr Einverständnis. Die Schwester C. lehnte den Vorschlag mit der Begründung ab, sie habe kein Geld für die Bestattung. Die Beklagte informierte die anderen Geschwister über die Ablehnung C‘s. . Daraufhin lehnten auch sie eine Beauftragung des Bestatters ab.
4In der 30. Kalenderwoche (26. bis 30. Juli 2010) teilte Frau F. T. der Beklagten mit, der Verstorbene sei Witwer ihrer 2007 ebenfalls verstorbenen Mutter gewesen. Die Mutter sei im Urnengrab Abt. 1 Nr. A2/0082 auf dem städtischen Friedhof L. -M. beigesetzt. Die Eheleute hätten irgendwann einmal angesprochen, zusammen beerdigt werden zu wollen. Frau T. war Nutzungsberechtigte des genannten Urnengrabs. Sie willigte ein, den Verstorbenen in einer zweiten Urne darin beizusetzen.
5Im Auftrag der Beklagten ließ das Bestattungshaus H. den Verstorbenen am 29. Juli 2010 einäschern und setzte ihn am 5. August 2010 im genannten Urnengrab bei. Unter dem 22. August 2010 stellte es der Beklagten hierfür einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.857,00 Euro in Rechnung. Davon entfielen 73,00 Euro auf eine "Steppdecke mit Kissen", 45,00 Euro auf die "Beisetzung der Urne einschl. Urnenträger" und 3,00 Euro auf "1 Paar Trägerhandschuhe aus weißer Baumwolle". Das Tiefbauamt setzte mit internem, an das Ordnungsamt gerichteten "Gebührenbescheid" vom 26. August 2010 für die Verlängerung des Nutzungsrechts und die Herrichtung des Urnengrabes Benutzungsgebühren in Höhe von 315,78 Euro fest.
6Mit vier gleichlautenden Kostenbescheiden vom 22. September 2010 zog die Beklagte die Klägerin und ihre Geschwister zur Zahlung der anteilig auf sie entfallenden Kosten in Höhe von jeweils 568,19 Euro heran. Zur Begründung führte die Beklagte aus, sie wolle keines der Geschwister gesamtschuldnerisch in Anspruch nehmen. Den Heranziehungsbetrag errechnete sie aus der Summe der Rechnung vom 22. August 2010 und des „Gebührenbescheides“ vom 26. August 2010 (1.857,00 Euro + 315,78 Euro = 2.172,78 Euro), geteilt durch vier Geschwister zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von jeweils 25,00 Euro (2.172,78 Euro : 4 = 543,19 Euro + 25,00 Euro = 568,19 Euro).
7Unter dem 24. September 2010 legte die Klägerin eine Kopie ihrer notariellen Erbausschlagung vom 26. August 2010 (Notar B. P. in T1. , UR-Nr. 209/2010) vor und machte geltend, für die Bestattungskosten deshalb nicht aufkommen zu müssen.
8Die Klägerin hat am 20. Oktober 2010 Klage erhoben und ergänzend geltend gemacht, das Bestattungsgesetz statuiere lediglich eine Bestattungspflicht der nahen Angehörigen, nicht jedoch die materiellrechtliche Kostentragung. Es sei zumindest ermessensfehlerhaft, auch solche Abkömmlinge zur Kostentragung heranzuziehen, die erkennbar nicht selber Erbe geworden seien.
9Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
10den Kostenbescheid der Beklagten vom 22. September 2010 aufzuheben.
11Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat die Auffassung vertreten, die Bestattungspflicht gehe regelmäßig mit der Kostentragungspflicht einher. Es sei keiner der besonderen Umstände erkennbar, die entweder bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit die Kostentragungspflicht oder bei Vorliegen schwerer Straftaten des Verstorbenen gegenüber dem Pflichtigen auch die Bestattungspflicht entfallen ließen. Eilbedürftig sei nicht nur die Einäscherung, sondern auch die Urnenbeisetzung gewesen. Diese habe nach ihrer Friedhofssatzung spätestens vier Wochen nach der Einäscherung stattfinden müssen. Die vier Kinder des Verstorbenen hätten die Veranlassung der Bestattung insgesamt verweigert. Die Urnenbeisetzung sei notwendiger Bestandteil der von der Ordnungsbehörde zu veranlassenden Maßnahmen. Es sei unzulässig, Totenaschen unbestattet zu lassen. Für den notwendigen Aufwand einer einfachen Bestattung richteten sich die örtlichen Bestatter nach den Richtlinien des örtlichen Sozialhilfeträgers für die Angemessenheit von Bestattungskosten bei Entscheidungen nach § 74 SGB XII.
14Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. November 2011 den angefochtenen Kostenbescheid aufgehoben, soweit die Forderung 459,00 Euro übersteigt. Zur Begründung des stattgebenden Teils seines Urteils hat es ausgeführt, zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sei nur notwendig gewesen, die Einäscherung des Leichnams in Auftrag zu geben. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Sofortvollzug auch auf die Urnenbeisetzung zu erstrecken. Die für Erdbestattungen geltende acht-tägige Bestattungsfrist sei nach ihrem Sinn und Zweck auch auf die Feuerbestattung anzuwenden, betreffe aber lediglich die Einäscherung. Anders als diese sei die anschließende Beisetzung der Urne nicht besonders eilbedürftig. Das Landesrecht sehe hierfür keine Frist vor. Auch die vierwöchige Frist im örtlichen Satzungsrecht der Beklagten lasse ausreichend Zeit und Gelegenheit für einen gestreckten Vollzug. Aus diesem Grund hätten die Positionen "Benutzungsgebühren" (315,78 Euro), "Beisetzung der Urne einschl. Urnenträger" (45,00 Euro) und "1 Paar Trägerhandschuhe aus weißer Baumwolle" (3,00 Euro) nicht in den Kostenbescheid eingestellt werden dürfen. Nicht erstattungsfähig seien darüber hinaus auch die 73,00 Euro für eine "Steppdecke mit Kissen". Diese Position gehe über die notwendigen Mindestkosten einer Bestattung hinaus. Auf die sozialrechtliche Erstattungsfähigkeit komme es in diesem Zusammenhang nicht an.
15Gegen den stattgebenden Teil des Urteils hat die Beklagte am 22. November 2011 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung mit Beschluss vom 8. April 2013 zugelassen.
16Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. April 2013 aus, angesichts der eindeutigen und endgültigen Weigerung der untereinander zerstrittenen Bestattungspflichtigen, die die Ersatzvornahme durch die Beklagte sogar gewünscht hätten, sei sie, die Beklagte, auch zur Beisetzung der Urne im Sofortvollzug berechtigt gewesen. Das Verwaltungsgericht spalte den Begriff der "Bestattung" bei der Feuerbestattung künstlich auf. Beschränke man die im Rahmen des Sofortvollzugs zulässige Tätigkeit der Ordnungsbehörde auf die Abwehr von Gesundheitsgefahren, die von der Leiche ausgehen, so könnte man auch bei einer beabsichtigten Erdbestattung vertreten, dass nach Verbringen des Leichnams in die Kühlzellen beim Bestatter keine Eilbedürftigkeit mehr bestehe. Diese Auffassung verletze die Totenwürde und führe zu weiteren Kosten, die durch Kühlung des Leichnams oder Lagerung der Totenasche und ein weiteres Verwaltungsverfahren entstünden. Ferner sei die Kürzung der Position "Steppdecke und Kissen" nicht nachvollziehbar. Halte man bei einer Feuerbestattung nur das zu deren Durchführung absolut Notwendige für erforderlich, seien auch der von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete "Herrentalar" oder der "massive Kiefernsarg mit Seidenbespannung" nicht nötig gewesen.
17Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
18das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
19Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
20die Berufung zurückzuweisen,
21und wiederholt ihre Einschätzung, dass die Beklagte die Klägerin zu Unrecht in Anspruch genommen habe, da sie im Gegensatz zu ihren drei Geschwistern aufgrund Ausschlagung nicht Erbin des Verstorbenen geworden sei.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
23II.
24Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für teilweise begründet, im Übrigen für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten hierzu gehört (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
25Die zulässige Berufung der Beklagten, deren Gegenstand lediglich die Abweisung der Klage in Bezug auf den 459,00 Euro übersteigenden Betrag - mithin in Bezug auf 109,19 Euro - ist, ist (nur) teilweise begründet. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig und begründet, soweit die Forderung 477,25 Euro übersteigt. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 22. September 2010 ist (nur) in dieser Höhe rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Bescheid in einer Höhe von 90,94 Euro für die Kosten der Urnenbeisetzung von den einschlägigen Rechtsgrundlagen in § 77 Abs. 1 VwVG NRW in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW nicht gedeckt ist (A.). Demgegenüber fordert die Beklagte zu Recht von der Klägerin den auf sie entfallenden Kostenanteil für "Steppdecke und Kissen" in Höhe von 18,25 Euro (B.). Die Ermessensausübung der Beklagten ist nicht zu beanstanden (C.).
26A. In Höhe von 90,94 Euro ist der angefochtene Kostenbescheid rechtswidrig, weil es sich hierbei um Kosten der Urnenbeisetzung handelt, nicht hingegen um solche der Einäscherung. Insoweit waren die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme im Wege des Sofortvollzugs gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW nicht gegeben.
27Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW ist bei einer Feuerbestattung ausschließlich die Einäscherung der Leiche (I.) sowie die Aufbewahrung der Totenasche in einer Urne (II.), nicht hingegen auch die daran anschließende Urnenbeisetzung (III.). Diese darf die Friedhofsverwaltung, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, nur im Wege des gestreckten Verwaltungszwangs nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW vollstrecken. Eine Vollstreckung im Wege des Sofortvollzugs nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW ist insoweit unzulässig.
28I. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Friedhofsverwaltung im Fall einer Feuerbestattung die Bestattungspflicht hinsichtlich der Einäscherung der Leiche im Wege des Sofortvollzugs nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW vollstrecken darf, wenn die Pflichtigen sie nicht erfüllen. Die Einäscherung ist im Sinne dieser Vorschrift zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig.
29Vgl. zur Frage der zutreffenden Ermächtigungsgrundlage für die Geltendmachung der Kosten einer Notbestattung auch nach Inkrafttreten des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 - BestG NRW - (GV. NRW. S. 311) OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 19 A 448/07 -, juris, Rdn. 21 ff.
30Eine Gefahr liegt vor, wenn ein Zustand bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für Schutzgüter führen wird. Sie ist gegenwärtig im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NW, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses schon begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bevorsteht, sodass sofortige Abhilfe derart geboten ist, dass nicht mit der Anordnung und Durchführung von Gefahrbeseitigungsmaßnahmen im gestreckten Vollzug auch einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung zugewartet werden kann.
31OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 A 371/13 -, juris, Rdn. 56; Beschluss vom 12. Juni 2014 - 5 B 446/14, 5 E 451/14 -, juris, Rdn. 18; Urteil vom 26. September 1996 - 21 A 7041/95 -, juris, Rdn. 25.
32Eine solche Sachlage lag im Hinblick auf die Einäscherung vor. Die für Erdbestattungen geltende achttägige Bestattungsfrist nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BestG NRW in der bis zum 30. September 2014 geltenden und demnach auch hier anwendbaren Fassung gilt nach ihrem Sinn und Zweck auch für eine Feuerbestattung. Die Bestattungsfrist soll Gesundheitsgefahren verhindern, die nach dem Einsetzen des Verwesungsprozesses von einer unbestatteten Leiche ausgehen können. Diese Gefahren bestehen unabhängig davon, für welche Art der Bestattung sich der Pflichtige nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW entscheidet. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BestG NRW ist dafür zu sorgen, dass von Toten keine Gesundheitsgefahren ausgehen. Diese gesetzliche Verpflichtung ist unabhängig von der Bestattungsart.
33VG Köln, Urteil vom 30. Mai 2012 – 9 K 1361/11 ‑, juris, Rdn. 30; VG Arnsberg, Urteil vom 3. November 2011 - 12 K 3243/10 -, S. 9 des Urteilsabdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. März 2010 - 23 K 2976/09 -, juris, Rdn. 27; VG Aachen, Urteil vom 20. August 2007 - 6 K 1554/06 -, juris, Rdn. 24.
34Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Einäscherung veranlasst hat, nachdem die Bestattungsfrist abgelaufen war und zudem die Bestattungspflichtigen sich geweigert hatten, die Bestattung in Auftrag zu geben.
35II. Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich war auch die Aufnahme der Totenasche in eine Urne. Mit dieser Maßnahme wurde der Gefahr begegnet, die Totenasche nicht zuordnen zu können (vgl. § 15 Abs. 5 Satz 1 BestG NRW). Der Erforderlichkeit dieser Maßnahme steht nicht entgegen, dass der Verstorbene - sofern eine entsprechende Verfügung von Todes wegen vorliegt - auch durch Verstreuung auf einem Friedhof, privaten Grundstück (vgl. § 15 Abs. 6 BestG NRW) oder auf See (vgl. § 15 Abs. 7 BestG NRW) bestattet werden kann. Denn auch bei einer solchen Bestattung muss zunächst die Identität des Verstorbenen durch Aufnahme der Totenasche in eine Urne gesichert werden.
36III. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass die anschließende sofortige Beisetzung der Urne nicht im Sinne von § 55 Abs. 2 VwVG NRW zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig war; insoweit war die Behörde gehalten gewesen, im gestreckten Vollstreckungsverfahren vorzugehen. Mit der Einäscherung der Leiche endete die gegenwärtige Gefahr, die von ihr aus hygienischen Gründen zunächst ausging. Mit der Aufnahme der Asche in eine Urne endete die gegenwärtige Gefahr, die Totenasche nicht mehr zuordnen zu können. Zwar bestand aufgrund der Weigerung der Klägerin und der weiteren Bestattungspflichtigen weiterhin die Gefahr, dass die Urne nicht beigesetzt und die Bestattung damit nicht abgeschlossen werden würde. Diese Gefahr für die Totenwürde war jedoch zum Zeitpunkt der vorgenommenen Ersatzvornahme nicht gegenwärtig im Sinne eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts, da die Beisetzung der Urne nicht unmittelbar erfolgen musste. § 15 Abs. 5 Satz 2 BestG NRW in der hier maßgeblichen, bis zum 30. September 2014 geltenden Fassung sah keine Frist für die Beisetzung der Urne vor. Die Friedhofssatzung der Beklagten bestimmte hierfür in § 7 Abs. 9 eine Frist von vier Wochen nach der Einäscherung. Vor diesem Hintergrund bestand ausreichend Zeit, die Klägerin und weiteren Bestattungspflichtigen durch Verwaltungsakt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme aufzufordern, ihrer Beisetzungspflicht innerhalb der durch die Friedhofssatzung gesetzten Frist nachzukommen. Eine solche Aufforderung war auch nicht deswegen entbehrlich, weil sich die Klägerin und weiteren Bestattungspflichtigen zunächst geweigert hatten, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass sie sich - zumal auf behördlichen Verwaltungsakt hin, gegebenenfalls unter Inaussicht-stellen der nachteiligen Konsequenzen der Ersatzvornahme - aus Kostengründen oder aufgrund eines Sinneswandels doch noch entschlossen hätten, die Beisetzung vornehmen zu lassen. Angesichts der durch die Satzung und mittlerweile gesetzlich vorgesehenen unterschiedlichen Fristen für die Einäscherung und die Beisetzung der Urne lässt sich dem nicht erfolgreich entgegenhalten, die Bestattung stelle eine Einheit dar und dürfe auch mit Blick auf die Würde des Verstorbenen nicht in Kleinstschritte auseinandergerissen werden. Vielmehr sprechen auch die Rechte des Verstorbenen auf eine würdige Bestattung und der Angehörigen auf Totenfürsorge für ein gestuftes Vorgehen.
37Gegen das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr bereits unmittelbar nach Ablauf der Bestattungsfrist auch Nds. OVG, Beschluss vom 21. November 2006 - 8 PA 118/06 -, juris, Rdn. 9, 13; VG Köln, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 K 1361/11 -, juris, Rdn. 41; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. März 2010 - 23 K 2976/09 -, juris, Rdn. 33; VG Aachen, Urteil vom 20. August 2007 - 6 K 1554/06 -, juris, Rdn. 25.
38B. Das Verwaltungsgericht hat hingegen zu Unrecht die Kosten für "Steppdecke und Kissen" als solche qualifiziert, die durch unrichtige Behandlung der Sache im Sinne von § 24 Abs. 1 VO VwVG NRW entstanden seien. Zu den Maßnahmen und Gegenständen, die zur Einäscherung erforderlich sind und deren Kosten daher auch bei einer Vollstreckung nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW erstattungsfähig sind, gehören Kremationssarg, Bestattungskleid, Bestattungsgarnitur, Desinfektion, Einbettung, Überführung des Verstorbenen vom Sterbeort zur Feuerbestattungsanlage, Erledigung der Formalitäten, die ärztliche Bescheinigung nach den §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Best NRW sowie schließlich die Einäscherung selbst.
39Vgl. dazu VG Aachen, Urteil vom 20. August 2007 - 6 K 1554/06 -, juris, Rdn. 24.
40"Steppdecke und Kissen" sind Bestandteile der für eine würdige Kremation (vgl. § 15 Abs. 4 BestG NRW) erforderlichen Bestattungsgarnitur, so dass die entsprechenden Auslagen der Beklagten nicht zu beanstanden sind. An seiner abweichenden Auffassung hierzu hält der Senat nicht weiter fest.
41OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1996 - 19 A 4829/95 -, juris, Rdn. 52.
42C. Die Ermessensausübung der Beklagten zur Kostentragung lässt keine Fehler erkennen. Als Tochter des Verstorbenen war die Klägerin neben ihren drei Geschwistern gleichrangig zur Bestattung verpflichtet, so dass auch ihre anteilige Inanspruchnahme grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
43Vgl. zum Rangverhältnis der Bestattungspflichtigen und den sich hieraus ergebenden Folgen für die Kostenerstattung: OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2006 - 19 E 969/04 -, juris, Rdn. 8.
44Die Beklagte war auch nicht gehalten, wegen der Erbausschlagung der Klägerin nur ihre drei Geschwister zu den Kosten der Ersatzvornahme heranzuziehen. Die zivilrechtlichen Regelungen darüber, wer die Kosten der Bestattung zu tragen hat (vgl. §§ 1968, 1615 Abs. 2 BGB) haben unmittelbare Wirkung nur für das Innenverhältnis zwischen den in Frage kommenden Personen, nicht aber für die öffentlich-rechtliche Abwicklung der Ersatzvornahme.
45BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 7 B 56.10 -, juris, Rdn. 6; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1996 - 19 A 4829/95 -, juris, Rdn. 19.
46Die Beklagte war nicht verpflichtet, Ermittlungen zu den Erben des Verstorbenen anzustellen und der Klägerin zu erwartende (gerichtliche) Auseinandersetzungen mit ihren Geschwistern über die Bestattungskosten zu ersparen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin finanziell nicht in der Lage gewesen wäre, ihren Anteil an den Bestattungskosten zu tragen, bestehen nicht, so dass auch unter diesem Aspekt kein Ermessensfehler der Beklagten vorliegt.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
48Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
49Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
50Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 6 K 2949/04 - geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. Juni 2004 werden aufgehoben, soweit der Kläger zu einem Kostenersatz von mehr als 1717,94 EUR herangezogen worden ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 6/7 der Kosten des Berufungsverfahrens und 8/9 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, die Beklagte trägt 1/7 der Kosten des Berufungsverfahrens und 1/9 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Gründe
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.